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IV.2018.00170

Neuanmeldung: Vorgehen bei erst im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, eine Neuanmeldung sei auch gestützt auf Art. 27bis Abs. 2-4 IVV zu prüfen. Auslegung Übergangsbestimmung.

Zürich SozVersG · 2019-06-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1960, verheiratet und Mutter von inzwischen erwach senen Kinder n , war teilzeitlich erwerbstätig gewesen (Urk. 7/2, Urk. 7/6). Sie meldete sich im Jahr 2000 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu m Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Gestützt auf die in der Folge durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 7/4/2, Urk. 7/5-7 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. September 2000 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/10 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2000.00599 vom 2 7. April 2001 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/18). Diese tätigte insbesondere Abklärungen zur erwerblichen Qualifikation und führte eine Hausaltabklärung durch (Urk. 7/24 f.). Sodann holte sie weitere Arztberichte (Urk. 7/28 f.) und das Y.___ in Basel vom 1 4. November 2002 ein (Urk. 7/42). Mit Verfügung vom 1 6. Januar 2003 und hernach mit Einspracheentscheid vom 1 1. August 2003 verneinte die IV-Stelle wiederum den A nspruch der Versicherten auf eine Rente (Urk. 7/45, Urk. 7/56 ). Mit Urteil IV.2003.00310 vom 1 7. März 2004 wies das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich d ie dagegen erhobene Beschwerde ab (Urk. 7/59). Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil I 261/04 vom 2 3. September 2004 (Urk. 7/61). 1.2

Im September 2006 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/62). Gestützt auf die durchgeführten Abklärungen, namentlich gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 3 1. März 2008 (Urk. 7/92) ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 19 % und verneinte mit in der Folge unangefochten gebliebener Verfügung vom 1 7. Oktober 2008 den Anspruch der Versicherten auf eine Rente (Urk. 7/100). 1.3

Im November 2012 ersuchte die Versicherte erneut um die Zusprechung einer Rente (Urk. 7/104). Die hernach eingereichten und von der IV-Stelle eingeholten ärztlichen Unterlagen behandelnder Ärzte (vgl. Urk. 108 ff.) veranlassten die IV-Stelle dazu, ein weiteres polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu gebe

n. Dieses erstatteten die Ärzte A.___ am 2 9. Januar 2014 ( Urk. 7/129). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/131 ff.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 2. Mai 2014 ab (Urk. 7/140). 1.4

Am 2. Juni 2016 (bei der IV-Stelle am 4. September 2016 eingegangen) meldete sich die Versicherte wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 7/142). Die IV-Stelle prüfte die eingereich ten Unterlagen (Urk. 7/141/1-23 ) und erliess am 1 1. Oktober 2017 den Vorbescheid, mit dem sie der Versicherteten in Aussicht stellte, auf das Leistungsgesuch nicht einzutreten (Urk. 7/147). Dagegen erhob die Versicherte am 9. November 2017, ergänzt am 1 8. Dezember 2017, Einwand (Urk. 7/154, Urk. 7/159) und reichte erneut Arztberichte ein (Urk. 7/156/1-35 ). Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 trat die IV-Stelle auf das Leistungsgesuch nicht ein ( Urk. 2 = Urk. 7/163). 2.

Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2018 erhob die Versicherte am 9. Februar 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und mit der Anweisung an die IV-Stelle zurückzuweisen, dass diese auf die Neuanmeldung ein trete und den Leistungsanspruch materiell prüfe (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 1 3. März 2018 stellt e das Gericht der Versicherten d ie Vernehmlassung zu und gewährte ihr die unentgeltliche Rechts pflege in Form der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.2

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sach entscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung führte die IV-Stelle zu ihrem

Nichteintreten s entscheid

zusammengefasst aus, eine materielle Prüfung des erneut gestellten Gesuchs setze voraus , dass sich die medizinische oder die erwerbliche Situation erheblich geändert habe. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen , von denen etliche bereits aktenkundig gewesen seien, ergäben sich die bereits bekannten Diagnosen, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehrfach sachlich beurteilt worden sei en . Namentlich begründeten weder die Handgelenks beschwerden noch die Depression eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit (Urk. 2 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegeg nerin auf diese Darlegungen (Urk. 6). 2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit dem Erlass der Verfügung vom 12. Mai 2014 habe sich der gesundheitliche Zustand verschlechter

t. Aufgrund eines Zufallsbefunds habe im Oktober 2016 ein Aneurysma embolisiert werden müssen. Zusätzlich würden an zwei bis drei Tagen pro Woche Migräneanfälle und Kopfschmerzattacken auftreten. In den letzten Jahren sei diese Problematik pro gredient geworden . Sodann befinde sie sich weiterhin alle zwei bis drei Wochen in Behandlung bei ihrem langjährigen Psychiater Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie . Das depressive Zustandsbild stehe in einer negativen Wechselwirkung mit dem Schmerzleiden.

Es sei chronifiziert , unterliege aber Schwankungen, was sich daran zeige, dass anlässlich der letzten gutachterlichen Beurteilung im Jahr 2014 keine depressiven Symptome und auch kein Schmerzerleben festgestellt worden seien. Inzwischen aber habe sich das Zustandsbild wieder verschlechtert. Die Depressivität sei derzeit schwer. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Entscheid auf falsche Tats a chen gestützt, wenn sie davon ausgehe, es finde keine psychiatrische Behandlung mehr statt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in rentenrelevantem Ausmass sei durch die eingereichten medizinischen Berichte glaubhaft gemacht worden (Urk. 1 S. 8 ff. Rz . 23 ff.).

Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, anlässlich der vergangenen Anmeldungen sei der Invaliditätsgrad jeweils unter Anwendung der gemischten Methode ermittelt worden, wobei dieser stets als zu tief für einen Rentenanspruch ausgefallen sei. Inzwischen hätten sich die gesetzlichen Bestimmungen zur Berechnung des Invaliditätsgrades bei der gemischten Methode geändert und der Versicherungsträger habe den Anspruch neu zu prüfen, wenn die Berechnung nach den neuen Grundsätzen voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führe. Da sich zudem der gesundheitliche Zustand verschlechtert habe, sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten und den Anspruch materiell zu prüfen (Urk. 2 S. 10 Rz 26 ff . ). 3. 3.1

Die Gutachter des A.___ , die die Beschwerdeführerin internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch untersuchten, nannten im Gutachten vom 2 9. Januar 2014 als Diagnose n

ein chronisches lumbospondylogenes Schmerz syndrom mit Chondrosen und Spondylarthrosen , jedoch ohne Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik und ein zervikobrachiales rechts betontes Schmerzsyndrom mit altersentsprechenden leichten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) . Bei beiden Leiden wiesen sie auf eine Fehlhaltung, Dekonditionierung und muskuläre Dysbalance

hin. Als weitere Diagnosen erwähnten

die Gutachter eine

diskrete rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, ein metabolisches Syndrom, Nierensteine, eine substituierte Unterfunktion der Schilddrüse, chronische Verdauungsbeschwerden, einen Status nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms rechts im Jahr 2006, eine Hypother mie der rechten Hand bei regelrechter Perfusi on und eine subjektiv beklagte Hypästhesie der rechten Körper seite ohne organisches Korrelat. Sodann hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei Analphabetin (Urk. 7/129/70). 3.2

Zu den gestellten Diagnosen führten die Gutachter aus, aus internistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin trotz des Übergewichts im Sinne einer Adipositas Grad I nach WHO (BMI von 34,7 kg/m 2 ) und den damit verbundenen Folgeerscheinun gen weiterhin in der Lage , die bisherige oder jede andere Tätigkeit auszuüben. Es bestehe mithin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit . Aus neurologischer Sicht verhalte es sich gleich . Es hätten keine objektiven Befunde erhoben werden können. Das gelte insbesondere für die geklagte Fühlstörung im Bereich der rechten Körperhälfte und für di e Hypothermie der rechten Hand (Urk. 7/129/76 f. , Urk. 7/129/78 ).

Die chirurgisch- orthopädische Untersuchung habe trotz der altersbedingten degenerativen Veränderungen am Skelett weder für den Bereich der Wirbelsäule noch für den Schulterbereich relevante funktionelle Beeinträchtigungen ergeben . Auch die Motorik der Hände sei erhalten gewesen. Die von der Beschwerdefüh rerin geklagten Beschwerden seien inkonsistent gewesen und hätten im Rahmen der einzelnen klinischen Testungen nicht objektiviert werden können. Für eine körperlich belastende Arbeit sei die Arbeitsfähigkeit limitiert. Hingegen bestehe für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung der Schonkriterien für Wirbelsäulenleiden keine Einschränkung der Arbeitsf ähigkeit. Dazu zähle auch die zuletzt ausgeübte leichte bis mittelschwere Tätigkeit als Reinigungskra ft (Urk. 7/129/77).

Aus psychiatrischer Sicht hielten die Gutachter fest, die für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung erforderlichen Befunde hätten n icht erhoben wer den können. Weder hätten die Schmerzangaben dafür gesprochen noch habe die Beschwerdeführerin auf die Schmerzen eingeengt gewirkt. Sodann hätten keine Anhaltspunkte für dissoziative Störungen festgestellt werden können und weder Gespräch noch Testung hätten hinreichenden Symptome für das Vorliegen eines depressiven Leidens gezeigt .

Ferner sei festgestellt worden, dass die Beschwerde führerin nicht alle der als verordnet angegebenen Psychopharmaka in der thera peutisch wirksamen Dosis einnehme. Insgesamt liege aus psychiatrischer Sicht keine begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/129/78 f.). 3.3

Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, es bestehe allein aufgrund des Rückenleidens bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf kör perlich belastende Tätigkeiten. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könnten aber auch weiterhin vollschichtig ausgeübt werden (Urk. 7/129/79). Die Beschwerde gegnerin folgte dieser Beurteilung, nachdem der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheu matologie, auf das A.___ -Gutachten Bezug genommen und dieses als überzeu gend beurteilt hatte (Urk. 7/130/4).

In der Verfügung vom 12 . Mai 2014 hielt die Beschwerdegegnerin fest, gemäss dem A.___ -Gutachten vom 2 9. Januar 2014 lägen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit entgegenstünden. Allein körperlich schwere Arbeiten seien nicht mehr zumutbar. Die bisherige Tätigkeit oder andere angepasste seien ohne Einschränkung zumutbar. Es bestehe somit kein relevanter Gesundheitsschaden, der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gäbe (Urk. 7/140/1). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie leide neu

unter einer schwergradig ausgeprägten Depression , und reichte de n Bericht von Dr. B.___ vom 9. Februar 20 18 ein (Urk. 3/3). Dieser

hielt fest, die Beschwerdeführerin leide an einer rezidi vieren den depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode. Sodann erwähnte er, die Beschwerdeführerin suche ihn zu therapeutischen Gesprächen auf und er habe ihr die folgenden Medikamente verschrieb en: Sarote n , Truxa l und Temesta . Auf welchen neuen Befunden die Diagnose beruht, in welcher Frequenz die Gespräche stattfinden und wie konsequent die Medikamente einge nommen werden ,

führte Dr. B.___ nicht aus und auch zur Prognose äusserte er sich nicht. Dies wäre umso wichtiger gewesen, weil d ie Behandlung bei ihm

bereits

im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte des A.___

seit Jahren etab liert war und im Rhythmus von 1 bis 2 Sitzungen pro Monat statt fand . Auch eine medikamentöse Behandlung mit Saroten und Truxal bestand damals bereits (vgl. Urk. 7/129/ 62). Auch die Behandlungsfrequenz ist den Angaben der Beschwerde führerin zufolge nicht enger geworden (alle drei Wochen; Urk. 1 S. 9 Rz 24). Der Umstand allein, dass Dr. B.___

unter Verweis auf die bereits bekannte Behandlung nunmehr eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärti g schwerer Episode erwähnte , dies aber anhand der weiteren Angaben dazu objektiv nicht nachvollzogen werden kann , macht eine wesentliche Verschlechterung noch nicht glaubhaft.

Mittelschwere bis schwere depressive Episoden diagnostizierte auch die behan delnde Rheumatologin Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Rheumatolo gie und Innere Medizin , im Bericht an den Hausarzt vom 3. Juli 2017 ( Urk. 7/141/21 -23 ; vgl. auch Urk. 7/156/1-3 ). Weitere Angaben dazu machte indessen auch sie nicht. Hinzu kommt, dass sie keine Psychiaterin ist. Somit ergeben sich auch aus ihren Darlegungen keine rechtsgenüglichen Hinweise auf eine funktionell bedeutsame psychische Erkrankung.

4.2

Aktenkundig ist der nach der Beurteilung im Jahr 2014 erhobene Zufallsbefund eines Aneurysmas im Bereich der rechten Halsschlagader der Beschwerdeführerin. Dieses Leiden wurde im Oktober 2016 mittels einer endovaskulären

Exploration und Embolisation in Narkose behandelt. Mittels postoperativer MRI-Untersuchung konnte die vollständige Ausschaltung des Aneurysmas nachgewie sen werden . Der postoperative Verlauf war komplikationslos und die Beschwer deführerin wurde in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen ( Urk. 7/141/1 f.). Weitere in diesem Zusammenhang nötige ärztliche Inter ventionen sind weder aktenkundig , noch werden solche von der Beschwerde führerin geltend gemacht. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern sich das im Jahr 2016 entdeckte und damals erfolgreich und abschliessend behandelte Leiden weiterhin und in mass geblicher Weise nachteilig auf das funktionelle Leistungs vermögen der Beschwer deführerin auswirkt. Solches ist jedenfalls nicht glaubhaft dargelegt worden. 4.3

Zu prüfen ist sodann , ob im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin erwähnten Kopfschmerzproblematik eine leistungsrelevante gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht worden ist. Über Kopfschmerzen im Sinne einer Migräne, etwa zweimal pro Monat auftretend, berichtete die Beschwerde führerin bereits im Rahmen der Begutachtung durch die Ärzte des A.___

im Jahr 2014 (Urk. 7/129/36, Urk. 7/129/57). Die Experten stellten indessen weder eine Diagnose noch gingen sie von einer erwerblichen Beeinträchtigung aufgrund der Kopfschmerzproblem atik aus. Als erheblich limitierend stuften sie allein das Rückenleiden in Bezug auf körperlich b elastende Tätigkeiten ein (Urk. 7/129/79).

Die Kopfschmerzp roblematik war

2017 Gegenstand einer stationären Behandlung in der E.___ . Dem Bericht der Klinik vom 2 8. Juni 2017 (stationärer Aufenthalt vom 5. bis 2 4. Juni 2017) ist die Diagnose einer Migräne mit und ohne Aura zu entnehmen. Sodann hielten die Ärzte fest, die Beschwerdeführerin habe bei Eintritt angegeben, alle zwei bis drei Tage komme es zu einem Anfall. Die Behandlung habe in der Folge zu einer Besserung der Problematik geführt. Zu Beginn der Behandlung habe die Beschwerdeführerin über keine Coping-Strate gien verfügt. Es sei der Beschwerdeführerin aber gelungen, den passiven Schmerzverarbeitungsstil durch die Aktivitäten im Rahmen der Behandlung zu verändern. Damit habe sie die Intensität der Schmerzen günstig beeinflussen können . Die Schmerzen hätten abgenommen und es sei nur noch einmal pro Woche zu einem Anfall gekommen . Sie sei motiviert gewesen, auch nach dem Austritt aus der Klinik die erlernten Strategien anzuwenden (Urk. 7/156/33 f.).

Die Ausführungen der Ärzte der E.___ zeigen, dass innert weniger Wochen eine Reduktion sowohl der Anfallshäufigkeit als auch der Schmerzbelas tung erreicht werden konnte. Ob die von den Klinikärzten empfohlene Weiterbe handlung und die Anwendung der erlernten Coping-Strategien in Eigenregie seit her angemessen umgesetzt wurden, erschliesst sich nicht aus den Akten. Dr. D.___ berichtete am 3. Juli 2017 und damit kurz nach dem Abschluss der stationären Behandlung , über täglich auftretende und immobilisierende Kopf schmerzen (Urk. 7/156/2). Auf diese von der Beschwerdeführerin kurz nach der Entlassung aus der erfolgreich verlaufenen stationären Schmerzbehandlung geschilderte drastische Verschlechterung des Zustandes ging die Ärztin nicht weiter ein. Es erschliesst sich aus ihren Darlegungen, auf die

sich die Beschwer deführerin zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung der Kopfschmerzproble matik stützt (vgl. Urk. 2 S. 9 Rz 24), insbesondere nicht, in welchem Ausmass sie die Angaben der Beschwerdeführerin einer kritischen Würdigung unterzog . Dies wäre bei der gegebenen Sachlage zwingend nötig gewesen. Die Schilderung der Beschwerdeführerin, es träten täglich immobilisierende Kopfschmerzen auf, widerspricht

jedenfalls deutlich dem Ergebnis der Behandlung in der E.___ . Den Darlegungen der Ärzte der E.___ kommt ein erhöhtes Gewicht zu . Dr. D.___ ist als Rheumatologin und Internistin nicht auf die Behandlung und Beurteilung von Kop fschmerzleiden spezialisiert . Die erfolg reiche Behandlung in der E.___

und die günstige Prognose der Klinikärzte lassen es trotz der gestellten Diagnose einer Migräne nicht als nahe liegend erscheinen, es bestehe nunmehr ein e die erwerbliche Leistungsfähigkeit erheblich und dauernd beeinträchtigende Kopfschmerzproblematik. Auch durch die im Bericht von Dr. D.___ offensichtlich unhinterfragt wiedergegebenen Schilderungen der Beschwerdeführerin wird eine wesentliche Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht. Da der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in bereits mehrfach umfassend abgeklärt worden und die hier zu beurteilende Neu anmeldung schon zwei Jahre nach der letzten Verneinung eines Rentenanspruchs erfolgt ist (Sachverhalt Ziffer 1.3 und 1.4) , sind an die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung erhöhte Anforderungen zu stellen. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin hat ferner auf die am 1. Dezember 2017 beschlossenen, seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehenden neuen Absätze 2-4 von Art. 27 bis IVV hingewiesen. Mit diesen ist für Teilerwerbstätige, die sich zusätzlich im Auf gabenbereich Haushalt betätigen, in Nachachtung

des EGMR -Urteil s Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) ein neues Berechnungsmodell entwickelt worden. Nach der dazu ergangenen Übergangsbestimmung (ÜB) Abs. 2 gilt Folgendes: Wurde eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Dezember 2017 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer teilerwerbstä tigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG betätigte, verweigert, so wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27 bis Absätze 2-4 IVV voraus sichtlich zu einem Rentenanspruch führt.

Das IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018 umschreibt die Handhabung von erstmaligen Anmeldungen bzw. Neuanmeldungen von teilerwerbstätigen Personen wie folgt:

«

a) Für alle erstmaligen Rentenanmeldungen ab dem 1. Jul i 2017 wird nur das neue Berech nungsmodell angewendet (Entstehung des Rentenanspruchs frühes tens ab 1. Januar 2018 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG).

b) Für alle erstmaligen Rentenanmeldungen, welche vor dem 1. Juli 2017 erfolgt sind, wird der Rentenanspruch abgestuft bis zum 3 1. Dezember 2017 nach dem alten Berechnungsmodell und per 1. Januar 2018 nach dem neuen Berechnungs modell festgelegt.

c) Bei Neuanmeldungen nach vorgängiger Rentenablehnung oder – aufhebung ist es notwendig glaubhaft zu machen, dass durch das neue Berechnungsmodell voraussichtlich neu ein Rentenanspruch resultieren wird . Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist auf die entsprechende Neuanmeldung einzutreten und der entspre chende Anspruch abzuklären. Bei einem Nichteintreten (weiterhin kein rentenbe gründender IV-Grad trotz neuem Berechnungsmodell) ist es der

versicherten Person unbenommen, eine andere erheblich e Änderung im Sachverhalt glaub haft zu machen ( Art. 87 Abs. 3 IVV).

Eine Neuanmeldung aufgrund des neuen Berechnungsmodells kann grundsätz lich erst ab dem 1. Januar 2018 berücksichtigt werden, so dass nur das neue Berechnungsmodell in Betracht kommt. Erfolgte hingegen eine Neuanmeldung aus einem anderen Grund ( Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist analog der Regelung bei den erstmaligen Anmeldungen danach zu unterscheiden, ob die Anmeldung vor dem 1. Juli 2017 erfolgte oder erst danach (vgl. oben

lit . b ).

Für den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs gilt Art. 29 Abs. 1 IVG (d.h. frühestens 6 Monate nach Anmeldung, vgl. auch Absatz 2 der Übergangsbestim mung zur Verordnungsänderung vom

1. Dezember 2017 ). » 5.2

I n einer ersten publizierten Fassung der geplanten Änderung von Art. 27 bis IVV und dem dazugehörigen erläuternden Bericht des Bundesrates respektive des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) , welcher als «Vorabdruck» bezeich net ist ( Urk. 9 S. 1 oben rechts) , hatte dieses auf Seite 6 d es Berichts unter dem Titel « Eintretensvoraussetzung » auf die von einigen Kantonen und weiteren Ver nehmlassungsteilnehmenden aufgeworfene Frage, wie denn die Eintretens voraussetzung nach Absatz 2 der Übergangsbestimmungen ohne materielle Prü fung geklärt werden solle, geantwortet, die IV-Stellen könnten diese Vorausset zung mit einer einfachen Rechnung prüfen: Es seien die der ursprünglichen Ver fügung zu Grunde liegenden Variablen (Status Erwerb/Aufgabenbereich, Valideneinkommen , Invalideneinkommen, Einschränkung im Aufgabenbereich) zu nehmen und in der neuen Berechnungsformel einzusetzen. Mit dieser ein fachen Prüfung könne man eine voraussetzungslose Neuanmeldung verhindern, welche dazu führen würde, dass die IV-Stelle die gesamte medizinische, persön liche und erwerbliche Situation neu auch in Fällen abklären müss e, in denen zu erwarten sei, dass auch mit der neuen Berechnungsmethode kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad resultiere (als Urk. 9 ).

Wurde nach Anwendung der bisherigen gemischten Methode ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad festgestellt und der Rentenanspruch verneint , sind demnach zwar als Folge der Einführung des neuen Berechnungsmodells ab 1. Januar 2018 keine Neuüberprüfungen von Amtes wegen durchzuführen . D ie betroffenen Versicherten

müssen sich vielmehr selber neu anmelden . Die IV-Stelle ist aber schon dann verpflichtet, auf eine neue Anmeldung einzutreten, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach der neuen Regelung voraus sichtlich zu einem Rentenanspruch führt. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, soll die IV-Stelle prüfen, indem sie die der ur sprünglichen Verfügung zugrunde lie genden Variablen (Status Erwerb/Aufgabenbereich, Valideneinkommen , Invali deneinkommen, Einschränkung im Aufgabenbereich) in die neue Berechnungs formel einsetzt (dazu auch: Ralph Leuenberger und Gisella Mauro, Bundesamt für Sozialversicherungen, Änderungen bei der gemischten Methode in: CHSS 1/ 2018 S. 45). Eine solche summarische, schematische Prüfung ist also nach einer Neu anmeldung wegen einer «Di- Trizio -Konstellation» notwendig. 5.3

Die allgemein gemäss

Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV geltende Voraussetzung, gemäss welcher die versic herte Person selber glaubhaft darlegen mü ss te , dass sich der Grad ihrer Invalidität als Folge der Anwendung von Artikel 27 bis Absätze 2–4 IVV in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat, wird somit gemäss dem Wortlaut von Abs. 2 der ÜB zur Änderung vom 1. Dezember 2017 in Bezug auf die Eintretensvoraussetzungen gemäss Absatz 2 der Übergangsbestimmungen nicht von der ansprechenden Person verlangt . Dies ergibt sich schon aus der Formulierung, « w urde eine Rente […] wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades […] verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind» .

E s muss demnach lediglich « glaubhaft

sein », nicht von der ansprechenden versicherten Person « glaubhaft

gemacht werden », dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Wird dagegen ein Gesuch um Neuanmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV eingereicht , bei dem eine «Di- Trizio -Konstellation» keine Rolle spielt , so ist darin, also im Gesuch selber, von der versicherten Person g laubhaft zu machen , dass sich der Grad ihrer Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Allein schon d ie Formulierung der ÜB zur Änderung vom 1. Dezember 2017 bestätigt demnach die in CHSS 1/2018 S. 45 erläuterte Interpretation des Bundesamtes für Sozialversicherungen. Danach wird eine neue Anmeldung schon dann geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27 bis Absätze 2-4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt. Und zu dieser «Berechnung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27 bis Absätze 2-4 IVV » ist nicht die versicherte Per son verpflichtet, sondern sie obliegt der IV-Stelle. Diese Vorgehensweise entspricht nicht nur dem Wortlaut des revidierten Art. 27 bis

Abs. 2-4 IVV und den in CHSS 1/2018 S. 45 publizierten Erläuterungen des BSV. Sie ist auch Ausdruck einer Erleichterung zugunsten der betroffenen Versicherten als Ausgleich dafür, dass die IV-Stelle nicht von Amtes wegen Revisionen durchführen muss oder gar, wenn eine Erstanmeldung ganz abschlägig entschieden worden war, von Amtes wegen zu prüfen hätte, ob nunmehr nach der Ergänzung von Art. 27 bis IVV mit den Absätzen 2 bis 4 ein Rentenanspruch entstünde.

I n jenen Fällen, in denen der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräf tigen Verfügung bezogen auf die medizinischen Verhältnisse keine Ä nderung erfahren hat und ohne die eingetretene Rechtsänderung das neue Rentengesuch ohne weiteres abzuweisen wäre (BGE 130 V 253 E. 3.6 mit Hinweisen ) , ist von Amtes wegen zu prüfen , ob die Neuanmeldung wegen der erfolgten Rechtsände rung trotzdem anhand zu nehmen ist. 6. 6.1

Im vorliegenden Fall

setzte sich der zu Rechtsfolgen führende Dauersachverhalt noch fort , als am 1. Januar 2018 und somit kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2018 die Ergänzung von Art. 27 bis

IVV mit den neuen Absätzen 2-4 in Kraft trat . Da der Vergleich zwischen der im Zeitpunkt der frühe ren ablehnenden Verfügung vom 1 2. Mai 20 14 gegebenen Situation auf der einen und den im Zeitpunkt der neuen Verfügung vom 9. Januar 2018 gegebenen Ver hältnissen auf der anderen Seite erfolgt, ist die bis zu m

9. Januar 2018 eingetre tene Entwicklung der Rechtslage von Amtes wegen

zu berücksichtigen (BGE 130 V 253 E. 3.9 mit Hinweisen). Daran ändert nach dem Gesagten nichts, dass die Beschwerdeführerin erst in der Beschwerdeschrift an das Sozialversicherungs gericht auf die Ergänzung von Art. 27 bis IVV mit den Absätzen 2-4 hingewiesen und deren Anwendung gefordert hat. 6.2

Was die anzuwendende Bemessungsmethode betrifft, ist der Rentenanspruch der Versicherten bis zum 3 1. Dezember 2017 nach dem alten Berechnungsmodell und ab dem

1. Januar 2018 nach dem neuen Berechnungsmodell fest zulegen.

Die Qualifikation „Teilerwerbstätige“ war im Zeitpunkt des Erlasses der Verfü gung vom 1 7. Oktober 2008 gegeben und infolgedessen damals die gemischte Methode anzuwenden ( Urk. 7/100). Über eine Änderung der Berechnungsme thode in der daraufhin ergangenen Verfügung vom 1 4. Mai 2014 ( Urk. 7/140) ergibt sich aus der Verfügung selber, dem vorangegangenen Vorbescheid vom 2 7. Februar 2014 ( Urk. 7/132) und dem Feststellungsblatt vom gleichen Datum nichts. Dasselbe gilt betreffend die

hier strittige Verfügung vom 9. Januar 2018, deren Sachverhalt mit dem Sachverhalt

zur Zeit der Verfügung vom 1 4. Mai 2014 zu vergleichen ist. Dieser lag das von der Beschwerdegegnerin eingeholte poly disziplinäre Gutachten des A.___ vom 2 9. Januar 2014 zugrunde. Darin finden sich zwar in der Anamnese Hinweise, dass die Kinder der Beschwerdeführerin damals auf eigenen Füssen standen und auch die jüngste Tochter bereits ihre Ausbildung - eine Lehre bei der Post - abgeschlossen hatte ( Urk. 7/129 /33 f.). In der Verfügung selber

und in den diese betreffenden Akten finden sich jedoch ebenfalls keine Ausführungen zur anwendbaren Bemessungsmethode, nament lich dazu, ob die gemischte Methode weiterhin zur Anwendung kommen solle oder nicht. Entsprechende Feststellungen wurden entweder von der IV-Stelle nicht getätigt oder fanden in der Verfügung und den Akten keinen Niederschlag.

Die Methode der Invaliditätsbemessung ( Art. 28a IVG) ist indessen sowohl bei der erstmaligen Prüfung als auch bei der revisionsweisen Überprüfung de s Renten anspruchs und bei der Prüfung einer Neuanme l d ung zu bestimmen, zumal auch

eine wesentliche Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypoth etischen) Sachverhalts der versicherten Person den Weg für eine Neuan meldung eröffnen kann

(dazu ausführlich: BGE 144 V 28 E. 2.2-3. 1) . 6.3

A us der Verfügung vom 1 2. Mai 2014 und dem Feststellungsblatt vom 2 7. Februar 2014 ( Urk. 7/130) ergeben sich, wie dargelegt wurde, keine Rück schlüsse auf die damals gewählte Bemessungsmethode. Das Gutachten des A.___ vom 2 9. Januar 2014 beruhte auf der allgemein-formulierten Anfrage des RAD vom 6. Juni 2013, ob sich bei der Versicherten eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben habe, welche zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führe ( Urk. 7/130 S. 3). Welche Bemessungsmethode und welche konkrete Bemessungsweise die IV-Stelle für ihren Entscheid gewählt hat, ergibt sich aus den Akten nicht ( Urk. 7/130/4). In der Verfügung vom 1 7. Oktober 2008, welche vor dem für den Vergleich mit der Verfügung vom 9. Januar 2018 mass geblichen Entscheid vom 1 2. Mai 2014 ergangen war, ist hingegen der Anspruch auf eine Rente nach Anwendung der gemischten Methode verneint worden. Dabei ging die IV-Stelle für den Zeitpunkt vom 1 7. Oktober 2008 von einer Aufteilung von 45 % für den Haushalt und von 55 % für den Erwerbsbereich aus ( Urk. 7/100). Das Feststellungsblatt vom 1 1. Oktober 2017 ( Urk. 7/146) , welches im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Verfügung vom 9. Januar 2018 (Urk. 2) entstanden ist, enthielt unter dem Stichwort „Qualifika tion“ ebenfalls den Vermerk „Teil-ET“, was darauf hindeutet, dass auch beim Erlass dieser Verfügung die gemischte Methode Anwendung fand ( Urk. 7/146/1). In der Begründung der Verfügung vom 9. Januar 2018 und im Vorbescheid vom 1 1. Oktober 2017 ( Urk. 7/147) finden sich allerdings wiederum keine Ausführun gen zur angewandten Bemessungsmethode und Berechnungsweise . Damit fehlen auch jegliche Angaben zu den in der ursprünglichen und der angefochtenen Ver fügung zu Grunde liegenden, für den Entscheid wesentlichen Variablen wie Status Erwerb/Aufgabenbereich, Valid eneinkommen , Invalideneinkommen und

allfällige Einsc hränkungen im Aufgabenbereich. Diese Daten sind aber erforder lich, um abklären zu können, ob auf die Neuanmeldung vom 2. Juni 2016 ( Urk. 7/142) einzutreten gewesen wäre, wie es die Versicherte in ihrer Beschwerde beantragt hat, oder nicht. 6.4

Damit ergibt sich Folgendes: Die Neuanmeldung datiert vom 2. Juni 2016 ( Urk. 7/142). Für den Zeitraum bis zum 3 1. Dezember 2017 kamen

die neuen Absätze 2-4 von Art. 27 bis IVV noch nicht zur Anwendung. Ferner ergeben sich a us den eingereichte n Akten keine Anhalt s punkte für eine relevante gesundheit liche Verschlechterung. Diesbezüglich ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten und die Beschwerde abzuweisen.

Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die ÜB zur Änderung vom 1. Dezember 2017 noch zu prüfen, ob die Berech nung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27 bis Absätze 2-4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt . In diesem Punkt ist die Beschwerde teilweise gut zuheissen . 7 . 7 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 7 00 .-- als angemessen. Aus gangsgemäss sind die Kosten de n

Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, der auf die Beschw erdeführerin entfallende Anteil ist jedoch zufolge gewährter unent geltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Recht sanwältin Aurelia Jenny, hat trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 8) keine Honorarnote eingereicht. Massgebend für die Festsetzung der Entschädigung sind insbesondere die B edeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ).

Unter Berücksichti gung dieser Gesichtspunkt e erweist sich eine Entschädigung von Fr. 1’900 .-- als angemessen (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen). Davon hat die IV-Stelle die Hälfte , das heisst Fr. 950.--

als Prozessentschädigung zu übernehmen. Im Umfang des Restbetrags von Fr. 950.-- ist Rechtsanwält in

Aurelia Jenny

aus

der

Gerichtskasse zu entschädigen.

Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer h in zuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgelt liche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in

der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Januar 2018 wird insoweit teilweise gutgeheissen , als die Verfügung vom 9. Januar 2018 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Eintretens voraussetzungen

bezüglich der Neuanmeldung und zum Neuentscheid darüber betref fend die Zeit ab 1. Januar 2018 zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin und der Beschwer degegnerin je zur Hälfte auferlegt. Der

Anteil der

Beschwerdeführer in von Fr. 350.-- wird zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung e in stweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer h in gewiesen .

Rechnung und Einzahlungsschein werden der kostenpflichtigen Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, eine Prozessentschädigung von Fr. 950 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im Umfang von Fr. 950 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) wird Rechtsanwältin Aurelia Jenny zusätzlich aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin weisen).

E. 1.2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sach entscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

E. 1.3 Im November 2012 ersuchte die Versicherte erneut um die Zusprechung einer Rente (Urk. 7/104). Die hernach eingereichten und von der IV-Stelle eingeholten ärztlichen Unterlagen behandelnder Ärzte (vgl. Urk. 108 ff.) veranlassten die IV-Stelle dazu, ein weiteres polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu gebe

n. Dieses erstatteten die Ärzte A.___ am

E. 1.4 Am 2. Juni 2016 (bei der IV-Stelle am 4. September 2016 eingegangen) meldete sich die Versicherte wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 7/142). Die IV-Stelle prüfte die eingereich ten Unterlagen (Urk. 7/141/1-23 ) und erliess am 1 1. Oktober 2017 den Vorbescheid, mit dem sie der Versicherteten in Aussicht stellte, auf das Leistungsgesuch nicht einzutreten (Urk. 7/147). Dagegen erhob die Versicherte am 9. November 2017, ergänzt am 1 8. Dezember 2017, Einwand (Urk. 7/154, Urk. 7/159) und reichte erneut Arztberichte ein (Urk. 7/156/1-35 ). Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 trat die IV-Stelle auf das Leistungsgesuch nicht ein ( Urk.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2018 erhob die Versicherte am 9. Februar 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und mit der Anweisung an die IV-Stelle zurückzuweisen, dass diese auf die Neuanmeldung ein trete und den Leistungsanspruch materiell prüfe (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 1 3. März 2018 stellt e das Gericht der Versicherten d ie Vernehmlassung zu und gewährte ihr die unentgeltliche Rechts pflege in Form der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung führte die IV-Stelle zu ihrem

Nichteintreten s entscheid

zusammengefasst aus, eine materielle Prüfung des erneut gestellten Gesuchs setze voraus , dass sich die medizinische oder die erwerbliche Situation erheblich geändert habe. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen , von denen etliche bereits aktenkundig gewesen seien, ergäben sich die bereits bekannten Diagnosen, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehrfach sachlich beurteilt worden sei en . Namentlich begründeten weder die Handgelenks beschwerden noch die Depression eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit (Urk. 2 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegeg nerin auf diese Darlegungen (Urk. 6).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit dem Erlass der Verfügung vom 12. Mai 2014 habe sich der gesundheitliche Zustand verschlechter

t. Aufgrund eines Zufallsbefunds habe im Oktober 2016 ein Aneurysma embolisiert werden müssen. Zusätzlich würden an zwei bis drei Tagen pro Woche Migräneanfälle und Kopfschmerzattacken auftreten. In den letzten Jahren sei diese Problematik pro gredient geworden . Sodann befinde sie sich weiterhin alle zwei bis drei Wochen in Behandlung bei ihrem langjährigen Psychiater Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie . Das depressive Zustandsbild stehe in einer negativen Wechselwirkung mit dem Schmerzleiden.

Es sei chronifiziert , unterliege aber Schwankungen, was sich daran zeige, dass anlässlich der letzten gutachterlichen Beurteilung im Jahr 2014 keine depressiven Symptome und auch kein Schmerzerleben festgestellt worden seien. Inzwischen aber habe sich das Zustandsbild wieder verschlechtert. Die Depressivität sei derzeit schwer. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Entscheid auf falsche Tats a chen gestützt, wenn sie davon ausgehe, es finde keine psychiatrische Behandlung mehr statt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in rentenrelevantem Ausmass sei durch die eingereichten medizinischen Berichte glaubhaft gemacht worden (Urk. 1 S. 8 ff. Rz . 23 ff.).

Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, anlässlich der vergangenen Anmeldungen sei der Invaliditätsgrad jeweils unter Anwendung der gemischten Methode ermittelt worden, wobei dieser stets als zu tief für einen Rentenanspruch ausgefallen sei. Inzwischen hätten sich die gesetzlichen Bestimmungen zur Berechnung des Invaliditätsgrades bei der gemischten Methode geändert und der Versicherungsträger habe den Anspruch neu zu prüfen, wenn die Berechnung nach den neuen Grundsätzen voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führe. Da sich zudem der gesundheitliche Zustand verschlechtert habe, sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten und den Anspruch materiell zu prüfen (Urk. 2 S. 10 Rz 26 ff . ).

E. 3.1 Die Gutachter des A.___ , die die Beschwerdeführerin internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch untersuchten, nannten im Gutachten vom 2 9. Januar 2014 als Diagnose n

ein chronisches lumbospondylogenes Schmerz syndrom mit Chondrosen und Spondylarthrosen , jedoch ohne Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik und ein zervikobrachiales rechts betontes Schmerzsyndrom mit altersentsprechenden leichten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) . Bei beiden Leiden wiesen sie auf eine Fehlhaltung, Dekonditionierung und muskuläre Dysbalance

hin. Als weitere Diagnosen erwähnten

die Gutachter eine

diskrete rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, ein metabolisches Syndrom, Nierensteine, eine substituierte Unterfunktion der Schilddrüse, chronische Verdauungsbeschwerden, einen Status nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms rechts im Jahr 2006, eine Hypother mie der rechten Hand bei regelrechter Perfusi on und eine subjektiv beklagte Hypästhesie der rechten Körper seite ohne organisches Korrelat. Sodann hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei Analphabetin (Urk. 7/129/70).

E. 3.2 Zu den gestellten Diagnosen führten die Gutachter aus, aus internistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin trotz des Übergewichts im Sinne einer Adipositas Grad I nach WHO (BMI von 34,7 kg/m 2 ) und den damit verbundenen Folgeerscheinun gen weiterhin in der Lage , die bisherige oder jede andere Tätigkeit auszuüben. Es bestehe mithin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit . Aus neurologischer Sicht verhalte es sich gleich . Es hätten keine objektiven Befunde erhoben werden können. Das gelte insbesondere für die geklagte Fühlstörung im Bereich der rechten Körperhälfte und für di e Hypothermie der rechten Hand (Urk. 7/129/76 f. , Urk. 7/129/78 ).

Die chirurgisch- orthopädische Untersuchung habe trotz der altersbedingten degenerativen Veränderungen am Skelett weder für den Bereich der Wirbelsäule noch für den Schulterbereich relevante funktionelle Beeinträchtigungen ergeben . Auch die Motorik der Hände sei erhalten gewesen. Die von der Beschwerdefüh rerin geklagten Beschwerden seien inkonsistent gewesen und hätten im Rahmen der einzelnen klinischen Testungen nicht objektiviert werden können. Für eine körperlich belastende Arbeit sei die Arbeitsfähigkeit limitiert. Hingegen bestehe für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung der Schonkriterien für Wirbelsäulenleiden keine Einschränkung der Arbeitsf ähigkeit. Dazu zähle auch die zuletzt ausgeübte leichte bis mittelschwere Tätigkeit als Reinigungskra ft (Urk. 7/129/77).

Aus psychiatrischer Sicht hielten die Gutachter fest, die für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung erforderlichen Befunde hätten n icht erhoben wer den können. Weder hätten die Schmerzangaben dafür gesprochen noch habe die Beschwerdeführerin auf die Schmerzen eingeengt gewirkt. Sodann hätten keine Anhaltspunkte für dissoziative Störungen festgestellt werden können und weder Gespräch noch Testung hätten hinreichenden Symptome für das Vorliegen eines depressiven Leidens gezeigt .

Ferner sei festgestellt worden, dass die Beschwerde führerin nicht alle der als verordnet angegebenen Psychopharmaka in der thera peutisch wirksamen Dosis einnehme. Insgesamt liege aus psychiatrischer Sicht keine begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/129/78 f.).

E. 3.3 Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, es bestehe allein aufgrund des Rückenleidens bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf kör perlich belastende Tätigkeiten. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könnten aber auch weiterhin vollschichtig ausgeübt werden (Urk. 7/129/79). Die Beschwerde gegnerin folgte dieser Beurteilung, nachdem der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheu matologie, auf das A.___ -Gutachten Bezug genommen und dieses als überzeu gend beurteilt hatte (Urk. 7/130/4).

In der Verfügung vom 12 . Mai 2014 hielt die Beschwerdegegnerin fest, gemäss dem A.___ -Gutachten vom 2 9. Januar 2014 lägen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit entgegenstünden. Allein körperlich schwere Arbeiten seien nicht mehr zumutbar. Die bisherige Tätigkeit oder andere angepasste seien ohne Einschränkung zumutbar. Es bestehe somit kein relevanter Gesundheitsschaden, der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gäbe (Urk. 7/140/1).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie leide neu

unter einer schwergradig ausgeprägten Depression , und reichte de n Bericht von Dr. B.___ vom 9. Februar 20 18 ein (Urk. 3/3). Dieser

hielt fest, die Beschwerdeführerin leide an einer rezidi vieren den depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode. Sodann erwähnte er, die Beschwerdeführerin suche ihn zu therapeutischen Gesprächen auf und er habe ihr die folgenden Medikamente verschrieb en: Sarote n , Truxa l und Temesta . Auf welchen neuen Befunden die Diagnose beruht, in welcher Frequenz die Gespräche stattfinden und wie konsequent die Medikamente einge nommen werden ,

führte Dr. B.___ nicht aus und auch zur Prognose äusserte er sich nicht. Dies wäre umso wichtiger gewesen, weil d ie Behandlung bei ihm

bereits

im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte des A.___

seit Jahren etab liert war und im Rhythmus von 1 bis 2 Sitzungen pro Monat statt fand . Auch eine medikamentöse Behandlung mit Saroten und Truxal bestand damals bereits (vgl. Urk. 7/129/ 62). Auch die Behandlungsfrequenz ist den Angaben der Beschwerde führerin zufolge nicht enger geworden (alle drei Wochen; Urk. 1 S. 9 Rz 24). Der Umstand allein, dass Dr. B.___

unter Verweis auf die bereits bekannte Behandlung nunmehr eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärti g schwerer Episode erwähnte , dies aber anhand der weiteren Angaben dazu objektiv nicht nachvollzogen werden kann , macht eine wesentliche Verschlechterung noch nicht glaubhaft.

Mittelschwere bis schwere depressive Episoden diagnostizierte auch die behan delnde Rheumatologin Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Rheumatolo gie und Innere Medizin , im Bericht an den Hausarzt vom 3. Juli 2017 ( Urk. 7/141/21 -23 ; vgl. auch Urk. 7/156/1-3 ). Weitere Angaben dazu machte indessen auch sie nicht. Hinzu kommt, dass sie keine Psychiaterin ist. Somit ergeben sich auch aus ihren Darlegungen keine rechtsgenüglichen Hinweise auf eine funktionell bedeutsame psychische Erkrankung.

E. 4.2 Aktenkundig ist der nach der Beurteilung im Jahr 2014 erhobene Zufallsbefund eines Aneurysmas im Bereich der rechten Halsschlagader der Beschwerdeführerin. Dieses Leiden wurde im Oktober 2016 mittels einer endovaskulären

Exploration und Embolisation in Narkose behandelt. Mittels postoperativer MRI-Untersuchung konnte die vollständige Ausschaltung des Aneurysmas nachgewie sen werden . Der postoperative Verlauf war komplikationslos und die Beschwer deführerin wurde in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen ( Urk. 7/141/1 f.). Weitere in diesem Zusammenhang nötige ärztliche Inter ventionen sind weder aktenkundig , noch werden solche von der Beschwerde führerin geltend gemacht. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern sich das im Jahr 2016 entdeckte und damals erfolgreich und abschliessend behandelte Leiden weiterhin und in mass geblicher Weise nachteilig auf das funktionelle Leistungs vermögen der Beschwer deführerin auswirkt. Solches ist jedenfalls nicht glaubhaft dargelegt worden.

E. 4.3 Zu prüfen ist sodann , ob im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin erwähnten Kopfschmerzproblematik eine leistungsrelevante gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht worden ist. Über Kopfschmerzen im Sinne einer Migräne, etwa zweimal pro Monat auftretend, berichtete die Beschwerde führerin bereits im Rahmen der Begutachtung durch die Ärzte des A.___

im Jahr 2014 (Urk. 7/129/36, Urk. 7/129/57). Die Experten stellten indessen weder eine Diagnose noch gingen sie von einer erwerblichen Beeinträchtigung aufgrund der Kopfschmerzproblem atik aus. Als erheblich limitierend stuften sie allein das Rückenleiden in Bezug auf körperlich b elastende Tätigkeiten ein (Urk. 7/129/79).

Die Kopfschmerzp roblematik war

2017 Gegenstand einer stationären Behandlung in der E.___ . Dem Bericht der Klinik vom 2 8. Juni 2017 (stationärer Aufenthalt vom 5. bis 2 4. Juni 2017) ist die Diagnose einer Migräne mit und ohne Aura zu entnehmen. Sodann hielten die Ärzte fest, die Beschwerdeführerin habe bei Eintritt angegeben, alle zwei bis drei Tage komme es zu einem Anfall. Die Behandlung habe in der Folge zu einer Besserung der Problematik geführt. Zu Beginn der Behandlung habe die Beschwerdeführerin über keine Coping-Strate gien verfügt. Es sei der Beschwerdeführerin aber gelungen, den passiven Schmerzverarbeitungsstil durch die Aktivitäten im Rahmen der Behandlung zu verändern. Damit habe sie die Intensität der Schmerzen günstig beeinflussen können . Die Schmerzen hätten abgenommen und es sei nur noch einmal pro Woche zu einem Anfall gekommen . Sie sei motiviert gewesen, auch nach dem Austritt aus der Klinik die erlernten Strategien anzuwenden (Urk. 7/156/33 f.).

Die Ausführungen der Ärzte der E.___ zeigen, dass innert weniger Wochen eine Reduktion sowohl der Anfallshäufigkeit als auch der Schmerzbelas tung erreicht werden konnte. Ob die von den Klinikärzten empfohlene Weiterbe handlung und die Anwendung der erlernten Coping-Strategien in Eigenregie seit her angemessen umgesetzt wurden, erschliesst sich nicht aus den Akten. Dr. D.___ berichtete am 3. Juli 2017 und damit kurz nach dem Abschluss der stationären Behandlung , über täglich auftretende und immobilisierende Kopf schmerzen (Urk. 7/156/2). Auf diese von der Beschwerdeführerin kurz nach der Entlassung aus der erfolgreich verlaufenen stationären Schmerzbehandlung geschilderte drastische Verschlechterung des Zustandes ging die Ärztin nicht weiter ein. Es erschliesst sich aus ihren Darlegungen, auf die

sich die Beschwer deführerin zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung der Kopfschmerzproble matik stützt (vgl. Urk. 2 S. 9 Rz 24), insbesondere nicht, in welchem Ausmass sie die Angaben der Beschwerdeführerin einer kritischen Würdigung unterzog . Dies wäre bei der gegebenen Sachlage zwingend nötig gewesen. Die Schilderung der Beschwerdeführerin, es träten täglich immobilisierende Kopfschmerzen auf, widerspricht

jedenfalls deutlich dem Ergebnis der Behandlung in der E.___ . Den Darlegungen der Ärzte der E.___ kommt ein erhöhtes Gewicht zu . Dr. D.___ ist als Rheumatologin und Internistin nicht auf die Behandlung und Beurteilung von Kop fschmerzleiden spezialisiert . Die erfolg reiche Behandlung in der E.___

und die günstige Prognose der Klinikärzte lassen es trotz der gestellten Diagnose einer Migräne nicht als nahe liegend erscheinen, es bestehe nunmehr ein e die erwerbliche Leistungsfähigkeit erheblich und dauernd beeinträchtigende Kopfschmerzproblematik. Auch durch die im Bericht von Dr. D.___ offensichtlich unhinterfragt wiedergegebenen Schilderungen der Beschwerdeführerin wird eine wesentliche Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht. Da der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in bereits mehrfach umfassend abgeklärt worden und die hier zu beurteilende Neu anmeldung schon zwei Jahre nach der letzten Verneinung eines Rentenanspruchs erfolgt ist (Sachverhalt Ziffer 1.3 und 1.4) , sind an die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung erhöhte Anforderungen zu stellen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin hat ferner auf die am 1. Dezember 2017 beschlossenen, seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehenden neuen Absätze 2-4 von Art. 27 bis IVV hingewiesen. Mit diesen ist für Teilerwerbstätige, die sich zusätzlich im Auf gabenbereich Haushalt betätigen, in Nachachtung

des EGMR -Urteil s Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) ein neues Berechnungsmodell entwickelt worden. Nach der dazu ergangenen Übergangsbestimmung (ÜB) Abs. 2 gilt Folgendes: Wurde eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Dezember 2017 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer teilerwerbstä tigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG betätigte, verweigert, so wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27 bis Absätze 2-4 IVV voraus sichtlich zu einem Rentenanspruch führt.

Das IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018 umschreibt die Handhabung von erstmaligen Anmeldungen bzw. Neuanmeldungen von teilerwerbstätigen Personen wie folgt:

«

a) Für alle erstmaligen Rentenanmeldungen ab dem 1. Jul i 2017 wird nur das neue Berech nungsmodell angewendet (Entstehung des Rentenanspruchs frühes tens ab 1. Januar 2018 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG).

b) Für alle erstmaligen Rentenanmeldungen, welche vor dem 1. Juli 2017 erfolgt sind, wird der Rentenanspruch abgestuft bis zum 3 1. Dezember 2017 nach dem alten Berechnungsmodell und per 1. Januar 2018 nach dem neuen Berechnungs modell festgelegt.

c) Bei Neuanmeldungen nach vorgängiger Rentenablehnung oder – aufhebung ist es notwendig glaubhaft zu machen, dass durch das neue Berechnungsmodell voraussichtlich neu ein Rentenanspruch resultieren wird . Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist auf die entsprechende Neuanmeldung einzutreten und der entspre chende Anspruch abzuklären. Bei einem Nichteintreten (weiterhin kein rentenbe gründender IV-Grad trotz neuem Berechnungsmodell) ist es der

versicherten Person unbenommen, eine andere erheblich e Änderung im Sachverhalt glaub haft zu machen ( Art. 87 Abs. 3 IVV).

Eine Neuanmeldung aufgrund des neuen Berechnungsmodells kann grundsätz lich erst ab dem 1. Januar 2018 berücksichtigt werden, so dass nur das neue Berechnungsmodell in Betracht kommt. Erfolgte hingegen eine Neuanmeldung aus einem anderen Grund ( Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist analog der Regelung bei den erstmaligen Anmeldungen danach zu unterscheiden, ob die Anmeldung vor dem 1. Juli 2017 erfolgte oder erst danach (vgl. oben

lit . b ).

Für den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs gilt Art. 29 Abs. 1 IVG (d.h. frühestens 6 Monate nach Anmeldung, vgl. auch Absatz 2 der Übergangsbestim mung zur Verordnungsänderung vom

1. Dezember 2017 ). »

E. 5.2 I n einer ersten publizierten Fassung der geplanten Änderung von Art. 27 bis IVV und dem dazugehörigen erläuternden Bericht des Bundesrates respektive des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) , welcher als «Vorabdruck» bezeich net ist ( Urk.

E. 5.3 Die allgemein gemäss

Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV geltende Voraussetzung, gemäss welcher die versic herte Person selber glaubhaft darlegen mü ss te , dass sich der Grad ihrer Invalidität als Folge der Anwendung von Artikel 27 bis Absätze 2–4 IVV in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat, wird somit gemäss dem Wortlaut von Abs. 2 der ÜB zur Änderung vom 1. Dezember 2017 in Bezug auf die Eintretensvoraussetzungen gemäss Absatz 2 der Übergangsbestimmungen nicht von der ansprechenden Person verlangt . Dies ergibt sich schon aus der Formulierung, « w urde eine Rente […] wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades […] verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind» .

E s muss demnach lediglich « glaubhaft

sein », nicht von der ansprechenden versicherten Person « glaubhaft

gemacht werden », dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Wird dagegen ein Gesuch um Neuanmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV eingereicht , bei dem eine «Di- Trizio -Konstellation» keine Rolle spielt , so ist darin, also im Gesuch selber, von der versicherten Person g laubhaft zu machen , dass sich der Grad ihrer Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Allein schon d ie Formulierung der ÜB zur Änderung vom 1. Dezember 2017 bestätigt demnach die in CHSS 1/2018 S. 45 erläuterte Interpretation des Bundesamtes für Sozialversicherungen. Danach wird eine neue Anmeldung schon dann geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27 bis Absätze 2-4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt. Und zu dieser «Berechnung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27 bis Absätze 2-4 IVV » ist nicht die versicherte Per son verpflichtet, sondern sie obliegt der IV-Stelle. Diese Vorgehensweise entspricht nicht nur dem Wortlaut des revidierten Art. 27 bis

Abs. 2-4 IVV und den in CHSS 1/2018 S. 45 publizierten Erläuterungen des BSV. Sie ist auch Ausdruck einer Erleichterung zugunsten der betroffenen Versicherten als Ausgleich dafür, dass die IV-Stelle nicht von Amtes wegen Revisionen durchführen muss oder gar, wenn eine Erstanmeldung ganz abschlägig entschieden worden war, von Amtes wegen zu prüfen hätte, ob nunmehr nach der Ergänzung von Art. 27 bis IVV mit den Absätzen 2 bis 4 ein Rentenanspruch entstünde.

I n jenen Fällen, in denen der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräf tigen Verfügung bezogen auf die medizinischen Verhältnisse keine Ä nderung erfahren hat und ohne die eingetretene Rechtsänderung das neue Rentengesuch ohne weiteres abzuweisen wäre (BGE 130 V 253 E. 3.6 mit Hinweisen ) , ist von Amtes wegen zu prüfen , ob die Neuanmeldung wegen der erfolgten Rechtsände rung trotzdem anhand zu nehmen ist. 6. 6.1

Im vorliegenden Fall

setzte sich der zu Rechtsfolgen führende Dauersachverhalt noch fort , als am 1. Januar 2018 und somit kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2018 die Ergänzung von Art. 27 bis

IVV mit den neuen Absätzen 2-4 in Kraft trat . Da der Vergleich zwischen der im Zeitpunkt der frühe ren ablehnenden Verfügung vom 1 2. Mai 20

E. 9 ).

Wurde nach Anwendung der bisherigen gemischten Methode ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad festgestellt und der Rentenanspruch verneint , sind demnach zwar als Folge der Einführung des neuen Berechnungsmodells ab 1. Januar 2018 keine Neuüberprüfungen von Amtes wegen durchzuführen . D ie betroffenen Versicherten

müssen sich vielmehr selber neu anmelden . Die IV-Stelle ist aber schon dann verpflichtet, auf eine neue Anmeldung einzutreten, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach der neuen Regelung voraus sichtlich zu einem Rentenanspruch führt. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, soll die IV-Stelle prüfen, indem sie die der ur sprünglichen Verfügung zugrunde lie genden Variablen (Status Erwerb/Aufgabenbereich, Valideneinkommen , Invali deneinkommen, Einschränkung im Aufgabenbereich) in die neue Berechnungs formel einsetzt (dazu auch: Ralph Leuenberger und Gisella Mauro, Bundesamt für Sozialversicherungen, Änderungen bei der gemischten Methode in: CHSS 1/ 2018 S. 45). Eine solche summarische, schematische Prüfung ist also nach einer Neu anmeldung wegen einer «Di- Trizio -Konstellation» notwendig.

E. 14 gegebenen Situation auf der einen und den im Zeitpunkt der neuen Verfügung vom 9. Januar 2018 gegebenen Ver hältnissen auf der anderen Seite erfolgt, ist die bis zu m

9. Januar 2018 eingetre tene Entwicklung der Rechtslage von Amtes wegen

zu berücksichtigen (BGE 130 V 253 E. 3.9 mit Hinweisen). Daran ändert nach dem Gesagten nichts, dass die Beschwerdeführerin erst in der Beschwerdeschrift an das Sozialversicherungs gericht auf die Ergänzung von Art. 27 bis IVV mit den Absätzen 2-4 hingewiesen und deren Anwendung gefordert hat. 6.2

Was die anzuwendende Bemessungsmethode betrifft, ist der Rentenanspruch der Versicherten bis zum 3 1. Dezember 2017 nach dem alten Berechnungsmodell und ab dem

1. Januar 2018 nach dem neuen Berechnungsmodell fest zulegen.

Die Qualifikation „Teilerwerbstätige“ war im Zeitpunkt des Erlasses der Verfü gung vom 1 7. Oktober 2008 gegeben und infolgedessen damals die gemischte Methode anzuwenden ( Urk. 7/100). Über eine Änderung der Berechnungsme thode in der daraufhin ergangenen Verfügung vom 1 4. Mai 2014 ( Urk. 7/140) ergibt sich aus der Verfügung selber, dem vorangegangenen Vorbescheid vom 2 7. Februar 2014 ( Urk. 7/132) und dem Feststellungsblatt vom gleichen Datum nichts. Dasselbe gilt betreffend die

hier strittige Verfügung vom 9. Januar 2018, deren Sachverhalt mit dem Sachverhalt

zur Zeit der Verfügung vom 1 4. Mai 2014 zu vergleichen ist. Dieser lag das von der Beschwerdegegnerin eingeholte poly disziplinäre Gutachten des A.___ vom 2 9. Januar 2014 zugrunde. Darin finden sich zwar in der Anamnese Hinweise, dass die Kinder der Beschwerdeführerin damals auf eigenen Füssen standen und auch die jüngste Tochter bereits ihre Ausbildung - eine Lehre bei der Post - abgeschlossen hatte ( Urk. 7/129 /33 f.). In der Verfügung selber

und in den diese betreffenden Akten finden sich jedoch ebenfalls keine Ausführungen zur anwendbaren Bemessungsmethode, nament lich dazu, ob die gemischte Methode weiterhin zur Anwendung kommen solle oder nicht. Entsprechende Feststellungen wurden entweder von der IV-Stelle nicht getätigt oder fanden in der Verfügung und den Akten keinen Niederschlag.

Die Methode der Invaliditätsbemessung ( Art. 28a IVG) ist indessen sowohl bei der erstmaligen Prüfung als auch bei der revisionsweisen Überprüfung de s Renten anspruchs und bei der Prüfung einer Neuanme l d ung zu bestimmen, zumal auch

eine wesentliche Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypoth etischen) Sachverhalts der versicherten Person den Weg für eine Neuan meldung eröffnen kann

(dazu ausführlich: BGE 144 V 28 E. 2.2-3. 1) . 6.3

A us der Verfügung vom 1 2. Mai 2014 und dem Feststellungsblatt vom 2 7. Februar 2014 ( Urk. 7/130) ergeben sich, wie dargelegt wurde, keine Rück schlüsse auf die damals gewählte Bemessungsmethode. Das Gutachten des A.___ vom 2 9. Januar 2014 beruhte auf der allgemein-formulierten Anfrage des RAD vom 6. Juni 2013, ob sich bei der Versicherten eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben habe, welche zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führe ( Urk. 7/130 S. 3). Welche Bemessungsmethode und welche konkrete Bemessungsweise die IV-Stelle für ihren Entscheid gewählt hat, ergibt sich aus den Akten nicht ( Urk. 7/130/4). In der Verfügung vom 1 7. Oktober 2008, welche vor dem für den Vergleich mit der Verfügung vom 9. Januar 2018 mass geblichen Entscheid vom 1 2. Mai 2014 ergangen war, ist hingegen der Anspruch auf eine Rente nach Anwendung der gemischten Methode verneint worden. Dabei ging die IV-Stelle für den Zeitpunkt vom 1 7. Oktober 2008 von einer Aufteilung von 45 % für den Haushalt und von 55 % für den Erwerbsbereich aus ( Urk. 7/100). Das Feststellungsblatt vom 1 1. Oktober 2017 ( Urk. 7/146) , welches im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Verfügung vom 9. Januar 2018 (Urk. 2) entstanden ist, enthielt unter dem Stichwort „Qualifika tion“ ebenfalls den Vermerk „Teil-ET“, was darauf hindeutet, dass auch beim Erlass dieser Verfügung die gemischte Methode Anwendung fand ( Urk. 7/146/1). In der Begründung der Verfügung vom 9. Januar 2018 und im Vorbescheid vom 1 1. Oktober 2017 ( Urk. 7/147) finden sich allerdings wiederum keine Ausführun gen zur angewandten Bemessungsmethode und Berechnungsweise . Damit fehlen auch jegliche Angaben zu den in der ursprünglichen und der angefochtenen Ver fügung zu Grunde liegenden, für den Entscheid wesentlichen Variablen wie Status Erwerb/Aufgabenbereich, Valid eneinkommen , Invalideneinkommen und

allfällige Einsc hränkungen im Aufgabenbereich. Diese Daten sind aber erforder lich, um abklären zu können, ob auf die Neuanmeldung vom 2. Juni 2016 ( Urk. 7/142) einzutreten gewesen wäre, wie es die Versicherte in ihrer Beschwerde beantragt hat, oder nicht. 6.4

Damit ergibt sich Folgendes: Die Neuanmeldung datiert vom 2. Juni 2016 ( Urk. 7/142). Für den Zeitraum bis zum 3 1. Dezember 2017 kamen

die neuen Absätze 2-4 von Art. 27 bis IVV noch nicht zur Anwendung. Ferner ergeben sich a us den eingereichte n Akten keine Anhalt s punkte für eine relevante gesundheit liche Verschlechterung. Diesbezüglich ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten und die Beschwerde abzuweisen.

Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die ÜB zur Änderung vom 1. Dezember 2017 noch zu prüfen, ob die Berech nung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27 bis Absätze 2-4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt . In diesem Punkt ist die Beschwerde teilweise gut zuheissen . 7 . 7 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 7 00 .-- als angemessen. Aus gangsgemäss sind die Kosten de n

Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, der auf die Beschw erdeführerin entfallende Anteil ist jedoch zufolge gewährter unent geltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Recht sanwältin Aurelia Jenny, hat trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 8) keine Honorarnote eingereicht. Massgebend für die Festsetzung der Entschädigung sind insbesondere die B edeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ).

Unter Berücksichti gung dieser Gesichtspunkt e erweist sich eine Entschädigung von Fr. 1’900 .-- als angemessen (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen). Davon hat die IV-Stelle die Hälfte , das heisst Fr. 950.--

als Prozessentschädigung zu übernehmen. Im Umfang des Restbetrags von Fr. 950.-- ist Rechtsanwält in

Aurelia Jenny

aus

der

Gerichtskasse zu entschädigen.

Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer h in zuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgelt liche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in

der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Januar 2018 wird insoweit teilweise gutgeheissen , als die Verfügung vom 9. Januar 2018 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Eintretens voraussetzungen

bezüglich der Neuanmeldung und zum Neuentscheid darüber betref fend die Zeit ab 1. Januar 2018 zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin und der Beschwer degegnerin je zur Hälfte auferlegt. Der

Anteil der

Beschwerdeführer in von Fr. 350.-- wird zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung e in stweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer h in gewiesen .

Rechnung und Einzahlungsschein werden der kostenpflichtigen Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, eine Prozessentschädigung von Fr. 950 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im Umfang von Fr. 950 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) wird Rechtsanwältin Aurelia Jenny zusätzlich aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00170

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 7. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1960, verheiratet und Mutter von inzwischen erwach senen Kinder n , war teilzeitlich erwerbstätig gewesen (Urk. 7/2, Urk. 7/6). Sie meldete sich im Jahr 2000 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu m Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Gestützt auf die in der Folge durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 7/4/2, Urk. 7/5-7 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. September 2000 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/10 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2000.00599 vom 2 7. April 2001 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/18). Diese tätigte insbesondere Abklärungen zur erwerblichen Qualifikation und führte eine Hausaltabklärung durch (Urk. 7/24 f.). Sodann holte sie weitere Arztberichte (Urk. 7/28 f.) und das Y.___ in Basel vom 1 4. November 2002 ein (Urk. 7/42). Mit Verfügung vom 1 6. Januar 2003 und hernach mit Einspracheentscheid vom 1 1. August 2003 verneinte die IV-Stelle wiederum den A nspruch der Versicherten auf eine Rente (Urk. 7/45, Urk. 7/56 ). Mit Urteil IV.2003.00310 vom 1 7. März 2004 wies das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich d ie dagegen erhobene Beschwerde ab (Urk. 7/59). Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil I 261/04 vom 2 3. September 2004 (Urk. 7/61). 1.2

Im September 2006 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/62). Gestützt auf die durchgeführten Abklärungen, namentlich gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 3 1. März 2008 (Urk. 7/92) ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 19 % und verneinte mit in der Folge unangefochten gebliebener Verfügung vom 1 7. Oktober 2008 den Anspruch der Versicherten auf eine Rente (Urk. 7/100). 1.3

Im November 2012 ersuchte die Versicherte erneut um die Zusprechung einer Rente (Urk. 7/104). Die hernach eingereichten und von der IV-Stelle eingeholten ärztlichen Unterlagen behandelnder Ärzte (vgl. Urk. 108 ff.) veranlassten die IV-Stelle dazu, ein weiteres polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu gebe

n. Dieses erstatteten die Ärzte A.___ am 2 9. Januar 2014 ( Urk. 7/129). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/131 ff.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 2. Mai 2014 ab (Urk. 7/140). 1.4

Am 2. Juni 2016 (bei der IV-Stelle am 4. September 2016 eingegangen) meldete sich die Versicherte wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 7/142). Die IV-Stelle prüfte die eingereich ten Unterlagen (Urk. 7/141/1-23 ) und erliess am 1 1. Oktober 2017 den Vorbescheid, mit dem sie der Versicherteten in Aussicht stellte, auf das Leistungsgesuch nicht einzutreten (Urk. 7/147). Dagegen erhob die Versicherte am 9. November 2017, ergänzt am 1 8. Dezember 2017, Einwand (Urk. 7/154, Urk. 7/159) und reichte erneut Arztberichte ein (Urk. 7/156/1-35 ). Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 trat die IV-Stelle auf das Leistungsgesuch nicht ein ( Urk. 2 = Urk. 7/163). 2.

Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2018 erhob die Versicherte am 9. Februar 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und mit der Anweisung an die IV-Stelle zurückzuweisen, dass diese auf die Neuanmeldung ein trete und den Leistungsanspruch materiell prüfe (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 1 3. März 2018 stellt e das Gericht der Versicherten d ie Vernehmlassung zu und gewährte ihr die unentgeltliche Rechts pflege in Form der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.2

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sach entscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung führte die IV-Stelle zu ihrem

Nichteintreten s entscheid

zusammengefasst aus, eine materielle Prüfung des erneut gestellten Gesuchs setze voraus , dass sich die medizinische oder die erwerbliche Situation erheblich geändert habe. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen , von denen etliche bereits aktenkundig gewesen seien, ergäben sich die bereits bekannten Diagnosen, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehrfach sachlich beurteilt worden sei en . Namentlich begründeten weder die Handgelenks beschwerden noch die Depression eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit (Urk. 2 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegeg nerin auf diese Darlegungen (Urk. 6). 2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit dem Erlass der Verfügung vom 12. Mai 2014 habe sich der gesundheitliche Zustand verschlechter

t. Aufgrund eines Zufallsbefunds habe im Oktober 2016 ein Aneurysma embolisiert werden müssen. Zusätzlich würden an zwei bis drei Tagen pro Woche Migräneanfälle und Kopfschmerzattacken auftreten. In den letzten Jahren sei diese Problematik pro gredient geworden . Sodann befinde sie sich weiterhin alle zwei bis drei Wochen in Behandlung bei ihrem langjährigen Psychiater Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie . Das depressive Zustandsbild stehe in einer negativen Wechselwirkung mit dem Schmerzleiden.

Es sei chronifiziert , unterliege aber Schwankungen, was sich daran zeige, dass anlässlich der letzten gutachterlichen Beurteilung im Jahr 2014 keine depressiven Symptome und auch kein Schmerzerleben festgestellt worden seien. Inzwischen aber habe sich das Zustandsbild wieder verschlechtert. Die Depressivität sei derzeit schwer. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Entscheid auf falsche Tats a chen gestützt, wenn sie davon ausgehe, es finde keine psychiatrische Behandlung mehr statt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in rentenrelevantem Ausmass sei durch die eingereichten medizinischen Berichte glaubhaft gemacht worden (Urk. 1 S. 8 ff. Rz . 23 ff.).

Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, anlässlich der vergangenen Anmeldungen sei der Invaliditätsgrad jeweils unter Anwendung der gemischten Methode ermittelt worden, wobei dieser stets als zu tief für einen Rentenanspruch ausgefallen sei. Inzwischen hätten sich die gesetzlichen Bestimmungen zur Berechnung des Invaliditätsgrades bei der gemischten Methode geändert und der Versicherungsträger habe den Anspruch neu zu prüfen, wenn die Berechnung nach den neuen Grundsätzen voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führe. Da sich zudem der gesundheitliche Zustand verschlechtert habe, sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten und den Anspruch materiell zu prüfen (Urk. 2 S. 10 Rz 26 ff . ). 3. 3.1

Die Gutachter des A.___ , die die Beschwerdeführerin internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch untersuchten, nannten im Gutachten vom 2 9. Januar 2014 als Diagnose n

ein chronisches lumbospondylogenes Schmerz syndrom mit Chondrosen und Spondylarthrosen , jedoch ohne Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik und ein zervikobrachiales rechts betontes Schmerzsyndrom mit altersentsprechenden leichten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) . Bei beiden Leiden wiesen sie auf eine Fehlhaltung, Dekonditionierung und muskuläre Dysbalance

hin. Als weitere Diagnosen erwähnten

die Gutachter eine

diskrete rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, ein metabolisches Syndrom, Nierensteine, eine substituierte Unterfunktion der Schilddrüse, chronische Verdauungsbeschwerden, einen Status nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms rechts im Jahr 2006, eine Hypother mie der rechten Hand bei regelrechter Perfusi on und eine subjektiv beklagte Hypästhesie der rechten Körper seite ohne organisches Korrelat. Sodann hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei Analphabetin (Urk. 7/129/70). 3.2

Zu den gestellten Diagnosen führten die Gutachter aus, aus internistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin trotz des Übergewichts im Sinne einer Adipositas Grad I nach WHO (BMI von 34,7 kg/m 2 ) und den damit verbundenen Folgeerscheinun gen weiterhin in der Lage , die bisherige oder jede andere Tätigkeit auszuüben. Es bestehe mithin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit . Aus neurologischer Sicht verhalte es sich gleich . Es hätten keine objektiven Befunde erhoben werden können. Das gelte insbesondere für die geklagte Fühlstörung im Bereich der rechten Körperhälfte und für di e Hypothermie der rechten Hand (Urk. 7/129/76 f. , Urk. 7/129/78 ).

Die chirurgisch- orthopädische Untersuchung habe trotz der altersbedingten degenerativen Veränderungen am Skelett weder für den Bereich der Wirbelsäule noch für den Schulterbereich relevante funktionelle Beeinträchtigungen ergeben . Auch die Motorik der Hände sei erhalten gewesen. Die von der Beschwerdefüh rerin geklagten Beschwerden seien inkonsistent gewesen und hätten im Rahmen der einzelnen klinischen Testungen nicht objektiviert werden können. Für eine körperlich belastende Arbeit sei die Arbeitsfähigkeit limitiert. Hingegen bestehe für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung der Schonkriterien für Wirbelsäulenleiden keine Einschränkung der Arbeitsf ähigkeit. Dazu zähle auch die zuletzt ausgeübte leichte bis mittelschwere Tätigkeit als Reinigungskra ft (Urk. 7/129/77).

Aus psychiatrischer Sicht hielten die Gutachter fest, die für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung erforderlichen Befunde hätten n icht erhoben wer den können. Weder hätten die Schmerzangaben dafür gesprochen noch habe die Beschwerdeführerin auf die Schmerzen eingeengt gewirkt. Sodann hätten keine Anhaltspunkte für dissoziative Störungen festgestellt werden können und weder Gespräch noch Testung hätten hinreichenden Symptome für das Vorliegen eines depressiven Leidens gezeigt .

Ferner sei festgestellt worden, dass die Beschwerde führerin nicht alle der als verordnet angegebenen Psychopharmaka in der thera peutisch wirksamen Dosis einnehme. Insgesamt liege aus psychiatrischer Sicht keine begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/129/78 f.). 3.3

Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, es bestehe allein aufgrund des Rückenleidens bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf kör perlich belastende Tätigkeiten. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könnten aber auch weiterhin vollschichtig ausgeübt werden (Urk. 7/129/79). Die Beschwerde gegnerin folgte dieser Beurteilung, nachdem der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheu matologie, auf das A.___ -Gutachten Bezug genommen und dieses als überzeu gend beurteilt hatte (Urk. 7/130/4).

In der Verfügung vom 12 . Mai 2014 hielt die Beschwerdegegnerin fest, gemäss dem A.___ -Gutachten vom 2 9. Januar 2014 lägen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit entgegenstünden. Allein körperlich schwere Arbeiten seien nicht mehr zumutbar. Die bisherige Tätigkeit oder andere angepasste seien ohne Einschränkung zumutbar. Es bestehe somit kein relevanter Gesundheitsschaden, der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gäbe (Urk. 7/140/1). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie leide neu

unter einer schwergradig ausgeprägten Depression , und reichte de n Bericht von Dr. B.___ vom 9. Februar 20 18 ein (Urk. 3/3). Dieser

hielt fest, die Beschwerdeführerin leide an einer rezidi vieren den depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode. Sodann erwähnte er, die Beschwerdeführerin suche ihn zu therapeutischen Gesprächen auf und er habe ihr die folgenden Medikamente verschrieb en: Sarote n , Truxa l und Temesta . Auf welchen neuen Befunden die Diagnose beruht, in welcher Frequenz die Gespräche stattfinden und wie konsequent die Medikamente einge nommen werden ,

führte Dr. B.___ nicht aus und auch zur Prognose äusserte er sich nicht. Dies wäre umso wichtiger gewesen, weil d ie Behandlung bei ihm

bereits

im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte des A.___

seit Jahren etab liert war und im Rhythmus von 1 bis 2 Sitzungen pro Monat statt fand . Auch eine medikamentöse Behandlung mit Saroten und Truxal bestand damals bereits (vgl. Urk. 7/129/ 62). Auch die Behandlungsfrequenz ist den Angaben der Beschwerde führerin zufolge nicht enger geworden (alle drei Wochen; Urk. 1 S. 9 Rz 24). Der Umstand allein, dass Dr. B.___

unter Verweis auf die bereits bekannte Behandlung nunmehr eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärti g schwerer Episode erwähnte , dies aber anhand der weiteren Angaben dazu objektiv nicht nachvollzogen werden kann , macht eine wesentliche Verschlechterung noch nicht glaubhaft.

Mittelschwere bis schwere depressive Episoden diagnostizierte auch die behan delnde Rheumatologin Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Rheumatolo gie und Innere Medizin , im Bericht an den Hausarzt vom 3. Juli 2017 ( Urk. 7/141/21 -23 ; vgl. auch Urk. 7/156/1-3 ). Weitere Angaben dazu machte indessen auch sie nicht. Hinzu kommt, dass sie keine Psychiaterin ist. Somit ergeben sich auch aus ihren Darlegungen keine rechtsgenüglichen Hinweise auf eine funktionell bedeutsame psychische Erkrankung.

4.2

Aktenkundig ist der nach der Beurteilung im Jahr 2014 erhobene Zufallsbefund eines Aneurysmas im Bereich der rechten Halsschlagader der Beschwerdeführerin. Dieses Leiden wurde im Oktober 2016 mittels einer endovaskulären

Exploration und Embolisation in Narkose behandelt. Mittels postoperativer MRI-Untersuchung konnte die vollständige Ausschaltung des Aneurysmas nachgewie sen werden . Der postoperative Verlauf war komplikationslos und die Beschwer deführerin wurde in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen ( Urk. 7/141/1 f.). Weitere in diesem Zusammenhang nötige ärztliche Inter ventionen sind weder aktenkundig , noch werden solche von der Beschwerde führerin geltend gemacht. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern sich das im Jahr 2016 entdeckte und damals erfolgreich und abschliessend behandelte Leiden weiterhin und in mass geblicher Weise nachteilig auf das funktionelle Leistungs vermögen der Beschwer deführerin auswirkt. Solches ist jedenfalls nicht glaubhaft dargelegt worden. 4.3

Zu prüfen ist sodann , ob im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin erwähnten Kopfschmerzproblematik eine leistungsrelevante gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht worden ist. Über Kopfschmerzen im Sinne einer Migräne, etwa zweimal pro Monat auftretend, berichtete die Beschwerde führerin bereits im Rahmen der Begutachtung durch die Ärzte des A.___

im Jahr 2014 (Urk. 7/129/36, Urk. 7/129/57). Die Experten stellten indessen weder eine Diagnose noch gingen sie von einer erwerblichen Beeinträchtigung aufgrund der Kopfschmerzproblem atik aus. Als erheblich limitierend stuften sie allein das Rückenleiden in Bezug auf körperlich b elastende Tätigkeiten ein (Urk. 7/129/79).

Die Kopfschmerzp roblematik war

2017 Gegenstand einer stationären Behandlung in der E.___ . Dem Bericht der Klinik vom 2 8. Juni 2017 (stationärer Aufenthalt vom 5. bis 2 4. Juni 2017) ist die Diagnose einer Migräne mit und ohne Aura zu entnehmen. Sodann hielten die Ärzte fest, die Beschwerdeführerin habe bei Eintritt angegeben, alle zwei bis drei Tage komme es zu einem Anfall. Die Behandlung habe in der Folge zu einer Besserung der Problematik geführt. Zu Beginn der Behandlung habe die Beschwerdeführerin über keine Coping-Strate gien verfügt. Es sei der Beschwerdeführerin aber gelungen, den passiven Schmerzverarbeitungsstil durch die Aktivitäten im Rahmen der Behandlung zu verändern. Damit habe sie die Intensität der Schmerzen günstig beeinflussen können . Die Schmerzen hätten abgenommen und es sei nur noch einmal pro Woche zu einem Anfall gekommen . Sie sei motiviert gewesen, auch nach dem Austritt aus der Klinik die erlernten Strategien anzuwenden (Urk. 7/156/33 f.).

Die Ausführungen der Ärzte der E.___ zeigen, dass innert weniger Wochen eine Reduktion sowohl der Anfallshäufigkeit als auch der Schmerzbelas tung erreicht werden konnte. Ob die von den Klinikärzten empfohlene Weiterbe handlung und die Anwendung der erlernten Coping-Strategien in Eigenregie seit her angemessen umgesetzt wurden, erschliesst sich nicht aus den Akten. Dr. D.___ berichtete am 3. Juli 2017 und damit kurz nach dem Abschluss der stationären Behandlung , über täglich auftretende und immobilisierende Kopf schmerzen (Urk. 7/156/2). Auf diese von der Beschwerdeführerin kurz nach der Entlassung aus der erfolgreich verlaufenen stationären Schmerzbehandlung geschilderte drastische Verschlechterung des Zustandes ging die Ärztin nicht weiter ein. Es erschliesst sich aus ihren Darlegungen, auf die

sich die Beschwer deführerin zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung der Kopfschmerzproble matik stützt (vgl. Urk. 2 S. 9 Rz 24), insbesondere nicht, in welchem Ausmass sie die Angaben der Beschwerdeführerin einer kritischen Würdigung unterzog . Dies wäre bei der gegebenen Sachlage zwingend nötig gewesen. Die Schilderung der Beschwerdeführerin, es träten täglich immobilisierende Kopfschmerzen auf, widerspricht

jedenfalls deutlich dem Ergebnis der Behandlung in der E.___ . Den Darlegungen der Ärzte der E.___ kommt ein erhöhtes Gewicht zu . Dr. D.___ ist als Rheumatologin und Internistin nicht auf die Behandlung und Beurteilung von Kop fschmerzleiden spezialisiert . Die erfolg reiche Behandlung in der E.___

und die günstige Prognose der Klinikärzte lassen es trotz der gestellten Diagnose einer Migräne nicht als nahe liegend erscheinen, es bestehe nunmehr ein e die erwerbliche Leistungsfähigkeit erheblich und dauernd beeinträchtigende Kopfschmerzproblematik. Auch durch die im Bericht von Dr. D.___ offensichtlich unhinterfragt wiedergegebenen Schilderungen der Beschwerdeführerin wird eine wesentliche Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht. Da der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in bereits mehrfach umfassend abgeklärt worden und die hier zu beurteilende Neu anmeldung schon zwei Jahre nach der letzten Verneinung eines Rentenanspruchs erfolgt ist (Sachverhalt Ziffer 1.3 und 1.4) , sind an die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung erhöhte Anforderungen zu stellen. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin hat ferner auf die am 1. Dezember 2017 beschlossenen, seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehenden neuen Absätze 2-4 von Art. 27 bis IVV hingewiesen. Mit diesen ist für Teilerwerbstätige, die sich zusätzlich im Auf gabenbereich Haushalt betätigen, in Nachachtung

des EGMR -Urteil s Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) ein neues Berechnungsmodell entwickelt worden. Nach der dazu ergangenen Übergangsbestimmung (ÜB) Abs. 2 gilt Folgendes: Wurde eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Dezember 2017 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer teilerwerbstä tigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG betätigte, verweigert, so wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27 bis Absätze 2-4 IVV voraus sichtlich zu einem Rentenanspruch führt.

Das IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018 umschreibt die Handhabung von erstmaligen Anmeldungen bzw. Neuanmeldungen von teilerwerbstätigen Personen wie folgt:

«

a) Für alle erstmaligen Rentenanmeldungen ab dem 1. Jul i 2017 wird nur das neue Berech nungsmodell angewendet (Entstehung des Rentenanspruchs frühes tens ab 1. Januar 2018 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG).

b) Für alle erstmaligen Rentenanmeldungen, welche vor dem 1. Juli 2017 erfolgt sind, wird der Rentenanspruch abgestuft bis zum 3 1. Dezember 2017 nach dem alten Berechnungsmodell und per 1. Januar 2018 nach dem neuen Berechnungs modell festgelegt.

c) Bei Neuanmeldungen nach vorgängiger Rentenablehnung oder – aufhebung ist es notwendig glaubhaft zu machen, dass durch das neue Berechnungsmodell voraussichtlich neu ein Rentenanspruch resultieren wird . Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist auf die entsprechende Neuanmeldung einzutreten und der entspre chende Anspruch abzuklären. Bei einem Nichteintreten (weiterhin kein rentenbe gründender IV-Grad trotz neuem Berechnungsmodell) ist es der

versicherten Person unbenommen, eine andere erheblich e Änderung im Sachverhalt glaub haft zu machen ( Art. 87 Abs. 3 IVV).

Eine Neuanmeldung aufgrund des neuen Berechnungsmodells kann grundsätz lich erst ab dem 1. Januar 2018 berücksichtigt werden, so dass nur das neue Berechnungsmodell in Betracht kommt. Erfolgte hingegen eine Neuanmeldung aus einem anderen Grund ( Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist analog der Regelung bei den erstmaligen Anmeldungen danach zu unterscheiden, ob die Anmeldung vor dem 1. Juli 2017 erfolgte oder erst danach (vgl. oben

lit . b ).

Für den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs gilt Art. 29 Abs. 1 IVG (d.h. frühestens 6 Monate nach Anmeldung, vgl. auch Absatz 2 der Übergangsbestim mung zur Verordnungsänderung vom

1. Dezember 2017 ). » 5.2

I n einer ersten publizierten Fassung der geplanten Änderung von Art. 27 bis IVV und dem dazugehörigen erläuternden Bericht des Bundesrates respektive des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) , welcher als «Vorabdruck» bezeich net ist ( Urk. 9 S. 1 oben rechts) , hatte dieses auf Seite 6 d es Berichts unter dem Titel « Eintretensvoraussetzung » auf die von einigen Kantonen und weiteren Ver nehmlassungsteilnehmenden aufgeworfene Frage, wie denn die Eintretens voraussetzung nach Absatz 2 der Übergangsbestimmungen ohne materielle Prü fung geklärt werden solle, geantwortet, die IV-Stellen könnten diese Vorausset zung mit einer einfachen Rechnung prüfen: Es seien die der ursprünglichen Ver fügung zu Grunde liegenden Variablen (Status Erwerb/Aufgabenbereich, Valideneinkommen , Invalideneinkommen, Einschränkung im Aufgabenbereich) zu nehmen und in der neuen Berechnungsformel einzusetzen. Mit dieser ein fachen Prüfung könne man eine voraussetzungslose Neuanmeldung verhindern, welche dazu führen würde, dass die IV-Stelle die gesamte medizinische, persön liche und erwerbliche Situation neu auch in Fällen abklären müss e, in denen zu erwarten sei, dass auch mit der neuen Berechnungsmethode kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad resultiere (als Urk. 9 ).

Wurde nach Anwendung der bisherigen gemischten Methode ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad festgestellt und der Rentenanspruch verneint , sind demnach zwar als Folge der Einführung des neuen Berechnungsmodells ab 1. Januar 2018 keine Neuüberprüfungen von Amtes wegen durchzuführen . D ie betroffenen Versicherten

müssen sich vielmehr selber neu anmelden . Die IV-Stelle ist aber schon dann verpflichtet, auf eine neue Anmeldung einzutreten, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach der neuen Regelung voraus sichtlich zu einem Rentenanspruch führt. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, soll die IV-Stelle prüfen, indem sie die der ur sprünglichen Verfügung zugrunde lie genden Variablen (Status Erwerb/Aufgabenbereich, Valideneinkommen , Invali deneinkommen, Einschränkung im Aufgabenbereich) in die neue Berechnungs formel einsetzt (dazu auch: Ralph Leuenberger und Gisella Mauro, Bundesamt für Sozialversicherungen, Änderungen bei der gemischten Methode in: CHSS 1/ 2018 S. 45). Eine solche summarische, schematische Prüfung ist also nach einer Neu anmeldung wegen einer «Di- Trizio -Konstellation» notwendig. 5.3

Die allgemein gemäss

Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV geltende Voraussetzung, gemäss welcher die versic herte Person selber glaubhaft darlegen mü ss te , dass sich der Grad ihrer Invalidität als Folge der Anwendung von Artikel 27 bis Absätze 2–4 IVV in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat, wird somit gemäss dem Wortlaut von Abs. 2 der ÜB zur Änderung vom 1. Dezember 2017 in Bezug auf die Eintretensvoraussetzungen gemäss Absatz 2 der Übergangsbestimmungen nicht von der ansprechenden Person verlangt . Dies ergibt sich schon aus der Formulierung, « w urde eine Rente […] wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades […] verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind» .

E s muss demnach lediglich « glaubhaft

sein », nicht von der ansprechenden versicherten Person « glaubhaft

gemacht werden », dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Wird dagegen ein Gesuch um Neuanmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV eingereicht , bei dem eine «Di- Trizio -Konstellation» keine Rolle spielt , so ist darin, also im Gesuch selber, von der versicherten Person g laubhaft zu machen , dass sich der Grad ihrer Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Allein schon d ie Formulierung der ÜB zur Änderung vom 1. Dezember 2017 bestätigt demnach die in CHSS 1/2018 S. 45 erläuterte Interpretation des Bundesamtes für Sozialversicherungen. Danach wird eine neue Anmeldung schon dann geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27 bis Absätze 2-4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt. Und zu dieser «Berechnung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27 bis Absätze 2-4 IVV » ist nicht die versicherte Per son verpflichtet, sondern sie obliegt der IV-Stelle. Diese Vorgehensweise entspricht nicht nur dem Wortlaut des revidierten Art. 27 bis

Abs. 2-4 IVV und den in CHSS 1/2018 S. 45 publizierten Erläuterungen des BSV. Sie ist auch Ausdruck einer Erleichterung zugunsten der betroffenen Versicherten als Ausgleich dafür, dass die IV-Stelle nicht von Amtes wegen Revisionen durchführen muss oder gar, wenn eine Erstanmeldung ganz abschlägig entschieden worden war, von Amtes wegen zu prüfen hätte, ob nunmehr nach der Ergänzung von Art. 27 bis IVV mit den Absätzen 2 bis 4 ein Rentenanspruch entstünde.

I n jenen Fällen, in denen der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräf tigen Verfügung bezogen auf die medizinischen Verhältnisse keine Ä nderung erfahren hat und ohne die eingetretene Rechtsänderung das neue Rentengesuch ohne weiteres abzuweisen wäre (BGE 130 V 253 E. 3.6 mit Hinweisen ) , ist von Amtes wegen zu prüfen , ob die Neuanmeldung wegen der erfolgten Rechtsände rung trotzdem anhand zu nehmen ist. 6. 6.1

Im vorliegenden Fall

setzte sich der zu Rechtsfolgen führende Dauersachverhalt noch fort , als am 1. Januar 2018 und somit kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2018 die Ergänzung von Art. 27 bis

IVV mit den neuen Absätzen 2-4 in Kraft trat . Da der Vergleich zwischen der im Zeitpunkt der frühe ren ablehnenden Verfügung vom 1 2. Mai 20 14 gegebenen Situation auf der einen und den im Zeitpunkt der neuen Verfügung vom 9. Januar 2018 gegebenen Ver hältnissen auf der anderen Seite erfolgt, ist die bis zu m

9. Januar 2018 eingetre tene Entwicklung der Rechtslage von Amtes wegen

zu berücksichtigen (BGE 130 V 253 E. 3.9 mit Hinweisen). Daran ändert nach dem Gesagten nichts, dass die Beschwerdeführerin erst in der Beschwerdeschrift an das Sozialversicherungs gericht auf die Ergänzung von Art. 27 bis IVV mit den Absätzen 2-4 hingewiesen und deren Anwendung gefordert hat. 6.2

Was die anzuwendende Bemessungsmethode betrifft, ist der Rentenanspruch der Versicherten bis zum 3 1. Dezember 2017 nach dem alten Berechnungsmodell und ab dem

1. Januar 2018 nach dem neuen Berechnungsmodell fest zulegen.

Die Qualifikation „Teilerwerbstätige“ war im Zeitpunkt des Erlasses der Verfü gung vom 1 7. Oktober 2008 gegeben und infolgedessen damals die gemischte Methode anzuwenden ( Urk. 7/100). Über eine Änderung der Berechnungsme thode in der daraufhin ergangenen Verfügung vom 1 4. Mai 2014 ( Urk. 7/140) ergibt sich aus der Verfügung selber, dem vorangegangenen Vorbescheid vom 2 7. Februar 2014 ( Urk. 7/132) und dem Feststellungsblatt vom gleichen Datum nichts. Dasselbe gilt betreffend die

hier strittige Verfügung vom 9. Januar 2018, deren Sachverhalt mit dem Sachverhalt

zur Zeit der Verfügung vom 1 4. Mai 2014 zu vergleichen ist. Dieser lag das von der Beschwerdegegnerin eingeholte poly disziplinäre Gutachten des A.___ vom 2 9. Januar 2014 zugrunde. Darin finden sich zwar in der Anamnese Hinweise, dass die Kinder der Beschwerdeführerin damals auf eigenen Füssen standen und auch die jüngste Tochter bereits ihre Ausbildung - eine Lehre bei der Post - abgeschlossen hatte ( Urk. 7/129 /33 f.). In der Verfügung selber

und in den diese betreffenden Akten finden sich jedoch ebenfalls keine Ausführungen zur anwendbaren Bemessungsmethode, nament lich dazu, ob die gemischte Methode weiterhin zur Anwendung kommen solle oder nicht. Entsprechende Feststellungen wurden entweder von der IV-Stelle nicht getätigt oder fanden in der Verfügung und den Akten keinen Niederschlag.

Die Methode der Invaliditätsbemessung ( Art. 28a IVG) ist indessen sowohl bei der erstmaligen Prüfung als auch bei der revisionsweisen Überprüfung de s Renten anspruchs und bei der Prüfung einer Neuanme l d ung zu bestimmen, zumal auch

eine wesentliche Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypoth etischen) Sachverhalts der versicherten Person den Weg für eine Neuan meldung eröffnen kann

(dazu ausführlich: BGE 144 V 28 E. 2.2-3. 1) . 6.3

A us der Verfügung vom 1 2. Mai 2014 und dem Feststellungsblatt vom 2 7. Februar 2014 ( Urk. 7/130) ergeben sich, wie dargelegt wurde, keine Rück schlüsse auf die damals gewählte Bemessungsmethode. Das Gutachten des A.___ vom 2 9. Januar 2014 beruhte auf der allgemein-formulierten Anfrage des RAD vom 6. Juni 2013, ob sich bei der Versicherten eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben habe, welche zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führe ( Urk. 7/130 S. 3). Welche Bemessungsmethode und welche konkrete Bemessungsweise die IV-Stelle für ihren Entscheid gewählt hat, ergibt sich aus den Akten nicht ( Urk. 7/130/4). In der Verfügung vom 1 7. Oktober 2008, welche vor dem für den Vergleich mit der Verfügung vom 9. Januar 2018 mass geblichen Entscheid vom 1 2. Mai 2014 ergangen war, ist hingegen der Anspruch auf eine Rente nach Anwendung der gemischten Methode verneint worden. Dabei ging die IV-Stelle für den Zeitpunkt vom 1 7. Oktober 2008 von einer Aufteilung von 45 % für den Haushalt und von 55 % für den Erwerbsbereich aus ( Urk. 7/100). Das Feststellungsblatt vom 1 1. Oktober 2017 ( Urk. 7/146) , welches im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Verfügung vom 9. Januar 2018 (Urk. 2) entstanden ist, enthielt unter dem Stichwort „Qualifika tion“ ebenfalls den Vermerk „Teil-ET“, was darauf hindeutet, dass auch beim Erlass dieser Verfügung die gemischte Methode Anwendung fand ( Urk. 7/146/1). In der Begründung der Verfügung vom 9. Januar 2018 und im Vorbescheid vom 1 1. Oktober 2017 ( Urk. 7/147) finden sich allerdings wiederum keine Ausführun gen zur angewandten Bemessungsmethode und Berechnungsweise . Damit fehlen auch jegliche Angaben zu den in der ursprünglichen und der angefochtenen Ver fügung zu Grunde liegenden, für den Entscheid wesentlichen Variablen wie Status Erwerb/Aufgabenbereich, Valid eneinkommen , Invalideneinkommen und

allfällige Einsc hränkungen im Aufgabenbereich. Diese Daten sind aber erforder lich, um abklären zu können, ob auf die Neuanmeldung vom 2. Juni 2016 ( Urk. 7/142) einzutreten gewesen wäre, wie es die Versicherte in ihrer Beschwerde beantragt hat, oder nicht. 6.4

Damit ergibt sich Folgendes: Die Neuanmeldung datiert vom 2. Juni 2016 ( Urk. 7/142). Für den Zeitraum bis zum 3 1. Dezember 2017 kamen

die neuen Absätze 2-4 von Art. 27 bis IVV noch nicht zur Anwendung. Ferner ergeben sich a us den eingereichte n Akten keine Anhalt s punkte für eine relevante gesundheit liche Verschlechterung. Diesbezüglich ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten und die Beschwerde abzuweisen.

Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die ÜB zur Änderung vom 1. Dezember 2017 noch zu prüfen, ob die Berech nung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27 bis Absätze 2-4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt . In diesem Punkt ist die Beschwerde teilweise gut zuheissen . 7 . 7 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 7 00 .-- als angemessen. Aus gangsgemäss sind die Kosten de n

Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, der auf die Beschw erdeführerin entfallende Anteil ist jedoch zufolge gewährter unent geltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Recht sanwältin Aurelia Jenny, hat trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 8) keine Honorarnote eingereicht. Massgebend für die Festsetzung der Entschädigung sind insbesondere die B edeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ).

Unter Berücksichti gung dieser Gesichtspunkt e erweist sich eine Entschädigung von Fr. 1’900 .-- als angemessen (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen). Davon hat die IV-Stelle die Hälfte , das heisst Fr. 950.--

als Prozessentschädigung zu übernehmen. Im Umfang des Restbetrags von Fr. 950.-- ist Rechtsanwält in

Aurelia Jenny

aus

der

Gerichtskasse zu entschädigen.

Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer h in zuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgelt liche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in

der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Januar 2018 wird insoweit teilweise gutgeheissen , als die Verfügung vom 9. Januar 2018 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Eintretens voraussetzungen

bezüglich der Neuanmeldung und zum Neuentscheid darüber betref fend die Zeit ab 1. Januar 2018 zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin und der Beschwer degegnerin je zur Hälfte auferlegt. Der

Anteil der

Beschwerdeführer in von Fr. 350.-- wird zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung e in stweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer h in gewiesen .

Rechnung und Einzahlungsschein werden der kostenpflichtigen Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, eine Prozessentschädigung von Fr. 950 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im Umfang von Fr. 950 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) wird Rechtsanwältin Aurelia Jenny zusätzlich aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm