Sachverhalt
1.
1.1
Die 1970 geborene X.___ meldete sich erstmals am 1 5. April 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/1). Nach Einholung eines Arbeitge berberichts ( Urk. 7/5) sowie zweier Arztberichte ( Urk. 7/6 und Urk. 7/15) ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an ( Urk. 7/17). Gestützt auf das darauf hin erstattete Gutachten vom 3 0. März 2006 ( Urk. 7/19) und unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 20 % verneinte die Verwaltung mit Verfügung vom 1 5. Mai 2006 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/24), was mit Einspracheentscheid vom 1 4. November 2006 bestätigt wurde ( Urk. 7/31). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/33/3-7) wurde vom hiesigen Gericht – nun bei einem Invali ditätsgrad von 37 %
- mit Urteil vom 3 1. März 2008 abgewiesen ( Urk. 7/40). 1.2
Am 1 6. Dezember 2015 (Eingang bei der IV-Stelle am 2 9. Februar 2016) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/48). Die Verwaltung veranlasste – nachdem sie am 2 9. Juli 2016 mitgeteilt hatte, zurzeit seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich ( Urk. 7/65) – eine polydiszipli näre Begutachtung (Expertise der A.___
ag vom 7. April 2017 [ Urk. 7/80] ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle den Renten anspruch der Versicherten – wiederum unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 20 %
- mit Verfügung vom 2. Febr uar 2018 abermals (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 5. März 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invaliden versicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. April 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 19. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Am 2 4. April 2018 reichte die Versicherte einen Bericht der Therapeuten des Medizinischen Zentrums B.___ vom 1 3. April 2018 ein ( Urk. 9-10). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widerspre chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die erneute Verneinung des Rentenan spruchs damit, gestützt auf die gutachterliche Beurteilung sei der Beschwerde führerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar. Dabei könne sie ein Invalideneinkommen von Fr. 43'465.80 erzielen. Bei einem Valideneinkommen – das gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln sei, da die Versicherte seit Jahren keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nachgehe – von Fr. 54'332.25 resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 % , weshalb auch wei terhin kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dem ein geholten Gutachten fehle es an einer differenzierten Symptomaufnahme sowie einer entsprechenden Würdigung der Grundtatsachen des Leidens, was eine ent sprechende Diagnosestellung verunmögliche. Es könne nicht hingenommen wer den, dass ihre Beschwerden unter dem Aspekt der Selbstlimitierung und der bewussten Verfälschung der Symptomatik abgetan würden. Das Gutachten sei ebenso nicht anhand des strukturierten Beweisverfahrens erstellt worden. Die Einschränkungen bezüglich der Kopfschmerzen würden gemäss ärztlicher Beur teilung mindestens 50 % betragen ( Urk. 1 S. 8). 3. 3.1 3.1.1
Dem durch Urteil des hiesigen Gerichts ( Urk. 7/40) bestätigten rentenablehnenden Einspracheentscheid vom 1 4. November 2006 ( Urk. 7/31) lag im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 3 0. März 2006 ( Urk. 7/19) zugrunde. Die Expertin stellte nachstehende Diagnosen (S. 14): - multiple psychosomatisch e Störung (ICD-10 F45.0) mit - im Vordergrund stehender, anhaltender somatoformer Schmer z störung (ICD-10 F45.4) - Störung des Gastrointestinaltrakts (ICD-10 F45.31/32) - Störung der Haut (ICD-10 F45.38 - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - akzentuierte, histrionische und narzisstische Persönlichkeitszüge, einfache Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 Z73.1) - multiple psychosoziale Belastungssituation (ICD-10 Z56, Z63.3, Z63.0, Z63.1)
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin beziehungsweise System Controllerin bei der Überwachung von Drucksystemen bestehe aus psychiatrischer Sicht seit Januar 2004 eine Arbeits unfähigkeit von 20 %. Dabei seien die psychosozialen Belastungsfaktoren – die zu der hohen subjektiv empfundenen Beeinträchtig ung der Arbeitsfähigkeit füh ren würden
– ausgeklammert (S. 14). 3.1.2
Aufgrund des in somatischer Hinsicht geäusserten Verdachts auf eine Konversi onssymptomatik und der gestellten Diagnosen eines lumbospondylogenen Syn droms rechts und eines thorakovertebralen Syndroms mit/bei Fehlform der Wir belsäule (Flach rücken), muskulärer Dysbalance und unauffälligem MRI der Len denwirbelsäule vom 3. September 2003 und 17.
Dezember 2002 sowie eines Fib romyalgiesyndroms
bestand keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk.
7 /6/21-23; siehe auch Urk. 7/ 6/11, 7/6/12-13 und 7/40 S. 7). 3.2 3.2.1
Die am 2. Februar 2018 verfügte Rentenverweigerung ( Urk.
2) beruht auf folgen den mediz inischen Berichten:
Die am Medizinischen Zentrum B.___ tätigen Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil. klin . psych. D.___ und die Psychologin E.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 2. April 2016 (Urk. 7/62/6-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung au f die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Sta tus nach wiederholtem versuchtem Suizidversuch 2012 (ICD-10 X79) - z ervikozephales Syndrom mit/bei - Labrumriss anteroposterior und Ansatztendinopathie der Abduktoren muskulatur (Stadtspital F.___
4. Juli 2014) - Schulterschmerzen rechts mit/bei - minimale Protrusion L4/5, leichte Foraminalstenosen L4/5 ( 4. Mai 2015 MRI LWS ) - Lumbovertebrales Syndrom mit/bei - minimale Protrusion L4/5, leichte Foraminalstenosen L4/5 ( 4. Mai 2015 MRI LWS ) - Hüftschmerzen rechts mit/bei - Labrumriss anteroposterior und Ansatztendinopathie der Abduktoren muskulatur (Stadtspital F.___
4. Juli 2014) - St atus nach Unfall September 2013 (Sturz im Zug, keine Frakturen Schul ter re chts ) mit/bei - Schmerzen Schulter rechts in der Folge - Fibromyalgie ( ICD-10 M79.0) ( Dr. med. Zweifel 3. Mai 2005 ) - Status nach
Nephrolithiasis - Status nach Append ektomie (Stadtspital F.___ Juli 2014) - l atenter Eisenmangel - Ferritin 26 ug /l - Vitamin-D-Mangel - Leukozyturie , kontrollbedürftig (bei St atus nach
Nephrolithiasis ) Den nachstehenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit bei (S. 2): - Allergie auf I odine ? (Exanthem) - Übergewicht, BMI 26 kg/m 2
- Störung durch Tabak ( ICD-10 F 17.2) Sie berichteten , die Beschwerdeführerin beklage seit 2002 unter Schmerzen an der Lendenwirbelsäule, ausstrahlend ins rechte Bein, zu leiden. Der im September 2013 erfolgte Sturz im Zug habe zu Schmerzen an der rechten Schulter geführt. Sie sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. In der emotionellen Kontaktauf nahme sei sie zurückhaltend und gehemmt, im Spontanverhalten zeige sie sich indes aktiv. Die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert und es bestehe eine deutliche Störung des Vitalgefühls. Kognitiv sei sie in Aufmerksamkeit, Konzent ration und Merkfähigkeit verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Es sei keine Denkverlangsamung, Denkeinengung und keine Denkhemmung vor handen. Die Schmerzen spüre sie 24 Stunden. Es würden keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen bestehen. Die Beschwerdeführerin sei seit 1. Januar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig.
3.2.2
Dem Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 1 9. April 2016 kann entnommen werden, dass das Fazit betreffend die Behandlung der Beschwerdeführerin sehr ambivalent ist. Die anfänglich erfolgreichen Interven tionen hätten nach zweimaliger Durchführung wieder zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt. Gesamthaft seien sämtliche Versuche zur Schmerzlinderung mehr oder weniger erfolglos gewesen, weshalb sich ein starker Verdacht auf eine erhebliche Somatisierungstendenz aufdränge. Entsprechende psychosoziale Belastungsfaktoren seien auch in der Anamnese dokumentiert. Aufgrund der komplexen Problematik mit vor allem belastungsabhängigen the rapieresistenten Beschwerden könne der Beschwerdeführerin zurzeit und bis auf Weiteres keine Tätigkeit zugemutet werden ( Urk. 7/63/1-6 S. 3 ff.). 3.2.3
Dr. med. H.___ stellte in ihrem Bericht vom 1 2. Mai 2016 ( Urk. 7/64) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom vorwiegend rechts (MRI der LWS 2002, 2003, 2009 war unauffällig, 2013 Diskusprotrusion L5 mit bilateraler leichter foraminaler Enge) - zervikoz ephales Schmerzsyndrom - u nklare Hüftschmerzen rechts - Labrumriss anteroposterior und Ansatztendinopathie der
Abduktoren muskulatur Hüfte rechts (MRI der Hüfte im 2013) - r ezidiv ierende depressive Störung, gegenwärtig mi ttelgradige depressive Episode ( ICD-10 F33.1) - Belastungsinkontinenz - Status nach Tension- free Tape-Einlage 2010 bei Urethrainsuffizie nz und sensorischer Reizblase - Urolithiasis rechts mit Konkrement untere Nierenkelchgruppe rechts - Status nach spont anem Nierensteinabgang ca. vor fünf Jahren - s ensorineurale Schwerhörigkeit rechts bei Status nach Lärmexposition 1998 - Status nach Venenoperation beidseits 2006 Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte sie den Status nach Hepatitis A und Hepatitis B (Serologie 2006 und 2007), Status nach laparoskopischer APPE 2014, Status nach Laparoskopie bei Tuboovarialabszess (vor vielen Jahren in Ita lien) und den Status nach zwei Spontangeburten (S. 1). Sie schilderte, seit 2002 würden Lumbalgien beziehungsweise Lumboischialgien vorwiegend rechts unter schiedlicher Intensität bestehen. Die Beschwerdeführerin leide unter Konzentra tionsstörungen, Vergesslichkeit, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen, Schulter schmerzen rechts, häufigen Magenschmerzen und einer Belastungsinkontinenz. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht wahrscheinlich nicht mehr zumutbar (S. 3 f.).
3.2.4
In ihrem Verlaufsbericht vom 1 7. August 2016 diagnostizierte Dr. H.___ zusätzlich eine Tendomy o pathie der Kau- und Nackenmuskulatur beidseits und eine anteriore Diskusverlagerung im Kiefergelenk links mit Reposition und nan n te als Verdachtsdiagnose einen myogenen Tinnitus . Sie berichtete von einem chronifizierten Zustand und einer geringen Motivation bei der Beschwerdeführe rin ( Urk. 7/68). 3.2.5
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer internistischen, rheumatologischen, psychiatri schen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung nannten die Experten der A.___ AG in ihrem Gut achten vom 7. April 2017 ( Urk. 7 /80) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 68): - C hronische
Kopfschmerzen, aktuell Medikam en ten übergebrauchskopf - schmerz - Differentialdiagnose: Kopfschmerz vom Spannungstyp als zugrunde liegendes Kopfschmerzsyndrom, Differentialdiagnose: zusätzliche psy chosomatische Schmerzkomponente im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms mit psychischen Faktoren - chronisches Schmerzsynd rom muskuloskelettal und myofasz ial - primär lumbospondylogen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in das rechte Bein (keine radikuläre n Ausfälle), aktuell zervikal und am Schul tergürtel rechtsbetont
Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beurteilten sie nachste hende Diagnosen (S. 68): - Fibromyalgiesyndrom seit 2003 mit vielen vegetativen Begleitbeschwer den und hoher Inanspruchnahme des medizinischen Systems - Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0) - Differentialdiagnose: Konversionsstörung (ICD-10 F44.9) - a kzentuierte narzisstische und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56.0) - Status nach zerrütteten Ehen (ICD-10 Z63.5), Unstimmigkeiten innerhalb der Familie (ICD-10 Z63.8), Status nach leichter depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) - neuropsychologisch: nicht authentische neuropsychologische Störungen
Rheumatologisch sei – so Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie – ein diffuses myofasziales Schmerzsyndrom festzustellen , zu bezeichnen auch als unspezifischer multilokulärer
Weichteilschmerz mit vie len vegetativen Begleitbeschwer den seit 2003, d.h. seit die Beschwerdeführerin 33-jährig sei (S. 69).
Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schilderte, w ie im psychiatrischen Gutachten vom 3 0. März 2006 durch Dr.
Z.___
ausführ lich und nach vollziehbar dargestellt, handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Somatisierungsstö rung (ICD-10 F45.0) bei zugrundeliegenden akzentuierten histrionischen und narzisstischen Persönlichkeitszügen ( ICD-10 Z73.1 ) bei mul tiplen psychosozialen Belastungssituationen. Sie klage seit 2001 (aktenkundig) über multiple und wechselnde körperliche Symptome (gastrointestinale Beschwerden, Störungen der Haut und vor allem muskuloskelettale Schmerzen) un d beanspruch e deswegen sowohl di e Primärversorgung als auch spezialisiert e medizinische Ein richtungen. Vorliegend bekannte somatische Krankheiten wür den nicht die Schwere, das
Ausmass, die Vielfalt und die Dauer der körperlichen Beschwerden und die da mit subjektive verbundene sozia le Behinderung erklären . Die Art der Darstellung der subjektiv empfundenen Symptome mute dissoziativ an im Sinne einer soma toformen Dissoziation. Es passe hierzu, dass in der DSM-Klassifikation Konversionsstörungen als somatofo rme Störungen verstanden würden. Durch die zugrundelie genden histrionischen und narzisstischen Persön lichkeitszüge
– so der Gutachter weiter – bestehe bei der Beschwerdeführerin die Neigung, ihre Beschwerden dramatisch und in übertriebener Weise darzustellen, womit sie die Aufmerksamkeit ihrer Umgebung auf sich lenke . Depressive Ver stimmungen würden e ine Somatisierungsstörung sehr oft begleiten , würden aber die eigenständige Diagnose einer depressiven Störung nicht rechtfertigen . Anam nestisch lasse sich kein depressives Syndrom im Sinne der ICD-Klassifikation eru ieren. Auch sei die Beschwerdeführerin gemäss aktuelle n psychop athologischen Befunden nicht de pressiv. Psychos oziale Belastungsfaktoren würden sowohl ursächlich als auch für die Fortdauer der Somatisierungsstörung im Zusammen hang stehen (S. 69).
Dipl. Psych. K.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP , berichtete, aus neuropsychologis cher Sicht würde sich aus der Zusa mmenschau der Verhaltens beobach tung, des Testprofils und der Ergebnisse der Beschwerdenvalidierung Hinweise für vor allem nicht-authentische neuropsychologische Störungen erge ben . Mit den in den Akten beschriebenen Diagno sen s eien die aktuell erhobenen, zum Teil ausgeprägten Minderl eistu ngen nicht zu vereinbaren. Ebenfalls nicht erklärbar seien die schwachen Ergebnisse in der neuropsychologischen Testung durch die Fremdsprachlichkeit und das niedrige Bildungsniveau, da die Beschwer deführerin sehr schwache und inkonsistente Leistungen auch in sprachfreien und sehr einfachen Aufgaben erbringe . Die oben beschriebenen Inkonsistenzen und die Ergebnisse der Beschwerdenv alidierung mit teilweise auf Zufallsni veau lie genden Resultaten würden bei zweifelsfrei angestrebtem Krankheitsgewinn auf eine bewusste Selbstlimitierung hin weisen (S. 70) .
Die Dres . med. L.___ , Facharzt für Neurologie, und M.___ , Assistenzärztin Neurologie, gaben an, die Beschwerdeführerin klage vordergründig über ein lum bales Schmerzsyndrom. Fokalneurologische Ausfälle, insbesondere radikuläre
sensomotorische Ausfälle, seien im neurologischen Untersuchungsbefund nicht dokumentiert .
In den radiologischen Untersuchungen der Wirbelsäule sei neben einer leichten Diskusprotrusion L4/5 mit leichter foraminaler Einengung keine relevante Kompression nervaler Strukturen festgestellt worden (S. 70). Weiter leide die Beschwerdeführerin an einem chronischen Kopfschmerzsyndrom. Ent sprechend des anamnestischen Beschwerdeverlaufs und der Angabe einer Chro nifizierung der Beschwerden unter einem jahrelangen Analgetikakonsum im Rah men der Rückenschmerzen liege aktuell in erster Linie ein Medikamenten ü ber gebrauchsk opfschmerz vor. Der Paracetamol- Medikamentenspiegel sei im Rah men der aktuellen Be gutachtung bestimmt worden und deutlich über dem Refe renzbereich gelegen. Hinweise auf eine sekundäre, symptomatische Kopfschmerz genese würden anamnestisch und klinisch nicht bestehen, weshalb keine Indika tion zur Durchführung einer zerebralen Bildgebung bestehe. Bezüglich des statt gehabten Traumas der rechten Schulter würde sich klinisch kein Anhalt für ein neurologisches Beschwerdebild ergeben (S. 65).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit kann dem Gutachten entnommen werden, dass sich internistisch und rheumatologisch keine relevanten Einschränkungen finden, welche mittel- oder langfristig das Leistungsvermögen wesentlich reduzieren. Auch aus psychiatrischer Sicht bestehe keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der chronischen Kopfschmerzsympto matik und des chronischen Schmerzsyndroms sei aus neurologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % durch einen regelmässi gen Pausenbedarf und die Vermeidung von Schi chtarbeit gegeben (S. 70). Dies würde spätestens seit der aktuellen Begutachtung gelten (S. 71). 3.2.6
Im Bericht über die neurologische Verlaufsuntersuchung vom 5. September 2017 gab Dr. med. N.___ , Facharzt FMH für Neurologie an, die Beschwerdeführerin leide seit circa 15 Jahren an Migränekopfschmerzen. Diese hätten sich weitge hend chronifiziert und seien phasenweise derart intensiv, dass sie zu keiner Aktivität fähig sei. Neurologisch seien die Befunde unauffällig, sodass eine organ-neurologische Ursache nicht anzunehmen sei. Bei seit Jahren rezidivieren den Lumbalgien hätte die neurologische Untersuchung keine Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel ergeben. Die Befunde an den unteren Extremitäten seien unauffällig gewesen ( Urk. 7/104). 3.2.7
In Beantwortung der Anfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gab der nämliche Arzt am 2 3. November 2017 an, eine nochmalige neurologische Untersuchung habe eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der Halswir belsäule mit palpatorisch deutlich verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur um insgesamt 50 % ergeben. Bei Kopfschmerzen im Aus mass, wie sie die Beschwerdeführerin erleide, bestehe in der Regel eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Da es dazwischen immer wieder bessere Momente gebe, dürfte die effektive Arbeitsunfähigkeit mindestens 50 % betragen (Urk. 7/105). 4. 4 .1
Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre sprachlichen Fähigkeiten das Auftreten von Missverständnissen im Rahmen der Begutachtung
durch die A.___
ag
für möglich hält ( Urk. 1 S. 7), ist daran zu erinnern, dass sie mit Schreiben vom 2 4. Januar 2017 darauf aufmerksam gemacht worden ist , dass sie sich bei für die Begutachtung nicht ausreichenden Deutschkenntnissen zwecks Organisation eines Dolmetschers bei der Abklärungsstelle zu melden habe (Urk.
7/79). Eine entsprechende Mitteilung erfolgte weder durch die Versicherte noch durch ihre Rechtsvertreterin, die das Schrei ben ebenfalls erhalten hatte . Hinzu kommt, dass die die Beschwerdeführerin aktuell behandelnde Psychologin E.___ ( Urk. 7/ 80 S.
51) deutsch, englisch und ungarisch ( www.mzg.ch
; zuletzt besucht am 12.
August 2019) und damit ebenfalls nicht die Muttersprache der Versicherten (vgl.
Urk. 7/19 S. 2) spricht. Auch anlässlich der von ihr bei Dr.
med. Dipl.-Psych. O.___ , Leitender Arzt an der P.___ , initiierten Begutachtung war – soweit aktenkundig – kein Dolmet scher anwesend (Urk. 7/39/9-15). Ausserdem ging die Beschwerdeführerin zwei Jahre in Q.___ zur Schule und lernte schnell deutsch ( Urk. 7/19 S. 3 und S.
11, 7/39/9-15 S. 2, 7/48 S. 4, 7/64/2-6 S. 2 und 7/80 S. 51 ). 4.2
Zu R echt gibt die Beschwerdeführerin an, dass die nicht korrekte Wiedergabe von Namen ihrer Therapeuten oder grammatikalische Fehler an der Beweiskraft der Expertise der A.___
ag vom 7. April 2017 nichts zu ändern vermögen ( Urk. 1 S. 7). Auch lässt sich gestützt darauf kein
Rückschluss auf die Qualität des Gutachtens ziehen. Dies gilt umso mehr , als das von ihr als integrierender Bestandteil der Beschwerde bezeichnete Schreiben der Therapeuten des Medizini schen Zentrums B.___
vom 2 1. Juli 2017 ( Urk. 1 S. 7) gleichfalls gram matikalische Fehler enthält ( Urk. 7/103) und sie deswegen deren Beweiswertigkeit nicht in Frage stellt. 5. 5.1
Es verbleibt , auf d ie materiellen Rügen einzugehen.
Das auf einlässlichen internistischen, rheumatologischen, neurologischen, neu ropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhende, die fallrele vanten Vorakten sowie die geklagten Beschwerden berücksichtigende Gutachten der A.___
ag
entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6 hievor). Nach einleuchtender Darlegung der medizinischen Zusammenhänge gelangten die Experten zur begründeten Schlussfolgerung, dass aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit bestehe. 5.2 5.2.1
Die Rüge der Beschwerdeführerin, die «Beschwerdeerhebung» im psychiatrischen Teilgutachten falle äusserst oberflächlich aus ( Urk. 1 S. 7), erweist sich als unzu treffend.
Unrichtig sind auch die Ausführungen der Therapeuten des Medizini schen Zentrums B.___ , wonach vom psychiatrischen G utachter Vergess lichkeit, Konzentrationsstörungen und Schmerzen als (einzige) objektive Befunde erhoben worden seien ( Urk. 7/103/1-3 S. 2). Der Experte berichtete
vielmehr von einer bewusstseinsklaren und allseits orientierten Versicherten. Das formale Den ken sei geordnet und gut nachvollziehbar . Sie klage zwar über Vergesslichkeit im Zusammenhang mit der Schmerzempfindung, doch während der Untersuchung seien die mnestischen und kognitiven Funktionen unauffällig gewesen. Insbeson dere seien keine Störung des Gedächtnisses, des Konzentrationsvermögens, der Aufmerksamkeit oder der Auffassung vorhanden. Inhaltliche Denkstörungen wie Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen seien nicht eruierbar. Die Stimmung sei dysphorisch bei noch ausreichend vor handener Modulationsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin verbringe die meiste Zeit der Konsultation stehend und gehe im Untersuchungszimmer umher. Die beklag ten Beschwerden würden jedoch ohne emotionale Beteiligung «à la belle indiffe rence » dargestellt. Der affektive Rapport sei distanziert. Mimik, Gestik, Antrieb und Psychomotorik seien unauffällig ( Urk. 7/80 S. 52). Inwiefern die vom Exper ten erhobenen Befunde keine fundierte und differenzierte Beurteilung des Gesundheitsschadens er lauben ( Urk. 1 S. 7), ist damit nicht zu sehen. 5. 2.2
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es fehle im Zusammenhang mit der neuropsychologischen Prüfung eine Auseinandersetzung mit den gezeigten Dis krepanzen in der Leistungskonsistenz und ihrer sprachlichen Limitierung bei der Erfassung der Testinstruktionen ( Urk. 1 S . 7), betrifft, geht aus dem R.___ -Gut achten hervor, dass die Beschwerdeführerin sehr schwache und inkonsistente Leistungen auch in sprachfreien und sehr einfachen Aufgaben erbrachte (Urk. 7/80 S. 53) . Die Ergebnisse sind damit weder durch die Fremdsprachlichkeit noch das niedrige Bildungsniveau zu erklären. Zur Leistungskonsistenz führte die Gutachterin aus, zur Validierung der kognitiven Leistungserfassung seien in der aktuellen Untersuchung zwei unterschiedlich e nonverbale Bes chwerdevalidie rungsverfahren durchgeführt worden. Die Ergebnisse der Beschwerdeführerin in der formalisierten Beschwerdenvalidierung seien hoch auffällig mit zum Teil im Zufallsbereich liegenden Ergebnissen. Auch unter Einbezug der übrigen durchge führten neuropsychologischen Testverfahren würden sich Auffälligkeiten und Inkonsistenzen zeigen, die auf eine neuropsychologisch unplausible Symptom produktion hinweisen und nicht mit den wissenschaftlichen Modellen pathologi scher Hirnfunktionen zu erklären seien. So erbringe die Beschwerdeführerin zum Teil im Altersnormbereich liegende Leistungen bei schwierigeren Gedächtnis-Anforderungen, während sie bei einfacheren Gedächtnis-Anforderungen ein stark vermindertes Ergebnis erzielt hätte. In einer komplexeren Reaktionsaufgabe habe sie erwartungswidrig schnellere Reaktionen als in einer Einfach-Reaktionsauf gabe gezeigt. In der Verhaltensbeobachtung hätten sich ebenfalls Hinweise für eine suboptimale Leistungsbereitschaft gezeigt, und zwar eine teilweise ausge prägte Verlangsamung in der formalen Testung, welche diskrepant zum allgemei nen psychomotorischen Tempo erscheine ( Urk. 7/80 S. 53). Vor diesem Hinter grund ist nicht zu bemängeln, dass die Gutachterin auf eine bewusste Selbstlimi tierung und eine eingeschränkte Leistungsbereitschaft schloss.
5. 2.3
In Bezug auf die divergierende Beurtei lung der Therapeuten des Medizinischen Zentrums B.___ ist schliesslich anzumerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei ist. Sie eröffnet der begutachtenden psychiatrischen Fachperson deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern lege artis vor gegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizini schem Behandlungs- und Abklärungsauftrag geht es nicht an, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnde Ärzteschaft nachträglich zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangt oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhält. Anders verhält es sich ledig lich, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte objektiv feststellbare Gesichts punkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung uner kannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2018 vom 1 0. Oktober 2018 E. 4.2.3 mit wei teren Hinweisen). Dies ist insbesondere beim Bericht der Therapeuten des Medi zinischen Zentrums B.___ vom 2 1. Juli 2017 ( Urk. 7/103/1-3) – der integrierender Bestandteil der Beschwerde bildet ( Urk. 1 S. 7) – nicht der Fall. Vor di esem Hintergrund erübrigen sich
Ausführungen zur Frage, ob jene projektive oder valide und reliable Testverfahren angewandt haben (vgl. Urk. 1 S. 8 ; zur grundsätzlich nur ergänzenden Funktion psychiatrischer Testverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 1 6. Oktober 2013 E. 3.1.5 mit Hinweisen). Diesbezüglich ist ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb die dabei festgestellte schwere Depression keinen Eingang in die Diagnoseliste fand, wobei sich diese auch nicht in den vom Psychiater erhobenen Befunde n wiederspiegelt ( Urk. 7/47 und Urk. 7/62). 5.2.4
Hinsichtlich der umstrittenen Qualifikation der Kopfschmerzen ( Urk. 1 S. 8 f.) kann offen bleiben, ob die fraglichen Beschwerden im Rahmen eines Medikamen tenübergebrauchskopfschmerzes zu interpretieren sind, wie es die R.___ -Gutach ter annahmen ( Urk. 7/ 80 S. 68) oder vor dem Hintergrund von Migränekopf schm erzen zu sehen sind, wie es die Bericht e von Dr. med. N.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 5. Septem ber und 2 3. November 2017 (Urk. 7/104-105) nahe legen . Denn für die Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung kommt es nicht auf die genaue Diagnose, sondern auf die erwerblichen Auswir kungen eines Gesundheitsschadens an (Urteil des Bundesgerichts 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E. 4.). Zu ergänzen ist jedoch, dass sich Dr. N.___ hin sichtlich der eingenommenen Anzahl von Medikamenten einzig auf die subjekti ven Angaben der Beschwerdeführerin abstütz t e, während die Gutachter den Medikamentenspiegel bestimm t en. Auffällig ist zudem, dass die Versicherte den Experten berichtete, sie nehme bis zu vier Mal täglich 1g Dafalgan ein ( Urk. 8/80 S. 48, 51 und 61), gegenüber Dr. N.___ indes nur einen regelmässigen Konsum von einer Tablette à 1g pro Tag bestätigte ( Urk. 7/105 S. 1). Angesichts dessen, dass Dr. N.___ aus neurologischer Sicht unauffällige Befunde erhob ( Urk. 7/104 S. 2) und eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit einzig mit Kopf schmerzen begründete ( Urk. 7/105 S. 2), überzeugt seine Beurteilung nicht. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass Schmerzen an sich noch keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). 5. 3
Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Beweistauglich keit des Gutachtens der A.___
ag sprechen. Daran ändert auch der im Rah men des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht der Therapeuten des Medizi nischen Zentrums B.___ vom 1 3. April 2018 (Urk. 10) nichts, zumal die sem, da für die Beurteilung des Gesundheitszustands in zeitlicher Hinsicht grund sätzlich der Zeitpunkt des Verfügungserlasses (hier: 2. Februar 2018) massgebend ist (BGE 129 V 1 E. 1.2), ohnehin die zeitliche Relevanz fehlt. 5.4
Angesichts der von den Gutachtern der A.___
ag erhobenen Diagnosen ent fällt eine Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 ( Urk. 1 S. 6 und S. 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_635/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 3.2.2). 6. 6.1
In psychischer Hinsicht geht aus dem R.___ -Gutachten
– insbesondere aufgrund des Wegfalls der depressiven Erkrankung – eine gesundheitliche Verbesserung und eine damit verbundene uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit hervor . Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die zu einer für den Rentenanspruch relevante n
Beeinflussung des Invaliditätsgrades geführt hätte, wäre im Übrigen auch nicht in der Beurteilung der Therapeuten des Medizini schen Zentrums B.___ (vom 9. Dezember 2015) zu sehen. Diese gingen von einer seit 2003 und damit zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenverweige rung bereits bestandenen , andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus ( Urk. 7/47/5-11 S. 7). 6.2
Ob die Beschwerde führerin seit dem Erlass des Einspracheentscheids vom 14. November 2006 aus somatischer Sicht e ine relevante gesundheitliche Verän derung erlitten hat, ist angesichts des Umstands, dass sie bereits seit mindestens 15 Jahren an Kopfschmerzen leidet ( Urk. 7/105 S. 1), fraglich. Dies kann – wie nachfolge nd zu zeigen ist – jedoch offen gelassen werden.
Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf die gutachterliche Beurteilung in der bis herigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit aufgrund eines regelmässigen Pausenbedarfs und der Vermeidung von Schichtarbeit zu 20 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/80 S. 70 f.). Damit lässt sich die Invalidität mittels Prozentvergleichs bestimmen und beträgt 20 % , was nicht rentenbegründen d ist. 7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen ist. 8. 8.1
Da vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind ( Urk. 1 S. 2 und Urk. 3), ist der Beschwerdeführerin in Gutheissung ihres Gesuchs vom 5. März 2018 ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Proessführung zu bewilligen. 8.2
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.--anzuset zen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. März 2018 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widerspre chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 5. März 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invaliden versicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. April 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 19. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Am 2 4. April 2018 reichte die Versicherte einen Bericht der Therapeuten des Medizinischen Zentrums B.___ vom 1 3. April 2018 ein ( Urk. 9-10).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die erneute Verneinung des Rentenan spruchs damit, gestützt auf die gutachterliche Beurteilung sei der Beschwerde führerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar. Dabei könne sie ein Invalideneinkommen von Fr. 43'465.80 erzielen. Bei einem Valideneinkommen – das gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln sei, da die Versicherte seit Jahren keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nachgehe – von Fr. 54'332.25 resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 % , weshalb auch wei terhin kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe ( Urk. 2).
E. 2.2 Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es fehle im Zusammenhang mit der neuropsychologischen Prüfung eine Auseinandersetzung mit den gezeigten Dis krepanzen in der Leistungskonsistenz und ihrer sprachlichen Limitierung bei der Erfassung der Testinstruktionen ( Urk. 1 S . 7), betrifft, geht aus dem R.___ -Gut achten hervor, dass die Beschwerdeführerin sehr schwache und inkonsistente Leistungen auch in sprachfreien und sehr einfachen Aufgaben erbrachte (Urk. 7/80 S. 53) . Die Ergebnisse sind damit weder durch die Fremdsprachlichkeit noch das niedrige Bildungsniveau zu erklären. Zur Leistungskonsistenz führte die Gutachterin aus, zur Validierung der kognitiven Leistungserfassung seien in der aktuellen Untersuchung zwei unterschiedlich e nonverbale Bes chwerdevalidie rungsverfahren durchgeführt worden. Die Ergebnisse der Beschwerdeführerin in der formalisierten Beschwerdenvalidierung seien hoch auffällig mit zum Teil im Zufallsbereich liegenden Ergebnissen. Auch unter Einbezug der übrigen durchge führten neuropsychologischen Testverfahren würden sich Auffälligkeiten und Inkonsistenzen zeigen, die auf eine neuropsychologisch unplausible Symptom produktion hinweisen und nicht mit den wissenschaftlichen Modellen pathologi scher Hirnfunktionen zu erklären seien. So erbringe die Beschwerdeführerin zum Teil im Altersnormbereich liegende Leistungen bei schwierigeren Gedächtnis-Anforderungen, während sie bei einfacheren Gedächtnis-Anforderungen ein stark vermindertes Ergebnis erzielt hätte. In einer komplexeren Reaktionsaufgabe habe sie erwartungswidrig schnellere Reaktionen als in einer Einfach-Reaktionsauf gabe gezeigt. In der Verhaltensbeobachtung hätten sich ebenfalls Hinweise für eine suboptimale Leistungsbereitschaft gezeigt, und zwar eine teilweise ausge prägte Verlangsamung in der formalen Testung, welche diskrepant zum allgemei nen psychomotorischen Tempo erscheine ( Urk. 7/80 S. 53). Vor diesem Hinter grund ist nicht zu bemängeln, dass die Gutachterin auf eine bewusste Selbstlimi tierung und eine eingeschränkte Leistungsbereitschaft schloss.
5.
E. 2.3 In Bezug auf die divergierende Beurtei lung der Therapeuten des Medizinischen Zentrums B.___ ist schliesslich anzumerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei ist. Sie eröffnet der begutachtenden psychiatrischen Fachperson deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern lege artis vor gegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizini schem Behandlungs- und Abklärungsauftrag geht es nicht an, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnde Ärzteschaft nachträglich zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangt oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhält. Anders verhält es sich ledig lich, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte objektiv feststellbare Gesichts punkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung uner kannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2018 vom 1 0. Oktober 2018 E. 4.2.3 mit wei teren Hinweisen). Dies ist insbesondere beim Bericht der Therapeuten des Medi zinischen Zentrums B.___ vom 2 1. Juli 2017 ( Urk. 7/103/1-3) – der integrierender Bestandteil der Beschwerde bildet ( Urk. 1 S. 7) – nicht der Fall. Vor di esem Hintergrund erübrigen sich
Ausführungen zur Frage, ob jene projektive oder valide und reliable Testverfahren angewandt haben (vgl. Urk. 1 S. 8 ; zur grundsätzlich nur ergänzenden Funktion psychiatrischer Testverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 1 6. Oktober 2013 E. 3.1.5 mit Hinweisen). Diesbezüglich ist ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb die dabei festgestellte schwere Depression keinen Eingang in die Diagnoseliste fand, wobei sich diese auch nicht in den vom Psychiater erhobenen Befunde n wiederspiegelt ( Urk. 7/47 und Urk. 7/62). 5.2.4
Hinsichtlich der umstrittenen Qualifikation der Kopfschmerzen ( Urk. 1 S. 8 f.) kann offen bleiben, ob die fraglichen Beschwerden im Rahmen eines Medikamen tenübergebrauchskopfschmerzes zu interpretieren sind, wie es die R.___ -Gutach ter annahmen ( Urk. 7/ 80 S. 68) oder vor dem Hintergrund von Migränekopf schm erzen zu sehen sind, wie es die Bericht e von Dr. med. N.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 5. Septem ber und 2 3. November 2017 (Urk. 7/104-105) nahe legen . Denn für die Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung kommt es nicht auf die genaue Diagnose, sondern auf die erwerblichen Auswir kungen eines Gesundheitsschadens an (Urteil des Bundesgerichts 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E. 4.). Zu ergänzen ist jedoch, dass sich Dr. N.___ hin sichtlich der eingenommenen Anzahl von Medikamenten einzig auf die subjekti ven Angaben der Beschwerdeführerin abstütz t e, während die Gutachter den Medikamentenspiegel bestimm t en. Auffällig ist zudem, dass die Versicherte den Experten berichtete, sie nehme bis zu vier Mal täglich 1g Dafalgan ein ( Urk. 8/80 S. 48, 51 und 61), gegenüber Dr. N.___ indes nur einen regelmässigen Konsum von einer Tablette à 1g pro Tag bestätigte ( Urk. 7/105 S. 1). Angesichts dessen, dass Dr. N.___ aus neurologischer Sicht unauffällige Befunde erhob ( Urk. 7/104 S. 2) und eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit einzig mit Kopf schmerzen begründete ( Urk. 7/105 S. 2), überzeugt seine Beurteilung nicht. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass Schmerzen an sich noch keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). 5. 3
Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Beweistauglich keit des Gutachtens der A.___
ag sprechen. Daran ändert auch der im Rah men des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht der Therapeuten des Medizi nischen Zentrums B.___ vom 1 3. April 2018 (Urk. 10) nichts, zumal die sem, da für die Beurteilung des Gesundheitszustands in zeitlicher Hinsicht grund sätzlich der Zeitpunkt des Verfügungserlasses (hier: 2. Februar 2018) massgebend ist (BGE 129 V 1 E. 1.2), ohnehin die zeitliche Relevanz fehlt. 5.4
Angesichts der von den Gutachtern der A.___
ag erhobenen Diagnosen ent fällt eine Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 ( Urk. 1 S. 6 und S. 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_635/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 3.2.2). 6. 6.1
In psychischer Hinsicht geht aus dem R.___ -Gutachten
– insbesondere aufgrund des Wegfalls der depressiven Erkrankung – eine gesundheitliche Verbesserung und eine damit verbundene uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit hervor . Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die zu einer für den Rentenanspruch relevante n
Beeinflussung des Invaliditätsgrades geführt hätte, wäre im Übrigen auch nicht in der Beurteilung der Therapeuten des Medizini schen Zentrums B.___ (vom 9. Dezember 2015) zu sehen. Diese gingen von einer seit 2003 und damit zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenverweige rung bereits bestandenen , andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus ( Urk. 7/47/5-11 S. 7). 6.2
Ob die Beschwerde führerin seit dem Erlass des Einspracheentscheids vom 14. November 2006 aus somatischer Sicht e ine relevante gesundheitliche Verän derung erlitten hat, ist angesichts des Umstands, dass sie bereits seit mindestens 15 Jahren an Kopfschmerzen leidet ( Urk. 7/105 S. 1), fraglich. Dies kann – wie nachfolge nd zu zeigen ist – jedoch offen gelassen werden.
Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf die gutachterliche Beurteilung in der bis herigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit aufgrund eines regelmässigen Pausenbedarfs und der Vermeidung von Schichtarbeit zu 20 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/80 S. 70 f.). Damit lässt sich die Invalidität mittels Prozentvergleichs bestimmen und beträgt 20 % , was nicht rentenbegründen d ist.
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1.1 Dem durch Urteil des hiesigen Gerichts ( Urk. 7/40) bestätigten rentenablehnenden Einspracheentscheid vom 1 4. November 2006 ( Urk. 7/31) lag im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 3 0. März 2006 ( Urk. 7/19) zugrunde. Die Expertin stellte nachstehende Diagnosen (S. 14): - multiple psychosomatisch e Störung (ICD-10 F45.0) mit - im Vordergrund stehender, anhaltender somatoformer Schmer z störung (ICD-10 F45.4) - Störung des Gastrointestinaltrakts (ICD-10 F45.31/32) - Störung der Haut (ICD-10 F45.38 - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - akzentuierte, histrionische und narzisstische Persönlichkeitszüge, einfache Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 Z73.1) - multiple psychosoziale Belastungssituation (ICD-10 Z56, Z63.3, Z63.0, Z63.1)
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin beziehungsweise System Controllerin bei der Überwachung von Drucksystemen bestehe aus psychiatrischer Sicht seit Januar 2004 eine Arbeits unfähigkeit von 20 %. Dabei seien die psychosozialen Belastungsfaktoren – die zu der hohen subjektiv empfundenen Beeinträchtig ung der Arbeitsfähigkeit füh ren würden
– ausgeklammert (S. 14).
E. 3.1.2 Aufgrund des in somatischer Hinsicht geäusserten Verdachts auf eine Konversi onssymptomatik und der gestellten Diagnosen eines lumbospondylogenen Syn droms rechts und eines thorakovertebralen Syndroms mit/bei Fehlform der Wir belsäule (Flach rücken), muskulärer Dysbalance und unauffälligem MRI der Len denwirbelsäule vom 3. September 2003 und 17.
Dezember 2002 sowie eines Fib romyalgiesyndroms
bestand keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk.
E. 3.2.1 Die am 2. Februar 2018 verfügte Rentenverweigerung ( Urk.
2) beruht auf folgen den mediz inischen Berichten:
Die am Medizinischen Zentrum B.___ tätigen Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil. klin . psych. D.___ und die Psychologin E.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 2. April 2016 (Urk. 7/62/6-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung au f die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Sta tus nach wiederholtem versuchtem Suizidversuch 2012 (ICD-10 X79) - z ervikozephales Syndrom mit/bei - Labrumriss anteroposterior und Ansatztendinopathie der Abduktoren muskulatur (Stadtspital F.___
4. Juli 2014) - Schulterschmerzen rechts mit/bei - minimale Protrusion L4/5, leichte Foraminalstenosen L4/5 ( 4. Mai 2015 MRI LWS ) - Lumbovertebrales Syndrom mit/bei - minimale Protrusion L4/5, leichte Foraminalstenosen L4/5 ( 4. Mai 2015 MRI LWS ) - Hüftschmerzen rechts mit/bei - Labrumriss anteroposterior und Ansatztendinopathie der Abduktoren muskulatur (Stadtspital F.___
4. Juli 2014) - St atus nach Unfall September 2013 (Sturz im Zug, keine Frakturen Schul ter re chts ) mit/bei - Schmerzen Schulter rechts in der Folge - Fibromyalgie ( ICD-10 M79.0) ( Dr. med. Zweifel 3. Mai 2005 ) - Status nach
Nephrolithiasis - Status nach Append ektomie (Stadtspital F.___ Juli 2014) - l atenter Eisenmangel - Ferritin 26 ug /l - Vitamin-D-Mangel - Leukozyturie , kontrollbedürftig (bei St atus nach
Nephrolithiasis ) Den nachstehenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit bei (S. 2): - Allergie auf I odine ? (Exanthem) - Übergewicht, BMI 26 kg/m 2
- Störung durch Tabak ( ICD-10 F 17.2) Sie berichteten , die Beschwerdeführerin beklage seit 2002 unter Schmerzen an der Lendenwirbelsäule, ausstrahlend ins rechte Bein, zu leiden. Der im September 2013 erfolgte Sturz im Zug habe zu Schmerzen an der rechten Schulter geführt. Sie sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. In der emotionellen Kontaktauf nahme sei sie zurückhaltend und gehemmt, im Spontanverhalten zeige sie sich indes aktiv. Die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert und es bestehe eine deutliche Störung des Vitalgefühls. Kognitiv sei sie in Aufmerksamkeit, Konzent ration und Merkfähigkeit verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Es sei keine Denkverlangsamung, Denkeinengung und keine Denkhemmung vor handen. Die Schmerzen spüre sie 24 Stunden. Es würden keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen bestehen. Die Beschwerdeführerin sei seit 1. Januar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig.
E. 3.2.2 Dem Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 1 9. April 2016 kann entnommen werden, dass das Fazit betreffend die Behandlung der Beschwerdeführerin sehr ambivalent ist. Die anfänglich erfolgreichen Interven tionen hätten nach zweimaliger Durchführung wieder zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt. Gesamthaft seien sämtliche Versuche zur Schmerzlinderung mehr oder weniger erfolglos gewesen, weshalb sich ein starker Verdacht auf eine erhebliche Somatisierungstendenz aufdränge. Entsprechende psychosoziale Belastungsfaktoren seien auch in der Anamnese dokumentiert. Aufgrund der komplexen Problematik mit vor allem belastungsabhängigen the rapieresistenten Beschwerden könne der Beschwerdeführerin zurzeit und bis auf Weiteres keine Tätigkeit zugemutet werden ( Urk. 7/63/1-6 S. 3 ff.).
E. 3.2.3 Dr. med. H.___ stellte in ihrem Bericht vom 1 2. Mai 2016 ( Urk. 7/64) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom vorwiegend rechts (MRI der LWS 2002, 2003, 2009 war unauffällig, 2013 Diskusprotrusion L5 mit bilateraler leichter foraminaler Enge) - zervikoz ephales Schmerzsyndrom - u nklare Hüftschmerzen rechts - Labrumriss anteroposterior und Ansatztendinopathie der
Abduktoren muskulatur Hüfte rechts (MRI der Hüfte im 2013) - r ezidiv ierende depressive Störung, gegenwärtig mi ttelgradige depressive Episode ( ICD-10 F33.1) - Belastungsinkontinenz - Status nach Tension- free Tape-Einlage 2010 bei Urethrainsuffizie nz und sensorischer Reizblase - Urolithiasis rechts mit Konkrement untere Nierenkelchgruppe rechts - Status nach spont anem Nierensteinabgang ca. vor fünf Jahren - s ensorineurale Schwerhörigkeit rechts bei Status nach Lärmexposition 1998 - Status nach Venenoperation beidseits 2006 Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte sie den Status nach Hepatitis A und Hepatitis B (Serologie 2006 und 2007), Status nach laparoskopischer APPE 2014, Status nach Laparoskopie bei Tuboovarialabszess (vor vielen Jahren in Ita lien) und den Status nach zwei Spontangeburten (S. 1). Sie schilderte, seit 2002 würden Lumbalgien beziehungsweise Lumboischialgien vorwiegend rechts unter schiedlicher Intensität bestehen. Die Beschwerdeführerin leide unter Konzentra tionsstörungen, Vergesslichkeit, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen, Schulter schmerzen rechts, häufigen Magenschmerzen und einer Belastungsinkontinenz. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht wahrscheinlich nicht mehr zumutbar (S. 3 f.).
E. 3.2.4 In ihrem Verlaufsbericht vom 1 7. August 2016 diagnostizierte Dr. H.___ zusätzlich eine Tendomy o pathie der Kau- und Nackenmuskulatur beidseits und eine anteriore Diskusverlagerung im Kiefergelenk links mit Reposition und nan n te als Verdachtsdiagnose einen myogenen Tinnitus . Sie berichtete von einem chronifizierten Zustand und einer geringen Motivation bei der Beschwerdeführe rin ( Urk. 7/68).
E. 3.2.5 Gestützt auf die Ergebnisse ihrer internistischen, rheumatologischen, psychiatri schen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung nannten die Experten der A.___ AG in ihrem Gut achten vom 7. April 2017 ( Urk.
E. 3.2.6 Im Bericht über die neurologische Verlaufsuntersuchung vom 5. September 2017 gab Dr. med. N.___ , Facharzt FMH für Neurologie an, die Beschwerdeführerin leide seit circa 15 Jahren an Migränekopfschmerzen. Diese hätten sich weitge hend chronifiziert und seien phasenweise derart intensiv, dass sie zu keiner Aktivität fähig sei. Neurologisch seien die Befunde unauffällig, sodass eine organ-neurologische Ursache nicht anzunehmen sei. Bei seit Jahren rezidivieren den Lumbalgien hätte die neurologische Untersuchung keine Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel ergeben. Die Befunde an den unteren Extremitäten seien unauffällig gewesen ( Urk. 7/104).
E. 3.2.7 In Beantwortung der Anfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gab der nämliche Arzt am 2 3. November 2017 an, eine nochmalige neurologische Untersuchung habe eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der Halswir belsäule mit palpatorisch deutlich verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur um insgesamt 50 % ergeben. Bei Kopfschmerzen im Aus mass, wie sie die Beschwerdeführerin erleide, bestehe in der Regel eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Da es dazwischen immer wieder bessere Momente gebe, dürfte die effektive Arbeitsunfähigkeit mindestens 50 % betragen (Urk. 7/105). 4. 4 .1
Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre sprachlichen Fähigkeiten das Auftreten von Missverständnissen im Rahmen der Begutachtung
durch die A.___
ag
für möglich hält ( Urk. 1 S. 7), ist daran zu erinnern, dass sie mit Schreiben vom 2 4. Januar 2017 darauf aufmerksam gemacht worden ist , dass sie sich bei für die Begutachtung nicht ausreichenden Deutschkenntnissen zwecks Organisation eines Dolmetschers bei der Abklärungsstelle zu melden habe (Urk.
7/79). Eine entsprechende Mitteilung erfolgte weder durch die Versicherte noch durch ihre Rechtsvertreterin, die das Schrei ben ebenfalls erhalten hatte . Hinzu kommt, dass die die Beschwerdeführerin aktuell behandelnde Psychologin E.___ ( Urk. 7/ 80 S.
51) deutsch, englisch und ungarisch ( www.mzg.ch
; zuletzt besucht am 12.
August 2019) und damit ebenfalls nicht die Muttersprache der Versicherten (vgl.
Urk. 7/19 S. 2) spricht. Auch anlässlich der von ihr bei Dr.
med. Dipl.-Psych. O.___ , Leitender Arzt an der P.___ , initiierten Begutachtung war – soweit aktenkundig – kein Dolmet scher anwesend (Urk. 7/39/9-15). Ausserdem ging die Beschwerdeführerin zwei Jahre in Q.___ zur Schule und lernte schnell deutsch ( Urk. 7/19 S. 3 und S.
11, 7/39/9-15 S. 2, 7/48 S. 4, 7/64/2-6 S. 2 und 7/80 S. 51 ). 4.2
Zu R echt gibt die Beschwerdeführerin an, dass die nicht korrekte Wiedergabe von Namen ihrer Therapeuten oder grammatikalische Fehler an der Beweiskraft der Expertise der A.___
ag vom 7. April 2017 nichts zu ändern vermögen ( Urk. 1 S. 7). Auch lässt sich gestützt darauf kein
Rückschluss auf die Qualität des Gutachtens ziehen. Dies gilt umso mehr , als das von ihr als integrierender Bestandteil der Beschwerde bezeichnete Schreiben der Therapeuten des Medizini schen Zentrums B.___
vom 2 1. Juli 2017 ( Urk. 1 S. 7) gleichfalls gram matikalische Fehler enthält ( Urk. 7/103) und sie deswegen deren Beweiswertigkeit nicht in Frage stellt. 5. 5.1
Es verbleibt , auf d ie materiellen Rügen einzugehen.
Das auf einlässlichen internistischen, rheumatologischen, neurologischen, neu ropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhende, die fallrele vanten Vorakten sowie die geklagten Beschwerden berücksichtigende Gutachten der A.___
ag
entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6 hievor). Nach einleuchtender Darlegung der medizinischen Zusammenhänge gelangten die Experten zur begründeten Schlussfolgerung, dass aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit bestehe. 5.2 5.2.1
Die Rüge der Beschwerdeführerin, die «Beschwerdeerhebung» im psychiatrischen Teilgutachten falle äusserst oberflächlich aus ( Urk. 1 S. 7), erweist sich als unzu treffend.
Unrichtig sind auch die Ausführungen der Therapeuten des Medizini schen Zentrums B.___ , wonach vom psychiatrischen G utachter Vergess lichkeit, Konzentrationsstörungen und Schmerzen als (einzige) objektive Befunde erhoben worden seien ( Urk. 7/103/1-3 S. 2). Der Experte berichtete
vielmehr von einer bewusstseinsklaren und allseits orientierten Versicherten. Das formale Den ken sei geordnet und gut nachvollziehbar . Sie klage zwar über Vergesslichkeit im Zusammenhang mit der Schmerzempfindung, doch während der Untersuchung seien die mnestischen und kognitiven Funktionen unauffällig gewesen. Insbeson dere seien keine Störung des Gedächtnisses, des Konzentrationsvermögens, der Aufmerksamkeit oder der Auffassung vorhanden. Inhaltliche Denkstörungen wie Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen seien nicht eruierbar. Die Stimmung sei dysphorisch bei noch ausreichend vor handener Modulationsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin verbringe die meiste Zeit der Konsultation stehend und gehe im Untersuchungszimmer umher. Die beklag ten Beschwerden würden jedoch ohne emotionale Beteiligung «à la belle indiffe rence » dargestellt. Der affektive Rapport sei distanziert. Mimik, Gestik, Antrieb und Psychomotorik seien unauffällig ( Urk. 7/80 S. 52). Inwiefern die vom Exper ten erhobenen Befunde keine fundierte und differenzierte Beurteilung des Gesundheitsschadens er lauben ( Urk. 1 S. 7), ist damit nicht zu sehen. 5.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen ist.
E. 8.1 Da vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind ( Urk. 1 S. 2 und Urk. 3), ist der Beschwerdeführerin in Gutheissung ihres Gesuchs vom 5. März 2018 ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Proessführung zu bewilligen.
E. 8.2 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.--anzuset zen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. März 2018 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00225
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
26. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1970 geborene X.___ meldete sich erstmals am 1 5. April 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/1). Nach Einholung eines Arbeitge berberichts ( Urk. 7/5) sowie zweier Arztberichte ( Urk. 7/6 und Urk. 7/15) ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an ( Urk. 7/17). Gestützt auf das darauf hin erstattete Gutachten vom 3 0. März 2006 ( Urk. 7/19) und unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 20 % verneinte die Verwaltung mit Verfügung vom 1 5. Mai 2006 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/24), was mit Einspracheentscheid vom 1 4. November 2006 bestätigt wurde ( Urk. 7/31). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/33/3-7) wurde vom hiesigen Gericht – nun bei einem Invali ditätsgrad von 37 %
- mit Urteil vom 3 1. März 2008 abgewiesen ( Urk. 7/40). 1.2
Am 1 6. Dezember 2015 (Eingang bei der IV-Stelle am 2 9. Februar 2016) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/48). Die Verwaltung veranlasste – nachdem sie am 2 9. Juli 2016 mitgeteilt hatte, zurzeit seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich ( Urk. 7/65) – eine polydiszipli näre Begutachtung (Expertise der A.___
ag vom 7. April 2017 [ Urk. 7/80] ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle den Renten anspruch der Versicherten – wiederum unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 20 %
- mit Verfügung vom 2. Febr uar 2018 abermals (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 5. März 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invaliden versicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. April 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 19. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Am 2 4. April 2018 reichte die Versicherte einen Bericht der Therapeuten des Medizinischen Zentrums B.___ vom 1 3. April 2018 ein ( Urk. 9-10). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widerspre chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die erneute Verneinung des Rentenan spruchs damit, gestützt auf die gutachterliche Beurteilung sei der Beschwerde führerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar. Dabei könne sie ein Invalideneinkommen von Fr. 43'465.80 erzielen. Bei einem Valideneinkommen – das gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln sei, da die Versicherte seit Jahren keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nachgehe – von Fr. 54'332.25 resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 % , weshalb auch wei terhin kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dem ein geholten Gutachten fehle es an einer differenzierten Symptomaufnahme sowie einer entsprechenden Würdigung der Grundtatsachen des Leidens, was eine ent sprechende Diagnosestellung verunmögliche. Es könne nicht hingenommen wer den, dass ihre Beschwerden unter dem Aspekt der Selbstlimitierung und der bewussten Verfälschung der Symptomatik abgetan würden. Das Gutachten sei ebenso nicht anhand des strukturierten Beweisverfahrens erstellt worden. Die Einschränkungen bezüglich der Kopfschmerzen würden gemäss ärztlicher Beur teilung mindestens 50 % betragen ( Urk. 1 S. 8). 3. 3.1 3.1.1
Dem durch Urteil des hiesigen Gerichts ( Urk. 7/40) bestätigten rentenablehnenden Einspracheentscheid vom 1 4. November 2006 ( Urk. 7/31) lag im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 3 0. März 2006 ( Urk. 7/19) zugrunde. Die Expertin stellte nachstehende Diagnosen (S. 14): - multiple psychosomatisch e Störung (ICD-10 F45.0) mit - im Vordergrund stehender, anhaltender somatoformer Schmer z störung (ICD-10 F45.4) - Störung des Gastrointestinaltrakts (ICD-10 F45.31/32) - Störung der Haut (ICD-10 F45.38 - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - akzentuierte, histrionische und narzisstische Persönlichkeitszüge, einfache Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 Z73.1) - multiple psychosoziale Belastungssituation (ICD-10 Z56, Z63.3, Z63.0, Z63.1)
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin beziehungsweise System Controllerin bei der Überwachung von Drucksystemen bestehe aus psychiatrischer Sicht seit Januar 2004 eine Arbeits unfähigkeit von 20 %. Dabei seien die psychosozialen Belastungsfaktoren – die zu der hohen subjektiv empfundenen Beeinträchtig ung der Arbeitsfähigkeit füh ren würden
– ausgeklammert (S. 14). 3.1.2
Aufgrund des in somatischer Hinsicht geäusserten Verdachts auf eine Konversi onssymptomatik und der gestellten Diagnosen eines lumbospondylogenen Syn droms rechts und eines thorakovertebralen Syndroms mit/bei Fehlform der Wir belsäule (Flach rücken), muskulärer Dysbalance und unauffälligem MRI der Len denwirbelsäule vom 3. September 2003 und 17.
Dezember 2002 sowie eines Fib romyalgiesyndroms
bestand keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk.
7 /6/21-23; siehe auch Urk. 7/ 6/11, 7/6/12-13 und 7/40 S. 7). 3.2 3.2.1
Die am 2. Februar 2018 verfügte Rentenverweigerung ( Urk.
2) beruht auf folgen den mediz inischen Berichten:
Die am Medizinischen Zentrum B.___ tätigen Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil. klin . psych. D.___ und die Psychologin E.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 2. April 2016 (Urk. 7/62/6-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung au f die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Sta tus nach wiederholtem versuchtem Suizidversuch 2012 (ICD-10 X79) - z ervikozephales Syndrom mit/bei - Labrumriss anteroposterior und Ansatztendinopathie der Abduktoren muskulatur (Stadtspital F.___
4. Juli 2014) - Schulterschmerzen rechts mit/bei - minimale Protrusion L4/5, leichte Foraminalstenosen L4/5 ( 4. Mai 2015 MRI LWS ) - Lumbovertebrales Syndrom mit/bei - minimale Protrusion L4/5, leichte Foraminalstenosen L4/5 ( 4. Mai 2015 MRI LWS ) - Hüftschmerzen rechts mit/bei - Labrumriss anteroposterior und Ansatztendinopathie der Abduktoren muskulatur (Stadtspital F.___
4. Juli 2014) - St atus nach Unfall September 2013 (Sturz im Zug, keine Frakturen Schul ter re chts ) mit/bei - Schmerzen Schulter rechts in der Folge - Fibromyalgie ( ICD-10 M79.0) ( Dr. med. Zweifel 3. Mai 2005 ) - Status nach
Nephrolithiasis - Status nach Append ektomie (Stadtspital F.___ Juli 2014) - l atenter Eisenmangel - Ferritin 26 ug /l - Vitamin-D-Mangel - Leukozyturie , kontrollbedürftig (bei St atus nach
Nephrolithiasis ) Den nachstehenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit bei (S. 2): - Allergie auf I odine ? (Exanthem) - Übergewicht, BMI 26 kg/m 2
- Störung durch Tabak ( ICD-10 F 17.2) Sie berichteten , die Beschwerdeführerin beklage seit 2002 unter Schmerzen an der Lendenwirbelsäule, ausstrahlend ins rechte Bein, zu leiden. Der im September 2013 erfolgte Sturz im Zug habe zu Schmerzen an der rechten Schulter geführt. Sie sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. In der emotionellen Kontaktauf nahme sei sie zurückhaltend und gehemmt, im Spontanverhalten zeige sie sich indes aktiv. Die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert und es bestehe eine deutliche Störung des Vitalgefühls. Kognitiv sei sie in Aufmerksamkeit, Konzent ration und Merkfähigkeit verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Es sei keine Denkverlangsamung, Denkeinengung und keine Denkhemmung vor handen. Die Schmerzen spüre sie 24 Stunden. Es würden keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen bestehen. Die Beschwerdeführerin sei seit 1. Januar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig.
3.2.2
Dem Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 1 9. April 2016 kann entnommen werden, dass das Fazit betreffend die Behandlung der Beschwerdeführerin sehr ambivalent ist. Die anfänglich erfolgreichen Interven tionen hätten nach zweimaliger Durchführung wieder zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt. Gesamthaft seien sämtliche Versuche zur Schmerzlinderung mehr oder weniger erfolglos gewesen, weshalb sich ein starker Verdacht auf eine erhebliche Somatisierungstendenz aufdränge. Entsprechende psychosoziale Belastungsfaktoren seien auch in der Anamnese dokumentiert. Aufgrund der komplexen Problematik mit vor allem belastungsabhängigen the rapieresistenten Beschwerden könne der Beschwerdeführerin zurzeit und bis auf Weiteres keine Tätigkeit zugemutet werden ( Urk. 7/63/1-6 S. 3 ff.). 3.2.3
Dr. med. H.___ stellte in ihrem Bericht vom 1 2. Mai 2016 ( Urk. 7/64) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom vorwiegend rechts (MRI der LWS 2002, 2003, 2009 war unauffällig, 2013 Diskusprotrusion L5 mit bilateraler leichter foraminaler Enge) - zervikoz ephales Schmerzsyndrom - u nklare Hüftschmerzen rechts - Labrumriss anteroposterior und Ansatztendinopathie der
Abduktoren muskulatur Hüfte rechts (MRI der Hüfte im 2013) - r ezidiv ierende depressive Störung, gegenwärtig mi ttelgradige depressive Episode ( ICD-10 F33.1) - Belastungsinkontinenz - Status nach Tension- free Tape-Einlage 2010 bei Urethrainsuffizie nz und sensorischer Reizblase - Urolithiasis rechts mit Konkrement untere Nierenkelchgruppe rechts - Status nach spont anem Nierensteinabgang ca. vor fünf Jahren - s ensorineurale Schwerhörigkeit rechts bei Status nach Lärmexposition 1998 - Status nach Venenoperation beidseits 2006 Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte sie den Status nach Hepatitis A und Hepatitis B (Serologie 2006 und 2007), Status nach laparoskopischer APPE 2014, Status nach Laparoskopie bei Tuboovarialabszess (vor vielen Jahren in Ita lien) und den Status nach zwei Spontangeburten (S. 1). Sie schilderte, seit 2002 würden Lumbalgien beziehungsweise Lumboischialgien vorwiegend rechts unter schiedlicher Intensität bestehen. Die Beschwerdeführerin leide unter Konzentra tionsstörungen, Vergesslichkeit, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen, Schulter schmerzen rechts, häufigen Magenschmerzen und einer Belastungsinkontinenz. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht wahrscheinlich nicht mehr zumutbar (S. 3 f.).
3.2.4
In ihrem Verlaufsbericht vom 1 7. August 2016 diagnostizierte Dr. H.___ zusätzlich eine Tendomy o pathie der Kau- und Nackenmuskulatur beidseits und eine anteriore Diskusverlagerung im Kiefergelenk links mit Reposition und nan n te als Verdachtsdiagnose einen myogenen Tinnitus . Sie berichtete von einem chronifizierten Zustand und einer geringen Motivation bei der Beschwerdeführe rin ( Urk. 7/68). 3.2.5
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer internistischen, rheumatologischen, psychiatri schen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung nannten die Experten der A.___ AG in ihrem Gut achten vom 7. April 2017 ( Urk. 7 /80) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 68): - C hronische
Kopfschmerzen, aktuell Medikam en ten übergebrauchskopf - schmerz - Differentialdiagnose: Kopfschmerz vom Spannungstyp als zugrunde liegendes Kopfschmerzsyndrom, Differentialdiagnose: zusätzliche psy chosomatische Schmerzkomponente im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms mit psychischen Faktoren - chronisches Schmerzsynd rom muskuloskelettal und myofasz ial - primär lumbospondylogen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in das rechte Bein (keine radikuläre n Ausfälle), aktuell zervikal und am Schul tergürtel rechtsbetont
Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beurteilten sie nachste hende Diagnosen (S. 68): - Fibromyalgiesyndrom seit 2003 mit vielen vegetativen Begleitbeschwer den und hoher Inanspruchnahme des medizinischen Systems - Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0) - Differentialdiagnose: Konversionsstörung (ICD-10 F44.9) - a kzentuierte narzisstische und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56.0) - Status nach zerrütteten Ehen (ICD-10 Z63.5), Unstimmigkeiten innerhalb der Familie (ICD-10 Z63.8), Status nach leichter depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) - neuropsychologisch: nicht authentische neuropsychologische Störungen
Rheumatologisch sei – so Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie – ein diffuses myofasziales Schmerzsyndrom festzustellen , zu bezeichnen auch als unspezifischer multilokulärer
Weichteilschmerz mit vie len vegetativen Begleitbeschwer den seit 2003, d.h. seit die Beschwerdeführerin 33-jährig sei (S. 69).
Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schilderte, w ie im psychiatrischen Gutachten vom 3 0. März 2006 durch Dr.
Z.___
ausführ lich und nach vollziehbar dargestellt, handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Somatisierungsstö rung (ICD-10 F45.0) bei zugrundeliegenden akzentuierten histrionischen und narzisstischen Persönlichkeitszügen ( ICD-10 Z73.1 ) bei mul tiplen psychosozialen Belastungssituationen. Sie klage seit 2001 (aktenkundig) über multiple und wechselnde körperliche Symptome (gastrointestinale Beschwerden, Störungen der Haut und vor allem muskuloskelettale Schmerzen) un d beanspruch e deswegen sowohl di e Primärversorgung als auch spezialisiert e medizinische Ein richtungen. Vorliegend bekannte somatische Krankheiten wür den nicht die Schwere, das
Ausmass, die Vielfalt und die Dauer der körperlichen Beschwerden und die da mit subjektive verbundene sozia le Behinderung erklären . Die Art der Darstellung der subjektiv empfundenen Symptome mute dissoziativ an im Sinne einer soma toformen Dissoziation. Es passe hierzu, dass in der DSM-Klassifikation Konversionsstörungen als somatofo rme Störungen verstanden würden. Durch die zugrundelie genden histrionischen und narzisstischen Persön lichkeitszüge
– so der Gutachter weiter – bestehe bei der Beschwerdeführerin die Neigung, ihre Beschwerden dramatisch und in übertriebener Weise darzustellen, womit sie die Aufmerksamkeit ihrer Umgebung auf sich lenke . Depressive Ver stimmungen würden e ine Somatisierungsstörung sehr oft begleiten , würden aber die eigenständige Diagnose einer depressiven Störung nicht rechtfertigen . Anam nestisch lasse sich kein depressives Syndrom im Sinne der ICD-Klassifikation eru ieren. Auch sei die Beschwerdeführerin gemäss aktuelle n psychop athologischen Befunden nicht de pressiv. Psychos oziale Belastungsfaktoren würden sowohl ursächlich als auch für die Fortdauer der Somatisierungsstörung im Zusammen hang stehen (S. 69).
Dipl. Psych. K.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP , berichtete, aus neuropsychologis cher Sicht würde sich aus der Zusa mmenschau der Verhaltens beobach tung, des Testprofils und der Ergebnisse der Beschwerdenvalidierung Hinweise für vor allem nicht-authentische neuropsychologische Störungen erge ben . Mit den in den Akten beschriebenen Diagno sen s eien die aktuell erhobenen, zum Teil ausgeprägten Minderl eistu ngen nicht zu vereinbaren. Ebenfalls nicht erklärbar seien die schwachen Ergebnisse in der neuropsychologischen Testung durch die Fremdsprachlichkeit und das niedrige Bildungsniveau, da die Beschwer deführerin sehr schwache und inkonsistente Leistungen auch in sprachfreien und sehr einfachen Aufgaben erbringe . Die oben beschriebenen Inkonsistenzen und die Ergebnisse der Beschwerdenv alidierung mit teilweise auf Zufallsni veau lie genden Resultaten würden bei zweifelsfrei angestrebtem Krankheitsgewinn auf eine bewusste Selbstlimitierung hin weisen (S. 70) .
Die Dres . med. L.___ , Facharzt für Neurologie, und M.___ , Assistenzärztin Neurologie, gaben an, die Beschwerdeführerin klage vordergründig über ein lum bales Schmerzsyndrom. Fokalneurologische Ausfälle, insbesondere radikuläre
sensomotorische Ausfälle, seien im neurologischen Untersuchungsbefund nicht dokumentiert .
In den radiologischen Untersuchungen der Wirbelsäule sei neben einer leichten Diskusprotrusion L4/5 mit leichter foraminaler Einengung keine relevante Kompression nervaler Strukturen festgestellt worden (S. 70). Weiter leide die Beschwerdeführerin an einem chronischen Kopfschmerzsyndrom. Ent sprechend des anamnestischen Beschwerdeverlaufs und der Angabe einer Chro nifizierung der Beschwerden unter einem jahrelangen Analgetikakonsum im Rah men der Rückenschmerzen liege aktuell in erster Linie ein Medikamenten ü ber gebrauchsk opfschmerz vor. Der Paracetamol- Medikamentenspiegel sei im Rah men der aktuellen Be gutachtung bestimmt worden und deutlich über dem Refe renzbereich gelegen. Hinweise auf eine sekundäre, symptomatische Kopfschmerz genese würden anamnestisch und klinisch nicht bestehen, weshalb keine Indika tion zur Durchführung einer zerebralen Bildgebung bestehe. Bezüglich des statt gehabten Traumas der rechten Schulter würde sich klinisch kein Anhalt für ein neurologisches Beschwerdebild ergeben (S. 65).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit kann dem Gutachten entnommen werden, dass sich internistisch und rheumatologisch keine relevanten Einschränkungen finden, welche mittel- oder langfristig das Leistungsvermögen wesentlich reduzieren. Auch aus psychiatrischer Sicht bestehe keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der chronischen Kopfschmerzsympto matik und des chronischen Schmerzsyndroms sei aus neurologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % durch einen regelmässi gen Pausenbedarf und die Vermeidung von Schi chtarbeit gegeben (S. 70). Dies würde spätestens seit der aktuellen Begutachtung gelten (S. 71). 3.2.6
Im Bericht über die neurologische Verlaufsuntersuchung vom 5. September 2017 gab Dr. med. N.___ , Facharzt FMH für Neurologie an, die Beschwerdeführerin leide seit circa 15 Jahren an Migränekopfschmerzen. Diese hätten sich weitge hend chronifiziert und seien phasenweise derart intensiv, dass sie zu keiner Aktivität fähig sei. Neurologisch seien die Befunde unauffällig, sodass eine organ-neurologische Ursache nicht anzunehmen sei. Bei seit Jahren rezidivieren den Lumbalgien hätte die neurologische Untersuchung keine Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel ergeben. Die Befunde an den unteren Extremitäten seien unauffällig gewesen ( Urk. 7/104). 3.2.7
In Beantwortung der Anfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gab der nämliche Arzt am 2 3. November 2017 an, eine nochmalige neurologische Untersuchung habe eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der Halswir belsäule mit palpatorisch deutlich verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur um insgesamt 50 % ergeben. Bei Kopfschmerzen im Aus mass, wie sie die Beschwerdeführerin erleide, bestehe in der Regel eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Da es dazwischen immer wieder bessere Momente gebe, dürfte die effektive Arbeitsunfähigkeit mindestens 50 % betragen (Urk. 7/105). 4. 4 .1
Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre sprachlichen Fähigkeiten das Auftreten von Missverständnissen im Rahmen der Begutachtung
durch die A.___
ag
für möglich hält ( Urk. 1 S. 7), ist daran zu erinnern, dass sie mit Schreiben vom 2 4. Januar 2017 darauf aufmerksam gemacht worden ist , dass sie sich bei für die Begutachtung nicht ausreichenden Deutschkenntnissen zwecks Organisation eines Dolmetschers bei der Abklärungsstelle zu melden habe (Urk.
7/79). Eine entsprechende Mitteilung erfolgte weder durch die Versicherte noch durch ihre Rechtsvertreterin, die das Schrei ben ebenfalls erhalten hatte . Hinzu kommt, dass die die Beschwerdeführerin aktuell behandelnde Psychologin E.___ ( Urk. 7/ 80 S.
51) deutsch, englisch und ungarisch ( www.mzg.ch
; zuletzt besucht am 12.
August 2019) und damit ebenfalls nicht die Muttersprache der Versicherten (vgl.
Urk. 7/19 S. 2) spricht. Auch anlässlich der von ihr bei Dr.
med. Dipl.-Psych. O.___ , Leitender Arzt an der P.___ , initiierten Begutachtung war – soweit aktenkundig – kein Dolmet scher anwesend (Urk. 7/39/9-15). Ausserdem ging die Beschwerdeführerin zwei Jahre in Q.___ zur Schule und lernte schnell deutsch ( Urk. 7/19 S. 3 und S.
11, 7/39/9-15 S. 2, 7/48 S. 4, 7/64/2-6 S. 2 und 7/80 S. 51 ). 4.2
Zu R echt gibt die Beschwerdeführerin an, dass die nicht korrekte Wiedergabe von Namen ihrer Therapeuten oder grammatikalische Fehler an der Beweiskraft der Expertise der A.___
ag vom 7. April 2017 nichts zu ändern vermögen ( Urk. 1 S. 7). Auch lässt sich gestützt darauf kein
Rückschluss auf die Qualität des Gutachtens ziehen. Dies gilt umso mehr , als das von ihr als integrierender Bestandteil der Beschwerde bezeichnete Schreiben der Therapeuten des Medizini schen Zentrums B.___
vom 2 1. Juli 2017 ( Urk. 1 S. 7) gleichfalls gram matikalische Fehler enthält ( Urk. 7/103) und sie deswegen deren Beweiswertigkeit nicht in Frage stellt. 5. 5.1
Es verbleibt , auf d ie materiellen Rügen einzugehen.
Das auf einlässlichen internistischen, rheumatologischen, neurologischen, neu ropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhende, die fallrele vanten Vorakten sowie die geklagten Beschwerden berücksichtigende Gutachten der A.___
ag
entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6 hievor). Nach einleuchtender Darlegung der medizinischen Zusammenhänge gelangten die Experten zur begründeten Schlussfolgerung, dass aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit bestehe. 5.2 5.2.1
Die Rüge der Beschwerdeführerin, die «Beschwerdeerhebung» im psychiatrischen Teilgutachten falle äusserst oberflächlich aus ( Urk. 1 S. 7), erweist sich als unzu treffend.
Unrichtig sind auch die Ausführungen der Therapeuten des Medizini schen Zentrums B.___ , wonach vom psychiatrischen G utachter Vergess lichkeit, Konzentrationsstörungen und Schmerzen als (einzige) objektive Befunde erhoben worden seien ( Urk. 7/103/1-3 S. 2). Der Experte berichtete
vielmehr von einer bewusstseinsklaren und allseits orientierten Versicherten. Das formale Den ken sei geordnet und gut nachvollziehbar . Sie klage zwar über Vergesslichkeit im Zusammenhang mit der Schmerzempfindung, doch während der Untersuchung seien die mnestischen und kognitiven Funktionen unauffällig gewesen. Insbeson dere seien keine Störung des Gedächtnisses, des Konzentrationsvermögens, der Aufmerksamkeit oder der Auffassung vorhanden. Inhaltliche Denkstörungen wie Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen seien nicht eruierbar. Die Stimmung sei dysphorisch bei noch ausreichend vor handener Modulationsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin verbringe die meiste Zeit der Konsultation stehend und gehe im Untersuchungszimmer umher. Die beklag ten Beschwerden würden jedoch ohne emotionale Beteiligung «à la belle indiffe rence » dargestellt. Der affektive Rapport sei distanziert. Mimik, Gestik, Antrieb und Psychomotorik seien unauffällig ( Urk. 7/80 S. 52). Inwiefern die vom Exper ten erhobenen Befunde keine fundierte und differenzierte Beurteilung des Gesundheitsschadens er lauben ( Urk. 1 S. 7), ist damit nicht zu sehen. 5. 2.2
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es fehle im Zusammenhang mit der neuropsychologischen Prüfung eine Auseinandersetzung mit den gezeigten Dis krepanzen in der Leistungskonsistenz und ihrer sprachlichen Limitierung bei der Erfassung der Testinstruktionen ( Urk. 1 S . 7), betrifft, geht aus dem R.___ -Gut achten hervor, dass die Beschwerdeführerin sehr schwache und inkonsistente Leistungen auch in sprachfreien und sehr einfachen Aufgaben erbrachte (Urk. 7/80 S. 53) . Die Ergebnisse sind damit weder durch die Fremdsprachlichkeit noch das niedrige Bildungsniveau zu erklären. Zur Leistungskonsistenz führte die Gutachterin aus, zur Validierung der kognitiven Leistungserfassung seien in der aktuellen Untersuchung zwei unterschiedlich e nonverbale Bes chwerdevalidie rungsverfahren durchgeführt worden. Die Ergebnisse der Beschwerdeführerin in der formalisierten Beschwerdenvalidierung seien hoch auffällig mit zum Teil im Zufallsbereich liegenden Ergebnissen. Auch unter Einbezug der übrigen durchge führten neuropsychologischen Testverfahren würden sich Auffälligkeiten und Inkonsistenzen zeigen, die auf eine neuropsychologisch unplausible Symptom produktion hinweisen und nicht mit den wissenschaftlichen Modellen pathologi scher Hirnfunktionen zu erklären seien. So erbringe die Beschwerdeführerin zum Teil im Altersnormbereich liegende Leistungen bei schwierigeren Gedächtnis-Anforderungen, während sie bei einfacheren Gedächtnis-Anforderungen ein stark vermindertes Ergebnis erzielt hätte. In einer komplexeren Reaktionsaufgabe habe sie erwartungswidrig schnellere Reaktionen als in einer Einfach-Reaktionsauf gabe gezeigt. In der Verhaltensbeobachtung hätten sich ebenfalls Hinweise für eine suboptimale Leistungsbereitschaft gezeigt, und zwar eine teilweise ausge prägte Verlangsamung in der formalen Testung, welche diskrepant zum allgemei nen psychomotorischen Tempo erscheine ( Urk. 7/80 S. 53). Vor diesem Hinter grund ist nicht zu bemängeln, dass die Gutachterin auf eine bewusste Selbstlimi tierung und eine eingeschränkte Leistungsbereitschaft schloss.
5. 2.3
In Bezug auf die divergierende Beurtei lung der Therapeuten des Medizinischen Zentrums B.___ ist schliesslich anzumerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei ist. Sie eröffnet der begutachtenden psychiatrischen Fachperson deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern lege artis vor gegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizini schem Behandlungs- und Abklärungsauftrag geht es nicht an, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnde Ärzteschaft nachträglich zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangt oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhält. Anders verhält es sich ledig lich, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte objektiv feststellbare Gesichts punkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung uner kannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2018 vom 1 0. Oktober 2018 E. 4.2.3 mit wei teren Hinweisen). Dies ist insbesondere beim Bericht der Therapeuten des Medi zinischen Zentrums B.___ vom 2 1. Juli 2017 ( Urk. 7/103/1-3) – der integrierender Bestandteil der Beschwerde bildet ( Urk. 1 S. 7) – nicht der Fall. Vor di esem Hintergrund erübrigen sich
Ausführungen zur Frage, ob jene projektive oder valide und reliable Testverfahren angewandt haben (vgl. Urk. 1 S. 8 ; zur grundsätzlich nur ergänzenden Funktion psychiatrischer Testverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 1 6. Oktober 2013 E. 3.1.5 mit Hinweisen). Diesbezüglich ist ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb die dabei festgestellte schwere Depression keinen Eingang in die Diagnoseliste fand, wobei sich diese auch nicht in den vom Psychiater erhobenen Befunde n wiederspiegelt ( Urk. 7/47 und Urk. 7/62). 5.2.4
Hinsichtlich der umstrittenen Qualifikation der Kopfschmerzen ( Urk. 1 S. 8 f.) kann offen bleiben, ob die fraglichen Beschwerden im Rahmen eines Medikamen tenübergebrauchskopfschmerzes zu interpretieren sind, wie es die R.___ -Gutach ter annahmen ( Urk. 7/ 80 S. 68) oder vor dem Hintergrund von Migränekopf schm erzen zu sehen sind, wie es die Bericht e von Dr. med. N.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 5. Septem ber und 2 3. November 2017 (Urk. 7/104-105) nahe legen . Denn für die Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung kommt es nicht auf die genaue Diagnose, sondern auf die erwerblichen Auswir kungen eines Gesundheitsschadens an (Urteil des Bundesgerichts 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E. 4.). Zu ergänzen ist jedoch, dass sich Dr. N.___ hin sichtlich der eingenommenen Anzahl von Medikamenten einzig auf die subjekti ven Angaben der Beschwerdeführerin abstütz t e, während die Gutachter den Medikamentenspiegel bestimm t en. Auffällig ist zudem, dass die Versicherte den Experten berichtete, sie nehme bis zu vier Mal täglich 1g Dafalgan ein ( Urk. 8/80 S. 48, 51 und 61), gegenüber Dr. N.___ indes nur einen regelmässigen Konsum von einer Tablette à 1g pro Tag bestätigte ( Urk. 7/105 S. 1). Angesichts dessen, dass Dr. N.___ aus neurologischer Sicht unauffällige Befunde erhob ( Urk. 7/104 S. 2) und eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit einzig mit Kopf schmerzen begründete ( Urk. 7/105 S. 2), überzeugt seine Beurteilung nicht. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass Schmerzen an sich noch keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). 5. 3
Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Beweistauglich keit des Gutachtens der A.___
ag sprechen. Daran ändert auch der im Rah men des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht der Therapeuten des Medizi nischen Zentrums B.___ vom 1 3. April 2018 (Urk. 10) nichts, zumal die sem, da für die Beurteilung des Gesundheitszustands in zeitlicher Hinsicht grund sätzlich der Zeitpunkt des Verfügungserlasses (hier: 2. Februar 2018) massgebend ist (BGE 129 V 1 E. 1.2), ohnehin die zeitliche Relevanz fehlt. 5.4
Angesichts der von den Gutachtern der A.___
ag erhobenen Diagnosen ent fällt eine Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 ( Urk. 1 S. 6 und S. 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_635/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 3.2.2). 6. 6.1
In psychischer Hinsicht geht aus dem R.___ -Gutachten
– insbesondere aufgrund des Wegfalls der depressiven Erkrankung – eine gesundheitliche Verbesserung und eine damit verbundene uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit hervor . Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die zu einer für den Rentenanspruch relevante n
Beeinflussung des Invaliditätsgrades geführt hätte, wäre im Übrigen auch nicht in der Beurteilung der Therapeuten des Medizini schen Zentrums B.___ (vom 9. Dezember 2015) zu sehen. Diese gingen von einer seit 2003 und damit zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenverweige rung bereits bestandenen , andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus ( Urk. 7/47/5-11 S. 7). 6.2
Ob die Beschwerde führerin seit dem Erlass des Einspracheentscheids vom 14. November 2006 aus somatischer Sicht e ine relevante gesundheitliche Verän derung erlitten hat, ist angesichts des Umstands, dass sie bereits seit mindestens 15 Jahren an Kopfschmerzen leidet ( Urk. 7/105 S. 1), fraglich. Dies kann – wie nachfolge nd zu zeigen ist – jedoch offen gelassen werden.
Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf die gutachterliche Beurteilung in der bis herigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit aufgrund eines regelmässigen Pausenbedarfs und der Vermeidung von Schichtarbeit zu 20 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/80 S. 70 f.). Damit lässt sich die Invalidität mittels Prozentvergleichs bestimmen und beträgt 20 % , was nicht rentenbegründen d ist. 7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen ist. 8. 8.1
Da vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind ( Urk. 1 S. 2 und Urk. 3), ist der Beschwerdeführerin in Gutheissung ihres Gesuchs vom 5. März 2018 ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Proessführung zu bewilligen. 8.2
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.--anzuset zen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. März 2018 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher