opencaselaw.ch

IV.2018.00191

Neuanmeldung, Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht (BGE 8C_626/2019)

Zürich SozVersG · 2019-06-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1964, war vo m 8. September 2008 bis zum 28. Februar 2013 als Kommissionierer bei der Y.___ angestellt (Urk. 11/14). Am 1 6. Januar 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Am 1 9. Februar 2013 wurde der Versicherte am Rücken operiert (Dekompression der Nervenwur zeln L4, L5, S1 rechts, posteriore

Spondylodese von L4 bis S1, Entnahme von autologem Knochen aus dem Beckenkamm rechts, Implantation eines epiduralen Schmerzkatheters zur postop erativen Schmerzanalgesie, Urk. 11/13/11 -12). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklä rungen vor. Mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2013 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 11/26). 1.2

Am 4. Dezember 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte

wiederum unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/34), unter Beilage von Berichten des Z.___ vom 1 6. Oktober und vom

1 7. November 2017 (Urk. 11/32) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 1. Dezember 2017, Urk. 11/39, und Einwand des Versicherten vom 9. Januar 2018, Urk. 11/41) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 8. Januar 2018 (Urk.

2) nicht ein. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Gesuch vom 4. Dezember 2017 einzutreten, den Fall rechts genügend abzuklären und über die Rente neu zu entscheiden. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwe rde antwort vom 2 8. März 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwer de führer am 5. April 2018 angezeigt wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 1. April 2019 (Urk.

13) reichte der Beschwerdeführer den Bericht des Z.___ vom 1 9. März 2019 (Urk.

14) nach, was der Beschwerde gegnerin am 3. April 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beur teilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2013 ein Anspruch auf ein e Invalidenrente verneint worden sei, da dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit vollzeitig zumut bar sei.

Mit den eingereichten Bericht en

des Z.___ vom 1 6. Oktober und vom 1 7. November 2017 habe der Beschwer deführer keine erhebliche Änderung seines Gesundheitszustands glaubhaft gemacht. Die in diesen Bericht en erwähnte mittelgradige depressi ve Episode werde nicht behandelt. Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Erkran kung liege nicht vor (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass seit dem Entscheid vom 1 5. Oktober 2013 b ald fünf Jahre vergangen seien. S ein Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich erheblich verschlechtert . Es sei eine mittelgradige depressive Episode festgestellt worden. Die psychischen Beschwerden seien im Jahr 2013 noch kein Thema gewesen. Zudem leide er an starken Wirbelschmerzen und neurologischen Ausfällen. Sieben Fachärzte des Z.___ hätten diese Verschlechterung bestätigt und ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigk eit attestiert (Urk. 1). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuan meldung vom 4. Dezember 2017 (Eingangsdatum, Urk. 11/34) nicht eingetreten ist. Dabei stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 1 5. Oktober 2013 (Urk. 11/26) erheblich verschlechtert hat. 3.2

3.2.1

Der rentenverneinenden Verfügun g der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Oktober 2013 (Urk. 11/26) lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte zugrunde: 3.2.2

Dr. med. A.___, B.___, stellte im Bericht vom 5. April 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) lumbo spondylogenes

lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei Bandscheibenprotrusion L4/5 rechts foramina l, seit September 2012, und (2) Verdacht auf eine beginnende Coxarthrose rechts. Dr. A.___

gab an, dass Ende Februar 2013 bei Prof. Dr. med. C.___, FMH Orthopädie und Traumatologie, eine Wirbel säulenoperation durchgeführt worden sei. De r Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter bei d er D.___ (richtig: Y.___) seit dem 4. September 2012 bis jetzt (mit kurzen Pausen) zu 50 % bis 100 % ar beitsunfä hig (Urk. 11/13/1-2). 3.2.3

Dr. med. E.___, B.___, erklärte im Bericht vom 9. Juli 2013 zuhanden der Swica Krankenversicherung AG (Krankentag geld ver sicherung), dass der Beschwerdeführer ab dem 1 7. Juni 201 3 zu 100 % arbeits fähig sei, bei folgenden Restriktionen: Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Heben und Tragen von mehr als 10 kg und Tätigkeiten, die auf einer Leiter aus zuführen seien (Urk. 11/20/1). 3.3 3.3.1

Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind folgende ärztlichen Beurteilungen aktenkundig: 3.3.2

Die Ärzte des Z.___

stellten im an Dr. med.

F.___, FMH Innere Medizin, gerichteten Bericht vom 1 6. Oktober 2017 folgende Diagnosen (Urk. 11/32/1): (1) r ezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) (2) l umboradikuläres Reiz- und S chmerzsyndrom (G.___ 2 8. Januar 2013) mit/bei - r echtslaterale r foraminaler Diskushern ie L4/L5 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel L4 rechts (MRI vom 1 7. Juni 20 11) - a ktivierte r F acettengelenksarthrose L4/5 rechts - Status nach Operation Disk ushernie L4/5

1 9. Februar 2013 (H.___) - neuroforaminale r Stenose L4/L5 rechts und L5/S1 rechts (I.___

2 2. März 2013) - k ein em Hinweis auf eine

Rezidivhernie auf Höhe L4/5 rechts bei hier gegenüber der Voruntersuchung leicht zunehmender dorsaler Spondylophytenbildung mit mässiggradiger, überwiegend ossär bedingter Einengung des Foramen

intervertebrale rechts und möglicher foraminaler Af fektion der L4- Nerven - wurzel rechts (2 5. November 20 16 MRI Lendenwirbelsäule [ LWS ] inkl. thorako - lumbaler und lumbosakraler Ü bergang, J.___ 2 5. November 20 16) (3) Status nach Leiste n bruch-Operation rechts 2011 (4) Nikotina busus (Dr. med. K.___, 1 6. Mai 20 17) - Verdacht auf

C hronic

Obstructive

Pulmonary

Disease

- Verdacht auf

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (5) Verdacht auf Reflux /GERD (Dr. K.___, 1 6. Mai 20 17) - unter NSAR - unter PPI (6)

Thoraxw andschmerz rechts paras ternal (Dr. K.___, 1 6. Mai 20 17) (7) Vitamin D-Mangel (8) Hyperli pi dämie (Dr. K.___, 1 6. Mai 20 17) - kontrollbedürftig (9) Überge wicht (Dr. K.___, 1 6. Mai 20 17) - BMI: 29.6 kg/m2

Die Ärzte des Z.___ gaben an, dass der Beschwerdeführer aus somatischer und psychiatrischer Sicht auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 11/32/10). 3.3.3

Im Bericht vom 1 7. November 2017 erklärten die Fachpersonen des Z.___, dass seit 2013 eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Aktuell sei sicher eine mittelgradige depressive Episode gegeben. Der psychiatrische Zustand sei vor 2013 nicht dokumentiert worden (Urk. 11/32/15). 4. 4.1

Der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Januar 2018 (Urk. 2), mit der die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 4. De zember 2017 (Eingangsdatum, Urk. 11/34) nicht eintrat, lag im Wesentlichen die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Dezember 2017 zugrunde (Urk. 11/38/2). 4.2

Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass seitens des

Z.___

am 1 6. Oktober 2017

von einer Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule mit erheblicher Schmerzangabe berichtet werde . Neurologische Aus fälle seien mit Ausnahme einer Reflexabschwächung nicht gefunden worden . Der Rheumatologe Dr. med. L.___ dokumentiere eine ausgeprägte Schmerzaus weitun g mit positiven Waddell -Zeichen. Es lägen Schmerzen über die anatomi schen Grenzen hinaus, Schmerzen d er Haut bei leichter Berührung und bei Scheinmanövern, ein veränderter Befund bei Ablenkung, eine nicht durch neu roanatomische Zusammenhänge erklärbar e Muskelschwäche und übertriebe ne Schmerzreaktionen vor . Im Weiteren bestehe ein Status nach Op eration der LWS. D ie Belastb arkeitseinschränkung der LWS sei

bereits bekannt. Aus psychiatri scher Sicht habe Dr. med. M.___

am 1 7. November 20 17 erklärt, dass sich der Gesundheitszustand seit 2013 verschlechtert habe. Er habe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 33.1), seit 2011 (Tabelle S. 2), diagnostiziert, die anfänglich noch Besserungen gezeigt habe. Aufgrund welcher Informa tionen Dr. M.___

diese Diagnose stelle, bleibe unklar. Er

berichte selbst, dass die psychiatrische Problematik bishe r nicht dokumentiert worden sei. Unter der Rubrik durchgeführte Behandlungen führe das Z.___ die Operation von 2013, die Einnahme von Schmerzmittel n (Dafalgan, Inflamac, Mephadolor) ohne Angabe von Menge und Häufigkeit sowie Physiotherapie einmal pro Woche auf. Als psychosomati sche Intervent ion werde eine psychologisch-psychiatrische Behandlung seit Dezember 2016

erwähnt. Angaben zur Behandlungsfrequenz, zur Dosierung des aufgeführten Duloxetin

und zum Effekt der Behandlung

würden jedoch fehlen . Zusammenfassend sei kein Hinweis auf einen dauerhaften psychischen Gesund heitsschaden gegeben (Urk. 11/38/2). 4.3

Diese Stellungnahme des RAD ist einleuchtend und plausibel.

Wie dem Bericht von Dr. A.___ vom 5. April 2013 (Urk. 11/13/1-3) zu entnehmen ist, bestand en bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der rentenverneinenden Verfü gung vom 1 3. Oktober 2013 (Urk. 11/26)

LWS-Beschwerden mit Ausstrahlung ins rechte Bein

und in diesem Zusammenhang eine eingeschränkte Belastbarkeit des Rückens . Die Beschwerdegegnerin war in der Verfügung vom 1 5. Oktober 2013 denn auch zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kommissionierer nicht mehr zumutbar sei, sondern ledig lich noch angepasste nicht rückenbelastende Tätigkeit en ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, welche nicht auf einer Leiter auszuführen sei en.

Inwiefern es hinsichtlich d er LWS-B eschwerden seither zu einer erhebliche n Verschlechte rung gekommen sein soll

– die Ärzte des Z.___ haben dem Beschwerdeführer im Bericht vom 1 6. Oktober 2017 auch aus rein somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten attestiert -, haben diese nicht nachvollziehbar begründet (Urk. 11/32/1-12) . Über dies wird in diesem Bericht des Z.___

ausdrück lich erwähnt, dass im MRI LWS vom 2 5. November 2016

kein Hinweis auf eine Rezidivhernie auf Höhe L4/5 rechts

ersichtlich gewesen sei

(Urk. 11/32/1).

Was die geklagten psychischen Beschwerden anbelangt, findet Dr. M.___ s

Fest stellung, wonach bereits 2011 erstmals eine depressive Episode vorgelegen habe, in den übrigen Akten keine Stütze. Zudem ist dem Bericht von Dr. M.___ vom 1 7. November 2017 nicht zu entnehmen, ob und in welchen Abständen seit 2011 eine psychotherapeutische und/oder medikamentöse Behandlung erfolgt bzw. erfolgte. Jedenfalls attestierte die psychiatrische Fachärztin des Z.___ laut Bericht des Z.___ vom 1 6. Oktober 2017 (Urk. 11/32 S. 11) bereits seit 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit (aus somatischen wie psychosomatischen Gründen), womit im Vergleich zur rentenabweisenden Verfügung vom Oktober 2013 ebenfalls keine massgebliche Verschlechterung dargestellt wird. Schliesslich ist darauf hinzuwei sen, dass in den Berichten des Z.___

vom 1 6. Oktober und vom 1 7. November 2017 angegeben wurde, dass der Beschwer deführer Freunde treffe, S paziergänge unternehme, einkaufe,

koche, in Serbien fische und mit der Familie in die Ferien reise (Urk.

11/32). Dieses Aktivitätenni veau spricht gegen das Vorliegen eine r invalidisierenden depressiven Sympto matik. 4.4

Relevante Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesund heits zustands des Beschwerdeführers mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit Erlass der Verfügung vom 1 5. Oktob er 2013 (Urk. 11/26) sind unter diesen Umständen nicht gegeben.

Aus dem erst mit Eingabe vom

1. April 2019 (Urk. 13) im Rahmen des vor

liegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht des Z.___ vom 1 9. März 2019 (Urk.

14) kann der Beschwerdeführer im Übrigen ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit der die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht eingetreten ist, erweist sich damit als rechtens. Die Bes chwerde ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.2

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werde

n. Des Weiteren ist der Besc hwerdeführer bedürftig (Urk. 8-9). Antr agsge mäss (Urk. 1) ist ihm daher die unentgeltliche Proze ssführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse z u nehmen.

Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: Dem Beschwerdeführer wird die unentgelt liche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 7. November 2017 (Urk. 11/32) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 1. Dezember 2017, Urk. 11/39, und Einwand des Versicherten vom 9. Januar 2018, Urk. 11/41) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 8. Januar 2018 (Urk.

2) nicht ein.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beur teilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Gesuch vom 4. Dezember 2017 einzutreten, den Fall rechts genügend abzuklären und über die Rente neu zu entscheiden. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwe rde antwort vom 2 8. März 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwer de führer am 5. April 2018 angezeigt wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 1. April 2019 (Urk.

13) reichte der Beschwerdeführer den Bericht des Z.___ vom 1 9. März 2019 (Urk.

14) nach, was der Beschwerde gegnerin am 3. April 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2013 ein Anspruch auf ein e Invalidenrente verneint worden sei, da dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit vollzeitig zumut bar sei.

Mit den eingereichten Bericht en

des Z.___ vom 1 6. Oktober und vom 1 7. November 2017 habe der Beschwer deführer keine erhebliche Änderung seines Gesundheitszustands glaubhaft gemacht. Die in diesen Bericht en erwähnte mittelgradige depressi ve Episode werde nicht behandelt. Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Erkran kung liege nicht vor (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass seit dem Entscheid vom 1 5. Oktober 2013 b ald fünf Jahre vergangen seien. S ein Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich erheblich verschlechtert . Es sei eine mittelgradige depressive Episode festgestellt worden. Die psychischen Beschwerden seien im Jahr 2013 noch kein Thema gewesen. Zudem leide er an starken Wirbelschmerzen und neurologischen Ausfällen. Sieben Fachärzte des Z.___ hätten diese Verschlechterung bestätigt und ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigk eit attestiert (Urk. 1).

E. 3 zu 100 % arbeits fähig sei, bei folgenden Restriktionen: Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Heben und Tragen von mehr als 10 kg und Tätigkeiten, die auf einer Leiter aus zuführen seien (Urk. 11/20/1).

E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuan meldung vom 4. Dezember 2017 (Eingangsdatum, Urk. 11/34) nicht eingetreten ist. Dabei stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 1 5. Oktober 2013 (Urk. 11/26) erheblich verschlechtert hat.

E. 3.2.1 Der rentenverneinenden Verfügun g der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Oktober 2013 (Urk. 11/26) lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte zugrunde:

E. 3.2.2 Dr. med. A.___, B.___, stellte im Bericht vom 5. April 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) lumbo spondylogenes

lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei Bandscheibenprotrusion L4/5 rechts foramina l, seit September 2012, und (2) Verdacht auf eine beginnende Coxarthrose rechts. Dr. A.___

gab an, dass Ende Februar 2013 bei Prof. Dr. med. C.___, FMH Orthopädie und Traumatologie, eine Wirbel säulenoperation durchgeführt worden sei. De r Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter bei d er D.___ (richtig: Y.___) seit dem 4. September 2012 bis jetzt (mit kurzen Pausen) zu 50 % bis 100 % ar beitsunfä hig (Urk. 11/13/1-2).

E. 3.2.3 Dr. med. E.___, B.___, erklärte im Bericht vom 9. Juli 2013 zuhanden der Swica Krankenversicherung AG (Krankentag geld ver sicherung), dass der Beschwerdeführer ab dem 1 7. Juni 201

E. 3.3.1 Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind folgende ärztlichen Beurteilungen aktenkundig:

E. 3.3.2 Die Ärzte des Z.___

stellten im an Dr. med.

F.___, FMH Innere Medizin, gerichteten Bericht vom 1 6. Oktober 2017 folgende Diagnosen (Urk. 11/32/1): (1) r ezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) (2) l umboradikuläres Reiz- und S chmerzsyndrom (G.___ 2 8. Januar 2013) mit/bei - r echtslaterale r foraminaler Diskushern ie L4/L5 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel L4 rechts (MRI vom 1 7. Juni 20 11) - a ktivierte r F acettengelenksarthrose L4/5 rechts - Status nach Operation Disk ushernie L4/5

1 9. Februar 2013 (H.___) - neuroforaminale r Stenose L4/L5 rechts und L5/S1 rechts (I.___

2 2. März 2013) - k ein em Hinweis auf eine

Rezidivhernie auf Höhe L4/5 rechts bei hier gegenüber der Voruntersuchung leicht zunehmender dorsaler Spondylophytenbildung mit mässiggradiger, überwiegend ossär bedingter Einengung des Foramen

intervertebrale rechts und möglicher foraminaler Af fektion der L4- Nerven - wurzel rechts (2 5. November 20 16 MRI Lendenwirbelsäule [ LWS ] inkl. thorako - lumbaler und lumbosakraler Ü bergang, J.___ 2 5. November 20 16) (3) Status nach Leiste n bruch-Operation rechts 2011 (4) Nikotina busus (Dr. med. K.___, 1 6. Mai 20 17) - Verdacht auf

C hronic

Obstructive

Pulmonary

Disease

- Verdacht auf

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (5) Verdacht auf Reflux /GERD (Dr. K.___, 1 6. Mai 20 17) - unter NSAR - unter PPI (6)

Thoraxw andschmerz rechts paras ternal (Dr. K.___, 1 6. Mai 20 17) (7) Vitamin D-Mangel (8) Hyperli pi dämie (Dr. K.___, 1 6. Mai 20 17) - kontrollbedürftig (9) Überge wicht (Dr. K.___, 1 6. Mai 20 17) - BMI: 29.6 kg/m2

Die Ärzte des Z.___ gaben an, dass der Beschwerdeführer aus somatischer und psychiatrischer Sicht auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 11/32/10).

E. 3.3.3 Im Bericht vom 1 7. November 2017 erklärten die Fachpersonen des Z.___, dass seit 2013 eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Aktuell sei sicher eine mittelgradige depressive Episode gegeben. Der psychiatrische Zustand sei vor 2013 nicht dokumentiert worden (Urk. 11/32/15).

E. 4.1 Der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Januar 2018 (Urk. 2), mit der die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 4. De zember 2017 (Eingangsdatum, Urk. 11/34) nicht eintrat, lag im Wesentlichen die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Dezember 2017 zugrunde (Urk. 11/38/2).

E. 4.2 Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass seitens des

Z.___

am 1 6. Oktober 2017

von einer Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule mit erheblicher Schmerzangabe berichtet werde . Neurologische Aus fälle seien mit Ausnahme einer Reflexabschwächung nicht gefunden worden . Der Rheumatologe Dr. med. L.___ dokumentiere eine ausgeprägte Schmerzaus weitun g mit positiven Waddell -Zeichen. Es lägen Schmerzen über die anatomi schen Grenzen hinaus, Schmerzen d er Haut bei leichter Berührung und bei Scheinmanövern, ein veränderter Befund bei Ablenkung, eine nicht durch neu roanatomische Zusammenhänge erklärbar e Muskelschwäche und übertriebe ne Schmerzreaktionen vor . Im Weiteren bestehe ein Status nach Op eration der LWS. D ie Belastb arkeitseinschränkung der LWS sei

bereits bekannt. Aus psychiatri scher Sicht habe Dr. med. M.___

am 1 7. November 20 17 erklärt, dass sich der Gesundheitszustand seit 2013 verschlechtert habe. Er habe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 33.1), seit 2011 (Tabelle S. 2), diagnostiziert, die anfänglich noch Besserungen gezeigt habe. Aufgrund welcher Informa tionen Dr. M.___

diese Diagnose stelle, bleibe unklar. Er

berichte selbst, dass die psychiatrische Problematik bishe r nicht dokumentiert worden sei. Unter der Rubrik durchgeführte Behandlungen führe das Z.___ die Operation von 2013, die Einnahme von Schmerzmittel n (Dafalgan, Inflamac, Mephadolor) ohne Angabe von Menge und Häufigkeit sowie Physiotherapie einmal pro Woche auf. Als psychosomati sche Intervent ion werde eine psychologisch-psychiatrische Behandlung seit Dezember 2016

erwähnt. Angaben zur Behandlungsfrequenz, zur Dosierung des aufgeführten Duloxetin

und zum Effekt der Behandlung

würden jedoch fehlen . Zusammenfassend sei kein Hinweis auf einen dauerhaften psychischen Gesund heitsschaden gegeben (Urk. 11/38/2).

E. 4.3 Diese Stellungnahme des RAD ist einleuchtend und plausibel.

Wie dem Bericht von Dr. A.___ vom 5. April 2013 (Urk. 11/13/1-3) zu entnehmen ist, bestand en bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der rentenverneinenden Verfü gung vom 1 3. Oktober 2013 (Urk. 11/26)

LWS-Beschwerden mit Ausstrahlung ins rechte Bein

und in diesem Zusammenhang eine eingeschränkte Belastbarkeit des Rückens . Die Beschwerdegegnerin war in der Verfügung vom 1 5. Oktober 2013 denn auch zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kommissionierer nicht mehr zumutbar sei, sondern ledig lich noch angepasste nicht rückenbelastende Tätigkeit en ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, welche nicht auf einer Leiter auszuführen sei en.

Inwiefern es hinsichtlich d er LWS-B eschwerden seither zu einer erhebliche n Verschlechte rung gekommen sein soll

– die Ärzte des Z.___ haben dem Beschwerdeführer im Bericht vom 1 6. Oktober 2017 auch aus rein somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten attestiert -, haben diese nicht nachvollziehbar begründet (Urk. 11/32/1-12) . Über dies wird in diesem Bericht des Z.___

ausdrück lich erwähnt, dass im MRI LWS vom 2 5. November 2016

kein Hinweis auf eine Rezidivhernie auf Höhe L4/5 rechts

ersichtlich gewesen sei

(Urk. 11/32/1).

Was die geklagten psychischen Beschwerden anbelangt, findet Dr. M.___ s

Fest stellung, wonach bereits 2011 erstmals eine depressive Episode vorgelegen habe, in den übrigen Akten keine Stütze. Zudem ist dem Bericht von Dr. M.___ vom 1 7. November 2017 nicht zu entnehmen, ob und in welchen Abständen seit 2011 eine psychotherapeutische und/oder medikamentöse Behandlung erfolgt bzw. erfolgte. Jedenfalls attestierte die psychiatrische Fachärztin des Z.___ laut Bericht des Z.___ vom 1 6. Oktober 2017 (Urk. 11/32 S. 11) bereits seit 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit (aus somatischen wie psychosomatischen Gründen), womit im Vergleich zur rentenabweisenden Verfügung vom Oktober 2013 ebenfalls keine massgebliche Verschlechterung dargestellt wird. Schliesslich ist darauf hinzuwei sen, dass in den Berichten des Z.___

vom 1 6. Oktober und vom 1 7. November 2017 angegeben wurde, dass der Beschwer deführer Freunde treffe, S paziergänge unternehme, einkaufe,

koche, in Serbien fische und mit der Familie in die Ferien reise (Urk.

11/32). Dieses Aktivitätenni veau spricht gegen das Vorliegen eine r invalidisierenden depressiven Sympto matik.

E. 4.4 Relevante Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesund heits zustands des Beschwerdeführers mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit Erlass der Verfügung vom 1 5. Oktob er 2013 (Urk. 11/26) sind unter diesen Umständen nicht gegeben.

Aus dem erst mit Eingabe vom

1. April 2019 (Urk. 13) im Rahmen des vor

liegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht des Z.___ vom 1 9. März 2019 (Urk.

14) kann der Beschwerdeführer im Übrigen ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 5 Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit der die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht eingetreten ist, erweist sich damit als rechtens. Die Bes chwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. 6.2 Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werde

n. Des Weiteren ist der Besc hwerdeführer bedürftig (Urk. 8-9). Antr agsge mäss (Urk. 1) ist ihm daher die unentgeltliche Proze ssführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse z u nehmen.

Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: Dem Beschwerdeführer wird die unentgelt liche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00191

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

21. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1964, war vo m 8. September 2008 bis zum 28. Februar 2013 als Kommissionierer bei der Y.___ angestellt (Urk. 11/14). Am 1 6. Januar 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Am 1 9. Februar 2013 wurde der Versicherte am Rücken operiert (Dekompression der Nervenwur zeln L4, L5, S1 rechts, posteriore

Spondylodese von L4 bis S1, Entnahme von autologem Knochen aus dem Beckenkamm rechts, Implantation eines epiduralen Schmerzkatheters zur postop erativen Schmerzanalgesie, Urk. 11/13/11 -12). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklä rungen vor. Mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2013 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 11/26). 1.2

Am 4. Dezember 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte

wiederum unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/34), unter Beilage von Berichten des Z.___ vom 1 6. Oktober und vom

1 7. November 2017 (Urk. 11/32) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 1. Dezember 2017, Urk. 11/39, und Einwand des Versicherten vom 9. Januar 2018, Urk. 11/41) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 8. Januar 2018 (Urk.

2) nicht ein. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Gesuch vom 4. Dezember 2017 einzutreten, den Fall rechts genügend abzuklären und über die Rente neu zu entscheiden. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwe rde antwort vom 2 8. März 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwer de führer am 5. April 2018 angezeigt wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 1. April 2019 (Urk.

13) reichte der Beschwerdeführer den Bericht des Z.___ vom 1 9. März 2019 (Urk.

14) nach, was der Beschwerde gegnerin am 3. April 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beur teilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2013 ein Anspruch auf ein e Invalidenrente verneint worden sei, da dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit vollzeitig zumut bar sei.

Mit den eingereichten Bericht en

des Z.___ vom 1 6. Oktober und vom 1 7. November 2017 habe der Beschwer deführer keine erhebliche Änderung seines Gesundheitszustands glaubhaft gemacht. Die in diesen Bericht en erwähnte mittelgradige depressi ve Episode werde nicht behandelt. Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Erkran kung liege nicht vor (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass seit dem Entscheid vom 1 5. Oktober 2013 b ald fünf Jahre vergangen seien. S ein Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich erheblich verschlechtert . Es sei eine mittelgradige depressive Episode festgestellt worden. Die psychischen Beschwerden seien im Jahr 2013 noch kein Thema gewesen. Zudem leide er an starken Wirbelschmerzen und neurologischen Ausfällen. Sieben Fachärzte des Z.___ hätten diese Verschlechterung bestätigt und ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigk eit attestiert (Urk. 1). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuan meldung vom 4. Dezember 2017 (Eingangsdatum, Urk. 11/34) nicht eingetreten ist. Dabei stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 1 5. Oktober 2013 (Urk. 11/26) erheblich verschlechtert hat. 3.2

3.2.1

Der rentenverneinenden Verfügun g der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Oktober 2013 (Urk. 11/26) lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte zugrunde: 3.2.2

Dr. med. A.___, B.___, stellte im Bericht vom 5. April 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) lumbo spondylogenes

lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei Bandscheibenprotrusion L4/5 rechts foramina l, seit September 2012, und (2) Verdacht auf eine beginnende Coxarthrose rechts. Dr. A.___

gab an, dass Ende Februar 2013 bei Prof. Dr. med. C.___, FMH Orthopädie und Traumatologie, eine Wirbel säulenoperation durchgeführt worden sei. De r Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter bei d er D.___ (richtig: Y.___) seit dem 4. September 2012 bis jetzt (mit kurzen Pausen) zu 50 % bis 100 % ar beitsunfä hig (Urk. 11/13/1-2). 3.2.3

Dr. med. E.___, B.___, erklärte im Bericht vom 9. Juli 2013 zuhanden der Swica Krankenversicherung AG (Krankentag geld ver sicherung), dass der Beschwerdeführer ab dem 1 7. Juni 201 3 zu 100 % arbeits fähig sei, bei folgenden Restriktionen: Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Heben und Tragen von mehr als 10 kg und Tätigkeiten, die auf einer Leiter aus zuführen seien (Urk. 11/20/1). 3.3 3.3.1

Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind folgende ärztlichen Beurteilungen aktenkundig: 3.3.2

Die Ärzte des Z.___

stellten im an Dr. med.

F.___, FMH Innere Medizin, gerichteten Bericht vom 1 6. Oktober 2017 folgende Diagnosen (Urk. 11/32/1): (1) r ezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) (2) l umboradikuläres Reiz- und S chmerzsyndrom (G.___ 2 8. Januar 2013) mit/bei - r echtslaterale r foraminaler Diskushern ie L4/L5 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel L4 rechts (MRI vom 1 7. Juni 20 11) - a ktivierte r F acettengelenksarthrose L4/5 rechts - Status nach Operation Disk ushernie L4/5

1 9. Februar 2013 (H.___) - neuroforaminale r Stenose L4/L5 rechts und L5/S1 rechts (I.___

2 2. März 2013) - k ein em Hinweis auf eine

Rezidivhernie auf Höhe L4/5 rechts bei hier gegenüber der Voruntersuchung leicht zunehmender dorsaler Spondylophytenbildung mit mässiggradiger, überwiegend ossär bedingter Einengung des Foramen

intervertebrale rechts und möglicher foraminaler Af fektion der L4- Nerven - wurzel rechts (2 5. November 20 16 MRI Lendenwirbelsäule [ LWS ] inkl. thorako - lumbaler und lumbosakraler Ü bergang, J.___ 2 5. November 20 16) (3) Status nach Leiste n bruch-Operation rechts 2011 (4) Nikotina busus (Dr. med. K.___, 1 6. Mai 20 17) - Verdacht auf

C hronic

Obstructive

Pulmonary

Disease

- Verdacht auf

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (5) Verdacht auf Reflux /GERD (Dr. K.___, 1 6. Mai 20 17) - unter NSAR - unter PPI (6)

Thoraxw andschmerz rechts paras ternal (Dr. K.___, 1 6. Mai 20 17) (7) Vitamin D-Mangel (8) Hyperli pi dämie (Dr. K.___, 1 6. Mai 20 17) - kontrollbedürftig (9) Überge wicht (Dr. K.___, 1 6. Mai 20 17) - BMI: 29.6 kg/m2

Die Ärzte des Z.___ gaben an, dass der Beschwerdeführer aus somatischer und psychiatrischer Sicht auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 11/32/10). 3.3.3

Im Bericht vom 1 7. November 2017 erklärten die Fachpersonen des Z.___, dass seit 2013 eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Aktuell sei sicher eine mittelgradige depressive Episode gegeben. Der psychiatrische Zustand sei vor 2013 nicht dokumentiert worden (Urk. 11/32/15). 4. 4.1

Der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Januar 2018 (Urk. 2), mit der die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 4. De zember 2017 (Eingangsdatum, Urk. 11/34) nicht eintrat, lag im Wesentlichen die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Dezember 2017 zugrunde (Urk. 11/38/2). 4.2

Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass seitens des

Z.___

am 1 6. Oktober 2017

von einer Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule mit erheblicher Schmerzangabe berichtet werde . Neurologische Aus fälle seien mit Ausnahme einer Reflexabschwächung nicht gefunden worden . Der Rheumatologe Dr. med. L.___ dokumentiere eine ausgeprägte Schmerzaus weitun g mit positiven Waddell -Zeichen. Es lägen Schmerzen über die anatomi schen Grenzen hinaus, Schmerzen d er Haut bei leichter Berührung und bei Scheinmanövern, ein veränderter Befund bei Ablenkung, eine nicht durch neu roanatomische Zusammenhänge erklärbar e Muskelschwäche und übertriebe ne Schmerzreaktionen vor . Im Weiteren bestehe ein Status nach Op eration der LWS. D ie Belastb arkeitseinschränkung der LWS sei

bereits bekannt. Aus psychiatri scher Sicht habe Dr. med. M.___

am 1 7. November 20 17 erklärt, dass sich der Gesundheitszustand seit 2013 verschlechtert habe. Er habe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 33.1), seit 2011 (Tabelle S. 2), diagnostiziert, die anfänglich noch Besserungen gezeigt habe. Aufgrund welcher Informa tionen Dr. M.___

diese Diagnose stelle, bleibe unklar. Er

berichte selbst, dass die psychiatrische Problematik bishe r nicht dokumentiert worden sei. Unter der Rubrik durchgeführte Behandlungen führe das Z.___ die Operation von 2013, die Einnahme von Schmerzmittel n (Dafalgan, Inflamac, Mephadolor) ohne Angabe von Menge und Häufigkeit sowie Physiotherapie einmal pro Woche auf. Als psychosomati sche Intervent ion werde eine psychologisch-psychiatrische Behandlung seit Dezember 2016

erwähnt. Angaben zur Behandlungsfrequenz, zur Dosierung des aufgeführten Duloxetin

und zum Effekt der Behandlung

würden jedoch fehlen . Zusammenfassend sei kein Hinweis auf einen dauerhaften psychischen Gesund heitsschaden gegeben (Urk. 11/38/2). 4.3

Diese Stellungnahme des RAD ist einleuchtend und plausibel.

Wie dem Bericht von Dr. A.___ vom 5. April 2013 (Urk. 11/13/1-3) zu entnehmen ist, bestand en bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der rentenverneinenden Verfü gung vom 1 3. Oktober 2013 (Urk. 11/26)

LWS-Beschwerden mit Ausstrahlung ins rechte Bein

und in diesem Zusammenhang eine eingeschränkte Belastbarkeit des Rückens . Die Beschwerdegegnerin war in der Verfügung vom 1 5. Oktober 2013 denn auch zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kommissionierer nicht mehr zumutbar sei, sondern ledig lich noch angepasste nicht rückenbelastende Tätigkeit en ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, welche nicht auf einer Leiter auszuführen sei en.

Inwiefern es hinsichtlich d er LWS-B eschwerden seither zu einer erhebliche n Verschlechte rung gekommen sein soll

– die Ärzte des Z.___ haben dem Beschwerdeführer im Bericht vom 1 6. Oktober 2017 auch aus rein somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten attestiert -, haben diese nicht nachvollziehbar begründet (Urk. 11/32/1-12) . Über dies wird in diesem Bericht des Z.___

ausdrück lich erwähnt, dass im MRI LWS vom 2 5. November 2016

kein Hinweis auf eine Rezidivhernie auf Höhe L4/5 rechts

ersichtlich gewesen sei

(Urk. 11/32/1).

Was die geklagten psychischen Beschwerden anbelangt, findet Dr. M.___ s

Fest stellung, wonach bereits 2011 erstmals eine depressive Episode vorgelegen habe, in den übrigen Akten keine Stütze. Zudem ist dem Bericht von Dr. M.___ vom 1 7. November 2017 nicht zu entnehmen, ob und in welchen Abständen seit 2011 eine psychotherapeutische und/oder medikamentöse Behandlung erfolgt bzw. erfolgte. Jedenfalls attestierte die psychiatrische Fachärztin des Z.___ laut Bericht des Z.___ vom 1 6. Oktober 2017 (Urk. 11/32 S. 11) bereits seit 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit (aus somatischen wie psychosomatischen Gründen), womit im Vergleich zur rentenabweisenden Verfügung vom Oktober 2013 ebenfalls keine massgebliche Verschlechterung dargestellt wird. Schliesslich ist darauf hinzuwei sen, dass in den Berichten des Z.___

vom 1 6. Oktober und vom 1 7. November 2017 angegeben wurde, dass der Beschwer deführer Freunde treffe, S paziergänge unternehme, einkaufe,

koche, in Serbien fische und mit der Familie in die Ferien reise (Urk.

11/32). Dieses Aktivitätenni veau spricht gegen das Vorliegen eine r invalidisierenden depressiven Sympto matik. 4.4

Relevante Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesund heits zustands des Beschwerdeführers mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit Erlass der Verfügung vom 1 5. Oktob er 2013 (Urk. 11/26) sind unter diesen Umständen nicht gegeben.

Aus dem erst mit Eingabe vom

1. April 2019 (Urk. 13) im Rahmen des vor

liegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht des Z.___ vom 1 9. März 2019 (Urk.

14) kann der Beschwerdeführer im Übrigen ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit der die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht eingetreten ist, erweist sich damit als rechtens. Die Bes chwerde ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.2

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werde

n. Des Weiteren ist der Besc hwerdeführer bedürftig (Urk. 8-9). Antr agsge mäss (Urk. 1) ist ihm daher die unentgeltliche Proze ssführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse z u nehmen.

Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: Dem Beschwerdeführer wird die unentgelt liche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl