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IV.2018.00157

Multiple Sklerose. Gestützt auf die bisherigen Abklärungen der IV-Stelle lässt sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht feststellen. Rückweisung zur Einholung eines neurologischen Gutachtens.

Zürich SozVersG · 2019-03-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1977, ist verheiratet und Mutter von zwei 2011 und 2015 geborenen Kindern ( Urk. 7/1/2-3, Urk. 7/6/1 ) . Im Jahr 1995 wurde bei ihr Multiple Sklerose diagnostiziert ( Urk. 7/12/6). Nach der Lehre zur Floristin vo n 1994 bis 1997 war sie zunächst in diesem Beruf als Arbeitnehmerin tätig (Urk. 7/5/6 , Urk.

7/19/2 ) . Seit 2001 war sie zusammen mit einer Geschäfts part nerin als Floristin selbständig erwerbend. Das Einzelunternehmen wurde im Jahr 2006 in die Y.___ überführt, an welcher X.___ zu 50 % beteiligt war . Sie war fortan für diese Gesellschaft in einem 100%-Pen sum als Floristin und Blumenverkäufer i n tätig ( Urk. 7/19/2 -2 ) . Der Betrieb wurde in der Folge im März 2012 aufgegeben. Die GmbH wurde schliesslich Ende Okto ber 2014 aufgelöst ( Urk. 7/19/4).

Am 1 2. Mai 2016 meldete sich X.___ bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine seit Ende Feb ruar 2012 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen ihrer Multiple-Sklerose (MS) -Erkrankung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6, Urk. 7/8). Die IV-Stelle tätig t e Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Sie zog namentlich den IK-Auszug vom 3 0. Mai 2016 bei ( Urk. 7/11). Alsdann holte sie bei der die Versicherte behandelnden Neurologin, Dr. med. Z.___ , die Bericht e vom 1 0. Juli 2016 (Urk. 7/12) und 22. Dezember 2016

(Urk. 7/15) ein. Des Weiteren tätig t e die IV-Stelle am 4. April 2017 bei

der Versi cherten zu Hause weitere Abklärungen zu

ihrer früheren Tätigkeit als Floristin (vgl. den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 1 2. April 2017 [ Urk. 7/1 9] ) . Dr. Z.___ gab sodann am 2 8. Juli 2017 einen Verlaufs bericht ab (Urk. 7/20).

Nach durchgeführten Abklärungen kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 0. Oktober 2017 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an ( Urk. 7/23). Dagegen erhob die Versicherte am 9. November 2017 Einwand ( Urk. 7/31). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 liess sie eine ergänzende Ein wandbegrün dung einreichen ( Urk. 7/33). Nach der Prüfung des Einwandes ver fügte die IV-Stelle am 8. Januar 2018 wie vorbeschieden die Abweisung des Leis tungs be gehrens ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 7. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2018 seien ihr ab dem frühest möglichen Zeitpunkt Rentenleistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Februar 2018 beantragte die Beschwerdegeg ne rin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten [ Urk. 7/1-41]), was der Beschwerdeführerin am 1. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 1.2

In der angefochten Verfügung vom 8. Januar 2018 führte die Beschwerde geg ne rin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer MS-Erkran kung seit dem 1. Januar 2016 in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei und ohne gesundheitliche Einschränkung als selbständige Floristin in einem 100%-Pensum tätig wäre ( Urk. 2 S.

1) . Ihr Abklärungsdienst h abe festgehalten, dass keine Geschäftsabschlüsse (Bilanzen, Erfolgsrechnungen usw.) vorhanden ge we sen seien. Für die Ermittlung des Valideneinkommens

seien daher die im indivi duellen Konto der Beschwerdeführerin eingetragenen Ein kom men heran zuziehen . D as Einkommen der Beschwerde führerin habe erheblichen Schwankung en unter legen . Deshalb s e i die Nominal lohnentwicklung nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe ein durch schnittliches Einkom men von Fr. 43'960.70 erzielt, was dem Ein kommen ohne gesundheitliche Ein schränkung entsprechen würde

(Urk. 2 S.

2).

Aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin seit Eintritt der Arbeitsunfähig keit eine körper lich leichte Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Die Tätigkeit sollte wechselbelastend sein und häufig im Sitzen ausgeführt werden. Zudem dürften die Arbeiten keine er höhten Anfor derungen an das motorische Geschick der linken Hand voraus setzen. Ein erhöhter Pausenbedarf sei nachvoll ziehbar. In solch einer angepassten Tätigkeit betrage das Jahreseinkommen im Jahr 2017 gemäss statistischen Werten im zumut baren 50%- Pensum

Fr. 27'465.--. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 38 % , weshalb kein Anspruch auf eine Invali denrente bestehe ( Urk. 2 S. 2). 1.3

Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen vor bringen , dass die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit in einer leidens adaptierten Tätigkeit von 50 % bestritten werde ( Urk. 1 S. 4) . Gemäss dem letzten Arztbericht vom 2 8. Juli 2017 bestehe weiterhin eine maximale Arbeits fähig keit von 40 bis 50 % für eine leichte angepasste Tätigkeit. Gemäss der üblichen Praxis würde dies einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von 45

% ent sprechen ( Urk. 1 S. 4, Urk. 7/33/1) . Die angebliche Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % würde

sowieso nur auf einer vagen Schätzung beruhen. Die Beschwerde gegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen ( Urk. 1 S. 4). Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin mit den Haus haltstätigkeiten krankheitsbedingt immer wieder überfordert sei und Unterstüt zung von Drittpersonen benötige ( Urk. 1 S. 4-5) . Genauere Abklärungen bedürfe es ausserdem aufgrund der bei der Beschwerdeführerin durch die MS-Erkrankung ausgelösten sogenannten Fatigue , welche die ansonsten noch vor handene Leis tungsfähigkeit bekanntermassen erheblich beeinträchtigen würde. In verfahrens rechtlicher Hinsicht sei daher eine ungenügende Abklärung zu rügen ( Urk. 1 S. 5). Auch die Invaliditätsbemessung werde bestritten. Die Beschwerde gegnerin habe beim Valideneinkommen auf den Durchschnitt der Arbeit nehmer lohn summe von 2007 bis 2010 abgestellt. Die Beschwerdegegnerin habe zu Recht das Jahr 2006, in welchem ihre GmbH gegründet worden sei, unberücksichtigt gelas sen. Sie hätte aber

auch das Jahr 2010 nicht einbeziehen dürfen. In diesem Jahr habe die Beschwerdeführerin nachweislich einen schweren MS-Schub erlitten. Wenn nur auf die in den Jahren 2007 bis 2009 erzielten Einkommen abgestellt würde, würde sich ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 46'380.35 e r geb en. Dieses Ein kommen sei praxisgemäss der Teuerung anzupassen, denn es handle sich um eine Arbeitnehmerlohnsumme gemäss IK-Auszug. Nicht sachgerecht sei das Vor gehen der Beschwerdegegnerin, einzig das Invalideneinkommen der Nominallohnent wicklung anzupassen. Die Vergleichsbasis von Einkommen mit und ohne Behin derung müsse identisch sein ( Urk. 1 S. 5) .

Bereits unter Berück sichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 46'380.35 zuzüglich Teuerung würde ein Invalidi tätsgrad von über 40 % resultieren ( Urk. 1 S. 5-6). Die Beschwerde gegnerin sei zudem auch von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen, weil sie zu Unrecht angenommen habe, die Beschwerdeführerin sei in einer leidensan ge passten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 1 S. 4-5). Die Beschwerdeführerin habe somit Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundes gesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG)

Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG)

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 2. 3

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a). 3. 3.1

Dr. Z.___ , welche die Beschwerdeführerin seit dem 2 1. Juni 2010 behandelt ( Urk. 7/12/6), stellte im Bericht vom 1 0. Juli 2016 die Diagnose seit 1995 be ste hende Multiple Sklerose, schubförmiger Verlauf mit deutlicher Verschlech terung des Befunds im vergangenen Jahr sowie Verdacht auf Aktivität der MS ( Urk. 7/12/6). Die Beschwerdeführerin sei als Floristin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/12/8). Eine Tätigkeit in einer anderen (behinderungsangepassten) Arbeit sei ihr ebenfalls nicht möglich (Urk. 7/12/8-9).

Im Verlaufsbericht vom 2 2. Dezember 2016 führte Dr. Z.___ unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin bei der neuropsychologischen Testung mit dem MS spezifischen kognitiven Test 41 Punkte erreicht habe. Der Grenzwert liege bei 39 Punkten. Zudem bestehe klinisch eine deutliche Fatigue ( Urk. 7/16).

Dr. Z.___ führte im Verlaufsbericht vom 2 8. Juli 2017 sodann aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit maximal 40 bis 50 % arbeits fähig sei ( Urk. 7/20/10). 3.2

Gemäss Feststellungsblatt für den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2017 führte d er Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Ste lle in seiner (undatierten) Stellungnahme als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diag nose Multiple Sklerose (Erstdiagnose 1995) an. Zum Belastungsprofil hielt er so dann fest, dass die neurologische Testung unauffällig gewesen sei. Gemäss Arzt bericht von Dr. Z.___ vom 2 8. Juli 2017 bestehe eine erhöhte Ermüd barkeit. Es ergebe sich folgendes Belastungsprofil: leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, häufig im Sitzen ohne erhöhte Anforderungen an das motorische Geschick der linken Hand. Ein erhöhter Pausenbedarf sei nach vollziehbar ( Urk. 7/22/6). Unter Hinweis auf die Berichte von Dr. Z.___ vom 1 0. Juli 2016 und 2 8. Juli 2017 führte der RAD sodann aus, dass die Beschwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit sei t Januar 2016 zu 50 % arbeitsfähig sei ( Urk. 7/22/6). 3. 3

In ihrem Schreiben vom 3 0. Januar 2018 hielt

Dr. Z.___

fest , dass bei der Multiplen Sklerose eine deutliche eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehe. Dies teilweise im Rahmen der mittelschweren Fati gue . Eventuell bestünden aber zusätzliche kognitive Defizite. Die s sei bei der bis herigen Beurteilung des IV-Grades in keiner Weise berücksichtigt worden . Sie erachte deshalb eine neuropsychologische Testung für sinnvoll und notwen d ig ( Urk. 3). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte vorliegend auf die Berichte der behandelnden Neurologin Dr. Z.___ ab (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 0. Oktober 2017 [ Urk. 7/22]). Im Bericht vom 1 0. Juli 2016 hielt

Dr. Z.___ zur diagnostizierten Multiple Sklerose fest, dass bei der Beschwerdeführerin sei t sechs Monaten

wegen einer mittelschweren Fatigue sowie Schmerzen und Schwä che der Beine nach Belastung eine deutlich ver minderte Belastbarkeit bestehe ( Urk. 7/12/8). Ein Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Floristin sei gescheitert ( Urk. 7/12/9). Sie sei schon nach wenigen Stunden Tätigkeit völlig am Ende ihrer Kräfte gewesen. Die Versorgung ihrer zwei Kinder im Alter von 5 Jahren und 15 Monaten beanspruche im Moment ihre ganzen Kräfte ( Urk. 7/12/7).

Seit mindestens 6 Monaten bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit auch im Haushalt un d bei der Kinderbetreuung. Sie schaffe dies nur noch mit Mühe ( Urk. 7/12/9). Dr. Z.___

führte im Verlaufs be richt vom 22.

Dezember 2016 sodann aus, dass die MRI-Untersuchung des Gehirns vom Juli 2016 die Grössenzunahme einer Läsion periventrikulär , jedoch keine ein deu tig neuen Läsionen, keine frische Aktivität cerebral und spinal gezeigt habe (Urk.

7/ 15/4). Zur Therapie hielt sie fest, dass die Beschwerde führerin von Dezem ber 2006 bis Juli 2009 Rebif ® eingenommen habe , dies aber wegen sehr schlechter Verträglichkeit des Medikaments gestoppt habe. Aktuell werde - wegen den Schwangerschaften der Beschwerdeführerin (Geburt einer Tochter im Februar 2011 und eines Sohnes Juli 2015) - keine Immun modulation vorgenommen. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeits un fähig. Sie habe ein Blumengeschäft ge habt. Weil sie diese Arbeit krankheitsbedingt nicht mehr habe ausführen kön nen, habe sie dieses Geschäft aufgeben müssen ( Urk. 7/15/4).

Alsdann führte Dr. Z.___ i m Bericht vom 28. Juli 2017 zur Frage, ob eine Basistherapie geplant oder im Gange sei oder ob eine andere Therapie geplant sei , aus, dass bei klinisch aktuell stabilem Befund mit der Beschwerdeführerin ein aktives Zuwarten bezüglich Therapie vereinbart worden sei. Eine Basistherapie würde die Prognose nur beeinflussen, fall s

eine Aktivität mit neuen Schüben vor liegen würde. Sie würde die Aktivität jährlich klinisch und mittels MRI oder im Fall von neuen Symptomen kontrollieren. Dazu führte sie aus, dass die Beschwer deführer in in einer angepassten Tätigkeit maximal 40 bis 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/20/10). 4.2

Darauf abstellend hielt der RAD fest, dass die Beschwerdeführerin in einer ange passten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (E. 3.2). Die Berichte von Dr. Z.___ stellen jedoch keine genügende Grundlage dar, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Im Verlaufsbericht von Dr. Z.___

vom 28. Juli 2017 fehlt eine schlüssig e und überzeugende Begründung, weshalb die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auf Dauer 40 bis 50 % betragen soll.

Diesbezüglich ist z unächst festzuhalten, dass Dr. Z.___ in diesem Bericht keine aktuellen Befunde wieder gegeben hat . S ie führt e dort die Befunde der Untersuchungen vom Juli 2016 auf ( Urk. 7/20/8-9), we lche laut den früheren Berichten von Dr. Z.___

aber eine Einschränkung in der Arbeits fähigkeit von 100 % zur Folge h ätten (Urk. 7/12/8 , Urk. 7/15/4). Ebenso wenig enthält der Verlaufs bericht vom 28. Juli 2017 ein Zumutbarkeits profil. Es kann deshalb nicht nachvollzogen werden, w as Dr. Z.___ unter einer ange passte n Tätigkeit verstanden hat .

Ins Gewicht fällt sodann , dass g emäss ihrem

Verlaufsb ericht vom 28. Juli 2017 bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Berichterstattung auch ohne Therapie ein relativ stabiler Verlauf der MS-Erkrankung bestand (Urk.

7/20/9). Dabei ist z u berücksichtigen, dass die Erst symp tome dieser Erkran kung bereits auf getreten waren , als die Beschwerdefüh rerin 18 Jahre alt war (Urk.

7/12/7). Trotzdem absolvierte s ie eine Lehre als Floristin und führte danach ihren eigenen Blumenladen (Urk.

7/19/2). Dr. Z.___

führte nicht aus, wie sich dieser stabile Verlauf auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin auswirkt.

Hingegen hat sie die Ein schränkungen der Beschwerdefüh rerin im Haushalt und bei der Kinderbetreuung miteinbezogen (vgl. Urk.

7/12/7, Urk.

7/12/9). Dies mu ss bei der Einschätzung der Arbeits fähig keit der Beschwer deführerin , welche nach ihren glaubhaften Angaben ohne Gesundheitsschaden weiterhin mit einem 100%-Pensum erwerbstätig wäre, aber unberücksichtigt bleiben. Schliess lich ist bezüglich der Einschätzung durch Dr. Z.___ der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass behan deln de Ärztinnen und Ärzte mit unter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2018 vom 3 0. Mai 2018 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 4.5 und 125 V 351 E. 3b/cc). Damit blieb die Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis lang noch unge klärt. 4.3

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein neurologisches Gutachten einholt. Der Gutachter wird sich insbesondere zu Beginn und Dauer einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht zu äussern haben. 5.

Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2018 (Urk. 2) auf zuhe ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, nach er folgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat , welche auf Fr. 1’2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen

Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1977, ist verheiratet und Mutter von zwei 2011 und 2015 geborenen Kindern ( Urk. 7/1/2-3, Urk. 7/6/1 ) . Im Jahr 1995 wurde bei ihr Multiple Sklerose diagnostiziert ( Urk. 7/12/6). Nach der Lehre zur Floristin vo n 1994 bis 1997 war sie zunächst in diesem Beruf als Arbeitnehmerin tätig (Urk. 7/5/6 , Urk.

7/19/2 ) . Seit 2001 war sie zusammen mit einer Geschäfts part nerin als Floristin selbständig erwerbend. Das Einzelunternehmen wurde im Jahr 2006 in die Y.___ überführt, an welcher X.___ zu 50 % beteiligt war . Sie war fortan für diese Gesellschaft in einem 100%-Pen sum als Floristin und Blumenverkäufer i n tätig ( Urk. 7/19/2 -2 ) . Der Betrieb wurde in der Folge im März 2012 aufgegeben. Die GmbH wurde schliesslich Ende Okto ber 2014 aufgelöst ( Urk. 7/19/4).

Am 1 2. Mai 2016 meldete sich X.___ bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine seit Ende Feb ruar 2012 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen ihrer Multiple-Sklerose (MS) -Erkrankung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6, Urk. 7/8). Die IV-Stelle tätig t e Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Sie zog namentlich den IK-Auszug vom 3 0. Mai 2016 bei ( Urk. 7/11). Alsdann holte sie bei der die Versicherte behandelnden Neurologin, Dr. med. Z.___ , die Bericht e vom 1 0. Juli 2016 (Urk. 7/12) und 22. Dezember 2016

(Urk. 7/15) ein. Des Weiteren tätig t e die IV-Stelle am 4. April 2017 bei

der Versi cherten zu Hause weitere Abklärungen zu

ihrer früheren Tätigkeit als Floristin (vgl. den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 1 2. April 2017 [ Urk. 7/1 9] ) . Dr. Z.___ gab sodann am 2 8. Juli 2017 einen Verlaufs bericht ab (Urk. 7/20).

Nach durchgeführten Abklärungen kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 0. Oktober 2017 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an ( Urk. 7/23). Dagegen erhob die Versicherte am 9. November 2017 Einwand ( Urk. 7/31). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 liess sie eine ergänzende Ein wandbegrün dung einreichen ( Urk. 7/33). Nach der Prüfung des Einwandes ver fügte die IV-Stelle am 8. Januar 2018 wie vorbeschieden die Abweisung des Leis tungs be gehrens ( Urk. 2).

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat.

E. 1.2 In der angefochten Verfügung vom 8. Januar 2018 führte die Beschwerde geg ne rin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer MS-Erkran kung seit dem 1. Januar 2016 in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei und ohne gesundheitliche Einschränkung als selbständige Floristin in einem 100%-Pensum tätig wäre ( Urk. 2 S.

1) . Ihr Abklärungsdienst h abe festgehalten, dass keine Geschäftsabschlüsse (Bilanzen, Erfolgsrechnungen usw.) vorhanden ge we sen seien. Für die Ermittlung des Valideneinkommens

seien daher die im indivi duellen Konto der Beschwerdeführerin eingetragenen Ein kom men heran zuziehen . D as Einkommen der Beschwerde führerin habe erheblichen Schwankung en unter legen . Deshalb s e i die Nominal lohnentwicklung nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe ein durch schnittliches Einkom men von Fr. 43'960.70 erzielt, was dem Ein kommen ohne gesundheitliche Ein schränkung entsprechen würde

(Urk. 2 S.

2).

Aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin seit Eintritt der Arbeitsunfähig keit eine körper lich leichte Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Die Tätigkeit sollte wechselbelastend sein und häufig im Sitzen ausgeführt werden. Zudem dürften die Arbeiten keine er höhten Anfor derungen an das motorische Geschick der linken Hand voraus setzen. Ein erhöhter Pausenbedarf sei nachvoll ziehbar. In solch einer angepassten Tätigkeit betrage das Jahreseinkommen im Jahr 2017 gemäss statistischen Werten im zumut baren 50%- Pensum

Fr. 27'465.--. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 38 % , weshalb kein Anspruch auf eine Invali denrente bestehe ( Urk. 2 S. 2).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen vor bringen , dass die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit in einer leidens adaptierten Tätigkeit von 50 % bestritten werde ( Urk. 1 S. 4) . Gemäss dem letzten Arztbericht vom 2 8. Juli 2017 bestehe weiterhin eine maximale Arbeits fähig keit von 40 bis 50 % für eine leichte angepasste Tätigkeit. Gemäss der üblichen Praxis würde dies einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von 45

% ent sprechen ( Urk. 1 S. 4, Urk. 7/33/1) . Die angebliche Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % würde

sowieso nur auf einer vagen Schätzung beruhen. Die Beschwerde gegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen ( Urk. 1 S. 4). Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin mit den Haus haltstätigkeiten krankheitsbedingt immer wieder überfordert sei und Unterstüt zung von Drittpersonen benötige ( Urk. 1 S. 4-5) . Genauere Abklärungen bedürfe es ausserdem aufgrund der bei der Beschwerdeführerin durch die MS-Erkrankung ausgelösten sogenannten Fatigue , welche die ansonsten noch vor handene Leis tungsfähigkeit bekanntermassen erheblich beeinträchtigen würde. In verfahrens rechtlicher Hinsicht sei daher eine ungenügende Abklärung zu rügen ( Urk. 1 S. 5). Auch die Invaliditätsbemessung werde bestritten. Die Beschwerde gegnerin habe beim Valideneinkommen auf den Durchschnitt der Arbeit nehmer lohn summe von 2007 bis 2010 abgestellt. Die Beschwerdegegnerin habe zu Recht das Jahr 2006, in welchem ihre GmbH gegründet worden sei, unberücksichtigt gelas sen. Sie hätte aber

auch das Jahr 2010 nicht einbeziehen dürfen. In diesem Jahr habe die Beschwerdeführerin nachweislich einen schweren MS-Schub erlitten. Wenn nur auf die in den Jahren 2007 bis 2009 erzielten Einkommen abgestellt würde, würde sich ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 46'380.35 e r geb en. Dieses Ein kommen sei praxisgemäss der Teuerung anzupassen, denn es handle sich um eine Arbeitnehmerlohnsumme gemäss IK-Auszug. Nicht sachgerecht sei das Vor gehen der Beschwerdegegnerin, einzig das Invalideneinkommen der Nominallohnent wicklung anzupassen. Die Vergleichsbasis von Einkommen mit und ohne Behin derung müsse identisch sein ( Urk. 1 S. 5) .

Bereits unter Berück sichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 46'380.35 zuzüglich Teuerung würde ein Invalidi tätsgrad von über 40 % resultieren ( Urk. 1 S. 5-6). Die Beschwerde gegnerin sei zudem auch von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen, weil sie zu Unrecht angenommen habe, die Beschwerdeführerin sei in einer leidensan ge passten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 1 S. 4-5). Die Beschwerdeführerin habe somit Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 7. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2018 seien ihr ab dem frühest möglichen Zeitpunkt Rentenleistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Februar 2018 beantragte die Beschwerdegeg ne rin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten [ Urk. 7/1-41]), was der Beschwerdeführerin am 1. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundes gesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG)

Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG)

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. Z.___ , welche die Beschwerdeführerin seit dem 2 1. Juni 2010 behandelt ( Urk. 7/12/6), stellte im Bericht vom 1 0. Juli 2016 die Diagnose seit 1995 be ste hende Multiple Sklerose, schubförmiger Verlauf mit deutlicher Verschlech terung des Befunds im vergangenen Jahr sowie Verdacht auf Aktivität der MS ( Urk. 7/12/6). Die Beschwerdeführerin sei als Floristin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/12/8). Eine Tätigkeit in einer anderen (behinderungsangepassten) Arbeit sei ihr ebenfalls nicht möglich (Urk. 7/12/8-9).

Im Verlaufsbericht vom 2 2. Dezember 2016 führte Dr. Z.___ unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin bei der neuropsychologischen Testung mit dem MS spezifischen kognitiven Test 41 Punkte erreicht habe. Der Grenzwert liege bei 39 Punkten. Zudem bestehe klinisch eine deutliche Fatigue ( Urk. 7/16).

Dr. Z.___ führte im Verlaufsbericht vom 2 8. Juli 2017 sodann aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit maximal 40 bis 50 % arbeits fähig sei ( Urk. 7/20/10).

E. 3.2 Gemäss Feststellungsblatt für den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2017 führte d er Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Ste lle in seiner (undatierten) Stellungnahme als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diag nose Multiple Sklerose (Erstdiagnose 1995) an. Zum Belastungsprofil hielt er so dann fest, dass die neurologische Testung unauffällig gewesen sei. Gemäss Arzt bericht von Dr. Z.___ vom 2 8. Juli 2017 bestehe eine erhöhte Ermüd barkeit. Es ergebe sich folgendes Belastungsprofil: leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, häufig im Sitzen ohne erhöhte Anforderungen an das motorische Geschick der linken Hand. Ein erhöhter Pausenbedarf sei nach vollziehbar ( Urk. 7/22/6). Unter Hinweis auf die Berichte von Dr. Z.___ vom 1 0. Juli 2016 und 2 8. Juli 2017 führte der RAD sodann aus, dass die Beschwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit sei t Januar 2016 zu 50 % arbeitsfähig sei ( Urk. 7/22/6). 3. 3

In ihrem Schreiben vom 3 0. Januar 2018 hielt

Dr. Z.___

fest , dass bei der Multiplen Sklerose eine deutliche eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehe. Dies teilweise im Rahmen der mittelschweren Fati gue . Eventuell bestünden aber zusätzliche kognitive Defizite. Die s sei bei der bis herigen Beurteilung des IV-Grades in keiner Weise berücksichtigt worden . Sie erachte deshalb eine neuropsychologische Testung für sinnvoll und notwen d ig ( Urk. 3). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte vorliegend auf die Berichte der behandelnden Neurologin Dr. Z.___ ab (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 0. Oktober 2017 [ Urk. 7/22]). Im Bericht vom 1 0. Juli 2016 hielt

Dr. Z.___ zur diagnostizierten Multiple Sklerose fest, dass bei der Beschwerdeführerin sei t sechs Monaten

wegen einer mittelschweren Fatigue sowie Schmerzen und Schwä che der Beine nach Belastung eine deutlich ver minderte Belastbarkeit bestehe ( Urk. 7/12/8). Ein Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Floristin sei gescheitert ( Urk. 7/12/9). Sie sei schon nach wenigen Stunden Tätigkeit völlig am Ende ihrer Kräfte gewesen. Die Versorgung ihrer zwei Kinder im Alter von 5 Jahren und 15 Monaten beanspruche im Moment ihre ganzen Kräfte ( Urk. 7/12/7).

Seit mindestens 6 Monaten bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit auch im Haushalt un d bei der Kinderbetreuung. Sie schaffe dies nur noch mit Mühe ( Urk. 7/12/9). Dr. Z.___

führte im Verlaufs be richt vom 22.

Dezember 2016 sodann aus, dass die MRI-Untersuchung des Gehirns vom Juli 2016 die Grössenzunahme einer Läsion periventrikulär , jedoch keine ein deu tig neuen Läsionen, keine frische Aktivität cerebral und spinal gezeigt habe (Urk.

7/ 15/4). Zur Therapie hielt sie fest, dass die Beschwerde führerin von Dezem ber 2006 bis Juli 2009 Rebif ® eingenommen habe , dies aber wegen sehr schlechter Verträglichkeit des Medikaments gestoppt habe. Aktuell werde - wegen den Schwangerschaften der Beschwerdeführerin (Geburt einer Tochter im Februar 2011 und eines Sohnes Juli 2015) - keine Immun modulation vorgenommen. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeits un fähig. Sie habe ein Blumengeschäft ge habt. Weil sie diese Arbeit krankheitsbedingt nicht mehr habe ausführen kön nen, habe sie dieses Geschäft aufgeben müssen ( Urk. 7/15/4).

Alsdann führte Dr. Z.___ i m Bericht vom 28. Juli 2017 zur Frage, ob eine Basistherapie geplant oder im Gange sei oder ob eine andere Therapie geplant sei , aus, dass bei klinisch aktuell stabilem Befund mit der Beschwerdeführerin ein aktives Zuwarten bezüglich Therapie vereinbart worden sei. Eine Basistherapie würde die Prognose nur beeinflussen, fall s

eine Aktivität mit neuen Schüben vor liegen würde. Sie würde die Aktivität jährlich klinisch und mittels MRI oder im Fall von neuen Symptomen kontrollieren. Dazu führte sie aus, dass die Beschwer deführer in in einer angepassten Tätigkeit maximal 40 bis 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/20/10). 4.2

Darauf abstellend hielt der RAD fest, dass die Beschwerdeführerin in einer ange passten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (E. 3.2). Die Berichte von Dr. Z.___ stellen jedoch keine genügende Grundlage dar, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Im Verlaufsbericht von Dr. Z.___

vom 28. Juli 2017 fehlt eine schlüssig e und überzeugende Begründung, weshalb die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auf Dauer 40 bis 50 % betragen soll.

Diesbezüglich ist z unächst festzuhalten, dass Dr. Z.___ in diesem Bericht keine aktuellen Befunde wieder gegeben hat . S ie führt e dort die Befunde der Untersuchungen vom Juli 2016 auf ( Urk. 7/20/8-9), we lche laut den früheren Berichten von Dr. Z.___

aber eine Einschränkung in der Arbeits fähigkeit von 100 % zur Folge h ätten (Urk. 7/12/8 , Urk. 7/15/4). Ebenso wenig enthält der Verlaufs bericht vom 28. Juli 2017 ein Zumutbarkeits profil. Es kann deshalb nicht nachvollzogen werden, w as Dr. Z.___ unter einer ange passte n Tätigkeit verstanden hat .

Ins Gewicht fällt sodann , dass g emäss ihrem

Verlaufsb ericht vom 28. Juli 2017 bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Berichterstattung auch ohne Therapie ein relativ stabiler Verlauf der MS-Erkrankung bestand (Urk.

7/20/9). Dabei ist z u berücksichtigen, dass die Erst symp tome dieser Erkran kung bereits auf getreten waren , als die Beschwerdefüh rerin 18 Jahre alt war (Urk.

7/12/7). Trotzdem absolvierte s ie eine Lehre als Floristin und führte danach ihren eigenen Blumenladen (Urk.

7/19/2). Dr. Z.___

führte nicht aus, wie sich dieser stabile Verlauf auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin auswirkt.

Hingegen hat sie die Ein schränkungen der Beschwerdefüh rerin im Haushalt und bei der Kinderbetreuung miteinbezogen (vgl. Urk.

7/12/7, Urk.

7/12/9). Dies mu ss bei der Einschätzung der Arbeits fähig keit der Beschwer deführerin , welche nach ihren glaubhaften Angaben ohne Gesundheitsschaden weiterhin mit einem 100%-Pensum erwerbstätig wäre, aber unberücksichtigt bleiben. Schliess lich ist bezüglich der Einschätzung durch Dr. Z.___ der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass behan deln de Ärztinnen und Ärzte mit unter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2018 vom 3 0. Mai 2018 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 4.5 und 125 V 351 E. 3b/cc). Damit blieb die Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis lang noch unge klärt. 4.3

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein neurologisches Gutachten einholt. Der Gutachter wird sich insbesondere zu Beginn und Dauer einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht zu äussern haben. 5.

Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2018 (Urk. 2) auf zuhe ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, nach er folgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat , welche auf Fr. 1’2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen

Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 2. 3

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a). 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00157

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 0. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1977, ist verheiratet und Mutter von zwei 2011 und 2015 geborenen Kindern ( Urk. 7/1/2-3, Urk. 7/6/1 ) . Im Jahr 1995 wurde bei ihr Multiple Sklerose diagnostiziert ( Urk. 7/12/6). Nach der Lehre zur Floristin vo n 1994 bis 1997 war sie zunächst in diesem Beruf als Arbeitnehmerin tätig (Urk. 7/5/6 , Urk.

7/19/2 ) . Seit 2001 war sie zusammen mit einer Geschäfts part nerin als Floristin selbständig erwerbend. Das Einzelunternehmen wurde im Jahr 2006 in die Y.___ überführt, an welcher X.___ zu 50 % beteiligt war . Sie war fortan für diese Gesellschaft in einem 100%-Pen sum als Floristin und Blumenverkäufer i n tätig ( Urk. 7/19/2 -2 ) . Der Betrieb wurde in der Folge im März 2012 aufgegeben. Die GmbH wurde schliesslich Ende Okto ber 2014 aufgelöst ( Urk. 7/19/4).

Am 1 2. Mai 2016 meldete sich X.___ bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine seit Ende Feb ruar 2012 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen ihrer Multiple-Sklerose (MS) -Erkrankung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6, Urk. 7/8). Die IV-Stelle tätig t e Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Sie zog namentlich den IK-Auszug vom 3 0. Mai 2016 bei ( Urk. 7/11). Alsdann holte sie bei der die Versicherte behandelnden Neurologin, Dr. med. Z.___ , die Bericht e vom 1 0. Juli 2016 (Urk. 7/12) und 22. Dezember 2016

(Urk. 7/15) ein. Des Weiteren tätig t e die IV-Stelle am 4. April 2017 bei

der Versi cherten zu Hause weitere Abklärungen zu

ihrer früheren Tätigkeit als Floristin (vgl. den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 1 2. April 2017 [ Urk. 7/1 9] ) . Dr. Z.___ gab sodann am 2 8. Juli 2017 einen Verlaufs bericht ab (Urk. 7/20).

Nach durchgeführten Abklärungen kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 0. Oktober 2017 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an ( Urk. 7/23). Dagegen erhob die Versicherte am 9. November 2017 Einwand ( Urk. 7/31). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 liess sie eine ergänzende Ein wandbegrün dung einreichen ( Urk. 7/33). Nach der Prüfung des Einwandes ver fügte die IV-Stelle am 8. Januar 2018 wie vorbeschieden die Abweisung des Leis tungs be gehrens ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 7. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2018 seien ihr ab dem frühest möglichen Zeitpunkt Rentenleistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Februar 2018 beantragte die Beschwerdegeg ne rin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten [ Urk. 7/1-41]), was der Beschwerdeführerin am 1. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 1.2

In der angefochten Verfügung vom 8. Januar 2018 führte die Beschwerde geg ne rin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer MS-Erkran kung seit dem 1. Januar 2016 in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei und ohne gesundheitliche Einschränkung als selbständige Floristin in einem 100%-Pensum tätig wäre ( Urk. 2 S.

1) . Ihr Abklärungsdienst h abe festgehalten, dass keine Geschäftsabschlüsse (Bilanzen, Erfolgsrechnungen usw.) vorhanden ge we sen seien. Für die Ermittlung des Valideneinkommens

seien daher die im indivi duellen Konto der Beschwerdeführerin eingetragenen Ein kom men heran zuziehen . D as Einkommen der Beschwerde führerin habe erheblichen Schwankung en unter legen . Deshalb s e i die Nominal lohnentwicklung nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe ein durch schnittliches Einkom men von Fr. 43'960.70 erzielt, was dem Ein kommen ohne gesundheitliche Ein schränkung entsprechen würde

(Urk. 2 S.

2).

Aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin seit Eintritt der Arbeitsunfähig keit eine körper lich leichte Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Die Tätigkeit sollte wechselbelastend sein und häufig im Sitzen ausgeführt werden. Zudem dürften die Arbeiten keine er höhten Anfor derungen an das motorische Geschick der linken Hand voraus setzen. Ein erhöhter Pausenbedarf sei nachvoll ziehbar. In solch einer angepassten Tätigkeit betrage das Jahreseinkommen im Jahr 2017 gemäss statistischen Werten im zumut baren 50%- Pensum

Fr. 27'465.--. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 38 % , weshalb kein Anspruch auf eine Invali denrente bestehe ( Urk. 2 S. 2). 1.3

Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen vor bringen , dass die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit in einer leidens adaptierten Tätigkeit von 50 % bestritten werde ( Urk. 1 S. 4) . Gemäss dem letzten Arztbericht vom 2 8. Juli 2017 bestehe weiterhin eine maximale Arbeits fähig keit von 40 bis 50 % für eine leichte angepasste Tätigkeit. Gemäss der üblichen Praxis würde dies einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von 45

% ent sprechen ( Urk. 1 S. 4, Urk. 7/33/1) . Die angebliche Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % würde

sowieso nur auf einer vagen Schätzung beruhen. Die Beschwerde gegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen ( Urk. 1 S. 4). Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin mit den Haus haltstätigkeiten krankheitsbedingt immer wieder überfordert sei und Unterstüt zung von Drittpersonen benötige ( Urk. 1 S. 4-5) . Genauere Abklärungen bedürfe es ausserdem aufgrund der bei der Beschwerdeführerin durch die MS-Erkrankung ausgelösten sogenannten Fatigue , welche die ansonsten noch vor handene Leis tungsfähigkeit bekanntermassen erheblich beeinträchtigen würde. In verfahrens rechtlicher Hinsicht sei daher eine ungenügende Abklärung zu rügen ( Urk. 1 S. 5). Auch die Invaliditätsbemessung werde bestritten. Die Beschwerde gegnerin habe beim Valideneinkommen auf den Durchschnitt der Arbeit nehmer lohn summe von 2007 bis 2010 abgestellt. Die Beschwerdegegnerin habe zu Recht das Jahr 2006, in welchem ihre GmbH gegründet worden sei, unberücksichtigt gelas sen. Sie hätte aber

auch das Jahr 2010 nicht einbeziehen dürfen. In diesem Jahr habe die Beschwerdeführerin nachweislich einen schweren MS-Schub erlitten. Wenn nur auf die in den Jahren 2007 bis 2009 erzielten Einkommen abgestellt würde, würde sich ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 46'380.35 e r geb en. Dieses Ein kommen sei praxisgemäss der Teuerung anzupassen, denn es handle sich um eine Arbeitnehmerlohnsumme gemäss IK-Auszug. Nicht sachgerecht sei das Vor gehen der Beschwerdegegnerin, einzig das Invalideneinkommen der Nominallohnent wicklung anzupassen. Die Vergleichsbasis von Einkommen mit und ohne Behin derung müsse identisch sein ( Urk. 1 S. 5) .

Bereits unter Berück sichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 46'380.35 zuzüglich Teuerung würde ein Invalidi tätsgrad von über 40 % resultieren ( Urk. 1 S. 5-6). Die Beschwerde gegnerin sei zudem auch von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen, weil sie zu Unrecht angenommen habe, die Beschwerdeführerin sei in einer leidensan ge passten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 1 S. 4-5). Die Beschwerdeführerin habe somit Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundes gesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG)

Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG)

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 2. 3

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a). 3. 3.1

Dr. Z.___ , welche die Beschwerdeführerin seit dem 2 1. Juni 2010 behandelt ( Urk. 7/12/6), stellte im Bericht vom 1 0. Juli 2016 die Diagnose seit 1995 be ste hende Multiple Sklerose, schubförmiger Verlauf mit deutlicher Verschlech terung des Befunds im vergangenen Jahr sowie Verdacht auf Aktivität der MS ( Urk. 7/12/6). Die Beschwerdeführerin sei als Floristin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/12/8). Eine Tätigkeit in einer anderen (behinderungsangepassten) Arbeit sei ihr ebenfalls nicht möglich (Urk. 7/12/8-9).

Im Verlaufsbericht vom 2 2. Dezember 2016 führte Dr. Z.___ unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin bei der neuropsychologischen Testung mit dem MS spezifischen kognitiven Test 41 Punkte erreicht habe. Der Grenzwert liege bei 39 Punkten. Zudem bestehe klinisch eine deutliche Fatigue ( Urk. 7/16).

Dr. Z.___ führte im Verlaufsbericht vom 2 8. Juli 2017 sodann aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit maximal 40 bis 50 % arbeits fähig sei ( Urk. 7/20/10). 3.2

Gemäss Feststellungsblatt für den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2017 führte d er Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Ste lle in seiner (undatierten) Stellungnahme als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diag nose Multiple Sklerose (Erstdiagnose 1995) an. Zum Belastungsprofil hielt er so dann fest, dass die neurologische Testung unauffällig gewesen sei. Gemäss Arzt bericht von Dr. Z.___ vom 2 8. Juli 2017 bestehe eine erhöhte Ermüd barkeit. Es ergebe sich folgendes Belastungsprofil: leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, häufig im Sitzen ohne erhöhte Anforderungen an das motorische Geschick der linken Hand. Ein erhöhter Pausenbedarf sei nach vollziehbar ( Urk. 7/22/6). Unter Hinweis auf die Berichte von Dr. Z.___ vom 1 0. Juli 2016 und 2 8. Juli 2017 führte der RAD sodann aus, dass die Beschwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit sei t Januar 2016 zu 50 % arbeitsfähig sei ( Urk. 7/22/6). 3. 3

In ihrem Schreiben vom 3 0. Januar 2018 hielt

Dr. Z.___

fest , dass bei der Multiplen Sklerose eine deutliche eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehe. Dies teilweise im Rahmen der mittelschweren Fati gue . Eventuell bestünden aber zusätzliche kognitive Defizite. Die s sei bei der bis herigen Beurteilung des IV-Grades in keiner Weise berücksichtigt worden . Sie erachte deshalb eine neuropsychologische Testung für sinnvoll und notwen d ig ( Urk. 3). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte vorliegend auf die Berichte der behandelnden Neurologin Dr. Z.___ ab (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 0. Oktober 2017 [ Urk. 7/22]). Im Bericht vom 1 0. Juli 2016 hielt

Dr. Z.___ zur diagnostizierten Multiple Sklerose fest, dass bei der Beschwerdeführerin sei t sechs Monaten

wegen einer mittelschweren Fatigue sowie Schmerzen und Schwä che der Beine nach Belastung eine deutlich ver minderte Belastbarkeit bestehe ( Urk. 7/12/8). Ein Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Floristin sei gescheitert ( Urk. 7/12/9). Sie sei schon nach wenigen Stunden Tätigkeit völlig am Ende ihrer Kräfte gewesen. Die Versorgung ihrer zwei Kinder im Alter von 5 Jahren und 15 Monaten beanspruche im Moment ihre ganzen Kräfte ( Urk. 7/12/7).

Seit mindestens 6 Monaten bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit auch im Haushalt un d bei der Kinderbetreuung. Sie schaffe dies nur noch mit Mühe ( Urk. 7/12/9). Dr. Z.___

führte im Verlaufs be richt vom 22.

Dezember 2016 sodann aus, dass die MRI-Untersuchung des Gehirns vom Juli 2016 die Grössenzunahme einer Läsion periventrikulär , jedoch keine ein deu tig neuen Läsionen, keine frische Aktivität cerebral und spinal gezeigt habe (Urk.

7/ 15/4). Zur Therapie hielt sie fest, dass die Beschwerde führerin von Dezem ber 2006 bis Juli 2009 Rebif ® eingenommen habe , dies aber wegen sehr schlechter Verträglichkeit des Medikaments gestoppt habe. Aktuell werde - wegen den Schwangerschaften der Beschwerdeführerin (Geburt einer Tochter im Februar 2011 und eines Sohnes Juli 2015) - keine Immun modulation vorgenommen. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeits un fähig. Sie habe ein Blumengeschäft ge habt. Weil sie diese Arbeit krankheitsbedingt nicht mehr habe ausführen kön nen, habe sie dieses Geschäft aufgeben müssen ( Urk. 7/15/4).

Alsdann führte Dr. Z.___ i m Bericht vom 28. Juli 2017 zur Frage, ob eine Basistherapie geplant oder im Gange sei oder ob eine andere Therapie geplant sei , aus, dass bei klinisch aktuell stabilem Befund mit der Beschwerdeführerin ein aktives Zuwarten bezüglich Therapie vereinbart worden sei. Eine Basistherapie würde die Prognose nur beeinflussen, fall s

eine Aktivität mit neuen Schüben vor liegen würde. Sie würde die Aktivität jährlich klinisch und mittels MRI oder im Fall von neuen Symptomen kontrollieren. Dazu führte sie aus, dass die Beschwer deführer in in einer angepassten Tätigkeit maximal 40 bis 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/20/10). 4.2

Darauf abstellend hielt der RAD fest, dass die Beschwerdeführerin in einer ange passten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (E. 3.2). Die Berichte von Dr. Z.___ stellen jedoch keine genügende Grundlage dar, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Im Verlaufsbericht von Dr. Z.___

vom 28. Juli 2017 fehlt eine schlüssig e und überzeugende Begründung, weshalb die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auf Dauer 40 bis 50 % betragen soll.

Diesbezüglich ist z unächst festzuhalten, dass Dr. Z.___ in diesem Bericht keine aktuellen Befunde wieder gegeben hat . S ie führt e dort die Befunde der Untersuchungen vom Juli 2016 auf ( Urk. 7/20/8-9), we lche laut den früheren Berichten von Dr. Z.___

aber eine Einschränkung in der Arbeits fähigkeit von 100 % zur Folge h ätten (Urk. 7/12/8 , Urk. 7/15/4). Ebenso wenig enthält der Verlaufs bericht vom 28. Juli 2017 ein Zumutbarkeits profil. Es kann deshalb nicht nachvollzogen werden, w as Dr. Z.___ unter einer ange passte n Tätigkeit verstanden hat .

Ins Gewicht fällt sodann , dass g emäss ihrem

Verlaufsb ericht vom 28. Juli 2017 bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Berichterstattung auch ohne Therapie ein relativ stabiler Verlauf der MS-Erkrankung bestand (Urk.

7/20/9). Dabei ist z u berücksichtigen, dass die Erst symp tome dieser Erkran kung bereits auf getreten waren , als die Beschwerdefüh rerin 18 Jahre alt war (Urk.

7/12/7). Trotzdem absolvierte s ie eine Lehre als Floristin und führte danach ihren eigenen Blumenladen (Urk.

7/19/2). Dr. Z.___

führte nicht aus, wie sich dieser stabile Verlauf auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin auswirkt.

Hingegen hat sie die Ein schränkungen der Beschwerdefüh rerin im Haushalt und bei der Kinderbetreuung miteinbezogen (vgl. Urk.

7/12/7, Urk.

7/12/9). Dies mu ss bei der Einschätzung der Arbeits fähig keit der Beschwer deführerin , welche nach ihren glaubhaften Angaben ohne Gesundheitsschaden weiterhin mit einem 100%-Pensum erwerbstätig wäre, aber unberücksichtigt bleiben. Schliess lich ist bezüglich der Einschätzung durch Dr. Z.___ der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass behan deln de Ärztinnen und Ärzte mit unter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2018 vom 3 0. Mai 2018 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 4.5 und 125 V 351 E. 3b/cc). Damit blieb die Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis lang noch unge klärt. 4.3

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein neurologisches Gutachten einholt. Der Gutachter wird sich insbesondere zu Beginn und Dauer einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht zu äussern haben. 5.

Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2018 (Urk. 2) auf zuhe ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, nach er folgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat , welche auf Fr. 1’2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen

Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher