Sachverhalt
1.
1.1
Die 1967 geborene X.___ , Mutter zweier Töchter (geboren 1986 und 1997), reiste im Jahr 2003 in die Schweiz ein, wo sie als Hausfrau tätig war und stundenweise Reinigungsarbeiten verrichtete. Im Juli 2005 traten bei der Versicherten Blutungsstörungen auf. Im Rahmen der deswegen getätigten ärztli chen Abklärungen wurde ein Zervixkarzinom festgestellt, weswegen am 19. Oktober 2005 eine erweiterte radikale Hysterektomie nach Wertheim- Meigs mit perviner und paraortaler
Lymphonodektomie vorgenommen und vom 20. Dezember 2005 bis 30. Januar 2006 eine kombinierte Radio-/Chemotherapie durchgeführt wurde. Seither litt die Versicherte unter Abdominal- und ver schiedensten anderen Beschwerden und ging keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 6/ 7/2,
Urk. 6/20/2 und Urk. 6/29-32 ). Am 9. März und 27. April 2010 wur den im Spital Y.___ eine diagnostische Laparoskopie und partielle Adhäsio lyse respektive eine Revisionslaparotomie und komplette Adhäsiolyse bei seg mental postaktinischer Entzündung des Darmes, Appendektomie und partieller rechtsseitiger Omentektomie durchgeführt (Urk. 6/10/10-11 und Urk. 6 /10/14 - 15). Am 27. April 2010 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals zum Leis tungsbezug an (Urk. 6 /2). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem eine Untersuchung beim Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) stattfand (RAD-Untersuchungsbericht vom 21. Feb ruar 2011 [ Urk. 6 /18 ]) und die IV-Stelle die Beeinträchtigungen im Haushalt vor Ort abklärte (Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt [ Urk. 6 /20 ]) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Juli 2011 [ Urk. 6 /24 ] ; Einwand vom 3. August 2011 [ Urk. 6 /25]) verneinte die IV-Stelle, ausgehend von einer 50%igen Erwerbs- und einer 50%igen Haushalttätigkeit im Gesundheitsfall und einem Gesamtinvalidi tätsgrad von 12 %, mit Verfügung vom 20. Januar 2012 einen Anspruch der Ver sicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 6 /32). 1.2
Am 7. April 2014 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 6 /34). Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten ( Urk. 6 /40). Hieran hielt die IV-Stelle nach dem Einwand der Versi cherten vom 30. Mai 2014 (Schreiben von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 23. Mai 2014 [ Urk. 6 /43]) mit Verfügung vom 6. November 2014 fest ( Urk. 6 /46).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2014.01256 vom 13. Juni 2016 abgewiesen (Urk. 6/51). 1.3
Sodann meldete sich die Versicherte am 6. April 2017 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/57). Ihrer Anmeldung legte sie einen Bericht von Dr. Z.___ vom 3. April 2017 bei (Urk. 6/56). Ferner reichte Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
zwei psychiatrische Berichte
ein, datierend vom
23. März 2017 und vom 19. Oktober 2017 (Urk. 6/60, Urk. 6/65). Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten einen Nichteintretensentscheid in Aussicht (Urk. 6/67), wogegen die Versicherte – unter Beilage eines Schreibens von Dr. Z.___ (Urk. 6/68) – mit Eingabe vom 25. November 2017 Einwand erhob (Urk. 6/69). Mit Mitteilung vom 18. Januar 2018 informierte die IV-Stelle die Versicherte über die Notwendigkeit einer polydisziplinären Untersuchung (Urk. 6/72). Am 25. Januar 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass auf eine Begutachtung verzichtet werde (Urk. 6/73). Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (Urk. 2 = Urk. 6/75). 2.
Gegen die Verfügung vom 30. Januar 2018 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. Februar 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei die ange fochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1, unter Beilage eines Schreibens von Dr. Z.___ vom 8. Februar 2018 [Urk. 3]) . Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten Urk. 6/1-76), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 20. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Am 10. April 2018 äusserte sich Dr. Z.___ ergänzend zu seinem Schreiben vom 8. Februar 2018 (Urk. 8). Die betreffende Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin sodann mit Mitteilung vom 12. April 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenände rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG; Art. 57 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen mu ss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allsei tig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E . 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 7 1 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.5
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsan sprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wie dererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinwei sen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde im Wesentlichen erwogen, es habe keine wesentliche Änderung der beruflichen oder medizinischen Situation festgestellt werden können. Folglich könne nicht auf das neue Gesuch eingetreten werden (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen – mit Verweis auf das Schreiben von Dr. Z.___ vom 8. Februar 2018 (Urk. 3)
– auf den Standpunkt, ihre gesundheit lichen Probleme hätten sich seit 2014 verstärkt. Trotz den Behandlungen beim Psychiater und mit verschiedenen Medikamenten sei sie nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit zu suchen und auszuführen (Urk. 1). 3. 3.1
Vorliegend gilt es zu prüfen, ob von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt wurde, dass sich der Grad ihrer Invalidität seit dem Erlass d er Verfügung vom 20. Januar 2012 (Urk. 6/32) in einer anspruchsrelevanten Weise geändert hat (vgl. E. 1.1). Der Verfügung der IV-Stelle vom 6. November 2014
(Urk. 6/46)
bezie hungsweise dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. Juni 2016 (Urk. 6/51)
ging keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs vor aus , weshalb diese Entscheide nicht als Vergleichsbasis
taugen (vgl. E. 1.5) . 3.2
Die Verfügung vom 20. Januar 2012
basierte in medizinischer Hin sicht auf dem RAD-Untersuchungsbericht von Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Allge meine Innere Medizin, vom 21. Februar 2011 (Urk. 6/18). Diesem können fol gende Diagnosen entnommen werden (Urk. 6/18/3): - Status nach Zervixkarzinom pT1 b2 pN1 (3/57) G2 R0 mit erweiterter radi kaler Hysterektomie nach Wertheim mit pelviner und paraaortaler
Lymph nodektomie 10/2005 - Status nach kombinierter Radiotherapie und Chemotherapie mit Cispla tin 20.12.2005 – 30.01.2006 - Status nach diagnostischer Laparaskopie und partieller Adhäsiolyse am 09.03.2010 - Status nach Revisionslaparatomie mit Adhäsiolyse bei segmental post ak ti nischer Entzündung des Darmes, Appendektomie und partiell rechtssei tiger Omentektomie 04/2010
Zur versicherungsmedizinischen Beurteilung führte Dr. B.___ aus, die Versicherte leide an chronischen Abdominalbeschwerden . Die Schmerzen tr ä ten vor allem unter Belastung auf , beispielsweise wenn die Versicherte Gegenstände heb e . Objektiv finde sich in der Anamnese ein Status nach einem Ze rvi xkarzinom mit Bestrahlung und Chemotherapie und zweimaliger operati ver Behebun g von Ver wachsungen. Weiterhin sei eine verlangsamte Darmpas sage objektiv ausgewie sen. Aufgrund der operativen Vorgeschichte und der Beschwerden sei der Versi cherten keine Tätigkeit mehr zuzumuten , in der sie mehr als 5 kg schwere Gewichte heben m ü ss e . Die unspezifischen allge meinen Gelenkbeschwerden , wel che die Versicherte ang e b e , würden bei dieser Einschätzung ebenfalls berücksich tigt.
Die
Versicherte sollte eine Tätigkeit ausüben , in der sie regelmässig kleine Mahlzeiten zu sich nehmen k ö nn e und ausgiebig Zeit für die Essenspausen erhalte . Bezüglich der geklagten Inkontinenz , welche beim Laufen auftr ete, sei zu empfehlen, dass die Versicherte nicht in Nässe oder Kälte arbeite , da hierdurch eine vermehrte Gefahr von Harnwegsinfekten besteh e, und dass jederzeit eine Toilette auf ge such t
wer den könne. Die im Arztz eugnis von Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 1 6. Juni 2010 postulierte 100 %ige
Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellte seit dem 25. August 2005 k ö nn e nachvollzogen wer den. Dies deck e sich mit der Einschätzung von Dr. med. D.___ , FMH für All gemeinmedizin,
welche die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Rei nigungsfrau für nicht mehr zumutbar h a lt e und ang ebe , dass seit dem Jahr 2005 das Heben von Lasten grösser als 4 kg
wegen der Abdominal- B eschwerden nicht mehr möglich sei . Die Beurteilung von Dr. C.___ im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2010 über eine angepasste Tätigkeit , rein sit zend , 4 St unden pro Tag und wechselbelastend
2-4 Stunden pro Tag, geltend ab 2
6. August 2005, sei nachvollziehbar. Zusammenfassend k ö nn e von einer 100% igen Arbeitsunfähig keit als Reinigungsangestellte seit dem Jahr 2005 aus gegangen werden und von einer A rbeitsfähigkeit von 4 St unden pro Tag an 5 Tagen in der Woche (d .h. 100 % Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit , bezogen auf das zuletzt ausgeübte Pensum von 3 Stunden pro Tag während
5 Tage n in der Woche) in einer wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätig keit ohne das Heben von Gewichten von 4 oder 5 kg, ohne Arbeiten in Nässe und Kälte und der Möglich keit, regelmässig kleine Mahlzeiten zu sich zu nehmen und jederzeit eine Toi lette aufzusuchen . Eine Einschränkung im Haushalt sei durch die Einschränkung beim Heben und Tragen schwerer Gegenstände mit überwie gender Wahrschein lichkeit zu erwarten. Medizinische Massnahmen zur Verbes serung der A rbeits fähigkeit könn t en nicht benannt werden . Eine psychiatrische Beurteilung erschein e nicht nötig, die im Vordergrund stehenden Abdominal -Beschwerden seien durch Verwachsungen nach mehreren Bauchoperationen und einer Bestrahlungstherapie nach der Krebserkrankung und einer objektiv verzö gerten Darmpassage erklärbar (Urk. 6 /18/5) . 3.3
3.3.1
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 6 . April 2017 wurden im Wesentlichen fol gende ärztliche Berichte eingereicht ( Urk. 6/66; hinsichtlich der im Rahmen der Neuanmeldung vom 7. April 2014 [vgl. Sachverhalt Ziffer. 1.2] eingereichten Arztberichte siehe E. 3.2 des Urteils IV.2014.01265 vom 1 3. Juni 2016 [ Urk. 6/51/6-8]). 3.3.2
Dr. Z.___ hielt im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. April 2017 fest, die Beschwerdeführerin leide an chronischen Bauchschmerzen, welche sie unvor hersehbar überfielen und auch den Schlaf störten. Sie müsse daher Opioide als Dauertherapie nehmen. Im Juni 2014 sei auf der Chirurgie des Stadtspital s
E.___ eine Revisionslaparatomie mit Adhäsiolyse vorgenommen worden. Bezüglich Schmerzen habe der Eingriff keine nachhaltige Besserung gebracht. Eine stationäre Therapie habe die Patientin abgelehnt, da sie aus sprachlichen und psychischen Gründen ein Aufenthalt in fremder Umgebung, getrennt von ihren Angehörigen, nicht ertrage. Die Beschwerdeführerin habe stützende Gesprä che in seiner Sprechstunde. Sie sei zudem längere Zeit bei der Psychotherapeutin lic . phil. F.___ und bei Dr. G.___ in Gesprächstherapie gewesen. Im März 2017 habe eine Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie durchge führt werden können, seines Wissens das erste Mal. Dr. A.___ habe die Beschwerdeführerin in Muttersprache befragt und punkto psychiatrischer Diag nosen weiter Klarheit schaffen können. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei inzwischen volljährig, so dass sie jetzt eine Vollzeitstelle annehmen könnte. Auf grund der erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen könne sie dies jedoch nicht realisieren (Urk. 6/56). 3.3.3
Dr. A.___ hielt im zuhanden von Dr. Z.___ verfassten «Psychiatrischen Konsilium vom 8. März 2017 und 2 2. März 2017 folgende Diagnosen fest (Urk. 6/60/6): - Komplexe Angststörung, da verschiedenste Lebensbereiche erfassend gemäss ICD-10 am ehesten im Sinne einer Generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) bei einer ganzen Kette frühkindlicher Traumatisierung mit a) psychischer und physischer Gewalt einwirkung durch Mutter, später auch durch Bruder, b) sexuelle Übergriffe durch pädophilen Nachbarn vom 5.- 8. Lebensjahr, c) traumatisches Erleb nis im Zug mit Zigeunerin als Kind, d) Gewalteinwirkung durch Kindes vater der ersten Tochter - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Generalisierte Tendinomyopathie - Chronische Bauchschmerzen, teils als Folge wiederholter Darm-Adhäsio nen und operativer Eingriffe mit Adhäsiolyse sowie Teilresektion Duo denum Dr. A.___ formulierte folgenden Psychostatus: Bald 50-jährige Patientin, das Gespräch erfolgte auf Portugiesisch, Bewusstsein klar, Aufmerksamkeit und Gedächtnis gut, Konzentration subjektiv vermindert, Intelligenz normal, formales Denken normal, inhaltlich auffallende verschiedene Lebensbereiche erfassende Ängste wie Zugangst , Angst vor Dunkelheit, Angst, ihr Gegenüber mit ihrem Lei den zu «kontaminieren», Angst vor einer erneuten Operation, agoraphobe
Ängste für das Aufsuchen grösserer Menschenansammlungen i.a. mit sehr starkem und invalidisierendem Vermeidungsverhalten (Patientin verlasse Wohnung nur noch für kleinere Einkäufe von Lebensmittel n und ansonsten nur im Beisein ihres Ehe mannes). Kein Anhaltspunkt für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ic h-Störungen. Im Affekt deutlich bedrückte und ängstliche Stimmungslage, stark verminderte Vitalgefühle, Interessenverlust, starke Ängste (siehe oben bei inhaltliches Den ken), häufige Flashbacks und Albträume für traumatische Ereignisse (sexuelle Überg riffe durch pädophilen Nachbar n , häusliche psychische und physische Gewalt durch Mutter und später auch Bruder), keine circadianen Besonderheiten, gut affektmoduliert, gut spürbar. Antrieb vermindert, psychomotorisch Mühe zu entspannen. Häufige Suizidgedanken und konkrete Pläne (unter Zug springen, sich mit Messer Pulsadern aufzuschneiden). Appetit nicht exploriert, Libido sowie Vita Sexualis seit Jahren erloschen, Schlaf durch wiederholte Albträume oft mit telgradig beeinträchtigt (Urk. 6/60/6). 3.3.4
In seinem Bericht vom 1 9. Oktober 2017 bestätigte Dr. A.___ die im Vorbe richt gestellten Diagnosen und übernahm auch den darin formulierten Psycho status wortwörtlich (Urk. 6/65 /1 und Urk. 6/65/6 , vgl. E. 3.3.2 ) . Die Prognose beurteilte Dr. A.___ als klar ungünstig. Es bestehe ein e starke Chronifizie rung der ob genannten Störungen, die sich gegenseitig ungünstig beeinflussten. Die Schmerzproblematik sei ebenfalls stark chronifiziert und werde gemäss Erfahrung des Referenten in der Regel auch die therapeutische Bearbeitung der Traumafolgeerkrankungen ungünstig beeinträchtigen. Daneben bestünden auch krankheitsfremde Faktoren wie ein äusserst dominanter, die Patientin stark unterdrückender Ehemann, welcher jegliche Autonomiebestrebungen der Patien tin im Keim zu ersticken und auch deren Therapie zu verhindern versuche , sowie nahezu fehlende Deutschkenntnisse und seit ca. 8-10 Jahren fehlende Arbeitstä tigkeit in der Schweiz (Urk. 6/65/6). Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 2012 bis dato und auf Weiteres. Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit bestünden Einschränkungen in Bezug auf Antrieb, der geistigen und körperlichen Belastbarkeit, der raschen Ermüdung, der eingeschränkten Konzentration, anflu te nden Ängsten bei Belastung und Einschränkungen aufgrund der Schmerzprob lematik (Urk. 6/65/7-8). 3.3.5
Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie, vom RAD nahm am 24. Oktober 2017 eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 6/66/ 3-5 ) . Es sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit versicherungsmedizinisch theoretisch davon auszugehen, dass die lebensbedrohende Diagnose eines Cervix-Karzinoms sowie die späteren Kompli kationen eine Verstärkung der psychiatrischen Vorbelastung hätte auslösen müs sen und diese damit in irgendeiner Weise in die Arztberichte der damals behan delnden Ärzte hätte einfliessen müssen. Auch ohne die Extra-Belastung mit dem malignen Leiden wäre n überwiegend wahrscheinlich einem der behandelnden Kollegen im Laufe der Jahre die als so massiv und schon lange bestehenden psy chischen Beschwerden aufgefallen. Daher seien die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen in diesem kat astrophal beschriebenen Ausmass nicht nachvollziehbar. Es sei versicherungsmedizinisch theoretisch mit an Sicherheit grenzender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass sich keine Verschlechterung des Gesund heitszustandes ergeben habe. Im Falle eines Einwandes werde ein Medas -Gutach ten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Chirurgie und Rheumatologie empfohlen (Urk. 6/66/4). 3.3.6
Im von der Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand
eingereichten Bericht vom 25. November 2017 führt e
Dr. Z.___ aus, die abdominelle Symptomatik habe sich verstärkt und belaste die Patientin im Alltag mehr als in früheren Jahren. Die A d häsiolyse und Dünndarmsegmentresektion im Juni 2014 habe nur vorüber gehend eine Erleichterung gebracht. Derzeit sei die Patientin auf die andauernde Einnahme von Opioiden und verschiedenen Abführmitteln angewiesen. Aber auch damit sei sie nicht von unvorhersehbaren Schmerzattacken geschützt. Bei der Untersuchung durch einen Facharzt Psychiatrie im März 2017 sei erstmals die komplexe psychische Störung der Patientin spezialärztlich erfasst und diag nostisch festgelegt worden (Urk. 6/68). 4.
4.1
Die von Dr. A.___
diagnostizierten psychischen Leiden (k omplexe Angststö rung, p osttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode) sind im Vergleich zu dem der
einen Renten anspruch verneinenden Verfügung vom 20. Januar 2012 zugrundeliegenden medizinischen Sachverhalt neu (vgl. E. 3.2, E. 3.3. 2 und E. 3.3. 4 ).
4.2
Die Beschwerdegegnerin
vertritt diesbezüglich den Standpunkt , die in den Berichten angegebenen Befunde liessen mit adäquater Therapie keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes annehmen , womit keine wesentliche Veränderung der medizinischen Situation gegeben sei
(Urk. 2). 4.3
Dr. A.___ gab in seinem Bericht vom 19. Oktober 2017 an, es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 2012 bis dato und auf Weiteres (Urk. 6/65/7 ).
Die dieser Einschätzung zugrundeliegende Untersuchung wurde auf Portugiesisch, somit in der Muttersprache der Beschwerdeführerin , geführt (vgl. Urk. 6/65/6). Dem Bericht ist eine umfassende Anamne se zu entnehmen (Urk. 6/65/2-6) und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte gestützt auf einen ausführlichen
Psychostatus, welcher psychopathologische Befunde, namentlich eine Angst- und d epressive Symptomatik, ausweist ( Urk. 6/65/6).
Neben den von Dr. A.___ erstellten Berichte n (Urk. 6/60, Urk. 6/65) liegen keine weiteren fachpsychiatrische n
Berichte vor. Entsprechend war es Dr. A.___ nicht möglich, seine Befunde und seine Einschätzung der Leis tungsfähigkeit mit einem fachpsychiatrischen Vorb ericht ab zu gleichen und sich mit allfälligen Abweichungen auseinanderzusetzen.
Seine Schlussfolgerungen werden auch nicht durch eine andere fachärztliche Beurteilung in Zweifel gezo gen. So wurde die RAD-Stellungnahme vom 24. Oktober 2017 , in welchem die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen in d em beschriebenen Ausmass als nicht nachvollziehbar bezeichnet wu rden, nicht von einem Facharzt für Psychiatrie , sondern von einem Facharzt für Chirurgie ( Dr. H.___ ) , erstattet (vgl. Urk. 6/66/4). Darüber hinaus erscheint nicht stringent, dass Dr. H.___ in der betreffenden Stellungnahme eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verneint , für den Fall eines Einwan des aber dennoch eine polydisziplinäre Begutachtung empfiehlt (vgl. Urk. 6/66/4). Ferner ist hinsichtlich der Notwendigkeit einer Begutachtung auf die unentschlos sen wirkende Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin hinzuweisen: Obwohl die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
– n ach erhobenem Einwand –
am
18. Januar 2018 über die Erforderlichkeit einer pol ydisziplinären Untersuchung informierte (vgl. Urk. 6/72), brachte sie dieser am
25. Januar 2018
in unbegrün deter Weise zur Kenntnis, dass auf eine Begutachtung verzichtet würde ( Urk. 6/73).
Gesamthaft ergibt sich, dass gestützt auf die fachärztlichen Berichte von Dr. A.___ neue objektive Befunde bestehen , welche eine massgebliche Tat sachenänderung im Sinne einer Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes glaubhaft erscheinen lassen. Entgegen der Auffassung der Bes chwer degegnerin sind damit die eingangs genannten Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 6. April 2017 erfüllt. Die Frage, ob und inwieweit die von Dr. A.___ gestellten psychiatrischen Diag nosen nachvollziehbar und invalidenversicherungsrechtlich tatsächlich von Belang sind, bildet erst Bestandteil der von der Beschwerdegegnerin vorzuneh menden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Leistungsbegehrens .
Insbe sondere ist auch auf die Frage, ob ein psychisches Leiden voraussichtlich von längerer Dauer oder behandelbar ist, (noch) nicht bei der Prüfung der Eintretens voraussetzungen einzugehen, sondern erst im Rahmen der materiellen Behand lung der Neuanmeldung (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C _36 7/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1 und 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 10).
Zu erwähnen bleibt, dass s owohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenan spruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmel dungsverfahren die Methode der Invaliditätsbemessung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen ist (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die Beschwerdegegnerin ging in der einen Rentenanspruch verneinenden Verfü gung vom 20. Januar 2012 gestützt auf den Abklärungsbericht vom 19. April 2011 (Urk. 6/20) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Sie berechnete dement sprechend den Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG), wobei sie ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % und einer Einschränkung im Haushaltbereich von 16 % einen Gesamtinvaliditätsgrad von 12 % ermittelte (Urk. 6/21, Urk. 6/20/6 und Urk. 6/32). Im Abklärungsbericht vom 19. April 2011 war festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, sie wäre bei guter Gesundheit, wenn sie frei wählen könnte, gern zu 50 % erwerbstätig; daneben hätte sie genug Zeit, sich um den Haushalt und die (damals 14-jährige) noch schulpflichtige jüngere Tochter zu kümmern (Urk. 6/20/2).
Es trifft zwar zu, dass die Volljährigkeit der jüngeren Tochter nicht automatisch eine Änderung der «Berechnungsgrundlage» zu begründen vermag (vgl. Urk. 2) . Dass sie ca. anfangs März 2017 ausgezogen ist (vgl. Urk. 6/60/4), stellt jedoch durchaus eine potentiell relevante Änderung hinsichtlich des für die Methoden wahl massgeblichen (hypoth etischen) Sachverhalts dar . 4.4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neu an meldung der Beschwerdeführerin vom
6. April 2017 (Urk. 6/ 57 ) ein ge treten. Die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2018 (Urk. 2) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin
vom 6. April 2017 einzu treten und nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen. 5 .
Da der Streitgegenstand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Kosten des Verfahrens sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die G erichtskosten der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Januar 2018 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 6. April 2017 eintrete und nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKübler
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenände rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG; Art. 57 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
E. 1.3 Mit Art. 87 Abs.
E. 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2).
E. 1.5 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsan sprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wie dererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinwei sen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 30. Januar 2018 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. Februar 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei die ange fochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1, unter Beilage eines Schreibens von Dr. Z.___ vom 8. Februar 2018 [Urk. 3]) . Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten Urk. 6/1-76), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 20. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Am 10. April 2018 äusserte sich Dr. Z.___ ergänzend zu seinem Schreiben vom 8. Februar 2018 (Urk. 8). Die betreffende Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin sodann mit Mitteilung vom 12. April 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde im Wesentlichen erwogen, es habe keine wesentliche Änderung der beruflichen oder medizinischen Situation festgestellt werden können. Folglich könne nicht auf das neue Gesuch eingetreten werden (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen – mit Verweis auf das Schreiben von Dr. Z.___ vom 8. Februar 2018 (Urk. 3)
– auf den Standpunkt, ihre gesundheit lichen Probleme hätten sich seit 2014 verstärkt. Trotz den Behandlungen beim Psychiater und mit verschiedenen Medikamenten sei sie nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit zu suchen und auszuführen (Urk. 1).
E. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen mu ss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allsei tig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E . 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 7 1 E.
E. 3.1 Vorliegend gilt es zu prüfen, ob von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt wurde, dass sich der Grad ihrer Invalidität seit dem Erlass d er Verfügung vom 20. Januar 2012 (Urk. 6/32) in einer anspruchsrelevanten Weise geändert hat (vgl. E. 1.1). Der Verfügung der IV-Stelle vom 6. November 2014
(Urk. 6/46)
bezie hungsweise dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. Juni 2016 (Urk. 6/51)
ging keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs vor aus , weshalb diese Entscheide nicht als Vergleichsbasis
taugen (vgl. E. 1.5) .
E. 3.2 Die Verfügung vom 20. Januar 2012
basierte in medizinischer Hin sicht auf dem RAD-Untersuchungsbericht von Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Allge meine Innere Medizin, vom 21. Februar 2011 (Urk. 6/18). Diesem können fol gende Diagnosen entnommen werden (Urk. 6/18/3): - Status nach Zervixkarzinom pT1 b2 pN1 (3/57) G2 R0 mit erweiterter radi kaler Hysterektomie nach Wertheim mit pelviner und paraaortaler
Lymph nodektomie 10/2005 - Status nach kombinierter Radiotherapie und Chemotherapie mit Cispla tin 20.12.2005 – 30.01.2006 - Status nach diagnostischer Laparaskopie und partieller Adhäsiolyse am 09.03.2010 - Status nach Revisionslaparatomie mit Adhäsiolyse bei segmental post ak ti nischer Entzündung des Darmes, Appendektomie und partiell rechtssei tiger Omentektomie 04/2010
Zur versicherungsmedizinischen Beurteilung führte Dr. B.___ aus, die Versicherte leide an chronischen Abdominalbeschwerden . Die Schmerzen tr ä ten vor allem unter Belastung auf , beispielsweise wenn die Versicherte Gegenstände heb e . Objektiv finde sich in der Anamnese ein Status nach einem Ze rvi xkarzinom mit Bestrahlung und Chemotherapie und zweimaliger operati ver Behebun g von Ver wachsungen. Weiterhin sei eine verlangsamte Darmpas sage objektiv ausgewie sen. Aufgrund der operativen Vorgeschichte und der Beschwerden sei der Versi cherten keine Tätigkeit mehr zuzumuten , in der sie mehr als 5 kg schwere Gewichte heben m ü ss e . Die unspezifischen allge meinen Gelenkbeschwerden , wel che die Versicherte ang e b e , würden bei dieser Einschätzung ebenfalls berücksich tigt.
Die
Versicherte sollte eine Tätigkeit ausüben , in der sie regelmässig kleine Mahlzeiten zu sich nehmen k ö nn e und ausgiebig Zeit für die Essenspausen erhalte . Bezüglich der geklagten Inkontinenz , welche beim Laufen auftr ete, sei zu empfehlen, dass die Versicherte nicht in Nässe oder Kälte arbeite , da hierdurch eine vermehrte Gefahr von Harnwegsinfekten besteh e, und dass jederzeit eine Toilette auf ge such t
wer den könne. Die im Arztz eugnis von Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 1 6. Juni 2010 postulierte 100 %ige
Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellte seit dem 25. August 2005 k ö nn e nachvollzogen wer den. Dies deck e sich mit der Einschätzung von Dr. med. D.___ , FMH für All gemeinmedizin,
welche die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Rei nigungsfrau für nicht mehr zumutbar h a lt e und ang ebe , dass seit dem Jahr 2005 das Heben von Lasten grösser als
E. 3.3.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 6 . April 2017 wurden im Wesentlichen fol gende ärztliche Berichte eingereicht ( Urk. 6/66; hinsichtlich der im Rahmen der Neuanmeldung vom 7. April 2014 [vgl. Sachverhalt Ziffer. 1.2] eingereichten Arztberichte siehe E. 3.2 des Urteils IV.2014.01265 vom 1 3. Juni 2016 [ Urk. 6/51/6-8]).
E. 3.3.2 Dr. Z.___ hielt im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. April 2017 fest, die Beschwerdeführerin leide an chronischen Bauchschmerzen, welche sie unvor hersehbar überfielen und auch den Schlaf störten. Sie müsse daher Opioide als Dauertherapie nehmen. Im Juni 2014 sei auf der Chirurgie des Stadtspital s
E.___ eine Revisionslaparatomie mit Adhäsiolyse vorgenommen worden. Bezüglich Schmerzen habe der Eingriff keine nachhaltige Besserung gebracht. Eine stationäre Therapie habe die Patientin abgelehnt, da sie aus sprachlichen und psychischen Gründen ein Aufenthalt in fremder Umgebung, getrennt von ihren Angehörigen, nicht ertrage. Die Beschwerdeführerin habe stützende Gesprä che in seiner Sprechstunde. Sie sei zudem längere Zeit bei der Psychotherapeutin lic . phil. F.___ und bei Dr. G.___ in Gesprächstherapie gewesen. Im März 2017 habe eine Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie durchge führt werden können, seines Wissens das erste Mal. Dr. A.___ habe die Beschwerdeführerin in Muttersprache befragt und punkto psychiatrischer Diag nosen weiter Klarheit schaffen können. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei inzwischen volljährig, so dass sie jetzt eine Vollzeitstelle annehmen könnte. Auf grund der erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen könne sie dies jedoch nicht realisieren (Urk. 6/56).
E. 3.3.3 Dr. A.___ hielt im zuhanden von Dr. Z.___ verfassten «Psychiatrischen Konsilium vom 8. März 2017 und 2 2. März 2017 folgende Diagnosen fest (Urk. 6/60/6): - Komplexe Angststörung, da verschiedenste Lebensbereiche erfassend gemäss ICD-10 am ehesten im Sinne einer Generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) bei einer ganzen Kette frühkindlicher Traumatisierung mit a) psychischer und physischer Gewalt einwirkung durch Mutter, später auch durch Bruder, b) sexuelle Übergriffe durch pädophilen Nachbarn vom 5.- 8. Lebensjahr, c) traumatisches Erleb nis im Zug mit Zigeunerin als Kind, d) Gewalteinwirkung durch Kindes vater der ersten Tochter - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Generalisierte Tendinomyopathie - Chronische Bauchschmerzen, teils als Folge wiederholter Darm-Adhäsio nen und operativer Eingriffe mit Adhäsiolyse sowie Teilresektion Duo denum Dr. A.___ formulierte folgenden Psychostatus: Bald 50-jährige Patientin, das Gespräch erfolgte auf Portugiesisch, Bewusstsein klar, Aufmerksamkeit und Gedächtnis gut, Konzentration subjektiv vermindert, Intelligenz normal, formales Denken normal, inhaltlich auffallende verschiedene Lebensbereiche erfassende Ängste wie Zugangst , Angst vor Dunkelheit, Angst, ihr Gegenüber mit ihrem Lei den zu «kontaminieren», Angst vor einer erneuten Operation, agoraphobe
Ängste für das Aufsuchen grösserer Menschenansammlungen i.a. mit sehr starkem und invalidisierendem Vermeidungsverhalten (Patientin verlasse Wohnung nur noch für kleinere Einkäufe von Lebensmittel n und ansonsten nur im Beisein ihres Ehe mannes). Kein Anhaltspunkt für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ic h-Störungen. Im Affekt deutlich bedrückte und ängstliche Stimmungslage, stark verminderte Vitalgefühle, Interessenverlust, starke Ängste (siehe oben bei inhaltliches Den ken), häufige Flashbacks und Albträume für traumatische Ereignisse (sexuelle Überg riffe durch pädophilen Nachbar n , häusliche psychische und physische Gewalt durch Mutter und später auch Bruder), keine circadianen Besonderheiten, gut affektmoduliert, gut spürbar. Antrieb vermindert, psychomotorisch Mühe zu entspannen. Häufige Suizidgedanken und konkrete Pläne (unter Zug springen, sich mit Messer Pulsadern aufzuschneiden). Appetit nicht exploriert, Libido sowie Vita Sexualis seit Jahren erloschen, Schlaf durch wiederholte Albträume oft mit telgradig beeinträchtigt (Urk. 6/60/6).
E. 3.3.4 In seinem Bericht vom 1 9. Oktober 2017 bestätigte Dr. A.___ die im Vorbe richt gestellten Diagnosen und übernahm auch den darin formulierten Psycho status wortwörtlich (Urk. 6/65 /1 und Urk. 6/65/6 , vgl. E. 3.3.2 ) . Die Prognose beurteilte Dr. A.___ als klar ungünstig. Es bestehe ein e starke Chronifizie rung der ob genannten Störungen, die sich gegenseitig ungünstig beeinflussten. Die Schmerzproblematik sei ebenfalls stark chronifiziert und werde gemäss Erfahrung des Referenten in der Regel auch die therapeutische Bearbeitung der Traumafolgeerkrankungen ungünstig beeinträchtigen. Daneben bestünden auch krankheitsfremde Faktoren wie ein äusserst dominanter, die Patientin stark unterdrückender Ehemann, welcher jegliche Autonomiebestrebungen der Patien tin im Keim zu ersticken und auch deren Therapie zu verhindern versuche , sowie nahezu fehlende Deutschkenntnisse und seit ca. 8-10 Jahren fehlende Arbeitstä tigkeit in der Schweiz (Urk. 6/65/6). Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 2012 bis dato und auf Weiteres. Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit bestünden Einschränkungen in Bezug auf Antrieb, der geistigen und körperlichen Belastbarkeit, der raschen Ermüdung, der eingeschränkten Konzentration, anflu te nden Ängsten bei Belastung und Einschränkungen aufgrund der Schmerzprob lematik (Urk. 6/65/7-8).
E. 3.3.5 Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie, vom RAD nahm am 24. Oktober 2017 eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 6/66/ 3-5 ) . Es sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit versicherungsmedizinisch theoretisch davon auszugehen, dass die lebensbedrohende Diagnose eines Cervix-Karzinoms sowie die späteren Kompli kationen eine Verstärkung der psychiatrischen Vorbelastung hätte auslösen müs sen und diese damit in irgendeiner Weise in die Arztberichte der damals behan delnden Ärzte hätte einfliessen müssen. Auch ohne die Extra-Belastung mit dem malignen Leiden wäre n überwiegend wahrscheinlich einem der behandelnden Kollegen im Laufe der Jahre die als so massiv und schon lange bestehenden psy chischen Beschwerden aufgefallen. Daher seien die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen in diesem kat astrophal beschriebenen Ausmass nicht nachvollziehbar. Es sei versicherungsmedizinisch theoretisch mit an Sicherheit grenzender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass sich keine Verschlechterung des Gesund heitszustandes ergeben habe. Im Falle eines Einwandes werde ein Medas -Gutach ten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Chirurgie und Rheumatologie empfohlen (Urk. 6/66/4).
E. 3.3.6 Im von der Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand
eingereichten Bericht vom 25. November 2017 führt e
Dr. Z.___ aus, die abdominelle Symptomatik habe sich verstärkt und belaste die Patientin im Alltag mehr als in früheren Jahren. Die A d häsiolyse und Dünndarmsegmentresektion im Juni 2014 habe nur vorüber gehend eine Erleichterung gebracht. Derzeit sei die Patientin auf die andauernde Einnahme von Opioiden und verschiedenen Abführmitteln angewiesen. Aber auch damit sei sie nicht von unvorhersehbaren Schmerzattacken geschützt. Bei der Untersuchung durch einen Facharzt Psychiatrie im März 2017 sei erstmals die komplexe psychische Störung der Patientin spezialärztlich erfasst und diag nostisch festgelegt worden (Urk. 6/68).
E. 4 ).
E. 4.1 Die von Dr. A.___
diagnostizierten psychischen Leiden (k omplexe Angststö rung, p osttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode) sind im Vergleich zu dem der
einen Renten anspruch verneinenden Verfügung vom 20. Januar 2012 zugrundeliegenden medizinischen Sachverhalt neu (vgl. E. 3.2, E. 3.3. 2 und E. 3.3.
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin
vertritt diesbezüglich den Standpunkt , die in den Berichten angegebenen Befunde liessen mit adäquater Therapie keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes annehmen , womit keine wesentliche Veränderung der medizinischen Situation gegeben sei
(Urk. 2).
E. 4.3 Dr. A.___ gab in seinem Bericht vom 19. Oktober 2017 an, es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 2012 bis dato und auf Weiteres (Urk. 6/65/7 ).
Die dieser Einschätzung zugrundeliegende Untersuchung wurde auf Portugiesisch, somit in der Muttersprache der Beschwerdeführerin , geführt (vgl. Urk. 6/65/6). Dem Bericht ist eine umfassende Anamne se zu entnehmen (Urk. 6/65/2-6) und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte gestützt auf einen ausführlichen
Psychostatus, welcher psychopathologische Befunde, namentlich eine Angst- und d epressive Symptomatik, ausweist ( Urk. 6/65/6).
Neben den von Dr. A.___ erstellten Berichte n (Urk. 6/60, Urk. 6/65) liegen keine weiteren fachpsychiatrische n
Berichte vor. Entsprechend war es Dr. A.___ nicht möglich, seine Befunde und seine Einschätzung der Leis tungsfähigkeit mit einem fachpsychiatrischen Vorb ericht ab zu gleichen und sich mit allfälligen Abweichungen auseinanderzusetzen.
Seine Schlussfolgerungen werden auch nicht durch eine andere fachärztliche Beurteilung in Zweifel gezo gen. So wurde die RAD-Stellungnahme vom 24. Oktober 2017 , in welchem die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen in d em beschriebenen Ausmass als nicht nachvollziehbar bezeichnet wu rden, nicht von einem Facharzt für Psychiatrie , sondern von einem Facharzt für Chirurgie ( Dr. H.___ ) , erstattet (vgl. Urk. 6/66/4). Darüber hinaus erscheint nicht stringent, dass Dr. H.___ in der betreffenden Stellungnahme eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verneint , für den Fall eines Einwan des aber dennoch eine polydisziplinäre Begutachtung empfiehlt (vgl. Urk. 6/66/4). Ferner ist hinsichtlich der Notwendigkeit einer Begutachtung auf die unentschlos sen wirkende Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin hinzuweisen: Obwohl die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
– n ach erhobenem Einwand –
am
18. Januar 2018 über die Erforderlichkeit einer pol ydisziplinären Untersuchung informierte (vgl. Urk. 6/72), brachte sie dieser am
25. Januar 2018
in unbegrün deter Weise zur Kenntnis, dass auf eine Begutachtung verzichtet würde ( Urk. 6/73).
Gesamthaft ergibt sich, dass gestützt auf die fachärztlichen Berichte von Dr. A.___ neue objektive Befunde bestehen , welche eine massgebliche Tat sachenänderung im Sinne einer Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes glaubhaft erscheinen lassen. Entgegen der Auffassung der Bes chwer degegnerin sind damit die eingangs genannten Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 6. April 2017 erfüllt. Die Frage, ob und inwieweit die von Dr. A.___ gestellten psychiatrischen Diag nosen nachvollziehbar und invalidenversicherungsrechtlich tatsächlich von Belang sind, bildet erst Bestandteil der von der Beschwerdegegnerin vorzuneh menden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Leistungsbegehrens .
Insbe sondere ist auch auf die Frage, ob ein psychisches Leiden voraussichtlich von längerer Dauer oder behandelbar ist, (noch) nicht bei der Prüfung der Eintretens voraussetzungen einzugehen, sondern erst im Rahmen der materiellen Behand lung der Neuanmeldung (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C _36 7/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1 und 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 10).
Zu erwähnen bleibt, dass s owohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenan spruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmel dungsverfahren die Methode der Invaliditätsbemessung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen ist (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die Beschwerdegegnerin ging in der einen Rentenanspruch verneinenden Verfü gung vom 20. Januar 2012 gestützt auf den Abklärungsbericht vom 19. April 2011 (Urk. 6/20) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Sie berechnete dement sprechend den Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG), wobei sie ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % und einer Einschränkung im Haushaltbereich von 16 % einen Gesamtinvaliditätsgrad von 12 % ermittelte (Urk. 6/21, Urk. 6/20/6 und Urk. 6/32). Im Abklärungsbericht vom 19. April 2011 war festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, sie wäre bei guter Gesundheit, wenn sie frei wählen könnte, gern zu 50 % erwerbstätig; daneben hätte sie genug Zeit, sich um den Haushalt und die (damals 14-jährige) noch schulpflichtige jüngere Tochter zu kümmern (Urk. 6/20/2).
Es trifft zwar zu, dass die Volljährigkeit der jüngeren Tochter nicht automatisch eine Änderung der «Berechnungsgrundlage» zu begründen vermag (vgl. Urk. 2) . Dass sie ca. anfangs März 2017 ausgezogen ist (vgl. Urk. 6/60/4), stellt jedoch durchaus eine potentiell relevante Änderung hinsichtlich des für die Methoden wahl massgeblichen (hypoth etischen) Sachverhalts dar .
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neu an meldung der Beschwerdeführerin vom
6. April 2017 (Urk. 6/ 57 ) ein ge treten. Die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2018 (Urk. 2) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin
vom 6. April 2017 einzu treten und nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen.
E. 5 .
Da der Streitgegenstand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Kosten des Verfahrens sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr.
E. 6 00.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die G erichtskosten der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Januar 2018 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 6. April 2017 eintrete und nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKübler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00167
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom 2 9. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1967 geborene X.___ , Mutter zweier Töchter (geboren 1986 und 1997), reiste im Jahr 2003 in die Schweiz ein, wo sie als Hausfrau tätig war und stundenweise Reinigungsarbeiten verrichtete. Im Juli 2005 traten bei der Versicherten Blutungsstörungen auf. Im Rahmen der deswegen getätigten ärztli chen Abklärungen wurde ein Zervixkarzinom festgestellt, weswegen am 19. Oktober 2005 eine erweiterte radikale Hysterektomie nach Wertheim- Meigs mit perviner und paraortaler
Lymphonodektomie vorgenommen und vom 20. Dezember 2005 bis 30. Januar 2006 eine kombinierte Radio-/Chemotherapie durchgeführt wurde. Seither litt die Versicherte unter Abdominal- und ver schiedensten anderen Beschwerden und ging keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 6/ 7/2,
Urk. 6/20/2 und Urk. 6/29-32 ). Am 9. März und 27. April 2010 wur den im Spital Y.___ eine diagnostische Laparoskopie und partielle Adhäsio lyse respektive eine Revisionslaparotomie und komplette Adhäsiolyse bei seg mental postaktinischer Entzündung des Darmes, Appendektomie und partieller rechtsseitiger Omentektomie durchgeführt (Urk. 6/10/10-11 und Urk. 6 /10/14 - 15). Am 27. April 2010 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals zum Leis tungsbezug an (Urk. 6 /2). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem eine Untersuchung beim Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) stattfand (RAD-Untersuchungsbericht vom 21. Feb ruar 2011 [ Urk. 6 /18 ]) und die IV-Stelle die Beeinträchtigungen im Haushalt vor Ort abklärte (Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt [ Urk. 6 /20 ]) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Juli 2011 [ Urk. 6 /24 ] ; Einwand vom 3. August 2011 [ Urk. 6 /25]) verneinte die IV-Stelle, ausgehend von einer 50%igen Erwerbs- und einer 50%igen Haushalttätigkeit im Gesundheitsfall und einem Gesamtinvalidi tätsgrad von 12 %, mit Verfügung vom 20. Januar 2012 einen Anspruch der Ver sicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 6 /32). 1.2
Am 7. April 2014 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 6 /34). Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten ( Urk. 6 /40). Hieran hielt die IV-Stelle nach dem Einwand der Versi cherten vom 30. Mai 2014 (Schreiben von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 23. Mai 2014 [ Urk. 6 /43]) mit Verfügung vom 6. November 2014 fest ( Urk. 6 /46).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2014.01256 vom 13. Juni 2016 abgewiesen (Urk. 6/51). 1.3
Sodann meldete sich die Versicherte am 6. April 2017 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/57). Ihrer Anmeldung legte sie einen Bericht von Dr. Z.___ vom 3. April 2017 bei (Urk. 6/56). Ferner reichte Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
zwei psychiatrische Berichte
ein, datierend vom
23. März 2017 und vom 19. Oktober 2017 (Urk. 6/60, Urk. 6/65). Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten einen Nichteintretensentscheid in Aussicht (Urk. 6/67), wogegen die Versicherte – unter Beilage eines Schreibens von Dr. Z.___ (Urk. 6/68) – mit Eingabe vom 25. November 2017 Einwand erhob (Urk. 6/69). Mit Mitteilung vom 18. Januar 2018 informierte die IV-Stelle die Versicherte über die Notwendigkeit einer polydisziplinären Untersuchung (Urk. 6/72). Am 25. Januar 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass auf eine Begutachtung verzichtet werde (Urk. 6/73). Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (Urk. 2 = Urk. 6/75). 2.
Gegen die Verfügung vom 30. Januar 2018 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. Februar 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei die ange fochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1, unter Beilage eines Schreibens von Dr. Z.___ vom 8. Februar 2018 [Urk. 3]) . Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten Urk. 6/1-76), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 20. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Am 10. April 2018 äusserte sich Dr. Z.___ ergänzend zu seinem Schreiben vom 8. Februar 2018 (Urk. 8). Die betreffende Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin sodann mit Mitteilung vom 12. April 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenände rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG; Art. 57 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen mu ss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allsei tig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E . 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 7 1 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.5
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsan sprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wie dererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinwei sen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde im Wesentlichen erwogen, es habe keine wesentliche Änderung der beruflichen oder medizinischen Situation festgestellt werden können. Folglich könne nicht auf das neue Gesuch eingetreten werden (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen – mit Verweis auf das Schreiben von Dr. Z.___ vom 8. Februar 2018 (Urk. 3)
– auf den Standpunkt, ihre gesundheit lichen Probleme hätten sich seit 2014 verstärkt. Trotz den Behandlungen beim Psychiater und mit verschiedenen Medikamenten sei sie nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit zu suchen und auszuführen (Urk. 1). 3. 3.1
Vorliegend gilt es zu prüfen, ob von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt wurde, dass sich der Grad ihrer Invalidität seit dem Erlass d er Verfügung vom 20. Januar 2012 (Urk. 6/32) in einer anspruchsrelevanten Weise geändert hat (vgl. E. 1.1). Der Verfügung der IV-Stelle vom 6. November 2014
(Urk. 6/46)
bezie hungsweise dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. Juni 2016 (Urk. 6/51)
ging keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs vor aus , weshalb diese Entscheide nicht als Vergleichsbasis
taugen (vgl. E. 1.5) . 3.2
Die Verfügung vom 20. Januar 2012
basierte in medizinischer Hin sicht auf dem RAD-Untersuchungsbericht von Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Allge meine Innere Medizin, vom 21. Februar 2011 (Urk. 6/18). Diesem können fol gende Diagnosen entnommen werden (Urk. 6/18/3): - Status nach Zervixkarzinom pT1 b2 pN1 (3/57) G2 R0 mit erweiterter radi kaler Hysterektomie nach Wertheim mit pelviner und paraaortaler
Lymph nodektomie 10/2005 - Status nach kombinierter Radiotherapie und Chemotherapie mit Cispla tin 20.12.2005 – 30.01.2006 - Status nach diagnostischer Laparaskopie und partieller Adhäsiolyse am 09.03.2010 - Status nach Revisionslaparatomie mit Adhäsiolyse bei segmental post ak ti nischer Entzündung des Darmes, Appendektomie und partiell rechtssei tiger Omentektomie 04/2010
Zur versicherungsmedizinischen Beurteilung führte Dr. B.___ aus, die Versicherte leide an chronischen Abdominalbeschwerden . Die Schmerzen tr ä ten vor allem unter Belastung auf , beispielsweise wenn die Versicherte Gegenstände heb e . Objektiv finde sich in der Anamnese ein Status nach einem Ze rvi xkarzinom mit Bestrahlung und Chemotherapie und zweimaliger operati ver Behebun g von Ver wachsungen. Weiterhin sei eine verlangsamte Darmpas sage objektiv ausgewie sen. Aufgrund der operativen Vorgeschichte und der Beschwerden sei der Versi cherten keine Tätigkeit mehr zuzumuten , in der sie mehr als 5 kg schwere Gewichte heben m ü ss e . Die unspezifischen allge meinen Gelenkbeschwerden , wel che die Versicherte ang e b e , würden bei dieser Einschätzung ebenfalls berücksich tigt.
Die
Versicherte sollte eine Tätigkeit ausüben , in der sie regelmässig kleine Mahlzeiten zu sich nehmen k ö nn e und ausgiebig Zeit für die Essenspausen erhalte . Bezüglich der geklagten Inkontinenz , welche beim Laufen auftr ete, sei zu empfehlen, dass die Versicherte nicht in Nässe oder Kälte arbeite , da hierdurch eine vermehrte Gefahr von Harnwegsinfekten besteh e, und dass jederzeit eine Toilette auf ge such t
wer den könne. Die im Arztz eugnis von Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 1 6. Juni 2010 postulierte 100 %ige
Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellte seit dem 25. August 2005 k ö nn e nachvollzogen wer den. Dies deck e sich mit der Einschätzung von Dr. med. D.___ , FMH für All gemeinmedizin,
welche die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Rei nigungsfrau für nicht mehr zumutbar h a lt e und ang ebe , dass seit dem Jahr 2005 das Heben von Lasten grösser als 4 kg
wegen der Abdominal- B eschwerden nicht mehr möglich sei . Die Beurteilung von Dr. C.___ im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2010 über eine angepasste Tätigkeit , rein sit zend , 4 St unden pro Tag und wechselbelastend
2-4 Stunden pro Tag, geltend ab 2
6. August 2005, sei nachvollziehbar. Zusammenfassend k ö nn e von einer 100% igen Arbeitsunfähig keit als Reinigungsangestellte seit dem Jahr 2005 aus gegangen werden und von einer A rbeitsfähigkeit von 4 St unden pro Tag an 5 Tagen in der Woche (d .h. 100 % Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit , bezogen auf das zuletzt ausgeübte Pensum von 3 Stunden pro Tag während
5 Tage n in der Woche) in einer wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätig keit ohne das Heben von Gewichten von 4 oder 5 kg, ohne Arbeiten in Nässe und Kälte und der Möglich keit, regelmässig kleine Mahlzeiten zu sich zu nehmen und jederzeit eine Toi lette aufzusuchen . Eine Einschränkung im Haushalt sei durch die Einschränkung beim Heben und Tragen schwerer Gegenstände mit überwie gender Wahrschein lichkeit zu erwarten. Medizinische Massnahmen zur Verbes serung der A rbeits fähigkeit könn t en nicht benannt werden . Eine psychiatrische Beurteilung erschein e nicht nötig, die im Vordergrund stehenden Abdominal -Beschwerden seien durch Verwachsungen nach mehreren Bauchoperationen und einer Bestrahlungstherapie nach der Krebserkrankung und einer objektiv verzö gerten Darmpassage erklärbar (Urk. 6 /18/5) . 3.3
3.3.1
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 6 . April 2017 wurden im Wesentlichen fol gende ärztliche Berichte eingereicht ( Urk. 6/66; hinsichtlich der im Rahmen der Neuanmeldung vom 7. April 2014 [vgl. Sachverhalt Ziffer. 1.2] eingereichten Arztberichte siehe E. 3.2 des Urteils IV.2014.01265 vom 1 3. Juni 2016 [ Urk. 6/51/6-8]). 3.3.2
Dr. Z.___ hielt im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. April 2017 fest, die Beschwerdeführerin leide an chronischen Bauchschmerzen, welche sie unvor hersehbar überfielen und auch den Schlaf störten. Sie müsse daher Opioide als Dauertherapie nehmen. Im Juni 2014 sei auf der Chirurgie des Stadtspital s
E.___ eine Revisionslaparatomie mit Adhäsiolyse vorgenommen worden. Bezüglich Schmerzen habe der Eingriff keine nachhaltige Besserung gebracht. Eine stationäre Therapie habe die Patientin abgelehnt, da sie aus sprachlichen und psychischen Gründen ein Aufenthalt in fremder Umgebung, getrennt von ihren Angehörigen, nicht ertrage. Die Beschwerdeführerin habe stützende Gesprä che in seiner Sprechstunde. Sie sei zudem längere Zeit bei der Psychotherapeutin lic . phil. F.___ und bei Dr. G.___ in Gesprächstherapie gewesen. Im März 2017 habe eine Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie durchge führt werden können, seines Wissens das erste Mal. Dr. A.___ habe die Beschwerdeführerin in Muttersprache befragt und punkto psychiatrischer Diag nosen weiter Klarheit schaffen können. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei inzwischen volljährig, so dass sie jetzt eine Vollzeitstelle annehmen könnte. Auf grund der erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen könne sie dies jedoch nicht realisieren (Urk. 6/56). 3.3.3
Dr. A.___ hielt im zuhanden von Dr. Z.___ verfassten «Psychiatrischen Konsilium vom 8. März 2017 und 2 2. März 2017 folgende Diagnosen fest (Urk. 6/60/6): - Komplexe Angststörung, da verschiedenste Lebensbereiche erfassend gemäss ICD-10 am ehesten im Sinne einer Generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) bei einer ganzen Kette frühkindlicher Traumatisierung mit a) psychischer und physischer Gewalt einwirkung durch Mutter, später auch durch Bruder, b) sexuelle Übergriffe durch pädophilen Nachbarn vom 5.- 8. Lebensjahr, c) traumatisches Erleb nis im Zug mit Zigeunerin als Kind, d) Gewalteinwirkung durch Kindes vater der ersten Tochter - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Generalisierte Tendinomyopathie - Chronische Bauchschmerzen, teils als Folge wiederholter Darm-Adhäsio nen und operativer Eingriffe mit Adhäsiolyse sowie Teilresektion Duo denum Dr. A.___ formulierte folgenden Psychostatus: Bald 50-jährige Patientin, das Gespräch erfolgte auf Portugiesisch, Bewusstsein klar, Aufmerksamkeit und Gedächtnis gut, Konzentration subjektiv vermindert, Intelligenz normal, formales Denken normal, inhaltlich auffallende verschiedene Lebensbereiche erfassende Ängste wie Zugangst , Angst vor Dunkelheit, Angst, ihr Gegenüber mit ihrem Lei den zu «kontaminieren», Angst vor einer erneuten Operation, agoraphobe
Ängste für das Aufsuchen grösserer Menschenansammlungen i.a. mit sehr starkem und invalidisierendem Vermeidungsverhalten (Patientin verlasse Wohnung nur noch für kleinere Einkäufe von Lebensmittel n und ansonsten nur im Beisein ihres Ehe mannes). Kein Anhaltspunkt für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ic h-Störungen. Im Affekt deutlich bedrückte und ängstliche Stimmungslage, stark verminderte Vitalgefühle, Interessenverlust, starke Ängste (siehe oben bei inhaltliches Den ken), häufige Flashbacks und Albträume für traumatische Ereignisse (sexuelle Überg riffe durch pädophilen Nachbar n , häusliche psychische und physische Gewalt durch Mutter und später auch Bruder), keine circadianen Besonderheiten, gut affektmoduliert, gut spürbar. Antrieb vermindert, psychomotorisch Mühe zu entspannen. Häufige Suizidgedanken und konkrete Pläne (unter Zug springen, sich mit Messer Pulsadern aufzuschneiden). Appetit nicht exploriert, Libido sowie Vita Sexualis seit Jahren erloschen, Schlaf durch wiederholte Albträume oft mit telgradig beeinträchtigt (Urk. 6/60/6). 3.3.4
In seinem Bericht vom 1 9. Oktober 2017 bestätigte Dr. A.___ die im Vorbe richt gestellten Diagnosen und übernahm auch den darin formulierten Psycho status wortwörtlich (Urk. 6/65 /1 und Urk. 6/65/6 , vgl. E. 3.3.2 ) . Die Prognose beurteilte Dr. A.___ als klar ungünstig. Es bestehe ein e starke Chronifizie rung der ob genannten Störungen, die sich gegenseitig ungünstig beeinflussten. Die Schmerzproblematik sei ebenfalls stark chronifiziert und werde gemäss Erfahrung des Referenten in der Regel auch die therapeutische Bearbeitung der Traumafolgeerkrankungen ungünstig beeinträchtigen. Daneben bestünden auch krankheitsfremde Faktoren wie ein äusserst dominanter, die Patientin stark unterdrückender Ehemann, welcher jegliche Autonomiebestrebungen der Patien tin im Keim zu ersticken und auch deren Therapie zu verhindern versuche , sowie nahezu fehlende Deutschkenntnisse und seit ca. 8-10 Jahren fehlende Arbeitstä tigkeit in der Schweiz (Urk. 6/65/6). Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 2012 bis dato und auf Weiteres. Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit bestünden Einschränkungen in Bezug auf Antrieb, der geistigen und körperlichen Belastbarkeit, der raschen Ermüdung, der eingeschränkten Konzentration, anflu te nden Ängsten bei Belastung und Einschränkungen aufgrund der Schmerzprob lematik (Urk. 6/65/7-8). 3.3.5
Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie, vom RAD nahm am 24. Oktober 2017 eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 6/66/ 3-5 ) . Es sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit versicherungsmedizinisch theoretisch davon auszugehen, dass die lebensbedrohende Diagnose eines Cervix-Karzinoms sowie die späteren Kompli kationen eine Verstärkung der psychiatrischen Vorbelastung hätte auslösen müs sen und diese damit in irgendeiner Weise in die Arztberichte der damals behan delnden Ärzte hätte einfliessen müssen. Auch ohne die Extra-Belastung mit dem malignen Leiden wäre n überwiegend wahrscheinlich einem der behandelnden Kollegen im Laufe der Jahre die als so massiv und schon lange bestehenden psy chischen Beschwerden aufgefallen. Daher seien die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen in diesem kat astrophal beschriebenen Ausmass nicht nachvollziehbar. Es sei versicherungsmedizinisch theoretisch mit an Sicherheit grenzender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass sich keine Verschlechterung des Gesund heitszustandes ergeben habe. Im Falle eines Einwandes werde ein Medas -Gutach ten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Chirurgie und Rheumatologie empfohlen (Urk. 6/66/4). 3.3.6
Im von der Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand
eingereichten Bericht vom 25. November 2017 führt e
Dr. Z.___ aus, die abdominelle Symptomatik habe sich verstärkt und belaste die Patientin im Alltag mehr als in früheren Jahren. Die A d häsiolyse und Dünndarmsegmentresektion im Juni 2014 habe nur vorüber gehend eine Erleichterung gebracht. Derzeit sei die Patientin auf die andauernde Einnahme von Opioiden und verschiedenen Abführmitteln angewiesen. Aber auch damit sei sie nicht von unvorhersehbaren Schmerzattacken geschützt. Bei der Untersuchung durch einen Facharzt Psychiatrie im März 2017 sei erstmals die komplexe psychische Störung der Patientin spezialärztlich erfasst und diag nostisch festgelegt worden (Urk. 6/68). 4.
4.1
Die von Dr. A.___
diagnostizierten psychischen Leiden (k omplexe Angststö rung, p osttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode) sind im Vergleich zu dem der
einen Renten anspruch verneinenden Verfügung vom 20. Januar 2012 zugrundeliegenden medizinischen Sachverhalt neu (vgl. E. 3.2, E. 3.3. 2 und E. 3.3. 4 ).
4.2
Die Beschwerdegegnerin
vertritt diesbezüglich den Standpunkt , die in den Berichten angegebenen Befunde liessen mit adäquater Therapie keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes annehmen , womit keine wesentliche Veränderung der medizinischen Situation gegeben sei
(Urk. 2). 4.3
Dr. A.___ gab in seinem Bericht vom 19. Oktober 2017 an, es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 2012 bis dato und auf Weiteres (Urk. 6/65/7 ).
Die dieser Einschätzung zugrundeliegende Untersuchung wurde auf Portugiesisch, somit in der Muttersprache der Beschwerdeführerin , geführt (vgl. Urk. 6/65/6). Dem Bericht ist eine umfassende Anamne se zu entnehmen (Urk. 6/65/2-6) und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte gestützt auf einen ausführlichen
Psychostatus, welcher psychopathologische Befunde, namentlich eine Angst- und d epressive Symptomatik, ausweist ( Urk. 6/65/6).
Neben den von Dr. A.___ erstellten Berichte n (Urk. 6/60, Urk. 6/65) liegen keine weiteren fachpsychiatrische n
Berichte vor. Entsprechend war es Dr. A.___ nicht möglich, seine Befunde und seine Einschätzung der Leis tungsfähigkeit mit einem fachpsychiatrischen Vorb ericht ab zu gleichen und sich mit allfälligen Abweichungen auseinanderzusetzen.
Seine Schlussfolgerungen werden auch nicht durch eine andere fachärztliche Beurteilung in Zweifel gezo gen. So wurde die RAD-Stellungnahme vom 24. Oktober 2017 , in welchem die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen in d em beschriebenen Ausmass als nicht nachvollziehbar bezeichnet wu rden, nicht von einem Facharzt für Psychiatrie , sondern von einem Facharzt für Chirurgie ( Dr. H.___ ) , erstattet (vgl. Urk. 6/66/4). Darüber hinaus erscheint nicht stringent, dass Dr. H.___ in der betreffenden Stellungnahme eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verneint , für den Fall eines Einwan des aber dennoch eine polydisziplinäre Begutachtung empfiehlt (vgl. Urk. 6/66/4). Ferner ist hinsichtlich der Notwendigkeit einer Begutachtung auf die unentschlos sen wirkende Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin hinzuweisen: Obwohl die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
– n ach erhobenem Einwand –
am
18. Januar 2018 über die Erforderlichkeit einer pol ydisziplinären Untersuchung informierte (vgl. Urk. 6/72), brachte sie dieser am
25. Januar 2018
in unbegrün deter Weise zur Kenntnis, dass auf eine Begutachtung verzichtet würde ( Urk. 6/73).
Gesamthaft ergibt sich, dass gestützt auf die fachärztlichen Berichte von Dr. A.___ neue objektive Befunde bestehen , welche eine massgebliche Tat sachenänderung im Sinne einer Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes glaubhaft erscheinen lassen. Entgegen der Auffassung der Bes chwer degegnerin sind damit die eingangs genannten Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 6. April 2017 erfüllt. Die Frage, ob und inwieweit die von Dr. A.___ gestellten psychiatrischen Diag nosen nachvollziehbar und invalidenversicherungsrechtlich tatsächlich von Belang sind, bildet erst Bestandteil der von der Beschwerdegegnerin vorzuneh menden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Leistungsbegehrens .
Insbe sondere ist auch auf die Frage, ob ein psychisches Leiden voraussichtlich von längerer Dauer oder behandelbar ist, (noch) nicht bei der Prüfung der Eintretens voraussetzungen einzugehen, sondern erst im Rahmen der materiellen Behand lung der Neuanmeldung (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C _36 7/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1 und 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 10).
Zu erwähnen bleibt, dass s owohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenan spruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmel dungsverfahren die Methode der Invaliditätsbemessung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen ist (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die Beschwerdegegnerin ging in der einen Rentenanspruch verneinenden Verfü gung vom 20. Januar 2012 gestützt auf den Abklärungsbericht vom 19. April 2011 (Urk. 6/20) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Sie berechnete dement sprechend den Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG), wobei sie ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % und einer Einschränkung im Haushaltbereich von 16 % einen Gesamtinvaliditätsgrad von 12 % ermittelte (Urk. 6/21, Urk. 6/20/6 und Urk. 6/32). Im Abklärungsbericht vom 19. April 2011 war festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, sie wäre bei guter Gesundheit, wenn sie frei wählen könnte, gern zu 50 % erwerbstätig; daneben hätte sie genug Zeit, sich um den Haushalt und die (damals 14-jährige) noch schulpflichtige jüngere Tochter zu kümmern (Urk. 6/20/2).
Es trifft zwar zu, dass die Volljährigkeit der jüngeren Tochter nicht automatisch eine Änderung der «Berechnungsgrundlage» zu begründen vermag (vgl. Urk. 2) . Dass sie ca. anfangs März 2017 ausgezogen ist (vgl. Urk. 6/60/4), stellt jedoch durchaus eine potentiell relevante Änderung hinsichtlich des für die Methoden wahl massgeblichen (hypoth etischen) Sachverhalts dar . 4.4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neu an meldung der Beschwerdeführerin vom
6. April 2017 (Urk. 6/ 57 ) ein ge treten. Die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2018 (Urk. 2) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin
vom 6. April 2017 einzu treten und nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen. 5 .
Da der Streitgegenstand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Kosten des Verfahrens sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die G erichtskosten der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Januar 2018 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 6. April 2017 eintrete und nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKübler