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IV.2018.00216

Erstanmeldung; Polymorbides Krankheitsbild; kein Gutachten; keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit trotz Adipositas.

Zürich SozVersG · 2019-12-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 198 5 geborene X.___ meldete sich am 2 8. September 2007 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf eine kavernös e Transfor ma tion der Vena

portae mit portaler Hypertonie und Splenomegalie bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Diese tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizi nische Abklärungen. Am 2 2. August 2008 teilte die IV-Stelle Luzern dem Ver sicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da er eine Arbeitsstelle gefunden habe, die seiner gesundheitlichen Situation angemessen sei (Urk. 7/46). 1.2

A m 1 1. Mai 2009 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wieder an, um bei der Stellensuche unterstützt zu werden (Urk. 7/57,

Urk. 7/65). Mit Mitteilung vom 2 2. Juli 2009 gab die IV- Stelle bekannt, dass die Invalidenversicherung im Rahmen einer Frühinterventions massnahme die Kosten eines Ausbildungskurses (Grundkurs Lagerlogistik) über nehme (Urk. 7/72). Diesen schloss der Versicherte in der Folge erfolgreich ab (Urk. 7/83). Am 1 3. Januar 2010 teilte die IV- Stelle dem Versicherten mit, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung erfüllt seien und dass sie ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewähre

(Urk. 7/87) . A m 2 5. Februar 2010 teilte sie sodann mit, dass sie die Kosten eines Arbeitstraining s

übernehme (Urk. 7/93).

Für die Dauer der Massnahme wurde dem Versicherten m it Verfügung vom 2 3. März 2010 ein Taggeld in Höhe von Fr. 144.60 zugesprochen (Urk. 7/ 99). Am 2 7. Januar 2011 wurde die Arb eitsver mittlung abgeschlossen (Urk. 7/121).

Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2011 kündigte die IV-Stelle an, dass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resul tiert habe (Urk. 7/126). Dagegen erhob der Versicherte mündlich Einwand und ersuchte um Unterstützung durch berufliche Massnahmen,

insbesondere Arbeits vermittlung (Urk. 7/131). Am 3 0. März 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung erfüllt seien (Urk. 7/136).

Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2011 verneinte die IV-Stelle einen Rentena nsp ruch (Urk. 7/140).

1.3

Am 1 5. Juni 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen im Bein und auf den Verlust der Stimme bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/154). Die IV-Stell e tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und teilte dem Versicherten am 2 0. März 2017 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien, da medizinisc he Massnahmen im Vordergrund stü nden (Urk. 7/171). Mit Vorbe scheid vom 4. September 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 7/175), worauf der Versicherte mit Schreiben vom 2 5. Oktober 2017 Einwand erhob (Urk. 7/180). Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentena nsp ruch (Urk. 2 [=

Urk. 7/183]) . 2.

Während noch laufender Beschwerdefri st ging bei der IV-Stelle ein B ericht des Universitätsspitals Y.___ vom 3 0. Januar 2018 ein (Urk. 7/184). Die IV-Stelle erkundigte sich daraufhin beim Versicherten, ob er diesen Arztbericht als Beschwerde einreichen wolle (Urk. 7/185), was vom Versicherten bejaht wurde (Urk. 7/186). Die IV-Stelle überwies die Sache in der Folge m it Schreibe n vom 2 8. Februar 2018 an das hiesige Sozialversicherungsgericht (Urk. 3 [=

Urk. 7/189 ]). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. April 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Juni 2018 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den A llge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die IV-Stelle hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen da für, dass der Versicherte nicht länger als ein Jahr dauerhaft in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Auch die im Ein wandverfahren vorgelegten Arztberichte vom Universitätsspital Y.___ würden keine neuen Diagnosen zeigen. 2.2

Demgegenüber reichte der Beschwerdeführer als Beschwerde einen Arztbericht des Universitätsspitals Y.___, Klinik fü r Immunologie, ein und liess damit ausführen, dass bei ihm seit 2004 ein Morbus Behçet mit rezidivierenden Aphten und Fieber bestehe. Unter einer dreifachen Immunsuppression mit Infliximab, MTX und Prednison habe die Symptomatik deutlich verbessert werden können. Klinisch sei es nach sieben Wochen zu einem erneuten Beginn der Symptomati k mit Aphten sowie ständiger Mü digkeit gekommen. Die bestehende chronisch-venöse Insuffizien z verursache ebenfalls Beinschwellungen sowie Schmerzen . Hinzu komme noch die Splenomegalie mit der schweren Thrombozytopenie und Lymphopenie .

E s sei e ine administrative Tätig keit ohne Tragen von Lasten anzustreben. Bei einer solchen Tätigkeit müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer durch die Immunsuppression i nfektgefährdet und somit eine Tätigkeit mit häufigem Kundenkontakt ungeeignet sei. Nach der Intubationsnarkose sei es zu einer orga nischen Dysphonie und einem Stimmlippenstillstand gekommen, was eine Tätig keit mit viel Sprechen deut lich erschweren würde. Aufgrund der Vorerkrankung der Leber und der Splenomegalie sei das Tragen von schweren Lasten kontra indiziert, was bedeute, dass die frühere Tätigkeit als Lagerist ungeeignet sei. Somit könne eine Umschulung auf eine Bürotätigkeit mit einem anfänglichen Pensum von 50 % empfohlen werden (Urk. 1) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht einen Anspruch auf Leistun gen der Invalidenversicherung verneint hat. 3.

3.1

Nach zahlreichen Un tersuchungen und Abklärungen am Uni versität s spital

Y.___ (Urk. 7/155 S. 2 - 10,

Urk. 7/170 S. 25-28) hielt der behandelnde Arzt an der Klinik für Immunologie des Universitätsspitals Y.___ folgende Diagn ose n fest (Urk. 7/179 S. 1-3) : - M. Behçet (EM 2004) - DD Autoinflammatorisches Syndrom vom Typ des PFAPA-Syndroms (Spital Z.___ : periodisches Fieber, Ad enitis, Pharyngitis, aphthöse St omatitis, hier kein Hinweis auf Morbus Behçet) - Portal-venöse Hypertonie bei kavernöser Transformation der Portalvene unklarer Ätiologie, ED 2003 - Splenomegalie, Oesophagusvarizen Grad II-II I, portal-hypertensive Gastropathie, Verbrauchsthrombozytopenie - Leberbiopsie ohne Zirrhose-Zeichen 2003 - St.n . Hepatitis B - Chronische Müdigkeit - Durch- und Einschlafinsomnie seit 2015 - DD bei Immunsuppression im Rahmen Behçet, DD bei Adipositas - St.n . Akne - Organische Dysphonie bei: - neu aufgetretenem Stimmlippenstillstand links (DD postoperativ nach Venenstripping Oktober 2015) - St.n . Stimmlippenzyste recht s und mucosal

bridge auf der rechten und linken Seite bei insgesamt laryngitisch veränderten Stimmlippen beid seits - St.n . Mikrolaryngoskopie und Abtragung einer zystischen Raumforde rung im Bereich der rechten Stimmlippe am 5.3.2013 - Vd.a . a llergische Reaktion mit lokaler ödematöser S chwellung Aryhöcker und a ryepigl ottischer Falte links DD Wundinfekt mit/bei: - St.n . Injektionslaryngoplastik (Stimmlippenaugmentation) der linken Stimmlippe mit Hyaluronsäure am 17.2.2016 bei organischer Dyspho nie - Chronisch-venöse Insuffizienz C4 Ep As 2 p 17,18 Pr r echts: - Komplette Stamminsuffizienz der V. saphena magna (VSM) HACH III - v ariköse V. saphena

accessoria

post . cruris - Radiofrequenz-Ablation VSM Unterschenkel und Phlebektomie Neben astvarizen in ITN 12/2016 (Spital A.__ _)

l inks: - Komplette Stamminsuffizienz der V. saphena magna (VSM) HACH II - v a riköse V. saphena

accessoria

ant . femoris et cruris - Radiofre quenz-Ablation VSM und Phle bektomie Nebenastvarizen in ITN 12/2016 (Spital A.___)

- Aktuell: Linksbetonte Beinschwellung bds . - Subklinische Hypothyreose ED 01/2017 - Adipositas Klasse III nach WHO - Endokrine Ursache weitgehend ausgeschlossen 09/2016 - 1.9.2016: Gewicht 137 kg, BMI 42.8 kg/m 2 - Aktuell 7/2017: 136.5 kg - Sekundäre Ehesterilität, EM 2006 - St.n . Epididymitis beidseits, ED

23.8.2017

D er behandelnde Arzt führte aus, dass beim Beschwerdeführer seit 2004 ein Morbus Behçet

vorliege und dass d ie bestehende chronisc h-venöse Insuffizien z

Beinschwellungen sowie Schmerzen verursache . Bei einer angestrebten Tätigkeit müsse berücksichtigt werden, dass für den Be schwerdefüh rer aufgrund der Infek tanfälligkeit eine Tätigkeit mit häufigem Kundenkontakt insbesondere im Winter nicht in Frage komme. Da aufgrund einer D ysphonie die Stimme eingeschränkt sei, sei eine Tätigkeit mit viel Sprechen ungeeignet . Eine Tätigkeit mit schweren Lasten sei wegen der V orerkrankung der Leber nicht empfehlenswert . 3.2

Im Bericht vom 1 8. Juli 2016 legte Dr. B.___, Klinik für Angi ologie, Universitätsspital Y.___, folgende Diagnose n fest (Urk. 7/162 S. 1-4): - Chronisch venöse Insuffizienz mit/bei: - p rimäre r

Varikosis - Adipositas III

Die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Auch sei die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar . Es bestehe eine verminderte Leistungsfähig keit, da der Beschwerdeführer keine stehende Tätigkeit ausüben sollte. Der Beschwerdeführer sei ab sofort wieder einsetzbar. 3.3

Der Vert r auensarzt der Krankentaggeldversicherung Dr. C.___

äusserte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2016 folgende Diagnose n, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse n (Urk. 7/170 S. 3 8): - Chronisch-venöse Insuffizienz der grossen Stammvenen beider Beine, unterstützt durch die Adipositas permagna - Organisch bedingte Dysphonie al s mögliche Folge eines Narkose- Zwischenfalles

Im Mittelpunkt stehe die chronisch-venöse Insuffizienz der grossen Stammvenen beider unteren Extremitäten trotz wiederholten invasiven Eingriffen bis 201 5. Als Komplikation eines solchen Ereignisses sei ein Stimmlippenstillstand aufgetreten. Klinisch bestehe insgesamt ein weiterhin relevanter Varizen-Status beider Beine mit grotesker Schwellung . Unterstützt werde diese Schwellung durch die massiv ausgeprägte Adipositas. Bei dem schon seit längerer Zeit bestehenden Überge wicht stelle sich die Frage nach der Complia nce beziehungsweise der Schaden minderungspflicht. D ass diese entscheidenden Parameter fehlen würden, zeige alleine der Gewichtsverlauf zwischen April und Juli 2016, wonach der Beschwer deführer 14 Kilo zugenommen habe (Urk. 7/170 S. 37) .

Auf der Ebene Ernährung sei ein adäquates, gut geführtes und überwachtes Therapieprogramm durchzuführen, um das Gewicht drastisch zu reduzieren . Eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit sei derzeit unmöglich. Die Arbeits fähigkeit in einer angepassten T ätigkeit lasse sich nur durch eine vertrauensärzt liche K onsultation festlegen (Urk. 7/170 S. 38) . 3.4

Dr. C.___ schrieb am 9. November 2016 an die Klinik für Endokrinologie, dass es jetzt wichtig sei, die anhaltende Gewichtsreduktion erfolgreich zu reali sieren, und bat darum, den Beschwerdeführer in das Reha-Programm DIA-FIT zu integrieren (Urk. 7/166). Des Weitern führte er in seinem Bericht vom 9. Novem ber 2016 folgende Diagnose n

und Befunde an (Urk. 7/166 S. 4-6) : - Kardiovaskuläres Risikoprofil mit - BMI 40.7 kg/m 2 bei 132 kg und 1.8

m - Hypertonie mit sitzend 130/90 und stehend 140/100 mm Hg be i

Inderal mit Kopfweh und Schwindel - Blutzucker noch normal (!) mit 4.8 mmol/l - Komplikation des erhöhten BMI:

Rezidiv Stammvarikosis und Varicosis Seitenäste beider Bein e - EKG: Sinusrythmus, Linkslage, noch normale Repolarisation - Kardio-pulmonale Auskultation o hne B efund

In Ergänzung zum Bericht vom 5. Oktober 2016 (Urk. 7/170 S. 37) wurde festge halten, dass bezüglich Arbeitsfähigkeit zuerst das DIA-FIT -Programm durchzu führen sei. Es müsse dann ein Belastungsprofil festgelegt werden . Ein künftiger Job müsse ein abwechslungsreiches Bewegungsm uster aufweisen und soll e ermöglichen, sich immer wieder zu setzen. De r zumutbare Stellenantritt habe spätestens per 1. Februar 2017 zu erfolgen. 3.5

Im Bericht von Dr. C.___ vom 2 0. Mai 2017 werden folgende Diagnose n und Befunde festgehalten (Urk. 7/173 S. 5-7): - BMI 40.1 kg/m 2 bei 130 kg und 1.8

m - Unverändert Hypertonie mit sitzend 130/85 mm Hg, stehend aber 140/95-100 mm Hg mit Kopfschmerzen und Schwindel - Blutzucker 5.3 mmol/l - Venenstatus: unverändert - EKG und kardio-pulmonale Auskultation unverändert

E in adäquates Bewegungsprogramm sei noch nicht organisiert worden . Das Gewicht habe sich nach einer kurzfristigen Redukt ion wieder erhöht. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer das Gewicht wieder um 7 Kilo reduzieren können. Der Beschwerdeführer leide immer noch an einer anstrengungsbe dingten Dyspnoe NYHA Grad I-II. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers starte am 1. Juli 2017, wobei während den ersten zwei Monate n das Pensum noch 50 % betrage. 3.6

Der

Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) hielt am 2 8. Juli 2017

folgendes fest (Urk. 7/174 S. 4-5):

Es liege keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Das Belastungsprofil sehe eine leichte wechselbelastende Tätigkeit vor, wobei schweres Heben und Tragen von Lasten zu vermeiden sei.

In angepasster Tätigkeit betrage die A rbeits fähigkeit seit jeher 100 % . Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könne sich weiterhin verbessern. Eine weitere medizinische Massnahme sei die Gewichtsreduktion. Ein Gesundheits schaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe eine vorübergehende Verschlech terung des Gesundheitszustandes durch eine Stimmbandläsion gehabt, woraus aber keine andauernde Arbeitsunfähigkeit resultiere. Dr. C.___ habe die Ansicht vertreten, dass die aus der Adipositas resultierenden kardiovaskulären Risikofaktoren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Ein dauerhafter Gesund heitsscha den im invaliden rechtlichen Sinne resultiere aus dem Übergewicht aber nicht. Es liege ausserdem eine Pfortadererkrankung vor, welche bere its im Jahre 2011 bestanden und welche sich seither nicht verschlechtert habe. 4.

4.1

Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer an einem polymorbiden Beschwerdebild l eidet. Uneinigkeit besteht hingegen bei der Beurteilung der Auswirkungen der vorliegenden Diag nosen, insbesondere der Adipositas, auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers. 4.2

Anhand der vorhandenen medizinischen Akten lässt sich erkennen, dass aus somatischer Sicht sehr um fangreiche Abklärungen getätigt worden sind . Keiner der behandelnden Fach ä r z t e attestierte dem Beschwerdeführer jedoch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht. Einzig der Hausarzt Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer in der Zeit vom Sep tember 2015 bis August 2016 immer wieder für eine gewisse Zeitspanne eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/170 S. 5-12, S. 16-20 und S. 22-23).

Auch die für den R AD tätige E.___, Fachärztin für Innere Medizin, kam in Kenntnis der ärztlichen Berichte und in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 7/174 S. 5). Übereinstimmend

mit dieser Einschätzung äusserte sich auch Dr. C.___

dahingehend, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2017 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/173 S. 5-7).

Im Bericht des Uni versitäts spitals

Y.___, Klinik für Immuno logie, vom 1 9. September 2017 wurde explizit ausgeführt, unter welchen Voraus setzungen eine angestrebte Tätigkeit ausgeübt werden könne: es solle berücksich tigt werden, dass der Beschwerdeführer durch die Immunsuppression i nfekt gefährdet sei. Demzufolge komme nur e ine Tätigkeit mit wenig Kundenkontakt in Frage . Da die Stimme eingeschränkt sei, sei eine Tätigkeit mit viel Sprechen nicht zu empfehlen. Schliesslich sei a ufgrun d der Vorerkrankungen der Leber eine Tätigkeit mit schweren Lasten zu vermeiden (Urk. 7/179 S. 1).

Auch der Angiologe

Dr. B.___ ging am 1 8. Juli 2016 von einer 100% igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 7/162 S. 1-4). 4.3

Adipositas bewirkt grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2).

Der Beschwerdeführer ist unbestritten schwer übergewichtig (Urk. 7/170 S. 37,

Urk. 7/173 S.11) . Er hat aber immer wieder den Willen gezeigt ab zunehmen, was ihm auch, unter anderem mit seinem regelmässigen Schwimmtraining (Urk. 7/170 S. 36) gelang (Urk. 7/173 S. 5), noch bevor er mit dem DIA-FIT-Programm an gefangen hat . Eine Gewi chtsreduktion ist ihm zumutbar und ist auch realistisch, kann er doch auf

hilfreiche Therapien zurückgreifen (Urk. 7/173 S.

5).

Schliesslich gibt es keine Hinweise dafür, dass er durch die Adipositas in seiner Erwerbsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist.

Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für eine ange passte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen ist. 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 5.3

Für die Festsetzung des Valideneinkommens sind die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heranzuziehen.

Der Beschwerde führer absolvierte eine Anlehre als Maler und verfügt über eine gewisse berufliche Erfahrung (Urk. 7/1,

Urk. 7/71).

Abzustellen ist demzufolge auf den standardisierten Lohn der Tabelle TA1, Ziff. 41-43 (Baugewerbe), Kompetenzniveau 2, Männer, von monatlich Fr. 5' 885 .--.

Dieses monatliche Ein kommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Bereich Baugewerbe/Bau im Jahr 2016 von 41. 4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-201 8, Ziff. 41-43) sowie der Nominallohnentwicklung bis in Jahr 2016 (Indexstand 2220 [2014 ] auf 2239 [2016], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohn index, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, T39, 2010-2018, Nominallöhne Männer) auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen . Das Valideneinkommen beträgt somit Fr. 73’717 .-- (Fr. 5'885 .-- : 40 x 41.4 x 12 : 2220 x 2239) . Gemäss IK-Auszug war der Lohn des Beschwer deführers bis anhin noch nie so hoch (Urk. 7/158). Es kann offenbleiben, ob er in seiner angestammten Tätigkeit heute so viel verdien en würde, weil - wie nachfol gend zu zeigen ist – ohnehin ein leistungsausschliessender Invaliditätsgrad resultiert. 5.4

Zur Bemessung des Invalideneinkommens sind ebenfalls die Tabellenlöhne der Schwe izerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 201 4 heranzuziehen. Da dem Beschwerdeführer nur noch eine wechselbelastende Tätigkeit zuzumuten ist und er über keine verwertbare Ausbildung in einer angepassten Tätigkeit verfügt, ist auf das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte (LSE 2014, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) abzustellen, welches Fr. 5'312 .-- beträgt. Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksich tigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-201 8, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bis in Jahr 2016

(Indexstand 2220 [2014] auf 2239 [2016],;

vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, T39, 2010-2018, Nominallöhne Männer) auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Das Invalideneinkommen beträgt

somit Fr. 67'022 .-- (Fr. 5'312 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 2220 x 2239) . Faktoren, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertig t en, sind vorliegend nicht vorhanden. 5.5

Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt dem nac h Fr. 6’695 .-- (V alideneinkommen von Fr. 73’717 .-- abzüglich I nvalidenein kommen von Fr. 67’022 .--), was einem leistungs ausschliessenden Invaliditäts grad von gerundet 9 % entspricht. 6 .

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.

Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 700.--

festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den A llge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.8 m - Unverändert Hypertonie mit sitzend 130/85 mm Hg, stehend aber 140/95-100 mm Hg mit Kopfschmerzen und Schwindel - Blutzucker 5.3 mmol/l - Venenstatus: unverändert - EKG und kardio-pulmonale Auskultation unverändert

E in adäquates Bewegungsprogramm sei noch nicht organisiert worden . Das Gewicht habe sich nach einer kurzfristigen Redukt ion wieder erhöht. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer das Gewicht wieder um 7 Kilo reduzieren können. Der Beschwerdeführer leide immer noch an einer anstrengungsbe dingten Dyspnoe NYHA Grad I-II. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers starte am 1. Juli 2017, wobei während den ersten zwei Monate n das Pensum noch 50 % betrage. 3.6

Der

Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) hielt am 2 8. Juli 2017

folgendes fest (Urk. 7/174 S. 4-5):

Es liege keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Das Belastungsprofil sehe eine leichte wechselbelastende Tätigkeit vor, wobei schweres Heben und Tragen von Lasten zu vermeiden sei.

In angepasster Tätigkeit betrage die A rbeits fähigkeit seit jeher 100 % . Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könne sich weiterhin verbessern. Eine weitere medizinische Massnahme sei die Gewichtsreduktion. Ein Gesundheits schaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe eine vorübergehende Verschlech terung des Gesundheitszustandes durch eine Stimmbandläsion gehabt, woraus aber keine andauernde Arbeitsunfähigkeit resultiere. Dr. C.___ habe die Ansicht vertreten, dass die aus der Adipositas resultierenden kardiovaskulären Risikofaktoren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Ein dauerhafter Gesund heitsscha den im invaliden rechtlichen Sinne resultiere aus dem Übergewicht aber nicht. Es liege ausserdem eine Pfortadererkrankung vor, welche bere its im Jahre 2011 bestanden und welche sich seither nicht verschlechtert habe. 4.

4.1

Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer an einem polymorbiden Beschwerdebild l eidet. Uneinigkeit besteht hingegen bei der Beurteilung der Auswirkungen der vorliegenden Diag nosen, insbesondere der Adipositas, auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers. 4.2

Anhand der vorhandenen medizinischen Akten lässt sich erkennen, dass aus somatischer Sicht sehr um fangreiche Abklärungen getätigt worden sind . Keiner der behandelnden Fach ä r z t e attestierte dem Beschwerdeführer jedoch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht. Einzig der Hausarzt Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer in der Zeit vom Sep tember 2015 bis August 2016 immer wieder für eine gewisse Zeitspanne eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/170 S. 5-12, S. 16-20 und S. 22-23).

Auch die für den R AD tätige E.___, Fachärztin für Innere Medizin, kam in Kenntnis der ärztlichen Berichte und in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 7/174 S. 5). Übereinstimmend

mit dieser Einschätzung äusserte sich auch Dr. C.___

dahingehend, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2017 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/173 S. 5-7).

Im Bericht des Uni versitäts spitals

Y.___, Klinik für Immuno logie, vom 1 9. September 2017 wurde explizit ausgeführt, unter welchen Voraus setzungen eine angestrebte Tätigkeit ausgeübt werden könne: es solle berücksich tigt werden, dass der Beschwerdeführer durch die Immunsuppression i nfekt gefährdet sei. Demzufolge komme nur e ine Tätigkeit mit wenig Kundenkontakt in Frage . Da die Stimme eingeschränkt sei, sei eine Tätigkeit mit viel Sprechen nicht zu empfehlen. Schliesslich sei a ufgrun d der Vorerkrankungen der Leber eine Tätigkeit mit schweren Lasten zu vermeiden (Urk. 7/179 S. 1).

Auch der Angiologe

Dr. B.___ ging am 1 8. Juli 2016 von einer 100% igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 7/162 S. 1-4). 4.3

Adipositas bewirkt grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2).

Der Beschwerdeführer ist unbestritten schwer übergewichtig (Urk. 7/170 S. 37,

Urk. 7/173 S.11) . Er hat aber immer wieder den Willen gezeigt ab zunehmen, was ihm auch, unter anderem mit seinem regelmässigen Schwimmtraining (Urk. 7/170 S. 36) gelang (Urk. 7/173 S. 5), noch bevor er mit dem DIA-FIT-Programm an gefangen hat . Eine Gewi chtsreduktion ist ihm zumutbar und ist auch realistisch, kann er doch auf

hilfreiche Therapien zurückgreifen (Urk. 7/173 S.

5).

Schliesslich gibt es keine Hinweise dafür, dass er durch die Adipositas in seiner Erwerbsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist.

Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für eine ange passte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen ist. 5.

E. 5 geborene X.___ meldete sich am 2 8. September 2007 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf eine kavernös e Transfor ma tion der Vena

portae mit portaler Hypertonie und Splenomegalie bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Diese tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizi nische Abklärungen. Am 2 2. August 2008 teilte die IV-Stelle Luzern dem Ver sicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da er eine Arbeitsstelle gefunden habe, die seiner gesundheitlichen Situation angemessen sei (Urk. 7/46).

E. 5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 5.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

E. 5.3 Für die Festsetzung des Valideneinkommens sind die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heranzuziehen.

Der Beschwerde führer absolvierte eine Anlehre als Maler und verfügt über eine gewisse berufliche Erfahrung (Urk. 7/1,

Urk. 7/71).

Abzustellen ist demzufolge auf den standardisierten Lohn der Tabelle TA1, Ziff. 41-43 (Baugewerbe), Kompetenzniveau 2, Männer, von monatlich Fr. 5' 885 .--.

Dieses monatliche Ein kommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Bereich Baugewerbe/Bau im Jahr 2016 von 41. 4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-201 8, Ziff. 41-43) sowie der Nominallohnentwicklung bis in Jahr 2016 (Indexstand 2220 [2014 ] auf 2239 [2016], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohn index, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, T39, 2010-2018, Nominallöhne Männer) auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen . Das Valideneinkommen beträgt somit Fr. 73’717 .-- (Fr. 5'885 .-- : 40 x 41.4 x 12 : 2220 x 2239) . Gemäss IK-Auszug war der Lohn des Beschwer deführers bis anhin noch nie so hoch (Urk. 7/158). Es kann offenbleiben, ob er in seiner angestammten Tätigkeit heute so viel verdien en würde, weil - wie nachfol gend zu zeigen ist – ohnehin ein leistungsausschliessender Invaliditätsgrad resultiert.

E. 5.4 Zur Bemessung des Invalideneinkommens sind ebenfalls die Tabellenlöhne der Schwe izerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 201 4 heranzuziehen. Da dem Beschwerdeführer nur noch eine wechselbelastende Tätigkeit zuzumuten ist und er über keine verwertbare Ausbildung in einer angepassten Tätigkeit verfügt, ist auf das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte (LSE 2014, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) abzustellen, welches Fr. 5'312 .-- beträgt. Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksich tigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-201 8, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bis in Jahr 2016

(Indexstand 2220 [2014] auf 2239 [2016],;

vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, T39, 2010-2018, Nominallöhne Männer) auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Das Invalideneinkommen beträgt

somit Fr. 67'022 .-- (Fr. 5'312 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 2220 x 2239) . Faktoren, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertig t en, sind vorliegend nicht vorhanden.

E. 5.5 Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt dem nac h Fr. 6’695 .-- (V alideneinkommen von Fr. 73’717 .-- abzüglich I nvalidenein kommen von Fr. 67’022 .--), was einem leistungs ausschliessenden Invaliditäts grad von gerundet 9 % entspricht. 6 .

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.

Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 700.--

festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die IV-Stelle hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen da für, dass der Versicherte nicht länger als ein Jahr dauerhaft in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Auch die im Ein wandverfahren vorgelegten Arztberichte vom Universitätsspital Y.___ würden keine neuen Diagnosen zeigen. 2.2

Demgegenüber reichte der Beschwerdeführer als Beschwerde einen Arztbericht des Universitätsspitals Y.___, Klinik fü r Immunologie, ein und liess damit ausführen, dass bei ihm seit 2004 ein Morbus Behçet mit rezidivierenden Aphten und Fieber bestehe. Unter einer dreifachen Immunsuppression mit Infliximab, MTX und Prednison habe die Symptomatik deutlich verbessert werden können. Klinisch sei es nach sieben Wochen zu einem erneuten Beginn der Symptomati k mit Aphten sowie ständiger Mü digkeit gekommen. Die bestehende chronisch-venöse Insuffizien z verursache ebenfalls Beinschwellungen sowie Schmerzen . Hinzu komme noch die Splenomegalie mit der schweren Thrombozytopenie und Lymphopenie .

E s sei e ine administrative Tätig keit ohne Tragen von Lasten anzustreben. Bei einer solchen Tätigkeit müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer durch die Immunsuppression i nfektgefährdet und somit eine Tätigkeit mit häufigem Kundenkontakt ungeeignet sei. Nach der Intubationsnarkose sei es zu einer orga nischen Dysphonie und einem Stimmlippenstillstand gekommen, was eine Tätig keit mit viel Sprechen deut lich erschweren würde. Aufgrund der Vorerkrankung der Leber und der Splenomegalie sei das Tragen von schweren Lasten kontra indiziert, was bedeute, dass die frühere Tätigkeit als Lagerist ungeeignet sei. Somit könne eine Umschulung auf eine Bürotätigkeit mit einem anfänglichen Pensum von 50 % empfohlen werden (Urk. 1) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht einen Anspruch auf Leistun gen der Invalidenversicherung verneint hat. 3.

3.1

Nach zahlreichen Un tersuchungen und Abklärungen am Uni versität s spital

Y.___ (Urk. 7/155 S. 2 -

E. 10 ,

Urk. 7/170 S. 25-28) hielt der behandelnde Arzt an der Klinik für Immunologie des Universitätsspitals Y.___ folgende Diagn ose n fest (Urk. 7/179 S. 1-3) : - M. Behçet (EM 2004) - DD Autoinflammatorisches Syndrom vom Typ des PFAPA-Syndroms (Spital Z.___ : periodisches Fieber, Ad enitis, Pharyngitis, aphthöse St omatitis, hier kein Hinweis auf Morbus Behçet) - Portal-venöse Hypertonie bei kavernöser Transformation der Portalvene unklarer Ätiologie, ED 2003 - Splenomegalie, Oesophagusvarizen Grad II-II I, portal-hypertensive Gastropathie, Verbrauchsthrombozytopenie - Leberbiopsie ohne Zirrhose-Zeichen 2003 - St.n . Hepatitis B - Chronische Müdigkeit - Durch- und Einschlafinsomnie seit 2015 - DD bei Immunsuppression im Rahmen Behçet, DD bei Adipositas - St.n . Akne - Organische Dysphonie bei: - neu aufgetretenem Stimmlippenstillstand links (DD postoperativ nach Venenstripping Oktober 2015) - St.n . Stimmlippenzyste recht s und mucosal

bridge auf der rechten und linken Seite bei insgesamt laryngitisch veränderten Stimmlippen beid seits - St.n . Mikrolaryngoskopie und Abtragung einer zystischen Raumforde rung im Bereich der rechten Stimmlippe am 5.3.2013 - Vd.a . a llergische Reaktion mit lokaler ödematöser S chwellung Aryhöcker und a ryepigl ottischer Falte links DD Wundinfekt mit/bei: - St.n . Injektionslaryngoplastik (Stimmlippenaugmentation) der linken Stimmlippe mit Hyaluronsäure am 17.2.2016 bei organischer Dyspho nie - Chronisch-venöse Insuffizienz C4 Ep As 2 p 17,18 Pr r echts: - Komplette Stamminsuffizienz der V. saphena magna (VSM) HACH III - v ariköse V. saphena

accessoria

post . cruris - Radiofrequenz-Ablation VSM Unterschenkel und Phlebektomie Neben astvarizen in ITN 12/2016 (Spital A.__ _)

l inks: - Komplette Stamminsuffizienz der V. saphena magna (VSM) HACH II - v a riköse V. saphena

accessoria

ant . femoris et cruris - Radiofre quenz-Ablation VSM und Phle bektomie Nebenastvarizen in ITN 12/2016 (Spital A.___)

- Aktuell: Linksbetonte Beinschwellung bds . - Subklinische Hypothyreose ED 01/2017 - Adipositas Klasse III nach WHO - Endokrine Ursache weitgehend ausgeschlossen 09/2016 - 1.9.2016: Gewicht 137 kg, BMI 42.8 kg/m 2 - Aktuell 7/2017: 136.5 kg - Sekundäre Ehesterilität, EM 2006 - St.n . Epididymitis beidseits, ED

23.8.2017

D er behandelnde Arzt führte aus, dass beim Beschwerdeführer seit 2004 ein Morbus Behçet

vorliege und dass d ie bestehende chronisc h-venöse Insuffizien z

Beinschwellungen sowie Schmerzen verursache . Bei einer angestrebten Tätigkeit müsse berücksichtigt werden, dass für den Be schwerdefüh rer aufgrund der Infek tanfälligkeit eine Tätigkeit mit häufigem Kundenkontakt insbesondere im Winter nicht in Frage komme. Da aufgrund einer D ysphonie die Stimme eingeschränkt sei, sei eine Tätigkeit mit viel Sprechen ungeeignet . Eine Tätigkeit mit schweren Lasten sei wegen der V orerkrankung der Leber nicht empfehlenswert . 3.2

Im Bericht vom 1 8. Juli 2016 legte Dr. B.___, Klinik für Angi ologie, Universitätsspital Y.___, folgende Diagnose n fest (Urk. 7/162 S. 1-4): - Chronisch venöse Insuffizienz mit/bei: - p rimäre r

Varikosis - Adipositas III

Die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Auch sei die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar . Es bestehe eine verminderte Leistungsfähig keit, da der Beschwerdeführer keine stehende Tätigkeit ausüben sollte. Der Beschwerdeführer sei ab sofort wieder einsetzbar. 3.3

Der Vert r auensarzt der Krankentaggeldversicherung Dr. C.___

äusserte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2016 folgende Diagnose n, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse n (Urk. 7/170 S. 3 8): - Chronisch-venöse Insuffizienz der grossen Stammvenen beider Beine, unterstützt durch die Adipositas permagna - Organisch bedingte Dysphonie al s mögliche Folge eines Narkose- Zwischenfalles

Im Mittelpunkt stehe die chronisch-venöse Insuffizienz der grossen Stammvenen beider unteren Extremitäten trotz wiederholten invasiven Eingriffen bis 201 5. Als Komplikation eines solchen Ereignisses sei ein Stimmlippenstillstand aufgetreten. Klinisch bestehe insgesamt ein weiterhin relevanter Varizen-Status beider Beine mit grotesker Schwellung . Unterstützt werde diese Schwellung durch die massiv ausgeprägte Adipositas. Bei dem schon seit längerer Zeit bestehenden Überge wicht stelle sich die Frage nach der Complia nce beziehungsweise der Schaden minderungspflicht. D ass diese entscheidenden Parameter fehlen würden, zeige alleine der Gewichtsverlauf zwischen April und Juli 2016, wonach der Beschwer deführer 14 Kilo zugenommen habe (Urk. 7/170 S. 37) .

Auf der Ebene Ernährung sei ein adäquates, gut geführtes und überwachtes Therapieprogramm durchzuführen, um das Gewicht drastisch zu reduzieren . Eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit sei derzeit unmöglich. Die Arbeits fähigkeit in einer angepassten T ätigkeit lasse sich nur durch eine vertrauensärzt liche K onsultation festlegen (Urk. 7/170 S. 38) . 3.4

Dr. C.___ schrieb am 9. November 2016 an die Klinik für Endokrinologie, dass es jetzt wichtig sei, die anhaltende Gewichtsreduktion erfolgreich zu reali sieren, und bat darum, den Beschwerdeführer in das Reha-Programm DIA-FIT zu integrieren (Urk. 7/166). Des Weitern führte er in seinem Bericht vom 9. Novem ber 2016 folgende Diagnose n

und Befunde an (Urk. 7/166 S. 4-6) : - Kardiovaskuläres Risikoprofil mit - BMI 40.7 kg/m 2 bei 132 kg und 1.8

m - Hypertonie mit sitzend 130/90 und stehend 140/100 mm Hg be i

Inderal mit Kopfweh und Schwindel - Blutzucker noch normal (!) mit 4.8 mmol/l - Komplikation des erhöhten BMI:

Rezidiv Stammvarikosis und Varicosis Seitenäste beider Bein e - EKG: Sinusrythmus, Linkslage, noch normale Repolarisation - Kardio-pulmonale Auskultation o hne B efund

In Ergänzung zum Bericht vom 5. Oktober 2016 (Urk. 7/170 S. 37) wurde festge halten, dass bezüglich Arbeitsfähigkeit zuerst das DIA-FIT -Programm durchzu führen sei. Es müsse dann ein Belastungsprofil festgelegt werden . Ein künftiger Job müsse ein abwechslungsreiches Bewegungsm uster aufweisen und soll e ermöglichen, sich immer wieder zu setzen. De r zumutbare Stellenantritt habe spätestens per 1. Februar 2017 zu erfolgen. 3.5

Im Bericht von Dr. C.___ vom 2 0. Mai 2017 werden folgende Diagnose n und Befunde festgehalten (Urk. 7/173 S. 5-7): - BMI 40.1 kg/m 2 bei 130 kg und

Dispositiv
  1. 1.1      Der 198 5 geborene X.___ meldete sich am 2
  2. September 2007 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf eine kavernös e Transfor ma tion der Vena portae mit portaler Hypertonie und Splenomegalie bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/4). Diese tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizi nische Abklärungen. Am 2
  3. August 2008 teilte die IV-Stelle Luzern dem Ver sicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde , da er eine Arbeitsstelle gefunden habe , die seiner gesundheitlichen Situation angemessen sei ( Urk.  7/46). 1.2      A m 1
  4. Mai 2009 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wieder an , um bei der Stellensuche unterstützt zu werden ( Urk.  7/57, Urk.  7/65). Mit Mitteilung vom 2
  5. Juli 2009 gab die IV- Stelle bekannt, dass die Invalidenversicherung im Rahmen einer Frühinterventions massnahme die Kosten eines Ausbildungskurses (Grundkurs Lagerlogistik) über nehme ( Urk.  7/72). Diesen schloss der Versicherte in der Folge erfolgreich ab ( Urk.  7/83). Am 1
  6. Januar 2010 teilte die IV- Stelle dem Versicherten mit, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung erfüllt seien und dass sie ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewähre ( Urk.  7/87) . A m 2
  7. Februar 2010 teilte sie sodann mit, dass sie die Kosten eines Arbeitstraining s übernehme ( Urk.  7/93). Für die Dauer der Massnahme wurde dem Versicherten m it Verfügung vom 2
  8. März 2010 ein Taggeld in Höhe von Fr.  144.60 zugesprochen ( Urk.  7/ 99 ). Am 2
  9. Januar 2011 wurde die Arb eitsver mittlung abgeschlossen ( Urk.  7/121). Mit Vorbescheid vom
  10. Februar 2011 kündigte die IV-Stelle an, dass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resul tiert habe ( Urk.  7/126). Dagegen erhob der Versicherte mündlich Einwand und ersuchte um Unterstützung durch berufliche Massnahmen , insbesondere Arbeits vermittlung ( Urk.  7/131). Am 3
  11. März 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung erfüllt seien ( Urk.  7/136). Mit Verfügung vom 2
  12. Mai 2011 verneinte die IV-Stelle einen Rentena nsp ruch ( Urk.  7/140). 1.3      Am 1
  13. Juni 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen im Bein und auf den Verlust der Stimme bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/154). Die IV-Stell e tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und teilte dem Versicherten am 2
  14. März 2017 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien , da medizinisc he Massnahmen im Vordergrund stü nden ( Urk.  7/171). Mit Vorbe scheid vom
  15. September 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde ( Urk.  7/175), worauf der Versicherte mit Schreiben vom 2
  16. Oktober 2017 Einwand erhob ( Urk.  7/180). Mit Verfügung vom
  17. Januar 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentena nsp ruch ( Urk.  2 [= Urk.  7/183]) .
  18. Während noch laufender Beschwerdefri st ging bei der IV-Stelle ein B ericht des Universitätsspitals Y.___ vom 3
  19. Januar 2018 ein ( Urk.  7/184). Die IV-Stelle erkundigte sich daraufhin beim Versicherten, ob er diesen Arztbericht als Beschwerde einreichen wolle ( Urk.  7/185), was vom Versicherten bejaht wurde ( Urk.  7/186). Die IV-Stelle überwies die Sache in der Folge m it Schreibe n vom 2
  20. Februar 2018 an das hiesige Sozialversicherungsgericht ( Urk.  3 [= Urk.  7/189 ] ). Mit Beschwerdeantwort vom 2
  21. April 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6), was dem Versicherten mit Verfügung vom
  22. Juni 2018 angezeigt wurde ( Urk.  8). Das Gericht zieht in Erwägung:
  23. 1.1      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.      Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den A llge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG).
  24. 2.1      Die IV-Stelle hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen da für , dass der Versicherte nicht länger als ein Jahr dauerhaft in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Auch die im Ein wandverfahren vorgelegten Arztberichte vom Universitätsspital Y.___ würden keine neuen Diagnosen zeigen. 2.2      Demgegenüber reichte der Beschwerdeführer als Beschwerde einen Arztbericht des Universitätsspitals Y.___ , Klinik fü r Immunologie, ein und liess damit ausführen, dass bei ihm seit 2004 ein Morbus Behçet mit rezidivierenden Aphten und Fieber bestehe. Unter einer dreifachen Immunsuppression mit Infliximab , MTX und Prednison habe die Symptomatik deutlich verbessert werden können. Klinisch sei es nach sieben Wochen zu einem erneuten Beginn der Symptomati k mit Aphten sowie ständiger Mü digkeit gekommen. Die bestehende chronisch-venöse Insuffizien z verursache ebenfalls Beinschwellungen sowie Schmerzen . Hinzu komme noch die Splenomegalie mit der schweren Thrombozytopenie und Lymphopenie .      E s sei e ine administrative Tätig keit ohne Tragen von Lasten anzustreben. Bei einer solchen Tätigkeit müsse berücksichtigt werden , dass der Beschwerdeführer durch die Immunsuppression i nfektgefährdet und somit eine Tätigkeit mit häufigem Kundenkontakt ungeeignet sei. Nach der Intubationsnarkose sei es zu einer orga nischen Dysphonie und einem Stimmlippenstillstand gekommen, was eine Tätig keit mit viel Sprechen deut lich erschweren würde. Aufgrund der Vorerkrankung der Leber und der Splenomegalie sei das Tragen von schweren Lasten kontra indiziert, was bedeute, dass die frühere Tätigkeit als Lagerist ungeeignet sei. Somit könne eine Umschulung auf eine Bürotätigkeit mit einem anfänglichen Pensum von 50  % empfohlen werden ( Urk.  1) . 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht einen Anspruch auf Leistun gen der Invalidenversicherung verneint hat.
  25. 3.1      Nach zahlreichen Un tersuchungen und Abklärungen am Uni versität s spital Y.___ ( Urk.  7/155 S. 2 - 10 , Urk.  7/170 S. 25-28) hielt der behandelnde Arzt an der Klinik für Immunologie des Universitätsspitals Y.___ folgende Diagn ose n fest ( Urk.  7/179 S. 1-3 ) : - M. Behçet (EM 2004 ) - DD Autoinflammatorisches Syndrom vom Typ des PFAPA-Syndroms ( Spital Z.___ : periodisches Fieber, Ad enitis, Pharyngitis, aphthöse St omatitis, hier kein Hinweis auf Morbus Behçet ) - Portal-venöse Hypertonie bei kavernöser Transformation der Portalvene unklarer Ätiologie , ED 2003 - Splenomegalie, Oesophagusvarizen Grad II-II I , portal-hypertensive Gastropathie , Verbrauchsthrombozytopenie - Leberbiopsie ohne Zirrhose-Zeichen 2003 - St.n . Hepatitis B - Chronische Müdigkeit - Durch- und Einschlafinsomnie seit 2015 - DD bei Immunsuppression im Rahmen Behçet , DD bei Adipositas - St.n . Akne - Organische Dysphonie bei: - neu aufgetretenem Stimmlippenstillstand links (DD postoperativ nach Venenstripping Oktober 2015) - St.n . Stimmlippenzyste recht s und mucosal bridge auf der rechten und linken Seite bei insgesamt laryngitisch veränderten Stimmlippen beid seits - St.n . Mikrolaryngoskopie und Abtragung einer zystischen Raumforde rung im Bereich der rechten Stimmlippe am 5.3.2013 - Vd.a . a llergische Reaktion mit lokaler ödematöser S chwellung Aryhöcker und a ryepigl ottischer Falte links DD Wundinfekt mit/bei: - St.n . Injektionslaryngoplastik (Stimmlippenaugmentation) der linken Stimmlippe mit Hyaluronsäure am 17.2.2016 bei organischer Dyspho nie - Chronisch-venöse Insuffizienz C4 Ep As 2 p 17,18 Pr r echts: - Komplette Stamminsuffizienz der V. saphena magna (VSM) HACH III - v ariköse V. saphena accessoria post . cruris - Radiofrequenz-Ablation VSM Unterschenkel und Phlebektomie Neben astvarizen in ITN 12/2016 (Spital A.__ _ ) l inks: - Komplette Stamminsuffizienz der V. saphena magna (VSM) HACH II - v a riköse V. saphena accessoria ant . femoris et cruris - Radiofre quenz-Ablation VSM und Phle bektomie Nebenastvarizen in ITN 12/2016 (Spital A.___ ) - Aktuell: Linksbetonte Beinschwellung bds . - Subklinische Hypothyreose ED 01/2017 - Adipositas Klasse III nach WHO - Endokrine Ursache weitgehend ausgeschlossen 09/2016 - 1.9.2016: Gewicht 137 kg, BMI 42.8 kg/m 2 - Aktuell 7/2017: 136.5 kg - Sekundäre Ehesterilität, EM 2006 - St.n . Epididymitis beidseits, ED 23.8.2017      D er behandelnde Arzt führte aus, dass beim Beschwerdeführer seit 2004 ein Morbus Behçet vorliege und dass d ie bestehende chronisc h-venöse Insuffizien z Beinschwellungen sowie Schmerzen verursache . Bei einer angestrebten Tätigkeit müsse berücksichtigt werden, dass für den Be schwerdefüh rer aufgrund der Infek tanfälligkeit eine Tätigkeit mit häufigem Kundenkontakt insbesondere im Winter nicht in Frage komme. Da aufgrund einer D ysphonie die Stimme eingeschränkt sei, sei eine Tätigkeit mit viel Sprechen ungeeignet . Eine Tätigkeit mit schweren Lasten sei wegen der V orerkrankung der Leber nicht empfehlenswert . 3.2      Im Bericht vom 1
  26. Juli 2016 legte Dr.  B.___ , Klinik für Angi ologie, Universitätsspital Y.___ , folgende Diagnose n fest ( Urk.  7/162 S. 1-4): - Chronisch venöse Insuffizienz mit/bei: - p rimäre r Varikosis - Adipositas III      Die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Auch sei die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar . Es bestehe eine verminderte Leistungsfähig keit, da der Beschwerdeführer keine stehende Tätigkeit ausüben sollte. Der Beschwerdeführer sei ab sofort wieder einsetzbar. 3.3      Der Vert r auensarzt der Krankentaggeldversicherung Dr.  C.___ äusserte in seinem Bericht vom
  27. Oktober 2016 folgende Diagnose n , welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse n ( Urk.  7/170 S. 3 8 ): - Chronisch-venöse Insuffizienz der grossen Stammvenen beider Beine, unterstützt durch die Adipositas permagna - Organisch bedingte Dysphonie al s mögliche Folge eines Narkose- Zwischenfalles      Im Mittelpunkt stehe die chronisch-venöse Insuffizienz der grossen Stammvenen beider unteren Extremitäten trotz wiederholten invasiven Eingriffen bis 201
  28. Als Komplikation eines solchen Ereignisses sei ein Stimmlippenstillstand aufgetreten. Klinisch bestehe insgesamt ein weiterhin relevanter Varizen-Status beider Beine mit grotesker Schwellung . Unterstützt werde diese Schwellung durch die massiv ausgeprägte Adipositas. Bei dem schon seit längerer Zeit bestehenden Überge wicht stelle sich die Frage nach der Complia nce beziehungsweise der Schaden minderungspflicht. D ass diese entscheidenden Parameter fehlen würden, zeige alleine der Gewichtsverlauf zwischen April und Juli 2016, wonach der Beschwer deführer 14 Kilo zugenommen habe ( Urk.  7/170 S. 37) .      Auf der Ebene Ernährung sei ein adäquates, gut geführtes und überwachtes Therapieprogramm durchzuführen, um das Gewicht drastisch zu reduzieren . Eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit sei derzeit unmöglich. Die Arbeits fähigkeit in einer angepassten T ätigkeit lasse sich nur durch eine vertrauensärzt liche K onsultation festlegen ( Urk.  7/170 S. 38) . 3.4      Dr.  C.___ schrieb am
  29. November 2016 an die Klinik für Endokrinologie, dass es jetzt wichtig sei, die anhaltende Gewichtsreduktion erfolgreich zu reali sieren , und bat darum, den Beschwerdeführer in das Reha-Programm DIA-FIT zu integrieren ( Urk.  7/166). Des Weitern führte er in seinem Bericht vom
  30. Novem ber 2016 folgende Diagnose n und Befunde an ( Urk.  7/166 S. 4-6) : - Kardiovaskuläres Risikoprofil mit - BMI 40.7 kg/m 2 bei 132 kg und 1.8 m - Hypertonie mit sitzend 130/90 und stehend 140/100 mm Hg be i Inderal mit Kopfweh und Schwindel - Blutzucker noch normal (!) mit 4.8 mmol/l - Komplikation des erhöhten BMI: Rezidiv Stammvarikosis und Varicosis Seitenäste beider Bein e - EKG: Sinusrythmus , Linkslage, noch normale Repolarisation - Kardio-pulmonale Auskultation o hne B efund      In Ergänzung zum Bericht vom
  31. Oktober 2016 ( Urk.  7/170 S. 37) wurde festge halten, dass bezüglich Arbeitsfähigkeit zuerst das DIA-FIT -Programm durchzu führen sei. Es müsse dann ein Belastungsprofil festgelegt werden . Ein künftiger Job müsse ein abwechslungsreiches Bewegungsm uster aufweisen und soll e ermöglichen, sich immer wieder zu setzen. De r zumutbare Stellenantritt habe spätestens per
  32. Februar 2017 zu erfolgen. 3.5      Im Bericht von Dr.  C.___ vom 2
  33. Mai 2017 werden folgende Diagnose n und Befunde festgehalten ( Urk.  7/173 S. 5-7): - BMI 40.1 kg/m 2 bei 130 kg und 1.8 m - Unverändert Hypertonie mit sitzend 130/85 mm Hg , stehend aber 140/95-100 mm Hg mit Kopfschmerzen und Schwindel - Blutzucker 5.3 mmol/l - Venenstatus: unverändert - EKG und kardio-pulmonale Auskultation unverändert      E in adäquates Bewegungsprogramm sei noch nicht organisiert worden . Das Gewicht habe sich nach einer kurzfristigen Redukt ion wieder erhöht. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer das Gewicht wieder um 7 Kilo reduzieren können. Der Beschwerdeführer leide immer noch an einer anstrengungsbe dingten Dyspnoe NYHA Grad I-II. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers starte am
  34. Juli 2017, wobei während den ersten zwei Monate n das Pensum noch 50  % betrage. 3.6      Der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung ( RAD ) hielt am 2
  35. Juli 2017 folgendes fest ( Urk.  7/174 S. 4-5):      Es liege keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Das Belastungsprofil sehe eine leichte wechselbelastende Tätigkeit vor, wobei schweres Heben und Tragen von Lasten zu vermeiden sei.      In angepasster Tätigkeit betrage die A rbeits fähigkeit seit jeher 100  % . Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könne sich weiterhin verbessern. Eine weitere medizinische Massnahme sei die Gewichtsreduktion. Ein Gesundheits schaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe eine vorübergehende Verschlech terung des Gesundheitszustandes durch eine Stimmbandläsion gehabt, woraus aber keine andauernde Arbeitsunfähigkeit resultiere. Dr.  C.___ habe die Ansicht vertreten, dass die aus der Adipositas resultierenden kardiovaskulären Risikofaktoren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Ein dauerhafter Gesund heitsscha den im invaliden rechtlichen Sinne resultiere aus dem Übergewicht aber nicht. Es liege ausserdem eine Pfortadererkrankung vor, welche bere its im Jahre 2011 bestanden und welche sich seither nicht verschlechtert habe.
  36. 4.1      Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer an einem polymorbiden Beschwerdebild l eidet. Uneinigkeit besteht hingegen bei der Beurteilung der Auswirkungen der vorliegenden Diag nosen, insbesondere der Adipositas, auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers. 4.2      Anhand der vorhandenen medizinischen Akten lässt sich erkennen, dass aus somatischer Sicht sehr um fangreiche Abklärungen getätigt worden sind . Keiner der behandelnden Fach ä r z t e attestierte dem Beschwerdeführer jedoch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht. Einzig der Hausarzt Dr.  D.___ attestierte dem Beschwerdeführer in der Zeit vom Sep tember 2015 bis August 2016 immer wieder für eine gewisse Zeitspanne eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % ( Urk.  7/170 S. 5-12, S. 16-20 und S. 22-23).      Auch die für den R AD tätige E.___ , Fachärztin für Innere Medizin, kam in Kenntnis der ärztlichen Berichte und in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege ( Urk.  7/174 S. 5). Übereinstimmend mit dieser Einschätzung äusserte sich auch Dr.  C.___ dahingehend, dass der Beschwerdeführer ab
  37. September 2017 wieder zu 100  % arbeitsfähig sei ( Urk.  7/173 S. 5-7). Im Bericht des Uni versitäts spitals Y.___ , Klinik für Immuno logie, vom 1
  38. September 2017 wurde explizit ausgeführt, unter welchen Voraus setzungen eine angestrebte Tätigkeit ausgeübt werden könne: es solle berücksich tigt werden, dass der Beschwerdeführer durch die Immunsuppression i nfekt gefährdet sei. Demzufolge komme nur e ine Tätigkeit mit wenig Kundenkontakt in Frage . Da die Stimme eingeschränkt sei, sei eine Tätigkeit mit viel Sprechen nicht zu empfehlen. Schliesslich sei a ufgrun d der Vorerkrankungen der Leber eine Tätigkeit mit schweren Lasten zu vermeiden ( Urk.  7/179 S. 1 ).      Auch der Angiologe Dr.  B.___ ging am 1
  39. Juli 2016 von einer 100% igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus ( Urk.  7/162 S. 1-4). 4.3      Adipositas bewirkt grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2).      Der Beschwerdeführer ist unbestritten schwer übergewichtig ( Urk.  7/170 S. 37, Urk.  7/173 S.11) . Er hat aber immer wieder den Willen gezeigt ab zunehmen , was ihm auch , unter anderem mit seinem regelmässigen Schwimmtraining ( Urk.  7/170 S. 36) gelang ( Urk.  7/173 S. 5) , noch bevor er mit dem DIA-FIT-Programm an gefangen hat . Eine Gewi chtsreduktion ist ihm zumutbar und ist auch realistisch , kann er doch auf hilfreiche Therapien zurückgreifen ( Urk.  7/173 S. 5). Schliesslich gibt es keine Hinweise dafür , dass er durch die Adipositas in seiner Erwerbsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist.      Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für eine ange passte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100  % ausgewiesen ist.
  40. 5.1      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2      Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25  % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).      Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 5.3      Für die Festsetzung des Valideneinkommens sind die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE ) 2014 heranzuziehen. Der Beschwerde führer absolvierte eine Anlehre als Maler und verfügt über eine gewisse berufliche Erfahrung ( Urk.  7/1 , Urk.  7/71 ). Abzustellen ist demzufolge auf den standardisierten Lohn der Tabelle TA1, Ziff.  41-43 (Baugewerbe), Kompetenzniveau 2, Männer, von monatlich Fr.  5' 885 .--. Dieses monatliche Ein kommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Bereich Baugewerbe/Bau im Jahr 2016 von 41. 4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-201 8 , Ziff.  41-43 ) sowie der Nominallohnentwicklung bis in Jahr 2016 (Indexstand 2220 [2014 ] auf 2239 [2016], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohn index, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, T39, 2010-2018, Nominallöhne Männer) auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen . Das Valideneinkommen beträgt somit Fr.  73’717 .-- ( Fr.  5'885 .-- : 40 x 41.4 x 12 : 2220 x 2239 ) . Gemäss IK-Auszug war der Lohn des Beschwer deführers bis anhin noch nie so hoch ( Urk.  7/158). Es kann offenbleiben , ob er in seiner angestammten Tätigkeit heute so viel verdien en würde , weil - wie nachfol gend zu zeigen ist – ohnehin ein leistungsausschliessender Invaliditätsgrad resultiert. 5.4      Zur Bemessung des Invalideneinkommens sind ebenfalls die Tabellenlöhne der Schwe izerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 201 4 heranzuziehen. Da dem Beschwerdeführer nur noch eine wechselbelastende Tätigkeit zuzumuten ist und er über keine verwertbare Ausbildung in einer angepassten Tätigkeit verfügt, ist auf das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte (LSE 2014, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) abzustellen, welches Fr.  5'312 .-- beträgt. Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksich tigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-201 8 , A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bis in Jahr 2016 (Indexstand 2220 [2014] auf 2239 [2016], ; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, T39, 2010-2018, Nominallöhne Männer) auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr.  67'022 .-- ( Fr.  5'312 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 2220 x 2239 ) . Faktoren , die einen leidensbedingten Abzug rechtfertig t en, sind vorliegend nicht vorhanden. 5.5      Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt dem nac h Fr.  6’695 .-- ( V alideneinkommen von Fr.  73’717 .-- abzüglich I nvalidenein kommen von Fr.  67’022 .--), was einem leistungs ausschliessenden Invaliditäts grad von gerundet 9  % entspricht. 6 .      Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
  41. Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr.  700.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
  42. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  43. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  44. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  45. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  46. Juli bis und mit 1
  47. August sowie vom 1
  48. Dezember bis und mit dem
  49. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00216

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Kuoni Urteil vom 1 7. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 198 5 geborene X.___ meldete sich am 2 8. September 2007 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf eine kavernös e Transfor ma tion der Vena

portae mit portaler Hypertonie und Splenomegalie bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Diese tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizi nische Abklärungen. Am 2 2. August 2008 teilte die IV-Stelle Luzern dem Ver sicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da er eine Arbeitsstelle gefunden habe, die seiner gesundheitlichen Situation angemessen sei (Urk. 7/46). 1.2

A m 1 1. Mai 2009 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wieder an, um bei der Stellensuche unterstützt zu werden (Urk. 7/57,

Urk. 7/65). Mit Mitteilung vom 2 2. Juli 2009 gab die IV- Stelle bekannt, dass die Invalidenversicherung im Rahmen einer Frühinterventions massnahme die Kosten eines Ausbildungskurses (Grundkurs Lagerlogistik) über nehme (Urk. 7/72). Diesen schloss der Versicherte in der Folge erfolgreich ab (Urk. 7/83). Am 1 3. Januar 2010 teilte die IV- Stelle dem Versicherten mit, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung erfüllt seien und dass sie ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewähre

(Urk. 7/87) . A m 2 5. Februar 2010 teilte sie sodann mit, dass sie die Kosten eines Arbeitstraining s

übernehme (Urk. 7/93).

Für die Dauer der Massnahme wurde dem Versicherten m it Verfügung vom 2 3. März 2010 ein Taggeld in Höhe von Fr. 144.60 zugesprochen (Urk. 7/ 99). Am 2 7. Januar 2011 wurde die Arb eitsver mittlung abgeschlossen (Urk. 7/121).

Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2011 kündigte die IV-Stelle an, dass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resul tiert habe (Urk. 7/126). Dagegen erhob der Versicherte mündlich Einwand und ersuchte um Unterstützung durch berufliche Massnahmen,

insbesondere Arbeits vermittlung (Urk. 7/131). Am 3 0. März 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung erfüllt seien (Urk. 7/136).

Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2011 verneinte die IV-Stelle einen Rentena nsp ruch (Urk. 7/140).

1.3

Am 1 5. Juni 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen im Bein und auf den Verlust der Stimme bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/154). Die IV-Stell e tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und teilte dem Versicherten am 2 0. März 2017 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien, da medizinisc he Massnahmen im Vordergrund stü nden (Urk. 7/171). Mit Vorbe scheid vom 4. September 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 7/175), worauf der Versicherte mit Schreiben vom 2 5. Oktober 2017 Einwand erhob (Urk. 7/180). Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentena nsp ruch (Urk. 2 [=

Urk. 7/183]) . 2.

Während noch laufender Beschwerdefri st ging bei der IV-Stelle ein B ericht des Universitätsspitals Y.___ vom 3 0. Januar 2018 ein (Urk. 7/184). Die IV-Stelle erkundigte sich daraufhin beim Versicherten, ob er diesen Arztbericht als Beschwerde einreichen wolle (Urk. 7/185), was vom Versicherten bejaht wurde (Urk. 7/186). Die IV-Stelle überwies die Sache in der Folge m it Schreibe n vom 2 8. Februar 2018 an das hiesige Sozialversicherungsgericht (Urk. 3 [=

Urk. 7/189 ]). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. April 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Juni 2018 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den A llge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die IV-Stelle hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen da für, dass der Versicherte nicht länger als ein Jahr dauerhaft in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Auch die im Ein wandverfahren vorgelegten Arztberichte vom Universitätsspital Y.___ würden keine neuen Diagnosen zeigen. 2.2

Demgegenüber reichte der Beschwerdeführer als Beschwerde einen Arztbericht des Universitätsspitals Y.___, Klinik fü r Immunologie, ein und liess damit ausführen, dass bei ihm seit 2004 ein Morbus Behçet mit rezidivierenden Aphten und Fieber bestehe. Unter einer dreifachen Immunsuppression mit Infliximab, MTX und Prednison habe die Symptomatik deutlich verbessert werden können. Klinisch sei es nach sieben Wochen zu einem erneuten Beginn der Symptomati k mit Aphten sowie ständiger Mü digkeit gekommen. Die bestehende chronisch-venöse Insuffizien z verursache ebenfalls Beinschwellungen sowie Schmerzen . Hinzu komme noch die Splenomegalie mit der schweren Thrombozytopenie und Lymphopenie .

E s sei e ine administrative Tätig keit ohne Tragen von Lasten anzustreben. Bei einer solchen Tätigkeit müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer durch die Immunsuppression i nfektgefährdet und somit eine Tätigkeit mit häufigem Kundenkontakt ungeeignet sei. Nach der Intubationsnarkose sei es zu einer orga nischen Dysphonie und einem Stimmlippenstillstand gekommen, was eine Tätig keit mit viel Sprechen deut lich erschweren würde. Aufgrund der Vorerkrankung der Leber und der Splenomegalie sei das Tragen von schweren Lasten kontra indiziert, was bedeute, dass die frühere Tätigkeit als Lagerist ungeeignet sei. Somit könne eine Umschulung auf eine Bürotätigkeit mit einem anfänglichen Pensum von 50 % empfohlen werden (Urk. 1) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht einen Anspruch auf Leistun gen der Invalidenversicherung verneint hat. 3.

3.1

Nach zahlreichen Un tersuchungen und Abklärungen am Uni versität s spital

Y.___ (Urk. 7/155 S. 2 - 10,

Urk. 7/170 S. 25-28) hielt der behandelnde Arzt an der Klinik für Immunologie des Universitätsspitals Y.___ folgende Diagn ose n fest (Urk. 7/179 S. 1-3) : - M. Behçet (EM 2004) - DD Autoinflammatorisches Syndrom vom Typ des PFAPA-Syndroms (Spital Z.___ : periodisches Fieber, Ad enitis, Pharyngitis, aphthöse St omatitis, hier kein Hinweis auf Morbus Behçet) - Portal-venöse Hypertonie bei kavernöser Transformation der Portalvene unklarer Ätiologie, ED 2003 - Splenomegalie, Oesophagusvarizen Grad II-II I, portal-hypertensive Gastropathie, Verbrauchsthrombozytopenie - Leberbiopsie ohne Zirrhose-Zeichen 2003 - St.n . Hepatitis B - Chronische Müdigkeit - Durch- und Einschlafinsomnie seit 2015 - DD bei Immunsuppression im Rahmen Behçet, DD bei Adipositas - St.n . Akne - Organische Dysphonie bei: - neu aufgetretenem Stimmlippenstillstand links (DD postoperativ nach Venenstripping Oktober 2015) - St.n . Stimmlippenzyste recht s und mucosal

bridge auf der rechten und linken Seite bei insgesamt laryngitisch veränderten Stimmlippen beid seits - St.n . Mikrolaryngoskopie und Abtragung einer zystischen Raumforde rung im Bereich der rechten Stimmlippe am 5.3.2013 - Vd.a . a llergische Reaktion mit lokaler ödematöser S chwellung Aryhöcker und a ryepigl ottischer Falte links DD Wundinfekt mit/bei: - St.n . Injektionslaryngoplastik (Stimmlippenaugmentation) der linken Stimmlippe mit Hyaluronsäure am 17.2.2016 bei organischer Dyspho nie - Chronisch-venöse Insuffizienz C4 Ep As 2 p 17,18 Pr r echts: - Komplette Stamminsuffizienz der V. saphena magna (VSM) HACH III - v ariköse V. saphena

accessoria

post . cruris - Radiofrequenz-Ablation VSM Unterschenkel und Phlebektomie Neben astvarizen in ITN 12/2016 (Spital A.__ _)

l inks: - Komplette Stamminsuffizienz der V. saphena magna (VSM) HACH II - v a riköse V. saphena

accessoria

ant . femoris et cruris - Radiofre quenz-Ablation VSM und Phle bektomie Nebenastvarizen in ITN 12/2016 (Spital A.___)

- Aktuell: Linksbetonte Beinschwellung bds . - Subklinische Hypothyreose ED 01/2017 - Adipositas Klasse III nach WHO - Endokrine Ursache weitgehend ausgeschlossen 09/2016 - 1.9.2016: Gewicht 137 kg, BMI 42.8 kg/m 2 - Aktuell 7/2017: 136.5 kg - Sekundäre Ehesterilität, EM 2006 - St.n . Epididymitis beidseits, ED

23.8.2017

D er behandelnde Arzt führte aus, dass beim Beschwerdeführer seit 2004 ein Morbus Behçet

vorliege und dass d ie bestehende chronisc h-venöse Insuffizien z

Beinschwellungen sowie Schmerzen verursache . Bei einer angestrebten Tätigkeit müsse berücksichtigt werden, dass für den Be schwerdefüh rer aufgrund der Infek tanfälligkeit eine Tätigkeit mit häufigem Kundenkontakt insbesondere im Winter nicht in Frage komme. Da aufgrund einer D ysphonie die Stimme eingeschränkt sei, sei eine Tätigkeit mit viel Sprechen ungeeignet . Eine Tätigkeit mit schweren Lasten sei wegen der V orerkrankung der Leber nicht empfehlenswert . 3.2

Im Bericht vom 1 8. Juli 2016 legte Dr. B.___, Klinik für Angi ologie, Universitätsspital Y.___, folgende Diagnose n fest (Urk. 7/162 S. 1-4): - Chronisch venöse Insuffizienz mit/bei: - p rimäre r

Varikosis - Adipositas III

Die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Auch sei die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar . Es bestehe eine verminderte Leistungsfähig keit, da der Beschwerdeführer keine stehende Tätigkeit ausüben sollte. Der Beschwerdeführer sei ab sofort wieder einsetzbar. 3.3

Der Vert r auensarzt der Krankentaggeldversicherung Dr. C.___

äusserte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2016 folgende Diagnose n, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse n (Urk. 7/170 S. 3 8): - Chronisch-venöse Insuffizienz der grossen Stammvenen beider Beine, unterstützt durch die Adipositas permagna - Organisch bedingte Dysphonie al s mögliche Folge eines Narkose- Zwischenfalles

Im Mittelpunkt stehe die chronisch-venöse Insuffizienz der grossen Stammvenen beider unteren Extremitäten trotz wiederholten invasiven Eingriffen bis 201 5. Als Komplikation eines solchen Ereignisses sei ein Stimmlippenstillstand aufgetreten. Klinisch bestehe insgesamt ein weiterhin relevanter Varizen-Status beider Beine mit grotesker Schwellung . Unterstützt werde diese Schwellung durch die massiv ausgeprägte Adipositas. Bei dem schon seit längerer Zeit bestehenden Überge wicht stelle sich die Frage nach der Complia nce beziehungsweise der Schaden minderungspflicht. D ass diese entscheidenden Parameter fehlen würden, zeige alleine der Gewichtsverlauf zwischen April und Juli 2016, wonach der Beschwer deführer 14 Kilo zugenommen habe (Urk. 7/170 S. 37) .

Auf der Ebene Ernährung sei ein adäquates, gut geführtes und überwachtes Therapieprogramm durchzuführen, um das Gewicht drastisch zu reduzieren . Eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit sei derzeit unmöglich. Die Arbeits fähigkeit in einer angepassten T ätigkeit lasse sich nur durch eine vertrauensärzt liche K onsultation festlegen (Urk. 7/170 S. 38) . 3.4

Dr. C.___ schrieb am 9. November 2016 an die Klinik für Endokrinologie, dass es jetzt wichtig sei, die anhaltende Gewichtsreduktion erfolgreich zu reali sieren, und bat darum, den Beschwerdeführer in das Reha-Programm DIA-FIT zu integrieren (Urk. 7/166). Des Weitern führte er in seinem Bericht vom 9. Novem ber 2016 folgende Diagnose n

und Befunde an (Urk. 7/166 S. 4-6) : - Kardiovaskuläres Risikoprofil mit - BMI 40.7 kg/m 2 bei 132 kg und 1.8

m - Hypertonie mit sitzend 130/90 und stehend 140/100 mm Hg be i

Inderal mit Kopfweh und Schwindel - Blutzucker noch normal (!) mit 4.8 mmol/l - Komplikation des erhöhten BMI:

Rezidiv Stammvarikosis und Varicosis Seitenäste beider Bein e - EKG: Sinusrythmus, Linkslage, noch normale Repolarisation - Kardio-pulmonale Auskultation o hne B efund

In Ergänzung zum Bericht vom 5. Oktober 2016 (Urk. 7/170 S. 37) wurde festge halten, dass bezüglich Arbeitsfähigkeit zuerst das DIA-FIT -Programm durchzu führen sei. Es müsse dann ein Belastungsprofil festgelegt werden . Ein künftiger Job müsse ein abwechslungsreiches Bewegungsm uster aufweisen und soll e ermöglichen, sich immer wieder zu setzen. De r zumutbare Stellenantritt habe spätestens per 1. Februar 2017 zu erfolgen. 3.5

Im Bericht von Dr. C.___ vom 2 0. Mai 2017 werden folgende Diagnose n und Befunde festgehalten (Urk. 7/173 S. 5-7): - BMI 40.1 kg/m 2 bei 130 kg und 1.8

m - Unverändert Hypertonie mit sitzend 130/85 mm Hg, stehend aber 140/95-100 mm Hg mit Kopfschmerzen und Schwindel - Blutzucker 5.3 mmol/l - Venenstatus: unverändert - EKG und kardio-pulmonale Auskultation unverändert

E in adäquates Bewegungsprogramm sei noch nicht organisiert worden . Das Gewicht habe sich nach einer kurzfristigen Redukt ion wieder erhöht. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer das Gewicht wieder um 7 Kilo reduzieren können. Der Beschwerdeführer leide immer noch an einer anstrengungsbe dingten Dyspnoe NYHA Grad I-II. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers starte am 1. Juli 2017, wobei während den ersten zwei Monate n das Pensum noch 50 % betrage. 3.6

Der

Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) hielt am 2 8. Juli 2017

folgendes fest (Urk. 7/174 S. 4-5):

Es liege keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Das Belastungsprofil sehe eine leichte wechselbelastende Tätigkeit vor, wobei schweres Heben und Tragen von Lasten zu vermeiden sei.

In angepasster Tätigkeit betrage die A rbeits fähigkeit seit jeher 100 % . Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könne sich weiterhin verbessern. Eine weitere medizinische Massnahme sei die Gewichtsreduktion. Ein Gesundheits schaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe eine vorübergehende Verschlech terung des Gesundheitszustandes durch eine Stimmbandläsion gehabt, woraus aber keine andauernde Arbeitsunfähigkeit resultiere. Dr. C.___ habe die Ansicht vertreten, dass die aus der Adipositas resultierenden kardiovaskulären Risikofaktoren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Ein dauerhafter Gesund heitsscha den im invaliden rechtlichen Sinne resultiere aus dem Übergewicht aber nicht. Es liege ausserdem eine Pfortadererkrankung vor, welche bere its im Jahre 2011 bestanden und welche sich seither nicht verschlechtert habe. 4.

4.1

Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer an einem polymorbiden Beschwerdebild l eidet. Uneinigkeit besteht hingegen bei der Beurteilung der Auswirkungen der vorliegenden Diag nosen, insbesondere der Adipositas, auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers. 4.2

Anhand der vorhandenen medizinischen Akten lässt sich erkennen, dass aus somatischer Sicht sehr um fangreiche Abklärungen getätigt worden sind . Keiner der behandelnden Fach ä r z t e attestierte dem Beschwerdeführer jedoch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht. Einzig der Hausarzt Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer in der Zeit vom Sep tember 2015 bis August 2016 immer wieder für eine gewisse Zeitspanne eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/170 S. 5-12, S. 16-20 und S. 22-23).

Auch die für den R AD tätige E.___, Fachärztin für Innere Medizin, kam in Kenntnis der ärztlichen Berichte und in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 7/174 S. 5). Übereinstimmend

mit dieser Einschätzung äusserte sich auch Dr. C.___

dahingehend, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2017 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/173 S. 5-7).

Im Bericht des Uni versitäts spitals

Y.___, Klinik für Immuno logie, vom 1 9. September 2017 wurde explizit ausgeführt, unter welchen Voraus setzungen eine angestrebte Tätigkeit ausgeübt werden könne: es solle berücksich tigt werden, dass der Beschwerdeführer durch die Immunsuppression i nfekt gefährdet sei. Demzufolge komme nur e ine Tätigkeit mit wenig Kundenkontakt in Frage . Da die Stimme eingeschränkt sei, sei eine Tätigkeit mit viel Sprechen nicht zu empfehlen. Schliesslich sei a ufgrun d der Vorerkrankungen der Leber eine Tätigkeit mit schweren Lasten zu vermeiden (Urk. 7/179 S. 1).

Auch der Angiologe

Dr. B.___ ging am 1 8. Juli 2016 von einer 100% igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 7/162 S. 1-4). 4.3

Adipositas bewirkt grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2).

Der Beschwerdeführer ist unbestritten schwer übergewichtig (Urk. 7/170 S. 37,

Urk. 7/173 S.11) . Er hat aber immer wieder den Willen gezeigt ab zunehmen, was ihm auch, unter anderem mit seinem regelmässigen Schwimmtraining (Urk. 7/170 S. 36) gelang (Urk. 7/173 S. 5), noch bevor er mit dem DIA-FIT-Programm an gefangen hat . Eine Gewi chtsreduktion ist ihm zumutbar und ist auch realistisch, kann er doch auf

hilfreiche Therapien zurückgreifen (Urk. 7/173 S.

5).

Schliesslich gibt es keine Hinweise dafür, dass er durch die Adipositas in seiner Erwerbsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist.

Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für eine ange passte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen ist. 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 5.3

Für die Festsetzung des Valideneinkommens sind die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heranzuziehen.

Der Beschwerde führer absolvierte eine Anlehre als Maler und verfügt über eine gewisse berufliche Erfahrung (Urk. 7/1,

Urk. 7/71).

Abzustellen ist demzufolge auf den standardisierten Lohn der Tabelle TA1, Ziff. 41-43 (Baugewerbe), Kompetenzniveau 2, Männer, von monatlich Fr. 5' 885 .--.

Dieses monatliche Ein kommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Bereich Baugewerbe/Bau im Jahr 2016 von 41. 4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-201 8, Ziff. 41-43) sowie der Nominallohnentwicklung bis in Jahr 2016 (Indexstand 2220 [2014 ] auf 2239 [2016], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohn index, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, T39, 2010-2018, Nominallöhne Männer) auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen . Das Valideneinkommen beträgt somit Fr. 73’717 .-- (Fr. 5'885 .-- : 40 x 41.4 x 12 : 2220 x 2239) . Gemäss IK-Auszug war der Lohn des Beschwer deführers bis anhin noch nie so hoch (Urk. 7/158). Es kann offenbleiben, ob er in seiner angestammten Tätigkeit heute so viel verdien en würde, weil - wie nachfol gend zu zeigen ist – ohnehin ein leistungsausschliessender Invaliditätsgrad resultiert. 5.4

Zur Bemessung des Invalideneinkommens sind ebenfalls die Tabellenlöhne der Schwe izerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 201 4 heranzuziehen. Da dem Beschwerdeführer nur noch eine wechselbelastende Tätigkeit zuzumuten ist und er über keine verwertbare Ausbildung in einer angepassten Tätigkeit verfügt, ist auf das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte (LSE 2014, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) abzustellen, welches Fr. 5'312 .-- beträgt. Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksich tigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-201 8, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bis in Jahr 2016

(Indexstand 2220 [2014] auf 2239 [2016],;

vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, T39, 2010-2018, Nominallöhne Männer) auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Das Invalideneinkommen beträgt

somit Fr. 67'022 .-- (Fr. 5'312 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 2220 x 2239) . Faktoren, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertig t en, sind vorliegend nicht vorhanden. 5.5

Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt dem nac h Fr. 6’695 .-- (V alideneinkommen von Fr. 73’717 .-- abzüglich I nvalidenein kommen von Fr. 67’022 .--), was einem leistungs ausschliessenden Invaliditäts grad von gerundet 9 % entspricht. 6 .

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.

Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 700.--

festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni