Sachverhalt
1.
Die 1963 geborene X.___, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Mutter einer 1988 geborenen Tochter, arbeitete zuletzt bis Ende Mai 2017 als Etagenmitarbeiterin im Y.___ in Z.___; seit Mitte Juni 2016
war sie zu 100 % krankgeschrieben (vgl. Urk. 7/1/1 ff., Urk. 7/9/3, Urk. 7/14/1, Urk. 7/24/1, Urk. 7/40). Unter Hinweis auf Rücke nprobleme wurde sie im Juli 2016 durch die Arbeitgeberin zur Früher fassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ange meldet (Urk. 7/2). Mit Datum vom 8. August 2016 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die IV-Stelle tätigte medi zinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Kranken taggeldversicherung (Urk. 7/7/1-9, Urk. 7/14/1-8, Urk. 7/32/1-47, Urk. 7/38/1-34) bei. Mit Schreiben vom 1 8. Oktober 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe sich denjenigen Behandlungen und Massnahmen zu unterziehen, welche zur Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitszustand es beitragen (Urk. 7/49). Sodann wies sie einen Rentenanspruch n ach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 7/50
f.) mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 31. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung vom 1
8. Dezember 2017
eine Rente zuzusprechen . Even tua liter sei die Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde ant wort vom
12. März 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 14. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich wurde ihr mitgeteilt, ein zweiter S chriftenwechsel werde nicht als notwendig erachtet (Urk. 8). Mit Eingabe vom 2. Mai 2018 leg te die Beschwerdeführerin ihre n
Standpunkt nochmals dar und legte verschiedene Unterlagen zum medizinischen Sachverhalt auf (Urk. 9, Urk. 10/1 -14). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2018 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diag nostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungs grundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas tungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) ande rer seits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der medizinischen Aktenlage sei die Beschwerdeführerin vom 1 3. Juni 2016 bis 30. Juni 2017 arbeitsunfähig gewesen. Seither habe sich ihr Zustand gebessert und es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Damit bestehe kein IV-Renten an spruch (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe sich im angefochtenen Entscheid auf das überholte A.___ - Gutachten vom 3. Mai 2017 ab stütz t. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Novem ber 2017 einen station ären Aufenthalt im B.___ wahrge nommen habe
und zudem in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei (Urk. 1) . Die behandelnde Dr. med.
C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy cho therapie,
habe der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von maximal ca. 30 bis 50 % attestiert, wobei sowohl das Tätigkeit s feld als auch die Leistungsfähig keit stark eingeschränkt seien. Aus somatischer Sicht hätten ihr die behandelnden Ärzte gar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert; die Schmerzchronifizierung stelle eine grosse Einschränkung im Alltag der Beschwerdeführerin dar und müsse bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berücksichtigt werden. Ein Arbeitsversuch im Juni 2017 sei gescheitert, da die Beschwerdeführerin unter starken Schmerzen gelitten habe. Unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. C.___ gemäss Schreiben
vom 2 7. Februar 2018 erhob die Beschwerdeführerin weitere Einwände gegen das A.___ -Gutachten vom 3. Mai 201 7. Mithin sei darauf nicht abzu stellen. Vielmehr sei gestützt auf die übereinstimmende Einschätzung der behan delnden Ärzteschaft davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin angepasst höchstens zwei Stunden täglich arbeitsfähig sei. Bei einer Arbeitsfähigkeit von rund 25 % könne ohne Weiterungen ein IV-Grad von 70 % angen ommen werden. Damit bestehe ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente (Urk. 9). 3.
3.1
Bei anhaltenden Schmerzklagen im Bereich der LWS, HWS sowie im Schulter-Nacken-Bereich, teils mit Ausstrahlung in die Beine und Hände wurde die Beschwerdeführerin auf Zuweisung ihrer Hausärztin ab Juni 2016 im D.___
wiederholt fachärztlich abgeklärt (Urk. 7/28/1ff.). Mit Konsiliarbericht vom 1 4. September 2016 diagnostizierte
Dr. med. E.___, Fachärztin FMH f ür Orthopädie und Unfallchirurgie,
(1) eine chronische pseudoradikuläre Schmerz symptomatik L5/S1 rechts mit Ausstrahlung in das rechte Bein bei Status nach CT-gesteuerter LWS-Infiltration, (2) ISG-Reizung links mit Statu s nach ISG-Infiltration vom 18. August 2016
und (3) chronische Zervikobrachialgien . Von den bisher durchgeführten Massnahmen mit Physiotherapie und Infiltrationen habe die Beschwerdeführerin keine anhaltende Beschwerdelinderung erfahren . Gege benenfalls sei ein Stimm ungsaufheller sinnvoll. Zur weiteren Beurteilung werde die Beschwerdeführerin der hausintern en Schmerztherapie zugewiesen
(Urk. 7/28/9f.) . 3.2
Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Anästhesiologie und Oberärztin für Schmerz– und Komplementärmedizin, D.___, hielt mit Konsiliarbericht vom 1 3. Oktober 2016 folgende D iagnosen fest (Urk. 7/28/11): - Chronische Lumbalgien mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bei - DD: Facettengelenksproblematik L5/S1 beidseits - Status nach CT-gesteuerter Wurzelinfiltration ohne nachhaltigen Effekt - Status nach ISG-Infiltratio n links
mit kurzzeitiger Beschwerdelinderung - Chronische Cervico brachialgien - Status nach Cholezystektomie
- Anamnestisch Depression
Die Beschwerdeführerin habe seit längerem bestehende, tief lumbale Rücken schmerzen mit teilweise Ausstrahlung in beide Beine, manchmal aber auch in den ganze n R ücken bis zum Nacken beklagt. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin angegeben, unter Depressionen zu leiden. Klinisch zeigte n sich im Wesentlichen Druckdolenz en im Bereich beider ISG und Facettengelenke L5/S 1 sowie gluteale Trigger . Die beklagten Rückenschmerzen imponierten am ehesten als Facetten gelenksproblematik mit Indikation
zur Facettengelenksinfiltration. Im Übrigen sei die Weiterführung der Physiotherapie ggf. in Kombination mit einer Trigger punkt therapie, Anpassung der medikamentösen Analgesie sowie ggf. Einnahme eines Antidepressivums zu empfehlen (Urk. 7/28/11).
Aus dem Verlaufsbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 4. August 2017 erhellt, die zwischenzeitlich beidseits durchgeführte Facettengelenks infil tration L5/S1 sei ohne na chhaltige Wirkung verblieben . Es sei - so Dr. F.___ -
zu einer Sch merzchronifizierung und – ausweitung mit zusätzlich depressiver Entwicklung gekommen. Neben einer körperlichen Dekonditionierung bestünden Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit und Kognition. Seit Juni 2016 be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der eingeschränkten Leistungs fähigkeit bei generalisierten Schmerzen. Eine ganztäg ige Tätigkeit als Etagenmit arbeiterin sei unrealistisch. Demgegenüber sei e ine körperlich sehr leichte, wechsel belastende Tätigkeit im Umfang von theoreti sch 2-3 Stunden täglich mög lich (Urk. 7/44/1-3). 3 .3
Zum Nachweis oder Ausschluss allfälliger entzündlich-rheumatischer Erkran kungen erfolgte schliesslich die Überweisung an Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, H.___ . Dieser diagnostizierte ein generalisiertes Schmerzsyndrom (Panverte brales Schmerzsyndrom). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, seit 9 Jahren an langsam zunehmenden Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung ins linke Bein zu leiden. Im weiteren Verlauf seien Schmerzen in den Schultern, im Nacken mit Ausstrahlung in beide Arme und Hände hinzugekommen.
Dabei hätten sich weder klinisch noch laborchem isch Hinweise für
das Vorliegen eine r rheumatisch-ent zündliche n Erkrankung ergeben (Konsiliarbericht vom 1 8. Januar
2017, Urk. 7/44/7). 3.4
Im von der Krankentaggeldversicherung veranlassten bidisziplinären (Rheumato lgie /Psychiatrie) Gutachten der A.___, Zürich, vom 3. Mai 2017 notierten die begutachtenden Fachärzte eine teilremittierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1) und Adipositas Grad 1. Für eine darüber hinaus bestehende rheumatologische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe kein Anhalt (Urk. 7/38/26, Urk. 7/38/17).
Gegenüber dem rheumatologischen Gutachter habe die Beschwerdeführerin chro nische Beschwerden interscapulär / nuchal und mit Ausstra hlung in beide Arme sowie lumbal mit Ausstrahlung in beide dorsalen Beine beklagt . Dabei
habe sie durchgehend höchste Schmerzskalenwerten für minimal-aktuell-maximal von 8/10-10/10.10/10 angegeben. Die bisher durchgeführten Massnahmen seien nicht effektiv gewesen . Demgegenüber wirkten sich die Antidepressiva schmerzlin dernd aus.
Klinisch hätten sich keine wesentlichen E inschränkungen der spontanen Mobili tät ergeben und
habe die Beschwerdeführerin keine namhafte Schonhaltung gezeigt . Gleichzeitig hätten sich die Zeichen einer nicht plausiblen Präsentation von Einschränkungen und Beschwerden (Druckempfindlichkeit, Scheinmanöver, Ablenkung Lasèg ue und Überreaktion, vgl. Urk. 7/38/33 f.) als deutlich positiv erwiesen . Die in den Vorberichten erhobenen radiologischen Befunde seien als leichte degenerative Veränderungen im alter s gemässen Normbereich zu werten. Ein e die Beschwerden erklärende rh eumatologische Erkrankung sei nirgends aus gewiesen . Mithin sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt .
Im Kontext der Adipositas bestehe allenfalls eine Dekonditionierung . Diese sei durch eine zumutbare körperliche Aktivierung und vor allem durch eine konsequente Gewichtsreduktion besserungsfähig. Zwec k dienlich wäre denn auch eine Reintegration in den Arbeitsprozess (Urk. 7/38/3, Urk. 7/38/16).
In psychiatrischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin angegeben, es gehe ihr psychisch recht gut. Sie leide vorrangig unter Schmerzen im Bereich der Schul tern, des Nackens, des Rückens, aber auch der Beine und Arme. An den beschrie benen Schmerzen leide sie seit 10 Jahren, ohne benennbaren Auslöser. Die Schmerz qualität sei «stark»; aktuell erleide sie Schmerzen der Stärke (VAS) 10 von 10; wenn es ihr gut gehe seien die Schmerzen bei 8.5/10 oder 9/10 zu skalie ren. Seit Anbeginn der schmerzbedingten Arbeitsunfähigkeit habe sie depressive Verstimmungen. Ausserdem bestünden Freud- und Antriebslosigkeit, Unruhe und weitere kognitive und vegetative Beeinträchtigungen. Seit Aufnahme der psycho- und psychopharmakothera peutischen Behandlung (150mg Ef exor) habe sich ihre Stimmung indes deutlich verbessert (Urk. 7/38/23).
In objektiver Hinsicht stell te der psychiatrische Gutachter eine leichtgradige Beein trächtigung der Stimmung, des Antriebs und der affektiven Schwingungs fähigkeit fest . Folge dessen sei eine teilremittierte depressive Episode zu diag nos tizieren. Darüber hinaus bestünden keine p sychiatrische Komorbiditäten; e ine Angst- oder Zwangserkrankung, Persönlichkeitsstörung, Suchterkrankung, Trau ma folge störung oder anderweiti ge psychiatrische Erkrankung lä gen nicht vor. Ein e somatofo rm e Schmerzstörung sei
ebenso wenig zu diagnostizieren; e in den Schmerzen zugru ndeliegender erheblicher unbewäl tigter, seelischer oder psycho sozialer Konflikt sei anam nestisch nicht herauszuarbeiten und eine ICD-10-kon forme Diagnosestellung somit nicht möglich. Eine verstärkende Schmerz wah r n ehmung im Rahmen des depressiven Syndroms sei jedoch möglich.
Mit Blick auf die Leichtgradigkeit
der Befunde bestehe keine anhaltende Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit . Gleichzeitig befinde sich die Beschwerde füh rerin in ambulanter psychiatrisch-psychothe rapeutischer Behandlung und habe unter Einnahme von Antidepressiva von einer Zustandsbesserung berichtet . Da mit korreliere die einschlägige Fachliteratur, wonach die P rognose depressiver Syndrome grundsätzlich günstig sei. Mithin sei von einer leitl iniengerechten The rapie führung eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % spätestens ab
Ende Mai 2017 resp. 100 % ab Ende Juni 2017 zu erwarten. Die Wiedera ufnahme einer Arbeit sei thera peutisch wünschenswert zwecks Stabilisierung von Tagesstruktur, Se lbstwert und sozialer Teilhabe (Urk. 7/38/22 ff.). 3.5
Vom 1. bis 2 8. November 2017 weilte die Beschwerdeführerin zur stationären Reha bilitatio n im B.___ . Dem Austrittsbericht vom 1. Februar 2018 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 10/2): - Generalisiertes Schmerzsyndrom mit - p anvertebralen Schmerzen, Zervikobrachialgien, Weichteilschmerzen - o hne Hinweise auf eine rheumatisch - entzündliche Erkrankung - Tendenz zur Schmerzausweitung - Mittelgradige depressive Episode, unter Venlafaxin etwas gebessert - Anamnestisch OSAS
Im Verlauf des interdisziplinären Schmerzprogramms habe eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik erzielt werden können. Nach zwei Wochen hätten sich die Schmerzen von initial 8.5/10 auf 4-5/10 reduziert. Bei den guten Fortschritten sei man zuversichtlich hinsichtlich der Reintegration in den Alltag (Urk. 10/2). Im Austrittsbericht Physiotherapie vom 2 7. November 2017 hielt der behandelnde Physiotherapeut ausserdem fest, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der klinischen Abklärungen übertriebene Abwehrreaktionen und Abwehrspannungen gezeigt. Auch seien übermässig ausgedehnte Schmerzangaben (sowohl bei ober flächlicher als auch tiefer Palpation) aufgefallen, ferner Angaben von Kreuz schmerzen bei axialem Druck auf den Kopf, was selbst bei akuten Kreuz schme r zen nicht der k linischen Erfahrung entspreche; Kreuzschmerzen seien auch bei simulierter Rump frotation angegeben worden (Urk. 10/2). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte den angefochtenen Entscheid auf das bidis zi plinäre
A.___ -Gutachten vom 3. Mai 201 7. Dieses erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie ge stützt auf die klinischen Untersuchungen 1 5. März 2017 . Die Gutachter haben ihre Diagnosen und Schlussfo lgerungen ausführlich und diffe renziert begründet und zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen. Mithin genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungs grundlage ge stellten Anforderung en (vgl. E. 1.5). 4.2
In somatischer Hinsicht blieb die Abwesenheit eines den beklagten Schmerzen zugrundelie gende n, objektivierbaren Befunds unbestritten (vgl. Urk. 1) . Weder der
rheumatologische Gutachter noch Dr. G.___
vermochte n
ungeachtet ein ge hen der kli nischer und laborchemischer Untersuchungen rheumatologisch-entzünd liche Erkrankungen fest zu stellen; die bildgebenden Abklärungen im D.___
brachten lediglich degenerative Veränderungen im alter s gemässen Normbereich zur Darstellung . Darüber hinaus berichte ten die beurteilenden Fachärzte vor nehm lich von Schmerzen, Druc kdolenzen, Verspannungen (vgl. B erichte von Dr. E.___
vom 2 3. Juni 2016, 1 4. Juli 2016, 1 5. und 2 2. August
2016, 1 4. u nd 1 9. September 2016, Urk. 7/21, Urk. 7/28, Urk. 7/38/17;
Konsiliarbericht
von
Dr. G.___
vom 1 8. Januar 2018, Urk. 7/44/6
ff .; Austrittsbericht des B.___
vom 1. Februar 2018, Urk. 10/2; vgl. auch Stel lungnahme von
Dr. F.___ vom 2 0. Juni 2017, worin diese ausdrücklich be stätigte, die beklagten Schmerzen seien bildgebend nicht nachweisbar, Urk. 10/5), welche jedenfalls aus juristischer Sicht für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom
3. August 2005 E. 4; Urteile des Bun desgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 2 5. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). Dazu passt, dass die somatische n B ehandlungsversuche (Physiotherapie, Massage, Rückentraining, Taping, Infiltrationen)
keine
oder nur kurzzeitig e
Erfolge
zeitigten (vgl.
Urk. 7/5 /1, Urk. 7/28/9, Urk. 7/38/4, Urk. 10/5), wohingegen die
Beschwerdeführerin
eine Schmerzlinderung
nach Einnahme von Anti depressiv a berichtete (vgl. Urk. 7/38/ 3+ 17).
Ganz abgesehen davon bleibt fraglich, inwieweit das Beschwer de bil d und deren Bewältigung massgeb lich durch invaliditätsfremde Faktoren (Adipositas, Dekonditionierung, Urk. 7/38/17, Urk. 10/2 S. 2) verursacht resp. behindert wird .
Sodann liegt
r echtsprechungsgemäss regelmässig kein versicher ter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht . Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschrän kungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt oder demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wi rken (vgl. rheumatologisches Tei lgutachten vom 3. Mai 2017, Urk. 7/38/3, Urk. 7/38/9 ff., Urk. 7/38/17, sowie insbesondere Urk. 7/38/15, wonach drei von fünf
W addellzeichen positiv ausfielen; damit korrelierend die in Austritts be richt en des B.___ vom 1. Februar 2018 und 2 7. November 2017 beschrieben en Tendenzen zur Schmerzausweitung
resp.
Zeichen einer nicht plausiblen Schmerz- und Einschränkungspräsentation, Urk. 10 /2; BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Daran ändern
– entgegen der Vorstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9 S. 4) - auch die A rzt zeugnisse und - berichte der behandelnden Ärzte, worin der Beschwerdeführerin ab dem 1 3. Juni 2016 jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde
(Urk. 7/1/2 f., Urk. 7/27/10, Urk. 7/21/2, Urk. 7/22/2, Urk. 7/37/1, Urk. 10/3), nichts. Insbesondere leuchtet nicht ein, weshalb und inwiefern die Beschwerdeführer in ab dem 1 3. Juni 2016 vollständig arbeitsunfähig gewesen sein soll, nachdem sie ungeachtet intensivster Schmerzen
(bei VAS 8-10/10)
über rund 10 Jahre hinaus zu 100 % arbeitsfähig war; dass es ab Mitte 2016 zu e in er wesentlichen Schmerz zunahme gekommen war, ergibt sich weder aus der medizinischen Aktenlage noch hat di e Beschwerdeführerin dergleichen geltend gemacht. 4.3
Strittig und zu prüfen bleiben die Auswirkungen der psychischen Lei den auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche auch unter juristischen Gesicht s punkten zu beurteilen sind (vgl. E. 1.3 f.). 4.3.1
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 4.3.2
Aus der insoweit kongruenten Aktenlage ergibt sich zunächst einhellig, dass die depressive Symptomatik nicht schwer ins Gewicht fällt . Der psychiatrische A.___ -Gutachter erhob eine leichtgradig zum depressiven Pol verschobene Stimmung bei eine r insgesamt leichtgradigen, psychische n Beeinträchtigung. Die im Kontakt freundlich und auskunftsbereit, äusserlich gepflegt und pünktlich erschienene Beschwerdeführerin habe mit ausreichender Sprachproduktion ohne Antwortlatenz und mit nur etwas verminderter Sprachmelodie berichtet . Konzen tration sfähigkeit und Aufmerksamkeit, der Gedankengang und die Gedächtnis leistung seien
unauffällig (Urk. 7/38/25). Die
seit September 2 0 17 ambulant be handelnde
Dr. C.___
stell te eine zwischen leicht- und mittelgradig
schwankende A usprägung der depressiven Symptom atik fest
(vgl. Schreiben vom 2 7. Februar 2018, Urk. 10/1). Dass es sich dabei um eine rezidivieren de oder andauernde
depressive Problematik handelte, ergibt sich aus der gesamten medizinischen Aktenlage nicht. Im Gegenteil führte
Dr. C.___ mit Schreiben vom 2 7. Februar 2018 aus, die depressive Symptomatik bestehe seit ca. einem Jahr und der sta tio näre Aufenthalt im B.___ habe sowohl subjektiv als auch objektiv zu einem «sehr viel besseren Zustandsbild» geführt (Urk. 10/1; vgl.
auch Austrittberich t de s B.___ vom 1. Februar 2018, Urk. 10/2; vgl. ausserdem A.___ -Gutachten vom 3. Mai 2017, wonach sich der psychische Zustand durch die aufgenommene ambulante psycho
- und pharmako thera peu tische Therapie deutlich gebessert habe
und sich die Einnahme von Antide pres siva darüber hinaus auch schmerzlindernd auswirke, Urk. 7/38/3+23).
Mithin ist d ie medikamentöse und psychotherapeutische Ansprechbarkeit der depressiven Symptomatik
sowohl subjektiv als auch objektiv ausgewiesen und kann von einer invalidisierenden Leidensresistenz nicht die Rede sein (vgl. E. 1.3) . Sodann
wurde
das Vorliegen psychiatrischer Komorbiditäten gutachterlich ausdrücklich verneint (Urk. 7/ 38/ 27) . Daran ändert auch die seitens
Dr. C.___ ledigli ch differenzialdia gnostisch aufgeführ te Per sönlichkeitsstörung nichts.
Gleichzeitig lässt d ie von derselben diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung eine stichhaltige Begrün dung vermissen (Urk. 10/1) . Insbesondere findet die Theorie, wonach das elter liche Ableben vor c
a. 10 Jahren Grund und Ursprung
der beklagten Schmerzen sei, keinerlei Unterstützung in der übrigen Aktenlage. Im Gegenteil führte die Beschwerdeführerin etwa anlässlich der Begutachtung aus, an den Schmerzen leide sie bereits seit Jahren, einen Auslöser könne sie nicht benennen . Die de pressive Verstimmung bestehe seit Beginn der schm erzbedingten Arbeitsun fähig keit (Urk. 7/38/23) . Gleichzeitig verzichtete die Beschwerdeführerin im Rahmen der sozial- und familienanamnestischen Erhebungen (bei fehlenden Hinweise n auf ein Vermeidungsverhalten, v gl. Urk. 7/38/25) entweder gänzlich auf die Erwähnung ihrer Eltern oder beschränkte sich darauf mitzuteilen, «die Eltern seien inzw ischen verstorben». Ein in diesem Zusammenhang irgendwie gearteter emotionaler Ausdruck wird nicht dokumentiert (vgl. Urk. 7/38/5, Urk. 7/38/23 f., Urk. 10/2) . Ganz abgesehen davon änderte eine vom A.___ - Gutachten abwei chende medizinische Würdigung der fraglichen Schmerzproblematik nichts daran, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet derselben rund 10 Jahren einer voll schichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen vermochte . Bezüglich fraglicher Komo r biditäten ist weiter zu erwähnen, dass Dr. C.___
– ungeachtet vager Hinweise auf initial vorhandene Ängste – keine Angst störung mit Krankheitswert diagnos tiziert e (Urk. 10/1). Soweit sie akzentuierte Persönlichkeit szüge
(ICD-10: Z 73.1) festhielt, ist darauf hinzuweisen, dass die sog. Z-Diagnosen u.a. zur Klassifi zie rung von Umständen vorgesehen sind, die den Gesundheitszustand einer P erson b eeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung im IV-rechtlichen S i nne darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis).
Sodann vermag auch die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. C.___, wonach die Beschwerdeführerin zu ca. 30 bis 50 % arbeitsunfähig und zugleich
in ihrer Leistungsfähigkeit massiv eingeschränkt sei, nicht zu über zeu gen . Nebst der ausserordentlich vagen und unpräzisen Formulierung lässt ihr e Einschätzung eine
auf objektiven Befunden und Tatsachen beruhende Begrün dung vermissen . Sodann vermögen ihre Ausführungen, wonach die Beschwerde führerin aufgrund der depressiven Symptome «sicherlich kognitiven Einschrän kungen unterworfen wäre» und sie «sicherlich einen erhöhten Pausenbedarf hätte» (Urk. 10 /1 S. 4) den Anforderungen einer hinreichenden und damit beweisbild enden Entscheidungsgrundlage nicht standzuhalten (vgl. E. 1.5) . Insbesondere hat Dr. C.___ nicht nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb trotz (leichter bis) mittel schwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähig keit auswirken (BGE 143 V 409 E.
4.5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).
Ko mmt hinzu, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Der beschwerdeweise ins Feld geführte einmalige Arbeitsversuch vom 1. Juni 2017 wurde bei Klagen über Schmerzen bereits nach wenigen Stunden abge brochen (vgl. Urk. 9 S. 8, Urk. 7/40, Urk. 10/5) . Von einem trotz ausgewiesenen Bemühungen und Anstrengungen gescheiterten Arbeitsversuch kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.
Schliesslich bleibt b ei den deutlichen Hinweisen auf psychoso ziale Belastungsfaktoren auch bezüglich der depressiven Symptomatik zu hinterfragen, inwieweit das Beschwerdebil d durch invaliditätsfremde Faktoren verursacht und unterhalten wird (vgl. psychiatrische Teilgutachten vom 3. Mai 2017, wonach die depressive Verstimmung nach eigenen Angaben der Beschwer de führerin seit Beginn der schmerzbedingten Arbeitsunfähigkeit bestehe und die Aufnahme einer Arbeit auch aus gutachterlicher Sicht t herapeutischen Nutzen erbrächte, Urk. 7/38/23+29; vgl. auch Schreiben von Dr. C.___ vom 2 7. Februar 2018, wonach die Beschwerdeführerin massiv unter dem Arbeitsverlust leide, der Verlust ihres sozialen Umfelds sei für sie sehr schlimm, ferner plagten sie Schuld- und Schamgefühle, auch gegenüber ihrem Ehemann Urk. 10/1 S. 2) . Dass die zuständige Krankentaggeldversicherung mit Schreiben vom 7. Juli 2017 eine Leistungspflicht (Taggeldpflicht) aufgrund aktuell bejahter Arbeitsunfähigkeit anerkannte (vgl. Urk. 1 S. 8, Urk. 10/7), vermag
nach dem Gesagten
selbstredend nichts daran zu ändern, dass eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit im invalidenrechtlichen Sinne (vgl. E. 1.1) zu verneinen ist.
Bei alle dem erübrigen
sich Weiterungen zu den im Regelfall anzuwendenden Stand ardindikatoren (vgl. E. 1.2, E. 4.3.1). 4.4
Zusammenfassend ist gestützt auf die aufschlussreiche und beweisbildende medi zinische Aktenlage mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerde führerin
bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E . 1.2 S. 50 mit Hin weisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht jedenfalls seit Juli 2017
zuzumuten ist, einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit hin sind von den beantragten weitere n medizinischen Abklärungen keine mass geb lichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (anti zipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b).
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich
ein Einkommensvergleich. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 8 00.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die 1963 geborene X.___, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Mutter einer 1988 geborenen Tochter, arbeitete zuletzt bis Ende Mai 2017 als Etagenmitarbeiterin im Y.___ in Z.___; seit Mitte Juni 2016
war sie zu 100 % krankgeschrieben (vgl. Urk. 7/1/1 ff., Urk. 7/9/3, Urk. 7/14/1, Urk. 7/24/1, Urk. 7/40). Unter Hinweis auf Rücke nprobleme wurde sie im Juli 2016 durch die Arbeitgeberin zur Früher fassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ange meldet (Urk. 7/2). Mit Datum vom 8. August 2016 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die IV-Stelle tätigte medi zinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Kranken taggeldversicherung (Urk. 7/7/1-9, Urk. 7/14/1-8, Urk. 7/32/1-47, Urk. 7/38/1-34) bei. Mit Schreiben vom 1 8. Oktober 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe sich denjenigen Behandlungen und Massnahmen zu unterziehen, welche zur Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitszustand es beitragen (Urk. 7/49). Sodann wies sie einen Rentenanspruch n ach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 7/50
f.) mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diag nostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungs grundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas tungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) ande rer seits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
E. 1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 31. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung vom 1
8. Dezember 2017
eine Rente zuzusprechen . Even tua liter sei die Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde ant wort vom
12. März 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 14. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich wurde ihr mitgeteilt, ein zweiter S chriftenwechsel werde nicht als notwendig erachtet (Urk. 8). Mit Eingabe vom 2. Mai 2018 leg te die Beschwerdeführerin ihre n
Standpunkt nochmals dar und legte verschiedene Unterlagen zum medizinischen Sachverhalt auf (Urk. 9, Urk. 10/1 -14). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2018 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 11).
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der medizinischen Aktenlage sei die Beschwerdeführerin vom 1 3. Juni 2016 bis 30. Juni 2017 arbeitsunfähig gewesen. Seither habe sich ihr Zustand gebessert und es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Damit bestehe kein IV-Renten an spruch (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe sich im angefochtenen Entscheid auf das überholte A.___ - Gutachten vom 3. Mai 2017 ab stütz t. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Novem ber 2017 einen station ären Aufenthalt im B.___ wahrge nommen habe
und zudem in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei (Urk. 1) . Die behandelnde Dr. med.
C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy cho therapie,
habe der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von maximal ca. 30 bis 50 % attestiert, wobei sowohl das Tätigkeit s feld als auch die Leistungsfähig keit stark eingeschränkt seien. Aus somatischer Sicht hätten ihr die behandelnden Ärzte gar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert; die Schmerzchronifizierung stelle eine grosse Einschränkung im Alltag der Beschwerdeführerin dar und müsse bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berücksichtigt werden. Ein Arbeitsversuch im Juni 2017 sei gescheitert, da die Beschwerdeführerin unter starken Schmerzen gelitten habe. Unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. C.___ gemäss Schreiben
vom 2 7. Februar 2018 erhob die Beschwerdeführerin weitere Einwände gegen das A.___ -Gutachten vom 3. Mai 201 7. Mithin sei darauf nicht abzu stellen. Vielmehr sei gestützt auf die übereinstimmende Einschätzung der behan delnden Ärzteschaft davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin angepasst höchstens zwei Stunden täglich arbeitsfähig sei. Bei einer Arbeitsfähigkeit von rund 25 % könne ohne Weiterungen ein IV-Grad von 70 % angen ommen werden. Damit bestehe ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente (Urk. 9). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Bei anhaltenden Schmerzklagen im Bereich der LWS, HWS sowie im Schulter-Nacken-Bereich, teils mit Ausstrahlung in die Beine und Hände wurde die Beschwerdeführerin auf Zuweisung ihrer Hausärztin ab Juni 2016 im D.___
wiederholt fachärztlich abgeklärt (Urk. 7/28/1ff.). Mit Konsiliarbericht vom 1 4. September 2016 diagnostizierte
Dr. med. E.___, Fachärztin FMH f ür Orthopädie und Unfallchirurgie,
(1) eine chronische pseudoradikuläre Schmerz symptomatik L5/S1 rechts mit Ausstrahlung in das rechte Bein bei Status nach CT-gesteuerter LWS-Infiltration, (2) ISG-Reizung links mit Statu s nach ISG-Infiltration vom 18. August 2016
und (3) chronische Zervikobrachialgien . Von den bisher durchgeführten Massnahmen mit Physiotherapie und Infiltrationen habe die Beschwerdeführerin keine anhaltende Beschwerdelinderung erfahren . Gege benenfalls sei ein Stimm ungsaufheller sinnvoll. Zur weiteren Beurteilung werde die Beschwerdeführerin der hausintern en Schmerztherapie zugewiesen
(Urk. 7/28/9f.) .
E. 3.2 Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Anästhesiologie und Oberärztin für Schmerz– und Komplementärmedizin, D.___, hielt mit Konsiliarbericht vom 1 3. Oktober 2016 folgende D iagnosen fest (Urk. 7/28/11): - Chronische Lumbalgien mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bei - DD: Facettengelenksproblematik L5/S1 beidseits - Status nach CT-gesteuerter Wurzelinfiltration ohne nachhaltigen Effekt - Status nach ISG-Infiltratio n links
mit kurzzeitiger Beschwerdelinderung - Chronische Cervico brachialgien - Status nach Cholezystektomie
- Anamnestisch Depression
Die Beschwerdeführerin habe seit längerem bestehende, tief lumbale Rücken schmerzen mit teilweise Ausstrahlung in beide Beine, manchmal aber auch in den ganze n R ücken bis zum Nacken beklagt. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin angegeben, unter Depressionen zu leiden. Klinisch zeigte n sich im Wesentlichen Druckdolenz en im Bereich beider ISG und Facettengelenke L5/S 1 sowie gluteale Trigger . Die beklagten Rückenschmerzen imponierten am ehesten als Facetten gelenksproblematik mit Indikation
zur Facettengelenksinfiltration. Im Übrigen sei die Weiterführung der Physiotherapie ggf. in Kombination mit einer Trigger punkt therapie, Anpassung der medikamentösen Analgesie sowie ggf. Einnahme eines Antidepressivums zu empfehlen (Urk. 7/28/11).
Aus dem Verlaufsbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 4. August 2017 erhellt, die zwischenzeitlich beidseits durchgeführte Facettengelenks infil tration L5/S1 sei ohne na chhaltige Wirkung verblieben . Es sei - so Dr. F.___ -
zu einer Sch merzchronifizierung und – ausweitung mit zusätzlich depressiver Entwicklung gekommen. Neben einer körperlichen Dekonditionierung bestünden Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit und Kognition. Seit Juni 2016 be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der eingeschränkten Leistungs fähigkeit bei generalisierten Schmerzen. Eine ganztäg ige Tätigkeit als Etagenmit arbeiterin sei unrealistisch. Demgegenüber sei e ine körperlich sehr leichte, wechsel belastende Tätigkeit im Umfang von theoreti sch 2-3 Stunden täglich mög lich (Urk. 7/44/1-3). 3 .3
Zum Nachweis oder Ausschluss allfälliger entzündlich-rheumatischer Erkran kungen erfolgte schliesslich die Überweisung an Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, H.___ . Dieser diagnostizierte ein generalisiertes Schmerzsyndrom (Panverte brales Schmerzsyndrom). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, seit 9 Jahren an langsam zunehmenden Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung ins linke Bein zu leiden. Im weiteren Verlauf seien Schmerzen in den Schultern, im Nacken mit Ausstrahlung in beide Arme und Hände hinzugekommen.
Dabei hätten sich weder klinisch noch laborchem isch Hinweise für
das Vorliegen eine r rheumatisch-ent zündliche n Erkrankung ergeben (Konsiliarbericht vom 1 8. Januar
2017, Urk. 7/44/7).
E. 3.4 Im von der Krankentaggeldversicherung veranlassten bidisziplinären (Rheumato lgie /Psychiatrie) Gutachten der A.___, Zürich, vom 3. Mai 2017 notierten die begutachtenden Fachärzte eine teilremittierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1) und Adipositas Grad 1. Für eine darüber hinaus bestehende rheumatologische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe kein Anhalt (Urk. 7/38/26, Urk. 7/38/17).
Gegenüber dem rheumatologischen Gutachter habe die Beschwerdeführerin chro nische Beschwerden interscapulär / nuchal und mit Ausstra hlung in beide Arme sowie lumbal mit Ausstrahlung in beide dorsalen Beine beklagt . Dabei
habe sie durchgehend höchste Schmerzskalenwerten für minimal-aktuell-maximal von 8/10-10/10.10/10 angegeben. Die bisher durchgeführten Massnahmen seien nicht effektiv gewesen . Demgegenüber wirkten sich die Antidepressiva schmerzlin dernd aus.
Klinisch hätten sich keine wesentlichen E inschränkungen der spontanen Mobili tät ergeben und
habe die Beschwerdeführerin keine namhafte Schonhaltung gezeigt . Gleichzeitig hätten sich die Zeichen einer nicht plausiblen Präsentation von Einschränkungen und Beschwerden (Druckempfindlichkeit, Scheinmanöver, Ablenkung Lasèg ue und Überreaktion, vgl. Urk. 7/38/33 f.) als deutlich positiv erwiesen . Die in den Vorberichten erhobenen radiologischen Befunde seien als leichte degenerative Veränderungen im alter s gemässen Normbereich zu werten. Ein e die Beschwerden erklärende rh eumatologische Erkrankung sei nirgends aus gewiesen . Mithin sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt .
Im Kontext der Adipositas bestehe allenfalls eine Dekonditionierung . Diese sei durch eine zumutbare körperliche Aktivierung und vor allem durch eine konsequente Gewichtsreduktion besserungsfähig. Zwec k dienlich wäre denn auch eine Reintegration in den Arbeitsprozess (Urk. 7/38/3, Urk. 7/38/16).
In psychiatrischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin angegeben, es gehe ihr psychisch recht gut. Sie leide vorrangig unter Schmerzen im Bereich der Schul tern, des Nackens, des Rückens, aber auch der Beine und Arme. An den beschrie benen Schmerzen leide sie seit 10 Jahren, ohne benennbaren Auslöser. Die Schmerz qualität sei «stark»; aktuell erleide sie Schmerzen der Stärke (VAS) 10 von 10; wenn es ihr gut gehe seien die Schmerzen bei 8.5/10 oder 9/10 zu skalie ren. Seit Anbeginn der schmerzbedingten Arbeitsunfähigkeit habe sie depressive Verstimmungen. Ausserdem bestünden Freud- und Antriebslosigkeit, Unruhe und weitere kognitive und vegetative Beeinträchtigungen. Seit Aufnahme der psycho- und psychopharmakothera peutischen Behandlung (150mg Ef exor) habe sich ihre Stimmung indes deutlich verbessert (Urk. 7/38/23).
In objektiver Hinsicht stell te der psychiatrische Gutachter eine leichtgradige Beein trächtigung der Stimmung, des Antriebs und der affektiven Schwingungs fähigkeit fest . Folge dessen sei eine teilremittierte depressive Episode zu diag nos tizieren. Darüber hinaus bestünden keine p sychiatrische Komorbiditäten; e ine Angst- oder Zwangserkrankung, Persönlichkeitsstörung, Suchterkrankung, Trau ma folge störung oder anderweiti ge psychiatrische Erkrankung lä gen nicht vor. Ein e somatofo rm e Schmerzstörung sei
ebenso wenig zu diagnostizieren; e in den Schmerzen zugru ndeliegender erheblicher unbewäl tigter, seelischer oder psycho sozialer Konflikt sei anam nestisch nicht herauszuarbeiten und eine ICD-10-kon forme Diagnosestellung somit nicht möglich. Eine verstärkende Schmerz wah r n ehmung im Rahmen des depressiven Syndroms sei jedoch möglich.
Mit Blick auf die Leichtgradigkeit
der Befunde bestehe keine anhaltende Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit . Gleichzeitig befinde sich die Beschwerde füh rerin in ambulanter psychiatrisch-psychothe rapeutischer Behandlung und habe unter Einnahme von Antidepressiva von einer Zustandsbesserung berichtet . Da mit korreliere die einschlägige Fachliteratur, wonach die P rognose depressiver Syndrome grundsätzlich günstig sei. Mithin sei von einer leitl iniengerechten The rapie führung eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % spätestens ab
Ende Mai 2017 resp. 100 % ab Ende Juni 2017 zu erwarten. Die Wiedera ufnahme einer Arbeit sei thera peutisch wünschenswert zwecks Stabilisierung von Tagesstruktur, Se lbstwert und sozialer Teilhabe (Urk. 7/38/22 ff.).
E. 3.5 Vom 1. bis 2 8. November 2017 weilte die Beschwerdeführerin zur stationären Reha bilitatio n im B.___ . Dem Austrittsbericht vom 1. Februar 2018 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 10/2): - Generalisiertes Schmerzsyndrom mit - p anvertebralen Schmerzen, Zervikobrachialgien, Weichteilschmerzen - o hne Hinweise auf eine rheumatisch - entzündliche Erkrankung - Tendenz zur Schmerzausweitung - Mittelgradige depressive Episode, unter Venlafaxin etwas gebessert - Anamnestisch OSAS
Im Verlauf des interdisziplinären Schmerzprogramms habe eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik erzielt werden können. Nach zwei Wochen hätten sich die Schmerzen von initial 8.5/10 auf 4-5/10 reduziert. Bei den guten Fortschritten sei man zuversichtlich hinsichtlich der Reintegration in den Alltag (Urk. 10/2). Im Austrittsbericht Physiotherapie vom 2 7. November 2017 hielt der behandelnde Physiotherapeut ausserdem fest, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der klinischen Abklärungen übertriebene Abwehrreaktionen und Abwehrspannungen gezeigt. Auch seien übermässig ausgedehnte Schmerzangaben (sowohl bei ober flächlicher als auch tiefer Palpation) aufgefallen, ferner Angaben von Kreuz schmerzen bei axialem Druck auf den Kopf, was selbst bei akuten Kreuz schme r zen nicht der k linischen Erfahrung entspreche; Kreuzschmerzen seien auch bei simulierter Rump frotation angegeben worden (Urk. 10/2). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte den angefochtenen Entscheid auf das bidis zi plinäre
A.___ -Gutachten vom 3. Mai 201 7. Dieses erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie ge stützt auf die klinischen Untersuchungen 1 5. März 2017 . Die Gutachter haben ihre Diagnosen und Schlussfo lgerungen ausführlich und diffe renziert begründet und zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen. Mithin genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungs grundlage ge stellten Anforderung en (vgl. E. 1.5). 4.2
In somatischer Hinsicht blieb die Abwesenheit eines den beklagten Schmerzen zugrundelie gende n, objektivierbaren Befunds unbestritten (vgl. Urk. 1) . Weder der
rheumatologische Gutachter noch Dr. G.___
vermochte n
ungeachtet ein ge hen der kli nischer und laborchemischer Untersuchungen rheumatologisch-entzünd liche Erkrankungen fest zu stellen; die bildgebenden Abklärungen im D.___
brachten lediglich degenerative Veränderungen im alter s gemässen Normbereich zur Darstellung . Darüber hinaus berichte ten die beurteilenden Fachärzte vor nehm lich von Schmerzen, Druc kdolenzen, Verspannungen (vgl. B erichte von Dr. E.___
vom 2 3. Juni 2016, 1 4. Juli 2016, 1 5. und 2 2. August
2016, 1 4. u nd 1 9. September 2016, Urk. 7/21, Urk. 7/28, Urk. 7/38/17;
Konsiliarbericht
von
Dr. G.___
vom 1 8. Januar 2018, Urk. 7/44/6
ff .; Austrittsbericht des B.___
vom 1. Februar 2018, Urk. 10/2; vgl. auch Stel lungnahme von
Dr. F.___ vom 2 0. Juni 2017, worin diese ausdrücklich be stätigte, die beklagten Schmerzen seien bildgebend nicht nachweisbar, Urk. 10/5), welche jedenfalls aus juristischer Sicht für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom
3. August 2005 E. 4; Urteile des Bun desgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 2 5. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). Dazu passt, dass die somatische n B ehandlungsversuche (Physiotherapie, Massage, Rückentraining, Taping, Infiltrationen)
keine
oder nur kurzzeitig e
Erfolge
zeitigten (vgl.
Urk. 7/5 /1, Urk. 7/28/9, Urk. 7/38/4, Urk. 10/5), wohingegen die
Beschwerdeführerin
eine Schmerzlinderung
nach Einnahme von Anti depressiv a berichtete (vgl. Urk. 7/38/ 3+ 17).
Ganz abgesehen davon bleibt fraglich, inwieweit das Beschwer de bil d und deren Bewältigung massgeb lich durch invaliditätsfremde Faktoren (Adipositas, Dekonditionierung, Urk. 7/38/17, Urk. 10/2 S. 2) verursacht resp. behindert wird .
Sodann liegt
r echtsprechungsgemäss regelmässig kein versicher ter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht . Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschrän kungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt oder demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wi rken (vgl. rheumatologisches Tei lgutachten vom 3. Mai 2017, Urk. 7/38/3, Urk. 7/38/9 ff., Urk. 7/38/17, sowie insbesondere Urk. 7/38/15, wonach drei von fünf
W addellzeichen positiv ausfielen; damit korrelierend die in Austritts be richt en des B.___ vom 1. Februar 2018 und 2 7. November 2017 beschrieben en Tendenzen zur Schmerzausweitung
resp.
Zeichen einer nicht plausiblen Schmerz- und Einschränkungspräsentation, Urk.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 10 /1 S. 4) den Anforderungen einer hinreichenden und damit beweisbild enden Entscheidungsgrundlage nicht standzuhalten (vgl. E. 1.5) . Insbesondere hat Dr. C.___ nicht nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb trotz (leichter bis) mittel schwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähig keit auswirken (BGE 143 V 409 E.
4.5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).
Ko mmt hinzu, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Der beschwerdeweise ins Feld geführte einmalige Arbeitsversuch vom 1. Juni 2017 wurde bei Klagen über Schmerzen bereits nach wenigen Stunden abge brochen (vgl. Urk. 9 S. 8, Urk. 7/40, Urk. 10/5) . Von einem trotz ausgewiesenen Bemühungen und Anstrengungen gescheiterten Arbeitsversuch kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.
Schliesslich bleibt b ei den deutlichen Hinweisen auf psychoso ziale Belastungsfaktoren auch bezüglich der depressiven Symptomatik zu hinterfragen, inwieweit das Beschwerdebil d durch invaliditätsfremde Faktoren verursacht und unterhalten wird (vgl. psychiatrische Teilgutachten vom 3. Mai 2017, wonach die depressive Verstimmung nach eigenen Angaben der Beschwer de führerin seit Beginn der schmerzbedingten Arbeitsunfähigkeit bestehe und die Aufnahme einer Arbeit auch aus gutachterlicher Sicht t herapeutischen Nutzen erbrächte, Urk. 7/38/23+29; vgl. auch Schreiben von Dr. C.___ vom 2 7. Februar 2018, wonach die Beschwerdeführerin massiv unter dem Arbeitsverlust leide, der Verlust ihres sozialen Umfelds sei für sie sehr schlimm, ferner plagten sie Schuld- und Schamgefühle, auch gegenüber ihrem Ehemann Urk. 10/1 S. 2) . Dass die zuständige Krankentaggeldversicherung mit Schreiben vom 7. Juli 2017 eine Leistungspflicht (Taggeldpflicht) aufgrund aktuell bejahter Arbeitsunfähigkeit anerkannte (vgl. Urk. 1 S. 8, Urk. 10/7), vermag
nach dem Gesagten
selbstredend nichts daran zu ändern, dass eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit im invalidenrechtlichen Sinne (vgl. E. 1.1) zu verneinen ist.
Bei alle dem erübrigen
sich Weiterungen zu den im Regelfall anzuwendenden Stand ardindikatoren (vgl. E. 1.2, E. 4.3.1). 4.4
Zusammenfassend ist gestützt auf die aufschlussreiche und beweisbildende medi zinische Aktenlage mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerde führerin
bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E . 1.2 S. 50 mit Hin weisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht jedenfalls seit Juli 2017
zuzumuten ist, einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit hin sind von den beantragten weitere n medizinischen Abklärungen keine mass geb lichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (anti zipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b).
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich
ein Einkommensvergleich. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 8 00.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00125
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
26. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1963 geborene X.___, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Mutter einer 1988 geborenen Tochter, arbeitete zuletzt bis Ende Mai 2017 als Etagenmitarbeiterin im Y.___ in Z.___; seit Mitte Juni 2016
war sie zu 100 % krankgeschrieben (vgl. Urk. 7/1/1 ff., Urk. 7/9/3, Urk. 7/14/1, Urk. 7/24/1, Urk. 7/40). Unter Hinweis auf Rücke nprobleme wurde sie im Juli 2016 durch die Arbeitgeberin zur Früher fassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ange meldet (Urk. 7/2). Mit Datum vom 8. August 2016 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die IV-Stelle tätigte medi zinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Kranken taggeldversicherung (Urk. 7/7/1-9, Urk. 7/14/1-8, Urk. 7/32/1-47, Urk. 7/38/1-34) bei. Mit Schreiben vom 1 8. Oktober 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe sich denjenigen Behandlungen und Massnahmen zu unterziehen, welche zur Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitszustand es beitragen (Urk. 7/49). Sodann wies sie einen Rentenanspruch n ach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 7/50
f.) mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 31. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung vom 1
8. Dezember 2017
eine Rente zuzusprechen . Even tua liter sei die Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde ant wort vom
12. März 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 14. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich wurde ihr mitgeteilt, ein zweiter S chriftenwechsel werde nicht als notwendig erachtet (Urk. 8). Mit Eingabe vom 2. Mai 2018 leg te die Beschwerdeführerin ihre n
Standpunkt nochmals dar und legte verschiedene Unterlagen zum medizinischen Sachverhalt auf (Urk. 9, Urk. 10/1 -14). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2018 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diag nostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungs grundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas tungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) ande rer seits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der medizinischen Aktenlage sei die Beschwerdeführerin vom 1 3. Juni 2016 bis 30. Juni 2017 arbeitsunfähig gewesen. Seither habe sich ihr Zustand gebessert und es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Damit bestehe kein IV-Renten an spruch (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe sich im angefochtenen Entscheid auf das überholte A.___ - Gutachten vom 3. Mai 2017 ab stütz t. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Novem ber 2017 einen station ären Aufenthalt im B.___ wahrge nommen habe
und zudem in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei (Urk. 1) . Die behandelnde Dr. med.
C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy cho therapie,
habe der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von maximal ca. 30 bis 50 % attestiert, wobei sowohl das Tätigkeit s feld als auch die Leistungsfähig keit stark eingeschränkt seien. Aus somatischer Sicht hätten ihr die behandelnden Ärzte gar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert; die Schmerzchronifizierung stelle eine grosse Einschränkung im Alltag der Beschwerdeführerin dar und müsse bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berücksichtigt werden. Ein Arbeitsversuch im Juni 2017 sei gescheitert, da die Beschwerdeführerin unter starken Schmerzen gelitten habe. Unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. C.___ gemäss Schreiben
vom 2 7. Februar 2018 erhob die Beschwerdeführerin weitere Einwände gegen das A.___ -Gutachten vom 3. Mai 201 7. Mithin sei darauf nicht abzu stellen. Vielmehr sei gestützt auf die übereinstimmende Einschätzung der behan delnden Ärzteschaft davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin angepasst höchstens zwei Stunden täglich arbeitsfähig sei. Bei einer Arbeitsfähigkeit von rund 25 % könne ohne Weiterungen ein IV-Grad von 70 % angen ommen werden. Damit bestehe ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente (Urk. 9). 3.
3.1
Bei anhaltenden Schmerzklagen im Bereich der LWS, HWS sowie im Schulter-Nacken-Bereich, teils mit Ausstrahlung in die Beine und Hände wurde die Beschwerdeführerin auf Zuweisung ihrer Hausärztin ab Juni 2016 im D.___
wiederholt fachärztlich abgeklärt (Urk. 7/28/1ff.). Mit Konsiliarbericht vom 1 4. September 2016 diagnostizierte
Dr. med. E.___, Fachärztin FMH f ür Orthopädie und Unfallchirurgie,
(1) eine chronische pseudoradikuläre Schmerz symptomatik L5/S1 rechts mit Ausstrahlung in das rechte Bein bei Status nach CT-gesteuerter LWS-Infiltration, (2) ISG-Reizung links mit Statu s nach ISG-Infiltration vom 18. August 2016
und (3) chronische Zervikobrachialgien . Von den bisher durchgeführten Massnahmen mit Physiotherapie und Infiltrationen habe die Beschwerdeführerin keine anhaltende Beschwerdelinderung erfahren . Gege benenfalls sei ein Stimm ungsaufheller sinnvoll. Zur weiteren Beurteilung werde die Beschwerdeführerin der hausintern en Schmerztherapie zugewiesen
(Urk. 7/28/9f.) . 3.2
Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Anästhesiologie und Oberärztin für Schmerz– und Komplementärmedizin, D.___, hielt mit Konsiliarbericht vom 1 3. Oktober 2016 folgende D iagnosen fest (Urk. 7/28/11): - Chronische Lumbalgien mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bei - DD: Facettengelenksproblematik L5/S1 beidseits - Status nach CT-gesteuerter Wurzelinfiltration ohne nachhaltigen Effekt - Status nach ISG-Infiltratio n links
mit kurzzeitiger Beschwerdelinderung - Chronische Cervico brachialgien - Status nach Cholezystektomie
- Anamnestisch Depression
Die Beschwerdeführerin habe seit längerem bestehende, tief lumbale Rücken schmerzen mit teilweise Ausstrahlung in beide Beine, manchmal aber auch in den ganze n R ücken bis zum Nacken beklagt. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin angegeben, unter Depressionen zu leiden. Klinisch zeigte n sich im Wesentlichen Druckdolenz en im Bereich beider ISG und Facettengelenke L5/S 1 sowie gluteale Trigger . Die beklagten Rückenschmerzen imponierten am ehesten als Facetten gelenksproblematik mit Indikation
zur Facettengelenksinfiltration. Im Übrigen sei die Weiterführung der Physiotherapie ggf. in Kombination mit einer Trigger punkt therapie, Anpassung der medikamentösen Analgesie sowie ggf. Einnahme eines Antidepressivums zu empfehlen (Urk. 7/28/11).
Aus dem Verlaufsbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 4. August 2017 erhellt, die zwischenzeitlich beidseits durchgeführte Facettengelenks infil tration L5/S1 sei ohne na chhaltige Wirkung verblieben . Es sei - so Dr. F.___ -
zu einer Sch merzchronifizierung und – ausweitung mit zusätzlich depressiver Entwicklung gekommen. Neben einer körperlichen Dekonditionierung bestünden Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit und Kognition. Seit Juni 2016 be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der eingeschränkten Leistungs fähigkeit bei generalisierten Schmerzen. Eine ganztäg ige Tätigkeit als Etagenmit arbeiterin sei unrealistisch. Demgegenüber sei e ine körperlich sehr leichte, wechsel belastende Tätigkeit im Umfang von theoreti sch 2-3 Stunden täglich mög lich (Urk. 7/44/1-3). 3 .3
Zum Nachweis oder Ausschluss allfälliger entzündlich-rheumatischer Erkran kungen erfolgte schliesslich die Überweisung an Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, H.___ . Dieser diagnostizierte ein generalisiertes Schmerzsyndrom (Panverte brales Schmerzsyndrom). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, seit 9 Jahren an langsam zunehmenden Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung ins linke Bein zu leiden. Im weiteren Verlauf seien Schmerzen in den Schultern, im Nacken mit Ausstrahlung in beide Arme und Hände hinzugekommen.
Dabei hätten sich weder klinisch noch laborchem isch Hinweise für
das Vorliegen eine r rheumatisch-ent zündliche n Erkrankung ergeben (Konsiliarbericht vom 1 8. Januar
2017, Urk. 7/44/7). 3.4
Im von der Krankentaggeldversicherung veranlassten bidisziplinären (Rheumato lgie /Psychiatrie) Gutachten der A.___, Zürich, vom 3. Mai 2017 notierten die begutachtenden Fachärzte eine teilremittierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1) und Adipositas Grad 1. Für eine darüber hinaus bestehende rheumatologische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe kein Anhalt (Urk. 7/38/26, Urk. 7/38/17).
Gegenüber dem rheumatologischen Gutachter habe die Beschwerdeführerin chro nische Beschwerden interscapulär / nuchal und mit Ausstra hlung in beide Arme sowie lumbal mit Ausstrahlung in beide dorsalen Beine beklagt . Dabei
habe sie durchgehend höchste Schmerzskalenwerten für minimal-aktuell-maximal von 8/10-10/10.10/10 angegeben. Die bisher durchgeführten Massnahmen seien nicht effektiv gewesen . Demgegenüber wirkten sich die Antidepressiva schmerzlin dernd aus.
Klinisch hätten sich keine wesentlichen E inschränkungen der spontanen Mobili tät ergeben und
habe die Beschwerdeführerin keine namhafte Schonhaltung gezeigt . Gleichzeitig hätten sich die Zeichen einer nicht plausiblen Präsentation von Einschränkungen und Beschwerden (Druckempfindlichkeit, Scheinmanöver, Ablenkung Lasèg ue und Überreaktion, vgl. Urk. 7/38/33 f.) als deutlich positiv erwiesen . Die in den Vorberichten erhobenen radiologischen Befunde seien als leichte degenerative Veränderungen im alter s gemässen Normbereich zu werten. Ein e die Beschwerden erklärende rh eumatologische Erkrankung sei nirgends aus gewiesen . Mithin sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt .
Im Kontext der Adipositas bestehe allenfalls eine Dekonditionierung . Diese sei durch eine zumutbare körperliche Aktivierung und vor allem durch eine konsequente Gewichtsreduktion besserungsfähig. Zwec k dienlich wäre denn auch eine Reintegration in den Arbeitsprozess (Urk. 7/38/3, Urk. 7/38/16).
In psychiatrischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin angegeben, es gehe ihr psychisch recht gut. Sie leide vorrangig unter Schmerzen im Bereich der Schul tern, des Nackens, des Rückens, aber auch der Beine und Arme. An den beschrie benen Schmerzen leide sie seit 10 Jahren, ohne benennbaren Auslöser. Die Schmerz qualität sei «stark»; aktuell erleide sie Schmerzen der Stärke (VAS) 10 von 10; wenn es ihr gut gehe seien die Schmerzen bei 8.5/10 oder 9/10 zu skalie ren. Seit Anbeginn der schmerzbedingten Arbeitsunfähigkeit habe sie depressive Verstimmungen. Ausserdem bestünden Freud- und Antriebslosigkeit, Unruhe und weitere kognitive und vegetative Beeinträchtigungen. Seit Aufnahme der psycho- und psychopharmakothera peutischen Behandlung (150mg Ef exor) habe sich ihre Stimmung indes deutlich verbessert (Urk. 7/38/23).
In objektiver Hinsicht stell te der psychiatrische Gutachter eine leichtgradige Beein trächtigung der Stimmung, des Antriebs und der affektiven Schwingungs fähigkeit fest . Folge dessen sei eine teilremittierte depressive Episode zu diag nos tizieren. Darüber hinaus bestünden keine p sychiatrische Komorbiditäten; e ine Angst- oder Zwangserkrankung, Persönlichkeitsstörung, Suchterkrankung, Trau ma folge störung oder anderweiti ge psychiatrische Erkrankung lä gen nicht vor. Ein e somatofo rm e Schmerzstörung sei
ebenso wenig zu diagnostizieren; e in den Schmerzen zugru ndeliegender erheblicher unbewäl tigter, seelischer oder psycho sozialer Konflikt sei anam nestisch nicht herauszuarbeiten und eine ICD-10-kon forme Diagnosestellung somit nicht möglich. Eine verstärkende Schmerz wah r n ehmung im Rahmen des depressiven Syndroms sei jedoch möglich.
Mit Blick auf die Leichtgradigkeit
der Befunde bestehe keine anhaltende Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit . Gleichzeitig befinde sich die Beschwerde füh rerin in ambulanter psychiatrisch-psychothe rapeutischer Behandlung und habe unter Einnahme von Antidepressiva von einer Zustandsbesserung berichtet . Da mit korreliere die einschlägige Fachliteratur, wonach die P rognose depressiver Syndrome grundsätzlich günstig sei. Mithin sei von einer leitl iniengerechten The rapie führung eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % spätestens ab
Ende Mai 2017 resp. 100 % ab Ende Juni 2017 zu erwarten. Die Wiedera ufnahme einer Arbeit sei thera peutisch wünschenswert zwecks Stabilisierung von Tagesstruktur, Se lbstwert und sozialer Teilhabe (Urk. 7/38/22 ff.). 3.5
Vom 1. bis 2 8. November 2017 weilte die Beschwerdeführerin zur stationären Reha bilitatio n im B.___ . Dem Austrittsbericht vom 1. Februar 2018 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 10/2): - Generalisiertes Schmerzsyndrom mit - p anvertebralen Schmerzen, Zervikobrachialgien, Weichteilschmerzen - o hne Hinweise auf eine rheumatisch - entzündliche Erkrankung - Tendenz zur Schmerzausweitung - Mittelgradige depressive Episode, unter Venlafaxin etwas gebessert - Anamnestisch OSAS
Im Verlauf des interdisziplinären Schmerzprogramms habe eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik erzielt werden können. Nach zwei Wochen hätten sich die Schmerzen von initial 8.5/10 auf 4-5/10 reduziert. Bei den guten Fortschritten sei man zuversichtlich hinsichtlich der Reintegration in den Alltag (Urk. 10/2). Im Austrittsbericht Physiotherapie vom 2 7. November 2017 hielt der behandelnde Physiotherapeut ausserdem fest, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der klinischen Abklärungen übertriebene Abwehrreaktionen und Abwehrspannungen gezeigt. Auch seien übermässig ausgedehnte Schmerzangaben (sowohl bei ober flächlicher als auch tiefer Palpation) aufgefallen, ferner Angaben von Kreuz schmerzen bei axialem Druck auf den Kopf, was selbst bei akuten Kreuz schme r zen nicht der k linischen Erfahrung entspreche; Kreuzschmerzen seien auch bei simulierter Rump frotation angegeben worden (Urk. 10/2). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte den angefochtenen Entscheid auf das bidis zi plinäre
A.___ -Gutachten vom 3. Mai 201 7. Dieses erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie ge stützt auf die klinischen Untersuchungen 1 5. März 2017 . Die Gutachter haben ihre Diagnosen und Schlussfo lgerungen ausführlich und diffe renziert begründet und zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen. Mithin genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungs grundlage ge stellten Anforderung en (vgl. E. 1.5). 4.2
In somatischer Hinsicht blieb die Abwesenheit eines den beklagten Schmerzen zugrundelie gende n, objektivierbaren Befunds unbestritten (vgl. Urk. 1) . Weder der
rheumatologische Gutachter noch Dr. G.___
vermochte n
ungeachtet ein ge hen der kli nischer und laborchemischer Untersuchungen rheumatologisch-entzünd liche Erkrankungen fest zu stellen; die bildgebenden Abklärungen im D.___
brachten lediglich degenerative Veränderungen im alter s gemässen Normbereich zur Darstellung . Darüber hinaus berichte ten die beurteilenden Fachärzte vor nehm lich von Schmerzen, Druc kdolenzen, Verspannungen (vgl. B erichte von Dr. E.___
vom 2 3. Juni 2016, 1 4. Juli 2016, 1 5. und 2 2. August
2016, 1 4. u nd 1 9. September 2016, Urk. 7/21, Urk. 7/28, Urk. 7/38/17;
Konsiliarbericht
von
Dr. G.___
vom 1 8. Januar 2018, Urk. 7/44/6
ff .; Austrittsbericht des B.___
vom 1. Februar 2018, Urk. 10/2; vgl. auch Stel lungnahme von
Dr. F.___ vom 2 0. Juni 2017, worin diese ausdrücklich be stätigte, die beklagten Schmerzen seien bildgebend nicht nachweisbar, Urk. 10/5), welche jedenfalls aus juristischer Sicht für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom
3. August 2005 E. 4; Urteile des Bun desgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 2 5. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). Dazu passt, dass die somatische n B ehandlungsversuche (Physiotherapie, Massage, Rückentraining, Taping, Infiltrationen)
keine
oder nur kurzzeitig e
Erfolge
zeitigten (vgl.
Urk. 7/5 /1, Urk. 7/28/9, Urk. 7/38/4, Urk. 10/5), wohingegen die
Beschwerdeführerin
eine Schmerzlinderung
nach Einnahme von Anti depressiv a berichtete (vgl. Urk. 7/38/ 3+ 17).
Ganz abgesehen davon bleibt fraglich, inwieweit das Beschwer de bil d und deren Bewältigung massgeb lich durch invaliditätsfremde Faktoren (Adipositas, Dekonditionierung, Urk. 7/38/17, Urk. 10/2 S. 2) verursacht resp. behindert wird .
Sodann liegt
r echtsprechungsgemäss regelmässig kein versicher ter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht . Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschrän kungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt oder demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wi rken (vgl. rheumatologisches Tei lgutachten vom 3. Mai 2017, Urk. 7/38/3, Urk. 7/38/9 ff., Urk. 7/38/17, sowie insbesondere Urk. 7/38/15, wonach drei von fünf
W addellzeichen positiv ausfielen; damit korrelierend die in Austritts be richt en des B.___ vom 1. Februar 2018 und 2 7. November 2017 beschrieben en Tendenzen zur Schmerzausweitung
resp.
Zeichen einer nicht plausiblen Schmerz- und Einschränkungspräsentation, Urk. 10 /2; BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Daran ändern
– entgegen der Vorstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9 S. 4) - auch die A rzt zeugnisse und - berichte der behandelnden Ärzte, worin der Beschwerdeführerin ab dem 1 3. Juni 2016 jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde
(Urk. 7/1/2 f., Urk. 7/27/10, Urk. 7/21/2, Urk. 7/22/2, Urk. 7/37/1, Urk. 10/3), nichts. Insbesondere leuchtet nicht ein, weshalb und inwiefern die Beschwerdeführer in ab dem 1 3. Juni 2016 vollständig arbeitsunfähig gewesen sein soll, nachdem sie ungeachtet intensivster Schmerzen
(bei VAS 8-10/10)
über rund 10 Jahre hinaus zu 100 % arbeitsfähig war; dass es ab Mitte 2016 zu e in er wesentlichen Schmerz zunahme gekommen war, ergibt sich weder aus der medizinischen Aktenlage noch hat di e Beschwerdeführerin dergleichen geltend gemacht. 4.3
Strittig und zu prüfen bleiben die Auswirkungen der psychischen Lei den auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche auch unter juristischen Gesicht s punkten zu beurteilen sind (vgl. E. 1.3 f.). 4.3.1
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 4.3.2
Aus der insoweit kongruenten Aktenlage ergibt sich zunächst einhellig, dass die depressive Symptomatik nicht schwer ins Gewicht fällt . Der psychiatrische A.___ -Gutachter erhob eine leichtgradig zum depressiven Pol verschobene Stimmung bei eine r insgesamt leichtgradigen, psychische n Beeinträchtigung. Die im Kontakt freundlich und auskunftsbereit, äusserlich gepflegt und pünktlich erschienene Beschwerdeführerin habe mit ausreichender Sprachproduktion ohne Antwortlatenz und mit nur etwas verminderter Sprachmelodie berichtet . Konzen tration sfähigkeit und Aufmerksamkeit, der Gedankengang und die Gedächtnis leistung seien
unauffällig (Urk. 7/38/25). Die
seit September 2 0 17 ambulant be handelnde
Dr. C.___
stell te eine zwischen leicht- und mittelgradig
schwankende A usprägung der depressiven Symptom atik fest
(vgl. Schreiben vom 2 7. Februar 2018, Urk. 10/1). Dass es sich dabei um eine rezidivieren de oder andauernde
depressive Problematik handelte, ergibt sich aus der gesamten medizinischen Aktenlage nicht. Im Gegenteil führte
Dr. C.___ mit Schreiben vom 2 7. Februar 2018 aus, die depressive Symptomatik bestehe seit ca. einem Jahr und der sta tio näre Aufenthalt im B.___ habe sowohl subjektiv als auch objektiv zu einem «sehr viel besseren Zustandsbild» geführt (Urk. 10/1; vgl.
auch Austrittberich t de s B.___ vom 1. Februar 2018, Urk. 10/2; vgl. ausserdem A.___ -Gutachten vom 3. Mai 2017, wonach sich der psychische Zustand durch die aufgenommene ambulante psycho
- und pharmako thera peu tische Therapie deutlich gebessert habe
und sich die Einnahme von Antide pres siva darüber hinaus auch schmerzlindernd auswirke, Urk. 7/38/3+23).
Mithin ist d ie medikamentöse und psychotherapeutische Ansprechbarkeit der depressiven Symptomatik
sowohl subjektiv als auch objektiv ausgewiesen und kann von einer invalidisierenden Leidensresistenz nicht die Rede sein (vgl. E. 1.3) . Sodann
wurde
das Vorliegen psychiatrischer Komorbiditäten gutachterlich ausdrücklich verneint (Urk. 7/ 38/ 27) . Daran ändert auch die seitens
Dr. C.___ ledigli ch differenzialdia gnostisch aufgeführ te Per sönlichkeitsstörung nichts.
Gleichzeitig lässt d ie von derselben diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung eine stichhaltige Begrün dung vermissen (Urk. 10/1) . Insbesondere findet die Theorie, wonach das elter liche Ableben vor c
a. 10 Jahren Grund und Ursprung
der beklagten Schmerzen sei, keinerlei Unterstützung in der übrigen Aktenlage. Im Gegenteil führte die Beschwerdeführerin etwa anlässlich der Begutachtung aus, an den Schmerzen leide sie bereits seit Jahren, einen Auslöser könne sie nicht benennen . Die de pressive Verstimmung bestehe seit Beginn der schm erzbedingten Arbeitsun fähig keit (Urk. 7/38/23) . Gleichzeitig verzichtete die Beschwerdeführerin im Rahmen der sozial- und familienanamnestischen Erhebungen (bei fehlenden Hinweise n auf ein Vermeidungsverhalten, v gl. Urk. 7/38/25) entweder gänzlich auf die Erwähnung ihrer Eltern oder beschränkte sich darauf mitzuteilen, «die Eltern seien inzw ischen verstorben». Ein in diesem Zusammenhang irgendwie gearteter emotionaler Ausdruck wird nicht dokumentiert (vgl. Urk. 7/38/5, Urk. 7/38/23 f., Urk. 10/2) . Ganz abgesehen davon änderte eine vom A.___ - Gutachten abwei chende medizinische Würdigung der fraglichen Schmerzproblematik nichts daran, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet derselben rund 10 Jahren einer voll schichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen vermochte . Bezüglich fraglicher Komo r biditäten ist weiter zu erwähnen, dass Dr. C.___
– ungeachtet vager Hinweise auf initial vorhandene Ängste – keine Angst störung mit Krankheitswert diagnos tiziert e (Urk. 10/1). Soweit sie akzentuierte Persönlichkeit szüge
(ICD-10: Z 73.1) festhielt, ist darauf hinzuweisen, dass die sog. Z-Diagnosen u.a. zur Klassifi zie rung von Umständen vorgesehen sind, die den Gesundheitszustand einer P erson b eeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung im IV-rechtlichen S i nne darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis).
Sodann vermag auch die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. C.___, wonach die Beschwerdeführerin zu ca. 30 bis 50 % arbeitsunfähig und zugleich
in ihrer Leistungsfähigkeit massiv eingeschränkt sei, nicht zu über zeu gen . Nebst der ausserordentlich vagen und unpräzisen Formulierung lässt ihr e Einschätzung eine
auf objektiven Befunden und Tatsachen beruhende Begrün dung vermissen . Sodann vermögen ihre Ausführungen, wonach die Beschwerde führerin aufgrund der depressiven Symptome «sicherlich kognitiven Einschrän kungen unterworfen wäre» und sie «sicherlich einen erhöhten Pausenbedarf hätte» (Urk. 10 /1 S. 4) den Anforderungen einer hinreichenden und damit beweisbild enden Entscheidungsgrundlage nicht standzuhalten (vgl. E. 1.5) . Insbesondere hat Dr. C.___ nicht nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb trotz (leichter bis) mittel schwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähig keit auswirken (BGE 143 V 409 E.
4.5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).
Ko mmt hinzu, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Der beschwerdeweise ins Feld geführte einmalige Arbeitsversuch vom 1. Juni 2017 wurde bei Klagen über Schmerzen bereits nach wenigen Stunden abge brochen (vgl. Urk. 9 S. 8, Urk. 7/40, Urk. 10/5) . Von einem trotz ausgewiesenen Bemühungen und Anstrengungen gescheiterten Arbeitsversuch kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.
Schliesslich bleibt b ei den deutlichen Hinweisen auf psychoso ziale Belastungsfaktoren auch bezüglich der depressiven Symptomatik zu hinterfragen, inwieweit das Beschwerdebil d durch invaliditätsfremde Faktoren verursacht und unterhalten wird (vgl. psychiatrische Teilgutachten vom 3. Mai 2017, wonach die depressive Verstimmung nach eigenen Angaben der Beschwer de führerin seit Beginn der schmerzbedingten Arbeitsunfähigkeit bestehe und die Aufnahme einer Arbeit auch aus gutachterlicher Sicht t herapeutischen Nutzen erbrächte, Urk. 7/38/23+29; vgl. auch Schreiben von Dr. C.___ vom 2 7. Februar 2018, wonach die Beschwerdeführerin massiv unter dem Arbeitsverlust leide, der Verlust ihres sozialen Umfelds sei für sie sehr schlimm, ferner plagten sie Schuld- und Schamgefühle, auch gegenüber ihrem Ehemann Urk. 10/1 S. 2) . Dass die zuständige Krankentaggeldversicherung mit Schreiben vom 7. Juli 2017 eine Leistungspflicht (Taggeldpflicht) aufgrund aktuell bejahter Arbeitsunfähigkeit anerkannte (vgl. Urk. 1 S. 8, Urk. 10/7), vermag
nach dem Gesagten
selbstredend nichts daran zu ändern, dass eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit im invalidenrechtlichen Sinne (vgl. E. 1.1) zu verneinen ist.
Bei alle dem erübrigen
sich Weiterungen zu den im Regelfall anzuwendenden Stand ardindikatoren (vgl. E. 1.2, E. 4.3.1). 4.4
Zusammenfassend ist gestützt auf die aufschlussreiche und beweisbildende medi zinische Aktenlage mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerde führerin
bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E . 1.2 S. 50 mit Hin weisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht jedenfalls seit Juli 2017
zuzumuten ist, einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit hin sind von den beantragten weitere n medizinischen Abklärungen keine mass geb lichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (anti zipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b).
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich
ein Einkommensvergleich. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 8 00.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger