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IV.2018.00287

Erstanmeldung, Abweisung gestützt auf beweiskräftiges MEDAS-Gutachten

Zürich SozVersG · 2019-09-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1974 geborene X.___ (angelernte Reprografin, geschieden und Mut ter einer 1996 geborenen Tochter) arbeitete zuletzt seit April 2012 bei der Y.___ AG als Produktionsassistentin bei einem 100%-Pensum . Am 13. Mai 2013 prallte die Versicherte anlässlich eines Stolpersturzes mit der linken Hüfte gegen eine Tischkante und erlitt dabei eine Hüft-/Beckenkontusion (Urk. 9/ 25) . Das Anstel lungsverhältnis mit der Z.___ AG wurde per 28. Februar 2014 aufgelöst (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk. 9/26). Die Visana Services AG (nachfolgend: Visana) trat als Unfallversicherung auf

d en Schaden ein, leistete Taggelder und übernahm die Heilungskosten (Urk. 9/25). Am 22. Januar 2014 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/12). In der Folge tätigte die IV- Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Visana-Unfallversicherung b ei. Mit Schreiben vom

14. Juli 2014 teilte sie der Versicher ten mit, dass zurzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Arbeitsvermitt lung möglich sei (Urk. 6/41). Am

26. August 2014 untersuchte Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) X.___ (RAD-Untersuchungsbericht vom 27. August 2014, Urk. 9/4 3). Mit Mitteilung vom 23. Februar 2016 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen, da sich die Versicherte derzeit aus subjektiven Gründen nicht in der Lage fühle, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 9/59). Daraufhin holte die IV-Stelle das poly disziplinäre Gutachten der B.___ AG vom

27. Januar 2016 ein (folgend: B.___, Urk. 9/92) und legte dieses RAD-Arzt Dr. A.___ zur Stellungnahme vor (vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 9/94 S. 10 f.). Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2016 kün digte die I V-Stelle der Versicherten die Ab weisung ihres Leistungsbegehrens (Rente) an (Urk. 9/95), wogegen sie am 11. März respektive 26. April 2016 Ein wand erhob (Urk. 9/102 und Urk. 9/111). Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische Abklärun gen und liess die B.___ -Gutachter zur aktuellen medizinischen Akten lage und zu den Ausführungen im Einwand Stellung nehmen (Stellungnahme vom 21. Juli 2017, Urk. 9/141). Nachdem sich die Versicherte am 28. September 2017 dazu geäussert (Urk. 9/147) und der RAD eine versicherungsmedizinische Beurteilung ab ge geben hatte (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 9/156 S. 10 f.), wozu m it Eingabe vom

28. September 2017 die Versicherte Stellung nehmen konnte (Urk. 9/147), verfügte die IV-Stelle am

16. Februar 2018 die vorbeschiedene Abweisung des Rentengesuchs (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 21. März 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Sie sei durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen .

Even tuell sei die Sache sei zwecks Neubegutachtung an die Verwaltung zurückzuwei sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um die Bestellung von Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1, unter Beilage des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit sowie der Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich inklusive SKOS-Budget, Urk. 4 und Urk. 7/1-2). Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilag e ihrer Akten, Urk. 9/1-165), was der Beschwer deführerin am 3. Mai 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre B.___ -Gutachten vom

27. Januar 2016 davon aus, dass der Beschwerdeführerin die bisherige schwere Tätigkeit als Produktionsassistentin nicht mehr möglich sei, ihr hingegen eine angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar sei. Die Invaliditätsbemessung ergebe unter Berücksichtigung eines le idensbedingten Abzuges von 10 % einen rentenausschliessenden Invali ditätsgrad von 29 %. Auch die seit der Begutachtung eingetroffenen neu en ärzt lichen Berichte würden aus versicherungsmedizinischer Sicht keine andere Beur teilung zulassen. Einzig ab dem operativen Eingriff im August 2017 (Hysterekto mie) und während der nachfolgenden Heilphase von erfahrungs - gemäss 1 bis 2 Monaten könne von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, danach gelte wieder die gutachterliche Einschätzung. 2.2

Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, auf das polydisziplinäre B.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es widersprüchlich und damit nicht beweiskräftig sei. Das Gutachten liege zudem zeitlich erheblich zurück und berücksichtige die zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung nicht, weshalb sich weitere (gerichtliche) Abklärungen aufdrängten. Jedenfalls habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der im Juli 2017 erfolgten Hysterektomie mindestens Anspruch auf eine befristet e Rente (Urk. 1). 3.

3.1

Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, welche die Beschwerdeführerin seit dem 20. September 2013 hausärztlich behandelt, stellte in ihrem Bericht vom 4. März 2014 (Urk. 9/28) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Status na ch Becken-/Hüftkontusion am 7. [richtig: 13.] Mai 2013

-

Verdacht auf ISG-Fugenzerrung

-

Kleine mediolaterale Diskushernie L5/S1 mit S1-Kompression

Die Beschwerdeführerin sei in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Druckereiarbei terin mit Heben von schweren Lasten seit dem 18. September 2013 wegen immo bilisierender Rückenschmerzen bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei unbestimmt. 3.2

RAD-Arzt Dr. A.___ stellte in seinem Untersuchungsbericht auf orthopädischem Fachgebiet vom 27. August 2014 (Urk. 9/43) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische, belastungsabhängig verstärkte Lumboischi algie links bei MRI-gesicherter paramedian-linkslateral bestehender Dis kusprotrusion L5/S1 mit diskreter Verlagerung der S1-Nervenwurzel links ohne Hinweis auf Nervenwurzelkompression. Anamnestisch bestehe auf gynäkologi schem Fachgebiet ein aktuell festgestelltes Uteruskarzinom unbekannten Stadi ums und grosse Ovarialzyste links (operative Therapie geplant).

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Flach rücken und lumbosakral vertiefte Lordose

-

Chronisch-rezidivierende muskuläre Verspannung des Schultergürtels

-

Chronische Ansatztendinose / Tendopathie am Trochanter Major links

-

Vitamin-D-Mangel, medikamentös therapiert

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt Dr. A.___ fest, dass bei der als Reprografin (Produktionsmitarbeiterin in einer Druckerei) tätigen Beschwerde führerin anhand der vorliegenden

medizinischen Berichterstattung und d er kör perlichen Untersuchung vom 26. August 2014 einige somatische

Gesundheits sch äden ausgewiesen seien, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Wäh rend die auf orthopädischem Fachgebiet bestehenden Gesundheitsschäden stabil seien, sei der neu entdeckte, aber aktuell im Vordergrund stehende Gesundheits schaden auf gynäkologischem Fachgebiet noch instabil, da die notwendige The rapie noch nicht einmal begonnen habe. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Repro grafin bestehe aufgrund der vorliegenden Gesundheitsschäden auf orthopädi schem Fachgebiet eine 0%ige Arbeitsfähigkeit seit September 2013 und mit über wiegender Wahrscheinlichkeit bis auf Weiteres beziehungsweise auf Dauer. In angepasster Tätigkeit

(körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten mehr als maximal 10 Kilogramm, ohne häufiges Bücken oder Arbeiten in verdrehter Körperhaltung, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste) wäre aus rein orthopädischer Sicht ab sofort eine zumindest 75%ige Arbeitsfä higkeit möglich (vollzeitige Präsenz mit Leistungsminderung von 25 % aufgrund eines

verlangsamten Arbeitstempos und der Notwendigkeit häu figerer Pausen) bei medizinisch-theoretisch zu erwartender Steigerung auf 100 % innerhalb der nächsten drei Monate. Wegen des akut festgestellten Uteruskarzinoms mit noch unklarem therapeutischem Procedere bis zum Abschluss dessen Behandlung sei noch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (instabiler Gesund heitsschaden). Nach Einholung der Berichte d es Departements Frauenheilkunde des D.___ betreffend d as (behandelte) Uteruskarzinom sowie der Klinik für Rheu matologie des D.___ betreffend durchgeführte Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit (EFL) sei eine medizinische Neubeurteilung erforderlich. 3.3

Im B ericht der Klinik für Rheumatologie des D.___ vom

16. Oktober 2014 (Urk. 9/44), wo sich die Beschwerdeführerin vom 24. April bis 14 . Mai 2014 zur multimodalen rheumatologischen Komplextherapie stationär aufhielt, wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:

-

Lumbospondylogenes Syndrom links (seit circa Juni 2013)

-

Status nach lumboradikulärem Syndrom S1 links

-

kleine me diale Diskushernie L5/S1 links (MRI vom 24 . September

2013)

-

Status nach Dysfunktion des rechten Iliosakralgelenks

-

myofasziale Befun de gluteal, peritrochanter und T ractus ili o tibi alis

links

-

bekannte

Diskusprotrusion L5/S1 seit 2008

-

Periarthropathie des linken Hüftgelenkes seit Kontusion (seit 13. Mai 2013)

-

Verdacht auf Ruptur der Glutaeus minimus-Sehne

-

Unterbauchbeschwerden (seit Juli 2014)

-

unter gynäkologischer Kontrolle

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe ein Vitamin-D-Mangel . Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Druckerei mit Lasten bis 30 Kilogramm seit der Erstkonsultation am 28.

März 2014 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Mittels ambulanter Phy siotherapie hätten Fortschritte erreicht werden können. Leider sei ein Rezidiv auf getreten, da die Beschwerdeführerin neu zusätzlich auch Unterbauchbeschwerden habe, weswegen sie gynäkologisch untersucht werde. Nach Abschluss der Behandlung auf der Gynäkologie könne die Physiotherapie wieder aufgenommen werden. Zuerst müsse in der Physiotherapie eine dreimonatige medizinische Trai ningstherapie erfolgen, um die Muskulatur gut auftrainieren zu können, bevor eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt werden könne. Die Prognose sei sehr gut. Die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert und positiv eingestellt. Eine Arbeitsfähigkeit sei gemäss den Ergebnissen der EFL sehr realistisch. 3.4

Im Bericht des Departements Frauenheilkunde des D.___ vom 7. November 2014 (Urk. 9/45) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden chronische Unterbauch schmerzen bei Adhäsionssitus (gegebenenfalls Hypermenorrhoe) diagnostiziert, welche sich auf die Arbeits fähigkeit auswirke. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit verblieben rezidivierend auffällige Pap -Abstriche seit November 201 3. Es liege ein Status nach Hysteroskopie und fraktionierte r Kü rettage, einer Lapa roskopie mit Adhäsiologie und Zystene ntfernung Ovar links und einer LEEP- Konis ation am 29. September 2014 vor. Vom 26. September bis 10. Oktober 2014 sei die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Seither könne mit der Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, wenn auch bei erneuten Unterbauchschmerzen phasenwese eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehen könne. 3.5

Im polydisziplinären (orthopädisch-traumatologischen, psychiatrischen, internis tischen und gynäkologischen) B.___ -Gutachten vom 27. Januar 2016 (Urk. 9/92) wurde in d er Konsensbeurteilung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei nachgewiese ner kleiner, medio-lateraler Diskushernie L5/S1 links ohne Zeichen einer Wurzel reizung aufgeführt. Ohne Einfluss auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Peritroch a ntäres Schmerzsyndrom links

-

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(ICD-10: F45.41)

-

Chronische Abdominalbeschwerden, Dysmenorrhoe, Hyperm e norrhoe,

Menometrorhagien, Dyspareunie bei klinische m Verdacht auf Endo

metriose

-

Zervixdysplasie

-

Leichtes Übergewicht (BMI 26.6 kg/m2)

-

Funktionelle Magendarmbeschwerden (differentialdiagnostisch

Reizdarmsyndrom)

-

Laktoseintoleranz

-

Vitamin-D-Mangel

Bei der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung

habe die Beschwerdefüh rerin in einem fliessenden, sicheren, koordinierten Gangbild ohne wesentliche Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, der peripheren Extremitätengelenke das Untersuchungszimmer betreten . D ie LWS zeige ein freies Bewegungsausmass mit uneingeschränkter Entfaltbarkeit der LWS und BWS. Die Rumpfmuskulatur erscheine balanciert, die Beinumfangsmessungen zeig ten keine Seitendifferenz, so dass eine motorische Defizitsymptomatik links ausgeschlossen werden könne. Eine Wurzelreizung läge zum Untersuchungszeitpunkt ebenfalls nicht vor, die Nervendehnungszeichen nach Lasè gue und Bragard seien negativ. Auch das Reflexverhalten sei seitengleich. Die Funktion der Hüftgelenke sei nicht einge schränkt. Es stelle sich eine Druckdolenz über dem Trochanter major links dar. Diese Druckschmerzhaftigkeit sei im Sinne eines peritrochantären Schmerzsyn droms zu deuten. Lokale Anwendungen in Form von Querfriktionen, Kältethera pie, Stosswellentherapien seien geeignet, um dieses Krankheitsbild zu therapi eren.

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit, da d as dortige Anforderungsprofil mit Heben und T ragen von Lasten zwischen 30-40 Kilo gramm die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin übersteige . Dagegen sei die Arbeitsfähigkeit in l eidensadaptierter Tätigkeit nicht eingeschränkt. Es gelte fol gendes Belastungsprofil: Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 Kilogramm unter Vermeidung von Zwangshaltungen (Vorbeuge) durchzufüh ren. Tätigkeiten unter extremen Witterungsbedingungen mit Hitze, K ä lte, Nässe und Zugluft sollten ebenfalls vermieden werden. Retrospektiv betrachtet liege der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit beim Unfallereignis im Mai 201 3. Mit dem Nachweis der Diskushernie durch ein MRT der LSW am 24. September 2013 sei die Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten nachvollziehbar aufgehoben. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei die Arbeits fähigkeit etwa 6 bis 8 Wochen nach dem Ereignis im Mai 2013 und Kenntnis einer Diskushernie L5/S1 wiederhergestellt. Aus orthopädischer Sicht sei die Prognose gut und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils sei mit einer dau erhaften Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.

Anlässlich der psychiatrischen Exploration habe sich eine 41-jährige Beschwer deführerin präsentiert, die seit 2013 bestehende chronische Schmerzen in den Vor dergrund ihrer Beschwerden rücke . Mit Blick auf die dokumentierten somati schen Befunde und in der Psychobiographie bestehende Hinweise auf psychogene Komponenten (Missbrauchserfahrung, Gewalterfahrung) sei die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stel len, jedoch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Psychobiographie der Beschwerdeführerin zeige trotz sehr schwieriger und ungünstiger familiärer Umgebung, dass sie ausreichende Ressourcen u nd kognitive Fähigkeiten besitze, um ihr Leben erneut in den Griff zu bekommen ohne psychisch zu erkrank en. Der aktuell erhobene psychopathologische Befund zeige keinen Hinweis für das Vor handensein einer schweren psychischen Erkrankung, die die Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinträchtig e

t. Das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin

sei in allen Bereichen reduziert aufgrund der Schmerzsympt omatik. In der Exploration habe sie keinerlei Tendenzen gezeigt, die Schmerzsymptomatik darstellerisch in den V ordergrund zu stellen, sie neige eher dazu, die Schmerzen zu bagatellisieren und ähnlich wie früher sich als stark und fähig zu zeigen, um die Schmerzen zu bewältigen. Im Sinne der Konsistenz zeig t en sich keinerlei Diskrepanzen zwischen den geschilderten Symptomen und den somatischen Befunden. Auch die Alltags aktivitäten seien in allen Bereichen gleichermassen beeinträchtigt. Der klar for mulierte Wille der versicherten Person, sich in leidensadaptierter Tätigkeit wieder einzugliedern, sei glaubhaft. Vor der Gesundheitsschädigung habe es ein relativ höheres Aktivitätsniveau gegeben, was nicht mehr vorhanden sei . Die therapeu tischen Optionen würden wahrgenommen und befolgt. A us psychiatrischer Sicht bestehe keinerlei krankheitsbedin gte Unfähigkeit zur Therapieadhä ren z.

Aus psy chiatrischer Sicht sei die Versicherte in der Lage, sämtliche ihrem Kenntnisstand sowie ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden (leidensangepassten) Tätigkeiten zu verrichten. In der bisherigen Tätigkeit sei die ei n geschränkte Arbeitsfähigkeit nur aus somatischer Sicht zu beurteilen. Auch retrospektiv bestehe a us psychiatrischer Sicht eine durchgehende 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für die bisherige wie auch für eine leidensadaptierte Tätigkeit. Die Moti vation der Beschwerdeführerin f ür einen Wiedereinstieg in eine leidensadaptierte Tätigkeit mit 100%iger Arbeitsfähigkeit mache die Prognose günstig. Ungünstig sei die Tendenz der Beschwerdeführerin, sich zu überschätzen und ihre Belastung eher zu untertreiben. Eine begleitende psychologische Beratung beziehungsweise Therapie zur besseren Schmerzvera rbeitung wäre empfehlenswert, zumal bisher noch keine solche erfolgt sei.

Aus internistischer Sicht hätten m it Ausnahme der Gewichtszunahme, die auf die Inaktivität der früher sehr sportlichen Beschwerdeführerin (Fussball) zurückge führt werde (hausärztliche Laboruntersuchungen einschliesslich die Bestimmung der Schilddrüsenparameter seien vor wenigen Wochen normal ausgefallen), sowie der Magendarmbeschwerden, für welche kein organisches Substrat anlässlich zweier endoskopischer Untersuchungen gefunden worden sei, sowie der La kto seintoleranz und dem Vitamin- D-Mangel (zeitweise Substitution) weder in den Akten noch anlässlich der gutachterlichen internistischen Untersuchung weitere Erkrankungen gefunden werden können . Bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei das Belastungsprofi l aus internistis cher Sicht nicht eingeschränkt. Auch gäbe es keine Hinweise, dass jemals eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit aus internis tischer Sicht bestanden habe.

Aus rein gynäkologischer Sicht habe die Beschwerdeführerin das Bewusstsein zwischen Nikotinkonsum und Dysplasie zu aktiv ieren. Betreffend die Dysmenor rh oe und d ie persistierenden Menometrorrhagien würde die Beschwerdeführerin von einer Hysterektomie sicherlich profitieren. Damit wären die Blutungen weg. Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, sei d iese sicherlich durch die Dysme norrhoe etc. (nicht aber die Dysplasie) mitbedingt. Nach einer Hysterektomie wäre mit rund 6 Wochen 100%iger Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Danach sollte keine gynäkologische Mitursache für die Arbeits un fähigkeit bestehen.

Zusammenfassend und aus polydisziplinärer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der chronischen Gesundheitsschädigung der L WS seit dem Unfall im Mai 2013 in der bisherigen Tätigkeit (Arbeiterin Druckerei) aufgehoben. Die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 Kilogramm unter Vermeidun g von Zwangshaltungen [Vorbeuge] sowie unter Vermeidung von Tätigkeiten unter extremen Witterungsbedingungen mit Hitze, Kalte, Nässe und Zugluft)

betrage wieder 100 %, wobei nach einer Hysterektomie mit einer rund 6-wöchigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei. Festzu halten sei, dass keine invaliditätsfremden Faktoren vorlägen, es keine Hinweise für Aggravation gäbe und kein Suchtleiden vorliege. Ebenso wenig liege eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz vor. 3.6

Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des D.___ vom 15. April 2016 ein (Urk. 9/114). Wegen Schmerzen im linken Unterbauch im Bereich des Trokarzugangs unklarer Ätiologie (differentialdiagnostisch Nervenentrapment, Endometriose) sei auf den 31. Mai 2016 eine Narbenrevision im linken Unter bauch vereinbart worden, im Wissen darum, dass sich dadurch die Schmerzen sowohl verbessern, gleichbleiben oder auch verschlechtern könnten. 3.7

Die Klinik für Gynäkologie des D.___ hielt in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2016 (Urk. 9/126) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei, sich die Unterbauchschmerzen aber verbes sert hätten. Dabei wurden folgende aktuelle Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:

-

unklare linksseitige Unterbauchschmerzen

-

Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

Beim Status nach Narbenrevision seien die Unterbauchschmerzen nun besser geworden. Diesbezüglich bestehe keine Minderung der Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit könne - insbesondere seitens des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms - nicht beurteilt werden. 3.8

Im Verlaufsbericht der Klinik für Rheumatologie des D.___ vom 3. November 2016 (Urk. 9/129) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen auf geführt:

-

Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit lumboradikul ärer

Reizung S1 links (EM J uni 2013)

-

Wirbelsäulenfehlform bei Hypokyphose der BWS und

rechtskon vexer Skoliose thorakolumbal.

-

Segmentale Überbelastung lumbal bei leichter S pondylarthrose

LWK4-SWK1 beidseits

-

Myofasziale Befunde gluteal, peritrochanter und Ansatz Tractus

iliotibialis links seit Hüftkon tusion bei Sturz am

7. Mai 2013

-

St atus nach Diskushernienprolaps 2008

-

MRI der LWS am 28. Mai 2015 : Leicht degenerierter Diskus L5/S1

mit kleiner breitbasige r Protrusion, ohne

Nervenwurzelkompression. Facett engelenksarthrosen L5/S1

beidseits

-

Sakralblock am

22. Juni 2016

-

Abdominalschmerzen linker U nterbauch unklarer Ätiologie

-

Laparoskopie am 10. Juni 2016, danach deutliche Besserung

-

verstärkt seit Hysteroskopie und fraktionierte Kürettage,

d iagnostisch/therapeutische Laparoskopie mit Adhäsiolyse und

Zystenentfernung Ovar li nks, Spülzytol ogie im 10/2014

-

differentialdiagnostisch : Reizdarmsyndrom

-

Diagnostik:

-

MRI vom 29. Januar 2016 : Zystische Läsion in der rechten

Adnexloge, vereinbar mit funktioneller Follikelzyste (20 x 18

mm). Verdacht auf Uterus septus

-

Gastroskopie vom

29. Mai 2015 : inlet

patches

oesophageal,

streitig gerötete Antrumschleimhaut, am ehesten im Rahmen

einer NSAR- Einnahme. Biopsie: keine HP- lnfektion, kein

Hinweis für Malignität

-

Koloskopie vom

29. Mai 2015 : Makroskopisch unauffälliger

Befund. Biopsie: kein Hinweis für Malignität, keine

Entzündung

Stuhlbakteriologie vom

6. Juni 2015 :

Salmonella, Shigella, Vibrio, Plesiomonas, Campylobacter,

Yersina und Aer omonas negativ

-

Serolo gie vom

1. Juni 2015: Anti- Gliadin, Anti-

Endomysium, Anti-Transglutaminase Ant ikörper negativ,

IgA normwertig

-

Dysfunktion des rechten lle osakralgelenkes

Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste (leichte, wechselbelastende) Tätigkeit sei ihr seit dem 10. Oktober 2016 wieder zu 50 % möglich. Aufgrund von starken Abdominalschmerzen im linken Unterbauch sei die Durchführung einer guten, stabilisierenden Physiothe rapie für den Rücken lange Zeit nicht möglich gewesen . Erst seit der Laparoskopie vom

10. Juni 2016

sei eine deutliche Besserung der Abdominalschmerzen im lin ken Unterbauch auf getreten, sodass jetzt endlich mit der seit langem gewünsch ten Physiotherapie begonnen werden könne . Die Beschwerdeführerin

sei sehr motiviert. Nun müsse intensiv die Muskulatur wieder auftrainiert werden. Dies dauere mindestens drei bis sechs Monate. Insgesamt sei mit einer Verbesserung der Schmerzsymptomatik und mit einer Steigerung der Belastbarkeit und Arbeits fähigkeit zu rechnen. Jedoch werde die Arbeit in einer Druckerei, wo mittel schwere bis schwere Tätigkeiten durchgeführt werden müss t en, wahrscheinlich nicht mehr möglich sein.

3.9

Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des D.___ vom 2. März 2017 (Urk. 9 /137) zuhanden der Hausärztin Dr. C.___ wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, aktuell

domi nant muskulär

-

Chronische Unterbauchschmerzen

-

Vitamin-D-Mangel

-

Anpassungsstörung

-

Laktoseintoleranz

Anamnestisch hätten sich sowohl die Schmerzen im Unterleib als auch die von lumbal ins linke Gesäss und Bein ausstrahlenden Schmerzen im Januar und März 2017 etwas stabilisiert. Klinisch liessen sich die im Alltag erlebten Schmerzen klar über muskuläre Triggerpunkte reproduzieren und zwar im Muskulus

gluteaus minimus mit Ausstrahlung in den lateralen Oberschenkel und im Muskulus

vastus

lateralis mit Ausstrahlung nach proximal und distal. Dagegen finde sich aktuell keine radikuläre Reizung in den Nervendehnungstests. Auch die lumbalen Facet ten seien nicht provozierbar . Die Stabilisierungsinsuffizienz lumbal sei moderat eingeschränkt. Bei der Beschwerdeführerin bestehe also aktuell ein dominant muskulär ausstrahlendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Daneben beständen aber Komorbiditäten (Anpassungsstörung, narzisstische Persönlich keitsakzentuierung) und psychosoziale Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit, Schulden, Versicherungsstreitigkeiten), welche die Behandlung und den H ei lungsverlauf ungünstig beeinflussten. Damit im Zusammenhang stehe eine schwere Störung des Schlafes, weshalb therapeutisch (medikamentös) eine Ver besserung des Schlafes angegangen werden müsse. Stationäre Re habilitations massnahmen seien in d er Vergangenheit angeboten und abgelehnt worden. Zum a ktuellen Zeitpunkt biete sich diese s Vorgehen nicht an, da wegen der psychoso zialen Situation die Aussicht auf einen muskoskelettalen Rehabilitationserfolg äusserst gering sei . Aus rheumatologischer Sicht könne vorerst keine Hilfe ange boten werden, zumal auch die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinen Unter stützungsbedarf sehe. An der Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte wechselbelas tende Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 15 Kilogramm, ohne Arbeiten in stark gebückter Haltung und unter Vermeidung von langem Stehen und langen Sitzen sei zunächst festzuhalten, welche bis und mit 30. April 2017 attestiert wor den sei. Aus rheumatologischer Sicht sollte bei der Umsetzung der empfohlenen Massnahmen danach idealerweise eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähig keit möglich sein. 3.10

Dr. C.___ hielt in ihrem Bericht vom 25. April 2017 (Urk. 9/138) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit fest:

-

Chronisches LWS-Syndrom links (bestehend seit 1 2. Juni 2013)

-

therapieresistent trotz verschiedener fachspezifischer Therapien

-

aktuell unter Dauerschmerz-Therapie

-

Unterbauchschmerzen intermittierend

-

Status nach Laparotomie

Die Beschwerdeführerin habe bis zum Beschwerdeeintritt 2013 in einer Druckerei ge arbeitet und habe regelmässig 10-30 Kilogramm schwere Stapel tragen müssen. Eine angepasste Tätigkeit sei zu circa 40-50 % möglich, sofern diese kein Heben von Lasten über 15 Kilogramm, kein Arbeiten in gebückter Haltung und kein langes Stehen oder Sitz e n beinhalte. Es sei weiterhin von einem chronischen Ver lauf auszugehen. Zudem bestehe eine psychosoziale Belastungssituation, da die Beschwerdeführerin seit ihrer Erkrankung am Existenzminimum lebe. 3.11

Im Bericht vom 21. Juli 2017 (Urk. 9/141) nahmen die B.___ -Gutachter Stellung zur Einwandbegründung der Beschwerdeführerin und zu den seit Februar 2016 neu vorlie genden medizinischen Unterlagen und führten aus, dass das orthopä dische B.___ -Teilgutachten in keiner Weise widersprüchlich zum RAD- Un - tersuchungsbericht vom 2 6. August 2014 sei. Indem im B.___ -Gutachten

die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit auf 100% eingeschätzt worden sei, entspreche diese somit der Einschätzung des RAD -Arztes Dr. A.___, da die untere Grenze der Arbeitsfähigkeit nicht weniger als 75

% betrage wie dieser als min destens möglich dargelegt gehabt habe. Gegen den Vorschlag, eine EFL durchzu führen, bestehe kein Einwand. Dennoch sei das orthopädische Gutachten voll ständig, da die Arbeitsfähigkeit in der Regel ohne die Durchführung einer EFL bestimmt werde. An der gutachterlichen Einschätzung werde festgehalten.

Dagegen impliziere d ie gestellte psychiatrische Diagnose alleine nicht die psychi schen Funktionsbeeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin leide nicht an einer primären psychiatrische n Erkrankung, sondern sie leide unter einer Schmerzver arbeitungsstörung auf Grund der somatischen (orthopädischen) Diagnose. Der psy chiatrisch erhobene Befund zeige keine Symptome einer schweren Psychopa thologie, die in sich eine genuine komorbide psychiatrische Erkrankung begrün den könn t

e. Die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin seien nicht auf Grund ihrer psychiatrischen Diagnose, sondern die Folge ihrer som atischen Beschwerden. Die Ressourcen und die gesunde Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin

hätten verhindert, dass eine schwere psychiatrische Erkran kung entstanden sei. Deswegen habe sie selber bis jetzt auch keine psychiatrische Behandlung angestrebt. Die bis jetzt gestellten psychiatrischen Diagnosen beweg ten sich auf dem Niveau einer Anpassungsstörung. Die von ihr und der Tochter gemachten Angaben über die Alltagsbeeinträchtigung seien

psychiatrischerseits insgesamt berücksichtigt und bewertet worden . Die Angaben über die Zumutbar keit der zu tragenden Kilos seien im Rahmen der somatischen Gutachten zu bewerten und nicht im psychiatrischen Gutachten. Im psychiatrischen Gutachten sei lediglich über das berichtet worden, was die Beschwerdeführerin darüber angegeben gehabt habe . Psychiatrisch werde ihr zu keinem Zeitpunkt unterstellt, dass sie aggraviere . Ihre Funktionsbeeinträchtigungen im Al l tag, weswegen sie glaubhaft die Hilfe ihrer Tochter in Anspruch nehme, seien nicht auf Grund der psychiatrischen Defizite nötig, sondern auf Grund der Schmerzfolgen. Die psy chiatrische Befunderhebung unter Berücksichtigung des Verlaufs und der persön lichkeits -immanenten Ressourcen seien kongruent und nachvollziehbar. Zur bes seren Bewäl tigung der Schmerzverarbeitungsstörung sollte die Beschwerdeführe rin eine begleitende Verhaltenstherapie durchführen. 3.12

Im Bericht der Frauenklinik des D.___ vom

7. November 2017 (Urk. 9/148) zuhan den der Beschwerdegegnerin wurden bei einem stationären Gesundheitszustand folgende aktuelle Diagnosen aufgeführt:

-

P rämenopausale Beschwerdeführerin mit Menometrorrhagien unklarer

Ätiologie bei

-

Status nach Gestagen-Therapie, nicht zufriedenstellend,

-

Status nach diagnostisch/therapeutischer Hysteroskopie,

Laparoskopie mit Adnexektomie links und Salpingektomie rechts

wegen Unterbauchschmerzen und Dysmennorhoe am 15. Juli 2015

-

R ezidivierend auffällige PAP-Abstriche seit Dezember 2013, Status

nach LEEP- Konisation und CK-Kürettage (unauffällige Histologie)

am 29. September 2014

-

Anpassungsstörung, narzisstische Persönlichkeitsstörung

-

Dysfunktion des rechten Iliosakralgelenks

-

Nikotinabusus

-

Status nach Kaiserschnitt 1996

Im Weiteren gibt dieser Bericht lediglich den Inhalt des Berichtes der Klinik für Rheumatologie vom 2. März 2017 (vgl. E. 3.9) wieder (vgl. auch RAD-Stellungnahme von Dr. A.___ vom 14. Februar 2018, Urk. 9/156 S. 10 f.). 3.13

Die Klinik für Rheumatologie des D.___ hielt in ihrem Schreiben vom 8. November 2017 (Urk. 9/149) fest, dass der Fall bei ihnen im März 2017 abgeschlossen worden sei, weshalb der weitere Verlauf nicht bekannt sei. 3.14

Die behandelnde Hausärztin Dr. C.___ verwies in ihrem Verlaufsbericht vom 23. November 2017 (Urk. 9/150) zuhanden der Beschwerdegegnerin auf ihren letzten Bericht (vgl. E. 3.10) und diagnostizierte einen Status nach Hysterektomie (August 2017). Im Heilungsverlauf habe sich eine teilweise Besserung der Unter bauchschmerzen gezeigt. Die Prognose sei beim vorliegenden chronischen Ver lauf der Schmerzen unbestimmt. Unter Einhaltung des Belastungsprofils bestehe eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von circa 50 %. 4. 4.1

Das polydisziplinäre B.___ -Gutachten vom

27. Januar 2016 (Urk. 9/92) basiert auf einer umfassenden orthopädisch-traumatologischen, psychiatrischen, inter nistischen und gynäkologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa tion einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich v olle Beweis kraft zu (vgl. E. 1.5). 4.2

Die B.___ -Gutachter stellten in ihrer polydisziplinären Konsensbeurteilung schlüssig fest, dass mit der dargelegten orthopädisch-traumatologischen Diagnose ein Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin auswirkt, ausgewiesen ist. So stellte d er orthopädische Gutachter nachvollziehbar fest, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Druckereimitarbeiterin, welche als schwere Tätigkeit einzustufen sei, nicht mehr zumutbar sei. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 Kilogramm unter Vermeidung von Zwangshaltungen (Vorbeuge) sowie von extremen Witterungsbedingungen wie Hitze, Kälte, Nässe und Zugluft attestierte er ihr dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Ein schätzung überzeugt aufgrund der umfassend dargelegten Befundlage und stimmt im Wesentlichen auch mit derjenigen von RAD-Arzt Dr. A.___ überein, welcher anlässlich einer orthopädischen Untersuchung der Beschwerdeführerin ebenfalls eine mindestens 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte und eine Steigerung auf 100 % innerhalb der nächsten 3 Monate erwartete (vgl. E. 3.2). Auch nach Einsicht in die zwischenzeitlich neu vorliegenden medizinischen Unterlagen hielten die B.___ -Gutachter an der über zeugenden orthopädischen Beurteilung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit fest (vgl. E. 3.11).

Weder auf internistischem, psychiatrischen noch gynäkologischen Fachgebiet wurde dagegen eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Aus psychiatrischer Sicht wurde vielmehr sogar positiv hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin trotz sehr schwieriger und ung ünstiger familiärer Umgebung ausreichende Ressourcen und kognitive Fähig keiten besitze, um ihr Leben jeweils wieder in den Griff zu bekommen ohne psy chisch zu erkranken (Urk. 9/92 S. 36 und E. 3.11). Diese gutachterlich festgestellte psychische Stabilität zeigt sich darin, dass sich die Beschwerdeführerin psychisch nicht beeinträchtigt fühlt und entsprechend bisher auch keine psychiatrische The rapie in Anspruch nimmt.

Da der psychiatrische Gutachter des B.___

eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen nachvollziehbar und schlüssig verneinte, ist auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu ver zichten .

Die fachfremd gestellten Diagnosen einer Anpassungsstörung und einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (vgl. E. 3.9 und E. 3.12) stellen daher keine relevanten Hinweise auf eine psychiatrische Störung dar .

D ie von der Beschwerdeführerin beklagten gynäkologischen Beschwerden wur den ebenfalls gutachterlich ausreichend berücksichtigt, indem ihr eine Hysterek tomie mit anschliessender rund 6-wöchiger 100%iger Arbeitsunfähigkeit nahe gelegt wurde (Urk. 9/92 S. 48 f.). Insbesondere wurde plausibel dargelegt, dass aus gynäkologischer Sicht keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert. Nach dem operativen Eingriff im August 2017 ging die Beschwerde gegnerin richtigerweise von einer vollen Arbeitsunfähigkeit während der nach folgenden Heilungsphase von erfahrungsgemäss 1-2 Monaten aus (vgl. Urk. 2 S. 3), doch genügt eine solche kurzzeitige Verschlechterung nicht, um eine inva lidenversicherungsrechtlich relevante Änderung des Anspruchs anzunehmen (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 4.3

An der gutachte rlichen Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist, vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin

(Urk. 1 S. 7 ff.) nichts zu ändern:

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) steht die orthopä dische Beurteilung im B.___ -Gutachten nicht im Widerspruch zu derjenigen von RAD-Arzt Dr. A.___, welcher den Gesundheitszustand nach einlässlicher orthopä discher Untersuchung beurteilt hatte. Indem RAD-Arzt Dr. A.___ damals eine min destens 75%ige Arbeitsfähigkeit (vollzeitige Präsenz mit Leistungsminderung von 25 % aufgrund eines verlangsamten Arbeitstempos und der Notwendigkeit häu figerer Pausen) bei medizinisch-theoretischer Steigerung auf 100 % innerhalb von 3 Monaten festhielt (vgl. E. 3.2) und im orthopädischen B.___ -Teilgutachten nun eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei gleich formuliertem Belastungsprofil attestiert wurde, erfolgt e vielmehr sogar eine Bestätigung der ursprünglichen RAD-Einschätzung (vgl. auch B.___ -Stellungnahme, E. 3.11).

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur von RAD-Arzt Dr. A.___ festgehal tenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund des akut festgestellten Ute ruskarzinoms gehen fehl (Urk. 1 S. 7 f), da diese Diagnose

- fachfremd - auf anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin selbst beruhte und sich offen sichtlich nicht bestätigte (vgl. auch RAD-Stellungnahme vom 2. März 2015, Urk. 9/94 S. 8 f.).

Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die divergierenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte vorbringt, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der B.___ -Begutachtung relevant verschlechtert habe, zumal diese weiterhin eine 50%ige Arbeits un fähigkeit attestierten (Urk. 1 S. 8), kann dem nicht gefolgt werden. Im Bericht der Klinik für Gynäkologie des D.___ vom 31. Oktober 2016 (vgl. E. 3.7) wurde eine Besserung der Unterbauchschmerzen seit der am 10. Juni 2016 durch geführten Narbenrevision festgehalten. Aus gynäkologischer Sicht wurde keine Minderung der Leistungsfähigkeit festgestellt. Der weitere Verlaufsbericht

dersel ben Klinik vom

7. November 2017 (vgl. E. 3.12), worin nun dennoch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, ist weitgehend identisch mit demjenigen der Klinik für Rheumatologie vom 2. März 2017 (vgl. E. 3.9) und gibt

- unter Ver wendung desselben Wortlautes - die gleichen Befunderhebungen aus rheumato logischer Sicht sowie dieselbe Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wider . Dies stellte auch RAD-Arzt Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2018 fest (vgl. Urk. 9/156 S. 10 f.). Dies ist nicht nachvollziehbar, weshalb auf diese «gynäkolo gische» Einschätzung nicht abzustellen ist. Auch die Darlegung von Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 23. November 2017 (vgl. E. 3.14), worin sie bei einem Status nach Hysterektomie im August 2017 eine weitere Besserung der gynäkologi schen Problematik festhält und dennoch weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähig keit attestiert, überzeugt nicht. 4.4

Soweit die Beschwerdeführerin weitere medizinische A bklärungen verlangt (Urk. 1 S. 10), ist darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten

- insbesondere des voll beweiskräftigen polydisziplinären B.___ -Gutachtens inklusive nachträglicher Stellungnahme (Urk. 9/92 und Urk. 9/141), womit die Gutachter auch dem zeitlichen Aspekt und der Vollständigkeit genügend Rechnung tragen konnten - hinreichend ab geklärt sind. 4.5

Damit steht aufgrund der überzeugenden Feststellungen im polydisziplinären B.___ -Gutachten vom 27. Januar 2016 (Urk. 9/92) inklusive nachträglicher Stel lungnahme vom 21. Juli 2017 (Urk. 9/141) mit überwiegender Wahrscheinlich keit fest, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 Kilogramm unter Vermeidung von Zwangshaltungen [Vorbeuge] sowie unter Vermeidung von Tätigkeiten unter extremen Witterungsbedingungen mit Hitze, Kalte, Nässe und Zugluft) zu 100 % zumutbar ist. 5.

Die von der Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet und es besteht angesichts des klar rentenausschliessenden Invalidi tätsgrades auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2

Die Beschwerdeführerin wird gemäss Unterstützungsbestätigung vom

20. März 2018 (Urk. 7/1-2) von der Stadt Zürich finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als pro zessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzun gen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsverbei ständung) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs vom

2. März 2018 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen, und es ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 6.3

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.4

Rechtsanwältin Stephanie C. Elms ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- als unentgeltliche Rechtsvertreterin mit einer Prozess entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.5

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom

21. März 2018 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.

Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug,

wird mit Fr. 1'900 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwert steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Beschwerdeführerin wird

auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Die 1974 geborene X.___ (angelernte Reprografin, geschieden und Mut ter einer 1996 geborenen Tochter) arbeitete zuletzt seit April 2012 bei der Y.___ AG als Produktionsassistentin bei einem 100%-Pensum . Am 13. Mai 2013 prallte die Versicherte anlässlich eines Stolpersturzes mit der linken Hüfte gegen eine Tischkante und erlitt dabei eine Hüft-/Beckenkontusion (Urk. 9/ 25) . Das Anstel lungsverhältnis mit der Z.___ AG wurde per 28. Februar 2014 aufgelöst (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk. 9/26). Die Visana Services AG (nachfolgend: Visana) trat als Unfallversicherung auf

d en Schaden ein, leistete Taggelder und übernahm die Heilungskosten (Urk. 9/25). Am 22. Januar 2014 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/12). In der Folge tätigte die IV- Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Visana-Unfallversicherung b ei. Mit Schreiben vom

14. Juli 2014 teilte sie der Versicher ten mit, dass zurzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Arbeitsvermitt lung möglich sei (Urk. 6/41). Am

26. August 2014 untersuchte Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) X.___ (RAD-Untersuchungsbericht vom 27. August 2014, Urk. 9/4

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre B.___ -Gutachten vom

27. Januar 2016 davon aus, dass der Beschwerdeführerin die bisherige schwere Tätigkeit als Produktionsassistentin nicht mehr möglich sei, ihr hingegen eine angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar sei. Die Invaliditätsbemessung ergebe unter Berücksichtigung eines le idensbedingten Abzuges von 10 % einen rentenausschliessenden Invali ditätsgrad von 29 %. Auch die seit der Begutachtung eingetroffenen neu en ärzt lichen Berichte würden aus versicherungsmedizinischer Sicht keine andere Beur teilung zulassen. Einzig ab dem operativen Eingriff im August 2017 (Hysterekto mie) und während der nachfolgenden Heilphase von erfahrungs - gemäss 1 bis 2 Monaten könne von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, danach gelte wieder die gutachterliche Einschätzung. 2.2

Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, auf das polydisziplinäre B.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es widersprüchlich und damit nicht beweiskräftig sei. Das Gutachten liege zudem zeitlich erheblich zurück und berücksichtige die zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung nicht, weshalb sich weitere (gerichtliche) Abklärungen aufdrängten. Jedenfalls habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der im Juli 2017 erfolgten Hysterektomie mindestens Anspruch auf eine befristet e Rente (Urk. 1). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, welche die Beschwerdeführerin seit dem 20. September 2013 hausärztlich behandelt, stellte in ihrem Bericht vom 4. März 2014 (Urk. 9/28) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Status na ch Becken-/Hüftkontusion am 7. [richtig: 13.] Mai 2013

-

Verdacht auf ISG-Fugenzerrung

-

Kleine mediolaterale Diskushernie L5/S1 mit S1-Kompression

Die Beschwerdeführerin sei in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Druckereiarbei terin mit Heben von schweren Lasten seit dem 18. September 2013 wegen immo bilisierender Rückenschmerzen bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei unbestimmt.

E. 3.2 RAD-Arzt Dr. A.___ stellte in seinem Untersuchungsbericht auf orthopädischem Fachgebiet vom 27. August 2014 (Urk. 9/43) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische, belastungsabhängig verstärkte Lumboischi algie links bei MRI-gesicherter paramedian-linkslateral bestehender Dis kusprotrusion L5/S1 mit diskreter Verlagerung der S1-Nervenwurzel links ohne Hinweis auf Nervenwurzelkompression. Anamnestisch bestehe auf gynäkologi schem Fachgebiet ein aktuell festgestelltes Uteruskarzinom unbekannten Stadi ums und grosse Ovarialzyste links (operative Therapie geplant).

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Flach rücken und lumbosakral vertiefte Lordose

-

Chronisch-rezidivierende muskuläre Verspannung des Schultergürtels

-

Chronische Ansatztendinose / Tendopathie am Trochanter Major links

-

Vitamin-D-Mangel, medikamentös therapiert

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt Dr. A.___ fest, dass bei der als Reprografin (Produktionsmitarbeiterin in einer Druckerei) tätigen Beschwerde führerin anhand der vorliegenden

medizinischen Berichterstattung und d er kör perlichen Untersuchung vom 26. August 2014 einige somatische

Gesundheits sch äden ausgewiesen seien, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Wäh rend die auf orthopädischem Fachgebiet bestehenden Gesundheitsschäden stabil seien, sei der neu entdeckte, aber aktuell im Vordergrund stehende Gesundheits schaden auf gynäkologischem Fachgebiet noch instabil, da die notwendige The rapie noch nicht einmal begonnen habe. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Repro grafin bestehe aufgrund der vorliegenden Gesundheitsschäden auf orthopädi schem Fachgebiet eine 0%ige Arbeitsfähigkeit seit September 2013 und mit über wiegender Wahrscheinlichkeit bis auf Weiteres beziehungsweise auf Dauer. In angepasster Tätigkeit

(körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten mehr als maximal 10 Kilogramm, ohne häufiges Bücken oder Arbeiten in verdrehter Körperhaltung, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste) wäre aus rein orthopädischer Sicht ab sofort eine zumindest 75%ige Arbeitsfä higkeit möglich (vollzeitige Präsenz mit Leistungsminderung von 25 % aufgrund eines

verlangsamten Arbeitstempos und der Notwendigkeit häu figerer Pausen) bei medizinisch-theoretisch zu erwartender Steigerung auf 100 % innerhalb der nächsten drei Monate. Wegen des akut festgestellten Uteruskarzinoms mit noch unklarem therapeutischem Procedere bis zum Abschluss dessen Behandlung sei noch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (instabiler Gesund heitsschaden). Nach Einholung der Berichte d es Departements Frauenheilkunde des D.___ betreffend d as (behandelte) Uteruskarzinom sowie der Klinik für Rheu matologie des D.___ betreffend durchgeführte Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit (EFL) sei eine medizinische Neubeurteilung erforderlich.

E. 3.3 Im B ericht der Klinik für Rheumatologie des D.___ vom

16. Oktober 2014 (Urk. 9/44), wo sich die Beschwerdeführerin vom 24. April bis 14 . Mai 2014 zur multimodalen rheumatologischen Komplextherapie stationär aufhielt, wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:

-

Lumbospondylogenes Syndrom links (seit circa Juni 2013)

-

Status nach lumboradikulärem Syndrom S1 links

-

kleine me diale Diskushernie L5/S1 links (MRI vom 24 . September

2013)

-

Status nach Dysfunktion des rechten Iliosakralgelenks

-

myofasziale Befun de gluteal, peritrochanter und T ractus ili o tibi alis

links

-

bekannte

Diskusprotrusion L5/S1 seit 2008

-

Periarthropathie des linken Hüftgelenkes seit Kontusion (seit 13. Mai 2013)

-

Verdacht auf Ruptur der Glutaeus minimus-Sehne

-

Unterbauchbeschwerden (seit Juli 2014)

-

unter gynäkologischer Kontrolle

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe ein Vitamin-D-Mangel . Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Druckerei mit Lasten bis 30 Kilogramm seit der Erstkonsultation am 28.

März 2014 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Mittels ambulanter Phy siotherapie hätten Fortschritte erreicht werden können. Leider sei ein Rezidiv auf getreten, da die Beschwerdeführerin neu zusätzlich auch Unterbauchbeschwerden habe, weswegen sie gynäkologisch untersucht werde. Nach Abschluss der Behandlung auf der Gynäkologie könne die Physiotherapie wieder aufgenommen werden. Zuerst müsse in der Physiotherapie eine dreimonatige medizinische Trai ningstherapie erfolgen, um die Muskulatur gut auftrainieren zu können, bevor eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt werden könne. Die Prognose sei sehr gut. Die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert und positiv eingestellt. Eine Arbeitsfähigkeit sei gemäss den Ergebnissen der EFL sehr realistisch.

E. 3.4 Im Bericht des Departements Frauenheilkunde des D.___ vom 7. November 2014 (Urk. 9/45) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden chronische Unterbauch schmerzen bei Adhäsionssitus (gegebenenfalls Hypermenorrhoe) diagnostiziert, welche sich auf die Arbeits fähigkeit auswirke. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit verblieben rezidivierend auffällige Pap -Abstriche seit November 201 3. Es liege ein Status nach Hysteroskopie und fraktionierte r Kü rettage, einer Lapa roskopie mit Adhäsiologie und Zystene ntfernung Ovar links und einer LEEP- Konis ation am 29. September 2014 vor. Vom 26. September bis 10. Oktober 2014 sei die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Seither könne mit der Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, wenn auch bei erneuten Unterbauchschmerzen phasenwese eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehen könne.

E. 3.5 Im polydisziplinären (orthopädisch-traumatologischen, psychiatrischen, internis tischen und gynäkologischen) B.___ -Gutachten vom 27. Januar 2016 (Urk. 9/92) wurde in d er Konsensbeurteilung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei nachgewiese ner kleiner, medio-lateraler Diskushernie L5/S1 links ohne Zeichen einer Wurzel reizung aufgeführt. Ohne Einfluss auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Peritroch a ntäres Schmerzsyndrom links

-

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(ICD-10: F45.41)

-

Chronische Abdominalbeschwerden, Dysmenorrhoe, Hyperm e norrhoe,

Menometrorhagien, Dyspareunie bei klinische m Verdacht auf Endo

metriose

-

Zervixdysplasie

-

Leichtes Übergewicht (BMI 26.6 kg/m2)

-

Funktionelle Magendarmbeschwerden (differentialdiagnostisch

Reizdarmsyndrom)

-

Laktoseintoleranz

-

Vitamin-D-Mangel

Bei der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung

habe die Beschwerdefüh rerin in einem fliessenden, sicheren, koordinierten Gangbild ohne wesentliche Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, der peripheren Extremitätengelenke das Untersuchungszimmer betreten . D ie LWS zeige ein freies Bewegungsausmass mit uneingeschränkter Entfaltbarkeit der LWS und BWS. Die Rumpfmuskulatur erscheine balanciert, die Beinumfangsmessungen zeig ten keine Seitendifferenz, so dass eine motorische Defizitsymptomatik links ausgeschlossen werden könne. Eine Wurzelreizung läge zum Untersuchungszeitpunkt ebenfalls nicht vor, die Nervendehnungszeichen nach Lasè gue und Bragard seien negativ. Auch das Reflexverhalten sei seitengleich. Die Funktion der Hüftgelenke sei nicht einge schränkt. Es stelle sich eine Druckdolenz über dem Trochanter major links dar. Diese Druckschmerzhaftigkeit sei im Sinne eines peritrochantären Schmerzsyn droms zu deuten. Lokale Anwendungen in Form von Querfriktionen, Kältethera pie, Stosswellentherapien seien geeignet, um dieses Krankheitsbild zu therapi eren.

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit, da d as dortige Anforderungsprofil mit Heben und T ragen von Lasten zwischen 30-40 Kilo gramm die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin übersteige . Dagegen sei die Arbeitsfähigkeit in l eidensadaptierter Tätigkeit nicht eingeschränkt. Es gelte fol gendes Belastungsprofil: Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 Kilogramm unter Vermeidung von Zwangshaltungen (Vorbeuge) durchzufüh ren. Tätigkeiten unter extremen Witterungsbedingungen mit Hitze, K ä lte, Nässe und Zugluft sollten ebenfalls vermieden werden. Retrospektiv betrachtet liege der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit beim Unfallereignis im Mai 201 3. Mit dem Nachweis der Diskushernie durch ein MRT der LSW am 24. September 2013 sei die Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten nachvollziehbar aufgehoben. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei die Arbeits fähigkeit etwa 6 bis 8 Wochen nach dem Ereignis im Mai 2013 und Kenntnis einer Diskushernie L5/S1 wiederhergestellt. Aus orthopädischer Sicht sei die Prognose gut und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils sei mit einer dau erhaften Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.

Anlässlich der psychiatrischen Exploration habe sich eine 41-jährige Beschwer deführerin präsentiert, die seit 2013 bestehende chronische Schmerzen in den Vor dergrund ihrer Beschwerden rücke . Mit Blick auf die dokumentierten somati schen Befunde und in der Psychobiographie bestehende Hinweise auf psychogene Komponenten (Missbrauchserfahrung, Gewalterfahrung) sei die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stel len, jedoch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Psychobiographie der Beschwerdeführerin zeige trotz sehr schwieriger und ungünstiger familiärer Umgebung, dass sie ausreichende Ressourcen u nd kognitive Fähigkeiten besitze, um ihr Leben erneut in den Griff zu bekommen ohne psychisch zu erkrank en. Der aktuell erhobene psychopathologische Befund zeige keinen Hinweis für das Vor handensein einer schweren psychischen Erkrankung, die die Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinträchtig e

t. Das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin

sei in allen Bereichen reduziert aufgrund der Schmerzsympt omatik. In der Exploration habe sie keinerlei Tendenzen gezeigt, die Schmerzsymptomatik darstellerisch in den V ordergrund zu stellen, sie neige eher dazu, die Schmerzen zu bagatellisieren und ähnlich wie früher sich als stark und fähig zu zeigen, um die Schmerzen zu bewältigen. Im Sinne der Konsistenz zeig t en sich keinerlei Diskrepanzen zwischen den geschilderten Symptomen und den somatischen Befunden. Auch die Alltags aktivitäten seien in allen Bereichen gleichermassen beeinträchtigt. Der klar for mulierte Wille der versicherten Person, sich in leidensadaptierter Tätigkeit wieder einzugliedern, sei glaubhaft. Vor der Gesundheitsschädigung habe es ein relativ höheres Aktivitätsniveau gegeben, was nicht mehr vorhanden sei . Die therapeu tischen Optionen würden wahrgenommen und befolgt. A us psychiatrischer Sicht bestehe keinerlei krankheitsbedin gte Unfähigkeit zur Therapieadhä ren z.

Aus psy chiatrischer Sicht sei die Versicherte in der Lage, sämtliche ihrem Kenntnisstand sowie ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden (leidensangepassten) Tätigkeiten zu verrichten. In der bisherigen Tätigkeit sei die ei n geschränkte Arbeitsfähigkeit nur aus somatischer Sicht zu beurteilen. Auch retrospektiv bestehe a us psychiatrischer Sicht eine durchgehende 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für die bisherige wie auch für eine leidensadaptierte Tätigkeit. Die Moti vation der Beschwerdeführerin f ür einen Wiedereinstieg in eine leidensadaptierte Tätigkeit mit 100%iger Arbeitsfähigkeit mache die Prognose günstig. Ungünstig sei die Tendenz der Beschwerdeführerin, sich zu überschätzen und ihre Belastung eher zu untertreiben. Eine begleitende psychologische Beratung beziehungsweise Therapie zur besseren Schmerzvera rbeitung wäre empfehlenswert, zumal bisher noch keine solche erfolgt sei.

Aus internistischer Sicht hätten m it Ausnahme der Gewichtszunahme, die auf die Inaktivität der früher sehr sportlichen Beschwerdeführerin (Fussball) zurückge führt werde (hausärztliche Laboruntersuchungen einschliesslich die Bestimmung der Schilddrüsenparameter seien vor wenigen Wochen normal ausgefallen), sowie der Magendarmbeschwerden, für welche kein organisches Substrat anlässlich zweier endoskopischer Untersuchungen gefunden worden sei, sowie der La kto seintoleranz und dem Vitamin- D-Mangel (zeitweise Substitution) weder in den Akten noch anlässlich der gutachterlichen internistischen Untersuchung weitere Erkrankungen gefunden werden können . Bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei das Belastungsprofi l aus internistis cher Sicht nicht eingeschränkt. Auch gäbe es keine Hinweise, dass jemals eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit aus internis tischer Sicht bestanden habe.

Aus rein gynäkologischer Sicht habe die Beschwerdeführerin das Bewusstsein zwischen Nikotinkonsum und Dysplasie zu aktiv ieren. Betreffend die Dysmenor rh oe und d ie persistierenden Menometrorrhagien würde die Beschwerdeführerin von einer Hysterektomie sicherlich profitieren. Damit wären die Blutungen weg. Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, sei d iese sicherlich durch die Dysme norrhoe etc. (nicht aber die Dysplasie) mitbedingt. Nach einer Hysterektomie wäre mit rund 6 Wochen 100%iger Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Danach sollte keine gynäkologische Mitursache für die Arbeits un fähigkeit bestehen.

Zusammenfassend und aus polydisziplinärer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der chronischen Gesundheitsschädigung der L WS seit dem Unfall im Mai 2013 in der bisherigen Tätigkeit (Arbeiterin Druckerei) aufgehoben. Die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 Kilogramm unter Vermeidun g von Zwangshaltungen [Vorbeuge] sowie unter Vermeidung von Tätigkeiten unter extremen Witterungsbedingungen mit Hitze, Kalte, Nässe und Zugluft)

betrage wieder 100 %, wobei nach einer Hysterektomie mit einer rund 6-wöchigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei. Festzu halten sei, dass keine invaliditätsfremden Faktoren vorlägen, es keine Hinweise für Aggravation gäbe und kein Suchtleiden vorliege. Ebenso wenig liege eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz vor.

E. 3.6 Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des D.___ vom 15. April 2016 ein (Urk. 9/114). Wegen Schmerzen im linken Unterbauch im Bereich des Trokarzugangs unklarer Ätiologie (differentialdiagnostisch Nervenentrapment, Endometriose) sei auf den 31. Mai 2016 eine Narbenrevision im linken Unter bauch vereinbart worden, im Wissen darum, dass sich dadurch die Schmerzen sowohl verbessern, gleichbleiben oder auch verschlechtern könnten.

E. 3.7 Die Klinik für Gynäkologie des D.___ hielt in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2016 (Urk. 9/126) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei, sich die Unterbauchschmerzen aber verbes sert hätten. Dabei wurden folgende aktuelle Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:

-

unklare linksseitige Unterbauchschmerzen

-

Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

Beim Status nach Narbenrevision seien die Unterbauchschmerzen nun besser geworden. Diesbezüglich bestehe keine Minderung der Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit könne - insbesondere seitens des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms - nicht beurteilt werden.

E. 3.8 Im Verlaufsbericht der Klinik für Rheumatologie des D.___ vom 3. November 2016 (Urk. 9/129) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen auf geführt:

-

Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit lumboradikul ärer

Reizung S1 links (EM J uni 2013)

-

Wirbelsäulenfehlform bei Hypokyphose der BWS und

rechtskon vexer Skoliose thorakolumbal.

-

Segmentale Überbelastung lumbal bei leichter S pondylarthrose

LWK4-SWK1 beidseits

-

Myofasziale Befunde gluteal, peritrochanter und Ansatz Tractus

iliotibialis links seit Hüftkon tusion bei Sturz am

7. Mai 2013

-

St atus nach Diskushernienprolaps 2008

-

MRI der LWS am 28. Mai 2015 : Leicht degenerierter Diskus L5/S1

mit kleiner breitbasige r Protrusion, ohne

Nervenwurzelkompression. Facett engelenksarthrosen L5/S1

beidseits

-

Sakralblock am

22. Juni 2016

-

Abdominalschmerzen linker U nterbauch unklarer Ätiologie

-

Laparoskopie am 10. Juni 2016, danach deutliche Besserung

-

verstärkt seit Hysteroskopie und fraktionierte Kürettage,

d iagnostisch/therapeutische Laparoskopie mit Adhäsiolyse und

Zystenentfernung Ovar li nks, Spülzytol ogie im 10/2014

-

differentialdiagnostisch : Reizdarmsyndrom

-

Diagnostik:

-

MRI vom 29. Januar 2016 : Zystische Läsion in der rechten

Adnexloge, vereinbar mit funktioneller Follikelzyste (20 x 18

mm). Verdacht auf Uterus septus

-

Gastroskopie vom

29. Mai 2015 : inlet

patches

oesophageal,

streitig gerötete Antrumschleimhaut, am ehesten im Rahmen

einer NSAR- Einnahme. Biopsie: keine HP- lnfektion, kein

Hinweis für Malignität

-

Koloskopie vom

29. Mai 2015 : Makroskopisch unauffälliger

Befund. Biopsie: kein Hinweis für Malignität, keine

Entzündung

Stuhlbakteriologie vom

6. Juni 2015 :

Salmonella, Shigella, Vibrio, Plesiomonas, Campylobacter,

Yersina und Aer omonas negativ

-

Serolo gie vom

1. Juni 2015: Anti- Gliadin, Anti-

Endomysium, Anti-Transglutaminase Ant ikörper negativ,

IgA normwertig

-

Dysfunktion des rechten lle osakralgelenkes

Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste (leichte, wechselbelastende) Tätigkeit sei ihr seit dem 10. Oktober 2016 wieder zu 50 % möglich. Aufgrund von starken Abdominalschmerzen im linken Unterbauch sei die Durchführung einer guten, stabilisierenden Physiothe rapie für den Rücken lange Zeit nicht möglich gewesen . Erst seit der Laparoskopie vom

10. Juni 2016

sei eine deutliche Besserung der Abdominalschmerzen im lin ken Unterbauch auf getreten, sodass jetzt endlich mit der seit langem gewünsch ten Physiotherapie begonnen werden könne . Die Beschwerdeführerin

sei sehr motiviert. Nun müsse intensiv die Muskulatur wieder auftrainiert werden. Dies dauere mindestens drei bis sechs Monate. Insgesamt sei mit einer Verbesserung der Schmerzsymptomatik und mit einer Steigerung der Belastbarkeit und Arbeits fähigkeit zu rechnen. Jedoch werde die Arbeit in einer Druckerei, wo mittel schwere bis schwere Tätigkeiten durchgeführt werden müss t en, wahrscheinlich nicht mehr möglich sein.

E. 3.9 und E. 3.12) stellen daher keine relevanten Hinweise auf eine psychiatrische Störung dar .

D ie von der Beschwerdeführerin beklagten gynäkologischen Beschwerden wur den ebenfalls gutachterlich ausreichend berücksichtigt, indem ihr eine Hysterek tomie mit anschliessender rund 6-wöchiger 100%iger Arbeitsunfähigkeit nahe gelegt wurde (Urk. 9/92 S. 48 f.). Insbesondere wurde plausibel dargelegt, dass aus gynäkologischer Sicht keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert. Nach dem operativen Eingriff im August 2017 ging die Beschwerde gegnerin richtigerweise von einer vollen Arbeitsunfähigkeit während der nach folgenden Heilungsphase von erfahrungsgemäss 1-2 Monaten aus (vgl. Urk. 2 S. 3), doch genügt eine solche kurzzeitige Verschlechterung nicht, um eine inva lidenversicherungsrechtlich relevante Änderung des Anspruchs anzunehmen (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 4.3

An der gutachte rlichen Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist, vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin

(Urk. 1 S. 7 ff.) nichts zu ändern:

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) steht die orthopä dische Beurteilung im B.___ -Gutachten nicht im Widerspruch zu derjenigen von RAD-Arzt Dr. A.___, welcher den Gesundheitszustand nach einlässlicher orthopä discher Untersuchung beurteilt hatte. Indem RAD-Arzt Dr. A.___ damals eine min destens 75%ige Arbeitsfähigkeit (vollzeitige Präsenz mit Leistungsminderung von 25 % aufgrund eines verlangsamten Arbeitstempos und der Notwendigkeit häu figerer Pausen) bei medizinisch-theoretischer Steigerung auf 100 % innerhalb von 3 Monaten festhielt (vgl. E. 3.2) und im orthopädischen B.___ -Teilgutachten nun eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei gleich formuliertem Belastungsprofil attestiert wurde, erfolgt e vielmehr sogar eine Bestätigung der ursprünglichen RAD-Einschätzung (vgl. auch B.___ -Stellungnahme, E. 3.11).

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur von RAD-Arzt Dr. A.___ festgehal tenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund des akut festgestellten Ute ruskarzinoms gehen fehl (Urk. 1 S. 7 f), da diese Diagnose

- fachfremd - auf anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin selbst beruhte und sich offen sichtlich nicht bestätigte (vgl. auch RAD-Stellungnahme vom 2. März 2015, Urk. 9/94 S. 8 f.).

Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die divergierenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte vorbringt, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der B.___ -Begutachtung relevant verschlechtert habe, zumal diese weiterhin eine 50%ige Arbeits un fähigkeit attestierten (Urk. 1 S. 8), kann dem nicht gefolgt werden. Im Bericht der Klinik für Gynäkologie des D.___ vom 31. Oktober 2016 (vgl. E. 3.7) wurde eine Besserung der Unterbauchschmerzen seit der am 10. Juni 2016 durch geführten Narbenrevision festgehalten. Aus gynäkologischer Sicht wurde keine Minderung der Leistungsfähigkeit festgestellt. Der weitere Verlaufsbericht

dersel ben Klinik vom

7. November 2017 (vgl. E. 3.12), worin nun dennoch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, ist weitgehend identisch mit demjenigen der Klinik für Rheumatologie vom 2. März 2017 (vgl. E. 3.9) und gibt

- unter Ver wendung desselben Wortlautes - die gleichen Befunderhebungen aus rheumato logischer Sicht sowie dieselbe Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wider . Dies stellte auch RAD-Arzt Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2018 fest (vgl. Urk. 9/156 S. 10 f.). Dies ist nicht nachvollziehbar, weshalb auf diese «gynäkolo gische» Einschätzung nicht abzustellen ist. Auch die Darlegung von Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 23. November 2017 (vgl. E.

E. 3.10 Dr. C.___ hielt in ihrem Bericht vom 25. April 2017 (Urk. 9/138) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit fest:

-

Chronisches LWS-Syndrom links (bestehend seit 1 2. Juni 2013)

-

therapieresistent trotz verschiedener fachspezifischer Therapien

-

aktuell unter Dauerschmerz-Therapie

-

Unterbauchschmerzen intermittierend

-

Status nach Laparotomie

Die Beschwerdeführerin habe bis zum Beschwerdeeintritt 2013 in einer Druckerei ge arbeitet und habe regelmässig 10-30 Kilogramm schwere Stapel tragen müssen. Eine angepasste Tätigkeit sei zu circa 40-50 % möglich, sofern diese kein Heben von Lasten über 15 Kilogramm, kein Arbeiten in gebückter Haltung und kein langes Stehen oder Sitz e n beinhalte. Es sei weiterhin von einem chronischen Ver lauf auszugehen. Zudem bestehe eine psychosoziale Belastungssituation, da die Beschwerdeführerin seit ihrer Erkrankung am Existenzminimum lebe.

E. 3.11 Im Bericht vom 21. Juli 2017 (Urk. 9/141) nahmen die B.___ -Gutachter Stellung zur Einwandbegründung der Beschwerdeführerin und zu den seit Februar 2016 neu vorlie genden medizinischen Unterlagen und führten aus, dass das orthopä dische B.___ -Teilgutachten in keiner Weise widersprüchlich zum RAD- Un - tersuchungsbericht vom 2 6. August 2014 sei. Indem im B.___ -Gutachten

die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit auf 100% eingeschätzt worden sei, entspreche diese somit der Einschätzung des RAD -Arztes Dr. A.___, da die untere Grenze der Arbeitsfähigkeit nicht weniger als 75

% betrage wie dieser als min destens möglich dargelegt gehabt habe. Gegen den Vorschlag, eine EFL durchzu führen, bestehe kein Einwand. Dennoch sei das orthopädische Gutachten voll ständig, da die Arbeitsfähigkeit in der Regel ohne die Durchführung einer EFL bestimmt werde. An der gutachterlichen Einschätzung werde festgehalten.

Dagegen impliziere d ie gestellte psychiatrische Diagnose alleine nicht die psychi schen Funktionsbeeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin leide nicht an einer primären psychiatrische n Erkrankung, sondern sie leide unter einer Schmerzver arbeitungsstörung auf Grund der somatischen (orthopädischen) Diagnose. Der psy chiatrisch erhobene Befund zeige keine Symptome einer schweren Psychopa thologie, die in sich eine genuine komorbide psychiatrische Erkrankung begrün den könn t

e. Die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin seien nicht auf Grund ihrer psychiatrischen Diagnose, sondern die Folge ihrer som atischen Beschwerden. Die Ressourcen und die gesunde Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin

hätten verhindert, dass eine schwere psychiatrische Erkran kung entstanden sei. Deswegen habe sie selber bis jetzt auch keine psychiatrische Behandlung angestrebt. Die bis jetzt gestellten psychiatrischen Diagnosen beweg ten sich auf dem Niveau einer Anpassungsstörung. Die von ihr und der Tochter gemachten Angaben über die Alltagsbeeinträchtigung seien

psychiatrischerseits insgesamt berücksichtigt und bewertet worden . Die Angaben über die Zumutbar keit der zu tragenden Kilos seien im Rahmen der somatischen Gutachten zu bewerten und nicht im psychiatrischen Gutachten. Im psychiatrischen Gutachten sei lediglich über das berichtet worden, was die Beschwerdeführerin darüber angegeben gehabt habe . Psychiatrisch werde ihr zu keinem Zeitpunkt unterstellt, dass sie aggraviere . Ihre Funktionsbeeinträchtigungen im Al l tag, weswegen sie glaubhaft die Hilfe ihrer Tochter in Anspruch nehme, seien nicht auf Grund der psychiatrischen Defizite nötig, sondern auf Grund der Schmerzfolgen. Die psy chiatrische Befunderhebung unter Berücksichtigung des Verlaufs und der persön lichkeits -immanenten Ressourcen seien kongruent und nachvollziehbar. Zur bes seren Bewäl tigung der Schmerzverarbeitungsstörung sollte die Beschwerdeführe rin eine begleitende Verhaltenstherapie durchführen.

E. 3.12 Im Bericht der Frauenklinik des D.___ vom

7. November 2017 (Urk. 9/148) zuhan den der Beschwerdegegnerin wurden bei einem stationären Gesundheitszustand folgende aktuelle Diagnosen aufgeführt:

-

P rämenopausale Beschwerdeführerin mit Menometrorrhagien unklarer

Ätiologie bei

-

Status nach Gestagen-Therapie, nicht zufriedenstellend,

-

Status nach diagnostisch/therapeutischer Hysteroskopie,

Laparoskopie mit Adnexektomie links und Salpingektomie rechts

wegen Unterbauchschmerzen und Dysmennorhoe am 15. Juli 2015

-

R ezidivierend auffällige PAP-Abstriche seit Dezember 2013, Status

nach LEEP- Konisation und CK-Kürettage (unauffällige Histologie)

am 29. September 2014

-

Anpassungsstörung, narzisstische Persönlichkeitsstörung

-

Dysfunktion des rechten Iliosakralgelenks

-

Nikotinabusus

-

Status nach Kaiserschnitt 1996

Im Weiteren gibt dieser Bericht lediglich den Inhalt des Berichtes der Klinik für Rheumatologie vom 2. März 2017 (vgl. E. 3.9) wieder (vgl. auch RAD-Stellungnahme von Dr. A.___ vom 14. Februar 2018, Urk. 9/156 S. 10 f.).

E. 3.13 Die Klinik für Rheumatologie des D.___ hielt in ihrem Schreiben vom 8. November 2017 (Urk. 9/149) fest, dass der Fall bei ihnen im März 2017 abgeschlossen worden sei, weshalb der weitere Verlauf nicht bekannt sei.

E. 3.14 ), worin sie bei einem Status nach Hysterektomie im August 2017 eine weitere Besserung der gynäkologi schen Problematik festhält und dennoch weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähig keit attestiert, überzeugt nicht. 4.4

Soweit die Beschwerdeführerin weitere medizinische A bklärungen verlangt (Urk. 1 S. 10), ist darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten

- insbesondere des voll beweiskräftigen polydisziplinären B.___ -Gutachtens inklusive nachträglicher Stellungnahme (Urk. 9/92 und Urk. 9/141), womit die Gutachter auch dem zeitlichen Aspekt und der Vollständigkeit genügend Rechnung tragen konnten - hinreichend ab geklärt sind. 4.5

Damit steht aufgrund der überzeugenden Feststellungen im polydisziplinären B.___ -Gutachten vom 27. Januar 2016 (Urk. 9/92) inklusive nachträglicher Stel lungnahme vom 21. Juli 2017 (Urk. 9/141) mit überwiegender Wahrscheinlich keit fest, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 Kilogramm unter Vermeidung von Zwangshaltungen [Vorbeuge] sowie unter Vermeidung von Tätigkeiten unter extremen Witterungsbedingungen mit Hitze, Kalte, Nässe und Zugluft) zu 100 % zumutbar ist. 5.

Die von der Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet und es besteht angesichts des klar rentenausschliessenden Invalidi tätsgrades auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2

Die Beschwerdeführerin wird gemäss Unterstützungsbestätigung vom

20. März 2018 (Urk. 7/1-2) von der Stadt Zürich finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als pro zessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzun gen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsverbei ständung) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs vom

2. März 2018 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen, und es ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 6.3

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.4

Rechtsanwältin Stephanie C. Elms ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- als unentgeltliche Rechtsvertreterin mit einer Prozess entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.5

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom

21. März 2018 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.

Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug,

wird mit Fr. 1'900 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwert steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Beschwerdeführerin wird

auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00287

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 1 7. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte.ch AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1974 geborene X.___ (angelernte Reprografin, geschieden und Mut ter einer 1996 geborenen Tochter) arbeitete zuletzt seit April 2012 bei der Y.___ AG als Produktionsassistentin bei einem 100%-Pensum . Am 13. Mai 2013 prallte die Versicherte anlässlich eines Stolpersturzes mit der linken Hüfte gegen eine Tischkante und erlitt dabei eine Hüft-/Beckenkontusion (Urk. 9/ 25) . Das Anstel lungsverhältnis mit der Z.___ AG wurde per 28. Februar 2014 aufgelöst (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk. 9/26). Die Visana Services AG (nachfolgend: Visana) trat als Unfallversicherung auf

d en Schaden ein, leistete Taggelder und übernahm die Heilungskosten (Urk. 9/25). Am 22. Januar 2014 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/12). In der Folge tätigte die IV- Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Visana-Unfallversicherung b ei. Mit Schreiben vom

14. Juli 2014 teilte sie der Versicher ten mit, dass zurzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Arbeitsvermitt lung möglich sei (Urk. 6/41). Am

26. August 2014 untersuchte Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) X.___ (RAD-Untersuchungsbericht vom 27. August 2014, Urk. 9/4 3). Mit Mitteilung vom 23. Februar 2016 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen, da sich die Versicherte derzeit aus subjektiven Gründen nicht in der Lage fühle, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 9/59). Daraufhin holte die IV-Stelle das poly disziplinäre Gutachten der B.___ AG vom

27. Januar 2016 ein (folgend: B.___, Urk. 9/92) und legte dieses RAD-Arzt Dr. A.___ zur Stellungnahme vor (vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 9/94 S. 10 f.). Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2016 kün digte die I V-Stelle der Versicherten die Ab weisung ihres Leistungsbegehrens (Rente) an (Urk. 9/95), wogegen sie am 11. März respektive 26. April 2016 Ein wand erhob (Urk. 9/102 und Urk. 9/111). Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische Abklärun gen und liess die B.___ -Gutachter zur aktuellen medizinischen Akten lage und zu den Ausführungen im Einwand Stellung nehmen (Stellungnahme vom 21. Juli 2017, Urk. 9/141). Nachdem sich die Versicherte am 28. September 2017 dazu geäussert (Urk. 9/147) und der RAD eine versicherungsmedizinische Beurteilung ab ge geben hatte (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 9/156 S. 10 f.), wozu m it Eingabe vom

28. September 2017 die Versicherte Stellung nehmen konnte (Urk. 9/147), verfügte die IV-Stelle am

16. Februar 2018 die vorbeschiedene Abweisung des Rentengesuchs (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 21. März 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Sie sei durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen .

Even tuell sei die Sache sei zwecks Neubegutachtung an die Verwaltung zurückzuwei sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um die Bestellung von Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1, unter Beilage des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit sowie der Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich inklusive SKOS-Budget, Urk. 4 und Urk. 7/1-2). Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilag e ihrer Akten, Urk. 9/1-165), was der Beschwer deführerin am 3. Mai 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre B.___ -Gutachten vom

27. Januar 2016 davon aus, dass der Beschwerdeführerin die bisherige schwere Tätigkeit als Produktionsassistentin nicht mehr möglich sei, ihr hingegen eine angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar sei. Die Invaliditätsbemessung ergebe unter Berücksichtigung eines le idensbedingten Abzuges von 10 % einen rentenausschliessenden Invali ditätsgrad von 29 %. Auch die seit der Begutachtung eingetroffenen neu en ärzt lichen Berichte würden aus versicherungsmedizinischer Sicht keine andere Beur teilung zulassen. Einzig ab dem operativen Eingriff im August 2017 (Hysterekto mie) und während der nachfolgenden Heilphase von erfahrungs - gemäss 1 bis 2 Monaten könne von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, danach gelte wieder die gutachterliche Einschätzung. 2.2

Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, auf das polydisziplinäre B.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es widersprüchlich und damit nicht beweiskräftig sei. Das Gutachten liege zudem zeitlich erheblich zurück und berücksichtige die zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung nicht, weshalb sich weitere (gerichtliche) Abklärungen aufdrängten. Jedenfalls habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der im Juli 2017 erfolgten Hysterektomie mindestens Anspruch auf eine befristet e Rente (Urk. 1). 3.

3.1

Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, welche die Beschwerdeführerin seit dem 20. September 2013 hausärztlich behandelt, stellte in ihrem Bericht vom 4. März 2014 (Urk. 9/28) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Status na ch Becken-/Hüftkontusion am 7. [richtig: 13.] Mai 2013

-

Verdacht auf ISG-Fugenzerrung

-

Kleine mediolaterale Diskushernie L5/S1 mit S1-Kompression

Die Beschwerdeführerin sei in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Druckereiarbei terin mit Heben von schweren Lasten seit dem 18. September 2013 wegen immo bilisierender Rückenschmerzen bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei unbestimmt. 3.2

RAD-Arzt Dr. A.___ stellte in seinem Untersuchungsbericht auf orthopädischem Fachgebiet vom 27. August 2014 (Urk. 9/43) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische, belastungsabhängig verstärkte Lumboischi algie links bei MRI-gesicherter paramedian-linkslateral bestehender Dis kusprotrusion L5/S1 mit diskreter Verlagerung der S1-Nervenwurzel links ohne Hinweis auf Nervenwurzelkompression. Anamnestisch bestehe auf gynäkologi schem Fachgebiet ein aktuell festgestelltes Uteruskarzinom unbekannten Stadi ums und grosse Ovarialzyste links (operative Therapie geplant).

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Flach rücken und lumbosakral vertiefte Lordose

-

Chronisch-rezidivierende muskuläre Verspannung des Schultergürtels

-

Chronische Ansatztendinose / Tendopathie am Trochanter Major links

-

Vitamin-D-Mangel, medikamentös therapiert

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt Dr. A.___ fest, dass bei der als Reprografin (Produktionsmitarbeiterin in einer Druckerei) tätigen Beschwerde führerin anhand der vorliegenden

medizinischen Berichterstattung und d er kör perlichen Untersuchung vom 26. August 2014 einige somatische

Gesundheits sch äden ausgewiesen seien, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Wäh rend die auf orthopädischem Fachgebiet bestehenden Gesundheitsschäden stabil seien, sei der neu entdeckte, aber aktuell im Vordergrund stehende Gesundheits schaden auf gynäkologischem Fachgebiet noch instabil, da die notwendige The rapie noch nicht einmal begonnen habe. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Repro grafin bestehe aufgrund der vorliegenden Gesundheitsschäden auf orthopädi schem Fachgebiet eine 0%ige Arbeitsfähigkeit seit September 2013 und mit über wiegender Wahrscheinlichkeit bis auf Weiteres beziehungsweise auf Dauer. In angepasster Tätigkeit

(körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten mehr als maximal 10 Kilogramm, ohne häufiges Bücken oder Arbeiten in verdrehter Körperhaltung, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste) wäre aus rein orthopädischer Sicht ab sofort eine zumindest 75%ige Arbeitsfä higkeit möglich (vollzeitige Präsenz mit Leistungsminderung von 25 % aufgrund eines

verlangsamten Arbeitstempos und der Notwendigkeit häu figerer Pausen) bei medizinisch-theoretisch zu erwartender Steigerung auf 100 % innerhalb der nächsten drei Monate. Wegen des akut festgestellten Uteruskarzinoms mit noch unklarem therapeutischem Procedere bis zum Abschluss dessen Behandlung sei noch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (instabiler Gesund heitsschaden). Nach Einholung der Berichte d es Departements Frauenheilkunde des D.___ betreffend d as (behandelte) Uteruskarzinom sowie der Klinik für Rheu matologie des D.___ betreffend durchgeführte Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit (EFL) sei eine medizinische Neubeurteilung erforderlich. 3.3

Im B ericht der Klinik für Rheumatologie des D.___ vom

16. Oktober 2014 (Urk. 9/44), wo sich die Beschwerdeführerin vom 24. April bis 14 . Mai 2014 zur multimodalen rheumatologischen Komplextherapie stationär aufhielt, wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:

-

Lumbospondylogenes Syndrom links (seit circa Juni 2013)

-

Status nach lumboradikulärem Syndrom S1 links

-

kleine me diale Diskushernie L5/S1 links (MRI vom 24 . September

2013)

-

Status nach Dysfunktion des rechten Iliosakralgelenks

-

myofasziale Befun de gluteal, peritrochanter und T ractus ili o tibi alis

links

-

bekannte

Diskusprotrusion L5/S1 seit 2008

-

Periarthropathie des linken Hüftgelenkes seit Kontusion (seit 13. Mai 2013)

-

Verdacht auf Ruptur der Glutaeus minimus-Sehne

-

Unterbauchbeschwerden (seit Juli 2014)

-

unter gynäkologischer Kontrolle

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe ein Vitamin-D-Mangel . Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Druckerei mit Lasten bis 30 Kilogramm seit der Erstkonsultation am 28.

März 2014 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Mittels ambulanter Phy siotherapie hätten Fortschritte erreicht werden können. Leider sei ein Rezidiv auf getreten, da die Beschwerdeführerin neu zusätzlich auch Unterbauchbeschwerden habe, weswegen sie gynäkologisch untersucht werde. Nach Abschluss der Behandlung auf der Gynäkologie könne die Physiotherapie wieder aufgenommen werden. Zuerst müsse in der Physiotherapie eine dreimonatige medizinische Trai ningstherapie erfolgen, um die Muskulatur gut auftrainieren zu können, bevor eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt werden könne. Die Prognose sei sehr gut. Die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert und positiv eingestellt. Eine Arbeitsfähigkeit sei gemäss den Ergebnissen der EFL sehr realistisch. 3.4

Im Bericht des Departements Frauenheilkunde des D.___ vom 7. November 2014 (Urk. 9/45) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden chronische Unterbauch schmerzen bei Adhäsionssitus (gegebenenfalls Hypermenorrhoe) diagnostiziert, welche sich auf die Arbeits fähigkeit auswirke. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit verblieben rezidivierend auffällige Pap -Abstriche seit November 201 3. Es liege ein Status nach Hysteroskopie und fraktionierte r Kü rettage, einer Lapa roskopie mit Adhäsiologie und Zystene ntfernung Ovar links und einer LEEP- Konis ation am 29. September 2014 vor. Vom 26. September bis 10. Oktober 2014 sei die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Seither könne mit der Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, wenn auch bei erneuten Unterbauchschmerzen phasenwese eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehen könne. 3.5

Im polydisziplinären (orthopädisch-traumatologischen, psychiatrischen, internis tischen und gynäkologischen) B.___ -Gutachten vom 27. Januar 2016 (Urk. 9/92) wurde in d er Konsensbeurteilung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei nachgewiese ner kleiner, medio-lateraler Diskushernie L5/S1 links ohne Zeichen einer Wurzel reizung aufgeführt. Ohne Einfluss auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Peritroch a ntäres Schmerzsyndrom links

-

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(ICD-10: F45.41)

-

Chronische Abdominalbeschwerden, Dysmenorrhoe, Hyperm e norrhoe,

Menometrorhagien, Dyspareunie bei klinische m Verdacht auf Endo

metriose

-

Zervixdysplasie

-

Leichtes Übergewicht (BMI 26.6 kg/m2)

-

Funktionelle Magendarmbeschwerden (differentialdiagnostisch

Reizdarmsyndrom)

-

Laktoseintoleranz

-

Vitamin-D-Mangel

Bei der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung

habe die Beschwerdefüh rerin in einem fliessenden, sicheren, koordinierten Gangbild ohne wesentliche Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, der peripheren Extremitätengelenke das Untersuchungszimmer betreten . D ie LWS zeige ein freies Bewegungsausmass mit uneingeschränkter Entfaltbarkeit der LWS und BWS. Die Rumpfmuskulatur erscheine balanciert, die Beinumfangsmessungen zeig ten keine Seitendifferenz, so dass eine motorische Defizitsymptomatik links ausgeschlossen werden könne. Eine Wurzelreizung läge zum Untersuchungszeitpunkt ebenfalls nicht vor, die Nervendehnungszeichen nach Lasè gue und Bragard seien negativ. Auch das Reflexverhalten sei seitengleich. Die Funktion der Hüftgelenke sei nicht einge schränkt. Es stelle sich eine Druckdolenz über dem Trochanter major links dar. Diese Druckschmerzhaftigkeit sei im Sinne eines peritrochantären Schmerzsyn droms zu deuten. Lokale Anwendungen in Form von Querfriktionen, Kältethera pie, Stosswellentherapien seien geeignet, um dieses Krankheitsbild zu therapi eren.

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit, da d as dortige Anforderungsprofil mit Heben und T ragen von Lasten zwischen 30-40 Kilo gramm die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin übersteige . Dagegen sei die Arbeitsfähigkeit in l eidensadaptierter Tätigkeit nicht eingeschränkt. Es gelte fol gendes Belastungsprofil: Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 Kilogramm unter Vermeidung von Zwangshaltungen (Vorbeuge) durchzufüh ren. Tätigkeiten unter extremen Witterungsbedingungen mit Hitze, K ä lte, Nässe und Zugluft sollten ebenfalls vermieden werden. Retrospektiv betrachtet liege der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit beim Unfallereignis im Mai 201 3. Mit dem Nachweis der Diskushernie durch ein MRT der LSW am 24. September 2013 sei die Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten nachvollziehbar aufgehoben. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei die Arbeits fähigkeit etwa 6 bis 8 Wochen nach dem Ereignis im Mai 2013 und Kenntnis einer Diskushernie L5/S1 wiederhergestellt. Aus orthopädischer Sicht sei die Prognose gut und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils sei mit einer dau erhaften Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.

Anlässlich der psychiatrischen Exploration habe sich eine 41-jährige Beschwer deführerin präsentiert, die seit 2013 bestehende chronische Schmerzen in den Vor dergrund ihrer Beschwerden rücke . Mit Blick auf die dokumentierten somati schen Befunde und in der Psychobiographie bestehende Hinweise auf psychogene Komponenten (Missbrauchserfahrung, Gewalterfahrung) sei die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stel len, jedoch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Psychobiographie der Beschwerdeführerin zeige trotz sehr schwieriger und ungünstiger familiärer Umgebung, dass sie ausreichende Ressourcen u nd kognitive Fähigkeiten besitze, um ihr Leben erneut in den Griff zu bekommen ohne psychisch zu erkrank en. Der aktuell erhobene psychopathologische Befund zeige keinen Hinweis für das Vor handensein einer schweren psychischen Erkrankung, die die Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinträchtig e

t. Das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin

sei in allen Bereichen reduziert aufgrund der Schmerzsympt omatik. In der Exploration habe sie keinerlei Tendenzen gezeigt, die Schmerzsymptomatik darstellerisch in den V ordergrund zu stellen, sie neige eher dazu, die Schmerzen zu bagatellisieren und ähnlich wie früher sich als stark und fähig zu zeigen, um die Schmerzen zu bewältigen. Im Sinne der Konsistenz zeig t en sich keinerlei Diskrepanzen zwischen den geschilderten Symptomen und den somatischen Befunden. Auch die Alltags aktivitäten seien in allen Bereichen gleichermassen beeinträchtigt. Der klar for mulierte Wille der versicherten Person, sich in leidensadaptierter Tätigkeit wieder einzugliedern, sei glaubhaft. Vor der Gesundheitsschädigung habe es ein relativ höheres Aktivitätsniveau gegeben, was nicht mehr vorhanden sei . Die therapeu tischen Optionen würden wahrgenommen und befolgt. A us psychiatrischer Sicht bestehe keinerlei krankheitsbedin gte Unfähigkeit zur Therapieadhä ren z.

Aus psy chiatrischer Sicht sei die Versicherte in der Lage, sämtliche ihrem Kenntnisstand sowie ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden (leidensangepassten) Tätigkeiten zu verrichten. In der bisherigen Tätigkeit sei die ei n geschränkte Arbeitsfähigkeit nur aus somatischer Sicht zu beurteilen. Auch retrospektiv bestehe a us psychiatrischer Sicht eine durchgehende 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für die bisherige wie auch für eine leidensadaptierte Tätigkeit. Die Moti vation der Beschwerdeführerin f ür einen Wiedereinstieg in eine leidensadaptierte Tätigkeit mit 100%iger Arbeitsfähigkeit mache die Prognose günstig. Ungünstig sei die Tendenz der Beschwerdeführerin, sich zu überschätzen und ihre Belastung eher zu untertreiben. Eine begleitende psychologische Beratung beziehungsweise Therapie zur besseren Schmerzvera rbeitung wäre empfehlenswert, zumal bisher noch keine solche erfolgt sei.

Aus internistischer Sicht hätten m it Ausnahme der Gewichtszunahme, die auf die Inaktivität der früher sehr sportlichen Beschwerdeführerin (Fussball) zurückge führt werde (hausärztliche Laboruntersuchungen einschliesslich die Bestimmung der Schilddrüsenparameter seien vor wenigen Wochen normal ausgefallen), sowie der Magendarmbeschwerden, für welche kein organisches Substrat anlässlich zweier endoskopischer Untersuchungen gefunden worden sei, sowie der La kto seintoleranz und dem Vitamin- D-Mangel (zeitweise Substitution) weder in den Akten noch anlässlich der gutachterlichen internistischen Untersuchung weitere Erkrankungen gefunden werden können . Bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei das Belastungsprofi l aus internistis cher Sicht nicht eingeschränkt. Auch gäbe es keine Hinweise, dass jemals eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit aus internis tischer Sicht bestanden habe.

Aus rein gynäkologischer Sicht habe die Beschwerdeführerin das Bewusstsein zwischen Nikotinkonsum und Dysplasie zu aktiv ieren. Betreffend die Dysmenor rh oe und d ie persistierenden Menometrorrhagien würde die Beschwerdeführerin von einer Hysterektomie sicherlich profitieren. Damit wären die Blutungen weg. Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, sei d iese sicherlich durch die Dysme norrhoe etc. (nicht aber die Dysplasie) mitbedingt. Nach einer Hysterektomie wäre mit rund 6 Wochen 100%iger Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Danach sollte keine gynäkologische Mitursache für die Arbeits un fähigkeit bestehen.

Zusammenfassend und aus polydisziplinärer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der chronischen Gesundheitsschädigung der L WS seit dem Unfall im Mai 2013 in der bisherigen Tätigkeit (Arbeiterin Druckerei) aufgehoben. Die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 Kilogramm unter Vermeidun g von Zwangshaltungen [Vorbeuge] sowie unter Vermeidung von Tätigkeiten unter extremen Witterungsbedingungen mit Hitze, Kalte, Nässe und Zugluft)

betrage wieder 100 %, wobei nach einer Hysterektomie mit einer rund 6-wöchigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei. Festzu halten sei, dass keine invaliditätsfremden Faktoren vorlägen, es keine Hinweise für Aggravation gäbe und kein Suchtleiden vorliege. Ebenso wenig liege eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz vor. 3.6

Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des D.___ vom 15. April 2016 ein (Urk. 9/114). Wegen Schmerzen im linken Unterbauch im Bereich des Trokarzugangs unklarer Ätiologie (differentialdiagnostisch Nervenentrapment, Endometriose) sei auf den 31. Mai 2016 eine Narbenrevision im linken Unter bauch vereinbart worden, im Wissen darum, dass sich dadurch die Schmerzen sowohl verbessern, gleichbleiben oder auch verschlechtern könnten. 3.7

Die Klinik für Gynäkologie des D.___ hielt in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2016 (Urk. 9/126) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei, sich die Unterbauchschmerzen aber verbes sert hätten. Dabei wurden folgende aktuelle Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:

-

unklare linksseitige Unterbauchschmerzen

-

Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

Beim Status nach Narbenrevision seien die Unterbauchschmerzen nun besser geworden. Diesbezüglich bestehe keine Minderung der Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit könne - insbesondere seitens des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms - nicht beurteilt werden. 3.8

Im Verlaufsbericht der Klinik für Rheumatologie des D.___ vom 3. November 2016 (Urk. 9/129) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen auf geführt:

-

Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit lumboradikul ärer

Reizung S1 links (EM J uni 2013)

-

Wirbelsäulenfehlform bei Hypokyphose der BWS und

rechtskon vexer Skoliose thorakolumbal.

-

Segmentale Überbelastung lumbal bei leichter S pondylarthrose

LWK4-SWK1 beidseits

-

Myofasziale Befunde gluteal, peritrochanter und Ansatz Tractus

iliotibialis links seit Hüftkon tusion bei Sturz am

7. Mai 2013

-

St atus nach Diskushernienprolaps 2008

-

MRI der LWS am 28. Mai 2015 : Leicht degenerierter Diskus L5/S1

mit kleiner breitbasige r Protrusion, ohne

Nervenwurzelkompression. Facett engelenksarthrosen L5/S1

beidseits

-

Sakralblock am

22. Juni 2016

-

Abdominalschmerzen linker U nterbauch unklarer Ätiologie

-

Laparoskopie am 10. Juni 2016, danach deutliche Besserung

-

verstärkt seit Hysteroskopie und fraktionierte Kürettage,

d iagnostisch/therapeutische Laparoskopie mit Adhäsiolyse und

Zystenentfernung Ovar li nks, Spülzytol ogie im 10/2014

-

differentialdiagnostisch : Reizdarmsyndrom

-

Diagnostik:

-

MRI vom 29. Januar 2016 : Zystische Läsion in der rechten

Adnexloge, vereinbar mit funktioneller Follikelzyste (20 x 18

mm). Verdacht auf Uterus septus

-

Gastroskopie vom

29. Mai 2015 : inlet

patches

oesophageal,

streitig gerötete Antrumschleimhaut, am ehesten im Rahmen

einer NSAR- Einnahme. Biopsie: keine HP- lnfektion, kein

Hinweis für Malignität

-

Koloskopie vom

29. Mai 2015 : Makroskopisch unauffälliger

Befund. Biopsie: kein Hinweis für Malignität, keine

Entzündung

Stuhlbakteriologie vom

6. Juni 2015 :

Salmonella, Shigella, Vibrio, Plesiomonas, Campylobacter,

Yersina und Aer omonas negativ

-

Serolo gie vom

1. Juni 2015: Anti- Gliadin, Anti-

Endomysium, Anti-Transglutaminase Ant ikörper negativ,

IgA normwertig

-

Dysfunktion des rechten lle osakralgelenkes

Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste (leichte, wechselbelastende) Tätigkeit sei ihr seit dem 10. Oktober 2016 wieder zu 50 % möglich. Aufgrund von starken Abdominalschmerzen im linken Unterbauch sei die Durchführung einer guten, stabilisierenden Physiothe rapie für den Rücken lange Zeit nicht möglich gewesen . Erst seit der Laparoskopie vom

10. Juni 2016

sei eine deutliche Besserung der Abdominalschmerzen im lin ken Unterbauch auf getreten, sodass jetzt endlich mit der seit langem gewünsch ten Physiotherapie begonnen werden könne . Die Beschwerdeführerin

sei sehr motiviert. Nun müsse intensiv die Muskulatur wieder auftrainiert werden. Dies dauere mindestens drei bis sechs Monate. Insgesamt sei mit einer Verbesserung der Schmerzsymptomatik und mit einer Steigerung der Belastbarkeit und Arbeits fähigkeit zu rechnen. Jedoch werde die Arbeit in einer Druckerei, wo mittel schwere bis schwere Tätigkeiten durchgeführt werden müss t en, wahrscheinlich nicht mehr möglich sein.

3.9

Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des D.___ vom 2. März 2017 (Urk. 9 /137) zuhanden der Hausärztin Dr. C.___ wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, aktuell

domi nant muskulär

-

Chronische Unterbauchschmerzen

-

Vitamin-D-Mangel

-

Anpassungsstörung

-

Laktoseintoleranz

Anamnestisch hätten sich sowohl die Schmerzen im Unterleib als auch die von lumbal ins linke Gesäss und Bein ausstrahlenden Schmerzen im Januar und März 2017 etwas stabilisiert. Klinisch liessen sich die im Alltag erlebten Schmerzen klar über muskuläre Triggerpunkte reproduzieren und zwar im Muskulus

gluteaus minimus mit Ausstrahlung in den lateralen Oberschenkel und im Muskulus

vastus

lateralis mit Ausstrahlung nach proximal und distal. Dagegen finde sich aktuell keine radikuläre Reizung in den Nervendehnungstests. Auch die lumbalen Facet ten seien nicht provozierbar . Die Stabilisierungsinsuffizienz lumbal sei moderat eingeschränkt. Bei der Beschwerdeführerin bestehe also aktuell ein dominant muskulär ausstrahlendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Daneben beständen aber Komorbiditäten (Anpassungsstörung, narzisstische Persönlich keitsakzentuierung) und psychosoziale Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit, Schulden, Versicherungsstreitigkeiten), welche die Behandlung und den H ei lungsverlauf ungünstig beeinflussten. Damit im Zusammenhang stehe eine schwere Störung des Schlafes, weshalb therapeutisch (medikamentös) eine Ver besserung des Schlafes angegangen werden müsse. Stationäre Re habilitations massnahmen seien in d er Vergangenheit angeboten und abgelehnt worden. Zum a ktuellen Zeitpunkt biete sich diese s Vorgehen nicht an, da wegen der psychoso zialen Situation die Aussicht auf einen muskoskelettalen Rehabilitationserfolg äusserst gering sei . Aus rheumatologischer Sicht könne vorerst keine Hilfe ange boten werden, zumal auch die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinen Unter stützungsbedarf sehe. An der Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte wechselbelas tende Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 15 Kilogramm, ohne Arbeiten in stark gebückter Haltung und unter Vermeidung von langem Stehen und langen Sitzen sei zunächst festzuhalten, welche bis und mit 30. April 2017 attestiert wor den sei. Aus rheumatologischer Sicht sollte bei der Umsetzung der empfohlenen Massnahmen danach idealerweise eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähig keit möglich sein. 3.10

Dr. C.___ hielt in ihrem Bericht vom 25. April 2017 (Urk. 9/138) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit fest:

-

Chronisches LWS-Syndrom links (bestehend seit 1 2. Juni 2013)

-

therapieresistent trotz verschiedener fachspezifischer Therapien

-

aktuell unter Dauerschmerz-Therapie

-

Unterbauchschmerzen intermittierend

-

Status nach Laparotomie

Die Beschwerdeführerin habe bis zum Beschwerdeeintritt 2013 in einer Druckerei ge arbeitet und habe regelmässig 10-30 Kilogramm schwere Stapel tragen müssen. Eine angepasste Tätigkeit sei zu circa 40-50 % möglich, sofern diese kein Heben von Lasten über 15 Kilogramm, kein Arbeiten in gebückter Haltung und kein langes Stehen oder Sitz e n beinhalte. Es sei weiterhin von einem chronischen Ver lauf auszugehen. Zudem bestehe eine psychosoziale Belastungssituation, da die Beschwerdeführerin seit ihrer Erkrankung am Existenzminimum lebe. 3.11

Im Bericht vom 21. Juli 2017 (Urk. 9/141) nahmen die B.___ -Gutachter Stellung zur Einwandbegründung der Beschwerdeführerin und zu den seit Februar 2016 neu vorlie genden medizinischen Unterlagen und führten aus, dass das orthopä dische B.___ -Teilgutachten in keiner Weise widersprüchlich zum RAD- Un - tersuchungsbericht vom 2 6. August 2014 sei. Indem im B.___ -Gutachten

die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit auf 100% eingeschätzt worden sei, entspreche diese somit der Einschätzung des RAD -Arztes Dr. A.___, da die untere Grenze der Arbeitsfähigkeit nicht weniger als 75

% betrage wie dieser als min destens möglich dargelegt gehabt habe. Gegen den Vorschlag, eine EFL durchzu führen, bestehe kein Einwand. Dennoch sei das orthopädische Gutachten voll ständig, da die Arbeitsfähigkeit in der Regel ohne die Durchführung einer EFL bestimmt werde. An der gutachterlichen Einschätzung werde festgehalten.

Dagegen impliziere d ie gestellte psychiatrische Diagnose alleine nicht die psychi schen Funktionsbeeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin leide nicht an einer primären psychiatrische n Erkrankung, sondern sie leide unter einer Schmerzver arbeitungsstörung auf Grund der somatischen (orthopädischen) Diagnose. Der psy chiatrisch erhobene Befund zeige keine Symptome einer schweren Psychopa thologie, die in sich eine genuine komorbide psychiatrische Erkrankung begrün den könn t

e. Die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin seien nicht auf Grund ihrer psychiatrischen Diagnose, sondern die Folge ihrer som atischen Beschwerden. Die Ressourcen und die gesunde Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin

hätten verhindert, dass eine schwere psychiatrische Erkran kung entstanden sei. Deswegen habe sie selber bis jetzt auch keine psychiatrische Behandlung angestrebt. Die bis jetzt gestellten psychiatrischen Diagnosen beweg ten sich auf dem Niveau einer Anpassungsstörung. Die von ihr und der Tochter gemachten Angaben über die Alltagsbeeinträchtigung seien

psychiatrischerseits insgesamt berücksichtigt und bewertet worden . Die Angaben über die Zumutbar keit der zu tragenden Kilos seien im Rahmen der somatischen Gutachten zu bewerten und nicht im psychiatrischen Gutachten. Im psychiatrischen Gutachten sei lediglich über das berichtet worden, was die Beschwerdeführerin darüber angegeben gehabt habe . Psychiatrisch werde ihr zu keinem Zeitpunkt unterstellt, dass sie aggraviere . Ihre Funktionsbeeinträchtigungen im Al l tag, weswegen sie glaubhaft die Hilfe ihrer Tochter in Anspruch nehme, seien nicht auf Grund der psychiatrischen Defizite nötig, sondern auf Grund der Schmerzfolgen. Die psy chiatrische Befunderhebung unter Berücksichtigung des Verlaufs und der persön lichkeits -immanenten Ressourcen seien kongruent und nachvollziehbar. Zur bes seren Bewäl tigung der Schmerzverarbeitungsstörung sollte die Beschwerdeführe rin eine begleitende Verhaltenstherapie durchführen. 3.12

Im Bericht der Frauenklinik des D.___ vom

7. November 2017 (Urk. 9/148) zuhan den der Beschwerdegegnerin wurden bei einem stationären Gesundheitszustand folgende aktuelle Diagnosen aufgeführt:

-

P rämenopausale Beschwerdeführerin mit Menometrorrhagien unklarer

Ätiologie bei

-

Status nach Gestagen-Therapie, nicht zufriedenstellend,

-

Status nach diagnostisch/therapeutischer Hysteroskopie,

Laparoskopie mit Adnexektomie links und Salpingektomie rechts

wegen Unterbauchschmerzen und Dysmennorhoe am 15. Juli 2015

-

R ezidivierend auffällige PAP-Abstriche seit Dezember 2013, Status

nach LEEP- Konisation und CK-Kürettage (unauffällige Histologie)

am 29. September 2014

-

Anpassungsstörung, narzisstische Persönlichkeitsstörung

-

Dysfunktion des rechten Iliosakralgelenks

-

Nikotinabusus

-

Status nach Kaiserschnitt 1996

Im Weiteren gibt dieser Bericht lediglich den Inhalt des Berichtes der Klinik für Rheumatologie vom 2. März 2017 (vgl. E. 3.9) wieder (vgl. auch RAD-Stellungnahme von Dr. A.___ vom 14. Februar 2018, Urk. 9/156 S. 10 f.). 3.13

Die Klinik für Rheumatologie des D.___ hielt in ihrem Schreiben vom 8. November 2017 (Urk. 9/149) fest, dass der Fall bei ihnen im März 2017 abgeschlossen worden sei, weshalb der weitere Verlauf nicht bekannt sei. 3.14

Die behandelnde Hausärztin Dr. C.___ verwies in ihrem Verlaufsbericht vom 23. November 2017 (Urk. 9/150) zuhanden der Beschwerdegegnerin auf ihren letzten Bericht (vgl. E. 3.10) und diagnostizierte einen Status nach Hysterektomie (August 2017). Im Heilungsverlauf habe sich eine teilweise Besserung der Unter bauchschmerzen gezeigt. Die Prognose sei beim vorliegenden chronischen Ver lauf der Schmerzen unbestimmt. Unter Einhaltung des Belastungsprofils bestehe eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von circa 50 %. 4. 4.1

Das polydisziplinäre B.___ -Gutachten vom

27. Januar 2016 (Urk. 9/92) basiert auf einer umfassenden orthopädisch-traumatologischen, psychiatrischen, inter nistischen und gynäkologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa tion einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich v olle Beweis kraft zu (vgl. E. 1.5). 4.2

Die B.___ -Gutachter stellten in ihrer polydisziplinären Konsensbeurteilung schlüssig fest, dass mit der dargelegten orthopädisch-traumatologischen Diagnose ein Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin auswirkt, ausgewiesen ist. So stellte d er orthopädische Gutachter nachvollziehbar fest, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Druckereimitarbeiterin, welche als schwere Tätigkeit einzustufen sei, nicht mehr zumutbar sei. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 Kilogramm unter Vermeidung von Zwangshaltungen (Vorbeuge) sowie von extremen Witterungsbedingungen wie Hitze, Kälte, Nässe und Zugluft attestierte er ihr dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Ein schätzung überzeugt aufgrund der umfassend dargelegten Befundlage und stimmt im Wesentlichen auch mit derjenigen von RAD-Arzt Dr. A.___ überein, welcher anlässlich einer orthopädischen Untersuchung der Beschwerdeführerin ebenfalls eine mindestens 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte und eine Steigerung auf 100 % innerhalb der nächsten 3 Monate erwartete (vgl. E. 3.2). Auch nach Einsicht in die zwischenzeitlich neu vorliegenden medizinischen Unterlagen hielten die B.___ -Gutachter an der über zeugenden orthopädischen Beurteilung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit fest (vgl. E. 3.11).

Weder auf internistischem, psychiatrischen noch gynäkologischen Fachgebiet wurde dagegen eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Aus psychiatrischer Sicht wurde vielmehr sogar positiv hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin trotz sehr schwieriger und ung ünstiger familiärer Umgebung ausreichende Ressourcen und kognitive Fähig keiten besitze, um ihr Leben jeweils wieder in den Griff zu bekommen ohne psy chisch zu erkranken (Urk. 9/92 S. 36 und E. 3.11). Diese gutachterlich festgestellte psychische Stabilität zeigt sich darin, dass sich die Beschwerdeführerin psychisch nicht beeinträchtigt fühlt und entsprechend bisher auch keine psychiatrische The rapie in Anspruch nimmt.

Da der psychiatrische Gutachter des B.___

eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen nachvollziehbar und schlüssig verneinte, ist auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu ver zichten .

Die fachfremd gestellten Diagnosen einer Anpassungsstörung und einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (vgl. E. 3.9 und E. 3.12) stellen daher keine relevanten Hinweise auf eine psychiatrische Störung dar .

D ie von der Beschwerdeführerin beklagten gynäkologischen Beschwerden wur den ebenfalls gutachterlich ausreichend berücksichtigt, indem ihr eine Hysterek tomie mit anschliessender rund 6-wöchiger 100%iger Arbeitsunfähigkeit nahe gelegt wurde (Urk. 9/92 S. 48 f.). Insbesondere wurde plausibel dargelegt, dass aus gynäkologischer Sicht keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert. Nach dem operativen Eingriff im August 2017 ging die Beschwerde gegnerin richtigerweise von einer vollen Arbeitsunfähigkeit während der nach folgenden Heilungsphase von erfahrungsgemäss 1-2 Monaten aus (vgl. Urk. 2 S. 3), doch genügt eine solche kurzzeitige Verschlechterung nicht, um eine inva lidenversicherungsrechtlich relevante Änderung des Anspruchs anzunehmen (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 4.3

An der gutachte rlichen Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist, vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin

(Urk. 1 S. 7 ff.) nichts zu ändern:

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) steht die orthopä dische Beurteilung im B.___ -Gutachten nicht im Widerspruch zu derjenigen von RAD-Arzt Dr. A.___, welcher den Gesundheitszustand nach einlässlicher orthopä discher Untersuchung beurteilt hatte. Indem RAD-Arzt Dr. A.___ damals eine min destens 75%ige Arbeitsfähigkeit (vollzeitige Präsenz mit Leistungsminderung von 25 % aufgrund eines verlangsamten Arbeitstempos und der Notwendigkeit häu figerer Pausen) bei medizinisch-theoretischer Steigerung auf 100 % innerhalb von 3 Monaten festhielt (vgl. E. 3.2) und im orthopädischen B.___ -Teilgutachten nun eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei gleich formuliertem Belastungsprofil attestiert wurde, erfolgt e vielmehr sogar eine Bestätigung der ursprünglichen RAD-Einschätzung (vgl. auch B.___ -Stellungnahme, E. 3.11).

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur von RAD-Arzt Dr. A.___ festgehal tenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund des akut festgestellten Ute ruskarzinoms gehen fehl (Urk. 1 S. 7 f), da diese Diagnose

- fachfremd - auf anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin selbst beruhte und sich offen sichtlich nicht bestätigte (vgl. auch RAD-Stellungnahme vom 2. März 2015, Urk. 9/94 S. 8 f.).

Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die divergierenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte vorbringt, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der B.___ -Begutachtung relevant verschlechtert habe, zumal diese weiterhin eine 50%ige Arbeits un fähigkeit attestierten (Urk. 1 S. 8), kann dem nicht gefolgt werden. Im Bericht der Klinik für Gynäkologie des D.___ vom 31. Oktober 2016 (vgl. E. 3.7) wurde eine Besserung der Unterbauchschmerzen seit der am 10. Juni 2016 durch geführten Narbenrevision festgehalten. Aus gynäkologischer Sicht wurde keine Minderung der Leistungsfähigkeit festgestellt. Der weitere Verlaufsbericht

dersel ben Klinik vom

7. November 2017 (vgl. E. 3.12), worin nun dennoch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, ist weitgehend identisch mit demjenigen der Klinik für Rheumatologie vom 2. März 2017 (vgl. E. 3.9) und gibt

- unter Ver wendung desselben Wortlautes - die gleichen Befunderhebungen aus rheumato logischer Sicht sowie dieselbe Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wider . Dies stellte auch RAD-Arzt Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2018 fest (vgl. Urk. 9/156 S. 10 f.). Dies ist nicht nachvollziehbar, weshalb auf diese «gynäkolo gische» Einschätzung nicht abzustellen ist. Auch die Darlegung von Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 23. November 2017 (vgl. E. 3.14), worin sie bei einem Status nach Hysterektomie im August 2017 eine weitere Besserung der gynäkologi schen Problematik festhält und dennoch weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähig keit attestiert, überzeugt nicht. 4.4

Soweit die Beschwerdeführerin weitere medizinische A bklärungen verlangt (Urk. 1 S. 10), ist darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten

- insbesondere des voll beweiskräftigen polydisziplinären B.___ -Gutachtens inklusive nachträglicher Stellungnahme (Urk. 9/92 und Urk. 9/141), womit die Gutachter auch dem zeitlichen Aspekt und der Vollständigkeit genügend Rechnung tragen konnten - hinreichend ab geklärt sind. 4.5

Damit steht aufgrund der überzeugenden Feststellungen im polydisziplinären B.___ -Gutachten vom 27. Januar 2016 (Urk. 9/92) inklusive nachträglicher Stel lungnahme vom 21. Juli 2017 (Urk. 9/141) mit überwiegender Wahrscheinlich keit fest, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 Kilogramm unter Vermeidung von Zwangshaltungen [Vorbeuge] sowie unter Vermeidung von Tätigkeiten unter extremen Witterungsbedingungen mit Hitze, Kalte, Nässe und Zugluft) zu 100 % zumutbar ist. 5.

Die von der Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet und es besteht angesichts des klar rentenausschliessenden Invalidi tätsgrades auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2

Die Beschwerdeführerin wird gemäss Unterstützungsbestätigung vom

20. März 2018 (Urk. 7/1-2) von der Stadt Zürich finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als pro zessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzun gen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsverbei ständung) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs vom

2. März 2018 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen, und es ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 6.3

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.4

Rechtsanwältin Stephanie C. Elms ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- als unentgeltliche Rechtsvertreterin mit einer Prozess entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.5

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom

21. März 2018 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.

Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug,

wird mit Fr. 1'900 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwert steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Beschwerdeführerin wird

auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger