Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 196 4 , ist gelernter Koch und arbeitete nach Lehrabschluss eine Saison als Koch. Ansonsten verfügte er kaum je über eine reguläre Arbeit. Nach einem einjährigen Gefängnisaufenthalt wegen Drogenhan dels 1994 meldete er sich bei der Arbeitslosenkasse an. 1999 nahm er zwei Mal a n einem Arbeitslosenprogramm teil, als Koch und im Putzdienst ( Urk. 7/3/2, Urk. 7/3/8-11, Urk. 7/26/1) . Auch Stelle n als Koch
im Restaurant Z.___
im Dezember 1999 (Urk. 7/3/4, vgl. Urk. 7/26/2) , als Kellner im A.___
im Mai 2000 (Urk. 7/3/3 , vgl. Urk. 7/26/2 ) und im Restaurant B.___ im August 2000 (Urk. 7/4/4) wurden nach wenigen Monat en Anstellungs dauer aufgelöst
(vgl. Urk. 7/3 /6 , Urk. 7/4/4, Urk. 7/26 /1-2 ) . Am 21. Dezember 2000 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf diverse Störungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.
7/4).
Diese klärte die erwerblichen ( Urk. 7/ 7 , Urk. 7/10 , Urk. 7/26 ) und medizinischen (Urk. 7/11, Urk. 7/ 27 ) Verhältnisse ab. Seit Mai 2001 arbeitete der Versicherte für die C.___ AG als Zeitungsver träger und ab Januar 2002 für die D.___ als Zusteller (vgl. Urk. 7/57/2, vgl. Urk. 7/83/5, vgl. Urk. 7/84/3), was der IV-Stelle in dieser Form nicht bekannt war (vgl. Urk. 7/26/3). Ausgehend von einer beginnenden Gon arthrose rechts bei einem Status nach Meniskusteilresektion rechts am 10. Feb ruar 2000 , von re zidivierenden Panikattacken und von sporadischem Alkohola busus, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit als Kellner und Koch ( vgl. Urk. 7/29), von einer 50%igen Restarbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, die jedoch
gestützt auf das Verlaufs protokoll der Berufs beratung vom 12. Februar 2012 (vgl. Urk. 7/26)
als nicht verwertbar erachtet wurde ( Urk. 7/30) , und von einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 7/33), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2002 (Urk. 7/35) eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Februar 2001 zu. 1.2
2007 führte die IV-Stelle ein erstes Revisionsverfahren durch (Urk. 7/52) . Dabei holte sie einen Hausa rztbericht ein (Urk. 7/53 ). M it Mitteilung vom 18. Juli 2007
( Urk. 7/55)
bestätigte sie eine unveränderte ganze Invalidenrente.
Mitte 2010 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes we gen eine Rentenüberprüfung ein (Urk. 7/56 ). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug ein (Urk. 7/57) und klärte die medizinischen Verhältnisse ab , indem sie einen Hausarztbericht besorgte
(Urk. 7/59) und den Versicherten rheumatologisch durch Dr. med.
E.___ , Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, und psychiat risch durch Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten liess (rheumatologisches Gutachten vom 27. April 2011 [Urk. 7/71] und psychiatrisches Gutachten vom 9. Mai 2011 [Urk. 7/73]).
Gestützt auf diese Gutachten, insbesondere auf darin erwähnte Restbeschwerden nach Knie- und Fussoperationen, auf die Diagnose einer ängstlich (vermeidenden) Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.6), auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit als Koch und Kellner aus somatischen und psychischen Gründen, auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus psychi schen Gründen, und auf einen durch einen Einkommensvergleich (Invalidenein kommen: Fr. 12'138.15) errechneten Invaliditätsgrad von 74 % ( vgl. Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 2 1. Juni 2011 [ Urk. 7/74/4 ] ), bestätigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 20. Juni 2011 (Urk. 7/75) die Aus richtung eine r ganze n Invalidenrente.
1.3
Im Juni 2016
eröffnete die IV-Stelle ihr drittes Revisionsverfahren (Urk. 7/76) . Sie holte einen IK-Auszug (Urk. 7/77) ein und liess durch die D.___ AG (Urk. 7/83) und die G.___ AG (Urk. 7/84) Arbeitgeber fragebögen ausfüllen. Zudem besorgte sie einen Hausarztbericht (Urk. 7/82 ) und einen Bericht des H.___
( Urk. 7/88) . Sie l iess auch ihren Rechtsdienst Stellung nehmen (Urk. 7/86). Dieser erachtete einen medizinischen und einen erwerblichen Revisionsgrund für gegeben und empfahl eine Anfrage beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sowie eine externe Begutachtung (Urk. 7/86/2). Die IV-Stelle liess den Versicherten in der Folge von der Gutachterstelle „ I.___ GmbH ” internistisch, psychiatrisch und rheumatologisch begutachten ( Gutachten vom 25. Oktober 2017 [Urk. 7/105]) .
Sie liess in der Folge den RAD dazu Stellung nehmen (Urk. 7/107/5-6) , eine interne Ressourcenprüfung durchführen (Urk. 7/107/7 -8) und den inter nen Rechtsdienst erneut eine Beurteilung
ab geben (Urk. 7/107/9).
Gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere die interne n
Beurteilungen der Rechtsdienste
( Urk. 7/86, Urk. 7/107/ 9 ), ging die IV-Stelle von einem Revisions grund aus. Sie stellte dem Ver sicherten , gestützt auf die interne Ressourcenprüfung (Urk. 7/107/7-8) und auf die Annahme, ihm sei eine Erwerbstätigkeit vollschichtig zumutbar, m it Vorbescheid vom 17. November 2017 (Urk. 7/108) die Einstellung der ganzen Invalidenrente in Aussicht . Dagegen erhob d er Versicherte am
12. Dezember 2017 Einwand (Urk. 7/109). Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 (Urk. 2 = Urk. 7/113) stellte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente im angekün digten Sinne auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 2.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch lic . iur . Y.___ vom Sozialen Dienst der Stadt Zürich , mit Eingabe vom
7. Februar 2018 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren , die Verfügung vom
12. Januar 2018 sei aufzuheben ,
ihm sei die ganze Invalidenrente weiter zu gewähren , und gegebenenfalls sei die Arbeitsfähigkeit im Rahmen von berufl ichen Massnahmen abzuklären. Weiter sei ihm die unentgeltl iche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am
19. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was dem Versicherten am
26. März 2018
unter gleichzeitiger Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10 ).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegange n. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Renten bezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent sc heid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe ein flussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Ver fügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.4
Das Sozialver sicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, waru m es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhal ten der untersuchten Person auseinandersetzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan dersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
Bei einer Rentenrevision im Besonderen hat die Feststellung einer revisionsbe gründenden Veränderung durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu erfolgen. Gegenstand des Beweises ist somit das Vor handensein einer entscheiderheblichen Differenz in den - den medizinischen Gut achten zu entnehmenden - Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheit lichen Befundes und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung. Sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheid wesentlich , soweit sie tatsächlich einen Unterschied zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhaltes also - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am recht lich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hin reichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesund heitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Ver hältnisse verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2015 vom 29. September 2016 E. 3.2 mit diversen Hinweisen). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung stellte sich die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen auf den Standpunkt, dass ein Revisionsgrund vorliege . In somatischer Hin sicht sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gestützt auf das I.___ - Gutachten nicht eingeschränkt. In psychischer Hinsicht könne aufgrund der Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht von einem sozialen Rückzug ausge gangen werden. In erwerblicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer einerseits seine bisherige Anstellung bei der G.___ AG gekündigt, weil ihm diese Tätigkeit zu mühsam geworden sei, und andererseits habe er die weitere Tätigkeit bei der D.___
AG offenbar gegenüber dem psychiat rischen I.___ - Gutachter verschwiegen, da dieser davon ausg egangen sei , dass eine langjährige Arbeitsabstinenz vorliege. Dem IK-Auszug könne sodann ent nommen werden, dass der Beschwerdeführer seit der Rentenzusprache im Jahre 2001 weiterhin bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet habe. Demzufolge seien Tätigkeiten wie bisher als Zeitungsverträger auch weiterhin zumutbar . Es sei von genügend Potential für eine Erwerbstätigkeit in einem Vollpensum aus zugehen (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber liess d er Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass sich d er Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache nicht massgeblich geändert habe. Zudem könne die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Ressour cenprüfung nicht nachvollzogen werden . Mit der Tätigkeit als Zeitungsverträger frühmorgens sei maximal ein 50%iges Pensum realisierbar. Die Rentenaufhebung für die Zukunft sei entsprechend nicht rechtens. Die Arbeitsfähigkeit müsse nach so langer Rentendauer umfassend im Rahmen von beruflichen Massnahmen geklärt werden, bevor eine Rentenaufhebung erfolgen dürfe (Urk. 1). 3 .
3.1
Die letzte Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom 20. Juni 2011 (Urk. 7/75) abgeschlossen, mit welcher keine rentenrelevanten Änderungen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine g anze Invalidenre n t e fest gestellt wurde n . Es lag dieser Beurteilung ein
rheumatologisches Gutachten von Dr. E.___ vom 27. April 2011 (Urk. 7/71) und ein psychiatrisches Gutachten von Dr. F.___ vom 9. Mai 2011 (Urk. 7/73) zugrunde . Der rheumatologische und der psychiatrische Gesundheitszustand des aus somatischen und psychischen Gründen berenteten Beschwerdeführers wurde somit damals fachärztlich unter sucht . Sodann wurde ein IK-Auszug (Urk. 7 / 57 ) eingeholt und ein Einkommens vergleich durchgeführt
(Urk. 7/74/4 ) . Damit liegt eine
rechtskonforme Sachver haltsabklärung und eine Invaliditätsbemessung vor , weshalb die schriftliche Mit teilung vom
20. Juni 2011 (Urk. 7/75) als zeitliche Vergleichsbasis herangezogen werden kann für die Prüfung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
12. Januar 2018 (Urk. 2) eine anspruchsrelevante Änderung ein getreten ist. 4. 4.1
4.1.1
Im rheumatologische n Gutachten vom 27. April 2011 (Urk. 7/71) hielt Dr. E.___
einerseits fest, dass am 10. Februar 2000 eine arthroskopische
Teil menisektomie mit Entfernung eines lateralen Meniskusganglions bei degenera tiver Läsion des lateralen M e sniskus
stattgefunden habe . In der
Magnetre sonanztomographie vom April 2011
seien Knorpelschäden am lateralen Tibia plateau und femoropatellär ohne wesentliche Gonarthrose und leichte Meniskusde generationen des lateralen Vorderhorns und medialen Hinterhorns bei im Wesentlichen intakten Kreuzbändern und Kollateralbändern ersichtlich gewesen. Andererseits erwähnte Dr. E.___
Operationen des Hallux
valgus
und rigidus links und des proximalen Interphalangealgelenk (PIP) der zweiten Zehe links wegen Krallenzehenstellung (Urk. 7/71/26) .
Sie kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2000 durch das rechte Knie lim itiert und seit August 2009 eine zusätzliche Beeinträchtigung durch den linken Fuss vorhanden sei . Vorwiegend gehende und stehende Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben. Dazu würden die angestammten Tätigkeiten als Koch bezie hungsweise Kellner gehören. In einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerde führer hingegen nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/71/28).
Dr.
F.___
diagnostizierte am 9. Mai 2011 eine ängstlich (vermeidende) Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Agoraphobie (ICD-10 F40.0 , Urk. 7/73/6 ). Der Beschwerdeführer leide seit 2002 an schwergradigen Persön lichkeitsdefiziten, weshalb seit dann aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in
jeder adaptierte n Tätigkeit vor liege (Urk. 7/73/7). 4.1.2
In erwerblicher Hinsicht hielt die Beschwerdegegnerin in ihrem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 1. Juni 2011 (Urk. 7/74) gestützt auf den IK-Auszug vom 12. (recte: 11.) August 2010 (Urk. 7/57) im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 12'138.-- von der D.___
AG und von Fr. 14'567.-- von der C.___ s AG fest (Urk. 7/74/2) , und für das Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 11'970.-- von der D.___
AG und von Fr. 14'619.-- von der C.___ s AG ( Urk. 7/74/2, vgl. Urk. 7/57/1 ). Im anschliessenden Einkommensvergleich ging die IV-Stelle dann aber lediglich von einem Invalideneinkommen von Fr. 12'138.15 aus, wobei sich dieser Betrag aus dem Einkommen gemäss IK-Auszug im Jahr 2009 und einer Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2011 ent spreche. Sie errechnete so einen Invaliditätsgrad von 74 % ([ Fr. 47'078.40 – 12'138.15] / 47'078.40 x 100, vgl. Urk. 7/74/4). 4.2 4.2.1
Im Rahmen des Mitte Juli 2016 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens, wel ches in der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung (Urk. 2) seinen Abschluss fand, holte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das
polydisziplinäre Gutachten des I.___
vom
25. Oktober 2017 ein (Urk. 7/105).
Die rheumatologische Gutachterin Dr. med. J.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, bestätigte am 11. Oktober 2017 belastungsabhängige Knie schmerzen rechts und belastungsabhängige Vorfussschmerzen links . Ausserdem hielt sie intermittierende, belastungsabhängige (Sitzen) lumbale Schmerzen fest (Urk. 7/105/22). Die Hauptbeschwerden des Beschwerdeführers im rechten Knie und linken Vorderfuss seien im Vergleich zur rheumatologischen Begutachtung im Jahr 2011 unverändert. Die vom Beschwerdeführer erstmals geltend gemach ten lumbalen Schmerzen bei längerem Sitzen, die sofort verschwinden würden, sobald er sich etwas bewege, hätten im Befund kein objektives Korrelat gezeigt. Es handle sich am ehesten um einen unspezifischen Rückenschmerz. Ebenfalls neu seien Parästhesien in beiden Händen mit vorwiegendem Auftreten nachts, aber auch beim Tragen von schweren Gewichten erwähnt worden . Klinisch wür den sich Hinweise für ein Karpaltunnelsyndrom finden. Dieses schränke die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus rheumatologischer Sicht längerfristig aber nicht ein, da es durch geeignete Therapiemassnahmen behebbar sei (Urk. 7/105/23-24).
Zur Arbeitsfähigkeit meinte Dr. E.___ , aufgrund der somatischen Diagnosen könne der Beschwerdeführer keine Arbeiten mehr aus üben, die mit ununterbrochenem oder langdauerndem Stehen und Gehen verbun den seien. Daher könne ihm seine bisherige Arbeit als Koch und im Service nicht mehr zugemutet werden. Möglich seien aus rheumatologischer Sicht weiterhin leichte bis intermittierende (d.h. bis 15 kg) wechselbelastende, schwerpunktmäs sig im Sitzen tätigende Arbeiten unter Ausschluss aller Arbeiten, die nicht mit dauerndem oder wiederholtem Steigen auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten in der Höhe, in kauernde, kniender oder dauernder stehender Position sowie Gehen auf unebenem Gelände oder längerem Abwärtsgehen oder Hinunterspringen verbun den seien. Eine adaptierte Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aus rheumato logischer Sicht vollschichtig ausüben. Die Arbeitsfähigkeit habe sich aus rheu matologischer Sicht im Vergleich zum Gutachten aus dem Jahr 2011 nicht ver ändert (Urk. 7/105/25).
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte am 19. Oktober 2017 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine vermeidende-selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ebenfalls eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.0 , Urk. 7/105/32) . Bezüglich des Gesundheitsschadens und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe sich seit der letzten Begutachtung im Mai 2011 keine Veränderung ergeben. Nach wie vor sei vom Vorliegen einer vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung auszugehen, welche zu einer weitgehenden Isolation und einem Vermeidungs verhalten des Beschwerdeführers führe. Aus diesem Grund sei der Beschwerde führer für sämtliche Tätigkeiten, welche soziale Kontakte bedingen würden (wie z.B. als Serviceangestellter oder Koch) als vollständig arbeitsunfähig zu beurtei len. Eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne soziale Kontakte (zum Beispiel Heimarbeit oder ähnliches) sei theoretisch vorstellbar. Wie hoch die Arbeitsfähigkeit dabei sei, könne nach nun fast 20-jähriger Arbeitsabstinenz jedoch nicht eingeschätzt werden und müsse im Rahmen von beruflichen Mass nahmen abgeklärt werden (Urk. 7/105/40-41).
Der internistische Gutachter Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , erklärte am 19. September 2017, dass der Beschwerdeführer ent sprechend der Aktenlage eine HIV-Infektion mit Erstdiagnose im Jahr 2016 habe (Urk. 7/105/11). Internistisch würde aber keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (vgl. Urk. 7/105/12, Urk. 7/105/43).
Im Rahmen einer Konsensbesprechung erklärten die Gutachter, gesamtmedizi nisch müsse festgehalten werden, dass sich keine Veränderung des Gesundheits schadens und der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Begutachtung im Mai 2011 ergeben habe. Nach wie vor sei vom Vorliegen einer vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung auszugehen, welche zu einer weitgehenden Isolation und einem Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers führe. Aus diesem Grund sei er für sämtliche Tätigkeiten, welche soziale Kontakte bedingen würden (wie z.B. als Serviceangestellter oder Koch) als vollständig arbeitsunfähig zu beurteilen. Eine Arbeitsfähigkeit in einer rheumatologisch und psychiatrisch angepassten Tätigkeit sei theoretisch vorstellbar. Wie hoch die Arbeitsfähigkeit dabei se i, könne nach fast 20-jähriger Arbeitsabstinenz jedoch nicht eingeschätzt werden und müsse im Rahmen von beruflichen Massnahmen abgeklärt werden (Urk. 7/105/46). 4.2.2
In erwerblicher Hinsicht lagen dem dritten Revisionsverfahren ein IK-Auszug (Urk. 7/77) und zwei Arbeitgeberfragebö g en, einerseits von der D.___ AG (Urk. 7/83) und anderseits von der G.___
AG (Urk. 7/84), zugrunde.
Gemäss dem aktuellsten IK-Auszug (Urk. 7/77) bezog der Beschw erdeführer in den Jahren vor dem Revision sverfahren im Jahr 2016 nach wie vor Einkommen von der D.___
AG und von der G.___ AG ( vor mals C.___ s AG ). Diese betrugen im Jahr 2014 Fr. 10'825.--
von der D.___ AG und Fr. 10'089.-- von der G.___ AG. Im Jahr 2015 belie fen sich die Einkommen von der D.___ AG auf Fr. 9'028.-- und von der G.___ AG auf Fr. 8'305. -- (Urk. 7/77/3) .
Gestützt auf den Arbeitgeberbericht der D.___ AG
vom 25. November 2016 (Urk. 7/83) arbeitete der Beschwerdeführer seit 2002 in einem Pensum von rund 32 %
(13.2 Stunden / 41-Stundenwoche) und stand in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis (Urk. 7/83/1 -2 ). Gestützt auf dem Arbeit geberberich t der G.___ AG vom 6. Dezember 2016 (Urk. 7/84) arbeitete er
für diese vom
3. März 2004 bis zum 3 0. April 2016 in einem Pensum von rund 17 % (7.2 Stunden / 42-Stundenwoche [Urk. 7/84/2]) . Gemäss IK-Auszug vom 11. August 2010 (Urk. 7/57) sind jedoch nicht erst ab dem 3. März 2004, sondern bereits seit Mai 2001 von der C.___ s AG bzw. der späteren
G.___ AG erzielte Einkünfte ersichtlich (vgl. Urk. 7/57/2).
Der Beschwerdeführer kündigte die se Stelle bei der G.___
per 30. April 2016 (Urk. 7/84/1) und begründete seine Kündigung im rheumatologischen I.___ -Gutachten vom 11. Oktober 2017 damit, dass er für das Zeitungsvertragen , das grundsätzlich eine gute Stun de täg lich an sieben Tage pro Woche in Anspruch nahm, immer länger gebraucht habe. Diese Arbeit sei ihm zu mühsam geworden (vgl. Urk. 7/105/18) . 5. 5.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung zu Recht davon ausging, dass die Voraussetzungen für eine revisions weise Aufhebung der ganze n Invalidenrente gegeben sind . 5.2
Die rheumatologische Gutachterin Dr. J.___ h ielt den Gesundheitszustand in rheumatologischer Sicht für stationär , indem sie erklärte, dass die Hauptbe schwerden des Beschwerdeführers im rechten Knie und linken Vorderfuss im Ver gleich zur rheumatologischen Begutachtung im Jahr 2011 unverändert seien (vgl. Urk. 7/105/23). Sie meinte, die diese Beschwerden betreffenden klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde hätten sich nur unwesentlich verändert (Urk. 7/105/24).
Der psychiatrische Gutachter Dr. K.___ äusserte sich ebenfalls dahingehend, dass sich
im Vergleich zum psychiatrischen Vorgutachten aus dem Jahr 2011 weder diagnostische Divergenzen noch bezüglich der Einschätzung der Arbeits fähigkeit Veränderungen ergeben würden (vgl. Urk. 7/105/41). Damit stellen das rheumatologische und das psychiatrische I.___ -Gutachten hinsichtlich der Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit höchstens andere Beurteilungen eines unver änderten Gesundheitszustandes dar, womit in medizinischer Hinsicht kein Revi sionsgrund vorliegt.
Daran ändert auch die neue HIV- D iagnose am 3. Februar 2016 nichts, bestand doch gemäss dem Bericht des Universitätsspital Zürich vom 15. November 2016 (Urk. 7/88) eine normale Immunlage (Urk. 7/88/5), eine medikamentöse Behand lung (Urk. 7/88/6) , und wurde
bezüglich der HIV-Erkrankung keine relevante Ein schränkung der Lebenserwartung (Urk. 7/88/3) und keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 7/88/4). Diese Auffassung bestätigte auch das I.___ -Gesamtguta chten, indem es die HIV 1 Primoinfektion als eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auflistete (Urk. 7/105/43). In Anbe tracht dieser Äusserungen zur HIV-Erkrankung vermag die gegenteilige Meinung des Hausarztes Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, in seinem Bericht vom 15. November 2016 (Urk. 7/82), wonach die HIV-Infektion als neue Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu sehen sei (Urk. 7/82/1), nicht zu überzeugen. 5.3
5.3.1
Weiter ist fraglich, ob ein erwerblicher Revisionsgrund vorliegt. Die Beschwerde gegnerin legte ihrer Mitteilung vom 20. Juni 2011 gestützt auf das Feststellungs blatt vom 21. Juni 2011 (Urk. 7/74) nur das Einkommen der D.___ AG zugrunde und ermittelte ein Invalideneinkommen von Fr. 12'138.15 (vgl. Urk. 7/74/3, Urk. 7/74/4). Von diesem Sachverhalt ist auszugehen und zu prüfen, inwiefern sich das Erwerbseinkommen seither verändert hat. Ausser Acht zu las sen ist dabei das 2011 erzielte zusätzliche Einkommen bei der G.___ AG (bis 2010 C.___ s AG), das bei der Rentenüberprüfung fälschlicherweise nicht berücksichtigt wurde. Eine Korrektur dieses Fehlers im neuerlichen Revisionsverfahren verbietet sich. Im Übrigen bestehen die betreffende Anstellung und das damit erzielte Einkommen zwischen zeitlich nicht mehr. Der Beschwerdeführer hat das Arbeitsverhältnis per Ende April 2016 gekündigt (vgl. Urk. 7/84). 5.3.2
Gemäss IK-Auszug vom 5. August 2016 (Urk. 7/77) hatte der Beschwe rdeführer von der D.___ AG nach 201 1 folgende Einkünfte erzielt : 2012 Fr. 13'078.--, 2013 Fr. 14'897.--, 2014 Fr. 10'825.-- und 2015 Fr. 9'028.--. Im Durchschnitt erreichte er
damit von D.___ AG ein Invalidenein kommen von jährlich Fr. 12'070 .5 0. 2016 belief sich das Einkommen gemäss Arbeitgeberbericht der D.___ AG vom 2 5. November 2016 auf Fr. 12'524.40 brutto respektive Fr. 11'847.70 netto (Lohnjournal 2015; Urk. 7/83/7).
Ein neu erzieltes Erwerbseinkommen oder die Erhöhung eines bestehenden Erwerbseinkommens ist gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG zu berücksichtigen, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt. Ist diese Voraus setzung erfüllt, so ist grundsätzlich jede Änderung des Sachverhalts als erheblich zu betrachten, die zu einer Unter- oder Überschreitung eines Schwellenwertes führt (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG , Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 ) .
Das 2016, das heisst im Jahr der Eröffnung des jüngsten Revisionsverfahrens erzielte Einkommen erreichte verglichen mit dem im vorangehenden Revisions verfahren ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 12'138.15 die Erheblichkeits schwelle gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG nicht. Auch der Durchschnitt der in den Jah ren nach dem Revisionsentscheid vom 2 0. Juni 2011 bei der D.___ AG erzielten Einkommen erreicht diese Erheblichkeitsschwelle nicht. Ein Revisi onsgrund aus erwerblicher Sicht ist daher nicht gegeben. 5. 4
Im Ergebnis kann damit mangels anspruchserheblicher Änderung der tatsäch lichen Verhältnisse keine revisionsweise Rentenaufhebung gemäss Art. 17 ATSG erfolgen. Es bleibt zu prüfen, ob die angefochtene Rentenaufhebung mit der sub stituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprache zu schützen ist. 6. 6.1
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenver fügung nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügun gen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller rich terlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifel los unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 201 4 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 6. 2
Da die Beschwerdegegnerin bei der Durchführung des Einkommensvergleichs im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 21. Juni 2011 (Urk. 7/74) nur das AHV-pflichtige Einko mmen der D.___ AG berücksichtigte (vgl. Urk. 7/74/4) und jenes von der C.___ s AG ausser Acht liess (Urk. 7/74/2, vgl. Urk. 7/74/4), hat sie massgebliche Bestimmun gen (Art. 25 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 16 ATSG) unrichtig angewandt (vgl. BGE 144 V 77 E. 3.1; 138 V 324 E. 3.3). Richtigerweise hätte die Beschwer degegnerin gestützt auf ihre Abklärungen im Feststellungsblatt vom 21. Juni 2011 (Urk. 7/74) einen Einkommensvergleich unter Berücksichtigung des gesam ten im massgeblichen Zeitraum erzielten Einkommens durchführen müssen. Dies bezüglich besteht kein Ermessen der Verwaltung. Die der Mitteilung vom 2 0. Juni 2011 betreffend den unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 7/75) zu Grunde liegende Invaliditätsbemessung (vgl. Urk. 7/74/4) ist zweifellos unrichtig. Die Korrektur des Entscheides ist, da es sich um eine Dauerleistung handelt, von erheblicher Bedeutung.
Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Lohnes bei der G.___ AG (bis 2010 C.___ s AG) erzielte der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug im Jahr 2011, das heisst im Zeitpunkt des fehlerhaften Revisionsentscheides, ein Einkommen von Fr. 25'030.-- ( Fr. 12'347.-- + Fr. 12'683.--; Urk. 7/77/3). Ausgehend vom Valideneinkommen von Fr. 47'078.40 (Urk. 7/74/4) wäre für die Aufhebung der Rente ein Invaliden ein kommen von mindestens Fr. 28'247.-- erforderlich (60 % von Fr. 47'078.40). Dies ist nicht der Fall. Obschon somit Gründe für eine wiedererwägungsweise Anpas sung der Rente zu bejahen sind, lässt sich damit gleichwohl nicht die verfügte Aufhebung der Rente schützen.
Zusammenfassend kann weder eine revisions- noch eine wiedererwägungsweise Bestätigung der Aufhebung der ganzen Rente erfolgen. Die Beschwerde ist folg lich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben . 7 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
12. Januar 2018 aufgehoben . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Renten bezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent sc heid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe ein flussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Ver fügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).
E. 1.4 Das Sozialver sicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, waru m es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhal ten der untersuchten Person auseinandersetzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan dersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
Bei einer Rentenrevision im Besonderen hat die Feststellung einer revisionsbe gründenden Veränderung durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu erfolgen. Gegenstand des Beweises ist somit das Vor handensein einer entscheiderheblichen Differenz in den - den medizinischen Gut achten zu entnehmenden - Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheit lichen Befundes und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung. Sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheid wesentlich , soweit sie tatsächlich einen Unterschied zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhaltes also - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am recht lich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hin reichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesund heitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Ver hältnisse verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2015 vom 29. September 2016 E. 3.2 mit diversen Hinweisen). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung stellte sich die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen auf den Standpunkt, dass ein Revisionsgrund vorliege . In somatischer Hin sicht sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gestützt auf das I.___ - Gutachten nicht eingeschränkt. In psychischer Hinsicht könne aufgrund der Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht von einem sozialen Rückzug ausge gangen werden. In erwerblicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer einerseits seine bisherige Anstellung bei der G.___ AG gekündigt, weil ihm diese Tätigkeit zu mühsam geworden sei, und andererseits habe er die weitere Tätigkeit bei der D.___
AG offenbar gegenüber dem psychiat rischen I.___ - Gutachter verschwiegen, da dieser davon ausg egangen sei , dass eine langjährige Arbeitsabstinenz vorliege. Dem IK-Auszug könne sodann ent nommen werden, dass der Beschwerdeführer seit der Rentenzusprache im Jahre 2001 weiterhin bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet habe. Demzufolge seien Tätigkeiten wie bisher als Zeitungsverträger auch weiterhin zumutbar . Es sei von genügend Potential für eine Erwerbstätigkeit in einem Vollpensum aus zugehen (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber liess d er Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass sich d er Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache nicht massgeblich geändert habe. Zudem könne die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Ressour cenprüfung nicht nachvollzogen werden . Mit der Tätigkeit als Zeitungsverträger frühmorgens sei maximal ein 50%iges Pensum realisierbar. Die Rentenaufhebung für die Zukunft sei entsprechend nicht rechtens. Die Arbeitsfähigkeit müsse nach so langer Rentendauer umfassend im Rahmen von beruflichen Massnahmen geklärt werden, bevor eine Rentenaufhebung erfolgen dürfe (Urk. 1). 3 .
3.1
Die letzte Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom 20. Juni 2011 (Urk. 7/75) abgeschlossen, mit welcher keine rentenrelevanten Änderungen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine g anze Invalidenre n t e fest gestellt wurde n . Es lag dieser Beurteilung ein
rheumatologisches Gutachten von Dr. E.___ vom 27. April 2011 (Urk. 7/71) und ein psychiatrisches Gutachten von Dr. F.___ vom 9. Mai 2011 (Urk. 7/73) zugrunde . Der rheumatologische und der psychiatrische Gesundheitszustand des aus somatischen und psychischen Gründen berenteten Beschwerdeführers wurde somit damals fachärztlich unter sucht . Sodann wurde ein IK-Auszug (Urk. 7 / 57 ) eingeholt und ein Einkommens vergleich durchgeführt
(Urk. 7/74/4 ) . Damit liegt eine
rechtskonforme Sachver haltsabklärung und eine Invaliditätsbemessung vor , weshalb die schriftliche Mit teilung vom
20. Juni 2011 (Urk. 7/75) als zeitliche Vergleichsbasis herangezogen werden kann für die Prüfung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
12. Januar 2018 (Urk. 2) eine anspruchsrelevante Änderung ein getreten ist. 4.
E. 4 , ist gelernter Koch und arbeitete nach Lehrabschluss eine Saison als Koch. Ansonsten verfügte er kaum je über eine reguläre Arbeit. Nach einem einjährigen Gefängnisaufenthalt wegen Drogenhan dels 1994 meldete er sich bei der Arbeitslosenkasse an. 1999 nahm er zwei Mal a n einem Arbeitslosenprogramm teil, als Koch und im Putzdienst ( Urk. 7/3/2, Urk. 7/3/8-11, Urk. 7/26/1) . Auch Stelle n als Koch
im Restaurant Z.___
im Dezember 1999 (Urk. 7/3/4, vgl. Urk. 7/26/2) , als Kellner im A.___
im Mai 2000 (Urk. 7/3/3 , vgl. Urk. 7/26/2 ) und im Restaurant B.___ im August 2000 (Urk. 7/4/4) wurden nach wenigen Monat en Anstellungs dauer aufgelöst
(vgl. Urk. 7/3 /6 , Urk. 7/4/4, Urk. 7/26 /1-2 ) . Am 21. Dezember 2000 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf diverse Störungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.
7/4).
Diese klärte die erwerblichen ( Urk. 7/
E. 4.1.1 Im rheumatologische n Gutachten vom 27. April 2011 (Urk. 7/71) hielt Dr. E.___
einerseits fest, dass am 10. Februar 2000 eine arthroskopische
Teil menisektomie mit Entfernung eines lateralen Meniskusganglions bei degenera tiver Läsion des lateralen M e sniskus
stattgefunden habe . In der
Magnetre sonanztomographie vom April 2011
seien Knorpelschäden am lateralen Tibia plateau und femoropatellär ohne wesentliche Gonarthrose und leichte Meniskusde generationen des lateralen Vorderhorns und medialen Hinterhorns bei im Wesentlichen intakten Kreuzbändern und Kollateralbändern ersichtlich gewesen. Andererseits erwähnte Dr. E.___
Operationen des Hallux
valgus
und rigidus links und des proximalen Interphalangealgelenk (PIP) der zweiten Zehe links wegen Krallenzehenstellung (Urk. 7/71/26) .
Sie kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2000 durch das rechte Knie lim itiert und seit August 2009 eine zusätzliche Beeinträchtigung durch den linken Fuss vorhanden sei . Vorwiegend gehende und stehende Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben. Dazu würden die angestammten Tätigkeiten als Koch bezie hungsweise Kellner gehören. In einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerde führer hingegen nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/71/28).
Dr.
F.___
diagnostizierte am 9. Mai 2011 eine ängstlich (vermeidende) Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Agoraphobie (ICD-10 F40.0 , Urk. 7/73/6 ). Der Beschwerdeführer leide seit 2002 an schwergradigen Persön lichkeitsdefiziten, weshalb seit dann aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in
jeder adaptierte n Tätigkeit vor liege (Urk. 7/73/7).
E. 4.1.2 In erwerblicher Hinsicht hielt die Beschwerdegegnerin in ihrem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 1. Juni 2011 (Urk. 7/74) gestützt auf den IK-Auszug vom 12. (recte: 11.) August 2010 (Urk. 7/57) im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 12'138.-- von der D.___
AG und von Fr. 14'567.-- von der C.___ s AG fest (Urk. 7/74/2) , und für das Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 11'970.-- von der D.___
AG und von Fr. 14'619.-- von der C.___ s AG ( Urk. 7/74/2, vgl. Urk. 7/57/1 ). Im anschliessenden Einkommensvergleich ging die IV-Stelle dann aber lediglich von einem Invalideneinkommen von Fr. 12'138.15 aus, wobei sich dieser Betrag aus dem Einkommen gemäss IK-Auszug im Jahr 2009 und einer Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2011 ent spreche. Sie errechnete so einen Invaliditätsgrad von 74 % ([ Fr. 47'078.40 – 12'138.15] / 47'078.40 x 100, vgl. Urk. 7/74/4).
E. 4.2.1 Im Rahmen des Mitte Juli 2016 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens, wel ches in der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung (Urk. 2) seinen Abschluss fand, holte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das
polydisziplinäre Gutachten des I.___
vom
25. Oktober 2017 ein (Urk. 7/105).
Die rheumatologische Gutachterin Dr. med. J.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, bestätigte am 11. Oktober 2017 belastungsabhängige Knie schmerzen rechts und belastungsabhängige Vorfussschmerzen links . Ausserdem hielt sie intermittierende, belastungsabhängige (Sitzen) lumbale Schmerzen fest (Urk. 7/105/22). Die Hauptbeschwerden des Beschwerdeführers im rechten Knie und linken Vorderfuss seien im Vergleich zur rheumatologischen Begutachtung im Jahr 2011 unverändert. Die vom Beschwerdeführer erstmals geltend gemach ten lumbalen Schmerzen bei längerem Sitzen, die sofort verschwinden würden, sobald er sich etwas bewege, hätten im Befund kein objektives Korrelat gezeigt. Es handle sich am ehesten um einen unspezifischen Rückenschmerz. Ebenfalls neu seien Parästhesien in beiden Händen mit vorwiegendem Auftreten nachts, aber auch beim Tragen von schweren Gewichten erwähnt worden . Klinisch wür den sich Hinweise für ein Karpaltunnelsyndrom finden. Dieses schränke die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus rheumatologischer Sicht längerfristig aber nicht ein, da es durch geeignete Therapiemassnahmen behebbar sei (Urk. 7/105/23-24).
Zur Arbeitsfähigkeit meinte Dr. E.___ , aufgrund der somatischen Diagnosen könne der Beschwerdeführer keine Arbeiten mehr aus üben, die mit ununterbrochenem oder langdauerndem Stehen und Gehen verbun den seien. Daher könne ihm seine bisherige Arbeit als Koch und im Service nicht mehr zugemutet werden. Möglich seien aus rheumatologischer Sicht weiterhin leichte bis intermittierende (d.h. bis 15 kg) wechselbelastende, schwerpunktmäs sig im Sitzen tätigende Arbeiten unter Ausschluss aller Arbeiten, die nicht mit dauerndem oder wiederholtem Steigen auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten in der Höhe, in kauernde, kniender oder dauernder stehender Position sowie Gehen auf unebenem Gelände oder längerem Abwärtsgehen oder Hinunterspringen verbun den seien. Eine adaptierte Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aus rheumato logischer Sicht vollschichtig ausüben. Die Arbeitsfähigkeit habe sich aus rheu matologischer Sicht im Vergleich zum Gutachten aus dem Jahr 2011 nicht ver ändert (Urk. 7/105/25).
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte am 19. Oktober 2017 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine vermeidende-selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ebenfalls eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.0 , Urk. 7/105/32) . Bezüglich des Gesundheitsschadens und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe sich seit der letzten Begutachtung im Mai 2011 keine Veränderung ergeben. Nach wie vor sei vom Vorliegen einer vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung auszugehen, welche zu einer weitgehenden Isolation und einem Vermeidungs verhalten des Beschwerdeführers führe. Aus diesem Grund sei der Beschwerde führer für sämtliche Tätigkeiten, welche soziale Kontakte bedingen würden (wie z.B. als Serviceangestellter oder Koch) als vollständig arbeitsunfähig zu beurtei len. Eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne soziale Kontakte (zum Beispiel Heimarbeit oder ähnliches) sei theoretisch vorstellbar. Wie hoch die Arbeitsfähigkeit dabei sei, könne nach nun fast 20-jähriger Arbeitsabstinenz jedoch nicht eingeschätzt werden und müsse im Rahmen von beruflichen Mass nahmen abgeklärt werden (Urk. 7/105/40-41).
Der internistische Gutachter Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , erklärte am 19. September 2017, dass der Beschwerdeführer ent sprechend der Aktenlage eine HIV-Infektion mit Erstdiagnose im Jahr 2016 habe (Urk. 7/105/11). Internistisch würde aber keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (vgl. Urk. 7/105/12, Urk. 7/105/43).
Im Rahmen einer Konsensbesprechung erklärten die Gutachter, gesamtmedizi nisch müsse festgehalten werden, dass sich keine Veränderung des Gesundheits schadens und der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Begutachtung im Mai 2011 ergeben habe. Nach wie vor sei vom Vorliegen einer vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung auszugehen, welche zu einer weitgehenden Isolation und einem Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers führe. Aus diesem Grund sei er für sämtliche Tätigkeiten, welche soziale Kontakte bedingen würden (wie z.B. als Serviceangestellter oder Koch) als vollständig arbeitsunfähig zu beurteilen. Eine Arbeitsfähigkeit in einer rheumatologisch und psychiatrisch angepassten Tätigkeit sei theoretisch vorstellbar. Wie hoch die Arbeitsfähigkeit dabei se i, könne nach fast 20-jähriger Arbeitsabstinenz jedoch nicht eingeschätzt werden und müsse im Rahmen von beruflichen Massnahmen abgeklärt werden (Urk. 7/105/46).
E. 4.2.2 In erwerblicher Hinsicht lagen dem dritten Revisionsverfahren ein IK-Auszug (Urk. 7/77) und zwei Arbeitgeberfragebö g en, einerseits von der D.___ AG (Urk. 7/83) und anderseits von der G.___
AG (Urk. 7/84), zugrunde.
Gemäss dem aktuellsten IK-Auszug (Urk. 7/77) bezog der Beschw erdeführer in den Jahren vor dem Revision sverfahren im Jahr 2016 nach wie vor Einkommen von der D.___
AG und von der G.___ AG ( vor mals C.___ s AG ). Diese betrugen im Jahr 2014 Fr. 10'825.--
von der D.___ AG und Fr. 10'089.-- von der G.___ AG. Im Jahr 2015 belie fen sich die Einkommen von der D.___ AG auf Fr. 9'028.-- und von der G.___ AG auf Fr. 8'305. -- (Urk. 7/77/3) .
Gestützt auf den Arbeitgeberbericht der D.___ AG
vom 25. November 2016 (Urk. 7/83) arbeitete der Beschwerdeführer seit 2002 in einem Pensum von rund 32 %
(13.2 Stunden / 41-Stundenwoche) und stand in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis (Urk. 7/83/1 -2 ). Gestützt auf dem Arbeit geberberich t der G.___ AG vom 6. Dezember 2016 (Urk. 7/84) arbeitete er
für diese vom
3. März 2004 bis zum 3 0. April 2016 in einem Pensum von rund 17 % (7.2 Stunden / 42-Stundenwoche [Urk. 7/84/2]) . Gemäss IK-Auszug vom 11. August 2010 (Urk. 7/57) sind jedoch nicht erst ab dem 3. März 2004, sondern bereits seit Mai 2001 von der C.___ s AG bzw. der späteren
G.___ AG erzielte Einkünfte ersichtlich (vgl. Urk. 7/57/2).
Der Beschwerdeführer kündigte die se Stelle bei der G.___
per 30. April 2016 (Urk. 7/84/1) und begründete seine Kündigung im rheumatologischen I.___ -Gutachten vom 11. Oktober 2017 damit, dass er für das Zeitungsvertragen , das grundsätzlich eine gute Stun de täg lich an sieben Tage pro Woche in Anspruch nahm, immer länger gebraucht habe. Diese Arbeit sei ihm zu mühsam geworden (vgl. Urk. 7/105/18) . 5. 5.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung zu Recht davon ausging, dass die Voraussetzungen für eine revisions weise Aufhebung der ganze n Invalidenrente gegeben sind . 5.2
Die rheumatologische Gutachterin Dr. J.___ h ielt den Gesundheitszustand in rheumatologischer Sicht für stationär , indem sie erklärte, dass die Hauptbe schwerden des Beschwerdeführers im rechten Knie und linken Vorderfuss im Ver gleich zur rheumatologischen Begutachtung im Jahr 2011 unverändert seien (vgl. Urk. 7/105/23). Sie meinte, die diese Beschwerden betreffenden klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde hätten sich nur unwesentlich verändert (Urk. 7/105/24).
Der psychiatrische Gutachter Dr. K.___ äusserte sich ebenfalls dahingehend, dass sich
im Vergleich zum psychiatrischen Vorgutachten aus dem Jahr 2011 weder diagnostische Divergenzen noch bezüglich der Einschätzung der Arbeits fähigkeit Veränderungen ergeben würden (vgl. Urk. 7/105/41). Damit stellen das rheumatologische und das psychiatrische I.___ -Gutachten hinsichtlich der Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit höchstens andere Beurteilungen eines unver änderten Gesundheitszustandes dar, womit in medizinischer Hinsicht kein Revi sionsgrund vorliegt.
Daran ändert auch die neue HIV- D iagnose am 3. Februar 2016 nichts, bestand doch gemäss dem Bericht des Universitätsspital Zürich vom 15. November 2016 (Urk. 7/88) eine normale Immunlage (Urk. 7/88/5), eine medikamentöse Behand lung (Urk. 7/88/6) , und wurde
bezüglich der HIV-Erkrankung keine relevante Ein schränkung der Lebenserwartung (Urk. 7/88/3) und keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 7/88/4). Diese Auffassung bestätigte auch das I.___ -Gesamtguta chten, indem es die HIV 1 Primoinfektion als eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auflistete (Urk. 7/105/43). In Anbe tracht dieser Äusserungen zur HIV-Erkrankung vermag die gegenteilige Meinung des Hausarztes Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, in seinem Bericht vom 15. November 2016 (Urk. 7/82), wonach die HIV-Infektion als neue Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu sehen sei (Urk. 7/82/1), nicht zu überzeugen. 5.3
5.3.1
Weiter ist fraglich, ob ein erwerblicher Revisionsgrund vorliegt. Die Beschwerde gegnerin legte ihrer Mitteilung vom 20. Juni 2011 gestützt auf das Feststellungs blatt vom 21. Juni 2011 (Urk. 7/74) nur das Einkommen der D.___ AG zugrunde und ermittelte ein Invalideneinkommen von Fr. 12'138.15 (vgl. Urk. 7/74/3, Urk. 7/74/4). Von diesem Sachverhalt ist auszugehen und zu prüfen, inwiefern sich das Erwerbseinkommen seither verändert hat. Ausser Acht zu las sen ist dabei das 2011 erzielte zusätzliche Einkommen bei der G.___ AG (bis 2010 C.___ s AG), das bei der Rentenüberprüfung fälschlicherweise nicht berücksichtigt wurde. Eine Korrektur dieses Fehlers im neuerlichen Revisionsverfahren verbietet sich. Im Übrigen bestehen die betreffende Anstellung und das damit erzielte Einkommen zwischen zeitlich nicht mehr. Der Beschwerdeführer hat das Arbeitsverhältnis per Ende April 2016 gekündigt (vgl. Urk. 7/84). 5.3.2
Gemäss IK-Auszug vom 5. August 2016 (Urk. 7/77) hatte der Beschwe rdeführer von der D.___ AG nach 201 1 folgende Einkünfte erzielt : 2012 Fr. 13'078.--, 2013 Fr. 14'897.--, 2014 Fr. 10'825.-- und 2015 Fr. 9'028.--. Im Durchschnitt erreichte er
damit von D.___ AG ein Invalidenein kommen von jährlich Fr. 12'070 .5 0. 2016 belief sich das Einkommen gemäss Arbeitgeberbericht der D.___ AG vom 2 5. November 2016 auf Fr. 12'524.40 brutto respektive Fr. 11'847.70 netto (Lohnjournal 2015; Urk. 7/83/7).
Ein neu erzieltes Erwerbseinkommen oder die Erhöhung eines bestehenden Erwerbseinkommens ist gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG zu berücksichtigen, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt. Ist diese Voraus setzung erfüllt, so ist grundsätzlich jede Änderung des Sachverhalts als erheblich zu betrachten, die zu einer Unter- oder Überschreitung eines Schwellenwertes führt (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG , Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 ) .
Das 2016, das heisst im Jahr der Eröffnung des jüngsten Revisionsverfahrens erzielte Einkommen erreichte verglichen mit dem im vorangehenden Revisions verfahren ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 12'138.15 die Erheblichkeits schwelle gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG nicht. Auch der Durchschnitt der in den Jah ren nach dem Revisionsentscheid vom 2 0. Juni 2011 bei der D.___ AG erzielten Einkommen erreicht diese Erheblichkeitsschwelle nicht. Ein Revisi onsgrund aus erwerblicher Sicht ist daher nicht gegeben. 5. 4
Im Ergebnis kann damit mangels anspruchserheblicher Änderung der tatsäch lichen Verhältnisse keine revisionsweise Rentenaufhebung gemäss Art. 17 ATSG erfolgen. Es bleibt zu prüfen, ob die angefochtene Rentenaufhebung mit der sub stituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprache zu schützen ist. 6. 6.1
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenver fügung nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügun gen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller rich terlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifel los unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 201 4 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 6. 2
Da die Beschwerdegegnerin bei der Durchführung des Einkommensvergleichs im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 21. Juni 2011 (Urk. 7/74) nur das AHV-pflichtige Einko mmen der D.___ AG berücksichtigte (vgl. Urk. 7/74/4) und jenes von der C.___ s AG ausser Acht liess (Urk. 7/74/2, vgl. Urk. 7/74/4), hat sie massgebliche Bestimmun gen (Art. 25 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 16 ATSG) unrichtig angewandt (vgl. BGE 144 V 77 E. 3.1; 138 V 324 E. 3.3). Richtigerweise hätte die Beschwer degegnerin gestützt auf ihre Abklärungen im Feststellungsblatt vom 21. Juni 2011 (Urk. 7/74) einen Einkommensvergleich unter Berücksichtigung des gesam ten im massgeblichen Zeitraum erzielten Einkommens durchführen müssen. Dies bezüglich besteht kein Ermessen der Verwaltung. Die der Mitteilung vom 2 0. Juni 2011 betreffend den unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 7/75) zu Grunde liegende Invaliditätsbemessung (vgl. Urk. 7/74/4) ist zweifellos unrichtig. Die Korrektur des Entscheides ist, da es sich um eine Dauerleistung handelt, von erheblicher Bedeutung.
Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Lohnes bei der G.___ AG (bis 2010 C.___ s AG) erzielte der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug im Jahr 2011, das heisst im Zeitpunkt des fehlerhaften Revisionsentscheides, ein Einkommen von Fr. 25'030.-- ( Fr. 12'347.-- + Fr. 12'683.--; Urk. 7/77/3). Ausgehend vom Valideneinkommen von Fr. 47'078.40 (Urk. 7/74/4) wäre für die Aufhebung der Rente ein Invaliden ein kommen von mindestens Fr. 28'247.-- erforderlich (60 % von Fr. 47'078.40). Dies ist nicht der Fall. Obschon somit Gründe für eine wiedererwägungsweise Anpas sung der Rente zu bejahen sind, lässt sich damit gleichwohl nicht die verfügte Aufhebung der Rente schützen.
Zusammenfassend kann weder eine revisions- noch eine wiedererwägungsweise Bestätigung der Aufhebung der ganzen Rente erfolgen. Die Beschwerde ist folg lich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben . 7 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
12. Januar 2018 aufgehoben . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler
E. 7 , Urk. 7/10 , Urk. 7/26 ) und medizinischen (Urk. 7/11, Urk. 7/ 27 ) Verhältnisse ab. Seit Mai 2001 arbeitete der Versicherte für die C.___ AG als Zeitungsver träger und ab Januar 2002 für die D.___ als Zusteller (vgl. Urk. 7/57/2, vgl. Urk. 7/83/5, vgl. Urk. 7/84/3), was der IV-Stelle in dieser Form nicht bekannt war (vgl. Urk. 7/26/3). Ausgehend von einer beginnenden Gon arthrose rechts bei einem Status nach Meniskusteilresektion rechts am 10. Feb ruar 2000 , von re zidivierenden Panikattacken und von sporadischem Alkohola busus, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit als Kellner und Koch ( vgl. Urk. 7/29), von einer 50%igen Restarbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, die jedoch
gestützt auf das Verlaufs protokoll der Berufs beratung vom 12. Februar 2012 (vgl. Urk. 7/26)
als nicht verwertbar erachtet wurde ( Urk. 7/30) , und von einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 7/33), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2002 (Urk. 7/35) eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Februar 2001 zu.
E. 9 ), ging die IV-Stelle von einem Revisions grund aus. Sie stellte dem Ver sicherten , gestützt auf die interne Ressourcenprüfung (Urk. 7/107/7-8) und auf die Annahme, ihm sei eine Erwerbstätigkeit vollschichtig zumutbar, m it Vorbescheid vom 17. November 2017 (Urk. 7/108) die Einstellung der ganzen Invalidenrente in Aussicht . Dagegen erhob d er Versicherte am
12. Dezember 2017 Einwand (Urk. 7/109). Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 (Urk. 2 = Urk. 7/113) stellte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente im angekün digten Sinne auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 2.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch lic . iur . Y.___ vom Sozialen Dienst der Stadt Zürich , mit Eingabe vom
7. Februar 2018 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren , die Verfügung vom
12. Januar 2018 sei aufzuheben ,
ihm sei die ganze Invalidenrente weiter zu gewähren , und gegebenenfalls sei die Arbeitsfähigkeit im Rahmen von berufl ichen Massnahmen abzuklären. Weiter sei ihm die unentgeltl iche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am
19. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was dem Versicherten am
26. März 2018
unter gleichzeitiger Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 10 ).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegange n. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00155
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Steudler Urteil vom
24. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic . iur . Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 196 4 , ist gelernter Koch und arbeitete nach Lehrabschluss eine Saison als Koch. Ansonsten verfügte er kaum je über eine reguläre Arbeit. Nach einem einjährigen Gefängnisaufenthalt wegen Drogenhan dels 1994 meldete er sich bei der Arbeitslosenkasse an. 1999 nahm er zwei Mal a n einem Arbeitslosenprogramm teil, als Koch und im Putzdienst ( Urk. 7/3/2, Urk. 7/3/8-11, Urk. 7/26/1) . Auch Stelle n als Koch
im Restaurant Z.___
im Dezember 1999 (Urk. 7/3/4, vgl. Urk. 7/26/2) , als Kellner im A.___
im Mai 2000 (Urk. 7/3/3 , vgl. Urk. 7/26/2 ) und im Restaurant B.___ im August 2000 (Urk. 7/4/4) wurden nach wenigen Monat en Anstellungs dauer aufgelöst
(vgl. Urk. 7/3 /6 , Urk. 7/4/4, Urk. 7/26 /1-2 ) . Am 21. Dezember 2000 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf diverse Störungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.
7/4).
Diese klärte die erwerblichen ( Urk. 7/ 7 , Urk. 7/10 , Urk. 7/26 ) und medizinischen (Urk. 7/11, Urk. 7/ 27 ) Verhältnisse ab. Seit Mai 2001 arbeitete der Versicherte für die C.___ AG als Zeitungsver träger und ab Januar 2002 für die D.___ als Zusteller (vgl. Urk. 7/57/2, vgl. Urk. 7/83/5, vgl. Urk. 7/84/3), was der IV-Stelle in dieser Form nicht bekannt war (vgl. Urk. 7/26/3). Ausgehend von einer beginnenden Gon arthrose rechts bei einem Status nach Meniskusteilresektion rechts am 10. Feb ruar 2000 , von re zidivierenden Panikattacken und von sporadischem Alkohola busus, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit als Kellner und Koch ( vgl. Urk. 7/29), von einer 50%igen Restarbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, die jedoch
gestützt auf das Verlaufs protokoll der Berufs beratung vom 12. Februar 2012 (vgl. Urk. 7/26)
als nicht verwertbar erachtet wurde ( Urk. 7/30) , und von einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 7/33), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2002 (Urk. 7/35) eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Februar 2001 zu. 1.2
2007 führte die IV-Stelle ein erstes Revisionsverfahren durch (Urk. 7/52) . Dabei holte sie einen Hausa rztbericht ein (Urk. 7/53 ). M it Mitteilung vom 18. Juli 2007
( Urk. 7/55)
bestätigte sie eine unveränderte ganze Invalidenrente.
Mitte 2010 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes we gen eine Rentenüberprüfung ein (Urk. 7/56 ). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug ein (Urk. 7/57) und klärte die medizinischen Verhältnisse ab , indem sie einen Hausarztbericht besorgte
(Urk. 7/59) und den Versicherten rheumatologisch durch Dr. med.
E.___ , Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, und psychiat risch durch Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten liess (rheumatologisches Gutachten vom 27. April 2011 [Urk. 7/71] und psychiatrisches Gutachten vom 9. Mai 2011 [Urk. 7/73]).
Gestützt auf diese Gutachten, insbesondere auf darin erwähnte Restbeschwerden nach Knie- und Fussoperationen, auf die Diagnose einer ängstlich (vermeidenden) Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.6), auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit als Koch und Kellner aus somatischen und psychischen Gründen, auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus psychi schen Gründen, und auf einen durch einen Einkommensvergleich (Invalidenein kommen: Fr. 12'138.15) errechneten Invaliditätsgrad von 74 % ( vgl. Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 2 1. Juni 2011 [ Urk. 7/74/4 ] ), bestätigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 20. Juni 2011 (Urk. 7/75) die Aus richtung eine r ganze n Invalidenrente.
1.3
Im Juni 2016
eröffnete die IV-Stelle ihr drittes Revisionsverfahren (Urk. 7/76) . Sie holte einen IK-Auszug (Urk. 7/77) ein und liess durch die D.___ AG (Urk. 7/83) und die G.___ AG (Urk. 7/84) Arbeitgeber fragebögen ausfüllen. Zudem besorgte sie einen Hausarztbericht (Urk. 7/82 ) und einen Bericht des H.___
( Urk. 7/88) . Sie l iess auch ihren Rechtsdienst Stellung nehmen (Urk. 7/86). Dieser erachtete einen medizinischen und einen erwerblichen Revisionsgrund für gegeben und empfahl eine Anfrage beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sowie eine externe Begutachtung (Urk. 7/86/2). Die IV-Stelle liess den Versicherten in der Folge von der Gutachterstelle „ I.___ GmbH ” internistisch, psychiatrisch und rheumatologisch begutachten ( Gutachten vom 25. Oktober 2017 [Urk. 7/105]) .
Sie liess in der Folge den RAD dazu Stellung nehmen (Urk. 7/107/5-6) , eine interne Ressourcenprüfung durchführen (Urk. 7/107/7 -8) und den inter nen Rechtsdienst erneut eine Beurteilung
ab geben (Urk. 7/107/9).
Gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere die interne n
Beurteilungen der Rechtsdienste
( Urk. 7/86, Urk. 7/107/ 9 ), ging die IV-Stelle von einem Revisions grund aus. Sie stellte dem Ver sicherten , gestützt auf die interne Ressourcenprüfung (Urk. 7/107/7-8) und auf die Annahme, ihm sei eine Erwerbstätigkeit vollschichtig zumutbar, m it Vorbescheid vom 17. November 2017 (Urk. 7/108) die Einstellung der ganzen Invalidenrente in Aussicht . Dagegen erhob d er Versicherte am
12. Dezember 2017 Einwand (Urk. 7/109). Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 (Urk. 2 = Urk. 7/113) stellte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente im angekün digten Sinne auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 2.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch lic . iur . Y.___ vom Sozialen Dienst der Stadt Zürich , mit Eingabe vom
7. Februar 2018 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren , die Verfügung vom
12. Januar 2018 sei aufzuheben ,
ihm sei die ganze Invalidenrente weiter zu gewähren , und gegebenenfalls sei die Arbeitsfähigkeit im Rahmen von berufl ichen Massnahmen abzuklären. Weiter sei ihm die unentgeltl iche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am
19. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was dem Versicherten am
26. März 2018
unter gleichzeitiger Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10 ).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegange n. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Renten bezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent sc heid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe ein flussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Ver fügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.4
Das Sozialver sicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, waru m es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhal ten der untersuchten Person auseinandersetzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan dersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
Bei einer Rentenrevision im Besonderen hat die Feststellung einer revisionsbe gründenden Veränderung durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu erfolgen. Gegenstand des Beweises ist somit das Vor handensein einer entscheiderheblichen Differenz in den - den medizinischen Gut achten zu entnehmenden - Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheit lichen Befundes und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung. Sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheid wesentlich , soweit sie tatsächlich einen Unterschied zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhaltes also - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am recht lich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hin reichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesund heitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Ver hältnisse verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2015 vom 29. September 2016 E. 3.2 mit diversen Hinweisen). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung stellte sich die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen auf den Standpunkt, dass ein Revisionsgrund vorliege . In somatischer Hin sicht sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gestützt auf das I.___ - Gutachten nicht eingeschränkt. In psychischer Hinsicht könne aufgrund der Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht von einem sozialen Rückzug ausge gangen werden. In erwerblicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer einerseits seine bisherige Anstellung bei der G.___ AG gekündigt, weil ihm diese Tätigkeit zu mühsam geworden sei, und andererseits habe er die weitere Tätigkeit bei der D.___
AG offenbar gegenüber dem psychiat rischen I.___ - Gutachter verschwiegen, da dieser davon ausg egangen sei , dass eine langjährige Arbeitsabstinenz vorliege. Dem IK-Auszug könne sodann ent nommen werden, dass der Beschwerdeführer seit der Rentenzusprache im Jahre 2001 weiterhin bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet habe. Demzufolge seien Tätigkeiten wie bisher als Zeitungsverträger auch weiterhin zumutbar . Es sei von genügend Potential für eine Erwerbstätigkeit in einem Vollpensum aus zugehen (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber liess d er Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass sich d er Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache nicht massgeblich geändert habe. Zudem könne die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Ressour cenprüfung nicht nachvollzogen werden . Mit der Tätigkeit als Zeitungsverträger frühmorgens sei maximal ein 50%iges Pensum realisierbar. Die Rentenaufhebung für die Zukunft sei entsprechend nicht rechtens. Die Arbeitsfähigkeit müsse nach so langer Rentendauer umfassend im Rahmen von beruflichen Massnahmen geklärt werden, bevor eine Rentenaufhebung erfolgen dürfe (Urk. 1). 3 .
3.1
Die letzte Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom 20. Juni 2011 (Urk. 7/75) abgeschlossen, mit welcher keine rentenrelevanten Änderungen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine g anze Invalidenre n t e fest gestellt wurde n . Es lag dieser Beurteilung ein
rheumatologisches Gutachten von Dr. E.___ vom 27. April 2011 (Urk. 7/71) und ein psychiatrisches Gutachten von Dr. F.___ vom 9. Mai 2011 (Urk. 7/73) zugrunde . Der rheumatologische und der psychiatrische Gesundheitszustand des aus somatischen und psychischen Gründen berenteten Beschwerdeführers wurde somit damals fachärztlich unter sucht . Sodann wurde ein IK-Auszug (Urk. 7 / 57 ) eingeholt und ein Einkommens vergleich durchgeführt
(Urk. 7/74/4 ) . Damit liegt eine
rechtskonforme Sachver haltsabklärung und eine Invaliditätsbemessung vor , weshalb die schriftliche Mit teilung vom
20. Juni 2011 (Urk. 7/75) als zeitliche Vergleichsbasis herangezogen werden kann für die Prüfung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
12. Januar 2018 (Urk. 2) eine anspruchsrelevante Änderung ein getreten ist. 4. 4.1
4.1.1
Im rheumatologische n Gutachten vom 27. April 2011 (Urk. 7/71) hielt Dr. E.___
einerseits fest, dass am 10. Februar 2000 eine arthroskopische
Teil menisektomie mit Entfernung eines lateralen Meniskusganglions bei degenera tiver Läsion des lateralen M e sniskus
stattgefunden habe . In der
Magnetre sonanztomographie vom April 2011
seien Knorpelschäden am lateralen Tibia plateau und femoropatellär ohne wesentliche Gonarthrose und leichte Meniskusde generationen des lateralen Vorderhorns und medialen Hinterhorns bei im Wesentlichen intakten Kreuzbändern und Kollateralbändern ersichtlich gewesen. Andererseits erwähnte Dr. E.___
Operationen des Hallux
valgus
und rigidus links und des proximalen Interphalangealgelenk (PIP) der zweiten Zehe links wegen Krallenzehenstellung (Urk. 7/71/26) .
Sie kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2000 durch das rechte Knie lim itiert und seit August 2009 eine zusätzliche Beeinträchtigung durch den linken Fuss vorhanden sei . Vorwiegend gehende und stehende Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben. Dazu würden die angestammten Tätigkeiten als Koch bezie hungsweise Kellner gehören. In einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerde führer hingegen nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/71/28).
Dr.
F.___
diagnostizierte am 9. Mai 2011 eine ängstlich (vermeidende) Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Agoraphobie (ICD-10 F40.0 , Urk. 7/73/6 ). Der Beschwerdeführer leide seit 2002 an schwergradigen Persön lichkeitsdefiziten, weshalb seit dann aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in
jeder adaptierte n Tätigkeit vor liege (Urk. 7/73/7). 4.1.2
In erwerblicher Hinsicht hielt die Beschwerdegegnerin in ihrem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 1. Juni 2011 (Urk. 7/74) gestützt auf den IK-Auszug vom 12. (recte: 11.) August 2010 (Urk. 7/57) im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 12'138.-- von der D.___
AG und von Fr. 14'567.-- von der C.___ s AG fest (Urk. 7/74/2) , und für das Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 11'970.-- von der D.___
AG und von Fr. 14'619.-- von der C.___ s AG ( Urk. 7/74/2, vgl. Urk. 7/57/1 ). Im anschliessenden Einkommensvergleich ging die IV-Stelle dann aber lediglich von einem Invalideneinkommen von Fr. 12'138.15 aus, wobei sich dieser Betrag aus dem Einkommen gemäss IK-Auszug im Jahr 2009 und einer Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2011 ent spreche. Sie errechnete so einen Invaliditätsgrad von 74 % ([ Fr. 47'078.40 – 12'138.15] / 47'078.40 x 100, vgl. Urk. 7/74/4). 4.2 4.2.1
Im Rahmen des Mitte Juli 2016 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens, wel ches in der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung (Urk. 2) seinen Abschluss fand, holte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das
polydisziplinäre Gutachten des I.___
vom
25. Oktober 2017 ein (Urk. 7/105).
Die rheumatologische Gutachterin Dr. med. J.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, bestätigte am 11. Oktober 2017 belastungsabhängige Knie schmerzen rechts und belastungsabhängige Vorfussschmerzen links . Ausserdem hielt sie intermittierende, belastungsabhängige (Sitzen) lumbale Schmerzen fest (Urk. 7/105/22). Die Hauptbeschwerden des Beschwerdeführers im rechten Knie und linken Vorderfuss seien im Vergleich zur rheumatologischen Begutachtung im Jahr 2011 unverändert. Die vom Beschwerdeführer erstmals geltend gemach ten lumbalen Schmerzen bei längerem Sitzen, die sofort verschwinden würden, sobald er sich etwas bewege, hätten im Befund kein objektives Korrelat gezeigt. Es handle sich am ehesten um einen unspezifischen Rückenschmerz. Ebenfalls neu seien Parästhesien in beiden Händen mit vorwiegendem Auftreten nachts, aber auch beim Tragen von schweren Gewichten erwähnt worden . Klinisch wür den sich Hinweise für ein Karpaltunnelsyndrom finden. Dieses schränke die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus rheumatologischer Sicht längerfristig aber nicht ein, da es durch geeignete Therapiemassnahmen behebbar sei (Urk. 7/105/23-24).
Zur Arbeitsfähigkeit meinte Dr. E.___ , aufgrund der somatischen Diagnosen könne der Beschwerdeführer keine Arbeiten mehr aus üben, die mit ununterbrochenem oder langdauerndem Stehen und Gehen verbun den seien. Daher könne ihm seine bisherige Arbeit als Koch und im Service nicht mehr zugemutet werden. Möglich seien aus rheumatologischer Sicht weiterhin leichte bis intermittierende (d.h. bis 15 kg) wechselbelastende, schwerpunktmäs sig im Sitzen tätigende Arbeiten unter Ausschluss aller Arbeiten, die nicht mit dauerndem oder wiederholtem Steigen auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten in der Höhe, in kauernde, kniender oder dauernder stehender Position sowie Gehen auf unebenem Gelände oder längerem Abwärtsgehen oder Hinunterspringen verbun den seien. Eine adaptierte Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aus rheumato logischer Sicht vollschichtig ausüben. Die Arbeitsfähigkeit habe sich aus rheu matologischer Sicht im Vergleich zum Gutachten aus dem Jahr 2011 nicht ver ändert (Urk. 7/105/25).
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte am 19. Oktober 2017 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine vermeidende-selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ebenfalls eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.0 , Urk. 7/105/32) . Bezüglich des Gesundheitsschadens und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe sich seit der letzten Begutachtung im Mai 2011 keine Veränderung ergeben. Nach wie vor sei vom Vorliegen einer vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung auszugehen, welche zu einer weitgehenden Isolation und einem Vermeidungs verhalten des Beschwerdeführers führe. Aus diesem Grund sei der Beschwerde führer für sämtliche Tätigkeiten, welche soziale Kontakte bedingen würden (wie z.B. als Serviceangestellter oder Koch) als vollständig arbeitsunfähig zu beurtei len. Eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne soziale Kontakte (zum Beispiel Heimarbeit oder ähnliches) sei theoretisch vorstellbar. Wie hoch die Arbeitsfähigkeit dabei sei, könne nach nun fast 20-jähriger Arbeitsabstinenz jedoch nicht eingeschätzt werden und müsse im Rahmen von beruflichen Mass nahmen abgeklärt werden (Urk. 7/105/40-41).
Der internistische Gutachter Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , erklärte am 19. September 2017, dass der Beschwerdeführer ent sprechend der Aktenlage eine HIV-Infektion mit Erstdiagnose im Jahr 2016 habe (Urk. 7/105/11). Internistisch würde aber keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (vgl. Urk. 7/105/12, Urk. 7/105/43).
Im Rahmen einer Konsensbesprechung erklärten die Gutachter, gesamtmedizi nisch müsse festgehalten werden, dass sich keine Veränderung des Gesundheits schadens und der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Begutachtung im Mai 2011 ergeben habe. Nach wie vor sei vom Vorliegen einer vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung auszugehen, welche zu einer weitgehenden Isolation und einem Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers führe. Aus diesem Grund sei er für sämtliche Tätigkeiten, welche soziale Kontakte bedingen würden (wie z.B. als Serviceangestellter oder Koch) als vollständig arbeitsunfähig zu beurteilen. Eine Arbeitsfähigkeit in einer rheumatologisch und psychiatrisch angepassten Tätigkeit sei theoretisch vorstellbar. Wie hoch die Arbeitsfähigkeit dabei se i, könne nach fast 20-jähriger Arbeitsabstinenz jedoch nicht eingeschätzt werden und müsse im Rahmen von beruflichen Massnahmen abgeklärt werden (Urk. 7/105/46). 4.2.2
In erwerblicher Hinsicht lagen dem dritten Revisionsverfahren ein IK-Auszug (Urk. 7/77) und zwei Arbeitgeberfragebö g en, einerseits von der D.___ AG (Urk. 7/83) und anderseits von der G.___
AG (Urk. 7/84), zugrunde.
Gemäss dem aktuellsten IK-Auszug (Urk. 7/77) bezog der Beschw erdeführer in den Jahren vor dem Revision sverfahren im Jahr 2016 nach wie vor Einkommen von der D.___
AG und von der G.___ AG ( vor mals C.___ s AG ). Diese betrugen im Jahr 2014 Fr. 10'825.--
von der D.___ AG und Fr. 10'089.-- von der G.___ AG. Im Jahr 2015 belie fen sich die Einkommen von der D.___ AG auf Fr. 9'028.-- und von der G.___ AG auf Fr. 8'305. -- (Urk. 7/77/3) .
Gestützt auf den Arbeitgeberbericht der D.___ AG
vom 25. November 2016 (Urk. 7/83) arbeitete der Beschwerdeführer seit 2002 in einem Pensum von rund 32 %
(13.2 Stunden / 41-Stundenwoche) und stand in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis (Urk. 7/83/1 -2 ). Gestützt auf dem Arbeit geberberich t der G.___ AG vom 6. Dezember 2016 (Urk. 7/84) arbeitete er
für diese vom
3. März 2004 bis zum 3 0. April 2016 in einem Pensum von rund 17 % (7.2 Stunden / 42-Stundenwoche [Urk. 7/84/2]) . Gemäss IK-Auszug vom 11. August 2010 (Urk. 7/57) sind jedoch nicht erst ab dem 3. März 2004, sondern bereits seit Mai 2001 von der C.___ s AG bzw. der späteren
G.___ AG erzielte Einkünfte ersichtlich (vgl. Urk. 7/57/2).
Der Beschwerdeführer kündigte die se Stelle bei der G.___
per 30. April 2016 (Urk. 7/84/1) und begründete seine Kündigung im rheumatologischen I.___ -Gutachten vom 11. Oktober 2017 damit, dass er für das Zeitungsvertragen , das grundsätzlich eine gute Stun de täg lich an sieben Tage pro Woche in Anspruch nahm, immer länger gebraucht habe. Diese Arbeit sei ihm zu mühsam geworden (vgl. Urk. 7/105/18) . 5. 5.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung zu Recht davon ausging, dass die Voraussetzungen für eine revisions weise Aufhebung der ganze n Invalidenrente gegeben sind . 5.2
Die rheumatologische Gutachterin Dr. J.___ h ielt den Gesundheitszustand in rheumatologischer Sicht für stationär , indem sie erklärte, dass die Hauptbe schwerden des Beschwerdeführers im rechten Knie und linken Vorderfuss im Ver gleich zur rheumatologischen Begutachtung im Jahr 2011 unverändert seien (vgl. Urk. 7/105/23). Sie meinte, die diese Beschwerden betreffenden klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde hätten sich nur unwesentlich verändert (Urk. 7/105/24).
Der psychiatrische Gutachter Dr. K.___ äusserte sich ebenfalls dahingehend, dass sich
im Vergleich zum psychiatrischen Vorgutachten aus dem Jahr 2011 weder diagnostische Divergenzen noch bezüglich der Einschätzung der Arbeits fähigkeit Veränderungen ergeben würden (vgl. Urk. 7/105/41). Damit stellen das rheumatologische und das psychiatrische I.___ -Gutachten hinsichtlich der Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit höchstens andere Beurteilungen eines unver änderten Gesundheitszustandes dar, womit in medizinischer Hinsicht kein Revi sionsgrund vorliegt.
Daran ändert auch die neue HIV- D iagnose am 3. Februar 2016 nichts, bestand doch gemäss dem Bericht des Universitätsspital Zürich vom 15. November 2016 (Urk. 7/88) eine normale Immunlage (Urk. 7/88/5), eine medikamentöse Behand lung (Urk. 7/88/6) , und wurde
bezüglich der HIV-Erkrankung keine relevante Ein schränkung der Lebenserwartung (Urk. 7/88/3) und keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 7/88/4). Diese Auffassung bestätigte auch das I.___ -Gesamtguta chten, indem es die HIV 1 Primoinfektion als eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auflistete (Urk. 7/105/43). In Anbe tracht dieser Äusserungen zur HIV-Erkrankung vermag die gegenteilige Meinung des Hausarztes Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, in seinem Bericht vom 15. November 2016 (Urk. 7/82), wonach die HIV-Infektion als neue Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu sehen sei (Urk. 7/82/1), nicht zu überzeugen. 5.3
5.3.1
Weiter ist fraglich, ob ein erwerblicher Revisionsgrund vorliegt. Die Beschwerde gegnerin legte ihrer Mitteilung vom 20. Juni 2011 gestützt auf das Feststellungs blatt vom 21. Juni 2011 (Urk. 7/74) nur das Einkommen der D.___ AG zugrunde und ermittelte ein Invalideneinkommen von Fr. 12'138.15 (vgl. Urk. 7/74/3, Urk. 7/74/4). Von diesem Sachverhalt ist auszugehen und zu prüfen, inwiefern sich das Erwerbseinkommen seither verändert hat. Ausser Acht zu las sen ist dabei das 2011 erzielte zusätzliche Einkommen bei der G.___ AG (bis 2010 C.___ s AG), das bei der Rentenüberprüfung fälschlicherweise nicht berücksichtigt wurde. Eine Korrektur dieses Fehlers im neuerlichen Revisionsverfahren verbietet sich. Im Übrigen bestehen die betreffende Anstellung und das damit erzielte Einkommen zwischen zeitlich nicht mehr. Der Beschwerdeführer hat das Arbeitsverhältnis per Ende April 2016 gekündigt (vgl. Urk. 7/84). 5.3.2
Gemäss IK-Auszug vom 5. August 2016 (Urk. 7/77) hatte der Beschwe rdeführer von der D.___ AG nach 201 1 folgende Einkünfte erzielt : 2012 Fr. 13'078.--, 2013 Fr. 14'897.--, 2014 Fr. 10'825.-- und 2015 Fr. 9'028.--. Im Durchschnitt erreichte er
damit von D.___ AG ein Invalidenein kommen von jährlich Fr. 12'070 .5 0. 2016 belief sich das Einkommen gemäss Arbeitgeberbericht der D.___ AG vom 2 5. November 2016 auf Fr. 12'524.40 brutto respektive Fr. 11'847.70 netto (Lohnjournal 2015; Urk. 7/83/7).
Ein neu erzieltes Erwerbseinkommen oder die Erhöhung eines bestehenden Erwerbseinkommens ist gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG zu berücksichtigen, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt. Ist diese Voraus setzung erfüllt, so ist grundsätzlich jede Änderung des Sachverhalts als erheblich zu betrachten, die zu einer Unter- oder Überschreitung eines Schwellenwertes führt (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG , Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 ) .
Das 2016, das heisst im Jahr der Eröffnung des jüngsten Revisionsverfahrens erzielte Einkommen erreichte verglichen mit dem im vorangehenden Revisions verfahren ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 12'138.15 die Erheblichkeits schwelle gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG nicht. Auch der Durchschnitt der in den Jah ren nach dem Revisionsentscheid vom 2 0. Juni 2011 bei der D.___ AG erzielten Einkommen erreicht diese Erheblichkeitsschwelle nicht. Ein Revisi onsgrund aus erwerblicher Sicht ist daher nicht gegeben. 5. 4
Im Ergebnis kann damit mangels anspruchserheblicher Änderung der tatsäch lichen Verhältnisse keine revisionsweise Rentenaufhebung gemäss Art. 17 ATSG erfolgen. Es bleibt zu prüfen, ob die angefochtene Rentenaufhebung mit der sub stituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprache zu schützen ist. 6. 6.1
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenver fügung nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügun gen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller rich terlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifel los unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 201 4 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 6. 2
Da die Beschwerdegegnerin bei der Durchführung des Einkommensvergleichs im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 21. Juni 2011 (Urk. 7/74) nur das AHV-pflichtige Einko mmen der D.___ AG berücksichtigte (vgl. Urk. 7/74/4) und jenes von der C.___ s AG ausser Acht liess (Urk. 7/74/2, vgl. Urk. 7/74/4), hat sie massgebliche Bestimmun gen (Art. 25 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 16 ATSG) unrichtig angewandt (vgl. BGE 144 V 77 E. 3.1; 138 V 324 E. 3.3). Richtigerweise hätte die Beschwer degegnerin gestützt auf ihre Abklärungen im Feststellungsblatt vom 21. Juni 2011 (Urk. 7/74) einen Einkommensvergleich unter Berücksichtigung des gesam ten im massgeblichen Zeitraum erzielten Einkommens durchführen müssen. Dies bezüglich besteht kein Ermessen der Verwaltung. Die der Mitteilung vom 2 0. Juni 2011 betreffend den unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 7/75) zu Grunde liegende Invaliditätsbemessung (vgl. Urk. 7/74/4) ist zweifellos unrichtig. Die Korrektur des Entscheides ist, da es sich um eine Dauerleistung handelt, von erheblicher Bedeutung.
Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Lohnes bei der G.___ AG (bis 2010 C.___ s AG) erzielte der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug im Jahr 2011, das heisst im Zeitpunkt des fehlerhaften Revisionsentscheides, ein Einkommen von Fr. 25'030.-- ( Fr. 12'347.-- + Fr. 12'683.--; Urk. 7/77/3). Ausgehend vom Valideneinkommen von Fr. 47'078.40 (Urk. 7/74/4) wäre für die Aufhebung der Rente ein Invaliden ein kommen von mindestens Fr. 28'247.-- erforderlich (60 % von Fr. 47'078.40). Dies ist nicht der Fall. Obschon somit Gründe für eine wiedererwägungsweise Anpas sung der Rente zu bejahen sind, lässt sich damit gleichwohl nicht die verfügte Aufhebung der Rente schützen.
Zusammenfassend kann weder eine revisions- noch eine wiedererwägungsweise Bestätigung der Aufhebung der ganzen Rente erfolgen. Die Beschwerde ist folg lich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben . 7 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
12. Januar 2018 aufgehoben . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler