Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1995, wurde am 2 1. November 2011 durch seine Mutter unter Hinweis auf Verhaltensauffälligkeiten
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/1).
Am 7. Februar 2013 erteilte die Sozial versicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine erstmalige beruflic he Ausbildung (Urk. 11/33), welche der Versicherte jedoch nicht antrat (vgl. Urk. 11/45).
1.2
Am 2 7. März 2014 wurde der Versicherte durch seine Beiständin zum Bezug einer Rente (vgl. Urk. 11/64) erneut bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 11 /59 = Urk. 11/67). Mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/111) . Eine weitere Anmeldung erfolgte am 3. März 2017 (Urk. 11/112).
Mit Schreiben vom 1 2. Oktober 2017 wies die IV-Stelle den Versicherten auf seine Mitwirkungspflicht hin und hielt fest, eine Drogenabstinenz und die Durchführung einer Psychotherapie seien Voraus set zung für allfällige Leistungsansprüche (Urk. 11/133) . Nach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Urk. 11/134, Urk. 11/141) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 5. Dezember 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenver sicherung (Urk. 11/147 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 1. Februar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Dezember 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S.
2 oben). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent gelt lichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 Mitte).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2018 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 10). Am 1 4. Juni 2018 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 2 8. Juni 2018 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 2 9. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeld ung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 des
Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1 .2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sach ver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, es bestehe weiterhin kein IV- relevanter Gesundheitsschaden. D ie Arbeitsunfähigkeit
sei auf ein Abhängigkeitsverh alten zurückzuführen (S. 1). Die Diagnose einer Persönlich keitsstörung werde lediglich im Sinne einer Verdachtsdiagnose genannt und könne daher nicht berücksichtigt werden. Zudem sei weiterhin unklar, ob die Per sönlichkeitsstörung rein suchtbedingt sei. Ohne komplette Drogenabstinenz und eine regelmässige psychiatrische Behandlung könnten keine genauen Abklä rungen durchgeführt und keine konkreten und nachvollziehbaren Diagnosen ge stellt werden. Der Beschwerdeführer sei der ihm dahingehend auferlegten Pflicht zur Schadenminder u ng nicht nachgekommen (S. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.
1) demgegenüber gel tend, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Bei Unklarheiten betref fend die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung hätte die Beschwerdegegnerin den behandelnden Ärzten Ergänzungsfragen stellen müssen, dies umso mehr, als be reits in den medizinischen Berichten aus den Jahren 2014 und 2015 eine ent spre chende Verdachtsdiagnose gestellt worden sei. Falls keine Rente zugespro chen werde, sei eine Begutachtung durchzuführen; die ärztlichen Berichte aus den Jahren 2014 und 2015 seien nicht mehr aktuell (Urk. 1 S. 3-4) .
In seiner die Beschwerdeschrift ergänzenden Eingabe (Urk.
13) machte der Be schwerdeführer zusammengefasst geltend, der Standpunkt der Beschwerde geg nerin, wonach bei ihm eine reine Suchtproblematik vorliege, sei
– aus näher dar gelegten Überlegungen (S. 9 ff.) -
offensichtlich falsch. Die Verfügung vom 1 8. Oktober 2016 sei somit offensichtlich falsch gewesen, weshalb sie in Wieder er wägung gezogen werden müsste, hätte er nicht schon wegen der Verschlech terung seines Gesundheitszustandes seit deren Erlass Anspruch auf eine Rente. Die ihn behandelnden Ärzte stellten heute eine volle Arbeitsunfähigkeit fest. Der Unterbruch der Behandlung von Ende 2014 bis Januar 2017 habe seinen Zustand zweifelsohne verschlechtert. Die Voraussetzungen für die Zusprache einer ganzen Invalidenrente seien somit gegeben. Zumindest sei die Beschwerdegegnerin ver pflichtet, seinen heutigen Gesundheitsz ustand genauer abzuklären (S. 15 Ziff. 14). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit der abschlägigen Rentenverfügung vom Oktober 2016 an spruchsrelevant verschlechtert hat (vgl. vorstehend E. 1.1-3) und ob sich diese Frage gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten beurteilen lässt. 3. 3.1
Der abschlägigen Rentenv erfügung vom
Oktober 2016 (Urk. 11/111) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zugrunde: 3.2
Vom 9. August 2011 bis 2 1. Januar 2012 weilte der Beschwerdeführer zu einer um fassenden Entwicklungsabklärung stationär in der Klinik Y.___,
psychiatrische Dienste Z.___ . In ihrem Austr ittsbericht vom 1 1. April 2012 (Urk. 11/7/4-7) n annten die dortigen Ärzte
folgende Diagnosen (S. 4): - atypischer Autismus (ICD-10 F84.1) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Differentialdiagnose: Verdacht auf bipolare affektive Störung, gegen wärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6) .
Sie führten aus, beim Beschwerdeführer liege eine ti efgreifende Entwick lungs störung im Sinne einer Autismusspektrumsstörung vor. Es bestehe eine St örung der sozialen Interaktion - insbesondere e ine Em p athiestörung - und der interper sonellen Kommunikation (S. 3 unten) . 3.3
Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psy cho therapie, berichtete am 2 9. November 2012 (Urk. 11/24) un d nannte gleich lautende Diagnosen wie die Ärzte der Klinik Y.___ (Ziff. 1.1). Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 2 2. Januar 2012 in einem Kinder- und Jugend heim platziert. Seit 8. Februar 2012 bestehe eine ambulante jugendpsy chia trisch-psychotherapeutische Behandlung inklusiv e Psychopharmakotherapie (Ziff. 2.3) . 3.4
Am 1 6. April 2014 erstatteten die Psychologen des Instituts B.___ ein forensisch-psychologisc hes Gutachten im Auftrag der Ju gendan walt schaft (Urk. 11/79/2-80) . Sie nannten folgende Diagnosen der Achse 1 (S. 45): - schädlicher Gebrauch von
Cannabinoiden (ICD-10 F12) - Verdacht auf Schizophrenia
simplex (ICD-10 F20.6) - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung vom schizoiden, antiso zialen und narzisstischen Typus (ICD-10 F61.0).
Die Psychologen führten aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein kom plexes und diagnostisch anspruchsvoll zu fassendes Zustandsbild (S. 46 oben). Die immer wieder geäusserte Verdachtsdiagnose eines atypischen Autismus (ICD-10 F84.1) könne aus gutachterlicher Sicht aufgrund der durchaus intakten und seit Klein kind alter bestehenden sozialen Interessen mit rezipro ker sozialer Interaktion mit vor allem seinen Brüdern sowie der adäquaten sprachlichen Entw i cklung aktuell nicht mit ausreichender Sicherheit gestellt werden. Die autistisch anmutenden b egrenzten Interessens- und Verhal te n sm F ._ _ _ könnten d urch die im Kindsalter vorhanden e Emotionsproblematik mit massiven Ängsten erklärt werden (S. 47 ob en).
Aktuell sei a ufgrund der (näher dargelegten) Befundlage aus gutachter li cher Sicht von einer psychotischen Episode im Rahmen einer drohe nden Schi zo phrenie auszugehen. Es sei davon auszugehen, dass der Verdacht auf das psycho tische Syndrom die Primärpersönlichkeit des Beschwerdeführers überdecke, wes halb nur beschränkt Angaben zur Primärpersönlichkeit gemacht werden könnten (S. 48 unten). 3.5
Ab dem 4. März 2014 war der Beschwerdeführer auf Anordnung der Jugend an waltschaft vorsorglich in der Jugendforensischen Abteilung der p sy chiatrischen Klinik en C.___ untergebracht. In ihrem Bericht vom 1 8. Juni 2014 (Urk. 11/71) nannten die dortigen Ärzte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Ziff. 1.1): - Störungen durch multiplen Substanzgebrauch psychotroper Substanzen: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F19.1) - Cannabinoide, Alkohol, Nikotin, Kokain, Amphetamine, Opiate, Benzodiazepine, LSD, psychotrope Pilze und Pflanzen - Verdacht auf mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung vom schizoiden, antiso zia len und narzisstischen Typus (ICD-10 F61.01).
Die Ärzte führten aus, es zeige sich ein Bild eines Jugendlichen mit massiven Entwicklungsstörungen, der orientierungslos sei in der Identi täts- und Autono mieentwicklung und der sich eigene Fortschritte kaum wünsche. Er verfüge über eine überdurchschnittliche Intelligenz und aus geprägte Handwerkfähigkeiten aber es mangle ihm an konkreten Perspektiven und Motivation (Ziff. 1.7 am Ende).
Sein Gesundheitszustand könne sich langfristig stabilisieren. Die Arbeits fähigkeit sei nicht eingeschränkt, sondern motivationsabhängig (Ziff. 1.4 am Ende, vgl. auch Ziff. 1.1). Eine Rente werde nicht unterstützt, sondern Massnahmen für die berufliche Eingliederung, da der Beschwerdeführer keine objektiven Einschrän kungen habe (Ziff. 1.11). 3.6
Im Verlaufsbericht vom 6. November 2 014 (Urk. 11/76) nannten die
Ärzte der C.___ die bereits im Vorbericht (vorstehend E. 3.5) genannten Diagnosen; d ie Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bezeichneten sie weiterhin als nicht ein geschränkt (Ziff. 1.1) beziehungsweise führten aus, eine schrittweise Steigerung auf 100 % sei denkbar, möglicherweise in geschütztem Bereich (S. 4 Mitte). Seit dem 3 1. Januar 2014, als er ins Gefängn is eingetreten sei,
sei der Beschwerdeführer drogenabstinent (S. 3 oben) . 3.7
Am 2 1. November 2014 trat der Beschwerdeführer aus der Jugendforensischen Abteilung der C.___ aus. In ihrem Abschlussbericht vom 5. November
2015 (Urk. 11/91) nannten die dortigen Ärzte folgende Diagnosen der Achse 1 (S. 1): - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, schizoiden und dissozialen Anteilen (ICD-10 F61) - Abhängigkeits syndrom von Cannabinoiden, gegenwärtig abstinent, aber in geschützter Umgebung (ICD-10 F12.21) - multipler schädl icher Substanzmittelkonsum (ICD-10 F19.1) - differenzialdiagnostisch: mittelgradige depressive Episode mit somati schem Syndrom ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) .
Sie führten aus,
der Beschwerdeführer brauche Hilfe bei der beruflichen Inte gra tion. Er benötige unbedingt die Unterstützung durch die IV, um in einem ent sprechenden Setting eine Chance auf angemessene Förderung mit entsprechenden Erfolgserlebnissen zu erhalten (S. 11 unten). 3.8
In seiner Stellungnahme vom 2 4. August 2016 (Urk. 11/ 109 S. 7 f.) führte der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin aus, in der letzten psychiatrischen Untersuchung vor dem Drogenkonsum habe der K inder- und jugendpsychiatrische Dienst D .___ keine psychiatrische Störung festgestellt (vgl. dazu Urk. 11/71 S. 2 Mitte und Urk. 11/79 S. 27 f.), sodass der folgende Drogenkonsum als primär zu werten sei (S. 7 unten, S. 8 oben). Im Überblick s e i eine Arbeitsfähigkeit festzustellen, aber der Beschwer de führer sei nicht gewillt/motiviert, seine vorhandenen Fähigkeiten dafür einzu setzen (S. 8 Mitte). 4. 4.1
Im Neuanmeldungsverfahren präsentiert sich die medizinische Aktenlage wie folgt : 4.2
Im Bericht der Klinik
E.___, Psychiatriezentrum F.__ _, vom 1 5. Mai 2017 (Urk. 11/127) nannten die behand elnde Oberärztin und die behand e lnde Psycho login und Ps ychotherapeutin folgende Diagnosen (S. 1): - kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit schizoiden, antisozialen und narzis stischen Zügen (ICD-10 F61) - psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Ge brauch (ICD-10 F12.1)
Sie führten aus, seit 1 6. Januar 2017 hätten fünf Konsultationen stattgefunden. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er seit dem Austritt aus der C.___
vor mehr als zwei Jahren oder noch zuvor seine psychische und physische Akti vität auf ein Minimum reduziert. Der Beschwerdeführer imponiere durch eine ein drücklich passive und leere Art depressiv. Offenbar habe sich sein Zustand auch in längeren Phasen (mehrere Monate) der Cannabisabstinenz nicht verän dert. Ebenso passiv und scheinbar uninteressiert sei er in Bezug auf das Auf decken der hinter der Passivität liegenden Not. Sie (die Ärzte) interpretierten die Passivität als Abwehr einer massiven Emotionsregulationsproblematik mit schwe ren Ängsten. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er im Prinzip gerne arbeiten würde und auch überdurchschnittlich intelligent sei . Er könne sich nur keinen Ort und keine Beschäftigung vorstellen, die er länger als zwei oder drei Tage aushalten könnte. Diese Einschätzung des Beschwerdeführers teilten sie zum aktuellen Zeitpunkt. Die Motivationslosigkeit und mangelnde Kooperation sei im Rahmen der schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung zu sehen . Der Beschwerdeführer sei s icher mittelfristig zu 100 % arbeitsunfähig, eine Renten prüfung sei dringend indiziert (S. 2) . 4.3
In einem weiteren Bericht vom 1 1. Juli
2017 (Urk. 11/129) führte die
behandelnde Psychologin und Psychotherapeutin der E.___ aus, die berichteten und in früheren Berichten beschriebenen Ängste und aggressiven Durchbrüche schienen aktuell einer komplett passiven Leere gewichen zu sein, ohne formulierte Wünsche an d as Leben oder die Therapie (S. 4 oben). Die grossen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, sich in ein Team einzufügen und sich unterzuordnen und dabei das fremdgefährliche Potenzial, wenn er unter Druck gerate, verhindere momentan jegliche Arbeitstätigkeit (S. 6 unten). Die Motivationslosigkeit, die der Beschwerdeführer auch in der Therapie zeige, verstehe sie als Ausdruck der Leere und Hoffnungslosigkeit, gespiesen aus dem Scheitern der letzten Jahre (S.
6 oben). Der Beschwerdeführer s ei massiv eingeschränkt in der Belastbarkeit und in der Anpassungsfähigkeit. Unter Druck führe dies zu aggressiven Impuls aus brüchen (S. 8). 4.4
D er RAD-Arzt führte in seiner Stellungnahme vom 2 1. September
2017 (Urk. 11/ 132 S. 3 ff.) aus, es lägen keine neuen Gesichtspunkte vor, sodass weiterhin auf die RAD-Stellungnahme vom 2 4. August 2016 (vorstehend E. 3.8) abgestellt werden könne. Gestützt auf den Bericht der Ärzte der C.___ vom November 2014 (vorstehend E. 3.6) sei nicht vom Vorliegen einer Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Aussagen dazu, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers we sentlich änd ern könne, sowie zur Arbeitsfähigkeit samt Belastungsprofil seien erst nach erfolgreichem Drogenentzug
- unter stationären Bedingungen flankiert von einer psycho lo gisch- psychiatrische n Behandlung – und Nachweis der Abstinenz möglich. Danach könne eine
psychiatrisch-psychologische Abklärung unter institutionellen Bedin gungen erfolgen (S. 4 f.). 5. 5.1
Im Zeitpunkt der abschlägigen Rentenverfügung vom Oktober 2016 lagen ins be s on dere das
Gutachten der Psychologen des Instituts B.___ vom April 2014 (vorstehend E. 3.4) sowie die Berichte der Är z te der C.___ im Zusammenhang mit dem stationären A ufen t halt des Beschwerdeführers vom 4. März bis 2 1. November 2014 (vorstehend E. 3.5-7) vor. In diagnostischer Hin sicht äusserten sowohl die forensischen Psychologen als auch die Ärzte der
C.___ den Verdacht auf das Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung vom schizoiden, antisozialen und narzisstischen Typus.
Die im Jahr 2012 v on den Ärzten der Klinik Y.___ (vorstehend E. 3.2) sowie vom damals behandelnden Psychiater (vorstehend E.
3.3) genannte Diagnose eines a typischen Au t ismus wurde dagegen nicht wieder aufgegriffen beziehungsweise konnte nicht bestätigt werde n (vgl. vorstehend E. 3.4) . Als gesicherte Diagnose lässt sich sodann sowohl dem forensisch-psychologischen Gutachten (vorstehend E.
3.4) als auch dem Abschlussbericht der Ärzte der C.___
(vorstehend E. 3.7) ein schädlicher Gebrauch beziehungsweise ein Abhängigkeitssyndrom von Cann abinoiden entneh men, wo bei der Beschwerdeführer in der geschützten Umgebung der C.___ abstinent war. Demgegenüber schien sich d er von den forensischen Psychologen im April 2014 noch geäusserte Verdacht auf das Vorliegen eine r
Schizophrenia
simplex (vor stehend E. 3.4) anlässlich des rund achtmonatigen stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers in der C.___ offensichtlich nicht erhärtet zu haben. Im Rahmen der als Differenzialdiagnose genannten mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom verneinten die Ärzte der C.___ jedenfalls das Vor liegen psychotischer Symptome (v orstehend E. 3.7).
Das forensisch-psychologische Gutachten vom April 2014 (vorstehend E. 3.4) ent hält (naturgemäss) keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit. D i e Ärzte der C.___
hin gegen verneinten das Vorliegen objektiver Einschränkungen . Sie beurteilten die Arbeitsfäh igkeit des Beschwerdeführers als nicht eingeschränk t, sondern motiva tionsabhängig (vorstehend E. 3.5- 6). Von einer uneingeschränkten beziehungs weise motivationsabhängigen Arbeitsfähigkeit ging auch der RAD-Arzt aus (vor stehend E. 3.8). 5.2
Neu liegen die Berichte der E.___ vom Mai und Juli 2017 vor (vorstehend E.
4.2-3). Darin werden als Diagnosen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, antisozialen und narzisstischen Zügen sowie psychische Verhal tens störungen durch Cannabinoide, sch ädlicher Gebrauch, genannt und dem Be schwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Vorab ist festzuhalten, dass sich die den Beschwerdeführer behandelnden Per so nen der E.___ in ihren Berichten n icht mit den Vorakten, namentlich dem
foren sisch-psychologische n Gutachten vom April 2014 (vorstehend E. 3.4) sowie den
Berichten der Ärzte der C.___ aus den Jahren 2014 und 2015 (vorstehend E. 3.5-7),
auseinandersetzt en und dementsprechend auch n icht erläutert en, weshalb die dort lediglich als Verdachtsdiagnose genannte kombinierte Persönlichkeits störung nunmehr im Sinne einer gesicherten Diagnose zu stellen ist.
Entscheidwesentlich im vorliegenden Zusammenhang ist aber insbesondere, dass
in den Berichten der E.___
keine wese ntliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Be schwer deführers
b eschrieben ist. Die angeführten Befunde
– etwa: wenig spürbar, affektiv flach, wenig Antrieb, motivationslos, perspektivenlos (Urk. 11/127 S. 1 unten, Urk. 11/129 S. 3 unten) - sind vielmehr vergleichbar mit der bereits in den früheren Berichten beschriebenen Befundlage.
So wurde i m forensisch-psycho logischen Gutachten vom 1 6. A p ril 2014 etwa ausgeführt, der Beschwerdeführer habe
einen emotionalen und sozialen Rückzug sowie einen mangelnden affek tiven Rapport gezeigt (Urk. 11/79 S.
10 Mitte) . Die Ärzte der C.___ hielten i m Bericht vom 1 8. Juni 2014 unter anderem fest, der Beschwerdeführer sei affektiv kaum spür bar. Der Antrieb sei reduziert (Urk. 11/71 S. 4 oben). I m Bericht vom 5. November 2015 erwähnten die Ärzte der C.___ ebenfalls einen stark reduzierten Antri eb (Urk. 11/91 S. 5 unten). Nicht neu ist auch die in den Berichten der E.___ beschriebene Motivations- und Perspektivenlosigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E.
3.5 sowie Urk. 11/79 S.
10 Mitte). Das Gleich e gilt für die diag nostizierten Störungen durch beziehungsweise die Abhängigkeit von Cannabino iden (vgl. vorstehend E. 3.4-7). Die Aussage, dass sich sein Zustand auch in längeren Phasen der Abstinenz nicht verändert habe (vgl. vorstehend E. 4.2), basiert auf anamnestischen Angaben und wurde l aborchemisch nicht belegt.
Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der abschlägigen Rentenver fügung vom Oktober 2016 nicht ausgewiesen. Die sich im vorliegenden Verfahren stellende Frage ist damit beantwortet, weshalb sich keine weiteren Abklärungen aufdrängen. 5.3
Die vom Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Eingabe vom 1 4. Juni 2018 angestellten Erwägungen zur Frage, ob bei ihm eine reine Sucht problematik
vorliegt beziehungsweise ob er an einer IV-relevanten psychisch en Erkrankung leidet (Urk. 13 S. 9 ff.), z ielen an der Sache vorbei, geht es doch vorliegend nicht um eine erstmalige Prüfung des Leistungsanspruchs, sondern um die Frage, ob seit der letzten Leistungsprüfung eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend machte, die abschlägige Rentenverfügung vom Oktober 2016 sei offensichtlich falsch gewesen und des halb in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. vorstehend E.
2.2), scheint er auf die Rechtsprechung zur substituierten Begründung Bezug zu nehmen, gemäss wel cher das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substituierten) Begründung schützen kann, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichti gung von erheblicher Bedeutung sei
(BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen).
Diese kann in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht zur Anwendung gebracht werden, steht doch nicht die Aufhebung oder Herabsetzung einer zugesprochenen Rente in Frage. 5. 4
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6 . 6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 3/3). Antragsgemäss (Urk.
1) ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh ren und es ist ihm Rechtsanwalt J ürg Leimbacher, Bülach, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen . 6.2
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Stre it wert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetz es über die Invaliden versicherung, IVG), sind a uf Fr. 7 00.-- anzusetzen und dem u nterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3
Mit Honorarnote vom 1 5. Juni 2018 (Urk. 16) machte Rechtsanwalt Jürg Leim bacher einen Aufwand von insgesamt 15 Stunden und Barauslagen von Fr. 42.90 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend .
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss
§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, zumal Rechtsanwalt Jürg Leimbacher den Beschwerdeführer ab November 2017 schon im Verwaltungs verfahren vertrat (vgl. Urk. 11/137, Urk. 11/139, Urk. 11/141) und die Akten so mit bekannt waren. Als überhöht
erscheint insbesondere der geltend gemachte Aufwand von 10 Stunden und 5 Minuten für das (erneute) Aktenstudium und das Verfassen der ergänzenden Stellungnahme vom 1 4. Juni 2018 (Replikschrift, Urk. 13), welche angesichts der Tatsache, dass das Gericht die Anordnung des beantragten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 Mitte) als nicht erforderlich erachtete (Urk. 12), mit 15 Seiten sehr umfangreich ausfiel. Im Rahmen des vor liegenden Verfahrens nicht entschädigungspflichtig ist sodann der von Rechts an walt Jürg Leimbacher geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden und 25 Minu ten für die Zeit vor Beschwerde e rhebung am 1. Februar 2018, betrifft diese r doch das Verwaltungsverfahren.
Angesichts der vierseitigen Rechtsschrift (Urk. 1), der Aufwendungen im Zusam menhang mit dem Nachweis der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl.
Urk. 5, Urk. 7), eines für die Eingabe vom 1 4. Juni 2018 (Urk.
13) zu berück sich tigenden gekürzten Aufwands sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Be träge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher bei Anwendung des gerichtsübliche n Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) festzusetzen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen . 6.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzah lung der Auslagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Februar 2018 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlich en Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leim bacher, Bülach, wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeld ung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 des
Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1 .2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sach ver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.
E. 1.2 Am 2 7. März 2014 wurde der Versicherte durch seine Beiständin zum Bezug einer Rente (vgl. Urk. 11/64) erneut bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 11 /59 = Urk. 11/67). Mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/111) . Eine weitere Anmeldung erfolgte am 3. März 2017 (Urk. 11/112).
Mit Schreiben vom 1 2. Oktober 2017 wies die IV-Stelle den Versicherten auf seine Mitwirkungspflicht hin und hielt fest, eine Drogenabstinenz und die Durchführung einer Psychotherapie seien Voraus set zung für allfällige Leistungsansprüche (Urk. 11/133) . Nach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Urk. 11/134, Urk. 11/141) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 5. Dezember 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenver sicherung (Urk. 11/147 = Urk. 2) .
E. 1.4 am Ende, vgl. auch Ziff. 1.1). Eine Rente werde nicht unterstützt, sondern Massnahmen für die berufliche Eingliederung, da der Beschwerdeführer keine objektiven Einschrän kungen habe (Ziff. 1.11).
E. 1.7 am Ende).
Sein Gesundheitszustand könne sich langfristig stabilisieren. Die Arbeits fähigkeit sei nicht eingeschränkt, sondern motivationsabhängig (Ziff.
E. 2 oben). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent gelt lichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 Mitte).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2018 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 10). Am 1 4. Juni 2018 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 2 8. Juni 2018 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 2 9. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, es bestehe weiterhin kein IV- relevanter Gesundheitsschaden. D ie Arbeitsunfähigkeit
sei auf ein Abhängigkeitsverh alten zurückzuführen (S. 1). Die Diagnose einer Persönlich keitsstörung werde lediglich im Sinne einer Verdachtsdiagnose genannt und könne daher nicht berücksichtigt werden. Zudem sei weiterhin unklar, ob die Per sönlichkeitsstörung rein suchtbedingt sei. Ohne komplette Drogenabstinenz und eine regelmässige psychiatrische Behandlung könnten keine genauen Abklä rungen durchgeführt und keine konkreten und nachvollziehbaren Diagnosen ge stellt werden. Der Beschwerdeführer sei der ihm dahingehend auferlegten Pflicht zur Schadenminder u ng nicht nachgekommen (S. 2) .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.
1) demgegenüber gel tend, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Bei Unklarheiten betref fend die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung hätte die Beschwerdegegnerin den behandelnden Ärzten Ergänzungsfragen stellen müssen, dies umso mehr, als be reits in den medizinischen Berichten aus den Jahren 2014 und 2015 eine ent spre chende Verdachtsdiagnose gestellt worden sei. Falls keine Rente zugespro chen werde, sei eine Begutachtung durchzuführen; die ärztlichen Berichte aus den Jahren 2014 und 2015 seien nicht mehr aktuell (Urk. 1 S. 3-4) .
In seiner die Beschwerdeschrift ergänzenden Eingabe (Urk.
13) machte der Be schwerdeführer zusammengefasst geltend, der Standpunkt der Beschwerde geg nerin, wonach bei ihm eine reine Suchtproblematik vorliege, sei
– aus näher dar gelegten Überlegungen (S. 9 ff.) -
offensichtlich falsch. Die Verfügung vom 1 8. Oktober 2016 sei somit offensichtlich falsch gewesen, weshalb sie in Wieder er wägung gezogen werden müsste, hätte er nicht schon wegen der Verschlech terung seines Gesundheitszustandes seit deren Erlass Anspruch auf eine Rente. Die ihn behandelnden Ärzte stellten heute eine volle Arbeitsunfähigkeit fest. Der Unterbruch der Behandlung von Ende 2014 bis Januar 2017 habe seinen Zustand zweifelsohne verschlechtert. Die Voraussetzungen für die Zusprache einer ganzen Invalidenrente seien somit gegeben. Zumindest sei die Beschwerdegegnerin ver pflichtet, seinen heutigen Gesundheitsz ustand genauer abzuklären (S. 15 Ziff. 14).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit der abschlägigen Rentenverfügung vom Oktober 2016 an spruchsrelevant verschlechtert hat (vgl. vorstehend E. 1.1-3) und ob sich diese Frage gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten beurteilen lässt.
E. 3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
E. 3.1 Der abschlägigen Rentenv erfügung vom
Oktober 2016 (Urk. 11/111) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zugrunde:
E. 3.2 Vom 9. August 2011 bis 2 1. Januar 2012 weilte der Beschwerdeführer zu einer um fassenden Entwicklungsabklärung stationär in der Klinik Y.___,
psychiatrische Dienste Z.___ . In ihrem Austr ittsbericht vom 1 1. April 2012 (Urk. 11/7/4-7) n annten die dortigen Ärzte
folgende Diagnosen (S. 4): - atypischer Autismus (ICD-10 F84.1) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Differentialdiagnose: Verdacht auf bipolare affektive Störung, gegen wärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6) .
Sie führten aus, beim Beschwerdeführer liege eine ti efgreifende Entwick lungs störung im Sinne einer Autismusspektrumsstörung vor. Es bestehe eine St örung der sozialen Interaktion - insbesondere e ine Em p athiestörung - und der interper sonellen Kommunikation (S. 3 unten) .
E. 3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psy cho therapie, berichtete am 2 9. November 2012 (Urk. 11/24) un d nannte gleich lautende Diagnosen wie die Ärzte der Klinik Y.___ (Ziff. 1.1). Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 2 2. Januar 2012 in einem Kinder- und Jugend heim platziert. Seit 8. Februar 2012 bestehe eine ambulante jugendpsy chia trisch-psychotherapeutische Behandlung inklusiv e Psychopharmakotherapie (Ziff. 2.3) .
E. 3.4 ) . Als gesicherte Diagnose lässt sich sodann sowohl dem forensisch-psychologischen Gutachten (vorstehend E.
3.4) als auch dem Abschlussbericht der Ärzte der C.___
(vorstehend E. 3.7) ein schädlicher Gebrauch beziehungsweise ein Abhängigkeitssyndrom von Cann abinoiden entneh men, wo bei der Beschwerdeführer in der geschützten Umgebung der C.___ abstinent war. Demgegenüber schien sich d er von den forensischen Psychologen im April 2014 noch geäusserte Verdacht auf das Vorliegen eine r
Schizophrenia
simplex (vor stehend E. 3.4) anlässlich des rund achtmonatigen stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers in der C.___ offensichtlich nicht erhärtet zu haben. Im Rahmen der als Differenzialdiagnose genannten mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom verneinten die Ärzte der C.___ jedenfalls das Vor liegen psychotischer Symptome (v orstehend E. 3.7).
Das forensisch-psychologische Gutachten vom April 2014 (vorstehend E. 3.4) ent hält (naturgemäss) keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit. D i e Ärzte der C.___
hin gegen verneinten das Vorliegen objektiver Einschränkungen . Sie beurteilten die Arbeitsfäh igkeit des Beschwerdeführers als nicht eingeschränk t, sondern motiva tionsabhängig (vorstehend E. 3.5-
E. 3.5 sowie Urk. 11/79 S.
E. 3.6 Im Verlaufsbericht vom 6. November 2 014 (Urk. 11/76) nannten die
Ärzte der C.___ die bereits im Vorbericht (vorstehend E. 3.5) genannten Diagnosen; d ie Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bezeichneten sie weiterhin als nicht ein geschränkt (Ziff. 1.1) beziehungsweise führten aus, eine schrittweise Steigerung auf 100 % sei denkbar, möglicherweise in geschütztem Bereich (S. 4 Mitte). Seit dem 3 1. Januar 2014, als er ins Gefängn is eingetreten sei,
sei der Beschwerdeführer drogenabstinent (S. 3 oben) .
E. 3.7 Am 2 1. November 2014 trat der Beschwerdeführer aus der Jugendforensischen Abteilung der C.___ aus. In ihrem Abschlussbericht vom 5. November
2015 (Urk. 11/91) nannten die dortigen Ärzte folgende Diagnosen der Achse 1 (S. 1): - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, schizoiden und dissozialen Anteilen (ICD-10 F61) - Abhängigkeits syndrom von Cannabinoiden, gegenwärtig abstinent, aber in geschützter Umgebung (ICD-10 F12.21) - multipler schädl icher Substanzmittelkonsum (ICD-10 F19.1) - differenzialdiagnostisch: mittelgradige depressive Episode mit somati schem Syndrom ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) .
Sie führten aus,
der Beschwerdeführer brauche Hilfe bei der beruflichen Inte gra tion. Er benötige unbedingt die Unterstützung durch die IV, um in einem ent sprechenden Setting eine Chance auf angemessene Förderung mit entsprechenden Erfolgserlebnissen zu erhalten (S. 11 unten).
E. 3.8 In seiner Stellungnahme vom 2 4. August 2016 (Urk. 11/ 109 S. 7 f.) führte der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin aus, in der letzten psychiatrischen Untersuchung vor dem Drogenkonsum habe der K inder- und jugendpsychiatrische Dienst D .___ keine psychiatrische Störung festgestellt (vgl. dazu Urk. 11/71 S. 2 Mitte und Urk. 11/79 S. 27 f.), sodass der folgende Drogenkonsum als primär zu werten sei (S. 7 unten, S. 8 oben). Im Überblick s e i eine Arbeitsfähigkeit festzustellen, aber der Beschwer de führer sei nicht gewillt/motiviert, seine vorhandenen Fähigkeiten dafür einzu setzen (S. 8 Mitte).
E. 4.1 Im Neuanmeldungsverfahren präsentiert sich die medizinische Aktenlage wie folgt :
E. 4.2 Im Bericht der Klinik
E.___, Psychiatriezentrum F.__ _, vom 1 5. Mai 2017 (Urk. 11/127) nannten die behand elnde Oberärztin und die behand e lnde Psycho login und Ps ychotherapeutin folgende Diagnosen (S. 1): - kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit schizoiden, antisozialen und narzis stischen Zügen (ICD-10 F61) - psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Ge brauch (ICD-10 F12.1)
Sie führten aus, seit 1 6. Januar 2017 hätten fünf Konsultationen stattgefunden. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er seit dem Austritt aus der C.___
vor mehr als zwei Jahren oder noch zuvor seine psychische und physische Akti vität auf ein Minimum reduziert. Der Beschwerdeführer imponiere durch eine ein drücklich passive und leere Art depressiv. Offenbar habe sich sein Zustand auch in längeren Phasen (mehrere Monate) der Cannabisabstinenz nicht verän dert. Ebenso passiv und scheinbar uninteressiert sei er in Bezug auf das Auf decken der hinter der Passivität liegenden Not. Sie (die Ärzte) interpretierten die Passivität als Abwehr einer massiven Emotionsregulationsproblematik mit schwe ren Ängsten. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er im Prinzip gerne arbeiten würde und auch überdurchschnittlich intelligent sei . Er könne sich nur keinen Ort und keine Beschäftigung vorstellen, die er länger als zwei oder drei Tage aushalten könnte. Diese Einschätzung des Beschwerdeführers teilten sie zum aktuellen Zeitpunkt. Die Motivationslosigkeit und mangelnde Kooperation sei im Rahmen der schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung zu sehen . Der Beschwerdeführer sei s icher mittelfristig zu 100 % arbeitsunfähig, eine Renten prüfung sei dringend indiziert (S. 2) .
E. 4.3 In einem weiteren Bericht vom 1 1. Juli
2017 (Urk. 11/129) führte die
behandelnde Psychologin und Psychotherapeutin der E.___ aus, die berichteten und in früheren Berichten beschriebenen Ängste und aggressiven Durchbrüche schienen aktuell einer komplett passiven Leere gewichen zu sein, ohne formulierte Wünsche an d as Leben oder die Therapie (S. 4 oben). Die grossen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, sich in ein Team einzufügen und sich unterzuordnen und dabei das fremdgefährliche Potenzial, wenn er unter Druck gerate, verhindere momentan jegliche Arbeitstätigkeit (S. 6 unten). Die Motivationslosigkeit, die der Beschwerdeführer auch in der Therapie zeige, verstehe sie als Ausdruck der Leere und Hoffnungslosigkeit, gespiesen aus dem Scheitern der letzten Jahre (S.
E. 4.4 D er RAD-Arzt führte in seiner Stellungnahme vom 2 1. September
2017 (Urk. 11/ 132 S. 3 ff.) aus, es lägen keine neuen Gesichtspunkte vor, sodass weiterhin auf die RAD-Stellungnahme vom 2 4. August 2016 (vorstehend E. 3.8) abgestellt werden könne. Gestützt auf den Bericht der Ärzte der C.___ vom November 2014 (vorstehend E. 3.6) sei nicht vom Vorliegen einer Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Aussagen dazu, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers we sentlich änd ern könne, sowie zur Arbeitsfähigkeit samt Belastungsprofil seien erst nach erfolgreichem Drogenentzug
- unter stationären Bedingungen flankiert von einer psycho lo gisch- psychiatrische n Behandlung – und Nachweis der Abstinenz möglich. Danach könne eine
psychiatrisch-psychologische Abklärung unter institutionellen Bedin gungen erfolgen (S. 4 f.). 5. 5.1
Im Zeitpunkt der abschlägigen Rentenverfügung vom Oktober 2016 lagen ins be s on dere das
Gutachten der Psychologen des Instituts B.___ vom April 2014 (vorstehend E. 3.4) sowie die Berichte der Är z te der C.___ im Zusammenhang mit dem stationären A ufen t halt des Beschwerdeführers vom 4. März bis 2 1. November 2014 (vorstehend E. 3.5-7) vor. In diagnostischer Hin sicht äusserten sowohl die forensischen Psychologen als auch die Ärzte der
C.___ den Verdacht auf das Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung vom schizoiden, antisozialen und narzisstischen Typus.
Die im Jahr 2012 v on den Ärzten der Klinik Y.___ (vorstehend E. 3.2) sowie vom damals behandelnden Psychiater (vorstehend E.
3.3) genannte Diagnose eines a typischen Au t ismus wurde dagegen nicht wieder aufgegriffen beziehungsweise konnte nicht bestätigt werde n (vgl. vorstehend E.
E. 6 ). Von einer uneingeschränkten beziehungs weise motivationsabhängigen Arbeitsfähigkeit ging auch der RAD-Arzt aus (vor stehend E. 3.8). 5.2
Neu liegen die Berichte der E.___ vom Mai und Juli 2017 vor (vorstehend E.
4.2-3). Darin werden als Diagnosen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, antisozialen und narzisstischen Zügen sowie psychische Verhal tens störungen durch Cannabinoide, sch ädlicher Gebrauch, genannt und dem Be schwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Vorab ist festzuhalten, dass sich die den Beschwerdeführer behandelnden Per so nen der E.___ in ihren Berichten n icht mit den Vorakten, namentlich dem
foren sisch-psychologische n Gutachten vom April 2014 (vorstehend E. 3.4) sowie den
Berichten der Ärzte der C.___ aus den Jahren 2014 und 2015 (vorstehend E. 3.5-7),
auseinandersetzt en und dementsprechend auch n icht erläutert en, weshalb die dort lediglich als Verdachtsdiagnose genannte kombinierte Persönlichkeits störung nunmehr im Sinne einer gesicherten Diagnose zu stellen ist.
Entscheidwesentlich im vorliegenden Zusammenhang ist aber insbesondere, dass
in den Berichten der E.___
keine wese ntliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Be schwer deführers
b eschrieben ist. Die angeführten Befunde
– etwa: wenig spürbar, affektiv flach, wenig Antrieb, motivationslos, perspektivenlos (Urk. 11/127 S. 1 unten, Urk. 11/129 S. 3 unten) - sind vielmehr vergleichbar mit der bereits in den früheren Berichten beschriebenen Befundlage.
So wurde i m forensisch-psycho logischen Gutachten vom 1 6. A p ril 2014 etwa ausgeführt, der Beschwerdeführer habe
einen emotionalen und sozialen Rückzug sowie einen mangelnden affek tiven Rapport gezeigt (Urk. 11/79 S.
E. 6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 3/3). Antragsgemäss (Urk.
1) ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh ren und es ist ihm Rechtsanwalt J ürg Leimbacher, Bülach, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen .
E. 6.2 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Stre it wert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetz es über die Invaliden versicherung, IVG), sind a uf Fr. 7 00.-- anzusetzen und dem u nterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 6.3 Mit Honorarnote vom 1 5. Juni 2018 (Urk. 16) machte Rechtsanwalt Jürg Leim bacher einen Aufwand von insgesamt 15 Stunden und Barauslagen von Fr. 42.90 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend .
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss
§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, zumal Rechtsanwalt Jürg Leimbacher den Beschwerdeführer ab November 2017 schon im Verwaltungs verfahren vertrat (vgl. Urk. 11/137, Urk. 11/139, Urk. 11/141) und die Akten so mit bekannt waren. Als überhöht
erscheint insbesondere der geltend gemachte Aufwand von 10 Stunden und 5 Minuten für das (erneute) Aktenstudium und das Verfassen der ergänzenden Stellungnahme vom 1 4. Juni 2018 (Replikschrift, Urk. 13), welche angesichts der Tatsache, dass das Gericht die Anordnung des beantragten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 Mitte) als nicht erforderlich erachtete (Urk. 12), mit 15 Seiten sehr umfangreich ausfiel. Im Rahmen des vor liegenden Verfahrens nicht entschädigungspflichtig ist sodann der von Rechts an walt Jürg Leimbacher geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden und 25 Minu ten für die Zeit vor Beschwerde e rhebung am 1. Februar 2018, betrifft diese r doch das Verwaltungsverfahren.
Angesichts der vierseitigen Rechtsschrift (Urk. 1), der Aufwendungen im Zusam menhang mit dem Nachweis der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl.
Urk. 5, Urk. 7), eines für die Eingabe vom 1 4. Juni 2018 (Urk.
13) zu berück sich tigenden gekürzten Aufwands sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Be träge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher bei Anwendung des gerichtsübliche n Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) festzusetzen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen .
E. 6.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzah lung der Auslagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Februar 2018 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlich en Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leim bacher, Bülach, wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
E. 10 Mitte). Das Gleich e gilt für die diag nostizierten Störungen durch beziehungsweise die Abhängigkeit von Cannabino iden (vgl. vorstehend E. 3.4-7). Die Aussage, dass sich sein Zustand auch in längeren Phasen der Abstinenz nicht verändert habe (vgl. vorstehend E. 4.2), basiert auf anamnestischen Angaben und wurde l aborchemisch nicht belegt.
Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der abschlägigen Rentenver fügung vom Oktober 2016 nicht ausgewiesen. Die sich im vorliegenden Verfahren stellende Frage ist damit beantwortet, weshalb sich keine weiteren Abklärungen aufdrängen. 5.3
Die vom Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Eingabe vom 1 4. Juni 2018 angestellten Erwägungen zur Frage, ob bei ihm eine reine Sucht problematik
vorliegt beziehungsweise ob er an einer IV-relevanten psychisch en Erkrankung leidet (Urk.
E. 13 S. 9 ff.), z ielen an der Sache vorbei, geht es doch vorliegend nicht um eine erstmalige Prüfung des Leistungsanspruchs, sondern um die Frage, ob seit der letzten Leistungsprüfung eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend machte, die abschlägige Rentenverfügung vom Oktober 2016 sei offensichtlich falsch gewesen und des halb in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. vorstehend E.
2.2), scheint er auf die Rechtsprechung zur substituierten Begründung Bezug zu nehmen, gemäss wel cher das Gericht eine zunächst auf Art.
E. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substituierten) Begründung schützen kann, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichti gung von erheblicher Bedeutung sei
(BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen).
Diese kann in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht zur Anwendung gebracht werden, steht doch nicht die Aufhebung oder Herabsetzung einer zugesprochenen Rente in Frage. 5. 4
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6 .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00135
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom
17. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1995, wurde am 2 1. November 2011 durch seine Mutter unter Hinweis auf Verhaltensauffälligkeiten
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/1).
Am 7. Februar 2013 erteilte die Sozial versicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine erstmalige beruflic he Ausbildung (Urk. 11/33), welche der Versicherte jedoch nicht antrat (vgl. Urk. 11/45).
1.2
Am 2 7. März 2014 wurde der Versicherte durch seine Beiständin zum Bezug einer Rente (vgl. Urk. 11/64) erneut bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 11 /59 = Urk. 11/67). Mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/111) . Eine weitere Anmeldung erfolgte am 3. März 2017 (Urk. 11/112).
Mit Schreiben vom 1 2. Oktober 2017 wies die IV-Stelle den Versicherten auf seine Mitwirkungspflicht hin und hielt fest, eine Drogenabstinenz und die Durchführung einer Psychotherapie seien Voraus set zung für allfällige Leistungsansprüche (Urk. 11/133) . Nach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Urk. 11/134, Urk. 11/141) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 5. Dezember 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenver sicherung (Urk. 11/147 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 1. Februar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Dezember 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S.
2 oben). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent gelt lichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 Mitte).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2018 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 10). Am 1 4. Juni 2018 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 2 8. Juni 2018 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 2 9. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeld ung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 des
Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1 .2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sach ver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, es bestehe weiterhin kein IV- relevanter Gesundheitsschaden. D ie Arbeitsunfähigkeit
sei auf ein Abhängigkeitsverh alten zurückzuführen (S. 1). Die Diagnose einer Persönlich keitsstörung werde lediglich im Sinne einer Verdachtsdiagnose genannt und könne daher nicht berücksichtigt werden. Zudem sei weiterhin unklar, ob die Per sönlichkeitsstörung rein suchtbedingt sei. Ohne komplette Drogenabstinenz und eine regelmässige psychiatrische Behandlung könnten keine genauen Abklä rungen durchgeführt und keine konkreten und nachvollziehbaren Diagnosen ge stellt werden. Der Beschwerdeführer sei der ihm dahingehend auferlegten Pflicht zur Schadenminder u ng nicht nachgekommen (S. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.
1) demgegenüber gel tend, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Bei Unklarheiten betref fend die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung hätte die Beschwerdegegnerin den behandelnden Ärzten Ergänzungsfragen stellen müssen, dies umso mehr, als be reits in den medizinischen Berichten aus den Jahren 2014 und 2015 eine ent spre chende Verdachtsdiagnose gestellt worden sei. Falls keine Rente zugespro chen werde, sei eine Begutachtung durchzuführen; die ärztlichen Berichte aus den Jahren 2014 und 2015 seien nicht mehr aktuell (Urk. 1 S. 3-4) .
In seiner die Beschwerdeschrift ergänzenden Eingabe (Urk.
13) machte der Be schwerdeführer zusammengefasst geltend, der Standpunkt der Beschwerde geg nerin, wonach bei ihm eine reine Suchtproblematik vorliege, sei
– aus näher dar gelegten Überlegungen (S. 9 ff.) -
offensichtlich falsch. Die Verfügung vom 1 8. Oktober 2016 sei somit offensichtlich falsch gewesen, weshalb sie in Wieder er wägung gezogen werden müsste, hätte er nicht schon wegen der Verschlech terung seines Gesundheitszustandes seit deren Erlass Anspruch auf eine Rente. Die ihn behandelnden Ärzte stellten heute eine volle Arbeitsunfähigkeit fest. Der Unterbruch der Behandlung von Ende 2014 bis Januar 2017 habe seinen Zustand zweifelsohne verschlechtert. Die Voraussetzungen für die Zusprache einer ganzen Invalidenrente seien somit gegeben. Zumindest sei die Beschwerdegegnerin ver pflichtet, seinen heutigen Gesundheitsz ustand genauer abzuklären (S. 15 Ziff. 14). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit der abschlägigen Rentenverfügung vom Oktober 2016 an spruchsrelevant verschlechtert hat (vgl. vorstehend E. 1.1-3) und ob sich diese Frage gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten beurteilen lässt. 3. 3.1
Der abschlägigen Rentenv erfügung vom
Oktober 2016 (Urk. 11/111) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zugrunde: 3.2
Vom 9. August 2011 bis 2 1. Januar 2012 weilte der Beschwerdeführer zu einer um fassenden Entwicklungsabklärung stationär in der Klinik Y.___,
psychiatrische Dienste Z.___ . In ihrem Austr ittsbericht vom 1 1. April 2012 (Urk. 11/7/4-7) n annten die dortigen Ärzte
folgende Diagnosen (S. 4): - atypischer Autismus (ICD-10 F84.1) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Differentialdiagnose: Verdacht auf bipolare affektive Störung, gegen wärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6) .
Sie führten aus, beim Beschwerdeführer liege eine ti efgreifende Entwick lungs störung im Sinne einer Autismusspektrumsstörung vor. Es bestehe eine St örung der sozialen Interaktion - insbesondere e ine Em p athiestörung - und der interper sonellen Kommunikation (S. 3 unten) . 3.3
Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psy cho therapie, berichtete am 2 9. November 2012 (Urk. 11/24) un d nannte gleich lautende Diagnosen wie die Ärzte der Klinik Y.___ (Ziff. 1.1). Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 2 2. Januar 2012 in einem Kinder- und Jugend heim platziert. Seit 8. Februar 2012 bestehe eine ambulante jugendpsy chia trisch-psychotherapeutische Behandlung inklusiv e Psychopharmakotherapie (Ziff. 2.3) . 3.4
Am 1 6. April 2014 erstatteten die Psychologen des Instituts B.___ ein forensisch-psychologisc hes Gutachten im Auftrag der Ju gendan walt schaft (Urk. 11/79/2-80) . Sie nannten folgende Diagnosen der Achse 1 (S. 45): - schädlicher Gebrauch von
Cannabinoiden (ICD-10 F12) - Verdacht auf Schizophrenia
simplex (ICD-10 F20.6) - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung vom schizoiden, antiso zialen und narzisstischen Typus (ICD-10 F61.0).
Die Psychologen führten aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein kom plexes und diagnostisch anspruchsvoll zu fassendes Zustandsbild (S. 46 oben). Die immer wieder geäusserte Verdachtsdiagnose eines atypischen Autismus (ICD-10 F84.1) könne aus gutachterlicher Sicht aufgrund der durchaus intakten und seit Klein kind alter bestehenden sozialen Interessen mit rezipro ker sozialer Interaktion mit vor allem seinen Brüdern sowie der adäquaten sprachlichen Entw i cklung aktuell nicht mit ausreichender Sicherheit gestellt werden. Die autistisch anmutenden b egrenzten Interessens- und Verhal te n sm F ._ _ _ könnten d urch die im Kindsalter vorhanden e Emotionsproblematik mit massiven Ängsten erklärt werden (S. 47 ob en).
Aktuell sei a ufgrund der (näher dargelegten) Befundlage aus gutachter li cher Sicht von einer psychotischen Episode im Rahmen einer drohe nden Schi zo phrenie auszugehen. Es sei davon auszugehen, dass der Verdacht auf das psycho tische Syndrom die Primärpersönlichkeit des Beschwerdeführers überdecke, wes halb nur beschränkt Angaben zur Primärpersönlichkeit gemacht werden könnten (S. 48 unten). 3.5
Ab dem 4. März 2014 war der Beschwerdeführer auf Anordnung der Jugend an waltschaft vorsorglich in der Jugendforensischen Abteilung der p sy chiatrischen Klinik en C.___ untergebracht. In ihrem Bericht vom 1 8. Juni 2014 (Urk. 11/71) nannten die dortigen Ärzte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Ziff. 1.1): - Störungen durch multiplen Substanzgebrauch psychotroper Substanzen: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F19.1) - Cannabinoide, Alkohol, Nikotin, Kokain, Amphetamine, Opiate, Benzodiazepine, LSD, psychotrope Pilze und Pflanzen - Verdacht auf mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung vom schizoiden, antiso zia len und narzisstischen Typus (ICD-10 F61.01).
Die Ärzte führten aus, es zeige sich ein Bild eines Jugendlichen mit massiven Entwicklungsstörungen, der orientierungslos sei in der Identi täts- und Autono mieentwicklung und der sich eigene Fortschritte kaum wünsche. Er verfüge über eine überdurchschnittliche Intelligenz und aus geprägte Handwerkfähigkeiten aber es mangle ihm an konkreten Perspektiven und Motivation (Ziff. 1.7 am Ende).
Sein Gesundheitszustand könne sich langfristig stabilisieren. Die Arbeits fähigkeit sei nicht eingeschränkt, sondern motivationsabhängig (Ziff. 1.4 am Ende, vgl. auch Ziff. 1.1). Eine Rente werde nicht unterstützt, sondern Massnahmen für die berufliche Eingliederung, da der Beschwerdeführer keine objektiven Einschrän kungen habe (Ziff. 1.11). 3.6
Im Verlaufsbericht vom 6. November 2 014 (Urk. 11/76) nannten die
Ärzte der C.___ die bereits im Vorbericht (vorstehend E. 3.5) genannten Diagnosen; d ie Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bezeichneten sie weiterhin als nicht ein geschränkt (Ziff. 1.1) beziehungsweise führten aus, eine schrittweise Steigerung auf 100 % sei denkbar, möglicherweise in geschütztem Bereich (S. 4 Mitte). Seit dem 3 1. Januar 2014, als er ins Gefängn is eingetreten sei,
sei der Beschwerdeführer drogenabstinent (S. 3 oben) . 3.7
Am 2 1. November 2014 trat der Beschwerdeführer aus der Jugendforensischen Abteilung der C.___ aus. In ihrem Abschlussbericht vom 5. November
2015 (Urk. 11/91) nannten die dortigen Ärzte folgende Diagnosen der Achse 1 (S. 1): - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, schizoiden und dissozialen Anteilen (ICD-10 F61) - Abhängigkeits syndrom von Cannabinoiden, gegenwärtig abstinent, aber in geschützter Umgebung (ICD-10 F12.21) - multipler schädl icher Substanzmittelkonsum (ICD-10 F19.1) - differenzialdiagnostisch: mittelgradige depressive Episode mit somati schem Syndrom ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) .
Sie führten aus,
der Beschwerdeführer brauche Hilfe bei der beruflichen Inte gra tion. Er benötige unbedingt die Unterstützung durch die IV, um in einem ent sprechenden Setting eine Chance auf angemessene Förderung mit entsprechenden Erfolgserlebnissen zu erhalten (S. 11 unten). 3.8
In seiner Stellungnahme vom 2 4. August 2016 (Urk. 11/ 109 S. 7 f.) führte der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin aus, in der letzten psychiatrischen Untersuchung vor dem Drogenkonsum habe der K inder- und jugendpsychiatrische Dienst D .___ keine psychiatrische Störung festgestellt (vgl. dazu Urk. 11/71 S. 2 Mitte und Urk. 11/79 S. 27 f.), sodass der folgende Drogenkonsum als primär zu werten sei (S. 7 unten, S. 8 oben). Im Überblick s e i eine Arbeitsfähigkeit festzustellen, aber der Beschwer de führer sei nicht gewillt/motiviert, seine vorhandenen Fähigkeiten dafür einzu setzen (S. 8 Mitte). 4. 4.1
Im Neuanmeldungsverfahren präsentiert sich die medizinische Aktenlage wie folgt : 4.2
Im Bericht der Klinik
E.___, Psychiatriezentrum F.__ _, vom 1 5. Mai 2017 (Urk. 11/127) nannten die behand elnde Oberärztin und die behand e lnde Psycho login und Ps ychotherapeutin folgende Diagnosen (S. 1): - kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit schizoiden, antisozialen und narzis stischen Zügen (ICD-10 F61) - psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Ge brauch (ICD-10 F12.1)
Sie führten aus, seit 1 6. Januar 2017 hätten fünf Konsultationen stattgefunden. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er seit dem Austritt aus der C.___
vor mehr als zwei Jahren oder noch zuvor seine psychische und physische Akti vität auf ein Minimum reduziert. Der Beschwerdeführer imponiere durch eine ein drücklich passive und leere Art depressiv. Offenbar habe sich sein Zustand auch in längeren Phasen (mehrere Monate) der Cannabisabstinenz nicht verän dert. Ebenso passiv und scheinbar uninteressiert sei er in Bezug auf das Auf decken der hinter der Passivität liegenden Not. Sie (die Ärzte) interpretierten die Passivität als Abwehr einer massiven Emotionsregulationsproblematik mit schwe ren Ängsten. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er im Prinzip gerne arbeiten würde und auch überdurchschnittlich intelligent sei . Er könne sich nur keinen Ort und keine Beschäftigung vorstellen, die er länger als zwei oder drei Tage aushalten könnte. Diese Einschätzung des Beschwerdeführers teilten sie zum aktuellen Zeitpunkt. Die Motivationslosigkeit und mangelnde Kooperation sei im Rahmen der schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung zu sehen . Der Beschwerdeführer sei s icher mittelfristig zu 100 % arbeitsunfähig, eine Renten prüfung sei dringend indiziert (S. 2) . 4.3
In einem weiteren Bericht vom 1 1. Juli
2017 (Urk. 11/129) führte die
behandelnde Psychologin und Psychotherapeutin der E.___ aus, die berichteten und in früheren Berichten beschriebenen Ängste und aggressiven Durchbrüche schienen aktuell einer komplett passiven Leere gewichen zu sein, ohne formulierte Wünsche an d as Leben oder die Therapie (S. 4 oben). Die grossen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, sich in ein Team einzufügen und sich unterzuordnen und dabei das fremdgefährliche Potenzial, wenn er unter Druck gerate, verhindere momentan jegliche Arbeitstätigkeit (S. 6 unten). Die Motivationslosigkeit, die der Beschwerdeführer auch in der Therapie zeige, verstehe sie als Ausdruck der Leere und Hoffnungslosigkeit, gespiesen aus dem Scheitern der letzten Jahre (S.
6 oben). Der Beschwerdeführer s ei massiv eingeschränkt in der Belastbarkeit und in der Anpassungsfähigkeit. Unter Druck führe dies zu aggressiven Impuls aus brüchen (S. 8). 4.4
D er RAD-Arzt führte in seiner Stellungnahme vom 2 1. September
2017 (Urk. 11/ 132 S. 3 ff.) aus, es lägen keine neuen Gesichtspunkte vor, sodass weiterhin auf die RAD-Stellungnahme vom 2 4. August 2016 (vorstehend E. 3.8) abgestellt werden könne. Gestützt auf den Bericht der Ärzte der C.___ vom November 2014 (vorstehend E. 3.6) sei nicht vom Vorliegen einer Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Aussagen dazu, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers we sentlich änd ern könne, sowie zur Arbeitsfähigkeit samt Belastungsprofil seien erst nach erfolgreichem Drogenentzug
- unter stationären Bedingungen flankiert von einer psycho lo gisch- psychiatrische n Behandlung – und Nachweis der Abstinenz möglich. Danach könne eine
psychiatrisch-psychologische Abklärung unter institutionellen Bedin gungen erfolgen (S. 4 f.). 5. 5.1
Im Zeitpunkt der abschlägigen Rentenverfügung vom Oktober 2016 lagen ins be s on dere das
Gutachten der Psychologen des Instituts B.___ vom April 2014 (vorstehend E. 3.4) sowie die Berichte der Är z te der C.___ im Zusammenhang mit dem stationären A ufen t halt des Beschwerdeführers vom 4. März bis 2 1. November 2014 (vorstehend E. 3.5-7) vor. In diagnostischer Hin sicht äusserten sowohl die forensischen Psychologen als auch die Ärzte der
C.___ den Verdacht auf das Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung vom schizoiden, antisozialen und narzisstischen Typus.
Die im Jahr 2012 v on den Ärzten der Klinik Y.___ (vorstehend E. 3.2) sowie vom damals behandelnden Psychiater (vorstehend E.
3.3) genannte Diagnose eines a typischen Au t ismus wurde dagegen nicht wieder aufgegriffen beziehungsweise konnte nicht bestätigt werde n (vgl. vorstehend E. 3.4) . Als gesicherte Diagnose lässt sich sodann sowohl dem forensisch-psychologischen Gutachten (vorstehend E.
3.4) als auch dem Abschlussbericht der Ärzte der C.___
(vorstehend E. 3.7) ein schädlicher Gebrauch beziehungsweise ein Abhängigkeitssyndrom von Cann abinoiden entneh men, wo bei der Beschwerdeführer in der geschützten Umgebung der C.___ abstinent war. Demgegenüber schien sich d er von den forensischen Psychologen im April 2014 noch geäusserte Verdacht auf das Vorliegen eine r
Schizophrenia
simplex (vor stehend E. 3.4) anlässlich des rund achtmonatigen stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers in der C.___ offensichtlich nicht erhärtet zu haben. Im Rahmen der als Differenzialdiagnose genannten mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom verneinten die Ärzte der C.___ jedenfalls das Vor liegen psychotischer Symptome (v orstehend E. 3.7).
Das forensisch-psychologische Gutachten vom April 2014 (vorstehend E. 3.4) ent hält (naturgemäss) keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit. D i e Ärzte der C.___
hin gegen verneinten das Vorliegen objektiver Einschränkungen . Sie beurteilten die Arbeitsfäh igkeit des Beschwerdeführers als nicht eingeschränk t, sondern motiva tionsabhängig (vorstehend E. 3.5- 6). Von einer uneingeschränkten beziehungs weise motivationsabhängigen Arbeitsfähigkeit ging auch der RAD-Arzt aus (vor stehend E. 3.8). 5.2
Neu liegen die Berichte der E.___ vom Mai und Juli 2017 vor (vorstehend E.
4.2-3). Darin werden als Diagnosen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, antisozialen und narzisstischen Zügen sowie psychische Verhal tens störungen durch Cannabinoide, sch ädlicher Gebrauch, genannt und dem Be schwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Vorab ist festzuhalten, dass sich die den Beschwerdeführer behandelnden Per so nen der E.___ in ihren Berichten n icht mit den Vorakten, namentlich dem
foren sisch-psychologische n Gutachten vom April 2014 (vorstehend E. 3.4) sowie den
Berichten der Ärzte der C.___ aus den Jahren 2014 und 2015 (vorstehend E. 3.5-7),
auseinandersetzt en und dementsprechend auch n icht erläutert en, weshalb die dort lediglich als Verdachtsdiagnose genannte kombinierte Persönlichkeits störung nunmehr im Sinne einer gesicherten Diagnose zu stellen ist.
Entscheidwesentlich im vorliegenden Zusammenhang ist aber insbesondere, dass
in den Berichten der E.___
keine wese ntliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Be schwer deführers
b eschrieben ist. Die angeführten Befunde
– etwa: wenig spürbar, affektiv flach, wenig Antrieb, motivationslos, perspektivenlos (Urk. 11/127 S. 1 unten, Urk. 11/129 S. 3 unten) - sind vielmehr vergleichbar mit der bereits in den früheren Berichten beschriebenen Befundlage.
So wurde i m forensisch-psycho logischen Gutachten vom 1 6. A p ril 2014 etwa ausgeführt, der Beschwerdeführer habe
einen emotionalen und sozialen Rückzug sowie einen mangelnden affek tiven Rapport gezeigt (Urk. 11/79 S.
10 Mitte) . Die Ärzte der C.___ hielten i m Bericht vom 1 8. Juni 2014 unter anderem fest, der Beschwerdeführer sei affektiv kaum spür bar. Der Antrieb sei reduziert (Urk. 11/71 S. 4 oben). I m Bericht vom 5. November 2015 erwähnten die Ärzte der C.___ ebenfalls einen stark reduzierten Antri eb (Urk. 11/91 S. 5 unten). Nicht neu ist auch die in den Berichten der E.___ beschriebene Motivations- und Perspektivenlosigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E.
3.5 sowie Urk. 11/79 S.
10 Mitte). Das Gleich e gilt für die diag nostizierten Störungen durch beziehungsweise die Abhängigkeit von Cannabino iden (vgl. vorstehend E. 3.4-7). Die Aussage, dass sich sein Zustand auch in längeren Phasen der Abstinenz nicht verändert habe (vgl. vorstehend E. 4.2), basiert auf anamnestischen Angaben und wurde l aborchemisch nicht belegt.
Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der abschlägigen Rentenver fügung vom Oktober 2016 nicht ausgewiesen. Die sich im vorliegenden Verfahren stellende Frage ist damit beantwortet, weshalb sich keine weiteren Abklärungen aufdrängen. 5.3
Die vom Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Eingabe vom 1 4. Juni 2018 angestellten Erwägungen zur Frage, ob bei ihm eine reine Sucht problematik
vorliegt beziehungsweise ob er an einer IV-relevanten psychisch en Erkrankung leidet (Urk. 13 S. 9 ff.), z ielen an der Sache vorbei, geht es doch vorliegend nicht um eine erstmalige Prüfung des Leistungsanspruchs, sondern um die Frage, ob seit der letzten Leistungsprüfung eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend machte, die abschlägige Rentenverfügung vom Oktober 2016 sei offensichtlich falsch gewesen und des halb in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. vorstehend E.
2.2), scheint er auf die Rechtsprechung zur substituierten Begründung Bezug zu nehmen, gemäss wel cher das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substituierten) Begründung schützen kann, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichti gung von erheblicher Bedeutung sei
(BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen).
Diese kann in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht zur Anwendung gebracht werden, steht doch nicht die Aufhebung oder Herabsetzung einer zugesprochenen Rente in Frage. 5. 4
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6 . 6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 3/3). Antragsgemäss (Urk.
1) ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh ren und es ist ihm Rechtsanwalt J ürg Leimbacher, Bülach, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen . 6.2
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Stre it wert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetz es über die Invaliden versicherung, IVG), sind a uf Fr. 7 00.-- anzusetzen und dem u nterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3
Mit Honorarnote vom 1 5. Juni 2018 (Urk. 16) machte Rechtsanwalt Jürg Leim bacher einen Aufwand von insgesamt 15 Stunden und Barauslagen von Fr. 42.90 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend .
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss
§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, zumal Rechtsanwalt Jürg Leimbacher den Beschwerdeführer ab November 2017 schon im Verwaltungs verfahren vertrat (vgl. Urk. 11/137, Urk. 11/139, Urk. 11/141) und die Akten so mit bekannt waren. Als überhöht
erscheint insbesondere der geltend gemachte Aufwand von 10 Stunden und 5 Minuten für das (erneute) Aktenstudium und das Verfassen der ergänzenden Stellungnahme vom 1 4. Juni 2018 (Replikschrift, Urk. 13), welche angesichts der Tatsache, dass das Gericht die Anordnung des beantragten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 Mitte) als nicht erforderlich erachtete (Urk. 12), mit 15 Seiten sehr umfangreich ausfiel. Im Rahmen des vor liegenden Verfahrens nicht entschädigungspflichtig ist sodann der von Rechts an walt Jürg Leimbacher geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden und 25 Minu ten für die Zeit vor Beschwerde e rhebung am 1. Februar 2018, betrifft diese r doch das Verwaltungsverfahren.
Angesichts der vierseitigen Rechtsschrift (Urk. 1), der Aufwendungen im Zusam menhang mit dem Nachweis der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl.
Urk. 5, Urk. 7), eines für die Eingabe vom 1 4. Juni 2018 (Urk.
13) zu berück sich tigenden gekürzten Aufwands sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Be träge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher bei Anwendung des gerichtsübliche n Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) festzusetzen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen . 6.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzah lung der Auslagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Februar 2018 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlich en Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leim bacher, Bülach, wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan