Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1972, reichte am 1 1. Juni 2010 bei der Invali denversicherung eine Anmeldung ein (Urk. 9/4/2-10), die sie am 1 8. August 2010 wieder zurückzog (vgl. Urk. 9/18).
Nach erneuter Anmeldung vom 1 1. April 2014 (Urk. 9/32) holte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter anderem Arztberichte (Urk. 9/42, Urk. 9/53, Urk. 9/64, Urk. 9/86, Urk. 9/152) ein und zog Akten der beruflichen Vorsorgeeinrichtung BVK (Urk. 9/53, Urk. 9/64, Urk. 9/151,
Urk. 9/156) und des Unfallversicherers (Urk. 9/130, Urk. 9/176) bei . Ab 1. Sep tember 2015 fand ein Job-Coaching statt, das am 3 1. März 2016 abgeschlossen wurde (Urk. 9/131).
Mit Vorbescheid vom 2 2. Juni 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aus sicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 9/185). Dagegen erhob diese am 4. September 2017 und 5. Januar 2018 Einwände (Urk. 9/196, Urk. 9/204).
Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenan spruch (Urk. 9/209 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 1. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Februar 2018 (Urk.
2) mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben (Ziff. 1), die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistun gen zu erbringen (Ziff.
2) und die notwendigen Abklärungen durchzuführen (Ziff.
3) sowie eine externe versicherungspsychiatrische Begutachtung durchzu führen (Ziff. 4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2018 (Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde.
Am 2 9. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht gleichen Datums (Urk.
22) ein (Urk. 21), zu welchem die Beschwerdegegnerin am 2 7. November 2018 Stellung nahm (Urk. 24), was der Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.3
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1). 1.4
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, gemäss der Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) liege keine gesundheitliche Einschränkung vor, welche die Arbeitsfähigkeit längerfris tig beeinträchtige. Aus neurologischer Sicht werde eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert, was keine anspruchsbegründende Einschränkung darstelle (S. 1 unten).
Die bisherigen Ang aben würden durch das im Oktober 2017 erstattete neurologi sche Gutachten bestätigt. Eine therapeutische Indikation im psychiatrischen Fachbereich habe in den letzten Jahren nicht bestanden und die empfohlene Be handlung der Kopfschmerzproblematik habe die Beschwerdeführerin nicht um gesetzt, obwohl dadurch eine Verbesserung erwartet werde (S. 2 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Gutachten vom Oktober 2017 sei zwar aus neurologischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt, aber eine psychiatrische Vorbelas tung erkannt und eine ergänzende psychiatrische Begutachtung empfohlen wor den (S. 3 Ziff. 5). Hinweise auf eine psychische Überlastung seien schon 2010 aktenkundig geworden (S. 4 Ziff. 3) . Nach der erneuten Anmeldung 2014 sei die psychiatrische Seite in den Hintergrund geraten, auch wenn es immer wieder Hinweise gegeben habe (S. 4 Ziff. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit verhält und ob zu deren Beurteilung ein psychiatrisches Gutachten erforderlich sei. 3. 3.1
Med. pract . Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete am 1 1. Februar 2009 ein Gutachten im Auftrag des Taggeldversicherers (Urk. 9/9/4-10).
In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, diagnostisch könne das Stö rungsbild einer Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) mit Hinweisen auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) bei anamnestisch berichteten Gewalterfahrungen und sexuellen Übergriffen in der Kindheit zugeordnet werden (S. 5 f.). Phasenweise könne das Störungsbild ein Ausmass entsprechend den Kriterien einer depressiven Episode erreichen (S. 6 oben). Für die - näher umschriebene - aktuelle Tätigkeit sei die Explorandin zur zeit nicht arbeitsfähig. Für eine angepasste Tätigkeit ohne Führen von Maschinen / Motorfahrzeugen, wie beispielsweise den gelernten Beruf als Gebäudereinigerin, sei sie aktuell zu 50 % arbeitsfähig (S. 6 Mitte). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem Bericht vom 2 8. Mai 2010 (Urk. 9/9/1-3) aus, die Beschwerdeführerin sei seit November 2009 bei ihm in Behandlung. Sie besuche eine Psychotherapie (beim delegiert tätigen Psychotherapeuten) in 2-3-wöchigem Abstand (S. 1 Ziff. 1). Er nannte die gleichen Diagnosen (S. 2 Ziff.
4) wie med. pract . Y.___ (vorstehend E. 3.1). 3.3
Dr. phil. A.___, Psychotherapeut SPV, führte in seinem Bericht vom 2 3. Juli 2010 (Urk. 9/12/1-6) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 8. Oktober 2009 (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung in Form einer längeren depressiven Reaktion nach se xueller Belästigung am Arbeitsplatz (ICD-10 F43.21) seit Mai 2009, und als Di agnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Anzeichen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), seit dem Jugendalter virulent (Ziff. 1.1). Er attestierte Arbeitsunfähigkeiten seit 2 8. Mai 2009
von 50 % oder 100 % und von 50 % ab 1 9. April 2010 (Ziff. 1.6). In einer neuen Tätigkeit sei eine 50%ige, später auch eine 100%ige Anstellung möglich (Ziff. 1.7).
Dr. Z.___
(vorstehend E. 3.2) machte in seinem Bericht vom 2 6. Juli 20 10 (Urk. 9/12/7-12) vergleichbare Angaben. 4. 4.1
M ed. pract . B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin und für Notfallmedizin (D), führte in seinem Bericht vom 2 1. Mai 20 14 (Urk. 9/42) aus, er behandle die Be schwerdeführerin seit dem 2 2. November 2013 (Ziff. 1.2). Er nannte als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Borreliose Dezem ber 2013 und eine psychovegetative Erschöpfung (ICD-10 F48.0) Dezember 2013, sowie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne (Ziff. 1.1). Als Art und Umfang der gegenwärtigen Behandlung nannte er «Kon trolle» (Ziff. 1.4). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Kraftfahre rin seit dem 2 1. November 2013 (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medi zinischer Sicht noch zu 80 % zumutbar und es bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit von 80 % (Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der berufli chen Tätigkeit im Umfang von 80 % könne ab Juni 2014 gerechnet werden (Ziff. 1.9). 4.2
Dr. med. C.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 6. Juni 2014 über ihre vertrauensärztliche Abklärung im Auftrag der BVK (Urk. 9/53) .
Anamnestisch führte sie aus, die Versicherte sei seit 1. April 2012 als Mitarbeite rin Logistik (Transport/LKW) zu 100 % angestellt. Im Dezember 2012 sei eine Borreliose diagnostiziert worden und es habe sich eine längere Teilarbeitsunfä higkeit ergeben. Im Mai 2014 habe sich die Versicherte einen Splitter in der Grosszehe links zugezogen und es habe sich erneut eine 5-wöchige 100%ige Ar beitsunfähigkeit ergeben (S. 5 Mitte).
Sie nannte folgende Diagnosen (S. 5 unten): - Status nach Borrelioseinfektion - aktuell Infusionstherapie mit Rocephin - intermittierend Gelenkschmerzen - Kopfschmerzen, DD (Differentialdiagnose): Borreliose- oder Migräne-be dingt - Status nach Splitter in Grosszehe links - Status nach operativer Nagelresektion am 2 0. Mai 2014
In Beantwortung der gestellten Fragen führte sie aus, es fänden sich keine Hin weise für eine Berufsunfähigkeit (S. 7 lit. a). Die Versicherte werde von ihrem Hausarzt aktuell noch als zu 20 % arbeitsunfähig eingestuft, mit einer Wieder aufnahme der 100%igen Arbeitsfähigkeit dürfe innerhalb der nächsten 1-2 Mo nate gerechnet werden (S. 7 lit. e). 4.3
Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, erstattete am 5. Dezember 2014 ein Gutachten im Auftrag der BVK
(Urk. 9/64) . Er konnte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen und nannte die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9): - chronische Kopfschmerzen mit migräniformen Komponenten mit/bei: - Verdacht auf Aggravation durch chronischen Schmerzmittelüberkon sum im Sinne von Medikamentenüberkonsum-Kopfschmerz (MUKS) - Verdacht auf funktionelle Überlagerung - Verdacht auf Schlaf-/ Vigilanzstörung unklarer Ursache - Status nach Borrelieninfektion Dezember 2012 - 1979 Meniskusoperation rechts - 1982 Armfraktur - 1988 Verkehrsunfall mit Schleudertrauma und zwei Rippenfrakturen - Karpaltunnelsyndrom-Operation rechts - 2011 Sturz mit Gehirnerschütterung - Juli 2014 Grosszehenoperation links
Er führte aus, die Arbeitsfähigkeit könne erst nach näher bezeichneten zusätzli chen Abklärungen beurteilt werden. Bis dann könne die aktuelle Arbeitsunfähig keit beibehalten werden. Die Explorandin habe auch jetzt eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %, wobei sie aufgrund der Schlaf- / Vigilanzstörung keine Fahrzeuge mehr führen dürfe (S. 13 Mitte). 4.4
Dr. med.
E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, F.___, nannte im Bericht vom 2 3. April 2015 (Urk. 9/73) über die erfolgte Behandlung (vgl. S. 1 unten) die folgenden, hier leicht verkürzt ange führten Diagnosen (S. 1): - Normalschlaf in Polysomnographie -Nacht - Ausschluss Narkolepsie - verschobene Schlafphase bei beruflicher Entpflichtung - subjektive Schläfrigkeit ohne Korrelat in objektiven Testverfahren - Migräne - aktuell deutlicher Medikamentenabbau ambulant erfolgt - kein Hinweis auf Hypersomnie in Aktivgraphie
In seiner zusammenfassenden Beurteilung führte er unter anderem aus, der psychomotorische Vigilanztest zeige in den letzten Testdurchführungen eine leichte Verlängerung der Reaktionszeit bei einer noch durchschnittlichen Fehler häufigkeit. Der Test sei eingeschränkt verwertbar, da subjektiv ablenkende Tätig keiten während des Testverlaufs aufgenommen worden seien (Gucken in eine Zeitschrift, Fernsehen). Auch werde über eine subj ektiv nicht optimale Testmoti vation berichtet (S. 5 unten). Die Beschwerdeführerin wolle mit ihrer Case-Mana gerin eine Wiedereingliederung in das berufliche Umfeld vornehmen. Begleitend dazu sei eine verhaltenstherapeutische Beratung bezüglich Schlafhygiene und eine begleitende Behandlung der Durchschlafproblematik möglich (S. 6 f.).
Bezüglich des beruflichen Umfeldes bestehe eine verhaltene Motivation, sich in den beruflichen Alltag wieder einzugliedern. Die eigene Belastbarkeit werde als gering erlebt, gegebenenfalls sei hier eine professionelle Beurteilungsmassnahme indiziert. Aus schlafmedizinsicher Sicht seien keine weiteren Therapien dringend indiziert (S. 7 oben). 4.5
Prof. D.___ (vorstehend E. 4.3) erstattete am 8. Juni 2015 ein weiteres Gutachten im Auftrag der BVK (Urk. 9/86 = Urk. 9/151/23-40) . Er nannte nunmehr die fol genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 unten = S. 16 unten): - chronische Kopfschmerzen mit migräniformen Komponenten mit / bei: - subjektive Schläfrigkeit ohne Korrelat in objektiven Testverfahren
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die weiteren schon 2014 gestellten Diagnosen (S. 12 f. = S. 16 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte er aus, da die Beschwerden der Explorandin nach eigenen Angaben massiv gebessert hätten, sehe er die Ar beitsfähigkeit ebenfalls als wieder gegeben . Ob nun deren Erhöhung in monatli chen Schritten um 1 Stunde täglich durchgeführt werde oder ob diese Steigerung nicht sogar zweiwöchentlich erfolgen könnte, sei Ermessenssache. Er denke, dass die jeweilige Steigerung um 1 Stunde pro Tag auch in 2-Wochen-Schritten durch geführt werden könnte, doch sei auch die langsamere Steigerungsform mit mo natlicher Steigerung um eine Stunde pro Tag vertretbar (S. 16 lit. a).
Die aktuelle Tätigkeit (Raumpflege) könne als angepasst betrachtet werden. Ein Wechsel zur angestammten Tätigkeit sei nach Erreichen der 100%igen Arbeitsfä higkeit wieder angezeigt und aus neurologischer Sicht auch möglich. Dann könne auch die Fahreignung wieder bejaht werden (S. 17 lit. e). 4.6
Am 1 3. Juni 2016 erstattete Prof. D.___ ein weiteres Gutachten im Auftrag der BVK (Urk. 9/151/1-22) . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nunmehr (S. 14 unten = S. 20 oben): - chronische Kopfschmerzen mit migräniformen Komponenten mit/bei: - subjektive Schläfrigkeit ohne Korrelat in objektiven Testverfahren - leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die schon 2015 gestellten (S. 15 Mitte = S. 20).
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, die Explorandin sei während mehreren Mona ten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Grund dafür seien vor allem die Tagesmü digkeit aber auch die chronischen Kopfschmerzen gewesen. Die Tagesmüdigkeit habe nicht objektiviert werden können. Die chronischen Kopfschmerzen hätte n sich gemäss der Explorandin massiv gebessert. So sei hieraus ableitbar, dass eine Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) aus neurologischer Sicht nicht mehr begründet werden könne und eine weitere beklagte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr erklärbar sei und nicht medizinisch erklärt werden könne. Ob bewusstseinsnahe Gründe vorlägen, müsse allenfalls diskutiert werden. Somit sehe er die Arbeitsfä higkeit aus rein somatisch-neurologischer Sicht zu 100 % . In der neuropsycholo gischen Untersuchung hätten sich kognitive Defizite ergeben, welche eine Ar beitsunfähigkeit von 30 % begründeten. Somit sei aus neurologisch-neuropsy chologischer Sicht die Arbeitsunfähigkeit aktuell mit 30 % zu bemessen. Dabei müsse jedoch festgehalten werden, dass die Explorandin hinsichtlich ihrer Kopf schmerzen nicht adäquat behandelt worden sei und eine solche Behandlung un bedingt angebracht sei. Es müsse zwingend unter ärztlicher Aufsicht eine Kopf schmerzprophylaxe eingeleitet werden (S. 19 lit. a).
Seit der letzten neurologischen Begutachtung habe sich die Explorandin an die empfohlenen therapeutischen und diagnostischen Massnahmen gehalten. Sie müsse jedoch enger in eine ärztliche Behandlung eingebunden werden. Es sei auffallend, dass sie krankheitsbedingt nicht arbeiten könne und dennoch kaum Arztbesuche aufweise. Dies ist schwer nachzuvollziehen, weshalb allenfalls auch bewusstseinsnahe Komponenten diskutiert werden müssten (S. 21 lit. g). 4.7
Med. pract . B.___ (vorstehend E. 4.1) führte in seinem am 1 5. September 2016 eingegangenen Bericht (Urk. 9/152) unter anderem aus, eine Behandlung finde monatlich statt (Ziff. 3.1), und die bisherige Tätigkeit als Transporterin während 8 Stunden pro Tag könne die Beschwerdeführerin während 5 ½ Stunden täglich an vier Tagen pro Woche ausüben (Ziff. 2.1), ihre Leistungsfähigkeit sei um 40 % vermindert (Ziff. 2.2). 4.8
Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, erstattete am 2. Ok tober 20 17 ein Gutachten im Auftrag der BVK (Urk. 9/ 203 = Urk. 3/3) . Sie nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 7.1): - chronische Kopfschmerzen teils mit migräniformer Komponente, phasen weise im Rahmen eines Schmerzmittelüberkonsums, kein Hinweis für symptomatische Form - p hasenweise subjektive Schlafstörung nachts und vermehrte Schläfrigkeit tagsüber
ohne Korrelat in objektiven Testverfahren - l eichte bis mittelgra d ige neuropsychologische Störung
Die Gutachterin führte unter anderem aus, bei Anamneseerhebung und Durch sicht der Akten falle auf, dass die Angaben bezüglich Kopfschmerzauftreten und -häufigkeit sowie Schmerzmittelkonsum stark wechselnd seien und dass ein (bei der Behandlung von chronischen Schmerzen üblicherweise geführter) Kopf sch merzkalender anamnestisch nur einmal im Sommer 2016 kurzzeitig geführt worden und nicht mehr auffindbar sei. A uch gebe es keine Dokumentation über die Schm e rzmitteleinnahme. Bemerkenswert sei zudem, dass es der Beschwerde führerin trotz wiederholten Empfehlungen im Rahmen der verschiedenen Begut achtungen (2014, 2015, 2016) sowie auch durch ihre Casemanagerin nicht mög lich gewesen sei, eine konsequente Kopfschmerz behandlung durch einen entspre chend spezialisierten Arz t
oder eine solche Ärztin wahrzunehmen, obwohl ver schiedene Kontakte zu entsprechenden Experten bestanden hätten . Eine solche Behandlung könnte insbesondere bei der aktuellen Schmerzf requenz von zwei Attacken monatl ich gut ambulant durchgeführt werden, was die Begründung der Beschwerdeführerin, dass sie sich eine stationäre Behandlung finanziell nicht leisten könne, relativier e (S. 20 oben) .
Die in den letzten Jahren durchgeführten breiten Abklärungen mit wiederholten klinisch - neurologischen
Untersuchungen unter anderem im Rahmen der Begut achtungen, Labor- und Liquor-Tests, Schädel-MRI sowie detaillierte Schlafabk lä rung an der Spezialklinik seien durchwegs normal ausgefallen. Das heiss e, H in weise für eine somatische, insbesondere
neurologische Erkrankung best ünd en nicht (S. 21 oben) .
Rein anamnestisch seien die Kopfschmerzen - bei etwas widersprüchlichen An gaben
ohne konsequente Führung eines Kopfschmerzkalenders
- zum Tei l als Migräne, zum Teil möglicherweise auch Schmerzmi tte l-induziert, oder vom Span nungstyp zu werten. Eine andere neuro l ogische Erkrankung besteh e nicht, insbe sondere sei eine organische Ursache der wechselnd beklagten Schlafstörung und Müdigkeit nicht fassbar. Bei aktuell zwei Kopfschmerzattacken pro Monat sei nicht von einer Beein t rächtigung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht auszuge h en (S. 21) .
Durch die in der neuropsycho l ogischen Untersuchung im Juni 2016 festgehalte ne n minimale n bis leichte n Störungen seien die kognitiven Anforderungen an eine LKW-Fahrerin und Gebäudereinigerin nicht beeinträchtigt . Die komplexe Vorgeschichte mit zum Teil widersprüchlichen anamnestischen Angaben sei auf fällig . I n wie weit diesen eine bewusstseinsnah e Komponente oder psychiatrische Problematik von Krankheitswert zu Grunde liegt, sollte durch eine spezifische psychiatrische, vertrauensärzt l iche Abkl ärung geprüft werden (S. 21 Mitte) .
Zu den spezifischen Auswirkungen der gesundheitlichen Störung auf die Funkti onsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit in zeitlicher und/oder qualitativer Hinsicht führte die Gutachterin aus, aus spezifisch neurologischer Sicht besteh e keine Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit, es sei denn während schwerer Migräneatta cken. Bezüglich der optimalen Behandlung der Migräneattacken oder sonstigen Kopfschmerzen seien die therapeutischen Mög l ichkeiten bisher nicht ausgenützt worden . W ie auch alle früheren Gutachter empfehle sie erneut die konsequente Behandlung durch ein en auf Kopfschmerzen spezialisierten Arzt oder eine solche Ärztin (S. 21 Ziff. 8.4) .
Aus neurologischer Sicht besteh e keine Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit) im bisherigen Beruf als Gebäudereinigerin
/
Chauffeuse
/
Raumpflegerin. Insbesondere sei die Fahrtauglichkeit gegeben (S. 22 Ziff. 8.5) .
In therapeutischer Hinsicht empfahl die Gutachterin eine psychiatrische Abklä rung mit Frage nach diesbezüglicher im A llt ag und berufsrelevanter Einschrän kung und deren Behandelbarkeit. Weiterhin sei, wie schon w iederholt von frühe ren Gutachtern empfohlen, unbedingt eine spezifische Kopfschmerzb e handlung durch einen in diesem Gebiet erfahrenen Arzt oder eine solche Ärztin über längere Zeit zu empfehlen (S . 22 Ziff. 8.8). 4.9
Dr. E.___ (vorstehend E. 4. 4)
und dipl. - psych. H.___
nahm en im Bericht vom 3 1. Januar 20 18 (Urk. 3/4) Bezug auf eine Konsultation am 1 1. Dezember 2017 (S. 2 oben) und am 2 9. Januar 2018 (S. 2 Mitte), und nannte n folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - subjektive Schläfrigkeit ohne Korrelat in objektiven Testverfahren bei - mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) - Verdacht auf somatoforme Störung ohne nähere Angaben (ICD-10 F45.9) - Migräne
Die Beschwerdeführerin berichte, ihre Lebenssituation habe sich zwischenzeitlich vers chlechtert. Sie habe im März 2017 ihre Stelle verloren (S. 2 oben).
Es wurden eine konsiliarische psychiatrische Begutachtung und eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen (S. 3 oben). 4.10
PD Dr. med. Dr. phil. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte der Beschwerdeführer am 3 0. August 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 3 0. August bis 2 0. Oktober 2018 (Urk. 18/1/2) und führte am 1 2. Sep tember 2018 aus, sie befinde sich bei ihm in Behandlung (Urk. 18/1/2).
In eine r fachärztliche n Bestätigung vom 2 9. Oktober 2018 (Urk. 22)
nannte er folgende Diagnosen (S. 1): - mittel- schwergradige, agitiert depressive, rezidivierende Episode (ICD-10 F32.1-F32.2) - bei Borderline -Erkrankung (F60.30) und kombinierter Persönlichkeitsstö rung (F61) paranoid, vermeidend-selbstunsicher und dependent
In der Akutanamnese führte er eine akute Überforderung durch unverarbeitete Todesfälle in der Familie sowie durch berufliche Existenzängste und -schwierig keiten an . Die Vorgeschichte zeige, dass die Patientin bei allem, was über eine Arbeitsfähigkeit von 50 % hinausgegangen sei, mehrfach gescheitert sei. Derzeit sei sie bis zum 2 4. November 2018 zu 80 % arbeitsunfähig krankgeschrieben (S. 2 oben).
Angaben zu Beginn und Frequenz einer allfälligen Behandlung machte er nicht. 5. 5.1
Die Akten enthalten bezogen auf die Zeit bis Verfügungserlass zwei Berichte des behandelnden Arztes, der 2014 als Art und Umfang der Behandlung «Kontrolle» angab (vorstehend E. 4.1) und 2016 angab, die Behandlung finde monatlich statt (vorstehend E. 4.7).
Ferner wurden vier neurologische Gutachten erstattet, zuletzt im Oktober 2017 (vorstehend E. 4.8), und es wurde im Januar 2018 über zwei psychologisch-psy chiatrische Konsultationen berichtet (vorstehend E. 4.9).
Gestützt auf diese Unterlagen ist, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.2) genügen, die Frage der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. 5.2
Das von Dr. G.___ im Oktober 2017 erstattete Gutachten (vorstehend E. 4.8) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersu chungen und wurde in Kenntnis der Vorakten
und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden abgegeben . Es leuchtet in der Beurteilung der medizini schen Situation ein
und enthält nachvollziehbar begründet e Schlussfolgerungen . Mithin erfüllt es die praxisgemässen Kriterien (vorstehend 1.2) vollumfänglich, so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist.
Gemäss den Feststellungen der Gutachterin bestehen keine Hinweise für eine so matische, insbesondere neurologische Erkrankung, es ist keine organische Ursa che der wechselnd beklagten Schlafstörung und Müdigkeit fassbar, bei aktuell zwei Kopfschmerzattacken pro Monat ist von keiner Beeinträchtigung der Ar beitsfähigkeit auszugehen, und die 2016 festgestellten minimalen bis leichten neuropsychologischen Störungen beeinträchtigen die kognitiven Anforderungen an eine LKW-Fahrerin und Gebäudereinigerin nicht.
Sodann wies die Gutachterin darauf hin, dass die Angaben der Beschwerdefüh rerin betreffend Kopfschmerzen teilweise etwas widersprüchlich erschienen und auch kein Kopfschmerzkalender geführt wurde, und insbesondere darauf, dass eine entsprechende Behandlung, die dringend anzeigt sei und möglich wäre, trotz wiederholten Hinweisen und Aufforderungen unterblieben ist.
Ferner führte sie aus (Urk. 9/203 S. 21 Mitte): Die komplexe Vorgeschichte mit zum Teil widersprüchlichen anamnestischen Angaben ist
auffällig. In wie weit diesen eine bewusstseinsnahe Komponente oder psychiatrische
Problematik von Krankheitswert zu Grunde liegt, sollte durch eine spezifische
psychiatrische, vertrauensärztliche Abkl ä rung geprüft werden. 5.3
Die Empfehlung einer vertrauensärztlichen psychiatrischen Abklärung bezog sich mithin keineswegs auf von der neurologischen Gutachterin erkannte «psychiatri sche Vorbelastungen» und von ihr diskutierte psychosomatische Störungen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Vielmehr erachtete die Gutachterin die Vorgeschichte mit zum Teil widersprüchlichen anamnestischen Angaben als auffällig. Für diese Auf fälligkeit nannte sie zwei ihres Erachtens denkbare Erklärungen, nämlich einer seits eine bewusstseinsnahe Komponente oder andererseits eine allfällige psychi atrische Problematik, die gegebenenfalls näher abzuklären wäre. 5.4
Allfällige bewusstseinsnahe Komponenten hat bereits Prof. D.___ in seinem 2016 erstatteten Gutachten zur Diskussion gestellt, dies mit dem Hinweis, dass schwer nachzuvollziehen sei, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht arbei ten könne, aber kaum Arztbesuche aufweise (vorstehend E. 4.6 am Ende).
Über eine psychische Problematik in Form einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion wurde 2009 (vorstehend E. 3.1) und letztmals im Juli 2010 (vorstehend E. 3.3) berichtet. Im Mai 2014 diagnostizierte der behandelnde Arzt nebst einem Status nach Borreliose eine psychovegetative Erschöpfung (vorste hend E. 4.1). In den Gutachten, die 2014 (vorstehend E. 4.2 und 4.3), 2015 (vor stehend E. 4.5) und 2016 (vorstehend E. 4.6) erstattet wurden, wurden von kei nerlei psychischen Beeinträchtigungen berichtet und schon gar keine entspre chenden Diagnosen gestellt. Besonders ins Gewicht fällt sodann, dass auch Dr. E.___, der über die einschlägige fachärztliche Qualifikation verfügt, im April 2015 weder psychische Beeinträchtigungen berichtete noch entsprechende Diag nosen stellte, sondern unter anderem eine subjektiv nicht optimale Testmotiva tion und eine «verhaltene Motivation» bezüglich des beruflichen Umfeldes fest hielt (vorstehend E. 4.4).
Aktenkundig sind sodann nach Erlass des Vorbescheids und kurz vor Verfü gungserlass zwei psychiatrische Konsultationen im Abstand von rund 7 Wochen (Dezember 2017 und Januar 2018), in deren Folge der Beschwerdeführerin emp fohlen wurde, eine Behandlung aufzunehmen (vorstehend E. 4.9). Als frühest möglicher Zeitpunkt für den Beginn einer allfälligen Behandlung kommt nur der 3 0. August 2018 in Frage, ab welchem PD Dr. I.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % für die nächsten 7 Wochen attestierte. Er selber er wähnte eine Behandlung erstmals am 1 2. September 201 8. Im Oktober 2018 ver längerte er die Krankschreibun g um weitere 4 Wochen, ohne Angaben zur Art und Frequenz einer allfälligen Behandlung zu machen und ohne die von ihm gestellten Diagnosen näher zu begründen (vorstehend E. 4.10). 5.5
In der Gesamtschau erweisen sich die verfügbaren Informationen als für die Be antwortung der strittigen Fragen ausreichend. So steht fest, dass aus neurologi scher Sicht keine anspruchsrelevante Einschränkung besteht, denn die beklagte Müdigkeit und Schlafstörung liess sich ursächlich nicht objektivieren und die - von der Beschwerdeführerin entgegen zahlreichen Empfehlungen unbehandelt gelassenen - Kopfschmerzen schränken die Arbeitsfähigkeit nicht relevant ein. Dass die mehrfach konstatierten Widersprüche und Auffälligkeiten einer psychi schen Beeinträchtigung von Krankheitswert entsprängen, ist ebenfalls zu vernei nen, denn eine solche bestand zwar 2009/2010, nicht aber danach, bis zu zwei Konsultationen (nicht Behandlungen) nach Erlass des Vorbescheids, erstmals im Dezember 201 7. Die frühestens Ende August 2018 - mithin über 6 Monate nach Verfügungserlass - aufgenommene und nicht näher dokumentierte allfällige psy chiatrische Behandlung macht ebenfalls deutlich, dass im Zeitpunkt der Begut achtungen (2014-2017) bis zum Verfügungserlass keine als behandlungsbedürftig erachtete psychische Problematik bestand. An dieser Faktenlage vermöchte auch ein psychiatrisches Gutachten nichts zu ändern, weshalb in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3) davon abzusehen ist. 5.6
Zusammenfassend ist der Sachverhalt dahingehend festzustellen, dass keine an spruchsrelevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die dagegen er hobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1
Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt. Demzufolge ist de r Beschwerdeführer in antragsgemäss (Urk. 1 S. 2
Ziff. 5) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen. 6.2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen, aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge bewilligter un entgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . 6.3
Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 14 S. 2 Ziff. 2 Abs. 2), keinen Gebrauch gemacht. Er ist deshalb ermessensweise beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 1. März 2018 wird de r Beschwerdeführer in Rechtsan walt M ichael Keiser, Schaffhausen, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Keiser, Schaffhausen, wird mit Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Keiser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1972, reichte am 1 1. Juni 2010 bei der Invali denversicherung eine Anmeldung ein (Urk. 9/4/2-10), die sie am 1 8. August 2010 wieder zurückzog (vgl. Urk. 9/18).
Nach erneuter Anmeldung vom 1 1. April 2014 (Urk. 9/32) holte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter anderem Arztberichte (Urk. 9/42, Urk. 9/53, Urk. 9/64, Urk. 9/86, Urk. 9/152) ein und zog Akten der beruflichen Vorsorgeeinrichtung BVK (Urk. 9/53, Urk. 9/64, Urk. 9/151,
Urk. 9/156) und des Unfallversicherers (Urk. 9/130, Urk. 9/176) bei . Ab 1. Sep tember 2015 fand ein Job-Coaching statt, das am 3 1. März 2016 abgeschlossen wurde (Urk. 9/131).
Mit Vorbescheid vom 2 2. Juni 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aus sicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 9/185). Dagegen erhob diese am 4. September 2017 und 5. Januar 2018 Einwände (Urk. 9/196, Urk. 9/204).
Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenan spruch (Urk. 9/209 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 1.3 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
E. 1.4 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
E. 2 Die Versicherte erhob am 2 1. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Februar 2018 (Urk.
2) mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben (Ziff. 1), die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistun gen zu erbringen (Ziff.
2) und die notwendigen Abklärungen durchzuführen (Ziff.
3) sowie eine externe versicherungspsychiatrische Begutachtung durchzu führen (Ziff. 4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2018 (Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde.
Am 2 9. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht gleichen Datums (Urk.
22) ein (Urk. 21), zu welchem die Beschwerdegegnerin am 2 7. November 2018 Stellung nahm (Urk. 24), was der Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, gemäss der Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) liege keine gesundheitliche Einschränkung vor, welche die Arbeitsfähigkeit längerfris tig beeinträchtige. Aus neurologischer Sicht werde eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert, was keine anspruchsbegründende Einschränkung darstelle (S. 1 unten).
Die bisherigen Ang aben würden durch das im Oktober 2017 erstattete neurologi sche Gutachten bestätigt. Eine therapeutische Indikation im psychiatrischen Fachbereich habe in den letzten Jahren nicht bestanden und die empfohlene Be handlung der Kopfschmerzproblematik habe die Beschwerdeführerin nicht um gesetzt, obwohl dadurch eine Verbesserung erwartet werde (S. 2 oben).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Gutachten vom Oktober 2017 sei zwar aus neurologischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt, aber eine psychiatrische Vorbelas tung erkannt und eine ergänzende psychiatrische Begutachtung empfohlen wor den (S. 3 Ziff. 5). Hinweise auf eine psychische Überlastung seien schon 2010 aktenkundig geworden (S. 4 Ziff. 3) . Nach der erneuten Anmeldung 2014 sei die psychiatrische Seite in den Hintergrund geraten, auch wenn es immer wieder Hinweise gegeben habe (S. 4 Ziff. 5).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit verhält und ob zu deren Beurteilung ein psychiatrisches Gutachten erforderlich sei.
E. 3.1 Med. pract . Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete am 1 1. Februar 2009 ein Gutachten im Auftrag des Taggeldversicherers (Urk. 9/9/4-10).
In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, diagnostisch könne das Stö rungsbild einer Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) mit Hinweisen auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) bei anamnestisch berichteten Gewalterfahrungen und sexuellen Übergriffen in der Kindheit zugeordnet werden (S. 5 f.). Phasenweise könne das Störungsbild ein Ausmass entsprechend den Kriterien einer depressiven Episode erreichen (S. 6 oben). Für die - näher umschriebene - aktuelle Tätigkeit sei die Explorandin zur zeit nicht arbeitsfähig. Für eine angepasste Tätigkeit ohne Führen von Maschinen / Motorfahrzeugen, wie beispielsweise den gelernten Beruf als Gebäudereinigerin, sei sie aktuell zu 50 % arbeitsfähig (S. 6 Mitte).
E. 3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem Bericht vom 2 8. Mai 2010 (Urk. 9/9/1-3) aus, die Beschwerdeführerin sei seit November 2009 bei ihm in Behandlung. Sie besuche eine Psychotherapie (beim delegiert tätigen Psychotherapeuten) in 2-3-wöchigem Abstand (S. 1 Ziff. 1). Er nannte die gleichen Diagnosen (S. 2 Ziff.
4) wie med. pract . Y.___ (vorstehend E. 3.1).
E. 3.3 Dr. phil. A.___, Psychotherapeut SPV, führte in seinem Bericht vom 2 3. Juli 2010 (Urk. 9/12/1-6) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 8. Oktober 2009 (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung in Form einer längeren depressiven Reaktion nach se xueller Belästigung am Arbeitsplatz (ICD-10 F43.21) seit Mai 2009, und als Di agnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Anzeichen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), seit dem Jugendalter virulent (Ziff. 1.1). Er attestierte Arbeitsunfähigkeiten seit 2 8. Mai 2009
von 50 % oder 100 % und von 50 % ab 1 9. April 2010 (Ziff. 1.6). In einer neuen Tätigkeit sei eine 50%ige, später auch eine 100%ige Anstellung möglich (Ziff. 1.7).
Dr. Z.___
(vorstehend E. 3.2) machte in seinem Bericht vom 2 6. Juli 20 10 (Urk. 9/12/7-12) vergleichbare Angaben.
E. 4 )
und dipl. - psych. H.___
nahm en im Bericht vom 3 1. Januar 20 18 (Urk. 3/4) Bezug auf eine Konsultation am 1 1. Dezember 2017 (S. 2 oben) und am 2 9. Januar 2018 (S. 2 Mitte), und nannte n folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - subjektive Schläfrigkeit ohne Korrelat in objektiven Testverfahren bei - mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) - Verdacht auf somatoforme Störung ohne nähere Angaben (ICD-10 F45.9) - Migräne
Die Beschwerdeführerin berichte, ihre Lebenssituation habe sich zwischenzeitlich vers chlechtert. Sie habe im März 2017 ihre Stelle verloren (S. 2 oben).
Es wurden eine konsiliarische psychiatrische Begutachtung und eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen (S. 3 oben).
E. 4.1 M ed. pract . B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin und für Notfallmedizin (D), führte in seinem Bericht vom 2 1. Mai 20 14 (Urk. 9/42) aus, er behandle die Be schwerdeführerin seit dem 2 2. November 2013 (Ziff. 1.2). Er nannte als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Borreliose Dezem ber 2013 und eine psychovegetative Erschöpfung (ICD-10 F48.0) Dezember 2013, sowie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne (Ziff. 1.1). Als Art und Umfang der gegenwärtigen Behandlung nannte er «Kon trolle» (Ziff. 1.4). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Kraftfahre rin seit dem 2 1. November 2013 (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medi zinischer Sicht noch zu 80 % zumutbar und es bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit von 80 % (Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der berufli chen Tätigkeit im Umfang von 80 % könne ab Juni 2014 gerechnet werden (Ziff. 1.9).
E. 4.2 Dr. med. C.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 6. Juni 2014 über ihre vertrauensärztliche Abklärung im Auftrag der BVK (Urk. 9/53) .
Anamnestisch führte sie aus, die Versicherte sei seit 1. April 2012 als Mitarbeite rin Logistik (Transport/LKW) zu 100 % angestellt. Im Dezember 2012 sei eine Borreliose diagnostiziert worden und es habe sich eine längere Teilarbeitsunfä higkeit ergeben. Im Mai 2014 habe sich die Versicherte einen Splitter in der Grosszehe links zugezogen und es habe sich erneut eine 5-wöchige 100%ige Ar beitsunfähigkeit ergeben (S. 5 Mitte).
Sie nannte folgende Diagnosen (S. 5 unten): - Status nach Borrelioseinfektion - aktuell Infusionstherapie mit Rocephin - intermittierend Gelenkschmerzen - Kopfschmerzen, DD (Differentialdiagnose): Borreliose- oder Migräne-be dingt - Status nach Splitter in Grosszehe links - Status nach operativer Nagelresektion am 2 0. Mai 2014
In Beantwortung der gestellten Fragen führte sie aus, es fänden sich keine Hin weise für eine Berufsunfähigkeit (S. 7 lit. a). Die Versicherte werde von ihrem Hausarzt aktuell noch als zu 20 % arbeitsunfähig eingestuft, mit einer Wieder aufnahme der 100%igen Arbeitsfähigkeit dürfe innerhalb der nächsten 1-2 Mo nate gerechnet werden (S. 7 lit. e).
E. 4.3 Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, erstattete am 5. Dezember 2014 ein Gutachten im Auftrag der BVK
(Urk. 9/64) . Er konnte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen und nannte die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9): - chronische Kopfschmerzen mit migräniformen Komponenten mit/bei: - Verdacht auf Aggravation durch chronischen Schmerzmittelüberkon sum im Sinne von Medikamentenüberkonsum-Kopfschmerz (MUKS) - Verdacht auf funktionelle Überlagerung - Verdacht auf Schlaf-/ Vigilanzstörung unklarer Ursache - Status nach Borrelieninfektion Dezember 2012 - 1979 Meniskusoperation rechts - 1982 Armfraktur - 1988 Verkehrsunfall mit Schleudertrauma und zwei Rippenfrakturen - Karpaltunnelsyndrom-Operation rechts - 2011 Sturz mit Gehirnerschütterung - Juli 2014 Grosszehenoperation links
Er führte aus, die Arbeitsfähigkeit könne erst nach näher bezeichneten zusätzli chen Abklärungen beurteilt werden. Bis dann könne die aktuelle Arbeitsunfähig keit beibehalten werden. Die Explorandin habe auch jetzt eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %, wobei sie aufgrund der Schlaf- / Vigilanzstörung keine Fahrzeuge mehr führen dürfe (S. 13 Mitte).
E. 4.4 Dr. med.
E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, F.___, nannte im Bericht vom 2 3. April 2015 (Urk. 9/73) über die erfolgte Behandlung (vgl. S. 1 unten) die folgenden, hier leicht verkürzt ange führten Diagnosen (S. 1): - Normalschlaf in Polysomnographie -Nacht - Ausschluss Narkolepsie - verschobene Schlafphase bei beruflicher Entpflichtung - subjektive Schläfrigkeit ohne Korrelat in objektiven Testverfahren - Migräne - aktuell deutlicher Medikamentenabbau ambulant erfolgt - kein Hinweis auf Hypersomnie in Aktivgraphie
In seiner zusammenfassenden Beurteilung führte er unter anderem aus, der psychomotorische Vigilanztest zeige in den letzten Testdurchführungen eine leichte Verlängerung der Reaktionszeit bei einer noch durchschnittlichen Fehler häufigkeit. Der Test sei eingeschränkt verwertbar, da subjektiv ablenkende Tätig keiten während des Testverlaufs aufgenommen worden seien (Gucken in eine Zeitschrift, Fernsehen). Auch werde über eine subj ektiv nicht optimale Testmoti vation berichtet (S. 5 unten). Die Beschwerdeführerin wolle mit ihrer Case-Mana gerin eine Wiedereingliederung in das berufliche Umfeld vornehmen. Begleitend dazu sei eine verhaltenstherapeutische Beratung bezüglich Schlafhygiene und eine begleitende Behandlung der Durchschlafproblematik möglich (S. 6 f.).
Bezüglich des beruflichen Umfeldes bestehe eine verhaltene Motivation, sich in den beruflichen Alltag wieder einzugliedern. Die eigene Belastbarkeit werde als gering erlebt, gegebenenfalls sei hier eine professionelle Beurteilungsmassnahme indiziert. Aus schlafmedizinsicher Sicht seien keine weiteren Therapien dringend indiziert (S. 7 oben).
E. 4.5 Prof. D.___ (vorstehend E. 4.3) erstattete am 8. Juni 2015 ein weiteres Gutachten im Auftrag der BVK (Urk. 9/86 = Urk. 9/151/23-40) . Er nannte nunmehr die fol genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 unten = S. 16 unten): - chronische Kopfschmerzen mit migräniformen Komponenten mit / bei: - subjektive Schläfrigkeit ohne Korrelat in objektiven Testverfahren
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die weiteren schon 2014 gestellten Diagnosen (S. 12 f. = S. 16 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte er aus, da die Beschwerden der Explorandin nach eigenen Angaben massiv gebessert hätten, sehe er die Ar beitsfähigkeit ebenfalls als wieder gegeben . Ob nun deren Erhöhung in monatli chen Schritten um 1 Stunde täglich durchgeführt werde oder ob diese Steigerung nicht sogar zweiwöchentlich erfolgen könnte, sei Ermessenssache. Er denke, dass die jeweilige Steigerung um 1 Stunde pro Tag auch in 2-Wochen-Schritten durch geführt werden könnte, doch sei auch die langsamere Steigerungsform mit mo natlicher Steigerung um eine Stunde pro Tag vertretbar (S. 16 lit. a).
Die aktuelle Tätigkeit (Raumpflege) könne als angepasst betrachtet werden. Ein Wechsel zur angestammten Tätigkeit sei nach Erreichen der 100%igen Arbeitsfä higkeit wieder angezeigt und aus neurologischer Sicht auch möglich. Dann könne auch die Fahreignung wieder bejaht werden (S. 17 lit. e).
E. 4.6 Am 1 3. Juni 2016 erstattete Prof. D.___ ein weiteres Gutachten im Auftrag der BVK (Urk. 9/151/1-22) . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nunmehr (S. 14 unten = S. 20 oben): - chronische Kopfschmerzen mit migräniformen Komponenten mit/bei: - subjektive Schläfrigkeit ohne Korrelat in objektiven Testverfahren - leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die schon 2015 gestellten (S. 15 Mitte = S. 20).
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, die Explorandin sei während mehreren Mona ten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Grund dafür seien vor allem die Tagesmü digkeit aber auch die chronischen Kopfschmerzen gewesen. Die Tagesmüdigkeit habe nicht objektiviert werden können. Die chronischen Kopfschmerzen hätte n sich gemäss der Explorandin massiv gebessert. So sei hieraus ableitbar, dass eine Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) aus neurologischer Sicht nicht mehr begründet werden könne und eine weitere beklagte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr erklärbar sei und nicht medizinisch erklärt werden könne. Ob bewusstseinsnahe Gründe vorlägen, müsse allenfalls diskutiert werden. Somit sehe er die Arbeitsfä higkeit aus rein somatisch-neurologischer Sicht zu 100 % . In der neuropsycholo gischen Untersuchung hätten sich kognitive Defizite ergeben, welche eine Ar beitsunfähigkeit von 30 % begründeten. Somit sei aus neurologisch-neuropsy chologischer Sicht die Arbeitsunfähigkeit aktuell mit 30 % zu bemessen. Dabei müsse jedoch festgehalten werden, dass die Explorandin hinsichtlich ihrer Kopf schmerzen nicht adäquat behandelt worden sei und eine solche Behandlung un bedingt angebracht sei. Es müsse zwingend unter ärztlicher Aufsicht eine Kopf schmerzprophylaxe eingeleitet werden (S. 19 lit. a).
Seit der letzten neurologischen Begutachtung habe sich die Explorandin an die empfohlenen therapeutischen und diagnostischen Massnahmen gehalten. Sie müsse jedoch enger in eine ärztliche Behandlung eingebunden werden. Es sei auffallend, dass sie krankheitsbedingt nicht arbeiten könne und dennoch kaum Arztbesuche aufweise. Dies ist schwer nachzuvollziehen, weshalb allenfalls auch bewusstseinsnahe Komponenten diskutiert werden müssten (S. 21 lit. g).
E. 4.7 Med. pract . B.___ (vorstehend E. 4.1) führte in seinem am 1 5. September 2016 eingegangenen Bericht (Urk. 9/152) unter anderem aus, eine Behandlung finde monatlich statt (Ziff. 3.1), und die bisherige Tätigkeit als Transporterin während 8 Stunden pro Tag könne die Beschwerdeführerin während 5 ½ Stunden täglich an vier Tagen pro Woche ausüben (Ziff. 2.1), ihre Leistungsfähigkeit sei um 40 % vermindert (Ziff. 2.2).
E. 4.8 Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, erstattete am 2. Ok tober 20 17 ein Gutachten im Auftrag der BVK (Urk. 9/ 203 = Urk. 3/3) . Sie nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 7.1): - chronische Kopfschmerzen teils mit migräniformer Komponente, phasen weise im Rahmen eines Schmerzmittelüberkonsums, kein Hinweis für symptomatische Form - p hasenweise subjektive Schlafstörung nachts und vermehrte Schläfrigkeit tagsüber
ohne Korrelat in objektiven Testverfahren - l eichte bis mittelgra d ige neuropsychologische Störung
Die Gutachterin führte unter anderem aus, bei Anamneseerhebung und Durch sicht der Akten falle auf, dass die Angaben bezüglich Kopfschmerzauftreten und -häufigkeit sowie Schmerzmittelkonsum stark wechselnd seien und dass ein (bei der Behandlung von chronischen Schmerzen üblicherweise geführter) Kopf sch merzkalender anamnestisch nur einmal im Sommer 2016 kurzzeitig geführt worden und nicht mehr auffindbar sei. A uch gebe es keine Dokumentation über die Schm e rzmitteleinnahme. Bemerkenswert sei zudem, dass es der Beschwerde führerin trotz wiederholten Empfehlungen im Rahmen der verschiedenen Begut achtungen (2014, 2015, 2016) sowie auch durch ihre Casemanagerin nicht mög lich gewesen sei, eine konsequente Kopfschmerz behandlung durch einen entspre chend spezialisierten Arz t
oder eine solche Ärztin wahrzunehmen, obwohl ver schiedene Kontakte zu entsprechenden Experten bestanden hätten . Eine solche Behandlung könnte insbesondere bei der aktuellen Schmerzf requenz von zwei Attacken monatl ich gut ambulant durchgeführt werden, was die Begründung der Beschwerdeführerin, dass sie sich eine stationäre Behandlung finanziell nicht leisten könne, relativier e (S. 20 oben) .
Die in den letzten Jahren durchgeführten breiten Abklärungen mit wiederholten klinisch - neurologischen
Untersuchungen unter anderem im Rahmen der Begut achtungen, Labor- und Liquor-Tests, Schädel-MRI sowie detaillierte Schlafabk lä rung an der Spezialklinik seien durchwegs normal ausgefallen. Das heiss e, H in weise für eine somatische, insbesondere
neurologische Erkrankung best ünd en nicht (S. 21 oben) .
Rein anamnestisch seien die Kopfschmerzen - bei etwas widersprüchlichen An gaben
ohne konsequente Führung eines Kopfschmerzkalenders
- zum Tei l als Migräne, zum Teil möglicherweise auch Schmerzmi tte l-induziert, oder vom Span nungstyp zu werten. Eine andere neuro l ogische Erkrankung besteh e nicht, insbe sondere sei eine organische Ursache der wechselnd beklagten Schlafstörung und Müdigkeit nicht fassbar. Bei aktuell zwei Kopfschmerzattacken pro Monat sei nicht von einer Beein t rächtigung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht auszuge h en (S. 21) .
Durch die in der neuropsycho l ogischen Untersuchung im Juni 2016 festgehalte ne n minimale n bis leichte n Störungen seien die kognitiven Anforderungen an eine LKW-Fahrerin und Gebäudereinigerin nicht beeinträchtigt . Die komplexe Vorgeschichte mit zum Teil widersprüchlichen anamnestischen Angaben sei auf fällig . I n wie weit diesen eine bewusstseinsnah e Komponente oder psychiatrische Problematik von Krankheitswert zu Grunde liegt, sollte durch eine spezifische psychiatrische, vertrauensärzt l iche Abkl ärung geprüft werden (S. 21 Mitte) .
Zu den spezifischen Auswirkungen der gesundheitlichen Störung auf die Funkti onsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit in zeitlicher und/oder qualitativer Hinsicht führte die Gutachterin aus, aus spezifisch neurologischer Sicht besteh e keine Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit, es sei denn während schwerer Migräneatta cken. Bezüglich der optimalen Behandlung der Migräneattacken oder sonstigen Kopfschmerzen seien die therapeutischen Mög l ichkeiten bisher nicht ausgenützt worden . W ie auch alle früheren Gutachter empfehle sie erneut die konsequente Behandlung durch ein en auf Kopfschmerzen spezialisierten Arzt oder eine solche Ärztin (S. 21 Ziff. 8.4) .
Aus neurologischer Sicht besteh e keine Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit) im bisherigen Beruf als Gebäudereinigerin
/
Chauffeuse
/
Raumpflegerin. Insbesondere sei die Fahrtauglichkeit gegeben (S. 22 Ziff. 8.5) .
In therapeutischer Hinsicht empfahl die Gutachterin eine psychiatrische Abklä rung mit Frage nach diesbezüglicher im A llt ag und berufsrelevanter Einschrän kung und deren Behandelbarkeit. Weiterhin sei, wie schon w iederholt von frühe ren Gutachtern empfohlen, unbedingt eine spezifische Kopfschmerzb e handlung durch einen in diesem Gebiet erfahrenen Arzt oder eine solche Ärztin über längere Zeit zu empfehlen (S . 22 Ziff. 8.8).
E. 4.9 Dr. E.___ (vorstehend E. 4.
E. 4.10 PD Dr. med. Dr. phil. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte der Beschwerdeführer am 3 0. August 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 3 0. August bis 2 0. Oktober 2018 (Urk. 18/1/2) und führte am 1 2. Sep tember 2018 aus, sie befinde sich bei ihm in Behandlung (Urk. 18/1/2).
In eine r fachärztliche n Bestätigung vom 2 9. Oktober 2018 (Urk. 22)
nannte er folgende Diagnosen (S. 1): - mittel- schwergradige, agitiert depressive, rezidivierende Episode (ICD-10 F32.1-F32.2) - bei Borderline -Erkrankung (F60.30) und kombinierter Persönlichkeitsstö rung (F61) paranoid, vermeidend-selbstunsicher und dependent
In der Akutanamnese führte er eine akute Überforderung durch unverarbeitete Todesfälle in der Familie sowie durch berufliche Existenzängste und -schwierig keiten an . Die Vorgeschichte zeige, dass die Patientin bei allem, was über eine Arbeitsfähigkeit von 50 % hinausgegangen sei, mehrfach gescheitert sei. Derzeit sei sie bis zum 2 4. November 2018 zu 80 % arbeitsunfähig krankgeschrieben (S. 2 oben).
Angaben zu Beginn und Frequenz einer allfälligen Behandlung machte er nicht.
E. 5.1 Die Akten enthalten bezogen auf die Zeit bis Verfügungserlass zwei Berichte des behandelnden Arztes, der 2014 als Art und Umfang der Behandlung «Kontrolle» angab (vorstehend E. 4.1) und 2016 angab, die Behandlung finde monatlich statt (vorstehend E. 4.7).
Ferner wurden vier neurologische Gutachten erstattet, zuletzt im Oktober 2017 (vorstehend E. 4.8), und es wurde im Januar 2018 über zwei psychologisch-psy chiatrische Konsultationen berichtet (vorstehend E. 4.9).
Gestützt auf diese Unterlagen ist, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.2) genügen, die Frage der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.
E. 5.2 Das von Dr. G.___ im Oktober 2017 erstattete Gutachten (vorstehend E. 4.8) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersu chungen und wurde in Kenntnis der Vorakten
und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden abgegeben . Es leuchtet in der Beurteilung der medizini schen Situation ein
und enthält nachvollziehbar begründet e Schlussfolgerungen . Mithin erfüllt es die praxisgemässen Kriterien (vorstehend 1.2) vollumfänglich, so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist.
Gemäss den Feststellungen der Gutachterin bestehen keine Hinweise für eine so matische, insbesondere neurologische Erkrankung, es ist keine organische Ursa che der wechselnd beklagten Schlafstörung und Müdigkeit fassbar, bei aktuell zwei Kopfschmerzattacken pro Monat ist von keiner Beeinträchtigung der Ar beitsfähigkeit auszugehen, und die 2016 festgestellten minimalen bis leichten neuropsychologischen Störungen beeinträchtigen die kognitiven Anforderungen an eine LKW-Fahrerin und Gebäudereinigerin nicht.
Sodann wies die Gutachterin darauf hin, dass die Angaben der Beschwerdefüh rerin betreffend Kopfschmerzen teilweise etwas widersprüchlich erschienen und auch kein Kopfschmerzkalender geführt wurde, und insbesondere darauf, dass eine entsprechende Behandlung, die dringend anzeigt sei und möglich wäre, trotz wiederholten Hinweisen und Aufforderungen unterblieben ist.
Ferner führte sie aus (Urk. 9/203 S. 21 Mitte): Die komplexe Vorgeschichte mit zum Teil widersprüchlichen anamnestischen Angaben ist
auffällig. In wie weit diesen eine bewusstseinsnahe Komponente oder psychiatrische
Problematik von Krankheitswert zu Grunde liegt, sollte durch eine spezifische
psychiatrische, vertrauensärztliche Abkl ä rung geprüft werden.
E. 5.3 Die Empfehlung einer vertrauensärztlichen psychiatrischen Abklärung bezog sich mithin keineswegs auf von der neurologischen Gutachterin erkannte «psychiatri sche Vorbelastungen» und von ihr diskutierte psychosomatische Störungen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Vielmehr erachtete die Gutachterin die Vorgeschichte mit zum Teil widersprüchlichen anamnestischen Angaben als auffällig. Für diese Auf fälligkeit nannte sie zwei ihres Erachtens denkbare Erklärungen, nämlich einer seits eine bewusstseinsnahe Komponente oder andererseits eine allfällige psychi atrische Problematik, die gegebenenfalls näher abzuklären wäre.
E. 5.4 Allfällige bewusstseinsnahe Komponenten hat bereits Prof. D.___ in seinem 2016 erstatteten Gutachten zur Diskussion gestellt, dies mit dem Hinweis, dass schwer nachzuvollziehen sei, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht arbei ten könne, aber kaum Arztbesuche aufweise (vorstehend E. 4.6 am Ende).
Über eine psychische Problematik in Form einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion wurde 2009 (vorstehend E. 3.1) und letztmals im Juli 2010 (vorstehend E. 3.3) berichtet. Im Mai 2014 diagnostizierte der behandelnde Arzt nebst einem Status nach Borreliose eine psychovegetative Erschöpfung (vorste hend E. 4.1). In den Gutachten, die 2014 (vorstehend E. 4.2 und 4.3), 2015 (vor stehend E. 4.5) und 2016 (vorstehend E. 4.6) erstattet wurden, wurden von kei nerlei psychischen Beeinträchtigungen berichtet und schon gar keine entspre chenden Diagnosen gestellt. Besonders ins Gewicht fällt sodann, dass auch Dr. E.___, der über die einschlägige fachärztliche Qualifikation verfügt, im April 2015 weder psychische Beeinträchtigungen berichtete noch entsprechende Diag nosen stellte, sondern unter anderem eine subjektiv nicht optimale Testmotiva tion und eine «verhaltene Motivation» bezüglich des beruflichen Umfeldes fest hielt (vorstehend E. 4.4).
Aktenkundig sind sodann nach Erlass des Vorbescheids und kurz vor Verfü gungserlass zwei psychiatrische Konsultationen im Abstand von rund 7 Wochen (Dezember 2017 und Januar 2018), in deren Folge der Beschwerdeführerin emp fohlen wurde, eine Behandlung aufzunehmen (vorstehend E. 4.9). Als frühest möglicher Zeitpunkt für den Beginn einer allfälligen Behandlung kommt nur der 3 0. August 2018 in Frage, ab welchem PD Dr. I.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % für die nächsten 7 Wochen attestierte. Er selber er wähnte eine Behandlung erstmals am 1 2. September 201 8. Im Oktober 2018 ver längerte er die Krankschreibun g um weitere 4 Wochen, ohne Angaben zur Art und Frequenz einer allfälligen Behandlung zu machen und ohne die von ihm gestellten Diagnosen näher zu begründen (vorstehend E. 4.10).
E. 5.5 In der Gesamtschau erweisen sich die verfügbaren Informationen als für die Be antwortung der strittigen Fragen ausreichend. So steht fest, dass aus neurologi scher Sicht keine anspruchsrelevante Einschränkung besteht, denn die beklagte Müdigkeit und Schlafstörung liess sich ursächlich nicht objektivieren und die - von der Beschwerdeführerin entgegen zahlreichen Empfehlungen unbehandelt gelassenen - Kopfschmerzen schränken die Arbeitsfähigkeit nicht relevant ein. Dass die mehrfach konstatierten Widersprüche und Auffälligkeiten einer psychi schen Beeinträchtigung von Krankheitswert entsprängen, ist ebenfalls zu vernei nen, denn eine solche bestand zwar 2009/2010, nicht aber danach, bis zu zwei Konsultationen (nicht Behandlungen) nach Erlass des Vorbescheids, erstmals im Dezember 201 7. Die frühestens Ende August 2018 - mithin über 6 Monate nach Verfügungserlass - aufgenommene und nicht näher dokumentierte allfällige psy chiatrische Behandlung macht ebenfalls deutlich, dass im Zeitpunkt der Begut achtungen (2014-2017) bis zum Verfügungserlass keine als behandlungsbedürftig erachtete psychische Problematik bestand. An dieser Faktenlage vermöchte auch ein psychiatrisches Gutachten nichts zu ändern, weshalb in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3) davon abzusehen ist.
E. 5.6 Zusammenfassend ist der Sachverhalt dahingehend festzustellen, dass keine an spruchsrelevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die dagegen er hobene Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt. Demzufolge ist de r Beschwerdeführer in antragsgemäss (Urk. 1 S. 2
Ziff. 5) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen.
E. 6.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen, aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge bewilligter un entgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer .
E. 6.3 Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 14 S. 2 Ziff. 2 Abs. 2), keinen Gebrauch gemacht. Er ist deshalb ermessensweise beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 1. März 2018 wird de r Beschwerdeführer in Rechtsan walt M ichael Keiser, Schaffhausen, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Keiser, Schaffhausen, wird mit Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Keiser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00288
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 1. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Keiser Peyer Alder Keiser
Lämmli, Rechtsanwälte Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1972, reichte am 1 1. Juni 2010 bei der Invali denversicherung eine Anmeldung ein (Urk. 9/4/2-10), die sie am 1 8. August 2010 wieder zurückzog (vgl. Urk. 9/18).
Nach erneuter Anmeldung vom 1 1. April 2014 (Urk. 9/32) holte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter anderem Arztberichte (Urk. 9/42, Urk. 9/53, Urk. 9/64, Urk. 9/86, Urk. 9/152) ein und zog Akten der beruflichen Vorsorgeeinrichtung BVK (Urk. 9/53, Urk. 9/64, Urk. 9/151,
Urk. 9/156) und des Unfallversicherers (Urk. 9/130, Urk. 9/176) bei . Ab 1. Sep tember 2015 fand ein Job-Coaching statt, das am 3 1. März 2016 abgeschlossen wurde (Urk. 9/131).
Mit Vorbescheid vom 2 2. Juni 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aus sicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 9/185). Dagegen erhob diese am 4. September 2017 und 5. Januar 2018 Einwände (Urk. 9/196, Urk. 9/204).
Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenan spruch (Urk. 9/209 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 1. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Februar 2018 (Urk.
2) mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben (Ziff. 1), die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistun gen zu erbringen (Ziff.
2) und die notwendigen Abklärungen durchzuführen (Ziff.
3) sowie eine externe versicherungspsychiatrische Begutachtung durchzu führen (Ziff. 4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2018 (Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde.
Am 2 9. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht gleichen Datums (Urk.
22) ein (Urk. 21), zu welchem die Beschwerdegegnerin am 2 7. November 2018 Stellung nahm (Urk. 24), was der Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.3
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1). 1.4
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, gemäss der Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) liege keine gesundheitliche Einschränkung vor, welche die Arbeitsfähigkeit längerfris tig beeinträchtige. Aus neurologischer Sicht werde eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert, was keine anspruchsbegründende Einschränkung darstelle (S. 1 unten).
Die bisherigen Ang aben würden durch das im Oktober 2017 erstattete neurologi sche Gutachten bestätigt. Eine therapeutische Indikation im psychiatrischen Fachbereich habe in den letzten Jahren nicht bestanden und die empfohlene Be handlung der Kopfschmerzproblematik habe die Beschwerdeführerin nicht um gesetzt, obwohl dadurch eine Verbesserung erwartet werde (S. 2 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Gutachten vom Oktober 2017 sei zwar aus neurologischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt, aber eine psychiatrische Vorbelas tung erkannt und eine ergänzende psychiatrische Begutachtung empfohlen wor den (S. 3 Ziff. 5). Hinweise auf eine psychische Überlastung seien schon 2010 aktenkundig geworden (S. 4 Ziff. 3) . Nach der erneuten Anmeldung 2014 sei die psychiatrische Seite in den Hintergrund geraten, auch wenn es immer wieder Hinweise gegeben habe (S. 4 Ziff. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit verhält und ob zu deren Beurteilung ein psychiatrisches Gutachten erforderlich sei. 3. 3.1
Med. pract . Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete am 1 1. Februar 2009 ein Gutachten im Auftrag des Taggeldversicherers (Urk. 9/9/4-10).
In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, diagnostisch könne das Stö rungsbild einer Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) mit Hinweisen auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) bei anamnestisch berichteten Gewalterfahrungen und sexuellen Übergriffen in der Kindheit zugeordnet werden (S. 5 f.). Phasenweise könne das Störungsbild ein Ausmass entsprechend den Kriterien einer depressiven Episode erreichen (S. 6 oben). Für die - näher umschriebene - aktuelle Tätigkeit sei die Explorandin zur zeit nicht arbeitsfähig. Für eine angepasste Tätigkeit ohne Führen von Maschinen / Motorfahrzeugen, wie beispielsweise den gelernten Beruf als Gebäudereinigerin, sei sie aktuell zu 50 % arbeitsfähig (S. 6 Mitte). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem Bericht vom 2 8. Mai 2010 (Urk. 9/9/1-3) aus, die Beschwerdeführerin sei seit November 2009 bei ihm in Behandlung. Sie besuche eine Psychotherapie (beim delegiert tätigen Psychotherapeuten) in 2-3-wöchigem Abstand (S. 1 Ziff. 1). Er nannte die gleichen Diagnosen (S. 2 Ziff.
4) wie med. pract . Y.___ (vorstehend E. 3.1). 3.3
Dr. phil. A.___, Psychotherapeut SPV, führte in seinem Bericht vom 2 3. Juli 2010 (Urk. 9/12/1-6) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 8. Oktober 2009 (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung in Form einer längeren depressiven Reaktion nach se xueller Belästigung am Arbeitsplatz (ICD-10 F43.21) seit Mai 2009, und als Di agnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Anzeichen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), seit dem Jugendalter virulent (Ziff. 1.1). Er attestierte Arbeitsunfähigkeiten seit 2 8. Mai 2009
von 50 % oder 100 % und von 50 % ab 1 9. April 2010 (Ziff. 1.6). In einer neuen Tätigkeit sei eine 50%ige, später auch eine 100%ige Anstellung möglich (Ziff. 1.7).
Dr. Z.___
(vorstehend E. 3.2) machte in seinem Bericht vom 2 6. Juli 20 10 (Urk. 9/12/7-12) vergleichbare Angaben. 4. 4.1
M ed. pract . B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin und für Notfallmedizin (D), führte in seinem Bericht vom 2 1. Mai 20 14 (Urk. 9/42) aus, er behandle die Be schwerdeführerin seit dem 2 2. November 2013 (Ziff. 1.2). Er nannte als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Borreliose Dezem ber 2013 und eine psychovegetative Erschöpfung (ICD-10 F48.0) Dezember 2013, sowie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne (Ziff. 1.1). Als Art und Umfang der gegenwärtigen Behandlung nannte er «Kon trolle» (Ziff. 1.4). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Kraftfahre rin seit dem 2 1. November 2013 (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medi zinischer Sicht noch zu 80 % zumutbar und es bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit von 80 % (Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der berufli chen Tätigkeit im Umfang von 80 % könne ab Juni 2014 gerechnet werden (Ziff. 1.9). 4.2
Dr. med. C.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 6. Juni 2014 über ihre vertrauensärztliche Abklärung im Auftrag der BVK (Urk. 9/53) .
Anamnestisch führte sie aus, die Versicherte sei seit 1. April 2012 als Mitarbeite rin Logistik (Transport/LKW) zu 100 % angestellt. Im Dezember 2012 sei eine Borreliose diagnostiziert worden und es habe sich eine längere Teilarbeitsunfä higkeit ergeben. Im Mai 2014 habe sich die Versicherte einen Splitter in der Grosszehe links zugezogen und es habe sich erneut eine 5-wöchige 100%ige Ar beitsunfähigkeit ergeben (S. 5 Mitte).
Sie nannte folgende Diagnosen (S. 5 unten): - Status nach Borrelioseinfektion - aktuell Infusionstherapie mit Rocephin - intermittierend Gelenkschmerzen - Kopfschmerzen, DD (Differentialdiagnose): Borreliose- oder Migräne-be dingt - Status nach Splitter in Grosszehe links - Status nach operativer Nagelresektion am 2 0. Mai 2014
In Beantwortung der gestellten Fragen führte sie aus, es fänden sich keine Hin weise für eine Berufsunfähigkeit (S. 7 lit. a). Die Versicherte werde von ihrem Hausarzt aktuell noch als zu 20 % arbeitsunfähig eingestuft, mit einer Wieder aufnahme der 100%igen Arbeitsfähigkeit dürfe innerhalb der nächsten 1-2 Mo nate gerechnet werden (S. 7 lit. e). 4.3
Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, erstattete am 5. Dezember 2014 ein Gutachten im Auftrag der BVK
(Urk. 9/64) . Er konnte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen und nannte die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9): - chronische Kopfschmerzen mit migräniformen Komponenten mit/bei: - Verdacht auf Aggravation durch chronischen Schmerzmittelüberkon sum im Sinne von Medikamentenüberkonsum-Kopfschmerz (MUKS) - Verdacht auf funktionelle Überlagerung - Verdacht auf Schlaf-/ Vigilanzstörung unklarer Ursache - Status nach Borrelieninfektion Dezember 2012 - 1979 Meniskusoperation rechts - 1982 Armfraktur - 1988 Verkehrsunfall mit Schleudertrauma und zwei Rippenfrakturen - Karpaltunnelsyndrom-Operation rechts - 2011 Sturz mit Gehirnerschütterung - Juli 2014 Grosszehenoperation links
Er führte aus, die Arbeitsfähigkeit könne erst nach näher bezeichneten zusätzli chen Abklärungen beurteilt werden. Bis dann könne die aktuelle Arbeitsunfähig keit beibehalten werden. Die Explorandin habe auch jetzt eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %, wobei sie aufgrund der Schlaf- / Vigilanzstörung keine Fahrzeuge mehr führen dürfe (S. 13 Mitte). 4.4
Dr. med.
E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, F.___, nannte im Bericht vom 2 3. April 2015 (Urk. 9/73) über die erfolgte Behandlung (vgl. S. 1 unten) die folgenden, hier leicht verkürzt ange führten Diagnosen (S. 1): - Normalschlaf in Polysomnographie -Nacht - Ausschluss Narkolepsie - verschobene Schlafphase bei beruflicher Entpflichtung - subjektive Schläfrigkeit ohne Korrelat in objektiven Testverfahren - Migräne - aktuell deutlicher Medikamentenabbau ambulant erfolgt - kein Hinweis auf Hypersomnie in Aktivgraphie
In seiner zusammenfassenden Beurteilung führte er unter anderem aus, der psychomotorische Vigilanztest zeige in den letzten Testdurchführungen eine leichte Verlängerung der Reaktionszeit bei einer noch durchschnittlichen Fehler häufigkeit. Der Test sei eingeschränkt verwertbar, da subjektiv ablenkende Tätig keiten während des Testverlaufs aufgenommen worden seien (Gucken in eine Zeitschrift, Fernsehen). Auch werde über eine subj ektiv nicht optimale Testmoti vation berichtet (S. 5 unten). Die Beschwerdeführerin wolle mit ihrer Case-Mana gerin eine Wiedereingliederung in das berufliche Umfeld vornehmen. Begleitend dazu sei eine verhaltenstherapeutische Beratung bezüglich Schlafhygiene und eine begleitende Behandlung der Durchschlafproblematik möglich (S. 6 f.).
Bezüglich des beruflichen Umfeldes bestehe eine verhaltene Motivation, sich in den beruflichen Alltag wieder einzugliedern. Die eigene Belastbarkeit werde als gering erlebt, gegebenenfalls sei hier eine professionelle Beurteilungsmassnahme indiziert. Aus schlafmedizinsicher Sicht seien keine weiteren Therapien dringend indiziert (S. 7 oben). 4.5
Prof. D.___ (vorstehend E. 4.3) erstattete am 8. Juni 2015 ein weiteres Gutachten im Auftrag der BVK (Urk. 9/86 = Urk. 9/151/23-40) . Er nannte nunmehr die fol genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 unten = S. 16 unten): - chronische Kopfschmerzen mit migräniformen Komponenten mit / bei: - subjektive Schläfrigkeit ohne Korrelat in objektiven Testverfahren
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die weiteren schon 2014 gestellten Diagnosen (S. 12 f. = S. 16 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte er aus, da die Beschwerden der Explorandin nach eigenen Angaben massiv gebessert hätten, sehe er die Ar beitsfähigkeit ebenfalls als wieder gegeben . Ob nun deren Erhöhung in monatli chen Schritten um 1 Stunde täglich durchgeführt werde oder ob diese Steigerung nicht sogar zweiwöchentlich erfolgen könnte, sei Ermessenssache. Er denke, dass die jeweilige Steigerung um 1 Stunde pro Tag auch in 2-Wochen-Schritten durch geführt werden könnte, doch sei auch die langsamere Steigerungsform mit mo natlicher Steigerung um eine Stunde pro Tag vertretbar (S. 16 lit. a).
Die aktuelle Tätigkeit (Raumpflege) könne als angepasst betrachtet werden. Ein Wechsel zur angestammten Tätigkeit sei nach Erreichen der 100%igen Arbeitsfä higkeit wieder angezeigt und aus neurologischer Sicht auch möglich. Dann könne auch die Fahreignung wieder bejaht werden (S. 17 lit. e). 4.6
Am 1 3. Juni 2016 erstattete Prof. D.___ ein weiteres Gutachten im Auftrag der BVK (Urk. 9/151/1-22) . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nunmehr (S. 14 unten = S. 20 oben): - chronische Kopfschmerzen mit migräniformen Komponenten mit/bei: - subjektive Schläfrigkeit ohne Korrelat in objektiven Testverfahren - leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die schon 2015 gestellten (S. 15 Mitte = S. 20).
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, die Explorandin sei während mehreren Mona ten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Grund dafür seien vor allem die Tagesmü digkeit aber auch die chronischen Kopfschmerzen gewesen. Die Tagesmüdigkeit habe nicht objektiviert werden können. Die chronischen Kopfschmerzen hätte n sich gemäss der Explorandin massiv gebessert. So sei hieraus ableitbar, dass eine Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) aus neurologischer Sicht nicht mehr begründet werden könne und eine weitere beklagte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr erklärbar sei und nicht medizinisch erklärt werden könne. Ob bewusstseinsnahe Gründe vorlägen, müsse allenfalls diskutiert werden. Somit sehe er die Arbeitsfä higkeit aus rein somatisch-neurologischer Sicht zu 100 % . In der neuropsycholo gischen Untersuchung hätten sich kognitive Defizite ergeben, welche eine Ar beitsunfähigkeit von 30 % begründeten. Somit sei aus neurologisch-neuropsy chologischer Sicht die Arbeitsunfähigkeit aktuell mit 30 % zu bemessen. Dabei müsse jedoch festgehalten werden, dass die Explorandin hinsichtlich ihrer Kopf schmerzen nicht adäquat behandelt worden sei und eine solche Behandlung un bedingt angebracht sei. Es müsse zwingend unter ärztlicher Aufsicht eine Kopf schmerzprophylaxe eingeleitet werden (S. 19 lit. a).
Seit der letzten neurologischen Begutachtung habe sich die Explorandin an die empfohlenen therapeutischen und diagnostischen Massnahmen gehalten. Sie müsse jedoch enger in eine ärztliche Behandlung eingebunden werden. Es sei auffallend, dass sie krankheitsbedingt nicht arbeiten könne und dennoch kaum Arztbesuche aufweise. Dies ist schwer nachzuvollziehen, weshalb allenfalls auch bewusstseinsnahe Komponenten diskutiert werden müssten (S. 21 lit. g). 4.7
Med. pract . B.___ (vorstehend E. 4.1) führte in seinem am 1 5. September 2016 eingegangenen Bericht (Urk. 9/152) unter anderem aus, eine Behandlung finde monatlich statt (Ziff. 3.1), und die bisherige Tätigkeit als Transporterin während 8 Stunden pro Tag könne die Beschwerdeführerin während 5 ½ Stunden täglich an vier Tagen pro Woche ausüben (Ziff. 2.1), ihre Leistungsfähigkeit sei um 40 % vermindert (Ziff. 2.2). 4.8
Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, erstattete am 2. Ok tober 20 17 ein Gutachten im Auftrag der BVK (Urk. 9/ 203 = Urk. 3/3) . Sie nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 7.1): - chronische Kopfschmerzen teils mit migräniformer Komponente, phasen weise im Rahmen eines Schmerzmittelüberkonsums, kein Hinweis für symptomatische Form - p hasenweise subjektive Schlafstörung nachts und vermehrte Schläfrigkeit tagsüber
ohne Korrelat in objektiven Testverfahren - l eichte bis mittelgra d ige neuropsychologische Störung
Die Gutachterin führte unter anderem aus, bei Anamneseerhebung und Durch sicht der Akten falle auf, dass die Angaben bezüglich Kopfschmerzauftreten und -häufigkeit sowie Schmerzmittelkonsum stark wechselnd seien und dass ein (bei der Behandlung von chronischen Schmerzen üblicherweise geführter) Kopf sch merzkalender anamnestisch nur einmal im Sommer 2016 kurzzeitig geführt worden und nicht mehr auffindbar sei. A uch gebe es keine Dokumentation über die Schm e rzmitteleinnahme. Bemerkenswert sei zudem, dass es der Beschwerde führerin trotz wiederholten Empfehlungen im Rahmen der verschiedenen Begut achtungen (2014, 2015, 2016) sowie auch durch ihre Casemanagerin nicht mög lich gewesen sei, eine konsequente Kopfschmerz behandlung durch einen entspre chend spezialisierten Arz t
oder eine solche Ärztin wahrzunehmen, obwohl ver schiedene Kontakte zu entsprechenden Experten bestanden hätten . Eine solche Behandlung könnte insbesondere bei der aktuellen Schmerzf requenz von zwei Attacken monatl ich gut ambulant durchgeführt werden, was die Begründung der Beschwerdeführerin, dass sie sich eine stationäre Behandlung finanziell nicht leisten könne, relativier e (S. 20 oben) .
Die in den letzten Jahren durchgeführten breiten Abklärungen mit wiederholten klinisch - neurologischen
Untersuchungen unter anderem im Rahmen der Begut achtungen, Labor- und Liquor-Tests, Schädel-MRI sowie detaillierte Schlafabk lä rung an der Spezialklinik seien durchwegs normal ausgefallen. Das heiss e, H in weise für eine somatische, insbesondere
neurologische Erkrankung best ünd en nicht (S. 21 oben) .
Rein anamnestisch seien die Kopfschmerzen - bei etwas widersprüchlichen An gaben
ohne konsequente Führung eines Kopfschmerzkalenders
- zum Tei l als Migräne, zum Teil möglicherweise auch Schmerzmi tte l-induziert, oder vom Span nungstyp zu werten. Eine andere neuro l ogische Erkrankung besteh e nicht, insbe sondere sei eine organische Ursache der wechselnd beklagten Schlafstörung und Müdigkeit nicht fassbar. Bei aktuell zwei Kopfschmerzattacken pro Monat sei nicht von einer Beein t rächtigung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht auszuge h en (S. 21) .
Durch die in der neuropsycho l ogischen Untersuchung im Juni 2016 festgehalte ne n minimale n bis leichte n Störungen seien die kognitiven Anforderungen an eine LKW-Fahrerin und Gebäudereinigerin nicht beeinträchtigt . Die komplexe Vorgeschichte mit zum Teil widersprüchlichen anamnestischen Angaben sei auf fällig . I n wie weit diesen eine bewusstseinsnah e Komponente oder psychiatrische Problematik von Krankheitswert zu Grunde liegt, sollte durch eine spezifische psychiatrische, vertrauensärzt l iche Abkl ärung geprüft werden (S. 21 Mitte) .
Zu den spezifischen Auswirkungen der gesundheitlichen Störung auf die Funkti onsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit in zeitlicher und/oder qualitativer Hinsicht führte die Gutachterin aus, aus spezifisch neurologischer Sicht besteh e keine Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit, es sei denn während schwerer Migräneatta cken. Bezüglich der optimalen Behandlung der Migräneattacken oder sonstigen Kopfschmerzen seien die therapeutischen Mög l ichkeiten bisher nicht ausgenützt worden . W ie auch alle früheren Gutachter empfehle sie erneut die konsequente Behandlung durch ein en auf Kopfschmerzen spezialisierten Arzt oder eine solche Ärztin (S. 21 Ziff. 8.4) .
Aus neurologischer Sicht besteh e keine Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit) im bisherigen Beruf als Gebäudereinigerin
/
Chauffeuse
/
Raumpflegerin. Insbesondere sei die Fahrtauglichkeit gegeben (S. 22 Ziff. 8.5) .
In therapeutischer Hinsicht empfahl die Gutachterin eine psychiatrische Abklä rung mit Frage nach diesbezüglicher im A llt ag und berufsrelevanter Einschrän kung und deren Behandelbarkeit. Weiterhin sei, wie schon w iederholt von frühe ren Gutachtern empfohlen, unbedingt eine spezifische Kopfschmerzb e handlung durch einen in diesem Gebiet erfahrenen Arzt oder eine solche Ärztin über längere Zeit zu empfehlen (S . 22 Ziff. 8.8). 4.9
Dr. E.___ (vorstehend E. 4. 4)
und dipl. - psych. H.___
nahm en im Bericht vom 3 1. Januar 20 18 (Urk. 3/4) Bezug auf eine Konsultation am 1 1. Dezember 2017 (S. 2 oben) und am 2 9. Januar 2018 (S. 2 Mitte), und nannte n folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - subjektive Schläfrigkeit ohne Korrelat in objektiven Testverfahren bei - mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) - Verdacht auf somatoforme Störung ohne nähere Angaben (ICD-10 F45.9) - Migräne
Die Beschwerdeführerin berichte, ihre Lebenssituation habe sich zwischenzeitlich vers chlechtert. Sie habe im März 2017 ihre Stelle verloren (S. 2 oben).
Es wurden eine konsiliarische psychiatrische Begutachtung und eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen (S. 3 oben). 4.10
PD Dr. med. Dr. phil. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte der Beschwerdeführer am 3 0. August 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 3 0. August bis 2 0. Oktober 2018 (Urk. 18/1/2) und führte am 1 2. Sep tember 2018 aus, sie befinde sich bei ihm in Behandlung (Urk. 18/1/2).
In eine r fachärztliche n Bestätigung vom 2 9. Oktober 2018 (Urk. 22)
nannte er folgende Diagnosen (S. 1): - mittel- schwergradige, agitiert depressive, rezidivierende Episode (ICD-10 F32.1-F32.2) - bei Borderline -Erkrankung (F60.30) und kombinierter Persönlichkeitsstö rung (F61) paranoid, vermeidend-selbstunsicher und dependent
In der Akutanamnese führte er eine akute Überforderung durch unverarbeitete Todesfälle in der Familie sowie durch berufliche Existenzängste und -schwierig keiten an . Die Vorgeschichte zeige, dass die Patientin bei allem, was über eine Arbeitsfähigkeit von 50 % hinausgegangen sei, mehrfach gescheitert sei. Derzeit sei sie bis zum 2 4. November 2018 zu 80 % arbeitsunfähig krankgeschrieben (S. 2 oben).
Angaben zu Beginn und Frequenz einer allfälligen Behandlung machte er nicht. 5. 5.1
Die Akten enthalten bezogen auf die Zeit bis Verfügungserlass zwei Berichte des behandelnden Arztes, der 2014 als Art und Umfang der Behandlung «Kontrolle» angab (vorstehend E. 4.1) und 2016 angab, die Behandlung finde monatlich statt (vorstehend E. 4.7).
Ferner wurden vier neurologische Gutachten erstattet, zuletzt im Oktober 2017 (vorstehend E. 4.8), und es wurde im Januar 2018 über zwei psychologisch-psy chiatrische Konsultationen berichtet (vorstehend E. 4.9).
Gestützt auf diese Unterlagen ist, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.2) genügen, die Frage der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. 5.2
Das von Dr. G.___ im Oktober 2017 erstattete Gutachten (vorstehend E. 4.8) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersu chungen und wurde in Kenntnis der Vorakten
und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden abgegeben . Es leuchtet in der Beurteilung der medizini schen Situation ein
und enthält nachvollziehbar begründet e Schlussfolgerungen . Mithin erfüllt es die praxisgemässen Kriterien (vorstehend 1.2) vollumfänglich, so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist.
Gemäss den Feststellungen der Gutachterin bestehen keine Hinweise für eine so matische, insbesondere neurologische Erkrankung, es ist keine organische Ursa che der wechselnd beklagten Schlafstörung und Müdigkeit fassbar, bei aktuell zwei Kopfschmerzattacken pro Monat ist von keiner Beeinträchtigung der Ar beitsfähigkeit auszugehen, und die 2016 festgestellten minimalen bis leichten neuropsychologischen Störungen beeinträchtigen die kognitiven Anforderungen an eine LKW-Fahrerin und Gebäudereinigerin nicht.
Sodann wies die Gutachterin darauf hin, dass die Angaben der Beschwerdefüh rerin betreffend Kopfschmerzen teilweise etwas widersprüchlich erschienen und auch kein Kopfschmerzkalender geführt wurde, und insbesondere darauf, dass eine entsprechende Behandlung, die dringend anzeigt sei und möglich wäre, trotz wiederholten Hinweisen und Aufforderungen unterblieben ist.
Ferner führte sie aus (Urk. 9/203 S. 21 Mitte): Die komplexe Vorgeschichte mit zum Teil widersprüchlichen anamnestischen Angaben ist
auffällig. In wie weit diesen eine bewusstseinsnahe Komponente oder psychiatrische
Problematik von Krankheitswert zu Grunde liegt, sollte durch eine spezifische
psychiatrische, vertrauensärztliche Abkl ä rung geprüft werden. 5.3
Die Empfehlung einer vertrauensärztlichen psychiatrischen Abklärung bezog sich mithin keineswegs auf von der neurologischen Gutachterin erkannte «psychiatri sche Vorbelastungen» und von ihr diskutierte psychosomatische Störungen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Vielmehr erachtete die Gutachterin die Vorgeschichte mit zum Teil widersprüchlichen anamnestischen Angaben als auffällig. Für diese Auf fälligkeit nannte sie zwei ihres Erachtens denkbare Erklärungen, nämlich einer seits eine bewusstseinsnahe Komponente oder andererseits eine allfällige psychi atrische Problematik, die gegebenenfalls näher abzuklären wäre. 5.4
Allfällige bewusstseinsnahe Komponenten hat bereits Prof. D.___ in seinem 2016 erstatteten Gutachten zur Diskussion gestellt, dies mit dem Hinweis, dass schwer nachzuvollziehen sei, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht arbei ten könne, aber kaum Arztbesuche aufweise (vorstehend E. 4.6 am Ende).
Über eine psychische Problematik in Form einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion wurde 2009 (vorstehend E. 3.1) und letztmals im Juli 2010 (vorstehend E. 3.3) berichtet. Im Mai 2014 diagnostizierte der behandelnde Arzt nebst einem Status nach Borreliose eine psychovegetative Erschöpfung (vorste hend E. 4.1). In den Gutachten, die 2014 (vorstehend E. 4.2 und 4.3), 2015 (vor stehend E. 4.5) und 2016 (vorstehend E. 4.6) erstattet wurden, wurden von kei nerlei psychischen Beeinträchtigungen berichtet und schon gar keine entspre chenden Diagnosen gestellt. Besonders ins Gewicht fällt sodann, dass auch Dr. E.___, der über die einschlägige fachärztliche Qualifikation verfügt, im April 2015 weder psychische Beeinträchtigungen berichtete noch entsprechende Diag nosen stellte, sondern unter anderem eine subjektiv nicht optimale Testmotiva tion und eine «verhaltene Motivation» bezüglich des beruflichen Umfeldes fest hielt (vorstehend E. 4.4).
Aktenkundig sind sodann nach Erlass des Vorbescheids und kurz vor Verfü gungserlass zwei psychiatrische Konsultationen im Abstand von rund 7 Wochen (Dezember 2017 und Januar 2018), in deren Folge der Beschwerdeführerin emp fohlen wurde, eine Behandlung aufzunehmen (vorstehend E. 4.9). Als frühest möglicher Zeitpunkt für den Beginn einer allfälligen Behandlung kommt nur der 3 0. August 2018 in Frage, ab welchem PD Dr. I.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % für die nächsten 7 Wochen attestierte. Er selber er wähnte eine Behandlung erstmals am 1 2. September 201 8. Im Oktober 2018 ver längerte er die Krankschreibun g um weitere 4 Wochen, ohne Angaben zur Art und Frequenz einer allfälligen Behandlung zu machen und ohne die von ihm gestellten Diagnosen näher zu begründen (vorstehend E. 4.10). 5.5
In der Gesamtschau erweisen sich die verfügbaren Informationen als für die Be antwortung der strittigen Fragen ausreichend. So steht fest, dass aus neurologi scher Sicht keine anspruchsrelevante Einschränkung besteht, denn die beklagte Müdigkeit und Schlafstörung liess sich ursächlich nicht objektivieren und die - von der Beschwerdeführerin entgegen zahlreichen Empfehlungen unbehandelt gelassenen - Kopfschmerzen schränken die Arbeitsfähigkeit nicht relevant ein. Dass die mehrfach konstatierten Widersprüche und Auffälligkeiten einer psychi schen Beeinträchtigung von Krankheitswert entsprängen, ist ebenfalls zu vernei nen, denn eine solche bestand zwar 2009/2010, nicht aber danach, bis zu zwei Konsultationen (nicht Behandlungen) nach Erlass des Vorbescheids, erstmals im Dezember 201 7. Die frühestens Ende August 2018 - mithin über 6 Monate nach Verfügungserlass - aufgenommene und nicht näher dokumentierte allfällige psy chiatrische Behandlung macht ebenfalls deutlich, dass im Zeitpunkt der Begut achtungen (2014-2017) bis zum Verfügungserlass keine als behandlungsbedürftig erachtete psychische Problematik bestand. An dieser Faktenlage vermöchte auch ein psychiatrisches Gutachten nichts zu ändern, weshalb in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3) davon abzusehen ist. 5.6
Zusammenfassend ist der Sachverhalt dahingehend festzustellen, dass keine an spruchsrelevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die dagegen er hobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1
Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt. Demzufolge ist de r Beschwerdeführer in antragsgemäss (Urk. 1 S. 2
Ziff. 5) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen. 6.2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen, aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge bewilligter un entgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . 6.3
Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 14 S. 2 Ziff. 2 Abs. 2), keinen Gebrauch gemacht. Er ist deshalb ermessensweise beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 1. März 2018 wird de r Beschwerdeführer in Rechtsan walt M ichael Keiser, Schaffhausen, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Keiser, Schaffhausen, wird mit Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Keiser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher