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IV.2018.00290

Neuanmeldung. Aufgrund der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters kann nicht davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer erst rund 30 Jahre nach seinen Gefängnisaufenthalten in der Türkei eine posttraumatische Belastungsstörung aufgetreten ist. Die beim Beschwerdeführer bestehenden psychischen Einschränkungen führen nicht zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit.

Zürich SozVersG · 2019-04-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1959 in der Türkei , absolvierte nach der Schule keine Berufsausbildung ( Urk. 7/8/1, Urk. 7/8/4). Im Jahr 1991 reiste er aus der Türkei in die Schweiz ein ( Urk. 7/8/1). In der Schweiz war er

in den Jahren 1992 bis 1999 als Fabrikarbeiter und Reiniger tätig, wobei die einzelnen Arbeitsver hält nisse jeweils nur einige Monate bestanden. Dazwischen bezog er Arbeitslosen entschädigung und wurde von der Stadt Zürich in Arbeitsprogrammen eingesetzt ( Urk.

7/1/1, Urk. 7/1/6-8, Urk. 7/16/2, Urk. 7/25/2 , Urk. 7/114/9-10, Urk.

7/114/13 ).

Er meldete sich am 1 2. April 2001 ( Urk. 7/8) bei der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle wies d as

Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente

- nach durchge führ ten Abklärungen - mit Verfügung vom 2 7. Mai 2002 ab ( Urk. 7/39).

In der Folge bezog X.___ wirtschaft liche Hilfe der Sozialen Dienste der Stadt Zürich und war für einige Stunden pro Monat i m Rahmen von Beschäftigungs program men tätig (vgl. Urk. 7/114/10, Urk. 7/136/2). 1.2

Am 1 5. Dezember 20 1 1 meldete sich der Versicherte wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/81 , Urk. 7/84 ). Die IV-Stelle trat auf das neue Gesuch ein und tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hin sicht. Im Zuge dieser Abklärungen holte sie insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 1 1. April 2013 ein (Urk.

7/114). Mit Verfügung vom 4. September 2013 wies sie das Leistungs be gehren des Versicherten mit der Begründung ab, dass beim festgestellten Invali ditätsgrad von 10 % kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 7/129). 1.3

Mit Schreiben vom 2 0. September 2016 teilte Dr. med. A.___ , Oberarzt Integrierte Psychiatrie B.___ der IV-Stelle mit, dass sich der psychische Zustand des Versicherten verschlechtert habe. Er ersuchte die IV-Stelle um eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs des Versi cherten ( Urk. 7/133). Die IV-Stelle erhielt vom Beschwerdeführer sodann Bericht e der p sychiatrischen K lini k C.___ und der B.___ ( Urk. 7/136). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklärungen.

Hierbei holte

sie unter anderem den Bericht der Hausärztin des Beschwerdeführers vom 2 1. Dezember 2016 ( Urk. 7/149) und den Bericht der B.___

vom 1 4. November 2016 ein ( Urk. 7/150). Sie gab ferner bei Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das Gutachten vom 1 7. März 2017 in Auftrag ( Urk. 7/159).

Da nach kündigte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Vor bescheid vom 3. April 2017 die Abweisung des Leistungsbe gehrens an ( Urk. 7/161). Dagegen liess der Versicherte am 1 8. Mai 2017 Einwand erheben ( Urk. 7/165) . Mit Eingabe vom 1 4. Juni 2017 liess der Versicherte eine Einwandbegründung sowie die Stellung nahme von Dr. A.___ vom 9. Juni 2017 einreichen ( Urk. 7/167) . Darauf hin holte die IV-Stelle die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 7.

August 2017 ein ( Urk. 7/172). Mit seiner Vernehmlassung vom

4. Septem ber 2017 ( Urk. 7/176)

liess der Versicherte die Stellungnahme von Dr.

A.___ vom selben Tag ( Urk. 7/175) einreichen.

Dr.

D.___ nahm am 23.

November 2017 zum Schreiben vo n Dr.

A.___ vom 4. September 2017 Stel lung ( Urk. 7/179). Dazu liess sich der Versicherte am 7.

Februar 2018 vernehmen ( Urk. 7/183). Nach Prüfung des Ein wandes des Versicherten wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. März 2018 wie vorbeschieden ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 1. März 2018 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 5. März 2018 sei ihm eine Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. In ver fah rensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh rung zu ge währen ( Urk. 1 S.

2).

Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten [ Urk. 7/1-188]), was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine In vali den rente hat. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lich keiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 2.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesund heitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2.2

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweis wertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

2.4.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E.

2b). 2.4.2

Gemäss höchst richterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Ent wicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens ver fü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsan sprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wie dererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinwei sen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 2.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychi sch en Fehlentwicklungen nötig ist - , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3. 3.1

3.1.1

Am Z.___ -Gutachten vom 1 1. April 2013 waren die Dres . med. E.___ , FMH für Allgemeine Innere Medizin, SIM zertifizierter medizinischer Gutachter, F.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, G.___ , FMH für Kardiologie, und H.___ , FMH für orthopädische Chirurgie, be teiligt ( Urk. 7/114/39). Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/114/35) : - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Mögliche koronare Herzkrankheit - kardial asymptomatischer Patient - auf tiefer Belastungsstufe nicht signifikante ST-Streckensenkung und T- Negativierung lateral - normale Fahrradergometrie 5/11 - Diabetes mellitus Typ II - sekundär insulinpflichtig seit 2012 - Leichtgradige depressive Episode ohne somatische s Syndrom (ICD-10: F32.00)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die

Z.___ -Gutachter folgende Diagnosen auf ( Urk. 7/114/35): - Arterielle Hypertonie - Grenzwertige Blutdruckwerte aktuell - Echo 5/11: Beginnende hypertensive Herzerkrankung bei konzentri scher linksventrikulärer Hypertonie, EF 57 % - Echo 3/13: Keine linksventrikuläre Hypertrophie, EF 65%, kein Vitium - Hypercholesterinämie - Nikotinabusus ca. 15

py - Adipositas - Akzentuierte (narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) 3.1.2

Der Beurteilung der Z.___ -Gutachter ist zu entnehmen, dass eine mögliche be lastungsinduzierte Ischämie nicht ausgeschlossen werden könne. Deshalb bestehe beim Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht für mittelschwere körperliche Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für schwere körperliche Tätigkeiten sei der B eschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. In psychiatrischer Hinsicht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in jeglicher den körper lichen Leiden adaptierten Tätigkeiten zu 10 % arbeitsunfähig sei .

Die orthopädische Beurteilung ergab, dass dem Beschwerdeführer für wechselbelastende leichte und mittel schwere Tätigkeit eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne . Aus allgemein-internistischer Sicht sei festzuhalten, dass unregelmässige Schicht- und Nachtarbeiten wegen des Diabetes mellitus ausgeschlossen werden sollten (Urk. 7/114/37). Aus diesem Grund sei diese Diagnose unter den Diag no sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden (Urk. 7/114/37-38). Weitere Einschränkungen würden sich aber nicht ergeben (Urk. 7/114/38).

Die Z.___ -Gutachter führten weiter aus, gesamtmedizinisch ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer schwere und nicht rückenadaptierte belastende körper li che Tätigkeiten nicht zugemutet werden könnten. Diese Einschränkung dürfte sicherlich seit dem Jahr 2009 bestehen. In einer leichten rückenadaptierten Tätig keit, welche auch die Einschränkungen gemäss der orthopädischen Be urteilung berücksichtigen würde, habe seit 2011 eine 20%ige Einschränkung bestanden. Ab dem Gutachtensdatum April 2013 bestehe noch eine 10%ige Einschränkung. Die Einschätzung für mittelschwere Tätigkeiten könne aufgrund der unklaren kardio logischen Situation nicht abschliessend vorgenommen werden. Aufgrund der Befunde im kardiologischen Status sowie den Überlegungen im Fach gutach ten sei aber davon auszugehen, dass ab Gutachten in einer solchen Tätigkeit noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 7/114/38). 3.2

3.2.1

Dr. D.___ führte im psychiatrischen Gutachten vom 1 7. März 2017 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatische Symptome (ICD-10: F33.0) auf ( Urk. 7/159/9). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die Diagnose schädlicher Nikotingebrauch (ICD-10: F17.1).

Der Beurteilung von Dr. D.___ ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der anamnestischen Angaben im Jahr 1980 wegen seiner politischen Tätigkeit erstmals in der Türkei inhaftiert worden sei und dabei mehrfachen physischen und psychischen Traumata ausgesetzt worden sei. Nach der Freilas sung sei der Beschwerdeführer in sein Familienmilieu zurückgekehrt und habe keine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen. Damit könne beim Beschwerdeführer trotz geklagter und nachvollziehbarer Albträume sowie Flashbacks nicht vom Ausbruch einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausgegangen werden. Auch das von ihm beschriebene Aktivitätsniveau und die zweite Verhaftung im Jahr 1984 (er sei von der Strasse mit anderen ohne Grund verhaftet worden) würden beim Beschwerdeführer eine Vermeidungshal tung und eine fehlende soziale Reintegration nach der Freilassung ausschliessen. Wegen der zweiten Verhaftung im Jahr 1984 und dem 14-monatigen Gefängni s auf ent halt könne beim Beschwerdeführer von einer Retraumatisierung ausge gan gen werden. Der nach der Freilassung jahrelang fehlende Bedarf nach einer psy chiatrischen Behandlung und das wiederum unauffällige Aktivitäts niveau wür den den Aus bruch einer PTBS trotz Retraumatisierung auch in diesem Fall aus schliessen. Nach der Einreise in d ie Schweiz sei das Aktivitäts niveau des Beschwerdeführers abgesehen von einer fehlenden längeren beruf lichen Tätigkeit jahrelang unauffällig geblieben, womit bei ihm eine an haltende Persönlichkeits änderung nach Extrembelastung ebenfalls aus geschlos sen werden könne ( Urk. 7/159/11).

Zur Frage, ob sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei t 2015 ver schlechtert habe , ist der Beurteilung von Dr. D.___

sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Exploration vom 2. März 2017 keine Ver schlechte rung seines psychischen Zustandes, sondern ein jahrelang un verän dertes psychi sches Leiden geltend gemacht habe. Aktenmässig sei er vom 2 4. April 2015 bis 4. Juni 2016 zum ersten Mal in der C.___ hospitalisiert gewesen. Dem provisori schen Austritts bericht vom 4. Juni 2016 seien in diagnostischer Hinsicht aus dem psychia trischen Fachgebiet eine Anpassungsstörung , der Verdacht auf eine post trauma tische Persönlichkeitsveränderung sowie der Verdacht auf eine leichte kognitive Störung und psy chische Verhaltensstö rungen durch Tabak zu entneh men. Die Verschlech terung des psychischen Zu standes des Beschwerdeführers und die erste psychiatrische Hospitalisation seien aktenm ä ssig auf den Woh nungsverlust zurückzuführen und könne einer Anpassungsstörung zugeordnet werden. Bei bereits aktenmässig postulierter depressiver Episode ab 2011 müsse aber auch von einer erneuten depressiven Episode ausgegangen wer den. Unter den eingeleiteten therapeutischen Massnahmen habe sich aktenmässig der psy chische Zustand des Beschwerdeführers verbessert, weshalb er nach ge regelte r soziale r Situation (bezüglich Wohnens) habe entlassen werden können. Im pro visorischen Austrittsbericht C.___ vom 4. Juni 2015 sei en gemäss den Beo bach tungen keine Einschränkungen in basalen Aktivitäten des täglichen Lebens des Beschwerdeführers dokumentiert worden, was den Verdacht auf post trauma tische Persönlichkeitsveränderungen eindeutig ausschliesse. Alsdann sei der Beschwer deführer vom 2 5. Januar bis zum 3 1. März 2016 in der Klinik I.___ hospita lisiert gewesen. Dem Austrittsbericht seien in diagnostischer Hinsicht eine PTBS sowie eine rezidivierende de pressive Störung (mittelgradige Episode) zu entneh men ( Urk. 7/159/10) . Beim Ausstritt seien im Bericht unauffällige mnes tische Funktionen dokumentiert worden, was auf eine Verbesserung der postu lierten mittelschweren depressiven Symptomatik hindeute. Sodann könne die a ufgrund der im Bericht beschriebenen Vermeidungshaltung, Intrusionen und Flashbacks (vor allem in Form von Albträumen) postulierte PTBS nicht bestätigt werden ( Urk. 7/159/10-11) . Dies, weil jahrelang keine Retraumatisierung seit der zweiten Inhaftierung im Jahr 1984 stattgefunden habe. Damit könne von post traumati schen Symptomen in Form von Albträumen und tagsüber von nieder schwelligen Flashbacks (weisse Autos würden den Beschwerdeführer an Polizei wagen im Hei matland erinnern), jedoch nicht von einer PTBS per Definition oder von anhal tenden Persönlichkeitsveränderungen nach Extrembelastungen ausge gangen werden . Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, über seine traumatischen Ereig nisse nach der Halbzeit der Hospitalisation (d. h. ca. ein Monat nach Klinik eintritt und Therapieaufnahme) reden zu wollen und die deutliche Verbesserung seines psychischen Zustandes unter den eingeleiteten therapeutischen Mass nah men inklusive Sicher stellung der Tagesstruktur würden sowohl eine PTBS als auch eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung zu sätzlich ausschliessen. Dem Bericht der B.___ vom 1 4. November 2016 seien in diagnosti scher Hinsicht eine PTBS sowie eine rezidi vierende depressive Störung (mittel gradige Episode) zu entnehmen. Jedoch habe w eder anamnestisch an läss lich der Exploration vom 2. März 2017 noch im Bericht vom 1 4. November 2016 eine Retraumatisierung

seit dem Austritt aus der Klinik I.___ am 3 1. März 2016 festgestellt werden können, womit die im Bericht vom 1 4. November 2016 pos tulierte PTBS nicht bestätigt werden könne. Die im Bericht vom 1 4. November 2017 (unter «ärztlicher Befund») dokumentierte formalgedankliche tendenzielle Einengung auf den Themenkomplex Türkei und Politik schliesse beim Beschwer deführer eine klas sische Vermeidungshaltung und damit zusätzlich eine PTBS aus ( Urk. 7/159/11).

Dr. D.___ hielt weiter fest, dass beim Beschwerdeführer von einer erneuten Akzentuierung der depressiven Symptomatik ab Ende 2016 ausgegangen werden müsse . Nach bereits mehreren mittelschweren depressiven Dekompensationen müsse von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Unter einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und so zio therapeutischen Massnahmen habe anlässlich der Exploration vom 2. März 2017 eine erneute Verbesserung der depressiven Symptomatik festgestellt werden kön nen (Urk. 7/159/11).

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. D.___ fest, dass beim Beschwerdeführer bei gegenwärtig leichten depressiven Symptomen in der Quer schnittbeurteilung von einer höchstens ca. 20%igen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen werden könne. Diese sei auf eine leicht reduzierte allgemeine psychi sche Belastbarkeit sowie auf eine leicht eingeschränkte Durchhalte fähigkeit zurückzu führen. Seit der Begutachtung im März 2013 könne beim Beschwerdeführer von mindestens drei erneuten depressiven Episoden in mittelgradigem Ausmass aus gegangen werden, weshalb ab März 2013 in der Längsschnittbeur teilung eine 20- bis 30%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden könne. Beim Beschwerde führer könne von vielen intellektuellen Ressourcen ausgegangen werden. Er ver füge über genügende Sprachressourcen und stehe nach jahrelangen Schlafs tö rungen und Albträumen sowie verdrängten Traumata in regelmässiger fach licher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, wes halb die Prognose bezüg lich Erhaltung einer mindestens 70%igen Arbeits fähig keit auf dem freien Wirt schaftsmarkt als sehr günstig betrachtet werden könne ( Urk. 7/159/11). 3.2.2

Im Bericht vom 1 4. November 2016 diagnostizierte Dr. A.___ eine PTBS (ICD-10: F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). Dazu hielt er fest, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei. Es bestehe eine 100%ige Arbeits unfä higkeit. Diese Angaben würden seit dem Beginn ambulanten Behandlung in der B.___ vom 1 5. Juni 2015 gelten ( Urk. 7/150/1, Urk. 7/150/3). Beim Beschwer de führer würden eine deutlich verminderte Konzen trationsfähigkeit und Lei s tungs fähigkeit sowie eine schnelle Ermüdbarkeit (Tages müdigkeit) bestehen. Er würde immer wieder durch schreckhaftes Zurückweichen und Dissoziieren auf fallen ( Urk. 7/150/2). Prognostisch sei bei der Diagnose PTBS von keiner deut lichen Verbesserung der aktuel len Symptomatik auszugehen. Die fluktuie renden meist jedoch zumindest mittel stark ausgeprägten Konzentrations störungen und die Angst, die Anspannungssymptome sowie das Dissoziieren und die Flashback s würden auch in den nächsten Jahren weiterhin bestehen. Der bisherige Verlauf sei an sich als gut zu bewerten. So habe der Beschwerdeführer seinen Schlaf ver bessern können ( Urk. 7/150/2). 4. 4.1

Mit angefochtener Verfügung vom 5. März 2018 hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie habe beim Beschwerdeführer keine körperliche Einschränkung mit rele vanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen könne n ( Urk. 2 S. 1). Mit der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 2 3. September 2016 ( Urk. 7/133 -134 ) liess der Beschwerdeführer

denn auch einzig eine Verschlechterung seines psychischen Ge sundheitszustandes geltend machen ( Urk. 7/133). Hinweise auf eine

erhebliche Verschlechterung seines somatische n Gesundheitszustand s

seit de r leistungsab lehnenden Verfügung vom 4. September 2013 (Urk. 7/129)

finden sich in den von der Beschwerdegegnerin nach diesem neuen Gesuch des Beschwerdeführers bei gezogenen medizinischen Akten nicht (vgl. dazu

d en im Wesentlichen unauffälligen somatischen Befund bei Eintritt in die C.___ vom 24. April 2015 [Urk. 7/136 /4] sowie die Ausführungen der Hausärztin des Beschwerdeführers vom 21. Dezem ber 2016, wonach in allgemein-internistischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei [ Urk. 7/149/3] ) .

Zudem gab der Beschwerde führer am 7. November 2016 neben seiner Hausärztin einzig den Psychiater Dr.

A.___ , B.___ , als behandelnden Arzt an ( Urk. 7/146/1). 4.2

4.2.1

Zu prüfen bleibt, ob sich der psychiatrische Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der Verfügung vom 4. September 2013 ( Urk. 7/129) derart verschlech tert hat, dass er nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Zur Klärung die ser Frage hat die Beschwerdegegnerin unter anderem das Gutachten von Dr. D.___ vom 17. März 2017 in Auftrag gegeben (Urk. 7/159).

Für den Beschwerdeführer ist diese s Gutachten nicht beweiskräftig , vielmehr sei auf die - vo n diesem Gutachten abweichenden - Berichte und Stellungnahmen seines behandelnden Psychiaters Dr. A.___ abzustellen (vgl. Urk. 1 S. 5-6). Die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)

Arz tes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini schen Experten anderseits (BGE 124 I 175 E. 4 ; Urteile des Bundesgerichts I 783/05 vom 1 8. April 2006 und I 506/00 vom 1 3. Juni 2001), lässt es aber nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte spä ter zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandeln den Ärzte wich tige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entsprin gende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bundesgerichts U 58/06 vom 2. August 2006 E. 2.2 in fine und I 676/05 vom 1 3. März 2006 E. 2.4). 4.2.2

In seine n Stellungnahme n vom 9. Juni und 4. September 2017 hielt Dr. A.___

im Wesentlichen fest, Dr. D.___ habe ausgeführt, dass es beim Beschwerdeführer seit der zweiten Inhaf tierung in der Türkei 1984 zu keiner « Retraumatisierung » gekommen sei . Er ( Dr. A.___ ) könne jedoch nicht nachvollziehen, was damit gemeint sei, da der Begriff der Retraumatisierung kein stehender Fachbegriff in der Beurteilung posttraumatischer Belastungsstörungen darstelle ( Urk. 7/167/1) . Es würden sich jahr- und jahrzehntelange Latenzen

zeigen ,

bis die Symptomatik der PTBS so stark werde, dass sie sich klinisch relevant zeige und progredient die Arbeitsfähigkeit bis zur Arbeitsunfähigkeit einschränken könne. Dies könne auch über einen längeren Zeitraum geschehen, wie es auch beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei ( Urk. 7/175/1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss nebst der ihrerseits für die Bejahung einer PTBS bedeutsamen Schwere des Belastungskriteriums die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eingehend geprüft werden. Diese betrage nach ICD-10 wenige Wochen, bis (sechs) Monate. Eine besondere Begründung sei in jenen Fällen erforderlich , in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (BGE 142 V 342 E. 5.2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_195/2015 vom 2 4. November 2015 E. 3.3.3 ). Mit Urteil 9C_228/2013 vom 2 6. Juni 2013 beurteilte das Bundesgericht die Beschwerde eines aus der Türkei stammenden Kurden mit Jahrgang 1967, welche r im Jahr 1990 in die Schweiz eingereist war und im Jahr 1995 als Flüchtling aner kannt wurde . Die IV-Stelle des Kantons Aargau, bei welcher er sich zum Leis tungsbezug angemeldet hatte, hatte sein Leistungsbegehren nach durch ge führten Abklärungen abgewiesen (vgl. Sachverhalt lit . A jenes Urteils).

Das Bundesgericht wies zunächst darauf hin , dass laut dem psychiatrische n Gutachter vor allem die lange Latenz zwischen den geschilderten traumatischen Erlebnissen und der psy chischen Dekompensation gegen die Diagnose einer PTBS sprechen würde. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei er insbesondere während der Haft in der Türkei im Jahr 1984 gefoltert worden. Erst im Verlauf des Jahres 2005 sei eine «völlige Dekompensation» dokumentiert, nachdem er sich beim Fussball spielen mit seinem Sohn eine Traumatisierung des linken Knies zugezogen hatte (E. 4.1.1 jenes Urteils). Das Bundesgericht führte weiter aus , zu berücksichtigen sei die zwischen Trauma und psychischer Dekompensation liegende lange Zeit spanne von rund 20 Jahren, während welcher der Beschwerde führer nachgewie senermassen nicht nur einer (vollzeitlichen) Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sondern unter anderem auch eine Familie gegründet habe . Bei sonst gänzlich fehlenden objektivierbaren Anhaltspunkten würden d ie

- teilweise widersprüch lichen - subjektiven Angaben des Beschwerdeführers allein zum vornherein nicht genügen , um ein schweres, zur - um viele Jahre verzögerten - Auslösung einer PTBS geeignetes Trauma als überwiegend wahr scheinlich er scheinen zu lassen (E.

4.1.4 jenes Urteils ). Aufgrund der Aktenlage im vor liegenden Fall ist hier nicht anders zu entschieden. Dr. D.___ legte in seinem Gutachten mit einer ausführ lichen und in allen Teilen schlüssigen und über zeugenden Begründung dar, wes halb nicht davon ausgegangen werden könne , dass beim Beschwerdeführer erst rund 30 Jahre nach seinen Gefängnis auf ent halten in der Türkei eine PTBS auf getreten sei (vgl. E. 3.2.1 vorstehend) . Die Ausführungen von Dr. A.___ vermögen keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. D.___ zu begründen. Dr. A.___ ver weist auf die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden, welche gemäss seiner Beurteilung den Symptomen einer PTBS entsprechen würden. Bezüglich der vor liegend ent scheidenden Frage, weshalb diese Symptome erst nach so langer Zeit seit der letzten Inhaftierung im Jahr 1984 aufgetreten sind, macht er jedoch keine Angaben. Diesbezüglich ist etwa darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer laut dem psychiatrischen Z.___ -Gutachter Dr. von F.___ bei der Untersuchung vom 7.

März 2013 ( Urk. 7/114/4) ohne äusserlich psycho vege tativ feststellbare Begleitsymptomatik über die Foltererlebnisse in der Türkei berichten k o nn t e (Urk. 7/114/22).

Aus den Ausführungen von Dr. A.___ , wonach sich eine PTBS auch erst Jahre nach dem belastenden Ereignis manifestieren könne, kann der Be schwerdeführer deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil Dr. A.___ nicht be gründete, weshalb dies beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sein soll . Damit führte Dr. A.___

auch keine objektiven Gründe an, welche von

Dr. D.___ unberücksichtigt geblieben wären und Zweifel an seinem Gutachten begründen könnten.

Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, dass bei der Begutachtung keine ent sprechende n evidenzbasie rten Tests durchgeführt worden seien. Nur so hätte die von den Ärzten des B.___ gestellte Diagnose einer PTBS nachvollziehbar widerlegt werden können (Urk. 1 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass ein psychiatrischer Gutachter in der Wahl der Methode zur Erstellung eines Gutachtens frei ist, sofern er lege artis vorgeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 2 7. September 2017 E. 5.2 mit Hinweis). Die Nichtdurchführung eines bestimmten Tests anläss lich der psychiatrischen Exploration schmälert den Beweiswert seiner Expertise daher nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2017 vom 2 9. Dezember 2017 E. 4.3).

Dr. D.___ führte dazu aus, er habe keine evidenzbasierte Testver fahren bezüglich der PTBS durchgeführt, weil die Diagnose einer PTBS über 30 Jahre nach den traumatischen Ereignissen und dem dazwischenliegenden unauffälligen Leistungsniveau des Beschwerdeführers nicht diagnostiziert werden könne ( Urk. 7/172/1). Dies vermag zu überzeugen.

Dr. D.___

hielt ferner fest , dass die vom ihm festgestellten kognitiven Defizite (unter Psychostatus und testpsychologischen Befunden) auf die gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (leichte Episode ohne somatische Symptome) zurückzuführen seien, weshalb dem Beschwerdeführer in der Längs schnittbeurteilung eine 20 bis 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei ( Urk. 7/172/2). Auch diese Ausführungen vermögen zu überzeugen, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner diesbezüglichen Kritik ( vgl. Urk. 1 S. 6) ebenfalls nicht durchzudrin gen vermag.

Mit Dr. D.___ ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine PTBS diagnostiziert werden kann. 4.2.3

Die psychische Dekompensation des Beschwerdeführers wurde vorliegend da durch ausgelöst, weil er die Kündigung des Mietvertrages für seine langjährige Wohnung auf Ende April 2015 und eine neue Sozialarbeiterin zugeteilt erhalten hatte (Urk. 7/136/2).

Dr. D.___ führte dazu aus, beim Beschwerdeführer könne von Verschlechterungen des psychischen Zustandes in belastenden psychosozia len Situationen ausgegangen werden, die sich unter stationären therapeutischen Massnahmen in der Regel rasch zurückbilden und damit auf die Anpassungs problematik und nicht auf eine PTBS zurückzuführen seien (Urk. 7/172/1). 4.2.4

Auf das Gutachten von Dr. D.___ abstellend ist daher mit dem im Sozialversi cherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers wegen seiner depressiven Erkrankung höch s tens zu 30 %

eingeschränkt ist (Urk. 7/159/11). Bei einer Arbeitsunfähigkeit in diesem Ausmass besteht aber kein Anspruch auf eine Inva lidenrente (E. 2.3). Ein strukturiertes Beweisverfahren muss nicht durch geführt werden (E. 2.2.2).

Es ist somit festzuhalten, dass zwischen dem Erlass d er Verfügung vom 4. Sep tember 2013 (Urk. 7/129) und dem Erlass der angefochte nen Verfügung vom 5 . März 2018 (Urk. 2) auch in psychischer Hinsicht keine wesentliche Verschlech terung des Gesund heits zustands des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. 4.3

Die angefochtene Verfügung vom 5. März 2018 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1

Weil die Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht, GSVGer ) erfüllt sind (vgl. Urk. 3 /3 , Urk. 9), ist dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 21 . März 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung ( Urk. 1 S. 2) zu entsprechen. 5.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 5.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin zu weisen, wonach der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechts pflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 21. März 2018 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 meldete sich der Versicherte wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/81 , Urk. 7/84 ). Die IV-Stelle trat auf das neue Gesuch ein und tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hin sicht. Im Zuge dieser Abklärungen holte sie insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 1 1. April 2013 ein (Urk.

7/114). Mit Verfügung vom 4. September 2013 wies sie das Leistungs be gehren des Versicherten mit der Begründung ab, dass beim festgestellten Invali ditätsgrad von 10 % kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 7/129).

E. 1.1 X.___ , geboren 1959 in der Türkei , absolvierte nach der Schule keine Berufsausbildung ( Urk. 7/8/1, Urk. 7/8/4). Im Jahr 1991 reiste er aus der Türkei in die Schweiz ein ( Urk. 7/8/1). In der Schweiz war er

in den Jahren 1992 bis 1999 als Fabrikarbeiter und Reiniger tätig, wobei die einzelnen Arbeitsver hält nisse jeweils nur einige Monate bestanden. Dazwischen bezog er Arbeitslosen entschädigung und wurde von der Stadt Zürich in Arbeitsprogrammen eingesetzt ( Urk.

7/1/1, Urk. 7/1/6-8, Urk. 7/16/2, Urk. 7/25/2 , Urk. 7/114/9-10, Urk.

7/114/13 ).

Er meldete sich am 1 2. April 2001 ( Urk. 7/8) bei der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle wies d as

Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente

- nach durchge führ ten Abklärungen - mit Verfügung vom 2 7. Mai 2002 ab ( Urk. 7/39).

In der Folge bezog X.___ wirtschaft liche Hilfe der Sozialen Dienste der Stadt Zürich und war für einige Stunden pro Monat i m Rahmen von Beschäftigungs program men tätig (vgl. Urk. 7/114/10, Urk. 7/136/2).

E. 1.2 Am 1 5. Dezember 20

E. 1.3 Mit Schreiben vom 2 0. September 2016 teilte Dr. med. A.___ , Oberarzt Integrierte Psychiatrie B.___ der IV-Stelle mit, dass sich der psychische Zustand des Versicherten verschlechtert habe. Er ersuchte die IV-Stelle um eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs des Versi cherten ( Urk. 7/133). Die IV-Stelle erhielt vom Beschwerdeführer sodann Bericht e der p sychiatrischen K lini k C.___ und der B.___ ( Urk. 7/136). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklärungen.

Hierbei holte

sie unter anderem den Bericht der Hausärztin des Beschwerdeführers vom 2 1. Dezember 2016 ( Urk. 7/149) und den Bericht der B.___

vom 1 4. November 2016 ein ( Urk. 7/150). Sie gab ferner bei Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das Gutachten vom 1 7. März 2017 in Auftrag ( Urk. 7/159).

Da nach kündigte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Vor bescheid vom 3. April 2017 die Abweisung des Leistungsbe gehrens an ( Urk. 7/161). Dagegen liess der Versicherte am 1 8. Mai 2017 Einwand erheben ( Urk. 7/165) . Mit Eingabe vom 1 4. Juni 2017 liess der Versicherte eine Einwandbegründung sowie die Stellung nahme von Dr. A.___ vom 9. Juni 2017 einreichen ( Urk. 7/167) . Darauf hin holte die IV-Stelle die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 7.

August 2017 ein ( Urk. 7/172). Mit seiner Vernehmlassung vom

4. Septem ber 2017 ( Urk. 7/176)

liess der Versicherte die Stellungnahme von Dr.

A.___ vom selben Tag ( Urk. 7/175) einreichen.

Dr.

D.___ nahm am 23.

November 2017 zum Schreiben vo n Dr.

A.___ vom 4. September 2017 Stel lung ( Urk. 7/179). Dazu liess sich der Versicherte am 7.

Februar 2018 vernehmen ( Urk. 7/183). Nach Prüfung des Ein wandes des Versicherten wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. März 2018 wie vorbeschieden ab ( Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 1. März 2018 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 5. März 2018 sei ihm eine Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. In ver fah rensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh rung zu ge währen ( Urk. 1 S.

2).

Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten [ Urk. 7/1-188]), was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lich keiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesund heitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.

E. 2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E.

2b).

E. 2.4.2 Gemäss höchst richterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Ent wicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens ver fü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsan sprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wie dererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinwei sen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).

E. 2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychi sch en Fehlentwicklungen nötig ist - , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine In vali den rente hat. 2.

E. 3.1.1 Am Z.___ -Gutachten vom 1 1. April 2013 waren die Dres . med. E.___ , FMH für Allgemeine Innere Medizin, SIM zertifizierter medizinischer Gutachter, F.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, G.___ , FMH für Kardiologie, und H.___ , FMH für orthopädische Chirurgie, be teiligt ( Urk. 7/114/39). Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/114/35) : - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Mögliche koronare Herzkrankheit - kardial asymptomatischer Patient - auf tiefer Belastungsstufe nicht signifikante ST-Streckensenkung und T- Negativierung lateral - normale Fahrradergometrie 5/11 - Diabetes mellitus Typ II - sekundär insulinpflichtig seit 2012 - Leichtgradige depressive Episode ohne somatische s Syndrom (ICD-10: F32.00)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die

Z.___ -Gutachter folgende Diagnosen auf ( Urk. 7/114/35): - Arterielle Hypertonie - Grenzwertige Blutdruckwerte aktuell - Echo 5/11: Beginnende hypertensive Herzerkrankung bei konzentri scher linksventrikulärer Hypertonie, EF 57 % - Echo 3/13: Keine linksventrikuläre Hypertrophie, EF 65%, kein Vitium - Hypercholesterinämie - Nikotinabusus ca. 15

py - Adipositas - Akzentuierte (narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)

E. 3.1.2 Der Beurteilung der Z.___ -Gutachter ist zu entnehmen, dass eine mögliche be lastungsinduzierte Ischämie nicht ausgeschlossen werden könne. Deshalb bestehe beim Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht für mittelschwere körperliche Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für schwere körperliche Tätigkeiten sei der B eschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. In psychiatrischer Hinsicht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in jeglicher den körper lichen Leiden adaptierten Tätigkeiten zu 10 % arbeitsunfähig sei .

Die orthopädische Beurteilung ergab, dass dem Beschwerdeführer für wechselbelastende leichte und mittel schwere Tätigkeit eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne . Aus allgemein-internistischer Sicht sei festzuhalten, dass unregelmässige Schicht- und Nachtarbeiten wegen des Diabetes mellitus ausgeschlossen werden sollten (Urk. 7/114/37). Aus diesem Grund sei diese Diagnose unter den Diag no sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden (Urk. 7/114/37-38). Weitere Einschränkungen würden sich aber nicht ergeben (Urk. 7/114/38).

Die Z.___ -Gutachter führten weiter aus, gesamtmedizinisch ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer schwere und nicht rückenadaptierte belastende körper li che Tätigkeiten nicht zugemutet werden könnten. Diese Einschränkung dürfte sicherlich seit dem Jahr 2009 bestehen. In einer leichten rückenadaptierten Tätig keit, welche auch die Einschränkungen gemäss der orthopädischen Be urteilung berücksichtigen würde, habe seit 2011 eine 20%ige Einschränkung bestanden. Ab dem Gutachtensdatum April 2013 bestehe noch eine 10%ige Einschränkung. Die Einschätzung für mittelschwere Tätigkeiten könne aufgrund der unklaren kardio logischen Situation nicht abschliessend vorgenommen werden. Aufgrund der Befunde im kardiologischen Status sowie den Überlegungen im Fach gutach ten sei aber davon auszugehen, dass ab Gutachten in einer solchen Tätigkeit noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 7/114/38).

E. 3.2.1 Dr. D.___ führte im psychiatrischen Gutachten vom 1 7. März 2017 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatische Symptome (ICD-10: F33.0) auf ( Urk. 7/159/9). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die Diagnose schädlicher Nikotingebrauch (ICD-10: F17.1).

Der Beurteilung von Dr. D.___ ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der anamnestischen Angaben im Jahr 1980 wegen seiner politischen Tätigkeit erstmals in der Türkei inhaftiert worden sei und dabei mehrfachen physischen und psychischen Traumata ausgesetzt worden sei. Nach der Freilas sung sei der Beschwerdeführer in sein Familienmilieu zurückgekehrt und habe keine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen. Damit könne beim Beschwerdeführer trotz geklagter und nachvollziehbarer Albträume sowie Flashbacks nicht vom Ausbruch einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausgegangen werden. Auch das von ihm beschriebene Aktivitätsniveau und die zweite Verhaftung im Jahr 1984 (er sei von der Strasse mit anderen ohne Grund verhaftet worden) würden beim Beschwerdeführer eine Vermeidungshal tung und eine fehlende soziale Reintegration nach der Freilassung ausschliessen. Wegen der zweiten Verhaftung im Jahr 1984 und dem 14-monatigen Gefängni s auf ent halt könne beim Beschwerdeführer von einer Retraumatisierung ausge gan gen werden. Der nach der Freilassung jahrelang fehlende Bedarf nach einer psy chiatrischen Behandlung und das wiederum unauffällige Aktivitäts niveau wür den den Aus bruch einer PTBS trotz Retraumatisierung auch in diesem Fall aus schliessen. Nach der Einreise in d ie Schweiz sei das Aktivitäts niveau des Beschwerdeführers abgesehen von einer fehlenden längeren beruf lichen Tätigkeit jahrelang unauffällig geblieben, womit bei ihm eine an haltende Persönlichkeits änderung nach Extrembelastung ebenfalls aus geschlos sen werden könne ( Urk. 7/159/11).

Zur Frage, ob sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei t 2015 ver schlechtert habe , ist der Beurteilung von Dr. D.___

sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Exploration vom 2. März 2017 keine Ver schlechte rung seines psychischen Zustandes, sondern ein jahrelang un verän dertes psychi sches Leiden geltend gemacht habe. Aktenmässig sei er vom 2 4. April 2015 bis 4. Juni 2016 zum ersten Mal in der C.___ hospitalisiert gewesen. Dem provisori schen Austritts bericht vom 4. Juni 2016 seien in diagnostischer Hinsicht aus dem psychia trischen Fachgebiet eine Anpassungsstörung , der Verdacht auf eine post trauma tische Persönlichkeitsveränderung sowie der Verdacht auf eine leichte kognitive Störung und psy chische Verhaltensstö rungen durch Tabak zu entneh men. Die Verschlech terung des psychischen Zu standes des Beschwerdeführers und die erste psychiatrische Hospitalisation seien aktenm ä ssig auf den Woh nungsverlust zurückzuführen und könne einer Anpassungsstörung zugeordnet werden. Bei bereits aktenmässig postulierter depressiver Episode ab 2011 müsse aber auch von einer erneuten depressiven Episode ausgegangen wer den. Unter den eingeleiteten therapeutischen Massnahmen habe sich aktenmässig der psy chische Zustand des Beschwerdeführers verbessert, weshalb er nach ge regelte r soziale r Situation (bezüglich Wohnens) habe entlassen werden können. Im pro visorischen Austrittsbericht C.___ vom 4. Juni 2015 sei en gemäss den Beo bach tungen keine Einschränkungen in basalen Aktivitäten des täglichen Lebens des Beschwerdeführers dokumentiert worden, was den Verdacht auf post trauma tische Persönlichkeitsveränderungen eindeutig ausschliesse. Alsdann sei der Beschwer deführer vom 2 5. Januar bis zum 3 1. März 2016 in der Klinik I.___ hospita lisiert gewesen. Dem Austrittsbericht seien in diagnostischer Hinsicht eine PTBS sowie eine rezidivierende de pressive Störung (mittelgradige Episode) zu entneh men ( Urk. 7/159/10) . Beim Ausstritt seien im Bericht unauffällige mnes tische Funktionen dokumentiert worden, was auf eine Verbesserung der postu lierten mittelschweren depressiven Symptomatik hindeute. Sodann könne die a ufgrund der im Bericht beschriebenen Vermeidungshaltung, Intrusionen und Flashbacks (vor allem in Form von Albträumen) postulierte PTBS nicht bestätigt werden ( Urk. 7/159/10-11) . Dies, weil jahrelang keine Retraumatisierung seit der zweiten Inhaftierung im Jahr 1984 stattgefunden habe. Damit könne von post traumati schen Symptomen in Form von Albträumen und tagsüber von nieder schwelligen Flashbacks (weisse Autos würden den Beschwerdeführer an Polizei wagen im Hei matland erinnern), jedoch nicht von einer PTBS per Definition oder von anhal tenden Persönlichkeitsveränderungen nach Extrembelastungen ausge gangen werden . Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, über seine traumatischen Ereig nisse nach der Halbzeit der Hospitalisation (d. h. ca. ein Monat nach Klinik eintritt und Therapieaufnahme) reden zu wollen und die deutliche Verbesserung seines psychischen Zustandes unter den eingeleiteten therapeutischen Mass nah men inklusive Sicher stellung der Tagesstruktur würden sowohl eine PTBS als auch eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung zu sätzlich ausschliessen. Dem Bericht der B.___ vom 1 4. November 2016 seien in diagnosti scher Hinsicht eine PTBS sowie eine rezidi vierende depressive Störung (mittel gradige Episode) zu entnehmen. Jedoch habe w eder anamnestisch an läss lich der Exploration vom 2. März 2017 noch im Bericht vom 1 4. November 2016 eine Retraumatisierung

seit dem Austritt aus der Klinik I.___ am 3 1. März 2016 festgestellt werden können, womit die im Bericht vom 1 4. November 2016 pos tulierte PTBS nicht bestätigt werden könne. Die im Bericht vom 1 4. November 2017 (unter «ärztlicher Befund») dokumentierte formalgedankliche tendenzielle Einengung auf den Themenkomplex Türkei und Politik schliesse beim Beschwer deführer eine klas sische Vermeidungshaltung und damit zusätzlich eine PTBS aus ( Urk. 7/159/11).

Dr. D.___ hielt weiter fest, dass beim Beschwerdeführer von einer erneuten Akzentuierung der depressiven Symptomatik ab Ende 2016 ausgegangen werden müsse . Nach bereits mehreren mittelschweren depressiven Dekompensationen müsse von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Unter einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und so zio therapeutischen Massnahmen habe anlässlich der Exploration vom 2. März 2017 eine erneute Verbesserung der depressiven Symptomatik festgestellt werden kön nen (Urk. 7/159/11).

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. D.___ fest, dass beim Beschwerdeführer bei gegenwärtig leichten depressiven Symptomen in der Quer schnittbeurteilung von einer höchstens ca. 20%igen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen werden könne. Diese sei auf eine leicht reduzierte allgemeine psychi sche Belastbarkeit sowie auf eine leicht eingeschränkte Durchhalte fähigkeit zurückzu führen. Seit der Begutachtung im März 2013 könne beim Beschwerdeführer von mindestens drei erneuten depressiven Episoden in mittelgradigem Ausmass aus gegangen werden, weshalb ab März 2013 in der Längsschnittbeur teilung eine 20- bis 30%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden könne. Beim Beschwerde führer könne von vielen intellektuellen Ressourcen ausgegangen werden. Er ver füge über genügende Sprachressourcen und stehe nach jahrelangen Schlafs tö rungen und Albträumen sowie verdrängten Traumata in regelmässiger fach licher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, wes halb die Prognose bezüg lich Erhaltung einer mindestens 70%igen Arbeits fähig keit auf dem freien Wirt schaftsmarkt als sehr günstig betrachtet werden könne ( Urk. 7/159/11).

E. 3.2.2 Im Bericht vom 1 4. November 2016 diagnostizierte Dr. A.___ eine PTBS (ICD-10: F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). Dazu hielt er fest, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei. Es bestehe eine 100%ige Arbeits unfä higkeit. Diese Angaben würden seit dem Beginn ambulanten Behandlung in der B.___ vom 1 5. Juni 2015 gelten ( Urk. 7/150/1, Urk. 7/150/3). Beim Beschwer de führer würden eine deutlich verminderte Konzen trationsfähigkeit und Lei s tungs fähigkeit sowie eine schnelle Ermüdbarkeit (Tages müdigkeit) bestehen. Er würde immer wieder durch schreckhaftes Zurückweichen und Dissoziieren auf fallen ( Urk. 7/150/2). Prognostisch sei bei der Diagnose PTBS von keiner deut lichen Verbesserung der aktuel len Symptomatik auszugehen. Die fluktuie renden meist jedoch zumindest mittel stark ausgeprägten Konzentrations störungen und die Angst, die Anspannungssymptome sowie das Dissoziieren und die Flashback s würden auch in den nächsten Jahren weiterhin bestehen. Der bisherige Verlauf sei an sich als gut zu bewerten. So habe der Beschwerdeführer seinen Schlaf ver bessern können ( Urk. 7/150/2). 4. 4.1

Mit angefochtener Verfügung vom 5. März 2018 hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie habe beim Beschwerdeführer keine körperliche Einschränkung mit rele vanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen könne n ( Urk. 2 S. 1). Mit der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 2 3. September 2016 ( Urk. 7/133 -134 ) liess der Beschwerdeführer

denn auch einzig eine Verschlechterung seines psychischen Ge sundheitszustandes geltend machen ( Urk. 7/133). Hinweise auf eine

erhebliche Verschlechterung seines somatische n Gesundheitszustand s

seit de r leistungsab lehnenden Verfügung vom 4. September 2013 (Urk. 7/129)

finden sich in den von der Beschwerdegegnerin nach diesem neuen Gesuch des Beschwerdeführers bei gezogenen medizinischen Akten nicht (vgl. dazu

d en im Wesentlichen unauffälligen somatischen Befund bei Eintritt in die C.___ vom 24. April 2015 [Urk. 7/136 /4] sowie die Ausführungen der Hausärztin des Beschwerdeführers vom 21. Dezem ber 2016, wonach in allgemein-internistischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei [ Urk. 7/149/3] ) .

Zudem gab der Beschwerde führer am 7. November 2016 neben seiner Hausärztin einzig den Psychiater Dr.

A.___ , B.___ , als behandelnden Arzt an ( Urk. 7/146/1). 4.2

4.2.1

Zu prüfen bleibt, ob sich der psychiatrische Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der Verfügung vom 4. September 2013 ( Urk. 7/129) derart verschlech tert hat, dass er nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Zur Klärung die ser Frage hat die Beschwerdegegnerin unter anderem das Gutachten von Dr. D.___ vom 17. März 2017 in Auftrag gegeben (Urk. 7/159).

Für den Beschwerdeführer ist diese s Gutachten nicht beweiskräftig , vielmehr sei auf die - vo n diesem Gutachten abweichenden - Berichte und Stellungnahmen seines behandelnden Psychiaters Dr. A.___ abzustellen (vgl. Urk. 1 S. 5-6). Die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)

Arz tes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini schen Experten anderseits (BGE 124 I 175 E. 4 ; Urteile des Bundesgerichts I 783/05 vom 1 8. April 2006 und I 506/00 vom 1 3. Juni 2001), lässt es aber nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte spä ter zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandeln den Ärzte wich tige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entsprin gende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bundesgerichts U 58/06 vom 2. August 2006 E. 2.2 in fine und I 676/05 vom 1 3. März 2006 E. 2.4). 4.2.2

In seine n Stellungnahme n vom 9. Juni und 4. September 2017 hielt Dr. A.___

im Wesentlichen fest, Dr. D.___ habe ausgeführt, dass es beim Beschwerdeführer seit der zweiten Inhaf tierung in der Türkei 1984 zu keiner « Retraumatisierung » gekommen sei . Er ( Dr. A.___ ) könne jedoch nicht nachvollziehen, was damit gemeint sei, da der Begriff der Retraumatisierung kein stehender Fachbegriff in der Beurteilung posttraumatischer Belastungsstörungen darstelle ( Urk. 7/167/1) . Es würden sich jahr- und jahrzehntelange Latenzen

zeigen ,

bis die Symptomatik der PTBS so stark werde, dass sie sich klinisch relevant zeige und progredient die Arbeitsfähigkeit bis zur Arbeitsunfähigkeit einschränken könne. Dies könne auch über einen längeren Zeitraum geschehen, wie es auch beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei ( Urk. 7/175/1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss nebst der ihrerseits für die Bejahung einer PTBS bedeutsamen Schwere des Belastungskriteriums die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eingehend geprüft werden. Diese betrage nach ICD-10 wenige Wochen, bis (sechs) Monate. Eine besondere Begründung sei in jenen Fällen erforderlich , in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (BGE 142 V 342 E. 5.2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_195/2015 vom 2 4. November 2015 E. 3.3.3 ). Mit Urteil 9C_228/2013 vom 2 6. Juni 2013 beurteilte das Bundesgericht die Beschwerde eines aus der Türkei stammenden Kurden mit Jahrgang 1967, welche r im Jahr 1990 in die Schweiz eingereist war und im Jahr 1995 als Flüchtling aner kannt wurde . Die IV-Stelle des Kantons Aargau, bei welcher er sich zum Leis tungsbezug angemeldet hatte, hatte sein Leistungsbegehren nach durch ge führten Abklärungen abgewiesen (vgl. Sachverhalt lit . A jenes Urteils).

Das Bundesgericht wies zunächst darauf hin , dass laut dem psychiatrische n Gutachter vor allem die lange Latenz zwischen den geschilderten traumatischen Erlebnissen und der psy chischen Dekompensation gegen die Diagnose einer PTBS sprechen würde. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei er insbesondere während der Haft in der Türkei im Jahr 1984 gefoltert worden. Erst im Verlauf des Jahres 2005 sei eine «völlige Dekompensation» dokumentiert, nachdem er sich beim Fussball spielen mit seinem Sohn eine Traumatisierung des linken Knies zugezogen hatte (E. 4.1.1 jenes Urteils). Das Bundesgericht führte weiter aus , zu berücksichtigen sei die zwischen Trauma und psychischer Dekompensation liegende lange Zeit spanne von rund 20 Jahren, während welcher der Beschwerde führer nachgewie senermassen nicht nur einer (vollzeitlichen) Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sondern unter anderem auch eine Familie gegründet habe . Bei sonst gänzlich fehlenden objektivierbaren Anhaltspunkten würden d ie

- teilweise widersprüch lichen - subjektiven Angaben des Beschwerdeführers allein zum vornherein nicht genügen , um ein schweres, zur - um viele Jahre verzögerten - Auslösung einer PTBS geeignetes Trauma als überwiegend wahr scheinlich er scheinen zu lassen (E.

4.1.4 jenes Urteils ). Aufgrund der Aktenlage im vor liegenden Fall ist hier nicht anders zu entschieden. Dr. D.___ legte in seinem Gutachten mit einer ausführ lichen und in allen Teilen schlüssigen und über zeugenden Begründung dar, wes halb nicht davon ausgegangen werden könne , dass beim Beschwerdeführer erst rund 30 Jahre nach seinen Gefängnis auf ent halten in der Türkei eine PTBS auf getreten sei (vgl. E. 3.2.1 vorstehend) . Die Ausführungen von Dr. A.___ vermögen keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. D.___ zu begründen. Dr. A.___ ver weist auf die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden, welche gemäss seiner Beurteilung den Symptomen einer PTBS entsprechen würden. Bezüglich der vor liegend ent scheidenden Frage, weshalb diese Symptome erst nach so langer Zeit seit der letzten Inhaftierung im Jahr 1984 aufgetreten sind, macht er jedoch keine Angaben. Diesbezüglich ist etwa darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer laut dem psychiatrischen Z.___ -Gutachter Dr. von F.___ bei der Untersuchung vom 7.

März 2013 ( Urk. 7/114/4) ohne äusserlich psycho vege tativ feststellbare Begleitsymptomatik über die Foltererlebnisse in der Türkei berichten k o nn t e (Urk. 7/114/22).

Aus den Ausführungen von Dr. A.___ , wonach sich eine PTBS auch erst Jahre nach dem belastenden Ereignis manifestieren könne, kann der Be schwerdeführer deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil Dr. A.___ nicht be gründete, weshalb dies beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sein soll . Damit führte Dr. A.___

auch keine objektiven Gründe an, welche von

Dr. D.___ unberücksichtigt geblieben wären und Zweifel an seinem Gutachten begründen könnten.

Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, dass bei der Begutachtung keine ent sprechende n evidenzbasie rten Tests durchgeführt worden seien. Nur so hätte die von den Ärzten des B.___ gestellte Diagnose einer PTBS nachvollziehbar widerlegt werden können (Urk. 1 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass ein psychiatrischer Gutachter in der Wahl der Methode zur Erstellung eines Gutachtens frei ist, sofern er lege artis vorgeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 2 7. September 2017 E. 5.2 mit Hinweis). Die Nichtdurchführung eines bestimmten Tests anläss lich der psychiatrischen Exploration schmälert den Beweiswert seiner Expertise daher nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2017 vom 2 9. Dezember 2017 E. 4.3).

Dr. D.___ führte dazu aus, er habe keine evidenzbasierte Testver fahren bezüglich der PTBS durchgeführt, weil die Diagnose einer PTBS über 30 Jahre nach den traumatischen Ereignissen und dem dazwischenliegenden unauffälligen Leistungsniveau des Beschwerdeführers nicht diagnostiziert werden könne ( Urk. 7/172/1). Dies vermag zu überzeugen.

Dr. D.___

hielt ferner fest , dass die vom ihm festgestellten kognitiven Defizite (unter Psychostatus und testpsychologischen Befunden) auf die gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (leichte Episode ohne somatische Symptome) zurückzuführen seien, weshalb dem Beschwerdeführer in der Längs schnittbeurteilung eine 20 bis 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei ( Urk. 7/172/2). Auch diese Ausführungen vermögen zu überzeugen, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner diesbezüglichen Kritik ( vgl. Urk. 1 S. 6) ebenfalls nicht durchzudrin gen vermag.

Mit Dr. D.___ ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine PTBS diagnostiziert werden kann. 4.2.3

Die psychische Dekompensation des Beschwerdeführers wurde vorliegend da durch ausgelöst, weil er die Kündigung des Mietvertrages für seine langjährige Wohnung auf Ende April 2015 und eine neue Sozialarbeiterin zugeteilt erhalten hatte (Urk. 7/136/2).

Dr. D.___ führte dazu aus, beim Beschwerdeführer könne von Verschlechterungen des psychischen Zustandes in belastenden psychosozia len Situationen ausgegangen werden, die sich unter stationären therapeutischen Massnahmen in der Regel rasch zurückbilden und damit auf die Anpassungs problematik und nicht auf eine PTBS zurückzuführen seien (Urk. 7/172/1). 4.2.4

Auf das Gutachten von Dr. D.___ abstellend ist daher mit dem im Sozialversi cherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers wegen seiner depressiven Erkrankung höch s tens zu 30 %

eingeschränkt ist (Urk. 7/159/11). Bei einer Arbeitsunfähigkeit in diesem Ausmass besteht aber kein Anspruch auf eine Inva lidenrente (E. 2.3). Ein strukturiertes Beweisverfahren muss nicht durch geführt werden (E. 2.2.2).

Es ist somit festzuhalten, dass zwischen dem Erlass d er Verfügung vom 4. Sep tember 2013 (Urk. 7/129) und dem Erlass der angefochte nen Verfügung vom 5 . März 2018 (Urk. 2) auch in psychischer Hinsicht keine wesentliche Verschlech terung des Gesund heits zustands des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. 4.3

Die angefochtene Verfügung vom 5. März 2018 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1

Weil die Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht, GSVGer ) erfüllt sind (vgl. Urk. 3 /3 , Urk. 9), ist dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 21 . März 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung ( Urk. 1 S. 2) zu entsprechen. 5.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 5.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin zu weisen, wonach der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechts pflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 21. März 2018 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2.2

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweis wertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00290

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

3. April 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1959 in der Türkei , absolvierte nach der Schule keine Berufsausbildung ( Urk. 7/8/1, Urk. 7/8/4). Im Jahr 1991 reiste er aus der Türkei in die Schweiz ein ( Urk. 7/8/1). In der Schweiz war er

in den Jahren 1992 bis 1999 als Fabrikarbeiter und Reiniger tätig, wobei die einzelnen Arbeitsver hält nisse jeweils nur einige Monate bestanden. Dazwischen bezog er Arbeitslosen entschädigung und wurde von der Stadt Zürich in Arbeitsprogrammen eingesetzt ( Urk.

7/1/1, Urk. 7/1/6-8, Urk. 7/16/2, Urk. 7/25/2 , Urk. 7/114/9-10, Urk.

7/114/13 ).

Er meldete sich am 1 2. April 2001 ( Urk. 7/8) bei der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle wies d as

Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente

- nach durchge führ ten Abklärungen - mit Verfügung vom 2 7. Mai 2002 ab ( Urk. 7/39).

In der Folge bezog X.___ wirtschaft liche Hilfe der Sozialen Dienste der Stadt Zürich und war für einige Stunden pro Monat i m Rahmen von Beschäftigungs program men tätig (vgl. Urk. 7/114/10, Urk. 7/136/2). 1.2

Am 1 5. Dezember 20 1 1 meldete sich der Versicherte wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/81 , Urk. 7/84 ). Die IV-Stelle trat auf das neue Gesuch ein und tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hin sicht. Im Zuge dieser Abklärungen holte sie insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 1 1. April 2013 ein (Urk.

7/114). Mit Verfügung vom 4. September 2013 wies sie das Leistungs be gehren des Versicherten mit der Begründung ab, dass beim festgestellten Invali ditätsgrad von 10 % kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 7/129). 1.3

Mit Schreiben vom 2 0. September 2016 teilte Dr. med. A.___ , Oberarzt Integrierte Psychiatrie B.___ der IV-Stelle mit, dass sich der psychische Zustand des Versicherten verschlechtert habe. Er ersuchte die IV-Stelle um eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs des Versi cherten ( Urk. 7/133). Die IV-Stelle erhielt vom Beschwerdeführer sodann Bericht e der p sychiatrischen K lini k C.___ und der B.___ ( Urk. 7/136). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklärungen.

Hierbei holte

sie unter anderem den Bericht der Hausärztin des Beschwerdeführers vom 2 1. Dezember 2016 ( Urk. 7/149) und den Bericht der B.___

vom 1 4. November 2016 ein ( Urk. 7/150). Sie gab ferner bei Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das Gutachten vom 1 7. März 2017 in Auftrag ( Urk. 7/159).

Da nach kündigte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Vor bescheid vom 3. April 2017 die Abweisung des Leistungsbe gehrens an ( Urk. 7/161). Dagegen liess der Versicherte am 1 8. Mai 2017 Einwand erheben ( Urk. 7/165) . Mit Eingabe vom 1 4. Juni 2017 liess der Versicherte eine Einwandbegründung sowie die Stellung nahme von Dr. A.___ vom 9. Juni 2017 einreichen ( Urk. 7/167) . Darauf hin holte die IV-Stelle die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 7.

August 2017 ein ( Urk. 7/172). Mit seiner Vernehmlassung vom

4. Septem ber 2017 ( Urk. 7/176)

liess der Versicherte die Stellungnahme von Dr.

A.___ vom selben Tag ( Urk. 7/175) einreichen.

Dr.

D.___ nahm am 23.

November 2017 zum Schreiben vo n Dr.

A.___ vom 4. September 2017 Stel lung ( Urk. 7/179). Dazu liess sich der Versicherte am 7.

Februar 2018 vernehmen ( Urk. 7/183). Nach Prüfung des Ein wandes des Versicherten wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. März 2018 wie vorbeschieden ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 1. März 2018 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 5. März 2018 sei ihm eine Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. In ver fah rensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh rung zu ge währen ( Urk. 1 S.

2).

Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten [ Urk. 7/1-188]), was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine In vali den rente hat. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lich keiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 2.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesund heitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2.2

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweis wertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

2.4.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E.

2b). 2.4.2

Gemäss höchst richterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Ent wicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens ver fü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsan sprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wie dererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinwei sen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 2.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychi sch en Fehlentwicklungen nötig ist - , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3. 3.1

3.1.1

Am Z.___ -Gutachten vom 1 1. April 2013 waren die Dres . med. E.___ , FMH für Allgemeine Innere Medizin, SIM zertifizierter medizinischer Gutachter, F.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, G.___ , FMH für Kardiologie, und H.___ , FMH für orthopädische Chirurgie, be teiligt ( Urk. 7/114/39). Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/114/35) : - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Mögliche koronare Herzkrankheit - kardial asymptomatischer Patient - auf tiefer Belastungsstufe nicht signifikante ST-Streckensenkung und T- Negativierung lateral - normale Fahrradergometrie 5/11 - Diabetes mellitus Typ II - sekundär insulinpflichtig seit 2012 - Leichtgradige depressive Episode ohne somatische s Syndrom (ICD-10: F32.00)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die

Z.___ -Gutachter folgende Diagnosen auf ( Urk. 7/114/35): - Arterielle Hypertonie - Grenzwertige Blutdruckwerte aktuell - Echo 5/11: Beginnende hypertensive Herzerkrankung bei konzentri scher linksventrikulärer Hypertonie, EF 57 % - Echo 3/13: Keine linksventrikuläre Hypertrophie, EF 65%, kein Vitium - Hypercholesterinämie - Nikotinabusus ca. 15

py - Adipositas - Akzentuierte (narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) 3.1.2

Der Beurteilung der Z.___ -Gutachter ist zu entnehmen, dass eine mögliche be lastungsinduzierte Ischämie nicht ausgeschlossen werden könne. Deshalb bestehe beim Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht für mittelschwere körperliche Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für schwere körperliche Tätigkeiten sei der B eschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. In psychiatrischer Hinsicht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in jeglicher den körper lichen Leiden adaptierten Tätigkeiten zu 10 % arbeitsunfähig sei .

Die orthopädische Beurteilung ergab, dass dem Beschwerdeführer für wechselbelastende leichte und mittel schwere Tätigkeit eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne . Aus allgemein-internistischer Sicht sei festzuhalten, dass unregelmässige Schicht- und Nachtarbeiten wegen des Diabetes mellitus ausgeschlossen werden sollten (Urk. 7/114/37). Aus diesem Grund sei diese Diagnose unter den Diag no sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden (Urk. 7/114/37-38). Weitere Einschränkungen würden sich aber nicht ergeben (Urk. 7/114/38).

Die Z.___ -Gutachter führten weiter aus, gesamtmedizinisch ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer schwere und nicht rückenadaptierte belastende körper li che Tätigkeiten nicht zugemutet werden könnten. Diese Einschränkung dürfte sicherlich seit dem Jahr 2009 bestehen. In einer leichten rückenadaptierten Tätig keit, welche auch die Einschränkungen gemäss der orthopädischen Be urteilung berücksichtigen würde, habe seit 2011 eine 20%ige Einschränkung bestanden. Ab dem Gutachtensdatum April 2013 bestehe noch eine 10%ige Einschränkung. Die Einschätzung für mittelschwere Tätigkeiten könne aufgrund der unklaren kardio logischen Situation nicht abschliessend vorgenommen werden. Aufgrund der Befunde im kardiologischen Status sowie den Überlegungen im Fach gutach ten sei aber davon auszugehen, dass ab Gutachten in einer solchen Tätigkeit noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 7/114/38). 3.2

3.2.1

Dr. D.___ führte im psychiatrischen Gutachten vom 1 7. März 2017 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatische Symptome (ICD-10: F33.0) auf ( Urk. 7/159/9). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die Diagnose schädlicher Nikotingebrauch (ICD-10: F17.1).

Der Beurteilung von Dr. D.___ ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der anamnestischen Angaben im Jahr 1980 wegen seiner politischen Tätigkeit erstmals in der Türkei inhaftiert worden sei und dabei mehrfachen physischen und psychischen Traumata ausgesetzt worden sei. Nach der Freilas sung sei der Beschwerdeführer in sein Familienmilieu zurückgekehrt und habe keine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen. Damit könne beim Beschwerdeführer trotz geklagter und nachvollziehbarer Albträume sowie Flashbacks nicht vom Ausbruch einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausgegangen werden. Auch das von ihm beschriebene Aktivitätsniveau und die zweite Verhaftung im Jahr 1984 (er sei von der Strasse mit anderen ohne Grund verhaftet worden) würden beim Beschwerdeführer eine Vermeidungshal tung und eine fehlende soziale Reintegration nach der Freilassung ausschliessen. Wegen der zweiten Verhaftung im Jahr 1984 und dem 14-monatigen Gefängni s auf ent halt könne beim Beschwerdeführer von einer Retraumatisierung ausge gan gen werden. Der nach der Freilassung jahrelang fehlende Bedarf nach einer psy chiatrischen Behandlung und das wiederum unauffällige Aktivitäts niveau wür den den Aus bruch einer PTBS trotz Retraumatisierung auch in diesem Fall aus schliessen. Nach der Einreise in d ie Schweiz sei das Aktivitäts niveau des Beschwerdeführers abgesehen von einer fehlenden längeren beruf lichen Tätigkeit jahrelang unauffällig geblieben, womit bei ihm eine an haltende Persönlichkeits änderung nach Extrembelastung ebenfalls aus geschlos sen werden könne ( Urk. 7/159/11).

Zur Frage, ob sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei t 2015 ver schlechtert habe , ist der Beurteilung von Dr. D.___

sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Exploration vom 2. März 2017 keine Ver schlechte rung seines psychischen Zustandes, sondern ein jahrelang un verän dertes psychi sches Leiden geltend gemacht habe. Aktenmässig sei er vom 2 4. April 2015 bis 4. Juni 2016 zum ersten Mal in der C.___ hospitalisiert gewesen. Dem provisori schen Austritts bericht vom 4. Juni 2016 seien in diagnostischer Hinsicht aus dem psychia trischen Fachgebiet eine Anpassungsstörung , der Verdacht auf eine post trauma tische Persönlichkeitsveränderung sowie der Verdacht auf eine leichte kognitive Störung und psy chische Verhaltensstö rungen durch Tabak zu entneh men. Die Verschlech terung des psychischen Zu standes des Beschwerdeführers und die erste psychiatrische Hospitalisation seien aktenm ä ssig auf den Woh nungsverlust zurückzuführen und könne einer Anpassungsstörung zugeordnet werden. Bei bereits aktenmässig postulierter depressiver Episode ab 2011 müsse aber auch von einer erneuten depressiven Episode ausgegangen wer den. Unter den eingeleiteten therapeutischen Massnahmen habe sich aktenmässig der psy chische Zustand des Beschwerdeführers verbessert, weshalb er nach ge regelte r soziale r Situation (bezüglich Wohnens) habe entlassen werden können. Im pro visorischen Austrittsbericht C.___ vom 4. Juni 2015 sei en gemäss den Beo bach tungen keine Einschränkungen in basalen Aktivitäten des täglichen Lebens des Beschwerdeführers dokumentiert worden, was den Verdacht auf post trauma tische Persönlichkeitsveränderungen eindeutig ausschliesse. Alsdann sei der Beschwer deführer vom 2 5. Januar bis zum 3 1. März 2016 in der Klinik I.___ hospita lisiert gewesen. Dem Austrittsbericht seien in diagnostischer Hinsicht eine PTBS sowie eine rezidivierende de pressive Störung (mittelgradige Episode) zu entneh men ( Urk. 7/159/10) . Beim Ausstritt seien im Bericht unauffällige mnes tische Funktionen dokumentiert worden, was auf eine Verbesserung der postu lierten mittelschweren depressiven Symptomatik hindeute. Sodann könne die a ufgrund der im Bericht beschriebenen Vermeidungshaltung, Intrusionen und Flashbacks (vor allem in Form von Albträumen) postulierte PTBS nicht bestätigt werden ( Urk. 7/159/10-11) . Dies, weil jahrelang keine Retraumatisierung seit der zweiten Inhaftierung im Jahr 1984 stattgefunden habe. Damit könne von post traumati schen Symptomen in Form von Albträumen und tagsüber von nieder schwelligen Flashbacks (weisse Autos würden den Beschwerdeführer an Polizei wagen im Hei matland erinnern), jedoch nicht von einer PTBS per Definition oder von anhal tenden Persönlichkeitsveränderungen nach Extrembelastungen ausge gangen werden . Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, über seine traumatischen Ereig nisse nach der Halbzeit der Hospitalisation (d. h. ca. ein Monat nach Klinik eintritt und Therapieaufnahme) reden zu wollen und die deutliche Verbesserung seines psychischen Zustandes unter den eingeleiteten therapeutischen Mass nah men inklusive Sicher stellung der Tagesstruktur würden sowohl eine PTBS als auch eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung zu sätzlich ausschliessen. Dem Bericht der B.___ vom 1 4. November 2016 seien in diagnosti scher Hinsicht eine PTBS sowie eine rezidi vierende depressive Störung (mittel gradige Episode) zu entnehmen. Jedoch habe w eder anamnestisch an läss lich der Exploration vom 2. März 2017 noch im Bericht vom 1 4. November 2016 eine Retraumatisierung

seit dem Austritt aus der Klinik I.___ am 3 1. März 2016 festgestellt werden können, womit die im Bericht vom 1 4. November 2016 pos tulierte PTBS nicht bestätigt werden könne. Die im Bericht vom 1 4. November 2017 (unter «ärztlicher Befund») dokumentierte formalgedankliche tendenzielle Einengung auf den Themenkomplex Türkei und Politik schliesse beim Beschwer deführer eine klas sische Vermeidungshaltung und damit zusätzlich eine PTBS aus ( Urk. 7/159/11).

Dr. D.___ hielt weiter fest, dass beim Beschwerdeführer von einer erneuten Akzentuierung der depressiven Symptomatik ab Ende 2016 ausgegangen werden müsse . Nach bereits mehreren mittelschweren depressiven Dekompensationen müsse von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Unter einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und so zio therapeutischen Massnahmen habe anlässlich der Exploration vom 2. März 2017 eine erneute Verbesserung der depressiven Symptomatik festgestellt werden kön nen (Urk. 7/159/11).

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. D.___ fest, dass beim Beschwerdeführer bei gegenwärtig leichten depressiven Symptomen in der Quer schnittbeurteilung von einer höchstens ca. 20%igen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen werden könne. Diese sei auf eine leicht reduzierte allgemeine psychi sche Belastbarkeit sowie auf eine leicht eingeschränkte Durchhalte fähigkeit zurückzu führen. Seit der Begutachtung im März 2013 könne beim Beschwerdeführer von mindestens drei erneuten depressiven Episoden in mittelgradigem Ausmass aus gegangen werden, weshalb ab März 2013 in der Längsschnittbeur teilung eine 20- bis 30%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden könne. Beim Beschwerde führer könne von vielen intellektuellen Ressourcen ausgegangen werden. Er ver füge über genügende Sprachressourcen und stehe nach jahrelangen Schlafs tö rungen und Albträumen sowie verdrängten Traumata in regelmässiger fach licher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, wes halb die Prognose bezüg lich Erhaltung einer mindestens 70%igen Arbeits fähig keit auf dem freien Wirt schaftsmarkt als sehr günstig betrachtet werden könne ( Urk. 7/159/11). 3.2.2

Im Bericht vom 1 4. November 2016 diagnostizierte Dr. A.___ eine PTBS (ICD-10: F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). Dazu hielt er fest, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei. Es bestehe eine 100%ige Arbeits unfä higkeit. Diese Angaben würden seit dem Beginn ambulanten Behandlung in der B.___ vom 1 5. Juni 2015 gelten ( Urk. 7/150/1, Urk. 7/150/3). Beim Beschwer de führer würden eine deutlich verminderte Konzen trationsfähigkeit und Lei s tungs fähigkeit sowie eine schnelle Ermüdbarkeit (Tages müdigkeit) bestehen. Er würde immer wieder durch schreckhaftes Zurückweichen und Dissoziieren auf fallen ( Urk. 7/150/2). Prognostisch sei bei der Diagnose PTBS von keiner deut lichen Verbesserung der aktuel len Symptomatik auszugehen. Die fluktuie renden meist jedoch zumindest mittel stark ausgeprägten Konzentrations störungen und die Angst, die Anspannungssymptome sowie das Dissoziieren und die Flashback s würden auch in den nächsten Jahren weiterhin bestehen. Der bisherige Verlauf sei an sich als gut zu bewerten. So habe der Beschwerdeführer seinen Schlaf ver bessern können ( Urk. 7/150/2). 4. 4.1

Mit angefochtener Verfügung vom 5. März 2018 hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie habe beim Beschwerdeführer keine körperliche Einschränkung mit rele vanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen könne n ( Urk. 2 S. 1). Mit der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 2 3. September 2016 ( Urk. 7/133 -134 ) liess der Beschwerdeführer

denn auch einzig eine Verschlechterung seines psychischen Ge sundheitszustandes geltend machen ( Urk. 7/133). Hinweise auf eine

erhebliche Verschlechterung seines somatische n Gesundheitszustand s

seit de r leistungsab lehnenden Verfügung vom 4. September 2013 (Urk. 7/129)

finden sich in den von der Beschwerdegegnerin nach diesem neuen Gesuch des Beschwerdeführers bei gezogenen medizinischen Akten nicht (vgl. dazu

d en im Wesentlichen unauffälligen somatischen Befund bei Eintritt in die C.___ vom 24. April 2015 [Urk. 7/136 /4] sowie die Ausführungen der Hausärztin des Beschwerdeführers vom 21. Dezem ber 2016, wonach in allgemein-internistischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei [ Urk. 7/149/3] ) .

Zudem gab der Beschwerde führer am 7. November 2016 neben seiner Hausärztin einzig den Psychiater Dr.

A.___ , B.___ , als behandelnden Arzt an ( Urk. 7/146/1). 4.2

4.2.1

Zu prüfen bleibt, ob sich der psychiatrische Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der Verfügung vom 4. September 2013 ( Urk. 7/129) derart verschlech tert hat, dass er nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Zur Klärung die ser Frage hat die Beschwerdegegnerin unter anderem das Gutachten von Dr. D.___ vom 17. März 2017 in Auftrag gegeben (Urk. 7/159).

Für den Beschwerdeführer ist diese s Gutachten nicht beweiskräftig , vielmehr sei auf die - vo n diesem Gutachten abweichenden - Berichte und Stellungnahmen seines behandelnden Psychiaters Dr. A.___ abzustellen (vgl. Urk. 1 S. 5-6). Die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)

Arz tes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini schen Experten anderseits (BGE 124 I 175 E. 4 ; Urteile des Bundesgerichts I 783/05 vom 1 8. April 2006 und I 506/00 vom 1 3. Juni 2001), lässt es aber nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte spä ter zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandeln den Ärzte wich tige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entsprin gende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bundesgerichts U 58/06 vom 2. August 2006 E. 2.2 in fine und I 676/05 vom 1 3. März 2006 E. 2.4). 4.2.2

In seine n Stellungnahme n vom 9. Juni und 4. September 2017 hielt Dr. A.___

im Wesentlichen fest, Dr. D.___ habe ausgeführt, dass es beim Beschwerdeführer seit der zweiten Inhaf tierung in der Türkei 1984 zu keiner « Retraumatisierung » gekommen sei . Er ( Dr. A.___ ) könne jedoch nicht nachvollziehen, was damit gemeint sei, da der Begriff der Retraumatisierung kein stehender Fachbegriff in der Beurteilung posttraumatischer Belastungsstörungen darstelle ( Urk. 7/167/1) . Es würden sich jahr- und jahrzehntelange Latenzen

zeigen ,

bis die Symptomatik der PTBS so stark werde, dass sie sich klinisch relevant zeige und progredient die Arbeitsfähigkeit bis zur Arbeitsunfähigkeit einschränken könne. Dies könne auch über einen längeren Zeitraum geschehen, wie es auch beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei ( Urk. 7/175/1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss nebst der ihrerseits für die Bejahung einer PTBS bedeutsamen Schwere des Belastungskriteriums die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eingehend geprüft werden. Diese betrage nach ICD-10 wenige Wochen, bis (sechs) Monate. Eine besondere Begründung sei in jenen Fällen erforderlich , in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (BGE 142 V 342 E. 5.2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_195/2015 vom 2 4. November 2015 E. 3.3.3 ). Mit Urteil 9C_228/2013 vom 2 6. Juni 2013 beurteilte das Bundesgericht die Beschwerde eines aus der Türkei stammenden Kurden mit Jahrgang 1967, welche r im Jahr 1990 in die Schweiz eingereist war und im Jahr 1995 als Flüchtling aner kannt wurde . Die IV-Stelle des Kantons Aargau, bei welcher er sich zum Leis tungsbezug angemeldet hatte, hatte sein Leistungsbegehren nach durch ge führten Abklärungen abgewiesen (vgl. Sachverhalt lit . A jenes Urteils).

Das Bundesgericht wies zunächst darauf hin , dass laut dem psychiatrische n Gutachter vor allem die lange Latenz zwischen den geschilderten traumatischen Erlebnissen und der psy chischen Dekompensation gegen die Diagnose einer PTBS sprechen würde. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei er insbesondere während der Haft in der Türkei im Jahr 1984 gefoltert worden. Erst im Verlauf des Jahres 2005 sei eine «völlige Dekompensation» dokumentiert, nachdem er sich beim Fussball spielen mit seinem Sohn eine Traumatisierung des linken Knies zugezogen hatte (E. 4.1.1 jenes Urteils). Das Bundesgericht führte weiter aus , zu berücksichtigen sei die zwischen Trauma und psychischer Dekompensation liegende lange Zeit spanne von rund 20 Jahren, während welcher der Beschwerde führer nachgewie senermassen nicht nur einer (vollzeitlichen) Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sondern unter anderem auch eine Familie gegründet habe . Bei sonst gänzlich fehlenden objektivierbaren Anhaltspunkten würden d ie

- teilweise widersprüch lichen - subjektiven Angaben des Beschwerdeführers allein zum vornherein nicht genügen , um ein schweres, zur - um viele Jahre verzögerten - Auslösung einer PTBS geeignetes Trauma als überwiegend wahr scheinlich er scheinen zu lassen (E.

4.1.4 jenes Urteils ). Aufgrund der Aktenlage im vor liegenden Fall ist hier nicht anders zu entschieden. Dr. D.___ legte in seinem Gutachten mit einer ausführ lichen und in allen Teilen schlüssigen und über zeugenden Begründung dar, wes halb nicht davon ausgegangen werden könne , dass beim Beschwerdeführer erst rund 30 Jahre nach seinen Gefängnis auf ent halten in der Türkei eine PTBS auf getreten sei (vgl. E. 3.2.1 vorstehend) . Die Ausführungen von Dr. A.___ vermögen keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. D.___ zu begründen. Dr. A.___ ver weist auf die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden, welche gemäss seiner Beurteilung den Symptomen einer PTBS entsprechen würden. Bezüglich der vor liegend ent scheidenden Frage, weshalb diese Symptome erst nach so langer Zeit seit der letzten Inhaftierung im Jahr 1984 aufgetreten sind, macht er jedoch keine Angaben. Diesbezüglich ist etwa darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer laut dem psychiatrischen Z.___ -Gutachter Dr. von F.___ bei der Untersuchung vom 7.

März 2013 ( Urk. 7/114/4) ohne äusserlich psycho vege tativ feststellbare Begleitsymptomatik über die Foltererlebnisse in der Türkei berichten k o nn t e (Urk. 7/114/22).

Aus den Ausführungen von Dr. A.___ , wonach sich eine PTBS auch erst Jahre nach dem belastenden Ereignis manifestieren könne, kann der Be schwerdeführer deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil Dr. A.___ nicht be gründete, weshalb dies beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sein soll . Damit führte Dr. A.___

auch keine objektiven Gründe an, welche von

Dr. D.___ unberücksichtigt geblieben wären und Zweifel an seinem Gutachten begründen könnten.

Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, dass bei der Begutachtung keine ent sprechende n evidenzbasie rten Tests durchgeführt worden seien. Nur so hätte die von den Ärzten des B.___ gestellte Diagnose einer PTBS nachvollziehbar widerlegt werden können (Urk. 1 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass ein psychiatrischer Gutachter in der Wahl der Methode zur Erstellung eines Gutachtens frei ist, sofern er lege artis vorgeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 2 7. September 2017 E. 5.2 mit Hinweis). Die Nichtdurchführung eines bestimmten Tests anläss lich der psychiatrischen Exploration schmälert den Beweiswert seiner Expertise daher nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2017 vom 2 9. Dezember 2017 E. 4.3).

Dr. D.___ führte dazu aus, er habe keine evidenzbasierte Testver fahren bezüglich der PTBS durchgeführt, weil die Diagnose einer PTBS über 30 Jahre nach den traumatischen Ereignissen und dem dazwischenliegenden unauffälligen Leistungsniveau des Beschwerdeführers nicht diagnostiziert werden könne ( Urk. 7/172/1). Dies vermag zu überzeugen.

Dr. D.___

hielt ferner fest , dass die vom ihm festgestellten kognitiven Defizite (unter Psychostatus und testpsychologischen Befunden) auf die gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (leichte Episode ohne somatische Symptome) zurückzuführen seien, weshalb dem Beschwerdeführer in der Längs schnittbeurteilung eine 20 bis 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei ( Urk. 7/172/2). Auch diese Ausführungen vermögen zu überzeugen, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner diesbezüglichen Kritik ( vgl. Urk. 1 S. 6) ebenfalls nicht durchzudrin gen vermag.

Mit Dr. D.___ ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine PTBS diagnostiziert werden kann. 4.2.3

Die psychische Dekompensation des Beschwerdeführers wurde vorliegend da durch ausgelöst, weil er die Kündigung des Mietvertrages für seine langjährige Wohnung auf Ende April 2015 und eine neue Sozialarbeiterin zugeteilt erhalten hatte (Urk. 7/136/2).

Dr. D.___ führte dazu aus, beim Beschwerdeführer könne von Verschlechterungen des psychischen Zustandes in belastenden psychosozia len Situationen ausgegangen werden, die sich unter stationären therapeutischen Massnahmen in der Regel rasch zurückbilden und damit auf die Anpassungs problematik und nicht auf eine PTBS zurückzuführen seien (Urk. 7/172/1). 4.2.4

Auf das Gutachten von Dr. D.___ abstellend ist daher mit dem im Sozialversi cherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers wegen seiner depressiven Erkrankung höch s tens zu 30 %

eingeschränkt ist (Urk. 7/159/11). Bei einer Arbeitsunfähigkeit in diesem Ausmass besteht aber kein Anspruch auf eine Inva lidenrente (E. 2.3). Ein strukturiertes Beweisverfahren muss nicht durch geführt werden (E. 2.2.2).

Es ist somit festzuhalten, dass zwischen dem Erlass d er Verfügung vom 4. Sep tember 2013 (Urk. 7/129) und dem Erlass der angefochte nen Verfügung vom 5 . März 2018 (Urk. 2) auch in psychischer Hinsicht keine wesentliche Verschlech terung des Gesund heits zustands des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. 4.3

Die angefochtene Verfügung vom 5. März 2018 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1

Weil die Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht, GSVGer ) erfüllt sind (vgl. Urk. 3 /3 , Urk. 9), ist dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 21 . März 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung ( Urk. 1 S. 2) zu entsprechen. 5.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 5.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin zu weisen, wonach der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechts pflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 21. März 2018 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher