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IV.2018.00209

Auf die Beurteilung der «Fachexpertin» kann nicht abgestellt werden. Privatgutachten erweist sich als nicht beweiskräftig. Es kann darauf nicht abgestellt werden. Rückweisung zu weiteren Abklärungen, Abweisung Gesuch von Übernahme der Kosten für Privatgutachten.

Zürich SozVersG · 2019-05-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1962, war seit Januar 2003

bei m Universitäts spital Y.___

zu 100 % tätig, zuletzt

als Abt eilungsleiter Food and

Beverage (Urk. 6/12, Urk. 6/47 S. 18), danach war er

von Juni bis September 2016 als Fachverantwortlicher der Gastronomie in einem 50%-Pensum ebenfalls am Y.___ tätig (vgl. Urk. 6/4 4) .

Seit Oktober 2016 ist der Versicherte bei der Z.___ AG als Quality Chef im Stundenlohn angestellt und arbeitet zwischen 15 bis 20

Stunden pro Monat (vgl. Urk. 6/57-58).

Unter Hinweis auf eine langjährige Schlafstörung mit einer mittelschweren bis schweren Depression meldete sich der Versicherte am 1 1. Juli 2015 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situa tion ab und zog das von der Pensionskasse eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei, das am 9. März 2016 erstattet wurde (Urk. 6/39).

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/66-78) verneinte die IV-Stelle

mit Verfügung vom

2 6. Januar 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 6/79 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 2 6. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 2 6. Januar 2018 (Urk.

2) und b eantragte, es sei ihm ab 1. Juli 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. April 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

Mit Eingabe vom 1 0. Juli 2018 (Urk.

8) reichte der Beschwerdeführer den Einspra cheentscheid der BVK zu den Akten (Urk. 9).

Mit Eingabe vom 3 1. Juli 2018 (Urk.

11) beantragte der Beschwerdeführer ergän zend, es seien ihm die Kosten für das Gutachten von Dr. med. B.___ gemäss Honorarnote vom 1 9. Juli 2018 in der Höhe von Fr. 6'975.-- von der Beschwerdegegnerin zurü ckzuerstatten (S. 2) und reichte das entsprechende Gut ach ten zu den Akten (Urk. 12/1).

Die Beschwerdegegnerin nahm am 4. September 2018 Stellung zum Einsprache entscheid der BVK sowie zu r Kostenübernahme für das Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 14) . D ies wurde dem Beschwerdeführer am 5. September 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15) . Der Beschwerdeführer reichte am 1 3. September 2018 wieder um eine Stellungnahme (Urk.

16) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 1 7. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1 . 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) da von aus, dass keine erhebliche und langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege. Die gestellten Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers nicht höhergradig und andauernd ein. Der Gesundheitszustand sei zu dem ver besserungsfähig. Es werde das Fortsetzen der Psycho - /Pharmakotherapie empfohlen. E ine Therapieresistenz könne daher verneint werden (S. 1) . Der nach träglich eingereichte Bericht von Dr. C.___ enthalte keine neuen med izinischen An gaben und die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit sei en nicht nachvollziehbar . Die Befunde würden nicht objektiv belegt. Die

p rivate Situation des Beschwerde füh rers sei sodann als psychosozialer Belastungsfaktor zu werten (S. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin begründe ihren Entscheid einzig gestützt auf eine RAD-Beurteilung einer Ärztin für Allgemeine Innere Medizin und nicht einer Psychia terin. Es handle sich um eine reine Aktenbeurteilung. Die BVK habe hingegen bei einem Psychiater eine Untersuchung vera nlasst. Dr. A.___ attestiere dem Be schwer deführer am 9. März 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit und stelle die Prognose, dass dies er in einer angepassten Tätigkeit bis Ende 2016 eine Leistungsfähigkeit von 80 % erreichen könne. Er habe diese Einschätzung aber von einer nochmaligen Untersuchung abhängig gemacht, die in der Folge aber unterblieben sei. Auch die behandelnde Ärztin Dr. C.___ begründe ihre Diagnose einer bipolaren Erkrankung und verneine eine Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit. Selbst wenn von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei, resultierte ein Anspruch auf eine halbe Rente. Allenfalls sei eine aktuelle psychiatrische Exper tise anzuordnen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis tungen der Invalidenversicherung. 3. 3.1

Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 1 5. September 2015 (Urk. 6/15) und nannte folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1): - mittelgradige d epressive Krise bei Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen mit somat ischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

Sie führte aus, e s sei mit einer völligen Genesung zu rechnen (S. 2 Ziff. 1.4) . Es finde eine Gesprächstherapie einmal pro Woche sowie eine antidepressive Medi ka tion statt (S. 2 Ziff. 1.5) . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch bestehe seit dem 5. Mai 2015 eine 50% ige Arbeitsunfähigkeit. Zurzeit sei der Beschwerde führer labil, extrem müde und erschöpft nach den geleisteten 50 % (S. 2 Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 9. März 2016 zuhanden der BVK gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung en des Beschwerdeführers (Urk. 6/39). Er nannte folgende Diagnose (S. 13 f.): - affektive Bipolar-II-Störung, aktuell mittelgradig depressiv (ICD-10 F31.8)

Er führte aus, dass i m Verlauf des Gespräches die Konzentration zwar erhalten geblieben sei, jedoch eine zunehmende, zuletzt ausgeprägte Ermüdung beobacht bar gewesen sei . Objektiv seien die Merk

- und Gedächtnis fähigkeit gering eingeschränkt. Im f ormale n Denken sei der Beschwerdeführer leicht verlangsamt und leicht umständlich .

Objektiv sei der Beschwerdeführer mindestens leicht gradig deprimiert, zudem bestünden eine Affektinkontinenz sowie Affektstarr heit . Der Antrieb

und die Psychomotorik seien sowohl s ubjektiv wie auch objektiv

leicht gehemmt (S. 8 f.) . Bei den vom Beschwerdeführer und von der Psychiaterin beschriebenen selbstunsicheren Persönlichkeitszügen, respektive gemäss Psychia t erin narzisstischen Zügen, hand l e es sich dort, wo sie offensichtlich dysfunk tional auswirk t en, um Residualsymptome nach der vorletzten depressiven Episode 201 4. So wie er zuvor sein Leben gemeistert ha be, auch in Beziehungen, und so wie ihn die Vorgesetzte beschrieb en habe, welche i hn seit 26 Jahren kenne, könn t en weder akzentuierte Persönlichkeitszüge noch eine Persönlichkeits stö rung mit überwiegender Wahrs cheinlichkeit angenommen werden.

S ie seien am wahrscheinlichsten Ausdruck einer depressiven Residualsymptomatik zwischen zwei depressiven Episoden (S. 14 oben). Die Angaben des Beschwerdeführers sei en in sich konsistent, konsistent mit den Fremdauskünften und d en erhobenen Be funden. Es hätten sich keine Hinweise auf Verdeutlichung oder Aggravation gefunden. Der Beschwerdeführer habe ein differenziertes Bild seiner Situation gezeichnet und habe konkrete Beispiele gebracht (S. 14 Mitte). Der Beschwer deführer

sei sehr motiviert, ha be eine gute Ausbild ung und viel Erfahrung. Er nehme zuverlässig eine adäquate Behandlung in Anspruch und er ha be auf diese angesprochen. Der Arbeitgeber sei ihm gewogen und unterstütz e ihn mit einer letztendlich angepassten, auf ihn zugeschnittenen Anstellung ohne Führungs funkt i on, we lche er in dem Tempo ausbauen kö nn e, welches ihm entspre ch e und das Ganze ohne Druck . Diese aufgeführten Faktoren könn t en als prognostisch günstige Faktoren angesehen werden .

Hingegen s eien der - störungsbedingte - rezidivierende Charakter der Erkrankung, eine seit der vorletzten Episode blei bende deutlic he Residualsymptomatik und auch die jetzige, noch ausgeprägtere

Residualsymptomatik, prognostisch ungünstige Faktoren. Aus gutacht er licher Si cht

sei

- unter der Vorauss etzung der Fortführung einer ge eigneten Behandlung - die Prognose für eine teilweise Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit - letzten Endes in angepasster Tätigkeit, wenn auch - wohl aus good will des Arbeitgebers mi t gleichem Lohn - günstig. Es mü ss e aber offenbleiben, ob d er Beschwerde führer dabei wieder seine volle Leistungsfähigkeit erreichen w erde . Auch s eien Rezidive - auch unter der jetzigen Behandlung

- jederzeit möglich (S. 14 f.) .

Aus gutacht er licher Sicht sei das Erreichen einer etwa 80%igen Leistungsfähigkeit bis Ende 2016 überwiegend wahrscheinl ich, erst der weitere Verlauf werde zeigen, ob der Beschwerdeführer wieder eine volle Arbeitsfähigkeit im Lauf e von zwei Jahren erreichen könne . Aus diesem Grunde sollte der Beschwerdeführer spätes tens Ende 2017 nochmals vertrauenspsychiatrisch untersucht werden, da erst dann eine eventuell noch vorhandene dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit mit genügender Gültigkeit bestimmt werden könne (S. 15 oben) .

An medizinischen Massnahmen sei die Weiterführung der aktuellen psychia tri schen Behandlung auf unbestimmte Ze it indiziert, insbesondere die m edikamen töse nach Stabilisierung des Zustandsbildes. Dadurch k ö nn e die Wahrschein lich keit von weiteren Rezidiven deutlich gesenkt werden.

An beruflichen Massnahme n empfah l

d er Gutachter die Weite r führung der aktu ellen Arbeitstätigkeit ohne Druck und ohne Führungsfunktion.

D er Arbeitgeber ha be dem Beschwerdeführer hier eine angepasste Tätigkeit quasi "massge schnei dert" geschaffen (S. 15) .

Die aktuell laufende Behandlung mit genügend hoch dosierter antidepressiver Medikation, mit einem schlafanstossenden und stimmungsstabilisierenden Neu ro lepti kum in Ve rbindung mit Psychotherapie könne als adäquate, leitlinienkon forme Behandlung angesehen werden (S. 15 unten) .

Als Abteilungsleiter Food and

Beverage, Stellvertretung der Leitung Gastronomie,

sei

der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit An fang 2015 krankheitsbedingt nicht mehr genügend in der Lage gewesen, diese Funktion aus zu üben, dies in erster Linie aufgrund seiner qualitativen Einschrän ku ngen, welche auch mit der Wiederaufna hme der A rbeit im Januar 2016 weiter bestünd en, da diese Funktion wie oben ausgeführt hohe Anforderun gen just in den Bereichen stelle, in welchen er mittel gradig bis schwer eingeschränkt sei . Die Wahrscheinlichkeit, dass er un t er diesem Druck überfordert sei und bei vermin derter Belastbarkeit mit Symptomzunah me bis hin zu Rezidiven reagiere, sei hoch, damit auch das Suizidrisiko (S. 18 Mitte).

Für e ine regelmässige Tätigkeit ohne Schichtbetrieb, ohne Nachtdienste, bei welcher er vorwiegend ihm vertraute Aufgabe n ohne Druck von aussen, mit sel bstbest immter Geschwindigkeit lösen könne, ohne Führungsverantwortung, in einem wohlwollenden Arbeitsmilieu, sei die Leistungsfähigkeit aktuell v or allem noch durch eine schwer gradige Einschränkung der Widerstands- und Durch halte fähigkeit bei einer mittel gradigen depressiven Symptomatik vermindert. Aktu ell laufe ein Arbeitsversuch in diesem Sinne in einer Tätigkeit als Fachverant wort licher Gastronomie, welche diesen Arbeitsanforderungen nahezu in idealer Weise entspreche und für welche er aktuell etwa zu 50 % arbeitsfähig sei . Aus gut acht er licher Sicht werde der Beschwerdeführer bei einer solchen Tätigkeit wahr scheinlich bis Ende 2016 eine 80%ige Arbeitsfähigkei t erlangen. Sichere Angaben seien jetzt im Rahmen einer laufenden Arbeitserprobung mit noch deutlich ein geschränkter Arbeitsfähigkeit noch nicht möglich (S. 18 f.) . 3.3

Dr. C.___ berichtete am 1 0. April beziehungsweise 1 0. Mai 2017 (Urk. 6/64) und führte aus, dass a ktuell eine Arbeitsfähigkeit von 20 %, z urzeit maximal 30 %, bestehe für 2017 (S. 2 Ziff. 1.4) . In seiner angestammten Tätigkeit als Koch bestehe von April 2016 bis Oktober 2016 eine 100% ige A rbeitsunfähigkeit, her nach eine 80% ige A rbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6) .

Die jetzige Stelle sei sehr gut angepasst (S. 5 unten) .

Im Bericht vom 1 0. April 2017 (Urk. 6/64/6-7) r evidier t e die Psychiaterin ihre Diag nose im Sinne des Gutachtens (S. 1) und führte aus, dass der Beschwerde führer nach der Kündigung durch den Arbeitgeber eine Stelle bei einer Gärtnerei gefunden habe, wo er 15-20 Stunden pro M onat arbeite . Die Arbeit gefalle ihm gut und er fühle sich wohl und werde geschätzt. Im privaten Bereich seien Kon flikte in der Ehe schwer zu überwinden und führten zugleich zu vermehrter De pressivität mit Durchfall und Rückzug. In der Regel überwinde er diese Schwan kungen nach einer Wo che, manchmal auch rascher, wobei die wöchentlichen psychotherapeutischen Gespräche als hilfreich erlebt würden. P sychisch habe weiterhin eine Stabilisierung verzeichnet werden könne n . Der A ntrieb sei besser, aber noch nicht wiederhergestellt. E r gehe wieder joggen und habe auch wieder eigene Interessen . Das Bogenschiessen habe er noch nicht wieder aufgenommen und sozial vertrage er grössere Menschenmengen nicht und weiche dem aus. Das Einschlafen und Durchschlafen hätten sich deutlich verbessert, die Suizidalität sei stark zurückgegangen (S. 2) . 3.4

Dipl.-med.

D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 7. Juni 2017 Stellung (Urk. 6/65/4-5) und führte aus, es liege ein Gesundheitsschaden vor, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit aus wirke. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als leitender Ange stellter zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit könne der B eschwerdeführer spätestens seit Januar 20 17 wieder eine nur geringfügig einge schränkte A rbeitsfähigkeit aufweisen. Diese Beurteilung s tehe im Gegensatz zur Beurteilung der behandelnden Ärztin, die aber nicht nachvollziehbar sei. 3.5

Die Fachexpertin E.___

nahm am 2 6. Juni 2017 (Urk. 6/65/5-6) unter dem Titel

" Ressourcenprüfung " Stellung und führte aus, gemäss RAD liege eine fach ärztliche Diagnose vor. Die genannten Beschwerden hätten jedoch keine rele vanten Einschränkungen der angepas sten Arbeitsfähigkeit mehr zur F olge (20% ige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2017). Zudem könne sich der Gesund heits zustand des Beschwerdeführers weiter verbessern. Das Fortsetzen der Psycho-/ Pharma ko therapie werde dem Beschwerdeführer empfohlen. Eine Therapieresi stenz könne daher verneint werden. Es lägen keine Hinweise auf Inkonsistenzen vor. Die Ressourcenprüfung könne somit vorfrageweise aufgrund mangelnder Erheblich keit des Gesundheitsschadens abgeschlossen werden. Es liege kein IV-relevantes psychisches Leiden vor. 3.6

RAD-Ärztin dipl.-med.

D.___ nahm am 4. Januar 2018 Stellung (Urk. 6/78/2) zum Einwand des Beschwerdeführers und führte aus, dass keine neuen medi zi nischen Sachverhalte offenbart würden, welche eine Änderung der RAD-Stel lung nahme vom 7. Juni 2017 erfordern würde. 3.7

Die Fachexpertin E.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 22 . Januar 2018 (Urk. 6 / 78 / 2-3) aus, laut RAD würden keine neuen medizinischen Angaben gemacht. Die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit der Behandlerin könnten weiterhin nicht nachvollzogen werden beziehungsweise würden nicht durch objektive Befunde belegt (S. 1 unten). Erneut werde die private Situation im aktuellen Arztbericht erläutert. Daher lägen immer noch Konflikte in der Ehe vor. Dies sei als psychosozialer Belastungsfaktor zu werten. Es könne weiterhin an der Ressourcen prüfung vom 2 6. Juni 2017 festgehalten werden (S. 2 oben).

3.8

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten zuhanden des Beschwerdeführers am 1 9. Juli 2018 (Urk. 12/1) gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten und die betreffend den Aufenthalt vom 1 4. Februar bis 6. März 2018 im Psychiatriezentrum F.___ ergänzend eingeholten Akten, die telefonisch e n Auskünfte von Dr. C.___ vom 1 1. Juli 2018, die eine mindestens 60%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätig keit begründete (S. 24), sowie die Untersuchungen des Beschwerdeführers am 1 7. und 2 6. April sowie am 1 5. Mai 2018 (S. 1 unten) . Er nannte folgende Diagnosen (S. 28): - bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F31.3) - akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden (selbstunsiche ren) Zügen (ICD-10 Z73.1)

Er führte aus, dass die Persönlichkeitsakzentuierung für sich allein betrachtet zwar keine krankheitswertige psychische Störung darstelle, es sich aber um eine Krankheitsdisposition handle, die in spezifischen Auslösesituationen ein regressi ves Verhalten und damit die Entwicklung einer psychischen Störung, etwa einer Depression, begünstige . Sei eine psychische St örung einmal manifest, erschwere

das Vorhandensein einer Persönlichkeitsakzentuierung deren Überwindung (S. 28) . Bei d er internen Konsistenzprüfung sei die Beschwerdeschilderung des Beschwer deführers in Form konstanter, klarer und einigermassen präziser Schilderung auch des Krankheitsverlaufes erfolgt . Bei der externen Konsistenzprüfung seien

keine Widersprüche zwischen Selbstschilderung des Beschwerdeführers und fremd anamnestischen Informationen aus den Akten erkennbar gewesen . Das Ausmass der geschilderten Beschwerden habe auch gut mit der Intensität der bisher in Anspruch genommenen therapeutischen Hilfe überein gestimmt . Die subjektive Beschwerdeschilderung habe sich ebenfalls mit dem objektiven psychischen Quer schnittsbefund gedeckt. Darüber hinaus sei eine Übereinstimmung festzu stellen zwischen dem behaupteten Leidensausmass u nd für den Gutachter erkenn baren Leidensdruck. Zudem seien die Beschwe rden weder besonders dramatisch

noch theatralisch oder appellativ vorgebracht worden (S. 29 f.) . Zusammen fassend könne aus psychiatrischer Sicht aufgrund einer weitgehend unauffälligen Konsi stenzprüfung ohne erhebliche Zweifel auf die subjektiven Beschwerdeklagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die psychopathologischen Befunde, als auch die Angaben zu den Selbstbeurteilungsverfahren abgestellt werden (S. 30 oben).

Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers

sei gegenwärtig aus psychiatrischer Sicht noch eingeschränkt. Diese Einschätzung erg ebe sich aus den erhobenen psychopathologischen Befunden, namentlich eines anhaltenden Antriebsmangels mit erhöhter Erschöpfbarkeit, Freude- und Interessemangels, Müdigkeit, Konzen trations

- und Gedächtnisstörungen und Grübelneigung, Deprimiertheit, innerer Unruhe, einem Energiemangel sowie gelegentlichen Suizidgedanken. Diese führten

zu einer Einschränkung von psychischen Fähigkeiten, wie sie anhand eines Fremd beurteilungsinstruments (Mini-ICF-APP) sowohl in Bezu g auf die angestammte Tätigkeit als auch ange passte Tätigkeit eingeschätzt wo rden seien. Demnach seien folgende Fähigkeiten in angestammter Tätigkeit schwer eingeschränkt: Flexibi li tät und Umstellfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Spontan-Aktivitäten. In angepasster Tätigkeit seien folgende Fähigkeiten schwer eingeschränkt: Durchhaltefähigkeit und Spontan-Aktivitäten.

Die depressiven Symptome führ t en zusätzlich zu Einschr änkungen psychischer Funktionen . Fo lgende mentale Funktionen seien demnach schwer eingeschränkt: psychische Stabilität, Selbstvertrauen und Funktionen der psychischen Energie sowie des Antriebs. Diese Fähigkeitseinschränkungen h ätte n sowohl eine Limitie rung der beruflichen Teilhabe als Abteilungsleiter Food & Beverage und Stell ver tretung Bereichsleitung Gastronomie als auch als Fachverantwo rtlicher Gastro nomie am Y.___ beziehungsweise Berater bei Z.___ AG zur Folge (S. 30) .

Aus gutachterlicher Perspektive könne festgestellt werden, dass der Beschwerde führer in ang estammter Tä tig keit gemäss Stellenbeschreibung des Y.___

ein rei bungs loses Funktionieren der Abteilung F&B sicherstellen müsse und die takti sche Planung, festgelegte Richtlinien und Dienstleistun gen der Gastronomie um gesetzt wü rden. Weiter soll te er eine effektive und effiziente Führung und Erfüllung des Leistungsauftrages in der Abteilung Food and

Beverage gewährleisten. Er ha be für ein kundenorientiertes Angebot zu sorgen und vorteilhafte Konditionen zu verhandeln. Die Dachstrategie, Unternehmens-und Führungsgrundsätze, Teilstra te gie Betrieb, Jahresziele und Interessen des Gesamtplans müss t en dabei berück sichtigt werden. Dazu seien gemäss Stellenbeschreibung folgende Fähigkeiten not wendig: Fundiertes Fachwissen Gastronomie und Hotellerie, kreative Ange bots planung, Fähigkeit strategisch konzeptionell, vorausschauend und vernetzt zu denken und zu handeln, Probleme frühzeitig zu erkennen, strukturiert zu analysieren und Lösung svorschläge zu machen. Dann würden auch Entschei dungs freudigkeit verlangt, Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen, hohe Leistungsbereitschaft, Belastbarkeit, Konfliktlösefähigkeit sowie sachge rechte und ausgeglichene Handlungskompetenz. Gerade diese Fähigkeiten seien jedoch krankheitsbedingt mindestens teilweise schwer beeinträchtigt, so bei spiels weise die Belastbarkeit, die Du rchhaltefähigkeit, Konflikt- beziehungsweise Selbstbehauptungsfähigkeit, aber auch die Fähigkeit zu strukturieren, vernetzt zu denken und zu planen sowie flexibel auf Mitarbeiter, Kunden und Vorgesetzte ein zugehen. Eine auch nur teilweise Beschäftigung in angestammter Tätigkeit würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu vermehrter Verunsicherung, An span nung, Schlaf störungen und Deprimiertheit führen und so den bestehenden Gesund heitsschaden zusätzlich verschlimmern. Auch eine aufbrechende Suizidalität wäre aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs wahrscheinlich. Aus psychiatrischer Sicht besteh e daher auf unbestimmte Zeit eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit

für die angestammte Stelle als Abteilungsleiter Food & Beverage und Stellvertretung Bereichsleitung Gastronomie (S. 31) .

In leidensadaptierter Tätigkeit als Fachverantwo rtlicher Gastronomie am Y.___ beziehungsweise Berater bei Z.___ AG fa ll e eine Führungsfunktion weg. Die Tätigkeiten könn t en ohne Zeit- und Leist ungsdruck ausgeübt werden und fänden vor allem bei Z.___ in einer wohlwollenden Umgebung statt. Ein Kunden kontakt finde nur in eingeschränktem Mass statt, Verantwortun g für den Unter nehmenserfolg sei nicht direkt vorhanden. Zudem fehlten unregelmässige Arbeits zeiten, da keine Schicht-, Nacht- oder Wochenenddienste verlangt w ü rden. Trotz der sehr guten Anpassung der Tätigkeiten an die Fähigkeitsdefizite des Beschwer de führers, die sich hierbei vor allem noch in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, psychische Stabilität und Selbstvertrauen manifestier ten, sei die aktuelle Leis tungs fähigkeit des Beschwerdeführers noch reduziert. So vermöge er gemäss Schilderung seines Tagesablaufes regelmässig mal drei, mal vier Stunden pro Tag mit Pausen dazwischen aktiv und produktiv zu sein. Danach ermüde er und brauche jeweils längere und ausgiebige E rholung. A us psychiatrischer Sicht bestehe daher aktuell eine 60% ige bis 65% ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Die Restarbeitsfähigkeit k ö nn e nicht am Stück geleistet werden. Viel mehr sollte Gelegenheit zu Pausen von etwa einer bis zwei Stunden geboten werden. Die aktuelle A rbeitsunfähigkeit sei mittelfristig, d as heisse innerhalb von mindeste ns einem, eher zwei Jahren, durch geeignete Therapie möglicherweise noch leicht zu verbessern. Eine zuverlässige Prognose könne zum jetzigen Zeit punkt aufgrund der Komplexität der psychischen Störung jedoch nicht abgegeben werden. Die Komplexität erg ebe sich aus der Kombination einer bipolaren affek tiven Störung mit weitgehend eigendynamischem (endogenem) Verlauf einerseits, einer akzentuierten Persönlichkeit mit nachweisbaren persönlichkeits struktu rellen Defiziten andererseits und einem chronifizierten Störungsverlauf. Dies führ e dazu, dass der gegenwärtig beeinträchtig t e psychische Gesundheitszustand vom Beschwerdeführer nicht willentlich un d auf Dauer überwunden werden kö nn

e. Werde dennoch ein höheres Arbeitspensum verlangt, bestehe die erhebliche Gefahr eines zunehmenden Gesundheitsschadens . Somit ha be sich die günstige Prognose des Vorgutachters, Dr. A.___, nicht bewahrheitet, dass der Beschwerde führer bis Ende 2016 eine Leistungsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit erreicht haben werde (S. 32) .

Insgesamt habe die kontinuierliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung vorwiegend ambulant, für einige Wochen auch stationär, zwar zu einem Rückgang von drängenden Suizidgedanken geführt . Eine Chronifizierung des depressiven Zustands mittelgradiger A usprägung auf niedrigem Funktionsniveau habe jedoch nicht verhindert werden können (S. 33). Es l a ss e sich gewiss fest stellen, dass die therapeutischen M ittel noch nicht ausgeschöpft wo rden seien . Insbesondere bezüglich der medikamentösen antidepressiven Behandlung stünden noch einige Optionen offen .

Die Prognose im Hinblick auf eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit a uch in angepasster Tätigkeit sei gemäss Literatur eher ungünstig (S. 34) .

Der Beschwerdeführer verfüg e über Kreativität, ein gutes Vorstellungs- und analytisches Denkvermögen und die Fähigkeit, gut zuzuhören. Zusätzlich sei er pflichtbewusst, um Genauigkeit bemüht, hilfsbereit und loyal. Personell werde er unterstützt von seiner Ehefrau, den beiden Söhnen und seiner Psychiaterin (S. 37 unten). Die se Ressourcen ermöglich t en ihm eine Strukturierung des Alltags, ein gewisses Mass an Stabilität in seinen Leistungen und eine vorsichtige Zuversicht für die Zukunft. Die regelmässige berufliche Tätigkeit sowie die aktive Pflege seiner Freizeit und Hobbys wirk t en zusätzlich stabilisierend. Sie würden jedoch nicht aus reichen, um die bestehenden Defizite weitgehend zu überwinden (S. 38 oben) . 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund heitsschadens unter Hinweis darauf, die vorgebrachten Beschwerden begründeten keine erhebliche und langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung. Die vorgelegten Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht höhergradig und andauernd ein. Zudem könne sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verbessern. Das Fortsetzen der Psycho-/Pharmakotherapie werde dem Be schwerdeführer empfohlen. Eine Therapieresistenz könne daher verneint werden (Urk. 2 S. 1).

Dabei stützte sie sich auf die Beurteilung der Fachexpertin vom 26 . Juni 2017 (vorstehend E. 3. 5) und vom 22 . Januar 2018 (vorstehend E. 3.7). 4.2

Die RAD- Ärztin dipl.- med.

D.___ kam in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2017 (vorstehend E. 3.4) nach Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, dass ein Gesundheitsschaden vorliege, der sich längerfristig auf die Arbeits fähig keit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit könne er spätestens seit Januar 2017 wieder eine nur geringfügig eingeschränkte Arbeits fähigkeit auf weisen.

Diese Stellungnahme der RAD-Ärztin stimmt im Wesentlichen mit den Ausfüh rungen im Gutachten von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) überein, wonach beim Be schwerdeführer eine affektive bipolar-II-Störung, aktuell mittelgradig depres siv (ICD-10 F31.8), vorliege, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit begründe. Aus gutachterlicher Sicht bestehe jedoch eine etwa

50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wobei das Erreichen eine r etwa 80%igen Leistungsfähigkeit bis Ende 2016 in einer angepassten Tätigkeit wahrscheinlich sei . Sichere Angaben seien noch nicht möglich. Ob eine weitere Erhöhung möglich sei, müsse aktuell offenbleiben.

D ie den Beschwerdeführer zum Verfügungszeitpunkt behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer im April beziehungsweise Mai 2017 eine 20-30%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.3), und führte aus, dass psychisch weiterhin eine Stabilisierung habe verzeichnet werden können. Der Antrieb sei besser, das Ein- und Durchschlafen habe sich deutlich verbessert und die Suizidalität sei stark zurückgegangen. Im September 2015 (vorstehend E. 3.1) ging sie noch von einer 50% igen Arbeitsunfähigkeit aus. 4.3

Die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin, wonach sie dem Beschwerde führer im Frühling 2017 trotz einer beschriebenen leichten Verbesserung eine geringere Arbeitsfähigkeit attestiert e als im Herbst 2015, erscheint so nicht nach vollziehbar. Zudem beruhen die angeführten Gründe, gestützt auf welche sie dem Beschwerdeführer eine so geringe Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit attestiert e, im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwer d eführers und enthalten auch psychosoziale Komponenten, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind.

Auch auf die Beurteilung der als solche bezeichnete n

Fachexpertin (unbekannter Qualifi kation), wonach die genannten Beschwerden keine relevanten Einschrän kungen der angepas sten Arbeitsfähigkeit mehr zur F olge hätten (20%ige Arbeits unfähigkeit seit Januar 2017), eine Therapieresistenz verneint und die Ressour cen prüfung

aufgrund mangelnder Erheblichkeit des Gesundheitsschadens vorfrage weise abgeschlossen werden könne, kann nicht abgestellt werden. Dies insbe sondere aufgrund der nachvollzieh baren Beurteilungen de s Gutachters Dr. A.___ sowie der RAD-Ärztin

dipl.- med.

D.___, die beide einen invalidisierenden Ge sundheitsschaden bejah ten.

Im Übrigen hat das Bundesgericht m it BGE 143 V 418 seine Praxis zur Beurtei lung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei psychischen Leiden geändert :

G rundsätzlich sind sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren na ch BGE 141 V 281 zu unterziehen . Für leichte bis mittelschwere Depressionen im Speziellen bedeutet dies, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesund heit s schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen ist (vgl. vorstehend E. 1.3 -1.5). 4.4

Nach dem Gesagten erweist sich der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wo nach kein anspruchsrelevanter Gesundheitsschaden mit dauerhafter Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vorliege (vorstehend E. 2.1, E. 4.1), der sich auf die von der als solche bezeichnete n Fachexpertin abge g ebenen nichtfachärztlichen Beur teilung stützt, als nicht nachvollziehbar. Die von der Beschwerdegegnerin ange führten Gründe, einen Rentenanspruch zu verneinen, erweisen sich somit als nicht stichhaltig. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 4. September 2018 (Urk.

14) nichts zu ändern,

f ührte d ie Beschwerde geg nerin doch lediglich an, dass für die Beurteilung des Rentenanspruchs ein struk turiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 durchzuführen sei und das bereits ins Recht gelegte Gutachten von Dr. A.___ eine solche Beurteilung erlaube.

Den von der Beschwerdegegnerin angeführten Akten, insbesondere auch dem im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits zwei Jahre alten Gutachten von Dr. A.___, lassen sich nicht genügend Angaben entnehmen beziehungsweise diese erweisen sich auch vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung als zu wenig aussage kräftig, um die Auswirkungen der diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der Standardindikatoren festle gen und die Zu verlässigkeit der von ärztlicher Seite attestierten Arbeitsunfähig keit bezie hungs weise den Schwere grad und die Konsistenz der funktionellen Auswirkun gen der psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu kön nen. So attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer zwar in etwa

eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, stellte jedoch die Prognose einer weiteren Verbesserung bis hin zu einer 80%igen Arbeitsfähigkeit bis Ende 201 6 . Dies jedoch unter dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer Ende 2017 zur Beurteilung der bleibenden Minderung der Arbeitsfähigkeit untersucht werden sollte und im Rahmen der laufenden Arbeitserprobung mit noch deutlich einge schränkter Arbeitsfähigkeit sichere Angaben noch nicht möglich seien (vgl. Urk. 6/39 S.

20). Vor diesem Hintergrund kann das Gutachten von Dr. A.___

vorliegend nicht als ver lässliche medizinische Grundlage

betrach tet werden, zumal die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, die prognostische Einschätzung des Gutachters – entgegen seiner Empfehlung – durch eine erneute Beurteilung im Jahre 2017 zu überprüfen.

Es bleibt somit zu prüfen, ob für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichte psychiatrische Gutach ten von Dr. B.___ abgestellt werden kann. 4.5

Dr. B.___ verfügt über den entsprechenden Facharzttitel und war somit in seinem Fachgebiet zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich befähigt. Er berücksichtigte die geklagten Beschwerden (Urk. 12/1 S. 15 f.) und das Verhalten des Beschwerdeführers und erstellte sein Gutachten in Kenntnis der Vorakten (S. 2 ff.). Auch hat er die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.5) weitestgehend in seine Beurteilung einbezogen. So hat er sich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandergesetzt (Urk. 12/1 S. 20 f.). Allerdings erscheinen die durch Dr. B.___ am 1 8. April 2018 erhobenen Befunde nicht besonders schwer zu sein, erschien doch der Beschwerdeführer insbesondere allseits orientiert, leicht - bis mittelgradig affektarm, mittelgradig deprimiert, leicht ängstlich, psychomo torisch leicht unruhig, war seine Auffassung ungestört, die Konzentration leicht bis mittelgradig vermindert, die Merkfähigkeit intakt, das formale Denken nicht verlangsamt und der Antrieb mittelgradig verarmt. Dr. B.___ setzte sich auch mit dem Behandlungserfolg auseinander, wobei insbesondere die medikamentösen Therapieoptionen seiner Ansicht nach nicht ausgeschöpft seien (S. 34 oben).

Zum Aspekt der Persönlichkeit wies er insbesondere auf die – im Gegensatz zu Dr. A.___ (vgl. Urk. 6/39 S. 14) – neu diagnostizierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden (selbstunsicheren) Zügen (ICD-10 Z73.1) hin und führte diesbe züg lich aus, dass diese für sich allein betrachtet zwar keine krankheitswertige psy chische Störung darstelle, es sich aber um eine Krankheitsdisposition handle, die in spezifischen Auslösesituationen ein regressives Verhalten und damit die Ent wicklung einer psychischen Störung begünstige (S. 28). Zu der von Dr. A.___ abweichenden Beurteilung nahm er nicht Stellung.

Sodann bestehen gemäss Gutachten durchaus persönliche Ressourcen: Der Be schwe r deführer verfüge über Kreativität, ein gutes Vorstellungs- und analytisches Denkvermögen, könne gut zuhören, sei pflichtbewusst, um Genauigkeit bemüht, hilfsbereit, loyal und könne gut kochen (S. 14 unten, S. 37 unten). Er lebe im Familienverbund zusammen mit seiner Ehefrau und seinem jüngeren Sohn (S. 14). Von seiner Ehefrau und seinen zwei Söhnen werde er unterstützt (S. 14 unten, S.

37 unten). Es besteht also ein tragfähiges soziales Netz. Gemäss Dr. B.___ ermöglichten die Ressourcen dem Beschwerdeführer eine Strukturierung des All tags, ein gewisses Mass an Stabilität in seinen Leistungen und eine vorsichtige Zuversicht für die Zukunft. Die regelmässige berufliche Tätigkeit und die aktive Pflege der Freizeit und Hobbys wirkten sich zusätzlich stabilisierend aus (S.

38 oben). Weshalb und inwiefern diese jedoch nicht ausreichen sollen, um die be stehenden Defizite weitgehend zu überwinden, erläutert Dr. B.___ nicht näher.

Hinsichtlich der Konsistenz ist festzuhalten, dass angesichts der geschilderten Freizeitgestaltung – der Beschwerdeführer verbringe die Freizeit üblicherweise mit der Pflege seiner Hobbys, mit der Bonsai-Zucht, dem Bogenschiessen, Joggen, Lesen, Malen und Gartenarbeit, auch verbringe er viel Zeit mit seiner Ehefrau (S.

14) – sowie des Tagesablaufs – er stehe zwischen sieben und acht Uhr auf, frühstücke, lese Zeitung, sei im Garten aktiv, gehe mit der Ehefrau einkaufen, ruhe sich aus, trinke Kaffee, erledige administrative Arbeiten, bereite das Abend essen zu, schaue fern, gehe etwa um 21.30 Uhr zu Bett, lese eventuell noch etwas – der Beschwerdeführer über ein gutes Aktivitätsniveau zu verfügen und der Gesundheitsschaden die Tagesgestaltung des Beschwerdeführers nicht schwer wie gend zu beeinträchtigen scheint. Dies lässt eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen als fraglich erscheinen. Ein Leidensdruck könnte hingegen wohl bejaht werden. 4.6

Nach Gesagtem lässt die Gesamtwürdigung der Indikatoren, insbesondere der beweisrechtlich entscheidende Aspekt der Konsistenz, die durch Dr. B.___ gezo gene Schlussfolgerung betreffend die funktionelle Auswirkung der psychischen Beeinträchtigung und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit als zweifelhaft erscheinen. Jedenfalls kann nicht ohne Weiteres auf seine Beurteilung abgestellt werden.

Auf Grund der vorhandenen medizinischen Akten lässt sich die Frage nach der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepassten Tätig kei ten nicht mit hinreichender Bestimmtheit beantworten. Insofern erscheint der Sachverhalt nicht als rechtsgenügend abgeklärt. 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 5.2

Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beur tei lung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumutbaren behinde rungs angepassten Tätigkeiten in psychischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt, weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach weiteren psychischen Abklärungen mit Prüfung der Standardindikatoren – über den Ren tenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Dabei wird die Beschwer degeg nerin auch die Berichte des Psychiatriezentrums F.___ betreffend die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers im Frühjahr 2018 beizuziehen haben.

Demzufolge ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen.

6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä di gungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Der von Rechtsanwältin Christina Ammann am 3 1. Juli 2018 geltend gemachte Aufwand von 16.17 Stunden und Fr. 171.40 Barauslagen (Urk. 12/3) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten bereits bekannt waren. Namentlich erscheint ein Aufwand von insgesamt 6.17 Stunden für die Beschwerdeschrift als überhöht.

Angesichts der Akten, der etwa achtseitigen Beschwerdeschrift und der vier seitigen Eingabe vom 3 1. Juli 2018 sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 6.3

Der Beschwerdeführer beantragt die Übernahme der Kosten des Privatgutachtens von Dr. B.___, die sich auf Fr. 6'975.-- belaufen, durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 11 S. 2).

Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr.

U 362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 1 5. Dezember 2006, E. 5.1). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 610).

Das vom Beschwerdeführer eingeholte Gutachten erweist sich nach Gesagtem für die Entscheidfindung nicht als unerlässlich, weshalb das Gesuch um Übernahme der Gutachtenskosten abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die B eschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

26. Januar 2016 aufgehoben un d die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungs an spruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten des Gutachtens von Dr. B.___ in der Höhe von Fr. 6'975.-- wird abgewiesen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1962, war seit Januar 2003

bei m Universitäts spital Y.___

zu 100 % tätig, zuletzt

als Abt eilungsleiter Food and

Beverage (Urk. 6/12, Urk. 6/47 S. 18), danach war er

von Juni bis September 2016 als Fachverantwortlicher der Gastronomie in einem 50%-Pensum ebenfalls am Y.___ tätig (vgl. Urk. 6/4

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1 . 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) da von aus, dass keine erhebliche und langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege. Die gestellten Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers nicht höhergradig und andauernd ein. Der Gesundheitszustand sei zu dem ver besserungsfähig. Es werde das Fortsetzen der Psycho - /Pharmakotherapie empfohlen. E ine Therapieresistenz könne daher verneint werden (S. 1) . Der nach träglich eingereichte Bericht von Dr. C.___ enthalte keine neuen med izinischen An gaben und die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit sei en nicht nachvollziehbar . Die Befunde würden nicht objektiv belegt. Die

p rivate Situation des Beschwerde füh rers sei sodann als psychosozialer Belastungsfaktor zu werten (S. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin begründe ihren Entscheid einzig gestützt auf eine RAD-Beurteilung einer Ärztin für Allgemeine Innere Medizin und nicht einer Psychia terin. Es handle sich um eine reine Aktenbeurteilung. Die BVK habe hingegen bei einem Psychiater eine Untersuchung vera nlasst. Dr. A.___ attestiere dem Be schwer deführer am 9. März 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit und stelle die Prognose, dass dies er in einer angepassten Tätigkeit bis Ende 2016 eine Leistungsfähigkeit von 80 % erreichen könne. Er habe diese Einschätzung aber von einer nochmaligen Untersuchung abhängig gemacht, die in der Folge aber unterblieben sei. Auch die behandelnde Ärztin Dr. C.___ begründe ihre Diagnose einer bipolaren Erkrankung und verneine eine Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit. Selbst wenn von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei, resultierte ein Anspruch auf eine halbe Rente. Allenfalls sei eine aktuelle psychiatrische Exper tise anzuordnen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis tungen der Invalidenversicherung. 3. 3.1

Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 1 5. September 2015 (Urk. 6/15) und nannte folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1): - mittelgradige d epressive Krise bei Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen mit somat ischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

Sie führte aus, e s sei mit einer völligen Genesung zu rechnen (S. 2 Ziff. 1.4) . Es finde eine Gesprächstherapie einmal pro Woche sowie eine antidepressive Medi ka tion statt (S. 2 Ziff. 1.5) . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch bestehe seit dem 5. Mai 2015 eine 50% ige Arbeitsunfähigkeit. Zurzeit sei der Beschwerde führer labil, extrem müde und erschöpft nach den geleisteten 50 % (S. 2 Ziff.

E. 1.6 und Ziff. 1.7). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 9. März 2016 zuhanden der BVK gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung en des Beschwerdeführers (Urk. 6/39). Er nannte folgende Diagnose (S. 13 f.): - affektive Bipolar-II-Störung, aktuell mittelgradig depressiv (ICD-10 F31.8)

Er führte aus, dass i m Verlauf des Gespräches die Konzentration zwar erhalten geblieben sei, jedoch eine zunehmende, zuletzt ausgeprägte Ermüdung beobacht bar gewesen sei . Objektiv seien die Merk

- und Gedächtnis fähigkeit gering eingeschränkt. Im f ormale n Denken sei der Beschwerdeführer leicht verlangsamt und leicht umständlich .

Objektiv sei der Beschwerdeführer mindestens leicht gradig deprimiert, zudem bestünden eine Affektinkontinenz sowie Affektstarr heit . Der Antrieb

und die Psychomotorik seien sowohl s ubjektiv wie auch objektiv

leicht gehemmt (S. 8 f.) . Bei den vom Beschwerdeführer und von der Psychiaterin beschriebenen selbstunsicheren Persönlichkeitszügen, respektive gemäss Psychia t erin narzisstischen Zügen, hand l e es sich dort, wo sie offensichtlich dysfunk tional auswirk t en, um Residualsymptome nach der vorletzten depressiven Episode 201 4. So wie er zuvor sein Leben gemeistert ha be, auch in Beziehungen, und so wie ihn die Vorgesetzte beschrieb en habe, welche i hn seit 26 Jahren kenne, könn t en weder akzentuierte Persönlichkeitszüge noch eine Persönlichkeits stö rung mit überwiegender Wahrs cheinlichkeit angenommen werden.

S ie seien am wahrscheinlichsten Ausdruck einer depressiven Residualsymptomatik zwischen zwei depressiven Episoden (S. 14 oben). Die Angaben des Beschwerdeführers sei en in sich konsistent, konsistent mit den Fremdauskünften und d en erhobenen Be funden. Es hätten sich keine Hinweise auf Verdeutlichung oder Aggravation gefunden. Der Beschwerdeführer habe ein differenziertes Bild seiner Situation gezeichnet und habe konkrete Beispiele gebracht (S. 14 Mitte). Der Beschwer deführer

sei sehr motiviert, ha be eine gute Ausbild ung und viel Erfahrung. Er nehme zuverlässig eine adäquate Behandlung in Anspruch und er ha be auf diese angesprochen. Der Arbeitgeber sei ihm gewogen und unterstütz e ihn mit einer letztendlich angepassten, auf ihn zugeschnittenen Anstellung ohne Führungs funkt i on, we lche er in dem Tempo ausbauen kö nn e, welches ihm entspre ch e und das Ganze ohne Druck . Diese aufgeführten Faktoren könn t en als prognostisch günstige Faktoren angesehen werden .

Hingegen s eien der - störungsbedingte - rezidivierende Charakter der Erkrankung, eine seit der vorletzten Episode blei bende deutlic he Residualsymptomatik und auch die jetzige, noch ausgeprägtere

Residualsymptomatik, prognostisch ungünstige Faktoren. Aus gutacht er licher Si cht

sei

- unter der Vorauss etzung der Fortführung einer ge eigneten Behandlung - die Prognose für eine teilweise Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit - letzten Endes in angepasster Tätigkeit, wenn auch - wohl aus good will des Arbeitgebers mi t gleichem Lohn - günstig. Es mü ss e aber offenbleiben, ob d er Beschwerde führer dabei wieder seine volle Leistungsfähigkeit erreichen w erde . Auch s eien Rezidive - auch unter der jetzigen Behandlung

- jederzeit möglich (S. 14 f.) .

Aus gutacht er licher Sicht sei das Erreichen einer etwa 80%igen Leistungsfähigkeit bis Ende 2016 überwiegend wahrscheinl ich, erst der weitere Verlauf werde zeigen, ob der Beschwerdeführer wieder eine volle Arbeitsfähigkeit im Lauf e von zwei Jahren erreichen könne . Aus diesem Grunde sollte der Beschwerdeführer spätes tens Ende 2017 nochmals vertrauenspsychiatrisch untersucht werden, da erst dann eine eventuell noch vorhandene dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit mit genügender Gültigkeit bestimmt werden könne (S. 15 oben) .

An medizinischen Massnahmen sei die Weiterführung der aktuellen psychia tri schen Behandlung auf unbestimmte Ze it indiziert, insbesondere die m edikamen töse nach Stabilisierung des Zustandsbildes. Dadurch k ö nn e die Wahrschein lich keit von weiteren Rezidiven deutlich gesenkt werden.

An beruflichen Massnahme n empfah l

d er Gutachter die Weite r führung der aktu ellen Arbeitstätigkeit ohne Druck und ohne Führungsfunktion.

D er Arbeitgeber ha be dem Beschwerdeführer hier eine angepasste Tätigkeit quasi "massge schnei dert" geschaffen (S. 15) .

Die aktuell laufende Behandlung mit genügend hoch dosierter antidepressiver Medikation, mit einem schlafanstossenden und stimmungsstabilisierenden Neu ro lepti kum in Ve rbindung mit Psychotherapie könne als adäquate, leitlinienkon forme Behandlung angesehen werden (S. 15 unten) .

Als Abteilungsleiter Food and

Beverage, Stellvertretung der Leitung Gastronomie,

sei

der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit An fang 2015 krankheitsbedingt nicht mehr genügend in der Lage gewesen, diese Funktion aus zu üben, dies in erster Linie aufgrund seiner qualitativen Einschrän ku ngen, welche auch mit der Wiederaufna hme der A rbeit im Januar 2016 weiter bestünd en, da diese Funktion wie oben ausgeführt hohe Anforderun gen just in den Bereichen stelle, in welchen er mittel gradig bis schwer eingeschränkt sei . Die Wahrscheinlichkeit, dass er un t er diesem Druck überfordert sei und bei vermin derter Belastbarkeit mit Symptomzunah me bis hin zu Rezidiven reagiere, sei hoch, damit auch das Suizidrisiko (S. 18 Mitte).

Für e ine regelmässige Tätigkeit ohne Schichtbetrieb, ohne Nachtdienste, bei welcher er vorwiegend ihm vertraute Aufgabe n ohne Druck von aussen, mit sel bstbest immter Geschwindigkeit lösen könne, ohne Führungsverantwortung, in einem wohlwollenden Arbeitsmilieu, sei die Leistungsfähigkeit aktuell v or allem noch durch eine schwer gradige Einschränkung der Widerstands- und Durch halte fähigkeit bei einer mittel gradigen depressiven Symptomatik vermindert. Aktu ell laufe ein Arbeitsversuch in diesem Sinne in einer Tätigkeit als Fachverant wort licher Gastronomie, welche diesen Arbeitsanforderungen nahezu in idealer Weise entspreche und für welche er aktuell etwa zu 50 % arbeitsfähig sei . Aus gut acht er licher Sicht werde der Beschwerdeführer bei einer solchen Tätigkeit wahr scheinlich bis Ende 2016 eine 80%ige Arbeitsfähigkei t erlangen. Sichere Angaben seien jetzt im Rahmen einer laufenden Arbeitserprobung mit noch deutlich ein geschränkter Arbeitsfähigkeit noch nicht möglich (S. 18 f.) . 3.3

Dr. C.___ berichtete am 1 0. April beziehungsweise 1 0. Mai 2017 (Urk. 6/64) und führte aus, dass a ktuell eine Arbeitsfähigkeit von 20 %, z urzeit maximal 30 %, bestehe für 2017 (S. 2 Ziff. 1.4) . In seiner angestammten Tätigkeit als Koch bestehe von April 2016 bis Oktober 2016 eine 100% ige A rbeitsunfähigkeit, her nach eine 80% ige A rbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6) .

Die jetzige Stelle sei sehr gut angepasst (S. 5 unten) .

Im Bericht vom 1 0. April 2017 (Urk. 6/64/6-7) r evidier t e die Psychiaterin ihre Diag nose im Sinne des Gutachtens (S. 1) und führte aus, dass der Beschwerde führer nach der Kündigung durch den Arbeitgeber eine Stelle bei einer Gärtnerei gefunden habe, wo er 15-20 Stunden pro M onat arbeite . Die Arbeit gefalle ihm gut und er fühle sich wohl und werde geschätzt. Im privaten Bereich seien Kon flikte in der Ehe schwer zu überwinden und führten zugleich zu vermehrter De pressivität mit Durchfall und Rückzug. In der Regel überwinde er diese Schwan kungen nach einer Wo che, manchmal auch rascher, wobei die wöchentlichen psychotherapeutischen Gespräche als hilfreich erlebt würden. P sychisch habe weiterhin eine Stabilisierung verzeichnet werden könne n . Der A ntrieb sei besser, aber noch nicht wiederhergestellt. E r gehe wieder joggen und habe auch wieder eigene Interessen . Das Bogenschiessen habe er noch nicht wieder aufgenommen und sozial vertrage er grössere Menschenmengen nicht und weiche dem aus. Das Einschlafen und Durchschlafen hätten sich deutlich verbessert, die Suizidalität sei stark zurückgegangen (S. 2) . 3.4

Dipl.-med.

D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 7. Juni 2017 Stellung (Urk. 6/65/4-5) und führte aus, es liege ein Gesundheitsschaden vor, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit aus wirke. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als leitender Ange stellter zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit könne der B eschwerdeführer spätestens seit Januar 20 17 wieder eine nur geringfügig einge schränkte A rbeitsfähigkeit aufweisen. Diese Beurteilung s tehe im Gegensatz zur Beurteilung der behandelnden Ärztin, die aber nicht nachvollziehbar sei. 3.5

Die Fachexpertin E.___

nahm am 2 6. Juni 2017 (Urk. 6/65/5-6) unter dem Titel

" Ressourcenprüfung " Stellung und führte aus, gemäss RAD liege eine fach ärztliche Diagnose vor. Die genannten Beschwerden hätten jedoch keine rele vanten Einschränkungen der angepas sten Arbeitsfähigkeit mehr zur F olge (20% ige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2017). Zudem könne sich der Gesund heits zustand des Beschwerdeführers weiter verbessern. Das Fortsetzen der Psycho-/ Pharma ko therapie werde dem Beschwerdeführer empfohlen. Eine Therapieresi stenz könne daher verneint werden. Es lägen keine Hinweise auf Inkonsistenzen vor. Die Ressourcenprüfung könne somit vorfrageweise aufgrund mangelnder Erheblich keit des Gesundheitsschadens abgeschlossen werden. Es liege kein IV-relevantes psychisches Leiden vor. 3.6

RAD-Ärztin dipl.-med.

D.___ nahm am 4. Januar 2018 Stellung (Urk. 6/78/2) zum Einwand des Beschwerdeführers und führte aus, dass keine neuen medi zi nischen Sachverhalte offenbart würden, welche eine Änderung der RAD-Stel lung nahme vom 7. Juni 2017 erfordern würde. 3.7

Die Fachexpertin E.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 22 . Januar 2018 (Urk. 6 / 78 / 2-3) aus, laut RAD würden keine neuen medizinischen Angaben gemacht. Die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit der Behandlerin könnten weiterhin nicht nachvollzogen werden beziehungsweise würden nicht durch objektive Befunde belegt (S. 1 unten). Erneut werde die private Situation im aktuellen Arztbericht erläutert. Daher lägen immer noch Konflikte in der Ehe vor. Dies sei als psychosozialer Belastungsfaktor zu werten. Es könne weiterhin an der Ressourcen prüfung vom 2 6. Juni 2017 festgehalten werden (S. 2 oben).

3.8

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten zuhanden des Beschwerdeführers am 1 9. Juli 2018 (Urk. 12/1) gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten und die betreffend den Aufenthalt vom 1 4. Februar bis 6. März 2018 im Psychiatriezentrum F.___ ergänzend eingeholten Akten, die telefonisch e n Auskünfte von Dr. C.___ vom 1 1. Juli 2018, die eine mindestens 60%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätig keit begründete (S. 24), sowie die Untersuchungen des Beschwerdeführers am 1 7. und 2 6. April sowie am 1 5. Mai 2018 (S. 1 unten) . Er nannte folgende Diagnosen (S. 28): - bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F31.3) - akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden (selbstunsiche ren) Zügen (ICD-10 Z73.1)

Er führte aus, dass die Persönlichkeitsakzentuierung für sich allein betrachtet zwar keine krankheitswertige psychische Störung darstelle, es sich aber um eine Krankheitsdisposition handle, die in spezifischen Auslösesituationen ein regressi ves Verhalten und damit die Entwicklung einer psychischen Störung, etwa einer Depression, begünstige . Sei eine psychische St örung einmal manifest, erschwere

das Vorhandensein einer Persönlichkeitsakzentuierung deren Überwindung (S. 28) . Bei d er internen Konsistenzprüfung sei die Beschwerdeschilderung des Beschwer deführers in Form konstanter, klarer und einigermassen präziser Schilderung auch des Krankheitsverlaufes erfolgt . Bei der externen Konsistenzprüfung seien

keine Widersprüche zwischen Selbstschilderung des Beschwerdeführers und fremd anamnestischen Informationen aus den Akten erkennbar gewesen . Das Ausmass der geschilderten Beschwerden habe auch gut mit der Intensität der bisher in Anspruch genommenen therapeutischen Hilfe überein gestimmt . Die subjektive Beschwerdeschilderung habe sich ebenfalls mit dem objektiven psychischen Quer schnittsbefund gedeckt. Darüber hinaus sei eine Übereinstimmung festzu stellen zwischen dem behaupteten Leidensausmass u nd für den Gutachter erkenn baren Leidensdruck. Zudem seien die Beschwe rden weder besonders dramatisch

noch theatralisch oder appellativ vorgebracht worden (S. 29 f.) . Zusammen fassend könne aus psychiatrischer Sicht aufgrund einer weitgehend unauffälligen Konsi stenzprüfung ohne erhebliche Zweifel auf die subjektiven Beschwerdeklagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die psychopathologischen Befunde, als auch die Angaben zu den Selbstbeurteilungsverfahren abgestellt werden (S. 30 oben).

Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers

sei gegenwärtig aus psychiatrischer Sicht noch eingeschränkt. Diese Einschätzung erg ebe sich aus den erhobenen psychopathologischen Befunden, namentlich eines anhaltenden Antriebsmangels mit erhöhter Erschöpfbarkeit, Freude- und Interessemangels, Müdigkeit, Konzen trations

- und Gedächtnisstörungen und Grübelneigung, Deprimiertheit, innerer Unruhe, einem Energiemangel sowie gelegentlichen Suizidgedanken. Diese führten

zu einer Einschränkung von psychischen Fähigkeiten, wie sie anhand eines Fremd beurteilungsinstruments (Mini-ICF-APP) sowohl in Bezu g auf die angestammte Tätigkeit als auch ange passte Tätigkeit eingeschätzt wo rden seien. Demnach seien folgende Fähigkeiten in angestammter Tätigkeit schwer eingeschränkt: Flexibi li tät und Umstellfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Spontan-Aktivitäten. In angepasster Tätigkeit seien folgende Fähigkeiten schwer eingeschränkt: Durchhaltefähigkeit und Spontan-Aktivitäten.

Die depressiven Symptome führ t en zusätzlich zu Einschr änkungen psychischer Funktionen . Fo lgende mentale Funktionen seien demnach schwer eingeschränkt: psychische Stabilität, Selbstvertrauen und Funktionen der psychischen Energie sowie des Antriebs. Diese Fähigkeitseinschränkungen h ätte n sowohl eine Limitie rung der beruflichen Teilhabe als Abteilungsleiter Food & Beverage und Stell ver tretung Bereichsleitung Gastronomie als auch als Fachverantwo rtlicher Gastro nomie am Y.___ beziehungsweise Berater bei Z.___ AG zur Folge (S. 30) .

Aus gutachterlicher Perspektive könne festgestellt werden, dass der Beschwerde führer in ang estammter Tä tig keit gemäss Stellenbeschreibung des Y.___

ein rei bungs loses Funktionieren der Abteilung F&B sicherstellen müsse und die takti sche Planung, festgelegte Richtlinien und Dienstleistun gen der Gastronomie um gesetzt wü rden. Weiter soll te er eine effektive und effiziente Führung und Erfüllung des Leistungsauftrages in der Abteilung Food and

Beverage gewährleisten. Er ha be für ein kundenorientiertes Angebot zu sorgen und vorteilhafte Konditionen zu verhandeln. Die Dachstrategie, Unternehmens-und Führungsgrundsätze, Teilstra te gie Betrieb, Jahresziele und Interessen des Gesamtplans müss t en dabei berück sichtigt werden. Dazu seien gemäss Stellenbeschreibung folgende Fähigkeiten not wendig: Fundiertes Fachwissen Gastronomie und Hotellerie, kreative Ange bots planung, Fähigkeit strategisch konzeptionell, vorausschauend und vernetzt zu denken und zu handeln, Probleme frühzeitig zu erkennen, strukturiert zu analysieren und Lösung svorschläge zu machen. Dann würden auch Entschei dungs freudigkeit verlangt, Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen, hohe Leistungsbereitschaft, Belastbarkeit, Konfliktlösefähigkeit sowie sachge rechte und ausgeglichene Handlungskompetenz. Gerade diese Fähigkeiten seien jedoch krankheitsbedingt mindestens teilweise schwer beeinträchtigt, so bei spiels weise die Belastbarkeit, die Du rchhaltefähigkeit, Konflikt- beziehungsweise Selbstbehauptungsfähigkeit, aber auch die Fähigkeit zu strukturieren, vernetzt zu denken und zu planen sowie flexibel auf Mitarbeiter, Kunden und Vorgesetzte ein zugehen. Eine auch nur teilweise Beschäftigung in angestammter Tätigkeit würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu vermehrter Verunsicherung, An span nung, Schlaf störungen und Deprimiertheit führen und so den bestehenden Gesund heitsschaden zusätzlich verschlimmern. Auch eine aufbrechende Suizidalität wäre aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs wahrscheinlich. Aus psychiatrischer Sicht besteh e daher auf unbestimmte Zeit eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit

für die angestammte Stelle als Abteilungsleiter Food & Beverage und Stellvertretung Bereichsleitung Gastronomie (S. 31) .

In leidensadaptierter Tätigkeit als Fachverantwo rtlicher Gastronomie am Y.___ beziehungsweise Berater bei Z.___ AG fa ll e eine Führungsfunktion weg. Die Tätigkeiten könn t en ohne Zeit- und Leist ungsdruck ausgeübt werden und fänden vor allem bei Z.___ in einer wohlwollenden Umgebung statt. Ein Kunden kontakt finde nur in eingeschränktem Mass statt, Verantwortun g für den Unter nehmenserfolg sei nicht direkt vorhanden. Zudem fehlten unregelmässige Arbeits zeiten, da keine Schicht-, Nacht- oder Wochenenddienste verlangt w ü rden. Trotz der sehr guten Anpassung der Tätigkeiten an die Fähigkeitsdefizite des Beschwer de führers, die sich hierbei vor allem noch in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, psychische Stabilität und Selbstvertrauen manifestier ten, sei die aktuelle Leis tungs fähigkeit des Beschwerdeführers noch reduziert. So vermöge er gemäss Schilderung seines Tagesablaufes regelmässig mal drei, mal vier Stunden pro Tag mit Pausen dazwischen aktiv und produktiv zu sein. Danach ermüde er und brauche jeweils längere und ausgiebige E rholung. A us psychiatrischer Sicht bestehe daher aktuell eine 60% ige bis 65% ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Die Restarbeitsfähigkeit k ö nn e nicht am Stück geleistet werden. Viel mehr sollte Gelegenheit zu Pausen von etwa einer bis zwei Stunden geboten werden. Die aktuelle A rbeitsunfähigkeit sei mittelfristig, d as heisse innerhalb von mindeste ns einem, eher zwei Jahren, durch geeignete Therapie möglicherweise noch leicht zu verbessern. Eine zuverlässige Prognose könne zum jetzigen Zeit punkt aufgrund der Komplexität der psychischen Störung jedoch nicht abgegeben werden. Die Komplexität erg ebe sich aus der Kombination einer bipolaren affek tiven Störung mit weitgehend eigendynamischem (endogenem) Verlauf einerseits, einer akzentuierten Persönlichkeit mit nachweisbaren persönlichkeits struktu rellen Defiziten andererseits und einem chronifizierten Störungsverlauf. Dies führ e dazu, dass der gegenwärtig beeinträchtig t e psychische Gesundheitszustand vom Beschwerdeführer nicht willentlich un d auf Dauer überwunden werden kö nn

e. Werde dennoch ein höheres Arbeitspensum verlangt, bestehe die erhebliche Gefahr eines zunehmenden Gesundheitsschadens . Somit ha be sich die günstige Prognose des Vorgutachters, Dr. A.___, nicht bewahrheitet, dass der Beschwerde führer bis Ende 2016 eine Leistungsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit erreicht haben werde (S. 32) .

Insgesamt habe die kontinuierliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung vorwiegend ambulant, für einige Wochen auch stationär, zwar zu einem Rückgang von drängenden Suizidgedanken geführt . Eine Chronifizierung des depressiven Zustands mittelgradiger A usprägung auf niedrigem Funktionsniveau habe jedoch nicht verhindert werden können (S. 33). Es l a ss e sich gewiss fest stellen, dass die therapeutischen M ittel noch nicht ausgeschöpft wo rden seien . Insbesondere bezüglich der medikamentösen antidepressiven Behandlung stünden noch einige Optionen offen .

Die Prognose im Hinblick auf eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit a uch in angepasster Tätigkeit sei gemäss Literatur eher ungünstig (S. 34) .

Der Beschwerdeführer verfüg e über Kreativität, ein gutes Vorstellungs- und analytisches Denkvermögen und die Fähigkeit, gut zuzuhören. Zusätzlich sei er pflichtbewusst, um Genauigkeit bemüht, hilfsbereit und loyal. Personell werde er unterstützt von seiner Ehefrau, den beiden Söhnen und seiner Psychiaterin (S. 37 unten). Die se Ressourcen ermöglich t en ihm eine Strukturierung des Alltags, ein gewisses Mass an Stabilität in seinen Leistungen und eine vorsichtige Zuversicht für die Zukunft. Die regelmässige berufliche Tätigkeit sowie die aktive Pflege seiner Freizeit und Hobbys wirk t en zusätzlich stabilisierend. Sie würden jedoch nicht aus reichen, um die bestehenden Defizite weitgehend zu überwinden (S. 38 oben) . 4.

E. 4 ) .

Seit Oktober 2016 ist der Versicherte bei der Z.___ AG als Quality Chef im Stundenlohn angestellt und arbeitet zwischen 15 bis 20

Stunden pro Monat (vgl. Urk. 6/57-58).

Unter Hinweis auf eine langjährige Schlafstörung mit einer mittelschweren bis schweren Depression meldete sich der Versicherte am 1 1. Juli 2015 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situa tion ab und zog das von der Pensionskasse eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei, das am 9. März 2016 erstattet wurde (Urk. 6/39).

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/66-78) verneinte die IV-Stelle

mit Verfügung vom

2 6. Januar 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 6/79 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 2 6. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 2 6. Januar 2018 (Urk.

2) und b eantragte, es sei ihm ab 1. Juli 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. April 2018 (Urk.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund heitsschadens unter Hinweis darauf, die vorgebrachten Beschwerden begründeten keine erhebliche und langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung. Die vorgelegten Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht höhergradig und andauernd ein. Zudem könne sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verbessern. Das Fortsetzen der Psycho-/Pharmakotherapie werde dem Be schwerdeführer empfohlen. Eine Therapieresistenz könne daher verneint werden (Urk. 2 S. 1).

Dabei stützte sie sich auf die Beurteilung der Fachexpertin vom 26 . Juni 2017 (vorstehend E. 3. 5) und vom 22 . Januar 2018 (vorstehend E. 3.7).

E. 4.2 Die RAD- Ärztin dipl.- med.

D.___ kam in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2017 (vorstehend E. 3.4) nach Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, dass ein Gesundheitsschaden vorliege, der sich längerfristig auf die Arbeits fähig keit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit könne er spätestens seit Januar 2017 wieder eine nur geringfügig eingeschränkte Arbeits fähigkeit auf weisen.

Diese Stellungnahme der RAD-Ärztin stimmt im Wesentlichen mit den Ausfüh rungen im Gutachten von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) überein, wonach beim Be schwerdeführer eine affektive bipolar-II-Störung, aktuell mittelgradig depres siv (ICD-10 F31.8), vorliege, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit begründe. Aus gutachterlicher Sicht bestehe jedoch eine etwa

50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wobei das Erreichen eine r etwa 80%igen Leistungsfähigkeit bis Ende 2016 in einer angepassten Tätigkeit wahrscheinlich sei . Sichere Angaben seien noch nicht möglich. Ob eine weitere Erhöhung möglich sei, müsse aktuell offenbleiben.

D ie den Beschwerdeführer zum Verfügungszeitpunkt behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer im April beziehungsweise Mai 2017 eine 20-30%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.3), und führte aus, dass psychisch weiterhin eine Stabilisierung habe verzeichnet werden können. Der Antrieb sei besser, das Ein- und Durchschlafen habe sich deutlich verbessert und die Suizidalität sei stark zurückgegangen. Im September 2015 (vorstehend E. 3.1) ging sie noch von einer 50% igen Arbeitsunfähigkeit aus.

E. 4.3 Die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin, wonach sie dem Beschwerde führer im Frühling 2017 trotz einer beschriebenen leichten Verbesserung eine geringere Arbeitsfähigkeit attestiert e als im Herbst 2015, erscheint so nicht nach vollziehbar. Zudem beruhen die angeführten Gründe, gestützt auf welche sie dem Beschwerdeführer eine so geringe Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit attestiert e, im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwer d eführers und enthalten auch psychosoziale Komponenten, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind.

Auch auf die Beurteilung der als solche bezeichnete n

Fachexpertin (unbekannter Qualifi kation), wonach die genannten Beschwerden keine relevanten Einschrän kungen der angepas sten Arbeitsfähigkeit mehr zur F olge hätten (20%ige Arbeits unfähigkeit seit Januar 2017), eine Therapieresistenz verneint und die Ressour cen prüfung

aufgrund mangelnder Erheblichkeit des Gesundheitsschadens vorfrage weise abgeschlossen werden könne, kann nicht abgestellt werden. Dies insbe sondere aufgrund der nachvollzieh baren Beurteilungen de s Gutachters Dr. A.___ sowie der RAD-Ärztin

dipl.- med.

D.___, die beide einen invalidisierenden Ge sundheitsschaden bejah ten.

Im Übrigen hat das Bundesgericht m it BGE 143 V 418 seine Praxis zur Beurtei lung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei psychischen Leiden geändert :

G rundsätzlich sind sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren na ch BGE 141 V 281 zu unterziehen . Für leichte bis mittelschwere Depressionen im Speziellen bedeutet dies, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesund heit s schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen ist (vgl. vorstehend E. 1.3 -1.5).

E. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wo nach kein anspruchsrelevanter Gesundheitsschaden mit dauerhafter Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vorliege (vorstehend E. 2.1, E. 4.1), der sich auf die von der als solche bezeichnete n Fachexpertin abge g ebenen nichtfachärztlichen Beur teilung stützt, als nicht nachvollziehbar. Die von der Beschwerdegegnerin ange führten Gründe, einen Rentenanspruch zu verneinen, erweisen sich somit als nicht stichhaltig. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 4. September 2018 (Urk.

14) nichts zu ändern,

f ührte d ie Beschwerde geg nerin doch lediglich an, dass für die Beurteilung des Rentenanspruchs ein struk turiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 durchzuführen sei und das bereits ins Recht gelegte Gutachten von Dr. A.___ eine solche Beurteilung erlaube.

Den von der Beschwerdegegnerin angeführten Akten, insbesondere auch dem im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits zwei Jahre alten Gutachten von Dr. A.___, lassen sich nicht genügend Angaben entnehmen beziehungsweise diese erweisen sich auch vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung als zu wenig aussage kräftig, um die Auswirkungen der diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der Standardindikatoren festle gen und die Zu verlässigkeit der von ärztlicher Seite attestierten Arbeitsunfähig keit bezie hungs weise den Schwere grad und die Konsistenz der funktionellen Auswirkun gen der psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu kön nen. So attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer zwar in etwa

eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, stellte jedoch die Prognose einer weiteren Verbesserung bis hin zu einer 80%igen Arbeitsfähigkeit bis Ende 201 6 . Dies jedoch unter dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer Ende 2017 zur Beurteilung der bleibenden Minderung der Arbeitsfähigkeit untersucht werden sollte und im Rahmen der laufenden Arbeitserprobung mit noch deutlich einge schränkter Arbeitsfähigkeit sichere Angaben noch nicht möglich seien (vgl. Urk. 6/39 S.

20). Vor diesem Hintergrund kann das Gutachten von Dr. A.___

vorliegend nicht als ver lässliche medizinische Grundlage

betrach tet werden, zumal die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, die prognostische Einschätzung des Gutachters – entgegen seiner Empfehlung – durch eine erneute Beurteilung im Jahre 2017 zu überprüfen.

Es bleibt somit zu prüfen, ob für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichte psychiatrische Gutach ten von Dr. B.___ abgestellt werden kann.

E. 4.5 Dr. B.___ verfügt über den entsprechenden Facharzttitel und war somit in seinem Fachgebiet zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich befähigt. Er berücksichtigte die geklagten Beschwerden (Urk. 12/1 S. 15 f.) und das Verhalten des Beschwerdeführers und erstellte sein Gutachten in Kenntnis der Vorakten (S. 2 ff.). Auch hat er die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.5) weitestgehend in seine Beurteilung einbezogen. So hat er sich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandergesetzt (Urk. 12/1 S. 20 f.). Allerdings erscheinen die durch Dr. B.___ am 1 8. April 2018 erhobenen Befunde nicht besonders schwer zu sein, erschien doch der Beschwerdeführer insbesondere allseits orientiert, leicht - bis mittelgradig affektarm, mittelgradig deprimiert, leicht ängstlich, psychomo torisch leicht unruhig, war seine Auffassung ungestört, die Konzentration leicht bis mittelgradig vermindert, die Merkfähigkeit intakt, das formale Denken nicht verlangsamt und der Antrieb mittelgradig verarmt. Dr. B.___ setzte sich auch mit dem Behandlungserfolg auseinander, wobei insbesondere die medikamentösen Therapieoptionen seiner Ansicht nach nicht ausgeschöpft seien (S. 34 oben).

Zum Aspekt der Persönlichkeit wies er insbesondere auf die – im Gegensatz zu Dr. A.___ (vgl. Urk. 6/39 S. 14) – neu diagnostizierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden (selbstunsicheren) Zügen (ICD-10 Z73.1) hin und führte diesbe züg lich aus, dass diese für sich allein betrachtet zwar keine krankheitswertige psy chische Störung darstelle, es sich aber um eine Krankheitsdisposition handle, die in spezifischen Auslösesituationen ein regressives Verhalten und damit die Ent wicklung einer psychischen Störung begünstige (S. 28). Zu der von Dr. A.___ abweichenden Beurteilung nahm er nicht Stellung.

Sodann bestehen gemäss Gutachten durchaus persönliche Ressourcen: Der Be schwe r deführer verfüge über Kreativität, ein gutes Vorstellungs- und analytisches Denkvermögen, könne gut zuhören, sei pflichtbewusst, um Genauigkeit bemüht, hilfsbereit, loyal und könne gut kochen (S. 14 unten, S. 37 unten). Er lebe im Familienverbund zusammen mit seiner Ehefrau und seinem jüngeren Sohn (S. 14). Von seiner Ehefrau und seinen zwei Söhnen werde er unterstützt (S. 14 unten, S.

37 unten). Es besteht also ein tragfähiges soziales Netz. Gemäss Dr. B.___ ermöglichten die Ressourcen dem Beschwerdeführer eine Strukturierung des All tags, ein gewisses Mass an Stabilität in seinen Leistungen und eine vorsichtige Zuversicht für die Zukunft. Die regelmässige berufliche Tätigkeit und die aktive Pflege der Freizeit und Hobbys wirkten sich zusätzlich stabilisierend aus (S.

38 oben). Weshalb und inwiefern diese jedoch nicht ausreichen sollen, um die be stehenden Defizite weitgehend zu überwinden, erläutert Dr. B.___ nicht näher.

Hinsichtlich der Konsistenz ist festzuhalten, dass angesichts der geschilderten Freizeitgestaltung – der Beschwerdeführer verbringe die Freizeit üblicherweise mit der Pflege seiner Hobbys, mit der Bonsai-Zucht, dem Bogenschiessen, Joggen, Lesen, Malen und Gartenarbeit, auch verbringe er viel Zeit mit seiner Ehefrau (S.

14) – sowie des Tagesablaufs – er stehe zwischen sieben und acht Uhr auf, frühstücke, lese Zeitung, sei im Garten aktiv, gehe mit der Ehefrau einkaufen, ruhe sich aus, trinke Kaffee, erledige administrative Arbeiten, bereite das Abend essen zu, schaue fern, gehe etwa um 21.30 Uhr zu Bett, lese eventuell noch etwas – der Beschwerdeführer über ein gutes Aktivitätsniveau zu verfügen und der Gesundheitsschaden die Tagesgestaltung des Beschwerdeführers nicht schwer wie gend zu beeinträchtigen scheint. Dies lässt eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen als fraglich erscheinen. Ein Leidensdruck könnte hingegen wohl bejaht werden.

E. 4.6 Nach Gesagtem lässt die Gesamtwürdigung der Indikatoren, insbesondere der beweisrechtlich entscheidende Aspekt der Konsistenz, die durch Dr. B.___ gezo gene Schlussfolgerung betreffend die funktionelle Auswirkung der psychischen Beeinträchtigung und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit als zweifelhaft erscheinen. Jedenfalls kann nicht ohne Weiteres auf seine Beurteilung abgestellt werden.

Auf Grund der vorhandenen medizinischen Akten lässt sich die Frage nach der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepassten Tätig kei ten nicht mit hinreichender Bestimmtheit beantworten. Insofern erscheint der Sachverhalt nicht als rechtsgenügend abgeklärt. 5.

E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

E. 5.2 Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beur tei lung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumutbaren behinde rungs angepassten Tätigkeiten in psychischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt, weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach weiteren psychischen Abklärungen mit Prüfung der Standardindikatoren – über den Ren tenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Dabei wird die Beschwer degeg nerin auch die Berichte des Psychiatriezentrums F.___ betreffend die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers im Frühjahr 2018 beizuziehen haben.

Demzufolge ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen.

6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss §

E. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä di gungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Der von Rechtsanwältin Christina Ammann am 3 1. Juli 2018 geltend gemachte Aufwand von 16.17 Stunden und Fr. 171.40 Barauslagen (Urk. 12/3) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten bereits bekannt waren. Namentlich erscheint ein Aufwand von insgesamt 6.17 Stunden für die Beschwerdeschrift als überhöht.

Angesichts der Akten, der etwa achtseitigen Beschwerdeschrift und der vier seitigen Eingabe vom 3 1. Juli 2018 sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 6.3

Der Beschwerdeführer beantragt die Übernahme der Kosten des Privatgutachtens von Dr. B.___, die sich auf Fr. 6'975.-- belaufen, durch die Beschwerdegegnerin (Urk.

E. 11 S. 2).

Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr.

U 362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 1 5. Dezember 2006, E. 5.1). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 610).

Das vom Beschwerdeführer eingeholte Gutachten erweist sich nach Gesagtem für die Entscheidfindung nicht als unerlässlich, weshalb das Gesuch um Übernahme der Gutachtenskosten abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die B eschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

26. Januar 2016 aufgehoben un d die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungs an spruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten des Gutachtens von Dr. B.___ in der Höhe von Fr. 6'975.-- wird abgewiesen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00209

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 2 3. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 141, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1962, war seit Januar 2003

bei m Universitäts spital Y.___

zu 100 % tätig, zuletzt

als Abt eilungsleiter Food and

Beverage (Urk. 6/12, Urk. 6/47 S. 18), danach war er

von Juni bis September 2016 als Fachverantwortlicher der Gastronomie in einem 50%-Pensum ebenfalls am Y.___ tätig (vgl. Urk. 6/4 4) .

Seit Oktober 2016 ist der Versicherte bei der Z.___ AG als Quality Chef im Stundenlohn angestellt und arbeitet zwischen 15 bis 20

Stunden pro Monat (vgl. Urk. 6/57-58).

Unter Hinweis auf eine langjährige Schlafstörung mit einer mittelschweren bis schweren Depression meldete sich der Versicherte am 1 1. Juli 2015 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situa tion ab und zog das von der Pensionskasse eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei, das am 9. März 2016 erstattet wurde (Urk. 6/39).

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/66-78) verneinte die IV-Stelle

mit Verfügung vom

2 6. Januar 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 6/79 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 2 6. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 2 6. Januar 2018 (Urk.

2) und b eantragte, es sei ihm ab 1. Juli 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. April 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

Mit Eingabe vom 1 0. Juli 2018 (Urk.

8) reichte der Beschwerdeführer den Einspra cheentscheid der BVK zu den Akten (Urk. 9).

Mit Eingabe vom 3 1. Juli 2018 (Urk.

11) beantragte der Beschwerdeführer ergän zend, es seien ihm die Kosten für das Gutachten von Dr. med. B.___ gemäss Honorarnote vom 1 9. Juli 2018 in der Höhe von Fr. 6'975.-- von der Beschwerdegegnerin zurü ckzuerstatten (S. 2) und reichte das entsprechende Gut ach ten zu den Akten (Urk. 12/1).

Die Beschwerdegegnerin nahm am 4. September 2018 Stellung zum Einsprache entscheid der BVK sowie zu r Kostenübernahme für das Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 14) . D ies wurde dem Beschwerdeführer am 5. September 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15) . Der Beschwerdeführer reichte am 1 3. September 2018 wieder um eine Stellungnahme (Urk.

16) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 1 7. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1 . 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) da von aus, dass keine erhebliche und langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege. Die gestellten Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers nicht höhergradig und andauernd ein. Der Gesundheitszustand sei zu dem ver besserungsfähig. Es werde das Fortsetzen der Psycho - /Pharmakotherapie empfohlen. E ine Therapieresistenz könne daher verneint werden (S. 1) . Der nach träglich eingereichte Bericht von Dr. C.___ enthalte keine neuen med izinischen An gaben und die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit sei en nicht nachvollziehbar . Die Befunde würden nicht objektiv belegt. Die

p rivate Situation des Beschwerde füh rers sei sodann als psychosozialer Belastungsfaktor zu werten (S. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin begründe ihren Entscheid einzig gestützt auf eine RAD-Beurteilung einer Ärztin für Allgemeine Innere Medizin und nicht einer Psychia terin. Es handle sich um eine reine Aktenbeurteilung. Die BVK habe hingegen bei einem Psychiater eine Untersuchung vera nlasst. Dr. A.___ attestiere dem Be schwer deführer am 9. März 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit und stelle die Prognose, dass dies er in einer angepassten Tätigkeit bis Ende 2016 eine Leistungsfähigkeit von 80 % erreichen könne. Er habe diese Einschätzung aber von einer nochmaligen Untersuchung abhängig gemacht, die in der Folge aber unterblieben sei. Auch die behandelnde Ärztin Dr. C.___ begründe ihre Diagnose einer bipolaren Erkrankung und verneine eine Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit. Selbst wenn von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei, resultierte ein Anspruch auf eine halbe Rente. Allenfalls sei eine aktuelle psychiatrische Exper tise anzuordnen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis tungen der Invalidenversicherung. 3. 3.1

Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 1 5. September 2015 (Urk. 6/15) und nannte folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1): - mittelgradige d epressive Krise bei Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen mit somat ischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

Sie führte aus, e s sei mit einer völligen Genesung zu rechnen (S. 2 Ziff. 1.4) . Es finde eine Gesprächstherapie einmal pro Woche sowie eine antidepressive Medi ka tion statt (S. 2 Ziff. 1.5) . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch bestehe seit dem 5. Mai 2015 eine 50% ige Arbeitsunfähigkeit. Zurzeit sei der Beschwerde führer labil, extrem müde und erschöpft nach den geleisteten 50 % (S. 2 Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 9. März 2016 zuhanden der BVK gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung en des Beschwerdeführers (Urk. 6/39). Er nannte folgende Diagnose (S. 13 f.): - affektive Bipolar-II-Störung, aktuell mittelgradig depressiv (ICD-10 F31.8)

Er führte aus, dass i m Verlauf des Gespräches die Konzentration zwar erhalten geblieben sei, jedoch eine zunehmende, zuletzt ausgeprägte Ermüdung beobacht bar gewesen sei . Objektiv seien die Merk

- und Gedächtnis fähigkeit gering eingeschränkt. Im f ormale n Denken sei der Beschwerdeführer leicht verlangsamt und leicht umständlich .

Objektiv sei der Beschwerdeführer mindestens leicht gradig deprimiert, zudem bestünden eine Affektinkontinenz sowie Affektstarr heit . Der Antrieb

und die Psychomotorik seien sowohl s ubjektiv wie auch objektiv

leicht gehemmt (S. 8 f.) . Bei den vom Beschwerdeführer und von der Psychiaterin beschriebenen selbstunsicheren Persönlichkeitszügen, respektive gemäss Psychia t erin narzisstischen Zügen, hand l e es sich dort, wo sie offensichtlich dysfunk tional auswirk t en, um Residualsymptome nach der vorletzten depressiven Episode 201 4. So wie er zuvor sein Leben gemeistert ha be, auch in Beziehungen, und so wie ihn die Vorgesetzte beschrieb en habe, welche i hn seit 26 Jahren kenne, könn t en weder akzentuierte Persönlichkeitszüge noch eine Persönlichkeits stö rung mit überwiegender Wahrs cheinlichkeit angenommen werden.

S ie seien am wahrscheinlichsten Ausdruck einer depressiven Residualsymptomatik zwischen zwei depressiven Episoden (S. 14 oben). Die Angaben des Beschwerdeführers sei en in sich konsistent, konsistent mit den Fremdauskünften und d en erhobenen Be funden. Es hätten sich keine Hinweise auf Verdeutlichung oder Aggravation gefunden. Der Beschwerdeführer habe ein differenziertes Bild seiner Situation gezeichnet und habe konkrete Beispiele gebracht (S. 14 Mitte). Der Beschwer deführer

sei sehr motiviert, ha be eine gute Ausbild ung und viel Erfahrung. Er nehme zuverlässig eine adäquate Behandlung in Anspruch und er ha be auf diese angesprochen. Der Arbeitgeber sei ihm gewogen und unterstütz e ihn mit einer letztendlich angepassten, auf ihn zugeschnittenen Anstellung ohne Führungs funkt i on, we lche er in dem Tempo ausbauen kö nn e, welches ihm entspre ch e und das Ganze ohne Druck . Diese aufgeführten Faktoren könn t en als prognostisch günstige Faktoren angesehen werden .

Hingegen s eien der - störungsbedingte - rezidivierende Charakter der Erkrankung, eine seit der vorletzten Episode blei bende deutlic he Residualsymptomatik und auch die jetzige, noch ausgeprägtere

Residualsymptomatik, prognostisch ungünstige Faktoren. Aus gutacht er licher Si cht

sei

- unter der Vorauss etzung der Fortführung einer ge eigneten Behandlung - die Prognose für eine teilweise Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit - letzten Endes in angepasster Tätigkeit, wenn auch - wohl aus good will des Arbeitgebers mi t gleichem Lohn - günstig. Es mü ss e aber offenbleiben, ob d er Beschwerde führer dabei wieder seine volle Leistungsfähigkeit erreichen w erde . Auch s eien Rezidive - auch unter der jetzigen Behandlung

- jederzeit möglich (S. 14 f.) .

Aus gutacht er licher Sicht sei das Erreichen einer etwa 80%igen Leistungsfähigkeit bis Ende 2016 überwiegend wahrscheinl ich, erst der weitere Verlauf werde zeigen, ob der Beschwerdeführer wieder eine volle Arbeitsfähigkeit im Lauf e von zwei Jahren erreichen könne . Aus diesem Grunde sollte der Beschwerdeführer spätes tens Ende 2017 nochmals vertrauenspsychiatrisch untersucht werden, da erst dann eine eventuell noch vorhandene dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit mit genügender Gültigkeit bestimmt werden könne (S. 15 oben) .

An medizinischen Massnahmen sei die Weiterführung der aktuellen psychia tri schen Behandlung auf unbestimmte Ze it indiziert, insbesondere die m edikamen töse nach Stabilisierung des Zustandsbildes. Dadurch k ö nn e die Wahrschein lich keit von weiteren Rezidiven deutlich gesenkt werden.

An beruflichen Massnahme n empfah l

d er Gutachter die Weite r führung der aktu ellen Arbeitstätigkeit ohne Druck und ohne Führungsfunktion.

D er Arbeitgeber ha be dem Beschwerdeführer hier eine angepasste Tätigkeit quasi "massge schnei dert" geschaffen (S. 15) .

Die aktuell laufende Behandlung mit genügend hoch dosierter antidepressiver Medikation, mit einem schlafanstossenden und stimmungsstabilisierenden Neu ro lepti kum in Ve rbindung mit Psychotherapie könne als adäquate, leitlinienkon forme Behandlung angesehen werden (S. 15 unten) .

Als Abteilungsleiter Food and

Beverage, Stellvertretung der Leitung Gastronomie,

sei

der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit An fang 2015 krankheitsbedingt nicht mehr genügend in der Lage gewesen, diese Funktion aus zu üben, dies in erster Linie aufgrund seiner qualitativen Einschrän ku ngen, welche auch mit der Wiederaufna hme der A rbeit im Januar 2016 weiter bestünd en, da diese Funktion wie oben ausgeführt hohe Anforderun gen just in den Bereichen stelle, in welchen er mittel gradig bis schwer eingeschränkt sei . Die Wahrscheinlichkeit, dass er un t er diesem Druck überfordert sei und bei vermin derter Belastbarkeit mit Symptomzunah me bis hin zu Rezidiven reagiere, sei hoch, damit auch das Suizidrisiko (S. 18 Mitte).

Für e ine regelmässige Tätigkeit ohne Schichtbetrieb, ohne Nachtdienste, bei welcher er vorwiegend ihm vertraute Aufgabe n ohne Druck von aussen, mit sel bstbest immter Geschwindigkeit lösen könne, ohne Führungsverantwortung, in einem wohlwollenden Arbeitsmilieu, sei die Leistungsfähigkeit aktuell v or allem noch durch eine schwer gradige Einschränkung der Widerstands- und Durch halte fähigkeit bei einer mittel gradigen depressiven Symptomatik vermindert. Aktu ell laufe ein Arbeitsversuch in diesem Sinne in einer Tätigkeit als Fachverant wort licher Gastronomie, welche diesen Arbeitsanforderungen nahezu in idealer Weise entspreche und für welche er aktuell etwa zu 50 % arbeitsfähig sei . Aus gut acht er licher Sicht werde der Beschwerdeführer bei einer solchen Tätigkeit wahr scheinlich bis Ende 2016 eine 80%ige Arbeitsfähigkei t erlangen. Sichere Angaben seien jetzt im Rahmen einer laufenden Arbeitserprobung mit noch deutlich ein geschränkter Arbeitsfähigkeit noch nicht möglich (S. 18 f.) . 3.3

Dr. C.___ berichtete am 1 0. April beziehungsweise 1 0. Mai 2017 (Urk. 6/64) und führte aus, dass a ktuell eine Arbeitsfähigkeit von 20 %, z urzeit maximal 30 %, bestehe für 2017 (S. 2 Ziff. 1.4) . In seiner angestammten Tätigkeit als Koch bestehe von April 2016 bis Oktober 2016 eine 100% ige A rbeitsunfähigkeit, her nach eine 80% ige A rbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6) .

Die jetzige Stelle sei sehr gut angepasst (S. 5 unten) .

Im Bericht vom 1 0. April 2017 (Urk. 6/64/6-7) r evidier t e die Psychiaterin ihre Diag nose im Sinne des Gutachtens (S. 1) und führte aus, dass der Beschwerde führer nach der Kündigung durch den Arbeitgeber eine Stelle bei einer Gärtnerei gefunden habe, wo er 15-20 Stunden pro M onat arbeite . Die Arbeit gefalle ihm gut und er fühle sich wohl und werde geschätzt. Im privaten Bereich seien Kon flikte in der Ehe schwer zu überwinden und führten zugleich zu vermehrter De pressivität mit Durchfall und Rückzug. In der Regel überwinde er diese Schwan kungen nach einer Wo che, manchmal auch rascher, wobei die wöchentlichen psychotherapeutischen Gespräche als hilfreich erlebt würden. P sychisch habe weiterhin eine Stabilisierung verzeichnet werden könne n . Der A ntrieb sei besser, aber noch nicht wiederhergestellt. E r gehe wieder joggen und habe auch wieder eigene Interessen . Das Bogenschiessen habe er noch nicht wieder aufgenommen und sozial vertrage er grössere Menschenmengen nicht und weiche dem aus. Das Einschlafen und Durchschlafen hätten sich deutlich verbessert, die Suizidalität sei stark zurückgegangen (S. 2) . 3.4

Dipl.-med.

D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 7. Juni 2017 Stellung (Urk. 6/65/4-5) und führte aus, es liege ein Gesundheitsschaden vor, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit aus wirke. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als leitender Ange stellter zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit könne der B eschwerdeführer spätestens seit Januar 20 17 wieder eine nur geringfügig einge schränkte A rbeitsfähigkeit aufweisen. Diese Beurteilung s tehe im Gegensatz zur Beurteilung der behandelnden Ärztin, die aber nicht nachvollziehbar sei. 3.5

Die Fachexpertin E.___

nahm am 2 6. Juni 2017 (Urk. 6/65/5-6) unter dem Titel

" Ressourcenprüfung " Stellung und führte aus, gemäss RAD liege eine fach ärztliche Diagnose vor. Die genannten Beschwerden hätten jedoch keine rele vanten Einschränkungen der angepas sten Arbeitsfähigkeit mehr zur F olge (20% ige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2017). Zudem könne sich der Gesund heits zustand des Beschwerdeführers weiter verbessern. Das Fortsetzen der Psycho-/ Pharma ko therapie werde dem Beschwerdeführer empfohlen. Eine Therapieresi stenz könne daher verneint werden. Es lägen keine Hinweise auf Inkonsistenzen vor. Die Ressourcenprüfung könne somit vorfrageweise aufgrund mangelnder Erheblich keit des Gesundheitsschadens abgeschlossen werden. Es liege kein IV-relevantes psychisches Leiden vor. 3.6

RAD-Ärztin dipl.-med.

D.___ nahm am 4. Januar 2018 Stellung (Urk. 6/78/2) zum Einwand des Beschwerdeführers und führte aus, dass keine neuen medi zi nischen Sachverhalte offenbart würden, welche eine Änderung der RAD-Stel lung nahme vom 7. Juni 2017 erfordern würde. 3.7

Die Fachexpertin E.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 22 . Januar 2018 (Urk. 6 / 78 / 2-3) aus, laut RAD würden keine neuen medizinischen Angaben gemacht. Die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit der Behandlerin könnten weiterhin nicht nachvollzogen werden beziehungsweise würden nicht durch objektive Befunde belegt (S. 1 unten). Erneut werde die private Situation im aktuellen Arztbericht erläutert. Daher lägen immer noch Konflikte in der Ehe vor. Dies sei als psychosozialer Belastungsfaktor zu werten. Es könne weiterhin an der Ressourcen prüfung vom 2 6. Juni 2017 festgehalten werden (S. 2 oben).

3.8

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten zuhanden des Beschwerdeführers am 1 9. Juli 2018 (Urk. 12/1) gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten und die betreffend den Aufenthalt vom 1 4. Februar bis 6. März 2018 im Psychiatriezentrum F.___ ergänzend eingeholten Akten, die telefonisch e n Auskünfte von Dr. C.___ vom 1 1. Juli 2018, die eine mindestens 60%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätig keit begründete (S. 24), sowie die Untersuchungen des Beschwerdeführers am 1 7. und 2 6. April sowie am 1 5. Mai 2018 (S. 1 unten) . Er nannte folgende Diagnosen (S. 28): - bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F31.3) - akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden (selbstunsiche ren) Zügen (ICD-10 Z73.1)

Er führte aus, dass die Persönlichkeitsakzentuierung für sich allein betrachtet zwar keine krankheitswertige psychische Störung darstelle, es sich aber um eine Krankheitsdisposition handle, die in spezifischen Auslösesituationen ein regressi ves Verhalten und damit die Entwicklung einer psychischen Störung, etwa einer Depression, begünstige . Sei eine psychische St örung einmal manifest, erschwere

das Vorhandensein einer Persönlichkeitsakzentuierung deren Überwindung (S. 28) . Bei d er internen Konsistenzprüfung sei die Beschwerdeschilderung des Beschwer deführers in Form konstanter, klarer und einigermassen präziser Schilderung auch des Krankheitsverlaufes erfolgt . Bei der externen Konsistenzprüfung seien

keine Widersprüche zwischen Selbstschilderung des Beschwerdeführers und fremd anamnestischen Informationen aus den Akten erkennbar gewesen . Das Ausmass der geschilderten Beschwerden habe auch gut mit der Intensität der bisher in Anspruch genommenen therapeutischen Hilfe überein gestimmt . Die subjektive Beschwerdeschilderung habe sich ebenfalls mit dem objektiven psychischen Quer schnittsbefund gedeckt. Darüber hinaus sei eine Übereinstimmung festzu stellen zwischen dem behaupteten Leidensausmass u nd für den Gutachter erkenn baren Leidensdruck. Zudem seien die Beschwe rden weder besonders dramatisch

noch theatralisch oder appellativ vorgebracht worden (S. 29 f.) . Zusammen fassend könne aus psychiatrischer Sicht aufgrund einer weitgehend unauffälligen Konsi stenzprüfung ohne erhebliche Zweifel auf die subjektiven Beschwerdeklagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die psychopathologischen Befunde, als auch die Angaben zu den Selbstbeurteilungsverfahren abgestellt werden (S. 30 oben).

Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers

sei gegenwärtig aus psychiatrischer Sicht noch eingeschränkt. Diese Einschätzung erg ebe sich aus den erhobenen psychopathologischen Befunden, namentlich eines anhaltenden Antriebsmangels mit erhöhter Erschöpfbarkeit, Freude- und Interessemangels, Müdigkeit, Konzen trations

- und Gedächtnisstörungen und Grübelneigung, Deprimiertheit, innerer Unruhe, einem Energiemangel sowie gelegentlichen Suizidgedanken. Diese führten

zu einer Einschränkung von psychischen Fähigkeiten, wie sie anhand eines Fremd beurteilungsinstruments (Mini-ICF-APP) sowohl in Bezu g auf die angestammte Tätigkeit als auch ange passte Tätigkeit eingeschätzt wo rden seien. Demnach seien folgende Fähigkeiten in angestammter Tätigkeit schwer eingeschränkt: Flexibi li tät und Umstellfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Spontan-Aktivitäten. In angepasster Tätigkeit seien folgende Fähigkeiten schwer eingeschränkt: Durchhaltefähigkeit und Spontan-Aktivitäten.

Die depressiven Symptome führ t en zusätzlich zu Einschr änkungen psychischer Funktionen . Fo lgende mentale Funktionen seien demnach schwer eingeschränkt: psychische Stabilität, Selbstvertrauen und Funktionen der psychischen Energie sowie des Antriebs. Diese Fähigkeitseinschränkungen h ätte n sowohl eine Limitie rung der beruflichen Teilhabe als Abteilungsleiter Food & Beverage und Stell ver tretung Bereichsleitung Gastronomie als auch als Fachverantwo rtlicher Gastro nomie am Y.___ beziehungsweise Berater bei Z.___ AG zur Folge (S. 30) .

Aus gutachterlicher Perspektive könne festgestellt werden, dass der Beschwerde führer in ang estammter Tä tig keit gemäss Stellenbeschreibung des Y.___

ein rei bungs loses Funktionieren der Abteilung F&B sicherstellen müsse und die takti sche Planung, festgelegte Richtlinien und Dienstleistun gen der Gastronomie um gesetzt wü rden. Weiter soll te er eine effektive und effiziente Führung und Erfüllung des Leistungsauftrages in der Abteilung Food and

Beverage gewährleisten. Er ha be für ein kundenorientiertes Angebot zu sorgen und vorteilhafte Konditionen zu verhandeln. Die Dachstrategie, Unternehmens-und Führungsgrundsätze, Teilstra te gie Betrieb, Jahresziele und Interessen des Gesamtplans müss t en dabei berück sichtigt werden. Dazu seien gemäss Stellenbeschreibung folgende Fähigkeiten not wendig: Fundiertes Fachwissen Gastronomie und Hotellerie, kreative Ange bots planung, Fähigkeit strategisch konzeptionell, vorausschauend und vernetzt zu denken und zu handeln, Probleme frühzeitig zu erkennen, strukturiert zu analysieren und Lösung svorschläge zu machen. Dann würden auch Entschei dungs freudigkeit verlangt, Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen, hohe Leistungsbereitschaft, Belastbarkeit, Konfliktlösefähigkeit sowie sachge rechte und ausgeglichene Handlungskompetenz. Gerade diese Fähigkeiten seien jedoch krankheitsbedingt mindestens teilweise schwer beeinträchtigt, so bei spiels weise die Belastbarkeit, die Du rchhaltefähigkeit, Konflikt- beziehungsweise Selbstbehauptungsfähigkeit, aber auch die Fähigkeit zu strukturieren, vernetzt zu denken und zu planen sowie flexibel auf Mitarbeiter, Kunden und Vorgesetzte ein zugehen. Eine auch nur teilweise Beschäftigung in angestammter Tätigkeit würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu vermehrter Verunsicherung, An span nung, Schlaf störungen und Deprimiertheit führen und so den bestehenden Gesund heitsschaden zusätzlich verschlimmern. Auch eine aufbrechende Suizidalität wäre aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs wahrscheinlich. Aus psychiatrischer Sicht besteh e daher auf unbestimmte Zeit eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit

für die angestammte Stelle als Abteilungsleiter Food & Beverage und Stellvertretung Bereichsleitung Gastronomie (S. 31) .

In leidensadaptierter Tätigkeit als Fachverantwo rtlicher Gastronomie am Y.___ beziehungsweise Berater bei Z.___ AG fa ll e eine Führungsfunktion weg. Die Tätigkeiten könn t en ohne Zeit- und Leist ungsdruck ausgeübt werden und fänden vor allem bei Z.___ in einer wohlwollenden Umgebung statt. Ein Kunden kontakt finde nur in eingeschränktem Mass statt, Verantwortun g für den Unter nehmenserfolg sei nicht direkt vorhanden. Zudem fehlten unregelmässige Arbeits zeiten, da keine Schicht-, Nacht- oder Wochenenddienste verlangt w ü rden. Trotz der sehr guten Anpassung der Tätigkeiten an die Fähigkeitsdefizite des Beschwer de führers, die sich hierbei vor allem noch in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, psychische Stabilität und Selbstvertrauen manifestier ten, sei die aktuelle Leis tungs fähigkeit des Beschwerdeführers noch reduziert. So vermöge er gemäss Schilderung seines Tagesablaufes regelmässig mal drei, mal vier Stunden pro Tag mit Pausen dazwischen aktiv und produktiv zu sein. Danach ermüde er und brauche jeweils längere und ausgiebige E rholung. A us psychiatrischer Sicht bestehe daher aktuell eine 60% ige bis 65% ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Die Restarbeitsfähigkeit k ö nn e nicht am Stück geleistet werden. Viel mehr sollte Gelegenheit zu Pausen von etwa einer bis zwei Stunden geboten werden. Die aktuelle A rbeitsunfähigkeit sei mittelfristig, d as heisse innerhalb von mindeste ns einem, eher zwei Jahren, durch geeignete Therapie möglicherweise noch leicht zu verbessern. Eine zuverlässige Prognose könne zum jetzigen Zeit punkt aufgrund der Komplexität der psychischen Störung jedoch nicht abgegeben werden. Die Komplexität erg ebe sich aus der Kombination einer bipolaren affek tiven Störung mit weitgehend eigendynamischem (endogenem) Verlauf einerseits, einer akzentuierten Persönlichkeit mit nachweisbaren persönlichkeits struktu rellen Defiziten andererseits und einem chronifizierten Störungsverlauf. Dies führ e dazu, dass der gegenwärtig beeinträchtig t e psychische Gesundheitszustand vom Beschwerdeführer nicht willentlich un d auf Dauer überwunden werden kö nn

e. Werde dennoch ein höheres Arbeitspensum verlangt, bestehe die erhebliche Gefahr eines zunehmenden Gesundheitsschadens . Somit ha be sich die günstige Prognose des Vorgutachters, Dr. A.___, nicht bewahrheitet, dass der Beschwerde führer bis Ende 2016 eine Leistungsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit erreicht haben werde (S. 32) .

Insgesamt habe die kontinuierliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung vorwiegend ambulant, für einige Wochen auch stationär, zwar zu einem Rückgang von drängenden Suizidgedanken geführt . Eine Chronifizierung des depressiven Zustands mittelgradiger A usprägung auf niedrigem Funktionsniveau habe jedoch nicht verhindert werden können (S. 33). Es l a ss e sich gewiss fest stellen, dass die therapeutischen M ittel noch nicht ausgeschöpft wo rden seien . Insbesondere bezüglich der medikamentösen antidepressiven Behandlung stünden noch einige Optionen offen .

Die Prognose im Hinblick auf eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit a uch in angepasster Tätigkeit sei gemäss Literatur eher ungünstig (S. 34) .

Der Beschwerdeführer verfüg e über Kreativität, ein gutes Vorstellungs- und analytisches Denkvermögen und die Fähigkeit, gut zuzuhören. Zusätzlich sei er pflichtbewusst, um Genauigkeit bemüht, hilfsbereit und loyal. Personell werde er unterstützt von seiner Ehefrau, den beiden Söhnen und seiner Psychiaterin (S. 37 unten). Die se Ressourcen ermöglich t en ihm eine Strukturierung des Alltags, ein gewisses Mass an Stabilität in seinen Leistungen und eine vorsichtige Zuversicht für die Zukunft. Die regelmässige berufliche Tätigkeit sowie die aktive Pflege seiner Freizeit und Hobbys wirk t en zusätzlich stabilisierend. Sie würden jedoch nicht aus reichen, um die bestehenden Defizite weitgehend zu überwinden (S. 38 oben) . 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund heitsschadens unter Hinweis darauf, die vorgebrachten Beschwerden begründeten keine erhebliche und langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung. Die vorgelegten Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht höhergradig und andauernd ein. Zudem könne sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verbessern. Das Fortsetzen der Psycho-/Pharmakotherapie werde dem Be schwerdeführer empfohlen. Eine Therapieresistenz könne daher verneint werden (Urk. 2 S. 1).

Dabei stützte sie sich auf die Beurteilung der Fachexpertin vom 26 . Juni 2017 (vorstehend E. 3. 5) und vom 22 . Januar 2018 (vorstehend E. 3.7). 4.2

Die RAD- Ärztin dipl.- med.

D.___ kam in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2017 (vorstehend E. 3.4) nach Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, dass ein Gesundheitsschaden vorliege, der sich längerfristig auf die Arbeits fähig keit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit könne er spätestens seit Januar 2017 wieder eine nur geringfügig eingeschränkte Arbeits fähigkeit auf weisen.

Diese Stellungnahme der RAD-Ärztin stimmt im Wesentlichen mit den Ausfüh rungen im Gutachten von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) überein, wonach beim Be schwerdeführer eine affektive bipolar-II-Störung, aktuell mittelgradig depres siv (ICD-10 F31.8), vorliege, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit begründe. Aus gutachterlicher Sicht bestehe jedoch eine etwa

50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wobei das Erreichen eine r etwa 80%igen Leistungsfähigkeit bis Ende 2016 in einer angepassten Tätigkeit wahrscheinlich sei . Sichere Angaben seien noch nicht möglich. Ob eine weitere Erhöhung möglich sei, müsse aktuell offenbleiben.

D ie den Beschwerdeführer zum Verfügungszeitpunkt behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer im April beziehungsweise Mai 2017 eine 20-30%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.3), und führte aus, dass psychisch weiterhin eine Stabilisierung habe verzeichnet werden können. Der Antrieb sei besser, das Ein- und Durchschlafen habe sich deutlich verbessert und die Suizidalität sei stark zurückgegangen. Im September 2015 (vorstehend E. 3.1) ging sie noch von einer 50% igen Arbeitsunfähigkeit aus. 4.3

Die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin, wonach sie dem Beschwerde führer im Frühling 2017 trotz einer beschriebenen leichten Verbesserung eine geringere Arbeitsfähigkeit attestiert e als im Herbst 2015, erscheint so nicht nach vollziehbar. Zudem beruhen die angeführten Gründe, gestützt auf welche sie dem Beschwerdeführer eine so geringe Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit attestiert e, im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwer d eführers und enthalten auch psychosoziale Komponenten, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind.

Auch auf die Beurteilung der als solche bezeichnete n

Fachexpertin (unbekannter Qualifi kation), wonach die genannten Beschwerden keine relevanten Einschrän kungen der angepas sten Arbeitsfähigkeit mehr zur F olge hätten (20%ige Arbeits unfähigkeit seit Januar 2017), eine Therapieresistenz verneint und die Ressour cen prüfung

aufgrund mangelnder Erheblichkeit des Gesundheitsschadens vorfrage weise abgeschlossen werden könne, kann nicht abgestellt werden. Dies insbe sondere aufgrund der nachvollzieh baren Beurteilungen de s Gutachters Dr. A.___ sowie der RAD-Ärztin

dipl.- med.

D.___, die beide einen invalidisierenden Ge sundheitsschaden bejah ten.

Im Übrigen hat das Bundesgericht m it BGE 143 V 418 seine Praxis zur Beurtei lung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei psychischen Leiden geändert :

G rundsätzlich sind sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren na ch BGE 141 V 281 zu unterziehen . Für leichte bis mittelschwere Depressionen im Speziellen bedeutet dies, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesund heit s schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen ist (vgl. vorstehend E. 1.3 -1.5). 4.4

Nach dem Gesagten erweist sich der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wo nach kein anspruchsrelevanter Gesundheitsschaden mit dauerhafter Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vorliege (vorstehend E. 2.1, E. 4.1), der sich auf die von der als solche bezeichnete n Fachexpertin abge g ebenen nichtfachärztlichen Beur teilung stützt, als nicht nachvollziehbar. Die von der Beschwerdegegnerin ange führten Gründe, einen Rentenanspruch zu verneinen, erweisen sich somit als nicht stichhaltig. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 4. September 2018 (Urk.

14) nichts zu ändern,

f ührte d ie Beschwerde geg nerin doch lediglich an, dass für die Beurteilung des Rentenanspruchs ein struk turiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 durchzuführen sei und das bereits ins Recht gelegte Gutachten von Dr. A.___ eine solche Beurteilung erlaube.

Den von der Beschwerdegegnerin angeführten Akten, insbesondere auch dem im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits zwei Jahre alten Gutachten von Dr. A.___, lassen sich nicht genügend Angaben entnehmen beziehungsweise diese erweisen sich auch vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung als zu wenig aussage kräftig, um die Auswirkungen der diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der Standardindikatoren festle gen und die Zu verlässigkeit der von ärztlicher Seite attestierten Arbeitsunfähig keit bezie hungs weise den Schwere grad und die Konsistenz der funktionellen Auswirkun gen der psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu kön nen. So attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer zwar in etwa

eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, stellte jedoch die Prognose einer weiteren Verbesserung bis hin zu einer 80%igen Arbeitsfähigkeit bis Ende 201 6 . Dies jedoch unter dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer Ende 2017 zur Beurteilung der bleibenden Minderung der Arbeitsfähigkeit untersucht werden sollte und im Rahmen der laufenden Arbeitserprobung mit noch deutlich einge schränkter Arbeitsfähigkeit sichere Angaben noch nicht möglich seien (vgl. Urk. 6/39 S.

20). Vor diesem Hintergrund kann das Gutachten von Dr. A.___

vorliegend nicht als ver lässliche medizinische Grundlage

betrach tet werden, zumal die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, die prognostische Einschätzung des Gutachters – entgegen seiner Empfehlung – durch eine erneute Beurteilung im Jahre 2017 zu überprüfen.

Es bleibt somit zu prüfen, ob für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichte psychiatrische Gutach ten von Dr. B.___ abgestellt werden kann. 4.5

Dr. B.___ verfügt über den entsprechenden Facharzttitel und war somit in seinem Fachgebiet zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich befähigt. Er berücksichtigte die geklagten Beschwerden (Urk. 12/1 S. 15 f.) und das Verhalten des Beschwerdeführers und erstellte sein Gutachten in Kenntnis der Vorakten (S. 2 ff.). Auch hat er die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.5) weitestgehend in seine Beurteilung einbezogen. So hat er sich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandergesetzt (Urk. 12/1 S. 20 f.). Allerdings erscheinen die durch Dr. B.___ am 1 8. April 2018 erhobenen Befunde nicht besonders schwer zu sein, erschien doch der Beschwerdeführer insbesondere allseits orientiert, leicht - bis mittelgradig affektarm, mittelgradig deprimiert, leicht ängstlich, psychomo torisch leicht unruhig, war seine Auffassung ungestört, die Konzentration leicht bis mittelgradig vermindert, die Merkfähigkeit intakt, das formale Denken nicht verlangsamt und der Antrieb mittelgradig verarmt. Dr. B.___ setzte sich auch mit dem Behandlungserfolg auseinander, wobei insbesondere die medikamentösen Therapieoptionen seiner Ansicht nach nicht ausgeschöpft seien (S. 34 oben).

Zum Aspekt der Persönlichkeit wies er insbesondere auf die – im Gegensatz zu Dr. A.___ (vgl. Urk. 6/39 S. 14) – neu diagnostizierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden (selbstunsicheren) Zügen (ICD-10 Z73.1) hin und führte diesbe züg lich aus, dass diese für sich allein betrachtet zwar keine krankheitswertige psy chische Störung darstelle, es sich aber um eine Krankheitsdisposition handle, die in spezifischen Auslösesituationen ein regressives Verhalten und damit die Ent wicklung einer psychischen Störung begünstige (S. 28). Zu der von Dr. A.___ abweichenden Beurteilung nahm er nicht Stellung.

Sodann bestehen gemäss Gutachten durchaus persönliche Ressourcen: Der Be schwe r deführer verfüge über Kreativität, ein gutes Vorstellungs- und analytisches Denkvermögen, könne gut zuhören, sei pflichtbewusst, um Genauigkeit bemüht, hilfsbereit, loyal und könne gut kochen (S. 14 unten, S. 37 unten). Er lebe im Familienverbund zusammen mit seiner Ehefrau und seinem jüngeren Sohn (S. 14). Von seiner Ehefrau und seinen zwei Söhnen werde er unterstützt (S. 14 unten, S.

37 unten). Es besteht also ein tragfähiges soziales Netz. Gemäss Dr. B.___ ermöglichten die Ressourcen dem Beschwerdeführer eine Strukturierung des All tags, ein gewisses Mass an Stabilität in seinen Leistungen und eine vorsichtige Zuversicht für die Zukunft. Die regelmässige berufliche Tätigkeit und die aktive Pflege der Freizeit und Hobbys wirkten sich zusätzlich stabilisierend aus (S.

38 oben). Weshalb und inwiefern diese jedoch nicht ausreichen sollen, um die be stehenden Defizite weitgehend zu überwinden, erläutert Dr. B.___ nicht näher.

Hinsichtlich der Konsistenz ist festzuhalten, dass angesichts der geschilderten Freizeitgestaltung – der Beschwerdeführer verbringe die Freizeit üblicherweise mit der Pflege seiner Hobbys, mit der Bonsai-Zucht, dem Bogenschiessen, Joggen, Lesen, Malen und Gartenarbeit, auch verbringe er viel Zeit mit seiner Ehefrau (S.

14) – sowie des Tagesablaufs – er stehe zwischen sieben und acht Uhr auf, frühstücke, lese Zeitung, sei im Garten aktiv, gehe mit der Ehefrau einkaufen, ruhe sich aus, trinke Kaffee, erledige administrative Arbeiten, bereite das Abend essen zu, schaue fern, gehe etwa um 21.30 Uhr zu Bett, lese eventuell noch etwas – der Beschwerdeführer über ein gutes Aktivitätsniveau zu verfügen und der Gesundheitsschaden die Tagesgestaltung des Beschwerdeführers nicht schwer wie gend zu beeinträchtigen scheint. Dies lässt eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen als fraglich erscheinen. Ein Leidensdruck könnte hingegen wohl bejaht werden. 4.6

Nach Gesagtem lässt die Gesamtwürdigung der Indikatoren, insbesondere der beweisrechtlich entscheidende Aspekt der Konsistenz, die durch Dr. B.___ gezo gene Schlussfolgerung betreffend die funktionelle Auswirkung der psychischen Beeinträchtigung und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit als zweifelhaft erscheinen. Jedenfalls kann nicht ohne Weiteres auf seine Beurteilung abgestellt werden.

Auf Grund der vorhandenen medizinischen Akten lässt sich die Frage nach der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepassten Tätig kei ten nicht mit hinreichender Bestimmtheit beantworten. Insofern erscheint der Sachverhalt nicht als rechtsgenügend abgeklärt. 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 5.2

Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beur tei lung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumutbaren behinde rungs angepassten Tätigkeiten in psychischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt, weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach weiteren psychischen Abklärungen mit Prüfung der Standardindikatoren – über den Ren tenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Dabei wird die Beschwer degeg nerin auch die Berichte des Psychiatriezentrums F.___ betreffend die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers im Frühjahr 2018 beizuziehen haben.

Demzufolge ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen.

6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä di gungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Der von Rechtsanwältin Christina Ammann am 3 1. Juli 2018 geltend gemachte Aufwand von 16.17 Stunden und Fr. 171.40 Barauslagen (Urk. 12/3) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten bereits bekannt waren. Namentlich erscheint ein Aufwand von insgesamt 6.17 Stunden für die Beschwerdeschrift als überhöht.

Angesichts der Akten, der etwa achtseitigen Beschwerdeschrift und der vier seitigen Eingabe vom 3 1. Juli 2018 sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 6.3

Der Beschwerdeführer beantragt die Übernahme der Kosten des Privatgutachtens von Dr. B.___, die sich auf Fr. 6'975.-- belaufen, durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 11 S. 2).

Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr.

U 362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 1 5. Dezember 2006, E. 5.1). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 610).

Das vom Beschwerdeführer eingeholte Gutachten erweist sich nach Gesagtem für die Entscheidfindung nicht als unerlässlich, weshalb das Gesuch um Übernahme der Gutachtenskosten abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die B eschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

26. Januar 2016 aufgehoben un d die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungs an spruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten des Gutachtens von Dr. B.___ in der Höhe von Fr. 6'975.-- wird abgewiesen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach