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IV.2018.00319

Erstanmeldung. Diagnosen und Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit unbestritten. Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit streitig. Gestützt auf MEDAS-Gutachten und RAD-Einschätzung liegt 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor. Einkommensvergleich.

Zürich SozVersG · 2019-11-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Die 1973 geborene X.___ , ohne Ausbildung und zuletzt als Reinigungs mitarbeiterin

tätig,

stürzte am 31. Juli 2009 von einer Leiter und zog sich am linken Knie namentlich eine Ruptur des vorderen Kreuz- und medialen Seiten bandes zu

(Urk. 8/5/5-9 S. 1) . Am

13. April 2011 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog insbesondere die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/5, Urk. 8/12, Urk. 8/26, Urk. 8/37 -39, Urk. 8/41, Urk. 8/61, Urk. 8/66-67, Urk. 8/88-89, Urk. 8/91) bei .

Am 2 4. Februar 2012 erfolgte ein vierter operativer Eingriff am linken Knie ( Urk. 8/67/348) .

Am 7. Februar 2013 führte die IV-Stelle in der Wohnung der Versicherten eine Abklärung betreffend die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 23. Mai 2014, Urk. 8/57). Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 (Urk. 8/5

9) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung , da der Versicherten die Ausübung einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar sei. In der Folge veran lasste die IV-Stelle bei der

M EDAS

Y.___

(MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Neurologie, Psychiatrie; Expertise vom 7. November 2016 [Urk. 8/92/2-28 ] ) . Mit Vorbescheid vom 15. März 2017 (Urk. 8/96) stellte die IV-Stelle für die Dauer vom

1. Oktober 2011 bis 31. August 2012 die Ausrichtung einer ganzen Rente in Aussicht, wogegen die Versicherte am 14. April 2017 Einwand (Urk. 8/101/1-7) erhob . Am 12. Februar 2018 (Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten für die genannte Zeitperiode eine ganze Rente zu. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 6. April 2018 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, dass die Verfügung vom 12. Februar 2018 aufzuheben sei und ihr bis mindestens 31. Mai 2013 eine ganze Invalidenrente und Kinderrenten zuzuspre chen sei en (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2018 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Beschwerde. Am 14. Juni 201 8 erstattete die Beschwerdeführerin Replik, wo bei sie an ihren Anträgen festhielt und zudem die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Sachverhaltsabklä rungen beantragte (S. 2) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. Juli 2018 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12) , worüber die Beschwerdeführerin in Kennt nis gesetzt wurde ( Urk. 1 3) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhält nisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmit arbeiterin seit 31. Juli 2009 zu 100 % respektive ab Januar 2013 zu 50 % arbeits un fähig war . In einer angepassten Tätigkeit habe in der Zeit vom 31. Juli 2009 bis 30. November 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Am

28. Sep tember 2011 sei eine erneute Verschlechterung eingetreten, weshalb ab diesem Zeitpunkt wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe . Seit Juni 2012 liege wiederum eine 100% ige Arbeitsfähigkeit vor, weshalb vom

1. Oktober 2011 bis 31. August 2012 (drei Monate nach Verbesserung)

gestützt auf einen Invali ditätsgrad von 100 % ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Für die Zeit danach resultiere a ufgrund des Einkommensvergleichs in angepasste r Tätigkeit mit einem 100 %-Pensum ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 19 %. In der Beschwerdeantwort (Urk.

7) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass gemäss der Stellungnahme des Arztes des Regionalen Ärztlichen Diens tes (RAD) vom 19. November 2016 eine dem Knieleiden optimal angepasste Tätigkeit drei Monate nach der letzten Operation im Februar 2012 wieder möglich gewesen wäre, was zu den echtzeitlichen B erichten der behandelnden Ärzte denn auch nicht im Widerspruch stehe. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 ) , d ass zumindest bis Ende Februar 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgele gen habe . Die MEDAS-Gutachter seien davon ausgegangen, dass ihre Einschät zung betreffend eine adaptierte Tätigkeit sicherlich ab Januar 2013 zum Tragen kommen könne, jedoch auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der behandeln den Ärzte abzustellen sei . Dabei seien d ie Ärzte der Uniklinik Z.___ im Februar 2013 noch von einer 100%igen Arbe itsunfähigkeit ausgegangen (S. 4 f. Ziff. 16 ff.). In der Replik wies die Beschwerdeführerin

darauf hin, dass

gemäss den MEDAS-Experten betreffend die Arbeitsfähigkeit auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte und nicht auf die Meinung des RAD-Arztes abzustellen sei. Die Sache sei deshalb an die Beschwerdegegnerin zur ückzuweisen, damit diese abkläre , wie lange über den Februar 2013 hinaus eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe ( Urk. 10 S. 3 Ziff. 14 f.). 3.

3.1

Unbestritten blieb der medizinische Sachverhalt und die vom 31. Juli 2009 bis 31. Dezember 2012 best and ene 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin. Gleiches gilt betreffend die Arbeitsunfähig keit vom 31. Juli 2009 bis 30. November 2010 und vom 28 . September 20 11 bis 31. Mai 2012 von 100 % beziehungsweise die vom 1. Dezember 2010 bis 27 . Sep tember 2011 vorgelegene 100%ige Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 16 ff., Urk. 2 S. 3).

A ls angepasste

Verrichtungen

gelten Arbeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg beidseitig, ohne monotone Kopf-/Rumpfhaltung, ohne ständiges Sitzen/Gehen/Stehen , ohne kauernde/gebeugte/ kniende/gebückte Haltung, ohne Besteigen von Leitern/ Gerüsten, ohne ständiges Treppengehen und ohne Begehen von unebe nem Terrain

(Urk. 8/ 92/ 2-28 S. 24) . Die MEDAS-Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Restbeschwerden linkes Kniegelenk bei/mit Chondropathia patellae bei leichter Arthrose, leichte r seit liche r und vordere r Restinstabilität, Status nach Kniedistorsion mit VKB- und Seitenband-Ruptur, Status nach VKB-Ersatz am 3. Februar 2012, Status nach arth r oskopischer Ganglionresektion am 28. August 2010, Status nach arth r o sko pischem Debri dement, OSME, Spongiosaplastik am 28. Septe mber 2011 und Status nach VKB-Re -Ersatz am 24. Februar 2012 (Urk. 8/ 92/ 2-28 S. 2 6 ).

Im Weiteren ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als 100 %-Erwerbstätige unbestritten (Urk. 8/57 S. 4 ). Darauf ist im Folgenden abzustellen.

Strittig ist demgegenüber die Arbeitsfähigkeit für die Zeit nach

Mai 201 2. Während die Beschwerdegegnerin von eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit

in einer Verweistätigkeit ab Juni 2012 respektive einer solchen von 50 % in der angestammten Tätigkeit ab Januar 2013

ausging , postulierte die Beschwerdefüh rerin eine

100%ige Arbeits un fähigkeit bis mindestens Ende Februar 201 3. 3.2

3.2.1

Die MEDAS-Experten attestierten i n ihrem Gutachten vom

7. November 2016 (Urk. 8/92/2-50 ) unter Hinwei s auf eine verminderte Leistung und einen vermehr ten Pausenbedarf im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit .

Betreffend eine Verweistätigkeit gingen sie von

eine r

100%ige n

Arbeitsfähigkeit aus . Sie hielten fest, dass sich d ie Beschwerdeführerin am 31. Juli 2009 ein komplexes Knietrauma links zugezogen habe , wobei am 3. Februar 2010 eine vordere Kreuzbandplastik links mit ungenügendem Resultat vorgenommen wor den sei, was zu einer zweizeitigen Rekonstruktion in der Uniklinik Z.___

geführt habe . Die zweite Operation habe am 24. Februar 2012 stattgefunden mit anschliessender intensiver Rehabilitation. Aufgrund der Akten könne postuliert werden, dass die genannte Arbeitsfähigkeit

sicherlich ab Januar 2013 ,

das heisse nach Abschluss der Rehabilitation zum Tragen kommen könne. Zwischen Juli 2009 und Dezember 2012 sollte auf die entsprechende Beurteilung der behan delnden Ärzte abgestellt werden, da bei multiplen Knieeingriffen eine retrospek tive Beurteilung de r Arbeitsfähigkeit schwierig sei (S. 27). 3.2.2

RAD-Arzt Dr. A.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, ging in seiner Stellungnahme vom 19. November 2016 (Urk. 8/94 S. 11) von folgende r Arbeits fähigkeit aus : S eit 31. Juli 2009 (Unfall mit OPs): 100 % ige Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst ; seit Dezember 2010 (drei Monate nach letzter OP): 100%ige

Arbeits un fähigkeit angestammt und 100%ige Arbeitsfähigkeit ange passt ; seit 28. September 2011 (2x OP): 100%ige Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst ; seit Juni 2012 (drei Monate nach letzter OP): 100%ige Arbeits un fähigkeit angestammt und 100%ige Arbeitsfähigkeit angepasst ; seit Januar 2013: 50%ige Arbeitsfähigkeit angestammt und 100%ige Arbeitsfähigkeit angepasst . 4. 4.1

4.1.1

Die Beschwerdeführerin ver wies im Zusammenhang mit der von ihr

bis mindes tens Februar 2013 geltend gemachten 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf die Berichte der Uniklinik Z.___ vom 18 . Juli 2012 (Urk. 8/29), 6. September 2012 (Urk. 8/

31) und

31. Oktober 2012 (Urk. 8/34) sowie den Eintrag der Uniklinik Z.___

betreffend

Februar 2013 auf dem Unfallschein (Urk. 8/67/259, Urk. 1 S. 5 Ziff. 19 ff.). 4.1.2

In ihrem

Bericht vom 18. Juli 2012 (Urk. 8/29)

über die 3-Monatskontrolle vom 2 9. Mai 2012 hielten die Z.___ - Ärzte

fest, dass sich der Zustand

– im Vergleich zur Konsultation vor sechs Wochen -

deutlich

gebessert habe und die Beschwer de führerin beim Gehen ( mehr als 100 m) noch Schmerzen habe und über eine plötzliche Instabilität/Überstreckung des Kniegelenks beim Gehen beri chte. Im Weiteren sei die Fortführung der Physiotherapie

zwecks Stärkung wichtig.

Aus dem Hinweis auf Schmerzen bei längeren Gehstrecken und eine Instabili tät /Überstreckung des Kniegelenks

sowie die Wichtigkeit der Physiotherapie kann n icht a uf eine generelle, 100%ige Arbeitsunfähigkeit geschlo ssen werden . Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass

sich die Ä rzte nicht zur Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten.

Gleiches gilt mit Bezug auf den Bericht vom 6. September 2012 (Urk. 8/31), wo bezüglich der Kontrolle vom 1 4. August 2012 darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin immer noch über ein Unwohlsein beim längeren Gehen sowie Schmerzen berichte und eine definitive Stabilität erst nach neun Monaten postoperativ erreicht sei. Betreffend Arbeitsfähigkeit wiesen die Ärzte einzig darauf hin, dass sie am 14. August 2012 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten (vgl. demgegenüber Urk. 8/67/259-260) .

Im Bericht vom 31. Oktober 2012 (Urk. 8/34) wurde n

ein subjektives Instabili tätsgefühl sowie Schmerzen an t erior und retropatellär erwähnt. Ferner wurde um ein Aufgebot der Rheumatologen betreffend Verifizierung der Rücken- und Fuss beschwerden rech ts gebeten und auf die klinisch- radiologische Verlaufskontrolle (Jahreskontrolle) im Februar 2013 hingewiesen.

Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit wurde lediglich festgehalten, dass die Be schwerdeführerin anam nestisch nicht mehr in der Lage sei, als Rein igungsmitarbeiterin tätig zu sein .

Im Unfallschein (Urk. 8/67/259 ; vgl. auch Urk. 8 /67/260 ) wurde seitens der Uni klinik Z.___ am 2 9. Mai, 1 4. August und

30. Oktober 2012 und im Februar 2013 einerseits eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit ver merkt. Der Unfallschein bezieht sich auf die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte bei der B.___

sowie auf die Tätigkeit bei der C.___ AG. Bezüglich der l etzteren wurde ab dem 2 4. September 2012 nurmehr eine 25%ige Arbeits unfähigkeit attestiert. Auch in den

vor genannten Berichten der Uniklinik Z.___ wurden

– wenn überhaupt –

einzig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit Bezug genommen (Urk. 8/34 S. 1 , vgl. auch Urk. 8/67/416-417 S. 2 ).

4.2

Nach der Besprechung vom 1 0. Mai 2012 zwischen der Beschwerdeführerin und der zuständigen Sachbearbeiterin der Suva wurde die stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik D.___ veranlasst ( Urk. 8/38/198). Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik vom 2 0. September 2012 betreffend den Aufenthalt vom 8. August bis 1 2. September 2012 war ein Ziel der Rehabilitation die Beurteilung der zumutba ren Tätigkeiten gewesen und entsprechend war ein Assessment durchgeführt wor den ( Urk. 8/67/272-276 S. 3 und S. 9 f.). Zumutbare Verweistätigkeiten seien (mindestens) leichte wechselbelastende Verrichtungen ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne repetitive Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern, Hocken, ohne wiederholtes Treppen- und Leitersteigen sowie ohne längere Einnahme von Zwangshaltungen des Rückens (S. 3).

Die Ärzte empfahlen die Arbeitssuche und Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (S. 3). Sie wiesen zudem am 3. Oktober 2012 darauf hin, dass eine Reintegration als Raumpflegerin wahrscheinlich schwierig zu bewerkstelligen sei, eine sitzende Tätigkeit indessen sicherlich angepasster wäre und man sich früh zeitig um eine Umschulung bemühen solle (Urk. 8/67/148-149 S. 2). Dies deckt sich denn auch im Wesentlichen mit der

Einschätzung des RAD-Arztes vom 19. November 2016 (vgl. E. 3.2.2 hi evor), welcher unter Hinweis auf den Ablauf von drei Monaten seit der Knieoperation am

24 . Februar 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Juni 2012 ausging.

4.3

Ob ausgehend von der Beurteilung des RAD-Arztes bereits ab Juni 2012 von der vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh r erin für Verweistätigkeiten auszuge hen war, oder erst nach Beendigung des Aufenthalts in der D.___

kann letztlich offenbleiben. Denn für die Dauer des fünfwöchigen Aufenthalts in der Rehaklinik D.___ lag (wiederum) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor, womit ein wesentlicher Unterbruch der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV zu bejahen ist (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 4010) .

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerdeführerin auf grund der medizinischen Aktenlage

in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit 1 2. September 2012 zu 100 % arbeitsfähig .

V on zusätzlichen wie von der Beschwerdeführerin beantragten Sachverhaltsabklärungen (Urk. 10 S. 2 ) ist abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E . 4b, BGE 122 V 157 E. 1.d, BGE 136 I 229 E 5.3) , zumal auf die fundierte Beurteilung der behandeln den Arztpersonen der

D.___ abgestellt werden kann. Nach den Angaben im MEDAS-Gutachten soll denn auch für die Zeit von Juli 2009 bis Dezember 2012 auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der behandelnden Arztpersonen abgestellt werden ( Urk. 8/92/2-50 S. 28). Soweit die Beschwerdeführerin allerdings ausführt, die Gutachter der MEDAS gingen auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2013 davon aus, die Beurteilung der behandelnden Arztpersonen sei vorrangig, so täuscht sie sich (vgl. Urk. 10 S. 3).

Eine Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente fällt somit drei Monate nach Eintritt der Verbesserung und somit per 31. Dezember 2012 in Betracht. 5 .

5.1

5.1.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.1.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik ( BFS ) heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE ) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1; ferner BGE 142 V 178 zur LSE 2012 und deren Unterschiede zur LSE 2010). 5.2

Die Beschwerdegegnerin übernahm das von der Suva für das Jahr 2012 in Berücksichtigung der beiden vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeiten ermittelte Valideneinkommen von Fr. 63'312.20 ( Urk. 8/93/1). Dies blieb unbestritten.

Der Beschwerdeführerin ist die Ausübung von körperlich leichten , wechselbelas tenden Tätigkeit en in einem 100 %-Pensum zumutbar. Die Suva bemass das Invalideneinkommen anhand der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP; Urk. 8/88), welches Einkommen die Beschwerdegegnerin ihrer Invaliditätsbemes sung ebenfalls zu Grunde legte (vgl. Urk. 2 und 8/93). Beim Abstellen auf die statistischen Zahlen der vom BFS herausgegebenen LSE 2010 und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, T 03.02.03.01.04.01,

B

etriebsübliche

Arbeitszeit

nach Wirtschaftsabteilungen )

sowie der Nominal lohnentwicklung (Index: 2010: 1 00 , Index 2011: 101, Index 201 2 : 102 ) ergibt sich für das Jahr 2012 ein Invalidenlohn von Fr. 53'911 . 85 (BFS, LSE 201 0 , TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforde rungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor,

Anforderungs niveau 4 , Total , Frauen ) . 5.3

In Anbetracht der Einkommenseinbusse von Fr. 9 ' 400 . 35 resultiert ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von gerundet 15 % (vgl. E. 1.2 hievor). Gleicher massen würde sich ein Invaliditätsgrad von unter 40 % ergeben, wenn ein – im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigter

– leidensbedingter Abzug in der Maximalhöhe von 25 % gewährt würde.

Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die ab dem 1. Oktober 2011 gewährte Rente ist per 3 1. Dezember 2012 zu befristen. Damit besteht – bei gegebenen weiteren Voraussetzungen – auch Anspruch auf die

akzessorische n Kinderrenten . 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7 .

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, welche ermessensweise auf Fr. 1'700.- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzulegen ist. Anlass zu einer Reduktion der Parteientschädigung besteht nicht, weil das Überklagen den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (Urteil 9C_699/2010 vom 2 2. Dezember 2010 E. 4 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. Februar 2018 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 2012 Anspruch auf die ganze Invalidenrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerde gegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'700.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die 1973 geborene X.___ , ohne Ausbildung und zuletzt als Reinigungs mitarbeiterin

tätig,

stürzte am 31. Juli 2009 von einer Leiter und zog sich am linken Knie namentlich eine Ruptur des vorderen Kreuz- und medialen Seiten bandes zu

(Urk. 8/5/5-9 S. 1) . Am

13. April 2011 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog insbesondere die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/5, Urk. 8/12, Urk. 8/26, Urk. 8/37 -39, Urk. 8/41, Urk. 8/61, Urk. 8/66-67, Urk. 8/88-89, Urk. 8/91) bei .

Am 2 4. Februar 2012 erfolgte ein vierter operativer Eingriff am linken Knie ( Urk. 8/67/348) .

Am 7. Februar 2013 führte die IV-Stelle in der Wohnung der Versicherten eine Abklärung betreffend die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 23. Mai 2014, Urk. 8/57). Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 (Urk. 8/5

9) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung , da der Versicherten die Ausübung einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar sei. In der Folge veran lasste die IV-Stelle bei der

M EDAS

Y.___

(MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Neurologie, Psychiatrie; Expertise vom 7. November 2016 [Urk. 8/92/2-28 ] ) . Mit Vorbescheid vom 15. März 2017 (Urk. 8/96) stellte die IV-Stelle für die Dauer vom

1. Oktober 2011 bis 31. August 2012 die Ausrichtung einer ganzen Rente in Aussicht, wogegen die Versicherte am 14. April 2017 Einwand (Urk. 8/101/1-7) erhob . Am 12. Februar 2018 (Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten für die genannte Zeitperiode eine ganze Rente zu.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhält nisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 6. April 2018 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, dass die Verfügung vom 12. Februar 2018 aufzuheben sei und ihr bis mindestens 31. Mai 2013 eine ganze Invalidenrente und Kinderrenten zuzuspre chen sei en (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2018 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Beschwerde. Am 14. Juni 201 8 erstattete die Beschwerdeführerin Replik, wo bei sie an ihren Anträgen festhielt und zudem die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Sachverhaltsabklä rungen beantragte (S. 2) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. Juli 2018 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12) , worüber die Beschwerdeführerin in Kennt nis gesetzt wurde ( Urk. 1 3) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmit arbeiterin seit 31. Juli 2009 zu 100 % respektive ab Januar 2013 zu 50 % arbeits un fähig war . In einer angepassten Tätigkeit habe in der Zeit vom 31. Juli 2009 bis 30. November 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Am

28. Sep tember 2011 sei eine erneute Verschlechterung eingetreten, weshalb ab diesem Zeitpunkt wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe . Seit Juni 2012 liege wiederum eine 100% ige Arbeitsfähigkeit vor, weshalb vom

1. Oktober 2011 bis 31. August 2012 (drei Monate nach Verbesserung)

gestützt auf einen Invali ditätsgrad von 100 % ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Für die Zeit danach resultiere a ufgrund des Einkommensvergleichs in angepasste r Tätigkeit mit einem 100 %-Pensum ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 19 %. In der Beschwerdeantwort (Urk.

7) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass gemäss der Stellungnahme des Arztes des Regionalen Ärztlichen Diens tes (RAD) vom 19. November 2016 eine dem Knieleiden optimal angepasste Tätigkeit drei Monate nach der letzten Operation im Februar 2012 wieder möglich gewesen wäre, was zu den echtzeitlichen B erichten der behandelnden Ärzte denn auch nicht im Widerspruch stehe.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 ) , d ass zumindest bis Ende Februar 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgele gen habe . Die MEDAS-Gutachter seien davon ausgegangen, dass ihre Einschät zung betreffend eine adaptierte Tätigkeit sicherlich ab Januar 2013 zum Tragen kommen könne, jedoch auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der behandeln den Ärzte abzustellen sei . Dabei seien d ie Ärzte der Uniklinik Z.___ im Februar 2013 noch von einer 100%igen Arbe itsunfähigkeit ausgegangen (S. 4 f. Ziff. 16 ff.). In der Replik wies die Beschwerdeführerin

darauf hin, dass

gemäss den MEDAS-Experten betreffend die Arbeitsfähigkeit auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte und nicht auf die Meinung des RAD-Arztes abzustellen sei. Die Sache sei deshalb an die Beschwerdegegnerin zur ückzuweisen, damit diese abkläre , wie lange über den Februar 2013 hinaus eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe ( Urk. 10 S. 3 Ziff. 14 f.). 3.

3.1

Unbestritten blieb der medizinische Sachverhalt und die vom 31. Juli 2009 bis 31. Dezember 2012 best and ene 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin. Gleiches gilt betreffend die Arbeitsunfähig keit vom 31. Juli 2009 bis 30. November 2010 und vom 28 . September 20

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 bis 31. Mai 2012 von 100 % beziehungsweise die vom 1. Dezember 2010 bis 27 . Sep tember 2011 vorgelegene 100%ige Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 16 ff., Urk. 2 S. 3).

A ls angepasste

Verrichtungen

gelten Arbeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg beidseitig, ohne monotone Kopf-/Rumpfhaltung, ohne ständiges Sitzen/Gehen/Stehen , ohne kauernde/gebeugte/ kniende/gebückte Haltung, ohne Besteigen von Leitern/ Gerüsten, ohne ständiges Treppengehen und ohne Begehen von unebe nem Terrain

(Urk. 8/ 92/ 2-28 S. 24) . Die MEDAS-Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Restbeschwerden linkes Kniegelenk bei/mit Chondropathia patellae bei leichter Arthrose, leichte r seit liche r und vordere r Restinstabilität, Status nach Kniedistorsion mit VKB- und Seitenband-Ruptur, Status nach VKB-Ersatz am 3. Februar 2012, Status nach arth r oskopischer Ganglionresektion am 28. August 2010, Status nach arth r o sko pischem Debri dement, OSME, Spongiosaplastik am 28. Septe mber 2011 und Status nach VKB-Re -Ersatz am 24. Februar 2012 (Urk. 8/ 92/ 2-28 S. 2 6 ).

Im Weiteren ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als 100 %-Erwerbstätige unbestritten (Urk. 8/57 S. 4 ). Darauf ist im Folgenden abzustellen.

Strittig ist demgegenüber die Arbeitsfähigkeit für die Zeit nach

Mai 201 2. Während die Beschwerdegegnerin von eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit

in einer Verweistätigkeit ab Juni 2012 respektive einer solchen von 50 % in der angestammten Tätigkeit ab Januar 2013

ausging , postulierte die Beschwerdefüh rerin eine

100%ige Arbeits un fähigkeit bis mindestens Ende Februar 201 3. 3.2

3.2.1

Die MEDAS-Experten attestierten i n ihrem Gutachten vom

7. November 2016 (Urk. 8/92/2-50 ) unter Hinwei s auf eine verminderte Leistung und einen vermehr ten Pausenbedarf im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit .

Betreffend eine Verweistätigkeit gingen sie von

eine r

100%ige n

Arbeitsfähigkeit aus . Sie hielten fest, dass sich d ie Beschwerdeführerin am 31. Juli 2009 ein komplexes Knietrauma links zugezogen habe , wobei am 3. Februar 2010 eine vordere Kreuzbandplastik links mit ungenügendem Resultat vorgenommen wor den sei, was zu einer zweizeitigen Rekonstruktion in der Uniklinik Z.___

geführt habe . Die zweite Operation habe am 24. Februar 2012 stattgefunden mit anschliessender intensiver Rehabilitation. Aufgrund der Akten könne postuliert werden, dass die genannte Arbeitsfähigkeit

sicherlich ab Januar 2013 ,

das heisse nach Abschluss der Rehabilitation zum Tragen kommen könne. Zwischen Juli 2009 und Dezember 2012 sollte auf die entsprechende Beurteilung der behan delnden Ärzte abgestellt werden, da bei multiplen Knieeingriffen eine retrospek tive Beurteilung de r Arbeitsfähigkeit schwierig sei (S. 27). 3.2.2

RAD-Arzt Dr. A.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, ging in seiner Stellungnahme vom 19. November 2016 (Urk. 8/94 S. 11) von folgende r Arbeits fähigkeit aus : S eit 31. Juli 2009 (Unfall mit OPs): 100 % ige Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst ; seit Dezember 2010 (drei Monate nach letzter OP): 100%ige

Arbeits un fähigkeit angestammt und 100%ige Arbeitsfähigkeit ange passt ; seit 28. September 2011 (2x OP): 100%ige Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst ; seit Juni 2012 (drei Monate nach letzter OP): 100%ige Arbeits un fähigkeit angestammt und 100%ige Arbeitsfähigkeit angepasst ; seit Januar 2013: 50%ige Arbeitsfähigkeit angestammt und 100%ige Arbeitsfähigkeit angepasst . 4. 4.1

4.1.1

Die Beschwerdeführerin ver wies im Zusammenhang mit der von ihr

bis mindes tens Februar 2013 geltend gemachten 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf die Berichte der Uniklinik Z.___ vom 18 . Juli 2012 (Urk. 8/29), 6. September 2012 (Urk. 8/

31) und

31. Oktober 2012 (Urk. 8/34) sowie den Eintrag der Uniklinik Z.___

betreffend

Februar 2013 auf dem Unfallschein (Urk. 8/67/259, Urk. 1 S. 5 Ziff. 19 ff.). 4.1.2

In ihrem

Bericht vom 18. Juli 2012 (Urk. 8/29)

über die 3-Monatskontrolle vom 2 9. Mai 2012 hielten die Z.___ - Ärzte

fest, dass sich der Zustand

– im Vergleich zur Konsultation vor sechs Wochen -

deutlich

gebessert habe und die Beschwer de führerin beim Gehen ( mehr als 100 m) noch Schmerzen habe und über eine plötzliche Instabilität/Überstreckung des Kniegelenks beim Gehen beri chte. Im Weiteren sei die Fortführung der Physiotherapie

zwecks Stärkung wichtig.

Aus dem Hinweis auf Schmerzen bei längeren Gehstrecken und eine Instabili tät /Überstreckung des Kniegelenks

sowie die Wichtigkeit der Physiotherapie kann n icht a uf eine generelle, 100%ige Arbeitsunfähigkeit geschlo ssen werden . Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass

sich die Ä rzte nicht zur Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten.

Gleiches gilt mit Bezug auf den Bericht vom 6. September 2012 (Urk. 8/31), wo bezüglich der Kontrolle vom 1 4. August 2012 darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin immer noch über ein Unwohlsein beim längeren Gehen sowie Schmerzen berichte und eine definitive Stabilität erst nach neun Monaten postoperativ erreicht sei. Betreffend Arbeitsfähigkeit wiesen die Ärzte einzig darauf hin, dass sie am 14. August 2012 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten (vgl. demgegenüber Urk. 8/67/259-260) .

Im Bericht vom 31. Oktober 2012 (Urk. 8/34) wurde n

ein subjektives Instabili tätsgefühl sowie Schmerzen an t erior und retropatellär erwähnt. Ferner wurde um ein Aufgebot der Rheumatologen betreffend Verifizierung der Rücken- und Fuss beschwerden rech ts gebeten und auf die klinisch- radiologische Verlaufskontrolle (Jahreskontrolle) im Februar 2013 hingewiesen.

Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit wurde lediglich festgehalten, dass die Be schwerdeführerin anam nestisch nicht mehr in der Lage sei, als Rein igungsmitarbeiterin tätig zu sein .

Im Unfallschein (Urk. 8/67/259 ; vgl. auch Urk. 8 /67/260 ) wurde seitens der Uni klinik Z.___ am 2 9. Mai, 1 4. August und

30. Oktober 2012 und im Februar 2013 einerseits eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit ver merkt. Der Unfallschein bezieht sich auf die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte bei der B.___

sowie auf die Tätigkeit bei der C.___ AG. Bezüglich der l etzteren wurde ab dem 2 4. September 2012 nurmehr eine 25%ige Arbeits unfähigkeit attestiert. Auch in den

vor genannten Berichten der Uniklinik Z.___ wurden

– wenn überhaupt –

einzig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit Bezug genommen (Urk. 8/34 S. 1 , vgl. auch Urk. 8/67/416-417 S. 2 ).

4.2

Nach der Besprechung vom 1 0. Mai 2012 zwischen der Beschwerdeführerin und der zuständigen Sachbearbeiterin der Suva wurde die stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik D.___ veranlasst ( Urk. 8/38/198). Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik vom 2 0. September 2012 betreffend den Aufenthalt vom 8. August bis 1 2. September 2012 war ein Ziel der Rehabilitation die Beurteilung der zumutba ren Tätigkeiten gewesen und entsprechend war ein Assessment durchgeführt wor den ( Urk. 8/67/272-276 S. 3 und S. 9 f.). Zumutbare Verweistätigkeiten seien (mindestens) leichte wechselbelastende Verrichtungen ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne repetitive Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern, Hocken, ohne wiederholtes Treppen- und Leitersteigen sowie ohne längere Einnahme von Zwangshaltungen des Rückens (S. 3).

Die Ärzte empfahlen die Arbeitssuche und Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (S. 3). Sie wiesen zudem am 3. Oktober 2012 darauf hin, dass eine Reintegration als Raumpflegerin wahrscheinlich schwierig zu bewerkstelligen sei, eine sitzende Tätigkeit indessen sicherlich angepasster wäre und man sich früh zeitig um eine Umschulung bemühen solle (Urk. 8/67/148-149 S. 2). Dies deckt sich denn auch im Wesentlichen mit der

Einschätzung des RAD-Arztes vom 19. November 2016 (vgl. E. 3.2.2 hi evor), welcher unter Hinweis auf den Ablauf von drei Monaten seit der Knieoperation am

24 . Februar 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Juni 2012 ausging.

4.3

Ob ausgehend von der Beurteilung des RAD-Arztes bereits ab Juni 2012 von der vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh r erin für Verweistätigkeiten auszuge hen war, oder erst nach Beendigung des Aufenthalts in der D.___

kann letztlich offenbleiben. Denn für die Dauer des fünfwöchigen Aufenthalts in der Rehaklinik D.___ lag (wiederum) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor, womit ein wesentlicher Unterbruch der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV zu bejahen ist (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 4010) .

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerdeführerin auf grund der medizinischen Aktenlage

in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit 1 2. September 2012 zu 100 % arbeitsfähig .

V on zusätzlichen wie von der Beschwerdeführerin beantragten Sachverhaltsabklärungen (Urk. 10 S. 2 ) ist abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E . 4b, BGE 122 V 157 E. 1.d, BGE 136 I 229 E 5.3) , zumal auf die fundierte Beurteilung der behandeln den Arztpersonen der

D.___ abgestellt werden kann. Nach den Angaben im MEDAS-Gutachten soll denn auch für die Zeit von Juli 2009 bis Dezember 2012 auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der behandelnden Arztpersonen abgestellt werden ( Urk. 8/92/2-50 S. 28). Soweit die Beschwerdeführerin allerdings ausführt, die Gutachter der MEDAS gingen auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2013 davon aus, die Beurteilung der behandelnden Arztpersonen sei vorrangig, so täuscht sie sich (vgl. Urk. 10 S. 3).

Eine Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente fällt somit drei Monate nach Eintritt der Verbesserung und somit per 31. Dezember 2012 in Betracht. 5 .

5.1

5.1.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.1.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik ( BFS ) heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE ) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1; ferner BGE 142 V 178 zur LSE 2012 und deren Unterschiede zur LSE 2010). 5.2

Die Beschwerdegegnerin übernahm das von der Suva für das Jahr 2012 in Berücksichtigung der beiden vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeiten ermittelte Valideneinkommen von Fr. 63'312.20 ( Urk. 8/93/1). Dies blieb unbestritten.

Der Beschwerdeführerin ist die Ausübung von körperlich leichten , wechselbelas tenden Tätigkeit en in einem 100 %-Pensum zumutbar. Die Suva bemass das Invalideneinkommen anhand der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP; Urk. 8/88), welches Einkommen die Beschwerdegegnerin ihrer Invaliditätsbemes sung ebenfalls zu Grunde legte (vgl. Urk. 2 und 8/93). Beim Abstellen auf die statistischen Zahlen der vom BFS herausgegebenen LSE 2010 und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, T 03.02.03.01.04.01,

B

etriebsübliche

Arbeitszeit

nach Wirtschaftsabteilungen )

sowie der Nominal lohnentwicklung (Index: 2010: 1 00 , Index 2011: 101, Index 201 2 : 102 ) ergibt sich für das Jahr 2012 ein Invalidenlohn von Fr. 53'911 . 85 (BFS, LSE 201 0 , TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforde rungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor,

Anforderungs niveau 4 , Total , Frauen ) . 5.3

In Anbetracht der Einkommenseinbusse von Fr. 9 ' 400 . 35 resultiert ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von gerundet 15 % (vgl. E. 1.2 hievor). Gleicher massen würde sich ein Invaliditätsgrad von unter 40 % ergeben, wenn ein – im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigter

– leidensbedingter Abzug in der Maximalhöhe von 25 % gewährt würde.

Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die ab dem 1. Oktober 2011 gewährte Rente ist per 3 1. Dezember 2012 zu befristen. Damit besteht – bei gegebenen weiteren Voraussetzungen – auch Anspruch auf die

akzessorische n Kinderrenten . 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7 .

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, welche ermessensweise auf Fr. 1'700.- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzulegen ist. Anlass zu einer Reduktion der Parteientschädigung besteht nicht, weil das Überklagen den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (Urteil 9C_699/2010 vom 2 2. Dezember 2010 E. 4 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. Februar 2018 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 2012 Anspruch auf die ganze Invalidenrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerde gegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'700.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00319

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 2 9. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Jasmina Husidic Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1973 geborene X.___ , ohne Ausbildung und zuletzt als Reinigungs mitarbeiterin

tätig,

stürzte am 31. Juli 2009 von einer Leiter und zog sich am linken Knie namentlich eine Ruptur des vorderen Kreuz- und medialen Seiten bandes zu

(Urk. 8/5/5-9 S. 1) . Am

13. April 2011 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog insbesondere die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/5, Urk. 8/12, Urk. 8/26, Urk. 8/37 -39, Urk. 8/41, Urk. 8/61, Urk. 8/66-67, Urk. 8/88-89, Urk. 8/91) bei .

Am 2 4. Februar 2012 erfolgte ein vierter operativer Eingriff am linken Knie ( Urk. 8/67/348) .

Am 7. Februar 2013 führte die IV-Stelle in der Wohnung der Versicherten eine Abklärung betreffend die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 23. Mai 2014, Urk. 8/57). Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 (Urk. 8/5

9) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung , da der Versicherten die Ausübung einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar sei. In der Folge veran lasste die IV-Stelle bei der

M EDAS

Y.___

(MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Neurologie, Psychiatrie; Expertise vom 7. November 2016 [Urk. 8/92/2-28 ] ) . Mit Vorbescheid vom 15. März 2017 (Urk. 8/96) stellte die IV-Stelle für die Dauer vom

1. Oktober 2011 bis 31. August 2012 die Ausrichtung einer ganzen Rente in Aussicht, wogegen die Versicherte am 14. April 2017 Einwand (Urk. 8/101/1-7) erhob . Am 12. Februar 2018 (Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten für die genannte Zeitperiode eine ganze Rente zu. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 6. April 2018 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, dass die Verfügung vom 12. Februar 2018 aufzuheben sei und ihr bis mindestens 31. Mai 2013 eine ganze Invalidenrente und Kinderrenten zuzuspre chen sei en (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2018 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Beschwerde. Am 14. Juni 201 8 erstattete die Beschwerdeführerin Replik, wo bei sie an ihren Anträgen festhielt und zudem die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Sachverhaltsabklä rungen beantragte (S. 2) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. Juli 2018 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12) , worüber die Beschwerdeführerin in Kennt nis gesetzt wurde ( Urk. 1 3) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhält nisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmit arbeiterin seit 31. Juli 2009 zu 100 % respektive ab Januar 2013 zu 50 % arbeits un fähig war . In einer angepassten Tätigkeit habe in der Zeit vom 31. Juli 2009 bis 30. November 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Am

28. Sep tember 2011 sei eine erneute Verschlechterung eingetreten, weshalb ab diesem Zeitpunkt wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe . Seit Juni 2012 liege wiederum eine 100% ige Arbeitsfähigkeit vor, weshalb vom

1. Oktober 2011 bis 31. August 2012 (drei Monate nach Verbesserung)

gestützt auf einen Invali ditätsgrad von 100 % ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Für die Zeit danach resultiere a ufgrund des Einkommensvergleichs in angepasste r Tätigkeit mit einem 100 %-Pensum ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 19 %. In der Beschwerdeantwort (Urk.

7) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass gemäss der Stellungnahme des Arztes des Regionalen Ärztlichen Diens tes (RAD) vom 19. November 2016 eine dem Knieleiden optimal angepasste Tätigkeit drei Monate nach der letzten Operation im Februar 2012 wieder möglich gewesen wäre, was zu den echtzeitlichen B erichten der behandelnden Ärzte denn auch nicht im Widerspruch stehe. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 ) , d ass zumindest bis Ende Februar 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgele gen habe . Die MEDAS-Gutachter seien davon ausgegangen, dass ihre Einschät zung betreffend eine adaptierte Tätigkeit sicherlich ab Januar 2013 zum Tragen kommen könne, jedoch auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der behandeln den Ärzte abzustellen sei . Dabei seien d ie Ärzte der Uniklinik Z.___ im Februar 2013 noch von einer 100%igen Arbe itsunfähigkeit ausgegangen (S. 4 f. Ziff. 16 ff.). In der Replik wies die Beschwerdeführerin

darauf hin, dass

gemäss den MEDAS-Experten betreffend die Arbeitsfähigkeit auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte und nicht auf die Meinung des RAD-Arztes abzustellen sei. Die Sache sei deshalb an die Beschwerdegegnerin zur ückzuweisen, damit diese abkläre , wie lange über den Februar 2013 hinaus eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe ( Urk. 10 S. 3 Ziff. 14 f.). 3.

3.1

Unbestritten blieb der medizinische Sachverhalt und die vom 31. Juli 2009 bis 31. Dezember 2012 best and ene 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin. Gleiches gilt betreffend die Arbeitsunfähig keit vom 31. Juli 2009 bis 30. November 2010 und vom 28 . September 20 11 bis 31. Mai 2012 von 100 % beziehungsweise die vom 1. Dezember 2010 bis 27 . Sep tember 2011 vorgelegene 100%ige Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 16 ff., Urk. 2 S. 3).

A ls angepasste

Verrichtungen

gelten Arbeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg beidseitig, ohne monotone Kopf-/Rumpfhaltung, ohne ständiges Sitzen/Gehen/Stehen , ohne kauernde/gebeugte/ kniende/gebückte Haltung, ohne Besteigen von Leitern/ Gerüsten, ohne ständiges Treppengehen und ohne Begehen von unebe nem Terrain

(Urk. 8/ 92/ 2-28 S. 24) . Die MEDAS-Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Restbeschwerden linkes Kniegelenk bei/mit Chondropathia patellae bei leichter Arthrose, leichte r seit liche r und vordere r Restinstabilität, Status nach Kniedistorsion mit VKB- und Seitenband-Ruptur, Status nach VKB-Ersatz am 3. Februar 2012, Status nach arth r oskopischer Ganglionresektion am 28. August 2010, Status nach arth r o sko pischem Debri dement, OSME, Spongiosaplastik am 28. Septe mber 2011 und Status nach VKB-Re -Ersatz am 24. Februar 2012 (Urk. 8/ 92/ 2-28 S. 2 6 ).

Im Weiteren ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als 100 %-Erwerbstätige unbestritten (Urk. 8/57 S. 4 ). Darauf ist im Folgenden abzustellen.

Strittig ist demgegenüber die Arbeitsfähigkeit für die Zeit nach

Mai 201 2. Während die Beschwerdegegnerin von eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit

in einer Verweistätigkeit ab Juni 2012 respektive einer solchen von 50 % in der angestammten Tätigkeit ab Januar 2013

ausging , postulierte die Beschwerdefüh rerin eine

100%ige Arbeits un fähigkeit bis mindestens Ende Februar 201 3. 3.2

3.2.1

Die MEDAS-Experten attestierten i n ihrem Gutachten vom

7. November 2016 (Urk. 8/92/2-50 ) unter Hinwei s auf eine verminderte Leistung und einen vermehr ten Pausenbedarf im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit .

Betreffend eine Verweistätigkeit gingen sie von

eine r

100%ige n

Arbeitsfähigkeit aus . Sie hielten fest, dass sich d ie Beschwerdeführerin am 31. Juli 2009 ein komplexes Knietrauma links zugezogen habe , wobei am 3. Februar 2010 eine vordere Kreuzbandplastik links mit ungenügendem Resultat vorgenommen wor den sei, was zu einer zweizeitigen Rekonstruktion in der Uniklinik Z.___

geführt habe . Die zweite Operation habe am 24. Februar 2012 stattgefunden mit anschliessender intensiver Rehabilitation. Aufgrund der Akten könne postuliert werden, dass die genannte Arbeitsfähigkeit

sicherlich ab Januar 2013 ,

das heisse nach Abschluss der Rehabilitation zum Tragen kommen könne. Zwischen Juli 2009 und Dezember 2012 sollte auf die entsprechende Beurteilung der behan delnden Ärzte abgestellt werden, da bei multiplen Knieeingriffen eine retrospek tive Beurteilung de r Arbeitsfähigkeit schwierig sei (S. 27). 3.2.2

RAD-Arzt Dr. A.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, ging in seiner Stellungnahme vom 19. November 2016 (Urk. 8/94 S. 11) von folgende r Arbeits fähigkeit aus : S eit 31. Juli 2009 (Unfall mit OPs): 100 % ige Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst ; seit Dezember 2010 (drei Monate nach letzter OP): 100%ige

Arbeits un fähigkeit angestammt und 100%ige Arbeitsfähigkeit ange passt ; seit 28. September 2011 (2x OP): 100%ige Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst ; seit Juni 2012 (drei Monate nach letzter OP): 100%ige Arbeits un fähigkeit angestammt und 100%ige Arbeitsfähigkeit angepasst ; seit Januar 2013: 50%ige Arbeitsfähigkeit angestammt und 100%ige Arbeitsfähigkeit angepasst . 4. 4.1

4.1.1

Die Beschwerdeführerin ver wies im Zusammenhang mit der von ihr

bis mindes tens Februar 2013 geltend gemachten 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf die Berichte der Uniklinik Z.___ vom 18 . Juli 2012 (Urk. 8/29), 6. September 2012 (Urk. 8/

31) und

31. Oktober 2012 (Urk. 8/34) sowie den Eintrag der Uniklinik Z.___

betreffend

Februar 2013 auf dem Unfallschein (Urk. 8/67/259, Urk. 1 S. 5 Ziff. 19 ff.). 4.1.2

In ihrem

Bericht vom 18. Juli 2012 (Urk. 8/29)

über die 3-Monatskontrolle vom 2 9. Mai 2012 hielten die Z.___ - Ärzte

fest, dass sich der Zustand

– im Vergleich zur Konsultation vor sechs Wochen -

deutlich

gebessert habe und die Beschwer de führerin beim Gehen ( mehr als 100 m) noch Schmerzen habe und über eine plötzliche Instabilität/Überstreckung des Kniegelenks beim Gehen beri chte. Im Weiteren sei die Fortführung der Physiotherapie

zwecks Stärkung wichtig.

Aus dem Hinweis auf Schmerzen bei längeren Gehstrecken und eine Instabili tät /Überstreckung des Kniegelenks

sowie die Wichtigkeit der Physiotherapie kann n icht a uf eine generelle, 100%ige Arbeitsunfähigkeit geschlo ssen werden . Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass

sich die Ä rzte nicht zur Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten.

Gleiches gilt mit Bezug auf den Bericht vom 6. September 2012 (Urk. 8/31), wo bezüglich der Kontrolle vom 1 4. August 2012 darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin immer noch über ein Unwohlsein beim längeren Gehen sowie Schmerzen berichte und eine definitive Stabilität erst nach neun Monaten postoperativ erreicht sei. Betreffend Arbeitsfähigkeit wiesen die Ärzte einzig darauf hin, dass sie am 14. August 2012 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten (vgl. demgegenüber Urk. 8/67/259-260) .

Im Bericht vom 31. Oktober 2012 (Urk. 8/34) wurde n

ein subjektives Instabili tätsgefühl sowie Schmerzen an t erior und retropatellär erwähnt. Ferner wurde um ein Aufgebot der Rheumatologen betreffend Verifizierung der Rücken- und Fuss beschwerden rech ts gebeten und auf die klinisch- radiologische Verlaufskontrolle (Jahreskontrolle) im Februar 2013 hingewiesen.

Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit wurde lediglich festgehalten, dass die Be schwerdeführerin anam nestisch nicht mehr in der Lage sei, als Rein igungsmitarbeiterin tätig zu sein .

Im Unfallschein (Urk. 8/67/259 ; vgl. auch Urk. 8 /67/260 ) wurde seitens der Uni klinik Z.___ am 2 9. Mai, 1 4. August und

30. Oktober 2012 und im Februar 2013 einerseits eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit ver merkt. Der Unfallschein bezieht sich auf die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte bei der B.___

sowie auf die Tätigkeit bei der C.___ AG. Bezüglich der l etzteren wurde ab dem 2 4. September 2012 nurmehr eine 25%ige Arbeits unfähigkeit attestiert. Auch in den

vor genannten Berichten der Uniklinik Z.___ wurden

– wenn überhaupt –

einzig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit Bezug genommen (Urk. 8/34 S. 1 , vgl. auch Urk. 8/67/416-417 S. 2 ).

4.2

Nach der Besprechung vom 1 0. Mai 2012 zwischen der Beschwerdeführerin und der zuständigen Sachbearbeiterin der Suva wurde die stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik D.___ veranlasst ( Urk. 8/38/198). Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik vom 2 0. September 2012 betreffend den Aufenthalt vom 8. August bis 1 2. September 2012 war ein Ziel der Rehabilitation die Beurteilung der zumutba ren Tätigkeiten gewesen und entsprechend war ein Assessment durchgeführt wor den ( Urk. 8/67/272-276 S. 3 und S. 9 f.). Zumutbare Verweistätigkeiten seien (mindestens) leichte wechselbelastende Verrichtungen ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne repetitive Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern, Hocken, ohne wiederholtes Treppen- und Leitersteigen sowie ohne längere Einnahme von Zwangshaltungen des Rückens (S. 3).

Die Ärzte empfahlen die Arbeitssuche und Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (S. 3). Sie wiesen zudem am 3. Oktober 2012 darauf hin, dass eine Reintegration als Raumpflegerin wahrscheinlich schwierig zu bewerkstelligen sei, eine sitzende Tätigkeit indessen sicherlich angepasster wäre und man sich früh zeitig um eine Umschulung bemühen solle (Urk. 8/67/148-149 S. 2). Dies deckt sich denn auch im Wesentlichen mit der

Einschätzung des RAD-Arztes vom 19. November 2016 (vgl. E. 3.2.2 hi evor), welcher unter Hinweis auf den Ablauf von drei Monaten seit der Knieoperation am

24 . Februar 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Juni 2012 ausging.

4.3

Ob ausgehend von der Beurteilung des RAD-Arztes bereits ab Juni 2012 von der vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh r erin für Verweistätigkeiten auszuge hen war, oder erst nach Beendigung des Aufenthalts in der D.___

kann letztlich offenbleiben. Denn für die Dauer des fünfwöchigen Aufenthalts in der Rehaklinik D.___ lag (wiederum) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor, womit ein wesentlicher Unterbruch der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV zu bejahen ist (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 4010) .

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerdeführerin auf grund der medizinischen Aktenlage

in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit 1 2. September 2012 zu 100 % arbeitsfähig .

V on zusätzlichen wie von der Beschwerdeführerin beantragten Sachverhaltsabklärungen (Urk. 10 S. 2 ) ist abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E . 4b, BGE 122 V 157 E. 1.d, BGE 136 I 229 E 5.3) , zumal auf die fundierte Beurteilung der behandeln den Arztpersonen der

D.___ abgestellt werden kann. Nach den Angaben im MEDAS-Gutachten soll denn auch für die Zeit von Juli 2009 bis Dezember 2012 auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der behandelnden Arztpersonen abgestellt werden ( Urk. 8/92/2-50 S. 28). Soweit die Beschwerdeführerin allerdings ausführt, die Gutachter der MEDAS gingen auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2013 davon aus, die Beurteilung der behandelnden Arztpersonen sei vorrangig, so täuscht sie sich (vgl. Urk. 10 S. 3).

Eine Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente fällt somit drei Monate nach Eintritt der Verbesserung und somit per 31. Dezember 2012 in Betracht. 5 .

5.1

5.1.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.1.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik ( BFS ) heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE ) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1; ferner BGE 142 V 178 zur LSE 2012 und deren Unterschiede zur LSE 2010). 5.2

Die Beschwerdegegnerin übernahm das von der Suva für das Jahr 2012 in Berücksichtigung der beiden vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeiten ermittelte Valideneinkommen von Fr. 63'312.20 ( Urk. 8/93/1). Dies blieb unbestritten.

Der Beschwerdeführerin ist die Ausübung von körperlich leichten , wechselbelas tenden Tätigkeit en in einem 100 %-Pensum zumutbar. Die Suva bemass das Invalideneinkommen anhand der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP; Urk. 8/88), welches Einkommen die Beschwerdegegnerin ihrer Invaliditätsbemes sung ebenfalls zu Grunde legte (vgl. Urk. 2 und 8/93). Beim Abstellen auf die statistischen Zahlen der vom BFS herausgegebenen LSE 2010 und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, T 03.02.03.01.04.01,

B

etriebsübliche

Arbeitszeit

nach Wirtschaftsabteilungen )

sowie der Nominal lohnentwicklung (Index: 2010: 1 00 , Index 2011: 101, Index 201 2 : 102 ) ergibt sich für das Jahr 2012 ein Invalidenlohn von Fr. 53'911 . 85 (BFS, LSE 201 0 , TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforde rungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor,

Anforderungs niveau 4 , Total , Frauen ) . 5.3

In Anbetracht der Einkommenseinbusse von Fr. 9 ' 400 . 35 resultiert ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von gerundet 15 % (vgl. E. 1.2 hievor). Gleicher massen würde sich ein Invaliditätsgrad von unter 40 % ergeben, wenn ein – im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigter

– leidensbedingter Abzug in der Maximalhöhe von 25 % gewährt würde.

Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die ab dem 1. Oktober 2011 gewährte Rente ist per 3 1. Dezember 2012 zu befristen. Damit besteht – bei gegebenen weiteren Voraussetzungen – auch Anspruch auf die

akzessorische n Kinderrenten . 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7 .

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, welche ermessensweise auf Fr. 1'700.- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzulegen ist. Anlass zu einer Reduktion der Parteientschädigung besteht nicht, weil das Überklagen den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (Urteil 9C_699/2010 vom 2 2. Dezember 2010 E. 4 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. Februar 2018 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 2012 Anspruch auf die ganze Invalidenrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerde gegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'700.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais