Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1979, meldete sich am
24. Januar 2006 unter Hinweis auf ein lumboradikuläres Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom
11. Dezember 2007 (Urk. 7/32) einen Rentenan spruch . 1.2
Die Versicherte meldete sich am 6. April 2017 unter Hinweis auf eine Bandschei ben b eschädigung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/34). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und trat nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 42; Urk. 7/48) mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 (Urk. 7/61 = Urk. 2) auf das neue Leistungs begehren nicht ein. 2.
Die Versicherte erhob am 29. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die vorlie gende Streitsache sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen . Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 (Urk. 8) wurde die Pensionskasse Stadt Zürich zum Prozess beigeladen und die Beschwer deantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Die Beigeladene ver zichtete mit Eingabe vom 17. J uli 2018 (Urk. 9) auf eine Stellungnahme, worüber die Parteien am 18. Juli 2018 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Ver waltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspiel raum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintre tensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person des wegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte An forderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigs tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinwei sen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich die berufliche oder medi zinische Situation der Beschwerdeführerin nicht wesentlich geändert habe. Die Beschwerdeführerin könne zwar die Tätigkeit als Kleinkinderbetreuerin nicht mehr ausüben, könne jedoch in einer angepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig beurteilt werden (S. 1 unten f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass sich der somatische als auch der psychische Gesundheitszustand verschlech tert habe und sie derzeit weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tä tigkeit arbeitsfähig sei. Somit müsse die Beschwerdegegnerin auf das neue Leis tungsbegehren eintreten, die notwendigen Abklärungen treffen und insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag geben (S. 4 f. Ziff. III.4). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Es gilt zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitli cher Zustand erheblich verschlechtert hat, dies verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde, mithin im Dezember 2007. 3. 3.1
Der rechtskräftigen Verfügung vom 11. Dezember 2007 (Urk. 7/32) lag im We sentlichen d as
orthopädische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 28. Februar 2006 (Urk. 7/16) zu Handen der Krankentaggel dversicherung zu grunde .
Dr. Y.___
diagnostizierte ein chronisches rezidivierendes Lumbovertebral syn drom bei Flachrücken, beginnende degenerative Veränderungen der unteren Len denwirbelsäule (LWS) sowie ein en allgemeine n Trainingsmangel und eine Schwangerschaft im 3. Monat (S. 5 Ziff. 6). Er legte dar, dass die Beschwerdefüh rerin derzeit praktisch zu 100 % als Hausfrau und Mutter arbeite, was einer eher leichten, wechselnden Tätigkeit entspreche, die es erlaube, ungünstige Belastun gen zu vermeiden und bei Bedarf Ruhepausen einzuschalten. Einzig für schwerere Arbeiten werde sie punktuell von ihrem Ehemann unterstützt. Für ausserhäusli che Tätigkeiten würden grundsätzlich die gleichen Kriterien gelten, so seien leich tere, dem Rücken angepasste Tätigkeiten, welche es erlauben, ungünstige Belas tungen zu vermeiden und Ruhepausen einzulegen, möglich (S. 6 Ziff. 8.1.1). 3.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 (Urk. 7/32) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Sie führte diesbezüg lich aus, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin seit April 2005 für rückenbelastende Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte Hilfstätig keit als Produktionsmitarbeiter in der Montage, in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei. In sämtlichen anderen Erwerbsbereichen mit rückenadaptierten, leichten Tätigkeiten in Wechselbelastung beste he nach wie vor eine volle Arbeits fähigkeit (S. 1 f.). 4. 4.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Anästhesiologie, diagnost izierte in sei nem Bericht vom 10. Januar 2017 (Urk. 7/40/3-4 = Urk. 7/40/5-6) eine rezidivie rende Ischialgie beidseits, rechtsbetont, und führte aus, dass sich bei dreimaliger selektiver transforaminaler
periradikulärer Infiltration L5 und S1 keinerlei Be schwerderegredienz ergeben habe (S. 1).
4.2
Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, nannte in ihrem Be richt vom 26. Januar 2017 (Urk. 7/40/1-2 = Urk. 3/3) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - akute Radikulopathie S1 rechts - leichte chronisch neurogene Schädigung L5 rechts - Segmentdegeneration L5/S1 mit mediorechtslateraler Diskushernie L5/S1 - leichte Bandscheibenprotrusion L3/4 und L4/5 4.3
Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, erstattete das von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Gutachten
am 11. Juli 2017
(Urk. 7/45 = Urk. 3/4), und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. A1): - lumbospondylogenes differentialdiagnostisch lumboradikuläres Reizsyn drom L5/S1 rechts - neurologisches Konsilium vom 2 0. Januar 2017: diskrete chronisch neu rogene Schädigung der Wurzel L5 rechts und Hinweise auf das Vorliegen einer akuten Radikulopathie S1 rechts - Status nach mehrmaligen Infiltrationen, ohne Veränderung der Sympto matik - Segmentdegeneration L5/S1 mit medio rechts lateraler Diskushernie L5/S1 und leichten Bandscheibenprotrusionen L3/4 und L4/5
In der bisherigen Tätigkeit liege vorübergehend bis auf Weiteres eine Arbeitsun fähigkeit vor (S. 7 Ziff. B1). Nach den Sommerferien könne die Beschwerdefüh rerin eine leichte, wechselhafte Tätigkeit ohne Zwangspositionen über 15 Minu ten und ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg ausüben (S. 8 Ziff. B2).
4.4
Die Ärzte der Klinik C.___, Klinik für Rheumatologie und internistische Rehabi litation, erstatteten den von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebe nen interdisziplinäre n (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch und ergo nomisch) arbeitsspezifische n Abklärung sbericht am 30. Oktober 2017 (Urk. 3/7 /1-4), und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - muskuläre Dysbalance und Insuffizienz - minime Fehlhaltung mit thorakolumbaler rechts konvexer und lum bosakral links konvexer Skoliose - mässige Chondrose LWK 5/SWK 1 - Hyperlaxizität
Beighton -Score 8/9 - e rhebliche Symptomausweitung mit psychosomatischer Ausgestal t ung der Beschwerde n - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (in absteigender Reihenfolge: Depression, Sorge, Anspannung, Angst und Är ger; ICD-10 F43.23) - aktuell sei die depressive Symptomatik im Vordergrund, so da ss diffe renzialdiagnostisch von einer depressiven Episode mittelgradige r Aus prägung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) gesprochen wer den könne
Die bisherigen ambulanten Therapien und Infiltrationen hätten seit einem Jahr keine Verbesserung gebracht und aktuell sei vor allem die psychische Situation so schlecht, dass von ambulanten Massnahmen kein richtiges Weiterkommen zu erwarten sei. Deshalb sei aus rheumatologischer und ergonomischer Sicht als auch aus fachpsychiatrischer Sicht und somit interdisziplinär gesehen, eine drei- bis vierwöchige stationäre Rehabilitation mit muskuloskelettalem Schwerpunkt und psychosomatischer Mitbetreuung dringend zu empfehlen (S. 2) .
Interdisziplinär - aus psychiatrischer als auch aus somatischer Sicht - bestehe i n einer leichten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, halbtags verwertet. Die zu letzt ausgeübte Tätigkeit als Kinderbetreuerin sei aktuell nicht mehr zumutbar. Eine endgültige Beurteilung der Zumutbarkeit sollte aber erst nach erfolgter sta tionärer Rehabilitation erfolgen, da durch diese eine Steigerung der beruflichen Leistungsfähigkeit erwartet werden könne (S. 2; vgl. Urk. 3/7/5-8 S. 3 unten; Urk. 3/7/17-18 S. 2 unten).
4.5
Dr. phil. D.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2017 (Urk. 7/54 = Urk. 7/55/3-4 = Urk. 3/6) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit Juni 2017 behandle, und diagnostizierte eine de pressive Episode, zur Zeit mittelgradig (ICD-10 F32.1) .
Sie führte diesbezüglich aus, dass die lange und frustrane Krankheitsgeschichte, die folgende Arbeitsun fähigkeit und der soziale Rückzug zu einer zunehmenden psychischen Destabili sierung, einer Akzentuierung der Ängste und Befürchtungen sowie zur Entwick lung einer depressiven Störung zur Zeit mittelgradigen Ausmasses geführt hätten (S. 2).
4 .6
Dr. Z.___
führte in seinem Bericht vom
1. November 2017 (Urk. 7/53 = Urk. 7/55/1-2 = Urk. 3/5) aus, dass seit Jahren beidseitige dorsale Beinschmerzen bei bekanntem Bandscheibenleiden, rechtsbetont, bestünden. Aktuell sei die Symptomatik im rechten Bein stark exazerbierend, die Beschwerdeführerin sei kaum mehr in der Lage, ihren Beruf in der Kinderbetreuung auszuüben. Alle bis lang getroffenen Massnahmen hätten zu keiner Beschwerderegredienz geführt, im Gegenteil hätte sich im Zeitverla uf eine Aggravierung entwickelt und die Be schwerdeführerin sei mittlerweile arbeitsunfähig (S. 1). 4.7
Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 14. November 2017 (Urk. 7/60/2) aus, dass die Be schwerdeführerin seit dem Jahr 2007 eine angepasste Tätigkeit ausüben solle und die Diagnosen unverändert seien, weshalb keine Änderung des Gesundheitszu standes vorliege. Die von der Psychologin am 31. Oktober 2017 angegebene Di agnose einer depressiven Episode (vgl. vorstehend E. 4.5) sei nicht dauerhaft und reaktiv. Es handle sich um invaliditätsfremde Gründe. Es könne demnach auf die Ausführungen im Bericht von Dr. B.___ vom 11. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 4.3) abgestellt werden, wonach in angestammter Tätigkeit ab dem 24. Oktober 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, in angepasster Tätigkeit liege hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor. 4.8
Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 16. Dezember 2017 (Urk. 3/8) n eu die Diagnose eines diskogenen Schmerzsyndrom s L3/4 und L5/S1 (S. 2). Ausserdem führte er aus, dass sich das von den Ärzten der Klinik C.___ diagnostizierte spondylogene Schmerzsyndrom (vgl. vorstehend E. 4. 4) weder anhand einer kli nisch somatischen Untersuchung, noch anhand eines Röntgenbildes oder einer MRT-Bildgebung objektivieren lasse (S. 2 unten f.). 4.9
Am 10. Januar 2018 berichtete Dr. Z.___ über die gleichentags durchgeführte intradiskale Intervention am Diskus L5/S 1. 5. 5.1
Bei der Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenvernei nung im Dezember 2007 in erster Linie ein Rückenleiden, mithin eine somatische Problematik im Vordergrund (vgl. vorstehend E. 3.2). So ging Dr. Y.___ in seinem orthopädischen Gutachten vom Februar 2006 (vorstehend E. 3.1) von einem chro nischen rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom
aus . Dem im Rahmen der Neu anmeldung eingereichten Bericht der behandelnden Psychologin D.___ vom Oktober 2017 (vorstehend E. 4.5) ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin neu an einer depressiven Episode, zur Zeit mittelgradig (ICD-10 F32.1), leide . Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte sie hingegen nicht . Die Beschwerde gegnerin hätte bei dieser Ausgangslage weitere Abklärungen treffen müssen. Dem erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Ärzte der Klinik C.___ vom Oktober 2017 (vorstehend E. 4.4) ist sodann zu entnehmen, dass die Be schwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) beziehungsweise differenzialdiagnostisch an eine r depressive n Episode mittelgradiger Ausprägung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) leidet und in psychischer Hinsicht 50 % arbeitsfähig ist .
Dabei gilt zu beachten, dass das Bundesgericht mit BGE 143 V 418 entschied en hat, dass grundsätzlich sämtliche ps ychische Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Da die Beschwerdegegnerin in Bezug auf eine psychische Erkrankung keine weiteren Abklärungen getätigt hat und somit auch keine Prüfung der Standardindikatoren durchführen konnte, lässt sich nicht ausschliessen, dass bei der Beschwerdefüh rerin
in psychischer Hinsicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, der anlässlich der letzten materiell-rechtlichen Leistungsprüfung im Dezember 2007 noch verneint wurde. 5.2
Eine möglicherweise anspruchsrelevante Veränderung ergibt auch der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, hat sich doch das Rückenleiden in zwischen chronifiziert . Dr. B.___ kam in ihrem Gutachten vom Juli 2017 (vor stehend E. 4.3) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Kinderbetreuerin zwar nicht mehr ausüben könne, in einer angepassten Tä tigkeit bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit . Die Ärzte der Klinik C.___ attestierten der Beschwerdeführerin im Oktober 2017 hingegen lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 4.4). In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand besteht demnach ebenfalls Abklärungsbe darf. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin kurz nach Verfügungserlass am Rücken operiert (vgl. vorstehend E. 4.9). 5.3
Nach dem Gesagten liegen zumindest Anhaltspunkte für eine mögliche relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands vor, was zur Glaubhaftmachung aus reicht (vgl. vorstehend E. 1. 4). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr.
5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor Fällung des Endentscheids keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht (GebV
SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr.
220.-- unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ein Honor ar in der Höhe von Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Dezember 2017 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Stadt Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Ver waltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspiel raum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintre tensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.
E. 1.3 Mit Art. 87 Abs.
E. 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte An forderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigs tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinwei sen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 29. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die vorlie gende Streitsache sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen . Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 (Urk. 8) wurde die Pensionskasse Stadt Zürich zum Prozess beigeladen und die Beschwer deantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Die Beigeladene ver zichtete mit Eingabe vom 17. J uli 2018 (Urk. 9) auf eine Stellungnahme, worüber die Parteien am 18. Juli 2018 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich die berufliche oder medi zinische Situation der Beschwerdeführerin nicht wesentlich geändert habe. Die Beschwerdeführerin könne zwar die Tätigkeit als Kleinkinderbetreuerin nicht mehr ausüben, könne jedoch in einer angepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig beurteilt werden (S. 1 unten f.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass sich der somatische als auch der psychische Gesundheitszustand verschlech tert habe und sie derzeit weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tä tigkeit arbeitsfähig sei. Somit müsse die Beschwerdegegnerin auf das neue Leis tungsbegehren eintreten, die notwendigen Abklärungen treffen und insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag geben (S. 4 f. Ziff. III.4).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Es gilt zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitli cher Zustand erheblich verschlechtert hat, dies verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde, mithin im Dezember 2007.
E. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 3.1 Der rechtskräftigen Verfügung vom 11. Dezember 2007 (Urk. 7/32) lag im We sentlichen d as
orthopädische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 28. Februar 2006 (Urk. 7/16) zu Handen der Krankentaggel dversicherung zu grunde .
Dr. Y.___
diagnostizierte ein chronisches rezidivierendes Lumbovertebral syn drom bei Flachrücken, beginnende degenerative Veränderungen der unteren Len denwirbelsäule (LWS) sowie ein en allgemeine n Trainingsmangel und eine Schwangerschaft im 3. Monat (S. 5 Ziff. 6). Er legte dar, dass die Beschwerdefüh rerin derzeit praktisch zu 100 % als Hausfrau und Mutter arbeite, was einer eher leichten, wechselnden Tätigkeit entspreche, die es erlaube, ungünstige Belastun gen zu vermeiden und bei Bedarf Ruhepausen einzuschalten. Einzig für schwerere Arbeiten werde sie punktuell von ihrem Ehemann unterstützt. Für ausserhäusli che Tätigkeiten würden grundsätzlich die gleichen Kriterien gelten, so seien leich tere, dem Rücken angepasste Tätigkeiten, welche es erlauben, ungünstige Belas tungen zu vermeiden und Ruhepausen einzulegen, möglich (S. 6 Ziff. 8.1.1).
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 (Urk. 7/32) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Sie führte diesbezüg lich aus, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin seit April 2005 für rückenbelastende Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte Hilfstätig keit als Produktionsmitarbeiter in der Montage, in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei. In sämtlichen anderen Erwerbsbereichen mit rückenadaptierten, leichten Tätigkeiten in Wechselbelastung beste he nach wie vor eine volle Arbeits fähigkeit (S. 1 f.).
E. 4 ) weder anhand einer kli nisch somatischen Untersuchung, noch anhand eines Röntgenbildes oder einer MRT-Bildgebung objektivieren lasse (S. 2 unten f.).
E. 4.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Anästhesiologie, diagnost izierte in sei nem Bericht vom 10. Januar 2017 (Urk. 7/40/3-4 = Urk. 7/40/5-6) eine rezidivie rende Ischialgie beidseits, rechtsbetont, und führte aus, dass sich bei dreimaliger selektiver transforaminaler
periradikulärer Infiltration L5 und S1 keinerlei Be schwerderegredienz ergeben habe (S. 1).
E. 4.2 Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, nannte in ihrem Be richt vom 26. Januar 2017 (Urk. 7/40/1-2 = Urk. 3/3) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - akute Radikulopathie S1 rechts - leichte chronisch neurogene Schädigung L5 rechts - Segmentdegeneration L5/S1 mit mediorechtslateraler Diskushernie L5/S1 - leichte Bandscheibenprotrusion L3/4 und L4/5
E. 4.3 Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, erstattete das von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Gutachten
am 11. Juli 2017
(Urk. 7/45 = Urk. 3/4), und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. A1): - lumbospondylogenes differentialdiagnostisch lumboradikuläres Reizsyn drom L5/S1 rechts - neurologisches Konsilium vom 2 0. Januar 2017: diskrete chronisch neu rogene Schädigung der Wurzel L5 rechts und Hinweise auf das Vorliegen einer akuten Radikulopathie S1 rechts - Status nach mehrmaligen Infiltrationen, ohne Veränderung der Sympto matik - Segmentdegeneration L5/S1 mit medio rechts lateraler Diskushernie L5/S1 und leichten Bandscheibenprotrusionen L3/4 und L4/5
In der bisherigen Tätigkeit liege vorübergehend bis auf Weiteres eine Arbeitsun fähigkeit vor (S. 7 Ziff. B1). Nach den Sommerferien könne die Beschwerdefüh rerin eine leichte, wechselhafte Tätigkeit ohne Zwangspositionen über 15 Minu ten und ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg ausüben (S. 8 Ziff. B2).
E. 4.4 Die Ärzte der Klinik C.___, Klinik für Rheumatologie und internistische Rehabi litation, erstatteten den von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebe nen interdisziplinäre n (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch und ergo nomisch) arbeitsspezifische n Abklärung sbericht am 30. Oktober 2017 (Urk. 3/7 /1-4), und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - muskuläre Dysbalance und Insuffizienz - minime Fehlhaltung mit thorakolumbaler rechts konvexer und lum bosakral links konvexer Skoliose - mässige Chondrose LWK 5/SWK 1 - Hyperlaxizität
Beighton -Score 8/9 - e rhebliche Symptomausweitung mit psychosomatischer Ausgestal t ung der Beschwerde n - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (in absteigender Reihenfolge: Depression, Sorge, Anspannung, Angst und Är ger; ICD-10 F43.23) - aktuell sei die depressive Symptomatik im Vordergrund, so da ss diffe renzialdiagnostisch von einer depressiven Episode mittelgradige r Aus prägung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) gesprochen wer den könne
Die bisherigen ambulanten Therapien und Infiltrationen hätten seit einem Jahr keine Verbesserung gebracht und aktuell sei vor allem die psychische Situation so schlecht, dass von ambulanten Massnahmen kein richtiges Weiterkommen zu erwarten sei. Deshalb sei aus rheumatologischer und ergonomischer Sicht als auch aus fachpsychiatrischer Sicht und somit interdisziplinär gesehen, eine drei- bis vierwöchige stationäre Rehabilitation mit muskuloskelettalem Schwerpunkt und psychosomatischer Mitbetreuung dringend zu empfehlen (S. 2) .
Interdisziplinär - aus psychiatrischer als auch aus somatischer Sicht - bestehe i n einer leichten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, halbtags verwertet. Die zu letzt ausgeübte Tätigkeit als Kinderbetreuerin sei aktuell nicht mehr zumutbar. Eine endgültige Beurteilung der Zumutbarkeit sollte aber erst nach erfolgter sta tionärer Rehabilitation erfolgen, da durch diese eine Steigerung der beruflichen Leistungsfähigkeit erwartet werden könne (S. 2; vgl. Urk. 3/7/5-8 S. 3 unten; Urk. 3/7/17-18 S. 2 unten).
E. 4.5 Dr. phil. D.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2017 (Urk. 7/54 = Urk. 7/55/3-4 = Urk. 3/6) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit Juni 2017 behandle, und diagnostizierte eine de pressive Episode, zur Zeit mittelgradig (ICD-10 F32.1) .
Sie führte diesbezüglich aus, dass die lange und frustrane Krankheitsgeschichte, die folgende Arbeitsun fähigkeit und der soziale Rückzug zu einer zunehmenden psychischen Destabili sierung, einer Akzentuierung der Ängste und Befürchtungen sowie zur Entwick lung einer depressiven Störung zur Zeit mittelgradigen Ausmasses geführt hätten (S. 2).
E. 4.7 Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 14. November 2017 (Urk. 7/60/2) aus, dass die Be schwerdeführerin seit dem Jahr 2007 eine angepasste Tätigkeit ausüben solle und die Diagnosen unverändert seien, weshalb keine Änderung des Gesundheitszu standes vorliege. Die von der Psychologin am 31. Oktober 2017 angegebene Di agnose einer depressiven Episode (vgl. vorstehend E. 4.5) sei nicht dauerhaft und reaktiv. Es handle sich um invaliditätsfremde Gründe. Es könne demnach auf die Ausführungen im Bericht von Dr. B.___ vom 11. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 4.3) abgestellt werden, wonach in angestammter Tätigkeit ab dem 24. Oktober 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, in angepasster Tätigkeit liege hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor.
E. 4.8 Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 16. Dezember 2017 (Urk. 3/8) n eu die Diagnose eines diskogenen Schmerzsyndrom s L3/4 und L5/S1 (S. 2). Ausserdem führte er aus, dass sich das von den Ärzten der Klinik C.___ diagnostizierte spondylogene Schmerzsyndrom (vgl. vorstehend E. 4.
E. 4.9 Am 10. Januar 2018 berichtete Dr. Z.___ über die gleichentags durchgeführte intradiskale Intervention am Diskus L5/S 1.
E. 5.1 Bei der Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenvernei nung im Dezember 2007 in erster Linie ein Rückenleiden, mithin eine somatische Problematik im Vordergrund (vgl. vorstehend E. 3.2). So ging Dr. Y.___ in seinem orthopädischen Gutachten vom Februar 2006 (vorstehend E. 3.1) von einem chro nischen rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom
aus . Dem im Rahmen der Neu anmeldung eingereichten Bericht der behandelnden Psychologin D.___ vom Oktober 2017 (vorstehend E. 4.5) ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin neu an einer depressiven Episode, zur Zeit mittelgradig (ICD-10 F32.1), leide . Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte sie hingegen nicht . Die Beschwerde gegnerin hätte bei dieser Ausgangslage weitere Abklärungen treffen müssen. Dem erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Ärzte der Klinik C.___ vom Oktober 2017 (vorstehend E. 4.4) ist sodann zu entnehmen, dass die Be schwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) beziehungsweise differenzialdiagnostisch an eine r depressive n Episode mittelgradiger Ausprägung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) leidet und in psychischer Hinsicht 50 % arbeitsfähig ist .
Dabei gilt zu beachten, dass das Bundesgericht mit BGE 143 V 418 entschied en hat, dass grundsätzlich sämtliche ps ychische Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Da die Beschwerdegegnerin in Bezug auf eine psychische Erkrankung keine weiteren Abklärungen getätigt hat und somit auch keine Prüfung der Standardindikatoren durchführen konnte, lässt sich nicht ausschliessen, dass bei der Beschwerdefüh rerin
in psychischer Hinsicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, der anlässlich der letzten materiell-rechtlichen Leistungsprüfung im Dezember 2007 noch verneint wurde.
E. 5.2 Eine möglicherweise anspruchsrelevante Veränderung ergibt auch der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, hat sich doch das Rückenleiden in zwischen chronifiziert . Dr. B.___ kam in ihrem Gutachten vom Juli 2017 (vor stehend E. 4.3) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Kinderbetreuerin zwar nicht mehr ausüben könne, in einer angepassten Tä tigkeit bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit . Die Ärzte der Klinik C.___ attestierten der Beschwerdeführerin im Oktober 2017 hingegen lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 4.4). In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand besteht demnach ebenfalls Abklärungsbe darf. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin kurz nach Verfügungserlass am Rücken operiert (vgl. vorstehend E. 4.9).
E. 5.3 Nach dem Gesagten liegen zumindest Anhaltspunkte für eine mögliche relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands vor, was zur Glaubhaftmachung aus reicht (vgl. vorstehend E. 1. 4). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist.
E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr.
5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor Fällung des Endentscheids keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach §
E. 7 Abs. 2 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht (GebV
SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr.
220.-- unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ein Honor ar in der Höhe von Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Dezember 2017 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Stadt Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00120
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom
27. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse Stadt Zürich Geschäftsbereich Versicherung Morgartenstrasse 30, Postfach, 8036 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1979, meldete sich am
24. Januar 2006 unter Hinweis auf ein lumboradikuläres Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom
11. Dezember 2007 (Urk. 7/32) einen Rentenan spruch . 1.2
Die Versicherte meldete sich am 6. April 2017 unter Hinweis auf eine Bandschei ben b eschädigung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/34). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und trat nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 42; Urk. 7/48) mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 (Urk. 7/61 = Urk. 2) auf das neue Leistungs begehren nicht ein. 2.
Die Versicherte erhob am 29. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die vorlie gende Streitsache sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen . Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 (Urk. 8) wurde die Pensionskasse Stadt Zürich zum Prozess beigeladen und die Beschwer deantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Die Beigeladene ver zichtete mit Eingabe vom 17. J uli 2018 (Urk. 9) auf eine Stellungnahme, worüber die Parteien am 18. Juli 2018 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Ver waltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspiel raum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintre tensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person des wegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte An forderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigs tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinwei sen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich die berufliche oder medi zinische Situation der Beschwerdeführerin nicht wesentlich geändert habe. Die Beschwerdeführerin könne zwar die Tätigkeit als Kleinkinderbetreuerin nicht mehr ausüben, könne jedoch in einer angepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig beurteilt werden (S. 1 unten f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass sich der somatische als auch der psychische Gesundheitszustand verschlech tert habe und sie derzeit weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tä tigkeit arbeitsfähig sei. Somit müsse die Beschwerdegegnerin auf das neue Leis tungsbegehren eintreten, die notwendigen Abklärungen treffen und insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag geben (S. 4 f. Ziff. III.4). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Es gilt zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitli cher Zustand erheblich verschlechtert hat, dies verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde, mithin im Dezember 2007. 3. 3.1
Der rechtskräftigen Verfügung vom 11. Dezember 2007 (Urk. 7/32) lag im We sentlichen d as
orthopädische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 28. Februar 2006 (Urk. 7/16) zu Handen der Krankentaggel dversicherung zu grunde .
Dr. Y.___
diagnostizierte ein chronisches rezidivierendes Lumbovertebral syn drom bei Flachrücken, beginnende degenerative Veränderungen der unteren Len denwirbelsäule (LWS) sowie ein en allgemeine n Trainingsmangel und eine Schwangerschaft im 3. Monat (S. 5 Ziff. 6). Er legte dar, dass die Beschwerdefüh rerin derzeit praktisch zu 100 % als Hausfrau und Mutter arbeite, was einer eher leichten, wechselnden Tätigkeit entspreche, die es erlaube, ungünstige Belastun gen zu vermeiden und bei Bedarf Ruhepausen einzuschalten. Einzig für schwerere Arbeiten werde sie punktuell von ihrem Ehemann unterstützt. Für ausserhäusli che Tätigkeiten würden grundsätzlich die gleichen Kriterien gelten, so seien leich tere, dem Rücken angepasste Tätigkeiten, welche es erlauben, ungünstige Belas tungen zu vermeiden und Ruhepausen einzulegen, möglich (S. 6 Ziff. 8.1.1). 3.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 (Urk. 7/32) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Sie führte diesbezüg lich aus, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin seit April 2005 für rückenbelastende Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte Hilfstätig keit als Produktionsmitarbeiter in der Montage, in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei. In sämtlichen anderen Erwerbsbereichen mit rückenadaptierten, leichten Tätigkeiten in Wechselbelastung beste he nach wie vor eine volle Arbeits fähigkeit (S. 1 f.). 4. 4.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Anästhesiologie, diagnost izierte in sei nem Bericht vom 10. Januar 2017 (Urk. 7/40/3-4 = Urk. 7/40/5-6) eine rezidivie rende Ischialgie beidseits, rechtsbetont, und führte aus, dass sich bei dreimaliger selektiver transforaminaler
periradikulärer Infiltration L5 und S1 keinerlei Be schwerderegredienz ergeben habe (S. 1).
4.2
Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, nannte in ihrem Be richt vom 26. Januar 2017 (Urk. 7/40/1-2 = Urk. 3/3) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - akute Radikulopathie S1 rechts - leichte chronisch neurogene Schädigung L5 rechts - Segmentdegeneration L5/S1 mit mediorechtslateraler Diskushernie L5/S1 - leichte Bandscheibenprotrusion L3/4 und L4/5 4.3
Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, erstattete das von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Gutachten
am 11. Juli 2017
(Urk. 7/45 = Urk. 3/4), und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. A1): - lumbospondylogenes differentialdiagnostisch lumboradikuläres Reizsyn drom L5/S1 rechts - neurologisches Konsilium vom 2 0. Januar 2017: diskrete chronisch neu rogene Schädigung der Wurzel L5 rechts und Hinweise auf das Vorliegen einer akuten Radikulopathie S1 rechts - Status nach mehrmaligen Infiltrationen, ohne Veränderung der Sympto matik - Segmentdegeneration L5/S1 mit medio rechts lateraler Diskushernie L5/S1 und leichten Bandscheibenprotrusionen L3/4 und L4/5
In der bisherigen Tätigkeit liege vorübergehend bis auf Weiteres eine Arbeitsun fähigkeit vor (S. 7 Ziff. B1). Nach den Sommerferien könne die Beschwerdefüh rerin eine leichte, wechselhafte Tätigkeit ohne Zwangspositionen über 15 Minu ten und ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg ausüben (S. 8 Ziff. B2).
4.4
Die Ärzte der Klinik C.___, Klinik für Rheumatologie und internistische Rehabi litation, erstatteten den von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebe nen interdisziplinäre n (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch und ergo nomisch) arbeitsspezifische n Abklärung sbericht am 30. Oktober 2017 (Urk. 3/7 /1-4), und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - muskuläre Dysbalance und Insuffizienz - minime Fehlhaltung mit thorakolumbaler rechts konvexer und lum bosakral links konvexer Skoliose - mässige Chondrose LWK 5/SWK 1 - Hyperlaxizität
Beighton -Score 8/9 - e rhebliche Symptomausweitung mit psychosomatischer Ausgestal t ung der Beschwerde n - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (in absteigender Reihenfolge: Depression, Sorge, Anspannung, Angst und Är ger; ICD-10 F43.23) - aktuell sei die depressive Symptomatik im Vordergrund, so da ss diffe renzialdiagnostisch von einer depressiven Episode mittelgradige r Aus prägung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) gesprochen wer den könne
Die bisherigen ambulanten Therapien und Infiltrationen hätten seit einem Jahr keine Verbesserung gebracht und aktuell sei vor allem die psychische Situation so schlecht, dass von ambulanten Massnahmen kein richtiges Weiterkommen zu erwarten sei. Deshalb sei aus rheumatologischer und ergonomischer Sicht als auch aus fachpsychiatrischer Sicht und somit interdisziplinär gesehen, eine drei- bis vierwöchige stationäre Rehabilitation mit muskuloskelettalem Schwerpunkt und psychosomatischer Mitbetreuung dringend zu empfehlen (S. 2) .
Interdisziplinär - aus psychiatrischer als auch aus somatischer Sicht - bestehe i n einer leichten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, halbtags verwertet. Die zu letzt ausgeübte Tätigkeit als Kinderbetreuerin sei aktuell nicht mehr zumutbar. Eine endgültige Beurteilung der Zumutbarkeit sollte aber erst nach erfolgter sta tionärer Rehabilitation erfolgen, da durch diese eine Steigerung der beruflichen Leistungsfähigkeit erwartet werden könne (S. 2; vgl. Urk. 3/7/5-8 S. 3 unten; Urk. 3/7/17-18 S. 2 unten).
4.5
Dr. phil. D.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2017 (Urk. 7/54 = Urk. 7/55/3-4 = Urk. 3/6) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit Juni 2017 behandle, und diagnostizierte eine de pressive Episode, zur Zeit mittelgradig (ICD-10 F32.1) .
Sie führte diesbezüglich aus, dass die lange und frustrane Krankheitsgeschichte, die folgende Arbeitsun fähigkeit und der soziale Rückzug zu einer zunehmenden psychischen Destabili sierung, einer Akzentuierung der Ängste und Befürchtungen sowie zur Entwick lung einer depressiven Störung zur Zeit mittelgradigen Ausmasses geführt hätten (S. 2).
4 .6
Dr. Z.___
führte in seinem Bericht vom
1. November 2017 (Urk. 7/53 = Urk. 7/55/1-2 = Urk. 3/5) aus, dass seit Jahren beidseitige dorsale Beinschmerzen bei bekanntem Bandscheibenleiden, rechtsbetont, bestünden. Aktuell sei die Symptomatik im rechten Bein stark exazerbierend, die Beschwerdeführerin sei kaum mehr in der Lage, ihren Beruf in der Kinderbetreuung auszuüben. Alle bis lang getroffenen Massnahmen hätten zu keiner Beschwerderegredienz geführt, im Gegenteil hätte sich im Zeitverla uf eine Aggravierung entwickelt und die Be schwerdeführerin sei mittlerweile arbeitsunfähig (S. 1). 4.7
Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 14. November 2017 (Urk. 7/60/2) aus, dass die Be schwerdeführerin seit dem Jahr 2007 eine angepasste Tätigkeit ausüben solle und die Diagnosen unverändert seien, weshalb keine Änderung des Gesundheitszu standes vorliege. Die von der Psychologin am 31. Oktober 2017 angegebene Di agnose einer depressiven Episode (vgl. vorstehend E. 4.5) sei nicht dauerhaft und reaktiv. Es handle sich um invaliditätsfremde Gründe. Es könne demnach auf die Ausführungen im Bericht von Dr. B.___ vom 11. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 4.3) abgestellt werden, wonach in angestammter Tätigkeit ab dem 24. Oktober 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, in angepasster Tätigkeit liege hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor. 4.8
Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 16. Dezember 2017 (Urk. 3/8) n eu die Diagnose eines diskogenen Schmerzsyndrom s L3/4 und L5/S1 (S. 2). Ausserdem führte er aus, dass sich das von den Ärzten der Klinik C.___ diagnostizierte spondylogene Schmerzsyndrom (vgl. vorstehend E. 4. 4) weder anhand einer kli nisch somatischen Untersuchung, noch anhand eines Röntgenbildes oder einer MRT-Bildgebung objektivieren lasse (S. 2 unten f.). 4.9
Am 10. Januar 2018 berichtete Dr. Z.___ über die gleichentags durchgeführte intradiskale Intervention am Diskus L5/S 1. 5. 5.1
Bei der Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenvernei nung im Dezember 2007 in erster Linie ein Rückenleiden, mithin eine somatische Problematik im Vordergrund (vgl. vorstehend E. 3.2). So ging Dr. Y.___ in seinem orthopädischen Gutachten vom Februar 2006 (vorstehend E. 3.1) von einem chro nischen rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom
aus . Dem im Rahmen der Neu anmeldung eingereichten Bericht der behandelnden Psychologin D.___ vom Oktober 2017 (vorstehend E. 4.5) ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin neu an einer depressiven Episode, zur Zeit mittelgradig (ICD-10 F32.1), leide . Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte sie hingegen nicht . Die Beschwerde gegnerin hätte bei dieser Ausgangslage weitere Abklärungen treffen müssen. Dem erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Ärzte der Klinik C.___ vom Oktober 2017 (vorstehend E. 4.4) ist sodann zu entnehmen, dass die Be schwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) beziehungsweise differenzialdiagnostisch an eine r depressive n Episode mittelgradiger Ausprägung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) leidet und in psychischer Hinsicht 50 % arbeitsfähig ist .
Dabei gilt zu beachten, dass das Bundesgericht mit BGE 143 V 418 entschied en hat, dass grundsätzlich sämtliche ps ychische Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Da die Beschwerdegegnerin in Bezug auf eine psychische Erkrankung keine weiteren Abklärungen getätigt hat und somit auch keine Prüfung der Standardindikatoren durchführen konnte, lässt sich nicht ausschliessen, dass bei der Beschwerdefüh rerin
in psychischer Hinsicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, der anlässlich der letzten materiell-rechtlichen Leistungsprüfung im Dezember 2007 noch verneint wurde. 5.2
Eine möglicherweise anspruchsrelevante Veränderung ergibt auch der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, hat sich doch das Rückenleiden in zwischen chronifiziert . Dr. B.___ kam in ihrem Gutachten vom Juli 2017 (vor stehend E. 4.3) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Kinderbetreuerin zwar nicht mehr ausüben könne, in einer angepassten Tä tigkeit bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit . Die Ärzte der Klinik C.___ attestierten der Beschwerdeführerin im Oktober 2017 hingegen lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 4.4). In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand besteht demnach ebenfalls Abklärungsbe darf. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin kurz nach Verfügungserlass am Rücken operiert (vgl. vorstehend E. 4.9). 5.3
Nach dem Gesagten liegen zumindest Anhaltspunkte für eine mögliche relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands vor, was zur Glaubhaftmachung aus reicht (vgl. vorstehend E. 1. 4). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr.
5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor Fällung des Endentscheids keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht (GebV
SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr.
220.-- unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ein Honor ar in der Höhe von Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Dezember 2017 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Stadt Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger