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IV.2018.00252

Das psychiatrische Gutachten ist in sich widersprüchlich, so dass nicht darauf abgestellt werden kann. Die weiteren medizinischen Unterlagen erlauben ebenfalls keine Beurteilung. Rückweisung für weitere Abklärungen inklusive Indikatorenprüfung.

Zürich SozVersG · 2019-06-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1981, absolvierte bei der Y.___ eine kaufmännische Lehre, welche er im Juli 2000 mit dem Fähigkeitszeugnis abschloss (Urk. 8/3/4). Nachdem er die Y.___ verlassen hatte, war er mit Unterbrüchen bei zahlreichen wechselnden Arbeitgebern, mehrheitlich als Verkäufer im Aussendienst, ange stellt (Urk. 8/6/2-3, 8/7

und 8/17/) . 1.2

Im Mai 2014 meldete sich der Versicherte wegen einer psychischen Erk r ankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an und beantragte insbesondere Massnahmen zur beruflichen Eingliede rung

(Urk. 8/2-3) . Die IV-Stelle führte mit ihm am 1 0. Juni 2014 ein Standort gespräch durch (Urk. 8/6) und zog medizinische Unterlagen bei (Urk.

8/10-16). Sie sprach dem Versicherten eine Pot entialabklärung vom 2 1. Juli bis zum 1 5. August 2014 bei der Z.___

zu (Urk. 8/19 und 8/21). Hernach gewährte sie ihm

vom 3. Januar bis zum 3 0. April 2015 Arbeitsvermittlung mit Job Coaching (Urk. 8/41).

Da es nicht gelungen war, für den Versicherten einen Trainingsarbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden (Urk. 8/49/1), sprach ihm die IV-Stelle Ein gliederungsmassnahmen bei der A.___ vom 8. Juni bis zum 3 1. August 2015 zu (Urk. 8/46 und 8/58). Diese wurde n wiederholt verlängert, letztmals bis zum 3 1. Dezember 2015 (Urk. 8/64 und 8/74). Vom 5. Januar bis zum 3 0. Juni 2016 ermöglichte die IV-Stelle dem Versicherten einen Arbeitsversuch bei der B.___ inklusive Job Coaching (Urk. 8/75). Mit S chreiben vom 4. Juli 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 8/84).

Hernach zog die IV-Stelle das Dossier des Krank entaggeldversicherers bei (Urk. 8/92) und holte weitere ärztliche Auskünfte ein (Urk. 8/101). Am 1 3. Januar 2017 teilte sie dem Versicherten mit, sie werde die Kosten für eine psychiatrische Begutachtung übernehmen, und setzte ihm eine Frist bis zum 3 0. Januar 2017 an, um Ergänzungsfragen zu stellen und triftige Einwendungen gegen die vorge sehene Fachdisziplin oder den in Aussicht genommenen Gutachter Dr. med.

C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zu erhe ben. (Urk. 8/102-103). Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 teilte Rechtsanwalt Eugen Koller der IV-Stelle mit, er habe die Vertretung des Versicherten übernom men, und beantragte die Erstreckung der angesetzten Frist (Urk. 8/105), welche ihm bis zum 1 3. Februar 2017 bewilligt wurde (Urk. 8/108). Er beantragte mit Eingabe vom 1 3. Februar 2017 auch eine neuropsychologische Begutachtung (Urk. 8/109).

Die IV-Stelle vertrat den Standpunkt, dafür bestehe nach der neuropsychologischen Abklärung keine nachvollzi ehbare Indikation (Urk. 8/110). Dagegen wurde von Seiten des Versicherten nicht opponiert. Am 27.

März 2017 erstattete Dr. C.___ sein Gutachten (Urk. 8/115). Dieses wurde am 5. Juli 2017 dem Rechtsvertreter des Versicherten zugestellt (Urk. 8/118). Mit Vorbescheid vom 1 0. Juli 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/121). Dagegen liess er Einwand erheben (Urk. 8/128) und Stellungnahmen seiner Behandler

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 2 4. Juli 2017 (Urk. 8/125) und Dr. phil. E.___, Psychotherapeut SEAP, vom 2 5. August 2017 (Urk. 8/126) einreichen . Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 9. Februar 2018

einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 8 / 132). 2.

Gegen die Verfügung vom 9. Februar 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller, mit Eingabe vom 1 2. März 201 8 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab dem 1. November 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 2 5. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Davon wurde dem Beschw erdeführer mit Verfügung vom 2. Mai 201 8 Kenntnis gegeben (Urk. 9).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin an, die Diagnosestellung im psychiatris chen Gutachten Dr. C.___ s sei nach vollziehbar, ebenso die in Aussicht gestellte 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, dass eine berufliche Einglie derung in einem geschützten Rahmen begonnen werden soll t

e. Es müsse davon ausgegangen werden, dass Nischenarbeitsplätze für diese Beurteilung nicht berücksichtigt worden seien. Es läge n nur wenige objektive Befunde vor. Der Beschwerdeführer weise ein hohes Aktivitätsniveau auf, er habe persönliche Ressourcen und erhalte Unterstützung aus seinem sozialem Umfeld. Er verfüge über eine abgeschlossene Lehre und es sei ihm immer wieder möglich gewesen, eine neue Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen und dieser nach zugehen. Warum eine berufliche Tätigkeit nur im zweiten Arbeitsmarkt möglich sein soll t e, könne somit nicht nachvollzogen werden (Urk. 2).

Dagegen liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen einwenden, auf das psychi atrische Gutachten Dr. C.___ s könnte nicht abgestellt werden . Stattdessen sei gestützt auf die Berichte und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen seiner Behandler davon auszugehen, dass keinerlei Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt vorhanden sei (Urk. 1) . 3. 3.1

Der Versicherte hatte sich bereits im Jahr 2008 zu Dr. E.___ in psychotherapeu tische Behandlung begeben (Urk. 8/125/7 und 8/125/6). Ab dem 19. Dezember 2013 behandelte Dr. E.___ den Versicherten wegen einer depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, nachdem es zu einer drama tischen Mobbingsituation am Arbeitsplatz gekommen sei (Urk. 9/92/15 -16). 3.2

Vom 2 8. April bis zum 2 9. Mai 2014 hielt sich der Versicherte zum ersten Mal zur stationären psychiatrischen Behandlung im F.___ auf. Im Austrittsbericht vom 4. Juni 2014 wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), ein Tinnitus aurium (ICD-10: H93.1) und eine Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.1) als Diagnosen festgehalten (Urk. 8/11/1 = 8/92/9).

Am 2 5. August 2014 erklärten die Behandler des F.___ auf Nachfragen des Krankentaggeldversicherers, sie könnten aufgrund der temporä ren Behandlung während der Periode des stationären Aufenthalts keine Prognose bezüglich der Arbeitsunfähigkeit nach dem Klinika ustritt machen. Dem Ver sicherten sei vor dem Klinikeintritt gekündigt worden. Der Vertrag betreffend die kurz vor dem Klinikeintritt angetretenen Stelle sei aufgrund der Krankheit wäh rend der Probezeit wieder aufgelöst worden (Urk. 8/92/19). 3.3

Der Psychiater und Neurologe Dr. D.___ behande lte den Versicherten ab dem 13. Juni 2014 (Urk. 8/92/6 und 8/101/1) . Er diagnostizierte anfänglich eine rezidivierende depressive Störung, gegen w ärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), einen Status nach einer schweren depressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung mit stationäre m Aufenthalt im F.___ vom 2 8. April bis zum 2 9. Mai 2014 und akzentuierte Persönlichkeitszüge, selbstunsicher, emotional instabil (ICD-10: Z73.1), ferner eine Dysthymia (ICE-10: F43.1), einen Tinnitus aurium (ICD-10: H93.1) und eine Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.1), und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/34-35 und 8/92/7). 3.4

Am 5. September 2014 nahm der Versicherte eine durch Dr. D.___

delegierte psychotherapeutische Behandlung bei Dr. E.___

auf (Urk. 8/92/3 und 8/92/7). Die Psychotherapiestrategie kreiste um den Wiederaufbau von Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen. Sie war lösungsorientiert und auf die Zukunft gerichtet. In erster Linie lag der Fokus auf Stabilisierungsübungen, um einen Umgang mit zum Teil starken emotionalen Schwankungen zu konsolidier en, zu festigen und zu beruhigen . Überdies lag ein Fokus auf der Aufarbeitung des Verlustes der Part nerin (nach 12 Jahren Beziehung), welcher eine Retraumatisierung des Verlusts seiner ersten Liebe (Autounfall 1998) konstel l iert hatte (Urk. 8/92/3). 3.5

Der Versicherte wurde a m 2 8. Oktober 2014 im G.___ neuropsychologisch u ntersucht (Urk. 8/40). Dabei zeigte er ein durchschnittliches allgemeines kognitives Leistungsniveau (WIE-Gesamt-IQ: 104) mit einer Stärke zugunsten von Handlungsleistungen (H-IQ: 109) im Vergleich zu verbalen Leistungen (H-IQ: 99).

Mit Ausnahme einer singulären und somit klinisch nicht relevanten Minderleis tun g in der Genauigkeit bei einer selbstgesteuerten Aufgabe hätten sich sämtliche geprüfte n Aufmerksamkeitsleistungen als unbeeinträchtigt erwiesen. Aus neuropsychologischer Sicht lasse sich die Diagnose einer primären Aufmerksam keitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vor dem Hintergrund guter Aufmerk samkeits

- und Exekutivfunktionen nicht bestätigen. Es seien jedoch anamnes tische Angaben vorhande n, die mit der Problematik einer AD H S vereinbar wären. Zudem habe währen d der gesamten neuropsychologischen Untersuchung hyper aktives Verhalten in Form von motorischer Unruhe der Beine beobachtet werden können. Somit könne eine ADHS, welche sich jedoch nicht auf kognitiver Ebene manifestiert habe, nicht ausgeschlossen werden. Neuropsychologisch liessen sich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Versicherten feststellen.

Die neuropsychologische Untersuchung habe ein insgesamt ausgeglichenes Profil mit durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen kognitiven Leistungen ergeben. Die attentionalen, exekutiven, sprachlichen sowie mnestischen Funk tionen hätten sich als intakt und unbeeinträchtigt erwiesen. Der Versicherte verfüge über gute kognitive Ressourcen, um eine allfällige Weiterbildung oder sonstige Integrationsmassnahmen problemlos und erfolgreich meistern zu kön nen (Urk. 8/40/5). 3.6

Am 3 0. Mai 2016 untersuchte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, den Versicherten und diagnostizierte eine Migräne ohne Aura. Da die Migräne attacken mit einer Frequenz von einmal pro Monat aufträten, könne über eine Migräneprophylaxe diskutiert werden. Der Versicherte wünsche keine Beta blocker, keine Antiepileptika und keine sonstigen zentralwirksamen Medika mente, so dass man sich auf den Einsatz von Magnesium plus Riboflavin geeinigt habe (Urk. 8/101/20). 3.7

Die Neuropsychologin lic . phil. I.___ und die Verhaltensneurologin Dr. med. J.___ führten am 2 4. Oktober 2016 eine neuropsychologische und verhaltensneurologische Untersuchung durch (Urk. 8/101/8-11).

Sie erhoben ein kognitives Leistungsprofil im Normbereich und Minderleistungen in einzelnen Funktionsaspekten der höheren Frontalhirnfunktionen (Konzen tra tions fluktuationen, leichte Impulskontrollschwäche, reduzierte Dauerauf merk sam keit und Aufmerksamkeitsbelastbarkeit, erhöhte Interferenzanfälligkeit) sowie (DD damit assoziiert respektive exekutiv bedingt) eine verbale Merk fähig keits schwäche. Auf Verhaltensebene dominierten eine leichte motorische Unruhe und während der Testbearbeitung eine eher vorschnelle, flüchtige Arbeits- und Vorgehensweise mit Tendenz zu Flüchtigkeitsfehlern, zudem fielen im Gespräch eine Weitschweifigkeit und leicht abschweifende Gedankengänge auf. Im Verlauf zeigten sich – bei stets gegebener Kooperation und guter Leistungsmotivation – eine eingeschränkte Belastbarkeit und eine leichte Ermüdung.

Unter B e rücksichtigung der anamnestischen Erhebungen inklusive der Schul- und Ber u fsbiographie sowie der in der Anamnese eruierbare n Symptome und der retrospektiv en Auswertung eines ADHS-Selbstbeurteilungsfragebogens liessen sich das neuropsychologische Profil und die Verhaltenssymptome p rinzipiell gut im Rahmen einer f rühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung unklarer Ätio logie (mit Beeinträchtigung der Entwicklung des präf r ontalen Kortex) einstufen.

Die festgestellten exekutiv- attentionalen Defizite und die leichte Hyperaktivität passten gut zu einer residuellen Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit Bestand im Erwachsenenalter. Differentialdiagnostisch sei zurzeit eine gewisse interagierende Störwirkung durch schlafassoziierte und psycho lo gisch-psychiatrische Phänomene anzunehmen (wobei die frühkindliche Ent wick lungs störung als Risikofaktor für die Entwicklung psychischer Erkrank ungen zu werten sei). Auch sei eine gewisse Konfundierung/Akzentuierung durch in der Anamnese beschriebene Kopfunfälle nicht auszuschliessen.

In rein kognitiver Hinsicht liege die Ausübung einer Arbeitstät igkeit mit geringem bis mässigem

kognitivem Anforderungsprofil prinzipiell im kognitiven Potential des Versicherten. Allerdings dürften im Fall des Versicherten ein erfolgreicher Wi e dereinstieg und das Aufrechterhalten einer längerfristigen Tätigkeit weniger von den kognitiven Möglichkeiten als vielmehr von psychologischen und Umweltfaktoren abhängig sein. Erfahrungsgemäss seien emotionale persön lich keits bezogene und soziale Aspekte zur Erreichung beruflicher Ziele ebenso wichtig wie kognitive Fähigkeiten. Diese Bereiche dürften wegen der Verhaltens auffälligkeiten und de r Impulsivität des Versicherten problematisch sein und den Versicherten in der Findung einer Arbeitsstelle und bei der Ausübung einer Tätigkeit beeinträchtigen. Da die Einschätzung und die Beurteilung emotionaler und persönlichkeitsbezogener Einschränkungen und Ressourcen (einschliesslich SKID) nicht Gegenstand einer n europsychologischen U n t ersuchung seien, werde eine detaillierte psychiatrisch-psychopathologische Exploration empfohlen. Eine psychiatrische Begutachtung zur Arbeitsfähigkeits beurteilung und Prognoseein schätzung sei unerlässlich.

Bezüglich Arbeitsumfeld/-gebiet lasse sich Folgendes sagen: Der Versicherte sei eher geeignet für Berufe, die handwerklich-technische Fähigkeiten erforderten, die strukturiert seien und klare Vorgaben hinsichtlich Prioritäten enthielten, wobei eine hohe Stressbelastung und Störfaktoren vermieden werden sollten. Voraussetzung en für ein gutes Gelingen sei en zudem ein Entgegenkommen und ein gutes Verständnis seitens des Arbeitgebers und des Arbeitsumfeldes (Urk. 8/101/10). 3.7

In seinem Bericht vom 7. November 2016 führte Dr. D.___

neu eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und paranoiden Zügen (ICD-10: F: 61.0) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Die depressive Störung sei gegenwärtig remittiert (Urk. 8/101/1). Auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe seit dem Erkrankungsbeginn eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/101/3). Bei einem wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitgeber, mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, und mit klar strukturierte n Aufgaben sei der Versicherte überwiegend wahrscheinlich zu min destens 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/101/4). 3. 8

Dr. C.___ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 2 7. März 2017 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und paranoiden Anteilen (ICD-10: F61.0) fest . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), und der Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsstörung (Urk. 8/115/18).

Seit September 2014 sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit zu 0 % arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit habe von November 2016 bis zur Untersuchung am 2 7. März 2017 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit dem 2 7. März 2017 sei der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/115/23).

Tätigkeiten mit flexiblen Arbeitszeiten, mit konstanten Ar b eitsanforderungen, flexiblen Zeitvorgaben, mit der Mög lichkeit zusätzlicher betriebsunüblicher Pausen, konstanter sozialer Umgebung, flexiblem Leistungspensum, ohne Zeit druck und ohne konfliktträchtige soziale Interaktionen seien geeignet (Urk. 8/115/23).

Ferner hielt Dr. C.___ fest, d ie dokumentierten Beurteilungen der Arbeits fähigkeit seien retrospektiv nachvollziehbar und als längerfristige Einschätzun gen mit invaliditätsbegründender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ver stehen (Urk. 8/115/22).

Danach gefragt, welche künftigen Eingliederungsmassnahmen aus fachärztlicher Sicht noch erfolgsversprechend und medizinisch zumutbar erschienen, führte Dr. C.___ aus, eine berufliche Eingliederung könne ab sofort an einem geschützten Arbeitsplatz mit einem 100%-Pensum beginnen. Nach einer Anpas sung im beschützten Rahmen, etwa nach sechs Monaten, sei – abhängig vom Erfolg – eine angepasste Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt beginnend mit einem Zeitpensum von 50 % und einer Steigerung um 10 % monatlich erfolgs versprechend und medizinisch zumutbar. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wäre dann voraussichtlich im Februar 2018 zu erreichen (Urk. 8/115/20). 3.9

Dr. D.___ nahm am 2 4. Juli 2017 zum psychiatrischen Gutachten Dr. C.___ s Stellung (Urk. 8/125). Er nannte diverse Diskrepanzen und Inkonsistenzen, die ihm bei der Durchsicht des Gutachtens aufgefallen seien (Urk. 8/125/1-2).

Mit der durch Dr. C.___ gestellten Diagnose einer kombinierten Persönlich keitsstörung mit emotional instabilen und paranoiden Anteilen (ICD-10: F61.0) stimmte Dr. D.___ überein. Dieses Leiden sei von Dr. C.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit indessen nicht hinreichend gewürdigt worden (Urk. 8/125/3- 8). Aufgrund seiner schweren Persönlichkeitsstörung habe der Versicherte erheb liche Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt. Es bestünden zusätzlich erhebliche Störungen der Emotionsregulation mit deutlichem Mangel an Anpas sungs

- und Teamfähigkeit, niedriger Frustrationstoleranz und eingeschränkter Ein- und Umstellfähigkeit.

Im aktuellen Zustand sei der Versicherte keinem Arbeitgeber zuzumuten. Aufgrund von Störungen der Impulskontrolle und der ausgesprochen paranoiden Persönlichkeitszüge könnten kleine Bemerkungen des Arbeitgebers zu massiven tätlichen Auseinan dersetzungen führen, da sie als negativ gewertet und paranoid verarbeitet würden (Urk. 8/125/7 und 8/125/10-11).

Zusätzlich liege eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) vor, welche keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe (Urk. 8/125/2 und 8/125/8). 3.10

Am 2 5. August 2017 stellte Dr. E.___ einige anamnestische und diagnostische Betrachtungen an (Urk. 8/126), unter anderem zum sozialen Rückzug, zur sozia len Isolation, zur Querulanz

und zu den wahnähnlichen Vorstellungen des Ver s icherten (Urk. 8/126/1-4).

Die Argumente des Versicherten seien von irrationaler, emotionaler, paranoider und wahnhafter Natur. Er leide unter seinem eigenen sozialen Rückzug, sozialer Isolation, Querulanz und Wahnvorstellungen, sei fremd- und selbstgefährdend und befinde sich in emotionaler Bedrängnis und Instabilität. Zudem liessen sich eine emotionale Labilität, gekennzeichnet durch dramatische Stimmungs schwan kungen sowie eine Beeinträchtigung im realistischen Umgang mit seinen Finan zen, seiner Schuld, usw. eruieren. Es sei weder möglich noch vorstellbar, dass der Versicherte mit einem solchen psychischen Störungsbild und solchen seelischen Beschwerden eine Arbeitsstelle im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt auf d ie Dauer aufrechterhalten könne . Diese Beurteilung habe K.___, die Eingliederungs verantwortliche der IV-Stelle, in einem Telefon- sowie in einem persönlichen Gespräch bestätigt (Urk. 8/126/7). 4. 4.1

Das Gutachten Dr. C.___ s vom 2 7. März 2017 basiert auf den von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Unterla gen (Urk. 8/115/2). Dr. C.___ führte eine sorgfältige Anamnese- und Befunderhebung

durch (Urk. 8/115/5-17). Er berücksichtigt e die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden angemessen und beantwortet e die gestellten Fragen umfassend.

Es fällt jedoch auf, dass Dr. C.___

einerseits die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 7. März 2017 in einer leidensangepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/115/23). Andererseits gelangte Dr. C.___ zur Beurteilung, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wäre – unter günstigen Voraussetzungen – voraussichtlich im Februar 2018 zu erreichen (Urk. 8/115/20). Die Ausführungen Dr. C.___ s betreffend Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit fielen somit in sich widersprüchlich aus . Dies wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers richtig erkannt (Urk. 1 S. 5) . Die betreffenden Darlegungen Dr. C.___ s sind folglich weder nachvollziehbar noch schlüssig, weshalb nicht darauf

abgestellt werden kann (vgl. auch Urk. 1 S. 3 f.) . Vielmehr erweist sich das psychiatrische Gutachten

Dr. C.___ s in einem entscheidenden Punkt, namentlich betreffend die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als klärungs- bzw. erläuterungsbedürftig . 4.2

Es kommt hinzu, dass das Bundesgericht am 3 0. November 2017

– nach Erstat tung des psychiatrischen Gutachtens am 2 7. März 2017 – mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 seine bisherige Rechtsprechung insofern geändert hat, als für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit neu grundsätzlich sämtliche psychische n Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. An die Stelle des bisherigen Kr iterienkatalogs treten im Regelfall beachtliche Standardindika toren. Unter Berücksichtigung leistungshin dernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und Kompensationspotentialen (Ressour cen) an derseits soll das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergeb nisoffen beurteilt werden (BGE 141 V 281 E. 3.6).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreib t das Bundesge richt in BGE 141 V 281 wie folgt:

-

Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

-

Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

-

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) -

Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res- sourcen; E. 4.3.2)

-

Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

-

Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) -

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen (E. 4.4.1) -

behandlungs- und eingliederung sanamnestisch ausgewiesener Lei dens-druck (E. 4.4.2).

Die Handhabung des Katalogs muss stets den Umständen des Einzelfalls gerecht werden. Es handelt sich nicht um eine „abhakbar e Checkliste“ (BGE 141 V 281 E. 4.1.1).

Es stellt sich daher die Frage, ob das (präzisierte) psychiatrische Gutachten Dr. C.___ s

- allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlaubt (BGE 141 V 281 E. 8; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 6 in initio), wobei j e nach Abklärungstiefe und -dichte unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen kann (BGE 141 V 281 E. 8). Dies wird im Rahmen der erforderlichen Weiterungen zu prüfen sein, zumal die bisher von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang ange stellten Überlegungen (Urk. 8/119/5-7) im Hinblick auf die medizinische Akten lage nicht restlos zu überzeugen vermögen . 4.3

Es bleibt festzuhalten, dass auch die weiteren medizinischen Unterlagen, insbe sondere die Stellungnahmen von Dr. D.___ vom 2 4. Juli 2017 und von

Dr. E.___ vom 2 5. August 2017 (Urk. 1 S. 4) im Hin blick auf die von der neuen Recht sprechung geforderte Prüfung der Indikatoren wesentliche Fragen offen lassen . Auf dieselben kann deshalb ebenfalls nicht abgestellt werden, ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

Es sind daher ergänzende medizinische Abklärungen unumgänglich, zumal ein strukturiertes Beweisverfahren vorliegend weder unnötig noch ungeeignet erscheint (vgl. die zur Publikation vorgesehenen Urteile des Bundesgerichts BGE 143 V 418 E. 7.1 und 143 V 409 E. 4.5.3). 4.4

Der angefoch tene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durch führung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht; GSVGer; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständ iges Obsiegen der beschwerdefüh renden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Koste n der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer le gen. 5.2

Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des P rozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 1’700 .-- (inklusive Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2018 aufgeho ben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eugen Koller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin an, die Diagnosestellung im psychiatris chen Gutachten Dr. C.___ s sei nach vollziehbar, ebenso die in Aussicht gestellte 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, dass eine berufliche Einglie derung in einem geschützten Rahmen begonnen werden soll t

e. Es müsse davon ausgegangen werden, dass Nischenarbeitsplätze für diese Beurteilung nicht berücksichtigt worden seien. Es läge n nur wenige objektive Befunde vor. Der Beschwerdeführer weise ein hohes Aktivitätsniveau auf, er habe persönliche Ressourcen und erhalte Unterstützung aus seinem sozialem Umfeld. Er verfüge über eine abgeschlossene Lehre und es sei ihm immer wieder möglich gewesen, eine neue Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen und dieser nach zugehen. Warum eine berufliche Tätigkeit nur im zweiten Arbeitsmarkt möglich sein soll t e, könne somit nicht nachvollzogen werden (Urk. 2).

Dagegen liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen einwenden, auf das psychi atrische Gutachten Dr. C.___ s könnte nicht abgestellt werden . Stattdessen sei gestützt auf die Berichte und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen seiner Behandler davon auszugehen, dass keinerlei Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt vorhanden sei (Urk. 1) . 3.

E. 3 1. Dezember 2015 (Urk. 8/64 und 8/74). Vom 5. Januar bis zum 3 0. Juni 2016 ermöglichte die IV-Stelle dem Versicherten einen Arbeitsversuch bei der B.___ inklusive Job Coaching (Urk. 8/75). Mit S chreiben vom 4. Juli 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 8/84).

Hernach zog die IV-Stelle das Dossier des Krank entaggeldversicherers bei (Urk. 8/92) und holte weitere ärztliche Auskünfte ein (Urk. 8/101). Am 1 3. Januar 2017 teilte sie dem Versicherten mit, sie werde die Kosten für eine psychiatrische Begutachtung übernehmen, und setzte ihm eine Frist bis zum 3 0. Januar 2017 an, um Ergänzungsfragen zu stellen und triftige Einwendungen gegen die vorge sehene Fachdisziplin oder den in Aussicht genommenen Gutachter Dr. med.

C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zu erhe ben. (Urk. 8/102-103). Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 teilte Rechtsanwalt Eugen Koller der IV-Stelle mit, er habe die Vertretung des Versicherten übernom men, und beantragte die Erstreckung der angesetzten Frist (Urk. 8/105), welche ihm bis zum 1 3. Februar 2017 bewilligt wurde (Urk. 8/108). Er beantragte mit Eingabe vom 1 3. Februar 2017 auch eine neuropsychologische Begutachtung (Urk. 8/109).

Die IV-Stelle vertrat den Standpunkt, dafür bestehe nach der neuropsychologischen Abklärung keine nachvollzi ehbare Indikation (Urk. 8/110). Dagegen wurde von Seiten des Versicherten nicht opponiert. Am 27.

März 2017 erstattete Dr. C.___ sein Gutachten (Urk. 8/115). Dieses wurde am 5. Juli 2017 dem Rechtsvertreter des Versicherten zugestellt (Urk. 8/118). Mit Vorbescheid vom 1 0. Juli 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/121). Dagegen liess er Einwand erheben (Urk. 8/128) und Stellungnahmen seiner Behandler

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 2 4. Juli 2017 (Urk. 8/125) und Dr. phil. E.___, Psychotherapeut SEAP, vom 2 5. August 2017 (Urk. 8/126) einreichen . Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 9. Februar 2018

einen Rentenanspruch (Urk. 2 =

E. 3.1 Der Versicherte hatte sich bereits im Jahr 2008 zu Dr. E.___ in psychotherapeu tische Behandlung begeben (Urk. 8/125/7 und 8/125/6). Ab dem 19. Dezember 2013 behandelte Dr. E.___ den Versicherten wegen einer depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, nachdem es zu einer drama tischen Mobbingsituation am Arbeitsplatz gekommen sei (Urk. 9/92/15 -16).

E. 3.2 Vom 2 8. April bis zum 2 9. Mai 2014 hielt sich der Versicherte zum ersten Mal zur stationären psychiatrischen Behandlung im F.___ auf. Im Austrittsbericht vom 4. Juni 2014 wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), ein Tinnitus aurium (ICD-10: H93.1) und eine Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.1) als Diagnosen festgehalten (Urk. 8/11/1 = 8/92/9).

Am 2 5. August 2014 erklärten die Behandler des F.___ auf Nachfragen des Krankentaggeldversicherers, sie könnten aufgrund der temporä ren Behandlung während der Periode des stationären Aufenthalts keine Prognose bezüglich der Arbeitsunfähigkeit nach dem Klinika ustritt machen. Dem Ver sicherten sei vor dem Klinikeintritt gekündigt worden. Der Vertrag betreffend die kurz vor dem Klinikeintritt angetretenen Stelle sei aufgrund der Krankheit wäh rend der Probezeit wieder aufgelöst worden (Urk. 8/92/19).

E. 3.3 Der Psychiater und Neurologe Dr. D.___ behande lte den Versicherten ab dem 13. Juni 2014 (Urk. 8/92/6 und 8/101/1) . Er diagnostizierte anfänglich eine rezidivierende depressive Störung, gegen w ärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), einen Status nach einer schweren depressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung mit stationäre m Aufenthalt im F.___ vom 2 8. April bis zum 2 9. Mai 2014 und akzentuierte Persönlichkeitszüge, selbstunsicher, emotional instabil (ICD-10: Z73.1), ferner eine Dysthymia (ICE-10: F43.1), einen Tinnitus aurium (ICD-10: H93.1) und eine Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.1), und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/34-35 und 8/92/7).

E. 3.4 Am 5. September 2014 nahm der Versicherte eine durch Dr. D.___

delegierte psychotherapeutische Behandlung bei Dr. E.___

auf (Urk. 8/92/3 und 8/92/7). Die Psychotherapiestrategie kreiste um den Wiederaufbau von Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen. Sie war lösungsorientiert und auf die Zukunft gerichtet. In erster Linie lag der Fokus auf Stabilisierungsübungen, um einen Umgang mit zum Teil starken emotionalen Schwankungen zu konsolidier en, zu festigen und zu beruhigen . Überdies lag ein Fokus auf der Aufarbeitung des Verlustes der Part nerin (nach 12 Jahren Beziehung), welcher eine Retraumatisierung des Verlusts seiner ersten Liebe (Autounfall 1998) konstel l iert hatte (Urk. 8/92/3).

E. 3.5 Der Versicherte wurde a m 2 8. Oktober 2014 im G.___ neuropsychologisch u ntersucht (Urk. 8/40). Dabei zeigte er ein durchschnittliches allgemeines kognitives Leistungsniveau (WIE-Gesamt-IQ: 104) mit einer Stärke zugunsten von Handlungsleistungen (H-IQ: 109) im Vergleich zu verbalen Leistungen (H-IQ: 99).

Mit Ausnahme einer singulären und somit klinisch nicht relevanten Minderleis tun g in der Genauigkeit bei einer selbstgesteuerten Aufgabe hätten sich sämtliche geprüfte n Aufmerksamkeitsleistungen als unbeeinträchtigt erwiesen. Aus neuropsychologischer Sicht lasse sich die Diagnose einer primären Aufmerksam keitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vor dem Hintergrund guter Aufmerk samkeits

- und Exekutivfunktionen nicht bestätigen. Es seien jedoch anamnes tische Angaben vorhande n, die mit der Problematik einer AD H S vereinbar wären. Zudem habe währen d der gesamten neuropsychologischen Untersuchung hyper aktives Verhalten in Form von motorischer Unruhe der Beine beobachtet werden können. Somit könne eine ADHS, welche sich jedoch nicht auf kognitiver Ebene manifestiert habe, nicht ausgeschlossen werden. Neuropsychologisch liessen sich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Versicherten feststellen.

Die neuropsychologische Untersuchung habe ein insgesamt ausgeglichenes Profil mit durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen kognitiven Leistungen ergeben. Die attentionalen, exekutiven, sprachlichen sowie mnestischen Funk tionen hätten sich als intakt und unbeeinträchtigt erwiesen. Der Versicherte verfüge über gute kognitive Ressourcen, um eine allfällige Weiterbildung oder sonstige Integrationsmassnahmen problemlos und erfolgreich meistern zu kön nen (Urk. 8/40/5).

E. 3.6 Am 3 0. Mai 2016 untersuchte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, den Versicherten und diagnostizierte eine Migräne ohne Aura. Da die Migräne attacken mit einer Frequenz von einmal pro Monat aufträten, könne über eine Migräneprophylaxe diskutiert werden. Der Versicherte wünsche keine Beta blocker, keine Antiepileptika und keine sonstigen zentralwirksamen Medika mente, so dass man sich auf den Einsatz von Magnesium plus Riboflavin geeinigt habe (Urk. 8/101/20).

E. 3.7 In seinem Bericht vom 7. November 2016 führte Dr. D.___

neu eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und paranoiden Zügen (ICD-10: F: 61.0) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Die depressive Störung sei gegenwärtig remittiert (Urk. 8/101/1). Auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe seit dem Erkrankungsbeginn eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/101/3). Bei einem wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitgeber, mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, und mit klar strukturierte n Aufgaben sei der Versicherte überwiegend wahrscheinlich zu min destens 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/101/4). 3. 8

Dr. C.___ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 2 7. März 2017 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und paranoiden Anteilen (ICD-10: F61.0) fest . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), und der Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsstörung (Urk. 8/115/18).

Seit September 2014 sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit zu 0 % arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit habe von November 2016 bis zur Untersuchung am 2 7. März 2017 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit dem 2 7. März 2017 sei der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/115/23).

Tätigkeiten mit flexiblen Arbeitszeiten, mit konstanten Ar b eitsanforderungen, flexiblen Zeitvorgaben, mit der Mög lichkeit zusätzlicher betriebsunüblicher Pausen, konstanter sozialer Umgebung, flexiblem Leistungspensum, ohne Zeit druck und ohne konfliktträchtige soziale Interaktionen seien geeignet (Urk. 8/115/23).

Ferner hielt Dr. C.___ fest, d ie dokumentierten Beurteilungen der Arbeits fähigkeit seien retrospektiv nachvollziehbar und als längerfristige Einschätzun gen mit invaliditätsbegründender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ver stehen (Urk. 8/115/22).

Danach gefragt, welche künftigen Eingliederungsmassnahmen aus fachärztlicher Sicht noch erfolgsversprechend und medizinisch zumutbar erschienen, führte Dr. C.___ aus, eine berufliche Eingliederung könne ab sofort an einem geschützten Arbeitsplatz mit einem 100%-Pensum beginnen. Nach einer Anpas sung im beschützten Rahmen, etwa nach sechs Monaten, sei – abhängig vom Erfolg – eine angepasste Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt beginnend mit einem Zeitpensum von 50 % und einer Steigerung um 10 % monatlich erfolgs versprechend und medizinisch zumutbar. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wäre dann voraussichtlich im Februar 2018 zu erreichen (Urk. 8/115/20).

E. 3.9 Dr. D.___ nahm am 2 4. Juli 2017 zum psychiatrischen Gutachten Dr. C.___ s Stellung (Urk. 8/125). Er nannte diverse Diskrepanzen und Inkonsistenzen, die ihm bei der Durchsicht des Gutachtens aufgefallen seien (Urk. 8/125/1-2).

Mit der durch Dr. C.___ gestellten Diagnose einer kombinierten Persönlich keitsstörung mit emotional instabilen und paranoiden Anteilen (ICD-10: F61.0) stimmte Dr. D.___ überein. Dieses Leiden sei von Dr. C.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit indessen nicht hinreichend gewürdigt worden (Urk. 8/125/3- 8). Aufgrund seiner schweren Persönlichkeitsstörung habe der Versicherte erheb liche Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt. Es bestünden zusätzlich erhebliche Störungen der Emotionsregulation mit deutlichem Mangel an Anpas sungs

- und Teamfähigkeit, niedriger Frustrationstoleranz und eingeschränkter Ein- und Umstellfähigkeit.

Im aktuellen Zustand sei der Versicherte keinem Arbeitgeber zuzumuten. Aufgrund von Störungen der Impulskontrolle und der ausgesprochen paranoiden Persönlichkeitszüge könnten kleine Bemerkungen des Arbeitgebers zu massiven tätlichen Auseinan dersetzungen führen, da sie als negativ gewertet und paranoid verarbeitet würden (Urk. 8/125/7 und 8/125/10-11).

Zusätzlich liege eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) vor, welche keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe (Urk. 8/125/2 und 8/125/8).

E. 3.10 Am 2 5. August 2017 stellte Dr. E.___ einige anamnestische und diagnostische Betrachtungen an (Urk. 8/126), unter anderem zum sozialen Rückzug, zur sozia len Isolation, zur Querulanz

und zu den wahnähnlichen Vorstellungen des Ver s icherten (Urk. 8/126/1-4).

Die Argumente des Versicherten seien von irrationaler, emotionaler, paranoider und wahnhafter Natur. Er leide unter seinem eigenen sozialen Rückzug, sozialer Isolation, Querulanz und Wahnvorstellungen, sei fremd- und selbstgefährdend und befinde sich in emotionaler Bedrängnis und Instabilität. Zudem liessen sich eine emotionale Labilität, gekennzeichnet durch dramatische Stimmungs schwan kungen sowie eine Beeinträchtigung im realistischen Umgang mit seinen Finan zen, seiner Schuld, usw. eruieren. Es sei weder möglich noch vorstellbar, dass der Versicherte mit einem solchen psychischen Störungsbild und solchen seelischen Beschwerden eine Arbeitsstelle im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt auf d ie Dauer aufrechterhalten könne . Diese Beurteilung habe K.___, die Eingliederungs verantwortliche der IV-Stelle, in einem Telefon- sowie in einem persönlichen Gespräch bestätigt (Urk. 8/126/7). 4. 4.1

Das Gutachten Dr. C.___ s vom 2 7. März 2017 basiert auf den von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Unterla gen (Urk. 8/115/2). Dr. C.___ führte eine sorgfältige Anamnese- und Befunderhebung

durch (Urk. 8/115/5-17). Er berücksichtigt e die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden angemessen und beantwortet e die gestellten Fragen umfassend.

Es fällt jedoch auf, dass Dr. C.___

einerseits die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 7. März 2017 in einer leidensangepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/115/23). Andererseits gelangte Dr. C.___ zur Beurteilung, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wäre – unter günstigen Voraussetzungen – voraussichtlich im Februar 2018 zu erreichen (Urk. 8/115/20). Die Ausführungen Dr. C.___ s betreffend Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit fielen somit in sich widersprüchlich aus . Dies wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers richtig erkannt (Urk. 1 S. 5) . Die betreffenden Darlegungen Dr. C.___ s sind folglich weder nachvollziehbar noch schlüssig, weshalb nicht darauf

abgestellt werden kann (vgl. auch Urk. 1 S. 3 f.) . Vielmehr erweist sich das psychiatrische Gutachten

Dr. C.___ s in einem entscheidenden Punkt, namentlich betreffend die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als klärungs- bzw. erläuterungsbedürftig . 4.2

Es kommt hinzu, dass das Bundesgericht am 3 0. November 2017

– nach Erstat tung des psychiatrischen Gutachtens am 2 7. März 2017 – mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 seine bisherige Rechtsprechung insofern geändert hat, als für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit neu grundsätzlich sämtliche psychische n Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. An die Stelle des bisherigen Kr iterienkatalogs treten im Regelfall beachtliche Standardindika toren. Unter Berücksichtigung leistungshin dernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und Kompensationspotentialen (Ressour cen) an derseits soll das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergeb nisoffen beurteilt werden (BGE 141 V 281 E. 3.6).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreib t das Bundesge richt in BGE 141 V 281 wie folgt:

-

Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

-

Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

-

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) -

Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res- sourcen; E. 4.3.2)

-

Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

-

Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) -

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen (E. 4.4.1) -

behandlungs- und eingliederung sanamnestisch ausgewiesener Lei dens-druck (E. 4.4.2).

Die Handhabung des Katalogs muss stets den Umständen des Einzelfalls gerecht werden. Es handelt sich nicht um eine „abhakbar e Checkliste“ (BGE 141 V 281 E. 4.1.1).

Es stellt sich daher die Frage, ob das (präzisierte) psychiatrische Gutachten Dr. C.___ s

- allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlaubt (BGE 141 V 281 E. 8; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 6 in initio), wobei j e nach Abklärungstiefe und -dichte unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen kann (BGE 141 V 281 E. 8). Dies wird im Rahmen der erforderlichen Weiterungen zu prüfen sein, zumal die bisher von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang ange stellten Überlegungen (Urk. 8/119/5-7) im Hinblick auf die medizinische Akten lage nicht restlos zu überzeugen vermögen . 4.3

Es bleibt festzuhalten, dass auch die weiteren medizinischen Unterlagen, insbe sondere die Stellungnahmen von Dr. D.___ vom 2 4. Juli 2017 und von

Dr. E.___ vom 2 5. August 2017 (Urk. 1 S. 4) im Hin blick auf die von der neuen Recht sprechung geforderte Prüfung der Indikatoren wesentliche Fragen offen lassen . Auf dieselben kann deshalb ebenfalls nicht abgestellt werden, ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

Es sind daher ergänzende medizinische Abklärungen unumgänglich, zumal ein strukturiertes Beweisverfahren vorliegend weder unnötig noch ungeeignet erscheint (vgl. die zur Publikation vorgesehenen Urteile des Bundesgerichts BGE 143 V 418 E. 7.1 und 143 V 409 E. 4.5.3). 4.4

Der angefoch tene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durch führung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht; GSVGer; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständ iges Obsiegen der beschwerdefüh renden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Koste n der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer le gen. 5.2

Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des P rozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 1’700 .-- (inklusive Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2018 aufgeho ben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eugen Koller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

E. 8 Kenntnis gegeben (Urk.

E. 9 ).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00252

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom 2 8. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller Anwaltskanzlei Sankt Jakob St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1981, absolvierte bei der Y.___ eine kaufmännische Lehre, welche er im Juli 2000 mit dem Fähigkeitszeugnis abschloss (Urk. 8/3/4). Nachdem er die Y.___ verlassen hatte, war er mit Unterbrüchen bei zahlreichen wechselnden Arbeitgebern, mehrheitlich als Verkäufer im Aussendienst, ange stellt (Urk. 8/6/2-3, 8/7

und 8/17/) . 1.2

Im Mai 2014 meldete sich der Versicherte wegen einer psychischen Erk r ankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an und beantragte insbesondere Massnahmen zur beruflichen Eingliede rung

(Urk. 8/2-3) . Die IV-Stelle führte mit ihm am 1 0. Juni 2014 ein Standort gespräch durch (Urk. 8/6) und zog medizinische Unterlagen bei (Urk.

8/10-16). Sie sprach dem Versicherten eine Pot entialabklärung vom 2 1. Juli bis zum 1 5. August 2014 bei der Z.___

zu (Urk. 8/19 und 8/21). Hernach gewährte sie ihm

vom 3. Januar bis zum 3 0. April 2015 Arbeitsvermittlung mit Job Coaching (Urk. 8/41).

Da es nicht gelungen war, für den Versicherten einen Trainingsarbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden (Urk. 8/49/1), sprach ihm die IV-Stelle Ein gliederungsmassnahmen bei der A.___ vom 8. Juni bis zum 3 1. August 2015 zu (Urk. 8/46 und 8/58). Diese wurde n wiederholt verlängert, letztmals bis zum 3 1. Dezember 2015 (Urk. 8/64 und 8/74). Vom 5. Januar bis zum 3 0. Juni 2016 ermöglichte die IV-Stelle dem Versicherten einen Arbeitsversuch bei der B.___ inklusive Job Coaching (Urk. 8/75). Mit S chreiben vom 4. Juli 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 8/84).

Hernach zog die IV-Stelle das Dossier des Krank entaggeldversicherers bei (Urk. 8/92) und holte weitere ärztliche Auskünfte ein (Urk. 8/101). Am 1 3. Januar 2017 teilte sie dem Versicherten mit, sie werde die Kosten für eine psychiatrische Begutachtung übernehmen, und setzte ihm eine Frist bis zum 3 0. Januar 2017 an, um Ergänzungsfragen zu stellen und triftige Einwendungen gegen die vorge sehene Fachdisziplin oder den in Aussicht genommenen Gutachter Dr. med.

C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zu erhe ben. (Urk. 8/102-103). Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 teilte Rechtsanwalt Eugen Koller der IV-Stelle mit, er habe die Vertretung des Versicherten übernom men, und beantragte die Erstreckung der angesetzten Frist (Urk. 8/105), welche ihm bis zum 1 3. Februar 2017 bewilligt wurde (Urk. 8/108). Er beantragte mit Eingabe vom 1 3. Februar 2017 auch eine neuropsychologische Begutachtung (Urk. 8/109).

Die IV-Stelle vertrat den Standpunkt, dafür bestehe nach der neuropsychologischen Abklärung keine nachvollzi ehbare Indikation (Urk. 8/110). Dagegen wurde von Seiten des Versicherten nicht opponiert. Am 27.

März 2017 erstattete Dr. C.___ sein Gutachten (Urk. 8/115). Dieses wurde am 5. Juli 2017 dem Rechtsvertreter des Versicherten zugestellt (Urk. 8/118). Mit Vorbescheid vom 1 0. Juli 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/121). Dagegen liess er Einwand erheben (Urk. 8/128) und Stellungnahmen seiner Behandler

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 2 4. Juli 2017 (Urk. 8/125) und Dr. phil. E.___, Psychotherapeut SEAP, vom 2 5. August 2017 (Urk. 8/126) einreichen . Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 9. Februar 2018

einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 8 / 132). 2.

Gegen die Verfügung vom 9. Februar 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller, mit Eingabe vom 1 2. März 201 8 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab dem 1. November 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 2 5. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Davon wurde dem Beschw erdeführer mit Verfügung vom 2. Mai 201 8 Kenntnis gegeben (Urk. 9).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin an, die Diagnosestellung im psychiatris chen Gutachten Dr. C.___ s sei nach vollziehbar, ebenso die in Aussicht gestellte 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, dass eine berufliche Einglie derung in einem geschützten Rahmen begonnen werden soll t

e. Es müsse davon ausgegangen werden, dass Nischenarbeitsplätze für diese Beurteilung nicht berücksichtigt worden seien. Es läge n nur wenige objektive Befunde vor. Der Beschwerdeführer weise ein hohes Aktivitätsniveau auf, er habe persönliche Ressourcen und erhalte Unterstützung aus seinem sozialem Umfeld. Er verfüge über eine abgeschlossene Lehre und es sei ihm immer wieder möglich gewesen, eine neue Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen und dieser nach zugehen. Warum eine berufliche Tätigkeit nur im zweiten Arbeitsmarkt möglich sein soll t e, könne somit nicht nachvollzogen werden (Urk. 2).

Dagegen liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen einwenden, auf das psychi atrische Gutachten Dr. C.___ s könnte nicht abgestellt werden . Stattdessen sei gestützt auf die Berichte und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen seiner Behandler davon auszugehen, dass keinerlei Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt vorhanden sei (Urk. 1) . 3. 3.1

Der Versicherte hatte sich bereits im Jahr 2008 zu Dr. E.___ in psychotherapeu tische Behandlung begeben (Urk. 8/125/7 und 8/125/6). Ab dem 19. Dezember 2013 behandelte Dr. E.___ den Versicherten wegen einer depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, nachdem es zu einer drama tischen Mobbingsituation am Arbeitsplatz gekommen sei (Urk. 9/92/15 -16). 3.2

Vom 2 8. April bis zum 2 9. Mai 2014 hielt sich der Versicherte zum ersten Mal zur stationären psychiatrischen Behandlung im F.___ auf. Im Austrittsbericht vom 4. Juni 2014 wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), ein Tinnitus aurium (ICD-10: H93.1) und eine Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.1) als Diagnosen festgehalten (Urk. 8/11/1 = 8/92/9).

Am 2 5. August 2014 erklärten die Behandler des F.___ auf Nachfragen des Krankentaggeldversicherers, sie könnten aufgrund der temporä ren Behandlung während der Periode des stationären Aufenthalts keine Prognose bezüglich der Arbeitsunfähigkeit nach dem Klinika ustritt machen. Dem Ver sicherten sei vor dem Klinikeintritt gekündigt worden. Der Vertrag betreffend die kurz vor dem Klinikeintritt angetretenen Stelle sei aufgrund der Krankheit wäh rend der Probezeit wieder aufgelöst worden (Urk. 8/92/19). 3.3

Der Psychiater und Neurologe Dr. D.___ behande lte den Versicherten ab dem 13. Juni 2014 (Urk. 8/92/6 und 8/101/1) . Er diagnostizierte anfänglich eine rezidivierende depressive Störung, gegen w ärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), einen Status nach einer schweren depressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung mit stationäre m Aufenthalt im F.___ vom 2 8. April bis zum 2 9. Mai 2014 und akzentuierte Persönlichkeitszüge, selbstunsicher, emotional instabil (ICD-10: Z73.1), ferner eine Dysthymia (ICE-10: F43.1), einen Tinnitus aurium (ICD-10: H93.1) und eine Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.1), und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/34-35 und 8/92/7). 3.4

Am 5. September 2014 nahm der Versicherte eine durch Dr. D.___

delegierte psychotherapeutische Behandlung bei Dr. E.___

auf (Urk. 8/92/3 und 8/92/7). Die Psychotherapiestrategie kreiste um den Wiederaufbau von Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen. Sie war lösungsorientiert und auf die Zukunft gerichtet. In erster Linie lag der Fokus auf Stabilisierungsübungen, um einen Umgang mit zum Teil starken emotionalen Schwankungen zu konsolidier en, zu festigen und zu beruhigen . Überdies lag ein Fokus auf der Aufarbeitung des Verlustes der Part nerin (nach 12 Jahren Beziehung), welcher eine Retraumatisierung des Verlusts seiner ersten Liebe (Autounfall 1998) konstel l iert hatte (Urk. 8/92/3). 3.5

Der Versicherte wurde a m 2 8. Oktober 2014 im G.___ neuropsychologisch u ntersucht (Urk. 8/40). Dabei zeigte er ein durchschnittliches allgemeines kognitives Leistungsniveau (WIE-Gesamt-IQ: 104) mit einer Stärke zugunsten von Handlungsleistungen (H-IQ: 109) im Vergleich zu verbalen Leistungen (H-IQ: 99).

Mit Ausnahme einer singulären und somit klinisch nicht relevanten Minderleis tun g in der Genauigkeit bei einer selbstgesteuerten Aufgabe hätten sich sämtliche geprüfte n Aufmerksamkeitsleistungen als unbeeinträchtigt erwiesen. Aus neuropsychologischer Sicht lasse sich die Diagnose einer primären Aufmerksam keitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vor dem Hintergrund guter Aufmerk samkeits

- und Exekutivfunktionen nicht bestätigen. Es seien jedoch anamnes tische Angaben vorhande n, die mit der Problematik einer AD H S vereinbar wären. Zudem habe währen d der gesamten neuropsychologischen Untersuchung hyper aktives Verhalten in Form von motorischer Unruhe der Beine beobachtet werden können. Somit könne eine ADHS, welche sich jedoch nicht auf kognitiver Ebene manifestiert habe, nicht ausgeschlossen werden. Neuropsychologisch liessen sich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Versicherten feststellen.

Die neuropsychologische Untersuchung habe ein insgesamt ausgeglichenes Profil mit durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen kognitiven Leistungen ergeben. Die attentionalen, exekutiven, sprachlichen sowie mnestischen Funk tionen hätten sich als intakt und unbeeinträchtigt erwiesen. Der Versicherte verfüge über gute kognitive Ressourcen, um eine allfällige Weiterbildung oder sonstige Integrationsmassnahmen problemlos und erfolgreich meistern zu kön nen (Urk. 8/40/5). 3.6

Am 3 0. Mai 2016 untersuchte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, den Versicherten und diagnostizierte eine Migräne ohne Aura. Da die Migräne attacken mit einer Frequenz von einmal pro Monat aufträten, könne über eine Migräneprophylaxe diskutiert werden. Der Versicherte wünsche keine Beta blocker, keine Antiepileptika und keine sonstigen zentralwirksamen Medika mente, so dass man sich auf den Einsatz von Magnesium plus Riboflavin geeinigt habe (Urk. 8/101/20). 3.7

Die Neuropsychologin lic . phil. I.___ und die Verhaltensneurologin Dr. med. J.___ führten am 2 4. Oktober 2016 eine neuropsychologische und verhaltensneurologische Untersuchung durch (Urk. 8/101/8-11).

Sie erhoben ein kognitives Leistungsprofil im Normbereich und Minderleistungen in einzelnen Funktionsaspekten der höheren Frontalhirnfunktionen (Konzen tra tions fluktuationen, leichte Impulskontrollschwäche, reduzierte Dauerauf merk sam keit und Aufmerksamkeitsbelastbarkeit, erhöhte Interferenzanfälligkeit) sowie (DD damit assoziiert respektive exekutiv bedingt) eine verbale Merk fähig keits schwäche. Auf Verhaltensebene dominierten eine leichte motorische Unruhe und während der Testbearbeitung eine eher vorschnelle, flüchtige Arbeits- und Vorgehensweise mit Tendenz zu Flüchtigkeitsfehlern, zudem fielen im Gespräch eine Weitschweifigkeit und leicht abschweifende Gedankengänge auf. Im Verlauf zeigten sich – bei stets gegebener Kooperation und guter Leistungsmotivation – eine eingeschränkte Belastbarkeit und eine leichte Ermüdung.

Unter B e rücksichtigung der anamnestischen Erhebungen inklusive der Schul- und Ber u fsbiographie sowie der in der Anamnese eruierbare n Symptome und der retrospektiv en Auswertung eines ADHS-Selbstbeurteilungsfragebogens liessen sich das neuropsychologische Profil und die Verhaltenssymptome p rinzipiell gut im Rahmen einer f rühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung unklarer Ätio logie (mit Beeinträchtigung der Entwicklung des präf r ontalen Kortex) einstufen.

Die festgestellten exekutiv- attentionalen Defizite und die leichte Hyperaktivität passten gut zu einer residuellen Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit Bestand im Erwachsenenalter. Differentialdiagnostisch sei zurzeit eine gewisse interagierende Störwirkung durch schlafassoziierte und psycho lo gisch-psychiatrische Phänomene anzunehmen (wobei die frühkindliche Ent wick lungs störung als Risikofaktor für die Entwicklung psychischer Erkrank ungen zu werten sei). Auch sei eine gewisse Konfundierung/Akzentuierung durch in der Anamnese beschriebene Kopfunfälle nicht auszuschliessen.

In rein kognitiver Hinsicht liege die Ausübung einer Arbeitstät igkeit mit geringem bis mässigem

kognitivem Anforderungsprofil prinzipiell im kognitiven Potential des Versicherten. Allerdings dürften im Fall des Versicherten ein erfolgreicher Wi e dereinstieg und das Aufrechterhalten einer längerfristigen Tätigkeit weniger von den kognitiven Möglichkeiten als vielmehr von psychologischen und Umweltfaktoren abhängig sein. Erfahrungsgemäss seien emotionale persön lich keits bezogene und soziale Aspekte zur Erreichung beruflicher Ziele ebenso wichtig wie kognitive Fähigkeiten. Diese Bereiche dürften wegen der Verhaltens auffälligkeiten und de r Impulsivität des Versicherten problematisch sein und den Versicherten in der Findung einer Arbeitsstelle und bei der Ausübung einer Tätigkeit beeinträchtigen. Da die Einschätzung und die Beurteilung emotionaler und persönlichkeitsbezogener Einschränkungen und Ressourcen (einschliesslich SKID) nicht Gegenstand einer n europsychologischen U n t ersuchung seien, werde eine detaillierte psychiatrisch-psychopathologische Exploration empfohlen. Eine psychiatrische Begutachtung zur Arbeitsfähigkeits beurteilung und Prognoseein schätzung sei unerlässlich.

Bezüglich Arbeitsumfeld/-gebiet lasse sich Folgendes sagen: Der Versicherte sei eher geeignet für Berufe, die handwerklich-technische Fähigkeiten erforderten, die strukturiert seien und klare Vorgaben hinsichtlich Prioritäten enthielten, wobei eine hohe Stressbelastung und Störfaktoren vermieden werden sollten. Voraussetzung en für ein gutes Gelingen sei en zudem ein Entgegenkommen und ein gutes Verständnis seitens des Arbeitgebers und des Arbeitsumfeldes (Urk. 8/101/10). 3.7

In seinem Bericht vom 7. November 2016 führte Dr. D.___

neu eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und paranoiden Zügen (ICD-10: F: 61.0) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Die depressive Störung sei gegenwärtig remittiert (Urk. 8/101/1). Auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe seit dem Erkrankungsbeginn eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/101/3). Bei einem wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitgeber, mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, und mit klar strukturierte n Aufgaben sei der Versicherte überwiegend wahrscheinlich zu min destens 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/101/4). 3. 8

Dr. C.___ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 2 7. März 2017 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und paranoiden Anteilen (ICD-10: F61.0) fest . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), und der Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsstörung (Urk. 8/115/18).

Seit September 2014 sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit zu 0 % arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit habe von November 2016 bis zur Untersuchung am 2 7. März 2017 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit dem 2 7. März 2017 sei der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/115/23).

Tätigkeiten mit flexiblen Arbeitszeiten, mit konstanten Ar b eitsanforderungen, flexiblen Zeitvorgaben, mit der Mög lichkeit zusätzlicher betriebsunüblicher Pausen, konstanter sozialer Umgebung, flexiblem Leistungspensum, ohne Zeit druck und ohne konfliktträchtige soziale Interaktionen seien geeignet (Urk. 8/115/23).

Ferner hielt Dr. C.___ fest, d ie dokumentierten Beurteilungen der Arbeits fähigkeit seien retrospektiv nachvollziehbar und als längerfristige Einschätzun gen mit invaliditätsbegründender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ver stehen (Urk. 8/115/22).

Danach gefragt, welche künftigen Eingliederungsmassnahmen aus fachärztlicher Sicht noch erfolgsversprechend und medizinisch zumutbar erschienen, führte Dr. C.___ aus, eine berufliche Eingliederung könne ab sofort an einem geschützten Arbeitsplatz mit einem 100%-Pensum beginnen. Nach einer Anpas sung im beschützten Rahmen, etwa nach sechs Monaten, sei – abhängig vom Erfolg – eine angepasste Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt beginnend mit einem Zeitpensum von 50 % und einer Steigerung um 10 % monatlich erfolgs versprechend und medizinisch zumutbar. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wäre dann voraussichtlich im Februar 2018 zu erreichen (Urk. 8/115/20). 3.9

Dr. D.___ nahm am 2 4. Juli 2017 zum psychiatrischen Gutachten Dr. C.___ s Stellung (Urk. 8/125). Er nannte diverse Diskrepanzen und Inkonsistenzen, die ihm bei der Durchsicht des Gutachtens aufgefallen seien (Urk. 8/125/1-2).

Mit der durch Dr. C.___ gestellten Diagnose einer kombinierten Persönlich keitsstörung mit emotional instabilen und paranoiden Anteilen (ICD-10: F61.0) stimmte Dr. D.___ überein. Dieses Leiden sei von Dr. C.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit indessen nicht hinreichend gewürdigt worden (Urk. 8/125/3- 8). Aufgrund seiner schweren Persönlichkeitsstörung habe der Versicherte erheb liche Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt. Es bestünden zusätzlich erhebliche Störungen der Emotionsregulation mit deutlichem Mangel an Anpas sungs

- und Teamfähigkeit, niedriger Frustrationstoleranz und eingeschränkter Ein- und Umstellfähigkeit.

Im aktuellen Zustand sei der Versicherte keinem Arbeitgeber zuzumuten. Aufgrund von Störungen der Impulskontrolle und der ausgesprochen paranoiden Persönlichkeitszüge könnten kleine Bemerkungen des Arbeitgebers zu massiven tätlichen Auseinan dersetzungen führen, da sie als negativ gewertet und paranoid verarbeitet würden (Urk. 8/125/7 und 8/125/10-11).

Zusätzlich liege eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) vor, welche keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe (Urk. 8/125/2 und 8/125/8). 3.10

Am 2 5. August 2017 stellte Dr. E.___ einige anamnestische und diagnostische Betrachtungen an (Urk. 8/126), unter anderem zum sozialen Rückzug, zur sozia len Isolation, zur Querulanz

und zu den wahnähnlichen Vorstellungen des Ver s icherten (Urk. 8/126/1-4).

Die Argumente des Versicherten seien von irrationaler, emotionaler, paranoider und wahnhafter Natur. Er leide unter seinem eigenen sozialen Rückzug, sozialer Isolation, Querulanz und Wahnvorstellungen, sei fremd- und selbstgefährdend und befinde sich in emotionaler Bedrängnis und Instabilität. Zudem liessen sich eine emotionale Labilität, gekennzeichnet durch dramatische Stimmungs schwan kungen sowie eine Beeinträchtigung im realistischen Umgang mit seinen Finan zen, seiner Schuld, usw. eruieren. Es sei weder möglich noch vorstellbar, dass der Versicherte mit einem solchen psychischen Störungsbild und solchen seelischen Beschwerden eine Arbeitsstelle im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt auf d ie Dauer aufrechterhalten könne . Diese Beurteilung habe K.___, die Eingliederungs verantwortliche der IV-Stelle, in einem Telefon- sowie in einem persönlichen Gespräch bestätigt (Urk. 8/126/7). 4. 4.1

Das Gutachten Dr. C.___ s vom 2 7. März 2017 basiert auf den von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Unterla gen (Urk. 8/115/2). Dr. C.___ führte eine sorgfältige Anamnese- und Befunderhebung

durch (Urk. 8/115/5-17). Er berücksichtigt e die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden angemessen und beantwortet e die gestellten Fragen umfassend.

Es fällt jedoch auf, dass Dr. C.___

einerseits die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 7. März 2017 in einer leidensangepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/115/23). Andererseits gelangte Dr. C.___ zur Beurteilung, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wäre – unter günstigen Voraussetzungen – voraussichtlich im Februar 2018 zu erreichen (Urk. 8/115/20). Die Ausführungen Dr. C.___ s betreffend Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit fielen somit in sich widersprüchlich aus . Dies wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers richtig erkannt (Urk. 1 S. 5) . Die betreffenden Darlegungen Dr. C.___ s sind folglich weder nachvollziehbar noch schlüssig, weshalb nicht darauf

abgestellt werden kann (vgl. auch Urk. 1 S. 3 f.) . Vielmehr erweist sich das psychiatrische Gutachten

Dr. C.___ s in einem entscheidenden Punkt, namentlich betreffend die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als klärungs- bzw. erläuterungsbedürftig . 4.2

Es kommt hinzu, dass das Bundesgericht am 3 0. November 2017

– nach Erstat tung des psychiatrischen Gutachtens am 2 7. März 2017 – mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 seine bisherige Rechtsprechung insofern geändert hat, als für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit neu grundsätzlich sämtliche psychische n Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. An die Stelle des bisherigen Kr iterienkatalogs treten im Regelfall beachtliche Standardindika toren. Unter Berücksichtigung leistungshin dernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und Kompensationspotentialen (Ressour cen) an derseits soll das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergeb nisoffen beurteilt werden (BGE 141 V 281 E. 3.6).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreib t das Bundesge richt in BGE 141 V 281 wie folgt:

-

Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

-

Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

-

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) -

Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res- sourcen; E. 4.3.2)

-

Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

-

Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) -

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen (E. 4.4.1) -

behandlungs- und eingliederung sanamnestisch ausgewiesener Lei dens-druck (E. 4.4.2).

Die Handhabung des Katalogs muss stets den Umständen des Einzelfalls gerecht werden. Es handelt sich nicht um eine „abhakbar e Checkliste“ (BGE 141 V 281 E. 4.1.1).

Es stellt sich daher die Frage, ob das (präzisierte) psychiatrische Gutachten Dr. C.___ s

- allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlaubt (BGE 141 V 281 E. 8; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 6 in initio), wobei j e nach Abklärungstiefe und -dichte unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen kann (BGE 141 V 281 E. 8). Dies wird im Rahmen der erforderlichen Weiterungen zu prüfen sein, zumal die bisher von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang ange stellten Überlegungen (Urk. 8/119/5-7) im Hinblick auf die medizinische Akten lage nicht restlos zu überzeugen vermögen . 4.3

Es bleibt festzuhalten, dass auch die weiteren medizinischen Unterlagen, insbe sondere die Stellungnahmen von Dr. D.___ vom 2 4. Juli 2017 und von

Dr. E.___ vom 2 5. August 2017 (Urk. 1 S. 4) im Hin blick auf die von der neuen Recht sprechung geforderte Prüfung der Indikatoren wesentliche Fragen offen lassen . Auf dieselben kann deshalb ebenfalls nicht abgestellt werden, ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

Es sind daher ergänzende medizinische Abklärungen unumgänglich, zumal ein strukturiertes Beweisverfahren vorliegend weder unnötig noch ungeeignet erscheint (vgl. die zur Publikation vorgesehenen Urteile des Bundesgerichts BGE 143 V 418 E. 7.1 und 143 V 409 E. 4.5.3). 4.4

Der angefoch tene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durch führung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht; GSVGer; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständ iges Obsiegen der beschwerdefüh renden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Koste n der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer le gen. 5.2

Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des P rozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 1’700 .-- (inklusive Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2018 aufgeho ben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eugen Koller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke