Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1972, absolvierte eine Lehre im Servicebereich und arbeitete im erlernten Beruf. Unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung mel dete sie sich im Jahr 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nach getätigten Abklärungen sowie Gewährung von beruflichen Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings (Urk.
7/11) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 1 2. November 2011 mit Wirkung ab 1. Februar 2002 nach Massgabe eines errechneten IV-Grades von 58 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/ 21- 22). Im Jahr 2003 wurde die Versicherte Mutter eines Sohnes . Mit Mitteilung en vom 1. Dezember 2004 (Urk. 7/34) und vom 13. Dezember 2007 bestätigte die vorübergehend zuständige IV-Stelle des Kantons Thurgau (v gl. Urk. 7/29 ff.) den Anspruch auf die bisherige Rente . Im Rahmen eines weiteren, im Jahr 2011 ein geleiteten Revisionsverfahrens hob die nunmehr wiederum zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich die Mitteilungen vom 1. Dezember 2004 und vom 13. De zember 2007 mit Verfügung vom 8. Januar 2013 wiederer w ägungsweise auf und stellte die Rente au f
das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Mo nates ein (Urk. 7/81) .
Dagegen erhob die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt „ Rekurs “ (Urk. 7/82), welcher in der Folge jedoch nicht an das hiesige Gericht weitergeleitet wurde (vgl. Urk. 7/83). I n der Folge gewährte die IV- Stelle verschiedene Eingliederungsmassnahmen (Belastbarkeitstr ai ning [ Urk. 7/84], Aufbautraining [Urk. 7/99 ], Support am Arbeit splatz während der Integrations massnahme bei der Y.___ [ Urk. 7/126], je einschliesslich Taggelder, sowie Job-Coaching [Urk. 7/ 136]) .
Am 1. November 2013 liess die Versicherte um Wiedererw ä gung der Verfügung vo m 8. Januar 2013 ersuchen (Urk. 7/122) . Per 1. Februar 2014 trat die Versicherte bei der
Y.___
eine (befristete) Stelle als Reinigungsmitarbeiterin zu einem Pensum von 60
% an (Einsatzbetrieb, Urk. 7/134). Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 sprach ihr die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Februar 2014 wiederum eine halbe Rente der Invalidenver sicherung (zuzüglich Kind e rrente) nach Massgabe ein es er rechneten I nvaliditätsg rades von 54 % zu (Urk. 7/155).
Ende 2014 leitete die IV-Stelle
ein weitere s Revis ionsverfahren in die Wege (Urk. 7/163) . Per 1. Juli 2016 wurde der Versicherten die Stelle be i der Y.___
infolge Umstrukturierung gekündigt (Urk. 7/200) . Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und insbesondere Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutac hten vom 1 0. Oktober 2016; Urk. 7/209; einschliess lich ergänzende Stel lungnahme vom 2. August 2017; Urk. 7/232), erliess die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfah r ens
am 18. Dezember 2017 zwei Verfügung en, mit welcher sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2016 eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % und mit Wirkung ab 1.
Dezember 2016 eine halbe Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50
% zusprach (Urk. 2/1-2).
2.
Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 29. Januar 2018 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügungen der IV-Stelle Zürich vom 18. Dezember 2017 seien zu ändern und der Versicherten sei drei Monate nach der gemeldeten dauerhaften Verschlechterung eine ganze Rente der Invaliden versicherung auszurichten (jedenfalls vor 1.
Februar 2016) und auch mit Wirkung ab Dezember 2016 eine eine halbe Rente übersteigende Rente der Invalidenversi cherung zuzusprechen (1.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.); in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die An ordnung eines zweiten Sc hriftenwechsels (Urk. 1 S. 2) und machte in formeller Hinsicht eine unheilbare Verletzung der Be gründungspflicht geltend (Urk. 1 S. 8).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 3. April 2018 unter Hinweis auf die angefochtenen Verfügungen und die Akten Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Mai 2018 zur Kennt nis gebracht wurde unter Hinweis darauf, dass die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 liess die Versicherte ergänzende Unterlagen ins Recht reichen (Urk. 9 und Urk. 10/1-2). Diese wurden der Beschwerdegegnerin mit Mitte i lung vom 30. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdeführerin lässt in formeller Hinsicht geltend machen, es sei in der angefochtenen Verfügung versäumt wo rde n, eine konkrete Invaliditätsbemes sung vorzunehmen. Namentlich gehe weder aus der angefochtenen Verfügung noch dem entsprechenden Feststellungsblatt für den Beschluss
hervor, wie das Invalideneinkommen und der Invaliditätsgrad ermittelt worden seien. Dies sei bereits ein Grund für eine Aufhebung der Verfügung aufgrund einer unheilbaren Verletzung der Begründungspflicht (Urk. 1 S. 8) . 1. 2
Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts
(ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nicht zutrifft (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG)
– nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas sung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu be gründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen
– sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu kön nen (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung we nigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. 1.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Gehörsv erletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Ge hörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti gen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Mit Vorbescheid vom 3. April 2017 wie auch in den angefochtenen Verfügung en
vom 1 8. Dezember 2017 führte die Verwaltung zur Hauptsache aus, das Gutach ten von Dr. Z.___ gebe umfassend Aufschluss über den aktuellen Gesundheits zustand. Danach lie ge seit 1. November 2015 eine vollumfängliche Erwerbsunfä higkeit vor, weshalb ab 1. Februar 2016 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Seit Ende September (2016) habe sich der Gesundheitszustand erneut verbessert; es bestehe wieder ein e 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit und aufgrund dessen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/217) . I n der Ver nehmlassung
beschränkte sich die Verwaltung darauf, auf die angefochtene n Verfügung en und die beiliegenden Akten zu verweisen (Urk. 6). 2.2
Der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Verwaltung habe ihre Begründungs pflicht schwer verletzt, ist - jedenfalls dort, wo der Anspruch auf eine halbe Rente in Frage steht -
zu folgen, nahm die Verwaltung
in den Verfügungen vom 1 8. De zember 2017 doch keinen Einkommensvergleich und somit keine nachvollzieh bare
Invaliditätsbemessung vor. F ür die Bestimmung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist jedoch die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse massgebend (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG), weshal b
– nebst dem Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – die Bezifferung von Validen- und Invalidenlohn einen
zentralen
Aspekt
bei der –
nachvollziehbar zu begründen d en - Invalidi t ätsbemessung darstellt. Zwar hatte die Verwaltung im F eststellungsblatt
für den Beschluss vom 3. April 2017 (zum Vorbescheid) zwei Einkommen s vergleiche aufgeführt (Urk. 7/216 S. 7) . Davon abgesehen, dass dies eine gehörige Begründung im Vorbescheid bzw. in der spä teren Verfügung selbstredend
nicht zu ersetzen vermag (vgl. so etwa Urteil des hiesigen Gerichts IV. 2014.00302 vom 3 0. Mai 2014 E.
3.1),
werden
die
fraglichen
Vergleichse inkommen auch dort nicht erläutert .
Diese lassen sich allenfalls
auf grund der Bemerkung „ aufgerechnet per NLE von 2012 auf 2016 “
sowie nur mit tels
weiterer Recherche
im Dossier
herleiten, was indes offensichtlich nicht genü gen kann . Alsdann lässt sich weder den angefochtenen Verfügungen noch dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 3. April 2017
entnehmen, ob die Ver waltung die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs überhaupt geprüft und gegebenenfalls
mit welcher Begründung sie
d ie Gewährung eines solchen
ver worfen hat . Auch insofern wurde die Beschwerdeführerin nicht in die Lage ver setzt, den Entscheid sachgerecht an fechten zu können .
Daher und da sich die Verwa l tung trotz der entsprechenden Beanstandungen in der Beschwerde auch
in ihrer Vernehmlassung mit keinem Wort
zu dieser The matik
ge äussert geschweige denn die se Versäumnisse nachgeholt hat (vgl. Urk. 6),
und die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf die Unheilbarkeit des Begrün dungsmangels selber zum Ausdruck gebracht hat, dass ihr an einem formell rich tigen Verfahren mehr liegt als an einer beförderlichen Beu r teilung ihres Leis tungsan s pruchs,
ist mit der Beschwerdeführer in
von einem schweren Begrün dungsm angel auszugehen, der im vorliegenden Verfahren nicht zu heilen ist . Dies gilt umso mehr, als es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein kann, dass Verwaltungsbehör den sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffe nen Person allfällig angehobenen (kostenpflichtigen) Prozess dann behoben w e r den (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c). 2 .3
Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde sind daher die an gefochtene n Verfügung en
(zur Einheitlichkeit des Rechtsverhältnisses trotz sepa rater Verfügungen
vgl. BGE 131 V 164 E. 2.3) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ihre Verfügungen betreffend An spruch auf eine ganze bzw . halbe Invalidenrente im Sinne der E rwägungen neu erlasse und diese dabei
rechtsgenüglich begr ünde
bzw. darin die erforderlichen Einkommensvergleiche vornehme,
wobei sie sich auch zur Begründet- oder Un begründetheit eines leidensangep a ssten Abzugs zu äusser n ha ben wird .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 2.4
Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 314 E. 3.2 erwogen, dass der Beschwerde führenden Partei Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist, wenn eine rentenzusprechende Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiterer Ab klärung und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden soll. Vorliegend erfolgt die Rückweisung der Angelegenheit nicht zur weiteren Abklä rung, sondern allein aus formellen Gründen zur Durchführung eines rechtsgenüg lichen Verwaltungsverfahrens, so dass keine Schlechterstellung der Beschwerde führerin im Raum steht. Da die vom Bundesgericht aufgestellten Voraussetzungen zur Einräumung der Gelegenheit zum Beschwerderückzug nicht erfüllt sind, ist davon abzusehen. 3 . 3 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versi cherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.
3 .2
Ausgangsgemäss ist de r anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wo bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Betrag von Fr . 2 ' 705 . 10 (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene n Verfügung en vom 18. Dezember 2017 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2' 705 . 10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Dezember 2016 eine halbe Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50
% zusprach (Urk. 2/1-2).
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin lässt in formeller Hinsicht geltend machen, es sei in der angefochtenen Verfügung versäumt wo rde n, eine konkrete Invaliditätsbemes sung vorzunehmen. Namentlich gehe weder aus der angefochtenen Verfügung noch dem entsprechenden Feststellungsblatt für den Beschluss
hervor, wie das Invalideneinkommen und der Invaliditätsgrad ermittelt worden seien. Dies sei bereits ein Grund für eine Aufhebung der Verfügung aufgrund einer unheilbaren Verletzung der Begründungspflicht (Urk. 1 S. 8) . 1.
E. 1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Gehörsv erletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Ge hörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti gen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 2 .3
Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde sind daher die an gefochtene n Verfügung en
(zur Einheitlichkeit des Rechtsverhältnisses trotz sepa rater Verfügungen
vgl. BGE 131 V 164 E. 2.3) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ihre Verfügungen betreffend An spruch auf eine ganze bzw . halbe Invalidenrente im Sinne der E rwägungen neu erlasse und diese dabei
rechtsgenüglich begr ünde
bzw. darin die erforderlichen Einkommensvergleiche vornehme,
wobei sie sich auch zur Begründet- oder Un begründetheit eines leidensangep a ssten Abzugs zu äusser n ha ben wird .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 2.1 Mit Vorbescheid vom 3. April 2017 wie auch in den angefochtenen Verfügung en
vom 1 8. Dezember 2017 führte die Verwaltung zur Hauptsache aus, das Gutach ten von Dr. Z.___ gebe umfassend Aufschluss über den aktuellen Gesundheits zustand. Danach lie ge seit 1. November 2015 eine vollumfängliche Erwerbsunfä higkeit vor, weshalb ab 1. Februar 2016 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Seit Ende September (2016) habe sich der Gesundheitszustand erneut verbessert; es bestehe wieder ein e 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit und aufgrund dessen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/217) . I n der Ver nehmlassung
beschränkte sich die Verwaltung darauf, auf die angefochtene n Verfügung en und die beiliegenden Akten zu verweisen (Urk. 6).
E. 2.2 Der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Verwaltung habe ihre Begründungs pflicht schwer verletzt, ist - jedenfalls dort, wo der Anspruch auf eine halbe Rente in Frage steht -
zu folgen, nahm die Verwaltung
in den Verfügungen vom 1 8. De zember 2017 doch keinen Einkommensvergleich und somit keine nachvollzieh bare
Invaliditätsbemessung vor. F ür die Bestimmung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist jedoch die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse massgebend (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG), weshal b
– nebst dem Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – die Bezifferung von Validen- und Invalidenlohn einen
zentralen
Aspekt
bei der –
nachvollziehbar zu begründen d en - Invalidi t ätsbemessung darstellt. Zwar hatte die Verwaltung im F eststellungsblatt
für den Beschluss vom 3. April 2017 (zum Vorbescheid) zwei Einkommen s vergleiche aufgeführt (Urk. 7/216 S. 7) . Davon abgesehen, dass dies eine gehörige Begründung im Vorbescheid bzw. in der spä teren Verfügung selbstredend
nicht zu ersetzen vermag (vgl. so etwa Urteil des hiesigen Gerichts IV. 2014.00302 vom 3 0. Mai 2014 E.
3.1),
werden
die
fraglichen
Vergleichse inkommen auch dort nicht erläutert .
Diese lassen sich allenfalls
auf grund der Bemerkung „ aufgerechnet per NLE von 2012 auf 2016 “
sowie nur mit tels
weiterer Recherche
im Dossier
herleiten, was indes offensichtlich nicht genü gen kann . Alsdann lässt sich weder den angefochtenen Verfügungen noch dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 3. April 2017
entnehmen, ob die Ver waltung die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs überhaupt geprüft und gegebenenfalls
mit welcher Begründung sie
d ie Gewährung eines solchen
ver worfen hat . Auch insofern wurde die Beschwerdeführerin nicht in die Lage ver setzt, den Entscheid sachgerecht an fechten zu können .
Daher und da sich die Verwa l tung trotz der entsprechenden Beanstandungen in der Beschwerde auch
in ihrer Vernehmlassung mit keinem Wort
zu dieser The matik
ge äussert geschweige denn die se Versäumnisse nachgeholt hat (vgl. Urk. 6),
und die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf die Unheilbarkeit des Begrün dungsmangels selber zum Ausdruck gebracht hat, dass ihr an einem formell rich tigen Verfahren mehr liegt als an einer beförderlichen Beu r teilung ihres Leis tungsan s pruchs,
ist mit der Beschwerdeführer in
von einem schweren Begrün dungsm angel auszugehen, der im vorliegenden Verfahren nicht zu heilen ist . Dies gilt umso mehr, als es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein kann, dass Verwaltungsbehör den sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffe nen Person allfällig angehobenen (kostenpflichtigen) Prozess dann behoben w e r den (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).
E. 2.4 Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 314 E. 3.2 erwogen, dass der Beschwerde führenden Partei Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist, wenn eine rentenzusprechende Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiterer Ab klärung und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden soll. Vorliegend erfolgt die Rückweisung der Angelegenheit nicht zur weiteren Abklä rung, sondern allein aus formellen Gründen zur Durchführung eines rechtsgenüg lichen Verwaltungsverfahrens, so dass keine Schlechterstellung der Beschwerde führerin im Raum steht. Da die vom Bundesgericht aufgestellten Voraussetzungen zur Einräumung der Gelegenheit zum Beschwerderückzug nicht erfüllt sind, ist davon abzusehen.
E. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2' 705 . 10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Dispositiv
- X.___ , geboren 1972, absolvierte eine Lehre im Servicebereich und arbeitete im erlernten Beruf. Unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung mel dete sie sich im Jahr 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Nach getätigten Abklärungen sowie Gewährung von beruflichen Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings (Urk. 7/11) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 1
- November 2011 mit Wirkung ab
- Februar 2002 nach Massgabe eines errechneten IV-Grades von 58 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 7/ 21- 22). Im Jahr 2003 wurde die Versicherte Mutter eines Sohnes . Mit Mitteilung en vom 1. Dezember 2004 (Urk. 7/34) und vom 13. Dezember 2007 bestätigte die vorübergehend zuständige IV-Stelle des Kantons Thurgau (v gl. Urk. 7/29 ff. ) den Anspruch auf die bisherige Rente . Im Rahmen eines weiteren , im Jahr 2011 ein geleiteten Revisionsverfahrens hob die nunmehr wiederum zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich die Mitteilungen vom 1. Dezember 2004 und vom 13. De zember 2007 mit Verfügung vom 8. Januar 2013 wiederer w ägungsweise auf und stellte die Rente au f das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Mo nates ein (Urk. 7/81) . Dagegen erhob die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt „ Rekurs “ (Urk. 7/82), welcher in der Folge jedoch nicht an das hiesige Gericht weitergeleitet wurde ( vgl. Urk. 7/83 ). I n der Folge gewährte die IV- Stelle verschiedene Eingliederungsmassnahmen (Belastbarkeitstr ai ning [ Urk. 7/84], Aufbautraining [Urk. 7/99 ], Support am Arbeit splatz während der Integrations massnahme bei der Y.___ [ Urk. 7/126] , je einschliesslich Taggelder, sowie Job-Coaching [Urk. 7/ 136] ) . Am
- November 2013 liess die Versicherte um Wiedererw ä gung der Verfügung vo m 8. Januar 2013 ersuchen (Urk. 7/122) . Per 1. Februar 2014 trat die Versicherte bei der Y.___ eine (befristete) Stelle als Reinigungsmitarbeiterin zu einem Pensum von 60 % an ( Einsatzbetrieb, Urk. 7/134). Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 sprach ihr die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Februar 2014 wiederum eine halbe Rente der Invalidenver sicherung (zuzüglich Kind e rrente ) nach Massgabe ein es er rechneten I nvaliditätsg rades von 54 % zu (Urk. 7/155). Ende 2014 leitete die IV-Stelle ein weitere s Revis ionsverfahren in die Wege (Urk. 7/163) . Per
- Juli 2016 wurde der Versicherten die Stelle be i der Y.___ infolge Umstrukturierung gekündigt (Urk. 7/200) . Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und insbesondere Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutac hten vom 1
- Oktober 2016; Urk. 7/209 ; einschliess lich ergänzende Stel lungnahme vom 2. August 2017; Urk. 7/232 ) , erliess die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfah r ens am 18. Dezember 2017 zwei Verfügung en, mit welcher sie der Versicherten mit Wirkung ab
- Februar 2016 eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % und mit Wirkung ab
- Dezember 2016 eine halbe Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % zusprach (Urk. 2/1-2).
- Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 29. Januar 2018 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügungen der IV-Stelle Zürich vom
- Dezember 2017 seien zu ändern und der Versicherten sei drei Monate nach der gemeldeten dauerhaften Verschlechterung eine ganze Rente der Invaliden versicherung auszurichten (jedenfalls vor 1. Februar 2016) und auch mit Wirkung ab Dezember 2016 eine eine halbe Rente übersteigende Rente der Invalidenversi cherung zuzusprechen (1.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.); in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die An ordnung eines zweiten Sc hriftenwechsels (Urk. 1 S. 2) und machte in formeller Hinsicht eine unheilbare Verletzung der Be gründungspflicht geltend ( Urk. 1 S. 8). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 3. April 2018 unter Hinweis auf die angefochtenen Verfügungen und die Akten Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Mai 2018 zur Kennt nis gebracht wurde unter Hinweis darauf, dass die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 liess die Versicherte ergänzende Unterlagen ins Recht reichen (Urk. 9 und Urk. 10/1-2). Diese wurden der Beschwerdegegnerin mit Mitte i lung vom 30. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Die Beschwerdeführerin lässt in formeller Hinsicht geltend machen, es sei in der angefochtenen Verfügung versäumt wo rde n , eine konkrete Invaliditätsbemes sung vorzunehmen. Namentlich gehe weder aus der angefochtenen Verfügung noch dem entsprechenden Feststellungsblatt für den Beschluss hervor , wie das Invalideneinkommen und der Invaliditätsgrad ermittelt worden seien. Dies sei bereits ein Grund für eine Aufhebung der Verfügung aufgrund einer unheilbaren Verletzung der Begründungspflicht (Urk. 1 S. 8) .
- 2 Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts ( ATSG ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nicht zutrifft (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) – nicht angehört werden müssen. Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas sung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu be gründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu kön nen (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung we nigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. 1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Gehörsv erletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Ge hörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti gen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
- 2.1 Mit Vorbescheid vom
- April 2017 wie auch in den angefochtenen Verfügung en vom 1
- Dezember 2017 führte die Verwaltung zur Hauptsache aus, das Gutach ten von Dr. Z.___ gebe umfassend Aufschluss über den aktuellen Gesundheits zustand. Danach lie ge seit
- November 2015 eine vollumfängliche Erwerbsunfä higkeit vor , weshalb ab 1. Februar 2016 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Seit Ende September (2016) habe sich der Gesundheitszustand erneut verbessert; es bestehe wieder ein e 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit und aufgrund dessen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ( Urk. 7/217) . I n der Ver nehmlassung beschränkte sich die Verwaltung darauf, auf die angefochtene n Verfügung en und die beiliegenden Akten zu verweisen ( Urk. 6). 2.2 Der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Verwaltung habe ihre Begründungs pflicht schwer verletzt, ist - jedenfalls dort , wo der Anspruch auf eine halbe Rente in Frage steht - zu folgen, nahm die Verwaltung in den Verfügungen vom 1
- De zember 2017 doch keinen Einkommensvergleich und somit keine nachvollzieh bare Invaliditätsbemessung vor. F ür die Bestimmung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist jedoch die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse massgebend (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG), weshal b – nebst dem Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – die Bezifferung von Validen- und Invalidenlohn einen zentralen Aspekt bei der – nachvollziehbar zu begründen d en - Invalidi t ätsbemessung darstellt. Zwar hatte die Verwaltung im F eststellungsblatt für den Beschluss vom 3. April 2017 (zum Vorbescheid) zwei Einkommen s vergleiche aufgeführt ( Urk. 7/216 S. 7) . Davon abgesehen, dass dies eine gehörige Begründung im Vorbescheid bzw. in der spä teren Verfügung selbstredend nicht zu ersetzen vermag ( vgl. so etwa Urteil des hiesigen Gerichts IV. 2014.00302 vom 3
- Mai 2014 E. 3.1) , werden die fraglichen Vergleichse inkommen auch dort nicht erläutert . Diese lassen sich allenfalls auf grund der Bemerkung „ aufgerechnet per NLE von 2012 auf 2016 “ sowie nur mit tels weiterer Recherche im Dossier herleiten , was indes offensichtlich nicht genü gen kann . Alsdann lässt sich weder den angefochtenen Verfügungen noch dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom
- April 2017 entnehmen, ob die Ver waltung die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs überhaupt geprüft und gegebenenfalls mit welcher Begründung sie d ie Gewährung eines solchen ver worfen hat . Auch insofern wurde die Beschwerdeführerin nicht in die Lage ver setzt , den Entscheid sachgerecht an fechten zu können . Daher und da sich die Verwa l tung trotz der entsprechenden Beanstandungen in der Beschwerde auch in ihrer Vernehmlassung mit keinem Wort zu dieser The matik ge äussert geschweige denn die se Versäumnisse nachgeholt hat (vgl. Urk. 6) , und die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf die Unheilbarkeit des Begrün dungsmangels selber zum Ausdruck gebracht hat , dass ihr an einem formell rich tigen Verfahren mehr liegt als an einer beförderlichen Beu r teilung ihres Leis tungsan s pruchs , ist mit der Beschwerdeführer in von einem schweren Begrün dungsm angel auszugehen , der im vorliegenden Verfahren nicht zu heilen ist . Dies gilt umso mehr , als es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein kann, dass Verwaltungsbehör den sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffe nen Person allfällig angehobenen (kostenpflichtigen) Prozess dann behoben w e r den (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c). 2 .3 Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde sind daher die an gefochtene n Verfügung en (zur Einheitlichkeit des Rechtsverhältnisses trotz sepa rater Verfügungen vgl. BGE 131 V 164 E. 2.3 ) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ihre Verfügungen betreffend An spruch auf eine ganze bzw . halbe Invalidenrente im Sinne der E rwägungen neu erlasse und diese dabei rechtsgenüglich begr ünde bzw. darin die erforderlichen Einkommensvergleiche vornehme , wobei sie sich auch zur Begründet- oder Un begründetheit eines leidensangep a ssten Abzugs zu äusser n ha ben wird . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 2.4 Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 314 E. 3.2 erwogen, dass der Beschwerde führenden Partei Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist, wenn eine rentenzusprechende Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiterer Ab klärung und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden soll. Vorliegend erfolgt die Rückweisung der Angelegenheit nicht zur weiteren Abklä rung, sondern allein aus formellen Gründen zur Durchführung eines rechtsgenüg lichen Verwaltungsverfahrens, so dass keine Schlechterstellung der Beschwerde führerin im Raum steht. Da die vom Bundesgericht aufgestellten Voraussetzungen zur Einräumung der Gelegenheit zum Beschwerderückzug nicht erfüllt sind, ist davon abzusehen. 3 . 3 .1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versi cherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 3 .2 Ausgangsgemäss ist de r anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wo bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Betrag von Fr . 2 ' 705 . 10 (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt :
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene n Verfügung en vom
- Dezember 2017 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 . Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2' 705 . 10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00113
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
11. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1972, absolvierte eine Lehre im Servicebereich und arbeitete im erlernten Beruf. Unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung mel dete sie sich im Jahr 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nach getätigten Abklärungen sowie Gewährung von beruflichen Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings (Urk.
7/11) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 1 2. November 2011 mit Wirkung ab 1. Februar 2002 nach Massgabe eines errechneten IV-Grades von 58 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/ 21- 22). Im Jahr 2003 wurde die Versicherte Mutter eines Sohnes . Mit Mitteilung en vom 1. Dezember 2004 (Urk. 7/34) und vom 13. Dezember 2007 bestätigte die vorübergehend zuständige IV-Stelle des Kantons Thurgau (v gl. Urk. 7/29 ff.) den Anspruch auf die bisherige Rente . Im Rahmen eines weiteren, im Jahr 2011 ein geleiteten Revisionsverfahrens hob die nunmehr wiederum zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich die Mitteilungen vom 1. Dezember 2004 und vom 13. De zember 2007 mit Verfügung vom 8. Januar 2013 wiederer w ägungsweise auf und stellte die Rente au f
das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Mo nates ein (Urk. 7/81) .
Dagegen erhob die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt „ Rekurs “ (Urk. 7/82), welcher in der Folge jedoch nicht an das hiesige Gericht weitergeleitet wurde (vgl. Urk. 7/83). I n der Folge gewährte die IV- Stelle verschiedene Eingliederungsmassnahmen (Belastbarkeitstr ai ning [ Urk. 7/84], Aufbautraining [Urk. 7/99 ], Support am Arbeit splatz während der Integrations massnahme bei der Y.___ [ Urk. 7/126], je einschliesslich Taggelder, sowie Job-Coaching [Urk. 7/ 136]) .
Am 1. November 2013 liess die Versicherte um Wiedererw ä gung der Verfügung vo m 8. Januar 2013 ersuchen (Urk. 7/122) . Per 1. Februar 2014 trat die Versicherte bei der
Y.___
eine (befristete) Stelle als Reinigungsmitarbeiterin zu einem Pensum von 60
% an (Einsatzbetrieb, Urk. 7/134). Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 sprach ihr die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Februar 2014 wiederum eine halbe Rente der Invalidenver sicherung (zuzüglich Kind e rrente) nach Massgabe ein es er rechneten I nvaliditätsg rades von 54 % zu (Urk. 7/155).
Ende 2014 leitete die IV-Stelle
ein weitere s Revis ionsverfahren in die Wege (Urk. 7/163) . Per 1. Juli 2016 wurde der Versicherten die Stelle be i der Y.___
infolge Umstrukturierung gekündigt (Urk. 7/200) . Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und insbesondere Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutac hten vom 1 0. Oktober 2016; Urk. 7/209; einschliess lich ergänzende Stel lungnahme vom 2. August 2017; Urk. 7/232), erliess die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfah r ens
am 18. Dezember 2017 zwei Verfügung en, mit welcher sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2016 eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % und mit Wirkung ab 1.
Dezember 2016 eine halbe Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50
% zusprach (Urk. 2/1-2).
2.
Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 29. Januar 2018 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügungen der IV-Stelle Zürich vom 18. Dezember 2017 seien zu ändern und der Versicherten sei drei Monate nach der gemeldeten dauerhaften Verschlechterung eine ganze Rente der Invaliden versicherung auszurichten (jedenfalls vor 1.
Februar 2016) und auch mit Wirkung ab Dezember 2016 eine eine halbe Rente übersteigende Rente der Invalidenversi cherung zuzusprechen (1.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.); in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die An ordnung eines zweiten Sc hriftenwechsels (Urk. 1 S. 2) und machte in formeller Hinsicht eine unheilbare Verletzung der Be gründungspflicht geltend (Urk. 1 S. 8).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 3. April 2018 unter Hinweis auf die angefochtenen Verfügungen und die Akten Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Mai 2018 zur Kennt nis gebracht wurde unter Hinweis darauf, dass die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 liess die Versicherte ergänzende Unterlagen ins Recht reichen (Urk. 9 und Urk. 10/1-2). Diese wurden der Beschwerdegegnerin mit Mitte i lung vom 30. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdeführerin lässt in formeller Hinsicht geltend machen, es sei in der angefochtenen Verfügung versäumt wo rde n, eine konkrete Invaliditätsbemes sung vorzunehmen. Namentlich gehe weder aus der angefochtenen Verfügung noch dem entsprechenden Feststellungsblatt für den Beschluss
hervor, wie das Invalideneinkommen und der Invaliditätsgrad ermittelt worden seien. Dies sei bereits ein Grund für eine Aufhebung der Verfügung aufgrund einer unheilbaren Verletzung der Begründungspflicht (Urk. 1 S. 8) . 1. 2
Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts
(ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nicht zutrifft (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG)
– nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas sung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu be gründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen
– sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu kön nen (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung we nigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. 1.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Gehörsv erletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Ge hörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti gen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Mit Vorbescheid vom 3. April 2017 wie auch in den angefochtenen Verfügung en
vom 1 8. Dezember 2017 führte die Verwaltung zur Hauptsache aus, das Gutach ten von Dr. Z.___ gebe umfassend Aufschluss über den aktuellen Gesundheits zustand. Danach lie ge seit 1. November 2015 eine vollumfängliche Erwerbsunfä higkeit vor, weshalb ab 1. Februar 2016 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Seit Ende September (2016) habe sich der Gesundheitszustand erneut verbessert; es bestehe wieder ein e 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit und aufgrund dessen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/217) . I n der Ver nehmlassung
beschränkte sich die Verwaltung darauf, auf die angefochtene n Verfügung en und die beiliegenden Akten zu verweisen (Urk. 6). 2.2
Der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Verwaltung habe ihre Begründungs pflicht schwer verletzt, ist - jedenfalls dort, wo der Anspruch auf eine halbe Rente in Frage steht -
zu folgen, nahm die Verwaltung
in den Verfügungen vom 1 8. De zember 2017 doch keinen Einkommensvergleich und somit keine nachvollzieh bare
Invaliditätsbemessung vor. F ür die Bestimmung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist jedoch die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse massgebend (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG), weshal b
– nebst dem Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – die Bezifferung von Validen- und Invalidenlohn einen
zentralen
Aspekt
bei der –
nachvollziehbar zu begründen d en - Invalidi t ätsbemessung darstellt. Zwar hatte die Verwaltung im F eststellungsblatt
für den Beschluss vom 3. April 2017 (zum Vorbescheid) zwei Einkommen s vergleiche aufgeführt (Urk. 7/216 S. 7) . Davon abgesehen, dass dies eine gehörige Begründung im Vorbescheid bzw. in der spä teren Verfügung selbstredend
nicht zu ersetzen vermag (vgl. so etwa Urteil des hiesigen Gerichts IV. 2014.00302 vom 3 0. Mai 2014 E.
3.1),
werden
die
fraglichen
Vergleichse inkommen auch dort nicht erläutert .
Diese lassen sich allenfalls
auf grund der Bemerkung „ aufgerechnet per NLE von 2012 auf 2016 “
sowie nur mit tels
weiterer Recherche
im Dossier
herleiten, was indes offensichtlich nicht genü gen kann . Alsdann lässt sich weder den angefochtenen Verfügungen noch dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 3. April 2017
entnehmen, ob die Ver waltung die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs überhaupt geprüft und gegebenenfalls
mit welcher Begründung sie
d ie Gewährung eines solchen
ver worfen hat . Auch insofern wurde die Beschwerdeführerin nicht in die Lage ver setzt, den Entscheid sachgerecht an fechten zu können .
Daher und da sich die Verwa l tung trotz der entsprechenden Beanstandungen in der Beschwerde auch
in ihrer Vernehmlassung mit keinem Wort
zu dieser The matik
ge äussert geschweige denn die se Versäumnisse nachgeholt hat (vgl. Urk. 6),
und die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf die Unheilbarkeit des Begrün dungsmangels selber zum Ausdruck gebracht hat, dass ihr an einem formell rich tigen Verfahren mehr liegt als an einer beförderlichen Beu r teilung ihres Leis tungsan s pruchs,
ist mit der Beschwerdeführer in
von einem schweren Begrün dungsm angel auszugehen, der im vorliegenden Verfahren nicht zu heilen ist . Dies gilt umso mehr, als es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein kann, dass Verwaltungsbehör den sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffe nen Person allfällig angehobenen (kostenpflichtigen) Prozess dann behoben w e r den (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c). 2 .3
Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde sind daher die an gefochtene n Verfügung en
(zur Einheitlichkeit des Rechtsverhältnisses trotz sepa rater Verfügungen
vgl. BGE 131 V 164 E. 2.3) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ihre Verfügungen betreffend An spruch auf eine ganze bzw . halbe Invalidenrente im Sinne der E rwägungen neu erlasse und diese dabei
rechtsgenüglich begr ünde
bzw. darin die erforderlichen Einkommensvergleiche vornehme,
wobei sie sich auch zur Begründet- oder Un begründetheit eines leidensangep a ssten Abzugs zu äusser n ha ben wird .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 2.4
Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 314 E. 3.2 erwogen, dass der Beschwerde führenden Partei Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist, wenn eine rentenzusprechende Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiterer Ab klärung und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden soll. Vorliegend erfolgt die Rückweisung der Angelegenheit nicht zur weiteren Abklä rung, sondern allein aus formellen Gründen zur Durchführung eines rechtsgenüg lichen Verwaltungsverfahrens, so dass keine Schlechterstellung der Beschwerde führerin im Raum steht. Da die vom Bundesgericht aufgestellten Voraussetzungen zur Einräumung der Gelegenheit zum Beschwerderückzug nicht erfüllt sind, ist davon abzusehen. 3 . 3 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versi cherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.
3 .2
Ausgangsgemäss ist de r anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wo bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Betrag von Fr . 2 ' 705 . 10 (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene n Verfügung en vom 18. Dezember 2017 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2' 705 . 10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann