Sachverhalt
1.
Die 1964 geborene X.___, ist Mutter von zwei Kindern (Jahr gänge 1990 und 1993) und gelernte Floristin (vgl. Urk. 6/2 Ziff. 3, Ziff. 5.3). Am 12. Juli 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf eine schwere Niereninsuffizienz, starke Sehschwäche und hohen Blutdruck bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Urk. 6/29). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 6/33, Urk. 6/36) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Feb ruar 2018 (Urk. 6/ 40, Urk. 6/ 45) bei einem Invaliditätsgrad von 53 % mit Wir kung ab 1. Juni 2017 eine halbe Rente zu. 2.
Die Versicherte erhob am 7. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5.
Februar 2018 (Urk.
2) und beantragte, ihr sei eine höhere als eine halbe Rente zuzusprechen. Am 17. April 2018 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 2 8. Mai 2018 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik (Urk. 8) und reichte am 2 5. Juni 2018 einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 11 f.). Am 2 5. Juli 2018 reichte die Beschwerdegegnerin eine Duplik (Urk. 16) ein, was der Beschwerdeführerin am 1 6. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Mit Beschluss vom 9. Juli 2019 (Urk. 1 9) wurde der Beschwerdeführer in die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügungen zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 6. August 2019 hielt sie an ihrer Beschwerde fest (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2018 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang Juni 2016 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Aufgrund der medizinischen Abklä rung sei ihr eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Ein Einkommensver gleich habe einen Invaliditätsgrad von 53 %
ergeben (S. 3) . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber aus näher genannten Gründen (Urk. 1 Rz 3 ff., Urk. 8 Rz 1 ff.)
auf den Standpunkt, es sei von einer Arbeit s fähigkeit von 25 % auszugehen .
2.3
Strittig und zu pr üfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine höhere als eine halbe Rente. 3. 3. 1
Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1 2. Juli 2016 (Urk. 6/1/4) attestierte Dr. med. Y.___, Leitende Ärztin Nephrologie, Z.___, der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsu nfähigkeit vom 2 2. Juni bis 12. Juli 201 6. Bis zur optimierten Blutdruck (BD) Einstellung und Einleitung einer stabilen Peritonealdialyse und bis zum Erreichen einer besseren Sehkraft bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Langfristig während der Dialyse pflichtigkeit sei mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Eine ophthal mologische Prognose
sei aktuell noch nicht abschätzbar. 3. 2
M . Sc . A.___, Neuropsychologin, Z.___,
berichtete am 2. August 2016 (Urk. 6/16) über eine neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin und nannte folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1) : - akuter ischämischer zerebrovaskulärer Insult am 2 8. Juli 2016 - hypertensiver Notfall am 2 8. Juli 2016 - schwere, dialysebedürftige Niereninsuffizienz Stadium G5, A3 nach KDIGO (Kidney
Disease
Improving Global Outcomes)
bei Nephroan giosklerose im Rahmen einer langjährig nicht kontrollierten, schweren arteriellen Hypertonie - schwere chronische arterielle Hypertonie - hypertensive Herzkrankheit Juni 2016
Im neuropsychologischen Screening vom 29. Juli 2016 habe die Beschwerdefüh rerin eine leichte Abrufstörung und einen knapp ungenügenden psychomoto rischen Antrieb im mündlichen TMT-B (Trail Making Test) gezeigt . In allen weiteren überp rüften Bereichen der höheren Hi r n leistungsfunktionen zeige sie ein durchwegs reguläres, altersentsprechendes kognitives Zustandsbild. Der Affekt und die Schwin g ungsfähigkeit sowie die Kooperations- und Leistungsbereitschaft seien unauffällig (S. 3). 3. 3
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte m it Bericht vom 23. August 2016 (Urk. 6/9/1-5) aus, er hab e die Beschwerdeführerin vom 7. bis 22. Juni 2016 behandelt (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- schlechter Visus wegen Blutungen - Dialyse - schwere Niereninsuffizienz - akuter ischämischer zerebrovaskulärer Insult
Als Floristin bestehe seit dem 22. Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin könne wegen dem schlechten Visus (Blutung) nicht mehr Autofahren und Blumen einkaufen. In welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, sei zurzeit noch nicht beurteilbar (Ziff. 1.7). 3. 4
Dr. Y.___, Z.___, nannte mit Bericht vom 7. März 2017 (Urk. 6/12) folgende, hier gekürzt aufgeführte n
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere, dialysebedürftige Niereninsuffizienz Stadium G5, A3 nach KDIGO bei Nephroangiosklerose im Rahmen einer langjährigen schweren arteriellen Hypertonie - hypertensive Herzkrankheit Juni 2016 - akuter ischämischer zerebrovaskulärer Insult (CVI) am 2 8. Juli 2016 - schwere chronische arterielle Hypertonie
Die Beschwerdeführerin sei vom 2 2. Juni bis 8. Juli 2016 wegen einer schweren hypertensiven Herzkrankheit und hypertensiven Entgleisung und entsprechenden Endorganschäden (Retinablutung, schwere Niereninsuffizienz) hospitalisiert wor den. Während des Aufenthalt s habe sich die Nierenfunktion nach Optimierung des Blutdrucks nicht mehr erholt, so dass mit der Hämodialyse habe gestartet werden müssen. Am 6. Jul i 2016 sei ein Peritonealdialys ekatheter eingelegt und ab dem 1 6. August 2016 die Bauchfelldialyse gestartet worden. Zwischenzeitlich sei es zu einem CVI gekommen (Ziff. 1.4).
Viermal täglich erfolge ein Bauchfelldialysatwechsel mit Füllvolumina von 1.5 Liter intraabdominal, einmal monatlich finde eine Kontrolle zur Überwachung der Therapie und Laborparameter statt (Ziff. 1.5).
Als Floristin und Hausfrau bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 22. Juni 2016 (Hospitalisationsbeginn) bis aktuell (Ziff. 1.6). Einerseits bestehe ein Zeitaufwand zur Durchführung der Bauchfelldialysatwechsel . Des Weiteren bestehe noch eine reduzierte körperliche Belastbar keit nach schwerer hyperten siven Entgleisung und Status nach cerebrovaskulärem Insult. Mittels Bauchfell dialyse könne die Müdigkeit, die urämiebedingt sei, nicht komplett korrigiert wer den. Die Konzentrationsfähigkeit sei reduziert, es bestehe eine vermehrte Müdig keit. Unter Dialysetherapie bestehe meist eine katabole Stoffwechsellage durch starke Proteinverluste im Dialysat, dadurch sei es meist nur möglich, die Muskel kraft zu erhalten, jedoch schwierig, einen Muskelaufbau zu erreichen. Zudem bestehe eine zeitliche Belastung durch die regelmässig alle 4-6 Stunden durchzu führenden Dialysatwechsel (Ziff. 1.7).
Als Hausfrau sei im Verlauf eine Arbeitsfähigkeit gegeben, allerdings in reduzier tem zeitlichen Rahmen, maximal 50 %, vorausgesetzt, dass in den nächsten Monaten ein Rehabilitationsprogramm zum Erhalt der Muskelkraft und Wieder eingliederungsmassnahmen durch die IV möglich seien. Im optimalen Fall könne eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit vermehrten Pausen, bedingt durch die Dialysatwechsel und die vermehrte Ermüdbarkeit, im Umfang von maximal vier Stunden pro Tag ausgeübt werden (Ziff. 1.7). Solange die Beschwerdeführerin nicht nierentransplantiert werden könne, sei die bestmöglich zu erreichende Arbeitsfähigkeit 50 % (Ziff. 1.8) . 3. 5
C.___, Oberarzt Augenklinik Z.___, nannte mit Bericht vom 7. April 2017 (Urk. 6/17) folgende Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - Amblyopie links
- Fundusveränderungen im Rahmen der arteriellen Hypertonie
Aus opht h almologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Einsatzfähigkeit (Ziff. 1.9). 3.6
Dipl.- m ed.
D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 1 2. Mai 2017 (Urk. 6/31/3-4) aus, es liege ein Gesundheits schaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auswirke . Durch eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz sei die Beschwerdeführerin zu 50 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Sie sei ausserdem lediglich in der Lage, leichte wechselbelastende Tätigkeiten auszuüben (S. 2). 3 .7
Im Bericht über eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 7. August 2017 (Urk. 6/29) wurde festgehalten, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh rerin heute bei guter Gesundheit in einem Anstellungsverhältnis zu 100 % stehen würde (Ziff. 3.5). Die Beschwerdeführerin werde als v ollerwerbstätig ab Oktober 2015 qualifiziert (Ziff. 5).
Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, i hre gesundheitliche Situation lasse es nicht zu, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie halte sich auch sehr viel im Z.___
auf, zum Beispiel für eine Reha. Zudem seien diese Dialysen, die sie selber zu Hause vier Mal pro Tag und dies an sieben Tagen pro Woche durchführen müsse, sehr intensiv und zeitaufwendig. Von daher sei das Einhalten einer festen Arbeitszeit gar nicht möglich. Ihr sei es auch nur deshalb möglich, diese Dialysen zu Hause selber durchzuführen, weil sie in einem Haus mit genügend Räumen wohne. Eine der Voraussetzungen sei nämlich, dass für diese Dialysen ein eigener Raum zur Verfügung gestellt werden könne (Ziff. 2.3). 3. 8
Dr. Y.___,
Z.___, führte mit Bericht vom 2 4. Oktober 2017 (Urk. 6/35/1-3) aus, die Besc hwerdeführerin habe zwischen dem 10. April und 17. Juli 2017 ein kardiales Rehabilitationsprogramm absolviert. Daran anschliessend laufe nun ein Vi tafit -Rehabilitationsprogramm zwei Mal wöchentlich zum weiteren Muskelaufbau. Des Weiteren führe die Beschwerdeführerin zu Hause vier Mal täglich selbständig ihre Bauchfelldialysatwechsel durch und werde deswegen monatlich klinisch und labormässig untersucht (S. 2 oben).
Die kardiale R e habilitation und aktuell auch das Vitafit -Rehabilitationsprogramm hätten keine klinisch signifikante Verbesserung der Mus ke lfunk tion gebracht, eine weitere Abnah me der Muskelkraft habe aber verhindert werden können. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin an einer Chronic
Fatigue und schnellen Ermüdbarkeit. Bei der Fahrradergometrie habe die Leistungsfähigkeit im Ver gleich zur Untersuchung vor der kardiologischen Rehabilitation auf 94 % des Solls etwas abgenommen bei fehlenden Hinweisen für eine Ischämie. Die Beschwerdeführerin sei trotz Dialyse immer noch chronisch müde. Sie benötige zudem für ihren vier Mal täglichen
Dialysatwechsel je eine Stunde mit Vorberei tung und Aufräumarbeiten.
Deshalb werde es ihr in Zukunft höchstens möglich sein, einer 25%igen Arbeitstätigkeit als selbständige Floristin nachzugehen. So könne sie die Aufträge selber einteilen und an ihr Dialyseregime anpassen. Zudem könnte sie weiterhin ein regelmässiges Aufbautraining besuchen, welches auch längerfristig dringend notwendig sei (S. 2 Mitte). Solange die Beschwerdeführerin dialysepflichtig sei, bestehe nur eine 25%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2 unten). 3.9
Dipl.-m ed.
D.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 1 7. November 2017 (Urk. 6/38/3) aus, regulär seien Dialysepatienten in ihrer Leistungsfähigkeit in einem Umfang von 50 % eingeschränkt, hierbei seien zeitlicher Aufwand durch die Dialyse und die bei Niereninsuffizienz regelmässig auftretende Müdigkeit bereits berücksichtigt. Die Peritonealdialyse ermögliche den so therapierten niereninsuffizienten Patienten eine grössere Flexibilität als dies bei einer maschi nellen Dialyse der Fall sein würde. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, warum die Beschwerdeführerin die Dialyseintervalle so lege, dass diese aktuell eine berufliche Tätigkeit sehr erschwerten. Das Z.___
berichte über keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur er sten Stellung nahme im März 201 7. Die muskuläre Schwäche sei vorbestehend und nicht mit der Niereninsuffizienz allein zu erklären. Ein mangelnder Trainingszustand dürfte hier mitbeteiligt sein. Es könne daher aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden, warum heute die Arbeitsfähigkeit anders beurteilt werde als noch im März dieses Jahres, es handle sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. 3. 10
Nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung berichteten M.Sc . A.___, und E.___, Fachpsychologin Neuropsychologie und Psychotherapie FSP,
am 19. März 2018 (Urk. 12) über eine neuropsychologische Untersuchung vom 14. März 201 8.
In der neuropsychologischen Untersuchung zeige die Beschwerdeführerin einzig wiederkehrende und diskrete qualitative Einbussen, welche für eine verminderte Konzentrationsleistung im Rahmen einer
Fatigue sprächen. Im Selbstbeurtei lungsfragebogen zur Erhebung der kognitiven und körperlichen Erschöp fung/ Fatigue zeige sich eine insgesamt leicht vorhandene Fatigue, körperlich und kognitiv (S. 5). Zusammengefasst stehe die vorhandene leicht erhöhte Fatigue im Vordergrund, welche bei zunehmender Müdigkeit/Erschöpfung auch die diskreten und isolierten konzentrativen Fehlleistungen mitbedinge. Das klinische Bild spreche für eine leichte kognitive Störung . S omit sei aus rein neuropsycholo gischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % gegeben (S. 6) . 3. 11
Dr. Y.___, Z.___,
führte mit Bericht vom
3. April 2018 (Urk. 9/3) aus, das Durch führen der Bauchfelldialyse und die zusätzlichen Rehabilitationsprogramme for derten die Beschwerdeführerin aufs Äusserste. Nebenher habe sie auch noch weitere ärztliche Kontrolltermine (zum Beispiel ophthalmologische Verlaufskon trollen, regelmässige Verlaufskontrollen für Patienten auf der Nieren- Transplan tations -Liste). Seit November 2017 arbeite sie regelmässig in einem etwa 10%-Arbeitspensum als selbständig tätige Floristin. Um die körperliche Leistungs fähigkeit einigermassen zu erhalten, müsse sie mindestens zweimal pro Woche körperlich aktiv sein (W alking, Tanzen). Bereits das Einhalten diese r Termine zusätzlich zur Peritonealdialyse und dem Haushalt erschöpfe die Beschwerdefüh rerin so sehr, dass sie kaum Zeit für weitere soziale Kontakte habe. Sie benötige immer wieder Ruhephasen. Von der Beschwerdegegnerin sei keine Umschulung in eine angepasste Tätigkeit gemacht worden. Dies, die fehlenden körperlichen Verbesserungen durch die Rehabilitationsprogramme sowie die fehlenden sozialen Ressourcen, die erwiesenermassen bei Bauchfelldialyse patienten unter stützend gegen Fatigue und Depression wirkten, führten zu einer nach wie vor reduzierten Arbeitsfähigkeit von aktuell 25 % (S. 2 Ziff. 2a).
Die Arbeitsfähigkeit in der gemäss Invalidenversicherung angepassten Tätigkeit werde mit
25 % beurteilt . Einerseits benötige die Beschwerdeführerin genug Zeit und Rückzugsmöglichkeiten zur Durchführung der vier Mal täglichen Dialyse, gleichzeitig benötige sie aber angesichts der reduzierten Konzentrationsfähigkeit und der Fatigue auch sonst immer wieder Erholungspausen, die länger sein müss ten, als nur der Zeitbedarf für das Durchführen der Bauchfelldialyse. Die Beutel wechsel seien keine Entspannungszeit, sondern erforderten von der Beschwerde führerin Konzentration. Sie sei in ihrer Alltagsbewältigung/Haushalt inklusive Bauchfelldialyse auf sich alleine gestellt und habe keine weiteren sozialen Res sourcen, die sie zur Hilfestellung einbeziehen könne. Dies erhöhe die Fatigue -Symptomatik, weshalb die Arbeitsfähigkeit nur 25 % betrage (S. 2 Ziff. 2b) .
Im ersten Bericht (vorstehend E. 3.4) sei geschrieben worden, dass erst im opti malen Fall, nach Durchführen eines kardialen Rehabilitationsprogramms und nach Umschulung durch die Beschwerdegegnerin auf eine körperlich leichtere Tätigkeit im besten Fall eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Zum Zeitpunkt des Berichts sei die Arbeitsfähigkeit 0 % gewesen. Der beste Fall sei leider auch nicht eingetreten, wie im zweiten Bericht vom 2 4. Oktober 2017 (vgl. vorstehend E. 3.8) auch begründet worden sei . Die Fatigue -Symptomatik sei eine Symptomatik, d ie von vielen Dialysepatienten g eklagt werde, je nach Vorge schichte, Komorbidität und psychosozialem Umfeld, aber unterschiedlich ausge prägt sein könne. Diese werde in der ärztlichen Beurteilung häufig zu wenig miterfasst und könne bei Peritonealdialysepatienten ausgeprägter sein als bei Hämodialysepatienten (S. 2 Ziff. 3.1).
Der Gesundheitszustand habe sich seit März 2017 leicht verbessert, da es nach Abschluss des Rehabilitationsprogrammes trotz fehlender objektiver Verbesse rung der Muskelkraft zu einem subjektiven Gefühl einer Verbesserung des G esundheitszustandes gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe deshalb ab Juni 2017 ihre Arbeit als Floristin mit Kleinstaufträgen wiederaufnehmen können und ab November 2017 nur regelmässig in einem Pensum von zirka 10 % gear beitet (S. 4 Ziff. 3.2).
Die Arbeitsfähigkeit eines Dialysepatienten betrage unter optimalen Bedingungen 50 %, es könne aber zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit kommen. Im Falle der Beschwerdeführerin seien die Hauptfaktoren für die verminderte Arbeitsfähigkeit die starke Fatigue, die reduzierte Konzentrationsfähigkeit und die fehlenden psychosozialen Ressourcen. Mitursächlich für diese Symptome sei die Tatsache, dass sie erst in einem sehr späten Stadium der Niereninsuffizienz und ausgepräg ter Urämiesymptomatik zugewiesen worden sei (S. 4 Ziff. 3.3).
Auch wenn die Bauchfelldialysatwechsel optimiert werden würden (einer am Morgen vor Arbeitsbeginn, ein Wechsel über den Mittag, ein Wechsel am späteren Nachmittag, einer am Abend), seien nach wie vor vier Wechsel nötig und ent sprechend müssten grössere Mittagspausen eingelegt werden und auch am Nach mittag sei die Beschwerdeführerin eingeschränkt, da sie rechtzeitig wieder zuhause sein müsse, um den Wechsel zu machen (S. 4 Ziff. 4). 3. 12
Dipl.- m ed.
D.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 2 6. Juli 2018 (Urk. 17) aus, durch die untersuchenden Neuropsychologen werde festgestellt, dass eine Arbeitsfähigkeit infolge der leichten kognitiven Störung höchstens zu 70 - 80 % gegeben sei. Durch diesen neu eingegangenen Befund, welcher lediglich eine leichte Form einer Fatigue erfasse, würden die RAD-Stellungnahm en vom 1 2. Mai 2017 und vom 17. November 2017 bestätigt. Eine leichte Fatigue trete regelmäs sig auf bei Dialysepatienten, sie sei durch den RAD bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % bereits berücksichtigt (S. 1 f.). Bei korrekter Einhal tung der Dialyseintervalle (vier Stunden zwischen zwei Dialysatwechseln) würde die Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht einer 50%igen Tätigkeit nachgehen und die zur Verfügung stehende freie Zeit für Arzt termine und Muskeltraining sowie die Pflege sozialer Kontakte nutzen können (S. 2 Mitte). 4. 4.1
Bei der Beschwerdeführer in wurden im Wesentlichen eine schwere, dialyse bedürftige Niereninsuffizienz Stadium G5, eine hypertensive Herzkrankheit und eine schwere chronische arterielle Hypertonie diagnostiziert (E. 3.4 hiervor). Eine fachärztliche Beurteilung liegt einzig von Dr. Y.___ vor, welche ab Hospitalisa tionsbeginn im Juni 2016 eine 100%ige (vorstehend E. 3.1, E. 3.4) und später eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Floristin attestierte (vorstehend E. 3.8, E. 3.11). Dipl.-med.
D.___, RAD, kam demgegenüber zur Einschätzung, dass
die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit zu 50
% eingeschränkt sei (vorstehend E. 3.6) . 4.2
Gemäss Dr. Y.___
benötige die Beschwerdeführerin für ihren vier Mal täglichen Dialysatwechsel je eine Stunde mit Vorbereitung und Aufräumarbeiten (vor stehend E. 3.8). Dr. Y.___ nannte zudem als die Arbeitsfähigkeit einschränkende Faktoren eine
Fatigue, eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit, sowie fehlende psychosoziale Ressourcen. Nebst dem Zeitbedarf für das Durchführen der Bauch felldialyse benötige die Beschwerdeführerin Erholungspausen, Zeit für Rehabili tationsprogramme, sei in ihrer Alltagsbewältigung/Haushalt auf sich alleine gestellt und habe keine weiteren sozialen Ressourcen, was die Fatigue -Sympto matik erhöhe (vgl. vorstehend E. 3.11) . In diesem Sinne lassen die Berichte von Dr. Y.___ darauf schliessen, dass die Beschwerdeführer in zumindest in der ange stammten Tätigkeit massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein könnte. Indessen kann nicht unbesehen und allein auf die Angaben der behan delnden Ärzt in abgestellt werden. Insofern ist die Erfahrungstatsache zu beach ten, dass Hausärzte wie auch behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen wird (BGE 135 V 465 E. 4.5).
D ipl.-med.
D.___, RAD,
verwies in ihrer ersten Stellungnahme auf die Beurtei lung von Dr. Y.___, wonach die Beschwerdeführerin ab März 2017 zu 50 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 6/31/4 Mitte, vorstehend E. 3.6). Doch Dr. Y.___
hielt in ihrem Bericht von März 2017 fest, dass nur im optimalen Fall eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (vorstehend E. 3.4). Dieser sei nicht ein getreten (vorstehend E. 3.11). In einer späteren Stellungnahme führte Dipl.-med.
D.___ aus, Di alysepatienten seien regulär in ihrer Leistungsfähigkeit in einem Umfang von 50 % eingeschränkt, wobei der zeitliche Aufwand durch die Dialyse und die bei Niereninsuffizienz regelmässig auftretende Müdigkeit bereits berück sichtigt seien (vorstehend E. 3.9). Eine Untersuchung von Neuropsychologen habe ergeben, dass lediglich eine leichte Form einer Fatigue vorliege (vorstehend E. 3.12) .
Bei einer neuropsychologische n Untersuchung im März 2018 konnte tatsächlich nur eine leichte Fatigue festgestellt werden. Aber die Untersuchung ergab auch, dass die Beschwerdeführerin durch die Fatigue körperlich und kognitiv einge schränkt ist, und von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 30 % aus zugehen ist (vorstehend E. 3.10).
Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und insbesondere den Umstand, dass nebst vier Mal einer Stunde Bauchfelldialyse offenbar weitere Einschränkungen bestehen, greift die Begründung der RAD-Ärztin zu kurz, wonach
Dialysepatienten regulär in ihrer Leistungsfähigkeit in einem Umfang von 50 % eingeschränkt seien . Es erscheint auch fraglich, ob nebst einer 50%igen Tätigkeit tatsächlich genügend Zeit für Arzttermine, Muskel training und die Pflege sozialer Kontakte besteht (vgl. vorstehend E. 3.12), zumal eine Arbeitstätigkeit über den ganzen Tag verteilt werden müsste (vgl. nach stehend E. 4. 3) .
Damit fehlt es vorliegend an einer umfassenden, verlässlichen medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. 4. 3
Des Weiteren hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit zu prüfen. D ie Beschwerdeführerin benötigt gemäss Dr. Y.___
täglich vier Bauchfelldialysatwechsel . Einer könnte a m Morgen vor Arbeitsbe ginn, einer über den Mittag, der nächste am späteren Nachmittag und der letzte am Abend stattfinden (vorstehend E. 3.11). Zudem benötigt die Beschwerdefüh rerin eine Rückzugsmöglichkeit zur Durchführung der Dialyse (Urk. 6/31 S. 4 oben, vorstehend E. 3.7, E. 3.11). Die Wechsel erfordern gemäss Dr. Y.___ Konzentration und sind keine Entspannungszeit. Um den Wechsel über Mittag durchführen zu können, benötigte die Beschwerdeführerin demnach eine längere Mittagspause. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin wohl zusätzlich Zeit für die Erholung benötigt. Der Wechsel am Nachmittag müsste entweder noch auf der Arbeit erfolgen, oder die Beschwerdeführerin müsste die Möglichkeit haben, rechtzeitig wieder nach Hause gehen zu können, um den Wechsel zu machen .
Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin überhaupt verwertbar ist . 4. 4
Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Die Sache ist daher zur ergänzenden medizinischen Beurteilung an die Be schwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese, nach ergänzender medizinischer Abklärung, eine neue Beur teilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 1’500 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die 1964 geborene X.___, ist Mutter von zwei Kindern (Jahr gänge 1990 und 1993) und gelernte Floristin (vgl. Urk. 6/2 Ziff. 3, Ziff. 5.3). Am 12. Juli 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf eine schwere Niereninsuffizienz, starke Sehschwäche und hohen Blutdruck bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Urk. 6/29). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 6/33, Urk. 6/36) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Feb ruar 2018 (Urk. 6/ 40, Urk. 6/ 45) bei einem Invaliditätsgrad von 53 % mit Wir kung ab 1. Juni 2017 eine halbe Rente zu.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 1.5 Liter intraabdominal, einmal monatlich finde eine Kontrolle zur Überwachung der Therapie und Laborparameter statt (Ziff. 1.5).
Als Floristin und Hausfrau bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 22. Juni 2016 (Hospitalisationsbeginn) bis aktuell (Ziff. 1.6). Einerseits bestehe ein Zeitaufwand zur Durchführung der Bauchfelldialysatwechsel . Des Weiteren bestehe noch eine reduzierte körperliche Belastbar keit nach schwerer hyperten siven Entgleisung und Status nach cerebrovaskulärem Insult. Mittels Bauchfell dialyse könne die Müdigkeit, die urämiebedingt sei, nicht komplett korrigiert wer den. Die Konzentrationsfähigkeit sei reduziert, es bestehe eine vermehrte Müdig keit. Unter Dialysetherapie bestehe meist eine katabole Stoffwechsellage durch starke Proteinverluste im Dialysat, dadurch sei es meist nur möglich, die Muskel kraft zu erhalten, jedoch schwierig, einen Muskelaufbau zu erreichen. Zudem bestehe eine zeitliche Belastung durch die regelmässig alle 4-6 Stunden durchzu führenden Dialysatwechsel (Ziff. 1.7).
Als Hausfrau sei im Verlauf eine Arbeitsfähigkeit gegeben, allerdings in reduzier tem zeitlichen Rahmen, maximal 50 %, vorausgesetzt, dass in den nächsten Monaten ein Rehabilitationsprogramm zum Erhalt der Muskelkraft und Wieder eingliederungsmassnahmen durch die IV möglich seien. Im optimalen Fall könne eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit vermehrten Pausen, bedingt durch die Dialysatwechsel und die vermehrte Ermüdbarkeit, im Umfang von maximal vier Stunden pro Tag ausgeübt werden (Ziff. 1.7). Solange die Beschwerdeführerin nicht nierentransplantiert werden könne, sei die bestmöglich zu erreichende Arbeitsfähigkeit 50 % (Ziff. 1.8) . 3. 5
C.___, Oberarzt Augenklinik Z.___, nannte mit Bericht vom 7. April 2017 (Urk. 6/17) folgende Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - Amblyopie links
- Fundusveränderungen im Rahmen der arteriellen Hypertonie
Aus opht h almologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Einsatzfähigkeit (Ziff. 1.9). 3.6
Dipl.- m ed.
D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 1 2. Mai 2017 (Urk. 6/31/3-4) aus, es liege ein Gesundheits schaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auswirke . Durch eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz sei die Beschwerdeführerin zu 50 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Sie sei ausserdem lediglich in der Lage, leichte wechselbelastende Tätigkeiten auszuüben (S. 2). 3 .7
Im Bericht über eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 7. August 2017 (Urk. 6/29) wurde festgehalten, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh rerin heute bei guter Gesundheit in einem Anstellungsverhältnis zu 100 % stehen würde (Ziff. 3.5). Die Beschwerdeführerin werde als v ollerwerbstätig ab Oktober 2015 qualifiziert (Ziff. 5).
Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, i hre gesundheitliche Situation lasse es nicht zu, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie halte sich auch sehr viel im Z.___
auf, zum Beispiel für eine Reha. Zudem seien diese Dialysen, die sie selber zu Hause vier Mal pro Tag und dies an sieben Tagen pro Woche durchführen müsse, sehr intensiv und zeitaufwendig. Von daher sei das Einhalten einer festen Arbeitszeit gar nicht möglich. Ihr sei es auch nur deshalb möglich, diese Dialysen zu Hause selber durchzuführen, weil sie in einem Haus mit genügend Räumen wohne. Eine der Voraussetzungen sei nämlich, dass für diese Dialysen ein eigener Raum zur Verfügung gestellt werden könne (Ziff. 2.3). 3. 8
Dr. Y.___,
Z.___, führte mit Bericht vom 2 4. Oktober 2017 (Urk. 6/35/1-3) aus, die Besc hwerdeführerin habe zwischen dem 10. April und 17. Juli 2017 ein kardiales Rehabilitationsprogramm absolviert. Daran anschliessend laufe nun ein Vi tafit -Rehabilitationsprogramm zwei Mal wöchentlich zum weiteren Muskelaufbau. Des Weiteren führe die Beschwerdeführerin zu Hause vier Mal täglich selbständig ihre Bauchfelldialysatwechsel durch und werde deswegen monatlich klinisch und labormässig untersucht (S. 2 oben).
Die kardiale R e habilitation und aktuell auch das Vitafit -Rehabilitationsprogramm hätten keine klinisch signifikante Verbesserung der Mus ke lfunk tion gebracht, eine weitere Abnah me der Muskelkraft habe aber verhindert werden können. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin an einer Chronic
Fatigue und schnellen Ermüdbarkeit. Bei der Fahrradergometrie habe die Leistungsfähigkeit im Ver gleich zur Untersuchung vor der kardiologischen Rehabilitation auf 94 % des Solls etwas abgenommen bei fehlenden Hinweisen für eine Ischämie. Die Beschwerdeführerin sei trotz Dialyse immer noch chronisch müde. Sie benötige zudem für ihren vier Mal täglichen
Dialysatwechsel je eine Stunde mit Vorberei tung und Aufräumarbeiten.
Deshalb werde es ihr in Zukunft höchstens möglich sein, einer 25%igen Arbeitstätigkeit als selbständige Floristin nachzugehen. So könne sie die Aufträge selber einteilen und an ihr Dialyseregime anpassen. Zudem könnte sie weiterhin ein regelmässiges Aufbautraining besuchen, welches auch längerfristig dringend notwendig sei (S. 2 Mitte). Solange die Beschwerdeführerin dialysepflichtig sei, bestehe nur eine 25%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2 unten). 3.9
Dipl.-m ed.
D.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 1 7. November 2017 (Urk. 6/38/3) aus, regulär seien Dialysepatienten in ihrer Leistungsfähigkeit in einem Umfang von 50 % eingeschränkt, hierbei seien zeitlicher Aufwand durch die Dialyse und die bei Niereninsuffizienz regelmässig auftretende Müdigkeit bereits berücksichtigt. Die Peritonealdialyse ermögliche den so therapierten niereninsuffizienten Patienten eine grössere Flexibilität als dies bei einer maschi nellen Dialyse der Fall sein würde. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, warum die Beschwerdeführerin die Dialyseintervalle so lege, dass diese aktuell eine berufliche Tätigkeit sehr erschwerten. Das Z.___
berichte über keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur er sten Stellung nahme im März 201 7. Die muskuläre Schwäche sei vorbestehend und nicht mit der Niereninsuffizienz allein zu erklären. Ein mangelnder Trainingszustand dürfte hier mitbeteiligt sein. Es könne daher aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden, warum heute die Arbeitsfähigkeit anders beurteilt werde als noch im März dieses Jahres, es handle sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. 3.
E. 2 Die Versicherte erhob am 7. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2018 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang Juni 2016 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Aufgrund der medizinischen Abklä rung sei ihr eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Ein Einkommensver gleich habe einen Invaliditätsgrad von 53 %
ergeben (S. 3) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber aus näher genannten Gründen (Urk. 1 Rz 3 ff., Urk. 8 Rz 1 ff.)
auf den Standpunkt, es sei von einer Arbeit s fähigkeit von 25 % auszugehen .
E. 2.3 Strittig und zu pr üfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine höhere als eine halbe Rente. 3. 3. 1
Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1 2. Juli 2016 (Urk. 6/1/4) attestierte Dr. med. Y.___, Leitende Ärztin Nephrologie, Z.___, der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsu nfähigkeit vom 2 2. Juni bis 12. Juli 201 6. Bis zur optimierten Blutdruck (BD) Einstellung und Einleitung einer stabilen Peritonealdialyse und bis zum Erreichen einer besseren Sehkraft bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Langfristig während der Dialyse pflichtigkeit sei mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Eine ophthal mologische Prognose
sei aktuell noch nicht abschätzbar. 3. 2
M . Sc . A.___, Neuropsychologin, Z.___,
berichtete am 2. August 2016 (Urk. 6/16) über eine neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin und nannte folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1) : - akuter ischämischer zerebrovaskulärer Insult am 2 8. Juli 2016 - hypertensiver Notfall am 2 8. Juli 2016 - schwere, dialysebedürftige Niereninsuffizienz Stadium G5, A3 nach KDIGO (Kidney
Disease
Improving Global Outcomes)
bei Nephroan giosklerose im Rahmen einer langjährig nicht kontrollierten, schweren arteriellen Hypertonie - schwere chronische arterielle Hypertonie - hypertensive Herzkrankheit Juni 2016
Im neuropsychologischen Screening vom 29. Juli 2016 habe die Beschwerdefüh rerin eine leichte Abrufstörung und einen knapp ungenügenden psychomoto rischen Antrieb im mündlichen TMT-B (Trail Making Test) gezeigt . In allen weiteren überp rüften Bereichen der höheren Hi r n leistungsfunktionen zeige sie ein durchwegs reguläres, altersentsprechendes kognitives Zustandsbild. Der Affekt und die Schwin g ungsfähigkeit sowie die Kooperations- und Leistungsbereitschaft seien unauffällig (S. 3). 3. 3
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte m it Bericht vom 23. August 2016 (Urk. 6/9/1-5) aus, er hab e die Beschwerdeführerin vom 7. bis 22. Juni 2016 behandelt (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- schlechter Visus wegen Blutungen - Dialyse - schwere Niereninsuffizienz - akuter ischämischer zerebrovaskulärer Insult
Als Floristin bestehe seit dem 22. Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin könne wegen dem schlechten Visus (Blutung) nicht mehr Autofahren und Blumen einkaufen. In welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, sei zurzeit noch nicht beurteilbar (Ziff. 1.7). 3. 4
Dr. Y.___, Z.___, nannte mit Bericht vom 7. März 2017 (Urk. 6/12) folgende, hier gekürzt aufgeführte n
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere, dialysebedürftige Niereninsuffizienz Stadium G5, A3 nach KDIGO bei Nephroangiosklerose im Rahmen einer langjährigen schweren arteriellen Hypertonie - hypertensive Herzkrankheit Juni 2016 - akuter ischämischer zerebrovaskulärer Insult (CVI) am 2 8. Juli 2016 - schwere chronische arterielle Hypertonie
Die Beschwerdeführerin sei vom 2 2. Juni bis 8. Juli 2016 wegen einer schweren hypertensiven Herzkrankheit und hypertensiven Entgleisung und entsprechenden Endorganschäden (Retinablutung, schwere Niereninsuffizienz) hospitalisiert wor den. Während des Aufenthalt s habe sich die Nierenfunktion nach Optimierung des Blutdrucks nicht mehr erholt, so dass mit der Hämodialyse habe gestartet werden müssen. Am 6. Jul i 2016 sei ein Peritonealdialys ekatheter eingelegt und ab dem 1 6. August 2016 die Bauchfelldialyse gestartet worden. Zwischenzeitlich sei es zu einem CVI gekommen (Ziff. 1.4).
Viermal täglich erfolge ein Bauchfelldialysatwechsel mit Füllvolumina von
E. 5 Februar 2018 (Urk.
2) und beantragte, ihr sei eine höhere als eine halbe Rente zuzusprechen. Am 17. April 2018 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 2 8. Mai 2018 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik (Urk. 8) und reichte am 2 5. Juni 2018 einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 11 f.). Am 2 5. Juli 2018 reichte die Beschwerdegegnerin eine Duplik (Urk. 16) ein, was der Beschwerdeführerin am 1 6. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Mit Beschluss vom 9. Juli 2019 (Urk. 1
E. 5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.
E. 5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 1’500 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
E. 9 ) wurde der Beschwerdeführer in die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügungen zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 6. August 2019 hielt sie an ihrer Beschwerde fest (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 Nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung berichteten M.Sc . A.___, und E.___, Fachpsychologin Neuropsychologie und Psychotherapie FSP,
am 19. März 2018 (Urk. 12) über eine neuropsychologische Untersuchung vom 14. März 201 8.
In der neuropsychologischen Untersuchung zeige die Beschwerdeführerin einzig wiederkehrende und diskrete qualitative Einbussen, welche für eine verminderte Konzentrationsleistung im Rahmen einer
Fatigue sprächen. Im Selbstbeurtei lungsfragebogen zur Erhebung der kognitiven und körperlichen Erschöp fung/ Fatigue zeige sich eine insgesamt leicht vorhandene Fatigue, körperlich und kognitiv (S. 5). Zusammengefasst stehe die vorhandene leicht erhöhte Fatigue im Vordergrund, welche bei zunehmender Müdigkeit/Erschöpfung auch die diskreten und isolierten konzentrativen Fehlleistungen mitbedinge. Das klinische Bild spreche für eine leichte kognitive Störung . S omit sei aus rein neuropsycholo gischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % gegeben (S. 6) . 3.
E. 11 Dr. Y.___, Z.___,
führte mit Bericht vom
3. April 2018 (Urk. 9/3) aus, das Durch führen der Bauchfelldialyse und die zusätzlichen Rehabilitationsprogramme for derten die Beschwerdeführerin aufs Äusserste. Nebenher habe sie auch noch weitere ärztliche Kontrolltermine (zum Beispiel ophthalmologische Verlaufskon trollen, regelmässige Verlaufskontrollen für Patienten auf der Nieren- Transplan tations -Liste). Seit November 2017 arbeite sie regelmässig in einem etwa 10%-Arbeitspensum als selbständig tätige Floristin. Um die körperliche Leistungs fähigkeit einigermassen zu erhalten, müsse sie mindestens zweimal pro Woche körperlich aktiv sein (W alking, Tanzen). Bereits das Einhalten diese r Termine zusätzlich zur Peritonealdialyse und dem Haushalt erschöpfe die Beschwerdefüh rerin so sehr, dass sie kaum Zeit für weitere soziale Kontakte habe. Sie benötige immer wieder Ruhephasen. Von der Beschwerdegegnerin sei keine Umschulung in eine angepasste Tätigkeit gemacht worden. Dies, die fehlenden körperlichen Verbesserungen durch die Rehabilitationsprogramme sowie die fehlenden sozialen Ressourcen, die erwiesenermassen bei Bauchfelldialyse patienten unter stützend gegen Fatigue und Depression wirkten, führten zu einer nach wie vor reduzierten Arbeitsfähigkeit von aktuell 25 % (S. 2 Ziff. 2a).
Die Arbeitsfähigkeit in der gemäss Invalidenversicherung angepassten Tätigkeit werde mit
25 % beurteilt . Einerseits benötige die Beschwerdeführerin genug Zeit und Rückzugsmöglichkeiten zur Durchführung der vier Mal täglichen Dialyse, gleichzeitig benötige sie aber angesichts der reduzierten Konzentrationsfähigkeit und der Fatigue auch sonst immer wieder Erholungspausen, die länger sein müss ten, als nur der Zeitbedarf für das Durchführen der Bauchfelldialyse. Die Beutel wechsel seien keine Entspannungszeit, sondern erforderten von der Beschwerde führerin Konzentration. Sie sei in ihrer Alltagsbewältigung/Haushalt inklusive Bauchfelldialyse auf sich alleine gestellt und habe keine weiteren sozialen Res sourcen, die sie zur Hilfestellung einbeziehen könne. Dies erhöhe die Fatigue -Symptomatik, weshalb die Arbeitsfähigkeit nur 25 % betrage (S. 2 Ziff. 2b) .
Im ersten Bericht (vorstehend E. 3.4) sei geschrieben worden, dass erst im opti malen Fall, nach Durchführen eines kardialen Rehabilitationsprogramms und nach Umschulung durch die Beschwerdegegnerin auf eine körperlich leichtere Tätigkeit im besten Fall eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Zum Zeitpunkt des Berichts sei die Arbeitsfähigkeit 0 % gewesen. Der beste Fall sei leider auch nicht eingetreten, wie im zweiten Bericht vom 2 4. Oktober 2017 (vgl. vorstehend E. 3.8) auch begründet worden sei . Die Fatigue -Symptomatik sei eine Symptomatik, d ie von vielen Dialysepatienten g eklagt werde, je nach Vorge schichte, Komorbidität und psychosozialem Umfeld, aber unterschiedlich ausge prägt sein könne. Diese werde in der ärztlichen Beurteilung häufig zu wenig miterfasst und könne bei Peritonealdialysepatienten ausgeprägter sein als bei Hämodialysepatienten (S. 2 Ziff. 3.1).
Der Gesundheitszustand habe sich seit März 2017 leicht verbessert, da es nach Abschluss des Rehabilitationsprogrammes trotz fehlender objektiver Verbesse rung der Muskelkraft zu einem subjektiven Gefühl einer Verbesserung des G esundheitszustandes gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe deshalb ab Juni 2017 ihre Arbeit als Floristin mit Kleinstaufträgen wiederaufnehmen können und ab November 2017 nur regelmässig in einem Pensum von zirka 10 % gear beitet (S. 4 Ziff. 3.2).
Die Arbeitsfähigkeit eines Dialysepatienten betrage unter optimalen Bedingungen 50 %, es könne aber zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit kommen. Im Falle der Beschwerdeführerin seien die Hauptfaktoren für die verminderte Arbeitsfähigkeit die starke Fatigue, die reduzierte Konzentrationsfähigkeit und die fehlenden psychosozialen Ressourcen. Mitursächlich für diese Symptome sei die Tatsache, dass sie erst in einem sehr späten Stadium der Niereninsuffizienz und ausgepräg ter Urämiesymptomatik zugewiesen worden sei (S. 4 Ziff. 3.3).
Auch wenn die Bauchfelldialysatwechsel optimiert werden würden (einer am Morgen vor Arbeitsbeginn, ein Wechsel über den Mittag, ein Wechsel am späteren Nachmittag, einer am Abend), seien nach wie vor vier Wechsel nötig und ent sprechend müssten grössere Mittagspausen eingelegt werden und auch am Nach mittag sei die Beschwerdeführerin eingeschränkt, da sie rechtzeitig wieder zuhause sein müsse, um den Wechsel zu machen (S. 4 Ziff. 4). 3.
E. 12 Dipl.- m ed.
D.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 2 6. Juli 2018 (Urk. 17) aus, durch die untersuchenden Neuropsychologen werde festgestellt, dass eine Arbeitsfähigkeit infolge der leichten kognitiven Störung höchstens zu 70 - 80 % gegeben sei. Durch diesen neu eingegangenen Befund, welcher lediglich eine leichte Form einer Fatigue erfasse, würden die RAD-Stellungnahm en vom 1 2. Mai 2017 und vom 17. November 2017 bestätigt. Eine leichte Fatigue trete regelmäs sig auf bei Dialysepatienten, sie sei durch den RAD bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % bereits berücksichtigt (S. 1 f.). Bei korrekter Einhal tung der Dialyseintervalle (vier Stunden zwischen zwei Dialysatwechseln) würde die Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht einer 50%igen Tätigkeit nachgehen und die zur Verfügung stehende freie Zeit für Arzt termine und Muskeltraining sowie die Pflege sozialer Kontakte nutzen können (S. 2 Mitte). 4. 4.1
Bei der Beschwerdeführer in wurden im Wesentlichen eine schwere, dialyse bedürftige Niereninsuffizienz Stadium G5, eine hypertensive Herzkrankheit und eine schwere chronische arterielle Hypertonie diagnostiziert (E. 3.4 hiervor). Eine fachärztliche Beurteilung liegt einzig von Dr. Y.___ vor, welche ab Hospitalisa tionsbeginn im Juni 2016 eine 100%ige (vorstehend E. 3.1, E. 3.4) und später eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Floristin attestierte (vorstehend E. 3.8, E. 3.11). Dipl.-med.
D.___, RAD, kam demgegenüber zur Einschätzung, dass
die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit zu 50
% eingeschränkt sei (vorstehend E. 3.6) . 4.2
Gemäss Dr. Y.___
benötige die Beschwerdeführerin für ihren vier Mal täglichen Dialysatwechsel je eine Stunde mit Vorbereitung und Aufräumarbeiten (vor stehend E. 3.8). Dr. Y.___ nannte zudem als die Arbeitsfähigkeit einschränkende Faktoren eine
Fatigue, eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit, sowie fehlende psychosoziale Ressourcen. Nebst dem Zeitbedarf für das Durchführen der Bauch felldialyse benötige die Beschwerdeführerin Erholungspausen, Zeit für Rehabili tationsprogramme, sei in ihrer Alltagsbewältigung/Haushalt auf sich alleine gestellt und habe keine weiteren sozialen Ressourcen, was die Fatigue -Sympto matik erhöhe (vgl. vorstehend E. 3.11) . In diesem Sinne lassen die Berichte von Dr. Y.___ darauf schliessen, dass die Beschwerdeführer in zumindest in der ange stammten Tätigkeit massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein könnte. Indessen kann nicht unbesehen und allein auf die Angaben der behan delnden Ärzt in abgestellt werden. Insofern ist die Erfahrungstatsache zu beach ten, dass Hausärzte wie auch behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen wird (BGE 135 V 465 E. 4.5).
D ipl.-med.
D.___, RAD,
verwies in ihrer ersten Stellungnahme auf die Beurtei lung von Dr. Y.___, wonach die Beschwerdeführerin ab März 2017 zu 50 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 6/31/4 Mitte, vorstehend E. 3.6). Doch Dr. Y.___
hielt in ihrem Bericht von März 2017 fest, dass nur im optimalen Fall eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (vorstehend E. 3.4). Dieser sei nicht ein getreten (vorstehend E. 3.11). In einer späteren Stellungnahme führte Dipl.-med.
D.___ aus, Di alysepatienten seien regulär in ihrer Leistungsfähigkeit in einem Umfang von 50 % eingeschränkt, wobei der zeitliche Aufwand durch die Dialyse und die bei Niereninsuffizienz regelmässig auftretende Müdigkeit bereits berück sichtigt seien (vorstehend E. 3.9). Eine Untersuchung von Neuropsychologen habe ergeben, dass lediglich eine leichte Form einer Fatigue vorliege (vorstehend E. 3.12) .
Bei einer neuropsychologische n Untersuchung im März 2018 konnte tatsächlich nur eine leichte Fatigue festgestellt werden. Aber die Untersuchung ergab auch, dass die Beschwerdeführerin durch die Fatigue körperlich und kognitiv einge schränkt ist, und von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 30 % aus zugehen ist (vorstehend E. 3.10).
Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und insbesondere den Umstand, dass nebst vier Mal einer Stunde Bauchfelldialyse offenbar weitere Einschränkungen bestehen, greift die Begründung der RAD-Ärztin zu kurz, wonach
Dialysepatienten regulär in ihrer Leistungsfähigkeit in einem Umfang von 50 % eingeschränkt seien . Es erscheint auch fraglich, ob nebst einer 50%igen Tätigkeit tatsächlich genügend Zeit für Arzttermine, Muskel training und die Pflege sozialer Kontakte besteht (vgl. vorstehend E. 3.12), zumal eine Arbeitstätigkeit über den ganzen Tag verteilt werden müsste (vgl. nach stehend E. 4. 3) .
Damit fehlt es vorliegend an einer umfassenden, verlässlichen medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. 4. 3
Des Weiteren hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit zu prüfen. D ie Beschwerdeführerin benötigt gemäss Dr. Y.___
täglich vier Bauchfelldialysatwechsel . Einer könnte a m Morgen vor Arbeitsbe ginn, einer über den Mittag, der nächste am späteren Nachmittag und der letzte am Abend stattfinden (vorstehend E. 3.11). Zudem benötigt die Beschwerdefüh rerin eine Rückzugsmöglichkeit zur Durchführung der Dialyse (Urk. 6/31 S. 4 oben, vorstehend E. 3.7, E. 3.11). Die Wechsel erfordern gemäss Dr. Y.___ Konzentration und sind keine Entspannungszeit. Um den Wechsel über Mittag durchführen zu können, benötigte die Beschwerdeführerin demnach eine längere Mittagspause. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin wohl zusätzlich Zeit für die Erholung benötigt. Der Wechsel am Nachmittag müsste entweder noch auf der Arbeit erfolgen, oder die Beschwerdeführerin müsste die Möglichkeit haben, rechtzeitig wieder nach Hause gehen zu können, um den Wechsel zu machen .
Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin überhaupt verwertbar ist . 4. 4
Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Die Sache ist daher zur ergänzenden medizinischen Beurteilung an die Be schwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese, nach ergänzender medizinischer Abklärung, eine neue Beur teilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00237
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 2. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1964 geborene X.___, ist Mutter von zwei Kindern (Jahr gänge 1990 und 1993) und gelernte Floristin (vgl. Urk. 6/2 Ziff. 3, Ziff. 5.3). Am 12. Juli 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf eine schwere Niereninsuffizienz, starke Sehschwäche und hohen Blutdruck bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Urk. 6/29). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 6/33, Urk. 6/36) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Feb ruar 2018 (Urk. 6/ 40, Urk. 6/ 45) bei einem Invaliditätsgrad von 53 % mit Wir kung ab 1. Juni 2017 eine halbe Rente zu. 2.
Die Versicherte erhob am 7. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5.
Februar 2018 (Urk.
2) und beantragte, ihr sei eine höhere als eine halbe Rente zuzusprechen. Am 17. April 2018 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 2 8. Mai 2018 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik (Urk. 8) und reichte am 2 5. Juni 2018 einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 11 f.). Am 2 5. Juli 2018 reichte die Beschwerdegegnerin eine Duplik (Urk. 16) ein, was der Beschwerdeführerin am 1 6. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Mit Beschluss vom 9. Juli 2019 (Urk. 1 9) wurde der Beschwerdeführer in die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügungen zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 6. August 2019 hielt sie an ihrer Beschwerde fest (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2018 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang Juni 2016 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Aufgrund der medizinischen Abklä rung sei ihr eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Ein Einkommensver gleich habe einen Invaliditätsgrad von 53 %
ergeben (S. 3) . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber aus näher genannten Gründen (Urk. 1 Rz 3 ff., Urk. 8 Rz 1 ff.)
auf den Standpunkt, es sei von einer Arbeit s fähigkeit von 25 % auszugehen .
2.3
Strittig und zu pr üfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine höhere als eine halbe Rente. 3. 3. 1
Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1 2. Juli 2016 (Urk. 6/1/4) attestierte Dr. med. Y.___, Leitende Ärztin Nephrologie, Z.___, der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsu nfähigkeit vom 2 2. Juni bis 12. Juli 201 6. Bis zur optimierten Blutdruck (BD) Einstellung und Einleitung einer stabilen Peritonealdialyse und bis zum Erreichen einer besseren Sehkraft bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Langfristig während der Dialyse pflichtigkeit sei mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Eine ophthal mologische Prognose
sei aktuell noch nicht abschätzbar. 3. 2
M . Sc . A.___, Neuropsychologin, Z.___,
berichtete am 2. August 2016 (Urk. 6/16) über eine neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin und nannte folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1) : - akuter ischämischer zerebrovaskulärer Insult am 2 8. Juli 2016 - hypertensiver Notfall am 2 8. Juli 2016 - schwere, dialysebedürftige Niereninsuffizienz Stadium G5, A3 nach KDIGO (Kidney
Disease
Improving Global Outcomes)
bei Nephroan giosklerose im Rahmen einer langjährig nicht kontrollierten, schweren arteriellen Hypertonie - schwere chronische arterielle Hypertonie - hypertensive Herzkrankheit Juni 2016
Im neuropsychologischen Screening vom 29. Juli 2016 habe die Beschwerdefüh rerin eine leichte Abrufstörung und einen knapp ungenügenden psychomoto rischen Antrieb im mündlichen TMT-B (Trail Making Test) gezeigt . In allen weiteren überp rüften Bereichen der höheren Hi r n leistungsfunktionen zeige sie ein durchwegs reguläres, altersentsprechendes kognitives Zustandsbild. Der Affekt und die Schwin g ungsfähigkeit sowie die Kooperations- und Leistungsbereitschaft seien unauffällig (S. 3). 3. 3
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte m it Bericht vom 23. August 2016 (Urk. 6/9/1-5) aus, er hab e die Beschwerdeführerin vom 7. bis 22. Juni 2016 behandelt (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- schlechter Visus wegen Blutungen - Dialyse - schwere Niereninsuffizienz - akuter ischämischer zerebrovaskulärer Insult
Als Floristin bestehe seit dem 22. Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin könne wegen dem schlechten Visus (Blutung) nicht mehr Autofahren und Blumen einkaufen. In welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, sei zurzeit noch nicht beurteilbar (Ziff. 1.7). 3. 4
Dr. Y.___, Z.___, nannte mit Bericht vom 7. März 2017 (Urk. 6/12) folgende, hier gekürzt aufgeführte n
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere, dialysebedürftige Niereninsuffizienz Stadium G5, A3 nach KDIGO bei Nephroangiosklerose im Rahmen einer langjährigen schweren arteriellen Hypertonie - hypertensive Herzkrankheit Juni 2016 - akuter ischämischer zerebrovaskulärer Insult (CVI) am 2 8. Juli 2016 - schwere chronische arterielle Hypertonie
Die Beschwerdeführerin sei vom 2 2. Juni bis 8. Juli 2016 wegen einer schweren hypertensiven Herzkrankheit und hypertensiven Entgleisung und entsprechenden Endorganschäden (Retinablutung, schwere Niereninsuffizienz) hospitalisiert wor den. Während des Aufenthalt s habe sich die Nierenfunktion nach Optimierung des Blutdrucks nicht mehr erholt, so dass mit der Hämodialyse habe gestartet werden müssen. Am 6. Jul i 2016 sei ein Peritonealdialys ekatheter eingelegt und ab dem 1 6. August 2016 die Bauchfelldialyse gestartet worden. Zwischenzeitlich sei es zu einem CVI gekommen (Ziff. 1.4).
Viermal täglich erfolge ein Bauchfelldialysatwechsel mit Füllvolumina von 1.5 Liter intraabdominal, einmal monatlich finde eine Kontrolle zur Überwachung der Therapie und Laborparameter statt (Ziff. 1.5).
Als Floristin und Hausfrau bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 22. Juni 2016 (Hospitalisationsbeginn) bis aktuell (Ziff. 1.6). Einerseits bestehe ein Zeitaufwand zur Durchführung der Bauchfelldialysatwechsel . Des Weiteren bestehe noch eine reduzierte körperliche Belastbar keit nach schwerer hyperten siven Entgleisung und Status nach cerebrovaskulärem Insult. Mittels Bauchfell dialyse könne die Müdigkeit, die urämiebedingt sei, nicht komplett korrigiert wer den. Die Konzentrationsfähigkeit sei reduziert, es bestehe eine vermehrte Müdig keit. Unter Dialysetherapie bestehe meist eine katabole Stoffwechsellage durch starke Proteinverluste im Dialysat, dadurch sei es meist nur möglich, die Muskel kraft zu erhalten, jedoch schwierig, einen Muskelaufbau zu erreichen. Zudem bestehe eine zeitliche Belastung durch die regelmässig alle 4-6 Stunden durchzu führenden Dialysatwechsel (Ziff. 1.7).
Als Hausfrau sei im Verlauf eine Arbeitsfähigkeit gegeben, allerdings in reduzier tem zeitlichen Rahmen, maximal 50 %, vorausgesetzt, dass in den nächsten Monaten ein Rehabilitationsprogramm zum Erhalt der Muskelkraft und Wieder eingliederungsmassnahmen durch die IV möglich seien. Im optimalen Fall könne eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit vermehrten Pausen, bedingt durch die Dialysatwechsel und die vermehrte Ermüdbarkeit, im Umfang von maximal vier Stunden pro Tag ausgeübt werden (Ziff. 1.7). Solange die Beschwerdeführerin nicht nierentransplantiert werden könne, sei die bestmöglich zu erreichende Arbeitsfähigkeit 50 % (Ziff. 1.8) . 3. 5
C.___, Oberarzt Augenklinik Z.___, nannte mit Bericht vom 7. April 2017 (Urk. 6/17) folgende Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - Amblyopie links
- Fundusveränderungen im Rahmen der arteriellen Hypertonie
Aus opht h almologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Einsatzfähigkeit (Ziff. 1.9). 3.6
Dipl.- m ed.
D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 1 2. Mai 2017 (Urk. 6/31/3-4) aus, es liege ein Gesundheits schaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auswirke . Durch eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz sei die Beschwerdeführerin zu 50 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Sie sei ausserdem lediglich in der Lage, leichte wechselbelastende Tätigkeiten auszuüben (S. 2). 3 .7
Im Bericht über eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 7. August 2017 (Urk. 6/29) wurde festgehalten, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh rerin heute bei guter Gesundheit in einem Anstellungsverhältnis zu 100 % stehen würde (Ziff. 3.5). Die Beschwerdeführerin werde als v ollerwerbstätig ab Oktober 2015 qualifiziert (Ziff. 5).
Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, i hre gesundheitliche Situation lasse es nicht zu, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie halte sich auch sehr viel im Z.___
auf, zum Beispiel für eine Reha. Zudem seien diese Dialysen, die sie selber zu Hause vier Mal pro Tag und dies an sieben Tagen pro Woche durchführen müsse, sehr intensiv und zeitaufwendig. Von daher sei das Einhalten einer festen Arbeitszeit gar nicht möglich. Ihr sei es auch nur deshalb möglich, diese Dialysen zu Hause selber durchzuführen, weil sie in einem Haus mit genügend Räumen wohne. Eine der Voraussetzungen sei nämlich, dass für diese Dialysen ein eigener Raum zur Verfügung gestellt werden könne (Ziff. 2.3). 3. 8
Dr. Y.___,
Z.___, führte mit Bericht vom 2 4. Oktober 2017 (Urk. 6/35/1-3) aus, die Besc hwerdeführerin habe zwischen dem 10. April und 17. Juli 2017 ein kardiales Rehabilitationsprogramm absolviert. Daran anschliessend laufe nun ein Vi tafit -Rehabilitationsprogramm zwei Mal wöchentlich zum weiteren Muskelaufbau. Des Weiteren führe die Beschwerdeführerin zu Hause vier Mal täglich selbständig ihre Bauchfelldialysatwechsel durch und werde deswegen monatlich klinisch und labormässig untersucht (S. 2 oben).
Die kardiale R e habilitation und aktuell auch das Vitafit -Rehabilitationsprogramm hätten keine klinisch signifikante Verbesserung der Mus ke lfunk tion gebracht, eine weitere Abnah me der Muskelkraft habe aber verhindert werden können. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin an einer Chronic
Fatigue und schnellen Ermüdbarkeit. Bei der Fahrradergometrie habe die Leistungsfähigkeit im Ver gleich zur Untersuchung vor der kardiologischen Rehabilitation auf 94 % des Solls etwas abgenommen bei fehlenden Hinweisen für eine Ischämie. Die Beschwerdeführerin sei trotz Dialyse immer noch chronisch müde. Sie benötige zudem für ihren vier Mal täglichen
Dialysatwechsel je eine Stunde mit Vorberei tung und Aufräumarbeiten.
Deshalb werde es ihr in Zukunft höchstens möglich sein, einer 25%igen Arbeitstätigkeit als selbständige Floristin nachzugehen. So könne sie die Aufträge selber einteilen und an ihr Dialyseregime anpassen. Zudem könnte sie weiterhin ein regelmässiges Aufbautraining besuchen, welches auch längerfristig dringend notwendig sei (S. 2 Mitte). Solange die Beschwerdeführerin dialysepflichtig sei, bestehe nur eine 25%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2 unten). 3.9
Dipl.-m ed.
D.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 1 7. November 2017 (Urk. 6/38/3) aus, regulär seien Dialysepatienten in ihrer Leistungsfähigkeit in einem Umfang von 50 % eingeschränkt, hierbei seien zeitlicher Aufwand durch die Dialyse und die bei Niereninsuffizienz regelmässig auftretende Müdigkeit bereits berücksichtigt. Die Peritonealdialyse ermögliche den so therapierten niereninsuffizienten Patienten eine grössere Flexibilität als dies bei einer maschi nellen Dialyse der Fall sein würde. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, warum die Beschwerdeführerin die Dialyseintervalle so lege, dass diese aktuell eine berufliche Tätigkeit sehr erschwerten. Das Z.___
berichte über keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur er sten Stellung nahme im März 201 7. Die muskuläre Schwäche sei vorbestehend und nicht mit der Niereninsuffizienz allein zu erklären. Ein mangelnder Trainingszustand dürfte hier mitbeteiligt sein. Es könne daher aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden, warum heute die Arbeitsfähigkeit anders beurteilt werde als noch im März dieses Jahres, es handle sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. 3. 10
Nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung berichteten M.Sc . A.___, und E.___, Fachpsychologin Neuropsychologie und Psychotherapie FSP,
am 19. März 2018 (Urk. 12) über eine neuropsychologische Untersuchung vom 14. März 201 8.
In der neuropsychologischen Untersuchung zeige die Beschwerdeführerin einzig wiederkehrende und diskrete qualitative Einbussen, welche für eine verminderte Konzentrationsleistung im Rahmen einer
Fatigue sprächen. Im Selbstbeurtei lungsfragebogen zur Erhebung der kognitiven und körperlichen Erschöp fung/ Fatigue zeige sich eine insgesamt leicht vorhandene Fatigue, körperlich und kognitiv (S. 5). Zusammengefasst stehe die vorhandene leicht erhöhte Fatigue im Vordergrund, welche bei zunehmender Müdigkeit/Erschöpfung auch die diskreten und isolierten konzentrativen Fehlleistungen mitbedinge. Das klinische Bild spreche für eine leichte kognitive Störung . S omit sei aus rein neuropsycholo gischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % gegeben (S. 6) . 3. 11
Dr. Y.___, Z.___,
führte mit Bericht vom
3. April 2018 (Urk. 9/3) aus, das Durch führen der Bauchfelldialyse und die zusätzlichen Rehabilitationsprogramme for derten die Beschwerdeführerin aufs Äusserste. Nebenher habe sie auch noch weitere ärztliche Kontrolltermine (zum Beispiel ophthalmologische Verlaufskon trollen, regelmässige Verlaufskontrollen für Patienten auf der Nieren- Transplan tations -Liste). Seit November 2017 arbeite sie regelmässig in einem etwa 10%-Arbeitspensum als selbständig tätige Floristin. Um die körperliche Leistungs fähigkeit einigermassen zu erhalten, müsse sie mindestens zweimal pro Woche körperlich aktiv sein (W alking, Tanzen). Bereits das Einhalten diese r Termine zusätzlich zur Peritonealdialyse und dem Haushalt erschöpfe die Beschwerdefüh rerin so sehr, dass sie kaum Zeit für weitere soziale Kontakte habe. Sie benötige immer wieder Ruhephasen. Von der Beschwerdegegnerin sei keine Umschulung in eine angepasste Tätigkeit gemacht worden. Dies, die fehlenden körperlichen Verbesserungen durch die Rehabilitationsprogramme sowie die fehlenden sozialen Ressourcen, die erwiesenermassen bei Bauchfelldialyse patienten unter stützend gegen Fatigue und Depression wirkten, führten zu einer nach wie vor reduzierten Arbeitsfähigkeit von aktuell 25 % (S. 2 Ziff. 2a).
Die Arbeitsfähigkeit in der gemäss Invalidenversicherung angepassten Tätigkeit werde mit
25 % beurteilt . Einerseits benötige die Beschwerdeführerin genug Zeit und Rückzugsmöglichkeiten zur Durchführung der vier Mal täglichen Dialyse, gleichzeitig benötige sie aber angesichts der reduzierten Konzentrationsfähigkeit und der Fatigue auch sonst immer wieder Erholungspausen, die länger sein müss ten, als nur der Zeitbedarf für das Durchführen der Bauchfelldialyse. Die Beutel wechsel seien keine Entspannungszeit, sondern erforderten von der Beschwerde führerin Konzentration. Sie sei in ihrer Alltagsbewältigung/Haushalt inklusive Bauchfelldialyse auf sich alleine gestellt und habe keine weiteren sozialen Res sourcen, die sie zur Hilfestellung einbeziehen könne. Dies erhöhe die Fatigue -Symptomatik, weshalb die Arbeitsfähigkeit nur 25 % betrage (S. 2 Ziff. 2b) .
Im ersten Bericht (vorstehend E. 3.4) sei geschrieben worden, dass erst im opti malen Fall, nach Durchführen eines kardialen Rehabilitationsprogramms und nach Umschulung durch die Beschwerdegegnerin auf eine körperlich leichtere Tätigkeit im besten Fall eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Zum Zeitpunkt des Berichts sei die Arbeitsfähigkeit 0 % gewesen. Der beste Fall sei leider auch nicht eingetreten, wie im zweiten Bericht vom 2 4. Oktober 2017 (vgl. vorstehend E. 3.8) auch begründet worden sei . Die Fatigue -Symptomatik sei eine Symptomatik, d ie von vielen Dialysepatienten g eklagt werde, je nach Vorge schichte, Komorbidität und psychosozialem Umfeld, aber unterschiedlich ausge prägt sein könne. Diese werde in der ärztlichen Beurteilung häufig zu wenig miterfasst und könne bei Peritonealdialysepatienten ausgeprägter sein als bei Hämodialysepatienten (S. 2 Ziff. 3.1).
Der Gesundheitszustand habe sich seit März 2017 leicht verbessert, da es nach Abschluss des Rehabilitationsprogrammes trotz fehlender objektiver Verbesse rung der Muskelkraft zu einem subjektiven Gefühl einer Verbesserung des G esundheitszustandes gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe deshalb ab Juni 2017 ihre Arbeit als Floristin mit Kleinstaufträgen wiederaufnehmen können und ab November 2017 nur regelmässig in einem Pensum von zirka 10 % gear beitet (S. 4 Ziff. 3.2).
Die Arbeitsfähigkeit eines Dialysepatienten betrage unter optimalen Bedingungen 50 %, es könne aber zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit kommen. Im Falle der Beschwerdeführerin seien die Hauptfaktoren für die verminderte Arbeitsfähigkeit die starke Fatigue, die reduzierte Konzentrationsfähigkeit und die fehlenden psychosozialen Ressourcen. Mitursächlich für diese Symptome sei die Tatsache, dass sie erst in einem sehr späten Stadium der Niereninsuffizienz und ausgepräg ter Urämiesymptomatik zugewiesen worden sei (S. 4 Ziff. 3.3).
Auch wenn die Bauchfelldialysatwechsel optimiert werden würden (einer am Morgen vor Arbeitsbeginn, ein Wechsel über den Mittag, ein Wechsel am späteren Nachmittag, einer am Abend), seien nach wie vor vier Wechsel nötig und ent sprechend müssten grössere Mittagspausen eingelegt werden und auch am Nach mittag sei die Beschwerdeführerin eingeschränkt, da sie rechtzeitig wieder zuhause sein müsse, um den Wechsel zu machen (S. 4 Ziff. 4). 3. 12
Dipl.- m ed.
D.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 2 6. Juli 2018 (Urk. 17) aus, durch die untersuchenden Neuropsychologen werde festgestellt, dass eine Arbeitsfähigkeit infolge der leichten kognitiven Störung höchstens zu 70 - 80 % gegeben sei. Durch diesen neu eingegangenen Befund, welcher lediglich eine leichte Form einer Fatigue erfasse, würden die RAD-Stellungnahm en vom 1 2. Mai 2017 und vom 17. November 2017 bestätigt. Eine leichte Fatigue trete regelmäs sig auf bei Dialysepatienten, sie sei durch den RAD bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % bereits berücksichtigt (S. 1 f.). Bei korrekter Einhal tung der Dialyseintervalle (vier Stunden zwischen zwei Dialysatwechseln) würde die Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht einer 50%igen Tätigkeit nachgehen und die zur Verfügung stehende freie Zeit für Arzt termine und Muskeltraining sowie die Pflege sozialer Kontakte nutzen können (S. 2 Mitte). 4. 4.1
Bei der Beschwerdeführer in wurden im Wesentlichen eine schwere, dialyse bedürftige Niereninsuffizienz Stadium G5, eine hypertensive Herzkrankheit und eine schwere chronische arterielle Hypertonie diagnostiziert (E. 3.4 hiervor). Eine fachärztliche Beurteilung liegt einzig von Dr. Y.___ vor, welche ab Hospitalisa tionsbeginn im Juni 2016 eine 100%ige (vorstehend E. 3.1, E. 3.4) und später eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Floristin attestierte (vorstehend E. 3.8, E. 3.11). Dipl.-med.
D.___, RAD, kam demgegenüber zur Einschätzung, dass
die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit zu 50
% eingeschränkt sei (vorstehend E. 3.6) . 4.2
Gemäss Dr. Y.___
benötige die Beschwerdeführerin für ihren vier Mal täglichen Dialysatwechsel je eine Stunde mit Vorbereitung und Aufräumarbeiten (vor stehend E. 3.8). Dr. Y.___ nannte zudem als die Arbeitsfähigkeit einschränkende Faktoren eine
Fatigue, eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit, sowie fehlende psychosoziale Ressourcen. Nebst dem Zeitbedarf für das Durchführen der Bauch felldialyse benötige die Beschwerdeführerin Erholungspausen, Zeit für Rehabili tationsprogramme, sei in ihrer Alltagsbewältigung/Haushalt auf sich alleine gestellt und habe keine weiteren sozialen Ressourcen, was die Fatigue -Sympto matik erhöhe (vgl. vorstehend E. 3.11) . In diesem Sinne lassen die Berichte von Dr. Y.___ darauf schliessen, dass die Beschwerdeführer in zumindest in der ange stammten Tätigkeit massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein könnte. Indessen kann nicht unbesehen und allein auf die Angaben der behan delnden Ärzt in abgestellt werden. Insofern ist die Erfahrungstatsache zu beach ten, dass Hausärzte wie auch behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen wird (BGE 135 V 465 E. 4.5).
D ipl.-med.
D.___, RAD,
verwies in ihrer ersten Stellungnahme auf die Beurtei lung von Dr. Y.___, wonach die Beschwerdeführerin ab März 2017 zu 50 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 6/31/4 Mitte, vorstehend E. 3.6). Doch Dr. Y.___
hielt in ihrem Bericht von März 2017 fest, dass nur im optimalen Fall eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (vorstehend E. 3.4). Dieser sei nicht ein getreten (vorstehend E. 3.11). In einer späteren Stellungnahme führte Dipl.-med.
D.___ aus, Di alysepatienten seien regulär in ihrer Leistungsfähigkeit in einem Umfang von 50 % eingeschränkt, wobei der zeitliche Aufwand durch die Dialyse und die bei Niereninsuffizienz regelmässig auftretende Müdigkeit bereits berück sichtigt seien (vorstehend E. 3.9). Eine Untersuchung von Neuropsychologen habe ergeben, dass lediglich eine leichte Form einer Fatigue vorliege (vorstehend E. 3.12) .
Bei einer neuropsychologische n Untersuchung im März 2018 konnte tatsächlich nur eine leichte Fatigue festgestellt werden. Aber die Untersuchung ergab auch, dass die Beschwerdeführerin durch die Fatigue körperlich und kognitiv einge schränkt ist, und von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 30 % aus zugehen ist (vorstehend E. 3.10).
Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und insbesondere den Umstand, dass nebst vier Mal einer Stunde Bauchfelldialyse offenbar weitere Einschränkungen bestehen, greift die Begründung der RAD-Ärztin zu kurz, wonach
Dialysepatienten regulär in ihrer Leistungsfähigkeit in einem Umfang von 50 % eingeschränkt seien . Es erscheint auch fraglich, ob nebst einer 50%igen Tätigkeit tatsächlich genügend Zeit für Arzttermine, Muskel training und die Pflege sozialer Kontakte besteht (vgl. vorstehend E. 3.12), zumal eine Arbeitstätigkeit über den ganzen Tag verteilt werden müsste (vgl. nach stehend E. 4. 3) .
Damit fehlt es vorliegend an einer umfassenden, verlässlichen medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. 4. 3
Des Weiteren hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit zu prüfen. D ie Beschwerdeführerin benötigt gemäss Dr. Y.___
täglich vier Bauchfelldialysatwechsel . Einer könnte a m Morgen vor Arbeitsbe ginn, einer über den Mittag, der nächste am späteren Nachmittag und der letzte am Abend stattfinden (vorstehend E. 3.11). Zudem benötigt die Beschwerdefüh rerin eine Rückzugsmöglichkeit zur Durchführung der Dialyse (Urk. 6/31 S. 4 oben, vorstehend E. 3.7, E. 3.11). Die Wechsel erfordern gemäss Dr. Y.___ Konzentration und sind keine Entspannungszeit. Um den Wechsel über Mittag durchführen zu können, benötigte die Beschwerdeführerin demnach eine längere Mittagspause. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin wohl zusätzlich Zeit für die Erholung benötigt. Der Wechsel am Nachmittag müsste entweder noch auf der Arbeit erfolgen, oder die Beschwerdeführerin müsste die Möglichkeit haben, rechtzeitig wieder nach Hause gehen zu können, um den Wechsel zu machen .
Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin überhaupt verwertbar ist . 4. 4
Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Die Sache ist daher zur ergänzenden medizinischen Beurteilung an die Be schwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese, nach ergänzender medizinischer Abklärung, eine neue Beur teilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 1’500 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller