Sachverhalt
1.
1.1
Die 1968 geborene X.___, Mutter von vier Kindern (Jahrgänge 1986, 1989, 1992, 1994), war zuletzt von 2003 (Urk.
9/15) bis 2012 (Urk. 9/76 S. 15 oben)
als Raumpflegerin im Spital Z.___ tätig. Unter Hinweis auf einen Band scheibenvorfall
wurde sie von ihrem Arbeitgeber am 2 2. September 2010 zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung an gemeldet (Urk. 9/2). Am 11. November 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Diskushernie sodann zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk . 9/8). Am 6. Dezember 2010 teilte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Ver sicherten mit, berufliche Massnahmen seien derzeit nicht möglich (Urk. 9/18). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen, liess die Versicherte insbesondere begutachten (Urk. 9/24, Urk. 9/25/1-7) und wies das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 9.1 % mit Ve rfügung vom 10. Oktober 2011 ab (Urk. 9/31).
1.2
Am 9. Mai 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/40). Die IV-Stelle holte daraufhin ein polydisziplinäres Gutachten ein (Expertise vom 1 6. Juni 2016; Urk. 9/76). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 9/82, Urk. 9/83, Urk. 9/88, Urk. 9/100) wies sie das Leistungsbegeh ren mit Verfügung vom 9. Januar 2018 (Urk. 9/105 = Urk. 2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 1 2. Februar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Januar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr min destens eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 5. April 2018 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdefüh rerin am 1 6. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung
(vgl. Urk. 1 S. 2) abgewiesen (Urk. 11) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Auf gabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die ver sicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1. 5
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurtei lung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 9. Januar 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleis tung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entspre chend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeit punkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). 1. 6
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass gemäss medizinischer Beurteilung der Beschwerdeführerin eine leichte, rückenadaptierte Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 1) . Mit Beschwerde antwort vom 5. April 2018 (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, g emäss polydisziplinärem Gutachten vom 1 6. Juni
2016 sei seit der letzten materiellen Prüfung im Jahr 2011 insbesondere eine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei in einer dem somatischen Leiden optimal angepassten Tätigkeit zu 100
% arbeitsfähig. Die gemäss psychiatrischem Teilgutachten vorliegende Einschränkung von 30 % sei aus rechtlicher Sicht jedoch nicht nachvollziehbar. Das strukturierte Beweisver fahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit zu 100
% zu mutbar sei, da positive Ressourcen vorlägen und zudem einige Inkonsistenzen bestünden. Deshalb sei aus rechtlicher Sicht - anders als in der angefochtenen Verfügung beschrieben - von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer dem somatischen Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 8) . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, s ie sei willentlich nicht in der Lage, die Erkrankung zugunsten einer angepassten Tätig keit zu überwinden und ein Durchhaltevermögen für eine längere Tätigkeit auf zubringen. Die
Integrierte Psychiatrie A.___ habe im Schreiben vom 1 7. Januar 201 8 eine gegenwärtig schwere Episode einer depressiven Störung bestätigt. Aus der erwähnten Überforderung und der Depression ergehe nachvoll ziehbar eine Arbeitsunfähigkeit. Aus somatischer Sic ht liege gemäss Dr.
B.___ ei ne 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Da sich das Gutachten des Zentrums C.___
nicht mit dem Leistungsprofil der Tätigkeit als Reinigerin beziehungsweise einer angepassten Tätigkeit auseinandergesetzt habe, sei deren eingeschätzte Einschränkung von 30 % nicht nachvollziehbar. Es sei demnach von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ein invalidisieren der Gesundheitsschaden liege vor. Die Verschlechterung sei glaubhaft dargelegt worden (Urk. 1 Ziff. 4) . 2. 3
Strittig und zu pr üfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen der erstmaligen rentenan spruchsverneinenden Verfügung vom 1 0. Oktober 2011 (Urk. 9/31) bis zur ange fochtenen Verfügung vom 9. Januar 2018 (Urk. 2) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. 3. 3.1
Der Verfügung vom 1 0. Oktober 2011 (Urk. 9/31) lag im Wesentlichen folgender medizinischer Sachverhalt zu Grunde: 3 .2
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Teilgutach ten am 2 8. April 2011
(Urk. 9/24) . Er nannte weder Diagnosen mit, noch solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5
Ziff. 5). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit .
Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht nie arbeitsunfähig gewesen (S. 6 Ziff. 7). 3. 3
Die Fachpersonen des Zentrum s
E.___ erstatteten am 1 7. Juni 2011 das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene rheumatologisch-psychiatrische Gutachten inklusive
Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) unter Berücksichtigung des psychiatri schen Teilgutachtens von Dr. D.___ vom 2 8. April 2011 (vorstehend E. 3.1; Urk. 9/25/1-7).
Die Gutachter nannten folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - arterielle Hypertonie - allgemeine Dekonditionierung
Gesamthaft bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (S. 6 Ziff. 5.1) . M edizinisch-theoretisch würde eine körperlich leichte bis mittel schw ere Tätigkeit ganztags zumutbar sein, aufgrund der nachvollziehbaren orga nisch b edingten Schmerzsymptomatik sei en aus rheumatologischer Sicht ver mehrte Pausen (2 Stund en pro Tag) gerechtfertigt, ent sprechend einer 75%igen Arbeitsfähigkeit optimal adaptiert (S. 6 Ziff. 5.2) . 3. 4
Seitens des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde am 2 3. Juni 2011
unter anderem ausgeführt, auf das Gutachten sei abzustellen. Für die bisherige Tätigkeit (Raumpflegerin im Spital Z.___) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für eine angepasste Tätigkeit mit körperlich leichter bis mittelschw erer Arbeit bestehe eine ganztäg ige Arbeitsfähigkeit (volle Stundenpräsenz), allerdings mit zusätzli chen Pausen von insgesamt zwei Stunden pro Tag, sodass hieraus eine tatsächli che Leistungsfähigkeit von 75 % resultierte (Urk. 9/28/ 5-6 S. 2).
Der auf dieser Basis vorgenommene Einkommensvergleich ergab einen Invalidi tätsgrad von 13 %. Die Beschwerdegegnerin qualifiziert e die Beschwerdeführerin als zu 70 % im Erwerb und zu 30 % im Haushalt Tätige und ermittelte einen Gesamtinvaliditätsgrad von 9.1 % (Urk. 9/31 S. 2). 4. 4.1
Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2018 (Urk.
2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor: 4. 2
Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, sowie – gemäss Briefkopf – für Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie,
nannte in seinem Bericht vom 2 4. März 2015 (Urk. 9/39/3-4) als Diagnose ein lumbovertebrales Syndrom mit radikulärer Ausstrahlung, linkbetont, beidseits bei bekannter Diskushernie L5/S 1. Aufgrund der vor allem belastungsabhängigen in validisierenden Beschwerden könne der Beschwerdeführer in zurzeit und bis auf weiteres keine Tätigkeit zugemutet werden (S. 1). 4. 3
Die Fachpersonen des Zentrum s
F.___ nannten mit Bericht vom 3 0. April 2015 (Urk. 9/39/1-2) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1) : - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Adipositas - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Fazialisparese rechts (Erstdiagnose 1 3. Juli 2013) - Hepatitis B (Erstdiagnose 2011) - a uffälliges EKG
Nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin würde sie durchaus an einem Arbeitsversuch mit zirka 20 % Pensum und geringer körperlicher Beanspruchung interessiert sein. Ob sie dieser Anforderung gewachsen sei, müsse sich zeigen. Derzeit sei der physische und teilweise psychische Gesundheitszustand wechsel haft und instabil (S. 2). 4. 4
Die Fachpersonen des F.___ nannten in ihrem Bericht vom 2 0. Mai 2015 (Urk. 9/44) dieselben Diagnosen wie im Vorbericht und führten aus,
d ie Beschwerdeführerin sei seit November 2012 vollständig arbeitsunfähig .
Sie sei auch nach der tagesklinischen Behandlung vollständig arbeitsunfähig. Eine weitere Einzelpsychotherapie sei dringend indiziert (S. 3). 4. 5
Dr. med. G.___, Oberarzt, berichtete im provisorische n Aus trittsbericht des Spital s Z.___ vom 10. September 2015 (Urk. 9/54) über eine Notfallselbstvorstellung der Beschwerdeführer in und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom (Erstdiagnose Mai 2009) - arterielle Hypertonie (Erstdiagnose 2007) - chronische HbE -AG negative Hepatitis B - depressive Episoden - anamnestisch unklare intermittierende faciale Parese
Aus näher genannten Gründen (vgl. S. 2 oben) sei es zur protrahierten Beschwer deverbesserung gekommen, sodass die Beschwerdeführer in am 14. September 2015 nach Hause und in die ambulante Nachbetreuung habe entlassen werden können (S. 2). 4. 6
Die Fachpersonen des F.___
nannten mit Bericht vom 2 8. Dezember 2015 (Urk. 9/59) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1) : - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) - lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Die Beschwerdeführer in sei seit Dezember 2012 bis heute vollständig arbeitsun fähig aufgrund der depressiven Symptome, Schlafstörungen und der Schmerz problematik. In einem behinderungsangepassten Motivationstraining und Arbeitsversuch würde sich zeigen können, ob eine 20 - 30%ige Arbeitsfähigkeit möglich sei (S. 1). Es fände eine Einzelpsychotherapie im zirka 14-tägigen Rhyth mus statt (S. 2 Ziff. 1.5). 4. 7
Die Fachpersonen des Zentrums C.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 1 6. Juni 2016 (Urk. 9/76
= Urk. 3/8) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 51
Ziff. 7):
- chronisches Lumbovertebralsyndrom - degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Zur a ll gemeinmedizinischen und internistische n
Untersuchung wurde ausgeführt, b ei der Untersuchung habe ein leicht erhöhter diastolischer Blu t druck festgestellt werden können, dies eventuell si t ua t ionsbedingt. Weitere wesentliche Befunde hätten sich im internmedizinischen
Somatostatus nicht gefunden . Es besteh e eine gut erhaltene Restarbeitsfähigkeit (S. 19) .
Aus rheumatologischer Sicht wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführer in
fän den sich in guter Korrelation mit der Ak t enlage die klinischen Zeichen des Lumbovertebralsyndromes mit Lokalschmerz, Bewegungseinschränkung und lokaler Weichteilreaktion im Sinne des paravertebralen Muske l hartspannes. Zudem erfolg e eine Schmerzausst rahlung ins rechte Bein, die aktuell an a mnes tisch einer
S1 -Symptomatik entsprechen könnte. Es fänden sich aber auch deu tliche Zeichen einer Schmerzfehl verarbeitung, insbesondere sei die Langsitz posi tion problemlos möglich, ohne dass Schmerzen angegeben worden seien . Da ge gen sei es beim Prüfen d es Lasè gue-Manövers zu erheblichen Gegeninner vat io nen und Sch merzangabe bei schmerzverzerrtem Gesicht gekommen. Aufgrund der morphologischen Veränderungen und der klinischen Untersuchungsbefunde besteh e eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäu l e.
Es bestünden aber erhebliche Diskrepanzen bezüglich der beschriebenen Schmerzsymptomatik und den klinischen Untersuchungsbefunden .
Begleitend fänden sich noch lokale weichteilrheumatische Beschwerden im Sinne der Ansatztendinose am medialen Beckenkamm rechts. Klinisch seien diese Befunde nicht stark ausgeprägt (S. 24) .
Aus rheumatologischer Sicht könne festgehalten werden, dass aufgrund der aktuellen klinischen Untersuchungsbefunde kein erheblicher Schweregrad attes tiert werden müsse . Die von der Beschwerdeführer in geschilderten ausgeprägten Einschränkungen seien zu einem grossen Teil auch durch die Schmerzfehlver arbeitung bedingt (S. 25) .
Aus neurologischer Sicht wurde festgehalten, v on kl inischer Relevanz sei heute die Sympt omatik von Seiten der Lendenwirbelsäule. Beim Fehlen neurologischer Reiz- und Ausfallssymptome an den unteren Ex t remitäten entspreche der Schweregrad des lumbovertebralen
beziehungsweise
lumbospondylogenen Syn droms der Beurteilung des rheumatologischen
Fachgutachters. Die zentrale Facialisparese rechts sei heute mit grossem Vorbehalt nachweisbar (S. 34) . Funktionsstörungen würden sich aufgrund der verminderten Belastbarkei t der Lendenwirbelsäule ergeben und der Beurteilung des rheumatologischen Fachgut achters
entsprechen . Im Übrigen würden sich aus neurologischer Sicht keine funktionellen Einschränkunge n ergeben (S. 35).
Es ergebe sich aus neurologischer Sicht eine gewisse Diskrepanz zwischen Ausprägung der geklagten Beschwerden und objektiv fassbaren klinischen Untersuchungsbefunden. Aus rein neurologi scher Sicht bestehe keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 53).
Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, v om psychopathologischen Befund her falle einerseits einmal das Vorliegen von multiplen psychovegetativen Symptomen neben den geklagten rheumatologischen Beschwerden auf. Diese Symptome würden von ihrer Zusammensetzung, Wechselhaftigkeit und ihrer Ausprägungscharakteristik her eindeutig für ein Vorliegen einer psychosomati schen Problematik sprechen . Allerdings könne dahinter kein Konflikt ausgemacht werden, da ein solcher von der Beschwerdeführer in verneint werde, was ihn aber nicht grundsätzlich ausschliesse, handle es sich doch um eine einfachstrukturierte Persönlichkeit ohne grosse Introspektionsfähigkeit und mit limitierten intellektu ellen Ressourcen. Weiter liege manifest aktuell eine mindestens mittelgradige de pressive Symptom a tik vor, wobei hier auch eine deutlich histrionische Kompo nente mit einer deutlich appellativen Komponente festzustellen sei . Es habe sich im Rahmen der histrionischen Persönlichkeitsst ruktur auch eine deutliche Suggestibilität gezeigt, in deren Kontext auch die berichteten Gefühle eines Ver folg t - Werdens zu verstehen seien . Daneben bestünde n noch leicht agora- und kl a ustrophobe Symptome (S. 54) .
Aus neuropsychologische r Sicht wurde festgehalten, i m Testprofil habe sich eine leichte kognitive Störung gezeigt, dies bei Schmerzen und depressiver Sympto matik . Es finde sich konkordant zum klinisch-psychiatrischen Befund eine leichte psychomo torische und intellektuelle Verl angsamung. Der neuropsychologische Befund deck e sich mit den psychiatrischen Befunden im Sinne einer leichten kog nitiven Einbusse infolge der depressiven Symp t omatik. Hinweise für ein e organi sche Genese derselben fä nden sich weder i m neurologischen noch im psychiatri schen Fachbereich noch in der Anamnese. Das neuropsychologische Testprofil zeig e eine im Bereich der Intelligenz lediglich knapp durchschnittlich leistungs fähige Beschwerdeführerin. Zusätzlich besteh e eine Rechenschwäche. Diese sei vorbestehend. Die Beschwerdeführer in
gebe an, dass sie schon in der Schule im Rechnen nicht gut gewesen sei. Eigentliche neuropsychologische Leistungsdefi zite liessen sich nicht eruieren.
Die kognitiven Beeinträchtigungen seien vor allem auf das Schmerzgeschehen zurückzuführen. Für diesen Sachverhalt spreche auch, dass die Beschwerdeführer in bei der Merkfähigkeit für Worte im unmittelbaren Abruf eine schwächere Leistung zeig e als im zeitverzögerte n Abruf . Für eine durchschnittliche Leistung im zeitverzögerte n Abruf sei die durchschnittliche Speicherfähigkeit im unmittelbaren Abruf Voraussetzung. Somit sei die Minder leistung im unmittelbaren Abruf auf eine interferierende Störung zurückführen,
d ies am ehesten auf die von der Beschwerdeführer in geäusserten Schmerzen (S. 54 f.) .
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führten die Gutachter aus, zusammengefasst könne aus somatischer Sicht festgehalten werden, dass alle leichten körperlichen Tätigkeiten - vorausgesetzt diese Arbeiten seien rücken adaptiert - möglich seien, hingegen körperliche schwere und mittelschwere Arbeiten nicht mehr. Arbiträr werde bei der Beschwerdeführer in von einer durch schnittlich gemischten zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus gegangen, weshalb die Beschwerdeführer in als zu 50 % in dieser Tätigkeit eingeschränkt a rbeitsfähig beurteilt werde . Dabei sei die psychiatrische Problematik miteingeschlossen (S. 57 Ziff. 9.1) .
Zur Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit führten die Gutachter aus, i n rücken adaptierten Tätigkeiten, die die oben genannten Bedingungen erfüll ten, inter feriere ausschliesslich die psychiatrische Problematik. Es lieg e seit langem eine mittelschwere, vorwiegend apathisch-gehemmt depr essive Symptomatik vor, die in einer histrionisch-strukturierten Persönlichkeit einerseits und andererseits auch in schwierigen sozialen Umständen begründet sei . Aus rein psychiatrischen Gründen werde die Beschwerdeführer in auch in rückenadaptierten, leichten Tätigkeiten als zu 30 % aufgrund dieser Problematik eingeschränkt beurteilt . Diese Beurteilung erfolg e unter Abstraktion der sozialen Faktoren (S. 57 Ziff. 9.2) .
Im Vergleich zu m Vorgutachten des E.___ von 2011 hätten sich die Anzeichen einer Schmerzfehlverarbeitung verstärkt präsentiert . Die funktionellen Untersu chungsbefunde an der Wirbels äule hätten sich entsprechend vermindert (zum Beispiel Finger-Boden-Abstand oder Entfaltbarkeit der Lendenwirbelsäule; S. 59 Ziff. 11) I m psychiatrischen Fachbereich lasse sich gegenüber der Vorbegutach tung eine Verschlechterung der d epressiven Symptomatik feststel len . Klar werde auch, dass eindeutig eine psychosomatische Überlagerung vorliege (S. 61 Ziff. 13.1). 4.8
Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, RAD, führte mit Stellungnahme vom 2 7. Juni 2016 (Urk. 9/81/6-7) aus, auf das C.___ -Gutachten sei abzustellen. Dies bedeute, dass sich der Gesundheitszu stand seit der letzten Begutachtung aus somatischer Sicht nicht wesentlich geän dert, aber aus psychiatrischer Sicht leicht verschlechtert habe. Somit bleibe weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit, aber für eine angepasste Tätigkeit sei nunmehr von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit seit Mitte April 2016 auszugehen (S. 2). 4. 9
Die Fachpersonen des F.___ nahmen am 3 0. Januar 2017 (Urk. 9/87) zum psychiatrischen Teil des C.___ -Gutachtens Stellung und führten aus, diagnostisch würden sich aus psychiatrischer Sicht keine Unterschiede zu ihrer Einschätzung ergeben. Differenzen ergäben sich in der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in. Aus näher dargelegten Gründen (vgl. S. 2 f.) sei die Ein schätzung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit mit den vom C.___ selber aufgeführ ten Defiziten unrealistisch. Richtig sei in Kombination mit den Schmerzen auf grund der Depression eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten (S. 2). 4 . 10
Dr. B.___
nannte mit Bericht vom 8. Mai 2017 (Urk. 9/90) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2) : - lumbovertebrales Syndrom mit radikulärer Ausstrahlung, link s betont, beidseits b ei bekannter Diskushernie L5/S1 - cervical und lumbal betontes Panvertebralsyndrom (PVS)
In der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin sei die Beschwerdeführer in per manent vollständig arbeitsunfähig. In einer, näher ausgeführten, angepassten Tätigkeit würde die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig sein (Ziff. 2.1). Die letzte Kontrolle habe am 9. Mai 2016 stattgefunden (Ziff. 3.1). 4.1 1
Am 6. Juli 2017 nahmen die Gutachter des C.___ zu den Berichten des F.___ und Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4. 9 und 4. 10) Stellung (Urk. 9/93 = Urk. 3/7) . Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sich keine wesentlichen Unterschiede in der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes fänden, sondern sich die Differenzen aus einer unterschiedlichen Beurteilung und Gewichtung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des gleichen medizinischen Befundes herlei teten (S. 3). 4.1 2
Mit Bericht vom 1 2. September 2017 (Urk. 9/97/1-2 = Urk. 3/5) nahmen die Fach personen des F.___ zur Stellungnahme der Gutachter des C.___ Stellung und hiel ten aus näher dargelegten Gründen an ihrer Kritik am Gutachten vollumfänglich fest. 4.1 3
Mit Bericht vom 1 4. September 2017 (Urk. 9/97/3-4 = Urk. 3/6)
nahm Dr. B.___ zum C.___ -Gutachten Stellung und führte aus, i n einer, näher aus geführten, angepassten Tätigkeit würde die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig sein .
4.1 4
Dr. H.___, RAD, nahm am 2 0. November 2017 Stellung zu der von den behandeln den Fachpersonen geäusserten Kritik am C.___ Gutachten
und führte aus, aus ver sicherungsmedizinischer Sicht bestehe kein Anlass, von der auf das C.___ -Gutachten abstellenden RAD -Stellungnahme vom 2 7. Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 4.8) abzuweichen (Urk. 9/104/ 4- 5 S. 5) . 5. 5.1
Nach Verfügungserlass wurde folgender Bericht zu den Akten gereicht: 5.2
Die Ärzte der Integrierten Psychiatrie A.___
berichteten
am 1 7. Januar 2018 (Urk. 3/9) über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführer in vom 1. November bis 2 9. Dezember 2017 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) - Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronische Hepatitis B - arterielle Hypertonie
Zum Verlauf wurde unter anderem ausgeführt,
die depressive Symptomatik habe sich gebessert, die Beschwerdeführer in sei als aktiver und affektiv aufgehellter erlebt worden. Die vorbestandene antidepressive Medikation sei beibehalten wor den. Zusammenfassend werde von einer depressiven Dekompensation mit zusätz licher Schmerzsymptomatik bei vorausgegangenen Kränkungssituationen und zugrundeliegender struktureller Einschränkungen ausgegangen, die die Dekom pensation in dem Ausmass mit mangelnden Bewältigungsmöglichkeiten begrün deten. Als Auslöser sei die belastende Situation und der Tod der Schwester anzu sehen (S. 2). 6 . 6 .1
Die Rentenabweisung im Jahr 2011 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das rheumatologisch-psychiatrische E.___ - Gutachten (vorstehend E. 3. 2 f.). Demnach war von einem c hronische n
lumbovertebrale n bis lumbospondylogene n Schmerzsyndrom rechts, einer arterielle n Hypertonie und einer allgemeine n Dekonditionierung auszugehen.
Die Gutachter attestierten eine 50%ige Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal adaptiert en Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht wurde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt. 6.2
Mit diesem Sachverhalt ist derjenige zu vergleichen, welcher der hier angefoch tenen Verfügung zugrunde liegt.
Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszu stands de r Beschwerdeführerin stel lte die Beschwerdegegnerin - den Stellungnah me n des RAD folgend (vorstehend E. 4. 8, E. 4.14) - auf das polydisziplinäre C.___ -Gutachten (vorstehend E. 4. 7) ab.
In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter nunmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel schwere Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4). Aus somatischer Sicht gingen die Gutachter von einem chronischen Lumbovertebralsyndrom und degenerativen Veränderungen der Len denwirbelsäule aus. Die Gutachter beurteilten die Beschwerdeführer in als in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit attestierten sie der Beschwerdeführer in eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die 30%ige Einschränkung auf der psychiatrische n Problematik gründet . 6.3
Beschwerdeweise wurde hauptsächlich geltend gemacht, die die Beschwerdefüh rer in behandelnden Fachpersonen würden den Gesundheitszustand anders beur teilen. Das trifft zwar zu, vermag jedoch die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen.
Hinsichtlich der rheumatologischen Beurteilung wurde im Gutachten nachvoll ziehbar begründet, wie sich die unterschiedliche Beurteilung erklärt. So erwähne Dr. B.___
in seinem Bericht vom 2 4. März 2015 (vgl. vorstehend E. 4.2) morphologische Befunde der Lendenwirbelsäule sowie subjektive anamnestische Angaben der Beschwerdeführer in, jedoch keine Untersuchungsbefunde. Insbe sondere würden in diesem Bericht die deutlichen Zeichen einer Sch merzfehlver arbeitung nicht erwähnt werden und entsprechend auch nicht gewürdigt (vgl. Urk. 9/76 S. 26 Ziff. 4.2.6).
Auch aus den übrigen Berichten von Dr. B.___ kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Gutachter führten in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 6. Juli 2017 (vorstehend E.
4.11) nochmals überzeugend aus, weshalb sie den Gesundheitszustand der Be schwerdeführer in divergierend beurteilten und wiesen zu Recht darauf hin, dass ihre Ausführungen zum Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit im Wesent lichen mit denen von Dr. B.___
übereinstimmten und Dr. B.___ nicht weiter begründet hat, weshalb die Beschwerdeführer in in einer angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sein sollte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin haben sich die C.___ -Gutachter zudem sehr wohl mit dem Leistungsprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigerin - die Gutachter gingen von einer durchschnittlich gemischten Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 4.7) - und demjenigen einer angepassten Tätigkeit - zumutbar seien alle leich ten rückenadaptierten Tätigkeiten (vgl. vorstehend E. 4.7) - auseinandergesetzt.
Insgesamt stellten die C.___ -Gutachter aus somatischer Sicht im Vergleich zu 2011 eine Verstärkung der Anzeichen einer Schmerzverarbeitung und eine entspre chende Verminderung der funktionellen Untersuchungsbefunde an der Wirbel säule fest (vgl. vorstehend E. 4.7).
In psychiatrischer Hinsicht wurde von den C.___ -Gutachtern – verglichen zur befundlosen Erhebung im Jahr 2011 (vgl. vorstehend E. 3. 2 f.) – nunmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert. Im Gutachten wurden die Befunde einleuchtend dargestellt und lege artis erhoben. Darin wurde auch überzeugend begründet, weshalb die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig beurteilt wird. Demgegenüber wurden die Berichte der Fachleute des F.___ nicht nachvoll ziehbar begründet: Der Bericht von April 2015 (vorstehend E. 4.3) enthält keine objektive Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit, sondern gibt einzig das von der Beschwerdeführerin geäusserte Interesse an einem Arbeitsversuch mit zirka 20 % wi e der. Im Bericht von Mai 2015 (vorstehend E. 4.4) machten die Fachpersonen des F.___
zwar Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin - sie wird als vollstä ndig arbeitsunfähig beurteilt -begründeten diese Einschätzung jedoch nicht. Auch in den weiteren Berichten beurteilten die Fachpersonen des F.___ die Beschwerdeführerin als vollständig arbeitsunf ähig, was nicht zu überzeugen ver mag. Ihre Berichte machen vielmehr die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 I 170 E. 4) deutlich und illustrieren die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem legten die C.___ -Gutachter in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar dar, weshalb sie zu einer anderen Einschätzung gelangten (vgl. vorstehend E. 4.11).
Auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nach Gutachtenserstellung und Erhalt des Vorbescheids stationär psychiatrisch behandeln liess (vorstehend E. 5.2), darf nicht automatisch zur Infragestellung des C.___ - Gutachtens führ en, zumal die Gründe für die De pression in erster Linie psychosozialer Natur zu sein scheinen - b elastende Situation und der Tod der Schwester - und sich die depres sive Symptomatik im Verlauf wieder gebessert hat . Ausserdem erging
der Bericht nach Verfügungserlass . Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversi cherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustan des nach Verfügungserlass wäre im Rahmen einer Neuanmeldung zu berücksich tigen. 6.4
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das C.___ -Gutachten alle praxisgemä ssen Kriterien (vorstehen E. 1.7) vollumfänglich erfüllt, so dass darauf abzustellen ist.
Grundsätzlich steht gestützt auf das C.___ -Gutachten somit fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. Ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Prüfung von Standardindikatoren gemäss neuer Gerichtspraxis zu Recht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ausgegangen ist, kann - wie nachfolgend aufgezeigt wird - offengelassen werden. 7. 7.1
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der rentenan spruchsverneinenden Verfügung vom 1 0. Oktober 2011 (Urk. 9/31) als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt tätig . D ie Einschränkung im Haus halt wurde mit 0 %, diejenige im Erwerbsbereich mit 13 % beziffert
(S. 2), w omit in Anwendung der gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von rund 9.1 % resultierte .
7. 2
Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung d es 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leis tungsbezug vom 9. Mai 2015 (Urk. 9/40) ging bei der Beschwerdegegnerin am 2 9. Mai 2015 (vgl. Aktenverzeichnis) ein. Somit entsteht ihr Rentenanspruch frühestens per 1 . November 2015, weshalb der Berechnung des Invaliditätsgrades die Werte des Jahres 201 5 zugrunde zu legen sind . 7. 3
Im Jahr 2011 wurde davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 70 % erwerbstätig. Als
Valideneinkommen wurde damals vom gemäss Arbeitgeberfragebogen seit 2005 erzielte n Jahreslohn als Raumpflegerin von Fr. 35'365.20 ausgegangen. Nominallohnbereinigt ging die Beschwerde gegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 38' 2 09.93 aus.
In dem von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausgeübten 70 % -Pensum entspräche dies im Jahr 201 5
einem Valideneinkommen von Fr. 39’841.50 (Fr. 38'209.93 x 1.01 x 1.01 x 1.007 x 1.01 x 1.005; T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2016).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durchschnittslohn für Frauen in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors im Betrag von Fr. 4'300. -- (LSE 2014) abzustellen. Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung angepasst, ergibt dies im Jahr 201 5 ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund
Fr. 54’062.-- (Fr. 4'300.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.005) beziehungsweise Fr. 37'843.40 bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 %. 7. 4
Im Erwerbsbereich ergibt sich daraus bis 31. Dezember 2017 ein Teilinvaliditäts grad von 5 % (Valideneinkommen in einem 7 0 %-Pensum Fr. 39’841.50, Invali deneinkommen in einem 7 0 %-Pensum Fr. 37'843.40)
und ab 1. Januar 2018 ein solcher von 33.5 % (Valideneinkommen hochgerechnet auf ein 100 % -Pensum Fr. 56‘916.45, Invalideneinkommen in einem 7 0 % -Pensum Fr. 37'843.40, zur Berechnungsmethode beziehungsweise den übergangsrechtlichen Bestimmungen vgl. E. 1.4 hiervor).
7. 5
Eine Haushaltabklärung wurde nicht vorgenommen. Angesichts der festgestellten 30%igen Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 6), ist vorliegend
von einer ebenfalls maximal 30%igen Einschränkung der Beschwer deführerin im Aufgabenbereich auszugehen. Hinweise, dass die Beschwerdefüh rerin im Haushalt stärker eingeschränkt ist als im Erwerb, liegen nicht vor.
Daran ändert auch nicht s, dass die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung angegeben hat, im Haushalt fast nichts mehr machen zu können, dieser werde vom Ehemann, dem Sohn und den noch zuhause lebenden beiden Töchtern geführt (Urk. 9/76 S. 22 oben), erachtete sie sich doch auch vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 9/76 S. 17 unten).
Hypothetisch ist somit von einer maximal 30%igen Einschränkung der Beschwer deführerin in ihrem zu 3 0 % zu gewichtenden Aufgabenbereich auszugehen, was einen Teilinvaliditätsgrad von 9 % ergibt.
In ihrer zu 7 0 % zu gewichtenden Erwerbstätigkeit besteht ein Teilinvaliditätsgrad von 3.5 % (5 % x 0.7) bis 3 1. Dezember 2017 beziehungsweise
von 23.45 % (33.5 % x 0.7) ab 1. Januar 201 8. Daraus ergibt sich bis 3 1. Dezember 2017 ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 12.5 % (3.5 %
+ 9 %) . Ab 1. Januar 2018 besteht ein Invaliditätsgrad von insgesamt 32.45 % (23.45 %
+ 9 %), was ebenfalls keinen Rentenanspruch begründet. 7. 6
Ein
behinderungs- beziehungsweise leidensbedingte r Abzug wurde nicht geltend gemacht. Selbst wenn wie bei der letztmaligen Rentenprüfung ein solcher von 10 % gewährt würde, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad: Würde ein Leidensabzug von 10 % berücksichtigt, resultierte ein Invalidenein kommen von Fr. 34‘059.05 (Fr. 37'843.40 x 0.9), was ab 1. Januar 2018 ein en Teilinvaliditätsgrad von 40.15 % erg äbe . Bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 70 % ergäbe sich für den Erwerbsbereich gewichtet ein Teilinvaliditätsgrad von 28.1 % . Daraus würde sich ab 1. Januar 2018 ein Gesamtinvaliditätsgrad von 37 % ergeben. 7. 7
Zusammenfassend steht fest, dass ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditäts grad resultiert.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2 Die Versicherte erhob am 1 2. Februar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Januar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr min destens eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 5. April 2018 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdefüh rerin am 1 6. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung
(vgl. Urk. 1 S. 2) abgewiesen (Urk. 11) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass gemäss medizinischer Beurteilung der Beschwerdeführerin eine leichte, rückenadaptierte Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 1) . Mit Beschwerde antwort vom 5. April 2018 (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, g emäss polydisziplinärem Gutachten vom 1 6. Juni
2016 sei seit der letzten materiellen Prüfung im Jahr 2011 insbesondere eine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei in einer dem somatischen Leiden optimal angepassten Tätigkeit zu 100
% arbeitsfähig. Die gemäss psychiatrischem Teilgutachten vorliegende Einschränkung von 30 % sei aus rechtlicher Sicht jedoch nicht nachvollziehbar. Das strukturierte Beweisver fahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit zu 100
% zu mutbar sei, da positive Ressourcen vorlägen und zudem einige Inkonsistenzen bestünden. Deshalb sei aus rechtlicher Sicht - anders als in der angefochtenen Verfügung beschrieben - von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer dem somatischen Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 8) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, s ie sei willentlich nicht in der Lage, die Erkrankung zugunsten einer angepassten Tätig keit zu überwinden und ein Durchhaltevermögen für eine längere Tätigkeit auf zubringen. Die
Integrierte Psychiatrie A.___ habe im Schreiben vom 1 7. Januar 201
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.2 Mit diesem Sachverhalt ist derjenige zu vergleichen, welcher der hier angefoch tenen Verfügung zugrunde liegt.
Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszu stands de r Beschwerdeführerin stel lte die Beschwerdegegnerin - den Stellungnah me n des RAD folgend (vorstehend E. 4. 8, E. 4.14) - auf das polydisziplinäre C.___ -Gutachten (vorstehend E. 4. 7) ab.
In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter nunmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel schwere Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4). Aus somatischer Sicht gingen die Gutachter von einem chronischen Lumbovertebralsyndrom und degenerativen Veränderungen der Len denwirbelsäule aus. Die Gutachter beurteilten die Beschwerdeführer in als in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit attestierten sie der Beschwerdeführer in eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die 30%ige Einschränkung auf der psychiatrische n Problematik gründet .
E. 6.3 Beschwerdeweise wurde hauptsächlich geltend gemacht, die die Beschwerdefüh rer in behandelnden Fachpersonen würden den Gesundheitszustand anders beur teilen. Das trifft zwar zu, vermag jedoch die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen.
Hinsichtlich der rheumatologischen Beurteilung wurde im Gutachten nachvoll ziehbar begründet, wie sich die unterschiedliche Beurteilung erklärt. So erwähne Dr. B.___
in seinem Bericht vom 2 4. März 2015 (vgl. vorstehend E. 4.2) morphologische Befunde der Lendenwirbelsäule sowie subjektive anamnestische Angaben der Beschwerdeführer in, jedoch keine Untersuchungsbefunde. Insbe sondere würden in diesem Bericht die deutlichen Zeichen einer Sch merzfehlver arbeitung nicht erwähnt werden und entsprechend auch nicht gewürdigt (vgl. Urk. 9/76 S. 26 Ziff. 4.2.6).
Auch aus den übrigen Berichten von Dr. B.___ kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Gutachter führten in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 6. Juli 2017 (vorstehend E.
4.11) nochmals überzeugend aus, weshalb sie den Gesundheitszustand der Be schwerdeführer in divergierend beurteilten und wiesen zu Recht darauf hin, dass ihre Ausführungen zum Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit im Wesent lichen mit denen von Dr. B.___
übereinstimmten und Dr. B.___ nicht weiter begründet hat, weshalb die Beschwerdeführer in in einer angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sein sollte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin haben sich die C.___ -Gutachter zudem sehr wohl mit dem Leistungsprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigerin - die Gutachter gingen von einer durchschnittlich gemischten Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 4.7) - und demjenigen einer angepassten Tätigkeit - zumutbar seien alle leich ten rückenadaptierten Tätigkeiten (vgl. vorstehend E. 4.7) - auseinandergesetzt.
Insgesamt stellten die C.___ -Gutachter aus somatischer Sicht im Vergleich zu 2011 eine Verstärkung der Anzeichen einer Schmerzverarbeitung und eine entspre chende Verminderung der funktionellen Untersuchungsbefunde an der Wirbel säule fest (vgl. vorstehend E. 4.7).
In psychiatrischer Hinsicht wurde von den C.___ -Gutachtern – verglichen zur befundlosen Erhebung im Jahr 2011 (vgl. vorstehend E. 3. 2 f.) – nunmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert. Im Gutachten wurden die Befunde einleuchtend dargestellt und lege artis erhoben. Darin wurde auch überzeugend begründet, weshalb die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig beurteilt wird. Demgegenüber wurden die Berichte der Fachleute des F.___ nicht nachvoll ziehbar begründet: Der Bericht von April 2015 (vorstehend E. 4.3) enthält keine objektive Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit, sondern gibt einzig das von der Beschwerdeführerin geäusserte Interesse an einem Arbeitsversuch mit zirka 20 % wi e der. Im Bericht von Mai 2015 (vorstehend E. 4.4) machten die Fachpersonen des F.___
zwar Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin - sie wird als vollstä ndig arbeitsunfähig beurteilt -begründeten diese Einschätzung jedoch nicht. Auch in den weiteren Berichten beurteilten die Fachpersonen des F.___ die Beschwerdeführerin als vollständig arbeitsunf ähig, was nicht zu überzeugen ver mag. Ihre Berichte machen vielmehr die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 I 170 E. 4) deutlich und illustrieren die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem legten die C.___ -Gutachter in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar dar, weshalb sie zu einer anderen Einschätzung gelangten (vgl. vorstehend E. 4.11).
Auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nach Gutachtenserstellung und Erhalt des Vorbescheids stationär psychiatrisch behandeln liess (vorstehend E. 5.2), darf nicht automatisch zur Infragestellung des C.___ - Gutachtens führ en, zumal die Gründe für die De pression in erster Linie psychosozialer Natur zu sein scheinen - b elastende Situation und der Tod der Schwester - und sich die depres sive Symptomatik im Verlauf wieder gebessert hat . Ausserdem erging
der Bericht nach Verfügungserlass . Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversi cherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustan des nach Verfügungserlass wäre im Rahmen einer Neuanmeldung zu berücksich tigen.
E. 6.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das C.___ -Gutachten alle praxisgemä ssen Kriterien (vorstehen E. 1.7) vollumfänglich erfüllt, so dass darauf abzustellen ist.
Grundsätzlich steht gestützt auf das C.___ -Gutachten somit fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. Ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Prüfung von Standardindikatoren gemäss neuer Gerichtspraxis zu Recht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ausgegangen ist, kann - wie nachfolgend aufgezeigt wird - offengelassen werden. 7. 7.1
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der rentenan spruchsverneinenden Verfügung vom 1 0. Oktober 2011 (Urk. 9/31) als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt tätig . D ie Einschränkung im Haus halt wurde mit 0 %, diejenige im Erwerbsbereich mit
E. 8 eine gegenwärtig schwere Episode einer depressiven Störung bestätigt. Aus der erwähnten Überforderung und der Depression ergehe nachvoll ziehbar eine Arbeitsunfähigkeit. Aus somatischer Sic ht liege gemäss Dr.
B.___ ei ne 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Da sich das Gutachten des Zentrums C.___
nicht mit dem Leistungsprofil der Tätigkeit als Reinigerin beziehungsweise einer angepassten Tätigkeit auseinandergesetzt habe, sei deren eingeschätzte Einschränkung von 30 % nicht nachvollziehbar. Es sei demnach von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ein invalidisieren der Gesundheitsschaden liege vor. Die Verschlechterung sei glaubhaft dargelegt worden (Urk. 1 Ziff. 4) . 2. 3
Strittig und zu pr üfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen der erstmaligen rentenan spruchsverneinenden Verfügung vom 1 0. Oktober 2011 (Urk. 9/31) bis zur ange fochtenen Verfügung vom 9. Januar 2018 (Urk. 2) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. 3. 3.1
Der Verfügung vom 1 0. Oktober 2011 (Urk. 9/31) lag im Wesentlichen folgender medizinischer Sachverhalt zu Grunde: 3 .2
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Teilgutach ten am 2 8. April 2011
(Urk. 9/24) . Er nannte weder Diagnosen mit, noch solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5
Ziff. 5). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit .
Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht nie arbeitsunfähig gewesen (S. 6 Ziff. 7). 3. 3
Die Fachpersonen des Zentrum s
E.___ erstatteten am 1 7. Juni 2011 das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene rheumatologisch-psychiatrische Gutachten inklusive
Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) unter Berücksichtigung des psychiatri schen Teilgutachtens von Dr. D.___ vom 2 8. April 2011 (vorstehend E. 3.1; Urk. 9/25/1-7).
Die Gutachter nannten folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - arterielle Hypertonie - allgemeine Dekonditionierung
Gesamthaft bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (S. 6 Ziff. 5.1) . M edizinisch-theoretisch würde eine körperlich leichte bis mittel schw ere Tätigkeit ganztags zumutbar sein, aufgrund der nachvollziehbaren orga nisch b edingten Schmerzsymptomatik sei en aus rheumatologischer Sicht ver mehrte Pausen (2 Stund en pro Tag) gerechtfertigt, ent sprechend einer 75%igen Arbeitsfähigkeit optimal adaptiert (S. 6 Ziff. 5.2) . 3. 4
Seitens des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde am 2 3. Juni 2011
unter anderem ausgeführt, auf das Gutachten sei abzustellen. Für die bisherige Tätigkeit (Raumpflegerin im Spital Z.___) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für eine angepasste Tätigkeit mit körperlich leichter bis mittelschw erer Arbeit bestehe eine ganztäg ige Arbeitsfähigkeit (volle Stundenpräsenz), allerdings mit zusätzli chen Pausen von insgesamt zwei Stunden pro Tag, sodass hieraus eine tatsächli che Leistungsfähigkeit von 75 % resultierte (Urk. 9/28/ 5-6 S. 2).
Der auf dieser Basis vorgenommene Einkommensvergleich ergab einen Invalidi tätsgrad von 13 %. Die Beschwerdegegnerin qualifiziert e die Beschwerdeführerin als zu 70 % im Erwerb und zu 30 % im Haushalt Tätige und ermittelte einen Gesamtinvaliditätsgrad von 9.1 % (Urk. 9/31 S. 2). 4. 4.1
Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2018 (Urk.
2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor: 4. 2
Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, sowie – gemäss Briefkopf – für Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie,
nannte in seinem Bericht vom 2 4. März 2015 (Urk. 9/39/3-4) als Diagnose ein lumbovertebrales Syndrom mit radikulärer Ausstrahlung, linkbetont, beidseits bei bekannter Diskushernie L5/S 1. Aufgrund der vor allem belastungsabhängigen in validisierenden Beschwerden könne der Beschwerdeführer in zurzeit und bis auf weiteres keine Tätigkeit zugemutet werden (S. 1). 4. 3
Die Fachpersonen des Zentrum s
F.___ nannten mit Bericht vom 3 0. April 2015 (Urk. 9/39/1-2) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1) : - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Adipositas - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Fazialisparese rechts (Erstdiagnose 1 3. Juli 2013) - Hepatitis B (Erstdiagnose 2011) - a uffälliges EKG
Nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin würde sie durchaus an einem Arbeitsversuch mit zirka 20 % Pensum und geringer körperlicher Beanspruchung interessiert sein. Ob sie dieser Anforderung gewachsen sei, müsse sich zeigen. Derzeit sei der physische und teilweise psychische Gesundheitszustand wechsel haft und instabil (S. 2). 4. 4
Die Fachpersonen des F.___ nannten in ihrem Bericht vom 2 0. Mai 2015 (Urk. 9/44) dieselben Diagnosen wie im Vorbericht und führten aus,
d ie Beschwerdeführerin sei seit November 2012 vollständig arbeitsunfähig .
Sie sei auch nach der tagesklinischen Behandlung vollständig arbeitsunfähig. Eine weitere Einzelpsychotherapie sei dringend indiziert (S. 3). 4. 5
Dr. med. G.___, Oberarzt, berichtete im provisorische n Aus trittsbericht des Spital s Z.___ vom 10. September 2015 (Urk. 9/54) über eine Notfallselbstvorstellung der Beschwerdeführer in und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom (Erstdiagnose Mai 2009) - arterielle Hypertonie (Erstdiagnose 2007) - chronische HbE -AG negative Hepatitis B - depressive Episoden - anamnestisch unklare intermittierende faciale Parese
Aus näher genannten Gründen (vgl. S. 2 oben) sei es zur protrahierten Beschwer deverbesserung gekommen, sodass die Beschwerdeführer in am 14. September 2015 nach Hause und in die ambulante Nachbetreuung habe entlassen werden können (S. 2). 4. 6
Die Fachpersonen des F.___
nannten mit Bericht vom 2 8. Dezember 2015 (Urk. 9/59) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1) : - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) - lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Die Beschwerdeführer in sei seit Dezember 2012 bis heute vollständig arbeitsun fähig aufgrund der depressiven Symptome, Schlafstörungen und der Schmerz problematik. In einem behinderungsangepassten Motivationstraining und Arbeitsversuch würde sich zeigen können, ob eine 20 - 30%ige Arbeitsfähigkeit möglich sei (S. 1). Es fände eine Einzelpsychotherapie im zirka 14-tägigen Rhyth mus statt (S. 2 Ziff. 1.5). 4. 7
Die Fachpersonen des Zentrums C.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 1 6. Juni 2016 (Urk. 9/76
= Urk. 3/8) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 51
Ziff. 7):
- chronisches Lumbovertebralsyndrom - degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Zur a ll gemeinmedizinischen und internistische n
Untersuchung wurde ausgeführt, b ei der Untersuchung habe ein leicht erhöhter diastolischer Blu t druck festgestellt werden können, dies eventuell si t ua t ionsbedingt. Weitere wesentliche Befunde hätten sich im internmedizinischen
Somatostatus nicht gefunden . Es besteh e eine gut erhaltene Restarbeitsfähigkeit (S. 19) .
Aus rheumatologischer Sicht wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführer in
fän den sich in guter Korrelation mit der Ak t enlage die klinischen Zeichen des Lumbovertebralsyndromes mit Lokalschmerz, Bewegungseinschränkung und lokaler Weichteilreaktion im Sinne des paravertebralen Muske l hartspannes. Zudem erfolg e eine Schmerzausst rahlung ins rechte Bein, die aktuell an a mnes tisch einer
S1 -Symptomatik entsprechen könnte. Es fänden sich aber auch deu tliche Zeichen einer Schmerzfehl verarbeitung, insbesondere sei die Langsitz posi tion problemlos möglich, ohne dass Schmerzen angegeben worden seien . Da ge gen sei es beim Prüfen d es Lasè gue-Manövers zu erheblichen Gegeninner vat io nen und Sch merzangabe bei schmerzverzerrtem Gesicht gekommen. Aufgrund der morphologischen Veränderungen und der klinischen Untersuchungsbefunde besteh e eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäu l e.
Es bestünden aber erhebliche Diskrepanzen bezüglich der beschriebenen Schmerzsymptomatik und den klinischen Untersuchungsbefunden .
Begleitend fänden sich noch lokale weichteilrheumatische Beschwerden im Sinne der Ansatztendinose am medialen Beckenkamm rechts. Klinisch seien diese Befunde nicht stark ausgeprägt (S. 24) .
Aus rheumatologischer Sicht könne festgehalten werden, dass aufgrund der aktuellen klinischen Untersuchungsbefunde kein erheblicher Schweregrad attes tiert werden müsse . Die von der Beschwerdeführer in geschilderten ausgeprägten Einschränkungen seien zu einem grossen Teil auch durch die Schmerzfehlver arbeitung bedingt (S. 25) .
Aus neurologischer Sicht wurde festgehalten, v on kl inischer Relevanz sei heute die Sympt omatik von Seiten der Lendenwirbelsäule. Beim Fehlen neurologischer Reiz- und Ausfallssymptome an den unteren Ex t remitäten entspreche der Schweregrad des lumbovertebralen
beziehungsweise
lumbospondylogenen Syn droms der Beurteilung des rheumatologischen
Fachgutachters. Die zentrale Facialisparese rechts sei heute mit grossem Vorbehalt nachweisbar (S. 34) . Funktionsstörungen würden sich aufgrund der verminderten Belastbarkei t der Lendenwirbelsäule ergeben und der Beurteilung des rheumatologischen Fachgut achters
entsprechen . Im Übrigen würden sich aus neurologischer Sicht keine funktionellen Einschränkunge n ergeben (S. 35).
Es ergebe sich aus neurologischer Sicht eine gewisse Diskrepanz zwischen Ausprägung der geklagten Beschwerden und objektiv fassbaren klinischen Untersuchungsbefunden. Aus rein neurologi scher Sicht bestehe keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 53).
Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, v om psychopathologischen Befund her falle einerseits einmal das Vorliegen von multiplen psychovegetativen Symptomen neben den geklagten rheumatologischen Beschwerden auf. Diese Symptome würden von ihrer Zusammensetzung, Wechselhaftigkeit und ihrer Ausprägungscharakteristik her eindeutig für ein Vorliegen einer psychosomati schen Problematik sprechen . Allerdings könne dahinter kein Konflikt ausgemacht werden, da ein solcher von der Beschwerdeführer in verneint werde, was ihn aber nicht grundsätzlich ausschliesse, handle es sich doch um eine einfachstrukturierte Persönlichkeit ohne grosse Introspektionsfähigkeit und mit limitierten intellektu ellen Ressourcen. Weiter liege manifest aktuell eine mindestens mittelgradige de pressive Symptom a tik vor, wobei hier auch eine deutlich histrionische Kompo nente mit einer deutlich appellativen Komponente festzustellen sei . Es habe sich im Rahmen der histrionischen Persönlichkeitsst ruktur auch eine deutliche Suggestibilität gezeigt, in deren Kontext auch die berichteten Gefühle eines Ver folg t - Werdens zu verstehen seien . Daneben bestünde n noch leicht agora- und kl a ustrophobe Symptome (S. 54) .
Aus neuropsychologische r Sicht wurde festgehalten, i m Testprofil habe sich eine leichte kognitive Störung gezeigt, dies bei Schmerzen und depressiver Sympto matik . Es finde sich konkordant zum klinisch-psychiatrischen Befund eine leichte psychomo torische und intellektuelle Verl angsamung. Der neuropsychologische Befund deck e sich mit den psychiatrischen Befunden im Sinne einer leichten kog nitiven Einbusse infolge der depressiven Symp t omatik. Hinweise für ein e organi sche Genese derselben fä nden sich weder i m neurologischen noch im psychiatri schen Fachbereich noch in der Anamnese. Das neuropsychologische Testprofil zeig e eine im Bereich der Intelligenz lediglich knapp durchschnittlich leistungs fähige Beschwerdeführerin. Zusätzlich besteh e eine Rechenschwäche. Diese sei vorbestehend. Die Beschwerdeführer in
gebe an, dass sie schon in der Schule im Rechnen nicht gut gewesen sei. Eigentliche neuropsychologische Leistungsdefi zite liessen sich nicht eruieren.
Die kognitiven Beeinträchtigungen seien vor allem auf das Schmerzgeschehen zurückzuführen. Für diesen Sachverhalt spreche auch, dass die Beschwerdeführer in bei der Merkfähigkeit für Worte im unmittelbaren Abruf eine schwächere Leistung zeig e als im zeitverzögerte n Abruf . Für eine durchschnittliche Leistung im zeitverzögerte n Abruf sei die durchschnittliche Speicherfähigkeit im unmittelbaren Abruf Voraussetzung. Somit sei die Minder leistung im unmittelbaren Abruf auf eine interferierende Störung zurückführen,
d ies am ehesten auf die von der Beschwerdeführer in geäusserten Schmerzen (S. 54 f.) .
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führten die Gutachter aus, zusammengefasst könne aus somatischer Sicht festgehalten werden, dass alle leichten körperlichen Tätigkeiten - vorausgesetzt diese Arbeiten seien rücken adaptiert - möglich seien, hingegen körperliche schwere und mittelschwere Arbeiten nicht mehr. Arbiträr werde bei der Beschwerdeführer in von einer durch schnittlich gemischten zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus gegangen, weshalb die Beschwerdeführer in als zu 50 % in dieser Tätigkeit eingeschränkt a rbeitsfähig beurteilt werde . Dabei sei die psychiatrische Problematik miteingeschlossen (S. 57 Ziff. 9.1) .
Zur Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit führten die Gutachter aus, i n rücken adaptierten Tätigkeiten, die die oben genannten Bedingungen erfüll ten, inter feriere ausschliesslich die psychiatrische Problematik. Es lieg e seit langem eine mittelschwere, vorwiegend apathisch-gehemmt depr essive Symptomatik vor, die in einer histrionisch-strukturierten Persönlichkeit einerseits und andererseits auch in schwierigen sozialen Umständen begründet sei . Aus rein psychiatrischen Gründen werde die Beschwerdeführer in auch in rückenadaptierten, leichten Tätigkeiten als zu 30 % aufgrund dieser Problematik eingeschränkt beurteilt . Diese Beurteilung erfolg e unter Abstraktion der sozialen Faktoren (S. 57 Ziff. 9.2) .
Im Vergleich zu m Vorgutachten des E.___ von 2011 hätten sich die Anzeichen einer Schmerzfehlverarbeitung verstärkt präsentiert . Die funktionellen Untersu chungsbefunde an der Wirbels äule hätten sich entsprechend vermindert (zum Beispiel Finger-Boden-Abstand oder Entfaltbarkeit der Lendenwirbelsäule; S. 59 Ziff. 11) I m psychiatrischen Fachbereich lasse sich gegenüber der Vorbegutach tung eine Verschlechterung der d epressiven Symptomatik feststel len . Klar werde auch, dass eindeutig eine psychosomatische Überlagerung vorliege (S. 61 Ziff. 13.1). 4.8
Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, RAD, führte mit Stellungnahme vom 2 7. Juni 2016 (Urk. 9/81/6-7) aus, auf das C.___ -Gutachten sei abzustellen. Dies bedeute, dass sich der Gesundheitszu stand seit der letzten Begutachtung aus somatischer Sicht nicht wesentlich geän dert, aber aus psychiatrischer Sicht leicht verschlechtert habe. Somit bleibe weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit, aber für eine angepasste Tätigkeit sei nunmehr von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit seit Mitte April 2016 auszugehen (S. 2). 4.
E. 9 Die Fachpersonen des F.___ nahmen am 3 0. Januar 2017 (Urk. 9/87) zum psychiatrischen Teil des C.___ -Gutachtens Stellung und führten aus, diagnostisch würden sich aus psychiatrischer Sicht keine Unterschiede zu ihrer Einschätzung ergeben. Differenzen ergäben sich in der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in. Aus näher dargelegten Gründen (vgl. S. 2 f.) sei die Ein schätzung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit mit den vom C.___ selber aufgeführ ten Defiziten unrealistisch. Richtig sei in Kombination mit den Schmerzen auf grund der Depression eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten (S. 2). 4 .
E. 9.1 % resultierte .
7. 2
Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung d es 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leis tungsbezug vom 9. Mai 2015 (Urk. 9/40) ging bei der Beschwerdegegnerin am 2 9. Mai 2015 (vgl. Aktenverzeichnis) ein. Somit entsteht ihr Rentenanspruch frühestens per 1 . November 2015, weshalb der Berechnung des Invaliditätsgrades die Werte des Jahres 201 5 zugrunde zu legen sind . 7. 3
Im Jahr 2011 wurde davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 70 % erwerbstätig. Als
Valideneinkommen wurde damals vom gemäss Arbeitgeberfragebogen seit 2005 erzielte n Jahreslohn als Raumpflegerin von Fr. 35'365.20 ausgegangen. Nominallohnbereinigt ging die Beschwerde gegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 38' 2 09.93 aus.
In dem von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausgeübten 70 % -Pensum entspräche dies im Jahr 201 5
einem Valideneinkommen von Fr. 39’841.50 (Fr. 38'209.93 x 1.01 x 1.01 x 1.007 x 1.01 x 1.005; T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2016).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durchschnittslohn für Frauen in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors im Betrag von Fr. 4'300. -- (LSE 2014) abzustellen. Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung angepasst, ergibt dies im Jahr 201 5 ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund
Fr. 54’062.-- (Fr. 4'300.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.005) beziehungsweise Fr. 37'843.40 bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 %. 7. 4
Im Erwerbsbereich ergibt sich daraus bis 31. Dezember 2017 ein Teilinvaliditäts grad von 5 % (Valideneinkommen in einem 7 0 %-Pensum Fr. 39’841.50, Invali deneinkommen in einem 7 0 %-Pensum Fr. 37'843.40)
und ab 1. Januar 2018 ein solcher von 33.5 % (Valideneinkommen hochgerechnet auf ein 100 % -Pensum Fr. 56‘916.45, Invalideneinkommen in einem 7 0 % -Pensum Fr. 37'843.40, zur Berechnungsmethode beziehungsweise den übergangsrechtlichen Bestimmungen vgl. E. 1.4 hiervor).
7. 5
Eine Haushaltabklärung wurde nicht vorgenommen. Angesichts der festgestellten 30%igen Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 6), ist vorliegend
von einer ebenfalls maximal 30%igen Einschränkung der Beschwer deführerin im Aufgabenbereich auszugehen. Hinweise, dass die Beschwerdefüh rerin im Haushalt stärker eingeschränkt ist als im Erwerb, liegen nicht vor.
Daran ändert auch nicht s, dass die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung angegeben hat, im Haushalt fast nichts mehr machen zu können, dieser werde vom Ehemann, dem Sohn und den noch zuhause lebenden beiden Töchtern geführt (Urk. 9/76 S. 22 oben), erachtete sie sich doch auch vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 9/76 S. 17 unten).
Hypothetisch ist somit von einer maximal 30%igen Einschränkung der Beschwer deführerin in ihrem zu 3 0 % zu gewichtenden Aufgabenbereich auszugehen, was einen Teilinvaliditätsgrad von 9 % ergibt.
In ihrer zu 7 0 % zu gewichtenden Erwerbstätigkeit besteht ein Teilinvaliditätsgrad von 3.5 % (5 % x 0.7) bis 3 1. Dezember 2017 beziehungsweise
von 23.45 % (33.5 % x 0.7) ab 1. Januar 201 8. Daraus ergibt sich bis 3 1. Dezember 2017 ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 12.5 % (3.5 %
+ 9 %) . Ab 1. Januar 2018 besteht ein Invaliditätsgrad von insgesamt 32.45 % (23.45 %
+ 9 %), was ebenfalls keinen Rentenanspruch begründet. 7. 6
Ein
behinderungs- beziehungsweise leidensbedingte r Abzug wurde nicht geltend gemacht. Selbst wenn wie bei der letztmaligen Rentenprüfung ein solcher von 10 % gewährt würde, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad: Würde ein Leidensabzug von 10 % berücksichtigt, resultierte ein Invalidenein kommen von Fr. 34‘059.05 (Fr. 37'843.40 x 0.9), was ab 1. Januar 2018 ein en Teilinvaliditätsgrad von 40.15 % erg äbe . Bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 70 % ergäbe sich für den Erwerbsbereich gewichtet ein Teilinvaliditätsgrad von 28.1 % . Daraus würde sich ab 1. Januar 2018 ein Gesamtinvaliditätsgrad von 37 % ergeben. 7. 7
Zusammenfassend steht fest, dass ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditäts grad resultiert.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
E. 10 ) Stellung (Urk. 9/93 = Urk. 3/7) . Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sich keine wesentlichen Unterschiede in der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes fänden, sondern sich die Differenzen aus einer unterschiedlichen Beurteilung und Gewichtung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des gleichen medizinischen Befundes herlei teten (S. 3). 4.1 2
Mit Bericht vom 1 2. September 2017 (Urk. 9/97/1-2 = Urk. 3/5) nahmen die Fach personen des F.___ zur Stellungnahme der Gutachter des C.___ Stellung und hiel ten aus näher dargelegten Gründen an ihrer Kritik am Gutachten vollumfänglich fest. 4.1 3
Mit Bericht vom 1 4. September 2017 (Urk. 9/97/3-4 = Urk. 3/6)
nahm Dr. B.___ zum C.___ -Gutachten Stellung und führte aus, i n einer, näher aus geführten, angepassten Tätigkeit würde die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig sein .
4.1 4
Dr. H.___, RAD, nahm am 2 0. November 2017 Stellung zu der von den behandeln den Fachpersonen geäusserten Kritik am C.___ Gutachten
und führte aus, aus ver sicherungsmedizinischer Sicht bestehe kein Anlass, von der auf das C.___ -Gutachten abstellenden RAD -Stellungnahme vom 2 7. Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 4.8) abzuweichen (Urk. 9/104/ 4- 5 S. 5) . 5. 5.1
Nach Verfügungserlass wurde folgender Bericht zu den Akten gereicht: 5.2
Die Ärzte der Integrierten Psychiatrie A.___
berichteten
am 1 7. Januar 2018 (Urk. 3/9) über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführer in vom 1. November bis 2 9. Dezember 2017 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) - Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronische Hepatitis B - arterielle Hypertonie
Zum Verlauf wurde unter anderem ausgeführt,
die depressive Symptomatik habe sich gebessert, die Beschwerdeführer in sei als aktiver und affektiv aufgehellter erlebt worden. Die vorbestandene antidepressive Medikation sei beibehalten wor den. Zusammenfassend werde von einer depressiven Dekompensation mit zusätz licher Schmerzsymptomatik bei vorausgegangenen Kränkungssituationen und zugrundeliegender struktureller Einschränkungen ausgegangen, die die Dekom pensation in dem Ausmass mit mangelnden Bewältigungsmöglichkeiten begrün deten. Als Auslöser sei die belastende Situation und der Tod der Schwester anzu sehen (S. 2). 6 . 6 .1
Die Rentenabweisung im Jahr 2011 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das rheumatologisch-psychiatrische E.___ - Gutachten (vorstehend E. 3. 2 f.). Demnach war von einem c hronische n
lumbovertebrale n bis lumbospondylogene n Schmerzsyndrom rechts, einer arterielle n Hypertonie und einer allgemeine n Dekonditionierung auszugehen.
Die Gutachter attestierten eine 50%ige Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal adaptiert en Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht wurde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt.
E. 13 % beziffert
(S. 2), w omit in Anwendung der gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von rund
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00180
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 2 2. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ Paralegal Services Bertastrasse 3, Postfach 609, 8040 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1968 geborene X.___, Mutter von vier Kindern (Jahrgänge 1986, 1989, 1992, 1994), war zuletzt von 2003 (Urk.
9/15) bis 2012 (Urk. 9/76 S. 15 oben)
als Raumpflegerin im Spital Z.___ tätig. Unter Hinweis auf einen Band scheibenvorfall
wurde sie von ihrem Arbeitgeber am 2 2. September 2010 zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung an gemeldet (Urk. 9/2). Am 11. November 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Diskushernie sodann zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk . 9/8). Am 6. Dezember 2010 teilte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Ver sicherten mit, berufliche Massnahmen seien derzeit nicht möglich (Urk. 9/18). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen, liess die Versicherte insbesondere begutachten (Urk. 9/24, Urk. 9/25/1-7) und wies das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 9.1 % mit Ve rfügung vom 10. Oktober 2011 ab (Urk. 9/31).
1.2
Am 9. Mai 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/40). Die IV-Stelle holte daraufhin ein polydisziplinäres Gutachten ein (Expertise vom 1 6. Juni 2016; Urk. 9/76). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 9/82, Urk. 9/83, Urk. 9/88, Urk. 9/100) wies sie das Leistungsbegeh ren mit Verfügung vom 9. Januar 2018 (Urk. 9/105 = Urk. 2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 1 2. Februar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Januar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr min destens eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 5. April 2018 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdefüh rerin am 1 6. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung
(vgl. Urk. 1 S. 2) abgewiesen (Urk. 11) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Auf gabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die ver sicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1. 5
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurtei lung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 9. Januar 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleis tung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entspre chend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeit punkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). 1. 6
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass gemäss medizinischer Beurteilung der Beschwerdeführerin eine leichte, rückenadaptierte Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 1) . Mit Beschwerde antwort vom 5. April 2018 (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, g emäss polydisziplinärem Gutachten vom 1 6. Juni
2016 sei seit der letzten materiellen Prüfung im Jahr 2011 insbesondere eine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei in einer dem somatischen Leiden optimal angepassten Tätigkeit zu 100
% arbeitsfähig. Die gemäss psychiatrischem Teilgutachten vorliegende Einschränkung von 30 % sei aus rechtlicher Sicht jedoch nicht nachvollziehbar. Das strukturierte Beweisver fahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit zu 100
% zu mutbar sei, da positive Ressourcen vorlägen und zudem einige Inkonsistenzen bestünden. Deshalb sei aus rechtlicher Sicht - anders als in der angefochtenen Verfügung beschrieben - von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer dem somatischen Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 8) . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, s ie sei willentlich nicht in der Lage, die Erkrankung zugunsten einer angepassten Tätig keit zu überwinden und ein Durchhaltevermögen für eine längere Tätigkeit auf zubringen. Die
Integrierte Psychiatrie A.___ habe im Schreiben vom 1 7. Januar 201 8 eine gegenwärtig schwere Episode einer depressiven Störung bestätigt. Aus der erwähnten Überforderung und der Depression ergehe nachvoll ziehbar eine Arbeitsunfähigkeit. Aus somatischer Sic ht liege gemäss Dr.
B.___ ei ne 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Da sich das Gutachten des Zentrums C.___
nicht mit dem Leistungsprofil der Tätigkeit als Reinigerin beziehungsweise einer angepassten Tätigkeit auseinandergesetzt habe, sei deren eingeschätzte Einschränkung von 30 % nicht nachvollziehbar. Es sei demnach von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ein invalidisieren der Gesundheitsschaden liege vor. Die Verschlechterung sei glaubhaft dargelegt worden (Urk. 1 Ziff. 4) . 2. 3
Strittig und zu pr üfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen der erstmaligen rentenan spruchsverneinenden Verfügung vom 1 0. Oktober 2011 (Urk. 9/31) bis zur ange fochtenen Verfügung vom 9. Januar 2018 (Urk. 2) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. 3. 3.1
Der Verfügung vom 1 0. Oktober 2011 (Urk. 9/31) lag im Wesentlichen folgender medizinischer Sachverhalt zu Grunde: 3 .2
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Teilgutach ten am 2 8. April 2011
(Urk. 9/24) . Er nannte weder Diagnosen mit, noch solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5
Ziff. 5). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit .
Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht nie arbeitsunfähig gewesen (S. 6 Ziff. 7). 3. 3
Die Fachpersonen des Zentrum s
E.___ erstatteten am 1 7. Juni 2011 das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene rheumatologisch-psychiatrische Gutachten inklusive
Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) unter Berücksichtigung des psychiatri schen Teilgutachtens von Dr. D.___ vom 2 8. April 2011 (vorstehend E. 3.1; Urk. 9/25/1-7).
Die Gutachter nannten folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - arterielle Hypertonie - allgemeine Dekonditionierung
Gesamthaft bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (S. 6 Ziff. 5.1) . M edizinisch-theoretisch würde eine körperlich leichte bis mittel schw ere Tätigkeit ganztags zumutbar sein, aufgrund der nachvollziehbaren orga nisch b edingten Schmerzsymptomatik sei en aus rheumatologischer Sicht ver mehrte Pausen (2 Stund en pro Tag) gerechtfertigt, ent sprechend einer 75%igen Arbeitsfähigkeit optimal adaptiert (S. 6 Ziff. 5.2) . 3. 4
Seitens des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde am 2 3. Juni 2011
unter anderem ausgeführt, auf das Gutachten sei abzustellen. Für die bisherige Tätigkeit (Raumpflegerin im Spital Z.___) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für eine angepasste Tätigkeit mit körperlich leichter bis mittelschw erer Arbeit bestehe eine ganztäg ige Arbeitsfähigkeit (volle Stundenpräsenz), allerdings mit zusätzli chen Pausen von insgesamt zwei Stunden pro Tag, sodass hieraus eine tatsächli che Leistungsfähigkeit von 75 % resultierte (Urk. 9/28/ 5-6 S. 2).
Der auf dieser Basis vorgenommene Einkommensvergleich ergab einen Invalidi tätsgrad von 13 %. Die Beschwerdegegnerin qualifiziert e die Beschwerdeführerin als zu 70 % im Erwerb und zu 30 % im Haushalt Tätige und ermittelte einen Gesamtinvaliditätsgrad von 9.1 % (Urk. 9/31 S. 2). 4. 4.1
Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2018 (Urk.
2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor: 4. 2
Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, sowie – gemäss Briefkopf – für Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie,
nannte in seinem Bericht vom 2 4. März 2015 (Urk. 9/39/3-4) als Diagnose ein lumbovertebrales Syndrom mit radikulärer Ausstrahlung, linkbetont, beidseits bei bekannter Diskushernie L5/S 1. Aufgrund der vor allem belastungsabhängigen in validisierenden Beschwerden könne der Beschwerdeführer in zurzeit und bis auf weiteres keine Tätigkeit zugemutet werden (S. 1). 4. 3
Die Fachpersonen des Zentrum s
F.___ nannten mit Bericht vom 3 0. April 2015 (Urk. 9/39/1-2) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1) : - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Adipositas - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Fazialisparese rechts (Erstdiagnose 1 3. Juli 2013) - Hepatitis B (Erstdiagnose 2011) - a uffälliges EKG
Nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin würde sie durchaus an einem Arbeitsversuch mit zirka 20 % Pensum und geringer körperlicher Beanspruchung interessiert sein. Ob sie dieser Anforderung gewachsen sei, müsse sich zeigen. Derzeit sei der physische und teilweise psychische Gesundheitszustand wechsel haft und instabil (S. 2). 4. 4
Die Fachpersonen des F.___ nannten in ihrem Bericht vom 2 0. Mai 2015 (Urk. 9/44) dieselben Diagnosen wie im Vorbericht und führten aus,
d ie Beschwerdeführerin sei seit November 2012 vollständig arbeitsunfähig .
Sie sei auch nach der tagesklinischen Behandlung vollständig arbeitsunfähig. Eine weitere Einzelpsychotherapie sei dringend indiziert (S. 3). 4. 5
Dr. med. G.___, Oberarzt, berichtete im provisorische n Aus trittsbericht des Spital s Z.___ vom 10. September 2015 (Urk. 9/54) über eine Notfallselbstvorstellung der Beschwerdeführer in und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom (Erstdiagnose Mai 2009) - arterielle Hypertonie (Erstdiagnose 2007) - chronische HbE -AG negative Hepatitis B - depressive Episoden - anamnestisch unklare intermittierende faciale Parese
Aus näher genannten Gründen (vgl. S. 2 oben) sei es zur protrahierten Beschwer deverbesserung gekommen, sodass die Beschwerdeführer in am 14. September 2015 nach Hause und in die ambulante Nachbetreuung habe entlassen werden können (S. 2). 4. 6
Die Fachpersonen des F.___
nannten mit Bericht vom 2 8. Dezember 2015 (Urk. 9/59) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1) : - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) - lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Die Beschwerdeführer in sei seit Dezember 2012 bis heute vollständig arbeitsun fähig aufgrund der depressiven Symptome, Schlafstörungen und der Schmerz problematik. In einem behinderungsangepassten Motivationstraining und Arbeitsversuch würde sich zeigen können, ob eine 20 - 30%ige Arbeitsfähigkeit möglich sei (S. 1). Es fände eine Einzelpsychotherapie im zirka 14-tägigen Rhyth mus statt (S. 2 Ziff. 1.5). 4. 7
Die Fachpersonen des Zentrums C.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 1 6. Juni 2016 (Urk. 9/76
= Urk. 3/8) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 51
Ziff. 7):
- chronisches Lumbovertebralsyndrom - degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Zur a ll gemeinmedizinischen und internistische n
Untersuchung wurde ausgeführt, b ei der Untersuchung habe ein leicht erhöhter diastolischer Blu t druck festgestellt werden können, dies eventuell si t ua t ionsbedingt. Weitere wesentliche Befunde hätten sich im internmedizinischen
Somatostatus nicht gefunden . Es besteh e eine gut erhaltene Restarbeitsfähigkeit (S. 19) .
Aus rheumatologischer Sicht wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführer in
fän den sich in guter Korrelation mit der Ak t enlage die klinischen Zeichen des Lumbovertebralsyndromes mit Lokalschmerz, Bewegungseinschränkung und lokaler Weichteilreaktion im Sinne des paravertebralen Muske l hartspannes. Zudem erfolg e eine Schmerzausst rahlung ins rechte Bein, die aktuell an a mnes tisch einer
S1 -Symptomatik entsprechen könnte. Es fänden sich aber auch deu tliche Zeichen einer Schmerzfehl verarbeitung, insbesondere sei die Langsitz posi tion problemlos möglich, ohne dass Schmerzen angegeben worden seien . Da ge gen sei es beim Prüfen d es Lasè gue-Manövers zu erheblichen Gegeninner vat io nen und Sch merzangabe bei schmerzverzerrtem Gesicht gekommen. Aufgrund der morphologischen Veränderungen und der klinischen Untersuchungsbefunde besteh e eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäu l e.
Es bestünden aber erhebliche Diskrepanzen bezüglich der beschriebenen Schmerzsymptomatik und den klinischen Untersuchungsbefunden .
Begleitend fänden sich noch lokale weichteilrheumatische Beschwerden im Sinne der Ansatztendinose am medialen Beckenkamm rechts. Klinisch seien diese Befunde nicht stark ausgeprägt (S. 24) .
Aus rheumatologischer Sicht könne festgehalten werden, dass aufgrund der aktuellen klinischen Untersuchungsbefunde kein erheblicher Schweregrad attes tiert werden müsse . Die von der Beschwerdeführer in geschilderten ausgeprägten Einschränkungen seien zu einem grossen Teil auch durch die Schmerzfehlver arbeitung bedingt (S. 25) .
Aus neurologischer Sicht wurde festgehalten, v on kl inischer Relevanz sei heute die Sympt omatik von Seiten der Lendenwirbelsäule. Beim Fehlen neurologischer Reiz- und Ausfallssymptome an den unteren Ex t remitäten entspreche der Schweregrad des lumbovertebralen
beziehungsweise
lumbospondylogenen Syn droms der Beurteilung des rheumatologischen
Fachgutachters. Die zentrale Facialisparese rechts sei heute mit grossem Vorbehalt nachweisbar (S. 34) . Funktionsstörungen würden sich aufgrund der verminderten Belastbarkei t der Lendenwirbelsäule ergeben und der Beurteilung des rheumatologischen Fachgut achters
entsprechen . Im Übrigen würden sich aus neurologischer Sicht keine funktionellen Einschränkunge n ergeben (S. 35).
Es ergebe sich aus neurologischer Sicht eine gewisse Diskrepanz zwischen Ausprägung der geklagten Beschwerden und objektiv fassbaren klinischen Untersuchungsbefunden. Aus rein neurologi scher Sicht bestehe keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 53).
Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, v om psychopathologischen Befund her falle einerseits einmal das Vorliegen von multiplen psychovegetativen Symptomen neben den geklagten rheumatologischen Beschwerden auf. Diese Symptome würden von ihrer Zusammensetzung, Wechselhaftigkeit und ihrer Ausprägungscharakteristik her eindeutig für ein Vorliegen einer psychosomati schen Problematik sprechen . Allerdings könne dahinter kein Konflikt ausgemacht werden, da ein solcher von der Beschwerdeführer in verneint werde, was ihn aber nicht grundsätzlich ausschliesse, handle es sich doch um eine einfachstrukturierte Persönlichkeit ohne grosse Introspektionsfähigkeit und mit limitierten intellektu ellen Ressourcen. Weiter liege manifest aktuell eine mindestens mittelgradige de pressive Symptom a tik vor, wobei hier auch eine deutlich histrionische Kompo nente mit einer deutlich appellativen Komponente festzustellen sei . Es habe sich im Rahmen der histrionischen Persönlichkeitsst ruktur auch eine deutliche Suggestibilität gezeigt, in deren Kontext auch die berichteten Gefühle eines Ver folg t - Werdens zu verstehen seien . Daneben bestünde n noch leicht agora- und kl a ustrophobe Symptome (S. 54) .
Aus neuropsychologische r Sicht wurde festgehalten, i m Testprofil habe sich eine leichte kognitive Störung gezeigt, dies bei Schmerzen und depressiver Sympto matik . Es finde sich konkordant zum klinisch-psychiatrischen Befund eine leichte psychomo torische und intellektuelle Verl angsamung. Der neuropsychologische Befund deck e sich mit den psychiatrischen Befunden im Sinne einer leichten kog nitiven Einbusse infolge der depressiven Symp t omatik. Hinweise für ein e organi sche Genese derselben fä nden sich weder i m neurologischen noch im psychiatri schen Fachbereich noch in der Anamnese. Das neuropsychologische Testprofil zeig e eine im Bereich der Intelligenz lediglich knapp durchschnittlich leistungs fähige Beschwerdeführerin. Zusätzlich besteh e eine Rechenschwäche. Diese sei vorbestehend. Die Beschwerdeführer in
gebe an, dass sie schon in der Schule im Rechnen nicht gut gewesen sei. Eigentliche neuropsychologische Leistungsdefi zite liessen sich nicht eruieren.
Die kognitiven Beeinträchtigungen seien vor allem auf das Schmerzgeschehen zurückzuführen. Für diesen Sachverhalt spreche auch, dass die Beschwerdeführer in bei der Merkfähigkeit für Worte im unmittelbaren Abruf eine schwächere Leistung zeig e als im zeitverzögerte n Abruf . Für eine durchschnittliche Leistung im zeitverzögerte n Abruf sei die durchschnittliche Speicherfähigkeit im unmittelbaren Abruf Voraussetzung. Somit sei die Minder leistung im unmittelbaren Abruf auf eine interferierende Störung zurückführen,
d ies am ehesten auf die von der Beschwerdeführer in geäusserten Schmerzen (S. 54 f.) .
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führten die Gutachter aus, zusammengefasst könne aus somatischer Sicht festgehalten werden, dass alle leichten körperlichen Tätigkeiten - vorausgesetzt diese Arbeiten seien rücken adaptiert - möglich seien, hingegen körperliche schwere und mittelschwere Arbeiten nicht mehr. Arbiträr werde bei der Beschwerdeführer in von einer durch schnittlich gemischten zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus gegangen, weshalb die Beschwerdeführer in als zu 50 % in dieser Tätigkeit eingeschränkt a rbeitsfähig beurteilt werde . Dabei sei die psychiatrische Problematik miteingeschlossen (S. 57 Ziff. 9.1) .
Zur Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit führten die Gutachter aus, i n rücken adaptierten Tätigkeiten, die die oben genannten Bedingungen erfüll ten, inter feriere ausschliesslich die psychiatrische Problematik. Es lieg e seit langem eine mittelschwere, vorwiegend apathisch-gehemmt depr essive Symptomatik vor, die in einer histrionisch-strukturierten Persönlichkeit einerseits und andererseits auch in schwierigen sozialen Umständen begründet sei . Aus rein psychiatrischen Gründen werde die Beschwerdeführer in auch in rückenadaptierten, leichten Tätigkeiten als zu 30 % aufgrund dieser Problematik eingeschränkt beurteilt . Diese Beurteilung erfolg e unter Abstraktion der sozialen Faktoren (S. 57 Ziff. 9.2) .
Im Vergleich zu m Vorgutachten des E.___ von 2011 hätten sich die Anzeichen einer Schmerzfehlverarbeitung verstärkt präsentiert . Die funktionellen Untersu chungsbefunde an der Wirbels äule hätten sich entsprechend vermindert (zum Beispiel Finger-Boden-Abstand oder Entfaltbarkeit der Lendenwirbelsäule; S. 59 Ziff. 11) I m psychiatrischen Fachbereich lasse sich gegenüber der Vorbegutach tung eine Verschlechterung der d epressiven Symptomatik feststel len . Klar werde auch, dass eindeutig eine psychosomatische Überlagerung vorliege (S. 61 Ziff. 13.1). 4.8
Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, RAD, führte mit Stellungnahme vom 2 7. Juni 2016 (Urk. 9/81/6-7) aus, auf das C.___ -Gutachten sei abzustellen. Dies bedeute, dass sich der Gesundheitszu stand seit der letzten Begutachtung aus somatischer Sicht nicht wesentlich geän dert, aber aus psychiatrischer Sicht leicht verschlechtert habe. Somit bleibe weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit, aber für eine angepasste Tätigkeit sei nunmehr von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit seit Mitte April 2016 auszugehen (S. 2). 4. 9
Die Fachpersonen des F.___ nahmen am 3 0. Januar 2017 (Urk. 9/87) zum psychiatrischen Teil des C.___ -Gutachtens Stellung und führten aus, diagnostisch würden sich aus psychiatrischer Sicht keine Unterschiede zu ihrer Einschätzung ergeben. Differenzen ergäben sich in der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in. Aus näher dargelegten Gründen (vgl. S. 2 f.) sei die Ein schätzung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit mit den vom C.___ selber aufgeführ ten Defiziten unrealistisch. Richtig sei in Kombination mit den Schmerzen auf grund der Depression eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten (S. 2). 4 . 10
Dr. B.___
nannte mit Bericht vom 8. Mai 2017 (Urk. 9/90) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2) : - lumbovertebrales Syndrom mit radikulärer Ausstrahlung, link s betont, beidseits b ei bekannter Diskushernie L5/S1 - cervical und lumbal betontes Panvertebralsyndrom (PVS)
In der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin sei die Beschwerdeführer in per manent vollständig arbeitsunfähig. In einer, näher ausgeführten, angepassten Tätigkeit würde die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig sein (Ziff. 2.1). Die letzte Kontrolle habe am 9. Mai 2016 stattgefunden (Ziff. 3.1). 4.1 1
Am 6. Juli 2017 nahmen die Gutachter des C.___ zu den Berichten des F.___ und Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4. 9 und 4. 10) Stellung (Urk. 9/93 = Urk. 3/7) . Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sich keine wesentlichen Unterschiede in der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes fänden, sondern sich die Differenzen aus einer unterschiedlichen Beurteilung und Gewichtung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des gleichen medizinischen Befundes herlei teten (S. 3). 4.1 2
Mit Bericht vom 1 2. September 2017 (Urk. 9/97/1-2 = Urk. 3/5) nahmen die Fach personen des F.___ zur Stellungnahme der Gutachter des C.___ Stellung und hiel ten aus näher dargelegten Gründen an ihrer Kritik am Gutachten vollumfänglich fest. 4.1 3
Mit Bericht vom 1 4. September 2017 (Urk. 9/97/3-4 = Urk. 3/6)
nahm Dr. B.___ zum C.___ -Gutachten Stellung und führte aus, i n einer, näher aus geführten, angepassten Tätigkeit würde die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig sein .
4.1 4
Dr. H.___, RAD, nahm am 2 0. November 2017 Stellung zu der von den behandeln den Fachpersonen geäusserten Kritik am C.___ Gutachten
und führte aus, aus ver sicherungsmedizinischer Sicht bestehe kein Anlass, von der auf das C.___ -Gutachten abstellenden RAD -Stellungnahme vom 2 7. Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 4.8) abzuweichen (Urk. 9/104/ 4- 5 S. 5) . 5. 5.1
Nach Verfügungserlass wurde folgender Bericht zu den Akten gereicht: 5.2
Die Ärzte der Integrierten Psychiatrie A.___
berichteten
am 1 7. Januar 2018 (Urk. 3/9) über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführer in vom 1. November bis 2 9. Dezember 2017 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) - Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronische Hepatitis B - arterielle Hypertonie
Zum Verlauf wurde unter anderem ausgeführt,
die depressive Symptomatik habe sich gebessert, die Beschwerdeführer in sei als aktiver und affektiv aufgehellter erlebt worden. Die vorbestandene antidepressive Medikation sei beibehalten wor den. Zusammenfassend werde von einer depressiven Dekompensation mit zusätz licher Schmerzsymptomatik bei vorausgegangenen Kränkungssituationen und zugrundeliegender struktureller Einschränkungen ausgegangen, die die Dekom pensation in dem Ausmass mit mangelnden Bewältigungsmöglichkeiten begrün deten. Als Auslöser sei die belastende Situation und der Tod der Schwester anzu sehen (S. 2). 6 . 6 .1
Die Rentenabweisung im Jahr 2011 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das rheumatologisch-psychiatrische E.___ - Gutachten (vorstehend E. 3. 2 f.). Demnach war von einem c hronische n
lumbovertebrale n bis lumbospondylogene n Schmerzsyndrom rechts, einer arterielle n Hypertonie und einer allgemeine n Dekonditionierung auszugehen.
Die Gutachter attestierten eine 50%ige Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal adaptiert en Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht wurde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt. 6.2
Mit diesem Sachverhalt ist derjenige zu vergleichen, welcher der hier angefoch tenen Verfügung zugrunde liegt.
Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszu stands de r Beschwerdeführerin stel lte die Beschwerdegegnerin - den Stellungnah me n des RAD folgend (vorstehend E. 4. 8, E. 4.14) - auf das polydisziplinäre C.___ -Gutachten (vorstehend E. 4. 7) ab.
In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter nunmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel schwere Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4). Aus somatischer Sicht gingen die Gutachter von einem chronischen Lumbovertebralsyndrom und degenerativen Veränderungen der Len denwirbelsäule aus. Die Gutachter beurteilten die Beschwerdeführer in als in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit attestierten sie der Beschwerdeführer in eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die 30%ige Einschränkung auf der psychiatrische n Problematik gründet . 6.3
Beschwerdeweise wurde hauptsächlich geltend gemacht, die die Beschwerdefüh rer in behandelnden Fachpersonen würden den Gesundheitszustand anders beur teilen. Das trifft zwar zu, vermag jedoch die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen.
Hinsichtlich der rheumatologischen Beurteilung wurde im Gutachten nachvoll ziehbar begründet, wie sich die unterschiedliche Beurteilung erklärt. So erwähne Dr. B.___
in seinem Bericht vom 2 4. März 2015 (vgl. vorstehend E. 4.2) morphologische Befunde der Lendenwirbelsäule sowie subjektive anamnestische Angaben der Beschwerdeführer in, jedoch keine Untersuchungsbefunde. Insbe sondere würden in diesem Bericht die deutlichen Zeichen einer Sch merzfehlver arbeitung nicht erwähnt werden und entsprechend auch nicht gewürdigt (vgl. Urk. 9/76 S. 26 Ziff. 4.2.6).
Auch aus den übrigen Berichten von Dr. B.___ kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Gutachter führten in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 6. Juli 2017 (vorstehend E.
4.11) nochmals überzeugend aus, weshalb sie den Gesundheitszustand der Be schwerdeführer in divergierend beurteilten und wiesen zu Recht darauf hin, dass ihre Ausführungen zum Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit im Wesent lichen mit denen von Dr. B.___
übereinstimmten und Dr. B.___ nicht weiter begründet hat, weshalb die Beschwerdeführer in in einer angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sein sollte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin haben sich die C.___ -Gutachter zudem sehr wohl mit dem Leistungsprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigerin - die Gutachter gingen von einer durchschnittlich gemischten Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 4.7) - und demjenigen einer angepassten Tätigkeit - zumutbar seien alle leich ten rückenadaptierten Tätigkeiten (vgl. vorstehend E. 4.7) - auseinandergesetzt.
Insgesamt stellten die C.___ -Gutachter aus somatischer Sicht im Vergleich zu 2011 eine Verstärkung der Anzeichen einer Schmerzverarbeitung und eine entspre chende Verminderung der funktionellen Untersuchungsbefunde an der Wirbel säule fest (vgl. vorstehend E. 4.7).
In psychiatrischer Hinsicht wurde von den C.___ -Gutachtern – verglichen zur befundlosen Erhebung im Jahr 2011 (vgl. vorstehend E. 3. 2 f.) – nunmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert. Im Gutachten wurden die Befunde einleuchtend dargestellt und lege artis erhoben. Darin wurde auch überzeugend begründet, weshalb die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig beurteilt wird. Demgegenüber wurden die Berichte der Fachleute des F.___ nicht nachvoll ziehbar begründet: Der Bericht von April 2015 (vorstehend E. 4.3) enthält keine objektive Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit, sondern gibt einzig das von der Beschwerdeführerin geäusserte Interesse an einem Arbeitsversuch mit zirka 20 % wi e der. Im Bericht von Mai 2015 (vorstehend E. 4.4) machten die Fachpersonen des F.___
zwar Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin - sie wird als vollstä ndig arbeitsunfähig beurteilt -begründeten diese Einschätzung jedoch nicht. Auch in den weiteren Berichten beurteilten die Fachpersonen des F.___ die Beschwerdeführerin als vollständig arbeitsunf ähig, was nicht zu überzeugen ver mag. Ihre Berichte machen vielmehr die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 I 170 E. 4) deutlich und illustrieren die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem legten die C.___ -Gutachter in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar dar, weshalb sie zu einer anderen Einschätzung gelangten (vgl. vorstehend E. 4.11).
Auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nach Gutachtenserstellung und Erhalt des Vorbescheids stationär psychiatrisch behandeln liess (vorstehend E. 5.2), darf nicht automatisch zur Infragestellung des C.___ - Gutachtens führ en, zumal die Gründe für die De pression in erster Linie psychosozialer Natur zu sein scheinen - b elastende Situation und der Tod der Schwester - und sich die depres sive Symptomatik im Verlauf wieder gebessert hat . Ausserdem erging
der Bericht nach Verfügungserlass . Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversi cherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustan des nach Verfügungserlass wäre im Rahmen einer Neuanmeldung zu berücksich tigen. 6.4
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das C.___ -Gutachten alle praxisgemä ssen Kriterien (vorstehen E. 1.7) vollumfänglich erfüllt, so dass darauf abzustellen ist.
Grundsätzlich steht gestützt auf das C.___ -Gutachten somit fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. Ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Prüfung von Standardindikatoren gemäss neuer Gerichtspraxis zu Recht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ausgegangen ist, kann - wie nachfolgend aufgezeigt wird - offengelassen werden. 7. 7.1
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der rentenan spruchsverneinenden Verfügung vom 1 0. Oktober 2011 (Urk. 9/31) als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt tätig . D ie Einschränkung im Haus halt wurde mit 0 %, diejenige im Erwerbsbereich mit 13 % beziffert
(S. 2), w omit in Anwendung der gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von rund 9.1 % resultierte .
7. 2
Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung d es 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leis tungsbezug vom 9. Mai 2015 (Urk. 9/40) ging bei der Beschwerdegegnerin am 2 9. Mai 2015 (vgl. Aktenverzeichnis) ein. Somit entsteht ihr Rentenanspruch frühestens per 1 . November 2015, weshalb der Berechnung des Invaliditätsgrades die Werte des Jahres 201 5 zugrunde zu legen sind . 7. 3
Im Jahr 2011 wurde davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 70 % erwerbstätig. Als
Valideneinkommen wurde damals vom gemäss Arbeitgeberfragebogen seit 2005 erzielte n Jahreslohn als Raumpflegerin von Fr. 35'365.20 ausgegangen. Nominallohnbereinigt ging die Beschwerde gegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 38' 2 09.93 aus.
In dem von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausgeübten 70 % -Pensum entspräche dies im Jahr 201 5
einem Valideneinkommen von Fr. 39’841.50 (Fr. 38'209.93 x 1.01 x 1.01 x 1.007 x 1.01 x 1.005; T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2016).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durchschnittslohn für Frauen in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors im Betrag von Fr. 4'300. -- (LSE 2014) abzustellen. Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung angepasst, ergibt dies im Jahr 201 5 ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund
Fr. 54’062.-- (Fr. 4'300.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.005) beziehungsweise Fr. 37'843.40 bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 %. 7. 4
Im Erwerbsbereich ergibt sich daraus bis 31. Dezember 2017 ein Teilinvaliditäts grad von 5 % (Valideneinkommen in einem 7 0 %-Pensum Fr. 39’841.50, Invali deneinkommen in einem 7 0 %-Pensum Fr. 37'843.40)
und ab 1. Januar 2018 ein solcher von 33.5 % (Valideneinkommen hochgerechnet auf ein 100 % -Pensum Fr. 56‘916.45, Invalideneinkommen in einem 7 0 % -Pensum Fr. 37'843.40, zur Berechnungsmethode beziehungsweise den übergangsrechtlichen Bestimmungen vgl. E. 1.4 hiervor).
7. 5
Eine Haushaltabklärung wurde nicht vorgenommen. Angesichts der festgestellten 30%igen Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 6), ist vorliegend
von einer ebenfalls maximal 30%igen Einschränkung der Beschwer deführerin im Aufgabenbereich auszugehen. Hinweise, dass die Beschwerdefüh rerin im Haushalt stärker eingeschränkt ist als im Erwerb, liegen nicht vor.
Daran ändert auch nicht s, dass die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung angegeben hat, im Haushalt fast nichts mehr machen zu können, dieser werde vom Ehemann, dem Sohn und den noch zuhause lebenden beiden Töchtern geführt (Urk. 9/76 S. 22 oben), erachtete sie sich doch auch vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 9/76 S. 17 unten).
Hypothetisch ist somit von einer maximal 30%igen Einschränkung der Beschwer deführerin in ihrem zu 3 0 % zu gewichtenden Aufgabenbereich auszugehen, was einen Teilinvaliditätsgrad von 9 % ergibt.
In ihrer zu 7 0 % zu gewichtenden Erwerbstätigkeit besteht ein Teilinvaliditätsgrad von 3.5 % (5 % x 0.7) bis 3 1. Dezember 2017 beziehungsweise
von 23.45 % (33.5 % x 0.7) ab 1. Januar 201 8. Daraus ergibt sich bis 3 1. Dezember 2017 ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 12.5 % (3.5 %
+ 9 %) . Ab 1. Januar 2018 besteht ein Invaliditätsgrad von insgesamt 32.45 % (23.45 %
+ 9 %), was ebenfalls keinen Rentenanspruch begründet. 7. 6
Ein
behinderungs- beziehungsweise leidensbedingte r Abzug wurde nicht geltend gemacht. Selbst wenn wie bei der letztmaligen Rentenprüfung ein solcher von 10 % gewährt würde, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad: Würde ein Leidensabzug von 10 % berücksichtigt, resultierte ein Invalidenein kommen von Fr. 34‘059.05 (Fr. 37'843.40 x 0.9), was ab 1. Januar 2018 ein en Teilinvaliditätsgrad von 40.15 % erg äbe . Bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 70 % ergäbe sich für den Erwerbsbereich gewichtet ein Teilinvaliditätsgrad von 28.1 % . Daraus würde sich ab 1. Januar 2018 ein Gesamtinvaliditätsgrad von 37 % ergeben. 7. 7
Zusammenfassend steht fest, dass ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditäts grad resultiert.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller