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IV.2018.00142

Rentenaufhebung. Weitere medizinische Abklärungen zur Beurteilung der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281, 143 V 418 notwendig. Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch zu ursprünglicher Rentenzusprache. (BGE 8C_792/2018)

Zürich SozVersG · 2018-10-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 19 66 geborene X.___

war bis Ende Mai 2010 als Ge schäftsführer und Filialleiter bei der Z.___ AG angestellt ( Urk. 10/22). Am 1. Februar 2011 meldete er sich wegen Burnout, Depressionen, Schlafstörun gen und posttraumatischer Belastungsstörung bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 10/6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab und liess von Oktober 2011 bis März 2012 ein Arbeitstraining durchführen ( Urk. 10/28, Urk. 10/36). Ausserdem holte sie das Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, und von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 9. April 2013 ein ( Urk. 10/55). Nach Durchführung des Vorbescheidverfah rens (Urk. 10/63 , Urk. 10/83 ) und Auferlegung einer Schadenmin derungspflicht zur Intensivierung der psychiatrischen Behandlung (Urk. 10/61) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Okto ber 2013 ein e ganze Rente ab d em 1. August 2011 zu ( Urk. 10/87, Urk. 10/ 108, Urk. 10/131, Urk. 10/138 ). )

Im Dezember 2014 eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ( Urk. 10/161) und holte unter anderem das Gutachten von Dr. A.___

vom 1 8. Dezember 2015 ( Urk. 10/182) ein. M it Vor bescheid vom 1 7. Februar 2017 kündigte sie die Ein stellung der bisherigen ganzen Rente an (Urk. 10/195) . Dagegen erhob der Versi cherte mit Schreiben vom 2. Mai 2017

Einwände .

A usserdem beantragte er, es sei die Verfügung vom 1 0. Oktober 2013 in Wiedererwägung zu ziehen, indem das dort festgehaltene Valideneinkommen von Fr. 182'00.-- für das Jahr 2010 gemäss dem effektiv erzielten Einkommen zu korrigieren sei (Urk. 10/201 ) . Die IV-Stelle holte darauf hin den Bericht der Privatklinik C.___

vom 1 7. Juli 2017 ein, wo der Versicherte vom 4. Mai bis 14. Juni 2017

stationär wegen Angst- und depres siver Störung behan delt worden war ( Urk. 10/205/6-8 ). Ausserdem führte sie eine Internet-Recherche durch (Urk. 10/212). Der Versicherte nahm dazu mit Schrei ben vom 1 1. Dezember 2017 Stellung ( Urk. 10/214).

Am 2 0. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie auf das Wiedererwägungsgesuch zur Verfügung vom 1 0. Oktober 2013 nicht eintrete ( Urk. 10/216). Mit Verfügung vom 2 0. De zember

2017 stellte die IV-Stelle zudem die Rente wie an gekündigt auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein

und sie entzog der Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).

2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1. Februar 2018 Be schwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 aufzu heben, es sei ihm weiterhin eine 100%ige Rente zuzu sprechen und das Wiederer wä gungs gesuch vom 2. Mai 2017 sei gutzuheissen sowie es sei von einem Validen ein kom men von mindestens Fr.

206'500.-- auszugehen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 (Urk.

6) reichte der Beschwerdeführer verschiedene Schrei ben des D.___ Hospitals ein ( Urk. 7/1-5).

Die Beschwerde geg nerin schloss i n der Beschwerde antwort vom 1 4. März 2018 auf Ab weisung der Be schwerde (Urk. 9 ). Mit Eingabe vom 2 0. Juli 2018 ( Urk.

14) reichte der Be schwerdeführer den Bericht der Privatklinik C.___ vom 2 8. Juni 2018 betref fend die stationäre Behand lung vom 1 9. April bis 2 8. Juni 2018 ( Urk. 15/2) und das ärztliche Zeugnis der selben Klinik vom 1 0. Juli 2018 ( Urk. 15/2 ) zu den Akten. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2 4. August 2018 Stellung und beantragte die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rück weisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen ( Urk. 17). Der Beschwerde führer hielt in seiner Stellungnahme vom 1 0. September 2018 an seinen Anträgen fest und beantragte ausserdem, der Antrag der Beschwerdegegnerin um Rück weisung der Angelegen heit im Sinne einer Sistierung des Prozesses, bis die weiteren Abklärungen erfolgt seien, sei abzuweisen ( Urk. 20 S. 2 f.). Am 8. Oktober 2018 reichte die Beschwer degegnerin verschiedene neuere Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer ein ( Urk. 23, 24/1-7), die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt wurde ( Urk. 25).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er werbs einkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un ab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Per son zu mutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2.2

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem struk turierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281).

Mit BGE 143 V 4 18 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsicht lich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä run gen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztli chen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts erheblichen Indika toren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad vo n mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In validi täts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methoden wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich geblie benen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen rentenauf he benden Ver fügung aus , gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 18. De zember 2015 ( Urk. 10/182) habe sich der (psychische) Gesundheits zu stand des Be schwerdeführers verändert. Da er sich nicht in psychiatrischer Behandlung be finde, gehe sie

von einem geringen Leidensdruck aus . Auch wür den Ressourcen bestehe n , wie zum Beispiel die Möglichkeit zur Auswanderung oder das regelmässige Reisen in die Schweiz. Zudem habe er in Thailand sozial Fuss fassen können. Aufgrund der Facebook-Fotos des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sei des Weiteren davon auszugehen, dass er den Computer respek tive ein Handy nutze, obschon er gegen über dem Gutachter angegeben habe , dass alles, was mit Technik zu tun habe, für ihn Horror sei . Auch beteilige er sich aktiv am Gesellschaftsleben in Thailand, nehme an Festen und Ausflügen teil. All dies bestätige eine Verbesserung des Gesundheits zustandes .

E in weiterer A ns pruch auf eine Rente der Invalidenversicherung be stehe daher nicht (Urk. 2 S. 2).

In der Stellungnahme vom 2 4. August 2018 erklärte die Beschwerdegegnerin sodann, das Gutachten von Dr. A.___

und die Ergebnisse der Spezialabklärung (Internetrecherche) würden zwar darauf hindeuten, dass sich der psychische Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers verbessert habe. Jedoch bedürfe eine abschliessende Prüfung der Stan dardindikatoren (im Sinne von BGE 141 V 281 , 143 V 418 ) weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes. Daran ver möchten auch die neu eingereichten Berichte der Privatklinik C.___ nichts zu ändern, da sie keine schlüssige Beurteilung von Diagnosen und Arbeits fähig keit zuliessen sowie als Behandlerberichte eine eingeschränkte Beweiskraft auf weisen würden (Urk. 8). 2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die nicht ansatzweise bewiesenen Unterstellungen des missbräuchlichen Rentenbezugs aufgrund der Internet recher che sei unzulässig und nicht nachvollziehbar. So sei ein Handy ein Alltagsgerät und nicht ein kompliziertes technisches Gerät. Das Hochladen von Bildern sei so einfach, dass es sicher keine psychische Belastung darstelle, was vor allem auch auf die hochgeladenen schönen Landschaftsbilder, Bilder von seinem Hund und seiner Frau zutreffe. Nach wie vor sei er nicht in der Lage administrative Aufgaben wie Rechnungen zu begleichen und Korrespondenz auf dem elektro nischen Weg zu führen. Die Reisen von Thailand in die Schweiz seien ihm nur mittels Einnahme von schweren Schlafmitteln und guter Vorausplanung möglich. Ausserdem sei in keinem Arztbericht festgehalten worden, dass er aufgrund der psychischen Erkran kung nicht reisen könne. Auch aus dem Umstand, dass er ab und zu ein Auto lenke , könne nicht geschlossen werden, dass er nicht mehr krank sei. Da er mit einer Thailänderin verheiratet sei, sei es ferner selbstverständlich, dass er in deren Fami lie aufgenommen worden sei und somit in diesem Land habe Fuss fassen können. Selbstverständlich sei dabei auch, dass er auch ab und zu an einer Familienfeier teilnehme. Auch ein psychisch kranker Mensch könne und solle ab und zu an gesellschaftlichen Anlässen teilnehmen. Daraus könne nicht abge leitet werden, dass er nun wieder gesund, belastbar und arbeitsfähig sei. Das Gegenteil sei der Fall. Er sei aufgrund der mit seiner Arbeit zusammenhängenden Stresssituation, welche bei leistungsbezogenen und termingebundenen Arbeiten gegeben sei, erkrankt. Seine lange Krankheitsdauer, welche seit 2009 immer wieder längere Kli nikaufenthalte nötig gemacht habe, zeige , wie labil er über all die Jahre gewesen sei und immer noch sei. Entsprechend der ärztlichen Empfehlung habe er sich zurückgezogen und versuche, jeden Stress zu vermeiden. Es sei bekannt, dass er sich gerade deshalb entschlossen habe, nach Thailand zu ziehen. Dies dürfe ihm nicht vorgeworfen werden. Denn d ank diesem Rückzug, der Unterstützung durch seine Ehefrau und deren Familie sowie der täglichen Einnahmen der ver schriebe nen Psycho pharmaka habe er weniger Stress und erreiche eine gewisse Stabilität, sei weniger suizidgefährdet und habe weniger Rückfälle sowie Klinikaufenthalte. Die Beschwerdegegnerin habe es zudem unterlassen, die Arztberichte a us Thailand einzufordern. Er konsultiere regelmässig Dr. E.___ in der Clinic

F.___ , der ihm unter anderem das Vitamin B12 injiziere. Die Berichte der Privat klinik C.___ zu den neuen stationären Behandlungen vom 4. Mai bis 14. Juni 2017 und vom 1 9. April bis 2 8. Juni 2018 würden des Weiteren ausweisen, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, er in der angestammten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei und die Belastung einer Wiederein gliederungs massnahem von mindestens 2 Stunden pro Tag nicht möglich sei.

Im Übrigen fehle es im angefochtenen Entscheid an einer Quantifizierung der behaupteten Ver bes serung, da weder eine Berechnung, noch die zumutbaren Tätig keitsgebiete und auch kein Einkommen aufgeführt worden seien. Im besten Fall könne er zu 50 % in einem wie von Dr. A.___ erwähnt kleinen über schaubaren Team ohne Stress arbeiten. Ausgehend von einem Invalidene inkom men von zirka Fr. 33'517.-- resultiere

ein Invaliditätsgrad von weiterhin weit über 70 % , mithin weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente .

Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin sein Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2017, Urk. 10/201) zur Verfügung vom 2 8. Oktober 2013

mit der Mittei lung vom 2 0. Dezember 2017 ( Urk. 10/216) materiell geprüft , auch wenn sie erklärt habe, darauf nicht einzutreten . A ufgrund der materiellen Auseinan dersetzung mit den Wiedererwägungs voraus setzungen liege ein anfechtbarer Entscheid über das Wiedererwägungs gesuch vor. Ausserdem habe sie die Mitteilung ( Urk. 10/216) zusammen mit der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 ( Urk.

2) ver schickt, weshalb sie offensichtlich zusammenhängen würden. In beiden Ent schei den habe die Beschwerde gegnerin ihre wahren Überlegungen, nämlich er beziehe miss bräuchlich eine Rente, nicht offengelegt. Deshalb habe sie einen ent sprechen den Entscheid gefällt, den sie "vorsichtshalber" nicht als solchen ausweise. Da die Berechnung des Valideneinkommens

(in der Verfügung vom 2 8. Oktober

2013) zweifellos unrichtig gewesen sei und deren Berichtigung in Zukunft mög licher weise von erheblicher Bedeutung für künftige Rentenleistungen sei, sei es von Fr. 182'000.-- (13 x Fr. 14'000.--) auf Fr. 206'500.-- (14 x Fr. 14'750.-- ) zu korri gieren

(Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 6 S. 2, Urk. 14 S. 2 ).

In der Stellungnahme vom 1 0. September 2018 brachte der Beschwerdeführer zusätzlich vor, die Beschwerdegegnerin habe anerkannt, dass ihr Entscheid auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhe und dass weder das Gut achten von Dr. A.___ noch die Spezialabklärungen eine schlüssige Beurtei lung zulassen würden. Die angefochtene Verfüg ung verletze damit Art. 17 Abs. 1 ATSG und sei folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben . Zumindest aber müsste der Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen werden (gemeint wohl: es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung wiederherzustellen). Denn mit

ihrem Antrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklä rung verlange die Beschwerdegegnerin eine Sistierung des Verfahrens, was bedeute, dass er , der Beschwerdeführer, bis zur weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärung weiterhin keine Rente be komme . Damit würde die un nötige Verzögerung, welche durch ihre mangelhafte Abklä rung erfolgt sei, weiter hin zu seinen Lasten gehe n ; dies obschon der Beschwerde geg nerin bekannt sei, dass er von den Leistungen der Sozialfürsorge lebe, existen tielle Ängste habe und sich seine psyc hische Erkrankung verschlechtert habe

(Urk. 20 S. 2 f.). 2.3

2.3.1

Nicht Geg enstand dieses Verfahrens bilden das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführer s vom 2. Mai 2017

( Urk. 10/201) zur Verfügung vom 28. Ok tober 2013 und die Mittei lung der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Dezember 2017, mit welcher diese erklärte, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (Urk. 10/216). Denn i m verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur tei len, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Ein spracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungs gegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteils voraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid ergangen ist ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Die Mitteilung vom 2 0. Dezember 2017 stellt keine Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG dar, denn sie enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Die Mitteilung erfolgte vielmehr im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG. Gegen eine solche Mitteilung besteht kein Beschwerderecht ( Art. 56 ATSG) . 2.3.2

Sodann liegt es im Ermessen der Verwaltungsbehörde, formell rechts kräftige Ver fügungen, die

- wie die betreffende Verfügung vom 2 8. Oktober 2013 (Urk. 10/87, Urk. 10/97-159) - nicht Gegenstand materieller richterlicher Beur teilung waren, in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Ans pruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind grundsätzlich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar ( BGE 133 V 50). Selbst wenn die Mitteilung vom 20. Dezember 2017 somit eine Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG darstellen würde, wäre auf eine Beschwerde dagegen nicht einzutreten.

W ürde man der Ansicht des Beschwerdeführer s folgen, es liege mit der Mitteilung vom 20. Dezember 2017 ( Urk. 10/216) ein anfechtbarer mate rieller Entscheid vor ( Urk. 1 S. 14 ff.) , was hier offengelassen werden kann, wäre im Übrigen fraglich, ob ein Rechtschutzinteresse (vgl. dazu BGE 133 V 188 E. 4.3.1 ; Urteil des Bun des gerichts 9C_101 0/2009 vom 2 8. Mai 2010 E. 1.2) und damit eine Beschwerde legi timation im Sinne von Art. 59 ATSG gegeben wäre . Denn mit der Verfügung vom 28. Okto ber 2013 wurde das Rentenbegehren vollständig erfüllt, indem ihm eine ganze Rente zugesprochen wurde. Das Wiedererwägungsgesuch des Be schwerde führer s vom 2. Mai 2017 (Urk. 10/201) zielte denn auch nicht auf die Aufhebung dieses Entscheides ab, sondern allein auf eine Änderung des Valideneinkommens , mithin auf eine Änderung der Begründung des Entscheid es, was kein Rechtsschutz interesse begründet (vgl. SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8, I 808/05 E. 1.3 mit Hinweis , Urteil des Bundes gerichts 9C_8/2009 vom 3

0. März 2009 E. 2; Kieser , ATSG -Kommentar, 3. Aufl. 2015 , Rz 15

Art. 59 ) .

Dies gilt umso mehr, als k ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführer s an einer sofortigen ge richtlichen Feststellung des Valideneinkommens ausserhalb des Revisions verfahrens besteht (vgl. Meyer, Ver fahrens fragen / Über die Zulässig keit von Feststellungsverfügungen in der Sozial ver siche rungs praxis , in: Ulrich Meyer - Ausgewählte Schriften, Schulthess 2013, S. 341-361, S. 347 f. mit Hin weisen ; Volz , in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kant ons Zürich, 2. Auf lage 2009, Rz 23 zu § 13 mit weiteren Hinweisen). Denn bei Vorliegen eines Revi sionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen

- namentlich auch nicht an das ursprünglich festgelegte Validen einkommen

- besteht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 2 1. Oktober 2014 E. 4.2; BGE 141 V 9 E. 2.3 , 117 V 198 E. 4b ). 2.3.3

Auf den Antrag des Beschwerdeführer s, es sei sein Wiedererwägungs gesuch vom 2. Mai 2017 gutzuheissen und (in diesem Zusammenhang)

v on einem Validen ein kommen von mindestens Fr. 206'500.-- auszugehen ( Urk. 1 S. 2) , ist nach dem Gesagten somit nicht einzutreten. 2.4

Zu prüfen bleibt d i e Streitfrage , ob die Beschwerdegeg nerin die bisherige ganze Rente zu Recht per Ende Januar 2018 aufgehoben hat. Dabei bildet der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2017 (Urk. 2) rechtsprechungs ge mäss die zeitliche Grenze der richterli chen Überprü fungs befugnis in diesem Ver fahren ( vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes gerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3. 3.1

Die bisherige ganze Rente wurde dem Beschwerdeführer gemäss

dem Verfü gungs teil 2 der Verfügung vom 2 8. Oktober 2013 ( Urk. 10/87 /2 ) und dem Feststel lungs blatt der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2013 ( Urk. 10/60/5) ausgehend v on der Einschätzung von Dr. A.___ gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 9. April 2013 ( Urk. 10/55) zugesprochen. Dr. A.___ stellte die Diagnose einer rezidi vierend en Störung, gegen wärtig mittelgradig bis schwer ohne psycho tische Symp tome ICD-10 F33.2 (Epi sode seit 2009; Urk. 10/55/23). In der ange stammten Tätigkeit als Filialleiter/Geschäftsführer attestierte er eine 100%ige Arbeits un fähigkeit ab dem 5. Mai 200 9. I n einer leidensan gepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. Mai 2009 bis 2 8. Februar 2011 und ab dem

1. April 2012 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. März 2011 bis 3 1. März 2012 ( Urk. 10/55/27-28).

Davon ist im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 ATSG als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2

3.2.1

Gemäss dem im Revisionsverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 1 8. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer von Dr. A.___ am 3. August 2015 untersucht ( Urk. 10 / 182/1). Dr. A.___

stellte

nunmehr die Diagnose einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegen w ärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1 ), auf dem Boden einer selbstunsicheren Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1; Urk. 10/182/11-12). Auf grund der präsentierten Symptomatik und den damit ver bundenen Einschrän kungen in den Hauptfähigkeiten wie Durchhalte- und Grup penfähigkeit, welche schwer beeinträchtigt seien, sowie Kontaktfähigkeit, Pla nung und Strukturierung von Aufgaben, Anpassung an Regeln und Routine, Fle xibilität und Umstellungs fähigkeit sowie Spontanaktivitäten , die mittelgradig eingeschränkt seien, bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit in kleinem über schaubarem

Team im Rahmen leichter Büroarbeiten sei eine 50%ige Arbeits fähigkeit gegeben . Es sei seit der Begutachtung von 2013 (mithin) zu einer leich ten Verbesserung des Gesundheits zustandes gekommen, welche sich ab Anfang 2015 eingestellt haben dürfte ( Urk. 10/182/14-15) . Gegenwärtig befinde sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Umzuges nach Thailand (im März 2014, Urk. 10/182/6) und wegen der Aufgabe der Praxistätigkeit des bisherigen Psychi aters nicht in einer psychia trischen Behandlung. Er komme regelmässig in die Schweiz, um seine Medi kamente zu beziehen. Die Verlegung des Lebensmittel punktes nach Thailand werde vom Beschwerdeführer glaubhaft als Entlastung beschrieben. Es gelinge ihm, sich auf dem gegenwärtigen Niveau stabil zu halten. Er zeige jedoch ein deutliches Vermeidungsverhalten. Durch diese Schonung ver hindere er aber auch die Möglichkeit von Erfolgserlebnissen beim Überwinden eigener Ängste (Urk. 10/182/13).

Unter Wiederaufnahme einer psychiatrisch-psychotherapeu tischen Behandlung könnte mittel- bis längerfristig eine höhere Arbeits fähigkeit erreicht werden. Insbesondere sollte vorteilhaft eine verhaltens thera peutisch ausgelegte Behandlung mit Möglichkeiten zu Expositionen ange wandt werden. Diese Ausführungen seien medizinisch-theoretisch, da

der Be schwerde führer seinen Lebenssitz nach Thailand verlegt habe ( Urk. 10/182/14-15).

3.2.2

Ausserdem ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nach der Begutachtung, nämli ch vom 4. Mai bis 1 4. Juni 2017, in der Privatklinik C.___

erneut (wie schon im Sommer 2013, Urk. 10/163/5-8) stationär behandelt wurde (Bericht vom 1 7. Juli 2017, Urk. 10/205/6-8 ;

vgl. auch den Bericht der Privatklinik C.___ vom 2 2. Mai 2017, Urk. 10/202 ). Die Ärzte stellten die Diagnosen einer rezidi vie renden Störung, gegen wärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und einer schweren Angst störung im Sinne einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.1). Es bestehe in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit könne der genaue Umfang der Arbeitsfähigkeit derzeit nicht abschliessend beurteilt werden. Aufgrund der schweren Angst stö rung und der daraus resul tierenden Gruppenunfähigkeit wäre die Prüfung der Belastbarkeit für Mass nahmen der Wiedereingliederung im Umfang von min des tens 2 Stunden pro Tag sehr schwer umzusetzen. Es müssten viele Voraus setzun gen diesbezüglich erfüllt werden, unter anderem der Einsatz in der geschützten Werkstatt. Nach Abschluss der stationären Behandlung in der Privat klinik C.___ seien nun ambulante Konsultationen im

D.___ Inter national Hos pital G.___

(gemeint wohl: das D.___ Hospital auf der Insel

G.___ ; vgl. Urk. 7/1-2 vorge se hen. Die nächste Konsul tation beim L eitenden Arzt der Privatklinik C.___ sei bei weiterem Besuch des Beschwerdeführer s in der Schweiz vorgesehen ( Urk. 10/205/6-7).

Gemäss dem Bericht vom 2 8. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer in der Pri vatklinik C.___

nach Selbstzuweisung wegen eines depressiven Rückfalls ausserdem vom 1 9. April bis 2 8. Juni 2018 stationär be handelt. Der Beschwerde führer habe angegeben, es gehe ihm seit Ende 2017 schlecht, nachdem die IV-Stelle ihm mitgeteilt habe, die Rentenzahlungen zu stoppen. Er sei daraufhin in eine depressive Krise geraten. Aus Verzweiflung habe er zwei Suizid versuche began g en. Daraufhin habe er sich ins

D.___ S pital auf der Insel G.___ begeben, wo ihm die Psychiaterin empfohlen habe, sich erneut in statio näre Behandlung zu begeben . E r habe per E-Mail mit dem Leitenden Arzt der Privat klinik C.___

Kontakt aufgenommen und ihn nach seiner Rückkehr in die Schweiz vor vier Wochen ambulant am 2 8. März und 3. April 2018 aufge sucht . Die Ärzte der Privatklinik C.___

stellten die Diagnosen einer rezidi vierenden Störung, gegen wärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), sozialer Phobien (ICD-10 F40.1), einer Panikstörung (episodisch paroxys male Angst, ICD-10 F41.0), eines Mangels an sonstigen näher bezeich neten Vitaminen des Vitamin-B-Komplexes (ICD-10 E53.8) und einer einfachen Akti vitäts

- und Aufmerk sam keitsstörung (ICD-10 F90.0). Bei Austritt habe sich der Beschwerdeführer in einem gebesserten Zustand im Sinne einer partiellen Re mis sion befunden. Die ambulante psychiatrisch-psychothera peu tische Behand lung erfolge bis auf Weiteres intern beim Leitenden Arzt der Klinik. Sollte der Beschwerdeführer wieder nach Thailand zurückkehren, würde er die Psychiaterin des D.___ Hospital erneut aufsuchen ( Urk. 15/2 ). 3.3

3.3.1

Bei vorliegender Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung nach wie vor in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer und Filialleiter in einem Transportunternehmen vollständig arbeitsunfähig ist. Nicht abschliessend

ausgewiesen ist indes , dass die von Dr. A.___ aufgrund der Untersuchung vom August 2015 attestierte 50%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ( Urk. 10/182/15 ) in medi zinischer Hinsicht auch noch für die Zeit nach der Begutachtung und insbe son dere im Zeitpunkt der Aufhebung der Rente Anfang 2018 galt .

Denn m it dem Bericht der Privatklinik C.___ vom 1 7. Juli 2017 zur statio nä ren Behandlung vom 4. Mai bis 1 4. Juni 2017 ( Urk. 10/205/6-8) ist eine zu min dest zeitweise, namentlich während des Klinikaufenthaltes, erhebliche Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen.

Die stationäre Behandlung in der Privatklinik C.___

vom 19. April bis 28. Juni 2018 fand nach Erlass der ange fochtenen Verfügung vom

20. Dezem ber 2017 (Urk. 2) statt, welche die zeitliche Grenze der richterlichen Über prüfungs be fugnis in diesem Ver fahren bildet ( vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Der Bericht der Privatklinik C.___

vom 2 8. Juni 2018 ist hier daher nur insoweit be achtlich, als sich daraus Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Be schwerdeführers bis Ende 2017 respektive zum Zeitpunkt der verfügten Auf he bung der Invalidenrente per Ende Januar 2018 treffen lassen. Dies ist insofern der Fall, als daraus zu entnehmen ist, dass die angefochtene Verfügung respektive die Mitteilung der Aufhebung der Rente eine psychische Dekompensation beim Beschwerdeführer ausgelöst hat, was aus medizinischer Sicht möglicherweise auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes im Sinne einer anhaltenden Instabilität nach der Begutachtung durch Dr. A.___ hinweist. 3.3.2

Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend erkannt, dass der massgebliche Sach ver halt bei gegebener Aktenlage unzureichend abgeklärt ist. Dabei kann trotz der stationären Behandlungen nach der Begutachtung durch Dr. A.___

nicht

ab schliessend ausgeschlossen werden, dass ein R evisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben und im Vergleich zum Sachverhalt bei Ver fügung serlass am 2 8. Oktober 2013 eine rentenerhebliche Verbesserung des Ge sundheits zustan des des Beschwerdeführer s eingetreten sein könnte. Denn die Berichte der Klinik enthalten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätig keit , insbesondere nicht betreffend die Zeit ab Mitte Juni 2017 nach der statio nären Behandlung (bis am 1 4. Juni 2017, Urk. 10/205/7) und im Dezember 2017 bei Erlass der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) .

Daran ändert auch nichts, dass die Umsetzung von Wiedereingliederungs mass nahmen im Be richt vom 17. Juli 2017 als sehr schwierig bezeichnet wurde ( Urk. 10/205/8), zumal dem Beschwerdeführer nach dem Klinikaustritt trotz der dort noch fest gestellten stark eingeschränkter Gruppen- und Kontaktfähigkeit ( Urk. 10/205/7) zumindest die Rückreise nach Thailand off enbar möglich war. Auch war es ihm möglich, seinen Ge burtstag im Oktober 2017 gemäss seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 ( Urk. 10/214/ 3-4) zum entsprechenden Foto auf Facebook ( Urk. 10/212/8-9 ) im Kreise von mehre ren Familienmitgliedern zu feiern. D ies weist auf Ressourcen hin, die vorerst aus fachärztlicher Sicht zu beurteilen sind , dies insbesondere auch im Hinblick auf die neueste bundes gerichtliche Recht sprechung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3; dazu hernach E. 3.4) .

Ausserdem erfolgten die stationären Behandlungen in der Privatklinik C.___

von Mai bis Mitte Juni 2017 und von April bis Ende Juni 2018 nach Ankündi gung (Vorbescheid vom 1 7. Februar 2017, Urk. 10/195) und in Reaktion auf die Verfügung der Rent enauf hebung (Verfügung vom 20. Dezember 2017, Urk. 2 ; vgl. Urk. 15/2 S. 1 f.). Der weitere Verlauf ist nicht bekannt. Die Tragweite allfäl liger krankheitsbedingter Wechsel wirkung und die Abgrenzung von krank heits bedingten zu reaktiven, inva liditäts fremdem Geschehen zufolge psycho sozialen Belastungen, die recht sprechungs gemäss auch bei depressiven Leiden nicht unerheblich sind (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2), kann hier mangels ärztlicher Aus führungen hierzu nicht beurteilt werden. 3.3.3

Andererseits kann aber auch nicht ohne Weiteres abschliessend angenommen werden, es liege

keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheits sch ädigung mehr vor , wie die Beschwerdegegnerin dies in der angefochtenen Verfügung noch ausgeführt hat ( Urk. 2 S. 2). Dies gilt schon deshalb, weil mit den vorliegenden Akten eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit nicht ausgewiesen ist. 3.4

3.4.1

Das vorliegende psychische Be schwerdebild ist gemäss der jüngsten bundesge richtlichen Rechtsprechung (BGE 143 V 418) zudem unter Berück sichtigung des mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) prä zisierten strukturierten, nor mativen Prüfungsrasters zu beurteilen.

Hierbei sind die funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungsraster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funk tio neller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1), dem Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behandlungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3), ausserdem der Komplex „Persön lichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2) und der Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) ist die g leichmässige Einschränkung des Aktivitätenni veaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und der b ehandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 3. 4.2

Es bestehen hier keine Ausschlussgründe , und ein konkreter Beweisbedarf ist gegeben (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1, 141 V 281 E. 2.2), so dass von einem struk turierten Beweisverfahren mit Gesamtbetrachtung sämtlicher Leiden in Berück sichtigung ihrer Wechselwirkungen (BGE 148 V 418 E. 8.1, 141 V 281 E. 4.3.1.3) nicht abgesehen werden darf.

Hierzu fehlt es indes an einer ausreichenden medizinischen Grundlage. Insbe son dere ist dem Gutachten von Dr. A.___ zu den Standardindikatoren nichts zu entnehmen. Aber auch die Berichte der Privatklinik C.___ enthalten zur Beurteilung der Standardindikatoren nicht genügend Angaben. 3.5 3.5.1

Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht ab schlies send über die Frage des Rentenanspruchs respektive der Aufhebung oder Herab setzung der Rente ab Februar 2018 entschieden werden.

Sämtliche weitere Vor bringen des Beschwerdeführers rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise.

Die Beschwerdegegnerin hat zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit ab Anfang 2018 ergänzende medizinische, insbesondere psychiatrische Abklärungen vorzunehmen, welche einer Gesamtbetrachtung der funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne der aktuellen Recht sprechung Rechnung tragen . Hernach hat sie neu über den Rentenanspruch ab Februar 201 8 zu entscheiden.

Aufgrund der psychischen Beschwerden wird sich der Experte (oder die Experten) gemäss dem mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 präzisierten strukturierten, normativen Prüfungsraster insbesondere zu den entsprechenden Standardindi ka toren zu äussern haben (vgl. BGE 143 V 409, 418). Dabei mag den Gutachtern der von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe ausgearbeitete Fragen katalog ge mäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leitlinie dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2015 vom 23. September 2015 E.

5). Zu be achten sind dabei aber auch die im BGE 143 V 418 ausgeführten Präzisierungen zu einzelnen Standardindikatoren (E. 5.2.2 [zum diagnoseinhärenten Schwere grad in BGE 141 V 281 E. 2.1.1 und E. 4.3.1.1] und E. 8.1 [zu Komorbiditäten in BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3]). 3.5.2

Die angefochtene Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 (Urk. 2) ist somit aufzu he ben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medi zinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Ren tenanspruch des B eschwerdeführers ab Februar 2018 zurückzu weisen. 4.

4.1

Zu prüfen bleibt der (sinngemässe) Antrag des Beschwerdeführers, die auf schie bende Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 sei wiederherzustellen (Urk. 20 S. 3 ).

Nach der Rechtsprechung dauert – unter Vorbeha lt einer allfällig missbräuch li chen Provozierung eines möglichst frühen Revisions zeitpunktes durch die Ver waltung – der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung ver bundene Entzug der aufschieben den Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungs verfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteile des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 2 und 8C_22/2013

vom 4. Juli 2013 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 106 V 18 und BGE 129 V 370). Bei leistungsaufhebenden Verfügungen ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Regel im Sozialversicherungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2017 vom 2 2. März 2018 E. 6.1)

Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der auf schiebe n den Wirkung ist somit ungeach tet dessen zu entscheiden, dass die angefochtene Verfügung mit dem vorliegenden Urteil aufgehoben wird. 4 .2

Die Beschwerdegegnerin hat nach Einholung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ die Renten aufhebung unter Entzug der aufschiebend en Wirkung ver fügt ( Urk. 2) , ohne im Vorbescheid verfahren

die weitere n eingeholten medi zi nischen Berichte der Privatklinik C.___ ( Urk. 10/202, Urk. 205/6-8) und die Ergebnisse der Spezialabklärung (Internetrecherche, Urk. 10/212) Dr. A.___ zur ergänzenden Stellungnahme vorzulegen.

Dieses Vorgehen ist indes nicht bereits als vorsorgliche Rentenaufhebung wäh rend des noch laufenden Abklärungs ver fahr ens im Sinne einer missbräuchli chen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeit punktes anzusehen. Rechtsprechungsgemäss ist daher die auf schie bende Wir kung der Beschwerde nicht wiederherzustellen und das ent sprechende Gesuch abzuweisen. 5 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kos tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermes sensweise auf F

r. 7 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Baraus lagen auf Fr. 2'100 . -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht be s chliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 0. September 2018 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom

20. Dezember 2017 wird abgewiesen. und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Februar 2018 neu verfüge. 2.

Die Gerich tskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘ 1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 7. Februar 2017 kündigte sie die Ein stellung der bisherigen ganzen Rente an (Urk. 10/195) . Dagegen erhob der Versi cherte mit Schreiben vom 2. Mai 2017

Einwände .

A usserdem beantragte er, es sei die Verfügung vom 1 0. Oktober 2013 in Wiedererwägung zu ziehen, indem das dort festgehaltene Valideneinkommen von Fr. 182'00.-- für das Jahr 2010 gemäss dem effektiv erzielten Einkommen zu korrigieren sei (Urk. 10/201 ) . Die IV-Stelle holte darauf hin den Bericht der Privatklinik C.___

vom 1 7. Juli 2017 ein, wo der Versicherte vom 4. Mai bis 14. Juni 2017

stationär wegen Angst- und depres siver Störung behan delt worden war ( Urk. 10/205/6-8 ). Ausserdem führte sie eine Internet-Recherche durch (Urk. 10/212). Der Versicherte nahm dazu mit Schrei ben vom 1 1. Dezember 2017 Stellung ( Urk. 10/214).

Am 2 0. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie auf das Wiedererwägungsgesuch zur Verfügung vom 1 0. Oktober 2013 nicht eintrete ( Urk. 10/216). Mit Verfügung vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er werbs einkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un ab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Per son zu mutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).

E. 1.2.2 Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem struk turierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281).

Mit BGE 143 V 4 18 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsicht lich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä run gen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztli chen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts erheblichen Indika toren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7).

E. 1.3 mit Hinweis , Urteil des Bundes gerichts 9C_8/2009 vom 3

0. März 2009 E. 2; Kieser , ATSG -Kommentar, 3. Aufl. 2015 , Rz 15

Art. 59 ) .

Dies gilt umso mehr, als k ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführer s an einer sofortigen ge richtlichen Feststellung des Valideneinkommens ausserhalb des Revisions verfahrens besteht (vgl. Meyer, Ver fahrens fragen / Über die Zulässig keit von Feststellungsverfügungen in der Sozial ver siche rungs praxis , in: Ulrich Meyer - Ausgewählte Schriften, Schulthess 2013, S. 341-361, S. 347 f. mit Hin weisen ; Volz , in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kant ons Zürich, 2. Auf lage 2009, Rz 23 zu § 13 mit weiteren Hinweisen). Denn bei Vorliegen eines Revi sionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen

- namentlich auch nicht an das ursprünglich festgelegte Validen einkommen

- besteht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 2 1. Oktober 2014 E. 4.2; BGE 141 V 9 E. 2.3 , 117 V 198 E. 4b ).

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In validi täts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methoden wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich geblie benen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1. Februar 2018 Be schwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 aufzu heben, es sei ihm weiterhin eine 100%ige Rente zuzu sprechen und das Wiederer wä gungs gesuch vom 2. Mai 2017 sei gutzuheissen sowie es sei von einem Validen ein kom men von mindestens Fr.

206'500.-- auszugehen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 (Urk.

6) reichte der Beschwerdeführer verschiedene Schrei ben des D.___ Hospitals ein ( Urk. 7/1-5).

Die Beschwerde geg nerin schloss i n der Beschwerde antwort vom 1 4. März 2018 auf Ab weisung der Be schwerde (Urk. 9 ). Mit Eingabe vom 2 0. Juli 2018 ( Urk.

14) reichte der Be schwerdeführer den Bericht der Privatklinik C.___ vom 2 8. Juni 2018 betref fend die stationäre Behand lung vom 1 9. April bis 2 8. Juni 2018 ( Urk. 15/2) und das ärztliche Zeugnis der selben Klinik vom 1 0. Juli 2018 ( Urk. 15/2 ) zu den Akten. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2 4. August 2018 Stellung und beantragte die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rück weisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen ( Urk. 17). Der Beschwerde führer hielt in seiner Stellungnahme vom 1 0. September 2018 an seinen Anträgen fest und beantragte ausserdem, der Antrag der Beschwerdegegnerin um Rück weisung der Angelegen heit im Sinne einer Sistierung des Prozesses, bis die weiteren Abklärungen erfolgt seien, sei abzuweisen ( Urk. 20 S. 2 f.). Am 8. Oktober 2018 reichte die Beschwer degegnerin verschiedene neuere Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer ein ( Urk. 23, 24/1-7), die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt wurde ( Urk. 25).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen rentenauf he benden Ver fügung aus , gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 18. De zember 2015 ( Urk. 10/182) habe sich der (psychische) Gesundheits zu stand des Be schwerdeführers verändert. Da er sich nicht in psychiatrischer Behandlung be finde, gehe sie

von einem geringen Leidensdruck aus . Auch wür den Ressourcen bestehe n , wie zum Beispiel die Möglichkeit zur Auswanderung oder das regelmässige Reisen in die Schweiz. Zudem habe er in Thailand sozial Fuss fassen können. Aufgrund der Facebook-Fotos des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sei des Weiteren davon auszugehen, dass er den Computer respek tive ein Handy nutze, obschon er gegen über dem Gutachter angegeben habe , dass alles, was mit Technik zu tun habe, für ihn Horror sei . Auch beteilige er sich aktiv am Gesellschaftsleben in Thailand, nehme an Festen und Ausflügen teil. All dies bestätige eine Verbesserung des Gesundheits zustandes .

E in weiterer A ns pruch auf eine Rente der Invalidenversicherung be stehe daher nicht (Urk. 2 S. 2).

In der Stellungnahme vom 2 4. August 2018 erklärte die Beschwerdegegnerin sodann, das Gutachten von Dr. A.___

und die Ergebnisse der Spezialabklärung (Internetrecherche) würden zwar darauf hindeuten, dass sich der psychische Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers verbessert habe. Jedoch bedürfe eine abschliessende Prüfung der Stan dardindikatoren (im Sinne von BGE 141 V 281 , 143 V 418 ) weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes. Daran ver möchten auch die neu eingereichten Berichte der Privatklinik C.___ nichts zu ändern, da sie keine schlüssige Beurteilung von Diagnosen und Arbeits fähig keit zuliessen sowie als Behandlerberichte eine eingeschränkte Beweiskraft auf weisen würden (Urk. 8).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die nicht ansatzweise bewiesenen Unterstellungen des missbräuchlichen Rentenbezugs aufgrund der Internet recher che sei unzulässig und nicht nachvollziehbar. So sei ein Handy ein Alltagsgerät und nicht ein kompliziertes technisches Gerät. Das Hochladen von Bildern sei so einfach, dass es sicher keine psychische Belastung darstelle, was vor allem auch auf die hochgeladenen schönen Landschaftsbilder, Bilder von seinem Hund und seiner Frau zutreffe. Nach wie vor sei er nicht in der Lage administrative Aufgaben wie Rechnungen zu begleichen und Korrespondenz auf dem elektro nischen Weg zu führen. Die Reisen von Thailand in die Schweiz seien ihm nur mittels Einnahme von schweren Schlafmitteln und guter Vorausplanung möglich. Ausserdem sei in keinem Arztbericht festgehalten worden, dass er aufgrund der psychischen Erkran kung nicht reisen könne. Auch aus dem Umstand, dass er ab und zu ein Auto lenke , könne nicht geschlossen werden, dass er nicht mehr krank sei. Da er mit einer Thailänderin verheiratet sei, sei es ferner selbstverständlich, dass er in deren Fami lie aufgenommen worden sei und somit in diesem Land habe Fuss fassen können. Selbstverständlich sei dabei auch, dass er auch ab und zu an einer Familienfeier teilnehme. Auch ein psychisch kranker Mensch könne und solle ab und zu an gesellschaftlichen Anlässen teilnehmen. Daraus könne nicht abge leitet werden, dass er nun wieder gesund, belastbar und arbeitsfähig sei. Das Gegenteil sei der Fall. Er sei aufgrund der mit seiner Arbeit zusammenhängenden Stresssituation, welche bei leistungsbezogenen und termingebundenen Arbeiten gegeben sei, erkrankt. Seine lange Krankheitsdauer, welche seit 2009 immer wieder längere Kli nikaufenthalte nötig gemacht habe, zeige , wie labil er über all die Jahre gewesen sei und immer noch sei. Entsprechend der ärztlichen Empfehlung habe er sich zurückgezogen und versuche, jeden Stress zu vermeiden. Es sei bekannt, dass er sich gerade deshalb entschlossen habe, nach Thailand zu ziehen. Dies dürfe ihm nicht vorgeworfen werden. Denn d ank diesem Rückzug, der Unterstützung durch seine Ehefrau und deren Familie sowie der täglichen Einnahmen der ver schriebe nen Psycho pharmaka habe er weniger Stress und erreiche eine gewisse Stabilität, sei weniger suizidgefährdet und habe weniger Rückfälle sowie Klinikaufenthalte. Die Beschwerdegegnerin habe es zudem unterlassen, die Arztberichte a us Thailand einzufordern. Er konsultiere regelmässig Dr. E.___ in der Clinic

F.___ , der ihm unter anderem das Vitamin B12 injiziere. Die Berichte der Privat klinik C.___ zu den neuen stationären Behandlungen vom 4. Mai bis 14. Juni 2017 und vom 1 9. April bis 2 8. Juni 2018 würden des Weiteren ausweisen, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, er in der angestammten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei und die Belastung einer Wiederein gliederungs massnahem von mindestens 2 Stunden pro Tag nicht möglich sei.

Im Übrigen fehle es im angefochtenen Entscheid an einer Quantifizierung der behaupteten Ver bes serung, da weder eine Berechnung, noch die zumutbaren Tätig keitsgebiete und auch kein Einkommen aufgeführt worden seien. Im besten Fall könne er zu 50 % in einem wie von Dr. A.___ erwähnt kleinen über schaubaren Team ohne Stress arbeiten. Ausgehend von einem Invalidene inkom men von zirka Fr. 33'517.-- resultiere

ein Invaliditätsgrad von weiterhin weit über 70 % , mithin weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente .

Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin sein Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2017, Urk. 10/201) zur Verfügung vom 2 8. Oktober 2013

mit der Mittei lung vom 2 0. Dezember 2017 ( Urk. 10/216) materiell geprüft , auch wenn sie erklärt habe, darauf nicht einzutreten . A ufgrund der materiellen Auseinan dersetzung mit den Wiedererwägungs voraus setzungen liege ein anfechtbarer Entscheid über das Wiedererwägungs gesuch vor. Ausserdem habe sie die Mitteilung ( Urk. 10/216) zusammen mit der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 ( Urk.

2) ver schickt, weshalb sie offensichtlich zusammenhängen würden. In beiden Ent schei den habe die Beschwerde gegnerin ihre wahren Überlegungen, nämlich er beziehe miss bräuchlich eine Rente, nicht offengelegt. Deshalb habe sie einen ent sprechen den Entscheid gefällt, den sie "vorsichtshalber" nicht als solchen ausweise. Da die Berechnung des Valideneinkommens

(in der Verfügung vom 2 8. Oktober

2013) zweifellos unrichtig gewesen sei und deren Berichtigung in Zukunft mög licher weise von erheblicher Bedeutung für künftige Rentenleistungen sei, sei es von Fr. 182'000.-- (13 x Fr. 14'000.--) auf Fr. 206'500.-- (14 x Fr. 14'750.-- ) zu korri gieren

(Urk. 1 S. 9 ff., Urk.

E. 2.3.1 Nicht Geg enstand dieses Verfahrens bilden das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführer s vom 2. Mai 2017

( Urk. 10/201) zur Verfügung vom 28. Ok tober 2013 und die Mittei lung der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Dezember 2017, mit welcher diese erklärte, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (Urk. 10/216). Denn i m verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur tei len, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Ein spracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungs gegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteils voraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid ergangen ist ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Die Mitteilung vom 2 0. Dezember 2017 stellt keine Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG dar, denn sie enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Die Mitteilung erfolgte vielmehr im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG. Gegen eine solche Mitteilung besteht kein Beschwerderecht ( Art. 56 ATSG) .

E. 2.3.2 Sodann liegt es im Ermessen der Verwaltungsbehörde, formell rechts kräftige Ver fügungen, die

- wie die betreffende Verfügung vom 2 8. Oktober 2013 (Urk. 10/87, Urk. 10/97-159) - nicht Gegenstand materieller richterlicher Beur teilung waren, in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Ans pruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind grundsätzlich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar ( BGE 133 V 50). Selbst wenn die Mitteilung vom 20. Dezember 2017 somit eine Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG darstellen würde, wäre auf eine Beschwerde dagegen nicht einzutreten.

W ürde man der Ansicht des Beschwerdeführer s folgen, es liege mit der Mitteilung vom 20. Dezember 2017 ( Urk. 10/216) ein anfechtbarer mate rieller Entscheid vor ( Urk. 1 S. 14 ff.) , was hier offengelassen werden kann, wäre im Übrigen fraglich, ob ein Rechtschutzinteresse (vgl. dazu BGE 133 V 188 E. 4.3.1 ; Urteil des Bun des gerichts 9C_101 0/2009 vom 2 8. Mai 2010 E. 1.2) und damit eine Beschwerde legi timation im Sinne von Art. 59 ATSG gegeben wäre . Denn mit der Verfügung vom 28. Okto ber 2013 wurde das Rentenbegehren vollständig erfüllt, indem ihm eine ganze Rente zugesprochen wurde. Das Wiedererwägungsgesuch des Be schwerde führer s vom 2. Mai 2017 (Urk. 10/201) zielte denn auch nicht auf die Aufhebung dieses Entscheides ab, sondern allein auf eine Änderung des Valideneinkommens , mithin auf eine Änderung der Begründung des Entscheid es, was kein Rechtsschutz interesse begründet (vgl. SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8, I 808/05 E.

E. 2.3.3 Auf den Antrag des Beschwerdeführer s, es sei sein Wiedererwägungs gesuch vom 2. Mai 2017 gutzuheissen und (in diesem Zusammenhang)

v on einem Validen ein kommen von mindestens Fr. 206'500.-- auszugehen ( Urk. 1 S. 2) , ist nach dem Gesagten somit nicht einzutreten.

E. 2.4 Zu prüfen bleibt d i e Streitfrage , ob die Beschwerdegeg nerin die bisherige ganze Rente zu Recht per Ende Januar 2018 aufgehoben hat. Dabei bildet der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2017 (Urk. 2) rechtsprechungs ge mäss die zeitliche Grenze der richterli chen Überprü fungs befugnis in diesem Ver fahren ( vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes gerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3. 3.1

Die bisherige ganze Rente wurde dem Beschwerdeführer gemäss

dem Verfü gungs teil 2 der Verfügung vom 2 8. Oktober 2013 ( Urk. 10/87 /2 ) und dem Feststel lungs blatt der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2013 ( Urk. 10/60/5) ausgehend v on der Einschätzung von Dr. A.___ gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 9. April 2013 ( Urk. 10/55) zugesprochen. Dr. A.___ stellte die Diagnose einer rezidi vierend en Störung, gegen wärtig mittelgradig bis schwer ohne psycho tische Symp tome ICD-10 F33.2 (Epi sode seit 2009; Urk. 10/55/23). In der ange stammten Tätigkeit als Filialleiter/Geschäftsführer attestierte er eine 100%ige Arbeits un fähigkeit ab dem 5. Mai 200 9. I n einer leidensan gepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. Mai 2009 bis 2 8. Februar 2011 und ab dem

1. April 2012 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. März 2011 bis 3 1. März 2012 ( Urk. 10/55/27-28).

Davon ist im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 ATSG als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2

3.2.1

Gemäss dem im Revisionsverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 1 8. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer von Dr. A.___ am 3. August 2015 untersucht ( Urk.

E. 6 S. 2, Urk. 14 S. 2 ).

In der Stellungnahme vom 1 0. September 2018 brachte der Beschwerdeführer zusätzlich vor, die Beschwerdegegnerin habe anerkannt, dass ihr Entscheid auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhe und dass weder das Gut achten von Dr. A.___ noch die Spezialabklärungen eine schlüssige Beurtei lung zulassen würden. Die angefochtene Verfüg ung verletze damit Art. 17 Abs. 1 ATSG und sei folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben . Zumindest aber müsste der Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen werden (gemeint wohl: es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung wiederherzustellen). Denn mit

ihrem Antrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklä rung verlange die Beschwerdegegnerin eine Sistierung des Verfahrens, was bedeute, dass er , der Beschwerdeführer, bis zur weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärung weiterhin keine Rente be komme . Damit würde die un nötige Verzögerung, welche durch ihre mangelhafte Abklä rung erfolgt sei, weiter hin zu seinen Lasten gehe n ; dies obschon der Beschwerde geg nerin bekannt sei, dass er von den Leistungen der Sozialfürsorge lebe, existen tielle Ängste habe und sich seine psyc hische Erkrankung verschlechtert habe

(Urk. 20 S. 2 f.).

E. 10 / 182/1). Dr. A.___

stellte

nunmehr die Diagnose einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegen w ärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1 ), auf dem Boden einer selbstunsicheren Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1; Urk. 10/182/11-12). Auf grund der präsentierten Symptomatik und den damit ver bundenen Einschrän kungen in den Hauptfähigkeiten wie Durchhalte- und Grup penfähigkeit, welche schwer beeinträchtigt seien, sowie Kontaktfähigkeit, Pla nung und Strukturierung von Aufgaben, Anpassung an Regeln und Routine, Fle xibilität und Umstellungs fähigkeit sowie Spontanaktivitäten , die mittelgradig eingeschränkt seien, bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit in kleinem über schaubarem

Team im Rahmen leichter Büroarbeiten sei eine 50%ige Arbeits fähigkeit gegeben . Es sei seit der Begutachtung von 2013 (mithin) zu einer leich ten Verbesserung des Gesundheits zustandes gekommen, welche sich ab Anfang 2015 eingestellt haben dürfte ( Urk. 10/182/14-15) . Gegenwärtig befinde sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Umzuges nach Thailand (im März 2014, Urk. 10/182/6) und wegen der Aufgabe der Praxistätigkeit des bisherigen Psychi aters nicht in einer psychia trischen Behandlung. Er komme regelmässig in die Schweiz, um seine Medi kamente zu beziehen. Die Verlegung des Lebensmittel punktes nach Thailand werde vom Beschwerdeführer glaubhaft als Entlastung beschrieben. Es gelinge ihm, sich auf dem gegenwärtigen Niveau stabil zu halten. Er zeige jedoch ein deutliches Vermeidungsverhalten. Durch diese Schonung ver hindere er aber auch die Möglichkeit von Erfolgserlebnissen beim Überwinden eigener Ängste (Urk. 10/182/13).

Unter Wiederaufnahme einer psychiatrisch-psychotherapeu tischen Behandlung könnte mittel- bis längerfristig eine höhere Arbeits fähigkeit erreicht werden. Insbesondere sollte vorteilhaft eine verhaltens thera peutisch ausgelegte Behandlung mit Möglichkeiten zu Expositionen ange wandt werden. Diese Ausführungen seien medizinisch-theoretisch, da

der Be schwerde führer seinen Lebenssitz nach Thailand verlegt habe ( Urk. 10/182/14-15).

3.2.2

Ausserdem ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nach der Begutachtung, nämli ch vom 4. Mai bis 1 4. Juni 2017, in der Privatklinik C.___

erneut (wie schon im Sommer 2013, Urk. 10/163/5-8) stationär behandelt wurde (Bericht vom 1 7. Juli 2017, Urk. 10/205/6-8 ;

vgl. auch den Bericht der Privatklinik C.___ vom 2 2. Mai 2017, Urk. 10/202 ). Die Ärzte stellten die Diagnosen einer rezidi vie renden Störung, gegen wärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und einer schweren Angst störung im Sinne einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.1). Es bestehe in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit könne der genaue Umfang der Arbeitsfähigkeit derzeit nicht abschliessend beurteilt werden. Aufgrund der schweren Angst stö rung und der daraus resul tierenden Gruppenunfähigkeit wäre die Prüfung der Belastbarkeit für Mass nahmen der Wiedereingliederung im Umfang von min des tens 2 Stunden pro Tag sehr schwer umzusetzen. Es müssten viele Voraus setzun gen diesbezüglich erfüllt werden, unter anderem der Einsatz in der geschützten Werkstatt. Nach Abschluss der stationären Behandlung in der Privat klinik C.___ seien nun ambulante Konsultationen im

D.___ Inter national Hos pital G.___

(gemeint wohl: das D.___ Hospital auf der Insel

G.___ ; vgl. Urk. 7/1-2 vorge se hen. Die nächste Konsul tation beim L eitenden Arzt der Privatklinik C.___ sei bei weiterem Besuch des Beschwerdeführer s in der Schweiz vorgesehen ( Urk. 10/205/6-7).

Gemäss dem Bericht vom 2 8. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer in der Pri vatklinik C.___

nach Selbstzuweisung wegen eines depressiven Rückfalls ausserdem vom 1 9. April bis 2 8. Juni 2018 stationär be handelt. Der Beschwerde führer habe angegeben, es gehe ihm seit Ende 2017 schlecht, nachdem die IV-Stelle ihm mitgeteilt habe, die Rentenzahlungen zu stoppen. Er sei daraufhin in eine depressive Krise geraten. Aus Verzweiflung habe er zwei Suizid versuche began g en. Daraufhin habe er sich ins

D.___ S pital auf der Insel G.___ begeben, wo ihm die Psychiaterin empfohlen habe, sich erneut in statio näre Behandlung zu begeben . E r habe per E-Mail mit dem Leitenden Arzt der Privat klinik C.___

Kontakt aufgenommen und ihn nach seiner Rückkehr in die Schweiz vor vier Wochen ambulant am 2 8. März und 3. April 2018 aufge sucht . Die Ärzte der Privatklinik C.___

stellten die Diagnosen einer rezidi vierenden Störung, gegen wärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), sozialer Phobien (ICD-10 F40.1), einer Panikstörung (episodisch paroxys male Angst, ICD-10 F41.0), eines Mangels an sonstigen näher bezeich neten Vitaminen des Vitamin-B-Komplexes (ICD-10 E53.8) und einer einfachen Akti vitäts

- und Aufmerk sam keitsstörung (ICD-10 F90.0). Bei Austritt habe sich der Beschwerdeführer in einem gebesserten Zustand im Sinne einer partiellen Re mis sion befunden. Die ambulante psychiatrisch-psychothera peu tische Behand lung erfolge bis auf Weiteres intern beim Leitenden Arzt der Klinik. Sollte der Beschwerdeführer wieder nach Thailand zurückkehren, würde er die Psychiaterin des D.___ Hospital erneut aufsuchen ( Urk. 15/2 ). 3.3

3.3.1

Bei vorliegender Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung nach wie vor in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer und Filialleiter in einem Transportunternehmen vollständig arbeitsunfähig ist. Nicht abschliessend

ausgewiesen ist indes , dass die von Dr. A.___ aufgrund der Untersuchung vom August 2015 attestierte 50%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ( Urk. 10/182/15 ) in medi zinischer Hinsicht auch noch für die Zeit nach der Begutachtung und insbe son dere im Zeitpunkt der Aufhebung der Rente Anfang 2018 galt .

Denn m it dem Bericht der Privatklinik C.___ vom 1 7. Juli 2017 zur statio nä ren Behandlung vom 4. Mai bis 1 4. Juni 2017 ( Urk. 10/205/6-8) ist eine zu min dest zeitweise, namentlich während des Klinikaufenthaltes, erhebliche Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen.

Die stationäre Behandlung in der Privatklinik C.___

vom 19. April bis 28. Juni 2018 fand nach Erlass der ange fochtenen Verfügung vom

20. Dezem ber 2017 (Urk. 2) statt, welche die zeitliche Grenze der richterlichen Über prüfungs be fugnis in diesem Ver fahren bildet ( vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Der Bericht der Privatklinik C.___

vom 2 8. Juni 2018 ist hier daher nur insoweit be achtlich, als sich daraus Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Be schwerdeführers bis Ende 2017 respektive zum Zeitpunkt der verfügten Auf he bung der Invalidenrente per Ende Januar 2018 treffen lassen. Dies ist insofern der Fall, als daraus zu entnehmen ist, dass die angefochtene Verfügung respektive die Mitteilung der Aufhebung der Rente eine psychische Dekompensation beim Beschwerdeführer ausgelöst hat, was aus medizinischer Sicht möglicherweise auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes im Sinne einer anhaltenden Instabilität nach der Begutachtung durch Dr. A.___ hinweist. 3.3.2

Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend erkannt, dass der massgebliche Sach ver halt bei gegebener Aktenlage unzureichend abgeklärt ist. Dabei kann trotz der stationären Behandlungen nach der Begutachtung durch Dr. A.___

nicht

ab schliessend ausgeschlossen werden, dass ein R evisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben und im Vergleich zum Sachverhalt bei Ver fügung serlass am 2 8. Oktober 2013 eine rentenerhebliche Verbesserung des Ge sundheits zustan des des Beschwerdeführer s eingetreten sein könnte. Denn die Berichte der Klinik enthalten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätig keit , insbesondere nicht betreffend die Zeit ab Mitte Juni 2017 nach der statio nären Behandlung (bis am 1 4. Juni 2017, Urk. 10/205/7) und im Dezember 2017 bei Erlass der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) .

Daran ändert auch nichts, dass die Umsetzung von Wiedereingliederungs mass nahmen im Be richt vom 17. Juli 2017 als sehr schwierig bezeichnet wurde ( Urk. 10/205/8), zumal dem Beschwerdeführer nach dem Klinikaustritt trotz der dort noch fest gestellten stark eingeschränkter Gruppen- und Kontaktfähigkeit ( Urk. 10/205/7) zumindest die Rückreise nach Thailand off enbar möglich war. Auch war es ihm möglich, seinen Ge burtstag im Oktober 2017 gemäss seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 ( Urk. 10/214/ 3-4) zum entsprechenden Foto auf Facebook ( Urk. 10/212/8-9 ) im Kreise von mehre ren Familienmitgliedern zu feiern. D ies weist auf Ressourcen hin, die vorerst aus fachärztlicher Sicht zu beurteilen sind , dies insbesondere auch im Hinblick auf die neueste bundes gerichtliche Recht sprechung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3; dazu hernach E. 3.4) .

Ausserdem erfolgten die stationären Behandlungen in der Privatklinik C.___

von Mai bis Mitte Juni 2017 und von April bis Ende Juni 2018 nach Ankündi gung (Vorbescheid vom 1 7. Februar 2017, Urk. 10/195) und in Reaktion auf die Verfügung der Rent enauf hebung (Verfügung vom 20. Dezember 2017, Urk. 2 ; vgl. Urk. 15/2 S. 1 f.). Der weitere Verlauf ist nicht bekannt. Die Tragweite allfäl liger krankheitsbedingter Wechsel wirkung und die Abgrenzung von krank heits bedingten zu reaktiven, inva liditäts fremdem Geschehen zufolge psycho sozialen Belastungen, die recht sprechungs gemäss auch bei depressiven Leiden nicht unerheblich sind (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2), kann hier mangels ärztlicher Aus führungen hierzu nicht beurteilt werden. 3.3.3

Andererseits kann aber auch nicht ohne Weiteres abschliessend angenommen werden, es liege

keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheits sch ädigung mehr vor , wie die Beschwerdegegnerin dies in der angefochtenen Verfügung noch ausgeführt hat ( Urk. 2 S. 2). Dies gilt schon deshalb, weil mit den vorliegenden Akten eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit nicht ausgewiesen ist. 3.4

3.4.1

Das vorliegende psychische Be schwerdebild ist gemäss der jüngsten bundesge richtlichen Rechtsprechung (BGE 143 V 418) zudem unter Berück sichtigung des mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) prä zisierten strukturierten, nor mativen Prüfungsrasters zu beurteilen.

Hierbei sind die funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungsraster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funk tio neller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1), dem Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behandlungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3), ausserdem der Komplex „Persön lichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2) und der Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) ist die g leichmässige Einschränkung des Aktivitätenni veaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und der b ehandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 3. 4.2

Es bestehen hier keine Ausschlussgründe , und ein konkreter Beweisbedarf ist gegeben (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1, 141 V 281 E. 2.2), so dass von einem struk turierten Beweisverfahren mit Gesamtbetrachtung sämtlicher Leiden in Berück sichtigung ihrer Wechselwirkungen (BGE 148 V 418 E. 8.1, 141 V 281 E. 4.3.1.3) nicht abgesehen werden darf.

Hierzu fehlt es indes an einer ausreichenden medizinischen Grundlage. Insbe son dere ist dem Gutachten von Dr. A.___ zu den Standardindikatoren nichts zu entnehmen. Aber auch die Berichte der Privatklinik C.___ enthalten zur Beurteilung der Standardindikatoren nicht genügend Angaben. 3.5 3.5.1

Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht ab schlies send über die Frage des Rentenanspruchs respektive der Aufhebung oder Herab setzung der Rente ab Februar 2018 entschieden werden.

Sämtliche weitere Vor bringen des Beschwerdeführers rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise.

Die Beschwerdegegnerin hat zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit ab Anfang 2018 ergänzende medizinische, insbesondere psychiatrische Abklärungen vorzunehmen, welche einer Gesamtbetrachtung der funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne der aktuellen Recht sprechung Rechnung tragen . Hernach hat sie neu über den Rentenanspruch ab Februar 201 8 zu entscheiden.

Aufgrund der psychischen Beschwerden wird sich der Experte (oder die Experten) gemäss dem mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 präzisierten strukturierten, normativen Prüfungsraster insbesondere zu den entsprechenden Standardindi ka toren zu äussern haben (vgl. BGE 143 V 409, 418). Dabei mag den Gutachtern der von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe ausgearbeitete Fragen katalog ge mäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leitlinie dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2015 vom 23. September 2015 E.

5). Zu be achten sind dabei aber auch die im BGE 143 V 418 ausgeführten Präzisierungen zu einzelnen Standardindikatoren (E. 5.2.2 [zum diagnoseinhärenten Schwere grad in BGE 141 V 281 E. 2.1.1 und E. 4.3.1.1] und E. 8.1 [zu Komorbiditäten in BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3]). 3.5.2

Die angefochtene Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 (Urk. 2) ist somit aufzu he ben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medi zinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Ren tenanspruch des B eschwerdeführers ab Februar 2018 zurückzu weisen. 4.

4.1

Zu prüfen bleibt der (sinngemässe) Antrag des Beschwerdeführers, die auf schie bende Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 sei wiederherzustellen (Urk. 20 S. 3 ).

Nach der Rechtsprechung dauert – unter Vorbeha lt einer allfällig missbräuch li chen Provozierung eines möglichst frühen Revisions zeitpunktes durch die Ver waltung – der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung ver bundene Entzug der aufschieben den Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungs verfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteile des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 2 und 8C_22/2013

vom 4. Juli 2013 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 106 V 18 und BGE 129 V 370). Bei leistungsaufhebenden Verfügungen ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Regel im Sozialversicherungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2017 vom 2 2. März 2018 E. 6.1)

Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der auf schiebe n den Wirkung ist somit ungeach tet dessen zu entscheiden, dass die angefochtene Verfügung mit dem vorliegenden Urteil aufgehoben wird. 4 .2

Die Beschwerdegegnerin hat nach Einholung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ die Renten aufhebung unter Entzug der aufschiebend en Wirkung ver fügt ( Urk. 2) , ohne im Vorbescheid verfahren

die weitere n eingeholten medi zi nischen Berichte der Privatklinik C.___ ( Urk. 10/202, Urk. 205/6-8) und die Ergebnisse der Spezialabklärung (Internetrecherche, Urk. 10/212) Dr. A.___ zur ergänzenden Stellungnahme vorzulegen.

Dieses Vorgehen ist indes nicht bereits als vorsorgliche Rentenaufhebung wäh rend des noch laufenden Abklärungs ver fahr ens im Sinne einer missbräuchli chen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeit punktes anzusehen. Rechtsprechungsgemäss ist daher die auf schie bende Wir kung der Beschwerde nicht wiederherzustellen und das ent sprechende Gesuch abzuweisen. 5 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kos tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermes sensweise auf F

r. 7 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Baraus lagen auf Fr. 2'100 . -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht be s chliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 0. September 2018 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom

20. Dezember 2017 wird abgewiesen. und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Februar 2018 neu verfüge. 2.

Die Gerich tskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘ 1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00142

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

11. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic . iur . Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 19 66 geborene X.___

war bis Ende Mai 2010 als Ge schäftsführer und Filialleiter bei der Z.___ AG angestellt ( Urk. 10/22). Am 1. Februar 2011 meldete er sich wegen Burnout, Depressionen, Schlafstörun gen und posttraumatischer Belastungsstörung bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 10/6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab und liess von Oktober 2011 bis März 2012 ein Arbeitstraining durchführen ( Urk. 10/28, Urk. 10/36). Ausserdem holte sie das Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, und von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 9. April 2013 ein ( Urk. 10/55). Nach Durchführung des Vorbescheidverfah rens (Urk. 10/63 , Urk. 10/83 ) und Auferlegung einer Schadenmin derungspflicht zur Intensivierung der psychiatrischen Behandlung (Urk. 10/61) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Okto ber 2013 ein e ganze Rente ab d em 1. August 2011 zu ( Urk. 10/87, Urk. 10/ 108, Urk. 10/131, Urk. 10/138 ). )

Im Dezember 2014 eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ( Urk. 10/161) und holte unter anderem das Gutachten von Dr. A.___

vom 1 8. Dezember 2015 ( Urk. 10/182) ein. M it Vor bescheid vom 1 7. Februar 2017 kündigte sie die Ein stellung der bisherigen ganzen Rente an (Urk. 10/195) . Dagegen erhob der Versi cherte mit Schreiben vom 2. Mai 2017

Einwände .

A usserdem beantragte er, es sei die Verfügung vom 1 0. Oktober 2013 in Wiedererwägung zu ziehen, indem das dort festgehaltene Valideneinkommen von Fr. 182'00.-- für das Jahr 2010 gemäss dem effektiv erzielten Einkommen zu korrigieren sei (Urk. 10/201 ) . Die IV-Stelle holte darauf hin den Bericht der Privatklinik C.___

vom 1 7. Juli 2017 ein, wo der Versicherte vom 4. Mai bis 14. Juni 2017

stationär wegen Angst- und depres siver Störung behan delt worden war ( Urk. 10/205/6-8 ). Ausserdem führte sie eine Internet-Recherche durch (Urk. 10/212). Der Versicherte nahm dazu mit Schrei ben vom 1 1. Dezember 2017 Stellung ( Urk. 10/214).

Am 2 0. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie auf das Wiedererwägungsgesuch zur Verfügung vom 1 0. Oktober 2013 nicht eintrete ( Urk. 10/216). Mit Verfügung vom 2 0. De zember

2017 stellte die IV-Stelle zudem die Rente wie an gekündigt auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein

und sie entzog der Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).

2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1. Februar 2018 Be schwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 aufzu heben, es sei ihm weiterhin eine 100%ige Rente zuzu sprechen und das Wiederer wä gungs gesuch vom 2. Mai 2017 sei gutzuheissen sowie es sei von einem Validen ein kom men von mindestens Fr.

206'500.-- auszugehen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 (Urk.

6) reichte der Beschwerdeführer verschiedene Schrei ben des D.___ Hospitals ein ( Urk. 7/1-5).

Die Beschwerde geg nerin schloss i n der Beschwerde antwort vom 1 4. März 2018 auf Ab weisung der Be schwerde (Urk. 9 ). Mit Eingabe vom 2 0. Juli 2018 ( Urk.

14) reichte der Be schwerdeführer den Bericht der Privatklinik C.___ vom 2 8. Juni 2018 betref fend die stationäre Behand lung vom 1 9. April bis 2 8. Juni 2018 ( Urk. 15/2) und das ärztliche Zeugnis der selben Klinik vom 1 0. Juli 2018 ( Urk. 15/2 ) zu den Akten. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2 4. August 2018 Stellung und beantragte die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rück weisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen ( Urk. 17). Der Beschwerde führer hielt in seiner Stellungnahme vom 1 0. September 2018 an seinen Anträgen fest und beantragte ausserdem, der Antrag der Beschwerdegegnerin um Rück weisung der Angelegen heit im Sinne einer Sistierung des Prozesses, bis die weiteren Abklärungen erfolgt seien, sei abzuweisen ( Urk. 20 S. 2 f.). Am 8. Oktober 2018 reichte die Beschwer degegnerin verschiedene neuere Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer ein ( Urk. 23, 24/1-7), die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt wurde ( Urk. 25).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er werbs einkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un ab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Per son zu mutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2.2

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem struk turierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281).

Mit BGE 143 V 4 18 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsicht lich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä run gen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztli chen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts erheblichen Indika toren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad vo n mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In validi täts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methoden wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich geblie benen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen rentenauf he benden Ver fügung aus , gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 18. De zember 2015 ( Urk. 10/182) habe sich der (psychische) Gesundheits zu stand des Be schwerdeführers verändert. Da er sich nicht in psychiatrischer Behandlung be finde, gehe sie

von einem geringen Leidensdruck aus . Auch wür den Ressourcen bestehe n , wie zum Beispiel die Möglichkeit zur Auswanderung oder das regelmässige Reisen in die Schweiz. Zudem habe er in Thailand sozial Fuss fassen können. Aufgrund der Facebook-Fotos des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sei des Weiteren davon auszugehen, dass er den Computer respek tive ein Handy nutze, obschon er gegen über dem Gutachter angegeben habe , dass alles, was mit Technik zu tun habe, für ihn Horror sei . Auch beteilige er sich aktiv am Gesellschaftsleben in Thailand, nehme an Festen und Ausflügen teil. All dies bestätige eine Verbesserung des Gesundheits zustandes .

E in weiterer A ns pruch auf eine Rente der Invalidenversicherung be stehe daher nicht (Urk. 2 S. 2).

In der Stellungnahme vom 2 4. August 2018 erklärte die Beschwerdegegnerin sodann, das Gutachten von Dr. A.___

und die Ergebnisse der Spezialabklärung (Internetrecherche) würden zwar darauf hindeuten, dass sich der psychische Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers verbessert habe. Jedoch bedürfe eine abschliessende Prüfung der Stan dardindikatoren (im Sinne von BGE 141 V 281 , 143 V 418 ) weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes. Daran ver möchten auch die neu eingereichten Berichte der Privatklinik C.___ nichts zu ändern, da sie keine schlüssige Beurteilung von Diagnosen und Arbeits fähig keit zuliessen sowie als Behandlerberichte eine eingeschränkte Beweiskraft auf weisen würden (Urk. 8). 2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die nicht ansatzweise bewiesenen Unterstellungen des missbräuchlichen Rentenbezugs aufgrund der Internet recher che sei unzulässig und nicht nachvollziehbar. So sei ein Handy ein Alltagsgerät und nicht ein kompliziertes technisches Gerät. Das Hochladen von Bildern sei so einfach, dass es sicher keine psychische Belastung darstelle, was vor allem auch auf die hochgeladenen schönen Landschaftsbilder, Bilder von seinem Hund und seiner Frau zutreffe. Nach wie vor sei er nicht in der Lage administrative Aufgaben wie Rechnungen zu begleichen und Korrespondenz auf dem elektro nischen Weg zu führen. Die Reisen von Thailand in die Schweiz seien ihm nur mittels Einnahme von schweren Schlafmitteln und guter Vorausplanung möglich. Ausserdem sei in keinem Arztbericht festgehalten worden, dass er aufgrund der psychischen Erkran kung nicht reisen könne. Auch aus dem Umstand, dass er ab und zu ein Auto lenke , könne nicht geschlossen werden, dass er nicht mehr krank sei. Da er mit einer Thailänderin verheiratet sei, sei es ferner selbstverständlich, dass er in deren Fami lie aufgenommen worden sei und somit in diesem Land habe Fuss fassen können. Selbstverständlich sei dabei auch, dass er auch ab und zu an einer Familienfeier teilnehme. Auch ein psychisch kranker Mensch könne und solle ab und zu an gesellschaftlichen Anlässen teilnehmen. Daraus könne nicht abge leitet werden, dass er nun wieder gesund, belastbar und arbeitsfähig sei. Das Gegenteil sei der Fall. Er sei aufgrund der mit seiner Arbeit zusammenhängenden Stresssituation, welche bei leistungsbezogenen und termingebundenen Arbeiten gegeben sei, erkrankt. Seine lange Krankheitsdauer, welche seit 2009 immer wieder längere Kli nikaufenthalte nötig gemacht habe, zeige , wie labil er über all die Jahre gewesen sei und immer noch sei. Entsprechend der ärztlichen Empfehlung habe er sich zurückgezogen und versuche, jeden Stress zu vermeiden. Es sei bekannt, dass er sich gerade deshalb entschlossen habe, nach Thailand zu ziehen. Dies dürfe ihm nicht vorgeworfen werden. Denn d ank diesem Rückzug, der Unterstützung durch seine Ehefrau und deren Familie sowie der täglichen Einnahmen der ver schriebe nen Psycho pharmaka habe er weniger Stress und erreiche eine gewisse Stabilität, sei weniger suizidgefährdet und habe weniger Rückfälle sowie Klinikaufenthalte. Die Beschwerdegegnerin habe es zudem unterlassen, die Arztberichte a us Thailand einzufordern. Er konsultiere regelmässig Dr. E.___ in der Clinic

F.___ , der ihm unter anderem das Vitamin B12 injiziere. Die Berichte der Privat klinik C.___ zu den neuen stationären Behandlungen vom 4. Mai bis 14. Juni 2017 und vom 1 9. April bis 2 8. Juni 2018 würden des Weiteren ausweisen, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, er in der angestammten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei und die Belastung einer Wiederein gliederungs massnahem von mindestens 2 Stunden pro Tag nicht möglich sei.

Im Übrigen fehle es im angefochtenen Entscheid an einer Quantifizierung der behaupteten Ver bes serung, da weder eine Berechnung, noch die zumutbaren Tätig keitsgebiete und auch kein Einkommen aufgeführt worden seien. Im besten Fall könne er zu 50 % in einem wie von Dr. A.___ erwähnt kleinen über schaubaren Team ohne Stress arbeiten. Ausgehend von einem Invalidene inkom men von zirka Fr. 33'517.-- resultiere

ein Invaliditätsgrad von weiterhin weit über 70 % , mithin weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente .

Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin sein Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2017, Urk. 10/201) zur Verfügung vom 2 8. Oktober 2013

mit der Mittei lung vom 2 0. Dezember 2017 ( Urk. 10/216) materiell geprüft , auch wenn sie erklärt habe, darauf nicht einzutreten . A ufgrund der materiellen Auseinan dersetzung mit den Wiedererwägungs voraus setzungen liege ein anfechtbarer Entscheid über das Wiedererwägungs gesuch vor. Ausserdem habe sie die Mitteilung ( Urk. 10/216) zusammen mit der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 ( Urk.

2) ver schickt, weshalb sie offensichtlich zusammenhängen würden. In beiden Ent schei den habe die Beschwerde gegnerin ihre wahren Überlegungen, nämlich er beziehe miss bräuchlich eine Rente, nicht offengelegt. Deshalb habe sie einen ent sprechen den Entscheid gefällt, den sie "vorsichtshalber" nicht als solchen ausweise. Da die Berechnung des Valideneinkommens

(in der Verfügung vom 2 8. Oktober

2013) zweifellos unrichtig gewesen sei und deren Berichtigung in Zukunft mög licher weise von erheblicher Bedeutung für künftige Rentenleistungen sei, sei es von Fr. 182'000.-- (13 x Fr. 14'000.--) auf Fr. 206'500.-- (14 x Fr. 14'750.-- ) zu korri gieren

(Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 6 S. 2, Urk. 14 S. 2 ).

In der Stellungnahme vom 1 0. September 2018 brachte der Beschwerdeführer zusätzlich vor, die Beschwerdegegnerin habe anerkannt, dass ihr Entscheid auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhe und dass weder das Gut achten von Dr. A.___ noch die Spezialabklärungen eine schlüssige Beurtei lung zulassen würden. Die angefochtene Verfüg ung verletze damit Art. 17 Abs. 1 ATSG und sei folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben . Zumindest aber müsste der Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen werden (gemeint wohl: es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung wiederherzustellen). Denn mit

ihrem Antrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklä rung verlange die Beschwerdegegnerin eine Sistierung des Verfahrens, was bedeute, dass er , der Beschwerdeführer, bis zur weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärung weiterhin keine Rente be komme . Damit würde die un nötige Verzögerung, welche durch ihre mangelhafte Abklä rung erfolgt sei, weiter hin zu seinen Lasten gehe n ; dies obschon der Beschwerde geg nerin bekannt sei, dass er von den Leistungen der Sozialfürsorge lebe, existen tielle Ängste habe und sich seine psyc hische Erkrankung verschlechtert habe

(Urk. 20 S. 2 f.). 2.3

2.3.1

Nicht Geg enstand dieses Verfahrens bilden das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführer s vom 2. Mai 2017

( Urk. 10/201) zur Verfügung vom 28. Ok tober 2013 und die Mittei lung der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Dezember 2017, mit welcher diese erklärte, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (Urk. 10/216). Denn i m verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur tei len, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Ein spracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungs gegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteils voraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid ergangen ist ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Die Mitteilung vom 2 0. Dezember 2017 stellt keine Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG dar, denn sie enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Die Mitteilung erfolgte vielmehr im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG. Gegen eine solche Mitteilung besteht kein Beschwerderecht ( Art. 56 ATSG) . 2.3.2

Sodann liegt es im Ermessen der Verwaltungsbehörde, formell rechts kräftige Ver fügungen, die

- wie die betreffende Verfügung vom 2 8. Oktober 2013 (Urk. 10/87, Urk. 10/97-159) - nicht Gegenstand materieller richterlicher Beur teilung waren, in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Ans pruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind grundsätzlich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar ( BGE 133 V 50). Selbst wenn die Mitteilung vom 20. Dezember 2017 somit eine Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG darstellen würde, wäre auf eine Beschwerde dagegen nicht einzutreten.

W ürde man der Ansicht des Beschwerdeführer s folgen, es liege mit der Mitteilung vom 20. Dezember 2017 ( Urk. 10/216) ein anfechtbarer mate rieller Entscheid vor ( Urk. 1 S. 14 ff.) , was hier offengelassen werden kann, wäre im Übrigen fraglich, ob ein Rechtschutzinteresse (vgl. dazu BGE 133 V 188 E. 4.3.1 ; Urteil des Bun des gerichts 9C_101 0/2009 vom 2 8. Mai 2010 E. 1.2) und damit eine Beschwerde legi timation im Sinne von Art. 59 ATSG gegeben wäre . Denn mit der Verfügung vom 28. Okto ber 2013 wurde das Rentenbegehren vollständig erfüllt, indem ihm eine ganze Rente zugesprochen wurde. Das Wiedererwägungsgesuch des Be schwerde führer s vom 2. Mai 2017 (Urk. 10/201) zielte denn auch nicht auf die Aufhebung dieses Entscheides ab, sondern allein auf eine Änderung des Valideneinkommens , mithin auf eine Änderung der Begründung des Entscheid es, was kein Rechtsschutz interesse begründet (vgl. SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8, I 808/05 E. 1.3 mit Hinweis , Urteil des Bundes gerichts 9C_8/2009 vom 3

0. März 2009 E. 2; Kieser , ATSG -Kommentar, 3. Aufl. 2015 , Rz 15

Art. 59 ) .

Dies gilt umso mehr, als k ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführer s an einer sofortigen ge richtlichen Feststellung des Valideneinkommens ausserhalb des Revisions verfahrens besteht (vgl. Meyer, Ver fahrens fragen / Über die Zulässig keit von Feststellungsverfügungen in der Sozial ver siche rungs praxis , in: Ulrich Meyer - Ausgewählte Schriften, Schulthess 2013, S. 341-361, S. 347 f. mit Hin weisen ; Volz , in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kant ons Zürich, 2. Auf lage 2009, Rz 23 zu § 13 mit weiteren Hinweisen). Denn bei Vorliegen eines Revi sionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen

- namentlich auch nicht an das ursprünglich festgelegte Validen einkommen

- besteht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 2 1. Oktober 2014 E. 4.2; BGE 141 V 9 E. 2.3 , 117 V 198 E. 4b ). 2.3.3

Auf den Antrag des Beschwerdeführer s, es sei sein Wiedererwägungs gesuch vom 2. Mai 2017 gutzuheissen und (in diesem Zusammenhang)

v on einem Validen ein kommen von mindestens Fr. 206'500.-- auszugehen ( Urk. 1 S. 2) , ist nach dem Gesagten somit nicht einzutreten. 2.4

Zu prüfen bleibt d i e Streitfrage , ob die Beschwerdegeg nerin die bisherige ganze Rente zu Recht per Ende Januar 2018 aufgehoben hat. Dabei bildet der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2017 (Urk. 2) rechtsprechungs ge mäss die zeitliche Grenze der richterli chen Überprü fungs befugnis in diesem Ver fahren ( vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes gerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3. 3.1

Die bisherige ganze Rente wurde dem Beschwerdeführer gemäss

dem Verfü gungs teil 2 der Verfügung vom 2 8. Oktober 2013 ( Urk. 10/87 /2 ) und dem Feststel lungs blatt der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2013 ( Urk. 10/60/5) ausgehend v on der Einschätzung von Dr. A.___ gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 9. April 2013 ( Urk. 10/55) zugesprochen. Dr. A.___ stellte die Diagnose einer rezidi vierend en Störung, gegen wärtig mittelgradig bis schwer ohne psycho tische Symp tome ICD-10 F33.2 (Epi sode seit 2009; Urk. 10/55/23). In der ange stammten Tätigkeit als Filialleiter/Geschäftsführer attestierte er eine 100%ige Arbeits un fähigkeit ab dem 5. Mai 200 9. I n einer leidensan gepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. Mai 2009 bis 2 8. Februar 2011 und ab dem

1. April 2012 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. März 2011 bis 3 1. März 2012 ( Urk. 10/55/27-28).

Davon ist im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 ATSG als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2

3.2.1

Gemäss dem im Revisionsverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 1 8. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer von Dr. A.___ am 3. August 2015 untersucht ( Urk. 10 / 182/1). Dr. A.___

stellte

nunmehr die Diagnose einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegen w ärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1 ), auf dem Boden einer selbstunsicheren Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1; Urk. 10/182/11-12). Auf grund der präsentierten Symptomatik und den damit ver bundenen Einschrän kungen in den Hauptfähigkeiten wie Durchhalte- und Grup penfähigkeit, welche schwer beeinträchtigt seien, sowie Kontaktfähigkeit, Pla nung und Strukturierung von Aufgaben, Anpassung an Regeln und Routine, Fle xibilität und Umstellungs fähigkeit sowie Spontanaktivitäten , die mittelgradig eingeschränkt seien, bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit in kleinem über schaubarem

Team im Rahmen leichter Büroarbeiten sei eine 50%ige Arbeits fähigkeit gegeben . Es sei seit der Begutachtung von 2013 (mithin) zu einer leich ten Verbesserung des Gesundheits zustandes gekommen, welche sich ab Anfang 2015 eingestellt haben dürfte ( Urk. 10/182/14-15) . Gegenwärtig befinde sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Umzuges nach Thailand (im März 2014, Urk. 10/182/6) und wegen der Aufgabe der Praxistätigkeit des bisherigen Psychi aters nicht in einer psychia trischen Behandlung. Er komme regelmässig in die Schweiz, um seine Medi kamente zu beziehen. Die Verlegung des Lebensmittel punktes nach Thailand werde vom Beschwerdeführer glaubhaft als Entlastung beschrieben. Es gelinge ihm, sich auf dem gegenwärtigen Niveau stabil zu halten. Er zeige jedoch ein deutliches Vermeidungsverhalten. Durch diese Schonung ver hindere er aber auch die Möglichkeit von Erfolgserlebnissen beim Überwinden eigener Ängste (Urk. 10/182/13).

Unter Wiederaufnahme einer psychiatrisch-psychotherapeu tischen Behandlung könnte mittel- bis längerfristig eine höhere Arbeits fähigkeit erreicht werden. Insbesondere sollte vorteilhaft eine verhaltens thera peutisch ausgelegte Behandlung mit Möglichkeiten zu Expositionen ange wandt werden. Diese Ausführungen seien medizinisch-theoretisch, da

der Be schwerde führer seinen Lebenssitz nach Thailand verlegt habe ( Urk. 10/182/14-15).

3.2.2

Ausserdem ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nach der Begutachtung, nämli ch vom 4. Mai bis 1 4. Juni 2017, in der Privatklinik C.___

erneut (wie schon im Sommer 2013, Urk. 10/163/5-8) stationär behandelt wurde (Bericht vom 1 7. Juli 2017, Urk. 10/205/6-8 ;

vgl. auch den Bericht der Privatklinik C.___ vom 2 2. Mai 2017, Urk. 10/202 ). Die Ärzte stellten die Diagnosen einer rezidi vie renden Störung, gegen wärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und einer schweren Angst störung im Sinne einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.1). Es bestehe in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit könne der genaue Umfang der Arbeitsfähigkeit derzeit nicht abschliessend beurteilt werden. Aufgrund der schweren Angst stö rung und der daraus resul tierenden Gruppenunfähigkeit wäre die Prüfung der Belastbarkeit für Mass nahmen der Wiedereingliederung im Umfang von min des tens 2 Stunden pro Tag sehr schwer umzusetzen. Es müssten viele Voraus setzun gen diesbezüglich erfüllt werden, unter anderem der Einsatz in der geschützten Werkstatt. Nach Abschluss der stationären Behandlung in der Privat klinik C.___ seien nun ambulante Konsultationen im

D.___ Inter national Hos pital G.___

(gemeint wohl: das D.___ Hospital auf der Insel

G.___ ; vgl. Urk. 7/1-2 vorge se hen. Die nächste Konsul tation beim L eitenden Arzt der Privatklinik C.___ sei bei weiterem Besuch des Beschwerdeführer s in der Schweiz vorgesehen ( Urk. 10/205/6-7).

Gemäss dem Bericht vom 2 8. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer in der Pri vatklinik C.___

nach Selbstzuweisung wegen eines depressiven Rückfalls ausserdem vom 1 9. April bis 2 8. Juni 2018 stationär be handelt. Der Beschwerde führer habe angegeben, es gehe ihm seit Ende 2017 schlecht, nachdem die IV-Stelle ihm mitgeteilt habe, die Rentenzahlungen zu stoppen. Er sei daraufhin in eine depressive Krise geraten. Aus Verzweiflung habe er zwei Suizid versuche began g en. Daraufhin habe er sich ins

D.___ S pital auf der Insel G.___ begeben, wo ihm die Psychiaterin empfohlen habe, sich erneut in statio näre Behandlung zu begeben . E r habe per E-Mail mit dem Leitenden Arzt der Privat klinik C.___

Kontakt aufgenommen und ihn nach seiner Rückkehr in die Schweiz vor vier Wochen ambulant am 2 8. März und 3. April 2018 aufge sucht . Die Ärzte der Privatklinik C.___

stellten die Diagnosen einer rezidi vierenden Störung, gegen wärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), sozialer Phobien (ICD-10 F40.1), einer Panikstörung (episodisch paroxys male Angst, ICD-10 F41.0), eines Mangels an sonstigen näher bezeich neten Vitaminen des Vitamin-B-Komplexes (ICD-10 E53.8) und einer einfachen Akti vitäts

- und Aufmerk sam keitsstörung (ICD-10 F90.0). Bei Austritt habe sich der Beschwerdeführer in einem gebesserten Zustand im Sinne einer partiellen Re mis sion befunden. Die ambulante psychiatrisch-psychothera peu tische Behand lung erfolge bis auf Weiteres intern beim Leitenden Arzt der Klinik. Sollte der Beschwerdeführer wieder nach Thailand zurückkehren, würde er die Psychiaterin des D.___ Hospital erneut aufsuchen ( Urk. 15/2 ). 3.3

3.3.1

Bei vorliegender Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung nach wie vor in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer und Filialleiter in einem Transportunternehmen vollständig arbeitsunfähig ist. Nicht abschliessend

ausgewiesen ist indes , dass die von Dr. A.___ aufgrund der Untersuchung vom August 2015 attestierte 50%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ( Urk. 10/182/15 ) in medi zinischer Hinsicht auch noch für die Zeit nach der Begutachtung und insbe son dere im Zeitpunkt der Aufhebung der Rente Anfang 2018 galt .

Denn m it dem Bericht der Privatklinik C.___ vom 1 7. Juli 2017 zur statio nä ren Behandlung vom 4. Mai bis 1 4. Juni 2017 ( Urk. 10/205/6-8) ist eine zu min dest zeitweise, namentlich während des Klinikaufenthaltes, erhebliche Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen.

Die stationäre Behandlung in der Privatklinik C.___

vom 19. April bis 28. Juni 2018 fand nach Erlass der ange fochtenen Verfügung vom

20. Dezem ber 2017 (Urk. 2) statt, welche die zeitliche Grenze der richterlichen Über prüfungs be fugnis in diesem Ver fahren bildet ( vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Der Bericht der Privatklinik C.___

vom 2 8. Juni 2018 ist hier daher nur insoweit be achtlich, als sich daraus Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Be schwerdeführers bis Ende 2017 respektive zum Zeitpunkt der verfügten Auf he bung der Invalidenrente per Ende Januar 2018 treffen lassen. Dies ist insofern der Fall, als daraus zu entnehmen ist, dass die angefochtene Verfügung respektive die Mitteilung der Aufhebung der Rente eine psychische Dekompensation beim Beschwerdeführer ausgelöst hat, was aus medizinischer Sicht möglicherweise auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes im Sinne einer anhaltenden Instabilität nach der Begutachtung durch Dr. A.___ hinweist. 3.3.2

Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend erkannt, dass der massgebliche Sach ver halt bei gegebener Aktenlage unzureichend abgeklärt ist. Dabei kann trotz der stationären Behandlungen nach der Begutachtung durch Dr. A.___

nicht

ab schliessend ausgeschlossen werden, dass ein R evisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben und im Vergleich zum Sachverhalt bei Ver fügung serlass am 2 8. Oktober 2013 eine rentenerhebliche Verbesserung des Ge sundheits zustan des des Beschwerdeführer s eingetreten sein könnte. Denn die Berichte der Klinik enthalten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätig keit , insbesondere nicht betreffend die Zeit ab Mitte Juni 2017 nach der statio nären Behandlung (bis am 1 4. Juni 2017, Urk. 10/205/7) und im Dezember 2017 bei Erlass der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) .

Daran ändert auch nichts, dass die Umsetzung von Wiedereingliederungs mass nahmen im Be richt vom 17. Juli 2017 als sehr schwierig bezeichnet wurde ( Urk. 10/205/8), zumal dem Beschwerdeführer nach dem Klinikaustritt trotz der dort noch fest gestellten stark eingeschränkter Gruppen- und Kontaktfähigkeit ( Urk. 10/205/7) zumindest die Rückreise nach Thailand off enbar möglich war. Auch war es ihm möglich, seinen Ge burtstag im Oktober 2017 gemäss seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 ( Urk. 10/214/ 3-4) zum entsprechenden Foto auf Facebook ( Urk. 10/212/8-9 ) im Kreise von mehre ren Familienmitgliedern zu feiern. D ies weist auf Ressourcen hin, die vorerst aus fachärztlicher Sicht zu beurteilen sind , dies insbesondere auch im Hinblick auf die neueste bundes gerichtliche Recht sprechung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3; dazu hernach E. 3.4) .

Ausserdem erfolgten die stationären Behandlungen in der Privatklinik C.___

von Mai bis Mitte Juni 2017 und von April bis Ende Juni 2018 nach Ankündi gung (Vorbescheid vom 1 7. Februar 2017, Urk. 10/195) und in Reaktion auf die Verfügung der Rent enauf hebung (Verfügung vom 20. Dezember 2017, Urk. 2 ; vgl. Urk. 15/2 S. 1 f.). Der weitere Verlauf ist nicht bekannt. Die Tragweite allfäl liger krankheitsbedingter Wechsel wirkung und die Abgrenzung von krank heits bedingten zu reaktiven, inva liditäts fremdem Geschehen zufolge psycho sozialen Belastungen, die recht sprechungs gemäss auch bei depressiven Leiden nicht unerheblich sind (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2), kann hier mangels ärztlicher Aus führungen hierzu nicht beurteilt werden. 3.3.3

Andererseits kann aber auch nicht ohne Weiteres abschliessend angenommen werden, es liege

keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheits sch ädigung mehr vor , wie die Beschwerdegegnerin dies in der angefochtenen Verfügung noch ausgeführt hat ( Urk. 2 S. 2). Dies gilt schon deshalb, weil mit den vorliegenden Akten eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit nicht ausgewiesen ist. 3.4

3.4.1

Das vorliegende psychische Be schwerdebild ist gemäss der jüngsten bundesge richtlichen Rechtsprechung (BGE 143 V 418) zudem unter Berück sichtigung des mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) prä zisierten strukturierten, nor mativen Prüfungsrasters zu beurteilen.

Hierbei sind die funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungsraster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funk tio neller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1), dem Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behandlungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3), ausserdem der Komplex „Persön lichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2) und der Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) ist die g leichmässige Einschränkung des Aktivitätenni veaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und der b ehandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 3. 4.2

Es bestehen hier keine Ausschlussgründe , und ein konkreter Beweisbedarf ist gegeben (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1, 141 V 281 E. 2.2), so dass von einem struk turierten Beweisverfahren mit Gesamtbetrachtung sämtlicher Leiden in Berück sichtigung ihrer Wechselwirkungen (BGE 148 V 418 E. 8.1, 141 V 281 E. 4.3.1.3) nicht abgesehen werden darf.

Hierzu fehlt es indes an einer ausreichenden medizinischen Grundlage. Insbe son dere ist dem Gutachten von Dr. A.___ zu den Standardindikatoren nichts zu entnehmen. Aber auch die Berichte der Privatklinik C.___ enthalten zur Beurteilung der Standardindikatoren nicht genügend Angaben. 3.5 3.5.1

Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht ab schlies send über die Frage des Rentenanspruchs respektive der Aufhebung oder Herab setzung der Rente ab Februar 2018 entschieden werden.

Sämtliche weitere Vor bringen des Beschwerdeführers rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise.

Die Beschwerdegegnerin hat zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit ab Anfang 2018 ergänzende medizinische, insbesondere psychiatrische Abklärungen vorzunehmen, welche einer Gesamtbetrachtung der funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne der aktuellen Recht sprechung Rechnung tragen . Hernach hat sie neu über den Rentenanspruch ab Februar 201 8 zu entscheiden.

Aufgrund der psychischen Beschwerden wird sich der Experte (oder die Experten) gemäss dem mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 präzisierten strukturierten, normativen Prüfungsraster insbesondere zu den entsprechenden Standardindi ka toren zu äussern haben (vgl. BGE 143 V 409, 418). Dabei mag den Gutachtern der von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe ausgearbeitete Fragen katalog ge mäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leitlinie dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2015 vom 23. September 2015 E.

5). Zu be achten sind dabei aber auch die im BGE 143 V 418 ausgeführten Präzisierungen zu einzelnen Standardindikatoren (E. 5.2.2 [zum diagnoseinhärenten Schwere grad in BGE 141 V 281 E. 2.1.1 und E. 4.3.1.1] und E. 8.1 [zu Komorbiditäten in BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3]). 3.5.2

Die angefochtene Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 (Urk. 2) ist somit aufzu he ben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medi zinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Ren tenanspruch des B eschwerdeführers ab Februar 2018 zurückzu weisen. 4.

4.1

Zu prüfen bleibt der (sinngemässe) Antrag des Beschwerdeführers, die auf schie bende Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 sei wiederherzustellen (Urk. 20 S. 3 ).

Nach der Rechtsprechung dauert – unter Vorbeha lt einer allfällig missbräuch li chen Provozierung eines möglichst frühen Revisions zeitpunktes durch die Ver waltung – der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung ver bundene Entzug der aufschieben den Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungs verfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteile des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 2 und 8C_22/2013

vom 4. Juli 2013 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 106 V 18 und BGE 129 V 370). Bei leistungsaufhebenden Verfügungen ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Regel im Sozialversicherungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2017 vom 2 2. März 2018 E. 6.1)

Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der auf schiebe n den Wirkung ist somit ungeach tet dessen zu entscheiden, dass die angefochtene Verfügung mit dem vorliegenden Urteil aufgehoben wird. 4 .2

Die Beschwerdegegnerin hat nach Einholung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ die Renten aufhebung unter Entzug der aufschiebend en Wirkung ver fügt ( Urk. 2) , ohne im Vorbescheid verfahren

die weitere n eingeholten medi zi nischen Berichte der Privatklinik C.___ ( Urk. 10/202, Urk. 205/6-8) und die Ergebnisse der Spezialabklärung (Internetrecherche, Urk. 10/212) Dr. A.___ zur ergänzenden Stellungnahme vorzulegen.

Dieses Vorgehen ist indes nicht bereits als vorsorgliche Rentenaufhebung wäh rend des noch laufenden Abklärungs ver fahr ens im Sinne einer missbräuchli chen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeit punktes anzusehen. Rechtsprechungsgemäss ist daher die auf schie bende Wir kung der Beschwerde nicht wiederherzustellen und das ent sprechende Gesuch abzuweisen. 5 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kos tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermes sensweise auf F

r. 7 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Baraus lagen auf Fr. 2'100 . -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht be s chliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 0. September 2018 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom

20. Dezember 2017 wird abgewiesen. und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Februar 2018 neu verfüge. 2.

Die Gerich tskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘ 1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann