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IV.2018.00302

Beschwerdeführerin, die aufgrund somatischer Beschwerden nicht mehr als Malerin arbeiten kann. Gerichtsgutachten geht von Umschulungspotential aus. Anerkennung des Umschulungsanspruchs durch IV-Stelle. Kein Anspruch auf befristete Rente, da allfällige AUF auf psychosoziale Umstände zurückzuführen ist.

Zürich SozVersG · 2020-10-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1992 geborene X.___ schloss im Jahre 2011 erfolgreich eine Lehre als Malerin mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis ab (Urk. 10/3) und ar beitete in der Folge in ihrem Beruf. Am 2. Juli 2014 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und verlangte nach einer Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung (Urk. 10/7 und 10/9), da sie aus medizinischen Gründen in ihrem erlernten Beruf nicht mehr voll arbeits fähig sei (Urk. 10/7). Ein Erstgespräch mit dem IV-Berufsberater fand am 20. Au gust 2014 statt (Urk. 10/19). In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Arztes ein (Urk. 10/14 S. 2-5: Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, vom 16. September 2014 mit beige legten spezialärztlichen Berichten). Die Versicherte äusserte in der Folge den Wunsch, dass sie eine Ausbildung zur Fachangestellten Gesundheit FAGE EFZ machen wolle. Der Regionale Ärztliche Dienst betrachtete eine solche Tätigkeit in der Pflege als nicht behinderungsangepasst (Urk. 10/16), weshalb ein Anspruch auf Umschulung zur Fachangestellten Gesundheit FAGE EFZ mit Verfügung vom 6. Mai 2015 verneint wurde (Urk. 10/18). 1.2

Am 10. August 2015 meldete sich die Versicherte telefonisch bei der IV-Stelle und teilte mit, dass sie nun eine Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin anstrebe. Mit Schreiben vom 28. August 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass die Invalidenversicherung vorerst die während der ersten zwei Semester anfallenden Kosten für die Umschulung zur Medizinischen Praxisassistentin, bestehend aus Schulgeld, Einschreibegebühr und Lehrmittel, in Höhe von Fr. 16'300.-- über nehme (Urk. 10/31); für die Dauer der Massnahme wurde der Versicherten sodann mit Verfügung vom 8. September 2015 ein Taggeld in Höhe von Fr. 120.80 zu gesprochen (Urk. 10/37). Nachdem die IV-Stelle erfahren hatte, dass die Versi cherte die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiterführen konnte, wurde ihr am 22. März 2016 mitgeteilt, die beruflichen Massnahmen würden per 29. Februar 2016 aufgehoben (Urk. 10/40). 1.3

In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht des Psychiatriezentrums Z.___ vom 1. April 2016 ein (Urk. 10/41) und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 10/42). Auf Anfrage der IV-Stelle erklärte die Ver sicherte am 2. Oktober 2016, aktuell stehe sie lediglich ab und zu in hausärztli cher Behandlung, sie habe sich zurzeit nicht aufraffen können, einen Psychologen aufzusuchen (Urk. 10/46). Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2017 kündigte die IV Stelle der Versicherten an, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 10/48). Dagegen erhob die Versicherte am 16. Februar 2017 Einwand (Urk. 10/51), wel chen sie mit Schreiben vom 24. März 2017 begründete (Urk. 10/54). Mit Verfü gung vom 22. Februar 2018 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 2 [=10/92]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. März 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung und anschliessendem neuen Entscheid über den Anspruch auf weitere berufliche Umschulungsmassnahmen, eventuell eine Rente an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Versicherten mit Ver fügung vom 18. Mai 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 11). 3.

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 ordnete das Gericht die Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens an und nahm Dr. med. A.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Experten in Aussicht (Urk. 15). Da die Parteien gegen den vorgesehenen Experten keine Ablehnungsgründe gel tend machten, wurde Dr. A.___ mit Beschluss vom 6. Januar 2020 als Gutachter ernannt (Urk. 19). Das psychiatrische Gutachten wurde in der Folge am 15. April 2020 erstattet (Urk. 25).

Während die IV-Stelle auf das Einreichen einer Stellung nahme verzichtete (Urk. 29), nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Mai 2020 Stellung zum Gutachten und beantragte, es sei ihr im Anschluss an die Taggeldleistungen ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Eingliederungsver suchs im Frühjahr 2016 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; im übrigen sei die Sache mit der Feststellung, dass sie Anspruch auf Umschulungs massnahmen habe, an die IV Stelle zur weiteren Abklärung und Verfügung von konkreten Umschulungsmassnahmen zurückzuweisen (Urk. 30). Gleichzeitig liess sie weitere medizinische Berichte auflegen (Urk. 31/1-8). 4.

Am

16. Juli 2020 wurde eine Instruktionsverhandlu ng durchgeführt, anlässlich welcher die IV-Stelle den Umschulungsanspruch im Grundsatz anerkannte und sich verpflichtete, die entsprechenden Massnahmen vor Erledigung des Gerichts verfahrens umgehend einzuleiten .

Die Beschwerdeführerin präzisierte sodann ihren Antrag auf Zusprache von Rentenleistungen wie folgt: «Der Beschwerde führerin sei im Anschluss an die Taggeldleistungen ab Frühjahr 2016 bis Ende 2018 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen» (Prot. S. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Malerin ist aufgrund des somatischen Gesundheitszustands unbestrittenermassen eingeschränkt. Aus den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Unterlagen geht in des nicht hervor, dass sie in einer adaptierten Tätigkeit aufgrund somatischer Beschwerden während längerer Dauer eingeschränkt gewesen wäre (vgl. dazu insbesondere Urk. 31/1-8 = 34/1-8). Sodann steht aufgrund der Ergebnisse des psychiatrischen Gerichtsgutachtens vom 15. April 2020 fest, dass die Beschwer deführerin aus psychiatrischer Sicht seit spätestens 1. Oktober 2018 in einer den körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit wieder zu 80-100 % arbeitsfähig ist (Urk. 25 S. 68) und in der Lage sein sollte, eine ihren Fähigkeiten angepasste Um schulung zu absolvieren (Urk. 25 S. 72). Auf dieser Grundlage hat die IV Stelle anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 16. Juli 2020 einen Umschulungs anspruch der Beschwerdeführerin im Grundsatz anerkannt und sich verpflichtet, entsprechende Massnahmen umgehend einzuleiten (Prot. S. 8). Da der Versiche rungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, bloss solange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdeinstanz Stellung genom men hat, ist die Anerkennung des Umschulungsanspruchs als Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde entgegenzunehmen; diesbezüglich ist die Be schwerde denn auch gutzuheissen. 2.

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin ihrem Antrag entsprechend für die Zeit von Frühjahr 2016 bis Ende 2018 aufgrund einer Beeinträchtigung ihres psychischen Gesundheitszustandes Anspruch auf eine befristete Rente der Inva lidenversicherung hat (vgl. Prot. S. 8). 3.

Gestützt auf die relevanten Vorakten und seine Exploration gelangte Dr. A.___ zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Dia gnosen gestellt wer den können (Gerichtsgutachten vom 15. April 2020, Urk. 25 S. 56): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, F45.41 - Dauerschmerze n Fuss rechts NRS 4-8 - s omatische Faktoren: mehrfache Distorsionen und Operationen - psychische Faktoren: Durchhalteverhalten, Angst, Depression, frag men tierter Schlaf - Bipolare Störung Typ II, F31.80 - d epressive Phasen seit Lehrzeit, letzte depressive Episode 3-5/2017 - l etzte hypomanische Episode 5-8/2017 - Suizidversuche 2012 (Tabletten) und 2017 (Selbstverletzung) - Agoraphobie mit Panikstörung, F40.01, seit 2016 - im Zusammenhang m it repetitiven Gewalterfahrunge n 2012-2016 - Teilremission ab 2018 unter Pregabalin und abklingendem Bedro - hungserleben - Persönlichkeitsakzentuierung Z73 - abhängige Beziehung 2012-2016 mit repetitiven Gewalterfahrungen - emotional-instabile Züge mit phasenweise Selbstverletzungen - ängstlich-vermeidende und unreife Persönlichkeitszüge mit Prokrasti nation und Verbeiständung - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, F43 .1, 6/2016 bis 10/2018 - nach multiplen Gewalterfahrungen und Drohungen 2012-2016

Der Gutachter hielt sodann fest, bezogen auf die Beeinträchtigungen im Alltag und in Beziehungen liege insgesamt eine zeitweilig mittelschwere, inzwischen noch leichte psychische Gesundheitsschädigung durch die festgestellten Störun gen vor (Urk. 25 S. 56).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, die Ermittlung der arbeits bezogenen Leistungsfähigkeit stütze sich auf die detaillierte Erfassung von Aktivitäten in Alltag, Ferien, Arbeit oder arbeitsähnlichen Aktivitäten mit Über tragung der dortigen Leistung (Performance) in eine arbeitsbezogene Leistungs fähigkeit (Capacity) in angestammter und angepasster Tätigkeit unter Beachtung medizinisch-theoretischer Überlegungen und Grenzen. Die Einschätzung der quantitativen Arbeitsfähigkeit basiere auf der Symptomatik an Leistungsgrenzen («quantitative Marker»). Bei der Explorandin sei die Performance in der Explora tion, im Alltag und in den Ferien, was Ausdauer und Durchhaltevermögen an gehe, für eine vollsc hichtige Tätigkeit grundsätzlich ausreichend; es bestünden keine Hinweise auf eine vorzeitige Erschöpfbarkeit. Der Antrieb sei subjektiv ein geschränkt, insbesondere am Morgen, was sich aber im Alltag nur geringfügig auswirke. Spezifische Einschränkungen würden sich durch die chronischen Schmerzen im rechten Fuss, die bei Belastung ansteigen, eine ingesamt reduzierte psychische Belastbarkeit, die bei den aktuell bestehenden stabilen sozialen Ver hältnisse aber nicht zum Tragen komme, sowie durch eine Prokrastination und Vermeidung im Zusammenhang mit sozialen Ängsten bei offenbar reduzierter Fähigkeit zur Selbstbehauptung ergeben (Urk. 25 S. 67). Weiter hielt der Gutach ter fest, in der bisherigen Tätigkeit sei eine blosse Präsenz vollschichtig möglich. Den üblichen Anforderungen als Malerin könne die Explorandin aufgrund ihrer chronischen Fussschmerzen rechts aber nicht genügen; insbesondere das Stehen auf Leitern führe zu einem Schmerzanstieg, der die Schmerztoleranz überfordere und mittel- bis langfristig zu einer irreversiblen Zunahme der Ruheschmerzen führen würde. Bei Malertätigkeiten, die im Sitzen durchgeführt werden könnten, komme diese Einschränkung nicht zum Tragen (Urk. 25 S. 67 f.). Damit es zu keiner zusätzlichen Schmerzchronifizierung durch Forcierung komme, dürfe die Explorandin nur vorwiegend sitzende Tätigkeiten ausüben. Diese schmerzbeding ten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit deckten sich mit den Einschätzungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung, wonach als theo retisches Belastungs- und Ressourcenprofil folgendes formuliert worden sei: «Leichte überwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten, ohne He ben/Tragen von Lasten über ca. 10 kg, keine überwiegend stehende/gehende Tä tigkeit, kein Steigen auf Leitern/Gerüste, kein häufiges Treppensteigen». In einer solchen Tätigkeit sei eine maximale Präsenz von 7 bis 9 Stunden täglich möglich. Aktuell bestehe während dieser Anwesenheitszeit keine Leistungseinschränkung. Bei stetiger leitliniengerechter medizinischer Behandlung bezüglich bipolarer Störung und weiterhin günstiger psychosozialer Situation sollte - so der Gutach ter weiter - eine angepasste Tätigkeit dauerhaft ausgeübt werden können. Ohne eine solche beziehungsweise bei zusätzlichen depressiven Episoden seien entspre chende temporäre Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Die Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt betrage 80 - 100 %. Bezüglich der Schmerzen gelte diese Einschätzung seit 1. Januar 2014. Psychisch sei die Situation damals aber noch instabil gewesen beziehungsweise habe einen Höhepunkt mit der Trennung vom gewalttätigen Ex-Partner 2016 er reicht. In der Folge sei eine langsame Stabilisierung eingetreten, mit einer letzten depressiven Episode Anfang 2017 und einer hypomanischen Episode im Früh sommer 2017. Etwa ab dem Umzug in eine gemeinsame Wohnung mit dem neuen Freund könne man eine anhaltende psychische Stabilisierung annehmen. In sofern gelte die gutachterlich postulierte Arbeitsfähigkeit seit 1. Oktober 2018 (Urk. 25 S. 68). 4. 4.1 4.1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer In validität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.1.3

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens be einflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, blei ben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Ur teil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versiche rungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar ge boten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzu zeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklam mern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 4.2 4.2.1

Der gerichtlich bestellte Experte wies in seinem Gutachten vom 15. April 2020 wiederholt auf im Vordergrund stehende psychosoziale Umstände hin. So führte er aus, nach der Lehre sei die Explorandin im August 2011 in eine eigene Woh nung umgezogen. Der damalige Freund habe nun bei ihr gewohnt und sich unter der Kokainabhängigkeit zunehmend gereizt, krankhaft eifersüchtig, paranoid und gewalttätig ihr gegenüber entwickelt. Die Explorandin habe in dieser Belastungs situation mit Schlafstörungen, zunehmenden Ängsten und verstärkten depressi ven Phasen, später bis hin zu Selbstverletzungen und Suizidversuchen reagiert. Ihr Partner habe sie stundenlang im Zimmer eingesperrt, wenn er weg gewesen sei. Er habe sie während der über sieben Jahre dauernden Beziehung ungefähr 40 - 50 Mal geschlagen, mehrfach bis sie «ganz blau» gewesen sei. Er habe für seinen Kokain-Konsum immer mehr Geld verlangt, so dass sie einen Kredit aufgenom men habe. Sie habe sich in dieser Zeit abhängig verhalten; sie habe ihren Partner «so geliebt», sie habe Angst gehabt, verlassen zu werden und habe bei drohender Trennung alles versucht, ihn zu halten (Urk. 25 S. 58). Im Jahre 2014 hätten die psychosozialen Belastungen im Zusammenhang mit dem Kokainkonsum des Partners und den Schulden der Explorandin weiter zugenommen. Per 6. Mai 2014 sei eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet worden, wobei der Zugriff auf sämtliche Konten, mit Ausnahme des Eigenverwaltungskontos, entzogen worden sei. Vom 1. Mai 2014 bis 28. Februar 2015 habe die Explorandin im Spital B.___ im Rahmen eines Pflegepraktikums gearbeitet, mit der Idee, bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit als Malerin in die Pflege umzuschulen. In dieser Zeit habe sie wieder zu Hause gewohnt, habe also ihre eigene Wohnung aufgegeben, was wahrscheinlich bezüglich der Belastungs situation mit dem gewalttätigen kokainkranken Partner entlastend gewesen sei. Das Pflegepraktikum sei jedenfalls sehr positiv erlebt worden, die Explorandin habe ein gutes Zeugnis erhalten (Urk. 25 S. 59). Nach Beendigung des Praktikums sei die Explorandin in eine Wohngemeinschaft gezogen. Mit dem Umzug in die Wohngemeinschaft habe der damalige Partner wieder stärkeren Zugriff gehabt. Die Explorandin habe beschrieben, dass dieser nachts geklingelt, die ganze Wohngemeinschaft geweckt und ihr Zimmer nach Kokain durchsucht habe. In dieser Zeit, 2015 bis 2017, habe sie sich jeweils im Zusammenhang mit der bela stenden Beziehungssituation beziehungsweise den Drohungen des Ex-Freundes wieder selbst verletzt. Im August 2015 habe die IV-unterstützte Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin begonnen. Gemäss der Explorandin habe die Ausbildung gut begonnen, sie sei aber durch die Eskalation der Beziehung mit dem gewalttätigen kokainkranken Partner überfordert gewesen. Sie habe so nicht lernen können. Ab Januar 2016 habe offenbar eine depressive Entwicklung mit zunehmendem sozialen Rückzug begonnen. Diese sei vermutlich neben der ge walttätigen Paarbeziehung auch durch den Wegzug der Mutter nach Bern ausge löst worden; die Explorandin sei alleine und überfordert zurückgelassen worden. Im Psychatriezentrum

Z.___ sei eine mittelgradige depressive Episode bei re zidivierender depressiver Störung festgestellt worden. Im Verlauf sei die Explo randin der Schule ferngeblieben, was im März 2016 zum vorzeitigen Abbruch der Umschulung geführt habe (Urk. 25 S. 60). Unterstützt von den Mitbewohnern ihrer Wohngemeinschaft habe sie sich dann im Juni 2016 vom damaligen Partner getrennt. Danach sei sie aber weiterhin von diesem bedroht worden. In dieser Zeit habe sich offenbar eine Agoraphobie mit Panikstörung entwickelt. Sie habe das Haus zeitweilig nur mit Hunden oder in Begleitung verlassen können. Ab April 2017 habe die Explorandin die aktuelle Beziehung mit einem drei Jahre älteren selbständigen Garagisten begonnen. Gleichzeitig habe erneut eine depressive Ent wicklung begonnen, worauf sie nach einem Suizidversuch vom 4. April bis 11. Mai 2017 in der p sychiatrischen Klinik C.___ stationär behandelt worden sei. Der Austritt sei vorzeitig aufgrund schon lang gebuchter Ferien erfolgt. Nach Austritt habe das vorgängig depressive Bild in eine ungefähr dreimonatige, hypo manische Phase mit übermässigem Einkaufen, Rededrang, Aktionismus, über mässig vielem Ausgang, übertriebenem Wohnungsputz und erhöhten sexuellen Aktivitäten umgeschlagen. Ab Mitte 2017 habe die Explorandin für sechs Monate ein Praktikum in einem Pferdestall absolviert. Da die Tätigkeit die Fussschmerzen verstärkt hätte, habe sich daraus keine berufliche Perspektive ergeben. Im Oktober 2018 sei sie in eine gemeinsame Wohnung mit dem neuen Partner umgezogen. Ab da hätten die Ängste vor Übergriffen durch den Ex-Partner weiter nachgelas sen (Urk. 25 S. 60 f.). 4.2.2

Entgegen der von der Beschwerdeführerin wohl vertretenen Ansicht hat der Gut achter für den Zeitraum von Frühjahr 2016 bis Ende September 2018 nicht be stätigt, dass ihre Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen wesentlich ein geschränkt gewesen wäre. Er hat vielmehr festgestellt, dass von 2011 bis 2017 psychosoziale Faktoren einen entscheidenden Einfluss auf das Krankheitsgesche hen hatten (Urk. 25 S. 72). Zur Frage der Abgrenzung von medizinisch und nicht-medizinisch begründeten Funktionsstörungen führte er sodann aus, dass aktuell keine direkten Auswirkungen psychosozialer Faktoren auf die Leistungsfähigkeit erkennbar seien; die Explorandin lebe seit spätestens Oktober 2018 in geordneten und unterstützenden Lebensverhältnissen. Vorgängig habe es nicht-medizinisch begründete Beeinträchtigungen durch direkte Auswirkungen psychosozialer Fak toren gegeben (Urk. 25 S. 66). Auch wenn der Gutachter davon ausging, dass die psychosozialen Faktoren in engem Zusammenhang mit krankheitswertigen Um ständen standen (Urk. 25 S. 66), kann doch nicht gesagt werden, dass die Ein schränkung in der Arbeitsfähigkeit auf letztere zurückzuführen wäre; ein krank haft abhängiges Beziehungsverhalten allein vermag keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit zu begründen, dafür müssen vielmehr zusätzliche Umstände hin zukommen. Ursächlich für den Abbruch der Umschulung im Frühjahr 2016 und die darauffolgende (Teil)Arbeitsunfähigkeit war vorliegend denn auch das Ver halten des kokainabhängigen und gewalttätigen damaligen Partners der Be schwerdeführerin; dies räumte sie im Rahmen der Anamnese selber ein (Urk. 25 S. 37). Wenn der Gutachter ausführt, der Umstand, dass die Explorandin nach der hypomanischen Phase keine depressiven Episoden mehr durchgemacht habe, er kläre sich über die Entspannung der psychosozialen Belastungssituation und durch eine stimmungs- und schlafstabilisierende Medikation (Urk. 25 S. 50), sieht auch er die primäre und direkte Ursache einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit in der fraglichen Zeit in den psychosozialen Umständen. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit lässt sich deshalb nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen. 4.2.3

Dass keine durchgehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag, erhellt sodann aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2017 in einem Pferdestall Schnuppertage absolvieren konnte (Urk. 10/70) und in der Folge einen Vertrag für ein siebenmonatiges Praktikum ab Oktober 2017 mit einem Beschäf tigungsgrad von 80 % erhielt (Urk. 10/74). Ausserdem

ging sie von Oktober 2015 bis September 2018 jeweils abends während einer Stunde einer Nebentätigkeit als Privatpflegerin einer an MS erkrankten Frau nach (Urk. 25 S. 38 und 60). Schliesslich spricht auch das durch den Gutachter dokumentierte ausserberufliche Aktivitätsniveau in der fraglichen Periode (Urk. 25 S. 29, 37 und 41) gegen eine längerandauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. 4.3

Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit von Früh jahr 2016 bis Ende 2018 mangels ausgewiesener krankheitsbedingter Arbeits unfähigkeit in angepasster Tätigkeit keinen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat. Der entsprechende Antrag im Beschwerdeverfahren ist unbegründet und daher abzuweisen. 5. 5.1

Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwal tung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Ko sten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungs grundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Gericht gelangte mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 zum Schluss, aufgrund der vorliegenden Akten lasse sich nicht feststellen, ob das Leistungsbegehren der Beschwerdefüh rerin zu Recht verneint worden sei. Es interessiere vor allem die Frage nach dem Ausmass der gesundheitlichen Einschränkung im Zusammenhang mit einer mög lichen Umschulung, da die Beschwerdeführerin die Umschulung zur medizini schen Praxisassistentin abgebrochen habe, und es stelle sich die Frage, unter wel chen Bedingungen eine Umschulung möglich sei (Urk. 15 S. 5 f.); mithin liess sich wegen der Verletzung der Abklärungspflicht durch die Verwaltung nicht feststellen, ob die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zu Recht verneint worden wa ren. Damit rechtfertigt es sich, die Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 8'100.-- (Urk. 26) der Beschwerdegegnerin zu überbinden. 5.2

Nachdem das Gerichtsgutachten vorlag, war der Mangel des Verwaltungs-verfahrens behoben. Gestützt darauf anerkannte die beschwerdegegnerische IV Stelle einen Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin im Grundsatz und verpflichtete sich, entsprechende Massnahmen umgehend einzuleiten. Es konnte sodann erstellt werden, dass ab 1. Oktober 2018 in einer dem somatischen Leiden angepassten Tätigkeit keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorlag und eine allfällige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ab Frühjahr 2016 bis Oktober 2018 direkt auf psychosoziale Umstände zurückzuführen war, weshalb die Verneinung eines Rentenanspruchs nicht zu beanstanden war. Be züglich letzterem Zeitraum akzeptierte die Beschwerdeführerin die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens nicht und beantragte die Zusprache einer befristeten Rente (Prot. S. 8). Entsprechend kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die beschwerdegegnerische IV Stelle die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens durch die Verletzung der Abklärungspflicht im Verwaltungsverfahren verursacht hätte; zum einen steht fest, dass die Beschwerdeführerin auch ein Ergebnis einer Administrativexpertise nicht akzeptiert hätte, welches zur Verneinung eines be fristeten Rentenanspruchs geführt hätte, zum anderen entstand durch den Antrag auf Zusprache einer befristeten Rente ein erhöhter, die Ausschöpfung des Kosten rahmens rechtfertigender Aufwand im Zusammenhang mit der Begründung des Urteils. Entsprechend sind die auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Gerichtskosten in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG der Beschwerdegegnerin zu sieben Zehn teln und der Beschwerdeführerin zu drei Zehnteln aufzuerlegen, wobei der auf die Beschwerdeführerin entfallende Kostenanteil zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. 5 . 3

Die zu r unentgeltlichen Rechtsbeist ändin bestellte Vertreter in, Rechtsanwältin Ste phanie Schwarz, Winterthur, reichte keine Kostennote ein, weshalb die Ent schädigung ermessensweise festzusetzen ist (vgl. Verfügung vom

18. Mai 2018, Dispositiv Ziffer 4; Urk. 11). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Pro zesses, des Umfangs der zu berücksichtigenden Akten, der im Verwaltungsver fahren gewonnenen Vorkenntnis, des notwendigen Aufwandes sowie des ge richtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ist die Entschädigung auf Fr. 2’400.-- (in klusive MWSt und Barauslagen) festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Beschwer degegnerin zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin sieben Zehntel dieser Entschädigung als Prozessentschädigung zu bezahlen. Drei Zehntel werden der unentgeltlichen Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, vom 22. Februar 2018 insoweit aufgehoben, als ein Anspruch auf Umschulung verneint wird, und es wird festgestellt, dass die Be schwerdeführerin im Grundsatz Anspruch auf eine Umschulung hat und die Beschwer degegnerin wird verpflichtet, entsprechende Massnahmen einzuleiten.

Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 . -- werden der Beschwerdegegnerin zu sieben Zehnteln und der Beschwerdeführerin zu drei Zehnteln

auferlegt . Rechnung und Einzahlungs schein werden der kostenpflichtigen Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. Z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Be schwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 3 00. -- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten des Gerichtsgutach tens im Betrag von Fr. 8'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu ersetzen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4 . 4.1

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwa rz, Winterthur, eine reduzierte Prozessent schädigung von Fr. 1' 680 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stepha nie Schwarz, Winterthur, wird zudem mit Fr.

720 .--

(inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Die 1992 geborene X.___ schloss im Jahre 2011 erfolgreich eine Lehre als Malerin mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis ab (Urk. 10/3) und ar beitete in der Folge in ihrem Beruf. Am 2. Juli 2014 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und verlangte nach einer Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung (Urk. 10/7 und 10/9), da sie aus medizinischen Gründen in ihrem erlernten Beruf nicht mehr voll arbeits fähig sei (Urk. 10/7). Ein Erstgespräch mit dem IV-Berufsberater fand am 20. Au gust 2014 statt (Urk. 10/19). In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Arztes ein (Urk. 10/14 S. 2-5: Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, vom 16. September 2014 mit beige legten spezialärztlichen Berichten). Die Versicherte äusserte in der Folge den Wunsch, dass sie eine Ausbildung zur Fachangestellten Gesundheit FAGE EFZ machen wolle. Der Regionale Ärztliche Dienst betrachtete eine solche Tätigkeit in der Pflege als nicht behinderungsangepasst (Urk. 10/16), weshalb ein Anspruch auf Umschulung zur Fachangestellten Gesundheit FAGE EFZ mit Verfügung vom 6. Mai 2015 verneint wurde (Urk. 10/18).

E. 1.2 Am 10. August 2015 meldete sich die Versicherte telefonisch bei der IV-Stelle und teilte mit, dass sie nun eine Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin anstrebe. Mit Schreiben vom 28. August 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass die Invalidenversicherung vorerst die während der ersten zwei Semester anfallenden Kosten für die Umschulung zur Medizinischen Praxisassistentin, bestehend aus Schulgeld, Einschreibegebühr und Lehrmittel, in Höhe von Fr. 16'300.-- über nehme (Urk. 10/31); für die Dauer der Massnahme wurde der Versicherten sodann mit Verfügung vom 8. September 2015 ein Taggeld in Höhe von Fr. 120.80 zu gesprochen (Urk. 10/37). Nachdem die IV-Stelle erfahren hatte, dass die Versi cherte die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiterführen konnte, wurde ihr am 22. März 2016 mitgeteilt, die beruflichen Massnahmen würden per 29. Februar 2016 aufgehoben (Urk. 10/40).

E. 1.3 In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht des Psychiatriezentrums Z.___ vom 1. April 2016 ein (Urk. 10/41) und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 10/42). Auf Anfrage der IV-Stelle erklärte die Ver sicherte am 2. Oktober 2016, aktuell stehe sie lediglich ab und zu in hausärztli cher Behandlung, sie habe sich zurzeit nicht aufraffen können, einen Psychologen aufzusuchen (Urk. 10/46). Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2017 kündigte die IV Stelle der Versicherten an, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 10/48). Dagegen erhob die Versicherte am 16. Februar 2017 Einwand (Urk. 10/51), wel chen sie mit Schreiben vom 24. März 2017 begründete (Urk. 10/54). Mit Verfü gung vom 22. Februar 2018 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 2 [=10/92]).

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. März 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung und anschliessendem neuen Entscheid über den Anspruch auf weitere berufliche Umschulungsmassnahmen, eventuell eine Rente an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Versicherten mit Ver fügung vom 18. Mai 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 11).

E. 3 Mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 ordnete das Gericht die Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens an und nahm Dr. med. A.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Experten in Aussicht (Urk. 15). Da die Parteien gegen den vorgesehenen Experten keine Ablehnungsgründe gel tend machten, wurde Dr. A.___ mit Beschluss vom 6. Januar 2020 als Gutachter ernannt (Urk. 19). Das psychiatrische Gutachten wurde in der Folge am 15. April 2020 erstattet (Urk. 25).

Während die IV-Stelle auf das Einreichen einer Stellung nahme verzichtete (Urk. 29), nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Mai 2020 Stellung zum Gutachten und beantragte, es sei ihr im Anschluss an die Taggeldleistungen ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Eingliederungsver suchs im Frühjahr 2016 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; im übrigen sei die Sache mit der Feststellung, dass sie Anspruch auf Umschulungs massnahmen habe, an die IV Stelle zur weiteren Abklärung und Verfügung von konkreten Umschulungsmassnahmen zurückzuweisen (Urk. 30). Gleichzeitig liess sie weitere medizinische Berichte auflegen (Urk. 31/1-8).

E. 4 Am

16. Juli 2020 wurde eine Instruktionsverhandlu ng durchgeführt, anlässlich welcher die IV-Stelle den Umschulungsanspruch im Grundsatz anerkannte und sich verpflichtete, die entsprechenden Massnahmen vor Erledigung des Gerichts verfahrens umgehend einzuleiten .

Die Beschwerdeführerin präzisierte sodann ihren Antrag auf Zusprache von Rentenleistungen wie folgt: «Der Beschwerde führerin sei im Anschluss an die Taggeldleistungen ab Frühjahr 2016 bis Ende 2018 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen» (Prot. S. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Malerin ist aufgrund des somatischen Gesundheitszustands unbestrittenermassen eingeschränkt. Aus den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Unterlagen geht in des nicht hervor, dass sie in einer adaptierten Tätigkeit aufgrund somatischer Beschwerden während längerer Dauer eingeschränkt gewesen wäre (vgl. dazu insbesondere Urk. 31/1-8 = 34/1-8). Sodann steht aufgrund der Ergebnisse des psychiatrischen Gerichtsgutachtens vom 15. April 2020 fest, dass die Beschwer deführerin aus psychiatrischer Sicht seit spätestens 1. Oktober 2018 in einer den körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit wieder zu 80-100 % arbeitsfähig ist (Urk. 25 S. 68) und in der Lage sein sollte, eine ihren Fähigkeiten angepasste Um schulung zu absolvieren (Urk. 25 S. 72). Auf dieser Grundlage hat die IV Stelle anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 16. Juli 2020 einen Umschulungs anspruch der Beschwerdeführerin im Grundsatz anerkannt und sich verpflichtet, entsprechende Massnahmen umgehend einzuleiten (Prot. S. 8). Da der Versiche rungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, bloss solange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdeinstanz Stellung genom men hat, ist die Anerkennung des Umschulungsanspruchs als Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde entgegenzunehmen; diesbezüglich ist die Be schwerde denn auch gutzuheissen. 2.

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin ihrem Antrag entsprechend für die Zeit von Frühjahr 2016 bis Ende 2018 aufgrund einer Beeinträchtigung ihres psychischen Gesundheitszustandes Anspruch auf eine befristete Rente der Inva lidenversicherung hat (vgl. Prot. S. 8). 3.

Gestützt auf die relevanten Vorakten und seine Exploration gelangte Dr. A.___ zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Dia gnosen gestellt wer den können (Gerichtsgutachten vom 15. April 2020, Urk. 25 S. 56): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, F45.41 - Dauerschmerze n Fuss rechts NRS 4-8 - s omatische Faktoren: mehrfache Distorsionen und Operationen - psychische Faktoren: Durchhalteverhalten, Angst, Depression, frag men tierter Schlaf - Bipolare Störung Typ II, F31.80 - d epressive Phasen seit Lehrzeit, letzte depressive Episode 3-5/2017 - l etzte hypomanische Episode 5-8/2017 - Suizidversuche 2012 (Tabletten) und 2017 (Selbstverletzung) - Agoraphobie mit Panikstörung, F40.01, seit 2016 - im Zusammenhang m it repetitiven Gewalterfahrunge n 2012-2016 - Teilremission ab 2018 unter Pregabalin und abklingendem Bedro - hungserleben - Persönlichkeitsakzentuierung Z73 - abhängige Beziehung 2012-2016 mit repetitiven Gewalterfahrungen - emotional-instabile Züge mit phasenweise Selbstverletzungen - ängstlich-vermeidende und unreife Persönlichkeitszüge mit Prokrasti nation und Verbeiständung - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, F43 .1, 6/2016 bis 10/2018 - nach multiplen Gewalterfahrungen und Drohungen 2012-2016

Der Gutachter hielt sodann fest, bezogen auf die Beeinträchtigungen im Alltag und in Beziehungen liege insgesamt eine zeitweilig mittelschwere, inzwischen noch leichte psychische Gesundheitsschädigung durch die festgestellten Störun gen vor (Urk. 25 S. 56).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, die Ermittlung der arbeits bezogenen Leistungsfähigkeit stütze sich auf die detaillierte Erfassung von Aktivitäten in Alltag, Ferien, Arbeit oder arbeitsähnlichen Aktivitäten mit Über tragung der dortigen Leistung (Performance) in eine arbeitsbezogene Leistungs fähigkeit (Capacity) in angestammter und angepasster Tätigkeit unter Beachtung medizinisch-theoretischer Überlegungen und Grenzen. Die Einschätzung der quantitativen Arbeitsfähigkeit basiere auf der Symptomatik an Leistungsgrenzen («quantitative Marker»). Bei der Explorandin sei die Performance in der Explora tion, im Alltag und in den Ferien, was Ausdauer und Durchhaltevermögen an gehe, für eine vollsc hichtige Tätigkeit grundsätzlich ausreichend; es bestünden keine Hinweise auf eine vorzeitige Erschöpfbarkeit. Der Antrieb sei subjektiv ein geschränkt, insbesondere am Morgen, was sich aber im Alltag nur geringfügig auswirke. Spezifische Einschränkungen würden sich durch die chronischen Schmerzen im rechten Fuss, die bei Belastung ansteigen, eine ingesamt reduzierte psychische Belastbarkeit, die bei den aktuell bestehenden stabilen sozialen Ver hältnisse aber nicht zum Tragen komme, sowie durch eine Prokrastination und Vermeidung im Zusammenhang mit sozialen Ängsten bei offenbar reduzierter Fähigkeit zur Selbstbehauptung ergeben (Urk. 25 S. 67). Weiter hielt der Gutach ter fest, in der bisherigen Tätigkeit sei eine blosse Präsenz vollschichtig möglich. Den üblichen Anforderungen als Malerin könne die Explorandin aufgrund ihrer chronischen Fussschmerzen rechts aber nicht genügen; insbesondere das Stehen auf Leitern führe zu einem Schmerzanstieg, der die Schmerztoleranz überfordere und mittel- bis langfristig zu einer irreversiblen Zunahme der Ruheschmerzen führen würde. Bei Malertätigkeiten, die im Sitzen durchgeführt werden könnten, komme diese Einschränkung nicht zum Tragen (Urk. 25 S. 67 f.). Damit es zu keiner zusätzlichen Schmerzchronifizierung durch Forcierung komme, dürfe die Explorandin nur vorwiegend sitzende Tätigkeiten ausüben. Diese schmerzbeding ten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit deckten sich mit den Einschätzungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung, wonach als theo retisches Belastungs- und Ressourcenprofil folgendes formuliert worden sei: «Leichte überwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten, ohne He ben/Tragen von Lasten über ca. 10 kg, keine überwiegend stehende/gehende Tä tigkeit, kein Steigen auf Leitern/Gerüste, kein häufiges Treppensteigen». In einer solchen Tätigkeit sei eine maximale Präsenz von 7 bis 9 Stunden täglich möglich. Aktuell bestehe während dieser Anwesenheitszeit keine Leistungseinschränkung. Bei stetiger leitliniengerechter medizinischer Behandlung bezüglich bipolarer Störung und weiterhin günstiger psychosozialer Situation sollte - so der Gutach ter weiter - eine angepasste Tätigkeit dauerhaft ausgeübt werden können. Ohne eine solche beziehungsweise bei zusätzlichen depressiven Episoden seien entspre chende temporäre Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Die Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt betrage 80 - 100 %. Bezüglich der Schmerzen gelte diese Einschätzung seit 1. Januar 2014. Psychisch sei die Situation damals aber noch instabil gewesen beziehungsweise habe einen Höhepunkt mit der Trennung vom gewalttätigen Ex-Partner 2016 er reicht. In der Folge sei eine langsame Stabilisierung eingetreten, mit einer letzten depressiven Episode Anfang 2017 und einer hypomanischen Episode im Früh sommer 2017. Etwa ab dem Umzug in eine gemeinsame Wohnung mit dem neuen Freund könne man eine anhaltende psychische Stabilisierung annehmen. In sofern gelte die gutachterlich postulierte Arbeitsfähigkeit seit 1. Oktober 2018 (Urk. 25 S. 68).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwa rz, Winterthur, eine reduzierte Prozessent schädigung von Fr. 1' 680 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 4.1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer In validität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13

E. 4.1.3 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens be einflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, blei ben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Ur teil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versiche rungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar ge boten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzu zeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklam mern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

E. 4.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stepha nie Schwarz, Winterthur, wird zudem mit Fr.

720 .--

(inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni

E. 4.2.1 Der gerichtlich bestellte Experte wies in seinem Gutachten vom 15. April 2020 wiederholt auf im Vordergrund stehende psychosoziale Umstände hin. So führte er aus, nach der Lehre sei die Explorandin im August 2011 in eine eigene Woh nung umgezogen. Der damalige Freund habe nun bei ihr gewohnt und sich unter der Kokainabhängigkeit zunehmend gereizt, krankhaft eifersüchtig, paranoid und gewalttätig ihr gegenüber entwickelt. Die Explorandin habe in dieser Belastungs situation mit Schlafstörungen, zunehmenden Ängsten und verstärkten depressi ven Phasen, später bis hin zu Selbstverletzungen und Suizidversuchen reagiert. Ihr Partner habe sie stundenlang im Zimmer eingesperrt, wenn er weg gewesen sei. Er habe sie während der über sieben Jahre dauernden Beziehung ungefähr 40 - 50 Mal geschlagen, mehrfach bis sie «ganz blau» gewesen sei. Er habe für seinen Kokain-Konsum immer mehr Geld verlangt, so dass sie einen Kredit aufgenom men habe. Sie habe sich in dieser Zeit abhängig verhalten; sie habe ihren Partner «so geliebt», sie habe Angst gehabt, verlassen zu werden und habe bei drohender Trennung alles versucht, ihn zu halten (Urk. 25 S. 58). Im Jahre 2014 hätten die psychosozialen Belastungen im Zusammenhang mit dem Kokainkonsum des Partners und den Schulden der Explorandin weiter zugenommen. Per 6. Mai 2014 sei eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet worden, wobei der Zugriff auf sämtliche Konten, mit Ausnahme des Eigenverwaltungskontos, entzogen worden sei. Vom 1. Mai 2014 bis 28. Februar 2015 habe die Explorandin im Spital B.___ im Rahmen eines Pflegepraktikums gearbeitet, mit der Idee, bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit als Malerin in die Pflege umzuschulen. In dieser Zeit habe sie wieder zu Hause gewohnt, habe also ihre eigene Wohnung aufgegeben, was wahrscheinlich bezüglich der Belastungs situation mit dem gewalttätigen kokainkranken Partner entlastend gewesen sei. Das Pflegepraktikum sei jedenfalls sehr positiv erlebt worden, die Explorandin habe ein gutes Zeugnis erhalten (Urk. 25 S. 59). Nach Beendigung des Praktikums sei die Explorandin in eine Wohngemeinschaft gezogen. Mit dem Umzug in die Wohngemeinschaft habe der damalige Partner wieder stärkeren Zugriff gehabt. Die Explorandin habe beschrieben, dass dieser nachts geklingelt, die ganze Wohngemeinschaft geweckt und ihr Zimmer nach Kokain durchsucht habe. In dieser Zeit, 2015 bis 2017, habe sie sich jeweils im Zusammenhang mit der bela stenden Beziehungssituation beziehungsweise den Drohungen des Ex-Freundes wieder selbst verletzt. Im August 2015 habe die IV-unterstützte Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin begonnen. Gemäss der Explorandin habe die Ausbildung gut begonnen, sie sei aber durch die Eskalation der Beziehung mit dem gewalttätigen kokainkranken Partner überfordert gewesen. Sie habe so nicht lernen können. Ab Januar 2016 habe offenbar eine depressive Entwicklung mit zunehmendem sozialen Rückzug begonnen. Diese sei vermutlich neben der ge walttätigen Paarbeziehung auch durch den Wegzug der Mutter nach Bern ausge löst worden; die Explorandin sei alleine und überfordert zurückgelassen worden. Im Psychatriezentrum

Z.___ sei eine mittelgradige depressive Episode bei re zidivierender depressiver Störung festgestellt worden. Im Verlauf sei die Explo randin der Schule ferngeblieben, was im März 2016 zum vorzeitigen Abbruch der Umschulung geführt habe (Urk. 25 S. 60). Unterstützt von den Mitbewohnern ihrer Wohngemeinschaft habe sie sich dann im Juni 2016 vom damaligen Partner getrennt. Danach sei sie aber weiterhin von diesem bedroht worden. In dieser Zeit habe sich offenbar eine Agoraphobie mit Panikstörung entwickelt. Sie habe das Haus zeitweilig nur mit Hunden oder in Begleitung verlassen können. Ab April 2017 habe die Explorandin die aktuelle Beziehung mit einem drei Jahre älteren selbständigen Garagisten begonnen. Gleichzeitig habe erneut eine depressive Ent wicklung begonnen, worauf sie nach einem Suizidversuch vom 4. April bis 11. Mai 2017 in der p sychiatrischen Klinik C.___ stationär behandelt worden sei. Der Austritt sei vorzeitig aufgrund schon lang gebuchter Ferien erfolgt. Nach Austritt habe das vorgängig depressive Bild in eine ungefähr dreimonatige, hypo manische Phase mit übermässigem Einkaufen, Rededrang, Aktionismus, über mässig vielem Ausgang, übertriebenem Wohnungsputz und erhöhten sexuellen Aktivitäten umgeschlagen. Ab Mitte 2017 habe die Explorandin für sechs Monate ein Praktikum in einem Pferdestall absolviert. Da die Tätigkeit die Fussschmerzen verstärkt hätte, habe sich daraus keine berufliche Perspektive ergeben. Im Oktober 2018 sei sie in eine gemeinsame Wohnung mit dem neuen Partner umgezogen. Ab da hätten die Ängste vor Übergriffen durch den Ex-Partner weiter nachgelas sen (Urk. 25 S. 60 f.).

E. 4.2.2 Entgegen der von der Beschwerdeführerin wohl vertretenen Ansicht hat der Gut achter für den Zeitraum von Frühjahr 2016 bis Ende September 2018 nicht be stätigt, dass ihre Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen wesentlich ein geschränkt gewesen wäre. Er hat vielmehr festgestellt, dass von 2011 bis 2017 psychosoziale Faktoren einen entscheidenden Einfluss auf das Krankheitsgesche hen hatten (Urk. 25 S. 72). Zur Frage der Abgrenzung von medizinisch und nicht-medizinisch begründeten Funktionsstörungen führte er sodann aus, dass aktuell keine direkten Auswirkungen psychosozialer Faktoren auf die Leistungsfähigkeit erkennbar seien; die Explorandin lebe seit spätestens Oktober 2018 in geordneten und unterstützenden Lebensverhältnissen. Vorgängig habe es nicht-medizinisch begründete Beeinträchtigungen durch direkte Auswirkungen psychosozialer Fak toren gegeben (Urk. 25 S. 66). Auch wenn der Gutachter davon ausging, dass die psychosozialen Faktoren in engem Zusammenhang mit krankheitswertigen Um ständen standen (Urk. 25 S. 66), kann doch nicht gesagt werden, dass die Ein schränkung in der Arbeitsfähigkeit auf letztere zurückzuführen wäre; ein krank haft abhängiges Beziehungsverhalten allein vermag keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit zu begründen, dafür müssen vielmehr zusätzliche Umstände hin zukommen. Ursächlich für den Abbruch der Umschulung im Frühjahr 2016 und die darauffolgende (Teil)Arbeitsunfähigkeit war vorliegend denn auch das Ver halten des kokainabhängigen und gewalttätigen damaligen Partners der Be schwerdeführerin; dies räumte sie im Rahmen der Anamnese selber ein (Urk. 25 S. 37). Wenn der Gutachter ausführt, der Umstand, dass die Explorandin nach der hypomanischen Phase keine depressiven Episoden mehr durchgemacht habe, er kläre sich über die Entspannung der psychosozialen Belastungssituation und durch eine stimmungs- und schlafstabilisierende Medikation (Urk. 25 S. 50), sieht auch er die primäre und direkte Ursache einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit in der fraglichen Zeit in den psychosozialen Umständen. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit lässt sich deshalb nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen.

E. 4.2.3 Dass keine durchgehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag, erhellt sodann aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2017 in einem Pferdestall Schnuppertage absolvieren konnte (Urk. 10/70) und in der Folge einen Vertrag für ein siebenmonatiges Praktikum ab Oktober 2017 mit einem Beschäf tigungsgrad von 80 % erhielt (Urk. 10/74). Ausserdem

ging sie von Oktober 2015 bis September 2018 jeweils abends während einer Stunde einer Nebentätigkeit als Privatpflegerin einer an MS erkrankten Frau nach (Urk. 25 S. 38 und 60). Schliesslich spricht auch das durch den Gutachter dokumentierte ausserberufliche Aktivitätsniveau in der fraglichen Periode (Urk. 25 S. 29, 37 und 41) gegen eine längerandauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.

E. 4.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit von Früh jahr 2016 bis Ende 2018 mangels ausgewiesener krankheitsbedingter Arbeits unfähigkeit in angepasster Tätigkeit keinen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat. Der entsprechende Antrag im Beschwerdeverfahren ist unbegründet und daher abzuweisen. 5. 5.1

Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwal tung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Ko sten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungs grundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Gericht gelangte mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 zum Schluss, aufgrund der vorliegenden Akten lasse sich nicht feststellen, ob das Leistungsbegehren der Beschwerdefüh rerin zu Recht verneint worden sei. Es interessiere vor allem die Frage nach dem Ausmass der gesundheitlichen Einschränkung im Zusammenhang mit einer mög lichen Umschulung, da die Beschwerdeführerin die Umschulung zur medizini schen Praxisassistentin abgebrochen habe, und es stelle sich die Frage, unter wel chen Bedingungen eine Umschulung möglich sei (Urk. 15 S. 5 f.); mithin liess sich wegen der Verletzung der Abklärungspflicht durch die Verwaltung nicht feststellen, ob die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zu Recht verneint worden wa ren. Damit rechtfertigt es sich, die Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 8'100.-- (Urk. 26) der Beschwerdegegnerin zu überbinden. 5.2

Nachdem das Gerichtsgutachten vorlag, war der Mangel des Verwaltungs-verfahrens behoben. Gestützt darauf anerkannte die beschwerdegegnerische IV Stelle einen Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin im Grundsatz und verpflichtete sich, entsprechende Massnahmen umgehend einzuleiten. Es konnte sodann erstellt werden, dass ab 1. Oktober 2018 in einer dem somatischen Leiden angepassten Tätigkeit keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorlag und eine allfällige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ab Frühjahr 2016 bis Oktober 2018 direkt auf psychosoziale Umstände zurückzuführen war, weshalb die Verneinung eines Rentenanspruchs nicht zu beanstanden war. Be züglich letzterem Zeitraum akzeptierte die Beschwerdeführerin die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens nicht und beantragte die Zusprache einer befristeten Rente (Prot. S. 8). Entsprechend kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die beschwerdegegnerische IV Stelle die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens durch die Verletzung der Abklärungspflicht im Verwaltungsverfahren verursacht hätte; zum einen steht fest, dass die Beschwerdeführerin auch ein Ergebnis einer Administrativexpertise nicht akzeptiert hätte, welches zur Verneinung eines be fristeten Rentenanspruchs geführt hätte, zum anderen entstand durch den Antrag auf Zusprache einer befristeten Rente ein erhöhter, die Ausschöpfung des Kosten rahmens rechtfertigender Aufwand im Zusammenhang mit der Begründung des Urteils. Entsprechend sind die auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Gerichtskosten in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG der Beschwerdegegnerin zu sieben Zehn teln und der Beschwerdeführerin zu drei Zehnteln aufzuerlegen, wobei der auf die Beschwerdeführerin entfallende Kostenanteil zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. 5 . 3

Die zu r unentgeltlichen Rechtsbeist ändin bestellte Vertreter in, Rechtsanwältin Ste phanie Schwarz, Winterthur, reichte keine Kostennote ein, weshalb die Ent schädigung ermessensweise festzusetzen ist (vgl. Verfügung vom

18. Mai 2018, Dispositiv Ziffer 4; Urk. 11). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Pro zesses, des Umfangs der zu berücksichtigenden Akten, der im Verwaltungsver fahren gewonnenen Vorkenntnis, des notwendigen Aufwandes sowie des ge richtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ist die Entschädigung auf Fr. 2’400.-- (in klusive MWSt und Barauslagen) festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Beschwer degegnerin zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin sieben Zehntel dieser Entschädigung als Prozessentschädigung zu bezahlen. Drei Zehntel werden der unentgeltlichen Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, vom 22. Februar 2018 insoweit aufgehoben, als ein Anspruch auf Umschulung verneint wird, und es wird festgestellt, dass die Be schwerdeführerin im Grundsatz Anspruch auf eine Umschulung hat und die Beschwer degegnerin wird verpflichtet, entsprechende Massnahmen einzuleiten.

Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 . -- werden der Beschwerdegegnerin zu sieben Zehnteln und der Beschwerdeführerin zu drei Zehnteln

auferlegt . Rechnung und Einzahlungs schein werden der kostenpflichtigen Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. Z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Be schwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 3 00. -- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten des Gerichtsgutach tens im Betrag von Fr. 8'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu ersetzen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4 .

E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00302

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Kuoni Urteil vom

21. Oktober 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1992 geborene X.___ schloss im Jahre 2011 erfolgreich eine Lehre als Malerin mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis ab (Urk. 10/3) und ar beitete in der Folge in ihrem Beruf. Am 2. Juli 2014 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und verlangte nach einer Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung (Urk. 10/7 und 10/9), da sie aus medizinischen Gründen in ihrem erlernten Beruf nicht mehr voll arbeits fähig sei (Urk. 10/7). Ein Erstgespräch mit dem IV-Berufsberater fand am 20. Au gust 2014 statt (Urk. 10/19). In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Arztes ein (Urk. 10/14 S. 2-5: Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, vom 16. September 2014 mit beige legten spezialärztlichen Berichten). Die Versicherte äusserte in der Folge den Wunsch, dass sie eine Ausbildung zur Fachangestellten Gesundheit FAGE EFZ machen wolle. Der Regionale Ärztliche Dienst betrachtete eine solche Tätigkeit in der Pflege als nicht behinderungsangepasst (Urk. 10/16), weshalb ein Anspruch auf Umschulung zur Fachangestellten Gesundheit FAGE EFZ mit Verfügung vom 6. Mai 2015 verneint wurde (Urk. 10/18). 1.2

Am 10. August 2015 meldete sich die Versicherte telefonisch bei der IV-Stelle und teilte mit, dass sie nun eine Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin anstrebe. Mit Schreiben vom 28. August 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass die Invalidenversicherung vorerst die während der ersten zwei Semester anfallenden Kosten für die Umschulung zur Medizinischen Praxisassistentin, bestehend aus Schulgeld, Einschreibegebühr und Lehrmittel, in Höhe von Fr. 16'300.-- über nehme (Urk. 10/31); für die Dauer der Massnahme wurde der Versicherten sodann mit Verfügung vom 8. September 2015 ein Taggeld in Höhe von Fr. 120.80 zu gesprochen (Urk. 10/37). Nachdem die IV-Stelle erfahren hatte, dass die Versi cherte die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiterführen konnte, wurde ihr am 22. März 2016 mitgeteilt, die beruflichen Massnahmen würden per 29. Februar 2016 aufgehoben (Urk. 10/40). 1.3

In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht des Psychiatriezentrums Z.___ vom 1. April 2016 ein (Urk. 10/41) und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 10/42). Auf Anfrage der IV-Stelle erklärte die Ver sicherte am 2. Oktober 2016, aktuell stehe sie lediglich ab und zu in hausärztli cher Behandlung, sie habe sich zurzeit nicht aufraffen können, einen Psychologen aufzusuchen (Urk. 10/46). Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2017 kündigte die IV Stelle der Versicherten an, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 10/48). Dagegen erhob die Versicherte am 16. Februar 2017 Einwand (Urk. 10/51), wel chen sie mit Schreiben vom 24. März 2017 begründete (Urk. 10/54). Mit Verfü gung vom 22. Februar 2018 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 2 [=10/92]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. März 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung und anschliessendem neuen Entscheid über den Anspruch auf weitere berufliche Umschulungsmassnahmen, eventuell eine Rente an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Versicherten mit Ver fügung vom 18. Mai 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 11). 3.

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 ordnete das Gericht die Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens an und nahm Dr. med. A.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Experten in Aussicht (Urk. 15). Da die Parteien gegen den vorgesehenen Experten keine Ablehnungsgründe gel tend machten, wurde Dr. A.___ mit Beschluss vom 6. Januar 2020 als Gutachter ernannt (Urk. 19). Das psychiatrische Gutachten wurde in der Folge am 15. April 2020 erstattet (Urk. 25).

Während die IV-Stelle auf das Einreichen einer Stellung nahme verzichtete (Urk. 29), nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Mai 2020 Stellung zum Gutachten und beantragte, es sei ihr im Anschluss an die Taggeldleistungen ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Eingliederungsver suchs im Frühjahr 2016 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; im übrigen sei die Sache mit der Feststellung, dass sie Anspruch auf Umschulungs massnahmen habe, an die IV Stelle zur weiteren Abklärung und Verfügung von konkreten Umschulungsmassnahmen zurückzuweisen (Urk. 30). Gleichzeitig liess sie weitere medizinische Berichte auflegen (Urk. 31/1-8). 4.

Am

16. Juli 2020 wurde eine Instruktionsverhandlu ng durchgeführt, anlässlich welcher die IV-Stelle den Umschulungsanspruch im Grundsatz anerkannte und sich verpflichtete, die entsprechenden Massnahmen vor Erledigung des Gerichts verfahrens umgehend einzuleiten .

Die Beschwerdeführerin präzisierte sodann ihren Antrag auf Zusprache von Rentenleistungen wie folgt: «Der Beschwerde führerin sei im Anschluss an die Taggeldleistungen ab Frühjahr 2016 bis Ende 2018 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen» (Prot. S. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Malerin ist aufgrund des somatischen Gesundheitszustands unbestrittenermassen eingeschränkt. Aus den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Unterlagen geht in des nicht hervor, dass sie in einer adaptierten Tätigkeit aufgrund somatischer Beschwerden während längerer Dauer eingeschränkt gewesen wäre (vgl. dazu insbesondere Urk. 31/1-8 = 34/1-8). Sodann steht aufgrund der Ergebnisse des psychiatrischen Gerichtsgutachtens vom 15. April 2020 fest, dass die Beschwer deführerin aus psychiatrischer Sicht seit spätestens 1. Oktober 2018 in einer den körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit wieder zu 80-100 % arbeitsfähig ist (Urk. 25 S. 68) und in der Lage sein sollte, eine ihren Fähigkeiten angepasste Um schulung zu absolvieren (Urk. 25 S. 72). Auf dieser Grundlage hat die IV Stelle anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 16. Juli 2020 einen Umschulungs anspruch der Beschwerdeführerin im Grundsatz anerkannt und sich verpflichtet, entsprechende Massnahmen umgehend einzuleiten (Prot. S. 8). Da der Versiche rungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, bloss solange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdeinstanz Stellung genom men hat, ist die Anerkennung des Umschulungsanspruchs als Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde entgegenzunehmen; diesbezüglich ist die Be schwerde denn auch gutzuheissen. 2.

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin ihrem Antrag entsprechend für die Zeit von Frühjahr 2016 bis Ende 2018 aufgrund einer Beeinträchtigung ihres psychischen Gesundheitszustandes Anspruch auf eine befristete Rente der Inva lidenversicherung hat (vgl. Prot. S. 8). 3.

Gestützt auf die relevanten Vorakten und seine Exploration gelangte Dr. A.___ zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Dia gnosen gestellt wer den können (Gerichtsgutachten vom 15. April 2020, Urk. 25 S. 56): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, F45.41 - Dauerschmerze n Fuss rechts NRS 4-8 - s omatische Faktoren: mehrfache Distorsionen und Operationen - psychische Faktoren: Durchhalteverhalten, Angst, Depression, frag men tierter Schlaf - Bipolare Störung Typ II, F31.80 - d epressive Phasen seit Lehrzeit, letzte depressive Episode 3-5/2017 - l etzte hypomanische Episode 5-8/2017 - Suizidversuche 2012 (Tabletten) und 2017 (Selbstverletzung) - Agoraphobie mit Panikstörung, F40.01, seit 2016 - im Zusammenhang m it repetitiven Gewalterfahrunge n 2012-2016 - Teilremission ab 2018 unter Pregabalin und abklingendem Bedro - hungserleben - Persönlichkeitsakzentuierung Z73 - abhängige Beziehung 2012-2016 mit repetitiven Gewalterfahrungen - emotional-instabile Züge mit phasenweise Selbstverletzungen - ängstlich-vermeidende und unreife Persönlichkeitszüge mit Prokrasti nation und Verbeiständung - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, F43 .1, 6/2016 bis 10/2018 - nach multiplen Gewalterfahrungen und Drohungen 2012-2016

Der Gutachter hielt sodann fest, bezogen auf die Beeinträchtigungen im Alltag und in Beziehungen liege insgesamt eine zeitweilig mittelschwere, inzwischen noch leichte psychische Gesundheitsschädigung durch die festgestellten Störun gen vor (Urk. 25 S. 56).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, die Ermittlung der arbeits bezogenen Leistungsfähigkeit stütze sich auf die detaillierte Erfassung von Aktivitäten in Alltag, Ferien, Arbeit oder arbeitsähnlichen Aktivitäten mit Über tragung der dortigen Leistung (Performance) in eine arbeitsbezogene Leistungs fähigkeit (Capacity) in angestammter und angepasster Tätigkeit unter Beachtung medizinisch-theoretischer Überlegungen und Grenzen. Die Einschätzung der quantitativen Arbeitsfähigkeit basiere auf der Symptomatik an Leistungsgrenzen («quantitative Marker»). Bei der Explorandin sei die Performance in der Explora tion, im Alltag und in den Ferien, was Ausdauer und Durchhaltevermögen an gehe, für eine vollsc hichtige Tätigkeit grundsätzlich ausreichend; es bestünden keine Hinweise auf eine vorzeitige Erschöpfbarkeit. Der Antrieb sei subjektiv ein geschränkt, insbesondere am Morgen, was sich aber im Alltag nur geringfügig auswirke. Spezifische Einschränkungen würden sich durch die chronischen Schmerzen im rechten Fuss, die bei Belastung ansteigen, eine ingesamt reduzierte psychische Belastbarkeit, die bei den aktuell bestehenden stabilen sozialen Ver hältnisse aber nicht zum Tragen komme, sowie durch eine Prokrastination und Vermeidung im Zusammenhang mit sozialen Ängsten bei offenbar reduzierter Fähigkeit zur Selbstbehauptung ergeben (Urk. 25 S. 67). Weiter hielt der Gutach ter fest, in der bisherigen Tätigkeit sei eine blosse Präsenz vollschichtig möglich. Den üblichen Anforderungen als Malerin könne die Explorandin aufgrund ihrer chronischen Fussschmerzen rechts aber nicht genügen; insbesondere das Stehen auf Leitern führe zu einem Schmerzanstieg, der die Schmerztoleranz überfordere und mittel- bis langfristig zu einer irreversiblen Zunahme der Ruheschmerzen führen würde. Bei Malertätigkeiten, die im Sitzen durchgeführt werden könnten, komme diese Einschränkung nicht zum Tragen (Urk. 25 S. 67 f.). Damit es zu keiner zusätzlichen Schmerzchronifizierung durch Forcierung komme, dürfe die Explorandin nur vorwiegend sitzende Tätigkeiten ausüben. Diese schmerzbeding ten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit deckten sich mit den Einschätzungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung, wonach als theo retisches Belastungs- und Ressourcenprofil folgendes formuliert worden sei: «Leichte überwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten, ohne He ben/Tragen von Lasten über ca. 10 kg, keine überwiegend stehende/gehende Tä tigkeit, kein Steigen auf Leitern/Gerüste, kein häufiges Treppensteigen». In einer solchen Tätigkeit sei eine maximale Präsenz von 7 bis 9 Stunden täglich möglich. Aktuell bestehe während dieser Anwesenheitszeit keine Leistungseinschränkung. Bei stetiger leitliniengerechter medizinischer Behandlung bezüglich bipolarer Störung und weiterhin günstiger psychosozialer Situation sollte - so der Gutach ter weiter - eine angepasste Tätigkeit dauerhaft ausgeübt werden können. Ohne eine solche beziehungsweise bei zusätzlichen depressiven Episoden seien entspre chende temporäre Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Die Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt betrage 80 - 100 %. Bezüglich der Schmerzen gelte diese Einschätzung seit 1. Januar 2014. Psychisch sei die Situation damals aber noch instabil gewesen beziehungsweise habe einen Höhepunkt mit der Trennung vom gewalttätigen Ex-Partner 2016 er reicht. In der Folge sei eine langsame Stabilisierung eingetreten, mit einer letzten depressiven Episode Anfang 2017 und einer hypomanischen Episode im Früh sommer 2017. Etwa ab dem Umzug in eine gemeinsame Wohnung mit dem neuen Freund könne man eine anhaltende psychische Stabilisierung annehmen. In sofern gelte die gutachterlich postulierte Arbeitsfähigkeit seit 1. Oktober 2018 (Urk. 25 S. 68). 4. 4.1 4.1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer In validität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.1.3

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens be einflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, blei ben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Ur teil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versiche rungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar ge boten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzu zeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklam mern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 4.2 4.2.1

Der gerichtlich bestellte Experte wies in seinem Gutachten vom 15. April 2020 wiederholt auf im Vordergrund stehende psychosoziale Umstände hin. So führte er aus, nach der Lehre sei die Explorandin im August 2011 in eine eigene Woh nung umgezogen. Der damalige Freund habe nun bei ihr gewohnt und sich unter der Kokainabhängigkeit zunehmend gereizt, krankhaft eifersüchtig, paranoid und gewalttätig ihr gegenüber entwickelt. Die Explorandin habe in dieser Belastungs situation mit Schlafstörungen, zunehmenden Ängsten und verstärkten depressi ven Phasen, später bis hin zu Selbstverletzungen und Suizidversuchen reagiert. Ihr Partner habe sie stundenlang im Zimmer eingesperrt, wenn er weg gewesen sei. Er habe sie während der über sieben Jahre dauernden Beziehung ungefähr 40 - 50 Mal geschlagen, mehrfach bis sie «ganz blau» gewesen sei. Er habe für seinen Kokain-Konsum immer mehr Geld verlangt, so dass sie einen Kredit aufgenom men habe. Sie habe sich in dieser Zeit abhängig verhalten; sie habe ihren Partner «so geliebt», sie habe Angst gehabt, verlassen zu werden und habe bei drohender Trennung alles versucht, ihn zu halten (Urk. 25 S. 58). Im Jahre 2014 hätten die psychosozialen Belastungen im Zusammenhang mit dem Kokainkonsum des Partners und den Schulden der Explorandin weiter zugenommen. Per 6. Mai 2014 sei eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet worden, wobei der Zugriff auf sämtliche Konten, mit Ausnahme des Eigenverwaltungskontos, entzogen worden sei. Vom 1. Mai 2014 bis 28. Februar 2015 habe die Explorandin im Spital B.___ im Rahmen eines Pflegepraktikums gearbeitet, mit der Idee, bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit als Malerin in die Pflege umzuschulen. In dieser Zeit habe sie wieder zu Hause gewohnt, habe also ihre eigene Wohnung aufgegeben, was wahrscheinlich bezüglich der Belastungs situation mit dem gewalttätigen kokainkranken Partner entlastend gewesen sei. Das Pflegepraktikum sei jedenfalls sehr positiv erlebt worden, die Explorandin habe ein gutes Zeugnis erhalten (Urk. 25 S. 59). Nach Beendigung des Praktikums sei die Explorandin in eine Wohngemeinschaft gezogen. Mit dem Umzug in die Wohngemeinschaft habe der damalige Partner wieder stärkeren Zugriff gehabt. Die Explorandin habe beschrieben, dass dieser nachts geklingelt, die ganze Wohngemeinschaft geweckt und ihr Zimmer nach Kokain durchsucht habe. In dieser Zeit, 2015 bis 2017, habe sie sich jeweils im Zusammenhang mit der bela stenden Beziehungssituation beziehungsweise den Drohungen des Ex-Freundes wieder selbst verletzt. Im August 2015 habe die IV-unterstützte Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin begonnen. Gemäss der Explorandin habe die Ausbildung gut begonnen, sie sei aber durch die Eskalation der Beziehung mit dem gewalttätigen kokainkranken Partner überfordert gewesen. Sie habe so nicht lernen können. Ab Januar 2016 habe offenbar eine depressive Entwicklung mit zunehmendem sozialen Rückzug begonnen. Diese sei vermutlich neben der ge walttätigen Paarbeziehung auch durch den Wegzug der Mutter nach Bern ausge löst worden; die Explorandin sei alleine und überfordert zurückgelassen worden. Im Psychatriezentrum

Z.___ sei eine mittelgradige depressive Episode bei re zidivierender depressiver Störung festgestellt worden. Im Verlauf sei die Explo randin der Schule ferngeblieben, was im März 2016 zum vorzeitigen Abbruch der Umschulung geführt habe (Urk. 25 S. 60). Unterstützt von den Mitbewohnern ihrer Wohngemeinschaft habe sie sich dann im Juni 2016 vom damaligen Partner getrennt. Danach sei sie aber weiterhin von diesem bedroht worden. In dieser Zeit habe sich offenbar eine Agoraphobie mit Panikstörung entwickelt. Sie habe das Haus zeitweilig nur mit Hunden oder in Begleitung verlassen können. Ab April 2017 habe die Explorandin die aktuelle Beziehung mit einem drei Jahre älteren selbständigen Garagisten begonnen. Gleichzeitig habe erneut eine depressive Ent wicklung begonnen, worauf sie nach einem Suizidversuch vom 4. April bis 11. Mai 2017 in der p sychiatrischen Klinik C.___ stationär behandelt worden sei. Der Austritt sei vorzeitig aufgrund schon lang gebuchter Ferien erfolgt. Nach Austritt habe das vorgängig depressive Bild in eine ungefähr dreimonatige, hypo manische Phase mit übermässigem Einkaufen, Rededrang, Aktionismus, über mässig vielem Ausgang, übertriebenem Wohnungsputz und erhöhten sexuellen Aktivitäten umgeschlagen. Ab Mitte 2017 habe die Explorandin für sechs Monate ein Praktikum in einem Pferdestall absolviert. Da die Tätigkeit die Fussschmerzen verstärkt hätte, habe sich daraus keine berufliche Perspektive ergeben. Im Oktober 2018 sei sie in eine gemeinsame Wohnung mit dem neuen Partner umgezogen. Ab da hätten die Ängste vor Übergriffen durch den Ex-Partner weiter nachgelas sen (Urk. 25 S. 60 f.). 4.2.2

Entgegen der von der Beschwerdeführerin wohl vertretenen Ansicht hat der Gut achter für den Zeitraum von Frühjahr 2016 bis Ende September 2018 nicht be stätigt, dass ihre Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen wesentlich ein geschränkt gewesen wäre. Er hat vielmehr festgestellt, dass von 2011 bis 2017 psychosoziale Faktoren einen entscheidenden Einfluss auf das Krankheitsgesche hen hatten (Urk. 25 S. 72). Zur Frage der Abgrenzung von medizinisch und nicht-medizinisch begründeten Funktionsstörungen führte er sodann aus, dass aktuell keine direkten Auswirkungen psychosozialer Faktoren auf die Leistungsfähigkeit erkennbar seien; die Explorandin lebe seit spätestens Oktober 2018 in geordneten und unterstützenden Lebensverhältnissen. Vorgängig habe es nicht-medizinisch begründete Beeinträchtigungen durch direkte Auswirkungen psychosozialer Fak toren gegeben (Urk. 25 S. 66). Auch wenn der Gutachter davon ausging, dass die psychosozialen Faktoren in engem Zusammenhang mit krankheitswertigen Um ständen standen (Urk. 25 S. 66), kann doch nicht gesagt werden, dass die Ein schränkung in der Arbeitsfähigkeit auf letztere zurückzuführen wäre; ein krank haft abhängiges Beziehungsverhalten allein vermag keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit zu begründen, dafür müssen vielmehr zusätzliche Umstände hin zukommen. Ursächlich für den Abbruch der Umschulung im Frühjahr 2016 und die darauffolgende (Teil)Arbeitsunfähigkeit war vorliegend denn auch das Ver halten des kokainabhängigen und gewalttätigen damaligen Partners der Be schwerdeführerin; dies räumte sie im Rahmen der Anamnese selber ein (Urk. 25 S. 37). Wenn der Gutachter ausführt, der Umstand, dass die Explorandin nach der hypomanischen Phase keine depressiven Episoden mehr durchgemacht habe, er kläre sich über die Entspannung der psychosozialen Belastungssituation und durch eine stimmungs- und schlafstabilisierende Medikation (Urk. 25 S. 50), sieht auch er die primäre und direkte Ursache einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit in der fraglichen Zeit in den psychosozialen Umständen. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit lässt sich deshalb nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen. 4.2.3

Dass keine durchgehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag, erhellt sodann aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2017 in einem Pferdestall Schnuppertage absolvieren konnte (Urk. 10/70) und in der Folge einen Vertrag für ein siebenmonatiges Praktikum ab Oktober 2017 mit einem Beschäf tigungsgrad von 80 % erhielt (Urk. 10/74). Ausserdem

ging sie von Oktober 2015 bis September 2018 jeweils abends während einer Stunde einer Nebentätigkeit als Privatpflegerin einer an MS erkrankten Frau nach (Urk. 25 S. 38 und 60). Schliesslich spricht auch das durch den Gutachter dokumentierte ausserberufliche Aktivitätsniveau in der fraglichen Periode (Urk. 25 S. 29, 37 und 41) gegen eine längerandauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. 4.3

Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit von Früh jahr 2016 bis Ende 2018 mangels ausgewiesener krankheitsbedingter Arbeits unfähigkeit in angepasster Tätigkeit keinen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat. Der entsprechende Antrag im Beschwerdeverfahren ist unbegründet und daher abzuweisen. 5. 5.1

Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwal tung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Ko sten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungs grundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Gericht gelangte mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 zum Schluss, aufgrund der vorliegenden Akten lasse sich nicht feststellen, ob das Leistungsbegehren der Beschwerdefüh rerin zu Recht verneint worden sei. Es interessiere vor allem die Frage nach dem Ausmass der gesundheitlichen Einschränkung im Zusammenhang mit einer mög lichen Umschulung, da die Beschwerdeführerin die Umschulung zur medizini schen Praxisassistentin abgebrochen habe, und es stelle sich die Frage, unter wel chen Bedingungen eine Umschulung möglich sei (Urk. 15 S. 5 f.); mithin liess sich wegen der Verletzung der Abklärungspflicht durch die Verwaltung nicht feststellen, ob die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zu Recht verneint worden wa ren. Damit rechtfertigt es sich, die Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 8'100.-- (Urk. 26) der Beschwerdegegnerin zu überbinden. 5.2

Nachdem das Gerichtsgutachten vorlag, war der Mangel des Verwaltungs-verfahrens behoben. Gestützt darauf anerkannte die beschwerdegegnerische IV Stelle einen Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin im Grundsatz und verpflichtete sich, entsprechende Massnahmen umgehend einzuleiten. Es konnte sodann erstellt werden, dass ab 1. Oktober 2018 in einer dem somatischen Leiden angepassten Tätigkeit keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorlag und eine allfällige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ab Frühjahr 2016 bis Oktober 2018 direkt auf psychosoziale Umstände zurückzuführen war, weshalb die Verneinung eines Rentenanspruchs nicht zu beanstanden war. Be züglich letzterem Zeitraum akzeptierte die Beschwerdeführerin die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens nicht und beantragte die Zusprache einer befristeten Rente (Prot. S. 8). Entsprechend kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die beschwerdegegnerische IV Stelle die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens durch die Verletzung der Abklärungspflicht im Verwaltungsverfahren verursacht hätte; zum einen steht fest, dass die Beschwerdeführerin auch ein Ergebnis einer Administrativexpertise nicht akzeptiert hätte, welches zur Verneinung eines be fristeten Rentenanspruchs geführt hätte, zum anderen entstand durch den Antrag auf Zusprache einer befristeten Rente ein erhöhter, die Ausschöpfung des Kosten rahmens rechtfertigender Aufwand im Zusammenhang mit der Begründung des Urteils. Entsprechend sind die auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Gerichtskosten in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG der Beschwerdegegnerin zu sieben Zehn teln und der Beschwerdeführerin zu drei Zehnteln aufzuerlegen, wobei der auf die Beschwerdeführerin entfallende Kostenanteil zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. 5 . 3

Die zu r unentgeltlichen Rechtsbeist ändin bestellte Vertreter in, Rechtsanwältin Ste phanie Schwarz, Winterthur, reichte keine Kostennote ein, weshalb die Ent schädigung ermessensweise festzusetzen ist (vgl. Verfügung vom

18. Mai 2018, Dispositiv Ziffer 4; Urk. 11). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Pro zesses, des Umfangs der zu berücksichtigenden Akten, der im Verwaltungsver fahren gewonnenen Vorkenntnis, des notwendigen Aufwandes sowie des ge richtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ist die Entschädigung auf Fr. 2’400.-- (in klusive MWSt und Barauslagen) festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Beschwer degegnerin zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin sieben Zehntel dieser Entschädigung als Prozessentschädigung zu bezahlen. Drei Zehntel werden der unentgeltlichen Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, vom 22. Februar 2018 insoweit aufgehoben, als ein Anspruch auf Umschulung verneint wird, und es wird festgestellt, dass die Be schwerdeführerin im Grundsatz Anspruch auf eine Umschulung hat und die Beschwer degegnerin wird verpflichtet, entsprechende Massnahmen einzuleiten.

Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 . -- werden der Beschwerdegegnerin zu sieben Zehnteln und der Beschwerdeführerin zu drei Zehnteln

auferlegt . Rechnung und Einzahlungs schein werden der kostenpflichtigen Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. Z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Be schwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 3 00. -- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten des Gerichtsgutach tens im Betrag von Fr. 8'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu ersetzen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4 . 4.1

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwa rz, Winterthur, eine reduzierte Prozessent schädigung von Fr. 1' 680 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stepha nie Schwarz, Winterthur, wird zudem mit Fr.

720 .--

(inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni