Sachverhalt
1.
X.___, geboren 19 69, erwarb im Jahr 1990 das Fähigkeitszeugnis als Konditor- Confiseur und absolvierte von Januar 1998 bis Dezember 1999 die Ho telfachschule (Urk. 9/11/1-2, Urk. 9/12/5). Er arbeitete zunäc hst auf seinem Beruf in der Gast ronomie, zeitweise unterbrochen von Arbeitslosigkeit. Von Dezember 2003 bis April 2007 war er als Filia lleiter bei der Y.___ zunächst in einem 50%igen und schliesslich in einem 80%igen Pensum angestellt. Ab Mai 2007 war er nur noch gelegentlich mit kleinem Pensum erwerbstätig, zuletzt in der B etreu ung von Tieren und Kinder n
für den Z.___ bis 201 1. Danach verrichtete er Freiwilligenarbeiten im Rahmen eines sozialen Einsatzes für das A.___, letztmals von August 2012 bis Juni 2013 (Urk. 9/11/3, Urk. 9/16 / 3-4, Urk. 9/17/4, Urk. 9/42/6-7, Urk. 9/42/12-13) . Er lei det insbesondere an psychischen Beschwerden und Alkohol- sowie Substanzab hängigkeit (Urk. 9/17/2-3, Urk. 9/19/1, Urk. 9/24/5).
Am 2 0. Januar 2016 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/ 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, traf Abklärungen zu den gesundheitlichen und erwerbli chen Verhältnissen und holte unter anderem das Gutachten B.___ vom 2 4. November
2017 ein (Urk. 9/42/2-17) . Gestützt darauf kündigte sie m it Vorbescheid vom
8. Januar
2018 die Abweisung des Leis tungsbegehrens an (Urk. 9 / 44). Nachdem dagegen keine Einwände erhoben w o r den waren, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren
mit Verfügung vom 19 . Feb ruar 201 8 wie angekündigt ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 9. März 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 19. Februar 2018 sei aufzuheben, eventualiter sei sie teilweise aufzuheben, es sei sein Leistungsanspruch auf eine IV-Rente und auf berufliche Massnahmen erneut zu prüfen sowie es seien weitere ergänzende Be richte anzufordern, insbesondere von seiner behandelnden Ärztin der C.___,
med. pract . D.___ . Mit Eingabe vom 3 0. April 2018 (Urk.
5) reichte der Beschwerdeführer einen undatierten Bericht der C.___, unterzeichnet von der Oberärztin med. pract . D.___, ein (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin
schloss i n der Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) und nahm mit Eingabe vom 7. Mai 2018 zum Bericht der C.___ Stellung (Urk. 11). Zur Replik liess sich d er Beschwerdeführer nicht verlauten (Urk. 15 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstö rungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ge sundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen des halb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren (vgl. BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in wieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzel fall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Be richte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gemäss der medizinischen Abklärung liege keine relevante, lang an dauernde
gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die bisherigen Tätigkeiten vor. Sämtliche leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Arbei ten ohne länger andauernde wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen könne der Beschwerdeführer zu 100 % ausführen. Daher bestehe kein Leistungsanspruch. Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit würden sich berufliche Massnahmen erüb rigen (Urk. 2).
Im Verfahren ergänzte sie, beim Substanzkonsum handle es sich um eine primäre Sucht. Mittels psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung könne die 100%ige Arbeitsfähigkeit aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer besitze auch persönliche Ressourcen und solche im sozialen Umfeld (Urk. 8). Auf die Ein schätzung im B.___ -Gutachten sei abzustellen (Urk. 11).
2.2
Der
Beschwerdeführer
wendet dagegen ein, er leide an einer rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einem Al koholab h ängigkeitssyndrom, aktuell unbedenklicher Konsum (ICD-10 F10.2), einem Status nach p osttraumatischer Belastungsstörung (PTBS), einem Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0) und dem Verdacht auf akzentuierte Persön lichkeitszüge mit narzisstischen und histrionischen Anteilen . Diese Beschwerde bilder
hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Durch die Erlebnisse in sei ner Kindheit habe er bereits früh psychische Schwierigkeiten gehabt. Das Sucht geschehen sei sekundär. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin sei er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden weder in der angestammten noch in der leidensangepassten Tätigkeit in der Lage, ein rentenausschliessendes Ein kommen zu erzielen. Es sei daher sein Leistungsanspruch erneut zu prüfen (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat. 3. 3.1
3.1.1
In den Berichten der C.___ vom 1 9. Oktober 2016 und vom 7. Februar 2017 wurden je die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eines Alkoholabhängigkeitssyndroms, aktuell unbedenklicher Konsum (ICD-10 F120.2), eines Status nach p osttraumatischer Belastungsstörung (PTBS), eines Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eines Verdacht s auf eine ak zentuierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Antei len (ICD-10 Z73.1) gestellt . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit wurden ausserdem unter anderem eine Opiatabhängigkei t, in Substitutions pro gramm mit Methadon seit dem 23 . Lebensjahr (ICD-10 F11.21), ein Status nach Polytoxikomanie (Exta s y, GHB etc.), gegenwärti g abstinent (ICD-10 F19 .20), und verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren, unter anderem Langzeitar beits losigkeit (ICD-10 Z56), aufgeführt. Bezüglich de r bisherigen Tätigkeiten (Fi liallei tung Y.___, Kinderbetreuung, Teilzeitjobs Gastgewerbe) sei zuletzt vom 1 5. Januar 2014 bis 3 0. September 2016 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attes tiert worden. A b dem 1. Oktober 2016 sei von eine r 60%ige n
Arbeitsunfä higkeit
respektive von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit bezüglich eines möglichen Ar beitsversuches mit zwei bis drei Stunden pro Tag in einer Tätigkeit mit genü gend Pausen, Ruhe und Rückzugsmöglichkeiten auszugehen, welche eventuell auch gesteigert werden könnte. Geistige Einschränkungen bestünden keine; in psychi scher Hinsicht seien mittelgradige Einschränkungen in Konzentration, Merkfä higkeit, sozialen Kontakten, Zugang zu fremden Personen, Kraft- und Energie, Antrieb und Motivation sowie in der Durchhaltefähigkeit gegeben. Be züglich einer Arbeit würden die Einschränkungen als überwindbar erscheinen, wobei sie anfangs zu einer Leistungseinschränkung führen könnten. Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar, jedoch wegen des Alkoholkontakts nicht in der Gast ronomie. Auch sollte die Leistungsfähigkeit in einer Belastungserprobung getestet werden. Es sei von einer guten Prognose mit der Tendenz der weiteren Besserung auszu gehen, da sich in den letzten Monaten (vor Oktober 2016)
eine zunehmende Bes serung der depressiven Symptomatik und eine Stabilisierung der Alkoholproble matik gezeigt habe. Allerdings habe sich das Zustandsbild i m Sinne von Beikonsum mit Heroin verschlechtert, da der Beschwerdeführer aktuell (Februar 2017) keine Tagesstruktur und Aufgabe habe. Ein Arbeitstraining oder Arbeitsversuch würde sich stützend und positiv auswirken
(Urk. 9/ 9, Urk. 9/17). 3.1.2
Gemäss dem
bidisziplinäre n
B.___ -Gutachten vom 2 4. November 2017 (Urk. 9/42/2-17), auf das sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem leistungsabwei senden Entscheid stützte
(Urk. 2), wurde der Beschwerdeführer am 14. November 2017 aus psychiatrischer und aus rheumatologischer Sicht untersucht (Urk. 9/42/5, Urk. 9/42/ 12). Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er an
Rü ckenschmerzen im Kreuzbereich, gelegentlichen Schmerzen im rechten Kniege lenk, posttraumatischen Symptome n aus der Kindheit und Depressionen leide. Sein Heroin- Beikonsum alle zwei Wochen, zum Teil wöchentlich, drücke auch auf die Stimmung (Urk. 9/42/ 5, Urk. 9/42/ 13).
Aus rheumatologischer Sicht schlossen die Gutachter auf die Diagnose n
eines c hronisch rezidivierenden
Lumbovertebralsyndrom s (ICD-10 M54.5) mit/bei myosta tischer Insuffizienz, klinisch ohne Hinweise auf radikuläre Symptomatik und radiologisch beginnender Osteochondrose L5/S1,
sowie belastungsabhängi ger Gonalgien rechts (ICD-10 M25.56). Bezüglich der Gonalgien lasse sich kli nisch und radiologisch kein Befund objektivieren, weshalb diese als solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu qualifizieren sei en . Auf die Arbeitsfähigkeit wirke sich allein das Lumbovertebralsyndrom aus. Und zwar sei die Belastbarkeit des Achsenskeletts leicht vermindert, so dass keine körperlich schweren Tätigkei ten mehr zumutbar seien. In leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, so auch in den früher durchgeführten, sei dagegen hinsichtlich des Bewegungsapparates keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben
(Urk. 9/42/ 14-16).
Aus psychiatrischer Sicht sei auf affektiver Ebene die Diagnose einer Dysthymia (ICD-10 F43.1) zu stellen, welche die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke . Das Aus mass der depressiven Störung erreiche nicht dasjenige einer leichten depressiven Episode; hierzu würden deutliche Konzentrationsstörungen, ein deutlich vermin derter Selbstwert und negative Zukunftsperspektiven fehlen. Bei der psychiatri schen Untersuchung seien depressive Verstimmungen und Schlafstörungen im Vordergrund gestanden. Des Weiteren sei die Diagnose Störung durch multiplen Substanzkonsum, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich verordneten Drogen ersatzprogramm (ICD-10 F19.22), zu stellen. Die Störung durch Substanzkonsum sei früh entstanden. Diese sei deutlich ausgeprägt gewesen und stehe auch heute im Vordergrund. Es bestehe ein chronischer Verlauf mit gegenwärtig zwar einer deutlichen Besserung im Substitutionsprogramm, aber verschiedenen Rückfällen unter lebensgeschichtlichen Belastungen. Es bestünden auch lebensgeschichtlich frühe Belastungen. Es bestehe ein erheblicher Substanzkonsum, vor allem in Form des Opiatersatzes MST. Auch wenn die Störung weiterhin aktiv mit gelegentli chem Heroin- Beikonsum sei, könne sie nicht als einschränkend auf die Arbeits fähigkeit angegeben werden. Er leide nicht unter deutliche n Konzentrationsstö rungen und es könne auch jederzeit eine Intensivierung der Behandlung zuge mutet werden, auch mit einem stationären Heroinentzug, so dass er dann im Dro genersatzprogramm keinen Beikonsum mehr betreibe. Der Alkoholkonsum habe anamnestisch und auch labormässig glaubhaft praktisch aufgehoben werden können. Es liege beim Beschwerdeführer eine primäre Sucht vor, irreversible Sekundärmanifestationen seien aus psychiatrischer Sicht nicht festzustellen. Un günstig sei der hohe Konsum der Ersatzdroge MST, was sicher seine Alertness, Wachheit und Motivationslage ungünstig beeinflusse. Eine deutliche Reduktion bei der hohen Dosierung wäre hilfreich, um diese Faktoren günstig zu beeinflus sen (Urk. 9/42/8-9, Urk. 9/42/15-17) .
Aus
bidisziplinärer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer in leichten bis mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungs fähigkeit. Auch in der Vergangenheit habe nie eine längerdauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Er habe aufgrund des hohen Alkoholkonsums (zu weilen) dekompensiert, was - wie der Verlauf zeige - revertierbar gewesen sei und nun die Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinflusse (Urk. 9/42/16). 3.2
3.2.1
Das B.___ -Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erfo rderlichen Kriterien für beweis k räftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). S ämtliche Beschwerden des Beschwerdeführer s wurden fachärztlich umfassend abgeklärt und beurteilt. Die Gutachter setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführer s aus einander. Auch berücksichtigten sie die medizinischen Vorakten und gelangten bei der Erörterung der Bef unde zu schlüssigen Ergebnissen . Dem Gutachten ist daher volle Beweiskraft zuzuerkennen.
Die Einschätzung der behandelnden Ärzte, insbesondere der C.___, vermag dies nicht in Zweifel zu ziehen. Denn der psychiatrische Gutachter setzte sich differenziert und nachvollziehbar begründet mit den von den Ärzten der C.___ gestellten und in der Beschwerdeschrift zitierten Diagnosen (Urk. 1 S. 1, Urk. 9/9/2, Urk. 9/17/2-3) auseinander (Urk. 9/42/9). Und zwar erklärte er zu der in den Akten aufgeführte n rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode, dass es gut möglich sei, dass es im Verlauf auch zu mani festen depressiven Episoden gekommen sei, die punktuell eine höhergradige
Ar beitsunfähigkeit hätten begründen können, oder dass infolge einer stärker aus geprägt gewesenen Störung durch Substanzkonsum eine Arbeitsunfähigkeit be s tanden habe, dies vor allem während der Zeiten der erfolgten Hospitalisationen
(vom 28. Juni bis 1 5. September 2010, vom 1 8. bis 2 8. November 2013, vom 2. Dezember 2013 bis 1 4. Januar 2014 sowie vom 13.-1 9. März 2015, Urk. 9/19/1, Urk. 9/30, Urk. 9/24/1-4). Gemittelt über den Verlauf sei eine solche höhergradige
Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht begründbar. Dies auch aufgrund der täglichen Aktivitäten, die dem Beschwerdeführer doch möglich seien. Aus serdem könne die Substanzabhängigkeitsstörung therapeutisch günstig beein flusst werden, es sei ihm jederzeit möglich gewesen, einen qualifizierten (Teil-)Entzug zu machen. In den Akten seien auch ein Status nach PTBS, Status nach Panikstörung und der Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (narziss tisch, histrionisch) aufgeführt. Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit könne damit nicht begründet werden. Eine aktive PTBS und eine aktive Pani k störung hätten auch bei der gutachterlichen Untersuchung (im November 2017) nicht bestätigt werden können. Es fehle eine entsprechende Symptomatik mit wiederholten trau matischen Erinnerungen, die sich aufdrängen würden und zwar so, als ob das traumatische Ereignis unmittelbar stattfinde; es bestünden auch keine Entfrem dung oder Phasen von deutlicher Erregtheit für die Diagnose einer PTBS. Auch bestünden bezüglich der Diagnose einer Panikstörung keine anfallsartigen Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck von Angst, häufig und auch unabhän gig von der Situation auftretend. Bei den akzentuierten Persönlichkeitszügen handle es sich sodann nicht um eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert nach ICD-10 (Urk. 9/42/9 -10). Diesen Ausführu ngen ist zu folgen . Ausserdem hielten auch die Ärzte der C.___ die Stabilisierung der Alkoho labhängigkeit fest und gingen von einer grundsätzlichen Überwindbarkeit der Leistungsein schränkungen aus (Urk. 9/9/3-4).
Insbesondere für die hier massgebliche Zeit ab Anfang 2016 (Anmeldung zum Leistungsbezug vom 2 0. Januar 2016, Urk. 9/12) bis zum Erlass der angefochte nen Verfügung vom 19. Februar 2018 (Urk. 2; vgl. BGE 134 V 392 E. 6) ist
damit auf die überzeugende gutachterlich e
Einschätzung abzustellen. 3.2.2
Nichts A nderes ergibt sich aufgrund des im Beschwerdeverfahren eingereichten (undatierten) Bericht s der C.___, unterzeichnet von der damaligen Oberärz tin med. pract . D.___ (ohne Facharztaustitel), demgemäss als Reak tion auf den ablehnenden IV-Vorbescheid ergänzende Angaben zum Beschwer deführer gemacht würden (Urk. 6). Mit diesem Bericht
werden die bereits bekann ten Beschwerdebilder einer mittelgradigen depressiven Störung im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Erk rankung, einer Angststörung und akzentuierte r Persönlichkeitsmerkmale aufgeführt, mit denen sich der psychiatrische B.___ -Gutachter bereits eingehend auseinander ge setzt hatt e, wobei er auch zeitweilige Verschlechterungen der Symptomatik im Verlauf berücksichtigt hat te . Insofern ist der Bericht somit nicht geeignet, das Gutachten in Zweifel zu ziehen .
Ausserdem wurde in diesem neu vorgelegten Bericht der C.___
festgehalten, dass d er Beschwerdeführer es geschafft habe, nicht auf sein selbstschädigendes Muster des Alkoholmissbrauches zurückzugreifen, und dass die Alkoholabhän gigkeit auf jeden Fall keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe . Ferner wurde ausgeführt, dass sich die Selbstschädigung aktuell auf den (ebenfalls be reits bekannten und gutachterlich gewürdigten)
Beikonsum von Heroin, Rauchen und mangelnde Selbstfürsorge (Verwahrlosungstendenz im häuslichen Bereich, mangelhafte Ernährung) beschränke. Weiter wurde erklärt, dass d er Beschwerde führer die Sorge über die finanzielle Lage und die akuten Zukunftsängste im ver gangenen Jahr unter grösster Anstrengung dank der Unterstützung durch seinen Partner und dank therapeutischer Fortschritte habe im Rahmen halten können (Urk. 6) . Auch hieraus ergibt sich keine neue Betrachtungsweise.
Sodann wurde im neuen Bericht der C.___ erklärt, b ei respektive n ach einem Arbeitsversuch (Projekt Organisation einer Kunst-Ausstellung mit Vernissage und Finissage) hätten sich
- wie im Rahmen der (früheren) PTBS-Symptomatik - wie der deutlich paranoide Symptome mit der Schwierigkeit, sich im sozialen Umfeld zu behaupten, gezeigt. Aufgrund des Arbeitsversuches mit Rückfall in die alten Verhaltensmuster von Kränkung, Aggressionen und Rückzug sei das Selbstwert gefühl aktuell schwer geschädigt. Wegen der aktuell wieder verstärkt aufgetrete nen depressiven Symptomatik, der Ängste und der reduzierten Belastbarkeit so wie der Persönlichkeitsakzentuierung sei von einer eher ungünstigen Prognose auszugehen. Es sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt kaum vorstellbar, dass inner halb der nächsten Zeit eine Umschulung mit Reintegration ins Berufsleben mög lich sei. Es sei von weiteren Schwankungen auszugehen bezü glich Depression und Stabilität
(Urk. 6) .
Somit wurde ein o ffenbar gescheiterter Arbeitsversuch als
(reaktive) Ursache für die Verstärkung der
bereits bekannte n Symptomatik genannt, welche insbeson dere auch im Zusammenhang mit den bereits zuvor festgehaltenen akzentuierte n Persönlichkeitszüge n (narzisstisch, histrionisch) eintrat . Diese Grundproblematik wurde indes schon in den früheren, vo n den
B.___ -Gutachter n berücksichtigten Berichten der C.___ thematisiert, wonach Kränkung und Verzweiflung durch ein fehlendes Gebrauchtwerden entstehen würde. Auch war ausgeführt worden, dass die depressive Stimmungslage aufgrund des Beikonsums mit Heroin, was Ursache oder Folge eines verschlechterten psychischen Zustandes sei, schwer einzuschätzen sei (Urk. 9/17/3). Schon in der Expertise wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 60 % angegeben, wobei ein Arbeitsversuch mit zwei bis drei Stunden pro Tag zu beginnen sei (Urk. 9/9/4-5).
Eine im Vergleich dazu erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit der B.___ -Begutachtung vom Novem ber 2017 kann mit dem neu vorgelegten Bericht der C.___ (Urk. 6) daher nicht begründet werden. 3. 2.3
Folglich bleibt es dabei, dass mit der Beschwerdegegnerin von der Einschätzung der B.___ -Gutachter gemäss dem Gutachten vom 2 4. November 2017 (Urk. 9/42/2-17) auszugehen ist. 3.3 3.3.1
Schliesslich ist
das B.___ -Gutachten auch unter Berücksichtigung der neuen bun desgerichtlichen Rechtsprechung zu Abhängi gkeitssyndrome n
beziehungsweise Substanzkonsumstörungen beweiskräftig, wonach solche n
fachärztlich einwand frei diagnostizierten Störungen
unabhängig von ihrem primären oder sekundären Charakter nicht von vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden d arf, sondern sie dem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 145 V 215 E. 5 und 6.2; Urteil des B undesgericht s 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.1).
Denn das diagnostizierte Alkoholabhängigkeitssyndrom war im hier zu betrach tenden Zeitraum von Anfang 2016 bis Februar 2018 sowohl gemäss der Einschät zung des psychiatrischen Gutachters als auch der Ärzte der C.___ bei un bedenklichem, praktisch aufgehobenem Konsum ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit. Auch die Opiatabhängigkeit i m Substitutionsprogramm und der Status nach Polytoxikomanie, gegenwärtig abstinent, respektive die - vom psy chiatrischen Gutachter diagnostizierte - Störung durch multiplen Substanzkon sum mit gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich verordneten Drogenersatz programm, wurde n von sämtlichen Experten als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft, obschon sie bezüglich der Frag e zur primären oder sekundären Genese unterschiedliche Meinungen vertraten (Urk. 6, Urk. 9/9/2-3, Urk. 9/17/3, Urk. 9/42/ 8-9, Urk. 9/42/16).
Somit sind die Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen
- gleichwohl ob primär oder sekun där bedingt - hier ohne Relevanz für die Frage der Arbeitsfähigkeit. 3.3.2
Da auch die depressive Störung vom psychiatrischen Gutachter nachvollziehbar als aktuell leichtes Beschwerdebild und gemittelt im Verlauf ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt wurde (Urk. 9/42/8-9, Urk. 9/42/16), fehlt es nach der hier massgeblichen Beurteilung an einer fachärztlich attestierten Ar beitsunfähigkeit . Bei dieser Ausgangslage kann
- wie in Erwägung 1.2.2 dargelegt - von ein em strukturierten Beweisverfahren und eine r
Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 abgesehen werden . Dies erübrigt sich auch deshalb, da mit einer Indikatorenprüfung eine im Rahmen einer psychischen Diagnose attes tierte Arbeitsunfähigkeit validiert wird. Vorliegend wird aber mit nachvollzieh barer und überzeugender Begründung vom Experten keine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen festgestellt. Eine grössere Ar beitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann auch aus einer Indikatoren prüfung nicht resultieren. Mangels Vorliegens einer die Arbeitsfähigkeit beein trächtigenden psychischen Erkrankung ist mithin keine Prüfung der Indikatoren nach BGE 141 V 281 erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_ 270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3). 3. 4
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 19. Februar 2018 (Urk. 2) gestütz t auf das B.___ -Gutachten vom 14. November 2017 (Urk. 9/42/2-17) von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren respektive in der bishe rigen Tätigkeit (im hier massgeblichen Zeitraum von Anfang 2016 bis Februar 2018)
sowie mithin von keiner anspruchsrelevanten Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführer s ausging.
Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführer s führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auch sind von weiteren Beweismassnahmen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (an tizipierte
Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229
E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 1 4. August 2014 E. 11).
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise
auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und dem Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 19 69, erwarb im Jahr 1990 das Fähigkeitszeugnis als Konditor- Confiseur und absolvierte von Januar 1998 bis Dezember 1999 die Ho telfachschule (Urk. 9/11/1-2, Urk. 9/12/5). Er arbeitete zunäc hst auf seinem Beruf in der Gast ronomie, zeitweise unterbrochen von Arbeitslosigkeit. Von Dezember 2003 bis April 2007 war er als Filia lleiter bei der Y.___ zunächst in einem 50%igen und schliesslich in einem 80%igen Pensum angestellt. Ab Mai 2007 war er nur noch gelegentlich mit kleinem Pensum erwerbstätig, zuletzt in der B etreu ung von Tieren und Kinder n
für den Z.___ bis 201 1. Danach verrichtete er Freiwilligenarbeiten im Rahmen eines sozialen Einsatzes für das A.___, letztmals von August 2012 bis Juni 2013 (Urk. 9/11/3, Urk. 9/16 / 3-4, Urk. 9/17/4, Urk. 9/42/6-7, Urk. 9/42/12-13) . Er lei det insbesondere an psychischen Beschwerden und Alkohol- sowie Substanzab hängigkeit (Urk. 9/17/2-3, Urk. 9/19/1, Urk. 9/24/5).
Am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2.2 Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstö rungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ge sundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen des halb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren (vgl. BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in wieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzel fall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Be richte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 9. März 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 19. Februar 2018 sei aufzuheben, eventualiter sei sie teilweise aufzuheben, es sei sein Leistungsanspruch auf eine IV-Rente und auf berufliche Massnahmen erneut zu prüfen sowie es seien weitere ergänzende Be richte anzufordern, insbesondere von seiner behandelnden Ärztin der C.___,
med. pract . D.___ . Mit Eingabe vom 3 0. April 2018 (Urk.
5) reichte der Beschwerdeführer einen undatierten Bericht der C.___, unterzeichnet von der Oberärztin med. pract . D.___, ein (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin
schloss i n der Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) und nahm mit Eingabe vom 7. Mai 2018 zum Bericht der C.___ Stellung (Urk. 11). Zur Replik liess sich d er Beschwerdeführer nicht verlauten (Urk. 15 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gemäss der medizinischen Abklärung liege keine relevante, lang an dauernde
gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die bisherigen Tätigkeiten vor. Sämtliche leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Arbei ten ohne länger andauernde wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen könne der Beschwerdeführer zu 100 % ausführen. Daher bestehe kein Leistungsanspruch. Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit würden sich berufliche Massnahmen erüb rigen (Urk. 2).
Im Verfahren ergänzte sie, beim Substanzkonsum handle es sich um eine primäre Sucht. Mittels psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung könne die 100%ige Arbeitsfähigkeit aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer besitze auch persönliche Ressourcen und solche im sozialen Umfeld (Urk. 8). Auf die Ein schätzung im B.___ -Gutachten sei abzustellen (Urk. 11).
E. 2.2 Der
Beschwerdeführer
wendet dagegen ein, er leide an einer rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einem Al koholab h ängigkeitssyndrom, aktuell unbedenklicher Konsum (ICD-10 F10.2), einem Status nach p osttraumatischer Belastungsstörung (PTBS), einem Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0) und dem Verdacht auf akzentuierte Persön lichkeitszüge mit narzisstischen und histrionischen Anteilen . Diese Beschwerde bilder
hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Durch die Erlebnisse in sei ner Kindheit habe er bereits früh psychische Schwierigkeiten gehabt. Das Sucht geschehen sei sekundär. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin sei er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden weder in der angestammten noch in der leidensangepassten Tätigkeit in der Lage, ein rentenausschliessendes Ein kommen zu erzielen. Es sei daher sein Leistungsanspruch erneut zu prüfen (Urk. 1).
E. 2.3 Folglich bleibt es dabei, dass mit der Beschwerdegegnerin von der Einschätzung der B.___ -Gutachter gemäss dem Gutachten vom 2 4. November 2017 (Urk. 9/42/2-17) auszugehen ist.
E. 3.1.1 In den Berichten der C.___ vom 1 9. Oktober 2016 und vom 7. Februar 2017 wurden je die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eines Alkoholabhängigkeitssyndroms, aktuell unbedenklicher Konsum (ICD-10 F120.2), eines Status nach p osttraumatischer Belastungsstörung (PTBS), eines Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eines Verdacht s auf eine ak zentuierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Antei len (ICD-10 Z73.1) gestellt . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit wurden ausserdem unter anderem eine Opiatabhängigkei t, in Substitutions pro gramm mit Methadon seit dem 23 . Lebensjahr (ICD-10 F11.21), ein Status nach Polytoxikomanie (Exta s y, GHB etc.), gegenwärti g abstinent (ICD-10 F19 .20), und verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren, unter anderem Langzeitar beits losigkeit (ICD-10 Z56), aufgeführt. Bezüglich de r bisherigen Tätigkeiten (Fi liallei tung Y.___, Kinderbetreuung, Teilzeitjobs Gastgewerbe) sei zuletzt vom 1 5. Januar 2014 bis 3 0. September 2016 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attes tiert worden. A b dem 1. Oktober 2016 sei von eine r 60%ige n
Arbeitsunfä higkeit
respektive von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit bezüglich eines möglichen Ar beitsversuches mit zwei bis drei Stunden pro Tag in einer Tätigkeit mit genü gend Pausen, Ruhe und Rückzugsmöglichkeiten auszugehen, welche eventuell auch gesteigert werden könnte. Geistige Einschränkungen bestünden keine; in psychi scher Hinsicht seien mittelgradige Einschränkungen in Konzentration, Merkfä higkeit, sozialen Kontakten, Zugang zu fremden Personen, Kraft- und Energie, Antrieb und Motivation sowie in der Durchhaltefähigkeit gegeben. Be züglich einer Arbeit würden die Einschränkungen als überwindbar erscheinen, wobei sie anfangs zu einer Leistungseinschränkung führen könnten. Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar, jedoch wegen des Alkoholkontakts nicht in der Gast ronomie. Auch sollte die Leistungsfähigkeit in einer Belastungserprobung getestet werden. Es sei von einer guten Prognose mit der Tendenz der weiteren Besserung auszu gehen, da sich in den letzten Monaten (vor Oktober 2016)
eine zunehmende Bes serung der depressiven Symptomatik und eine Stabilisierung der Alkoholproble matik gezeigt habe. Allerdings habe sich das Zustandsbild i m Sinne von Beikonsum mit Heroin verschlechtert, da der Beschwerdeführer aktuell (Februar 2017) keine Tagesstruktur und Aufgabe habe. Ein Arbeitstraining oder Arbeitsversuch würde sich stützend und positiv auswirken
(Urk. 9/ 9, Urk. 9/17).
E. 3.1.2 Gemäss dem
bidisziplinäre n
B.___ -Gutachten vom 2 4. November 2017 (Urk. 9/42/2-17), auf das sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem leistungsabwei senden Entscheid stützte
(Urk. 2), wurde der Beschwerdeführer am 14. November 2017 aus psychiatrischer und aus rheumatologischer Sicht untersucht (Urk. 9/42/5, Urk. 9/42/ 12). Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er an
Rü ckenschmerzen im Kreuzbereich, gelegentlichen Schmerzen im rechten Kniege lenk, posttraumatischen Symptome n aus der Kindheit und Depressionen leide. Sein Heroin- Beikonsum alle zwei Wochen, zum Teil wöchentlich, drücke auch auf die Stimmung (Urk. 9/42/
E. 3.2.1 Das B.___ -Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erfo rderlichen Kriterien für beweis k räftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). S ämtliche Beschwerden des Beschwerdeführer s wurden fachärztlich umfassend abgeklärt und beurteilt. Die Gutachter setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführer s aus einander. Auch berücksichtigten sie die medizinischen Vorakten und gelangten bei der Erörterung der Bef unde zu schlüssigen Ergebnissen . Dem Gutachten ist daher volle Beweiskraft zuzuerkennen.
Die Einschätzung der behandelnden Ärzte, insbesondere der C.___, vermag dies nicht in Zweifel zu ziehen. Denn der psychiatrische Gutachter setzte sich differenziert und nachvollziehbar begründet mit den von den Ärzten der C.___ gestellten und in der Beschwerdeschrift zitierten Diagnosen (Urk. 1 S. 1, Urk. 9/9/2, Urk. 9/17/2-3) auseinander (Urk. 9/42/9). Und zwar erklärte er zu der in den Akten aufgeführte n rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode, dass es gut möglich sei, dass es im Verlauf auch zu mani festen depressiven Episoden gekommen sei, die punktuell eine höhergradige
Ar beitsunfähigkeit hätten begründen können, oder dass infolge einer stärker aus geprägt gewesenen Störung durch Substanzkonsum eine Arbeitsunfähigkeit be s tanden habe, dies vor allem während der Zeiten der erfolgten Hospitalisationen
(vom 28. Juni bis 1 5. September 2010, vom 1 8. bis 2 8. November 2013, vom 2. Dezember 2013 bis 1 4. Januar 2014 sowie vom 13.-1 9. März 2015, Urk. 9/19/1, Urk. 9/30, Urk. 9/24/1-4). Gemittelt über den Verlauf sei eine solche höhergradige
Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht begründbar. Dies auch aufgrund der täglichen Aktivitäten, die dem Beschwerdeführer doch möglich seien. Aus serdem könne die Substanzabhängigkeitsstörung therapeutisch günstig beein flusst werden, es sei ihm jederzeit möglich gewesen, einen qualifizierten (Teil-)Entzug zu machen. In den Akten seien auch ein Status nach PTBS, Status nach Panikstörung und der Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (narziss tisch, histrionisch) aufgeführt. Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit könne damit nicht begründet werden. Eine aktive PTBS und eine aktive Pani k störung hätten auch bei der gutachterlichen Untersuchung (im November 2017) nicht bestätigt werden können. Es fehle eine entsprechende Symptomatik mit wiederholten trau matischen Erinnerungen, die sich aufdrängen würden und zwar so, als ob das traumatische Ereignis unmittelbar stattfinde; es bestünden auch keine Entfrem dung oder Phasen von deutlicher Erregtheit für die Diagnose einer PTBS. Auch bestünden bezüglich der Diagnose einer Panikstörung keine anfallsartigen Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck von Angst, häufig und auch unabhän gig von der Situation auftretend. Bei den akzentuierten Persönlichkeitszügen handle es sich sodann nicht um eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert nach ICD-10 (Urk. 9/42/9 -10). Diesen Ausführu ngen ist zu folgen . Ausserdem hielten auch die Ärzte der C.___ die Stabilisierung der Alkoho labhängigkeit fest und gingen von einer grundsätzlichen Überwindbarkeit der Leistungsein schränkungen aus (Urk. 9/9/3-4).
Insbesondere für die hier massgebliche Zeit ab Anfang 2016 (Anmeldung zum Leistungsbezug vom 2 0. Januar 2016, Urk. 9/12) bis zum Erlass der angefochte nen Verfügung vom 19. Februar 2018 (Urk. 2; vgl. BGE 134 V 392 E. 6) ist
damit auf die überzeugende gutachterlich e
Einschätzung abzustellen.
E. 3.2.2 Nichts A nderes ergibt sich aufgrund des im Beschwerdeverfahren eingereichten (undatierten) Bericht s der C.___, unterzeichnet von der damaligen Oberärz tin med. pract . D.___ (ohne Facharztaustitel), demgemäss als Reak tion auf den ablehnenden IV-Vorbescheid ergänzende Angaben zum Beschwer deführer gemacht würden (Urk. 6). Mit diesem Bericht
werden die bereits bekann ten Beschwerdebilder einer mittelgradigen depressiven Störung im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Erk rankung, einer Angststörung und akzentuierte r Persönlichkeitsmerkmale aufgeführt, mit denen sich der psychiatrische B.___ -Gutachter bereits eingehend auseinander ge setzt hatt e, wobei er auch zeitweilige Verschlechterungen der Symptomatik im Verlauf berücksichtigt hat te . Insofern ist der Bericht somit nicht geeignet, das Gutachten in Zweifel zu ziehen .
Ausserdem wurde in diesem neu vorgelegten Bericht der C.___
festgehalten, dass d er Beschwerdeführer es geschafft habe, nicht auf sein selbstschädigendes Muster des Alkoholmissbrauches zurückzugreifen, und dass die Alkoholabhän gigkeit auf jeden Fall keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe . Ferner wurde ausgeführt, dass sich die Selbstschädigung aktuell auf den (ebenfalls be reits bekannten und gutachterlich gewürdigten)
Beikonsum von Heroin, Rauchen und mangelnde Selbstfürsorge (Verwahrlosungstendenz im häuslichen Bereich, mangelhafte Ernährung) beschränke. Weiter wurde erklärt, dass d er Beschwerde führer die Sorge über die finanzielle Lage und die akuten Zukunftsängste im ver gangenen Jahr unter grösster Anstrengung dank der Unterstützung durch seinen Partner und dank therapeutischer Fortschritte habe im Rahmen halten können (Urk. 6) . Auch hieraus ergibt sich keine neue Betrachtungsweise.
Sodann wurde im neuen Bericht der C.___ erklärt, b ei respektive n ach einem Arbeitsversuch (Projekt Organisation einer Kunst-Ausstellung mit Vernissage und Finissage) hätten sich
- wie im Rahmen der (früheren) PTBS-Symptomatik - wie der deutlich paranoide Symptome mit der Schwierigkeit, sich im sozialen Umfeld zu behaupten, gezeigt. Aufgrund des Arbeitsversuches mit Rückfall in die alten Verhaltensmuster von Kränkung, Aggressionen und Rückzug sei das Selbstwert gefühl aktuell schwer geschädigt. Wegen der aktuell wieder verstärkt aufgetrete nen depressiven Symptomatik, der Ängste und der reduzierten Belastbarkeit so wie der Persönlichkeitsakzentuierung sei von einer eher ungünstigen Prognose auszugehen. Es sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt kaum vorstellbar, dass inner halb der nächsten Zeit eine Umschulung mit Reintegration ins Berufsleben mög lich sei. Es sei von weiteren Schwankungen auszugehen bezü glich Depression und Stabilität
(Urk. 6) .
Somit wurde ein o ffenbar gescheiterter Arbeitsversuch als
(reaktive) Ursache für die Verstärkung der
bereits bekannte n Symptomatik genannt, welche insbeson dere auch im Zusammenhang mit den bereits zuvor festgehaltenen akzentuierte n Persönlichkeitszüge n (narzisstisch, histrionisch) eintrat . Diese Grundproblematik wurde indes schon in den früheren, vo n den
B.___ -Gutachter n berücksichtigten Berichten der C.___ thematisiert, wonach Kränkung und Verzweiflung durch ein fehlendes Gebrauchtwerden entstehen würde. Auch war ausgeführt worden, dass die depressive Stimmungslage aufgrund des Beikonsums mit Heroin, was Ursache oder Folge eines verschlechterten psychischen Zustandes sei, schwer einzuschätzen sei (Urk. 9/17/3). Schon in der Expertise wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 60 % angegeben, wobei ein Arbeitsversuch mit zwei bis drei Stunden pro Tag zu beginnen sei (Urk. 9/9/4-5).
Eine im Vergleich dazu erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit der B.___ -Begutachtung vom Novem ber 2017 kann mit dem neu vorgelegten Bericht der C.___ (Urk. 6) daher nicht begründet werden. 3.
E. 3.3.1 Schliesslich ist
das B.___ -Gutachten auch unter Berücksichtigung der neuen bun desgerichtlichen Rechtsprechung zu Abhängi gkeitssyndrome n
beziehungsweise Substanzkonsumstörungen beweiskräftig, wonach solche n
fachärztlich einwand frei diagnostizierten Störungen
unabhängig von ihrem primären oder sekundären Charakter nicht von vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden d arf, sondern sie dem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 145 V 215 E. 5 und 6.2; Urteil des B undesgericht s 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.1).
Denn das diagnostizierte Alkoholabhängigkeitssyndrom war im hier zu betrach tenden Zeitraum von Anfang 2016 bis Februar 2018 sowohl gemäss der Einschät zung des psychiatrischen Gutachters als auch der Ärzte der C.___ bei un bedenklichem, praktisch aufgehobenem Konsum ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit. Auch die Opiatabhängigkeit i m Substitutionsprogramm und der Status nach Polytoxikomanie, gegenwärtig abstinent, respektive die - vom psy chiatrischen Gutachter diagnostizierte - Störung durch multiplen Substanzkon sum mit gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich verordneten Drogenersatz programm, wurde n von sämtlichen Experten als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft, obschon sie bezüglich der Frag e zur primären oder sekundären Genese unterschiedliche Meinungen vertraten (Urk. 6, Urk. 9/9/2-3, Urk. 9/17/3, Urk. 9/42/ 8-9, Urk. 9/42/16).
Somit sind die Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen
- gleichwohl ob primär oder sekun där bedingt - hier ohne Relevanz für die Frage der Arbeitsfähigkeit.
E. 3.3.2 Da auch die depressive Störung vom psychiatrischen Gutachter nachvollziehbar als aktuell leichtes Beschwerdebild und gemittelt im Verlauf ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt wurde (Urk. 9/42/8-9, Urk. 9/42/16), fehlt es nach der hier massgeblichen Beurteilung an einer fachärztlich attestierten Ar beitsunfähigkeit . Bei dieser Ausgangslage kann
- wie in Erwägung 1.2.2 dargelegt - von ein em strukturierten Beweisverfahren und eine r
Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 abgesehen werden . Dies erübrigt sich auch deshalb, da mit einer Indikatorenprüfung eine im Rahmen einer psychischen Diagnose attes tierte Arbeitsunfähigkeit validiert wird. Vorliegend wird aber mit nachvollzieh barer und überzeugender Begründung vom Experten keine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen festgestellt. Eine grössere Ar beitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann auch aus einer Indikatoren prüfung nicht resultieren. Mangels Vorliegens einer die Arbeitsfähigkeit beein trächtigenden psychischen Erkrankung ist mithin keine Prüfung der Indikatoren nach BGE 141 V 281 erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_ 270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3). 3. 4
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 19. Februar 2018 (Urk. 2) gestütz t auf das B.___ -Gutachten vom 14. November 2017 (Urk. 9/42/2-17) von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren respektive in der bishe rigen Tätigkeit (im hier massgeblichen Zeitraum von Anfang 2016 bis Februar 2018)
sowie mithin von keiner anspruchsrelevanten Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführer s ausging.
Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführer s führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auch sind von weiteren Beweismassnahmen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (an tizipierte
Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229
E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 1 4. August 2014 E. 11).
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise
auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und dem Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
E. 5 , Urk. 9/42/ 13).
Aus rheumatologischer Sicht schlossen die Gutachter auf die Diagnose n
eines c hronisch rezidivierenden
Lumbovertebralsyndrom s (ICD-10 M54.5) mit/bei myosta tischer Insuffizienz, klinisch ohne Hinweise auf radikuläre Symptomatik und radiologisch beginnender Osteochondrose L5/S1,
sowie belastungsabhängi ger Gonalgien rechts (ICD-10 M25.56). Bezüglich der Gonalgien lasse sich kli nisch und radiologisch kein Befund objektivieren, weshalb diese als solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu qualifizieren sei en . Auf die Arbeitsfähigkeit wirke sich allein das Lumbovertebralsyndrom aus. Und zwar sei die Belastbarkeit des Achsenskeletts leicht vermindert, so dass keine körperlich schweren Tätigkei ten mehr zumutbar seien. In leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, so auch in den früher durchgeführten, sei dagegen hinsichtlich des Bewegungsapparates keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben
(Urk. 9/42/ 14-16).
Aus psychiatrischer Sicht sei auf affektiver Ebene die Diagnose einer Dysthymia (ICD-10 F43.1) zu stellen, welche die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke . Das Aus mass der depressiven Störung erreiche nicht dasjenige einer leichten depressiven Episode; hierzu würden deutliche Konzentrationsstörungen, ein deutlich vermin derter Selbstwert und negative Zukunftsperspektiven fehlen. Bei der psychiatri schen Untersuchung seien depressive Verstimmungen und Schlafstörungen im Vordergrund gestanden. Des Weiteren sei die Diagnose Störung durch multiplen Substanzkonsum, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich verordneten Drogen ersatzprogramm (ICD-10 F19.22), zu stellen. Die Störung durch Substanzkonsum sei früh entstanden. Diese sei deutlich ausgeprägt gewesen und stehe auch heute im Vordergrund. Es bestehe ein chronischer Verlauf mit gegenwärtig zwar einer deutlichen Besserung im Substitutionsprogramm, aber verschiedenen Rückfällen unter lebensgeschichtlichen Belastungen. Es bestünden auch lebensgeschichtlich frühe Belastungen. Es bestehe ein erheblicher Substanzkonsum, vor allem in Form des Opiatersatzes MST. Auch wenn die Störung weiterhin aktiv mit gelegentli chem Heroin- Beikonsum sei, könne sie nicht als einschränkend auf die Arbeits fähigkeit angegeben werden. Er leide nicht unter deutliche n Konzentrationsstö rungen und es könne auch jederzeit eine Intensivierung der Behandlung zuge mutet werden, auch mit einem stationären Heroinentzug, so dass er dann im Dro genersatzprogramm keinen Beikonsum mehr betreibe. Der Alkoholkonsum habe anamnestisch und auch labormässig glaubhaft praktisch aufgehoben werden können. Es liege beim Beschwerdeführer eine primäre Sucht vor, irreversible Sekundärmanifestationen seien aus psychiatrischer Sicht nicht festzustellen. Un günstig sei der hohe Konsum der Ersatzdroge MST, was sicher seine Alertness, Wachheit und Motivationslage ungünstig beeinflusse. Eine deutliche Reduktion bei der hohen Dosierung wäre hilfreich, um diese Faktoren günstig zu beeinflus sen (Urk. 9/42/8-9, Urk. 9/42/15-17) .
Aus
bidisziplinärer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer in leichten bis mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungs fähigkeit. Auch in der Vergangenheit habe nie eine längerdauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Er habe aufgrund des hohen Alkoholkonsums (zu weilen) dekompensiert, was - wie der Verlauf zeige - revertierbar gewesen sei und nun die Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinflusse (Urk. 9/42/16).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00279
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 2 2. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 19 69, erwarb im Jahr 1990 das Fähigkeitszeugnis als Konditor- Confiseur und absolvierte von Januar 1998 bis Dezember 1999 die Ho telfachschule (Urk. 9/11/1-2, Urk. 9/12/5). Er arbeitete zunäc hst auf seinem Beruf in der Gast ronomie, zeitweise unterbrochen von Arbeitslosigkeit. Von Dezember 2003 bis April 2007 war er als Filia lleiter bei der Y.___ zunächst in einem 50%igen und schliesslich in einem 80%igen Pensum angestellt. Ab Mai 2007 war er nur noch gelegentlich mit kleinem Pensum erwerbstätig, zuletzt in der B etreu ung von Tieren und Kinder n
für den Z.___ bis 201 1. Danach verrichtete er Freiwilligenarbeiten im Rahmen eines sozialen Einsatzes für das A.___, letztmals von August 2012 bis Juni 2013 (Urk. 9/11/3, Urk. 9/16 / 3-4, Urk. 9/17/4, Urk. 9/42/6-7, Urk. 9/42/12-13) . Er lei det insbesondere an psychischen Beschwerden und Alkohol- sowie Substanzab hängigkeit (Urk. 9/17/2-3, Urk. 9/19/1, Urk. 9/24/5).
Am 2 0. Januar 2016 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/ 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, traf Abklärungen zu den gesundheitlichen und erwerbli chen Verhältnissen und holte unter anderem das Gutachten B.___ vom 2 4. November
2017 ein (Urk. 9/42/2-17) . Gestützt darauf kündigte sie m it Vorbescheid vom
8. Januar
2018 die Abweisung des Leis tungsbegehrens an (Urk. 9 / 44). Nachdem dagegen keine Einwände erhoben w o r den waren, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren
mit Verfügung vom 19 . Feb ruar 201 8 wie angekündigt ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 9. März 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 19. Februar 2018 sei aufzuheben, eventualiter sei sie teilweise aufzuheben, es sei sein Leistungsanspruch auf eine IV-Rente und auf berufliche Massnahmen erneut zu prüfen sowie es seien weitere ergänzende Be richte anzufordern, insbesondere von seiner behandelnden Ärztin der C.___,
med. pract . D.___ . Mit Eingabe vom 3 0. April 2018 (Urk.
5) reichte der Beschwerdeführer einen undatierten Bericht der C.___, unterzeichnet von der Oberärztin med. pract . D.___, ein (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin
schloss i n der Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) und nahm mit Eingabe vom 7. Mai 2018 zum Bericht der C.___ Stellung (Urk. 11). Zur Replik liess sich d er Beschwerdeführer nicht verlauten (Urk. 15 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstö rungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ge sundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen des halb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren (vgl. BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in wieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzel fall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Be richte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gemäss der medizinischen Abklärung liege keine relevante, lang an dauernde
gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die bisherigen Tätigkeiten vor. Sämtliche leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Arbei ten ohne länger andauernde wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen könne der Beschwerdeführer zu 100 % ausführen. Daher bestehe kein Leistungsanspruch. Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit würden sich berufliche Massnahmen erüb rigen (Urk. 2).
Im Verfahren ergänzte sie, beim Substanzkonsum handle es sich um eine primäre Sucht. Mittels psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung könne die 100%ige Arbeitsfähigkeit aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer besitze auch persönliche Ressourcen und solche im sozialen Umfeld (Urk. 8). Auf die Ein schätzung im B.___ -Gutachten sei abzustellen (Urk. 11).
2.2
Der
Beschwerdeführer
wendet dagegen ein, er leide an einer rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einem Al koholab h ängigkeitssyndrom, aktuell unbedenklicher Konsum (ICD-10 F10.2), einem Status nach p osttraumatischer Belastungsstörung (PTBS), einem Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0) und dem Verdacht auf akzentuierte Persön lichkeitszüge mit narzisstischen und histrionischen Anteilen . Diese Beschwerde bilder
hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Durch die Erlebnisse in sei ner Kindheit habe er bereits früh psychische Schwierigkeiten gehabt. Das Sucht geschehen sei sekundär. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin sei er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden weder in der angestammten noch in der leidensangepassten Tätigkeit in der Lage, ein rentenausschliessendes Ein kommen zu erzielen. Es sei daher sein Leistungsanspruch erneut zu prüfen (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat. 3. 3.1
3.1.1
In den Berichten der C.___ vom 1 9. Oktober 2016 und vom 7. Februar 2017 wurden je die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eines Alkoholabhängigkeitssyndroms, aktuell unbedenklicher Konsum (ICD-10 F120.2), eines Status nach p osttraumatischer Belastungsstörung (PTBS), eines Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eines Verdacht s auf eine ak zentuierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Antei len (ICD-10 Z73.1) gestellt . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit wurden ausserdem unter anderem eine Opiatabhängigkei t, in Substitutions pro gramm mit Methadon seit dem 23 . Lebensjahr (ICD-10 F11.21), ein Status nach Polytoxikomanie (Exta s y, GHB etc.), gegenwärti g abstinent (ICD-10 F19 .20), und verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren, unter anderem Langzeitar beits losigkeit (ICD-10 Z56), aufgeführt. Bezüglich de r bisherigen Tätigkeiten (Fi liallei tung Y.___, Kinderbetreuung, Teilzeitjobs Gastgewerbe) sei zuletzt vom 1 5. Januar 2014 bis 3 0. September 2016 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attes tiert worden. A b dem 1. Oktober 2016 sei von eine r 60%ige n
Arbeitsunfä higkeit
respektive von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit bezüglich eines möglichen Ar beitsversuches mit zwei bis drei Stunden pro Tag in einer Tätigkeit mit genü gend Pausen, Ruhe und Rückzugsmöglichkeiten auszugehen, welche eventuell auch gesteigert werden könnte. Geistige Einschränkungen bestünden keine; in psychi scher Hinsicht seien mittelgradige Einschränkungen in Konzentration, Merkfä higkeit, sozialen Kontakten, Zugang zu fremden Personen, Kraft- und Energie, Antrieb und Motivation sowie in der Durchhaltefähigkeit gegeben. Be züglich einer Arbeit würden die Einschränkungen als überwindbar erscheinen, wobei sie anfangs zu einer Leistungseinschränkung führen könnten. Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar, jedoch wegen des Alkoholkontakts nicht in der Gast ronomie. Auch sollte die Leistungsfähigkeit in einer Belastungserprobung getestet werden. Es sei von einer guten Prognose mit der Tendenz der weiteren Besserung auszu gehen, da sich in den letzten Monaten (vor Oktober 2016)
eine zunehmende Bes serung der depressiven Symptomatik und eine Stabilisierung der Alkoholproble matik gezeigt habe. Allerdings habe sich das Zustandsbild i m Sinne von Beikonsum mit Heroin verschlechtert, da der Beschwerdeführer aktuell (Februar 2017) keine Tagesstruktur und Aufgabe habe. Ein Arbeitstraining oder Arbeitsversuch würde sich stützend und positiv auswirken
(Urk. 9/ 9, Urk. 9/17). 3.1.2
Gemäss dem
bidisziplinäre n
B.___ -Gutachten vom 2 4. November 2017 (Urk. 9/42/2-17), auf das sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem leistungsabwei senden Entscheid stützte
(Urk. 2), wurde der Beschwerdeführer am 14. November 2017 aus psychiatrischer und aus rheumatologischer Sicht untersucht (Urk. 9/42/5, Urk. 9/42/ 12). Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er an
Rü ckenschmerzen im Kreuzbereich, gelegentlichen Schmerzen im rechten Kniege lenk, posttraumatischen Symptome n aus der Kindheit und Depressionen leide. Sein Heroin- Beikonsum alle zwei Wochen, zum Teil wöchentlich, drücke auch auf die Stimmung (Urk. 9/42/ 5, Urk. 9/42/ 13).
Aus rheumatologischer Sicht schlossen die Gutachter auf die Diagnose n
eines c hronisch rezidivierenden
Lumbovertebralsyndrom s (ICD-10 M54.5) mit/bei myosta tischer Insuffizienz, klinisch ohne Hinweise auf radikuläre Symptomatik und radiologisch beginnender Osteochondrose L5/S1,
sowie belastungsabhängi ger Gonalgien rechts (ICD-10 M25.56). Bezüglich der Gonalgien lasse sich kli nisch und radiologisch kein Befund objektivieren, weshalb diese als solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu qualifizieren sei en . Auf die Arbeitsfähigkeit wirke sich allein das Lumbovertebralsyndrom aus. Und zwar sei die Belastbarkeit des Achsenskeletts leicht vermindert, so dass keine körperlich schweren Tätigkei ten mehr zumutbar seien. In leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, so auch in den früher durchgeführten, sei dagegen hinsichtlich des Bewegungsapparates keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben
(Urk. 9/42/ 14-16).
Aus psychiatrischer Sicht sei auf affektiver Ebene die Diagnose einer Dysthymia (ICD-10 F43.1) zu stellen, welche die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke . Das Aus mass der depressiven Störung erreiche nicht dasjenige einer leichten depressiven Episode; hierzu würden deutliche Konzentrationsstörungen, ein deutlich vermin derter Selbstwert und negative Zukunftsperspektiven fehlen. Bei der psychiatri schen Untersuchung seien depressive Verstimmungen und Schlafstörungen im Vordergrund gestanden. Des Weiteren sei die Diagnose Störung durch multiplen Substanzkonsum, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich verordneten Drogen ersatzprogramm (ICD-10 F19.22), zu stellen. Die Störung durch Substanzkonsum sei früh entstanden. Diese sei deutlich ausgeprägt gewesen und stehe auch heute im Vordergrund. Es bestehe ein chronischer Verlauf mit gegenwärtig zwar einer deutlichen Besserung im Substitutionsprogramm, aber verschiedenen Rückfällen unter lebensgeschichtlichen Belastungen. Es bestünden auch lebensgeschichtlich frühe Belastungen. Es bestehe ein erheblicher Substanzkonsum, vor allem in Form des Opiatersatzes MST. Auch wenn die Störung weiterhin aktiv mit gelegentli chem Heroin- Beikonsum sei, könne sie nicht als einschränkend auf die Arbeits fähigkeit angegeben werden. Er leide nicht unter deutliche n Konzentrationsstö rungen und es könne auch jederzeit eine Intensivierung der Behandlung zuge mutet werden, auch mit einem stationären Heroinentzug, so dass er dann im Dro genersatzprogramm keinen Beikonsum mehr betreibe. Der Alkoholkonsum habe anamnestisch und auch labormässig glaubhaft praktisch aufgehoben werden können. Es liege beim Beschwerdeführer eine primäre Sucht vor, irreversible Sekundärmanifestationen seien aus psychiatrischer Sicht nicht festzustellen. Un günstig sei der hohe Konsum der Ersatzdroge MST, was sicher seine Alertness, Wachheit und Motivationslage ungünstig beeinflusse. Eine deutliche Reduktion bei der hohen Dosierung wäre hilfreich, um diese Faktoren günstig zu beeinflus sen (Urk. 9/42/8-9, Urk. 9/42/15-17) .
Aus
bidisziplinärer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer in leichten bis mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungs fähigkeit. Auch in der Vergangenheit habe nie eine längerdauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Er habe aufgrund des hohen Alkoholkonsums (zu weilen) dekompensiert, was - wie der Verlauf zeige - revertierbar gewesen sei und nun die Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinflusse (Urk. 9/42/16). 3.2
3.2.1
Das B.___ -Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erfo rderlichen Kriterien für beweis k räftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). S ämtliche Beschwerden des Beschwerdeführer s wurden fachärztlich umfassend abgeklärt und beurteilt. Die Gutachter setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführer s aus einander. Auch berücksichtigten sie die medizinischen Vorakten und gelangten bei der Erörterung der Bef unde zu schlüssigen Ergebnissen . Dem Gutachten ist daher volle Beweiskraft zuzuerkennen.
Die Einschätzung der behandelnden Ärzte, insbesondere der C.___, vermag dies nicht in Zweifel zu ziehen. Denn der psychiatrische Gutachter setzte sich differenziert und nachvollziehbar begründet mit den von den Ärzten der C.___ gestellten und in der Beschwerdeschrift zitierten Diagnosen (Urk. 1 S. 1, Urk. 9/9/2, Urk. 9/17/2-3) auseinander (Urk. 9/42/9). Und zwar erklärte er zu der in den Akten aufgeführte n rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode, dass es gut möglich sei, dass es im Verlauf auch zu mani festen depressiven Episoden gekommen sei, die punktuell eine höhergradige
Ar beitsunfähigkeit hätten begründen können, oder dass infolge einer stärker aus geprägt gewesenen Störung durch Substanzkonsum eine Arbeitsunfähigkeit be s tanden habe, dies vor allem während der Zeiten der erfolgten Hospitalisationen
(vom 28. Juni bis 1 5. September 2010, vom 1 8. bis 2 8. November 2013, vom 2. Dezember 2013 bis 1 4. Januar 2014 sowie vom 13.-1 9. März 2015, Urk. 9/19/1, Urk. 9/30, Urk. 9/24/1-4). Gemittelt über den Verlauf sei eine solche höhergradige
Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht begründbar. Dies auch aufgrund der täglichen Aktivitäten, die dem Beschwerdeführer doch möglich seien. Aus serdem könne die Substanzabhängigkeitsstörung therapeutisch günstig beein flusst werden, es sei ihm jederzeit möglich gewesen, einen qualifizierten (Teil-)Entzug zu machen. In den Akten seien auch ein Status nach PTBS, Status nach Panikstörung und der Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (narziss tisch, histrionisch) aufgeführt. Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit könne damit nicht begründet werden. Eine aktive PTBS und eine aktive Pani k störung hätten auch bei der gutachterlichen Untersuchung (im November 2017) nicht bestätigt werden können. Es fehle eine entsprechende Symptomatik mit wiederholten trau matischen Erinnerungen, die sich aufdrängen würden und zwar so, als ob das traumatische Ereignis unmittelbar stattfinde; es bestünden auch keine Entfrem dung oder Phasen von deutlicher Erregtheit für die Diagnose einer PTBS. Auch bestünden bezüglich der Diagnose einer Panikstörung keine anfallsartigen Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck von Angst, häufig und auch unabhän gig von der Situation auftretend. Bei den akzentuierten Persönlichkeitszügen handle es sich sodann nicht um eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert nach ICD-10 (Urk. 9/42/9 -10). Diesen Ausführu ngen ist zu folgen . Ausserdem hielten auch die Ärzte der C.___ die Stabilisierung der Alkoho labhängigkeit fest und gingen von einer grundsätzlichen Überwindbarkeit der Leistungsein schränkungen aus (Urk. 9/9/3-4).
Insbesondere für die hier massgebliche Zeit ab Anfang 2016 (Anmeldung zum Leistungsbezug vom 2 0. Januar 2016, Urk. 9/12) bis zum Erlass der angefochte nen Verfügung vom 19. Februar 2018 (Urk. 2; vgl. BGE 134 V 392 E. 6) ist
damit auf die überzeugende gutachterlich e
Einschätzung abzustellen. 3.2.2
Nichts A nderes ergibt sich aufgrund des im Beschwerdeverfahren eingereichten (undatierten) Bericht s der C.___, unterzeichnet von der damaligen Oberärz tin med. pract . D.___ (ohne Facharztaustitel), demgemäss als Reak tion auf den ablehnenden IV-Vorbescheid ergänzende Angaben zum Beschwer deführer gemacht würden (Urk. 6). Mit diesem Bericht
werden die bereits bekann ten Beschwerdebilder einer mittelgradigen depressiven Störung im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Erk rankung, einer Angststörung und akzentuierte r Persönlichkeitsmerkmale aufgeführt, mit denen sich der psychiatrische B.___ -Gutachter bereits eingehend auseinander ge setzt hatt e, wobei er auch zeitweilige Verschlechterungen der Symptomatik im Verlauf berücksichtigt hat te . Insofern ist der Bericht somit nicht geeignet, das Gutachten in Zweifel zu ziehen .
Ausserdem wurde in diesem neu vorgelegten Bericht der C.___
festgehalten, dass d er Beschwerdeführer es geschafft habe, nicht auf sein selbstschädigendes Muster des Alkoholmissbrauches zurückzugreifen, und dass die Alkoholabhän gigkeit auf jeden Fall keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe . Ferner wurde ausgeführt, dass sich die Selbstschädigung aktuell auf den (ebenfalls be reits bekannten und gutachterlich gewürdigten)
Beikonsum von Heroin, Rauchen und mangelnde Selbstfürsorge (Verwahrlosungstendenz im häuslichen Bereich, mangelhafte Ernährung) beschränke. Weiter wurde erklärt, dass d er Beschwerde führer die Sorge über die finanzielle Lage und die akuten Zukunftsängste im ver gangenen Jahr unter grösster Anstrengung dank der Unterstützung durch seinen Partner und dank therapeutischer Fortschritte habe im Rahmen halten können (Urk. 6) . Auch hieraus ergibt sich keine neue Betrachtungsweise.
Sodann wurde im neuen Bericht der C.___ erklärt, b ei respektive n ach einem Arbeitsversuch (Projekt Organisation einer Kunst-Ausstellung mit Vernissage und Finissage) hätten sich
- wie im Rahmen der (früheren) PTBS-Symptomatik - wie der deutlich paranoide Symptome mit der Schwierigkeit, sich im sozialen Umfeld zu behaupten, gezeigt. Aufgrund des Arbeitsversuches mit Rückfall in die alten Verhaltensmuster von Kränkung, Aggressionen und Rückzug sei das Selbstwert gefühl aktuell schwer geschädigt. Wegen der aktuell wieder verstärkt aufgetrete nen depressiven Symptomatik, der Ängste und der reduzierten Belastbarkeit so wie der Persönlichkeitsakzentuierung sei von einer eher ungünstigen Prognose auszugehen. Es sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt kaum vorstellbar, dass inner halb der nächsten Zeit eine Umschulung mit Reintegration ins Berufsleben mög lich sei. Es sei von weiteren Schwankungen auszugehen bezü glich Depression und Stabilität
(Urk. 6) .
Somit wurde ein o ffenbar gescheiterter Arbeitsversuch als
(reaktive) Ursache für die Verstärkung der
bereits bekannte n Symptomatik genannt, welche insbeson dere auch im Zusammenhang mit den bereits zuvor festgehaltenen akzentuierte n Persönlichkeitszüge n (narzisstisch, histrionisch) eintrat . Diese Grundproblematik wurde indes schon in den früheren, vo n den
B.___ -Gutachter n berücksichtigten Berichten der C.___ thematisiert, wonach Kränkung und Verzweiflung durch ein fehlendes Gebrauchtwerden entstehen würde. Auch war ausgeführt worden, dass die depressive Stimmungslage aufgrund des Beikonsums mit Heroin, was Ursache oder Folge eines verschlechterten psychischen Zustandes sei, schwer einzuschätzen sei (Urk. 9/17/3). Schon in der Expertise wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 60 % angegeben, wobei ein Arbeitsversuch mit zwei bis drei Stunden pro Tag zu beginnen sei (Urk. 9/9/4-5).
Eine im Vergleich dazu erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit der B.___ -Begutachtung vom Novem ber 2017 kann mit dem neu vorgelegten Bericht der C.___ (Urk. 6) daher nicht begründet werden. 3. 2.3
Folglich bleibt es dabei, dass mit der Beschwerdegegnerin von der Einschätzung der B.___ -Gutachter gemäss dem Gutachten vom 2 4. November 2017 (Urk. 9/42/2-17) auszugehen ist. 3.3 3.3.1
Schliesslich ist
das B.___ -Gutachten auch unter Berücksichtigung der neuen bun desgerichtlichen Rechtsprechung zu Abhängi gkeitssyndrome n
beziehungsweise Substanzkonsumstörungen beweiskräftig, wonach solche n
fachärztlich einwand frei diagnostizierten Störungen
unabhängig von ihrem primären oder sekundären Charakter nicht von vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden d arf, sondern sie dem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 145 V 215 E. 5 und 6.2; Urteil des B undesgericht s 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.1).
Denn das diagnostizierte Alkoholabhängigkeitssyndrom war im hier zu betrach tenden Zeitraum von Anfang 2016 bis Februar 2018 sowohl gemäss der Einschät zung des psychiatrischen Gutachters als auch der Ärzte der C.___ bei un bedenklichem, praktisch aufgehobenem Konsum ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit. Auch die Opiatabhängigkeit i m Substitutionsprogramm und der Status nach Polytoxikomanie, gegenwärtig abstinent, respektive die - vom psy chiatrischen Gutachter diagnostizierte - Störung durch multiplen Substanzkon sum mit gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich verordneten Drogenersatz programm, wurde n von sämtlichen Experten als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft, obschon sie bezüglich der Frag e zur primären oder sekundären Genese unterschiedliche Meinungen vertraten (Urk. 6, Urk. 9/9/2-3, Urk. 9/17/3, Urk. 9/42/ 8-9, Urk. 9/42/16).
Somit sind die Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen
- gleichwohl ob primär oder sekun där bedingt - hier ohne Relevanz für die Frage der Arbeitsfähigkeit. 3.3.2
Da auch die depressive Störung vom psychiatrischen Gutachter nachvollziehbar als aktuell leichtes Beschwerdebild und gemittelt im Verlauf ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt wurde (Urk. 9/42/8-9, Urk. 9/42/16), fehlt es nach der hier massgeblichen Beurteilung an einer fachärztlich attestierten Ar beitsunfähigkeit . Bei dieser Ausgangslage kann
- wie in Erwägung 1.2.2 dargelegt - von ein em strukturierten Beweisverfahren und eine r
Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 abgesehen werden . Dies erübrigt sich auch deshalb, da mit einer Indikatorenprüfung eine im Rahmen einer psychischen Diagnose attes tierte Arbeitsunfähigkeit validiert wird. Vorliegend wird aber mit nachvollzieh barer und überzeugender Begründung vom Experten keine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen festgestellt. Eine grössere Ar beitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann auch aus einer Indikatoren prüfung nicht resultieren. Mangels Vorliegens einer die Arbeitsfähigkeit beein trächtigenden psychischen Erkrankung ist mithin keine Prüfung der Indikatoren nach BGE 141 V 281 erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_ 270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3). 3. 4
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 19. Februar 2018 (Urk. 2) gestütz t auf das B.___ -Gutachten vom 14. November 2017 (Urk. 9/42/2-17) von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren respektive in der bishe rigen Tätigkeit (im hier massgeblichen Zeitraum von Anfang 2016 bis Februar 2018)
sowie mithin von keiner anspruchsrelevanten Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführer s ausging.
Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführer s führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auch sind von weiteren Beweismassnahmen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (an tizipierte
Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229
E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 1 4. August 2014 E. 11).
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise
auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und dem Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann