Sachverhalt
1. 1.1
Der im Jahre 1963 geborene X.___ besuchte im Kosovo die obligatorische Schule und erwarb in der Folge keine berufliche Ausbildung. Nach seiner defini tiven Einreise in die Schweiz im Dezember 1988 war er ab 1. Dezember 1989 bei der Z.___ als Pneumonteur angestellt (Urk. 7/14, Urk. 7/18, Urk. 7/23). Im Zusammenhang mit seit dem 4. Juni 2015 bestehender Rücken beschwerden meldete sich der Versicherte am 6. Juli 2015 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/14 S.
5 f.). Mit Mitteilung vom 8. Februar 2016 ordnete diese Frühinterventionsmass nahmen in Form eines Deutschkurses an (Urk. 7/36). Mit Mitteilung vom 1 1. Juli 2016 erteilte sie weiter Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (Urk. 7/41); die Verlängerung der genannten Massnahme erfolgte mit Mitteilung vom 3 1. Januar 2017 (Urk. 7/63). Mit Mitteilung vom 2 7. Juni 2017 informierte die IV-Stelle über den Abschluss der Arbeitsvermittlung (Urk. 7/82). 1.2
Im Rahmen der Abklärung des medizinischen Sachverhalts fand bei Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie beim Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD), eine orthopädische Untersuchung statt (Bericht vom 1 9. Oktober 2017, Urk. 7/90). Mit Vorbescheid vom 1 7. November 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht (Urk. 7/93) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 1. Februar 2018 fest (Urk. 7/101 = Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 4. April 2018 Beschwerde erheben mit den An trägen, es sei ihm eine angemessene Rente zuzusprechen; eventualiter sei eine externe polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen, zudem sei der RAD-Untersuchungsbericht aus den Akten zu entfernen; unter Kosten und Entschädi gungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. Mai 2018 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 2 2. Oktober 2018 informierte die CAP-Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG über das Versterben von Rechtsan walt Dr. Richter sel., welcher den Beschwerdeführer bis dahin vertreten hatte, und teilte die Übernahme des Mandats mit (Urk. 9 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE
125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ge stützt auf die orthopädische Untersuchung des RAD in einer angepassten Tätig keit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei. Aufgrund der langjäh rigen Ausübung desselben Berufs beim selben Arbeitgeber sei ein höherer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand gegeben, sodass ein leidensbedingter Ab zug von 5 % zu gewähren sei. Dies führe zu einem rentenausschliessenden Inva liditätsgrad von 36 % (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass auf die Einschätzung des RAD vom 1 9. Oktober 2017 nicht abgestellt werden könne. So führe Dr. A.___ aus, dass Dr. B.___ in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähig keit ausgehe. Dieser Schluss könne dem fraglichen Beric ht nicht entnommen wer den, zumal dieser vom 1 9. Juni 2015 datiere und damit im Zeitpunkt der RAD-Beurteilung bereits zwei Jahre alt gewesen
sei . Dabei dürfe auf einen RAD-Bericht bereits bei Vorliegen von geringen Zweifeln nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 4). Weiter verfüge Dr. A.___
weder über einen rheumatologischen noch einen neurologischen Fachtitel, obschon eine neurologische Befundaufnahme durchge führt worden sei (S. 6). Neben einer externen orthopädischen Untersuchung seien demnach auch in rheumatologischer und neurologischer Hinsicht weitere Abklä rungen angezeigt (S. 6). Zudem sei ein Leidensabzug von 15% zu berücksichtigen (S. 6f.). 3. 3.1
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiologie und Oberarzt am D.___, beurteilte das am 1 9. Juni 2015 erstellte MRI der LWS dahingehend, dass der Hauptbefund eine mediane bis links mediolaterale Diskushernie auf Höhe L4/5 mit Kompression der linken Wurzel L5 darstelle. Weiter bestehe eine breit basige rechtsbetonte Diskushernie auf Höhe L2/3 mit Tangieren der rechten Wur zel L 3. Bei konstitutionell engem Spinalkanal würden sich leichte degenerative Spinalkanalstenosen auf Höhe L2/3, L3/4 und L4/5 zeigen (Urk. 7/22/5-6). 3.2
Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 7. August 2015 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Dis kushernie auf Höhe L4/5 mit Kompression der linken Wurzel L5 sowie eine breit basige mediane Diskushernie rechts auf Höhe L2/3 mit Tangieren der Wurzel L 3. Als Pneumonteur sei ab 4. Juni 2015 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei denkbar, eventuell nach Umschulung (Urk. 7/22 /1-4). 3.3
Dr. med. B.___, Chiropraktor SCG/ECU, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 0. September 2015 ein rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei medianer bis links mediolateraler Diskushernie mit Kompression der Wurzel L5 links, eine breitbasige mediane rechtsbetonte Diskushernie L2/3 mit Tangieren der rechten Wurzel L3 sowie ein en konstitutionell enge n Spinalkanal mit leichten degenerativen Spinalkanalstenosen auf Höhe L2-5.
Er hielt fest, dass di e bisherige Tätigkeit definitiv nicht mehr zumutbar sei . Die strukturellen Veränderungen liessen sich durch die Behandlung nicht mehr rück gängig machen. Die zukünftige Arbeit müsse abwechslungsreich sein punkto Hal tung, eine physische Arbeit komme nicht in Frage. Auch eine behinderungsange passte Tätigkeit sei nicht mehr ganztags zuzumuten, weiter habe die Steigerung der Arbeitsfähigkeit schrittweise zu erfolgen (Urk. 7/27 /1-5). 3.4
Dr. E.___ wies in ihrem Bericht vom 1 7. Juli 2017 – neben den bereits bekannten Diagnosen – auf die nun ebenfalls festgestellten multisegmentalen Facettenge lenksarthrosen (vgl. auch Urk. 7/34 S. 1) sowie die mehrfach erfolgten Infiltra tionen hin. In einer leichten und wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben schwerer Lasten (max. 10 kg) und ohne Bücken und Knien sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/88/1-3). 3.5
Dr. A.___ diagnostizierte in seine m Bericht vom 1 9. Oktober 2017 mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Radikulopathie L5 links bei Osteochondrose L3/4, L4/5 und L5/S1 und bei Dis kushernie L3/4 mit rechtsseitiger Rezessusenge, breitbasiger
zentrolinks lateraler Diskushernie mit Rezessusstenose und Wurzelkompression L5 links sowie multi segmentale n hypertrophe n Facettengelenksarthrosen.
Nicht nachvollziehbar sei die Einschätzung von Dr. E.___, welche in einer an gepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiere. Demgegenüber gehe Dr. B.___ ab September 2015 in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von einer 100 % aus; diese Auffassung sei zu teilen. Da der Beschwerdeführer vermehrte Pausen benötige, reduziere sich die Leistungsfähig keit um 30 % (Urk. 7/90 S. 7). 4. 4.1
Hinsichtlich des RAD-Untersuchungsberichts vom 1 9. Oktober 2017 wurde be schwerdeweise zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Abstellen auf den Bericht von Dr. B.___ vom 1 0. September 2015 problematisch erscheint. So attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit gerade keine volle Arbeitsfähigkeit, indem er bei der Frage «ganztags» die Antwort «nein» umkreiste, ohne sich allerdings zum genauen zeitlichen Pensum zu äussern. Auch die Empfehlung, das Pensum schrittweise zu steigern, widerspricht eindeutig der Annahme von Dr. A.___, dass bereits ab September 2015 von einer vollen Arbeitsfähig keit auszugehen ist . Schon allein vor diesem Hintergrund stellt der RAD-Bericht keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im vorliegenden Verfahren dar. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bereits bei geringe n Zweifel n an der Zuverl ässigkeit und Schlüssigkeit externe Abklärungen angezeigt sind (vgl. E. 1.4) .
Hinzuweisen ist dabei zudem auf die Tatsache, dass der zitierte Bericht von Dr. B.___ vom 1 0. September 2015 datiert und damit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung deutlich veraltet war, sodass eine Bezugnahme auch unter diesem Titel wenig sinnvoll erscheint. 4.2
Völlig unberücksichtigt blieben im Zuge der RAD-Abklärung auch die Abklä rungsergebnisse der beruflichen Eingliederung. So führte die IV-Stelle in der Zeit vom 9. August 2016 bis 1 2. Mai 2017 zwei Arbeitstrainings durch. Die Arbeits fähigkeit bewegte sich dabei im Bereich von 20 % bis maximal 60 % . Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des 2. Arbeitstrainings bei einem Pensum von 60 % stabilisieren können; eine weitere Pensumssteige rung erscheine derzeit nicht möglich. Da eine weitere Verlängerung von allen Beteiligten als nicht zielführend erachtet werde, sollte auch ein Antrag zur Über prüfung einer Teilrente eingeleitet werden (Urk. 7/78 S. 1-4).
Auch wenn die konkreten Erfahrungen aufgrund der Arbeitstrainings keine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht darstellen, ist ihnen im konkreten Fall schon allein aufgrund der Dauer der Massnahme ein gew isses Gewicht beizumessen. Weiter wurden mehrfach Infiltrationen durchge führt, von welchen der Beschwerdeführer profitieren konnte (vgl. Urk. 7/34, Urk. 7/38, Urk. 7/88/4). Diese fanden ab er zeitlich vor oder während den Arbeits trainings statt, sodass davon auszugehen ist, dass die erzielte 60%ige Leistungs fähigkeit auch ein Ergebnis der durchgeführten Be handlungen dargestellt hat, sodass gestützt auf die erzielten Verbesserungen nicht auf eine noch höhere Leis tungsfähigkeit geschlossen werden kann, zumal von einem wohlwollenden und geschützten Arbeitsumfeld auszugehen ist. Von einer fundierten medizinischen Abklärung ist dabei zu verlangen, dass sie die Ergebnisse der beruflichen Abklä rungen würdigt und eine allenfalls abweichende Einschätzung der Leistungsfä higkeit begründet. Auch vor diesem Hintergrund vermag die RAD-Untersuchung den Beweisanforderungen an einen versicherungsinternen Bericht nicht zu genü gen. 4.3
Zusammenfassend erscheint eine umfassende externe Abklärung des Beschwer deführers zumindest in rheumatologischer und neurologischer Hinsicht unum gänglich, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Aus welchen Gründen die Entfernung des RAD-Berichts aus den vorliegenden Akten nötig sein soll, ergibt sich weder aus den vorliegenden Akten noch aus den Ausführungen des damaligen Vertreters des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1), so dass sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE
125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ge stützt auf die orthopädische Untersuchung des RAD in einer angepassten Tätig keit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei. Aufgrund der langjäh rigen Ausübung desselben Berufs beim selben Arbeitgeber sei ein höherer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand gegeben, sodass ein leidensbedingter Ab zug von 5 % zu gewähren sei. Dies führe zu einem rentenausschliessenden Inva liditätsgrad von 36 % (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass auf die Einschätzung des RAD vom 1 9. Oktober 2017 nicht abgestellt werden könne. So führe Dr. A.___ aus, dass Dr. B.___ in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähig keit ausgehe. Dieser Schluss könne dem fraglichen Beric ht nicht entnommen wer den, zumal dieser vom 1 9. Juni 2015 datiere und damit im Zeitpunkt der RAD-Beurteilung bereits zwei Jahre alt gewesen
sei . Dabei dürfe auf einen RAD-Bericht bereits bei Vorliegen von geringen Zweifeln nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 4). Weiter verfüge Dr. A.___
weder über einen rheumatologischen noch einen neurologischen Fachtitel, obschon eine neurologische Befundaufnahme durchge führt worden sei (S. 6). Neben einer externen orthopädischen Untersuchung seien demnach auch in rheumatologischer und neurologischer Hinsicht weitere Abklä rungen angezeigt (S. 6). Zudem sei ein Leidensabzug von 15% zu berücksichtigen (S. 6f.). 3. 3.1
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiologie und Oberarzt am D.___, beurteilte das am 1 9. Juni 2015 erstellte MRI der LWS dahingehend, dass der Hauptbefund eine mediane bis links mediolaterale Diskushernie auf Höhe L4/5 mit Kompression der linken Wurzel L5 darstelle. Weiter bestehe eine breit basige rechtsbetonte Diskushernie auf Höhe L2/3 mit Tangieren der rechten Wur zel L 3. Bei konstitutionell engem Spinalkanal würden sich leichte degenerative Spinalkanalstenosen auf Höhe L2/3, L3/4 und L4/5 zeigen (Urk. 7/22/5-6). 3.2
Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 7. August 2015 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Dis kushernie auf Höhe L4/5 mit Kompression der linken Wurzel L5 sowie eine breit basige mediane Diskushernie rechts auf Höhe L2/3 mit Tangieren der Wurzel L 3. Als Pneumonteur sei ab 4. Juni 2015 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei denkbar, eventuell nach Umschulung (Urk. 7/22 /1-4). 3.3
Dr. med. B.___, Chiropraktor SCG/ECU, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 0. September 2015 ein rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei medianer bis links mediolateraler Diskushernie mit Kompression der Wurzel L5 links, eine breitbasige mediane rechtsbetonte Diskushernie L2/3 mit Tangieren der rechten Wurzel L3 sowie ein en konstitutionell enge n Spinalkanal mit leichten degenerativen Spinalkanalstenosen auf Höhe L2-5.
Er hielt fest, dass di e bisherige Tätigkeit definitiv nicht mehr zumutbar sei . Die strukturellen Veränderungen liessen sich durch die Behandlung nicht mehr rück gängig machen. Die zukünftige Arbeit müsse abwechslungsreich sein punkto Hal tung, eine physische Arbeit komme nicht in Frage. Auch eine behinderungsange passte Tätigkeit sei nicht mehr ganztags zuzumuten, weiter habe die Steigerung der Arbeitsfähigkeit schrittweise zu erfolgen (Urk. 7/27 /1-5). 3.4
Dr. E.___ wies in ihrem Bericht vom 1 7. Juli 2017 – neben den bereits bekannten Diagnosen – auf die nun ebenfalls festgestellten multisegmentalen Facettenge lenksarthrosen (vgl. auch Urk. 7/34 S. 1) sowie die mehrfach erfolgten Infiltra tionen hin. In einer leichten und wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben schwerer Lasten (max. 10 kg) und ohne Bücken und Knien sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/88/1-3). 3.5
Dr. A.___ diagnostizierte in seine m Bericht vom 1 9. Oktober 2017 mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Radikulopathie L5 links bei Osteochondrose L3/4, L4/5 und L5/S1 und bei Dis kushernie L3/4 mit rechtsseitiger Rezessusenge, breitbasiger
zentrolinks lateraler Diskushernie mit Rezessusstenose und Wurzelkompression L5 links sowie multi segmentale n hypertrophe n Facettengelenksarthrosen.
Nicht nachvollziehbar sei die Einschätzung von Dr. E.___, welche in einer an gepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiere. Demgegenüber gehe Dr. B.___ ab September 2015 in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von einer 100 % aus; diese Auffassung sei zu teilen. Da der Beschwerdeführer vermehrte Pausen benötige, reduziere sich die Leistungsfähig keit um 30 % (Urk. 7/90 S. 7). 4. 4.1
Hinsichtlich des RAD-Untersuchungsberichts vom 1 9. Oktober 2017 wurde be schwerdeweise zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Abstellen auf den Bericht von Dr. B.___ vom 1 0. September 2015 problematisch erscheint. So attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit gerade keine volle Arbeitsfähigkeit, indem er bei der Frage «ganztags» die Antwort «nein» umkreiste, ohne sich allerdings zum genauen zeitlichen Pensum zu äussern. Auch die Empfehlung, das Pensum schrittweise zu steigern, widerspricht eindeutig der Annahme von Dr. A.___, dass bereits ab September 2015 von einer vollen Arbeitsfähig keit auszugehen ist . Schon allein vor diesem Hintergrund stellt der RAD-Bericht keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im vorliegenden Verfahren dar. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bereits bei geringe n Zweifel n an der Zuverl ässigkeit und Schlüssigkeit externe Abklärungen angezeigt sind (vgl. E. 1.4) .
Hinzuweisen ist dabei zudem auf die Tatsache, dass der zitierte Bericht von Dr. B.___ vom 1 0. September 2015 datiert und damit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung deutlich veraltet war, sodass eine Bezugnahme auch unter diesem Titel wenig sinnvoll erscheint. 4.2
Völlig unberücksichtigt blieben im Zuge der RAD-Abklärung auch die Abklä rungsergebnisse der beruflichen Eingliederung. So führte die IV-Stelle in der Zeit vom 9. August 2016 bis 1 2. Mai 2017 zwei Arbeitstrainings durch. Die Arbeits fähigkeit bewegte sich dabei im Bereich von 20 % bis maximal 60 % . Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des 2. Arbeitstrainings bei einem Pensum von 60 % stabilisieren können; eine weitere Pensumssteige rung erscheine derzeit nicht möglich. Da eine weitere Verlängerung von allen Beteiligten als nicht zielführend erachtet werde, sollte auch ein Antrag zur Über prüfung einer Teilrente eingeleitet werden (Urk. 7/78 S. 1-4).
Auch wenn die konkreten Erfahrungen aufgrund der Arbeitstrainings keine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht darstellen, ist ihnen im konkreten Fall schon allein aufgrund der Dauer der Massnahme ein gew isses Gewicht beizumessen. Weiter wurden mehrfach Infiltrationen durchge führt, von welchen der Beschwerdeführer profitieren konnte (vgl. Urk. 7/34, Urk. 7/38, Urk. 7/88/4). Diese fanden ab er zeitlich vor oder während den Arbeits trainings statt, sodass davon auszugehen ist, dass die erzielte 60%ige Leistungs fähigkeit auch ein Ergebnis der durchgeführten Be handlungen dargestellt hat, sodass gestützt auf die erzielten Verbesserungen nicht auf eine noch höhere Leis tungsfähigkeit geschlossen werden kann, zumal von einem wohlwollenden und geschützten Arbeitsumfeld auszugehen ist. Von einer fundierten medizinischen Abklärung ist dabei zu verlangen, dass sie die Ergebnisse der beruflichen Abklä rungen würdigt und eine allenfalls abweichende Einschätzung der Leistungsfä higkeit begründet. Auch vor diesem Hintergrund vermag die RAD-Untersuchung den Beweisanforderungen an einen versicherungsinternen Bericht nicht zu genü gen. 4.3
Zusammenfassend erscheint eine umfassende externe Abklärung des Beschwer deführers zumindest in rheumatologischer und neurologischer Hinsicht unum gänglich, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Aus welchen Gründen die Entfernung des RAD-Berichts aus den vorliegenden Akten nötig sein soll, ergibt sich weder aus den vorliegenden Akten noch aus den Ausführungen des damaligen Vertreters des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1), so dass sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 5 f.). Mit Mitteilung vom 8. Februar 2016 ordnete diese Frühinterventionsmass nahmen in Form eines Deutschkurses an (Urk. 7/36). Mit Mitteilung vom 1 1. Juli 2016 erteilte sie weiter Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (Urk. 7/41); die Verlängerung der genannten Massnahme erfolgte mit Mitteilung vom 3 1. Januar 2017 (Urk. 7/63). Mit Mitteilung vom 2 7. Juni 2017 informierte die IV-Stelle über den Abschluss der Arbeitsvermittlung (Urk. 7/82).
E. 9 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Dispositiv
- 1.1 Der im Jahre 1963 geborene X.___ besuchte im Kosovo die obligatorische Schule und erwarb in der Folge keine berufliche Ausbildung. Nach seiner defini tiven Einreise in die Schweiz im Dezember 1988 war er ab
- Dezember 1989 bei der Z.___ als Pneumonteur angestellt ( Urk. 7/14, Urk. 7/18, Urk. 7/23). Im Zusammenhang mit seit dem
- Juni 2015 bestehender Rücken beschwerden meldete sich der Versicherte am
- Juli 2015 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/14 S. 5 f.). Mit Mitteilung vom
- Februar 2016 ordnete diese Frühinterventionsmass nahmen in Form eines Deutschkurses an ( Urk. 7/36). Mit Mitteilung vom 1
- Juli 2016 erteilte sie weiter Kostengutsprache für ein Arbeitstraining ( Urk. 7/41); die Verlängerung der genannten Massnahme erfolgte mit Mitteilung vom 3
- Januar 2017 ( Urk. 7/63). Mit Mitteilung vom 2
- Juni 2017 informierte die IV-Stelle über den Abschluss der Arbeitsvermittlung (Urk. 7/82). 1.2 Im Rahmen der Abklärung des medizinischen Sachverhalts fand bei Dr. med. A.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie beim Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD), eine orthopädische Untersuchung statt (Bericht vom 1
- Oktober 2017, Urk. 7/90). Mit Vorbescheid vom 1
- November 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht (Urk. 7/93) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2
- Februar 2018 fest ( Urk. 7/101 = Urk. 2).
- Dagegen liess der Versicherte am
- April 2018 Beschwerde erheben mit den An trägen, es sei ihm eine angemessene Rente zuzusprechen; eventualiter sei eine externe polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen, zudem sei der RAD-Untersuchungsbericht aus den Akten zu entfernen; unter Kosten und Entschädi gungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
- Mai 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1
- Mai 2018 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 8). Mit Schreiben vom 2
- Oktober 2018 informierte die CAP-Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG über das Versterben von Rechtsan walt Dr. Richter sel., welcher den Beschwerdeführer bis dahin vertreten hatte , und teilte die Übernahme des Mandats mit ( Urk. 9 f.). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ge stützt auf die orthopädische Untersuchung des RAD in einer angepassten Tätig keit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei. Aufgrund der langjäh rigen Ausübung desselben Berufs beim selben Arbeitgeber sei ein höherer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand gegeben, sodass ein leidensbedingter Ab zug von 5 % zu gewähren sei. Dies führe zu einem rentenausschliessenden Inva liditätsgrad von 36 % ( Urk. 2). 2.2 Demgegenüber machte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass auf die Einschätzung des RAD vom 1
- Oktober 2017 nicht abgestellt werden könne. So führe Dr. A.___ aus, dass Dr. B.___ in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähig keit ausgehe. Dieser Schluss könne dem fraglichen Beric ht nicht entnommen wer den, zumal dieser vom 1
- Juni 2015 datiere und damit im Zeitpunkt der RAD-Beurteilung bereits zwei Jahre alt gewesen sei . Dabei dürfe auf einen RAD-Bericht bereits bei Vorliegen von geringen Zweifeln nicht abgestellt werden ( Urk. 1 S. 4). Weiter verfüge Dr. A.___ weder über einen rheumatologischen noch einen neurologischen Fachtitel, obschon eine neurologische Befundaufnahme durchge führt worden sei (S. 6). Neben einer externen orthopädischen Untersuchung seien demnach auch in rheumatologischer und neurologischer Hinsicht weitere Abklä rungen angezeigt (S. 6). Zudem sei ein Leidensabzug von 15% zu berücksichtigen (S. 6f.).
- 3.1 Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Radiologie und Oberarzt am D.___ , beurteilte das am 1
- Juni 2015 erstellte MRI der LWS dahingehend, dass der Hauptbefund eine mediane bis links mediolaterale Diskushernie auf Höhe L4/5 mit Kompression der linken Wurzel L5 darstelle. Weiter bestehe eine breit basige rechtsbetonte Diskushernie auf Höhe L2/3 mit Tangieren der rechten Wur zel L
- Bei konstitutionell engem Spinalkanal würden sich leichte degenerative Spinalkanalstenosen auf Höhe L2/3, L3/4 und L4/5 zeigen (Urk. 7/22/5-6). 3.2 Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1
- August 2015 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Dis kushernie auf Höhe L4/5 mit Kompression der linken Wurzel L5 sowie eine breit basige mediane Diskushernie rechts auf Höhe L2/3 mit Tangieren der Wurzel L
- Als Pneumonteur sei ab
- Juni 2015 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei denkbar, eventuell nach Umschulung ( Urk. 7/22 /1-4 ). 3.3 Dr. med. B.___ , Chiropraktor SCG/ECU, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1
- September 2015 ein rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei medianer bis links mediolateraler Diskushernie mit Kompression der Wurzel L5 links, eine breitbasige mediane rechtsbetonte Diskushernie L2/3 mit Tangieren der rechten Wurzel L3 sowie ein en konstitutionell enge n Spinalkanal mit leichten degenerativen Spinalkanalstenosen auf Höhe L2-5. Er hielt fest, dass di e bisherige Tätigkeit definitiv nicht mehr zumutbar sei . Die strukturellen Veränderungen liessen sich durch die Behandlung nicht mehr rück gängig machen. Die zukünftige Arbeit müsse abwechslungsreich sein punkto Hal tung, eine physische Arbeit komme nicht in Frage. Auch eine behinderungsange passte Tätigkeit sei nicht mehr ganztags zuzumuten , weiter habe die Steigerung der Arbeitsfähigkeit schrittweise zu erfolgen ( Urk. 7/27 /1-5 ). 3.4 Dr. E.___ wies in ihrem Bericht vom 1
- Juli 2017 – neben den bereits bekannten Diagnosen – auf die nun ebenfalls festgestellten multisegmentalen Facettenge lenksarthrosen (vgl. auch Urk. 7/34 S. 1) sowie die mehrfach erfolgten Infiltra tionen hin. In einer leichten und wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben schwerer Lasten (max. 10 kg) und ohne Bücken und Knien sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/88/1-3). 3.5 Dr. A.___ diagnostizierte in seine m Bericht vom 1
- Oktober 2017 mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Radikulopathie L5 links bei Osteochondrose L3/4, L4/5 und L5/S1 und bei Dis kushernie L3/4 mit rechtsseitiger Rezessusenge , breitbasiger zentrolinks lateraler Diskushernie mit Rezessusstenose und Wurzelkompression L5 links sowie multi segmentale n hypertrophe n Facettengelenksarthrosen. Nicht nachvollziehbar sei die Einschätzung von Dr. E.___ , welche in einer an gepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiere. Demgegenüber gehe Dr. B.___ ab September 2015 in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von einer 100 % aus; diese Auffassung sei zu teilen. Da der Beschwerdeführer vermehrte Pausen benötige, reduziere sich die Leistungsfähig keit um 30 % (Urk. 7/90 S. 7).
- 4.1 Hinsichtlich des RAD-Untersuchungsberichts vom 1
- Oktober 2017 wurde be schwerdeweise zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Abstellen auf den Bericht von Dr. B.___ vom 1
- September 2015 problematisch erscheint. So attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit gerade keine volle Arbeitsfähigkeit, indem er bei der Frage «ganztags» die Antwort «nein» umkreiste, ohne sich allerdings zum genauen zeitlichen Pensum zu äussern. Auch die Empfehlung, das Pensum schrittweise zu steigern , widerspricht eindeutig der Annahme von Dr. A.___ , dass bereits ab September 2015 von einer vollen Arbeitsfähig keit auszugehen ist . Schon allein vor diesem Hintergrund stellt der RAD-Bericht keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im vorliegenden Verfahren dar. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bereits bei geringe n Zweifel n an der Zuverl ässigkeit und Schlüssigkeit externe Abklärungen angezeigt sind (vgl. E. 1.4) . Hinzuweisen ist dabei zudem auf die Tatsache, dass der zitierte Bericht von Dr. B.___ vom 1
- September 2015 datiert und damit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung deutlich veraltet war, sodass eine Bezugnahme auch unter diesem Titel wenig sinnvoll erscheint. 4.2 Völlig unberücksichtigt blieben im Zuge der RAD-Abklärung auch die Abklä rungsergebnisse der beruflichen Eingliederung. So führte die IV-Stelle in der Zeit vom
- August 2016 bis 1
- Mai 2017 zwei Arbeitstrainings durch. Die Arbeits fähigkeit bewegte sich dabei im Bereich von 20 % bis maximal 60 % . Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des
- Arbeitstrainings bei einem Pensum von 60 % stabilisieren können; eine weitere Pensumssteige rung erscheine derzeit nicht möglich. Da eine weitere Verlängerung von allen Beteiligten als nicht zielführend erachtet werde, sollte auch ein Antrag zur Über prüfung einer Teilrente eingeleitet werden ( Urk. 7/78 S. 1-4). Auch wenn die konkreten Erfahrungen aufgrund der Arbeitstrainings keine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht darstellen, ist ihnen im konkreten Fall schon allein aufgrund der Dauer der Massnahme ein gew isses Gewicht beizumessen. Weiter wurden mehrfach Infiltrationen durchge führt , von welchen der Beschwerdeführer profitieren konnte (vgl. Urk. 7/34, Urk. 7/38, Urk. 7/88/4). Diese fanden ab er zeitlich vor oder während den Arbeits trainings statt, sodass davon auszugehen ist, dass die erzielte 60%ige Leistungs fähigkeit auch ein Ergebnis der durchgeführten Be handlungen dargestellt hat, sodass gestützt auf die erzielten Verbesserungen nicht auf eine noch höhere Leis tungsfähigkeit geschlossen werden kann, zumal von einem wohlwollenden und geschützten Arbeitsumfeld auszugehen ist. Von einer fundierten medizinischen Abklärung ist dabei zu verlangen, dass sie die Ergebnisse der beruflichen Abklä rungen würdigt und eine allenfalls abweichende Einschätzung der Leistungsfä higkeit begründet. Auch vor diesem Hintergrund vermag die RAD-Untersuchung den Beweisanforderungen an einen versicherungsinternen Bericht nicht zu genü gen. 4.3 Zusammenfassend erscheint eine umfassende externe Abklärung des Beschwer deführers zumindest in rheumatologischer und neurologischer Hinsicht unum gänglich, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Aus welchen Gründen die Entfernung des RAD-Berichts aus den vorliegenden Akten nötig sein soll, ergibt sich weder aus den vorliegenden Akten noch aus den Ausführungen des damaligen Vertreters des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1), so dass sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
- Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’800 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00314
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 2 9. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Dr. iur. Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der im Jahre 1963 geborene X.___ besuchte im Kosovo die obligatorische Schule und erwarb in der Folge keine berufliche Ausbildung. Nach seiner defini tiven Einreise in die Schweiz im Dezember 1988 war er ab 1. Dezember 1989 bei der Z.___ als Pneumonteur angestellt (Urk. 7/14, Urk. 7/18, Urk. 7/23). Im Zusammenhang mit seit dem 4. Juni 2015 bestehender Rücken beschwerden meldete sich der Versicherte am 6. Juli 2015 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/14 S.
5 f.). Mit Mitteilung vom 8. Februar 2016 ordnete diese Frühinterventionsmass nahmen in Form eines Deutschkurses an (Urk. 7/36). Mit Mitteilung vom 1 1. Juli 2016 erteilte sie weiter Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (Urk. 7/41); die Verlängerung der genannten Massnahme erfolgte mit Mitteilung vom 3 1. Januar 2017 (Urk. 7/63). Mit Mitteilung vom 2 7. Juni 2017 informierte die IV-Stelle über den Abschluss der Arbeitsvermittlung (Urk. 7/82). 1.2
Im Rahmen der Abklärung des medizinischen Sachverhalts fand bei Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie beim Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD), eine orthopädische Untersuchung statt (Bericht vom 1 9. Oktober 2017, Urk. 7/90). Mit Vorbescheid vom 1 7. November 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht (Urk. 7/93) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 1. Februar 2018 fest (Urk. 7/101 = Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 4. April 2018 Beschwerde erheben mit den An trägen, es sei ihm eine angemessene Rente zuzusprechen; eventualiter sei eine externe polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen, zudem sei der RAD-Untersuchungsbericht aus den Akten zu entfernen; unter Kosten und Entschädi gungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. Mai 2018 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 2 2. Oktober 2018 informierte die CAP-Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG über das Versterben von Rechtsan walt Dr. Richter sel., welcher den Beschwerdeführer bis dahin vertreten hatte, und teilte die Übernahme des Mandats mit (Urk. 9 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE
125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ge stützt auf die orthopädische Untersuchung des RAD in einer angepassten Tätig keit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei. Aufgrund der langjäh rigen Ausübung desselben Berufs beim selben Arbeitgeber sei ein höherer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand gegeben, sodass ein leidensbedingter Ab zug von 5 % zu gewähren sei. Dies führe zu einem rentenausschliessenden Inva liditätsgrad von 36 % (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass auf die Einschätzung des RAD vom 1 9. Oktober 2017 nicht abgestellt werden könne. So führe Dr. A.___ aus, dass Dr. B.___ in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähig keit ausgehe. Dieser Schluss könne dem fraglichen Beric ht nicht entnommen wer den, zumal dieser vom 1 9. Juni 2015 datiere und damit im Zeitpunkt der RAD-Beurteilung bereits zwei Jahre alt gewesen
sei . Dabei dürfe auf einen RAD-Bericht bereits bei Vorliegen von geringen Zweifeln nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 4). Weiter verfüge Dr. A.___
weder über einen rheumatologischen noch einen neurologischen Fachtitel, obschon eine neurologische Befundaufnahme durchge führt worden sei (S. 6). Neben einer externen orthopädischen Untersuchung seien demnach auch in rheumatologischer und neurologischer Hinsicht weitere Abklä rungen angezeigt (S. 6). Zudem sei ein Leidensabzug von 15% zu berücksichtigen (S. 6f.). 3. 3.1
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiologie und Oberarzt am D.___, beurteilte das am 1 9. Juni 2015 erstellte MRI der LWS dahingehend, dass der Hauptbefund eine mediane bis links mediolaterale Diskushernie auf Höhe L4/5 mit Kompression der linken Wurzel L5 darstelle. Weiter bestehe eine breit basige rechtsbetonte Diskushernie auf Höhe L2/3 mit Tangieren der rechten Wur zel L 3. Bei konstitutionell engem Spinalkanal würden sich leichte degenerative Spinalkanalstenosen auf Höhe L2/3, L3/4 und L4/5 zeigen (Urk. 7/22/5-6). 3.2
Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 7. August 2015 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Dis kushernie auf Höhe L4/5 mit Kompression der linken Wurzel L5 sowie eine breit basige mediane Diskushernie rechts auf Höhe L2/3 mit Tangieren der Wurzel L 3. Als Pneumonteur sei ab 4. Juni 2015 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei denkbar, eventuell nach Umschulung (Urk. 7/22 /1-4). 3.3
Dr. med. B.___, Chiropraktor SCG/ECU, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 0. September 2015 ein rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei medianer bis links mediolateraler Diskushernie mit Kompression der Wurzel L5 links, eine breitbasige mediane rechtsbetonte Diskushernie L2/3 mit Tangieren der rechten Wurzel L3 sowie ein en konstitutionell enge n Spinalkanal mit leichten degenerativen Spinalkanalstenosen auf Höhe L2-5.
Er hielt fest, dass di e bisherige Tätigkeit definitiv nicht mehr zumutbar sei . Die strukturellen Veränderungen liessen sich durch die Behandlung nicht mehr rück gängig machen. Die zukünftige Arbeit müsse abwechslungsreich sein punkto Hal tung, eine physische Arbeit komme nicht in Frage. Auch eine behinderungsange passte Tätigkeit sei nicht mehr ganztags zuzumuten, weiter habe die Steigerung der Arbeitsfähigkeit schrittweise zu erfolgen (Urk. 7/27 /1-5). 3.4
Dr. E.___ wies in ihrem Bericht vom 1 7. Juli 2017 – neben den bereits bekannten Diagnosen – auf die nun ebenfalls festgestellten multisegmentalen Facettenge lenksarthrosen (vgl. auch Urk. 7/34 S. 1) sowie die mehrfach erfolgten Infiltra tionen hin. In einer leichten und wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben schwerer Lasten (max. 10 kg) und ohne Bücken und Knien sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/88/1-3). 3.5
Dr. A.___ diagnostizierte in seine m Bericht vom 1 9. Oktober 2017 mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Radikulopathie L5 links bei Osteochondrose L3/4, L4/5 und L5/S1 und bei Dis kushernie L3/4 mit rechtsseitiger Rezessusenge, breitbasiger
zentrolinks lateraler Diskushernie mit Rezessusstenose und Wurzelkompression L5 links sowie multi segmentale n hypertrophe n Facettengelenksarthrosen.
Nicht nachvollziehbar sei die Einschätzung von Dr. E.___, welche in einer an gepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiere. Demgegenüber gehe Dr. B.___ ab September 2015 in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von einer 100 % aus; diese Auffassung sei zu teilen. Da der Beschwerdeführer vermehrte Pausen benötige, reduziere sich die Leistungsfähig keit um 30 % (Urk. 7/90 S. 7). 4. 4.1
Hinsichtlich des RAD-Untersuchungsberichts vom 1 9. Oktober 2017 wurde be schwerdeweise zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Abstellen auf den Bericht von Dr. B.___ vom 1 0. September 2015 problematisch erscheint. So attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit gerade keine volle Arbeitsfähigkeit, indem er bei der Frage «ganztags» die Antwort «nein» umkreiste, ohne sich allerdings zum genauen zeitlichen Pensum zu äussern. Auch die Empfehlung, das Pensum schrittweise zu steigern, widerspricht eindeutig der Annahme von Dr. A.___, dass bereits ab September 2015 von einer vollen Arbeitsfähig keit auszugehen ist . Schon allein vor diesem Hintergrund stellt der RAD-Bericht keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im vorliegenden Verfahren dar. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bereits bei geringe n Zweifel n an der Zuverl ässigkeit und Schlüssigkeit externe Abklärungen angezeigt sind (vgl. E. 1.4) .
Hinzuweisen ist dabei zudem auf die Tatsache, dass der zitierte Bericht von Dr. B.___ vom 1 0. September 2015 datiert und damit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung deutlich veraltet war, sodass eine Bezugnahme auch unter diesem Titel wenig sinnvoll erscheint. 4.2
Völlig unberücksichtigt blieben im Zuge der RAD-Abklärung auch die Abklä rungsergebnisse der beruflichen Eingliederung. So führte die IV-Stelle in der Zeit vom 9. August 2016 bis 1 2. Mai 2017 zwei Arbeitstrainings durch. Die Arbeits fähigkeit bewegte sich dabei im Bereich von 20 % bis maximal 60 % . Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des 2. Arbeitstrainings bei einem Pensum von 60 % stabilisieren können; eine weitere Pensumssteige rung erscheine derzeit nicht möglich. Da eine weitere Verlängerung von allen Beteiligten als nicht zielführend erachtet werde, sollte auch ein Antrag zur Über prüfung einer Teilrente eingeleitet werden (Urk. 7/78 S. 1-4).
Auch wenn die konkreten Erfahrungen aufgrund der Arbeitstrainings keine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht darstellen, ist ihnen im konkreten Fall schon allein aufgrund der Dauer der Massnahme ein gew isses Gewicht beizumessen. Weiter wurden mehrfach Infiltrationen durchge führt, von welchen der Beschwerdeführer profitieren konnte (vgl. Urk. 7/34, Urk. 7/38, Urk. 7/88/4). Diese fanden ab er zeitlich vor oder während den Arbeits trainings statt, sodass davon auszugehen ist, dass die erzielte 60%ige Leistungs fähigkeit auch ein Ergebnis der durchgeführten Be handlungen dargestellt hat, sodass gestützt auf die erzielten Verbesserungen nicht auf eine noch höhere Leis tungsfähigkeit geschlossen werden kann, zumal von einem wohlwollenden und geschützten Arbeitsumfeld auszugehen ist. Von einer fundierten medizinischen Abklärung ist dabei zu verlangen, dass sie die Ergebnisse der beruflichen Abklä rungen würdigt und eine allenfalls abweichende Einschätzung der Leistungsfä higkeit begründet. Auch vor diesem Hintergrund vermag die RAD-Untersuchung den Beweisanforderungen an einen versicherungsinternen Bericht nicht zu genü gen. 4.3
Zusammenfassend erscheint eine umfassende externe Abklärung des Beschwer deführers zumindest in rheumatologischer und neurologischer Hinsicht unum gänglich, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Aus welchen Gründen die Entfernung des RAD-Berichts aus den vorliegenden Akten nötig sein soll, ergibt sich weder aus den vorliegenden Akten noch aus den Ausführungen des damaligen Vertreters des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1), so dass sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty