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IV.2018.00299

Übereinstimmender Antrag auf Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2018-06-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1974, meldete sich am 2. Februar 2015 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 7. Oktober 2016 er stattet wurde ( Urk. 7/47). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/61; Urk. 7/62, Urk. 7/

67) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Februar 2018 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/72 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 9. Februar 2018 erhob die Versicherte am 2 3. März 2018 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer angemessenen Invalidenrente, mindestens einer Viertel rente ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2018 beantragte die Be schwerdegegnerin die teilweise Gutheissung und Rückweisung zwecks Neube rechnung des IV-Grades ( Urk. 6). Mit Eingabe vom 1 9. Juni 2018 schloss sich die Beschwerdeführerin dem Antrag auf teilweise Gutheissung und Rückweisung zwecks Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin an ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft de r Versicherungsträger die Begeh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versi cherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die ve rsicherungsmässigen Voraussetzun gen er füllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbe sondere über den Gesundheitszu stand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Ei ngliederungsfähigkeit der versicher ten Person sowie die Zweckmässigkeit b estimmter Eingliederungsmassnah men be schaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öf fentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können. 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Einschätzung im Abklärungsbericht vom 1 2. Dezember 2016, wonach sie im Haushalt lediglich zu 9 % eingeschränkt sei, werde als offensicht lich unzutreffend und als auf eine m Rechenfehler basierend bestritten. So könne nicht nachvollzogen werden, weshalb lediglich eine Behinderung von 9 % fest gehalten werde, obwohl die Summe der unter Ziff. 6 stehenden Aufgaben

im Ab klärungsberichts für sich alleine schon 18 % ergäbe ( Urk. 1 S. 4 unten). Korrigiere man allein schon diesen Rechenfehler, ergebe sich im Haushal tsberei ch ein Tei linvaliditätsgrad von 4.68 % , was gesamthaft zu einem massgebenden Invalidi tätsgrad von knapp 41 % führe und einen Anspruch auf eine Viertelsrente be gründe (S. 5 oben). Aber auch wenn dieser Rechenfehler bereinigt werde, sei diese Einschätzung zu niedrig und rechtswidrig, da sie die medizinischen Akten in un zulässiger Weise nicht berücksichtige. So berücksichtige die Einschätzung der Abklärungsperson die gesundheitlichen Einschränkungen, die von den Gutach tern klar umschrieben worden seien, zu wenig (S. 5 Ziff. 10). Schliesslich werde als rechtswidrig bestritten, dass bei gewissen Haushaltsaufgaben die Festlegung des Einschränkungsgrades unter Berücksichtigung der Mithilfe einer Kollegin stattgefunden habe (S. 5 Ziff. 11-13). Zusammenfassend sei von einer Behinde rung von total 38 % auszugehen und nicht lediglich von einer von 18 % (respek tive aufgrund des Rechenfehlers 9 % ). Dies ergebe einen Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich in der Höhe von 9.88 % . Grundsätzlich gelte es zudem zu be denken, dass Haushaltsarbeit alles andere als leichte Arbeit sei und deshalb würde es sich durchaus rechtfertigen, wenn gestützt auf das Gutachten von einer Behin derung von 50 % ausgegangen würde. Dies würde ein massgebender Teilinvali ditätsgrad von 13 % bedeuten. Weiter rechtfertige es sich vorliegend nicht beim Invalideneinkommen für Hilfsarbeiten auf das Gesamttotal gemäss LSE 2014 ab zustellen. Bei der zumutbaren Verweistätigkeit handle es sich nämlich um eine lediglich noch leichte, wechselbelastende Hilfstätigkeit, weshalb nur auf den Sek tor 3 Dienstleistungen (LSE 2014 TA1 Ziff. 45-96) abzustellen sei (S. 7 Ziff. 16). Sodann rechtfertige es sich von einem 15%igen leidensbedingten Abzug auszu gehen, sie könne in der leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeiten und habe einen erhöhten Pausenbedarf (S. 7 Ziff. 17-19). Entsprechend resultiere ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 43 % , was bei einem Teilinvalidi tätsgrad im Haushaltsbereich von 4.68 % / 9.88 % respektive 13 %

ein Gesamtin validitätsgrad von 47 % / 53 % respektive 56 % ergebe und somit zu einer Vier tels- respektive halben Invalidenrente führen würde (S. 9 Ziff. 20). Schliesslich würde sie im Gesundheitsfall, nachdem die beiden bei ihr lebenden Mädchen beide zur Schule gehen würden und über Mittag an einen Mittagstisch gehen könnten, sicherlich einer Erwerbstätigkeit zwischen 75-80 % nachgehen. Die Le benssituation habe sich verändert und sie wäre auf ein höheres Einkommen ih rerseits angewiesen, somit rechtfertige es sich von einer 80%igen Erwerbstätigkeit auszugehen (S. 9 Ziff. 21). Zusammenfassen d ergebe sich bei einem 80%igen An teil im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 46.4 % und ein Teilinvalidi tätsgrad von 3.6 % res pektive 14.4 % im Haushaltsberei ch (bei 20%igem Anteil), was gesamthaft zu einem massgebenden Invaliditätsgrad von 50 % respektive 60.8 % führe und einen Anspruch auf eine halbe Rente respektive Dreiviertels rente begründe (S. 10 Ziff. 22). 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt demgegenüber in ihrer Beschwerdeantwort fest, dass die Einschränkung im Haushalt 18 % statt lediglich 9 % betrage (Abklä rungsbericht vom 2 3. Dezember 2016, Urk. 7/58), was zu einer höheren Ge samtinvalidität führe. Die Angelegenheit sei zwecks Neuberechnung des Invali ditätsg rades zurückzuweisen und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen. Auf weitere Ausführungen würden sie verzichten ( Urk. 6). 2.3

Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zwecks Neuberechnung übereinstim mende Anträge ( Urk. 6; Urk.

11) vorliegen und diese mit der Akten- und Rechts lage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Februar 2018 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung und zum neuen Entscheid zurückzuwei sen ist. 3.

3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) zu be messen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 20 .-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 1‘3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Neuberechnung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ’ 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1974, meldete sich am 2. Februar 2015 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 7. Oktober 2016 er stattet wurde ( Urk. 7/47). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/61; Urk. 7/62, Urk. 7/

67) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Februar 2018 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/72 = Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft de r Versicherungsträger die Begeh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versi cherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs.

E. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

E. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die ve rsicherungsmässigen Voraussetzun gen er füllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbe sondere über den Gesundheitszu stand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Ei ngliederungsfähigkeit der versicher ten Person sowie die Zweckmässigkeit b estimmter Eingliederungsmassnah men be schaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öf fentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Einschätzung im Abklärungsbericht vom 1 2. Dezember 2016, wonach sie im Haushalt lediglich zu 9 % eingeschränkt sei, werde als offensicht lich unzutreffend und als auf eine m Rechenfehler basierend bestritten. So könne nicht nachvollzogen werden, weshalb lediglich eine Behinderung von 9 % fest gehalten werde, obwohl die Summe der unter Ziff.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt demgegenüber in ihrer Beschwerdeantwort fest, dass die Einschränkung im Haushalt 18 % statt lediglich 9 % betrage (Abklä rungsbericht vom 2 3. Dezember 2016, Urk. 7/58), was zu einer höheren Ge samtinvalidität führe. Die Angelegenheit sei zwecks Neuberechnung des Invali ditätsg rades zurückzuweisen und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen. Auf weitere Ausführungen würden sie verzichten ( Urk. 6).

E. 2.3 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zwecks Neuberechnung übereinstim mende Anträge ( Urk. 6; Urk.

11) vorliegen und diese mit der Akten- und Rechts lage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Februar 2018 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung und zum neuen Entscheid zurückzuwei sen ist. 3.

3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) zu be messen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 20 .-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 1‘3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Neuberechnung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ’ 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

E. 6 stehenden Aufgaben

im Ab klärungsberichts für sich alleine schon 18 % ergäbe ( Urk. 1 S. 4 unten). Korrigiere man allein schon diesen Rechenfehler, ergebe sich im Haushal tsberei ch ein Tei linvaliditätsgrad von 4.68 % , was gesamthaft zu einem massgebenden Invalidi tätsgrad von knapp 41 % führe und einen Anspruch auf eine Viertelsrente be gründe (S. 5 oben). Aber auch wenn dieser Rechenfehler bereinigt werde, sei diese Einschätzung zu niedrig und rechtswidrig, da sie die medizinischen Akten in un zulässiger Weise nicht berücksichtige. So berücksichtige die Einschätzung der Abklärungsperson die gesundheitlichen Einschränkungen, die von den Gutach tern klar umschrieben worden seien, zu wenig (S. 5 Ziff. 10). Schliesslich werde als rechtswidrig bestritten, dass bei gewissen Haushaltsaufgaben die Festlegung des Einschränkungsgrades unter Berücksichtigung der Mithilfe einer Kollegin stattgefunden habe (S. 5 Ziff. 11-13). Zusammenfassend sei von einer Behinde rung von total 38 % auszugehen und nicht lediglich von einer von 18 % (respek tive aufgrund des Rechenfehlers 9 % ). Dies ergebe einen Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich in der Höhe von 9.88 % . Grundsätzlich gelte es zudem zu be denken, dass Haushaltsarbeit alles andere als leichte Arbeit sei und deshalb würde es sich durchaus rechtfertigen, wenn gestützt auf das Gutachten von einer Behin derung von 50 % ausgegangen würde. Dies würde ein massgebender Teilinvali ditätsgrad von 13 % bedeuten. Weiter rechtfertige es sich vorliegend nicht beim Invalideneinkommen für Hilfsarbeiten auf das Gesamttotal gemäss LSE 2014 ab zustellen. Bei der zumutbaren Verweistätigkeit handle es sich nämlich um eine lediglich noch leichte, wechselbelastende Hilfstätigkeit, weshalb nur auf den Sek tor 3 Dienstleistungen (LSE 2014 TA1 Ziff. 45-96) abzustellen sei (S. 7 Ziff. 16). Sodann rechtfertige es sich von einem 15%igen leidensbedingten Abzug auszu gehen, sie könne in der leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeiten und habe einen erhöhten Pausenbedarf (S. 7 Ziff. 17-19). Entsprechend resultiere ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 43 % , was bei einem Teilinvalidi tätsgrad im Haushaltsbereich von 4.68 % / 9.88 % respektive 13 %

ein Gesamtin validitätsgrad von 47 % / 53 % respektive 56 % ergebe und somit zu einer Vier tels- respektive halben Invalidenrente führen würde (S. 9 Ziff. 20). Schliesslich würde sie im Gesundheitsfall, nachdem die beiden bei ihr lebenden Mädchen beide zur Schule gehen würden und über Mittag an einen Mittagstisch gehen könnten, sicherlich einer Erwerbstätigkeit zwischen 75-80 % nachgehen. Die Le benssituation habe sich verändert und sie wäre auf ein höheres Einkommen ih rerseits angewiesen, somit rechtfertige es sich von einer 80%igen Erwerbstätigkeit auszugehen (S. 9 Ziff. 21). Zusammenfassen d ergebe sich bei einem 80%igen An teil im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 46.4 % und ein Teilinvalidi tätsgrad von 3.6 % res pektive 14.4 % im Haushaltsberei ch (bei 20%igem Anteil), was gesamthaft zu einem massgebenden Invaliditätsgrad von 50 % respektive 60.8 % führe und einen Anspruch auf eine halbe Rente respektive Dreiviertels rente begründe (S. 10 Ziff. 22).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00299

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom

29. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger Bretschger

Leuch Rechtsanwälte Kuttelgasse 8, Postfach 2610, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1974, meldete sich am 2. Februar 2015 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 7. Oktober 2016 er stattet wurde ( Urk. 7/47). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/61; Urk. 7/62, Urk. 7/

67) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Februar 2018 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/72 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 9. Februar 2018 erhob die Versicherte am 2 3. März 2018 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer angemessenen Invalidenrente, mindestens einer Viertel rente ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2018 beantragte die Be schwerdegegnerin die teilweise Gutheissung und Rückweisung zwecks Neube rechnung des IV-Grades ( Urk. 6). Mit Eingabe vom 1 9. Juni 2018 schloss sich die Beschwerdeführerin dem Antrag auf teilweise Gutheissung und Rückweisung zwecks Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin an ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft de r Versicherungsträger die Begeh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versi cherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die ve rsicherungsmässigen Voraussetzun gen er füllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbe sondere über den Gesundheitszu stand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Ei ngliederungsfähigkeit der versicher ten Person sowie die Zweckmässigkeit b estimmter Eingliederungsmassnah men be schaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öf fentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können. 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Einschätzung im Abklärungsbericht vom 1 2. Dezember 2016, wonach sie im Haushalt lediglich zu 9 % eingeschränkt sei, werde als offensicht lich unzutreffend und als auf eine m Rechenfehler basierend bestritten. So könne nicht nachvollzogen werden, weshalb lediglich eine Behinderung von 9 % fest gehalten werde, obwohl die Summe der unter Ziff. 6 stehenden Aufgaben

im Ab klärungsberichts für sich alleine schon 18 % ergäbe ( Urk. 1 S. 4 unten). Korrigiere man allein schon diesen Rechenfehler, ergebe sich im Haushal tsberei ch ein Tei linvaliditätsgrad von 4.68 % , was gesamthaft zu einem massgebenden Invalidi tätsgrad von knapp 41 % führe und einen Anspruch auf eine Viertelsrente be gründe (S. 5 oben). Aber auch wenn dieser Rechenfehler bereinigt werde, sei diese Einschätzung zu niedrig und rechtswidrig, da sie die medizinischen Akten in un zulässiger Weise nicht berücksichtige. So berücksichtige die Einschätzung der Abklärungsperson die gesundheitlichen Einschränkungen, die von den Gutach tern klar umschrieben worden seien, zu wenig (S. 5 Ziff. 10). Schliesslich werde als rechtswidrig bestritten, dass bei gewissen Haushaltsaufgaben die Festlegung des Einschränkungsgrades unter Berücksichtigung der Mithilfe einer Kollegin stattgefunden habe (S. 5 Ziff. 11-13). Zusammenfassend sei von einer Behinde rung von total 38 % auszugehen und nicht lediglich von einer von 18 % (respek tive aufgrund des Rechenfehlers 9 % ). Dies ergebe einen Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich in der Höhe von 9.88 % . Grundsätzlich gelte es zudem zu be denken, dass Haushaltsarbeit alles andere als leichte Arbeit sei und deshalb würde es sich durchaus rechtfertigen, wenn gestützt auf das Gutachten von einer Behin derung von 50 % ausgegangen würde. Dies würde ein massgebender Teilinvali ditätsgrad von 13 % bedeuten. Weiter rechtfertige es sich vorliegend nicht beim Invalideneinkommen für Hilfsarbeiten auf das Gesamttotal gemäss LSE 2014 ab zustellen. Bei der zumutbaren Verweistätigkeit handle es sich nämlich um eine lediglich noch leichte, wechselbelastende Hilfstätigkeit, weshalb nur auf den Sek tor 3 Dienstleistungen (LSE 2014 TA1 Ziff. 45-96) abzustellen sei (S. 7 Ziff. 16). Sodann rechtfertige es sich von einem 15%igen leidensbedingten Abzug auszu gehen, sie könne in der leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeiten und habe einen erhöhten Pausenbedarf (S. 7 Ziff. 17-19). Entsprechend resultiere ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 43 % , was bei einem Teilinvalidi tätsgrad im Haushaltsbereich von 4.68 % / 9.88 % respektive 13 %

ein Gesamtin validitätsgrad von 47 % / 53 % respektive 56 % ergebe und somit zu einer Vier tels- respektive halben Invalidenrente führen würde (S. 9 Ziff. 20). Schliesslich würde sie im Gesundheitsfall, nachdem die beiden bei ihr lebenden Mädchen beide zur Schule gehen würden und über Mittag an einen Mittagstisch gehen könnten, sicherlich einer Erwerbstätigkeit zwischen 75-80 % nachgehen. Die Le benssituation habe sich verändert und sie wäre auf ein höheres Einkommen ih rerseits angewiesen, somit rechtfertige es sich von einer 80%igen Erwerbstätigkeit auszugehen (S. 9 Ziff. 21). Zusammenfassen d ergebe sich bei einem 80%igen An teil im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 46.4 % und ein Teilinvalidi tätsgrad von 3.6 % res pektive 14.4 % im Haushaltsberei ch (bei 20%igem Anteil), was gesamthaft zu einem massgebenden Invaliditätsgrad von 50 % respektive 60.8 % führe und einen Anspruch auf eine halbe Rente respektive Dreiviertels rente begründe (S. 10 Ziff. 22). 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt demgegenüber in ihrer Beschwerdeantwort fest, dass die Einschränkung im Haushalt 18 % statt lediglich 9 % betrage (Abklä rungsbericht vom 2 3. Dezember 2016, Urk. 7/58), was zu einer höheren Ge samtinvalidität führe. Die Angelegenheit sei zwecks Neuberechnung des Invali ditätsg rades zurückzuweisen und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen. Auf weitere Ausführungen würden sie verzichten ( Urk. 6). 2.3

Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zwecks Neuberechnung übereinstim mende Anträge ( Urk. 6; Urk.

11) vorliegen und diese mit der Akten- und Rechts lage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Februar 2018 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung und zum neuen Entscheid zurückzuwei sen ist. 3.

3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) zu be messen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 20 .-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 1‘3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Neuberechnung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ’ 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager