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IV.2018.00212

Medizinischer Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt. Es kann nicht auf die RAD-Stellungnahme abgestellt werden, da insbesondere unklar ist, wie der RAD-Arzt zu einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit kam, und er sich mit der unterschiedlichen Auffassung des Hausarztes nicht auseinandersetzte.

Zürich SozVersG · 2019-04-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1964 geborene X.___, welcher eine Verkaufs-Anlehr e bei der Z.___ absolvier t hatte, meldete sich am 7. August 2017 unter Hinweis auf eine Verkrümmung der Wirbelsäule und einen Wirbelbruch bei der Invaliden ver si che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3, Urk. 7/9 S. 4). Die Sozialversi che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklä rungen vor .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/14, Urk. 7/19) mit weiteren erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Februar 2018 einen Rentenanspruch unter Hinweis auf einen Invaliditäts grad von 10 % (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 27. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 5. Februar 2018 aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen, eventuell sei der medizinische Sachverhalt weiter abzu klären. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozess führung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 23. April 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zini schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/20 14 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht ab zu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fah rensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 5. Februar 2018 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1999 in seiner bisherigen Tätig keit eingeschränkt sei. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm indessen zu 100 % zu mutbar. Aufgrund des Einkommensvergleichs resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 10 % (S. 1 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber (Urk. 1) auf den Standpunkt, es sei unklar, weshalb die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehe. Gemäss den Berichten des behandelnden Arztes, Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, sei in angepasster Tätigkeit von einer 100%igen respektive 50%i gen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Sofern die Angabe der Arbeitsunfähigkeit von 0 % auf der Einschät zung des RAD- Arztes beruhe, fehle eine Begründung, weshalb nicht auf die Ein schätzung v on Dr. A.___ abgestellt werde und wie der RAD-Arzt zu dieser Erkenntnis gelange . Entsprechend sei auf die Beurteilung des behandelnden Arztes abzustellen, so dass i h m, dem Beschwerdeführer, ein Rentenanspruch zusteh

e. Werde nicht auf die Beurteilung von Dr. A.___ abgestellt, so sei eine Begut ach tung respektive Untersuchung des Beschwerdeführers angezeigt (S. 4 f. Ziff. 1 -4) . Im Übrigen sei der Einkommensvergleich zu beanstanden, da nicht klar sei, welches Valideneinkommen und welcher IV-Grad massgebend sein sollen (S. 5 f. Ziff. 5-8). 3 .

3.1

Dr. m ed. B.___, Leiter, Abteilung für Pneumologie,

C.___, ging in seinem Beri cht vom 24. Juli 2012 (Urk. 7/1 1/6) von folgenden Diagnosen aus: - Status nach Bronchopneunomie mit Moraxella catharralis und begleitender Lymphadenopathie - f ortbestehende subpleurale Noduli, unverändert - Adipositas - chronischer Nikotinabusus (zirka 60 py) - Status nach Fraktur (1999 Lendenwirbelsäulen [ LWS ]

– Fraktur nach Treppen sturz), Status nach Bein-Frakturen beidseits, Status nach Arm-Fraktur links - axiale Hiatushernie, Lebersteatose

Der Arzt wies darauf hin, dass die Nachkontrolle zur Überprüfung der nodulären Lungenveränderungen erfolge, welche im Vergleich zur Voruntersuchung vor sec hs Monaten unverändert seien. Eine nochmalige Verlaufskontrolle müsse in einem Jahr erfolgen. Anamnestisch bestünden keine Tumor-Symptome. Es be stehe eine unverändert leichte restriktive und leichte obstruktive Ventilationsstörung, wobei die Restriktion wohl in erster Linie auf die Adipositas zurückzuführen sei. 3. 2

In ihrem Bericht vom 6. August 2013 (Urk. 7/11/9-11) nannten Dr. med. D.___, Assistenzärztin, und Dr. med. E.___, Chefarzt/Co-Leiter, Klinik für Rheumato logie, C.___, folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Lumbalgien - bei Status nach Treppensturz (Arbeitsunfall) 1999 - Deck- und Bodenplattenimpr ession Th 12 - Status nach Bronchopneumonie in allen Lungenlappen (CT Thorax 11/2011) - Moraxella catharralis im Sputum nachweisbar - beglei tende, reaktive, mediastinale Ly mphadenopathie - respiratorische Partialinsuffizienz - Verdacht auf C hronic O bstructive P ulmonary D isease

(COPD) - persistierender Nikotinabusus: 1-2 p/d, kumulativ zirka 40-60 py - zentrilobuläres Lungenemphysem (CT Thorax 11/2011) - multiple millimetergrosse subpleurale No duli - der grösste 10 x 8 mm inter lobiumnahe in apicalen Unterlappensegment links - stationär 07/2012 - Psoriasis ED 2007

Die Ärzte hielten fest, dass sich im Rahmen der klinischen Untersuchung keine Hinweise für eine radikuläre Genese der Beschwerden zeigten. Auch laborche misch bestünden keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Anzeichen für ein chro nisch entzündliches Geschehen. Konventionell radiologisch zeige sich eine leichtgradige Coxarthrose rechtsseitig, eine beginnende ventrale Spondylose L1-3 an der LWS, eine Deck- und Bodenpla ttenimpression von Th12, eine minimale dorsale Diskusprotrusion BWK12-LWK2 ohne

Wurzelkontakt und eine leichte Spondylarthrose von LWK2- SWK 1. Es zeigten sich sodann keine Anzeichen für entzündliche Veränderungen bei degenerativen Veränderungen der ISG mit einem linksseitig ankylosierten ISG im kranialen Abschnitt. Unter physiotherapeutischer Behandlung habe sich im Verlauf von zwei Monaten eine deutliche Besserung der Beschwerden gezeigt, so dass auf Analgetika habe verzichtet werden könn e n und der Beschwerdeführer bei der Abschlusskontrolle am 16. Juli 2013 weitgehend beschwerdefrei gewesen sei (S. 2). Die Ärzte wiesen schliesslich auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit hin (S. 3). 3.3

Im Kurzb ericht des C.___ (Notfallstation) vom 16. April 2017 (Urk. 7/11/8) wurden folgende Diagnosen aufgeführt: - Lumbalgie nach Hebetraum a vom 13. April 2017 - Facettengelenksarthrose L4/L5 und L5/S1 - Status nach Fraktur BWK 12

Es wurde festgehalten, dass das Rönt gen der LWS eine leichte rechts konvexe skoliotische Fehlhaltung zeige. Betreffend den Status nach BWK 12-Fraktur zeige sich keine weitere Sinterung im Vergleich zu Voraufnahme. Des Weiteren lägen keine frischen Frakturen vor, es bestünden aber

eine Facettengelenksarthrose LWK 4/5 und L5/S1 sowie eine Osteochondrose LWK5/SWK 1. 3.4

Dr. A.___, d er Hausarzt des Beschwerdeführers,

stellte in seinem Bericht vom 23 . Oktober 2017 (Urk. 7/11/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - c hronische Lumbalgien - bei Status nach Treppensturz (Arbeitsunfall) 1999 - Deck- und Bodenplattenimpression thoracal 12 - Status nach Bronchopneumonie in allen Lungenlappen (CT Thorax 11/ 20 11) - Moraxella catharralis im Sputum nachweisbar - b egleitende, reaktive, mediastenale Lymphadenopathie - r espiratorische Partialinsuffizienz - Verdacht auf COPD - persistierender Niko tinabusus, kumulativ 50-60 packs/year - zentrilobulär es Lungenemphysem (CT Thorax 11/20 11) - Psoriasis ED 2007 - Adipositas

Der Hausarzt führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Treppensturz anhal tende chronische Rückenschmerzen habe und die Therapie immer symptomatisch erfolgt sei. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen, der langjährigen Arbeits losigkeit, der verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit und der (vermuteten) sozialen Desintegration erscheine eine Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt als höchst unwahrscheinlich .

D ie Erstellung einer Tagesstruktur in teilzeitlicher Arbeit, allenfalls unter geschützten Bedingungen, sei angezeigt (S. 2 Ziff. 1.4).

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur liege seit 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor, wobei deutliche körperliche Einschränkungen bei COPD und chronischen belastun gsabhängigen lumbalen Schmerzen und eine r Adipositas bestünden. Weiter lägen eine verminderte kognitive Leistungsfähigkeit sowie eine soziale De sintegration vor . Für leichte Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 15 kg bestehe indessen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6 f.). 3.5

Der RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie,

stellte in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2017 (Urk. 7/13 S. 3-4) die gleichen Diagnosen wie Dr. A.___

in seinem Bericht vom

23. Oktober 2017 (vgl. E. 3.4 hievor), wobei er lediglich der Diagnose der chronische n Lum balgien Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass und die übrigen Diag nosen (Verdacht auf COPD, Psoriasis, Adipositas) als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einstufte.

Mit Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur wies der RAD-Arzt auf Einschränkungen für langes Gehen/Stehen sowie schweres Heben hin und ging unter dem Titel Belastungsprofil von einer leicht en bis mittelschweren Tätig keit ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbe las ten de Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeiten, Arbei ten in weiter Armvorhalte), ohne häufige Rumpfrotationen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und ohne Nässe

- und Kälteexpositionen (Lunge) aus (S. 3).

Für die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur attestierte er seit 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, sofern schwere Verrichtungen ausgeübt werden müssten und keine Bewegungspausen möglich seien. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei indessen durchgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % auszugehen mit Ausnahme der postakzidentellen Arbeitsunfähigkeit (S. 3). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung (Urk. 2) auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes (vgl. E. 3.5 hievor), welcher seinerseits keine eigene Untersuchung durchgeführt hatte. 4.2

RAD-Arzt Dr. F.___

ging in seiner Stellungnahme

von den gleichen Diagnosen aus wie der Hausarzt D r. A.___ (vgl. E. 3.4-5 hievor), wobei er einzig dem Befund betreffend chronische Lumbalgien Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass . B eide Ärzte

statuierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig keit als Lastwagenchauffeur . Unterschiedliche Auffassungen bestanden hingegen mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit: Während der Hausarzt von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 15 kg ausging, postulie rte der RAD-Arzt eine 100%ige Arbeit s fähigkeit für leichte und mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten.

Gemäss den vorliegenden Arztberichten (vgl. E. 3 hievor) beschlagen die in Frage stehenden somatischen Beschwerden mehrere medizinische Fachgebiete –

insbe sondere auch das Fachgebiet der Pneumologie -, wobei

der RAD Arzt lediglich über den Titel « F A Orthop . Chirurgie und Traumatologie » verfügt (Urk. 7/13 S. 4).

Davon abgesehen ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wie Dr. F.___ auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit kam. D er RAD-Arzt hat den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht, sondern verwies

auf das ärzt liche Zeugnis des Hausarztes vom 13. März 2017 (Urk. 7/1/2), in welchem von einer Arbeitsunfähigk eit von 100 %

ausgegangen wurde. Er

setzte sich in keiner Weise mit der unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ auseinander, wobei er namentlich die im aktuellste n hausärztliche n Bericht vom 23. Oktober 2017 postulierte 50%ige Arbeits(un)fähigkeit in ange passter Tätigkeit (vgl. E. 3.4 hievor)

ausser Acht liess . Im Übrigen mass der RAD-Arzt dem COPD keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu, schloss aber gleichwohl im Belastungsprofil eine Nässe- und Kälteexposition unter Hinweis auf die Lunge aus (Urk. 7/13 S. 3). 4. 3

Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht

auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes abstützen (vgl. E. 1.3 hievor) . In den Akten finden sich sodan n keine fachärztlichen Stellung nahmen, welche ein abschlies sendes Bild betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben würden. Im ärztlichen Zeugnis und im Bericht des Hausarztes vom

13. März

2017 (Urk. 7/1/2) und

23. Oktober 2017 (vgl. E. 3.3 hievor), welcher über einen Fach arzttitel in Allgemeiner Innerer Medizin verfügt, w urde die von ihm postulierte Arbeits un fähigkeit von 100 % respektive 50 % in einer angepassten Tätigkeit nicht ausreichend begründet. Im Übrigen wäre diesbezüglich der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Was die fachärztlichen Berichte angeht, so finden sich in jenen von Dr. B.___ vom 24. Juli 2012 und vom C.___ vom 16. April 2017 (vgl. E. 3.1 und E. 3.3 hievor) keinerlei Hinweise bezüglich Arbeitsfähigkeit.

Die Dres. D.___ und E.___ postulierten in ihrem Bericht vom 6. August 2013 (vgl. E. 3.2 hievor) zwar eine 100%ige Arbeits fähigkeit, dieser Bericht war bei Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) indessen bereits über 4½ Jahre alt und betrifft zudem einzig die lumbospondylogenen Beschwerden .

Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 5 . Februar 2018 aufzuheben und die Sache zu r

D urchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Damit erübrigt sich die Prüfung der gerügten Verletzung des re ch tlichen Gehörs (Urk. 1 S. 5). 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und, da die Rück wei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen

gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts U 199/02 vom

10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Damit erweist sich das Gesuch des Beschwer de füh rers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

5. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Inva liden versiche rung

neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der 1964 geborene X.___, welcher eine Verkaufs-Anlehr e bei der Z.___ absolvier t hatte, meldete sich am 7. August 2017 unter Hinweis auf eine Verkrümmung der Wirbelsäule und einen Wirbelbruch bei der Invaliden ver si che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3, Urk. 7/9 S. 4). Die Sozialversi che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklä rungen vor .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/14, Urk. 7/19) mit weiteren erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Februar 2018 einen Rentenanspruch unter Hinweis auf einen Invaliditäts grad von 10 % (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zini schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/20 14 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht ab zu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fah rensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 27. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 5. Februar 2018 aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen, eventuell sei der medizinische Sachverhalt weiter abzu klären. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozess führung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 23. April 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 5. Februar 2018 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1999 in seiner bisherigen Tätig keit eingeschränkt sei. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm indessen zu 100 % zu mutbar. Aufgrund des Einkommensvergleichs resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 10 % (S. 1 f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber (Urk. 1) auf den Standpunkt, es sei unklar, weshalb die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehe. Gemäss den Berichten des behandelnden Arztes, Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, sei in angepasster Tätigkeit von einer 100%igen respektive 50%i gen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Sofern die Angabe der Arbeitsunfähigkeit von 0 % auf der Einschät zung des RAD- Arztes beruhe, fehle eine Begründung, weshalb nicht auf die Ein schätzung v on Dr. A.___ abgestellt werde und wie der RAD-Arzt zu dieser Erkenntnis gelange . Entsprechend sei auf die Beurteilung des behandelnden Arztes abzustellen, so dass i h m, dem Beschwerdeführer, ein Rentenanspruch zusteh

e. Werde nicht auf die Beurteilung von Dr. A.___ abgestellt, so sei eine Begut ach tung respektive Untersuchung des Beschwerdeführers angezeigt (S. 4 f. Ziff. 1 -4) . Im Übrigen sei der Einkommensvergleich zu beanstanden, da nicht klar sei, welches Valideneinkommen und welcher IV-Grad massgebend sein sollen (S. 5 f. Ziff. 5-8). 3 .

3.1

Dr. m ed. B.___, Leiter, Abteilung für Pneumologie,

C.___, ging in seinem Beri cht vom 24. Juli 2012 (Urk. 7/1 1/6) von folgenden Diagnosen aus: - Status nach Bronchopneunomie mit Moraxella catharralis und begleitender Lymphadenopathie - f ortbestehende subpleurale Noduli, unverändert - Adipositas - chronischer Nikotinabusus (zirka 60 py) - Status nach Fraktur (1999 Lendenwirbelsäulen [ LWS ]

– Fraktur nach Treppen sturz), Status nach Bein-Frakturen beidseits, Status nach Arm-Fraktur links - axiale Hiatushernie, Lebersteatose

Der Arzt wies darauf hin, dass die Nachkontrolle zur Überprüfung der nodulären Lungenveränderungen erfolge, welche im Vergleich zur Voruntersuchung vor sec hs Monaten unverändert seien. Eine nochmalige Verlaufskontrolle müsse in einem Jahr erfolgen. Anamnestisch bestünden keine Tumor-Symptome. Es be stehe eine unverändert leichte restriktive und leichte obstruktive Ventilationsstörung, wobei die Restriktion wohl in erster Linie auf die Adipositas zurückzuführen sei. 3. 2

In ihrem Bericht vom 6. August 2013 (Urk. 7/11/9-11) nannten Dr. med. D.___, Assistenzärztin, und Dr. med. E.___, Chefarzt/Co-Leiter, Klinik für Rheumato logie, C.___, folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Lumbalgien - bei Status nach Treppensturz (Arbeitsunfall) 1999 - Deck- und Bodenplattenimpr ession Th

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 - Status nach Bronchopneumonie in allen Lungenlappen (CT Thorax 11/2011) - Moraxella catharralis im Sputum nachweisbar - beglei tende, reaktive, mediastinale Ly mphadenopathie - respiratorische Partialinsuffizienz - Verdacht auf C hronic O bstructive P ulmonary D isease

(COPD) - persistierender Nikotinabusus: 1-2 p/d, kumulativ zirka 40-60 py - zentrilobuläres Lungenemphysem (CT Thorax 11/2011) - multiple millimetergrosse subpleurale No duli - der grösste 10 x 8 mm inter lobiumnahe in apicalen Unterlappensegment links - stationär 07/2012 - Psoriasis ED 2007

Die Ärzte hielten fest, dass sich im Rahmen der klinischen Untersuchung keine Hinweise für eine radikuläre Genese der Beschwerden zeigten. Auch laborche misch bestünden keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Anzeichen für ein chro nisch entzündliches Geschehen. Konventionell radiologisch zeige sich eine leichtgradige Coxarthrose rechtsseitig, eine beginnende ventrale Spondylose L1-3 an der LWS, eine Deck- und Bodenpla ttenimpression von Th12, eine minimale dorsale Diskusprotrusion BWK12-LWK2 ohne

Wurzelkontakt und eine leichte Spondylarthrose von LWK2- SWK 1. Es zeigten sich sodann keine Anzeichen für entzündliche Veränderungen bei degenerativen Veränderungen der ISG mit einem linksseitig ankylosierten ISG im kranialen Abschnitt. Unter physiotherapeutischer Behandlung habe sich im Verlauf von zwei Monaten eine deutliche Besserung der Beschwerden gezeigt, so dass auf Analgetika habe verzichtet werden könn e n und der Beschwerdeführer bei der Abschlusskontrolle am 16. Juli 2013 weitgehend beschwerdefrei gewesen sei (S. 2). Die Ärzte wiesen schliesslich auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit hin (S. 3). 3.3

Im Kurzb ericht des C.___ (Notfallstation) vom 16. April 2017 (Urk. 7/11/8) wurden folgende Diagnosen aufgeführt: - Lumbalgie nach Hebetraum a vom 13. April 2017 - Facettengelenksarthrose L4/L5 und L5/S1 - Status nach Fraktur BWK 12

Es wurde festgehalten, dass das Rönt gen der LWS eine leichte rechts konvexe skoliotische Fehlhaltung zeige. Betreffend den Status nach BWK 12-Fraktur zeige sich keine weitere Sinterung im Vergleich zu Voraufnahme. Des Weiteren lägen keine frischen Frakturen vor, es bestünden aber

eine Facettengelenksarthrose LWK 4/5 und L5/S1 sowie eine Osteochondrose LWK5/SWK 1. 3.4

Dr. A.___, d er Hausarzt des Beschwerdeführers,

stellte in seinem Bericht vom 23 . Oktober 2017 (Urk. 7/11/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - c hronische Lumbalgien - bei Status nach Treppensturz (Arbeitsunfall) 1999 - Deck- und Bodenplattenimpression thoracal 12 - Status nach Bronchopneumonie in allen Lungenlappen (CT Thorax 11/ 20 11) - Moraxella catharralis im Sputum nachweisbar - b egleitende, reaktive, mediastenale Lymphadenopathie - r espiratorische Partialinsuffizienz - Verdacht auf COPD - persistierender Niko tinabusus, kumulativ 50-60 packs/year - zentrilobulär es Lungenemphysem (CT Thorax 11/20 11) - Psoriasis ED 2007 - Adipositas

Der Hausarzt führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Treppensturz anhal tende chronische Rückenschmerzen habe und die Therapie immer symptomatisch erfolgt sei. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen, der langjährigen Arbeits losigkeit, der verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit und der (vermuteten) sozialen Desintegration erscheine eine Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt als höchst unwahrscheinlich .

D ie Erstellung einer Tagesstruktur in teilzeitlicher Arbeit, allenfalls unter geschützten Bedingungen, sei angezeigt (S. 2 Ziff. 1.4).

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur liege seit 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor, wobei deutliche körperliche Einschränkungen bei COPD und chronischen belastun gsabhängigen lumbalen Schmerzen und eine r Adipositas bestünden. Weiter lägen eine verminderte kognitive Leistungsfähigkeit sowie eine soziale De sintegration vor . Für leichte Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 15 kg bestehe indessen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6 f.). 3.5

Der RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie,

stellte in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2017 (Urk. 7/13 S. 3-4) die gleichen Diagnosen wie Dr. A.___

in seinem Bericht vom

23. Oktober 2017 (vgl. E. 3.4 hievor), wobei er lediglich der Diagnose der chronische n Lum balgien Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass und die übrigen Diag nosen (Verdacht auf COPD, Psoriasis, Adipositas) als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einstufte.

Mit Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur wies der RAD-Arzt auf Einschränkungen für langes Gehen/Stehen sowie schweres Heben hin und ging unter dem Titel Belastungsprofil von einer leicht en bis mittelschweren Tätig keit ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbe las ten de Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeiten, Arbei ten in weiter Armvorhalte), ohne häufige Rumpfrotationen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und ohne Nässe

- und Kälteexpositionen (Lunge) aus (S. 3).

Für die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur attestierte er seit 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, sofern schwere Verrichtungen ausgeübt werden müssten und keine Bewegungspausen möglich seien. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei indessen durchgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % auszugehen mit Ausnahme der postakzidentellen Arbeitsunfähigkeit (S. 3). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung (Urk. 2) auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes (vgl. E. 3.5 hievor), welcher seinerseits keine eigene Untersuchung durchgeführt hatte. 4.2

RAD-Arzt Dr. F.___

ging in seiner Stellungnahme

von den gleichen Diagnosen aus wie der Hausarzt D r. A.___ (vgl. E. 3.4-5 hievor), wobei er einzig dem Befund betreffend chronische Lumbalgien Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass . B eide Ärzte

statuierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig keit als Lastwagenchauffeur . Unterschiedliche Auffassungen bestanden hingegen mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit: Während der Hausarzt von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 15 kg ausging, postulie rte der RAD-Arzt eine 100%ige Arbeit s fähigkeit für leichte und mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten.

Gemäss den vorliegenden Arztberichten (vgl. E. 3 hievor) beschlagen die in Frage stehenden somatischen Beschwerden mehrere medizinische Fachgebiete –

insbe sondere auch das Fachgebiet der Pneumologie -, wobei

der RAD Arzt lediglich über den Titel « F A Orthop . Chirurgie und Traumatologie » verfügt (Urk. 7/13 S. 4).

Davon abgesehen ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wie Dr. F.___ auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit kam. D er RAD-Arzt hat den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht, sondern verwies

auf das ärzt liche Zeugnis des Hausarztes vom 13. März 2017 (Urk. 7/1/2), in welchem von einer Arbeitsunfähigk eit von 100 %

ausgegangen wurde. Er

setzte sich in keiner Weise mit der unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ auseinander, wobei er namentlich die im aktuellste n hausärztliche n Bericht vom 23. Oktober 2017 postulierte 50%ige Arbeits(un)fähigkeit in ange passter Tätigkeit (vgl. E. 3.4 hievor)

ausser Acht liess . Im Übrigen mass der RAD-Arzt dem COPD keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu, schloss aber gleichwohl im Belastungsprofil eine Nässe- und Kälteexposition unter Hinweis auf die Lunge aus (Urk. 7/13 S. 3). 4. 3

Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht

auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes abstützen (vgl. E. 1.3 hievor) . In den Akten finden sich sodan n keine fachärztlichen Stellung nahmen, welche ein abschlies sendes Bild betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben würden. Im ärztlichen Zeugnis und im Bericht des Hausarztes vom

13. März

2017 (Urk. 7/1/2) und

23. Oktober 2017 (vgl. E. 3.3 hievor), welcher über einen Fach arzttitel in Allgemeiner Innerer Medizin verfügt, w urde die von ihm postulierte Arbeits un fähigkeit von 100 % respektive 50 % in einer angepassten Tätigkeit nicht ausreichend begründet. Im Übrigen wäre diesbezüglich der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Was die fachärztlichen Berichte angeht, so finden sich in jenen von Dr. B.___ vom 24. Juli 2012 und vom C.___ vom 16. April 2017 (vgl. E. 3.1 und E. 3.3 hievor) keinerlei Hinweise bezüglich Arbeitsfähigkeit.

Die Dres. D.___ und E.___ postulierten in ihrem Bericht vom 6. August 2013 (vgl. E. 3.2 hievor) zwar eine 100%ige Arbeits fähigkeit, dieser Bericht war bei Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) indessen bereits über 4½ Jahre alt und betrifft zudem einzig die lumbospondylogenen Beschwerden .

Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 5 . Februar 2018 aufzuheben und die Sache zu r

D urchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Damit erübrigt sich die Prüfung der gerügten Verletzung des re ch tlichen Gehörs (Urk. 1 S. 5). 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und, da die Rück wei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen

gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts U 199/02 vom

10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Damit erweist sich das Gesuch des Beschwer de füh rers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

5. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Inva liden versiche rung

neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00212

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

24. April 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1964 geborene X.___, welcher eine Verkaufs-Anlehr e bei der Z.___ absolvier t hatte, meldete sich am 7. August 2017 unter Hinweis auf eine Verkrümmung der Wirbelsäule und einen Wirbelbruch bei der Invaliden ver si che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3, Urk. 7/9 S. 4). Die Sozialversi che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklä rungen vor .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/14, Urk. 7/19) mit weiteren erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Februar 2018 einen Rentenanspruch unter Hinweis auf einen Invaliditäts grad von 10 % (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 27. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 5. Februar 2018 aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen, eventuell sei der medizinische Sachverhalt weiter abzu klären. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozess führung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 23. April 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zini schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/20 14 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht ab zu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fah rensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 5. Februar 2018 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1999 in seiner bisherigen Tätig keit eingeschränkt sei. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm indessen zu 100 % zu mutbar. Aufgrund des Einkommensvergleichs resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 10 % (S. 1 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber (Urk. 1) auf den Standpunkt, es sei unklar, weshalb die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehe. Gemäss den Berichten des behandelnden Arztes, Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, sei in angepasster Tätigkeit von einer 100%igen respektive 50%i gen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Sofern die Angabe der Arbeitsunfähigkeit von 0 % auf der Einschät zung des RAD- Arztes beruhe, fehle eine Begründung, weshalb nicht auf die Ein schätzung v on Dr. A.___ abgestellt werde und wie der RAD-Arzt zu dieser Erkenntnis gelange . Entsprechend sei auf die Beurteilung des behandelnden Arztes abzustellen, so dass i h m, dem Beschwerdeführer, ein Rentenanspruch zusteh

e. Werde nicht auf die Beurteilung von Dr. A.___ abgestellt, so sei eine Begut ach tung respektive Untersuchung des Beschwerdeführers angezeigt (S. 4 f. Ziff. 1 -4) . Im Übrigen sei der Einkommensvergleich zu beanstanden, da nicht klar sei, welches Valideneinkommen und welcher IV-Grad massgebend sein sollen (S. 5 f. Ziff. 5-8). 3 .

3.1

Dr. m ed. B.___, Leiter, Abteilung für Pneumologie,

C.___, ging in seinem Beri cht vom 24. Juli 2012 (Urk. 7/1 1/6) von folgenden Diagnosen aus: - Status nach Bronchopneunomie mit Moraxella catharralis und begleitender Lymphadenopathie - f ortbestehende subpleurale Noduli, unverändert - Adipositas - chronischer Nikotinabusus (zirka 60 py) - Status nach Fraktur (1999 Lendenwirbelsäulen [ LWS ]

– Fraktur nach Treppen sturz), Status nach Bein-Frakturen beidseits, Status nach Arm-Fraktur links - axiale Hiatushernie, Lebersteatose

Der Arzt wies darauf hin, dass die Nachkontrolle zur Überprüfung der nodulären Lungenveränderungen erfolge, welche im Vergleich zur Voruntersuchung vor sec hs Monaten unverändert seien. Eine nochmalige Verlaufskontrolle müsse in einem Jahr erfolgen. Anamnestisch bestünden keine Tumor-Symptome. Es be stehe eine unverändert leichte restriktive und leichte obstruktive Ventilationsstörung, wobei die Restriktion wohl in erster Linie auf die Adipositas zurückzuführen sei. 3. 2

In ihrem Bericht vom 6. August 2013 (Urk. 7/11/9-11) nannten Dr. med. D.___, Assistenzärztin, und Dr. med. E.___, Chefarzt/Co-Leiter, Klinik für Rheumato logie, C.___, folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Lumbalgien - bei Status nach Treppensturz (Arbeitsunfall) 1999 - Deck- und Bodenplattenimpr ession Th 12 - Status nach Bronchopneumonie in allen Lungenlappen (CT Thorax 11/2011) - Moraxella catharralis im Sputum nachweisbar - beglei tende, reaktive, mediastinale Ly mphadenopathie - respiratorische Partialinsuffizienz - Verdacht auf C hronic O bstructive P ulmonary D isease

(COPD) - persistierender Nikotinabusus: 1-2 p/d, kumulativ zirka 40-60 py - zentrilobuläres Lungenemphysem (CT Thorax 11/2011) - multiple millimetergrosse subpleurale No duli - der grösste 10 x 8 mm inter lobiumnahe in apicalen Unterlappensegment links - stationär 07/2012 - Psoriasis ED 2007

Die Ärzte hielten fest, dass sich im Rahmen der klinischen Untersuchung keine Hinweise für eine radikuläre Genese der Beschwerden zeigten. Auch laborche misch bestünden keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Anzeichen für ein chro nisch entzündliches Geschehen. Konventionell radiologisch zeige sich eine leichtgradige Coxarthrose rechtsseitig, eine beginnende ventrale Spondylose L1-3 an der LWS, eine Deck- und Bodenpla ttenimpression von Th12, eine minimale dorsale Diskusprotrusion BWK12-LWK2 ohne

Wurzelkontakt und eine leichte Spondylarthrose von LWK2- SWK 1. Es zeigten sich sodann keine Anzeichen für entzündliche Veränderungen bei degenerativen Veränderungen der ISG mit einem linksseitig ankylosierten ISG im kranialen Abschnitt. Unter physiotherapeutischer Behandlung habe sich im Verlauf von zwei Monaten eine deutliche Besserung der Beschwerden gezeigt, so dass auf Analgetika habe verzichtet werden könn e n und der Beschwerdeführer bei der Abschlusskontrolle am 16. Juli 2013 weitgehend beschwerdefrei gewesen sei (S. 2). Die Ärzte wiesen schliesslich auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit hin (S. 3). 3.3

Im Kurzb ericht des C.___ (Notfallstation) vom 16. April 2017 (Urk. 7/11/8) wurden folgende Diagnosen aufgeführt: - Lumbalgie nach Hebetraum a vom 13. April 2017 - Facettengelenksarthrose L4/L5 und L5/S1 - Status nach Fraktur BWK 12

Es wurde festgehalten, dass das Rönt gen der LWS eine leichte rechts konvexe skoliotische Fehlhaltung zeige. Betreffend den Status nach BWK 12-Fraktur zeige sich keine weitere Sinterung im Vergleich zu Voraufnahme. Des Weiteren lägen keine frischen Frakturen vor, es bestünden aber

eine Facettengelenksarthrose LWK 4/5 und L5/S1 sowie eine Osteochondrose LWK5/SWK 1. 3.4

Dr. A.___, d er Hausarzt des Beschwerdeführers,

stellte in seinem Bericht vom 23 . Oktober 2017 (Urk. 7/11/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - c hronische Lumbalgien - bei Status nach Treppensturz (Arbeitsunfall) 1999 - Deck- und Bodenplattenimpression thoracal 12 - Status nach Bronchopneumonie in allen Lungenlappen (CT Thorax 11/ 20 11) - Moraxella catharralis im Sputum nachweisbar - b egleitende, reaktive, mediastenale Lymphadenopathie - r espiratorische Partialinsuffizienz - Verdacht auf COPD - persistierender Niko tinabusus, kumulativ 50-60 packs/year - zentrilobulär es Lungenemphysem (CT Thorax 11/20 11) - Psoriasis ED 2007 - Adipositas

Der Hausarzt führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Treppensturz anhal tende chronische Rückenschmerzen habe und die Therapie immer symptomatisch erfolgt sei. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen, der langjährigen Arbeits losigkeit, der verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit und der (vermuteten) sozialen Desintegration erscheine eine Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt als höchst unwahrscheinlich .

D ie Erstellung einer Tagesstruktur in teilzeitlicher Arbeit, allenfalls unter geschützten Bedingungen, sei angezeigt (S. 2 Ziff. 1.4).

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur liege seit 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor, wobei deutliche körperliche Einschränkungen bei COPD und chronischen belastun gsabhängigen lumbalen Schmerzen und eine r Adipositas bestünden. Weiter lägen eine verminderte kognitive Leistungsfähigkeit sowie eine soziale De sintegration vor . Für leichte Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 15 kg bestehe indessen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6 f.). 3.5

Der RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie,

stellte in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2017 (Urk. 7/13 S. 3-4) die gleichen Diagnosen wie Dr. A.___

in seinem Bericht vom

23. Oktober 2017 (vgl. E. 3.4 hievor), wobei er lediglich der Diagnose der chronische n Lum balgien Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass und die übrigen Diag nosen (Verdacht auf COPD, Psoriasis, Adipositas) als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einstufte.

Mit Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur wies der RAD-Arzt auf Einschränkungen für langes Gehen/Stehen sowie schweres Heben hin und ging unter dem Titel Belastungsprofil von einer leicht en bis mittelschweren Tätig keit ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbe las ten de Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeiten, Arbei ten in weiter Armvorhalte), ohne häufige Rumpfrotationen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und ohne Nässe

- und Kälteexpositionen (Lunge) aus (S. 3).

Für die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur attestierte er seit 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, sofern schwere Verrichtungen ausgeübt werden müssten und keine Bewegungspausen möglich seien. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei indessen durchgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % auszugehen mit Ausnahme der postakzidentellen Arbeitsunfähigkeit (S. 3). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung (Urk. 2) auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes (vgl. E. 3.5 hievor), welcher seinerseits keine eigene Untersuchung durchgeführt hatte. 4.2

RAD-Arzt Dr. F.___

ging in seiner Stellungnahme

von den gleichen Diagnosen aus wie der Hausarzt D r. A.___ (vgl. E. 3.4-5 hievor), wobei er einzig dem Befund betreffend chronische Lumbalgien Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass . B eide Ärzte

statuierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig keit als Lastwagenchauffeur . Unterschiedliche Auffassungen bestanden hingegen mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit: Während der Hausarzt von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 15 kg ausging, postulie rte der RAD-Arzt eine 100%ige Arbeit s fähigkeit für leichte und mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten.

Gemäss den vorliegenden Arztberichten (vgl. E. 3 hievor) beschlagen die in Frage stehenden somatischen Beschwerden mehrere medizinische Fachgebiete –

insbe sondere auch das Fachgebiet der Pneumologie -, wobei

der RAD Arzt lediglich über den Titel « F A Orthop . Chirurgie und Traumatologie » verfügt (Urk. 7/13 S. 4).

Davon abgesehen ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wie Dr. F.___ auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit kam. D er RAD-Arzt hat den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht, sondern verwies

auf das ärzt liche Zeugnis des Hausarztes vom 13. März 2017 (Urk. 7/1/2), in welchem von einer Arbeitsunfähigk eit von 100 %

ausgegangen wurde. Er

setzte sich in keiner Weise mit der unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ auseinander, wobei er namentlich die im aktuellste n hausärztliche n Bericht vom 23. Oktober 2017 postulierte 50%ige Arbeits(un)fähigkeit in ange passter Tätigkeit (vgl. E. 3.4 hievor)

ausser Acht liess . Im Übrigen mass der RAD-Arzt dem COPD keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu, schloss aber gleichwohl im Belastungsprofil eine Nässe- und Kälteexposition unter Hinweis auf die Lunge aus (Urk. 7/13 S. 3). 4. 3

Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht

auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes abstützen (vgl. E. 1.3 hievor) . In den Akten finden sich sodan n keine fachärztlichen Stellung nahmen, welche ein abschlies sendes Bild betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben würden. Im ärztlichen Zeugnis und im Bericht des Hausarztes vom

13. März

2017 (Urk. 7/1/2) und

23. Oktober 2017 (vgl. E. 3.3 hievor), welcher über einen Fach arzttitel in Allgemeiner Innerer Medizin verfügt, w urde die von ihm postulierte Arbeits un fähigkeit von 100 % respektive 50 % in einer angepassten Tätigkeit nicht ausreichend begründet. Im Übrigen wäre diesbezüglich der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Was die fachärztlichen Berichte angeht, so finden sich in jenen von Dr. B.___ vom 24. Juli 2012 und vom C.___ vom 16. April 2017 (vgl. E. 3.1 und E. 3.3 hievor) keinerlei Hinweise bezüglich Arbeitsfähigkeit.

Die Dres. D.___ und E.___ postulierten in ihrem Bericht vom 6. August 2013 (vgl. E. 3.2 hievor) zwar eine 100%ige Arbeits fähigkeit, dieser Bericht war bei Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) indessen bereits über 4½ Jahre alt und betrifft zudem einzig die lumbospondylogenen Beschwerden .

Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 5 . Februar 2018 aufzuheben und die Sache zu r

D urchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Damit erübrigt sich die Prüfung der gerügten Verletzung des re ch tlichen Gehörs (Urk. 1 S. 5). 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und, da die Rück wei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen

gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts U 199/02 vom

10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Damit erweist sich das Gesuch des Beschwer de füh rers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

5. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Inva liden versiche rung

neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais