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IV.2018.00139

Rentenzusprache aufgrund PTBS und generalisierter Angststörung, Abstellen auf GA, abgestufte Rente

Zürich SozVersG · 2019-03-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Der 1962 geborene X.___, deutscher Staatsangehöriger, in Deutschland ausgebildeter Elektroinstallateur und Vater zweier 1988 und 2009 geborener Kinder, arbeitete zuletzt bis Ende Februar 2014 als Elektromonteur bei der Y.___ AG (vgl. Urk. 6/ 1/ 1) . N ach zwei anfangs 201 4 bei der Arbeit erlittenen Stromschläge n meldete sich der Versicherte m it Datum vom 21. August 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle,

zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3) . Die IV-Stelle tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfall ver siche rung bei (Urk. 6/14/1-86, Urk. 6/31/1-3) bei. Nachdem sich der Versicherte zunächst subjektiv nicht dazu befähigt sah,

an berufliche n

Mass nahmen teilzu nehmen (vgl. Mitteilung vom 2 1. Januar 2015, Urk. 6/18; Verlaufsprotokoll, Urk. 6/19/1), ersuchte er Ende 2015 um Wiederaufnahme der Prüfung beruflicher

Eingliederungsmassnahmen

(Urk. 6/35 f.). Im Februar und Mai 2016

erteilte ihm die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining sowie ein Auf bau training bei der Z.___, je zzgl. eines Taggeldes (Mitteilungen vom 2 9. Februar 2016

und 2 7. Mai 2016, Urk. 6/48, Urk. 6/55, Urk. 6/60, Urk.

6/63; Verlaufsprotokoll, Urk. 6/62;

Absch lussberichte der Z.___

vom 1 2. Mai 2016 und 1 8. August 2016, Urk. 6/59, Urk. 6/68). Das Aufbau training wurde per 3 1. August 2016 vorzeitig abgebrochen (vgl.

Mit teilung vom 2 9. August 2016, Urk. 6/72, vgl. auch Verlaufsprotokoll der Integrations mass nahmen, Urk. 6/71). Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle wei tere Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das psychiatri sche Gutachten von Dr. med . A.___, Facharzt FMH für P sychiatrie und Psychoth erapie, vom 1 5. Mai 2017 (Urk. 6/96/1-61). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/106, Urk. 6/110) wies die IV-Stelle einen Renten anspruch mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2017 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 1. Februar 2018 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1

8. Dezember 2017

eine ganze IV- Rente zuzusprechen . Eventualiter seien der behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___, Case Manager und D.___, Integrationsbeauftragte der Z.___, als Zeugen zu befragen; zudem sei er (der Beschwerdeführer) persönlich zu befragen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

27. Februar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 1. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde

(Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1 .6

Soweit Einglied erungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3.

i. V. m. Art. 22 Abs. 1 1 bis IVG von einem Taggeldanspruch begleitet sind, entsteht der Rentenanspruch nicht (Art. 29 Abs. 2 IVG) resp. wird ein bereits entstandener Rentenanspruch unterbrochen

(Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 3. Auflage, N 11 f. zu Art. 29) . Vorbehalten bleibt Art. 20 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV): Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld einschliesslich Kindergeld nach Art. 23 und 23 bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weiterge währt (Abs. 1). Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist nach Art. 47 Abs. 1 IVG durch ein Taggeld ersetzt, das einem Dreissigstel des Rentenbetrages entspricht (Abs.

2) . 1.7

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.8

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl.

Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 20 06 E. 2.3.2¸ je mit Hinweisen). 1.9

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.10

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Im angefochtenen Entschei d erwog die Beschwerdegegnerin, die psychischen Leiden des Beschwerdeführers seien weder schwer ausgeprägt noch therapiere sistent. Vielmehr sei die bisherige Therapie nicht optimal gewesen und könne m ittels kognitiver Verhaltenstherapie eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Mithin bestünden weder körperliche noch psychische Leiden, welche sich lang andauernd auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten. Damit bestehe auch kein Rentenanspruch (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, es sei gutachterlich lediglich vage festgestellt worden, dass bei/nach spezi fischer Therapie mittelfristig ein volles Pensum möglich sei . Der

psychiatrische Gutachter habe nicht konkretisiert, was unter «mittelfristig» genau zu verstehen sei und die Frage, für welche Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne, nur teilweise beantwortet . Für den Rentenanspruch sei (nach Ablauf der Wartefrist) ein Invaliditätsgrad von min destens 40 % erforderlich. Weitere Vorgaben an die Dau erhaftigkeit des Leidens bestünden von Seiten des Gesetzes nicht. Ein «Strecken» der Wartefrist, insbeson dere mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz sei systemwidrig und führe zu inter- und extrasystemischen Verwerfungen, insbesondere im Hinblick auf die Koordination mit der Krankentaggeldversicherung und de r beruflichen Vorsorge. Das «Strecken» der Wartefrist führe a uss erdem dazu, dass IV-Fälle vor zeitig der Sozialhilfe überbunden

würden . Soweit Ausländer mit einer Aufent haltsbewilligung in die Sozialhilfea b hängigkeit

gerieten, komme weiter hinzu, dass das Migrationsamt de re n Aufenthalt in Frage stelle und die Aufenthaltsbe willigung möglicherweise aus gesundheitlichen Grün den nicht erneuere . Gerade dies habe mit den bilateralen Verträgen

verhindert werden wollen. Eine Invali denversicherung, welche dazu führe, dass Ausländer v or der Berentung ausge schafft we rden, verletze Art. 7 ff. des von der Schweiz im September 1977 ratifi zierten ILO-Abkommens 12 8. Im Übrigen hätten sich die den fraglichen Leiden zugrundeliegenden U nfälle im Jahre 2014 zugetragen. S either seien vier Jahren vergangen und ein Dauerleiden sei damit ausgewiesen. Dr. A.___ habe die ein schlägigen Indikatoren im Rahmen seiner gutachterlichen Beurteilung berück sichtigt und der RAD habe festgestellt, das auf das psychiatrische

Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden

könne . Vor diesem Hintergrund erweise si ch die seitens der «Ressourcenexpertin» der IV zusätzlich vorge nommene

Indikatoren prüfung als unerlaubte Parallelbeurteilung. Ko mme hinzu, dass die Prüfung der Indikatoren nicht korrekt durchgeführt worden sei . Allem voran stelle sich die Frage, welche Ausbildung und Kompetenzen diese Sachbearbeiterin dazu befä higten, mittels Indikatoren ein ärztliches Gutachten zu entkräften . Insbesondere habe sie sich einzig auf das Argument der Therapiere s istenz eingeschossen. Aus einer korrekt durchgeführten Ressourcenprüfung ergebe sich, dass der Beschwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit als Elektromonteur zu 100 % arbeits unfähig und hinsichtlich einer Verweistätigkeit

- im einstweilen geschützten Rahmen - zu 50 % arbeitsfähig sei . Die prognostizierte Arbeitsfähigkeit von 50 % hinsichtlich einer Verweistätigkeit (im ersten Arbeitsmarkt) sei ex cathedra erfolgt und zwar ohne tatsächliche Belastung bei einer Teilzeittätigkeit. Schliesslich seien die offerierten Zeugen mit Blick auf das Fairnessgebot (resp. den Grundsatz der Waffengleichheit) zu befragen

(Urk. 1 S. 10 ff.). %1. Im psychiatrischen Gutachten vom 1 5. Mai 2017 stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/96/46): - Post traumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - nach drei lebensbedrohlichen Ereignissen 12/2013-1/2014 - mit ausgeprägtem generalisierten Vermeidungsverhalten - Generalisierte Angststörung, (ICD-10: F41.1) - Reaktive chronische depressive Störung, (ICD-10: F33.1) - aktuell leichtgradig - Migräne (ICD-10: G43.0) - mit

Anstrengungsvermeidung, um keine Migräneattacken auszulösen

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkei t diagnostizierte er eine Nadel /Spritzen angst (ICD-F:

40.2, Urk. 6/96/46). Der Beschwerdeführer sei anfangs 2014

zwei lebensgefährlichen Stromunfällen ausgesetzt gewesen . Bereits im Dezember 2013

habe sich bei der

Arbeit eine Trennscheibe

vom Werkzeug gelöst und sei diese «haarscharf »

an dessen Kopf vorbeigeflogen. Aufgrund der somatischen Vorakten bestehe seit dem letzten Unfall eine leichte Schädigung der Augen, eine leichte Inkontinenz und Migräne. Der Beschwerdeführer habe a uf sämtliche Ereignisse zunächst mit Verdrängung und Bagatellisierung reagiert . Nach einem Stellenwechsel sei er

anfangs März 2014 am dritten Arbeitstag erstmals wieder an einem Schaltkasten gestanden. Dabei habe der Beschwerdeführer eine starke vegetative Angstreaktion mit dem Unvermögen, die angebrochene Arbeit fortzusetzen, erlebt . Im weiteren Verlauf sei es zur Vermeidung der traumatischen Trigger bzw. ausgeprägter Vermeidung insgesamt mit Ausweitung und Generalisierung der Ängste weit in den Alltag hinein (Vermeidung von alltäglichen Stromarbeiten, Vermeidung von Lärm, Ver meidung von migränetriggernden Pulsanstiegen durch Bewegung/Anstrengung) gekommen . Mithin bestehe eine Posttrauma tische Belastungsstörung (PTSD), die sich aufgrund von ausgeprägtem Vermeidungsverhalten zu einer Generalisierten Angst störung (GAD) weiterentwickelt habe. Sekundär sei

es zu eine r reaktiv-depressive n Symptomatik gekommen . Diese sei angesichts der psychosozialen und sozioökonomischen Krankh eitsfolgen n achvollziehbar . In Anbetracht der seit den Unfällen eingetretenen Lebensveränderungen sowie der aktuell schlech te n Lebensqualität sei die psychische Störung als mittelschwer bis schwer zu taxieren. Gl eichzeitig werde die Schwere der Störung mit Blick auf die theoretisch gut e Behandelbarkeit

- soweit am ausgeprägten Vermeidungsverhalten an gesetzt würde -

relativiert .

Der Beschwerdeführer sei nach den Stromunfällen sowohl somatisch wie auc h sehr rasch psychiatrisch betreffend das ängstlich-depressive Syndrom behandelt worden . Eine [Ende 2015] angefangene stationäre p sychiatri sche Therapie sei [aus finanziellen Gründen, vgl. Urk. 6/75] vorzeit ig abgebro chen worden . Vorzeitig heisse hier, bevor eine umfassende Diagnostik habe durchgeführt werden können [ vgl. Arztbericht v om 1 1. Dezember 2015, Urk. 6/40], geschweige denn eine störungsspezifische Therapie. Der ambulant behandel nde Psychiater Prof. Dr. B.___ sei im Schwerpunkt analytisch ausgebil det. Verhaltenstherapeutische Fertigkeiten fehl t en offenbar i n seinem Repertoire; zumindest habe der Beschwerdeführer mit den Begriffen Vermeidung und Expo sition nichts anfangen können und sei

er auch nicht instruiert worden, sich angstbesetzten Situationen in kleinen kontrollierten Schritten anzunähern. Angststör ungen, welche nicht exponierend behandelt wü rden, würden sich bei fortgeführter Vermeidung verschlechtern und generalisier en . Die durchgeführte psychiatrische Therapie sei

lediglich supportiv, psychotherapeutisch nicht stö rungsspezifisch und insofern nur unzureichend wirksam; die aktuelle

medika mentöse Therapie sei unspezifisch sedierend (Neuroleptika, Benzodiazepine). E ine leitliniengerechte, konsequente, medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva sei bisher nicht bzw. zu kurz und in zu nie driger Dosierung durchgeführt wo rde n . Insofern sei die bisherige psychiatr ische Therapie nicht lege artis gewesen. Die in Angriff genommene berufliche Wiedere ingliederung sei

zwar grundsätzlich indi ziert gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer eine gute

Motivation und Kooperation gezeigt .

Gleichwohl sei en

die beruflichen Massnahmen

in Abwesen heit wirk same r psychotherapeutis che r und medikamentöser Unterstützung

insge samt nicht zielführend ausgefallen. Mithin seien die beruflichen Massnahmen letztlich therapie- und störungsbedingt gescheitert . Da bis dato keine wirksame Therapi e durchgeführt worden sei, sei auch nicht von einer Therapieresistenz auszugehen. Vielmehr gelte es nun, alle drei psychiatrischen Störungen leitlini engerecht medikamentös und insbe sondere störungsspezifisch psychotherapeu tisch anzugehen . Erste Wahl sei hier die kognitive Verhal tenstherapie. In medi kamentös er Hinsicht sei der Einsatz eines Antidepressivums sowohl in Anbe tracht der A ngststörun g als auch der reaktive n depressive n Symptomatik ange zeigt . In p sychotherapeutisch er Hinsicht mü ss e

sowohl die PT BS wie auch die ge neralisierte Angst spezifisch angegangen werden. Die Stossrichtung sei aber die gleiche - es gehe darum, Vermeidungsverhalten zu erkennen, den Beschwer deführer

psychoedukativ so weit zu bringen, dass er bereit sei, das Vermeidungs verhalten aufzugeben und die ängst liche Spannung auszuhal t en, um dann die Erfahrung von Habituation un d Bewältigung machen zu können. Auch die Migräne spiele psychiatrisch eine wichtige Rolle, zumal der Beschwerdeführer körperliche Anstrengung ängstlich vermeide, um keine Migräne auszulösen. Die Migränevermeidung sei Teil eines grösseren und therapeutisch anzugehenden Vermeidungsverhaltens. Diesbezüglich sei ein stationärer Aufenthalt in einer Rehaklinik nötig, in der einerseits eine ärztlich kontrollierte körperliche Akti vierung durchgeführt und andererseits die dann zu be fürchtende Exazerbation der Migräne medikamentös auf ge fangen werden könne . Körperliche Aktivität, ins besondere Ausdauertraining, wäre angstabbauend, antidepressiv und mittel fristig auch wirksam gegen die Migräne (Urk. 6/96/28, Urk. 6/96/ 45 ff.) .

In seiner angestammte n Tätigkeit als leitender Elektromonteur auf grossen Bau stellen sei der Beschwerdeführer s eit dem zweiten Stromunfall (2 0. Januar 2014) bis a ktuell nicht mehr arbeitsfähig. Aufgrund der PTBS vermeide er alles, was mit Strom zu tun habe . W ürde er vor einen Schal tkasten erneut in Angst geraten, würde er womöglich selbst- und fremdgefährliche Fehler machen. Dennoch seien dem Beschwerdeführer einzelne Tätigkeiten im Elektrobereich (aktuell zeitlich limitiert) zuzumuten.

Insbesondere sei er in der Lage, se in berufliches Fachwissen ein bringen; so etwa beim Verkauf von

Anlagen, El ektroplanungen für Häuser, Beratungen, etc ., soweit er nicht direkt mit Stromkabeln in Kontakt komme. Mit tels spezi fischer Therapie, lege artis durchgeführt, sei mittelfristig eine vollstän dige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Elektroberei ch erreichbar, soweit der Beschwerdeführer nicht eigenhändig an Stromkabeln hantieren mü ss

e. Auch für Arbeiten mit direktem Kabelkontakt könne die Arbeitsfähigkeit theoretisch wesentlich verbessert werden . Hinsichtlich einer kognitiv einfache n bis anspruchsvolle n sowie gut bis mässig strukturierten angepasste n Verweist ätig keiten (z.B. Bedienung und Überwac hung von Maschinen oder Prod uk tionsein heiten in der industriellen Fertigung) sei der Beschwerdeführer täglich zu vier Stunden mit voller Leistungsfähigkeit arbeitsfähig . Diese Einschätzung gelte ab Juni 2016, zumal damals [anlässlich des Aufbautrainings] ein Pensum von 4h/täglich an vier Wochentagen

habe erreicht werden können . Durch medizini sche Massnahmen lasse sich mittelfristig hinsichtlich einer angepass ten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichen (Urk. 6/96/52 f.). 4. 4.1

Das psychiatrische Gutachten vom 15 . Mai

2017 erging in Kenntnis und in Aus einandersetzung mit den Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen. Dr. A.___ hat seine Diagnosen ausführlich und differenziert begründet (Urk. 6/69/36 ff.), zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – abweichende Einschätzungen plausibel begründet (vgl. Urk.

6/69/44) . Mithin genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.10). 4.2

Strittig und zu prüfen bleibt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche auch unter juristischen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. 4.3

Wie in BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begut achtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwen dung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähig keit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Ein kommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfä higkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlä gigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Anga ben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funk tionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versiche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3. 1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2). 4.4

Dr. A.___

kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei primär aufgrund der fest gestellten PTBS und generalisierten Angststörung in seiner Arbeitsfähigkeit ein geschränkt;

zufolge der PTBS reagiere er auf alles, was mit dem Stromunfall zu tun habe (Knall/Lärm, Kabel, etc.) vermeidend bzw.

- soweit er nicht vermeiden könne - mit inadäquaten Ängsten. W ürde er gezwungen, trotzdem am Strom zu arbeiten, w äre er ängstlich aktiviert mit hohem Risiko für Fehler, wodurch er sich selbst gefährden würde . Sodann bestehe durch die generalisierten Ängste eine stä ndige vegetative Aktivierung, in deren Folge der Beschwerdeführer

häufig an

Schwankschwindel, Mundtrockenheit, Herzklopfen, Mik tionsstörungen und muskuläre n Verspannungen leide. Diese

würden wiederum die

Migräne triggern und den Organismus insgesamt

ermüden . Überhaupt sei die Ermüdung das Haupt problem bei den generalisierten Ängsten. Komme hinzu, dass Migräne-bedingte Fehlzeiten (anamnetisch aktuell 1-2 Attacken pro Woche) die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkt en . Daneben schwächten auch die

depressive n Beschwer den den Antrieb und führten zu vorzeitiger Ermüdung. Ausserdem beeinträchtig ten sie die Konzentration und die Motivation. Allerdings sei die reaktiv-depressive Symptomatik aktuell lediglich leicht gradig ausgeprägt und lasse sich über die psychosozialen und sozi o ökonomischen Krankheitsfolgen nachvoll ziehen . Bei alle dem

lieg t

insgesamt eine mittelschwer e bis schwere psychische Störung

vor (Urk. 6/96/42, Urk. 6/96/46, Urk. 9/96/49 f, Urk. 6/96/55 ff.), welche Einschätzung sich auch mit Blick

auf die einschlägigen Indikatoren begründen lässt. Insbesondere ergibt sich aus dem Gutachten, dass das Aktivi tätsniveau des Beschwerdeführers auch in vergleich baren Lebensbereichen gleichmässig

eingeschränkt ist . Der alleinstehende Beschwerdeführer lebt

sozial zurückgezogen und empfängt nach eigenen Angaben nur ca. all e drei Monate Besuch . Ausser h äus liche n Aktivitäten geht er kaum mehr nach.

Familienveran staltungen vermeidet der Beschwerdeführer auch an

den Feiertage n.

Mit dem in Deutschland lebenden Sohn tel efoniert

er

gelegentlich, zur Tochter hat er den Kontakt aus Angst vor unangenehmen Fragen abgebrochen . Mithin verbringt der Beschwerdeführer seinen Alltag vornehmlich allein zu Hause, wobei er TV, Inter net/YouTube-Videos

konsumiert und seine E Mails

checkt . Sport lichen Aktivitä ten oder anderen Hobbies

geht

er

kaum mehr nach, wohingegen er früher immer sportlich und aktiv war (Tennis, Triathlon, Reisen, Motorrad) . Tätigkeiten im Haushalt

beschränkt der Beschwerdeführer auf das Mi nimum, die Mahlzeiten nimmt er unregelmässig ein .

Im November 2013 war er zuletzt in den Ferien

(Urk. 6/96/ 19

f f.).

Anlässlich der beiden Explorationen (von ca. 2,5 Stunden und 3,45 Stunden) - so Dr. A.___

- zeigte der Beschwerdeführer zwar insgesamt eine gute Präsenz, Aktivität und Ausdauer, ohne wesentliche Ermüdungszeichen. Allerdings gelte es

bei punktuell guter Performance zu prüfen, inwieweit eine Leistung dauerhaft durchhaltbar sei. Die im Rahmen der Exploration durchge führten Konzentrationstests seien nach drei Stunden und mit sehr guten Ergeb nissen durchgeführt worden . Danach hätten sich indes verstärkte Nackenschmer zen eingestellt und seien Positionswechsel notwendig

geworden . Damit konkordant sei anlässlich des Aufbautrainings eine Steigerung des Einsatz pensums auf mehr als vier Stunden pro Tag nicht möglich gewesen. Diese

krankheitsbedingte n Leistungsgrenzen seien - bei fehlenden Hinweisen auf gravierende Inkonsistenzen - zu respektieren, um eine r psychophysische n Dekompensation vorzubeugen. Damit kam Dr. A.___ zur begründeten Einschätzung, die Belastungsgrenze für angepasste Verweistätigten

liege bei ca.

vier Stunden pro Tag (Urk. 6/96/48, Urk. 6/96/50 f., Urk. 6/96/53) . Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 16 und S. 20) bezieht sich die psychiatrisch

festgestellte Erwerbs fähigkeit

nach dem klaren Wortlaut im Gutachten nicht ausschliesslich auf Tä tigkeiten im geschützten Rahmen. Zwar wurde dem Beschwerdeführer im Abschnitt «6.5.6 Tätigkeiten im geschützten Rah men/Eingliederungsmassnahmen» folgende Arbeitsfähigkeit attestiert : «Im geschützten Rahmen ist aktuell ein Pensu m von 4 Stunden täglich möglich». Unter

separatem Abschnitt

« 6.5.5

Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten» hielt Dr. A.___ indes

ebenso

fest: «Herr X . ___ ka nn täglich 4 Stunden arbeiten In dieser Zeit bringt er eine Leistung. Diese Ein schätzung gilt ab Juni 2016» (Urk. 6/96/53). Damit ist – entgegen dem Beschwer deführer (vgl. Urk. 1 S. 16) - auch gesagt, dass Dr. A.___ eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit nicht progno stizierte, sondern retrospektiv ab Juni 2016 feststellte. Die mittelfristig in Aussicht gestellte Prog nose betrifft vielmehr eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, und zwar (auch) im unge schützten Rahmen (vgl. Urk. 6/96/53). Im Übrigen sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss keine über mässigen Anforderungen zu stellen (vgl. Urk. 1 S. 12, BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hin weis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Schliesslich trifft es - wie bereits gesagt - zwar zu, dass Dr. A.___

in Anbetracht der prinzipiell gute n

Therapierbarkeit und vorhandenen (therapierelevanten) Ressourcen des Beschwerdeführers mittelfristig eine voll ständige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer angepassten Verweistätigkeit prog nostizierte (Urk. 6/96/47 f., Urk. 6/69/53). Soweit die Beschwerdegegnerin daraus ableitet, die psychischen Leiden des Beschwerdeführers seien nicht

therapie resistent resp. langandauernd und damit nicht invalidisierend,

kann ihr indes nicht gefolgt werden; einerseits ist eine wirksame Therapi e nach der überzeugen den gutachterlichen Einschätzung bis dato ausgeblieben, andererseits wurde eine vollständige

Remission erst mitte lfristig in Aussicht gestellt. Demgegenüber erweist es sich unter den gegebenen Umständen als angezeigt, eine allenfalls zuzusprechende Rente (vgl.

nachfolgend E. 5) mittelfristig einer revisionsweisen Überprüfung zu unterziehen. 4.5

Zusammenfassend ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit anfangs 2014 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektromont eur nicht mehr arbeitsfähig, jedoch seit Juni 2016 in eine r

– näher beschriebene n

– Verweistätigkeit während rund vier Stunden pro Tag arbeitsfähig war, was einer 50%igen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit

gleichkommt .

Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zu den übrigen Einwänden des Beschwerdeführers sowie im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zu den beantragten persön lichen Befragungen (vgl. Urk. 1 S. 2). 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versiche rte Per son im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginn s nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfall s der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tä ti gkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). 5 .3

Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens als leitender Elektro monteur

bei der Y.___ AG tätig, weshalb das Valideneinkommen auf grund der Angaben der Arbeitgeberin festzusetzen ist, zumal der Beschwerde führer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne körperliche Beeinträchtigung weiterhin als E lektromonte u r tätig wäre.

Dem aktenkundigen Lohnausweis der Y.___ AG zufol ge erzielte der Beschwer deführ im Jahre 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 96'737.70 (Urk.

6/14/55) . Unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung für Männer bis ins mass geblich e Jahr 2016 (vgl. E. 1.6 f. sowie nachfolgend E. 5.5.3; Index stand 2204 [2013 ] 2239 [2016]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnin dex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsument enpreise und der Reallöhne, 2010 - 2017, Nominallöhne Männer) resul tiert ein Valideneink ommen von rund Fr. 98'27 4 . --

(Fr. 96'737.70 : 2204 x 22 39) für das Jahr 201 6. 5 .4 5.4.1

Da der Beschwerdeführer die ihm seit Juni 2016 verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat, sind für die Ermittlung des Invalidenei n kommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b).

Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist auf den Tabellenwert für einfache Hilfsarbeiten (LSE 2014, Tabelle TAl, TOTAL, Kom petenzniveau l, Männer) von monatlich Fr. 5’312 .-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwick lung bis ins Jahr 201 6 (Indexstand 22 20 [201 4] auf 2239 [2016]; vgl. Bundes amt für Statistik, Schwei zerischer Lohnind ex, Landesindex der Konsumenten preise, T

39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2017, Nominal löhne Männer) resultiert ein I nvalideneinkommen von rund Fr. 33’5 11 .-- für ein Pensum von 5 0 % (Fr. 5’312: 40 x 41.7 x 12 : 22 2 0 x 2239

x 0.50 ].

5.4.2

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, es sei ihm angesichts seines Alters sowie der Tatsache, dass sich die psychischen Beeinträchtigungen auf das gesamte Tätigkeitsprofil auswirkten, ein 15%iger Abzug vom Tabellen lohn zu gewähren (Urk. 1 S. 20).

Zunächst ergeben sich m it Blick auf das medizinische Belastungsprofil keine qualitativ schwerwiegende n Einschränkungen, welche einen zusätzlichen Abzug zu rechtfertigen vermöchten. Insbesondere ist der Beschwerdeführer in somati scher Hinsicht unbestrittenermassen funktionell unbeeinträchtigt. Soweit der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner p sychischen Leiden auf das Entgegen kommen eines verstä ndnisvollen Arbeitgebers angewiesen sein sollte, so stellt dies praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. Sep tember 2012 E. 8, 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4).

Sodann führt das fortgeschrittene

Alter nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im

Anforderungsni veau 4 (resp. Kompetenzniveau 1 gemäss LSE 2014) sogar eher lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2).

Im Übrigen werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellen markt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor schliesslich unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bun desgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Mit Blick auf die Einkommensver hältnisse

des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Urk. 6/ 14/55) kann denn auch nicht davon ausgegangen werden, dass

er

seine Restarbeitsfähigkeit zufolge seines Ausländersta t us auf dem Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittli chem Ein kommen verwerten könnte. Der Vollständigkeit halber ist endlich darauf hinzuweisen, dass ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunk tion) l aut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäfti gungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Median bruttolöhnen keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug rechtfertigt (Bun desamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis). Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Median lohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6'080.--) und dem Median lohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'085.--) eine vernachlässigbare Differenz und somit kein wesentlicher Unterschied. Bei Berücksichtigung der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle besteht zwar bei den angegebenen Werten (Fr. 5‘714.-- [Teilzeitpensum] und Fr. 6‘069.--[Vollzeitpensum]) eine Differenz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine überproportionale Lohneinbusse (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

Mithin besteht vorliegend kein Anlass, vom ermittelten Tabellenlohn einen Abzug vorzunehmen. 5.5 5 .5.1

Dem Beschwerdeführer wurde für seine bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem 2 0. Januar 2014 attestiert (Urk. 6/96/52) . Damit bestand für die Daue r des Wartejahrs bis zum 2 0. Januar 2015 eine durchschnittliche Arbeits unfähigkeit von mindestens 40 % (vgl. E. 1.5). 5.5.2

Nac h Ablauf der Wartezeit am 2 0. Januar 2015 w ar der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig hinsichtlich einer adaptierten Verweistätigkeit . U nter Berücksichtigung der Anmeldefrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) hat der Beschwerdeführer somit ab dem

1. Februar 2015 (Art. 29 Abs. 3 IVG) A nspruch auf eine ganze Rente.

Da er vom 1. März 2016 bis 3 1. August 2016 ein IV-Taggeld bezogen hat (vgl. Urk. 6/55, Urk. 6/63, Urk. 6/72), wird der Rentenanspruch in diesem Zeit raum unterbrochen (Art. 29 Abs. 2 IVG, E. 1.6). 5.5.3

Seit Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen (im Jahr 2016) resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 64'520.--, was einen Invaliditätsgrad von 65. 90 %, gerundet 66 %, ergibt. Damit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2016 (Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1.8) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (E. 1.5) . 5.6

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 18 . Dezember 2017

daher aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwer deführer vom 1. Februar 2015 bis 2 9. Februar 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. September 20 16 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen . 6 . 6.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah-rensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 7 00.-- anzusetzen.

Da der Beschwerdeführer bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere (Teil-) Rente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschä digung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E.

5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de m Beschwer defüh rer eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist nach Art. 61 lit .

g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht auf Fr. 1‘7 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 18 . Dezember 2017 aufzuheben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2015 bis

2 9. Februar 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. September 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Der 1962 geborene X.___, deutscher Staatsangehöriger, in Deutschland ausgebildeter Elektroinstallateur und Vater zweier 1988 und 2009 geborener Kinder, arbeitete zuletzt bis Ende Februar 2014 als Elektromonteur bei der Y.___ AG (vgl. Urk. 6/ 1/ 1) . N ach zwei anfangs 201

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.

E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.6 f. sowie nachfolgend E. 5.5.3; Index stand 2204 [2013 ] 2239 [2016]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnin dex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsument enpreise und der Reallöhne, 2010 - 2017, Nominallöhne Männer) resul tiert ein Valideneink ommen von rund Fr. 98'27 4 . --

(Fr. 96'737.70 : 2204 x 22 39) für das Jahr 201 6. 5 .4 5.4.1

Da der Beschwerdeführer die ihm seit Juni 2016 verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat, sind für die Ermittlung des Invalidenei n kommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b).

Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist auf den Tabellenwert für einfache Hilfsarbeiten (LSE 2014, Tabelle TAl, TOTAL, Kom petenzniveau l, Männer) von monatlich Fr. 5’312 .-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwick lung bis ins Jahr 201 6 (Indexstand 22 20 [201 4] auf 2239 [2016]; vgl. Bundes amt für Statistik, Schwei zerischer Lohnind ex, Landesindex der Konsumenten preise, T

39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2017, Nominal löhne Männer) resultiert ein I nvalideneinkommen von rund Fr. 33’5

E. 1.7 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

E. 1.8 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl.

Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 20 06 E. 2.3.2¸ je mit Hinweisen).

E. 1.9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.10 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Im angefochtenen Entschei d erwog die Beschwerdegegnerin, die psychischen Leiden des Beschwerdeführers seien weder schwer ausgeprägt noch therapiere sistent. Vielmehr sei die bisherige Therapie nicht optimal gewesen und könne m ittels kognitiver Verhaltenstherapie eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Mithin bestünden weder körperliche noch psychische Leiden, welche sich lang andauernd auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten. Damit bestehe auch kein Rentenanspruch (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, es sei gutachterlich lediglich vage festgestellt worden, dass bei/nach spezi fischer Therapie mittelfristig ein volles Pensum möglich sei . Der

psychiatrische Gutachter habe nicht konkretisiert, was unter «mittelfristig» genau zu verstehen sei und die Frage, für welche Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne, nur teilweise beantwortet . Für den Rentenanspruch sei (nach Ablauf der Wartefrist) ein Invaliditätsgrad von min destens 40 % erforderlich. Weitere Vorgaben an die Dau erhaftigkeit des Leidens bestünden von Seiten des Gesetzes nicht. Ein «Strecken» der Wartefrist, insbeson dere mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz sei systemwidrig und führe zu inter- und extrasystemischen Verwerfungen, insbesondere im Hinblick auf die Koordination mit der Krankentaggeldversicherung und de r beruflichen Vorsorge. Das «Strecken» der Wartefrist führe a uss erdem dazu, dass IV-Fälle vor zeitig der Sozialhilfe überbunden

würden . Soweit Ausländer mit einer Aufent haltsbewilligung in die Sozialhilfea b hängigkeit

gerieten, komme weiter hinzu, dass das Migrationsamt de re n Aufenthalt in Frage stelle und die Aufenthaltsbe willigung möglicherweise aus gesundheitlichen Grün den nicht erneuere . Gerade dies habe mit den bilateralen Verträgen

verhindert werden wollen. Eine Invali denversicherung, welche dazu führe, dass Ausländer v or der Berentung ausge schafft we rden, verletze Art. 7 ff. des von der Schweiz im September 1977 ratifi zierten ILO-Abkommens 12 8. Im Übrigen hätten sich die den fraglichen Leiden zugrundeliegenden U nfälle im Jahre 2014 zugetragen. S either seien vier Jahren vergangen und ein Dauerleiden sei damit ausgewiesen. Dr. A.___ habe die ein schlägigen Indikatoren im Rahmen seiner gutachterlichen Beurteilung berück sichtigt und der RAD habe festgestellt, das auf das psychiatrische

Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden

könne . Vor diesem Hintergrund erweise si ch die seitens der «Ressourcenexpertin» der IV zusätzlich vorge nommene

Indikatoren prüfung als unerlaubte Parallelbeurteilung. Ko mme hinzu, dass die Prüfung der Indikatoren nicht korrekt durchgeführt worden sei . Allem voran stelle sich die Frage, welche Ausbildung und Kompetenzen diese Sachbearbeiterin dazu befä higten, mittels Indikatoren ein ärztliches Gutachten zu entkräften . Insbesondere habe sie sich einzig auf das Argument der Therapiere s istenz eingeschossen. Aus einer korrekt durchgeführten Ressourcenprüfung ergebe sich, dass der Beschwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit als Elektromonteur zu 100 % arbeits unfähig und hinsichtlich einer Verweistätigkeit

- im einstweilen geschützten Rahmen - zu 50 % arbeitsfähig sei . Die prognostizierte Arbeitsfähigkeit von 50 % hinsichtlich einer Verweistätigkeit (im ersten Arbeitsmarkt) sei ex cathedra erfolgt und zwar ohne tatsächliche Belastung bei einer Teilzeittätigkeit. Schliesslich seien die offerierten Zeugen mit Blick auf das Fairnessgebot (resp. den Grundsatz der Waffengleichheit) zu befragen

(Urk. 1 S. 10 ff.). %1. Im psychiatrischen Gutachten vom 1 5. Mai 2017 stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/96/46): - Post traumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - nach drei lebensbedrohlichen Ereignissen 12/2013-1/2014 - mit ausgeprägtem generalisierten Vermeidungsverhalten - Generalisierte Angststörung, (ICD-10: F41.1) - Reaktive chronische depressive Störung, (ICD-10: F33.1) - aktuell leichtgradig - Migräne (ICD-10: G43.0) - mit

Anstrengungsvermeidung, um keine Migräneattacken auszulösen

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkei t diagnostizierte er eine Nadel /Spritzen angst (ICD-F:

40.2, Urk. 6/96/46). Der Beschwerdeführer sei anfangs 2014

zwei lebensgefährlichen Stromunfällen ausgesetzt gewesen . Bereits im Dezember 2013

habe sich bei der

Arbeit eine Trennscheibe

vom Werkzeug gelöst und sei diese «haarscharf »

an dessen Kopf vorbeigeflogen. Aufgrund der somatischen Vorakten bestehe seit dem letzten Unfall eine leichte Schädigung der Augen, eine leichte Inkontinenz und Migräne. Der Beschwerdeführer habe a uf sämtliche Ereignisse zunächst mit Verdrängung und Bagatellisierung reagiert . Nach einem Stellenwechsel sei er

anfangs März 2014 am dritten Arbeitstag erstmals wieder an einem Schaltkasten gestanden. Dabei habe der Beschwerdeführer eine starke vegetative Angstreaktion mit dem Unvermögen, die angebrochene Arbeit fortzusetzen, erlebt . Im weiteren Verlauf sei es zur Vermeidung der traumatischen Trigger bzw. ausgeprägter Vermeidung insgesamt mit Ausweitung und Generalisierung der Ängste weit in den Alltag hinein (Vermeidung von alltäglichen Stromarbeiten, Vermeidung von Lärm, Ver meidung von migränetriggernden Pulsanstiegen durch Bewegung/Anstrengung) gekommen . Mithin bestehe eine Posttrauma tische Belastungsstörung (PTSD), die sich aufgrund von ausgeprägtem Vermeidungsverhalten zu einer Generalisierten Angst störung (GAD) weiterentwickelt habe. Sekundär sei

es zu eine r reaktiv-depressive n Symptomatik gekommen . Diese sei angesichts der psychosozialen und sozioökonomischen Krankh eitsfolgen n achvollziehbar . In Anbetracht der seit den Unfällen eingetretenen Lebensveränderungen sowie der aktuell schlech te n Lebensqualität sei die psychische Störung als mittelschwer bis schwer zu taxieren. Gl eichzeitig werde die Schwere der Störung mit Blick auf die theoretisch gut e Behandelbarkeit

- soweit am ausgeprägten Vermeidungsverhalten an gesetzt würde -

relativiert .

Der Beschwerdeführer sei nach den Stromunfällen sowohl somatisch wie auc h sehr rasch psychiatrisch betreffend das ängstlich-depressive Syndrom behandelt worden . Eine [Ende 2015] angefangene stationäre p sychiatri sche Therapie sei [aus finanziellen Gründen, vgl. Urk. 6/75] vorzeit ig abgebro chen worden . Vorzeitig heisse hier, bevor eine umfassende Diagnostik habe durchgeführt werden können [ vgl. Arztbericht v om 1 1. Dezember 2015, Urk. 6/40], geschweige denn eine störungsspezifische Therapie. Der ambulant behandel nde Psychiater Prof. Dr. B.___ sei im Schwerpunkt analytisch ausgebil det. Verhaltenstherapeutische Fertigkeiten fehl t en offenbar i n seinem Repertoire; zumindest habe der Beschwerdeführer mit den Begriffen Vermeidung und Expo sition nichts anfangen können und sei

er auch nicht instruiert worden, sich angstbesetzten Situationen in kleinen kontrollierten Schritten anzunähern. Angststör ungen, welche nicht exponierend behandelt wü rden, würden sich bei fortgeführter Vermeidung verschlechtern und generalisier en . Die durchgeführte psychiatrische Therapie sei

lediglich supportiv, psychotherapeutisch nicht stö rungsspezifisch und insofern nur unzureichend wirksam; die aktuelle

medika mentöse Therapie sei unspezifisch sedierend (Neuroleptika, Benzodiazepine). E ine leitliniengerechte, konsequente, medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva sei bisher nicht bzw. zu kurz und in zu nie driger Dosierung durchgeführt wo rde n . Insofern sei die bisherige psychiatr ische Therapie nicht lege artis gewesen. Die in Angriff genommene berufliche Wiedere ingliederung sei

zwar grundsätzlich indi ziert gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer eine gute

Motivation und Kooperation gezeigt .

Gleichwohl sei en

die beruflichen Massnahmen

in Abwesen heit wirk same r psychotherapeutis che r und medikamentöser Unterstützung

insge samt nicht zielführend ausgefallen. Mithin seien die beruflichen Massnahmen letztlich therapie- und störungsbedingt gescheitert . Da bis dato keine wirksame Therapi e durchgeführt worden sei, sei auch nicht von einer Therapieresistenz auszugehen. Vielmehr gelte es nun, alle drei psychiatrischen Störungen leitlini engerecht medikamentös und insbe sondere störungsspezifisch psychotherapeu tisch anzugehen . Erste Wahl sei hier die kognitive Verhal tenstherapie. In medi kamentös er Hinsicht sei der Einsatz eines Antidepressivums sowohl in Anbe tracht der A ngststörun g als auch der reaktive n depressive n Symptomatik ange zeigt . In p sychotherapeutisch er Hinsicht mü ss e

sowohl die PT BS wie auch die ge neralisierte Angst spezifisch angegangen werden. Die Stossrichtung sei aber die gleiche - es gehe darum, Vermeidungsverhalten zu erkennen, den Beschwer deführer

psychoedukativ so weit zu bringen, dass er bereit sei, das Vermeidungs verhalten aufzugeben und die ängst liche Spannung auszuhal t en, um dann die Erfahrung von Habituation un d Bewältigung machen zu können. Auch die Migräne spiele psychiatrisch eine wichtige Rolle, zumal der Beschwerdeführer körperliche Anstrengung ängstlich vermeide, um keine Migräne auszulösen. Die Migränevermeidung sei Teil eines grösseren und therapeutisch anzugehenden Vermeidungsverhaltens. Diesbezüglich sei ein stationärer Aufenthalt in einer Rehaklinik nötig, in der einerseits eine ärztlich kontrollierte körperliche Akti vierung durchgeführt und andererseits die dann zu be fürchtende Exazerbation der Migräne medikamentös auf ge fangen werden könne . Körperliche Aktivität, ins besondere Ausdauertraining, wäre angstabbauend, antidepressiv und mittel fristig auch wirksam gegen die Migräne (Urk. 6/96/28, Urk. 6/96/ 45 ff.) .

In seiner angestammte n Tätigkeit als leitender Elektromonteur auf grossen Bau stellen sei der Beschwerdeführer s eit dem zweiten Stromunfall (2 0. Januar 2014) bis a ktuell nicht mehr arbeitsfähig. Aufgrund der PTBS vermeide er alles, was mit Strom zu tun habe . W ürde er vor einen Schal tkasten erneut in Angst geraten, würde er womöglich selbst- und fremdgefährliche Fehler machen. Dennoch seien dem Beschwerdeführer einzelne Tätigkeiten im Elektrobereich (aktuell zeitlich limitiert) zuzumuten.

Insbesondere sei er in der Lage, se in berufliches Fachwissen ein bringen; so etwa beim Verkauf von

Anlagen, El ektroplanungen für Häuser, Beratungen, etc ., soweit er nicht direkt mit Stromkabeln in Kontakt komme. Mit tels spezi fischer Therapie, lege artis durchgeführt, sei mittelfristig eine vollstän dige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Elektroberei ch erreichbar, soweit der Beschwerdeführer nicht eigenhändig an Stromkabeln hantieren mü ss

e. Auch für Arbeiten mit direktem Kabelkontakt könne die Arbeitsfähigkeit theoretisch wesentlich verbessert werden . Hinsichtlich einer kognitiv einfache n bis anspruchsvolle n sowie gut bis mässig strukturierten angepasste n Verweist ätig keiten (z.B. Bedienung und Überwac hung von Maschinen oder Prod uk tionsein heiten in der industriellen Fertigung) sei der Beschwerdeführer täglich zu vier Stunden mit voller Leistungsfähigkeit arbeitsfähig . Diese Einschätzung gelte ab Juni 2016, zumal damals [anlässlich des Aufbautrainings] ein Pensum von 4h/täglich an vier Wochentagen

habe erreicht werden können . Durch medizini sche Massnahmen lasse sich mittelfristig hinsichtlich einer angepass ten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichen (Urk. 6/96/52 f.). 4.

E. 4 bei der Arbeit erlittenen Stromschläge n meldete sich der Versicherte m it Datum vom 21. August 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle,

zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3) . Die IV-Stelle tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfall ver siche rung bei (Urk. 6/14/1-86, Urk. 6/31/1-3) bei. Nachdem sich der Versicherte zunächst subjektiv nicht dazu befähigt sah,

an berufliche n

Mass nahmen teilzu nehmen (vgl. Mitteilung vom 2 1. Januar 2015, Urk. 6/18; Verlaufsprotokoll, Urk. 6/19/1), ersuchte er Ende 2015 um Wiederaufnahme der Prüfung beruflicher

Eingliederungsmassnahmen

(Urk. 6/35 f.). Im Februar und Mai 2016

erteilte ihm die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining sowie ein Auf bau training bei der Z.___, je zzgl. eines Taggeldes (Mitteilungen vom 2 9. Februar 2016

und 2 7. Mai 2016, Urk. 6/48, Urk. 6/55, Urk. 6/60, Urk.

6/63; Verlaufsprotokoll, Urk. 6/62;

Absch lussberichte der Z.___

vom 1 2. Mai 2016 und 1 8. August 2016, Urk. 6/59, Urk. 6/68). Das Aufbau training wurde per 3 1. August 2016 vorzeitig abgebrochen (vgl.

Mit teilung vom 2 9. August 2016, Urk. 6/72, vgl. auch Verlaufsprotokoll der Integrations mass nahmen, Urk. 6/71). Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle wei tere Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das psychiatri sche Gutachten von Dr. med . A.___, Facharzt FMH für P sychiatrie und Psychoth erapie, vom 1 5. Mai 2017 (Urk. 6/96/1-61). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/106, Urk. 6/110) wies die IV-Stelle einen Renten anspruch mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2017 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 1. Februar 2018 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1

8. Dezember 2017

eine ganze IV- Rente zuzusprechen . Eventualiter seien der behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___, Case Manager und D.___, Integrationsbeauftragte der Z.___, als Zeugen zu befragen; zudem sei er (der Beschwerdeführer) persönlich zu befragen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

27. Februar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 1. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde

(Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Das psychiatrische Gutachten vom 15 . Mai

2017 erging in Kenntnis und in Aus einandersetzung mit den Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen. Dr. A.___ hat seine Diagnosen ausführlich und differenziert begründet (Urk. 6/69/36 ff.), zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – abweichende Einschätzungen plausibel begründet (vgl. Urk.

6/69/44) . Mithin genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.10).

E. 4.2 Strittig und zu prüfen bleibt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche auch unter juristischen Gesichtspunkten zu beurteilen ist.

E. 4.3 Wie in BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begut achtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwen dung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähig keit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Ein kommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfä higkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlä gigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Anga ben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funk tionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versiche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3. 1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

E. 4.4 Dr. A.___

kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei primär aufgrund der fest gestellten PTBS und generalisierten Angststörung in seiner Arbeitsfähigkeit ein geschränkt;

zufolge der PTBS reagiere er auf alles, was mit dem Stromunfall zu tun habe (Knall/Lärm, Kabel, etc.) vermeidend bzw.

- soweit er nicht vermeiden könne - mit inadäquaten Ängsten. W ürde er gezwungen, trotzdem am Strom zu arbeiten, w äre er ängstlich aktiviert mit hohem Risiko für Fehler, wodurch er sich selbst gefährden würde . Sodann bestehe durch die generalisierten Ängste eine stä ndige vegetative Aktivierung, in deren Folge der Beschwerdeführer

häufig an

Schwankschwindel, Mundtrockenheit, Herzklopfen, Mik tionsstörungen und muskuläre n Verspannungen leide. Diese

würden wiederum die

Migräne triggern und den Organismus insgesamt

ermüden . Überhaupt sei die Ermüdung das Haupt problem bei den generalisierten Ängsten. Komme hinzu, dass Migräne-bedingte Fehlzeiten (anamnetisch aktuell 1-2 Attacken pro Woche) die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkt en . Daneben schwächten auch die

depressive n Beschwer den den Antrieb und führten zu vorzeitiger Ermüdung. Ausserdem beeinträchtig ten sie die Konzentration und die Motivation. Allerdings sei die reaktiv-depressive Symptomatik aktuell lediglich leicht gradig ausgeprägt und lasse sich über die psychosozialen und sozi o ökonomischen Krankheitsfolgen nachvoll ziehen . Bei alle dem

lieg t

insgesamt eine mittelschwer e bis schwere psychische Störung

vor (Urk. 6/96/42, Urk. 6/96/46, Urk. 9/96/49 f, Urk. 6/96/55 ff.), welche Einschätzung sich auch mit Blick

auf die einschlägigen Indikatoren begründen lässt. Insbesondere ergibt sich aus dem Gutachten, dass das Aktivi tätsniveau des Beschwerdeführers auch in vergleich baren Lebensbereichen gleichmässig

eingeschränkt ist . Der alleinstehende Beschwerdeführer lebt

sozial zurückgezogen und empfängt nach eigenen Angaben nur ca. all e drei Monate Besuch . Ausser h äus liche n Aktivitäten geht er kaum mehr nach.

Familienveran staltungen vermeidet der Beschwerdeführer auch an

den Feiertage n.

Mit dem in Deutschland lebenden Sohn tel efoniert

er

gelegentlich, zur Tochter hat er den Kontakt aus Angst vor unangenehmen Fragen abgebrochen . Mithin verbringt der Beschwerdeführer seinen Alltag vornehmlich allein zu Hause, wobei er TV, Inter net/YouTube-Videos

konsumiert und seine E Mails

checkt . Sport lichen Aktivitä ten oder anderen Hobbies

geht

er

kaum mehr nach, wohingegen er früher immer sportlich und aktiv war (Tennis, Triathlon, Reisen, Motorrad) . Tätigkeiten im Haushalt

beschränkt der Beschwerdeführer auf das Mi nimum, die Mahlzeiten nimmt er unregelmässig ein .

Im November 2013 war er zuletzt in den Ferien

(Urk. 6/96/ 19

f f.).

Anlässlich der beiden Explorationen (von ca. 2,5 Stunden und 3,45 Stunden) - so Dr. A.___

- zeigte der Beschwerdeführer zwar insgesamt eine gute Präsenz, Aktivität und Ausdauer, ohne wesentliche Ermüdungszeichen. Allerdings gelte es

bei punktuell guter Performance zu prüfen, inwieweit eine Leistung dauerhaft durchhaltbar sei. Die im Rahmen der Exploration durchge führten Konzentrationstests seien nach drei Stunden und mit sehr guten Ergeb nissen durchgeführt worden . Danach hätten sich indes verstärkte Nackenschmer zen eingestellt und seien Positionswechsel notwendig

geworden . Damit konkordant sei anlässlich des Aufbautrainings eine Steigerung des Einsatz pensums auf mehr als vier Stunden pro Tag nicht möglich gewesen. Diese

krankheitsbedingte n Leistungsgrenzen seien - bei fehlenden Hinweisen auf gravierende Inkonsistenzen - zu respektieren, um eine r psychophysische n Dekompensation vorzubeugen. Damit kam Dr. A.___ zur begründeten Einschätzung, die Belastungsgrenze für angepasste Verweistätigten

liege bei ca.

vier Stunden pro Tag (Urk. 6/96/48, Urk. 6/96/50 f., Urk. 6/96/53) . Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 16 und S. 20) bezieht sich die psychiatrisch

festgestellte Erwerbs fähigkeit

nach dem klaren Wortlaut im Gutachten nicht ausschliesslich auf Tä tigkeiten im geschützten Rahmen. Zwar wurde dem Beschwerdeführer im Abschnitt «6.5.6 Tätigkeiten im geschützten Rah men/Eingliederungsmassnahmen» folgende Arbeitsfähigkeit attestiert : «Im geschützten Rahmen ist aktuell ein Pensu m von 4 Stunden täglich möglich». Unter

separatem Abschnitt

« 6.5.5

Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten» hielt Dr. A.___ indes

ebenso

fest: «Herr X . ___ ka nn täglich 4 Stunden arbeiten In dieser Zeit bringt er eine Leistung. Diese Ein schätzung gilt ab Juni 2016» (Urk. 6/96/53). Damit ist – entgegen dem Beschwer deführer (vgl. Urk. 1 S. 16) - auch gesagt, dass Dr. A.___ eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit nicht progno stizierte, sondern retrospektiv ab Juni 2016 feststellte. Die mittelfristig in Aussicht gestellte Prog nose betrifft vielmehr eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, und zwar (auch) im unge schützten Rahmen (vgl. Urk. 6/96/53). Im Übrigen sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss keine über mässigen Anforderungen zu stellen (vgl. Urk. 1 S. 12, BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hin weis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Schliesslich trifft es - wie bereits gesagt - zwar zu, dass Dr. A.___

in Anbetracht der prinzipiell gute n

Therapierbarkeit und vorhandenen (therapierelevanten) Ressourcen des Beschwerdeführers mittelfristig eine voll ständige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer angepassten Verweistätigkeit prog nostizierte (Urk. 6/96/47 f., Urk. 6/69/53). Soweit die Beschwerdegegnerin daraus ableitet, die psychischen Leiden des Beschwerdeführers seien nicht

therapie resistent resp. langandauernd und damit nicht invalidisierend,

kann ihr indes nicht gefolgt werden; einerseits ist eine wirksame Therapi e nach der überzeugen den gutachterlichen Einschätzung bis dato ausgeblieben, andererseits wurde eine vollständige

Remission erst mitte lfristig in Aussicht gestellt. Demgegenüber erweist es sich unter den gegebenen Umständen als angezeigt, eine allenfalls zuzusprechende Rente (vgl.

nachfolgend E. 5) mittelfristig einer revisionsweisen Überprüfung zu unterziehen.

E. 4.5 Zusammenfassend ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit anfangs 2014 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektromont eur nicht mehr arbeitsfähig, jedoch seit Juni 2016 in eine r

– näher beschriebene n

– Verweistätigkeit während rund vier Stunden pro Tag arbeitsfähig war, was einer 50%igen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit

gleichkommt .

Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zu den übrigen Einwänden des Beschwerdeführers sowie im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zu den beantragten persön lichen Befragungen (vgl. Urk. 1 S. 2). 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versiche rte Per son im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginn s nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfall s der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tä ti gkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). 5 .3

Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens als leitender Elektro monteur

bei der Y.___ AG tätig, weshalb das Valideneinkommen auf grund der Angaben der Arbeitgeberin festzusetzen ist, zumal der Beschwerde führer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne körperliche Beeinträchtigung weiterhin als E lektromonte u r tätig wäre.

Dem aktenkundigen Lohnausweis der Y.___ AG zufol ge erzielte der Beschwer deführ im Jahre 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 96'737.70 (Urk.

6/14/55) . Unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung für Männer bis ins mass geblich e Jahr 2016 (vgl. E.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 Abs. 3.

i. V. m. Art. 22 Abs. 1 1 bis IVG von einem Taggeldanspruch begleitet sind, entsteht der Rentenanspruch nicht (Art. 29 Abs. 2 IVG) resp. wird ein bereits entstandener Rentenanspruch unterbrochen

(Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 3. Auflage, N 11 f. zu Art. 29) . Vorbehalten bleibt Art. 20 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV): Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld einschliesslich Kindergeld nach Art. 23 und 23 bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weiterge währt (Abs. 1). Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist nach Art. 47 Abs. 1 IVG durch ein Taggeld ersetzt, das einem Dreissigstel des Rentenbetrages entspricht (Abs.

2) .

E. 11 .-- für ein Pensum von 5 0 % (Fr. 5’312: 40 x 41.7 x 12 : 22 2 0 x 2239

x 0.50 ].

5.4.2

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, es sei ihm angesichts seines Alters sowie der Tatsache, dass sich die psychischen Beeinträchtigungen auf das gesamte Tätigkeitsprofil auswirkten, ein 15%iger Abzug vom Tabellen lohn zu gewähren (Urk. 1 S. 20).

Zunächst ergeben sich m it Blick auf das medizinische Belastungsprofil keine qualitativ schwerwiegende n Einschränkungen, welche einen zusätzlichen Abzug zu rechtfertigen vermöchten. Insbesondere ist der Beschwerdeführer in somati scher Hinsicht unbestrittenermassen funktionell unbeeinträchtigt. Soweit der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner p sychischen Leiden auf das Entgegen kommen eines verstä ndnisvollen Arbeitgebers angewiesen sein sollte, so stellt dies praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. Sep tember 2012 E. 8, 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4).

Sodann führt das fortgeschrittene

Alter nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im

Anforderungsni veau 4 (resp. Kompetenzniveau 1 gemäss LSE 2014) sogar eher lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2).

Im Übrigen werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellen markt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor schliesslich unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bun desgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Mit Blick auf die Einkommensver hältnisse

des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Urk. 6/ 14/55) kann denn auch nicht davon ausgegangen werden, dass

er

seine Restarbeitsfähigkeit zufolge seines Ausländersta t us auf dem Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittli chem Ein kommen verwerten könnte. Der Vollständigkeit halber ist endlich darauf hinzuweisen, dass ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunk tion) l aut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäfti gungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Median bruttolöhnen keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug rechtfertigt (Bun desamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis). Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Median lohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6'080.--) und dem Median lohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'085.--) eine vernachlässigbare Differenz und somit kein wesentlicher Unterschied. Bei Berücksichtigung der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle besteht zwar bei den angegebenen Werten (Fr. 5‘714.-- [Teilzeitpensum] und Fr. 6‘069.--[Vollzeitpensum]) eine Differenz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine überproportionale Lohneinbusse (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

Mithin besteht vorliegend kein Anlass, vom ermittelten Tabellenlohn einen Abzug vorzunehmen. 5.5 5 .5.1

Dem Beschwerdeführer wurde für seine bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem 2 0. Januar 2014 attestiert (Urk. 6/96/52) . Damit bestand für die Daue r des Wartejahrs bis zum 2 0. Januar 2015 eine durchschnittliche Arbeits unfähigkeit von mindestens 40 % (vgl. E. 1.5). 5.5.2

Nac h Ablauf der Wartezeit am 2 0. Januar 2015 w ar der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig hinsichtlich einer adaptierten Verweistätigkeit . U nter Berücksichtigung der Anmeldefrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) hat der Beschwerdeführer somit ab dem

1. Februar 2015 (Art. 29 Abs. 3 IVG) A nspruch auf eine ganze Rente.

Da er vom 1. März 2016 bis 3 1. August 2016 ein IV-Taggeld bezogen hat (vgl. Urk. 6/55, Urk. 6/63, Urk. 6/72), wird der Rentenanspruch in diesem Zeit raum unterbrochen (Art. 29 Abs. 2 IVG, E. 1.6). 5.5.3

Seit Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen (im Jahr 2016) resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 64'520.--, was einen Invaliditätsgrad von 65. 90 %, gerundet 66 %, ergibt. Damit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2016 (Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1.8) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (E. 1.5) . 5.6

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 18 . Dezember 2017

daher aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwer deführer vom 1. Februar 2015 bis 2 9. Februar 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. September 20

E. 16 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen . 6 . 6.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah-rensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 7 00.-- anzusetzen.

Da der Beschwerdeführer bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere (Teil-) Rente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschä digung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E.

5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de m Beschwer defüh rer eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist nach Art. 61 lit .

g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht auf Fr. 1‘7 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 18 . Dezember 2017 aufzuheben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2015 bis

2 9. Februar 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. September 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00139

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 1 1. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1962 geborene X.___, deutscher Staatsangehöriger, in Deutschland ausgebildeter Elektroinstallateur und Vater zweier 1988 und 2009 geborener Kinder, arbeitete zuletzt bis Ende Februar 2014 als Elektromonteur bei der Y.___ AG (vgl. Urk. 6/ 1/ 1) . N ach zwei anfangs 201 4 bei der Arbeit erlittenen Stromschläge n meldete sich der Versicherte m it Datum vom 21. August 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle,

zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3) . Die IV-Stelle tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfall ver siche rung bei (Urk. 6/14/1-86, Urk. 6/31/1-3) bei. Nachdem sich der Versicherte zunächst subjektiv nicht dazu befähigt sah,

an berufliche n

Mass nahmen teilzu nehmen (vgl. Mitteilung vom 2 1. Januar 2015, Urk. 6/18; Verlaufsprotokoll, Urk. 6/19/1), ersuchte er Ende 2015 um Wiederaufnahme der Prüfung beruflicher

Eingliederungsmassnahmen

(Urk. 6/35 f.). Im Februar und Mai 2016

erteilte ihm die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining sowie ein Auf bau training bei der Z.___, je zzgl. eines Taggeldes (Mitteilungen vom 2 9. Februar 2016

und 2 7. Mai 2016, Urk. 6/48, Urk. 6/55, Urk. 6/60, Urk.

6/63; Verlaufsprotokoll, Urk. 6/62;

Absch lussberichte der Z.___

vom 1 2. Mai 2016 und 1 8. August 2016, Urk. 6/59, Urk. 6/68). Das Aufbau training wurde per 3 1. August 2016 vorzeitig abgebrochen (vgl.

Mit teilung vom 2 9. August 2016, Urk. 6/72, vgl. auch Verlaufsprotokoll der Integrations mass nahmen, Urk. 6/71). Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle wei tere Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das psychiatri sche Gutachten von Dr. med . A.___, Facharzt FMH für P sychiatrie und Psychoth erapie, vom 1 5. Mai 2017 (Urk. 6/96/1-61). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/106, Urk. 6/110) wies die IV-Stelle einen Renten anspruch mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2017 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 1. Februar 2018 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1

8. Dezember 2017

eine ganze IV- Rente zuzusprechen . Eventualiter seien der behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___, Case Manager und D.___, Integrationsbeauftragte der Z.___, als Zeugen zu befragen; zudem sei er (der Beschwerdeführer) persönlich zu befragen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

27. Februar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 1. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde

(Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1 .6

Soweit Einglied erungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3.

i. V. m. Art. 22 Abs. 1 1 bis IVG von einem Taggeldanspruch begleitet sind, entsteht der Rentenanspruch nicht (Art. 29 Abs. 2 IVG) resp. wird ein bereits entstandener Rentenanspruch unterbrochen

(Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 3. Auflage, N 11 f. zu Art. 29) . Vorbehalten bleibt Art. 20 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV): Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld einschliesslich Kindergeld nach Art. 23 und 23 bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weiterge währt (Abs. 1). Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist nach Art. 47 Abs. 1 IVG durch ein Taggeld ersetzt, das einem Dreissigstel des Rentenbetrages entspricht (Abs.

2) . 1.7

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.8

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl.

Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 20 06 E. 2.3.2¸ je mit Hinweisen). 1.9

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.10

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Im angefochtenen Entschei d erwog die Beschwerdegegnerin, die psychischen Leiden des Beschwerdeführers seien weder schwer ausgeprägt noch therapiere sistent. Vielmehr sei die bisherige Therapie nicht optimal gewesen und könne m ittels kognitiver Verhaltenstherapie eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Mithin bestünden weder körperliche noch psychische Leiden, welche sich lang andauernd auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten. Damit bestehe auch kein Rentenanspruch (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, es sei gutachterlich lediglich vage festgestellt worden, dass bei/nach spezi fischer Therapie mittelfristig ein volles Pensum möglich sei . Der

psychiatrische Gutachter habe nicht konkretisiert, was unter «mittelfristig» genau zu verstehen sei und die Frage, für welche Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne, nur teilweise beantwortet . Für den Rentenanspruch sei (nach Ablauf der Wartefrist) ein Invaliditätsgrad von min destens 40 % erforderlich. Weitere Vorgaben an die Dau erhaftigkeit des Leidens bestünden von Seiten des Gesetzes nicht. Ein «Strecken» der Wartefrist, insbeson dere mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz sei systemwidrig und führe zu inter- und extrasystemischen Verwerfungen, insbesondere im Hinblick auf die Koordination mit der Krankentaggeldversicherung und de r beruflichen Vorsorge. Das «Strecken» der Wartefrist führe a uss erdem dazu, dass IV-Fälle vor zeitig der Sozialhilfe überbunden

würden . Soweit Ausländer mit einer Aufent haltsbewilligung in die Sozialhilfea b hängigkeit

gerieten, komme weiter hinzu, dass das Migrationsamt de re n Aufenthalt in Frage stelle und die Aufenthaltsbe willigung möglicherweise aus gesundheitlichen Grün den nicht erneuere . Gerade dies habe mit den bilateralen Verträgen

verhindert werden wollen. Eine Invali denversicherung, welche dazu führe, dass Ausländer v or der Berentung ausge schafft we rden, verletze Art. 7 ff. des von der Schweiz im September 1977 ratifi zierten ILO-Abkommens 12 8. Im Übrigen hätten sich die den fraglichen Leiden zugrundeliegenden U nfälle im Jahre 2014 zugetragen. S either seien vier Jahren vergangen und ein Dauerleiden sei damit ausgewiesen. Dr. A.___ habe die ein schlägigen Indikatoren im Rahmen seiner gutachterlichen Beurteilung berück sichtigt und der RAD habe festgestellt, das auf das psychiatrische

Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden

könne . Vor diesem Hintergrund erweise si ch die seitens der «Ressourcenexpertin» der IV zusätzlich vorge nommene

Indikatoren prüfung als unerlaubte Parallelbeurteilung. Ko mme hinzu, dass die Prüfung der Indikatoren nicht korrekt durchgeführt worden sei . Allem voran stelle sich die Frage, welche Ausbildung und Kompetenzen diese Sachbearbeiterin dazu befä higten, mittels Indikatoren ein ärztliches Gutachten zu entkräften . Insbesondere habe sie sich einzig auf das Argument der Therapiere s istenz eingeschossen. Aus einer korrekt durchgeführten Ressourcenprüfung ergebe sich, dass der Beschwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit als Elektromonteur zu 100 % arbeits unfähig und hinsichtlich einer Verweistätigkeit

- im einstweilen geschützten Rahmen - zu 50 % arbeitsfähig sei . Die prognostizierte Arbeitsfähigkeit von 50 % hinsichtlich einer Verweistätigkeit (im ersten Arbeitsmarkt) sei ex cathedra erfolgt und zwar ohne tatsächliche Belastung bei einer Teilzeittätigkeit. Schliesslich seien die offerierten Zeugen mit Blick auf das Fairnessgebot (resp. den Grundsatz der Waffengleichheit) zu befragen

(Urk. 1 S. 10 ff.). %1. Im psychiatrischen Gutachten vom 1 5. Mai 2017 stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/96/46): - Post traumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - nach drei lebensbedrohlichen Ereignissen 12/2013-1/2014 - mit ausgeprägtem generalisierten Vermeidungsverhalten - Generalisierte Angststörung, (ICD-10: F41.1) - Reaktive chronische depressive Störung, (ICD-10: F33.1) - aktuell leichtgradig - Migräne (ICD-10: G43.0) - mit

Anstrengungsvermeidung, um keine Migräneattacken auszulösen

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkei t diagnostizierte er eine Nadel /Spritzen angst (ICD-F:

40.2, Urk. 6/96/46). Der Beschwerdeführer sei anfangs 2014

zwei lebensgefährlichen Stromunfällen ausgesetzt gewesen . Bereits im Dezember 2013

habe sich bei der

Arbeit eine Trennscheibe

vom Werkzeug gelöst und sei diese «haarscharf »

an dessen Kopf vorbeigeflogen. Aufgrund der somatischen Vorakten bestehe seit dem letzten Unfall eine leichte Schädigung der Augen, eine leichte Inkontinenz und Migräne. Der Beschwerdeführer habe a uf sämtliche Ereignisse zunächst mit Verdrängung und Bagatellisierung reagiert . Nach einem Stellenwechsel sei er

anfangs März 2014 am dritten Arbeitstag erstmals wieder an einem Schaltkasten gestanden. Dabei habe der Beschwerdeführer eine starke vegetative Angstreaktion mit dem Unvermögen, die angebrochene Arbeit fortzusetzen, erlebt . Im weiteren Verlauf sei es zur Vermeidung der traumatischen Trigger bzw. ausgeprägter Vermeidung insgesamt mit Ausweitung und Generalisierung der Ängste weit in den Alltag hinein (Vermeidung von alltäglichen Stromarbeiten, Vermeidung von Lärm, Ver meidung von migränetriggernden Pulsanstiegen durch Bewegung/Anstrengung) gekommen . Mithin bestehe eine Posttrauma tische Belastungsstörung (PTSD), die sich aufgrund von ausgeprägtem Vermeidungsverhalten zu einer Generalisierten Angst störung (GAD) weiterentwickelt habe. Sekundär sei

es zu eine r reaktiv-depressive n Symptomatik gekommen . Diese sei angesichts der psychosozialen und sozioökonomischen Krankh eitsfolgen n achvollziehbar . In Anbetracht der seit den Unfällen eingetretenen Lebensveränderungen sowie der aktuell schlech te n Lebensqualität sei die psychische Störung als mittelschwer bis schwer zu taxieren. Gl eichzeitig werde die Schwere der Störung mit Blick auf die theoretisch gut e Behandelbarkeit

- soweit am ausgeprägten Vermeidungsverhalten an gesetzt würde -

relativiert .

Der Beschwerdeführer sei nach den Stromunfällen sowohl somatisch wie auc h sehr rasch psychiatrisch betreffend das ängstlich-depressive Syndrom behandelt worden . Eine [Ende 2015] angefangene stationäre p sychiatri sche Therapie sei [aus finanziellen Gründen, vgl. Urk. 6/75] vorzeit ig abgebro chen worden . Vorzeitig heisse hier, bevor eine umfassende Diagnostik habe durchgeführt werden können [ vgl. Arztbericht v om 1 1. Dezember 2015, Urk. 6/40], geschweige denn eine störungsspezifische Therapie. Der ambulant behandel nde Psychiater Prof. Dr. B.___ sei im Schwerpunkt analytisch ausgebil det. Verhaltenstherapeutische Fertigkeiten fehl t en offenbar i n seinem Repertoire; zumindest habe der Beschwerdeführer mit den Begriffen Vermeidung und Expo sition nichts anfangen können und sei

er auch nicht instruiert worden, sich angstbesetzten Situationen in kleinen kontrollierten Schritten anzunähern. Angststör ungen, welche nicht exponierend behandelt wü rden, würden sich bei fortgeführter Vermeidung verschlechtern und generalisier en . Die durchgeführte psychiatrische Therapie sei

lediglich supportiv, psychotherapeutisch nicht stö rungsspezifisch und insofern nur unzureichend wirksam; die aktuelle

medika mentöse Therapie sei unspezifisch sedierend (Neuroleptika, Benzodiazepine). E ine leitliniengerechte, konsequente, medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva sei bisher nicht bzw. zu kurz und in zu nie driger Dosierung durchgeführt wo rde n . Insofern sei die bisherige psychiatr ische Therapie nicht lege artis gewesen. Die in Angriff genommene berufliche Wiedere ingliederung sei

zwar grundsätzlich indi ziert gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer eine gute

Motivation und Kooperation gezeigt .

Gleichwohl sei en

die beruflichen Massnahmen

in Abwesen heit wirk same r psychotherapeutis che r und medikamentöser Unterstützung

insge samt nicht zielführend ausgefallen. Mithin seien die beruflichen Massnahmen letztlich therapie- und störungsbedingt gescheitert . Da bis dato keine wirksame Therapi e durchgeführt worden sei, sei auch nicht von einer Therapieresistenz auszugehen. Vielmehr gelte es nun, alle drei psychiatrischen Störungen leitlini engerecht medikamentös und insbe sondere störungsspezifisch psychotherapeu tisch anzugehen . Erste Wahl sei hier die kognitive Verhal tenstherapie. In medi kamentös er Hinsicht sei der Einsatz eines Antidepressivums sowohl in Anbe tracht der A ngststörun g als auch der reaktive n depressive n Symptomatik ange zeigt . In p sychotherapeutisch er Hinsicht mü ss e

sowohl die PT BS wie auch die ge neralisierte Angst spezifisch angegangen werden. Die Stossrichtung sei aber die gleiche - es gehe darum, Vermeidungsverhalten zu erkennen, den Beschwer deführer

psychoedukativ so weit zu bringen, dass er bereit sei, das Vermeidungs verhalten aufzugeben und die ängst liche Spannung auszuhal t en, um dann die Erfahrung von Habituation un d Bewältigung machen zu können. Auch die Migräne spiele psychiatrisch eine wichtige Rolle, zumal der Beschwerdeführer körperliche Anstrengung ängstlich vermeide, um keine Migräne auszulösen. Die Migränevermeidung sei Teil eines grösseren und therapeutisch anzugehenden Vermeidungsverhaltens. Diesbezüglich sei ein stationärer Aufenthalt in einer Rehaklinik nötig, in der einerseits eine ärztlich kontrollierte körperliche Akti vierung durchgeführt und andererseits die dann zu be fürchtende Exazerbation der Migräne medikamentös auf ge fangen werden könne . Körperliche Aktivität, ins besondere Ausdauertraining, wäre angstabbauend, antidepressiv und mittel fristig auch wirksam gegen die Migräne (Urk. 6/96/28, Urk. 6/96/ 45 ff.) .

In seiner angestammte n Tätigkeit als leitender Elektromonteur auf grossen Bau stellen sei der Beschwerdeführer s eit dem zweiten Stromunfall (2 0. Januar 2014) bis a ktuell nicht mehr arbeitsfähig. Aufgrund der PTBS vermeide er alles, was mit Strom zu tun habe . W ürde er vor einen Schal tkasten erneut in Angst geraten, würde er womöglich selbst- und fremdgefährliche Fehler machen. Dennoch seien dem Beschwerdeführer einzelne Tätigkeiten im Elektrobereich (aktuell zeitlich limitiert) zuzumuten.

Insbesondere sei er in der Lage, se in berufliches Fachwissen ein bringen; so etwa beim Verkauf von

Anlagen, El ektroplanungen für Häuser, Beratungen, etc ., soweit er nicht direkt mit Stromkabeln in Kontakt komme. Mit tels spezi fischer Therapie, lege artis durchgeführt, sei mittelfristig eine vollstän dige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Elektroberei ch erreichbar, soweit der Beschwerdeführer nicht eigenhändig an Stromkabeln hantieren mü ss

e. Auch für Arbeiten mit direktem Kabelkontakt könne die Arbeitsfähigkeit theoretisch wesentlich verbessert werden . Hinsichtlich einer kognitiv einfache n bis anspruchsvolle n sowie gut bis mässig strukturierten angepasste n Verweist ätig keiten (z.B. Bedienung und Überwac hung von Maschinen oder Prod uk tionsein heiten in der industriellen Fertigung) sei der Beschwerdeführer täglich zu vier Stunden mit voller Leistungsfähigkeit arbeitsfähig . Diese Einschätzung gelte ab Juni 2016, zumal damals [anlässlich des Aufbautrainings] ein Pensum von 4h/täglich an vier Wochentagen

habe erreicht werden können . Durch medizini sche Massnahmen lasse sich mittelfristig hinsichtlich einer angepass ten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichen (Urk. 6/96/52 f.). 4. 4.1

Das psychiatrische Gutachten vom 15 . Mai

2017 erging in Kenntnis und in Aus einandersetzung mit den Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen. Dr. A.___ hat seine Diagnosen ausführlich und differenziert begründet (Urk. 6/69/36 ff.), zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – abweichende Einschätzungen plausibel begründet (vgl. Urk.

6/69/44) . Mithin genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.10). 4.2

Strittig und zu prüfen bleibt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche auch unter juristischen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. 4.3

Wie in BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begut achtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwen dung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähig keit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Ein kommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfä higkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlä gigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Anga ben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funk tionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versiche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3. 1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2). 4.4

Dr. A.___

kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei primär aufgrund der fest gestellten PTBS und generalisierten Angststörung in seiner Arbeitsfähigkeit ein geschränkt;

zufolge der PTBS reagiere er auf alles, was mit dem Stromunfall zu tun habe (Knall/Lärm, Kabel, etc.) vermeidend bzw.

- soweit er nicht vermeiden könne - mit inadäquaten Ängsten. W ürde er gezwungen, trotzdem am Strom zu arbeiten, w äre er ängstlich aktiviert mit hohem Risiko für Fehler, wodurch er sich selbst gefährden würde . Sodann bestehe durch die generalisierten Ängste eine stä ndige vegetative Aktivierung, in deren Folge der Beschwerdeführer

häufig an

Schwankschwindel, Mundtrockenheit, Herzklopfen, Mik tionsstörungen und muskuläre n Verspannungen leide. Diese

würden wiederum die

Migräne triggern und den Organismus insgesamt

ermüden . Überhaupt sei die Ermüdung das Haupt problem bei den generalisierten Ängsten. Komme hinzu, dass Migräne-bedingte Fehlzeiten (anamnetisch aktuell 1-2 Attacken pro Woche) die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkt en . Daneben schwächten auch die

depressive n Beschwer den den Antrieb und führten zu vorzeitiger Ermüdung. Ausserdem beeinträchtig ten sie die Konzentration und die Motivation. Allerdings sei die reaktiv-depressive Symptomatik aktuell lediglich leicht gradig ausgeprägt und lasse sich über die psychosozialen und sozi o ökonomischen Krankheitsfolgen nachvoll ziehen . Bei alle dem

lieg t

insgesamt eine mittelschwer e bis schwere psychische Störung

vor (Urk. 6/96/42, Urk. 6/96/46, Urk. 9/96/49 f, Urk. 6/96/55 ff.), welche Einschätzung sich auch mit Blick

auf die einschlägigen Indikatoren begründen lässt. Insbesondere ergibt sich aus dem Gutachten, dass das Aktivi tätsniveau des Beschwerdeführers auch in vergleich baren Lebensbereichen gleichmässig

eingeschränkt ist . Der alleinstehende Beschwerdeführer lebt

sozial zurückgezogen und empfängt nach eigenen Angaben nur ca. all e drei Monate Besuch . Ausser h äus liche n Aktivitäten geht er kaum mehr nach.

Familienveran staltungen vermeidet der Beschwerdeführer auch an

den Feiertage n.

Mit dem in Deutschland lebenden Sohn tel efoniert

er

gelegentlich, zur Tochter hat er den Kontakt aus Angst vor unangenehmen Fragen abgebrochen . Mithin verbringt der Beschwerdeführer seinen Alltag vornehmlich allein zu Hause, wobei er TV, Inter net/YouTube-Videos

konsumiert und seine E Mails

checkt . Sport lichen Aktivitä ten oder anderen Hobbies

geht

er

kaum mehr nach, wohingegen er früher immer sportlich und aktiv war (Tennis, Triathlon, Reisen, Motorrad) . Tätigkeiten im Haushalt

beschränkt der Beschwerdeführer auf das Mi nimum, die Mahlzeiten nimmt er unregelmässig ein .

Im November 2013 war er zuletzt in den Ferien

(Urk. 6/96/ 19

f f.).

Anlässlich der beiden Explorationen (von ca. 2,5 Stunden und 3,45 Stunden) - so Dr. A.___

- zeigte der Beschwerdeführer zwar insgesamt eine gute Präsenz, Aktivität und Ausdauer, ohne wesentliche Ermüdungszeichen. Allerdings gelte es

bei punktuell guter Performance zu prüfen, inwieweit eine Leistung dauerhaft durchhaltbar sei. Die im Rahmen der Exploration durchge führten Konzentrationstests seien nach drei Stunden und mit sehr guten Ergeb nissen durchgeführt worden . Danach hätten sich indes verstärkte Nackenschmer zen eingestellt und seien Positionswechsel notwendig

geworden . Damit konkordant sei anlässlich des Aufbautrainings eine Steigerung des Einsatz pensums auf mehr als vier Stunden pro Tag nicht möglich gewesen. Diese

krankheitsbedingte n Leistungsgrenzen seien - bei fehlenden Hinweisen auf gravierende Inkonsistenzen - zu respektieren, um eine r psychophysische n Dekompensation vorzubeugen. Damit kam Dr. A.___ zur begründeten Einschätzung, die Belastungsgrenze für angepasste Verweistätigten

liege bei ca.

vier Stunden pro Tag (Urk. 6/96/48, Urk. 6/96/50 f., Urk. 6/96/53) . Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 16 und S. 20) bezieht sich die psychiatrisch

festgestellte Erwerbs fähigkeit

nach dem klaren Wortlaut im Gutachten nicht ausschliesslich auf Tä tigkeiten im geschützten Rahmen. Zwar wurde dem Beschwerdeführer im Abschnitt «6.5.6 Tätigkeiten im geschützten Rah men/Eingliederungsmassnahmen» folgende Arbeitsfähigkeit attestiert : «Im geschützten Rahmen ist aktuell ein Pensu m von 4 Stunden täglich möglich». Unter

separatem Abschnitt

« 6.5.5

Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten» hielt Dr. A.___ indes

ebenso

fest: «Herr X . ___ ka nn täglich 4 Stunden arbeiten In dieser Zeit bringt er eine Leistung. Diese Ein schätzung gilt ab Juni 2016» (Urk. 6/96/53). Damit ist – entgegen dem Beschwer deführer (vgl. Urk. 1 S. 16) - auch gesagt, dass Dr. A.___ eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit nicht progno stizierte, sondern retrospektiv ab Juni 2016 feststellte. Die mittelfristig in Aussicht gestellte Prog nose betrifft vielmehr eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, und zwar (auch) im unge schützten Rahmen (vgl. Urk. 6/96/53). Im Übrigen sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss keine über mässigen Anforderungen zu stellen (vgl. Urk. 1 S. 12, BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hin weis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Schliesslich trifft es - wie bereits gesagt - zwar zu, dass Dr. A.___

in Anbetracht der prinzipiell gute n

Therapierbarkeit und vorhandenen (therapierelevanten) Ressourcen des Beschwerdeführers mittelfristig eine voll ständige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer angepassten Verweistätigkeit prog nostizierte (Urk. 6/96/47 f., Urk. 6/69/53). Soweit die Beschwerdegegnerin daraus ableitet, die psychischen Leiden des Beschwerdeführers seien nicht

therapie resistent resp. langandauernd und damit nicht invalidisierend,

kann ihr indes nicht gefolgt werden; einerseits ist eine wirksame Therapi e nach der überzeugen den gutachterlichen Einschätzung bis dato ausgeblieben, andererseits wurde eine vollständige

Remission erst mitte lfristig in Aussicht gestellt. Demgegenüber erweist es sich unter den gegebenen Umständen als angezeigt, eine allenfalls zuzusprechende Rente (vgl.

nachfolgend E. 5) mittelfristig einer revisionsweisen Überprüfung zu unterziehen. 4.5

Zusammenfassend ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit anfangs 2014 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektromont eur nicht mehr arbeitsfähig, jedoch seit Juni 2016 in eine r

– näher beschriebene n

– Verweistätigkeit während rund vier Stunden pro Tag arbeitsfähig war, was einer 50%igen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit

gleichkommt .

Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zu den übrigen Einwänden des Beschwerdeführers sowie im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zu den beantragten persön lichen Befragungen (vgl. Urk. 1 S. 2). 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versiche rte Per son im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginn s nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfall s der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tä ti gkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). 5 .3

Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens als leitender Elektro monteur

bei der Y.___ AG tätig, weshalb das Valideneinkommen auf grund der Angaben der Arbeitgeberin festzusetzen ist, zumal der Beschwerde führer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne körperliche Beeinträchtigung weiterhin als E lektromonte u r tätig wäre.

Dem aktenkundigen Lohnausweis der Y.___ AG zufol ge erzielte der Beschwer deführ im Jahre 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 96'737.70 (Urk.

6/14/55) . Unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung für Männer bis ins mass geblich e Jahr 2016 (vgl. E. 1.6 f. sowie nachfolgend E. 5.5.3; Index stand 2204 [2013 ] 2239 [2016]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnin dex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsument enpreise und der Reallöhne, 2010 - 2017, Nominallöhne Männer) resul tiert ein Valideneink ommen von rund Fr. 98'27 4 . --

(Fr. 96'737.70 : 2204 x 22 39) für das Jahr 201 6. 5 .4 5.4.1

Da der Beschwerdeführer die ihm seit Juni 2016 verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat, sind für die Ermittlung des Invalidenei n kommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b).

Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist auf den Tabellenwert für einfache Hilfsarbeiten (LSE 2014, Tabelle TAl, TOTAL, Kom petenzniveau l, Männer) von monatlich Fr. 5’312 .-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwick lung bis ins Jahr 201 6 (Indexstand 22 20 [201 4] auf 2239 [2016]; vgl. Bundes amt für Statistik, Schwei zerischer Lohnind ex, Landesindex der Konsumenten preise, T

39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2017, Nominal löhne Männer) resultiert ein I nvalideneinkommen von rund Fr. 33’5 11 .-- für ein Pensum von 5 0 % (Fr. 5’312: 40 x 41.7 x 12 : 22 2 0 x 2239

x 0.50 ].

5.4.2

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, es sei ihm angesichts seines Alters sowie der Tatsache, dass sich die psychischen Beeinträchtigungen auf das gesamte Tätigkeitsprofil auswirkten, ein 15%iger Abzug vom Tabellen lohn zu gewähren (Urk. 1 S. 20).

Zunächst ergeben sich m it Blick auf das medizinische Belastungsprofil keine qualitativ schwerwiegende n Einschränkungen, welche einen zusätzlichen Abzug zu rechtfertigen vermöchten. Insbesondere ist der Beschwerdeführer in somati scher Hinsicht unbestrittenermassen funktionell unbeeinträchtigt. Soweit der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner p sychischen Leiden auf das Entgegen kommen eines verstä ndnisvollen Arbeitgebers angewiesen sein sollte, so stellt dies praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. Sep tember 2012 E. 8, 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4).

Sodann führt das fortgeschrittene

Alter nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im

Anforderungsni veau 4 (resp. Kompetenzniveau 1 gemäss LSE 2014) sogar eher lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2).

Im Übrigen werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellen markt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor schliesslich unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bun desgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Mit Blick auf die Einkommensver hältnisse

des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Urk. 6/ 14/55) kann denn auch nicht davon ausgegangen werden, dass

er

seine Restarbeitsfähigkeit zufolge seines Ausländersta t us auf dem Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittli chem Ein kommen verwerten könnte. Der Vollständigkeit halber ist endlich darauf hinzuweisen, dass ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunk tion) l aut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäfti gungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Median bruttolöhnen keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug rechtfertigt (Bun desamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis). Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Median lohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6'080.--) und dem Median lohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'085.--) eine vernachlässigbare Differenz und somit kein wesentlicher Unterschied. Bei Berücksichtigung der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle besteht zwar bei den angegebenen Werten (Fr. 5‘714.-- [Teilzeitpensum] und Fr. 6‘069.--[Vollzeitpensum]) eine Differenz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine überproportionale Lohneinbusse (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

Mithin besteht vorliegend kein Anlass, vom ermittelten Tabellenlohn einen Abzug vorzunehmen. 5.5 5 .5.1

Dem Beschwerdeführer wurde für seine bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem 2 0. Januar 2014 attestiert (Urk. 6/96/52) . Damit bestand für die Daue r des Wartejahrs bis zum 2 0. Januar 2015 eine durchschnittliche Arbeits unfähigkeit von mindestens 40 % (vgl. E. 1.5). 5.5.2

Nac h Ablauf der Wartezeit am 2 0. Januar 2015 w ar der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig hinsichtlich einer adaptierten Verweistätigkeit . U nter Berücksichtigung der Anmeldefrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) hat der Beschwerdeführer somit ab dem

1. Februar 2015 (Art. 29 Abs. 3 IVG) A nspruch auf eine ganze Rente.

Da er vom 1. März 2016 bis 3 1. August 2016 ein IV-Taggeld bezogen hat (vgl. Urk. 6/55, Urk. 6/63, Urk. 6/72), wird der Rentenanspruch in diesem Zeit raum unterbrochen (Art. 29 Abs. 2 IVG, E. 1.6). 5.5.3

Seit Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen (im Jahr 2016) resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 64'520.--, was einen Invaliditätsgrad von 65. 90 %, gerundet 66 %, ergibt. Damit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2016 (Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1.8) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (E. 1.5) . 5.6

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 18 . Dezember 2017

daher aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwer deführer vom 1. Februar 2015 bis 2 9. Februar 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. September 20 16 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen . 6 . 6.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah-rensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 7 00.-- anzusetzen.

Da der Beschwerdeführer bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere (Teil-) Rente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschä digung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E.

5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de m Beschwer defüh rer eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist nach Art. 61 lit .

g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht auf Fr. 1‘7 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 18 . Dezember 2017 aufzuheben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2015 bis

2 9. Februar 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. September 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger