Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1967, reist e im Juni 2006 in die Schweiz ein und war vom 1 5. Dezember 2006 bis 3 1. Mai 2011 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter an gestellt (Urk. 5/ 6 und Urk. 5/18/ 1). Unter Angabe von Schmerzen im Rücken, Gesässbereich und am rechten Bein meldete er sich am 2 9. Juni 2011 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invali den versicherung an (Urk. 5/6 Ziff. 6.2). Mit Verfügung vom 2 9. Mai 2012 verneinte die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf Rentenleistu ngen der Invalidenversicherung (Urk. 5/28). 1.2
Am 1 7. Juni 2015 stürzte der Versicherte beim Entfernen einer Gipsplatte von einem Gerüst und zog sich Platzwunden und Schürfungen an Kopf und Rücken zu (Urk. 5/29/4). Die Suva erbrachte d ie gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 5/29/19 f.) und veranlasste eine neurologische Akutrehabili ta tion, die vom
4. November 2015 bis 2 0. Januar 2016 in der Rehaklinik Z.___ durchgeführt wurde (Urk. 5/29/112- 121). 1.3
A m 1 2./13. April 2016 meldete sich der Versicherte unter Angabe einer seit dem 1 7. Juni 2015 bestehenden Gehirnverletzung bei der IV-Stel le zum Leistungs be zug an (Urk. 5 /29/206 und Urk. 5/30 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerbliche r und medizinischer Hinsicht, zog die Akten der Suva bei und liess den Versicherten im Zentrum
A.___ polydiszip linär abklären (Gutachten vom 2 9. August 2017; Urk. 5/83). D ie Suva stellte ihre Versicherungsleistungen per 3 0. November 2017 ein (Verfügung vom 1 3. November 2017 [ Urk. 5/94 /2-3 ] und Einspracheentscheid vom 2. Februar 2018 [ Urk. 5/108]). Die IV-Stelle verneinte n ach durchgeführt em Vorbescheid ver fahren (vgl. Urk. 5/88) mit Verfügung vom 3 0. Januar 2018 d en Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 3 0. Januar 2018 (Urk.
2) erhob der Versicherte a m 2. März 2018 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und es sei ein Gerich tsgutachten in Auftrag zu geben; e ventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Die IV-Stelle beantragte mit Be schwerdeantwort vom 6. April 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).
Am 1 0. September 2019 fand entsprechend dem Antrag (vgl. Urk. 7) eine Instruk tionsverhandlung statt (Prot okoll, Urk. 10). Das Protokoll wurde den Parteien am 1 8. September 2019 zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversi cherung, IV G). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dr eiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
1.3.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Per son zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 4 1.4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver glei ch hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reich muth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.4.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch sc hnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass laut Gutachten der
A.___ d em Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis im Jahr 2015 seine bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit im Sitzen, Gehen und Stehen ohne wirbel säule nbelastende und ohne Überkopfarbeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit . In einer den gesundheitlichen Einschränkungen optimal angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die durch die Gutachter genannten Einschränkungen im psychiatrischen Fachgebiet seien bei der Invalidenversicherung nicht versichert und könnten daher nicht berücksichtigt werden.
D ie begutachtenden Ä rzte der
A.___
seien dabei sowohl in ihren Teilgut achten als auch im Konsens auf die vorbestehende Verletzung des Schädel-Hirn-Traumas aus dem Jahr 2015 eingegangen und die Beurteilung der Restarbeits fähigkeit sei in Kenntnis dieser Einschränkungen vorgenommen worden . Die um fassenden Untersuchungen und durchgefüh rten Testungen seien in den jeweil ige n Teilgutachten aufgeführt und die Auswertung anhand wissenschaftlicher Studien erfolgt. D ie Publikationen seien frei zugänglich und es sprenge den Rahmen, in einer medizinischen Begutachtung diese Grundlagen und A uswertungen breit darzulegen. Deshalb sei in den umfangreichen Untersuchungen nicht darauf ein ge gangen worden. 2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 4), es stehe fest, dass er anlässlich des Unfalls, allenfalls bereits vorher, eine Hirn verletzung erlitten habe und dass mittelschwere kognitive Defizite bestünden. Dass die gutachterlich festgestellten Einschränkungen im psychiatrischen Fach gebiet bei der Invalidenversicherung nicht versichert seien,
sei keine rechtsge nüg liche
Begründu ng und stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (S. 5).
Die Hirnverletzung werde auch mit keinem Wort in die Arbeitsfähig keitsbeur teilung einbezogen, obwohl gemäss neurologis cher Beurteilung der Suva eine hirnorganische Verletzung vorliege, was auch vom RAD der Beschwerdegegnerin anerkannt worden sei. Das MEDAS-Gutachten sei in diesem Zusammenhang nicht schlüssig und es sei bereits im Verwaltungsverfahren um die Zustellung der Validierungstests durch den neuropsychologischen Teilg utachter ersucht worden. Es g e he nicht an, vorhandene Einschränkungen zu negieren, weil in der Inter pre tation von Testergebnissen, wel che sich nicht in den Akten befä nden, behauptet werde, es sei nicht auszuschliessen, dass eine Aggravationstendenz bestehe . Es sei deshalb eine neue Begutachtung in Auftrag zu geben, in welcher die Be schwerden und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere in neu ro psychologischer Hinsicht abgeklärt wü rden (S. 6) . 3. 3.1
Streitgegenstand ist ein Anspruch auf Rentenleist ungen der Invalidenver siche rung. Nach der Neuanmeldung vom 1 2. April 2016 (Urk. 5 /30) fallen Rentenleis tungen nach Ablauf des Wartejahrs frühestens nach sechs Monaten, mithin ab Oktober 2016 in Betracht (Art. 28 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 1.2 hiervor).
3.2
3.2.1
Im Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___
vom 2 0. Januar 2016 (Urk. 5/29/112-118, S. 3) über den Aufenthalt vom 4. November 2015 bis 2 0. Januar 2016 hielten die zuständigen Fachärzte der Neurologie, B.___
un d Dr . C.___ sowie die Assistenzärztin der neurologischen Rehabilitation
Dr. D.___ fest, der Beschwerdeführer habe bei einem Sturz u.a. e ine traumatische Hirnverletzung mit kleinen, parafal xialen und frontalen Einblutungen (3mm) beid seits erlitten . In der Bildgebung vom 1 9. November 2015
seien multiple Su s zeptibilitätsartefakte, jedoch keine DWI Signalalterationen oder pathologische Kont rastmittelanreicherung ersichtlich und es zeige sich eine rechtstemporale Arachnoidalzyste .
Während dem Rehabilitationsaufenthalt hätten Kopfschmerzen auf Niveau VAS =9 (Schmerzskala) sowie Schwindel und Sehschwierigkeiten bestanden . B eim Be schwer deführer handle es sich klinisch gesehen um ein e im Affekt schwankende Person, welche a ffektiv teilweise eher flach und b ei Nachfrage zu den Beschwer den stark schmerzgeplagt erscheine . I m klinischen Alltag habe aber auch ei n unbeschwerter und humorvoller Umgang mit nichtme dizinischen P ersonen beob ach tet werden können . Im Rahmen der ne uropsychologischen Untersuchung seie n bei reduzierter Auffassungsgabe mehrere Erläuterungen der Testinstruk tio nen nötig gewesen und die Bearbeitung der Aufgaben sei in der Regel wenig ehrgeizig und mehrheitlich deutlich verlangsamt erfolgt, und e s
hätten sich mehrere Hin weise für Verdeutlichungs-
oder Aggravationstendenzen ergeben. Somit müsse zumindest teilweise von einer reduzierten Leistungsbereitschaft während der neu ropsychologischen Untersuc hung und nicht validen Ergebnissen ausgegangen wer den . Die Ermittlung des tatsächlichen Schweregrades der kognitiven Defizite infolge der stattgehabten Hirnv erletzung sei aufgrund der Verdeutlichungs ten den zen ni cht möglich. Rein formal entsprä chen die Re sulta te
einer mittel schwe ren neuropsychologischen Störung mit im Vordergrund stehender Verlang samung, Verhaltensauffäll igkeiten (schwankende Motivation s- und Stimmungslage) und
Defizite n
attentionaler, mnestischer und exekutiver Teil funktionen. Diese seien mul tifaktorieller Ätiologie (Schulbildung und dadurch vorbestehend tiefes kognitives Leistungsniveau, Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen, persistie rende Schmerzsymptomatik, Hirnverletzung). D ie effektiven Einschränkungen im Alltag und Beruf seien aufgrund der anzunehmenden Verdeutlichungstendenzen nicht einzuschä tzen. Im klinischen Alltag zeige sich der Beschwerdeführer jedoch selbständig und im Vordergrund der Einschränkungen dürften die schwankende Motivations- und Affektlage sowie die Verlangsamung liegen (vgl. auch Urk. 5/83/76 f.) . 3.2.2
D ie Psychotherapeutin E.___
hielt im Bericht vom 1. Februar
2016 (Urk. 5/29/119-121)
im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik Z.___
fest, d ie Gespräche hätten stets mit portugiesischer Übersetzung statt ge funden .
Der Beschwerdeführer habe sich am 1 7. Juni 2015 bei einem Arbeitsun fall eine Hirnverletzung zugezogen. Zu dem Unfallhergang bestehe eine Amnesie, wobei der Beschwerdeführer angebe, dass er sich lediglich erinnere, auf einem Ge rüst gearbeitet zu haben, als Material von oben kommend auf ihn herabge stürzt sei, und er daraufhin das Gleichgewicht verloren habe. Seither leide er unter ringförmigen Kopfschmerzen von ziehendem, teilweise stechendem Charakter. Zu d e m habe er häufig auch Schulter- Nackenschmerzen und er leide manchmal unter plötzlichem Drehschwindel, wobei er bisher nicht gestürzt sei. Neben Schmer zen und Schwindel sei er häufig vergesslicher, seine Stimmung sei schwankend und sein
Schlaf sei sehr schlecht.
Zum Befund wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Kontakt freun dlich, sozial unsicher wirkend, altersgemäss und kognitiv im Gesprächsverlauf unauf fällig, trotz der b eklag t en Vergesslichkeit, und im Gedankengang sei er logisc h kohärent. Er beklage Gedankenkreise n um Arbeit und Unfall, ohne Anhalt für Wahn, Zwang, Hallu zinationen und Ich-Störung und ohne schmerzbezogenes Ver meidungsverhalten. Im Affekt sei er etwas niedergesti mmt, emotional aber modulationsfähig. Der Antrieb sei auf Nachfrage normal, ohne Eigen- oder Fremd gefährdung und
es bestünden schmerzbedingte Schlafstörungen . Die Appe tenz sei normal und e s bestehe ein Verdacht auf durch Schmerzmittel induzierte Kopfschmerzen .
Während des Aufenthaltes hätten sich Stimmungsschwankungen beobachten lassen . So hab e e r im Beisein von anderen Mitpatienten aufgestellt, in Gespräche n häufig etwas niedergeschlagen und besorgt im Hinblick auf seine Zukunft ge wirkt. Über das von ihm geschilderte Ausma ss der Schafstörungen sei vom Nacht p flegedienst nicht berichtet worden und eine medikamentö se Behandlung der Schlafprobleme werde vom B eschwerdeführer abgelehnt . Es hätten auch keine Aus löser für die Schlafstörungen eruiert werden können und auf Nachfrage seien die Schilderungen diffus ge blieben.
Durch das Unfallereignis mit einhergehender Hirnverletzung fühle sich der Be schwerdeführer in seiner Lebensqualität hinsichtlich der Schmerzen und des Schwindels beeinträchtigt. Er reagiere hierauf besorgt und mit Stimmungs schwan kungen. Das Ausmass der von ihm geschilderten Beschwerden deck e sich nicht mit den Beobachtungen seines Verhaltens im klinischen Alltag, so dass eine bewusstseinsnahe Verdeutlichungstendenz nicht auszuschliessen sei. Hierbei seien möglicherweise auch kulturspezifische Eigenheiten zu berücksichtigen, in dem Sinne, dass er seine Emotionen eventuell eher über körperliche Beschwerden zum Ausdruck bringe. 3.3
Im Bericht des I nterdi sz iplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen des Universitätsspitals F.___
vom 1 5. September
2016 (Urk. 5/52/25- 42) berichteten die zuständigen Ärzte, die vestibuläre apparative Abklärung habe keine Hinweise auf eine peripher-vestibuläre Läsion ergeben, die die persistierende Schwindelsymptomatik erklären könnte. In den Lagerungs pro ben habe sich kein Nystagmus/Schwindelattacke nachweisen lassen. In der Zu sam menschau der Anamnese und der Befunde komme differential-diagnostisch ein sekundär somatoformer Schwindel nach dem SHT (Schädel-Hirn-Trauma) und bei Depression in Frage. 3.4
Dr. G.___, Facharzt für Neurologie, schlussfolgerte in seiner Akten be ur teilung vom 3. März 2017 (Urk. 5/59/5-11) zu Hände n der Suva (S. 5 f.),
der Beschwerdeführer habe am 1 7. Juni 2015 eine traumatische Hirnverletzung er litten, deren strukturelle Folgen sich in einer Subarachnoidalblutung im frontalen Mittelspalt gezeigt hätten. Zudem liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Folgezustand nach einem früheren Schädeltrauma vor. Das Gehirn sei zudem durch eine zerebrale Mikroangiopathie geschädigt. Bei der Subarachnoidal blu tung im frontalen Interhemisphärenspalt handle es sich um eine intrakranielle, extrazerebrale Blutung, die in al ler Regel folgenlos resorbiere und keine da uer haften Folgeschäden hinterlasse, sofern nicht zusätzliche Hirnstrukturen trau ma tisiert seien und dafür habe sich in der Bilddokumentation kein Hinweis ergeben. 3.5 3.5 .1
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Gutachten der
A.___ vom 29. August 2017 (Urk. 5/83), beruhend auf neurologischen,
in ter nistischen, psychiatrischen, orthopädischen und neuro psychologischen Untersu chungen von Mai/Juni / Juli 2017 (S. 1), wurden die folgenden Diagnose n gestellt (S. 12): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Somati sierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Chronisch lumboradikuläres Reizsyndrom bei Bandscheibenvorfall in 4/5 - Skoliose thoracolumbal - Zustand nach Morbus Scheuermann mit BWS-Kyphose - Zervi kozephalgie bei degenerativem HWS-Syndrom Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) - Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp nach Schädel-Hirn-Trauma - Arterielle Hypertonie, zurzeit ungenügend eingestellt - Leichtes Übergewicht (BMI 27.5 kg/m2) - Vergrösserte Lymphknoten mediastinal und bihilär - Nierenvernarbungen, neue kortikale Läsionen Pars intermedia links - Eisenmangel - Nikotinabusus - Allergische Rhinitis - Cholelithiasis, asymptomatisch 3.5 .2
Auf dem Fachgebiet der Neurologie hielt der Sachverständige fest (S. 24 f.), der Beschwerdeführer berichte über ein haubenförmiges Kopfweh von stechendem Charakter verbunden mit unsystematischen Schwindelerscheinungen, über einen ständigen Dru ck temporomandibular beidseits und über permanente Nacken schmerzen sowie Sc hmerzen vorne am Hals beidseits. Der rechte Arm schlafe oft ein und Schmerzen bestünden zwischen den Schulterblättern, lumbal und gürtel förmig bis nach vorne beidseits in die Bauchnabelgegend. Zusätzlich verspüre er ziehende Missempfi ndungen gluteal und am Oberschenkel vorne und hinten rechts .
Zum Tagesablauf gebe er an, am Morgen stehe er zwischen 8.30 Uhr und 9.00 Uhr auf, trinke Kaffee und esse einen kleinen Toast. Er lebe allein, mache am Vormittag einen kleinen Spaziergang und dann komme ein Kollege, welcher mit ihm mit dem Auto einkaufen gehe und etwas zum Mittagessen koche. Das Haus, in welchem er lebe, habe insgesamt fünf Etagen und auf jeder wohnten zehn Personen, vorwiegend Portugiesen, Spanier und Italiener. Jedes Zimmer verfüge über eine Sanitäranlage und die Küche werde von allen benutzt. Am Nachmittag ginge er wieder spazieren, sehe fern, höre Musik und treffe Kollegen. Am Abend koche der Kollege für sie beide. Selten ging e er einmal in den Ausgang. E iner Vereinstätigkeit ginge er nicht nach. Die Nachtruhe sei um 22.30 Uhr und es daure meist eine Stunde bis er einschlafe (S. 25).
Zum neurologischen Befund berichtete der Sachverständige, die spontane Sprache sei flüssig und im Anamnesegespräch seien keine Wortfin dungsstöru ng en nach weis bar. Es bestünden starke Druckdolenz en an der Galea und den
temporo man dibulären Strukturen beidseits sowie subokzipital. Die s pontane Motorik beim Aus- und Ankleiden sei ungestört . Der Hirnnervenstatus zeige ein intaktes Riech vermögen, Fingerperimetrisch keine Gesichtsfeldausfälle, mittelweite und isokore Pupillen, eine direkte, konsensuelle und prompte Lichtreaktion sowie eine unauf fällige Naheinstellungsreaktion. Es bestünden keine Augenmuskelparesen, kein Nystagmus und der Nervus
trigeminus und die mimische Innervation sei en unauf fällig. Die Geschmacksempfindung auf den vorderen Zweidritteln der Zunge sei normal und es ergebe sich keine Hörminderung bei beiden Ohren für die Um gangs sprache. Die Zunge werde gerade herausgestreckt, es bestünden keine Gau men segelparese, Dysarthrie oder Dysphagie. D er Reflexstatus zeige s ymmetrisch e normale Eigenreflexe ohne gesteigerte periorale Reflexe,
ohne Clonus und der Babinski sei beidseits negativ.
Oberflächen- und T iefensensible Reize an Händen und Füssen würden als seitengleich angegeben und d ie detailliert geprüfte Mus kulatur sei überall intakt, ohne Pa resen oder trophische Stö rungen von Haut und Muskulatur. Der Muskeltonus sei nirgends erhöht, und ohne erkennbaren Rigor oder Spastizität . Die Koordination sei bezüglich Fingernaseversuch sich er, die Dia dochokinese beidseits flüssig, der Romber g negativ, der Unterberger'sche T ret ver such ohne Drehtendenz, der Einbeinstand sicher und es zeig t e sich ein flüssi ges hinkfreies Gangbild. Bei der Prüfung der Motorik ergäben sich teilweise Fehl innerv ationen (S. 27).
Eine neurologische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp und ein Status nach Schädel-Hirn-Trauma im Jahr 2015 ohne Folge erscheinungen,
ohne neuropsychologische Einschränkungen sowie ohne organ pathologische Grundlagen.
Auf der neurologischen Eben e habe sich keine Einschränkung in der Belastung gezeigt und i n der bisherigen und in einer Verweistätigkeit habe die Arbeits fähigkeit immer 100 % betragen . (S. 28 f.).
3.5 .3
Aus internistische r Sicht wurde festgehalten (S. 3 5 f.),
der 50-jährige, leicht über gewichtige Beschwerdeführer sei in ordentlichem Allgemeinzustand. Er klage über Rückenschmerzen. Die inspizierte Haut zeige hyperpigmentierte Areale im Bereich beider Unterschenkel aufgrund eines früheren Unfalls ohne weitere Auf fälligkeiten. Pathologische Lymphknoten seien nicht palpabel. Es zeige sich eine normale Kopfform, kein Meningismus, eine normale Mimik und Augenmotorik und die Pupillen seien normal auf Licht und Konvergenz reagierend. Das Ge sichts feld sei grob geprüft und der Visus
anamnestisch normal. Das Gehör sei für Umgangssprache normal, die Nas enatmung frei und die Inspektion von Mund- und Rachenraum ergebe keine weiteren Besonderheiten.
Am Hals zeigten sich pal patorisch keine pathologischen Resistenzen, keine Dolenzen und die Schild drüse sei nicht vergrössert. Der Kreislauf sei kompensiert, ohne Varikosis, ohne Odeme und die peripheren Pulse seien durchwegs kräftig und symmetrisch pal pabel und es bestünden keine pathologische n Gefässgeräusche. Die Herzgegend sei inspektorisch und palpatorisch unauffällig mit auskultatorisch normalen Herz tönen, ohne Geräusche. Der Blutdruck betrage
160/1OOmmHg und der Puls 72/Minute sei regelmässig.
Die Thoraxexkursionen und die Atemfrequenz seien normal und auskultatorisch bestehe ein normales Ves t ikuläratmen und perku to risch sei keine Dämpfung feststellbar. Das Abdomen zeige etwas vorgewölbte, leicht adipöse und weiche Bauchdecken,
ohne palpatorische
Dolenz, Resistenz oder Hinweise auf eine Organvergrösserung .
Es bestünden keine Hinweise auf Aszites, d ie Nierenlogen seien frei, die Darmgeräusche normal
und
es ergäben sich keine Hinweise auf Inguinalhernien .
Das Belastungsprofil sei aus internistischer Sicht nicht eingeschränkt und es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 38). 3.5 .4
Der psych iatrische Sachverständige hielt fest (S. 44 ff.), der Beschwerdeführer habe angegeben, sich aufgrund seines Schwindels, seiner Schmerzen und seine r Rückenbeschwerden auch für eine körperlich angepasste Tätigkeit
zu 100 % arbeitsunfähig
zu fühle n und dass er sich eine Wiedereingliederung aufgrund seiner Beschwerden nicht vorstellen könne. Im psychiatrischen Befund falle auf, dass er ständig seine linke Hand an seine linke Thoraxseite halte und langsam und etwas gebeugt gehe . D iese Haltung habe er fast während der gesamten Explo ration ge zeigt . W ährend des Gesprächs
habe er aber weder aufstehen noch sich auf dem Stuhl bewegen müssen und habe während der gesamten Untersuchung aufmerksam und konzentriert gewirkt. Er sei in allen Qualitäten orientiert, be wussts einsklar und der formelle Gedankengang scheine ungestört.
Es bes tünden
eine deutliche Einengung auf die Folgen de s Unfallereigni sses und grüblerische
Gedanken
sowie
deutliche Zweifel an der Obje ktivität der ärztlichen Befunde. Die Vermutung
des Beschwerdeführers über einen S chaden in seinem Kopf entspreche nicht einer wahnhaften Überzeugung, sondern einer
extremen S orge, dass etwas übersehen worden sei . Es ergäben sich keine Hinweis e für Sinnestäuschungen, Hall uzin ationen oder
Wahnwahrnehmungen. Die Funktionen des Kurzzeit- und Langzeitgedächtnisses seien regelrecht und k linisch seien keine
mnestischen Stö rungen validierbar.
Derealisations
- oder Depersonal isationsphänomene seien nicht
erfassbar und es sei fraglich, ob es sich bei d en geschilderten Schwindelanfäll en mit Bewusstseinsstörungen um dissoziative
Phänomene handle . Die Intelligenz wirke unter Berücksichtigung von Schulbildung, beruflichem Werdegang
sowie klinischem G esamteindruck unterdurchschnittl ich. Die Willensbildung erscheine ungestört, sei jedoch von der Psychopathologie
beeinflusst. Der Antrieb sei eher angemessen und eine psychomotorische Unruhe und ein Bewegungsdrang sei nicht
vorhanden, aber Gestik und Mimik seien verarmt. Die Grundstimmung sei leicht zum depressiven Pol ausgelenkt und die affektive Schwingungsfähigkeit einge schränkt. Es bestehe kein e
akute Suizidalität und
ebenso zeigten sich keine Hinweise für Phasen von Affektstarre oder Parathymie . Zwänge liessen sich nicht ausmachen und es ergäben sich auch keine Hinweise auf frei flottierende Ängste oder Panikattacken. Die Persönlichkeitsstruktur zeige trotz den schweren Um stän den seiner frühen Kindheit, das Grosswerden bei den Grosseltern, keine Hin weise für eine schwere Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer habe immer gute Anpassungsleistungen gezeigt, sowohl in Frankreich, indem er die Sprache gelernt und einen Beruf erlernt habe, wie auch seine Fähigkeit in der Schweiz, zumindest beruflich sein Leben zu sichern. Auch soziale Kontakte habe er i n der Schweiz schliessen können, ebenso eine längere Beziehung und es gebe keinen Hinweis für Isolation. Die Reali tätsorientierung sei erhalten. E s bestehe aber keine Motivation für eine Rückkehr in eine regelmässige Tätigkeit, auch nicht für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit. Die Laborwerte zeigten einen sehr niedrige n Medi kamentenspiegel, welcher für eine Nichteinnahme bzw. sehr
unregel mässige Einnahme der Medikation spreche. (S. 46) .
Im Querschnitt sei einerseits eine leichte Depression festgestellt worden, ander er seits sei deutlich, dass der Beschwerdeführer trotz gegenteiliger medizinischer Befunde überzeugt sei, dass die wahre Ursache seiner körperlichen Beschwerden nicht gefunden worden sei. Es bestehe eine Symptomausweitung und eine Über zeu gung der Unfallkausalität, was im Längsschnitt dem Bild einer somatoformen Störung entspreche. Das Verhalten während der Untersuchung habe eine Ver deut lichungstendenz mit einer deutlich eingenommenen Schonhalt ung gezeigt, die fast starr ge wirk t hab e. Seine Schonhaltung habe er jedoch in der Unter su chung geändert, indem er sich affektiv ge lockert gezeigt und von seine r Auf merksamkeit von den körperlichen Symptomen habe weggehen können . Der nie drige Medikamentenspiegel zeige ebenfalls, dass keine Einsicht in eine psychische Kompone nte für die Beschwerden vorliege . Der Beschwerdeführer sei sicherlich einfach strukturiert und suche nach einfachen Kausalitäten für seinen Zustand. Auch hier sei der Verdacht einer bewusstseinsnahen Verdeutlichung vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit mit 20 % beeinträchtigt (S. 49). 3.5 .5
Auf dem Fachgebiet der Orthopädie hielt der Sachverständige fest (S. 54), der Beschwerdeführer sei in Begleitung eines Kollegen mit dem Zug angereist. Er gehe hinkfrei, sein Verhalten in der Untersuchung sei passiv und die Stimmungslage gedämpft. Er könne sich nicht gut auf Deutsch verständigen und die Unter su chung und Anamnese erfolge mit einer Übersetzerin. Das Aufstehen aus dem Stuhl sowie die Positionswechsel beim An- und Ausziehen seien ohne Einschrän kungen erfolgt . Zehenspitzen- und Fersengang gelinge beidseits kurzfristig. Das Einnehmen der Hocke könne im freien Stand fast vollständig ausgeführt werden. Das Aufstehen aus der Hocke habe sich etwas schwierig gestaltet, sei aber mit Unterstützung der Liege als Stütze möglich gewesen . Es zeige sich ein Schulter tiefstand rechts von 1 cm. Die Muskulatur der Halswirbelsäule (HWS) sei leicht v erspannt und druckschmerzhaft. D er Trapeziuskamm zeige keinen wesentlichen Hartspann. Die Bewegungsfunktion der HWS sei insbesondere bei Linksseitnei gung schmerzhaf t eingeschränkt und der Kinn-Jugulum-Abstand in Inklination und Reklination
betrage 3 bzw. 15 cm. Die Armachsen seie n beidseits angedeutet val gisch, ohne Differenz bezüglich der Ausbildung der Oberarm- und der Unterarm muskulatur und bei der Prüfung der Beweglichkeit zeige sich eine schmerzfreie Bewegungsfunktion beider Schultergelenke in allen Ebenen ohne Anhalt für eine Rotatorenmanschettenruptur . An den oberen Extremitäten werde eine diffuse Sensibilitätsminderung an der Hand angegeben, wobei sich ein Dermatombezug nicht habe verifizieren lasse n .
Die grobe Kraft sei mit einem Kraftgrad M5/5 in allen Muskelgruppen unein geschränkt (S. 55 f.) . Es bestünden eine Linksseit e n n eigung der Brustwirbelsäule bei Rundrücken mit linkskonvexer Skoliose, gegenläufiger LWS-Skoliose und eine muskuläre Dysbalance mit Lendenwulst links. Ein Druckschmerz bestehe über den Dornfortsätzen der unteren Lendenwirbelsäule und beider Il iosakral ge lenke . Die Valleix'schen Punkte seien nicht druckschmerzhaft. Im Sitzen bestün den endgradige Bewegungseinschränkung en der Wirbelsäule bei gutem Bewe gungs ausmass, adipöser Bauchdecken und einem Finger-Zehenabstand im Lang sitz von 25 cm. Die Inspektion der unteren Extremitäten zeige ein Beckentiefstand links von ca. 1 cm. Die Beinachse n
seien beidseits gerade und a n den Unter schenkeln bes tehe beid seits eine Stauungsdermatose. Im B ereich der rechten Leiste finde s ich ein Druckschmerz und es zeige sich eine Bewegungseinschränkung
des rechten H üftgelenkes im Seitenvergleich. An den Kniegelenken bestehe ein Druc k schmerz links parapatellar ohne Gelenkergus
s. Die Meniskuszeichen
seien beidseits negativ und es bestehe eine stabile
Bandf ührung beider Kniegelenke. Die d iffuse n Sensibilitätsminderung en an der rechten unteren Extremität seien ohne Dermatombezug . Bildgebend (Röntgen Hüftgelenk rechts axial, Becken ap stehend) hätten sich bei einem signifikanten Beckenschiefstand zugunsten rechts keine Hinweis e auf eine wesentliche Coxarthrose, eine femoroacetabuläre
Impin gement-Morphologie
oder ein Anh alt für eine Tendinopathia
calcarea
ergeben .
Der Beschwerdeführer leide unter degenerativen Veränderungen der Hals- und
Lendenwirbelsäule und es bestünden Einschränkungen bezüglich der Belastbar keit, insbe sondere der Lendenwirbelsäule. Übermässig stark belastende Tätigkei ten, wie schw ere körperliche Arbeiten sowie Ü berkopfarbeiten seien nicht leidens gerecht und sollten vermieden werden .
Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit als Bauarbeiter sei nicht mehr gegeben. Leichte bis mittelschwere Tätig keiten im Sitzen, Gehen und Stehen unter Vermeidung von wirbelsäulen belas tenden Arbe iten und Überkopfarbeiten seien möglich und unter dem genannten Belastungsprofil bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
(S. 57). 3.5 .6
Die neuropsychologische Sachverständ ige hielt fest (Urk. 5 /83/63-67, S. 4 f.), der Beschwerdeführer habe in der neuropsychologischen Untersuchung deutlich nieder gestimmt und verbittert gewirkt und eine gebeugte Haltung und einen meist gesenkten Blick gezeigt . Nur selten habe er direkten
Blickkontakt auf ge nommen und d er Aufbau eines Kontaktes sei so deutlich erschwert gewesen .
Den noch habe er während der Untersuchung recht gut kooperiert. Die Anstrengungs bereitschaft sei jedoch als schwankend zu beurteil en, da nicht alle Resultate der standardmässig eingesetzten Symptomvalidierungstests unauffällig ausgefallen seien. Die erhobenen Befunde seien deshalb mit Vorsicht zu interpretieren
und es bedürfe der interdisziplinären Zusammenschau aller erhobenen Befunde, um die Plausibilitä t der angegebenen und gezeigten Beschwerden zu beurteilen. Formal hätten sich als mittelschwer zu beurteilende kognitive Defizite gezeigt, welche nahezu alle geprüften Bereiche wie
v isuelle Wahrnehmung, Aufmer ksamkeit, Ge dächtnis und e xekutive Funktionen betroffen hätten. Im Vordergrund s tehe eine starke allgemeine Verlangsamung . Im Bereich der visuellen Wahrnehmung sei das Erkennen von Bildern und das Kopieren von komplexeren Figuren er schwert. Im Bereich des Gedächtnisses seien die exekutiven Funktionen, die Arbeits ge dächtnisleitung, die Idee nproduktion sowie die kognitive Flexibilität deutlich beeinträchtigt . Die Plausibilität der gezeigten kognitiven Defizite sowie deren allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könnten aber in diesem Fall nur im interdisziplinären Rahmen beurteilt werden . 3.5 .7
Zusammenfassend wurde festgehalten (S. 1 3), die neuropsychologische n Abklä rungen hätten keine Störungen im Frontalhirn feststellen können. Wegen einer Verdeutlichungstendenz seien die effektiven Einschränkungen in Alltag und Beruf nicht zuverlässig einzuschätzen und die umschriebenen neurologischen Ausfälle hätten sich nie nachweisen lassen. Die psychiatrische Untersuchung habe einerseits eine leichte Depression ergeben, andererseits sei auf eine Symptomaus weitung und eine feste Überzeugung, dass die Beschwerde n alle mit dem Unfall zusammenhä ngen, hingewiesen worden. Im Längsschnitt entspre che dies dem Bild einer somatoformen Störung. Der Serumspiegel der verordneten Antidepressiva habe sehr niedrige Werte ergeben, was für eine Nichteinnahme bzw. sehr unregel mäss ige Einnahme der Medikation spre che. Orthopädisch stünden degenerative Veränderungen der HWS und LWS im Vordergrund. Übermässig stark belastende Tätigkeiten, wie schwere körperliche Arbeiten sowie Überkopfarbeiten seien nicht leidensgerecht und sollten vermieden werden. Zusammengefasst sei unter Be rück sichtigung des Belastungsprofils eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 80 % möglich. 3.6
Dr. H.___, Verhaltensneurologin, und I.___, Neuropsycho login, berichteten am 5. Dezember 2017 (Urk. 5/ 102), d ie Untersuchung sei in spanischer Sprache durchgeführt worden, und der Beschwerdeführer habe auf Portugiesisch oder Spanisch geantwortet. Bereits bei der Ankunft sei ein erhöhter Lei densdruck aufgrund der körperlichen Symptomatik spürbar gewesen . Der Be schwer deführer habe wä hrend der gesam ten Untersuchung kooperativ mitgewirkt und i m Verlauf der Untersuchung habe sich eine abnehmbare Belastbarkeit ge zeigt. Kognit iv sowie psychomotorisch sei er verlangsamt. Zudem zeige er eine leichte Antriebsminderung. Die eigene Leistung schätze er als schlechter ein als sie tatsächlich sei. Bereits nach einem Drittel der Untersuchungszeit erwähne er eine Zunahme der Schwindel- sowie Kopfwehsymptomatik. Es best ehe keine Impulskontrollstörung, im Affekt wirke er leidend, besorgt, in der Anamnese vermin dert, aber am Ende der Untersuc hung beim Thema Fussball jedoch gut
schwin gungsfähig und insgesamt gut modulierbar. Die verbale I deenproduktion auf ein phonematisches Kriterium sei schwer vermindert, die verbale I deen pro duktion auf ein semantische s Kriterium falle höher aus, sei j edoch ebenfalls deut lich eingeschränkt. Auch die figurale Ideenproduktion sei deutlich vermindert. Q ualitativ zeige sich jedoch eine gute Fehl erkontrolle sowie keine Re petitionen. Bei einer einfachen Papier-Bleistiftaufgabe zur Überprüfung der gerichteten Aufmerksamkeit sei die Leistung schwer vermindert und bei einer analogen Aufgabe zur Prüfung der geteilten Aufmerksamkeit sowie kognitiven Flexibilität sei die Leistu ng ebenfalls schwer vermindert. Initial gelinge der Konzept wechsel gut, im Verlauf komme es jedoch zur Ü berforderu ng.
Als kognitive Befunde zeigten sich nonverbale Abrufstörung bei durchwegs unauf fälligen Gedächtnisl eistungen in der verbalen Modalität, ein dysexekutiv es-attentionales Syndrom mit de utlich vermin derter verbaler sowie figuraler Ideen produktion, gerichteter und geteilter Aufmerksamkeit sowie adaptiver Flexibilität . Die Befunde, Verhaltensbeobachtungen sowie anamnestischen Angaben seien ver ein bar mit einem schweren bifronto -subkorti kalen Ausfallsmuster als residu el l e Folgen des Schäd e lhirntraumas mit multiplen posttraumatischen Läsionen sowie im Schädel-MRI nachgewiesenen multiplen Kavernomen, aggraviert durch eine affektpathologische Störung, assoziiert an das Unfallereignis und bei insge samt verminderten kognitiven Ressourcen.
Aufgr und der grossen Schwierigkeiten, den eigenen Alltag zu strukturieren sowie zu bewältigen, sei das Weiterführen der bereits begonnenen Psychotherapie drin gend empfehlenswert. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähig keit aktuell deutlich eingeschränkt und aufgrund der zusätzlichen somatischen Beschwerden müsste diese allenfalls im Rahmen einer Belastbarkeitsabklärung beurteilt werden. 4. 4.1
Das interdisziplinäre Gutachten der A.___
erfüllt die praxisgemäs sen Krite rien (vorstehend E. 1.5), setzt sich mit den Aspekten der gesundh eitlichen Beein trächtigungen des Beschwerdeführers auseinander, berücksichtigt auch die medi zi nischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt rei h t sich das Gutachten insbesondere auch mit Blick auf die Vorberichterstattung,
welche anlässlich des mehrwöchigen stationären Aufenthalte s in der Rehaklinik Z.___
erstellt werden konnte (vgl. E. 3.2 hiervor), widerspruchslos und nachvollziehbar in die medizinische Akten lage ein und vermag zu überzeugen. Dabei legten die Experten im gesamt medi zinischen Konsens auch dar, dass die geklagten Beschwerden und Einschrän kungen aufgrund der Klinik und Diagnostik
und den dokumentierten Hirn ver letzungen auf neurologischem Fachgebiet nicht erklärbar sind. Dies e Einschät zung deckt sich auch mit der neurologischen Beurteilung von Dr. G.___, wel cher erklärte, dass die zufolge des Ereignisses am 1 7. Juni 2015 erlittene traumatische Hirnverletzung, die sich in einer Subarachnoidalblu tung im fronta len Mittelspalt zeigt, eine extrazerebrale Blutung
darstellt und solche in der Regel folgenlos resorbier en und keine n dauerh aften Folgeschaden hinterlassen, sofern nicht zu sätz liche Hirnstrukturen traumatisiert worden sind,
und die Bil ddoku men tation habe
dafür kein e Hinweis e erge ben
(E. 3.4).
Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gutachten ents preche nicht der Beur teilung von Dr. H.___, welche bereits aus rein neuropsychologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit als deutlich eingeschränkt ge sehe n und dabei ein schweres bifronto -subkortikales Ausfallmuster als Folge des Schädelhirntraumas aufge führt habe (vgl. Urk. 10 S.
2), ist festzustellen, dass die ser Bericht
ni chts Neues ausweist. Die Berichterstattung
setzt sich auch nicht
mit den
fachärztlichen Vor b e richte n der Reh a klinik Z.___, des F.___ und der A.___
auseinander und es werden einzig das bereits bekannte Verhalten des Beschwerdeführers in der medizinischen Untersuchungssituation und die geklagten Beschwerden zum
(medizinische n)
Befund erhoben, ohne dies e kritisch zu hinterfragen. So wurden bereits anlässlich des stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik Z.___ die gezeigten Verlangsamungen bei der Aufgabenerledigung im Zusammenhang mit Verdeutlichungs- und Aggravationstendenzen sowie reduzierter Leistungsbe reit schaft gesehen (vgl. E. 3.2.1 hiervor).
Auch die von Dr. H.___ und I.___
unter Befunde aufgeführte Schwindel- und Kopfwehsymptomatik wurde bereits abgeklärt (Urk. 5/52/25-42), wobei die
spezialisierte n apparative n Abklärung en keine Hinweise auf eine peri pher-vestibuläre Läsion ergeben hatten, die die persistierende Schwindelsympto matik hätte erklären können . Insofern Dr. H.___
und I.___
eine Erholung/Besserung der neurokognitiven Einschränkungen aufgrund einer psy chia trischen Komponente mit Fixierung auf das Schme rzerleben als schwieri g erachte te n, liegt eine fachfremde psychiatrische
Einschätzung vor,
nachdem auf eigenem Fachgebiet für die Einschränkungen offenbar keine zureichende Erklä rung gefunden werden konnte .
Kommt hinzu, dass die Untersuchung ohne professionelle Übersetzung und nicht in der Muttersprache des Beschwerdef ührers (Portugiesisch) erfolgte,
was d ie Authentizität der Aussagen des Beschwerdeführers und die richtige Erfassung im Untersuchungsgespräch in Frage stellt . Es wurden den n auch
Angaben, wie der Beschwerdeführer habe grosse Schwierigkeiten den Alltag zu strukturieren und zu bewältigen,
basierend auf dessen Angaben übernommen, ohne dass hierzu ein genauer Tagesablauf eigens erhoben geschweige den n
hint erfragt wurde . Auf grund de r früheren Berichterstattungen, wonach sich der Beschwerdeführer im kli ni schen Alltag selbständig zeigte (vgl. Urk. 5/83/76) und angegeben wurde, dass er seit dem Unfall den Tag mit Therapiebesuchen, aus gedehnten Spazier gän gen und manchmal Treffen von Bekannten im Kaffee verbringe (Urk. 5/29/120),
sowie den mehrfachen Erhebungen zum Tagesablauf anlässlich der polydiszi plinären Abklärungen, welche einen strukturierten Tagesablauf aufzeigen (vgl. Urk. 5/83/17, 5/83/25, 5/83/32, 5/83/41, 5/83/52, 5/83/65), treffen dies e Angaben denn auch offenkundig nicht zu (vgl. auch E. 3.4.2 hiervor). Auf die Berichter stattung von Dr. H.___ respektive der Neuropsychologin I.___ kann damit nicht abg estellt werden und m angels neuer Erkenntnisse gibt der Bericht auch keinen Anlass für weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b).
Auf neurologischem Fachgebiet liegen damit keine anderen von fachärztlicher Seite begründe ten Einschätzungen der Arbeitsfähig keiten vor.
In psychiatrischer Hinsicht trugen d ie MEDAS-Experten den Einschränkungen bei diagnostizierter leichter depressiver Episode und Somatisierungsstörung mit einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % Rechnung .
Mit Blick auf die Rechtspre chung der bei psychischen Erkrankungen beachtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 1.3.2 hiervor) erscheint dies jedenfalls nicht unangemessen . D ie psychiatrische Untersuchung setzte sich dabei auch mit den massgebenden Faktoren ausein ander (vgl. Urk. 5/83/48) wobei die i n der beweisrechtlich entsch eidenden Kate gorie «Konsistenz»
zu prüfenden Kriterien « gleichmässige Einschränkung des Akti vitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen » und « behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck » überwiegend als nicht erfüllt zu erachten waren. Damit ist fraglich, ob die beschriebene Ein schrän kung überhaupt von rechtlicher Relevanz ist.
D en orthopädischen Untersuchungsbefunden
trugen die Experten insofern Rech nung als sie den Beschwerdeführer in seiner
bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr als arbeitsfähig erachteten während eine leichte
bis mittelschwere Tätigkeit im Sitzen, Gehen und Stehen unter Vermeidung von wirbelsäulen be lastenden Arbeiten und Überkopfarbeiten zu 100 % als zumutbar erachtet wurde
(vgl. E. 5.4.5 hiervor). Mit Blick auf die degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule ist dies nachvollziehbar begründet und steht auch nicht im Widerspruch zu m geschilderten Aktivitätsniveau, wonach
Tätigkeiten wie etwa Einkaufen gehen und mehrfaches tägliches Spazierengehen möglich sind
(vgl. Urk. 5/83/52 und E. 3.2.4) . 4.2
Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Einsichtnahme in die Validierungstests durch den neuropsychologischen Teilgutachter (Urk. 1 S. 6) ist festzuhalten, dass praxisgemäss im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell in das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, etwa schriftliche Aufzeichnungen über Test er gebnisse oder andere Befunde besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1.2) .
Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dies zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen des Gutachtens angezeigt erscheinen würde. Die in der neu ro psychologischen Untersuchung festgestellten Beeinträchtigungen fanden Ein gang in die Gesamtbeurteilung und wurden nicht etwa - wegen nicht auszu schliessender Aggravationstendenz - ausgeklammert. Immerhin anerkannten die Ärzte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %, wenn auch unter dem Titel der psychischen Beeinträchtigung. Dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit in weitergehendem Umfang eingeschränkt wäre, ist auch der Einschätzung von Dr. H.___ nicht zu entnehmen (E. 4.1). 4.3
Nach dem Gesa gten besteht keine Veranlassung, nicht auf das polyd isziplinäre Gutachten der A.___
abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass im vorliegend relevanten Zeitraum (ab Oktober 2016, vgl. E. 3 .1 hiervor) nach Austritt aus der Rehaklinik Z.___ im Februar 2016 einzig noch auf psychiatrischem und ortho pädischem Fachgebiet Einschränkungen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähig keit z u attestieren waren . Nachvollziehbar sind auch die Beschränkungen im Be lastungsprofil. Zudem wurde mit einer um 20 %
reduzierten Arbeitsfähigkeit auch den psychiatrischen
Untersuchungsbefunden hinreichend Rechnung getra gen. 4.4
Zu den erwerblichen Auswirkungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner erstmaligen Anmeldung bei der Invalidenversicherung als Bauarbeiter Löhne zwischen Fr. 48'960.-- (2010) und Fr. 57'848.-- (2009) erzielte und damit etwas weniger als die statistischen Durchschnittslöhne (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, LSE) für einfache und repetitive Tätigkeiten. Stellt man - zugunsten des Beschwerdeführers - zur Berechnung des Validenein kom mens auf diesen Wert ab (respektive neu: einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), welcher auch Basis des Invalideneinkommens bildet, so resultiert eine erwerbliche Einbusse von 2 0 % (rechnerischer Prozentvergleich). Für einen rentenb e gründen d en Invaliditätsgrad wäre damit ein Abzug vom Tabel lenlohn von 25 % notwendig, was jedoch ausgeschlossen ist. Der Beschwer de führerin ist in seinem verbleibenden möglichen Pensum von 80 % nur in der Hinsicht eingeschränkt, als ihm schwere körperliche Arbeiten sowie Überkopfar beiten nicht mehr zumutbar sind. Dies führt praxisgemäss nicht zu einem Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungs ni ve au 4) bereits eine Vielzahl von leichte n und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom
22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom
4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom
18. September 2012 E. 5.2). 4.5
Zusammenfassend steht fest, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, aus der sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt. Dies führt zu Abweisung der Beschwerde . 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 — 1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1b is IVG) und vorliegend auf Fr. 1’0 00 .--
festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversi cherung, IV G). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.3 A m 1 2./13. April 2016 meldete sich der Versicherte unter Angabe einer seit dem 1 7. Juni 2015 bestehenden Gehirnverletzung bei der IV-Stel le zum Leistungs be zug an (Urk. 5 /29/206 und Urk. 5/30 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerbliche r und medizinischer Hinsicht, zog die Akten der Suva bei und liess den Versicherten im Zentrum
A.___ polydiszip linär abklären (Gutachten vom 2 9. August 2017; Urk. 5/83). D ie Suva stellte ihre Versicherungsleistungen per 3 0. November 2017 ein (Verfügung vom 1 3. November 2017 [ Urk. 5/94 /2-3 ] und Einspracheentscheid vom 2. Februar 2018 [ Urk. 5/108]). Die IV-Stelle verneinte n ach durchgeführt em Vorbescheid ver fahren (vgl. Urk. 5/88) mit Verfügung vom 3 0. Januar 2018 d en Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 3 0. Januar 2018 (Urk.
2) erhob der Versicherte a m 2. März 2018 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und es sei ein Gerich tsgutachten in Auftrag zu geben; e ventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Die IV-Stelle beantragte mit Be schwerdeantwort vom 6. April 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).
Am 1 0. September 2019 fand entsprechend dem Antrag (vgl. Urk.
E. 1.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Per son zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 4 1.4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver glei ch hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reich muth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.4.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch sc hnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass laut Gutachten der
A.___ d em Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis im Jahr 2015 seine bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit im Sitzen, Gehen und Stehen ohne wirbel säule nbelastende und ohne Überkopfarbeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit . In einer den gesundheitlichen Einschränkungen optimal angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die durch die Gutachter genannten Einschränkungen im psychiatrischen Fachgebiet seien bei der Invalidenversicherung nicht versichert und könnten daher nicht berücksichtigt werden.
D ie begutachtenden Ä rzte der
A.___
seien dabei sowohl in ihren Teilgut achten als auch im Konsens auf die vorbestehende Verletzung des Schädel-Hirn-Traumas aus dem Jahr 2015 eingegangen und die Beurteilung der Restarbeits fähigkeit sei in Kenntnis dieser Einschränkungen vorgenommen worden . Die um fassenden Untersuchungen und durchgefüh rten Testungen seien in den jeweil ige n Teilgutachten aufgeführt und die Auswertung anhand wissenschaftlicher Studien erfolgt. D ie Publikationen seien frei zugänglich und es sprenge den Rahmen, in einer medizinischen Begutachtung diese Grundlagen und A uswertungen breit darzulegen. Deshalb sei in den umfangreichen Untersuchungen nicht darauf ein ge gangen worden. 2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 4), es stehe fest, dass er anlässlich des Unfalls, allenfalls bereits vorher, eine Hirn verletzung erlitten habe und dass mittelschwere kognitive Defizite bestünden. Dass die gutachterlich festgestellten Einschränkungen im psychiatrischen Fach gebiet bei der Invalidenversicherung nicht versichert seien,
sei keine rechtsge nüg liche
Begründu ng und stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (S. 5).
Die Hirnverletzung werde auch mit keinem Wort in die Arbeitsfähig keitsbeur teilung einbezogen, obwohl gemäss neurologis cher Beurteilung der Suva eine hirnorganische Verletzung vorliege, was auch vom RAD der Beschwerdegegnerin anerkannt worden sei. Das MEDAS-Gutachten sei in diesem Zusammenhang nicht schlüssig und es sei bereits im Verwaltungsverfahren um die Zustellung der Validierungstests durch den neuropsychologischen Teilg utachter ersucht worden. Es g e he nicht an, vorhandene Einschränkungen zu negieren, weil in der Inter pre tation von Testergebnissen, wel che sich nicht in den Akten befä nden, behauptet werde, es sei nicht auszuschliessen, dass eine Aggravationstendenz bestehe . Es sei deshalb eine neue Begutachtung in Auftrag zu geben, in welcher die Be schwerden und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere in neu ro psychologischer Hinsicht abgeklärt wü rden (S. 6) . 3. 3.1
Streitgegenstand ist ein Anspruch auf Rentenleist ungen der Invalidenver siche rung. Nach der Neuanmeldung vom 1 2. April 2016 (Urk. 5 /30) fallen Rentenleis tungen nach Ablauf des Wartejahrs frühestens nach sechs Monaten, mithin ab Oktober 2016 in Betracht (Art. 28 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 1.2 hiervor).
3.2
3.2.1
Im Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___
vom 2 0. Januar 2016 (Urk. 5/29/112-118, S. 3) über den Aufenthalt vom 4. November 2015 bis 2 0. Januar 2016 hielten die zuständigen Fachärzte der Neurologie, B.___
un d Dr . C.___ sowie die Assistenzärztin der neurologischen Rehabilitation
Dr. D.___ fest, der Beschwerdeführer habe bei einem Sturz u.a. e ine traumatische Hirnverletzung mit kleinen, parafal xialen und frontalen Einblutungen (3mm) beid seits erlitten . In der Bildgebung vom 1 9. November 2015
seien multiple Su s zeptibilitätsartefakte, jedoch keine DWI Signalalterationen oder pathologische Kont rastmittelanreicherung ersichtlich und es zeige sich eine rechtstemporale Arachnoidalzyste .
Während dem Rehabilitationsaufenthalt hätten Kopfschmerzen auf Niveau VAS =9 (Schmerzskala) sowie Schwindel und Sehschwierigkeiten bestanden . B eim Be schwer deführer handle es sich klinisch gesehen um ein e im Affekt schwankende Person, welche a ffektiv teilweise eher flach und b ei Nachfrage zu den Beschwer den stark schmerzgeplagt erscheine . I m klinischen Alltag habe aber auch ei n unbeschwerter und humorvoller Umgang mit nichtme dizinischen P ersonen beob ach tet werden können . Im Rahmen der ne uropsychologischen Untersuchung seie n bei reduzierter Auffassungsgabe mehrere Erläuterungen der Testinstruk tio nen nötig gewesen und die Bearbeitung der Aufgaben sei in der Regel wenig ehrgeizig und mehrheitlich deutlich verlangsamt erfolgt, und e s
hätten sich mehrere Hin weise für Verdeutlichungs-
oder Aggravationstendenzen ergeben. Somit müsse zumindest teilweise von einer reduzierten Leistungsbereitschaft während der neu ropsychologischen Untersuc hung und nicht validen Ergebnissen ausgegangen wer den . Die Ermittlung des tatsächlichen Schweregrades der kognitiven Defizite infolge der stattgehabten Hirnv erletzung sei aufgrund der Verdeutlichungs ten den zen ni cht möglich. Rein formal entsprä chen die Re sulta te
einer mittel schwe ren neuropsychologischen Störung mit im Vordergrund stehender Verlang samung, Verhaltensauffäll igkeiten (schwankende Motivation s- und Stimmungslage) und
Defizite n
attentionaler, mnestischer und exekutiver Teil funktionen. Diese seien mul tifaktorieller Ätiologie (Schulbildung und dadurch vorbestehend tiefes kognitives Leistungsniveau, Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen, persistie rende Schmerzsymptomatik, Hirnverletzung). D ie effektiven Einschränkungen im Alltag und Beruf seien aufgrund der anzunehmenden Verdeutlichungstendenzen nicht einzuschä tzen. Im klinischen Alltag zeige sich der Beschwerdeführer jedoch selbständig und im Vordergrund der Einschränkungen dürften die schwankende Motivations- und Affektlage sowie die Verlangsamung liegen (vgl. auch Urk. 5/83/76 f.) . 3.2.2
D ie Psychotherapeutin E.___
hielt im Bericht vom 1. Februar
2016 (Urk. 5/29/119-121)
im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik Z.___
fest, d ie Gespräche hätten stets mit portugiesischer Übersetzung statt ge funden .
Der Beschwerdeführer habe sich am 1 7. Juni 2015 bei einem Arbeitsun fall eine Hirnverletzung zugezogen. Zu dem Unfallhergang bestehe eine Amnesie, wobei der Beschwerdeführer angebe, dass er sich lediglich erinnere, auf einem Ge rüst gearbeitet zu haben, als Material von oben kommend auf ihn herabge stürzt sei, und er daraufhin das Gleichgewicht verloren habe. Seither leide er unter ringförmigen Kopfschmerzen von ziehendem, teilweise stechendem Charakter. Zu d e m habe er häufig auch Schulter- Nackenschmerzen und er leide manchmal unter plötzlichem Drehschwindel, wobei er bisher nicht gestürzt sei. Neben Schmer zen und Schwindel sei er häufig vergesslicher, seine Stimmung sei schwankend und sein
Schlaf sei sehr schlecht.
Zum Befund wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Kontakt freun dlich, sozial unsicher wirkend, altersgemäss und kognitiv im Gesprächsverlauf unauf fällig, trotz der b eklag t en Vergesslichkeit, und im Gedankengang sei er logisc h kohärent. Er beklage Gedankenkreise n um Arbeit und Unfall, ohne Anhalt für Wahn, Zwang, Hallu zinationen und Ich-Störung und ohne schmerzbezogenes Ver meidungsverhalten. Im Affekt sei er etwas niedergesti mmt, emotional aber modulationsfähig. Der Antrieb sei auf Nachfrage normal, ohne Eigen- oder Fremd gefährdung und
es bestünden schmerzbedingte Schlafstörungen . Die Appe tenz sei normal und e s bestehe ein Verdacht auf durch Schmerzmittel induzierte Kopfschmerzen .
Während des Aufenthaltes hätten sich Stimmungsschwankungen beobachten lassen . So hab e e r im Beisein von anderen Mitpatienten aufgestellt, in Gespräche n häufig etwas niedergeschlagen und besorgt im Hinblick auf seine Zukunft ge wirkt. Über das von ihm geschilderte Ausma ss der Schafstörungen sei vom Nacht p flegedienst nicht berichtet worden und eine medikamentö se Behandlung der Schlafprobleme werde vom B eschwerdeführer abgelehnt . Es hätten auch keine Aus löser für die Schlafstörungen eruiert werden können und auf Nachfrage seien die Schilderungen diffus ge blieben.
Durch das Unfallereignis mit einhergehender Hirnverletzung fühle sich der Be schwerdeführer in seiner Lebensqualität hinsichtlich der Schmerzen und des Schwindels beeinträchtigt. Er reagiere hierauf besorgt und mit Stimmungs schwan kungen. Das Ausmass der von ihm geschilderten Beschwerden deck e sich nicht mit den Beobachtungen seines Verhaltens im klinischen Alltag, so dass eine bewusstseinsnahe Verdeutlichungstendenz nicht auszuschliessen sei. Hierbei seien möglicherweise auch kulturspezifische Eigenheiten zu berücksichtigen, in dem Sinne, dass er seine Emotionen eventuell eher über körperliche Beschwerden zum Ausdruck bringe. 3.3
Im Bericht des I nterdi sz iplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen des Universitätsspitals F.___
vom 1 5. September
2016 (Urk. 5/52/25- 42) berichteten die zuständigen Ärzte, die vestibuläre apparative Abklärung habe keine Hinweise auf eine peripher-vestibuläre Läsion ergeben, die die persistierende Schwindelsymptomatik erklären könnte. In den Lagerungs pro ben habe sich kein Nystagmus/Schwindelattacke nachweisen lassen. In der Zu sam menschau der Anamnese und der Befunde komme differential-diagnostisch ein sekundär somatoformer Schwindel nach dem SHT (Schädel-Hirn-Trauma) und bei Depression in Frage. 3.4
Dr. G.___, Facharzt für Neurologie, schlussfolgerte in seiner Akten be ur teilung vom 3. März 2017 (Urk. 5/59/5-11) zu Hände n der Suva (S. 5 f.),
der Beschwerdeführer habe am 1 7. Juni 2015 eine traumatische Hirnverletzung er litten, deren strukturelle Folgen sich in einer Subarachnoidalblutung im frontalen Mittelspalt gezeigt hätten. Zudem liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Folgezustand nach einem früheren Schädeltrauma vor. Das Gehirn sei zudem durch eine zerebrale Mikroangiopathie geschädigt. Bei der Subarachnoidal blu tung im frontalen Interhemisphärenspalt handle es sich um eine intrakranielle, extrazerebrale Blutung, die in al ler Regel folgenlos resorbiere und keine da uer haften Folgeschäden hinterlasse, sofern nicht zusätzliche Hirnstrukturen trau ma tisiert seien und dafür habe sich in der Bilddokumentation kein Hinweis ergeben. 3.5 3.5 .1
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Gutachten der
A.___ vom 29. August 2017 (Urk. 5/83), beruhend auf neurologischen,
in ter nistischen, psychiatrischen, orthopädischen und neuro psychologischen Untersu chungen von Mai/Juni / Juli 2017 (S. 1), wurden die folgenden Diagnose n gestellt (S. 12): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Somati sierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Chronisch lumboradikuläres Reizsyndrom bei Bandscheibenvorfall in 4/5 - Skoliose thoracolumbal - Zustand nach Morbus Scheuermann mit BWS-Kyphose - Zervi kozephalgie bei degenerativem HWS-Syndrom Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) - Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp nach Schädel-Hirn-Trauma - Arterielle Hypertonie, zurzeit ungenügend eingestellt - Leichtes Übergewicht (BMI 27.5 kg/m2) - Vergrösserte Lymphknoten mediastinal und bihilär - Nierenvernarbungen, neue kortikale Läsionen Pars intermedia links - Eisenmangel - Nikotinabusus - Allergische Rhinitis - Cholelithiasis, asymptomatisch 3.5 .2
Auf dem Fachgebiet der Neurologie hielt der Sachverständige fest (S. 24 f.), der Beschwerdeführer berichte über ein haubenförmiges Kopfweh von stechendem Charakter verbunden mit unsystematischen Schwindelerscheinungen, über einen ständigen Dru ck temporomandibular beidseits und über permanente Nacken schmerzen sowie Sc hmerzen vorne am Hals beidseits. Der rechte Arm schlafe oft ein und Schmerzen bestünden zwischen den Schulterblättern, lumbal und gürtel förmig bis nach vorne beidseits in die Bauchnabelgegend. Zusätzlich verspüre er ziehende Missempfi ndungen gluteal und am Oberschenkel vorne und hinten rechts .
Zum Tagesablauf gebe er an, am Morgen stehe er zwischen 8.30 Uhr und 9.00 Uhr auf, trinke Kaffee und esse einen kleinen Toast. Er lebe allein, mache am Vormittag einen kleinen Spaziergang und dann komme ein Kollege, welcher mit ihm mit dem Auto einkaufen gehe und etwas zum Mittagessen koche. Das Haus, in welchem er lebe, habe insgesamt fünf Etagen und auf jeder wohnten zehn Personen, vorwiegend Portugiesen, Spanier und Italiener. Jedes Zimmer verfüge über eine Sanitäranlage und die Küche werde von allen benutzt. Am Nachmittag ginge er wieder spazieren, sehe fern, höre Musik und treffe Kollegen. Am Abend koche der Kollege für sie beide. Selten ging e er einmal in den Ausgang. E iner Vereinstätigkeit ginge er nicht nach. Die Nachtruhe sei um 22.30 Uhr und es daure meist eine Stunde bis er einschlafe (S. 25).
Zum neurologischen Befund berichtete der Sachverständige, die spontane Sprache sei flüssig und im Anamnesegespräch seien keine Wortfin dungsstöru ng en nach weis bar. Es bestünden starke Druckdolenz en an der Galea und den
temporo man dibulären Strukturen beidseits sowie subokzipital. Die s pontane Motorik beim Aus- und Ankleiden sei ungestört . Der Hirnnervenstatus zeige ein intaktes Riech vermögen, Fingerperimetrisch keine Gesichtsfeldausfälle, mittelweite und isokore Pupillen, eine direkte, konsensuelle und prompte Lichtreaktion sowie eine unauf fällige Naheinstellungsreaktion. Es bestünden keine Augenmuskelparesen, kein Nystagmus und der Nervus
trigeminus und die mimische Innervation sei en unauf fällig. Die Geschmacksempfindung auf den vorderen Zweidritteln der Zunge sei normal und es ergebe sich keine Hörminderung bei beiden Ohren für die Um gangs sprache. Die Zunge werde gerade herausgestreckt, es bestünden keine Gau men segelparese, Dysarthrie oder Dysphagie. D er Reflexstatus zeige s ymmetrisch e normale Eigenreflexe ohne gesteigerte periorale Reflexe,
ohne Clonus und der Babinski sei beidseits negativ.
Oberflächen- und T iefensensible Reize an Händen und Füssen würden als seitengleich angegeben und d ie detailliert geprüfte Mus kulatur sei überall intakt, ohne Pa resen oder trophische Stö rungen von Haut und Muskulatur. Der Muskeltonus sei nirgends erhöht, und ohne erkennbaren Rigor oder Spastizität . Die Koordination sei bezüglich Fingernaseversuch sich er, die Dia dochokinese beidseits flüssig, der Romber g negativ, der Unterberger'sche T ret ver such ohne Drehtendenz, der Einbeinstand sicher und es zeig t e sich ein flüssi ges hinkfreies Gangbild. Bei der Prüfung der Motorik ergäben sich teilweise Fehl innerv ationen (S. 27).
Eine neurologische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp und ein Status nach Schädel-Hirn-Trauma im Jahr 2015 ohne Folge erscheinungen,
ohne neuropsychologische Einschränkungen sowie ohne organ pathologische Grundlagen.
Auf der neurologischen Eben e habe sich keine Einschränkung in der Belastung gezeigt und i n der bisherigen und in einer Verweistätigkeit habe die Arbeits fähigkeit immer 100 % betragen . (S. 28 f.).
3.5 .3
Aus internistische r Sicht wurde festgehalten (S. 3 5 f.),
der 50-jährige, leicht über gewichtige Beschwerdeführer sei in ordentlichem Allgemeinzustand. Er klage über Rückenschmerzen. Die inspizierte Haut zeige hyperpigmentierte Areale im Bereich beider Unterschenkel aufgrund eines früheren Unfalls ohne weitere Auf fälligkeiten. Pathologische Lymphknoten seien nicht palpabel. Es zeige sich eine normale Kopfform, kein Meningismus, eine normale Mimik und Augenmotorik und die Pupillen seien normal auf Licht und Konvergenz reagierend. Das Ge sichts feld sei grob geprüft und der Visus
anamnestisch normal. Das Gehör sei für Umgangssprache normal, die Nas enatmung frei und die Inspektion von Mund- und Rachenraum ergebe keine weiteren Besonderheiten.
Am Hals zeigten sich pal patorisch keine pathologischen Resistenzen, keine Dolenzen und die Schild drüse sei nicht vergrössert. Der Kreislauf sei kompensiert, ohne Varikosis, ohne Odeme und die peripheren Pulse seien durchwegs kräftig und symmetrisch pal pabel und es bestünden keine pathologische n Gefässgeräusche. Die Herzgegend sei inspektorisch und palpatorisch unauffällig mit auskultatorisch normalen Herz tönen, ohne Geräusche. Der Blutdruck betrage
160/1OOmmHg und der Puls 72/Minute sei regelmässig.
Die Thoraxexkursionen und die Atemfrequenz seien normal und auskultatorisch bestehe ein normales Ves t ikuläratmen und perku to risch sei keine Dämpfung feststellbar. Das Abdomen zeige etwas vorgewölbte, leicht adipöse und weiche Bauchdecken,
ohne palpatorische
Dolenz, Resistenz oder Hinweise auf eine Organvergrösserung .
Es bestünden keine Hinweise auf Aszites, d ie Nierenlogen seien frei, die Darmgeräusche normal
und
es ergäben sich keine Hinweise auf Inguinalhernien .
Das Belastungsprofil sei aus internistischer Sicht nicht eingeschränkt und es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 38). 3.5 .4
Der psych iatrische Sachverständige hielt fest (S. 44 ff.), der Beschwerdeführer habe angegeben, sich aufgrund seines Schwindels, seiner Schmerzen und seine r Rückenbeschwerden auch für eine körperlich angepasste Tätigkeit
zu 100 % arbeitsunfähig
zu fühle n und dass er sich eine Wiedereingliederung aufgrund seiner Beschwerden nicht vorstellen könne. Im psychiatrischen Befund falle auf, dass er ständig seine linke Hand an seine linke Thoraxseite halte und langsam und etwas gebeugt gehe . D iese Haltung habe er fast während der gesamten Explo ration ge zeigt . W ährend des Gesprächs
habe er aber weder aufstehen noch sich auf dem Stuhl bewegen müssen und habe während der gesamten Untersuchung aufmerksam und konzentriert gewirkt. Er sei in allen Qualitäten orientiert, be wussts einsklar und der formelle Gedankengang scheine ungestört.
Es bes tünden
eine deutliche Einengung auf die Folgen de s Unfallereigni sses und grüblerische
Gedanken
sowie
deutliche Zweifel an der Obje ktivität der ärztlichen Befunde. Die Vermutung
des Beschwerdeführers über einen S chaden in seinem Kopf entspreche nicht einer wahnhaften Überzeugung, sondern einer
extremen S orge, dass etwas übersehen worden sei . Es ergäben sich keine Hinweis e für Sinnestäuschungen, Hall uzin ationen oder
Wahnwahrnehmungen. Die Funktionen des Kurzzeit- und Langzeitgedächtnisses seien regelrecht und k linisch seien keine
mnestischen Stö rungen validierbar.
Derealisations
- oder Depersonal isationsphänomene seien nicht
erfassbar und es sei fraglich, ob es sich bei d en geschilderten Schwindelanfäll en mit Bewusstseinsstörungen um dissoziative
Phänomene handle . Die Intelligenz wirke unter Berücksichtigung von Schulbildung, beruflichem Werdegang
sowie klinischem G esamteindruck unterdurchschnittl ich. Die Willensbildung erscheine ungestört, sei jedoch von der Psychopathologie
beeinflusst. Der Antrieb sei eher angemessen und eine psychomotorische Unruhe und ein Bewegungsdrang sei nicht
vorhanden, aber Gestik und Mimik seien verarmt. Die Grundstimmung sei leicht zum depressiven Pol ausgelenkt und die affektive Schwingungsfähigkeit einge schränkt. Es bestehe kein e
akute Suizidalität und
ebenso zeigten sich keine Hinweise für Phasen von Affektstarre oder Parathymie . Zwänge liessen sich nicht ausmachen und es ergäben sich auch keine Hinweise auf frei flottierende Ängste oder Panikattacken. Die Persönlichkeitsstruktur zeige trotz den schweren Um stän den seiner frühen Kindheit, das Grosswerden bei den Grosseltern, keine Hin weise für eine schwere Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer habe immer gute Anpassungsleistungen gezeigt, sowohl in Frankreich, indem er die Sprache gelernt und einen Beruf erlernt habe, wie auch seine Fähigkeit in der Schweiz, zumindest beruflich sein Leben zu sichern. Auch soziale Kontakte habe er i n der Schweiz schliessen können, ebenso eine längere Beziehung und es gebe keinen Hinweis für Isolation. Die Reali tätsorientierung sei erhalten. E s bestehe aber keine Motivation für eine Rückkehr in eine regelmässige Tätigkeit, auch nicht für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit. Die Laborwerte zeigten einen sehr niedrige n Medi kamentenspiegel, welcher für eine Nichteinnahme bzw. sehr
unregel mässige Einnahme der Medikation spreche. (S. 46) .
Im Querschnitt sei einerseits eine leichte Depression festgestellt worden, ander er seits sei deutlich, dass der Beschwerdeführer trotz gegenteiliger medizinischer Befunde überzeugt sei, dass die wahre Ursache seiner körperlichen Beschwerden nicht gefunden worden sei. Es bestehe eine Symptomausweitung und eine Über zeu gung der Unfallkausalität, was im Längsschnitt dem Bild einer somatoformen Störung entspreche. Das Verhalten während der Untersuchung habe eine Ver deut lichungstendenz mit einer deutlich eingenommenen Schonhalt ung gezeigt, die fast starr ge wirk t hab e. Seine Schonhaltung habe er jedoch in der Unter su chung geändert, indem er sich affektiv ge lockert gezeigt und von seine r Auf merksamkeit von den körperlichen Symptomen habe weggehen können . Der nie drige Medikamentenspiegel zeige ebenfalls, dass keine Einsicht in eine psychische Kompone nte für die Beschwerden vorliege . Der Beschwerdeführer sei sicherlich einfach strukturiert und suche nach einfachen Kausalitäten für seinen Zustand. Auch hier sei der Verdacht einer bewusstseinsnahen Verdeutlichung vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit mit 20 % beeinträchtigt (S. 49). 3.5 .5
Auf dem Fachgebiet der Orthopädie hielt der Sachverständige fest (S. 54), der Beschwerdeführer sei in Begleitung eines Kollegen mit dem Zug angereist. Er gehe hinkfrei, sein Verhalten in der Untersuchung sei passiv und die Stimmungslage gedämpft. Er könne sich nicht gut auf Deutsch verständigen und die Unter su chung und Anamnese erfolge mit einer Übersetzerin. Das Aufstehen aus dem Stuhl sowie die Positionswechsel beim An- und Ausziehen seien ohne Einschrän kungen erfolgt . Zehenspitzen- und Fersengang gelinge beidseits kurzfristig. Das Einnehmen der Hocke könne im freien Stand fast vollständig ausgeführt werden. Das Aufstehen aus der Hocke habe sich etwas schwierig gestaltet, sei aber mit Unterstützung der Liege als Stütze möglich gewesen . Es zeige sich ein Schulter tiefstand rechts von 1 cm. Die Muskulatur der Halswirbelsäule (HWS) sei leicht v erspannt und druckschmerzhaft. D er Trapeziuskamm zeige keinen wesentlichen Hartspann. Die Bewegungsfunktion der HWS sei insbesondere bei Linksseitnei gung schmerzhaf t eingeschränkt und der Kinn-Jugulum-Abstand in Inklination und Reklination
betrage 3 bzw. 15 cm. Die Armachsen seie n beidseits angedeutet val gisch, ohne Differenz bezüglich der Ausbildung der Oberarm- und der Unterarm muskulatur und bei der Prüfung der Beweglichkeit zeige sich eine schmerzfreie Bewegungsfunktion beider Schultergelenke in allen Ebenen ohne Anhalt für eine Rotatorenmanschettenruptur . An den oberen Extremitäten werde eine diffuse Sensibilitätsminderung an der Hand angegeben, wobei sich ein Dermatombezug nicht habe verifizieren lasse n .
Die grobe Kraft sei mit einem Kraftgrad M5/5 in allen Muskelgruppen unein geschränkt (S. 55 f.) . Es bestünden eine Linksseit e n n eigung der Brustwirbelsäule bei Rundrücken mit linkskonvexer Skoliose, gegenläufiger LWS-Skoliose und eine muskuläre Dysbalance mit Lendenwulst links. Ein Druckschmerz bestehe über den Dornfortsätzen der unteren Lendenwirbelsäule und beider Il iosakral ge lenke . Die Valleix'schen Punkte seien nicht druckschmerzhaft. Im Sitzen bestün den endgradige Bewegungseinschränkung en der Wirbelsäule bei gutem Bewe gungs ausmass, adipöser Bauchdecken und einem Finger-Zehenabstand im Lang sitz von 25 cm. Die Inspektion der unteren Extremitäten zeige ein Beckentiefstand links von ca. 1 cm. Die Beinachse n
seien beidseits gerade und a n den Unter schenkeln bes tehe beid seits eine Stauungsdermatose. Im B ereich der rechten Leiste finde s ich ein Druckschmerz und es zeige sich eine Bewegungseinschränkung
des rechten H üftgelenkes im Seitenvergleich. An den Kniegelenken bestehe ein Druc k schmerz links parapatellar ohne Gelenkergus
s. Die Meniskuszeichen
seien beidseits negativ und es bestehe eine stabile
Bandf ührung beider Kniegelenke. Die d iffuse n Sensibilitätsminderung en an der rechten unteren Extremität seien ohne Dermatombezug . Bildgebend (Röntgen Hüftgelenk rechts axial, Becken ap stehend) hätten sich bei einem signifikanten Beckenschiefstand zugunsten rechts keine Hinweis e auf eine wesentliche Coxarthrose, eine femoroacetabuläre
Impin gement-Morphologie
oder ein Anh alt für eine Tendinopathia
calcarea
ergeben .
Der Beschwerdeführer leide unter degenerativen Veränderungen der Hals- und
Lendenwirbelsäule und es bestünden Einschränkungen bezüglich der Belastbar keit, insbe sondere der Lendenwirbelsäule. Übermässig stark belastende Tätigkei ten, wie schw ere körperliche Arbeiten sowie Ü berkopfarbeiten seien nicht leidens gerecht und sollten vermieden werden .
Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit als Bauarbeiter sei nicht mehr gegeben. Leichte bis mittelschwere Tätig keiten im Sitzen, Gehen und Stehen unter Vermeidung von wirbelsäulen belas tenden Arbe iten und Überkopfarbeiten seien möglich und unter dem genannten Belastungsprofil bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
(S. 57). 3.5 .6
Die neuropsychologische Sachverständ ige hielt fest (Urk. 5 /83/63-67, S. 4 f.), der Beschwerdeführer habe in der neuropsychologischen Untersuchung deutlich nieder gestimmt und verbittert gewirkt und eine gebeugte Haltung und einen meist gesenkten Blick gezeigt . Nur selten habe er direkten
Blickkontakt auf ge nommen und d er Aufbau eines Kontaktes sei so deutlich erschwert gewesen .
Den noch habe er während der Untersuchung recht gut kooperiert. Die Anstrengungs bereitschaft sei jedoch als schwankend zu beurteil en, da nicht alle Resultate der standardmässig eingesetzten Symptomvalidierungstests unauffällig ausgefallen seien. Die erhobenen Befunde seien deshalb mit Vorsicht zu interpretieren
und es bedürfe der interdisziplinären Zusammenschau aller erhobenen Befunde, um die Plausibilitä t der angegebenen und gezeigten Beschwerden zu beurteilen. Formal hätten sich als mittelschwer zu beurteilende kognitive Defizite gezeigt, welche nahezu alle geprüften Bereiche wie
v isuelle Wahrnehmung, Aufmer ksamkeit, Ge dächtnis und e xekutive Funktionen betroffen hätten. Im Vordergrund s tehe eine starke allgemeine Verlangsamung . Im Bereich der visuellen Wahrnehmung sei das Erkennen von Bildern und das Kopieren von komplexeren Figuren er schwert. Im Bereich des Gedächtnisses seien die exekutiven Funktionen, die Arbeits ge dächtnisleitung, die Idee nproduktion sowie die kognitive Flexibilität deutlich beeinträchtigt . Die Plausibilität der gezeigten kognitiven Defizite sowie deren allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könnten aber in diesem Fall nur im interdisziplinären Rahmen beurteilt werden . 3.5 .7
Zusammenfassend wurde festgehalten (S. 1 3), die neuropsychologische n Abklä rungen hätten keine Störungen im Frontalhirn feststellen können. Wegen einer Verdeutlichungstendenz seien die effektiven Einschränkungen in Alltag und Beruf nicht zuverlässig einzuschätzen und die umschriebenen neurologischen Ausfälle hätten sich nie nachweisen lassen. Die psychiatrische Untersuchung habe einerseits eine leichte Depression ergeben, andererseits sei auf eine Symptomaus weitung und eine feste Überzeugung, dass die Beschwerde n alle mit dem Unfall zusammenhä ngen, hingewiesen worden. Im Längsschnitt entspre che dies dem Bild einer somatoformen Störung. Der Serumspiegel der verordneten Antidepressiva habe sehr niedrige Werte ergeben, was für eine Nichteinnahme bzw. sehr unregel mäss ige Einnahme der Medikation spre che. Orthopädisch stünden degenerative Veränderungen der HWS und LWS im Vordergrund. Übermässig stark belastende Tätigkeiten, wie schwere körperliche Arbeiten sowie Überkopfarbeiten seien nicht leidensgerecht und sollten vermieden werden. Zusammengefasst sei unter Be rück sichtigung des Belastungsprofils eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 80 % möglich. 3.6
Dr. H.___, Verhaltensneurologin, und I.___, Neuropsycho login, berichteten am 5. Dezember 2017 (Urk. 5/ 102), d ie Untersuchung sei in spanischer Sprache durchgeführt worden, und der Beschwerdeführer habe auf Portugiesisch oder Spanisch geantwortet. Bereits bei der Ankunft sei ein erhöhter Lei densdruck aufgrund der körperlichen Symptomatik spürbar gewesen . Der Be schwer deführer habe wä hrend der gesam ten Untersuchung kooperativ mitgewirkt und i m Verlauf der Untersuchung habe sich eine abnehmbare Belastbarkeit ge zeigt. Kognit iv sowie psychomotorisch sei er verlangsamt. Zudem zeige er eine leichte Antriebsminderung. Die eigene Leistung schätze er als schlechter ein als sie tatsächlich sei. Bereits nach einem Drittel der Untersuchungszeit erwähne er eine Zunahme der Schwindel- sowie Kopfwehsymptomatik. Es best ehe keine Impulskontrollstörung, im Affekt wirke er leidend, besorgt, in der Anamnese vermin dert, aber am Ende der Untersuc hung beim Thema Fussball jedoch gut
schwin gungsfähig und insgesamt gut modulierbar. Die verbale I deenproduktion auf ein phonematisches Kriterium sei schwer vermindert, die verbale I deen pro duktion auf ein semantische s Kriterium falle höher aus, sei j edoch ebenfalls deut lich eingeschränkt. Auch die figurale Ideenproduktion sei deutlich vermindert. Q ualitativ zeige sich jedoch eine gute Fehl erkontrolle sowie keine Re petitionen. Bei einer einfachen Papier-Bleistiftaufgabe zur Überprüfung der gerichteten Aufmerksamkeit sei die Leistung schwer vermindert und bei einer analogen Aufgabe zur Prüfung der geteilten Aufmerksamkeit sowie kognitiven Flexibilität sei die Leistu ng ebenfalls schwer vermindert. Initial gelinge der Konzept wechsel gut, im Verlauf komme es jedoch zur Ü berforderu ng.
Als kognitive Befunde zeigten sich nonverbale Abrufstörung bei durchwegs unauf fälligen Gedächtnisl eistungen in der verbalen Modalität, ein dysexekutiv es-attentionales Syndrom mit de utlich vermin derter verbaler sowie figuraler Ideen produktion, gerichteter und geteilter Aufmerksamkeit sowie adaptiver Flexibilität . Die Befunde, Verhaltensbeobachtungen sowie anamnestischen Angaben seien ver ein bar mit einem schweren bifronto -subkorti kalen Ausfallsmuster als residu el l e Folgen des Schäd e lhirntraumas mit multiplen posttraumatischen Läsionen sowie im Schädel-MRI nachgewiesenen multiplen Kavernomen, aggraviert durch eine affektpathologische Störung, assoziiert an das Unfallereignis und bei insge samt verminderten kognitiven Ressourcen.
Aufgr und der grossen Schwierigkeiten, den eigenen Alltag zu strukturieren sowie zu bewältigen, sei das Weiterführen der bereits begonnenen Psychotherapie drin gend empfehlenswert. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähig keit aktuell deutlich eingeschränkt und aufgrund der zusätzlichen somatischen Beschwerden müsste diese allenfalls im Rahmen einer Belastbarkeitsabklärung beurteilt werden. 4. 4.1
Das interdisziplinäre Gutachten der A.___
erfüllt die praxisgemäs sen Krite rien (vorstehend E. 1.5), setzt sich mit den Aspekten der gesundh eitlichen Beein trächtigungen des Beschwerdeführers auseinander, berücksichtigt auch die medi zi nischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt rei h t sich das Gutachten insbesondere auch mit Blick auf die Vorberichterstattung,
welche anlässlich des mehrwöchigen stationären Aufenthalte s in der Rehaklinik Z.___
erstellt werden konnte (vgl. E. 3.2 hiervor), widerspruchslos und nachvollziehbar in die medizinische Akten lage ein und vermag zu überzeugen. Dabei legten die Experten im gesamt medi zinischen Konsens auch dar, dass die geklagten Beschwerden und Einschrän kungen aufgrund der Klinik und Diagnostik
und den dokumentierten Hirn ver letzungen auf neurologischem Fachgebiet nicht erklärbar sind. Dies e Einschät zung deckt sich auch mit der neurologischen Beurteilung von Dr. G.___, wel cher erklärte, dass die zufolge des Ereignisses am 1 7. Juni 2015 erlittene traumatische Hirnverletzung, die sich in einer Subarachnoidalblu tung im fronta len Mittelspalt zeigt, eine extrazerebrale Blutung
darstellt und solche in der Regel folgenlos resorbier en und keine n dauerh aften Folgeschaden hinterlassen, sofern nicht zu sätz liche Hirnstrukturen traumatisiert worden sind,
und die Bil ddoku men tation habe
dafür kein e Hinweis e erge ben
(E. 3.4).
Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gutachten ents preche nicht der Beur teilung von Dr. H.___, welche bereits aus rein neuropsychologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit als deutlich eingeschränkt ge sehe n und dabei ein schweres bifronto -subkortikales Ausfallmuster als Folge des Schädelhirntraumas aufge führt habe (vgl. Urk.
E. 6 und Urk. 5/18/ 1). Unter Angabe von Schmerzen im Rücken, Gesässbereich und am rechten Bein meldete er sich am 2 9. Juni 2011 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invali den versicherung an (Urk. 5/6 Ziff. 6.2). Mit Verfügung vom 2 9. Mai 2012 verneinte die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf Rentenleistu ngen der Invalidenversicherung (Urk. 5/28).
E. 7 ) eine Instruk tionsverhandlung statt (Prot okoll, Urk. 10). Das Protokoll wurde den Parteien am 1 8. September 2019 zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dr eiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 S.
2), ist festzustellen, dass die ser Bericht
ni chts Neues ausweist. Die Berichterstattung
setzt sich auch nicht
mit den
fachärztlichen Vor b e richte n der Reh a klinik Z.___, des F.___ und der A.___
auseinander und es werden einzig das bereits bekannte Verhalten des Beschwerdeführers in der medizinischen Untersuchungssituation und die geklagten Beschwerden zum
(medizinische n)
Befund erhoben, ohne dies e kritisch zu hinterfragen. So wurden bereits anlässlich des stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik Z.___ die gezeigten Verlangsamungen bei der Aufgabenerledigung im Zusammenhang mit Verdeutlichungs- und Aggravationstendenzen sowie reduzierter Leistungsbe reit schaft gesehen (vgl. E. 3.2.1 hiervor).
Auch die von Dr. H.___ und I.___
unter Befunde aufgeführte Schwindel- und Kopfwehsymptomatik wurde bereits abgeklärt (Urk. 5/52/25-42), wobei die
spezialisierte n apparative n Abklärung en keine Hinweise auf eine peri pher-vestibuläre Läsion ergeben hatten, die die persistierende Schwindelsympto matik hätte erklären können . Insofern Dr. H.___
und I.___
eine Erholung/Besserung der neurokognitiven Einschränkungen aufgrund einer psy chia trischen Komponente mit Fixierung auf das Schme rzerleben als schwieri g erachte te n, liegt eine fachfremde psychiatrische
Einschätzung vor,
nachdem auf eigenem Fachgebiet für die Einschränkungen offenbar keine zureichende Erklä rung gefunden werden konnte .
Kommt hinzu, dass die Untersuchung ohne professionelle Übersetzung und nicht in der Muttersprache des Beschwerdef ührers (Portugiesisch) erfolgte,
was d ie Authentizität der Aussagen des Beschwerdeführers und die richtige Erfassung im Untersuchungsgespräch in Frage stellt . Es wurden den n auch
Angaben, wie der Beschwerdeführer habe grosse Schwierigkeiten den Alltag zu strukturieren und zu bewältigen,
basierend auf dessen Angaben übernommen, ohne dass hierzu ein genauer Tagesablauf eigens erhoben geschweige den n
hint erfragt wurde . Auf grund de r früheren Berichterstattungen, wonach sich der Beschwerdeführer im kli ni schen Alltag selbständig zeigte (vgl. Urk. 5/83/76) und angegeben wurde, dass er seit dem Unfall den Tag mit Therapiebesuchen, aus gedehnten Spazier gän gen und manchmal Treffen von Bekannten im Kaffee verbringe (Urk. 5/29/120),
sowie den mehrfachen Erhebungen zum Tagesablauf anlässlich der polydiszi plinären Abklärungen, welche einen strukturierten Tagesablauf aufzeigen (vgl. Urk. 5/83/17, 5/83/25, 5/83/32, 5/83/41, 5/83/52, 5/83/65), treffen dies e Angaben denn auch offenkundig nicht zu (vgl. auch E. 3.4.2 hiervor). Auf die Berichter stattung von Dr. H.___ respektive der Neuropsychologin I.___ kann damit nicht abg estellt werden und m angels neuer Erkenntnisse gibt der Bericht auch keinen Anlass für weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b).
Auf neurologischem Fachgebiet liegen damit keine anderen von fachärztlicher Seite begründe ten Einschätzungen der Arbeitsfähig keiten vor.
In psychiatrischer Hinsicht trugen d ie MEDAS-Experten den Einschränkungen bei diagnostizierter leichter depressiver Episode und Somatisierungsstörung mit einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % Rechnung .
Mit Blick auf die Rechtspre chung der bei psychischen Erkrankungen beachtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 1.3.2 hiervor) erscheint dies jedenfalls nicht unangemessen . D ie psychiatrische Untersuchung setzte sich dabei auch mit den massgebenden Faktoren ausein ander (vgl. Urk. 5/83/48) wobei die i n der beweisrechtlich entsch eidenden Kate gorie «Konsistenz»
zu prüfenden Kriterien « gleichmässige Einschränkung des Akti vitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen » und « behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck » überwiegend als nicht erfüllt zu erachten waren. Damit ist fraglich, ob die beschriebene Ein schrän kung überhaupt von rechtlicher Relevanz ist.
D en orthopädischen Untersuchungsbefunden
trugen die Experten insofern Rech nung als sie den Beschwerdeführer in seiner
bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr als arbeitsfähig erachteten während eine leichte
bis mittelschwere Tätigkeit im Sitzen, Gehen und Stehen unter Vermeidung von wirbelsäulen be lastenden Arbeiten und Überkopfarbeiten zu 100 % als zumutbar erachtet wurde
(vgl. E. 5.4.5 hiervor). Mit Blick auf die degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule ist dies nachvollziehbar begründet und steht auch nicht im Widerspruch zu m geschilderten Aktivitätsniveau, wonach
Tätigkeiten wie etwa Einkaufen gehen und mehrfaches tägliches Spazierengehen möglich sind
(vgl. Urk. 5/83/52 und E. 3.2.4) . 4.2
Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Einsichtnahme in die Validierungstests durch den neuropsychologischen Teilgutachter (Urk. 1 S. 6) ist festzuhalten, dass praxisgemäss im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell in das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, etwa schriftliche Aufzeichnungen über Test er gebnisse oder andere Befunde besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1.2) .
Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dies zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen des Gutachtens angezeigt erscheinen würde. Die in der neu ro psychologischen Untersuchung festgestellten Beeinträchtigungen fanden Ein gang in die Gesamtbeurteilung und wurden nicht etwa - wegen nicht auszu schliessender Aggravationstendenz - ausgeklammert. Immerhin anerkannten die Ärzte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %, wenn auch unter dem Titel der psychischen Beeinträchtigung. Dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit in weitergehendem Umfang eingeschränkt wäre, ist auch der Einschätzung von Dr. H.___ nicht zu entnehmen (E. 4.1). 4.3
Nach dem Gesa gten besteht keine Veranlassung, nicht auf das polyd isziplinäre Gutachten der A.___
abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass im vorliegend relevanten Zeitraum (ab Oktober 2016, vgl. E. 3 .1 hiervor) nach Austritt aus der Rehaklinik Z.___ im Februar 2016 einzig noch auf psychiatrischem und ortho pädischem Fachgebiet Einschränkungen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähig keit z u attestieren waren . Nachvollziehbar sind auch die Beschränkungen im Be lastungsprofil. Zudem wurde mit einer um 20 %
reduzierten Arbeitsfähigkeit auch den psychiatrischen
Untersuchungsbefunden hinreichend Rechnung getra gen. 4.4
Zu den erwerblichen Auswirkungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner erstmaligen Anmeldung bei der Invalidenversicherung als Bauarbeiter Löhne zwischen Fr. 48'960.-- (2010) und Fr. 57'848.-- (2009) erzielte und damit etwas weniger als die statistischen Durchschnittslöhne (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, LSE) für einfache und repetitive Tätigkeiten. Stellt man - zugunsten des Beschwerdeführers - zur Berechnung des Validenein kom mens auf diesen Wert ab (respektive neu: einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), welcher auch Basis des Invalideneinkommens bildet, so resultiert eine erwerbliche Einbusse von 2 0 % (rechnerischer Prozentvergleich). Für einen rentenb e gründen d en Invaliditätsgrad wäre damit ein Abzug vom Tabel lenlohn von 25 % notwendig, was jedoch ausgeschlossen ist. Der Beschwer de führerin ist in seinem verbleibenden möglichen Pensum von 80 % nur in der Hinsicht eingeschränkt, als ihm schwere körperliche Arbeiten sowie Überkopfar beiten nicht mehr zumutbar sind. Dies führt praxisgemäss nicht zu einem Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungs ni ve au 4) bereits eine Vielzahl von leichte n und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom
22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom
4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom
18. September 2012 E. 5.2). 4.5
Zusammenfassend steht fest, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, aus der sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt. Dies führt zu Abweisung der Beschwerde . 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 — 1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1b is IVG) und vorliegend auf Fr. 1’0 00 .--
festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00223
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
5. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis
Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1967, reist e im Juni 2006 in die Schweiz ein und war vom 1 5. Dezember 2006 bis 3 1. Mai 2011 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter an gestellt (Urk. 5/ 6 und Urk. 5/18/ 1). Unter Angabe von Schmerzen im Rücken, Gesässbereich und am rechten Bein meldete er sich am 2 9. Juni 2011 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invali den versicherung an (Urk. 5/6 Ziff. 6.2). Mit Verfügung vom 2 9. Mai 2012 verneinte die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf Rentenleistu ngen der Invalidenversicherung (Urk. 5/28). 1.2
Am 1 7. Juni 2015 stürzte der Versicherte beim Entfernen einer Gipsplatte von einem Gerüst und zog sich Platzwunden und Schürfungen an Kopf und Rücken zu (Urk. 5/29/4). Die Suva erbrachte d ie gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 5/29/19 f.) und veranlasste eine neurologische Akutrehabili ta tion, die vom
4. November 2015 bis 2 0. Januar 2016 in der Rehaklinik Z.___ durchgeführt wurde (Urk. 5/29/112- 121). 1.3
A m 1 2./13. April 2016 meldete sich der Versicherte unter Angabe einer seit dem 1 7. Juni 2015 bestehenden Gehirnverletzung bei der IV-Stel le zum Leistungs be zug an (Urk. 5 /29/206 und Urk. 5/30 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerbliche r und medizinischer Hinsicht, zog die Akten der Suva bei und liess den Versicherten im Zentrum
A.___ polydiszip linär abklären (Gutachten vom 2 9. August 2017; Urk. 5/83). D ie Suva stellte ihre Versicherungsleistungen per 3 0. November 2017 ein (Verfügung vom 1 3. November 2017 [ Urk. 5/94 /2-3 ] und Einspracheentscheid vom 2. Februar 2018 [ Urk. 5/108]). Die IV-Stelle verneinte n ach durchgeführt em Vorbescheid ver fahren (vgl. Urk. 5/88) mit Verfügung vom 3 0. Januar 2018 d en Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 3 0. Januar 2018 (Urk.
2) erhob der Versicherte a m 2. März 2018 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und es sei ein Gerich tsgutachten in Auftrag zu geben; e ventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Die IV-Stelle beantragte mit Be schwerdeantwort vom 6. April 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).
Am 1 0. September 2019 fand entsprechend dem Antrag (vgl. Urk. 7) eine Instruk tionsverhandlung statt (Prot okoll, Urk. 10). Das Protokoll wurde den Parteien am 1 8. September 2019 zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversi cherung, IV G). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dr eiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
1.3.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Per son zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 4 1.4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver glei ch hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reich muth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.4.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch sc hnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass laut Gutachten der
A.___ d em Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis im Jahr 2015 seine bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit im Sitzen, Gehen und Stehen ohne wirbel säule nbelastende und ohne Überkopfarbeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit . In einer den gesundheitlichen Einschränkungen optimal angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die durch die Gutachter genannten Einschränkungen im psychiatrischen Fachgebiet seien bei der Invalidenversicherung nicht versichert und könnten daher nicht berücksichtigt werden.
D ie begutachtenden Ä rzte der
A.___
seien dabei sowohl in ihren Teilgut achten als auch im Konsens auf die vorbestehende Verletzung des Schädel-Hirn-Traumas aus dem Jahr 2015 eingegangen und die Beurteilung der Restarbeits fähigkeit sei in Kenntnis dieser Einschränkungen vorgenommen worden . Die um fassenden Untersuchungen und durchgefüh rten Testungen seien in den jeweil ige n Teilgutachten aufgeführt und die Auswertung anhand wissenschaftlicher Studien erfolgt. D ie Publikationen seien frei zugänglich und es sprenge den Rahmen, in einer medizinischen Begutachtung diese Grundlagen und A uswertungen breit darzulegen. Deshalb sei in den umfangreichen Untersuchungen nicht darauf ein ge gangen worden. 2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 4), es stehe fest, dass er anlässlich des Unfalls, allenfalls bereits vorher, eine Hirn verletzung erlitten habe und dass mittelschwere kognitive Defizite bestünden. Dass die gutachterlich festgestellten Einschränkungen im psychiatrischen Fach gebiet bei der Invalidenversicherung nicht versichert seien,
sei keine rechtsge nüg liche
Begründu ng und stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (S. 5).
Die Hirnverletzung werde auch mit keinem Wort in die Arbeitsfähig keitsbeur teilung einbezogen, obwohl gemäss neurologis cher Beurteilung der Suva eine hirnorganische Verletzung vorliege, was auch vom RAD der Beschwerdegegnerin anerkannt worden sei. Das MEDAS-Gutachten sei in diesem Zusammenhang nicht schlüssig und es sei bereits im Verwaltungsverfahren um die Zustellung der Validierungstests durch den neuropsychologischen Teilg utachter ersucht worden. Es g e he nicht an, vorhandene Einschränkungen zu negieren, weil in der Inter pre tation von Testergebnissen, wel che sich nicht in den Akten befä nden, behauptet werde, es sei nicht auszuschliessen, dass eine Aggravationstendenz bestehe . Es sei deshalb eine neue Begutachtung in Auftrag zu geben, in welcher die Be schwerden und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere in neu ro psychologischer Hinsicht abgeklärt wü rden (S. 6) . 3. 3.1
Streitgegenstand ist ein Anspruch auf Rentenleist ungen der Invalidenver siche rung. Nach der Neuanmeldung vom 1 2. April 2016 (Urk. 5 /30) fallen Rentenleis tungen nach Ablauf des Wartejahrs frühestens nach sechs Monaten, mithin ab Oktober 2016 in Betracht (Art. 28 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 1.2 hiervor).
3.2
3.2.1
Im Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___
vom 2 0. Januar 2016 (Urk. 5/29/112-118, S. 3) über den Aufenthalt vom 4. November 2015 bis 2 0. Januar 2016 hielten die zuständigen Fachärzte der Neurologie, B.___
un d Dr . C.___ sowie die Assistenzärztin der neurologischen Rehabilitation
Dr. D.___ fest, der Beschwerdeführer habe bei einem Sturz u.a. e ine traumatische Hirnverletzung mit kleinen, parafal xialen und frontalen Einblutungen (3mm) beid seits erlitten . In der Bildgebung vom 1 9. November 2015
seien multiple Su s zeptibilitätsartefakte, jedoch keine DWI Signalalterationen oder pathologische Kont rastmittelanreicherung ersichtlich und es zeige sich eine rechtstemporale Arachnoidalzyste .
Während dem Rehabilitationsaufenthalt hätten Kopfschmerzen auf Niveau VAS =9 (Schmerzskala) sowie Schwindel und Sehschwierigkeiten bestanden . B eim Be schwer deführer handle es sich klinisch gesehen um ein e im Affekt schwankende Person, welche a ffektiv teilweise eher flach und b ei Nachfrage zu den Beschwer den stark schmerzgeplagt erscheine . I m klinischen Alltag habe aber auch ei n unbeschwerter und humorvoller Umgang mit nichtme dizinischen P ersonen beob ach tet werden können . Im Rahmen der ne uropsychologischen Untersuchung seie n bei reduzierter Auffassungsgabe mehrere Erläuterungen der Testinstruk tio nen nötig gewesen und die Bearbeitung der Aufgaben sei in der Regel wenig ehrgeizig und mehrheitlich deutlich verlangsamt erfolgt, und e s
hätten sich mehrere Hin weise für Verdeutlichungs-
oder Aggravationstendenzen ergeben. Somit müsse zumindest teilweise von einer reduzierten Leistungsbereitschaft während der neu ropsychologischen Untersuc hung und nicht validen Ergebnissen ausgegangen wer den . Die Ermittlung des tatsächlichen Schweregrades der kognitiven Defizite infolge der stattgehabten Hirnv erletzung sei aufgrund der Verdeutlichungs ten den zen ni cht möglich. Rein formal entsprä chen die Re sulta te
einer mittel schwe ren neuropsychologischen Störung mit im Vordergrund stehender Verlang samung, Verhaltensauffäll igkeiten (schwankende Motivation s- und Stimmungslage) und
Defizite n
attentionaler, mnestischer und exekutiver Teil funktionen. Diese seien mul tifaktorieller Ätiologie (Schulbildung und dadurch vorbestehend tiefes kognitives Leistungsniveau, Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen, persistie rende Schmerzsymptomatik, Hirnverletzung). D ie effektiven Einschränkungen im Alltag und Beruf seien aufgrund der anzunehmenden Verdeutlichungstendenzen nicht einzuschä tzen. Im klinischen Alltag zeige sich der Beschwerdeführer jedoch selbständig und im Vordergrund der Einschränkungen dürften die schwankende Motivations- und Affektlage sowie die Verlangsamung liegen (vgl. auch Urk. 5/83/76 f.) . 3.2.2
D ie Psychotherapeutin E.___
hielt im Bericht vom 1. Februar
2016 (Urk. 5/29/119-121)
im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik Z.___
fest, d ie Gespräche hätten stets mit portugiesischer Übersetzung statt ge funden .
Der Beschwerdeführer habe sich am 1 7. Juni 2015 bei einem Arbeitsun fall eine Hirnverletzung zugezogen. Zu dem Unfallhergang bestehe eine Amnesie, wobei der Beschwerdeführer angebe, dass er sich lediglich erinnere, auf einem Ge rüst gearbeitet zu haben, als Material von oben kommend auf ihn herabge stürzt sei, und er daraufhin das Gleichgewicht verloren habe. Seither leide er unter ringförmigen Kopfschmerzen von ziehendem, teilweise stechendem Charakter. Zu d e m habe er häufig auch Schulter- Nackenschmerzen und er leide manchmal unter plötzlichem Drehschwindel, wobei er bisher nicht gestürzt sei. Neben Schmer zen und Schwindel sei er häufig vergesslicher, seine Stimmung sei schwankend und sein
Schlaf sei sehr schlecht.
Zum Befund wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Kontakt freun dlich, sozial unsicher wirkend, altersgemäss und kognitiv im Gesprächsverlauf unauf fällig, trotz der b eklag t en Vergesslichkeit, und im Gedankengang sei er logisc h kohärent. Er beklage Gedankenkreise n um Arbeit und Unfall, ohne Anhalt für Wahn, Zwang, Hallu zinationen und Ich-Störung und ohne schmerzbezogenes Ver meidungsverhalten. Im Affekt sei er etwas niedergesti mmt, emotional aber modulationsfähig. Der Antrieb sei auf Nachfrage normal, ohne Eigen- oder Fremd gefährdung und
es bestünden schmerzbedingte Schlafstörungen . Die Appe tenz sei normal und e s bestehe ein Verdacht auf durch Schmerzmittel induzierte Kopfschmerzen .
Während des Aufenthaltes hätten sich Stimmungsschwankungen beobachten lassen . So hab e e r im Beisein von anderen Mitpatienten aufgestellt, in Gespräche n häufig etwas niedergeschlagen und besorgt im Hinblick auf seine Zukunft ge wirkt. Über das von ihm geschilderte Ausma ss der Schafstörungen sei vom Nacht p flegedienst nicht berichtet worden und eine medikamentö se Behandlung der Schlafprobleme werde vom B eschwerdeführer abgelehnt . Es hätten auch keine Aus löser für die Schlafstörungen eruiert werden können und auf Nachfrage seien die Schilderungen diffus ge blieben.
Durch das Unfallereignis mit einhergehender Hirnverletzung fühle sich der Be schwerdeführer in seiner Lebensqualität hinsichtlich der Schmerzen und des Schwindels beeinträchtigt. Er reagiere hierauf besorgt und mit Stimmungs schwan kungen. Das Ausmass der von ihm geschilderten Beschwerden deck e sich nicht mit den Beobachtungen seines Verhaltens im klinischen Alltag, so dass eine bewusstseinsnahe Verdeutlichungstendenz nicht auszuschliessen sei. Hierbei seien möglicherweise auch kulturspezifische Eigenheiten zu berücksichtigen, in dem Sinne, dass er seine Emotionen eventuell eher über körperliche Beschwerden zum Ausdruck bringe. 3.3
Im Bericht des I nterdi sz iplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen des Universitätsspitals F.___
vom 1 5. September
2016 (Urk. 5/52/25- 42) berichteten die zuständigen Ärzte, die vestibuläre apparative Abklärung habe keine Hinweise auf eine peripher-vestibuläre Läsion ergeben, die die persistierende Schwindelsymptomatik erklären könnte. In den Lagerungs pro ben habe sich kein Nystagmus/Schwindelattacke nachweisen lassen. In der Zu sam menschau der Anamnese und der Befunde komme differential-diagnostisch ein sekundär somatoformer Schwindel nach dem SHT (Schädel-Hirn-Trauma) und bei Depression in Frage. 3.4
Dr. G.___, Facharzt für Neurologie, schlussfolgerte in seiner Akten be ur teilung vom 3. März 2017 (Urk. 5/59/5-11) zu Hände n der Suva (S. 5 f.),
der Beschwerdeführer habe am 1 7. Juni 2015 eine traumatische Hirnverletzung er litten, deren strukturelle Folgen sich in einer Subarachnoidalblutung im frontalen Mittelspalt gezeigt hätten. Zudem liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Folgezustand nach einem früheren Schädeltrauma vor. Das Gehirn sei zudem durch eine zerebrale Mikroangiopathie geschädigt. Bei der Subarachnoidal blu tung im frontalen Interhemisphärenspalt handle es sich um eine intrakranielle, extrazerebrale Blutung, die in al ler Regel folgenlos resorbiere und keine da uer haften Folgeschäden hinterlasse, sofern nicht zusätzliche Hirnstrukturen trau ma tisiert seien und dafür habe sich in der Bilddokumentation kein Hinweis ergeben. 3.5 3.5 .1
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Gutachten der
A.___ vom 29. August 2017 (Urk. 5/83), beruhend auf neurologischen,
in ter nistischen, psychiatrischen, orthopädischen und neuro psychologischen Untersu chungen von Mai/Juni / Juli 2017 (S. 1), wurden die folgenden Diagnose n gestellt (S. 12): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Somati sierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Chronisch lumboradikuläres Reizsyndrom bei Bandscheibenvorfall in 4/5 - Skoliose thoracolumbal - Zustand nach Morbus Scheuermann mit BWS-Kyphose - Zervi kozephalgie bei degenerativem HWS-Syndrom Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) - Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp nach Schädel-Hirn-Trauma - Arterielle Hypertonie, zurzeit ungenügend eingestellt - Leichtes Übergewicht (BMI 27.5 kg/m2) - Vergrösserte Lymphknoten mediastinal und bihilär - Nierenvernarbungen, neue kortikale Läsionen Pars intermedia links - Eisenmangel - Nikotinabusus - Allergische Rhinitis - Cholelithiasis, asymptomatisch 3.5 .2
Auf dem Fachgebiet der Neurologie hielt der Sachverständige fest (S. 24 f.), der Beschwerdeführer berichte über ein haubenförmiges Kopfweh von stechendem Charakter verbunden mit unsystematischen Schwindelerscheinungen, über einen ständigen Dru ck temporomandibular beidseits und über permanente Nacken schmerzen sowie Sc hmerzen vorne am Hals beidseits. Der rechte Arm schlafe oft ein und Schmerzen bestünden zwischen den Schulterblättern, lumbal und gürtel förmig bis nach vorne beidseits in die Bauchnabelgegend. Zusätzlich verspüre er ziehende Missempfi ndungen gluteal und am Oberschenkel vorne und hinten rechts .
Zum Tagesablauf gebe er an, am Morgen stehe er zwischen 8.30 Uhr und 9.00 Uhr auf, trinke Kaffee und esse einen kleinen Toast. Er lebe allein, mache am Vormittag einen kleinen Spaziergang und dann komme ein Kollege, welcher mit ihm mit dem Auto einkaufen gehe und etwas zum Mittagessen koche. Das Haus, in welchem er lebe, habe insgesamt fünf Etagen und auf jeder wohnten zehn Personen, vorwiegend Portugiesen, Spanier und Italiener. Jedes Zimmer verfüge über eine Sanitäranlage und die Küche werde von allen benutzt. Am Nachmittag ginge er wieder spazieren, sehe fern, höre Musik und treffe Kollegen. Am Abend koche der Kollege für sie beide. Selten ging e er einmal in den Ausgang. E iner Vereinstätigkeit ginge er nicht nach. Die Nachtruhe sei um 22.30 Uhr und es daure meist eine Stunde bis er einschlafe (S. 25).
Zum neurologischen Befund berichtete der Sachverständige, die spontane Sprache sei flüssig und im Anamnesegespräch seien keine Wortfin dungsstöru ng en nach weis bar. Es bestünden starke Druckdolenz en an der Galea und den
temporo man dibulären Strukturen beidseits sowie subokzipital. Die s pontane Motorik beim Aus- und Ankleiden sei ungestört . Der Hirnnervenstatus zeige ein intaktes Riech vermögen, Fingerperimetrisch keine Gesichtsfeldausfälle, mittelweite und isokore Pupillen, eine direkte, konsensuelle und prompte Lichtreaktion sowie eine unauf fällige Naheinstellungsreaktion. Es bestünden keine Augenmuskelparesen, kein Nystagmus und der Nervus
trigeminus und die mimische Innervation sei en unauf fällig. Die Geschmacksempfindung auf den vorderen Zweidritteln der Zunge sei normal und es ergebe sich keine Hörminderung bei beiden Ohren für die Um gangs sprache. Die Zunge werde gerade herausgestreckt, es bestünden keine Gau men segelparese, Dysarthrie oder Dysphagie. D er Reflexstatus zeige s ymmetrisch e normale Eigenreflexe ohne gesteigerte periorale Reflexe,
ohne Clonus und der Babinski sei beidseits negativ.
Oberflächen- und T iefensensible Reize an Händen und Füssen würden als seitengleich angegeben und d ie detailliert geprüfte Mus kulatur sei überall intakt, ohne Pa resen oder trophische Stö rungen von Haut und Muskulatur. Der Muskeltonus sei nirgends erhöht, und ohne erkennbaren Rigor oder Spastizität . Die Koordination sei bezüglich Fingernaseversuch sich er, die Dia dochokinese beidseits flüssig, der Romber g negativ, der Unterberger'sche T ret ver such ohne Drehtendenz, der Einbeinstand sicher und es zeig t e sich ein flüssi ges hinkfreies Gangbild. Bei der Prüfung der Motorik ergäben sich teilweise Fehl innerv ationen (S. 27).
Eine neurologische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp und ein Status nach Schädel-Hirn-Trauma im Jahr 2015 ohne Folge erscheinungen,
ohne neuropsychologische Einschränkungen sowie ohne organ pathologische Grundlagen.
Auf der neurologischen Eben e habe sich keine Einschränkung in der Belastung gezeigt und i n der bisherigen und in einer Verweistätigkeit habe die Arbeits fähigkeit immer 100 % betragen . (S. 28 f.).
3.5 .3
Aus internistische r Sicht wurde festgehalten (S. 3 5 f.),
der 50-jährige, leicht über gewichtige Beschwerdeführer sei in ordentlichem Allgemeinzustand. Er klage über Rückenschmerzen. Die inspizierte Haut zeige hyperpigmentierte Areale im Bereich beider Unterschenkel aufgrund eines früheren Unfalls ohne weitere Auf fälligkeiten. Pathologische Lymphknoten seien nicht palpabel. Es zeige sich eine normale Kopfform, kein Meningismus, eine normale Mimik und Augenmotorik und die Pupillen seien normal auf Licht und Konvergenz reagierend. Das Ge sichts feld sei grob geprüft und der Visus
anamnestisch normal. Das Gehör sei für Umgangssprache normal, die Nas enatmung frei und die Inspektion von Mund- und Rachenraum ergebe keine weiteren Besonderheiten.
Am Hals zeigten sich pal patorisch keine pathologischen Resistenzen, keine Dolenzen und die Schild drüse sei nicht vergrössert. Der Kreislauf sei kompensiert, ohne Varikosis, ohne Odeme und die peripheren Pulse seien durchwegs kräftig und symmetrisch pal pabel und es bestünden keine pathologische n Gefässgeräusche. Die Herzgegend sei inspektorisch und palpatorisch unauffällig mit auskultatorisch normalen Herz tönen, ohne Geräusche. Der Blutdruck betrage
160/1OOmmHg und der Puls 72/Minute sei regelmässig.
Die Thoraxexkursionen und die Atemfrequenz seien normal und auskultatorisch bestehe ein normales Ves t ikuläratmen und perku to risch sei keine Dämpfung feststellbar. Das Abdomen zeige etwas vorgewölbte, leicht adipöse und weiche Bauchdecken,
ohne palpatorische
Dolenz, Resistenz oder Hinweise auf eine Organvergrösserung .
Es bestünden keine Hinweise auf Aszites, d ie Nierenlogen seien frei, die Darmgeräusche normal
und
es ergäben sich keine Hinweise auf Inguinalhernien .
Das Belastungsprofil sei aus internistischer Sicht nicht eingeschränkt und es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 38). 3.5 .4
Der psych iatrische Sachverständige hielt fest (S. 44 ff.), der Beschwerdeführer habe angegeben, sich aufgrund seines Schwindels, seiner Schmerzen und seine r Rückenbeschwerden auch für eine körperlich angepasste Tätigkeit
zu 100 % arbeitsunfähig
zu fühle n und dass er sich eine Wiedereingliederung aufgrund seiner Beschwerden nicht vorstellen könne. Im psychiatrischen Befund falle auf, dass er ständig seine linke Hand an seine linke Thoraxseite halte und langsam und etwas gebeugt gehe . D iese Haltung habe er fast während der gesamten Explo ration ge zeigt . W ährend des Gesprächs
habe er aber weder aufstehen noch sich auf dem Stuhl bewegen müssen und habe während der gesamten Untersuchung aufmerksam und konzentriert gewirkt. Er sei in allen Qualitäten orientiert, be wussts einsklar und der formelle Gedankengang scheine ungestört.
Es bes tünden
eine deutliche Einengung auf die Folgen de s Unfallereigni sses und grüblerische
Gedanken
sowie
deutliche Zweifel an der Obje ktivität der ärztlichen Befunde. Die Vermutung
des Beschwerdeführers über einen S chaden in seinem Kopf entspreche nicht einer wahnhaften Überzeugung, sondern einer
extremen S orge, dass etwas übersehen worden sei . Es ergäben sich keine Hinweis e für Sinnestäuschungen, Hall uzin ationen oder
Wahnwahrnehmungen. Die Funktionen des Kurzzeit- und Langzeitgedächtnisses seien regelrecht und k linisch seien keine
mnestischen Stö rungen validierbar.
Derealisations
- oder Depersonal isationsphänomene seien nicht
erfassbar und es sei fraglich, ob es sich bei d en geschilderten Schwindelanfäll en mit Bewusstseinsstörungen um dissoziative
Phänomene handle . Die Intelligenz wirke unter Berücksichtigung von Schulbildung, beruflichem Werdegang
sowie klinischem G esamteindruck unterdurchschnittl ich. Die Willensbildung erscheine ungestört, sei jedoch von der Psychopathologie
beeinflusst. Der Antrieb sei eher angemessen und eine psychomotorische Unruhe und ein Bewegungsdrang sei nicht
vorhanden, aber Gestik und Mimik seien verarmt. Die Grundstimmung sei leicht zum depressiven Pol ausgelenkt und die affektive Schwingungsfähigkeit einge schränkt. Es bestehe kein e
akute Suizidalität und
ebenso zeigten sich keine Hinweise für Phasen von Affektstarre oder Parathymie . Zwänge liessen sich nicht ausmachen und es ergäben sich auch keine Hinweise auf frei flottierende Ängste oder Panikattacken. Die Persönlichkeitsstruktur zeige trotz den schweren Um stän den seiner frühen Kindheit, das Grosswerden bei den Grosseltern, keine Hin weise für eine schwere Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer habe immer gute Anpassungsleistungen gezeigt, sowohl in Frankreich, indem er die Sprache gelernt und einen Beruf erlernt habe, wie auch seine Fähigkeit in der Schweiz, zumindest beruflich sein Leben zu sichern. Auch soziale Kontakte habe er i n der Schweiz schliessen können, ebenso eine längere Beziehung und es gebe keinen Hinweis für Isolation. Die Reali tätsorientierung sei erhalten. E s bestehe aber keine Motivation für eine Rückkehr in eine regelmässige Tätigkeit, auch nicht für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit. Die Laborwerte zeigten einen sehr niedrige n Medi kamentenspiegel, welcher für eine Nichteinnahme bzw. sehr
unregel mässige Einnahme der Medikation spreche. (S. 46) .
Im Querschnitt sei einerseits eine leichte Depression festgestellt worden, ander er seits sei deutlich, dass der Beschwerdeführer trotz gegenteiliger medizinischer Befunde überzeugt sei, dass die wahre Ursache seiner körperlichen Beschwerden nicht gefunden worden sei. Es bestehe eine Symptomausweitung und eine Über zeu gung der Unfallkausalität, was im Längsschnitt dem Bild einer somatoformen Störung entspreche. Das Verhalten während der Untersuchung habe eine Ver deut lichungstendenz mit einer deutlich eingenommenen Schonhalt ung gezeigt, die fast starr ge wirk t hab e. Seine Schonhaltung habe er jedoch in der Unter su chung geändert, indem er sich affektiv ge lockert gezeigt und von seine r Auf merksamkeit von den körperlichen Symptomen habe weggehen können . Der nie drige Medikamentenspiegel zeige ebenfalls, dass keine Einsicht in eine psychische Kompone nte für die Beschwerden vorliege . Der Beschwerdeführer sei sicherlich einfach strukturiert und suche nach einfachen Kausalitäten für seinen Zustand. Auch hier sei der Verdacht einer bewusstseinsnahen Verdeutlichung vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit mit 20 % beeinträchtigt (S. 49). 3.5 .5
Auf dem Fachgebiet der Orthopädie hielt der Sachverständige fest (S. 54), der Beschwerdeführer sei in Begleitung eines Kollegen mit dem Zug angereist. Er gehe hinkfrei, sein Verhalten in der Untersuchung sei passiv und die Stimmungslage gedämpft. Er könne sich nicht gut auf Deutsch verständigen und die Unter su chung und Anamnese erfolge mit einer Übersetzerin. Das Aufstehen aus dem Stuhl sowie die Positionswechsel beim An- und Ausziehen seien ohne Einschrän kungen erfolgt . Zehenspitzen- und Fersengang gelinge beidseits kurzfristig. Das Einnehmen der Hocke könne im freien Stand fast vollständig ausgeführt werden. Das Aufstehen aus der Hocke habe sich etwas schwierig gestaltet, sei aber mit Unterstützung der Liege als Stütze möglich gewesen . Es zeige sich ein Schulter tiefstand rechts von 1 cm. Die Muskulatur der Halswirbelsäule (HWS) sei leicht v erspannt und druckschmerzhaft. D er Trapeziuskamm zeige keinen wesentlichen Hartspann. Die Bewegungsfunktion der HWS sei insbesondere bei Linksseitnei gung schmerzhaf t eingeschränkt und der Kinn-Jugulum-Abstand in Inklination und Reklination
betrage 3 bzw. 15 cm. Die Armachsen seie n beidseits angedeutet val gisch, ohne Differenz bezüglich der Ausbildung der Oberarm- und der Unterarm muskulatur und bei der Prüfung der Beweglichkeit zeige sich eine schmerzfreie Bewegungsfunktion beider Schultergelenke in allen Ebenen ohne Anhalt für eine Rotatorenmanschettenruptur . An den oberen Extremitäten werde eine diffuse Sensibilitätsminderung an der Hand angegeben, wobei sich ein Dermatombezug nicht habe verifizieren lasse n .
Die grobe Kraft sei mit einem Kraftgrad M5/5 in allen Muskelgruppen unein geschränkt (S. 55 f.) . Es bestünden eine Linksseit e n n eigung der Brustwirbelsäule bei Rundrücken mit linkskonvexer Skoliose, gegenläufiger LWS-Skoliose und eine muskuläre Dysbalance mit Lendenwulst links. Ein Druckschmerz bestehe über den Dornfortsätzen der unteren Lendenwirbelsäule und beider Il iosakral ge lenke . Die Valleix'schen Punkte seien nicht druckschmerzhaft. Im Sitzen bestün den endgradige Bewegungseinschränkung en der Wirbelsäule bei gutem Bewe gungs ausmass, adipöser Bauchdecken und einem Finger-Zehenabstand im Lang sitz von 25 cm. Die Inspektion der unteren Extremitäten zeige ein Beckentiefstand links von ca. 1 cm. Die Beinachse n
seien beidseits gerade und a n den Unter schenkeln bes tehe beid seits eine Stauungsdermatose. Im B ereich der rechten Leiste finde s ich ein Druckschmerz und es zeige sich eine Bewegungseinschränkung
des rechten H üftgelenkes im Seitenvergleich. An den Kniegelenken bestehe ein Druc k schmerz links parapatellar ohne Gelenkergus
s. Die Meniskuszeichen
seien beidseits negativ und es bestehe eine stabile
Bandf ührung beider Kniegelenke. Die d iffuse n Sensibilitätsminderung en an der rechten unteren Extremität seien ohne Dermatombezug . Bildgebend (Röntgen Hüftgelenk rechts axial, Becken ap stehend) hätten sich bei einem signifikanten Beckenschiefstand zugunsten rechts keine Hinweis e auf eine wesentliche Coxarthrose, eine femoroacetabuläre
Impin gement-Morphologie
oder ein Anh alt für eine Tendinopathia
calcarea
ergeben .
Der Beschwerdeführer leide unter degenerativen Veränderungen der Hals- und
Lendenwirbelsäule und es bestünden Einschränkungen bezüglich der Belastbar keit, insbe sondere der Lendenwirbelsäule. Übermässig stark belastende Tätigkei ten, wie schw ere körperliche Arbeiten sowie Ü berkopfarbeiten seien nicht leidens gerecht und sollten vermieden werden .
Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit als Bauarbeiter sei nicht mehr gegeben. Leichte bis mittelschwere Tätig keiten im Sitzen, Gehen und Stehen unter Vermeidung von wirbelsäulen belas tenden Arbe iten und Überkopfarbeiten seien möglich und unter dem genannten Belastungsprofil bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
(S. 57). 3.5 .6
Die neuropsychologische Sachverständ ige hielt fest (Urk. 5 /83/63-67, S. 4 f.), der Beschwerdeführer habe in der neuropsychologischen Untersuchung deutlich nieder gestimmt und verbittert gewirkt und eine gebeugte Haltung und einen meist gesenkten Blick gezeigt . Nur selten habe er direkten
Blickkontakt auf ge nommen und d er Aufbau eines Kontaktes sei so deutlich erschwert gewesen .
Den noch habe er während der Untersuchung recht gut kooperiert. Die Anstrengungs bereitschaft sei jedoch als schwankend zu beurteil en, da nicht alle Resultate der standardmässig eingesetzten Symptomvalidierungstests unauffällig ausgefallen seien. Die erhobenen Befunde seien deshalb mit Vorsicht zu interpretieren
und es bedürfe der interdisziplinären Zusammenschau aller erhobenen Befunde, um die Plausibilitä t der angegebenen und gezeigten Beschwerden zu beurteilen. Formal hätten sich als mittelschwer zu beurteilende kognitive Defizite gezeigt, welche nahezu alle geprüften Bereiche wie
v isuelle Wahrnehmung, Aufmer ksamkeit, Ge dächtnis und e xekutive Funktionen betroffen hätten. Im Vordergrund s tehe eine starke allgemeine Verlangsamung . Im Bereich der visuellen Wahrnehmung sei das Erkennen von Bildern und das Kopieren von komplexeren Figuren er schwert. Im Bereich des Gedächtnisses seien die exekutiven Funktionen, die Arbeits ge dächtnisleitung, die Idee nproduktion sowie die kognitive Flexibilität deutlich beeinträchtigt . Die Plausibilität der gezeigten kognitiven Defizite sowie deren allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könnten aber in diesem Fall nur im interdisziplinären Rahmen beurteilt werden . 3.5 .7
Zusammenfassend wurde festgehalten (S. 1 3), die neuropsychologische n Abklä rungen hätten keine Störungen im Frontalhirn feststellen können. Wegen einer Verdeutlichungstendenz seien die effektiven Einschränkungen in Alltag und Beruf nicht zuverlässig einzuschätzen und die umschriebenen neurologischen Ausfälle hätten sich nie nachweisen lassen. Die psychiatrische Untersuchung habe einerseits eine leichte Depression ergeben, andererseits sei auf eine Symptomaus weitung und eine feste Überzeugung, dass die Beschwerde n alle mit dem Unfall zusammenhä ngen, hingewiesen worden. Im Längsschnitt entspre che dies dem Bild einer somatoformen Störung. Der Serumspiegel der verordneten Antidepressiva habe sehr niedrige Werte ergeben, was für eine Nichteinnahme bzw. sehr unregel mäss ige Einnahme der Medikation spre che. Orthopädisch stünden degenerative Veränderungen der HWS und LWS im Vordergrund. Übermässig stark belastende Tätigkeiten, wie schwere körperliche Arbeiten sowie Überkopfarbeiten seien nicht leidensgerecht und sollten vermieden werden. Zusammengefasst sei unter Be rück sichtigung des Belastungsprofils eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 80 % möglich. 3.6
Dr. H.___, Verhaltensneurologin, und I.___, Neuropsycho login, berichteten am 5. Dezember 2017 (Urk. 5/ 102), d ie Untersuchung sei in spanischer Sprache durchgeführt worden, und der Beschwerdeführer habe auf Portugiesisch oder Spanisch geantwortet. Bereits bei der Ankunft sei ein erhöhter Lei densdruck aufgrund der körperlichen Symptomatik spürbar gewesen . Der Be schwer deführer habe wä hrend der gesam ten Untersuchung kooperativ mitgewirkt und i m Verlauf der Untersuchung habe sich eine abnehmbare Belastbarkeit ge zeigt. Kognit iv sowie psychomotorisch sei er verlangsamt. Zudem zeige er eine leichte Antriebsminderung. Die eigene Leistung schätze er als schlechter ein als sie tatsächlich sei. Bereits nach einem Drittel der Untersuchungszeit erwähne er eine Zunahme der Schwindel- sowie Kopfwehsymptomatik. Es best ehe keine Impulskontrollstörung, im Affekt wirke er leidend, besorgt, in der Anamnese vermin dert, aber am Ende der Untersuc hung beim Thema Fussball jedoch gut
schwin gungsfähig und insgesamt gut modulierbar. Die verbale I deenproduktion auf ein phonematisches Kriterium sei schwer vermindert, die verbale I deen pro duktion auf ein semantische s Kriterium falle höher aus, sei j edoch ebenfalls deut lich eingeschränkt. Auch die figurale Ideenproduktion sei deutlich vermindert. Q ualitativ zeige sich jedoch eine gute Fehl erkontrolle sowie keine Re petitionen. Bei einer einfachen Papier-Bleistiftaufgabe zur Überprüfung der gerichteten Aufmerksamkeit sei die Leistung schwer vermindert und bei einer analogen Aufgabe zur Prüfung der geteilten Aufmerksamkeit sowie kognitiven Flexibilität sei die Leistu ng ebenfalls schwer vermindert. Initial gelinge der Konzept wechsel gut, im Verlauf komme es jedoch zur Ü berforderu ng.
Als kognitive Befunde zeigten sich nonverbale Abrufstörung bei durchwegs unauf fälligen Gedächtnisl eistungen in der verbalen Modalität, ein dysexekutiv es-attentionales Syndrom mit de utlich vermin derter verbaler sowie figuraler Ideen produktion, gerichteter und geteilter Aufmerksamkeit sowie adaptiver Flexibilität . Die Befunde, Verhaltensbeobachtungen sowie anamnestischen Angaben seien ver ein bar mit einem schweren bifronto -subkorti kalen Ausfallsmuster als residu el l e Folgen des Schäd e lhirntraumas mit multiplen posttraumatischen Läsionen sowie im Schädel-MRI nachgewiesenen multiplen Kavernomen, aggraviert durch eine affektpathologische Störung, assoziiert an das Unfallereignis und bei insge samt verminderten kognitiven Ressourcen.
Aufgr und der grossen Schwierigkeiten, den eigenen Alltag zu strukturieren sowie zu bewältigen, sei das Weiterführen der bereits begonnenen Psychotherapie drin gend empfehlenswert. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähig keit aktuell deutlich eingeschränkt und aufgrund der zusätzlichen somatischen Beschwerden müsste diese allenfalls im Rahmen einer Belastbarkeitsabklärung beurteilt werden. 4. 4.1
Das interdisziplinäre Gutachten der A.___
erfüllt die praxisgemäs sen Krite rien (vorstehend E. 1.5), setzt sich mit den Aspekten der gesundh eitlichen Beein trächtigungen des Beschwerdeführers auseinander, berücksichtigt auch die medi zi nischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt rei h t sich das Gutachten insbesondere auch mit Blick auf die Vorberichterstattung,
welche anlässlich des mehrwöchigen stationären Aufenthalte s in der Rehaklinik Z.___
erstellt werden konnte (vgl. E. 3.2 hiervor), widerspruchslos und nachvollziehbar in die medizinische Akten lage ein und vermag zu überzeugen. Dabei legten die Experten im gesamt medi zinischen Konsens auch dar, dass die geklagten Beschwerden und Einschrän kungen aufgrund der Klinik und Diagnostik
und den dokumentierten Hirn ver letzungen auf neurologischem Fachgebiet nicht erklärbar sind. Dies e Einschät zung deckt sich auch mit der neurologischen Beurteilung von Dr. G.___, wel cher erklärte, dass die zufolge des Ereignisses am 1 7. Juni 2015 erlittene traumatische Hirnverletzung, die sich in einer Subarachnoidalblu tung im fronta len Mittelspalt zeigt, eine extrazerebrale Blutung
darstellt und solche in der Regel folgenlos resorbier en und keine n dauerh aften Folgeschaden hinterlassen, sofern nicht zu sätz liche Hirnstrukturen traumatisiert worden sind,
und die Bil ddoku men tation habe
dafür kein e Hinweis e erge ben
(E. 3.4).
Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gutachten ents preche nicht der Beur teilung von Dr. H.___, welche bereits aus rein neuropsychologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit als deutlich eingeschränkt ge sehe n und dabei ein schweres bifronto -subkortikales Ausfallmuster als Folge des Schädelhirntraumas aufge führt habe (vgl. Urk. 10 S.
2), ist festzustellen, dass die ser Bericht
ni chts Neues ausweist. Die Berichterstattung
setzt sich auch nicht
mit den
fachärztlichen Vor b e richte n der Reh a klinik Z.___, des F.___ und der A.___
auseinander und es werden einzig das bereits bekannte Verhalten des Beschwerdeführers in der medizinischen Untersuchungssituation und die geklagten Beschwerden zum
(medizinische n)
Befund erhoben, ohne dies e kritisch zu hinterfragen. So wurden bereits anlässlich des stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik Z.___ die gezeigten Verlangsamungen bei der Aufgabenerledigung im Zusammenhang mit Verdeutlichungs- und Aggravationstendenzen sowie reduzierter Leistungsbe reit schaft gesehen (vgl. E. 3.2.1 hiervor).
Auch die von Dr. H.___ und I.___
unter Befunde aufgeführte Schwindel- und Kopfwehsymptomatik wurde bereits abgeklärt (Urk. 5/52/25-42), wobei die
spezialisierte n apparative n Abklärung en keine Hinweise auf eine peri pher-vestibuläre Läsion ergeben hatten, die die persistierende Schwindelsympto matik hätte erklären können . Insofern Dr. H.___
und I.___
eine Erholung/Besserung der neurokognitiven Einschränkungen aufgrund einer psy chia trischen Komponente mit Fixierung auf das Schme rzerleben als schwieri g erachte te n, liegt eine fachfremde psychiatrische
Einschätzung vor,
nachdem auf eigenem Fachgebiet für die Einschränkungen offenbar keine zureichende Erklä rung gefunden werden konnte .
Kommt hinzu, dass die Untersuchung ohne professionelle Übersetzung und nicht in der Muttersprache des Beschwerdef ührers (Portugiesisch) erfolgte,
was d ie Authentizität der Aussagen des Beschwerdeführers und die richtige Erfassung im Untersuchungsgespräch in Frage stellt . Es wurden den n auch
Angaben, wie der Beschwerdeführer habe grosse Schwierigkeiten den Alltag zu strukturieren und zu bewältigen,
basierend auf dessen Angaben übernommen, ohne dass hierzu ein genauer Tagesablauf eigens erhoben geschweige den n
hint erfragt wurde . Auf grund de r früheren Berichterstattungen, wonach sich der Beschwerdeführer im kli ni schen Alltag selbständig zeigte (vgl. Urk. 5/83/76) und angegeben wurde, dass er seit dem Unfall den Tag mit Therapiebesuchen, aus gedehnten Spazier gän gen und manchmal Treffen von Bekannten im Kaffee verbringe (Urk. 5/29/120),
sowie den mehrfachen Erhebungen zum Tagesablauf anlässlich der polydiszi plinären Abklärungen, welche einen strukturierten Tagesablauf aufzeigen (vgl. Urk. 5/83/17, 5/83/25, 5/83/32, 5/83/41, 5/83/52, 5/83/65), treffen dies e Angaben denn auch offenkundig nicht zu (vgl. auch E. 3.4.2 hiervor). Auf die Berichter stattung von Dr. H.___ respektive der Neuropsychologin I.___ kann damit nicht abg estellt werden und m angels neuer Erkenntnisse gibt der Bericht auch keinen Anlass für weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b).
Auf neurologischem Fachgebiet liegen damit keine anderen von fachärztlicher Seite begründe ten Einschätzungen der Arbeitsfähig keiten vor.
In psychiatrischer Hinsicht trugen d ie MEDAS-Experten den Einschränkungen bei diagnostizierter leichter depressiver Episode und Somatisierungsstörung mit einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % Rechnung .
Mit Blick auf die Rechtspre chung der bei psychischen Erkrankungen beachtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 1.3.2 hiervor) erscheint dies jedenfalls nicht unangemessen . D ie psychiatrische Untersuchung setzte sich dabei auch mit den massgebenden Faktoren ausein ander (vgl. Urk. 5/83/48) wobei die i n der beweisrechtlich entsch eidenden Kate gorie «Konsistenz»
zu prüfenden Kriterien « gleichmässige Einschränkung des Akti vitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen » und « behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck » überwiegend als nicht erfüllt zu erachten waren. Damit ist fraglich, ob die beschriebene Ein schrän kung überhaupt von rechtlicher Relevanz ist.
D en orthopädischen Untersuchungsbefunden
trugen die Experten insofern Rech nung als sie den Beschwerdeführer in seiner
bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr als arbeitsfähig erachteten während eine leichte
bis mittelschwere Tätigkeit im Sitzen, Gehen und Stehen unter Vermeidung von wirbelsäulen be lastenden Arbeiten und Überkopfarbeiten zu 100 % als zumutbar erachtet wurde
(vgl. E. 5.4.5 hiervor). Mit Blick auf die degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule ist dies nachvollziehbar begründet und steht auch nicht im Widerspruch zu m geschilderten Aktivitätsniveau, wonach
Tätigkeiten wie etwa Einkaufen gehen und mehrfaches tägliches Spazierengehen möglich sind
(vgl. Urk. 5/83/52 und E. 3.2.4) . 4.2
Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Einsichtnahme in die Validierungstests durch den neuropsychologischen Teilgutachter (Urk. 1 S. 6) ist festzuhalten, dass praxisgemäss im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell in das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, etwa schriftliche Aufzeichnungen über Test er gebnisse oder andere Befunde besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1.2) .
Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dies zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen des Gutachtens angezeigt erscheinen würde. Die in der neu ro psychologischen Untersuchung festgestellten Beeinträchtigungen fanden Ein gang in die Gesamtbeurteilung und wurden nicht etwa - wegen nicht auszu schliessender Aggravationstendenz - ausgeklammert. Immerhin anerkannten die Ärzte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %, wenn auch unter dem Titel der psychischen Beeinträchtigung. Dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit in weitergehendem Umfang eingeschränkt wäre, ist auch der Einschätzung von Dr. H.___ nicht zu entnehmen (E. 4.1). 4.3
Nach dem Gesa gten besteht keine Veranlassung, nicht auf das polyd isziplinäre Gutachten der A.___
abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass im vorliegend relevanten Zeitraum (ab Oktober 2016, vgl. E. 3 .1 hiervor) nach Austritt aus der Rehaklinik Z.___ im Februar 2016 einzig noch auf psychiatrischem und ortho pädischem Fachgebiet Einschränkungen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähig keit z u attestieren waren . Nachvollziehbar sind auch die Beschränkungen im Be lastungsprofil. Zudem wurde mit einer um 20 %
reduzierten Arbeitsfähigkeit auch den psychiatrischen
Untersuchungsbefunden hinreichend Rechnung getra gen. 4.4
Zu den erwerblichen Auswirkungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner erstmaligen Anmeldung bei der Invalidenversicherung als Bauarbeiter Löhne zwischen Fr. 48'960.-- (2010) und Fr. 57'848.-- (2009) erzielte und damit etwas weniger als die statistischen Durchschnittslöhne (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, LSE) für einfache und repetitive Tätigkeiten. Stellt man - zugunsten des Beschwerdeführers - zur Berechnung des Validenein kom mens auf diesen Wert ab (respektive neu: einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), welcher auch Basis des Invalideneinkommens bildet, so resultiert eine erwerbliche Einbusse von 2 0 % (rechnerischer Prozentvergleich). Für einen rentenb e gründen d en Invaliditätsgrad wäre damit ein Abzug vom Tabel lenlohn von 25 % notwendig, was jedoch ausgeschlossen ist. Der Beschwer de führerin ist in seinem verbleibenden möglichen Pensum von 80 % nur in der Hinsicht eingeschränkt, als ihm schwere körperliche Arbeiten sowie Überkopfar beiten nicht mehr zumutbar sind. Dies führt praxisgemäss nicht zu einem Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungs ni ve au 4) bereits eine Vielzahl von leichte n und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom
22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom
4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom
18. September 2012 E. 5.2). 4.5
Zusammenfassend steht fest, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, aus der sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt. Dies führt zu Abweisung der Beschwerde . 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 — 1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1b is IVG) und vorliegend auf Fr. 1’0 00 .--
festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef