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IV.2018.00112

Arbeitsunfähigkeit wegen abhängiger Persönlichkeitsstörung unklar; grundsätzlich Überzeugendes bidisziplinäres Gutachten bedarf weiterer Präzisierung

Zürich SozVersG · 2012-10-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1960 geborene X.___ ist gelernte Coiffeuse und Hauspflegerin ( Urk. 7/17/9-10) . Ab Juli 2009 arbeitete sie im Rahmen eines 70%-Pensums bei der Spitex Y.___ ( Urk. 7/5/2). Vom 5. Januar bis 3 0. Juni 2012 war sie in wech selndem Umfang zwischen 40 %

und 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 7/8/4, Urk. 7/9). Am 9. Juli beziehungsweise 1 8. August 2012 meldete sie sich wegen Erschöpfung und Weichteilrheuma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/8, Urk. 7/16). Die Abklärungen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ergaben, dass die Versicherte ab 1. Juli 2012 wieder in ihrem bisherigen 70%igen Pensum arbeiten konnte, so dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte (Ur. 7/20; vgl. auch Urk. 7/ 5, Urk. 7/11-12). 1.2

Vom 6. Februar bis 2 7. März 2014 und erneut vom 2 4. April bis 1 2. Juni 2016 hielt sich die Versicherte zur stationären psychiatrischen Behandlung in der Klinik Z.___ auf ( Urk. 7/31, Urk. 7/35/5-6). Unter Hinweis auf eine erneute Arbeitsunfähigkeit wegen einer depressiven Episode meldete s i e sich am 2. April 2015 wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsb ezug

an ( Urk. 7/21).

Per 3 1. August 2015 wurde ihr die Stelle bei der Spitex Y.___ gekündigt ( Urk. 7/29/2, Urk. 7/46/1). Nach erwerblichen ( Urk. 7/29) und medizinischen Abklärungen ( Urk. 7/31, Urk. 7/37-39) unterstützte die IV-Stelle die Versicherte zunächst mit Frühinterventionsmassnahme n in Form einer

Beschäftigungsmass nahme in einem Alters- und Pflegeheim vom 2 7. Juli bis 1 1. September 2015 ( Urk. 7/40, Urk. 7/43-44 , Urk. 7/58 ) sowie eines externen Job Coachings zur Suche einer geeigneten Praktikumsstelle als Pflegehelferin für die Zeit vom 9. Oktober 2015 bis 8. April 2016 ( Urk. 7/66-67, Urk. 7/70) . Am 1 1. März 2016 sprach sie der Versicherten eine berufliche Eingliederungsmassnahme in Form eines Arbeitsversuchs in einer Pflegewohngruppe vom 7. März bis 6. September 2016 zu einschliesslich Taggeldern für die se Zeit ( Urk. 7/79 , Urk. 7/80 , Urk. 7/82, Urk. 7/86, Urk. 7/88 ) .

Nachdem die Versicherte trotz zunehmender Beschwerden den Arbeitsversuch zu Ende geführt hatte, ohne dass hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit Klarheit hatte gewonnen werden können ( Urk. 7/109/2, Urk. 7/109/32 , Urk. 7/115 ) , schritt die IV-Stelle zur Rentenprüfung ( Urk. 7/98) . Sie holte das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. und 5. Mai 2017 ein ( Urk. 7/143-144). Nachdem das Gutachten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) versicherungsmedizinisch gewürdigt worden war,

gelangte die IV-Stelle – abweichend von den Ärzten – zur Schlussfolgerung, dass die Versicherte nicht erheblich in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei ( Urk. 7/152/ 3-6) , und stellte ihr mit Vorbescheid vom 1 6. Mai 2017 die Abweisung ihres Leistungsbe gehrens in Aussicht ( Urk. 7/145).

Nach Prüfung der von der Versicherte n am 8. Juni und 2 5. August 2017 dagegen erhobenen Einwände ( Urk. 7/148, Urk. 7/156 , Urk. 7/159 )

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2017 einen Leistungsanspruch ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, mit Eingabe vom 2 9. Januar 2018 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbe sondere eine ganze Invalidenrente ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. März 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , wovon der Beschwerdeführerin am 1 3. März 2018 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 8).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 1.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten, nach BGE 141 V 281 E. 4.2 und BGE 143 V 409 namentlich auch anhaltender somatoformer Schmerzstörungen oder damit vergleichbarer psychosomatischer Leiden und leichter bis mittelschwerer Depressionen, sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichke itsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des A ktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 1 .3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG. 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tät igkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG fest gelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbs tätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.5

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätig keit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 2.

2.1

Die IV-Stelle führte

in der

rentenablehnenden Verfügung vom 1 3. Dezember 2017 aus , nach Abschluss der beruflichen Massnahmen habe nicht abschliessend über die zumutbare Arbeitsfähigkeit befunden werden können, weshalb ein medizi nische s Gutachten eingeholt worden sei. Auf das rheumatologische Gutachten könne trotz der Untersuchungsdauer von 60 Minuten abgestellt werden, da die Angaben des rheumatologischen Gutachters nachvollziehbar und verständlich seien . Die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Arztberichte dokumentierten keine langanhaltenden Einschränkungen , welche zu einer ande ren Beurteilung führ t en . Zu

den im psychiatrischen Gutachten erhobenen psychischen Beeinträchtigungen könne F olgendes festgehalten werden: Zwar sei eine abhängige Persönlichkeitsstörung diag nostiziert wo rden, es bestehe aber keine Abhän g igkeitsstörung

im Sinne einer Fixierung der Beschwerdeführerin auf eine bestimmte Drittperson; vielmehr bestehe die Problematik

im Suchen nach Bestätigung und Anerkennung von verschiedenen Personen. Zudem ergebe sich aus dem geschilderten Tagesablauf, dass sie keine Probleme habe, alleine zu sein. Durch die fachärztliche Behandlung habe ein vollständiger Rückgang der depres siven Symptome erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung ein relativ ausgeprägtes tägliches Aktivi tätsniveau (Sport, Haushalt, Wandern, Bibellesen sowie Freiwilligenarbeit) geschildert. Dieses spreche

dafür, dass sie die mit den weiteren Diagnosen (Neu r asthenie, anhaltende somatoforme Schmerz störung und Fibromyalgie) einhergehenden Beeinträchti gungen willensmässig überwinden könne. Zwar benötige sie imm er wieder Ruhe phasen und Pausen; diese erreichten aber k ein Ausmass, welches zu einer wesentlichen Einschränkung führe. Bei einem wohlwollenden Arbeitgeber könne sie mit der Option, vermehrt Pausen zu machen, einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine erhebliche invalidisierende Einschränkung liege damit nicht vor ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

Auf das bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden. Im rheumatologischen Gutachten von Dr. A.___

seien im Wesentlichen die bereits bekannten s omatischen Diagnosen übernommen und ihre eigenen Angaben als konsistent bezeichnet worden , ebenso der Abbruch der beruflichen Massnahmen. Einzig die Arbeitsfähigkeit werde anders beurteilt. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb in diesem Punkt von ihren Angaben, den medizinischen Vorakten und vom Ergebnis der Eingliederungsbemühungen abgewichen werde, fehle aber. Zudem sei die Beurteilung von Dr. A.___ wider sprüchlich: Einerseits habe er ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit instabil sei und grosse Schwankungen aufweise, andererseits habe er diese Schwankungen bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht mitberücksichtigt. Ferner habe die Untersuchung bloss eine Stunde gedauert; in dieser Zeit könne keine umfassende Erhebung der Anamnese und sorgfältige Untersuchung vorge nommen werden.

Zudem sei d as Gutachten nicht mehr aktuell; der somatische Zustand habe sich zwischenzeitlich verschlechtert, wie dem Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom 2 2. Juni 2017 entnommen werden könne ( Urk. 1 S. 6-10).

Auch der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ habe die schon früher gestellten Diagnosen bestätigt, die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit aber mit der Attestierung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit anders beurteilt. Diese abweichende Beurteilung werde ohne ausreichende

Bezugnahme auf die Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, sowie ohne Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs und der gescheiterten beruflichen Eingliederung einzig mit den aktuellen Untersuchungsbefunden begründet.

Sie beruhe auf einer Momentaufnahme ohne Berücksichtigung des Längsverlaufs , welcher aufzeige, dass die behandelnden Ärzte in der Vergangen heit sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht immer wieder zu günstige Prognosen hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt hätten. Dementsprechend sei sie nach entsprechenden Arbeitsversuchen beziehungsweise Steigerungen des Arbeitspensums, zuletzt selbst in einer körperlich leichten Tätigkeit, immer wieder dekompensiert . Aus dem Verlaufsprotokoll der Einglie derungsberatung gehe hervor, dass sich ihr Gesundheitszustand durch die Arbeitstätigkeit massiv verschlechtert habe und der Arbeitsversuch deshalb habe abgebrochen werden müssen. Der psychische Gesundheitszustand habe sich erst teilweise stabilisiert, nachdem der Druck des Arbeitsversuchs weggefallen sei. Anschliessend sei sie aus therapeutischen Gründen und um nicht alleine sein zu müssen bemüht gewesen, einen strukturierten Tagesablauf aufrechtzuerhalten; die ausgeübten Tätigkeiten seien aber bei weitem nicht gleich belastend gewesen wie eine berufliche Tätigkeit. In ihrem Bericht vom 2 3. August 2017 habe Dr. D.___

dargelegt, dass die Aufrechterhaltung der Tagesaktivität sie davor schütze, erneut zu dekompensieren , dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aber erneut zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde. Deshalb könne ihr insbesondere aus psychiatrischer Sicht keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden ( Urk. 1 S. 10-20 ).

Selbst wenn vom Bestand einer Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werde, müsse beachtet werden, dass ihr die angestammte, teilweise körperlich schwere Tätigkeit im Pflegebereich aus körperlichen Gründen nicht mehr zumutbar sei . Der Arbeits versuch habe gezeigt, dass ihr die Ausübung eine r leichtere n Tätigkeit lediglich noch im Rahmen von einigen Stunden pro Woche möglich sei . Zuletzt habe sie wegen ihrer g esundheitlichen Probleme nur noch in einem 70%-Pensum gearbei tet; als Gesunde würde sie aber vol lzeitlich a rbeiten, weshalb sie als vollerwerb stätig zu qualifizieren sei ( Urk. 1 S. 1-20) . 3. 3.1

Am 2 6. März und 2 0. Juli 2015 berichtete die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ über eine angespannte Beziehungssituation der Beschwerdeführerin mit einer Vorgesetzten am Arbeitsplatz, was zu einer depressiven Entwicklung mit Antriebsverminderung und Leistungsabfall geführt habe. Auch die unregel mässige und körperlich stark beanspruchende Tätigkeit im Spitexbereich habe zu dieser Entwicklung geführt. Ab 1. Februar 2015 sei sie wegen einer chronischen rezidivierenden depressiven Störung und einer Fibromyalgie zu 100 % a rbeitsun fähig. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit im P flegebereich sei nicht sinnvoll; indiziert sei eine Arbeit mit leichteren körperlichen Anstrengungen. Angesichts ihrer Beziehungs-, Kommunikations- und Empathiefähigkeit sei sie für eine Tätigkeit im Betreuungssektor geeignet ( Urk. 7/35/2 , Urk. 7/39/6-7 ). 3.2

Den Bericht en der Klinik Z.___ vom 1 8. Juni und 1 3. Juli 2015 über die dortige stationäre psychiatrische Hospitalisation vom 2 4. April bis 1 2. Juni 2015 ist in anamnestischer Hinsicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 erstmals eine Burnout-Symptomatik erlebt hatte. Seither sei es immer wieder zu Erschöpfungsphasen gekommen. Wegen der Diagnose einer rezidivie renden depressiven Störung mit damals mittelgradiger Episode habe sie sich vom 6. Februar bis 7. März 2014 erstmals in der Klinik Z.___ stationär aufge halten. Nach einer langsamen allmählichen Stabilisierung habe sich die Beschwerdeführerin mit einer 70%igen Arbeitsfähigkeit wieder in das Erwerbs leben integrieren können. Grund für den aktuellen stationären Aufenthalt sei eine erneute depressive Krise mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit während zweier Monate gewesen. Die Beschwerdeführerin befinde sich nach Verlust ihres Arbeits platzes aktuell in einer schweren Lebenssituation. Die Psychiater der Klinik Z.___ diagnostizierten im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell mittelgradiger Episode sowie eine Fibromyalgie . Sie hielten fest, während der Hospitalisation habe sich die depressive Symptomatik zurück gebildet .

Die Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin beim Klinikaustritt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie hielten fest, der Verlauf seit 2003 habe gezeigt, dass die rezidivierende depressive Störung gut auf Medikamente anspreche. Die Beschwerdeführerin neige aufgrund ihrer sozialen Isolation und hohem Leistungsdruck zu Selbstüberforderung, Erschöpfung und eingeschränkte r Belast barkeit am Arbeitsplatz ( Urk. 7/37 -38; vgl. auch Urk. 7 /31). 3.3

Gemäss den Berichten des Job Coachings des Zentrums für Soziale Psychiatrie der Psychiatrischen E.___

vom 1 2. Mai und 1 1. Oktober 2016 unternahm die Beschwerdeführerin vom 7. März bis 6. September 2016 einen Arbeitsversuch als Pflegefachfrau im Wohnpflegezentrum F.___ . Das anfäng liche Beschäftigungspensum von 5 0 % konnte aufgrund des positive n Verlaufs per 1. Mai 2016 auf 6 0 % erhöht werden ( Urk. 7/137/6, Urk. 7/94) . Anfang Juni berichtete sie über eine Zunahme der Schmerzen (vor allem bei der Pflege der Bewohner, im Knien, bei Drehbewegungen, beim Personentransfer, bei Hebebewegungen und monotonen Körperhaltungen). Die Beschwerdeführerin wurde deswegen vermehrt in der Küche und bei der Betreu ung und weniger in der Pflege eingesetzt, was zu einer geringfügigen Schmerz reduktion führte. Gleichzeitig nahmen gemäss ihren Angaben psychische Symp tome wie Ängste, Überforderungsgefühle und depressive Episoden zu, welche ein regelmässiges Erscheinen am Arbeitsplatz erschwerten . Dank der ihr entgegenge brachten Unterstützung konnte sie den Arbeitsversuch im Rahmen eines Beschäf tigungspensums von 60 % bis zum Schluss durchhalten . Die Anforderungen für eine Festanstellung als Pflegefachfrau vermo chte sie aber nicht zu erfüllen ( Urk. 7/115).

Dem Protokoll über das Abschlussgespräch der zuständigen Eingliederungs - fachfrau der IV-Stelle mit der Beschwerdeführerin und ihrem Job Coach vom 1 5. Sep tember 2016 ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin besserte , als sie sich nach Abschluss des Arbeitsversuchs nicht mehr unter Druck gesetzt fühlte . Nach Rücksprache mit Dr. D.___ gelangten die Gesprächsteilnehmer zur Ansicht, dass aktuell keine Eingliede rungs fähigkeit bestehe und die Arbeitsfähigkeit unklar sei. Sie erachteten es als wichtig, dass sich die Beschwerdeführerin stabilisiere, und als sinnvoll, nun den Entscheid über einen allfälligen Rentenanspruch abzuwarten ( Urk. 7/109/32). 3.4

Im Verlaufsbericht vom 2 0. Oktober 2016 hielt

Dr. D.___

fest, d ie Beschwerde führerin habe ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen im Jahr 2008 selbständig auf 70 % reduziert . Während des Arbeitsversuchs ab März 2016 im Pflegebereich sei sie rasch an ihre körperlichen und psychischen Grenzen gelangt. Wegen der körperlichen Schmerzen vor allem lumbal und in den Knien und Füssen sei es ihr zunehmend schwer gefallen , die pflegerischen Tätigkeiten mit Bücken, Heben, Transfers und Reinigungsarbeiten zu verrichten. Auch in den administrativen Tätigkeiten habe sie sich wegen ihrer Persönlichke itsstruktur überfordert gefühlt. Ihre Stärken lägen hauptsächlich in der Betreuung und Aktivierung von Patienten sowie in ihrer Empathiefähigkeit . Sie leide aktuell unter ausgeprägten affektiven Stimmungsschwankungen, Selbstwertproblemen und Unsicherheiten, einer stark verminderten Belastbarkeit, einer raschen Erschöpfung und Ermüdung und ausgeprägten chronifizierten Schmerzen. Eine Arbeit im Pflegebereich sei ihr deshalb nicht mehr zumutbar. Sie sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/121). 3.5

Das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 2. u nd 5. Mai 2017 basiert auf den von der IV-Stelle zur Verfü gung gestellten Akten sowie den rheumatologischen und psychiatrischen Unter suchungen vom 2 6. April 2017 ( Urk. 7/143 /1, Urk. 7/144/1).

Dem rheumatologischen Gutachter Dr. A.___ gab die Beschwerdeführerin an , mit rund 25 Jahren habe sie erstmals eine Physiotherapie absolviert wegen sehr star ker Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung in die rechte Seite. Mit der Zeit sei auch die linke Rückenseite schmerzhaft gewesen. Durch die Arbeit als Hauspflegerin seien Beschwerden im Schulter-Nackengürtelbereich aufgetreten , später auch in den Ellenbogen, Knien und Füssen. Aktuell habe sie Schmerzen im Nacken, im Schulterbereich beidseits, im linken Ellenbogen, an beiden Vorderarmen, lumbal, im Gesäss linksbetont, im rechten Knie sowie in den Füssen linksbetont. Neu seien Beschwerden im Daumenballen, ausgehend vom Daumensattelgelenk. S ie habe die Schmerzen vor allem bei Belastung und Wetterwechseln. Sie werde seit Jahren immer wieder mit Physiotherapie behandelt. Zusätzlich erhalte sie lumbale Infilt rationen und zuletzt eine Infiltration im Daumensattelgelenk, welche aber keine Schmerzfreiheit gebracht hätten. Seit September 2016 leite sie anfänglich

zwei Mal pro Woche und zuletzt einmal in der Woche bei ihrem letz ten Arbeitge ber, der Pflegewohngruppe F.___ , ehrenamtlich eine Aktivierungs-Therapie während eines halben Tages . Zusätzlich gehe sie seit Kurzem drei Mal wöchent lich von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr in ein Atelier, in welchem psychisch kranke Personen von einer Frau betreut würden , u nd unterstützt die Betreuerin . Sie schätze sich als zu etwa 50 % arbeitsfähig in einer leichten Tätigkeit

( Urk. 7/143/15-20) .

Dr. A.___ erhob eine mit Endphasenschmerzen frei bewegliche Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule , leichte Verspannungen zervikal , im Bereich des Supra spinatus sowie der beiden Beckenkämme und eine Druckdolenz am Ansatz der Plantarfaszien beidseits. Da 12 von 18 Fibromyalgiepunkten positiv und die Kon trollpunkte negativ waren, diagnostizierte er eine Fibromyalgie. Zusätzlich diag nostizierte er im Rahmen der Fibromyalgie ein Panvertebralsyndrom , welches die Schmerzen im Bereich der Extremitäten dominiere. Aus dem Röntgendossier ergäben sich insgesamt altersentsprechende degenerative Veränderung en der Hals- und auch der Lendenwirbelsäule mit einer degenerativ bedingten Ante listhesis L4/5, welche mangels Hinweisen für eine lumbale Instabilität klinisch nicht ins Gewicht falle . Die Daumensattelgenlenksschmerzen ordnete Dr. A.___ einer Rhizarthrose beidseits rechts mehr als links zu und hielt fest, die erhobene Enthesiopathie am Ansatz beider Plantarfaszien entspreche einer lokalen mecha nischen Problematik. Hinweise für das Vorliegen einer entzündlichen rheumato logischen Systemerkrankung würden fehlen ( Urk. 7/143/20-26) .

Auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich die Fibromyalgie mit dem Panvertebral syndrom sowie die Rhizart hr ose aus ( Urk. 7/143/24). K örperliche Schwerarbeiten seien wegen der Fibromyalgie nicht mehr zumutbar. Für eine Tätigkeit, die nicht nur sitzend, stehend, gehend, nicht in Zwangsstellungen und dauernd vornüber gebeugt, repetitiv bückend oder dauernd über Kopfhöhe versehen werden müsse , bestehe eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit bezogen auf ein Ganztagespensum . In Frage käme etwa e i ne Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin. Eine retrospektive Beurteilung der somatischen Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich, sein Zumutbar keitsprofil gelte ab der Begutachtung ( Urk. 7/143/26-28). Zu den Berichten des behandelnden Rheumatologen Dr. C.___ bestünden keine nennenswerten Differenzen. In Anbetracht der diagnostizierten Fibromyalgie sei sodann nicht erstaunlich, dass im Rahmen des Arbeitsversuches in der Pflegewohngruppe keine stabile Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können. Pflegerische Tätigkeiten umfassten in der Regel zu einem gewissen Anteil auch körperliche Schwerarbei ten. Hinwei s e für Aggravation oder gar eine Simulation hätten nicht bestanden ( Urk. 7/143/29-30).

Dem psychiatrischen Gutachter Dr. B.___ gab die Beschwerdeführerin an, s eit August 2016 füh le sie sich deutlich stabiler und nicht mehr wirklich depressiv. Zu ihrem Tagesablauf gab sie an, nach dem Aufstehen zwischen 7.00 und 7.30 Uhr lese sie während einer bis zwei Stunden in der Bibel. Danach frühstücke sie und mache sich an die Stellenbewerbungen. Pro Tag koche sie sich eine warme Mahlzeit. Am Nachmittag erledige sie die anfallenden Haushaltsarbeiten , wobei sie Pau sen einle gen müsse . Dann gehe sie in die Natur spazieren. Zu Hause le se sie, bastle und nähe. Sie ha be ein Trampolin, welches sie manchmal benütze. Ein- bis zwei Mal pro Woche gehe sie in ein Fitness Center . Sie sei eine sehr offene Person, die viele Personen kenne. Sie möchte unbedingt versuchen, wieder zu arbeiten. Möglicherweise werde sie bald eine Stelle als Aktivierungstherapeutin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % antreten können, falls sie eine Zusage erhalte. Da ein solches Pensum für sie aus finanziellen Gründen zu klein sei, habe sie angefragt, ob sie auch zu 70 % arbeiten könnte. Allerdings sei sie nach wie vor sehr unsicher, ob es ihr möglich sein werde, wieder im ersten Arb eitsmarkt zu arbei ten ( Urk. 7/144/8-12 ).

Dr. B.___

gelangte zur Beurteilung , aufgrund der anamnestischen Angaben zu den Verhältnissen in der Herkunfts- und Pflegefamilie bestünden deutliche Anz eichen für eine jahrelange emotionale Deprivation der Beschwerdeführerin im Kindes- und Jugendalter . Diese habe zu einer frühen narzisstischen Schwächung im Sinne einer relevanten Selbstwertstörung geführt, welche ihren weiteren Lebensweg beeinflusst habe. Die Berufsanamnese weise insgesamt wenig Kontinuität auf, was zum Ausdruck bringe, dass es der Beschwerdeführerin nur mit Mühe möglich sei, dauerhafte Beziehungen aufrecht zu erhalten. In der Zeit, als sie hierzu gezwungen gewesen sei, nämlich als sie noch bei den Pflegeeltern gelebt und ihre Berufslehre absolviert hab e, habe sich wohl nicht zufälligerweise ein Alkohol- und Drogenabhängigkeitssyndrom

entwickelt. Der Konsum habe ihr wohl ermöglicht, mit den Konflikten in der Pflegefamilie und den daraus folgen den inneren Anspannungen besser um zu gehen. Das sich aus der Anamnese erge bende hohe Engagement der Beschwerdeführerin für ihre jeweiligen Arbeits stellen widerspiegle, wie wichtig es für sie sei, von aussen jene notwendige Selbst werterhöhung und innere Stabilisierung zu erhalten, welche sie wegen ihrer nar zisstischen Störung nicht selbst erreichen könne. Die Beschwerdeführerin sei abhängig von äussere r Aufwertung; sie vollbringe ein aussergewöhnliches Aus mass an Leistungen und sei bereit, auf vieles zu verzichten, um die nötige Aufwertung zu erfahren. Da zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruf lichen Anamnese ab frühem Lebensalter von dieser Problematik tangiert zu sein schienen, könne eine abhängige Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden . In diesem Rahmen sei es der Beschwerdeführerin kaum je gelungen , ökonomisch mit ihren innerpsychischen Ressourcen umzugehen. Deshalb habe sie einerseits immer wieder Episoden mit erheblicher Erschöpfung erlebt , andererseits seien als Ausdruck einer sich mindernden psychischen Belastbarkeit auch körperliche Schmerzen aufgetreten. Folge der primären Persönlichkeitsstörung sei deshalb eine Neurasthenie, deren Kardinalsymptom die Erschöpftheit sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer generalisierten körperlichen Schmerzen seien glaubhaft, sie scheine in ihren Schmerzen gefangen zu sein. Es fehlten Hinweise, dass die Schmerzen bewussten Mechanismen unterworfen seien, hingegen bestünden emotionale Belastungen und mit der Arbeitslosigkeit soziale Belastungsfaktoren. Deshalb könne als weitere Sekundärfolge der zugrunde liegenden abhängigen Persönlichkeitsstörung eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. Gestützt auf die subjektiven Angaben und die Untersuchungsbefunde seien die Voraussetzungen für die Diagnose einer depressiven Episode nicht erfüllt. Die anamnestisch ausgewiesene rezidivierende depressive Störung sei gegenwärtig remittiert . Die Beschwerdeführerin sei in ihrer innerpsychischen Belastbarkeit beeinträchtigt. Ihr auf die abhängige Persönlich keitsstörung zurückzuführendes hohes Engagement könne auf Dauer nicht öko nomisch sein und habe vermehrte Erschöpfbarkeit sowie eine Einbusse der innerpsychischen Resilienz in Belastungssituationen zur Folge. Sie reagiere auch mit depressiven Exazerbationen und einer Zunahme der körperlichen Schmerzen. Zudem sei sie «dünnhäutiger» geworden, so dass sie bei der Arbeit nicht vollum fänglich auf ihre kognitiven Ressourcen zurückgreifen könne, wenn viel Hektik oder Lärm im Umfeld bestehe. Auch könne sie nur limitiert mehrere Aufgaben auf einmal erledigen. Mit Blick auf die gute Vitalität, welche durch ihre Tages aktivitäten untermauert werde, könne davon ausgegangen werden, dass die qualitativen Funktionsfähigkeiten überwiegend erhalten und nur leicht beein trächtigt seien . Es könne der Beschwerdeführerin deshalb eine Restarbeitsfähig keit von 70 % in der angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit attes tiert werden. Ihre davon leicht abweichende Einschätzung der eigenen Arbeits fähigkeit könne damit erklärt werden, dass sie seit längerem nicht mehr gearbeitet habe

und im Rahmen der Persönlichkeitsstörung auf einen wenig gefestigten Selbstwert zurückgreifen könne. Dies erkläre auch, weshalb die beruflichen Massnahmen im September 2016 mit der Schlussfolgerung, dass keine stabile Arbeitsfähigkeit gegeben sei, abgeschlossen worden seien. Im Übrigen hätten keinerlei Anhaltspunkte für eine Selbstlimitierung erhoben werden können, ein Krankheitsgewinn scheine nicht vorzuliegen. Die aktuelle psychiatrische Behand lung sei leitliniengerecht; eine Fortführung sei zu empfehlen. Die 70%ige Rest arbeitsfähigkeit gelte ab dem Begutachtungsdatum ; je weiter auf der Zeitachse zurückgegangen werde, desto unsicherer sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/144/14-24).

Abschliessend bescheinigten Dr. A.___ und Dr. B.___ der Beschwerdefü h rerin aus interdisziplinärer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Arbeiten sowie eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit für leichtere wechselbelastende Tätigkeiten ( Urk. 7/144/28). 3.6

In seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 1 1. Mai 2017 hielt Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie , vom RAD fest, die im Gutachten attestierte Restarbeitsfähigkeit von 70 % für körperlich nicht schwere Tätigkeiten sei nachvollziehbar. Die bisherige Tätigkeit als Hauspflegerin sei wegen der teilweise schweren körperlichen Belastung ungünstig. In Anbe tracht des Alters der Beschwerdeführerin sei nicht mehr mit einer starken Verän derung der seit Jahrzehnten bestehenden Verhaltensmuster zu rechnen. Bei höherer beruflicher Belastung müsse mit einer Zunahme der Fibromyalgie und der depressiven Symptomatik

gerechnet werden. Da im Gutachten nicht zum Ver lauf der Arbeitsfähigkeit Stellung genommen werde, habe er versucht, diese anhand der Vorakten zu rekonstruieren. Demnach sei in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von Februar 2015 bis März 2017 auszugehen, ab April 2017 bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/152/3-5 ; vgl. auch Urk. 7/159/3 ). 3.7

Am 2 2. Juni 2017 berichtete der behandelnde Rheumatologe Dr. C.___ , dass anlässlich der Konsultation vom 1 3. Juni 2017 die lumbospondylogenen Schmer zen im Vordergrund gestanden hätten. Eine CT-gesteu e rte Infiltration habe nach sechs Tagen keine relevante Besserung bewirkt ( Urk. 7/154). 3.8

Am 2 3. August 2017 nahm Dr. D.___ zum psychiatrischen Teilgutachten von Dr. B.___ vom 5. Mai 2017 Stellung. Sie zeigte sich mit den vom Gutachter gestellten Diagnosen und seinen Überlegungen zur Krankheitsentwicklung ein verstanden. Demgegenüber kritisierte sie, dass die langjährige Krankheitse nt wicklung in den Schlussfolgerungen des Gutachtens zu wenig gewürdigt und die Symptomatik in ihrer Ausprägung und Relevanz für die Arbeitsfähigkeit unter schätzt werde. Für die Aufrechterhaltung ihres inneren Gleichgewichts benötige die Beschwerdeführerin sehr viel Kraft und Energie , was immer wieder zu Erschöpfungszuständen sowie Selbstwert- und depressiven Krisen führe. Der Gut achter habe lediglich eine Momentaufnahme vorgenommen zu einem Zeitpunkt, als die Belastung einer beruflichen Tätigkeit seit längerer Zeit nicht mehr bestan den habe , ohne den Längsverlauf der psychischen Erkrankung zu berücksich tigen . Damit habe er den Umstand ignoriert, dass die Beschwerde führerin bei längeren beruflichen Belastungen, letztmals während des Arbeits versuchs, immer wieder dekompensiert und/oder die Stelle gewechselt habe. Der Verlauf des Arbeitsver suchs habe gezeigt, dass sie zumindest momentan nicht in der Lage sei, einer beruflichen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen ( Urk. 7/155). 4.

4.1

4.1.1

Das rheumatologische Teilg utachten von Dr. A.___ beruht auf allseitigen Unter suchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und

die

Vorakten (Anam nese), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein

und enthält eingehend

begründet e

Schlussfolgerungen ( Urk. 7/143) . Es ist deshalb grundsätzlich beweiskräftig (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.1.2

Den von der Beschwerdeführerin gegen dieses Gutachten erhobenen Einwänden kann nicht gefolgt werden:

Es trifft nicht zu , dass die gutachterliche Untersuchung nur 60 Minuten gedauert habe . Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass allein die Anamneseerhebung (ohne die anschliessende körperliche Untersuchung) 60 Minuten dauerte ( Urk. 7/143/21). Anhaltspunkte dafür, dass die Untersuchungen von Dr. A.___ nicht ausführlich genug waren, um eine zuverlässige Beurteilung der somatischen Situation zu ermöglichen, fehlen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht nicht nur hinsichtlich der Diagnosen, sondern auch bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit keine D iver genz zu r Einschätzung

des behandelnden Rheumatologe n

Dr. C.___ . Dieser

nahm in seinen Verlaufsberichten nämlich nie zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit Stellung ( Urk. 7/ 135/2-8, Urk. 7/ 154).

Dr. A.___

hielt abschliessend fest, in Anbetracht der diagnostizierten Fibromyalgie sei es nicht erstaunlich, dass im Rahmen des Arbeitsversuches in der Pflegewohn gruppe keine stabile Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können. Die Schwan kungen führte er hauptsächlich auf die körperlich schweren A rbeiten, welche die Beschwerdeführerin während des Arbeitsversuchs als Pflegehelferin ausführen musste, zurück ( Urk. 7/143/29-30). Dementsprechend bescheinigte er ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für körperliche Schwerarbeiten ( Urk. 7/143/27) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist diese Beurteilung nicht wider sprüchlich.

Schliesslich ist mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin angeführten aktuellsten Bericht von Dr. C.___ vom 2 2. Juni 2017 auch keine gesundheit liche Verschlechterung ausgewiesen. Im Bericht werden keine von Dr. A.___ noch nicht berücksichtigten Diagnosen und Befunde aufgeführt. Die Bemerkung des Rheumatologen, dass seit neuestem die lumbospondylogenen Schmerzen im Vor dergrund stünden, spricht gesamthaft betrachtet noch nicht für eine Verschlech terung des somatischen Beschwerdebildes, welches

zahlreiche Körperbereiche umfasst. Dass die Infiltration des Facettengelenks L5/S1 keine relevante Besse rung bewirkte , ist eb enfalls keine neue Erscheinung: D ie Beschwerdeführerin gab auch bereits gegenüber Dr. A.___ an, dass die Infiltrationen teilweise keine Besse rung gebracht hätten ( Urk. 7/143/17). 4.1.3

Einzig offen bleibt die Frage der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit im massge blichen Beurteilungszeitraum vor der Begutachtung aus somatischer Sicht.

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. A.___

eine solche retrospektive Beurteilung trotz der umfangreichen Vora kten

und der vom Gutachter ebenfalls zur Kenntnis genommenen ausführlichen Verlaufsdokumentation der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/32, Urk. 7/143/10) als nicht möglich erachtete ( Urk. 7/143/28) . So sind etwa

den Berichten vom 2 6. März und 2 0. Juli 2015 von Dr. D.___

Anhalts punkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den mit der Pflege rinnen-Tätigkeit verbundenen körperlichen Belastungen nicht gewachsen war ( Urk. 7/35/2, Urk. 7/39/6-7) . Zwar hat Dr. G.___ vom RAD die zumutbare Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hauspflegerin in seiner Beur teilung vom 1 1. Mai 2017 rückwirkend ab 1. Februar 2014 eingeschätzt; aller dings hat er die einzelnen Abstufungen und Änderungen des Arbeitsfähig keits grads

nicht begründe t ( Urk. 7/152/4) . Deshalb vermag seine Beurteilung eine fachärztliche Stellungnahme zur Entwicklung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in leidensangepassten Tätigkeit en im massgeblichen Zeit raum nicht zu ersetzen.

Entscheidend für die Ermittlung des Rentenanspruchs ist aufgrund des frühestmöglichen Rentenbeginns Anfang Oktober 2015 (sechs Monate nach der Neuanmeldung vom 2. April 2015 [ Urk. 7/21] ) der Beginn der zuvor zu bestehenden einjährigen Wartezeit Anfang O k tober 2014 (vgl. vor s t ehend E. 1.2 ). 4.2

Auf die Ein schätzung der psychischen Krankheitsentwicklung und die diagnos tische Einordnung der psychischen Problematik im psychiatrischen Teilg utachten von Dr. B.___ kann abgestellt werden . Gleicher Ansicht sind gemäss den

Stellungnahmen vom 1 1. Mai und 2 3. August

2017 grundsätzlich

auch Dr. G.___ vom RAD und die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___

( Urk. 7/152/4-5, Urk. 7/155/1) . Die Kritik der IV-Stelle an der Diagnose einer Per sönlichkeitsstörung ist nicht nachvollziehbar: Entgegen ihrer Auffassung setzt die Diagnose einer abhängigen Persönlichkeitsstörung nicht voraus, dass d ie betroffene Person auf eine bestimmte Drittperson fixiert ist . Das entscheidende Kriterium besteht in der Abhängigkeit von anderen Personen, ohne dass deren Anzahl auf bloss eine Person limitiert wäre (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, Bern 2015, S. 282 ).

Die Auffassung der IV-Stelle, dass die psychische Problematik abweichend von der Beurteilung der Gutachter zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt, findet in den medizinischen Akten keine Stütze und überzeugt nicht. Dr. B.___

und Dr. D.___ haben

einleuchtend aufgezeigt, dass die alleinstehende und kin derlose Beschwerdeführerin unter einer abhängigen Persönlichkeitsstörung leidet und sowohl im Berufs- als auch im Privatleben sehr viel Kraft und Energie in zwischenmenschliche Beziehungen investieren muss , um von aussen die zur Auf rechterhaltung ihres inneren Gleichgewichts notwendige Selbstwerterhöhung zu erhalten ( Urk. 7/144/10, Urk. 7/144/16-17, Urk. 7/155/ 2). Sie bewegt sich mithin auf einem schmalen Grat zwischen zu wenig Bestätigung von aussen und Über anstrengung, wobei im letzteren Fall Ersc höpfungszustände und depressive Krisen sowie eine Zunahme der Schmerzen die Folge sind. Trotz langjähriger , leitliniengerechter ambulanter und mehrfacher stationärer psychiatrischer Behandlung und trotz guter persönlicher Ressourcen vor allem in den Bereichen Beziehungs-, Kommunikations- und Empathiefähigkeit besteht dieses Verhal tensmuster fort. Eine Aggravation oder ähnliches Verhalten wurde von den Gutachtern ausgeschlossen ( Urk. 7/39/7, Urk. 7/144/19-21) . Das von der IV-Stelle angeführte aktive Freizeitverhalten mit Freiwilligenarbeit ist zum einen Ausdruck des Bedürfnisses der Beschwerdeführerin nach Bestätigung von auss en; zum anderen entspricht die ehrenamtliche Mithilfe bei Aktivierungs-Therapien wäh rend höchstens vier halben Tagen pro Woche

( Urk. 7/143/20) bezüglich Umfang und Intensität nicht annährend dem von der IV-Stelle als zumutbar erachteten 100%igen Arbeitspensum im ersten Arbeitsmarkt . Die Beurteilung von Dr. B.___ , dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer psychischen Störungen in sämtlichen dem körperlichen Belastbarkeitsprofil angepassten Tätigkeiten eingeschränkt ist, leuchtet grundsätzlich ein , soweit der Beschwerdeführerin eine Arbei tsunfähig keit von (mindestens) 3 0 % attestiert wird .

Hinge gen kann auf die Einschätzung von Dr. D.___ , dass die Beschwerdefüh rerin momentan gar keiner beruflichen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgehen könne ( Urk. 7/155/2), nicht abgestellt werden. Mit der Selbsteinschät zung der Beschwerdeführerin, dass sie zu rund 50 % arbeiten könne ( Urk. 7/143/18), und ihren ehrenamtlichen Tätigkeiten bestehen nämlich durch aus Hinweise auf eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit in einer körperlich leichte ren leidensangepassten Tätigkeit. 4. 3

Allerdings lässt sich die zumutbare Arbeitsfähigkeit in qualitativer und quantita tiver Hinsicht anhand der Ausführungen von Dr. B.___ nicht abschliessend beurteilen :

Diesbezüglich ist das Gutachten zu ungenau .

Den Angaben von Dr. B.___

ist nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, ob die Beschwer deführerin während eines Vollzeitpensums eine Leistung von 70 % oder im Rahmen eines reduzierten Beschäftigungspensums von 70 %

für dieses geringere Pensum eine volle Leistung erbringen kann ( Urk. 7/144 /20-22) . Ferner ist nicht klar, ob die von Dr. B.___ erwähnten qualitativen Funktions einbussen (z.B. keine allzu grosse Hektik am Arbeitsplatz, Unfähigkeit, mehrere Aufgaben auf einmal zu erledigen [ Urk. 7/144/20]) bei der attestierten Arbeitsunfähigke it von 30 % mitberücksichtigt wu rden oder nicht, wobei eher letzteres anzunehmen ist . Es fehlt aber eine klare Definition der aus psychiatrischer Sicht nicht mehr mög lichen Tätigkeiten (analog dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. A.___ [ Urk. 7/143/27]), welche zu den zeitlich-umfangmässigen Einbussen bei noch möglichen Arbeiten hinzutreten . Für die Bestimmung des Invalideneinkommens und des Invaliditäts grades kann dies von entscheidender Bedeutung sein.

Aufgrund der Angaben im Protokoll des Abschlussgesprächs der Eingliederungs beratung und der gutachterlichen Untersuchungsbefunde steht fest , dass Dr. B.___ die Beschwerdeführerin in einer Phase untersuchte, als ihr Gesund heitszustand wegen des weggefallenen Druck s des Arbeitsversuchs und einer Erwerbsstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt relativ stabil und gut war ( Urk. 7/109/32, Urk. 7/144/11, Urk. 7/144/18) . Gleichzeitig attestierte ihr

Dr. B.___

aufgrund d er Erwerbsbiografie die Tendenz, sich wegen ihrer Persön lichkeitsstruktur

beruflich immer wieder zu überfordern und dadurch vorüber gehend psychisch und körperlich zu dekompensieren ( Urk. 7/144/16-17, Urk. 7/144/19) . Unklar ist mangels entsprechender Angaben, ob es sich bei der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 70 % um eine Momentaufnahme in einem günstigen Zeitpunkt handelt , oder ob über einen längeren Zeitraum weiterhin zu erwartende Dekompensationen mit Phasen höherer Arbeitsunfähigkeit

von Dr. B.___ bereits einkalkuliert wurden, beziehungsweise ob er erwartet e , dass mit der von ihm attestierten Restarbeitsfähigkeit in einem eingeschränkten Pensum weiteren gesundheitlichen Dekompensationen vorgebeugt werden könne .

Entscheidend für die Ermittlung des Rentenanspruchs ist aufgrund des frühest möglichen Rentenbeginns Anfang Oktober 2015 (sechs Monate nach der Neuan meldung vom 2. April 2015 [ Urk. 7/21]) der Beginn der zuvor zu bestehenden einjährigen Wartezeit Anfang Oktober 2014 (vgl. vors t ehend E. 1.2). Wie bereits vorstehend (Erwägung 4.1.3 ) dargelegt, liegen umfangreiche Unterlagen zum gesundheitlichen Verlauf vor. Deshalb ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb Dr. B.___ keine retrospektive Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hat. Der RAD-Arzt

Dr. G.___ nahm am 1 1. Mai 2017 ebenfalls keine rückblickende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten vor ( Urk. 7/152/4-5).

Das Gutachten muss daher auch diesbezüglich (wie bereits gesagt auch aus somatischer Sicht) ergänzt werden.

Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, dass sie in einer leichten Tätig keit zu rund 50 % arbeitsfähig sei, bewegte Dr. B.___ zur Annahme, die ver schiedenen Einschätzung en der zumutbaren Arbeitsfähigkeit würden nur leicht voneinander ab weichen ( Urk. 7/144/12, Urk. 7/144/21). Die Selbsteinschätzung ist allerdings mit Vorsicht zu würdigen: Daraus, dass die Beschwerdeführerin gemäss Dr. B.___ wegen ihrer Persönlichkeitsstörung mit ihren Ressourcen nicht ökonomisch umgehen kann, dürfte auch folgen, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit nur mit Mühe realistisch einschätzen kann. Die Eingliederungsfachleute der IV-Stelle und Dr. D.___ gelangten nach Abschluss des Arbeitsversuchs zu einer deutlich pessimistischeren Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit.

Es fehlt im psychiatrischen Teilg utachten sodann eine hinreichende Auseinan dersetzung mit dem Ergebnis des Arbeitsversuchs

von März bis September 2016 als Pflege fachfrau . Dan ach war die Beschwerdeführerin nach Beendigung der Massnah me nicht eingliederungsfähig . Diesem Ergebnis einer konkrete n

b eruf liche n Eingliederungsmassnahme kann nicht jegliche Aussagekraft für die Beur teilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden ; angesichts der erheb lichen Diskrepanz zur medizinischen Einschätzung wäre eine eingehende Auseinander setzung der Gutachter da mit nötig gewesen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Zwar ergibt sich aus dem Abschluss bericht des Job Coaches des Zentrums für Soziale Psychiatrie der Psychiatrischen E.___ vom 1 1. Oktober 2016 und dem rheuma tologischen Teilgutachten von Dr. A.___ , dass die Beschwerdeführerin vor allem mit den schwe ren körperlichen Arbeiten überfordert war ( Urk. 7/115/3, Urk. 7/143/26-27). Allerdings kam es im weiteren Verlauf des

Arbeitsversuchs auch zu einer psy chischen Dekompensation ( Urk. 7/115/3) , und Dr. D.___ berichtete am 2 0. Oktober 2016 auch über eine psychische Überforderung der Beschwerdefüh rerin bei den administrativen Arbeiten und im theoretischen pflegerischen Bereich ( Urk. 7/121/2). Eine eingehende Auseinandersetzung damit und mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum während des Arbeitsversuchs nicht über 60 % steigern konnte und mit diesem Pensum Müh e bekundete, fehlt im Teilgutachten von Dr. B.___ .

Es

stellt sich auch hier wieder die Frage, ob das Profil an zumutbaren Tätigkeiten, also die Arbeitsfähigkeit in qualitativer Hin sicht, eingeschränkt ist.

Sodann hätte die IV-Stelle den Gutachtern den Bericht von Dr. D.___ vom 2 3. August 2017

zur Stellungnahme vorlegen müssen. In diesem Bericht hat sich die behandelnde Psychiaterin nämlich eingehend mit dem Gutachten auseinan dergesetzt und nicht einfach von der Hand zu weisende Argumente vorgebracht, weshalb die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ihrer Einschätzung nach zu optimistisch ausgefallen ist.

Bezüglich der genannten Punkte bedarf das grundsätzlich überzeugende bidis ziplinäre Gutachten vom 2. und 5. Mai 2017 der Präzisierung. Da die nötige Präzisierung bloss einzelne Punkte betrifft und die IV-Stelle deren Einforderung bei den Gutachtern bis anhin versäumt hat, rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache. Die IV-Stelle wird den Gutachtern Ergänzungsfragen zu stellen und ihnen den auf das Gutachten Bezug nehmenden Bericht von Dr. D.___ vom 2 3. August 2017 ( Urk. 7/155) zur Stellungnahme vorzulegen haben. Sollten die Gutachter die offenen Fragen nicht überzeugend beantworten, wird die IV-Stelle von sich aus eine erneute inter disziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin anzuordnen haben. Nach erfolgter Abklärung wird sie

– unter Berücksichtigung der Standardindikatoren und der diesbezüglichen Ausführungen des RAD-Arztes vom 1 1. Mai 2017 ( Urk. 7/152/4-5) - neu über den Rentenanspruch der Beschwerde führerin zu verfügen haben. 5.

Ab Juli 2009 war die Beschwerdeführerin höchstens mit einem Beschäftigungs grad von 70 % tätig ( Urk. 7/5/2 ) .

D em psychiatrischen Gutachter Dr. B.___ gab sie an , sie habe sich nicht nur wegen ihrer Schmerzen

für das Teilzeitpensum entschieden, sondern weil sie auch ausserberuflichen Tätigkeiten , etwa dem Erteilen von Konfirmationsunterricht, habe n achgehen wollen (Urk.7/144/8-9). Deshalb

stellt sich die Frage, ob sie als voll- oder teilzeitlich erwerbstätig zu qualifizieren ist (vorstehend E. 1.3-4) . Beschwerdeweise bringt sie vor, dass sie heute als Gesunde aus finanziellen Gründen zu 100 % erwerbstätig wäre ( Urk. 1 S. 20). Die IV-Stelle hat diese Frage bisher nicht abschliessend geprüft ( Urk. 2 S. 3, Urk. 7/152/2-3 ). Bis anhin hat sie auch noch keinen Einkommensvergleich zur Invaliditätsbemessung vorgenommen (vgl. Urk. 7/152/5-6, Urk. 7/159). Sollte im Rahmen der noch zu treffenden weiteren medizinischen und erwerblichen Abklä rungen eine Erwerbsunfähigkeit ermittelt werden, welche bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige zu einem renten begründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führt, wäre ihre sozialversicherungsrecht liche Qualifikation als Voll- oder Teilerwerbstätige mit oder ohne zusätzlichem Aufgabenbereich vor dem Erlass der Rentenverfügung noch sorgfältig abzuklä ren . 6.

Die Beschwerdeführerin rügt auch, dass die IV-Stelle im Vorbescheidverfahren ihr rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie ihr entgegen ihrem ausdrücklichen Antrag vor Erlass der angefochtenen Verfügung da s Feststellungsblatt

nicht zugestellt und die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet habe ( Urk. 1 S. 3 ff.). Ob die IV-Stelle eine nicht einer Heilung im Gerichtsverfahren zugängliche schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin begangen hat, kann dahingestellt bleiben. Wie sich aus den vorstehenden Erwä gungen ergibt, ist die angefochtene Verfügung bereits aus anderen Gründen aufzuheben. 7.

7.1

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unter liegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) wird der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache , der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Partei entschädigung von Fr. 2'7 00.-- zuzusprechen (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3 . Dezember 2017 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 2'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 6. Mai 2017 die Abweisung ihres Leistungsbe gehrens in Aussicht ( Urk. 7/145).

Nach Prüfung der von der Versicherte n am 8. Juni und 2 5. August 2017 dagegen erhobenen Einwände ( Urk. 7/148, Urk. 7/156 , Urk. 7/159 )

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2017 einen Leistungsanspruch ( Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tät igkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG fest gelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbs tätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

E. 1.5 Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätig keit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, mit Eingabe vom 2 9. Januar 2018 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbe sondere eine ganze Invalidenrente ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. März 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , wovon der Beschwerdeführerin am 1 3. März 2018 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 8).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle führte

in der

rentenablehnenden Verfügung vom 1 3. Dezember 2017 aus , nach Abschluss der beruflichen Massnahmen habe nicht abschliessend über die zumutbare Arbeitsfähigkeit befunden werden können, weshalb ein medizi nische s Gutachten eingeholt worden sei. Auf das rheumatologische Gutachten könne trotz der Untersuchungsdauer von 60 Minuten abgestellt werden, da die Angaben des rheumatologischen Gutachters nachvollziehbar und verständlich seien . Die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Arztberichte dokumentierten keine langanhaltenden Einschränkungen , welche zu einer ande ren Beurteilung führ t en . Zu

den im psychiatrischen Gutachten erhobenen psychischen Beeinträchtigungen könne F olgendes festgehalten werden: Zwar sei eine abhängige Persönlichkeitsstörung diag nostiziert wo rden, es bestehe aber keine Abhän g igkeitsstörung

im Sinne einer Fixierung der Beschwerdeführerin auf eine bestimmte Drittperson; vielmehr bestehe die Problematik

im Suchen nach Bestätigung und Anerkennung von verschiedenen Personen. Zudem ergebe sich aus dem geschilderten Tagesablauf, dass sie keine Probleme habe, alleine zu sein. Durch die fachärztliche Behandlung habe ein vollständiger Rückgang der depres siven Symptome erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung ein relativ ausgeprägtes tägliches Aktivi tätsniveau (Sport, Haushalt, Wandern, Bibellesen sowie Freiwilligenarbeit) geschildert. Dieses spreche

dafür, dass sie die mit den weiteren Diagnosen (Neu r asthenie, anhaltende somatoforme Schmerz störung und Fibromyalgie) einhergehenden Beeinträchti gungen willensmässig überwinden könne. Zwar benötige sie imm er wieder Ruhe phasen und Pausen; diese erreichten aber k ein Ausmass, welches zu einer wesentlichen Einschränkung führe. Bei einem wohlwollenden Arbeitgeber könne sie mit der Option, vermehrt Pausen zu machen, einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine erhebliche invalidisierende Einschränkung liege damit nicht vor ( Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

Auf das bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden. Im rheumatologischen Gutachten von Dr. A.___

seien im Wesentlichen die bereits bekannten s omatischen Diagnosen übernommen und ihre eigenen Angaben als konsistent bezeichnet worden , ebenso der Abbruch der beruflichen Massnahmen. Einzig die Arbeitsfähigkeit werde anders beurteilt. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb in diesem Punkt von ihren Angaben, den medizinischen Vorakten und vom Ergebnis der Eingliederungsbemühungen abgewichen werde, fehle aber. Zudem sei die Beurteilung von Dr. A.___ wider sprüchlich: Einerseits habe er ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit instabil sei und grosse Schwankungen aufweise, andererseits habe er diese Schwankungen bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht mitberücksichtigt. Ferner habe die Untersuchung bloss eine Stunde gedauert; in dieser Zeit könne keine umfassende Erhebung der Anamnese und sorgfältige Untersuchung vorge nommen werden.

Zudem sei d as Gutachten nicht mehr aktuell; der somatische Zustand habe sich zwischenzeitlich verschlechtert, wie dem Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom 2 2. Juni 2017 entnommen werden könne ( Urk. 1 S. 6-10).

Auch der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ habe die schon früher gestellten Diagnosen bestätigt, die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit aber mit der Attestierung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit anders beurteilt. Diese abweichende Beurteilung werde ohne ausreichende

Bezugnahme auf die Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, sowie ohne Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs und der gescheiterten beruflichen Eingliederung einzig mit den aktuellen Untersuchungsbefunden begründet.

Sie beruhe auf einer Momentaufnahme ohne Berücksichtigung des Längsverlaufs , welcher aufzeige, dass die behandelnden Ärzte in der Vergangen heit sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht immer wieder zu günstige Prognosen hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt hätten. Dementsprechend sei sie nach entsprechenden Arbeitsversuchen beziehungsweise Steigerungen des Arbeitspensums, zuletzt selbst in einer körperlich leichten Tätigkeit, immer wieder dekompensiert . Aus dem Verlaufsprotokoll der Einglie derungsberatung gehe hervor, dass sich ihr Gesundheitszustand durch die Arbeitstätigkeit massiv verschlechtert habe und der Arbeitsversuch deshalb habe abgebrochen werden müssen. Der psychische Gesundheitszustand habe sich erst teilweise stabilisiert, nachdem der Druck des Arbeitsversuchs weggefallen sei. Anschliessend sei sie aus therapeutischen Gründen und um nicht alleine sein zu müssen bemüht gewesen, einen strukturierten Tagesablauf aufrechtzuerhalten; die ausgeübten Tätigkeiten seien aber bei weitem nicht gleich belastend gewesen wie eine berufliche Tätigkeit. In ihrem Bericht vom 2 3. August 2017 habe Dr. D.___

dargelegt, dass die Aufrechterhaltung der Tagesaktivität sie davor schütze, erneut zu dekompensieren , dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aber erneut zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde. Deshalb könne ihr insbesondere aus psychiatrischer Sicht keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden ( Urk. 1 S. 10-20 ).

Selbst wenn vom Bestand einer Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werde, müsse beachtet werden, dass ihr die angestammte, teilweise körperlich schwere Tätigkeit im Pflegebereich aus körperlichen Gründen nicht mehr zumutbar sei . Der Arbeits versuch habe gezeigt, dass ihr die Ausübung eine r leichtere n Tätigkeit lediglich noch im Rahmen von einigen Stunden pro Woche möglich sei . Zuletzt habe sie wegen ihrer g esundheitlichen Probleme nur noch in einem 70%-Pensum gearbei tet; als Gesunde würde sie aber vol lzeitlich a rbeiten, weshalb sie als vollerwerb stätig zu qualifizieren sei ( Urk. 1 S. 1-20) . 3. 3.1

Am 2 6. März und 2 0. Juli 2015 berichtete die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ über eine angespannte Beziehungssituation der Beschwerdeführerin mit einer Vorgesetzten am Arbeitsplatz, was zu einer depressiven Entwicklung mit Antriebsverminderung und Leistungsabfall geführt habe. Auch die unregel mässige und körperlich stark beanspruchende Tätigkeit im Spitexbereich habe zu dieser Entwicklung geführt. Ab 1. Februar 2015 sei sie wegen einer chronischen rezidivierenden depressiven Störung und einer Fibromyalgie zu 100 % a rbeitsun fähig. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit im P flegebereich sei nicht sinnvoll; indiziert sei eine Arbeit mit leichteren körperlichen Anstrengungen. Angesichts ihrer Beziehungs-, Kommunikations- und Empathiefähigkeit sei sie für eine Tätigkeit im Betreuungssektor geeignet ( Urk. 7/35/2 , Urk. 7/39/6-7 ). 3.2

Den Bericht en der Klinik Z.___ vom 1 8. Juni und 1 3. Juli 2015 über die dortige stationäre psychiatrische Hospitalisation vom 2 4. April bis 1 2. Juni 2015 ist in anamnestischer Hinsicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 erstmals eine Burnout-Symptomatik erlebt hatte. Seither sei es immer wieder zu Erschöpfungsphasen gekommen. Wegen der Diagnose einer rezidivie renden depressiven Störung mit damals mittelgradiger Episode habe sie sich vom 6. Februar bis 7. März 2014 erstmals in der Klinik Z.___ stationär aufge halten. Nach einer langsamen allmählichen Stabilisierung habe sich die Beschwerdeführerin mit einer 70%igen Arbeitsfähigkeit wieder in das Erwerbs leben integrieren können. Grund für den aktuellen stationären Aufenthalt sei eine erneute depressive Krise mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit während zweier Monate gewesen. Die Beschwerdeführerin befinde sich nach Verlust ihres Arbeits platzes aktuell in einer schweren Lebenssituation. Die Psychiater der Klinik Z.___ diagnostizierten im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell mittelgradiger Episode sowie eine Fibromyalgie . Sie hielten fest, während der Hospitalisation habe sich die depressive Symptomatik zurück gebildet .

Die Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin beim Klinikaustritt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie hielten fest, der Verlauf seit 2003 habe gezeigt, dass die rezidivierende depressive Störung gut auf Medikamente anspreche. Die Beschwerdeführerin neige aufgrund ihrer sozialen Isolation und hohem Leistungsdruck zu Selbstüberforderung, Erschöpfung und eingeschränkte r Belast barkeit am Arbeitsplatz ( Urk. 7/37 -38; vgl. auch Urk.

E. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 4.1.1 Das rheumatologische Teilg utachten von Dr. A.___ beruht auf allseitigen Unter suchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und

die

Vorakten (Anam nese), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein

und enthält eingehend

begründet e

Schlussfolgerungen ( Urk. 7/143) . Es ist deshalb grundsätzlich beweiskräftig (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 4.1.2 Den von der Beschwerdeführerin gegen dieses Gutachten erhobenen Einwänden kann nicht gefolgt werden:

Es trifft nicht zu , dass die gutachterliche Untersuchung nur 60 Minuten gedauert habe . Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass allein die Anamneseerhebung (ohne die anschliessende körperliche Untersuchung) 60 Minuten dauerte ( Urk. 7/143/21). Anhaltspunkte dafür, dass die Untersuchungen von Dr. A.___ nicht ausführlich genug waren, um eine zuverlässige Beurteilung der somatischen Situation zu ermöglichen, fehlen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht nicht nur hinsichtlich der Diagnosen, sondern auch bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit keine D iver genz zu r Einschätzung

des behandelnden Rheumatologe n

Dr. C.___ . Dieser

nahm in seinen Verlaufsberichten nämlich nie zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit Stellung ( Urk. 7/ 135/2-8, Urk. 7/ 154).

Dr. A.___

hielt abschliessend fest, in Anbetracht der diagnostizierten Fibromyalgie sei es nicht erstaunlich, dass im Rahmen des Arbeitsversuches in der Pflegewohn gruppe keine stabile Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können. Die Schwan kungen führte er hauptsächlich auf die körperlich schweren A rbeiten, welche die Beschwerdeführerin während des Arbeitsversuchs als Pflegehelferin ausführen musste, zurück ( Urk. 7/143/29-30). Dementsprechend bescheinigte er ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für körperliche Schwerarbeiten ( Urk. 7/143/27) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist diese Beurteilung nicht wider sprüchlich.

Schliesslich ist mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin angeführten aktuellsten Bericht von Dr. C.___ vom 2 2. Juni 2017 auch keine gesundheit liche Verschlechterung ausgewiesen. Im Bericht werden keine von Dr. A.___ noch nicht berücksichtigten Diagnosen und Befunde aufgeführt. Die Bemerkung des Rheumatologen, dass seit neuestem die lumbospondylogenen Schmerzen im Vor dergrund stünden, spricht gesamthaft betrachtet noch nicht für eine Verschlech terung des somatischen Beschwerdebildes, welches

zahlreiche Körperbereiche umfasst. Dass die Infiltration des Facettengelenks L5/S1 keine relevante Besse rung bewirkte , ist eb enfalls keine neue Erscheinung: D ie Beschwerdeführerin gab auch bereits gegenüber Dr. A.___ an, dass die Infiltrationen teilweise keine Besse rung gebracht hätten ( Urk. 7/143/17).

E. 4.1.3 ) dargelegt, liegen umfangreiche Unterlagen zum gesundheitlichen Verlauf vor. Deshalb ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb Dr. B.___ keine retrospektive Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hat. Der RAD-Arzt

Dr. G.___ nahm am 1 1. Mai 2017 ebenfalls keine rückblickende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten vor ( Urk. 7/152/4-5).

Das Gutachten muss daher auch diesbezüglich (wie bereits gesagt auch aus somatischer Sicht) ergänzt werden.

Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, dass sie in einer leichten Tätig keit zu rund 50 % arbeitsfähig sei, bewegte Dr. B.___ zur Annahme, die ver schiedenen Einschätzung en der zumutbaren Arbeitsfähigkeit würden nur leicht voneinander ab weichen ( Urk. 7/144/12, Urk. 7/144/21). Die Selbsteinschätzung ist allerdings mit Vorsicht zu würdigen: Daraus, dass die Beschwerdeführerin gemäss Dr. B.___ wegen ihrer Persönlichkeitsstörung mit ihren Ressourcen nicht ökonomisch umgehen kann, dürfte auch folgen, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit nur mit Mühe realistisch einschätzen kann. Die Eingliederungsfachleute der IV-Stelle und Dr. D.___ gelangten nach Abschluss des Arbeitsversuchs zu einer deutlich pessimistischeren Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit.

Es fehlt im psychiatrischen Teilg utachten sodann eine hinreichende Auseinan dersetzung mit dem Ergebnis des Arbeitsversuchs

von März bis September 2016 als Pflege fachfrau . Dan ach war die Beschwerdeführerin nach Beendigung der Massnah me nicht eingliederungsfähig . Diesem Ergebnis einer konkrete n

b eruf liche n Eingliederungsmassnahme kann nicht jegliche Aussagekraft für die Beur teilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden ; angesichts der erheb lichen Diskrepanz zur medizinischen Einschätzung wäre eine eingehende Auseinander setzung der Gutachter da mit nötig gewesen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Zwar ergibt sich aus dem Abschluss bericht des Job Coaches des Zentrums für Soziale Psychiatrie der Psychiatrischen E.___ vom 1 1. Oktober 2016 und dem rheuma tologischen Teilgutachten von Dr. A.___ , dass die Beschwerdeführerin vor allem mit den schwe ren körperlichen Arbeiten überfordert war ( Urk. 7/115/3, Urk. 7/143/26-27). Allerdings kam es im weiteren Verlauf des

Arbeitsversuchs auch zu einer psy chischen Dekompensation ( Urk. 7/115/3) , und Dr. D.___ berichtete am 2 0. Oktober 2016 auch über eine psychische Überforderung der Beschwerdefüh rerin bei den administrativen Arbeiten und im theoretischen pflegerischen Bereich ( Urk. 7/121/2). Eine eingehende Auseinandersetzung damit und mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum während des Arbeitsversuchs nicht über 60 % steigern konnte und mit diesem Pensum Müh e bekundete, fehlt im Teilgutachten von Dr. B.___ .

Es

stellt sich auch hier wieder die Frage, ob das Profil an zumutbaren Tätigkeiten, also die Arbeitsfähigkeit in qualitativer Hin sicht, eingeschränkt ist.

Sodann hätte die IV-Stelle den Gutachtern den Bericht von Dr. D.___ vom 2 3. August 2017

zur Stellungnahme vorlegen müssen. In diesem Bericht hat sich die behandelnde Psychiaterin nämlich eingehend mit dem Gutachten auseinan dergesetzt und nicht einfach von der Hand zu weisende Argumente vorgebracht, weshalb die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ihrer Einschätzung nach zu optimistisch ausgefallen ist.

Bezüglich der genannten Punkte bedarf das grundsätzlich überzeugende bidis ziplinäre Gutachten vom 2. und 5. Mai 2017 der Präzisierung. Da die nötige Präzisierung bloss einzelne Punkte betrifft und die IV-Stelle deren Einforderung bei den Gutachtern bis anhin versäumt hat, rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache. Die IV-Stelle wird den Gutachtern Ergänzungsfragen zu stellen und ihnen den auf das Gutachten Bezug nehmenden Bericht von Dr. D.___ vom 2 3. August 2017 ( Urk. 7/155) zur Stellungnahme vorzulegen haben. Sollten die Gutachter die offenen Fragen nicht überzeugend beantworten, wird die IV-Stelle von sich aus eine erneute inter disziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin anzuordnen haben. Nach erfolgter Abklärung wird sie

– unter Berücksichtigung der Standardindikatoren und der diesbezüglichen Ausführungen des RAD-Arztes vom 1 1. Mai 2017 ( Urk. 7/152/4-5) - neu über den Rentenanspruch der Beschwerde führerin zu verfügen haben. 5.

Ab Juli 2009 war die Beschwerdeführerin höchstens mit einem Beschäftigungs grad von 70 % tätig ( Urk. 7/5/2 ) .

D em psychiatrischen Gutachter Dr. B.___ gab sie an , sie habe sich nicht nur wegen ihrer Schmerzen

für das Teilzeitpensum entschieden, sondern weil sie auch ausserberuflichen Tätigkeiten , etwa dem Erteilen von Konfirmationsunterricht, habe n achgehen wollen (Urk.7/144/8-9). Deshalb

stellt sich die Frage, ob sie als voll- oder teilzeitlich erwerbstätig zu qualifizieren ist (vorstehend E. 1.3-4) . Beschwerdeweise bringt sie vor, dass sie heute als Gesunde aus finanziellen Gründen zu 100 % erwerbstätig wäre ( Urk. 1 S. 20). Die IV-Stelle hat diese Frage bisher nicht abschliessend geprüft ( Urk. 2 S. 3, Urk. 7/152/2-3 ). Bis anhin hat sie auch noch keinen Einkommensvergleich zur Invaliditätsbemessung vorgenommen (vgl. Urk. 7/152/5-6, Urk. 7/159). Sollte im Rahmen der noch zu treffenden weiteren medizinischen und erwerblichen Abklä rungen eine Erwerbsunfähigkeit ermittelt werden, welche bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige zu einem renten begründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führt, wäre ihre sozialversicherungsrecht liche Qualifikation als Voll- oder Teilerwerbstätige mit oder ohne zusätzlichem Aufgabenbereich vor dem Erlass der Rentenverfügung noch sorgfältig abzuklä ren . 6.

Die Beschwerdeführerin rügt auch, dass die IV-Stelle im Vorbescheidverfahren ihr rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie ihr entgegen ihrem ausdrücklichen Antrag vor Erlass der angefochtenen Verfügung da s Feststellungsblatt

nicht zugestellt und die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet habe ( Urk. 1 S. 3 ff.). Ob die IV-Stelle eine nicht einer Heilung im Gerichtsverfahren zugängliche schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin begangen hat, kann dahingestellt bleiben. Wie sich aus den vorstehenden Erwä gungen ergibt, ist die angefochtene Verfügung bereits aus anderen Gründen aufzuheben.

E. 4.2 Auf die Ein schätzung der psychischen Krankheitsentwicklung und die diagnos tische Einordnung der psychischen Problematik im psychiatrischen Teilg utachten von Dr. B.___ kann abgestellt werden . Gleicher Ansicht sind gemäss den

Stellungnahmen vom 1 1. Mai und 2 3. August

2017 grundsätzlich

auch Dr. G.___ vom RAD und die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___

( Urk. 7/152/4-5, Urk. 7/155/1) . Die Kritik der IV-Stelle an der Diagnose einer Per sönlichkeitsstörung ist nicht nachvollziehbar: Entgegen ihrer Auffassung setzt die Diagnose einer abhängigen Persönlichkeitsstörung nicht voraus, dass d ie betroffene Person auf eine bestimmte Drittperson fixiert ist . Das entscheidende Kriterium besteht in der Abhängigkeit von anderen Personen, ohne dass deren Anzahl auf bloss eine Person limitiert wäre (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, Bern 2015, S. 282 ).

Die Auffassung der IV-Stelle, dass die psychische Problematik abweichend von der Beurteilung der Gutachter zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt, findet in den medizinischen Akten keine Stütze und überzeugt nicht. Dr. B.___

und Dr. D.___ haben

einleuchtend aufgezeigt, dass die alleinstehende und kin derlose Beschwerdeführerin unter einer abhängigen Persönlichkeitsstörung leidet und sowohl im Berufs- als auch im Privatleben sehr viel Kraft und Energie in zwischenmenschliche Beziehungen investieren muss , um von aussen die zur Auf rechterhaltung ihres inneren Gleichgewichts notwendige Selbstwerterhöhung zu erhalten ( Urk. 7/144/10, Urk. 7/144/16-17, Urk. 7/155/ 2). Sie bewegt sich mithin auf einem schmalen Grat zwischen zu wenig Bestätigung von aussen und Über anstrengung, wobei im letzteren Fall Ersc höpfungszustände und depressive Krisen sowie eine Zunahme der Schmerzen die Folge sind. Trotz langjähriger , leitliniengerechter ambulanter und mehrfacher stationärer psychiatrischer Behandlung und trotz guter persönlicher Ressourcen vor allem in den Bereichen Beziehungs-, Kommunikations- und Empathiefähigkeit besteht dieses Verhal tensmuster fort. Eine Aggravation oder ähnliches Verhalten wurde von den Gutachtern ausgeschlossen ( Urk. 7/39/7, Urk. 7/144/19-21) . Das von der IV-Stelle angeführte aktive Freizeitverhalten mit Freiwilligenarbeit ist zum einen Ausdruck des Bedürfnisses der Beschwerdeführerin nach Bestätigung von auss en; zum anderen entspricht die ehrenamtliche Mithilfe bei Aktivierungs-Therapien wäh rend höchstens vier halben Tagen pro Woche

( Urk. 7/143/20) bezüglich Umfang und Intensität nicht annährend dem von der IV-Stelle als zumutbar erachteten 100%igen Arbeitspensum im ersten Arbeitsmarkt . Die Beurteilung von Dr. B.___ , dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer psychischen Störungen in sämtlichen dem körperlichen Belastbarkeitsprofil angepassten Tätigkeiten eingeschränkt ist, leuchtet grundsätzlich ein , soweit der Beschwerdeführerin eine Arbei tsunfähig keit von (mindestens) 3 0 % attestiert wird .

Hinge gen kann auf die Einschätzung von Dr. D.___ , dass die Beschwerdefüh rerin momentan gar keiner beruflichen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgehen könne ( Urk. 7/155/2), nicht abgestellt werden. Mit der Selbsteinschät zung der Beschwerdeführerin, dass sie zu rund 50 % arbeiten könne ( Urk. 7/143/18), und ihren ehrenamtlichen Tätigkeiten bestehen nämlich durch aus Hinweise auf eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit in einer körperlich leichte ren leidensangepassten Tätigkeit. 4. 3

Allerdings lässt sich die zumutbare Arbeitsfähigkeit in qualitativer und quantita tiver Hinsicht anhand der Ausführungen von Dr. B.___ nicht abschliessend beurteilen :

Diesbezüglich ist das Gutachten zu ungenau .

Den Angaben von Dr. B.___

ist nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, ob die Beschwer deführerin während eines Vollzeitpensums eine Leistung von 70 % oder im Rahmen eines reduzierten Beschäftigungspensums von 70 %

für dieses geringere Pensum eine volle Leistung erbringen kann ( Urk. 7/144 /20-22) . Ferner ist nicht klar, ob die von Dr. B.___ erwähnten qualitativen Funktions einbussen (z.B. keine allzu grosse Hektik am Arbeitsplatz, Unfähigkeit, mehrere Aufgaben auf einmal zu erledigen [ Urk. 7/144/20]) bei der attestierten Arbeitsunfähigke it von 30 % mitberücksichtigt wu rden oder nicht, wobei eher letzteres anzunehmen ist . Es fehlt aber eine klare Definition der aus psychiatrischer Sicht nicht mehr mög lichen Tätigkeiten (analog dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. A.___ [ Urk. 7/143/27]), welche zu den zeitlich-umfangmässigen Einbussen bei noch möglichen Arbeiten hinzutreten . Für die Bestimmung des Invalideneinkommens und des Invaliditäts grades kann dies von entscheidender Bedeutung sein.

Aufgrund der Angaben im Protokoll des Abschlussgesprächs der Eingliederungs beratung und der gutachterlichen Untersuchungsbefunde steht fest , dass Dr. B.___ die Beschwerdeführerin in einer Phase untersuchte, als ihr Gesund heitszustand wegen des weggefallenen Druck s des Arbeitsversuchs und einer Erwerbsstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt relativ stabil und gut war ( Urk. 7/109/32, Urk. 7/144/11, Urk. 7/144/18) . Gleichzeitig attestierte ihr

Dr. B.___

aufgrund d er Erwerbsbiografie die Tendenz, sich wegen ihrer Persön lichkeitsstruktur

beruflich immer wieder zu überfordern und dadurch vorüber gehend psychisch und körperlich zu dekompensieren ( Urk. 7/144/16-17, Urk. 7/144/19) . Unklar ist mangels entsprechender Angaben, ob es sich bei der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 70 % um eine Momentaufnahme in einem günstigen Zeitpunkt handelt , oder ob über einen längeren Zeitraum weiterhin zu erwartende Dekompensationen mit Phasen höherer Arbeitsunfähigkeit

von Dr. B.___ bereits einkalkuliert wurden, beziehungsweise ob er erwartet e , dass mit der von ihm attestierten Restarbeitsfähigkeit in einem eingeschränkten Pensum weiteren gesundheitlichen Dekompensationen vorgebeugt werden könne .

Entscheidend für die Ermittlung des Rentenanspruchs ist aufgrund des frühest möglichen Rentenbeginns Anfang Oktober 2015 (sechs Monate nach der Neuan meldung vom 2. April 2015 [ Urk. 7/21]) der Beginn der zuvor zu bestehenden einjährigen Wartezeit Anfang Oktober 2014 (vgl. vors t ehend E. 1.2). Wie bereits vorstehend (Erwägung

E. 7 /31). 3.3

Gemäss den Berichten des Job Coachings des Zentrums für Soziale Psychiatrie der Psychiatrischen E.___

vom 1 2. Mai und 1 1. Oktober 2016 unternahm die Beschwerdeführerin vom 7. März bis 6. September 2016 einen Arbeitsversuch als Pflegefachfrau im Wohnpflegezentrum F.___ . Das anfäng liche Beschäftigungspensum von 5 0 % konnte aufgrund des positive n Verlaufs per 1. Mai 2016 auf 6 0 % erhöht werden ( Urk. 7/137/6, Urk. 7/94) . Anfang Juni berichtete sie über eine Zunahme der Schmerzen (vor allem bei der Pflege der Bewohner, im Knien, bei Drehbewegungen, beim Personentransfer, bei Hebebewegungen und monotonen Körperhaltungen). Die Beschwerdeführerin wurde deswegen vermehrt in der Küche und bei der Betreu ung und weniger in der Pflege eingesetzt, was zu einer geringfügigen Schmerz reduktion führte. Gleichzeitig nahmen gemäss ihren Angaben psychische Symp tome wie Ängste, Überforderungsgefühle und depressive Episoden zu, welche ein regelmässiges Erscheinen am Arbeitsplatz erschwerten . Dank der ihr entgegenge brachten Unterstützung konnte sie den Arbeitsversuch im Rahmen eines Beschäf tigungspensums von 60 % bis zum Schluss durchhalten . Die Anforderungen für eine Festanstellung als Pflegefachfrau vermo chte sie aber nicht zu erfüllen ( Urk. 7/115).

Dem Protokoll über das Abschlussgespräch der zuständigen Eingliederungs - fachfrau der IV-Stelle mit der Beschwerdeführerin und ihrem Job Coach vom 1 5. Sep tember 2016 ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin besserte , als sie sich nach Abschluss des Arbeitsversuchs nicht mehr unter Druck gesetzt fühlte . Nach Rücksprache mit Dr. D.___ gelangten die Gesprächsteilnehmer zur Ansicht, dass aktuell keine Eingliede rungs fähigkeit bestehe und die Arbeitsfähigkeit unklar sei. Sie erachteten es als wichtig, dass sich die Beschwerdeführerin stabilisiere, und als sinnvoll, nun den Entscheid über einen allfälligen Rentenanspruch abzuwarten ( Urk. 7/109/32). 3.4

Im Verlaufsbericht vom 2 0. Oktober 2016 hielt

Dr. D.___

fest, d ie Beschwerde führerin habe ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen im Jahr 2008 selbständig auf 70 % reduziert . Während des Arbeitsversuchs ab März 2016 im Pflegebereich sei sie rasch an ihre körperlichen und psychischen Grenzen gelangt. Wegen der körperlichen Schmerzen vor allem lumbal und in den Knien und Füssen sei es ihr zunehmend schwer gefallen , die pflegerischen Tätigkeiten mit Bücken, Heben, Transfers und Reinigungsarbeiten zu verrichten. Auch in den administrativen Tätigkeiten habe sie sich wegen ihrer Persönlichke itsstruktur überfordert gefühlt. Ihre Stärken lägen hauptsächlich in der Betreuung und Aktivierung von Patienten sowie in ihrer Empathiefähigkeit . Sie leide aktuell unter ausgeprägten affektiven Stimmungsschwankungen, Selbstwertproblemen und Unsicherheiten, einer stark verminderten Belastbarkeit, einer raschen Erschöpfung und Ermüdung und ausgeprägten chronifizierten Schmerzen. Eine Arbeit im Pflegebereich sei ihr deshalb nicht mehr zumutbar. Sie sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/121). 3.5

Das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 2. u nd 5. Mai 2017 basiert auf den von der IV-Stelle zur Verfü gung gestellten Akten sowie den rheumatologischen und psychiatrischen Unter suchungen vom 2 6. April 2017 ( Urk. 7/143 /1, Urk. 7/144/1).

Dem rheumatologischen Gutachter Dr. A.___ gab die Beschwerdeführerin an , mit rund 25 Jahren habe sie erstmals eine Physiotherapie absolviert wegen sehr star ker Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung in die rechte Seite. Mit der Zeit sei auch die linke Rückenseite schmerzhaft gewesen. Durch die Arbeit als Hauspflegerin seien Beschwerden im Schulter-Nackengürtelbereich aufgetreten , später auch in den Ellenbogen, Knien und Füssen. Aktuell habe sie Schmerzen im Nacken, im Schulterbereich beidseits, im linken Ellenbogen, an beiden Vorderarmen, lumbal, im Gesäss linksbetont, im rechten Knie sowie in den Füssen linksbetont. Neu seien Beschwerden im Daumenballen, ausgehend vom Daumensattelgelenk. S ie habe die Schmerzen vor allem bei Belastung und Wetterwechseln. Sie werde seit Jahren immer wieder mit Physiotherapie behandelt. Zusätzlich erhalte sie lumbale Infilt rationen und zuletzt eine Infiltration im Daumensattelgelenk, welche aber keine Schmerzfreiheit gebracht hätten. Seit September 2016 leite sie anfänglich

zwei Mal pro Woche und zuletzt einmal in der Woche bei ihrem letz ten Arbeitge ber, der Pflegewohngruppe F.___ , ehrenamtlich eine Aktivierungs-Therapie während eines halben Tages . Zusätzlich gehe sie seit Kurzem drei Mal wöchent lich von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr in ein Atelier, in welchem psychisch kranke Personen von einer Frau betreut würden , u nd unterstützt die Betreuerin . Sie schätze sich als zu etwa 50 % arbeitsfähig in einer leichten Tätigkeit

( Urk. 7/143/15-20) .

Dr. A.___ erhob eine mit Endphasenschmerzen frei bewegliche Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule , leichte Verspannungen zervikal , im Bereich des Supra spinatus sowie der beiden Beckenkämme und eine Druckdolenz am Ansatz der Plantarfaszien beidseits. Da 12 von 18 Fibromyalgiepunkten positiv und die Kon trollpunkte negativ waren, diagnostizierte er eine Fibromyalgie. Zusätzlich diag nostizierte er im Rahmen der Fibromyalgie ein Panvertebralsyndrom , welches die Schmerzen im Bereich der Extremitäten dominiere. Aus dem Röntgendossier ergäben sich insgesamt altersentsprechende degenerative Veränderung en der Hals- und auch der Lendenwirbelsäule mit einer degenerativ bedingten Ante listhesis L4/5, welche mangels Hinweisen für eine lumbale Instabilität klinisch nicht ins Gewicht falle . Die Daumensattelgenlenksschmerzen ordnete Dr. A.___ einer Rhizarthrose beidseits rechts mehr als links zu und hielt fest, die erhobene Enthesiopathie am Ansatz beider Plantarfaszien entspreche einer lokalen mecha nischen Problematik. Hinweise für das Vorliegen einer entzündlichen rheumato logischen Systemerkrankung würden fehlen ( Urk. 7/143/20-26) .

Auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich die Fibromyalgie mit dem Panvertebral syndrom sowie die Rhizart hr ose aus ( Urk. 7/143/24). K örperliche Schwerarbeiten seien wegen der Fibromyalgie nicht mehr zumutbar. Für eine Tätigkeit, die nicht nur sitzend, stehend, gehend, nicht in Zwangsstellungen und dauernd vornüber gebeugt, repetitiv bückend oder dauernd über Kopfhöhe versehen werden müsse , bestehe eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit bezogen auf ein Ganztagespensum . In Frage käme etwa e i ne Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin. Eine retrospektive Beurteilung der somatischen Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich, sein Zumutbar keitsprofil gelte ab der Begutachtung ( Urk. 7/143/26-28). Zu den Berichten des behandelnden Rheumatologen Dr. C.___ bestünden keine nennenswerten Differenzen. In Anbetracht der diagnostizierten Fibromyalgie sei sodann nicht erstaunlich, dass im Rahmen des Arbeitsversuches in der Pflegewohngruppe keine stabile Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können. Pflegerische Tätigkeiten umfassten in der Regel zu einem gewissen Anteil auch körperliche Schwerarbei ten. Hinwei s e für Aggravation oder gar eine Simulation hätten nicht bestanden ( Urk. 7/143/29-30).

Dem psychiatrischen Gutachter Dr. B.___ gab die Beschwerdeführerin an, s eit August 2016 füh le sie sich deutlich stabiler und nicht mehr wirklich depressiv. Zu ihrem Tagesablauf gab sie an, nach dem Aufstehen zwischen 7.00 und 7.30 Uhr lese sie während einer bis zwei Stunden in der Bibel. Danach frühstücke sie und mache sich an die Stellenbewerbungen. Pro Tag koche sie sich eine warme Mahlzeit. Am Nachmittag erledige sie die anfallenden Haushaltsarbeiten , wobei sie Pau sen einle gen müsse . Dann gehe sie in die Natur spazieren. Zu Hause le se sie, bastle und nähe. Sie ha be ein Trampolin, welches sie manchmal benütze. Ein- bis zwei Mal pro Woche gehe sie in ein Fitness Center . Sie sei eine sehr offene Person, die viele Personen kenne. Sie möchte unbedingt versuchen, wieder zu arbeiten. Möglicherweise werde sie bald eine Stelle als Aktivierungstherapeutin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % antreten können, falls sie eine Zusage erhalte. Da ein solches Pensum für sie aus finanziellen Gründen zu klein sei, habe sie angefragt, ob sie auch zu 70 % arbeiten könnte. Allerdings sei sie nach wie vor sehr unsicher, ob es ihr möglich sein werde, wieder im ersten Arb eitsmarkt zu arbei ten ( Urk. 7/144/8-12 ).

Dr. B.___

gelangte zur Beurteilung , aufgrund der anamnestischen Angaben zu den Verhältnissen in der Herkunfts- und Pflegefamilie bestünden deutliche Anz eichen für eine jahrelange emotionale Deprivation der Beschwerdeführerin im Kindes- und Jugendalter . Diese habe zu einer frühen narzisstischen Schwächung im Sinne einer relevanten Selbstwertstörung geführt, welche ihren weiteren Lebensweg beeinflusst habe. Die Berufsanamnese weise insgesamt wenig Kontinuität auf, was zum Ausdruck bringe, dass es der Beschwerdeführerin nur mit Mühe möglich sei, dauerhafte Beziehungen aufrecht zu erhalten. In der Zeit, als sie hierzu gezwungen gewesen sei, nämlich als sie noch bei den Pflegeeltern gelebt und ihre Berufslehre absolviert hab e, habe sich wohl nicht zufälligerweise ein Alkohol- und Drogenabhängigkeitssyndrom

entwickelt. Der Konsum habe ihr wohl ermöglicht, mit den Konflikten in der Pflegefamilie und den daraus folgen den inneren Anspannungen besser um zu gehen. Das sich aus der Anamnese erge bende hohe Engagement der Beschwerdeführerin für ihre jeweiligen Arbeits stellen widerspiegle, wie wichtig es für sie sei, von aussen jene notwendige Selbst werterhöhung und innere Stabilisierung zu erhalten, welche sie wegen ihrer nar zisstischen Störung nicht selbst erreichen könne. Die Beschwerdeführerin sei abhängig von äussere r Aufwertung; sie vollbringe ein aussergewöhnliches Aus mass an Leistungen und sei bereit, auf vieles zu verzichten, um die nötige Aufwertung zu erfahren. Da zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruf lichen Anamnese ab frühem Lebensalter von dieser Problematik tangiert zu sein schienen, könne eine abhängige Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden . In diesem Rahmen sei es der Beschwerdeführerin kaum je gelungen , ökonomisch mit ihren innerpsychischen Ressourcen umzugehen. Deshalb habe sie einerseits immer wieder Episoden mit erheblicher Erschöpfung erlebt , andererseits seien als Ausdruck einer sich mindernden psychischen Belastbarkeit auch körperliche Schmerzen aufgetreten. Folge der primären Persönlichkeitsstörung sei deshalb eine Neurasthenie, deren Kardinalsymptom die Erschöpftheit sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer generalisierten körperlichen Schmerzen seien glaubhaft, sie scheine in ihren Schmerzen gefangen zu sein. Es fehlten Hinweise, dass die Schmerzen bewussten Mechanismen unterworfen seien, hingegen bestünden emotionale Belastungen und mit der Arbeitslosigkeit soziale Belastungsfaktoren. Deshalb könne als weitere Sekundärfolge der zugrunde liegenden abhängigen Persönlichkeitsstörung eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. Gestützt auf die subjektiven Angaben und die Untersuchungsbefunde seien die Voraussetzungen für die Diagnose einer depressiven Episode nicht erfüllt. Die anamnestisch ausgewiesene rezidivierende depressive Störung sei gegenwärtig remittiert . Die Beschwerdeführerin sei in ihrer innerpsychischen Belastbarkeit beeinträchtigt. Ihr auf die abhängige Persönlich keitsstörung zurückzuführendes hohes Engagement könne auf Dauer nicht öko nomisch sein und habe vermehrte Erschöpfbarkeit sowie eine Einbusse der innerpsychischen Resilienz in Belastungssituationen zur Folge. Sie reagiere auch mit depressiven Exazerbationen und einer Zunahme der körperlichen Schmerzen. Zudem sei sie «dünnhäutiger» geworden, so dass sie bei der Arbeit nicht vollum fänglich auf ihre kognitiven Ressourcen zurückgreifen könne, wenn viel Hektik oder Lärm im Umfeld bestehe. Auch könne sie nur limitiert mehrere Aufgaben auf einmal erledigen. Mit Blick auf die gute Vitalität, welche durch ihre Tages aktivitäten untermauert werde, könne davon ausgegangen werden, dass die qualitativen Funktionsfähigkeiten überwiegend erhalten und nur leicht beein trächtigt seien . Es könne der Beschwerdeführerin deshalb eine Restarbeitsfähig keit von 70 % in der angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit attes tiert werden. Ihre davon leicht abweichende Einschätzung der eigenen Arbeits fähigkeit könne damit erklärt werden, dass sie seit längerem nicht mehr gearbeitet habe

und im Rahmen der Persönlichkeitsstörung auf einen wenig gefestigten Selbstwert zurückgreifen könne. Dies erkläre auch, weshalb die beruflichen Massnahmen im September 2016 mit der Schlussfolgerung, dass keine stabile Arbeitsfähigkeit gegeben sei, abgeschlossen worden seien. Im Übrigen hätten keinerlei Anhaltspunkte für eine Selbstlimitierung erhoben werden können, ein Krankheitsgewinn scheine nicht vorzuliegen. Die aktuelle psychiatrische Behand lung sei leitliniengerecht; eine Fortführung sei zu empfehlen. Die 70%ige Rest arbeitsfähigkeit gelte ab dem Begutachtungsdatum ; je weiter auf der Zeitachse zurückgegangen werde, desto unsicherer sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/144/14-24).

Abschliessend bescheinigten Dr. A.___ und Dr. B.___ der Beschwerdefü h rerin aus interdisziplinärer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Arbeiten sowie eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit für leichtere wechselbelastende Tätigkeiten ( Urk. 7/144/28). 3.6

In seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 1 1. Mai 2017 hielt Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie , vom RAD fest, die im Gutachten attestierte Restarbeitsfähigkeit von 70 % für körperlich nicht schwere Tätigkeiten sei nachvollziehbar. Die bisherige Tätigkeit als Hauspflegerin sei wegen der teilweise schweren körperlichen Belastung ungünstig. In Anbe tracht des Alters der Beschwerdeführerin sei nicht mehr mit einer starken Verän derung der seit Jahrzehnten bestehenden Verhaltensmuster zu rechnen. Bei höherer beruflicher Belastung müsse mit einer Zunahme der Fibromyalgie und der depressiven Symptomatik

gerechnet werden. Da im Gutachten nicht zum Ver lauf der Arbeitsfähigkeit Stellung genommen werde, habe er versucht, diese anhand der Vorakten zu rekonstruieren. Demnach sei in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von Februar 2015 bis März 2017 auszugehen, ab April 2017 bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/152/3-5 ; vgl. auch Urk. 7/159/3 ). 3.7

Am 2 2. Juni 2017 berichtete der behandelnde Rheumatologe Dr. C.___ , dass anlässlich der Konsultation vom 1 3. Juni 2017 die lumbospondylogenen Schmer zen im Vordergrund gestanden hätten. Eine CT-gesteu e rte Infiltration habe nach sechs Tagen keine relevante Besserung bewirkt ( Urk. 7/154). 3.8

Am 2 3. August 2017 nahm Dr. D.___ zum psychiatrischen Teilgutachten von Dr. B.___ vom 5. Mai 2017 Stellung. Sie zeigte sich mit den vom Gutachter gestellten Diagnosen und seinen Überlegungen zur Krankheitsentwicklung ein verstanden. Demgegenüber kritisierte sie, dass die langjährige Krankheitse nt wicklung in den Schlussfolgerungen des Gutachtens zu wenig gewürdigt und die Symptomatik in ihrer Ausprägung und Relevanz für die Arbeitsfähigkeit unter schätzt werde. Für die Aufrechterhaltung ihres inneren Gleichgewichts benötige die Beschwerdeführerin sehr viel Kraft und Energie , was immer wieder zu Erschöpfungszuständen sowie Selbstwert- und depressiven Krisen führe. Der Gut achter habe lediglich eine Momentaufnahme vorgenommen zu einem Zeitpunkt, als die Belastung einer beruflichen Tätigkeit seit längerer Zeit nicht mehr bestan den habe , ohne den Längsverlauf der psychischen Erkrankung zu berücksich tigen . Damit habe er den Umstand ignoriert, dass die Beschwerde führerin bei längeren beruflichen Belastungen, letztmals während des Arbeits versuchs, immer wieder dekompensiert und/oder die Stelle gewechselt habe. Der Verlauf des Arbeitsver suchs habe gezeigt, dass sie zumindest momentan nicht in der Lage sei, einer beruflichen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen ( Urk. 7/155). 4.

E. 7.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unter liegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

E. 7.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) wird der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache , der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Partei entschädigung von Fr. 2'7 00.-- zuzusprechen (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3 . Dezember 2017 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 2'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00112

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 1 9. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1960 geborene X.___ ist gelernte Coiffeuse und Hauspflegerin ( Urk. 7/17/9-10) . Ab Juli 2009 arbeitete sie im Rahmen eines 70%-Pensums bei der Spitex Y.___ ( Urk. 7/5/2). Vom 5. Januar bis 3 0. Juni 2012 war sie in wech selndem Umfang zwischen 40 %

und 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 7/8/4, Urk. 7/9). Am 9. Juli beziehungsweise 1 8. August 2012 meldete sie sich wegen Erschöpfung und Weichteilrheuma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/8, Urk. 7/16). Die Abklärungen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ergaben, dass die Versicherte ab 1. Juli 2012 wieder in ihrem bisherigen 70%igen Pensum arbeiten konnte, so dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte (Ur. 7/20; vgl. auch Urk. 7/ 5, Urk. 7/11-12). 1.2

Vom 6. Februar bis 2 7. März 2014 und erneut vom 2 4. April bis 1 2. Juni 2016 hielt sich die Versicherte zur stationären psychiatrischen Behandlung in der Klinik Z.___ auf ( Urk. 7/31, Urk. 7/35/5-6). Unter Hinweis auf eine erneute Arbeitsunfähigkeit wegen einer depressiven Episode meldete s i e sich am 2. April 2015 wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsb ezug

an ( Urk. 7/21).

Per 3 1. August 2015 wurde ihr die Stelle bei der Spitex Y.___ gekündigt ( Urk. 7/29/2, Urk. 7/46/1). Nach erwerblichen ( Urk. 7/29) und medizinischen Abklärungen ( Urk. 7/31, Urk. 7/37-39) unterstützte die IV-Stelle die Versicherte zunächst mit Frühinterventionsmassnahme n in Form einer

Beschäftigungsmass nahme in einem Alters- und Pflegeheim vom 2 7. Juli bis 1 1. September 2015 ( Urk. 7/40, Urk. 7/43-44 , Urk. 7/58 ) sowie eines externen Job Coachings zur Suche einer geeigneten Praktikumsstelle als Pflegehelferin für die Zeit vom 9. Oktober 2015 bis 8. April 2016 ( Urk. 7/66-67, Urk. 7/70) . Am 1 1. März 2016 sprach sie der Versicherten eine berufliche Eingliederungsmassnahme in Form eines Arbeitsversuchs in einer Pflegewohngruppe vom 7. März bis 6. September 2016 zu einschliesslich Taggeldern für die se Zeit ( Urk. 7/79 , Urk. 7/80 , Urk. 7/82, Urk. 7/86, Urk. 7/88 ) .

Nachdem die Versicherte trotz zunehmender Beschwerden den Arbeitsversuch zu Ende geführt hatte, ohne dass hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit Klarheit hatte gewonnen werden können ( Urk. 7/109/2, Urk. 7/109/32 , Urk. 7/115 ) , schritt die IV-Stelle zur Rentenprüfung ( Urk. 7/98) . Sie holte das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. und 5. Mai 2017 ein ( Urk. 7/143-144). Nachdem das Gutachten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) versicherungsmedizinisch gewürdigt worden war,

gelangte die IV-Stelle – abweichend von den Ärzten – zur Schlussfolgerung, dass die Versicherte nicht erheblich in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei ( Urk. 7/152/ 3-6) , und stellte ihr mit Vorbescheid vom 1 6. Mai 2017 die Abweisung ihres Leistungsbe gehrens in Aussicht ( Urk. 7/145).

Nach Prüfung der von der Versicherte n am 8. Juni und 2 5. August 2017 dagegen erhobenen Einwände ( Urk. 7/148, Urk. 7/156 , Urk. 7/159 )

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2017 einen Leistungsanspruch ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, mit Eingabe vom 2 9. Januar 2018 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbe sondere eine ganze Invalidenrente ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. März 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , wovon der Beschwerdeführerin am 1 3. März 2018 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 8).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 1.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten, nach BGE 141 V 281 E. 4.2 und BGE 143 V 409 namentlich auch anhaltender somatoformer Schmerzstörungen oder damit vergleichbarer psychosomatischer Leiden und leichter bis mittelschwerer Depressionen, sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichke itsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des A ktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 1 .3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG. 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tät igkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG fest gelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbs tätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.5

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätig keit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 2.

2.1

Die IV-Stelle führte

in der

rentenablehnenden Verfügung vom 1 3. Dezember 2017 aus , nach Abschluss der beruflichen Massnahmen habe nicht abschliessend über die zumutbare Arbeitsfähigkeit befunden werden können, weshalb ein medizi nische s Gutachten eingeholt worden sei. Auf das rheumatologische Gutachten könne trotz der Untersuchungsdauer von 60 Minuten abgestellt werden, da die Angaben des rheumatologischen Gutachters nachvollziehbar und verständlich seien . Die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Arztberichte dokumentierten keine langanhaltenden Einschränkungen , welche zu einer ande ren Beurteilung führ t en . Zu

den im psychiatrischen Gutachten erhobenen psychischen Beeinträchtigungen könne F olgendes festgehalten werden: Zwar sei eine abhängige Persönlichkeitsstörung diag nostiziert wo rden, es bestehe aber keine Abhän g igkeitsstörung

im Sinne einer Fixierung der Beschwerdeführerin auf eine bestimmte Drittperson; vielmehr bestehe die Problematik

im Suchen nach Bestätigung und Anerkennung von verschiedenen Personen. Zudem ergebe sich aus dem geschilderten Tagesablauf, dass sie keine Probleme habe, alleine zu sein. Durch die fachärztliche Behandlung habe ein vollständiger Rückgang der depres siven Symptome erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung ein relativ ausgeprägtes tägliches Aktivi tätsniveau (Sport, Haushalt, Wandern, Bibellesen sowie Freiwilligenarbeit) geschildert. Dieses spreche

dafür, dass sie die mit den weiteren Diagnosen (Neu r asthenie, anhaltende somatoforme Schmerz störung und Fibromyalgie) einhergehenden Beeinträchti gungen willensmässig überwinden könne. Zwar benötige sie imm er wieder Ruhe phasen und Pausen; diese erreichten aber k ein Ausmass, welches zu einer wesentlichen Einschränkung führe. Bei einem wohlwollenden Arbeitgeber könne sie mit der Option, vermehrt Pausen zu machen, einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine erhebliche invalidisierende Einschränkung liege damit nicht vor ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

Auf das bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden. Im rheumatologischen Gutachten von Dr. A.___

seien im Wesentlichen die bereits bekannten s omatischen Diagnosen übernommen und ihre eigenen Angaben als konsistent bezeichnet worden , ebenso der Abbruch der beruflichen Massnahmen. Einzig die Arbeitsfähigkeit werde anders beurteilt. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb in diesem Punkt von ihren Angaben, den medizinischen Vorakten und vom Ergebnis der Eingliederungsbemühungen abgewichen werde, fehle aber. Zudem sei die Beurteilung von Dr. A.___ wider sprüchlich: Einerseits habe er ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit instabil sei und grosse Schwankungen aufweise, andererseits habe er diese Schwankungen bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht mitberücksichtigt. Ferner habe die Untersuchung bloss eine Stunde gedauert; in dieser Zeit könne keine umfassende Erhebung der Anamnese und sorgfältige Untersuchung vorge nommen werden.

Zudem sei d as Gutachten nicht mehr aktuell; der somatische Zustand habe sich zwischenzeitlich verschlechtert, wie dem Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom 2 2. Juni 2017 entnommen werden könne ( Urk. 1 S. 6-10).

Auch der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ habe die schon früher gestellten Diagnosen bestätigt, die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit aber mit der Attestierung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit anders beurteilt. Diese abweichende Beurteilung werde ohne ausreichende

Bezugnahme auf die Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, sowie ohne Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs und der gescheiterten beruflichen Eingliederung einzig mit den aktuellen Untersuchungsbefunden begründet.

Sie beruhe auf einer Momentaufnahme ohne Berücksichtigung des Längsverlaufs , welcher aufzeige, dass die behandelnden Ärzte in der Vergangen heit sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht immer wieder zu günstige Prognosen hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt hätten. Dementsprechend sei sie nach entsprechenden Arbeitsversuchen beziehungsweise Steigerungen des Arbeitspensums, zuletzt selbst in einer körperlich leichten Tätigkeit, immer wieder dekompensiert . Aus dem Verlaufsprotokoll der Einglie derungsberatung gehe hervor, dass sich ihr Gesundheitszustand durch die Arbeitstätigkeit massiv verschlechtert habe und der Arbeitsversuch deshalb habe abgebrochen werden müssen. Der psychische Gesundheitszustand habe sich erst teilweise stabilisiert, nachdem der Druck des Arbeitsversuchs weggefallen sei. Anschliessend sei sie aus therapeutischen Gründen und um nicht alleine sein zu müssen bemüht gewesen, einen strukturierten Tagesablauf aufrechtzuerhalten; die ausgeübten Tätigkeiten seien aber bei weitem nicht gleich belastend gewesen wie eine berufliche Tätigkeit. In ihrem Bericht vom 2 3. August 2017 habe Dr. D.___

dargelegt, dass die Aufrechterhaltung der Tagesaktivität sie davor schütze, erneut zu dekompensieren , dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aber erneut zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde. Deshalb könne ihr insbesondere aus psychiatrischer Sicht keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden ( Urk. 1 S. 10-20 ).

Selbst wenn vom Bestand einer Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werde, müsse beachtet werden, dass ihr die angestammte, teilweise körperlich schwere Tätigkeit im Pflegebereich aus körperlichen Gründen nicht mehr zumutbar sei . Der Arbeits versuch habe gezeigt, dass ihr die Ausübung eine r leichtere n Tätigkeit lediglich noch im Rahmen von einigen Stunden pro Woche möglich sei . Zuletzt habe sie wegen ihrer g esundheitlichen Probleme nur noch in einem 70%-Pensum gearbei tet; als Gesunde würde sie aber vol lzeitlich a rbeiten, weshalb sie als vollerwerb stätig zu qualifizieren sei ( Urk. 1 S. 1-20) . 3. 3.1

Am 2 6. März und 2 0. Juli 2015 berichtete die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ über eine angespannte Beziehungssituation der Beschwerdeführerin mit einer Vorgesetzten am Arbeitsplatz, was zu einer depressiven Entwicklung mit Antriebsverminderung und Leistungsabfall geführt habe. Auch die unregel mässige und körperlich stark beanspruchende Tätigkeit im Spitexbereich habe zu dieser Entwicklung geführt. Ab 1. Februar 2015 sei sie wegen einer chronischen rezidivierenden depressiven Störung und einer Fibromyalgie zu 100 % a rbeitsun fähig. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit im P flegebereich sei nicht sinnvoll; indiziert sei eine Arbeit mit leichteren körperlichen Anstrengungen. Angesichts ihrer Beziehungs-, Kommunikations- und Empathiefähigkeit sei sie für eine Tätigkeit im Betreuungssektor geeignet ( Urk. 7/35/2 , Urk. 7/39/6-7 ). 3.2

Den Bericht en der Klinik Z.___ vom 1 8. Juni und 1 3. Juli 2015 über die dortige stationäre psychiatrische Hospitalisation vom 2 4. April bis 1 2. Juni 2015 ist in anamnestischer Hinsicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 erstmals eine Burnout-Symptomatik erlebt hatte. Seither sei es immer wieder zu Erschöpfungsphasen gekommen. Wegen der Diagnose einer rezidivie renden depressiven Störung mit damals mittelgradiger Episode habe sie sich vom 6. Februar bis 7. März 2014 erstmals in der Klinik Z.___ stationär aufge halten. Nach einer langsamen allmählichen Stabilisierung habe sich die Beschwerdeführerin mit einer 70%igen Arbeitsfähigkeit wieder in das Erwerbs leben integrieren können. Grund für den aktuellen stationären Aufenthalt sei eine erneute depressive Krise mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit während zweier Monate gewesen. Die Beschwerdeführerin befinde sich nach Verlust ihres Arbeits platzes aktuell in einer schweren Lebenssituation. Die Psychiater der Klinik Z.___ diagnostizierten im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell mittelgradiger Episode sowie eine Fibromyalgie . Sie hielten fest, während der Hospitalisation habe sich die depressive Symptomatik zurück gebildet .

Die Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin beim Klinikaustritt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie hielten fest, der Verlauf seit 2003 habe gezeigt, dass die rezidivierende depressive Störung gut auf Medikamente anspreche. Die Beschwerdeführerin neige aufgrund ihrer sozialen Isolation und hohem Leistungsdruck zu Selbstüberforderung, Erschöpfung und eingeschränkte r Belast barkeit am Arbeitsplatz ( Urk. 7/37 -38; vgl. auch Urk. 7 /31). 3.3

Gemäss den Berichten des Job Coachings des Zentrums für Soziale Psychiatrie der Psychiatrischen E.___

vom 1 2. Mai und 1 1. Oktober 2016 unternahm die Beschwerdeführerin vom 7. März bis 6. September 2016 einen Arbeitsversuch als Pflegefachfrau im Wohnpflegezentrum F.___ . Das anfäng liche Beschäftigungspensum von 5 0 % konnte aufgrund des positive n Verlaufs per 1. Mai 2016 auf 6 0 % erhöht werden ( Urk. 7/137/6, Urk. 7/94) . Anfang Juni berichtete sie über eine Zunahme der Schmerzen (vor allem bei der Pflege der Bewohner, im Knien, bei Drehbewegungen, beim Personentransfer, bei Hebebewegungen und monotonen Körperhaltungen). Die Beschwerdeführerin wurde deswegen vermehrt in der Küche und bei der Betreu ung und weniger in der Pflege eingesetzt, was zu einer geringfügigen Schmerz reduktion führte. Gleichzeitig nahmen gemäss ihren Angaben psychische Symp tome wie Ängste, Überforderungsgefühle und depressive Episoden zu, welche ein regelmässiges Erscheinen am Arbeitsplatz erschwerten . Dank der ihr entgegenge brachten Unterstützung konnte sie den Arbeitsversuch im Rahmen eines Beschäf tigungspensums von 60 % bis zum Schluss durchhalten . Die Anforderungen für eine Festanstellung als Pflegefachfrau vermo chte sie aber nicht zu erfüllen ( Urk. 7/115).

Dem Protokoll über das Abschlussgespräch der zuständigen Eingliederungs - fachfrau der IV-Stelle mit der Beschwerdeführerin und ihrem Job Coach vom 1 5. Sep tember 2016 ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin besserte , als sie sich nach Abschluss des Arbeitsversuchs nicht mehr unter Druck gesetzt fühlte . Nach Rücksprache mit Dr. D.___ gelangten die Gesprächsteilnehmer zur Ansicht, dass aktuell keine Eingliede rungs fähigkeit bestehe und die Arbeitsfähigkeit unklar sei. Sie erachteten es als wichtig, dass sich die Beschwerdeführerin stabilisiere, und als sinnvoll, nun den Entscheid über einen allfälligen Rentenanspruch abzuwarten ( Urk. 7/109/32). 3.4

Im Verlaufsbericht vom 2 0. Oktober 2016 hielt

Dr. D.___

fest, d ie Beschwerde führerin habe ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen im Jahr 2008 selbständig auf 70 % reduziert . Während des Arbeitsversuchs ab März 2016 im Pflegebereich sei sie rasch an ihre körperlichen und psychischen Grenzen gelangt. Wegen der körperlichen Schmerzen vor allem lumbal und in den Knien und Füssen sei es ihr zunehmend schwer gefallen , die pflegerischen Tätigkeiten mit Bücken, Heben, Transfers und Reinigungsarbeiten zu verrichten. Auch in den administrativen Tätigkeiten habe sie sich wegen ihrer Persönlichke itsstruktur überfordert gefühlt. Ihre Stärken lägen hauptsächlich in der Betreuung und Aktivierung von Patienten sowie in ihrer Empathiefähigkeit . Sie leide aktuell unter ausgeprägten affektiven Stimmungsschwankungen, Selbstwertproblemen und Unsicherheiten, einer stark verminderten Belastbarkeit, einer raschen Erschöpfung und Ermüdung und ausgeprägten chronifizierten Schmerzen. Eine Arbeit im Pflegebereich sei ihr deshalb nicht mehr zumutbar. Sie sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/121). 3.5

Das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 2. u nd 5. Mai 2017 basiert auf den von der IV-Stelle zur Verfü gung gestellten Akten sowie den rheumatologischen und psychiatrischen Unter suchungen vom 2 6. April 2017 ( Urk. 7/143 /1, Urk. 7/144/1).

Dem rheumatologischen Gutachter Dr. A.___ gab die Beschwerdeführerin an , mit rund 25 Jahren habe sie erstmals eine Physiotherapie absolviert wegen sehr star ker Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung in die rechte Seite. Mit der Zeit sei auch die linke Rückenseite schmerzhaft gewesen. Durch die Arbeit als Hauspflegerin seien Beschwerden im Schulter-Nackengürtelbereich aufgetreten , später auch in den Ellenbogen, Knien und Füssen. Aktuell habe sie Schmerzen im Nacken, im Schulterbereich beidseits, im linken Ellenbogen, an beiden Vorderarmen, lumbal, im Gesäss linksbetont, im rechten Knie sowie in den Füssen linksbetont. Neu seien Beschwerden im Daumenballen, ausgehend vom Daumensattelgelenk. S ie habe die Schmerzen vor allem bei Belastung und Wetterwechseln. Sie werde seit Jahren immer wieder mit Physiotherapie behandelt. Zusätzlich erhalte sie lumbale Infilt rationen und zuletzt eine Infiltration im Daumensattelgelenk, welche aber keine Schmerzfreiheit gebracht hätten. Seit September 2016 leite sie anfänglich

zwei Mal pro Woche und zuletzt einmal in der Woche bei ihrem letz ten Arbeitge ber, der Pflegewohngruppe F.___ , ehrenamtlich eine Aktivierungs-Therapie während eines halben Tages . Zusätzlich gehe sie seit Kurzem drei Mal wöchent lich von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr in ein Atelier, in welchem psychisch kranke Personen von einer Frau betreut würden , u nd unterstützt die Betreuerin . Sie schätze sich als zu etwa 50 % arbeitsfähig in einer leichten Tätigkeit

( Urk. 7/143/15-20) .

Dr. A.___ erhob eine mit Endphasenschmerzen frei bewegliche Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule , leichte Verspannungen zervikal , im Bereich des Supra spinatus sowie der beiden Beckenkämme und eine Druckdolenz am Ansatz der Plantarfaszien beidseits. Da 12 von 18 Fibromyalgiepunkten positiv und die Kon trollpunkte negativ waren, diagnostizierte er eine Fibromyalgie. Zusätzlich diag nostizierte er im Rahmen der Fibromyalgie ein Panvertebralsyndrom , welches die Schmerzen im Bereich der Extremitäten dominiere. Aus dem Röntgendossier ergäben sich insgesamt altersentsprechende degenerative Veränderung en der Hals- und auch der Lendenwirbelsäule mit einer degenerativ bedingten Ante listhesis L4/5, welche mangels Hinweisen für eine lumbale Instabilität klinisch nicht ins Gewicht falle . Die Daumensattelgenlenksschmerzen ordnete Dr. A.___ einer Rhizarthrose beidseits rechts mehr als links zu und hielt fest, die erhobene Enthesiopathie am Ansatz beider Plantarfaszien entspreche einer lokalen mecha nischen Problematik. Hinweise für das Vorliegen einer entzündlichen rheumato logischen Systemerkrankung würden fehlen ( Urk. 7/143/20-26) .

Auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich die Fibromyalgie mit dem Panvertebral syndrom sowie die Rhizart hr ose aus ( Urk. 7/143/24). K örperliche Schwerarbeiten seien wegen der Fibromyalgie nicht mehr zumutbar. Für eine Tätigkeit, die nicht nur sitzend, stehend, gehend, nicht in Zwangsstellungen und dauernd vornüber gebeugt, repetitiv bückend oder dauernd über Kopfhöhe versehen werden müsse , bestehe eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit bezogen auf ein Ganztagespensum . In Frage käme etwa e i ne Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin. Eine retrospektive Beurteilung der somatischen Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich, sein Zumutbar keitsprofil gelte ab der Begutachtung ( Urk. 7/143/26-28). Zu den Berichten des behandelnden Rheumatologen Dr. C.___ bestünden keine nennenswerten Differenzen. In Anbetracht der diagnostizierten Fibromyalgie sei sodann nicht erstaunlich, dass im Rahmen des Arbeitsversuches in der Pflegewohngruppe keine stabile Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können. Pflegerische Tätigkeiten umfassten in der Regel zu einem gewissen Anteil auch körperliche Schwerarbei ten. Hinwei s e für Aggravation oder gar eine Simulation hätten nicht bestanden ( Urk. 7/143/29-30).

Dem psychiatrischen Gutachter Dr. B.___ gab die Beschwerdeführerin an, s eit August 2016 füh le sie sich deutlich stabiler und nicht mehr wirklich depressiv. Zu ihrem Tagesablauf gab sie an, nach dem Aufstehen zwischen 7.00 und 7.30 Uhr lese sie während einer bis zwei Stunden in der Bibel. Danach frühstücke sie und mache sich an die Stellenbewerbungen. Pro Tag koche sie sich eine warme Mahlzeit. Am Nachmittag erledige sie die anfallenden Haushaltsarbeiten , wobei sie Pau sen einle gen müsse . Dann gehe sie in die Natur spazieren. Zu Hause le se sie, bastle und nähe. Sie ha be ein Trampolin, welches sie manchmal benütze. Ein- bis zwei Mal pro Woche gehe sie in ein Fitness Center . Sie sei eine sehr offene Person, die viele Personen kenne. Sie möchte unbedingt versuchen, wieder zu arbeiten. Möglicherweise werde sie bald eine Stelle als Aktivierungstherapeutin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % antreten können, falls sie eine Zusage erhalte. Da ein solches Pensum für sie aus finanziellen Gründen zu klein sei, habe sie angefragt, ob sie auch zu 70 % arbeiten könnte. Allerdings sei sie nach wie vor sehr unsicher, ob es ihr möglich sein werde, wieder im ersten Arb eitsmarkt zu arbei ten ( Urk. 7/144/8-12 ).

Dr. B.___

gelangte zur Beurteilung , aufgrund der anamnestischen Angaben zu den Verhältnissen in der Herkunfts- und Pflegefamilie bestünden deutliche Anz eichen für eine jahrelange emotionale Deprivation der Beschwerdeführerin im Kindes- und Jugendalter . Diese habe zu einer frühen narzisstischen Schwächung im Sinne einer relevanten Selbstwertstörung geführt, welche ihren weiteren Lebensweg beeinflusst habe. Die Berufsanamnese weise insgesamt wenig Kontinuität auf, was zum Ausdruck bringe, dass es der Beschwerdeführerin nur mit Mühe möglich sei, dauerhafte Beziehungen aufrecht zu erhalten. In der Zeit, als sie hierzu gezwungen gewesen sei, nämlich als sie noch bei den Pflegeeltern gelebt und ihre Berufslehre absolviert hab e, habe sich wohl nicht zufälligerweise ein Alkohol- und Drogenabhängigkeitssyndrom

entwickelt. Der Konsum habe ihr wohl ermöglicht, mit den Konflikten in der Pflegefamilie und den daraus folgen den inneren Anspannungen besser um zu gehen. Das sich aus der Anamnese erge bende hohe Engagement der Beschwerdeführerin für ihre jeweiligen Arbeits stellen widerspiegle, wie wichtig es für sie sei, von aussen jene notwendige Selbst werterhöhung und innere Stabilisierung zu erhalten, welche sie wegen ihrer nar zisstischen Störung nicht selbst erreichen könne. Die Beschwerdeführerin sei abhängig von äussere r Aufwertung; sie vollbringe ein aussergewöhnliches Aus mass an Leistungen und sei bereit, auf vieles zu verzichten, um die nötige Aufwertung zu erfahren. Da zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruf lichen Anamnese ab frühem Lebensalter von dieser Problematik tangiert zu sein schienen, könne eine abhängige Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden . In diesem Rahmen sei es der Beschwerdeführerin kaum je gelungen , ökonomisch mit ihren innerpsychischen Ressourcen umzugehen. Deshalb habe sie einerseits immer wieder Episoden mit erheblicher Erschöpfung erlebt , andererseits seien als Ausdruck einer sich mindernden psychischen Belastbarkeit auch körperliche Schmerzen aufgetreten. Folge der primären Persönlichkeitsstörung sei deshalb eine Neurasthenie, deren Kardinalsymptom die Erschöpftheit sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer generalisierten körperlichen Schmerzen seien glaubhaft, sie scheine in ihren Schmerzen gefangen zu sein. Es fehlten Hinweise, dass die Schmerzen bewussten Mechanismen unterworfen seien, hingegen bestünden emotionale Belastungen und mit der Arbeitslosigkeit soziale Belastungsfaktoren. Deshalb könne als weitere Sekundärfolge der zugrunde liegenden abhängigen Persönlichkeitsstörung eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. Gestützt auf die subjektiven Angaben und die Untersuchungsbefunde seien die Voraussetzungen für die Diagnose einer depressiven Episode nicht erfüllt. Die anamnestisch ausgewiesene rezidivierende depressive Störung sei gegenwärtig remittiert . Die Beschwerdeführerin sei in ihrer innerpsychischen Belastbarkeit beeinträchtigt. Ihr auf die abhängige Persönlich keitsstörung zurückzuführendes hohes Engagement könne auf Dauer nicht öko nomisch sein und habe vermehrte Erschöpfbarkeit sowie eine Einbusse der innerpsychischen Resilienz in Belastungssituationen zur Folge. Sie reagiere auch mit depressiven Exazerbationen und einer Zunahme der körperlichen Schmerzen. Zudem sei sie «dünnhäutiger» geworden, so dass sie bei der Arbeit nicht vollum fänglich auf ihre kognitiven Ressourcen zurückgreifen könne, wenn viel Hektik oder Lärm im Umfeld bestehe. Auch könne sie nur limitiert mehrere Aufgaben auf einmal erledigen. Mit Blick auf die gute Vitalität, welche durch ihre Tages aktivitäten untermauert werde, könne davon ausgegangen werden, dass die qualitativen Funktionsfähigkeiten überwiegend erhalten und nur leicht beein trächtigt seien . Es könne der Beschwerdeführerin deshalb eine Restarbeitsfähig keit von 70 % in der angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit attes tiert werden. Ihre davon leicht abweichende Einschätzung der eigenen Arbeits fähigkeit könne damit erklärt werden, dass sie seit längerem nicht mehr gearbeitet habe

und im Rahmen der Persönlichkeitsstörung auf einen wenig gefestigten Selbstwert zurückgreifen könne. Dies erkläre auch, weshalb die beruflichen Massnahmen im September 2016 mit der Schlussfolgerung, dass keine stabile Arbeitsfähigkeit gegeben sei, abgeschlossen worden seien. Im Übrigen hätten keinerlei Anhaltspunkte für eine Selbstlimitierung erhoben werden können, ein Krankheitsgewinn scheine nicht vorzuliegen. Die aktuelle psychiatrische Behand lung sei leitliniengerecht; eine Fortführung sei zu empfehlen. Die 70%ige Rest arbeitsfähigkeit gelte ab dem Begutachtungsdatum ; je weiter auf der Zeitachse zurückgegangen werde, desto unsicherer sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/144/14-24).

Abschliessend bescheinigten Dr. A.___ und Dr. B.___ der Beschwerdefü h rerin aus interdisziplinärer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Arbeiten sowie eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit für leichtere wechselbelastende Tätigkeiten ( Urk. 7/144/28). 3.6

In seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 1 1. Mai 2017 hielt Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie , vom RAD fest, die im Gutachten attestierte Restarbeitsfähigkeit von 70 % für körperlich nicht schwere Tätigkeiten sei nachvollziehbar. Die bisherige Tätigkeit als Hauspflegerin sei wegen der teilweise schweren körperlichen Belastung ungünstig. In Anbe tracht des Alters der Beschwerdeführerin sei nicht mehr mit einer starken Verän derung der seit Jahrzehnten bestehenden Verhaltensmuster zu rechnen. Bei höherer beruflicher Belastung müsse mit einer Zunahme der Fibromyalgie und der depressiven Symptomatik

gerechnet werden. Da im Gutachten nicht zum Ver lauf der Arbeitsfähigkeit Stellung genommen werde, habe er versucht, diese anhand der Vorakten zu rekonstruieren. Demnach sei in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von Februar 2015 bis März 2017 auszugehen, ab April 2017 bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/152/3-5 ; vgl. auch Urk. 7/159/3 ). 3.7

Am 2 2. Juni 2017 berichtete der behandelnde Rheumatologe Dr. C.___ , dass anlässlich der Konsultation vom 1 3. Juni 2017 die lumbospondylogenen Schmer zen im Vordergrund gestanden hätten. Eine CT-gesteu e rte Infiltration habe nach sechs Tagen keine relevante Besserung bewirkt ( Urk. 7/154). 3.8

Am 2 3. August 2017 nahm Dr. D.___ zum psychiatrischen Teilgutachten von Dr. B.___ vom 5. Mai 2017 Stellung. Sie zeigte sich mit den vom Gutachter gestellten Diagnosen und seinen Überlegungen zur Krankheitsentwicklung ein verstanden. Demgegenüber kritisierte sie, dass die langjährige Krankheitse nt wicklung in den Schlussfolgerungen des Gutachtens zu wenig gewürdigt und die Symptomatik in ihrer Ausprägung und Relevanz für die Arbeitsfähigkeit unter schätzt werde. Für die Aufrechterhaltung ihres inneren Gleichgewichts benötige die Beschwerdeführerin sehr viel Kraft und Energie , was immer wieder zu Erschöpfungszuständen sowie Selbstwert- und depressiven Krisen führe. Der Gut achter habe lediglich eine Momentaufnahme vorgenommen zu einem Zeitpunkt, als die Belastung einer beruflichen Tätigkeit seit längerer Zeit nicht mehr bestan den habe , ohne den Längsverlauf der psychischen Erkrankung zu berücksich tigen . Damit habe er den Umstand ignoriert, dass die Beschwerde führerin bei längeren beruflichen Belastungen, letztmals während des Arbeits versuchs, immer wieder dekompensiert und/oder die Stelle gewechselt habe. Der Verlauf des Arbeitsver suchs habe gezeigt, dass sie zumindest momentan nicht in der Lage sei, einer beruflichen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen ( Urk. 7/155). 4.

4.1

4.1.1

Das rheumatologische Teilg utachten von Dr. A.___ beruht auf allseitigen Unter suchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und

die

Vorakten (Anam nese), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein

und enthält eingehend

begründet e

Schlussfolgerungen ( Urk. 7/143) . Es ist deshalb grundsätzlich beweiskräftig (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.1.2

Den von der Beschwerdeführerin gegen dieses Gutachten erhobenen Einwänden kann nicht gefolgt werden:

Es trifft nicht zu , dass die gutachterliche Untersuchung nur 60 Minuten gedauert habe . Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass allein die Anamneseerhebung (ohne die anschliessende körperliche Untersuchung) 60 Minuten dauerte ( Urk. 7/143/21). Anhaltspunkte dafür, dass die Untersuchungen von Dr. A.___ nicht ausführlich genug waren, um eine zuverlässige Beurteilung der somatischen Situation zu ermöglichen, fehlen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht nicht nur hinsichtlich der Diagnosen, sondern auch bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit keine D iver genz zu r Einschätzung

des behandelnden Rheumatologe n

Dr. C.___ . Dieser

nahm in seinen Verlaufsberichten nämlich nie zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit Stellung ( Urk. 7/ 135/2-8, Urk. 7/ 154).

Dr. A.___

hielt abschliessend fest, in Anbetracht der diagnostizierten Fibromyalgie sei es nicht erstaunlich, dass im Rahmen des Arbeitsversuches in der Pflegewohn gruppe keine stabile Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können. Die Schwan kungen führte er hauptsächlich auf die körperlich schweren A rbeiten, welche die Beschwerdeführerin während des Arbeitsversuchs als Pflegehelferin ausführen musste, zurück ( Urk. 7/143/29-30). Dementsprechend bescheinigte er ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für körperliche Schwerarbeiten ( Urk. 7/143/27) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist diese Beurteilung nicht wider sprüchlich.

Schliesslich ist mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin angeführten aktuellsten Bericht von Dr. C.___ vom 2 2. Juni 2017 auch keine gesundheit liche Verschlechterung ausgewiesen. Im Bericht werden keine von Dr. A.___ noch nicht berücksichtigten Diagnosen und Befunde aufgeführt. Die Bemerkung des Rheumatologen, dass seit neuestem die lumbospondylogenen Schmerzen im Vor dergrund stünden, spricht gesamthaft betrachtet noch nicht für eine Verschlech terung des somatischen Beschwerdebildes, welches

zahlreiche Körperbereiche umfasst. Dass die Infiltration des Facettengelenks L5/S1 keine relevante Besse rung bewirkte , ist eb enfalls keine neue Erscheinung: D ie Beschwerdeführerin gab auch bereits gegenüber Dr. A.___ an, dass die Infiltrationen teilweise keine Besse rung gebracht hätten ( Urk. 7/143/17). 4.1.3

Einzig offen bleibt die Frage der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit im massge blichen Beurteilungszeitraum vor der Begutachtung aus somatischer Sicht.

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. A.___

eine solche retrospektive Beurteilung trotz der umfangreichen Vora kten

und der vom Gutachter ebenfalls zur Kenntnis genommenen ausführlichen Verlaufsdokumentation der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/32, Urk. 7/143/10) als nicht möglich erachtete ( Urk. 7/143/28) . So sind etwa

den Berichten vom 2 6. März und 2 0. Juli 2015 von Dr. D.___

Anhalts punkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den mit der Pflege rinnen-Tätigkeit verbundenen körperlichen Belastungen nicht gewachsen war ( Urk. 7/35/2, Urk. 7/39/6-7) . Zwar hat Dr. G.___ vom RAD die zumutbare Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hauspflegerin in seiner Beur teilung vom 1 1. Mai 2017 rückwirkend ab 1. Februar 2014 eingeschätzt; aller dings hat er die einzelnen Abstufungen und Änderungen des Arbeitsfähig keits grads

nicht begründe t ( Urk. 7/152/4) . Deshalb vermag seine Beurteilung eine fachärztliche Stellungnahme zur Entwicklung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in leidensangepassten Tätigkeit en im massgeblichen Zeit raum nicht zu ersetzen.

Entscheidend für die Ermittlung des Rentenanspruchs ist aufgrund des frühestmöglichen Rentenbeginns Anfang Oktober 2015 (sechs Monate nach der Neuanmeldung vom 2. April 2015 [ Urk. 7/21] ) der Beginn der zuvor zu bestehenden einjährigen Wartezeit Anfang O k tober 2014 (vgl. vor s t ehend E. 1.2 ). 4.2

Auf die Ein schätzung der psychischen Krankheitsentwicklung und die diagnos tische Einordnung der psychischen Problematik im psychiatrischen Teilg utachten von Dr. B.___ kann abgestellt werden . Gleicher Ansicht sind gemäss den

Stellungnahmen vom 1 1. Mai und 2 3. August

2017 grundsätzlich

auch Dr. G.___ vom RAD und die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___

( Urk. 7/152/4-5, Urk. 7/155/1) . Die Kritik der IV-Stelle an der Diagnose einer Per sönlichkeitsstörung ist nicht nachvollziehbar: Entgegen ihrer Auffassung setzt die Diagnose einer abhängigen Persönlichkeitsstörung nicht voraus, dass d ie betroffene Person auf eine bestimmte Drittperson fixiert ist . Das entscheidende Kriterium besteht in der Abhängigkeit von anderen Personen, ohne dass deren Anzahl auf bloss eine Person limitiert wäre (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, Bern 2015, S. 282 ).

Die Auffassung der IV-Stelle, dass die psychische Problematik abweichend von der Beurteilung der Gutachter zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt, findet in den medizinischen Akten keine Stütze und überzeugt nicht. Dr. B.___

und Dr. D.___ haben

einleuchtend aufgezeigt, dass die alleinstehende und kin derlose Beschwerdeführerin unter einer abhängigen Persönlichkeitsstörung leidet und sowohl im Berufs- als auch im Privatleben sehr viel Kraft und Energie in zwischenmenschliche Beziehungen investieren muss , um von aussen die zur Auf rechterhaltung ihres inneren Gleichgewichts notwendige Selbstwerterhöhung zu erhalten ( Urk. 7/144/10, Urk. 7/144/16-17, Urk. 7/155/ 2). Sie bewegt sich mithin auf einem schmalen Grat zwischen zu wenig Bestätigung von aussen und Über anstrengung, wobei im letzteren Fall Ersc höpfungszustände und depressive Krisen sowie eine Zunahme der Schmerzen die Folge sind. Trotz langjähriger , leitliniengerechter ambulanter und mehrfacher stationärer psychiatrischer Behandlung und trotz guter persönlicher Ressourcen vor allem in den Bereichen Beziehungs-, Kommunikations- und Empathiefähigkeit besteht dieses Verhal tensmuster fort. Eine Aggravation oder ähnliches Verhalten wurde von den Gutachtern ausgeschlossen ( Urk. 7/39/7, Urk. 7/144/19-21) . Das von der IV-Stelle angeführte aktive Freizeitverhalten mit Freiwilligenarbeit ist zum einen Ausdruck des Bedürfnisses der Beschwerdeführerin nach Bestätigung von auss en; zum anderen entspricht die ehrenamtliche Mithilfe bei Aktivierungs-Therapien wäh rend höchstens vier halben Tagen pro Woche

( Urk. 7/143/20) bezüglich Umfang und Intensität nicht annährend dem von der IV-Stelle als zumutbar erachteten 100%igen Arbeitspensum im ersten Arbeitsmarkt . Die Beurteilung von Dr. B.___ , dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer psychischen Störungen in sämtlichen dem körperlichen Belastbarkeitsprofil angepassten Tätigkeiten eingeschränkt ist, leuchtet grundsätzlich ein , soweit der Beschwerdeführerin eine Arbei tsunfähig keit von (mindestens) 3 0 % attestiert wird .

Hinge gen kann auf die Einschätzung von Dr. D.___ , dass die Beschwerdefüh rerin momentan gar keiner beruflichen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgehen könne ( Urk. 7/155/2), nicht abgestellt werden. Mit der Selbsteinschät zung der Beschwerdeführerin, dass sie zu rund 50 % arbeiten könne ( Urk. 7/143/18), und ihren ehrenamtlichen Tätigkeiten bestehen nämlich durch aus Hinweise auf eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit in einer körperlich leichte ren leidensangepassten Tätigkeit. 4. 3

Allerdings lässt sich die zumutbare Arbeitsfähigkeit in qualitativer und quantita tiver Hinsicht anhand der Ausführungen von Dr. B.___ nicht abschliessend beurteilen :

Diesbezüglich ist das Gutachten zu ungenau .

Den Angaben von Dr. B.___

ist nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, ob die Beschwer deführerin während eines Vollzeitpensums eine Leistung von 70 % oder im Rahmen eines reduzierten Beschäftigungspensums von 70 %

für dieses geringere Pensum eine volle Leistung erbringen kann ( Urk. 7/144 /20-22) . Ferner ist nicht klar, ob die von Dr. B.___ erwähnten qualitativen Funktions einbussen (z.B. keine allzu grosse Hektik am Arbeitsplatz, Unfähigkeit, mehrere Aufgaben auf einmal zu erledigen [ Urk. 7/144/20]) bei der attestierten Arbeitsunfähigke it von 30 % mitberücksichtigt wu rden oder nicht, wobei eher letzteres anzunehmen ist . Es fehlt aber eine klare Definition der aus psychiatrischer Sicht nicht mehr mög lichen Tätigkeiten (analog dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. A.___ [ Urk. 7/143/27]), welche zu den zeitlich-umfangmässigen Einbussen bei noch möglichen Arbeiten hinzutreten . Für die Bestimmung des Invalideneinkommens und des Invaliditäts grades kann dies von entscheidender Bedeutung sein.

Aufgrund der Angaben im Protokoll des Abschlussgesprächs der Eingliederungs beratung und der gutachterlichen Untersuchungsbefunde steht fest , dass Dr. B.___ die Beschwerdeführerin in einer Phase untersuchte, als ihr Gesund heitszustand wegen des weggefallenen Druck s des Arbeitsversuchs und einer Erwerbsstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt relativ stabil und gut war ( Urk. 7/109/32, Urk. 7/144/11, Urk. 7/144/18) . Gleichzeitig attestierte ihr

Dr. B.___

aufgrund d er Erwerbsbiografie die Tendenz, sich wegen ihrer Persön lichkeitsstruktur

beruflich immer wieder zu überfordern und dadurch vorüber gehend psychisch und körperlich zu dekompensieren ( Urk. 7/144/16-17, Urk. 7/144/19) . Unklar ist mangels entsprechender Angaben, ob es sich bei der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 70 % um eine Momentaufnahme in einem günstigen Zeitpunkt handelt , oder ob über einen längeren Zeitraum weiterhin zu erwartende Dekompensationen mit Phasen höherer Arbeitsunfähigkeit

von Dr. B.___ bereits einkalkuliert wurden, beziehungsweise ob er erwartet e , dass mit der von ihm attestierten Restarbeitsfähigkeit in einem eingeschränkten Pensum weiteren gesundheitlichen Dekompensationen vorgebeugt werden könne .

Entscheidend für die Ermittlung des Rentenanspruchs ist aufgrund des frühest möglichen Rentenbeginns Anfang Oktober 2015 (sechs Monate nach der Neuan meldung vom 2. April 2015 [ Urk. 7/21]) der Beginn der zuvor zu bestehenden einjährigen Wartezeit Anfang Oktober 2014 (vgl. vors t ehend E. 1.2). Wie bereits vorstehend (Erwägung 4.1.3 ) dargelegt, liegen umfangreiche Unterlagen zum gesundheitlichen Verlauf vor. Deshalb ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb Dr. B.___ keine retrospektive Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hat. Der RAD-Arzt

Dr. G.___ nahm am 1 1. Mai 2017 ebenfalls keine rückblickende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten vor ( Urk. 7/152/4-5).

Das Gutachten muss daher auch diesbezüglich (wie bereits gesagt auch aus somatischer Sicht) ergänzt werden.

Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, dass sie in einer leichten Tätig keit zu rund 50 % arbeitsfähig sei, bewegte Dr. B.___ zur Annahme, die ver schiedenen Einschätzung en der zumutbaren Arbeitsfähigkeit würden nur leicht voneinander ab weichen ( Urk. 7/144/12, Urk. 7/144/21). Die Selbsteinschätzung ist allerdings mit Vorsicht zu würdigen: Daraus, dass die Beschwerdeführerin gemäss Dr. B.___ wegen ihrer Persönlichkeitsstörung mit ihren Ressourcen nicht ökonomisch umgehen kann, dürfte auch folgen, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit nur mit Mühe realistisch einschätzen kann. Die Eingliederungsfachleute der IV-Stelle und Dr. D.___ gelangten nach Abschluss des Arbeitsversuchs zu einer deutlich pessimistischeren Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit.

Es fehlt im psychiatrischen Teilg utachten sodann eine hinreichende Auseinan dersetzung mit dem Ergebnis des Arbeitsversuchs

von März bis September 2016 als Pflege fachfrau . Dan ach war die Beschwerdeführerin nach Beendigung der Massnah me nicht eingliederungsfähig . Diesem Ergebnis einer konkrete n

b eruf liche n Eingliederungsmassnahme kann nicht jegliche Aussagekraft für die Beur teilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden ; angesichts der erheb lichen Diskrepanz zur medizinischen Einschätzung wäre eine eingehende Auseinander setzung der Gutachter da mit nötig gewesen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Zwar ergibt sich aus dem Abschluss bericht des Job Coaches des Zentrums für Soziale Psychiatrie der Psychiatrischen E.___ vom 1 1. Oktober 2016 und dem rheuma tologischen Teilgutachten von Dr. A.___ , dass die Beschwerdeführerin vor allem mit den schwe ren körperlichen Arbeiten überfordert war ( Urk. 7/115/3, Urk. 7/143/26-27). Allerdings kam es im weiteren Verlauf des

Arbeitsversuchs auch zu einer psy chischen Dekompensation ( Urk. 7/115/3) , und Dr. D.___ berichtete am 2 0. Oktober 2016 auch über eine psychische Überforderung der Beschwerdefüh rerin bei den administrativen Arbeiten und im theoretischen pflegerischen Bereich ( Urk. 7/121/2). Eine eingehende Auseinandersetzung damit und mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum während des Arbeitsversuchs nicht über 60 % steigern konnte und mit diesem Pensum Müh e bekundete, fehlt im Teilgutachten von Dr. B.___ .

Es

stellt sich auch hier wieder die Frage, ob das Profil an zumutbaren Tätigkeiten, also die Arbeitsfähigkeit in qualitativer Hin sicht, eingeschränkt ist.

Sodann hätte die IV-Stelle den Gutachtern den Bericht von Dr. D.___ vom 2 3. August 2017

zur Stellungnahme vorlegen müssen. In diesem Bericht hat sich die behandelnde Psychiaterin nämlich eingehend mit dem Gutachten auseinan dergesetzt und nicht einfach von der Hand zu weisende Argumente vorgebracht, weshalb die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ihrer Einschätzung nach zu optimistisch ausgefallen ist.

Bezüglich der genannten Punkte bedarf das grundsätzlich überzeugende bidis ziplinäre Gutachten vom 2. und 5. Mai 2017 der Präzisierung. Da die nötige Präzisierung bloss einzelne Punkte betrifft und die IV-Stelle deren Einforderung bei den Gutachtern bis anhin versäumt hat, rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache. Die IV-Stelle wird den Gutachtern Ergänzungsfragen zu stellen und ihnen den auf das Gutachten Bezug nehmenden Bericht von Dr. D.___ vom 2 3. August 2017 ( Urk. 7/155) zur Stellungnahme vorzulegen haben. Sollten die Gutachter die offenen Fragen nicht überzeugend beantworten, wird die IV-Stelle von sich aus eine erneute inter disziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin anzuordnen haben. Nach erfolgter Abklärung wird sie

– unter Berücksichtigung der Standardindikatoren und der diesbezüglichen Ausführungen des RAD-Arztes vom 1 1. Mai 2017 ( Urk. 7/152/4-5) - neu über den Rentenanspruch der Beschwerde führerin zu verfügen haben. 5.

Ab Juli 2009 war die Beschwerdeführerin höchstens mit einem Beschäftigungs grad von 70 % tätig ( Urk. 7/5/2 ) .

D em psychiatrischen Gutachter Dr. B.___ gab sie an , sie habe sich nicht nur wegen ihrer Schmerzen

für das Teilzeitpensum entschieden, sondern weil sie auch ausserberuflichen Tätigkeiten , etwa dem Erteilen von Konfirmationsunterricht, habe n achgehen wollen (Urk.7/144/8-9). Deshalb

stellt sich die Frage, ob sie als voll- oder teilzeitlich erwerbstätig zu qualifizieren ist (vorstehend E. 1.3-4) . Beschwerdeweise bringt sie vor, dass sie heute als Gesunde aus finanziellen Gründen zu 100 % erwerbstätig wäre ( Urk. 1 S. 20). Die IV-Stelle hat diese Frage bisher nicht abschliessend geprüft ( Urk. 2 S. 3, Urk. 7/152/2-3 ). Bis anhin hat sie auch noch keinen Einkommensvergleich zur Invaliditätsbemessung vorgenommen (vgl. Urk. 7/152/5-6, Urk. 7/159). Sollte im Rahmen der noch zu treffenden weiteren medizinischen und erwerblichen Abklä rungen eine Erwerbsunfähigkeit ermittelt werden, welche bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige zu einem renten begründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führt, wäre ihre sozialversicherungsrecht liche Qualifikation als Voll- oder Teilerwerbstätige mit oder ohne zusätzlichem Aufgabenbereich vor dem Erlass der Rentenverfügung noch sorgfältig abzuklä ren . 6.

Die Beschwerdeführerin rügt auch, dass die IV-Stelle im Vorbescheidverfahren ihr rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie ihr entgegen ihrem ausdrücklichen Antrag vor Erlass der angefochtenen Verfügung da s Feststellungsblatt

nicht zugestellt und die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet habe ( Urk. 1 S. 3 ff.). Ob die IV-Stelle eine nicht einer Heilung im Gerichtsverfahren zugängliche schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin begangen hat, kann dahingestellt bleiben. Wie sich aus den vorstehenden Erwä gungen ergibt, ist die angefochtene Verfügung bereits aus anderen Gründen aufzuheben. 7.

7.1

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unter liegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) wird der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache , der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Partei entschädigung von Fr. 2'7 00.-- zuzusprechen (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3 . Dezember 2017 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 2'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt