Sachverhalt
1. 1.%2 Die 1960 geborene
X.___, ohne Berufsausbildung, geschieden und Mutter
zweier 1993 un d 1995 geborener Kinder,
arbeitete zuletzt im Jahre 2011 stundenweise als Reinigungskraft (vgl. Urk. 9/11, Urk. 9/27/2); seit dem 1. Juni 2015 bezog sie wirtschaftliche Sozialhilfe (Urk. 9/46/4, Urk. 3/3) .
Aufgrund einer Anmeldung
zum Leistungsbezug im Mai 2014 (Urk. 9/5, Urk. 9/9) tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medi zinische Abklä rungen und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 9/11 ff.). Im Dezember 2014 teilte sie der Versicherten mit, aus gesundheitlichen Gründen seien derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 9/14). Im Hinblick auf die Rentenprüfung beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst mit der Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Abklärungsbericht vom 15. Dezember 2015, Urk. 9 / 27) .
N ach durchgeführtem Vorbeschei dverfah ren (Urk. 9/30, Urk. 9/34f., Urk. 9/39) wies sie einen Rentenanspruch gestützt auf einen nach Massgabe der gemischten Methode erui erten Invaliditätsgrad von rund 16 %
mit Verfügung vom 2 5. April 2016
ab (Urk. 9/44). 2.%2 Mit Datum vom 2 7. Januar 2017 meldete sich die Versicherte unt er H inweis auf ein neues Herzleiden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/46).
Nach medizinisch-erwerblichen Abklärung en sowie durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 9/56, Urk. 9/58, Urk. 9/64 f.) wies die IV-Stelle das Ren tenbegehren gestützt auf einen aufgrund der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 24 %
mit Verfügung vom 1 7. Januar 2018 ab (Urk. 2). 3 Dagegen erhob X.___ am 16. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1 7. Januar 2018 aufzuheben, zusätzliche Abklärungen durchzuführen und ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hin sicht ersuchte die Beschwerdeführer in um Gewährung der unentgeltliche n Pro zessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
6. April 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 7
f.) . Mit Verfügung vom 1 6. April 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechse l angeordnet (Urk. 10). Innert angesetzter Frist ist keine Replik eingegangen, was den Parteien am 25. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 1 9. Juni 2018 (Eingangsdatum) gab die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unter lagen zu den Akten (Urk. 13, Urk. 14 /1-22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 d es Allgemeinen Teils des Sozial ver sicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver si che rung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröff nete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Ände rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht. 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc) . 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, im Rahmen der Neuanmeldung sei eine eingeschränkte Herzfunktion ausgewiesen. Ungeachtet dessen sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer angepassten Verweistätigk eit zu 100 % arbeitsfähig . Aus der gemischten Berechnungsmethode resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin monierte die von der Beschwerdegegnerin vorgenom mene Qualifikation. Ausserdem stamme die Haushaltsabklärung aus dem Jahre 2015, seither habe sich ihr Zustand verschlechtert und im Haushalt sei sie stärker eingeschränkt (Urk. 1). 3. 3.1
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung vom 2 7. Januar 2017 materiell eingetre ten. Aufgrund der im Mai 2016 sowie 2017 neu diagnostizierten koronaren Drei gefässerkrankung, Linksherzinsuffizienz mit Lungenödem, chronischen Nierenin suffizienz
sowie kognitiven Störung (Urk. 9/64/6, Urk. 9/79/6) ist eine wesentli che Veränderung
im Zeitraum zwischen der renten abweisenden Verfügung vom 2 5. April 2016 und der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Januar 2018, welche die zeitliche Grenze für den zu beur teilenden Sachverhalt bildet, eingetreten. Strittig und zu prüfen bleiben die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und die Invaliditätsbemessung. 4. 4.1
Am 2 0. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin bei respiratorischem Versa gen notfallmässig durch die Ambulanz dem Spital Y.___ zugewiesen, wo sie bis am 1. März 2017 hospitalisiert blieb. Aufgrund der persistierenden Sauerstoff sättigung von 50 % erfolgte die initiale Versorgung über den Schockraum. Die Ärzte diagnostizierten eine akut dekompensierte Linksherzinsuffizienz mit Lun genödem. Im Austrittsbericht vom 2 9. März 2017 wird ausserdem eine koronare Dreigefässerkrankung (Erstdiagnose Mai/ 2016) festgehalten (Urk. 9/64/6). 4.2
Auf Vorhalt dieses Berichts (E. 4.1) kam RAD-Ärztin Dr. med. Z.___, Fach ärztin FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zum Schluss, die Herzfunktion sei nur leichtgradig eingeschränkt. Im Juli 2016 sei ein Defibrillator implantiert worden. Es seien deshalb Tätigkeiten, bei denen elektromagnetische Strahlen auf den Körper einwirkten, zusätzlich aus dem bereits am 2 3. August 2014 im Rahmen der Erstanmeldung [vgl. Urk. 9/29/3]
definierten Belastungs profil auszuschliessen. Ansonsten sei die Beschwerdeführerin für leichte, sitzende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten, nach wie vor arbeitsfähig. Mit hin wirke sich die koronare Dreigefässerkrankung nur marginal auf ihre Arbeits fähigkeit aus (Urk. 9/55/2). 4.3
Am 1 0. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer
kardiale n De kompensation (Herzinfarkt) und
bei akuter
Dispnoe via Schockraum der Inten sivstation des Spital s
A.___ überwiesen, wo sie bis am 7. April 2017 stationär behandelt wurde. Im Austrittsbericht des 1 1. April 2017 hielten die behandelnden Ärzte zusätzlich eine acute on chronic Niereninsuffizienz fest (Urk. 9/64/1). 4.4
Mi t Bericht vom 2 9. Mai 2017 attestierte
pract . med. B.___, Spital A.___, für eine rein sitzende sowie für eine wechselbelastende Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Mit Bezug auf das Konzentrations- und Auffassungs vermögen sowie die
Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit sei die Beschwerde führerin unbeeinträchtigt. Es bestehe allenfalls eine erheblich eingeschränkte kör perliche Leistungs fähigkeit aufgrund der ka rdialen Grunderkrankung (Urk. 9/68). 4.5
Vom 7.
April bis 2 2. Juni 2017 hielt sich die Be schwerdeführerin zur stationären
neurologischen Rehabilitation in der Rehaklinik C.___ auf . Dabei habe sich das Bild einer leichten bis mittelgradigen kognitiven Störung gezeigt mit Schwer punkt im Bereich der Aufmerksamkeit (unter anderem deutlich verlangsamte und schwankende kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit, erhöhte Ablenk barkeit), der Exekutivfunktionen (verbale semantische und formallexikalische Ideenpro duktion deutlich verlangsamt, Handlungsplanung/Problemlösung, schlussfol gerndes Denken, kognitive Flexibilität und Umstellfäh igkeit erschwert), mit mnestischen Einschränkungen (Aufnahme und Abruf von verbaler Information sowie Kurzzeitspanne mässig eingeschränkt) und leichten Minderleistungen in der visuospatialen Wahrnehmung/Organisation
(räumliches Denken unterdurch schnittlich). B ei Austritt habe die Beschwerdeführerin selbständig am Rollator gehen können; kürzere Strecken könne sie als freie Fussgängerin bewältigen (vgl. Austrittsbericht vom 1 2. Juli 2017, Urk. 9/79/4 ff.). 4.6
Mit Bericht vom 1 3. September 2017 hielt der seit Juli 2017 behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, fest, die Beschwerdeführerin sei für eine stehende, körperlich belastende Arbeit ungeeignet. Eine sitzende Tätig keit, ohne grössere körperliche Belastung könne indes ausgeübt werden (Urk. 9/94/4). 4.7
RAD-Arzt pract . med. E.___, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 7. Oktober 2017 fest, im Zeitraum von Februar bis ca. August 2017 habe aufgrund einer vorübergehenden Verschlechterung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden . Seither sei die Beschwerdeführerin gestützt auf die Einschätzun g von Dr. D.___ (vgl. E. 4.6) hinsichtlich einer –
näher umschriebenen – angepassten Verweistätigkeit arbeitsfähig, ohne wesent liche quantitative Einschränkung (Urk. 9/99/4). 4.8
Am 1 1. Dezember 2017 erlitt die Beschwerdeführerin eine schwere kardiale De kompensation, weshalb sie durch den Rettungsdienst erneut notfallmässig via Schockraum der Intensivstation des Spitals A.___ zugewiesen wurde (vgl. Austrittsbericht vom 1 9. Januar 2018, Urk. 3/2/2). 4.9
Am 1 9. Dezember 2017 hielt sich die Beschwerdeführerin zur kardiovaskulären Rehabilitation im Rehazentrum F.___ auf, wo sie am 6. Januar 2018 aus privaten Gründen vorzeitig in gebessertem Zustand in die häuslichen Verhältnisse ent lassen wurde (vgl. Austrittsbericht vom 1 6. Januar 2018, Urk. 3/2/3). 5.
Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und de ss en
Auswirkungen auf ihre
Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Neuanmeldung nicht hinreichend beurteilen.
Zunächst lassen die genannten Austrittsberichte
des Spitals Y.___,
des Spitals A.___, der Rehaklinik C.___
und Rehaklinik F.___
eine Arbeitsfähigkeitsbe urteilung vermissen. Die von pract . med. B.___
im Mai 2017 - nach einer schrittweisen Steigerung - postulierte 100%ige Arbeitsfähig keit hinsichtlich einer rein sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit steht so dann diskrepant zu der von ih r gleichzeitig festgehaltenen «allenfalls erheblich eingeschränkte n körperliche n Leistungsfähigkeit aufgrund der kardialen Grund erkrankung» . Im Übrigen liess sie damit offen, ab wann konkret eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Kommt hinzu, dass wenig später
(zusätzlich) kognitive Störungen (ICD-10: F06.7), die sich bei Müdigkeit verstärkten,
dokumentiert wur den (vgl. Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 1 2. Juli 2017, Urk. 9/79/6) . Diese l iess
Dr. D.___
im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeitsbeur teilung indes unberücksichtigt. Im Übrigen hat er sich nicht ausdrücklich zum zumutbaren Pensum geäussert (vgl. 9/94/4) .
Selbstredend vermögen auch die Stellungnahmen durch den RAD vom 2 4. März und 2 7. Oktober 2017 (Urk. 9/55/2, Urk. 9/99/4, vgl. ausserdem das am 2 3. August 2014 definierte Belastungsprofil, Urk. 9/29/5 3, wel che ohne eigene Untersuchung lediglich gestützt auf die (unzulängliche) Aktenlage erfolgten, den Anforderungen an ein e ausreichende medizinische Ent scheidungsgrundlage nicht zu genügen. 4.4
Zusammenfassend lag der angefochtenen Verfügung kein hinreichend abgeklär ter medizinischer Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende Beurtei lung des Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin erlaubt hätte. In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende medizinische Abklärung anzuordnen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss eben falls als vollständiges Obsiegen geltenden R ückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesu ch um unentgeltliche Prozessfüh rung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1) ist damit obsolet geworden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 8. Januar 2018 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägun gen, über das Leistungsgesuch
neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 14/1-22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 1.%2 Die 1960 geborene
X.___, ohne Berufsausbildung, geschieden und Mutter
zweier 1993 un d 1995 geborener Kinder,
arbeitete zuletzt im Jahre 2011 stundenweise als Reinigungskraft (vgl. Urk. 9/11, Urk. 9/27/2); seit dem 1. Juni 2015 bezog sie wirtschaftliche Sozialhilfe (Urk. 9/46/4, Urk. 3/3) .
Aufgrund einer Anmeldung
zum Leistungsbezug im Mai 2014 (Urk. 9/5, Urk. 9/9) tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medi zinische Abklä rungen und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 9/11 ff.). Im Dezember 2014 teilte sie der Versicherten mit, aus gesundheitlichen Gründen seien derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 9/14). Im Hinblick auf die Rentenprüfung beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst mit der Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Abklärungsbericht vom 15. Dezember 2015, Urk. 9 / 27) .
N ach durchgeführtem Vorbeschei dverfah ren (Urk. 9/30, Urk. 9/34f., Urk. 9/39) wies sie einen Rentenanspruch gestützt auf einen nach Massgabe der gemischten Methode erui erten Invaliditätsgrad von rund 16 %
mit Verfügung vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 d es Allgemeinen Teils des Sozial ver sicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver si che rung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc) . 2.
E. 2 5. April 2016
ab (Urk. 9/44). 2.%2 Mit Datum vom 2 7. Januar 2017 meldete sich die Versicherte unt er H inweis auf ein neues Herzleiden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/46).
Nach medizinisch-erwerblichen Abklärung en sowie durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 9/56, Urk. 9/58, Urk. 9/64 f.) wies die IV-Stelle das Ren tenbegehren gestützt auf einen aufgrund der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 24 %
mit Verfügung vom 1 7. Januar 2018 ab (Urk. 2).
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, im Rahmen der Neuanmeldung sei eine eingeschränkte Herzfunktion ausgewiesen. Ungeachtet dessen sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer angepassten Verweistätigk eit zu 100 % arbeitsfähig . Aus der gemischten Berechnungsmethode resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin monierte die von der Beschwerdegegnerin vorgenom mene Qualifikation. Ausserdem stamme die Haushaltsabklärung aus dem Jahre 2015, seither habe sich ihr Zustand verschlechtert und im Haushalt sei sie stärker eingeschränkt (Urk. 1). 3.
E. 3 Dagegen erhob X.___ am 16. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1 7. Januar 2018 aufzuheben, zusätzliche Abklärungen durchzuführen und ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hin sicht ersuchte die Beschwerdeführer in um Gewährung der unentgeltliche n Pro zessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
6. April 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 7
f.) . Mit Verfügung vom 1 6. April 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechse l angeordnet (Urk. 10). Innert angesetzter Frist ist keine Replik eingegangen, was den Parteien am 25. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 1 9. Juni 2018 (Eingangsdatum) gab die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unter lagen zu den Akten (Urk. 13, Urk. 14 /1-22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung vom 2 7. Januar 2017 materiell eingetre ten. Aufgrund der im Mai 2016 sowie 2017 neu diagnostizierten koronaren Drei gefässerkrankung, Linksherzinsuffizienz mit Lungenödem, chronischen Nierenin suffizienz
sowie kognitiven Störung (Urk. 9/64/6, Urk. 9/79/6) ist eine wesentli che Veränderung
im Zeitraum zwischen der renten abweisenden Verfügung vom 2 5. April 2016 und der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Januar 2018, welche die zeitliche Grenze für den zu beur teilenden Sachverhalt bildet, eingetreten. Strittig und zu prüfen bleiben die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und die Invaliditätsbemessung. 4. 4.1
Am 2 0. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin bei respiratorischem Versa gen notfallmässig durch die Ambulanz dem Spital Y.___ zugewiesen, wo sie bis am 1. März 2017 hospitalisiert blieb. Aufgrund der persistierenden Sauerstoff sättigung von 50 % erfolgte die initiale Versorgung über den Schockraum. Die Ärzte diagnostizierten eine akut dekompensierte Linksherzinsuffizienz mit Lun genödem. Im Austrittsbericht vom 2 9. März 2017 wird ausserdem eine koronare Dreigefässerkrankung (Erstdiagnose Mai/ 2016) festgehalten (Urk. 9/64/6). 4.2
Auf Vorhalt dieses Berichts (E. 4.1) kam RAD-Ärztin Dr. med. Z.___, Fach ärztin FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zum Schluss, die Herzfunktion sei nur leichtgradig eingeschränkt. Im Juli 2016 sei ein Defibrillator implantiert worden. Es seien deshalb Tätigkeiten, bei denen elektromagnetische Strahlen auf den Körper einwirkten, zusätzlich aus dem bereits am 2 3. August 2014 im Rahmen der Erstanmeldung [vgl. Urk. 9/29/3]
definierten Belastungs profil auszuschliessen. Ansonsten sei die Beschwerdeführerin für leichte, sitzende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten, nach wie vor arbeitsfähig. Mit hin wirke sich die koronare Dreigefässerkrankung nur marginal auf ihre Arbeits fähigkeit aus (Urk. 9/55/2). 4.3
Am 1 0. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer
kardiale n De kompensation (Herzinfarkt) und
bei akuter
Dispnoe via Schockraum der Inten sivstation des Spital s
A.___ überwiesen, wo sie bis am 7. April 2017 stationär behandelt wurde. Im Austrittsbericht des 1 1. April 2017 hielten die behandelnden Ärzte zusätzlich eine acute on chronic Niereninsuffizienz fest (Urk. 9/64/1). 4.4
Mi t Bericht vom 2 9. Mai 2017 attestierte
pract . med. B.___, Spital A.___, für eine rein sitzende sowie für eine wechselbelastende Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Mit Bezug auf das Konzentrations- und Auffassungs vermögen sowie die
Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit sei die Beschwerde führerin unbeeinträchtigt. Es bestehe allenfalls eine erheblich eingeschränkte kör perliche Leistungs fähigkeit aufgrund der ka rdialen Grunderkrankung (Urk. 9/68). 4.5
Vom 7.
April bis 2 2. Juni 2017 hielt sich die Be schwerdeführerin zur stationären
neurologischen Rehabilitation in der Rehaklinik C.___ auf . Dabei habe sich das Bild einer leichten bis mittelgradigen kognitiven Störung gezeigt mit Schwer punkt im Bereich der Aufmerksamkeit (unter anderem deutlich verlangsamte und schwankende kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit, erhöhte Ablenk barkeit), der Exekutivfunktionen (verbale semantische und formallexikalische Ideenpro duktion deutlich verlangsamt, Handlungsplanung/Problemlösung, schlussfol gerndes Denken, kognitive Flexibilität und Umstellfäh igkeit erschwert), mit mnestischen Einschränkungen (Aufnahme und Abruf von verbaler Information sowie Kurzzeitspanne mässig eingeschränkt) und leichten Minderleistungen in der visuospatialen Wahrnehmung/Organisation
(räumliches Denken unterdurch schnittlich). B ei Austritt habe die Beschwerdeführerin selbständig am Rollator gehen können; kürzere Strecken könne sie als freie Fussgängerin bewältigen (vgl. Austrittsbericht vom 1 2. Juli 2017, Urk. 9/79/4 ff.). 4.6
Mit Bericht vom 1 3. September 2017 hielt der seit Juli 2017 behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, fest, die Beschwerdeführerin sei für eine stehende, körperlich belastende Arbeit ungeeignet. Eine sitzende Tätig keit, ohne grössere körperliche Belastung könne indes ausgeübt werden (Urk. 9/94/4). 4.7
RAD-Arzt pract . med. E.___, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 7. Oktober 2017 fest, im Zeitraum von Februar bis ca. August 2017 habe aufgrund einer vorübergehenden Verschlechterung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden . Seither sei die Beschwerdeführerin gestützt auf die Einschätzun g von Dr. D.___ (vgl. E. 4.6) hinsichtlich einer –
näher umschriebenen – angepassten Verweistätigkeit arbeitsfähig, ohne wesent liche quantitative Einschränkung (Urk. 9/99/4). 4.8
Am 1 1. Dezember 2017 erlitt die Beschwerdeführerin eine schwere kardiale De kompensation, weshalb sie durch den Rettungsdienst erneut notfallmässig via Schockraum der Intensivstation des Spitals A.___ zugewiesen wurde (vgl. Austrittsbericht vom 1 9. Januar 2018, Urk. 3/2/2). 4.9
Am 1 9. Dezember 2017 hielt sich die Beschwerdeführerin zur kardiovaskulären Rehabilitation im Rehazentrum F.___ auf, wo sie am 6. Januar 2018 aus privaten Gründen vorzeitig in gebessertem Zustand in die häuslichen Verhältnisse ent lassen wurde (vgl. Austrittsbericht vom 1 6. Januar 2018, Urk. 3/2/3). 5.
Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und de ss en
Auswirkungen auf ihre
Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Neuanmeldung nicht hinreichend beurteilen.
Zunächst lassen die genannten Austrittsberichte
des Spitals Y.___,
des Spitals A.___, der Rehaklinik C.___
und Rehaklinik F.___
eine Arbeitsfähigkeitsbe urteilung vermissen. Die von pract . med. B.___
im Mai 2017 - nach einer schrittweisen Steigerung - postulierte 100%ige Arbeitsfähig keit hinsichtlich einer rein sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit steht so dann diskrepant zu der von ih r gleichzeitig festgehaltenen «allenfalls erheblich eingeschränkte n körperliche n Leistungsfähigkeit aufgrund der kardialen Grund erkrankung» . Im Übrigen liess sie damit offen, ab wann konkret eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Kommt hinzu, dass wenig später
(zusätzlich) kognitive Störungen (ICD-10: F06.7), die sich bei Müdigkeit verstärkten,
dokumentiert wur den (vgl. Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 1 2. Juli 2017, Urk. 9/79/6) . Diese l iess
Dr. D.___
im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeitsbeur teilung indes unberücksichtigt. Im Übrigen hat er sich nicht ausdrücklich zum zumutbaren Pensum geäussert (vgl. 9/94/4) .
Selbstredend vermögen auch die Stellungnahmen durch den RAD vom 2 4. März und 2 7. Oktober 2017 (Urk. 9/55/2, Urk. 9/99/4, vgl. ausserdem das am 2 3. August 2014 definierte Belastungsprofil, Urk. 9/29/5 3, wel che ohne eigene Untersuchung lediglich gestützt auf die (unzulängliche) Aktenlage erfolgten, den Anforderungen an ein e ausreichende medizinische Ent scheidungsgrundlage nicht zu genügen. 4.4
Zusammenfassend lag der angefochtenen Verfügung kein hinreichend abgeklär ter medizinischer Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende Beurtei lung des Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin erlaubt hätte. In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende medizinische Abklärung anzuordnen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss eben falls als vollständiges Obsiegen geltenden R ückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesu ch um unentgeltliche Prozessfüh rung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1) ist damit obsolet geworden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 8. Januar 2018 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägun gen, über das Leistungsgesuch
neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröff nete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Ände rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht.
E. 13 und Urk. 14/1-22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00193
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 2 3. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.%2 Die 1960 geborene
X.___, ohne Berufsausbildung, geschieden und Mutter
zweier 1993 un d 1995 geborener Kinder,
arbeitete zuletzt im Jahre 2011 stundenweise als Reinigungskraft (vgl. Urk. 9/11, Urk. 9/27/2); seit dem 1. Juni 2015 bezog sie wirtschaftliche Sozialhilfe (Urk. 9/46/4, Urk. 3/3) .
Aufgrund einer Anmeldung
zum Leistungsbezug im Mai 2014 (Urk. 9/5, Urk. 9/9) tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medi zinische Abklä rungen und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 9/11 ff.). Im Dezember 2014 teilte sie der Versicherten mit, aus gesundheitlichen Gründen seien derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 9/14). Im Hinblick auf die Rentenprüfung beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst mit der Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Abklärungsbericht vom 15. Dezember 2015, Urk. 9 / 27) .
N ach durchgeführtem Vorbeschei dverfah ren (Urk. 9/30, Urk. 9/34f., Urk. 9/39) wies sie einen Rentenanspruch gestützt auf einen nach Massgabe der gemischten Methode erui erten Invaliditätsgrad von rund 16 %
mit Verfügung vom 2 5. April 2016
ab (Urk. 9/44). 2.%2 Mit Datum vom 2 7. Januar 2017 meldete sich die Versicherte unt er H inweis auf ein neues Herzleiden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/46).
Nach medizinisch-erwerblichen Abklärung en sowie durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 9/56, Urk. 9/58, Urk. 9/64 f.) wies die IV-Stelle das Ren tenbegehren gestützt auf einen aufgrund der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 24 %
mit Verfügung vom 1 7. Januar 2018 ab (Urk. 2). 3 Dagegen erhob X.___ am 16. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1 7. Januar 2018 aufzuheben, zusätzliche Abklärungen durchzuführen und ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hin sicht ersuchte die Beschwerdeführer in um Gewährung der unentgeltliche n Pro zessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
6. April 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 7
f.) . Mit Verfügung vom 1 6. April 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechse l angeordnet (Urk. 10). Innert angesetzter Frist ist keine Replik eingegangen, was den Parteien am 25. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 1 9. Juni 2018 (Eingangsdatum) gab die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unter lagen zu den Akten (Urk. 13, Urk. 14 /1-22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 d es Allgemeinen Teils des Sozial ver sicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver si che rung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröff nete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Ände rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht. 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc) . 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, im Rahmen der Neuanmeldung sei eine eingeschränkte Herzfunktion ausgewiesen. Ungeachtet dessen sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer angepassten Verweistätigk eit zu 100 % arbeitsfähig . Aus der gemischten Berechnungsmethode resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin monierte die von der Beschwerdegegnerin vorgenom mene Qualifikation. Ausserdem stamme die Haushaltsabklärung aus dem Jahre 2015, seither habe sich ihr Zustand verschlechtert und im Haushalt sei sie stärker eingeschränkt (Urk. 1). 3. 3.1
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung vom 2 7. Januar 2017 materiell eingetre ten. Aufgrund der im Mai 2016 sowie 2017 neu diagnostizierten koronaren Drei gefässerkrankung, Linksherzinsuffizienz mit Lungenödem, chronischen Nierenin suffizienz
sowie kognitiven Störung (Urk. 9/64/6, Urk. 9/79/6) ist eine wesentli che Veränderung
im Zeitraum zwischen der renten abweisenden Verfügung vom 2 5. April 2016 und der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Januar 2018, welche die zeitliche Grenze für den zu beur teilenden Sachverhalt bildet, eingetreten. Strittig und zu prüfen bleiben die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und die Invaliditätsbemessung. 4. 4.1
Am 2 0. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin bei respiratorischem Versa gen notfallmässig durch die Ambulanz dem Spital Y.___ zugewiesen, wo sie bis am 1. März 2017 hospitalisiert blieb. Aufgrund der persistierenden Sauerstoff sättigung von 50 % erfolgte die initiale Versorgung über den Schockraum. Die Ärzte diagnostizierten eine akut dekompensierte Linksherzinsuffizienz mit Lun genödem. Im Austrittsbericht vom 2 9. März 2017 wird ausserdem eine koronare Dreigefässerkrankung (Erstdiagnose Mai/ 2016) festgehalten (Urk. 9/64/6). 4.2
Auf Vorhalt dieses Berichts (E. 4.1) kam RAD-Ärztin Dr. med. Z.___, Fach ärztin FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zum Schluss, die Herzfunktion sei nur leichtgradig eingeschränkt. Im Juli 2016 sei ein Defibrillator implantiert worden. Es seien deshalb Tätigkeiten, bei denen elektromagnetische Strahlen auf den Körper einwirkten, zusätzlich aus dem bereits am 2 3. August 2014 im Rahmen der Erstanmeldung [vgl. Urk. 9/29/3]
definierten Belastungs profil auszuschliessen. Ansonsten sei die Beschwerdeführerin für leichte, sitzende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten, nach wie vor arbeitsfähig. Mit hin wirke sich die koronare Dreigefässerkrankung nur marginal auf ihre Arbeits fähigkeit aus (Urk. 9/55/2). 4.3
Am 1 0. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer
kardiale n De kompensation (Herzinfarkt) und
bei akuter
Dispnoe via Schockraum der Inten sivstation des Spital s
A.___ überwiesen, wo sie bis am 7. April 2017 stationär behandelt wurde. Im Austrittsbericht des 1 1. April 2017 hielten die behandelnden Ärzte zusätzlich eine acute on chronic Niereninsuffizienz fest (Urk. 9/64/1). 4.4
Mi t Bericht vom 2 9. Mai 2017 attestierte
pract . med. B.___, Spital A.___, für eine rein sitzende sowie für eine wechselbelastende Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Mit Bezug auf das Konzentrations- und Auffassungs vermögen sowie die
Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit sei die Beschwerde führerin unbeeinträchtigt. Es bestehe allenfalls eine erheblich eingeschränkte kör perliche Leistungs fähigkeit aufgrund der ka rdialen Grunderkrankung (Urk. 9/68). 4.5
Vom 7.
April bis 2 2. Juni 2017 hielt sich die Be schwerdeführerin zur stationären
neurologischen Rehabilitation in der Rehaklinik C.___ auf . Dabei habe sich das Bild einer leichten bis mittelgradigen kognitiven Störung gezeigt mit Schwer punkt im Bereich der Aufmerksamkeit (unter anderem deutlich verlangsamte und schwankende kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit, erhöhte Ablenk barkeit), der Exekutivfunktionen (verbale semantische und formallexikalische Ideenpro duktion deutlich verlangsamt, Handlungsplanung/Problemlösung, schlussfol gerndes Denken, kognitive Flexibilität und Umstellfäh igkeit erschwert), mit mnestischen Einschränkungen (Aufnahme und Abruf von verbaler Information sowie Kurzzeitspanne mässig eingeschränkt) und leichten Minderleistungen in der visuospatialen Wahrnehmung/Organisation
(räumliches Denken unterdurch schnittlich). B ei Austritt habe die Beschwerdeführerin selbständig am Rollator gehen können; kürzere Strecken könne sie als freie Fussgängerin bewältigen (vgl. Austrittsbericht vom 1 2. Juli 2017, Urk. 9/79/4 ff.). 4.6
Mit Bericht vom 1 3. September 2017 hielt der seit Juli 2017 behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, fest, die Beschwerdeführerin sei für eine stehende, körperlich belastende Arbeit ungeeignet. Eine sitzende Tätig keit, ohne grössere körperliche Belastung könne indes ausgeübt werden (Urk. 9/94/4). 4.7
RAD-Arzt pract . med. E.___, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 7. Oktober 2017 fest, im Zeitraum von Februar bis ca. August 2017 habe aufgrund einer vorübergehenden Verschlechterung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden . Seither sei die Beschwerdeführerin gestützt auf die Einschätzun g von Dr. D.___ (vgl. E. 4.6) hinsichtlich einer –
näher umschriebenen – angepassten Verweistätigkeit arbeitsfähig, ohne wesent liche quantitative Einschränkung (Urk. 9/99/4). 4.8
Am 1 1. Dezember 2017 erlitt die Beschwerdeführerin eine schwere kardiale De kompensation, weshalb sie durch den Rettungsdienst erneut notfallmässig via Schockraum der Intensivstation des Spitals A.___ zugewiesen wurde (vgl. Austrittsbericht vom 1 9. Januar 2018, Urk. 3/2/2). 4.9
Am 1 9. Dezember 2017 hielt sich die Beschwerdeführerin zur kardiovaskulären Rehabilitation im Rehazentrum F.___ auf, wo sie am 6. Januar 2018 aus privaten Gründen vorzeitig in gebessertem Zustand in die häuslichen Verhältnisse ent lassen wurde (vgl. Austrittsbericht vom 1 6. Januar 2018, Urk. 3/2/3). 5.
Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und de ss en
Auswirkungen auf ihre
Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Neuanmeldung nicht hinreichend beurteilen.
Zunächst lassen die genannten Austrittsberichte
des Spitals Y.___,
des Spitals A.___, der Rehaklinik C.___
und Rehaklinik F.___
eine Arbeitsfähigkeitsbe urteilung vermissen. Die von pract . med. B.___
im Mai 2017 - nach einer schrittweisen Steigerung - postulierte 100%ige Arbeitsfähig keit hinsichtlich einer rein sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit steht so dann diskrepant zu der von ih r gleichzeitig festgehaltenen «allenfalls erheblich eingeschränkte n körperliche n Leistungsfähigkeit aufgrund der kardialen Grund erkrankung» . Im Übrigen liess sie damit offen, ab wann konkret eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Kommt hinzu, dass wenig später
(zusätzlich) kognitive Störungen (ICD-10: F06.7), die sich bei Müdigkeit verstärkten,
dokumentiert wur den (vgl. Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 1 2. Juli 2017, Urk. 9/79/6) . Diese l iess
Dr. D.___
im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeitsbeur teilung indes unberücksichtigt. Im Übrigen hat er sich nicht ausdrücklich zum zumutbaren Pensum geäussert (vgl. 9/94/4) .
Selbstredend vermögen auch die Stellungnahmen durch den RAD vom 2 4. März und 2 7. Oktober 2017 (Urk. 9/55/2, Urk. 9/99/4, vgl. ausserdem das am 2 3. August 2014 definierte Belastungsprofil, Urk. 9/29/5 3, wel che ohne eigene Untersuchung lediglich gestützt auf die (unzulängliche) Aktenlage erfolgten, den Anforderungen an ein e ausreichende medizinische Ent scheidungsgrundlage nicht zu genügen. 4.4
Zusammenfassend lag der angefochtenen Verfügung kein hinreichend abgeklär ter medizinischer Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende Beurtei lung des Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin erlaubt hätte. In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende medizinische Abklärung anzuordnen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss eben falls als vollständiges Obsiegen geltenden R ückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesu ch um unentgeltliche Prozessfüh rung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1) ist damit obsolet geworden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 8. Januar 2018 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägun gen, über das Leistungsgesuch
neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 14/1-22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger