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IV.2018.00254

Nichterlassen eines neuen Vorbescheids nach umfangreichen medizinischen Abklärungen im Einwandverfahren führt zur Verletzung des rechtlichen Gehörs und zur Aufhebung der Verfügung.

Zürich SozVersG · 2019-06-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1968 geborene X.___, ohne Ausbildung und Mutter zweier Kinder (geboren 1995 und 2004),

arbeitete zuletzt als Reinigungsmitarbeiterin bei der Y.___ mit einem Pensum von 25 Stunden pro Woche und

meldete sich am 22. August 2 008 unter Hinweis auf eine Knieo peration bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2, Urk. 6/15 Ziff. 2.9). Mit Verfü gung vom 12. Juni 2009 (Urk. 6/27) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren unter Hinweis auf ein rentenaus s chliessende s Invalideneinkommen ab.

1.2

Am 18. November 2014 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle wegen

Schmerzen in beiden Knien respektive einer nochmaligen Knieoperation erneut zum Leistu ngsbezug an (Urk. 6/32), worauf d ie IV-Stelle erwerbliche und medi zinische Abklärungen tätigte . Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2015 (Urk. 6/73) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 % in Aussicht, wogegen die Versicherte am 11. Januar 2016 Einwand (Urk. 6/75, Urk. 6/80) erhob.

Am 13. April und 23. Mai 2016 informierte

die IV-Stelle die Versicherte über eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen in Form von Assessment und Suche Trainin gsplatz durch die Z.___ vom 22. April bis 22. September 2016 (Urk. 6/84) sowie für ein Arbeitstraining bei A.___ vom 6. Juni bis 2. Dezember 2012 und

die anschliessende Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch Z.___ (Urk. 6/87) . Am 3. August 2016 setzte die IV-Stelle

alle Beteiligten über den Abbruch der beruflichen Massnahmen per 29. Juli 2016

in Kenntnis, da es der Versicherten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, das Arbeitstraining weiterzuführen (Urk. 6/101).

In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor und veranlasste

eine ärztliche Unter suchung der Versicherte n durch

den

Reg ionale n Ärztliche n Dienst (RAD; Untersuchungsbericht e und abschliessende Konsensus-Stellungnahme des RAD vom 6. September 2017 [ Urk. 6/151 -152, Urk. 6/161 S. 5-7) . A m 7. November 2017 wurde in der Wohnung der Versicherten eine Abklärung der beeinträchtig te n Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt (Urk. 6/157) und

a m 27. Dezember 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die im Rahmen des Ein wandverfahrens eingeholten Unterlagen zwecks entsprechender Stellungnahme zu (Urk. 6/158). Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 2 % ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 12. März 2018 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom

7. Februar 2018 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen IV-Leistungen sowie eine IV-Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit diese berufliche Mass nahmen durchführe, einen rechtskonformen Einkommensvergleich vornehme und anschliessend einen Leistungsentscheid fälle. In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung (S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. April 2018 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen bezüglich ihrer

Arbeitsverhältnisse (Urk. 12) ein, w elche der Beschwerdegegnerin am 10. Juli 2018 zur Kenntnis

gebracht wurde n (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit.

Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die I nvalidenversicherung, IVV). Her nach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinander

zu

setzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – ohne vorgängiges Einsprachever fahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.2

Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft – nicht angehört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expli ziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes ver fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garanti ert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörs anspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid findung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll ent sprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbeson dere, die betroffene Person in die Lage zu ver setzen, eine Verfügung gegebenen falls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E . 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der ver sicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hin weis auf BGE 124 V 180).

Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entsch eid zu äussern (BGE

134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 1.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisge mäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vere inbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2015 (Urk. 6/73) stellte die Beschwerde geg nerin der Beschwerdeführerin die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aus sicht . Zur Begründung führte sie an, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sie in einer angepassten Täti gkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Gestützt auf eine Qualifikation als zu 60 % im Erwerb und zu 40 % im Haushalt Tätige und unter Berücksichti gung des unterdurchschnittlichen Valideneinkommens der Beschwerdeführer in respektive der Parallelis i erung der Einkommen resultiere mangels fehlender Erwerbseinbusse ein Invaliditätsgrad von 0 % (S. 2 f.). 2.2

Im Einwand vom 17. Februar 2016 (Urk. 6/80) machte die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, es seien berufliche Massnahmen durchzuführen und nach deren Abschluss erneut ein Einkommensvergleich vorzunehmen (S. 3 f.). 2.3

In der Folge prüfte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Mass nahmen und erteilte

im April und Mai 2016 Kostengutsprache für mehrere Massnahmen, insbesondere

für ein sechsmonatiges Arbeitstraining (vom 6. Juni bis 2. Dezember 2016) bei A.___ (Urk. 6/84, Urk. 6/87). Gemäss der entsprechenden Zielvereinbarung wurde unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100

% arbeitsfähig sei, das Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als Ziel bis Ende des Trainings formu liert (Urk. 6/99 S. 2) . Am 3. August 2016 verfügte die Beschwerdegegnerin den Abbruch der beruflichen Massnahmen (Urk. 6/101, vgl. aber S. 1 mit Rechts mittelbelehrung auf S. 2) und leitete weitere medizinische Abklärungen ein, im Zuge derer die Beschwerdeführerin am

31. August 2017 durch die RAD-Ärzte Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und

Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht wurde (U rk. 6/151-152). Am 27. Dezember 2017 gab die Beschwerdegegnerin de r Beschwerdeführer in Gelegenheit, zu de n seit ihrem Einwand vom 11. Januar 2016 (Urk. 6/ 75) ergangen en Akten Stellung zu nehmen (Urk. 6/15 8). 2.4

Nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2018 (Urk. 6/159) erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2018 (Urk. 2) und wies das Leistungsbegehren ab. Dies begründete sie damit, dass die Beschwerdeführerin in e ine r leidensangepasste n körperlich leich te n und wechselbelastende n Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei . Die Beschwerde führerin sei als Vollzeiterwerbstätige zu qualifizieren, wobei sie bei ihre r letzten Arbeitgeber in zu 100 % gearbeitet habe, aber lediglich zu 60 % bezahlt worden sei. Das Invalideneinkommen werde verhältnismässig gekürzt, da die Beschwer deführerin bei ihrer letzten Anstellung unterdurchschnittlich entl ö hnt worden sei.

A ufgrund des Einkommensvergleichs resultiere ein rentenausschliessender Inva liditätsgrad von 2 % (S. 2). 2.5

In der Beschwerdeantwort vom 30. April 2018 (Urk. 5) verwies die Beschwerde gegnerin auf die Akten. 3.

3.1

Die Durchführung von weiteren Abklärungen im Einwandverfahren führt nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine).

Vorliegend wurde der entscheidrelevante

medizinische Sachverhalt grösstente ils nach Erlass des Vorbescheid s abge klärt. So wurden weitere Arztberichte zu den Akten genommen (Urk. 6/118, Urk. 6/122/2-6, Urk. 6/142/2 -4, Urk. 6/142/11-12, Urk. 6/150) und persönliche Untersuchungen der Beschwerdeführerin durch die RAD-Ärzte durchgeführt, welche als medizinische Entscheidungsgrundlage für den abschlägigen Leistungsentscheid dienten . Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid (Urk. 6/7 3, Urk. 6/72 S. 4) noch davon ausgegangen war, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, wohingegen sie nach den erfolgten Abklärungen in der Verfügung (Urk. 2) lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepas sten Verrichtungen ausging, mithin die weiteren medizinischen Abklärungen nicht zum selben Ergebnis wie im Vorbescheid führten.

Eine solch umfassende Sach verhaltsvervollständigung ist derart wesentlich, dass der Beschwerdeführerin zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der angefochte nen Verfügung mit einem neuen Vorbescheid hätte mitgeteilt werden müssen, wie die Beschwerdegegnerin anhand der ergänzenden Abklärungen zu entschei den gedenkt. Die «Aufforderung zur Stellungnahme» vom 2 7. Dezember 2017 (Urk. 6/158) nach erfolgter Akteneinsicht des Rechtsvertreters der Beschwerde führerin vermag diesbezüglich nicht zu genügen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin gestützt auf den im Nachgang zum Vorbescheid eingeholten Abklärungsbericht (Urk. 6/157)

im angefochtenen Ent scheid (Urk. 2) als Vollzeiterwerbstätige qualifizierte, während sie im Vorbescheid (Urk. 6/73)

noch von einem Erwerbsbereich von 60 % respektive einem Haus haltsbereich von 40 % ausging . 3.2

Die angefochtene Verfügung erging somit unter schwerer Verletzung des rechtli chen Gehörs der Beschwerdeführerin. Es kann nicht angehen, dass die Beschwer deführer in in den Verfahrensak ten nach allfälligen der angefoc htenen Verfügung zugrunde liegenden Überle gungen seitens der Beschwerdegegnerin suchen muss, um sich eine Meinung bilden zu können, ob und allenfalls mit welcher Argumen tation sie den leis tungsabweisenden Entscheid anfechten soll. Die Beschwerde führer in wurde so gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um Kenntnis von den Ent scheidungsgründe n der Beschwerde gegnerin zu erhalten beziehungs weise um – nachdem sich die Beschwerde gegnerin im vorliegenden Verfahren diesbezüglich nicht weiter vernehmen liess (vgl. die Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2018, Urk. 5) - namentlich vom Gericht zu erfahren, wie der Entscheid begründet werden könnte . Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Berück sichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdever fahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) als stossend .

Die ins Einwandverfahren verschobenen umfangreichen Abklärungen verhin dern eine unkomplizierte und prozessökonomische Diskussion im Verwaltungs ver fahren, wenn deren Würdigung und der vorgesehene Entscheid vor der Ein leitung des Gerichtsverfahrens nicht mehr angekündigt wird. Dies läuft dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens entgegen, mit dem auch eine ver besserte Akzeptanz des Entscheids beim Versicherten angestrebt wird, was die Beschwer degegnerin mit ihrer Vorgehensweise gänzlich zu verkennen scheint. Zudem kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementa ren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angeho benen Prozess dann beh oben würden (vgl. BGE 116 V 182

E. 3c). 3.3

Die angefochtene Verfügung vom

7. Februar 2018 (Urk. 2) ist damit aus formellen Gründen aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie über den Leistungsanspruch de r Besc hwerdeführer in in einem rechts ge nüglichen Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen neu entscheide.

In diesem Zusammenhang ist auf den in der Invalidenversicherung geltenden Grundsatz «Eingliederung vor Rente» zu verweisen, wonach eine Rente grund sätzlich hinter einer Eingliederungsmassnahme zurück zutreten hat . Das von der Beschwerdeführerin bei A.___ im Juni 2016 begonnene Arbeits training musste aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden, da die Beschwerdeführerin im Jul i 2016 aufgrund von Knie-, Hand- und Rückenbe schwerden zu 50 % krankgeschrieben wurde und anstelle der angestrebten 100%igen Arbeitsfähigkeit lediglich eine Leistungsfähigkeit von 50 % aufwies (Urk. 6/99 S. 3 f.). Gestützt auf die RAD-Einschätzung (Urk. 6/161 S. 5-7) ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (S . 2) . Die Beschwer deführerin gab zudem an, dass die Tätigkeit bei A.___ (Verpacken von Mahlzeiten und Besteck am D.___) gut zu bewältigen gewesen sei, sie aber

auf längere Sicht kein 100 %- Pensum geschafft ha be, weil das Tempo für sie zu schnell gewesen sei (Urk. 6/161 S. 6) . Im Weiteren würde sie diese oder eine vergleichbare Tätigkeit sehr gerne machen, weil ihr zuhause die Decke auf den Kopf falle und sie nicht den ganzen Tag im Sessel sitzen und aus dem Fenster schauen wolle (Urk. 6/151 S. 3).

Bei dieser Sachlage

drängt sich im Rahmen des durchzuführenden Verwaltungsverfahrens eine Prüfung der Frage nach

der Anordnung von (weiteren)

beruflichen Massnahmen

auf .

4 .

4 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistun gen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegne rin aufzuerlegen. 4 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und den gerichtsüb lichen Ansatz von Fr. 220 .-- zuzüglich Mehrwertsteuer ermessensweise auf Fr. 2’500 .-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit.

Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die I nvalidenversicherung, IVV). Her nach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinander

zu

setzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – ohne vorgängiges Einsprachever fahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG).

E. 1.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft – nicht angehört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expli ziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes ver fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garanti ert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörs anspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid findung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll ent sprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbeson dere, die betroffene Person in die Lage zu ver setzen, eine Verfügung gegebenen falls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E . 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der ver sicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hin weis auf BGE 124 V 180).

Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entsch eid zu äussern (BGE

134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisge mäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vere inbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 12. März 2018 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom

7. Februar 2018 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen IV-Leistungen sowie eine IV-Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit diese berufliche Mass nahmen durchführe, einen rechtskonformen Einkommensvergleich vornehme und anschliessend einen Leistungsentscheid fälle. In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung (S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. April 2018 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen bezüglich ihrer

Arbeitsverhältnisse (Urk. 12) ein, w elche der Beschwerdegegnerin am 10. Juli 2018 zur Kenntnis

gebracht wurde n (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2015 (Urk. 6/73) stellte die Beschwerde geg nerin der Beschwerdeführerin die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aus sicht . Zur Begründung führte sie an, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sie in einer angepassten Täti gkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Gestützt auf eine Qualifikation als zu 60 % im Erwerb und zu 40 % im Haushalt Tätige und unter Berücksichti gung des unterdurchschnittlichen Valideneinkommens der Beschwerdeführer in respektive der Parallelis i erung der Einkommen resultiere mangels fehlender Erwerbseinbusse ein Invaliditätsgrad von 0 % (S. 2 f.).

E. 2.2 Im Einwand vom 17. Februar 2016 (Urk. 6/80) machte die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, es seien berufliche Massnahmen durchzuführen und nach deren Abschluss erneut ein Einkommensvergleich vorzunehmen (S. 3 f.).

E. 2.3 In der Folge prüfte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Mass nahmen und erteilte

im April und Mai 2016 Kostengutsprache für mehrere Massnahmen, insbesondere

für ein sechsmonatiges Arbeitstraining (vom 6. Juni bis 2. Dezember 2016) bei A.___ (Urk. 6/84, Urk. 6/87). Gemäss der entsprechenden Zielvereinbarung wurde unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100

% arbeitsfähig sei, das Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als Ziel bis Ende des Trainings formu liert (Urk. 6/99 S. 2) . Am 3. August 2016 verfügte die Beschwerdegegnerin den Abbruch der beruflichen Massnahmen (Urk. 6/101, vgl. aber S. 1 mit Rechts mittelbelehrung auf S. 2) und leitete weitere medizinische Abklärungen ein, im Zuge derer die Beschwerdeführerin am

31. August 2017 durch die RAD-Ärzte Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und

Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht wurde (U rk. 6/151-152). Am 27. Dezember 2017 gab die Beschwerdegegnerin de r Beschwerdeführer in Gelegenheit, zu de n seit ihrem Einwand vom 11. Januar 2016 (Urk. 6/ 75) ergangen en Akten Stellung zu nehmen (Urk. 6/15 8).

E. 2.4 Nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2018 (Urk. 6/159) erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2018 (Urk. 2) und wies das Leistungsbegehren ab. Dies begründete sie damit, dass die Beschwerdeführerin in e ine r leidensangepasste n körperlich leich te n und wechselbelastende n Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei . Die Beschwerde führerin sei als Vollzeiterwerbstätige zu qualifizieren, wobei sie bei ihre r letzten Arbeitgeber in zu 100 % gearbeitet habe, aber lediglich zu 60 % bezahlt worden sei. Das Invalideneinkommen werde verhältnismässig gekürzt, da die Beschwer deführerin bei ihrer letzten Anstellung unterdurchschnittlich entl ö hnt worden sei.

A ufgrund des Einkommensvergleichs resultiere ein rentenausschliessender Inva liditätsgrad von 2 % (S. 2).

E. 2.5 In der Beschwerdeantwort vom 30. April 2018 (Urk. 5) verwies die Beschwerde gegnerin auf die Akten.

E. 3 0. April 2018, Urk. 5) - namentlich vom Gericht zu erfahren, wie der Entscheid begründet werden könnte . Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Berück sichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdever fahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) als stossend .

Die ins Einwandverfahren verschobenen umfangreichen Abklärungen verhin dern eine unkomplizierte und prozessökonomische Diskussion im Verwaltungs ver fahren, wenn deren Würdigung und der vorgesehene Entscheid vor der Ein leitung des Gerichtsverfahrens nicht mehr angekündigt wird. Dies läuft dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens entgegen, mit dem auch eine ver besserte Akzeptanz des Entscheids beim Versicherten angestrebt wird, was die Beschwer degegnerin mit ihrer Vorgehensweise gänzlich zu verkennen scheint. Zudem kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementa ren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angeho benen Prozess dann beh oben würden (vgl. BGE 116 V 182

E. 3c).

E. 3.1 Die Durchführung von weiteren Abklärungen im Einwandverfahren führt nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine).

Vorliegend wurde der entscheidrelevante

medizinische Sachverhalt grösstente ils nach Erlass des Vorbescheid s abge klärt. So wurden weitere Arztberichte zu den Akten genommen (Urk. 6/118, Urk. 6/122/2-6, Urk. 6/142/2 -4, Urk. 6/142/11-12, Urk. 6/150) und persönliche Untersuchungen der Beschwerdeführerin durch die RAD-Ärzte durchgeführt, welche als medizinische Entscheidungsgrundlage für den abschlägigen Leistungsentscheid dienten . Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid (Urk. 6/7

E. 3.2 Die angefochtene Verfügung erging somit unter schwerer Verletzung des rechtli chen Gehörs der Beschwerdeführerin. Es kann nicht angehen, dass die Beschwer deführer in in den Verfahrensak ten nach allfälligen der angefoc htenen Verfügung zugrunde liegenden Überle gungen seitens der Beschwerdegegnerin suchen muss, um sich eine Meinung bilden zu können, ob und allenfalls mit welcher Argumen tation sie den leis tungsabweisenden Entscheid anfechten soll. Die Beschwerde führer in wurde so gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um Kenntnis von den Ent scheidungsgründe n der Beschwerde gegnerin zu erhalten beziehungs weise um – nachdem sich die Beschwerde gegnerin im vorliegenden Verfahren diesbezüglich nicht weiter vernehmen liess (vgl. die Beschwerdeantwort vom

E. 3.3 Die angefochtene Verfügung vom

7. Februar 2018 (Urk. 2) ist damit aus formellen Gründen aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie über den Leistungsanspruch de r Besc hwerdeführer in in einem rechts ge nüglichen Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen neu entscheide.

In diesem Zusammenhang ist auf den in der Invalidenversicherung geltenden Grundsatz «Eingliederung vor Rente» zu verweisen, wonach eine Rente grund sätzlich hinter einer Eingliederungsmassnahme zurück zutreten hat . Das von der Beschwerdeführerin bei A.___ im Juni 2016 begonnene Arbeits training musste aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden, da die Beschwerdeführerin im Jul i 2016 aufgrund von Knie-, Hand- und Rückenbe schwerden zu 50 % krankgeschrieben wurde und anstelle der angestrebten 100%igen Arbeitsfähigkeit lediglich eine Leistungsfähigkeit von 50 % aufwies (Urk. 6/99 S. 3 f.). Gestützt auf die RAD-Einschätzung (Urk. 6/161 S. 5-7) ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (S . 2) . Die Beschwer deführerin gab zudem an, dass die Tätigkeit bei A.___ (Verpacken von Mahlzeiten und Besteck am D.___) gut zu bewältigen gewesen sei, sie aber

auf längere Sicht kein 100 %- Pensum geschafft ha be, weil das Tempo für sie zu schnell gewesen sei (Urk. 6/161 S. 6) . Im Weiteren würde sie diese oder eine vergleichbare Tätigkeit sehr gerne machen, weil ihr zuhause die Decke auf den Kopf falle und sie nicht den ganzen Tag im Sessel sitzen und aus dem Fenster schauen wolle (Urk. 6/151 S. 3).

Bei dieser Sachlage

drängt sich im Rahmen des durchzuführenden Verwaltungsverfahrens eine Prüfung der Frage nach

der Anordnung von (weiteren)

beruflichen Massnahmen

auf .

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00254

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 2 0. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös Erdös & Lehmann Rechtsanwälte Kernstrasse 37, Postfach 1320, 8031 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1968 geborene X.___, ohne Ausbildung und Mutter zweier Kinder (geboren 1995 und 2004),

arbeitete zuletzt als Reinigungsmitarbeiterin bei der Y.___ mit einem Pensum von 25 Stunden pro Woche und

meldete sich am 22. August 2 008 unter Hinweis auf eine Knieo peration bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2, Urk. 6/15 Ziff. 2.9). Mit Verfü gung vom 12. Juni 2009 (Urk. 6/27) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren unter Hinweis auf ein rentenaus s chliessende s Invalideneinkommen ab.

1.2

Am 18. November 2014 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle wegen

Schmerzen in beiden Knien respektive einer nochmaligen Knieoperation erneut zum Leistu ngsbezug an (Urk. 6/32), worauf d ie IV-Stelle erwerbliche und medi zinische Abklärungen tätigte . Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2015 (Urk. 6/73) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 % in Aussicht, wogegen die Versicherte am 11. Januar 2016 Einwand (Urk. 6/75, Urk. 6/80) erhob.

Am 13. April und 23. Mai 2016 informierte

die IV-Stelle die Versicherte über eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen in Form von Assessment und Suche Trainin gsplatz durch die Z.___ vom 22. April bis 22. September 2016 (Urk. 6/84) sowie für ein Arbeitstraining bei A.___ vom 6. Juni bis 2. Dezember 2012 und

die anschliessende Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch Z.___ (Urk. 6/87) . Am 3. August 2016 setzte die IV-Stelle

alle Beteiligten über den Abbruch der beruflichen Massnahmen per 29. Juli 2016

in Kenntnis, da es der Versicherten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, das Arbeitstraining weiterzuführen (Urk. 6/101).

In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor und veranlasste

eine ärztliche Unter suchung der Versicherte n durch

den

Reg ionale n Ärztliche n Dienst (RAD; Untersuchungsbericht e und abschliessende Konsensus-Stellungnahme des RAD vom 6. September 2017 [ Urk. 6/151 -152, Urk. 6/161 S. 5-7) . A m 7. November 2017 wurde in der Wohnung der Versicherten eine Abklärung der beeinträchtig te n Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt (Urk. 6/157) und

a m 27. Dezember 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die im Rahmen des Ein wandverfahrens eingeholten Unterlagen zwecks entsprechender Stellungnahme zu (Urk. 6/158). Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 2 % ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 12. März 2018 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom

7. Februar 2018 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen IV-Leistungen sowie eine IV-Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit diese berufliche Mass nahmen durchführe, einen rechtskonformen Einkommensvergleich vornehme und anschliessend einen Leistungsentscheid fälle. In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung (S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. April 2018 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen bezüglich ihrer

Arbeitsverhältnisse (Urk. 12) ein, w elche der Beschwerdegegnerin am 10. Juli 2018 zur Kenntnis

gebracht wurde n (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit.

Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die I nvalidenversicherung, IVV). Her nach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinander

zu

setzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – ohne vorgängiges Einsprachever fahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.2

Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft – nicht angehört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expli ziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes ver fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garanti ert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörs anspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid findung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll ent sprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbeson dere, die betroffene Person in die Lage zu ver setzen, eine Verfügung gegebenen falls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E . 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der ver sicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hin weis auf BGE 124 V 180).

Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entsch eid zu äussern (BGE

134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 1.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisge mäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vere inbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2015 (Urk. 6/73) stellte die Beschwerde geg nerin der Beschwerdeführerin die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aus sicht . Zur Begründung führte sie an, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sie in einer angepassten Täti gkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Gestützt auf eine Qualifikation als zu 60 % im Erwerb und zu 40 % im Haushalt Tätige und unter Berücksichti gung des unterdurchschnittlichen Valideneinkommens der Beschwerdeführer in respektive der Parallelis i erung der Einkommen resultiere mangels fehlender Erwerbseinbusse ein Invaliditätsgrad von 0 % (S. 2 f.). 2.2

Im Einwand vom 17. Februar 2016 (Urk. 6/80) machte die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, es seien berufliche Massnahmen durchzuführen und nach deren Abschluss erneut ein Einkommensvergleich vorzunehmen (S. 3 f.). 2.3

In der Folge prüfte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Mass nahmen und erteilte

im April und Mai 2016 Kostengutsprache für mehrere Massnahmen, insbesondere

für ein sechsmonatiges Arbeitstraining (vom 6. Juni bis 2. Dezember 2016) bei A.___ (Urk. 6/84, Urk. 6/87). Gemäss der entsprechenden Zielvereinbarung wurde unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100

% arbeitsfähig sei, das Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als Ziel bis Ende des Trainings formu liert (Urk. 6/99 S. 2) . Am 3. August 2016 verfügte die Beschwerdegegnerin den Abbruch der beruflichen Massnahmen (Urk. 6/101, vgl. aber S. 1 mit Rechts mittelbelehrung auf S. 2) und leitete weitere medizinische Abklärungen ein, im Zuge derer die Beschwerdeführerin am

31. August 2017 durch die RAD-Ärzte Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und

Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht wurde (U rk. 6/151-152). Am 27. Dezember 2017 gab die Beschwerdegegnerin de r Beschwerdeführer in Gelegenheit, zu de n seit ihrem Einwand vom 11. Januar 2016 (Urk. 6/ 75) ergangen en Akten Stellung zu nehmen (Urk. 6/15 8). 2.4

Nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2018 (Urk. 6/159) erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2018 (Urk. 2) und wies das Leistungsbegehren ab. Dies begründete sie damit, dass die Beschwerdeführerin in e ine r leidensangepasste n körperlich leich te n und wechselbelastende n Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei . Die Beschwerde führerin sei als Vollzeiterwerbstätige zu qualifizieren, wobei sie bei ihre r letzten Arbeitgeber in zu 100 % gearbeitet habe, aber lediglich zu 60 % bezahlt worden sei. Das Invalideneinkommen werde verhältnismässig gekürzt, da die Beschwer deführerin bei ihrer letzten Anstellung unterdurchschnittlich entl ö hnt worden sei.

A ufgrund des Einkommensvergleichs resultiere ein rentenausschliessender Inva liditätsgrad von 2 % (S. 2). 2.5

In der Beschwerdeantwort vom 30. April 2018 (Urk. 5) verwies die Beschwerde gegnerin auf die Akten. 3.

3.1

Die Durchführung von weiteren Abklärungen im Einwandverfahren führt nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine).

Vorliegend wurde der entscheidrelevante

medizinische Sachverhalt grösstente ils nach Erlass des Vorbescheid s abge klärt. So wurden weitere Arztberichte zu den Akten genommen (Urk. 6/118, Urk. 6/122/2-6, Urk. 6/142/2 -4, Urk. 6/142/11-12, Urk. 6/150) und persönliche Untersuchungen der Beschwerdeführerin durch die RAD-Ärzte durchgeführt, welche als medizinische Entscheidungsgrundlage für den abschlägigen Leistungsentscheid dienten . Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid (Urk. 6/7 3, Urk. 6/72 S. 4) noch davon ausgegangen war, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, wohingegen sie nach den erfolgten Abklärungen in der Verfügung (Urk. 2) lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepas sten Verrichtungen ausging, mithin die weiteren medizinischen Abklärungen nicht zum selben Ergebnis wie im Vorbescheid führten.

Eine solch umfassende Sach verhaltsvervollständigung ist derart wesentlich, dass der Beschwerdeführerin zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der angefochte nen Verfügung mit einem neuen Vorbescheid hätte mitgeteilt werden müssen, wie die Beschwerdegegnerin anhand der ergänzenden Abklärungen zu entschei den gedenkt. Die «Aufforderung zur Stellungnahme» vom 2 7. Dezember 2017 (Urk. 6/158) nach erfolgter Akteneinsicht des Rechtsvertreters der Beschwerde führerin vermag diesbezüglich nicht zu genügen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin gestützt auf den im Nachgang zum Vorbescheid eingeholten Abklärungsbericht (Urk. 6/157)

im angefochtenen Ent scheid (Urk. 2) als Vollzeiterwerbstätige qualifizierte, während sie im Vorbescheid (Urk. 6/73)

noch von einem Erwerbsbereich von 60 % respektive einem Haus haltsbereich von 40 % ausging . 3.2

Die angefochtene Verfügung erging somit unter schwerer Verletzung des rechtli chen Gehörs der Beschwerdeführerin. Es kann nicht angehen, dass die Beschwer deführer in in den Verfahrensak ten nach allfälligen der angefoc htenen Verfügung zugrunde liegenden Überle gungen seitens der Beschwerdegegnerin suchen muss, um sich eine Meinung bilden zu können, ob und allenfalls mit welcher Argumen tation sie den leis tungsabweisenden Entscheid anfechten soll. Die Beschwerde führer in wurde so gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um Kenntnis von den Ent scheidungsgründe n der Beschwerde gegnerin zu erhalten beziehungs weise um – nachdem sich die Beschwerde gegnerin im vorliegenden Verfahren diesbezüglich nicht weiter vernehmen liess (vgl. die Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2018, Urk. 5) - namentlich vom Gericht zu erfahren, wie der Entscheid begründet werden könnte . Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Berück sichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdever fahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) als stossend .

Die ins Einwandverfahren verschobenen umfangreichen Abklärungen verhin dern eine unkomplizierte und prozessökonomische Diskussion im Verwaltungs ver fahren, wenn deren Würdigung und der vorgesehene Entscheid vor der Ein leitung des Gerichtsverfahrens nicht mehr angekündigt wird. Dies läuft dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens entgegen, mit dem auch eine ver besserte Akzeptanz des Entscheids beim Versicherten angestrebt wird, was die Beschwer degegnerin mit ihrer Vorgehensweise gänzlich zu verkennen scheint. Zudem kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementa ren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angeho benen Prozess dann beh oben würden (vgl. BGE 116 V 182

E. 3c). 3.3

Die angefochtene Verfügung vom

7. Februar 2018 (Urk. 2) ist damit aus formellen Gründen aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie über den Leistungsanspruch de r Besc hwerdeführer in in einem rechts ge nüglichen Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen neu entscheide.

In diesem Zusammenhang ist auf den in der Invalidenversicherung geltenden Grundsatz «Eingliederung vor Rente» zu verweisen, wonach eine Rente grund sätzlich hinter einer Eingliederungsmassnahme zurück zutreten hat . Das von der Beschwerdeführerin bei A.___ im Juni 2016 begonnene Arbeits training musste aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden, da die Beschwerdeführerin im Jul i 2016 aufgrund von Knie-, Hand- und Rückenbe schwerden zu 50 % krankgeschrieben wurde und anstelle der angestrebten 100%igen Arbeitsfähigkeit lediglich eine Leistungsfähigkeit von 50 % aufwies (Urk. 6/99 S. 3 f.). Gestützt auf die RAD-Einschätzung (Urk. 6/161 S. 5-7) ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (S . 2) . Die Beschwer deführerin gab zudem an, dass die Tätigkeit bei A.___ (Verpacken von Mahlzeiten und Besteck am D.___) gut zu bewältigen gewesen sei, sie aber

auf längere Sicht kein 100 %- Pensum geschafft ha be, weil das Tempo für sie zu schnell gewesen sei (Urk. 6/161 S. 6) . Im Weiteren würde sie diese oder eine vergleichbare Tätigkeit sehr gerne machen, weil ihr zuhause die Decke auf den Kopf falle und sie nicht den ganzen Tag im Sessel sitzen und aus dem Fenster schauen wolle (Urk. 6/151 S. 3).

Bei dieser Sachlage

drängt sich im Rahmen des durchzuführenden Verwaltungsverfahrens eine Prüfung der Frage nach

der Anordnung von (weiteren)

beruflichen Massnahmen

auf .

4 .

4 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistun gen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegne rin aufzuerlegen. 4 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und den gerichtsüb lichen Ansatz von Fr. 220 .-- zuzüglich Mehrwertsteuer ermessensweise auf Fr. 2’500 .-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais