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IV.2018.00129

Gutachten beweiskräftig. Einkommensvergleich ergibt Invaliditätsgrad von 37 %, womit kein Rentenanspruch besteht. Anspruch auf Umschulung verneint.

Zürich SozVersG · 2019-12-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1962 geborene X.___ , welcher in seinem Heimatland keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung

absolviert hatte , reiste

im Jahr 2003 in die Schweiz ein und war ab dem 1. Mai 2005 bei der Y.___ AG

vollzeitlich als Maurer /Bau-Facharbeiter erwerbstätig (Urk. 13/1 , Urk. 13/ 10, Urk. 13/11 und Urk. 13/74/4 ). Am 6. August 2007 erlitt er im Rahmen eines Angriffs Verletzungen am Kopf sowie an der linken Schulter

( vgl. Urk. 13/8/57, Urk. 13/19/4, Urk. 13/19/20, Urk. 13/23/5 und Urk. 13/121/20 ). Unter Hinweis auf diesen Unfall meldete sich der Versicherte am 8. Dezember 2008 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 13/1). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Suva bei (Urk. 13/8/1-65, Urk. 13/19/1-51, Urk. 13/21/1-19, Urk. 13/23/1-14, Urk. 13/ 27/1-33, Urk. 13/ 28/1-15, Urk. 13/35/1-20) . Mit Verfü gung vom 14. Oktober 2011 sprach die Suva dem Versicherten eine Invaliden rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 14 % und eine Integritätsentschädigung von 5 % zu (Urk. 13/41). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten berufliche Mass nahmen (Mitteilung vom 23. November 2011 betreffend Arbeitsvermittlung [Urk. 13/45] und Mitteilung vom 14. März 2012 betreffend Kostengutsprache für einen Einarbeitungszuschuss während der Anlern- oder Einarbeitungszeit [Urk. 13/51]). Der Versicherte wurde als Hilfsgärtner eingesetzt (Urk. 13/49). Am 25. Juni 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die beruflichen Mass nahmen abgeschlossen würden, da eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht gelungen sei (Urk. 13/54 ; vgl. dazu d ie Gesprächs notizen im Verlaufsprotokoll zur Eingliederungsberatung [Urk. 13/55/5 f.] ). Nach durchgeführtem Vorbe schei d verfahren (Vorbescheid vom 19. September 2012 [Urk. 13 /61] beziehungsweise revidiertem Vorbescheid vom 16. November 2012 [Urk. 13/65]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 3. Juni 2013 für die Zeit vom 1. August 2008 bis 28. Februar 2009 eine ganze Invalidenrente, vom 1. März 2009 bis 31. Oktober 2009 eine halbe Invalidenrente und vom 1. November 2009 bis 31. März 2011 wiederum eine ganze Invalidenrente zu. Für die Zeit danach wurde ein Rentenanspruch verneint (Urk. 13/70-72). 1.2

Am 5. Dezember 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Ver sicherte unter Hin weis auf einen am 19. Juni 2014 erlittenen Herzinfarkt

erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 13/74). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 13/80/1-28, Urk. 13/86/1-55, Urk. 13/89/1-9 und Urk. 13/100/1-88), tätigte wiederum beruf lich -erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und veranlasste eine poly disziplinäre Untersuchung des Versicherten (Mitteilung vom 7. Juni 2016 [Urk. 13/107]). Das Zentrum Z.___ erstattete das Gutachten am 16. November 2016 (Urk. 13/121/1-70). Am 14. Februar 2017 wurde sodann beim Versicherten zu Hause eine Abklärung für Selbständiger werbende vorgenommen (Bericht vom 22. Februar 2017 [Urk. 13/124]). Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 11. August 2017 (Urk. 13/140) eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht. Auf Einwand des Beschwerdeführers vom 15. September 2017 (Urk. 13/143) hin, holte die IV-Stelle bei der Gutachtensstelle Z.___ zusätzliche Informationen ein (Rückfragen vom 4. Oktober 2017 [Urk. 13/145]). Das

Z.___ beantwortete die Zusatzfragen mit Rückantwort vom 31. Oktober 2017 (Urk. 13/146). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Aufforderung zur Stellungnahme vom 15. Novem ber 2017 innert zwanzig Tagen [Urk. 13/147]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 wie vorbeschieden ab (Urk. 2 [= Urk. 13/149]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm rück wirkend per 1. Juni 2015 mindestens eine halbe Rente der Invaliden ver sicherung zuzusprechen. Eventuell sei ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen. In pro zessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unent geltlichen Prozess führung und die Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsver tre terin in der Person von Rechtsanwältin Tania Teixeira (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 8. März 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 20. März 2018 wurde dem Be schwer deführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Tania Teixeira als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Sodann wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens und wies

– unter Beilage dreier Berichte des Universitätsspitals A.___ vom 7. Mai 2019, 14. Mai 2019 und 14. Juni 2019 (Urk. 17/1-3) – auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hin (Urk. 16). Der Be schwerdeführer wurde am 22. Juli 2019 auf die allgemeine Verfahrensdauer am hiesigen Gericht hingewiesen (Urk. 18). Sodann wurden der Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Urk. 16 und Urk. 17/1-3) am 23. Juli 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]),

so ist im Beschwerde verfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausein andersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, das Gutachten des Z.___ sei umfassend und schlüssig. Der Einkommensvergleich sei korrekt vorge nommen worden. Es bleibe dabei, dass der Invaliditätsgrad 31 % betrage, weshalb keine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei. Da keine ge sundheitliche Einschränkung bei der Stellensuche bestehe, sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum für die Suche einer angepassten Tätigkeit zuständig (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, die Arbeitsfähigkeits einschät zung der Gutachter könne nicht nachvollzogen werden. Er sei sowohl durch das neuropathische Schmerzsyndrom als auch in funktioneller Hinsicht bei fein mo torischen Tätigkeiten beeinträchtigt. Darüber hinaus leide er unter anhaltenden Kopfschmerzen und sei bezüglich der Bewegungseinschränkungen der linken Schulter zusätzlich eingeschränkt. Der behandelnde Neurologe Dr. B.___ gehe von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % aus. Der Beschwerdeführer sei durch den Insult «sehr deutlich beeinträchtigt» worden. Die Diskrepanz zur Beurteilung des begutachtenden Neurologen sei doch erheblich. Wichtige Aspekte seien in der Begutachtung unerkannt geblieben; die bildge benden Befunde seien den Gutachtern nicht zur Verfügung gestanden. Darüber hinaus sei den Gutachtern nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2016 eine Stentthrombose aufgewiesen habe, welche habe behandelt werden müssen. Infolge des akuten inferioren Herzinfarkts sei es zu einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen, was mit einer allgemeinen Abnahme der Leistungsfähigkeit bei einer sich verschlech ternden koronaren Herzkrankheit einhergehe . Der Hausarzt Dr. C.___ gehe des halb von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % aus . Mangels Schlüssigkeit sowie Vollständigkeit könne dem Z.___ -Gutachten kein Beweiswert zugemessen werden (Urk. 1 S. 5 f.). Selbst wenn auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werde, müss e ein anderer Einkommensvergleich vorgenommen werden. Das Validenein kommen sei auf Fr. 83'141.01 und das Invalideneinkommen auf Fr. 39'871.87 – unter Berücksichtigung eines maximalen Leidensabzugs von 25 % – festzusetzen. Es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 52 % oder allenfalls bei einem 10%igen leidensbedingten Abzug ein Invaliditätsgrad von 42 % (Urk. 1 S. 7 f.). Sollte kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehen, hätte der Beschwerdeführer immerhin Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wie eine Umschulung. Dazu habe sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert (Urk. 1 S. 9). 3. 3.1

Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 16. November 2016 basiert auf internistischen, orthopädischen, neurologischen, kardiologischen und psychia tri schen Untersuchungen (Urk. 13/121/4-5). Aus polydisziplinärer Sicht wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 13/121/62): - Schmerzhaftes sensibles Hemisyndrom links (Tractus spinothalamicus ) bei Insult in der Medulla oblongata rechts laut Angabe (MRI 06/2014) - Belastungsabhängige Schulterschmerzen links mit Bewegungs einschrän kung - AC-Luxation Typ Tossy II, SLAP-Läsion und Bankart-Läsion am 6. August 2007 - Schulterarthroskopie, SLAP- und Bankart- Refixation und ACG-Resektion links am 14. Dezember 2007 - arthroskopische Mobilisation bei Frozen

Shoulder , Knotenentfernung aus dem apikalen Limbus glenoidalis, Bicepstenotomie der langen Bicepssehne am 1. Oktober 2008 - Erweiterung des Défilés , Acromion- Aufrichteosteotomie , AC-Gelenks resektion, Exzision von Verwachsungen zwischen Acromion und Rota torenmanschette sowie Rotatorenmanschettennaht links bei hochgra digem Impingement am 19. Mai 2010 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden aufgeführt (Urk. 13/121/62 f.): - Koronare Eingefässerkrankung - Status nach subakutem inferoposteriorem Infarkt mit Begleit perikar ditis - Status nach PCI- Stenting RCA am 20. Juni 2014, normale LV EF - Chronische Kopfschmerzen, wahrscheinlich multifaktoriell bedingt - Migräne mit visueller Aura möglich - Zervikales Schmerzsyndrom - leichte degenerative Veränderungen multietager - Arterielle Hypertonie - Hyperlipidämie - Übergewicht (BMI 28) - Chronischer Nikotinabusus (60 packyears ) - PAVK Stadium l beidseits - Bilaterale Inzidentalome der Nebennieren - Psoriasis - Gastrooesophageale Refluxkrankheit gemäss Akten In ihrer Beurteilung erachtet en die Gutachter die vom Beschwerdeführer geklagte linksseitige Sensibilitätsstörung für erklärbar. Eine gewisse Überlagerung liege vermutlich im Bereich des gesamten behaarten Kopfbereichs vor. Abgestützt auf die objektivierbaren Befunde könne auch nicht sicher eine motorische Mitbeteili gung angenommen werden. Die Schmerzsymptomatik sei nicht weiter objekti vier bar. Ein neuropathischer Schmerz – auch hier mit einer gewissen Ausweitung – sei aber bei Betroffensein der schmerzleitenden Bahnen prinzipiell denkbar, wobei die linksseitige Schmerzsymptomatik durch die vorbestehenden Schmerzen bei chronischer Schulterproblematik ipsilateral (auch bei einem chr onischen zerv ikozephalen

Schmerzsyndrom links) überlagert sein dürfte.

Bezüglich der linken Schulter bestehe – abweichend von der demonstrierten Einschränkung – keine w esentliche Einschränkung der Rot ation. Es best ünden somit derzeit keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Läsion der Rotatorenmanschette , weder klinis ch noch radiologisch. Auch liege keine Schultergelenksinstabilität vor. Des kriptiv persist ier t en belastungsabhängige Schulterschmerzen links m it einer Bewegungseinschränkung. Di e kardiologische Abklärung zeige sodann keine Rhyth mus störungen und keine Ischämiezeichen

w ährend der Belastung, auch liege die EF ( Ejektionsfraktion )

im Normbere ich. Aus kardialer Sicht bestehe somit auch für körperlich schwerere Tätigkeiten keine Einsch ränkung der Arbeitsfähig keit. Es lä gen diverse vaskuläre Risikofaktoren vor, speziell erwähnenswert sei ein anhaltender Nikotinabusus mit bisher 60 packyears . D ie Kopfschmerzen dürften multifaktorieller Natur sein, wobei eine M igräne auch mit Aura möglich sei. Im psychiat rischen Fachbereich werde keine Diagnose gestellt; es sei kein depressives Leiden vorhanden (Urk. 13/121/63-65). Die Gutachter gelangten zum Schluss, b ezüglich der funktionellen Auswirkungen seien als Folge des sensiblen

Hemisyndroms links gewisse Beei nträchtigungen bei feinmotorischen bimanuellen Tätigkeiten nachvollziehbar, auch bei solchen, für welche ein sensibles Empfinden relevant sei. Wegen der Schulterproblematik seien repetitive Überkopfarbeiten oder da s rep etitive Heben von Lasten über 1 0 Kilogramm m it dem linken Arm nicht möglich (Urk. 13/121/65). Zur Konsistenz bemerkten die Gutachter, i nsgesamt sei nicht der Eindruck einer eigentlichen Aggrava t ion entstanden. Das Gesamtbild könne aber nicht in jeder Hinsicht als konsistent beurteilt werden: Aus neurologischer Sicht erwähnenswert sei die zu mindest intermittierend vorhandene Gangstörung, für die sich kein klares Korre lat ergebe.

S peziell auffällig sei , dass der Explorand zum Beispiel probl emlos und hinkfrei springen könne; auch sei ein e Ausbreitung der Gefühlsstörung auf den behaarten Kopf somatisch - neurologi sch nicht zwanglos erklärbar. Aus ortho pädischer Sicht erw ähnenswert sei die völlig symmetrisch und gut ausgebildete Sch ultergürtel- und Oberarmmuskulatur, was dafür spreche , dass der linke Arm im Allt ag auch relevant eingesetzt werde . Hi nweise für Inkonsistenzen hätten sich offenbar schon früher ergeben; es werde auf den Austritt sbericht der Rehaklinik D.___ v om 15. Januar 2010 verwiesen, wo festgestellt worden sei , da ss eine erhebliche Symptomausweitung habe beobachtet werden können (Urk. 13/121 /66). In der bisherigen Tätigkeit beurteilten die Gutachter den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsunfähig. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeits fähigkeit. Die 20%ige Verminderung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich als Folge des schmerzh aften sensiblen Hemisy ndroms links. Nicht zumutbar seien sehr feinmotorische Tätigkeiten sowie solche mit repetitiven Überkopfarbeiten sowie repetitivem Heben von Lasten über 10 Kilogramm mit dem linken Arm (Urk. 13/121/66-67). 3.2

Gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 22. Februar 2017 (Urk. 13/124) gab der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungsperson an, er habe am 14. Oktober 2016 wieder einen Herzinfarkt erlitten. Sein Gesundheits zustand habe sich also eher verschlechtert. Ab dem 1. November 2012 habe er eine selbständige Tätigkeit im Bereich Import und Verkauf von Lebensmitteln aus Portugal ausgeübt (Einzelfirma « E.___ »). Seine Zielgruppe seien vorwiegend Portugiesen gewesen, welche im Kanton Graubünden im Raum St. Moritz und Davos gelebt hätten . In der Stadt Züri ch sei die Konkurrenz zu gross gewesen. Seine portugiesische Zielgruppe habe einen Anteil von 70-80 % seiner Einkünfte ausgemacht. Der Nachteil seien die langen Anfahrtswege ge wesen. Er sei von Tür zu Tür gegangen und habe seine Waren persönlich ange boten. Er habe nur Privatkunden beliefert. Für die Lieferungen und Verkäufe sei er meistens an den Wochenenden unterwegs gewesen. Die Lebensmittel aus Portugal seien zunächst mit einem Lastwagen in die Schweiz geliefert worden, ab dem Jahr 2014 habe er die Waren dann aber über einen in Zürich tätigen Laden betreiber aus Portugal eingekauft. Seine Lieferungen seien nur gegen Bargeld erfolgt, dadurch sei halt zum Teil auch Geld ohne Quittung eingesteckt worden. Sein Treuhänder habe dann jeweils nach seinen Angaben die Jahresabschlüsse erstellt, wobei auch das Steueramt die entsprechenden Belege habe einsehen wollen. Von daher sei schon immer alles korrekt abgerechnet und festgehalten worden (Urk. 13/124/2-3). Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme und auch vom Arbeitsanfall her habe er seine selbständige Tätigkeit nie voll ausüben können . Sein Arbeitspensum habe durchschnittlich vielleicht circa 60 % betragen. Er habe aber gesundheitsbedingt zunehmend weniger leisten können. Die Fahrten und Auslieferungen habe er nur noch einmal pro Woche ausgehalten. Das Tragen der Waren usw. sei für ihn einfach zu schwer geworden. Er habe dann einen Schwächeanfall erlitten. Nach dem Herzinfarkt und der Thrombose (Juni 2014) sei er dann jeweils nur noch am Samstag in den Kanton Graubünden gefahren. Mit nur noch einem Arbeitstag pro Woche sei das Ganze nicht mehr rentabel gewesen. Er habe den Betrieb per Ende Dezember 2015 aufgegeben. Seither gehe er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und sitze nur noch zu Hause. Er treibe noch etwas Gymnastik und trainiere gelegentlich auf dem Ergometer (Hometrainer). An die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei heute wegen der gesundheitlichen Probleme nicht mehr zu denken. Seine linke Körperseite sei sozusagen gelähmt. Zudem habe er Herzprobleme (Urk. 13/124/4). 3.3

Der Konsiliarbericht des Stadtspitals F.___ , Klinik für Kardiologie, vom 13. April 2017 enthält Angaben über die klinische Verlaufskontrolle nach einem inferioren STEMI bei sehr später Stentthrombose

im Oktober 201 6. Eine kardiale Genese der vom Beschwerdeführ er geklagten Beschwerden könne ausgeschlossen werden . Differenzialdiagnostisch werde eine muskuloskelettale Genese im Rahmen des chro nischen Schmerzsyndroms sowie bei Vorliegen einer psychischen Kompo nente in Betracht gezogen (Urk. 13/133/3 f. ; vgl. zudem die Berichte des Stadt spitals F.___ vom 23. Januar 2017 [Urk. 13/133/5 f.], vom 23. Februar 2017 [Urk. 13/133/9 f.] und vom

13. März 2017 [Urk. 13/133/1 f.] ). 3.4

Dr. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 18. April 2017 eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Es liege eine Abnahme der allgemeinen Leistungsfähigkeit bei sich verschlechternder Herzkrankheit vor (Urk. 13/125). 3.5

Im Bericht des Stadtspitals F.___ vom 17. Mai 2017 wurde festgehalten, dass aufgrund der pneumologischen Untersuchung vom 11. Mai 2017 keine obstruk tive Ventilationsstörung habe nachgewiesen werden können. Da sowohl eine kardiale als auch eine pulmonale Genese der beklagten Beschwerden (belastungs abhängige Dyspnoe) nicht in Betracht zu ziehen sei, sei differentialdiagnostisch am ehesten von muskuloskelettalen Beschwerden im Rahmen des bekannten chro nischen Schmerz-Syndroms und einer psychischen Komponente mit Schmerz verarbeitungsstörung auszugehen. Eine erneute pneumologische Kontrolle sei nicht vorgesehen (Urk. 13/133/7 f.). 3.6

Im Bericht vom 31. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer von der behan delnden Ärztin des Stadtspitals F.___ , Klinik für Kardiologie, aus kardiolo gi scher Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/136/1-3). 3.7

In der Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 äusserten sich der begutachtende Neurologe und der begutachtende Orthopäde zu den von der Beschwerdegegnerin gestellten Rückfragen und hielten im Wesentlichen fest, sie hätten eine klinische Einschätzung vorgenommen und sähen keinen Grund, von ihrer Beurteilung abzuweichen (Urk. 13/146). 4. 4.1

Den nachfolgenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass nach der Renten ver fügung vom 3. Juni 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. Er erlitt im Juni 2014 einen zerebrovaskulären Insult in der Medulla oblongata rechts (vgl. Urk. 13/81/1), aufgrund dessen ein s chmerzhaftes sensibles Hemisyndrom links persistierte. Die behandelnden Ärzte so wie auch die Gutachter des Z.___

ging en davon aus, dass dieses Hemisyndrom zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit führe. Damit ist ein Revisionsgrund ausgewiesen. Zu prüfen bleibt, ob eine für den Rentenanspruch relevante Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. E. 1.3) . 4.2

4.2.1

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag d as polydisziplinäre Gut achten des Z.___ vom 16. November 2016 inklusive Ergänzung vom 31. Oktober 2017 die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E.

1.4). D ie Gutachte r tätigten sorgfältige, umfassende Abklä rungen, berücksichtigten die geklagten Besch werden und begründeten ihre Ein schätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medi zinische Situation einleuchtend dar und b egründeten ihre Schlussfolge run gen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2.2

Wie bereits der Suva-Kreisarzt, welcher den Beschwerdeführer am 8. März 2011

untersucht hatte (Urk. 13/31 inklusive Nachtrag vom 9. Juni 2011 [Urk. 13 /35/5]) , stellte auch der begutachtende Orthopäde Diskrepanzen zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und dem objektiven Befund b etreffend die linke Schulter fest . Klinisch falle auf, dass eine gut entwickelte Schultergürtel- sowie Armmus kulatur ohne Atrophien bei gleichen Oberarmumfängen vorliege . Es bestehe kein Anhalt für das Vorliegen einer Läsion der Rotatorenmanschette , weder klinisch noch radiologisch. Auch finde sich keine wesentlic he Schultergelenksinstabilität (Urk. 13/121/32 f.). 4.2.3

Die vom Beschwerdeführer geklagten neurologischen Symptome konnten hinge gen klinisch objektiviert werden (Urk. 13/121/40) . Der begutachtende Neurologe schätzte die Sensibilitätsstörung auf der linken Körperseite unter Berücksich tigung der Schmerzkomponente als mittelschwer ein. Bezüglich der Kopfschmer zen räumte er ein, dass die Einschränkung im Rahmen einer Migräne schwer sein könne, hielt jedoch dafür, dass die Einschränkung im Durchschnitt eher leicht ausfallen dürfte, wobei hier lediglich auf die subjektiven Angaben des Beschwer deführers abgestellt werden könne. Der begutachtende Neurologe fügte schliess lich an, obwohl nicht der Eindruck einer Aggravation entstehe, sei das gesamte Bild aus neurolog is cher Sicht nicht in jeder Hinsicht konsistent. Dies gelte vor allem für die aus neurologischer Sicht nicht zwanglos erklärbare Gangstörung mit linksseitigem Hinken und dem unauffälligen Springen (Urk. 13/12 1/42). Aus neurologischer Sicht sei eine körperlich leichte Tätigkeit, vorwiegend sitzend und mit der Möglichkeit von Positionswechseln sowie ohne zu hohe Ansprüche an die Feinmotorik zumutbar, dies mit einer Rendementverminderung von 20 % (Urk. 13/121/42) . Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie, welcher dem Beschwerdeführer eine Arbeits unfähigkeit von 70 % und mehr attestiert hatte, äusserte sich der begutachtende Neurologe dahingehend, dass es sich dabei um eine «Gesamtbeurteilung» handle (Urk. 13/121/42) . Dies ist nicht von der Hand zu weisen , zumal Dr. B.___ in seinem Konsiliarbericht vom 27. März 2015 festgehalten hatte: «Insgesamt muss gesagt werden, dass bei diesem eindeutig arbeitswilligen und kooperativen Patienten die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht, insbesondere auch unter Berücksichti gung der ganzen Gesamtsituation ganz erheblich eingeschränkt ist» (vgl. Urk. 13/105/5).

Angesichts dessen lässt sich nicht nachvollziehen , weshalb

der Be schwerdeführer moniert, es liege eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Beur teilung des behandelnden Neurologen Dr. B.___ und derjenigen des begut achtenden Neurologen vor (Urk. 1 S. 5). Wie gesagt nahm der begutachtende Neu rologe

– im Gegensatz zu Dr. B.___

– zu Recht eine isolierte Betrachtung im Rahmen seiner Fachdisziplin vor und liess fachfremde Aspekte unberücksichtigt. Darüber hinaus lässt sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) – eine Diskrepanz in der Beurteilung der beiden Ärzte auch durch den Unterschied zwischen deren Behandlungs- und Begutachtungsauftrag erklären . Gemäss der Rechtsprechung ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztper sonen beziehungsweise Therap eu ten auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der thera peu tisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich be stellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therap eut e n zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anders lautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Vorliegend lassen sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 f.) – keine Aspekte erkennen, welche bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 wurde auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, dem begutach tenden Neurologen hätten keine bildgebenden Befunde zur Verfügung gestanden (Urk. 13/143/3 und Urk. 13/145/1), bereits eingegangen. Es wurde festgehalten, dass von der Beschwerdegegnerin zwar kein bildgebendes Material zur Verfügung gestellt worden sei und der Beschwerdeführer auch kein solches mitgebracht habe. Dennoch seien die Befunde aus den Akten, konkret aus den Berichten von Dr. B.___ , im Gutachten ausführlich zitiert und berücksichtigt worden. Letztlich ge he es bei der Begutachtung um die Einschätzung und die Beurteilung der Folgen von krankheits- und unfallbedingten Veränderungen, welche unter Um stän den mittels Bildgebung sichtbar und somit auch plausibilisierbar gemacht werden könnten. Auch wenn die Bilder selbst vorgelegen hätten , hätte dies aber nichts an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung geändert. Diese sei eine klinische Ein schätzung. Dr. B.___ habe zudem selbst festgehalten, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers schwierig zu fassen seien (Urk. 13/146/2). Diese gutachterliche Stellungnahme vermag zu überzeugen, besteht doch die Auf gabe des Gutachters

mitunter darin , die bei der Bildgebung erhobenen Befunde anhand der Klinik zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2017 vom 2 9. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).

Die schriftlich formulierten Befunde der bildgebenden Untersuchungen lagen dem Gutachter denn auch vor. Anzumerken bleibt , dass ein aktuell erer Bericht von Dr. B.___ nicht erhältlich gemacht werden konnte ; er teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Juni 2017 mit, dass der Beschwerdeführer die weitere Behandlung bei ihm ab gebrochen habe (Urk. 13/129/1), was gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht . 4.2.4

Der begutachtende Kardiologe gelangte zum Schluss, dass aus Sicht seiner Fachdisziplin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Es liege keine Angina pectoris vor (Urk. 13/121/45 f.). Obwohl der Beschwerdeführer nach der Begutachtung, konkret im Oktober 2016, einen weiteren Herzinfarkt erlitt (vgl. das Vor bringen in Urk. 1 S. 6), ändert sich betreffend die Beurteilung der Arbeits fähigkeit diesbezüglich nichts, zumal die behandelnde Ärztin dem Beschwerde führer in ihrem Bericht vom 31. Juli 2017 in kardiologischer Hinsicht dennoch eine 100%ige Arbe itsfähigkeit attestierte (E. 3.6 ). 4.2.5

Auch die Einschätzung von Dr. C.___ , welcher dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte (E. 3.4) und welcher wie Dr. B.___ eine auf tragsrechtliche Vertrauensstellung innehat (vgl. E. 4.2.3) , vermag die Beweiskraft des Gut achtens nicht zu schmälern. Der Bericht von Dr. C.___

enthält keine (nachvollziehbare) Begründung. 4. 2.6

Was die mit Eingabe vom 19. Juli 2019 (Urk. 16) eingereichten B erichte des A.___ (Urk. 17/1-3) anbelangt, ist festzuhalten, dass diese den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2017 betreffen , denn sie nehmen Bezug auf ein ausgedehntes Adenokarzinom der Prostata, welches im Ja nuar 2019 diagnostiziert und zu einer Prostato vesiku lektomie und einer Lymphadenektomie am 25. April 2019 geführt hat. Es wurde eine Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin eingereicht (vgl. die Telefon notiz vom 22. Juli 2018 [Urk. 18]).

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). Vorliegend besteht kein enger Sachzusammenhang zwischen der im Jahr 2019 festgestellten Prostataerkrankung und dem hier zu beurteilenden Gesundheits zu stand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, weshalb nicht weiter auf die neu eingereichten ärztlichen Berichte einzugehen ist. 4.3

Nach dem Gesagten ist auf das beweiskräftige Gutachten des Z.___ vom 16. November 2016 abzustellen. Damit ist dem Beschwerdeführer mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Weitere Abklärungen sind nicht notwendig. 5. 5.1

Da dem Beschwerdeführer – in Abweichung zur ersten Rentenverfügung vom 3. Juni 2013, in welcher festgehalten wurde, ab dem 8. März 2011 sei ihm jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 13/70/8) – bloss noch eine 80%ige angepasste Arbeitstätigkeit zugemutet werden kann, ist eine Verän derung der tatsächlichen Verh ältnisse ausgewiesen. Deshalb ist

zur Er mittlung des Invaliditätsgrades

ein Einkommensverg leich durchzuführen (E. 1.2.2). Frühestmöglicher Rentenbeginn ist im Jahr 2015, nachdem sich der Beschwerde führer am 5. Dezember 2014 (Eingangsdatum) erneut zum Leistungsbezug ange meldet hat (Urk. 13/74; vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; vgl. Urteil des Bundesge richtes 9C_160/ 2012 vom 6. Juni 2012 E. 4.1.3). 5.2

Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 22. Februar 2017 wurde festgehalten, bei Gesundheit wäre die bisherige Arbeitssituation unverändert ge blieben und der Beschwerdeführer würde weiterhin eine Tätigkeit als Baufachar beiter ausüben. Damit behalte das für die Jahre 2008 bis 2011 ermittelte Validen einkommen von Fr. 75'355.-- seine Gültigkeit (Urk. 13/124/6) .

Darauf bezog sich auch die Beschwerdegegnerin. Sie berücksichtigte die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 und gelangte zu einem Valideneinkommen von Fr. 77'101.46 (Urk . 13/138 /1).

Der Beschwerdeführer rügt, im Jahr 2006 habe er ein jährliches Einkommen von Fr. 73'514.-- erzielt, was hochgerechnet auf das Jahr 2015 ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 83'141.01 ergebe (Urk. 1 S. 7). Dabei verkennt er jedoch , dass die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Valideneinkommens von Fr. 75'355. -- in der Verfügung vom 3.

Juni 2013

bereits die Werte für das Jahr 2011 heranzog en hatte

(Urk. 13/63/2 und Urk. 13/65), dies gestützt auf die Verfügung der Suva vom 20. Oktober 2011 (Urk. 13/41/3).

Angepasst an die branchenspezifische Nominallohnentwicklu ng bei Männern bis ins Jahr 2015 ergibt sich da her ein Jahreseinkommen von Fr. 76 ’ 474.- - (Fr. 75'355.-- : 101 x 102.5; vgl. d ie Tabelle T1.1.10 [Nominallohn index, Mä nner, 2 011-2018 ] F 41-43 von 101.0 [2011 ] auf 102.5 [2015] Punkte bei einem Index 2 010=100), welches als Valideneinkommen zu gelten hat. Würde nicht auf die Verfügung der Suva vom 20. Oktober 2011 abgestellt, wäre der Arbeitgeberbericht vom 19. Dezember 2008 (Urk. 13/11) heranzuziehen, ge mäss welchem der Beschwerdeführer im Jahr 2008 ein Jahreseinkommen von Fr. 72 ' 345 .-- (Fr. 5'565 .-- x 13) erzielt hätte . Für das Jahr 2009 wäre sodann eine generelle Lohnerhöhung für das Bauhauptgewerbe von 2 % vorgesehen gewesen . Demgemäss hätte das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2009 Fr. 73 ’792.-- betragen (Fr. 72 ' 345 .-- x 1.02). Angepasst an die branchenspe zifi sche Nominallohnentwicklu ng bei Männern bis ins Jahr 201 0 ergäbe s ich ein Jahreseinkommen von Fr. 74 ’ 344. -

- ( Fr. 73 ’792.--

: 106.9 x 107.7 ; vg

l. die Tabelle T1.1.05 [Nominal loh nindex, Männer, 2006-2010] F von 106.9 [2009 ] auf 107.7 [2010] Punkte bei einem Index 2005=100) und bis ins Jahr 2015 ein Jahres einkommen von Fr. 76 ’ 203 . -

- ( Fr. 74 ’ 344. - - : 100 x 102.5; vgl. die Tab elle T1.1.10 [Nominallohnindex, Männer, 2011-2018 ] F 41-43 von 100 [2010] auf 102.5 [2015 ] Punkte bei einem Index 2010=100), welche s

leicht tiefer ist als das gestützt auf die Suva-Verfügung ermittelte Jahreseinkommen . Das Valideneinkommen beträgt somit Fr. 76 ’ 474.- - . 5.3

5.3.1

Da dem Beschwerdeführer die bisherige Arbeitstätigkeit in der Baubranche nicht mehr zumutbar ist und er über keine in der Schweiz anerkannte

und verwertbare Berufsausbildung

verfügt, sind zur Bemessung des Invalideneinkommens die Tabel lenlöhne der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heranzu ziehen , wobei das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfs kräfte (LSE 2014, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompete nzniveau 1, Männer) von Fr. 5‘312. -- heranzuziehen ist . Dieses monatliche Einkommen ist unter Berück sich tigung der durchschnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-201 8 , TOTAL) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklu ng bei Männern bis ins Jahr 2015 ( Tabelle T39

2220 [2014 ] auf 2226 [ 2015]) auf ein Jahreseinkomme n für eine 80 %ige Tätig keit hoch zurechnen, was Fr. 53 ’ 306 . -- ergibt (Fr. 5‘312. -- x 12 / 40 x 41,7 / 2220 x 2226 x 80 % ). 5.3.2

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung eines maximalen Leidensab zuges von 25 % (Urk. 1 S. 8), da er selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Zudem könne ihm lediglich ein Arbeitspensum von 80 % zugemutet werden. Die Verschlech terung des Gesundheitszustandes aus kardiologischer Sicht sei sodann nicht be rücksichtigt worden. Infolge seines Aufenthaltsstatus sei auch im Vergleich zum Gesamtdurchschnitt mit einem bemerkbar tieferen Lohn zu rechnen. Auch das fortgeschrittene Alter sei zu berücksichtigen. 5.3.3

Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Aus mass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthalts kategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben könne n und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeits fähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/ bb -cc S. 80). 5.3.4

Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte , wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind, ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen auf die Urteile 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2 und 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.1).

Dass der kardiologische Gesundheitszustand unberücksichtigt geblieben wäre, trifft sodann nicht zu. Die behandelnde Ärztin attestierte dem Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3 .6). Grundsätzlich ist ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn ein Ver sicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen ka nn (Urteile 9C_232/2019 vom 26. Juni 2019 E. 3.1; 9C_38/2019 vom 9. Mai 2019 E. 3.5), weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit. Allerdings muss dies stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad (vorliegend 80 %) und die jeweils aktuellen Werte beurteilt wer den (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E.

3.2).

Auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) wirkt sich eine Teilzeittätigkeit gemäss der LSE 2014 Tabelle 18 im Umfang von 80 % nicht lohnmindernd, s ondern sogar um circa 5 % lohnerhöhend aus (Fr. 6'069.-- bei 90-100 %iger Tätigkeit im Vergleich zu Fr. 6'388. -- bei einer Tätigkeit zwischen 75 % und 89 %) . Damit ist unter diesem Aspekt kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt. Auch fällt das Alter des Beschwerd eführers , der im hier massgeb lichen Jahr 2015 53 Jahre alt war, nicht negativ ins Gewicht, weil Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunab hängig angeboten werden und si ch das Alter im Kompetenzniveau 1 (ehemaliges Anforderungsniveau 4) sogar eher lohnerhöhend auswirkt. Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bun desgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).

Ein Abzug ist auch nicht mit Blick auf die ausländis che Herkunft des Beschwerdeführers angezeigt (vgl. Urteil 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 4.3) , da er üb er Niederlassungsbewilligung C v erfügt (Urk. 13/75; Urteil 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.5; Meyer/Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherubg , 3. Auflage, Zürich/Bas el/Genf 2014, Art. 28a N. 110). Insgesamt ist somit k ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen . 5.4

Bei einem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 76’ 474.- - mit dem Invali den einkommen von Fr. 53 ’ 306 .--

resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 23 ’ 168 .-- , was einem nicht rentenbegründenden I nvaliditätsgrad von gerun det 30 % ent spricht.

6.

In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er habe zumindest einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wie eine Umschulung ge mäss Art. 17 IVG . Es gehe nicht an, dass er auf eine Selbsteingliederung ver wiesen werde (Urk. 1 S. 9). Die sich aus Art. 8 Abs. 1 IVG ergebenden Teilgehalte des Verhältnis mässig keitsgrundsatzes werden bei der Umschulung nach Art.

17 IVG voll wirksam. Die Invalidenversicherung hat nur umzuschulen, soweit dies zur Wiedereinglie de rung, begrenzt durch das vor dem Invaliditätseintritt inn e gehabte Erwerbsniveau, notwendig (erforderlich) ist. Weiter wird die Eignung der Massnahme und die Eig nung des Versicherten, das heisst seine subjektive und objektive Einglie de rungsfähigkeit, verlangt. Der Umschulungsanspruch setzt vor allem voraus, dass die in Aussicht genommene Mass nahme eingliederungswirksam ist, w as bedeutet, dass sie zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beiträgt beziehungsweise vor weiterer Beeinträchtigung eines noch vorhandenen Teils der Erwerbsfähigkeit schützt (Meyer/Reichmuth, a.a.O. , N 45 und N 49 zu Art. 17). In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer i m Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits 55 ½-jährig war, erscheint eine Um schu lung – bei fraglicher Erfüllung der dafür notwendigen bildungsmässigen Vor aus setzungen (keine mit Fähigkeitsausweis abgeschlossene Berufslehre [Urk. 13/1/5 und Urk. 13/74/4], wenig Deutschkenntnisse [Urk. 13/124/1])

– mit Blick auf die verbleibende Aktivitätsdauer als unverhältnismässig. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer g emäss Abklärungsbericht für Selb stän digerwerbende vom 22. Februar 2017 angegeben hatte , an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei heute wegen der gesundheitlichen Probleme nicht mehr zu denken. Seine linke Körperseite sei sozusagen gelähmt. Zudem habe er noch Herzprobleme. Eine vernünftige Arbeitsleistung könne so nicht mehr erbracht werden (Urk. 13/124/4). Damit erweist sich auch die subjektive Eingliede rungs fähigkeit als fraglich, zumal der Beschwerdeführer nicht dartut und nicht ersicht lich ist, inwiefern die spezifischen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt wären. Nach dem Gesagten lässt sich kein Anspruch auf eine Umschulung begründen. 7.

D ie Beschwerde ist daher abzuweisen. 8 .

8 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Aus gangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der mit Verfügung vom

20. März 2018 bewilligten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 14) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls aus der Gerichtskasse zu ent schädigen ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechts anwältin Tania Teixeira . Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Rechtsanwältin Tania Teixeira ist daher mit Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 8 .3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskos ten und der Entschädigung an die unentgeltli che Rechtsvertreter in verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Tania Teixeira, Emmenbrücke 1, wird mit Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Tania Teixeira - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Am 5. Dezember 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Ver sicherte unter Hin weis auf einen am 19. Juni 2014 erlittenen Herzinfarkt

erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 13/74). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 13/80/1-28, Urk. 13/86/1-55, Urk. 13/89/1-9 und Urk. 13/100/1-88), tätigte wiederum beruf lich -erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und veranlasste eine poly disziplinäre Untersuchung des Versicherten (Mitteilung vom 7. Juni 2016 [Urk. 13/107]). Das Zentrum Z.___ erstattete das Gutachten am 16. November 2016 (Urk. 13/121/1-70). Am 14. Februar 2017 wurde sodann beim Versicherten zu Hause eine Abklärung für Selbständiger werbende vorgenommen (Bericht vom 22. Februar 2017 [Urk. 13/124]). Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 11. August 2017 (Urk. 13/140) eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht. Auf Einwand des Beschwerdeführers vom 15. September 2017 (Urk. 13/143) hin, holte die IV-Stelle bei der Gutachtensstelle Z.___ zusätzliche Informationen ein (Rückfragen vom 4. Oktober 2017 [Urk. 13/145]). Das

Z.___ beantwortete die Zusatzfragen mit Rückantwort vom 31. Oktober 2017 (Urk. 13/146). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Aufforderung zur Stellungnahme vom 15. Novem ber 2017 innert zwanzig Tagen [Urk. 13/147]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 wie vorbeschieden ab (Urk. 2 [= Urk. 13/149]).

E. 1.2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]),

so ist im Beschwerde verfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausein andersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm rück wirkend per 1. Juni 2015 mindestens eine halbe Rente der Invaliden ver sicherung zuzusprechen. Eventuell sei ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen. In pro zessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unent geltlichen Prozess führung und die Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsver tre terin in der Person von Rechtsanwältin Tania Teixeira (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 8. März 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 20. März 2018 wurde dem Be schwer deführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Tania Teixeira als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Sodann wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens und wies

– unter Beilage dreier Berichte des Universitätsspitals A.___ vom 7. Mai 2019, 14. Mai 2019 und 14. Juni 2019 (Urk. 17/1-3) – auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hin (Urk. 16). Der Be schwerdeführer wurde am 22. Juli 2019 auf die allgemeine Verfahrensdauer am hiesigen Gericht hingewiesen (Urk. 18). Sodann wurden der Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Urk. 16 und Urk. 17/1-3) am 23. Juli 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, das Gutachten des Z.___ sei umfassend und schlüssig. Der Einkommensvergleich sei korrekt vorge nommen worden. Es bleibe dabei, dass der Invaliditätsgrad 31 % betrage, weshalb keine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei. Da keine ge sundheitliche Einschränkung bei der Stellensuche bestehe, sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum für die Suche einer angepassten Tätigkeit zuständig (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, die Arbeitsfähigkeits einschät zung der Gutachter könne nicht nachvollzogen werden. Er sei sowohl durch das neuropathische Schmerzsyndrom als auch in funktioneller Hinsicht bei fein mo torischen Tätigkeiten beeinträchtigt. Darüber hinaus leide er unter anhaltenden Kopfschmerzen und sei bezüglich der Bewegungseinschränkungen der linken Schulter zusätzlich eingeschränkt. Der behandelnde Neurologe Dr. B.___ gehe von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % aus. Der Beschwerdeführer sei durch den Insult «sehr deutlich beeinträchtigt» worden. Die Diskrepanz zur Beurteilung des begutachtenden Neurologen sei doch erheblich. Wichtige Aspekte seien in der Begutachtung unerkannt geblieben; die bildge benden Befunde seien den Gutachtern nicht zur Verfügung gestanden. Darüber hinaus sei den Gutachtern nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2016 eine Stentthrombose aufgewiesen habe, welche habe behandelt werden müssen. Infolge des akuten inferioren Herzinfarkts sei es zu einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen, was mit einer allgemeinen Abnahme der Leistungsfähigkeit bei einer sich verschlech ternden koronaren Herzkrankheit einhergehe . Der Hausarzt Dr. C.___ gehe des halb von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % aus . Mangels Schlüssigkeit sowie Vollständigkeit könne dem Z.___ -Gutachten kein Beweiswert zugemessen werden (Urk. 1 S. 5 f.). Selbst wenn auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werde, müss e ein anderer Einkommensvergleich vorgenommen werden. Das Validenein kommen sei auf Fr. 83'141.01 und das Invalideneinkommen auf Fr. 39'871.87 – unter Berücksichtigung eines maximalen Leidensabzugs von 25 % – festzusetzen. Es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 52 % oder allenfalls bei einem 10%igen leidensbedingten Abzug ein Invaliditätsgrad von 42 % (Urk. 1 S. 7 f.). Sollte kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehen, hätte der Beschwerdeführer immerhin Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wie eine Umschulung. Dazu habe sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert (Urk. 1 S. 9). 3. 3.1

Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 16. November 2016 basiert auf internistischen, orthopädischen, neurologischen, kardiologischen und psychia tri schen Untersuchungen (Urk. 13/121/4-5). Aus polydisziplinärer Sicht wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 13/121/62): - Schmerzhaftes sensibles Hemisyndrom links (Tractus spinothalamicus ) bei Insult in der Medulla oblongata rechts laut Angabe (MRI 06/2014) - Belastungsabhängige Schulterschmerzen links mit Bewegungs einschrän kung - AC-Luxation Typ Tossy II, SLAP-Läsion und Bankart-Läsion am 6. August 2007 - Schulterarthroskopie, SLAP- und Bankart- Refixation und ACG-Resektion links am 14. Dezember 2007 - arthroskopische Mobilisation bei Frozen

Shoulder , Knotenentfernung aus dem apikalen Limbus glenoidalis, Bicepstenotomie der langen Bicepssehne am 1. Oktober 2008 - Erweiterung des Défilés , Acromion- Aufrichteosteotomie , AC-Gelenks resektion, Exzision von Verwachsungen zwischen Acromion und Rota torenmanschette sowie Rotatorenmanschettennaht links bei hochgra digem Impingement am 19. Mai 2010 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden aufgeführt (Urk. 13/121/62 f.): - Koronare Eingefässerkrankung - Status nach subakutem inferoposteriorem Infarkt mit Begleit perikar ditis - Status nach PCI- Stenting RCA am 20. Juni 2014, normale LV EF - Chronische Kopfschmerzen, wahrscheinlich multifaktoriell bedingt - Migräne mit visueller Aura möglich - Zervikales Schmerzsyndrom - leichte degenerative Veränderungen multietager - Arterielle Hypertonie - Hyperlipidämie - Übergewicht (BMI 28) - Chronischer Nikotinabusus (60 packyears ) - PAVK Stadium l beidseits - Bilaterale Inzidentalome der Nebennieren - Psoriasis - Gastrooesophageale Refluxkrankheit gemäss Akten In ihrer Beurteilung erachtet en die Gutachter die vom Beschwerdeführer geklagte linksseitige Sensibilitätsstörung für erklärbar. Eine gewisse Überlagerung liege vermutlich im Bereich des gesamten behaarten Kopfbereichs vor. Abgestützt auf die objektivierbaren Befunde könne auch nicht sicher eine motorische Mitbeteili gung angenommen werden. Die Schmerzsymptomatik sei nicht weiter objekti vier bar. Ein neuropathischer Schmerz – auch hier mit einer gewissen Ausweitung – sei aber bei Betroffensein der schmerzleitenden Bahnen prinzipiell denkbar, wobei die linksseitige Schmerzsymptomatik durch die vorbestehenden Schmerzen bei chronischer Schulterproblematik ipsilateral (auch bei einem chr onischen zerv ikozephalen

Schmerzsyndrom links) überlagert sein dürfte.

Bezüglich der linken Schulter bestehe – abweichend von der demonstrierten Einschränkung – keine w esentliche Einschränkung der Rot ation. Es best ünden somit derzeit keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Läsion der Rotatorenmanschette , weder klinis ch noch radiologisch. Auch liege keine Schultergelenksinstabilität vor. Des kriptiv persist ier t en belastungsabhängige Schulterschmerzen links m it einer Bewegungseinschränkung. Di e kardiologische Abklärung zeige sodann keine Rhyth mus störungen und keine Ischämiezeichen

w ährend der Belastung, auch liege die EF ( Ejektionsfraktion )

im Normbere ich. Aus kardialer Sicht bestehe somit auch für körperlich schwerere Tätigkeiten keine Einsch ränkung der Arbeitsfähig keit. Es lä gen diverse vaskuläre Risikofaktoren vor, speziell erwähnenswert sei ein anhaltender Nikotinabusus mit bisher 60 packyears . D ie Kopfschmerzen dürften multifaktorieller Natur sein, wobei eine M igräne auch mit Aura möglich sei. Im psychiat rischen Fachbereich werde keine Diagnose gestellt; es sei kein depressives Leiden vorhanden (Urk. 13/121/63-65). Die Gutachter gelangten zum Schluss, b ezüglich der funktionellen Auswirkungen seien als Folge des sensiblen

Hemisyndroms links gewisse Beei nträchtigungen bei feinmotorischen bimanuellen Tätigkeiten nachvollziehbar, auch bei solchen, für welche ein sensibles Empfinden relevant sei. Wegen der Schulterproblematik seien repetitive Überkopfarbeiten oder da s rep etitive Heben von Lasten über 1 0 Kilogramm m it dem linken Arm nicht möglich (Urk. 13/121/65). Zur Konsistenz bemerkten die Gutachter, i nsgesamt sei nicht der Eindruck einer eigentlichen Aggrava t ion entstanden. Das Gesamtbild könne aber nicht in jeder Hinsicht als konsistent beurteilt werden: Aus neurologischer Sicht erwähnenswert sei die zu mindest intermittierend vorhandene Gangstörung, für die sich kein klares Korre lat ergebe.

S peziell auffällig sei , dass der Explorand zum Beispiel probl emlos und hinkfrei springen könne; auch sei ein e Ausbreitung der Gefühlsstörung auf den behaarten Kopf somatisch - neurologi sch nicht zwanglos erklärbar. Aus ortho pädischer Sicht erw ähnenswert sei die völlig symmetrisch und gut ausgebildete Sch ultergürtel- und Oberarmmuskulatur, was dafür spreche , dass der linke Arm im Allt ag auch relevant eingesetzt werde . Hi nweise für Inkonsistenzen hätten sich offenbar schon früher ergeben; es werde auf den Austritt sbericht der Rehaklinik D.___ v om 15. Januar 2010 verwiesen, wo festgestellt worden sei , da ss eine erhebliche Symptomausweitung habe beobachtet werden können (Urk. 13/121 /66). In der bisherigen Tätigkeit beurteilten die Gutachter den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsunfähig. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeits fähigkeit. Die 20%ige Verminderung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich als Folge des schmerzh aften sensiblen Hemisy ndroms links. Nicht zumutbar seien sehr feinmotorische Tätigkeiten sowie solche mit repetitiven Überkopfarbeiten sowie repetitivem Heben von Lasten über 10 Kilogramm mit dem linken Arm (Urk. 13/121/66-67). 3.2

Gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 22. Februar 2017 (Urk. 13/124) gab der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungsperson an, er habe am 14. Oktober 2016 wieder einen Herzinfarkt erlitten. Sein Gesundheits zustand habe sich also eher verschlechtert. Ab dem 1. November 2012 habe er eine selbständige Tätigkeit im Bereich Import und Verkauf von Lebensmitteln aus Portugal ausgeübt (Einzelfirma « E.___ »). Seine Zielgruppe seien vorwiegend Portugiesen gewesen, welche im Kanton Graubünden im Raum St. Moritz und Davos gelebt hätten . In der Stadt Züri ch sei die Konkurrenz zu gross gewesen. Seine portugiesische Zielgruppe habe einen Anteil von 70-80 % seiner Einkünfte ausgemacht. Der Nachteil seien die langen Anfahrtswege ge wesen. Er sei von Tür zu Tür gegangen und habe seine Waren persönlich ange boten. Er habe nur Privatkunden beliefert. Für die Lieferungen und Verkäufe sei er meistens an den Wochenenden unterwegs gewesen. Die Lebensmittel aus Portugal seien zunächst mit einem Lastwagen in die Schweiz geliefert worden, ab dem Jahr 2014 habe er die Waren dann aber über einen in Zürich tätigen Laden betreiber aus Portugal eingekauft. Seine Lieferungen seien nur gegen Bargeld erfolgt, dadurch sei halt zum Teil auch Geld ohne Quittung eingesteckt worden. Sein Treuhänder habe dann jeweils nach seinen Angaben die Jahresabschlüsse erstellt, wobei auch das Steueramt die entsprechenden Belege habe einsehen wollen. Von daher sei schon immer alles korrekt abgerechnet und festgehalten worden (Urk. 13/124/2-3). Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme und auch vom Arbeitsanfall her habe er seine selbständige Tätigkeit nie voll ausüben können . Sein Arbeitspensum habe durchschnittlich vielleicht circa 60 % betragen. Er habe aber gesundheitsbedingt zunehmend weniger leisten können. Die Fahrten und Auslieferungen habe er nur noch einmal pro Woche ausgehalten. Das Tragen der Waren usw. sei für ihn einfach zu schwer geworden. Er habe dann einen Schwächeanfall erlitten. Nach dem Herzinfarkt und der Thrombose (Juni 2014) sei er dann jeweils nur noch am Samstag in den Kanton Graubünden gefahren. Mit nur noch einem Arbeitstag pro Woche sei das Ganze nicht mehr rentabel gewesen. Er habe den Betrieb per Ende Dezember 2015 aufgegeben. Seither gehe er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und sitze nur noch zu Hause. Er treibe noch etwas Gymnastik und trainiere gelegentlich auf dem Ergometer (Hometrainer). An die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei heute wegen der gesundheitlichen Probleme nicht mehr zu denken. Seine linke Körperseite sei sozusagen gelähmt. Zudem habe er Herzprobleme (Urk. 13/124/4). 3.3

Der Konsiliarbericht des Stadtspitals F.___ , Klinik für Kardiologie, vom 13. April 2017 enthält Angaben über die klinische Verlaufskontrolle nach einem inferioren STEMI bei sehr später Stentthrombose

im Oktober 201 6. Eine kardiale Genese der vom Beschwerdeführ er geklagten Beschwerden könne ausgeschlossen werden . Differenzialdiagnostisch werde eine muskuloskelettale Genese im Rahmen des chro nischen Schmerzsyndroms sowie bei Vorliegen einer psychischen Kompo nente in Betracht gezogen (Urk. 13/133/3 f. ; vgl. zudem die Berichte des Stadt spitals F.___ vom 23. Januar 2017 [Urk. 13/133/5 f.], vom 23. Februar 2017 [Urk. 13/133/9 f.] und vom

13. März 2017 [Urk. 13/133/1 f.] ). 3.4

Dr. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 18. April 2017 eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Es liege eine Abnahme der allgemeinen Leistungsfähigkeit bei sich verschlechternder Herzkrankheit vor (Urk. 13/125). 3.5

Im Bericht des Stadtspitals F.___ vom 17. Mai 2017 wurde festgehalten, dass aufgrund der pneumologischen Untersuchung vom 11. Mai 2017 keine obstruk tive Ventilationsstörung habe nachgewiesen werden können. Da sowohl eine kardiale als auch eine pulmonale Genese der beklagten Beschwerden (belastungs abhängige Dyspnoe) nicht in Betracht zu ziehen sei, sei differentialdiagnostisch am ehesten von muskuloskelettalen Beschwerden im Rahmen des bekannten chro nischen Schmerz-Syndroms und einer psychischen Komponente mit Schmerz verarbeitungsstörung auszugehen. Eine erneute pneumologische Kontrolle sei nicht vorgesehen (Urk. 13/133/7 f.). 3.6

Im Bericht vom 31. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer von der behan delnden Ärztin des Stadtspitals F.___ , Klinik für Kardiologie, aus kardiolo gi scher Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/136/1-3). 3.7

In der Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 äusserten sich der begutachtende Neurologe und der begutachtende Orthopäde zu den von der Beschwerdegegnerin gestellten Rückfragen und hielten im Wesentlichen fest, sie hätten eine klinische Einschätzung vorgenommen und sähen keinen Grund, von ihrer Beurteilung abzuweichen (Urk. 13/146). 4. 4.1

Den nachfolgenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass nach der Renten ver fügung vom 3. Juni 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. Er erlitt im Juni 2014 einen zerebrovaskulären Insult in der Medulla oblongata rechts (vgl. Urk. 13/81/1), aufgrund dessen ein s chmerzhaftes sensibles Hemisyndrom links persistierte. Die behandelnden Ärzte so wie auch die Gutachter des Z.___

ging en davon aus, dass dieses Hemisyndrom zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit führe. Damit ist ein Revisionsgrund ausgewiesen. Zu prüfen bleibt, ob eine für den Rentenanspruch relevante Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. E. 1.3) . 4.2

4.2.1

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag d as polydisziplinäre Gut achten des Z.___ vom 16. November 2016 inklusive Ergänzung vom 31. Oktober 2017 die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E.

1.4). D ie Gutachte r tätigten sorgfältige, umfassende Abklä rungen, berücksichtigten die geklagten Besch werden und begründeten ihre Ein schätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medi zinische Situation einleuchtend dar und b egründeten ihre Schlussfolge run gen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2.2

Wie bereits der Suva-Kreisarzt, welcher den Beschwerdeführer am 8. März 2011

untersucht hatte (Urk. 13/31 inklusive Nachtrag vom 9. Juni 2011 [Urk. 13 /35/5]) , stellte auch der begutachtende Orthopäde Diskrepanzen zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und dem objektiven Befund b etreffend die linke Schulter fest . Klinisch falle auf, dass eine gut entwickelte Schultergürtel- sowie Armmus kulatur ohne Atrophien bei gleichen Oberarmumfängen vorliege . Es bestehe kein Anhalt für das Vorliegen einer Läsion der Rotatorenmanschette , weder klinisch noch radiologisch. Auch finde sich keine wesentlic he Schultergelenksinstabilität (Urk. 13/121/32 f.). 4.2.3

Die vom Beschwerdeführer geklagten neurologischen Symptome konnten hinge gen klinisch objektiviert werden (Urk. 13/121/40) . Der begutachtende Neurologe schätzte die Sensibilitätsstörung auf der linken Körperseite unter Berücksich tigung der Schmerzkomponente als mittelschwer ein. Bezüglich der Kopfschmer zen räumte er ein, dass die Einschränkung im Rahmen einer Migräne schwer sein könne, hielt jedoch dafür, dass die Einschränkung im Durchschnitt eher leicht ausfallen dürfte, wobei hier lediglich auf die subjektiven Angaben des Beschwer deführers abgestellt werden könne. Der begutachtende Neurologe fügte schliess lich an, obwohl nicht der Eindruck einer Aggravation entstehe, sei das gesamte Bild aus neurolog is cher Sicht nicht in jeder Hinsicht konsistent. Dies gelte vor allem für die aus neurologischer Sicht nicht zwanglos erklärbare Gangstörung mit linksseitigem Hinken und dem unauffälligen Springen (Urk. 13/12 1/42). Aus neurologischer Sicht sei eine körperlich leichte Tätigkeit, vorwiegend sitzend und mit der Möglichkeit von Positionswechseln sowie ohne zu hohe Ansprüche an die Feinmotorik zumutbar, dies mit einer Rendementverminderung von 20 % (Urk. 13/121/42) . Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie, welcher dem Beschwerdeführer eine Arbeits unfähigkeit von 70 % und mehr attestiert hatte, äusserte sich der begutachtende Neurologe dahingehend, dass es sich dabei um eine «Gesamtbeurteilung» handle (Urk. 13/121/42) . Dies ist nicht von der Hand zu weisen , zumal Dr. B.___ in seinem Konsiliarbericht vom 27. März 2015 festgehalten hatte: «Insgesamt muss gesagt werden, dass bei diesem eindeutig arbeitswilligen und kooperativen Patienten die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht, insbesondere auch unter Berücksichti gung der ganzen Gesamtsituation ganz erheblich eingeschränkt ist» (vgl. Urk. 13/105/5).

Angesichts dessen lässt sich nicht nachvollziehen , weshalb

der Be schwerdeführer moniert, es liege eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Beur teilung des behandelnden Neurologen Dr. B.___ und derjenigen des begut achtenden Neurologen vor (Urk. 1 S. 5). Wie gesagt nahm der begutachtende Neu rologe

– im Gegensatz zu Dr. B.___

– zu Recht eine isolierte Betrachtung im Rahmen seiner Fachdisziplin vor und liess fachfremde Aspekte unberücksichtigt. Darüber hinaus lässt sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) – eine Diskrepanz in der Beurteilung der beiden Ärzte auch durch den Unterschied zwischen deren Behandlungs- und Begutachtungsauftrag erklären . Gemäss der Rechtsprechung ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztper sonen beziehungsweise Therap eu ten auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der thera peu tisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich be stellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therap eut e n zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anders lautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Vorliegend lassen sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 f.) – keine Aspekte erkennen, welche bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 wurde auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, dem begutach tenden Neurologen hätten keine bildgebenden Befunde zur Verfügung gestanden (Urk. 13/143/3 und Urk. 13/145/1), bereits eingegangen. Es wurde festgehalten, dass von der Beschwerdegegnerin zwar kein bildgebendes Material zur Verfügung gestellt worden sei und der Beschwerdeführer auch kein solches mitgebracht habe. Dennoch seien die Befunde aus den Akten, konkret aus den Berichten von Dr. B.___ , im Gutachten ausführlich zitiert und berücksichtigt worden. Letztlich ge he es bei der Begutachtung um die Einschätzung und die Beurteilung der Folgen von krankheits- und unfallbedingten Veränderungen, welche unter Um stän den mittels Bildgebung sichtbar und somit auch plausibilisierbar gemacht werden könnten. Auch wenn die Bilder selbst vorgelegen hätten , hätte dies aber nichts an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung geändert. Diese sei eine klinische Ein schätzung. Dr. B.___ habe zudem selbst festgehalten, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers schwierig zu fassen seien (Urk. 13/146/2). Diese gutachterliche Stellungnahme vermag zu überzeugen, besteht doch die Auf gabe des Gutachters

mitunter darin , die bei der Bildgebung erhobenen Befunde anhand der Klinik zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2017 vom 2 9. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).

Die schriftlich formulierten Befunde der bildgebenden Untersuchungen lagen dem Gutachter denn auch vor. Anzumerken bleibt , dass ein aktuell erer Bericht von Dr. B.___ nicht erhältlich gemacht werden konnte ; er teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Juni 2017 mit, dass der Beschwerdeführer die weitere Behandlung bei ihm ab gebrochen habe (Urk. 13/129/1), was gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht . 4.2.4

Der begutachtende Kardiologe gelangte zum Schluss, dass aus Sicht seiner Fachdisziplin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Es liege keine Angina pectoris vor (Urk. 13/121/45 f.). Obwohl der Beschwerdeführer nach der Begutachtung, konkret im Oktober 2016, einen weiteren Herzinfarkt erlitt (vgl. das Vor bringen in Urk. 1 S. 6), ändert sich betreffend die Beurteilung der Arbeits fähigkeit diesbezüglich nichts, zumal die behandelnde Ärztin dem Beschwerde führer in ihrem Bericht vom 31. Juli 2017 in kardiologischer Hinsicht dennoch eine 100%ige Arbe itsfähigkeit attestierte (E. 3.6 ). 4.2.5

Auch die Einschätzung von Dr. C.___ , welcher dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte (E. 3.4) und welcher wie Dr. B.___ eine auf tragsrechtliche Vertrauensstellung innehat (vgl. E. 4.2.3) , vermag die Beweiskraft des Gut achtens nicht zu schmälern. Der Bericht von Dr. C.___

enthält keine (nachvollziehbare) Begründung. 4.

E. 2.6 Was die mit Eingabe vom 19. Juli 2019 (Urk. 16) eingereichten B erichte des A.___ (Urk. 17/1-3) anbelangt, ist festzuhalten, dass diese den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2017 betreffen , denn sie nehmen Bezug auf ein ausgedehntes Adenokarzinom der Prostata, welches im Ja nuar 2019 diagnostiziert und zu einer Prostato vesiku lektomie und einer Lymphadenektomie am 25. April 2019 geführt hat. Es wurde eine Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin eingereicht (vgl. die Telefon notiz vom 22. Juli 2018 [Urk. 18]).

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). Vorliegend besteht kein enger Sachzusammenhang zwischen der im Jahr 2019 festgestellten Prostataerkrankung und dem hier zu beurteilenden Gesundheits zu stand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, weshalb nicht weiter auf die neu eingereichten ärztlichen Berichte einzugehen ist. 4.3

Nach dem Gesagten ist auf das beweiskräftige Gutachten des Z.___ vom 16. November 2016 abzustellen. Damit ist dem Beschwerdeführer mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Weitere Abklärungen sind nicht notwendig. 5. 5.1

Da dem Beschwerdeführer – in Abweichung zur ersten Rentenverfügung vom 3. Juni 2013, in welcher festgehalten wurde, ab dem 8. März 2011 sei ihm jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 13/70/8) – bloss noch eine 80%ige angepasste Arbeitstätigkeit zugemutet werden kann, ist eine Verän derung der tatsächlichen Verh ältnisse ausgewiesen. Deshalb ist

zur Er mittlung des Invaliditätsgrades

ein Einkommensverg leich durchzuführen (E. 1.2.2). Frühestmöglicher Rentenbeginn ist im Jahr 2015, nachdem sich der Beschwerde führer am 5. Dezember 2014 (Eingangsdatum) erneut zum Leistungsbezug ange meldet hat (Urk. 13/74; vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; vgl. Urteil des Bundesge richtes 9C_160/ 2012 vom 6. Juni 2012 E. 4.1.3). 5.2

Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 22. Februar 2017 wurde festgehalten, bei Gesundheit wäre die bisherige Arbeitssituation unverändert ge blieben und der Beschwerdeführer würde weiterhin eine Tätigkeit als Baufachar beiter ausüben. Damit behalte das für die Jahre 2008 bis 2011 ermittelte Validen einkommen von Fr. 75'355.-- seine Gültigkeit (Urk. 13/124/6) .

Darauf bezog sich auch die Beschwerdegegnerin. Sie berücksichtigte die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 und gelangte zu einem Valideneinkommen von Fr. 77'101.46 (Urk . 13/138 /1).

Der Beschwerdeführer rügt, im Jahr 2006 habe er ein jährliches Einkommen von Fr. 73'514.-- erzielt, was hochgerechnet auf das Jahr 2015 ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 83'141.01 ergebe (Urk. 1 S. 7). Dabei verkennt er jedoch , dass die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Valideneinkommens von Fr. 75'355. -- in der Verfügung vom 3.

Juni 2013

bereits die Werte für das Jahr 2011 heranzog en hatte

(Urk. 13/63/2 und Urk. 13/65), dies gestützt auf die Verfügung der Suva vom 20. Oktober 2011 (Urk. 13/41/3).

Angepasst an die branchenspezifische Nominallohnentwicklu ng bei Männern bis ins Jahr 2015 ergibt sich da her ein Jahreseinkommen von Fr. 76 ’ 474.- - (Fr. 75'355.-- : 101 x 102.5; vgl. d ie Tabelle T1.1.10 [Nominallohn index, Mä nner, 2 011-2018 ] F 41-43 von 101.0 [2011 ] auf 102.5 [2015] Punkte bei einem Index 2 010=100), welches als Valideneinkommen zu gelten hat. Würde nicht auf die Verfügung der Suva vom 20. Oktober 2011 abgestellt, wäre der Arbeitgeberbericht vom 19. Dezember 2008 (Urk. 13/11) heranzuziehen, ge mäss welchem der Beschwerdeführer im Jahr 2008 ein Jahreseinkommen von Fr. 72 ' 345 .-- (Fr. 5'565 .-- x 13) erzielt hätte . Für das Jahr 2009 wäre sodann eine generelle Lohnerhöhung für das Bauhauptgewerbe von 2 % vorgesehen gewesen . Demgemäss hätte das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2009 Fr. 73 ’792.-- betragen (Fr. 72 ' 345 .-- x 1.02). Angepasst an die branchenspe zifi sche Nominallohnentwicklu ng bei Männern bis ins Jahr 201 0 ergäbe s ich ein Jahreseinkommen von Fr. 74 ’ 344. -

- ( Fr. 73 ’792.--

: 106.9 x 107.7 ; vg

l. die Tabelle T1.1.05 [Nominal loh nindex, Männer, 2006-2010] F von 106.9 [2009 ] auf 107.7 [2010] Punkte bei einem Index 2005=100) und bis ins Jahr 2015 ein Jahres einkommen von Fr. 76 ’ 203 . -

- ( Fr. 74 ’ 344. - - : 100 x 102.5; vgl. die Tab elle T1.1.10 [Nominallohnindex, Männer, 2011-2018 ] F 41-43 von 100 [2010] auf 102.5 [2015 ] Punkte bei einem Index 2010=100), welche s

leicht tiefer ist als das gestützt auf die Suva-Verfügung ermittelte Jahreseinkommen . Das Valideneinkommen beträgt somit Fr. 76 ’ 474.- - . 5.3

5.3.1

Da dem Beschwerdeführer die bisherige Arbeitstätigkeit in der Baubranche nicht mehr zumutbar ist und er über keine in der Schweiz anerkannte

und verwertbare Berufsausbildung

verfügt, sind zur Bemessung des Invalideneinkommens die Tabel lenlöhne der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heranzu ziehen , wobei das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfs kräfte (LSE 2014, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompete nzniveau 1, Männer) von Fr. 5‘312. -- heranzuziehen ist . Dieses monatliche Einkommen ist unter Berück sich tigung der durchschnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-201

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 .3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskos ten und der Entschädigung an die unentgeltli che Rechtsvertreter in verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Tania Teixeira, Emmenbrücke 1, wird mit Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Tania Teixeira - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00129

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

16. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Tania Teixeira Rudolf & Bieri AG, Anwälte und Notare Ober- Emmenweid 46, Postfach, 6021 Emmenbrücke 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1962 geborene X.___ , welcher in seinem Heimatland keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung

absolviert hatte , reiste

im Jahr 2003 in die Schweiz ein und war ab dem 1. Mai 2005 bei der Y.___ AG

vollzeitlich als Maurer /Bau-Facharbeiter erwerbstätig (Urk. 13/1 , Urk. 13/ 10, Urk. 13/11 und Urk. 13/74/4 ). Am 6. August 2007 erlitt er im Rahmen eines Angriffs Verletzungen am Kopf sowie an der linken Schulter

( vgl. Urk. 13/8/57, Urk. 13/19/4, Urk. 13/19/20, Urk. 13/23/5 und Urk. 13/121/20 ). Unter Hinweis auf diesen Unfall meldete sich der Versicherte am 8. Dezember 2008 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 13/1). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Suva bei (Urk. 13/8/1-65, Urk. 13/19/1-51, Urk. 13/21/1-19, Urk. 13/23/1-14, Urk. 13/ 27/1-33, Urk. 13/ 28/1-15, Urk. 13/35/1-20) . Mit Verfü gung vom 14. Oktober 2011 sprach die Suva dem Versicherten eine Invaliden rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 14 % und eine Integritätsentschädigung von 5 % zu (Urk. 13/41). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten berufliche Mass nahmen (Mitteilung vom 23. November 2011 betreffend Arbeitsvermittlung [Urk. 13/45] und Mitteilung vom 14. März 2012 betreffend Kostengutsprache für einen Einarbeitungszuschuss während der Anlern- oder Einarbeitungszeit [Urk. 13/51]). Der Versicherte wurde als Hilfsgärtner eingesetzt (Urk. 13/49). Am 25. Juni 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die beruflichen Mass nahmen abgeschlossen würden, da eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht gelungen sei (Urk. 13/54 ; vgl. dazu d ie Gesprächs notizen im Verlaufsprotokoll zur Eingliederungsberatung [Urk. 13/55/5 f.] ). Nach durchgeführtem Vorbe schei d verfahren (Vorbescheid vom 19. September 2012 [Urk. 13 /61] beziehungsweise revidiertem Vorbescheid vom 16. November 2012 [Urk. 13/65]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 3. Juni 2013 für die Zeit vom 1. August 2008 bis 28. Februar 2009 eine ganze Invalidenrente, vom 1. März 2009 bis 31. Oktober 2009 eine halbe Invalidenrente und vom 1. November 2009 bis 31. März 2011 wiederum eine ganze Invalidenrente zu. Für die Zeit danach wurde ein Rentenanspruch verneint (Urk. 13/70-72). 1.2

Am 5. Dezember 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Ver sicherte unter Hin weis auf einen am 19. Juni 2014 erlittenen Herzinfarkt

erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 13/74). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 13/80/1-28, Urk. 13/86/1-55, Urk. 13/89/1-9 und Urk. 13/100/1-88), tätigte wiederum beruf lich -erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und veranlasste eine poly disziplinäre Untersuchung des Versicherten (Mitteilung vom 7. Juni 2016 [Urk. 13/107]). Das Zentrum Z.___ erstattete das Gutachten am 16. November 2016 (Urk. 13/121/1-70). Am 14. Februar 2017 wurde sodann beim Versicherten zu Hause eine Abklärung für Selbständiger werbende vorgenommen (Bericht vom 22. Februar 2017 [Urk. 13/124]). Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 11. August 2017 (Urk. 13/140) eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht. Auf Einwand des Beschwerdeführers vom 15. September 2017 (Urk. 13/143) hin, holte die IV-Stelle bei der Gutachtensstelle Z.___ zusätzliche Informationen ein (Rückfragen vom 4. Oktober 2017 [Urk. 13/145]). Das

Z.___ beantwortete die Zusatzfragen mit Rückantwort vom 31. Oktober 2017 (Urk. 13/146). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Aufforderung zur Stellungnahme vom 15. Novem ber 2017 innert zwanzig Tagen [Urk. 13/147]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 wie vorbeschieden ab (Urk. 2 [= Urk. 13/149]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm rück wirkend per 1. Juni 2015 mindestens eine halbe Rente der Invaliden ver sicherung zuzusprechen. Eventuell sei ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen. In pro zessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unent geltlichen Prozess führung und die Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsver tre terin in der Person von Rechtsanwältin Tania Teixeira (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 8. März 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 20. März 2018 wurde dem Be schwer deführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Tania Teixeira als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Sodann wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens und wies

– unter Beilage dreier Berichte des Universitätsspitals A.___ vom 7. Mai 2019, 14. Mai 2019 und 14. Juni 2019 (Urk. 17/1-3) – auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hin (Urk. 16). Der Be schwerdeführer wurde am 22. Juli 2019 auf die allgemeine Verfahrensdauer am hiesigen Gericht hingewiesen (Urk. 18). Sodann wurden der Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Urk. 16 und Urk. 17/1-3) am 23. Juli 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]),

so ist im Beschwerde verfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausein andersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, das Gutachten des Z.___ sei umfassend und schlüssig. Der Einkommensvergleich sei korrekt vorge nommen worden. Es bleibe dabei, dass der Invaliditätsgrad 31 % betrage, weshalb keine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei. Da keine ge sundheitliche Einschränkung bei der Stellensuche bestehe, sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum für die Suche einer angepassten Tätigkeit zuständig (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, die Arbeitsfähigkeits einschät zung der Gutachter könne nicht nachvollzogen werden. Er sei sowohl durch das neuropathische Schmerzsyndrom als auch in funktioneller Hinsicht bei fein mo torischen Tätigkeiten beeinträchtigt. Darüber hinaus leide er unter anhaltenden Kopfschmerzen und sei bezüglich der Bewegungseinschränkungen der linken Schulter zusätzlich eingeschränkt. Der behandelnde Neurologe Dr. B.___ gehe von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % aus. Der Beschwerdeführer sei durch den Insult «sehr deutlich beeinträchtigt» worden. Die Diskrepanz zur Beurteilung des begutachtenden Neurologen sei doch erheblich. Wichtige Aspekte seien in der Begutachtung unerkannt geblieben; die bildge benden Befunde seien den Gutachtern nicht zur Verfügung gestanden. Darüber hinaus sei den Gutachtern nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2016 eine Stentthrombose aufgewiesen habe, welche habe behandelt werden müssen. Infolge des akuten inferioren Herzinfarkts sei es zu einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen, was mit einer allgemeinen Abnahme der Leistungsfähigkeit bei einer sich verschlech ternden koronaren Herzkrankheit einhergehe . Der Hausarzt Dr. C.___ gehe des halb von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % aus . Mangels Schlüssigkeit sowie Vollständigkeit könne dem Z.___ -Gutachten kein Beweiswert zugemessen werden (Urk. 1 S. 5 f.). Selbst wenn auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werde, müss e ein anderer Einkommensvergleich vorgenommen werden. Das Validenein kommen sei auf Fr. 83'141.01 und das Invalideneinkommen auf Fr. 39'871.87 – unter Berücksichtigung eines maximalen Leidensabzugs von 25 % – festzusetzen. Es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 52 % oder allenfalls bei einem 10%igen leidensbedingten Abzug ein Invaliditätsgrad von 42 % (Urk. 1 S. 7 f.). Sollte kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehen, hätte der Beschwerdeführer immerhin Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wie eine Umschulung. Dazu habe sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert (Urk. 1 S. 9). 3. 3.1

Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 16. November 2016 basiert auf internistischen, orthopädischen, neurologischen, kardiologischen und psychia tri schen Untersuchungen (Urk. 13/121/4-5). Aus polydisziplinärer Sicht wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 13/121/62): - Schmerzhaftes sensibles Hemisyndrom links (Tractus spinothalamicus ) bei Insult in der Medulla oblongata rechts laut Angabe (MRI 06/2014) - Belastungsabhängige Schulterschmerzen links mit Bewegungs einschrän kung - AC-Luxation Typ Tossy II, SLAP-Läsion und Bankart-Läsion am 6. August 2007 - Schulterarthroskopie, SLAP- und Bankart- Refixation und ACG-Resektion links am 14. Dezember 2007 - arthroskopische Mobilisation bei Frozen

Shoulder , Knotenentfernung aus dem apikalen Limbus glenoidalis, Bicepstenotomie der langen Bicepssehne am 1. Oktober 2008 - Erweiterung des Défilés , Acromion- Aufrichteosteotomie , AC-Gelenks resektion, Exzision von Verwachsungen zwischen Acromion und Rota torenmanschette sowie Rotatorenmanschettennaht links bei hochgra digem Impingement am 19. Mai 2010 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden aufgeführt (Urk. 13/121/62 f.): - Koronare Eingefässerkrankung - Status nach subakutem inferoposteriorem Infarkt mit Begleit perikar ditis - Status nach PCI- Stenting RCA am 20. Juni 2014, normale LV EF - Chronische Kopfschmerzen, wahrscheinlich multifaktoriell bedingt - Migräne mit visueller Aura möglich - Zervikales Schmerzsyndrom - leichte degenerative Veränderungen multietager - Arterielle Hypertonie - Hyperlipidämie - Übergewicht (BMI 28) - Chronischer Nikotinabusus (60 packyears ) - PAVK Stadium l beidseits - Bilaterale Inzidentalome der Nebennieren - Psoriasis - Gastrooesophageale Refluxkrankheit gemäss Akten In ihrer Beurteilung erachtet en die Gutachter die vom Beschwerdeführer geklagte linksseitige Sensibilitätsstörung für erklärbar. Eine gewisse Überlagerung liege vermutlich im Bereich des gesamten behaarten Kopfbereichs vor. Abgestützt auf die objektivierbaren Befunde könne auch nicht sicher eine motorische Mitbeteili gung angenommen werden. Die Schmerzsymptomatik sei nicht weiter objekti vier bar. Ein neuropathischer Schmerz – auch hier mit einer gewissen Ausweitung – sei aber bei Betroffensein der schmerzleitenden Bahnen prinzipiell denkbar, wobei die linksseitige Schmerzsymptomatik durch die vorbestehenden Schmerzen bei chronischer Schulterproblematik ipsilateral (auch bei einem chr onischen zerv ikozephalen

Schmerzsyndrom links) überlagert sein dürfte.

Bezüglich der linken Schulter bestehe – abweichend von der demonstrierten Einschränkung – keine w esentliche Einschränkung der Rot ation. Es best ünden somit derzeit keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Läsion der Rotatorenmanschette , weder klinis ch noch radiologisch. Auch liege keine Schultergelenksinstabilität vor. Des kriptiv persist ier t en belastungsabhängige Schulterschmerzen links m it einer Bewegungseinschränkung. Di e kardiologische Abklärung zeige sodann keine Rhyth mus störungen und keine Ischämiezeichen

w ährend der Belastung, auch liege die EF ( Ejektionsfraktion )

im Normbere ich. Aus kardialer Sicht bestehe somit auch für körperlich schwerere Tätigkeiten keine Einsch ränkung der Arbeitsfähig keit. Es lä gen diverse vaskuläre Risikofaktoren vor, speziell erwähnenswert sei ein anhaltender Nikotinabusus mit bisher 60 packyears . D ie Kopfschmerzen dürften multifaktorieller Natur sein, wobei eine M igräne auch mit Aura möglich sei. Im psychiat rischen Fachbereich werde keine Diagnose gestellt; es sei kein depressives Leiden vorhanden (Urk. 13/121/63-65). Die Gutachter gelangten zum Schluss, b ezüglich der funktionellen Auswirkungen seien als Folge des sensiblen

Hemisyndroms links gewisse Beei nträchtigungen bei feinmotorischen bimanuellen Tätigkeiten nachvollziehbar, auch bei solchen, für welche ein sensibles Empfinden relevant sei. Wegen der Schulterproblematik seien repetitive Überkopfarbeiten oder da s rep etitive Heben von Lasten über 1 0 Kilogramm m it dem linken Arm nicht möglich (Urk. 13/121/65). Zur Konsistenz bemerkten die Gutachter, i nsgesamt sei nicht der Eindruck einer eigentlichen Aggrava t ion entstanden. Das Gesamtbild könne aber nicht in jeder Hinsicht als konsistent beurteilt werden: Aus neurologischer Sicht erwähnenswert sei die zu mindest intermittierend vorhandene Gangstörung, für die sich kein klares Korre lat ergebe.

S peziell auffällig sei , dass der Explorand zum Beispiel probl emlos und hinkfrei springen könne; auch sei ein e Ausbreitung der Gefühlsstörung auf den behaarten Kopf somatisch - neurologi sch nicht zwanglos erklärbar. Aus ortho pädischer Sicht erw ähnenswert sei die völlig symmetrisch und gut ausgebildete Sch ultergürtel- und Oberarmmuskulatur, was dafür spreche , dass der linke Arm im Allt ag auch relevant eingesetzt werde . Hi nweise für Inkonsistenzen hätten sich offenbar schon früher ergeben; es werde auf den Austritt sbericht der Rehaklinik D.___ v om 15. Januar 2010 verwiesen, wo festgestellt worden sei , da ss eine erhebliche Symptomausweitung habe beobachtet werden können (Urk. 13/121 /66). In der bisherigen Tätigkeit beurteilten die Gutachter den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsunfähig. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeits fähigkeit. Die 20%ige Verminderung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich als Folge des schmerzh aften sensiblen Hemisy ndroms links. Nicht zumutbar seien sehr feinmotorische Tätigkeiten sowie solche mit repetitiven Überkopfarbeiten sowie repetitivem Heben von Lasten über 10 Kilogramm mit dem linken Arm (Urk. 13/121/66-67). 3.2

Gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 22. Februar 2017 (Urk. 13/124) gab der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungsperson an, er habe am 14. Oktober 2016 wieder einen Herzinfarkt erlitten. Sein Gesundheits zustand habe sich also eher verschlechtert. Ab dem 1. November 2012 habe er eine selbständige Tätigkeit im Bereich Import und Verkauf von Lebensmitteln aus Portugal ausgeübt (Einzelfirma « E.___ »). Seine Zielgruppe seien vorwiegend Portugiesen gewesen, welche im Kanton Graubünden im Raum St. Moritz und Davos gelebt hätten . In der Stadt Züri ch sei die Konkurrenz zu gross gewesen. Seine portugiesische Zielgruppe habe einen Anteil von 70-80 % seiner Einkünfte ausgemacht. Der Nachteil seien die langen Anfahrtswege ge wesen. Er sei von Tür zu Tür gegangen und habe seine Waren persönlich ange boten. Er habe nur Privatkunden beliefert. Für die Lieferungen und Verkäufe sei er meistens an den Wochenenden unterwegs gewesen. Die Lebensmittel aus Portugal seien zunächst mit einem Lastwagen in die Schweiz geliefert worden, ab dem Jahr 2014 habe er die Waren dann aber über einen in Zürich tätigen Laden betreiber aus Portugal eingekauft. Seine Lieferungen seien nur gegen Bargeld erfolgt, dadurch sei halt zum Teil auch Geld ohne Quittung eingesteckt worden. Sein Treuhänder habe dann jeweils nach seinen Angaben die Jahresabschlüsse erstellt, wobei auch das Steueramt die entsprechenden Belege habe einsehen wollen. Von daher sei schon immer alles korrekt abgerechnet und festgehalten worden (Urk. 13/124/2-3). Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme und auch vom Arbeitsanfall her habe er seine selbständige Tätigkeit nie voll ausüben können . Sein Arbeitspensum habe durchschnittlich vielleicht circa 60 % betragen. Er habe aber gesundheitsbedingt zunehmend weniger leisten können. Die Fahrten und Auslieferungen habe er nur noch einmal pro Woche ausgehalten. Das Tragen der Waren usw. sei für ihn einfach zu schwer geworden. Er habe dann einen Schwächeanfall erlitten. Nach dem Herzinfarkt und der Thrombose (Juni 2014) sei er dann jeweils nur noch am Samstag in den Kanton Graubünden gefahren. Mit nur noch einem Arbeitstag pro Woche sei das Ganze nicht mehr rentabel gewesen. Er habe den Betrieb per Ende Dezember 2015 aufgegeben. Seither gehe er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und sitze nur noch zu Hause. Er treibe noch etwas Gymnastik und trainiere gelegentlich auf dem Ergometer (Hometrainer). An die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei heute wegen der gesundheitlichen Probleme nicht mehr zu denken. Seine linke Körperseite sei sozusagen gelähmt. Zudem habe er Herzprobleme (Urk. 13/124/4). 3.3

Der Konsiliarbericht des Stadtspitals F.___ , Klinik für Kardiologie, vom 13. April 2017 enthält Angaben über die klinische Verlaufskontrolle nach einem inferioren STEMI bei sehr später Stentthrombose

im Oktober 201 6. Eine kardiale Genese der vom Beschwerdeführ er geklagten Beschwerden könne ausgeschlossen werden . Differenzialdiagnostisch werde eine muskuloskelettale Genese im Rahmen des chro nischen Schmerzsyndroms sowie bei Vorliegen einer psychischen Kompo nente in Betracht gezogen (Urk. 13/133/3 f. ; vgl. zudem die Berichte des Stadt spitals F.___ vom 23. Januar 2017 [Urk. 13/133/5 f.], vom 23. Februar 2017 [Urk. 13/133/9 f.] und vom

13. März 2017 [Urk. 13/133/1 f.] ). 3.4

Dr. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 18. April 2017 eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Es liege eine Abnahme der allgemeinen Leistungsfähigkeit bei sich verschlechternder Herzkrankheit vor (Urk. 13/125). 3.5

Im Bericht des Stadtspitals F.___ vom 17. Mai 2017 wurde festgehalten, dass aufgrund der pneumologischen Untersuchung vom 11. Mai 2017 keine obstruk tive Ventilationsstörung habe nachgewiesen werden können. Da sowohl eine kardiale als auch eine pulmonale Genese der beklagten Beschwerden (belastungs abhängige Dyspnoe) nicht in Betracht zu ziehen sei, sei differentialdiagnostisch am ehesten von muskuloskelettalen Beschwerden im Rahmen des bekannten chro nischen Schmerz-Syndroms und einer psychischen Komponente mit Schmerz verarbeitungsstörung auszugehen. Eine erneute pneumologische Kontrolle sei nicht vorgesehen (Urk. 13/133/7 f.). 3.6

Im Bericht vom 31. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer von der behan delnden Ärztin des Stadtspitals F.___ , Klinik für Kardiologie, aus kardiolo gi scher Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/136/1-3). 3.7

In der Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 äusserten sich der begutachtende Neurologe und der begutachtende Orthopäde zu den von der Beschwerdegegnerin gestellten Rückfragen und hielten im Wesentlichen fest, sie hätten eine klinische Einschätzung vorgenommen und sähen keinen Grund, von ihrer Beurteilung abzuweichen (Urk. 13/146). 4. 4.1

Den nachfolgenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass nach der Renten ver fügung vom 3. Juni 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. Er erlitt im Juni 2014 einen zerebrovaskulären Insult in der Medulla oblongata rechts (vgl. Urk. 13/81/1), aufgrund dessen ein s chmerzhaftes sensibles Hemisyndrom links persistierte. Die behandelnden Ärzte so wie auch die Gutachter des Z.___

ging en davon aus, dass dieses Hemisyndrom zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit führe. Damit ist ein Revisionsgrund ausgewiesen. Zu prüfen bleibt, ob eine für den Rentenanspruch relevante Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. E. 1.3) . 4.2

4.2.1

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag d as polydisziplinäre Gut achten des Z.___ vom 16. November 2016 inklusive Ergänzung vom 31. Oktober 2017 die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E.

1.4). D ie Gutachte r tätigten sorgfältige, umfassende Abklä rungen, berücksichtigten die geklagten Besch werden und begründeten ihre Ein schätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medi zinische Situation einleuchtend dar und b egründeten ihre Schlussfolge run gen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2.2

Wie bereits der Suva-Kreisarzt, welcher den Beschwerdeführer am 8. März 2011

untersucht hatte (Urk. 13/31 inklusive Nachtrag vom 9. Juni 2011 [Urk. 13 /35/5]) , stellte auch der begutachtende Orthopäde Diskrepanzen zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und dem objektiven Befund b etreffend die linke Schulter fest . Klinisch falle auf, dass eine gut entwickelte Schultergürtel- sowie Armmus kulatur ohne Atrophien bei gleichen Oberarmumfängen vorliege . Es bestehe kein Anhalt für das Vorliegen einer Läsion der Rotatorenmanschette , weder klinisch noch radiologisch. Auch finde sich keine wesentlic he Schultergelenksinstabilität (Urk. 13/121/32 f.). 4.2.3

Die vom Beschwerdeführer geklagten neurologischen Symptome konnten hinge gen klinisch objektiviert werden (Urk. 13/121/40) . Der begutachtende Neurologe schätzte die Sensibilitätsstörung auf der linken Körperseite unter Berücksich tigung der Schmerzkomponente als mittelschwer ein. Bezüglich der Kopfschmer zen räumte er ein, dass die Einschränkung im Rahmen einer Migräne schwer sein könne, hielt jedoch dafür, dass die Einschränkung im Durchschnitt eher leicht ausfallen dürfte, wobei hier lediglich auf die subjektiven Angaben des Beschwer deführers abgestellt werden könne. Der begutachtende Neurologe fügte schliess lich an, obwohl nicht der Eindruck einer Aggravation entstehe, sei das gesamte Bild aus neurolog is cher Sicht nicht in jeder Hinsicht konsistent. Dies gelte vor allem für die aus neurologischer Sicht nicht zwanglos erklärbare Gangstörung mit linksseitigem Hinken und dem unauffälligen Springen (Urk. 13/12 1/42). Aus neurologischer Sicht sei eine körperlich leichte Tätigkeit, vorwiegend sitzend und mit der Möglichkeit von Positionswechseln sowie ohne zu hohe Ansprüche an die Feinmotorik zumutbar, dies mit einer Rendementverminderung von 20 % (Urk. 13/121/42) . Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie, welcher dem Beschwerdeführer eine Arbeits unfähigkeit von 70 % und mehr attestiert hatte, äusserte sich der begutachtende Neurologe dahingehend, dass es sich dabei um eine «Gesamtbeurteilung» handle (Urk. 13/121/42) . Dies ist nicht von der Hand zu weisen , zumal Dr. B.___ in seinem Konsiliarbericht vom 27. März 2015 festgehalten hatte: «Insgesamt muss gesagt werden, dass bei diesem eindeutig arbeitswilligen und kooperativen Patienten die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht, insbesondere auch unter Berücksichti gung der ganzen Gesamtsituation ganz erheblich eingeschränkt ist» (vgl. Urk. 13/105/5).

Angesichts dessen lässt sich nicht nachvollziehen , weshalb

der Be schwerdeführer moniert, es liege eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Beur teilung des behandelnden Neurologen Dr. B.___ und derjenigen des begut achtenden Neurologen vor (Urk. 1 S. 5). Wie gesagt nahm der begutachtende Neu rologe

– im Gegensatz zu Dr. B.___

– zu Recht eine isolierte Betrachtung im Rahmen seiner Fachdisziplin vor und liess fachfremde Aspekte unberücksichtigt. Darüber hinaus lässt sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) – eine Diskrepanz in der Beurteilung der beiden Ärzte auch durch den Unterschied zwischen deren Behandlungs- und Begutachtungsauftrag erklären . Gemäss der Rechtsprechung ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztper sonen beziehungsweise Therap eu ten auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der thera peu tisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich be stellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therap eut e n zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anders lautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Vorliegend lassen sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 f.) – keine Aspekte erkennen, welche bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 wurde auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, dem begutach tenden Neurologen hätten keine bildgebenden Befunde zur Verfügung gestanden (Urk. 13/143/3 und Urk. 13/145/1), bereits eingegangen. Es wurde festgehalten, dass von der Beschwerdegegnerin zwar kein bildgebendes Material zur Verfügung gestellt worden sei und der Beschwerdeführer auch kein solches mitgebracht habe. Dennoch seien die Befunde aus den Akten, konkret aus den Berichten von Dr. B.___ , im Gutachten ausführlich zitiert und berücksichtigt worden. Letztlich ge he es bei der Begutachtung um die Einschätzung und die Beurteilung der Folgen von krankheits- und unfallbedingten Veränderungen, welche unter Um stän den mittels Bildgebung sichtbar und somit auch plausibilisierbar gemacht werden könnten. Auch wenn die Bilder selbst vorgelegen hätten , hätte dies aber nichts an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung geändert. Diese sei eine klinische Ein schätzung. Dr. B.___ habe zudem selbst festgehalten, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers schwierig zu fassen seien (Urk. 13/146/2). Diese gutachterliche Stellungnahme vermag zu überzeugen, besteht doch die Auf gabe des Gutachters

mitunter darin , die bei der Bildgebung erhobenen Befunde anhand der Klinik zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2017 vom 2 9. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).

Die schriftlich formulierten Befunde der bildgebenden Untersuchungen lagen dem Gutachter denn auch vor. Anzumerken bleibt , dass ein aktuell erer Bericht von Dr. B.___ nicht erhältlich gemacht werden konnte ; er teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Juni 2017 mit, dass der Beschwerdeführer die weitere Behandlung bei ihm ab gebrochen habe (Urk. 13/129/1), was gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht . 4.2.4

Der begutachtende Kardiologe gelangte zum Schluss, dass aus Sicht seiner Fachdisziplin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Es liege keine Angina pectoris vor (Urk. 13/121/45 f.). Obwohl der Beschwerdeführer nach der Begutachtung, konkret im Oktober 2016, einen weiteren Herzinfarkt erlitt (vgl. das Vor bringen in Urk. 1 S. 6), ändert sich betreffend die Beurteilung der Arbeits fähigkeit diesbezüglich nichts, zumal die behandelnde Ärztin dem Beschwerde führer in ihrem Bericht vom 31. Juli 2017 in kardiologischer Hinsicht dennoch eine 100%ige Arbe itsfähigkeit attestierte (E. 3.6 ). 4.2.5

Auch die Einschätzung von Dr. C.___ , welcher dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte (E. 3.4) und welcher wie Dr. B.___ eine auf tragsrechtliche Vertrauensstellung innehat (vgl. E. 4.2.3) , vermag die Beweiskraft des Gut achtens nicht zu schmälern. Der Bericht von Dr. C.___

enthält keine (nachvollziehbare) Begründung. 4. 2.6

Was die mit Eingabe vom 19. Juli 2019 (Urk. 16) eingereichten B erichte des A.___ (Urk. 17/1-3) anbelangt, ist festzuhalten, dass diese den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2017 betreffen , denn sie nehmen Bezug auf ein ausgedehntes Adenokarzinom der Prostata, welches im Ja nuar 2019 diagnostiziert und zu einer Prostato vesiku lektomie und einer Lymphadenektomie am 25. April 2019 geführt hat. Es wurde eine Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin eingereicht (vgl. die Telefon notiz vom 22. Juli 2018 [Urk. 18]).

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). Vorliegend besteht kein enger Sachzusammenhang zwischen der im Jahr 2019 festgestellten Prostataerkrankung und dem hier zu beurteilenden Gesundheits zu stand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, weshalb nicht weiter auf die neu eingereichten ärztlichen Berichte einzugehen ist. 4.3

Nach dem Gesagten ist auf das beweiskräftige Gutachten des Z.___ vom 16. November 2016 abzustellen. Damit ist dem Beschwerdeführer mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Weitere Abklärungen sind nicht notwendig. 5. 5.1

Da dem Beschwerdeführer – in Abweichung zur ersten Rentenverfügung vom 3. Juni 2013, in welcher festgehalten wurde, ab dem 8. März 2011 sei ihm jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 13/70/8) – bloss noch eine 80%ige angepasste Arbeitstätigkeit zugemutet werden kann, ist eine Verän derung der tatsächlichen Verh ältnisse ausgewiesen. Deshalb ist

zur Er mittlung des Invaliditätsgrades

ein Einkommensverg leich durchzuführen (E. 1.2.2). Frühestmöglicher Rentenbeginn ist im Jahr 2015, nachdem sich der Beschwerde führer am 5. Dezember 2014 (Eingangsdatum) erneut zum Leistungsbezug ange meldet hat (Urk. 13/74; vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; vgl. Urteil des Bundesge richtes 9C_160/ 2012 vom 6. Juni 2012 E. 4.1.3). 5.2

Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 22. Februar 2017 wurde festgehalten, bei Gesundheit wäre die bisherige Arbeitssituation unverändert ge blieben und der Beschwerdeführer würde weiterhin eine Tätigkeit als Baufachar beiter ausüben. Damit behalte das für die Jahre 2008 bis 2011 ermittelte Validen einkommen von Fr. 75'355.-- seine Gültigkeit (Urk. 13/124/6) .

Darauf bezog sich auch die Beschwerdegegnerin. Sie berücksichtigte die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 und gelangte zu einem Valideneinkommen von Fr. 77'101.46 (Urk . 13/138 /1).

Der Beschwerdeführer rügt, im Jahr 2006 habe er ein jährliches Einkommen von Fr. 73'514.-- erzielt, was hochgerechnet auf das Jahr 2015 ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 83'141.01 ergebe (Urk. 1 S. 7). Dabei verkennt er jedoch , dass die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Valideneinkommens von Fr. 75'355. -- in der Verfügung vom 3.

Juni 2013

bereits die Werte für das Jahr 2011 heranzog en hatte

(Urk. 13/63/2 und Urk. 13/65), dies gestützt auf die Verfügung der Suva vom 20. Oktober 2011 (Urk. 13/41/3).

Angepasst an die branchenspezifische Nominallohnentwicklu ng bei Männern bis ins Jahr 2015 ergibt sich da her ein Jahreseinkommen von Fr. 76 ’ 474.- - (Fr. 75'355.-- : 101 x 102.5; vgl. d ie Tabelle T1.1.10 [Nominallohn index, Mä nner, 2 011-2018 ] F 41-43 von 101.0 [2011 ] auf 102.5 [2015] Punkte bei einem Index 2 010=100), welches als Valideneinkommen zu gelten hat. Würde nicht auf die Verfügung der Suva vom 20. Oktober 2011 abgestellt, wäre der Arbeitgeberbericht vom 19. Dezember 2008 (Urk. 13/11) heranzuziehen, ge mäss welchem der Beschwerdeführer im Jahr 2008 ein Jahreseinkommen von Fr. 72 ' 345 .-- (Fr. 5'565 .-- x 13) erzielt hätte . Für das Jahr 2009 wäre sodann eine generelle Lohnerhöhung für das Bauhauptgewerbe von 2 % vorgesehen gewesen . Demgemäss hätte das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2009 Fr. 73 ’792.-- betragen (Fr. 72 ' 345 .-- x 1.02). Angepasst an die branchenspe zifi sche Nominallohnentwicklu ng bei Männern bis ins Jahr 201 0 ergäbe s ich ein Jahreseinkommen von Fr. 74 ’ 344. -

- ( Fr. 73 ’792.--

: 106.9 x 107.7 ; vg

l. die Tabelle T1.1.05 [Nominal loh nindex, Männer, 2006-2010] F von 106.9 [2009 ] auf 107.7 [2010] Punkte bei einem Index 2005=100) und bis ins Jahr 2015 ein Jahres einkommen von Fr. 76 ’ 203 . -

- ( Fr. 74 ’ 344. - - : 100 x 102.5; vgl. die Tab elle T1.1.10 [Nominallohnindex, Männer, 2011-2018 ] F 41-43 von 100 [2010] auf 102.5 [2015 ] Punkte bei einem Index 2010=100), welche s

leicht tiefer ist als das gestützt auf die Suva-Verfügung ermittelte Jahreseinkommen . Das Valideneinkommen beträgt somit Fr. 76 ’ 474.- - . 5.3

5.3.1

Da dem Beschwerdeführer die bisherige Arbeitstätigkeit in der Baubranche nicht mehr zumutbar ist und er über keine in der Schweiz anerkannte

und verwertbare Berufsausbildung

verfügt, sind zur Bemessung des Invalideneinkommens die Tabel lenlöhne der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heranzu ziehen , wobei das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfs kräfte (LSE 2014, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompete nzniveau 1, Männer) von Fr. 5‘312. -- heranzuziehen ist . Dieses monatliche Einkommen ist unter Berück sich tigung der durchschnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-201 8 , TOTAL) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklu ng bei Männern bis ins Jahr 2015 ( Tabelle T39

2220 [2014 ] auf 2226 [ 2015]) auf ein Jahreseinkomme n für eine 80 %ige Tätig keit hoch zurechnen, was Fr. 53 ’ 306 . -- ergibt (Fr. 5‘312. -- x 12 / 40 x 41,7 / 2220 x 2226 x 80 % ). 5.3.2

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung eines maximalen Leidensab zuges von 25 % (Urk. 1 S. 8), da er selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Zudem könne ihm lediglich ein Arbeitspensum von 80 % zugemutet werden. Die Verschlech terung des Gesundheitszustandes aus kardiologischer Sicht sei sodann nicht be rücksichtigt worden. Infolge seines Aufenthaltsstatus sei auch im Vergleich zum Gesamtdurchschnitt mit einem bemerkbar tieferen Lohn zu rechnen. Auch das fortgeschrittene Alter sei zu berücksichtigen. 5.3.3

Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Aus mass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthalts kategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben könne n und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeits fähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/ bb -cc S. 80). 5.3.4

Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte , wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind, ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen auf die Urteile 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2 und 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.1).

Dass der kardiologische Gesundheitszustand unberücksichtigt geblieben wäre, trifft sodann nicht zu. Die behandelnde Ärztin attestierte dem Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3 .6). Grundsätzlich ist ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn ein Ver sicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen ka nn (Urteile 9C_232/2019 vom 26. Juni 2019 E. 3.1; 9C_38/2019 vom 9. Mai 2019 E. 3.5), weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit. Allerdings muss dies stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad (vorliegend 80 %) und die jeweils aktuellen Werte beurteilt wer den (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E.

3.2).

Auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) wirkt sich eine Teilzeittätigkeit gemäss der LSE 2014 Tabelle 18 im Umfang von 80 % nicht lohnmindernd, s ondern sogar um circa 5 % lohnerhöhend aus (Fr. 6'069.-- bei 90-100 %iger Tätigkeit im Vergleich zu Fr. 6'388. -- bei einer Tätigkeit zwischen 75 % und 89 %) . Damit ist unter diesem Aspekt kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt. Auch fällt das Alter des Beschwerd eführers , der im hier massgeb lichen Jahr 2015 53 Jahre alt war, nicht negativ ins Gewicht, weil Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunab hängig angeboten werden und si ch das Alter im Kompetenzniveau 1 (ehemaliges Anforderungsniveau 4) sogar eher lohnerhöhend auswirkt. Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bun desgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).

Ein Abzug ist auch nicht mit Blick auf die ausländis che Herkunft des Beschwerdeführers angezeigt (vgl. Urteil 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 4.3) , da er üb er Niederlassungsbewilligung C v erfügt (Urk. 13/75; Urteil 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.5; Meyer/Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherubg , 3. Auflage, Zürich/Bas el/Genf 2014, Art. 28a N. 110). Insgesamt ist somit k ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen . 5.4

Bei einem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 76’ 474.- - mit dem Invali den einkommen von Fr. 53 ’ 306 .--

resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 23 ’ 168 .-- , was einem nicht rentenbegründenden I nvaliditätsgrad von gerun det 30 % ent spricht.

6.

In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er habe zumindest einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wie eine Umschulung ge mäss Art. 17 IVG . Es gehe nicht an, dass er auf eine Selbsteingliederung ver wiesen werde (Urk. 1 S. 9). Die sich aus Art. 8 Abs. 1 IVG ergebenden Teilgehalte des Verhältnis mässig keitsgrundsatzes werden bei der Umschulung nach Art.

17 IVG voll wirksam. Die Invalidenversicherung hat nur umzuschulen, soweit dies zur Wiedereinglie de rung, begrenzt durch das vor dem Invaliditätseintritt inn e gehabte Erwerbsniveau, notwendig (erforderlich) ist. Weiter wird die Eignung der Massnahme und die Eig nung des Versicherten, das heisst seine subjektive und objektive Einglie de rungsfähigkeit, verlangt. Der Umschulungsanspruch setzt vor allem voraus, dass die in Aussicht genommene Mass nahme eingliederungswirksam ist, w as bedeutet, dass sie zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beiträgt beziehungsweise vor weiterer Beeinträchtigung eines noch vorhandenen Teils der Erwerbsfähigkeit schützt (Meyer/Reichmuth, a.a.O. , N 45 und N 49 zu Art. 17). In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer i m Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits 55 ½-jährig war, erscheint eine Um schu lung – bei fraglicher Erfüllung der dafür notwendigen bildungsmässigen Vor aus setzungen (keine mit Fähigkeitsausweis abgeschlossene Berufslehre [Urk. 13/1/5 und Urk. 13/74/4], wenig Deutschkenntnisse [Urk. 13/124/1])

– mit Blick auf die verbleibende Aktivitätsdauer als unverhältnismässig. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer g emäss Abklärungsbericht für Selb stän digerwerbende vom 22. Februar 2017 angegeben hatte , an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei heute wegen der gesundheitlichen Probleme nicht mehr zu denken. Seine linke Körperseite sei sozusagen gelähmt. Zudem habe er noch Herzprobleme. Eine vernünftige Arbeitsleistung könne so nicht mehr erbracht werden (Urk. 13/124/4). Damit erweist sich auch die subjektive Eingliede rungs fähigkeit als fraglich, zumal der Beschwerdeführer nicht dartut und nicht ersicht lich ist, inwiefern die spezifischen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt wären. Nach dem Gesagten lässt sich kein Anspruch auf eine Umschulung begründen. 7.

D ie Beschwerde ist daher abzuweisen. 8 .

8 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Aus gangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der mit Verfügung vom

20. März 2018 bewilligten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 14) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls aus der Gerichtskasse zu ent schädigen ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechts anwältin Tania Teixeira . Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Rechtsanwältin Tania Teixeira ist daher mit Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 8 .3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskos ten und der Entschädigung an die unentgeltli che Rechtsvertreter in verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Tania Teixeira, Emmenbrücke 1, wird mit Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Tania Teixeira - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro