Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1975, ist gelernter Hochbauzeichner (Urk. 6/3 Ziff. 5.3) und war zuletzt für die Y.___ tätig (Urk. 6/3 Ziff. 5.4), als er sich am 20. August 2015 unter Hinweis auf verschiedene Beschwerden, unter anderem eine rezidivierende Depression, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug anmeldete (Urk. 6/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte beim Z.___ ein po lydisziplinäres Gutachten ein, das am 17. Mai 2017 erstattet wurde (Urk. 6/40).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/50, Urk. 6/56) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Februar 2018 bei einem Invalidi tätsgrad von 41 % eine Viertelsrente ab 1. Februar 2016 zu (Urk. 6/ 67 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am
6. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom
1. Februar 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm
rückwirkend ab 1. Februar 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk.
1 S.
2).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). Am 14. September 2018 reichte der Beschwerdefüh rer eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte, es sei eine psychiatrisch-or thopädische Expertise anzuordnen (Urk. 8-9). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf das Einreichen einer Stel lungnahme (Urk. 11) , worauf der Beschwerdeführer a m 21. Dezember 2018 eine weitere Stellungnahme einreichte (Urk. 12-13). Dies wurde den Parteien am 3. Ja nuar 2019 mitgeteilt (Urk. 14). Am 27. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer einen in seiner Eingabe vom 14. September 2018 zitierten medizinischen Bericht nach (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, auf das Gutachten könne abgestellt werden. Von Juni 2014 bis Februar 2015 sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig gewesen, v on März 2015 bis Ende des Wartejahres per Ende Mai 2015 habe die Arbeitsunfähigkeit 50 % betragen. Die verspätete Anmeldung führe jedoch zu einem Rentenanspruch erst ab Februar 201 6. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer für eine angepasste Tätigkeit aus rein orthopädischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig gewesen, die psychischen Beschwerden schränkten ihn jedoch dauerhaft zu 40 % ein (S. 4). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, auf das Z.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden. Der orthopädische Teilgutachter gehe von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der angestammten Tätigkeit als Hochbauzeichner aus , begründe diese Einschätzung jedoch nicht und verkenne auch die wirtschaft liche Realität, wonach die Tätigkeit eines Hochbauzeichners nicht mit reduzierter Leistung ausgeübt w erden könne (S. 3 f. Ziff. 2.1) . Die Arbeit sei sodann alles andere als abwechslungsreich. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die Diagnosen der drei Spontanpneumothorax bei bullösem Lungenemphysem ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sein soll t e n , wie dies der internistische Teil gutachter ohne Begründung aufführe. Er leide unter brennenden Dauerschmerzen am Thorax (S. 4 Mitte). Hinzu komme die rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (S. 4 Ziff. 2.2). Trotz massiver Einschränkungen der Ressourcen postuliere der psychiatrische Teilgut achter eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bezüglich einer leidensangepassten Tätig keit. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei zu Unrecht verneint worden. Er leide seit seiner Jugend an depressiven Störungen und Cluster-Kopfschmerz. Es treffe auch nicht zu, dass er über Jahre seiner beruflichen Tätigkeit als Hoch bauzeichner habe nachgehen können, aus gesundheitlichen Gründen habe er un zählige Stellenwechsel vornehmen müssen . Der berufliche Werdegang sei alles andere als eine Zeit ohne psychische Störungen mit Krankheitswert (S. 5 f. ). Ge mäss dem Bericht der behandelnden Psychiaterin der A.___ seien mehr als sieben Kriterien für die Diagnosestellung einer Depression erfüllt. Über dies bejahe sie das Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (S. 6 Ziff. 2.3) . Gemäss ihrer Auffassung bestünden rigide Muster des Denkens, Fühlens und Handelns, welche seit mindestens der Jugendzeit stabil andauerten, auf meh rere Lebensbereiche einen negativen Einfluss hätten und beim Beschwerdeführer einen grossen Leidensdruck auslösten . Diese Einschätzung stimme vollständig überein mit den zahlreichen beruflichen Misserfolgen. Aus dem IK-Auszug gehe hervor, dass er nie in der Lage gewesen sei, eine Stelle währen d mehr als einem Jahr zu halten (S. 7 Mitte). Die Psychiaterin sei der Auffassung, dass aufgrund des schweren Ausprägungsgrades der depressiven Erkrankungen keine berufli chen Massnahmen zumutbar seien und die bisher durchgeführten medizinischen und medikamentösen Behandlungen ausreichend seien (S. 8). Nicht akzeptierbar sei zudem da s Invalideneinkommen gemäss LSE-Tabelle Ziff. 17 Bürokräfte und verwandte Berufe. Er sei in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar für eine Bü rotätigkeit mit Präsenz von 100 % und 60 % Leistung, e r besitze keine entspre chende Ausbildung (S. 10 Ziff. 2.4).
In seiner Eingabe vom 14. September 2018 (Urk. 8) hielt der Beschwerdeführer unter Verweis auf eine Beurteilung durch Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 9), daran fest, dass auf das psychi atrische Teilgutachten von Dr. C.___ nicht abgestellt werden könne (S. 2 Ziff. 1). Er leide überdies an invalidisierenden Kopfschmerzen, Lungenproblemen und Rückenleiden. Der orthopädische Chirurg Dr. D.___ sei der Auffassung, dass aufgrund der hier völlig verschiedenen chronischen, schweren Krankheiten keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei (S. 3 Ziff. 2).
Am 21. Dezember 2018 verwies der Beschwerdeführer sodann auf einen Bericht von Dr. E.___ , gemäss welchem die bisherigen Behandlungen mit diversen Antidepressiva, Physiotherapie, TCM, Hypnose und Chirotherapie frustran und erfolglos verlaufen seien . Das chronische Postthorakotomie-Syndrom rechts er weise sich in Kombination mit den zusätzlichen Diagnosen sowie der Co-Morbi dität Depression als untherapierbar und somit auch als unüberwindbar (Urk. 12 -13 ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad beziehungsweise der Ren tenanspruch des Beschwerdeführers. 3 . 3. 1
In ihrem Bericht vom 13. März 2013 (Urk. 6/23/6-7) diagnostizierten die Ärzte des F.___ ein zweites Re zidiv eines sekundären Spontanpneumothorax rechts. Der Beschwerdeführer sei am 12. Februar 2013 operiert worden (vgl. Operationsbericht vom 12. Februar 2013, Urk. 6/23/4-5). Er berichte, bei insgesamt gutem Befinden zu sein. Die pul monale Leistung sei nicht eingeschränkt, sportlicher Betätigung könne er prob lemlos nachgehen. Es zeige sich ein erfreulicher postoperativer Verlauf mit kli nisch unauffälligem Patienten und radiologisch fehlendem Hinweis auf ein er neutes Pneumothoraxrezidiv (S. 1). 3. 2
Vom 26. März bis 8. April 2013 war der Beschwerdeführer erneut im F.___
hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 8. April 2013 (Urk. 6 / 23 /8-9) diagnostizierten die Ärzte ein drittes Rezidiv eines sekundären Spontanpneumothorax rechts sowie einen Clusterkopfschmerz. Nach einer pro longierten Fistelung hätten beide Thoraxdrainagen entfernt werden können. Die Lunge zeige sich weiterhin ausgedehnt, sodass der Beschwerdeführer in stabilem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause habe entlassen werden können (S. 1).
Eine Verlaufskontrolle am 30. April 2013 ergab einen aus thoraxchirurgischer Sicht klinisch sowie radiologisch erfreuliche n Verlauf, die Behandlung sei abge schlossen (Urk. 6/23/14-15). 3. 3
Eine am 18. Juni 2014 durch die Ärzte des G.___ , Radiologie, vorgenommene MRI-Untersuchung der Brust- und Lendenwirbelsäule ergab eine fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1 mit Retroposition des LWK5 gegenüber SWK1 sowie leicht- bis höchstens mässiggradiger
Osteochondrose der restlichen lumbalen wie auch thorakalen Segmente (Urk. 6/23/1) . 3. 4
In ihrem Bericht vom 13. Mai 2015 (Urk. 6/23/2-3) nannten die Ärzte des G.___ , Pneumologie/ Somnologie , folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf muskuloskelettale
Thoraxschmerzen - thorakovertebrales beziehungsweise thorakolumbovertebrales Syndrom - thorakospondylogenes beziehungsweise thorakokostales Syndrom rechts - rezidivierende Spontanpneumothoraces rechts - Clusterkopfschmerz
Der Beschwerdeführer stelle sich bei persistierenden Thoraxschmerzen zur pneumologischen Beurteilung vor. Seit zwei Jahren beziehungsweise seit der letz ten Thorakoskopie bestehe ein rechtsthorakaler Schmerz, dieser aggraviere bei tiefer Inspiration, Husten und Niesen und bessere bei Bauchlage (S. 1). Die Spiro metrie zeige überraschenderweise formal normale statische und dynamische Lun genvolumina, wenn auch diese eher an der unteren Grenze der Norm seien. Die Aetiologie der Schmerzen dürfte wohl im Bereich des muskulären beziehungs weise skelettalen Systems liegen, differentialdiagnostisch denkbar wäre auch eine Schmerzursache im Rahmen der beschriebenen Bandscheibenproblematik (S. 2). 3. 5
Die behandelnde Ärztin der A.___ , H.___,
Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 14. Januar 2016 (Urk. 6/17) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10), bestehend seit der Kindheit - Status nach schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symp tome Januar 2015 - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und passiv-aggres siven Anteilen (ICD-10 F61.0), bestehend seit der Jugend
Die depressive Symptomatik zeige sich unter der bisherigen ambulanten psychi atrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit Einsatz verschiedener antidepres siver Psychopharmakotherapien bis zum aktuellen Zeitpunkt unverändert, ausser dass sich die Angst- und Weinattacken zurückgebildet sowie die Schlafstörungen deutlich verbessert hätten (S. 3 Ziff. 1.4). Es sei davon auszugehen, dass unter einer weiterführenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit Ein satz de s
cogniti ve
behavioral
analysis
s ystem
of
psychotherapy eine weitere Re gredienz der aktuellen depressiven Episode erreicht werden könne. Die kombi nierte Persönlichkeitsstörung erschwere die eigentliche Behandlung der depressi ven Störung, wirke sich negativ auf den Heilverlauf und die Prognose einer Ver besserung des Gesundheitszustandes aus und sei durch psychotherapeutische In terventionen nur schwer zu beeinflussen (S. 4 Mitte). Bisher habe eine ambulante integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit einer Frequenz von wöchentlichen Einzelsitzungen mit kognitiv- behavioralen , störungsspezifi schen Interventionen bezogen auf die depressive Störung stattgefunden. Je nach Krankheitsverlauf sei eine weitere Intensivierung des Behandlungssettings zu empfehlen (S. 4 Ziff. 1.5). Als Hochbauzeichner sei der Beschwerdeführer seit dem 20. Januar 2015 vollständig arbeitsunfähig (S. 5 Ziff. 1.6). Körperliche Einschrän kungen bestünden aufgrund der psychiatrischen Erkrankungen nicht, durch den Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik jedoch Defizite der Konzentra tion bei komplexeren Aufgabestellungen. Die starke Antriebsminderung und die erhöhte Erschöpfbarkeit würden zudem eine verminderte Durchhaltefähigkeit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit ergeben. Die Symptome der kombinierten Persönlichkeitsstörung führ t e n zudem zu einer verminderten Gruppenfähigkeit . Der Beschwerdeführer sei auf einfach strukturierte, vorgegebene Arbeitsabläufe angewiesen, mit einem geringen Zeit- und Leistungsdruck sowie auf regelmässige Pausen. Die Symptome im Rahmen der kombinierten Persönlichkeitsstörung könnten zudem dazu führen, dass der Beschwerdeführer bei kleinsten Unstim migkeiten am Arbeitsplatz durch entstehende Konflikte im psychischen Zustands bild destabilisiert werde. Aus psychiatrischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Hochbauzeichner nicht mehr zumutbar. Auch e ine behinderungsange passte Tätigkeit sei aufgrund des aktuellen Ausprägungsgrades der depressiven Symptomatik im Beurteilungsz eitpunkt nicht möglich. Ab wann eine solche Tä tigkeit möglich sein werde , hänge vom Krankheitsverlauf ab und könne noch nicht vorausgesagt werden (S. 5 f. Ziff. 1.7). 3. 6
Im Verlaufsbericht vom 12. September 2016 (Urk. 6/26) führte
Dr. I.___ aus, aufgrund der Behandlungsresistenz und der vorhandene n chronische n De pression sei ab Januar 2016 ein Wechsel der psychotherapeutischen Methode zur cognitive
behavioral
analysis
system
of
psychotherapy , einer spezialisierten The rapieform für chronische Depressionen , erfolgt. Es habe sich jedoch gezeigt, dass einerseits eine notwendige Introspektionsfähigkeit und andererseits eine genü gend ausgebildete psychische Belastbarkeit für das Gelingen des psychotherapeu tischen Prozesses gefehlt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich nicht ausrei chend auf die Interventionen einlassen können und auch mit einer starken Er schöpfung und Verstärkung der Niedergestimmtheit auf die Psychotherapiesit zungen reagiert. Nach dreimonatiger Behandlung sei darum die psychotherapeu tische Behandlung wiederaufgenommen worden. Die depressiven Symptome seien nach wie vor zu stark ausgeprägt, als dass eine genügende Belastbarkeit für einen intensiveren therapeutischen Prozess gegeben wäre. Bei Konfrontation mit interaktionellen Problemen reagiere der Beschwerdeführer jeweils mit einer un mittelbaren Verstärkung der depressiven Symptome und akuter Suizidalität, so dass gegenwärtig ausschliesslich eine supportive Psychotherapie mit zweiwö chentlichen Konsultationen möglich sei (S. 1). 3. 7
Am 26. April 2017 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegeg nerin durch die Ärzte des Z.___ orthopädisch, psychiatrisch und internistisch begutachtet. In ih rem Gutachten vom 17. Mai 2017 (Urk. 6/40) nannten die Ärzte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 Ziff. 12.1): - Thorako-Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie Th10/11 mit Kompres sion der Nervenwurzel Th11 links mehr als rechts, Diskusprotrusion L3/4 mit leichter Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L4 rechts und mässiger Spondylarthrose , schwerer Osteochondrose L5/S1 mit medianer Dis kushernie und Spondylarthrose rechts mit Kompression der Nervenwurzel L5 rechts - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte so dann folgende (S. 40 Ziff. 12.2): - Osteochondrose C5/6 mit Anterolisthesis C5 gegenüber C6 Grad I nach Meyerding - akzentuierte narzisstisch kränkbare und passiv aggressive Persönlich keitszüge (ICD-10 Z73.1) - Präadipositas - bulläres Lungenemphysem, Status nach dreimaligem Spontanpneumotho rax rechts 2007 - 2013 , Oberlappenspitzenresektion mit Pleuraabrasio 2008, thorakoskopischer
Adhäsiolyse , Bullaresektion und Talkpleurodese 2013 und Re- Talkpleurodese 2013 - Nikotinabusus (10 pack years ) - Verdacht auf arterielle Hypertonie - Horton’sche Neuralgie ( cluster
headache )
Aus orthopädischer Sicht könnten die thorakolumbalen Schmerzen und die ab normen Untersuchungsbefunde der BWS und LWS im Wesentlichen auf die im MRI dokumentierte Diskushernie Th10/11 mit Kompression der Nervenwurzel Th11 beidseits zurückgeführt werden, ebenso wie die Ausstrahlung der Schmer zen in das Abdomen. Die lumbalen Schmerzen seien durch die im MRI nachge wiesene Diskusprotrusion L3/4 sowie die deutliche Osteochondrose L5/S1 zumin dest teilweise erklärt. Die bei der Untersuchung angegebene Hyposensibilität la teral am Oberschenkel links, medial am Oberschenkel rechts sowie am Unter schenkel und Fuss links sei dadurch aber nicht objektiviert. Auch das Ausmass der subjektiven Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit könne mit den objektiven Befunden nicht ganz nachvollzogen werden. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten in kalter und feuchter Umgebung, vorwiegend sitzend oder stehend, mit häufig inklinierten, reklinierten und rotierten Körperhaltungen, könnten dem Beschwerdeführer nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden (S. 36).
Aus internistischer Sicht habe der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2007 und 2013 bei bullösem Lungenemphysem drei Spontanpneumothora ces mit an sc h liessenden chirurgischen Interventionen erlitten. Seither habe sich die Situa tion stabilisiert. Der Beschwerdeführer gebe noch muskuloskelettale
Thora xschmerzen an, welche die Arbeitsfähigkeit aber nicht beeinträchtigten. Einen Cluster-Kopfschmerz erleide der Beschwerdeführer nur noch einmal jährlich . Aus internistischer Sicht fühle sich der Beschwerdeführer gesund und voll leistungs fähig, diese Beurteilung entspreche auch der gutachterlichen Einschätzung (S. 36 f.).
Etwa Mitte 2014 habe der Beschwerdeführer eine zunehmende depressive Störung entwickelt, weshalb er sich im Januar 2015 in psychiatrische und psychothera peutische Behandlung begeben habe . Die behandelnde Psychiaterin habe eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome beschrieben. Unter an tidepressiver Medikation habe nach etwa einem Monat eine leichte Besserung des psychischen Zustandsbildes erreicht werden können und es könne nach den anamnestischen Angaben und dem zu erhebenden psychischen Status seither eine anhaltende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ange nommen werden. Nach den beschriebenen Belastungen in der Kindheit und Ju gendzeit, vor allem mit körperlichen Beschwerden, liessen sich Hinweise für ak zentuierte, narzisstisch-kränkbare und passiv-aggressive Persönlichkeitszüge er heben, wobei die aggressiven Persönlichkeitszüge eher gegen sich selbst gerichtet seien. Der Beschwerdeführer sei seit jeher leicht kränkbar , verletzbar mit p assiv-aggressiven Anteilen. Jedoch würden diese Persönlichkeitszüge nicht die Inten sität einer Persönlichkeitsstörung erreichen (S. 37). Bei einer Persönlichkeitsstö rung handle es sich um tief verwurzelte anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch möglich gewesen, eine Berufsaus bildung als Hochbauzeichner zu erreichen und er habe auch über Jahre seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen können, wobei es vor allem aufgrund der kör perlichen Beschwerden zu häufigen Stellenwechseln gekommen sei. Damit hätten die zu erhebenden Persönlichkeitszüge nicht zu einer wesentlichen Störung der sozialen Funktions- und Leistungsfähigkeit geführt, sodass nur akzentuierte Per sönlichkeitszüge anzunehmen seien. Die Selbst- und Fremdwahrnehmung, Reali tätsprüfung und Urteilsbildung, Affektsteuerung, Impulskontrolle sowie Intenti onalität und Antrieb seien vor allem durch die depressive Störung beeinträchtigt. Trotz der multiplen körperlichen Beschwerden bestünden keine Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Jedoch könne eine psychogene Über lagerung der körperlichen Beschwerden in Zusammenhang mit der depressiven Störung angenommen werden. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung habe anfangs einmal pro Woche stattgefunden, seit zwei bis drei Monaten noch alle zwei Wochen, kombiniert mit einer antidepressiven Medikation. Der Beschwerdeführer erhalte derzeit nur eine antidepressive Medikation abends, wo runter einer Besserung der Schlafstörungen, der Affektlabilität und der Suizidge danken habe erreicht werden können (S. 38). Nachdem bisher keine wesentliche Besserung der depressiven Störung habe erreicht werden können, solle weiterhin versucht werden, die antidepressive Medikation zu intensivieren, wobei aufgrund der bisherigen Nebenwirkungen und der bekannten Clusterkopfschmerzsympto matik der Einsatz von Antidepressiva limitiert erscheine (S. 38 f.). Sollte unter ambulanten therapeutischen Massnahmen keine ausreichende Besserung des psy chischen Zustandsbildes zu erreichen sein, könnten auch teilstationäre oder sta tionäre psychiatrische Behandlungen durchgeführt werden. Der Beschwerdefüh rer zeige einen deutlichen Leidensdruck. Trotz der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom, könne eine zumutbare Willensanstrengung zur Wiederaufnahme einer be ruflichen Tätigkeit mit Verwertung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden (S. 39).
Die Arbeitsfähigkeit als Hochbauzeichner, körperlich leicht, primär sitzend und in temperierten Räumen, betrage aus orthopädischen Gründen seit spätestens Juni 2014 bei voller Stundenpräsenz 70 %. Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom und Be einträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des An triebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbelast barkeit, betrage die Arbeitsfähigkeit als Hochbauzeichner seit Februar 2015 ge samthaft bei voller Stundenpräsenz 50 % (S. 40 Ziff. 13.1). Körperlich leichte Tä tigkeiten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen könnten seit Juni 2014 bei voller Stundenpräsenz zu 100 % zugemutet werden. Seit Februar 2015 betrage die Arbeitsfähigkeit zusätzlich für Arbeiten ohne erhöhte emotionale Be lastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität , ohne An forderungen an die Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung gesamthaft bei voller Stunden präsenz 60 % (S. 40 f. Ziff. 13.2). Die Arbeitsfähigkeit bestehe seit Juni 2014 und einer sofortigen beruflichen Eingliederung stünden keine medizinischen Hinde rungsgründe entgegen (S. 41 Ziff. 13.3). Aus psychiatrischer Sicht erscheine die Prognose nach dem bisherigen Krankheitsverlauf nur begrenzt günstig. Sollte trotz ambulanter therapeutischer Massnahmen keine Besserung des psychischen Zustandsbildes zu erreichen sein, sei eine teilstationäre oder stationäre Behand lung zu empfehlen. Unter diesen therapeutischen Massnahmen sei innerhalb eines Jahres im günstigen Fall eine Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leis tungssteigerung und gesamthaft bei voller Stundenpräsenz etwa 70%iger Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit zu erwarten (S. 41 Ziff. 13.4). 3. 8
In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2017 (Urk. 6/57) führte
Dr. I.___ aus, die im Gutachten genannten Diagnosen seien nicht zutreffend . Es sei weiterhin von einer gegenwärtig schweren depressiven Episode ohne psychoti sche Symptome bei rezidivierender depressiver Störung sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung auszugehen (S. 1 Ziff. 1.1, S. 2 Ziff. 1.2).
Der Beschwerde führer schaffe es seit der Kindheit/Jugend nicht, länger andauernde, enge zwi schenmenschliche Beziehungen einzugehen und beruflich langfristig Fuss zu fas sen. Es bestünden rigide Muster des Denkens, Fühlens und Handelns, welche seit mindestens der Jugendzeit stabil andauerten, auf mehrere Lebensbereiche einen negativen Einfluss hätten und beim Beschwerdeführer sowie den nahestehenden Personen einen grossen Leidensdruck auslösten (S. 2 oben). Aus ihrer Sicht sei der Beschwerdeführer bei den vorliegenden Diagnosen im ersten Arbeitsmarkt aufgrund der chronischen und schweren Ausprägung mit fehlender Belastbarkeit und der Gefahr einer weiteren Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu standes bis zur akuten Selbstgefährdung im Rahmen von kleinsten Überforde rungssituationen nicht vermittelbar. Das im Gutachten aufgeführte Belastungs profil beschreibe die Anforderungen, welche üblicherweise für eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt zutreffen würden (S. 2 Ziff. 2.2). Die bisher durchgeführten medizinischen und medikamentösen Behandlungen seien ausreichend. Beim Be schwerdeführer liege eine homozygote Genvariante vor, welche die Passage von Antidepressiva durch die Blut-Hirn-Schranke deutlich behindere, so dass die meisten der gängig eingesetzten Antidepressiva unwirksam bis kaum wirksam seien. Psychotherapeutisch zeige sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Komorbidität der kombinierten Persönlichkeitsstörung in seiner Mitwirkungsfä higkeit eingeschränkt sei. Aufgrund des geäusserten Patientenwillens gegen eine Teilnahme an Gruppen-Behandlungsprogrammen wegen akuter Zunahme von depressiven Symptomen bei Reizüberflutung unter Menschen sei bisher auf eine Intensivierung des Behandlungssettings im Sinne einer tagesklinischen oder sta tionären Behandlung verzichtet worden. Die Fähigkeit zur Mitwirkung sei durch die narzisstischen und passiv-aggressiven Persönlichkeitszüge deutlich vermin dert und eine Forcierung des Beschwerdeführers dazu wäre mit dem Risiko einer akuten Zunahme der depressiven Symptome und Suizidalität verbunden. Somit bleibe, das aktuelle Therapiesetting der Einzelsitzungen fortzuführen (S. 3 Ziff. 3). 3.9
Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte am 7. April 2018 (Urk. 15) aus, es würden folgende Problemkreise vorliegen: Cluster Kopf schmerzen, Lungenprobleme, Rückenbeschwerden, chronisch e bis manische De pression mit neu aufgetretenen Angstattacken. Während eines Cluster-Kopf schmerz-Anfalls sei ein geordnetes Leben nicht möglich. Ein Mantelpneumotho rax könne jederzeit auftreten und zu teilweise lebensbedrohlichen Situationen führen. Die schmerzhaften Residuen der Lungenoperationen führten zu perma nenten Schmerzen im rechten Brustkorb (S. 2). Die orthopädischen Untersu chungsbefunde seien im Gutachten korrekt wiedergegeben worden, die Bildge bung korrekt interpretiert. Die Beurteilung sei jedoch nicht nachvollziehbar. Eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit sei nicht nachvollzieh bar, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit eine Anmas sung. Die Arbeitstätigkeit als Hochbauzeichner werde als körperlich leicht, primär sitzend und in temperierten Räumen beschrieben. Das sei nicht richtig, der Beruf als Hochbauzeichner stelle einen recht anstrengenden, konzentrierten Beruf mit einer ausschliesslich fixierten Haltung vor dem PC dar. Es sei alles andere als eine abwechslungsreiche Tätigkeit . Bei den bestehenden Konzentrationsstörungen seien Fehler programmiert mit möglichen fatalen Auswirkungen (S. 3). Seines Er achtens sei eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Die Kombination von vier völlig verschiedenen chronischen, schweren Krankheiten lasse eine Arbeitsfähigkeit nicht zu. Er könne der Beurteilung im Gutachten nicht zustimmen und empfehle eine neuerliche orthopädische Begutachtung (S. 4). 3.10
Der Bericht von Dr. med.
J.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, vom 1 5. Oktober 2018 ( Urk.
13) wurde zwar erst nach Erlass der Verfügung vom Februar 2018 verfasst, er betrifft jedoch Beschwerden im Zusammenhang mit den erlittenen Pneumothoraces , welche bereits vor Erlass der Verfügung bestanden und Gegenstand des Gutachtens und somit der Verfügung waren, weshalb dieser Bericht vorliegend zu berücksichtigen ist. Dr. J.___ nannte darin die Diag nose eines chronischen Postthorakotomie Syndroms rechts mit Mixed Pain , Tho raxschmerzen (S. 1 und S. 2 unten). Als Lokalbefund erhob sie ein Flector -Pflaster rechts thorakal, die Angabe einer leichten Hyperalgesie im oberen Thora xquandranten , eine unauffällige äusserliche Thoraxsilhouette und reizlose, nicht druckdolente Narben. Es bestehe auch keine sichere Druckdolenz thorakal, die Brustwirbelsäule sei nicht klopfdolent . Die Auswertung des Schmerzfragebogens habe im Bereich der Depressivität einen erhöhten Wert, eine deutliche Beeinträch tigung des allgemeinen Gesundheitszustandes sowie eine stark emotional ge färbte Beschreibung der Schmerzqualität ergeben. Der Versicherte favorisiere zu nächst weitere lokale schmerzreduzierende Massnahmen. Zusätzlich empfohlen werde ein erneuter Therapieversuch mit einem Antidepressivum und/oder einem Arzneistoff zur Behandlung der Epilepsie und neuropathischer Schmerzen . In Er wägung zu ziehen sei zudem die lokale Anwendung einer transcutanen elektri schen Nervenstimulation (S. 2). Als schmerzmodulierende Co-Faktoren bestünden eine Depression und Rechtsstreitigkeiten (S. 3). 3. 11
Die übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte (Urk. 6/12/1-6, Urk. 6/23/10-13, Urk. 6/23/16-34, Urk. 6/25 , Urk. 13 ) enthalten keine für die Be urteilung der vorliegend strittigen Fragen relevante Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.
4. 4.1
Der Beschwerdeführer kritisiert das Z.___ -Gutachten und macht insbesondere bezüglich des psychiatrische n Teilgutachten s geltend, dieses sei mangelhaft und erfülle die praxisgemässen Kriterien nicht (E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die Ausführungen von Dr. B.___
in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2018 (Urk. 9) moniert, die Anamnese- und Befunderhebung sei oberflächlich und ungenau, ist darauf hinzuweisen, dass es der Fachkompetenz des begutachtenden Psychiaters überlassen ist , wie er die Exploration im Einzel nen durchführt. Zu verweisen ist dabei auf die bundesgerichtliche Rechtspre chung, welche ausdrücklich darlegt, welchen Anforderungen ein Gutachten zu genügen hat ( BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a ; vgl. vorstehend E. 1.5). Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass sich die Befunderhebung auf die AMDP Befunddokumentation beschränke, verlangt die bundesgerichtliche Recht sprechung für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens einzig eine fachärztlich (psychi a trisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich aner kannten Klassifikationssystem (BGE 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6), sie schreibt den Fachärzt e n nicht vor, wie sie bei der Exploration vorzugehen haben. Selbst das gänzliche Fehlen einer Fremdanamnese mindert den Beweiswert des Gutach tens nicht. Eine Fremdanamnese mag zwar häufig wünschenswert sein, ist aber nicht zwingend erforderlich ( Urteil des Bundesgerichts I 305/06, vom 22. Mai 2007, E. 3.2).
Insgesamt ist das psychiatrische Teilgutachten des Z.___
nachvollziehbar und plausibel begründet, in seinen Schlussfolgerungen überzeugend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, sodass darauf ab gestellt werden kann. 4. 2
Aus somatischer Sicht liegt zunächst ein
bulläre s Lungenemphysem mit Status nach dreimaligem Spontanpneumothorax vor, welches jedoch gemäss den Aus führungen der Gutachter keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat . Der Beschwerdeführer selber hielt anlässlich der Begutachtung fest, er fühle sich aus internistischer Sicht gesund und voll leistungsfähig, auch der Cluster-Kopf schmerz trete lediglich noch einmal jährlich auf (E. 3.7). Diese Beurteilung stimmt denn auch mit derjenigen der Ärzte des F._ __ überein, welche die Behandlung am 30. April 2013 abgeschlossen hatten (E. 3.2).
In Bezug auf den Bericht von Dr. J.___ (vorstehend E. 3.10) ist festzuhalten, dass sie keine objektiven, lokal festzustellenden Befunde erheben konnte, welche die geklagten Thoraxbeschwerden erklären konnten. Entsprechend kam Dr. J.___ zur Diagnose des chronischen Postthorakotomie
Syndroms rechts mit Mixed Pain , was einem chronischen Schmerz nach einer
Thorakotomie ent spricht. Dieser wurde im Z.___ -Gutachten berücksichtigt und als die Arbeitsfä higkeit nicht beeinträchtigend eingeschätzt ( Urk. 6/40 S. 36 f.). Die gutachterliche Einschätzung wird durch den Bericht von Dr. J.___ nicht in Zweifel gezo gen, zumal sie einerseits selber keine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit at testierte und andererseits darauf hinwies, dass die Schmerzqualität stark emotio nal gefärbt beschrieben worden sei, mit einer Depression und Rechtsstreitigkeiten schmerzmodulierende Co-Faktoren bestünden und sie unter anderem ein Antide pressivum als Therapie empfahl. Es resultieren damit aus dem Bericht von Dr. J.___ keine objektiven Befunde, welche geeignet wären, die gutachter liche Einschätzung in Frage zu stellen.
Was sodann die orthopädischen Beschwerden betrifft, erklärte Dr. D.___ aus drücklich, die orthopädischen Untersuchungsbefunde seien im Gutachten korrekt wiedergegeben und die Bildgebung korrekt interpretiert worden . Allerdings er klärte er die anschliessende Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit als nicht nachvollziehbar und führte aus, eine Arbeitsfähigkeit sei aus seiner Sicht nicht mehr gegeben (E. 3.9).
Dr. D.___ legte jedoch weder begründet noch nachvollziehbar dar, inwiefern die übereinstimmend erhobenen Befunde sich konkret in Abweichung von den Z.___ -Gutachtern auf die Arbeitsfähigkeit aus wirken. Es handelt sich somit um eine andere Beurteilung der Beeinträchtigun gen, ohne dass diese andere Beurteilung plausibler erscheint, zumal auch unklar blieb, ob bei der Beurteilung der Rückenprobleme durch Dr. D.___ tatsächlich lediglich die Rückenprobleme berücksichtigt wurden angesichts der in diesem Zu sammenhang erwähnten Konzentrationsschwierigkeiten ( Urk. 9 S. 3 unten). Ent gegen der Ansicht des Beschwerdeführers
legten die Gutachter somit auch soma tischer seits ihre Beurteilung nachvollziehbar und überzeugend begründet dar (E. 3.6) .
D ie Ausführungen von Dr. D.___ vermögen daran nichts zu ändern. Zu beachten ist bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit insbesondere auch, dass es bislang zu keinen Ausfallerscheinungen gekommen ist und dem Beschwerdefüh rer eine leidensangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils zugemutet werden kann. Es liegen im Übrigen keine weiteren medizinischen Be richte bei den Akten, welche dieser Beurteilung entgegenstehen würden.
Insgesamt ist somit der medizinische Sachverhalt aus somatischer Sicht als da hingehend erstellt zu er achten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tä tigkeit als Hochbauzeichner seit Juni 2014 noch in einem Pensum von 70 % zu gemutet werden kann. Für körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen ist der Beschwerdeführer sodann seit Juni 2014 voll ständig arbeitsfähig . 4.3
Bezüglich der psychischen Beschwerden ging der psychiatrische Gutachter von einer rezidivierenden depressive n Störung aus , gegenwärtig mittelgradige Epi sode mit somatischem Syndrom (E. 3.7). Er führte unter Hinweis auf die aktuell erhobenen Befunde nachvollziehbar begründet aus, dass derzeit keine Hinweise für eine schwere depressive Episode vorliegen würden (Urk. 6/40 S. 28 Ziff. 7.5, vgl. auch S. 24 Ziff. 7.2) . Demgegenüber di a gno s tizierte die behandelnde Ärztin Dr. I.___ zunächst ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode (E. 3.5-6) , ging i n ihrem Bericht vom 5. September 2017 jedoch von einer schweren de pressiven Episode aus (E. 3.8 ), ohne die ihrer Ansicht nach eingetretene Ver schlechterung näher zu begründen oder mittels Befunden zu belegen. Die Diag nose einer schweren depressiven Episode vermag sodann auch deshalb nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer nach wie vor eine supportive Psychothera pie mit lediglich zweiwöchentlichen Konsultationen besucht (vgl. E. 3.6). Selbst wenn, wie dies Dr. I.___ am 5. September 2017 unter Hinweis auf den aktuellen Gesundheitszustand ausführte, eine Teilnahme an Gruppen-Behand lungsprogrammen nicht möglich ist (E. 3.8), erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb bei Vorliegen einer schweren depressiven Episode die Behandlung nicht mittels Einzelsitzungen intensiviert und ein Behandlungsrhythmus von zwei Wo chen als genügend erachtet wird.
Was sodann die von Dr. I.___ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung be trifft, verwies der psychiatrische Gutachter auf die abgeschlossene Berufsausbil dung und die jahrelange Tätigkeit als Hochbauzeichner und führte aus, die beim Beschwerdeführer festgestellten narzisstisch-kränkbaren und passiv-aggressiven Persönlichkeitszüge würden nicht die Intensität einer Persönlichkeitsstörung er reichen. Die häufigen Stellenwechsel sodann sind gemäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers auf körperliche Beschwerden zurückzuführen (E. 3.7). 4.4
Insgesamt erweist sich die Beurteilung durch den psychiatrischen Gutachter als nachvollziehbar und überzeugend, weshalb darauf abgestellt werden kann. Der medizinische Sachverhalt ist demnach gestützt auf das Z.___ -Gutachten als da hingehend erstellt zu er a chten, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2015 aus orthopädischen sowie psychiatrischen Gründen in seiner angestammten Tätigkeit als Hochbauzeichner noch 50 % arbeitsfähig ist, ihm jedoch eine körperlich leichte Tätigkeit in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und ste hend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne er höhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung in einem Pen sum von 60 % zugemutet werden kann. 5. 5.1
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und sei ner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fach ärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Er messensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnes tische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3).
Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestel lung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (erwähntes Urteil 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.2
Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen In dikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lass en . Eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren ist gestützt auf das Z.___ -Gutachten mög lich, weitere medizinischen Abklärungen sind nicht erforderlich. 5. 3 5. 3 .1
Im Rahmen der ersten Kategorie des «funktionellen Schweregrades» ergibt sich mit Bezug auf den ersten Indikator («Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome») aus dem Gutachten, dass der Beschwerdeführer deutlich nieder geschlagen, affektiv vermindert mitschwingend, nicht aufhellbar, teils etwas dys phorisch und psychomotorisch leicht unruhig ist . Der Gedankenduktus ist kohä rent, das Denken flüssig und geordnet, es gibt keine Hinweise für Denk- und Wahrnehmungsstörungen, Zwänge oder Ich-Störungen. Der Beschwerdeführer wirk t im Denken negativistisch auf seine körperlichen und psychischen Be schwerden eingeengt und äusser t bei fehlenden Zukunftsperspektiven Zukunfts ängste und Existenzängste . Es lassen sich Suizidgedanken erheben, die unter Me dikation abgeschwächt sind, Hinweise für eine akute suizidale Einengung finden sich jedoch nicht . Die Motivation und Interessen sind deutlich vermindert. Hinzu k omm en Schlafstörungen mit Durchschlafstörungen trotz Medikamentenein nahme. Es l a ssen sich Insuffizienzgefühle erheben mit deutlich vermindertem Selbstvertrauen und mangelndem Selbstwertgefühl (Urk. 6/40 S. 21 Ziff. 5.2). Demnach bestehen beim Beschwerdeführer deutliche psychische Beeinträchtigun gen.
Zum Tagesablauf führte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung aus, wenn er schlafen könne, stehe er gegen 9 oder 10 Uhr auf, füttere die Katze, trinke Kaffee und sehe anschliessend fern. Er sei morgens völlig antriebslos und müde. Ab zirka 14 Uhr kaufe er täglich ein, danach sehe er wieder fern. Dann bereite er sich das Abendessen (meist Fertiggerichte) und esse zwischen 17.30 und 18 Uhr. Danach sehe er wieder fern. Zwischen 19 und 19.30 Uhr nehme er die Abend medikation mit Surmontil ein und gehe zwischen 22 und 23.30 Uhr ins Bett. Hobbies habe er keine, er habe auch früher keine Hobbies ausgeübt (Urk. 6/40 S. 18 Ziff. 3.2.6).
Zum zweiten Indikator («Behandlungserfolg oder -resistenz») hielt der psychiat rische Gutachter fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit Januar 2015 in psy chiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. I.___ , an fangs einmal pro Woche und seit zwei bis drei Monaten alle zwei Wochen. Die derzeitige Medikation umfasst Flectoparin morgens sowie Surmontil 200 mg a bends. Auf andere Antidepressiva habe der Beschwerdeführer mit Nebenwirkun gen wie Kopfschmerzen, Müdigkeit oder Schwitzen reagiert ( Urk. 6/40 S. 19 Ziff. 3.2.9). Beim Beschwerdeführer liegt nachgewiesenermassen zufolge einer ge netischen Disposition eine Bluthirnschranke vor, welche die Behandlung mit An tidepressiva einschränkt ( E. 3.8, vgl. auch Urk. 6/58) und dementsprechend die vom psychiatrische n Gutachter empfohlene Intensivierung der antidepressiven Medikation erschwert. Hingegen wurden noch nicht alle therapeutischen Mass nahmen ausgeschöpft, selbst wenn eine stationäre oder teilstationäre Behandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sein sollte. So liegen beispielsweise auch keine Angaben zu alternativen Behandlungsmethoden vor.
Als Komorbidität sind da s Thorako-Lumbovertebralsyndrom , die Osteochondrose sowie der Cluster-Kopfschmerz zu erwähnen, wobei letzterer gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers lediglich noch einmal pro Jahr auftritt (E. 3.7). 5. 3 .2
Bezüglich Persönlichkeit hielt der psychiatrische Gutachter fest, es liessen sich Hinweise für akzentuierte, narzisstisch-kränkbare und passiv-aggressive Persön lichkeitszüge erheben, wobei die aggressiven Persönlichkeitszüge eher gegen sich selbst gerichtet seien. Der Beschwerdeführer sei seit jeher leicht kränkbar und verletzbar mit passiv-aggressiven Anteilen. Diese Persönlichkeitszüge würden je doch nicht die Intensität einer Persönlichkeitsstörung erreichen (Urk. 6/40 S. 25 oben). 5. 3 .3
Betreffend den sozialen Kontext ist bekannt, dass der Beschwerdeführer alleine und sozial zurückgezogen lebt . Gemäss seinen eigenen Angaben bestehen selten soziale Kontakte mit Bekannten und Kollegen. Einmal pro Monat isst er gemein sam mit einem Kollegen , m ehr Kontakte hat er mit seiner Schwester. Mit dem Vater hat er wegen wiederholten Unstimmigkeiten selten Kontakt, mit dem Bruder gar keinen. Der Beschwerdeführer ist ledig und hatte bisher keine richtige Part nerbeziehung (Urk. 6/40 S. 18 Ziff. 3.2.5, S. 20 oben, S. 26 oben). Damit verfügt der Beschwerdeführer nur über sehr wenig soziale Ressourcen. 5. 4
Zu prüfen ist weiter die zweite Kategorie der «Konsistenz». Bei der Umschreibung des sozialen Umfeldes im Rahmen des Indikators «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» fällt auf, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Schwester wenig Kontakte zu haben scheint. Lediglich einmal pro Monat trifft er sich mit einem Kollegen (vorstehend E. 5.2.3). Hobbies übt der Beschwerdeführer keine aus, auch Motivation und Interessen lassen sich nur wenig erkennen (Urk. 6/40 S. 18 Ziff. 3.2.6, S. 26 oben) . Insgesamt lässt sich eine relativ gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen erheben.
Hinsichtlich des Gesichtspunkts des «behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks» ist schliesslich festzuhalten, dass sich der Be schwerdeführer seit Januar 2015 in psychiatrisch und psychotherapeutischer Be handlung befindet und auch eine antidepressive Medikation erhält. Zudem be suchte er eine spezialisierte Therapieform für chronische Depression en , welche jedoch keinen Erfolg zeigte (E. 3.5-6). Insgesamt lässt der aktuelle Behandlungs rhythmus von einer Therapiesitzung alle zwei Wochen angesichts des vo m psy chiatrischen Gutachter festgestellten Leidensdrucks und d er empfohlenen Intensi vierung der Therapien
(Urk. 6/40 S. 27 Mitte) einen Ausbau der Therapie zu . 5. 5
Zusammenfassend führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass trotz der nicht vollen Ausschöpfung der möglichen Therapiemassnahmen
auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus dem psychiatrischen Z.___ -Teilgutachten ergibt, abgestellt werden kann. Dementsprechend besteht in der angestammten Tätigkeit als Hochbauzeichner eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit eine solche von 6 0 % .
Was den Beginn der Einschränkungen betrifft, setzten die Gutachter diesen auf Juni 2014 bezüglich der somatischen Beeinträchtigungen sowie Februar 2015 aufgrund der psychischen Beschwerden fest. 6. 6.1
Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Angesichts der bei der Beschwerdegegnerin am 24. August 2015 eingegangenen Anmeldung (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6 S. 1) besteht ein allfälliger Rentenanspruch frü hestens ab dem 1. Februar 201 6. Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Ren tenbeginns, mithin auf das Jahr 2016, abzustellen.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens arbeitete der Beschwerdeführer als Hoch bauzeichner, wobei er oft nur über kürzere Zeiträume bei demselben Arbeitgeber tätig war und häufig die Stellen wechselte. Dazwischen bezog er Arbeitslosenent schädigung (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/9). Die Beschwerdegegnerin stütze sich des halb für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne und ging vom Einkommen für «Sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe» aus (vgl. Urk. 6/46 S. 1).
Dabei ist, wie erwähnt (vorstehend E. 6.1), von den Gegebenheiten des Jahres 2016 auszugehen, womit auf den von der IV-Stelle errechneten Betrag von Fr. 74'247.60 ( Urk. 6/46, Urk. 2 S. 3) abzustellen ist, der vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde ( Urk. 1 S. 10). 6.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Dem Beschwerdeführer kann gemäss der Beurteilung im Z.___ -Gutachten eine körperlich leichte Tätigkeit in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung in einem Pensum von 60 % zugemutet werden. Die Tätigkeit als Hochbauzeichner erweist sich dabei als nicht mehr geeignet. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf den standardisierten Durchschnittslohn in sämtlichen Zweigen des privaten Sektors zu bestimmen und es ist vom mittleren Lohn für Männer, die praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Datenverarbeitung und Administration aus führen, auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2016 auf Fr. 5'646.-- (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Niveau 2 ), mithin Fr. 67'752.-- im Jahr (Fr. 5'646.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (vgl. vorstehend E. 6.2) ergibt dies für das Jahr 2016 ein Einkommen von rund Fr. 70'631.-- (Fr. 67'752. -- : 40 x 41.7). Nachdem dem Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich ein Pen sum von 60 % zugemutet werden kann, beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 42'379.-- (Fr. 70'631.-- x 0.6). 6.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Ar beitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Ur teile des Bundesgerichts 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.4; 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.1 und 9C_708/2009 vom 19. No vember 2009 E. 2.3.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5.2.2 ).
Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Ta bellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall an wendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeit tätigkeit (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1).
Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungs grad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durch schnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Män nern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) kei nen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis). Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6'080.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Voll zeitpensum (Fr. 6'085.--) eine vernachlässigbare Differenz (von Fr. 5.--) und so mit kein wesentlicher Unterschied. Bei Berücksichtigung der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle besteht zwar bei den angegebenen Werten (Fr. 5‘714.-- [Teilzeitpensum] und Fr. 6‘069.--[Vollzeitpensum]) eine Differenz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine überproportionale Lohneinbusse (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen).
Aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen kann dem Beschwerdeführer le diglich noch eine Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbe lastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderungen an die Kon zentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte sowie ohne überdurch schnittliche Dauerbelastung zugemutet werden. Daraus erhellt, dass wohl aus schliesslich Stellen ohne Kaderfunktion in Frage kommen und dementsprechend kein zusätzlicher Lohnabzug gerechtfertigt ist. 6.5
Bei einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 42'379.-- (vorstehend E. 6.3) sowie einem Valideneinkommen von Fr. 74' 247.60 (vorstehend E. 6.2) ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 31'8 68.60 , was einem Invaliditätsgrad von rund 4 3 % und damit einer Viertelsrente ab 1. Februar 2016 entspricht.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2018 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1975, ist gelernter Hochbauzeichner (Urk. 6/3 Ziff. 5.3) und war zuletzt für die Y.___ tätig (Urk. 6/3 Ziff. 5.4), als er sich am 20. August 2015 unter Hinweis auf verschiedene Beschwerden, unter anderem eine rezidivierende Depression, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug anmeldete (Urk. 6/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte beim Z.___ ein po lydisziplinäres Gutachten ein, das am 17. Mai 2017 erstattet wurde (Urk. 6/40).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/50, Urk. 6/56) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Februar 2018 bei einem Invalidi tätsgrad von 41 % eine Viertelsrente ab 1. Februar 2016 zu (Urk. 6/ 67 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am
6. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom
1. Februar 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm
rückwirkend ab 1. Februar 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk.
1 S.
2).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). Am 14. September 2018 reichte der Beschwerdefüh rer eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte, es sei eine psychiatrisch-or thopädische Expertise anzuordnen (Urk. 8-9). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf das Einreichen einer Stel lungnahme (Urk. 11) , worauf der Beschwerdeführer a m 21. Dezember 2018 eine weitere Stellungnahme einreichte (Urk. 12-13). Dies wurde den Parteien am 3. Ja nuar 2019 mitgeteilt (Urk. 14). Am 27. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer einen in seiner Eingabe vom 14. September 2018 zitierten medizinischen Bericht nach (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, auf das Gutachten könne abgestellt werden. Von Juni 2014 bis Februar 2015 sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig gewesen, v on März 2015 bis Ende des Wartejahres per Ende Mai 2015 habe die Arbeitsunfähigkeit 50 % betragen. Die verspätete Anmeldung führe jedoch zu einem Rentenanspruch erst ab Februar 201 6. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer für eine angepasste Tätigkeit aus rein orthopädischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig gewesen, die psychischen Beschwerden schränkten ihn jedoch dauerhaft zu 40 % ein (S. 4).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, auf das Z.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden. Der orthopädische Teilgutachter gehe von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der angestammten Tätigkeit als Hochbauzeichner aus , begründe diese Einschätzung jedoch nicht und verkenne auch die wirtschaft liche Realität, wonach die Tätigkeit eines Hochbauzeichners nicht mit reduzierter Leistung ausgeübt w erden könne (S. 3 f. Ziff. 2.1) . Die Arbeit sei sodann alles andere als abwechslungsreich. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die Diagnosen der drei Spontanpneumothorax bei bullösem Lungenemphysem ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sein soll t e n , wie dies der internistische Teil gutachter ohne Begründung aufführe. Er leide unter brennenden Dauerschmerzen am Thorax (S. 4 Mitte). Hinzu komme die rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (S. 4 Ziff. 2.2). Trotz massiver Einschränkungen der Ressourcen postuliere der psychiatrische Teilgut achter eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bezüglich einer leidensangepassten Tätig keit. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei zu Unrecht verneint worden. Er leide seit seiner Jugend an depressiven Störungen und Cluster-Kopfschmerz. Es treffe auch nicht zu, dass er über Jahre seiner beruflichen Tätigkeit als Hoch bauzeichner habe nachgehen können, aus gesundheitlichen Gründen habe er un zählige Stellenwechsel vornehmen müssen . Der berufliche Werdegang sei alles andere als eine Zeit ohne psychische Störungen mit Krankheitswert (S. 5 f. ). Ge mäss dem Bericht der behandelnden Psychiaterin der A.___ seien mehr als sieben Kriterien für die Diagnosestellung einer Depression erfüllt. Über dies bejahe sie das Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (S. 6 Ziff. 2.3) . Gemäss ihrer Auffassung bestünden rigide Muster des Denkens, Fühlens und Handelns, welche seit mindestens der Jugendzeit stabil andauerten, auf meh rere Lebensbereiche einen negativen Einfluss hätten und beim Beschwerdeführer einen grossen Leidensdruck auslösten . Diese Einschätzung stimme vollständig überein mit den zahlreichen beruflichen Misserfolgen. Aus dem IK-Auszug gehe hervor, dass er nie in der Lage gewesen sei, eine Stelle währen d mehr als einem Jahr zu halten (S. 7 Mitte). Die Psychiaterin sei der Auffassung, dass aufgrund des schweren Ausprägungsgrades der depressiven Erkrankungen keine berufli chen Massnahmen zumutbar seien und die bisher durchgeführten medizinischen und medikamentösen Behandlungen ausreichend seien (S. 8). Nicht akzeptierbar sei zudem da s Invalideneinkommen gemäss LSE-Tabelle Ziff. 17 Bürokräfte und verwandte Berufe. Er sei in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar für eine Bü rotätigkeit mit Präsenz von 100 % und 60 % Leistung, e r besitze keine entspre chende Ausbildung (S. 10 Ziff. 2.4).
In seiner Eingabe vom 14. September 2018 (Urk. 8) hielt der Beschwerdeführer unter Verweis auf eine Beurteilung durch Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 9), daran fest, dass auf das psychi atrische Teilgutachten von Dr. C.___ nicht abgestellt werden könne (S. 2 Ziff. 1). Er leide überdies an invalidisierenden Kopfschmerzen, Lungenproblemen und Rückenleiden. Der orthopädische Chirurg Dr. D.___ sei der Auffassung, dass aufgrund der hier völlig verschiedenen chronischen, schweren Krankheiten keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei (S. 3 Ziff. 2).
Am 21. Dezember 2018 verwies der Beschwerdeführer sodann auf einen Bericht von Dr. E.___ , gemäss welchem die bisherigen Behandlungen mit diversen Antidepressiva, Physiotherapie, TCM, Hypnose und Chirotherapie frustran und erfolglos verlaufen seien . Das chronische Postthorakotomie-Syndrom rechts er weise sich in Kombination mit den zusätzlichen Diagnosen sowie der Co-Morbi dität Depression als untherapierbar und somit auch als unüberwindbar (Urk. 12 -13 ).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad beziehungsweise der Ren tenanspruch des Beschwerdeführers. 3 . 3. 1
In ihrem Bericht vom 13. März 2013 (Urk. 6/23/6-7) diagnostizierten die Ärzte des F.___ ein zweites Re zidiv eines sekundären Spontanpneumothorax rechts. Der Beschwerdeführer sei am 12. Februar 2013 operiert worden (vgl. Operationsbericht vom 12. Februar 2013, Urk. 6/23/4-5). Er berichte, bei insgesamt gutem Befinden zu sein. Die pul monale Leistung sei nicht eingeschränkt, sportlicher Betätigung könne er prob lemlos nachgehen. Es zeige sich ein erfreulicher postoperativer Verlauf mit kli nisch unauffälligem Patienten und radiologisch fehlendem Hinweis auf ein er neutes Pneumothoraxrezidiv (S. 1). 3. 2
Vom 26. März bis 8. April 2013 war der Beschwerdeführer erneut im F.___
hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 8. April 2013 (Urk. 6 / 23 /8-9) diagnostizierten die Ärzte ein drittes Rezidiv eines sekundären Spontanpneumothorax rechts sowie einen Clusterkopfschmerz. Nach einer pro longierten Fistelung hätten beide Thoraxdrainagen entfernt werden können. Die Lunge zeige sich weiterhin ausgedehnt, sodass der Beschwerdeführer in stabilem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause habe entlassen werden können (S. 1).
Eine Verlaufskontrolle am 30. April 2013 ergab einen aus thoraxchirurgischer Sicht klinisch sowie radiologisch erfreuliche n Verlauf, die Behandlung sei abge schlossen (Urk. 6/23/14-15). 3. 3
Eine am 18. Juni 2014 durch die Ärzte des G.___ , Radiologie, vorgenommene MRI-Untersuchung der Brust- und Lendenwirbelsäule ergab eine fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1 mit Retroposition des LWK5 gegenüber SWK1 sowie leicht- bis höchstens mässiggradiger
Osteochondrose der restlichen lumbalen wie auch thorakalen Segmente (Urk. 6/23/1) . 3. 4
In ihrem Bericht vom 13. Mai 2015 (Urk. 6/23/2-3) nannten die Ärzte des G.___ , Pneumologie/ Somnologie , folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf muskuloskelettale
Thoraxschmerzen - thorakovertebrales beziehungsweise thorakolumbovertebrales Syndrom - thorakospondylogenes beziehungsweise thorakokostales Syndrom rechts - rezidivierende Spontanpneumothoraces rechts - Clusterkopfschmerz
Der Beschwerdeführer stelle sich bei persistierenden Thoraxschmerzen zur pneumologischen Beurteilung vor. Seit zwei Jahren beziehungsweise seit der letz ten Thorakoskopie bestehe ein rechtsthorakaler Schmerz, dieser aggraviere bei tiefer Inspiration, Husten und Niesen und bessere bei Bauchlage (S. 1). Die Spiro metrie zeige überraschenderweise formal normale statische und dynamische Lun genvolumina, wenn auch diese eher an der unteren Grenze der Norm seien. Die Aetiologie der Schmerzen dürfte wohl im Bereich des muskulären beziehungs weise skelettalen Systems liegen, differentialdiagnostisch denkbar wäre auch eine Schmerzursache im Rahmen der beschriebenen Bandscheibenproblematik (S. 2). 3. 5
Die behandelnde Ärztin der A.___ , H.___,
Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 14. Januar 2016 (Urk. 6/17) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10), bestehend seit der Kindheit - Status nach schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symp tome Januar 2015 - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und passiv-aggres siven Anteilen (ICD-10 F61.0), bestehend seit der Jugend
Die depressive Symptomatik zeige sich unter der bisherigen ambulanten psychi atrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit Einsatz verschiedener antidepres siver Psychopharmakotherapien bis zum aktuellen Zeitpunkt unverändert, ausser dass sich die Angst- und Weinattacken zurückgebildet sowie die Schlafstörungen deutlich verbessert hätten (S. 3 Ziff. 1.4). Es sei davon auszugehen, dass unter einer weiterführenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit Ein satz de s
cogniti ve
behavioral
analysis
s ystem
of
psychotherapy eine weitere Re gredienz der aktuellen depressiven Episode erreicht werden könne. Die kombi nierte Persönlichkeitsstörung erschwere die eigentliche Behandlung der depressi ven Störung, wirke sich negativ auf den Heilverlauf und die Prognose einer Ver besserung des Gesundheitszustandes aus und sei durch psychotherapeutische In terventionen nur schwer zu beeinflussen (S. 4 Mitte). Bisher habe eine ambulante integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit einer Frequenz von wöchentlichen Einzelsitzungen mit kognitiv- behavioralen , störungsspezifi schen Interventionen bezogen auf die depressive Störung stattgefunden. Je nach Krankheitsverlauf sei eine weitere Intensivierung des Behandlungssettings zu empfehlen (S. 4 Ziff. 1.5). Als Hochbauzeichner sei der Beschwerdeführer seit dem 20. Januar 2015 vollständig arbeitsunfähig (S. 5 Ziff. 1.6). Körperliche Einschrän kungen bestünden aufgrund der psychiatrischen Erkrankungen nicht, durch den Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik jedoch Defizite der Konzentra tion bei komplexeren Aufgabestellungen. Die starke Antriebsminderung und die erhöhte Erschöpfbarkeit würden zudem eine verminderte Durchhaltefähigkeit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit ergeben. Die Symptome der kombinierten Persönlichkeitsstörung führ t e n zudem zu einer verminderten Gruppenfähigkeit . Der Beschwerdeführer sei auf einfach strukturierte, vorgegebene Arbeitsabläufe angewiesen, mit einem geringen Zeit- und Leistungsdruck sowie auf regelmässige Pausen. Die Symptome im Rahmen der kombinierten Persönlichkeitsstörung könnten zudem dazu führen, dass der Beschwerdeführer bei kleinsten Unstim migkeiten am Arbeitsplatz durch entstehende Konflikte im psychischen Zustands bild destabilisiert werde. Aus psychiatrischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Hochbauzeichner nicht mehr zumutbar. Auch e ine behinderungsange passte Tätigkeit sei aufgrund des aktuellen Ausprägungsgrades der depressiven Symptomatik im Beurteilungsz eitpunkt nicht möglich. Ab wann eine solche Tä tigkeit möglich sein werde , hänge vom Krankheitsverlauf ab und könne noch nicht vorausgesagt werden (S. 5 f. Ziff. 1.7). 3. 6
Im Verlaufsbericht vom 12. September 2016 (Urk. 6/26) führte
Dr. I.___ aus, aufgrund der Behandlungsresistenz und der vorhandene n chronische n De pression sei ab Januar 2016 ein Wechsel der psychotherapeutischen Methode zur cognitive
behavioral
analysis
system
of
psychotherapy , einer spezialisierten The rapieform für chronische Depressionen , erfolgt. Es habe sich jedoch gezeigt, dass einerseits eine notwendige Introspektionsfähigkeit und andererseits eine genü gend ausgebildete psychische Belastbarkeit für das Gelingen des psychotherapeu tischen Prozesses gefehlt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich nicht ausrei chend auf die Interventionen einlassen können und auch mit einer starken Er schöpfung und Verstärkung der Niedergestimmtheit auf die Psychotherapiesit zungen reagiert. Nach dreimonatiger Behandlung sei darum die psychotherapeu tische Behandlung wiederaufgenommen worden. Die depressiven Symptome seien nach wie vor zu stark ausgeprägt, als dass eine genügende Belastbarkeit für einen intensiveren therapeutischen Prozess gegeben wäre. Bei Konfrontation mit interaktionellen Problemen reagiere der Beschwerdeführer jeweils mit einer un mittelbaren Verstärkung der depressiven Symptome und akuter Suizidalität, so dass gegenwärtig ausschliesslich eine supportive Psychotherapie mit zweiwö chentlichen Konsultationen möglich sei (S. 1). 3. 7
Am 26. April 2017 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegeg nerin durch die Ärzte des Z.___ orthopädisch, psychiatrisch und internistisch begutachtet. In ih rem Gutachten vom 17. Mai 2017 (Urk. 6/40) nannten die Ärzte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 Ziff. 12.1): - Thorako-Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie Th10/11 mit Kompres sion der Nervenwurzel Th11 links mehr als rechts, Diskusprotrusion L3/4 mit leichter Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L4 rechts und mässiger Spondylarthrose , schwerer Osteochondrose L5/S1 mit medianer Dis kushernie und Spondylarthrose rechts mit Kompression der Nervenwurzel L5 rechts - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte so dann folgende (S. 40 Ziff. 12.2): - Osteochondrose C5/6 mit Anterolisthesis C5 gegenüber C6 Grad I nach Meyerding - akzentuierte narzisstisch kränkbare und passiv aggressive Persönlich keitszüge (ICD-10 Z73.1) - Präadipositas - bulläres Lungenemphysem, Status nach dreimaligem Spontanpneumotho rax rechts 2007 - 2013 , Oberlappenspitzenresektion mit Pleuraabrasio 2008, thorakoskopischer
Adhäsiolyse , Bullaresektion und Talkpleurodese 2013 und Re- Talkpleurodese 2013 - Nikotinabusus (10 pack years ) - Verdacht auf arterielle Hypertonie - Horton’sche Neuralgie ( cluster
headache )
Aus orthopädischer Sicht könnten die thorakolumbalen Schmerzen und die ab normen Untersuchungsbefunde der BWS und LWS im Wesentlichen auf die im MRI dokumentierte Diskushernie Th10/11 mit Kompression der Nervenwurzel Th11 beidseits zurückgeführt werden, ebenso wie die Ausstrahlung der Schmer zen in das Abdomen. Die lumbalen Schmerzen seien durch die im MRI nachge wiesene Diskusprotrusion L3/4 sowie die deutliche Osteochondrose L5/S1 zumin dest teilweise erklärt. Die bei der Untersuchung angegebene Hyposensibilität la teral am Oberschenkel links, medial am Oberschenkel rechts sowie am Unter schenkel und Fuss links sei dadurch aber nicht objektiviert. Auch das Ausmass der subjektiven Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit könne mit den objektiven Befunden nicht ganz nachvollzogen werden. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten in kalter und feuchter Umgebung, vorwiegend sitzend oder stehend, mit häufig inklinierten, reklinierten und rotierten Körperhaltungen, könnten dem Beschwerdeführer nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden (S. 36).
Aus internistischer Sicht habe der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2007 und 2013 bei bullösem Lungenemphysem drei Spontanpneumothora ces mit an sc h liessenden chirurgischen Interventionen erlitten. Seither habe sich die Situa tion stabilisiert. Der Beschwerdeführer gebe noch muskuloskelettale
Thora xschmerzen an, welche die Arbeitsfähigkeit aber nicht beeinträchtigten. Einen Cluster-Kopfschmerz erleide der Beschwerdeführer nur noch einmal jährlich . Aus internistischer Sicht fühle sich der Beschwerdeführer gesund und voll leistungs fähig, diese Beurteilung entspreche auch der gutachterlichen Einschätzung (S. 36 f.).
Etwa Mitte 2014 habe der Beschwerdeführer eine zunehmende depressive Störung entwickelt, weshalb er sich im Januar 2015 in psychiatrische und psychothera peutische Behandlung begeben habe . Die behandelnde Psychiaterin habe eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome beschrieben. Unter an tidepressiver Medikation habe nach etwa einem Monat eine leichte Besserung des psychischen Zustandsbildes erreicht werden können und es könne nach den anamnestischen Angaben und dem zu erhebenden psychischen Status seither eine anhaltende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ange nommen werden. Nach den beschriebenen Belastungen in der Kindheit und Ju gendzeit, vor allem mit körperlichen Beschwerden, liessen sich Hinweise für ak zentuierte, narzisstisch-kränkbare und passiv-aggressive Persönlichkeitszüge er heben, wobei die aggressiven Persönlichkeitszüge eher gegen sich selbst gerichtet seien. Der Beschwerdeführer sei seit jeher leicht kränkbar , verletzbar mit p assiv-aggressiven Anteilen. Jedoch würden diese Persönlichkeitszüge nicht die Inten sität einer Persönlichkeitsstörung erreichen (S. 37). Bei einer Persönlichkeitsstö rung handle es sich um tief verwurzelte anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch möglich gewesen, eine Berufsaus bildung als Hochbauzeichner zu erreichen und er habe auch über Jahre seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen können, wobei es vor allem aufgrund der kör perlichen Beschwerden zu häufigen Stellenwechseln gekommen sei. Damit hätten die zu erhebenden Persönlichkeitszüge nicht zu einer wesentlichen Störung der sozialen Funktions- und Leistungsfähigkeit geführt, sodass nur akzentuierte Per sönlichkeitszüge anzunehmen seien. Die Selbst- und Fremdwahrnehmung, Reali tätsprüfung und Urteilsbildung, Affektsteuerung, Impulskontrolle sowie Intenti onalität und Antrieb seien vor allem durch die depressive Störung beeinträchtigt. Trotz der multiplen körperlichen Beschwerden bestünden keine Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Jedoch könne eine psychogene Über lagerung der körperlichen Beschwerden in Zusammenhang mit der depressiven Störung angenommen werden. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung habe anfangs einmal pro Woche stattgefunden, seit zwei bis drei Monaten noch alle zwei Wochen, kombiniert mit einer antidepressiven Medikation. Der Beschwerdeführer erhalte derzeit nur eine antidepressive Medikation abends, wo runter einer Besserung der Schlafstörungen, der Affektlabilität und der Suizidge danken habe erreicht werden können (S. 38). Nachdem bisher keine wesentliche Besserung der depressiven Störung habe erreicht werden können, solle weiterhin versucht werden, die antidepressive Medikation zu intensivieren, wobei aufgrund der bisherigen Nebenwirkungen und der bekannten Clusterkopfschmerzsympto matik der Einsatz von Antidepressiva limitiert erscheine (S. 38 f.). Sollte unter ambulanten therapeutischen Massnahmen keine ausreichende Besserung des psy chischen Zustandsbildes zu erreichen sein, könnten auch teilstationäre oder sta tionäre psychiatrische Behandlungen durchgeführt werden. Der Beschwerdefüh rer zeige einen deutlichen Leidensdruck. Trotz der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom, könne eine zumutbare Willensanstrengung zur Wiederaufnahme einer be ruflichen Tätigkeit mit Verwertung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden (S. 39).
Die Arbeitsfähigkeit als Hochbauzeichner, körperlich leicht, primär sitzend und in temperierten Räumen, betrage aus orthopädischen Gründen seit spätestens Juni 2014 bei voller Stundenpräsenz 70 %. Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom und Be einträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des An triebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbelast barkeit, betrage die Arbeitsfähigkeit als Hochbauzeichner seit Februar 2015 ge samthaft bei voller Stundenpräsenz 50 % (S. 40 Ziff. 13.1). Körperlich leichte Tä tigkeiten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen könnten seit Juni 2014 bei voller Stundenpräsenz zu 100 % zugemutet werden. Seit Februar 2015 betrage die Arbeitsfähigkeit zusätzlich für Arbeiten ohne erhöhte emotionale Be lastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität , ohne An forderungen an die Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung gesamthaft bei voller Stunden präsenz 60 % (S. 40 f. Ziff. 13.2). Die Arbeitsfähigkeit bestehe seit Juni 2014 und einer sofortigen beruflichen Eingliederung stünden keine medizinischen Hinde rungsgründe entgegen (S. 41 Ziff. 13.3). Aus psychiatrischer Sicht erscheine die Prognose nach dem bisherigen Krankheitsverlauf nur begrenzt günstig. Sollte trotz ambulanter therapeutischer Massnahmen keine Besserung des psychischen Zustandsbildes zu erreichen sein, sei eine teilstationäre oder stationäre Behand lung zu empfehlen. Unter diesen therapeutischen Massnahmen sei innerhalb eines Jahres im günstigen Fall eine Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leis tungssteigerung und gesamthaft bei voller Stundenpräsenz etwa 70%iger Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit zu erwarten (S. 41 Ziff. 13.4). 3.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Angesichts der bei der Beschwerdegegnerin am 24. August 2015 eingegangenen Anmeldung (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6 S. 1) besteht ein allfälliger Rentenanspruch frü hestens ab dem 1. Februar 201 6. Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Ren tenbeginns, mithin auf das Jahr 2016, abzustellen.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens arbeitete der Beschwerdeführer als Hoch bauzeichner, wobei er oft nur über kürzere Zeiträume bei demselben Arbeitgeber tätig war und häufig die Stellen wechselte. Dazwischen bezog er Arbeitslosenent schädigung (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/9). Die Beschwerdegegnerin stütze sich des halb für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne und ging vom Einkommen für «Sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe» aus (vgl. Urk. 6/46 S. 1).
Dabei ist, wie erwähnt (vorstehend E. 6.1), von den Gegebenheiten des Jahres 2016 auszugehen, womit auf den von der IV-Stelle errechneten Betrag von Fr. 74'247.60 ( Urk. 6/46, Urk. 2 S. 3) abzustellen ist, der vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde ( Urk. 1 S. 10).
E. 6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Dem Beschwerdeführer kann gemäss der Beurteilung im Z.___ -Gutachten eine körperlich leichte Tätigkeit in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung in einem Pensum von 60 % zugemutet werden. Die Tätigkeit als Hochbauzeichner erweist sich dabei als nicht mehr geeignet. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf den standardisierten Durchschnittslohn in sämtlichen Zweigen des privaten Sektors zu bestimmen und es ist vom mittleren Lohn für Männer, die praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Datenverarbeitung und Administration aus führen, auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2016 auf Fr. 5'646.-- (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Niveau 2 ), mithin Fr. 67'752.-- im Jahr (Fr. 5'646.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (vgl. vorstehend E. 6.2) ergibt dies für das Jahr 2016 ein Einkommen von rund Fr. 70'631.-- (Fr. 67'752. -- : 40 x 41.7). Nachdem dem Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich ein Pen sum von 60 % zugemutet werden kann, beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 42'379.-- (Fr. 70'631.-- x 0.6).
E. 6.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Ar beitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Ur teile des Bundesgerichts 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.4; 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.1 und 9C_708/2009 vom 19. No vember 2009 E. 2.3.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5.2.2 ).
Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Ta bellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall an wendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeit tätigkeit (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1).
Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungs grad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durch schnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Män nern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) kei nen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis). Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6'080.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Voll zeitpensum (Fr. 6'085.--) eine vernachlässigbare Differenz (von Fr. 5.--) und so mit kein wesentlicher Unterschied. Bei Berücksichtigung der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle besteht zwar bei den angegebenen Werten (Fr. 5‘714.-- [Teilzeitpensum] und Fr. 6‘069.--[Vollzeitpensum]) eine Differenz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine überproportionale Lohneinbusse (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen).
Aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen kann dem Beschwerdeführer le diglich noch eine Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbe lastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderungen an die Kon zentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte sowie ohne überdurch schnittliche Dauerbelastung zugemutet werden. Daraus erhellt, dass wohl aus schliesslich Stellen ohne Kaderfunktion in Frage kommen und dementsprechend kein zusätzlicher Lohnabzug gerechtfertigt ist.
E. 6.5 Bei einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 42'379.-- (vorstehend E. 6.3) sowie einem Valideneinkommen von Fr. 74' 247.60 (vorstehend E. 6.2) ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 31'8 68.60 , was einem Invaliditätsgrad von rund 4 3 % und damit einer Viertelsrente ab 1. Februar 2016 entspricht.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2018 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
E. 8 In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2017 (Urk. 6/57) führte
Dr. I.___ aus, die im Gutachten genannten Diagnosen seien nicht zutreffend . Es sei weiterhin von einer gegenwärtig schweren depressiven Episode ohne psychoti sche Symptome bei rezidivierender depressiver Störung sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung auszugehen (S. 1 Ziff. 1.1, S. 2 Ziff. 1.2).
Der Beschwerde führer schaffe es seit der Kindheit/Jugend nicht, länger andauernde, enge zwi schenmenschliche Beziehungen einzugehen und beruflich langfristig Fuss zu fas sen. Es bestünden rigide Muster des Denkens, Fühlens und Handelns, welche seit mindestens der Jugendzeit stabil andauerten, auf mehrere Lebensbereiche einen negativen Einfluss hätten und beim Beschwerdeführer sowie den nahestehenden Personen einen grossen Leidensdruck auslösten (S. 2 oben). Aus ihrer Sicht sei der Beschwerdeführer bei den vorliegenden Diagnosen im ersten Arbeitsmarkt aufgrund der chronischen und schweren Ausprägung mit fehlender Belastbarkeit und der Gefahr einer weiteren Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu standes bis zur akuten Selbstgefährdung im Rahmen von kleinsten Überforde rungssituationen nicht vermittelbar. Das im Gutachten aufgeführte Belastungs profil beschreibe die Anforderungen, welche üblicherweise für eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt zutreffen würden (S. 2 Ziff. 2.2). Die bisher durchgeführten medizinischen und medikamentösen Behandlungen seien ausreichend. Beim Be schwerdeführer liege eine homozygote Genvariante vor, welche die Passage von Antidepressiva durch die Blut-Hirn-Schranke deutlich behindere, so dass die meisten der gängig eingesetzten Antidepressiva unwirksam bis kaum wirksam seien. Psychotherapeutisch zeige sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Komorbidität der kombinierten Persönlichkeitsstörung in seiner Mitwirkungsfä higkeit eingeschränkt sei. Aufgrund des geäusserten Patientenwillens gegen eine Teilnahme an Gruppen-Behandlungsprogrammen wegen akuter Zunahme von depressiven Symptomen bei Reizüberflutung unter Menschen sei bisher auf eine Intensivierung des Behandlungssettings im Sinne einer tagesklinischen oder sta tionären Behandlung verzichtet worden. Die Fähigkeit zur Mitwirkung sei durch die narzisstischen und passiv-aggressiven Persönlichkeitszüge deutlich vermin dert und eine Forcierung des Beschwerdeführers dazu wäre mit dem Risiko einer akuten Zunahme der depressiven Symptome und Suizidalität verbunden. Somit bleibe, das aktuelle Therapiesetting der Einzelsitzungen fortzuführen (S. 3 Ziff. 3). 3.9
Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte am 7. April 2018 (Urk. 15) aus, es würden folgende Problemkreise vorliegen: Cluster Kopf schmerzen, Lungenprobleme, Rückenbeschwerden, chronisch e bis manische De pression mit neu aufgetretenen Angstattacken. Während eines Cluster-Kopf schmerz-Anfalls sei ein geordnetes Leben nicht möglich. Ein Mantelpneumotho rax könne jederzeit auftreten und zu teilweise lebensbedrohlichen Situationen führen. Die schmerzhaften Residuen der Lungenoperationen führten zu perma nenten Schmerzen im rechten Brustkorb (S. 2). Die orthopädischen Untersu chungsbefunde seien im Gutachten korrekt wiedergegeben worden, die Bildge bung korrekt interpretiert. Die Beurteilung sei jedoch nicht nachvollziehbar. Eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit sei nicht nachvollzieh bar, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit eine Anmas sung. Die Arbeitstätigkeit als Hochbauzeichner werde als körperlich leicht, primär sitzend und in temperierten Räumen beschrieben. Das sei nicht richtig, der Beruf als Hochbauzeichner stelle einen recht anstrengenden, konzentrierten Beruf mit einer ausschliesslich fixierten Haltung vor dem PC dar. Es sei alles andere als eine abwechslungsreiche Tätigkeit . Bei den bestehenden Konzentrationsstörungen seien Fehler programmiert mit möglichen fatalen Auswirkungen (S. 3). Seines Er achtens sei eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Die Kombination von vier völlig verschiedenen chronischen, schweren Krankheiten lasse eine Arbeitsfähigkeit nicht zu. Er könne der Beurteilung im Gutachten nicht zustimmen und empfehle eine neuerliche orthopädische Begutachtung (S. 4). 3.10
Der Bericht von Dr. med.
J.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, vom 1 5. Oktober 2018 ( Urk.
13) wurde zwar erst nach Erlass der Verfügung vom Februar 2018 verfasst, er betrifft jedoch Beschwerden im Zusammenhang mit den erlittenen Pneumothoraces , welche bereits vor Erlass der Verfügung bestanden und Gegenstand des Gutachtens und somit der Verfügung waren, weshalb dieser Bericht vorliegend zu berücksichtigen ist. Dr. J.___ nannte darin die Diag nose eines chronischen Postthorakotomie Syndroms rechts mit Mixed Pain , Tho raxschmerzen (S. 1 und S. 2 unten). Als Lokalbefund erhob sie ein Flector -Pflaster rechts thorakal, die Angabe einer leichten Hyperalgesie im oberen Thora xquandranten , eine unauffällige äusserliche Thoraxsilhouette und reizlose, nicht druckdolente Narben. Es bestehe auch keine sichere Druckdolenz thorakal, die Brustwirbelsäule sei nicht klopfdolent . Die Auswertung des Schmerzfragebogens habe im Bereich der Depressivität einen erhöhten Wert, eine deutliche Beeinträch tigung des allgemeinen Gesundheitszustandes sowie eine stark emotional ge färbte Beschreibung der Schmerzqualität ergeben. Der Versicherte favorisiere zu nächst weitere lokale schmerzreduzierende Massnahmen. Zusätzlich empfohlen werde ein erneuter Therapieversuch mit einem Antidepressivum und/oder einem Arzneistoff zur Behandlung der Epilepsie und neuropathischer Schmerzen . In Er wägung zu ziehen sei zudem die lokale Anwendung einer transcutanen elektri schen Nervenstimulation (S. 2). Als schmerzmodulierende Co-Faktoren bestünden eine Depression und Rechtsstreitigkeiten (S. 3). 3.
E. 11 Die übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte (Urk. 6/12/1-6, Urk. 6/23/10-13, Urk. 6/23/16-34, Urk. 6/25 , Urk. 13 ) enthalten keine für die Be urteilung der vorliegend strittigen Fragen relevante Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.
4. 4.1
Der Beschwerdeführer kritisiert das Z.___ -Gutachten und macht insbesondere bezüglich des psychiatrische n Teilgutachten s geltend, dieses sei mangelhaft und erfülle die praxisgemässen Kriterien nicht (E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die Ausführungen von Dr. B.___
in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2018 (Urk. 9) moniert, die Anamnese- und Befunderhebung sei oberflächlich und ungenau, ist darauf hinzuweisen, dass es der Fachkompetenz des begutachtenden Psychiaters überlassen ist , wie er die Exploration im Einzel nen durchführt. Zu verweisen ist dabei auf die bundesgerichtliche Rechtspre chung, welche ausdrücklich darlegt, welchen Anforderungen ein Gutachten zu genügen hat ( BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a ; vgl. vorstehend E. 1.5). Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass sich die Befunderhebung auf die AMDP Befunddokumentation beschränke, verlangt die bundesgerichtliche Recht sprechung für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens einzig eine fachärztlich (psychi a trisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich aner kannten Klassifikationssystem (BGE 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6), sie schreibt den Fachärzt e n nicht vor, wie sie bei der Exploration vorzugehen haben. Selbst das gänzliche Fehlen einer Fremdanamnese mindert den Beweiswert des Gutach tens nicht. Eine Fremdanamnese mag zwar häufig wünschenswert sein, ist aber nicht zwingend erforderlich ( Urteil des Bundesgerichts I 305/06, vom 22. Mai 2007, E. 3.2).
Insgesamt ist das psychiatrische Teilgutachten des Z.___
nachvollziehbar und plausibel begründet, in seinen Schlussfolgerungen überzeugend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, sodass darauf ab gestellt werden kann. 4. 2
Aus somatischer Sicht liegt zunächst ein
bulläre s Lungenemphysem mit Status nach dreimaligem Spontanpneumothorax vor, welches jedoch gemäss den Aus führungen der Gutachter keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat . Der Beschwerdeführer selber hielt anlässlich der Begutachtung fest, er fühle sich aus internistischer Sicht gesund und voll leistungsfähig, auch der Cluster-Kopf schmerz trete lediglich noch einmal jährlich auf (E. 3.7). Diese Beurteilung stimmt denn auch mit derjenigen der Ärzte des F._ __ überein, welche die Behandlung am 30. April 2013 abgeschlossen hatten (E. 3.2).
In Bezug auf den Bericht von Dr. J.___ (vorstehend E. 3.10) ist festzuhalten, dass sie keine objektiven, lokal festzustellenden Befunde erheben konnte, welche die geklagten Thoraxbeschwerden erklären konnten. Entsprechend kam Dr. J.___ zur Diagnose des chronischen Postthorakotomie
Syndroms rechts mit Mixed Pain , was einem chronischen Schmerz nach einer
Thorakotomie ent spricht. Dieser wurde im Z.___ -Gutachten berücksichtigt und als die Arbeitsfä higkeit nicht beeinträchtigend eingeschätzt ( Urk. 6/40 S. 36 f.). Die gutachterliche Einschätzung wird durch den Bericht von Dr. J.___ nicht in Zweifel gezo gen, zumal sie einerseits selber keine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit at testierte und andererseits darauf hinwies, dass die Schmerzqualität stark emotio nal gefärbt beschrieben worden sei, mit einer Depression und Rechtsstreitigkeiten schmerzmodulierende Co-Faktoren bestünden und sie unter anderem ein Antide pressivum als Therapie empfahl. Es resultieren damit aus dem Bericht von Dr. J.___ keine objektiven Befunde, welche geeignet wären, die gutachter liche Einschätzung in Frage zu stellen.
Was sodann die orthopädischen Beschwerden betrifft, erklärte Dr. D.___ aus drücklich, die orthopädischen Untersuchungsbefunde seien im Gutachten korrekt wiedergegeben und die Bildgebung korrekt interpretiert worden . Allerdings er klärte er die anschliessende Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit als nicht nachvollziehbar und führte aus, eine Arbeitsfähigkeit sei aus seiner Sicht nicht mehr gegeben (E. 3.9).
Dr. D.___ legte jedoch weder begründet noch nachvollziehbar dar, inwiefern die übereinstimmend erhobenen Befunde sich konkret in Abweichung von den Z.___ -Gutachtern auf die Arbeitsfähigkeit aus wirken. Es handelt sich somit um eine andere Beurteilung der Beeinträchtigun gen, ohne dass diese andere Beurteilung plausibler erscheint, zumal auch unklar blieb, ob bei der Beurteilung der Rückenprobleme durch Dr. D.___ tatsächlich lediglich die Rückenprobleme berücksichtigt wurden angesichts der in diesem Zu sammenhang erwähnten Konzentrationsschwierigkeiten ( Urk. 9 S. 3 unten). Ent gegen der Ansicht des Beschwerdeführers
legten die Gutachter somit auch soma tischer seits ihre Beurteilung nachvollziehbar und überzeugend begründet dar (E. 3.6) .
D ie Ausführungen von Dr. D.___ vermögen daran nichts zu ändern. Zu beachten ist bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit insbesondere auch, dass es bislang zu keinen Ausfallerscheinungen gekommen ist und dem Beschwerdefüh rer eine leidensangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils zugemutet werden kann. Es liegen im Übrigen keine weiteren medizinischen Be richte bei den Akten, welche dieser Beurteilung entgegenstehen würden.
Insgesamt ist somit der medizinische Sachverhalt aus somatischer Sicht als da hingehend erstellt zu er achten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tä tigkeit als Hochbauzeichner seit Juni 2014 noch in einem Pensum von 70 % zu gemutet werden kann. Für körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen ist der Beschwerdeführer sodann seit Juni 2014 voll ständig arbeitsfähig . 4.3
Bezüglich der psychischen Beschwerden ging der psychiatrische Gutachter von einer rezidivierenden depressive n Störung aus , gegenwärtig mittelgradige Epi sode mit somatischem Syndrom (E. 3.7). Er führte unter Hinweis auf die aktuell erhobenen Befunde nachvollziehbar begründet aus, dass derzeit keine Hinweise für eine schwere depressive Episode vorliegen würden (Urk. 6/40 S. 28 Ziff. 7.5, vgl. auch S. 24 Ziff. 7.2) . Demgegenüber di a gno s tizierte die behandelnde Ärztin Dr. I.___ zunächst ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode (E. 3.5-6) , ging i n ihrem Bericht vom 5. September 2017 jedoch von einer schweren de pressiven Episode aus (E. 3.8 ), ohne die ihrer Ansicht nach eingetretene Ver schlechterung näher zu begründen oder mittels Befunden zu belegen. Die Diag nose einer schweren depressiven Episode vermag sodann auch deshalb nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer nach wie vor eine supportive Psychothera pie mit lediglich zweiwöchentlichen Konsultationen besucht (vgl. E. 3.6). Selbst wenn, wie dies Dr. I.___ am 5. September 2017 unter Hinweis auf den aktuellen Gesundheitszustand ausführte, eine Teilnahme an Gruppen-Behand lungsprogrammen nicht möglich ist (E. 3.8), erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb bei Vorliegen einer schweren depressiven Episode die Behandlung nicht mittels Einzelsitzungen intensiviert und ein Behandlungsrhythmus von zwei Wo chen als genügend erachtet wird.
Was sodann die von Dr. I.___ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung be trifft, verwies der psychiatrische Gutachter auf die abgeschlossene Berufsausbil dung und die jahrelange Tätigkeit als Hochbauzeichner und führte aus, die beim Beschwerdeführer festgestellten narzisstisch-kränkbaren und passiv-aggressiven Persönlichkeitszüge würden nicht die Intensität einer Persönlichkeitsstörung er reichen. Die häufigen Stellenwechsel sodann sind gemäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers auf körperliche Beschwerden zurückzuführen (E. 3.7). 4.4
Insgesamt erweist sich die Beurteilung durch den psychiatrischen Gutachter als nachvollziehbar und überzeugend, weshalb darauf abgestellt werden kann. Der medizinische Sachverhalt ist demnach gestützt auf das Z.___ -Gutachten als da hingehend erstellt zu er a chten, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2015 aus orthopädischen sowie psychiatrischen Gründen in seiner angestammten Tätigkeit als Hochbauzeichner noch 50 % arbeitsfähig ist, ihm jedoch eine körperlich leichte Tätigkeit in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und ste hend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne er höhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung in einem Pen sum von 60 % zugemutet werden kann. 5. 5.1
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und sei ner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fach ärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Er messensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnes tische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3).
Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestel lung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (erwähntes Urteil 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.2
Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen In dikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lass en . Eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren ist gestützt auf das Z.___ -Gutachten mög lich, weitere medizinischen Abklärungen sind nicht erforderlich. 5. 3 5. 3 .1
Im Rahmen der ersten Kategorie des «funktionellen Schweregrades» ergibt sich mit Bezug auf den ersten Indikator («Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome») aus dem Gutachten, dass der Beschwerdeführer deutlich nieder geschlagen, affektiv vermindert mitschwingend, nicht aufhellbar, teils etwas dys phorisch und psychomotorisch leicht unruhig ist . Der Gedankenduktus ist kohä rent, das Denken flüssig und geordnet, es gibt keine Hinweise für Denk- und Wahrnehmungsstörungen, Zwänge oder Ich-Störungen. Der Beschwerdeführer wirk t im Denken negativistisch auf seine körperlichen und psychischen Be schwerden eingeengt und äusser t bei fehlenden Zukunftsperspektiven Zukunfts ängste und Existenzängste . Es lassen sich Suizidgedanken erheben, die unter Me dikation abgeschwächt sind, Hinweise für eine akute suizidale Einengung finden sich jedoch nicht . Die Motivation und Interessen sind deutlich vermindert. Hinzu k omm en Schlafstörungen mit Durchschlafstörungen trotz Medikamentenein nahme. Es l a ssen sich Insuffizienzgefühle erheben mit deutlich vermindertem Selbstvertrauen und mangelndem Selbstwertgefühl (Urk. 6/40 S. 21 Ziff. 5.2). Demnach bestehen beim Beschwerdeführer deutliche psychische Beeinträchtigun gen.
Zum Tagesablauf führte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung aus, wenn er schlafen könne, stehe er gegen 9 oder 10 Uhr auf, füttere die Katze, trinke Kaffee und sehe anschliessend fern. Er sei morgens völlig antriebslos und müde. Ab zirka 14 Uhr kaufe er täglich ein, danach sehe er wieder fern. Dann bereite er sich das Abendessen (meist Fertiggerichte) und esse zwischen 17.30 und 18 Uhr. Danach sehe er wieder fern. Zwischen 19 und 19.30 Uhr nehme er die Abend medikation mit Surmontil ein und gehe zwischen 22 und 23.30 Uhr ins Bett. Hobbies habe er keine, er habe auch früher keine Hobbies ausgeübt (Urk. 6/40 S. 18 Ziff. 3.2.6).
Zum zweiten Indikator («Behandlungserfolg oder -resistenz») hielt der psychiat rische Gutachter fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit Januar 2015 in psy chiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. I.___ , an fangs einmal pro Woche und seit zwei bis drei Monaten alle zwei Wochen. Die derzeitige Medikation umfasst Flectoparin morgens sowie Surmontil 200 mg a bends. Auf andere Antidepressiva habe der Beschwerdeführer mit Nebenwirkun gen wie Kopfschmerzen, Müdigkeit oder Schwitzen reagiert ( Urk. 6/40 S. 19 Ziff. 3.2.9). Beim Beschwerdeführer liegt nachgewiesenermassen zufolge einer ge netischen Disposition eine Bluthirnschranke vor, welche die Behandlung mit An tidepressiva einschränkt ( E. 3.8, vgl. auch Urk. 6/58) und dementsprechend die vom psychiatrische n Gutachter empfohlene Intensivierung der antidepressiven Medikation erschwert. Hingegen wurden noch nicht alle therapeutischen Mass nahmen ausgeschöpft, selbst wenn eine stationäre oder teilstationäre Behandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sein sollte. So liegen beispielsweise auch keine Angaben zu alternativen Behandlungsmethoden vor.
Als Komorbidität sind da s Thorako-Lumbovertebralsyndrom , die Osteochondrose sowie der Cluster-Kopfschmerz zu erwähnen, wobei letzterer gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers lediglich noch einmal pro Jahr auftritt (E. 3.7). 5. 3 .2
Bezüglich Persönlichkeit hielt der psychiatrische Gutachter fest, es liessen sich Hinweise für akzentuierte, narzisstisch-kränkbare und passiv-aggressive Persön lichkeitszüge erheben, wobei die aggressiven Persönlichkeitszüge eher gegen sich selbst gerichtet seien. Der Beschwerdeführer sei seit jeher leicht kränkbar und verletzbar mit passiv-aggressiven Anteilen. Diese Persönlichkeitszüge würden je doch nicht die Intensität einer Persönlichkeitsstörung erreichen (Urk. 6/40 S. 25 oben). 5. 3 .3
Betreffend den sozialen Kontext ist bekannt, dass der Beschwerdeführer alleine und sozial zurückgezogen lebt . Gemäss seinen eigenen Angaben bestehen selten soziale Kontakte mit Bekannten und Kollegen. Einmal pro Monat isst er gemein sam mit einem Kollegen , m ehr Kontakte hat er mit seiner Schwester. Mit dem Vater hat er wegen wiederholten Unstimmigkeiten selten Kontakt, mit dem Bruder gar keinen. Der Beschwerdeführer ist ledig und hatte bisher keine richtige Part nerbeziehung (Urk. 6/40 S. 18 Ziff. 3.2.5, S. 20 oben, S. 26 oben). Damit verfügt der Beschwerdeführer nur über sehr wenig soziale Ressourcen. 5. 4
Zu prüfen ist weiter die zweite Kategorie der «Konsistenz». Bei der Umschreibung des sozialen Umfeldes im Rahmen des Indikators «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» fällt auf, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Schwester wenig Kontakte zu haben scheint. Lediglich einmal pro Monat trifft er sich mit einem Kollegen (vorstehend E. 5.2.3). Hobbies übt der Beschwerdeführer keine aus, auch Motivation und Interessen lassen sich nur wenig erkennen (Urk. 6/40 S. 18 Ziff. 3.2.6, S. 26 oben) . Insgesamt lässt sich eine relativ gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen erheben.
Hinsichtlich des Gesichtspunkts des «behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks» ist schliesslich festzuhalten, dass sich der Be schwerdeführer seit Januar 2015 in psychiatrisch und psychotherapeutischer Be handlung befindet und auch eine antidepressive Medikation erhält. Zudem be suchte er eine spezialisierte Therapieform für chronische Depression en , welche jedoch keinen Erfolg zeigte (E. 3.5-6). Insgesamt lässt der aktuelle Behandlungs rhythmus von einer Therapiesitzung alle zwei Wochen angesichts des vo m psy chiatrischen Gutachter festgestellten Leidensdrucks und d er empfohlenen Intensi vierung der Therapien
(Urk. 6/40 S. 27 Mitte) einen Ausbau der Therapie zu . 5. 5
Zusammenfassend führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass trotz der nicht vollen Ausschöpfung der möglichen Therapiemassnahmen
auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus dem psychiatrischen Z.___ -Teilgutachten ergibt, abgestellt werden kann. Dementsprechend besteht in der angestammten Tätigkeit als Hochbauzeichner eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit eine solche von 6 0 % .
Was den Beginn der Einschränkungen betrifft, setzten die Gutachter diesen auf Juni 2014 bezüglich der somatischen Beeinträchtigungen sowie Februar 2015 aufgrund der psychischen Beschwerden fest. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00230
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom 1 9. Juli 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 141, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1975, ist gelernter Hochbauzeichner (Urk. 6/3 Ziff. 5.3) und war zuletzt für die Y.___ tätig (Urk. 6/3 Ziff. 5.4), als er sich am 20. August 2015 unter Hinweis auf verschiedene Beschwerden, unter anderem eine rezidivierende Depression, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug anmeldete (Urk. 6/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte beim Z.___ ein po lydisziplinäres Gutachten ein, das am 17. Mai 2017 erstattet wurde (Urk. 6/40).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/50, Urk. 6/56) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Februar 2018 bei einem Invalidi tätsgrad von 41 % eine Viertelsrente ab 1. Februar 2016 zu (Urk. 6/ 67 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am
6. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom
1. Februar 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm
rückwirkend ab 1. Februar 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk.
1 S.
2).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). Am 14. September 2018 reichte der Beschwerdefüh rer eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte, es sei eine psychiatrisch-or thopädische Expertise anzuordnen (Urk. 8-9). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf das Einreichen einer Stel lungnahme (Urk. 11) , worauf der Beschwerdeführer a m 21. Dezember 2018 eine weitere Stellungnahme einreichte (Urk. 12-13). Dies wurde den Parteien am 3. Ja nuar 2019 mitgeteilt (Urk. 14). Am 27. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer einen in seiner Eingabe vom 14. September 2018 zitierten medizinischen Bericht nach (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, auf das Gutachten könne abgestellt werden. Von Juni 2014 bis Februar 2015 sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig gewesen, v on März 2015 bis Ende des Wartejahres per Ende Mai 2015 habe die Arbeitsunfähigkeit 50 % betragen. Die verspätete Anmeldung führe jedoch zu einem Rentenanspruch erst ab Februar 201 6. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer für eine angepasste Tätigkeit aus rein orthopädischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig gewesen, die psychischen Beschwerden schränkten ihn jedoch dauerhaft zu 40 % ein (S. 4). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, auf das Z.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden. Der orthopädische Teilgutachter gehe von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der angestammten Tätigkeit als Hochbauzeichner aus , begründe diese Einschätzung jedoch nicht und verkenne auch die wirtschaft liche Realität, wonach die Tätigkeit eines Hochbauzeichners nicht mit reduzierter Leistung ausgeübt w erden könne (S. 3 f. Ziff. 2.1) . Die Arbeit sei sodann alles andere als abwechslungsreich. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die Diagnosen der drei Spontanpneumothorax bei bullösem Lungenemphysem ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sein soll t e n , wie dies der internistische Teil gutachter ohne Begründung aufführe. Er leide unter brennenden Dauerschmerzen am Thorax (S. 4 Mitte). Hinzu komme die rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (S. 4 Ziff. 2.2). Trotz massiver Einschränkungen der Ressourcen postuliere der psychiatrische Teilgut achter eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bezüglich einer leidensangepassten Tätig keit. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei zu Unrecht verneint worden. Er leide seit seiner Jugend an depressiven Störungen und Cluster-Kopfschmerz. Es treffe auch nicht zu, dass er über Jahre seiner beruflichen Tätigkeit als Hoch bauzeichner habe nachgehen können, aus gesundheitlichen Gründen habe er un zählige Stellenwechsel vornehmen müssen . Der berufliche Werdegang sei alles andere als eine Zeit ohne psychische Störungen mit Krankheitswert (S. 5 f. ). Ge mäss dem Bericht der behandelnden Psychiaterin der A.___ seien mehr als sieben Kriterien für die Diagnosestellung einer Depression erfüllt. Über dies bejahe sie das Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (S. 6 Ziff. 2.3) . Gemäss ihrer Auffassung bestünden rigide Muster des Denkens, Fühlens und Handelns, welche seit mindestens der Jugendzeit stabil andauerten, auf meh rere Lebensbereiche einen negativen Einfluss hätten und beim Beschwerdeführer einen grossen Leidensdruck auslösten . Diese Einschätzung stimme vollständig überein mit den zahlreichen beruflichen Misserfolgen. Aus dem IK-Auszug gehe hervor, dass er nie in der Lage gewesen sei, eine Stelle währen d mehr als einem Jahr zu halten (S. 7 Mitte). Die Psychiaterin sei der Auffassung, dass aufgrund des schweren Ausprägungsgrades der depressiven Erkrankungen keine berufli chen Massnahmen zumutbar seien und die bisher durchgeführten medizinischen und medikamentösen Behandlungen ausreichend seien (S. 8). Nicht akzeptierbar sei zudem da s Invalideneinkommen gemäss LSE-Tabelle Ziff. 17 Bürokräfte und verwandte Berufe. Er sei in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar für eine Bü rotätigkeit mit Präsenz von 100 % und 60 % Leistung, e r besitze keine entspre chende Ausbildung (S. 10 Ziff. 2.4).
In seiner Eingabe vom 14. September 2018 (Urk. 8) hielt der Beschwerdeführer unter Verweis auf eine Beurteilung durch Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 9), daran fest, dass auf das psychi atrische Teilgutachten von Dr. C.___ nicht abgestellt werden könne (S. 2 Ziff. 1). Er leide überdies an invalidisierenden Kopfschmerzen, Lungenproblemen und Rückenleiden. Der orthopädische Chirurg Dr. D.___ sei der Auffassung, dass aufgrund der hier völlig verschiedenen chronischen, schweren Krankheiten keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei (S. 3 Ziff. 2).
Am 21. Dezember 2018 verwies der Beschwerdeführer sodann auf einen Bericht von Dr. E.___ , gemäss welchem die bisherigen Behandlungen mit diversen Antidepressiva, Physiotherapie, TCM, Hypnose und Chirotherapie frustran und erfolglos verlaufen seien . Das chronische Postthorakotomie-Syndrom rechts er weise sich in Kombination mit den zusätzlichen Diagnosen sowie der Co-Morbi dität Depression als untherapierbar und somit auch als unüberwindbar (Urk. 12 -13 ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad beziehungsweise der Ren tenanspruch des Beschwerdeführers. 3 . 3. 1
In ihrem Bericht vom 13. März 2013 (Urk. 6/23/6-7) diagnostizierten die Ärzte des F.___ ein zweites Re zidiv eines sekundären Spontanpneumothorax rechts. Der Beschwerdeführer sei am 12. Februar 2013 operiert worden (vgl. Operationsbericht vom 12. Februar 2013, Urk. 6/23/4-5). Er berichte, bei insgesamt gutem Befinden zu sein. Die pul monale Leistung sei nicht eingeschränkt, sportlicher Betätigung könne er prob lemlos nachgehen. Es zeige sich ein erfreulicher postoperativer Verlauf mit kli nisch unauffälligem Patienten und radiologisch fehlendem Hinweis auf ein er neutes Pneumothoraxrezidiv (S. 1). 3. 2
Vom 26. März bis 8. April 2013 war der Beschwerdeführer erneut im F.___
hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 8. April 2013 (Urk. 6 / 23 /8-9) diagnostizierten die Ärzte ein drittes Rezidiv eines sekundären Spontanpneumothorax rechts sowie einen Clusterkopfschmerz. Nach einer pro longierten Fistelung hätten beide Thoraxdrainagen entfernt werden können. Die Lunge zeige sich weiterhin ausgedehnt, sodass der Beschwerdeführer in stabilem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause habe entlassen werden können (S. 1).
Eine Verlaufskontrolle am 30. April 2013 ergab einen aus thoraxchirurgischer Sicht klinisch sowie radiologisch erfreuliche n Verlauf, die Behandlung sei abge schlossen (Urk. 6/23/14-15). 3. 3
Eine am 18. Juni 2014 durch die Ärzte des G.___ , Radiologie, vorgenommene MRI-Untersuchung der Brust- und Lendenwirbelsäule ergab eine fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1 mit Retroposition des LWK5 gegenüber SWK1 sowie leicht- bis höchstens mässiggradiger
Osteochondrose der restlichen lumbalen wie auch thorakalen Segmente (Urk. 6/23/1) . 3. 4
In ihrem Bericht vom 13. Mai 2015 (Urk. 6/23/2-3) nannten die Ärzte des G.___ , Pneumologie/ Somnologie , folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf muskuloskelettale
Thoraxschmerzen - thorakovertebrales beziehungsweise thorakolumbovertebrales Syndrom - thorakospondylogenes beziehungsweise thorakokostales Syndrom rechts - rezidivierende Spontanpneumothoraces rechts - Clusterkopfschmerz
Der Beschwerdeführer stelle sich bei persistierenden Thoraxschmerzen zur pneumologischen Beurteilung vor. Seit zwei Jahren beziehungsweise seit der letz ten Thorakoskopie bestehe ein rechtsthorakaler Schmerz, dieser aggraviere bei tiefer Inspiration, Husten und Niesen und bessere bei Bauchlage (S. 1). Die Spiro metrie zeige überraschenderweise formal normale statische und dynamische Lun genvolumina, wenn auch diese eher an der unteren Grenze der Norm seien. Die Aetiologie der Schmerzen dürfte wohl im Bereich des muskulären beziehungs weise skelettalen Systems liegen, differentialdiagnostisch denkbar wäre auch eine Schmerzursache im Rahmen der beschriebenen Bandscheibenproblematik (S. 2). 3. 5
Die behandelnde Ärztin der A.___ , H.___,
Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 14. Januar 2016 (Urk. 6/17) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10), bestehend seit der Kindheit - Status nach schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symp tome Januar 2015 - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und passiv-aggres siven Anteilen (ICD-10 F61.0), bestehend seit der Jugend
Die depressive Symptomatik zeige sich unter der bisherigen ambulanten psychi atrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit Einsatz verschiedener antidepres siver Psychopharmakotherapien bis zum aktuellen Zeitpunkt unverändert, ausser dass sich die Angst- und Weinattacken zurückgebildet sowie die Schlafstörungen deutlich verbessert hätten (S. 3 Ziff. 1.4). Es sei davon auszugehen, dass unter einer weiterführenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit Ein satz de s
cogniti ve
behavioral
analysis
s ystem
of
psychotherapy eine weitere Re gredienz der aktuellen depressiven Episode erreicht werden könne. Die kombi nierte Persönlichkeitsstörung erschwere die eigentliche Behandlung der depressi ven Störung, wirke sich negativ auf den Heilverlauf und die Prognose einer Ver besserung des Gesundheitszustandes aus und sei durch psychotherapeutische In terventionen nur schwer zu beeinflussen (S. 4 Mitte). Bisher habe eine ambulante integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit einer Frequenz von wöchentlichen Einzelsitzungen mit kognitiv- behavioralen , störungsspezifi schen Interventionen bezogen auf die depressive Störung stattgefunden. Je nach Krankheitsverlauf sei eine weitere Intensivierung des Behandlungssettings zu empfehlen (S. 4 Ziff. 1.5). Als Hochbauzeichner sei der Beschwerdeführer seit dem 20. Januar 2015 vollständig arbeitsunfähig (S. 5 Ziff. 1.6). Körperliche Einschrän kungen bestünden aufgrund der psychiatrischen Erkrankungen nicht, durch den Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik jedoch Defizite der Konzentra tion bei komplexeren Aufgabestellungen. Die starke Antriebsminderung und die erhöhte Erschöpfbarkeit würden zudem eine verminderte Durchhaltefähigkeit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit ergeben. Die Symptome der kombinierten Persönlichkeitsstörung führ t e n zudem zu einer verminderten Gruppenfähigkeit . Der Beschwerdeführer sei auf einfach strukturierte, vorgegebene Arbeitsabläufe angewiesen, mit einem geringen Zeit- und Leistungsdruck sowie auf regelmässige Pausen. Die Symptome im Rahmen der kombinierten Persönlichkeitsstörung könnten zudem dazu führen, dass der Beschwerdeführer bei kleinsten Unstim migkeiten am Arbeitsplatz durch entstehende Konflikte im psychischen Zustands bild destabilisiert werde. Aus psychiatrischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Hochbauzeichner nicht mehr zumutbar. Auch e ine behinderungsange passte Tätigkeit sei aufgrund des aktuellen Ausprägungsgrades der depressiven Symptomatik im Beurteilungsz eitpunkt nicht möglich. Ab wann eine solche Tä tigkeit möglich sein werde , hänge vom Krankheitsverlauf ab und könne noch nicht vorausgesagt werden (S. 5 f. Ziff. 1.7). 3. 6
Im Verlaufsbericht vom 12. September 2016 (Urk. 6/26) führte
Dr. I.___ aus, aufgrund der Behandlungsresistenz und der vorhandene n chronische n De pression sei ab Januar 2016 ein Wechsel der psychotherapeutischen Methode zur cognitive
behavioral
analysis
system
of
psychotherapy , einer spezialisierten The rapieform für chronische Depressionen , erfolgt. Es habe sich jedoch gezeigt, dass einerseits eine notwendige Introspektionsfähigkeit und andererseits eine genü gend ausgebildete psychische Belastbarkeit für das Gelingen des psychotherapeu tischen Prozesses gefehlt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich nicht ausrei chend auf die Interventionen einlassen können und auch mit einer starken Er schöpfung und Verstärkung der Niedergestimmtheit auf die Psychotherapiesit zungen reagiert. Nach dreimonatiger Behandlung sei darum die psychotherapeu tische Behandlung wiederaufgenommen worden. Die depressiven Symptome seien nach wie vor zu stark ausgeprägt, als dass eine genügende Belastbarkeit für einen intensiveren therapeutischen Prozess gegeben wäre. Bei Konfrontation mit interaktionellen Problemen reagiere der Beschwerdeführer jeweils mit einer un mittelbaren Verstärkung der depressiven Symptome und akuter Suizidalität, so dass gegenwärtig ausschliesslich eine supportive Psychotherapie mit zweiwö chentlichen Konsultationen möglich sei (S. 1). 3. 7
Am 26. April 2017 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegeg nerin durch die Ärzte des Z.___ orthopädisch, psychiatrisch und internistisch begutachtet. In ih rem Gutachten vom 17. Mai 2017 (Urk. 6/40) nannten die Ärzte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 Ziff. 12.1): - Thorako-Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie Th10/11 mit Kompres sion der Nervenwurzel Th11 links mehr als rechts, Diskusprotrusion L3/4 mit leichter Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L4 rechts und mässiger Spondylarthrose , schwerer Osteochondrose L5/S1 mit medianer Dis kushernie und Spondylarthrose rechts mit Kompression der Nervenwurzel L5 rechts - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte so dann folgende (S. 40 Ziff. 12.2): - Osteochondrose C5/6 mit Anterolisthesis C5 gegenüber C6 Grad I nach Meyerding - akzentuierte narzisstisch kränkbare und passiv aggressive Persönlich keitszüge (ICD-10 Z73.1) - Präadipositas - bulläres Lungenemphysem, Status nach dreimaligem Spontanpneumotho rax rechts 2007 - 2013 , Oberlappenspitzenresektion mit Pleuraabrasio 2008, thorakoskopischer
Adhäsiolyse , Bullaresektion und Talkpleurodese 2013 und Re- Talkpleurodese 2013 - Nikotinabusus (10 pack years ) - Verdacht auf arterielle Hypertonie - Horton’sche Neuralgie ( cluster
headache )
Aus orthopädischer Sicht könnten die thorakolumbalen Schmerzen und die ab normen Untersuchungsbefunde der BWS und LWS im Wesentlichen auf die im MRI dokumentierte Diskushernie Th10/11 mit Kompression der Nervenwurzel Th11 beidseits zurückgeführt werden, ebenso wie die Ausstrahlung der Schmer zen in das Abdomen. Die lumbalen Schmerzen seien durch die im MRI nachge wiesene Diskusprotrusion L3/4 sowie die deutliche Osteochondrose L5/S1 zumin dest teilweise erklärt. Die bei der Untersuchung angegebene Hyposensibilität la teral am Oberschenkel links, medial am Oberschenkel rechts sowie am Unter schenkel und Fuss links sei dadurch aber nicht objektiviert. Auch das Ausmass der subjektiven Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit könne mit den objektiven Befunden nicht ganz nachvollzogen werden. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten in kalter und feuchter Umgebung, vorwiegend sitzend oder stehend, mit häufig inklinierten, reklinierten und rotierten Körperhaltungen, könnten dem Beschwerdeführer nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden (S. 36).
Aus internistischer Sicht habe der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2007 und 2013 bei bullösem Lungenemphysem drei Spontanpneumothora ces mit an sc h liessenden chirurgischen Interventionen erlitten. Seither habe sich die Situa tion stabilisiert. Der Beschwerdeführer gebe noch muskuloskelettale
Thora xschmerzen an, welche die Arbeitsfähigkeit aber nicht beeinträchtigten. Einen Cluster-Kopfschmerz erleide der Beschwerdeführer nur noch einmal jährlich . Aus internistischer Sicht fühle sich der Beschwerdeführer gesund und voll leistungs fähig, diese Beurteilung entspreche auch der gutachterlichen Einschätzung (S. 36 f.).
Etwa Mitte 2014 habe der Beschwerdeführer eine zunehmende depressive Störung entwickelt, weshalb er sich im Januar 2015 in psychiatrische und psychothera peutische Behandlung begeben habe . Die behandelnde Psychiaterin habe eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome beschrieben. Unter an tidepressiver Medikation habe nach etwa einem Monat eine leichte Besserung des psychischen Zustandsbildes erreicht werden können und es könne nach den anamnestischen Angaben und dem zu erhebenden psychischen Status seither eine anhaltende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ange nommen werden. Nach den beschriebenen Belastungen in der Kindheit und Ju gendzeit, vor allem mit körperlichen Beschwerden, liessen sich Hinweise für ak zentuierte, narzisstisch-kränkbare und passiv-aggressive Persönlichkeitszüge er heben, wobei die aggressiven Persönlichkeitszüge eher gegen sich selbst gerichtet seien. Der Beschwerdeführer sei seit jeher leicht kränkbar , verletzbar mit p assiv-aggressiven Anteilen. Jedoch würden diese Persönlichkeitszüge nicht die Inten sität einer Persönlichkeitsstörung erreichen (S. 37). Bei einer Persönlichkeitsstö rung handle es sich um tief verwurzelte anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch möglich gewesen, eine Berufsaus bildung als Hochbauzeichner zu erreichen und er habe auch über Jahre seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen können, wobei es vor allem aufgrund der kör perlichen Beschwerden zu häufigen Stellenwechseln gekommen sei. Damit hätten die zu erhebenden Persönlichkeitszüge nicht zu einer wesentlichen Störung der sozialen Funktions- und Leistungsfähigkeit geführt, sodass nur akzentuierte Per sönlichkeitszüge anzunehmen seien. Die Selbst- und Fremdwahrnehmung, Reali tätsprüfung und Urteilsbildung, Affektsteuerung, Impulskontrolle sowie Intenti onalität und Antrieb seien vor allem durch die depressive Störung beeinträchtigt. Trotz der multiplen körperlichen Beschwerden bestünden keine Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Jedoch könne eine psychogene Über lagerung der körperlichen Beschwerden in Zusammenhang mit der depressiven Störung angenommen werden. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung habe anfangs einmal pro Woche stattgefunden, seit zwei bis drei Monaten noch alle zwei Wochen, kombiniert mit einer antidepressiven Medikation. Der Beschwerdeführer erhalte derzeit nur eine antidepressive Medikation abends, wo runter einer Besserung der Schlafstörungen, der Affektlabilität und der Suizidge danken habe erreicht werden können (S. 38). Nachdem bisher keine wesentliche Besserung der depressiven Störung habe erreicht werden können, solle weiterhin versucht werden, die antidepressive Medikation zu intensivieren, wobei aufgrund der bisherigen Nebenwirkungen und der bekannten Clusterkopfschmerzsympto matik der Einsatz von Antidepressiva limitiert erscheine (S. 38 f.). Sollte unter ambulanten therapeutischen Massnahmen keine ausreichende Besserung des psy chischen Zustandsbildes zu erreichen sein, könnten auch teilstationäre oder sta tionäre psychiatrische Behandlungen durchgeführt werden. Der Beschwerdefüh rer zeige einen deutlichen Leidensdruck. Trotz der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom, könne eine zumutbare Willensanstrengung zur Wiederaufnahme einer be ruflichen Tätigkeit mit Verwertung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden (S. 39).
Die Arbeitsfähigkeit als Hochbauzeichner, körperlich leicht, primär sitzend und in temperierten Räumen, betrage aus orthopädischen Gründen seit spätestens Juni 2014 bei voller Stundenpräsenz 70 %. Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom und Be einträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des An triebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbelast barkeit, betrage die Arbeitsfähigkeit als Hochbauzeichner seit Februar 2015 ge samthaft bei voller Stundenpräsenz 50 % (S. 40 Ziff. 13.1). Körperlich leichte Tä tigkeiten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen könnten seit Juni 2014 bei voller Stundenpräsenz zu 100 % zugemutet werden. Seit Februar 2015 betrage die Arbeitsfähigkeit zusätzlich für Arbeiten ohne erhöhte emotionale Be lastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität , ohne An forderungen an die Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung gesamthaft bei voller Stunden präsenz 60 % (S. 40 f. Ziff. 13.2). Die Arbeitsfähigkeit bestehe seit Juni 2014 und einer sofortigen beruflichen Eingliederung stünden keine medizinischen Hinde rungsgründe entgegen (S. 41 Ziff. 13.3). Aus psychiatrischer Sicht erscheine die Prognose nach dem bisherigen Krankheitsverlauf nur begrenzt günstig. Sollte trotz ambulanter therapeutischer Massnahmen keine Besserung des psychischen Zustandsbildes zu erreichen sein, sei eine teilstationäre oder stationäre Behand lung zu empfehlen. Unter diesen therapeutischen Massnahmen sei innerhalb eines Jahres im günstigen Fall eine Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leis tungssteigerung und gesamthaft bei voller Stundenpräsenz etwa 70%iger Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit zu erwarten (S. 41 Ziff. 13.4). 3. 8
In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2017 (Urk. 6/57) führte
Dr. I.___ aus, die im Gutachten genannten Diagnosen seien nicht zutreffend . Es sei weiterhin von einer gegenwärtig schweren depressiven Episode ohne psychoti sche Symptome bei rezidivierender depressiver Störung sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung auszugehen (S. 1 Ziff. 1.1, S. 2 Ziff. 1.2).
Der Beschwerde führer schaffe es seit der Kindheit/Jugend nicht, länger andauernde, enge zwi schenmenschliche Beziehungen einzugehen und beruflich langfristig Fuss zu fas sen. Es bestünden rigide Muster des Denkens, Fühlens und Handelns, welche seit mindestens der Jugendzeit stabil andauerten, auf mehrere Lebensbereiche einen negativen Einfluss hätten und beim Beschwerdeführer sowie den nahestehenden Personen einen grossen Leidensdruck auslösten (S. 2 oben). Aus ihrer Sicht sei der Beschwerdeführer bei den vorliegenden Diagnosen im ersten Arbeitsmarkt aufgrund der chronischen und schweren Ausprägung mit fehlender Belastbarkeit und der Gefahr einer weiteren Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu standes bis zur akuten Selbstgefährdung im Rahmen von kleinsten Überforde rungssituationen nicht vermittelbar. Das im Gutachten aufgeführte Belastungs profil beschreibe die Anforderungen, welche üblicherweise für eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt zutreffen würden (S. 2 Ziff. 2.2). Die bisher durchgeführten medizinischen und medikamentösen Behandlungen seien ausreichend. Beim Be schwerdeführer liege eine homozygote Genvariante vor, welche die Passage von Antidepressiva durch die Blut-Hirn-Schranke deutlich behindere, so dass die meisten der gängig eingesetzten Antidepressiva unwirksam bis kaum wirksam seien. Psychotherapeutisch zeige sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Komorbidität der kombinierten Persönlichkeitsstörung in seiner Mitwirkungsfä higkeit eingeschränkt sei. Aufgrund des geäusserten Patientenwillens gegen eine Teilnahme an Gruppen-Behandlungsprogrammen wegen akuter Zunahme von depressiven Symptomen bei Reizüberflutung unter Menschen sei bisher auf eine Intensivierung des Behandlungssettings im Sinne einer tagesklinischen oder sta tionären Behandlung verzichtet worden. Die Fähigkeit zur Mitwirkung sei durch die narzisstischen und passiv-aggressiven Persönlichkeitszüge deutlich vermin dert und eine Forcierung des Beschwerdeführers dazu wäre mit dem Risiko einer akuten Zunahme der depressiven Symptome und Suizidalität verbunden. Somit bleibe, das aktuelle Therapiesetting der Einzelsitzungen fortzuführen (S. 3 Ziff. 3). 3.9
Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte am 7. April 2018 (Urk. 15) aus, es würden folgende Problemkreise vorliegen: Cluster Kopf schmerzen, Lungenprobleme, Rückenbeschwerden, chronisch e bis manische De pression mit neu aufgetretenen Angstattacken. Während eines Cluster-Kopf schmerz-Anfalls sei ein geordnetes Leben nicht möglich. Ein Mantelpneumotho rax könne jederzeit auftreten und zu teilweise lebensbedrohlichen Situationen führen. Die schmerzhaften Residuen der Lungenoperationen führten zu perma nenten Schmerzen im rechten Brustkorb (S. 2). Die orthopädischen Untersu chungsbefunde seien im Gutachten korrekt wiedergegeben worden, die Bildge bung korrekt interpretiert. Die Beurteilung sei jedoch nicht nachvollziehbar. Eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit sei nicht nachvollzieh bar, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit eine Anmas sung. Die Arbeitstätigkeit als Hochbauzeichner werde als körperlich leicht, primär sitzend und in temperierten Räumen beschrieben. Das sei nicht richtig, der Beruf als Hochbauzeichner stelle einen recht anstrengenden, konzentrierten Beruf mit einer ausschliesslich fixierten Haltung vor dem PC dar. Es sei alles andere als eine abwechslungsreiche Tätigkeit . Bei den bestehenden Konzentrationsstörungen seien Fehler programmiert mit möglichen fatalen Auswirkungen (S. 3). Seines Er achtens sei eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Die Kombination von vier völlig verschiedenen chronischen, schweren Krankheiten lasse eine Arbeitsfähigkeit nicht zu. Er könne der Beurteilung im Gutachten nicht zustimmen und empfehle eine neuerliche orthopädische Begutachtung (S. 4). 3.10
Der Bericht von Dr. med.
J.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, vom 1 5. Oktober 2018 ( Urk.
13) wurde zwar erst nach Erlass der Verfügung vom Februar 2018 verfasst, er betrifft jedoch Beschwerden im Zusammenhang mit den erlittenen Pneumothoraces , welche bereits vor Erlass der Verfügung bestanden und Gegenstand des Gutachtens und somit der Verfügung waren, weshalb dieser Bericht vorliegend zu berücksichtigen ist. Dr. J.___ nannte darin die Diag nose eines chronischen Postthorakotomie Syndroms rechts mit Mixed Pain , Tho raxschmerzen (S. 1 und S. 2 unten). Als Lokalbefund erhob sie ein Flector -Pflaster rechts thorakal, die Angabe einer leichten Hyperalgesie im oberen Thora xquandranten , eine unauffällige äusserliche Thoraxsilhouette und reizlose, nicht druckdolente Narben. Es bestehe auch keine sichere Druckdolenz thorakal, die Brustwirbelsäule sei nicht klopfdolent . Die Auswertung des Schmerzfragebogens habe im Bereich der Depressivität einen erhöhten Wert, eine deutliche Beeinträch tigung des allgemeinen Gesundheitszustandes sowie eine stark emotional ge färbte Beschreibung der Schmerzqualität ergeben. Der Versicherte favorisiere zu nächst weitere lokale schmerzreduzierende Massnahmen. Zusätzlich empfohlen werde ein erneuter Therapieversuch mit einem Antidepressivum und/oder einem Arzneistoff zur Behandlung der Epilepsie und neuropathischer Schmerzen . In Er wägung zu ziehen sei zudem die lokale Anwendung einer transcutanen elektri schen Nervenstimulation (S. 2). Als schmerzmodulierende Co-Faktoren bestünden eine Depression und Rechtsstreitigkeiten (S. 3). 3. 11
Die übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte (Urk. 6/12/1-6, Urk. 6/23/10-13, Urk. 6/23/16-34, Urk. 6/25 , Urk. 13 ) enthalten keine für die Be urteilung der vorliegend strittigen Fragen relevante Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.
4. 4.1
Der Beschwerdeführer kritisiert das Z.___ -Gutachten und macht insbesondere bezüglich des psychiatrische n Teilgutachten s geltend, dieses sei mangelhaft und erfülle die praxisgemässen Kriterien nicht (E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die Ausführungen von Dr. B.___
in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2018 (Urk. 9) moniert, die Anamnese- und Befunderhebung sei oberflächlich und ungenau, ist darauf hinzuweisen, dass es der Fachkompetenz des begutachtenden Psychiaters überlassen ist , wie er die Exploration im Einzel nen durchführt. Zu verweisen ist dabei auf die bundesgerichtliche Rechtspre chung, welche ausdrücklich darlegt, welchen Anforderungen ein Gutachten zu genügen hat ( BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a ; vgl. vorstehend E. 1.5). Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass sich die Befunderhebung auf die AMDP Befunddokumentation beschränke, verlangt die bundesgerichtliche Recht sprechung für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens einzig eine fachärztlich (psychi a trisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich aner kannten Klassifikationssystem (BGE 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6), sie schreibt den Fachärzt e n nicht vor, wie sie bei der Exploration vorzugehen haben. Selbst das gänzliche Fehlen einer Fremdanamnese mindert den Beweiswert des Gutach tens nicht. Eine Fremdanamnese mag zwar häufig wünschenswert sein, ist aber nicht zwingend erforderlich ( Urteil des Bundesgerichts I 305/06, vom 22. Mai 2007, E. 3.2).
Insgesamt ist das psychiatrische Teilgutachten des Z.___
nachvollziehbar und plausibel begründet, in seinen Schlussfolgerungen überzeugend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, sodass darauf ab gestellt werden kann. 4. 2
Aus somatischer Sicht liegt zunächst ein
bulläre s Lungenemphysem mit Status nach dreimaligem Spontanpneumothorax vor, welches jedoch gemäss den Aus führungen der Gutachter keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat . Der Beschwerdeführer selber hielt anlässlich der Begutachtung fest, er fühle sich aus internistischer Sicht gesund und voll leistungsfähig, auch der Cluster-Kopf schmerz trete lediglich noch einmal jährlich auf (E. 3.7). Diese Beurteilung stimmt denn auch mit derjenigen der Ärzte des F._ __ überein, welche die Behandlung am 30. April 2013 abgeschlossen hatten (E. 3.2).
In Bezug auf den Bericht von Dr. J.___ (vorstehend E. 3.10) ist festzuhalten, dass sie keine objektiven, lokal festzustellenden Befunde erheben konnte, welche die geklagten Thoraxbeschwerden erklären konnten. Entsprechend kam Dr. J.___ zur Diagnose des chronischen Postthorakotomie
Syndroms rechts mit Mixed Pain , was einem chronischen Schmerz nach einer
Thorakotomie ent spricht. Dieser wurde im Z.___ -Gutachten berücksichtigt und als die Arbeitsfä higkeit nicht beeinträchtigend eingeschätzt ( Urk. 6/40 S. 36 f.). Die gutachterliche Einschätzung wird durch den Bericht von Dr. J.___ nicht in Zweifel gezo gen, zumal sie einerseits selber keine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit at testierte und andererseits darauf hinwies, dass die Schmerzqualität stark emotio nal gefärbt beschrieben worden sei, mit einer Depression und Rechtsstreitigkeiten schmerzmodulierende Co-Faktoren bestünden und sie unter anderem ein Antide pressivum als Therapie empfahl. Es resultieren damit aus dem Bericht von Dr. J.___ keine objektiven Befunde, welche geeignet wären, die gutachter liche Einschätzung in Frage zu stellen.
Was sodann die orthopädischen Beschwerden betrifft, erklärte Dr. D.___ aus drücklich, die orthopädischen Untersuchungsbefunde seien im Gutachten korrekt wiedergegeben und die Bildgebung korrekt interpretiert worden . Allerdings er klärte er die anschliessende Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit als nicht nachvollziehbar und führte aus, eine Arbeitsfähigkeit sei aus seiner Sicht nicht mehr gegeben (E. 3.9).
Dr. D.___ legte jedoch weder begründet noch nachvollziehbar dar, inwiefern die übereinstimmend erhobenen Befunde sich konkret in Abweichung von den Z.___ -Gutachtern auf die Arbeitsfähigkeit aus wirken. Es handelt sich somit um eine andere Beurteilung der Beeinträchtigun gen, ohne dass diese andere Beurteilung plausibler erscheint, zumal auch unklar blieb, ob bei der Beurteilung der Rückenprobleme durch Dr. D.___ tatsächlich lediglich die Rückenprobleme berücksichtigt wurden angesichts der in diesem Zu sammenhang erwähnten Konzentrationsschwierigkeiten ( Urk. 9 S. 3 unten). Ent gegen der Ansicht des Beschwerdeführers
legten die Gutachter somit auch soma tischer seits ihre Beurteilung nachvollziehbar und überzeugend begründet dar (E. 3.6) .
D ie Ausführungen von Dr. D.___ vermögen daran nichts zu ändern. Zu beachten ist bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit insbesondere auch, dass es bislang zu keinen Ausfallerscheinungen gekommen ist und dem Beschwerdefüh rer eine leidensangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils zugemutet werden kann. Es liegen im Übrigen keine weiteren medizinischen Be richte bei den Akten, welche dieser Beurteilung entgegenstehen würden.
Insgesamt ist somit der medizinische Sachverhalt aus somatischer Sicht als da hingehend erstellt zu er achten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tä tigkeit als Hochbauzeichner seit Juni 2014 noch in einem Pensum von 70 % zu gemutet werden kann. Für körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen ist der Beschwerdeführer sodann seit Juni 2014 voll ständig arbeitsfähig . 4.3
Bezüglich der psychischen Beschwerden ging der psychiatrische Gutachter von einer rezidivierenden depressive n Störung aus , gegenwärtig mittelgradige Epi sode mit somatischem Syndrom (E. 3.7). Er führte unter Hinweis auf die aktuell erhobenen Befunde nachvollziehbar begründet aus, dass derzeit keine Hinweise für eine schwere depressive Episode vorliegen würden (Urk. 6/40 S. 28 Ziff. 7.5, vgl. auch S. 24 Ziff. 7.2) . Demgegenüber di a gno s tizierte die behandelnde Ärztin Dr. I.___ zunächst ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode (E. 3.5-6) , ging i n ihrem Bericht vom 5. September 2017 jedoch von einer schweren de pressiven Episode aus (E. 3.8 ), ohne die ihrer Ansicht nach eingetretene Ver schlechterung näher zu begründen oder mittels Befunden zu belegen. Die Diag nose einer schweren depressiven Episode vermag sodann auch deshalb nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer nach wie vor eine supportive Psychothera pie mit lediglich zweiwöchentlichen Konsultationen besucht (vgl. E. 3.6). Selbst wenn, wie dies Dr. I.___ am 5. September 2017 unter Hinweis auf den aktuellen Gesundheitszustand ausführte, eine Teilnahme an Gruppen-Behand lungsprogrammen nicht möglich ist (E. 3.8), erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb bei Vorliegen einer schweren depressiven Episode die Behandlung nicht mittels Einzelsitzungen intensiviert und ein Behandlungsrhythmus von zwei Wo chen als genügend erachtet wird.
Was sodann die von Dr. I.___ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung be trifft, verwies der psychiatrische Gutachter auf die abgeschlossene Berufsausbil dung und die jahrelange Tätigkeit als Hochbauzeichner und führte aus, die beim Beschwerdeführer festgestellten narzisstisch-kränkbaren und passiv-aggressiven Persönlichkeitszüge würden nicht die Intensität einer Persönlichkeitsstörung er reichen. Die häufigen Stellenwechsel sodann sind gemäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers auf körperliche Beschwerden zurückzuführen (E. 3.7). 4.4
Insgesamt erweist sich die Beurteilung durch den psychiatrischen Gutachter als nachvollziehbar und überzeugend, weshalb darauf abgestellt werden kann. Der medizinische Sachverhalt ist demnach gestützt auf das Z.___ -Gutachten als da hingehend erstellt zu er a chten, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2015 aus orthopädischen sowie psychiatrischen Gründen in seiner angestammten Tätigkeit als Hochbauzeichner noch 50 % arbeitsfähig ist, ihm jedoch eine körperlich leichte Tätigkeit in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und ste hend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne er höhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung in einem Pen sum von 60 % zugemutet werden kann. 5. 5.1
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und sei ner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fach ärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Er messensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnes tische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3).
Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestel lung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (erwähntes Urteil 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.2
Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen In dikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lass en . Eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren ist gestützt auf das Z.___ -Gutachten mög lich, weitere medizinischen Abklärungen sind nicht erforderlich. 5. 3 5. 3 .1
Im Rahmen der ersten Kategorie des «funktionellen Schweregrades» ergibt sich mit Bezug auf den ersten Indikator («Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome») aus dem Gutachten, dass der Beschwerdeführer deutlich nieder geschlagen, affektiv vermindert mitschwingend, nicht aufhellbar, teils etwas dys phorisch und psychomotorisch leicht unruhig ist . Der Gedankenduktus ist kohä rent, das Denken flüssig und geordnet, es gibt keine Hinweise für Denk- und Wahrnehmungsstörungen, Zwänge oder Ich-Störungen. Der Beschwerdeführer wirk t im Denken negativistisch auf seine körperlichen und psychischen Be schwerden eingeengt und äusser t bei fehlenden Zukunftsperspektiven Zukunfts ängste und Existenzängste . Es lassen sich Suizidgedanken erheben, die unter Me dikation abgeschwächt sind, Hinweise für eine akute suizidale Einengung finden sich jedoch nicht . Die Motivation und Interessen sind deutlich vermindert. Hinzu k omm en Schlafstörungen mit Durchschlafstörungen trotz Medikamentenein nahme. Es l a ssen sich Insuffizienzgefühle erheben mit deutlich vermindertem Selbstvertrauen und mangelndem Selbstwertgefühl (Urk. 6/40 S. 21 Ziff. 5.2). Demnach bestehen beim Beschwerdeführer deutliche psychische Beeinträchtigun gen.
Zum Tagesablauf führte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung aus, wenn er schlafen könne, stehe er gegen 9 oder 10 Uhr auf, füttere die Katze, trinke Kaffee und sehe anschliessend fern. Er sei morgens völlig antriebslos und müde. Ab zirka 14 Uhr kaufe er täglich ein, danach sehe er wieder fern. Dann bereite er sich das Abendessen (meist Fertiggerichte) und esse zwischen 17.30 und 18 Uhr. Danach sehe er wieder fern. Zwischen 19 und 19.30 Uhr nehme er die Abend medikation mit Surmontil ein und gehe zwischen 22 und 23.30 Uhr ins Bett. Hobbies habe er keine, er habe auch früher keine Hobbies ausgeübt (Urk. 6/40 S. 18 Ziff. 3.2.6).
Zum zweiten Indikator («Behandlungserfolg oder -resistenz») hielt der psychiat rische Gutachter fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit Januar 2015 in psy chiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. I.___ , an fangs einmal pro Woche und seit zwei bis drei Monaten alle zwei Wochen. Die derzeitige Medikation umfasst Flectoparin morgens sowie Surmontil 200 mg a bends. Auf andere Antidepressiva habe der Beschwerdeführer mit Nebenwirkun gen wie Kopfschmerzen, Müdigkeit oder Schwitzen reagiert ( Urk. 6/40 S. 19 Ziff. 3.2.9). Beim Beschwerdeführer liegt nachgewiesenermassen zufolge einer ge netischen Disposition eine Bluthirnschranke vor, welche die Behandlung mit An tidepressiva einschränkt ( E. 3.8, vgl. auch Urk. 6/58) und dementsprechend die vom psychiatrische n Gutachter empfohlene Intensivierung der antidepressiven Medikation erschwert. Hingegen wurden noch nicht alle therapeutischen Mass nahmen ausgeschöpft, selbst wenn eine stationäre oder teilstationäre Behandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sein sollte. So liegen beispielsweise auch keine Angaben zu alternativen Behandlungsmethoden vor.
Als Komorbidität sind da s Thorako-Lumbovertebralsyndrom , die Osteochondrose sowie der Cluster-Kopfschmerz zu erwähnen, wobei letzterer gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers lediglich noch einmal pro Jahr auftritt (E. 3.7). 5. 3 .2
Bezüglich Persönlichkeit hielt der psychiatrische Gutachter fest, es liessen sich Hinweise für akzentuierte, narzisstisch-kränkbare und passiv-aggressive Persön lichkeitszüge erheben, wobei die aggressiven Persönlichkeitszüge eher gegen sich selbst gerichtet seien. Der Beschwerdeführer sei seit jeher leicht kränkbar und verletzbar mit passiv-aggressiven Anteilen. Diese Persönlichkeitszüge würden je doch nicht die Intensität einer Persönlichkeitsstörung erreichen (Urk. 6/40 S. 25 oben). 5. 3 .3
Betreffend den sozialen Kontext ist bekannt, dass der Beschwerdeführer alleine und sozial zurückgezogen lebt . Gemäss seinen eigenen Angaben bestehen selten soziale Kontakte mit Bekannten und Kollegen. Einmal pro Monat isst er gemein sam mit einem Kollegen , m ehr Kontakte hat er mit seiner Schwester. Mit dem Vater hat er wegen wiederholten Unstimmigkeiten selten Kontakt, mit dem Bruder gar keinen. Der Beschwerdeführer ist ledig und hatte bisher keine richtige Part nerbeziehung (Urk. 6/40 S. 18 Ziff. 3.2.5, S. 20 oben, S. 26 oben). Damit verfügt der Beschwerdeführer nur über sehr wenig soziale Ressourcen. 5. 4
Zu prüfen ist weiter die zweite Kategorie der «Konsistenz». Bei der Umschreibung des sozialen Umfeldes im Rahmen des Indikators «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» fällt auf, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Schwester wenig Kontakte zu haben scheint. Lediglich einmal pro Monat trifft er sich mit einem Kollegen (vorstehend E. 5.2.3). Hobbies übt der Beschwerdeführer keine aus, auch Motivation und Interessen lassen sich nur wenig erkennen (Urk. 6/40 S. 18 Ziff. 3.2.6, S. 26 oben) . Insgesamt lässt sich eine relativ gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen erheben.
Hinsichtlich des Gesichtspunkts des «behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks» ist schliesslich festzuhalten, dass sich der Be schwerdeführer seit Januar 2015 in psychiatrisch und psychotherapeutischer Be handlung befindet und auch eine antidepressive Medikation erhält. Zudem be suchte er eine spezialisierte Therapieform für chronische Depression en , welche jedoch keinen Erfolg zeigte (E. 3.5-6). Insgesamt lässt der aktuelle Behandlungs rhythmus von einer Therapiesitzung alle zwei Wochen angesichts des vo m psy chiatrischen Gutachter festgestellten Leidensdrucks und d er empfohlenen Intensi vierung der Therapien
(Urk. 6/40 S. 27 Mitte) einen Ausbau der Therapie zu . 5. 5
Zusammenfassend führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass trotz der nicht vollen Ausschöpfung der möglichen Therapiemassnahmen
auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus dem psychiatrischen Z.___ -Teilgutachten ergibt, abgestellt werden kann. Dementsprechend besteht in der angestammten Tätigkeit als Hochbauzeichner eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit eine solche von 6 0 % .
Was den Beginn der Einschränkungen betrifft, setzten die Gutachter diesen auf Juni 2014 bezüglich der somatischen Beeinträchtigungen sowie Februar 2015 aufgrund der psychischen Beschwerden fest. 6. 6.1
Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Angesichts der bei der Beschwerdegegnerin am 24. August 2015 eingegangenen Anmeldung (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6 S. 1) besteht ein allfälliger Rentenanspruch frü hestens ab dem 1. Februar 201 6. Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Ren tenbeginns, mithin auf das Jahr 2016, abzustellen.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens arbeitete der Beschwerdeführer als Hoch bauzeichner, wobei er oft nur über kürzere Zeiträume bei demselben Arbeitgeber tätig war und häufig die Stellen wechselte. Dazwischen bezog er Arbeitslosenent schädigung (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/9). Die Beschwerdegegnerin stütze sich des halb für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne und ging vom Einkommen für «Sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe» aus (vgl. Urk. 6/46 S. 1).
Dabei ist, wie erwähnt (vorstehend E. 6.1), von den Gegebenheiten des Jahres 2016 auszugehen, womit auf den von der IV-Stelle errechneten Betrag von Fr. 74'247.60 ( Urk. 6/46, Urk. 2 S. 3) abzustellen ist, der vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde ( Urk. 1 S. 10). 6.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Dem Beschwerdeführer kann gemäss der Beurteilung im Z.___ -Gutachten eine körperlich leichte Tätigkeit in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung in einem Pensum von 60 % zugemutet werden. Die Tätigkeit als Hochbauzeichner erweist sich dabei als nicht mehr geeignet. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf den standardisierten Durchschnittslohn in sämtlichen Zweigen des privaten Sektors zu bestimmen und es ist vom mittleren Lohn für Männer, die praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Datenverarbeitung und Administration aus führen, auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2016 auf Fr. 5'646.-- (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Niveau 2 ), mithin Fr. 67'752.-- im Jahr (Fr. 5'646.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (vgl. vorstehend E. 6.2) ergibt dies für das Jahr 2016 ein Einkommen von rund Fr. 70'631.-- (Fr. 67'752. -- : 40 x 41.7). Nachdem dem Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich ein Pen sum von 60 % zugemutet werden kann, beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 42'379.-- (Fr. 70'631.-- x 0.6). 6.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Ar beitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Ur teile des Bundesgerichts 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.4; 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.1 und 9C_708/2009 vom 19. No vember 2009 E. 2.3.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5.2.2 ).
Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Ta bellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall an wendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeit tätigkeit (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1).
Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungs grad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durch schnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Män nern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) kei nen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis). Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6'080.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Voll zeitpensum (Fr. 6'085.--) eine vernachlässigbare Differenz (von Fr. 5.--) und so mit kein wesentlicher Unterschied. Bei Berücksichtigung der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle besteht zwar bei den angegebenen Werten (Fr. 5‘714.-- [Teilzeitpensum] und Fr. 6‘069.--[Vollzeitpensum]) eine Differenz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine überproportionale Lohneinbusse (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen).
Aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen kann dem Beschwerdeführer le diglich noch eine Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbe lastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderungen an die Kon zentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte sowie ohne überdurch schnittliche Dauerbelastung zugemutet werden. Daraus erhellt, dass wohl aus schliesslich Stellen ohne Kaderfunktion in Frage kommen und dementsprechend kein zusätzlicher Lohnabzug gerechtfertigt ist. 6.5
Bei einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 42'379.-- (vorstehend E. 6.3) sowie einem Valideneinkommen von Fr. 74' 247.60 (vorstehend E. 6.2) ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 31'8 68.60 , was einem Invaliditätsgrad von rund 4 3 % und damit einer Viertelsrente ab 1. Februar 2016 entspricht.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2018 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig