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IV.2018.00208

Keine Leistungen, da Schadenminderungspflicht trotz Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht eingehalten, UP/URB

Zürich SozVersG · 2020-02-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Die 1982 geborene X.___ (geschi eden und kinderlos) war vom 28. Janu a r bis 9. August 2002 in der psychiatrischen A.___ stationär hospita lisiert. Am 2 6. Juli 2002 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, wegen einer seit circa 1995 bestehenden psychischen Krankheit zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Im August 2002 wurde für X.___ eine Beistandschaft errichtet (Urk. 9/12). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse übernahm die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Mai 2005 die Kosten für die Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin PSW im Rahmen der erstmaligen Berufsaus bil dung von 2002 bis 2005 bei der B.___ in Zürich (Urk. 9/19). Nachdem X.___ ihre Ausbildung abgebrochen hatte (Urk. 9/46 S. 5),

hob die IV-Stelle die kostengutsprechende Verfügung per 3 0. Juli 2004 auf (Verfügung vom 2 0. August 2004, Urk. 9/44).

Am 1 9. August 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an, da sie nun - nach vervollständigtem Praktikums jahr - ihre Ausbil dung bei der B.___

be enden wolle (Urk. 9/48). Die I V-Stelle holte bei Dr. med.

C.___, Fach arzt Psychiatrie und Psychotherapie, respektive seinem delegierten Psyc hothe ra peut lic. phil. D.___, Psychoanalytiker und Psychotherapeut SPV+FSP, den Bericht vom 3. Oktober 2005 (Urk. 9/51) ein. Gestützt darauf verweigerte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 3. Oktober 20 05 eine Kostengutsprache für Beru fs be ratung, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 9/55). Auf die dagegen von der Amtsvormundin erhobene Einspr a che vom 1 1. Novem ber 2005 (Urk. 9/56) trat die I V-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2005 nicht ein, da diese von X.___ nicht unterschrieben gewesen und auch innert gewährter Frist nicht nachträglich unterschrieben worden sei (Urk. 9/61). 1.2

Am 2 7. Januar 2015 wurde die Versicherte von ihrer neu eingesetzten Beis tändin bei der IV-Stelle zur Fr üherfassung (Urk. 9/66-68) gemelde t und meldete sich selbst am 7. März 2016 (Eingangdatum) zum Leistu ngsbezug an (Urk. 9/71), nach dem sie vom 1 7. Dezember 2015 bis 8. Februar 2016 in der E.___ hospitalisiert gewesen war. Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und erfragte am 8. respektive 2 0. April 2016 von X.___ we itere Angaben zu ihren Behandlern (Urk. 9/77-80). Mit Schrei ben vom 3 0. September respektive 1 4. Oktober respektive 2 7. Dezember 2016 ver suchte die IV-Stelle der Versicherten und ihrer Beiständin - unter d em Titel «Durchführung einer M assnahme zur Verbesserung des Gesundheitszustandes» - mitzuteilen, dass gemäss ihren Abklärun gen zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit bleibend sei oder zumindest längere Zeit andauere. Gemäss der medizinischen Einschätzung könne ihr Gesundheitszustand mit einer Alkoholabstinenz von mindestens sechs Mona ten und der Durchführu ng einer regelmässigen Psychotherapie wesentlich ver bessert werden. Wenn sie an dieser Massnahme nicht teilnehme, könne dies dazu führen, dass auf ihr Begehren nicht eingetreten werde oder aufgrund der Akten entschieden werden müsse und ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder gekürzt werde. Die eingeschrieben versandten Briefe konnten nicht zugestellt werden (Urk. 9/84-95). Mit Vorbescheid vom 2 1. März 2017 kündigte die I V-Stelle X.___ an, wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufgrund der Akten zu entscheiden, weshalb kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (Urk. 9/96). Dagegen erhob die dazu bevollmächtigte Beiständin am 4. Mai 2017 Einwand (Urk. 9/103, Urk. 9/105 und Urk. 9/107 samt Beilagen). 1.3

Daraufhin holte die I V-Stelle bei der Akut-Tagesklinik der F.___ den Arztbericht vom l.

September

2017 ein (Urk . 9/116), wozu die Versicherte beziehungsweise ihre Beiständin am 25. Okto ber 2017 Stellung nahm (Urk. 9/120). Mit Einschreiben vom 9. November 2017 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) unt er dem Titel „Schadenminderungspflicht: Aufforderung zur Wahrnehmung der Mit wirkungspflicht" auf, es sei eine sechsmonatige Alkoholabstinenz vorzuweisen und eine regelmässige Psychotherapie unter Anbindung an eine suchtspezifische Therapie d urchzuführen, da eine solche M assnahme zumutbar sei und eine wes ent liche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspreche. Es sei bis am 2 7. Novem ber 2017 mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin die Massnahme durchgeführt werde. Andernfalls könne dies dazu führen, dass ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekür zt oder verweigert würden (Urk. 9/121). Am 1 3. Dezember 2017 teilte die Beiständin der IV-Stelle mit, dass es aufgrund der schweren psychischen Krankheit der Versicherten ausserordentlich schwierig sei, sie in ein solches Setting zu zwingen. Es sei bis jetzt nicht möglich gewesen, mit der Versicherten einen solchen Termin zu vereinbaren. Da anschliessend - nach bis zum 1 9. Januar 2018 erstreckter (Urk. 9/122) - Frist keine Reaktion seitens der Versicherten erfolgte, wies die IV-Stelle aufgrund der fehlenden Mitwirkung und entsprechend aufgrund der Akten

bei einem primären Suchtgeschehen das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 5. Januar 2018 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 6. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, ihr sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die IV-Stelle für weitere medizinische Abklärun gen (Gutachten) zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewähru ng der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechts anwalt lic. iur. Urs P. Keller, Zolliko n, als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. l sowie nachgereichter Entscheid der KESB „Zustimmung zur Prozess füh rung", Urk. 5-6). Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2018 schloss die Beschwe r degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-129). Im Rahmen der Replik vom 1 2. April 2018 hielt die Beschwerde führerin an ihren Anträgen fest (Urk. 10-11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 3. April 2018 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13), was der Beschwer deführerin am 2 5. April 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 14). 3.

Auf die Verbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird -

soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Gemäss Art. 7 Abs. l I VG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Nach Art. 7 Abs. 2 IVG muss di e versicherte Person an allen zu mutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, worunter insbesondere auch medizinische Massnahmen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicheru ng (KVG) fallen.

Nach Art. 7b Abs. l IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 I VG nicht nachgekommen sind.

Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vor übergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmög lich keit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Behandlun gs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die ver sicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hinge wiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

Art. 43 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass sich die versicherte Person ärztlichen oder fach lichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherte Person oder andere Per sonen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann nach Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen ein stellen und Nichteintreten beschliessen. Die versicherte Person muss vorher schrift lich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine ang emessene Bedenkzeit einzuräumen . 1 .4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegne rin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ein Leistungsanspruch aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht entsprechend geprüft werden könne, weshalb ein Entscheid aufgrund der Akten erfolge. Demnach sei von einem primären Suchtgeschehen auszugeben, was in validenv ersicherungsrechtl ich keinen Anspruch begründe (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass kein primäres, sondern ein sekundäres Suchtgeschehen vorliege. So seien psychische Beschwerden bereits seit der Kindheit aktenkundig. Die Alkoholproblematik sei erst 2005 hinzuge kommen und sei ger ade durch die diagnostizierte Borderlin e-Störung verursacht worden. Dabei handle es sich um ein weiteres krankheitsbedingtes selbst schä di gend es Verhalten (gleich der Essstörung, den Su izidversuchen und dem Abbruch von sozialen Kontakten). Krankheitsbedingt seien ihre Copingstrategien einge schränkt, weshalb die auferlegte Schadenminderu ngspflicht nicht dem Leiden ent sprechend sei. Die auferlegten

Massnahmen seien nicht geeignet, den Ge sundheitszustand massgebend zu verbessern. Überdies sei der eingeholte Bericht der F.___ nicht vollständig, weshalb er beweisrechtlich nicht verwertbar sei. Folglich drängten sich weitere Abklärungen (Einholung eines Gutachtens durch die Verwaltung) auf (Urk. l). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein Leistungsanspruch zu Recht wegen Verletzung der Mitwirk ungspflicht verneint wurde. 3. 3.1

Im Zusammenhang mit der erstmaligen Berufsausbildung der Beschwerdeführerin wurde folgende medizinische Aktenlage geprüft: 3.1.1

Im Bericht der Psychia trischen A.___ vom 30. Juli 200 2 (Urk. 9/8), wo die Beschwerdeführerin vom 28. Januar bis 10. August 2002 stationär hospita li siert war, wurde zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Entwicklung bei Patientin in adoleszenter Krise bei schwierigen familiären Verhältnissen, bestehend seit circa Anfang 2001, diagnostiziert. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe eine unspezifische Essstörung mit zum Teil bulimischem und anorektischem Verhalten, erstmals im Alter von circa 14 Jahren, dann wieder 200 1.

Die Beschwerdeführerin sei in Deutschland geboren, j edoch in der Schweiz in schwierigen familiären Verhältnissen aufgewachsen. Der Vater sei reformierter Pfarrer und die Mutter Krankenpflegerin gewesen . Der zwei Jahre jüngere Bruder leide seit Geburt an Cerebralparese und sei schwer behindert. Die Beschwerde führerin sei Bettnässerin gewesen . Sie habe schon früh vor Schulbeginn mit Eis kunstlaufen begonnen und sei sehr begabt gewesen, habe jedoch unter dem starken Trainingsdruck gelitten. Ab dem 1 0. Altersjahr hätten zunehmende Schul schwierigkeit en bestanden. D ie Beschwerdeführerin habe die Aufgaben nicht mehr gemacht und habe schlechte Leistungen gehabt. Sie sei insgesamt von Schule und Eislaufen

überfordert gewesen. Als 13-J ährig e sei ein erste r Suizidversuch mit Tabletten in appellativer Absicht erfolgt . E rstmals seien starke Gewicht s prob leme aufgekommen, nachdem dies wegen der Eislaufkarriere immer Thema ge wesen . Innert kurzer Zeit habe sie 6 Kilogramm abgenommen. Dazwischen seien immer wieder Essanfälle erfolgt . Als 15-Jährige habe sie das Eiskunstlaufen abge brochen und eine erste massive Krise wegen eines Beziehungsabbruchs erlitten . Dabei habe sie wieder 8 Kilogramm abgenommen. Seither sei sie in Psycho the rapie. In dieser Zeit habe sie einen Kaufrausch entwickelt, wobei es in diesem Zusammenhang zum Teil zum Stehlen von Geld zuhause gekommen sei . Die Beschwerdeführerin habe nach der obligatorischen Sc hulzeit ein Sozialjahr in G.___

absolviert und im Personal haus gewohnt . Sie sei depressiv gewesen und habe es morgens oft nicht aus dem Bett geschafft und viel gefehlt sowie unter Schlaf störungen gelitten . Bis Juni 2001 habe sie als Spital angestellte im H.___ gearbeitet und sei dann von psychiatrischerseits krank geschrieben worden . Im Juni 2001 sei es erneut zu einer Krise wegen einer Beziehung zu einem jungen Mann gekommen . Es habe eine z unehmend e depressive Entwick lung und massive Beziehungskrise zu den Eltern

mit Schlafstörungen, nächte langem Weinen und Alkoholmissbrauch gefolgt . Dabei sei es e rneut zu schwie rige m Essverhalten mit Gewichtsschwankungen un d einem tiefsten Gewicht von 4 Kilogramm, einem höchsten von 68

Kilogramm bei einer Grosse von 165 Zenti meter gekommen . Wegen der letzten Krise sei die Beschwerdeführerin schliesslich in unsere Klinik eingewiesen worden.

Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aktuell

- mit Unterstützungs leis tungen (Beistand, Familiengespräche, Psychotherapie) - gegeben . Die Be schwer deführerin b ringe die nötigen Ressourcen und Fähigkeiten mit und sei auch in der Lage, diese zu leisten, sofern es sich um eigene Ziele handle. Dies dürfte in der Ausbildung gegeben sein, weshalb berufliche Massnahmen geeignet seien. Eine Rente sei gegenwärtig nicht empfehlenswert, da ansonsten eine Chronifizie rung zu befürchten sei. Die Beschwerdeführerin

habe eine deutliche Stabilisierung erreichen können jedoch brauche sie weiterhin viel Unterstützung in der Struk turierung und Gestaltung ihres Alltages. Da die Beziehung zu den Eltern sehr schwierig sei, sei es notwendig, die Beschwerdeführerin möglichst unabhängig zu halten. So sei ein Beistand organisiert worden, damit die Finanzen die familiären Beziehungen nicht mehr belaste te

n. Die Beschwerdeführerin möchte die Aus bildung zur Arztgehilfin machen und habe dazu die Aufnahmeprüfung an der

B.___

bestanden, dies trotz ihres schlechten Schulabschlusses an der Realschule. D ie Beschwerdeführerin sei sehr intelligent, weshalb ihre früheren schlechten Schulleistungen eher als Resultat eines Beziehungskonflikts betrachtet werden dürften . Mit Hilfeleistungen sei die Prognose der Beschwerdeführerin als günstig zu betrachten, wobei es jedoch einige Zeit beanspruchen werde . 3. 1. 2

Dr. med.

I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 26. August 2002 (Urk. 9/9) zuhanden der Be schwerdegegnerin folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Adoleszentenkrise (differentialdiagnostisch: Instabile Persönlichkeitsstörung, Bor der line-Störung) mit Essstörung und Neigung zur Selbstschädigung, bestehend seit circa 200 0. Die Beschwerdeführerin sei vom 19. Juni bis 31. Oktober 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ihr Gesundheitszustand sei besserungsfähig und eventuell seien medizinische und/oder berufliche Massnahmen angezeigt. Mög licherweise handle es sich bloss um vorübergehende Einschränkungen (Adoles zentenkrise), welche sich «auswachsen» könnten. Ein Rentenanspruch sei nicht gerechtfertigt. Eine Berufsberatung oder Umschulung wäre unter Umständen sinnvoll. Die Beschwerdeführerin sei seit November 2001 halbtags, eventuell auch ganztags in ihrer noch zu findenden Berufstätigkeit arbeitsfähig . 3. 1. 3

In seinem Verlaufsbericht vom 1 4. Februar 2003 (Urk. 9/17) zuhanden der Be schwerdegegnerin hielt Dr. I.___ an seinen zuvor gestellten Diagnosen fest (vgl. E. 3.2). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Beendigung der obligatorischen Schulzeit grundsätzlich - je nach Tätigkeit - gegeben gewesen. Jedenfalls gebe es keinen Grund für die Annahme, sie sei nur begrenzt oder gar nicht arbeitsfähig gewesen. Bei vorhandener Bereitschaft der Beschwerdeführerin, bei geeigneter Auswahl der Tätigkeit und angemessener

Füh rung wäre sie durchaus i n der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzu gehen. Es habe jedoch damals tatsächlich ein Gesundheitsschaden – Adoleszen tenkrise beziehungsweise höchst wahrscheinlich vorliegende Persönlichkeits stö rung - bestanden, der die erfolgreiche Aufnahme einer erstmaligen Ausbildung erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht habe. Wenn nun der Beschwerde führerin der Start in eine Ausbildung und ins Berufsleben zum damaligen Zeit punkt misslungen sei, so sei dies in erster Linie dem erwähnten Gesundheits schaden zuzuschreiben, welcher spätestens im Jahr 2000 manifest geworden sei. 3. 1. 4

Dr. C.___

respektive sein delegierter Psychotherapeut D.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 3. Oktober 2005 (Urk. 9/51) zuhanden der Beschwerde geg nerin eine bulimia nervosa (ICD-10: F50.2) mit latenter Suizidalität, auf dem Hin tergrund schwieriger familiärer Umstände (behinderter Bruder, extremer Leis tungs druck, ICD-10: Z63.8), welche seit der Pubertät in unterschiedlicher Stärke bestehe.

Die Arbeitsfähigkeit und die psychisch-körperliche Stabilität der Beschwerde führerin sei en stark eingeschränkt gewesen . Eine belastende und oft schwer fassbare Familiengeschichte mit einem behinderten, jüngeren Bruder, (Cerebral parese), für den die Beschwerdeführerin schon im frühen Kindesalter medizi ni sche Verrichtungen habe ausführen müssen, und dem Diabetes der Mutter, hätten eine unbelastete psychische Entw icklung oft unmöglich gemacht . Die Beschwer deführerin sei durch übermässige Kontrollen seitens der Mutter, wohl aus nicht verarbeiteten Kränkungen mit dem behinderten Sohn, geradezu „in die Gesund heit getrieben" worden und habe dadurch einen weit über der Norm liegenden Leistungsdruck entwickelt (Profi-Eiskunstlauf-Karriere). Diesem Leistungsdruck sei die Beschwerdeführerin oft nicht gewachsen gewesen und habe so oft auch nicht mehr die Arbeitsfähigkeit erreichen können, die ihr eigentl ich als junge Frau mit guter Intelligenz, klarem Bewusstsein und allseits guter Orientierung möglich gewesen wäre. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Aus bildung mit Hilfe der IV und d er ambulanten Psychotherapie abschliesse . Es be ständen dann gute Aussichten, dass ihre Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht stabi li siert bleibe . Würde der Ausbildungsweg durch äussere Hindernisse und Be schrän kungen wie finanz ielle Unterstützung verhindert, oder müsste er abge bro chen werden, würde die Wahrscheinlichkeit eines Einbruchs der Arbeitsfähigkeit wachsen, so dass die Beschwerdeführerin später von der IV unterstützt werden müsste. Die bisherige finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin sei des halb währen d ihrer Ausbildung fortzusetzen. 3.2

Bei der vorliegenden Neuanmeldung lagen der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses folgende Unterlagen vor: 3.2.1

Im Bericht der E.___ vom 1 5. Februar 2016 (Urk. 9/75 S. 7-14), wo sich die Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2015 bis 8. Februar 2016 in stationärer Behandlung befand, wurde n folgende Diagnosen aufgeführt:

-

Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol:

Abhängigkeitssyndro m (ICD-10: F10.2)

-

Rezidivi erende depressive Störung, gegenwärt ig mittelgradige Episode

(ICD-10: F33.1)

-

Bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige

depressive Episode (ICD-10: F31.3)

Die 33-jährige, aktuell i n J.___ lebende, a rbeitslose, ausreichend gepflegte, altersentsprechend aussehende Arzthelferin sei pünktlich und eigenständig zu ihr er 1. stationären Aufnahme in die E.___ und der 4. i nsgesamt gekommen . Die Beschwerdeführerin habe über eine erhebliche Alkoholab hängi g keit von 4-6 Liter n Bier pro Tag berichtet . Sie habe keine Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen, leide aber an starker Erschöpfung, A ntriebslosigkeit und Energielosi gkeit, Perspektivlosigkei t und Zukunftsangst, Stimmungsschwan kungen, Schlafs törung, fehlende n Coping- Strategien, nicht "Nein" sagen können, aber auch an einer fehlenden Tagesstruktur und am unmittelbaren Drang jeden Tag beim Bahnhofsmilieu J.___ «abzuhängen» . Sie sei am Ende und möchte ihr Leben endlich i n den Griff bekommen und wieder i n Ihrem Beruf arbeiten kö nnen. Obwohl sie seit ihrem 15. Lebensjahr regelmässig Alkohol konsumiere, finde sie, dass Alkohol erst nach 2001 zu einem Problem für sie geworden sei. Die Be schwerdeführerin sei seit Mitte Juli 2015 beim RAV gemeldet. Sie sei geschieden und habe eine darauffolgende dreijährige Partnerschaft vor circa 7 Monaten be endet. Aktuell sei sie Si ngle und alleine lebend. Sie habe einen kleinen aber guten Bekanntenkre is, wobei sie sich auch häufig in « schlechter Gesellschaft» mit Suchtmi ttelabhängigen an ihrem Wohnort J.___

herumtreibe. Ihr Tagesablauf bestehe darin, dass sie aufgrund i hrer, seit Kindheit bestehenden Schlafprobleme meist die ganze Nacht f ernsehe, weil sie nicht einschlafen könne. Am Morgen könne sie dann endlich schlafen und schlafe dann meist bis nachmittags. An schliessend mache sie den Haushalt, später treffe sie dann häufig am Bahnhof J.___ herumlungernde suchmittelabhängige Kollegen, mit denen sie leider bis nachts "rumhänge". Die Beschwerdeführerin sei medikamentös behandelt worden und es sei ein Benzodiazepin-unterstützte Alkoholentgiftung durchgeführt worden. Der Entzug sei anfänglich aufgrund einer präedeliranten Symptomatik in Form von fraglichen kurzzeitigen optischen und akustische n Halluzinationen, erheblicher i nnerlicher Unruhe, aber auch mit Agitation und Unruhe seitens der Beschwerdeführerin sehr schwierig gewesen. Während des Aufenthaltes sei es zu einem einmaligen Rückfall in Form von Kokai nkonsum gekommen. Die Be schwerdeführerin habe an einer integrierten psychiatrisch en psychotherapeu ti schen und pfl egerischen Behandlung teil genommen, inklusiv e der verbalen und non-verbalen Mo dule wie Intensive Psychotherapi e, Körpertherapie, Atelier Ge staltung, STAR-Gruppe und medikamentöse E instellung und Optimierung. Es sei ein Klärungsgespräch mit der Familie und mit der Bei ständin erfolgt, i n dem die Notwendigkeit einer anschli essende n Langzeittherapi e verdeutlicht worden sei . Da sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gefühlt habe, gewissen Regeln wie vorübergehende Kontakt sperre zu Familie und Freunden im Rahmen einer Langzeittherapie nachgehen zu können, sei vereinbart worden, dass sie sich in einer Tagesklinik in Zürich anmelden solle. Es sei leider kurz danach am Wochen ende seitens der Beschwerdeführerin erneut zu einem massiven Rückfall mit Alkohol und vermutlich auch von Drogen gekommen, sodass

sie aus disziplina rischen Gründen am

8. Februar 2016 habe entlassen werden müssen . Im Rahmen des Austr i ttsgespräch s

i n Anwesenheit der Pflege habe sich die Beschwerde füh rerin klar, deutlich sowie glaubhaft von Eigen-

und Fremdgefährdung sowie von Suizidalität distanzi ert. Sie sei in der Lage gewesen, realistische Zukunftspläne zu äussern, habe in die Tagesklini k gehen wollen und sich anschliessend wieder zu r stationären Therapie an melden zu wollen . Der Aufenthalt dort habe ihr gut getan. Die Beschwerdeführerin könne sich nach einer l-monatigen Sperrfrist (aus dis zi pli narischen Gründen) erneut dort für einen stationär psychiatrischen Aufenthalt anmelden. Für die Dauer der stationären Hospitalisation habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. 3.2.2

Dr. med. K.___, FMH Allgemeine Medizin, verwies in i hrem undatierten Bericht (Urk. 9/83 S. 6-9, eingegangen am 1 1. August 2016) zuhanden der Be schwerdegegnerin auf die in der E.___ gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.6). Die Beschwerdeführerin sei zu den im Zeitraum vom 16. Juni bis 14. Juli 2016 bei ihr vereinbarten Terminen nicht erschienen. Im Weiteren ver weise sie auf die beigelegten Berichte (Urk. 9/83 S. 12-68). 3.2.3

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die Beschwerdegegnerin bei der Akut-Tagesklinik der F.___ einen Arztbericht vom 1. September 2017 (Urk. 9/116) ein, worin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden:

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

(ICD-10: F33.1, bestehend seit der frühen Jugendzeit)

-

Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol:

Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2, seit mehr als 10 Jahren)

Die Beschwerdeführerin sei dort vom 20. April bis 2 9. Mai 2017 in teilstationärer Behandlung gewesen. Der Eintritt in die Akut -T agesklinik sei freiwillig auf Zu weisung von Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Stabilisierung und Schaffung einer Tagesstruktur im Rahmen einer emotionalen Instabilität mit Alkoholabhängigkeit erfolgt . Die Beschwerdeführerin habe aufgrund von Ängsten und fehlender Adhärenz ihren Job als Medizinische Praxisassistentin (MPA) verloren und sich auch vom Freund getrennt. Seit 3-4 Jahren zeigten sich vermehrt Stimmungsschwankun gen

und ein gesteigerter Alkoholkonsum. Die Beschwerdeführerin erlebe sich als launisch und emotional. Sie sei zweimalig stationär zum Alkoholentz ug gewesen. Früher habe sie diverse alkoholische Getränke getrunken, aktuell sei es vermehrt Bier von 5-6 Dosen, wobei sie teilweise länger e Zeit auf Alkohol verzichten könne.

Der letzte Konsum sei 3 Wochen vor Eintritt erfolgt. Die Beschwerdeführerin

habe eher bagatellisierend von 3

Suizidversuchen mit schwerer Tablettenintoxikation und anschliessender Intensivstation berichtet . Aktuell habe sie keine Suizid ge danken und sei glaubhaft abstinenz- und absprachefähig. Es seien k eine soma tischen Erkrankungen oder Allergien bekannt. Die Beschwerdeführerin lebe von der Sozialhilfe, könne ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen, sei verbeiständet und solle in ein betreutes Wohnen, was ihrem Wunsch nicht entspreche. Die Be schwerdeführerin habe vordergründig eine rasche Stimmungsstabilisierung gezeigt

und sich vorwiegend an Gruppenaktivitäten beteiligt. Sie möchte aktuell keine vollständige Abstinenz und könne diese bei Frustrationsereignissen nicht dauer haft aufrechterha lten, zudem verkehre sie weiter hin in einer alkohol-konsu mie rende n peer-group. Im Labor zeigten sich durch eine deutliche MCV-Erhöhung Anzeichen f ür chronischen schweren Alkohol konsum, klinisch habe sie sich über Müdigkeit und Neigung zu blauen Flecken beklagt, sodass ihr eine Alkoholkarenz und gegebenenfalls eine somatische Abklärung empfohlen worden sei . Es sei vor beugend mit einer Thiamin-Substitution begonnen worden . Die Beschwerde füh rerin habe einmalig einen Rückfall erlitten, insgesamt habe sich im Verlauf eine abnehmen de Präsenz bei den Therapien gezeigt, sodass ein administrativer Aus tritt beschlossen worden sei . Sie habe Kontaktadressen für alkoholspezifische Behandlungsangebote erhalten und dür fte nach einer Sperrfrist von 2 Wochen erneut in die dortige Behandlung eintreten, wobei dafür jedoch eine dauerhafte ext erne suchtspezifische Einbindung vorausgesetzt sei . Zum Austrittszeitpunkt hätten sich keine Anhaltspunkte für eine akute Selbst- und/oder Fremdge fähr dung ergeben.

Aufgrund einer langjährigen Erkrankungsdauer, Konfliktbewältigungsstrategie mit persönl ichkeitsspezifischen Faktoren, f ehlender Fähigkeit zur dauerhaften Ab stinenz und teilweise eingeschränkten Krankheitseinsicht sei vo n einer schlech ten Prognose auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei durch e rhöhte Ab lenkbarkeit, erhöhte Ris i kobereitschaft, Stimmungsschwankungen, Reizbarkeit, Unzuverlässigkeit, Konfliktbereitschaft, Antriebsstörungen, Schlafstörungen, toxi sche Folgen des Alkoholkonsums (Erbrechen, Ü belkei t, Infekt- und Blutungs nei gung) eigeschränkt. Aufgrund der psychischen Folgestörungen durch den Alko hol konsum (Ablenkbarkeit, Reizbarkeit, Frustrationsintoleranz) bestehe eine Ver minderung der Leistung und der Produktivität, erhöhe die Unfallgefahr und Fehler rate, bewirke eine Unzufriedenheit mit der eigenen Leistung, fördere Kon flikte am Arbeitsplatz und führe zu mangelndem Verantwortungsbewusstsein. Ob die bisherige Tätigkeit als MPA oder eine andere behinderungsangepasste Tätig keit der Beschwerdeführerin noch zumutbar sei, könne aktuell nicht zuverlässig eing eschätzt werden, wobei aber eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen wie multimodale psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit medikamentöser Unterstütz ung und einem sucht-spezifischen Schwerpunkt im ambulanten oder teilstatio nären Setting verbessern. Dadurch könne die Arbeitsleistung verbessert, die Feh ler reduziert werden, was zu mehr Selbstwirksamkeitserfahrungen führe. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei zu rechnen, doch sei der Zeitpunkt aktuell noch nicht abschätzbar.

Es handle sich um eine mittelschwere Al koholabhängigkeit mit Bagatellisie rungs tendenze n im Rah men einer Abwehr durch Verleugnung bei strukturellen De f iziten mit einer Frustrationsin toleranz. D ie Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin sei bis heute und auch auf längere Sicht ohne multimodale psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung mit medika mentöser Unterstützung und einem sucht-spezifischen Schwerpunkt, sowie ohne eine schützende soziale Umgebung als 0 % (zu 100 % arbeitsunfähig) zu beurteilen. 3.2.4

Am 6. Oktober 2017 nahm Dr. med. M.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH und zertifizierter Gutachter SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zum Bericht der Akut-Tagesklinik der F.___ vo m 1. September 2017 (vgl. E. 3.7.1, Urk. 9/125 S. 3 f.) und hielt fest, dass darin in den Diagnosen keine «Persönlichkeitsstörung» aufgeführt sei. Ausserdem verwies sie auf Punkt 1.7, wonach die verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund der psychischen Folgestö rungen durch den Alkoholkonsum (Ablenkbarkeit, Stimmungsinstabilität, Reiz bar keit und Frustrationsintoleranz) bestehe und das Ausmass vom jeweiligen klinischen Bild abhänge und aktuell nicht zuverlässig beurteilbar sei. Daraus folgerte RAD-Arzt M.___, dass die psychischen Einschränkungen klar als Folge des Alkoholabusus und als nicht bleibend zu sehen seie

n. Damit sei die Beschwer deführerin von der F.___ als dazu fähig eingestuft worden, den Alkoholabusus zu beenden und eine Abstinenz zu erreichen. Daher sei die Alkoholabstinenz weiter hin zu verlangen, weshalb an der Einschätzung vom 23. September

2016

(Urk. 9/95 S. 4) festgehalten werde. 4. 4.1

Vorliegend wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit der Be grün dung ab, dass der Leistungsanspruch aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht geprüft werden könne und entsprechend aufgrund der Akten zu entscheiden sei. Demnach sei von einem primären Suchtgeschehen aus zugeben, was keinen invalidenversicherungsrecht l ich relevanten Gesundheits scha den darstelle (Urk. 2).

Nach Lage der Akten wurde im Laufe des Verwaltungsverfahrens das Mahn- und Bedenkzeit verfahren bezüglich Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts im Sinne von Art. 43 Abs. 3 IVG nicht formgültig durchgeführt, da die Schreiben vom 3 0. September respektive 1 4. Oktober respektive 2 7. Dezember 2016 weder der Beschwerdeführerin persönlich noch ihrer Beiständin zugestellt werden konnten (vgl. Sachverhalt E. 1.3 und Urk. 9/84-95). Eine Verletzung der Mitwir kungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der

Beschwerdeführerin mangels rechts gültig erfolgter Mahnung daher nicht vorgeworfen werden. Abge sehen davon hat die Beschwerdegegnerin nach ihrem Vorbescheid vom 2 1. M ärz 2017, womit sie der Beschwerdeführerin wegen Verletzung der „Mitwirkungs pflicht" gestützt auf die Aktenlage die Abweisung des Leistungsbegehrens ange kündigt hatte, dem dagegen erhobenen Einwand der Beschwerdeführerin faktisch stattgegeben, indem sie das Abklärungsverfahren wieder aufgenommen und bei der Akut-Tagesklinik der F.___ den Arztberi cht vom l. September 2017 (Urk. 9/116) eingeholt und der Beschwerde führerin zur Stellungnahme unterbreitet hat.

In der Folge hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Schaden min derungspflicht im Sinne von Art. 7 Abs. l und Abs. 2 lit. d IVG in Verbindung mit Art. 7b Abs. l IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG angehalten, das entsprechende Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt und anschliessend mit angefoch tener Verfügung einen Leistungsanspruch verneint. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde bereits einlässlich dazu Stellung genommen, ob i hr eine Ver letzung der Schadenminderu ngspflicht vorgeworfen werden könne und dies ver neint (Urk. 1 f.). Es ist daher zu lässig, die angefochtene Verfügung ohne Weite rungen auch unter dem Blickwinkel zu prüfen, ob und inwieweit die verfügte Verneinung des Leistungsanspruchs aufgrund einer V erletzung der Schadenmin derungspfl icht im Sinne von Art. 7 Abs. l und Abs. 2 lit. d IVG in Verbindung mit Art. 7b Abs. l IVG und Art. 21

Abs. 4 ATSG gerechtfertigt ist. 4.2

Vorweg ist zu prüfen, ob die Besc hwerdegegnerin die Schadenminderu ngspflicht formgültig auferle gt und dabei insbesondere das Ma hn- und Bedenkzeitverfahren eingehalten hat (vgl. E. 1.3). 4.2.1

Nachdem die Beiständin am 2 5. Oktober 2017 zum Bericht der F.___ vom l. September 2017, welcher nach dem erhobenen Einwand eingeholt worden war, Stellung genommen hatte, forderte die IV-Stelle am 9. November 2017 die Ver sic herte unter dem Titel „Schadenminderun gspflicht - Aufforderung zur Wahr nehmung der Mitwirkungspflicht" - auf, es sei eine sechsmonatige Alkoholab stinenz vorzuweisen und eine regelmässige Psychotherapie unter Anbindung an eine suchtspezifische Therapie durchzufüh ren, da eine solche Massnahme zumut bar sei und eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspreche. An dernfalls könne dies dazu führen, dass ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert würden (Urk. 9/121).

Im Schreiben vom 1 4. Dezember 2017 (Urk. 9/122) wurde die mit Schreiben vom 9. November 2017 angesetzte Frist bis 1 9. Januar 2018 erstreckt und angedroht, dass bei Nichteinhaltung der eingeräumten Frist zur Mitwirkung aufgrund der Akten entschieden werden könne, was zur Abweisung des Gesuchs führen könne. 4.2.2

Daraus ergibt sich, dass das Mahn.- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG formgültig durchgeführt worden ist. Die Folgen der Säumnis (Kürzung oder Verweigerung der Leistungen) wurden mittels Einschreiben an die Beiständi n angedroht und d ie eingeräumte Bedenkzeit von ein em Monat war angemessen, zumal sie noch erstreckt wurde.

Unbestrittenerm assen ist die Beschwerdeführerin zwischen der Einleitung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens am 9. November 2017 und dem Erl ass der an ge fochtenen Verfugung nach Ablauf der einmalig, erstreckten Bedenkzeit am 2 5. Januar 2018 ihrer Schadenminderungspflicht in keiner Weise nachge kommen . 4.3

Zu prüfen ist weiter die Zumutbarkeit der auferlegten Behandlungsmassnahme. Mit Einschreiben vom 9. November 2017 wurde der Beschwerdeführerin folgende Schadenminderungspflicht auferlegt: „Es ist eine sechsmonatige Alkoholabsti nenz vorzuweisen und eine regelmässige Psychotherapie durchzuführen. Zusätzlich soll eine Anbindung an eine suchtspezifische Therapie neben der ambulanten Psy chotherapie erfolgen."

Die Beschwerdeführerin lässt die Zumu tbarkeit der auferlegten Schadenminde rungspflicht nicht bestreiten. Daran ändert nichts, dass sie in der Folge mit E-Mail vom 1 3. Dezember 2017 vorbringen liess, sie leide an einer schweren psy chischen Krankheit und es sei mit dieser komorbiden Störung ausserordentlich schwierig, sie in ein solches Setting zu zwingen. Dem Arztbericht der F.___ vom l. September 2017 ist denn auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft absti nenz- und absprachefähig sei (Urk. 9/116). 4.4 4.4.1

Zur Frage, ob die M assnahme eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG versprach, liess die Beschwerdeführerin vor bringen, gemäss Arztbericht der F.___ vom l. September 2017 (E. 3.2.3) könne nicht verlässlich eingeschätzt werden, ob wieder eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Es würden zwar umfangreiche medizinische Massnahmen und die Schaffung von sozialen Voraussetzungen empfohlen. Die Ä rzte empfählen eine Fort führung der psychiatrisch-psychot herapeutischen M assnahmen im ambulan ten oder teilstationären Setting mit Schwerpunkt einer suchtspezifischen Be handlung mit Elementen der kognitiven Verhaltenstherapie (KVT)/dialektisch-behavioralen Therapie (DBT). Zudem sollte eine strikte Alkoholkarenz, eine

anti abusive Therapie mit Acamprosat oder Nalmefen erfolgen. Sie führten aus, es sollte eine abstinenzmotivierende soziale Umgebung geschaffen werden. Ferner sollte die Psychotherapie im ambulanten Rahmen mit den Schwerpunkten Frust rationstoleranz, Entwöhnung von Alkohol, funktionale Coping-Strategien erfol gen. Trotz der Empfehlung dieser umfangreiche n sozialen und medizinischen M assnahmen gingen die Arzte von einer schlechten Prognose aus. Aufgrund der langjährigen Erkrankungsdauer, der Konfliktbewältigungsstrategie mit persön lich keitsspezifischen Faktoren, fehlender Fähigkeit zur dauernden Abstinenz und teilweise eingeschränkten Krankheitseinsicht sei von einer schlechten Prognose auszugeben. De mnach ergebe sich aus dem Arz tbericht nicht, dass die Arbeits fähigkeit mit der Auferlegung der Schadenminderungspflicht in anspru chsaus schliessender Weise verbessert werden könnte. Ei ne Verletzung der Schaden min derun gspflicht würde der Beschwerdeführerin daher auch unter Zug run delegung dieses Berichts nicht vorgeworfen werden können (Urk. l S. 10 f.). 4.4.2

Zur Arbeitsfähigkeit ist dem zitierten Arztbericht zu entnehmen, es könne aktuell nicht zuverlässig eingeschätzt werden, ob die bisherige Tätigkeit als MPA oder eine andere behinderungsangepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin noch zu mutbar sei, wobei aber eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Diese Ein schränkungen He ssen sich durch medizinische M assnahmen verbessern. Mit einer Wiederaufn a hme der beruflichen Tätigkeit sei zu rechnen, doch sei der Zeitpunkt aktuell noch nicht abschätzbar. Im Austrittsbericht der E.___ vom 1 5. Februar 2016 (E. 3.2.1) wurde eine Arbeitsunfähigkeit lediglich für die Dauer des stationären Aufenthalts attestiert.

Angesichts dieser jüngsten in den Akten liegenden medizinischen Berichte er scheint - aus medizinischer Sicht - die Möglichkeit einer vollständigen renten aussc hliessenden beruflichen Wiedereingliederu ng der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen, woran auch eine schlechte Prognose nichts ändert, ist selbige doch auch durch - nicht krankheitswertige - persönlichkeitsspezifische Faktoren begründet. Vor diesem Hintergrund erscheint die Abweisung des Leistungs be gehrens als angemessen, zumal die Beschwerdeführerin während des Mahn- und Bedenkzeitverfah rens in keinerlei zählbarer Weise kooperiert hat. 4.5

Diese Erwägungen f ü hren zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2

Die Beschwerdeführerin bezieht Sozialhilfe (Urk. 3/10-11). Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozes sual bedürftig zu qualifizi eren. Da auch die weiteren Anspru chsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsverbei stän dung) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesu chs vom 2 6. Februar 2018 (Urk.

1) Rechtsanwalt lic. iu

r. Urs P. Keller, Zollikon, als unent geltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen, und es ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 5.3

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IV G), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführu ng einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.4

Rechtsanwalt Keller hat in seiner Kostennote vom 2 1. Januar 2020 (Urk.

19) einen Zeitaufwand von 12.4 S tun den und Auslagen von Fr. 18.50 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Er ist daher in der Höhe von Fr. 2'958.— (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5.5

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver siche rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom

26. Februar 2018 wird de r

Beschwerdeführe rin Rechtsanwalt

Urs P. Keller, Zollikon, als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Ve rfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.

Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Urs P. Keller, Zollikon, wird mit Fr. 2’958 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse entschädigt.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (3 Absätze)

E. 05 eine Kostengutsprache für Beru fs be ratung, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 9/55). Auf die dagegen von der Amtsvormundin erhobene Einspr a che vom 1 1. Novem ber 2005 (Urk. 9/56) trat die I V-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2005 nicht ein, da diese von X.___ nicht unterschrieben gewesen und auch innert gewährter Frist nicht nachträglich unterschrieben worden sei (Urk. 9/61). 1.2

Am 2 7. Januar 2015 wurde die Versicherte von ihrer neu eingesetzten Beis tändin bei der IV-Stelle zur Fr üherfassung (Urk. 9/66-68) gemelde t und meldete sich selbst am 7. März 2016 (Eingangdatum) zum Leistu ngsbezug an (Urk. 9/71), nach dem sie vom 1 7. Dezember 2015 bis 8. Februar 2016 in der E.___ hospitalisiert gewesen war. Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und erfragte am 8. respektive 2 0. April 2016 von X.___ we itere Angaben zu ihren Behandlern (Urk. 9/77-80). Mit Schrei ben vom 3 0. September respektive 1 4. Oktober respektive 2 7. Dezember 2016 ver suchte die IV-Stelle der Versicherten und ihrer Beiständin - unter d em Titel «Durchführung einer M assnahme zur Verbesserung des Gesundheitszustandes» - mitzuteilen, dass gemäss ihren Abklärun gen zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit bleibend sei oder zumindest längere Zeit andauere. Gemäss der medizinischen Einschätzung könne ihr Gesundheitszustand mit einer Alkoholabstinenz von mindestens sechs Mona ten und der Durchführu ng einer regelmässigen Psychotherapie wesentlich ver bessert werden. Wenn sie an dieser Massnahme nicht teilnehme, könne dies dazu führen, dass auf ihr Begehren nicht eingetreten werde oder aufgrund der Akten entschieden werden müsse und ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder gekürzt werde. Die eingeschrieben versandten Briefe konnten nicht zugestellt werden (Urk. 9/84-95). Mit Vorbescheid vom 2 1. März 2017 kündigte die I V-Stelle X.___ an, wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufgrund der Akten zu entscheiden, weshalb kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (Urk. 9/96). Dagegen erhob die dazu bevollmächtigte Beiständin am 4. Mai 2017 Einwand (Urk. 9/103, Urk. 9/105 und Urk. 9/107 samt Beilagen). 1.3

Daraufhin holte die I V-Stelle bei der Akut-Tagesklinik der F.___ den Arztbericht vom l.

September

2017 ein (Urk . 9/116), wozu die Versicherte beziehungsweise ihre Beiständin am 25. Okto ber 2017 Stellung nahm (Urk. 9/120). Mit Einschreiben vom 9. November 2017 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) unt er dem Titel „Schadenminderungspflicht: Aufforderung zur Wahrnehmung der Mit wirkungspflicht" auf, es sei eine sechsmonatige Alkoholabstinenz vorzuweisen und eine regelmässige Psychotherapie unter Anbindung an eine suchtspezifische Therapie d urchzuführen, da eine solche M assnahme zumutbar sei und eine wes ent liche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspreche. Es sei bis am 2 7. Novem ber 2017 mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin die Massnahme durchgeführt werde. Andernfalls könne dies dazu führen, dass ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekür zt oder verweigert würden (Urk. 9/121). Am 1 3. Dezember 2017 teilte die Beiständin der IV-Stelle mit, dass es aufgrund der schweren psychischen Krankheit der Versicherten ausserordentlich schwierig sei, sie in ein solches Setting zu zwingen. Es sei bis jetzt nicht möglich gewesen, mit der Versicherten einen solchen Termin zu vereinbaren. Da anschliessend - nach bis zum 1 9. Januar 2018 erstreckter (Urk. 9/122) - Frist keine Reaktion seitens der Versicherten erfolgte, wies die IV-Stelle aufgrund der fehlenden Mitwirkung und entsprechend aufgrund der Akten

bei einem primären Suchtgeschehen das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 5. Januar 2018 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 6. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, ihr sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die IV-Stelle für weitere medizinische Abklärun gen (Gutachten) zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewähru ng der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechts anwalt lic. iur. Urs P. Keller, Zolliko n, als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. l sowie nachgereichter Entscheid der KESB „Zustimmung zur Prozess füh rung", Urk. 5-6). Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2018 schloss die Beschwe r degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-129). Im Rahmen der Replik vom 1 2. April 2018 hielt die Beschwerde führerin an ihren Anträgen fest (Urk. 10-11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 3. April 2018 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13), was der Beschwer deführerin am 2 5. April 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 14). 3.

Auf die Verbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird -

soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) zu verhindern. Nach Art. 7 Abs. 2 IVG muss di e versicherte Person an allen zu mutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, worunter insbesondere auch medizinische Massnahmen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicheru ng (KVG) fallen.

Nach Art. 7b Abs. l IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 I VG nicht nachgekommen sind.

Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vor übergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmög lich keit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Behandlun gs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die ver sicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hinge wiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

Art. 43 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass sich die versicherte Person ärztlichen oder fach lichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherte Person oder andere Per sonen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann nach Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen ein stellen und Nichteintreten beschliessen. Die versicherte Person muss vorher schrift lich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine ang emessene Bedenkzeit einzuräumen . 1 .4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegne rin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ein Leistungsanspruch aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht entsprechend geprüft werden könne, weshalb ein Entscheid aufgrund der Akten erfolge. Demnach sei von einem primären Suchtgeschehen auszugeben, was in validenv ersicherungsrechtl ich keinen Anspruch begründe (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass kein primäres, sondern ein sekundäres Suchtgeschehen vorliege. So seien psychische Beschwerden bereits seit der Kindheit aktenkundig. Die Alkoholproblematik sei erst 2005 hinzuge kommen und sei ger ade durch die diagnostizierte Borderlin e-Störung verursacht worden. Dabei handle es sich um ein weiteres krankheitsbedingtes selbst schä di gend es Verhalten (gleich der Essstörung, den Su izidversuchen und dem Abbruch von sozialen Kontakten). Krankheitsbedingt seien ihre Copingstrategien einge schränkt, weshalb die auferlegte Schadenminderu ngspflicht nicht dem Leiden ent sprechend sei. Die auferlegten

Massnahmen seien nicht geeignet, den Ge sundheitszustand massgebend zu verbessern. Überdies sei der eingeholte Bericht der F.___ nicht vollständig, weshalb er beweisrechtlich nicht verwertbar sei. Folglich drängten sich weitere Abklärungen (Einholung eines Gutachtens durch die Verwaltung) auf (Urk. l). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein Leistungsanspruch zu Recht wegen Verletzung der Mitwirk ungspflicht verneint wurde. 3. 3.1

Im Zusammenhang mit der erstmaligen Berufsausbildung der Beschwerdeführerin wurde folgende medizinische Aktenlage geprüft: 3.1.1

Im Bericht der Psychia trischen A.___ vom 30. Juli 200 2 (Urk. 9/8), wo die Beschwerdeführerin vom 28. Januar bis 10. August 2002 stationär hospita li siert war, wurde zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Entwicklung bei Patientin in adoleszenter Krise bei schwierigen familiären Verhältnissen, bestehend seit circa Anfang 2001, diagnostiziert. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe eine unspezifische Essstörung mit zum Teil bulimischem und anorektischem Verhalten, erstmals im Alter von circa 14 Jahren, dann wieder 200 1.

Die Beschwerdeführerin sei in Deutschland geboren, j edoch in der Schweiz in schwierigen familiären Verhältnissen aufgewachsen. Der Vater sei reformierter Pfarrer und die Mutter Krankenpflegerin gewesen . Der zwei Jahre jüngere Bruder leide seit Geburt an Cerebralparese und sei schwer behindert. Die Beschwerde führerin sei Bettnässerin gewesen . Sie habe schon früh vor Schulbeginn mit Eis kunstlaufen begonnen und sei sehr begabt gewesen, habe jedoch unter dem starken Trainingsdruck gelitten. Ab dem 1 0. Altersjahr hätten zunehmende Schul schwierigkeit en bestanden. D ie Beschwerdeführerin habe die Aufgaben nicht mehr gemacht und habe schlechte Leistungen gehabt. Sie sei insgesamt von Schule und Eislaufen

überfordert gewesen. Als 13-J ährig e sei ein erste r Suizidversuch mit Tabletten in appellativer Absicht erfolgt . E rstmals seien starke Gewicht s prob leme aufgekommen, nachdem dies wegen der Eislaufkarriere immer Thema ge wesen . Innert kurzer Zeit habe sie 6 Kilogramm abgenommen. Dazwischen seien immer wieder Essanfälle erfolgt . Als 15-Jährige habe sie das Eiskunstlaufen abge brochen und eine erste massive Krise wegen eines Beziehungsabbruchs erlitten . Dabei habe sie wieder 8 Kilogramm abgenommen. Seither sei sie in Psycho the rapie. In dieser Zeit habe sie einen Kaufrausch entwickelt, wobei es in diesem Zusammenhang zum Teil zum Stehlen von Geld zuhause gekommen sei . Die Beschwerdeführerin habe nach der obligatorischen Sc hulzeit ein Sozialjahr in G.___

absolviert und im Personal haus gewohnt . Sie sei depressiv gewesen und habe es morgens oft nicht aus dem Bett geschafft und viel gefehlt sowie unter Schlaf störungen gelitten . Bis Juni 2001 habe sie als Spital angestellte im H.___ gearbeitet und sei dann von psychiatrischerseits krank geschrieben worden . Im Juni 2001 sei es erneut zu einer Krise wegen einer Beziehung zu einem jungen Mann gekommen . Es habe eine z unehmend e depressive Entwick lung und massive Beziehungskrise zu den Eltern

mit Schlafstörungen, nächte langem Weinen und Alkoholmissbrauch gefolgt . Dabei sei es e rneut zu schwie rige m Essverhalten mit Gewichtsschwankungen un d einem tiefsten Gewicht von 4 Kilogramm, einem höchsten von 68

Kilogramm bei einer Grosse von 165 Zenti meter gekommen . Wegen der letzten Krise sei die Beschwerdeführerin schliesslich in unsere Klinik eingewiesen worden.

Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aktuell

- mit Unterstützungs leis tungen (Beistand, Familiengespräche, Psychotherapie) - gegeben . Die Be schwer deführerin b ringe die nötigen Ressourcen und Fähigkeiten mit und sei auch in der Lage, diese zu leisten, sofern es sich um eigene Ziele handle. Dies dürfte in der Ausbildung gegeben sein, weshalb berufliche Massnahmen geeignet seien. Eine Rente sei gegenwärtig nicht empfehlenswert, da ansonsten eine Chronifizie rung zu befürchten sei. Die Beschwerdeführerin

habe eine deutliche Stabilisierung erreichen können jedoch brauche sie weiterhin viel Unterstützung in der Struk turierung und Gestaltung ihres Alltages. Da die Beziehung zu den Eltern sehr schwierig sei, sei es notwendig, die Beschwerdeführerin möglichst unabhängig zu halten. So sei ein Beistand organisiert worden, damit die Finanzen die familiären Beziehungen nicht mehr belaste te

n. Die Beschwerdeführerin möchte die Aus bildung zur Arztgehilfin machen und habe dazu die Aufnahmeprüfung an der

B.___

bestanden, dies trotz ihres schlechten Schulabschlusses an der Realschule. D ie Beschwerdeführerin sei sehr intelligent, weshalb ihre früheren schlechten Schulleistungen eher als Resultat eines Beziehungskonflikts betrachtet werden dürften . Mit Hilfeleistungen sei die Prognose der Beschwerdeführerin als günstig zu betrachten, wobei es jedoch einige Zeit beanspruchen werde . 3. 1. 2

Dr. med.

I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 26. August 2002 (Urk. 9/9) zuhanden der Be schwerdegegnerin folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Adoleszentenkrise (differentialdiagnostisch: Instabile Persönlichkeitsstörung, Bor der line-Störung) mit Essstörung und Neigung zur Selbstschädigung, bestehend seit circa 200 0. Die Beschwerdeführerin sei vom 19. Juni bis 31. Oktober 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ihr Gesundheitszustand sei besserungsfähig und eventuell seien medizinische und/oder berufliche Massnahmen angezeigt. Mög licherweise handle es sich bloss um vorübergehende Einschränkungen (Adoles zentenkrise), welche sich «auswachsen» könnten. Ein Rentenanspruch sei nicht gerechtfertigt. Eine Berufsberatung oder Umschulung wäre unter Umständen sinnvoll. Die Beschwerdeführerin sei seit November 2001 halbtags, eventuell auch ganztags in ihrer noch zu findenden Berufstätigkeit arbeitsfähig . 3. 1. 3

In seinem Verlaufsbericht vom 1 4. Februar 2003 (Urk. 9/17) zuhanden der Be schwerdegegnerin hielt Dr. I.___ an seinen zuvor gestellten Diagnosen fest (vgl. E. 3.2). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Beendigung der obligatorischen Schulzeit grundsätzlich - je nach Tätigkeit - gegeben gewesen. Jedenfalls gebe es keinen Grund für die Annahme, sie sei nur begrenzt oder gar nicht arbeitsfähig gewesen. Bei vorhandener Bereitschaft der Beschwerdeführerin, bei geeigneter Auswahl der Tätigkeit und angemessener

Füh rung wäre sie durchaus i n der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzu gehen. Es habe jedoch damals tatsächlich ein Gesundheitsschaden – Adoleszen tenkrise beziehungsweise höchst wahrscheinlich vorliegende Persönlichkeits stö rung - bestanden, der die erfolgreiche Aufnahme einer erstmaligen Ausbildung erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht habe. Wenn nun der Beschwerde führerin der Start in eine Ausbildung und ins Berufsleben zum damaligen Zeit punkt misslungen sei, so sei dies in erster Linie dem erwähnten Gesundheits schaden zuzuschreiben, welcher spätestens im Jahr 2000 manifest geworden sei. 3. 1. 4

Dr. C.___

respektive sein delegierter Psychotherapeut D.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 3. Oktober 2005 (Urk. 9/51) zuhanden der Beschwerde geg nerin eine bulimia nervosa (ICD-10: F50.2) mit latenter Suizidalität, auf dem Hin tergrund schwieriger familiärer Umstände (behinderter Bruder, extremer Leis tungs druck, ICD-10: Z63.8), welche seit der Pubertät in unterschiedlicher Stärke bestehe.

Die Arbeitsfähigkeit und die psychisch-körperliche Stabilität der Beschwerde führerin sei en stark eingeschränkt gewesen . Eine belastende und oft schwer fassbare Familiengeschichte mit einem behinderten, jüngeren Bruder, (Cerebral parese), für den die Beschwerdeführerin schon im frühen Kindesalter medizi ni sche Verrichtungen habe ausführen müssen, und dem Diabetes der Mutter, hätten eine unbelastete psychische Entw icklung oft unmöglich gemacht . Die Beschwer deführerin sei durch übermässige Kontrollen seitens der Mutter, wohl aus nicht verarbeiteten Kränkungen mit dem behinderten Sohn, geradezu „in die Gesund heit getrieben" worden und habe dadurch einen weit über der Norm liegenden Leistungsdruck entwickelt (Profi-Eiskunstlauf-Karriere). Diesem Leistungsdruck sei die Beschwerdeführerin oft nicht gewachsen gewesen und habe so oft auch nicht mehr die Arbeitsfähigkeit erreichen können, die ihr eigentl ich als junge Frau mit guter Intelligenz, klarem Bewusstsein und allseits guter Orientierung möglich gewesen wäre. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Aus bildung mit Hilfe der IV und d er ambulanten Psychotherapie abschliesse . Es be ständen dann gute Aussichten, dass ihre Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht stabi li siert bleibe . Würde der Ausbildungsweg durch äussere Hindernisse und Be schrän kungen wie finanz ielle Unterstützung verhindert, oder müsste er abge bro chen werden, würde die Wahrscheinlichkeit eines Einbruchs der Arbeitsfähigkeit wachsen, so dass die Beschwerdeführerin später von der IV unterstützt werden müsste. Die bisherige finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin sei des halb währen d ihrer Ausbildung fortzusetzen. 3.2

Bei der vorliegenden Neuanmeldung lagen der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses folgende Unterlagen vor: 3.2.1

Im Bericht der E.___ vom 1 5. Februar 2016 (Urk. 9/75 S. 7-14), wo sich die Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2015 bis 8. Februar 2016 in stationärer Behandlung befand, wurde n folgende Diagnosen aufgeführt:

-

Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol:

Abhängigkeitssyndro m (ICD-10: F10.2)

-

Rezidivi erende depressive Störung, gegenwärt ig mittelgradige Episode

(ICD-10: F33.1)

-

Bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige

depressive Episode (ICD-10: F31.3)

Die 33-jährige, aktuell i n J.___ lebende, a rbeitslose, ausreichend gepflegte, altersentsprechend aussehende Arzthelferin sei pünktlich und eigenständig zu ihr er 1. stationären Aufnahme in die E.___ und der 4. i nsgesamt gekommen . Die Beschwerdeführerin habe über eine erhebliche Alkoholab hängi g keit von 4-6 Liter n Bier pro Tag berichtet . Sie habe keine Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen, leide aber an starker Erschöpfung, A ntriebslosigkeit und Energielosi gkeit, Perspektivlosigkei t und Zukunftsangst, Stimmungsschwan kungen, Schlafs törung, fehlende n Coping- Strategien, nicht "Nein" sagen können, aber auch an einer fehlenden Tagesstruktur und am unmittelbaren Drang jeden Tag beim Bahnhofsmilieu J.___ «abzuhängen» . Sie sei am Ende und möchte ihr Leben endlich i n den Griff bekommen und wieder i n Ihrem Beruf arbeiten kö nnen. Obwohl sie seit ihrem 15. Lebensjahr regelmässig Alkohol konsumiere, finde sie, dass Alkohol erst nach 2001 zu einem Problem für sie geworden sei. Die Be schwerdeführerin sei seit Mitte Juli 2015 beim RAV gemeldet. Sie sei geschieden und habe eine darauffolgende dreijährige Partnerschaft vor circa 7 Monaten be endet. Aktuell sei sie Si ngle und alleine lebend. Sie habe einen kleinen aber guten Bekanntenkre is, wobei sie sich auch häufig in « schlechter Gesellschaft» mit Suchtmi ttelabhängigen an ihrem Wohnort J.___

herumtreibe. Ihr Tagesablauf bestehe darin, dass sie aufgrund i hrer, seit Kindheit bestehenden Schlafprobleme meist die ganze Nacht f ernsehe, weil sie nicht einschlafen könne. Am Morgen könne sie dann endlich schlafen und schlafe dann meist bis nachmittags. An schliessend mache sie den Haushalt, später treffe sie dann häufig am Bahnhof J.___ herumlungernde suchmittelabhängige Kollegen, mit denen sie leider bis nachts "rumhänge". Die Beschwerdeführerin sei medikamentös behandelt worden und es sei ein Benzodiazepin-unterstützte Alkoholentgiftung durchgeführt worden. Der Entzug sei anfänglich aufgrund einer präedeliranten Symptomatik in Form von fraglichen kurzzeitigen optischen und akustische n Halluzinationen, erheblicher i nnerlicher Unruhe, aber auch mit Agitation und Unruhe seitens der Beschwerdeführerin sehr schwierig gewesen. Während des Aufenthaltes sei es zu einem einmaligen Rückfall in Form von Kokai nkonsum gekommen. Die Be schwerdeführerin habe an einer integrierten psychiatrisch en psychotherapeu ti schen und pfl egerischen Behandlung teil genommen, inklusiv e der verbalen und non-verbalen Mo dule wie Intensive Psychotherapi e, Körpertherapie, Atelier Ge staltung, STAR-Gruppe und medikamentöse E instellung und Optimierung. Es sei ein Klärungsgespräch mit der Familie und mit der Bei ständin erfolgt, i n dem die Notwendigkeit einer anschli essende n Langzeittherapi e verdeutlicht worden sei . Da sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gefühlt habe, gewissen Regeln wie vorübergehende Kontakt sperre zu Familie und Freunden im Rahmen einer Langzeittherapie nachgehen zu können, sei vereinbart worden, dass sie sich in einer Tagesklinik in Zürich anmelden solle. Es sei leider kurz danach am Wochen ende seitens der Beschwerdeführerin erneut zu einem massiven Rückfall mit Alkohol und vermutlich auch von Drogen gekommen, sodass

sie aus disziplina rischen Gründen am

8. Februar 2016 habe entlassen werden müssen . Im Rahmen des Austr i ttsgespräch s

i n Anwesenheit der Pflege habe sich die Beschwerde füh rerin klar, deutlich sowie glaubhaft von Eigen-

und Fremdgefährdung sowie von Suizidalität distanzi ert. Sie sei in der Lage gewesen, realistische Zukunftspläne zu äussern, habe in die Tagesklini k gehen wollen und sich anschliessend wieder zu r stationären Therapie an melden zu wollen . Der Aufenthalt dort habe ihr gut getan. Die Beschwerdeführerin könne sich nach einer l-monatigen Sperrfrist (aus dis zi pli narischen Gründen) erneut dort für einen stationär psychiatrischen Aufenthalt anmelden. Für die Dauer der stationären Hospitalisation habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. 3.2.2

Dr. med. K.___, FMH Allgemeine Medizin, verwies in i hrem undatierten Bericht (Urk. 9/83 S. 6-9, eingegangen am 1 1. August 2016) zuhanden der Be schwerdegegnerin auf die in der E.___ gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.6). Die Beschwerdeführerin sei zu den im Zeitraum vom 16. Juni bis 14. Juli 2016 bei ihr vereinbarten Terminen nicht erschienen. Im Weiteren ver weise sie auf die beigelegten Berichte (Urk. 9/83 S. 12-68). 3.2.3

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die Beschwerdegegnerin bei der Akut-Tagesklinik der F.___ einen Arztbericht vom 1. September 2017 (Urk. 9/116) ein, worin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden:

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

(ICD-10: F33.1, bestehend seit der frühen Jugendzeit)

-

Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol:

Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2, seit mehr als 10 Jahren)

Die Beschwerdeführerin sei dort vom 20. April bis 2 9. Mai 2017 in teilstationärer Behandlung gewesen. Der Eintritt in die Akut -T agesklinik sei freiwillig auf Zu weisung von Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Stabilisierung und Schaffung einer Tagesstruktur im Rahmen einer emotionalen Instabilität mit Alkoholabhängigkeit erfolgt . Die Beschwerdeführerin habe aufgrund von Ängsten und fehlender Adhärenz ihren Job als Medizinische Praxisassistentin (MPA) verloren und sich auch vom Freund getrennt. Seit 3-4 Jahren zeigten sich vermehrt Stimmungsschwankun gen

und ein gesteigerter Alkoholkonsum. Die Beschwerdeführerin erlebe sich als launisch und emotional. Sie sei zweimalig stationär zum Alkoholentz ug gewesen. Früher habe sie diverse alkoholische Getränke getrunken, aktuell sei es vermehrt Bier von 5-6 Dosen, wobei sie teilweise länger e Zeit auf Alkohol verzichten könne.

Der letzte Konsum sei 3 Wochen vor Eintritt erfolgt. Die Beschwerdeführerin

habe eher bagatellisierend von 3

Suizidversuchen mit schwerer Tablettenintoxikation und anschliessender Intensivstation berichtet . Aktuell habe sie keine Suizid ge danken und sei glaubhaft abstinenz- und absprachefähig. Es seien k eine soma tischen Erkrankungen oder Allergien bekannt. Die Beschwerdeführerin lebe von der Sozialhilfe, könne ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen, sei verbeiständet und solle in ein betreutes Wohnen, was ihrem Wunsch nicht entspreche. Die Be schwerdeführerin habe vordergründig eine rasche Stimmungsstabilisierung gezeigt

und sich vorwiegend an Gruppenaktivitäten beteiligt. Sie möchte aktuell keine vollständige Abstinenz und könne diese bei Frustrationsereignissen nicht dauer haft aufrechterha lten, zudem verkehre sie weiter hin in einer alkohol-konsu mie rende n peer-group. Im Labor zeigten sich durch eine deutliche MCV-Erhöhung Anzeichen f ür chronischen schweren Alkohol konsum, klinisch habe sie sich über Müdigkeit und Neigung zu blauen Flecken beklagt, sodass ihr eine Alkoholkarenz und gegebenenfalls eine somatische Abklärung empfohlen worden sei . Es sei vor beugend mit einer Thiamin-Substitution begonnen worden . Die Beschwerde füh rerin habe einmalig einen Rückfall erlitten, insgesamt habe sich im Verlauf eine abnehmen de Präsenz bei den Therapien gezeigt, sodass ein administrativer Aus tritt beschlossen worden sei . Sie habe Kontaktadressen für alkoholspezifische Behandlungsangebote erhalten und dür fte nach einer Sperrfrist von 2 Wochen erneut in die dortige Behandlung eintreten, wobei dafür jedoch eine dauerhafte ext erne suchtspezifische Einbindung vorausgesetzt sei . Zum Austrittszeitpunkt hätten sich keine Anhaltspunkte für eine akute Selbst- und/oder Fremdge fähr dung ergeben.

Aufgrund einer langjährigen Erkrankungsdauer, Konfliktbewältigungsstrategie mit persönl ichkeitsspezifischen Faktoren, f ehlender Fähigkeit zur dauerhaften Ab stinenz und teilweise eingeschränkten Krankheitseinsicht sei vo n einer schlech ten Prognose auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei durch e rhöhte Ab lenkbarkeit, erhöhte Ris i kobereitschaft, Stimmungsschwankungen, Reizbarkeit, Unzuverlässigkeit, Konfliktbereitschaft, Antriebsstörungen, Schlafstörungen, toxi sche Folgen des Alkoholkonsums (Erbrechen, Ü belkei t, Infekt- und Blutungs nei gung) eigeschränkt. Aufgrund der psychischen Folgestörungen durch den Alko hol konsum (Ablenkbarkeit, Reizbarkeit, Frustrationsintoleranz) bestehe eine Ver minderung der Leistung und der Produktivität, erhöhe die Unfallgefahr und Fehler rate, bewirke eine Unzufriedenheit mit der eigenen Leistung, fördere Kon flikte am Arbeitsplatz und führe zu mangelndem Verantwortungsbewusstsein. Ob die bisherige Tätigkeit als MPA oder eine andere behinderungsangepasste Tätig keit der Beschwerdeführerin noch zumutbar sei, könne aktuell nicht zuverlässig eing eschätzt werden, wobei aber eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen wie multimodale psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit medikamentöser Unterstütz ung und einem sucht-spezifischen Schwerpunkt im ambulanten oder teilstatio nären Setting verbessern. Dadurch könne die Arbeitsleistung verbessert, die Feh ler reduziert werden, was zu mehr Selbstwirksamkeitserfahrungen führe. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei zu rechnen, doch sei der Zeitpunkt aktuell noch nicht abschätzbar.

Es handle sich um eine mittelschwere Al koholabhängigkeit mit Bagatellisie rungs tendenze n im Rah men einer Abwehr durch Verleugnung bei strukturellen De f iziten mit einer Frustrationsin toleranz. D ie Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin sei bis heute und auch auf längere Sicht ohne multimodale psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung mit medika mentöser Unterstützung und einem sucht-spezifischen Schwerpunkt, sowie ohne eine schützende soziale Umgebung als 0 % (zu 100 % arbeitsunfähig) zu beurteilen. 3.2.4

Am 6. Oktober 2017 nahm Dr. med. M.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH und zertifizierter Gutachter SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zum Bericht der Akut-Tagesklinik der F.___ vo m 1. September 2017 (vgl. E. 3.7.1, Urk. 9/125 S. 3 f.) und hielt fest, dass darin in den Diagnosen keine «Persönlichkeitsstörung» aufgeführt sei. Ausserdem verwies sie auf Punkt 1.7, wonach die verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund der psychischen Folgestö rungen durch den Alkoholkonsum (Ablenkbarkeit, Stimmungsinstabilität, Reiz bar keit und Frustrationsintoleranz) bestehe und das Ausmass vom jeweiligen klinischen Bild abhänge und aktuell nicht zuverlässig beurteilbar sei. Daraus folgerte RAD-Arzt M.___, dass die psychischen Einschränkungen klar als Folge des Alkoholabusus und als nicht bleibend zu sehen seie

n. Damit sei die Beschwer deführerin von der F.___ als dazu fähig eingestuft worden, den Alkoholabusus zu beenden und eine Abstinenz zu erreichen. Daher sei die Alkoholabstinenz weiter hin zu verlangen, weshalb an der Einschätzung vom 23. September

2016

(Urk. 9/95 S. 4) festgehalten werde. 4. 4.1

Vorliegend wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit der Be grün dung ab, dass der Leistungsanspruch aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht geprüft werden könne und entsprechend aufgrund der Akten zu entscheiden sei. Demnach sei von einem primären Suchtgeschehen aus zugeben, was keinen invalidenversicherungsrecht l ich relevanten Gesundheits scha den darstelle (Urk. 2).

Nach Lage der Akten wurde im Laufe des Verwaltungsverfahrens das Mahn- und Bedenkzeit verfahren bezüglich Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts im Sinne von Art. 43 Abs. 3 IVG nicht formgültig durchgeführt, da die Schreiben vom 3 0. September respektive 1 4. Oktober respektive 2 7. Dezember 2016 weder der Beschwerdeführerin persönlich noch ihrer Beiständin zugestellt werden konnten (vgl. Sachverhalt E. 1.3 und Urk. 9/84-95). Eine Verletzung der Mitwir kungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der

Beschwerdeführerin mangels rechts gültig erfolgter Mahnung daher nicht vorgeworfen werden. Abge sehen davon hat die Beschwerdegegnerin nach ihrem Vorbescheid vom 2 1. M ärz 2017, womit sie der Beschwerdeführerin wegen Verletzung der „Mitwirkungs pflicht" gestützt auf die Aktenlage die Abweisung des Leistungsbegehrens ange kündigt hatte, dem dagegen erhobenen Einwand der Beschwerdeführerin faktisch stattgegeben, indem sie das Abklärungsverfahren wieder aufgenommen und bei der Akut-Tagesklinik der F.___ den Arztberi cht vom l. September 2017 (Urk. 9/116) eingeholt und der Beschwerde führerin zur Stellungnahme unterbreitet hat.

In der Folge hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Schaden min derungspflicht im Sinne von Art. 7 Abs. l und Abs. 2 lit. d IVG in Verbindung mit Art. 7b Abs. l IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG angehalten, das entsprechende Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt und anschliessend mit angefoch tener Verfügung einen Leistungsanspruch verneint. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde bereits einlässlich dazu Stellung genommen, ob i hr eine Ver letzung der Schadenminderu ngspflicht vorgeworfen werden könne und dies ver neint (Urk. 1 f.). Es ist daher zu lässig, die angefochtene Verfügung ohne Weite rungen auch unter dem Blickwinkel zu prüfen, ob und inwieweit die verfügte Verneinung des Leistungsanspruchs aufgrund einer V erletzung der Schadenmin derungspfl icht im Sinne von Art. 7 Abs. l und Abs. 2 lit. d IVG in Verbindung mit Art. 7b Abs. l IVG und Art. 21

Abs. 4 ATSG gerechtfertigt ist. 4.2

Vorweg ist zu prüfen, ob die Besc hwerdegegnerin die Schadenminderu ngspflicht formgültig auferle gt und dabei insbesondere das Ma hn- und Bedenkzeitverfahren eingehalten hat (vgl. E. 1.3). 4.2.1

Nachdem die Beiständin am 2 5. Oktober 2017 zum Bericht der F.___ vom l. September 2017, welcher nach dem erhobenen Einwand eingeholt worden war, Stellung genommen hatte, forderte die IV-Stelle am 9. November 2017 die Ver sic herte unter dem Titel „Schadenminderun gspflicht - Aufforderung zur Wahr nehmung der Mitwirkungspflicht" - auf, es sei eine sechsmonatige Alkoholab stinenz vorzuweisen und eine regelmässige Psychotherapie unter Anbindung an eine suchtspezifische Therapie durchzufüh ren, da eine solche Massnahme zumut bar sei und eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspreche. An dernfalls könne dies dazu führen, dass ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert würden (Urk. 9/121).

Im Schreiben vom 1 4. Dezember 2017 (Urk. 9/122) wurde die mit Schreiben vom 9. November 2017 angesetzte Frist bis 1 9. Januar 2018 erstreckt und angedroht, dass bei Nichteinhaltung der eingeräumten Frist zur Mitwirkung aufgrund der Akten entschieden werden könne, was zur Abweisung des Gesuchs führen könne. 4.2.2

Daraus ergibt sich, dass das Mahn.- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG formgültig durchgeführt worden ist. Die Folgen der Säumnis (Kürzung oder Verweigerung der Leistungen) wurden mittels Einschreiben an die Beiständi n angedroht und d ie eingeräumte Bedenkzeit von ein em Monat war angemessen, zumal sie noch erstreckt wurde.

Unbestrittenerm assen ist die Beschwerdeführerin zwischen der Einleitung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens am 9. November 2017 und dem Erl ass der an ge fochtenen Verfugung nach Ablauf der einmalig, erstreckten Bedenkzeit am 2 5. Januar 2018 ihrer Schadenminderungspflicht in keiner Weise nachge kommen . 4.3

Zu prüfen ist weiter die Zumutbarkeit der auferlegten Behandlungsmassnahme. Mit Einschreiben vom 9. November 2017 wurde der Beschwerdeführerin folgende Schadenminderungspflicht auferlegt: „Es ist eine sechsmonatige Alkoholabsti nenz vorzuweisen und eine regelmässige Psychotherapie durchzuführen. Zusätzlich soll eine Anbindung an eine suchtspezifische Therapie neben der ambulanten Psy chotherapie erfolgen."

Die Beschwerdeführerin lässt die Zumu tbarkeit der auferlegten Schadenminde rungspflicht nicht bestreiten. Daran ändert nichts, dass sie in der Folge mit E-Mail vom 1 3. Dezember 2017 vorbringen liess, sie leide an einer schweren psy chischen Krankheit und es sei mit dieser komorbiden Störung ausserordentlich schwierig, sie in ein solches Setting zu zwingen. Dem Arztbericht der F.___ vom l. September 2017 ist denn auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft absti nenz- und absprachefähig sei (Urk. 9/116). 4.4 4.4.1

Zur Frage, ob die M assnahme eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG versprach, liess die Beschwerdeführerin vor bringen, gemäss Arztbericht der F.___ vom l. September 2017 (E. 3.2.3) könne nicht verlässlich eingeschätzt werden, ob wieder eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Es würden zwar umfangreiche medizinische Massnahmen und die Schaffung von sozialen Voraussetzungen empfohlen. Die Ä rzte empfählen eine Fort führung der psychiatrisch-psychot herapeutischen M assnahmen im ambulan ten oder teilstationären Setting mit Schwerpunkt einer suchtspezifischen Be handlung mit Elementen der kognitiven Verhaltenstherapie (KVT)/dialektisch-behavioralen Therapie (DBT). Zudem sollte eine strikte Alkoholkarenz, eine

anti abusive Therapie mit Acamprosat oder Nalmefen erfolgen. Sie führten aus, es sollte eine abstinenzmotivierende soziale Umgebung geschaffen werden. Ferner sollte die Psychotherapie im ambulanten Rahmen mit den Schwerpunkten Frust rationstoleranz, Entwöhnung von Alkohol, funktionale Coping-Strategien erfol gen. Trotz der Empfehlung dieser umfangreiche n sozialen und medizinischen M assnahmen gingen die Arzte von einer schlechten Prognose aus. Aufgrund der langjährigen Erkrankungsdauer, der Konfliktbewältigungsstrategie mit persön lich keitsspezifischen Faktoren, fehlender Fähigkeit zur dauernden Abstinenz und teilweise eingeschränkten Krankheitseinsicht sei von einer schlechten Prognose auszugeben. De mnach ergebe sich aus dem Arz tbericht nicht, dass die Arbeits fähigkeit mit der Auferlegung der Schadenminderungspflicht in anspru chsaus schliessender Weise verbessert werden könnte. Ei ne Verletzung der Schaden min derun gspflicht würde der Beschwerdeführerin daher auch unter Zug run delegung dieses Berichts nicht vorgeworfen werden können (Urk. l S. 10 f.). 4.4.2

Zur Arbeitsfähigkeit ist dem zitierten Arztbericht zu entnehmen, es könne aktuell nicht zuverlässig eingeschätzt werden, ob die bisherige Tätigkeit als MPA oder eine andere behinderungsangepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin noch zu mutbar sei, wobei aber eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Diese Ein schränkungen He ssen sich durch medizinische M assnahmen verbessern. Mit einer Wiederaufn a hme der beruflichen Tätigkeit sei zu rechnen, doch sei der Zeitpunkt aktuell noch nicht abschätzbar. Im Austrittsbericht der E.___ vom 1 5. Februar 2016 (E. 3.2.1) wurde eine Arbeitsunfähigkeit lediglich für die Dauer des stationären Aufenthalts attestiert.

Angesichts dieser jüngsten in den Akten liegenden medizinischen Berichte er scheint - aus medizinischer Sicht - die Möglichkeit einer vollständigen renten aussc hliessenden beruflichen Wiedereingliederu ng der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen, woran auch eine schlechte Prognose nichts ändert, ist selbige doch auch durch - nicht krankheitswertige - persönlichkeitsspezifische Faktoren begründet. Vor diesem Hintergrund erscheint die Abweisung des Leistungs be gehrens als angemessen, zumal die Beschwerdeführerin während des Mahn- und Bedenkzeitverfah rens in keinerlei zählbarer Weise kooperiert hat. 4.5

Diese Erwägungen f ü hren zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2

Die Beschwerdeführerin bezieht Sozialhilfe (Urk. 3/10-11). Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozes sual bedürftig zu qualifizi eren. Da auch die weiteren Anspru chsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsverbei stän dung) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesu chs vom 2 6. Februar 2018 (Urk.

1) Rechtsanwalt lic. iu

r. Urs P. Keller, Zollikon, als unent geltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen, und es ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 5.3

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IV G), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführu ng einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.4

Rechtsanwalt Keller hat in seiner Kostennote vom 2 1. Januar 2020 (Urk.

19) einen Zeitaufwand von 12.4 S tun den und Auslagen von Fr. 18.50 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Er ist daher in der Höhe von Fr. 2'958.— (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5.5

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver siche rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom

26. Februar 2018 wird de r

Beschwerdeführe rin Rechtsanwalt

Urs P. Keller, Zollikon, als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Ve rfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.

Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Urs P. Keller, Zollikon, wird mit Fr. 2’958 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse entschädigt.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00208

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 1 2. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten gewesen durch die Beiständin Y.___ Fachstelle Erwachsenenschutz, Bezirk Meilen Schulhausstrasse 23, Postfach 931, 8706 Meilen seit 1. April 2019 vertreten durch die Beiständin Z.___ Stadt Luzern, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pilatusstrasse 22, 6002 Luzern diese substituiert durch Rechtsanwalt Urs P. Keller Suffert Neuenschwander & Partner Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1982 geborene X.___ (geschi eden und kinderlos) war vom 28. Janu a r bis 9. August 2002 in der psychiatrischen A.___ stationär hospita lisiert. Am 2 6. Juli 2002 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, wegen einer seit circa 1995 bestehenden psychischen Krankheit zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Im August 2002 wurde für X.___ eine Beistandschaft errichtet (Urk. 9/12). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse übernahm die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Mai 2005 die Kosten für die Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin PSW im Rahmen der erstmaligen Berufsaus bil dung von 2002 bis 2005 bei der B.___ in Zürich (Urk. 9/19). Nachdem X.___ ihre Ausbildung abgebrochen hatte (Urk. 9/46 S. 5),

hob die IV-Stelle die kostengutsprechende Verfügung per 3 0. Juli 2004 auf (Verfügung vom 2 0. August 2004, Urk. 9/44).

Am 1 9. August 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an, da sie nun - nach vervollständigtem Praktikums jahr - ihre Ausbil dung bei der B.___

be enden wolle (Urk. 9/48). Die I V-Stelle holte bei Dr. med.

C.___, Fach arzt Psychiatrie und Psychotherapie, respektive seinem delegierten Psyc hothe ra peut lic. phil. D.___, Psychoanalytiker und Psychotherapeut SPV+FSP, den Bericht vom 3. Oktober 2005 (Urk. 9/51) ein. Gestützt darauf verweigerte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 3. Oktober 20 05 eine Kostengutsprache für Beru fs be ratung, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 9/55). Auf die dagegen von der Amtsvormundin erhobene Einspr a che vom 1 1. Novem ber 2005 (Urk. 9/56) trat die I V-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2005 nicht ein, da diese von X.___ nicht unterschrieben gewesen und auch innert gewährter Frist nicht nachträglich unterschrieben worden sei (Urk. 9/61). 1.2

Am 2 7. Januar 2015 wurde die Versicherte von ihrer neu eingesetzten Beis tändin bei der IV-Stelle zur Fr üherfassung (Urk. 9/66-68) gemelde t und meldete sich selbst am 7. März 2016 (Eingangdatum) zum Leistu ngsbezug an (Urk. 9/71), nach dem sie vom 1 7. Dezember 2015 bis 8. Februar 2016 in der E.___ hospitalisiert gewesen war. Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und erfragte am 8. respektive 2 0. April 2016 von X.___ we itere Angaben zu ihren Behandlern (Urk. 9/77-80). Mit Schrei ben vom 3 0. September respektive 1 4. Oktober respektive 2 7. Dezember 2016 ver suchte die IV-Stelle der Versicherten und ihrer Beiständin - unter d em Titel «Durchführung einer M assnahme zur Verbesserung des Gesundheitszustandes» - mitzuteilen, dass gemäss ihren Abklärun gen zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit bleibend sei oder zumindest längere Zeit andauere. Gemäss der medizinischen Einschätzung könne ihr Gesundheitszustand mit einer Alkoholabstinenz von mindestens sechs Mona ten und der Durchführu ng einer regelmässigen Psychotherapie wesentlich ver bessert werden. Wenn sie an dieser Massnahme nicht teilnehme, könne dies dazu führen, dass auf ihr Begehren nicht eingetreten werde oder aufgrund der Akten entschieden werden müsse und ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder gekürzt werde. Die eingeschrieben versandten Briefe konnten nicht zugestellt werden (Urk. 9/84-95). Mit Vorbescheid vom 2 1. März 2017 kündigte die I V-Stelle X.___ an, wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufgrund der Akten zu entscheiden, weshalb kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (Urk. 9/96). Dagegen erhob die dazu bevollmächtigte Beiständin am 4. Mai 2017 Einwand (Urk. 9/103, Urk. 9/105 und Urk. 9/107 samt Beilagen). 1.3

Daraufhin holte die I V-Stelle bei der Akut-Tagesklinik der F.___ den Arztbericht vom l.

September

2017 ein (Urk . 9/116), wozu die Versicherte beziehungsweise ihre Beiständin am 25. Okto ber 2017 Stellung nahm (Urk. 9/120). Mit Einschreiben vom 9. November 2017 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) unt er dem Titel „Schadenminderungspflicht: Aufforderung zur Wahrnehmung der Mit wirkungspflicht" auf, es sei eine sechsmonatige Alkoholabstinenz vorzuweisen und eine regelmässige Psychotherapie unter Anbindung an eine suchtspezifische Therapie d urchzuführen, da eine solche M assnahme zumutbar sei und eine wes ent liche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspreche. Es sei bis am 2 7. Novem ber 2017 mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin die Massnahme durchgeführt werde. Andernfalls könne dies dazu führen, dass ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekür zt oder verweigert würden (Urk. 9/121). Am 1 3. Dezember 2017 teilte die Beiständin der IV-Stelle mit, dass es aufgrund der schweren psychischen Krankheit der Versicherten ausserordentlich schwierig sei, sie in ein solches Setting zu zwingen. Es sei bis jetzt nicht möglich gewesen, mit der Versicherten einen solchen Termin zu vereinbaren. Da anschliessend - nach bis zum 1 9. Januar 2018 erstreckter (Urk. 9/122) - Frist keine Reaktion seitens der Versicherten erfolgte, wies die IV-Stelle aufgrund der fehlenden Mitwirkung und entsprechend aufgrund der Akten

bei einem primären Suchtgeschehen das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 5. Januar 2018 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 6. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, ihr sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die IV-Stelle für weitere medizinische Abklärun gen (Gutachten) zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewähru ng der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechts anwalt lic. iur. Urs P. Keller, Zolliko n, als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. l sowie nachgereichter Entscheid der KESB „Zustimmung zur Prozess füh rung", Urk. 5-6). Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2018 schloss die Beschwe r degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-129). Im Rahmen der Replik vom 1 2. April 2018 hielt die Beschwerde führerin an ihren Anträgen fest (Urk. 10-11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 3. April 2018 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13), was der Beschwer deführerin am 2 5. April 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 14). 3.

Auf die Verbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird -

soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Gemäss Art. 7 Abs. l I VG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Nach Art. 7 Abs. 2 IVG muss di e versicherte Person an allen zu mutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, worunter insbesondere auch medizinische Massnahmen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicheru ng (KVG) fallen.

Nach Art. 7b Abs. l IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 I VG nicht nachgekommen sind.

Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vor übergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmög lich keit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Behandlun gs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die ver sicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hinge wiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

Art. 43 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass sich die versicherte Person ärztlichen oder fach lichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherte Person oder andere Per sonen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann nach Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen ein stellen und Nichteintreten beschliessen. Die versicherte Person muss vorher schrift lich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine ang emessene Bedenkzeit einzuräumen . 1 .4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegne rin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ein Leistungsanspruch aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht entsprechend geprüft werden könne, weshalb ein Entscheid aufgrund der Akten erfolge. Demnach sei von einem primären Suchtgeschehen auszugeben, was in validenv ersicherungsrechtl ich keinen Anspruch begründe (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass kein primäres, sondern ein sekundäres Suchtgeschehen vorliege. So seien psychische Beschwerden bereits seit der Kindheit aktenkundig. Die Alkoholproblematik sei erst 2005 hinzuge kommen und sei ger ade durch die diagnostizierte Borderlin e-Störung verursacht worden. Dabei handle es sich um ein weiteres krankheitsbedingtes selbst schä di gend es Verhalten (gleich der Essstörung, den Su izidversuchen und dem Abbruch von sozialen Kontakten). Krankheitsbedingt seien ihre Copingstrategien einge schränkt, weshalb die auferlegte Schadenminderu ngspflicht nicht dem Leiden ent sprechend sei. Die auferlegten

Massnahmen seien nicht geeignet, den Ge sundheitszustand massgebend zu verbessern. Überdies sei der eingeholte Bericht der F.___ nicht vollständig, weshalb er beweisrechtlich nicht verwertbar sei. Folglich drängten sich weitere Abklärungen (Einholung eines Gutachtens durch die Verwaltung) auf (Urk. l). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein Leistungsanspruch zu Recht wegen Verletzung der Mitwirk ungspflicht verneint wurde. 3. 3.1

Im Zusammenhang mit der erstmaligen Berufsausbildung der Beschwerdeführerin wurde folgende medizinische Aktenlage geprüft: 3.1.1

Im Bericht der Psychia trischen A.___ vom 30. Juli 200 2 (Urk. 9/8), wo die Beschwerdeführerin vom 28. Januar bis 10. August 2002 stationär hospita li siert war, wurde zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Entwicklung bei Patientin in adoleszenter Krise bei schwierigen familiären Verhältnissen, bestehend seit circa Anfang 2001, diagnostiziert. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe eine unspezifische Essstörung mit zum Teil bulimischem und anorektischem Verhalten, erstmals im Alter von circa 14 Jahren, dann wieder 200 1.

Die Beschwerdeführerin sei in Deutschland geboren, j edoch in der Schweiz in schwierigen familiären Verhältnissen aufgewachsen. Der Vater sei reformierter Pfarrer und die Mutter Krankenpflegerin gewesen . Der zwei Jahre jüngere Bruder leide seit Geburt an Cerebralparese und sei schwer behindert. Die Beschwerde führerin sei Bettnässerin gewesen . Sie habe schon früh vor Schulbeginn mit Eis kunstlaufen begonnen und sei sehr begabt gewesen, habe jedoch unter dem starken Trainingsdruck gelitten. Ab dem 1 0. Altersjahr hätten zunehmende Schul schwierigkeit en bestanden. D ie Beschwerdeführerin habe die Aufgaben nicht mehr gemacht und habe schlechte Leistungen gehabt. Sie sei insgesamt von Schule und Eislaufen

überfordert gewesen. Als 13-J ährig e sei ein erste r Suizidversuch mit Tabletten in appellativer Absicht erfolgt . E rstmals seien starke Gewicht s prob leme aufgekommen, nachdem dies wegen der Eislaufkarriere immer Thema ge wesen . Innert kurzer Zeit habe sie 6 Kilogramm abgenommen. Dazwischen seien immer wieder Essanfälle erfolgt . Als 15-Jährige habe sie das Eiskunstlaufen abge brochen und eine erste massive Krise wegen eines Beziehungsabbruchs erlitten . Dabei habe sie wieder 8 Kilogramm abgenommen. Seither sei sie in Psycho the rapie. In dieser Zeit habe sie einen Kaufrausch entwickelt, wobei es in diesem Zusammenhang zum Teil zum Stehlen von Geld zuhause gekommen sei . Die Beschwerdeführerin habe nach der obligatorischen Sc hulzeit ein Sozialjahr in G.___

absolviert und im Personal haus gewohnt . Sie sei depressiv gewesen und habe es morgens oft nicht aus dem Bett geschafft und viel gefehlt sowie unter Schlaf störungen gelitten . Bis Juni 2001 habe sie als Spital angestellte im H.___ gearbeitet und sei dann von psychiatrischerseits krank geschrieben worden . Im Juni 2001 sei es erneut zu einer Krise wegen einer Beziehung zu einem jungen Mann gekommen . Es habe eine z unehmend e depressive Entwick lung und massive Beziehungskrise zu den Eltern

mit Schlafstörungen, nächte langem Weinen und Alkoholmissbrauch gefolgt . Dabei sei es e rneut zu schwie rige m Essverhalten mit Gewichtsschwankungen un d einem tiefsten Gewicht von 4 Kilogramm, einem höchsten von 68

Kilogramm bei einer Grosse von 165 Zenti meter gekommen . Wegen der letzten Krise sei die Beschwerdeführerin schliesslich in unsere Klinik eingewiesen worden.

Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aktuell

- mit Unterstützungs leis tungen (Beistand, Familiengespräche, Psychotherapie) - gegeben . Die Be schwer deführerin b ringe die nötigen Ressourcen und Fähigkeiten mit und sei auch in der Lage, diese zu leisten, sofern es sich um eigene Ziele handle. Dies dürfte in der Ausbildung gegeben sein, weshalb berufliche Massnahmen geeignet seien. Eine Rente sei gegenwärtig nicht empfehlenswert, da ansonsten eine Chronifizie rung zu befürchten sei. Die Beschwerdeführerin

habe eine deutliche Stabilisierung erreichen können jedoch brauche sie weiterhin viel Unterstützung in der Struk turierung und Gestaltung ihres Alltages. Da die Beziehung zu den Eltern sehr schwierig sei, sei es notwendig, die Beschwerdeführerin möglichst unabhängig zu halten. So sei ein Beistand organisiert worden, damit die Finanzen die familiären Beziehungen nicht mehr belaste te

n. Die Beschwerdeführerin möchte die Aus bildung zur Arztgehilfin machen und habe dazu die Aufnahmeprüfung an der

B.___

bestanden, dies trotz ihres schlechten Schulabschlusses an der Realschule. D ie Beschwerdeführerin sei sehr intelligent, weshalb ihre früheren schlechten Schulleistungen eher als Resultat eines Beziehungskonflikts betrachtet werden dürften . Mit Hilfeleistungen sei die Prognose der Beschwerdeführerin als günstig zu betrachten, wobei es jedoch einige Zeit beanspruchen werde . 3. 1. 2

Dr. med.

I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 26. August 2002 (Urk. 9/9) zuhanden der Be schwerdegegnerin folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Adoleszentenkrise (differentialdiagnostisch: Instabile Persönlichkeitsstörung, Bor der line-Störung) mit Essstörung und Neigung zur Selbstschädigung, bestehend seit circa 200 0. Die Beschwerdeführerin sei vom 19. Juni bis 31. Oktober 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ihr Gesundheitszustand sei besserungsfähig und eventuell seien medizinische und/oder berufliche Massnahmen angezeigt. Mög licherweise handle es sich bloss um vorübergehende Einschränkungen (Adoles zentenkrise), welche sich «auswachsen» könnten. Ein Rentenanspruch sei nicht gerechtfertigt. Eine Berufsberatung oder Umschulung wäre unter Umständen sinnvoll. Die Beschwerdeführerin sei seit November 2001 halbtags, eventuell auch ganztags in ihrer noch zu findenden Berufstätigkeit arbeitsfähig . 3. 1. 3

In seinem Verlaufsbericht vom 1 4. Februar 2003 (Urk. 9/17) zuhanden der Be schwerdegegnerin hielt Dr. I.___ an seinen zuvor gestellten Diagnosen fest (vgl. E. 3.2). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Beendigung der obligatorischen Schulzeit grundsätzlich - je nach Tätigkeit - gegeben gewesen. Jedenfalls gebe es keinen Grund für die Annahme, sie sei nur begrenzt oder gar nicht arbeitsfähig gewesen. Bei vorhandener Bereitschaft der Beschwerdeführerin, bei geeigneter Auswahl der Tätigkeit und angemessener

Füh rung wäre sie durchaus i n der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzu gehen. Es habe jedoch damals tatsächlich ein Gesundheitsschaden – Adoleszen tenkrise beziehungsweise höchst wahrscheinlich vorliegende Persönlichkeits stö rung - bestanden, der die erfolgreiche Aufnahme einer erstmaligen Ausbildung erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht habe. Wenn nun der Beschwerde führerin der Start in eine Ausbildung und ins Berufsleben zum damaligen Zeit punkt misslungen sei, so sei dies in erster Linie dem erwähnten Gesundheits schaden zuzuschreiben, welcher spätestens im Jahr 2000 manifest geworden sei. 3. 1. 4

Dr. C.___

respektive sein delegierter Psychotherapeut D.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 3. Oktober 2005 (Urk. 9/51) zuhanden der Beschwerde geg nerin eine bulimia nervosa (ICD-10: F50.2) mit latenter Suizidalität, auf dem Hin tergrund schwieriger familiärer Umstände (behinderter Bruder, extremer Leis tungs druck, ICD-10: Z63.8), welche seit der Pubertät in unterschiedlicher Stärke bestehe.

Die Arbeitsfähigkeit und die psychisch-körperliche Stabilität der Beschwerde führerin sei en stark eingeschränkt gewesen . Eine belastende und oft schwer fassbare Familiengeschichte mit einem behinderten, jüngeren Bruder, (Cerebral parese), für den die Beschwerdeführerin schon im frühen Kindesalter medizi ni sche Verrichtungen habe ausführen müssen, und dem Diabetes der Mutter, hätten eine unbelastete psychische Entw icklung oft unmöglich gemacht . Die Beschwer deführerin sei durch übermässige Kontrollen seitens der Mutter, wohl aus nicht verarbeiteten Kränkungen mit dem behinderten Sohn, geradezu „in die Gesund heit getrieben" worden und habe dadurch einen weit über der Norm liegenden Leistungsdruck entwickelt (Profi-Eiskunstlauf-Karriere). Diesem Leistungsdruck sei die Beschwerdeführerin oft nicht gewachsen gewesen und habe so oft auch nicht mehr die Arbeitsfähigkeit erreichen können, die ihr eigentl ich als junge Frau mit guter Intelligenz, klarem Bewusstsein und allseits guter Orientierung möglich gewesen wäre. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Aus bildung mit Hilfe der IV und d er ambulanten Psychotherapie abschliesse . Es be ständen dann gute Aussichten, dass ihre Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht stabi li siert bleibe . Würde der Ausbildungsweg durch äussere Hindernisse und Be schrän kungen wie finanz ielle Unterstützung verhindert, oder müsste er abge bro chen werden, würde die Wahrscheinlichkeit eines Einbruchs der Arbeitsfähigkeit wachsen, so dass die Beschwerdeführerin später von der IV unterstützt werden müsste. Die bisherige finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin sei des halb währen d ihrer Ausbildung fortzusetzen. 3.2

Bei der vorliegenden Neuanmeldung lagen der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses folgende Unterlagen vor: 3.2.1

Im Bericht der E.___ vom 1 5. Februar 2016 (Urk. 9/75 S. 7-14), wo sich die Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2015 bis 8. Februar 2016 in stationärer Behandlung befand, wurde n folgende Diagnosen aufgeführt:

-

Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol:

Abhängigkeitssyndro m (ICD-10: F10.2)

-

Rezidivi erende depressive Störung, gegenwärt ig mittelgradige Episode

(ICD-10: F33.1)

-

Bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige

depressive Episode (ICD-10: F31.3)

Die 33-jährige, aktuell i n J.___ lebende, a rbeitslose, ausreichend gepflegte, altersentsprechend aussehende Arzthelferin sei pünktlich und eigenständig zu ihr er 1. stationären Aufnahme in die E.___ und der 4. i nsgesamt gekommen . Die Beschwerdeführerin habe über eine erhebliche Alkoholab hängi g keit von 4-6 Liter n Bier pro Tag berichtet . Sie habe keine Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen, leide aber an starker Erschöpfung, A ntriebslosigkeit und Energielosi gkeit, Perspektivlosigkei t und Zukunftsangst, Stimmungsschwan kungen, Schlafs törung, fehlende n Coping- Strategien, nicht "Nein" sagen können, aber auch an einer fehlenden Tagesstruktur und am unmittelbaren Drang jeden Tag beim Bahnhofsmilieu J.___ «abzuhängen» . Sie sei am Ende und möchte ihr Leben endlich i n den Griff bekommen und wieder i n Ihrem Beruf arbeiten kö nnen. Obwohl sie seit ihrem 15. Lebensjahr regelmässig Alkohol konsumiere, finde sie, dass Alkohol erst nach 2001 zu einem Problem für sie geworden sei. Die Be schwerdeführerin sei seit Mitte Juli 2015 beim RAV gemeldet. Sie sei geschieden und habe eine darauffolgende dreijährige Partnerschaft vor circa 7 Monaten be endet. Aktuell sei sie Si ngle und alleine lebend. Sie habe einen kleinen aber guten Bekanntenkre is, wobei sie sich auch häufig in « schlechter Gesellschaft» mit Suchtmi ttelabhängigen an ihrem Wohnort J.___

herumtreibe. Ihr Tagesablauf bestehe darin, dass sie aufgrund i hrer, seit Kindheit bestehenden Schlafprobleme meist die ganze Nacht f ernsehe, weil sie nicht einschlafen könne. Am Morgen könne sie dann endlich schlafen und schlafe dann meist bis nachmittags. An schliessend mache sie den Haushalt, später treffe sie dann häufig am Bahnhof J.___ herumlungernde suchmittelabhängige Kollegen, mit denen sie leider bis nachts "rumhänge". Die Beschwerdeführerin sei medikamentös behandelt worden und es sei ein Benzodiazepin-unterstützte Alkoholentgiftung durchgeführt worden. Der Entzug sei anfänglich aufgrund einer präedeliranten Symptomatik in Form von fraglichen kurzzeitigen optischen und akustische n Halluzinationen, erheblicher i nnerlicher Unruhe, aber auch mit Agitation und Unruhe seitens der Beschwerdeführerin sehr schwierig gewesen. Während des Aufenthaltes sei es zu einem einmaligen Rückfall in Form von Kokai nkonsum gekommen. Die Be schwerdeführerin habe an einer integrierten psychiatrisch en psychotherapeu ti schen und pfl egerischen Behandlung teil genommen, inklusiv e der verbalen und non-verbalen Mo dule wie Intensive Psychotherapi e, Körpertherapie, Atelier Ge staltung, STAR-Gruppe und medikamentöse E instellung und Optimierung. Es sei ein Klärungsgespräch mit der Familie und mit der Bei ständin erfolgt, i n dem die Notwendigkeit einer anschli essende n Langzeittherapi e verdeutlicht worden sei . Da sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gefühlt habe, gewissen Regeln wie vorübergehende Kontakt sperre zu Familie und Freunden im Rahmen einer Langzeittherapie nachgehen zu können, sei vereinbart worden, dass sie sich in einer Tagesklinik in Zürich anmelden solle. Es sei leider kurz danach am Wochen ende seitens der Beschwerdeführerin erneut zu einem massiven Rückfall mit Alkohol und vermutlich auch von Drogen gekommen, sodass

sie aus disziplina rischen Gründen am

8. Februar 2016 habe entlassen werden müssen . Im Rahmen des Austr i ttsgespräch s

i n Anwesenheit der Pflege habe sich die Beschwerde füh rerin klar, deutlich sowie glaubhaft von Eigen-

und Fremdgefährdung sowie von Suizidalität distanzi ert. Sie sei in der Lage gewesen, realistische Zukunftspläne zu äussern, habe in die Tagesklini k gehen wollen und sich anschliessend wieder zu r stationären Therapie an melden zu wollen . Der Aufenthalt dort habe ihr gut getan. Die Beschwerdeführerin könne sich nach einer l-monatigen Sperrfrist (aus dis zi pli narischen Gründen) erneut dort für einen stationär psychiatrischen Aufenthalt anmelden. Für die Dauer der stationären Hospitalisation habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. 3.2.2

Dr. med. K.___, FMH Allgemeine Medizin, verwies in i hrem undatierten Bericht (Urk. 9/83 S. 6-9, eingegangen am 1 1. August 2016) zuhanden der Be schwerdegegnerin auf die in der E.___ gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.6). Die Beschwerdeführerin sei zu den im Zeitraum vom 16. Juni bis 14. Juli 2016 bei ihr vereinbarten Terminen nicht erschienen. Im Weiteren ver weise sie auf die beigelegten Berichte (Urk. 9/83 S. 12-68). 3.2.3

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die Beschwerdegegnerin bei der Akut-Tagesklinik der F.___ einen Arztbericht vom 1. September 2017 (Urk. 9/116) ein, worin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden:

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

(ICD-10: F33.1, bestehend seit der frühen Jugendzeit)

-

Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol:

Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2, seit mehr als 10 Jahren)

Die Beschwerdeführerin sei dort vom 20. April bis 2 9. Mai 2017 in teilstationärer Behandlung gewesen. Der Eintritt in die Akut -T agesklinik sei freiwillig auf Zu weisung von Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Stabilisierung und Schaffung einer Tagesstruktur im Rahmen einer emotionalen Instabilität mit Alkoholabhängigkeit erfolgt . Die Beschwerdeführerin habe aufgrund von Ängsten und fehlender Adhärenz ihren Job als Medizinische Praxisassistentin (MPA) verloren und sich auch vom Freund getrennt. Seit 3-4 Jahren zeigten sich vermehrt Stimmungsschwankun gen

und ein gesteigerter Alkoholkonsum. Die Beschwerdeführerin erlebe sich als launisch und emotional. Sie sei zweimalig stationär zum Alkoholentz ug gewesen. Früher habe sie diverse alkoholische Getränke getrunken, aktuell sei es vermehrt Bier von 5-6 Dosen, wobei sie teilweise länger e Zeit auf Alkohol verzichten könne.

Der letzte Konsum sei 3 Wochen vor Eintritt erfolgt. Die Beschwerdeführerin

habe eher bagatellisierend von 3

Suizidversuchen mit schwerer Tablettenintoxikation und anschliessender Intensivstation berichtet . Aktuell habe sie keine Suizid ge danken und sei glaubhaft abstinenz- und absprachefähig. Es seien k eine soma tischen Erkrankungen oder Allergien bekannt. Die Beschwerdeführerin lebe von der Sozialhilfe, könne ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen, sei verbeiständet und solle in ein betreutes Wohnen, was ihrem Wunsch nicht entspreche. Die Be schwerdeführerin habe vordergründig eine rasche Stimmungsstabilisierung gezeigt

und sich vorwiegend an Gruppenaktivitäten beteiligt. Sie möchte aktuell keine vollständige Abstinenz und könne diese bei Frustrationsereignissen nicht dauer haft aufrechterha lten, zudem verkehre sie weiter hin in einer alkohol-konsu mie rende n peer-group. Im Labor zeigten sich durch eine deutliche MCV-Erhöhung Anzeichen f ür chronischen schweren Alkohol konsum, klinisch habe sie sich über Müdigkeit und Neigung zu blauen Flecken beklagt, sodass ihr eine Alkoholkarenz und gegebenenfalls eine somatische Abklärung empfohlen worden sei . Es sei vor beugend mit einer Thiamin-Substitution begonnen worden . Die Beschwerde füh rerin habe einmalig einen Rückfall erlitten, insgesamt habe sich im Verlauf eine abnehmen de Präsenz bei den Therapien gezeigt, sodass ein administrativer Aus tritt beschlossen worden sei . Sie habe Kontaktadressen für alkoholspezifische Behandlungsangebote erhalten und dür fte nach einer Sperrfrist von 2 Wochen erneut in die dortige Behandlung eintreten, wobei dafür jedoch eine dauerhafte ext erne suchtspezifische Einbindung vorausgesetzt sei . Zum Austrittszeitpunkt hätten sich keine Anhaltspunkte für eine akute Selbst- und/oder Fremdge fähr dung ergeben.

Aufgrund einer langjährigen Erkrankungsdauer, Konfliktbewältigungsstrategie mit persönl ichkeitsspezifischen Faktoren, f ehlender Fähigkeit zur dauerhaften Ab stinenz und teilweise eingeschränkten Krankheitseinsicht sei vo n einer schlech ten Prognose auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei durch e rhöhte Ab lenkbarkeit, erhöhte Ris i kobereitschaft, Stimmungsschwankungen, Reizbarkeit, Unzuverlässigkeit, Konfliktbereitschaft, Antriebsstörungen, Schlafstörungen, toxi sche Folgen des Alkoholkonsums (Erbrechen, Ü belkei t, Infekt- und Blutungs nei gung) eigeschränkt. Aufgrund der psychischen Folgestörungen durch den Alko hol konsum (Ablenkbarkeit, Reizbarkeit, Frustrationsintoleranz) bestehe eine Ver minderung der Leistung und der Produktivität, erhöhe die Unfallgefahr und Fehler rate, bewirke eine Unzufriedenheit mit der eigenen Leistung, fördere Kon flikte am Arbeitsplatz und führe zu mangelndem Verantwortungsbewusstsein. Ob die bisherige Tätigkeit als MPA oder eine andere behinderungsangepasste Tätig keit der Beschwerdeführerin noch zumutbar sei, könne aktuell nicht zuverlässig eing eschätzt werden, wobei aber eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen wie multimodale psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit medikamentöser Unterstütz ung und einem sucht-spezifischen Schwerpunkt im ambulanten oder teilstatio nären Setting verbessern. Dadurch könne die Arbeitsleistung verbessert, die Feh ler reduziert werden, was zu mehr Selbstwirksamkeitserfahrungen führe. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei zu rechnen, doch sei der Zeitpunkt aktuell noch nicht abschätzbar.

Es handle sich um eine mittelschwere Al koholabhängigkeit mit Bagatellisie rungs tendenze n im Rah men einer Abwehr durch Verleugnung bei strukturellen De f iziten mit einer Frustrationsin toleranz. D ie Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin sei bis heute und auch auf längere Sicht ohne multimodale psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung mit medika mentöser Unterstützung und einem sucht-spezifischen Schwerpunkt, sowie ohne eine schützende soziale Umgebung als 0 % (zu 100 % arbeitsunfähig) zu beurteilen. 3.2.4

Am 6. Oktober 2017 nahm Dr. med. M.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH und zertifizierter Gutachter SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zum Bericht der Akut-Tagesklinik der F.___ vo m 1. September 2017 (vgl. E. 3.7.1, Urk. 9/125 S. 3 f.) und hielt fest, dass darin in den Diagnosen keine «Persönlichkeitsstörung» aufgeführt sei. Ausserdem verwies sie auf Punkt 1.7, wonach die verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund der psychischen Folgestö rungen durch den Alkoholkonsum (Ablenkbarkeit, Stimmungsinstabilität, Reiz bar keit und Frustrationsintoleranz) bestehe und das Ausmass vom jeweiligen klinischen Bild abhänge und aktuell nicht zuverlässig beurteilbar sei. Daraus folgerte RAD-Arzt M.___, dass die psychischen Einschränkungen klar als Folge des Alkoholabusus und als nicht bleibend zu sehen seie

n. Damit sei die Beschwer deführerin von der F.___ als dazu fähig eingestuft worden, den Alkoholabusus zu beenden und eine Abstinenz zu erreichen. Daher sei die Alkoholabstinenz weiter hin zu verlangen, weshalb an der Einschätzung vom 23. September

2016

(Urk. 9/95 S. 4) festgehalten werde. 4. 4.1

Vorliegend wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit der Be grün dung ab, dass der Leistungsanspruch aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht geprüft werden könne und entsprechend aufgrund der Akten zu entscheiden sei. Demnach sei von einem primären Suchtgeschehen aus zugeben, was keinen invalidenversicherungsrecht l ich relevanten Gesundheits scha den darstelle (Urk. 2).

Nach Lage der Akten wurde im Laufe des Verwaltungsverfahrens das Mahn- und Bedenkzeit verfahren bezüglich Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts im Sinne von Art. 43 Abs. 3 IVG nicht formgültig durchgeführt, da die Schreiben vom 3 0. September respektive 1 4. Oktober respektive 2 7. Dezember 2016 weder der Beschwerdeführerin persönlich noch ihrer Beiständin zugestellt werden konnten (vgl. Sachverhalt E. 1.3 und Urk. 9/84-95). Eine Verletzung der Mitwir kungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der

Beschwerdeführerin mangels rechts gültig erfolgter Mahnung daher nicht vorgeworfen werden. Abge sehen davon hat die Beschwerdegegnerin nach ihrem Vorbescheid vom 2 1. M ärz 2017, womit sie der Beschwerdeführerin wegen Verletzung der „Mitwirkungs pflicht" gestützt auf die Aktenlage die Abweisung des Leistungsbegehrens ange kündigt hatte, dem dagegen erhobenen Einwand der Beschwerdeführerin faktisch stattgegeben, indem sie das Abklärungsverfahren wieder aufgenommen und bei der Akut-Tagesklinik der F.___ den Arztberi cht vom l. September 2017 (Urk. 9/116) eingeholt und der Beschwerde führerin zur Stellungnahme unterbreitet hat.

In der Folge hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Schaden min derungspflicht im Sinne von Art. 7 Abs. l und Abs. 2 lit. d IVG in Verbindung mit Art. 7b Abs. l IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG angehalten, das entsprechende Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt und anschliessend mit angefoch tener Verfügung einen Leistungsanspruch verneint. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde bereits einlässlich dazu Stellung genommen, ob i hr eine Ver letzung der Schadenminderu ngspflicht vorgeworfen werden könne und dies ver neint (Urk. 1 f.). Es ist daher zu lässig, die angefochtene Verfügung ohne Weite rungen auch unter dem Blickwinkel zu prüfen, ob und inwieweit die verfügte Verneinung des Leistungsanspruchs aufgrund einer V erletzung der Schadenmin derungspfl icht im Sinne von Art. 7 Abs. l und Abs. 2 lit. d IVG in Verbindung mit Art. 7b Abs. l IVG und Art. 21

Abs. 4 ATSG gerechtfertigt ist. 4.2

Vorweg ist zu prüfen, ob die Besc hwerdegegnerin die Schadenminderu ngspflicht formgültig auferle gt und dabei insbesondere das Ma hn- und Bedenkzeitverfahren eingehalten hat (vgl. E. 1.3). 4.2.1

Nachdem die Beiständin am 2 5. Oktober 2017 zum Bericht der F.___ vom l. September 2017, welcher nach dem erhobenen Einwand eingeholt worden war, Stellung genommen hatte, forderte die IV-Stelle am 9. November 2017 die Ver sic herte unter dem Titel „Schadenminderun gspflicht - Aufforderung zur Wahr nehmung der Mitwirkungspflicht" - auf, es sei eine sechsmonatige Alkoholab stinenz vorzuweisen und eine regelmässige Psychotherapie unter Anbindung an eine suchtspezifische Therapie durchzufüh ren, da eine solche Massnahme zumut bar sei und eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspreche. An dernfalls könne dies dazu führen, dass ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert würden (Urk. 9/121).

Im Schreiben vom 1 4. Dezember 2017 (Urk. 9/122) wurde die mit Schreiben vom 9. November 2017 angesetzte Frist bis 1 9. Januar 2018 erstreckt und angedroht, dass bei Nichteinhaltung der eingeräumten Frist zur Mitwirkung aufgrund der Akten entschieden werden könne, was zur Abweisung des Gesuchs führen könne. 4.2.2

Daraus ergibt sich, dass das Mahn.- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG formgültig durchgeführt worden ist. Die Folgen der Säumnis (Kürzung oder Verweigerung der Leistungen) wurden mittels Einschreiben an die Beiständi n angedroht und d ie eingeräumte Bedenkzeit von ein em Monat war angemessen, zumal sie noch erstreckt wurde.

Unbestrittenerm assen ist die Beschwerdeführerin zwischen der Einleitung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens am 9. November 2017 und dem Erl ass der an ge fochtenen Verfugung nach Ablauf der einmalig, erstreckten Bedenkzeit am 2 5. Januar 2018 ihrer Schadenminderungspflicht in keiner Weise nachge kommen . 4.3

Zu prüfen ist weiter die Zumutbarkeit der auferlegten Behandlungsmassnahme. Mit Einschreiben vom 9. November 2017 wurde der Beschwerdeführerin folgende Schadenminderungspflicht auferlegt: „Es ist eine sechsmonatige Alkoholabsti nenz vorzuweisen und eine regelmässige Psychotherapie durchzuführen. Zusätzlich soll eine Anbindung an eine suchtspezifische Therapie neben der ambulanten Psy chotherapie erfolgen."

Die Beschwerdeführerin lässt die Zumu tbarkeit der auferlegten Schadenminde rungspflicht nicht bestreiten. Daran ändert nichts, dass sie in der Folge mit E-Mail vom 1 3. Dezember 2017 vorbringen liess, sie leide an einer schweren psy chischen Krankheit und es sei mit dieser komorbiden Störung ausserordentlich schwierig, sie in ein solches Setting zu zwingen. Dem Arztbericht der F.___ vom l. September 2017 ist denn auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft absti nenz- und absprachefähig sei (Urk. 9/116). 4.4 4.4.1

Zur Frage, ob die M assnahme eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG versprach, liess die Beschwerdeführerin vor bringen, gemäss Arztbericht der F.___ vom l. September 2017 (E. 3.2.3) könne nicht verlässlich eingeschätzt werden, ob wieder eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Es würden zwar umfangreiche medizinische Massnahmen und die Schaffung von sozialen Voraussetzungen empfohlen. Die Ä rzte empfählen eine Fort führung der psychiatrisch-psychot herapeutischen M assnahmen im ambulan ten oder teilstationären Setting mit Schwerpunkt einer suchtspezifischen Be handlung mit Elementen der kognitiven Verhaltenstherapie (KVT)/dialektisch-behavioralen Therapie (DBT). Zudem sollte eine strikte Alkoholkarenz, eine

anti abusive Therapie mit Acamprosat oder Nalmefen erfolgen. Sie führten aus, es sollte eine abstinenzmotivierende soziale Umgebung geschaffen werden. Ferner sollte die Psychotherapie im ambulanten Rahmen mit den Schwerpunkten Frust rationstoleranz, Entwöhnung von Alkohol, funktionale Coping-Strategien erfol gen. Trotz der Empfehlung dieser umfangreiche n sozialen und medizinischen M assnahmen gingen die Arzte von einer schlechten Prognose aus. Aufgrund der langjährigen Erkrankungsdauer, der Konfliktbewältigungsstrategie mit persön lich keitsspezifischen Faktoren, fehlender Fähigkeit zur dauernden Abstinenz und teilweise eingeschränkten Krankheitseinsicht sei von einer schlechten Prognose auszugeben. De mnach ergebe sich aus dem Arz tbericht nicht, dass die Arbeits fähigkeit mit der Auferlegung der Schadenminderungspflicht in anspru chsaus schliessender Weise verbessert werden könnte. Ei ne Verletzung der Schaden min derun gspflicht würde der Beschwerdeführerin daher auch unter Zug run delegung dieses Berichts nicht vorgeworfen werden können (Urk. l S. 10 f.). 4.4.2

Zur Arbeitsfähigkeit ist dem zitierten Arztbericht zu entnehmen, es könne aktuell nicht zuverlässig eingeschätzt werden, ob die bisherige Tätigkeit als MPA oder eine andere behinderungsangepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin noch zu mutbar sei, wobei aber eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Diese Ein schränkungen He ssen sich durch medizinische M assnahmen verbessern. Mit einer Wiederaufn a hme der beruflichen Tätigkeit sei zu rechnen, doch sei der Zeitpunkt aktuell noch nicht abschätzbar. Im Austrittsbericht der E.___ vom 1 5. Februar 2016 (E. 3.2.1) wurde eine Arbeitsunfähigkeit lediglich für die Dauer des stationären Aufenthalts attestiert.

Angesichts dieser jüngsten in den Akten liegenden medizinischen Berichte er scheint - aus medizinischer Sicht - die Möglichkeit einer vollständigen renten aussc hliessenden beruflichen Wiedereingliederu ng der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen, woran auch eine schlechte Prognose nichts ändert, ist selbige doch auch durch - nicht krankheitswertige - persönlichkeitsspezifische Faktoren begründet. Vor diesem Hintergrund erscheint die Abweisung des Leistungs be gehrens als angemessen, zumal die Beschwerdeführerin während des Mahn- und Bedenkzeitverfah rens in keinerlei zählbarer Weise kooperiert hat. 4.5

Diese Erwägungen f ü hren zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2

Die Beschwerdeführerin bezieht Sozialhilfe (Urk. 3/10-11). Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozes sual bedürftig zu qualifizi eren. Da auch die weiteren Anspru chsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsverbei stän dung) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesu chs vom 2 6. Februar 2018 (Urk.

1) Rechtsanwalt lic. iu

r. Urs P. Keller, Zollikon, als unent geltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen, und es ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 5.3

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IV G), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführu ng einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.4

Rechtsanwalt Keller hat in seiner Kostennote vom 2 1. Januar 2020 (Urk.

19) einen Zeitaufwand von 12.4 S tun den und Auslagen von Fr. 18.50 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Er ist daher in der Höhe von Fr. 2'958.— (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5.5

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver siche rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom

26. Februar 2018 wird de r

Beschwerdeführe rin Rechtsanwalt

Urs P. Keller, Zollikon, als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Ve rfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.

Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Urs P. Keller, Zollikon, wird mit Fr. 2’958 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse entschädigt.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger