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IV.2018.00245

Weder Verletzung rechtliches Gehör noch Befangenheit Gutachter, Rohdaten neuropsychologische Testung sind nicht beizuziehen; Gutachten beweiskräftig, Einkommensvergleich (BGE 9C_718/2019)

Zürich SozVersG · 2019-09-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1982 geborene, als kaufmännisch e Angestellte tätige X.___ meldete sich nach erfolgter Früherfassung ( Urk. 6/2

f.) unter Hinweis darauf, dass sie an multipler Sklerose leide, am 2 6. Februar 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/7). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 6/23) und tätigte beruf liche sowie medizinische Abklärungen. Nachdem der Versicherten die bisherige Arbeitsstelle per Juni 2014 gekündigt ( Urk. 6/31/1 , 6/36 ) und die berufliche Ein gliederung zu Gunsten einer medizinischen Rehabilitation aufgeschoben worden war (Urk. 6/14), erteil t e die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 7. August 2014 Kos tengutsprache für ein Aufbautraining vom 1. Oktober 2014 bis zum 3 1. März 2015 ( Urk. 6/40), welches in der Folge bis zum 3 0. Juni 2015 verlängert wurde (Mitteilung vom 1 0. März 2015, Urk. 6/57). Gestützt auf den Abschlussbericht der Y.___

vom 2 5. Juni 2015 ( Urk. 6/71), wonach eine Verbesserung der Leistungs fähigkeit nicht habe erzielt werden können, wurde die berufliche Eingliederung der Versicherten per 3 0. Juni 2015 abgeschlossen und die Rentenprüfung einge leitet (Mitteilung vom 3 0. Juni 2015, Urk. 6/72). Nach Aktualisierung der medi zinischen Aktenlage ( Urk. 6/79, 6/83) liess die IV-Stelle X.___ polydis ziplinär begutachten und stellte ihr gestützt auf das Gutachten vom 27. Juni 2016 (Expertise der Z.___ , Urk. 6/108) die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Vorbescheid vom 1 5. August 2016, Urk. 6/111). Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. September 2016 Ein wand ( Urk. 6/116, mit ergänzender Einwandbegründung vom 20. Oktober 2016, Urk. 6/123) und liess am 2 8. Oktober 2016 den Kurzbericht über die neuropsy chologische Untersuchung vom 1 4. Oktober 2016 ( Urk. 6/130) auflegen. Nach hierzu ergangener Stellungnahme durch die Gutachter (Schreiben vom 1 3. März 2017, Urk. 6/135) und Gewähru ng des rechtlichen Gehörs (Urk. 6/136), im Rah men dessen die Versicherte (erneut) die Auslieferung der Testresultate durch die Gutachterstelle beantragte ( Urk. 6/142-143, 6/147), hielt die IV-Stelle mit Verfü gung vom 6. Februar 2018 ( Urk. 6/ 153 [=

Urk. 2]) mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest. 2.

Dagegen erhob X.___ am 9. März 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leis tungen auszurichten, wozu ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben sei ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. April 2018 ( Urk. 5 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 6/1-156) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 5. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Mit Eingabe vom 2 7. Juni 2019 ( Urk.

8) liess diese weitere medi zinische Berichte auflegen ( Urk. 9/1-2). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) dafür, seit März 2013 sei der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, primär sitzende Tätigkeit - wozu auch die bisherige Bürotätigkeit zu zählen sei - in einem Pensum von 80 % zumutbar. Damit sei es ihr möglich, einen Lohn von Fr. 58'760.-- zu erzielen, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % führe. Auf eine, wie anbegehrt , Einsicht in die Notizen der Gutachter oder die Aufzeich nungen über die Testergebnisse bestehe grundsätzlich kein Anspruch. Ebenso we nig würden Hinweise vorliegen, die einen Beizug solcher Dokumente nötig er scheinen liessen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin den Nachweis, dass sie eine Weiterbildung zur Direktionsassistentin aufgenommen habe und invali ditätsbedingt habe abbrechen müssen, nicht erbracht. 2.2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vortragen ( Urk. 1), das von der Be schwerdegegnerin eingeholte Gutachten sei nicht beweiswertig. Mit der Äusse rung «bei dieser noch sehr jungen Explorandin sollte eine vorschnelle Berentung vermieden werden» hätten die Gutachter - unzulässigerweise - juristische Aus führungen gemacht, was unzweifelhaft auf Befangenheit schliessen lasse. Man gels geforderter Ergebnisoffenheit des Gutachtens sei eine neue Expertise in Auf trag zu geben (S. 8). Sodann hätten die aktuellsten neuropsychologischen Unter suchungen gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in multiplen kognitiven Teilleis tungsbereichen nicht der Altersnorm entsprechende Werte erzielt habe und die Fatiguesymptomatik sowohl kognitiv als auch motorisch als schwer einzustufen sei. Um die anderslautenden Angaben der Gutachter überprüfen zu können, er weise sich der Beizug der von ihnen erhobenen Testresultate für unumgänglich (S. 9). Ausserdem hätten es die Gutachter versäumt, sich mit den B erichten der behandelnden Ärzte in rechtsgenüglicher Weise auseinanderzusetzen. Schliess lich erweise sich das Gutachten auch als widersprüchlich, sei einerseits in neu ropsychologischer Hinsicht von einer sehr deutlichen Besserung die Rede, ande rerseits werde aber eine höhere Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit nicht anerkannt. Endlich könne der konkret leistungsorientierten beruflichen Abklä rung , welche zur Feststellung geführt habe, der Beschwerdeführerin sei die Er bringung einer verwertbaren Leistung im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich, nicht jegliche Aussagekraft abgesprochen werden (S. 10). Da die Beschwerdefüh rerin ihre Ausbildung zur Direktionsassistentin aus gesundheitlichen Gründen nicht abgeschlossen habe, sei das Valideneinkommen mit Fr. 94'000.-- (M edian für Direktionsassistentin ) zu bemessen (S. 13). 3. 3.1

Zu prüfen ist vorab die formelle Rüge, wonach das rechtlich e Gehör verletzt wor den sei. Die Beschwerdeführer in liess hierzu ausführen, es finde sich in der ange fochtenen Verfügung vom 6. Februar 2018 keine rlei Auseinandersetzung mit dem Einwand, der Gutachter sei aufgrund seiner Äusserung, eine Berentung sei zu vermeiden, befangen (Urk. 1 S. 8), was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. 3.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht ange foc hten werden können. Hierfür muss dem Betroffenen bekannt sein, von wel chen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Ent scheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Soweit eine Verfügung sachgerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.3

Mit Blick auf diese Grundsätze liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Einwandbegründung der Beschwerdeführerin vom 2 0. Oktober 2016 (Urk. 6/126) war den Gutachtern zur Stellungnahme vorgelegt worden. Diese hiel ten in Bezug auf die erwähnte Passage fest, die fragliche Aussage sei aus dem Zusammenhang gerissen ( Urk. 6/135), was die Beschwerdeführerin demgegen über am 3. Juli 2017 ( Urk. 6/147) in Abrede stellte. In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin einzig noch um Zustellung der Zwischenspeicherdokumente

ersucht

( Urk. 6/148 , 6/149, 6/150),

mit welchem Begehren sich die Beschwerde gegnerin denn in der angefochtenen Verfügung auch weiter auseinandersetzte. Nachdem die Beschwerdegegnerin

darin sodann das Gutachten als detailliert und umfassend bezeichnet hatte, weshalb darauf abzustellen sei, war es für die Be schwerdeführerin erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin eine Befangenheit der Gutachter für nicht gegeben erachtete. Eine sachgerechte Anfechtung war damit ohne weiteres möglich . Hinzu kommt, dass

die Beschwerdeführerin ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Februar 2018 vor einer Be schwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei über prüft , vortragen konnte, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 4. 4.1

Im April 2016 wurde die Beschwerdeführerin allgemein internistisch , neurolo gisch, neuropsychologisch sowie psychiatrisch am Z.___

untersucht (Gutachten vom 2 7. Juni 2016, Urk. 6/108). Die Gutachter diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Encephalomyelitis

disseminata , schubförmiger Verlauf (ICD - 10 G35), mit minimer kognitiver Störung. Ferner würden eine Anpassungs störung, längere depressive Reaktion (ICD - 10 F43.21) , sowie ein fortgesetzter Ni kotinkonsum, schädlicher Gebrauch, bestehen, welchen Diagnosen aber kein Ein fluss auf Arbeitsfähigkeit zuzumessen sei ( Urk. 6/108/23). 4.2

Im allgemeininternistischen Status wurden unauffällige Befunde erhoben und die Laborwerte lagen im Normbereich. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei mithin aus allgemeininternistischer Sicht nicht gegeben ( Urk. 6/108/9). 4.3

Der psychiatrische Gutachter berichtete, im Rahmen der Untersuchung hätten keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden können. Die Be schwerdeführerin fühle sich durch Konzentrations- und Gangstörungen im Alltag beeinträchtigt. Sie leide unter ihrer Erkrankung und sei belastet durch deren un gewissen Verlauf. In psychiatrischer Hinsicht sei mithin einzig die Diagnose einer Anpassungsstörung, längere depress ive Reaktion, bei chronisch verlaufender multipler Sklerose zu stellen, welche aber ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ( Urk. 6/108/15). 4.4

Gemäss neurologischer Beurteilung hätten sich anlässlich der aktuellen Unter su chung ein regelrechter Status ergeben und sich Motorik sowie Reflexe unauffällig gezeigt. Lediglich sensibel seien Par- und leichte Hypästhesien rechts distal betont angegeben worden. Das Gangbild einschliesslich der erschwerten Gangprüfungen sei völlig unauffällig getestet worden. Ein (hierzu) weitgehend identisch normaler Befund sei von der A.___ im Juni 2014 genannt worden. Auch der von Dr. B.___ erhobene Befund beschreibe eine allenfalls minimale motorische Stö rung rechts im Mai 201 4. Neu habe Prof. Dr. C.___ im September 2015 noch eine fraglich erneute Optikusneuritis links erwähnt . Allerdings habe er einen

Vi sus von rechts 0.9 und links 0.7 beschrieben , ansonsten aber keine wei teren kli nischen Symptome auf geführt . Z usammenfassend sei bei der überschaubaren Anamnese von einem bisher weitgehend blanden Verlauf zu sprechen. Die aktuell vorgebrachte Hauptklage eines Erschöpfungsgefühls könne als rein subjektives Symptom zwar nicht negiert werden, sei indes mit dem aktuelle n Untersuchungs befund und dem

supratentoriell un auffälligen MRT neurologisch nicht zu erklä ren . Körperlich leichte Arbeiten, vorwiegend in sitzender Stellung, wie sie den herkömmlichen Büroberufen entsprechen würden, könnten ganztags verrichtet werden. Auch unter Zugrundelegung eines vermehrten Erschöpfungsgefühls und hieraus resultierend vermehrten Pausenbedarfs sei die Leistung von 80 % einer vergleichbaren gesunden Person zu erwarten. Stellungnehmend zu den früheren neurologischen Einschätzungen hielt der Gutachter fest, die Sachverständigen der A.___

hätten von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % , welche auf 50 % ge steigert werden könne, gesprochen. Jetzt, zwei Jahre nach dem damaligen Schub, ergebe sich ein erfreulich besseres Bild. Hinsichtlich Massnahmen aus neurologi scher Sicht ist der Expertise zu entnehmen, dass eine weitere neurologische Be treuung einschli essli ch Schubprophylaxe und gegebenenfalls eine nochmalige Hilfestellung zur Eingliederung zu verfolgen sei en . Bei der noch sehr jungen Ex plorandin und dem bisher gutartigen Verlauf der MS sollte eine vorschnelle Be rentung vermieden werden, auch wenn dies primär immer der einfachere Weg sei ( Urk. 6/108/19). 4.5

D em Gutachten kann ferner entnommen werden , dass das neuropsychologische Testprofil eine im Bereich der Intelligenz durchschnittlich leistungsfähige Explo randin gezeigt habe, wobei ein Spitzenresultat im Untertest zur Prüfung des Ar beitstempos und der visuell-motorischen Koordination aufgefallen sei. Die Merkfähigkeit für Bewegungsabläufe, Zahlen, Wörter, Texte, figurales Material, Gegenstände und Testinstruktionen sei nicht beeinträchtigt. Ebenso seien die Aufmerksamkeitsfunktionen im Sinne der kognitiven Impulskontrolle, der erhal tenen Interferenzstabilität, der guten Alertness und der durchschnittlichen selek tiven Aufmerksamkeit nicht beeinträchtigt. Die Aufmerksamkeitsfunktion sei auf dem Gebiet der geteilten Aufmerksamkeit im Ber e ich der Auslassungen leicht be einträchtigt, die Aler tness demgegenüber erhalten ( Urk. 6/108/22). Die Frontal hirnfunktionen seien nicht gestört. Die kognitive Interferenzstabilität, die kogni tive Fluenz , die Umstellfähigkeit sowie das planmässige Vorgehen seien erhalten. Die Minderleistungen im Bereich der phonetischen Fluenz sei als Zufallsresultat zu wert en, da die übrigen kognitiven Fluenzindizes nicht beeinträchtigt seien. Diagnostisch liege mithin eine minime neuropsychologische Störung aufgrund der Problematik bei zwei Reizen (geteilte Aufmerksamkeit) vor. Im Vergleich zu den vorbestehenden neuropsychologischen Untersuchungen bestehe damit eine sehr deutliche Besserung, da lediglich noch die geteilte Aufmerksamkeit bei den Auslassungen nicht im Normbereich liege, während alle übrigen Funktionen auf durchschnittliche Weise erhalten seien. Damit sei die Arbeitsfähigkeit aus neu ropsychologischer Sicht nicht relevant beeinträchtigt ( Urk. 6/108/23). 4.6

Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die Explorandin sei für eine körperlich leichte, vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit, wie sie sie bisher im Bürobereich ausgeübt habe, zu 80 % arbeits- und leistungsfähig. Diese Arbeitsfähigkeit könne in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen verrichtet werden. Zur Selbsteinschätzung hiel ten die Sachverständigen fest, die Beschwerdeführerin fühle sich nicht arbeitsfä hig, was mit den medizinischen Befunden nicht zu erklären sei. Die von der Ex plorandin angegebenen Gehstörungen hätten bei der neurologischen Untersu chung mit unauffälligem Neurostatus nicht bestätigt werden können. Eine eigent liche depressive Symptomatik liege ebenfalls nicht vor ( Urk. 6/108/24). 5. 5.1

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin , der neurologische Gutachter habe das Ergebnis der Begutachtung vorweggenommen, indem er sich für die Vermeidung einer Berentung ausgesprochen habe ( Urk. 1 S. 6 f.), ist in dessen Gutachten nichts auszumachen, was den Anschein der Befangenheit zu begrün den vermöchte. Der Gutachter erhob einen generell unauffälligen neurologischen Status und sprach von einem bisher weit gehend blanden Verlauf. Wenngleich er sodann erklärte, das Erschöpfungsgefühl der Beschwerdeführerin sei zwar nicht zu negieren, indes aber mit den unauffälligen Befunden nicht zu erklären, attes tierte er unter Zugrundelegung eines vermehr t en Erschöpfungsgefühls und hieraus resultierend eines vermehrten Pausenbedarfs eine Einschränkung der Leistung sfähigkeit von 20 % ( E. 4.4, Urk. 6/108/19). Dass der Gutachter - w ie ihm die Beschwerdeführerin vorwirft

- die Begutachtung nicht ergebnisoffen durch geführt hätte, ist angesichts dieser Gegebenheiten n icht nachvollziehbar. Soweit er die Weiterführung der neurologischen Betreuung und gegebenenfalls eine er neute berufliche Eingliederung empfahl sowie von der Vermeidung einer vor schnellen Berentung sprach, ist dies nicht zu beanstanden. Aus der fraglichen - von der Beschwerdeführerin bloss auszugsweise zitierten ( Urk. 1 S. 7) - Textpas sage erschliesst sich ohne Weiteres, dass nicht einzig ihr

Alter, sondern vielmehr auch der

- mittels aktueller Untersuchung bestätigte - milde Verlauf der Erkran kung (MS) Anlass zu dieser Aussage boten. Ferner fällt ins Gewicht, dass Mass nahmen, wie sie der Gutachter empfahl, naturgemäss auf einen Zustand in der Zukunft abzielen, wohingegen die Begutachtung der aktuellen Sachverhaltser stellung diente.

Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, der Gutachter habe ein bestimmtes rechtliches Ergebnis, nämlich die Vermeidung einer Berentung, gewünscht und sein Gutachten entsprechend abgefasst (Arbeitsfähigkeit von 80 % ), findet in der Aktenlage keine Stütze . 5.2

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Ein sicht in die schriftlichen Aufzeichnungen über Testergebnisse besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_37/2014 vom 2 2. Mai 2014 E. 2.1 ). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E. 2 .2 ) erweist sich die beantrage Einholung der im Z.___ er hobenen Testergebnisse der neuropsychologischen Untersuchungsverfahren (auch ausnahmsweise) nicht für angezeigt, handelt es sich dabei doch nicht um fremde Aufzeichnungen, welche Eingang ins Gutachten gefunden hätten , sondern stehen Aufzeichnungen im Fokus , welche vom Gutachter selber anlässlich der Testung erhoben wurden . Da die Testergebnisse Eingang ins Gutachten gefunden haben ( Urk. 6/108/20-22), ist nicht ersichtlich , welchen Erkenntnisgewinn der

Beizug der Rohdaten liefern sollte. Hinzu kommt, dass im Rahmen der psy chiatrischen Untersuchung keine kognitiven Einschränkungen auffielen, die Be obachtungen und Feststellungen auf durchschnittliche Intelligenzleistungen hin wiesen und die Beschwerdeführerin weder Zeichen von Konzentrationsschwäche zeigte noch Störungen der Merkfähigkeit oder Gedächtnisleistungen imponierten ( Urk. 6/108/12). Soweit die Beschwerdeführerin neuere Testberichte anruft, wel che zu gänzlich anderen Ergebnissen kommen würden als jener des Z.___ ( Urk. 1 S. 8 f.), ist zum einen auf die Stellungnahme des neurologische n Gutachter s vom 12. März 2017 zu verweisen. Darin führte er

aus , im neurologischen Kurzbericht vom 1 4. Oktober 2016 ( Urk. 6/130) seien die kognitiven Teilbereiche überwiegend normal aufgeführt , h insichtlich der reduziert auf gefallenen Teilleistungsbereiche sei jedoch die sich stellende Frage von erheblichen Interferen zen nicht diskutiert worden . Sodann würden Fragebögen zur Fatigue -Symptomatik allein subjektiv empfundene Beschwerden wiederge b en . Nachdem die neuropsychologische Un tersuchung im Z.___ durchgehend normale Ergebnisse geze igt habe, sei zu Recht von einer minimen k ognitiven Störung gesprochen worden ( Urk. 6/135).

Diese Darlegungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Zum andern vermag die Be schwerdeführerin auch mit dem Bericht des D.___ vom 1. Juni 2019 ( Urk. 9/2) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wird darin doch von einem neuropsychologisch leicht unterdurchschnittlichen Leistungsprofil mit guter Feh lerkontrolle berichtet, was ebenfalls nicht gegen die Einschätzung des Z.___ -Gutachters spricht, sondern dessen Beurteilung geradezu bestätigt. Im Übrigen ist für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).

G estützt auf die aufliegende Aktenlage rechtfertig t es sich mithin nicht, die neu ropsychologische Beurteilung, wonach sich diagnostisch eine minime neuropsy chologische Störung finde, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht relevant beeinträchtige ( Urk. 6/108/24), in Frage zu stellen. 5.3

Alsdann dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, die Gutachter hätten sich mit den anderslautenden Berichten der behandelnden Ärzte nicht in rechtsgenüg licher Weise auseinandergesetzt (E. 2.2), nicht durch, was sich hinsichtlich des neuropsychologischen Status bereits aus dem Vorhergehenden (E. 5.2) ergibt. Darüber hinaus enthält das Gutachten Stellungnahmen zu allfällig früheren ärzt lichen Einschätzungen auch aus allgemeininternistischer ( Urk. 6/108/9), psy chiatrischer ( Urk. 6/108/16) und neurologischer ( Urk. 6/108/19) Sicht. Zur Ein schätzung der früher behandelnden Psychiaterin hielt der psychiatrische Gutach ter fest, Dr. E.___ habe eine Belastungsreaktion bei einer Erkrankung des Ner vensystems und Problemen in der Beziehung zur Mutter, eine m ultiple Sklerose, eine Fatigues ymptomatik sowie kognitive Störungen diagnostiziert. Da die de pressive Störung geringgradig ausgeprägt sei, mithin einer Anpassungsreaktion entspreche , welche nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht zu führen vermöge, werde die von der behandelnden Psychia terin attestierte Arbeitsunfähigkeit wesentlich mit der Diagnose der multiple n Sklerose begründet ( Urk. 6/108/16). Nachdem sich anlässlich der Begutachtung weitgehend unauffällige Befunde ergeben hatten und eine Leistung seinschrän kung einzig unter Zugrundelegung eines erhöhten Pausenbedarfs bei Erschöp fungsgefüh l attestiert worden war (E. 4.4), weitere Einschränkungen aber mit den medizinischen Befunden nicht zu erklären waren (E. 4.6), ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auseinandersetzung mit den

bereits aufliegenden Berichten nicht genügen s ollte . Gegenteils erweisen sich die Ausführungen der Gutachter als dif ferenziert und schlüssig. Dass sich die Fatigues ymptomatik nicht objektivieren lässt

- mithin subjektiv imponiert - (vgl. Urk. 6/135), braucht nicht weiter aus ge führt zu werden.

Weshalb schliesslich die Feststellung, in neuropsychologischer Hinsicht bestehe verglichen mit den Vorberichten eine deutliche B esserung, zur Äusserung , seit der Diagnose der MS sei (über die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % hinaus) eine vorübergehende, höhergradige Arbeitsun fähigkeit möglich gewesen (Urk. 6/108/24), in

- wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen ( Urk. 1 S. 10) - Widerspruch stehen soll , ist nicht erkennbar . 5.4

Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits schädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungs fachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbei tsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 8C_334 /2018 vom 8. Januar 2019

E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). Hingegen ist für die Evaluation von konkreten geeigneten Tätigkeiten die Verwaltung zustän dig, die dazu allenfalls Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsbe ratung beizuziehen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V 28; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2).

Beim Abschlussbericht der Y.___ vom 2 5. Juni 2015 ( Urk. 6/71) handel t es sich nicht um einen medizinischen Bericht oder gar ein Gutachten. D as vom 1. Okto ber 2014 bis zum 3 0. Juni 2015 durchgeführte Training hatte den Leistungsauf bau zum Ziel, was sich aber nicht erreichen liess; gegenteils musste die Präsenz zeit der Beschwerdeführerin v on vier Stunden an vier Tagen auf drei Stunden gesenkt werden ( Urk. 6/71/3). Medizinische Fakten, welche eine fehlende ver wertbare Leistung im ersten Arbeitsmarkt

- wie im Abschlussbericht beschrieben (Urk. 6/71/4) - begründen würden, wurden nicht aufgeführt. Vielmehr muss ge stützt auf das Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung davon ausgegangen werden , dass die Einschätzung der Integrationsfachleute weitgehend auf Aussa gen der Beschwerdeführerin beruht (vgl. etwa Urk. 6/55/3, wonach das s tunden weise Arbeiten am Empfang wegen Überforderung [Aussage der Teilnehmerin] habe auf Eis gelegt werden müssen; Urk. 6/59/7, wonach sich die Beschwerde führerin kaum mehr in der Lage gesehen habe , ihren Einpersonenhaushalt zu führen ; Urk. 6/59/15, wo berichtet wird, die Beschwerdeführerin habe eine Auf gabe abgelehnt, weil sie sich überfordert gefühlt habe

[ Urk. 6/59/9 ] ) . Es kommt hinzu, dass sich gemäss Gutachten die neuropsychologische Situation der Be schwerdeführerin im Vergleich zu früheren Untersuchungen verbessert hat ( Urk. 6/108/21 - 23), weshalb sich bereits aus diesem Grund das Leistungsvermö gen der Beschwerdeführerin nicht anhand des zeitlich früher erstellten Abschluss berichts der Y.___ festleg en lassen würde . 5.5

Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Argumenten nicht durchzudringen und erweist sich ihre Kritik am Gutachten als unbegründet. Ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfüllt das Gutachten die von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen (E. 1.4), womit ihm voller Beweiswert zuzuerkennen ist.

Demnach ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, vorwiegend im Sitzen aus zuübende Tätigkeit zu 80 %

(in ganztägigem Pensum) zumutbar ist.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich mangels Vorliegens psychopathologische r Befunde (E. 4.3) eine Prüfung nach den Standardindikato ren erübrigt beziehungsweise hinsichtlich des im Zusammenhang mit der multip len Sklerose geklagten Erschöpfungszustandes verbietet (Urteil des Bundesge richts 9C_106/2019 vom 6. August 2019 E. 2.3.3). 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die auf 80 %

eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirkt. 6.2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungs wer ten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Er werbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invali deneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Pro zentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bun desgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli

2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 6.3

Die Beschwerdeführerin schloss ihren Angaben zufolge eine zweijährige Büro lehre und anschliessend eine zweijährige KV-Zusatzlehre ab (Urk. 6/7/4). Z uletzt war sie als kaufmännisch e Angestellte in der Administration, im Sekretariat sowie am Empfang bei der F.___ tätig ( Urk. 6/31/2). Diese Anstellung wurde ihr aufgrund der zu erwartenden längerfristigen Absenz vom Arbeitsplatz gekündigt ( Urk. 6 /31/1). Die Beschwerdeführerin lässt vortragen, sie habe ihre Ausbildung zur Direktionsassistentin aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen, weshalb der Medianlohn für eine Direktionsassistentin in Höhe von Fr. 94'000.-- jährlich für die Festsetzung des

Valideneinkommen s heranzuziehen sei (E. 2.2; Urk. 6/15/7 ).

Dem Telefongespräch vom 7. April 2014 mit der Einglie derungsberaterin zufolge schloss die Beschwerdeführerin die in den Jahren 2010 bis 2012 durchlaufene Weiterbildung im Herbst zwar mit einem Notendurch schnitt von 4.2 ab, für den Erwerb des Diplom s

müsste sie indes drei Fachprü fungen wiederholen ( Urk. 6/12/12). Aus der von der Beschwerdeführerin im vor l iegenden Verfahren eingereichte n Korrespondenz vom 1 1. Juli 2013 ergibt sich sodann, dass sie aus gesundheitlichen Gründen das Repetitions-Schuljahr habe abbrechen müsse n ( Urk. 3/2) .

Die Diagnose der multiplen Sklerose wurde im März 2013 gestellt ( Urk. 6/21/2 ) .

Ab Oktober 2013 erfolgte erstmals ein Attest einer (20 % igen) Arbeitsunfähigkeit

( Urk. 6/13/4; so auch in der Anmeldung zur Früher fassung, Urk. 6/2/1, sowie zum Leistungsbezug, Urk. 6/7/3). Damit ist nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der ungenügende schulische Leistungsausweis hinsichtlich der geltend gemach ten Weiterbildung gesundheitlich begründen liesse und die Beschwerdeführerin

bei guter Gesundheit die von ihr in Angriff genommene Weiterbildung e rfolgreich abgeschlossen hätte.

Selbst wenn dem so wäre, würde dies indes nicht zu einem anderen Schluss füh ren: Die Beschwerdeführerin ist nach der schlüssigen Einschätzung der Gutachter in

einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit - welchem Anforde rungsprofil die angestammte Tätigkeit im Bürobereich entspricht ( Urk. 6/108/25) - im Umfang von 80 % arbeits- und leistungsfähig. Gleiches hat auch für die Tätigkeit als Direktionsassistentin zu gelten, zumal die Beschwerdeführerin be reits bislang als Assistentin der Geschäftsleitung tätig war (vgl. Urk. 6/36/7). Da die angestammte Tätigkeit - wenn auch nur noch zu 80 %

- unverändert zumut bar ist, ist sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen (Tabellen)Lohn zu berechnen, womit sich deren genaue Ermittlung er übrigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 2 3. Mai 2019 E. 5.1). Mithin ist das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 zu beziffern, während das Invalideneinkommen 80 beträgt. Auch für die Tä tigkeit als Direktionsassistentin ist ein Validen einkommen

von 100 und ein In validen einkommen von 80 einzusetzen. Allfälligen lohnmindernden Faktoren wie erhöhtes Alter, langjäh rige Betriebszugehörigkeit respektive fehlende Berufser fahrung wären – soweit überhaupt invalidenversicherungsrechtlich relevant – so wohl beim hypothetischen Validen- als auch beim Invalideneinkommen im glei chen Masse Rechnung zu tragen . Nachdem die angestammte Tätigkeit nach wie vor - ganztägig - möglich und den leidensbedingten Einschränkungen mit einer Reduktion des zumutbaren Pensums auf 80 % bereits Rechnung getragen ist, ist von

einem Abzug abzusehen. 6.4

Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen (100) und Invalideneinkommen (80) führt zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % .

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist. 7.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und un abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 sowie Urk. 9/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 3. September 2016 Ein wand ( Urk. 6/116, mit ergänzender Einwandbegründung vom 20. Oktober 2016, Urk. 6/123) und liess am 2 8. Oktober 2016 den Kurzbericht über die neuropsy chologische Untersuchung vom 1 4. Oktober 2016 ( Urk. 6/130) auflegen. Nach hierzu ergangener Stellungnahme durch die Gutachter (Schreiben vom 1 3. März 2017, Urk. 6/135) und Gewähru ng des rechtlichen Gehörs (Urk. 6/136), im Rah men dessen die Versicherte (erneut) die Auslieferung der Testresultate durch die Gutachterstelle beantragte ( Urk. 6/142-143, 6/147), hielt die IV-Stelle mit Verfü gung vom 6. Februar 2018 ( Urk. 6/ 153 [=

Urk. 2]) mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 9. März 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leis tungen auszurichten, wozu ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben sei ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. April 2018 ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) dafür, seit März 2013 sei der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, primär sitzende Tätigkeit - wozu auch die bisherige Bürotätigkeit zu zählen sei - in einem Pensum von 80 % zumutbar. Damit sei es ihr möglich, einen Lohn von Fr. 58'760.-- zu erzielen, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % führe. Auf eine, wie anbegehrt , Einsicht in die Notizen der Gutachter oder die Aufzeich nungen über die Testergebnisse bestehe grundsätzlich kein Anspruch. Ebenso we nig würden Hinweise vorliegen, die einen Beizug solcher Dokumente nötig er scheinen liessen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin den Nachweis, dass sie eine Weiterbildung zur Direktionsassistentin aufgenommen habe und invali ditätsbedingt habe abbrechen müssen, nicht erbracht.

E. 2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vortragen ( Urk. 1), das von der Be schwerdegegnerin eingeholte Gutachten sei nicht beweiswertig. Mit der Äusse rung «bei dieser noch sehr jungen Explorandin sollte eine vorschnelle Berentung vermieden werden» hätten die Gutachter - unzulässigerweise - juristische Aus führungen gemacht, was unzweifelhaft auf Befangenheit schliessen lasse. Man gels geforderter Ergebnisoffenheit des Gutachtens sei eine neue Expertise in Auf trag zu geben (S. 8). Sodann hätten die aktuellsten neuropsychologischen Unter suchungen gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in multiplen kognitiven Teilleis tungsbereichen nicht der Altersnorm entsprechende Werte erzielt habe und die Fatiguesymptomatik sowohl kognitiv als auch motorisch als schwer einzustufen sei. Um die anderslautenden Angaben der Gutachter überprüfen zu können, er weise sich der Beizug der von ihnen erhobenen Testresultate für unumgänglich (S. 9). Ausserdem hätten es die Gutachter versäumt, sich mit den B erichten der behandelnden Ärzte in rechtsgenüglicher Weise auseinanderzusetzen. Schliess lich erweise sich das Gutachten auch als widersprüchlich, sei einerseits in neu ropsychologischer Hinsicht von einer sehr deutlichen Besserung die Rede, ande rerseits werde aber eine höhere Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit nicht anerkannt. Endlich könne der konkret leistungsorientierten beruflichen Abklä rung , welche zur Feststellung geführt habe, der Beschwerdeführerin sei die Er bringung einer verwertbaren Leistung im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich, nicht jegliche Aussagekraft abgesprochen werden (S. 10). Da die Beschwerdefüh rerin ihre Ausbildung zur Direktionsassistentin aus gesundheitlichen Gründen nicht abgeschlossen habe, sei das Valideneinkommen mit Fr. 94'000.-- (M edian für Direktionsassistentin ) zu bemessen (S. 13). 3. 3.1

Zu prüfen ist vorab die formelle Rüge, wonach das rechtlich e Gehör verletzt wor den sei. Die Beschwerdeführer in liess hierzu ausführen, es finde sich in der ange fochtenen Verfügung vom 6. Februar 2018 keine rlei Auseinandersetzung mit dem Einwand, der Gutachter sei aufgrund seiner Äusserung, eine Berentung sei zu vermeiden, befangen (Urk. 1 S. 8), was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. 3.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht ange foc hten werden können. Hierfür muss dem Betroffenen bekannt sein, von wel chen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Ent scheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Soweit eine Verfügung sachgerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.3

Mit Blick auf diese Grundsätze liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Einwandbegründung der Beschwerdeführerin vom 2 0. Oktober 2016 (Urk. 6/126) war den Gutachtern zur Stellungnahme vorgelegt worden. Diese hiel ten in Bezug auf die erwähnte Passage fest, die fragliche Aussage sei aus dem Zusammenhang gerissen ( Urk. 6/135), was die Beschwerdeführerin demgegen über am 3. Juli 2017 ( Urk. 6/147) in Abrede stellte. In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin einzig noch um Zustellung der Zwischenspeicherdokumente

ersucht

( Urk. 6/148 , 6/149, 6/150),

mit welchem Begehren sich die Beschwerde gegnerin denn in der angefochtenen Verfügung auch weiter auseinandersetzte. Nachdem die Beschwerdegegnerin

darin sodann das Gutachten als detailliert und umfassend bezeichnet hatte, weshalb darauf abzustellen sei, war es für die Be schwerdeführerin erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin eine Befangenheit der Gutachter für nicht gegeben erachtete. Eine sachgerechte Anfechtung war damit ohne weiteres möglich . Hinzu kommt, dass

die Beschwerdeführerin ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Februar 2018 vor einer Be schwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei über prüft , vortragen konnte, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 4. 4.1

Im April 2016 wurde die Beschwerdeführerin allgemein internistisch , neurolo gisch, neuropsychologisch sowie psychiatrisch am Z.___

untersucht (Gutachten vom 2 7. Juni 2016, Urk. 6/108). Die Gutachter diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Encephalomyelitis

disseminata , schubförmiger Verlauf (ICD -

E. 5 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 6/1-156) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 5. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Mit Eingabe vom 2 7. Juni 2019 ( Urk.

8) liess diese weitere medi zinische Berichte auflegen ( Urk. 9/1-2). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin , der neurologische Gutachter habe das Ergebnis der Begutachtung vorweggenommen, indem er sich für die Vermeidung einer Berentung ausgesprochen habe ( Urk. 1 S. 6 f.), ist in dessen Gutachten nichts auszumachen, was den Anschein der Befangenheit zu begrün den vermöchte. Der Gutachter erhob einen generell unauffälligen neurologischen Status und sprach von einem bisher weit gehend blanden Verlauf. Wenngleich er sodann erklärte, das Erschöpfungsgefühl der Beschwerdeführerin sei zwar nicht zu negieren, indes aber mit den unauffälligen Befunden nicht zu erklären, attes tierte er unter Zugrundelegung eines vermehr t en Erschöpfungsgefühls und hieraus resultierend eines vermehrten Pausenbedarfs eine Einschränkung der Leistung sfähigkeit von 20 % ( E. 4.4, Urk. 6/108/19). Dass der Gutachter - w ie ihm die Beschwerdeführerin vorwirft

- die Begutachtung nicht ergebnisoffen durch geführt hätte, ist angesichts dieser Gegebenheiten n icht nachvollziehbar. Soweit er die Weiterführung der neurologischen Betreuung und gegebenenfalls eine er neute berufliche Eingliederung empfahl sowie von der Vermeidung einer vor schnellen Berentung sprach, ist dies nicht zu beanstanden. Aus der fraglichen - von der Beschwerdeführerin bloss auszugsweise zitierten ( Urk. 1 S. 7) - Textpas sage erschliesst sich ohne Weiteres, dass nicht einzig ihr

Alter, sondern vielmehr auch der

- mittels aktueller Untersuchung bestätigte - milde Verlauf der Erkran kung (MS) Anlass zu dieser Aussage boten. Ferner fällt ins Gewicht, dass Mass nahmen, wie sie der Gutachter empfahl, naturgemäss auf einen Zustand in der Zukunft abzielen, wohingegen die Begutachtung der aktuellen Sachverhaltser stellung diente.

Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, der Gutachter habe ein bestimmtes rechtliches Ergebnis, nämlich die Vermeidung einer Berentung, gewünscht und sein Gutachten entsprechend abgefasst (Arbeitsfähigkeit von 80 % ), findet in der Aktenlage keine Stütze .

E. 5.2 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Ein sicht in die schriftlichen Aufzeichnungen über Testergebnisse besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_37/2014 vom 2 2. Mai 2014 E. 2.1 ). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E. 2 .2 ) erweist sich die beantrage Einholung der im Z.___ er hobenen Testergebnisse der neuropsychologischen Untersuchungsverfahren (auch ausnahmsweise) nicht für angezeigt, handelt es sich dabei doch nicht um fremde Aufzeichnungen, welche Eingang ins Gutachten gefunden hätten , sondern stehen Aufzeichnungen im Fokus , welche vom Gutachter selber anlässlich der Testung erhoben wurden . Da die Testergebnisse Eingang ins Gutachten gefunden haben ( Urk. 6/108/20-22), ist nicht ersichtlich , welchen Erkenntnisgewinn der

Beizug der Rohdaten liefern sollte. Hinzu kommt, dass im Rahmen der psy chiatrischen Untersuchung keine kognitiven Einschränkungen auffielen, die Be obachtungen und Feststellungen auf durchschnittliche Intelligenzleistungen hin wiesen und die Beschwerdeführerin weder Zeichen von Konzentrationsschwäche zeigte noch Störungen der Merkfähigkeit oder Gedächtnisleistungen imponierten ( Urk. 6/108/12). Soweit die Beschwerdeführerin neuere Testberichte anruft, wel che zu gänzlich anderen Ergebnissen kommen würden als jener des Z.___ ( Urk. 1 S. 8 f.), ist zum einen auf die Stellungnahme des neurologische n Gutachter s vom 12. März 2017 zu verweisen. Darin führte er

aus , im neurologischen Kurzbericht vom 1 4. Oktober 2016 ( Urk. 6/130) seien die kognitiven Teilbereiche überwiegend normal aufgeführt , h insichtlich der reduziert auf gefallenen Teilleistungsbereiche sei jedoch die sich stellende Frage von erheblichen Interferen zen nicht diskutiert worden . Sodann würden Fragebögen zur Fatigue -Symptomatik allein subjektiv empfundene Beschwerden wiederge b en . Nachdem die neuropsychologische Un tersuchung im Z.___ durchgehend normale Ergebnisse geze igt habe, sei zu Recht von einer minimen k ognitiven Störung gesprochen worden ( Urk. 6/135).

Diese Darlegungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Zum andern vermag die Be schwerdeführerin auch mit dem Bericht des D.___ vom 1. Juni 2019 ( Urk. 9/2) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wird darin doch von einem neuropsychologisch leicht unterdurchschnittlichen Leistungsprofil mit guter Feh lerkontrolle berichtet, was ebenfalls nicht gegen die Einschätzung des Z.___ -Gutachters spricht, sondern dessen Beurteilung geradezu bestätigt. Im Übrigen ist für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).

G estützt auf die aufliegende Aktenlage rechtfertig t es sich mithin nicht, die neu ropsychologische Beurteilung, wonach sich diagnostisch eine minime neuropsy chologische Störung finde, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht relevant beeinträchtige ( Urk. 6/108/24), in Frage zu stellen.

E. 5.3 Alsdann dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, die Gutachter hätten sich mit den anderslautenden Berichten der behandelnden Ärzte nicht in rechtsgenüg licher Weise auseinandergesetzt (E. 2.2), nicht durch, was sich hinsichtlich des neuropsychologischen Status bereits aus dem Vorhergehenden (E. 5.2) ergibt. Darüber hinaus enthält das Gutachten Stellungnahmen zu allfällig früheren ärzt lichen Einschätzungen auch aus allgemeininternistischer ( Urk. 6/108/9), psy chiatrischer ( Urk. 6/108/16) und neurologischer ( Urk. 6/108/19) Sicht. Zur Ein schätzung der früher behandelnden Psychiaterin hielt der psychiatrische Gutach ter fest, Dr. E.___ habe eine Belastungsreaktion bei einer Erkrankung des Ner vensystems und Problemen in der Beziehung zur Mutter, eine m ultiple Sklerose, eine Fatigues ymptomatik sowie kognitive Störungen diagnostiziert. Da die de pressive Störung geringgradig ausgeprägt sei, mithin einer Anpassungsreaktion entspreche , welche nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht zu führen vermöge, werde die von der behandelnden Psychia terin attestierte Arbeitsunfähigkeit wesentlich mit der Diagnose der multiple n Sklerose begründet ( Urk. 6/108/16). Nachdem sich anlässlich der Begutachtung weitgehend unauffällige Befunde ergeben hatten und eine Leistung seinschrän kung einzig unter Zugrundelegung eines erhöhten Pausenbedarfs bei Erschöp fungsgefüh l attestiert worden war (E. 4.4), weitere Einschränkungen aber mit den medizinischen Befunden nicht zu erklären waren (E. 4.6), ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auseinandersetzung mit den

bereits aufliegenden Berichten nicht genügen s ollte . Gegenteils erweisen sich die Ausführungen der Gutachter als dif ferenziert und schlüssig. Dass sich die Fatigues ymptomatik nicht objektivieren lässt

- mithin subjektiv imponiert - (vgl. Urk. 6/135), braucht nicht weiter aus ge führt zu werden.

Weshalb schliesslich die Feststellung, in neuropsychologischer Hinsicht bestehe verglichen mit den Vorberichten eine deutliche B esserung, zur Äusserung , seit der Diagnose der MS sei (über die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % hinaus) eine vorübergehende, höhergradige Arbeitsun fähigkeit möglich gewesen (Urk. 6/108/24), in

- wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen ( Urk. 1 S. 10) - Widerspruch stehen soll , ist nicht erkennbar .

E. 5.4 Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits schädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungs fachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbei tsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 8C_334 /2018 vom 8. Januar 2019

E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). Hingegen ist für die Evaluation von konkreten geeigneten Tätigkeiten die Verwaltung zustän dig, die dazu allenfalls Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsbe ratung beizuziehen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V 28; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2).

Beim Abschlussbericht der Y.___ vom 2 5. Juni 2015 ( Urk. 6/71) handel t es sich nicht um einen medizinischen Bericht oder gar ein Gutachten. D as vom 1. Okto ber 2014 bis zum 3 0. Juni 2015 durchgeführte Training hatte den Leistungsauf bau zum Ziel, was sich aber nicht erreichen liess; gegenteils musste die Präsenz zeit der Beschwerdeführerin v on vier Stunden an vier Tagen auf drei Stunden gesenkt werden ( Urk. 6/71/3). Medizinische Fakten, welche eine fehlende ver wertbare Leistung im ersten Arbeitsmarkt

- wie im Abschlussbericht beschrieben (Urk. 6/71/4) - begründen würden, wurden nicht aufgeführt. Vielmehr muss ge stützt auf das Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung davon ausgegangen werden , dass die Einschätzung der Integrationsfachleute weitgehend auf Aussa gen der Beschwerdeführerin beruht (vgl. etwa Urk. 6/55/3, wonach das s tunden weise Arbeiten am Empfang wegen Überforderung [Aussage der Teilnehmerin] habe auf Eis gelegt werden müssen; Urk. 6/59/7, wonach sich die Beschwerde führerin kaum mehr in der Lage gesehen habe , ihren Einpersonenhaushalt zu führen ; Urk. 6/59/15, wo berichtet wird, die Beschwerdeführerin habe eine Auf gabe abgelehnt, weil sie sich überfordert gefühlt habe

[ Urk. 6/59/9 ] ) . Es kommt hinzu, dass sich gemäss Gutachten die neuropsychologische Situation der Be schwerdeführerin im Vergleich zu früheren Untersuchungen verbessert hat ( Urk. 6/108/21 - 23), weshalb sich bereits aus diesem Grund das Leistungsvermö gen der Beschwerdeführerin nicht anhand des zeitlich früher erstellten Abschluss berichts der Y.___ festleg en lassen würde .

E. 5.5 Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Argumenten nicht durchzudringen und erweist sich ihre Kritik am Gutachten als unbegründet. Ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfüllt das Gutachten die von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen (E. 1.4), womit ihm voller Beweiswert zuzuerkennen ist.

Demnach ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, vorwiegend im Sitzen aus zuübende Tätigkeit zu 80 %

(in ganztägigem Pensum) zumutbar ist.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich mangels Vorliegens psychopathologische r Befunde (E. 4.3) eine Prüfung nach den Standardindikato ren erübrigt beziehungsweise hinsichtlich des im Zusammenhang mit der multip len Sklerose geklagten Erschöpfungszustandes verbietet (Urteil des Bundesge richts 9C_106/2019 vom 6. August 2019 E. 2.3.3). 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die auf 80 %

eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirkt.

E. 6.2 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungs wer ten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Er werbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invali deneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Pro zentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bun desgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli

2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin schloss ihren Angaben zufolge eine zweijährige Büro lehre und anschliessend eine zweijährige KV-Zusatzlehre ab (Urk. 6/7/4). Z uletzt war sie als kaufmännisch e Angestellte in der Administration, im Sekretariat sowie am Empfang bei der F.___ tätig ( Urk. 6/31/2). Diese Anstellung wurde ihr aufgrund der zu erwartenden längerfristigen Absenz vom Arbeitsplatz gekündigt ( Urk. 6 /31/1). Die Beschwerdeführerin lässt vortragen, sie habe ihre Ausbildung zur Direktionsassistentin aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen, weshalb der Medianlohn für eine Direktionsassistentin in Höhe von Fr. 94'000.-- jährlich für die Festsetzung des

Valideneinkommen s heranzuziehen sei (E. 2.2; Urk. 6/15/7 ).

Dem Telefongespräch vom 7. April 2014 mit der Einglie derungsberaterin zufolge schloss die Beschwerdeführerin die in den Jahren 2010 bis 2012 durchlaufene Weiterbildung im Herbst zwar mit einem Notendurch schnitt von 4.2 ab, für den Erwerb des Diplom s

müsste sie indes drei Fachprü fungen wiederholen ( Urk. 6/12/12). Aus der von der Beschwerdeführerin im vor l iegenden Verfahren eingereichte n Korrespondenz vom 1 1. Juli 2013 ergibt sich sodann, dass sie aus gesundheitlichen Gründen das Repetitions-Schuljahr habe abbrechen müsse n ( Urk. 3/2) .

Die Diagnose der multiplen Sklerose wurde im März 2013 gestellt ( Urk. 6/21/2 ) .

Ab Oktober 2013 erfolgte erstmals ein Attest einer (20 % igen) Arbeitsunfähigkeit

( Urk. 6/13/4; so auch in der Anmeldung zur Früher fassung, Urk. 6/2/1, sowie zum Leistungsbezug, Urk. 6/7/3). Damit ist nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der ungenügende schulische Leistungsausweis hinsichtlich der geltend gemach ten Weiterbildung gesundheitlich begründen liesse und die Beschwerdeführerin

bei guter Gesundheit die von ihr in Angriff genommene Weiterbildung e rfolgreich abgeschlossen hätte.

Selbst wenn dem so wäre, würde dies indes nicht zu einem anderen Schluss füh ren: Die Beschwerdeführerin ist nach der schlüssigen Einschätzung der Gutachter in

einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit - welchem Anforde rungsprofil die angestammte Tätigkeit im Bürobereich entspricht ( Urk. 6/108/25) - im Umfang von 80 % arbeits- und leistungsfähig. Gleiches hat auch für die Tätigkeit als Direktionsassistentin zu gelten, zumal die Beschwerdeführerin be reits bislang als Assistentin der Geschäftsleitung tätig war (vgl. Urk. 6/36/7). Da die angestammte Tätigkeit - wenn auch nur noch zu 80 %

- unverändert zumut bar ist, ist sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen (Tabellen)Lohn zu berechnen, womit sich deren genaue Ermittlung er übrigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 2 3. Mai 2019 E. 5.1). Mithin ist das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 zu beziffern, während das Invalideneinkommen 80 beträgt. Auch für die Tä tigkeit als Direktionsassistentin ist ein Validen einkommen

von 100 und ein In validen einkommen von 80 einzusetzen. Allfälligen lohnmindernden Faktoren wie erhöhtes Alter, langjäh rige Betriebszugehörigkeit respektive fehlende Berufser fahrung wären – soweit überhaupt invalidenversicherungsrechtlich relevant – so wohl beim hypothetischen Validen- als auch beim Invalideneinkommen im glei chen Masse Rechnung zu tragen . Nachdem die angestammte Tätigkeit nach wie vor - ganztägig - möglich und den leidensbedingten Einschränkungen mit einer Reduktion des zumutbaren Pensums auf 80 % bereits Rechnung getragen ist, ist von

einem Abzug abzusehen.

E. 6.4 Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen (100) und Invalideneinkommen (80) führt zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % .

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist. 7.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und un abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 sowie Urk. 9/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 F43.21) , sowie ein fortgesetzter Ni kotinkonsum, schädlicher Gebrauch, bestehen, welchen Diagnosen aber kein Ein fluss auf Arbeitsfähigkeit zuzumessen sei ( Urk. 6/108/23). 4.2

Im allgemeininternistischen Status wurden unauffällige Befunde erhoben und die Laborwerte lagen im Normbereich. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei mithin aus allgemeininternistischer Sicht nicht gegeben ( Urk. 6/108/9). 4.3

Der psychiatrische Gutachter berichtete, im Rahmen der Untersuchung hätten keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden können. Die Be schwerdeführerin fühle sich durch Konzentrations- und Gangstörungen im Alltag beeinträchtigt. Sie leide unter ihrer Erkrankung und sei belastet durch deren un gewissen Verlauf. In psychiatrischer Hinsicht sei mithin einzig die Diagnose einer Anpassungsstörung, längere depress ive Reaktion, bei chronisch verlaufender multipler Sklerose zu stellen, welche aber ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ( Urk. 6/108/15). 4.4

Gemäss neurologischer Beurteilung hätten sich anlässlich der aktuellen Unter su chung ein regelrechter Status ergeben und sich Motorik sowie Reflexe unauffällig gezeigt. Lediglich sensibel seien Par- und leichte Hypästhesien rechts distal betont angegeben worden. Das Gangbild einschliesslich der erschwerten Gangprüfungen sei völlig unauffällig getestet worden. Ein (hierzu) weitgehend identisch normaler Befund sei von der A.___ im Juni 2014 genannt worden. Auch der von Dr. B.___ erhobene Befund beschreibe eine allenfalls minimale motorische Stö rung rechts im Mai 201 4. Neu habe Prof. Dr. C.___ im September 2015 noch eine fraglich erneute Optikusneuritis links erwähnt . Allerdings habe er einen

Vi sus von rechts 0.9 und links 0.7 beschrieben , ansonsten aber keine wei teren kli nischen Symptome auf geführt . Z usammenfassend sei bei der überschaubaren Anamnese von einem bisher weitgehend blanden Verlauf zu sprechen. Die aktuell vorgebrachte Hauptklage eines Erschöpfungsgefühls könne als rein subjektives Symptom zwar nicht negiert werden, sei indes mit dem aktuelle n Untersuchungs befund und dem

supratentoriell un auffälligen MRT neurologisch nicht zu erklä ren . Körperlich leichte Arbeiten, vorwiegend in sitzender Stellung, wie sie den herkömmlichen Büroberufen entsprechen würden, könnten ganztags verrichtet werden. Auch unter Zugrundelegung eines vermehrten Erschöpfungsgefühls und hieraus resultierend vermehrten Pausenbedarfs sei die Leistung von 80 % einer vergleichbaren gesunden Person zu erwarten. Stellungnehmend zu den früheren neurologischen Einschätzungen hielt der Gutachter fest, die Sachverständigen der A.___

hätten von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % , welche auf 50 % ge steigert werden könne, gesprochen. Jetzt, zwei Jahre nach dem damaligen Schub, ergebe sich ein erfreulich besseres Bild. Hinsichtlich Massnahmen aus neurologi scher Sicht ist der Expertise zu entnehmen, dass eine weitere neurologische Be treuung einschli essli ch Schubprophylaxe und gegebenenfalls eine nochmalige Hilfestellung zur Eingliederung zu verfolgen sei en . Bei der noch sehr jungen Ex plorandin und dem bisher gutartigen Verlauf der MS sollte eine vorschnelle Be rentung vermieden werden, auch wenn dies primär immer der einfachere Weg sei ( Urk. 6/108/19). 4.5

D em Gutachten kann ferner entnommen werden , dass das neuropsychologische Testprofil eine im Bereich der Intelligenz durchschnittlich leistungsfähige Explo randin gezeigt habe, wobei ein Spitzenresultat im Untertest zur Prüfung des Ar beitstempos und der visuell-motorischen Koordination aufgefallen sei. Die Merkfähigkeit für Bewegungsabläufe, Zahlen, Wörter, Texte, figurales Material, Gegenstände und Testinstruktionen sei nicht beeinträchtigt. Ebenso seien die Aufmerksamkeitsfunktionen im Sinne der kognitiven Impulskontrolle, der erhal tenen Interferenzstabilität, der guten Alertness und der durchschnittlichen selek tiven Aufmerksamkeit nicht beeinträchtigt. Die Aufmerksamkeitsfunktion sei auf dem Gebiet der geteilten Aufmerksamkeit im Ber e ich der Auslassungen leicht be einträchtigt, die Aler tness demgegenüber erhalten ( Urk. 6/108/22). Die Frontal hirnfunktionen seien nicht gestört. Die kognitive Interferenzstabilität, die kogni tive Fluenz , die Umstellfähigkeit sowie das planmässige Vorgehen seien erhalten. Die Minderleistungen im Bereich der phonetischen Fluenz sei als Zufallsresultat zu wert en, da die übrigen kognitiven Fluenzindizes nicht beeinträchtigt seien. Diagnostisch liege mithin eine minime neuropsychologische Störung aufgrund der Problematik bei zwei Reizen (geteilte Aufmerksamkeit) vor. Im Vergleich zu den vorbestehenden neuropsychologischen Untersuchungen bestehe damit eine sehr deutliche Besserung, da lediglich noch die geteilte Aufmerksamkeit bei den Auslassungen nicht im Normbereich liege, während alle übrigen Funktionen auf durchschnittliche Weise erhalten seien. Damit sei die Arbeitsfähigkeit aus neu ropsychologischer Sicht nicht relevant beeinträchtigt ( Urk. 6/108/23). 4.6

Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die Explorandin sei für eine körperlich leichte, vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit, wie sie sie bisher im Bürobereich ausgeübt habe, zu 80 % arbeits- und leistungsfähig. Diese Arbeitsfähigkeit könne in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen verrichtet werden. Zur Selbsteinschätzung hiel ten die Sachverständigen fest, die Beschwerdeführerin fühle sich nicht arbeitsfä hig, was mit den medizinischen Befunden nicht zu erklären sei. Die von der Ex plorandin angegebenen Gehstörungen hätten bei der neurologischen Untersu chung mit unauffälligem Neurostatus nicht bestätigt werden können. Eine eigent liche depressive Symptomatik liege ebenfalls nicht vor ( Urk. 6/108/24). 5.

Dispositiv
  1. Die 1982 geborene, als kaufmännisch e Angestellte tätige X.___ meldete sich nach erfolgter Früherfassung ( Urk.  6/2 f.) unter Hinweis darauf, dass sie an multipler Sklerose leide, am 2
  2. Februar 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  6/7). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk.  6/23) und tätigte beruf liche sowie medizinische Abklärungen. Nachdem der Versicherten die bisherige Arbeitsstelle per Juni 2014 gekündigt ( Urk.  6/31/1 , 6/36 ) und die berufliche Ein gliederung zu Gunsten einer medizinischen Rehabilitation aufgeschoben worden war (Urk. 6/14), erteil t e die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2
  3. August 2014 Kos tengutsprache für ein Aufbautraining vom
  4. Oktober 2014 bis zum 3
  5. März 2015 ( Urk.  6/40), welches in der Folge bis zum 3
  6. Juni 2015 verlängert wurde (Mitteilung vom 1
  7. März 2015, Urk.  6/57). Gestützt auf den Abschlussbericht der Y.___ vom 2
  8. Juni 2015 ( Urk.  6/71), wonach eine Verbesserung der Leistungs fähigkeit nicht habe erzielt werden können, wurde die berufliche Eingliederung der Versicherten per 3
  9. Juni 2015 abgeschlossen und die Rentenprüfung einge leitet (Mitteilung vom 3
  10. Juni 2015, Urk.  6/72). Nach Aktualisierung der medi zinischen Aktenlage ( Urk.  6/79, 6/83) liess die IV-Stelle X.___ polydis ziplinär begutachten und stellte ihr gestützt auf das Gutachten vom 27. Juni 2016 (Expertise der Z.___ , Urk. 6/108) die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Vorbescheid vom 1
  11. August 2016, Urk.  6/111). Dagegen erhob die Versicherte am 1
  12. September 2016 Ein wand ( Urk.  6/116, mit ergänzender Einwandbegründung vom 20. Oktober 2016, Urk.  6/123) und liess am 2
  13. Oktober 2016 den Kurzbericht über die neuropsy chologische Untersuchung vom 1
  14. Oktober 2016 ( Urk.  6/130) auflegen. Nach hierzu ergangener Stellungnahme durch die Gutachter (Schreiben vom 1
  15. März 2017, Urk.  6/135) und Gewähru ng des rechtlichen Gehörs (Urk.  6/136), im Rah men dessen die Versicherte (erneut) die Auslieferung der Testresultate durch die Gutachterstelle beantragte ( Urk.  6/142-143, 6/147), hielt die IV-Stelle mit Verfü gung vom 6. Februar 2018 ( Urk.  6/ 153 [= Urk.  2]) mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest.
  16. Dagegen erhob X.___ am
  17. März 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leis tungen auszurichten, wozu ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben sei ( Urk.  1). Mit Beschwerdeantwort vom 2
  18. April 2018 ( Urk.  5 unter Auflage ihrer Akten, Urk.  6/1-156) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 2
  19. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  7). Mit Eingabe vom 2
  20. Juni 2019 ( Urk.  8) liess diese weitere medi zinische Berichte auflegen ( Urk.  9/1-2).
  21. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  22. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
  23. 2.1      Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) dafür, seit März 2013 sei der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, primär sitzende Tätigkeit - wozu auch die bisherige Bürotätigkeit zu zählen sei - in einem Pensum von 80 % zumutbar. Damit sei es ihr möglich, einen Lohn von Fr.  58'760.-- zu erzielen, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20  % führe. Auf eine, wie anbegehrt , Einsicht in die Notizen der Gutachter oder die Aufzeich nungen über die Testergebnisse bestehe grundsätzlich kein Anspruch. Ebenso we nig würden Hinweise vorliegen, die einen Beizug solcher Dokumente nötig er scheinen liessen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin den Nachweis, dass sie eine Weiterbildung zur Direktionsassistentin aufgenommen habe und invali ditätsbedingt habe abbrechen müssen, nicht erbracht. 2.2      Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vortragen ( Urk.  1), das von der Be schwerdegegnerin eingeholte Gutachten sei nicht beweiswertig. Mit der Äusse rung «bei dieser noch sehr jungen Explorandin sollte eine vorschnelle Berentung vermieden werden» hätten die Gutachter - unzulässigerweise - juristische Aus führungen gemacht, was unzweifelhaft auf Befangenheit schliessen lasse. Man gels geforderter Ergebnisoffenheit des Gutachtens sei eine neue Expertise in Auf trag zu geben (S. 8). Sodann hätten die aktuellsten neuropsychologischen Unter suchungen gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in multiplen kognitiven Teilleis tungsbereichen nicht der Altersnorm entsprechende Werte erzielt habe und die Fatiguesymptomatik sowohl kognitiv als auch motorisch als schwer einzustufen sei. Um die anderslautenden Angaben der Gutachter überprüfen zu können, er weise sich der Beizug der von ihnen erhobenen Testresultate für unumgänglich (S. 9). Ausserdem hätten es die Gutachter versäumt, sich mit den B erichten der behandelnden Ärzte in rechtsgenüglicher Weise auseinanderzusetzen. Schliess lich erweise sich das Gutachten auch als widersprüchlich, sei einerseits in neu ropsychologischer Hinsicht von einer sehr deutlichen Besserung die Rede, ande rerseits werde aber eine höhere Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit nicht anerkannt. Endlich könne der konkret leistungsorientierten beruflichen Abklä rung , welche zur Feststellung geführt habe, der Beschwerdeführerin sei die Er bringung einer verwertbaren Leistung im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich, nicht jegliche Aussagekraft abgesprochen werden (S. 10). Da die Beschwerdefüh rerin ihre Ausbildung zur Direktionsassistentin aus gesundheitlichen Gründen nicht abgeschlossen habe, sei das Valideneinkommen mit Fr.  94'000.-- (M edian für Direktionsassistentin ) zu bemessen (S. 13).
  24. 3.1      Zu prüfen ist vorab die formelle Rüge, wonach das rechtlich e Gehör verletzt wor den sei. Die Beschwerdeführer in liess hierzu ausführen, es finde sich in der ange fochtenen Verfügung vom
  25. Februar 2018 keine rlei Auseinandersetzung mit dem Einwand, der Gutachter sei aufgrund seiner Äusserung, eine Berentung sei zu vermeiden, befangen (Urk. 1 S. 8), was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. 3.2      Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht ange foc hten werden können. Hierfür muss dem Betroffenen bekannt sein, von wel chen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Ent scheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Soweit eine Verfügung sachgerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.3      Mit Blick auf diese Grundsätze liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Einwandbegründung der Beschwerdeführerin vom 2
  26. Oktober 2016 (Urk.  6/126) war den Gutachtern zur Stellungnahme vorgelegt worden. Diese hiel ten in Bezug auf die erwähnte Passage fest, die fragliche Aussage sei aus dem Zusammenhang gerissen ( Urk.  6/135), was die Beschwerdeführerin demgegen über am
  27. Juli 2017 ( Urk.  6/147) in Abrede stellte. In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin einzig noch um Zustellung der Zwischenspeicherdokumente ersucht ( Urk.  6/148 , 6/149, 6/150), mit welchem Begehren sich die Beschwerde gegnerin denn in der angefochtenen Verfügung auch weiter auseinandersetzte. Nachdem die Beschwerdegegnerin darin sodann das Gutachten als detailliert und umfassend bezeichnet hatte, weshalb darauf abzustellen sei, war es für die Be schwerdeführerin erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin eine Befangenheit der Gutachter für nicht gegeben erachtete. Eine sachgerechte Anfechtung war damit ohne weiteres möglich . Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom
  28. Februar 2018 vor einer Be schwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei über prüft , vortragen konnte, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ).
  29. 4.1      Im April 2016 wurde die Beschwerdeführerin allgemein internistisch , neurolo gisch, neuropsychologisch sowie psychiatrisch am Z.___ untersucht (Gutachten vom 2
  30. Juni 2016, Urk.  6/108). Die Gutachter diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Encephalomyelitis disseminata , schubförmiger Verlauf (ICD - 10 G35), mit minimer kognitiver Störung. Ferner würden eine Anpassungs störung, längere depressive Reaktion (ICD - 10 F43.21) , sowie ein fortgesetzter Ni kotinkonsum, schädlicher Gebrauch, bestehen, welchen Diagnosen aber kein Ein fluss auf Arbeitsfähigkeit zuzumessen sei ( Urk.  6/108/23). 4.2      Im allgemeininternistischen Status wurden unauffällige Befunde erhoben und die Laborwerte lagen im Normbereich. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei mithin aus allgemeininternistischer Sicht nicht gegeben ( Urk.  6/108/9). 4.3      Der psychiatrische Gutachter berichtete, im Rahmen der Untersuchung hätten keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden können. Die Be schwerdeführerin fühle sich durch Konzentrations- und Gangstörungen im Alltag beeinträchtigt. Sie leide unter ihrer Erkrankung und sei belastet durch deren un gewissen Verlauf. In psychiatrischer Hinsicht sei mithin einzig die Diagnose einer Anpassungsstörung, längere depress ive Reaktion, bei chronisch verlaufender multipler Sklerose zu stellen, welche aber ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ( Urk.  6/108/15). 4.4      Gemäss neurologischer Beurteilung hätten sich anlässlich der aktuellen Unter su chung ein regelrechter Status ergeben und sich Motorik sowie Reflexe unauffällig gezeigt. Lediglich sensibel seien Par- und leichte Hypästhesien rechts distal betont angegeben worden. Das Gangbild einschliesslich der erschwerten Gangprüfungen sei völlig unauffällig getestet worden. Ein (hierzu) weitgehend identisch normaler Befund sei von der A.___ im Juni 2014 genannt worden. Auch der von Dr.  B.___ erhobene Befund beschreibe eine allenfalls minimale motorische Stö rung rechts im Mai 201
  31. Neu habe Prof. Dr.  C.___ im September 2015 noch eine fraglich erneute Optikusneuritis links erwähnt . Allerdings habe er einen Vi sus von rechts 0.9 und links 0.7 beschrieben , ansonsten aber keine wei teren kli nischen Symptome auf geführt . Z usammenfassend sei bei der überschaubaren Anamnese von einem bisher weitgehend blanden Verlauf zu sprechen. Die aktuell vorgebrachte Hauptklage eines Erschöpfungsgefühls könne als rein subjektives Symptom zwar nicht negiert werden, sei indes mit dem aktuelle n Untersuchungs befund und dem supratentoriell un auffälligen MRT neurologisch nicht zu erklä ren . Körperlich leichte Arbeiten, vorwiegend in sitzender Stellung, wie sie den herkömmlichen Büroberufen entsprechen würden, könnten ganztags verrichtet werden. Auch unter Zugrundelegung eines vermehrten Erschöpfungsgefühls und hieraus resultierend vermehrten Pausenbedarfs sei die Leistung von 80  % einer vergleichbaren gesunden Person zu erwarten. Stellungnehmend zu den früheren neurologischen Einschätzungen hielt der Gutachter fest, die Sachverständigen der A.___ hätten von einer Arbeitsfähigkeit von 30  % , welche auf 50  % ge steigert werden könne, gesprochen. Jetzt, zwei Jahre nach dem damaligen Schub, ergebe sich ein erfreulich besseres Bild. Hinsichtlich Massnahmen aus neurologi scher Sicht ist der Expertise zu entnehmen, dass eine weitere neurologische Be treuung einschli essli ch Schubprophylaxe und gegebenenfalls eine nochmalige Hilfestellung zur Eingliederung zu verfolgen sei en . Bei der noch sehr jungen Ex plorandin und dem bisher gutartigen Verlauf der MS sollte eine vorschnelle Be rentung vermieden werden, auch wenn dies primär immer der einfachere Weg sei ( Urk.  6/108/19). 4.5      D em Gutachten kann ferner entnommen werden , dass das neuropsychologische Testprofil eine im Bereich der Intelligenz durchschnittlich leistungsfähige Explo randin gezeigt habe, wobei ein Spitzenresultat im Untertest zur Prüfung des Ar beitstempos und der visuell-motorischen Koordination aufgefallen sei. Die Merkfähigkeit für Bewegungsabläufe, Zahlen, Wörter, Texte, figurales Material, Gegenstände und Testinstruktionen sei nicht beeinträchtigt. Ebenso seien die Aufmerksamkeitsfunktionen im Sinne der kognitiven Impulskontrolle, der erhal tenen Interferenzstabilität, der guten Alertness und der durchschnittlichen selek tiven Aufmerksamkeit nicht beeinträchtigt. Die Aufmerksamkeitsfunktion sei auf dem Gebiet der geteilten Aufmerksamkeit im Ber e ich der Auslassungen leicht be einträchtigt, die Aler tness demgegenüber erhalten ( Urk.  6/108/22). Die Frontal hirnfunktionen seien nicht gestört. Die kognitive Interferenzstabilität, die kogni tive Fluenz , die Umstellfähigkeit sowie das planmässige Vorgehen seien erhalten. Die Minderleistungen im Bereich der phonetischen Fluenz sei als Zufallsresultat zu wert en, da die übrigen kognitiven Fluenzindizes nicht beeinträchtigt seien. Diagnostisch liege mithin eine minime neuropsychologische Störung aufgrund der Problematik bei zwei Reizen (geteilte Aufmerksamkeit) vor. Im Vergleich zu den vorbestehenden neuropsychologischen Untersuchungen bestehe damit eine sehr deutliche Besserung, da lediglich noch die geteilte Aufmerksamkeit bei den Auslassungen nicht im Normbereich liege, während alle übrigen Funktionen auf durchschnittliche Weise erhalten seien. Damit sei die Arbeitsfähigkeit aus neu ropsychologischer Sicht nicht relevant beeinträchtigt ( Urk.  6/108/23). 4.6      Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die Explorandin sei für eine körperlich leichte, vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit, wie sie sie bisher im Bürobereich ausgeübt habe, zu 80  % arbeits- und leistungsfähig. Diese Arbeitsfähigkeit könne in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen verrichtet werden. Zur Selbsteinschätzung hiel ten die Sachverständigen fest, die Beschwerdeführerin fühle sich nicht arbeitsfä hig, was mit den medizinischen Befunden nicht zu erklären sei. Die von der Ex plorandin angegebenen Gehstörungen hätten bei der neurologischen Untersu chung mit unauffälligem Neurostatus nicht bestätigt werden können. Eine eigent liche depressive Symptomatik liege ebenfalls nicht vor ( Urk.  6/108/24).
  32. 5.1      Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin , der neurologische Gutachter habe das Ergebnis der Begutachtung vorweggenommen, indem er sich für die Vermeidung einer Berentung ausgesprochen habe ( Urk.  1 S. 6 f.), ist in dessen Gutachten nichts auszumachen, was den Anschein der Befangenheit zu begrün den vermöchte. Der Gutachter erhob einen generell unauffälligen neurologischen Status und sprach von einem bisher weit gehend blanden Verlauf. Wenngleich er sodann erklärte, das Erschöpfungsgefühl der Beschwerdeführerin sei zwar nicht zu negieren, indes aber mit den unauffälligen Befunden nicht zu erklären, attes tierte er unter Zugrundelegung eines vermehr t en Erschöpfungsgefühls und hieraus resultierend eines vermehrten Pausenbedarfs eine Einschränkung der Leistung sfähigkeit von 20  % ( E. 4.4, Urk.  6/108/19). Dass der Gutachter - w ie ihm die Beschwerdeführerin vorwirft - die Begutachtung nicht ergebnisoffen durch geführt hätte, ist angesichts dieser Gegebenheiten n icht nachvollziehbar. Soweit er die Weiterführung der neurologischen Betreuung und gegebenenfalls eine er neute berufliche Eingliederung empfahl sowie von der Vermeidung einer vor schnellen Berentung sprach, ist dies nicht zu beanstanden. Aus der fraglichen - von der Beschwerdeführerin bloss auszugsweise zitierten ( Urk.  1 S. 7) - Textpas sage erschliesst sich ohne Weiteres, dass nicht einzig ihr Alter, sondern vielmehr auch der - mittels aktueller Untersuchung bestätigte - milde Verlauf der Erkran kung (MS) Anlass zu dieser Aussage boten. Ferner fällt ins Gewicht, dass Mass nahmen, wie sie der Gutachter empfahl, naturgemäss auf einen Zustand in der Zukunft abzielen, wohingegen die Begutachtung der aktuellen Sachverhaltser stellung diente. Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, der Gutachter habe ein bestimmtes rechtliches Ergebnis, nämlich die Vermeidung einer Berentung, gewünscht und sein Gutachten entsprechend abgefasst (Arbeitsfähigkeit von 80  % ), findet in der Aktenlage keine Stütze . 5.2      Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Ein sicht in die schriftlichen Aufzeichnungen über Testergebnisse besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_37/2014 vom 2
  33. Mai 2014 E. 2.1 ). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E. 2 .2 ) erweist sich die beantrage Einholung der im Z.___ er hobenen Testergebnisse der neuropsychologischen Untersuchungsverfahren (auch ausnahmsweise) nicht für angezeigt, handelt es sich dabei doch nicht um fremde Aufzeichnungen, welche Eingang ins Gutachten gefunden hätten , sondern stehen Aufzeichnungen im Fokus , welche vom Gutachter selber anlässlich der Testung erhoben wurden . Da die Testergebnisse Eingang ins Gutachten gefunden haben ( Urk.  6/108/20-22), ist nicht ersichtlich , welchen Erkenntnisgewinn der Beizug der Rohdaten liefern sollte. Hinzu kommt, dass im Rahmen der psy chiatrischen Untersuchung keine kognitiven Einschränkungen auffielen, die Be obachtungen und Feststellungen auf durchschnittliche Intelligenzleistungen hin wiesen und die Beschwerdeführerin weder Zeichen von Konzentrationsschwäche zeigte noch Störungen der Merkfähigkeit oder Gedächtnisleistungen imponierten ( Urk.  6/108/12). Soweit die Beschwerdeführerin neuere Testberichte anruft, wel che zu gänzlich anderen Ergebnissen kommen würden als jener des Z.___ ( Urk.  1 S. 8 f.), ist zum einen auf die Stellungnahme des neurologische n Gutachter s vom 12.  März 2017 zu verweisen. Darin führte er aus , im neurologischen Kurzbericht vom 1
  34. Oktober 2016 ( Urk.  6/130) seien die kognitiven Teilbereiche überwiegend normal aufgeführt , h insichtlich der reduziert auf gefallenen Teilleistungsbereiche sei jedoch die sich stellende Frage von erheblichen Interferen zen nicht diskutiert worden . Sodann würden Fragebögen zur Fatigue -Symptomatik allein subjektiv empfundene Beschwerden wiederge b en . Nachdem die neuropsychologische Un tersuchung im Z.___ durchgehend normale Ergebnisse geze igt habe, sei zu Recht von einer minimen k ognitiven Störung gesprochen worden ( Urk.  6/135). Diese Darlegungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Zum andern vermag die Be schwerdeführerin auch mit dem Bericht des D.___ vom
  35. Juni 2019 ( Urk.  9/2) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wird darin doch von einem neuropsychologisch leicht unterdurchschnittlichen Leistungsprofil mit guter Feh lerkontrolle berichtet, was ebenfalls nicht gegen die Einschätzung des Z.___ -Gutachters spricht, sondern dessen Beurteilung geradezu bestätigt. Im Übrigen ist für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).      G estützt auf die aufliegende Aktenlage rechtfertig t es sich mithin nicht, die neu ropsychologische Beurteilung, wonach sich diagnostisch eine minime neuropsy chologische Störung finde, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht relevant beeinträchtige ( Urk.  6/108/24), in Frage zu stellen. 5.3      Alsdann dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, die Gutachter hätten sich mit den anderslautenden Berichten der behandelnden Ärzte nicht in rechtsgenüg licher Weise auseinandergesetzt (E. 2.2), nicht durch, was sich hinsichtlich des neuropsychologischen Status bereits aus dem Vorhergehenden (E. 5.2) ergibt. Darüber hinaus enthält das Gutachten Stellungnahmen zu allfällig früheren ärzt lichen Einschätzungen auch aus allgemeininternistischer ( Urk.  6/108/9), psy chiatrischer ( Urk.  6/108/16) und neurologischer ( Urk.  6/108/19) Sicht. Zur Ein schätzung der früher behandelnden Psychiaterin hielt der psychiatrische Gutach ter fest, Dr.  E.___ habe eine Belastungsreaktion bei einer Erkrankung des Ner vensystems und Problemen in der Beziehung zur Mutter, eine m ultiple Sklerose, eine Fatigues ymptomatik sowie kognitive Störungen diagnostiziert. Da die de pressive Störung geringgradig ausgeprägt sei, mithin einer Anpassungsreaktion entspreche , welche nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht zu führen vermöge, werde die von der behandelnden Psychia terin attestierte Arbeitsunfähigkeit wesentlich mit der Diagnose der multiple n Sklerose begründet ( Urk.  6/108/16). Nachdem sich anlässlich der Begutachtung weitgehend unauffällige Befunde ergeben hatten und eine Leistung seinschrän kung einzig unter Zugrundelegung eines erhöhten Pausenbedarfs bei Erschöp fungsgefüh l attestiert worden war (E. 4.4), weitere Einschränkungen aber mit den medizinischen Befunden nicht zu erklären waren (E. 4.6), ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auseinandersetzung mit den bereits aufliegenden Berichten nicht genügen s ollte . Gegenteils erweisen sich die Ausführungen der Gutachter als dif ferenziert und schlüssig. Dass sich die Fatigues ymptomatik nicht objektivieren lässt - mithin subjektiv imponiert - (vgl. Urk.  6/135), braucht nicht weiter aus ge führt zu werden.      Weshalb schliesslich die Feststellung, in neuropsychologischer Hinsicht bestehe verglichen mit den Vorberichten eine deutliche B esserung, zur Äusserung , seit der Diagnose der MS sei (über die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20  % hinaus) eine vorübergehende, höhergradige Arbeitsun fähigkeit möglich gewesen (Urk.  6/108/24), in - wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen ( Urk.  1 S. 10) - Widerspruch stehen soll , ist nicht erkennbar . 5.4      Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits schädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungs fachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbei tsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 8C_334 /2018 vom 8.  Januar 2019 E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). Hingegen ist für die Evaluation von konkreten geeigneten Tätigkeiten die Verwaltung zustän dig, die dazu allenfalls Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsbe ratung beizuziehen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V 28; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2).      Beim Abschlussbericht der Y.___ vom 2
  36. Juni 2015 ( Urk.  6/71) handel t es sich nicht um einen medizinischen Bericht oder gar ein Gutachten. D as vom
  37. Okto ber 2014 bis zum 3
  38. Juni 2015 durchgeführte Training hatte den Leistungsauf bau zum Ziel, was sich aber nicht erreichen liess; gegenteils musste die Präsenz zeit der Beschwerdeführerin v on vier Stunden an vier Tagen auf drei Stunden gesenkt werden ( Urk.  6/71/3). Medizinische Fakten, welche eine fehlende ver wertbare Leistung im ersten Arbeitsmarkt - wie im Abschlussbericht beschrieben (Urk. 6/71/4) - begründen würden, wurden nicht aufgeführt. Vielmehr muss ge stützt auf das Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung davon ausgegangen werden , dass die Einschätzung der Integrationsfachleute weitgehend auf Aussa gen der Beschwerdeführerin beruht (vgl. etwa Urk.  6/55/3, wonach das s tunden weise Arbeiten am Empfang wegen Überforderung [Aussage der Teilnehmerin] habe auf Eis gelegt werden müssen; Urk.  6/59/7, wonach sich die Beschwerde führerin kaum mehr in der Lage gesehen habe , ihren Einpersonenhaushalt zu führen ; Urk.  6/59/15, wo berichtet wird, die Beschwerdeführerin habe eine Auf gabe abgelehnt, weil sie sich überfordert gefühlt habe [ Urk.  6/59/9 ] ) . Es kommt hinzu, dass sich gemäss Gutachten die neuropsychologische Situation der Be schwerdeführerin im Vergleich zu früheren Untersuchungen verbessert hat ( Urk.  6/108/21 - 23), weshalb sich bereits aus diesem Grund das Leistungsvermö gen der Beschwerdeführerin nicht anhand des zeitlich früher erstellten Abschluss berichts der Y.___ festleg en lassen würde . 5.5      Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Argumenten nicht durchzudringen und erweist sich ihre Kritik am Gutachten als unbegründet. Ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfüllt das Gutachten die von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen (E. 1.4), womit ihm voller Beweiswert zuzuerkennen ist.      Demnach ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, vorwiegend im Sitzen aus zuübende Tätigkeit zu 80  % (in ganztägigem Pensum) zumutbar ist.      Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich mangels Vorliegens psychopathologische r Befunde (E. 4.3) eine Prüfung nach den Standardindikato ren erübrigt beziehungsweise hinsichtlich des im Zusammenhang mit der multip len Sklerose geklagten Erschöpfungszustandes verbietet (Urteil des Bundesge richts 9C_106/2019 vom
  39. August 2019 E. 2.3.3).
  40. 6.1      Zu prüfen bleibt, wie sich die auf 80  % eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirkt. 6.2      Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art.  28a Abs.  1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungs wer ten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Er werbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invali deneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Pro zentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bun desgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli   2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 6.3      Die Beschwerdeführerin schloss ihren Angaben zufolge eine zweijährige Büro lehre und anschliessend eine zweijährige KV-Zusatzlehre ab (Urk.  6/7/4). Z uletzt war sie als kaufmännisch e Angestellte in der Administration, im Sekretariat sowie am Empfang bei der F.___ tätig ( Urk.  6/31/2). Diese Anstellung wurde ihr aufgrund der zu erwartenden längerfristigen Absenz vom Arbeitsplatz gekündigt ( Urk.  6 /31/1). Die Beschwerdeführerin lässt vortragen, sie habe ihre Ausbildung zur Direktionsassistentin aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen, weshalb der Medianlohn für eine Direktionsassistentin in Höhe von Fr.  94'000.-- jährlich für die Festsetzung des Valideneinkommen s heranzuziehen sei (E. 2.2; Urk.  6/15/7 ). Dem Telefongespräch vom
  41. April 2014 mit der Einglie derungsberaterin zufolge schloss die Beschwerdeführerin die in den Jahren 2010 bis 2012 durchlaufene Weiterbildung im Herbst zwar mit einem Notendurch schnitt von 4.2 ab, für den Erwerb des Diplom s müsste sie indes drei Fachprü fungen wiederholen ( Urk.  6/12/12). Aus der von der Beschwerdeführerin im vor l iegenden Verfahren eingereichte n Korrespondenz vom 1
  42. Juli 2013 ergibt sich sodann, dass sie aus gesundheitlichen Gründen das Repetitions-Schuljahr habe abbrechen müsse n ( Urk.  3/2) . Die Diagnose der multiplen Sklerose wurde im März 2013 gestellt ( Urk.  6/21/2 ) . Ab Oktober 2013 erfolgte erstmals ein Attest einer (20 % igen) Arbeitsunfähigkeit ( Urk.  6/13/4; so auch in der Anmeldung zur Früher fassung, Urk.  6/2/1, sowie zum Leistungsbezug, Urk.  6/7/3). Damit ist nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der ungenügende schulische Leistungsausweis hinsichtlich der geltend gemach ten Weiterbildung gesundheitlich begründen liesse und die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit die von ihr in Angriff genommene Weiterbildung e rfolgreich abgeschlossen hätte.      Selbst wenn dem so wäre, würde dies indes nicht zu einem anderen Schluss füh ren: Die Beschwerdeführerin ist nach der schlüssigen Einschätzung der Gutachter in einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit - welchem Anforde rungsprofil die angestammte Tätigkeit im Bürobereich entspricht ( Urk.  6/108/25) - im Umfang von 80  % arbeits- und leistungsfähig. Gleiches hat auch für die Tätigkeit als Direktionsassistentin zu gelten, zumal die Beschwerdeführerin be reits bislang als Assistentin der Geschäftsleitung tätig war (vgl. Urk.  6/36/7). Da die angestammte Tätigkeit - wenn auch nur noch zu 80  % - unverändert zumut bar ist, ist sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen (Tabellen)Lohn zu berechnen, womit sich deren genaue Ermittlung er übrigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 2
  43. Mai 2019 E. 5.1). Mithin ist das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 zu beziffern, während das Invalideneinkommen 80 beträgt. Auch für die Tä tigkeit als Direktionsassistentin ist ein Validen einkommen von 100 und ein In validen einkommen von 80 einzusetzen. Allfälligen lohnmindernden Faktoren wie erhöhtes Alter, langjäh rige Betriebszugehörigkeit respektive fehlende Berufser fahrung wären – soweit überhaupt invalidenversicherungsrechtlich relevant – so wohl beim hypothetischen Validen- als auch beim Invalideneinkommen im glei chen Masse Rechnung zu tragen . Nachdem die angestammte Tätigkeit nach wie vor - ganztägig - möglich und den leidensbedingten Einschränkungen mit einer Reduktion des zumutbaren Pensums auf 80  % bereits Rechnung getragen ist, ist von einem Abzug abzusehen. 6.4      Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen (100) und Invalideneinkommen (80) führt zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20  % .      Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist.
  44. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und un abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.      Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  45. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  46. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  47. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.  8 sowie Urk.  9/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  48. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  49. Juli bis und mit 1
  50. August sowie vom 1
  51. Dezember bis und mit dem
  52. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00245

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 1 6. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis

Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1982 geborene, als kaufmännisch e Angestellte tätige X.___ meldete sich nach erfolgter Früherfassung ( Urk. 6/2

f.) unter Hinweis darauf, dass sie an multipler Sklerose leide, am 2 6. Februar 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/7). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 6/23) und tätigte beruf liche sowie medizinische Abklärungen. Nachdem der Versicherten die bisherige Arbeitsstelle per Juni 2014 gekündigt ( Urk. 6/31/1 , 6/36 ) und die berufliche Ein gliederung zu Gunsten einer medizinischen Rehabilitation aufgeschoben worden war (Urk. 6/14), erteil t e die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 7. August 2014 Kos tengutsprache für ein Aufbautraining vom 1. Oktober 2014 bis zum 3 1. März 2015 ( Urk. 6/40), welches in der Folge bis zum 3 0. Juni 2015 verlängert wurde (Mitteilung vom 1 0. März 2015, Urk. 6/57). Gestützt auf den Abschlussbericht der Y.___

vom 2 5. Juni 2015 ( Urk. 6/71), wonach eine Verbesserung der Leistungs fähigkeit nicht habe erzielt werden können, wurde die berufliche Eingliederung der Versicherten per 3 0. Juni 2015 abgeschlossen und die Rentenprüfung einge leitet (Mitteilung vom 3 0. Juni 2015, Urk. 6/72). Nach Aktualisierung der medi zinischen Aktenlage ( Urk. 6/79, 6/83) liess die IV-Stelle X.___ polydis ziplinär begutachten und stellte ihr gestützt auf das Gutachten vom 27. Juni 2016 (Expertise der Z.___ , Urk. 6/108) die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Vorbescheid vom 1 5. August 2016, Urk. 6/111). Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. September 2016 Ein wand ( Urk. 6/116, mit ergänzender Einwandbegründung vom 20. Oktober 2016, Urk. 6/123) und liess am 2 8. Oktober 2016 den Kurzbericht über die neuropsy chologische Untersuchung vom 1 4. Oktober 2016 ( Urk. 6/130) auflegen. Nach hierzu ergangener Stellungnahme durch die Gutachter (Schreiben vom 1 3. März 2017, Urk. 6/135) und Gewähru ng des rechtlichen Gehörs (Urk. 6/136), im Rah men dessen die Versicherte (erneut) die Auslieferung der Testresultate durch die Gutachterstelle beantragte ( Urk. 6/142-143, 6/147), hielt die IV-Stelle mit Verfü gung vom 6. Februar 2018 ( Urk. 6/ 153 [=

Urk. 2]) mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest. 2.

Dagegen erhob X.___ am 9. März 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leis tungen auszurichten, wozu ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben sei ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. April 2018 ( Urk. 5 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 6/1-156) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 5. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Mit Eingabe vom 2 7. Juni 2019 ( Urk.

8) liess diese weitere medi zinische Berichte auflegen ( Urk. 9/1-2). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) dafür, seit März 2013 sei der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, primär sitzende Tätigkeit - wozu auch die bisherige Bürotätigkeit zu zählen sei - in einem Pensum von 80 % zumutbar. Damit sei es ihr möglich, einen Lohn von Fr. 58'760.-- zu erzielen, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % führe. Auf eine, wie anbegehrt , Einsicht in die Notizen der Gutachter oder die Aufzeich nungen über die Testergebnisse bestehe grundsätzlich kein Anspruch. Ebenso we nig würden Hinweise vorliegen, die einen Beizug solcher Dokumente nötig er scheinen liessen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin den Nachweis, dass sie eine Weiterbildung zur Direktionsassistentin aufgenommen habe und invali ditätsbedingt habe abbrechen müssen, nicht erbracht. 2.2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vortragen ( Urk. 1), das von der Be schwerdegegnerin eingeholte Gutachten sei nicht beweiswertig. Mit der Äusse rung «bei dieser noch sehr jungen Explorandin sollte eine vorschnelle Berentung vermieden werden» hätten die Gutachter - unzulässigerweise - juristische Aus führungen gemacht, was unzweifelhaft auf Befangenheit schliessen lasse. Man gels geforderter Ergebnisoffenheit des Gutachtens sei eine neue Expertise in Auf trag zu geben (S. 8). Sodann hätten die aktuellsten neuropsychologischen Unter suchungen gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in multiplen kognitiven Teilleis tungsbereichen nicht der Altersnorm entsprechende Werte erzielt habe und die Fatiguesymptomatik sowohl kognitiv als auch motorisch als schwer einzustufen sei. Um die anderslautenden Angaben der Gutachter überprüfen zu können, er weise sich der Beizug der von ihnen erhobenen Testresultate für unumgänglich (S. 9). Ausserdem hätten es die Gutachter versäumt, sich mit den B erichten der behandelnden Ärzte in rechtsgenüglicher Weise auseinanderzusetzen. Schliess lich erweise sich das Gutachten auch als widersprüchlich, sei einerseits in neu ropsychologischer Hinsicht von einer sehr deutlichen Besserung die Rede, ande rerseits werde aber eine höhere Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit nicht anerkannt. Endlich könne der konkret leistungsorientierten beruflichen Abklä rung , welche zur Feststellung geführt habe, der Beschwerdeführerin sei die Er bringung einer verwertbaren Leistung im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich, nicht jegliche Aussagekraft abgesprochen werden (S. 10). Da die Beschwerdefüh rerin ihre Ausbildung zur Direktionsassistentin aus gesundheitlichen Gründen nicht abgeschlossen habe, sei das Valideneinkommen mit Fr. 94'000.-- (M edian für Direktionsassistentin ) zu bemessen (S. 13). 3. 3.1

Zu prüfen ist vorab die formelle Rüge, wonach das rechtlich e Gehör verletzt wor den sei. Die Beschwerdeführer in liess hierzu ausführen, es finde sich in der ange fochtenen Verfügung vom 6. Februar 2018 keine rlei Auseinandersetzung mit dem Einwand, der Gutachter sei aufgrund seiner Äusserung, eine Berentung sei zu vermeiden, befangen (Urk. 1 S. 8), was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. 3.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht ange foc hten werden können. Hierfür muss dem Betroffenen bekannt sein, von wel chen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Ent scheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Soweit eine Verfügung sachgerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.3

Mit Blick auf diese Grundsätze liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Einwandbegründung der Beschwerdeführerin vom 2 0. Oktober 2016 (Urk. 6/126) war den Gutachtern zur Stellungnahme vorgelegt worden. Diese hiel ten in Bezug auf die erwähnte Passage fest, die fragliche Aussage sei aus dem Zusammenhang gerissen ( Urk. 6/135), was die Beschwerdeführerin demgegen über am 3. Juli 2017 ( Urk. 6/147) in Abrede stellte. In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin einzig noch um Zustellung der Zwischenspeicherdokumente

ersucht

( Urk. 6/148 , 6/149, 6/150),

mit welchem Begehren sich die Beschwerde gegnerin denn in der angefochtenen Verfügung auch weiter auseinandersetzte. Nachdem die Beschwerdegegnerin

darin sodann das Gutachten als detailliert und umfassend bezeichnet hatte, weshalb darauf abzustellen sei, war es für die Be schwerdeführerin erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin eine Befangenheit der Gutachter für nicht gegeben erachtete. Eine sachgerechte Anfechtung war damit ohne weiteres möglich . Hinzu kommt, dass

die Beschwerdeführerin ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Februar 2018 vor einer Be schwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei über prüft , vortragen konnte, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 4. 4.1

Im April 2016 wurde die Beschwerdeführerin allgemein internistisch , neurolo gisch, neuropsychologisch sowie psychiatrisch am Z.___

untersucht (Gutachten vom 2 7. Juni 2016, Urk. 6/108). Die Gutachter diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Encephalomyelitis

disseminata , schubförmiger Verlauf (ICD - 10 G35), mit minimer kognitiver Störung. Ferner würden eine Anpassungs störung, längere depressive Reaktion (ICD - 10 F43.21) , sowie ein fortgesetzter Ni kotinkonsum, schädlicher Gebrauch, bestehen, welchen Diagnosen aber kein Ein fluss auf Arbeitsfähigkeit zuzumessen sei ( Urk. 6/108/23). 4.2

Im allgemeininternistischen Status wurden unauffällige Befunde erhoben und die Laborwerte lagen im Normbereich. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei mithin aus allgemeininternistischer Sicht nicht gegeben ( Urk. 6/108/9). 4.3

Der psychiatrische Gutachter berichtete, im Rahmen der Untersuchung hätten keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden können. Die Be schwerdeführerin fühle sich durch Konzentrations- und Gangstörungen im Alltag beeinträchtigt. Sie leide unter ihrer Erkrankung und sei belastet durch deren un gewissen Verlauf. In psychiatrischer Hinsicht sei mithin einzig die Diagnose einer Anpassungsstörung, längere depress ive Reaktion, bei chronisch verlaufender multipler Sklerose zu stellen, welche aber ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ( Urk. 6/108/15). 4.4

Gemäss neurologischer Beurteilung hätten sich anlässlich der aktuellen Unter su chung ein regelrechter Status ergeben und sich Motorik sowie Reflexe unauffällig gezeigt. Lediglich sensibel seien Par- und leichte Hypästhesien rechts distal betont angegeben worden. Das Gangbild einschliesslich der erschwerten Gangprüfungen sei völlig unauffällig getestet worden. Ein (hierzu) weitgehend identisch normaler Befund sei von der A.___ im Juni 2014 genannt worden. Auch der von Dr. B.___ erhobene Befund beschreibe eine allenfalls minimale motorische Stö rung rechts im Mai 201 4. Neu habe Prof. Dr. C.___ im September 2015 noch eine fraglich erneute Optikusneuritis links erwähnt . Allerdings habe er einen

Vi sus von rechts 0.9 und links 0.7 beschrieben , ansonsten aber keine wei teren kli nischen Symptome auf geführt . Z usammenfassend sei bei der überschaubaren Anamnese von einem bisher weitgehend blanden Verlauf zu sprechen. Die aktuell vorgebrachte Hauptklage eines Erschöpfungsgefühls könne als rein subjektives Symptom zwar nicht negiert werden, sei indes mit dem aktuelle n Untersuchungs befund und dem

supratentoriell un auffälligen MRT neurologisch nicht zu erklä ren . Körperlich leichte Arbeiten, vorwiegend in sitzender Stellung, wie sie den herkömmlichen Büroberufen entsprechen würden, könnten ganztags verrichtet werden. Auch unter Zugrundelegung eines vermehrten Erschöpfungsgefühls und hieraus resultierend vermehrten Pausenbedarfs sei die Leistung von 80 % einer vergleichbaren gesunden Person zu erwarten. Stellungnehmend zu den früheren neurologischen Einschätzungen hielt der Gutachter fest, die Sachverständigen der A.___

hätten von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % , welche auf 50 % ge steigert werden könne, gesprochen. Jetzt, zwei Jahre nach dem damaligen Schub, ergebe sich ein erfreulich besseres Bild. Hinsichtlich Massnahmen aus neurologi scher Sicht ist der Expertise zu entnehmen, dass eine weitere neurologische Be treuung einschli essli ch Schubprophylaxe und gegebenenfalls eine nochmalige Hilfestellung zur Eingliederung zu verfolgen sei en . Bei der noch sehr jungen Ex plorandin und dem bisher gutartigen Verlauf der MS sollte eine vorschnelle Be rentung vermieden werden, auch wenn dies primär immer der einfachere Weg sei ( Urk. 6/108/19). 4.5

D em Gutachten kann ferner entnommen werden , dass das neuropsychologische Testprofil eine im Bereich der Intelligenz durchschnittlich leistungsfähige Explo randin gezeigt habe, wobei ein Spitzenresultat im Untertest zur Prüfung des Ar beitstempos und der visuell-motorischen Koordination aufgefallen sei. Die Merkfähigkeit für Bewegungsabläufe, Zahlen, Wörter, Texte, figurales Material, Gegenstände und Testinstruktionen sei nicht beeinträchtigt. Ebenso seien die Aufmerksamkeitsfunktionen im Sinne der kognitiven Impulskontrolle, der erhal tenen Interferenzstabilität, der guten Alertness und der durchschnittlichen selek tiven Aufmerksamkeit nicht beeinträchtigt. Die Aufmerksamkeitsfunktion sei auf dem Gebiet der geteilten Aufmerksamkeit im Ber e ich der Auslassungen leicht be einträchtigt, die Aler tness demgegenüber erhalten ( Urk. 6/108/22). Die Frontal hirnfunktionen seien nicht gestört. Die kognitive Interferenzstabilität, die kogni tive Fluenz , die Umstellfähigkeit sowie das planmässige Vorgehen seien erhalten. Die Minderleistungen im Bereich der phonetischen Fluenz sei als Zufallsresultat zu wert en, da die übrigen kognitiven Fluenzindizes nicht beeinträchtigt seien. Diagnostisch liege mithin eine minime neuropsychologische Störung aufgrund der Problematik bei zwei Reizen (geteilte Aufmerksamkeit) vor. Im Vergleich zu den vorbestehenden neuropsychologischen Untersuchungen bestehe damit eine sehr deutliche Besserung, da lediglich noch die geteilte Aufmerksamkeit bei den Auslassungen nicht im Normbereich liege, während alle übrigen Funktionen auf durchschnittliche Weise erhalten seien. Damit sei die Arbeitsfähigkeit aus neu ropsychologischer Sicht nicht relevant beeinträchtigt ( Urk. 6/108/23). 4.6

Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die Explorandin sei für eine körperlich leichte, vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit, wie sie sie bisher im Bürobereich ausgeübt habe, zu 80 % arbeits- und leistungsfähig. Diese Arbeitsfähigkeit könne in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen verrichtet werden. Zur Selbsteinschätzung hiel ten die Sachverständigen fest, die Beschwerdeführerin fühle sich nicht arbeitsfä hig, was mit den medizinischen Befunden nicht zu erklären sei. Die von der Ex plorandin angegebenen Gehstörungen hätten bei der neurologischen Untersu chung mit unauffälligem Neurostatus nicht bestätigt werden können. Eine eigent liche depressive Symptomatik liege ebenfalls nicht vor ( Urk. 6/108/24). 5. 5.1

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin , der neurologische Gutachter habe das Ergebnis der Begutachtung vorweggenommen, indem er sich für die Vermeidung einer Berentung ausgesprochen habe ( Urk. 1 S. 6 f.), ist in dessen Gutachten nichts auszumachen, was den Anschein der Befangenheit zu begrün den vermöchte. Der Gutachter erhob einen generell unauffälligen neurologischen Status und sprach von einem bisher weit gehend blanden Verlauf. Wenngleich er sodann erklärte, das Erschöpfungsgefühl der Beschwerdeführerin sei zwar nicht zu negieren, indes aber mit den unauffälligen Befunden nicht zu erklären, attes tierte er unter Zugrundelegung eines vermehr t en Erschöpfungsgefühls und hieraus resultierend eines vermehrten Pausenbedarfs eine Einschränkung der Leistung sfähigkeit von 20 % ( E. 4.4, Urk. 6/108/19). Dass der Gutachter - w ie ihm die Beschwerdeführerin vorwirft

- die Begutachtung nicht ergebnisoffen durch geführt hätte, ist angesichts dieser Gegebenheiten n icht nachvollziehbar. Soweit er die Weiterführung der neurologischen Betreuung und gegebenenfalls eine er neute berufliche Eingliederung empfahl sowie von der Vermeidung einer vor schnellen Berentung sprach, ist dies nicht zu beanstanden. Aus der fraglichen - von der Beschwerdeführerin bloss auszugsweise zitierten ( Urk. 1 S. 7) - Textpas sage erschliesst sich ohne Weiteres, dass nicht einzig ihr

Alter, sondern vielmehr auch der

- mittels aktueller Untersuchung bestätigte - milde Verlauf der Erkran kung (MS) Anlass zu dieser Aussage boten. Ferner fällt ins Gewicht, dass Mass nahmen, wie sie der Gutachter empfahl, naturgemäss auf einen Zustand in der Zukunft abzielen, wohingegen die Begutachtung der aktuellen Sachverhaltser stellung diente.

Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, der Gutachter habe ein bestimmtes rechtliches Ergebnis, nämlich die Vermeidung einer Berentung, gewünscht und sein Gutachten entsprechend abgefasst (Arbeitsfähigkeit von 80 % ), findet in der Aktenlage keine Stütze . 5.2

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Ein sicht in die schriftlichen Aufzeichnungen über Testergebnisse besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_37/2014 vom 2 2. Mai 2014 E. 2.1 ). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E. 2 .2 ) erweist sich die beantrage Einholung der im Z.___ er hobenen Testergebnisse der neuropsychologischen Untersuchungsverfahren (auch ausnahmsweise) nicht für angezeigt, handelt es sich dabei doch nicht um fremde Aufzeichnungen, welche Eingang ins Gutachten gefunden hätten , sondern stehen Aufzeichnungen im Fokus , welche vom Gutachter selber anlässlich der Testung erhoben wurden . Da die Testergebnisse Eingang ins Gutachten gefunden haben ( Urk. 6/108/20-22), ist nicht ersichtlich , welchen Erkenntnisgewinn der

Beizug der Rohdaten liefern sollte. Hinzu kommt, dass im Rahmen der psy chiatrischen Untersuchung keine kognitiven Einschränkungen auffielen, die Be obachtungen und Feststellungen auf durchschnittliche Intelligenzleistungen hin wiesen und die Beschwerdeführerin weder Zeichen von Konzentrationsschwäche zeigte noch Störungen der Merkfähigkeit oder Gedächtnisleistungen imponierten ( Urk. 6/108/12). Soweit die Beschwerdeführerin neuere Testberichte anruft, wel che zu gänzlich anderen Ergebnissen kommen würden als jener des Z.___ ( Urk. 1 S. 8 f.), ist zum einen auf die Stellungnahme des neurologische n Gutachter s vom 12. März 2017 zu verweisen. Darin führte er

aus , im neurologischen Kurzbericht vom 1 4. Oktober 2016 ( Urk. 6/130) seien die kognitiven Teilbereiche überwiegend normal aufgeführt , h insichtlich der reduziert auf gefallenen Teilleistungsbereiche sei jedoch die sich stellende Frage von erheblichen Interferen zen nicht diskutiert worden . Sodann würden Fragebögen zur Fatigue -Symptomatik allein subjektiv empfundene Beschwerden wiederge b en . Nachdem die neuropsychologische Un tersuchung im Z.___ durchgehend normale Ergebnisse geze igt habe, sei zu Recht von einer minimen k ognitiven Störung gesprochen worden ( Urk. 6/135).

Diese Darlegungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Zum andern vermag die Be schwerdeführerin auch mit dem Bericht des D.___ vom 1. Juni 2019 ( Urk. 9/2) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wird darin doch von einem neuropsychologisch leicht unterdurchschnittlichen Leistungsprofil mit guter Feh lerkontrolle berichtet, was ebenfalls nicht gegen die Einschätzung des Z.___ -Gutachters spricht, sondern dessen Beurteilung geradezu bestätigt. Im Übrigen ist für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).

G estützt auf die aufliegende Aktenlage rechtfertig t es sich mithin nicht, die neu ropsychologische Beurteilung, wonach sich diagnostisch eine minime neuropsy chologische Störung finde, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht relevant beeinträchtige ( Urk. 6/108/24), in Frage zu stellen. 5.3

Alsdann dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, die Gutachter hätten sich mit den anderslautenden Berichten der behandelnden Ärzte nicht in rechtsgenüg licher Weise auseinandergesetzt (E. 2.2), nicht durch, was sich hinsichtlich des neuropsychologischen Status bereits aus dem Vorhergehenden (E. 5.2) ergibt. Darüber hinaus enthält das Gutachten Stellungnahmen zu allfällig früheren ärzt lichen Einschätzungen auch aus allgemeininternistischer ( Urk. 6/108/9), psy chiatrischer ( Urk. 6/108/16) und neurologischer ( Urk. 6/108/19) Sicht. Zur Ein schätzung der früher behandelnden Psychiaterin hielt der psychiatrische Gutach ter fest, Dr. E.___ habe eine Belastungsreaktion bei einer Erkrankung des Ner vensystems und Problemen in der Beziehung zur Mutter, eine m ultiple Sklerose, eine Fatigues ymptomatik sowie kognitive Störungen diagnostiziert. Da die de pressive Störung geringgradig ausgeprägt sei, mithin einer Anpassungsreaktion entspreche , welche nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht zu führen vermöge, werde die von der behandelnden Psychia terin attestierte Arbeitsunfähigkeit wesentlich mit der Diagnose der multiple n Sklerose begründet ( Urk. 6/108/16). Nachdem sich anlässlich der Begutachtung weitgehend unauffällige Befunde ergeben hatten und eine Leistung seinschrän kung einzig unter Zugrundelegung eines erhöhten Pausenbedarfs bei Erschöp fungsgefüh l attestiert worden war (E. 4.4), weitere Einschränkungen aber mit den medizinischen Befunden nicht zu erklären waren (E. 4.6), ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auseinandersetzung mit den

bereits aufliegenden Berichten nicht genügen s ollte . Gegenteils erweisen sich die Ausführungen der Gutachter als dif ferenziert und schlüssig. Dass sich die Fatigues ymptomatik nicht objektivieren lässt

- mithin subjektiv imponiert - (vgl. Urk. 6/135), braucht nicht weiter aus ge führt zu werden.

Weshalb schliesslich die Feststellung, in neuropsychologischer Hinsicht bestehe verglichen mit den Vorberichten eine deutliche B esserung, zur Äusserung , seit der Diagnose der MS sei (über die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % hinaus) eine vorübergehende, höhergradige Arbeitsun fähigkeit möglich gewesen (Urk. 6/108/24), in

- wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen ( Urk. 1 S. 10) - Widerspruch stehen soll , ist nicht erkennbar . 5.4

Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits schädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungs fachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbei tsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 8C_334 /2018 vom 8. Januar 2019

E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). Hingegen ist für die Evaluation von konkreten geeigneten Tätigkeiten die Verwaltung zustän dig, die dazu allenfalls Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsbe ratung beizuziehen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V 28; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2).

Beim Abschlussbericht der Y.___ vom 2 5. Juni 2015 ( Urk. 6/71) handel t es sich nicht um einen medizinischen Bericht oder gar ein Gutachten. D as vom 1. Okto ber 2014 bis zum 3 0. Juni 2015 durchgeführte Training hatte den Leistungsauf bau zum Ziel, was sich aber nicht erreichen liess; gegenteils musste die Präsenz zeit der Beschwerdeführerin v on vier Stunden an vier Tagen auf drei Stunden gesenkt werden ( Urk. 6/71/3). Medizinische Fakten, welche eine fehlende ver wertbare Leistung im ersten Arbeitsmarkt

- wie im Abschlussbericht beschrieben (Urk. 6/71/4) - begründen würden, wurden nicht aufgeführt. Vielmehr muss ge stützt auf das Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung davon ausgegangen werden , dass die Einschätzung der Integrationsfachleute weitgehend auf Aussa gen der Beschwerdeführerin beruht (vgl. etwa Urk. 6/55/3, wonach das s tunden weise Arbeiten am Empfang wegen Überforderung [Aussage der Teilnehmerin] habe auf Eis gelegt werden müssen; Urk. 6/59/7, wonach sich die Beschwerde führerin kaum mehr in der Lage gesehen habe , ihren Einpersonenhaushalt zu führen ; Urk. 6/59/15, wo berichtet wird, die Beschwerdeführerin habe eine Auf gabe abgelehnt, weil sie sich überfordert gefühlt habe

[ Urk. 6/59/9 ] ) . Es kommt hinzu, dass sich gemäss Gutachten die neuropsychologische Situation der Be schwerdeführerin im Vergleich zu früheren Untersuchungen verbessert hat ( Urk. 6/108/21 - 23), weshalb sich bereits aus diesem Grund das Leistungsvermö gen der Beschwerdeführerin nicht anhand des zeitlich früher erstellten Abschluss berichts der Y.___ festleg en lassen würde . 5.5

Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Argumenten nicht durchzudringen und erweist sich ihre Kritik am Gutachten als unbegründet. Ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfüllt das Gutachten die von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen (E. 1.4), womit ihm voller Beweiswert zuzuerkennen ist.

Demnach ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, vorwiegend im Sitzen aus zuübende Tätigkeit zu 80 %

(in ganztägigem Pensum) zumutbar ist.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich mangels Vorliegens psychopathologische r Befunde (E. 4.3) eine Prüfung nach den Standardindikato ren erübrigt beziehungsweise hinsichtlich des im Zusammenhang mit der multip len Sklerose geklagten Erschöpfungszustandes verbietet (Urteil des Bundesge richts 9C_106/2019 vom 6. August 2019 E. 2.3.3). 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die auf 80 %

eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirkt. 6.2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungs wer ten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Er werbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invali deneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Pro zentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bun desgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli

2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 6.3

Die Beschwerdeführerin schloss ihren Angaben zufolge eine zweijährige Büro lehre und anschliessend eine zweijährige KV-Zusatzlehre ab (Urk. 6/7/4). Z uletzt war sie als kaufmännisch e Angestellte in der Administration, im Sekretariat sowie am Empfang bei der F.___ tätig ( Urk. 6/31/2). Diese Anstellung wurde ihr aufgrund der zu erwartenden längerfristigen Absenz vom Arbeitsplatz gekündigt ( Urk. 6 /31/1). Die Beschwerdeführerin lässt vortragen, sie habe ihre Ausbildung zur Direktionsassistentin aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen, weshalb der Medianlohn für eine Direktionsassistentin in Höhe von Fr. 94'000.-- jährlich für die Festsetzung des

Valideneinkommen s heranzuziehen sei (E. 2.2; Urk. 6/15/7 ).

Dem Telefongespräch vom 7. April 2014 mit der Einglie derungsberaterin zufolge schloss die Beschwerdeführerin die in den Jahren 2010 bis 2012 durchlaufene Weiterbildung im Herbst zwar mit einem Notendurch schnitt von 4.2 ab, für den Erwerb des Diplom s

müsste sie indes drei Fachprü fungen wiederholen ( Urk. 6/12/12). Aus der von der Beschwerdeführerin im vor l iegenden Verfahren eingereichte n Korrespondenz vom 1 1. Juli 2013 ergibt sich sodann, dass sie aus gesundheitlichen Gründen das Repetitions-Schuljahr habe abbrechen müsse n ( Urk. 3/2) .

Die Diagnose der multiplen Sklerose wurde im März 2013 gestellt ( Urk. 6/21/2 ) .

Ab Oktober 2013 erfolgte erstmals ein Attest einer (20 % igen) Arbeitsunfähigkeit

( Urk. 6/13/4; so auch in der Anmeldung zur Früher fassung, Urk. 6/2/1, sowie zum Leistungsbezug, Urk. 6/7/3). Damit ist nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der ungenügende schulische Leistungsausweis hinsichtlich der geltend gemach ten Weiterbildung gesundheitlich begründen liesse und die Beschwerdeführerin

bei guter Gesundheit die von ihr in Angriff genommene Weiterbildung e rfolgreich abgeschlossen hätte.

Selbst wenn dem so wäre, würde dies indes nicht zu einem anderen Schluss füh ren: Die Beschwerdeführerin ist nach der schlüssigen Einschätzung der Gutachter in

einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit - welchem Anforde rungsprofil die angestammte Tätigkeit im Bürobereich entspricht ( Urk. 6/108/25) - im Umfang von 80 % arbeits- und leistungsfähig. Gleiches hat auch für die Tätigkeit als Direktionsassistentin zu gelten, zumal die Beschwerdeführerin be reits bislang als Assistentin der Geschäftsleitung tätig war (vgl. Urk. 6/36/7). Da die angestammte Tätigkeit - wenn auch nur noch zu 80 %

- unverändert zumut bar ist, ist sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen (Tabellen)Lohn zu berechnen, womit sich deren genaue Ermittlung er übrigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 2 3. Mai 2019 E. 5.1). Mithin ist das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 zu beziffern, während das Invalideneinkommen 80 beträgt. Auch für die Tä tigkeit als Direktionsassistentin ist ein Validen einkommen

von 100 und ein In validen einkommen von 80 einzusetzen. Allfälligen lohnmindernden Faktoren wie erhöhtes Alter, langjäh rige Betriebszugehörigkeit respektive fehlende Berufser fahrung wären – soweit überhaupt invalidenversicherungsrechtlich relevant – so wohl beim hypothetischen Validen- als auch beim Invalideneinkommen im glei chen Masse Rechnung zu tragen . Nachdem die angestammte Tätigkeit nach wie vor - ganztägig - möglich und den leidensbedingten Einschränkungen mit einer Reduktion des zumutbaren Pensums auf 80 % bereits Rechnung getragen ist, ist von

einem Abzug abzusehen. 6.4

Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen (100) und Invalideneinkommen (80) führt zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % .

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist. 7.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und un abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 sowie Urk. 9/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro