opencaselaw.ch

IV.2018.00196

Nach Auszug der Kinder und Ehescheidung erfolgte ein Statuswechsel der versicherten Person von einer vorwiegenden im Aufgabenbereich tätigen Hausfrau zu einer in einem 60%-Pensum Erwerbstätigen (ohne Aufgabenbereich). Gemäss den behandelnden Ärzten besteht längerfristig eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Das Nichteintreten auf die Neuanmeldung war daher rechtens.

Zürich SozVersG · 2018-06-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1963, bezog wegen Kniebeschwerden vom 1. März 1989 bis 31. März 1990 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 5/3, Urk. 5/27). Ein erneute s Leistungsbegehren der Versicherten vom 21. März 1991 ( Urk. 5/29) wurde mit Verfügung vom 2 9. August 1991 ab ge wie sen ( Urk. 5/39). 1.2

Am 4. April 2009 meldete sich X.___ unter Hinweis auf Beschwerden im linken Knie, Verwachsungen im Bauchraum sowie Burn-out und Erschöpfung wieder bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/42, Urk. 5/45). Die IV-Stelle holte im Zuge ihrer medi zinischen Abklärungen unter anderem Berichte des Y.___ (Urk. 5/47/1-8) und des Z.___, wo die Versicherte vom 22. Juli bis 21. August 2009 in stationärer Behandlung war (Urk. 5/47/9-12), ein. Zudem liess sie das psychiatrisch-rheumatologische Gut achten von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 8. Okto ber/2. November 2010 (Urk. 5/59-60) erstellen. Darüber hinaus veran lasste sie die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt vom

9. Februar 2011 ( Urk. 5/64). Danach wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren der Versicherten mit Verfügung vom 1 5. September 2011 ab ( Urk. 5/70). Diese Ver fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft .

1.3

X.___ stellte am 2 6. Juli 2017 ein neues Leistungsbegehren ( Urk. 5/76, Urk. 5/79). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 5/79), reichte sie zwei vom 14. und 24. Juli 2017 datierende Berichte der C.___ ein (Urk. 5/84). Mit Vorbescheid vom 1 5. September 2017 kündigte die IV-Stelle ihr an, dass sie auf ihre Neuanmeldung nicht ein tre ten werde ( Urk. 5/85). Dagegen erhob die Versicherte am 5. Oktober 2017 Ein wand ( Urk. 5/87 ). Am 2 4. Januar

2018 liess sie eine ergänzende Einwandbegrün dung (Urk. 5/103 ) und weitere Berichte und Stellungnahmen der C.___ einreichen (Urk. 5/99/4-9, Urk. 5/100) . D ie IV-Stelle verfügte am

7. Februar 2018 wie vor beschieden, dass auf das neue Leistungs be gehren der Versicherten nicht einge treten werde ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 21. Februar 2018 Beschwerde. Sie liess folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2): “ 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2018 aufzu he ben. 2. Es sei auf das Lei s tungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2017 einzutreten. 3. Es seien demnach mit der Beschwerdeführerin umgehend Integrations mass nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, eventualiter be rufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuch durchzuführen. 4. Es sei die Angelegenheit ferner zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Versicherte psychiatrisch und neuropsychologisch begutachten zu lassen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 5/1-110]), was der Beschwerdeführerin a m 17. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom

26. Juli 2017 eingetreten ist. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2018 führte die Beschwerde geg nerin im Wesentlichen aus, dass im Bericht der C.___ vom 2 4. Juli 2017 von eine r vorüber ge hen den depressiven Episode bei psychosozialen Belastungen (Auszug der Tochter, Sorge um den Arbeitsplatz und die Zukunft) die Rede sei. Die Thera pie habe aus Einzelgesprächen zu diesen Themen bestanden. Im Ver lauf sei es zu einer deut lichen Besserung der Symptome gekommen. Es sei eben falls von einer Per sön lichkeitsstörung berichtet worden. Dass die Beschwerde führerin an einer Persön lichkeitsstörung leide, sei indes bereits aufgrund der Vorakten bekannt gewesen. Sodann seien g emäss Bericht vom 6. Dezember 2017 die bei der neuro psychologischen Untersuchung gefundenen Einschränkungen mit der bestehen den depressiven Episo de gut erklärbar und sollten nach Besserung der depres siven Symptome ver schwinden . Die depressive Episode sei durch persönliche Sorgen (psycho soziale Belastungen) ausgelöst worden. Diese stün den im Vordergrund. Eine dauerhafte Veränderung des Gesundheits zustan des sei nicht ausgewiesen. Es sei daher weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Damit würde selbst bei einer Qualifikation der Beschwerde führerin als Vollerwerbs tätige kein Anspruch auf eine Invaliden rente resultieren ( Urk. 2 S. 2). 1.3

Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, ihr sozialversicherungsrechtlicher Status habe sich geändert. Ihre Ehe sei Ende 2011, mithin nach Erlass der letzten Verfügung ( vom 1 5. September 2011 ) , ge schieden worden. Gemäss der Scheidungsvereinbarung erhalte sie zurzeit noch monatlich Fr. 1‘000.-- als nachehelichen Unterhalt. In der Zukunft werde der Unter halts bei trag schrittweise reduziert. Ihre beiden Töchter mit den Jahrgängen 1991 und 1993 seien mittler weile erwachsen und finanziell selbständig. Sie würden auch nicht mehr bei ihr zu Hause leben. Wenn sie gesund wäre, würde sie daher zu 100 % einer Erwerbs tätigkeit nachgehen. Ausgehend von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Ge sundheitsfall und einer bereits mit Gutachten vom 8. Oktober 2010 festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % auf grund einer Persönlichkeits störung, erfülle sie den notwendigen Invali ditäts grad für die Durchführung von Integrations- oder beruflichen Mass nahmen. Hinzu komme, dass sich ihr Gesund heitszustand verschlechtert habe. Die Ärzte der C.___ hätten in ihren Berichten vom 25. Oktober und 6. Dezember 2017 die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, kom binierte und andere Persön lich keits störung und Somati sie rungsstörung gestellt. Zudem seien eine leichte bis mittel gradige Beeinträch tigung der Aufmerksamkeit und einige r exekutiver Funk tionen festgestellt worden (Urk. 1 S. 8). Bereits im Austrittsbericht der C.___ vom 24. Juli 2017 hätten die behandelnden Ärzte festgehalten, dass auch längerfristig mit einer Teilarbeitsfähigkeit von höchstens 60 % zu rechnen sei. Die Beschwerde gegnerin hätte daher auf ihr neues Leistungsbegehren eintreten müssen (Urk. 1 S. 9). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

2.2.1

Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Sub strat, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachge wiesener massen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich fest ge stellte psy chische Störung von Krank heitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokultu rellen Fak toren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Bei spiel eine von depressiven Ver stimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde De pression im fachmedi zinischen Sinne oder einen damit ver gleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidi tät gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. statt vieler : Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 5.3 mit weite rem Hin weis). 2.2.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung resultiert aus einer Diagnose

- mit oder ohne diagnoseinhärenten Bezug zum Schwere grad - keine verlässliche Aus sage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funk tio nellen Leistungseinbusse bei psychischen Störungen. Auch wenn die diag nos ti sche Einordnung medizinisch notwendig ist, bleibt aus juristischer Sicht die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung entscheidend . Bei dieser Folgen abschätzung steht die Diagnose nicht mehr im Zentrum, sondern sie ist Aus gangspunkt zur Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheitsschaden im Sinne der klassifizieren den Merkmale überhaupt vorliegt (BGE 143 V 418 E. 6). 2.3 2.3.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invali ditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 2.3.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Ab klärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungs spielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintre tensfrage durch die Verwaltung nur zu über prüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver sicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richter liche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuan meldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 2.4

2.4.1

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invali ditätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 117 V 198 E. 3b; vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2017 vom 2

0. Dezember 2017 E. 2.2).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Um stän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent schei dend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver sicher ten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Ver sicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver hältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück sichtigen. Mass gebend sind die Ver hältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Ver waltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische An nahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten

(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E.

2c, 117 V 194 E. 3b ,

144 I 28 E. 2.3).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der ver sicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. statt vieler: BGE 144 I 28 E. 2.4). 2.4.2

Gemäss BGE 131 V 51 E. 5.1.2 bemisst sich die Invalidität bei einer hypothe tisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Auf ga benbereich im Sinne von Art. 27 der Verordnung über die Invali den ver sicherung (IVV) nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordent liches Bemessungsverfahren). Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wo bei entschei dend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkom men erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesund heitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspen sum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invaliden versicherung ein zustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - ärztlich festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grös ser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete.

Mit BGE 142 V 290 präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung dahin ge hend, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgaben bereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu er mittelnde Ein schrän kung im allein versicherten erwerblichen Bereich pro por tional - im Um fang der hypo thetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berück sichtigen ist. Der Inva liditätsgrad ent spricht der proportionalen Einsch ränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypo thetische Teil zeitpensum defi niert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditäts grad resul tieren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschrän kung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbe reich darstellenden, nicht ver sicherten Freizeitaktivi täten mitabgegolten würde (BGE 142 V 290 E. 7.3; vgl. für einen Anwen dungs fall: Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2017 vom 14. Juni 2017 E. 5.2-5.4 ; vgl. auch Urteil 9C_897/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.2.1.2 zum ab 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Berechnungs modell ). 2.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerde berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3.

3.1

3.1.1

Im der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2009 zugegangenen Bericht hielten Oberärztin Dr. med. D.___ und dipl. Psych. E.___, Y.___, fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 nach der Ankündigung des Ehemannes, dass er sich trenne und ausziehen werden, eine Anpassungsstörung mit depressiven und ängstlichen Anteilen ent wickelt habe. Eine Woche später sei sie von der Notfallärztin ins Z.___ ein gewiesen worden. Vom 22. Juli bis 21. August 2009 habe sich die Beschwerde führerin dort zum zweiten Mal in stationärer Behand lung begeben (Urk. 5/47/3). Seit 10. September 2009 befinde sich die Beschwerdeführerin in ambulanter Be handlung. Von Juli bis Oktober 2009 habe die Beschwerde füh rerin an einer Anpassungsstörung, Angst und depressiver Störung (ICD-10: F43.22) bei psycho sozialer Belastung gelitten (Urk. 5/47/2). Aus psychiatrischer Sicht sei sie theore tisch zu 100 % arbeits fähig (Urk. 5/47/5). 3.1.2

Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psycho the rapie, führte in seinem Gutachten vom 8. Dezember 2010 als Diagnosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine “rezidivierende depressive Störung, ak tuell remittiert (ICD-10 F 33.4) seit etwa 2001“ sowie eine “ausgeprägte abhängige Persönlichkeitsstörung, seit dem Erwachsenenalter (F 60.7)“ auf (Urk. 5/59/7).

Dr. A.___ hielt in seinem Gutachten ferner fest, dass die Persönlich keits störung der Beschwerdeführerin hauptsächlich konstitutioneller Natur sei. Schwierige Lebensumstände (absorbierte Mutter, früher Tod des Vaters, also rea ler Verlust von nahen Bezugspersonen) hätten sicher bei der Entwicklung wesentlich mitgespielt. Persönlichkeitsstörungen würden immer dann dekompen sieren, wenn die spezifischen Behinderungen, die dadurch gegeben sind, stark berührt würden. Bei der Beschwerdeführerin seien immer eheliche Spannungen (drohen der Verlust der Geborgenheit in der Ehe) Anlass zur depressiven De kom pensation gewesen. Aber auch in Phasen, in denen sie nicht depressiv sei, bestehe eine im Vergleich zum Durchschnitt deutliche verminderte Belastbarkeit. Diese sei ge geben durch Unterordnung eigener Bedürfnisse unter die anderen Personen, dadurch die Neigung, sich zu überfordern, die Unfähigkeit sich zu wehren, die verminderte Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen und die ständige Angst vor dem Verlassen werden oder allein sein. Die ver minderte Belastbarkeit unter Druck habe sich eindrücklich schon in einer ein fachen Testung bemerkbar gemacht (im Testergebnis in den schlechtesten 5 % der Vergleichsgruppe), so dass der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeits fä higkeit von 20 % zugestanden werden müsse. Diese Einschätzung treffe seit Jah ren zu, spätestens seit Juni 2009. Einen genauen Beginn festzulegen sei nicht möglich. Diese leicht verminderte Belastbarkeit sei dauerhafter Natur und einer Behandlung kaum zugänglich (Urk. 5/59/9). 3.2 3.2.1

Nach dem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im C.___ vom 9. bis 29. März 2017 stellte ein Oberarzt des C.___ die Diagnosen rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome sowie Schilddrüsenunterfunktion, substituiert (Urk. 5/84/5). Er attestierte der Beschwer deführerin vom 9. März bis 10. April 2017 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 5/84/6). 3.2.2

Dem Austrittsbericht der C.___ vom 24. Juli 2017 zum stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 11. Mai bis 11. Juli 2017 sind die Diagnosen rezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vermeidenden selbstunsicheren, abhän gigen und zwanghaften An teilen (ICD-10: F61.0) und Hypothyreose zu ent neh men (Urk. 5/84/1). Dazu wurde im Wesentlichen festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin von einer depressiven Dekompensation bei zugrunde liegen der struktureller Beeinträch tigung im Sinne einer vermeidend selbstunsicheren und abhängigen Persönlich keit mit einer zwanghaften Bewältigungsstrategie auszugehen sei. Als Auslöser sei der geplante Auszug ihrer Tochter bei mangeln der Selbständigkeit und der zunehmende Druck am Arbeitsplatz anzusehen. Die Beschwerdeführerin sei eine einfache Frau mit einer kognitiven Einschränkung im Sinne einer verminderten Flexibilität im Denken. Prognostisch gesehen sei längerfristig von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Jedoch sei mit einer deut li chen Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit mit einer Teil arbeitsfähigkeit von höchstens 60 % zu rechnen (Urk. 5/84/2). 4. 4.1

4.1.1

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betä ti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage kann erheblichen Einfluss auf den In validitätsgrad haben. Die Beschwerdeführerin macht geltend , dass sie nunmehr im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre ( Urk. 1 S. 8) . B ereits deswegen läge eine erhebliche Veränderung seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 15. September 2011 ( Urk. 5/70) vor, womit die Beschwerdegegnerin auf ihr Leis tungsbegehren hätte eintreten müssen. 4.1.2

Mit der Verfügung vom 1 5. September 2011 erwog die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin einer Tätigkeit als Raumpflegerin in einem Pensum von 8 % nachgehen würde. Die restlichen 92 % würden in den Aufgabenbereich Haushalt entfallen ( Urk. 5/70/1). Sie stützte sich dabei auf den Bericht zur Ab klä rung der beeinträch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltab klä rungs bericht) vom 1 5. Mai 2011 ( Urk. 5/64). Die Abklärungen fanden am 9. Feb ruar 2011 (bei der Beschwerdeführerin zu Hause) und am 1 5. Februar 2011 (tele fonische Rückfragen der Abklärungsperson) statt ( Urk. 5/64/1). Damals bewohnte die Beschwerde führerin eine 4.5-Zimmer wohnung ( Urk. 5/64). Im selben Haus halt wohnte ihre 1993 geborene Tochter, welche sich noch in Aus bildung befand ( Urk. 5/64/4, Urk. 5/76/2). Die Beschwer deführerin und ihre Tochter erklärten, dass diese im Haushalt für ihre eigenen Angelegenheiten zu ständig sei (Urk. 5/64/7). Die ältere Tochter mit Jahrgang 1991 war bereits aus gezogen ( Urk. 5/59/5, Urk. 5/76/2). Wohl war die Beschwer deführerin damals noch ver heiratet, sie lebte jedoch seit 1. September 2009 ge trennt von ihrem Ehe mann (Urk. 5/64/5). S ie hielt fest, dass ihr zukünftiges Erwerbspensum vom jeweiligen Unter haltsbeitrag ihres Ehemannes abhängen würde. Gegenwärtig komme sie gerade “ über die Runden“ und habe “keinen Rappen“ für etwas Überflüssiges übrig. Um “einigermassen“ zufrieden leben zu können, möchte sie dagegen auf keinen Fall mit einem vollen Pensum arbeiten. Mit einem Betrag von Fr. 4‘300.-- könne sie ihr Leben so finanzieren, dass sie keine erheblichen Sorgen im Alltag habe (Urk.

5/64/5). Danach führte die Abklä rungsperson in ihrem Be richt vom 15. März 2011 zur sozialversicherungsrecht lichen Qualifikation der Beschwerde führerin aus, dass diese nach der Ehe schei dung ihr Erwerbspensum von derzeit 7,7

% auf 60

% erhöhen würde. Momentan würde der von ihr getrennt lebende Ehemann noch einen Unterhalts beitrag von Fr.

3‘300.-- pro Monat leisten. Nach der Scheidung sei jedoch nur noch mit einem Unterhalts beitrag von Fr.

1‘500.-- pro Monat zu rechnen. Die Beschwerdeführerin gehe jedoch davon aus, dass sie mit einem Erwerbspensum von 60 % “durch käme“ (Urk. 5/64/5). Der späteren Scheidungs vereinbarung zwischen der Beschwerde führerin und ihrem ehe mali gen Ehemann ist sodann zu entnehmen, dass der von ihm zu leistende monatliche nacheheliche Unterhaltsbeitrag ab Rechtskraft des Schei dungsurteils bis zum 31. August 2013 Fr.

2‘230.--, vom 1. September 2013 bis zum 31. Dezember 2015 Fr. 2‘000.--, vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 Fr. 1‘000.--, vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 Fr. 750.-- und danach bis zur Errei chung des ordentlichen AHV-Alters des Ehe mannes Fr. 350.-- beträgt (Urk. 5/104/2). Nach der Ehescheidung arbeitete die Beschwerdeführerin ab 2012 in einem Pensum zwischen 50 und 60 % als Kassiererin in einem F.___. Ab dem Jahr 2013 war sie zusätzlich für ein Jahr stundenweise als Klassen assistenz in einem Kindergarten tätig (Urk. 5/99/5). Im Jahr 2017 arbeitete sie wegen somatischen und psych ischen Problemen (vgl. den Bericht zur neuro psy chologischen Abklärung in der C.___ vom 6. Dezember 2017 [Urk. 5/99/5]) nur noch zwischen 3 bis 20 Stunden pro Wochen bei F.___, wo sie unter anderem Regale mit Waren auffüllte (Urk. 5/99/5). Ihr Arbeitgeber löste das Arbeitsver hältnis schliesslich per 31.

Dezember 2017 auf (Urk. 5/102). In der Folge meldete sich die Beschwerde führerin beim RAV zum Bezug von Arbeitslosen entschädi gung an und bewarb sich auf Teilzeit stel len im ange stammten Bereich (Urk. 5/99/3).

Die Ehe der Beschwerdeführerin ist geschieden (Urk. 5/104) und ihre Töchter sind ausgezogen ( Urk. 1 S. 8, Urk. 5/59/5 , Urk. 5/84/1 ) . Ein Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IVV besteht mithin nicht mehr. Nach dem Vorgenannten ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheits fall aus freien Stücken höchstens in einem 60%-Pensum erwerbs tätig wäre. Ob sie ihr Erwerbspensum in Zukunft erhöhen müsste, wenn sich der monatliche Unter haltsbeitrag ihres ehemaligen Ehe gatten ab 1. Dezember 2020 verringern wird, ist für das vorliegenden Verfahren nicht relevant, weil derjenige Sachverhalt zu beurteilen ist, der zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 7. Feb ruar 2018 gegeben war (BGE 130 V 138 E.

2.1 mit Hinweis). 4.2

4.2.1

Zur geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands der Be schwer deführerin in psychischer Hinsicht (Urk. 1 S. 8) ist in den Akten sodann im Wesentlichen folgendes aufgeführt: Vor der Neuanmeldung zum Leistungs be zug begab sich die Beschwerde führerin im Jahr 2017 nach einigen Wochen mit zunehmendem sozialen Rückzug und Energielosigkeit vom 9.

bis 29.

März in sta tionäre Behandlung in die C.___ (Urk.

5/84/5). Deren Ärzte diag nostizierten eine schwere depressive Episode und attestierten der Beschwer deführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9.

März bis 10. April 2017 (Urk. 5/84/5-6). Von einer 100%igen Arbeits un fähig keit ist zudem für die Zeit während des zweiten stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der C.___ vom 11. Mai bis 11. Juli 2017 (Urk. 5/84/1) aus zugehen. Dieser zweite stationäre Aufenthalt erfolgte wegen einer depressiven Dekompensation, wobei im Austrittsbericht der C.___ unter anderem auch psycho soziale Belastungen in Form von höherem Druck am Arbeitsplatz und bal digem Auszug der Tochter genannt wurden (Urk. 5/84/1). Den Vorakten ist zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 22. Juli bis 21. August 2009 im Z.___ hospitalisiert war (Urk. 5/47/9). Der Klinikeintritt erfolgte per fürsorgerische Unterbringung (Urk. 5/47/9). Die Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Belas tung (ICD-10: F43.2), wobei letztere im Wesentlichen aufgrund der Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann bestanden (Urk. 5/47/10-11). Wie im Aus trittsbericht des Z.___ weiter festgehalten wurde, zeigte die Beschwerdeführerin bei Eintritt in die Klinik Anteile einer depressiven Reaktion auf die Trennungssituation, aber auch Anteile einer psychotischen Symptomatik mit Gedankenausbreitung und Beobachtungs ideen. Familiengespräche mit dem Ehemann und der älteren Tochter der Beschwerdeführerin hätten jedoch keine weiteren Hinweise auf eine bereits seit längerem bestehende psychotische Sympto matik ergeben, lediglich die bereits seit längerem schwierige Ehe sei ein Problem gewesen. Im Verlauf sei es denn auch rasch zu einer deutlichen Stabilisierung des Zustandsbildes mit vollständigem Rückgang der fraglich psychotischen Sympto matik gekommen, so dass auch die antipsychotische Medikation habe abgesetzt werden können (Urk. 5/47/10). Nach dem Aufenthalt im Z.___ befand sich die Beschwerdeführerin ab 10. September 2009 in ambulanter Behandlung im Y.___ (Urk. 5/47/2). Die Behandlung bestand aus psycho therapeutischen Gesprächen im ein- bis drei wöchigen Abstand und medi kamen töser Behandlung. Im Bericht des Y.___ wurde dazu festgehalten, bei der Beschwerdeführerin habe für eine gewisse Zeit - nämlich von Juli bis Oktober 2009 - eine Anpas sungsstörung, Angst und depressive Störung (ICD-10: F43.22) bei psychosozialer Belastung bestanden (Urk. 5/47/2). Aus psychia trischer Sicht sei die Beschwerde führerin theoretisch zu 100 % arbeits fähig (Urk. 5/47/5). Dies spricht dafür, dass die depressiven Beschwerden der Beschwer deführerin Folge ihrer psychosozialen Probleme und damit auch vorübergehend waren . Nach seinen Untersu chungen der Beschwerde führerin vom 30. September und 5. Oktober 2010 (Urk. 5/59/1) hielt Dr. A.___ denn auch fest, dass die rezidivierende depressive Störung der Beschwerdeführerin aktuell remittiert sei (Urk. 5/59/7). Er schrieb dazu, dass psycho soziale Faktoren jeweils zur depres siven Dekompensa tion geführt

hätten, diese seien bisher vorüber gehender Natur gewesen (Urk. 5/59/10). 4.2.2

Gestützt auf die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin und die von ihm erho benen Befunde diagnostizierte Dr. A.___ ausserdem eine abhängige Per sön lichkeitsstörung (Urk. 5/59/6, 9). Laut Dr. A.___ “dekompensiere“ die Persönlichkeitsstörung immer dann, wenn die spezifischen Behinderungen, die da durch gegeben seien, stark berührt würden. Zudem bestehe im Durchschnitt eine deutlich verminderte Belastbarkeit. Aufgrund dieser verminderten Belast bar keit ging Dr. A.___ von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % aus (Urk. 5/59/9). 4.2.3

Gemäss dem Austrittsbericht der C.___ vom 24. April 2017 erfolgte der stationäre Aufenthalt vom 11. Mai bis 11. Juli 2017 aufgrund depressiver Dekompensation bei zugrundeliegender struktureller Beeinträchtigung im Sinne einer vermeidend selbstunsicheren und abhängigen Persönlichkeit mit hohem Leistungsanspruch an sich selbst bei zunehmender psychosozialer Belastung in Form von höherem Druck am Arbeitsplatz und baldigem Auszug der Tochter (Urk. 5/84/1). Die Ärzte der C.___ gingen von einer depressiven Dekompensation bei zugrundeliegender struktureller Beeinträchtigung im Sinne einer vermeidend selbstunsicheren und abhängigen Persönlichkeit mit einer zwanghaften Bewältigungsstrategie aus. Sie hielten fest, dass die Beschwerdeführerin zwar längerfristig arbeitsfähig sei, jedoch nur in einer Teilarbeitsfähigkeit von höchstens 60 % (Urk. 5/84/2). Anders als Dr. A.___ unterscheiden die Ärzte der C.___ dabei jedoch nicht zwischen grundsätzlich iv-fremden psychosozialen Be las tungsfaktoren und den Aus wir kungen der Persönlichkeitsstörung. Ihrem Bericht vom 24. April 2017 (Urk. 5/84/1-3) kann insbesondere nicht entnommen werden, inwie fern sich die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin seit der Unter suchung durch Dr. A.___ grundlegend verschlimmert haben sollten.

Nichts anderes ergibt sich aufgrund der übrigen Berichte der C.___: Der diagnos tischen Beurteilung zu den neuropsychologischen Untersuchungen vom 16. und 22. November 2017 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerde füh rerin derzeit leichte bis mittelgradige Beeinträchtigungen in den Domänen Auf merk samkeit und einigen der exekutiven Funktion vorhanden seien. Das Aus fallprofil sei pas send zur derzeit bestehenden depressiven Episode. Die beschrie benen Beeinträch tigungen, vor allem im Bereich Auf merksamkeit und in der kognitiven Flexibili tät, hätten erhebliche Alltagsrelevanz und würden eine mög liche Erklärung für die Überforderung, welche die Beschwerdeführerin in ihrer letzten beruflichen Tätigkeit erlebt habe, liefern. Die Arbeitsfähigkeit in einer Tätig keit unter Zeit druck dürfte aktuell deutlich reduziert sein (Urk. 5/99/6). Nach Remis sion der depressiven Episode sei, gegebenen falls mit einer Latenz von einigen Wochen, eine Besserung der kog ni tiven Funk tionen zu erwarten (Urk. 5/99/7). Damit wird davon ausgegangen, die Einschränkungen stünden im Zusammen hang mit der depressiven Episode und seien besserungsfähig. Die depressive Episode wiederum stand im Zusammenhang mit den iv-fremden psychosozialen Belasungsfaktoren. Dem von zwei Psychologen der C.___ verfassten erläuternden Bericht zu Handen der IV vom 25. Oktober 2017 (Urk. 5/100/1) sind sodann keine konkreten Anga ben zur Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin zu ent nehmen. In einem von diesen Psychologen und einer Oberärztin des C.___ unterzeichneten Schreiben vom 11. Januar 2018 wurde schliesslich festgehalten, dass die Be schwerdeführerin weiterhin regelmässig zu ambulanten Gesprächsterminen komme und Medi ka mente erhalte. Aufgrund der zurzeit noch bestehenden Symptome sei die Be schwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig

(Urk. 5/99/3). Weil sie den Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin allerdings ausdrücklich als besserungsfähig be zeich nen (Urk. 5/99/3), steht auf grund dieses Schreibens aber nicht fest, dass eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin vorlie gen würde. 4.2.4

Mit den Berichten der C.___ kann die Beschwerdeführerin somit eine dauernde Ver schlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes nicht glaubhaft machen. 5.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich die erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 1 5. Sep tember 2011 (Urk. 5/70) zwar verändert haben. Es ist nämlich davon aus zu gehen, dass sie im Gesundheitsfall in einem 60%-Pensum erwerbstätig

wäre. Ein Aufga ben bereich besteht indes nicht mehr. Selbst unter Berücksichtigung der von Dr. A.___ attestierten dauernden Arbeitsunfähigkeit wegen einer Persön lichkeitsstörung von 20 % würde jedoch kein Anspruch auf Invaliden leistungen resultieren. Mit den aufgelegten Berichten der C.___ hat die Beschwer deführerin schliesslich nicht glaubhaft machen können, dass ihre Arbeitsfähigkeit in einem grösseren Ausmass andauernd eingeschränkt wäre. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom

26. Juli 2017 eingetreten ist.

E. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2018 führte die Beschwerde geg nerin im Wesentlichen aus, dass im Bericht der C.___ vom 2 4. Juli 2017 von eine r vorüber ge hen den depressiven Episode bei psychosozialen Belastungen (Auszug der Tochter, Sorge um den Arbeitsplatz und die Zukunft) die Rede sei. Die Thera pie habe aus Einzelgesprächen zu diesen Themen bestanden. Im Ver lauf sei es zu einer deut lichen Besserung der Symptome gekommen. Es sei eben falls von einer Per sön lichkeitsstörung berichtet worden. Dass die Beschwerde führerin an einer Persön lichkeitsstörung leide, sei indes bereits aufgrund der Vorakten bekannt gewesen. Sodann seien g emäss Bericht vom 6. Dezember 2017 die bei der neuro psychologischen Untersuchung gefundenen Einschränkungen mit der bestehen den depressiven Episo de gut erklärbar und sollten nach Besserung der depres siven Symptome ver schwinden . Die depressive Episode sei durch persönliche Sorgen (psycho soziale Belastungen) ausgelöst worden. Diese stün den im Vordergrund. Eine dauerhafte Veränderung des Gesundheits zustan des sei nicht ausgewiesen. Es sei daher weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Damit würde selbst bei einer Qualifikation der Beschwerde führerin als Vollerwerbs tätige kein Anspruch auf eine Invaliden rente resultieren ( Urk. 2 S. 2).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, ihr sozialversicherungsrechtlicher Status habe sich geändert. Ihre Ehe sei Ende 2011, mithin nach Erlass der letzten Verfügung ( vom 1 5. September 2011 ) , ge schieden worden. Gemäss der Scheidungsvereinbarung erhalte sie zurzeit noch monatlich Fr. 1‘000.-- als nachehelichen Unterhalt. In der Zukunft werde der Unter halts bei trag schrittweise reduziert. Ihre beiden Töchter mit den Jahrgängen 1991 und 1993 seien mittler weile erwachsen und finanziell selbständig. Sie würden auch nicht mehr bei ihr zu Hause leben. Wenn sie gesund wäre, würde sie daher zu 100 % einer Erwerbs tätigkeit nachgehen. Ausgehend von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Ge sundheitsfall und einer bereits mit Gutachten vom 8. Oktober 2010 festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % auf grund einer Persönlichkeits störung, erfülle sie den notwendigen Invali ditäts grad für die Durchführung von Integrations- oder beruflichen Mass nahmen. Hinzu komme, dass sich ihr Gesund heitszustand verschlechtert habe. Die Ärzte der C.___ hätten in ihren Berichten vom 25. Oktober und 6. Dezember 2017 die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, kom binierte und andere Persön lich keits störung und Somati sie rungsstörung gestellt. Zudem seien eine leichte bis mittel gradige Beeinträch tigung der Aufmerksamkeit und einige r exekutiver Funk tionen festgestellt worden (Urk. 1 S. 8). Bereits im Austrittsbericht der C.___ vom 24. Juli 2017 hätten die behandelnden Ärzte festgehalten, dass auch längerfristig mit einer Teilarbeitsfähigkeit von höchstens 60 % zu rechnen sei. Die Beschwerde gegnerin hätte daher auf ihr neues Leistungsbegehren eintreten müssen (Urk. 1 S. 9). 2.

E. 2 Es sei auf das Lei s tungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2017 einzutreten.

E. 2.1 mit Hinweis).

E. 2.2.1 Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Sub strat, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachge wiesener massen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich fest ge stellte psy chische Störung von Krank heitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokultu rellen Fak toren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Bei spiel eine von depressiven Ver stimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde De pression im fachmedi zinischen Sinne oder einen damit ver gleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidi tät gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. statt vieler : Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 5.3 mit weite rem Hin weis).

E. 2.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung resultiert aus einer Diagnose

- mit oder ohne diagnoseinhärenten Bezug zum Schwere grad - keine verlässliche Aus sage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funk tio nellen Leistungseinbusse bei psychischen Störungen. Auch wenn die diag nos ti sche Einordnung medizinisch notwendig ist, bleibt aus juristischer Sicht die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung entscheidend . Bei dieser Folgen abschätzung steht die Diagnose nicht mehr im Zentrum, sondern sie ist Aus gangspunkt zur Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheitsschaden im Sinne der klassifizieren den Merkmale überhaupt vorliegt (BGE 143 V 418 E. 6).

E. 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invali ditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

E. 2.3.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Ab klärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungs spielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintre tensfrage durch die Verwaltung nur zu über prüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver sicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richter liche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuan meldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

E. 2.4.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invali ditätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 117 V 198 E. 3b; vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2017 vom 2

0. Dezember 2017 E. 2.2).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Um stän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent schei dend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver sicher ten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Ver sicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver hältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück sichtigen. Mass gebend sind die Ver hältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Ver waltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische An nahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten

(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E.

2c, 117 V 194 E. 3b ,

144 I 28 E. 2.3).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der ver sicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. statt vieler: BGE 144 I 28 E. 2.4).

E. 2.4.2 Gemäss BGE 131 V 51 E. 5.1.2 bemisst sich die Invalidität bei einer hypothe tisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Auf ga benbereich im Sinne von Art. 27 der Verordnung über die Invali den ver sicherung (IVV) nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordent liches Bemessungsverfahren). Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wo bei entschei dend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkom men erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesund heitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspen sum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invaliden versicherung ein zustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - ärztlich festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grös ser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete.

Mit BGE 142 V 290 präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung dahin ge hend, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgaben bereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu er mittelnde Ein schrän kung im allein versicherten erwerblichen Bereich pro por tional - im Um fang der hypo thetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berück sichtigen ist. Der Inva liditätsgrad ent spricht der proportionalen Einsch ränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypo thetische Teil zeitpensum defi niert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditäts grad resul tieren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschrän kung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbe reich darstellenden, nicht ver sicherten Freizeitaktivi täten mitabgegolten würde (BGE 142 V 290 E. 7.3; vgl. für einen Anwen dungs fall: Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2017 vom 14. Juni 2017 E. 5.2-5.4 ; vgl. auch Urteil 9C_897/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.2.1.2 zum ab 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Berechnungs modell ).

E. 2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerde berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3.

E. 3 Es seien demnach mit der Beschwerdeführerin umgehend Integrations mass nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, eventualiter be rufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuch durchzuführen.

E. 3.1.1 Im der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2009 zugegangenen Bericht hielten Oberärztin Dr. med. D.___ und dipl. Psych. E.___, Y.___, fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 nach der Ankündigung des Ehemannes, dass er sich trenne und ausziehen werden, eine Anpassungsstörung mit depressiven und ängstlichen Anteilen ent wickelt habe. Eine Woche später sei sie von der Notfallärztin ins Z.___ ein gewiesen worden. Vom 22. Juli bis 21. August 2009 habe sich die Beschwerde führerin dort zum zweiten Mal in stationärer Behand lung begeben (Urk. 5/47/3). Seit 10. September 2009 befinde sich die Beschwerdeführerin in ambulanter Be handlung. Von Juli bis Oktober 2009 habe die Beschwerde füh rerin an einer Anpassungsstörung, Angst und depressiver Störung (ICD-10: F43.22) bei psycho sozialer Belastung gelitten (Urk. 5/47/2). Aus psychiatrischer Sicht sei sie theore tisch zu 100 % arbeits fähig (Urk. 5/47/5).

E. 3.1.2 Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psycho the rapie, führte in seinem Gutachten vom 8. Dezember 2010 als Diagnosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine “rezidivierende depressive Störung, ak tuell remittiert (ICD-10 F 33.4) seit etwa 2001“ sowie eine “ausgeprägte abhängige Persönlichkeitsstörung, seit dem Erwachsenenalter (F 60.7)“ auf (Urk. 5/59/7).

Dr. A.___ hielt in seinem Gutachten ferner fest, dass die Persönlich keits störung der Beschwerdeführerin hauptsächlich konstitutioneller Natur sei. Schwierige Lebensumstände (absorbierte Mutter, früher Tod des Vaters, also rea ler Verlust von nahen Bezugspersonen) hätten sicher bei der Entwicklung wesentlich mitgespielt. Persönlichkeitsstörungen würden immer dann dekompen sieren, wenn die spezifischen Behinderungen, die dadurch gegeben sind, stark berührt würden. Bei der Beschwerdeführerin seien immer eheliche Spannungen (drohen der Verlust der Geborgenheit in der Ehe) Anlass zur depressiven De kom pensation gewesen. Aber auch in Phasen, in denen sie nicht depressiv sei, bestehe eine im Vergleich zum Durchschnitt deutliche verminderte Belastbarkeit. Diese sei ge geben durch Unterordnung eigener Bedürfnisse unter die anderen Personen, dadurch die Neigung, sich zu überfordern, die Unfähigkeit sich zu wehren, die verminderte Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen und die ständige Angst vor dem Verlassen werden oder allein sein. Die ver minderte Belastbarkeit unter Druck habe sich eindrücklich schon in einer ein fachen Testung bemerkbar gemacht (im Testergebnis in den schlechtesten 5 % der Vergleichsgruppe), so dass der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeits fä higkeit von 20 % zugestanden werden müsse. Diese Einschätzung treffe seit Jah ren zu, spätestens seit Juni 2009. Einen genauen Beginn festzulegen sei nicht möglich. Diese leicht verminderte Belastbarkeit sei dauerhafter Natur und einer Behandlung kaum zugänglich (Urk. 5/59/9).

E. 3.2.1 Nach dem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im C.___ vom 9. bis 29. März 2017 stellte ein Oberarzt des C.___ die Diagnosen rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome sowie Schilddrüsenunterfunktion, substituiert (Urk. 5/84/5). Er attestierte der Beschwer deführerin vom 9. März bis 10. April 2017 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 5/84/6).

E. 3.2.2 Dem Austrittsbericht der C.___ vom 24. Juli 2017 zum stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 11. Mai bis 11. Juli 2017 sind die Diagnosen rezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vermeidenden selbstunsicheren, abhän gigen und zwanghaften An teilen (ICD-10: F61.0) und Hypothyreose zu ent neh men (Urk. 5/84/1). Dazu wurde im Wesentlichen festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin von einer depressiven Dekompensation bei zugrunde liegen der struktureller Beeinträch tigung im Sinne einer vermeidend selbstunsicheren und abhängigen Persönlich keit mit einer zwanghaften Bewältigungsstrategie auszugehen sei. Als Auslöser sei der geplante Auszug ihrer Tochter bei mangeln der Selbständigkeit und der zunehmende Druck am Arbeitsplatz anzusehen. Die Beschwerdeführerin sei eine einfache Frau mit einer kognitiven Einschränkung im Sinne einer verminderten Flexibilität im Denken. Prognostisch gesehen sei längerfristig von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Jedoch sei mit einer deut li chen Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit mit einer Teil arbeitsfähigkeit von höchstens 60 % zu rechnen (Urk. 5/84/2). 4.

E. 4 Es sei die Angelegenheit ferner zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Versicherte psychiatrisch und neuropsychologisch begutachten zu lassen.

E. 4.1.1 Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betä ti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage kann erheblichen Einfluss auf den In validitätsgrad haben. Die Beschwerdeführerin macht geltend , dass sie nunmehr im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre ( Urk. 1 S. 8) . B ereits deswegen läge eine erhebliche Veränderung seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 15. September 2011 ( Urk. 5/70) vor, womit die Beschwerdegegnerin auf ihr Leis tungsbegehren hätte eintreten müssen.

E. 4.1.2 Mit der Verfügung vom 1 5. September 2011 erwog die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin einer Tätigkeit als Raumpflegerin in einem Pensum von 8 % nachgehen würde. Die restlichen 92 % würden in den Aufgabenbereich Haushalt entfallen ( Urk. 5/70/1). Sie stützte sich dabei auf den Bericht zur Ab klä rung der beeinträch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltab klä rungs bericht) vom 1 5. Mai 2011 ( Urk. 5/64). Die Abklärungen fanden am 9. Feb ruar 2011 (bei der Beschwerdeführerin zu Hause) und am 1 5. Februar 2011 (tele fonische Rückfragen der Abklärungsperson) statt ( Urk. 5/64/1). Damals bewohnte die Beschwerde führerin eine 4.5-Zimmer wohnung ( Urk. 5/64). Im selben Haus halt wohnte ihre 1993 geborene Tochter, welche sich noch in Aus bildung befand ( Urk. 5/64/4, Urk. 5/76/2). Die Beschwer deführerin und ihre Tochter erklärten, dass diese im Haushalt für ihre eigenen Angelegenheiten zu ständig sei (Urk. 5/64/7). Die ältere Tochter mit Jahrgang 1991 war bereits aus gezogen ( Urk. 5/59/5, Urk. 5/76/2). Wohl war die Beschwer deführerin damals noch ver heiratet, sie lebte jedoch seit 1. September 2009 ge trennt von ihrem Ehe mann (Urk. 5/64/5). S ie hielt fest, dass ihr zukünftiges Erwerbspensum vom jeweiligen Unter haltsbeitrag ihres Ehemannes abhängen würde. Gegenwärtig komme sie gerade “ über die Runden“ und habe “keinen Rappen“ für etwas Überflüssiges übrig. Um “einigermassen“ zufrieden leben zu können, möchte sie dagegen auf keinen Fall mit einem vollen Pensum arbeiten. Mit einem Betrag von Fr. 4‘300.-- könne sie ihr Leben so finanzieren, dass sie keine erheblichen Sorgen im Alltag habe (Urk.

5/64/5). Danach führte die Abklä rungsperson in ihrem Be richt vom 15. März 2011 zur sozialversicherungsrecht lichen Qualifikation der Beschwerde führerin aus, dass diese nach der Ehe schei dung ihr Erwerbspensum von derzeit 7,7

% auf 60

% erhöhen würde. Momentan würde der von ihr getrennt lebende Ehemann noch einen Unterhalts beitrag von Fr.

3‘300.-- pro Monat leisten. Nach der Scheidung sei jedoch nur noch mit einem Unterhalts beitrag von Fr.

1‘500.-- pro Monat zu rechnen. Die Beschwerdeführerin gehe jedoch davon aus, dass sie mit einem Erwerbspensum von 60 % “durch käme“ (Urk. 5/64/5). Der späteren Scheidungs vereinbarung zwischen der Beschwerde führerin und ihrem ehe mali gen Ehemann ist sodann zu entnehmen, dass der von ihm zu leistende monatliche nacheheliche Unterhaltsbeitrag ab Rechtskraft des Schei dungsurteils bis zum 31. August 2013 Fr.

2‘230.--, vom 1. September 2013 bis zum 31. Dezember 2015 Fr. 2‘000.--, vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 Fr. 1‘000.--, vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 Fr. 750.-- und danach bis zur Errei chung des ordentlichen AHV-Alters des Ehe mannes Fr. 350.-- beträgt (Urk. 5/104/2). Nach der Ehescheidung arbeitete die Beschwerdeführerin ab 2012 in einem Pensum zwischen 50 und 60 % als Kassiererin in einem F.___. Ab dem Jahr 2013 war sie zusätzlich für ein Jahr stundenweise als Klassen assistenz in einem Kindergarten tätig (Urk. 5/99/5). Im Jahr 2017 arbeitete sie wegen somatischen und psych ischen Problemen (vgl. den Bericht zur neuro psy chologischen Abklärung in der C.___ vom 6. Dezember 2017 [Urk. 5/99/5]) nur noch zwischen 3 bis 20 Stunden pro Wochen bei F.___, wo sie unter anderem Regale mit Waren auffüllte (Urk. 5/99/5). Ihr Arbeitgeber löste das Arbeitsver hältnis schliesslich per 31.

Dezember 2017 auf (Urk. 5/102). In der Folge meldete sich die Beschwerde führerin beim RAV zum Bezug von Arbeitslosen entschädi gung an und bewarb sich auf Teilzeit stel len im ange stammten Bereich (Urk. 5/99/3).

Die Ehe der Beschwerdeführerin ist geschieden (Urk. 5/104) und ihre Töchter sind ausgezogen ( Urk. 1 S. 8, Urk. 5/59/5 , Urk. 5/84/1 ) . Ein Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IVV besteht mithin nicht mehr. Nach dem Vorgenannten ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheits fall aus freien Stücken höchstens in einem 60%-Pensum erwerbs tätig wäre. Ob sie ihr Erwerbspensum in Zukunft erhöhen müsste, wenn sich der monatliche Unter haltsbeitrag ihres ehemaligen Ehe gatten ab 1. Dezember 2020 verringern wird, ist für das vorliegenden Verfahren nicht relevant, weil derjenige Sachverhalt zu beurteilen ist, der zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 7. Feb ruar 2018 gegeben war (BGE 130 V 138 E.

E. 4.2.1 Zur geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands der Be schwer deführerin in psychischer Hinsicht (Urk. 1 S. 8) ist in den Akten sodann im Wesentlichen folgendes aufgeführt: Vor der Neuanmeldung zum Leistungs be zug begab sich die Beschwerde führerin im Jahr 2017 nach einigen Wochen mit zunehmendem sozialen Rückzug und Energielosigkeit vom 9.

bis 29.

März in sta tionäre Behandlung in die C.___ (Urk.

5/84/5). Deren Ärzte diag nostizierten eine schwere depressive Episode und attestierten der Beschwer deführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9.

März bis 10. April 2017 (Urk. 5/84/5-6). Von einer 100%igen Arbeits un fähig keit ist zudem für die Zeit während des zweiten stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der C.___ vom 11. Mai bis 11. Juli 2017 (Urk. 5/84/1) aus zugehen. Dieser zweite stationäre Aufenthalt erfolgte wegen einer depressiven Dekompensation, wobei im Austrittsbericht der C.___ unter anderem auch psycho soziale Belastungen in Form von höherem Druck am Arbeitsplatz und bal digem Auszug der Tochter genannt wurden (Urk. 5/84/1). Den Vorakten ist zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 22. Juli bis 21. August 2009 im Z.___ hospitalisiert war (Urk. 5/47/9). Der Klinikeintritt erfolgte per fürsorgerische Unterbringung (Urk. 5/47/9). Die Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Belas tung (ICD-10: F43.2), wobei letztere im Wesentlichen aufgrund der Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann bestanden (Urk. 5/47/10-11). Wie im Aus trittsbericht des Z.___ weiter festgehalten wurde, zeigte die Beschwerdeführerin bei Eintritt in die Klinik Anteile einer depressiven Reaktion auf die Trennungssituation, aber auch Anteile einer psychotischen Symptomatik mit Gedankenausbreitung und Beobachtungs ideen. Familiengespräche mit dem Ehemann und der älteren Tochter der Beschwerdeführerin hätten jedoch keine weiteren Hinweise auf eine bereits seit längerem bestehende psychotische Sympto matik ergeben, lediglich die bereits seit längerem schwierige Ehe sei ein Problem gewesen. Im Verlauf sei es denn auch rasch zu einer deutlichen Stabilisierung des Zustandsbildes mit vollständigem Rückgang der fraglich psychotischen Sympto matik gekommen, so dass auch die antipsychotische Medikation habe abgesetzt werden können (Urk. 5/47/10). Nach dem Aufenthalt im Z.___ befand sich die Beschwerdeführerin ab 10. September 2009 in ambulanter Behandlung im Y.___ (Urk. 5/47/2). Die Behandlung bestand aus psycho therapeutischen Gesprächen im ein- bis drei wöchigen Abstand und medi kamen töser Behandlung. Im Bericht des Y.___ wurde dazu festgehalten, bei der Beschwerdeführerin habe für eine gewisse Zeit - nämlich von Juli bis Oktober 2009 - eine Anpas sungsstörung, Angst und depressive Störung (ICD-10: F43.22) bei psychosozialer Belastung bestanden (Urk. 5/47/2). Aus psychia trischer Sicht sei die Beschwerde führerin theoretisch zu 100 % arbeits fähig (Urk. 5/47/5). Dies spricht dafür, dass die depressiven Beschwerden der Beschwer deführerin Folge ihrer psychosozialen Probleme und damit auch vorübergehend waren . Nach seinen Untersu chungen der Beschwerde führerin vom 30. September und 5. Oktober 2010 (Urk. 5/59/1) hielt Dr. A.___ denn auch fest, dass die rezidivierende depressive Störung der Beschwerdeführerin aktuell remittiert sei (Urk. 5/59/7). Er schrieb dazu, dass psycho soziale Faktoren jeweils zur depres siven Dekompensa tion geführt

hätten, diese seien bisher vorüber gehender Natur gewesen (Urk. 5/59/10).

E. 4.2.2 Gestützt auf die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin und die von ihm erho benen Befunde diagnostizierte Dr. A.___ ausserdem eine abhängige Per sön lichkeitsstörung (Urk. 5/59/6, 9). Laut Dr. A.___ “dekompensiere“ die Persönlichkeitsstörung immer dann, wenn die spezifischen Behinderungen, die da durch gegeben seien, stark berührt würden. Zudem bestehe im Durchschnitt eine deutlich verminderte Belastbarkeit. Aufgrund dieser verminderten Belast bar keit ging Dr. A.___ von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % aus (Urk. 5/59/9).

E. 4.2.3 Gemäss dem Austrittsbericht der C.___ vom 24. April 2017 erfolgte der stationäre Aufenthalt vom 11. Mai bis 11. Juli 2017 aufgrund depressiver Dekompensation bei zugrundeliegender struktureller Beeinträchtigung im Sinne einer vermeidend selbstunsicheren und abhängigen Persönlichkeit mit hohem Leistungsanspruch an sich selbst bei zunehmender psychosozialer Belastung in Form von höherem Druck am Arbeitsplatz und baldigem Auszug der Tochter (Urk. 5/84/1). Die Ärzte der C.___ gingen von einer depressiven Dekompensation bei zugrundeliegender struktureller Beeinträchtigung im Sinne einer vermeidend selbstunsicheren und abhängigen Persönlichkeit mit einer zwanghaften Bewältigungsstrategie aus. Sie hielten fest, dass die Beschwerdeführerin zwar längerfristig arbeitsfähig sei, jedoch nur in einer Teilarbeitsfähigkeit von höchstens 60 % (Urk. 5/84/2). Anders als Dr. A.___ unterscheiden die Ärzte der C.___ dabei jedoch nicht zwischen grundsätzlich iv-fremden psychosozialen Be las tungsfaktoren und den Aus wir kungen der Persönlichkeitsstörung. Ihrem Bericht vom 24. April 2017 (Urk. 5/84/1-3) kann insbesondere nicht entnommen werden, inwie fern sich die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin seit der Unter suchung durch Dr. A.___ grundlegend verschlimmert haben sollten.

Nichts anderes ergibt sich aufgrund der übrigen Berichte der C.___: Der diagnos tischen Beurteilung zu den neuropsychologischen Untersuchungen vom 16. und 22. November 2017 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerde füh rerin derzeit leichte bis mittelgradige Beeinträchtigungen in den Domänen Auf merk samkeit und einigen der exekutiven Funktion vorhanden seien. Das Aus fallprofil sei pas send zur derzeit bestehenden depressiven Episode. Die beschrie benen Beeinträch tigungen, vor allem im Bereich Auf merksamkeit und in der kognitiven Flexibili tät, hätten erhebliche Alltagsrelevanz und würden eine mög liche Erklärung für die Überforderung, welche die Beschwerdeführerin in ihrer letzten beruflichen Tätigkeit erlebt habe, liefern. Die Arbeitsfähigkeit in einer Tätig keit unter Zeit druck dürfte aktuell deutlich reduziert sein (Urk. 5/99/6). Nach Remis sion der depressiven Episode sei, gegebenen falls mit einer Latenz von einigen Wochen, eine Besserung der kog ni tiven Funk tionen zu erwarten (Urk. 5/99/7). Damit wird davon ausgegangen, die Einschränkungen stünden im Zusammen hang mit der depressiven Episode und seien besserungsfähig. Die depressive Episode wiederum stand im Zusammenhang mit den iv-fremden psychosozialen Belasungsfaktoren. Dem von zwei Psychologen der C.___ verfassten erläuternden Bericht zu Handen der IV vom 25. Oktober 2017 (Urk. 5/100/1) sind sodann keine konkreten Anga ben zur Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin zu ent nehmen. In einem von diesen Psychologen und einer Oberärztin des C.___ unterzeichneten Schreiben vom 11. Januar 2018 wurde schliesslich festgehalten, dass die Be schwerdeführerin weiterhin regelmässig zu ambulanten Gesprächsterminen komme und Medi ka mente erhalte. Aufgrund der zurzeit noch bestehenden Symptome sei die Be schwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig

(Urk. 5/99/3). Weil sie den Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin allerdings ausdrücklich als besserungsfähig be zeich nen (Urk. 5/99/3), steht auf grund dieses Schreibens aber nicht fest, dass eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin vorlie gen würde.

E. 4.2.4 Mit den Berichten der C.___ kann die Beschwerdeführerin somit eine dauernde Ver schlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes nicht glaubhaft machen.

E. 5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich die erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 1 5. Sep tember 2011 (Urk. 5/70) zwar verändert haben. Es ist nämlich davon aus zu gehen, dass sie im Gesundheitsfall in einem 60%-Pensum erwerbstätig

wäre. Ein Aufga ben bereich besteht indes nicht mehr. Selbst unter Berücksichtigung der von Dr. A.___ attestierten dauernden Arbeitsunfähigkeit wegen einer Persön lichkeitsstörung von 20 % würde jedoch kein Anspruch auf Invaliden leistungen resultieren. Mit den aufgelegten Berichten der C.___ hat die Beschwer deführerin schliesslich nicht glaubhaft machen können, dass ihre Arbeitsfähigkeit in einem grösseren Ausmass andauernd eingeschränkt wäre.

E. 6 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00196 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 6. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Leimbacher Cerletti, Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1963, bezog wegen Kniebeschwerden vom 1. März 1989 bis 31. März 1990 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 5/3, Urk. 5/27). Ein erneute s Leistungsbegehren der Versicherten vom 21. März 1991 ( Urk. 5/29) wurde mit Verfügung vom 2 9. August 1991 ab ge wie sen ( Urk. 5/39). 1.2

Am 4. April 2009 meldete sich X.___ unter Hinweis auf Beschwerden im linken Knie, Verwachsungen im Bauchraum sowie Burn-out und Erschöpfung wieder bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/42, Urk. 5/45). Die IV-Stelle holte im Zuge ihrer medi zinischen Abklärungen unter anderem Berichte des Y.___ (Urk. 5/47/1-8) und des Z.___, wo die Versicherte vom 22. Juli bis 21. August 2009 in stationärer Behandlung war (Urk. 5/47/9-12), ein. Zudem liess sie das psychiatrisch-rheumatologische Gut achten von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 8. Okto ber/2. November 2010 (Urk. 5/59-60) erstellen. Darüber hinaus veran lasste sie die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt vom

9. Februar 2011 ( Urk. 5/64). Danach wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren der Versicherten mit Verfügung vom 1 5. September 2011 ab ( Urk. 5/70). Diese Ver fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft .

1.3

X.___ stellte am 2 6. Juli 2017 ein neues Leistungsbegehren ( Urk. 5/76, Urk. 5/79). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 5/79), reichte sie zwei vom 14. und 24. Juli 2017 datierende Berichte der C.___ ein (Urk. 5/84). Mit Vorbescheid vom 1 5. September 2017 kündigte die IV-Stelle ihr an, dass sie auf ihre Neuanmeldung nicht ein tre ten werde ( Urk. 5/85). Dagegen erhob die Versicherte am 5. Oktober 2017 Ein wand ( Urk. 5/87 ). Am 2 4. Januar

2018 liess sie eine ergänzende Einwandbegrün dung (Urk. 5/103 ) und weitere Berichte und Stellungnahmen der C.___ einreichen (Urk. 5/99/4-9, Urk. 5/100) . D ie IV-Stelle verfügte am

7. Februar 2018 wie vor beschieden, dass auf das neue Leistungs be gehren der Versicherten nicht einge treten werde ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 21. Februar 2018 Beschwerde. Sie liess folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2): “ 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2018 aufzu he ben. 2. Es sei auf das Lei s tungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2017 einzutreten. 3. Es seien demnach mit der Beschwerdeführerin umgehend Integrations mass nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, eventualiter be rufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuch durchzuführen. 4. Es sei die Angelegenheit ferner zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Versicherte psychiatrisch und neuropsychologisch begutachten zu lassen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 5/1-110]), was der Beschwerdeführerin a m 17. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom

26. Juli 2017 eingetreten ist. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2018 führte die Beschwerde geg nerin im Wesentlichen aus, dass im Bericht der C.___ vom 2 4. Juli 2017 von eine r vorüber ge hen den depressiven Episode bei psychosozialen Belastungen (Auszug der Tochter, Sorge um den Arbeitsplatz und die Zukunft) die Rede sei. Die Thera pie habe aus Einzelgesprächen zu diesen Themen bestanden. Im Ver lauf sei es zu einer deut lichen Besserung der Symptome gekommen. Es sei eben falls von einer Per sön lichkeitsstörung berichtet worden. Dass die Beschwerde führerin an einer Persön lichkeitsstörung leide, sei indes bereits aufgrund der Vorakten bekannt gewesen. Sodann seien g emäss Bericht vom 6. Dezember 2017 die bei der neuro psychologischen Untersuchung gefundenen Einschränkungen mit der bestehen den depressiven Episo de gut erklärbar und sollten nach Besserung der depres siven Symptome ver schwinden . Die depressive Episode sei durch persönliche Sorgen (psycho soziale Belastungen) ausgelöst worden. Diese stün den im Vordergrund. Eine dauerhafte Veränderung des Gesundheits zustan des sei nicht ausgewiesen. Es sei daher weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Damit würde selbst bei einer Qualifikation der Beschwerde führerin als Vollerwerbs tätige kein Anspruch auf eine Invaliden rente resultieren ( Urk. 2 S. 2). 1.3

Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, ihr sozialversicherungsrechtlicher Status habe sich geändert. Ihre Ehe sei Ende 2011, mithin nach Erlass der letzten Verfügung ( vom 1 5. September 2011 ) , ge schieden worden. Gemäss der Scheidungsvereinbarung erhalte sie zurzeit noch monatlich Fr. 1‘000.-- als nachehelichen Unterhalt. In der Zukunft werde der Unter halts bei trag schrittweise reduziert. Ihre beiden Töchter mit den Jahrgängen 1991 und 1993 seien mittler weile erwachsen und finanziell selbständig. Sie würden auch nicht mehr bei ihr zu Hause leben. Wenn sie gesund wäre, würde sie daher zu 100 % einer Erwerbs tätigkeit nachgehen. Ausgehend von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Ge sundheitsfall und einer bereits mit Gutachten vom 8. Oktober 2010 festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % auf grund einer Persönlichkeits störung, erfülle sie den notwendigen Invali ditäts grad für die Durchführung von Integrations- oder beruflichen Mass nahmen. Hinzu komme, dass sich ihr Gesund heitszustand verschlechtert habe. Die Ärzte der C.___ hätten in ihren Berichten vom 25. Oktober und 6. Dezember 2017 die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, kom binierte und andere Persön lich keits störung und Somati sie rungsstörung gestellt. Zudem seien eine leichte bis mittel gradige Beeinträch tigung der Aufmerksamkeit und einige r exekutiver Funk tionen festgestellt worden (Urk. 1 S. 8). Bereits im Austrittsbericht der C.___ vom 24. Juli 2017 hätten die behandelnden Ärzte festgehalten, dass auch längerfristig mit einer Teilarbeitsfähigkeit von höchstens 60 % zu rechnen sei. Die Beschwerde gegnerin hätte daher auf ihr neues Leistungsbegehren eintreten müssen (Urk. 1 S. 9). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

2.2.1

Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Sub strat, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachge wiesener massen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich fest ge stellte psy chische Störung von Krank heitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokultu rellen Fak toren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Bei spiel eine von depressiven Ver stimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde De pression im fachmedi zinischen Sinne oder einen damit ver gleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidi tät gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. statt vieler : Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 5.3 mit weite rem Hin weis). 2.2.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung resultiert aus einer Diagnose

- mit oder ohne diagnoseinhärenten Bezug zum Schwere grad - keine verlässliche Aus sage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funk tio nellen Leistungseinbusse bei psychischen Störungen. Auch wenn die diag nos ti sche Einordnung medizinisch notwendig ist, bleibt aus juristischer Sicht die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung entscheidend . Bei dieser Folgen abschätzung steht die Diagnose nicht mehr im Zentrum, sondern sie ist Aus gangspunkt zur Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheitsschaden im Sinne der klassifizieren den Merkmale überhaupt vorliegt (BGE 143 V 418 E. 6). 2.3 2.3.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invali ditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 2.3.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Ab klärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungs spielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintre tensfrage durch die Verwaltung nur zu über prüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver sicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richter liche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuan meldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 2.4

2.4.1

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invali ditätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 117 V 198 E. 3b; vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2017 vom 2

0. Dezember 2017 E. 2.2).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Um stän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent schei dend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver sicher ten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Ver sicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver hältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück sichtigen. Mass gebend sind die Ver hältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Ver waltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische An nahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten

(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E.

2c, 117 V 194 E. 3b ,

144 I 28 E. 2.3).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der ver sicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. statt vieler: BGE 144 I 28 E. 2.4). 2.4.2

Gemäss BGE 131 V 51 E. 5.1.2 bemisst sich die Invalidität bei einer hypothe tisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Auf ga benbereich im Sinne von Art. 27 der Verordnung über die Invali den ver sicherung (IVV) nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordent liches Bemessungsverfahren). Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wo bei entschei dend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkom men erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesund heitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspen sum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invaliden versicherung ein zustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - ärztlich festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grös ser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete.

Mit BGE 142 V 290 präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung dahin ge hend, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgaben bereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu er mittelnde Ein schrän kung im allein versicherten erwerblichen Bereich pro por tional - im Um fang der hypo thetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berück sichtigen ist. Der Inva liditätsgrad ent spricht der proportionalen Einsch ränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypo thetische Teil zeitpensum defi niert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditäts grad resul tieren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschrän kung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbe reich darstellenden, nicht ver sicherten Freizeitaktivi täten mitabgegolten würde (BGE 142 V 290 E. 7.3; vgl. für einen Anwen dungs fall: Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2017 vom 14. Juni 2017 E. 5.2-5.4 ; vgl. auch Urteil 9C_897/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.2.1.2 zum ab 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Berechnungs modell ). 2.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerde berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3.

3.1

3.1.1

Im der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2009 zugegangenen Bericht hielten Oberärztin Dr. med. D.___ und dipl. Psych. E.___, Y.___, fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 nach der Ankündigung des Ehemannes, dass er sich trenne und ausziehen werden, eine Anpassungsstörung mit depressiven und ängstlichen Anteilen ent wickelt habe. Eine Woche später sei sie von der Notfallärztin ins Z.___ ein gewiesen worden. Vom 22. Juli bis 21. August 2009 habe sich die Beschwerde führerin dort zum zweiten Mal in stationärer Behand lung begeben (Urk. 5/47/3). Seit 10. September 2009 befinde sich die Beschwerdeführerin in ambulanter Be handlung. Von Juli bis Oktober 2009 habe die Beschwerde füh rerin an einer Anpassungsstörung, Angst und depressiver Störung (ICD-10: F43.22) bei psycho sozialer Belastung gelitten (Urk. 5/47/2). Aus psychiatrischer Sicht sei sie theore tisch zu 100 % arbeits fähig (Urk. 5/47/5). 3.1.2

Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psycho the rapie, führte in seinem Gutachten vom 8. Dezember 2010 als Diagnosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine “rezidivierende depressive Störung, ak tuell remittiert (ICD-10 F 33.4) seit etwa 2001“ sowie eine “ausgeprägte abhängige Persönlichkeitsstörung, seit dem Erwachsenenalter (F 60.7)“ auf (Urk. 5/59/7).

Dr. A.___ hielt in seinem Gutachten ferner fest, dass die Persönlich keits störung der Beschwerdeführerin hauptsächlich konstitutioneller Natur sei. Schwierige Lebensumstände (absorbierte Mutter, früher Tod des Vaters, also rea ler Verlust von nahen Bezugspersonen) hätten sicher bei der Entwicklung wesentlich mitgespielt. Persönlichkeitsstörungen würden immer dann dekompen sieren, wenn die spezifischen Behinderungen, die dadurch gegeben sind, stark berührt würden. Bei der Beschwerdeführerin seien immer eheliche Spannungen (drohen der Verlust der Geborgenheit in der Ehe) Anlass zur depressiven De kom pensation gewesen. Aber auch in Phasen, in denen sie nicht depressiv sei, bestehe eine im Vergleich zum Durchschnitt deutliche verminderte Belastbarkeit. Diese sei ge geben durch Unterordnung eigener Bedürfnisse unter die anderen Personen, dadurch die Neigung, sich zu überfordern, die Unfähigkeit sich zu wehren, die verminderte Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen und die ständige Angst vor dem Verlassen werden oder allein sein. Die ver minderte Belastbarkeit unter Druck habe sich eindrücklich schon in einer ein fachen Testung bemerkbar gemacht (im Testergebnis in den schlechtesten 5 % der Vergleichsgruppe), so dass der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeits fä higkeit von 20 % zugestanden werden müsse. Diese Einschätzung treffe seit Jah ren zu, spätestens seit Juni 2009. Einen genauen Beginn festzulegen sei nicht möglich. Diese leicht verminderte Belastbarkeit sei dauerhafter Natur und einer Behandlung kaum zugänglich (Urk. 5/59/9). 3.2 3.2.1

Nach dem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im C.___ vom 9. bis 29. März 2017 stellte ein Oberarzt des C.___ die Diagnosen rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome sowie Schilddrüsenunterfunktion, substituiert (Urk. 5/84/5). Er attestierte der Beschwer deführerin vom 9. März bis 10. April 2017 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 5/84/6). 3.2.2

Dem Austrittsbericht der C.___ vom 24. Juli 2017 zum stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 11. Mai bis 11. Juli 2017 sind die Diagnosen rezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vermeidenden selbstunsicheren, abhän gigen und zwanghaften An teilen (ICD-10: F61.0) und Hypothyreose zu ent neh men (Urk. 5/84/1). Dazu wurde im Wesentlichen festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin von einer depressiven Dekompensation bei zugrunde liegen der struktureller Beeinträch tigung im Sinne einer vermeidend selbstunsicheren und abhängigen Persönlich keit mit einer zwanghaften Bewältigungsstrategie auszugehen sei. Als Auslöser sei der geplante Auszug ihrer Tochter bei mangeln der Selbständigkeit und der zunehmende Druck am Arbeitsplatz anzusehen. Die Beschwerdeführerin sei eine einfache Frau mit einer kognitiven Einschränkung im Sinne einer verminderten Flexibilität im Denken. Prognostisch gesehen sei längerfristig von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Jedoch sei mit einer deut li chen Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit mit einer Teil arbeitsfähigkeit von höchstens 60 % zu rechnen (Urk. 5/84/2). 4. 4.1

4.1.1

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betä ti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage kann erheblichen Einfluss auf den In validitätsgrad haben. Die Beschwerdeführerin macht geltend , dass sie nunmehr im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre ( Urk. 1 S. 8) . B ereits deswegen läge eine erhebliche Veränderung seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 15. September 2011 ( Urk. 5/70) vor, womit die Beschwerdegegnerin auf ihr Leis tungsbegehren hätte eintreten müssen. 4.1.2

Mit der Verfügung vom 1 5. September 2011 erwog die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin einer Tätigkeit als Raumpflegerin in einem Pensum von 8 % nachgehen würde. Die restlichen 92 % würden in den Aufgabenbereich Haushalt entfallen ( Urk. 5/70/1). Sie stützte sich dabei auf den Bericht zur Ab klä rung der beeinträch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltab klä rungs bericht) vom 1 5. Mai 2011 ( Urk. 5/64). Die Abklärungen fanden am 9. Feb ruar 2011 (bei der Beschwerdeführerin zu Hause) und am 1 5. Februar 2011 (tele fonische Rückfragen der Abklärungsperson) statt ( Urk. 5/64/1). Damals bewohnte die Beschwerde führerin eine 4.5-Zimmer wohnung ( Urk. 5/64). Im selben Haus halt wohnte ihre 1993 geborene Tochter, welche sich noch in Aus bildung befand ( Urk. 5/64/4, Urk. 5/76/2). Die Beschwer deführerin und ihre Tochter erklärten, dass diese im Haushalt für ihre eigenen Angelegenheiten zu ständig sei (Urk. 5/64/7). Die ältere Tochter mit Jahrgang 1991 war bereits aus gezogen ( Urk. 5/59/5, Urk. 5/76/2). Wohl war die Beschwer deführerin damals noch ver heiratet, sie lebte jedoch seit 1. September 2009 ge trennt von ihrem Ehe mann (Urk. 5/64/5). S ie hielt fest, dass ihr zukünftiges Erwerbspensum vom jeweiligen Unter haltsbeitrag ihres Ehemannes abhängen würde. Gegenwärtig komme sie gerade “ über die Runden“ und habe “keinen Rappen“ für etwas Überflüssiges übrig. Um “einigermassen“ zufrieden leben zu können, möchte sie dagegen auf keinen Fall mit einem vollen Pensum arbeiten. Mit einem Betrag von Fr. 4‘300.-- könne sie ihr Leben so finanzieren, dass sie keine erheblichen Sorgen im Alltag habe (Urk.

5/64/5). Danach führte die Abklä rungsperson in ihrem Be richt vom 15. März 2011 zur sozialversicherungsrecht lichen Qualifikation der Beschwerde führerin aus, dass diese nach der Ehe schei dung ihr Erwerbspensum von derzeit 7,7

% auf 60

% erhöhen würde. Momentan würde der von ihr getrennt lebende Ehemann noch einen Unterhalts beitrag von Fr.

3‘300.-- pro Monat leisten. Nach der Scheidung sei jedoch nur noch mit einem Unterhalts beitrag von Fr.

1‘500.-- pro Monat zu rechnen. Die Beschwerdeführerin gehe jedoch davon aus, dass sie mit einem Erwerbspensum von 60 % “durch käme“ (Urk. 5/64/5). Der späteren Scheidungs vereinbarung zwischen der Beschwerde führerin und ihrem ehe mali gen Ehemann ist sodann zu entnehmen, dass der von ihm zu leistende monatliche nacheheliche Unterhaltsbeitrag ab Rechtskraft des Schei dungsurteils bis zum 31. August 2013 Fr.

2‘230.--, vom 1. September 2013 bis zum 31. Dezember 2015 Fr. 2‘000.--, vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 Fr. 1‘000.--, vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 Fr. 750.-- und danach bis zur Errei chung des ordentlichen AHV-Alters des Ehe mannes Fr. 350.-- beträgt (Urk. 5/104/2). Nach der Ehescheidung arbeitete die Beschwerdeführerin ab 2012 in einem Pensum zwischen 50 und 60 % als Kassiererin in einem F.___. Ab dem Jahr 2013 war sie zusätzlich für ein Jahr stundenweise als Klassen assistenz in einem Kindergarten tätig (Urk. 5/99/5). Im Jahr 2017 arbeitete sie wegen somatischen und psych ischen Problemen (vgl. den Bericht zur neuro psy chologischen Abklärung in der C.___ vom 6. Dezember 2017 [Urk. 5/99/5]) nur noch zwischen 3 bis 20 Stunden pro Wochen bei F.___, wo sie unter anderem Regale mit Waren auffüllte (Urk. 5/99/5). Ihr Arbeitgeber löste das Arbeitsver hältnis schliesslich per 31.

Dezember 2017 auf (Urk. 5/102). In der Folge meldete sich die Beschwerde führerin beim RAV zum Bezug von Arbeitslosen entschädi gung an und bewarb sich auf Teilzeit stel len im ange stammten Bereich (Urk. 5/99/3).

Die Ehe der Beschwerdeführerin ist geschieden (Urk. 5/104) und ihre Töchter sind ausgezogen ( Urk. 1 S. 8, Urk. 5/59/5 , Urk. 5/84/1 ) . Ein Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IVV besteht mithin nicht mehr. Nach dem Vorgenannten ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheits fall aus freien Stücken höchstens in einem 60%-Pensum erwerbs tätig wäre. Ob sie ihr Erwerbspensum in Zukunft erhöhen müsste, wenn sich der monatliche Unter haltsbeitrag ihres ehemaligen Ehe gatten ab 1. Dezember 2020 verringern wird, ist für das vorliegenden Verfahren nicht relevant, weil derjenige Sachverhalt zu beurteilen ist, der zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 7. Feb ruar 2018 gegeben war (BGE 130 V 138 E.

2.1 mit Hinweis). 4.2

4.2.1

Zur geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands der Be schwer deführerin in psychischer Hinsicht (Urk. 1 S. 8) ist in den Akten sodann im Wesentlichen folgendes aufgeführt: Vor der Neuanmeldung zum Leistungs be zug begab sich die Beschwerde führerin im Jahr 2017 nach einigen Wochen mit zunehmendem sozialen Rückzug und Energielosigkeit vom 9.

bis 29.

März in sta tionäre Behandlung in die C.___ (Urk.

5/84/5). Deren Ärzte diag nostizierten eine schwere depressive Episode und attestierten der Beschwer deführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9.

März bis 10. April 2017 (Urk. 5/84/5-6). Von einer 100%igen Arbeits un fähig keit ist zudem für die Zeit während des zweiten stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der C.___ vom 11. Mai bis 11. Juli 2017 (Urk. 5/84/1) aus zugehen. Dieser zweite stationäre Aufenthalt erfolgte wegen einer depressiven Dekompensation, wobei im Austrittsbericht der C.___ unter anderem auch psycho soziale Belastungen in Form von höherem Druck am Arbeitsplatz und bal digem Auszug der Tochter genannt wurden (Urk. 5/84/1). Den Vorakten ist zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 22. Juli bis 21. August 2009 im Z.___ hospitalisiert war (Urk. 5/47/9). Der Klinikeintritt erfolgte per fürsorgerische Unterbringung (Urk. 5/47/9). Die Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Belas tung (ICD-10: F43.2), wobei letztere im Wesentlichen aufgrund der Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann bestanden (Urk. 5/47/10-11). Wie im Aus trittsbericht des Z.___ weiter festgehalten wurde, zeigte die Beschwerdeführerin bei Eintritt in die Klinik Anteile einer depressiven Reaktion auf die Trennungssituation, aber auch Anteile einer psychotischen Symptomatik mit Gedankenausbreitung und Beobachtungs ideen. Familiengespräche mit dem Ehemann und der älteren Tochter der Beschwerdeführerin hätten jedoch keine weiteren Hinweise auf eine bereits seit längerem bestehende psychotische Sympto matik ergeben, lediglich die bereits seit längerem schwierige Ehe sei ein Problem gewesen. Im Verlauf sei es denn auch rasch zu einer deutlichen Stabilisierung des Zustandsbildes mit vollständigem Rückgang der fraglich psychotischen Sympto matik gekommen, so dass auch die antipsychotische Medikation habe abgesetzt werden können (Urk. 5/47/10). Nach dem Aufenthalt im Z.___ befand sich die Beschwerdeführerin ab 10. September 2009 in ambulanter Behandlung im Y.___ (Urk. 5/47/2). Die Behandlung bestand aus psycho therapeutischen Gesprächen im ein- bis drei wöchigen Abstand und medi kamen töser Behandlung. Im Bericht des Y.___ wurde dazu festgehalten, bei der Beschwerdeführerin habe für eine gewisse Zeit - nämlich von Juli bis Oktober 2009 - eine Anpas sungsstörung, Angst und depressive Störung (ICD-10: F43.22) bei psychosozialer Belastung bestanden (Urk. 5/47/2). Aus psychia trischer Sicht sei die Beschwerde führerin theoretisch zu 100 % arbeits fähig (Urk. 5/47/5). Dies spricht dafür, dass die depressiven Beschwerden der Beschwer deführerin Folge ihrer psychosozialen Probleme und damit auch vorübergehend waren . Nach seinen Untersu chungen der Beschwerde führerin vom 30. September und 5. Oktober 2010 (Urk. 5/59/1) hielt Dr. A.___ denn auch fest, dass die rezidivierende depressive Störung der Beschwerdeführerin aktuell remittiert sei (Urk. 5/59/7). Er schrieb dazu, dass psycho soziale Faktoren jeweils zur depres siven Dekompensa tion geführt

hätten, diese seien bisher vorüber gehender Natur gewesen (Urk. 5/59/10). 4.2.2

Gestützt auf die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin und die von ihm erho benen Befunde diagnostizierte Dr. A.___ ausserdem eine abhängige Per sön lichkeitsstörung (Urk. 5/59/6, 9). Laut Dr. A.___ “dekompensiere“ die Persönlichkeitsstörung immer dann, wenn die spezifischen Behinderungen, die da durch gegeben seien, stark berührt würden. Zudem bestehe im Durchschnitt eine deutlich verminderte Belastbarkeit. Aufgrund dieser verminderten Belast bar keit ging Dr. A.___ von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % aus (Urk. 5/59/9). 4.2.3

Gemäss dem Austrittsbericht der C.___ vom 24. April 2017 erfolgte der stationäre Aufenthalt vom 11. Mai bis 11. Juli 2017 aufgrund depressiver Dekompensation bei zugrundeliegender struktureller Beeinträchtigung im Sinne einer vermeidend selbstunsicheren und abhängigen Persönlichkeit mit hohem Leistungsanspruch an sich selbst bei zunehmender psychosozialer Belastung in Form von höherem Druck am Arbeitsplatz und baldigem Auszug der Tochter (Urk. 5/84/1). Die Ärzte der C.___ gingen von einer depressiven Dekompensation bei zugrundeliegender struktureller Beeinträchtigung im Sinne einer vermeidend selbstunsicheren und abhängigen Persönlichkeit mit einer zwanghaften Bewältigungsstrategie aus. Sie hielten fest, dass die Beschwerdeführerin zwar längerfristig arbeitsfähig sei, jedoch nur in einer Teilarbeitsfähigkeit von höchstens 60 % (Urk. 5/84/2). Anders als Dr. A.___ unterscheiden die Ärzte der C.___ dabei jedoch nicht zwischen grundsätzlich iv-fremden psychosozialen Be las tungsfaktoren und den Aus wir kungen der Persönlichkeitsstörung. Ihrem Bericht vom 24. April 2017 (Urk. 5/84/1-3) kann insbesondere nicht entnommen werden, inwie fern sich die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin seit der Unter suchung durch Dr. A.___ grundlegend verschlimmert haben sollten.

Nichts anderes ergibt sich aufgrund der übrigen Berichte der C.___: Der diagnos tischen Beurteilung zu den neuropsychologischen Untersuchungen vom 16. und 22. November 2017 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerde füh rerin derzeit leichte bis mittelgradige Beeinträchtigungen in den Domänen Auf merk samkeit und einigen der exekutiven Funktion vorhanden seien. Das Aus fallprofil sei pas send zur derzeit bestehenden depressiven Episode. Die beschrie benen Beeinträch tigungen, vor allem im Bereich Auf merksamkeit und in der kognitiven Flexibili tät, hätten erhebliche Alltagsrelevanz und würden eine mög liche Erklärung für die Überforderung, welche die Beschwerdeführerin in ihrer letzten beruflichen Tätigkeit erlebt habe, liefern. Die Arbeitsfähigkeit in einer Tätig keit unter Zeit druck dürfte aktuell deutlich reduziert sein (Urk. 5/99/6). Nach Remis sion der depressiven Episode sei, gegebenen falls mit einer Latenz von einigen Wochen, eine Besserung der kog ni tiven Funk tionen zu erwarten (Urk. 5/99/7). Damit wird davon ausgegangen, die Einschränkungen stünden im Zusammen hang mit der depressiven Episode und seien besserungsfähig. Die depressive Episode wiederum stand im Zusammenhang mit den iv-fremden psychosozialen Belasungsfaktoren. Dem von zwei Psychologen der C.___ verfassten erläuternden Bericht zu Handen der IV vom 25. Oktober 2017 (Urk. 5/100/1) sind sodann keine konkreten Anga ben zur Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin zu ent nehmen. In einem von diesen Psychologen und einer Oberärztin des C.___ unterzeichneten Schreiben vom 11. Januar 2018 wurde schliesslich festgehalten, dass die Be schwerdeführerin weiterhin regelmässig zu ambulanten Gesprächsterminen komme und Medi ka mente erhalte. Aufgrund der zurzeit noch bestehenden Symptome sei die Be schwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig

(Urk. 5/99/3). Weil sie den Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin allerdings ausdrücklich als besserungsfähig be zeich nen (Urk. 5/99/3), steht auf grund dieses Schreibens aber nicht fest, dass eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin vorlie gen würde. 4.2.4

Mit den Berichten der C.___ kann die Beschwerdeführerin somit eine dauernde Ver schlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes nicht glaubhaft machen. 5.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich die erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 1 5. Sep tember 2011 (Urk. 5/70) zwar verändert haben. Es ist nämlich davon aus zu gehen, dass sie im Gesundheitsfall in einem 60%-Pensum erwerbstätig

wäre. Ein Aufga ben bereich besteht indes nicht mehr. Selbst unter Berücksichtigung der von Dr. A.___ attestierten dauernden Arbeitsunfähigkeit wegen einer Persön lichkeitsstörung von 20 % würde jedoch kein Anspruch auf Invaliden leistungen resultieren. Mit den aufgelegten Berichten der C.___ hat die Beschwer deführerin schliesslich nicht glaubhaft machen können, dass ihre Arbeitsfähigkeit in einem grösseren Ausmass andauernd eingeschränkt wäre. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher