Sachverhalt
1. 1.1
Die 1958 geborene X.___, Mutter von fünf
volljährigen Kindern (Urk. 8/22 S. 1),
meldete sich am
9. April 2010 unter Hinweis auf Rückenschmer zen mit Ausstrahlung ins linke Bein und eine Sehstörung bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, und verneinte mit Verfügung vom 6. Juli 2010 einen Rentenanspruch (Urk. 8/16).
Am 2 8. März 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/17). Die IV-Stelle tätigte wiederum Abklärungen und veranlasste insbe sondere eine Abklärung im Haushalt (vgl. Urk. 8/22). Mit Verfügung vom 6 .
Ok tober 2011 (Urk. 8/27) verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 18 % einen Rentenanspruch.
Am 3 0. März 2012 meldete sich die Versicherte ern eut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 29).
Die IV-Stelle tätigte wiederum Abklärungen und verneinte mit Ver fügung vom 2 4. August 2012 (Urk. 8/37) einen Rentenanspruch.
Am 2 9. Mai 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 38). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 1 9. August 2013 (Urk. 8/ 44) nicht auf das neue Leistungsgesuch ein .
Am 1 8. September 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 51). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 2 3. November 2015 (Urk. 8/ 56) nicht auf das neue Leistungsgesuch ein . 1.2
Am 1 3. März 2017 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk . 8/61).
Mit Schreiben vom 2 0. März 2017 (Urk. 8/62) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, bis spätestens am 2 8. April 2017 entsprechende aktuelle Be weismittel zur Prüfung des Anspruches einzureichen, unter Androhung, dass an sonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/66, Urk. 8/68) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. November 2017 nicht auf das Leistungsgesuch ein (Urk. 8/72 = Urk. 2). 2 .
Die Versicherte erhob am 3. Dezember 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. November 2017 (Urk.
2) und beantragte
sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 1).
Die bei der IV-Stelle eingereichte Beschwerde wurde dem hiesigen Ge richt erst am 7. März 2018 überwiesen (vgl. Urk. 4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. April 2018 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
29. Mai 2018 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) eine neue An meldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Ver waltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich einge treten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine an spruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.5
Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Ab klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Mithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der ver sicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzu setzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Andro hung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erken nen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nichtein tretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im an schliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). 1.6
Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV und gegebenenfalls der Prüfung, ob eine sol che tatsächlich eingetreten ist und sich auf den Invaliditätsgrad beziehungsweise die Rente auswirkt, bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) fest, es hätten keine wesentlichen Veränderungen festgestellt werden können (S. 1) . 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Stand punkt (Urk. 1), aus einem aktuellen Arztbericht, der leider etwas zu spät verfasst worden sei, gehe die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hervor. 2. 3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materi ellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1
Vorliegend gilt
für die Prüfung, ob mit der Neuanmeldung vom 1 3. März 2017 eine Veränderung glaubhaft gemacht wurde, der 2 4. August 2012 als zeitliche Vergleichsbasis. Damals wurde nämlich letztmals eine Verfügung (Urk. 8/37) er lassen, die auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung beruhte. Die Verfügun gen der Beschwerdegegnerin vom 1 9. August 2013 (Urk. 8/44) und vom 23. No vember 2015 (Urk. 8/56) sind hingegen nicht relevant, da diese nicht auf einer neuen Abklärung des Sachverhalts gründeten, sondern lediglich ein Nichteintre ten auf die jeweilige Neuanmeldung zum Inhalt hatten.
Die massgebende medizinische Aktenlage stellte sich bei der le tztmaligen mate riellen Prüfung wie folgt dar: 3.2
Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurochirurgie, Z.___, nannte mit Bericht vom 3 1. Januar 2012 (Urk. 8/33/9-10) als Diagnose ein lumbospondylo genes und radikuläres Schmerz- und Reizsyndrom L5 links mit/bei kleinvolumi gem
rezessalem Rezidiv einer im April 2010 operierten Diskushernie L4/5 links. Die vorliegende MRI-Bildgebung zeige, dass allenfalls Restsymptome durch leichtgradige Nervenwurzelreizungen vorliegen könnten. Insgesamt scheine die Symptomatik jedoch eher multifaktoriellen Ursprungs zu sein. Eine operative Therapie sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt sicher nicht indiziert. Die Beschwer deführerin lehne weitere operative Eingriffe kategorisch ab. Aus diesem Grund sei eine Konsultation in der A.___ empfohlen worden, um eine Linderung der Schmerzsymptome auf konservative Art herbeizuführen und um allenfalls die Möglichkeit eines psychosomatischen Rehabilitationsaufenthaltes zu evaluieren (S.1).
3.3
Dr. med.
B.___, Oberarzt, Facharzt für Anästhesiologie, nannte mit Bericht vom 1 4. März 2012 (Urk. 8/33/6-8) folgende Diagnosen (S. 2) : - zentral sensitisiertes chronisch persistierendes neuropathisches radikulä res Schmerzsyndrom L5 l inks - chronisches lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - Opioidsensibilität der Schmerzen
Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, die aktuell bestehenden Schmerzen hät ten sich seit der Operation nicht verändert. Aktuell nehme die Beschwerdeführerin ein Tramadolpräparat, welches die Schmerzen deutlich, um zirka 40 %, verbesser e (S. 1). Dr. B.___ machte verschiedene medikamentöse Therapievorschläge (vgl. S. 2 f.). 3. 4
Dr. med.
C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 2 3. April 2012 (Urk. 8/33 /1-5) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- Status nach operativer Dekompression einer Spinalkanalstenose - Status nach rezidivierenden Lumbalgien - Post- Rü ckenoperations-Syndrom
Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe vom 2 2. Oktober bis 3 0. November 2009 bestanden und bestehe seit dem 8. April 2010 bis auf Weiteres (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin habe in allen Lagen und Positionen auch ohne Belastung Schmerzen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumut bar (Ziff. 1.7). 4.
Im Rahmen der Neuanmeldungen vom Mai 2013
(Urk. 8/38) und September 2015 (Urk. 8/51)
wurden bis auf ein ärztliches Zeugnis vom 1 1. September 2013 (Urk. 8/50) keine medizinische n Berichte eingereicht.
5. 5.1
Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 9. November 2017 (Urk.
2) folgende r Bericht vor: 5.2
Die Fachpersonen des D.___ nannten mit Bericht vom 19. Mai 20 17 (Urk. 8/64 = Urk. 8/74 = Urk. 8/75/5-16 = Urk. 3/2) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1 f.): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - lumbovertebrales Syndrom - Augenoperation beidseits am 1 7. Februar 2010 - Verdacht auf Asthma bronchiale - Mikrohämaturie - Ekzem Hände - Vitamin D-Mangel - leicht erhöhte Blutsenkungsreaktion (BSR)
Aus internistisch-kardiologischer und rheumatologischer Sicht sei die Beschwer deführerin vollständig arbeitsfähig. Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwer deführerin nur in einer wirtschaftlich nicht verwertbaren Arbeit in einem redu zierten Pensum noch arbeitsfähig. Aus wirbelsäulen-chirurgischer, schmerzthe rapeutischer und neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin keine Arbeit mehr zumutbar. Auch aus psychiatrischer Sicht sei sie vollständig arbeitsunfähig. Im Haushalt bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine Erwerbstätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Verweistätigkeit sei aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass sie nie gearbeitet habe, kaum vorstellbar (S. 11). 6.
Nach Verfügungserlass wurde folgender Bericht zu den Akten gereicht:
Die Fachpersonen des D.___
nannten mit Bericht vom 1 7. November 2017 (Urk. 8/73 = Urk. 8/75/1-4 = Urk. 3/1)
dieselben Diagnosen wie im Vorbericht und führten aus, di e Beschwerdeführerin sei aufgrund der Diagnosen, des positi ve n und negativen Leistungsbildes sowie der Fremdanamnese auch für ange passte Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Im Haushalt sei sie ebenfalls voll ständig arbeitsunfähig. Insgesamt sei seit 2011 eine deutliche Veränderung ein getreten (die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall 100 % arbeiten). Der Gesundheitszustand habe sich seit 2011 deutlich verschlechtert, dazu deutlich e psychische Komponente (S. 3). 7. 7.1
Vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuanmeldung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat (vgl. vorstehend E.
1.4 f.), ist die Eintretensfrage gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 9. November 2017 (Urk.
2) präsentierte, zu beantworten. Das Verwaltungsverfahren genügte dabei den Erfordernissen be treffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen, wurde de r Beschwer deführer in doch die Gelegenheit gegeben, noch ausstehende Arztberichte einzu reichen; und sie wurde auch auf die Säumnisfolgen hingewiesen (vgl. Schreiben vom 2 0. März 2017; Urk. 8/62). In der Folge wurde der Bericht des D.___ von Mai 2017 eingereicht. Gestützt auf den Vorbescheid vom 2 7. Juli 2017 (Urk. 8/66) erhob die Beschwerdeführerin Einsprache und kündigte das Nachreichen einer Begründung an. Trotz einer Fristverlängerung von 30 Tagen (vgl. Urk. 8/70) wur den weder eine Begründung noch Beweismittel eingereicht.
Der erst nach Verfü gungserlass
erstellte Bericht d es D.___ vom 17. November 2017 (vgl. vorstehend E. 6)
ist für die Beurteilung der Eintretensfrage daher nicht zu beachten. 7.2
Zur Beurteilung der Frage, ob eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesund heitszustandes glaubhaft gemacht worden ist, lag der Beschwerdegegnerin damit im Verfügungszeitpunkt einzig der Bericht der Fachpersonen des D.___ von Mai 2017 vor (vgl. vorstehend E. 5.2). 7.3
Im Bericht des D.___
wurde erstmals eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert .
Zwar wurden schon in früheren Berichten Symptome und Befunde festgehalten, die auf eine psychische Beein trächtigung deuten. Diag nostiziert wurde eine solche jedoch bis dahin nicht.
Dies dürfte vor allem dem Umstand geschuldet sein, dass es sich primär um somatisch orientierte Berichte handelte .
Im
Haushaltabklärungsbericht vom 2 3. August 2011 (Urk. 8/22) wurde festgehal ten, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie könne nachts infolge der Schmerzproblematik kaum schlafen . Sie besuche regelmässig Therapien, welche bis anhin jedoch noch zu keiner Linderung der Schmerzproblematik geführt hät ten. Für die Fortbewegung benutze sie eine Krücke, sie schildere, dass sie nur noch wenige Meter frei gehen könne. Zudem fühle sie sich aufgrund der Medika menteneinnahme immer müde und sei kraftlos, müsse sich tagsüber viel hinlegen (S. 2 oben). Sie verrichte keinerlei Haushaltarbeiten mehr. Dies infolge der Rückenproblematik, sie könne nicht mehr lange Zeit stehen und auch sitzend keinerlei Tätigkeiten mehr ausführen, da jede Bewegung schmerze . Auch fühle sie sich aufgrund der Medikamenteneinnahme immer müde und kraftlos, sie müsse sich tagsüber oft hinlegen. Sämtliche Haushaltarbeiten erledigten ihr Ehe mann und die beiden Söhne. Eine Tochter wohne in der Nachbarschaft, sie komme täglich vorbei und erledige bei ihrem Besuch anfallende Haushaltarbeiten (S. 4 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin gebe auf die Frage hin, weshalb sie die Ar beiten im Haushalt nicht mehr zu erledigen vermöge, Schmerzen im Rücken und im linken Bein sowie Kraft- und Energielosigkeit an (S. 5 Ziff. 6.3).
Dr. med.
B.___
erwähnte in seinem Bericht von März 2012 (vorste hend E. 3.3) Anhaltspunkte für deutliche Katastrophisierungs -, Angst- und De pressionskomponente n bei starker schmerzbedingter Einschränkung der Wirbel säulen- und Allgemeinfunktionen.
Im Bericht des D.___ vom 1 9. Mai 2017 (vorstehend E. 5.2)
wurden aus psychoso matischer Sicht folgende aktuelle Beschwerden genannt: Seit 2006 Schlafstörung (Durchschlaf zwei Stunden), Appetitverminderung (67 kg bei 160 cm), Müdigkeit, Lust- und Interesselosigkeit, Gedankenkreisen, Aggressionen, Sinnlosigkeitsge danken, Rückzug, Antriebslosigkeit (nur wenig spazieren), Traurigkeit .
Während 2011
von Schlafproblemen, Müdigkeit und Kraftlosigkeit die Rede war, 2012 lediglich Anhaltspunkte für deutliche Katastrophisierungs -, Angst- und De pressionskomponenten festgestellt wurden,
leidet die Beschwerdeführerin g e stützt auf den Bericht des D.___ neu zudem an Appetitverminderung, Lust- und Interesselosigkeit, Gedankenkreisen, Aggressionen, Sinnlosigkeitsgedanken, Rückzug, Antriebslosigkeit und Traurigkeit. Zudem wurde nunmehr erstmals eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert und eine vollständige Arbeits unfähigkeit attestiert . 7. 4
Am 2 4. August 2012 wurde letztmals eine Verfügung (Urk. 8/37) erlassen, die auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung beruhte. Nachdem diese rund fünf Jahre vor der hier angefochtenen Verfügung vom
9. November 2017 (Urk.
2) er gangen ist, sind an die Glaubhaftmachung weniger hohe Anforderungen zu stel len (vgl. vorstehend E. 1.2). Insgesamt bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung, was zur Glaubhaftmachung ausreicht (vgl. vorstehend E. 1.4). Die Beschwerdegegnerin ist somit mit Verfügung vom 9. November 2017 (Urk.
2) zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die diesbezügliche Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen ist. 7.5
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. November 2017 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und nach erfolgter Prü fung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) eine neue An meldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Ver waltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich einge treten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine an spruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 ). Die Beschwerdegegnerin ist somit mit Verfügung vom 9. November 2017 (Urk.
2) zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die diesbezügliche Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen ist.
E. 1.5 Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Ab klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Mithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der ver sicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzu setzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Andro hung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erken nen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nichtein tretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im an schliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2).
E. 1.6 Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV und gegebenenfalls der Prüfung, ob eine sol che tatsächlich eingetreten ist und sich auf den Invaliditätsgrad beziehungsweise die Rente auswirkt, bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) fest, es hätten keine wesentlichen Veränderungen festgestellt werden können (S. 1) . 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Stand punkt (Urk. 1), aus einem aktuellen Arztbericht, der leider etwas zu spät verfasst worden sei, gehe die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hervor. 2. 3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materi ellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1
Vorliegend gilt
für die Prüfung, ob mit der Neuanmeldung vom 1 3. März 2017 eine Veränderung glaubhaft gemacht wurde, der 2 4. August 2012 als zeitliche Vergleichsbasis. Damals wurde nämlich letztmals eine Verfügung (Urk. 8/37) er lassen, die auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung beruhte. Die Verfügun gen der Beschwerdegegnerin vom 1 9. August 2013 (Urk. 8/44) und vom 23. No vember 2015 (Urk. 8/56) sind hingegen nicht relevant, da diese nicht auf einer neuen Abklärung des Sachverhalts gründeten, sondern lediglich ein Nichteintre ten auf die jeweilige Neuanmeldung zum Inhalt hatten.
Die massgebende medizinische Aktenlage stellte sich bei der le tztmaligen mate riellen Prüfung wie folgt dar: 3.2
Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurochirurgie, Z.___, nannte mit Bericht vom 3 1. Januar 2012 (Urk. 8/33/9-10) als Diagnose ein lumbospondylo genes und radikuläres Schmerz- und Reizsyndrom L5 links mit/bei kleinvolumi gem
rezessalem Rezidiv einer im April 2010 operierten Diskushernie L4/5 links. Die vorliegende MRI-Bildgebung zeige, dass allenfalls Restsymptome durch leichtgradige Nervenwurzelreizungen vorliegen könnten. Insgesamt scheine die Symptomatik jedoch eher multifaktoriellen Ursprungs zu sein. Eine operative Therapie sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt sicher nicht indiziert. Die Beschwer deführerin lehne weitere operative Eingriffe kategorisch ab. Aus diesem Grund sei eine Konsultation in der A.___ empfohlen worden, um eine Linderung der Schmerzsymptome auf konservative Art herbeizuführen und um allenfalls die Möglichkeit eines psychosomatischen Rehabilitationsaufenthaltes zu evaluieren (S.1).
3.3
Dr. med.
B.___, Oberarzt, Facharzt für Anästhesiologie, nannte mit Bericht vom 1 4. März 2012 (Urk. 8/33/6-8) folgende Diagnosen (S. 2) : - zentral sensitisiertes chronisch persistierendes neuropathisches radikulä res Schmerzsyndrom L5 l inks - chronisches lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - Opioidsensibilität der Schmerzen
Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, die aktuell bestehenden Schmerzen hät ten sich seit der Operation nicht verändert. Aktuell nehme die Beschwerdeführerin ein Tramadolpräparat, welches die Schmerzen deutlich, um zirka 40 %, verbesser e (S. 1). Dr. B.___ machte verschiedene medikamentöse Therapievorschläge (vgl. S. 2 f.). 3. 4
Dr. med.
C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 2 3. April 2012 (Urk. 8/33 /1-5) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- Status nach operativer Dekompression einer Spinalkanalstenose - Status nach rezidivierenden Lumbalgien - Post- Rü ckenoperations-Syndrom
Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe vom 2 2. Oktober bis 3 0. November 2009 bestanden und bestehe seit dem 8. April 2010 bis auf Weiteres (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin habe in allen Lagen und Positionen auch ohne Belastung Schmerzen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumut bar (Ziff. 1.7). 4.
Im Rahmen der Neuanmeldungen vom Mai 2013
(Urk. 8/38) und September 2015 (Urk. 8/51)
wurden bis auf ein ärztliches Zeugnis vom 1 1. September 2013 (Urk. 8/50) keine medizinische n Berichte eingereicht.
5. 5.1
Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 9. November 2017 (Urk.
2) folgende r Bericht vor: 5.2
Die Fachpersonen des D.___ nannten mit Bericht vom 19. Mai 20 17 (Urk. 8/64 = Urk. 8/74 = Urk. 8/75/5-16 = Urk. 3/2) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1 f.): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - lumbovertebrales Syndrom - Augenoperation beidseits am 1 7. Februar 2010 - Verdacht auf Asthma bronchiale - Mikrohämaturie - Ekzem Hände - Vitamin D-Mangel - leicht erhöhte Blutsenkungsreaktion (BSR)
Aus internistisch-kardiologischer und rheumatologischer Sicht sei die Beschwer deführerin vollständig arbeitsfähig. Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwer deführerin nur in einer wirtschaftlich nicht verwertbaren Arbeit in einem redu zierten Pensum noch arbeitsfähig. Aus wirbelsäulen-chirurgischer, schmerzthe rapeutischer und neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin keine Arbeit mehr zumutbar. Auch aus psychiatrischer Sicht sei sie vollständig arbeitsunfähig. Im Haushalt bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine Erwerbstätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Verweistätigkeit sei aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass sie nie gearbeitet habe, kaum vorstellbar (S. 11).
E. 6 Nach Verfügungserlass wurde folgender Bericht zu den Akten gereicht:
Die Fachpersonen des D.___
nannten mit Bericht vom 1 7. November 2017 (Urk. 8/73 = Urk. 8/75/1-4 = Urk. 3/1)
dieselben Diagnosen wie im Vorbericht und führten aus, di e Beschwerdeführerin sei aufgrund der Diagnosen, des positi ve n und negativen Leistungsbildes sowie der Fremdanamnese auch für ange passte Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Im Haushalt sei sie ebenfalls voll ständig arbeitsunfähig. Insgesamt sei seit 2011 eine deutliche Veränderung ein getreten (die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall 100 % arbeiten). Der Gesundheitszustand habe sich seit 2011 deutlich verschlechtert, dazu deutlich e psychische Komponente (S. 3).
E. 7 4
Am 2 4. August 2012 wurde letztmals eine Verfügung (Urk. 8/37) erlassen, die auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung beruhte. Nachdem diese rund fünf Jahre vor der hier angefochtenen Verfügung vom
9. November 2017 (Urk.
2) er gangen ist, sind an die Glaubhaftmachung weniger hohe Anforderungen zu stel len (vgl. vorstehend E. 1.2). Insgesamt bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung, was zur Glaubhaftmachung ausreicht (vgl. vorstehend E.
E. 7.1 Vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuanmeldung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat (vgl. vorstehend E.
E. 7.2 Zur Beurteilung der Frage, ob eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesund heitszustandes glaubhaft gemacht worden ist, lag der Beschwerdegegnerin damit im Verfügungszeitpunkt einzig der Bericht der Fachpersonen des D.___ von Mai 2017 vor (vgl. vorstehend E. 5.2).
E. 7.3 Im Bericht des D.___
wurde erstmals eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert .
Zwar wurden schon in früheren Berichten Symptome und Befunde festgehalten, die auf eine psychische Beein trächtigung deuten. Diag nostiziert wurde eine solche jedoch bis dahin nicht.
Dies dürfte vor allem dem Umstand geschuldet sein, dass es sich primär um somatisch orientierte Berichte handelte .
Im
Haushaltabklärungsbericht vom 2 3. August 2011 (Urk. 8/22) wurde festgehal ten, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie könne nachts infolge der Schmerzproblematik kaum schlafen . Sie besuche regelmässig Therapien, welche bis anhin jedoch noch zu keiner Linderung der Schmerzproblematik geführt hät ten. Für die Fortbewegung benutze sie eine Krücke, sie schildere, dass sie nur noch wenige Meter frei gehen könne. Zudem fühle sie sich aufgrund der Medika menteneinnahme immer müde und sei kraftlos, müsse sich tagsüber viel hinlegen (S. 2 oben). Sie verrichte keinerlei Haushaltarbeiten mehr. Dies infolge der Rückenproblematik, sie könne nicht mehr lange Zeit stehen und auch sitzend keinerlei Tätigkeiten mehr ausführen, da jede Bewegung schmerze . Auch fühle sie sich aufgrund der Medikamenteneinnahme immer müde und kraftlos, sie müsse sich tagsüber oft hinlegen. Sämtliche Haushaltarbeiten erledigten ihr Ehe mann und die beiden Söhne. Eine Tochter wohne in der Nachbarschaft, sie komme täglich vorbei und erledige bei ihrem Besuch anfallende Haushaltarbeiten (S. 4 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin gebe auf die Frage hin, weshalb sie die Ar beiten im Haushalt nicht mehr zu erledigen vermöge, Schmerzen im Rücken und im linken Bein sowie Kraft- und Energielosigkeit an (S. 5 Ziff. 6.3).
Dr. med.
B.___
erwähnte in seinem Bericht von März 2012 (vorste hend E. 3.3) Anhaltspunkte für deutliche Katastrophisierungs -, Angst- und De pressionskomponente n bei starker schmerzbedingter Einschränkung der Wirbel säulen- und Allgemeinfunktionen.
Im Bericht des D.___ vom 1 9. Mai 2017 (vorstehend E. 5.2)
wurden aus psychoso matischer Sicht folgende aktuelle Beschwerden genannt: Seit 2006 Schlafstörung (Durchschlaf zwei Stunden), Appetitverminderung (67 kg bei 160 cm), Müdigkeit, Lust- und Interesselosigkeit, Gedankenkreisen, Aggressionen, Sinnlosigkeitsge danken, Rückzug, Antriebslosigkeit (nur wenig spazieren), Traurigkeit .
Während 2011
von Schlafproblemen, Müdigkeit und Kraftlosigkeit die Rede war, 2012 lediglich Anhaltspunkte für deutliche Katastrophisierungs -, Angst- und De pressionskomponenten festgestellt wurden,
leidet die Beschwerdeführerin g e stützt auf den Bericht des D.___ neu zudem an Appetitverminderung, Lust- und Interesselosigkeit, Gedankenkreisen, Aggressionen, Sinnlosigkeitsgedanken, Rückzug, Antriebslosigkeit und Traurigkeit. Zudem wurde nunmehr erstmals eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert und eine vollständige Arbeits unfähigkeit attestiert .
E. 7.5 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. November 2017 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und nach erfolgter Prü fung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00235
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 2 7. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1958 geborene X.___, Mutter von fünf
volljährigen Kindern (Urk. 8/22 S. 1),
meldete sich am
9. April 2010 unter Hinweis auf Rückenschmer zen mit Ausstrahlung ins linke Bein und eine Sehstörung bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, und verneinte mit Verfügung vom 6. Juli 2010 einen Rentenanspruch (Urk. 8/16).
Am 2 8. März 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/17). Die IV-Stelle tätigte wiederum Abklärungen und veranlasste insbe sondere eine Abklärung im Haushalt (vgl. Urk. 8/22). Mit Verfügung vom 6 .
Ok tober 2011 (Urk. 8/27) verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 18 % einen Rentenanspruch.
Am 3 0. März 2012 meldete sich die Versicherte ern eut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 29).
Die IV-Stelle tätigte wiederum Abklärungen und verneinte mit Ver fügung vom 2 4. August 2012 (Urk. 8/37) einen Rentenanspruch.
Am 2 9. Mai 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 38). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 1 9. August 2013 (Urk. 8/ 44) nicht auf das neue Leistungsgesuch ein .
Am 1 8. September 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 51). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 2 3. November 2015 (Urk. 8/ 56) nicht auf das neue Leistungsgesuch ein . 1.2
Am 1 3. März 2017 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk . 8/61).
Mit Schreiben vom 2 0. März 2017 (Urk. 8/62) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, bis spätestens am 2 8. April 2017 entsprechende aktuelle Be weismittel zur Prüfung des Anspruches einzureichen, unter Androhung, dass an sonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/66, Urk. 8/68) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. November 2017 nicht auf das Leistungsgesuch ein (Urk. 8/72 = Urk. 2). 2 .
Die Versicherte erhob am 3. Dezember 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. November 2017 (Urk.
2) und beantragte
sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 1).
Die bei der IV-Stelle eingereichte Beschwerde wurde dem hiesigen Ge richt erst am 7. März 2018 überwiesen (vgl. Urk. 4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. April 2018 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
29. Mai 2018 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) eine neue An meldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Ver waltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich einge treten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine an spruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.5
Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Ab klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Mithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der ver sicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzu setzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Andro hung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erken nen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nichtein tretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im an schliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). 1.6
Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV und gegebenenfalls der Prüfung, ob eine sol che tatsächlich eingetreten ist und sich auf den Invaliditätsgrad beziehungsweise die Rente auswirkt, bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) fest, es hätten keine wesentlichen Veränderungen festgestellt werden können (S. 1) . 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Stand punkt (Urk. 1), aus einem aktuellen Arztbericht, der leider etwas zu spät verfasst worden sei, gehe die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hervor. 2. 3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materi ellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1
Vorliegend gilt
für die Prüfung, ob mit der Neuanmeldung vom 1 3. März 2017 eine Veränderung glaubhaft gemacht wurde, der 2 4. August 2012 als zeitliche Vergleichsbasis. Damals wurde nämlich letztmals eine Verfügung (Urk. 8/37) er lassen, die auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung beruhte. Die Verfügun gen der Beschwerdegegnerin vom 1 9. August 2013 (Urk. 8/44) und vom 23. No vember 2015 (Urk. 8/56) sind hingegen nicht relevant, da diese nicht auf einer neuen Abklärung des Sachverhalts gründeten, sondern lediglich ein Nichteintre ten auf die jeweilige Neuanmeldung zum Inhalt hatten.
Die massgebende medizinische Aktenlage stellte sich bei der le tztmaligen mate riellen Prüfung wie folgt dar: 3.2
Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurochirurgie, Z.___, nannte mit Bericht vom 3 1. Januar 2012 (Urk. 8/33/9-10) als Diagnose ein lumbospondylo genes und radikuläres Schmerz- und Reizsyndrom L5 links mit/bei kleinvolumi gem
rezessalem Rezidiv einer im April 2010 operierten Diskushernie L4/5 links. Die vorliegende MRI-Bildgebung zeige, dass allenfalls Restsymptome durch leichtgradige Nervenwurzelreizungen vorliegen könnten. Insgesamt scheine die Symptomatik jedoch eher multifaktoriellen Ursprungs zu sein. Eine operative Therapie sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt sicher nicht indiziert. Die Beschwer deführerin lehne weitere operative Eingriffe kategorisch ab. Aus diesem Grund sei eine Konsultation in der A.___ empfohlen worden, um eine Linderung der Schmerzsymptome auf konservative Art herbeizuführen und um allenfalls die Möglichkeit eines psychosomatischen Rehabilitationsaufenthaltes zu evaluieren (S.1).
3.3
Dr. med.
B.___, Oberarzt, Facharzt für Anästhesiologie, nannte mit Bericht vom 1 4. März 2012 (Urk. 8/33/6-8) folgende Diagnosen (S. 2) : - zentral sensitisiertes chronisch persistierendes neuropathisches radikulä res Schmerzsyndrom L5 l inks - chronisches lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - Opioidsensibilität der Schmerzen
Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, die aktuell bestehenden Schmerzen hät ten sich seit der Operation nicht verändert. Aktuell nehme die Beschwerdeführerin ein Tramadolpräparat, welches die Schmerzen deutlich, um zirka 40 %, verbesser e (S. 1). Dr. B.___ machte verschiedene medikamentöse Therapievorschläge (vgl. S. 2 f.). 3. 4
Dr. med.
C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 2 3. April 2012 (Urk. 8/33 /1-5) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- Status nach operativer Dekompression einer Spinalkanalstenose - Status nach rezidivierenden Lumbalgien - Post- Rü ckenoperations-Syndrom
Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe vom 2 2. Oktober bis 3 0. November 2009 bestanden und bestehe seit dem 8. April 2010 bis auf Weiteres (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin habe in allen Lagen und Positionen auch ohne Belastung Schmerzen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumut bar (Ziff. 1.7). 4.
Im Rahmen der Neuanmeldungen vom Mai 2013
(Urk. 8/38) und September 2015 (Urk. 8/51)
wurden bis auf ein ärztliches Zeugnis vom 1 1. September 2013 (Urk. 8/50) keine medizinische n Berichte eingereicht.
5. 5.1
Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 9. November 2017 (Urk.
2) folgende r Bericht vor: 5.2
Die Fachpersonen des D.___ nannten mit Bericht vom 19. Mai 20 17 (Urk. 8/64 = Urk. 8/74 = Urk. 8/75/5-16 = Urk. 3/2) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1 f.): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - lumbovertebrales Syndrom - Augenoperation beidseits am 1 7. Februar 2010 - Verdacht auf Asthma bronchiale - Mikrohämaturie - Ekzem Hände - Vitamin D-Mangel - leicht erhöhte Blutsenkungsreaktion (BSR)
Aus internistisch-kardiologischer und rheumatologischer Sicht sei die Beschwer deführerin vollständig arbeitsfähig. Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwer deführerin nur in einer wirtschaftlich nicht verwertbaren Arbeit in einem redu zierten Pensum noch arbeitsfähig. Aus wirbelsäulen-chirurgischer, schmerzthe rapeutischer und neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin keine Arbeit mehr zumutbar. Auch aus psychiatrischer Sicht sei sie vollständig arbeitsunfähig. Im Haushalt bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine Erwerbstätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Verweistätigkeit sei aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass sie nie gearbeitet habe, kaum vorstellbar (S. 11). 6.
Nach Verfügungserlass wurde folgender Bericht zu den Akten gereicht:
Die Fachpersonen des D.___
nannten mit Bericht vom 1 7. November 2017 (Urk. 8/73 = Urk. 8/75/1-4 = Urk. 3/1)
dieselben Diagnosen wie im Vorbericht und führten aus, di e Beschwerdeführerin sei aufgrund der Diagnosen, des positi ve n und negativen Leistungsbildes sowie der Fremdanamnese auch für ange passte Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Im Haushalt sei sie ebenfalls voll ständig arbeitsunfähig. Insgesamt sei seit 2011 eine deutliche Veränderung ein getreten (die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall 100 % arbeiten). Der Gesundheitszustand habe sich seit 2011 deutlich verschlechtert, dazu deutlich e psychische Komponente (S. 3). 7. 7.1
Vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuanmeldung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat (vgl. vorstehend E.
1.4 f.), ist die Eintretensfrage gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 9. November 2017 (Urk.
2) präsentierte, zu beantworten. Das Verwaltungsverfahren genügte dabei den Erfordernissen be treffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen, wurde de r Beschwer deführer in doch die Gelegenheit gegeben, noch ausstehende Arztberichte einzu reichen; und sie wurde auch auf die Säumnisfolgen hingewiesen (vgl. Schreiben vom 2 0. März 2017; Urk. 8/62). In der Folge wurde der Bericht des D.___ von Mai 2017 eingereicht. Gestützt auf den Vorbescheid vom 2 7. Juli 2017 (Urk. 8/66) erhob die Beschwerdeführerin Einsprache und kündigte das Nachreichen einer Begründung an. Trotz einer Fristverlängerung von 30 Tagen (vgl. Urk. 8/70) wur den weder eine Begründung noch Beweismittel eingereicht.
Der erst nach Verfü gungserlass
erstellte Bericht d es D.___ vom 17. November 2017 (vgl. vorstehend E. 6)
ist für die Beurteilung der Eintretensfrage daher nicht zu beachten. 7.2
Zur Beurteilung der Frage, ob eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesund heitszustandes glaubhaft gemacht worden ist, lag der Beschwerdegegnerin damit im Verfügungszeitpunkt einzig der Bericht der Fachpersonen des D.___ von Mai 2017 vor (vgl. vorstehend E. 5.2). 7.3
Im Bericht des D.___
wurde erstmals eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert .
Zwar wurden schon in früheren Berichten Symptome und Befunde festgehalten, die auf eine psychische Beein trächtigung deuten. Diag nostiziert wurde eine solche jedoch bis dahin nicht.
Dies dürfte vor allem dem Umstand geschuldet sein, dass es sich primär um somatisch orientierte Berichte handelte .
Im
Haushaltabklärungsbericht vom 2 3. August 2011 (Urk. 8/22) wurde festgehal ten, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie könne nachts infolge der Schmerzproblematik kaum schlafen . Sie besuche regelmässig Therapien, welche bis anhin jedoch noch zu keiner Linderung der Schmerzproblematik geführt hät ten. Für die Fortbewegung benutze sie eine Krücke, sie schildere, dass sie nur noch wenige Meter frei gehen könne. Zudem fühle sie sich aufgrund der Medika menteneinnahme immer müde und sei kraftlos, müsse sich tagsüber viel hinlegen (S. 2 oben). Sie verrichte keinerlei Haushaltarbeiten mehr. Dies infolge der Rückenproblematik, sie könne nicht mehr lange Zeit stehen und auch sitzend keinerlei Tätigkeiten mehr ausführen, da jede Bewegung schmerze . Auch fühle sie sich aufgrund der Medikamenteneinnahme immer müde und kraftlos, sie müsse sich tagsüber oft hinlegen. Sämtliche Haushaltarbeiten erledigten ihr Ehe mann und die beiden Söhne. Eine Tochter wohne in der Nachbarschaft, sie komme täglich vorbei und erledige bei ihrem Besuch anfallende Haushaltarbeiten (S. 4 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin gebe auf die Frage hin, weshalb sie die Ar beiten im Haushalt nicht mehr zu erledigen vermöge, Schmerzen im Rücken und im linken Bein sowie Kraft- und Energielosigkeit an (S. 5 Ziff. 6.3).
Dr. med.
B.___
erwähnte in seinem Bericht von März 2012 (vorste hend E. 3.3) Anhaltspunkte für deutliche Katastrophisierungs -, Angst- und De pressionskomponente n bei starker schmerzbedingter Einschränkung der Wirbel säulen- und Allgemeinfunktionen.
Im Bericht des D.___ vom 1 9. Mai 2017 (vorstehend E. 5.2)
wurden aus psychoso matischer Sicht folgende aktuelle Beschwerden genannt: Seit 2006 Schlafstörung (Durchschlaf zwei Stunden), Appetitverminderung (67 kg bei 160 cm), Müdigkeit, Lust- und Interesselosigkeit, Gedankenkreisen, Aggressionen, Sinnlosigkeitsge danken, Rückzug, Antriebslosigkeit (nur wenig spazieren), Traurigkeit .
Während 2011
von Schlafproblemen, Müdigkeit und Kraftlosigkeit die Rede war, 2012 lediglich Anhaltspunkte für deutliche Katastrophisierungs -, Angst- und De pressionskomponenten festgestellt wurden,
leidet die Beschwerdeführerin g e stützt auf den Bericht des D.___ neu zudem an Appetitverminderung, Lust- und Interesselosigkeit, Gedankenkreisen, Aggressionen, Sinnlosigkeitsgedanken, Rückzug, Antriebslosigkeit und Traurigkeit. Zudem wurde nunmehr erstmals eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert und eine vollständige Arbeits unfähigkeit attestiert . 7. 4
Am 2 4. August 2012 wurde letztmals eine Verfügung (Urk. 8/37) erlassen, die auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung beruhte. Nachdem diese rund fünf Jahre vor der hier angefochtenen Verfügung vom
9. November 2017 (Urk.
2) er gangen ist, sind an die Glaubhaftmachung weniger hohe Anforderungen zu stel len (vgl. vorstehend E. 1.2). Insgesamt bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung, was zur Glaubhaftmachung ausreicht (vgl. vorstehend E. 1.4). Die Beschwerdegegnerin ist somit mit Verfügung vom 9. November 2017 (Urk.
2) zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die diesbezügliche Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen ist. 7.5
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. November 2017 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und nach erfolgter Prü fung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller