Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1958 und ohne Berufsabschluss, war zuletzt ab August 1993 als Werkstattmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt, wobei er ab 20.
Februar 1995 in unterschiedlichem Umfang, zunächst im Wechsel 100 % und 50 % sowie ab 4. November 1996 zu 100 % , arbei tsunfähig geschrieben war (Urk. 7/3/2 , Urk. 7 /9 /3-10 , Urk. 7/15/5, Urk. 7 /16 /5-18 ). Am 1 5. März 1996 mel dete er sich unter Hinweis auf seit März 1995 bestehende Rückenbeschwerden (Diskushernie) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an ( Urk. 7 /1).
Mit Verfügungen vom 10. September 1997 sprach ihm die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , für die Dauer vom 1. Juni 1996 bis 3 1. Januar 1997 eine befristete halbe Rente (Invaliditätsgrad von 50 % ) und ab 1. Februar 1997 eine unbefristete ganze Rente (Invaliditätsgrad von 100 % ) zu
( Urk. 7/22/2-3 und Urk. 7/23). 1.2
In der Folge wurde der Anspruch auf eine ganze Rente im Zuge von amtlichen Revisionsverfahren wiederholt bestätigt (Verf ügung vom 6. Januar 1998 [Urk. 7 /29], Mitteilungen vom 2 9. März und 2 4. November 1999 [ Urk. 7/37, Urk. 7 /42], 7. Dezember 2000 [ Urk. 7/46], 4. Februar 2004 [ Urk. 7/54] und 15. Mai 2007 [ Urk. 7 /64]). 1.3
Im Sommer 2011 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein ( Urk. 7 /71), in dessen Verlauf sie den Versicherten – dieser hatte am 14. Septem ber 2011 bei einem Velounfall eine linksseitige Schulter-Oberarm-Verletzung (subkapitale Humerusfraktur mit Abriss des Tuberculum
majus , Urk. 7/74/1, Urk. 7 /74/9 und Urk. 7 /95) erlitten – am Z.___ allgemein-internistisch und rheumatologisch begutachten liess (Gutachten vom 1 1. Oktober 2012, Urk. 7/98).
Nachdem die IV-Stelle die im September 2013 aufgenommenen Eingliederungs bemühungen am 4. Februar 2014 wegen eines erwarteten operativen Eingriffes an der linken Schulter einstwei len abgeschlossen hatte (Urk. 7 /115-118, Urk. 7 /120-121, Urk. 7 /126-127, Urk. 7 /129-130), veranlasste sie am 2 3. Oktober 2014 eine vom 1 7. November bis 1 2. Dezember 2014 dauernde Potenzialabklä rung (Kompass) in der A.___ ( Urk. 7 /146) , welc he nach einem Zusammenbruch des Versicherten in der Werkstatt vorzeitig per 1 9. No vember 2014 abgebrochen wurde ( Urk. 7/156/1, Urk. 7/157/1, Urk. 7/158). Auf dessen Verlangen (Urk. 7/164-166) erliess die IV-Stelle am 1 7. Dezember 2014 ( Urk. 11/167) betreffend Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen eine anfechtbare Verfügung, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle zudem - wie am 3. Ok tober 2014 (Urk. 7/143) vorbeschieden - die laufende g anze Rente infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 7/161 ) ein , welchen Entscheid das hiesige Gericht mit Urteil vom 8. September 2016 schützte ( Urk. 7/174; Prozess IV.2015.00102) . Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/175/3-13) hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 1 3. März 2017
teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück , damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge; im Üb rigen wurde die Beschwerde abgewiesen ( Urk. 7/179 Dispositiv-Ziffer 1 ; Prozess 9C_699/2016). 1.4
In der Folge zog die IV-Stelle Arztberichte bei ( Urk. 7/194 , Urk. 7/202) und liess den Versicherten durch med. pract . B.___ , Fachärztin für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 16. No vember 2017 untersuchen (Bericht vom 2 0. Dezember 2017, Urk. 7/210).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/213-214, Urk. 7/217) bestä tigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Februar 2018 die am 8. Dezember 2014 verfügte Rentenaufhebung und verneinte einen seitherigen, erneuten Rentenan spruch ( Urk. 7/220 = Urk. 2). 2.
Hiege gen erhob X.___
mit Eingabe vom 1 4. März 2018 Beschwerde ( Urk.
1) und ersuchte um A ufhebung des angefochtenen Entscheids sowie um Ver pflich tung der IV-Stelle, weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente, auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er , der Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen (S. 2). Die IV Stelle schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 2. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was dem Beschwerdeführer am 1 6. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzt e rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 1.4
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Lage rist/Werkstattmitarbeiter nicht mehr arbeitsfähig sei, ihm jedoch seit der Z.___ -Begutachtung im Jahr 2012 eine Verweistätigkeit zu 100 % zuzumuten sei. L aut Untersuchungsbericht des RAD hätten sich die Hüftbeschwerden nicht verändert. Gemäss Bundesgericht habe sie , die Beschwerdegegnerin, den gesamten medizi nischen Sachverhalt respektive die Veränderung neu abklären müssen. Obwohl der Beschwerdeführer an weiteren Diagnosen leide, könne trotzdem eine gesund heitliche Verbesserung eingetreten sein. Vom Invalideneinkommen sei ein Abzug von 10 % zu gewähren, so dass ein Invaliditätsgrad von 23 % und seit der Ren tenaufhebung im Jahr 2014 kein erneuter Rentenanspruch resultiere (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte da gegen vor ( Urk. 1) , der RAD Untersuchungsbericht sei nicht nachvollziehbar (S. 8). Es hätte
- aus näher dargelegten Gründen - eine externe, unabhängige medizinische Abklärungsstelle beauftragt werden müssen, um die vom Bundesgericht gerügten ungenügenden Abklärungen zu vervollständigen . Die Beschwerdegegnerin habe den Nachweis zu erbringen, dass von einer gesundheitlichen Verbesserung auszugehen sei; ein zig der Hinweis auf eine Möglichkeit reiche dazu nicht aus (S. 9). Der leidensbe dingte Abzug von 10 % sei ungenügend begründet (S. 9-10).
3.
Neben den vorstehend dargestellten materiellen Rügen (E. 2.2) monierte der Be schwerdeführer in formeller Hinsicht , seine Einwände seien gar nicht geprüft und im Besonderen sei die Angemessenheit des Leidensabzuges von 10 % nicht be gründet worden ( Urk. 1 S. 6 und S. 9 f. ) . Damit machte er wenigstens sinngemäss eine Verletzung se ines rechtlichen Gehörs geltend, was vorweg zu prüfen ist.
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und Er wägungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müs sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Ver sicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies be deutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständ lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt wer den, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kön nen und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt ( BGE 107 Ia 1). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderli chen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind ( BGE 120 V 357
E.
2b, 116 V 182 E. 3c und d).
Es ist nicht von der Hand zu weisen , dass die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung zur im Einwand hauptsächlich aufgeworfenen Frage der gesundheitlichen Veränderung ( Urk. 7/214) sehr konzise Stellung genommen hat. Aus der Verfügung gehen indes die Überlegungen knapp hervor, von denen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzu fechten.
Soweit im Übrigen der Anspruch auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungs v erfahren tangiert worden wäre, ist
es aus prozessökonomischer Sicht gerecht fertigt, den Mangel im Rahmen des vorliegenden Prozesses als geheilt zu betrach ten , da das hiesige Gericht als Beschwerdeinstanz den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. D a d er Beschwerdeführer keinen Antrag auf Rückweisung der Sache zur Heilung eines allfälligen Formmangels gestellt hat, ist zudem anzunehmen, dass er selbst kein Interesse an einer entsprechenden Ver fahrensverzögerung hat. 4. 4.1
Das Bundesgericht erwog im Urteil vom 1 3. März 2017 ( Urk. 7/179) , das hiesige Gericht habe festgestellt, dass es gemäss dem Rheumatologen des Z.___ (Gut achten vom 1 1. Oktober 2012, Urk. 7/ 98 ) zu einer Besserung der Befunde gekom men sei. Der Experte habe zwar die früheren Diagnosen im Wesentlichen auf rechterhalten, er stufe jedoch das Leiden mit Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als weniger einschneidend ein. Es liege somit nicht bloss eine andere Beurteilung eines identischen Sachverhalts vor. Ebenfalls stellten die linksseitigen Schulterbeschwerden als Folge des Sturzes mit dem Velo im Sep tember 2011 eine revisionsrechtlich erhebliche Tatsachenänderung dar (E.
4.2) .
Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht dagegen vorbrachte , erachtete d ie ses mit näherer Begründung
nicht als
stichhaltig
(E. 4.3) . 4.2
Im Weiteren führte das Bundesgericht aus, dass das hiesige Gericht z ur gesund heitlichen Situation nach der Begutachtung im Jahre 2012 bis zum Erlass der Verfügung vom 8. Dezember 2014 festgestellt habe , es lägen keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung vor. Aufgrund der Akten (Berichte C.___ Klinik , Orthopädie, vom 1 4. Mai 2014 [ Urk. 7/ 133/16-17 ] und Dr. med. D.___ , Allge meine Medizin FMH, vom 7. November 2014 [Urk. 7/ 154/1 ] ) sei nicht rechts genüglich belegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des wieder manifest ge wordenen Hüftleidens in einer entsprechenden Verweistätigkeit zeitlich oder leis tungsmässig nicht voll einsatzfähig wäre (E. 5.1) .
Die Ärzte der C.___
Klinik hätten in ihrem Bericht vom
1 4. Mai 2014 (Urk. 7/ 133/16-17 ) die Diagnose einer Coxarthrose rechts mit Femurkopfnekrose
Ficat Stadium I und Coxarthrose links gestellt . Das MRI vom 2 4. März 2014 (Urk. 7/133/15 )
habe ein ausgeprägtes Knochenmarksödem des rechten Femur kopfes und Schenkelhals es mit subchondraler
Hypointenserlinie ohne Kortikalis einbruch sichtbar gemacht. Es sei ein endoprothetischer Ersatz empfohlen wor den . Zur Arbeitsfähigkeit hätten sie sich nicht geäussert . Verglichen mit den im rheumatologischen Teilgutachten de s
Z.___ erwähnten Röntgenaufnahmen (Be ckenübersicht) vom 3 1. August 2012 ( Urk. 7/92) und dem als gering bezei chneten radiologischen Befund lasse sich eine wesentliche Änderung des Gesundheitszu standes ohne dauerhafte Verbesserung auch bei geeigneter (medikamentöser) Therapie nicht ohne Weiteres ausschliessen. Dabei hand le es sich um eine medi zinische Frage, welche in erster Linie vom Facharzt zu beantworten sei . Das g elte auch in Bezug auf die allenfalls weitere Frage nach den Auswirkungen des Ge sundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich könne es nicht genü gen, die im Bericht der
C.___ Klinik vom 1 4. Mai 2014 wiedergegebenen subjektiven Angaben des Beschwerdeführers als Massstab zu nehmen und das Belastungsprof il gemäss dem Gutachten vom 11. Oktober 2012 entsprechend an zupassen . Laut Bundesgericht beruhte d er daraus vom hiesigen Gericht gezogene Schluss, es sei nicht rechtsgenüglich belegt, dass der Beschwerdeführer (auch) im Zeitraum nach der Begutachtung bis Verfügungserlass in einer Verweistätigkeit nicht zeitlich und leistungsmässig voll einsatzfähig sei , auf unvollständiger Be weisgrundlage (E. 5.2). Es wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, da mit diese i m vorstehenden Sinne Abklärungen vornehme und danach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge ; i nsoweit sei die Beschwerde begründet (E. 5.3).
Dementsprechend hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen ( Urk. 7/179 Dispositiv-Ziffer 1). 4.3
Das Bundesgericht hat demnach abschliessend und verbindlich entschieden, dass gestützt auf das Z.___ vom 1 1. Oktober 2102 ( Urk. 7/98) in Bezug auf die ge sundheitliche Situation im Vergleichszeitpunkt mit Rücken- und Hüftleiden (vgl. dazu Urk. 7/174/8 E. 5.2) eine gesundheitliche Verbesserung erstellt sei . Die Schlussfolgerung des hiesigen Gerichts, im Zeitpunkt der Z.___ -Begutachtung im Oktober 2012 sei trotz Schulter-, Hüft- und Rückenproblematik eine Ver weistätigkeit ohne besondere Arm-Schulter-Belastungen (Gewichtheben bis 15 Kilogramm) und ohne zeitliche und leistungsmässige Einschränkungen zumutbar ( Urk. 7/174/10 E.
5.4) , wurde vom Bundesgericht nicht beanstandet. Davon ist daher auszugehen.
Aufgrund der damaligen medizinischen Aktenlage war hingegen nicht rechts genüglich belegt, wie es sich mit der Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit im Zeitraum nach der Begutachtung bis zu r
am
8. Dezember 2014 verfügten Ren teneinstellung verhielt. Mithin ist nunmehr der in jene m Zeit raum ausgewiesene gesundheitliche Verlauf
zu beleuchten . 5. 5.1
Das hiesige Gericht referierte das Z.___ -Gutachten ( Urk. 7/98) folgendermassen ( Urk. 7/174/7): - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - Status nach subkapitaler Humerusfraktur und Tuberkulumausriss links am 1 4. September 2011 - Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule ( LWS ; Diskopa thie , Spondylarthrose ) mit spinalen Stenosierungen - Beginnende Coxarthrose beidseits - Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - Verdacht auf psychogene Hyperventilationsanfälle nachts - Arterielle Hypertonie, medikamentös gut eingestellt
In ihrer Beurteilung (S. 17 f.) hätten die Sachverständigen fest gehalten , aus rheu matologischer Sicht best ehe ein langjähriges Schmerzbild vorwiegend der lum balen Rücken- und der rechten Hüftregion mit geringen radiologischen Verände rungen im Hüftbereich, deutlicher an der LWS, aber mit erheblichen Zweifeln an der Intensität der geäusserten Beschwerden aufgrund verschiedener anamnesti scher Fakten (unter anderem unklare und wechselnde Spezialiste n-Diag nosen, wenig konkrete Behandlungen in den letzten Jahren) und Verhaltensauffälligkei ten bei der aktuellen Untersuchung. Zu diesem Bild hinzu komme eine erst im Herbst 2011 erlittene Verletzung der linken Schulter, deren Rehabilitation noch nicht zum Vorzustand geführt habe. Tätigkeiten ohne nennenswerte manuelle, vor allem Arm-Schulter-Belastung und ohne schwere Hebe-Anforderungen (Ein zelgewichte bis 15 Kilogramm möglich) seien ab sofort in vollem zeitlichem und leistungsmässigem Ausmass zumutbar, beispielsweise Beratung und Verkauf im Maschinensektor. […] Von den internistischen Problemen der psychogenen nächt lichen Hyperventilationsanfälle und der medikamentös gut eingestellten Hyper tonie gehe keine Arbeitsunfähigkeit aus. 5.2 5.2.1
Das Bundesgericht stützte sich betreffend die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ren teneinstellung Anfang 2015 sodann auf den Bericht der C.___ Klinik vom 1 4. Mai 201 4
(vorstehend E. 4.2). Darin wurden beidseitige Coxarthrosen
mit seit 1998 bestehender (vgl. Urk. 7/135/6) Femurkopfnekrose rechts diagnostiziert ; i m MRI vom 2 4. März 2014 (Urk. 7/133/15) hat sich zudem ein ausgeprägtes Kno chenmarksödem gezeigt. Gemäss den zuständigen Ärzten klage der Beschwerde führer seit drei Monaten - nach zwischenzeitlicher Beschwerdefreiheit - über er neut aufgetretene immobilisierende Hüftschmerzen rechts. Diese wurde n mit tels Analgetika und Infiltrationen behandelt ( Urk. 7/1 3 3/16-19 ) , wobei die Ärzte der C.___ Klinik einen prothetischen Ersatz empfahlen ( Urk. 7/133/19, Urk. 7/135/7). Anlässlich der Konsultation vom 1 0. September 2014 berichtete der Beschwerdeführer zwar nicht von Beschwerdefreiheit, aber von einer Besse rung der Schmerzen nach der Infiltration vom 1 0. September 201 4. Langes Ge hen, Treppensteigen und langes Sitzen bereiteten ihm Schmerzen. Trotz zuneh mender Einschränkung wolle er mit der Operation zuwarten ( Urk. 7/154/2). Daran änderte sich auch am 1 9. Dezember 2014 nichts , als der Beschwerdeführer trotz «weiterhin Beschwerden» eine weitere Infiltration wünschte ( Urk. 7/168).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht der C.___ Klinik vom 2 8. Mai 2014
- nur mit Blick auf die Hüfte - aus geführt , die bisherige Tätigkeit sei nicht zumut bar; die Leistungsfähigkeit betrage 50 % . Im Weiteren verwiesen sie auf die Wir be l säulenchirurgen beziehungsweise den Hausarzt ( Urk. 7/135/ 7 ) . 5.2.2
Dr. D.___
hielt am 7. November 2014 in Bezug auf die rechte Hüfte F olgendes fest: «keine repetierenden Belastungen, kann nichts tragen und herumlaufen.» Wenn Schmerzen auftreten, solle die Tätigkeit unterbrochen werden, bis die Schmerzen verebnen . Auch bei Schmerzen in der rechten Schulter und im Rücken sollten alle Tätigkeiten vermieden werden, die subjektiv mehr Schmerzen berei tete n ( Urk. 7/154/1). 5.2.3
Am 2 9. Dezember 2014 berichteten die Orthopäden der Universitätsklinik E.___ , Schulter-Sprechstunde, betreffend ihren Fachbereich von eine r
Rotato renmanschettenläsion , eine r
Bizeps - Tendinopathie und eine r AC Arthropathie bei Status nach Fraktur vom September 2012 (richtig: 2011) . Eine Infiltration, aber auch eine operative Sanierung wurden in Aussicht genommen ( Urk. 7/169/26-27). 5.3
Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts ( Urk. 7/179) ergingen die folgenden medizinischen Unterlagen : 5.3.1
Nach Eröffnung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 8. September 2016 (Urk. 7/174) hatte der Beschwerdeführer am 1 6. November 2016 die Behandlung bei
Dr. med. univ. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf ge nommen . Dieser diagnostizierte im am 1 2. Juli 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ( Urk. 7/194) in psychiatrischer Hinsicht eine rezidivie rende mittelgradig depressive Störung (ICD-10 F33.1) seit 2 5. Oktober 2016 und anamnestisch eine Panikattacke 2014 (S. 1). Er beschrieb einen leicht verschlech terten Verlauf und wies in diesem Zusammenhang auf den ständigen Druck der Behörden (vgl. auch Urteil vom 8. September 2016, Urk. 7/174) hin. Der Psy chiater schilderte eine sehr belastende Lebenssituation des Beschwerdeführers nach Einstellung der Rente , dies
im Zusammenhang mit dem kaum ausreichend en Geld und der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt , sowie wegen seine s
a n einem Downsyndrom leidenden Kind es (S. 2). Die aktuelle Situation sei schwer aushaltbar. Die rezidivierende Störung sei am ehesten durch die aktuelle soziale Belastung re aktiviert . Aufgrund der scheinbar unlösbaren Situation sei mit keiner Verbesserung des aktuellen de pressiven Zustand sbildes zu rechnen (S. 3). In des sen Rahmen bescheinigte Dr. F.___
seit 25.
Oktober 2016 eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit (S. 4). 5.3.2
Hausarzt Dr. D.___ stell t e am 2 5. August 2017 folgende Diagnosen (Urk.
7/202/1): - Coxarthrose beidseits - Rotatorenmanschettenläsion links - Asthma bronchiale - Chronisches LWS
Die Beschwerden seien konstant vorhanden und fixiert. Betreffend die depressive Symptomatik verwies Dr. D.___ auf Dr. F.___ . Er sah keine Möglichkeiten, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit ausübe ( Urk. 7/202/1). 5.3.3
Am 1 6. November 2017 untersuchte die Orthopädin B.___ vom RAD den Beschwerdeführer (Bericht vom 2 0. Dezember 2017, Urk. 7/210). Sie stellte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei Dege nerationen der LWS mit Discopathie und Spondylarthrose - Funktionseinschränkung der rechten Hüfte bei Coxarthrose und radiologisch nachgewiesenem Knochenmarksödem, entsprechend einer Hüftkopfnekrose Ficat I, mit Status nach anamnestischer Hüftkopfnekrose 1996 - Funktionsminderung der linken Schulter bei St atus nach subkapitaler Hume rusfraktur und Tuberculum
majus - Ausriss 09/11
Obwohl die RAD-Ärztin eingangs erläutert hatte , die Frage der Verschlechterung im Bereich des Hüftgelenks seit der Begutachtung im Jahr 2012 bilde den Zweck der Untersuchung , verneinte der Beschwerdeführer zunächst eine entsprechende Veränderung. Später fügte er an , der Rücken, die Schulter und die Hüfte seien schlimmer geworden (S. 1). Weiter gab er an, d er Hausarzt habe eine Neuvorstel lung in der C.___ Klinik und in der Universitätsklinik E.___
verweigert (S. 2).
Die RAD-Ärztin legte dar, dass g egenüber dem Z.___ - Gutachten keine wesentli che Veränderung der
Hüftgelenksfunktion festzustellen sei. Wie schon im Rah men der Z.___ - Untersuchung sei auch heute eine erhebliche
Verdeutlichungs tendenz mit inkonsistenten Befunden bei Untersuchung und Ablenkung aufge fallen , wobei sie auf fünf positive Waddellzeichen hinwies (S.
9) . Dem Z.___ - Gutachten zufolge sei bereits 1997 diskutiert worden , dass eine Nekrose im
Be reich der rechten Hüfte vorliegen könnte .
Bei ihrer Untersuchung hätten sich keine objektiven Hinweise auf eine Schonung des
rechten Beins gefunden . Das Gangbild sei unauffällig, die Hüftfunktion bei Ablenkung und im
Spontanverhal ten frei, die Muskulatur an beiden Beinen kräftig. Beide Füsse hätten eine seiten gleiche Beschwielung gezeigt ; allerdings bestehe eine globale, geringe Umfangs minderung des
rechten Beines gegenüber links sowohl im Ober- als auch im Un terschenkel ; die se betreffe nicht nur die
Hüft-führende Muskulatur und sei am Unterschenkel stärker ausgeprägt als am Oberschenkel . In der Gesamtschau der Befunde lasse sich keine dauerhafte Verschlechterung der
Hüftgelenksfunktion gegenüber dem Gutachten s zeitpunkt feststellen (S. 10), mithin habe sich der Ge sundheitszustand hinsichtlich der Befunde des rechten Hüftgelenks seit dem Gut achten nicht wesentlich oder dauerhaft verändert (S. 11).
Aus Sicht de r RAD-Ärztin sollte das Belastungsprofil angesichts der dokumen tierten,
wiederkehrenden Beschwerden des Hüftgelenks insofern angepasst wer den, als ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltungen
wie Hocken, Kriechen usw. nicht mehr zugemutet werden soll ten. In Bezug auf die Wirbelsäule könne anhand der vorhandenen Bilddokumente von einer etwas
verminderten Belastbarkeit ausgegangen werden, die jedoch durch die aufgrund der Schulter
bestehenden Einschränkungen nicht weiter ver stärkt werde.
In der bisherigen T ätigkeit als Mechaniker bestehe eine vollständige Arbeits un fähigkeit seit der Rentenzusprache
199 7. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne
regelmässige Hebe- und Tragebelas tungen über 15 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und
Gerüsten, ohne häufiges Trep pensteigen und ohne häufige hüftgelenksbelastende Arbeiten sei seit der Begut achtung im Oktober 2012 eine 100% ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 11 ; vgl. dazu auch Urk. 7/212/3 ). 6. 6.1
Der Bericht über die RAD-Untersuchung vom 1 6. November 2017 (Urk. 7/210) beantwortet die vom Bundesgericht aufgeworfenen Fragen (E. 4.2-3) umfassend, erging in Kenntnis der Vorakten (S. 1, vgl. auch Urk. 7/212/1
2) und in ausführ licher Auseinandersetzung mit diesen (S. 9 f.), er beruht auf eingehenden klini schen Untersuchungen (S. 5-9) und berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S.
1-2). Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ist nachvollziehbar. Die gezogenen Schlüsse werden hin reichend begründet , so dass d er RAD-Untersuchungsbericht die Anforderungen
an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens erfüllt .
Die RAD-Ärztin legte dar, dass trotz de s erhobenen Knochenmarksödem s
und der Hüft kopf nekrose im Vergleich zum Z.___ -Gutachten keine weitergehenden funktionalen Einschränkungen bestehen. Sie untermauerte dies mit de m unauf fälligen Gangbild, der - vor allem bei Able nk ung - weitgehend frei beweglichen Hüftfunktion (S. 7) und den fehlenden Anzeichen von Scho nung des rechten Bei nes (S. 10), was zu überzeugen vermag.
Weiter wies sie darauf hin, dass die Hüft kopfnekrose bereits 1997 diskutierte worden war (vgl. dazu etwa Urk. 7/14/2-3) und diese nach übereinstimmender fachärztlicher Einschätzung aktuell im Sta dium Ficat
1
(bei Stadium 0-4 ; Stadium 1 ist definiert mit Leistenschmerz, geringe Bewegungseinschränkung; vgl. Urk. 7/210/10) auftritt. Selbst w enn die diesbe züglichen Beschwerden fortschreiten, erscheint doch nicht überwiegend wahr scheinlich, dass - nachdem nach einem 15-jährigen Verlauf das zweite Stadium erreicht wurde - seit der Begutachtung diesbezüglich eine massgebliche Ver schlechterung eingetreten ist , was sich auch aus dem aus Sicht der RAD-Ärztin unveränderte n Ficat -Stadium 1 er gibt. Etwas anderes ist den Berichten der be handelnden Ärzte nicht zu entnehmen.
Die Zumut barkeitsbeurteilung der RAD-Ärztin trägt sodann auch den bereits im Z.___ -Gutachten beschriebenen Inkonsistenzen Rechnung, welche d ie behan delnden Ärzte gänzlich ausser Acht liessen. Immerhin sieht der behandelnde Hausarzt trotz der geklagten Schmerzen von einer neuerlichen Überweisung in die C.___ Klinik oder in die Universitätsklinik
E.___ ab ( Urk. 7/210/2 Mitte), was auf eine auch von seiner Seite angenommene Beschwerdeverdeutli chung hinweist. Vor diesem Hintergrund vermag die von Dr. D.___ postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 5.4) nicht zu überzeugen.
Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar an gab , dass er praktisch nur noch zu Hause herumsitz e ( Urk. 7/210/4 oben), es ihm aber trotzdem möglich ist, auch mehrmals jährlich in seine Heimat zu fliegen und dort an Familienfeiern teilzunehmen ( Urk. 7/210/4 Mitte). Diese Angaben lassen an der von ihm behaup teten nur geringen Beweglichkeit beträchtliche Zweifel aufkommen. 6.2
Der Beschwerdeführer beanstandete den Untersuchungsbericht in verschiedener Hinsicht ( Urk. 1 S. 7 f.).
Es mag zwar zutreffen, dass die Hüftbeschwerden vorübergehend zunahmen und mehrere Infiltrationen durchgeführt wurden, welche laut Bericht der C.___ Klinik zu einer (auch subjektiven) Verbesserung führten (E. 5.2.1). Allein auf grund der Schmerzklagen kann indes wegen der Verdeutlichungstendenz des Be schwerdeführer s
nicht unbesehen auf eine wesentliche Verschlechterung ge schlossen werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer laut den Ärzten der C.___ Klinik ein operative s Vorgehen
stets verweigerte , w as an einem erheblichen Leidensdruck zweifeln lässt. Ent gegen der Darstellung des Beschwer deführers ( Urk. 1 S . 8 ) kann in der empfohlenen endoprothetischen Versorgung (E. 5.2.1) keine wesentliche Verschlechterung erblickt werden, zumal bereits im Jahr 1997 von einer entsprechenden
- nie stattgehabten - operativen Behandlung die Rede war ( Urk. 7/14/3). Auch die widersprüchlichen Aussagen des Beschwer deführers zum gesundheitlichen Verlauf (E. 5.3.3) lassen eine Verschlechterung nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen.
Festzuhalten ist zudem, dass die behandelnden Ärzte zwar von zunehmenden Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit (E. 5 .3.1-2 ), aber nicht von einer gesundheitliche n Verschlechterung im Vergleich zu den Verhältnissen im Jahr 2012 s prachen, weil i hnen das Z.___ -Gutachten als Vergleichsgrundlage auch nicht bekannt war. Zudem vermögen w eder die Hüftkopfnekrose noch das Kno chenmarksödem für sich allein eine Verschlechterung zu begründen, ansonsten das Bundesgericht nicht weitere medizinische Abklärungen angeordnet hätte. Diese hatten zum Zweck, die massgebenden funktionellen Auswirkungen der er hobenen Befunde einzuschätzen, w ie
es die RAD-Ärztin getan hat. Der Beweis wert ihres Untersuchungsbericht s
wird daher auch nicht dadurch geschmälert, dass sie allenfalls nicht Einsicht in die Bildgebungen genommen hat ( Urk. 1 S. 8 f.), zumal sie die darin erhobenen Befunde nicht in Abrede gestellt, sondern diese vielmehr in ihre Beurteilung einbezogen hat.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Bericht über die Potentialabklärung ( Urk. 7/157/1-4) berief, ist ihm entgegen zu halten, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv fest stellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjek tiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 1 9. Mai 2016 E. 4.4).
Der Beschwerdeführer hat im Weiteren sein Vorbringen betreffend die von ihm in Frage gestellte Unabhängigkeit der RAD-Ärztin ( Urk. 1 S. 9) nicht substantiiert, weshalb sich Weiterungen dazu unter Hinweis auf die grundsätzliche Beweistaug lichkeit auch von versicherungsinternen Berichten (E. 1.4) erübrigen. 6.3
Nach dem Gesagten ist auf den RAD-Untersuchungsbericht abzustellen und ge stützt darauf von im Zeitpunkt der Renteneinstellung im Januar 2015 - im Ver gleich zur Z.___ -Begutachtung - im Wesentlichen unveränderten gesundheitli chen Verhältnissen und som i t weiterhin von einer uneingeschränkten Arbeitsfä higkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen. 7. 7.1
Die Beschwerdegegnerin bemass mittels eines Einkommensvergleiches die er werblichen Auswirkungen dieser Restarbeitsfähigkeit . Die von ihr auf Fr. 73'448. 45 ( Valideneinkommen ) und Fr. 56'812.05 (Invalideneinkommen; Urk. 2 S. 2) festgelegten Einkommen blieben unbeanstandet ( Urk. 1 S. 8 f.) und geben zu keiner Kritik Anlass.
Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % vom Tabellenlohn ( Urk. 2 S. 2) erachtete der Beschwerdeführer als zu tief ( Urk. 1 S. 9). Da selbst unter Anrechnung des höchstmöglichen - hier nicht gerechtfertigten - Tabellen lohnabzuges von 25 % ein Invalidenkommen von Fr. 47'343 .-- (Fr. 56 '812. 05 : 9 x 7.5) und somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'105. 45
(Fr. 73'448.45 ./. Fr. 47'343.--) , mithin ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 36 % resultiert, kann diese Frage offen bleiben .
So oder anders steht dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente mehr zu. 7.2
Im massgebenden Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung (vgl. BGE 141 V
5 E. 4.2.1) vom 8. Dezember 2014 ( Urk. 7/161) hatte der Beschwerdeführer das 5 5. Altersjahr bereits zurückgelegt. Damit fällt er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis, bei welchem die Beschwerdegegnerin vor der Rentenanpassung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung zu prü fen respektive diesbezüglich Hilfeleistungen anzubieten hat (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_228/2010 E. 3.3 vom 2 6. April 2011).
Dieser Pflicht ist die Beschwerdegegnerin hinreichend nachgekommen, wie das hiesige Gericht bereits im Urteil vom 8. September 2016 erwogen hat (E. 7.2). Dies blieb seitens des Beschwerdeführer s beschwerdeweise unwidersprochen, weshalb es mit der per 3 0. Januar 2015 angeordneten Renteneinstellung sein Bewenden hat. 8. 8.1
Zu prüfen bleibt der gesundheitliche Verlauf von Januar 2015 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 1 3. Februar 2018 .
Der behandelnde Dr. F.___ bescheinigte bei einer diagnostizierten rezidivie renden mittelgradigen depressiven Störung eine Arbeitsunfähigkeit seit 2 5. Oktober 2016 (E. 5.3 .1 ).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale Fakto ren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein dro hender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festge stellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychi schen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu un terscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Per son dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden ge geben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 8.2
Die anamnestisch erwähnte Panikattacke im Jahr 2014 (vgl. dazu auch Bericht über die Potentialabklärung, Urk. 7/157/1 ) wurde von Dr. F.___ nicht näher umschrieben und blieb in Anbetracht der von ihm erst nach dem 2 5. Oktober 2016 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit offenbar für diese folgenlos.
In seinem Bericht w ies er mehrmals auf die erheblichen psychosozialen Belas tungsfaktoren hin und führte die diagnostizierte depressive Störung darauf zu rück. Ein davon unabhängiger psychischer Gesundheitsschaden
ist dem Bericht jedoch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu entnehmen. Mangels eines erhebliche n krankheitsmässige n Geschehen s sowie unter Berücksicht ig ung der verschiedentlich berichteten Inkonsistenzen rechtfertigt es sich
i m Sinne der Ver hältnismässigkeit , von einer Überprüfung der vo n Dr. F.___ a ttestierten Ar beits un fähigkeit mittel s des strukturierten Beweisverfahren s
( BGE
143 V 418 ) Umgang zu nehmen.
Damit ist eine im Zeitraum von der Renteneinstellung bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung eingetretene gesundheitliche Verschlechterung nicht er sichtlich, so dass sich die Renteneinstellung auch unter diesem B lickwinkel als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.3
Eine Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers , es «sei die aufschiebende Wir kung der Verfügung» zu entziehen, erübrigt sich mit dem Abschluss dieses Ver fahrens. 9 .
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m un terliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär GräubSonderegger
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.
E. 1.3 Im Sommer 2011 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein ( Urk. 7 /71), in dessen Verlauf sie den Versicherten – dieser hatte am 14. Septem ber 2011 bei einem Velounfall eine linksseitige Schulter-Oberarm-Verletzung (subkapitale Humerusfraktur mit Abriss des Tuberculum
majus , Urk. 7/74/1, Urk. 7 /74/9 und Urk. 7 /95) erlitten – am Z.___ allgemein-internistisch und rheumatologisch begutachten liess (Gutachten vom 1 1. Oktober 2012, Urk. 7/98).
Nachdem die IV-Stelle die im September 2013 aufgenommenen Eingliederungs bemühungen am 4. Februar 2014 wegen eines erwarteten operativen Eingriffes an der linken Schulter einstwei len abgeschlossen hatte (Urk. 7 /115-118, Urk. 7 /120-121, Urk. 7 /126-127, Urk. 7 /129-130), veranlasste sie am 2 3. Oktober 2014 eine vom 1 7. November bis 1 2. Dezember 2014 dauernde Potenzialabklä rung (Kompass) in der A.___ ( Urk. 7 /146) , welc he nach einem Zusammenbruch des Versicherten in der Werkstatt vorzeitig per 1 9. No vember 2014 abgebrochen wurde ( Urk. 7/156/1, Urk. 7/157/1, Urk. 7/158). Auf dessen Verlangen (Urk. 7/164-166) erliess die IV-Stelle am 1 7. Dezember 2014 ( Urk. 11/167) betreffend Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen eine anfechtbare Verfügung, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle zudem - wie am 3. Ok tober 2014 (Urk. 7/143) vorbeschieden - die laufende g anze Rente infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 7/161 ) ein , welchen Entscheid das hiesige Gericht mit Urteil vom 8. September 2016 schützte ( Urk. 7/174; Prozess IV.2015.00102) . Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/175/3-13) hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 1 3. März 2017
teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück , damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge; im Üb rigen wurde die Beschwerde abgewiesen ( Urk. 7/179 Dispositiv-Ziffer 1 ; Prozess 9C_699/2016).
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 IVG). 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Lage rist/Werkstattmitarbeiter nicht mehr arbeitsfähig sei, ihm jedoch seit der Z.___ -Begutachtung im Jahr 2012 eine Verweistätigkeit zu 100 % zuzumuten sei. L aut Untersuchungsbericht des RAD hätten sich die Hüftbeschwerden nicht verändert. Gemäss Bundesgericht habe sie , die Beschwerdegegnerin, den gesamten medizi nischen Sachverhalt respektive die Veränderung neu abklären müssen. Obwohl der Beschwerdeführer an weiteren Diagnosen leide, könne trotzdem eine gesund heitliche Verbesserung eingetreten sein. Vom Invalideneinkommen sei ein Abzug von 10 % zu gewähren, so dass ein Invaliditätsgrad von 23 % und seit der Ren tenaufhebung im Jahr 2014 kein erneuter Rentenanspruch resultiere (S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte da gegen vor ( Urk. 1) , der RAD Untersuchungsbericht sei nicht nachvollziehbar (S. 8). Es hätte
- aus näher dargelegten Gründen - eine externe, unabhängige medizinische Abklärungsstelle beauftragt werden müssen, um die vom Bundesgericht gerügten ungenügenden Abklärungen zu vervollständigen . Die Beschwerdegegnerin habe den Nachweis zu erbringen, dass von einer gesundheitlichen Verbesserung auszugehen sei; ein zig der Hinweis auf eine Möglichkeit reiche dazu nicht aus (S. 9). Der leidensbe dingte Abzug von 10 % sei ungenügend begründet (S. 9-10).
E. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müs sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Ver sicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies be deutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständ lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt wer den, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kön nen und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt ( BGE 107 Ia 1). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderli chen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind ( BGE 120 V 357
E.
2b, 116 V 182 E. 3c und d).
Es ist nicht von der Hand zu weisen , dass die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung zur im Einwand hauptsächlich aufgeworfenen Frage der gesundheitlichen Veränderung ( Urk. 7/214) sehr konzise Stellung genommen hat. Aus der Verfügung gehen indes die Überlegungen knapp hervor, von denen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzu fechten.
Soweit im Übrigen der Anspruch auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungs v erfahren tangiert worden wäre, ist
es aus prozessökonomischer Sicht gerecht fertigt, den Mangel im Rahmen des vorliegenden Prozesses als geheilt zu betrach ten , da das hiesige Gericht als Beschwerdeinstanz den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. D a d er Beschwerdeführer keinen Antrag auf Rückweisung der Sache zur Heilung eines allfälligen Formmangels gestellt hat, ist zudem anzunehmen, dass er selbst kein Interesse an einer entsprechenden Ver fahrensverzögerung hat.
E. 4.1 Das Bundesgericht erwog im Urteil vom 1 3. März 2017 ( Urk. 7/179) , das hiesige Gericht habe festgestellt, dass es gemäss dem Rheumatologen des Z.___ (Gut achten vom 1 1. Oktober 2012, Urk. 7/ 98 ) zu einer Besserung der Befunde gekom men sei. Der Experte habe zwar die früheren Diagnosen im Wesentlichen auf rechterhalten, er stufe jedoch das Leiden mit Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als weniger einschneidend ein. Es liege somit nicht bloss eine andere Beurteilung eines identischen Sachverhalts vor. Ebenfalls stellten die linksseitigen Schulterbeschwerden als Folge des Sturzes mit dem Velo im Sep tember 2011 eine revisionsrechtlich erhebliche Tatsachenänderung dar (E.
4.2) .
Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht dagegen vorbrachte , erachtete d ie ses mit näherer Begründung
nicht als
stichhaltig
(E. 4.3) .
E. 4.2 Im Weiteren führte das Bundesgericht aus, dass das hiesige Gericht z ur gesund heitlichen Situation nach der Begutachtung im Jahre 2012 bis zum Erlass der Verfügung vom 8. Dezember 2014 festgestellt habe , es lägen keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung vor. Aufgrund der Akten (Berichte C.___ Klinik , Orthopädie, vom 1 4. Mai 2014 [ Urk. 7/ 133/16-17 ] und Dr. med. D.___ , Allge meine Medizin FMH, vom 7. November 2014 [Urk. 7/ 154/1 ] ) sei nicht rechts genüglich belegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des wieder manifest ge wordenen Hüftleidens in einer entsprechenden Verweistätigkeit zeitlich oder leis tungsmässig nicht voll einsatzfähig wäre (E. 5.1) .
Die Ärzte der C.___
Klinik hätten in ihrem Bericht vom
1 4. Mai 2014 (Urk. 7/ 133/16-17 ) die Diagnose einer Coxarthrose rechts mit Femurkopfnekrose
Ficat Stadium I und Coxarthrose links gestellt . Das MRI vom 2 4. März 2014 (Urk. 7/133/15 )
habe ein ausgeprägtes Knochenmarksödem des rechten Femur kopfes und Schenkelhals es mit subchondraler
Hypointenserlinie ohne Kortikalis einbruch sichtbar gemacht. Es sei ein endoprothetischer Ersatz empfohlen wor den . Zur Arbeitsfähigkeit hätten sie sich nicht geäussert . Verglichen mit den im rheumatologischen Teilgutachten de s
Z.___ erwähnten Röntgenaufnahmen (Be ckenübersicht) vom 3 1. August 2012 ( Urk. 7/92) und dem als gering bezei chneten radiologischen Befund lasse sich eine wesentliche Änderung des Gesundheitszu standes ohne dauerhafte Verbesserung auch bei geeigneter (medikamentöser) Therapie nicht ohne Weiteres ausschliessen. Dabei hand le es sich um eine medi zinische Frage, welche in erster Linie vom Facharzt zu beantworten sei . Das g elte auch in Bezug auf die allenfalls weitere Frage nach den Auswirkungen des Ge sundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich könne es nicht genü gen, die im Bericht der
C.___ Klinik vom 1 4. Mai 2014 wiedergegebenen subjektiven Angaben des Beschwerdeführers als Massstab zu nehmen und das Belastungsprof il gemäss dem Gutachten vom 11. Oktober 2012 entsprechend an zupassen . Laut Bundesgericht beruhte d er daraus vom hiesigen Gericht gezogene Schluss, es sei nicht rechtsgenüglich belegt, dass der Beschwerdeführer (auch) im Zeitraum nach der Begutachtung bis Verfügungserlass in einer Verweistätigkeit nicht zeitlich und leistungsmässig voll einsatzfähig sei , auf unvollständiger Be weisgrundlage (E. 5.2). Es wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, da mit diese i m vorstehenden Sinne Abklärungen vornehme und danach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge ; i nsoweit sei die Beschwerde begründet (E. 5.3).
Dementsprechend hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen ( Urk. 7/179 Dispositiv-Ziffer 1).
E. 4.3 Das Bundesgericht hat demnach abschliessend und verbindlich entschieden, dass gestützt auf das Z.___ vom 1 1. Oktober 2102 ( Urk. 7/98) in Bezug auf die ge sundheitliche Situation im Vergleichszeitpunkt mit Rücken- und Hüftleiden (vgl. dazu Urk. 7/174/8 E. 5.2) eine gesundheitliche Verbesserung erstellt sei . Die Schlussfolgerung des hiesigen Gerichts, im Zeitpunkt der Z.___ -Begutachtung im Oktober 2012 sei trotz Schulter-, Hüft- und Rückenproblematik eine Ver weistätigkeit ohne besondere Arm-Schulter-Belastungen (Gewichtheben bis 15 Kilogramm) und ohne zeitliche und leistungsmässige Einschränkungen zumutbar ( Urk. 7/174/10 E.
5.4) , wurde vom Bundesgericht nicht beanstandet. Davon ist daher auszugehen.
Aufgrund der damaligen medizinischen Aktenlage war hingegen nicht rechts genüglich belegt, wie es sich mit der Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit im Zeitraum nach der Begutachtung bis zu r
am
8. Dezember 2014 verfügten Ren teneinstellung verhielt. Mithin ist nunmehr der in jene m Zeit raum ausgewiesene gesundheitliche Verlauf
zu beleuchten .
E. 5.1 Das hiesige Gericht referierte das Z.___ -Gutachten ( Urk. 7/98) folgendermassen ( Urk. 7/174/7): - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - Status nach subkapitaler Humerusfraktur und Tuberkulumausriss links am 1 4. September 2011 - Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule ( LWS ; Diskopa thie , Spondylarthrose ) mit spinalen Stenosierungen - Beginnende Coxarthrose beidseits - Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - Verdacht auf psychogene Hyperventilationsanfälle nachts - Arterielle Hypertonie, medikamentös gut eingestellt
In ihrer Beurteilung (S. 17 f.) hätten die Sachverständigen fest gehalten , aus rheu matologischer Sicht best ehe ein langjähriges Schmerzbild vorwiegend der lum balen Rücken- und der rechten Hüftregion mit geringen radiologischen Verände rungen im Hüftbereich, deutlicher an der LWS, aber mit erheblichen Zweifeln an der Intensität der geäusserten Beschwerden aufgrund verschiedener anamnesti scher Fakten (unter anderem unklare und wechselnde Spezialiste n-Diag nosen, wenig konkrete Behandlungen in den letzten Jahren) und Verhaltensauffälligkei ten bei der aktuellen Untersuchung. Zu diesem Bild hinzu komme eine erst im Herbst 2011 erlittene Verletzung der linken Schulter, deren Rehabilitation noch nicht zum Vorzustand geführt habe. Tätigkeiten ohne nennenswerte manuelle, vor allem Arm-Schulter-Belastung und ohne schwere Hebe-Anforderungen (Ein zelgewichte bis 15 Kilogramm möglich) seien ab sofort in vollem zeitlichem und leistungsmässigem Ausmass zumutbar, beispielsweise Beratung und Verkauf im Maschinensektor. […] Von den internistischen Problemen der psychogenen nächt lichen Hyperventilationsanfälle und der medikamentös gut eingestellten Hyper tonie gehe keine Arbeitsunfähigkeit aus.
E. 5.2.1 Das Bundesgericht stützte sich betreffend die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ren teneinstellung Anfang 2015 sodann auf den Bericht der C.___ Klinik vom 1 4. Mai 201 4
(vorstehend E. 4.2). Darin wurden beidseitige Coxarthrosen
mit seit 1998 bestehender (vgl. Urk. 7/135/6) Femurkopfnekrose rechts diagnostiziert ; i m MRI vom 2 4. März 2014 (Urk. 7/133/15) hat sich zudem ein ausgeprägtes Kno chenmarksödem gezeigt. Gemäss den zuständigen Ärzten klage der Beschwerde führer seit drei Monaten - nach zwischenzeitlicher Beschwerdefreiheit - über er neut aufgetretene immobilisierende Hüftschmerzen rechts. Diese wurde n mit tels Analgetika und Infiltrationen behandelt ( Urk. 7/1 3 3/16-19 ) , wobei die Ärzte der C.___ Klinik einen prothetischen Ersatz empfahlen ( Urk. 7/133/19, Urk. 7/135/7). Anlässlich der Konsultation vom 1 0. September 2014 berichtete der Beschwerdeführer zwar nicht von Beschwerdefreiheit, aber von einer Besse rung der Schmerzen nach der Infiltration vom 1 0. September 201 4. Langes Ge hen, Treppensteigen und langes Sitzen bereiteten ihm Schmerzen. Trotz zuneh mender Einschränkung wolle er mit der Operation zuwarten ( Urk. 7/154/2). Daran änderte sich auch am 1 9. Dezember 2014 nichts , als der Beschwerdeführer trotz «weiterhin Beschwerden» eine weitere Infiltration wünschte ( Urk. 7/168).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht der C.___ Klinik vom 2 8. Mai 2014
- nur mit Blick auf die Hüfte - aus geführt , die bisherige Tätigkeit sei nicht zumut bar; die Leistungsfähigkeit betrage 50 % . Im Weiteren verwiesen sie auf die Wir be l säulenchirurgen beziehungsweise den Hausarzt ( Urk. 7/135/
E. 5.2.2 Dr. D.___
hielt am 7. November 2014 in Bezug auf die rechte Hüfte F olgendes fest: «keine repetierenden Belastungen, kann nichts tragen und herumlaufen.» Wenn Schmerzen auftreten, solle die Tätigkeit unterbrochen werden, bis die Schmerzen verebnen . Auch bei Schmerzen in der rechten Schulter und im Rücken sollten alle Tätigkeiten vermieden werden, die subjektiv mehr Schmerzen berei tete n ( Urk. 7/154/1).
E. 5.2.3 Am 2 9. Dezember 2014 berichteten die Orthopäden der Universitätsklinik E.___ , Schulter-Sprechstunde, betreffend ihren Fachbereich von eine r
Rotato renmanschettenläsion , eine r
Bizeps - Tendinopathie und eine r AC Arthropathie bei Status nach Fraktur vom September 2012 (richtig: 2011) . Eine Infiltration, aber auch eine operative Sanierung wurden in Aussicht genommen ( Urk. 7/169/26-27).
E. 5.3 Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts ( Urk. 7/179) ergingen die folgenden medizinischen Unterlagen :
E. 5.3.1 Nach Eröffnung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 8. September 2016 (Urk. 7/174) hatte der Beschwerdeführer am 1 6. November 2016 die Behandlung bei
Dr. med. univ. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf ge nommen . Dieser diagnostizierte im am 1 2. Juli 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ( Urk. 7/194) in psychiatrischer Hinsicht eine rezidivie rende mittelgradig depressive Störung (ICD-10 F33.1) seit 2 5. Oktober 2016 und anamnestisch eine Panikattacke 2014 (S. 1). Er beschrieb einen leicht verschlech terten Verlauf und wies in diesem Zusammenhang auf den ständigen Druck der Behörden (vgl. auch Urteil vom 8. September 2016, Urk. 7/174) hin. Der Psy chiater schilderte eine sehr belastende Lebenssituation des Beschwerdeführers nach Einstellung der Rente , dies
im Zusammenhang mit dem kaum ausreichend en Geld und der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt , sowie wegen seine s
a n einem Downsyndrom leidenden Kind es (S. 2). Die aktuelle Situation sei schwer aushaltbar. Die rezidivierende Störung sei am ehesten durch die aktuelle soziale Belastung re aktiviert . Aufgrund der scheinbar unlösbaren Situation sei mit keiner Verbesserung des aktuellen de pressiven Zustand sbildes zu rechnen (S. 3). In des sen Rahmen bescheinigte Dr. F.___
seit 25.
Oktober 2016 eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit (S. 4).
E. 5.3.2 Hausarzt Dr. D.___ stell t e am 2 5. August 2017 folgende Diagnosen (Urk.
7/202/1): - Coxarthrose beidseits - Rotatorenmanschettenläsion links - Asthma bronchiale - Chronisches LWS
Die Beschwerden seien konstant vorhanden und fixiert. Betreffend die depressive Symptomatik verwies Dr. D.___ auf Dr. F.___ . Er sah keine Möglichkeiten, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit ausübe ( Urk. 7/202/1).
E. 5.3.3 Am 1 6. November 2017 untersuchte die Orthopädin B.___ vom RAD den Beschwerdeführer (Bericht vom 2 0. Dezember 2017, Urk. 7/210). Sie stellte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei Dege nerationen der LWS mit Discopathie und Spondylarthrose - Funktionseinschränkung der rechten Hüfte bei Coxarthrose und radiologisch nachgewiesenem Knochenmarksödem, entsprechend einer Hüftkopfnekrose Ficat I, mit Status nach anamnestischer Hüftkopfnekrose 1996 - Funktionsminderung der linken Schulter bei St atus nach subkapitaler Hume rusfraktur und Tuberculum
majus - Ausriss 09/11
Obwohl die RAD-Ärztin eingangs erläutert hatte , die Frage der Verschlechterung im Bereich des Hüftgelenks seit der Begutachtung im Jahr 2012 bilde den Zweck der Untersuchung , verneinte der Beschwerdeführer zunächst eine entsprechende Veränderung. Später fügte er an , der Rücken, die Schulter und die Hüfte seien schlimmer geworden (S. 1). Weiter gab er an, d er Hausarzt habe eine Neuvorstel lung in der C.___ Klinik und in der Universitätsklinik E.___
verweigert (S. 2).
Die RAD-Ärztin legte dar, dass g egenüber dem Z.___ - Gutachten keine wesentli che Veränderung der
Hüftgelenksfunktion festzustellen sei. Wie schon im Rah men der Z.___ - Untersuchung sei auch heute eine erhebliche
Verdeutlichungs tendenz mit inkonsistenten Befunden bei Untersuchung und Ablenkung aufge fallen , wobei sie auf fünf positive Waddellzeichen hinwies (S.
9) . Dem Z.___ - Gutachten zufolge sei bereits 1997 diskutiert worden , dass eine Nekrose im
Be reich der rechten Hüfte vorliegen könnte .
Bei ihrer Untersuchung hätten sich keine objektiven Hinweise auf eine Schonung des
rechten Beins gefunden . Das Gangbild sei unauffällig, die Hüftfunktion bei Ablenkung und im
Spontanverhal ten frei, die Muskulatur an beiden Beinen kräftig. Beide Füsse hätten eine seiten gleiche Beschwielung gezeigt ; allerdings bestehe eine globale, geringe Umfangs minderung des
rechten Beines gegenüber links sowohl im Ober- als auch im Un terschenkel ; die se betreffe nicht nur die
Hüft-führende Muskulatur und sei am Unterschenkel stärker ausgeprägt als am Oberschenkel . In der Gesamtschau der Befunde lasse sich keine dauerhafte Verschlechterung der
Hüftgelenksfunktion gegenüber dem Gutachten s zeitpunkt feststellen (S. 10), mithin habe sich der Ge sundheitszustand hinsichtlich der Befunde des rechten Hüftgelenks seit dem Gut achten nicht wesentlich oder dauerhaft verändert (S. 11).
Aus Sicht de r RAD-Ärztin sollte das Belastungsprofil angesichts der dokumen tierten,
wiederkehrenden Beschwerden des Hüftgelenks insofern angepasst wer den, als ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltungen
wie Hocken, Kriechen usw. nicht mehr zugemutet werden soll ten. In Bezug auf die Wirbelsäule könne anhand der vorhandenen Bilddokumente von einer etwas
verminderten Belastbarkeit ausgegangen werden, die jedoch durch die aufgrund der Schulter
bestehenden Einschränkungen nicht weiter ver stärkt werde.
In der bisherigen T ätigkeit als Mechaniker bestehe eine vollständige Arbeits un fähigkeit seit der Rentenzusprache
199 7. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne
regelmässige Hebe- und Tragebelas tungen über 15 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und
Gerüsten, ohne häufiges Trep pensteigen und ohne häufige hüftgelenksbelastende Arbeiten sei seit der Begut achtung im Oktober 2012 eine 100% ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 11 ; vgl. dazu auch Urk. 7/212/3 ). 6. 6.1
Der Bericht über die RAD-Untersuchung vom 1 6. November 2017 (Urk. 7/210) beantwortet die vom Bundesgericht aufgeworfenen Fragen (E. 4.2-3) umfassend, erging in Kenntnis der Vorakten (S. 1, vgl. auch Urk. 7/212/1
2) und in ausführ licher Auseinandersetzung mit diesen (S. 9 f.), er beruht auf eingehenden klini schen Untersuchungen (S. 5-9) und berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S.
1-2). Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ist nachvollziehbar. Die gezogenen Schlüsse werden hin reichend begründet , so dass d er RAD-Untersuchungsbericht die Anforderungen
an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens erfüllt .
Die RAD-Ärztin legte dar, dass trotz de s erhobenen Knochenmarksödem s
und der Hüft kopf nekrose im Vergleich zum Z.___ -Gutachten keine weitergehenden funktionalen Einschränkungen bestehen. Sie untermauerte dies mit de m unauf fälligen Gangbild, der - vor allem bei Able nk ung - weitgehend frei beweglichen Hüftfunktion (S. 7) und den fehlenden Anzeichen von Scho nung des rechten Bei nes (S. 10), was zu überzeugen vermag.
Weiter wies sie darauf hin, dass die Hüft kopfnekrose bereits 1997 diskutierte worden war (vgl. dazu etwa Urk. 7/14/2-3) und diese nach übereinstimmender fachärztlicher Einschätzung aktuell im Sta dium Ficat
1
(bei Stadium 0-4 ; Stadium 1 ist definiert mit Leistenschmerz, geringe Bewegungseinschränkung; vgl. Urk. 7/210/10) auftritt. Selbst w enn die diesbe züglichen Beschwerden fortschreiten, erscheint doch nicht überwiegend wahr scheinlich, dass - nachdem nach einem 15-jährigen Verlauf das zweite Stadium erreicht wurde - seit der Begutachtung diesbezüglich eine massgebliche Ver schlechterung eingetreten ist , was sich auch aus dem aus Sicht der RAD-Ärztin unveränderte n Ficat -Stadium 1 er gibt. Etwas anderes ist den Berichten der be handelnden Ärzte nicht zu entnehmen.
Die Zumut barkeitsbeurteilung der RAD-Ärztin trägt sodann auch den bereits im Z.___ -Gutachten beschriebenen Inkonsistenzen Rechnung, welche d ie behan delnden Ärzte gänzlich ausser Acht liessen. Immerhin sieht der behandelnde Hausarzt trotz der geklagten Schmerzen von einer neuerlichen Überweisung in die C.___ Klinik oder in die Universitätsklinik
E.___ ab ( Urk. 7/210/2 Mitte), was auf eine auch von seiner Seite angenommene Beschwerdeverdeutli chung hinweist. Vor diesem Hintergrund vermag die von Dr. D.___ postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 5.4) nicht zu überzeugen.
Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar an gab , dass er praktisch nur noch zu Hause herumsitz e ( Urk. 7/210/4 oben), es ihm aber trotzdem möglich ist, auch mehrmals jährlich in seine Heimat zu fliegen und dort an Familienfeiern teilzunehmen ( Urk. 7/210/4 Mitte). Diese Angaben lassen an der von ihm behaup teten nur geringen Beweglichkeit beträchtliche Zweifel aufkommen. 6.2
Der Beschwerdeführer beanstandete den Untersuchungsbericht in verschiedener Hinsicht ( Urk. 1 S. 7 f.).
Es mag zwar zutreffen, dass die Hüftbeschwerden vorübergehend zunahmen und mehrere Infiltrationen durchgeführt wurden, welche laut Bericht der C.___ Klinik zu einer (auch subjektiven) Verbesserung führten (E. 5.2.1). Allein auf grund der Schmerzklagen kann indes wegen der Verdeutlichungstendenz des Be schwerdeführer s
nicht unbesehen auf eine wesentliche Verschlechterung ge schlossen werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer laut den Ärzten der C.___ Klinik ein operative s Vorgehen
stets verweigerte , w as an einem erheblichen Leidensdruck zweifeln lässt. Ent gegen der Darstellung des Beschwer deführers ( Urk. 1 S . 8 ) kann in der empfohlenen endoprothetischen Versorgung (E. 5.2.1) keine wesentliche Verschlechterung erblickt werden, zumal bereits im Jahr 1997 von einer entsprechenden
- nie stattgehabten - operativen Behandlung die Rede war ( Urk. 7/14/3). Auch die widersprüchlichen Aussagen des Beschwer deführers zum gesundheitlichen Verlauf (E. 5.3.3) lassen eine Verschlechterung nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen.
Festzuhalten ist zudem, dass die behandelnden Ärzte zwar von zunehmenden Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit (E. 5 .3.1-2 ), aber nicht von einer gesundheitliche n Verschlechterung im Vergleich zu den Verhältnissen im Jahr 2012 s prachen, weil i hnen das Z.___ -Gutachten als Vergleichsgrundlage auch nicht bekannt war. Zudem vermögen w eder die Hüftkopfnekrose noch das Kno chenmarksödem für sich allein eine Verschlechterung zu begründen, ansonsten das Bundesgericht nicht weitere medizinische Abklärungen angeordnet hätte. Diese hatten zum Zweck, die massgebenden funktionellen Auswirkungen der er hobenen Befunde einzuschätzen, w ie
es die RAD-Ärztin getan hat. Der Beweis wert ihres Untersuchungsbericht s
wird daher auch nicht dadurch geschmälert, dass sie allenfalls nicht Einsicht in die Bildgebungen genommen hat ( Urk. 1 S. 8 f.), zumal sie die darin erhobenen Befunde nicht in Abrede gestellt, sondern diese vielmehr in ihre Beurteilung einbezogen hat.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Bericht über die Potentialabklärung ( Urk. 7/157/1-4) berief, ist ihm entgegen zu halten, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv fest stellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjek tiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 1 9. Mai 2016 E. 4.4).
Der Beschwerdeführer hat im Weiteren sein Vorbringen betreffend die von ihm in Frage gestellte Unabhängigkeit der RAD-Ärztin ( Urk. 1 S. 9) nicht substantiiert, weshalb sich Weiterungen dazu unter Hinweis auf die grundsätzliche Beweistaug lichkeit auch von versicherungsinternen Berichten (E. 1.4) erübrigen. 6.3
Nach dem Gesagten ist auf den RAD-Untersuchungsbericht abzustellen und ge stützt darauf von im Zeitpunkt der Renteneinstellung im Januar 2015 - im Ver gleich zur Z.___ -Begutachtung - im Wesentlichen unveränderten gesundheitli chen Verhältnissen und som i t weiterhin von einer uneingeschränkten Arbeitsfä higkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen.
E. 7 ) .
E. 7.1 Die Beschwerdegegnerin bemass mittels eines Einkommensvergleiches die er werblichen Auswirkungen dieser Restarbeitsfähigkeit . Die von ihr auf Fr. 73'448. 45 ( Valideneinkommen ) und Fr. 56'812.05 (Invalideneinkommen; Urk. 2 S. 2) festgelegten Einkommen blieben unbeanstandet ( Urk. 1 S. 8 f.) und geben zu keiner Kritik Anlass.
Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % vom Tabellenlohn ( Urk. 2 S. 2) erachtete der Beschwerdeführer als zu tief ( Urk. 1 S. 9). Da selbst unter Anrechnung des höchstmöglichen - hier nicht gerechtfertigten - Tabellen lohnabzuges von 25 % ein Invalidenkommen von Fr. 47'343 .-- (Fr. 56 '812. 05 :
E. 7.2 Im massgebenden Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung (vgl. BGE 141 V
5 E. 4.2.1) vom 8. Dezember 2014 ( Urk. 7/161) hatte der Beschwerdeführer das 5 5. Altersjahr bereits zurückgelegt. Damit fällt er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis, bei welchem die Beschwerdegegnerin vor der Rentenanpassung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung zu prü fen respektive diesbezüglich Hilfeleistungen anzubieten hat (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_228/2010 E. 3.3 vom 2 6. April 2011).
Dieser Pflicht ist die Beschwerdegegnerin hinreichend nachgekommen, wie das hiesige Gericht bereits im Urteil vom 8. September 2016 erwogen hat (E. 7.2). Dies blieb seitens des Beschwerdeführer s beschwerdeweise unwidersprochen, weshalb es mit der per 3 0. Januar 2015 angeordneten Renteneinstellung sein Bewenden hat. 8. 8.1
Zu prüfen bleibt der gesundheitliche Verlauf von Januar 2015 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 1 3. Februar 2018 .
Der behandelnde Dr. F.___ bescheinigte bei einer diagnostizierten rezidivie renden mittelgradigen depressiven Störung eine Arbeitsunfähigkeit seit 2 5. Oktober 2016 (E. 5.3 .1 ).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale Fakto ren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein dro hender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festge stellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychi schen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu un terscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Per son dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden ge geben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 8.2
Die anamnestisch erwähnte Panikattacke im Jahr 2014 (vgl. dazu auch Bericht über die Potentialabklärung, Urk. 7/157/1 ) wurde von Dr. F.___ nicht näher umschrieben und blieb in Anbetracht der von ihm erst nach dem 2 5. Oktober 2016 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit offenbar für diese folgenlos.
In seinem Bericht w ies er mehrmals auf die erheblichen psychosozialen Belas tungsfaktoren hin und führte die diagnostizierte depressive Störung darauf zu rück. Ein davon unabhängiger psychischer Gesundheitsschaden
ist dem Bericht jedoch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu entnehmen. Mangels eines erhebliche n krankheitsmässige n Geschehen s sowie unter Berücksicht ig ung der verschiedentlich berichteten Inkonsistenzen rechtfertigt es sich
i m Sinne der Ver hältnismässigkeit , von einer Überprüfung der vo n Dr. F.___ a ttestierten Ar beits un fähigkeit mittel s des strukturierten Beweisverfahren s
( BGE
143 V 418 ) Umgang zu nehmen.
Damit ist eine im Zeitraum von der Renteneinstellung bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung eingetretene gesundheitliche Verschlechterung nicht er sichtlich, so dass sich die Renteneinstellung auch unter diesem B lickwinkel als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.3
Eine Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers , es «sei die aufschiebende Wir kung der Verfügung» zu entziehen, erübrigt sich mit dem Abschluss dieses Ver fahrens.
E. 9 .
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m un terliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär GräubSonderegger
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1958 und ohne Berufsabschluss, war zuletzt ab August 1993 als Werkstattmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt, wobei er ab 20. Februar 1995 in unterschiedlichem Umfang, zunächst im Wechsel 100 % und 50 % sowie ab
- November 1996 zu 100 % , arbei tsunfähig geschrieben war (Urk. 7/3/2 , Urk. 7 /9 /3-10 , Urk. 7/15/5, Urk. 7 /16 /5-18 ). Am 1
- März 1996 mel dete er sich unter Hinweis auf seit März 1995 bestehende Rückenbeschwerden (Diskushernie) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an ( Urk. 7 /1). Mit Verfügungen vom 10. September 1997 sprach ihm die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , für die Dauer vom
- Juni 1996 bis 3
- Januar 1997 eine befristete halbe Rente (Invaliditätsgrad von 50 % ) und ab
- Februar 1997 eine unbefristete ganze Rente (Invaliditätsgrad von 100 % ) zu ( Urk. 7/22/2-3 und Urk. 7/23). 1.2 In der Folge wurde der Anspruch auf eine ganze Rente im Zuge von amtlichen Revisionsverfahren wiederholt bestätigt (Verf ügung vom
- Januar 1998 [Urk. 7 /29], Mitteilungen vom 2
- März und 2
- November 1999 [ Urk. 7/37, Urk. 7 /42],
- Dezember 2000 [ Urk. 7/46],
- Februar 2004 [ Urk. 7/54] und 15. Mai 2007 [ Urk. 7 /64]). 1.3 Im Sommer 2011 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein ( Urk. 7 /71), in dessen Verlauf sie den Versicherten – dieser hatte am 14. Septem ber 2011 bei einem Velounfall eine linksseitige Schulter-Oberarm-Verletzung (subkapitale Humerusfraktur mit Abriss des Tuberculum majus , Urk. 7/74/1, Urk. 7 /74/9 und Urk. 7 /95) erlitten – am Z.___ allgemein-internistisch und rheumatologisch begutachten liess (Gutachten vom 1
- Oktober 2012, Urk. 7/98). Nachdem die IV-Stelle die im September 2013 aufgenommenen Eingliederungs bemühungen am
- Februar 2014 wegen eines erwarteten operativen Eingriffes an der linken Schulter einstwei len abgeschlossen hatte (Urk. 7 /115-118, Urk. 7 /120-121, Urk. 7 /126-127, Urk. 7 /129-130), veranlasste sie am 2
- Oktober 2014 eine vom 1
- November bis 1
- Dezember 2014 dauernde Potenzialabklä rung (Kompass) in der A.___ ( Urk. 7 /146) , welc he nach einem Zusammenbruch des Versicherten in der Werkstatt vorzeitig per 1
- No vember 2014 abgebrochen wurde ( Urk. 7/156/1, Urk. 7/157/1, Urk. 7/158). Auf dessen Verlangen (Urk. 7/164-166) erliess die IV-Stelle am 1
- Dezember 2014 ( Urk. 11/167) betreffend Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen eine anfechtbare Verfügung, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle zudem - wie am 3. Ok tober 2014 (Urk. 7/143) vorbeschieden - die laufende g anze Rente infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 7/161 ) ein , welchen Entscheid das hiesige Gericht mit Urteil vom
- September 2016 schützte ( Urk. 7/174; Prozess IV.2015.00102) . Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/175/3-13) hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 1
- März 2017 teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück , damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge; im Üb rigen wurde die Beschwerde abgewiesen ( Urk. 7/179 Dispositiv-Ziffer 1 ; Prozess 9C_699/2016). 1.4 In der Folge zog die IV-Stelle Arztberichte bei ( Urk. 7/194 , Urk. 7/202) und liess den Versicherten durch med. pract . B.___ , Fachärztin für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 16. No vember 2017 untersuchen (Bericht vom 2
- Dezember 2017, Urk. 7/210). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/213-214, Urk. 7/217) bestä tigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- Februar 2018 die am
- Dezember 2014 verfügte Rentenaufhebung und verneinte einen seitherigen, erneuten Rentenan spruch ( Urk. 7/220 = Urk. 2).
- Hiege gen erhob X.___ mit Eingabe vom 1
- März 2018 Beschwerde ( Urk. 1) und ersuchte um A ufhebung des angefochtenen Entscheids sowie um Ver pflich tung der IV-Stelle, weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente, auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er , der Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen (S. 2). Die IV Stelle schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom
- Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was dem Beschwerdeführer am 1
- Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzt e rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 1.4 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Lage rist/Werkstattmitarbeiter nicht mehr arbeitsfähig sei, ihm jedoch seit der Z.___ -Begutachtung im Jahr 2012 eine Verweistätigkeit zu 100 % zuzumuten sei. L aut Untersuchungsbericht des RAD hätten sich die Hüftbeschwerden nicht verändert. Gemäss Bundesgericht habe sie , die Beschwerdegegnerin, den gesamten medizi nischen Sachverhalt respektive die Veränderung neu abklären müssen. Obwohl der Beschwerdeführer an weiteren Diagnosen leide, könne trotzdem eine gesund heitliche Verbesserung eingetreten sein. Vom Invalideneinkommen sei ein Abzug von 10 % zu gewähren, so dass ein Invaliditätsgrad von 23 % und seit der Ren tenaufhebung im Jahr 2014 kein erneuter Rentenanspruch resultiere (S. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer brachte da gegen vor ( Urk. 1) , der RAD Untersuchungsbericht sei nicht nachvollziehbar (S. 8). Es hätte - aus näher dargelegten Gründen - eine externe, unabhängige medizinische Abklärungsstelle beauftragt werden müssen, um die vom Bundesgericht gerügten ungenügenden Abklärungen zu vervollständigen . Die Beschwerdegegnerin habe den Nachweis zu erbringen, dass von einer gesundheitlichen Verbesserung auszugehen sei; ein zig der Hinweis auf eine Möglichkeit reiche dazu nicht aus (S. 9). Der leidensbe dingte Abzug von 10 % sei ungenügend begründet (S. 9-10).
- Neben den vorstehend dargestellten materiellen Rügen (E. 2.2) monierte der Be schwerdeführer in formeller Hinsicht , seine Einwände seien gar nicht geprüft und im Besonderen sei die Angemessenheit des Leidensabzuges von 10 % nicht be gründet worden ( Urk. 1 S. 6 und S. 9 f. ) . Damit machte er wenigstens sinngemäss eine Verletzung se ines rechtlichen Gehörs geltend, was vorweg zu prüfen ist. Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und Er wägungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müs sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Ver sicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies be deutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständ lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt wer den, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kön nen und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt ( BGE 107 Ia 1). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderli chen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind ( BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). Es ist nicht von der Hand zu weisen , dass die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung zur im Einwand hauptsächlich aufgeworfenen Frage der gesundheitlichen Veränderung ( Urk. 7/214) sehr konzise Stellung genommen hat. Aus der Verfügung gehen indes die Überlegungen knapp hervor, von denen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzu fechten. Soweit im Übrigen der Anspruch auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungs v erfahren tangiert worden wäre, ist es aus prozessökonomischer Sicht gerecht fertigt, den Mangel im Rahmen des vorliegenden Prozesses als geheilt zu betrach ten , da das hiesige Gericht als Beschwerdeinstanz den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. D a d er Beschwerdeführer keinen Antrag auf Rückweisung der Sache zur Heilung eines allfälligen Formmangels gestellt hat, ist zudem anzunehmen, dass er selbst kein Interesse an einer entsprechenden Ver fahrensverzögerung hat.
- 4.1 Das Bundesgericht erwog im Urteil vom 1
- März 2017 ( Urk. 7/179) , das hiesige Gericht habe festgestellt, dass es gemäss dem Rheumatologen des Z.___ (Gut achten vom 1
- Oktober 2012, Urk. 7/ 98 ) zu einer Besserung der Befunde gekom men sei. Der Experte habe zwar die früheren Diagnosen im Wesentlichen auf rechterhalten, er stufe jedoch das Leiden mit Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als weniger einschneidend ein. Es liege somit nicht bloss eine andere Beurteilung eines identischen Sachverhalts vor. Ebenfalls stellten die linksseitigen Schulterbeschwerden als Folge des Sturzes mit dem Velo im Sep tember 2011 eine revisionsrechtlich erhebliche Tatsachenänderung dar (E. 4.2) . Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht dagegen vorbrachte , erachtete d ie ses mit näherer Begründung nicht als stichhaltig (E. 4.3) . 4.2 Im Weiteren führte das Bundesgericht aus, dass das hiesige Gericht z ur gesund heitlichen Situation nach der Begutachtung im Jahre 2012 bis zum Erlass der Verfügung vom
- Dezember 2014 festgestellt habe , es lägen keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung vor. Aufgrund der Akten (Berichte C.___ Klinik , Orthopädie, vom 1
- Mai 2014 [ Urk. 7/ 133/16-17 ] und Dr. med. D.___ , Allge meine Medizin FMH, vom
- November 2014 [Urk. 7/ 154/1 ] ) sei nicht rechts genüglich belegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des wieder manifest ge wordenen Hüftleidens in einer entsprechenden Verweistätigkeit zeitlich oder leis tungsmässig nicht voll einsatzfähig wäre (E. 5.1) . Die Ärzte der C.___ Klinik hätten in ihrem Bericht vom 1
- Mai 2014 (Urk. 7/ 133/16-17 ) die Diagnose einer Coxarthrose rechts mit Femurkopfnekrose Ficat Stadium I und Coxarthrose links gestellt . Das MRI vom 2
- März 2014 (Urk. 7/133/15 ) habe ein ausgeprägtes Knochenmarksödem des rechten Femur kopfes und Schenkelhals es mit subchondraler Hypointenserlinie ohne Kortikalis einbruch sichtbar gemacht. Es sei ein endoprothetischer Ersatz empfohlen wor den . Zur Arbeitsfähigkeit hätten sie sich nicht geäussert . Verglichen mit den im rheumatologischen Teilgutachten de s Z.___ erwähnten Röntgenaufnahmen (Be ckenübersicht) vom 3
- August 2012 ( Urk. 7/92) und dem als gering bezei chneten radiologischen Befund lasse sich eine wesentliche Änderung des Gesundheitszu standes ohne dauerhafte Verbesserung auch bei geeigneter (medikamentöser) Therapie nicht ohne Weiteres ausschliessen. Dabei hand le es sich um eine medi zinische Frage, welche in erster Linie vom Facharzt zu beantworten sei . Das g elte auch in Bezug auf die allenfalls weitere Frage nach den Auswirkungen des Ge sundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich könne es nicht genü gen, die im Bericht der C.___ Klinik vom 1
- Mai 2014 wiedergegebenen subjektiven Angaben des Beschwerdeführers als Massstab zu nehmen und das Belastungsprof il gemäss dem Gutachten vom 11. Oktober 2012 entsprechend an zupassen . Laut Bundesgericht beruhte d er daraus vom hiesigen Gericht gezogene Schluss, es sei nicht rechtsgenüglich belegt, dass der Beschwerdeführer (auch) im Zeitraum nach der Begutachtung bis Verfügungserlass in einer Verweistätigkeit nicht zeitlich und leistungsmässig voll einsatzfähig sei , auf unvollständiger Be weisgrundlage (E. 5.2). Es wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, da mit diese i m vorstehenden Sinne Abklärungen vornehme und danach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge ; i nsoweit sei die Beschwerde begründet (E. 5.3). Dementsprechend hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen ( Urk. 7/179 Dispositiv-Ziffer 1). 4.3 Das Bundesgericht hat demnach abschliessend und verbindlich entschieden, dass gestützt auf das Z.___ vom 1
- Oktober 2102 ( Urk. 7/98) in Bezug auf die ge sundheitliche Situation im Vergleichszeitpunkt mit Rücken- und Hüftleiden (vgl. dazu Urk. 7/174/8 E. 5.2) eine gesundheitliche Verbesserung erstellt sei . Die Schlussfolgerung des hiesigen Gerichts, im Zeitpunkt der Z.___ -Begutachtung im Oktober 2012 sei trotz Schulter-, Hüft- und Rückenproblematik eine Ver weistätigkeit ohne besondere Arm-Schulter-Belastungen (Gewichtheben bis 15 Kilogramm) und ohne zeitliche und leistungsmässige Einschränkungen zumutbar ( Urk. 7/174/10 E. 5.4) , wurde vom Bundesgericht nicht beanstandet. Davon ist daher auszugehen. Aufgrund der damaligen medizinischen Aktenlage war hingegen nicht rechts genüglich belegt, wie es sich mit der Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit im Zeitraum nach der Begutachtung bis zu r am
- Dezember 2014 verfügten Ren teneinstellung verhielt. Mithin ist nunmehr der in jene m Zeit raum ausgewiesene gesundheitliche Verlauf zu beleuchten .
- 5.1 Das hiesige Gericht referierte das Z.___ -Gutachten ( Urk. 7/98) folgendermassen ( Urk. 7/174/7): - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - Status nach subkapitaler Humerusfraktur und Tuberkulumausriss links am 1
- September 2011 - Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule ( LWS ; Diskopa thie , Spondylarthrose ) mit spinalen Stenosierungen - Beginnende Coxarthrose beidseits - Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - Verdacht auf psychogene Hyperventilationsanfälle nachts - Arterielle Hypertonie, medikamentös gut eingestellt In ihrer Beurteilung (S. 17 f.) hätten die Sachverständigen fest gehalten , aus rheu matologischer Sicht best ehe ein langjähriges Schmerzbild vorwiegend der lum balen Rücken- und der rechten Hüftregion mit geringen radiologischen Verände rungen im Hüftbereich, deutlicher an der LWS, aber mit erheblichen Zweifeln an der Intensität der geäusserten Beschwerden aufgrund verschiedener anamnesti scher Fakten (unter anderem unklare und wechselnde Spezialiste n-Diag nosen, wenig konkrete Behandlungen in den letzten Jahren) und Verhaltensauffälligkei ten bei der aktuellen Untersuchung. Zu diesem Bild hinzu komme eine erst im Herbst 2011 erlittene Verletzung der linken Schulter, deren Rehabilitation noch nicht zum Vorzustand geführt habe. Tätigkeiten ohne nennenswerte manuelle, vor allem Arm-Schulter-Belastung und ohne schwere Hebe-Anforderungen (Ein zelgewichte bis 15 Kilogramm möglich) seien ab sofort in vollem zeitlichem und leistungsmässigem Ausmass zumutbar, beispielsweise Beratung und Verkauf im Maschinensektor. […] Von den internistischen Problemen der psychogenen nächt lichen Hyperventilationsanfälle und der medikamentös gut eingestellten Hyper tonie gehe keine Arbeitsunfähigkeit aus. 5.2 5.2.1 Das Bundesgericht stützte sich betreffend die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ren teneinstellung Anfang 2015 sodann auf den Bericht der C.___ Klinik vom 1
- Mai 201 4 (vorstehend E. 4.2). Darin wurden beidseitige Coxarthrosen mit seit 1998 bestehender (vgl. Urk. 7/135/6) Femurkopfnekrose rechts diagnostiziert ; i m MRI vom 2
- März 2014 (Urk. 7/133/15) hat sich zudem ein ausgeprägtes Kno chenmarksödem gezeigt. Gemäss den zuständigen Ärzten klage der Beschwerde führer seit drei Monaten - nach zwischenzeitlicher Beschwerdefreiheit - über er neut aufgetretene immobilisierende Hüftschmerzen rechts. Diese wurde n mit tels Analgetika und Infiltrationen behandelt ( Urk. 7/1 3 3/16-19 ) , wobei die Ärzte der C.___ Klinik einen prothetischen Ersatz empfahlen ( Urk. 7/133/19, Urk. 7/135/7). Anlässlich der Konsultation vom 1
- September 2014 berichtete der Beschwerdeführer zwar nicht von Beschwerdefreiheit, aber von einer Besse rung der Schmerzen nach der Infiltration vom 1
- September 201
- Langes Ge hen, Treppensteigen und langes Sitzen bereiteten ihm Schmerzen. Trotz zuneh mender Einschränkung wolle er mit der Operation zuwarten ( Urk. 7/154/2). Daran änderte sich auch am 1
- Dezember 2014 nichts , als der Beschwerdeführer trotz «weiterhin Beschwerden» eine weitere Infiltration wünschte ( Urk. 7/168). Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht der C.___ Klinik vom 2
- Mai 2014 - nur mit Blick auf die Hüfte - aus geführt , die bisherige Tätigkeit sei nicht zumut bar; die Leistungsfähigkeit betrage 50 % . Im Weiteren verwiesen sie auf die Wir be l säulenchirurgen beziehungsweise den Hausarzt ( Urk. 7/135/ 7 ) . 5.2.2 Dr. D.___ hielt am
- November 2014 in Bezug auf die rechte Hüfte F olgendes fest: «keine repetierenden Belastungen, kann nichts tragen und herumlaufen.» Wenn Schmerzen auftreten, solle die Tätigkeit unterbrochen werden, bis die Schmerzen verebnen . Auch bei Schmerzen in der rechten Schulter und im Rücken sollten alle Tätigkeiten vermieden werden, die subjektiv mehr Schmerzen berei tete n ( Urk. 7/154/1). 5.2.3 Am 2
- Dezember 2014 berichteten die Orthopäden der Universitätsklinik E.___ , Schulter-Sprechstunde, betreffend ihren Fachbereich von eine r Rotato renmanschettenläsion , eine r Bizeps - Tendinopathie und eine r AC Arthropathie bei Status nach Fraktur vom September 2012 (richtig: 2011) . Eine Infiltration, aber auch eine operative Sanierung wurden in Aussicht genommen ( Urk. 7/169/26-27). 5.3 Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts ( Urk. 7/179) ergingen die folgenden medizinischen Unterlagen : 5.3.1 Nach Eröffnung des Urteils des hiesigen Gerichts vom
- September 2016 (Urk. 7/174) hatte der Beschwerdeführer am 1
- November 2016 die Behandlung bei Dr. med. univ. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf ge nommen . Dieser diagnostizierte im am 1
- Juli 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ( Urk. 7/194) in psychiatrischer Hinsicht eine rezidivie rende mittelgradig depressive Störung (ICD-10 F33.1) seit 2
- Oktober 2016 und anamnestisch eine Panikattacke 2014 (S. 1). Er beschrieb einen leicht verschlech terten Verlauf und wies in diesem Zusammenhang auf den ständigen Druck der Behörden (vgl. auch Urteil vom
- September 2016, Urk. 7/174) hin. Der Psy chiater schilderte eine sehr belastende Lebenssituation des Beschwerdeführers nach Einstellung der Rente , dies im Zusammenhang mit dem kaum ausreichend en Geld und der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt , sowie wegen seine s a n einem Downsyndrom leidenden Kind es (S. 2). Die aktuelle Situation sei schwer aushaltbar. Die rezidivierende Störung sei am ehesten durch die aktuelle soziale Belastung re aktiviert . Aufgrund der scheinbar unlösbaren Situation sei mit keiner Verbesserung des aktuellen de pressiven Zustand sbildes zu rechnen (S. 3). In des sen Rahmen bescheinigte Dr. F.___ seit 25. Oktober 2016 eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit (S. 4). 5.3.2 Hausarzt Dr. D.___ stell t e am 2
- August 2017 folgende Diagnosen (Urk. 7/202/1): - Coxarthrose beidseits - Rotatorenmanschettenläsion links - Asthma bronchiale - Chronisches LWS Die Beschwerden seien konstant vorhanden und fixiert. Betreffend die depressive Symptomatik verwies Dr. D.___ auf Dr. F.___ . Er sah keine Möglichkeiten, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit ausübe ( Urk. 7/202/1). 5.3.3 Am 1
- November 2017 untersuchte die Orthopädin B.___ vom RAD den Beschwerdeführer (Bericht vom 2
- Dezember 2017, Urk. 7/210). Sie stellte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei Dege nerationen der LWS mit Discopathie und Spondylarthrose - Funktionseinschränkung der rechten Hüfte bei Coxarthrose und radiologisch nachgewiesenem Knochenmarksödem, entsprechend einer Hüftkopfnekrose Ficat I, mit Status nach anamnestischer Hüftkopfnekrose 1996 - Funktionsminderung der linken Schulter bei St atus nach subkapitaler Hume rusfraktur und Tuberculum majus - Ausriss 09/11 Obwohl die RAD-Ärztin eingangs erläutert hatte , die Frage der Verschlechterung im Bereich des Hüftgelenks seit der Begutachtung im Jahr 2012 bilde den Zweck der Untersuchung , verneinte der Beschwerdeführer zunächst eine entsprechende Veränderung. Später fügte er an , der Rücken, die Schulter und die Hüfte seien schlimmer geworden (S. 1). Weiter gab er an, d er Hausarzt habe eine Neuvorstel lung in der C.___ Klinik und in der Universitätsklinik E.___ verweigert (S. 2). Die RAD-Ärztin legte dar, dass g egenüber dem Z.___ - Gutachten keine wesentli che Veränderung der Hüftgelenksfunktion festzustellen sei. Wie schon im Rah men der Z.___ - Untersuchung sei auch heute eine erhebliche Verdeutlichungs tendenz mit inkonsistenten Befunden bei Untersuchung und Ablenkung aufge fallen , wobei sie auf fünf positive Waddellzeichen hinwies (S. 9) . Dem Z.___ - Gutachten zufolge sei bereits 1997 diskutiert worden , dass eine Nekrose im Be reich der rechten Hüfte vorliegen könnte . Bei ihrer Untersuchung hätten sich keine objektiven Hinweise auf eine Schonung des rechten Beins gefunden . Das Gangbild sei unauffällig, die Hüftfunktion bei Ablenkung und im Spontanverhal ten frei, die Muskulatur an beiden Beinen kräftig. Beide Füsse hätten eine seiten gleiche Beschwielung gezeigt ; allerdings bestehe eine globale, geringe Umfangs minderung des rechten Beines gegenüber links sowohl im Ober- als auch im Un terschenkel ; die se betreffe nicht nur die Hüft-führende Muskulatur und sei am Unterschenkel stärker ausgeprägt als am Oberschenkel . In der Gesamtschau der Befunde lasse sich keine dauerhafte Verschlechterung der Hüftgelenksfunktion gegenüber dem Gutachten s zeitpunkt feststellen (S. 10), mithin habe sich der Ge sundheitszustand hinsichtlich der Befunde des rechten Hüftgelenks seit dem Gut achten nicht wesentlich oder dauerhaft verändert (S. 11). Aus Sicht de r RAD-Ärztin sollte das Belastungsprofil angesichts der dokumen tierten, wiederkehrenden Beschwerden des Hüftgelenks insofern angepasst wer den, als ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltungen wie Hocken, Kriechen usw. nicht mehr zugemutet werden soll ten. In Bezug auf die Wirbelsäule könne anhand der vorhandenen Bilddokumente von einer etwas verminderten Belastbarkeit ausgegangen werden, die jedoch durch die aufgrund der Schulter bestehenden Einschränkungen nicht weiter ver stärkt werde. In der bisherigen T ätigkeit als Mechaniker bestehe eine vollständige Arbeits un fähigkeit seit der Rentenzusprache 199
- In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelas tungen über 15 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Trep pensteigen und ohne häufige hüftgelenksbelastende Arbeiten sei seit der Begut achtung im Oktober 2012 eine 100% ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 11 ; vgl. dazu auch Urk. 7/212/3 ).
- 6.1 Der Bericht über die RAD-Untersuchung vom 1
- November 2017 (Urk. 7/210) beantwortet die vom Bundesgericht aufgeworfenen Fragen (E. 4.2-3) umfassend, erging in Kenntnis der Vorakten (S. 1, vgl. auch Urk. 7/212/1 2) und in ausführ licher Auseinandersetzung mit diesen (S. 9 f.), er beruht auf eingehenden klini schen Untersuchungen (S. 5-9) und berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 1-2). Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ist nachvollziehbar. Die gezogenen Schlüsse werden hin reichend begründet , so dass d er RAD-Untersuchungsbericht die Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens erfüllt . Die RAD-Ärztin legte dar, dass trotz de s erhobenen Knochenmarksödem s und der Hüft kopf nekrose im Vergleich zum Z.___ -Gutachten keine weitergehenden funktionalen Einschränkungen bestehen. Sie untermauerte dies mit de m unauf fälligen Gangbild, der - vor allem bei Able nk ung - weitgehend frei beweglichen Hüftfunktion (S. 7) und den fehlenden Anzeichen von Scho nung des rechten Bei nes (S. 10), was zu überzeugen vermag. Weiter wies sie darauf hin, dass die Hüft kopfnekrose bereits 1997 diskutierte worden war (vgl. dazu etwa Urk. 7/14/2-3) und diese nach übereinstimmender fachärztlicher Einschätzung aktuell im Sta dium Ficat 1 (bei Stadium 0-4 ; Stadium 1 ist definiert mit Leistenschmerz, geringe Bewegungseinschränkung; vgl. Urk. 7/210/10) auftritt. Selbst w enn die diesbe züglichen Beschwerden fortschreiten, erscheint doch nicht überwiegend wahr scheinlich, dass - nachdem nach einem 15-jährigen Verlauf das zweite Stadium erreicht wurde - seit der Begutachtung diesbezüglich eine massgebliche Ver schlechterung eingetreten ist , was sich auch aus dem aus Sicht der RAD-Ärztin unveränderte n Ficat -Stadium 1 er gibt. Etwas anderes ist den Berichten der be handelnden Ärzte nicht zu entnehmen. Die Zumut barkeitsbeurteilung der RAD-Ärztin trägt sodann auch den bereits im Z.___ -Gutachten beschriebenen Inkonsistenzen Rechnung, welche d ie behan delnden Ärzte gänzlich ausser Acht liessen. Immerhin sieht der behandelnde Hausarzt trotz der geklagten Schmerzen von einer neuerlichen Überweisung in die C.___ Klinik oder in die Universitätsklinik E.___ ab ( Urk. 7/210/2 Mitte), was auf eine auch von seiner Seite angenommene Beschwerdeverdeutli chung hinweist. Vor diesem Hintergrund vermag die von Dr. D.___ postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 5.4) nicht zu überzeugen. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar an gab , dass er praktisch nur noch zu Hause herumsitz e ( Urk. 7/210/4 oben), es ihm aber trotzdem möglich ist, auch mehrmals jährlich in seine Heimat zu fliegen und dort an Familienfeiern teilzunehmen ( Urk. 7/210/4 Mitte). Diese Angaben lassen an der von ihm behaup teten nur geringen Beweglichkeit beträchtliche Zweifel aufkommen. 6.2 Der Beschwerdeführer beanstandete den Untersuchungsbericht in verschiedener Hinsicht ( Urk. 1 S. 7 f.). Es mag zwar zutreffen, dass die Hüftbeschwerden vorübergehend zunahmen und mehrere Infiltrationen durchgeführt wurden, welche laut Bericht der C.___ Klinik zu einer (auch subjektiven) Verbesserung führten (E. 5.2.1). Allein auf grund der Schmerzklagen kann indes wegen der Verdeutlichungstendenz des Be schwerdeführer s nicht unbesehen auf eine wesentliche Verschlechterung ge schlossen werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer laut den Ärzten der C.___ Klinik ein operative s Vorgehen stets verweigerte , w as an einem erheblichen Leidensdruck zweifeln lässt. Ent gegen der Darstellung des Beschwer deführers ( Urk. 1 S . 8 ) kann in der empfohlenen endoprothetischen Versorgung (E. 5.2.1) keine wesentliche Verschlechterung erblickt werden, zumal bereits im Jahr 1997 von einer entsprechenden - nie stattgehabten - operativen Behandlung die Rede war ( Urk. 7/14/3). Auch die widersprüchlichen Aussagen des Beschwer deführers zum gesundheitlichen Verlauf (E. 5.3.3) lassen eine Verschlechterung nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Festzuhalten ist zudem, dass die behandelnden Ärzte zwar von zunehmenden Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit (E. 5 .3.1-2 ), aber nicht von einer gesundheitliche n Verschlechterung im Vergleich zu den Verhältnissen im Jahr 2012 s prachen, weil i hnen das Z.___ -Gutachten als Vergleichsgrundlage auch nicht bekannt war. Zudem vermögen w eder die Hüftkopfnekrose noch das Kno chenmarksödem für sich allein eine Verschlechterung zu begründen, ansonsten das Bundesgericht nicht weitere medizinische Abklärungen angeordnet hätte. Diese hatten zum Zweck, die massgebenden funktionellen Auswirkungen der er hobenen Befunde einzuschätzen, w ie es die RAD-Ärztin getan hat. Der Beweis wert ihres Untersuchungsbericht s wird daher auch nicht dadurch geschmälert, dass sie allenfalls nicht Einsicht in die Bildgebungen genommen hat ( Urk. 1 S. 8 f.), zumal sie die darin erhobenen Befunde nicht in Abrede gestellt, sondern diese vielmehr in ihre Beurteilung einbezogen hat. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Bericht über die Potentialabklärung ( Urk. 7/157/1-4) berief, ist ihm entgegen zu halten, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv fest stellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjek tiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 1
- Mai 2016 E. 4.4). Der Beschwerdeführer hat im Weiteren sein Vorbringen betreffend die von ihm in Frage gestellte Unabhängigkeit der RAD-Ärztin ( Urk. 1 S. 9) nicht substantiiert, weshalb sich Weiterungen dazu unter Hinweis auf die grundsätzliche Beweistaug lichkeit auch von versicherungsinternen Berichten (E. 1.4) erübrigen. 6.3 Nach dem Gesagten ist auf den RAD-Untersuchungsbericht abzustellen und ge stützt darauf von im Zeitpunkt der Renteneinstellung im Januar 2015 - im Ver gleich zur Z.___ -Begutachtung - im Wesentlichen unveränderten gesundheitli chen Verhältnissen und som i t weiterhin von einer uneingeschränkten Arbeitsfä higkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen.
- 7.1 Die Beschwerdegegnerin bemass mittels eines Einkommensvergleiches die er werblichen Auswirkungen dieser Restarbeitsfähigkeit . Die von ihr auf Fr. 73'448. 45 ( Valideneinkommen ) und Fr. 56'812.05 (Invalideneinkommen; Urk. 2 S. 2) festgelegten Einkommen blieben unbeanstandet ( Urk. 1 S. 8 f.) und geben zu keiner Kritik Anlass. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % vom Tabellenlohn ( Urk. 2 S. 2) erachtete der Beschwerdeführer als zu tief ( Urk. 1 S. 9). Da selbst unter Anrechnung des höchstmöglichen - hier nicht gerechtfertigten - Tabellen lohnabzuges von 25 % ein Invalidenkommen von Fr. 47'343 .-- (Fr. 56 '812. 05 : 9 x 7.5) und somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'105. 45 (Fr. 73'448.45 ./. Fr. 47'343.--) , mithin ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 36 % resultiert, kann diese Frage offen bleiben . So oder anders steht dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente mehr zu. 7.2 Im massgebenden Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2.1) vom
- Dezember 2014 ( Urk. 7/161) hatte der Beschwerdeführer das 5
- Altersjahr bereits zurückgelegt. Damit fällt er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis, bei welchem die Beschwerdegegnerin vor der Rentenanpassung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung zu prü fen respektive diesbezüglich Hilfeleistungen anzubieten hat (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_228/2010 E. 3.3 vom 2
- April 2011). Dieser Pflicht ist die Beschwerdegegnerin hinreichend nachgekommen, wie das hiesige Gericht bereits im Urteil vom
- September 2016 erwogen hat (E. 7.2). Dies blieb seitens des Beschwerdeführer s beschwerdeweise unwidersprochen, weshalb es mit der per 3
- Januar 2015 angeordneten Renteneinstellung sein Bewenden hat.
- 8.1 Zu prüfen bleibt der gesundheitliche Verlauf von Januar 2015 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 1
- Februar 2018 . Der behandelnde Dr. F.___ bescheinigte bei einer diagnostizierten rezidivie renden mittelgradigen depressiven Störung eine Arbeitsunfähigkeit seit 2
- Oktober 2016 (E. 5.3 .1 ). Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale Fakto ren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein dro hender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festge stellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychi schen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu un terscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Per son dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden ge geben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 8.2 Die anamnestisch erwähnte Panikattacke im Jahr 2014 (vgl. dazu auch Bericht über die Potentialabklärung, Urk. 7/157/1 ) wurde von Dr. F.___ nicht näher umschrieben und blieb in Anbetracht der von ihm erst nach dem 2
- Oktober 2016 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit offenbar für diese folgenlos. In seinem Bericht w ies er mehrmals auf die erheblichen psychosozialen Belas tungsfaktoren hin und führte die diagnostizierte depressive Störung darauf zu rück. Ein davon unabhängiger psychischer Gesundheitsschaden ist dem Bericht jedoch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu entnehmen. Mangels eines erhebliche n krankheitsmässige n Geschehen s sowie unter Berücksicht ig ung der verschiedentlich berichteten Inkonsistenzen rechtfertigt es sich i m Sinne der Ver hältnismässigkeit , von einer Überprüfung der vo n Dr. F.___ a ttestierten Ar beits un fähigkeit mittel s des strukturierten Beweisverfahren s ( BGE 143 V 418 ) Umgang zu nehmen. Damit ist eine im Zeitraum von der Renteneinstellung bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung eingetretene gesundheitliche Verschlechterung nicht er sichtlich, so dass sich die Renteneinstellung auch unter diesem B lickwinkel als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.3 Eine Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers , es «sei die aufschiebende Wir kung der Verfügung» zu entziehen, erübrigt sich mit dem Abschluss dieses Ver fahrens. 9 . Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m un terliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00257
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtssekretär Sonderegger Urteil vom 1 9. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz arbeitundversicherung.ch Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1958 und ohne Berufsabschluss, war zuletzt ab August 1993 als Werkstattmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt, wobei er ab 20.
Februar 1995 in unterschiedlichem Umfang, zunächst im Wechsel 100 % und 50 % sowie ab 4. November 1996 zu 100 % , arbei tsunfähig geschrieben war (Urk. 7/3/2 , Urk. 7 /9 /3-10 , Urk. 7/15/5, Urk. 7 /16 /5-18 ). Am 1 5. März 1996 mel dete er sich unter Hinweis auf seit März 1995 bestehende Rückenbeschwerden (Diskushernie) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an ( Urk. 7 /1).
Mit Verfügungen vom 10. September 1997 sprach ihm die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , für die Dauer vom 1. Juni 1996 bis 3 1. Januar 1997 eine befristete halbe Rente (Invaliditätsgrad von 50 % ) und ab 1. Februar 1997 eine unbefristete ganze Rente (Invaliditätsgrad von 100 % ) zu
( Urk. 7/22/2-3 und Urk. 7/23). 1.2
In der Folge wurde der Anspruch auf eine ganze Rente im Zuge von amtlichen Revisionsverfahren wiederholt bestätigt (Verf ügung vom 6. Januar 1998 [Urk. 7 /29], Mitteilungen vom 2 9. März und 2 4. November 1999 [ Urk. 7/37, Urk. 7 /42], 7. Dezember 2000 [ Urk. 7/46], 4. Februar 2004 [ Urk. 7/54] und 15. Mai 2007 [ Urk. 7 /64]). 1.3
Im Sommer 2011 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein ( Urk. 7 /71), in dessen Verlauf sie den Versicherten – dieser hatte am 14. Septem ber 2011 bei einem Velounfall eine linksseitige Schulter-Oberarm-Verletzung (subkapitale Humerusfraktur mit Abriss des Tuberculum
majus , Urk. 7/74/1, Urk. 7 /74/9 und Urk. 7 /95) erlitten – am Z.___ allgemein-internistisch und rheumatologisch begutachten liess (Gutachten vom 1 1. Oktober 2012, Urk. 7/98).
Nachdem die IV-Stelle die im September 2013 aufgenommenen Eingliederungs bemühungen am 4. Februar 2014 wegen eines erwarteten operativen Eingriffes an der linken Schulter einstwei len abgeschlossen hatte (Urk. 7 /115-118, Urk. 7 /120-121, Urk. 7 /126-127, Urk. 7 /129-130), veranlasste sie am 2 3. Oktober 2014 eine vom 1 7. November bis 1 2. Dezember 2014 dauernde Potenzialabklä rung (Kompass) in der A.___ ( Urk. 7 /146) , welc he nach einem Zusammenbruch des Versicherten in der Werkstatt vorzeitig per 1 9. No vember 2014 abgebrochen wurde ( Urk. 7/156/1, Urk. 7/157/1, Urk. 7/158). Auf dessen Verlangen (Urk. 7/164-166) erliess die IV-Stelle am 1 7. Dezember 2014 ( Urk. 11/167) betreffend Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen eine anfechtbare Verfügung, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle zudem - wie am 3. Ok tober 2014 (Urk. 7/143) vorbeschieden - die laufende g anze Rente infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 7/161 ) ein , welchen Entscheid das hiesige Gericht mit Urteil vom 8. September 2016 schützte ( Urk. 7/174; Prozess IV.2015.00102) . Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/175/3-13) hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 1 3. März 2017
teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück , damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge; im Üb rigen wurde die Beschwerde abgewiesen ( Urk. 7/179 Dispositiv-Ziffer 1 ; Prozess 9C_699/2016). 1.4
In der Folge zog die IV-Stelle Arztberichte bei ( Urk. 7/194 , Urk. 7/202) und liess den Versicherten durch med. pract . B.___ , Fachärztin für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 16. No vember 2017 untersuchen (Bericht vom 2 0. Dezember 2017, Urk. 7/210).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/213-214, Urk. 7/217) bestä tigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Februar 2018 die am 8. Dezember 2014 verfügte Rentenaufhebung und verneinte einen seitherigen, erneuten Rentenan spruch ( Urk. 7/220 = Urk. 2). 2.
Hiege gen erhob X.___
mit Eingabe vom 1 4. März 2018 Beschwerde ( Urk.
1) und ersuchte um A ufhebung des angefochtenen Entscheids sowie um Ver pflich tung der IV-Stelle, weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente, auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er , der Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen (S. 2). Die IV Stelle schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 2. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was dem Beschwerdeführer am 1 6. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzt e rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 1.4
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Lage rist/Werkstattmitarbeiter nicht mehr arbeitsfähig sei, ihm jedoch seit der Z.___ -Begutachtung im Jahr 2012 eine Verweistätigkeit zu 100 % zuzumuten sei. L aut Untersuchungsbericht des RAD hätten sich die Hüftbeschwerden nicht verändert. Gemäss Bundesgericht habe sie , die Beschwerdegegnerin, den gesamten medizi nischen Sachverhalt respektive die Veränderung neu abklären müssen. Obwohl der Beschwerdeführer an weiteren Diagnosen leide, könne trotzdem eine gesund heitliche Verbesserung eingetreten sein. Vom Invalideneinkommen sei ein Abzug von 10 % zu gewähren, so dass ein Invaliditätsgrad von 23 % und seit der Ren tenaufhebung im Jahr 2014 kein erneuter Rentenanspruch resultiere (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte da gegen vor ( Urk. 1) , der RAD Untersuchungsbericht sei nicht nachvollziehbar (S. 8). Es hätte
- aus näher dargelegten Gründen - eine externe, unabhängige medizinische Abklärungsstelle beauftragt werden müssen, um die vom Bundesgericht gerügten ungenügenden Abklärungen zu vervollständigen . Die Beschwerdegegnerin habe den Nachweis zu erbringen, dass von einer gesundheitlichen Verbesserung auszugehen sei; ein zig der Hinweis auf eine Möglichkeit reiche dazu nicht aus (S. 9). Der leidensbe dingte Abzug von 10 % sei ungenügend begründet (S. 9-10).
3.
Neben den vorstehend dargestellten materiellen Rügen (E. 2.2) monierte der Be schwerdeführer in formeller Hinsicht , seine Einwände seien gar nicht geprüft und im Besonderen sei die Angemessenheit des Leidensabzuges von 10 % nicht be gründet worden ( Urk. 1 S. 6 und S. 9 f. ) . Damit machte er wenigstens sinngemäss eine Verletzung se ines rechtlichen Gehörs geltend, was vorweg zu prüfen ist.
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und Er wägungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müs sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Ver sicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies be deutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständ lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt wer den, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kön nen und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt ( BGE 107 Ia 1). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderli chen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind ( BGE 120 V 357
E.
2b, 116 V 182 E. 3c und d).
Es ist nicht von der Hand zu weisen , dass die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung zur im Einwand hauptsächlich aufgeworfenen Frage der gesundheitlichen Veränderung ( Urk. 7/214) sehr konzise Stellung genommen hat. Aus der Verfügung gehen indes die Überlegungen knapp hervor, von denen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzu fechten.
Soweit im Übrigen der Anspruch auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungs v erfahren tangiert worden wäre, ist
es aus prozessökonomischer Sicht gerecht fertigt, den Mangel im Rahmen des vorliegenden Prozesses als geheilt zu betrach ten , da das hiesige Gericht als Beschwerdeinstanz den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. D a d er Beschwerdeführer keinen Antrag auf Rückweisung der Sache zur Heilung eines allfälligen Formmangels gestellt hat, ist zudem anzunehmen, dass er selbst kein Interesse an einer entsprechenden Ver fahrensverzögerung hat. 4. 4.1
Das Bundesgericht erwog im Urteil vom 1 3. März 2017 ( Urk. 7/179) , das hiesige Gericht habe festgestellt, dass es gemäss dem Rheumatologen des Z.___ (Gut achten vom 1 1. Oktober 2012, Urk. 7/ 98 ) zu einer Besserung der Befunde gekom men sei. Der Experte habe zwar die früheren Diagnosen im Wesentlichen auf rechterhalten, er stufe jedoch das Leiden mit Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als weniger einschneidend ein. Es liege somit nicht bloss eine andere Beurteilung eines identischen Sachverhalts vor. Ebenfalls stellten die linksseitigen Schulterbeschwerden als Folge des Sturzes mit dem Velo im Sep tember 2011 eine revisionsrechtlich erhebliche Tatsachenänderung dar (E.
4.2) .
Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht dagegen vorbrachte , erachtete d ie ses mit näherer Begründung
nicht als
stichhaltig
(E. 4.3) . 4.2
Im Weiteren führte das Bundesgericht aus, dass das hiesige Gericht z ur gesund heitlichen Situation nach der Begutachtung im Jahre 2012 bis zum Erlass der Verfügung vom 8. Dezember 2014 festgestellt habe , es lägen keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung vor. Aufgrund der Akten (Berichte C.___ Klinik , Orthopädie, vom 1 4. Mai 2014 [ Urk. 7/ 133/16-17 ] und Dr. med. D.___ , Allge meine Medizin FMH, vom 7. November 2014 [Urk. 7/ 154/1 ] ) sei nicht rechts genüglich belegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des wieder manifest ge wordenen Hüftleidens in einer entsprechenden Verweistätigkeit zeitlich oder leis tungsmässig nicht voll einsatzfähig wäre (E. 5.1) .
Die Ärzte der C.___
Klinik hätten in ihrem Bericht vom
1 4. Mai 2014 (Urk. 7/ 133/16-17 ) die Diagnose einer Coxarthrose rechts mit Femurkopfnekrose
Ficat Stadium I und Coxarthrose links gestellt . Das MRI vom 2 4. März 2014 (Urk. 7/133/15 )
habe ein ausgeprägtes Knochenmarksödem des rechten Femur kopfes und Schenkelhals es mit subchondraler
Hypointenserlinie ohne Kortikalis einbruch sichtbar gemacht. Es sei ein endoprothetischer Ersatz empfohlen wor den . Zur Arbeitsfähigkeit hätten sie sich nicht geäussert . Verglichen mit den im rheumatologischen Teilgutachten de s
Z.___ erwähnten Röntgenaufnahmen (Be ckenübersicht) vom 3 1. August 2012 ( Urk. 7/92) und dem als gering bezei chneten radiologischen Befund lasse sich eine wesentliche Änderung des Gesundheitszu standes ohne dauerhafte Verbesserung auch bei geeigneter (medikamentöser) Therapie nicht ohne Weiteres ausschliessen. Dabei hand le es sich um eine medi zinische Frage, welche in erster Linie vom Facharzt zu beantworten sei . Das g elte auch in Bezug auf die allenfalls weitere Frage nach den Auswirkungen des Ge sundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich könne es nicht genü gen, die im Bericht der
C.___ Klinik vom 1 4. Mai 2014 wiedergegebenen subjektiven Angaben des Beschwerdeführers als Massstab zu nehmen und das Belastungsprof il gemäss dem Gutachten vom 11. Oktober 2012 entsprechend an zupassen . Laut Bundesgericht beruhte d er daraus vom hiesigen Gericht gezogene Schluss, es sei nicht rechtsgenüglich belegt, dass der Beschwerdeführer (auch) im Zeitraum nach der Begutachtung bis Verfügungserlass in einer Verweistätigkeit nicht zeitlich und leistungsmässig voll einsatzfähig sei , auf unvollständiger Be weisgrundlage (E. 5.2). Es wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, da mit diese i m vorstehenden Sinne Abklärungen vornehme und danach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge ; i nsoweit sei die Beschwerde begründet (E. 5.3).
Dementsprechend hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen ( Urk. 7/179 Dispositiv-Ziffer 1). 4.3
Das Bundesgericht hat demnach abschliessend und verbindlich entschieden, dass gestützt auf das Z.___ vom 1 1. Oktober 2102 ( Urk. 7/98) in Bezug auf die ge sundheitliche Situation im Vergleichszeitpunkt mit Rücken- und Hüftleiden (vgl. dazu Urk. 7/174/8 E. 5.2) eine gesundheitliche Verbesserung erstellt sei . Die Schlussfolgerung des hiesigen Gerichts, im Zeitpunkt der Z.___ -Begutachtung im Oktober 2012 sei trotz Schulter-, Hüft- und Rückenproblematik eine Ver weistätigkeit ohne besondere Arm-Schulter-Belastungen (Gewichtheben bis 15 Kilogramm) und ohne zeitliche und leistungsmässige Einschränkungen zumutbar ( Urk. 7/174/10 E.
5.4) , wurde vom Bundesgericht nicht beanstandet. Davon ist daher auszugehen.
Aufgrund der damaligen medizinischen Aktenlage war hingegen nicht rechts genüglich belegt, wie es sich mit der Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit im Zeitraum nach der Begutachtung bis zu r
am
8. Dezember 2014 verfügten Ren teneinstellung verhielt. Mithin ist nunmehr der in jene m Zeit raum ausgewiesene gesundheitliche Verlauf
zu beleuchten . 5. 5.1
Das hiesige Gericht referierte das Z.___ -Gutachten ( Urk. 7/98) folgendermassen ( Urk. 7/174/7): - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - Status nach subkapitaler Humerusfraktur und Tuberkulumausriss links am 1 4. September 2011 - Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule ( LWS ; Diskopa thie , Spondylarthrose ) mit spinalen Stenosierungen - Beginnende Coxarthrose beidseits - Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - Verdacht auf psychogene Hyperventilationsanfälle nachts - Arterielle Hypertonie, medikamentös gut eingestellt
In ihrer Beurteilung (S. 17 f.) hätten die Sachverständigen fest gehalten , aus rheu matologischer Sicht best ehe ein langjähriges Schmerzbild vorwiegend der lum balen Rücken- und der rechten Hüftregion mit geringen radiologischen Verände rungen im Hüftbereich, deutlicher an der LWS, aber mit erheblichen Zweifeln an der Intensität der geäusserten Beschwerden aufgrund verschiedener anamnesti scher Fakten (unter anderem unklare und wechselnde Spezialiste n-Diag nosen, wenig konkrete Behandlungen in den letzten Jahren) und Verhaltensauffälligkei ten bei der aktuellen Untersuchung. Zu diesem Bild hinzu komme eine erst im Herbst 2011 erlittene Verletzung der linken Schulter, deren Rehabilitation noch nicht zum Vorzustand geführt habe. Tätigkeiten ohne nennenswerte manuelle, vor allem Arm-Schulter-Belastung und ohne schwere Hebe-Anforderungen (Ein zelgewichte bis 15 Kilogramm möglich) seien ab sofort in vollem zeitlichem und leistungsmässigem Ausmass zumutbar, beispielsweise Beratung und Verkauf im Maschinensektor. […] Von den internistischen Problemen der psychogenen nächt lichen Hyperventilationsanfälle und der medikamentös gut eingestellten Hyper tonie gehe keine Arbeitsunfähigkeit aus. 5.2 5.2.1
Das Bundesgericht stützte sich betreffend die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ren teneinstellung Anfang 2015 sodann auf den Bericht der C.___ Klinik vom 1 4. Mai 201 4
(vorstehend E. 4.2). Darin wurden beidseitige Coxarthrosen
mit seit 1998 bestehender (vgl. Urk. 7/135/6) Femurkopfnekrose rechts diagnostiziert ; i m MRI vom 2 4. März 2014 (Urk. 7/133/15) hat sich zudem ein ausgeprägtes Kno chenmarksödem gezeigt. Gemäss den zuständigen Ärzten klage der Beschwerde führer seit drei Monaten - nach zwischenzeitlicher Beschwerdefreiheit - über er neut aufgetretene immobilisierende Hüftschmerzen rechts. Diese wurde n mit tels Analgetika und Infiltrationen behandelt ( Urk. 7/1 3 3/16-19 ) , wobei die Ärzte der C.___ Klinik einen prothetischen Ersatz empfahlen ( Urk. 7/133/19, Urk. 7/135/7). Anlässlich der Konsultation vom 1 0. September 2014 berichtete der Beschwerdeführer zwar nicht von Beschwerdefreiheit, aber von einer Besse rung der Schmerzen nach der Infiltration vom 1 0. September 201 4. Langes Ge hen, Treppensteigen und langes Sitzen bereiteten ihm Schmerzen. Trotz zuneh mender Einschränkung wolle er mit der Operation zuwarten ( Urk. 7/154/2). Daran änderte sich auch am 1 9. Dezember 2014 nichts , als der Beschwerdeführer trotz «weiterhin Beschwerden» eine weitere Infiltration wünschte ( Urk. 7/168).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht der C.___ Klinik vom 2 8. Mai 2014
- nur mit Blick auf die Hüfte - aus geführt , die bisherige Tätigkeit sei nicht zumut bar; die Leistungsfähigkeit betrage 50 % . Im Weiteren verwiesen sie auf die Wir be l säulenchirurgen beziehungsweise den Hausarzt ( Urk. 7/135/ 7 ) . 5.2.2
Dr. D.___
hielt am 7. November 2014 in Bezug auf die rechte Hüfte F olgendes fest: «keine repetierenden Belastungen, kann nichts tragen und herumlaufen.» Wenn Schmerzen auftreten, solle die Tätigkeit unterbrochen werden, bis die Schmerzen verebnen . Auch bei Schmerzen in der rechten Schulter und im Rücken sollten alle Tätigkeiten vermieden werden, die subjektiv mehr Schmerzen berei tete n ( Urk. 7/154/1). 5.2.3
Am 2 9. Dezember 2014 berichteten die Orthopäden der Universitätsklinik E.___ , Schulter-Sprechstunde, betreffend ihren Fachbereich von eine r
Rotato renmanschettenläsion , eine r
Bizeps - Tendinopathie und eine r AC Arthropathie bei Status nach Fraktur vom September 2012 (richtig: 2011) . Eine Infiltration, aber auch eine operative Sanierung wurden in Aussicht genommen ( Urk. 7/169/26-27). 5.3
Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts ( Urk. 7/179) ergingen die folgenden medizinischen Unterlagen : 5.3.1
Nach Eröffnung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 8. September 2016 (Urk. 7/174) hatte der Beschwerdeführer am 1 6. November 2016 die Behandlung bei
Dr. med. univ. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf ge nommen . Dieser diagnostizierte im am 1 2. Juli 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ( Urk. 7/194) in psychiatrischer Hinsicht eine rezidivie rende mittelgradig depressive Störung (ICD-10 F33.1) seit 2 5. Oktober 2016 und anamnestisch eine Panikattacke 2014 (S. 1). Er beschrieb einen leicht verschlech terten Verlauf und wies in diesem Zusammenhang auf den ständigen Druck der Behörden (vgl. auch Urteil vom 8. September 2016, Urk. 7/174) hin. Der Psy chiater schilderte eine sehr belastende Lebenssituation des Beschwerdeführers nach Einstellung der Rente , dies
im Zusammenhang mit dem kaum ausreichend en Geld und der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt , sowie wegen seine s
a n einem Downsyndrom leidenden Kind es (S. 2). Die aktuelle Situation sei schwer aushaltbar. Die rezidivierende Störung sei am ehesten durch die aktuelle soziale Belastung re aktiviert . Aufgrund der scheinbar unlösbaren Situation sei mit keiner Verbesserung des aktuellen de pressiven Zustand sbildes zu rechnen (S. 3). In des sen Rahmen bescheinigte Dr. F.___
seit 25.
Oktober 2016 eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit (S. 4). 5.3.2
Hausarzt Dr. D.___ stell t e am 2 5. August 2017 folgende Diagnosen (Urk.
7/202/1): - Coxarthrose beidseits - Rotatorenmanschettenläsion links - Asthma bronchiale - Chronisches LWS
Die Beschwerden seien konstant vorhanden und fixiert. Betreffend die depressive Symptomatik verwies Dr. D.___ auf Dr. F.___ . Er sah keine Möglichkeiten, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit ausübe ( Urk. 7/202/1). 5.3.3
Am 1 6. November 2017 untersuchte die Orthopädin B.___ vom RAD den Beschwerdeführer (Bericht vom 2 0. Dezember 2017, Urk. 7/210). Sie stellte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei Dege nerationen der LWS mit Discopathie und Spondylarthrose - Funktionseinschränkung der rechten Hüfte bei Coxarthrose und radiologisch nachgewiesenem Knochenmarksödem, entsprechend einer Hüftkopfnekrose Ficat I, mit Status nach anamnestischer Hüftkopfnekrose 1996 - Funktionsminderung der linken Schulter bei St atus nach subkapitaler Hume rusfraktur und Tuberculum
majus - Ausriss 09/11
Obwohl die RAD-Ärztin eingangs erläutert hatte , die Frage der Verschlechterung im Bereich des Hüftgelenks seit der Begutachtung im Jahr 2012 bilde den Zweck der Untersuchung , verneinte der Beschwerdeführer zunächst eine entsprechende Veränderung. Später fügte er an , der Rücken, die Schulter und die Hüfte seien schlimmer geworden (S. 1). Weiter gab er an, d er Hausarzt habe eine Neuvorstel lung in der C.___ Klinik und in der Universitätsklinik E.___
verweigert (S. 2).
Die RAD-Ärztin legte dar, dass g egenüber dem Z.___ - Gutachten keine wesentli che Veränderung der
Hüftgelenksfunktion festzustellen sei. Wie schon im Rah men der Z.___ - Untersuchung sei auch heute eine erhebliche
Verdeutlichungs tendenz mit inkonsistenten Befunden bei Untersuchung und Ablenkung aufge fallen , wobei sie auf fünf positive Waddellzeichen hinwies (S.
9) . Dem Z.___ - Gutachten zufolge sei bereits 1997 diskutiert worden , dass eine Nekrose im
Be reich der rechten Hüfte vorliegen könnte .
Bei ihrer Untersuchung hätten sich keine objektiven Hinweise auf eine Schonung des
rechten Beins gefunden . Das Gangbild sei unauffällig, die Hüftfunktion bei Ablenkung und im
Spontanverhal ten frei, die Muskulatur an beiden Beinen kräftig. Beide Füsse hätten eine seiten gleiche Beschwielung gezeigt ; allerdings bestehe eine globale, geringe Umfangs minderung des
rechten Beines gegenüber links sowohl im Ober- als auch im Un terschenkel ; die se betreffe nicht nur die
Hüft-führende Muskulatur und sei am Unterschenkel stärker ausgeprägt als am Oberschenkel . In der Gesamtschau der Befunde lasse sich keine dauerhafte Verschlechterung der
Hüftgelenksfunktion gegenüber dem Gutachten s zeitpunkt feststellen (S. 10), mithin habe sich der Ge sundheitszustand hinsichtlich der Befunde des rechten Hüftgelenks seit dem Gut achten nicht wesentlich oder dauerhaft verändert (S. 11).
Aus Sicht de r RAD-Ärztin sollte das Belastungsprofil angesichts der dokumen tierten,
wiederkehrenden Beschwerden des Hüftgelenks insofern angepasst wer den, als ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltungen
wie Hocken, Kriechen usw. nicht mehr zugemutet werden soll ten. In Bezug auf die Wirbelsäule könne anhand der vorhandenen Bilddokumente von einer etwas
verminderten Belastbarkeit ausgegangen werden, die jedoch durch die aufgrund der Schulter
bestehenden Einschränkungen nicht weiter ver stärkt werde.
In der bisherigen T ätigkeit als Mechaniker bestehe eine vollständige Arbeits un fähigkeit seit der Rentenzusprache
199 7. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne
regelmässige Hebe- und Tragebelas tungen über 15 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und
Gerüsten, ohne häufiges Trep pensteigen und ohne häufige hüftgelenksbelastende Arbeiten sei seit der Begut achtung im Oktober 2012 eine 100% ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 11 ; vgl. dazu auch Urk. 7/212/3 ). 6. 6.1
Der Bericht über die RAD-Untersuchung vom 1 6. November 2017 (Urk. 7/210) beantwortet die vom Bundesgericht aufgeworfenen Fragen (E. 4.2-3) umfassend, erging in Kenntnis der Vorakten (S. 1, vgl. auch Urk. 7/212/1
2) und in ausführ licher Auseinandersetzung mit diesen (S. 9 f.), er beruht auf eingehenden klini schen Untersuchungen (S. 5-9) und berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S.
1-2). Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ist nachvollziehbar. Die gezogenen Schlüsse werden hin reichend begründet , so dass d er RAD-Untersuchungsbericht die Anforderungen
an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens erfüllt .
Die RAD-Ärztin legte dar, dass trotz de s erhobenen Knochenmarksödem s
und der Hüft kopf nekrose im Vergleich zum Z.___ -Gutachten keine weitergehenden funktionalen Einschränkungen bestehen. Sie untermauerte dies mit de m unauf fälligen Gangbild, der - vor allem bei Able nk ung - weitgehend frei beweglichen Hüftfunktion (S. 7) und den fehlenden Anzeichen von Scho nung des rechten Bei nes (S. 10), was zu überzeugen vermag.
Weiter wies sie darauf hin, dass die Hüft kopfnekrose bereits 1997 diskutierte worden war (vgl. dazu etwa Urk. 7/14/2-3) und diese nach übereinstimmender fachärztlicher Einschätzung aktuell im Sta dium Ficat
1
(bei Stadium 0-4 ; Stadium 1 ist definiert mit Leistenschmerz, geringe Bewegungseinschränkung; vgl. Urk. 7/210/10) auftritt. Selbst w enn die diesbe züglichen Beschwerden fortschreiten, erscheint doch nicht überwiegend wahr scheinlich, dass - nachdem nach einem 15-jährigen Verlauf das zweite Stadium erreicht wurde - seit der Begutachtung diesbezüglich eine massgebliche Ver schlechterung eingetreten ist , was sich auch aus dem aus Sicht der RAD-Ärztin unveränderte n Ficat -Stadium 1 er gibt. Etwas anderes ist den Berichten der be handelnden Ärzte nicht zu entnehmen.
Die Zumut barkeitsbeurteilung der RAD-Ärztin trägt sodann auch den bereits im Z.___ -Gutachten beschriebenen Inkonsistenzen Rechnung, welche d ie behan delnden Ärzte gänzlich ausser Acht liessen. Immerhin sieht der behandelnde Hausarzt trotz der geklagten Schmerzen von einer neuerlichen Überweisung in die C.___ Klinik oder in die Universitätsklinik
E.___ ab ( Urk. 7/210/2 Mitte), was auf eine auch von seiner Seite angenommene Beschwerdeverdeutli chung hinweist. Vor diesem Hintergrund vermag die von Dr. D.___ postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 5.4) nicht zu überzeugen.
Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar an gab , dass er praktisch nur noch zu Hause herumsitz e ( Urk. 7/210/4 oben), es ihm aber trotzdem möglich ist, auch mehrmals jährlich in seine Heimat zu fliegen und dort an Familienfeiern teilzunehmen ( Urk. 7/210/4 Mitte). Diese Angaben lassen an der von ihm behaup teten nur geringen Beweglichkeit beträchtliche Zweifel aufkommen. 6.2
Der Beschwerdeführer beanstandete den Untersuchungsbericht in verschiedener Hinsicht ( Urk. 1 S. 7 f.).
Es mag zwar zutreffen, dass die Hüftbeschwerden vorübergehend zunahmen und mehrere Infiltrationen durchgeführt wurden, welche laut Bericht der C.___ Klinik zu einer (auch subjektiven) Verbesserung führten (E. 5.2.1). Allein auf grund der Schmerzklagen kann indes wegen der Verdeutlichungstendenz des Be schwerdeführer s
nicht unbesehen auf eine wesentliche Verschlechterung ge schlossen werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer laut den Ärzten der C.___ Klinik ein operative s Vorgehen
stets verweigerte , w as an einem erheblichen Leidensdruck zweifeln lässt. Ent gegen der Darstellung des Beschwer deführers ( Urk. 1 S . 8 ) kann in der empfohlenen endoprothetischen Versorgung (E. 5.2.1) keine wesentliche Verschlechterung erblickt werden, zumal bereits im Jahr 1997 von einer entsprechenden
- nie stattgehabten - operativen Behandlung die Rede war ( Urk. 7/14/3). Auch die widersprüchlichen Aussagen des Beschwer deführers zum gesundheitlichen Verlauf (E. 5.3.3) lassen eine Verschlechterung nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen.
Festzuhalten ist zudem, dass die behandelnden Ärzte zwar von zunehmenden Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit (E. 5 .3.1-2 ), aber nicht von einer gesundheitliche n Verschlechterung im Vergleich zu den Verhältnissen im Jahr 2012 s prachen, weil i hnen das Z.___ -Gutachten als Vergleichsgrundlage auch nicht bekannt war. Zudem vermögen w eder die Hüftkopfnekrose noch das Kno chenmarksödem für sich allein eine Verschlechterung zu begründen, ansonsten das Bundesgericht nicht weitere medizinische Abklärungen angeordnet hätte. Diese hatten zum Zweck, die massgebenden funktionellen Auswirkungen der er hobenen Befunde einzuschätzen, w ie
es die RAD-Ärztin getan hat. Der Beweis wert ihres Untersuchungsbericht s
wird daher auch nicht dadurch geschmälert, dass sie allenfalls nicht Einsicht in die Bildgebungen genommen hat ( Urk. 1 S. 8 f.), zumal sie die darin erhobenen Befunde nicht in Abrede gestellt, sondern diese vielmehr in ihre Beurteilung einbezogen hat.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Bericht über die Potentialabklärung ( Urk. 7/157/1-4) berief, ist ihm entgegen zu halten, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv fest stellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjek tiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 1 9. Mai 2016 E. 4.4).
Der Beschwerdeführer hat im Weiteren sein Vorbringen betreffend die von ihm in Frage gestellte Unabhängigkeit der RAD-Ärztin ( Urk. 1 S. 9) nicht substantiiert, weshalb sich Weiterungen dazu unter Hinweis auf die grundsätzliche Beweistaug lichkeit auch von versicherungsinternen Berichten (E. 1.4) erübrigen. 6.3
Nach dem Gesagten ist auf den RAD-Untersuchungsbericht abzustellen und ge stützt darauf von im Zeitpunkt der Renteneinstellung im Januar 2015 - im Ver gleich zur Z.___ -Begutachtung - im Wesentlichen unveränderten gesundheitli chen Verhältnissen und som i t weiterhin von einer uneingeschränkten Arbeitsfä higkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen. 7. 7.1
Die Beschwerdegegnerin bemass mittels eines Einkommensvergleiches die er werblichen Auswirkungen dieser Restarbeitsfähigkeit . Die von ihr auf Fr. 73'448. 45 ( Valideneinkommen ) und Fr. 56'812.05 (Invalideneinkommen; Urk. 2 S. 2) festgelegten Einkommen blieben unbeanstandet ( Urk. 1 S. 8 f.) und geben zu keiner Kritik Anlass.
Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % vom Tabellenlohn ( Urk. 2 S. 2) erachtete der Beschwerdeführer als zu tief ( Urk. 1 S. 9). Da selbst unter Anrechnung des höchstmöglichen - hier nicht gerechtfertigten - Tabellen lohnabzuges von 25 % ein Invalidenkommen von Fr. 47'343 .-- (Fr. 56 '812. 05 : 9 x 7.5) und somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'105. 45
(Fr. 73'448.45 ./. Fr. 47'343.--) , mithin ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 36 % resultiert, kann diese Frage offen bleiben .
So oder anders steht dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente mehr zu. 7.2
Im massgebenden Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung (vgl. BGE 141 V
5 E. 4.2.1) vom 8. Dezember 2014 ( Urk. 7/161) hatte der Beschwerdeführer das 5 5. Altersjahr bereits zurückgelegt. Damit fällt er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis, bei welchem die Beschwerdegegnerin vor der Rentenanpassung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung zu prü fen respektive diesbezüglich Hilfeleistungen anzubieten hat (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_228/2010 E. 3.3 vom 2 6. April 2011).
Dieser Pflicht ist die Beschwerdegegnerin hinreichend nachgekommen, wie das hiesige Gericht bereits im Urteil vom 8. September 2016 erwogen hat (E. 7.2). Dies blieb seitens des Beschwerdeführer s beschwerdeweise unwidersprochen, weshalb es mit der per 3 0. Januar 2015 angeordneten Renteneinstellung sein Bewenden hat. 8. 8.1
Zu prüfen bleibt der gesundheitliche Verlauf von Januar 2015 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 1 3. Februar 2018 .
Der behandelnde Dr. F.___ bescheinigte bei einer diagnostizierten rezidivie renden mittelgradigen depressiven Störung eine Arbeitsunfähigkeit seit 2 5. Oktober 2016 (E. 5.3 .1 ).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale Fakto ren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein dro hender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festge stellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychi schen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu un terscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Per son dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden ge geben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 8.2
Die anamnestisch erwähnte Panikattacke im Jahr 2014 (vgl. dazu auch Bericht über die Potentialabklärung, Urk. 7/157/1 ) wurde von Dr. F.___ nicht näher umschrieben und blieb in Anbetracht der von ihm erst nach dem 2 5. Oktober 2016 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit offenbar für diese folgenlos.
In seinem Bericht w ies er mehrmals auf die erheblichen psychosozialen Belas tungsfaktoren hin und führte die diagnostizierte depressive Störung darauf zu rück. Ein davon unabhängiger psychischer Gesundheitsschaden
ist dem Bericht jedoch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu entnehmen. Mangels eines erhebliche n krankheitsmässige n Geschehen s sowie unter Berücksicht ig ung der verschiedentlich berichteten Inkonsistenzen rechtfertigt es sich
i m Sinne der Ver hältnismässigkeit , von einer Überprüfung der vo n Dr. F.___ a ttestierten Ar beits un fähigkeit mittel s des strukturierten Beweisverfahren s
( BGE
143 V 418 ) Umgang zu nehmen.
Damit ist eine im Zeitraum von der Renteneinstellung bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung eingetretene gesundheitliche Verschlechterung nicht er sichtlich, so dass sich die Renteneinstellung auch unter diesem B lickwinkel als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.3
Eine Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers , es «sei die aufschiebende Wir kung der Verfügung» zu entziehen, erübrigt sich mit dem Abschluss dieses Ver fahrens. 9 .
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m un terliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär GräubSonderegger