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IV.2018.00322

Assistenzentschädigung: Behauptete Veränderung betreffend Überwachungsbedarf durch Arztbericht nicht bestätigt; Aussichtslosigkeit; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-07-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1986, leidet an einer Muskeldystrophie und er hält eine Hilflosenentschädigung und eine Invalidenrente (vgl. Urk. 11/824 S. 2, S. 8, S. 18).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 15. März 2013 ab April 2013 eine Assistenzentschädi gung von monatlich Fr. 7‘769.80 zu (Urk. 11/596 = Urk. 11/597). Das Versi che rungs gericht des Kantons Y.___ hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. Juni 2015 (Urk. 11/795/2-14 = Urk. 11/797/2-14) teilweise gut und bezifferte den monatlichen Assistenzbeitrag mit Fr. 7‘962.-- pro Monat (S. 12 Dispositiv Ziff. 1). Die zwischenzeitlich zustän dig gewordene Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Ver si cherten sodann mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 einen Assistenz bei trag in dieser Höhe zu (Urk. 11/847).

Mit Verfügungen vom 15. Januar 2016 erhöhte die IV-Stelle den Assistenz bei trag ab Oktober 2014 auf Fr. 8‘299.85 (Urk. 11/858) und setzte ihn infolge Anrech nung von Spitex leistungen ab August 2015 auf Fr. 4‘836.50 herab (Urk. 11/859).

Mit Verfü gung vom 3. August 2016 setzte die IV-Stelle den Assistenzbeitrag ab Dezember 2015 auf Fr. 6‘320.95 fest (Urk. 11/882). Dies wurde vom hiesigen Ge richt mit Urteil vom 3. Februar 2017 im Verfahren Nr. IV. 2016.00988 (Urk. 11/926) bestätigt. 1.2

Nach am 2. März 2017 erfolgter Abklärung (Urk. 11/934) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. März 2017 eine Erhöhung des Assistenzbeitrags in Aussicht (Urk. 11/936). Dagegen erhob die Versicherte am 28. April 2017 Einwände (Urk. 11/946). Nach Eingang von Arztberichten vom 21. September 2017 (Urk. 11/966), vom 29. September 2017 (Urk. 11/971) und vom 4. Oktober 2017 (Urk. 11/967)

erhöhte die IV-Stelle den Assistenzbeitrag mit Verfügung vom 20. Februar 2018 auf Fr. 6'572.95 ab Dezember 2016 (Urk. 11/979 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 9. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr einen höheren Assistenzbeitrag (Überwachung der Stufe 4) auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2018 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Nach am 20. Februar 2018 erfolgter Abklärung (Urk. 11/983) und am 22. Februar 2018 ergangenem Vorbescheid (Urk. 11/982) reduzierte die IV-Stelle den Assis tenzbeitrag mit Verfügung vom 18. April 2018 auf Fr. 6'263.70 ab Juni 2018 (Urk. 11/996). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversi cherun g nach Art. 42 Abs. 1-4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und volljährig sind, Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Ein solcher wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42 quinquies IVG). Grund lage für die Berechnung des Assis tenzbeitrags ist die für die Hilfe leistungen be nötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42-42 ter IVG; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21 ter Abs. 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Bei trag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen (Art. 42 sexies Abs. 1 IVG). Der Bundesrat legt unter anderem die Bereiche und die mini male und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerich tet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags fest (Art. 42 sexies Abs. 4 lit. a und b IVG). 1.2

Nach Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kann unter anderem in den folgenden Bereichen Hilfebedarf anerkannt werden: (h) Überwa chung während des Tages; (i) Nachtdienst. Die Überwachung nach Art. 39c lit. h ist auf 120 Stunden limitiert (Art. 39e Abs. 2 lit. c IVV). Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfe leistung fest (Art. 39f Abs. 3 IVV). 1.3

Die IV-Stellen benutzen zur Berechnung des Assistenzbeitrags das vom Bundes amt für Sozialversicherungen (BSV) entwickelte standardisierte Abklärungs instrument FAKT2. Dessen Funktionsweise in Bezug auf den gesamten Hilfebe darf wird für die hier interessierenden Bereiche in den Rz 4061 ff. und 4072 ff. des Kreisschreibens des BSV über den Assistenz bei trag (KSAB) erläutert (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1). 1.4

Der Begriff der „Überwachung während des Tages" ist mit jenem der „dauern den persönlichen Überwachung" im Rahmen der Hilflosen ent schädi gung vergleichbar (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3). Die „dauernde per sönliche Über wachung" bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebens verrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, kön nen bei der Beurteilung der Überwa chungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen und/oder psychi schen Gesundheitszustandes der versicherten Person not wendig ist. Eine sol che persönliche Überwachung ist beispielsweise dann er forderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. Um als anspruchs relevant gelten zu kön nen, muss die persönliche Überwachung eine gewisse Intensität erreichen. Aus einer Überwachungsbedürftigkeit im Sinne einer bloss allgemeinen Auf sicht (beispielsweise in einem Heim) kann keine rechtlich relevante Hilflosig keit abge leitet werden. Die Überwachung muss zudem dauernd erforderlich sein. „Dau ernd" heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu „vorübergehend" zu verstehen. Dies kann auch erfüllt sein, wenn Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehr mals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfordernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die über wachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen. Grund sätzlich unerheblich ist die Umge bung, in welcher sie sich aufhält. Überwa chungsbedürftigkeit kann auch vorliegen, wenn sich die mit der (gezielten und individuellen) Überwachung betraute Person dazu besonderer Techniken bedient (Urteile des Bundesge richts 9C_598/2014 vom 21. April 2015 E. 5.2.1; 8C_158/2008 vom 15. Okto ber 2008 E. 5.2.1; 9C_608/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2.1). 1.5

Auch gemäss Rz 4067 KSAB - die mit der Rechtsprechung übereinstimmt ( BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 ) - ist für die Überwachung unter anderem rele vant, dass sie sich nicht bloss in reiner Präsenz einer Über wachungs person erschöpft, sondern mit aktiven Handlungen verbunden ist.

Gemäss Rz 4068 KSAB nicht anrechenbar sind reine Präsenzzeiten oder pas sive Überwachungszeiten, die keiner Intervention bedürfen.

Gemäss Rz 4072 KSAB muss der Hilfsbedarf während der Nacht ärztlich attes tiert sein. Die gesundheitsbedingt erforderliche Hilfe während der Nacht muss zwin gend notwendig sein; das Ausbleiben dieser Hilfe (während länge rer Zeit) muss eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder einen akut lebens bedrohlichen Zustand zur Folge haben. 1.6

In Anhang 3 zum KSAB werden die vier Stufen des Hilfebedarfs betreffend Über wachung ( entsprechend FAKT2 Ziff.

8) wie folgt konkretisiert: - Stufe 1: punktuell, 30 Minuten/Tag - Stufe 2: stündlich, 60 Minuten/Tag - Stufe 3: jede Viertelstunde 1:4-Überwachung, 120 Minuten/Tag - Stufe 4: permanente 1:1-Überwachung, 240 Minuten/Tag 1.7

Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) wird - nebst der Invalidenrente (Abs. 1) - jede andere for mell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Ge such hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde lie gende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Abs. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2018 (Urk. 2) davon aus, es habe sich im Vergleich zum Gerichtsurteil vom 3. Februar 2017 keine Änderung ergeben, welche eine Überwachung der Stufe 4 (statt 3) rechtfertigen würde (S. 2 Mitte). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus näher dargelegten Gründen (S. 6 ff. Ziff. 17 ff.) bestehe ein Überwachungs bedarf der Stufe 4 (S. 9 f. Ziff. 28). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Überwachungsbedarf verhält, ins besondere ob sich diesbezüglich der Sachverhalt im Vergleich zum im Gerichts urteil vom 3. Februar 2017 (Urk. 11/926) beurteilten Sachverhalt geändert hat.

Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die am 18. April 2018 ergan gene Verfügung (Urk. 11/996). 3. 3.1

Im Gerichtsurteil vom 3. Februar 2017 (Urk. 11/926) waren die Einstufungen in den Bereichen „ Überwachung “ und „ Nacht “ strittig (S. 6 E. 2.3). In diesem Zu sammenhang wurde auf folgende Akten Bezug genommen: 3.2

Prof. Dr. med. Z.___, Leitender Arzt, Klinik für Neurologie des A.___, berichtete am 21. Mai 2015 über seine am 18. Mai 2015 erfolgte Konsultation (Urk. 11/809/1) und nannte als Hauptdiagnosen eine progrediente Muskelerkrankung unklarer Zuordnung sowie eine Osteo penie. Am 7. August 2015 gab er gegenüber der Beschwerdeführerin fol gende Stellung nahme ab (Urk. 11/809/2 = Urk. 11/852/3): Sie leiden an einer progredienten Muskelerkrankung, welche zu höchstgra digen generalisierten Lähmungen, einer Sprechdyspnoe sowie zu einer schweren rest riktiven Ventilationsstörung führt, welche seit November 2010 eine nicht-inva sive Beatmung mittels BiPAP notwendig macht. (…) Auf Grund Ihrer medizinischen Situation sind Sie auf eine praktisch perma nente Assistenz angewiesen. Auf Grund der schweren Atemeinschränkung und Schluckstörung könnte es jederzeit zu einer potenziell lebensbedrohli chen Situ ation auf Grund von Ateminsuffizienz und Erstickungsgefahr kommen. Es ist deshalb medizinisch klar indiziert, dass Sie permanent eine Assistenzperson in Ihrer Nähe haben, welche eine solche Gefahrensituation zeitnah erkennen und entsprechend handeln könnte. Ebenfalls ist festzu halten, dass Sie auf Grund ih rer komplexen gesundheitlichen Situation für gewisse Tätigkeiten (…) wie Grundpflege, Essenseingabe und Handhabung des Ventilationsgerätes auf qua lifiziertes Assistenzpersonal angewiesen sind, da es sonst zu Fehlmanipulatio nen, Verletzungsgefahr und nachfol genden medizinischen Komplikationen kom men könnte. 3.3

Am 11. Dezember 2015 fand eine erneute Abklärung des Assistenzbedarfs statt (Urk. 11/856), ebenso am 1. Februar 2016 (Urk. 11/862). Im Bereich „per sönliche Überwachung“ (S. 38 Ziff. 8.1) erfolgte die Einstufung in Stufe 1 (30 Minu ten/Tag), dies mit folgenden Erläuterungen: - dank dem Einsatz medizinischer Geräte kann die Versicherte die Zeit weit gehend allein verbringen, aber es sind Kontrollen, welche nicht stündlich nötig sind, notwendig - die Versicherte hat regelmässig, aber nicht täglich Epilepsie an fäl le/Absenzen; wenn diese auftreten, dann teilweise auch mehrmals am Tag; die Versicherte muss während dem Anfall überwacht werden - alle 1-2 Stunden muss eine Kontrolle vorgenommen werden aufgrund ge ringer Eigen- und/oder Fremdgefährdung

Als Bemerkung wurde ferner ausgeführt, gemäss dem Zeugnis von Prof. Z.___ vom 27. August 2015 könne die Stufe 1 zugesprochen werden; wegen der schwe ren Atemeinschränkung und Schluckstörung könne es jederzeit auf grund von Ateminsuffizienz und Erstickungsgefahr zu einer lebensbedrohli chen Situation kommen.

3.4

Am 3. August 2016 nahm die Abklärungsperson zu den im Vorbescheid ver fahren erhobenen Einwänden Stellung (Urk. 11/881).

Betreffend Überwachung führte sie aus, bei der Versicherten bestehe auf grund ihrer Erkrankung ein Überwachungsbedarf. Die Anwesenheit einer Drittperson sei erforderlich, damit diese bei eventuellen lebensbedrohlichen Ereignissen eingrei fen könne. Es handle sich um eine schwere Atemein schränkung und Schluckstö rungen mit Aspirationsgefahr. Aufgrund der Akten sowie den Angaben der Ver sicherten vor Ort bestehe allerdings keine permanente Interventionsbereitschaft, welche die Stufe 4 rechtfertigen würde. Aufgrund der Akten und unter Berück sichtigung der Gesamtsituation könne bei der Überwachung anstatt von der bis herigen Stufe 1 von der Stufe 3 aus gegangen werden. 3.5

In Würdigung der Akten wurde im Urteil ausgeführt (Urk. 11/926 S. 9 E. 4.3): Es trifft zu, dass Prof. Z.___ im Sinne einer medizinischen Indikation der Be schwerdeführerin bestätigt hat, sie müsse „permanent eine Assistenzperson in Ihrer Nähe haben“ (…). Dieses - nachvollziehbare - Präsenzerfordernis ist jedoch nicht das Kriterium, anhand dessen die Intensität des Überwachungsbedarfs be urteilt wird, denn Überwachung wird in diesem Zusammenhang mit dem Erfor dernis aktiven Handelns gleichgesetzt; reine Präsenz- und passive Überwa chungszeiten sind nicht anrechenbar (…). Das von Prof. Z.___ bestätigte Erfor dernis „in der Nähe haben“ bezeichnet eine derartige, als solche noch nicht an rechenbare Anwesenheit einer Assistenzperson. Nicht zu übersehen ist sodann, dass einige der von Prof. Z.___ genannten Ele mente des Unterstützungsbedarfs (Grundpflege, Essenseingabe) Bereiche be schlagen, die im Zusammenhang mit der Bedarfserhebung punkto Hilflosigkeit und Assistenz in anderen Bereichen als dem hier zu prüfenden der Überwachung erfasst sind. (…) 3.6

Zusammenfassend wurde im Urteil festgehalten, was folgt (Urk. 11/926 S. 10 E. 4.4): Stufe 3 im Bereich der Überwachung (…) setzt voraus, dass im Durchschnitt alle 15 Minuten ein aktives Handeln seitens der überwachenden Person erforderlich ist. Stufe 4 würde eine permanente Überwachung voraussetzen. Eine derartige Intensität ist nicht ausgewiesen (…); sie lässt sich auch, wie dargelegt, der Be stätigung von Prof. Z.___ nicht entnehmen. Die Einstufung in Stufe 3, wie sie die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, erweist sich deshalb als zutreffend; die für eine höhere Einstufung angeführten Gründe sind nicht stichhaltig. 4. 4.1

Prof. Z.___ (vorstehend E. 3.2) führte mit Schreiben vom 21. September 2017 (Urk. 11/966 = Urk. 11/967/2 ) an die Beschwerdeführerin aus: Gerne bestätige ich Ihnen, dass Sie auf Grund Ihrer respiratorischen Situation aus medizinischen Gründen auf dem Arbeitsweg lückenlos begleitet werden müssen. Aus denselben medizinischen Gründen muss auch im übrigen Alltag immer eine Assistenzperson anwesend sein, da sonst auf Grund Ihrer Atemsitu ation vital bedrohliche Zustände auftreten könnten. 4.2

Dr. med. B.___, Oberarzt i.V., Klinik für Neurologie, A.___, führte in seinem Be richt vom 28. September 2017 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/971) aus, s o weit bekannt und aus den Akten ersichtlich, sei der Gesun dheitszustand weitge hend stabil (S. 1 Ziff. 1).

Zur Frage der Erforderlichkeit einer permanenten Anwesenheit einer Drittperson führte er aus, was folgt (S. 1 Ziff. 5): Die Patientin leidet an einer progredienten Muskelerkrankung, welche zu höchstgradigen generalisierten Lähmungen, einer Sprechdyspnoe sowie zu einer schweren restriktiven Ventilationsstörung führt. Letztere machte seit November 2010 eine nicht-invasive Beatmung mittels BiPAP notwendig. Auf Grund der medizinischen Situation ist die Patientin auf eine praktisch per manente Assistenz angewiesen. Auf Grund der schweren Atemeinschränkung und Schluckstörung könnte es jederzeit zu einer potenziell lebensbedrohlichen Situation auf Grund von Ateminsuffizienz und Erstickungsgefahr kommen. Es ist deshalb medizinisch klar indiziert, dass permanent eine Assistenzperson in ihrer Nähe ist, welche eine solche Gefahrensituation zeitnah erkennen und entspre chend handeln könnte, Ebenfalls ist festzuhalten, dass die Patientin auf Grund Ihrer komplexen gesund heitlichen Situation für gewisse Tätigkeiten wie Grundpflege, Essenseingabe und Handhabung des Ventilationsgerätes auf qualifiziertes Assistenzpersonal ange wiesen ist, da es sonst zu Fehlmanipulationen, Verletzungsgefahr und nachfol genden medizinischen Komplikationen kommen könnte. 4.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in ei nem Zeugnis vom 4. Oktober 2017 zu Handen der Beschwerdeführerin aus, was folgt (Urk. 11/966/2 = Urk. 9/67/1): Als Hausarzt von Frau X.___ bestätige ich, dass Frau X.___ wegen einer fort schreitenden schweren neurologischen Krankheit höchstens noch ein Arbeits pensum von 15 % erreichen kann. Ihre Muskelschwäche ist nun so gross, dass sie ständig ein Atemgerät bei sich tragen muss und deshalb auch auf Assistenz angewiesen ist. 5.

Prof. Z.___ bestätigte am 21. September 2017, es müsse immer eine Assistenzper son „ anwesend “ sein (vorstehend E. 4.1). Dies unterscheidet sich nicht von seiner Angabe im Mai 2015, es müsse permanent eine Assistenzperson „ in der Nähe “ s ein (vorstehend E. 3.2), die im Urteil vom 3. Februar 2017 gewürdigt worden ist (vorstehend E. 3.5).

Dr. B.___, A.___, bestätigte am 28. September 2017 (vorstehend 4.2) einen weitge hend stabilen Gesundheitszustand, und seine weiteren Ausführungen decken sich wörtlich mit denjenigen von Prof. Z.___ im Mai 2015 (vorstehend E. 3.2).

Dem hausärztlichen Zeugnis vom 4. Oktober 2017 (vorstehend E. 4.3) ist sodann auch kein Hinweis auf eine Veränderung betreffend Überwachungsbedarf zu ent nehmen.

Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Veränderung betreffend Überwachungsbedarf durch keinen der ge nannten Arztberichte bestätigt werden. Vielmehr ergibt sich aus ihnen, dass dies bezüglich keine Änderung eingetreten ist. 6. 6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn aussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefah ren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mas sgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6.3

Angesichts der vollkommen unzweideutigen Aktenlage (vorstehend E. 5) liegt es auf der Hand, dass die Gewinnaussichten einer Beschwerde als deutlich geringer einzuschätzen gewesen sind als die Verlustgefahr, mithin die Beschwerdeerhe bung als aussichtlos einzustufen ist.

Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung (Urk. 1 S. 2) abzuweisen. 6.4

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung

wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 42 quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversi cherun g nach Art. 42 Abs. 1-4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und volljährig sind, Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Ein solcher wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42 quinquies IVG). Grund lage für die Berechnung des Assis tenzbeitrags ist die für die Hilfe leistungen be nötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42-42 ter IVG; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21 ter Abs. 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Bei trag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen (Art. 42 sexies Abs. 1 IVG). Der Bundesrat legt unter anderem die Bereiche und die mini male und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerich tet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags fest (Art. 42 sexies Abs. 4 lit. a und b IVG).

E. 1.2 Nach Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kann unter anderem in den folgenden Bereichen Hilfebedarf anerkannt werden: (h) Überwa chung während des Tages; (i) Nachtdienst. Die Überwachung nach Art. 39c lit. h ist auf 120 Stunden limitiert (Art. 39e Abs. 2 lit. c IVV). Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfe leistung fest (Art. 39f Abs. 3 IVV).

E. 1.3 Die IV-Stellen benutzen zur Berechnung des Assistenzbeitrags das vom Bundes amt für Sozialversicherungen (BSV) entwickelte standardisierte Abklärungs instrument FAKT2. Dessen Funktionsweise in Bezug auf den gesamten Hilfebe darf wird für die hier interessierenden Bereiche in den Rz 4061 ff. und 4072 ff. des Kreisschreibens des BSV über den Assistenz bei trag (KSAB) erläutert (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1).

E. 1.4 Der Begriff der „Überwachung während des Tages" ist mit jenem der „dauern den persönlichen Überwachung" im Rahmen der Hilflosen ent schädi gung vergleichbar (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3). Die „dauernde per sönliche Über wachung" bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebens verrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, kön nen bei der Beurteilung der Überwa chungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen und/oder psychi schen Gesundheitszustandes der versicherten Person not wendig ist. Eine sol che persönliche Überwachung ist beispielsweise dann er forderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. Um als anspruchs relevant gelten zu kön nen, muss die persönliche Überwachung eine gewisse Intensität erreichen. Aus einer Überwachungsbedürftigkeit im Sinne einer bloss allgemeinen Auf sicht (beispielsweise in einem Heim) kann keine rechtlich relevante Hilflosig keit abge leitet werden. Die Überwachung muss zudem dauernd erforderlich sein. „Dau ernd" heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu „vorübergehend" zu verstehen. Dies kann auch erfüllt sein, wenn Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehr mals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfordernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die über wachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen. Grund sätzlich unerheblich ist die Umge bung, in welcher sie sich aufhält. Überwa chungsbedürftigkeit kann auch vorliegen, wenn sich die mit der (gezielten und individuellen) Überwachung betraute Person dazu besonderer Techniken bedient (Urteile des Bundesge richts 9C_598/2014 vom 21. April 2015 E. 5.2.1; 8C_158/2008 vom 15. Okto ber 2008 E. 5.2.1; 9C_608/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2.1).

E. 1.5 Auch gemäss Rz 4067 KSAB - die mit der Rechtsprechung übereinstimmt ( BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 ) - ist für die Überwachung unter anderem rele vant, dass sie sich nicht bloss in reiner Präsenz einer Über wachungs person erschöpft, sondern mit aktiven Handlungen verbunden ist.

Gemäss Rz 4068 KSAB nicht anrechenbar sind reine Präsenzzeiten oder pas sive Überwachungszeiten, die keiner Intervention bedürfen.

Gemäss Rz 4072 KSAB muss der Hilfsbedarf während der Nacht ärztlich attes tiert sein. Die gesundheitsbedingt erforderliche Hilfe während der Nacht muss zwin gend notwendig sein; das Ausbleiben dieser Hilfe (während länge rer Zeit) muss eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder einen akut lebens bedrohlichen Zustand zur Folge haben.

E. 1.6 In Anhang 3 zum KSAB werden die vier Stufen des Hilfebedarfs betreffend Über wachung ( entsprechend FAKT2 Ziff.

8) wie folgt konkretisiert: - Stufe 1: punktuell, 30 Minuten/Tag - Stufe 2: stündlich, 60 Minuten/Tag - Stufe 3: jede Viertelstunde 1:4-Überwachung, 120 Minuten/Tag - Stufe 4: permanente 1:1-Überwachung, 240 Minuten/Tag

E. 1.7 Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) wird - nebst der Invalidenrente (Abs. 1) - jede andere for mell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Ge such hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde lie gende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Abs. 2). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 9. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr einen höheren Assistenzbeitrag (Überwachung der Stufe 4) auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2018 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2018 (Urk. 2) davon aus, es habe sich im Vergleich zum Gerichtsurteil vom 3. Februar 2017 keine Änderung ergeben, welche eine Überwachung der Stufe 4 (statt 3) rechtfertigen würde (S. 2 Mitte).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus näher dargelegten Gründen (S. 6 ff. Ziff. 17 ff.) bestehe ein Überwachungs bedarf der Stufe 4 (S. 9 f. Ziff. 28).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Überwachungsbedarf verhält, ins besondere ob sich diesbezüglich der Sachverhalt im Vergleich zum im Gerichts urteil vom 3. Februar 2017 (Urk. 11/926) beurteilten Sachverhalt geändert hat.

Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die am 18. April 2018 ergan gene Verfügung (Urk. 11/996).

E. 3 Nach am 20. Februar 2018 erfolgter Abklärung (Urk. 11/983) und am 22. Februar 2018 ergangenem Vorbescheid (Urk. 11/982) reduzierte die IV-Stelle den Assis tenzbeitrag mit Verfügung vom 18. April 2018 auf Fr. 6'263.70 ab Juni 2018 (Urk. 11/996). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Im Gerichtsurteil vom 3. Februar 2017 (Urk. 11/926) waren die Einstufungen in den Bereichen „ Überwachung “ und „ Nacht “ strittig (S. 6 E. 2.3). In diesem Zu sammenhang wurde auf folgende Akten Bezug genommen:

E. 3.2 Prof. Dr. med. Z.___, Leitender Arzt, Klinik für Neurologie des A.___, berichtete am 21. Mai 2015 über seine am 18. Mai 2015 erfolgte Konsultation (Urk. 11/809/1) und nannte als Hauptdiagnosen eine progrediente Muskelerkrankung unklarer Zuordnung sowie eine Osteo penie. Am 7. August 2015 gab er gegenüber der Beschwerdeführerin fol gende Stellung nahme ab (Urk. 11/809/2 = Urk. 11/852/3): Sie leiden an einer progredienten Muskelerkrankung, welche zu höchstgra digen generalisierten Lähmungen, einer Sprechdyspnoe sowie zu einer schweren rest riktiven Ventilationsstörung führt, welche seit November 2010 eine nicht-inva sive Beatmung mittels BiPAP notwendig macht. (…) Auf Grund Ihrer medizinischen Situation sind Sie auf eine praktisch perma nente Assistenz angewiesen. Auf Grund der schweren Atemeinschränkung und Schluckstörung könnte es jederzeit zu einer potenziell lebensbedrohli chen Situ ation auf Grund von Ateminsuffizienz und Erstickungsgefahr kommen. Es ist deshalb medizinisch klar indiziert, dass Sie permanent eine Assistenzperson in Ihrer Nähe haben, welche eine solche Gefahrensituation zeitnah erkennen und entsprechend handeln könnte. Ebenfalls ist festzu halten, dass Sie auf Grund ih rer komplexen gesundheitlichen Situation für gewisse Tätigkeiten (…) wie Grundpflege, Essenseingabe und Handhabung des Ventilationsgerätes auf qua lifiziertes Assistenzpersonal angewiesen sind, da es sonst zu Fehlmanipulatio nen, Verletzungsgefahr und nachfol genden medizinischen Komplikationen kom men könnte.

E. 3.3 Am 11. Dezember 2015 fand eine erneute Abklärung des Assistenzbedarfs statt (Urk. 11/856), ebenso am 1. Februar 2016 (Urk. 11/862). Im Bereich „per sönliche Überwachung“ (S. 38 Ziff. 8.1) erfolgte die Einstufung in Stufe 1 (30 Minu ten/Tag), dies mit folgenden Erläuterungen: - dank dem Einsatz medizinischer Geräte kann die Versicherte die Zeit weit gehend allein verbringen, aber es sind Kontrollen, welche nicht stündlich nötig sind, notwendig - die Versicherte hat regelmässig, aber nicht täglich Epilepsie an fäl le/Absenzen; wenn diese auftreten, dann teilweise auch mehrmals am Tag; die Versicherte muss während dem Anfall überwacht werden - alle 1-2 Stunden muss eine Kontrolle vorgenommen werden aufgrund ge ringer Eigen- und/oder Fremdgefährdung

Als Bemerkung wurde ferner ausgeführt, gemäss dem Zeugnis von Prof. Z.___ vom 27. August 2015 könne die Stufe 1 zugesprochen werden; wegen der schwe ren Atemeinschränkung und Schluckstörung könne es jederzeit auf grund von Ateminsuffizienz und Erstickungsgefahr zu einer lebensbedrohli chen Situation kommen.

E. 3.4 Am 3. August 2016 nahm die Abklärungsperson zu den im Vorbescheid ver fahren erhobenen Einwänden Stellung (Urk. 11/881).

Betreffend Überwachung führte sie aus, bei der Versicherten bestehe auf grund ihrer Erkrankung ein Überwachungsbedarf. Die Anwesenheit einer Drittperson sei erforderlich, damit diese bei eventuellen lebensbedrohlichen Ereignissen eingrei fen könne. Es handle sich um eine schwere Atemein schränkung und Schluckstö rungen mit Aspirationsgefahr. Aufgrund der Akten sowie den Angaben der Ver sicherten vor Ort bestehe allerdings keine permanente Interventionsbereitschaft, welche die Stufe 4 rechtfertigen würde. Aufgrund der Akten und unter Berück sichtigung der Gesamtsituation könne bei der Überwachung anstatt von der bis herigen Stufe 1 von der Stufe 3 aus gegangen werden.

E. 3.5 In Würdigung der Akten wurde im Urteil ausgeführt (Urk. 11/926 S. 9 E. 4.3): Es trifft zu, dass Prof. Z.___ im Sinne einer medizinischen Indikation der Be schwerdeführerin bestätigt hat, sie müsse „permanent eine Assistenzperson in Ihrer Nähe haben“ (…). Dieses - nachvollziehbare - Präsenzerfordernis ist jedoch nicht das Kriterium, anhand dessen die Intensität des Überwachungsbedarfs be urteilt wird, denn Überwachung wird in diesem Zusammenhang mit dem Erfor dernis aktiven Handelns gleichgesetzt; reine Präsenz- und passive Überwa chungszeiten sind nicht anrechenbar (…). Das von Prof. Z.___ bestätigte Erfor dernis „in der Nähe haben“ bezeichnet eine derartige, als solche noch nicht an rechenbare Anwesenheit einer Assistenzperson. Nicht zu übersehen ist sodann, dass einige der von Prof. Z.___ genannten Ele mente des Unterstützungsbedarfs (Grundpflege, Essenseingabe) Bereiche be schlagen, die im Zusammenhang mit der Bedarfserhebung punkto Hilflosigkeit und Assistenz in anderen Bereichen als dem hier zu prüfenden der Überwachung erfasst sind. (…)

E. 3.6 Zusammenfassend wurde im Urteil festgehalten, was folgt (Urk. 11/926 S. 10 E. 4.4): Stufe 3 im Bereich der Überwachung (…) setzt voraus, dass im Durchschnitt alle 15 Minuten ein aktives Handeln seitens der überwachenden Person erforderlich ist. Stufe 4 würde eine permanente Überwachung voraussetzen. Eine derartige Intensität ist nicht ausgewiesen (…); sie lässt sich auch, wie dargelegt, der Be stätigung von Prof. Z.___ nicht entnehmen. Die Einstufung in Stufe 3, wie sie die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, erweist sich deshalb als zutreffend; die für eine höhere Einstufung angeführten Gründe sind nicht stichhaltig.

E. 4.1 Prof. Z.___ (vorstehend E. 3.2) führte mit Schreiben vom 21. September 2017 (Urk. 11/966 = Urk. 11/967/2 ) an die Beschwerdeführerin aus: Gerne bestätige ich Ihnen, dass Sie auf Grund Ihrer respiratorischen Situation aus medizinischen Gründen auf dem Arbeitsweg lückenlos begleitet werden müssen. Aus denselben medizinischen Gründen muss auch im übrigen Alltag immer eine Assistenzperson anwesend sein, da sonst auf Grund Ihrer Atemsitu ation vital bedrohliche Zustände auftreten könnten.

E. 4.2 Dr. med. B.___, Oberarzt i.V., Klinik für Neurologie, A.___, führte in seinem Be richt vom 28. September 2017 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/971) aus, s o weit bekannt und aus den Akten ersichtlich, sei der Gesun dheitszustand weitge hend stabil (S. 1 Ziff. 1).

Zur Frage der Erforderlichkeit einer permanenten Anwesenheit einer Drittperson führte er aus, was folgt (S. 1 Ziff. 5): Die Patientin leidet an einer progredienten Muskelerkrankung, welche zu höchstgradigen generalisierten Lähmungen, einer Sprechdyspnoe sowie zu einer schweren restriktiven Ventilationsstörung führt. Letztere machte seit November 2010 eine nicht-invasive Beatmung mittels BiPAP notwendig. Auf Grund der medizinischen Situation ist die Patientin auf eine praktisch per manente Assistenz angewiesen. Auf Grund der schweren Atemeinschränkung und Schluckstörung könnte es jederzeit zu einer potenziell lebensbedrohlichen Situation auf Grund von Ateminsuffizienz und Erstickungsgefahr kommen. Es ist deshalb medizinisch klar indiziert, dass permanent eine Assistenzperson in ihrer Nähe ist, welche eine solche Gefahrensituation zeitnah erkennen und entspre chend handeln könnte, Ebenfalls ist festzuhalten, dass die Patientin auf Grund Ihrer komplexen gesund heitlichen Situation für gewisse Tätigkeiten wie Grundpflege, Essenseingabe und Handhabung des Ventilationsgerätes auf qualifiziertes Assistenzpersonal ange wiesen ist, da es sonst zu Fehlmanipulationen, Verletzungsgefahr und nachfol genden medizinischen Komplikationen kommen könnte.

E. 4.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in ei nem Zeugnis vom 4. Oktober 2017 zu Handen der Beschwerdeführerin aus, was folgt (Urk. 11/966/2 = Urk. 9/67/1): Als Hausarzt von Frau X.___ bestätige ich, dass Frau X.___ wegen einer fort schreitenden schweren neurologischen Krankheit höchstens noch ein Arbeits pensum von 15 % erreichen kann. Ihre Muskelschwäche ist nun so gross, dass sie ständig ein Atemgerät bei sich tragen muss und deshalb auch auf Assistenz angewiesen ist.

E. 5 Prof. Z.___ bestätigte am 21. September 2017, es müsse immer eine Assistenzper son „ anwesend “ sein (vorstehend E. 4.1). Dies unterscheidet sich nicht von seiner Angabe im Mai 2015, es müsse permanent eine Assistenzperson „ in der Nähe “ s ein (vorstehend E. 3.2), die im Urteil vom 3. Februar 2017 gewürdigt worden ist (vorstehend E. 3.5).

Dr. B.___, A.___, bestätigte am 28. September 2017 (vorstehend 4.2) einen weitge hend stabilen Gesundheitszustand, und seine weiteren Ausführungen decken sich wörtlich mit denjenigen von Prof. Z.___ im Mai 2015 (vorstehend E. 3.2).

Dem hausärztlichen Zeugnis vom 4. Oktober 2017 (vorstehend E. 4.3) ist sodann auch kein Hinweis auf eine Veränderung betreffend Überwachungsbedarf zu ent nehmen.

Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Veränderung betreffend Überwachungsbedarf durch keinen der ge nannten Arztberichte bestätigt werden. Vielmehr ergibt sich aus ihnen, dass dies bezüglich keine Änderung eingetreten ist.

E. 6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

E. 6.2 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn aussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefah ren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mas sgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

E. 6.3 Angesichts der vollkommen unzweideutigen Aktenlage (vorstehend E. 5) liegt es auf der Hand, dass die Gewinnaussichten einer Beschwerde als deutlich geringer einzuschätzen gewesen sind als die Verlustgefahr, mithin die Beschwerdeerhe bung als aussichtlos einzustufen ist.

Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung (Urk. 1 S. 2) abzuweisen.

E. 6.4 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung

wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00322

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 20. Juli 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke schadenanwaelte.ch AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug dieser substituiert durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte.ch AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1986, leidet an einer Muskeldystrophie und er hält eine Hilflosenentschädigung und eine Invalidenrente (vgl. Urk. 11/824 S. 2, S. 8, S. 18).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 15. März 2013 ab April 2013 eine Assistenzentschädi gung von monatlich Fr. 7‘769.80 zu (Urk. 11/596 = Urk. 11/597). Das Versi che rungs gericht des Kantons Y.___ hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. Juni 2015 (Urk. 11/795/2-14 = Urk. 11/797/2-14) teilweise gut und bezifferte den monatlichen Assistenzbeitrag mit Fr. 7‘962.-- pro Monat (S. 12 Dispositiv Ziff. 1). Die zwischenzeitlich zustän dig gewordene Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Ver si cherten sodann mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 einen Assistenz bei trag in dieser Höhe zu (Urk. 11/847).

Mit Verfügungen vom 15. Januar 2016 erhöhte die IV-Stelle den Assistenz bei trag ab Oktober 2014 auf Fr. 8‘299.85 (Urk. 11/858) und setzte ihn infolge Anrech nung von Spitex leistungen ab August 2015 auf Fr. 4‘836.50 herab (Urk. 11/859).

Mit Verfü gung vom 3. August 2016 setzte die IV-Stelle den Assistenzbeitrag ab Dezember 2015 auf Fr. 6‘320.95 fest (Urk. 11/882). Dies wurde vom hiesigen Ge richt mit Urteil vom 3. Februar 2017 im Verfahren Nr. IV. 2016.00988 (Urk. 11/926) bestätigt. 1.2

Nach am 2. März 2017 erfolgter Abklärung (Urk. 11/934) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. März 2017 eine Erhöhung des Assistenzbeitrags in Aussicht (Urk. 11/936). Dagegen erhob die Versicherte am 28. April 2017 Einwände (Urk. 11/946). Nach Eingang von Arztberichten vom 21. September 2017 (Urk. 11/966), vom 29. September 2017 (Urk. 11/971) und vom 4. Oktober 2017 (Urk. 11/967)

erhöhte die IV-Stelle den Assistenzbeitrag mit Verfügung vom 20. Februar 2018 auf Fr. 6'572.95 ab Dezember 2016 (Urk. 11/979 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 9. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr einen höheren Assistenzbeitrag (Überwachung der Stufe 4) auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2018 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Nach am 20. Februar 2018 erfolgter Abklärung (Urk. 11/983) und am 22. Februar 2018 ergangenem Vorbescheid (Urk. 11/982) reduzierte die IV-Stelle den Assis tenzbeitrag mit Verfügung vom 18. April 2018 auf Fr. 6'263.70 ab Juni 2018 (Urk. 11/996). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversi cherun g nach Art. 42 Abs. 1-4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und volljährig sind, Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Ein solcher wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42 quinquies IVG). Grund lage für die Berechnung des Assis tenzbeitrags ist die für die Hilfe leistungen be nötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42-42 ter IVG; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21 ter Abs. 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Bei trag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen (Art. 42 sexies Abs. 1 IVG). Der Bundesrat legt unter anderem die Bereiche und die mini male und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerich tet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags fest (Art. 42 sexies Abs. 4 lit. a und b IVG). 1.2

Nach Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kann unter anderem in den folgenden Bereichen Hilfebedarf anerkannt werden: (h) Überwa chung während des Tages; (i) Nachtdienst. Die Überwachung nach Art. 39c lit. h ist auf 120 Stunden limitiert (Art. 39e Abs. 2 lit. c IVV). Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfe leistung fest (Art. 39f Abs. 3 IVV). 1.3

Die IV-Stellen benutzen zur Berechnung des Assistenzbeitrags das vom Bundes amt für Sozialversicherungen (BSV) entwickelte standardisierte Abklärungs instrument FAKT2. Dessen Funktionsweise in Bezug auf den gesamten Hilfebe darf wird für die hier interessierenden Bereiche in den Rz 4061 ff. und 4072 ff. des Kreisschreibens des BSV über den Assistenz bei trag (KSAB) erläutert (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1). 1.4

Der Begriff der „Überwachung während des Tages" ist mit jenem der „dauern den persönlichen Überwachung" im Rahmen der Hilflosen ent schädi gung vergleichbar (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3). Die „dauernde per sönliche Über wachung" bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebens verrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, kön nen bei der Beurteilung der Überwa chungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen und/oder psychi schen Gesundheitszustandes der versicherten Person not wendig ist. Eine sol che persönliche Überwachung ist beispielsweise dann er forderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. Um als anspruchs relevant gelten zu kön nen, muss die persönliche Überwachung eine gewisse Intensität erreichen. Aus einer Überwachungsbedürftigkeit im Sinne einer bloss allgemeinen Auf sicht (beispielsweise in einem Heim) kann keine rechtlich relevante Hilflosig keit abge leitet werden. Die Überwachung muss zudem dauernd erforderlich sein. „Dau ernd" heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu „vorübergehend" zu verstehen. Dies kann auch erfüllt sein, wenn Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehr mals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfordernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die über wachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen. Grund sätzlich unerheblich ist die Umge bung, in welcher sie sich aufhält. Überwa chungsbedürftigkeit kann auch vorliegen, wenn sich die mit der (gezielten und individuellen) Überwachung betraute Person dazu besonderer Techniken bedient (Urteile des Bundesge richts 9C_598/2014 vom 21. April 2015 E. 5.2.1; 8C_158/2008 vom 15. Okto ber 2008 E. 5.2.1; 9C_608/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2.1). 1.5

Auch gemäss Rz 4067 KSAB - die mit der Rechtsprechung übereinstimmt ( BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 ) - ist für die Überwachung unter anderem rele vant, dass sie sich nicht bloss in reiner Präsenz einer Über wachungs person erschöpft, sondern mit aktiven Handlungen verbunden ist.

Gemäss Rz 4068 KSAB nicht anrechenbar sind reine Präsenzzeiten oder pas sive Überwachungszeiten, die keiner Intervention bedürfen.

Gemäss Rz 4072 KSAB muss der Hilfsbedarf während der Nacht ärztlich attes tiert sein. Die gesundheitsbedingt erforderliche Hilfe während der Nacht muss zwin gend notwendig sein; das Ausbleiben dieser Hilfe (während länge rer Zeit) muss eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder einen akut lebens bedrohlichen Zustand zur Folge haben. 1.6

In Anhang 3 zum KSAB werden die vier Stufen des Hilfebedarfs betreffend Über wachung ( entsprechend FAKT2 Ziff.

8) wie folgt konkretisiert: - Stufe 1: punktuell, 30 Minuten/Tag - Stufe 2: stündlich, 60 Minuten/Tag - Stufe 3: jede Viertelstunde 1:4-Überwachung, 120 Minuten/Tag - Stufe 4: permanente 1:1-Überwachung, 240 Minuten/Tag 1.7

Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) wird - nebst der Invalidenrente (Abs. 1) - jede andere for mell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Ge such hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde lie gende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Abs. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2018 (Urk. 2) davon aus, es habe sich im Vergleich zum Gerichtsurteil vom 3. Februar 2017 keine Änderung ergeben, welche eine Überwachung der Stufe 4 (statt 3) rechtfertigen würde (S. 2 Mitte). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus näher dargelegten Gründen (S. 6 ff. Ziff. 17 ff.) bestehe ein Überwachungs bedarf der Stufe 4 (S. 9 f. Ziff. 28). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Überwachungsbedarf verhält, ins besondere ob sich diesbezüglich der Sachverhalt im Vergleich zum im Gerichts urteil vom 3. Februar 2017 (Urk. 11/926) beurteilten Sachverhalt geändert hat.

Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die am 18. April 2018 ergan gene Verfügung (Urk. 11/996). 3. 3.1

Im Gerichtsurteil vom 3. Februar 2017 (Urk. 11/926) waren die Einstufungen in den Bereichen „ Überwachung “ und „ Nacht “ strittig (S. 6 E. 2.3). In diesem Zu sammenhang wurde auf folgende Akten Bezug genommen: 3.2

Prof. Dr. med. Z.___, Leitender Arzt, Klinik für Neurologie des A.___, berichtete am 21. Mai 2015 über seine am 18. Mai 2015 erfolgte Konsultation (Urk. 11/809/1) und nannte als Hauptdiagnosen eine progrediente Muskelerkrankung unklarer Zuordnung sowie eine Osteo penie. Am 7. August 2015 gab er gegenüber der Beschwerdeführerin fol gende Stellung nahme ab (Urk. 11/809/2 = Urk. 11/852/3): Sie leiden an einer progredienten Muskelerkrankung, welche zu höchstgra digen generalisierten Lähmungen, einer Sprechdyspnoe sowie zu einer schweren rest riktiven Ventilationsstörung führt, welche seit November 2010 eine nicht-inva sive Beatmung mittels BiPAP notwendig macht. (…) Auf Grund Ihrer medizinischen Situation sind Sie auf eine praktisch perma nente Assistenz angewiesen. Auf Grund der schweren Atemeinschränkung und Schluckstörung könnte es jederzeit zu einer potenziell lebensbedrohli chen Situ ation auf Grund von Ateminsuffizienz und Erstickungsgefahr kommen. Es ist deshalb medizinisch klar indiziert, dass Sie permanent eine Assistenzperson in Ihrer Nähe haben, welche eine solche Gefahrensituation zeitnah erkennen und entsprechend handeln könnte. Ebenfalls ist festzu halten, dass Sie auf Grund ih rer komplexen gesundheitlichen Situation für gewisse Tätigkeiten (…) wie Grundpflege, Essenseingabe und Handhabung des Ventilationsgerätes auf qua lifiziertes Assistenzpersonal angewiesen sind, da es sonst zu Fehlmanipulatio nen, Verletzungsgefahr und nachfol genden medizinischen Komplikationen kom men könnte. 3.3

Am 11. Dezember 2015 fand eine erneute Abklärung des Assistenzbedarfs statt (Urk. 11/856), ebenso am 1. Februar 2016 (Urk. 11/862). Im Bereich „per sönliche Überwachung“ (S. 38 Ziff. 8.1) erfolgte die Einstufung in Stufe 1 (30 Minu ten/Tag), dies mit folgenden Erläuterungen: - dank dem Einsatz medizinischer Geräte kann die Versicherte die Zeit weit gehend allein verbringen, aber es sind Kontrollen, welche nicht stündlich nötig sind, notwendig - die Versicherte hat regelmässig, aber nicht täglich Epilepsie an fäl le/Absenzen; wenn diese auftreten, dann teilweise auch mehrmals am Tag; die Versicherte muss während dem Anfall überwacht werden - alle 1-2 Stunden muss eine Kontrolle vorgenommen werden aufgrund ge ringer Eigen- und/oder Fremdgefährdung

Als Bemerkung wurde ferner ausgeführt, gemäss dem Zeugnis von Prof. Z.___ vom 27. August 2015 könne die Stufe 1 zugesprochen werden; wegen der schwe ren Atemeinschränkung und Schluckstörung könne es jederzeit auf grund von Ateminsuffizienz und Erstickungsgefahr zu einer lebensbedrohli chen Situation kommen.

3.4

Am 3. August 2016 nahm die Abklärungsperson zu den im Vorbescheid ver fahren erhobenen Einwänden Stellung (Urk. 11/881).

Betreffend Überwachung führte sie aus, bei der Versicherten bestehe auf grund ihrer Erkrankung ein Überwachungsbedarf. Die Anwesenheit einer Drittperson sei erforderlich, damit diese bei eventuellen lebensbedrohlichen Ereignissen eingrei fen könne. Es handle sich um eine schwere Atemein schränkung und Schluckstö rungen mit Aspirationsgefahr. Aufgrund der Akten sowie den Angaben der Ver sicherten vor Ort bestehe allerdings keine permanente Interventionsbereitschaft, welche die Stufe 4 rechtfertigen würde. Aufgrund der Akten und unter Berück sichtigung der Gesamtsituation könne bei der Überwachung anstatt von der bis herigen Stufe 1 von der Stufe 3 aus gegangen werden. 3.5

In Würdigung der Akten wurde im Urteil ausgeführt (Urk. 11/926 S. 9 E. 4.3): Es trifft zu, dass Prof. Z.___ im Sinne einer medizinischen Indikation der Be schwerdeführerin bestätigt hat, sie müsse „permanent eine Assistenzperson in Ihrer Nähe haben“ (…). Dieses - nachvollziehbare - Präsenzerfordernis ist jedoch nicht das Kriterium, anhand dessen die Intensität des Überwachungsbedarfs be urteilt wird, denn Überwachung wird in diesem Zusammenhang mit dem Erfor dernis aktiven Handelns gleichgesetzt; reine Präsenz- und passive Überwa chungszeiten sind nicht anrechenbar (…). Das von Prof. Z.___ bestätigte Erfor dernis „in der Nähe haben“ bezeichnet eine derartige, als solche noch nicht an rechenbare Anwesenheit einer Assistenzperson. Nicht zu übersehen ist sodann, dass einige der von Prof. Z.___ genannten Ele mente des Unterstützungsbedarfs (Grundpflege, Essenseingabe) Bereiche be schlagen, die im Zusammenhang mit der Bedarfserhebung punkto Hilflosigkeit und Assistenz in anderen Bereichen als dem hier zu prüfenden der Überwachung erfasst sind. (…) 3.6

Zusammenfassend wurde im Urteil festgehalten, was folgt (Urk. 11/926 S. 10 E. 4.4): Stufe 3 im Bereich der Überwachung (…) setzt voraus, dass im Durchschnitt alle 15 Minuten ein aktives Handeln seitens der überwachenden Person erforderlich ist. Stufe 4 würde eine permanente Überwachung voraussetzen. Eine derartige Intensität ist nicht ausgewiesen (…); sie lässt sich auch, wie dargelegt, der Be stätigung von Prof. Z.___ nicht entnehmen. Die Einstufung in Stufe 3, wie sie die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, erweist sich deshalb als zutreffend; die für eine höhere Einstufung angeführten Gründe sind nicht stichhaltig. 4. 4.1

Prof. Z.___ (vorstehend E. 3.2) führte mit Schreiben vom 21. September 2017 (Urk. 11/966 = Urk. 11/967/2 ) an die Beschwerdeführerin aus: Gerne bestätige ich Ihnen, dass Sie auf Grund Ihrer respiratorischen Situation aus medizinischen Gründen auf dem Arbeitsweg lückenlos begleitet werden müssen. Aus denselben medizinischen Gründen muss auch im übrigen Alltag immer eine Assistenzperson anwesend sein, da sonst auf Grund Ihrer Atemsitu ation vital bedrohliche Zustände auftreten könnten. 4.2

Dr. med. B.___, Oberarzt i.V., Klinik für Neurologie, A.___, führte in seinem Be richt vom 28. September 2017 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/971) aus, s o weit bekannt und aus den Akten ersichtlich, sei der Gesun dheitszustand weitge hend stabil (S. 1 Ziff. 1).

Zur Frage der Erforderlichkeit einer permanenten Anwesenheit einer Drittperson führte er aus, was folgt (S. 1 Ziff. 5): Die Patientin leidet an einer progredienten Muskelerkrankung, welche zu höchstgradigen generalisierten Lähmungen, einer Sprechdyspnoe sowie zu einer schweren restriktiven Ventilationsstörung führt. Letztere machte seit November 2010 eine nicht-invasive Beatmung mittels BiPAP notwendig. Auf Grund der medizinischen Situation ist die Patientin auf eine praktisch per manente Assistenz angewiesen. Auf Grund der schweren Atemeinschränkung und Schluckstörung könnte es jederzeit zu einer potenziell lebensbedrohlichen Situation auf Grund von Ateminsuffizienz und Erstickungsgefahr kommen. Es ist deshalb medizinisch klar indiziert, dass permanent eine Assistenzperson in ihrer Nähe ist, welche eine solche Gefahrensituation zeitnah erkennen und entspre chend handeln könnte, Ebenfalls ist festzuhalten, dass die Patientin auf Grund Ihrer komplexen gesund heitlichen Situation für gewisse Tätigkeiten wie Grundpflege, Essenseingabe und Handhabung des Ventilationsgerätes auf qualifiziertes Assistenzpersonal ange wiesen ist, da es sonst zu Fehlmanipulationen, Verletzungsgefahr und nachfol genden medizinischen Komplikationen kommen könnte. 4.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in ei nem Zeugnis vom 4. Oktober 2017 zu Handen der Beschwerdeführerin aus, was folgt (Urk. 11/966/2 = Urk. 9/67/1): Als Hausarzt von Frau X.___ bestätige ich, dass Frau X.___ wegen einer fort schreitenden schweren neurologischen Krankheit höchstens noch ein Arbeits pensum von 15 % erreichen kann. Ihre Muskelschwäche ist nun so gross, dass sie ständig ein Atemgerät bei sich tragen muss und deshalb auch auf Assistenz angewiesen ist. 5.

Prof. Z.___ bestätigte am 21. September 2017, es müsse immer eine Assistenzper son „ anwesend “ sein (vorstehend E. 4.1). Dies unterscheidet sich nicht von seiner Angabe im Mai 2015, es müsse permanent eine Assistenzperson „ in der Nähe “ s ein (vorstehend E. 3.2), die im Urteil vom 3. Februar 2017 gewürdigt worden ist (vorstehend E. 3.5).

Dr. B.___, A.___, bestätigte am 28. September 2017 (vorstehend 4.2) einen weitge hend stabilen Gesundheitszustand, und seine weiteren Ausführungen decken sich wörtlich mit denjenigen von Prof. Z.___ im Mai 2015 (vorstehend E. 3.2).

Dem hausärztlichen Zeugnis vom 4. Oktober 2017 (vorstehend E. 4.3) ist sodann auch kein Hinweis auf eine Veränderung betreffend Überwachungsbedarf zu ent nehmen.

Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Veränderung betreffend Überwachungsbedarf durch keinen der ge nannten Arztberichte bestätigt werden. Vielmehr ergibt sich aus ihnen, dass dies bezüglich keine Änderung eingetreten ist. 6. 6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn aussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefah ren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mas sgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6.3

Angesichts der vollkommen unzweideutigen Aktenlage (vorstehend E. 5) liegt es auf der Hand, dass die Gewinnaussichten einer Beschwerde als deutlich geringer einzuschätzen gewesen sind als die Verlustgefahr, mithin die Beschwerdeerhe bung als aussichtlos einzustufen ist.

Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung (Urk. 1 S. 2) abzuweisen. 6.4

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung

wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher