Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00238
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Leicht Verfügung vom
6. Juli 2018 in Sachen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener 1.
Mit Verfügung vom
2. Februar 2018 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine ganze Invalidenrente sowie eine Kinderrente zu und sprach dem Krankentaggeldversicherer AXA Versicherungen AG für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. Januar 2018 eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 11'701.90 zu (Urk. 2).
Dagegen erhob die AXA Versicherungen AG mit Eingabe vom
7. März 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihr für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2017 eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 14'928.-- (inklusive Kinderrente) zuzusprechen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr den Differenzbetrag von Fr. 3'226.10 auszubezahlen (Urk. 1 S. 2).
Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 sprach die IV-Stelle der AXA Versicherungen AG für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. Januar 2018 die Nachzahlung der Kinderrente in der Höhe von Fr. 4'977.-- zu (Urk. 9/62-63). Mit Beschwerdeant wort vom 17. Mai 2018 beantragte sie die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen und es wurde ihm Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt (Urk. 10). Der Versicherte liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss davon auszugehen ist, dass er auf eine Stellungnahme verzichtet. 2.
Da der Streitwert Fr. 20‘000.-- nicht übersteigt, ist die einzelrichterliche Zustän digkeit gegeben (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 3.
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
Mit ihrer Verfügung vom 15. Mai 2018 hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen, weshalb das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 4.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 300.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Der Einzelrichter verfügt: 1.
Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Leicht