opencaselaw.ch

IV.2018.00266

Hilfsmittel, Wiedererwägung scheidet aufgrund fehlender erheblicher Bedeutung der Berichtigung aus, Anspruch auf Versorgung der Hausschuhe im Kindergarten; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2019-03-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der am 3 1. Mai 2012 geborene

X.___ leidet seit seiner Geburt an einer Osteogenesis

imperfecta (umgangssprachlich Glasknochenkrank h eit; Urk. 9 / 4

Ziff. 1.1). Am 2 2. Mai 2013 (Eingangsdatum) meldete ihn sein Vater bei der In validenversicherung zum Leistung sbezug (medizinische Massnahmen; Urk. 9 /1) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge bei de n behandelnden Ärzten

der Kinderklinik A.___ ver schiedene Berichte (Urk. 9 / 4/5-7, Urk. 9/8, Urk. 9/13/4, Urk. 9/22 = Urk. 3) e in. Am 1 3. August 2013 erteilte die

IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss der Ziff. 126 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte vom 2 0. Juni 2012 bis längstens 3 1. Mai 2032 (Urk. 9 / 7).

Mit Mitteilung vom 5. Mai 2015 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kosten gutsprache für Fuss-Orthesen nach ärztlicher Verordnung ab 6. März 2015 bis 3 1. März 2020 (Urk. 9/11).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/14; Urk. 9/21, Urk. 9/23) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Februar 2018 die Mitt eilung vom 5. Mai 2015 wiedererwägungsweise auf (Urk. 9/32 = Urk. 2) . 2.

Der Vater des Versicherte n erhob am 1 5. März 2018 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 1 5. Februar 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei auf die wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 5. Mai 2015 zu verzichten, es sei festzustellen, dass für den Versicherten für die Zeit von 6.

März 2015 bis 3 1. Mai 2020 Kostengutsprache für Fuss-O rthesen nach ärztlicher Ver ordnung inklusive Reparaturkosten bei sorgfältigem Gebrauch bestehe und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, über die Kostengutsprache für zwei propriozeptive Fuss -O rthesen zu verfügen. Eventuell sei die Angelegenheit zur neuen Abklärung des Anspruchs auf Hilfsmittel an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen verbunden mit der Verpflichtung, die Leistungen gemäss Mitteilung vom 5. Mai 2015 bis zur Klärung der Ansprüche weiter auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2018 (Urk.

7) unter Beilage einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gleichen Datums (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Anlässlich der Instruktionsver handlung vom 5. Februar 2019 (vgl. Urk. 12) wurde

eine ergänzende Stellungnahme mit präzisierten Anträgen ein gereicht (Urk. 15), welche der Beschwerdegegnerin am 1. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis).

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Eröffnet die IV-Stelle etwa gestützt auf Art. 74ter lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Leistungszusprache im formlosen Verfahren auf dem Wege der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), erwächst diese nach Ablauf einer bestimmten Frist ebenso in Rechtskraft, wobei für die Verwaltung eine Zeit spanne gilt, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht (vgl. Kieser ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 8 zu Art. 51, mit Hinweis auf BGE 129 V 110). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, propriozeptive Fuss -O rthesen seien Behandlungsgeräte für Patienten mit Cerebralparese (Geburtsgebrechen Ziffer 390). Behandlungsgeräte könnten nur im Rahmen eines ausgewiesenen Geburtsgebrechens übernommen werden. Beim Versicherten liege ein Geburtsgebrechen Ziffer 126, jedoch kein Geburtsgebre chen Ziffer 390 vor. Die propriozeptiven Fuss -O rthesen können daher nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden. Medizinisch liege kein Wir kungsnachweis der propriozeptiven Fus s-O rthesen vor (S. 1).

Zur Wiedererwägung führte die Beschwerdegegnerin i n der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2018 (Urk. 7) aus, der Entscheid vom 1 5. Mai 2015 sei mit der ange fochtenen Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben worden, da bereits da mals hätte festgestellt werden können, dass es sich beim strittigen Hilfsmittel nicht um Schalen -O rthesen, sondern um Schuheinlagen gehandelt habe (Urk. 7 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber unter anderem auf den Stand punkt (Urk. 1), es

ergebe sich aus der Anmeldung des S pitals B.___, der Empfangsbestätigung vom 1 7. März 2015 und der Mitteilung vom 5. Mai 2015 nicht, gestützt auf wel che Rechtsgrundlage die Kostengutsprache ergangen sei. Von zweifelloser Unrichtigkeit könn e daher nur ausgegangen werden, wenn so wohl bei einem Geburtsgebrechen Ziff. 126 im Unterschied zum Geburtsgebre chen Ziff. 390 nie Anspruch eine propriozeptive Fuss -O rthese n bestehen würde und auch nach de r

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die In validenversicherung (HVI) kein Anspr uch auf eine Fuss -O rthese bestehe. Indem die Beschwerde gegnerin im Rahmen der

wiedererwägungsweisen Aufheb ung der Mitt eilung vom 5. Mai 2015 den Ans pruch na ch dem Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) beziehungs weise der HVI nicht geprüft habe und diesbezüglich auf das Stel len eines neuen Gesuchs verweise, habe

s ie den Anspruch ungenügend ab geklärt . Somit könne

s ie den Beweis zweifelloser Unrichtigkeit nicht erbringen, weshalb die angefoch tene Verfügung aufzuheben sei. Auch liege überspitzter Formalismus vor, wenn hier trotz bereits gutgeheissenem Gesuch und trotz sachlichem Zusammenhang die Einreichung eines neuen Gesuchs verlangt werde (S. 3 Mitte) .

Auch a nlässlich der am 5. Februar 2019 durchgeführten Instruktionsverhandlung hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass eine Wiedererwägung unzulässig sei (vgl. ergänzend e Stellungnahme vom 5. Februar 2019, Urk. 15).

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die mit Mitteilung vom 5.

Mai 2015 erteilte Kostengutsprache für Fuss-Orthesen zu Recht

im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise aufhob. 3. 3.1

Unbestritten und gemäss Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Versicherte seit sei ner Geburt an Osteogenesis

imperfecta (umgangssprachlich Glasknochenkrank h eit) leidet (vgl. Urk. 9/4/5-7). Entsprechend anerkannte die Beschwerdegegnerin in ihrer Mitteilung vom 1 3. August 2013 (Urk. 9/7) das Geburtsgebrechen nach Ziffer 126 GgV und erteilte Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung dieses Geburtsgebrechens sowie die ärztlich verordneten Behand lungsgeräte vom 2 0. Juni 2012 bis längstens 3 1. Mai 2032 (Urk. 9 / 7). 3.2

Nach Eingang einer ärztlichen Verordnung für Fuss -O rthesen vom 1 1. Februar 2015 (Urk. 9/8) und des Kostenvoranschlags der C.___ AG, Orthopädie und Rehatechnik, für propriozeptive Fuss-Orthesen DFO (Schuheinbau) vom 6. März 2015 (Urk. 9/9), erteilte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 5. Mai 2015 (Urk. 9/11) Kostengutsprache für Fuss-Orthesen nach ärztlicher Verordnung ab 6. März 2015 bis 3 1. März 2020 und übernahm die Kosten von Fr. 818.40 gemäss Kostenvoranschlag (Urk. 9/11). 3.3

Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die mit Mitteilung vom 5. Mai 2015 erteilte Kostengutsprache für Fuss-Orthesen zu Recht

im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise aufhob. Gemäss dieser Bestim mung kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Be deutung ist . Die se sogenannte Wiedererwägung findet auch auf Leistungszuspra chen im formlosen Verfahren auf dem Wege der blossen Mitteilung Anwendung (vgl. vorstehend E. 1.2).

Aus der Mitteilung vom 5. Mai 2015 geht hervor, dass die Kosten für Fuss-Orthe sen nach ärztlicher Verordnung ab 6. März 2015 bis 3 1. März 2020 übernommen werden. Gleichzeitig wird festgehalten, dass sich der Anspruch auf eine Orthese erstrecke und die Kosten von Fr. 818.40 übernommen würden (vgl. Urk. 9/11).

Eine erhebliche Bedeutung der Berichtigung der Mitteilung vom 5. Mai 2015 ist angesichts des damit zugesprochenen Betrags von Fr. 81 8.40 ohne weiteres zu verneinen (vgl. dazu auch Kieser ATSG-Kommentar, N

58 zu Art. 5 3 mit Hinweisen) . Eine mit tels Wiedererwägung vorgenommene Kor rektur kann hier auch nur schon deshalb nicht von erheblicher Bedeutung sein, weil die mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2018 in Aussicht gestellte Kosten übernahme für massgefertigte plastische Schalen -O rthesen (vgl. Urk. 7 mit Ver weis auf die RAD-Stellungnahme Urk. 8) mit Blick auf die SVOT-Tarife (vgl. http://orthorehasuisse.ch/uber-den-ors/svot-tarif/) betragsmässig

deutlich höher

läge als die Kosten der bereits zugesprochenen Fussorthesen (vgl. dazu auch

Urk. 15 S. 4 oben).

3.4

Aufgrund der fehlenden erheblichen Bedeutung der Berichtigung kann vorliegend die Frage, ob die mit Mitteilung vom 5. Mai 2015 erteilte Kostengutsprache zwei fellos unrichtig war, ebenso wie die Frage der wissenschaftlichen Evidenz für die Wirksamkeit von propriozeptiven Fussorthesen im Zusammenhang mit der Be handlung de s Geburtsgebrechens Ziffer 126, offen bleiben, da eine Wiedererwä gung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ohnehin ausscheidet.

Im Rahmen der mit Mitteilung vom 5. Mai 2015 erteilten Kostengutsprache für

Fu ss-Orthesen nach ärztlicher Verordnung vom 6. März 2015 bis 3 1. März 2020

hat der Beschwerdeführer damit weiterhin Anspruch auf die Kosten für Repara turen, Anpassungen sowie Erneuerungen, welche trotz sorgfältigem Gebrauch notwendig werden und für welche nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist (Art. 7 Abs. 2 HVI).

3.5

Überdies erweist sich die mit Rechnung vom 2 7. Juni 2017 beantragte Orthesen- Versor gung für die Hausschuhe im Kindergarten als notwendig und da mit begründet, nachdem der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die Fuss -O rthesen selbstän dig zu wechseln (vgl. Urk. 9/13/2) und sich auch aus dem ersten Kostenvoran schlag vom 6. März 2015 ergibt, dass die Fuss -O rthesen im Schuh ei ngebaut sind und

damit davon auszugehen ist, dass sich

diese nicht ohne weiteres wechseln lassen. Dies führt dazu, dass die Beschwerdegegnerin die Kos ten für die

wachs tumsbedingt erforderliche Orthesen-Versorgung für die Haus schuhe im Kinder garten zu tragen hat.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. 4.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600 .-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführe r eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 1’ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.

Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Februar 201 8 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die Kosten für Reparaturen, Anpas sungen sowie Erneuerungen für die mit Mit teilung vom 5. Mai 2015 erteilte Kosten gutsprache für Fuss-Orthesen nach ärztlicher Verordnung vom 6. März 2015 bis 3 1. März 2020 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der am

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

E. 1.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis).

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Eröffnet die IV-Stelle etwa gestützt auf Art. 74ter lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Leistungszusprache im formlosen Verfahren auf dem Wege der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), erwächst diese nach Ablauf einer bestimmten Frist ebenso in Rechtskraft, wobei für die Verwaltung eine Zeit spanne gilt, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht (vgl. Kieser ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 8 zu Art. 51, mit Hinweis auf BGE 129 V 110). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, propriozeptive Fuss -O rthesen seien Behandlungsgeräte für Patienten mit Cerebralparese (Geburtsgebrechen Ziffer 390). Behandlungsgeräte könnten nur im Rahmen eines ausgewiesenen Geburtsgebrechens übernommen werden. Beim Versicherten liege ein Geburtsgebrechen Ziffer 126, jedoch kein Geburtsgebre chen Ziffer 390 vor. Die propriozeptiven Fuss -O rthesen können daher nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden. Medizinisch liege kein Wir kungsnachweis der propriozeptiven Fus s-O rthesen vor (S. 1).

Zur Wiedererwägung führte die Beschwerdegegnerin i n der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2018 (Urk. 7) aus, der Entscheid vom 1 5. Mai 2015 sei mit der ange fochtenen Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben worden, da bereits da mals hätte festgestellt werden können, dass es sich beim strittigen Hilfsmittel nicht um Schalen -O rthesen, sondern um Schuheinlagen gehandelt habe (Urk. 7 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber unter anderem auf den Stand punkt (Urk. 1), es

ergebe sich aus der Anmeldung des S pitals B.___, der Empfangsbestätigung vom 1 7. März 2015 und der Mitteilung vom 5. Mai 2015 nicht, gestützt auf wel che Rechtsgrundlage die Kostengutsprache ergangen sei. Von zweifelloser Unrichtigkeit könn e daher nur ausgegangen werden, wenn so wohl bei einem Geburtsgebrechen Ziff. 126 im Unterschied zum Geburtsgebre chen Ziff. 390 nie Anspruch eine propriozeptive Fuss -O rthese n bestehen würde und auch nach de r

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die In validenversicherung (HVI) kein Anspr uch auf eine Fuss -O rthese bestehe. Indem die Beschwerde gegnerin im Rahmen der

wiedererwägungsweisen Aufheb ung der Mitt eilung vom 5. Mai 2015 den Ans pruch na ch dem Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) beziehungs weise der HVI nicht geprüft habe und diesbezüglich auf das Stel len eines neuen Gesuchs verweise, habe

s ie den Anspruch ungenügend ab geklärt . Somit könne

s ie den Beweis zweifelloser Unrichtigkeit nicht erbringen, weshalb die angefoch tene Verfügung aufzuheben sei. Auch liege überspitzter Formalismus vor, wenn hier trotz bereits gutgeheissenem Gesuch und trotz sachlichem Zusammenhang die Einreichung eines neuen Gesuchs verlangt werde (S. 3 Mitte) .

Auch a nlässlich der am 5. Februar 2019 durchgeführten Instruktionsverhandlung hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass eine Wiedererwägung unzulässig sei (vgl. ergänzend e Stellungnahme vom 5. Februar 2019, Urk. 15).

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die mit Mitteilung vom 5.

Mai 2015 erteilte Kostengutsprache für Fuss-Orthesen zu Recht

im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise aufhob. 3.

E. 3 1. Mai 2012 geborene

X.___ leidet seit seiner Geburt an einer Osteogenesis

imperfecta (umgangssprachlich Glasknochenkrank h eit; Urk. 9 /

E. 3.1 Unbestritten und gemäss Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Versicherte seit sei ner Geburt an Osteogenesis

imperfecta (umgangssprachlich Glasknochenkrank h eit) leidet (vgl. Urk. 9/4/5-7). Entsprechend anerkannte die Beschwerdegegnerin in ihrer Mitteilung vom 1 3. August 2013 (Urk. 9/7) das Geburtsgebrechen nach Ziffer 126 GgV und erteilte Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung dieses Geburtsgebrechens sowie die ärztlich verordneten Behand lungsgeräte vom 2 0. Juni 2012 bis längstens 3 1. Mai 2032 (Urk. 9 / 7).

E. 3.2 Nach Eingang einer ärztlichen Verordnung für Fuss -O rthesen vom 1 1. Februar 2015 (Urk. 9/8) und des Kostenvoranschlags der C.___ AG, Orthopädie und Rehatechnik, für propriozeptive Fuss-Orthesen DFO (Schuheinbau) vom 6. März 2015 (Urk. 9/9), erteilte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 5. Mai 2015 (Urk. 9/11) Kostengutsprache für Fuss-Orthesen nach ärztlicher Verordnung ab 6. März 2015 bis 3 1. März 2020 und übernahm die Kosten von Fr. 818.40 gemäss Kostenvoranschlag (Urk. 9/11).

E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die mit Mitteilung vom 5. Mai 2015 erteilte Kostengutsprache für Fuss-Orthesen zu Recht

im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise aufhob. Gemäss dieser Bestim mung kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Be deutung ist . Die se sogenannte Wiedererwägung findet auch auf Leistungszuspra chen im formlosen Verfahren auf dem Wege der blossen Mitteilung Anwendung (vgl. vorstehend E. 1.2).

Aus der Mitteilung vom 5. Mai 2015 geht hervor, dass die Kosten für Fuss-Orthe sen nach ärztlicher Verordnung ab 6. März 2015 bis 3 1. März 2020 übernommen werden. Gleichzeitig wird festgehalten, dass sich der Anspruch auf eine Orthese erstrecke und die Kosten von Fr. 818.40 übernommen würden (vgl. Urk. 9/11).

Eine erhebliche Bedeutung der Berichtigung der Mitteilung vom 5. Mai 2015 ist angesichts des damit zugesprochenen Betrags von Fr. 81 8.40 ohne weiteres zu verneinen (vgl. dazu auch Kieser ATSG-Kommentar, N

58 zu Art. 5 3 mit Hinweisen) . Eine mit tels Wiedererwägung vorgenommene Kor rektur kann hier auch nur schon deshalb nicht von erheblicher Bedeutung sein, weil die mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2018 in Aussicht gestellte Kosten übernahme für massgefertigte plastische Schalen -O rthesen (vgl. Urk. 7 mit Ver weis auf die RAD-Stellungnahme Urk. 8) mit Blick auf die SVOT-Tarife (vgl. http://orthorehasuisse.ch/uber-den-ors/svot-tarif/) betragsmässig

deutlich höher

läge als die Kosten der bereits zugesprochenen Fussorthesen (vgl. dazu auch

Urk.

E. 3.4 Aufgrund der fehlenden erheblichen Bedeutung der Berichtigung kann vorliegend die Frage, ob die mit Mitteilung vom 5. Mai 2015 erteilte Kostengutsprache zwei fellos unrichtig war, ebenso wie die Frage der wissenschaftlichen Evidenz für die Wirksamkeit von propriozeptiven Fussorthesen im Zusammenhang mit der Be handlung de s Geburtsgebrechens Ziffer 126, offen bleiben, da eine Wiedererwä gung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ohnehin ausscheidet.

Im Rahmen der mit Mitteilung vom 5. Mai 2015 erteilten Kostengutsprache für

Fu ss-Orthesen nach ärztlicher Verordnung vom 6. März 2015 bis 3 1. März 2020

hat der Beschwerdeführer damit weiterhin Anspruch auf die Kosten für Repara turen, Anpassungen sowie Erneuerungen, welche trotz sorgfältigem Gebrauch notwendig werden und für welche nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist (Art. 7 Abs. 2 HVI).

E. 3.5 Überdies erweist sich die mit Rechnung vom 2 7. Juni 2017 beantragte Orthesen- Versor gung für die Hausschuhe im Kindergarten als notwendig und da mit begründet, nachdem der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die Fuss -O rthesen selbstän dig zu wechseln (vgl. Urk. 9/13/2) und sich auch aus dem ersten Kostenvoran schlag vom 6. März 2015 ergibt, dass die Fuss -O rthesen im Schuh ei ngebaut sind und

damit davon auszugehen ist, dass sich

diese nicht ohne weiteres wechseln lassen. Dies führt dazu, dass die Beschwerdegegnerin die Kos ten für die

wachs tumsbedingt erforderliche Orthesen-Versorgung für die Haus schuhe im Kinder garten zu tragen hat.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.

E. 4 Ziff.

E. 4.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600 .-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführe r eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 1’ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.

Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Februar 201 8 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die Kosten für Reparaturen, Anpas sungen sowie Erneuerungen für die mit Mit teilung vom 5. Mai 2015 erteilte Kosten gutsprache für Fuss-Orthesen nach ärztlicher Verordnung vom 6. März 2015 bis 3 1. März 2020 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

E. 9 / 7).

Mit Mitteilung vom 5. Mai 2015 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kosten gutsprache für Fuss-Orthesen nach ärztlicher Verordnung ab 6. März 2015 bis 3 1. März 2020 (Urk. 9/11).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/14; Urk. 9/21, Urk. 9/23) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Februar 2018 die Mitt eilung vom 5. Mai 2015 wiedererwägungsweise auf (Urk. 9/32 = Urk. 2) . 2.

Der Vater des Versicherte n erhob am 1 5. März 2018 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 1 5. Februar 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei auf die wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 5. Mai 2015 zu verzichten, es sei festzustellen, dass für den Versicherten für die Zeit von 6.

März 2015 bis 3 1. Mai 2020 Kostengutsprache für Fuss-O rthesen nach ärztlicher Ver ordnung inklusive Reparaturkosten bei sorgfältigem Gebrauch bestehe und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, über die Kostengutsprache für zwei propriozeptive Fuss -O rthesen zu verfügen. Eventuell sei die Angelegenheit zur neuen Abklärung des Anspruchs auf Hilfsmittel an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen verbunden mit der Verpflichtung, die Leistungen gemäss Mitteilung vom 5. Mai 2015 bis zur Klärung der Ansprüche weiter auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2018 (Urk.

7) unter Beilage einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gleichen Datums (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Anlässlich der Instruktionsver handlung vom 5. Februar 2019 (vgl. Urk. 12) wurde

eine ergänzende Stellungnahme mit präzisierten Anträgen ein gereicht (Urk. 15), welche der Beschwerdegegnerin am 1. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 15 S. 4 oben).

Dispositiv
  1. Der am 3
  2. Mai 2012 geborene X.___ leidet seit seiner Geburt an einer Osteogenesis imperfecta (umgangssprachlich Glasknochenkrank h eit ; Urk.  9 / 4 Ziff.  1.1 ). Am 2
  3. Mai 2013 (Eingangsdatum) meldete ihn sein Vater bei der In validenversicherung zum Leistung sbezug (medizinische Massnahmen ; Urk.  9 /1) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge bei de n behandelnden Ärzten der Kinderklinik A.___ ver schiedene Berichte ( Urk.  9 / 4/5-7, Urk.  9/8, Urk.  9/13/4, Urk.  9/22 = Urk.  3 ) e in. Am 1
  4. August 2013 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss der Ziff.  126 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte vom 2
  5. Juni 2012 bis längstens 3
  6. Mai 2032 ( Urk.  9 / 7 ).      Mit Mitteilung vom
  7. Mai 2015 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kosten gutsprache für Fuss-Orthesen nach ärztlicher Verordnung ab
  8. März 2015 bis 3
  9. März 2020 ( Urk.  9/11).      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  9/14; Urk.  9/21, Urk.  9/23) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  10. Februar 2018 die Mitt eilung vom
  11. Mai 2015 wiedererwägungsweise auf ( Urk.  9/32 = Urk.  2) .
  12. Der Vater des Versicherte n erhob am 1
  13. März 2018 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 1
  14. Februar 2018 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei auf die wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom
  15. Mai 2015 zu verzichten, es sei festzustellen, dass für den Versicherten für die Zeit von 6.   März 2015 bis 3
  16. Mai 2020 Kostengutsprache für Fuss-O rthesen nach ärztlicher Ver ordnung inklusive Reparaturkosten bei sorgfältigem Gebrauch bestehe und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, über die Kostengutsprache für zwei propriozeptive Fuss -O rthesen zu verfügen. Eventuell sei die Angelegenheit zur neuen Abklärung des Anspruchs auf Hilfsmittel an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen verbunden mit der Verpflichtung, die Leistungen gemäss Mitteilung vom
  17. Mai 2015 bis zur Klärung der Ansprüche weiter auszurichten ( Urk.  1 S. 2 oben).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  18. Mai 2018 ( Urk.  7) unter Beilage einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gleichen Datums ( Urk.  8 ) die Abweisung der Beschwerde. Anlässlich der Instruktionsver handlung vom
  19. Februar 2019 (vgl. Urk.  12) wurde eine ergänzende Stellungnahme mit präzisierten Anträgen ein gereicht ( Urk.  15), welche der Beschwerdegegnerin am
  20. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  16 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
  21. 1.1      Da der Streitwert Fr.  20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §  11 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2      Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis).      Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung ( Art.  49 ATSG) zu han deln. Eröffnet die IV-Stelle etwa gestützt auf Art.  74ter lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Leistungszusprache im formlosen Verfahren auf dem Wege der blossen Mitteilung ( Art.  51 ATSG), erwächst diese nach Ablauf einer bestimmten Frist ebenso in Rechtskraft, wobei für die Verwaltung eine Zeit spanne gilt, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht (vgl. Kieser ATSG-Kommentar,
  22. Aufl. 2015, N 8 zu Art.  51, mit Hinweis auf BGE 129 V 110).
  23. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) davon aus, propriozeptive Fuss -O rthesen seien Behandlungsgeräte für Patienten mit Cerebralparese (Geburtsgebrechen Ziffer 390). Behandlungsgeräte könnten nur im Rahmen eines ausgewiesenen Geburtsgebrechens übernommen werden. Beim Versicherten liege ein Geburtsgebrechen Ziffer 126, jedoch kein Geburtsgebre chen Ziffer 390 vor. Die propriozeptiven Fuss -O rthesen können daher nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden. Medizinisch liege kein Wir kungsnachweis der propriozeptiven Fus s-O rthesen vor (S. 1).      Zur Wiedererwägung führte die Beschwerdegegnerin i n der Beschwerdeantwort vom
  24. Mai 2018 ( Urk.  7) aus, der Entscheid vom 1
  25. Mai 2015 sei mit der ange fochtenen Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben worden, da bereits da mals hätte festgestellt werden können, dass es sich beim strittigen Hilfsmittel nicht um Schalen -O rthesen , sondern um Schuheinlagen gehandelt habe ( Urk.  7 S. 2). 2.2      Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber unter anderem auf den Stand punkt ( Urk.  1) , es ergebe sich aus der Anmeldung des S pitals B.___ , der Empfangsbestätigung vom 1
  26. März 2015 und der Mitteilung vom
  27. Mai 2015 nicht, gestützt auf wel che Rechtsgrundlage die Kostengutsprache ergangen sei. Von zweifelloser Unrichtigkeit könn e daher nur ausgegangen werden, wenn so wohl bei einem Geburtsgebrechen Ziff.  126 im Unterschied zum Geburtsgebre chen Ziff.  390 nie Anspruch eine propriozeptive Fuss -O rthese n bestehen würde und auch nach de r Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die In validenversicherung (HVI) kein Anspr uch auf eine Fuss -O rthese bestehe. Indem die Beschwerde gegnerin im Rahmen der wiedererwägungsweisen Aufheb ung der Mitt eilung vom
  28. Mai 2015 den Ans pruch na ch dem Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung ( KHMI ) beziehungs weise der HVI nicht geprüft habe und diesbezüglich auf das Stel len eines neuen Gesuchs verweise, habe s ie den Anspruch ungenügend ab geklärt . Somit könne s ie den Beweis zweifelloser Unrichtigkeit nicht erbringen, weshalb die angefoch tene Verfügung aufzuheben sei. Auch liege überspitzter Formalismus vor, wenn hier trotz bereits gutgeheissenem Gesuch und trotz sachlichem Zusammenhang die Einreichung eines neuen Gesuchs verlangt werde (S. 3 Mitte) .      Auch a nlässlich der am
  29. Februar 2019 durchgeführten Instruktionsverhandlung hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass eine Wiedererwägung unzulässig sei (vgl. ergänzend e Stellungnahme vom
  30. Februar 2019, Urk.  15). 2.3      Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin die mit Mitteilung vom 5.   Mai 2015 erteilte Kostengutsprache für Fuss-Orthesen zu Recht im Sinne von Art.  53 Abs.  2 ATSG wiedererwägungsweise aufhob.
  31. 3.1      Unbestritten und gemäss Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Versicherte seit sei ner Geburt an Osteogenesis imperfecta (umgangssprachlich Glasknochenkrank h eit) leidet (vgl. Urk.  9/4/5-7). Entsprechend anerkannte die Beschwerdegegnerin in ihrer Mitteilung vom 1
  32. August 2013 ( Urk.  9/7) das Geburtsgebrechen nach Ziffer 126 GgV und erteilte Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung dieses Geburtsgebrechens sowie die ärztlich verordneten Behand lungsgeräte vom 2
  33. Juni 2012 bis längstens 3
  34. Mai 2032 ( Urk.  9 / 7 ). 3.2      Nach Eingang einer ärztlichen Verordnung für Fuss -O rthesen vom 1
  35. Februar 2015 ( Urk.  9/8) und des Kostenvoranschlags der C.___ AG, Orthopädie und Rehatechnik , für propriozeptive Fuss-Orthesen DFO (Schuheinbau) vom
  36. März 2015 ( Urk.  9/9) , erteilte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom
  37. Mai 2015 ( Urk.  9/11) Kostengutsprache für Fuss-Orthesen nach ärztlicher Verordnung ab
  38. März 2015 bis 3
  39. März 2020 und übernahm die Kosten von Fr.  818.40 gemäss Kostenvoranschlag ( Urk.  9/11). 3.3      Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die mit Mitteilung vom
  40. Mai 2015 erteilte Kostengutsprache für Fuss-Orthesen zu Recht im Sinne von Art.  53 Abs.  2 ATSG wiedererwägungsweise aufhob. Gemäss dieser Bestim mung kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Be deutung ist . Die se sogenannte Wiedererwägung findet auch auf Leistungszuspra chen im formlosen Verfahren auf dem Wege der blossen Mitteilung Anwendung ( vgl. vorstehend E. 1.2).      Aus der Mitteilung vom
  41. Mai 2015 geht hervor, dass die Kosten für Fuss-Orthe sen nach ärztlicher Verordnung ab
  42. März 2015 bis 3
  43. März 2020 übernommen werden. Gleichzeitig wird festgehalten, dass sich der Anspruch auf eine Orthese erstrecke und die Kosten von Fr.  818.40 übernommen würden (vgl. Urk.  9/11).      Eine erhebliche Bedeutung der Berichtigung der Mitteilung vom
  44. Mai 2015 ist angesichts des damit zugesprochenen Betrags von Fr.  81 8.40 ohne weiteres zu verneinen (vgl. dazu auch Kieser ATSG-Kommentar, N   58 zu Art.  5 3 mit Hinweisen) . Eine mit tels Wiedererwägung vorgenommene Kor rektur kann hier auch nur schon deshalb nicht von erheblicher Bedeutung sein, weil die mit Beschwerdeantwort vom
  45. Mai 2018 in Aussicht gestellte Kosten übernahme für massgefertigte plastische Schalen -O rthesen (vgl. Urk.  7 mit Ver weis auf die RAD-Stellungnahme Urk.  8) mit Blick auf die SVOT-Tarife (vgl. http://orthorehasuisse.ch/uber-den-ors/svot-tarif/ ) betragsmässig deutlich höher läge als die Kosten der bereits zugesprochenen Fussorthesen (vgl. dazu auch Urk.  15 S. 4 oben). 3.4      Aufgrund der fehlenden erheblichen Bedeutung der Berichtigung kann vorliegend die Frage, ob die mit Mitteilung vom
  46. Mai 2015 erteilte Kostengutsprache zwei fellos unrichtig war, ebenso wie die Frage der wissenschaftlichen Evidenz für die Wirksamkeit von propriozeptiven Fussorthesen im Zusammenhang mit der Be handlung de s Geburtsgebrechens Ziffer 126, offen bleiben, da eine Wiedererwä gung im Sinne von Art.  53 Abs.  2 ATSG ohnehin ausscheidet.      Im Rahmen der mit Mitteilung vom
  47. Mai 2015 erteilten Kostengutsprache für Fu ss-Orthesen nach ärztlicher Verordnung vom
  48. März 2015 bis 3
  49. März 2020 hat der Beschwerdeführer damit weiterhin Anspruch auf die Kosten für Repara turen, Anpassungen sowie Erneuerungen, welche trotz sorgfältigem Gebrauch notwendig werden und für welche nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist ( Art.  7 Abs.  2 HVI). 3.5      Überdies erweist sich die mit Rechnung vom 2
  50. Juni 2017 beantragte Orthesen- Versor gung für die Hausschuhe im Kindergarten als notwendig und da mit begründet, nachdem der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die Fuss -O rthesen selbstän dig zu wechseln (vgl. Urk.  9/13/2) und sich auch aus dem ersten Kostenvoran schlag vom
  51. März 2015 ergibt, dass die Fuss -O rthesen im Schuh ei ngebaut sind und damit davon auszugehen ist, dass sich diese nicht ohne weiteres wechseln lassen. Dies führt dazu, dass die Beschwerdegegnerin die Kos ten für die wachs tumsbedingt erforderliche Orthesen-Versorgung für die Haus schuhe im Kinder garten zu tragen hat.      Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.
  52. 4.1      Die Kosten des Verfahrens gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.  600 .-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführe r eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert ( §  34 Abs.  3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr.  185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr.  1’ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Der Einzelrichter erkennt:
  53. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
  54. Februar 201 8 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die Kosten für Reparaturen, Anpas sungen sowie Erneuerungen für die mit Mit teilung vom
  55. Mai 2015 erteilte Kosten gutsprache für Fuss-Orthesen nach ärztlicher Verordnung vom
  56. März 2015 bis 3
  57. März 2020 hat.
  58. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  59. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr.  1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  60. Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  61. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  62. Juli bis und mit 1
  63. August sowie vom 1
  64. Dezember bis und mit dem
  65. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00266

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom 2 2. März 2019 in Sachen X.___, geb. 2012 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___ dieser vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Dr. iur . Z.___, Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der am 3 1. Mai 2012 geborene

X.___ leidet seit seiner Geburt an einer Osteogenesis

imperfecta (umgangssprachlich Glasknochenkrank h eit; Urk. 9 / 4

Ziff. 1.1). Am 2 2. Mai 2013 (Eingangsdatum) meldete ihn sein Vater bei der In validenversicherung zum Leistung sbezug (medizinische Massnahmen; Urk. 9 /1) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge bei de n behandelnden Ärzten

der Kinderklinik A.___ ver schiedene Berichte (Urk. 9 / 4/5-7, Urk. 9/8, Urk. 9/13/4, Urk. 9/22 = Urk. 3) e in. Am 1 3. August 2013 erteilte die

IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss der Ziff. 126 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte vom 2 0. Juni 2012 bis längstens 3 1. Mai 2032 (Urk. 9 / 7).

Mit Mitteilung vom 5. Mai 2015 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kosten gutsprache für Fuss-Orthesen nach ärztlicher Verordnung ab 6. März 2015 bis 3 1. März 2020 (Urk. 9/11).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/14; Urk. 9/21, Urk. 9/23) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Februar 2018 die Mitt eilung vom 5. Mai 2015 wiedererwägungsweise auf (Urk. 9/32 = Urk. 2) . 2.

Der Vater des Versicherte n erhob am 1 5. März 2018 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 1 5. Februar 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei auf die wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 5. Mai 2015 zu verzichten, es sei festzustellen, dass für den Versicherten für die Zeit von 6.

März 2015 bis 3 1. Mai 2020 Kostengutsprache für Fuss-O rthesen nach ärztlicher Ver ordnung inklusive Reparaturkosten bei sorgfältigem Gebrauch bestehe und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, über die Kostengutsprache für zwei propriozeptive Fuss -O rthesen zu verfügen. Eventuell sei die Angelegenheit zur neuen Abklärung des Anspruchs auf Hilfsmittel an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen verbunden mit der Verpflichtung, die Leistungen gemäss Mitteilung vom 5. Mai 2015 bis zur Klärung der Ansprüche weiter auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2018 (Urk.

7) unter Beilage einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gleichen Datums (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Anlässlich der Instruktionsver handlung vom 5. Februar 2019 (vgl. Urk. 12) wurde

eine ergänzende Stellungnahme mit präzisierten Anträgen ein gereicht (Urk. 15), welche der Beschwerdegegnerin am 1. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis).

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Eröffnet die IV-Stelle etwa gestützt auf Art. 74ter lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Leistungszusprache im formlosen Verfahren auf dem Wege der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), erwächst diese nach Ablauf einer bestimmten Frist ebenso in Rechtskraft, wobei für die Verwaltung eine Zeit spanne gilt, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht (vgl. Kieser ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 8 zu Art. 51, mit Hinweis auf BGE 129 V 110). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, propriozeptive Fuss -O rthesen seien Behandlungsgeräte für Patienten mit Cerebralparese (Geburtsgebrechen Ziffer 390). Behandlungsgeräte könnten nur im Rahmen eines ausgewiesenen Geburtsgebrechens übernommen werden. Beim Versicherten liege ein Geburtsgebrechen Ziffer 126, jedoch kein Geburtsgebre chen Ziffer 390 vor. Die propriozeptiven Fuss -O rthesen können daher nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden. Medizinisch liege kein Wir kungsnachweis der propriozeptiven Fus s-O rthesen vor (S. 1).

Zur Wiedererwägung führte die Beschwerdegegnerin i n der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2018 (Urk. 7) aus, der Entscheid vom 1 5. Mai 2015 sei mit der ange fochtenen Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben worden, da bereits da mals hätte festgestellt werden können, dass es sich beim strittigen Hilfsmittel nicht um Schalen -O rthesen, sondern um Schuheinlagen gehandelt habe (Urk. 7 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber unter anderem auf den Stand punkt (Urk. 1), es

ergebe sich aus der Anmeldung des S pitals B.___, der Empfangsbestätigung vom 1 7. März 2015 und der Mitteilung vom 5. Mai 2015 nicht, gestützt auf wel che Rechtsgrundlage die Kostengutsprache ergangen sei. Von zweifelloser Unrichtigkeit könn e daher nur ausgegangen werden, wenn so wohl bei einem Geburtsgebrechen Ziff. 126 im Unterschied zum Geburtsgebre chen Ziff. 390 nie Anspruch eine propriozeptive Fuss -O rthese n bestehen würde und auch nach de r

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die In validenversicherung (HVI) kein Anspr uch auf eine Fuss -O rthese bestehe. Indem die Beschwerde gegnerin im Rahmen der

wiedererwägungsweisen Aufheb ung der Mitt eilung vom 5. Mai 2015 den Ans pruch na ch dem Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) beziehungs weise der HVI nicht geprüft habe und diesbezüglich auf das Stel len eines neuen Gesuchs verweise, habe

s ie den Anspruch ungenügend ab geklärt . Somit könne

s ie den Beweis zweifelloser Unrichtigkeit nicht erbringen, weshalb die angefoch tene Verfügung aufzuheben sei. Auch liege überspitzter Formalismus vor, wenn hier trotz bereits gutgeheissenem Gesuch und trotz sachlichem Zusammenhang die Einreichung eines neuen Gesuchs verlangt werde (S. 3 Mitte) .

Auch a nlässlich der am 5. Februar 2019 durchgeführten Instruktionsverhandlung hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass eine Wiedererwägung unzulässig sei (vgl. ergänzend e Stellungnahme vom 5. Februar 2019, Urk. 15).

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die mit Mitteilung vom 5.

Mai 2015 erteilte Kostengutsprache für Fuss-Orthesen zu Recht

im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise aufhob. 3. 3.1

Unbestritten und gemäss Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Versicherte seit sei ner Geburt an Osteogenesis

imperfecta (umgangssprachlich Glasknochenkrank h eit) leidet (vgl. Urk. 9/4/5-7). Entsprechend anerkannte die Beschwerdegegnerin in ihrer Mitteilung vom 1 3. August 2013 (Urk. 9/7) das Geburtsgebrechen nach Ziffer 126 GgV und erteilte Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung dieses Geburtsgebrechens sowie die ärztlich verordneten Behand lungsgeräte vom 2 0. Juni 2012 bis längstens 3 1. Mai 2032 (Urk. 9 / 7). 3.2

Nach Eingang einer ärztlichen Verordnung für Fuss -O rthesen vom 1 1. Februar 2015 (Urk. 9/8) und des Kostenvoranschlags der C.___ AG, Orthopädie und Rehatechnik, für propriozeptive Fuss-Orthesen DFO (Schuheinbau) vom 6. März 2015 (Urk. 9/9), erteilte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 5. Mai 2015 (Urk. 9/11) Kostengutsprache für Fuss-Orthesen nach ärztlicher Verordnung ab 6. März 2015 bis 3 1. März 2020 und übernahm die Kosten von Fr. 818.40 gemäss Kostenvoranschlag (Urk. 9/11). 3.3

Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die mit Mitteilung vom 5. Mai 2015 erteilte Kostengutsprache für Fuss-Orthesen zu Recht

im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise aufhob. Gemäss dieser Bestim mung kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Be deutung ist . Die se sogenannte Wiedererwägung findet auch auf Leistungszuspra chen im formlosen Verfahren auf dem Wege der blossen Mitteilung Anwendung (vgl. vorstehend E. 1.2).

Aus der Mitteilung vom 5. Mai 2015 geht hervor, dass die Kosten für Fuss-Orthe sen nach ärztlicher Verordnung ab 6. März 2015 bis 3 1. März 2020 übernommen werden. Gleichzeitig wird festgehalten, dass sich der Anspruch auf eine Orthese erstrecke und die Kosten von Fr. 818.40 übernommen würden (vgl. Urk. 9/11).

Eine erhebliche Bedeutung der Berichtigung der Mitteilung vom 5. Mai 2015 ist angesichts des damit zugesprochenen Betrags von Fr. 81 8.40 ohne weiteres zu verneinen (vgl. dazu auch Kieser ATSG-Kommentar, N

58 zu Art. 5 3 mit Hinweisen) . Eine mit tels Wiedererwägung vorgenommene Kor rektur kann hier auch nur schon deshalb nicht von erheblicher Bedeutung sein, weil die mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2018 in Aussicht gestellte Kosten übernahme für massgefertigte plastische Schalen -O rthesen (vgl. Urk. 7 mit Ver weis auf die RAD-Stellungnahme Urk. 8) mit Blick auf die SVOT-Tarife (vgl. http://orthorehasuisse.ch/uber-den-ors/svot-tarif/) betragsmässig

deutlich höher

läge als die Kosten der bereits zugesprochenen Fussorthesen (vgl. dazu auch

Urk. 15 S. 4 oben).

3.4

Aufgrund der fehlenden erheblichen Bedeutung der Berichtigung kann vorliegend die Frage, ob die mit Mitteilung vom 5. Mai 2015 erteilte Kostengutsprache zwei fellos unrichtig war, ebenso wie die Frage der wissenschaftlichen Evidenz für die Wirksamkeit von propriozeptiven Fussorthesen im Zusammenhang mit der Be handlung de s Geburtsgebrechens Ziffer 126, offen bleiben, da eine Wiedererwä gung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ohnehin ausscheidet.

Im Rahmen der mit Mitteilung vom 5. Mai 2015 erteilten Kostengutsprache für

Fu ss-Orthesen nach ärztlicher Verordnung vom 6. März 2015 bis 3 1. März 2020

hat der Beschwerdeführer damit weiterhin Anspruch auf die Kosten für Repara turen, Anpassungen sowie Erneuerungen, welche trotz sorgfältigem Gebrauch notwendig werden und für welche nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist (Art. 7 Abs. 2 HVI).

3.5

Überdies erweist sich die mit Rechnung vom 2 7. Juni 2017 beantragte Orthesen- Versor gung für die Hausschuhe im Kindergarten als notwendig und da mit begründet, nachdem der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die Fuss -O rthesen selbstän dig zu wechseln (vgl. Urk. 9/13/2) und sich auch aus dem ersten Kostenvoran schlag vom 6. März 2015 ergibt, dass die Fuss -O rthesen im Schuh ei ngebaut sind und

damit davon auszugehen ist, dass sich

diese nicht ohne weiteres wechseln lassen. Dies führt dazu, dass die Beschwerdegegnerin die Kos ten für die

wachs tumsbedingt erforderliche Orthesen-Versorgung für die Haus schuhe im Kinder garten zu tragen hat.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. 4.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600 .-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführe r eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 1’ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.

Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Februar 201 8 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die Kosten für Reparaturen, Anpas sungen sowie Erneuerungen für die mit Mit teilung vom 5. Mai 2015 erteilte Kosten gutsprache für Fuss-Orthesen nach ärztlicher Verordnung vom 6. März 2015 bis 3 1. März 2020 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager