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IV.2018.00192

Bestätigung Nichteintretensentscheid auf Neuanmeldung zum Rentenbezug; im Verwaltungsverfahren keine Säumnisfolgen angedroht, aber Zeit für die Abklärung aller bekannten Beschwerden eingeräumt, die auch genutzt wurde. Erst im Gerichtsverfahren eingereichte Berichte daher unbeachtlich, aber Überweisung zur Prüfung einer neuen Neuanmeldung.

Zürich SozVersG · 2019-06-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1967, ist angelernter Maler (Urk. 9/7) . Im Oktober 2004 stürzte er von einer Leiter und musste in der Folge wiederholt am linken Knie operiert werden (Urk. 9/4/63 und 6/4/41). Im Februar 2006 meldete sich der Versicherte wegen Kniebeschwerden zum Leistungsbezug bei der Sozialversiche rungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), an (Urk. 9/3). Die Suva als zuständiger Unfallversicherer sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 9. Januar 2007 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 9/16). Diesem Entscheid folgend verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Mai 2007 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 9/23). 1.2

Es folgten weitere Operationen am linken und

– infolge eines Verdrehtrauma s im Februar 2012 – insbesondere am

rechten Knie (Urk. 9 /27/37 und 9/35/71 ff.) . Im Juli 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 6/25).

Zwischen Mai und Juli 2013 nahm er an einer stationären Rehabilitation mit anschliessender

berufliche r Grundabklärung in der Y.___

teil (Urk. 9/41 und 9/48/51 ff.) . I m Oktober 2013 wurde der Versicherte in der Z.___ abgeklärt (Urk. 9/50/15 ff.) . Mit Verfügung vom 18. Feb ruar 2014 erhöhte die Suva seine Invalidenrente ab 1. März 2014 um 2 % und sprach ihm für di e zusätzliche Integritätseinbusse von 5 %

eine Entschädigung zu (Urk. 6/52). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk. 9/50) und verneinte –

nach Eintritt der Rechtskraft des Suva-Entscheids (Urk. 9/55) –

mit Verfügung vom 1 4. Juni 2014 erneut einen Rentenanspruch (Urk. 9/58). 1.3

Im November 2016 ging der IV-Stelle ein Verlaufsbericht der Z.___ zu (Urk. 9/59).

Mit Schreiben vom 2 2. Dezember 2016 setzt e sie

dem Versicherten Frist an, um den B ericht zu unterschreiben sowie mit Formular Arbeitg eber, Pen sionskasse und Behandler

anzugeben (Urk. 9/62). Nach Erhalt des ausgefüllten Formulars (Urk. 9/64) legte sie den Arztb ericht dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor (Urk. 9/67/2) und holte einen Auszug aus dem individu ellen Konto ein (Urk. 9/68). Mit Vorbescheid vom 2. März 2017 kündigte sie dem Versicherten an, nicht auf sein Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 9/69). Dage gen erhob dieser Einwand, wobei ihm mehrere Fristerstreckung en

zur Begrün dung und für weitere medizinische Abklärungen gewährt wurden (Urk. 9/72-77). Schliesslich v erlangte er am 1 3. Juni 2017 das Abwarten des neuen Suva-Entscheids (Urk. 9/78). Nachdem er d en an die Suva gerichtete n

Einwand vom 1 3. Juni 2017 sowie neue Arztberichte nachgereicht hatte (Urk. 9/80), sistierte d ie IV-Stelle das Verfahren formlos (Urk.

9/82). Am 7. Dezembe r 2017 bestätigte die Suva auf Anfrage der IV-Stelle, dass ihr Einspracheentscheid vom 2 1. September 2017 bzw. ihre Verfügung vom 3 0. Juni 2017

in Rechtskraft erwachsen seien (Urk. 9/85). Am 22. Januar 2018

verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2). Am 8. Februar 2018 stellte der Versicherte ein «Zusatzgesuch» (Urk. 9/88), worauf ihn die IV-Stelle telefonisch informier en liess, dass man den E ntscheid nicht wiedererwägen werde (Urk. 9/90). 2.

Gegen den Nichteintretensentscheid vom 2 2. Januar 2018 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Februar 2018 Beschwerde (Urk.

1) unter Beilage schriftlicher Anfragen an seine Behandler (Urk. 3/1-3). In der Folge reichte sein Hausarzt mit Schreiben vom 2 6. Februar 2018 (Urk.

5) diverse Arztberichte (Urk. 6/1-5) ein. Mit Verfügungen vom 2 2. und 2 8. Februar 2018 (Urk. 4 und 7) wurden der IV-Stelle sämtliche Unterlagen zur Stellungnahme zugestellt. Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. April 2018 auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch von der versicherten Person glaubhaft zu machen, dass sich ihr Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Ver waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigs tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hin weisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesge richts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1. 3

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragsteller oder der Antragstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b). 2.

2.1

Da praxisgemäss selbst dann ein erneut ablehnender Sachenentscheid vorliegen kann, wenn die Verwaltung ein Gesuch formell durch Nichteintreten erledigt hat, ist vorab der rechtliche Gehalt der angefochtenen Verfügung und somit der Prozessgegenstand festzustellen (vgl. dazu BGE 109 V 263 E. 2a, 117 V 8 E. 2b, 120 V 496 E. 1a).

2.2

Die Beschwerdegegnerin tätigte vor Erlass des angefochtenen E ntscheids keine eigenen Sachverhaltsabklärungen, sondern holte einzig eine Stellungnahme des RAD zum Sprechstundenbericht der Z.___ vom 1 0. November 2016 ein (Urk. 9/67/2). Sie liess sich also bloss im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV vom RAD beraten. Insbesondere zog sie die aktuellen Abklärungen der Suva nicht bei; selbst die Entscheide, deren Rechtkraft abgewartet wurde, liegen nicht bei den Akten. Damit prüfte die Beschwerdegegnerin das B egehren nur summarisch und beschränkte sich auf das für die Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 IVV Notwendige. Dementsprechend erwog sie

auch nur, die tatsächliche Situation müsse sich wesentlich geändert haben, um das Gesuch prüfen zu können; s olche Veränderungen seien indes nicht festzustellen (Urk. 2). 2.3

F erner ist zu beachten, dass sich die versicherte Person nicht nur die ursprüng liche Leistungsverweigerung, sondern auch das Ergebnis einer späteren materiellen Rentenprüfung entgegenhalten lassen muss, wenn der Rentenan spruch nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs abermals rechtskräftig verneint wurde (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ausgangspunkt für die glaubhaft zu machende Änderung des Sachverhalts bildet daher die letzte V erfügung vom 1 4. Juni 2014 (Urk. 9/58). 3.

3.1

Die Verneinung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 1 4. Juni 2014 erfolgte in Koordination (Urk. 9/54/5 und 9/58/2 oben) mit dem Suva- Entscheid vom 18. Februar 2014 (Urk. 9/52) .

Darin wurde festgehalten, gemäss Austrittsbericht der Y.___ vom 2 6. Juni 2013 sei dem Beschwerdeführe r

trotz der beidseitigen Knieverletzungen eine leichte bis mittels chwere Arbeit ganztags zumutbar . Die Arbeit sollte wechselbelastend sein und weder das wiederholte Ein n ehmen von Zwangshaltungen (wie Knien, Kauern oder Hocken) noch das wie derholte Gehen in unebenem Gelände oder Arbeiten auf Leitern und Gerüsten beinhalten.

Diese Zumutbarkeitsbeurteilung sei schlüssig, es sei

vollumfänglich darauf abzustellen (Urk. 9/52/2). 3.2

Es sei darauf hingewiesen, dass sich aus dem damals noch vor Verfügungserlass verfassten B ericht der Z.___ vom 23. Oktober 2013 keine neuen Erkenntnisse ergaben . D a rin wurde bestätigt, dass auch am 12. September 2013 MR-tomographisch im Bereich beider Knie kein anatomisches Korrelat für die geklagten Beschwerden gefunden worden sei, ebenso wenig Hinweis e für eine Synovitis (Urk. 9/50/16; zum detaillierten MRI-Befund Urk. 9/50/34 f.). Keine (genügenden) Hinweise fanden sich auch für eine entzündlich-rheumatologische Grunderkrankung, eine Kristallarthropathie oder ein komplexe s regionale s Schmerzsyndrom (Urk. 9/50/17).

D er Kreisarzt der Suva

schloss am 2 6. November 2013

in Kenntnis dieser

Berichte auf einen unveränderten (grosszügig bemesse nen) Integritätsschaden am linken Knie und unter Hervorhebung des B ericht s zur Kniearthroskopie vom 1 6. Oktober 2012

auf e ine mässig e, medial betonte femoro tibiale

Arthrose des rechten Knies (Urk. 9/50/8). 4. 4.1

Wie das Bundesgericht in BGE 130 V 64 erörtere, muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänder ung glaubhaft machen . Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaub haft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztbe richte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Ein reichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenen falls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernis sen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (E 5.2.5). Andernfalls sind auch später nachge reichte Bericht e

zu berücksichtigen (vgl. E. 6). 4.2

Gemäss dem als Neuanmeldung geltenden Sprechstundenbericht der Z.___ vom 10. November 2016 wurden am 2 4. Juni 2016 eine Kniepunktion und am 1 5. August 2016 eine Kniearthroskopie rechts mit medialer Te il meni s kektomie durchgeführt. Dazu findet sich die Empfehlung, die mit 14 % veran schlagte Invalidenrente zu reevaluieren, da der Beschwerdeführer derzeit nicht in diesem Mass arbeitsfähig sei

(Urk. 9/59).

Im V orbescheidverfahren

reichte der Beschwerdeführer ferner das an die Suva adressierte Schreiben vom 13. Juni 2017 ein, womit er sich gegen die Mitteilung der Suva v om 2 7. Dezember 2016 wandte, dass im Rahmen des Rückfalls keine weiteren Heilkosten mehr übernommen würden bzw. kein weiterer Leistungsan spruch mehr bestehe (Urk. 9/80/2).

Dem Schreiben legte er drei Berichte der Z.___ vom Frühjahr 2017 bei.

Im Bericht vom 2 9. März 2017 wurde anamnestisch festgehalten, dass die Beschwerdesymptomatik unverändert sei und die vorgeschlagenen Massnahmen (Chiropraktiker, Komplementärmedizin und Schmerzsprechstunde) mangels Kostengutsprache durch die Suva nicht hätten beansprucht werden können. Es zeige sich am rechten Knie eine deutliche Atrophie der periartikulären Muskula tur. Da das letzte MRI präoperativ im Juni 2016 erfolgt sei, werde zum Ausschluss einer erneuten relevanten Pathologie ein neues MRI durchgeführt. Man habe dem Beschwerdeführer aber erklärt, dass alle Beteiligten denken würden, dass er eine gestörte Schmerzverarbeitung b ei chronifizierten Schmerzen auf weise (Urk. 9/80/9).

Im miteingereichten Verlaufsbericht vom 2 7. April 2017 wurde der Beschwerde führer a ls Maler bzw. für kniebelastende Tätigkeiten als nicht arbeitsfähig beur teilt. Dabei zeigten sich i m gleichentags durchgeführten MRI des rechten Knies explizit keine neuen Befunde. Festgestellt wurde eine mittelgradige Degen e ration des medialen Kompartiments . Das Fazit lautete, e s bestehe kein pathomorpholo gisches Korrelat für die Kniegelenkschmerzen, das chirurgisch zuverlässig ange gangen werden könne (Urk. 9 /80/7).

Nichts Neues ergibt sich aus dem dritten Bericht

vom 2 3. Mai 201 7. M an empf ahl, (weiterhin) komplementärmedizinische Massnahmen zu ergreifen oder auch eine Vorstellung in einem Schmerztherapiezentrum. Aufgrund der beschriebenen Schmerzen sei verständlich, dass der Beschwerdeführer in einem körperlich belaste nd en Beruf, z.B. als Maler, nicht mehr zum von der Suva festgelegten Grad erwerbsfähig sei. Letztlich sei dies aber nur ein Eindruck. Die Arbeitsfähigkeit sei in einer arbeitsmedizinischen Untersuchung festzulegen (Urk. 9/80/4). 4.3

Anhaltspunkte für n eue Befunde bestehen aufgrund der im Verwaltungsverfahren ei n gereichten Berichte somit nicht. Insbesondere wurde für den Zeitpunkt der Neuanmeldung wiederum kein

pathomorphologisches Korrelat für die geklagten Sc hmerzen

festgestellt bzw. zeigten sich bildgebend nur die bereits seit Oktober 2012 bekannten mittelgradigen degenerativen Veränderungen im rechten Knie. Allein die Tatsache, dass eine weitere Punktion und Arthroskopie durchgeführt wurde n, bildet kein genügendes Indiz für eine rentenrelevante gesundheitliche Verschlechterung. Dies muss umso mehr gelten, als die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer nach wie vor einzig für die Tätigkeit als Maler bzw. für knie belastende Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert en .

Dieser Einschränkung wurde indes von der Invalidenversicherung bzw. der Suva bereits bei der letzten Rentenprüfung vollumfänglich Rechnung getragen, indem beim Invalidenein kommen nur die Verdienstmöglichkeiten in einer angepassten Tätigkeit (vgl. zum Tätigkeitsprofi l E. 3.1) berücksichtigt wurden.

Soweit sich die Ärzte sinngemäss für eine Wiedererwägung der Rentenverfügung vom 1 4. Juni 2014 aussprachen, bleibt anzufügen, dass der Invaliditätsgrad nicht direkt die Arbeitsfähigkeit als Maler widerspiegelt, sondern nur die Erwerbsein busse, welche der Beschwerdeführer trotz Ausübung einer ihm noch zumutbaren Tätigkeit erleidet. Zudem kann die Beschwerdegegnerin zwar formell rechtskräf tige Verfügungen, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren, wiedererwägen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt indessen in ihrem Ermessen. Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wi edererwägung (BGE 133 V 50). 4.4

Es

stellt sich die Frage, inwiefern die im Gerichtsverfahren nachgereichten Arzt be richte zu berücksichtigen sind.

Für das somatische Knieleiden spielt dies keine Rolle, zumal die medizinische Beurteilung im B ericht der Z.___ vom 2 1. Juli 2017 nicht von den oberwähnten Vorberichten abweicht. Insbesondere wurde wieder

nur eine Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Maler und in « belastenden » Tätigkeiten mit Gehen attestiert (Urk. 6/2 S. 2). Der Bericht vom 27. April 2017 (Urk. 6/3) lag

schon im Verwaltungsverfahren vor (Urk. 9 /80/6

f.).

D em Schreiben des Hausarztes

Dr. med. A.___, Allgemeinmediziner, an die Suva vom 2 7. April 2016 sind keine n eue n Befunde oder Diagnosen zu entneh men. Interessant ist aber

sein Hinweis, dass es dem Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren mit Schonen recht ordentlich gegangen und er nicht mehr wegen der Kniebeschwerden in Behandlung gewesen sei . Erst nachdem er vor Kurzem eine Anstellung als Maler zu 80 % angenommen habe, seien Anfang April 2016 wieder starke Knieschmerzen aufgetreten (Urk. 6/5). Eine gesundheit liche Verschlechterung ist damit bei unveränderten Befunden zwar nicht glaub haft gemacht. Der beschriebene Beschwerdeverlauf bestätigt indes, was aufgrund der letzten Rentenprüfung z u erwarten war – nämlich eine Schmerzexazerbation

durch Überbelastung, wenn der Beschwerdeführer die für ihn ungeeignete Tätig keit als Maler ausübt.

Aus

d er erst nach Verfügungserlass erfolgten

Anmeldung zur nochmaligen orthopädischen Abklärung,

datiert vom 1 2. Februar 2018 (Urk. 6/1), mit dem Hin weis auf «klinisch wenig» lässt sich selbstredend nichts zu Gunsten des Beschwer deführers ableiten. Es ist hervorzuheben, dass ihm

während des

Verwaltungsver fahren s bereits reichlich Zeit für neue orthopädische Abklärungen eingeräumt wurde, die er auch nutze. Nicht bedeutsam ist deshalb, dass ihm keine Säumnis folgen angedroht wurden und die Abklärungen nichts zu Tage förderten. Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt

objektive Anhaltspunkte für eine Verschlechte rung ergeben, ist eine Neuanmeldung jederzeit möglich .

Es bleibt hinsichtlich der psychischen Beschwerden festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfü gung – mithin über ein Jahr nach der Neuanmeldung (Urk. 9/59), mehr als vier Monate nach der ersten psychologischen Konsultation (Urk. 6/4) und trotz Unterstützung durch den Sozialdienst in administrativen Belangen (z.B. Urk. 9/77, 9/80 und 9/88) –

nicht darüber in Kenntnis setzte (vgl. Urk. 9 /72 und 9 /80/2 f.; ferner Urk. 9 /90/1). De mentsprechend kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie hätte ihm unter der Androhung von Säumnisfol gen eine Frist ansetzen müssen, um diese glaubhaft zu machen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den Bericht vom 4. Oktober 2017 (Urk. 6/4) nicht spätestens mit der Beschwerde hätte einreichen können. 5.

Zusammen fassend

ist durch die rechtzeitig eingereichten Arztberichte keine Ver än derung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 1 4. Juni 2014 glaubhaft gemacht. Es ist daher nicht zu beanstand en, dass die Beschwerdegeg nerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom November 2016 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Indes ist di e

vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2018 mitgeteilte Verschlechte rung des psychischen Zustandes

(Urk. 1 S. 1) unter Beilage des psychologischen Berichts der B.___ vom 4. Oktober 2017 (Urk. 6/4) von der Beschwerdegegnerin im Rahme n einer neuen Neuanmeldung zu prüfen.

Hierfür ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Beschwerde gegnerin zu überweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) . Sie sind vorliegend auf Fr. 4 00.– anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung der Neuanmeldung vom Februar 2018 überwiesen. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch von der versicherten Person glaubhaft zu machen, dass sich ihr Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Ver waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigs tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hin weisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesge richts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1. 3

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragsteller oder der Antragstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b). 2.

E. 1.3 Im November 2016 ging der IV-Stelle ein Verlaufsbericht der Z.___ zu (Urk. 9/59).

Mit Schreiben vom

E. 2 Gegen den Nichteintretensentscheid vom 2 2. Januar 2018 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Februar 2018 Beschwerde (Urk.

1) unter Beilage schriftlicher Anfragen an seine Behandler (Urk. 3/1-3). In der Folge reichte sein Hausarzt mit Schreiben vom 2 6. Februar 2018 (Urk.

5) diverse Arztberichte (Urk. 6/1-5) ein. Mit Verfügungen vom 2 2. und 2 8. Februar 2018 (Urk.

E. 2.1 Da praxisgemäss selbst dann ein erneut ablehnender Sachenentscheid vorliegen kann, wenn die Verwaltung ein Gesuch formell durch Nichteintreten erledigt hat, ist vorab der rechtliche Gehalt der angefochtenen Verfügung und somit der Prozessgegenstand festzustellen (vgl. dazu BGE 109 V 263 E. 2a, 117 V 8 E. 2b, 120 V 496 E. 1a).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte vor Erlass des angefochtenen E ntscheids keine eigenen Sachverhaltsabklärungen, sondern holte einzig eine Stellungnahme des RAD zum Sprechstundenbericht der Z.___ vom 1 0. November 2016 ein (Urk. 9/67/2). Sie liess sich also bloss im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV vom RAD beraten. Insbesondere zog sie die aktuellen Abklärungen der Suva nicht bei; selbst die Entscheide, deren Rechtkraft abgewartet wurde, liegen nicht bei den Akten. Damit prüfte die Beschwerdegegnerin das B egehren nur summarisch und beschränkte sich auf das für die Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 IVV Notwendige. Dementsprechend erwog sie

auch nur, die tatsächliche Situation müsse sich wesentlich geändert haben, um das Gesuch prüfen zu können; s olche Veränderungen seien indes nicht festzustellen (Urk. 2).

E. 2.3 F erner ist zu beachten, dass sich die versicherte Person nicht nur die ursprüng liche Leistungsverweigerung, sondern auch das Ergebnis einer späteren materiellen Rentenprüfung entgegenhalten lassen muss, wenn der Rentenan spruch nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs abermals rechtskräftig verneint wurde (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ausgangspunkt für die glaubhaft zu machende Änderung des Sachverhalts bildet daher die letzte V erfügung vom 1 4. Juni 2014 (Urk. 9/58). 3.

3.1

Die Verneinung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 1 4. Juni 2014 erfolgte in Koordination (Urk. 9/54/5 und 9/58/2 oben) mit dem Suva- Entscheid vom 18. Februar 2014 (Urk. 9/52) .

Darin wurde festgehalten, gemäss Austrittsbericht der Y.___ vom 2 6. Juni 2013 sei dem Beschwerdeführe r

trotz der beidseitigen Knieverletzungen eine leichte bis mittels chwere Arbeit ganztags zumutbar . Die Arbeit sollte wechselbelastend sein und weder das wiederholte Ein n ehmen von Zwangshaltungen (wie Knien, Kauern oder Hocken) noch das wie derholte Gehen in unebenem Gelände oder Arbeiten auf Leitern und Gerüsten beinhalten.

Diese Zumutbarkeitsbeurteilung sei schlüssig, es sei

vollumfänglich darauf abzustellen (Urk. 9/52/2). 3.2

Es sei darauf hingewiesen, dass sich aus dem damals noch vor Verfügungserlass verfassten B ericht der Z.___ vom 23. Oktober 2013 keine neuen Erkenntnisse ergaben . D a rin wurde bestätigt, dass auch am 12. September 2013 MR-tomographisch im Bereich beider Knie kein anatomisches Korrelat für die geklagten Beschwerden gefunden worden sei, ebenso wenig Hinweis e für eine Synovitis (Urk. 9/50/16; zum detaillierten MRI-Befund Urk. 9/50/34 f.). Keine (genügenden) Hinweise fanden sich auch für eine entzündlich-rheumatologische Grunderkrankung, eine Kristallarthropathie oder ein komplexe s regionale s Schmerzsyndrom (Urk. 9/50/17).

D er Kreisarzt der Suva

schloss am 2 6. November 2013

in Kenntnis dieser

Berichte auf einen unveränderten (grosszügig bemesse nen) Integritätsschaden am linken Knie und unter Hervorhebung des B ericht s zur Kniearthroskopie vom 1 6. Oktober 2012

auf e ine mässig e, medial betonte femoro tibiale

Arthrose des rechten Knies (Urk. 9/50/8).

E. 4 und 7) wurden der IV-Stelle sämtliche Unterlagen zur Stellungnahme zugestellt. Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. April 2018 auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Wie das Bundesgericht in BGE 130 V 64 erörtere, muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänder ung glaubhaft machen . Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaub haft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztbe richte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Ein reichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenen falls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernis sen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (E 5.2.5). Andernfalls sind auch später nachge reichte Bericht e

zu berücksichtigen (vgl. E. 6).

E. 4.2 Gemäss dem als Neuanmeldung geltenden Sprechstundenbericht der Z.___ vom 10. November 2016 wurden am 2 4. Juni 2016 eine Kniepunktion und am 1 5. August 2016 eine Kniearthroskopie rechts mit medialer Te il meni s kektomie durchgeführt. Dazu findet sich die Empfehlung, die mit 14 % veran schlagte Invalidenrente zu reevaluieren, da der Beschwerdeführer derzeit nicht in diesem Mass arbeitsfähig sei

(Urk. 9/59).

Im V orbescheidverfahren

reichte der Beschwerdeführer ferner das an die Suva adressierte Schreiben vom 13. Juni 2017 ein, womit er sich gegen die Mitteilung der Suva v om 2 7. Dezember 2016 wandte, dass im Rahmen des Rückfalls keine weiteren Heilkosten mehr übernommen würden bzw. kein weiterer Leistungsan spruch mehr bestehe (Urk. 9/80/2).

Dem Schreiben legte er drei Berichte der Z.___ vom Frühjahr 2017 bei.

Im Bericht vom 2 9. März 2017 wurde anamnestisch festgehalten, dass die Beschwerdesymptomatik unverändert sei und die vorgeschlagenen Massnahmen (Chiropraktiker, Komplementärmedizin und Schmerzsprechstunde) mangels Kostengutsprache durch die Suva nicht hätten beansprucht werden können. Es zeige sich am rechten Knie eine deutliche Atrophie der periartikulären Muskula tur. Da das letzte MRI präoperativ im Juni 2016 erfolgt sei, werde zum Ausschluss einer erneuten relevanten Pathologie ein neues MRI durchgeführt. Man habe dem Beschwerdeführer aber erklärt, dass alle Beteiligten denken würden, dass er eine gestörte Schmerzverarbeitung b ei chronifizierten Schmerzen auf weise (Urk. 9/80/9).

Im miteingereichten Verlaufsbericht vom 2 7. April 2017 wurde der Beschwerde führer a ls Maler bzw. für kniebelastende Tätigkeiten als nicht arbeitsfähig beur teilt. Dabei zeigten sich i m gleichentags durchgeführten MRI des rechten Knies explizit keine neuen Befunde. Festgestellt wurde eine mittelgradige Degen e ration des medialen Kompartiments . Das Fazit lautete, e s bestehe kein pathomorpholo gisches Korrelat für die Kniegelenkschmerzen, das chirurgisch zuverlässig ange gangen werden könne (Urk.

E. 4.3 Anhaltspunkte für n eue Befunde bestehen aufgrund der im Verwaltungsverfahren ei n gereichten Berichte somit nicht. Insbesondere wurde für den Zeitpunkt der Neuanmeldung wiederum kein

pathomorphologisches Korrelat für die geklagten Sc hmerzen

festgestellt bzw. zeigten sich bildgebend nur die bereits seit Oktober 2012 bekannten mittelgradigen degenerativen Veränderungen im rechten Knie. Allein die Tatsache, dass eine weitere Punktion und Arthroskopie durchgeführt wurde n, bildet kein genügendes Indiz für eine rentenrelevante gesundheitliche Verschlechterung. Dies muss umso mehr gelten, als die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer nach wie vor einzig für die Tätigkeit als Maler bzw. für knie belastende Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert en .

Dieser Einschränkung wurde indes von der Invalidenversicherung bzw. der Suva bereits bei der letzten Rentenprüfung vollumfänglich Rechnung getragen, indem beim Invalidenein kommen nur die Verdienstmöglichkeiten in einer angepassten Tätigkeit (vgl. zum Tätigkeitsprofi l E. 3.1) berücksichtigt wurden.

Soweit sich die Ärzte sinngemäss für eine Wiedererwägung der Rentenverfügung vom 1 4. Juni 2014 aussprachen, bleibt anzufügen, dass der Invaliditätsgrad nicht direkt die Arbeitsfähigkeit als Maler widerspiegelt, sondern nur die Erwerbsein busse, welche der Beschwerdeführer trotz Ausübung einer ihm noch zumutbaren Tätigkeit erleidet. Zudem kann die Beschwerdegegnerin zwar formell rechtskräf tige Verfügungen, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren, wiedererwägen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt indessen in ihrem Ermessen. Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wi edererwägung (BGE 133 V 50).

E. 4.4 Es

stellt sich die Frage, inwiefern die im Gerichtsverfahren nachgereichten Arzt be richte zu berücksichtigen sind.

Für das somatische Knieleiden spielt dies keine Rolle, zumal die medizinische Beurteilung im B ericht der Z.___ vom 2 1. Juli 2017 nicht von den oberwähnten Vorberichten abweicht. Insbesondere wurde wieder

nur eine Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Maler und in « belastenden » Tätigkeiten mit Gehen attestiert (Urk. 6/2 S. 2). Der Bericht vom 27. April 2017 (Urk. 6/3) lag

schon im Verwaltungsverfahren vor (Urk.

E. 9 /90/1). De mentsprechend kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie hätte ihm unter der Androhung von Säumnisfol gen eine Frist ansetzen müssen, um diese glaubhaft zu machen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den Bericht vom 4. Oktober 2017 (Urk. 6/4) nicht spätestens mit der Beschwerde hätte einreichen können. 5.

Zusammen fassend

ist durch die rechtzeitig eingereichten Arztberichte keine Ver än derung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 1 4. Juni 2014 glaubhaft gemacht. Es ist daher nicht zu beanstand en, dass die Beschwerdegeg nerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom November 2016 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Indes ist di e

vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2018 mitgeteilte Verschlechte rung des psychischen Zustandes

(Urk. 1 S. 1) unter Beilage des psychologischen Berichts der B.___ vom 4. Oktober 2017 (Urk. 6/4) von der Beschwerdegegnerin im Rahme n einer neuen Neuanmeldung zu prüfen.

Hierfür ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Beschwerde gegnerin zu überweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) . Sie sind vorliegend auf Fr. 4 00.– anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung der Neuanmeldung vom Februar 2018 überwiesen. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00192

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 2 7. Jun i 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1967, ist angelernter Maler (Urk. 9/7) . Im Oktober 2004 stürzte er von einer Leiter und musste in der Folge wiederholt am linken Knie operiert werden (Urk. 9/4/63 und 6/4/41). Im Februar 2006 meldete sich der Versicherte wegen Kniebeschwerden zum Leistungsbezug bei der Sozialversiche rungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), an (Urk. 9/3). Die Suva als zuständiger Unfallversicherer sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 9. Januar 2007 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 9/16). Diesem Entscheid folgend verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Mai 2007 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 9/23). 1.2

Es folgten weitere Operationen am linken und

– infolge eines Verdrehtrauma s im Februar 2012 – insbesondere am

rechten Knie (Urk. 9 /27/37 und 9/35/71 ff.) . Im Juli 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 6/25).

Zwischen Mai und Juli 2013 nahm er an einer stationären Rehabilitation mit anschliessender

berufliche r Grundabklärung in der Y.___

teil (Urk. 9/41 und 9/48/51 ff.) . I m Oktober 2013 wurde der Versicherte in der Z.___ abgeklärt (Urk. 9/50/15 ff.) . Mit Verfügung vom 18. Feb ruar 2014 erhöhte die Suva seine Invalidenrente ab 1. März 2014 um 2 % und sprach ihm für di e zusätzliche Integritätseinbusse von 5 %

eine Entschädigung zu (Urk. 6/52). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk. 9/50) und verneinte –

nach Eintritt der Rechtskraft des Suva-Entscheids (Urk. 9/55) –

mit Verfügung vom 1 4. Juni 2014 erneut einen Rentenanspruch (Urk. 9/58). 1.3

Im November 2016 ging der IV-Stelle ein Verlaufsbericht der Z.___ zu (Urk. 9/59).

Mit Schreiben vom 2 2. Dezember 2016 setzt e sie

dem Versicherten Frist an, um den B ericht zu unterschreiben sowie mit Formular Arbeitg eber, Pen sionskasse und Behandler

anzugeben (Urk. 9/62). Nach Erhalt des ausgefüllten Formulars (Urk. 9/64) legte sie den Arztb ericht dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor (Urk. 9/67/2) und holte einen Auszug aus dem individu ellen Konto ein (Urk. 9/68). Mit Vorbescheid vom 2. März 2017 kündigte sie dem Versicherten an, nicht auf sein Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 9/69). Dage gen erhob dieser Einwand, wobei ihm mehrere Fristerstreckung en

zur Begrün dung und für weitere medizinische Abklärungen gewährt wurden (Urk. 9/72-77). Schliesslich v erlangte er am 1 3. Juni 2017 das Abwarten des neuen Suva-Entscheids (Urk. 9/78). Nachdem er d en an die Suva gerichtete n

Einwand vom 1 3. Juni 2017 sowie neue Arztberichte nachgereicht hatte (Urk. 9/80), sistierte d ie IV-Stelle das Verfahren formlos (Urk.

9/82). Am 7. Dezembe r 2017 bestätigte die Suva auf Anfrage der IV-Stelle, dass ihr Einspracheentscheid vom 2 1. September 2017 bzw. ihre Verfügung vom 3 0. Juni 2017

in Rechtskraft erwachsen seien (Urk. 9/85). Am 22. Januar 2018

verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2). Am 8. Februar 2018 stellte der Versicherte ein «Zusatzgesuch» (Urk. 9/88), worauf ihn die IV-Stelle telefonisch informier en liess, dass man den E ntscheid nicht wiedererwägen werde (Urk. 9/90). 2.

Gegen den Nichteintretensentscheid vom 2 2. Januar 2018 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Februar 2018 Beschwerde (Urk.

1) unter Beilage schriftlicher Anfragen an seine Behandler (Urk. 3/1-3). In der Folge reichte sein Hausarzt mit Schreiben vom 2 6. Februar 2018 (Urk.

5) diverse Arztberichte (Urk. 6/1-5) ein. Mit Verfügungen vom 2 2. und 2 8. Februar 2018 (Urk. 4 und 7) wurden der IV-Stelle sämtliche Unterlagen zur Stellungnahme zugestellt. Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. April 2018 auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch von der versicherten Person glaubhaft zu machen, dass sich ihr Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Ver waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigs tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hin weisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesge richts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1. 3

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragsteller oder der Antragstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b). 2.

2.1

Da praxisgemäss selbst dann ein erneut ablehnender Sachenentscheid vorliegen kann, wenn die Verwaltung ein Gesuch formell durch Nichteintreten erledigt hat, ist vorab der rechtliche Gehalt der angefochtenen Verfügung und somit der Prozessgegenstand festzustellen (vgl. dazu BGE 109 V 263 E. 2a, 117 V 8 E. 2b, 120 V 496 E. 1a).

2.2

Die Beschwerdegegnerin tätigte vor Erlass des angefochtenen E ntscheids keine eigenen Sachverhaltsabklärungen, sondern holte einzig eine Stellungnahme des RAD zum Sprechstundenbericht der Z.___ vom 1 0. November 2016 ein (Urk. 9/67/2). Sie liess sich also bloss im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV vom RAD beraten. Insbesondere zog sie die aktuellen Abklärungen der Suva nicht bei; selbst die Entscheide, deren Rechtkraft abgewartet wurde, liegen nicht bei den Akten. Damit prüfte die Beschwerdegegnerin das B egehren nur summarisch und beschränkte sich auf das für die Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 IVV Notwendige. Dementsprechend erwog sie

auch nur, die tatsächliche Situation müsse sich wesentlich geändert haben, um das Gesuch prüfen zu können; s olche Veränderungen seien indes nicht festzustellen (Urk. 2). 2.3

F erner ist zu beachten, dass sich die versicherte Person nicht nur die ursprüng liche Leistungsverweigerung, sondern auch das Ergebnis einer späteren materiellen Rentenprüfung entgegenhalten lassen muss, wenn der Rentenan spruch nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs abermals rechtskräftig verneint wurde (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ausgangspunkt für die glaubhaft zu machende Änderung des Sachverhalts bildet daher die letzte V erfügung vom 1 4. Juni 2014 (Urk. 9/58). 3.

3.1

Die Verneinung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 1 4. Juni 2014 erfolgte in Koordination (Urk. 9/54/5 und 9/58/2 oben) mit dem Suva- Entscheid vom 18. Februar 2014 (Urk. 9/52) .

Darin wurde festgehalten, gemäss Austrittsbericht der Y.___ vom 2 6. Juni 2013 sei dem Beschwerdeführe r

trotz der beidseitigen Knieverletzungen eine leichte bis mittels chwere Arbeit ganztags zumutbar . Die Arbeit sollte wechselbelastend sein und weder das wiederholte Ein n ehmen von Zwangshaltungen (wie Knien, Kauern oder Hocken) noch das wie derholte Gehen in unebenem Gelände oder Arbeiten auf Leitern und Gerüsten beinhalten.

Diese Zumutbarkeitsbeurteilung sei schlüssig, es sei

vollumfänglich darauf abzustellen (Urk. 9/52/2). 3.2

Es sei darauf hingewiesen, dass sich aus dem damals noch vor Verfügungserlass verfassten B ericht der Z.___ vom 23. Oktober 2013 keine neuen Erkenntnisse ergaben . D a rin wurde bestätigt, dass auch am 12. September 2013 MR-tomographisch im Bereich beider Knie kein anatomisches Korrelat für die geklagten Beschwerden gefunden worden sei, ebenso wenig Hinweis e für eine Synovitis (Urk. 9/50/16; zum detaillierten MRI-Befund Urk. 9/50/34 f.). Keine (genügenden) Hinweise fanden sich auch für eine entzündlich-rheumatologische Grunderkrankung, eine Kristallarthropathie oder ein komplexe s regionale s Schmerzsyndrom (Urk. 9/50/17).

D er Kreisarzt der Suva

schloss am 2 6. November 2013

in Kenntnis dieser

Berichte auf einen unveränderten (grosszügig bemesse nen) Integritätsschaden am linken Knie und unter Hervorhebung des B ericht s zur Kniearthroskopie vom 1 6. Oktober 2012

auf e ine mässig e, medial betonte femoro tibiale

Arthrose des rechten Knies (Urk. 9/50/8). 4. 4.1

Wie das Bundesgericht in BGE 130 V 64 erörtere, muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänder ung glaubhaft machen . Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaub haft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztbe richte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Ein reichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenen falls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernis sen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (E 5.2.5). Andernfalls sind auch später nachge reichte Bericht e

zu berücksichtigen (vgl. E. 6). 4.2

Gemäss dem als Neuanmeldung geltenden Sprechstundenbericht der Z.___ vom 10. November 2016 wurden am 2 4. Juni 2016 eine Kniepunktion und am 1 5. August 2016 eine Kniearthroskopie rechts mit medialer Te il meni s kektomie durchgeführt. Dazu findet sich die Empfehlung, die mit 14 % veran schlagte Invalidenrente zu reevaluieren, da der Beschwerdeführer derzeit nicht in diesem Mass arbeitsfähig sei

(Urk. 9/59).

Im V orbescheidverfahren

reichte der Beschwerdeführer ferner das an die Suva adressierte Schreiben vom 13. Juni 2017 ein, womit er sich gegen die Mitteilung der Suva v om 2 7. Dezember 2016 wandte, dass im Rahmen des Rückfalls keine weiteren Heilkosten mehr übernommen würden bzw. kein weiterer Leistungsan spruch mehr bestehe (Urk. 9/80/2).

Dem Schreiben legte er drei Berichte der Z.___ vom Frühjahr 2017 bei.

Im Bericht vom 2 9. März 2017 wurde anamnestisch festgehalten, dass die Beschwerdesymptomatik unverändert sei und die vorgeschlagenen Massnahmen (Chiropraktiker, Komplementärmedizin und Schmerzsprechstunde) mangels Kostengutsprache durch die Suva nicht hätten beansprucht werden können. Es zeige sich am rechten Knie eine deutliche Atrophie der periartikulären Muskula tur. Da das letzte MRI präoperativ im Juni 2016 erfolgt sei, werde zum Ausschluss einer erneuten relevanten Pathologie ein neues MRI durchgeführt. Man habe dem Beschwerdeführer aber erklärt, dass alle Beteiligten denken würden, dass er eine gestörte Schmerzverarbeitung b ei chronifizierten Schmerzen auf weise (Urk. 9/80/9).

Im miteingereichten Verlaufsbericht vom 2 7. April 2017 wurde der Beschwerde führer a ls Maler bzw. für kniebelastende Tätigkeiten als nicht arbeitsfähig beur teilt. Dabei zeigten sich i m gleichentags durchgeführten MRI des rechten Knies explizit keine neuen Befunde. Festgestellt wurde eine mittelgradige Degen e ration des medialen Kompartiments . Das Fazit lautete, e s bestehe kein pathomorpholo gisches Korrelat für die Kniegelenkschmerzen, das chirurgisch zuverlässig ange gangen werden könne (Urk. 9 /80/7).

Nichts Neues ergibt sich aus dem dritten Bericht

vom 2 3. Mai 201 7. M an empf ahl, (weiterhin) komplementärmedizinische Massnahmen zu ergreifen oder auch eine Vorstellung in einem Schmerztherapiezentrum. Aufgrund der beschriebenen Schmerzen sei verständlich, dass der Beschwerdeführer in einem körperlich belaste nd en Beruf, z.B. als Maler, nicht mehr zum von der Suva festgelegten Grad erwerbsfähig sei. Letztlich sei dies aber nur ein Eindruck. Die Arbeitsfähigkeit sei in einer arbeitsmedizinischen Untersuchung festzulegen (Urk. 9/80/4). 4.3

Anhaltspunkte für n eue Befunde bestehen aufgrund der im Verwaltungsverfahren ei n gereichten Berichte somit nicht. Insbesondere wurde für den Zeitpunkt der Neuanmeldung wiederum kein

pathomorphologisches Korrelat für die geklagten Sc hmerzen

festgestellt bzw. zeigten sich bildgebend nur die bereits seit Oktober 2012 bekannten mittelgradigen degenerativen Veränderungen im rechten Knie. Allein die Tatsache, dass eine weitere Punktion und Arthroskopie durchgeführt wurde n, bildet kein genügendes Indiz für eine rentenrelevante gesundheitliche Verschlechterung. Dies muss umso mehr gelten, als die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer nach wie vor einzig für die Tätigkeit als Maler bzw. für knie belastende Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert en .

Dieser Einschränkung wurde indes von der Invalidenversicherung bzw. der Suva bereits bei der letzten Rentenprüfung vollumfänglich Rechnung getragen, indem beim Invalidenein kommen nur die Verdienstmöglichkeiten in einer angepassten Tätigkeit (vgl. zum Tätigkeitsprofi l E. 3.1) berücksichtigt wurden.

Soweit sich die Ärzte sinngemäss für eine Wiedererwägung der Rentenverfügung vom 1 4. Juni 2014 aussprachen, bleibt anzufügen, dass der Invaliditätsgrad nicht direkt die Arbeitsfähigkeit als Maler widerspiegelt, sondern nur die Erwerbsein busse, welche der Beschwerdeführer trotz Ausübung einer ihm noch zumutbaren Tätigkeit erleidet. Zudem kann die Beschwerdegegnerin zwar formell rechtskräf tige Verfügungen, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren, wiedererwägen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt indessen in ihrem Ermessen. Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wi edererwägung (BGE 133 V 50). 4.4

Es

stellt sich die Frage, inwiefern die im Gerichtsverfahren nachgereichten Arzt be richte zu berücksichtigen sind.

Für das somatische Knieleiden spielt dies keine Rolle, zumal die medizinische Beurteilung im B ericht der Z.___ vom 2 1. Juli 2017 nicht von den oberwähnten Vorberichten abweicht. Insbesondere wurde wieder

nur eine Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Maler und in « belastenden » Tätigkeiten mit Gehen attestiert (Urk. 6/2 S. 2). Der Bericht vom 27. April 2017 (Urk. 6/3) lag

schon im Verwaltungsverfahren vor (Urk. 9 /80/6

f.).

D em Schreiben des Hausarztes

Dr. med. A.___, Allgemeinmediziner, an die Suva vom 2 7. April 2016 sind keine n eue n Befunde oder Diagnosen zu entneh men. Interessant ist aber

sein Hinweis, dass es dem Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren mit Schonen recht ordentlich gegangen und er nicht mehr wegen der Kniebeschwerden in Behandlung gewesen sei . Erst nachdem er vor Kurzem eine Anstellung als Maler zu 80 % angenommen habe, seien Anfang April 2016 wieder starke Knieschmerzen aufgetreten (Urk. 6/5). Eine gesundheit liche Verschlechterung ist damit bei unveränderten Befunden zwar nicht glaub haft gemacht. Der beschriebene Beschwerdeverlauf bestätigt indes, was aufgrund der letzten Rentenprüfung z u erwarten war – nämlich eine Schmerzexazerbation

durch Überbelastung, wenn der Beschwerdeführer die für ihn ungeeignete Tätig keit als Maler ausübt.

Aus

d er erst nach Verfügungserlass erfolgten

Anmeldung zur nochmaligen orthopädischen Abklärung,

datiert vom 1 2. Februar 2018 (Urk. 6/1), mit dem Hin weis auf «klinisch wenig» lässt sich selbstredend nichts zu Gunsten des Beschwer deführers ableiten. Es ist hervorzuheben, dass ihm

während des

Verwaltungsver fahren s bereits reichlich Zeit für neue orthopädische Abklärungen eingeräumt wurde, die er auch nutze. Nicht bedeutsam ist deshalb, dass ihm keine Säumnis folgen angedroht wurden und die Abklärungen nichts zu Tage förderten. Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt

objektive Anhaltspunkte für eine Verschlechte rung ergeben, ist eine Neuanmeldung jederzeit möglich .

Es bleibt hinsichtlich der psychischen Beschwerden festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfü gung – mithin über ein Jahr nach der Neuanmeldung (Urk. 9/59), mehr als vier Monate nach der ersten psychologischen Konsultation (Urk. 6/4) und trotz Unterstützung durch den Sozialdienst in administrativen Belangen (z.B. Urk. 9/77, 9/80 und 9/88) –

nicht darüber in Kenntnis setzte (vgl. Urk. 9 /72 und 9 /80/2 f.; ferner Urk. 9 /90/1). De mentsprechend kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie hätte ihm unter der Androhung von Säumnisfol gen eine Frist ansetzen müssen, um diese glaubhaft zu machen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den Bericht vom 4. Oktober 2017 (Urk. 6/4) nicht spätestens mit der Beschwerde hätte einreichen können. 5.

Zusammen fassend

ist durch die rechtzeitig eingereichten Arztberichte keine Ver än derung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 1 4. Juni 2014 glaubhaft gemacht. Es ist daher nicht zu beanstand en, dass die Beschwerdegeg nerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom November 2016 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Indes ist di e

vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2018 mitgeteilte Verschlechte rung des psychischen Zustandes

(Urk. 1 S. 1) unter Beilage des psychologischen Berichts der B.___ vom 4. Oktober 2017 (Urk. 6/4) von der Beschwerdegegnerin im Rahme n einer neuen Neuanmeldung zu prüfen.

Hierfür ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Beschwerde gegnerin zu überweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) . Sie sind vorliegend auf Fr. 4 00.– anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung der Neuanmeldung vom Februar 2018 überwiesen. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti