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IV.2018.00115

Depression derzeit remittiert; mögliches Rückfallrisiko reicht – entgegen gutachterlicher Einschätzung - nicht aus, um invalidisierende Gesundheitsschädigung zu bewirken. Abweisung

Zürich SozVersG · 2019-04-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1966 geborene X.___ ist ausgebildete Primarschullehrerin und war auf diesem Beruf seit 1990 erwerbstätig. Am 1. Oktober 2012 (Eingangsda tum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein Burn-out zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Diese tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbe sondere die Akten des Versicherers der beruflichen Vorsorge ein (Urk. 6/19, 6/36 und 6/49). Ab Januar 2013 unterstützte sie die Versicherte mit beruflichen Mass nahmen, insbesondere einem Job-Coaching, einer Laufbahnberatung und Mass nahmen zum Arbeitsplatzerhalt. Im Mai 2014 wurden die beruflichen Massnah men beendet, da die Versicherte wieder als arbeitsfähig erachtet wurde,

sowie aufgrund ihrer Neuanstellung als Lehrberaterin in Namibia per August 2014 (vgl. Urk. 6/53 i.V.m. Urk. 6/51 und 6/52). 1.2

Mit Schreiben vom 1 6. Oktober 2014 liess die Versicherte der IV-Stelle mitteilen, dass sie einen Rückfall erlitten habe. Ihren Einsatz in Namibia habe sie aufgrund akuter psychischer Gründe nach wenigen Tagen bereits wieder ab bre chen müssen (Urk. 6/57 sowie Urk. 6/56). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erneut medizinische Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere medizinisch begutachten (Gutachten vom 1 8. Februar 2017, Urk. 6/80). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Juli 2017, Urk. 6/85; Einwand vom 1 4. Sep tember 2017, Urk. 6/88) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2017 ab (Urk. 2 [= Urk. 6/90]). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 6. Januar 2018 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzuspre chen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1 4. März 2018 (Urk.

7) mitgeteilt wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.

2) damit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass keine IV-rechtlich relevante gesundheitli che Einschränkung vorliege, welche einen Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung begründen würde. Es liege ein schwankender Gesundheitszu stand vor, der sich im Rahmen der Therapie jeweils bessere

womit keine Thera pieresistenz bestehe . Die Beschwerdeführerin verfüge über genügend Fähigkeiten und sei in der Lage soziale Kontakte zu pflegen. In der Beschwerdeantwort vom 8. März 2018 (Urk.

5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine rezidivierende depressive Episode. Auch nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei leichten bis mittleren Depressionen ein besonderes Augenmerk auf die Frage der Thera pierbarkeit zu legen. Da vorliegend noch Therapieoptionen bestünden, sei auf einen fehlenden Leidensdruck zu schliessen . Der Schweregrad der Störung errei che nicht das erforderliche Ausmass, um sich invalidisierend auszuwirken. Die Beschwerdeführerin verfüge über ausreichend Ressourcen. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei seit 1991 als Primarlehrerin beim Y.___ angestellt. Seit 2003 würden rezidivierend depressive Episoden auftreten, wobei im

2012 sie aufgrund einer schweren Depression längere Zeit arbeitsunfähig gewesen sei. Seit August 2015 sei sie unter Aufbietung aller Kräfte in einem Pensum von (aktuell) 56 % wieder arbeitstätig, allerdings als Förderlehrerin und nicht als Klassenlehrerin. Die ein geholten Gutachten der Beschwerdegegnerin sowie des Versicherers der berufli chen Vorsorge kämen zum Schluss, dass bei ihr ein Gesundheitsschaden mit Aus wirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit vorliege. Bei ihrem jetzigen Pensum von annä h e r nd 60 % sei sie psychisch kompensiert und eine Steigerung des Pensums sei mit einer erheblichen Rückfallgefahr verbunden. Diese Einschätzung sei auch vom RAD geteilt worden. Entgegen dieser Einschätzungen habe die Beschwerde gegnerin das Leistungsbegehren abgewiesen und keinen invalidenversicherungs rechtlich relevanten Gesundheitsschaden anerkannt. Ob eine Therapieresistenz vorliege oder nicht, sei nicht ausschlaggebend. Für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit sei auf das eingeholte Gutachten abzustellen. Falls das Gericht davon ausgehe, es bestünden noch Therapieoptionen, seien diese genau zu benennen und bis zu deren Abschluss das Rentenverfahren zu sistieren. Zwar verfüge sie über gewisse Ressourcen, da sie sonst auch gar nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Eine Steigerung der Arbeitstätigkeit sei jedoch nicht möglich, ohne dass sich das im Gutachten genannte R ückfallrisiko verwirk liche. Ausserdem sei sie im privaten Bereich deutlich stärker eingeschränkt als es den rund 40 % im beruflichen Bereich entspreche, da sie ihre verbliebenen Kräfte im beruflichen Bereich einsetze. Mit ihrem aktuellen Pensum laufe sie am Limit. 3.

3.1

Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Dezember 2016 durch Dr. med. Dr. rer. nat. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 1 8. Februar 2017, Urk. 6/80). Dr. Z.___ fasste die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen Berichte zusam men (Urk. 6/80/2-6), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergege ben werden. 3.2

Dr. Z.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Episode bei einem Status nach schwerer Episode mit psychotischen Symptomen, aktuell mit leichten Restsymptomen (ICD-10 F33.4), welche Auswir kung auf deren Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 6/80/11).

Die Beschwerdeführerin habe sich in der Untersuchung wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gezeigt. Hinweise auf Ängste, Zwänge, Denkstörungen, Sin nestäuschungen, Ich-Störungen oder Einschränkungen der Konzentration hätten sich nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie mit der Organisation von Aufgaben M ühe habe. Die Angstzustände hätten sich gebessert und ihre Stimmung sei ausgeglichener. Sie habe häufig Schuldgefühle und kriti siere sich wegen ihrer Fehler. Ihr Antrieb sei leicht vermindert und sie ermüde bei der Arbeit schneller. Suizidgedanken habe sie lediglich während ihrer Hospitali sation in der A.___

gehabt. Schlafstörungen bestünden nicht, aufgrund der Medikamente habe sie etwas zugenommen und ihre Libido sei vermindert (Urk. 6/80/7-8).

Sie berichte, derzeit 16 Unterrichtsstunden pro Woche zu arbeiten, was einem 56 % Pensum entspreche. D azu sei sie im Stande, wenngleich sie merke, dass sie langsamer sei als früher. Im letzten Jahr habe sie 17 Stunden unterrichtet, was deutlich anstrengender gewesen sei. In ihrer Freizeit bastle sie, gehe ins Kino und stricke. Ausserdem kümmere sie sich um ihre zwei Katzen. Früher habe sie Stepp tanz gemacht, vor rund 10 Jahren jedoch damit aufgehört. Sie habe eine gute Kollegin und ein befreundetes Paar, welche sie regelmässig treffe. Auch ihre bei den Nichten würden eine wichtige Rolle in ihrem Leben spielen. Ihre Eltern seien gebrechlich geworden; sie sehe diese wöchentlich. Alle 1-2 Wochen gehe sie zu ihrer Psychiaterin (Urk. 6/80/7). 3.3

1992 habe sich die Beschwerdeführerin erstmals in psychotherapeutische Behandlung begeben, um Lebensprobleme zu verarbeiten. 1995-1997 habe nach einem Unfall mit Schleudertrauma erneut eine Behandlung stattgefunden. 2003 sei die Behandlung erneut aufgenommen worden, da die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt mit der Übernahme der Schulleitung überfordert gewesen sei. Nach rund 6 bis 12 Monaten habe sie dann ihr altes Leistungsniveau wieder erreicht gehabt. Seither nehme sie Antidepressiv a ein, da bei deren Absetzung erneut depressive Symptome auf treten würden . Ab November 2011 habe sich trotzdem erneut eine depressive Symptomatik entwickelt, welche 2012 zugenom men habe. Ab Februar 2013 habe sie ihre Tätigkeit schrittweise wieder aufge nommen. Anfangs 2014 sei es dann erneut zu einer Zustandsverschlechterung gekommen und im Sommer 2014 habe die Beschwerdeführerin einen geplanten Auslandseinsatz bereits nach wenigen Tagen wieder abbrechen müssen. Darauf hin hätten stationäre und teilstationäre Behandlungen in der A.___ stattgefunden und Ende 2014 ein stationärer Aufenthalt im B.___ mit anschlies sender Therapie in der C.___ von Januar bis März 201 5. Im April 2015 sei es unter Augmentation mit Lithium zu einer Zustandsverbesserung gekommen. Seit August 2015 sei sie nun wieder zu 60 % arbeitstätig. Ein zusätz liches Arbeitsengagement von zehn Stunden während einer einwöchigen Vertre tung habe sie zwar bewältigen können, habe sie aber an den Rand der Erschöp fung gebracht.

Aktuell habe die Beschwerdeführerin keine Angstzustände mehr und ihre Stim mung sei ausgeglichen. Sie gebe an, dass die Konzentration zwar noch immer beeinträchtigt sei, sie aber in der Lage sei, ihre Administration, mit Ausnahme der Steuererklärung, wieder selbst zu machen. Sie arbeite in ein em Wochenpen sum von 1 6 Unterrichtsstunden, was einer 56% igen Arbeitstätigkeit entspreche . Mit diesem Pensum sei die Beschwerdeführerin psychisch kompensiert. Es liessen sich noch leichtgradige Restsymptome (rasche Ermüdbarkeit, leichte Verminde rung des Antriebs, Tendenz zu Schuldgefühlen und Selbstzweifeln) einer rezidi vierenden Depression finden, welche jedoch nicht die Kriterien einer depressiven Episode erfüllen würden (Urk. 6/80/8-9). 3.4

Die Ausprägung und Schwere der Symptome der Depression seien in Überein stimmung mit einem BDI-Score von 11 Punkten nur leichtgradig. Die Durchhal tefähigkeit, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie die Fähigkeit zur Ausübung von Spontanaktivitäten seien eingeschränkt. In der gutachterlichen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf akzentuierte Per sönlichkeitsmerkmale ergeben. Wichtige Bezugspersonen für die Beschwerdefüh rerin sei en jene ihre r Herkunftsfamilie. Ansonsten sei ihr soziales Umfeld relativ klein, vermutlich sei es krankheitsbedingt zu einem sozialen Rückzug gekommen. Die Beschwerdeführerin arbeite für die 16 Unterrichtsstunden pro Woche an zwei ganzen und einem halben Tag. Abends komme sie zwischen 19.00 und 20.00 Uhr nach Hause. Als Hobbies

seien Basteln, Kino und Stricken sowie die zwei Haus katzen anzuführen . Nichtmedizinische Belastungsfaktoren seien nicht zu eruieren gewesen. Wichtige Ressourcen seien, dass die Beschwerdeführerin sich als umgänglichen Menschen schildere und kreative Freizeitbeschäftigungen ausübe. Die bisherige Therapie mit hochdosiertem Antidepressivum und Augmentation mit Lithium sowie psychotherapeutischer Behandlung erfolge adäquat und lege artis. In der Untersuchung hätten sich keine Diskrepanzen zwischen dem geschil derten und gezeigten Verhalten gezeigt. Die krankheitsbedingten Einschränkun gen im privaten und beruflichen Bereich seien konsistent und plausibel. Nachdem die Beschwerdeführerin ab Mitte Mai zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, habe sich ab April 2015 eine deutliche und nachhaltige Zustandsverbesserung einge stellt. Die angestammte Tätigkeit als Klassenlehrerin überfordere die Beschwer deführerin und wenn sie diese Tätigkeit ausübe, bestehe die Gefahr einer erneuten depressiven Dekompensation, weshalb sie in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Die jetzige Tätigkeit als Förderlehrerin stelle eine ange passte Tätigkeit dar. Mit dem jetzigen Wochenpensum von 56 % sei die Beschwerdeführerin psychisch kompensiert und dieses Pensum sei ihr zu zumuten . Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs mit rezidivierenden depressiven Epi soden müsse auch weiterhin von einer eingeschränkten Belastbarkeit mit eher hohem Rückfallrisiko ausgegangen werden. Eine Neubeurteilung mit möglicher Steigerung des Arbeitspensums in kleinen Schritten werde in rund drei Jahren empfohlen (Urk. 6/80/9-13). 4.

4.1

Das Gutachten von Dr. Z.___ basiert auf umfassenden psychiatrischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis d er Vorakten erstellt (vgl. Urk. 6/80/2-6). Die Beschwerdeführerin konnte ihre Beschwerden gegenüber dem Gutachter schildern und wurde von diese m eingehend befragt (Urk. 6/80/6-9). Die geklagten Leiden wie die objektiven Befunde fanden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizin i scher Sicht resultierenden Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden . Mithin erfüllt das Gutachten die praxisgemässen formellen Kri terien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.5), weshalb grund sätzlich darauf ab gestellt werden kann. Soweit Dr. Z.___ jedoch aufgrund eines prognostischen Rückfallrisikos eine aktuelle Einschränkung der Arbeitsfä higkeit als ausgewiesen erachtet kann ihm, wie nachstehend (E. 4.3) auszuführen sein wird, nicht gefolgt werden. 4.2

Zu den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung relevanten Standardindika toren (vgl. E. 1.4) hielt Dr. Z.___ fest, es bestünden lediglich leichte Symp tome einer Depression (vgl. E. 3.4), was sich auch in seiner Diagnose einer rezidi vierenden depressiven Störung mit leichten Restsymptomen widerspiegelt. Diese codiert er mit dem ICD-10 Code F.33.4, dessen Beschreibung auf eine remittierte

– und demnach derzeit nicht bestehende - rezidivierende depressive Störung lau tet (vgl. E. 3.2) . Einer solchen Diagnose entspricht auch der von der Beschwerde führerin erreichte BDI-Score von 11 Punkten, w elcher lediglich einer minimalen – und noch keiner leichten – Depression entspricht. Dass es sich um eine n

sehr leicht ausgeprägten Schweregrad der Gesundheitsschädigung handelt, wieder spiegelt sich sodann in den kaum erhebbaren relevanten Befunden (rasche Ermüd barkeit, leichte Verminderung des Antriebs, Tendenz zu Schuldgefühlen und Selbstzweifeln, vgl. E. 3.3) . Die bisherige psycho- und pharmakotherapeuti sche Behandlung ist offensichtlich wirksam, da die Depression zwischenzeitlich remittiert und die Beschwerdeführerin auch wieder in der Lage ist zu arbeiten. Damit ist ein Behandlungserfolg ausgewiesen; eine Therapieresistenz liegt nicht vor. Komorbide Erkrankungen, welchen ressourcenhemmende Wirkung zuzu rechnen wäre, ergeben sich aus den aufgelegten ärztlichen Berichten nicht.

Die Beschwerdeführerin übt kreati ve Freizeitbeschäftigungen wie Basteln und S tricken aus. Sie geht regelmässig ins Kino, trifft Freunde und kümmert sich um ihre beiden Katzen (E. 3.2). Ausserdem schilderte sie sich als unabhängigen Men schen (E. 3.4). Sie verfügt über eine fundierte Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung. Dr. Z.___ konnte keine Hinweise auf akzentuierte Per sönlichkeitsmerkmale feststellen (vgl. E. 3.4). All dies lässt auf vorhandene per sönliche Ressourcen schliessen. Im sozialen Kontext ist von Relevanz, dass die Beschwerdeführerin gute Beziehungen zu ihrer Herkunftsfamilie (Eltern, Geschwister und Nichten) und regelmässig en Kontakt zu einer guten Freundin und einem befreundeten Paar pflegt (E. 3.2), was

– trotz des von Dr. Z.___ beschriebenen sozialen Rückzugs, vgl. E. 3.4 - unterstützende soziale Ressourcen ausweist.

Die Beschwerdeführerin unterrichtet an drei Tagen pro Woche (vgl. Urk. 6/80/11), daneben geht sie ihren Freizeitaktivitäten wie Basteln, Kino und Freunde treffen nach und besucht wöchentlich ihre Eltern. Andere Hobbies wie beispielsweise Stepptanz hatte sie bereits vor 10 Jahren – und damit vor der aktuellen Krankheitsepisode – aufgegeben (E. 3.2). Insgesamt weist die Beschwer deführerin daher ein recht hohes Aktivitätsniveau sowohl im beruflichen wie auch im privaten Bereich aus. Sie befindet sich alle 1-2 Wochen in psychothera peutischer Behandlung und nimmt Psychopharmaka ein (vgl. Urk. 6/80/7), was zwar auf einen gewissen Leidensdruck schliessen lässt, alleine aber noch keine Leistungseinschränkung zu begründen vermag.

Vor diesem Hintergrund ist erstellt dass, sofern die Beschwerdeführerin durch die geklagten Leiden in ihrer Leistungsfähigkeit tangiert sein sollte, sie über genü gend Kompensationspotentiale (Ressourcen) verfügt, um einer funktionellen Ein schränkung ihrer Leistungsfähigkeit entgegenzuwirken. Dies gilt insbesondere und umso mehr, da bei der Beschwerdeführerin derzeit die Kriterien einer depres siven Episode nicht erfüllt sind (vgl. E. 3.3). Wie die Prüfung der Standardindi katoren zeigt, ist derzeit keine invalidisierende Gesundheitsschädigung ausgewie sen. Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Einsch ätzung von Dr. Z.___, beschreibt dieser die Beschwerdeführerin doch als derzeit psychisch kompensiert (E. 3.4). 4.3

Soweit Dr. Z.___ jedoch anführt, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin sei aufgrund eines potentiellen Rückfallrisikos eingeschränkt (vgl. E: 3.4), kann ihm nicht gefolgt werden. Das Risiko einer erneuten psychischen Dekom pensation bei Aufnahme respektive Aufstockung einer Erwerbstätigkeit vermag keine rentenbegründende Invalidität zu bewirken. Drohende Invalidität ist im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext lediglich im Zusammenhang mit Ein g liederungsmassnahmen beachtlich

(Art. 8 IVG gewährt dem Versicherten bereits bei drohender Invalidität, was nach Art. 1 novies der Verordnung über die Invali denversicherung [ IVV ] dann vorliegt, wenn der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist, einen Anspruch auf Eingliederungsmassnah men) . Eine drohende Invalidität vermag jedoch keinen Rentenanspruch nach Art. 28 ff. IVG zu begründen. Zudem wäre die drohende Invalidität im vorliegen den Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen; das von Dr. Z.___ beschriebene «eher hohe Rückfallrisiko» (vgl. E. 3.4) vermag diese Wahrscheinlichkeitsgrenze nicht zu erreichen. Auf die von Dr. Z.___ for mulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 44 % kann daher nicht abgestellt werden. 4.4

Zusammenfassend liegen keine Gesundheitsschäden vor, welche geeignet wären, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem versiche rungsrechtlich relevanten Mass zu beeinträchtigen. Es besteht demnach kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 5.

Mit Blick auf die Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung daher als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Le istungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Ko sten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festg e legt . Die Kosten des Verfahrens sind vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 6. Januar 2018 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzuspre chen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1 4. März 2018 (Urk.

7) mitgeteilt wurde.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.

2) damit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass keine IV-rechtlich relevante gesundheitli che Einschränkung vorliege, welche einen Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung begründen würde. Es liege ein schwankender Gesundheitszu stand vor, der sich im Rahmen der Therapie jeweils bessere

womit keine Thera pieresistenz bestehe . Die Beschwerdeführerin verfüge über genügend Fähigkeiten und sei in der Lage soziale Kontakte zu pflegen. In der Beschwerdeantwort vom 8. März 2018 (Urk.

5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine rezidivierende depressive Episode. Auch nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei leichten bis mittleren Depressionen ein besonderes Augenmerk auf die Frage der Thera pierbarkeit zu legen. Da vorliegend noch Therapieoptionen bestünden, sei auf einen fehlenden Leidensdruck zu schliessen . Der Schweregrad der Störung errei che nicht das erforderliche Ausmass, um sich invalidisierend auszuwirken. Die Beschwerdeführerin verfüge über ausreichend Ressourcen.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei seit 1991 als Primarlehrerin beim Y.___ angestellt. Seit 2003 würden rezidivierend depressive Episoden auftreten, wobei im

2012 sie aufgrund einer schweren Depression längere Zeit arbeitsunfähig gewesen sei. Seit August 2015 sei sie unter Aufbietung aller Kräfte in einem Pensum von (aktuell) 56 % wieder arbeitstätig, allerdings als Förderlehrerin und nicht als Klassenlehrerin. Die ein geholten Gutachten der Beschwerdegegnerin sowie des Versicherers der berufli chen Vorsorge kämen zum Schluss, dass bei ihr ein Gesundheitsschaden mit Aus wirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit vorliege. Bei ihrem jetzigen Pensum von annä h e r nd 60 % sei sie psychisch kompensiert und eine Steigerung des Pensums sei mit einer erheblichen Rückfallgefahr verbunden. Diese Einschätzung sei auch vom RAD geteilt worden. Entgegen dieser Einschätzungen habe die Beschwerde gegnerin das Leistungsbegehren abgewiesen und keinen invalidenversicherungs rechtlich relevanten Gesundheitsschaden anerkannt. Ob eine Therapieresistenz vorliege oder nicht, sei nicht ausschlaggebend. Für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit sei auf das eingeholte Gutachten abzustellen. Falls das Gericht davon ausgehe, es bestünden noch Therapieoptionen, seien diese genau zu benennen und bis zu deren Abschluss das Rentenverfahren zu sistieren. Zwar verfüge sie über gewisse Ressourcen, da sie sonst auch gar nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Eine Steigerung der Arbeitstätigkeit sei jedoch nicht möglich, ohne dass sich das im Gutachten genannte R ückfallrisiko verwirk liche. Ausserdem sei sie im privaten Bereich deutlich stärker eingeschränkt als es den rund 40 % im beruflichen Bereich entspreche, da sie ihre verbliebenen Kräfte im beruflichen Bereich einsetze. Mit ihrem aktuellen Pensum laufe sie am Limit. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Dezember 2016 durch Dr. med. Dr. rer. nat. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 1 8. Februar 2017, Urk. 6/80). Dr. Z.___ fasste die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen Berichte zusam men (Urk. 6/80/2-6), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergege ben werden.

E. 3.2 Dr. Z.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Episode bei einem Status nach schwerer Episode mit psychotischen Symptomen, aktuell mit leichten Restsymptomen (ICD-10 F33.4), welche Auswir kung auf deren Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 6/80/11).

Die Beschwerdeführerin habe sich in der Untersuchung wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gezeigt. Hinweise auf Ängste, Zwänge, Denkstörungen, Sin nestäuschungen, Ich-Störungen oder Einschränkungen der Konzentration hätten sich nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie mit der Organisation von Aufgaben M ühe habe. Die Angstzustände hätten sich gebessert und ihre Stimmung sei ausgeglichener. Sie habe häufig Schuldgefühle und kriti siere sich wegen ihrer Fehler. Ihr Antrieb sei leicht vermindert und sie ermüde bei der Arbeit schneller. Suizidgedanken habe sie lediglich während ihrer Hospitali sation in der A.___

gehabt. Schlafstörungen bestünden nicht, aufgrund der Medikamente habe sie etwas zugenommen und ihre Libido sei vermindert (Urk. 6/80/7-8).

Sie berichte, derzeit 16 Unterrichtsstunden pro Woche zu arbeiten, was einem 56 % Pensum entspreche. D azu sei sie im Stande, wenngleich sie merke, dass sie langsamer sei als früher. Im letzten Jahr habe sie 17 Stunden unterrichtet, was deutlich anstrengender gewesen sei. In ihrer Freizeit bastle sie, gehe ins Kino und stricke. Ausserdem kümmere sie sich um ihre zwei Katzen. Früher habe sie Stepp tanz gemacht, vor rund 10 Jahren jedoch damit aufgehört. Sie habe eine gute Kollegin und ein befreundetes Paar, welche sie regelmässig treffe. Auch ihre bei den Nichten würden eine wichtige Rolle in ihrem Leben spielen. Ihre Eltern seien gebrechlich geworden; sie sehe diese wöchentlich. Alle 1-2 Wochen gehe sie zu ihrer Psychiaterin (Urk. 6/80/7).

E. 3.3 1992 habe sich die Beschwerdeführerin erstmals in psychotherapeutische Behandlung begeben, um Lebensprobleme zu verarbeiten. 1995-1997 habe nach einem Unfall mit Schleudertrauma erneut eine Behandlung stattgefunden. 2003 sei die Behandlung erneut aufgenommen worden, da die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt mit der Übernahme der Schulleitung überfordert gewesen sei. Nach rund 6 bis 12 Monaten habe sie dann ihr altes Leistungsniveau wieder erreicht gehabt. Seither nehme sie Antidepressiv a ein, da bei deren Absetzung erneut depressive Symptome auf treten würden . Ab November 2011 habe sich trotzdem erneut eine depressive Symptomatik entwickelt, welche 2012 zugenom men habe. Ab Februar 2013 habe sie ihre Tätigkeit schrittweise wieder aufge nommen. Anfangs 2014 sei es dann erneut zu einer Zustandsverschlechterung gekommen und im Sommer 2014 habe die Beschwerdeführerin einen geplanten Auslandseinsatz bereits nach wenigen Tagen wieder abbrechen müssen. Darauf hin hätten stationäre und teilstationäre Behandlungen in der A.___ stattgefunden und Ende 2014 ein stationärer Aufenthalt im B.___ mit anschlies sender Therapie in der C.___ von Januar bis März 201 5. Im April 2015 sei es unter Augmentation mit Lithium zu einer Zustandsverbesserung gekommen. Seit August 2015 sei sie nun wieder zu 60 % arbeitstätig. Ein zusätz liches Arbeitsengagement von zehn Stunden während einer einwöchigen Vertre tung habe sie zwar bewältigen können, habe sie aber an den Rand der Erschöp fung gebracht.

Aktuell habe die Beschwerdeführerin keine Angstzustände mehr und ihre Stim mung sei ausgeglichen. Sie gebe an, dass die Konzentration zwar noch immer beeinträchtigt sei, sie aber in der Lage sei, ihre Administration, mit Ausnahme der Steuererklärung, wieder selbst zu machen. Sie arbeite in ein em Wochenpen sum von 1 6 Unterrichtsstunden, was einer 56% igen Arbeitstätigkeit entspreche . Mit diesem Pensum sei die Beschwerdeführerin psychisch kompensiert. Es liessen sich noch leichtgradige Restsymptome (rasche Ermüdbarkeit, leichte Verminde rung des Antriebs, Tendenz zu Schuldgefühlen und Selbstzweifeln) einer rezidi vierenden Depression finden, welche jedoch nicht die Kriterien einer depressiven Episode erfüllen würden (Urk. 6/80/8-9).

E. 3.4 Die Ausprägung und Schwere der Symptome der Depression seien in Überein stimmung mit einem BDI-Score von 11 Punkten nur leichtgradig. Die Durchhal tefähigkeit, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie die Fähigkeit zur Ausübung von Spontanaktivitäten seien eingeschränkt. In der gutachterlichen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf akzentuierte Per sönlichkeitsmerkmale ergeben. Wichtige Bezugspersonen für die Beschwerdefüh rerin sei en jene ihre r Herkunftsfamilie. Ansonsten sei ihr soziales Umfeld relativ klein, vermutlich sei es krankheitsbedingt zu einem sozialen Rückzug gekommen. Die Beschwerdeführerin arbeite für die 16 Unterrichtsstunden pro Woche an zwei ganzen und einem halben Tag. Abends komme sie zwischen 19.00 und 20.00 Uhr nach Hause. Als Hobbies

seien Basteln, Kino und Stricken sowie die zwei Haus katzen anzuführen . Nichtmedizinische Belastungsfaktoren seien nicht zu eruieren gewesen. Wichtige Ressourcen seien, dass die Beschwerdeführerin sich als umgänglichen Menschen schildere und kreative Freizeitbeschäftigungen ausübe. Die bisherige Therapie mit hochdosiertem Antidepressivum und Augmentation mit Lithium sowie psychotherapeutischer Behandlung erfolge adäquat und lege artis. In der Untersuchung hätten sich keine Diskrepanzen zwischen dem geschil derten und gezeigten Verhalten gezeigt. Die krankheitsbedingten Einschränkun gen im privaten und beruflichen Bereich seien konsistent und plausibel. Nachdem die Beschwerdeführerin ab Mitte Mai zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, habe sich ab April 2015 eine deutliche und nachhaltige Zustandsverbesserung einge stellt. Die angestammte Tätigkeit als Klassenlehrerin überfordere die Beschwer deführerin und wenn sie diese Tätigkeit ausübe, bestehe die Gefahr einer erneuten depressiven Dekompensation, weshalb sie in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Die jetzige Tätigkeit als Förderlehrerin stelle eine ange passte Tätigkeit dar. Mit dem jetzigen Wochenpensum von 56 % sei die Beschwerdeführerin psychisch kompensiert und dieses Pensum sei ihr zu zumuten . Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs mit rezidivierenden depressiven Epi soden müsse auch weiterhin von einer eingeschränkten Belastbarkeit mit eher hohem Rückfallrisiko ausgegangen werden. Eine Neubeurteilung mit möglicher Steigerung des Arbeitspensums in kleinen Schritten werde in rund drei Jahren empfohlen (Urk. 6/80/9-13). 4.

4.1

Das Gutachten von Dr. Z.___ basiert auf umfassenden psychiatrischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis d er Vorakten erstellt (vgl. Urk. 6/80/2-6). Die Beschwerdeführerin konnte ihre Beschwerden gegenüber dem Gutachter schildern und wurde von diese m eingehend befragt (Urk. 6/80/6-9). Die geklagten Leiden wie die objektiven Befunde fanden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizin i scher Sicht resultierenden Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden . Mithin erfüllt das Gutachten die praxisgemässen formellen Kri terien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.5), weshalb grund sätzlich darauf ab gestellt werden kann. Soweit Dr. Z.___ jedoch aufgrund eines prognostischen Rückfallrisikos eine aktuelle Einschränkung der Arbeitsfä higkeit als ausgewiesen erachtet kann ihm, wie nachstehend (E. 4.3) auszuführen sein wird, nicht gefolgt werden. 4.2

Zu den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung relevanten Standardindika toren (vgl. E. 1.4) hielt Dr. Z.___ fest, es bestünden lediglich leichte Symp tome einer Depression (vgl. E. 3.4), was sich auch in seiner Diagnose einer rezidi vierenden depressiven Störung mit leichten Restsymptomen widerspiegelt. Diese codiert er mit dem ICD-10 Code F.33.4, dessen Beschreibung auf eine remittierte

– und demnach derzeit nicht bestehende - rezidivierende depressive Störung lau tet (vgl. E. 3.2) . Einer solchen Diagnose entspricht auch der von der Beschwerde führerin erreichte BDI-Score von 11 Punkten, w elcher lediglich einer minimalen – und noch keiner leichten – Depression entspricht. Dass es sich um eine n

sehr leicht ausgeprägten Schweregrad der Gesundheitsschädigung handelt, wieder spiegelt sich sodann in den kaum erhebbaren relevanten Befunden (rasche Ermüd barkeit, leichte Verminderung des Antriebs, Tendenz zu Schuldgefühlen und Selbstzweifeln, vgl. E. 3.3) . Die bisherige psycho- und pharmakotherapeuti sche Behandlung ist offensichtlich wirksam, da die Depression zwischenzeitlich remittiert und die Beschwerdeführerin auch wieder in der Lage ist zu arbeiten. Damit ist ein Behandlungserfolg ausgewiesen; eine Therapieresistenz liegt nicht vor. Komorbide Erkrankungen, welchen ressourcenhemmende Wirkung zuzu rechnen wäre, ergeben sich aus den aufgelegten ärztlichen Berichten nicht.

Die Beschwerdeführerin übt kreati ve Freizeitbeschäftigungen wie Basteln und S tricken aus. Sie geht regelmässig ins Kino, trifft Freunde und kümmert sich um ihre beiden Katzen (E. 3.2). Ausserdem schilderte sie sich als unabhängigen Men schen (E. 3.4). Sie verfügt über eine fundierte Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung. Dr. Z.___ konnte keine Hinweise auf akzentuierte Per sönlichkeitsmerkmale feststellen (vgl. E. 3.4). All dies lässt auf vorhandene per sönliche Ressourcen schliessen. Im sozialen Kontext ist von Relevanz, dass die Beschwerdeführerin gute Beziehungen zu ihrer Herkunftsfamilie (Eltern, Geschwister und Nichten) und regelmässig en Kontakt zu einer guten Freundin und einem befreundeten Paar pflegt (E. 3.2), was

– trotz des von Dr. Z.___ beschriebenen sozialen Rückzugs, vgl. E. 3.4 - unterstützende soziale Ressourcen ausweist.

Die Beschwerdeführerin unterrichtet an drei Tagen pro Woche (vgl. Urk. 6/80/11), daneben geht sie ihren Freizeitaktivitäten wie Basteln, Kino und Freunde treffen nach und besucht wöchentlich ihre Eltern. Andere Hobbies wie beispielsweise Stepptanz hatte sie bereits vor 10 Jahren – und damit vor der aktuellen Krankheitsepisode – aufgegeben (E. 3.2). Insgesamt weist die Beschwer deführerin daher ein recht hohes Aktivitätsniveau sowohl im beruflichen wie auch im privaten Bereich aus. Sie befindet sich alle 1-2 Wochen in psychothera peutischer Behandlung und nimmt Psychopharmaka ein (vgl. Urk. 6/80/7), was zwar auf einen gewissen Leidensdruck schliessen lässt, alleine aber noch keine Leistungseinschränkung zu begründen vermag.

Vor diesem Hintergrund ist erstellt dass, sofern die Beschwerdeführerin durch die geklagten Leiden in ihrer Leistungsfähigkeit tangiert sein sollte, sie über genü gend Kompensationspotentiale (Ressourcen) verfügt, um einer funktionellen Ein schränkung ihrer Leistungsfähigkeit entgegenzuwirken. Dies gilt insbesondere und umso mehr, da bei der Beschwerdeführerin derzeit die Kriterien einer depres siven Episode nicht erfüllt sind (vgl. E. 3.3). Wie die Prüfung der Standardindi katoren zeigt, ist derzeit keine invalidisierende Gesundheitsschädigung ausgewie sen. Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Einsch ätzung von Dr. Z.___, beschreibt dieser die Beschwerdeführerin doch als derzeit psychisch kompensiert (E. 3.4). 4.3

Soweit Dr. Z.___ jedoch anführt, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin sei aufgrund eines potentiellen Rückfallrisikos eingeschränkt (vgl. E: 3.4), kann ihm nicht gefolgt werden. Das Risiko einer erneuten psychischen Dekom pensation bei Aufnahme respektive Aufstockung einer Erwerbstätigkeit vermag keine rentenbegründende Invalidität zu bewirken. Drohende Invalidität ist im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext lediglich im Zusammenhang mit Ein g liederungsmassnahmen beachtlich

(Art. 8 IVG gewährt dem Versicherten bereits bei drohender Invalidität, was nach Art. 1 novies der Verordnung über die Invali denversicherung [ IVV ] dann vorliegt, wenn der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist, einen Anspruch auf Eingliederungsmassnah men) . Eine drohende Invalidität vermag jedoch keinen Rentenanspruch nach Art. 28 ff. IVG zu begründen. Zudem wäre die drohende Invalidität im vorliegen den Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen; das von Dr. Z.___ beschriebene «eher hohe Rückfallrisiko» (vgl. E. 3.4) vermag diese Wahrscheinlichkeitsgrenze nicht zu erreichen. Auf die von Dr. Z.___ for mulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 44 % kann daher nicht abgestellt werden. 4.4

Zusammenfassend liegen keine Gesundheitsschäden vor, welche geeignet wären, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem versiche rungsrechtlich relevanten Mass zu beeinträchtigen. Es besteht demnach kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 5.

Mit Blick auf die Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung daher als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Le istungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Ko sten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festg e legt . Die Kosten des Verfahrens sind vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00115

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom

3. April 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi Gabi/Zarro/von Gunten, Rechtsanwälte Flurstrasse 30, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1966 geborene X.___ ist ausgebildete Primarschullehrerin und war auf diesem Beruf seit 1990 erwerbstätig. Am 1. Oktober 2012 (Eingangsda tum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein Burn-out zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Diese tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbe sondere die Akten des Versicherers der beruflichen Vorsorge ein (Urk. 6/19, 6/36 und 6/49). Ab Januar 2013 unterstützte sie die Versicherte mit beruflichen Mass nahmen, insbesondere einem Job-Coaching, einer Laufbahnberatung und Mass nahmen zum Arbeitsplatzerhalt. Im Mai 2014 wurden die beruflichen Massnah men beendet, da die Versicherte wieder als arbeitsfähig erachtet wurde,

sowie aufgrund ihrer Neuanstellung als Lehrberaterin in Namibia per August 2014 (vgl. Urk. 6/53 i.V.m. Urk. 6/51 und 6/52). 1.2

Mit Schreiben vom 1 6. Oktober 2014 liess die Versicherte der IV-Stelle mitteilen, dass sie einen Rückfall erlitten habe. Ihren Einsatz in Namibia habe sie aufgrund akuter psychischer Gründe nach wenigen Tagen bereits wieder ab bre chen müssen (Urk. 6/57 sowie Urk. 6/56). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erneut medizinische Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere medizinisch begutachten (Gutachten vom 1 8. Februar 2017, Urk. 6/80). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Juli 2017, Urk. 6/85; Einwand vom 1 4. Sep tember 2017, Urk. 6/88) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2017 ab (Urk. 2 [= Urk. 6/90]). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 6. Januar 2018 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzuspre chen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1 4. März 2018 (Urk.

7) mitgeteilt wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.

2) damit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass keine IV-rechtlich relevante gesundheitli che Einschränkung vorliege, welche einen Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung begründen würde. Es liege ein schwankender Gesundheitszu stand vor, der sich im Rahmen der Therapie jeweils bessere

womit keine Thera pieresistenz bestehe . Die Beschwerdeführerin verfüge über genügend Fähigkeiten und sei in der Lage soziale Kontakte zu pflegen. In der Beschwerdeantwort vom 8. März 2018 (Urk.

5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine rezidivierende depressive Episode. Auch nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei leichten bis mittleren Depressionen ein besonderes Augenmerk auf die Frage der Thera pierbarkeit zu legen. Da vorliegend noch Therapieoptionen bestünden, sei auf einen fehlenden Leidensdruck zu schliessen . Der Schweregrad der Störung errei che nicht das erforderliche Ausmass, um sich invalidisierend auszuwirken. Die Beschwerdeführerin verfüge über ausreichend Ressourcen. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei seit 1991 als Primarlehrerin beim Y.___ angestellt. Seit 2003 würden rezidivierend depressive Episoden auftreten, wobei im

2012 sie aufgrund einer schweren Depression längere Zeit arbeitsunfähig gewesen sei. Seit August 2015 sei sie unter Aufbietung aller Kräfte in einem Pensum von (aktuell) 56 % wieder arbeitstätig, allerdings als Förderlehrerin und nicht als Klassenlehrerin. Die ein geholten Gutachten der Beschwerdegegnerin sowie des Versicherers der berufli chen Vorsorge kämen zum Schluss, dass bei ihr ein Gesundheitsschaden mit Aus wirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit vorliege. Bei ihrem jetzigen Pensum von annä h e r nd 60 % sei sie psychisch kompensiert und eine Steigerung des Pensums sei mit einer erheblichen Rückfallgefahr verbunden. Diese Einschätzung sei auch vom RAD geteilt worden. Entgegen dieser Einschätzungen habe die Beschwerde gegnerin das Leistungsbegehren abgewiesen und keinen invalidenversicherungs rechtlich relevanten Gesundheitsschaden anerkannt. Ob eine Therapieresistenz vorliege oder nicht, sei nicht ausschlaggebend. Für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit sei auf das eingeholte Gutachten abzustellen. Falls das Gericht davon ausgehe, es bestünden noch Therapieoptionen, seien diese genau zu benennen und bis zu deren Abschluss das Rentenverfahren zu sistieren. Zwar verfüge sie über gewisse Ressourcen, da sie sonst auch gar nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Eine Steigerung der Arbeitstätigkeit sei jedoch nicht möglich, ohne dass sich das im Gutachten genannte R ückfallrisiko verwirk liche. Ausserdem sei sie im privaten Bereich deutlich stärker eingeschränkt als es den rund 40 % im beruflichen Bereich entspreche, da sie ihre verbliebenen Kräfte im beruflichen Bereich einsetze. Mit ihrem aktuellen Pensum laufe sie am Limit. 3.

3.1

Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Dezember 2016 durch Dr. med. Dr. rer. nat. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 1 8. Februar 2017, Urk. 6/80). Dr. Z.___ fasste die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen Berichte zusam men (Urk. 6/80/2-6), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergege ben werden. 3.2

Dr. Z.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Episode bei einem Status nach schwerer Episode mit psychotischen Symptomen, aktuell mit leichten Restsymptomen (ICD-10 F33.4), welche Auswir kung auf deren Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 6/80/11).

Die Beschwerdeführerin habe sich in der Untersuchung wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gezeigt. Hinweise auf Ängste, Zwänge, Denkstörungen, Sin nestäuschungen, Ich-Störungen oder Einschränkungen der Konzentration hätten sich nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie mit der Organisation von Aufgaben M ühe habe. Die Angstzustände hätten sich gebessert und ihre Stimmung sei ausgeglichener. Sie habe häufig Schuldgefühle und kriti siere sich wegen ihrer Fehler. Ihr Antrieb sei leicht vermindert und sie ermüde bei der Arbeit schneller. Suizidgedanken habe sie lediglich während ihrer Hospitali sation in der A.___

gehabt. Schlafstörungen bestünden nicht, aufgrund der Medikamente habe sie etwas zugenommen und ihre Libido sei vermindert (Urk. 6/80/7-8).

Sie berichte, derzeit 16 Unterrichtsstunden pro Woche zu arbeiten, was einem 56 % Pensum entspreche. D azu sei sie im Stande, wenngleich sie merke, dass sie langsamer sei als früher. Im letzten Jahr habe sie 17 Stunden unterrichtet, was deutlich anstrengender gewesen sei. In ihrer Freizeit bastle sie, gehe ins Kino und stricke. Ausserdem kümmere sie sich um ihre zwei Katzen. Früher habe sie Stepp tanz gemacht, vor rund 10 Jahren jedoch damit aufgehört. Sie habe eine gute Kollegin und ein befreundetes Paar, welche sie regelmässig treffe. Auch ihre bei den Nichten würden eine wichtige Rolle in ihrem Leben spielen. Ihre Eltern seien gebrechlich geworden; sie sehe diese wöchentlich. Alle 1-2 Wochen gehe sie zu ihrer Psychiaterin (Urk. 6/80/7). 3.3

1992 habe sich die Beschwerdeführerin erstmals in psychotherapeutische Behandlung begeben, um Lebensprobleme zu verarbeiten. 1995-1997 habe nach einem Unfall mit Schleudertrauma erneut eine Behandlung stattgefunden. 2003 sei die Behandlung erneut aufgenommen worden, da die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt mit der Übernahme der Schulleitung überfordert gewesen sei. Nach rund 6 bis 12 Monaten habe sie dann ihr altes Leistungsniveau wieder erreicht gehabt. Seither nehme sie Antidepressiv a ein, da bei deren Absetzung erneut depressive Symptome auf treten würden . Ab November 2011 habe sich trotzdem erneut eine depressive Symptomatik entwickelt, welche 2012 zugenom men habe. Ab Februar 2013 habe sie ihre Tätigkeit schrittweise wieder aufge nommen. Anfangs 2014 sei es dann erneut zu einer Zustandsverschlechterung gekommen und im Sommer 2014 habe die Beschwerdeführerin einen geplanten Auslandseinsatz bereits nach wenigen Tagen wieder abbrechen müssen. Darauf hin hätten stationäre und teilstationäre Behandlungen in der A.___ stattgefunden und Ende 2014 ein stationärer Aufenthalt im B.___ mit anschlies sender Therapie in der C.___ von Januar bis März 201 5. Im April 2015 sei es unter Augmentation mit Lithium zu einer Zustandsverbesserung gekommen. Seit August 2015 sei sie nun wieder zu 60 % arbeitstätig. Ein zusätz liches Arbeitsengagement von zehn Stunden während einer einwöchigen Vertre tung habe sie zwar bewältigen können, habe sie aber an den Rand der Erschöp fung gebracht.

Aktuell habe die Beschwerdeführerin keine Angstzustände mehr und ihre Stim mung sei ausgeglichen. Sie gebe an, dass die Konzentration zwar noch immer beeinträchtigt sei, sie aber in der Lage sei, ihre Administration, mit Ausnahme der Steuererklärung, wieder selbst zu machen. Sie arbeite in ein em Wochenpen sum von 1 6 Unterrichtsstunden, was einer 56% igen Arbeitstätigkeit entspreche . Mit diesem Pensum sei die Beschwerdeführerin psychisch kompensiert. Es liessen sich noch leichtgradige Restsymptome (rasche Ermüdbarkeit, leichte Verminde rung des Antriebs, Tendenz zu Schuldgefühlen und Selbstzweifeln) einer rezidi vierenden Depression finden, welche jedoch nicht die Kriterien einer depressiven Episode erfüllen würden (Urk. 6/80/8-9). 3.4

Die Ausprägung und Schwere der Symptome der Depression seien in Überein stimmung mit einem BDI-Score von 11 Punkten nur leichtgradig. Die Durchhal tefähigkeit, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie die Fähigkeit zur Ausübung von Spontanaktivitäten seien eingeschränkt. In der gutachterlichen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf akzentuierte Per sönlichkeitsmerkmale ergeben. Wichtige Bezugspersonen für die Beschwerdefüh rerin sei en jene ihre r Herkunftsfamilie. Ansonsten sei ihr soziales Umfeld relativ klein, vermutlich sei es krankheitsbedingt zu einem sozialen Rückzug gekommen. Die Beschwerdeführerin arbeite für die 16 Unterrichtsstunden pro Woche an zwei ganzen und einem halben Tag. Abends komme sie zwischen 19.00 und 20.00 Uhr nach Hause. Als Hobbies

seien Basteln, Kino und Stricken sowie die zwei Haus katzen anzuführen . Nichtmedizinische Belastungsfaktoren seien nicht zu eruieren gewesen. Wichtige Ressourcen seien, dass die Beschwerdeführerin sich als umgänglichen Menschen schildere und kreative Freizeitbeschäftigungen ausübe. Die bisherige Therapie mit hochdosiertem Antidepressivum und Augmentation mit Lithium sowie psychotherapeutischer Behandlung erfolge adäquat und lege artis. In der Untersuchung hätten sich keine Diskrepanzen zwischen dem geschil derten und gezeigten Verhalten gezeigt. Die krankheitsbedingten Einschränkun gen im privaten und beruflichen Bereich seien konsistent und plausibel. Nachdem die Beschwerdeführerin ab Mitte Mai zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, habe sich ab April 2015 eine deutliche und nachhaltige Zustandsverbesserung einge stellt. Die angestammte Tätigkeit als Klassenlehrerin überfordere die Beschwer deführerin und wenn sie diese Tätigkeit ausübe, bestehe die Gefahr einer erneuten depressiven Dekompensation, weshalb sie in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Die jetzige Tätigkeit als Förderlehrerin stelle eine ange passte Tätigkeit dar. Mit dem jetzigen Wochenpensum von 56 % sei die Beschwerdeführerin psychisch kompensiert und dieses Pensum sei ihr zu zumuten . Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs mit rezidivierenden depressiven Epi soden müsse auch weiterhin von einer eingeschränkten Belastbarkeit mit eher hohem Rückfallrisiko ausgegangen werden. Eine Neubeurteilung mit möglicher Steigerung des Arbeitspensums in kleinen Schritten werde in rund drei Jahren empfohlen (Urk. 6/80/9-13). 4.

4.1

Das Gutachten von Dr. Z.___ basiert auf umfassenden psychiatrischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis d er Vorakten erstellt (vgl. Urk. 6/80/2-6). Die Beschwerdeführerin konnte ihre Beschwerden gegenüber dem Gutachter schildern und wurde von diese m eingehend befragt (Urk. 6/80/6-9). Die geklagten Leiden wie die objektiven Befunde fanden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizin i scher Sicht resultierenden Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden . Mithin erfüllt das Gutachten die praxisgemässen formellen Kri terien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.5), weshalb grund sätzlich darauf ab gestellt werden kann. Soweit Dr. Z.___ jedoch aufgrund eines prognostischen Rückfallrisikos eine aktuelle Einschränkung der Arbeitsfä higkeit als ausgewiesen erachtet kann ihm, wie nachstehend (E. 4.3) auszuführen sein wird, nicht gefolgt werden. 4.2

Zu den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung relevanten Standardindika toren (vgl. E. 1.4) hielt Dr. Z.___ fest, es bestünden lediglich leichte Symp tome einer Depression (vgl. E. 3.4), was sich auch in seiner Diagnose einer rezidi vierenden depressiven Störung mit leichten Restsymptomen widerspiegelt. Diese codiert er mit dem ICD-10 Code F.33.4, dessen Beschreibung auf eine remittierte

– und demnach derzeit nicht bestehende - rezidivierende depressive Störung lau tet (vgl. E. 3.2) . Einer solchen Diagnose entspricht auch der von der Beschwerde führerin erreichte BDI-Score von 11 Punkten, w elcher lediglich einer minimalen – und noch keiner leichten – Depression entspricht. Dass es sich um eine n

sehr leicht ausgeprägten Schweregrad der Gesundheitsschädigung handelt, wieder spiegelt sich sodann in den kaum erhebbaren relevanten Befunden (rasche Ermüd barkeit, leichte Verminderung des Antriebs, Tendenz zu Schuldgefühlen und Selbstzweifeln, vgl. E. 3.3) . Die bisherige psycho- und pharmakotherapeuti sche Behandlung ist offensichtlich wirksam, da die Depression zwischenzeitlich remittiert und die Beschwerdeführerin auch wieder in der Lage ist zu arbeiten. Damit ist ein Behandlungserfolg ausgewiesen; eine Therapieresistenz liegt nicht vor. Komorbide Erkrankungen, welchen ressourcenhemmende Wirkung zuzu rechnen wäre, ergeben sich aus den aufgelegten ärztlichen Berichten nicht.

Die Beschwerdeführerin übt kreati ve Freizeitbeschäftigungen wie Basteln und S tricken aus. Sie geht regelmässig ins Kino, trifft Freunde und kümmert sich um ihre beiden Katzen (E. 3.2). Ausserdem schilderte sie sich als unabhängigen Men schen (E. 3.4). Sie verfügt über eine fundierte Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung. Dr. Z.___ konnte keine Hinweise auf akzentuierte Per sönlichkeitsmerkmale feststellen (vgl. E. 3.4). All dies lässt auf vorhandene per sönliche Ressourcen schliessen. Im sozialen Kontext ist von Relevanz, dass die Beschwerdeführerin gute Beziehungen zu ihrer Herkunftsfamilie (Eltern, Geschwister und Nichten) und regelmässig en Kontakt zu einer guten Freundin und einem befreundeten Paar pflegt (E. 3.2), was

– trotz des von Dr. Z.___ beschriebenen sozialen Rückzugs, vgl. E. 3.4 - unterstützende soziale Ressourcen ausweist.

Die Beschwerdeführerin unterrichtet an drei Tagen pro Woche (vgl. Urk. 6/80/11), daneben geht sie ihren Freizeitaktivitäten wie Basteln, Kino und Freunde treffen nach und besucht wöchentlich ihre Eltern. Andere Hobbies wie beispielsweise Stepptanz hatte sie bereits vor 10 Jahren – und damit vor der aktuellen Krankheitsepisode – aufgegeben (E. 3.2). Insgesamt weist die Beschwer deführerin daher ein recht hohes Aktivitätsniveau sowohl im beruflichen wie auch im privaten Bereich aus. Sie befindet sich alle 1-2 Wochen in psychothera peutischer Behandlung und nimmt Psychopharmaka ein (vgl. Urk. 6/80/7), was zwar auf einen gewissen Leidensdruck schliessen lässt, alleine aber noch keine Leistungseinschränkung zu begründen vermag.

Vor diesem Hintergrund ist erstellt dass, sofern die Beschwerdeführerin durch die geklagten Leiden in ihrer Leistungsfähigkeit tangiert sein sollte, sie über genü gend Kompensationspotentiale (Ressourcen) verfügt, um einer funktionellen Ein schränkung ihrer Leistungsfähigkeit entgegenzuwirken. Dies gilt insbesondere und umso mehr, da bei der Beschwerdeführerin derzeit die Kriterien einer depres siven Episode nicht erfüllt sind (vgl. E. 3.3). Wie die Prüfung der Standardindi katoren zeigt, ist derzeit keine invalidisierende Gesundheitsschädigung ausgewie sen. Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Einsch ätzung von Dr. Z.___, beschreibt dieser die Beschwerdeführerin doch als derzeit psychisch kompensiert (E. 3.4). 4.3

Soweit Dr. Z.___ jedoch anführt, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin sei aufgrund eines potentiellen Rückfallrisikos eingeschränkt (vgl. E: 3.4), kann ihm nicht gefolgt werden. Das Risiko einer erneuten psychischen Dekom pensation bei Aufnahme respektive Aufstockung einer Erwerbstätigkeit vermag keine rentenbegründende Invalidität zu bewirken. Drohende Invalidität ist im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext lediglich im Zusammenhang mit Ein g liederungsmassnahmen beachtlich

(Art. 8 IVG gewährt dem Versicherten bereits bei drohender Invalidität, was nach Art. 1 novies der Verordnung über die Invali denversicherung [ IVV ] dann vorliegt, wenn der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist, einen Anspruch auf Eingliederungsmassnah men) . Eine drohende Invalidität vermag jedoch keinen Rentenanspruch nach Art. 28 ff. IVG zu begründen. Zudem wäre die drohende Invalidität im vorliegen den Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen; das von Dr. Z.___ beschriebene «eher hohe Rückfallrisiko» (vgl. E. 3.4) vermag diese Wahrscheinlichkeitsgrenze nicht zu erreichen. Auf die von Dr. Z.___ for mulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 44 % kann daher nicht abgestellt werden. 4.4

Zusammenfassend liegen keine Gesundheitsschäden vor, welche geeignet wären, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem versiche rungsrechtlich relevanten Mass zu beeinträchtigen. Es besteht demnach kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 5.

Mit Blick auf die Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung daher als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Le istungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Ko sten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festg e legt . Die Kosten des Verfahrens sind vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier