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IV.2018.00232

Neuanmeldung; keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten leistungsverweigernden Verfügung ausgewiesen, keine Änderung des Status; Abweisung. (BGE 8C_695/2019)

Zürich SozVersG · 2019-09-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1958, meldete sich am 20. März 2014 unter Hin weis auf körperliche chronische Schmerzen und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 7/8-9 ; Urk. 7/19) und erwerbliche (Urk. 7/6-7 ; Urk. 7/13) Situation ab und verneinte mit Verfügung vom

8. Oktober 2015 einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 7/26). 1.2

Die Versicherte meldete sich am 4. Dezember 2015 unter Hinweis auf chron ische Schmerzen an Rücken und Händen sowie wegen einer Depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/27). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeld versicherung en bei (Urk. 7/55 und Urk. 7/61). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/66; Urk. 7/68; Urk. 7/76), anlässlich welchem eine Haushalt s abklärung durchgeführt wurde (Urk. 7/88), zu dessen Ergebnis die Versicherte am 6. Dezember 2017 Stellung nahm (Urk. 7/90) , verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 6. Februar 2018 (Urk. 7/92 = Urk. 2) einen Rentenanspruch. 2. 2.1

Die Versicherte erhob am

6. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzu sprechen. Eventuell sei vom Gericht ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen ; subeventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2018 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8). 2.2

Am 18. Juni 2018 fand die Hauptverhandlung und Parteibefragung statt (Urk. 15). Mit Triplik vom 17. Juli 2018 hielt die Beschwerdeführer in an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Quadrup lik vom 21. August 2018 erneut die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 20), was de r Beschwerdeführer in am 4. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künf tige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

27

f. zu Art. 30–31 ). 1.5

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung (Urk. 2), es bestehe in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin seit dem 20. August 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es sei der Be schwerdeführerin jedoch zumutbar, einer angepassten Tätigkeit (leicht und wech selbelastend mit sinnvollem Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen) im bisher ausgeübten Arbeitspensum von 50 % nachzugehen , da auch gestützt auf die Ab klärung im Haushalt , welche im Beisein des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) stattgefunden habe, keine wesentlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seit jeher vorlägen (S. 1 f. ). Es liege kein geänderter medizinischer Sachverhalt vor (S. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), die Ein schätzung der Beschwerdegegnerin, wonach eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe, beruhe nicht auf vollständig durchgeführten medizinischen Tatsachenerhebungen im Sinne von Art. 43 ATSG, da keine versi cherungsexterne Begutachtung durchgeführt worden sei (S. 6). Die RAD-Ärztin sei in fachlicher Hinsicht nicht qualifiziert, weshalb nicht auf ihre Beurteilung hinsichtlich somatischer und psychischer Beschwerden abgestellt werden könne (S. 7). Ferner sei die vorgenommene Qualifikation von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt falsch ; richtig sei vielmehr 70 % Erwerb und 30 % Haushalt (S. 8 ; vgl. auch Urk. 15 und Urk. 17 ). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Abweisung des ersten Leistungsgesuchs im Oktober 2015 wesentlich ver ändert hat und nunmehr ein Rentenanspruch besteht. 3. 3.1

De r Verfügung vom 8. Oktober 201 5, mit welcher ein Anspruch auf IV-Leistungen verneint wurde, lagen im Wesentlichen folgende medizinische Be richte zugrunde. 3.2

Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, berichtete der Beschwerdegegnerin am 22. April 2014 (Urk. 7/8) und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): c hronisches zervikal betontes Panvertebralsyndrom bei Fehlform der Wir belsäule, Hyperkyphose der Brustwirbelsäule (BWS) und Hyperlordose der Lendenwirbelsäule (LWS) - Status nach Morbus Scheuermann - Unkovertebralarthrosen C5/6 und C6/7 - Osteochondrosen mittlere BWS - Karpaltunnelsyndrom beidseits - statische Fussbeschwerden bei Senkspreizfussdeformität und Hallux

va lgus beidseitig - arterielle Hypertonie - Adipositas permagna

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine leichtgradige sensoneurale Schwerhörigkeit beidseitig sowie eine larvierte De pression (Ziff. 1.1).

Die Ärztin führte aus, seit zwei Jahren bestünden bei der Beschwerdeführerin vermehrte Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen von zervikal in beide Arme so wie von lumbal ins Gesäss. Darüber hinaus bestünden belastungsabhängige Schmerzen im Bereich beider Füsse mit Schwellungsneigung sowie nächtliches Einschlafen beider Hände. Wegen permanente r Rückenschmerzen habe die Be schwerdeführerin auch Schlafstörungen (Ziff. 1.4). Sämtliche r ücken belastende Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Auch Arbeiten mit manueller Belastung seien nur reduziert möglich (Ziff. 1.7). Es bestehe seit 24. September 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). 3.3

Mit Bericht vom 4. Juni 2014 (Urk. 7/9) nannte Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin , als Diagnosen eine Depression mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.2) bestehend seit 2010, ein chronisches Panvertebral syndrom seit 2009 sowie eine Adipositas permagna seit 2009 (Ziff. 1.1). Als Di agnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hypertonie, eine Fibromyalgie sowie einen ga s tro ösophageale n Reflux (Ziff. 1.1). Als Reini gungsmitarbeiter i n bestehe seit 1. November 2013 und bis auf Weiteres eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tä tigkeit sei im Umfang von 25 % ab 1. Juli 2014 möglich (Ziff. 1.9). 4. 4.1

Med. pract . A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, beantwor tete den von der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin erstellten Fragekatalog am 29. September 2015 (Urk. 7/28). Er nannte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine hypertensive Herzkrankheit mit chro nischer Belastungsdyspnoe NYHA II, eine Fibromyalgie (Differentialdiagnose: so matoforme Schmerzstörung) , ein chronisches zervik o - thorako -lumbales Schmerzsyndrom mit intermittierend zerviko - zephaler Ausstrahlung bei Retros pondylose C5/6 sowie breitbasiger BS- Protrusion C6/7 bei möglicher Irritation der Nervenwurzeln C6 und C7 links sowie eine Adipositas Grad II (S. 3 Ziff. 4). Zur Besserung des Gesundheitszustandes sei eine konsequente Physiotherapie (mindestens ein Mal pro Woche) sowie eine konsequente Gewichtsreduktion mit Ernährungsumstellung notwendig (S. 3 Ziff. 6). Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin als Raumpflegerin vollständig arbeitsunfähig, da sie weder in der Lage sei, sich zu bücken , noch den Putzwagen zu schieben. Nach konse quenter Physiotherapie und vor allem Gewichtsreduktion sollte jedoch in abseh barer Zeit ein schrittweises und zunächst niedrigprozentiges Wiedereingliedern in den Arbeitsprozess möglich sein (S. 4 Ziff. 7). 4.2

Die Ärzte der Klinik für Rheumatologi e am B.___ be richteten der Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2016 (Urk. 7/48). Sie nannten als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zerviko - thorako -lumbales Schmerzsyndrom mit zerviko-zephaler Ausstrahlung (Erstdiag nose zirka 2010) und eine Adipositas Grad 2 (Ziff. 1.1). Anamnestisch bestünden seit zirka 2010 chronische bewegungsabhängige Schmerzen im Bereich der zer vikalen bzw. lumbalen Wirbelsäule, dazu bei Belastung diffuse Gelenksschmer zen , besonders im Bereich beider Knie und Handgelenke. Die bisherige ambulante Physiotherapie sowie bedarfsmässige Analgesie hätten subjektiv zu keiner we sentlichen Linderung der Schmerzen geführt. Bei vorwiegend degenerativen Be schwerden und chronifizierter Schmerzsymptomatik bestehe eine skeptische Prognose mit möglichem chronische n Verlauf der Beschwerden. Allerdings könne nach wiederholter physiotherapeutischer Behandlung sowie intensiver Motivie rung der Beschwerdeführerin eine Linderung der Beschwerden erwartet werden (Ziff. 1.4).

Bei den ausgeprägten muskuloskelettalen Beschwerden sei eine intensive physi otherapeutische Behandlung zwecks Detonisierung , Muskelaufbau, Haltungskor rektur, Triggerpunktbehandlung und eine schrittweise Rekonditionierung emp fehlenswert. Eine stationäre multimodale rheumatologische Komplextherapie habe aufgrund fehlender Kostenübernahme der Krankenkasse nicht durchgeführt werden können (Urk. 7/48/8 Ziff. 1.5).

Bei ausgeprägten Rücken- sowie Gelenkbeschwerden und reduzierter Belastungs fähigkeit sei die Beschwerdeführerin in der Arbeit als Putzfrau eingeschränkt. Bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit begleitenden myofaszialen Veränderungen liege eine reduzierte Belastbarkeit vor , insbesondere bei Arbeiten im Stehen , bei vielem Gehen und Tragen von Lasten. Des Weiteren sei eine repetitive manuelle Arbeit aufgrund der zervikalen Veränderungen sowie myofaszialen Beschwerden eingeschränkt. Aktuell bestehe eine vollständige Ar beitsunfähigkeit im Reinigungsdienst. Falls eine richtige Kontrolle der Beschwer den und ein Muskelaufbau nach der Physiotherapie erreicht werde, könne eine reduzierte, angepasste Tätigkeit (keine belastende Arbeit, ohne Überkopfarbeiten , ohne Stehen , ohne Tragen von Lasten, ohne repetitive Handarbeiten) in Betracht gezogen werden. Eine dauerhaft durchgeführte Physiotherapie, gegebenenfalls inklusive einer stationären Behandlung, könne möglicherweise zu einer besseren Kontrolle der Beschwerden mit anschliessender möglicher Eingliederung in die Arbeit führen (Urk. 7/4 8 /8-9 Ziff. 1.7 f.). 4.3

D r. Z.___ berichtete am 31. Mai 2016 (Urk. 7/45/1-5) mit Verweis auf weitere me dizinische Berichte (Urk. 7/45/6-12) von einer depressiven Entwicklung wegen chronische r Schmerzen und Migräne (ICD-10 F33.2) seit 2010, einem chronischen Panvertebralsyndrom seit 2009, einer Adipositas permagna sowie von einer so matoformen Schmerzverarbeitungsstörung seit 2013 (Urk. 7/45/1 Ziff. 1.1). Aus seiner Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 7/45/2 f. Ziff. 1.6 f. und S. 5 ).

4.4

Die Beschwerdeführerin befand sich seit 8. April 2016 im Rahmen einer delegier ten Psychotherapie bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychi atrie, in Behandlung. Die P sychotherapeutin D.___ nannte im bei der Beschwerdegegnerin am 27. Juli 2016 eingegangenen Bericht (Urk. 7/51) als Diagnose eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), akzentuierte abhängige

Persönlic h keitsmerkmale, eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine somatoforme Störung der Schmerzwahrneh mung und der Schmerzverarbeitung (Fibromyalgie; ICD-10 F45). Die Beschwer deführerin sei bewusst und allseits orientiert. Es bestehe eine leichte Konzentra tionsstörung. Die Beschwerdeführerin sei klagsam und antriebsarm. Es bestehe ein sozialer Rückzug. Angesichts der bekannten Hartnäckigkeit der somatofor men Störungen sei die Prognose eher schlecht. Eine völlige Genesung sei nicht zu erwarten, wohl eher eine leichte Verbesserung der depressiven Symptomatik (S. 2 Ziff. 1.4). Aktuell bestehe in der angestammten Tätigkeit als Putzfrau eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 f. Ziff. 1.6). Als Einschränkungen bestünden eine Störung des Denkens, der Wahrnehmung und des Affektes bei schwerem depressiven Zustand. Die Schmerzen verschlechterten wiederum diesen Zustand. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich (S. 3 Ziff. 1.7). Die Etab lierung einer Tagesstruktur bei der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm in einem geschützten Raum sei sinnvoll für die Verbesserung des allgemeinen Zustandes (S. 4 Ziff. 1.11). 4.5

Am 9. Januar 2017 fand im E.___ eine ambulante rheumatologische Verlaufskontrolle statt. Die Ärzte berichteten gleichentags über die Beschwerde führerin (Urk. 7/75/5-6) . Als Diagnosen nannten sie ein fibromyalgiformes Schmerzsyndrom mit/bei radiologisch beginnenden degenerativen Veränderun gen an der HWS, LWS und beiden Knie, eine arterielle H ypertonie sowie eine Adipositas (S. 1). Seit 10 Jahren leide die Beschwerdeführerin an Beschwerden in verschiedenen Körperregionen mit Zunahme in den letzten vier Jahren. Sie sei klinisch in einem normalen Allgemeinzustand, im Verhalten jedoch antriebsge mindert. Neben den lokalen Beschwerden im Bereich der HWS – beginnend der Kniegelenke – imponierten fibromylagieartige Schmerzen im Bereich der Nacken muskulatur, an beiden Oberarmen, im Bereich des Brustansatzes und an beiden Ober-/Unterschenkeln. Eine entzündlich-rheumatische Genese habe ausgeschlos sen werden können. Vielmehr sei neben beginnenden degenerativen Veränderun gen beider Kniegelenke von einem fibromyalgiformen Schmerzsyndrom auszu gehen. Unter regelmässiger Physiotherapie habe eine Abnahme der Beschwerden festgestellt werden können . In der Untersuchung vom 9. Januar 2017 habe die Beschwerdeführerin über Beschwerden an beiden Füssen berichtet. Hierbei habe sich ein beidseitiger Pes plano- valgus mit noch gut erhaltender Beweglichkeit beider Sprunggelenke gezeigt. Es seien Einlagen längs mit Stützen medialer Fuss rand verordnet worden. (S. 2). 4. 6

Dem Austrittsbericht de s F.___ des B.___ vom 19. Januar 2017 (Urk. 7/75/3-4) zufolge liess sich die Beschwerdeführerin notfallmässig we gen einer hypertensiven Gefahrensituation behandeln. 4. 7

Am 3. Februar 2017 nahm RAD-Ärztin dipl. - med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 7/65/4-6). Als Diagnosen mit dauerhafter Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein LWS-Syndrom. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Adiposi tas permagna , ein chronisches Panvertebralsyndrom , eine depressive Entwicklung (ICD10 F32.2; mittelgradig laut Hausarzt, schwer gemäss Fachärztin für Psychi atrie), ein metabolisches Syndrom, eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstö rung (Fibromyalgie), eine Anpassungsstörung, akzentuierte abhängige Persön lichkeitsmerkmale, einen Hypertonus sowie eine Refluxoesophagitis (Urk. 7/65/4-5). Die Beschwerdeführerin könne als Reinigungskraft keine rückenbelastenden Tätigkeiten, keine schwere körperliche Arbeit, keine Tätigkeit in körperlicher Zwangshaltung bzw. mit der Notwendigkeit häufigen Bückens und Vornübernei gens , keine repetitiven Handarbeiten bei Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, so zialer Isolation, Störung der Konzentration und Merkfähigkeit ausüben. Zumut bar seien leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (sinnvoller Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen). Seit 20. August 2015 bestehe eine vollständige Arbeits un fä higkeit in der angestammten Tätigkeit, hingegen ab 1. Juli 2016 aus Sicht der Krankentaggeldversicherung eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit April 2016). Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei unter physiotherapeuti scher Behandlung möglich. Der psychopathologische Befund sei wenig aussage kräftig. Es fehlten Angaben zum Funktionsniveau und zur Tagesstruktur. Berich tet werde, dass die Beschwerdeführerin eingeengt sei auf die somatischen Be schwerden. Nicht nachvollziehbar komme die behandelnde Psychotherapeutin zur Schlussfolgerung, dass eine schwere depressive Episode vorliege. Aus versi cherungsmedizinischer Sicht sollte die Beschwerdeführerin in der Lage sein, eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Ar beitsmarktes im bisherigen Pensum zu verrichten. Das niedrige Bildungsniveau sei nicht relevant für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/65/5). 4.8

Im Haushalt s abklärungsbericht (Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt) vom 19. Oktober 2017 (Urk. 7/88) wurde unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin wohne zusammen mit ihrem seit 2014 pen sionierten Ehemann in einer 3.5-Zimmer-Wohnung . Die erwachsenen Kinder leb ten seit Jahren nicht mehr zu Hause (S. 5 Ziff. 2.3.1). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin würde sie bei Gesundheit weiterhin arbeiten. Sie hätte jede Arbeit angenommen im Umfang von 50, 60, 70 % (S. 5 Ziff. 2.5). Sie wurde von der Abklärungsperson zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig qua lifiziert (S. 5 Ziff.2.6). Es wurden

– näher ausgeführt - keine Einschränkung en im Haushalt festgestellt (S. 5 ff. Ziff. 6 f.). 4.9

RAD-Ärztin d ipl. - med.

G.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 1. November 2017 (Urk. 7/91/4-5) unter Berücksichtigung der anlässlich des Hausbesuch s ge wonnenen Erkenntnisse n fest, das Vorliegen einer schweren depressiven Episode könne bei der Beschwerdeführerin nicht bestätigt werden. Sie sei affektiv sehr gut schwingungsfähig und zeige ein breites Spektrum an Emo tionen. Im Gespräch wirke sie weder deprimiert noch hoffnungslos, wie das durch den behandelnden Psychiater beschrieben worden sei. Psychopharmaka kämen nicht zum Einsatz, es ergäben sich keine Hinweise auf eine schwergradige depressive Symptomatik. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig, vermutlich dau erhaft , auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmit arbeiterin auswirke. Die Erkrankung der Wirbelsäule führe zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit be stünden aber keine wesentlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, dies seit jeher. Angepasst sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig. Eine ge sundheitsbedingt notwendige Reduktion des Arbeitspensums könne aus versiche rungsmedizinischer Sicht nicht bestätigt werden (Urk. 7/91/5). 4.10

Den n ach Verfügungserlass eingereichte n medizinischen Berichte n lässt sich ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2018 im H.___ aufgrund lumbaler Rückenschmerzen, bestehend seit sieben Monaten, behandelt wurde (Urk. 3/5-6).

Ebenso geht aus dem Bericht der Ärzte des B.___ vom 11. Juni 2018 (Urk. 14) hervor, dass sich die Beschwerdeführerin am selben Tag im F.___ wegen erstmalig aufgetretenen Unterschenkel- bzw. Knieschmerzen vor gestellt hat (S. 1). Klinisch habe sich gemäss den Ärzten ein unauffälliger Befund gezeigt. Unter Bedarfsanalgesie habe eine stetige Besserung der Beschwerden ver zeichnet werden können (S. 1 f.). 5. 5.1

Im Rahmen der erstmaligen Rentenabklärung wurden von den Fachärzten in so matischer Hinsicht ein chronisches zervikal betontes Panvertebralsyndrom bei Fehlform der Wirbelsäule, Hyperk yphose der BWS und Hyperlordose der LWS , ein Karpaltunnelsyndrom beidseits, statische Fussbeschwerden, arterielle Hyper tonie und eine Adipositas per magna

diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 3.2). Des Weiteren wurde – nicht fachärztlich erhoben

eine larvierte Depression bezie hungsweise eine Depression mittelgradiger Ausprägung genannt (vgl. vorstehend E. 3.2 f.).

Die medizinischen Abklärungen, die seit der erneuten Anmeldung der Beschwer deführerin zum Leistungsbezug im Dezember 2015 (vgl. Urk. 7/27) erfolgt sind, haben die lumbalen Beschwerden und die diversen weiteren Körperschmerzen bestätigt. So zeigten die bildgebenden Befunde keine neuen Aspekte, insbeson dere keine entzündlichen Veränderungen (vorstehend E. 4.5 ; vgl. Urk. 7/55/12 ) . Die neu hinzugetretenen Diagnosen

hypertensive He rzkrankheit ( vorstehend E. 4.1 ; E. 4.6 ) sowie Veränderungen beider Kniegelenke und Beschwerden an bei den Füssen (vorstehend E. 4.4) vermögen indes keine Arbeitsunfähigkeit zu be wirken. Ganz allgemein wurde von den Fachärzten auf eine Besserung der Ge sundheitssituation mittels Physiotherapie hing e wiesen (vorstehend E. 4.2-3, E. 4.5), was auch vom RAD der Beschwerdegegnerin bestätigt wurde (vorstehend E. 4.7). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit attestierte Hausarzt Dr. Z.___ keine Ar beitsfähigkeit in der angestammten und in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 4.3).

H ingegen kamen die Ärzte des B.___ zum Schluss, eine angepasste Tätigkeit ohne belastende Tätigkeit, ohne Überkopfarbeiten , ohne Stehen , ohne Tragen von L asten und ohne repetitive Handarbeiten sei bei durchgeführter Physiotherapie – gegebenenfalls mit stationärer Behandlung – möglich (vorstehend E. 4. 2 ). Dies deckt sich mit der Beurteilung der RAD-Ärztin G.___ , welche am 3. Februar und bestätigend am 1. November 2017 ebenfalls die Wiederaufnahme der ange stammten Tätigkeit als Raumpflegerin verneinte und leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit sinnvollem Wechsel von Gehen und Stehen und Sitzen für mög lich erachtete (vorstehend E. 4.7 und E. 4.9). Auch in der Haushalt s abklärung vom Oktober 2017 konnte unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht durch den zu Hause lebenden pensionierten Gatten keine Einschränkung festge stellt werden (vorstehend E. 4.8).

Nach dem Gesagten ist seit der erstmaligen Leis tungsverweigerung im Oktober 2015 in Bezug auf die Rückenproblematik bezie hungsweise aus somatischer Sicht keine Verschlechterung

des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 17 ATSG ausg e wiesen.

Ebenso ist keine rechtsgenügliche Veränderung in psychiatrischer Hinsicht aus gewiesen. Namentlich wurden die psychischen Beschwerden bereits bei der Erst anmeldung geklagt und berücksichtigt (vgl. E. 3.2 f.) , womit lediglich eine unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorliegt, welcher im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ist (vorstehend E. 1. 3 ) . In Bezug auf den Bericht der Psychotherapeutin D.___ , welche in psychiatrischer Hinsicht eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), akzentuierte Persönlichkeitsmerkmale und sogar eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) diagnostizierte und der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestierte (vorstehend E. 4.4), ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt be handelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), was sich exemplarisch auch im von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 17. April 2017 (Urk. 7/68/1) zeigt . In wiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Leistungsabweisung im Oktober 2015 vers chlechtert haben soll und wie hoch die Therapiekadenz war und ist, legte die Psychotherapeutin

darüber hinaus weder dar, noch ist ein solcher ersichtlich. Auch geht aus den Akten hervor, dass – mit Ausnahme des Hausarztes – keine der somatischen Ärzte psychische Einschrän kungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten , sondern allesamt die vorliegenden Einschränkungen an den körperlichen Beschwerden und dem Übergewicht festmachten und das f ibromyalgieforme Schmerzsyndrom als unter geordnet betrachteten (vorstehend E. 4.1; E. 4.2; E. 4.5). Dies zeigt sich auch da rin , dass sich mit konsequenter Physiotherapie Besserungen einstellten und deckt sich mit der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach die somatischen Beschwer den sie am meisten einschränkten (vgl. Urk. 7/88 S. 2 oben). Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Abk l ärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt vom Oktober 2017 an, nebst Schmerzmittel n keine Psychopharmaka einzunehmen, da diese nur am Anfang geholfen hätten (Urk. 7/88 S. 3), was ebenfalls auf einen geringen Leidensdruck schliessen lässt. Schliesslich erging die rentenablehnende Verfügung im Februar 2018, mithin fast zwei Jahre nach dem letzten psychotherapeutischen Ber icht, womit – unter Be rücksichtigung der Medikamentenabstinenz und den von der Beschwerdeführerin bezeichneten Einschränkungen – die Diagnose einer schweren depressiven Epi sode zu Recht nicht aufrecht gehalten und sogar a uf eine Verbesserung der de pressiven Symptomatik geschlossen werden kann , womit von einem strukturier ten Beweisverfahren abgesehen werden kann ( BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 ) ,

i nsbesondere auch mit Blick auf die nach stehende Erwägung 6.4

aus Gründen der Verhältnismässigkeit (BGE 141 V 281).

Nach dem Gesagten ist seit der letzten Verfügung im Jahr 2015 in psychiatrischer Hinsicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführe rin ausgewiesen. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführer in (vorste hend E. 2.2) erweist sich somit als unbegründet. 5.2

Zusammenfassend hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in seit der leistun gs verneinenden Verfügung vom 8. Oktober 2015 nicht wesentlich ver ändert ,

weshalb

weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für alle angepass ten Tätigkeiten auszugehen ist.

Sollte die aktenkundig festgestellte degenerative Erkrankung der Wirbelsäule und die nach Verfügungserlass erstmalig aufgetretenen Unterschenkel- bzw. Knie schmerzen (vorstehend E. 4.10) auch Einschränkungen in einer angepassten Tä tigkeit zeitigen, ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich bei der Be schwerdegegnerin erneut anzumelden. 6. 6.1

Zu beurteilen ist im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin, wie von den Parteien angenommen, als T eilerwerbstätige einzustufen ist und diesbezüglich vor allem, in welchem Pensum sie im Gesundheitsfalle erwerbstätig wäre.

Massgebend für die Qualifikation einer versicherten Person als Vollzeit-, Teil oder Nichterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver hältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.3).

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Gesche hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 6.2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin im Vorbescheidver fahren als zu 5 0 % erwerbstätig. Die restlichen 5 0 % seien als Haushalt zu quali fizieren (Urk. 7/65; Urk. 7/66) . Die Beschwerdeführerin habe vor der gesundheit lichen Einschränkung zu einem 5 0%-Pensum gearb eitet . Gestützt auf ein e an lässlich des Vorbescheidverfahrens vorgenommene Haushaltsabklärung setzte die Beschwerdegegnerin den Erwerbsanteil auf 60 % fest, womit 40 % auf die Tätig keiten im Haushalt fielen (Urk. 7/88) . Demgegenüber machte die Beschwerdefüh rerin geltend, sie wäre zu 70 % erwerbs- und zu 30 % im Haushalt tätig (Urk. 7/90 S. 3 ; vgl. vorstehend E. 2.2 ). 6.3

Aus den Akten geht hervor , dass die Beschwerdeführerin drei Arbeitsstellen in negehabt hatte und zeitweise insges amt in einem Pensum im Umfang von 73 bis 76 % gearbeitet hatte (Urk. 7/5/2 ; Urk. 7/7 Ziff. 2.9; vgl. auch Aufstellung in Urk. 7/88 S. 3 Ziff. 2.2 und S. 5 Ziff. 2.6.1) . Aktenkundig ist zudem das Kündi gungsschreiben der

I.___

vom

24. November 2011 , aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Grün den gekündigt wurde (Urk. 7/1/1) . Infolge der Kündigung reduzierte sich das Ar beitspensum auf zirka 21 Stunden (Urk. 7/88 S. 4 oben).

Anlässlich der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 5. Oktober 2017 (Urk. 7/88) machte die Beschwerdeführerin geltend, die Pensumsreduktion ab 2012 sei auf gesundheitliche Probleme zurückzuführen gewesen, sie habe sich schon damals schlecht gefüh l t und habe keine weiteren Jobs mehr annehmen können (S. 4 Ziff. 2.3). Bei Gesundheit würde sie heute jede Arbeit annehmen im Umfang von 50, 60 oder 70 % (S. 5 Ziff. 2.5). In der Parteibefragung anlässlich der am 8. Juni 2018 durchgeführten Hauptverhandlung vermochte die Beschwer deführerin über die Einkommensschwankungen gemäss Auszug aus dem indivi duellen Konto (IK-Auszug ; Urk. 7/6, Urk. 7/63; Urk. 13 ), besonders im Jahr 2002 mit Höchststand von rund Fr. 47‘000.-- und zu den tiefsten Einkommen 2008 mit rund Fr. 16‘000.--

und Fr. 15‘000.-- im Jahr 2015 , keine Auskunft erteilen (Urk. 15 S. 4).

Gestützt auf diese Aktenlage, vor allem auch aufgrund der Schwankungen im Einkommen bereits vor den eingetretenen Gesundheitsbeschwerden sowie ge stützt auf die Kündigung der I.___ vom November 2011 aus wirtschaftlichen Gründen und der daraus abgeleiteten Untätigkeit der Beschwerdeführerin, eine neue Arbeitsstelle zu suchen , um ihr Pensum wieder aufzustocken, kann geschlossen werden , die Beschwerdeführerin würde bei Ge sundheit in einem Erwerbspensum von 50 % tätig sein (vorstehend E. 6.2) . Dies deck t sich auch mit ihre r Aussage anlässlich der Haushalt s abklärung, wonach auch ein Arbeitspensum von 50 % genannt und folglich

– entgegen den Ausfüh rungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 8)

– die Beschwerdeführerin

nicht ex plizit ausgeschlossen hat , kein solches Arbeitspensum leisten zu wollen (Urk. 7/88 S. 5 unten) .

Diese Feststellung wurde sodann bereits im ersten Rentenverfahren getroffen und von Seiten der Beschwerdeführerin bis zum vorliegenden Verfah ren nicht gerügt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe rin ohne Gesundheitsschaden weiterhin im angestammten Pensum tätig wäre, da offensichtlich keine Änderung seit der rentenabschlägigen Verfügung vom 8. Ok tober 2015 (Urk. 7/26) eingetreten ist.

Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich einer Erwerbstätigkeit im bisherigen Pensum von 50 % nachgehen würde , womit keine revisonsrechtliche Verände rung gemäss Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.5) eingetreten ist.

6.4

Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen wäre, dass sie ohne Gesundheitsschaden in erwerblicher Hinsicht einer Erwerbstätigkeit in einem 70%-Pe nsum nachginge (Urk. 1 S. 8 ), würde ein rentenausschliessender Inv alidi tätsgrad resultieren. Die Angaben der J.___ (Fragebogen für Ar beitgebende vom 30. April 2014, Urk. 7/7) als V alideneinkommen ( vgl. BG E 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis)

heranziehend betrug der Stundenlohn der Beschwerdeführerin Fr. 21.50 beziehungsweise mit Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13. Monatslohn Fr. 26.29 (Ziff. 2.10). Gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Reinigungsbranche Deutschschweiz, welcher ab 1. Dezember 2018 für allgemeinverbindlich erklärt wurde, werden für Gebäude reinigungen ohne Abschluss (EBA, EFZ) Mindestlöhne je nach Kategorie (Unter haltsreinigung, Spezialreinigung ) zwischen Fr. 18.80 und Fr. 21.90 bezahlt, wes halb und zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf den Lohn der J.___ abgestellt werden k önnte . Aufgerechnet auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche (Ziff. 2.9) ergäbe dies ein Monatseinkommen von Fr. 4'417.-- (42 x Fr. 26.29 = Fr. 1'104.20 ; Fr. 1'104.20 x 4 = Fr. 4'417.--) respektive von jährlich rund Fr. 53'004. -- bei einem Vollzeitpensum. Angepasst an die Nominal lohnentwicklung würde somit für das Jahr 2016 ein Valideneinkommen von rund Fr. 53’718 .-- (Fr. 53’004 . -- : 2'673 x 2'709) resultieren .

Das Invalideneinkommen wäre anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen ( BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b ) , da die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann . Aus medizinischer Sicht ist die

Beschwerdeführer in in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (vorstehend E. 5.2) . Das Invalideneinkommen wäre daher gestützt auf den standardisierten Durchschnittslohn in sämtlichen Zweigen des privaten Sek tors zu bestimmen und es wäre vom mittleren Lohn für Frauen in einfachen Tä tigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2016 auf Fr. 4‘363 .-- ( LSE

2016 , Tabelle TA1, Total Frauen, Niveau 1 ), mit hin Fr. 52‘356.-- im Jahr (Fr. 4‘363.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen wöchent - lichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden ergäbe dies für das Jahr 2016 ein Einkommen von rund Fr. 54‘581 .-- (Fr. 52‘356 . -- : 40 x 41.7). Nachdem de r Beschwerdeführer in auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ein Pen sum von 10 0 % zugemutet werden kann , würde das Invalideneinkommen

- unter Berücksichtigung eines (fraglich zu rechtfertigenden) leidensbedingten Ab zugs von 10 %

- rund Fr. 49‘123.-- (Fr. 54‘581 .-- x 0. 9 ) betragen . Bei einem In valideneinkommen in der Höhe von Fr. 49‘123.-- und einem V alideneinkommen von Fr. 53‘718 .-- ergäbe sich e ine Einkommenseinbusse von Fr. 4‘595 .--, was ei nem Inv aliditätsgrad im Erwerb sbereich von rund 8 .6 % entspricht. Ausgehend von der Annahme, die Beschwerdeführeri n sei im Gesundheitsfalle zu 70 % im Erwerb und zu 30 % im Haushalt tätig, würde gemäss der neuen , seit 2018 gül tigen und zugunsten der Beschwerdeführerin ausgestalteten Berechnungsme thode (gemischte Methode, Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 bis Abs. 2-4 IVV)

selbst eine Einschränkung im Haushalt von

100 %

nicht genügen [( 8 .6 % x 0.7) + ( 100 % x 0.3)] ,

um ein en R entenanspruch zu begründen . 7. 7.1

Die Beschwerdeführerin rügte sodann die abschlägige Rentenverfügung vom 15. Oktober 2015 (Urk. 7/26) aus diversen Gründen als ursprünglich fehlerhaft. 7.2 7.2.1

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht , die abschlägige Rentenverfügung vom Oktober 201 5 sei offensichtlich falsch gewesen und deshalb in Wiedererwä gung zu ziehen, scheint sie auf die Rechtsprechung zur substituierten Begründung Bezug zu nehmen, gemäss welcher das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substitu ierten) Begründung schützen kann, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 12 5 V 368 E. 2, je mit Hinweisen). Diese kann in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht zur Anwendung gebracht werden, steht doch nicht die Aufhebung oder Herabsetzung einer zugesprochenen Rente in Frage. 7.2 .2

Auch besteht kein formeller Anspruch auf eine Wiedererwägung der rechtskräf tigen Verfügung vom 15. Oktober 2015 (Urk. 7/26). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt – beim Fehlen eigentlicher Revisions gründe wie hier vorliegend (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG und vorstehend E. 5 und E. 6 ) – im Ermessen des Versicherungsträgers. Es besteht demnach kein gericht lich durchsetzbar er Anspruch auf Wiedererwägung.

7.3

7.3 .1

Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerd e gegnerin schliesslich vor, sie habe im Verfahren ihre Aufklärungspflicht ( Art. 27 Abs. 2 ATSG ) verletzt, indem sie im Verwaltungsverfahren nicht rechtsgenüglich vertreten gewesen sei (Urk. 17 S. 4 f.). 7. 3 .2

Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versiche rungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen ( BGE 131 V 472 E. 4.1). Sinn und Zweck der Beratungs pflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt ( BGE 131 V 472 E. 4.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2018 vom 10. A ugust 2018 E. 3.3 mit Hinweisen ). Das Bundesgericht hat bisher offen

gelassen , wo die Grenzen der in Art. 27 Abs.

2 ATSG verankerten Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind. Es hat jedoch ent schieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versi cherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Vo raussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden ( BGE 139 V 524 E. 2.2; 131 V 472 E.

4.3 , Urteil des Bundesgerichts

8C_438/2018 vom 10. August 2018 E. 3.3 ). Die Beratungspflicht setzt nicht einen entsprechenden Antrag der ver - sicherten Person voraus, sondern ist zu erfüllen, wenn die Versicherungsträgerin einen ent sprechenden Beratungsbedarf feststellt (vgl . SVR 2007 KV Nr. 14, K 7/06 E. 3.3). Die Beratungspflicht ist immerhin bestimmten Grenzen unterworfen. So kann vom Versicherungsträger nicht mehr als das verlangt werden, was er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennen konnte (vgl. BGE 133 V 249 ). 7. 3.3

In den Akten finden sich keine Hinweise, dass die Beschwerdefüh rerin ungenü gend beraten wurde, zumal sie – wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte – im ersten Anmeldungsverfahren sowie auch im vorliegenden Abklärungsverfah ren bis zum Vorbescheid von der TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG ( später: TCL Treuhand & Versicherungen AG [Urk. 7/74]; nachfolgend: TCL) rechtmässig vertreten wurde. Aus dem Umstand, dass die damalige Rechtsvertre tung keinen Einwand gegen den Vorbescheid erhoben und auch die Verfügung vom 8. Oktober 2015 nicht angefochten hat (vgl. Urk. 17 S. 3), lässt sich keine Verletzung der Beratungs- bzw. Hinweispflicht ableiten , zumal aus Sicht der Be schwerdegegnerin diese Entscheide korrekt erfolgt sind und keine Veranlassung bestand, diese zu hinterfragen . Zudem erging d er Vorbescheid wie auch die Ver fügung mit g ehöriger R echtsmittelbelehrung, womit es offen gestanden wäre, da gegen das Rechtsmittel zu ergreifen.

Auch im vorliegenden Verfahren liegt keine Verletzung der Beratungspflicht vor. Die Beschwerdeführerin war bis zum Vorbescheid durch die TCL vertreten. Inwie fern die Beschwerdegegnerin gemäss Beschwerdeführerin hätten wissen müssen, dass eine « absolut unsachgemässe » Rechtsvertr etung vorgelegen habe (vgl. Urk. 17 S. 4 Ziff. 4) , wird mit Verweis auf das v orhin A usgeführte nicht substantiiert dargelegt. Durch die von der Beschwerdeführerin selbst frei mandatierte Rechts vertretung ist es unerheblich, dass die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist (vgl. Urk. 17 S. 4), obliegt doch der Verkehr mit der Beschwerdegegnerin in der Regel alleine der Rechtsvertretung.

Speziell erwähnt sei jedoch, dass bei der im Vorbescheidverfahren durchgeführte n Haushaltsab klärung ein Dolmetscher hinzugezogen wurde und überdies gar die Rechtsvertre tung zugegen war (Urk. 7/88). Damit kann es sein Bewenden haben . 8.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 9.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.

E. 1.5 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) . 2.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung (Urk. 2), es bestehe in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin seit dem 20. August 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es sei der Be schwerdeführerin jedoch zumutbar, einer angepassten Tätigkeit (leicht und wech selbelastend mit sinnvollem Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen) im bisher ausgeübten Arbeitspensum von 50 % nachzugehen , da auch gestützt auf die Ab klärung im Haushalt , welche im Beisein des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) stattgefunden habe, keine wesentlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seit jeher vorlägen (S. 1 f. ). Es liege kein geänderter medizinischer Sachverhalt vor (S. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), die Ein schätzung der Beschwerdegegnerin, wonach eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe, beruhe nicht auf vollständig durchgeführten medizinischen Tatsachenerhebungen im Sinne von Art. 43 ATSG, da keine versi cherungsexterne Begutachtung durchgeführt worden sei (S. 6). Die RAD-Ärztin sei in fachlicher Hinsicht nicht qualifiziert, weshalb nicht auf ihre Beurteilung hinsichtlich somatischer und psychischer Beschwerden abgestellt werden könne (S. 7). Ferner sei die vorgenommene Qualifikation von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt falsch ; richtig sei vielmehr 70 % Erwerb und 30 % Haushalt (S. 8 ; vgl. auch Urk. 15 und Urk. 17 ).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Abweisung des ersten Leistungsgesuchs im Oktober 2015 wesentlich ver ändert hat und nunmehr ein Rentenanspruch besteht. 3.

E. 3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.

E. 3.1 De r Verfügung vom 8. Oktober 201 5, mit welcher ein Anspruch auf IV-Leistungen verneint wurde, lagen im Wesentlichen folgende medizinische Be richte zugrunde.

E. 3.2 Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, berichtete der Beschwerdegegnerin am 22. April 2014 (Urk. 7/8) und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): c hronisches zervikal betontes Panvertebralsyndrom bei Fehlform der Wir belsäule, Hyperkyphose der Brustwirbelsäule (BWS) und Hyperlordose der Lendenwirbelsäule (LWS) - Status nach Morbus Scheuermann - Unkovertebralarthrosen C5/6 und C6/7 - Osteochondrosen mittlere BWS - Karpaltunnelsyndrom beidseits - statische Fussbeschwerden bei Senkspreizfussdeformität und Hallux

va lgus beidseitig - arterielle Hypertonie - Adipositas permagna

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine leichtgradige sensoneurale Schwerhörigkeit beidseitig sowie eine larvierte De pression (Ziff. 1.1).

Die Ärztin führte aus, seit zwei Jahren bestünden bei der Beschwerdeführerin vermehrte Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen von zervikal in beide Arme so wie von lumbal ins Gesäss. Darüber hinaus bestünden belastungsabhängige Schmerzen im Bereich beider Füsse mit Schwellungsneigung sowie nächtliches Einschlafen beider Hände. Wegen permanente r Rückenschmerzen habe die Be schwerdeführerin auch Schlafstörungen (Ziff. 1.4). Sämtliche r ücken belastende Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Auch Arbeiten mit manueller Belastung seien nur reduziert möglich (Ziff. 1.7). Es bestehe seit 24. September 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).

E. 3.3 In den Akten finden sich keine Hinweise, dass die Beschwerdefüh rerin ungenü gend beraten wurde, zumal sie – wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte – im ersten Anmeldungsverfahren sowie auch im vorliegenden Abklärungsverfah ren bis zum Vorbescheid von der TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG ( später: TCL Treuhand & Versicherungen AG [Urk. 7/74]; nachfolgend: TCL) rechtmässig vertreten wurde. Aus dem Umstand, dass die damalige Rechtsvertre tung keinen Einwand gegen den Vorbescheid erhoben und auch die Verfügung vom 8. Oktober 2015 nicht angefochten hat (vgl. Urk. 17 S. 3), lässt sich keine Verletzung der Beratungs- bzw. Hinweispflicht ableiten , zumal aus Sicht der Be schwerdegegnerin diese Entscheide korrekt erfolgt sind und keine Veranlassung bestand, diese zu hinterfragen . Zudem erging d er Vorbescheid wie auch die Ver fügung mit g ehöriger R echtsmittelbelehrung, womit es offen gestanden wäre, da gegen das Rechtsmittel zu ergreifen.

Auch im vorliegenden Verfahren liegt keine Verletzung der Beratungspflicht vor. Die Beschwerdeführerin war bis zum Vorbescheid durch die TCL vertreten. Inwie fern die Beschwerdegegnerin gemäss Beschwerdeführerin hätten wissen müssen, dass eine « absolut unsachgemässe » Rechtsvertr etung vorgelegen habe (vgl. Urk. 17 S. 4 Ziff. 4) , wird mit Verweis auf das v orhin A usgeführte nicht substantiiert dargelegt. Durch die von der Beschwerdeführerin selbst frei mandatierte Rechts vertretung ist es unerheblich, dass die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist (vgl. Urk. 17 S. 4), obliegt doch der Verkehr mit der Beschwerdegegnerin in der Regel alleine der Rechtsvertretung.

Speziell erwähnt sei jedoch, dass bei der im Vorbescheidverfahren durchgeführte n Haushaltsab klärung ein Dolmetscher hinzugezogen wurde und überdies gar die Rechtsvertre tung zugegen war (Urk. 7/88). Damit kann es sein Bewenden haben . 8.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

E. 4 Ziff. 7).

E. 4.1 Med. pract . A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, beantwor tete den von der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin erstellten Fragekatalog am 29. September 2015 (Urk. 7/28). Er nannte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine hypertensive Herzkrankheit mit chro nischer Belastungsdyspnoe NYHA II, eine Fibromyalgie (Differentialdiagnose: so matoforme Schmerzstörung) , ein chronisches zervik o - thorako -lumbales Schmerzsyndrom mit intermittierend zerviko - zephaler Ausstrahlung bei Retros pondylose C5/6 sowie breitbasiger BS- Protrusion C6/7 bei möglicher Irritation der Nervenwurzeln C6 und C7 links sowie eine Adipositas Grad II (S. 3 Ziff. 4). Zur Besserung des Gesundheitszustandes sei eine konsequente Physiotherapie (mindestens ein Mal pro Woche) sowie eine konsequente Gewichtsreduktion mit Ernährungsumstellung notwendig (S. 3 Ziff. 6). Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin als Raumpflegerin vollständig arbeitsunfähig, da sie weder in der Lage sei, sich zu bücken , noch den Putzwagen zu schieben. Nach konse quenter Physiotherapie und vor allem Gewichtsreduktion sollte jedoch in abseh barer Zeit ein schrittweises und zunächst niedrigprozentiges Wiedereingliedern in den Arbeitsprozess möglich sein (S.

E. 4.2 Die Ärzte der Klinik für Rheumatologi e am B.___ be richteten der Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2016 (Urk. 7/48). Sie nannten als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zerviko - thorako -lumbales Schmerzsyndrom mit zerviko-zephaler Ausstrahlung (Erstdiag nose zirka 2010) und eine Adipositas Grad 2 (Ziff. 1.1). Anamnestisch bestünden seit zirka 2010 chronische bewegungsabhängige Schmerzen im Bereich der zer vikalen bzw. lumbalen Wirbelsäule, dazu bei Belastung diffuse Gelenksschmer zen , besonders im Bereich beider Knie und Handgelenke. Die bisherige ambulante Physiotherapie sowie bedarfsmässige Analgesie hätten subjektiv zu keiner we sentlichen Linderung der Schmerzen geführt. Bei vorwiegend degenerativen Be schwerden und chronifizierter Schmerzsymptomatik bestehe eine skeptische Prognose mit möglichem chronische n Verlauf der Beschwerden. Allerdings könne nach wiederholter physiotherapeutischer Behandlung sowie intensiver Motivie rung der Beschwerdeführerin eine Linderung der Beschwerden erwartet werden (Ziff. 1.4).

Bei den ausgeprägten muskuloskelettalen Beschwerden sei eine intensive physi otherapeutische Behandlung zwecks Detonisierung , Muskelaufbau, Haltungskor rektur, Triggerpunktbehandlung und eine schrittweise Rekonditionierung emp fehlenswert. Eine stationäre multimodale rheumatologische Komplextherapie habe aufgrund fehlender Kostenübernahme der Krankenkasse nicht durchgeführt werden können (Urk. 7/48/8 Ziff. 1.5).

Bei ausgeprägten Rücken- sowie Gelenkbeschwerden und reduzierter Belastungs fähigkeit sei die Beschwerdeführerin in der Arbeit als Putzfrau eingeschränkt. Bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit begleitenden myofaszialen Veränderungen liege eine reduzierte Belastbarkeit vor , insbesondere bei Arbeiten im Stehen , bei vielem Gehen und Tragen von Lasten. Des Weiteren sei eine repetitive manuelle Arbeit aufgrund der zervikalen Veränderungen sowie myofaszialen Beschwerden eingeschränkt. Aktuell bestehe eine vollständige Ar beitsunfähigkeit im Reinigungsdienst. Falls eine richtige Kontrolle der Beschwer den und ein Muskelaufbau nach der Physiotherapie erreicht werde, könne eine reduzierte, angepasste Tätigkeit (keine belastende Arbeit, ohne Überkopfarbeiten , ohne Stehen , ohne Tragen von Lasten, ohne repetitive Handarbeiten) in Betracht gezogen werden. Eine dauerhaft durchgeführte Physiotherapie, gegebenenfalls inklusive einer stationären Behandlung, könne möglicherweise zu einer besseren Kontrolle der Beschwerden mit anschliessender möglicher Eingliederung in die Arbeit führen (Urk. 7/4

E. 4.3 , Urteil des Bundesgerichts

8C_438/2018 vom 10. August 2018 E.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin befand sich seit 8. April 2016 im Rahmen einer delegier ten Psychotherapie bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychi atrie, in Behandlung. Die P sychotherapeutin D.___ nannte im bei der Beschwerdegegnerin am 27. Juli 2016 eingegangenen Bericht (Urk. 7/51) als Diagnose eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), akzentuierte abhängige

Persönlic h keitsmerkmale, eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine somatoforme Störung der Schmerzwahrneh mung und der Schmerzverarbeitung (Fibromyalgie; ICD-10 F45). Die Beschwer deführerin sei bewusst und allseits orientiert. Es bestehe eine leichte Konzentra tionsstörung. Die Beschwerdeführerin sei klagsam und antriebsarm. Es bestehe ein sozialer Rückzug. Angesichts der bekannten Hartnäckigkeit der somatofor men Störungen sei die Prognose eher schlecht. Eine völlige Genesung sei nicht zu erwarten, wohl eher eine leichte Verbesserung der depressiven Symptomatik (S. 2 Ziff. 1.4). Aktuell bestehe in der angestammten Tätigkeit als Putzfrau eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 f. Ziff. 1.6). Als Einschränkungen bestünden eine Störung des Denkens, der Wahrnehmung und des Affektes bei schwerem depressiven Zustand. Die Schmerzen verschlechterten wiederum diesen Zustand. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich (S. 3 Ziff. 1.7). Die Etab lierung einer Tagesstruktur bei der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm in einem geschützten Raum sei sinnvoll für die Verbesserung des allgemeinen Zustandes (S. 4 Ziff. 1.11).

E. 4.5 Am 9. Januar 2017 fand im E.___ eine ambulante rheumatologische Verlaufskontrolle statt. Die Ärzte berichteten gleichentags über die Beschwerde führerin (Urk. 7/75/5-6) . Als Diagnosen nannten sie ein fibromyalgiformes Schmerzsyndrom mit/bei radiologisch beginnenden degenerativen Veränderun gen an der HWS, LWS und beiden Knie, eine arterielle H ypertonie sowie eine Adipositas (S. 1). Seit 10 Jahren leide die Beschwerdeführerin an Beschwerden in verschiedenen Körperregionen mit Zunahme in den letzten vier Jahren. Sie sei klinisch in einem normalen Allgemeinzustand, im Verhalten jedoch antriebsge mindert. Neben den lokalen Beschwerden im Bereich der HWS – beginnend der Kniegelenke – imponierten fibromylagieartige Schmerzen im Bereich der Nacken muskulatur, an beiden Oberarmen, im Bereich des Brustansatzes und an beiden Ober-/Unterschenkeln. Eine entzündlich-rheumatische Genese habe ausgeschlos sen werden können. Vielmehr sei neben beginnenden degenerativen Veränderun gen beider Kniegelenke von einem fibromyalgiformen Schmerzsyndrom auszu gehen. Unter regelmässiger Physiotherapie habe eine Abnahme der Beschwerden festgestellt werden können . In der Untersuchung vom 9. Januar 2017 habe die Beschwerdeführerin über Beschwerden an beiden Füssen berichtet. Hierbei habe sich ein beidseitiger Pes plano- valgus mit noch gut erhaltender Beweglichkeit beider Sprunggelenke gezeigt. Es seien Einlagen längs mit Stützen medialer Fuss rand verordnet worden. (S. 2). 4. 6

Dem Austrittsbericht de s F.___ des B.___ vom 19. Januar 2017 (Urk. 7/75/3-4) zufolge liess sich die Beschwerdeführerin notfallmässig we gen einer hypertensiven Gefahrensituation behandeln. 4. 7

Am 3. Februar 2017 nahm RAD-Ärztin dipl. - med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 7/65/4-6). Als Diagnosen mit dauerhafter Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein LWS-Syndrom. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Adiposi tas permagna , ein chronisches Panvertebralsyndrom , eine depressive Entwicklung (ICD10 F32.2; mittelgradig laut Hausarzt, schwer gemäss Fachärztin für Psychi atrie), ein metabolisches Syndrom, eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstö rung (Fibromyalgie), eine Anpassungsstörung, akzentuierte abhängige Persön lichkeitsmerkmale, einen Hypertonus sowie eine Refluxoesophagitis (Urk. 7/65/4-5). Die Beschwerdeführerin könne als Reinigungskraft keine rückenbelastenden Tätigkeiten, keine schwere körperliche Arbeit, keine Tätigkeit in körperlicher Zwangshaltung bzw. mit der Notwendigkeit häufigen Bückens und Vornübernei gens , keine repetitiven Handarbeiten bei Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, so zialer Isolation, Störung der Konzentration und Merkfähigkeit ausüben. Zumut bar seien leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (sinnvoller Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen). Seit 20. August 2015 bestehe eine vollständige Arbeits un fä higkeit in der angestammten Tätigkeit, hingegen ab 1. Juli 2016 aus Sicht der Krankentaggeldversicherung eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit April 2016). Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei unter physiotherapeuti scher Behandlung möglich. Der psychopathologische Befund sei wenig aussage kräftig. Es fehlten Angaben zum Funktionsniveau und zur Tagesstruktur. Berich tet werde, dass die Beschwerdeführerin eingeengt sei auf die somatischen Be schwerden. Nicht nachvollziehbar komme die behandelnde Psychotherapeutin zur Schlussfolgerung, dass eine schwere depressive Episode vorliege. Aus versi cherungsmedizinischer Sicht sollte die Beschwerdeführerin in der Lage sein, eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Ar beitsmarktes im bisherigen Pensum zu verrichten. Das niedrige Bildungsniveau sei nicht relevant für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/65/5).

E. 4.8 Im Haushalt s abklärungsbericht (Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt) vom 19. Oktober 2017 (Urk. 7/88) wurde unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin wohne zusammen mit ihrem seit 2014 pen sionierten Ehemann in einer 3.5-Zimmer-Wohnung . Die erwachsenen Kinder leb ten seit Jahren nicht mehr zu Hause (S. 5 Ziff. 2.3.1). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin würde sie bei Gesundheit weiterhin arbeiten. Sie hätte jede Arbeit angenommen im Umfang von 50, 60, 70 % (S. 5 Ziff. 2.5). Sie wurde von der Abklärungsperson zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig qua lifiziert (S. 5 Ziff.2.6). Es wurden

– näher ausgeführt - keine Einschränkung en im Haushalt festgestellt (S. 5 ff. Ziff. 6 f.).

E. 4.9 RAD-Ärztin d ipl. - med.

G.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 1. November 2017 (Urk. 7/91/4-5) unter Berücksichtigung der anlässlich des Hausbesuch s ge wonnenen Erkenntnisse n fest, das Vorliegen einer schweren depressiven Episode könne bei der Beschwerdeführerin nicht bestätigt werden. Sie sei affektiv sehr gut schwingungsfähig und zeige ein breites Spektrum an Emo tionen. Im Gespräch wirke sie weder deprimiert noch hoffnungslos, wie das durch den behandelnden Psychiater beschrieben worden sei. Psychopharmaka kämen nicht zum Einsatz, es ergäben sich keine Hinweise auf eine schwergradige depressive Symptomatik. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig, vermutlich dau erhaft , auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmit arbeiterin auswirke. Die Erkrankung der Wirbelsäule führe zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit be stünden aber keine wesentlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, dies seit jeher. Angepasst sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig. Eine ge sundheitsbedingt notwendige Reduktion des Arbeitspensums könne aus versiche rungsmedizinischer Sicht nicht bestätigt werden (Urk. 7/91/5).

E. 4.10 Den n ach Verfügungserlass eingereichte n medizinischen Berichte n lässt sich ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2018 im H.___ aufgrund lumbaler Rückenschmerzen, bestehend seit sieben Monaten, behandelt wurde (Urk. 3/5-6).

Ebenso geht aus dem Bericht der Ärzte des B.___ vom 11. Juni 2018 (Urk. 14) hervor, dass sich die Beschwerdeführerin am selben Tag im F.___ wegen erstmalig aufgetretenen Unterschenkel- bzw. Knieschmerzen vor gestellt hat (S. 1). Klinisch habe sich gemäss den Ärzten ein unauffälliger Befund gezeigt. Unter Bedarfsanalgesie habe eine stetige Besserung der Beschwerden ver zeichnet werden können (S. 1 f.). 5. 5.1

Im Rahmen der erstmaligen Rentenabklärung wurden von den Fachärzten in so matischer Hinsicht ein chronisches zervikal betontes Panvertebralsyndrom bei Fehlform der Wirbelsäule, Hyperk yphose der BWS und Hyperlordose der LWS , ein Karpaltunnelsyndrom beidseits, statische Fussbeschwerden, arterielle Hyper tonie und eine Adipositas per magna

diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 3.2). Des Weiteren wurde – nicht fachärztlich erhoben

eine larvierte Depression bezie hungsweise eine Depression mittelgradiger Ausprägung genannt (vgl. vorstehend E. 3.2 f.).

Die medizinischen Abklärungen, die seit der erneuten Anmeldung der Beschwer deführerin zum Leistungsbezug im Dezember 2015 (vgl. Urk. 7/27) erfolgt sind, haben die lumbalen Beschwerden und die diversen weiteren Körperschmerzen bestätigt. So zeigten die bildgebenden Befunde keine neuen Aspekte, insbeson dere keine entzündlichen Veränderungen (vorstehend E. 4.5 ; vgl. Urk. 7/55/12 ) . Die neu hinzugetretenen Diagnosen

hypertensive He rzkrankheit ( vorstehend E. 4.1 ; E. 4.6 ) sowie Veränderungen beider Kniegelenke und Beschwerden an bei den Füssen (vorstehend E. 4.4) vermögen indes keine Arbeitsunfähigkeit zu be wirken. Ganz allgemein wurde von den Fachärzten auf eine Besserung der Ge sundheitssituation mittels Physiotherapie hing e wiesen (vorstehend E. 4.2-3, E. 4.5), was auch vom RAD der Beschwerdegegnerin bestätigt wurde (vorstehend E. 4.7). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit attestierte Hausarzt Dr. Z.___ keine Ar beitsfähigkeit in der angestammten und in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 4.3).

H ingegen kamen die Ärzte des B.___ zum Schluss, eine angepasste Tätigkeit ohne belastende Tätigkeit, ohne Überkopfarbeiten , ohne Stehen , ohne Tragen von L asten und ohne repetitive Handarbeiten sei bei durchgeführter Physiotherapie – gegebenenfalls mit stationärer Behandlung – möglich (vorstehend E. 4. 2 ). Dies deckt sich mit der Beurteilung der RAD-Ärztin G.___ , welche am 3. Februar und bestätigend am 1. November 2017 ebenfalls die Wiederaufnahme der ange stammten Tätigkeit als Raumpflegerin verneinte und leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit sinnvollem Wechsel von Gehen und Stehen und Sitzen für mög lich erachtete (vorstehend E. 4.7 und E. 4.9). Auch in der Haushalt s abklärung vom Oktober 2017 konnte unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht durch den zu Hause lebenden pensionierten Gatten keine Einschränkung festge stellt werden (vorstehend E. 4.8).

Nach dem Gesagten ist seit der erstmaligen Leis tungsverweigerung im Oktober 2015 in Bezug auf die Rückenproblematik bezie hungsweise aus somatischer Sicht keine Verschlechterung

des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 17 ATSG ausg e wiesen.

Ebenso ist keine rechtsgenügliche Veränderung in psychiatrischer Hinsicht aus gewiesen. Namentlich wurden die psychischen Beschwerden bereits bei der Erst anmeldung geklagt und berücksichtigt (vgl. E. 3.2 f.) , womit lediglich eine unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorliegt, welcher im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ist (vorstehend E. 1. 3 ) . In Bezug auf den Bericht der Psychotherapeutin D.___ , welche in psychiatrischer Hinsicht eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), akzentuierte Persönlichkeitsmerkmale und sogar eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) diagnostizierte und der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestierte (vorstehend E. 4.4), ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt be handelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), was sich exemplarisch auch im von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 17. April 2017 (Urk. 7/68/1) zeigt . In wiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Leistungsabweisung im Oktober 2015 vers chlechtert haben soll und wie hoch die Therapiekadenz war und ist, legte die Psychotherapeutin

darüber hinaus weder dar, noch ist ein solcher ersichtlich. Auch geht aus den Akten hervor, dass – mit Ausnahme des Hausarztes – keine der somatischen Ärzte psychische Einschrän kungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten , sondern allesamt die vorliegenden Einschränkungen an den körperlichen Beschwerden und dem Übergewicht festmachten und das f ibromyalgieforme Schmerzsyndrom als unter geordnet betrachteten (vorstehend E. 4.1; E. 4.2; E. 4.5). Dies zeigt sich auch da rin , dass sich mit konsequenter Physiotherapie Besserungen einstellten und deckt sich mit der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach die somatischen Beschwer den sie am meisten einschränkten (vgl. Urk. 7/88 S. 2 oben). Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Abk l ärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt vom Oktober 2017 an, nebst Schmerzmittel n keine Psychopharmaka einzunehmen, da diese nur am Anfang geholfen hätten (Urk. 7/88 S. 3), was ebenfalls auf einen geringen Leidensdruck schliessen lässt. Schliesslich erging die rentenablehnende Verfügung im Februar 2018, mithin fast zwei Jahre nach dem letzten psychotherapeutischen Ber icht, womit – unter Be rücksichtigung der Medikamentenabstinenz und den von der Beschwerdeführerin bezeichneten Einschränkungen – die Diagnose einer schweren depressiven Epi sode zu Recht nicht aufrecht gehalten und sogar a uf eine Verbesserung der de pressiven Symptomatik geschlossen werden kann , womit von einem strukturier ten Beweisverfahren abgesehen werden kann ( BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 ) ,

i nsbesondere auch mit Blick auf die nach stehende Erwägung 6.4

aus Gründen der Verhältnismässigkeit (BGE 141 V 281).

Nach dem Gesagten ist seit der letzten Verfügung im Jahr 2015 in psychiatrischer Hinsicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführe rin ausgewiesen. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführer in (vorste hend E. 2.2) erweist sich somit als unbegründet. 5.2

Zusammenfassend hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in seit der leistun gs verneinenden Verfügung vom 8. Oktober 2015 nicht wesentlich ver ändert ,

weshalb

weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für alle angepass ten Tätigkeiten auszugehen ist.

Sollte die aktenkundig festgestellte degenerative Erkrankung der Wirbelsäule und die nach Verfügungserlass erstmalig aufgetretenen Unterschenkel- bzw. Knie schmerzen (vorstehend E. 4.10) auch Einschränkungen in einer angepassten Tä tigkeit zeitigen, ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich bei der Be schwerdegegnerin erneut anzumelden. 6. 6.1

Zu beurteilen ist im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin, wie von den Parteien angenommen, als T eilerwerbstätige einzustufen ist und diesbezüglich vor allem, in welchem Pensum sie im Gesundheitsfalle erwerbstätig wäre.

Massgebend für die Qualifikation einer versicherten Person als Vollzeit-, Teil oder Nichterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver hältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.3).

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Gesche hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 6.2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin im Vorbescheidver fahren als zu 5 0 % erwerbstätig. Die restlichen 5 0 % seien als Haushalt zu quali fizieren (Urk. 7/65; Urk. 7/66) . Die Beschwerdeführerin habe vor der gesundheit lichen Einschränkung zu einem 5 0%-Pensum gearb eitet . Gestützt auf ein e an lässlich des Vorbescheidverfahrens vorgenommene Haushaltsabklärung setzte die Beschwerdegegnerin den Erwerbsanteil auf 60 % fest, womit 40 % auf die Tätig keiten im Haushalt fielen (Urk. 7/88) . Demgegenüber machte die Beschwerdefüh rerin geltend, sie wäre zu 70 % erwerbs- und zu 30 % im Haushalt tätig (Urk. 7/90 S. 3 ; vgl. vorstehend E. 2.2 ). 6.3

Aus den Akten geht hervor , dass die Beschwerdeführerin drei Arbeitsstellen in negehabt hatte und zeitweise insges amt in einem Pensum im Umfang von 73 bis 76 % gearbeitet hatte (Urk. 7/5/2 ; Urk. 7/7 Ziff. 2.9; vgl. auch Aufstellung in Urk. 7/88 S. 3 Ziff. 2.2 und S. 5 Ziff. 2.6.1) . Aktenkundig ist zudem das Kündi gungsschreiben der

I.___

vom

24. November 2011 , aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Grün den gekündigt wurde (Urk. 7/1/1) . Infolge der Kündigung reduzierte sich das Ar beitspensum auf zirka 21 Stunden (Urk. 7/88 S. 4 oben).

Anlässlich der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 5. Oktober 2017 (Urk. 7/88) machte die Beschwerdeführerin geltend, die Pensumsreduktion ab 2012 sei auf gesundheitliche Probleme zurückzuführen gewesen, sie habe sich schon damals schlecht gefüh l t und habe keine weiteren Jobs mehr annehmen können (S. 4 Ziff. 2.3). Bei Gesundheit würde sie heute jede Arbeit annehmen im Umfang von 50, 60 oder 70 % (S. 5 Ziff. 2.5). In der Parteibefragung anlässlich der am 8. Juni 2018 durchgeführten Hauptverhandlung vermochte die Beschwer deführerin über die Einkommensschwankungen gemäss Auszug aus dem indivi duellen Konto (IK-Auszug ; Urk. 7/6, Urk. 7/63; Urk. 13 ), besonders im Jahr 2002 mit Höchststand von rund Fr. 47‘000.-- und zu den tiefsten Einkommen 2008 mit rund Fr. 16‘000.--

und Fr. 15‘000.-- im Jahr 2015 , keine Auskunft erteilen (Urk. 15 S. 4).

Gestützt auf diese Aktenlage, vor allem auch aufgrund der Schwankungen im Einkommen bereits vor den eingetretenen Gesundheitsbeschwerden sowie ge stützt auf die Kündigung der I.___ vom November 2011 aus wirtschaftlichen Gründen und der daraus abgeleiteten Untätigkeit der Beschwerdeführerin, eine neue Arbeitsstelle zu suchen , um ihr Pensum wieder aufzustocken, kann geschlossen werden , die Beschwerdeführerin würde bei Ge sundheit in einem Erwerbspensum von 50 % tätig sein (vorstehend E. 6.2) . Dies deck t sich auch mit ihre r Aussage anlässlich der Haushalt s abklärung, wonach auch ein Arbeitspensum von 50 % genannt und folglich

– entgegen den Ausfüh rungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 8)

– die Beschwerdeführerin

nicht ex plizit ausgeschlossen hat , kein solches Arbeitspensum leisten zu wollen (Urk. 7/88 S. 5 unten) .

Diese Feststellung wurde sodann bereits im ersten Rentenverfahren getroffen und von Seiten der Beschwerdeführerin bis zum vorliegenden Verfah ren nicht gerügt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe rin ohne Gesundheitsschaden weiterhin im angestammten Pensum tätig wäre, da offensichtlich keine Änderung seit der rentenabschlägigen Verfügung vom 8. Ok tober 2015 (Urk. 7/26) eingetreten ist.

Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich einer Erwerbstätigkeit im bisherigen Pensum von 50 % nachgehen würde , womit keine revisonsrechtliche Verände rung gemäss Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.5) eingetreten ist.

6.4

Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen wäre, dass sie ohne Gesundheitsschaden in erwerblicher Hinsicht einer Erwerbstätigkeit in einem 70%-Pe nsum nachginge (Urk. 1 S. 8 ), würde ein rentenausschliessender Inv alidi tätsgrad resultieren. Die Angaben der J.___ (Fragebogen für Ar beitgebende vom 30. April 2014, Urk. 7/7) als V alideneinkommen ( vgl. BG E 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis)

heranziehend betrug der Stundenlohn der Beschwerdeführerin Fr. 21.50 beziehungsweise mit Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13. Monatslohn Fr. 26.29 (Ziff. 2.10). Gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Reinigungsbranche Deutschschweiz, welcher ab 1. Dezember 2018 für allgemeinverbindlich erklärt wurde, werden für Gebäude reinigungen ohne Abschluss (EBA, EFZ) Mindestlöhne je nach Kategorie (Unter haltsreinigung, Spezialreinigung ) zwischen Fr. 18.80 und Fr. 21.90 bezahlt, wes halb und zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf den Lohn der J.___ abgestellt werden k önnte . Aufgerechnet auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche (Ziff. 2.9) ergäbe dies ein Monatseinkommen von Fr. 4'417.-- (42 x Fr. 26.29 = Fr. 1'104.20 ; Fr. 1'104.20 x 4 = Fr. 4'417.--) respektive von jährlich rund Fr. 53'004. -- bei einem Vollzeitpensum. Angepasst an die Nominal lohnentwicklung würde somit für das Jahr 2016 ein Valideneinkommen von rund Fr. 53’718 .-- (Fr. 53’004 . -- : 2'673 x 2'709) resultieren .

Das Invalideneinkommen wäre anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen ( BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b ) , da die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann . Aus medizinischer Sicht ist die

Beschwerdeführer in in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (vorstehend E. 5.2) . Das Invalideneinkommen wäre daher gestützt auf den standardisierten Durchschnittslohn in sämtlichen Zweigen des privaten Sek tors zu bestimmen und es wäre vom mittleren Lohn für Frauen in einfachen Tä tigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2016 auf Fr. 4‘363 .-- ( LSE

2016 , Tabelle TA1, Total Frauen, Niveau 1 ), mit hin Fr. 52‘356.-- im Jahr (Fr. 4‘363.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen wöchent - lichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden ergäbe dies für das Jahr 2016 ein Einkommen von rund Fr. 54‘581 .-- (Fr. 52‘356 . -- : 40 x 41.7). Nachdem de r Beschwerdeführer in auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ein Pen sum von 10 0 % zugemutet werden kann , würde das Invalideneinkommen

- unter Berücksichtigung eines (fraglich zu rechtfertigenden) leidensbedingten Ab zugs von 10 %

- rund Fr. 49‘123.-- (Fr. 54‘581 .-- x 0.

E. 8 /8-9 Ziff. 1.7 f.).

E. 9 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00232

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

11. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta Anwaltskanzlei Aliotta Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1958, meldete sich am 20. März 2014 unter Hin weis auf körperliche chronische Schmerzen und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 7/8-9 ; Urk. 7/19) und erwerbliche (Urk. 7/6-7 ; Urk. 7/13) Situation ab und verneinte mit Verfügung vom

8. Oktober 2015 einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 7/26). 1.2

Die Versicherte meldete sich am 4. Dezember 2015 unter Hinweis auf chron ische Schmerzen an Rücken und Händen sowie wegen einer Depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/27). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeld versicherung en bei (Urk. 7/55 und Urk. 7/61). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/66; Urk. 7/68; Urk. 7/76), anlässlich welchem eine Haushalt s abklärung durchgeführt wurde (Urk. 7/88), zu dessen Ergebnis die Versicherte am 6. Dezember 2017 Stellung nahm (Urk. 7/90) , verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 6. Februar 2018 (Urk. 7/92 = Urk. 2) einen Rentenanspruch. 2. 2.1

Die Versicherte erhob am

6. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzu sprechen. Eventuell sei vom Gericht ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen ; subeventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2018 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8). 2.2

Am 18. Juni 2018 fand die Hauptverhandlung und Parteibefragung statt (Urk. 15). Mit Triplik vom 17. Juli 2018 hielt die Beschwerdeführer in an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Quadrup lik vom 21. August 2018 erneut die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 20), was de r Beschwerdeführer in am 4. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künf tige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

27

f. zu Art. 30–31 ). 1.5

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung (Urk. 2), es bestehe in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin seit dem 20. August 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es sei der Be schwerdeführerin jedoch zumutbar, einer angepassten Tätigkeit (leicht und wech selbelastend mit sinnvollem Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen) im bisher ausgeübten Arbeitspensum von 50 % nachzugehen , da auch gestützt auf die Ab klärung im Haushalt , welche im Beisein des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) stattgefunden habe, keine wesentlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seit jeher vorlägen (S. 1 f. ). Es liege kein geänderter medizinischer Sachverhalt vor (S. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), die Ein schätzung der Beschwerdegegnerin, wonach eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe, beruhe nicht auf vollständig durchgeführten medizinischen Tatsachenerhebungen im Sinne von Art. 43 ATSG, da keine versi cherungsexterne Begutachtung durchgeführt worden sei (S. 6). Die RAD-Ärztin sei in fachlicher Hinsicht nicht qualifiziert, weshalb nicht auf ihre Beurteilung hinsichtlich somatischer und psychischer Beschwerden abgestellt werden könne (S. 7). Ferner sei die vorgenommene Qualifikation von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt falsch ; richtig sei vielmehr 70 % Erwerb und 30 % Haushalt (S. 8 ; vgl. auch Urk. 15 und Urk. 17 ). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Abweisung des ersten Leistungsgesuchs im Oktober 2015 wesentlich ver ändert hat und nunmehr ein Rentenanspruch besteht. 3. 3.1

De r Verfügung vom 8. Oktober 201 5, mit welcher ein Anspruch auf IV-Leistungen verneint wurde, lagen im Wesentlichen folgende medizinische Be richte zugrunde. 3.2

Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, berichtete der Beschwerdegegnerin am 22. April 2014 (Urk. 7/8) und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): c hronisches zervikal betontes Panvertebralsyndrom bei Fehlform der Wir belsäule, Hyperkyphose der Brustwirbelsäule (BWS) und Hyperlordose der Lendenwirbelsäule (LWS) - Status nach Morbus Scheuermann - Unkovertebralarthrosen C5/6 und C6/7 - Osteochondrosen mittlere BWS - Karpaltunnelsyndrom beidseits - statische Fussbeschwerden bei Senkspreizfussdeformität und Hallux

va lgus beidseitig - arterielle Hypertonie - Adipositas permagna

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine leichtgradige sensoneurale Schwerhörigkeit beidseitig sowie eine larvierte De pression (Ziff. 1.1).

Die Ärztin führte aus, seit zwei Jahren bestünden bei der Beschwerdeführerin vermehrte Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen von zervikal in beide Arme so wie von lumbal ins Gesäss. Darüber hinaus bestünden belastungsabhängige Schmerzen im Bereich beider Füsse mit Schwellungsneigung sowie nächtliches Einschlafen beider Hände. Wegen permanente r Rückenschmerzen habe die Be schwerdeführerin auch Schlafstörungen (Ziff. 1.4). Sämtliche r ücken belastende Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Auch Arbeiten mit manueller Belastung seien nur reduziert möglich (Ziff. 1.7). Es bestehe seit 24. September 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). 3.3

Mit Bericht vom 4. Juni 2014 (Urk. 7/9) nannte Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin , als Diagnosen eine Depression mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.2) bestehend seit 2010, ein chronisches Panvertebral syndrom seit 2009 sowie eine Adipositas permagna seit 2009 (Ziff. 1.1). Als Di agnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hypertonie, eine Fibromyalgie sowie einen ga s tro ösophageale n Reflux (Ziff. 1.1). Als Reini gungsmitarbeiter i n bestehe seit 1. November 2013 und bis auf Weiteres eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tä tigkeit sei im Umfang von 25 % ab 1. Juli 2014 möglich (Ziff. 1.9). 4. 4.1

Med. pract . A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, beantwor tete den von der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin erstellten Fragekatalog am 29. September 2015 (Urk. 7/28). Er nannte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine hypertensive Herzkrankheit mit chro nischer Belastungsdyspnoe NYHA II, eine Fibromyalgie (Differentialdiagnose: so matoforme Schmerzstörung) , ein chronisches zervik o - thorako -lumbales Schmerzsyndrom mit intermittierend zerviko - zephaler Ausstrahlung bei Retros pondylose C5/6 sowie breitbasiger BS- Protrusion C6/7 bei möglicher Irritation der Nervenwurzeln C6 und C7 links sowie eine Adipositas Grad II (S. 3 Ziff. 4). Zur Besserung des Gesundheitszustandes sei eine konsequente Physiotherapie (mindestens ein Mal pro Woche) sowie eine konsequente Gewichtsreduktion mit Ernährungsumstellung notwendig (S. 3 Ziff. 6). Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin als Raumpflegerin vollständig arbeitsunfähig, da sie weder in der Lage sei, sich zu bücken , noch den Putzwagen zu schieben. Nach konse quenter Physiotherapie und vor allem Gewichtsreduktion sollte jedoch in abseh barer Zeit ein schrittweises und zunächst niedrigprozentiges Wiedereingliedern in den Arbeitsprozess möglich sein (S. 4 Ziff. 7). 4.2

Die Ärzte der Klinik für Rheumatologi e am B.___ be richteten der Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2016 (Urk. 7/48). Sie nannten als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zerviko - thorako -lumbales Schmerzsyndrom mit zerviko-zephaler Ausstrahlung (Erstdiag nose zirka 2010) und eine Adipositas Grad 2 (Ziff. 1.1). Anamnestisch bestünden seit zirka 2010 chronische bewegungsabhängige Schmerzen im Bereich der zer vikalen bzw. lumbalen Wirbelsäule, dazu bei Belastung diffuse Gelenksschmer zen , besonders im Bereich beider Knie und Handgelenke. Die bisherige ambulante Physiotherapie sowie bedarfsmässige Analgesie hätten subjektiv zu keiner we sentlichen Linderung der Schmerzen geführt. Bei vorwiegend degenerativen Be schwerden und chronifizierter Schmerzsymptomatik bestehe eine skeptische Prognose mit möglichem chronische n Verlauf der Beschwerden. Allerdings könne nach wiederholter physiotherapeutischer Behandlung sowie intensiver Motivie rung der Beschwerdeführerin eine Linderung der Beschwerden erwartet werden (Ziff. 1.4).

Bei den ausgeprägten muskuloskelettalen Beschwerden sei eine intensive physi otherapeutische Behandlung zwecks Detonisierung , Muskelaufbau, Haltungskor rektur, Triggerpunktbehandlung und eine schrittweise Rekonditionierung emp fehlenswert. Eine stationäre multimodale rheumatologische Komplextherapie habe aufgrund fehlender Kostenübernahme der Krankenkasse nicht durchgeführt werden können (Urk. 7/48/8 Ziff. 1.5).

Bei ausgeprägten Rücken- sowie Gelenkbeschwerden und reduzierter Belastungs fähigkeit sei die Beschwerdeführerin in der Arbeit als Putzfrau eingeschränkt. Bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit begleitenden myofaszialen Veränderungen liege eine reduzierte Belastbarkeit vor , insbesondere bei Arbeiten im Stehen , bei vielem Gehen und Tragen von Lasten. Des Weiteren sei eine repetitive manuelle Arbeit aufgrund der zervikalen Veränderungen sowie myofaszialen Beschwerden eingeschränkt. Aktuell bestehe eine vollständige Ar beitsunfähigkeit im Reinigungsdienst. Falls eine richtige Kontrolle der Beschwer den und ein Muskelaufbau nach der Physiotherapie erreicht werde, könne eine reduzierte, angepasste Tätigkeit (keine belastende Arbeit, ohne Überkopfarbeiten , ohne Stehen , ohne Tragen von Lasten, ohne repetitive Handarbeiten) in Betracht gezogen werden. Eine dauerhaft durchgeführte Physiotherapie, gegebenenfalls inklusive einer stationären Behandlung, könne möglicherweise zu einer besseren Kontrolle der Beschwerden mit anschliessender möglicher Eingliederung in die Arbeit führen (Urk. 7/4 8 /8-9 Ziff. 1.7 f.). 4.3

D r. Z.___ berichtete am 31. Mai 2016 (Urk. 7/45/1-5) mit Verweis auf weitere me dizinische Berichte (Urk. 7/45/6-12) von einer depressiven Entwicklung wegen chronische r Schmerzen und Migräne (ICD-10 F33.2) seit 2010, einem chronischen Panvertebralsyndrom seit 2009, einer Adipositas permagna sowie von einer so matoformen Schmerzverarbeitungsstörung seit 2013 (Urk. 7/45/1 Ziff. 1.1). Aus seiner Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 7/45/2 f. Ziff. 1.6 f. und S. 5 ).

4.4

Die Beschwerdeführerin befand sich seit 8. April 2016 im Rahmen einer delegier ten Psychotherapie bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychi atrie, in Behandlung. Die P sychotherapeutin D.___ nannte im bei der Beschwerdegegnerin am 27. Juli 2016 eingegangenen Bericht (Urk. 7/51) als Diagnose eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), akzentuierte abhängige

Persönlic h keitsmerkmale, eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine somatoforme Störung der Schmerzwahrneh mung und der Schmerzverarbeitung (Fibromyalgie; ICD-10 F45). Die Beschwer deführerin sei bewusst und allseits orientiert. Es bestehe eine leichte Konzentra tionsstörung. Die Beschwerdeführerin sei klagsam und antriebsarm. Es bestehe ein sozialer Rückzug. Angesichts der bekannten Hartnäckigkeit der somatofor men Störungen sei die Prognose eher schlecht. Eine völlige Genesung sei nicht zu erwarten, wohl eher eine leichte Verbesserung der depressiven Symptomatik (S. 2 Ziff. 1.4). Aktuell bestehe in der angestammten Tätigkeit als Putzfrau eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 f. Ziff. 1.6). Als Einschränkungen bestünden eine Störung des Denkens, der Wahrnehmung und des Affektes bei schwerem depressiven Zustand. Die Schmerzen verschlechterten wiederum diesen Zustand. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich (S. 3 Ziff. 1.7). Die Etab lierung einer Tagesstruktur bei der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm in einem geschützten Raum sei sinnvoll für die Verbesserung des allgemeinen Zustandes (S. 4 Ziff. 1.11). 4.5

Am 9. Januar 2017 fand im E.___ eine ambulante rheumatologische Verlaufskontrolle statt. Die Ärzte berichteten gleichentags über die Beschwerde führerin (Urk. 7/75/5-6) . Als Diagnosen nannten sie ein fibromyalgiformes Schmerzsyndrom mit/bei radiologisch beginnenden degenerativen Veränderun gen an der HWS, LWS und beiden Knie, eine arterielle H ypertonie sowie eine Adipositas (S. 1). Seit 10 Jahren leide die Beschwerdeführerin an Beschwerden in verschiedenen Körperregionen mit Zunahme in den letzten vier Jahren. Sie sei klinisch in einem normalen Allgemeinzustand, im Verhalten jedoch antriebsge mindert. Neben den lokalen Beschwerden im Bereich der HWS – beginnend der Kniegelenke – imponierten fibromylagieartige Schmerzen im Bereich der Nacken muskulatur, an beiden Oberarmen, im Bereich des Brustansatzes und an beiden Ober-/Unterschenkeln. Eine entzündlich-rheumatische Genese habe ausgeschlos sen werden können. Vielmehr sei neben beginnenden degenerativen Veränderun gen beider Kniegelenke von einem fibromyalgiformen Schmerzsyndrom auszu gehen. Unter regelmässiger Physiotherapie habe eine Abnahme der Beschwerden festgestellt werden können . In der Untersuchung vom 9. Januar 2017 habe die Beschwerdeführerin über Beschwerden an beiden Füssen berichtet. Hierbei habe sich ein beidseitiger Pes plano- valgus mit noch gut erhaltender Beweglichkeit beider Sprunggelenke gezeigt. Es seien Einlagen längs mit Stützen medialer Fuss rand verordnet worden. (S. 2). 4. 6

Dem Austrittsbericht de s F.___ des B.___ vom 19. Januar 2017 (Urk. 7/75/3-4) zufolge liess sich die Beschwerdeführerin notfallmässig we gen einer hypertensiven Gefahrensituation behandeln. 4. 7

Am 3. Februar 2017 nahm RAD-Ärztin dipl. - med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 7/65/4-6). Als Diagnosen mit dauerhafter Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein LWS-Syndrom. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Adiposi tas permagna , ein chronisches Panvertebralsyndrom , eine depressive Entwicklung (ICD10 F32.2; mittelgradig laut Hausarzt, schwer gemäss Fachärztin für Psychi atrie), ein metabolisches Syndrom, eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstö rung (Fibromyalgie), eine Anpassungsstörung, akzentuierte abhängige Persön lichkeitsmerkmale, einen Hypertonus sowie eine Refluxoesophagitis (Urk. 7/65/4-5). Die Beschwerdeführerin könne als Reinigungskraft keine rückenbelastenden Tätigkeiten, keine schwere körperliche Arbeit, keine Tätigkeit in körperlicher Zwangshaltung bzw. mit der Notwendigkeit häufigen Bückens und Vornübernei gens , keine repetitiven Handarbeiten bei Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, so zialer Isolation, Störung der Konzentration und Merkfähigkeit ausüben. Zumut bar seien leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (sinnvoller Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen). Seit 20. August 2015 bestehe eine vollständige Arbeits un fä higkeit in der angestammten Tätigkeit, hingegen ab 1. Juli 2016 aus Sicht der Krankentaggeldversicherung eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit April 2016). Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei unter physiotherapeuti scher Behandlung möglich. Der psychopathologische Befund sei wenig aussage kräftig. Es fehlten Angaben zum Funktionsniveau und zur Tagesstruktur. Berich tet werde, dass die Beschwerdeführerin eingeengt sei auf die somatischen Be schwerden. Nicht nachvollziehbar komme die behandelnde Psychotherapeutin zur Schlussfolgerung, dass eine schwere depressive Episode vorliege. Aus versi cherungsmedizinischer Sicht sollte die Beschwerdeführerin in der Lage sein, eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Ar beitsmarktes im bisherigen Pensum zu verrichten. Das niedrige Bildungsniveau sei nicht relevant für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/65/5). 4.8

Im Haushalt s abklärungsbericht (Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt) vom 19. Oktober 2017 (Urk. 7/88) wurde unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin wohne zusammen mit ihrem seit 2014 pen sionierten Ehemann in einer 3.5-Zimmer-Wohnung . Die erwachsenen Kinder leb ten seit Jahren nicht mehr zu Hause (S. 5 Ziff. 2.3.1). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin würde sie bei Gesundheit weiterhin arbeiten. Sie hätte jede Arbeit angenommen im Umfang von 50, 60, 70 % (S. 5 Ziff. 2.5). Sie wurde von der Abklärungsperson zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig qua lifiziert (S. 5 Ziff.2.6). Es wurden

– näher ausgeführt - keine Einschränkung en im Haushalt festgestellt (S. 5 ff. Ziff. 6 f.). 4.9

RAD-Ärztin d ipl. - med.

G.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 1. November 2017 (Urk. 7/91/4-5) unter Berücksichtigung der anlässlich des Hausbesuch s ge wonnenen Erkenntnisse n fest, das Vorliegen einer schweren depressiven Episode könne bei der Beschwerdeführerin nicht bestätigt werden. Sie sei affektiv sehr gut schwingungsfähig und zeige ein breites Spektrum an Emo tionen. Im Gespräch wirke sie weder deprimiert noch hoffnungslos, wie das durch den behandelnden Psychiater beschrieben worden sei. Psychopharmaka kämen nicht zum Einsatz, es ergäben sich keine Hinweise auf eine schwergradige depressive Symptomatik. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig, vermutlich dau erhaft , auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmit arbeiterin auswirke. Die Erkrankung der Wirbelsäule führe zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit be stünden aber keine wesentlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, dies seit jeher. Angepasst sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig. Eine ge sundheitsbedingt notwendige Reduktion des Arbeitspensums könne aus versiche rungsmedizinischer Sicht nicht bestätigt werden (Urk. 7/91/5). 4.10

Den n ach Verfügungserlass eingereichte n medizinischen Berichte n lässt sich ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2018 im H.___ aufgrund lumbaler Rückenschmerzen, bestehend seit sieben Monaten, behandelt wurde (Urk. 3/5-6).

Ebenso geht aus dem Bericht der Ärzte des B.___ vom 11. Juni 2018 (Urk. 14) hervor, dass sich die Beschwerdeführerin am selben Tag im F.___ wegen erstmalig aufgetretenen Unterschenkel- bzw. Knieschmerzen vor gestellt hat (S. 1). Klinisch habe sich gemäss den Ärzten ein unauffälliger Befund gezeigt. Unter Bedarfsanalgesie habe eine stetige Besserung der Beschwerden ver zeichnet werden können (S. 1 f.). 5. 5.1

Im Rahmen der erstmaligen Rentenabklärung wurden von den Fachärzten in so matischer Hinsicht ein chronisches zervikal betontes Panvertebralsyndrom bei Fehlform der Wirbelsäule, Hyperk yphose der BWS und Hyperlordose der LWS , ein Karpaltunnelsyndrom beidseits, statische Fussbeschwerden, arterielle Hyper tonie und eine Adipositas per magna

diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 3.2). Des Weiteren wurde – nicht fachärztlich erhoben

eine larvierte Depression bezie hungsweise eine Depression mittelgradiger Ausprägung genannt (vgl. vorstehend E. 3.2 f.).

Die medizinischen Abklärungen, die seit der erneuten Anmeldung der Beschwer deführerin zum Leistungsbezug im Dezember 2015 (vgl. Urk. 7/27) erfolgt sind, haben die lumbalen Beschwerden und die diversen weiteren Körperschmerzen bestätigt. So zeigten die bildgebenden Befunde keine neuen Aspekte, insbeson dere keine entzündlichen Veränderungen (vorstehend E. 4.5 ; vgl. Urk. 7/55/12 ) . Die neu hinzugetretenen Diagnosen

hypertensive He rzkrankheit ( vorstehend E. 4.1 ; E. 4.6 ) sowie Veränderungen beider Kniegelenke und Beschwerden an bei den Füssen (vorstehend E. 4.4) vermögen indes keine Arbeitsunfähigkeit zu be wirken. Ganz allgemein wurde von den Fachärzten auf eine Besserung der Ge sundheitssituation mittels Physiotherapie hing e wiesen (vorstehend E. 4.2-3, E. 4.5), was auch vom RAD der Beschwerdegegnerin bestätigt wurde (vorstehend E. 4.7). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit attestierte Hausarzt Dr. Z.___ keine Ar beitsfähigkeit in der angestammten und in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 4.3).

H ingegen kamen die Ärzte des B.___ zum Schluss, eine angepasste Tätigkeit ohne belastende Tätigkeit, ohne Überkopfarbeiten , ohne Stehen , ohne Tragen von L asten und ohne repetitive Handarbeiten sei bei durchgeführter Physiotherapie – gegebenenfalls mit stationärer Behandlung – möglich (vorstehend E. 4. 2 ). Dies deckt sich mit der Beurteilung der RAD-Ärztin G.___ , welche am 3. Februar und bestätigend am 1. November 2017 ebenfalls die Wiederaufnahme der ange stammten Tätigkeit als Raumpflegerin verneinte und leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit sinnvollem Wechsel von Gehen und Stehen und Sitzen für mög lich erachtete (vorstehend E. 4.7 und E. 4.9). Auch in der Haushalt s abklärung vom Oktober 2017 konnte unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht durch den zu Hause lebenden pensionierten Gatten keine Einschränkung festge stellt werden (vorstehend E. 4.8).

Nach dem Gesagten ist seit der erstmaligen Leis tungsverweigerung im Oktober 2015 in Bezug auf die Rückenproblematik bezie hungsweise aus somatischer Sicht keine Verschlechterung

des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 17 ATSG ausg e wiesen.

Ebenso ist keine rechtsgenügliche Veränderung in psychiatrischer Hinsicht aus gewiesen. Namentlich wurden die psychischen Beschwerden bereits bei der Erst anmeldung geklagt und berücksichtigt (vgl. E. 3.2 f.) , womit lediglich eine unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorliegt, welcher im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ist (vorstehend E. 1. 3 ) . In Bezug auf den Bericht der Psychotherapeutin D.___ , welche in psychiatrischer Hinsicht eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), akzentuierte Persönlichkeitsmerkmale und sogar eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) diagnostizierte und der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestierte (vorstehend E. 4.4), ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt be handelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), was sich exemplarisch auch im von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 17. April 2017 (Urk. 7/68/1) zeigt . In wiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Leistungsabweisung im Oktober 2015 vers chlechtert haben soll und wie hoch die Therapiekadenz war und ist, legte die Psychotherapeutin

darüber hinaus weder dar, noch ist ein solcher ersichtlich. Auch geht aus den Akten hervor, dass – mit Ausnahme des Hausarztes – keine der somatischen Ärzte psychische Einschrän kungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten , sondern allesamt die vorliegenden Einschränkungen an den körperlichen Beschwerden und dem Übergewicht festmachten und das f ibromyalgieforme Schmerzsyndrom als unter geordnet betrachteten (vorstehend E. 4.1; E. 4.2; E. 4.5). Dies zeigt sich auch da rin , dass sich mit konsequenter Physiotherapie Besserungen einstellten und deckt sich mit der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach die somatischen Beschwer den sie am meisten einschränkten (vgl. Urk. 7/88 S. 2 oben). Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Abk l ärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt vom Oktober 2017 an, nebst Schmerzmittel n keine Psychopharmaka einzunehmen, da diese nur am Anfang geholfen hätten (Urk. 7/88 S. 3), was ebenfalls auf einen geringen Leidensdruck schliessen lässt. Schliesslich erging die rentenablehnende Verfügung im Februar 2018, mithin fast zwei Jahre nach dem letzten psychotherapeutischen Ber icht, womit – unter Be rücksichtigung der Medikamentenabstinenz und den von der Beschwerdeführerin bezeichneten Einschränkungen – die Diagnose einer schweren depressiven Epi sode zu Recht nicht aufrecht gehalten und sogar a uf eine Verbesserung der de pressiven Symptomatik geschlossen werden kann , womit von einem strukturier ten Beweisverfahren abgesehen werden kann ( BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 ) ,

i nsbesondere auch mit Blick auf die nach stehende Erwägung 6.4

aus Gründen der Verhältnismässigkeit (BGE 141 V 281).

Nach dem Gesagten ist seit der letzten Verfügung im Jahr 2015 in psychiatrischer Hinsicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführe rin ausgewiesen. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführer in (vorste hend E. 2.2) erweist sich somit als unbegründet. 5.2

Zusammenfassend hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in seit der leistun gs verneinenden Verfügung vom 8. Oktober 2015 nicht wesentlich ver ändert ,

weshalb

weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für alle angepass ten Tätigkeiten auszugehen ist.

Sollte die aktenkundig festgestellte degenerative Erkrankung der Wirbelsäule und die nach Verfügungserlass erstmalig aufgetretenen Unterschenkel- bzw. Knie schmerzen (vorstehend E. 4.10) auch Einschränkungen in einer angepassten Tä tigkeit zeitigen, ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich bei der Be schwerdegegnerin erneut anzumelden. 6. 6.1

Zu beurteilen ist im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin, wie von den Parteien angenommen, als T eilerwerbstätige einzustufen ist und diesbezüglich vor allem, in welchem Pensum sie im Gesundheitsfalle erwerbstätig wäre.

Massgebend für die Qualifikation einer versicherten Person als Vollzeit-, Teil oder Nichterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver hältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.3).

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Gesche hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 6.2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin im Vorbescheidver fahren als zu 5 0 % erwerbstätig. Die restlichen 5 0 % seien als Haushalt zu quali fizieren (Urk. 7/65; Urk. 7/66) . Die Beschwerdeführerin habe vor der gesundheit lichen Einschränkung zu einem 5 0%-Pensum gearb eitet . Gestützt auf ein e an lässlich des Vorbescheidverfahrens vorgenommene Haushaltsabklärung setzte die Beschwerdegegnerin den Erwerbsanteil auf 60 % fest, womit 40 % auf die Tätig keiten im Haushalt fielen (Urk. 7/88) . Demgegenüber machte die Beschwerdefüh rerin geltend, sie wäre zu 70 % erwerbs- und zu 30 % im Haushalt tätig (Urk. 7/90 S. 3 ; vgl. vorstehend E. 2.2 ). 6.3

Aus den Akten geht hervor , dass die Beschwerdeführerin drei Arbeitsstellen in negehabt hatte und zeitweise insges amt in einem Pensum im Umfang von 73 bis 76 % gearbeitet hatte (Urk. 7/5/2 ; Urk. 7/7 Ziff. 2.9; vgl. auch Aufstellung in Urk. 7/88 S. 3 Ziff. 2.2 und S. 5 Ziff. 2.6.1) . Aktenkundig ist zudem das Kündi gungsschreiben der

I.___

vom

24. November 2011 , aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Grün den gekündigt wurde (Urk. 7/1/1) . Infolge der Kündigung reduzierte sich das Ar beitspensum auf zirka 21 Stunden (Urk. 7/88 S. 4 oben).

Anlässlich der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 5. Oktober 2017 (Urk. 7/88) machte die Beschwerdeführerin geltend, die Pensumsreduktion ab 2012 sei auf gesundheitliche Probleme zurückzuführen gewesen, sie habe sich schon damals schlecht gefüh l t und habe keine weiteren Jobs mehr annehmen können (S. 4 Ziff. 2.3). Bei Gesundheit würde sie heute jede Arbeit annehmen im Umfang von 50, 60 oder 70 % (S. 5 Ziff. 2.5). In der Parteibefragung anlässlich der am 8. Juni 2018 durchgeführten Hauptverhandlung vermochte die Beschwer deführerin über die Einkommensschwankungen gemäss Auszug aus dem indivi duellen Konto (IK-Auszug ; Urk. 7/6, Urk. 7/63; Urk. 13 ), besonders im Jahr 2002 mit Höchststand von rund Fr. 47‘000.-- und zu den tiefsten Einkommen 2008 mit rund Fr. 16‘000.--

und Fr. 15‘000.-- im Jahr 2015 , keine Auskunft erteilen (Urk. 15 S. 4).

Gestützt auf diese Aktenlage, vor allem auch aufgrund der Schwankungen im Einkommen bereits vor den eingetretenen Gesundheitsbeschwerden sowie ge stützt auf die Kündigung der I.___ vom November 2011 aus wirtschaftlichen Gründen und der daraus abgeleiteten Untätigkeit der Beschwerdeführerin, eine neue Arbeitsstelle zu suchen , um ihr Pensum wieder aufzustocken, kann geschlossen werden , die Beschwerdeführerin würde bei Ge sundheit in einem Erwerbspensum von 50 % tätig sein (vorstehend E. 6.2) . Dies deck t sich auch mit ihre r Aussage anlässlich der Haushalt s abklärung, wonach auch ein Arbeitspensum von 50 % genannt und folglich

– entgegen den Ausfüh rungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 8)

– die Beschwerdeführerin

nicht ex plizit ausgeschlossen hat , kein solches Arbeitspensum leisten zu wollen (Urk. 7/88 S. 5 unten) .

Diese Feststellung wurde sodann bereits im ersten Rentenverfahren getroffen und von Seiten der Beschwerdeführerin bis zum vorliegenden Verfah ren nicht gerügt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe rin ohne Gesundheitsschaden weiterhin im angestammten Pensum tätig wäre, da offensichtlich keine Änderung seit der rentenabschlägigen Verfügung vom 8. Ok tober 2015 (Urk. 7/26) eingetreten ist.

Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich einer Erwerbstätigkeit im bisherigen Pensum von 50 % nachgehen würde , womit keine revisonsrechtliche Verände rung gemäss Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.5) eingetreten ist.

6.4

Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen wäre, dass sie ohne Gesundheitsschaden in erwerblicher Hinsicht einer Erwerbstätigkeit in einem 70%-Pe nsum nachginge (Urk. 1 S. 8 ), würde ein rentenausschliessender Inv alidi tätsgrad resultieren. Die Angaben der J.___ (Fragebogen für Ar beitgebende vom 30. April 2014, Urk. 7/7) als V alideneinkommen ( vgl. BG E 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis)

heranziehend betrug der Stundenlohn der Beschwerdeführerin Fr. 21.50 beziehungsweise mit Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13. Monatslohn Fr. 26.29 (Ziff. 2.10). Gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Reinigungsbranche Deutschschweiz, welcher ab 1. Dezember 2018 für allgemeinverbindlich erklärt wurde, werden für Gebäude reinigungen ohne Abschluss (EBA, EFZ) Mindestlöhne je nach Kategorie (Unter haltsreinigung, Spezialreinigung ) zwischen Fr. 18.80 und Fr. 21.90 bezahlt, wes halb und zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf den Lohn der J.___ abgestellt werden k önnte . Aufgerechnet auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche (Ziff. 2.9) ergäbe dies ein Monatseinkommen von Fr. 4'417.-- (42 x Fr. 26.29 = Fr. 1'104.20 ; Fr. 1'104.20 x 4 = Fr. 4'417.--) respektive von jährlich rund Fr. 53'004. -- bei einem Vollzeitpensum. Angepasst an die Nominal lohnentwicklung würde somit für das Jahr 2016 ein Valideneinkommen von rund Fr. 53’718 .-- (Fr. 53’004 . -- : 2'673 x 2'709) resultieren .

Das Invalideneinkommen wäre anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen ( BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b ) , da die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann . Aus medizinischer Sicht ist die

Beschwerdeführer in in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (vorstehend E. 5.2) . Das Invalideneinkommen wäre daher gestützt auf den standardisierten Durchschnittslohn in sämtlichen Zweigen des privaten Sek tors zu bestimmen und es wäre vom mittleren Lohn für Frauen in einfachen Tä tigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2016 auf Fr. 4‘363 .-- ( LSE

2016 , Tabelle TA1, Total Frauen, Niveau 1 ), mit hin Fr. 52‘356.-- im Jahr (Fr. 4‘363.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen wöchent - lichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden ergäbe dies für das Jahr 2016 ein Einkommen von rund Fr. 54‘581 .-- (Fr. 52‘356 . -- : 40 x 41.7). Nachdem de r Beschwerdeführer in auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ein Pen sum von 10 0 % zugemutet werden kann , würde das Invalideneinkommen

- unter Berücksichtigung eines (fraglich zu rechtfertigenden) leidensbedingten Ab zugs von 10 %

- rund Fr. 49‘123.-- (Fr. 54‘581 .-- x 0. 9 ) betragen . Bei einem In valideneinkommen in der Höhe von Fr. 49‘123.-- und einem V alideneinkommen von Fr. 53‘718 .-- ergäbe sich e ine Einkommenseinbusse von Fr. 4‘595 .--, was ei nem Inv aliditätsgrad im Erwerb sbereich von rund 8 .6 % entspricht. Ausgehend von der Annahme, die Beschwerdeführeri n sei im Gesundheitsfalle zu 70 % im Erwerb und zu 30 % im Haushalt tätig, würde gemäss der neuen , seit 2018 gül tigen und zugunsten der Beschwerdeführerin ausgestalteten Berechnungsme thode (gemischte Methode, Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 bis Abs. 2-4 IVV)

selbst eine Einschränkung im Haushalt von

100 %

nicht genügen [( 8 .6 % x 0.7) + ( 100 % x 0.3)] ,

um ein en R entenanspruch zu begründen . 7. 7.1

Die Beschwerdeführerin rügte sodann die abschlägige Rentenverfügung vom 15. Oktober 2015 (Urk. 7/26) aus diversen Gründen als ursprünglich fehlerhaft. 7.2 7.2.1

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht , die abschlägige Rentenverfügung vom Oktober 201 5 sei offensichtlich falsch gewesen und deshalb in Wiedererwä gung zu ziehen, scheint sie auf die Rechtsprechung zur substituierten Begründung Bezug zu nehmen, gemäss welcher das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substitu ierten) Begründung schützen kann, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 12 5 V 368 E. 2, je mit Hinweisen). Diese kann in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht zur Anwendung gebracht werden, steht doch nicht die Aufhebung oder Herabsetzung einer zugesprochenen Rente in Frage. 7.2 .2

Auch besteht kein formeller Anspruch auf eine Wiedererwägung der rechtskräf tigen Verfügung vom 15. Oktober 2015 (Urk. 7/26). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt – beim Fehlen eigentlicher Revisions gründe wie hier vorliegend (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG und vorstehend E. 5 und E. 6 ) – im Ermessen des Versicherungsträgers. Es besteht demnach kein gericht lich durchsetzbar er Anspruch auf Wiedererwägung.

7.3

7.3 .1

Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerd e gegnerin schliesslich vor, sie habe im Verfahren ihre Aufklärungspflicht ( Art. 27 Abs. 2 ATSG ) verletzt, indem sie im Verwaltungsverfahren nicht rechtsgenüglich vertreten gewesen sei (Urk. 17 S. 4 f.). 7. 3 .2

Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versiche rungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen ( BGE 131 V 472 E. 4.1). Sinn und Zweck der Beratungs pflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt ( BGE 131 V 472 E. 4.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2018 vom 10. A ugust 2018 E. 3.3 mit Hinweisen ). Das Bundesgericht hat bisher offen

gelassen , wo die Grenzen der in Art. 27 Abs.

2 ATSG verankerten Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind. Es hat jedoch ent schieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versi cherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Vo raussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden ( BGE 139 V 524 E. 2.2; 131 V 472 E.

4.3 , Urteil des Bundesgerichts

8C_438/2018 vom 10. August 2018 E. 3.3 ). Die Beratungspflicht setzt nicht einen entsprechenden Antrag der ver - sicherten Person voraus, sondern ist zu erfüllen, wenn die Versicherungsträgerin einen ent sprechenden Beratungsbedarf feststellt (vgl . SVR 2007 KV Nr. 14, K 7/06 E. 3.3). Die Beratungspflicht ist immerhin bestimmten Grenzen unterworfen. So kann vom Versicherungsträger nicht mehr als das verlangt werden, was er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennen konnte (vgl. BGE 133 V 249 ). 7. 3.3

In den Akten finden sich keine Hinweise, dass die Beschwerdefüh rerin ungenü gend beraten wurde, zumal sie – wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte – im ersten Anmeldungsverfahren sowie auch im vorliegenden Abklärungsverfah ren bis zum Vorbescheid von der TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG ( später: TCL Treuhand & Versicherungen AG [Urk. 7/74]; nachfolgend: TCL) rechtmässig vertreten wurde. Aus dem Umstand, dass die damalige Rechtsvertre tung keinen Einwand gegen den Vorbescheid erhoben und auch die Verfügung vom 8. Oktober 2015 nicht angefochten hat (vgl. Urk. 17 S. 3), lässt sich keine Verletzung der Beratungs- bzw. Hinweispflicht ableiten , zumal aus Sicht der Be schwerdegegnerin diese Entscheide korrekt erfolgt sind und keine Veranlassung bestand, diese zu hinterfragen . Zudem erging d er Vorbescheid wie auch die Ver fügung mit g ehöriger R echtsmittelbelehrung, womit es offen gestanden wäre, da gegen das Rechtsmittel zu ergreifen.

Auch im vorliegenden Verfahren liegt keine Verletzung der Beratungspflicht vor. Die Beschwerdeführerin war bis zum Vorbescheid durch die TCL vertreten. Inwie fern die Beschwerdegegnerin gemäss Beschwerdeführerin hätten wissen müssen, dass eine « absolut unsachgemässe » Rechtsvertr etung vorgelegen habe (vgl. Urk. 17 S. 4 Ziff. 4) , wird mit Verweis auf das v orhin A usgeführte nicht substantiiert dargelegt. Durch die von der Beschwerdeführerin selbst frei mandatierte Rechts vertretung ist es unerheblich, dass die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist (vgl. Urk. 17 S. 4), obliegt doch der Verkehr mit der Beschwerdegegnerin in der Regel alleine der Rechtsvertretung.

Speziell erwähnt sei jedoch, dass bei der im Vorbescheidverfahren durchgeführte n Haushaltsab klärung ein Dolmetscher hinzugezogen wurde und überdies gar die Rechtsvertre tung zugegen war (Urk. 7/88). Damit kann es sein Bewenden haben . 8.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 9.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler