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IV.2018.00268

Aktenbeurteilung durch RAD überzeugt, fehlende objektive Hinweise auf eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit; Einkommensvergleich; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-09-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1984, arbeitete vom 1 3. Mai 2008 bis am 3 0. Juni 2013 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 7/5 S. 1). Am 2 7. Mai 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Invali denversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die S o zialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte

in der Folge im Rahmen von

Früh interventionsmassnahmen Arbeitsvermittlu ng (Urk.

7/6) und Kostengutsprache für einen Deutschkurs (Urk. 7/17). Nachdem sich der Versicherte per 1. Juli 2013 bei der Arbeitslosenversicherung als ganzarbeitslos angemeldet hatte, schloss die IV-Stelle das V erfahren mit Mitteilung vom 19. November 2013 ab mit der Begründung, dass der Versicherte

bei voller Arbeitsfähigkeit ein rentenausschlies sendes Einkommen erzielen könne (Urk. 7/35) . 1.2

Am 1 5. April 2015 meldete sich der Versicherte infolge von Beschwerden beim Stehen und beim Tragen von Lasten erneut bei der IV-Stelle an (Urk. 7/38). Nach dem der Versicherte nach Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln (Urk. 7/41, Urk. 7/43) nicht hatte glaubhaft machen können, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 7/44), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Januar 2016 nicht auf das Leistungsbegehren des Versicherten ein (Urk. 7/47). 1.3

Mit Schreiben vom 1 3. März 2017 wandte sich der Orthopäde des Versicherten, Dr. med. Z.___, an die IV-Stelle und machte geltend, s eit dem ersten Verfahren bei der IV-Stelle im Jahr 2013 sei eine Verschlechterung des Zustands des Versicherten eingetreten (Urk. 7/55). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 0. Novem ber 2017 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/69). Am 29. November 2017 ging im Einwandverfahren ein Bericht von Dr. Z.___ bei der IV-Stelle ein (Urk. 7/72). Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 wies diese das Leis tungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 7/76 = Urk. 2). 2.

Hiegegen

erhob der Versicherte am 1 2. März 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, er sei durch einen Arzt der IV-Stelle zu untersuchen (Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 4. Mai 2018 (Urk. 6) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem ? e schwerdeführer mit Verfü gung vom 8. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 .5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge - wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha - ben

– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2013 zwar verschlechtert habe, ihm jedoch weiterhin ein Pensum von 100

% in einer seinem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit zumutbar sei. Damit könne er weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2 S. 1). 2.2

Demgegenüber verlangte der Beschwerdeführer, dass ihn ein Arzt der Beschwer degegnerin untersuche und ihm die Gründe für seinen Entscheid nenne

(Urk. 1). 2.3

Mit Blick auf die einen Rentenanspruch verneinende Mitteilung vom 19. Novem ber 2013 (Urk.7/35) ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin im hier ange fochtenen Entscheid eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bejaht, aber mangels eines hinreichenden Erwerbsausfalls den Anspruch auf eine Rente wei terhin verneint hat (Urk. 2). Die Frage, ob eine massgebliche gesundheitliche Ver änderung ausgewiesen ist, kann mit Blick auf die den nachfolgend en Erwägungen zu Grunde gelegte « allseitige » Anspruchsprüfung (BGE 141 V 9 E. 2.3) offen blei ben.

Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat. Da der Anspruch auf eine Rente frühestens nach einjähriger Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) sowie sechs Monate nach der Anmeldung bei der IV-Stelle ent steht (Art. 29

Abs. 1 IVG), ist vorliegend vorab auf die Arztberichte ab Oktober 2016 einzugehen. 3. 3.1

Dr. Z.___

erwähnte

im Bericht vom 1 3. März 2017

eine Osteochondrose und eine Diskushernie L1/2 sowie eine nach einer Operation als Kind beidseits und nach muskulären Verkürzungen linksbetont stark veränderte Hüfte, die eine massive und schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit in der Hüfte vor allem für

die Rotation zur Folge habe. Unter dem Eindruck der Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers und der bestehenden Einschränkungen sei eine Berentung zu prüfen (Urk. 7/58). 3.2

Im Bericht vom 1 5. Juni 2017 stellt e

Dr. Z.___ die folgenden Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/59 S.

1;

vgl. auch Bericht vom 17. November 2017, Urk. 7/72 S. 6) : - Muskelveränderun g und CAM- Impingement Hüfte links; - Status nach Abduktionskontraktur sowie Flexionskontraktur links bei Musk el fibrose der Glutealmuskulatur - Status nach Beckenosteotomie wegen konge nitaler Hüftluxation im Ausland - Lumboverte brales Schmerzsyndrom

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers legte Dr. Z.___ dar, die bisherige Tätigkeit sei dem Besch werdeführer nicht mehr zumutbar; der Patient könne nicht lange stehen, er könne keine Lasten heben und die Beweglichkeit der Hü fte sei eingeschränkt . Die eher defä tisti sche Haltung des Patienten erschwere die

unabhängige Beurteilung der zumutbaren Leistungsfähigkeit (Urk. 7/59 S. 6 f.) .

Obwohl er gewisse Tätigkeiten als unzumutbar bezeichnete, erachtete Dr. Z.___ rein sitzende Tätigkeiten während ca. 3-3.5 Stunden,

die Rotation im Sitzen/Stehen während ca. 2-3 Stunden sowie wechselbelaste nd e Tätigkeiten im Umfang eines 50% -Pensums

für zumutbar . Nicht zumutbar seien Tätigkeite n, die vorwiegend im Gehen, über dem Kopf, kauernd, kniend oder gebückt ausgeübt würden (Urk. 7/72 S. 8-9) . 3.3

Pract . med . A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD hielt in seiner Stel lungnahme vom 1 1. September 2017 f est, es sei von einer Verschlechterung der Beweglichkeit der Hüften beidseits zwi schen 2013 und 2016 auszugehen. Es ergebe sich weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% für schwere körperliche Tätigkeiten mit Heben/Tragen von Lasten oder häufigem Stehen oder Gehen. In einer angepassten Tätigkeit habe die Veränderung des Gesundheitszustandes aus arbeitsmedizinischer Sicht keine Auswirkungen, es könne in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden. Zum Belastungsprofil führ te er aus, der Beschwerdeführer könne körperlich leichte, sitzende oder wechselbelaste nde Tätigkeiten ohne Heben/Tragen von Lasten und ohne häufiges, länger anhaltendes Gehen/Stehen ausüben, aber keine Tätigkeiten in Zwangshaltungen (beispielsweise kni end, kauernd, vornübergebeugt; Urk. 7/ 68 S. 4). 3.4

Im Bericht vom 2 9. November 2017 legt e

Dr. Z.___ dar, der Beschwerdeführer mache geltend, dass er maximal drei bis vier Stunden am Stück eine Tätigkeit ausüben könne. Aufgrund der anatomische n Veränderung am Becken und der

sekundär en Veränderung von Muskellängen beurteile er die Beschwerdesituation des Beschwerdeführers als plausibel und postuliere und unterstütze deshalb aus anatomischen Gründen und auf Grund der klinischen Untersuchung eine klare und permanent verbleibende Funktionseinschränkung. Ob dies e effektiv auch die Leistung vermindere, sei für ihn schwierig zu entscheiden (Urk. 7/72 S. 2). Der Beschwerdeführer sei nach seiner Einschätzung maximal zu 50 % arbeitsfähig,

jeweils höchstens halbtageweise und zwar in einer behinderungsgerechten Tätig keit mit Lasten von höchstens 5 kg und Wechselbelastung ohne langes Sitzen, S teig en auf Leitern, oder K auern

(Urk. 7/72 S. 3) .

Aus den miteingereichten Sprechstundeneinträgen geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich als nicht 100 %

arbeitsfähig sehe und darauf hoffe, eine Invalidenr ente von mindestens 50 % zu erhalten (Urk. 7/72 S. 5 vgl. auch S. 6) . Im Vordergrund stehe für ihn eher die Berentung als die Behandlung seine r Beschwerden (Urk. 7/72 S. 4). 3.5

RAD-Arzt pract . med. A.___ führte am 5. Februar 2018 aus, aus versiche rungsmedizinischer Sicht ändere sich aufgrund des neuen Berichts von Dr. Z.___ nichts an seiner Stellungnahme vom 1 1. September 201 7. I n einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelaste nden Tätigkeit sei auch weiterhin nicht von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/ 74 S.

3). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt e ihren Entscheid auf die Stellungnahme d es RAD-Ar ztes

pract . med .

A.___, welcher üb er di e für die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit notwendige fachliche Qualifikation verfügt (Urk. 7/68 S. 4; Urk.  7/74 S. 3). Es handelt sich dabei um eine Aktenbeurteilung;

der Beschwerdeführer wurde nicht untersucht . Ihr kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Anhand der Vorakten, insbesondere de r Bericht e des behandelnden Dr. Z.___ und der von diesem aufgelegten Krankengeschichte, konnte sich pract . med. A.___ ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf und den gegenwär tigen gesundheitlichen Status des Beschwerdeführers verschaffen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass er auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers verzichtet hat. 4.2

Zu prüfen bleibt, ob die RAD-Stellungnahme auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers überzeugt. Die Berichte de s behan delnden Dr. Z.___ stimmen dahingehend mit der Stellungnahme von pract . med. A.___ überein, dass der Beschwerdeführer für seine bisherige Arbeitstätigkeit als Produktionsmitarbeiter als voll arbeitsunfähig eingeschätzt wird. F ür eine angepa sste, körperlich leichte, wechselbelaste nde Tätigkeit stuft e Dr.

Z.___ den Beschwerdeführer jedoch als nur zu 50 %, pract . med. A.___

hingegen als zu 100 % arbeitsfähig ein. Dr. Z.___

stützt e sich in seinen Berichten bezüglich der Beurteilung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers grösstenteils auf dessen subjektive Darstellung .

Er führt e aus, der Beschwerdeführer selbst lege dar, dass er maximal während drei bis vier Stunden eine Tätigkeit ausüben könne,

und beurteilt e dies als plau sibel.

Allerdings hielt er auch fest, dass er die Frage der Verminderung der Leis tungsfähigkeit nicht beurteilen könne (Urk. 7/72 S. 2), weshalb seiner Einschät zung kein Beweiswert beigemessen werden kann. Im Weiteren ist zu bemerken, dass er im Fragebogen betreffend die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätig keiten (Urk. 7/72 S. 8 f.)

eine teilweise inkonsistente Bewertung

der möglichen Tätigkeiten vornahm . So hat er für einige Tätigkeiten angekreuzt, dass sie gar nicht zumutbar seien, jedoch ist trotzdem eine Zeitdauer angegeben, während welcher der Beschwerdeführer diese ausüben könne .

Insgesamt ist den Berichten somit keine schlüssige Begründung, weshalb die Arbeitsfähigkeit in einer leidens adaptierten, rückenschonenden Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt sein soll, z u ent nehmen .

Dr. Z.___

hat sich auch nicht mit der abweichenden Beurteilung durch den RAD-Arzt auseinander gesetzt . Hinzu kommt die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Im Übrigen hielt Dr. Z.___ in den Sprechstundeneinträgen fest, dass de m Patie nten die Berentung wichtiger sei als die Behandlung (Urk. 7/ 72 S.

4) . Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Einschätzung von pract . med. A.___, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100

% arbeitsfähig ist, anzuzweifeln. 5.

5.1.

Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V

223 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174), und zwar auf den Zeitpunkt des frühest mögli chen Rentenbeginns ab September 2017

(Art. 29 Abs. 1 IVG) . 5.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person in diesem Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwick lung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V

322 E. 4.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass der Beschwer deführer im Gesundheitsfall weiterhin bei der Y.___ AG als Prod uk tionsmitarbeiter in einem 100 %-Pensum angestellt wäre. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/8) hat der Versicherte in den Jahren vor Eintritt der Rückenproblematik einen Jahresverdienst von Fr. 58‘828. -- (2012) bis Fr. 63‘141. -- (2010)

erzielt. Aus den Akten ist kein Grund für diese Schwankun gen ersichtlich. Da der Ausgang des Verfahrens dadurch nicht beeinflusst wird, kann zu Gunsten des Versicherten vom höchsten Betrag, das heisst

von Fr. 63‘ 141. -- im Jahr 2010, ausgegangen werden . Das massgebliche

Validenein kommen im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im September 2017 beträgt somit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für männli che Arbeitskräfte von 2151

Punkten im Jahr 2010 auf 2249 Punkte im Jahr 2017 (vgl. Entwicklung der Nominallöhne,

Bundesamt für Statistik, T 39, Männer), Fr. 66‘018 . -- (Fr. 63‘141.-- / 2151 * 2249) . 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns keiner Arbeitstätigkeit nachging, ist das Invalideneinkommen nach den LSE 2016 zu bestimmen. Aufgrund der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers sowie angesichts des individuellen Belastungsprofils ist auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art männlicher Ange stellter von Fr. 5‘ 340 . -- abzustellen (LSE 2016, T A 1, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Priva ter Sektor, Total, Kompetenzniveau

1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Sta tistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und ange passt an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2249 Punkte im Jahr 2017 (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Männer) ergibt dies ein Bruttoein kommen von Fr. 67‘ 101.--

(Fr. 5‘ 340 .-- / 40 * 41.7 * 12 / 2239 * 2249) .

5.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc).

Nach dem Gesagten ist für den Einkommensvergleich von einem Va lideneinkom men von Fr. 66‘018.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 67‘101. --

auszu gehen, womit sich ein Invaliditätsgrad von 0 % ergibt. Selbst unter Berücksichti gung eines – wohl nicht gerechtfertigten – leidensbedingten Abzuges vom Inva lideneinkommen in maximaler Höhe von 25 % ergibt sich kein rentenbegründen der Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. E. 1.2) . 6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Entgegen dem Antrag des Beschwerdefüh rers ist von weiteren Beweismassnahmen abzusehen, da von diesen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2018 (Urk.

2) ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen.

Sie sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 .5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge - wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha - ben

– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Hiegegen

erhob der Versicherte am 1 2. März 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, er sei durch einen Arzt der IV-Stelle zu untersuchen (Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 4. Mai 2018 (Urk. 6) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem ? e schwerdeführer mit Verfü gung vom 8. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2013 zwar verschlechtert habe, ihm jedoch weiterhin ein Pensum von 100

% in einer seinem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit zumutbar sei. Damit könne er weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2 S. 1).

E. 2.2 Demgegenüber verlangte der Beschwerdeführer, dass ihn ein Arzt der Beschwer degegnerin untersuche und ihm die Gründe für seinen Entscheid nenne

(Urk. 1).

E. 2.3 Mit Blick auf die einen Rentenanspruch verneinende Mitteilung vom 19. Novem ber 2013 (Urk.7/35) ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin im hier ange fochtenen Entscheid eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bejaht, aber mangels eines hinreichenden Erwerbsausfalls den Anspruch auf eine Rente wei terhin verneint hat (Urk. 2). Die Frage, ob eine massgebliche gesundheitliche Ver änderung ausgewiesen ist, kann mit Blick auf die den nachfolgend en Erwägungen zu Grunde gelegte « allseitige » Anspruchsprüfung (BGE 141 V 9 E. 2.3) offen blei ben.

Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat. Da der Anspruch auf eine Rente frühestens nach einjähriger Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) sowie sechs Monate nach der Anmeldung bei der IV-Stelle ent steht (Art. 29

Abs. 1 IVG), ist vorliegend vorab auf die Arztberichte ab Oktober 2016 einzugehen. 3. 3.1

Dr. Z.___

erwähnte

im Bericht vom 1 3. März 2017

eine Osteochondrose und eine Diskushernie L1/2 sowie eine nach einer Operation als Kind beidseits und nach muskulären Verkürzungen linksbetont stark veränderte Hüfte, die eine massive und schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit in der Hüfte vor allem für

die Rotation zur Folge habe. Unter dem Eindruck der Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers und der bestehenden Einschränkungen sei eine Berentung zu prüfen (Urk. 7/58). 3.2

Im Bericht vom 1 5. Juni 2017 stellt e

Dr. Z.___ die folgenden Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/59 S.

1;

vgl. auch Bericht vom 17. November 2017, Urk. 7/72 S. 6) : - Muskelveränderun g und CAM- Impingement Hüfte links; - Status nach Abduktionskontraktur sowie Flexionskontraktur links bei Musk el fibrose der Glutealmuskulatur - Status nach Beckenosteotomie wegen konge nitaler Hüftluxation im Ausland - Lumboverte brales Schmerzsyndrom

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers legte Dr. Z.___ dar, die bisherige Tätigkeit sei dem Besch werdeführer nicht mehr zumutbar; der Patient könne nicht lange stehen, er könne keine Lasten heben und die Beweglichkeit der Hü fte sei eingeschränkt . Die eher defä tisti sche Haltung des Patienten erschwere die

unabhängige Beurteilung der zumutbaren Leistungsfähigkeit (Urk. 7/59 S. 6 f.) .

Obwohl er gewisse Tätigkeiten als unzumutbar bezeichnete, erachtete Dr. Z.___ rein sitzende Tätigkeiten während ca. 3-3.5 Stunden,

die Rotation im Sitzen/Stehen während ca. 2-3 Stunden sowie wechselbelaste nd e Tätigkeiten im Umfang eines 50% -Pensums

für zumutbar . Nicht zumutbar seien Tätigkeite n, die vorwiegend im Gehen, über dem Kopf, kauernd, kniend oder gebückt ausgeübt würden (Urk. 7/72 S. 8-9) . 3.3

Pract . med . A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD hielt in seiner Stel lungnahme vom 1 1. September 2017 f est, es sei von einer Verschlechterung der Beweglichkeit der Hüften beidseits zwi schen 2013 und 2016 auszugehen. Es ergebe sich weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% für schwere körperliche Tätigkeiten mit Heben/Tragen von Lasten oder häufigem Stehen oder Gehen. In einer angepassten Tätigkeit habe die Veränderung des Gesundheitszustandes aus arbeitsmedizinischer Sicht keine Auswirkungen, es könne in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden. Zum Belastungsprofil führ te er aus, der Beschwerdeführer könne körperlich leichte, sitzende oder wechselbelaste nde Tätigkeiten ohne Heben/Tragen von Lasten und ohne häufiges, länger anhaltendes Gehen/Stehen ausüben, aber keine Tätigkeiten in Zwangshaltungen (beispielsweise kni end, kauernd, vornübergebeugt; Urk. 7/ 68 S. 4). 3.4

Im Bericht vom 2 9. November 2017 legt e

Dr. Z.___ dar, der Beschwerdeführer mache geltend, dass er maximal drei bis vier Stunden am Stück eine Tätigkeit ausüben könne. Aufgrund der anatomische n Veränderung am Becken und der

sekundär en Veränderung von Muskellängen beurteile er die Beschwerdesituation des Beschwerdeführers als plausibel und postuliere und unterstütze deshalb aus anatomischen Gründen und auf Grund der klinischen Untersuchung eine klare und permanent verbleibende Funktionseinschränkung. Ob dies e effektiv auch die Leistung vermindere, sei für ihn schwierig zu entscheiden (Urk. 7/72 S. 2). Der Beschwerdeführer sei nach seiner Einschätzung maximal zu 50 % arbeitsfähig,

jeweils höchstens halbtageweise und zwar in einer behinderungsgerechten Tätig keit mit Lasten von höchstens 5 kg und Wechselbelastung ohne langes Sitzen, S teig en auf Leitern, oder K auern

(Urk. 7/72 S. 3) .

Aus den miteingereichten Sprechstundeneinträgen geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich als nicht 100 %

arbeitsfähig sehe und darauf hoffe, eine Invalidenr ente von mindestens 50 % zu erhalten (Urk. 7/72 S. 5 vgl. auch S. 6) . Im Vordergrund stehe für ihn eher die Berentung als die Behandlung seine r Beschwerden (Urk. 7/72 S. 4). 3.5

RAD-Arzt pract . med. A.___ führte am 5. Februar 2018 aus, aus versiche rungsmedizinischer Sicht ändere sich aufgrund des neuen Berichts von Dr. Z.___ nichts an seiner Stellungnahme vom 1 1. September 201 7. I n einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelaste nden Tätigkeit sei auch weiterhin nicht von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/ 74 S.

3). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt e ihren Entscheid auf die Stellungnahme d es RAD-Ar ztes

pract . med .

A.___, welcher üb er di e für die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit notwendige fachliche Qualifikation verfügt (Urk. 7/68 S. 4; Urk.  7/74 S. 3). Es handelt sich dabei um eine Aktenbeurteilung;

der Beschwerdeführer wurde nicht untersucht . Ihr kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Anhand der Vorakten, insbesondere de r Bericht e des behandelnden Dr. Z.___ und der von diesem aufgelegten Krankengeschichte, konnte sich pract . med. A.___ ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf und den gegenwär tigen gesundheitlichen Status des Beschwerdeführers verschaffen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass er auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers verzichtet hat. 4.2

Zu prüfen bleibt, ob die RAD-Stellungnahme auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers überzeugt. Die Berichte de s behan delnden Dr. Z.___ stimmen dahingehend mit der Stellungnahme von pract . med. A.___ überein, dass der Beschwerdeführer für seine bisherige Arbeitstätigkeit als Produktionsmitarbeiter als voll arbeitsunfähig eingeschätzt wird. F ür eine angepa sste, körperlich leichte, wechselbelaste nde Tätigkeit stuft e Dr.

Z.___ den Beschwerdeführer jedoch als nur zu 50 %, pract . med. A.___

hingegen als zu 100 % arbeitsfähig ein. Dr. Z.___

stützt e sich in seinen Berichten bezüglich der Beurteilung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers grösstenteils auf dessen subjektive Darstellung .

Er führt e aus, der Beschwerdeführer selbst lege dar, dass er maximal während drei bis vier Stunden eine Tätigkeit ausüben könne,

und beurteilt e dies als plau sibel.

Allerdings hielt er auch fest, dass er die Frage der Verminderung der Leis tungsfähigkeit nicht beurteilen könne (Urk. 7/72 S. 2), weshalb seiner Einschät zung kein Beweiswert beigemessen werden kann. Im Weiteren ist zu bemerken, dass er im Fragebogen betreffend die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätig keiten (Urk. 7/72 S. 8 f.)

eine teilweise inkonsistente Bewertung

der möglichen Tätigkeiten vornahm . So hat er für einige Tätigkeiten angekreuzt, dass sie gar nicht zumutbar seien, jedoch ist trotzdem eine Zeitdauer angegeben, während welcher der Beschwerdeführer diese ausüben könne .

Insgesamt ist den Berichten somit keine schlüssige Begründung, weshalb die Arbeitsfähigkeit in einer leidens adaptierten, rückenschonenden Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt sein soll, z u ent nehmen .

Dr. Z.___

hat sich auch nicht mit der abweichenden Beurteilung durch den RAD-Arzt auseinander gesetzt . Hinzu kommt die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Im Übrigen hielt Dr. Z.___ in den Sprechstundeneinträgen fest, dass de m Patie nten die Berentung wichtiger sei als die Behandlung (Urk. 7/ 72 S.

4) . Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Einschätzung von pract . med. A.___, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100

% arbeitsfähig ist, anzuzweifeln. 5.

5.1.

Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V

223 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174), und zwar auf den Zeitpunkt des frühest mögli chen Rentenbeginns ab September 2017

(Art. 29 Abs. 1 IVG) . 5.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person in diesem Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwick lung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V

322 E. 4.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass der Beschwer deführer im Gesundheitsfall weiterhin bei der Y.___ AG als Prod uk tionsmitarbeiter in einem 100 %-Pensum angestellt wäre. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/8) hat der Versicherte in den Jahren vor Eintritt der Rückenproblematik einen Jahresverdienst von Fr. 58‘828. -- (2012) bis Fr. 63‘141. -- (2010)

erzielt. Aus den Akten ist kein Grund für diese Schwankun gen ersichtlich. Da der Ausgang des Verfahrens dadurch nicht beeinflusst wird, kann zu Gunsten des Versicherten vom höchsten Betrag, das heisst

von Fr. 63‘ 141. -- im Jahr 2010, ausgegangen werden . Das massgebliche

Validenein kommen im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im September 2017 beträgt somit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für männli che Arbeitskräfte von 2151

Punkten im Jahr 2010 auf 2249 Punkte im Jahr 2017 (vgl. Entwicklung der Nominallöhne,

Bundesamt für Statistik, T 39, Männer), Fr. 66‘018 . -- (Fr. 63‘141.-- / 2151 * 2249) . 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns keiner Arbeitstätigkeit nachging, ist das Invalideneinkommen nach den LSE 2016 zu bestimmen. Aufgrund der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers sowie angesichts des individuellen Belastungsprofils ist auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art männlicher Ange stellter von Fr. 5‘ 340 . -- abzustellen (LSE 2016, T A 1, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Priva ter Sektor, Total, Kompetenzniveau

1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Sta tistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und ange passt an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2249 Punkte im Jahr 2017 (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Männer) ergibt dies ein Bruttoein kommen von Fr. 67‘ 101.--

(Fr. 5‘ 340 .-- / 40 * 41.7 * 12 / 2239 * 2249) .

5.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc).

Nach dem Gesagten ist für den Einkommensvergleich von einem Va lideneinkom men von Fr. 66‘018.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 67‘101. --

auszu gehen, womit sich ein Invaliditätsgrad von 0 % ergibt. Selbst unter Berücksichti gung eines – wohl nicht gerechtfertigten – leidensbedingten Abzuges vom Inva lideneinkommen in maximaler Höhe von 25 % ergibt sich kein rentenbegründen der Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. E. 1.2) . 6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Entgegen dem Antrag des Beschwerdefüh rers ist von weiteren Beweismassnahmen abzusehen, da von diesen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2018 (Urk.

2) ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen.

Sie sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1984 , arbeitete vom 1
  2. Mai 2008 bis am 3
  3. Juni 2013 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ AG ( Urk.  7/5 S. 1). Am 2
  4. Mai 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Invali denversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk.  7/1). Die S o zialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte in der Folge im Rahmen von Früh interventionsmassnahmen Arbeitsvermittlu ng (Urk.   7/6 ) und Kostengutsprache für einen Deutschkurs ( Urk.  7/17). Nachdem sich der Versicherte per
  5. Juli 2013 bei der Arbeitslosenversicherung als ganzarbeitslos angemeldet hatte, schloss die IV-Stelle das V erfahren mit Mitteilung vom 19.  November 2013 ab mit der Begründung, dass der Versicherte bei voller Arbeitsfähigkeit ein rentenausschlies sendes Einkommen erzielen könne (Urk.  7/35) . 1.2      Am 1
  6. April 2015 meldete sich der Versicherte infolge von Beschwerden beim Stehen und beim Tragen von Lasten erneut bei der IV-Stelle an (Urk.  7/38). Nach dem der Versicherte nach Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln ( Urk.  7/41, Urk.  7/43) nicht hatte glaubhaft machen können , dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten ( Urk.  7/44) , trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  7. Januar 2016 nicht auf das Leistungsbegehren des Versicherten ein ( Urk.  7/47). 1.3      Mit Schreiben vom 1
  8. März 2017 wandte sich der Orthopäde des Versicherten, Dr.  med. Z.___ , an die IV-Stelle und machte geltend, s eit dem ersten Verfahren bei der IV-Stelle im Jahr 2013 sei eine Verschlechterung des Zustands des Versicherten eingetreten ( Urk.  7/55). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1
  9. Novem ber 2017 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/69). Am 29. November 2017 ging im Einwandverfahren ein Bericht von Dr.  Z.___ bei der IV-Stelle ein ( Urk.  7/72). Mit Verfügung vom
  10. Februar 2018 wies diese das Leis tungsbegehren wie angekündigt ab ( Urk.  7/76 = Urk.  2 ).
  11. Hiegegen erhob der Versicherte am 1
  12. März 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, er sei durch einen Arzt der IV-Stelle zu untersuchen ( Urk.  1). Mit Beschwer deantwort vom
  13. Mai 2018 (Urk.  6) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem ? e schwerdeführer mit Verfü gung vom
  14. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  8). Das Gericht zieht in Erwägung:
  15. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 .5      Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).      Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge - wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha - ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).      Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
  16. 2.1      Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2013 zwar verschlechtert habe, ihm jedoch weiterhin ein Pensum von 100   % in einer seinem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit zumutbar sei. Damit könne er weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen ( Urk.  2 S. 1). 2.2      Demgegenüber verlangte der Beschwerdeführer, dass ihn ein Arzt der Beschwer degegnerin untersuche und ihm die Gründe für seinen Entscheid nenne ( Urk.  1). 2.3      Mit Blick auf die einen Rentenanspruch verneinende Mitteilung vom 19. Novem ber 2013 (Urk.7/35) ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin im hier ange fochtenen Entscheid eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bejaht, aber mangels eines hinreichenden Erwerbsausfalls den Anspruch auf eine Rente wei terhin verneint hat ( Urk.  2). Die Frage, ob eine massgebliche gesundheitliche Ver änderung ausgewiesen ist, kann mit Blick auf die den nachfolgend en Erwägungen zu Grunde gelegte « allseitige » Anspruchsprüfung (BGE 141 V 9 E. 2.3) offen blei ben.      Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100  % in einer leidensangepassten Tätigkeit zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat. Da der Anspruch auf eine Rente frühestens nach einjähriger Arbeitsunfähigkeit ( Art.  28 Abs.  1 lit . b IVG) sowie sechs Monate nach der Anmeldung bei der IV-Stelle ent steht ( Art.  29 Abs.  1 IVG), ist vorliegend vorab auf die Arztberichte ab Oktober 2016 einzugehen.
  17. 3.1      Dr.  Z.___ erwähnte im Bericht vom 1
  18. März 2017 eine Osteochondrose und eine Diskushernie L1/2 sowie eine nach einer Operation als Kind beidseits und nach muskulären Verkürzungen linksbetont stark veränderte Hüfte , die eine massive und schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit in der Hüfte vor allem für die Rotation zur Folge habe. Unter dem Eindruck der Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers und der bestehenden Einschränkungen sei eine Berentung zu prüfen ( Urk.  7/58). 3.2      Im Bericht vom 1
  19. Juni 2017 stellt e Dr.  Z.___ die folgenden Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  7/59 S. 1 ; vgl. auch Bericht vom 17. November 2017, Urk.  7/72 S. 6 ) : - Muskelveränderun g und CAM- Impingement Hüfte links ; - Status nach Abduktionskontraktur sowie Flexionskontraktur links bei Musk el fibrose der Glutealmuskulatur - Status nach Beckenosteotomie wegen konge nitaler Hüftluxation im Ausland - Lumboverte brales Schmerzsyndrom Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers legte Dr.  Z.___ dar , die bisherige Tätigkeit sei dem Besch werdeführer nicht mehr zumutbar; der Patient könne nicht lange stehen, er könne keine Lasten heben und die Beweglichkeit der Hü fte sei eingeschränkt . Die eher defä tisti sche Haltung des Patienten erschwere die unabhängige Beurteilung der zumutbaren Leistungsfähigkeit ( Urk.  7/59 S. 6 f.) . Obwohl er gewisse Tätigkeiten als unzumutbar bezeichnete, erachtete Dr.  Z.___ rein sitzende Tätigkeiten während ca. 3-3.5 Stunden, die Rotation im Sitzen/Stehen während ca. 2-3 Stunden sowie wechselbelaste nd e Tätigkeiten im Umfang eines 50% -Pensums für zumutbar . Nicht zumutbar seien Tätigkeite n, die vorwiegend im Gehen, über dem Kopf, kauernd, kniend oder gebückt ausgeübt würden (Urk.  7/72 S. 8-9 ) . 3.3      Pract . med . A.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD hielt in seiner Stel lungnahme vom 1
  20. September 2017 f est, es sei von einer Verschlechterung der Beweglichkeit der Hüften beidseits zwi schen 2013 und 2016 auszugehen. Es ergebe sich weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100   % für schwere körperliche Tätigkeiten mit Heben/Tragen von Lasten oder häufigem Stehen oder Gehen. In einer angepassten Tätigkeit habe die Veränderung des Gesundheitszustandes aus arbeitsmedizinischer Sicht keine Auswirkungen, es könne in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100  % ausgegangen werden. Zum Belastungsprofil führ te er aus , der Beschwerdeführer könne körperlich leichte , sitzende oder wechselbelaste nde Tätigkeiten ohne Heben/Tragen von Lasten und ohne häufiges, länger anhaltendes Gehen/Stehen ausüben , aber keine Tätigkeiten in Zwangshaltungen (beispielsweise kni end, kauernd, vornübergebeugt; Urk.  7/ 68 S. 4). 3.4      Im Bericht vom 2
  21. November 2017 legt e Dr.  Z.___ dar, der Beschwerdeführer mache geltend, dass er maximal drei bis vier Stunden am Stück eine Tätigkeit ausüben könne. Aufgrund der anatomische n Veränderung am Becken und der sekundär en Veränderung von Muskellängen beurteile er die Beschwerdesituation des Beschwerdeführers als plausibel und postuliere und unterstütze deshalb aus anatomischen Gründen und auf Grund der klinischen Untersuchung eine klare und permanent verbleibende Funktionseinschränkung. Ob dies e effektiv auch die Leistung vermindere, sei für ihn schwierig zu entscheiden (Urk.  7/72 S. 2). Der Beschwerdeführer sei nach seiner Einschätzung maximal zu 50  % arbeitsfähig , jeweils höchstens halbtageweise und zwar in einer behinderungsgerechten Tätig keit mit Lasten von höchstens 5 kg und Wechselbelastung ohne langes Sitzen, S teig en auf Leitern, oder K auern ( Urk.  7/72 S. 3) .      Aus den miteingereichten Sprechstundeneinträgen geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich als nicht 100  % arbeitsfähig sehe und darauf hoffe, eine Invalidenr ente von mindestens 50  % zu erhalten ( Urk.  7/72 S. 5 vgl. auch S. 6 ) . Im Vordergrund stehe für ihn eher die Berentung als die Behandlung seine r Beschwerden ( Urk.  7/72 S. 4 ). 3.5      RAD-Arzt pract . med. A.___ führte am
  22. Februar 2018 aus, aus versiche rungsmedizinischer Sicht ändere sich aufgrund des neuen Berichts von Dr.  Z.___ nichts an seiner Stellungnahme vom 1
  23. September 201
  24. I n einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelaste nden Tätigkeit sei auch weiterhin nicht von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk.  7/ 74 S.   3).
  25. 4.1      Die Beschwerdegegnerin stützt e ihren Entscheid auf die Stellungnahme d es RAD-Ar ztes pract . med . A.___ , welcher üb er di e für die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit notwendige fachliche Qualifikation verfügt (Urk.  7/68 S. 4; Urk.  7/74 S. 3 ). Es handelt sich dabei um eine Aktenbeurteilung ; der Beschwerdeführer wurde nicht untersucht . Ihr kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Anhand der Vorakten , insbesondere de r Bericht e des behandelnden Dr.  Z.___ und der von diesem aufgelegten Krankengeschichte , konnte sich pract . med. A.___ ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf und den gegenwär tigen gesundheitlichen Status des Beschwerdeführers verschaffen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass er auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers verzichtet hat. 4.2      Zu prüfen bleibt, ob die RAD-Stellungnahme auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers überzeugt. Die Berichte de s behan delnden Dr.  Z.___ stimmen dahingehend mit der Stellungnahme von pract . med. A.___ überein, dass der Beschwerdeführer für seine bisherige Arbeitstätigkeit als Produktionsmitarbeiter als voll arbeitsunfähig eingeschätzt wird. F ür eine angepa sste, körperlich leichte, wechselbelaste nde Tätigkeit stuft e Dr.   Z.___ den Beschwerdeführer jedoch als nur zu 50  % , pract . med. A.___ hingegen als zu 100  % arbeitsfähig ein. Dr.  Z.___ stützt e sich in seinen Berichten bezüglich der Beurteilung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers grösstenteils auf dessen subjektive Darstellung . Er führt e aus , der Beschwerdeführer selbst lege dar , dass er maximal während drei bis vier Stunden eine Tätigkeit ausüben könne , und beurteilt e dies als plau sibel. Allerdings hielt er auch fest, dass er die Frage der Verminderung der Leis tungsfähigkeit nicht beurteilen könne ( Urk.  7/72 S. 2), weshalb seiner Einschät zung kein Beweiswert beigemessen werden kann. Im Weiteren ist zu bemerken, dass er im Fragebogen betreffend die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätig keiten ( Urk.  7/72 S. 8 f.) eine teilweise inkonsistente Bewertung der möglichen Tätigkeiten vornahm . So hat er für einige Tätigkeiten angekreuzt, dass sie gar nicht zumutbar seien, jedoch ist trotzdem eine Zeitdauer angegeben, während welcher der Beschwerdeführer diese ausüben könne . Insgesamt ist den Berichten somit keine schlüssige Begründung, weshalb die Arbeitsfähigkeit in einer leidens adaptierten, rückenschonenden Tätigkeit zu 50  % eingeschränkt sein soll , z u ent nehmen . Dr.  Z.___ hat sich auch nicht mit der abweichenden Beurteilung durch den RAD-Arzt auseinander gesetzt . Hinzu kommt die Erfahrungstatsache , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen ( BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc ). Im Übrigen hielt Dr.  Z.___ in den Sprechstundeneinträgen fest , dass de m Patie nten die Berentung wichtiger sei als die Behandlung (Urk.  7/ 72 S.   4) . Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Einschätzung von pract . med. A.___ , wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100   % arbeitsfähig ist, anzuzweifeln.
  26. 5.1.      Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V   223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174), und zwar auf den Zeitpunkt des frühest mögli chen Rentenbeginns ab September 2017 (Art.  29 Abs.  1 IVG) . 5.2      Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person in diesem Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwick lung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V   322 E. 4.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass der Beschwer deführer im Gesundheitsfall weiterhin bei der Y.___ AG als Prod uk tionsmitarbeiter in einem 100 %-Pensum angestellt wäre. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk.  7/8) hat der Versicherte in den Jahren vor Eintritt der Rückenproblematik einen Jahresverdienst von Fr.  58‘828. -- (2012) bis Fr.  63‘141. -- (2010) erzielt. Aus den Akten ist kein Grund für diese Schwankun gen ersichtlich. Da der Ausgang des Verfahrens dadurch nicht beeinflusst wird, kann zu Gunsten des Versicherten vom höchsten Betrag, das heisst von Fr.  63‘
  27. -- im Jahr 2010 , ausgegangen werden . Das massgebliche Validenein kommen im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im September 2017 beträgt somit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für männli che Arbeitskräfte von 2151 Punkten im Jahr 2010 auf 2249 Punkte im Jahr 2017 (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39 , Männer ) , Fr.  66‘018 . -- ( Fr.  63‘141.-- / 2151 * 2249) . 5.3      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
  28. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns keiner Arbeitstätigkeit nachging, ist das Invalideneinkommen nach den LSE 2016 zu bestimmen. Aufgrund der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers sowie angesichts des individuellen Belastungsprofils ist auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art männlicher Ange stellter von Fr.  5‘ 340 . -- abzustellen (LSE 2016, T A 1, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Priva ter Sektor , Total, Kompetenzniveau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Sta tistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und ange passt an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2239  Punkten im Jahr 2016 auf 2249 Punkte im Jahr 2017 (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39 , Männer) ergibt dies ein Bruttoein kommen von Fr.  67‘ 101.-- (Fr.  5‘ 340 .-- / 40 * 41.7 * 12 / 2239 * 2249) . 5.4      Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25  % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc).      Nach dem Gesagten ist für den Einkommensvergleich von einem Va lideneinkom men von Fr.  66‘018.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 67‘101. -- auszu gehen, womit sich ein Invaliditätsgrad von 0  % ergibt. Selbst unter Berücksichti gung eines – wohl nicht gerechtfertigten – leidensbedingten Abzuges vom Inva lideneinkommen in maximaler Höhe von 25  % ergibt sich kein rentenbegründen der Invaliditätsgrad von mindestens 40  % (vgl. E. 1.2) .
  29. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Entgegen dem Antrag des Beschwerdefüh rers ist von weiteren Beweismassnahmen abzusehen, da von diesen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Die angefochtene Verfügung vom
  30. Februar 2018 ( Urk.  2) ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7 .      Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  31. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  32. Die Gerichtskosten von Fr.  6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  33. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  34. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  35. Juli bis und mit 1
  36. August sowie vom 1
  37. Dezember bis und mit dem
  38. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00268

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom

23. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1984, arbeitete vom 1 3. Mai 2008 bis am 3 0. Juni 2013 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 7/5 S. 1). Am 2 7. Mai 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Invali denversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die S o zialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte

in der Folge im Rahmen von

Früh interventionsmassnahmen Arbeitsvermittlu ng (Urk.

7/6) und Kostengutsprache für einen Deutschkurs (Urk. 7/17). Nachdem sich der Versicherte per 1. Juli 2013 bei der Arbeitslosenversicherung als ganzarbeitslos angemeldet hatte, schloss die IV-Stelle das V erfahren mit Mitteilung vom 19. November 2013 ab mit der Begründung, dass der Versicherte

bei voller Arbeitsfähigkeit ein rentenausschlies sendes Einkommen erzielen könne (Urk. 7/35) . 1.2

Am 1 5. April 2015 meldete sich der Versicherte infolge von Beschwerden beim Stehen und beim Tragen von Lasten erneut bei der IV-Stelle an (Urk. 7/38). Nach dem der Versicherte nach Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln (Urk. 7/41, Urk. 7/43) nicht hatte glaubhaft machen können, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 7/44), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Januar 2016 nicht auf das Leistungsbegehren des Versicherten ein (Urk. 7/47). 1.3

Mit Schreiben vom 1 3. März 2017 wandte sich der Orthopäde des Versicherten, Dr. med. Z.___, an die IV-Stelle und machte geltend, s eit dem ersten Verfahren bei der IV-Stelle im Jahr 2013 sei eine Verschlechterung des Zustands des Versicherten eingetreten (Urk. 7/55). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 0. Novem ber 2017 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/69). Am 29. November 2017 ging im Einwandverfahren ein Bericht von Dr. Z.___ bei der IV-Stelle ein (Urk. 7/72). Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 wies diese das Leis tungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 7/76 = Urk. 2). 2.

Hiegegen

erhob der Versicherte am 1 2. März 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, er sei durch einen Arzt der IV-Stelle zu untersuchen (Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 4. Mai 2018 (Urk. 6) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem ? e schwerdeführer mit Verfü gung vom 8. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 .5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge - wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha - ben

– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2013 zwar verschlechtert habe, ihm jedoch weiterhin ein Pensum von 100

% in einer seinem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit zumutbar sei. Damit könne er weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2 S. 1). 2.2

Demgegenüber verlangte der Beschwerdeführer, dass ihn ein Arzt der Beschwer degegnerin untersuche und ihm die Gründe für seinen Entscheid nenne

(Urk. 1). 2.3

Mit Blick auf die einen Rentenanspruch verneinende Mitteilung vom 19. Novem ber 2013 (Urk.7/35) ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin im hier ange fochtenen Entscheid eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bejaht, aber mangels eines hinreichenden Erwerbsausfalls den Anspruch auf eine Rente wei terhin verneint hat (Urk. 2). Die Frage, ob eine massgebliche gesundheitliche Ver änderung ausgewiesen ist, kann mit Blick auf die den nachfolgend en Erwägungen zu Grunde gelegte « allseitige » Anspruchsprüfung (BGE 141 V 9 E. 2.3) offen blei ben.

Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat. Da der Anspruch auf eine Rente frühestens nach einjähriger Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) sowie sechs Monate nach der Anmeldung bei der IV-Stelle ent steht (Art. 29

Abs. 1 IVG), ist vorliegend vorab auf die Arztberichte ab Oktober 2016 einzugehen. 3. 3.1

Dr. Z.___

erwähnte

im Bericht vom 1 3. März 2017

eine Osteochondrose und eine Diskushernie L1/2 sowie eine nach einer Operation als Kind beidseits und nach muskulären Verkürzungen linksbetont stark veränderte Hüfte, die eine massive und schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit in der Hüfte vor allem für

die Rotation zur Folge habe. Unter dem Eindruck der Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers und der bestehenden Einschränkungen sei eine Berentung zu prüfen (Urk. 7/58). 3.2

Im Bericht vom 1 5. Juni 2017 stellt e

Dr. Z.___ die folgenden Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/59 S.

1;

vgl. auch Bericht vom 17. November 2017, Urk. 7/72 S. 6) : - Muskelveränderun g und CAM- Impingement Hüfte links; - Status nach Abduktionskontraktur sowie Flexionskontraktur links bei Musk el fibrose der Glutealmuskulatur - Status nach Beckenosteotomie wegen konge nitaler Hüftluxation im Ausland - Lumboverte brales Schmerzsyndrom

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers legte Dr. Z.___ dar, die bisherige Tätigkeit sei dem Besch werdeführer nicht mehr zumutbar; der Patient könne nicht lange stehen, er könne keine Lasten heben und die Beweglichkeit der Hü fte sei eingeschränkt . Die eher defä tisti sche Haltung des Patienten erschwere die

unabhängige Beurteilung der zumutbaren Leistungsfähigkeit (Urk. 7/59 S. 6 f.) .

Obwohl er gewisse Tätigkeiten als unzumutbar bezeichnete, erachtete Dr. Z.___ rein sitzende Tätigkeiten während ca. 3-3.5 Stunden,

die Rotation im Sitzen/Stehen während ca. 2-3 Stunden sowie wechselbelaste nd e Tätigkeiten im Umfang eines 50% -Pensums

für zumutbar . Nicht zumutbar seien Tätigkeite n, die vorwiegend im Gehen, über dem Kopf, kauernd, kniend oder gebückt ausgeübt würden (Urk. 7/72 S. 8-9) . 3.3

Pract . med . A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD hielt in seiner Stel lungnahme vom 1 1. September 2017 f est, es sei von einer Verschlechterung der Beweglichkeit der Hüften beidseits zwi schen 2013 und 2016 auszugehen. Es ergebe sich weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% für schwere körperliche Tätigkeiten mit Heben/Tragen von Lasten oder häufigem Stehen oder Gehen. In einer angepassten Tätigkeit habe die Veränderung des Gesundheitszustandes aus arbeitsmedizinischer Sicht keine Auswirkungen, es könne in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden. Zum Belastungsprofil führ te er aus, der Beschwerdeführer könne körperlich leichte, sitzende oder wechselbelaste nde Tätigkeiten ohne Heben/Tragen von Lasten und ohne häufiges, länger anhaltendes Gehen/Stehen ausüben, aber keine Tätigkeiten in Zwangshaltungen (beispielsweise kni end, kauernd, vornübergebeugt; Urk. 7/ 68 S. 4). 3.4

Im Bericht vom 2 9. November 2017 legt e

Dr. Z.___ dar, der Beschwerdeführer mache geltend, dass er maximal drei bis vier Stunden am Stück eine Tätigkeit ausüben könne. Aufgrund der anatomische n Veränderung am Becken und der

sekundär en Veränderung von Muskellängen beurteile er die Beschwerdesituation des Beschwerdeführers als plausibel und postuliere und unterstütze deshalb aus anatomischen Gründen und auf Grund der klinischen Untersuchung eine klare und permanent verbleibende Funktionseinschränkung. Ob dies e effektiv auch die Leistung vermindere, sei für ihn schwierig zu entscheiden (Urk. 7/72 S. 2). Der Beschwerdeführer sei nach seiner Einschätzung maximal zu 50 % arbeitsfähig,

jeweils höchstens halbtageweise und zwar in einer behinderungsgerechten Tätig keit mit Lasten von höchstens 5 kg und Wechselbelastung ohne langes Sitzen, S teig en auf Leitern, oder K auern

(Urk. 7/72 S. 3) .

Aus den miteingereichten Sprechstundeneinträgen geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich als nicht 100 %

arbeitsfähig sehe und darauf hoffe, eine Invalidenr ente von mindestens 50 % zu erhalten (Urk. 7/72 S. 5 vgl. auch S. 6) . Im Vordergrund stehe für ihn eher die Berentung als die Behandlung seine r Beschwerden (Urk. 7/72 S. 4). 3.5

RAD-Arzt pract . med. A.___ führte am 5. Februar 2018 aus, aus versiche rungsmedizinischer Sicht ändere sich aufgrund des neuen Berichts von Dr. Z.___ nichts an seiner Stellungnahme vom 1 1. September 201 7. I n einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelaste nden Tätigkeit sei auch weiterhin nicht von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/ 74 S.

3). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt e ihren Entscheid auf die Stellungnahme d es RAD-Ar ztes

pract . med .

A.___, welcher üb er di e für die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit notwendige fachliche Qualifikation verfügt (Urk. 7/68 S. 4; Urk.  7/74 S. 3). Es handelt sich dabei um eine Aktenbeurteilung;

der Beschwerdeführer wurde nicht untersucht . Ihr kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Anhand der Vorakten, insbesondere de r Bericht e des behandelnden Dr. Z.___ und der von diesem aufgelegten Krankengeschichte, konnte sich pract . med. A.___ ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf und den gegenwär tigen gesundheitlichen Status des Beschwerdeführers verschaffen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass er auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers verzichtet hat. 4.2

Zu prüfen bleibt, ob die RAD-Stellungnahme auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers überzeugt. Die Berichte de s behan delnden Dr. Z.___ stimmen dahingehend mit der Stellungnahme von pract . med. A.___ überein, dass der Beschwerdeführer für seine bisherige Arbeitstätigkeit als Produktionsmitarbeiter als voll arbeitsunfähig eingeschätzt wird. F ür eine angepa sste, körperlich leichte, wechselbelaste nde Tätigkeit stuft e Dr.

Z.___ den Beschwerdeführer jedoch als nur zu 50 %, pract . med. A.___

hingegen als zu 100 % arbeitsfähig ein. Dr. Z.___

stützt e sich in seinen Berichten bezüglich der Beurteilung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers grösstenteils auf dessen subjektive Darstellung .

Er führt e aus, der Beschwerdeführer selbst lege dar, dass er maximal während drei bis vier Stunden eine Tätigkeit ausüben könne,

und beurteilt e dies als plau sibel.

Allerdings hielt er auch fest, dass er die Frage der Verminderung der Leis tungsfähigkeit nicht beurteilen könne (Urk. 7/72 S. 2), weshalb seiner Einschät zung kein Beweiswert beigemessen werden kann. Im Weiteren ist zu bemerken, dass er im Fragebogen betreffend die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätig keiten (Urk. 7/72 S. 8 f.)

eine teilweise inkonsistente Bewertung

der möglichen Tätigkeiten vornahm . So hat er für einige Tätigkeiten angekreuzt, dass sie gar nicht zumutbar seien, jedoch ist trotzdem eine Zeitdauer angegeben, während welcher der Beschwerdeführer diese ausüben könne .

Insgesamt ist den Berichten somit keine schlüssige Begründung, weshalb die Arbeitsfähigkeit in einer leidens adaptierten, rückenschonenden Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt sein soll, z u ent nehmen .

Dr. Z.___

hat sich auch nicht mit der abweichenden Beurteilung durch den RAD-Arzt auseinander gesetzt . Hinzu kommt die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Im Übrigen hielt Dr. Z.___ in den Sprechstundeneinträgen fest, dass de m Patie nten die Berentung wichtiger sei als die Behandlung (Urk. 7/ 72 S.

4) . Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Einschätzung von pract . med. A.___, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100

% arbeitsfähig ist, anzuzweifeln. 5.

5.1.

Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V

223 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174), und zwar auf den Zeitpunkt des frühest mögli chen Rentenbeginns ab September 2017

(Art. 29 Abs. 1 IVG) . 5.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person in diesem Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwick lung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V

322 E. 4.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass der Beschwer deführer im Gesundheitsfall weiterhin bei der Y.___ AG als Prod uk tionsmitarbeiter in einem 100 %-Pensum angestellt wäre. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/8) hat der Versicherte in den Jahren vor Eintritt der Rückenproblematik einen Jahresverdienst von Fr. 58‘828. -- (2012) bis Fr. 63‘141. -- (2010)

erzielt. Aus den Akten ist kein Grund für diese Schwankun gen ersichtlich. Da der Ausgang des Verfahrens dadurch nicht beeinflusst wird, kann zu Gunsten des Versicherten vom höchsten Betrag, das heisst

von Fr. 63‘ 141. -- im Jahr 2010, ausgegangen werden . Das massgebliche

Validenein kommen im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im September 2017 beträgt somit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für männli che Arbeitskräfte von 2151

Punkten im Jahr 2010 auf 2249 Punkte im Jahr 2017 (vgl. Entwicklung der Nominallöhne,

Bundesamt für Statistik, T 39, Männer), Fr. 66‘018 . -- (Fr. 63‘141.-- / 2151 * 2249) . 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns keiner Arbeitstätigkeit nachging, ist das Invalideneinkommen nach den LSE 2016 zu bestimmen. Aufgrund der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers sowie angesichts des individuellen Belastungsprofils ist auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art männlicher Ange stellter von Fr. 5‘ 340 . -- abzustellen (LSE 2016, T A 1, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Priva ter Sektor, Total, Kompetenzniveau

1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Sta tistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und ange passt an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2249 Punkte im Jahr 2017 (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Männer) ergibt dies ein Bruttoein kommen von Fr. 67‘ 101.--

(Fr. 5‘ 340 .-- / 40 * 41.7 * 12 / 2239 * 2249) .

5.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc).

Nach dem Gesagten ist für den Einkommensvergleich von einem Va lideneinkom men von Fr. 66‘018.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 67‘101. --

auszu gehen, womit sich ein Invaliditätsgrad von 0 % ergibt. Selbst unter Berücksichti gung eines – wohl nicht gerechtfertigten – leidensbedingten Abzuges vom Inva lideneinkommen in maximaler Höhe von 25 % ergibt sich kein rentenbegründen der Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. E. 1.2) . 6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Entgegen dem Antrag des Beschwerdefüh rers ist von weiteren Beweismassnahmen abzusehen, da von diesen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2018 (Urk.

2) ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen.

Sie sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser