opencaselaw.ch

IV.2018.00249

dass-Urteil, übereinstimmende Anträge, Rückweisung

Zürich SozVersG · 2018-06-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00249

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Slavik Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

22. Juni 2018 in Sachen X.___, geb. 2001 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Gemeinde Z.___ Abteilung Soziales gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

14. Februar 2018

einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Aus bildung verneint hatte, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom

11. März 2018 (Urk. 1), in die auf teilweise Gut heissung schliessende Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2018 (Urk.

6) und in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3 1. Mai 2018 (Urk. 10), unter Hinweis darauf, dass

der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 1 1. März 2018 sinngemäss die Auf hebung der angefochte nen Verfügung und die Bejahung eines Anspruchs auf eine erstmalige berufliche Ausbildung beantragte (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2018 die Aufhe bung der angefochtenen Verfügun g und die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsa bklärungen beantragte (Urk. 6), dass die Beschwerdegegnerin dies damit begründete, dass in Erfüllung des Untersu chungsgrundsatzes nach Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts zu bestimmen sei, ob

die leistungsspezifische Invalidität

eingetreten sei, bevor die versicherungsmässigen Voraussetzungen beurteilt werden könnten, was aufgrund der Akte nlage (Bericht der Klinik für Neurochirurgie des A.___ vom 4. Juli

2017 [Urk. 7/4 ] und Zeugnisse der

B.___ [ Urk. 3/2-4 ]) indes nicht möglich sei (Urk. 6), dass sich der Besch werdeführer in der Stellungnahme vom 3 1. Mai 2018 mit der Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Sachverhaltsabklä rungen einverstanden erklärte (Urk. 10), in Erwägung, d ass nunmehr übereinstimmende Anträge der Parteien auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen vorliegen, dass diese mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen, weshalb die Verfügung vom 1 4. Februar 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine erstmalige berufliche Ausbildung neu entscheide, dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren

Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine erstmalige berufliche Ausbildung neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl