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IV.2018.00111

Revision, keine Verbesserung ausgewiesen gemäss psychiatrischem Teilgutachten. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2019-06-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1982, Mutter von vier Kindern (Jahrg ä ng e 2001, 2004, 2009 und 2015; vgl. Urk. 9/591), wuchs in Bosnien auf und reiste im Jahr 1997 in die Schweiz ein. Sie arbeitete zuletzt vom 14. Mai 2002 bis 31. Oktober 2002 als Küchenhilfe im Restaurant Y.___ (Urk. 9/111). Am 25. April 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/106 ), nachdem sie am 10. April 2004, im sechsten Schwangerschaftsmonat, beim Ein kaufen zusammen gebrochen und notfallmässig ins Spital eingeliefert worden war (Urk. 9/20/2; Urk. 9/26 ).

Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, IV-Stell e, holte medizinische Be richte, ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 9/185-186 ), einen Arbeit geber bericht (Urk. 9 / 111 ) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug ) ein und zog Unterlagen des Unfallversi cherers der Versicherten bei .

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/263 -35 2 ) holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9 /31 1 ) ein und führte eine Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause durch (Urk. 9 /33 6 ). In der Folge verneinte sie mit Verfügung vom 27. September 2010 (Urk. 9/353 ) einen Anspruch der Versicherten auf berufli che Massnahmen. Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 sprach die IV Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. April 2005 eine halbe Rente sowie drei Kinderrenten zu (Urk. 9 /37 3 , vgl. auch Urk. 9 /35 5 ). 1.2

Am 7. Juli 2011 reichte die Versicherte den ausgefüllten Revisionsfragebogen ein (Urk. 9 /38 3 ) und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gel tend. Die nun aufgrund des Wohnsitzwechsels der Versicherten (vgl. Urk. 9 /37 8 ) zuständige IV-Stelle Zürich tätigte weitere Abklärungen und holte diverse Arztberichte (Urk. 9 /38 5-387 ) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9 /39 1-404 ) verneinte die IV Stelle

mit Verfügung vom 20. Juni 2012 (Urk. 9 /40 5 ) einen weiteren Anspruch der Versicherten auf eine Rente und stellte die bisher ausgerichtete halbe Rente gestützt auf die Schlussbestimmung der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Revision des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung (IVG) auf den ersten Tag des zweiten auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein; gleich zeitig entzog sie einer Beschwerde gegen die Verfügung d ie aufschiebende Wir kung (Urk. 9 /40 5).

Dagegen erhob die Versicherte am 20. Juli 2012 Beschwerde ( Urk. 9/415), welche vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2012.00767 mit Urteil vom 1 6. November 2012 ( Urk. 9/437) gutgeheissen wurde. 1.3

In der Folge holte d ie IV-Stelle bei der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutach ten ein, das am 2 7. März 2017 ( Urk. 9/584) erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/595-603) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2017 (Urk. 9/606 = Urk.

2) einen weiteren Anspruch der Versicher ten auf eine Rente und stellte die bisher ausgerichtete halbe Rente ein. 2.

A m 2 9. Januar 2018 erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 18. Dezember 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ih r weiterhin die bisherige Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 (Urk. 8 ) beantragte die IV Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 9. März 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 9. Mai 2018 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.

3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent li chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangs sach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, e s sei ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom Oktober 2016 von einem psychisch ver besserten Gesundheitszustand auszugehen und damit von keiner Einschränkung mehr in der Arbeitsfähigkeit. Aus körperlicher Sicht seien der Beschwerdeführerin sämtliche einfachen Tätigk eiten, die ihrem Bildungsstand und dem Belastungs profil entsprächen, voll zumutbar. Damit könne sie ein rentenausschliessendes Ein kommen erzielen ( Urk. 2 S. 2) .

2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, s eit der Verfügung vom 2 0. Juni 2012 sei keine Änderung der Umstände und des Gesund heitszustandes eingetreten. Sie sei im Bereich Haushalt - wie schon vor Juni 2012 - auf sehr viel Unterstützung und Hilfe ang ewiesen. Das Gutachten der MEDAS

Z.___ beschreibe im Wesentlichen den gleichen Sachverhalt, der bereits im Gut ac h ten des A.___ vom 2 6. November 2009 festgehalten worden sei. Aufgrund der seit vielen Jahren im Wesentlichen unveränderten Verhältnisse sei der Hinweis auf Ressourcen erneut zu verneinen. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit könne unter Hin weis auf vor der Verfügung vom 2 0. Juni 2012 bestehende Ressourcen nicht an genommen werden. Der Anspruch auf eine halbe Rente sei nach wie vor aus ge wiesen, denn es handle sich um einen unveränderten Sachverhalt ( Urk. 1 S. 7 ff . ). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente zu Recht aufgehoben hat, wobei insbesondere umstritten ist, ob sich der (psychi sche) Gesundheitszustand seit 2012 wesentlich verbessert hat. 3. 3.1

Am 2. August 2007 erstatteten die Ärzte der MEDAS B.___ ein Gut achten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/185). Sie nannten folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S.

24 Ziff. 4.1): - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62) - Status nach schwersten Kriegs- und Todeserlebnissen sowie Lagerhaft mit Hunger vom 10. bis 13. Altersjahr in Bosnien - Status nach unglücklicher Ehe mit Misshandlungen durch den Ehe mann, selber wohl auch kriegstraumatisiert (Ehe aktuell in Trennung) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - unspezifisches Weichteilschmerz-Syndrom ohne objektivierbares soma ti sches Korrelat am Bewegungsapparat

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, jedoch mit Krankheitswert, nannten sie einen Nikotin-Abusus (anamnestisch jetzt in Reduk tion), eine Dysmenorrhoe (aktuell in gynäkologischer Kontrolle wegen PAP III) sowie eine unklare Visus -Verminderung (S. 24 Ziff. 4.2).

Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin habe ein Übermass an Trau mata und Belastungen hinter sich. Trotzdem verfüge sie noch über Ressourcen und könne diese unter günstigen Bedingungen auch mobilisieren. Sie sei affek tiv wenig moduliert und emotional nicht in Übereinstimmung mit den Inhalten dessen, was sie berichte. Es fänden sich somit Zeichen der Dissoziation (S.

23 Ziff. 3). Das diagnostizierte psychische Leiden sei noch nicht schwer chronifi ziert . Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 50 % (S.

24 oben, S.

22 Ziff. 2.2). Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (S.

24 oben, S. 22 Ziff. 2.2).

Insgesamt sei die Beschwerdeführerin als Pflegehelferin sowie in sämtlichen erwerbs mässigen Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Als Hausfrau sei sie voll arbeitsfähig (S 25 Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2). Die Beschwerdeführerin verfüge noch über Ressourcen und es bestehe die Hoffnung, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit noch steigern könne (S. 25 Ziff. 5.3). 3.2

Am 26. November 2009 erstatteten Dr. med. C.___ , Assistenzärztin, und Dr.

med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie u nd Psychotherapie, Oberarzt, A.___ , E.___ , ihr psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/311) gestützt auf die Explorationen der Beschwerdeführerin am 13. August 2009, 25. August 2009 und 29. Oktober 2009 sowie gestützt auf die Akten.

Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

18 Ziff. 6, S. 23 Ziff. 8.4.1): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), zunehmend seit 2004 - mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), seit 2004

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), bestehend seit 2004 (S. 23 Ziff. 8.4.2).

Die Gutachter führten aus, aus der Erfahrung von extremer Belastung wie bei spielsweise Erlebnisse in einem Konzentrationslager, Folter, Katastrophen, andau ernde lebensbedrohliche Situationen, lang andauernde Gefangenschaft mit droh en der Todesgefahr könne eine andauernde Persönlichkeitsänderung folgen. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne dieser Form der Persön lichkeitsän de rung als primär vorhandene Störung vorangehen. Eine andauernde Persönlich keits änderung könne sich jedoch auch ohne vorangegangene post traumatische Belastungsstörung direkt im Anschluss an die traumatische Erfahrung entwick eln. Die Kriterien zur Diagnosestellung einer andauernden Persönlichkeitsän de rung nach Extrembelastung gemäss ICD-10: F62.1 seien nach ihren Einschätz ungen nicht erfüllt (S. 21 Mitte).

Die Kumulation mehrerer Psychopathologien führe insgesamt zu einer ver min der ten psychischen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, welche sich auch auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Bei der Beschwerdeführerin bestehe deshalb eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % für Tätigkeiten aus dem Spektrum, welche sie früher ausgeübt habe (S. 22 Ziff. 7.1). 4. 4.1

Die Ärzte der F.___ berichteten am 2 8. Januar 2014 ( Urk. 9/492) und nannten folgende Diagnosen (S. 2): - posttraumatische Belastungsstörung ( ICD-10 F43.1) - Verdacht auf Zwangsstörung mit Zwangshandlungen ( ICD-10 F42.1) - rezidivierende depressive Störung , g egenwärtig mittelgradig ( ICD-10 F33. 1)

Sie führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine komplexe posttraumatische Belastungss törung aufgrund von unzähligen K riegserlebnissen vorl iege . Hinzu kämen zwei belastende Ehen. Die Beschwerdeführerin scheine über eine gute Introspektionsfähigkeit zu verfügen. Deutsch habe sie trotz der widrigen Um stä nde ordentlich gelernt, was für gewisse Ressourcen spreche (S. 2). Die Beschwer deführerin entscheide sich während des Vorgesprächs noch für einen stationären Aufenthalt und wünsche auf die Warteliste aufgenommen zu werden (S. 3) . 4.2

Die Gutachter de s

G.___ erstatteten ihr rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten am 5. Juni 2014 ( Urk. 9/499) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerde führerin. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit (S. 19) : - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ( ICD-10 F62.0 ) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig agitierte mittelschwer aus geprägte depressive Episode ( ICD-10 F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) - myofasziales Schmerzsyndrom

Sie führten aus, dass die psychischen Beeinträchtigungen führend seien . Zwar besteh e eine die Leistungsfähigkeit geringfügig beei nträchtigende Dekonditionie rung ,

diese könne aber nach rheumatologischer Einschätzung innert sechs Monaten überwunden werden . Die psychische Beeinträchtigung der Beschwerde führerin hingegen werde voraussichtlich länger, möglicherweise sogar auf Dauer anhalten. Es best ünden Beeinträchtigungen der Erlebnis- und Gestaltungs fähig keit durch Affektregulationsstörungen und vermehrt nach innen gerichteter Selbst wahrnehmung. Allerdings lä gen noch residuelle Ressourcen in den komp lexen Ich-Funktionen wie Intentionalität und Interaktionsgestaltung vor, hem men de depressive Phänomene s eien nur moderat ausgeprägt. Die Beschwerde führerin sei daher in reduziertem Pensum in der Lage, Tätigkeiten ohne besondere mechanische Belastung von Rücken und Händen auszuüben (S. 20 ). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne aus bidisziplinärer Sicht lediglich i m 50%-Pensum verrichtet werden. Leidensadaptierte Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin 4.5 Stunden täglich ohne weitere Minderung der Leistung sfähigkeit ausüben, so dass aus bidisziplinäre r Sicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 5 0 % einzuschätzen sei . I n Übereinstimmung mit dem Gutachten des

A.___

von November 2009 sei davon aus zugehen , dass eine seither durchgehende Arbeits unfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % vorgelegen habe (S. 21) . S eit der letzten Rentenrevision sei keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes ausgewiesen. Es sei aber auch keine Verbesserung des Gesundheitszu standes nachweisbar (S. 22) . 4.3

Mit Kurzaustrittsbericht vom 5. November 2014 ( Urk. 9/516) berichteten die Ärzte

der

F.___ über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2 3. Septem ber bis 7. November 201 4. Als Diagnosen nannten sie eine komplexe posttrau matische Belastungsstörung ( ICD-10 F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung , g egenwärtig remittiert ( ICD-10 F33.4 ) . Sie führten aus, dass die Be schwer deführerin in die alten Verhältnisse zurückkehre. Während der gesamten Hospitalisation habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 2). 4.4

Die Ärzte der F.___ berichteten erneut am 2 8. November 2014 ( Urk. 9/520) , nannten die bekannten Diagnosen

(S. 1) und führten aus, bei Klinikaustritt sei die subjektiv reduzierte Konzentrationsfähigkeit ansatzweise objektivierbar gewesen. Es bestehe eine Gedächtnisstörung in Form von sich aufdrängenden Erinne rungen an traumatisierende Ereignisse im Kindes- und Erwachsenenalter. Weitere posttraumatische Symptome würden Schreckhaftigkeit, Misstrauen, ständiges Ge fühl der Bedrohung , Reizbarkeit, Wutausbrüche , Ein- und Durchschlafstörungen, teilweise Albträume, eine leichte Verschiebung des Tag-Nacht-Rhythmus, vegetative Symptome, Aphonie und psychische Belastung im Zusammenhang mit Triggerreizen und Gesprächen über die Traumata umfassen. Der Antrieb sei phasenweise über Tage reduziert (S.

3 f.). Es bestehe eine erhebliche Beein trächtigung der Affektregulation, so dass bei der Arbeit mit Kunden oder im Team mit Affektausbrüchen zu rechnen sei. Zudem führe die Symptomatik zu redu zierter Stresstoleranz und Ausdauer. Aktuell sei die Tätigkeit als Buffet- und Küchenhilfe aus diesen Gründen nicht zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt sei gegenwärtig nicht möglich. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei mit einem Pensum von 40-50 % möglich (S. 5) .

4.5

Die Ärzte der

F.___ berichteten am 2. November 2015 ( Urk. 9/550) und führten aus, dass es trotz langjähriger ambulanter Therapie zu keiner wesentlichen Verbesse rung der subjektiven Befindlichkeit gekommen sei, so dass von einer Chronifi zierung der Beschwerde n auszugehen sei . Die Beschwerdeführerin komme einmal pro Woche zur ambulanten Therapie. Die bereits während der Hospitalisation begonnene Therapie mit NET habe wieder aufgenommen werden können (S. 3) .

Seit dem 8. Oktober 2015 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (S. 4 oben). Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei mit einem Pensum von 40-50 % möglich (S. 6). 4.6

Dr. med. H.___ berichtete am 2 2. April 2016 ( Urk. 9/559/ 1-3 )

sowie am 1 3. September 2016 ( Urk. 9/575/1-5) und führte aus, im Augenblick bestünden keine Ressourcen für eine Erwerbstätigkeit, auch nicht Teilzeit. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen von maximal 50 % wäre sinnvoll, falls die Betr euung der Kinder gesichert wäre. 4.7

Dr. med. I.___

berichtete am 1 3. Mai 2016 ( Urk. 9/561) und führte aus, es bestehe seit dem 2 5. April 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in ange stammter und angepasster Tätigkeit (S. 2 Ziff. 1.6, S. 3 Ziff. 1.7) . Die Prognose sei schlecht. Trotz der jahrelang durchgeführten Behandlung und intensiver trauma orientierter Therapie in Winterthur sei es zu keiner Besserung gekommen. Die Symptome würden in gleicher Intensität persistieren und die Störung habe sich chronifiziert und einen weiteren invalidisierenden Verlauf genommen (S.

2 Ziff. 1.4). 4.8

Die Gutachter der MEDAS Z.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 2 7. März 2017 ( Urk. 9/584) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnose mit Relevanz für die Arbeits fähigkeit als Küchenhilfe (S. 27) : - Handgelenksbeschwerden beidseits

Als D iagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgenden (S. 27 f.): - Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung ( ICD-10 F43.1) - leichte depressive Episode ( ICD-10 F32.0) - episodische Spannungskopfschmerzen mit teilweise möglichen migrä noi den Aspekten, jedoch keine typische Migräne - Z ervikalgien ohne radikuläre Zeichen - Lumbalgien ohne radiologisches Korrelat - S c hulterbeschwerden links - mittelgradige chronische und mässig akt iv entzündliche Antrumgastritis mit Nachweis von Helicobacter

pylori September 2016 mit Status nach Eradikationsbehandlung - Nikotinabusus mit chronischer Raucherbronchitis

Sie führten aus, es bestehe keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe seit 2011 (seit Beginn der multiplen Handgelenkseingriffe), hingegen eine

100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils vollschichtig (S. 28) .

Es sei wegen der Handgelenksproblematik seit 2011 zu einer somatischen Ver schlechterung des Gesundheitszustands gekommen, was sich mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke im Vergleich zur MEDAS-Begutachtung von 200 7. Alle Haushalttätigkeiten und eine Verweis tätig keit seien jedoch im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils zu 100 % möglich (S. 32) .

Aus psychiatrischer Sicht handle es sich einerseits sicherlich um eine Verbes se rung, anderseits könne aus heutiger Sicht die Einschätzung der MEDAS B.___ nicht mehr aufrechterhalten werden. Im Lebensverlauf habe die Ver sicherte starke Ressourcen und Persönlichkeitsmerkmale gezeigt, vor allem in der Auseinandersetzung mit ihrem zweiten Ehemann. Sie versorge ihren Haushalt mit vier Kindern und vor allem ihrem Kleinkind. Sie habe einen kleinen, aber bestän digen Freundeskreis und s eit einem Jahr wieder eine feste partnerschaftliche Fernbeziehung. Retrospektiv falle es schwer, einen Zeitpunkt für die Änderung der Arbeitsfähigkeit gegenüber der MEDAS-Untersuchung der B.___ abzuschätzen. Die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung könne nach heutiger Einschätzung nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei heute zwar übernommen worden, diese liege jedoch nicht mehr vor und stelle einen zu unter stellenden Zustand in der Vergangenheit dar (S. 32 f. sowie S. 52).

Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass d ie Diagnose einer Persönlich keitsänderung nach Extrembelastung, wie von der MEDAS

B.___ im 2007 diagnostiziert worden sei , heute nicht mehr vor liege . Es habe heute weder eine eindeutige und anhaltende Änderung der Wahrnehmung in Beziehungen und Denken vorgelegen, noch ein unflexibles oder unangepasstes Verhalten, noc h eine misstrauische oder feindselige Haltung gegenüber der Welt. Lediglich andeu tungsweise habe sich ein sozialer Rückzug gezeigt , der wie oben beschrieben jedoch durchaus auch durch brochen werde . Auch von einem anhaltenden Gefühl der L eere und Hoffnungslosigkeit könne bei der vier Kinder versorgenden Mutter, die nach ihrer Scheidung eine neue partnersch aftliche Beziehung eingegangen sei , nicht gesprochen werden. Bezüglich der posttraum atischen Belastungs stö rung sei diese aufgrund der Vorgeschichte zwar wahrscheinlich, es li essen sich heute jedoch wesentliche Brückensymptome nicht mehr eruieren. Eine depressive Störung möge vorliegen, jedoch nur in geringfügiger Ausprägung. Bleib e die Diag nose einer somatoform en Schmerzstörung, die bei teilweise gezieltem Be schwerdevortrag heute nicht m ehr aufrechterhalten werden könne . Zur nähe ren Differenzierung der Schmerzsymptomatik und der Abgrenzung gegen organische Leiden sei auf die weiteren Teilgutachten verwiesen. Aus psychiatrischer Sicht habe eine Reihe der Symptome jedoch gezielt gewirkt und auch die vorgegebene Alltagskompetenz habe kaum mit dem tatsächlichen Lebensvollzug der Versicherten überein gestimmt (S. 51) .

Die angegebene Verschlechterung des Gesundheitszustandes, auf dem die erneute IV-Anmeldung beruhe, könne psychiatrischerseits nicht deutlich gemacht werden . Möglicherweise habe sich der Gesundheitszustand sogar verbessert, wahrschein lich sei er seit der letzten Rentenverfügung gleichgeblieben. Für eine Verbesse rung sprächen die sozialen Aktivitäten der Versicherten, ihre partnerschaftliche Beziehung und nicht zuletzt ihre Entbindung seit der letzten Rentenverfügung. Das heutige Gutachten komme aus den oben dargelegten Gründen zu einem anderen Ergebnis als seinerzeit das MEDAS-Gutachten B.___ respektive das Gutachten

der G.___ . Der Blutspiegel mit nachweisbaren psychotropen Medikamenten spreche für eine psychiatrische Compliance (S. 52) . 4.9

Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , Regionaler Ärztlicher Dienst ( RAD ) der Be schwerdegegnerin , nahm am 8. April 2017 Stellung ( Urk. 9/600/12) und führte aus, es werde empfohlen auf das Gutachten abzustellen. Somit sollte spätestens seit der Begutachtung im Oktober/November 2016 von einem somatisch ver schlechterten, psychiatrisch verbesserten und weiterhin dauerhaft die Arbeits fähigkeit betreffend relevanten Gesundheitsschaden mit dem formulierten Belas tungs profil ausgegangen werden. 5. 5.1

Die hier zu prüfende Einstellung der ab 2005 zugesprochenen und 2012 bestä tigten halben Rente setzt voraus, dass eine wesentliche Änderung der tatsäch lichen Verhältnisse - namentlich des Gesundheitszustandes oder seiner erwerb lichen Auswirkungen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist und diesbezüglich nicht lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorliegt (vorstehend E. 1.2).

5.2

In somatischer Hinsicht sind gemäss Beurteilung im orthopädischen Teilgut achten im Vergleich zu den in den Gutachten und Berichten von vor 2012 ge troffenen Feststellungen die Probleme in beiden Handgelenken neu und objekti vierbar (vgl. Urk. 9/584 S. 25 f.). Auf Grund dieser Probleme könne eine vermin derte Handgelenksbelastbarkeit beidseits festgehalten werden. Der Gutachter formulierte ein entsprechendes Zumutbarkeitsprofil und hielt fest, dass seit Be ginn der Handgelenksbeschwerden 2011 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mehr bestehe, die Beschwerdeführerin in einer ent sprechenden Verweistätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 26). Diese Fest stellung führt unbestrittenermassen nicht zu einer Änderung des Invaliditäts grades .

5.3

In psychiatrischer Hinsicht wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 6. November 2012 ( Urk. 9/437) festgehalten, dass die Diagnosestellung in Bezug auf die Folgen der unbestrittenen traumatischen Erl ebnisse unterschiedlich erf olgt sei, in dem Dr. I.___ , die Ärzte der K.___ sowie die Gutachter der MEDAS übereinstimmend davon aus ge g a ngen seien , die Beschwerdeführerin lei de an einer andauernden Persön lich keitsänderu ng nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), während die Gutach ter des A.___ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) diagnost iziert hätten . D a jedoch für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht die korrekte Diagnosestel lung, sondern die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingt ein geschränkten Ar beitsfähigkeit ent scheidend seien (vgl. BGE 127 V 298 E. 4c) ,

könne grundsätzlich offen gelassen werden, welche dieser beiden Diagnosen

zutreffe .

Die Gutachter der MEDAS Z.___ gingen 2017 in der interdisziplinären Zusam menfassung neu von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 4.8). Diese Verbesserung aus psychiatrischer Sicht begründeten die Gutachter im Wesentlichen damit, dass der Einschätzung der Gutachter der MEDAS B.___ nicht mehr gefolgt werden könne und die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Auch die Diag nose einer posttraumatischen Belastungsstörung liege nicht mehr vor und stelle einen Zustand in der Vergangenheit dar ( Urk. 9/584 S. 28). Der heutige psychopathologische Befund sei bis auf eine gewisse Zähigkeit und eine durch gehend ernste, jedoch nicht depressive Stimmung unauffällig gewesen (S. 31) . Im Lebensverlauf zeige die Beschwerdeführerin starke Ressourcen und Persönlich keits anteile. Retrospektiv falle es schwer, einen Zeitpunkt für die Änderung der Arbeitsfähigkeit gegenüber der Untersuchung der MEDAS B.___ abzu schätzen (S. 32). 5.4

Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Diffe renz in den

den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Die Fest stellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Aus wirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unab hängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollstän digen, nach voll ziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hin blick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber aus spricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszu stands statt ge funden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (vgl.

Urteil des Bun desge richts 8C_29/2014 vom 2 5. Juni 2014 E. 3.2 mit Hin weisen).

Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substanziell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenomme nen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genü gend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche kon kreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeits unfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrads der Störungen geführt haben.

Ein Sachverständiger kann die betreffende Entwicklung regelmässig nicht aus eigener Wahrnehmung beschreiben (ausser er sei schon als Vorgutachter tätig gewesen). Daher ist es erforderlich, dass er sich, soweit verfügbar, mit den Fakten fundiert auseinandersetzt, wie sie sich aus den für den früheren Entscheid mass gebenden medizinischen Vorakten ergeben. Dem Gutachten, welches die medizi nischen Vorakten unzureichend berücksichtigt, fehlt die erforderliche Überzeu gungs

- und Beweiskraft selbst dann, wenn die Schlussfolgerungen, welche auf der Grundlage der vom Sachverständigen selber erhobenen Befund tatsachen gezogen worden sind, an sich einleuchten und vom Rechts anwender prüfend nach vollzogen werden können. Diesem Beweiswert kriterium kommt hinsichtlich der Entscheidungsgrundlagen in Revisionsfällen - mit Blick auf deren verglei chende Natur - eine besondere Bedeutung zu. Die spezifischen Anforde rungen müssen sich im Rahmen der Fragestellung zuhanden des Gut achters niederschla gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2014 vom 2 5. Juni 2014 E.

3.3 mit Hinweisen). 5.5

Soweit in der interdisziplinäre n Zusammenfassung des MEDAS Gutachtens von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum ausgegangen wird, erscheint dies vor dem Hintergrund des psychiatrischen Teilgutachtens als nicht schlüssig und nachvollziehbar. So führte der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgutachten aus, dass beim Ge spräch über die Flucht und den Tod der Grosseltern eine einfühlsame Affektlabi lität mit Tränen bestehe (S. 48). Er machte zwar darauf aufmerksam, dass d ie Symptome einer posttraumatischen Belastungsstö rung heute, wenn überhaupt, nur noch undeutlich zu erkennen seien . Eine solche sei aufgrund der Vorge schichte zwar wahrscheinlich, es liessen sich heute jedoch wesentliche Brücken symptome nicht mehr eruieren (S. 51). Der psychiatrische Gutachter hielt sodann ausdrücklich fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mög li cherweise verbessert habe , wa hrscheinlich sei er seit der letzten Rentenver fü gung jedoch gleichgeblieben (S. 52) . Wenn die Beschwerdegegnerin somit ge stützt auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine revisions relevante Verbesserung geltend machte, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Ein schätz ung des MEDAS-Gutachters, wonach eine Verbesserung aus psychiatri scher Sicht nur möglich, der Gesundheitszustand wahrscheinlich jedoch gleich geblieben sei, wird zudem gestützt durch sämtliche übrigen aktuelleren ärztlichen Einschätzungen. So gingen die Gutachter des G.___ ebenfalls von keiner Verbes serung seit der Rentenzusprache aus und attestierten der Beschwerdeführerin nach wie vor eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 4.2). Auch die Ärzte des F.___ hielten mehrfach fest, dass trotz intensiver The rapie keine Verbesserung habe erzielt werden können und von einer Chronifi zierung auszugehen sei. Der Beschwerdeführerin sei lediglich eine Tätigkeit zu 40-50 % in einem geschützten Rahmen zumutbar (vorstehend E. 4.3-4.5). Auch Dr. H.___ geht lediglich von der Zumutbarkeit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen aus (vorstehend E. 4.6). Schliesslich hielt Dr. I.___ überein stimmend fest, dass es trotz jahrelang durchgeführter Behandlung und intensiver traumaorientierter Therapie zu keiner Besserung gekommen sei, die Symptome in gleicher Intensität persistieren würden, die Störung sich chronifiziert und einen weiteren invalidisierenden Verlauf genommen habe (vorstehend E. 4.7).

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Beurteilung der MEDAS Z.___ von 2017 (vgl. vorstehend E. 4.8 ) eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes darstellt.

Von einer ent scheidungserheblichen Differenz in den

den medizinischen Unterlagen zu ent nehmenden Ta tsachen kann vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdegeg nerin nicht ausgegangen wer den. Damit und auch mit der abschliessenden Aus führung der Gutachter, wonach es retrospektiv schwierig sei , einen Zeitpunkt für die Änderung der Arbeitsfä higkeit abzuschätzen ( Urk. 9/584 S. 32), lässt sich eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung nicht rechtsge nüglich begründen.

Mangels einer überwiegend wahrscheinlichen wesentlichen Verbesserung in den tatsächlichen Verhältnissen

kann

die Schlussfolgerung der MEDAS -Gut achter, wonach eine 10 0%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten resultiere, keine Berücksichtigung finden. 5.6

Zusammenfassend ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum in revisionsrechtlich relevanter Weise verbessert hat. Es liegt lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts vor, weshalb die Aufhebung der bisher ausgerichteten Invalidenrente nach Art. 17 ATSG aus scheidet.

Von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen und rechtskräftigen Ren tenzusprache ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) kann ferner ebenfalls nicht ausgegangen werden. Dies wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Auch wenn möglich erweise im Licht der heutigen, strengeren Rechtsprechung ein ähnlich gelagerter Fall aktuell anders entschieden würde, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Diagnosestellung oder die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit offensichtlich unrichtig gewesen wären. 5.7

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpf lichten, der Beschwerdeführerin (rückwirkend) weiterhin eine halbe Inva lidenrente auszurichten. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten .

Mit Honorarnote vom 9. April 2018 ( Urk. 12/1 -12/2 ) machte die Rechtsvertreter in der Beschwerdeführerin einen Aufwand von total 6 Stunden und 30 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 42.9 0 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) als angemessen, weshalb die Prozessentschädigung unter Berücksichti gung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) auf insgesamt Fr. 1‘586.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Dezember 2017 aufgehoben und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin w eiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ’ 586 .3 0 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent li chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangs sach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 ) holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9 /31 1 ) ein und führte eine Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause durch (Urk. 9 /33

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, e s sei ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom Oktober 2016 von einem psychisch ver besserten Gesundheitszustand auszugehen und damit von keiner Einschränkung mehr in der Arbeitsfähigkeit. Aus körperlicher Sicht seien der Beschwerdeführerin sämtliche einfachen Tätigk eiten, die ihrem Bildungsstand und dem Belastungs profil entsprächen, voll zumutbar. Damit könne sie ein rentenausschliessendes Ein kommen erzielen ( Urk. 2 S. 2) .

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, s eit der Verfügung vom 2 0. Juni 2012 sei keine Änderung der Umstände und des Gesund heitszustandes eingetreten. Sie sei im Bereich Haushalt - wie schon vor Juni 2012 - auf sehr viel Unterstützung und Hilfe ang ewiesen. Das Gutachten der MEDAS

Z.___ beschreibe im Wesentlichen den gleichen Sachverhalt, der bereits im Gut ac h ten des A.___ vom 2 6. November 2009 festgehalten worden sei. Aufgrund der seit vielen Jahren im Wesentlichen unveränderten Verhältnisse sei der Hinweis auf Ressourcen erneut zu verneinen. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit könne unter Hin weis auf vor der Verfügung vom 2 0. Juni 2012 bestehende Ressourcen nicht an genommen werden. Der Anspruch auf eine halbe Rente sei nach wie vor aus ge wiesen, denn es handle sich um einen unveränderten Sachverhalt ( Urk. 1 S. 7 ff . ).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente zu Recht aufgehoben hat, wobei insbesondere umstritten ist, ob sich der (psychi sche) Gesundheitszustand seit 2012 wesentlich verbessert hat. 3. 3.1

Am 2. August 2007 erstatteten die Ärzte der MEDAS B.___ ein Gut achten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/185). Sie nannten folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S.

24 Ziff. 4.1): - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62) - Status nach schwersten Kriegs- und Todeserlebnissen sowie Lagerhaft mit Hunger vom 10. bis 13. Altersjahr in Bosnien - Status nach unglücklicher Ehe mit Misshandlungen durch den Ehe mann, selber wohl auch kriegstraumatisiert (Ehe aktuell in Trennung) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - unspezifisches Weichteilschmerz-Syndrom ohne objektivierbares soma ti sches Korrelat am Bewegungsapparat

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, jedoch mit Krankheitswert, nannten sie einen Nikotin-Abusus (anamnestisch jetzt in Reduk tion), eine Dysmenorrhoe (aktuell in gynäkologischer Kontrolle wegen PAP III) sowie eine unklare Visus -Verminderung (S. 24 Ziff. 4.2).

Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin habe ein Übermass an Trau mata und Belastungen hinter sich. Trotzdem verfüge sie noch über Ressourcen und könne diese unter günstigen Bedingungen auch mobilisieren. Sie sei affek tiv wenig moduliert und emotional nicht in Übereinstimmung mit den Inhalten dessen, was sie berichte. Es fänden sich somit Zeichen der Dissoziation (S.

23 Ziff. 3). Das diagnostizierte psychische Leiden sei noch nicht schwer chronifi ziert . Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 50 % (S.

24 oben, S.

22 Ziff. 2.2). Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (S.

24 oben, S. 22 Ziff. 2.2).

Insgesamt sei die Beschwerdeführerin als Pflegehelferin sowie in sämtlichen erwerbs mässigen Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Als Hausfrau sei sie voll arbeitsfähig (S 25 Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2). Die Beschwerdeführerin verfüge noch über Ressourcen und es bestehe die Hoffnung, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit noch steigern könne (S. 25 Ziff. 5.3). 3.2

Am 26. November 2009 erstatteten Dr. med. C.___ , Assistenzärztin, und Dr.

med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie u nd Psychotherapie, Oberarzt, A.___ , E.___ , ihr psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/311) gestützt auf die Explorationen der Beschwerdeführerin am 13. August 2009, 25. August 2009 und 29. Oktober 2009 sowie gestützt auf die Akten.

Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

18 Ziff. 6, S. 23 Ziff. 8.4.1): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), zunehmend seit 2004 - mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), seit 2004

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), bestehend seit 2004 (S. 23 Ziff. 8.4.2).

Die Gutachter führten aus, aus der Erfahrung von extremer Belastung wie bei spielsweise Erlebnisse in einem Konzentrationslager, Folter, Katastrophen, andau ernde lebensbedrohliche Situationen, lang andauernde Gefangenschaft mit droh en der Todesgefahr könne eine andauernde Persönlichkeitsänderung folgen. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne dieser Form der Persön lichkeitsän de rung als primär vorhandene Störung vorangehen. Eine andauernde Persönlich keits änderung könne sich jedoch auch ohne vorangegangene post traumatische Belastungsstörung direkt im Anschluss an die traumatische Erfahrung entwick eln. Die Kriterien zur Diagnosestellung einer andauernden Persönlichkeitsän de rung nach Extrembelastung gemäss ICD-10: F62.1 seien nach ihren Einschätz ungen nicht erfüllt (S. 21 Mitte).

Die Kumulation mehrerer Psychopathologien führe insgesamt zu einer ver min der ten psychischen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, welche sich auch auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Bei der Beschwerdeführerin bestehe deshalb eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % für Tätigkeiten aus dem Spektrum, welche sie früher ausgeübt habe (S. 22 Ziff. 7.1). 4. 4.1

Die Ärzte der F.___ berichteten am 2 8. Januar 2014 ( Urk. 9/492) und nannten folgende Diagnosen (S. 2): - posttraumatische Belastungsstörung ( ICD-10 F43.1) - Verdacht auf Zwangsstörung mit Zwangshandlungen ( ICD-10 F42.1) - rezidivierende depressive Störung , g egenwärtig mittelgradig ( ICD-10 F33. 1)

Sie führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine komplexe posttraumatische Belastungss törung aufgrund von unzähligen K riegserlebnissen vorl iege . Hinzu kämen zwei belastende Ehen. Die Beschwerdeführerin scheine über eine gute Introspektionsfähigkeit zu verfügen. Deutsch habe sie trotz der widrigen Um stä nde ordentlich gelernt, was für gewisse Ressourcen spreche (S. 2). Die Beschwer deführerin entscheide sich während des Vorgesprächs noch für einen stationären Aufenthalt und wünsche auf die Warteliste aufgenommen zu werden (S. 3) . 4.2

Die Gutachter de s

G.___ erstatteten ihr rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten am 5. Juni 2014 ( Urk. 9/499) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerde führerin. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit (S. 19) : - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ( ICD-10 F62.0 ) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig agitierte mittelschwer aus geprägte depressive Episode ( ICD-10 F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) - myofasziales Schmerzsyndrom

Sie führten aus, dass die psychischen Beeinträchtigungen führend seien . Zwar besteh e eine die Leistungsfähigkeit geringfügig beei nträchtigende Dekonditionie rung ,

diese könne aber nach rheumatologischer Einschätzung innert sechs Monaten überwunden werden . Die psychische Beeinträchtigung der Beschwerde führerin hingegen werde voraussichtlich länger, möglicherweise sogar auf Dauer anhalten. Es best ünden Beeinträchtigungen der Erlebnis- und Gestaltungs fähig keit durch Affektregulationsstörungen und vermehrt nach innen gerichteter Selbst wahrnehmung. Allerdings lä gen noch residuelle Ressourcen in den komp lexen Ich-Funktionen wie Intentionalität und Interaktionsgestaltung vor, hem men de depressive Phänomene s eien nur moderat ausgeprägt. Die Beschwerde führerin sei daher in reduziertem Pensum in der Lage, Tätigkeiten ohne besondere mechanische Belastung von Rücken und Händen auszuüben (S. 20 ). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne aus bidisziplinärer Sicht lediglich i m 50%-Pensum verrichtet werden. Leidensadaptierte Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin 4.5 Stunden täglich ohne weitere Minderung der Leistung sfähigkeit ausüben, so dass aus bidisziplinäre r Sicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 5 0 % einzuschätzen sei . I n Übereinstimmung mit dem Gutachten des

A.___

von November 2009 sei davon aus zugehen , dass eine seither durchgehende Arbeits unfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % vorgelegen habe (S. 21) . S eit der letzten Rentenrevision sei keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes ausgewiesen. Es sei aber auch keine Verbesserung des Gesundheitszu standes nachweisbar (S. 22) . 4.3

Mit Kurzaustrittsbericht vom 5. November 2014 ( Urk. 9/516) berichteten die Ärzte

der

F.___ über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2 3. Septem ber bis 7. November 201 4. Als Diagnosen nannten sie eine komplexe posttrau matische Belastungsstörung ( ICD-10 F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung , g egenwärtig remittiert ( ICD-10 F33.4 ) . Sie führten aus, dass die Be schwer deführerin in die alten Verhältnisse zurückkehre. Während der gesamten Hospitalisation habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 2). 4.4

Die Ärzte der F.___ berichteten erneut am 2 8. November 2014 ( Urk. 9/520) , nannten die bekannten Diagnosen

(S. 1) und führten aus, bei Klinikaustritt sei die subjektiv reduzierte Konzentrationsfähigkeit ansatzweise objektivierbar gewesen. Es bestehe eine Gedächtnisstörung in Form von sich aufdrängenden Erinne rungen an traumatisierende Ereignisse im Kindes- und Erwachsenenalter. Weitere posttraumatische Symptome würden Schreckhaftigkeit, Misstrauen, ständiges Ge fühl der Bedrohung , Reizbarkeit, Wutausbrüche , Ein- und Durchschlafstörungen, teilweise Albträume, eine leichte Verschiebung des Tag-Nacht-Rhythmus, vegetative Symptome, Aphonie und psychische Belastung im Zusammenhang mit Triggerreizen und Gesprächen über die Traumata umfassen. Der Antrieb sei phasenweise über Tage reduziert (S.

3 f.). Es bestehe eine erhebliche Beein trächtigung der Affektregulation, so dass bei der Arbeit mit Kunden oder im Team mit Affektausbrüchen zu rechnen sei. Zudem führe die Symptomatik zu redu zierter Stresstoleranz und Ausdauer. Aktuell sei die Tätigkeit als Buffet- und Küchenhilfe aus diesen Gründen nicht zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt sei gegenwärtig nicht möglich. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei mit einem Pensum von 40-50 % möglich (S. 5) .

4.5

Die Ärzte der

F.___ berichteten am 2. November 2015 ( Urk. 9/550) und führten aus, dass es trotz langjähriger ambulanter Therapie zu keiner wesentlichen Verbesse rung der subjektiven Befindlichkeit gekommen sei, so dass von einer Chronifi zierung der Beschwerde n auszugehen sei . Die Beschwerdeführerin komme einmal pro Woche zur ambulanten Therapie. Die bereits während der Hospitalisation begonnene Therapie mit NET habe wieder aufgenommen werden können (S. 3) .

Seit dem 8. Oktober 2015 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (S. 4 oben). Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei mit einem Pensum von 40-50 % möglich (S. 6). 4.6

Dr. med. H.___ berichtete am 2 2. April 2016 ( Urk. 9/559/ 1-3 )

sowie am 1 3. September 2016 ( Urk. 9/575/1-5) und führte aus, im Augenblick bestünden keine Ressourcen für eine Erwerbstätigkeit, auch nicht Teilzeit. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen von maximal 50 % wäre sinnvoll, falls die Betr euung der Kinder gesichert wäre. 4.7

Dr. med. I.___

berichtete am 1 3. Mai 2016 ( Urk. 9/561) und führte aus, es bestehe seit dem 2 5. April 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in ange stammter und angepasster Tätigkeit (S. 2 Ziff. 1.6, S. 3 Ziff. 1.7) . Die Prognose sei schlecht. Trotz der jahrelang durchgeführten Behandlung und intensiver trauma orientierter Therapie in Winterthur sei es zu keiner Besserung gekommen. Die Symptome würden in gleicher Intensität persistieren und die Störung habe sich chronifiziert und einen weiteren invalidisierenden Verlauf genommen (S.

2 Ziff. 1.4). 4.8

Die Gutachter der MEDAS Z.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 2 7. März 2017 ( Urk. 9/584) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnose mit Relevanz für die Arbeits fähigkeit als Küchenhilfe (S. 27) : - Handgelenksbeschwerden beidseits

Als D iagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgenden (S. 27 f.): - Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung ( ICD-10 F43.1) - leichte depressive Episode ( ICD-10 F32.0) - episodische Spannungskopfschmerzen mit teilweise möglichen migrä noi den Aspekten, jedoch keine typische Migräne - Z ervikalgien ohne radikuläre Zeichen - Lumbalgien ohne radiologisches Korrelat - S c hulterbeschwerden links - mittelgradige chronische und mässig akt iv entzündliche Antrumgastritis mit Nachweis von Helicobacter

pylori September 2016 mit Status nach Eradikationsbehandlung - Nikotinabusus mit chronischer Raucherbronchitis

Sie führten aus, es bestehe keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe seit 2011 (seit Beginn der multiplen Handgelenkseingriffe), hingegen eine

100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils vollschichtig (S. 28) .

Es sei wegen der Handgelenksproblematik seit 2011 zu einer somatischen Ver schlechterung des Gesundheitszustands gekommen, was sich mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke im Vergleich zur MEDAS-Begutachtung von 200 7. Alle Haushalttätigkeiten und eine Verweis tätig keit seien jedoch im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils zu 100 % möglich (S. 32) .

Aus psychiatrischer Sicht handle es sich einerseits sicherlich um eine Verbes se rung, anderseits könne aus heutiger Sicht die Einschätzung der MEDAS B.___ nicht mehr aufrechterhalten werden. Im Lebensverlauf habe die Ver sicherte starke Ressourcen und Persönlichkeitsmerkmale gezeigt, vor allem in der Auseinandersetzung mit ihrem zweiten Ehemann. Sie versorge ihren Haushalt mit vier Kindern und vor allem ihrem Kleinkind. Sie habe einen kleinen, aber bestän digen Freundeskreis und s eit einem Jahr wieder eine feste partnerschaftliche Fernbeziehung. Retrospektiv falle es schwer, einen Zeitpunkt für die Änderung der Arbeitsfähigkeit gegenüber der MEDAS-Untersuchung der B.___ abzuschätzen. Die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung könne nach heutiger Einschätzung nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei heute zwar übernommen worden, diese liege jedoch nicht mehr vor und stelle einen zu unter stellenden Zustand in der Vergangenheit dar (S. 32 f. sowie S. 52).

Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass d ie Diagnose einer Persönlich keitsänderung nach Extrembelastung, wie von der MEDAS

B.___ im 2007 diagnostiziert worden sei , heute nicht mehr vor liege . Es habe heute weder eine eindeutige und anhaltende Änderung der Wahrnehmung in Beziehungen und Denken vorgelegen, noch ein unflexibles oder unangepasstes Verhalten, noc h eine misstrauische oder feindselige Haltung gegenüber der Welt. Lediglich andeu tungsweise habe sich ein sozialer Rückzug gezeigt , der wie oben beschrieben jedoch durchaus auch durch brochen werde . Auch von einem anhaltenden Gefühl der L eere und Hoffnungslosigkeit könne bei der vier Kinder versorgenden Mutter, die nach ihrer Scheidung eine neue partnersch aftliche Beziehung eingegangen sei , nicht gesprochen werden. Bezüglich der posttraum atischen Belastungs stö rung sei diese aufgrund der Vorgeschichte zwar wahrscheinlich, es li essen sich heute jedoch wesentliche Brückensymptome nicht mehr eruieren. Eine depressive Störung möge vorliegen, jedoch nur in geringfügiger Ausprägung. Bleib e die Diag nose einer somatoform en Schmerzstörung, die bei teilweise gezieltem Be schwerdevortrag heute nicht m ehr aufrechterhalten werden könne . Zur nähe ren Differenzierung der Schmerzsymptomatik und der Abgrenzung gegen organische Leiden sei auf die weiteren Teilgutachten verwiesen. Aus psychiatrischer Sicht habe eine Reihe der Symptome jedoch gezielt gewirkt und auch die vorgegebene Alltagskompetenz habe kaum mit dem tatsächlichen Lebensvollzug der Versicherten überein gestimmt (S. 51) .

Die angegebene Verschlechterung des Gesundheitszustandes, auf dem die erneute IV-Anmeldung beruhe, könne psychiatrischerseits nicht deutlich gemacht werden . Möglicherweise habe sich der Gesundheitszustand sogar verbessert, wahrschein lich sei er seit der letzten Rentenverfügung gleichgeblieben. Für eine Verbesse rung sprächen die sozialen Aktivitäten der Versicherten, ihre partnerschaftliche Beziehung und nicht zuletzt ihre Entbindung seit der letzten Rentenverfügung. Das heutige Gutachten komme aus den oben dargelegten Gründen zu einem anderen Ergebnis als seinerzeit das MEDAS-Gutachten B.___ respektive das Gutachten

der G.___ . Der Blutspiegel mit nachweisbaren psychotropen Medikamenten spreche für eine psychiatrische Compliance (S. 52) . 4.9

Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , Regionaler Ärztlicher Dienst ( RAD ) der Be schwerdegegnerin , nahm am 8. April 2017 Stellung ( Urk. 9/600/12) und führte aus, es werde empfohlen auf das Gutachten abzustellen. Somit sollte spätestens seit der Begutachtung im Oktober/November 2016 von einem somatisch ver schlechterten, psychiatrisch verbesserten und weiterhin dauerhaft die Arbeits fähigkeit betreffend relevanten Gesundheitsschaden mit dem formulierten Belas tungs profil ausgegangen werden. 5. 5.1

Die hier zu prüfende Einstellung der ab 2005 zugesprochenen und 2012 bestä tigten halben Rente setzt voraus, dass eine wesentliche Änderung der tatsäch lichen Verhältnisse - namentlich des Gesundheitszustandes oder seiner erwerb lichen Auswirkungen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist und diesbezüglich nicht lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorliegt (vorstehend E. 1.2).

5.2

In somatischer Hinsicht sind gemäss Beurteilung im orthopädischen Teilgut achten im Vergleich zu den in den Gutachten und Berichten von vor 2012 ge troffenen Feststellungen die Probleme in beiden Handgelenken neu und objekti vierbar (vgl. Urk. 9/584 S. 25 f.). Auf Grund dieser Probleme könne eine vermin derte Handgelenksbelastbarkeit beidseits festgehalten werden. Der Gutachter formulierte ein entsprechendes Zumutbarkeitsprofil und hielt fest, dass seit Be ginn der Handgelenksbeschwerden 2011 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mehr bestehe, die Beschwerdeführerin in einer ent sprechenden Verweistätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 26). Diese Fest stellung führt unbestrittenermassen nicht zu einer Änderung des Invaliditäts grades .

5.3

In psychiatrischer Hinsicht wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 6. November 2012 ( Urk. 9/437) festgehalten, dass die Diagnosestellung in Bezug auf die Folgen der unbestrittenen traumatischen Erl ebnisse unterschiedlich erf olgt sei, in dem Dr. I.___ , die Ärzte der K.___ sowie die Gutachter der MEDAS übereinstimmend davon aus ge g a ngen seien , die Beschwerdeführerin lei de an einer andauernden Persön lich keitsänderu ng nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), während die Gutach ter des A.___ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD

E. 6 ). In der Folge verneinte sie mit Verfügung vom 27. September 2010 (Urk. 9/353 ) einen Anspruch der Versicherten auf berufli che Massnahmen. Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 sprach die IV Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. April 2005 eine halbe Rente sowie drei Kinderrenten zu (Urk.

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten .

Mit Honorarnote vom 9. April 2018 ( Urk. 12/1 -12/2 ) machte die Rechtsvertreter in der Beschwerdeführerin einen Aufwand von total 6 Stunden und 30 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 42.9 0 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) als angemessen, weshalb die Prozessentschädigung unter Berücksichti gung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) auf insgesamt Fr. 1‘586.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Dezember 2017 aufgehoben und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin w eiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ’ 586 .3 0 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 9 /40 5 ) einen weiteren Anspruch der Versicherten auf eine Rente und stellte die bisher ausgerichtete halbe Rente gestützt auf die Schlussbestimmung der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Revision des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung (IVG) auf den ersten Tag des zweiten auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein; gleich zeitig entzog sie einer Beschwerde gegen die Verfügung d ie aufschiebende Wir kung (Urk. 9 /40 5).

Dagegen erhob die Versicherte am 20. Juli 2012 Beschwerde ( Urk. 9/415), welche vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2012.00767 mit Urteil vom 1 6. November 2012 ( Urk. 9/437) gutgeheissen wurde.

E. 10 0%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten resultiere, keine Berücksichtigung finden. 5.6

Zusammenfassend ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum in revisionsrechtlich relevanter Weise verbessert hat. Es liegt lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts vor, weshalb die Aufhebung der bisher ausgerichteten Invalidenrente nach Art. 17 ATSG aus scheidet.

Von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen und rechtskräftigen Ren tenzusprache ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) kann ferner ebenfalls nicht ausgegangen werden. Dies wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Auch wenn möglich erweise im Licht der heutigen, strengeren Rechtsprechung ein ähnlich gelagerter Fall aktuell anders entschieden würde, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Diagnosestellung oder die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit offensichtlich unrichtig gewesen wären. 5.7

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpf lichten, der Beschwerdeführerin (rückwirkend) weiterhin eine halbe Inva lidenrente auszurichten. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00111

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

3. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1982, Mutter von vier Kindern (Jahrg ä ng e 2001, 2004, 2009 und 2015; vgl. Urk. 9/591), wuchs in Bosnien auf und reiste im Jahr 1997 in die Schweiz ein. Sie arbeitete zuletzt vom 14. Mai 2002 bis 31. Oktober 2002 als Küchenhilfe im Restaurant Y.___ (Urk. 9/111). Am 25. April 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/106 ), nachdem sie am 10. April 2004, im sechsten Schwangerschaftsmonat, beim Ein kaufen zusammen gebrochen und notfallmässig ins Spital eingeliefert worden war (Urk. 9/20/2; Urk. 9/26 ).

Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, IV-Stell e, holte medizinische Be richte, ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 9/185-186 ), einen Arbeit geber bericht (Urk. 9 / 111 ) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug ) ein und zog Unterlagen des Unfallversi cherers der Versicherten bei .

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/263 -35 2 ) holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9 /31 1 ) ein und führte eine Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause durch (Urk. 9 /33 6 ). In der Folge verneinte sie mit Verfügung vom 27. September 2010 (Urk. 9/353 ) einen Anspruch der Versicherten auf berufli che Massnahmen. Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 sprach die IV Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. April 2005 eine halbe Rente sowie drei Kinderrenten zu (Urk. 9 /37 3 , vgl. auch Urk. 9 /35 5 ). 1.2

Am 7. Juli 2011 reichte die Versicherte den ausgefüllten Revisionsfragebogen ein (Urk. 9 /38 3 ) und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gel tend. Die nun aufgrund des Wohnsitzwechsels der Versicherten (vgl. Urk. 9 /37 8 ) zuständige IV-Stelle Zürich tätigte weitere Abklärungen und holte diverse Arztberichte (Urk. 9 /38 5-387 ) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9 /39 1-404 ) verneinte die IV Stelle

mit Verfügung vom 20. Juni 2012 (Urk. 9 /40 5 ) einen weiteren Anspruch der Versicherten auf eine Rente und stellte die bisher ausgerichtete halbe Rente gestützt auf die Schlussbestimmung der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Revision des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung (IVG) auf den ersten Tag des zweiten auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein; gleich zeitig entzog sie einer Beschwerde gegen die Verfügung d ie aufschiebende Wir kung (Urk. 9 /40 5).

Dagegen erhob die Versicherte am 20. Juli 2012 Beschwerde ( Urk. 9/415), welche vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2012.00767 mit Urteil vom 1 6. November 2012 ( Urk. 9/437) gutgeheissen wurde. 1.3

In der Folge holte d ie IV-Stelle bei der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutach ten ein, das am 2 7. März 2017 ( Urk. 9/584) erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/595-603) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2017 (Urk. 9/606 = Urk.

2) einen weiteren Anspruch der Versicher ten auf eine Rente und stellte die bisher ausgerichtete halbe Rente ein. 2.

A m 2 9. Januar 2018 erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 18. Dezember 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ih r weiterhin die bisherige Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 (Urk. 8 ) beantragte die IV Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 9. März 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 9. Mai 2018 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.

3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent li chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangs sach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, e s sei ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom Oktober 2016 von einem psychisch ver besserten Gesundheitszustand auszugehen und damit von keiner Einschränkung mehr in der Arbeitsfähigkeit. Aus körperlicher Sicht seien der Beschwerdeführerin sämtliche einfachen Tätigk eiten, die ihrem Bildungsstand und dem Belastungs profil entsprächen, voll zumutbar. Damit könne sie ein rentenausschliessendes Ein kommen erzielen ( Urk. 2 S. 2) .

2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, s eit der Verfügung vom 2 0. Juni 2012 sei keine Änderung der Umstände und des Gesund heitszustandes eingetreten. Sie sei im Bereich Haushalt - wie schon vor Juni 2012 - auf sehr viel Unterstützung und Hilfe ang ewiesen. Das Gutachten der MEDAS

Z.___ beschreibe im Wesentlichen den gleichen Sachverhalt, der bereits im Gut ac h ten des A.___ vom 2 6. November 2009 festgehalten worden sei. Aufgrund der seit vielen Jahren im Wesentlichen unveränderten Verhältnisse sei der Hinweis auf Ressourcen erneut zu verneinen. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit könne unter Hin weis auf vor der Verfügung vom 2 0. Juni 2012 bestehende Ressourcen nicht an genommen werden. Der Anspruch auf eine halbe Rente sei nach wie vor aus ge wiesen, denn es handle sich um einen unveränderten Sachverhalt ( Urk. 1 S. 7 ff . ). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente zu Recht aufgehoben hat, wobei insbesondere umstritten ist, ob sich der (psychi sche) Gesundheitszustand seit 2012 wesentlich verbessert hat. 3. 3.1

Am 2. August 2007 erstatteten die Ärzte der MEDAS B.___ ein Gut achten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/185). Sie nannten folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S.

24 Ziff. 4.1): - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62) - Status nach schwersten Kriegs- und Todeserlebnissen sowie Lagerhaft mit Hunger vom 10. bis 13. Altersjahr in Bosnien - Status nach unglücklicher Ehe mit Misshandlungen durch den Ehe mann, selber wohl auch kriegstraumatisiert (Ehe aktuell in Trennung) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - unspezifisches Weichteilschmerz-Syndrom ohne objektivierbares soma ti sches Korrelat am Bewegungsapparat

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, jedoch mit Krankheitswert, nannten sie einen Nikotin-Abusus (anamnestisch jetzt in Reduk tion), eine Dysmenorrhoe (aktuell in gynäkologischer Kontrolle wegen PAP III) sowie eine unklare Visus -Verminderung (S. 24 Ziff. 4.2).

Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin habe ein Übermass an Trau mata und Belastungen hinter sich. Trotzdem verfüge sie noch über Ressourcen und könne diese unter günstigen Bedingungen auch mobilisieren. Sie sei affek tiv wenig moduliert und emotional nicht in Übereinstimmung mit den Inhalten dessen, was sie berichte. Es fänden sich somit Zeichen der Dissoziation (S.

23 Ziff. 3). Das diagnostizierte psychische Leiden sei noch nicht schwer chronifi ziert . Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 50 % (S.

24 oben, S.

22 Ziff. 2.2). Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (S.

24 oben, S. 22 Ziff. 2.2).

Insgesamt sei die Beschwerdeführerin als Pflegehelferin sowie in sämtlichen erwerbs mässigen Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Als Hausfrau sei sie voll arbeitsfähig (S 25 Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2). Die Beschwerdeführerin verfüge noch über Ressourcen und es bestehe die Hoffnung, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit noch steigern könne (S. 25 Ziff. 5.3). 3.2

Am 26. November 2009 erstatteten Dr. med. C.___ , Assistenzärztin, und Dr.

med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie u nd Psychotherapie, Oberarzt, A.___ , E.___ , ihr psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/311) gestützt auf die Explorationen der Beschwerdeführerin am 13. August 2009, 25. August 2009 und 29. Oktober 2009 sowie gestützt auf die Akten.

Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

18 Ziff. 6, S. 23 Ziff. 8.4.1): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), zunehmend seit 2004 - mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), seit 2004

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), bestehend seit 2004 (S. 23 Ziff. 8.4.2).

Die Gutachter führten aus, aus der Erfahrung von extremer Belastung wie bei spielsweise Erlebnisse in einem Konzentrationslager, Folter, Katastrophen, andau ernde lebensbedrohliche Situationen, lang andauernde Gefangenschaft mit droh en der Todesgefahr könne eine andauernde Persönlichkeitsänderung folgen. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne dieser Form der Persön lichkeitsän de rung als primär vorhandene Störung vorangehen. Eine andauernde Persönlich keits änderung könne sich jedoch auch ohne vorangegangene post traumatische Belastungsstörung direkt im Anschluss an die traumatische Erfahrung entwick eln. Die Kriterien zur Diagnosestellung einer andauernden Persönlichkeitsän de rung nach Extrembelastung gemäss ICD-10: F62.1 seien nach ihren Einschätz ungen nicht erfüllt (S. 21 Mitte).

Die Kumulation mehrerer Psychopathologien führe insgesamt zu einer ver min der ten psychischen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, welche sich auch auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Bei der Beschwerdeführerin bestehe deshalb eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % für Tätigkeiten aus dem Spektrum, welche sie früher ausgeübt habe (S. 22 Ziff. 7.1). 4. 4.1

Die Ärzte der F.___ berichteten am 2 8. Januar 2014 ( Urk. 9/492) und nannten folgende Diagnosen (S. 2): - posttraumatische Belastungsstörung ( ICD-10 F43.1) - Verdacht auf Zwangsstörung mit Zwangshandlungen ( ICD-10 F42.1) - rezidivierende depressive Störung , g egenwärtig mittelgradig ( ICD-10 F33. 1)

Sie führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine komplexe posttraumatische Belastungss törung aufgrund von unzähligen K riegserlebnissen vorl iege . Hinzu kämen zwei belastende Ehen. Die Beschwerdeführerin scheine über eine gute Introspektionsfähigkeit zu verfügen. Deutsch habe sie trotz der widrigen Um stä nde ordentlich gelernt, was für gewisse Ressourcen spreche (S. 2). Die Beschwer deführerin entscheide sich während des Vorgesprächs noch für einen stationären Aufenthalt und wünsche auf die Warteliste aufgenommen zu werden (S. 3) . 4.2

Die Gutachter de s

G.___ erstatteten ihr rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten am 5. Juni 2014 ( Urk. 9/499) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerde führerin. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit (S. 19) : - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ( ICD-10 F62.0 ) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig agitierte mittelschwer aus geprägte depressive Episode ( ICD-10 F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) - myofasziales Schmerzsyndrom

Sie führten aus, dass die psychischen Beeinträchtigungen führend seien . Zwar besteh e eine die Leistungsfähigkeit geringfügig beei nträchtigende Dekonditionie rung ,

diese könne aber nach rheumatologischer Einschätzung innert sechs Monaten überwunden werden . Die psychische Beeinträchtigung der Beschwerde führerin hingegen werde voraussichtlich länger, möglicherweise sogar auf Dauer anhalten. Es best ünden Beeinträchtigungen der Erlebnis- und Gestaltungs fähig keit durch Affektregulationsstörungen und vermehrt nach innen gerichteter Selbst wahrnehmung. Allerdings lä gen noch residuelle Ressourcen in den komp lexen Ich-Funktionen wie Intentionalität und Interaktionsgestaltung vor, hem men de depressive Phänomene s eien nur moderat ausgeprägt. Die Beschwerde führerin sei daher in reduziertem Pensum in der Lage, Tätigkeiten ohne besondere mechanische Belastung von Rücken und Händen auszuüben (S. 20 ). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne aus bidisziplinärer Sicht lediglich i m 50%-Pensum verrichtet werden. Leidensadaptierte Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin 4.5 Stunden täglich ohne weitere Minderung der Leistung sfähigkeit ausüben, so dass aus bidisziplinäre r Sicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 5 0 % einzuschätzen sei . I n Übereinstimmung mit dem Gutachten des

A.___

von November 2009 sei davon aus zugehen , dass eine seither durchgehende Arbeits unfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % vorgelegen habe (S. 21) . S eit der letzten Rentenrevision sei keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes ausgewiesen. Es sei aber auch keine Verbesserung des Gesundheitszu standes nachweisbar (S. 22) . 4.3

Mit Kurzaustrittsbericht vom 5. November 2014 ( Urk. 9/516) berichteten die Ärzte

der

F.___ über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2 3. Septem ber bis 7. November 201 4. Als Diagnosen nannten sie eine komplexe posttrau matische Belastungsstörung ( ICD-10 F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung , g egenwärtig remittiert ( ICD-10 F33.4 ) . Sie führten aus, dass die Be schwer deführerin in die alten Verhältnisse zurückkehre. Während der gesamten Hospitalisation habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 2). 4.4

Die Ärzte der F.___ berichteten erneut am 2 8. November 2014 ( Urk. 9/520) , nannten die bekannten Diagnosen

(S. 1) und führten aus, bei Klinikaustritt sei die subjektiv reduzierte Konzentrationsfähigkeit ansatzweise objektivierbar gewesen. Es bestehe eine Gedächtnisstörung in Form von sich aufdrängenden Erinne rungen an traumatisierende Ereignisse im Kindes- und Erwachsenenalter. Weitere posttraumatische Symptome würden Schreckhaftigkeit, Misstrauen, ständiges Ge fühl der Bedrohung , Reizbarkeit, Wutausbrüche , Ein- und Durchschlafstörungen, teilweise Albträume, eine leichte Verschiebung des Tag-Nacht-Rhythmus, vegetative Symptome, Aphonie und psychische Belastung im Zusammenhang mit Triggerreizen und Gesprächen über die Traumata umfassen. Der Antrieb sei phasenweise über Tage reduziert (S.

3 f.). Es bestehe eine erhebliche Beein trächtigung der Affektregulation, so dass bei der Arbeit mit Kunden oder im Team mit Affektausbrüchen zu rechnen sei. Zudem führe die Symptomatik zu redu zierter Stresstoleranz und Ausdauer. Aktuell sei die Tätigkeit als Buffet- und Küchenhilfe aus diesen Gründen nicht zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt sei gegenwärtig nicht möglich. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei mit einem Pensum von 40-50 % möglich (S. 5) .

4.5

Die Ärzte der

F.___ berichteten am 2. November 2015 ( Urk. 9/550) und führten aus, dass es trotz langjähriger ambulanter Therapie zu keiner wesentlichen Verbesse rung der subjektiven Befindlichkeit gekommen sei, so dass von einer Chronifi zierung der Beschwerde n auszugehen sei . Die Beschwerdeführerin komme einmal pro Woche zur ambulanten Therapie. Die bereits während der Hospitalisation begonnene Therapie mit NET habe wieder aufgenommen werden können (S. 3) .

Seit dem 8. Oktober 2015 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (S. 4 oben). Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei mit einem Pensum von 40-50 % möglich (S. 6). 4.6

Dr. med. H.___ berichtete am 2 2. April 2016 ( Urk. 9/559/ 1-3 )

sowie am 1 3. September 2016 ( Urk. 9/575/1-5) und führte aus, im Augenblick bestünden keine Ressourcen für eine Erwerbstätigkeit, auch nicht Teilzeit. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen von maximal 50 % wäre sinnvoll, falls die Betr euung der Kinder gesichert wäre. 4.7

Dr. med. I.___

berichtete am 1 3. Mai 2016 ( Urk. 9/561) und führte aus, es bestehe seit dem 2 5. April 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in ange stammter und angepasster Tätigkeit (S. 2 Ziff. 1.6, S. 3 Ziff. 1.7) . Die Prognose sei schlecht. Trotz der jahrelang durchgeführten Behandlung und intensiver trauma orientierter Therapie in Winterthur sei es zu keiner Besserung gekommen. Die Symptome würden in gleicher Intensität persistieren und die Störung habe sich chronifiziert und einen weiteren invalidisierenden Verlauf genommen (S.

2 Ziff. 1.4). 4.8

Die Gutachter der MEDAS Z.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 2 7. März 2017 ( Urk. 9/584) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnose mit Relevanz für die Arbeits fähigkeit als Küchenhilfe (S. 27) : - Handgelenksbeschwerden beidseits

Als D iagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgenden (S. 27 f.): - Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung ( ICD-10 F43.1) - leichte depressive Episode ( ICD-10 F32.0) - episodische Spannungskopfschmerzen mit teilweise möglichen migrä noi den Aspekten, jedoch keine typische Migräne - Z ervikalgien ohne radikuläre Zeichen - Lumbalgien ohne radiologisches Korrelat - S c hulterbeschwerden links - mittelgradige chronische und mässig akt iv entzündliche Antrumgastritis mit Nachweis von Helicobacter

pylori September 2016 mit Status nach Eradikationsbehandlung - Nikotinabusus mit chronischer Raucherbronchitis

Sie führten aus, es bestehe keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe seit 2011 (seit Beginn der multiplen Handgelenkseingriffe), hingegen eine

100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils vollschichtig (S. 28) .

Es sei wegen der Handgelenksproblematik seit 2011 zu einer somatischen Ver schlechterung des Gesundheitszustands gekommen, was sich mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke im Vergleich zur MEDAS-Begutachtung von 200 7. Alle Haushalttätigkeiten und eine Verweis tätig keit seien jedoch im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils zu 100 % möglich (S. 32) .

Aus psychiatrischer Sicht handle es sich einerseits sicherlich um eine Verbes se rung, anderseits könne aus heutiger Sicht die Einschätzung der MEDAS B.___ nicht mehr aufrechterhalten werden. Im Lebensverlauf habe die Ver sicherte starke Ressourcen und Persönlichkeitsmerkmale gezeigt, vor allem in der Auseinandersetzung mit ihrem zweiten Ehemann. Sie versorge ihren Haushalt mit vier Kindern und vor allem ihrem Kleinkind. Sie habe einen kleinen, aber bestän digen Freundeskreis und s eit einem Jahr wieder eine feste partnerschaftliche Fernbeziehung. Retrospektiv falle es schwer, einen Zeitpunkt für die Änderung der Arbeitsfähigkeit gegenüber der MEDAS-Untersuchung der B.___ abzuschätzen. Die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung könne nach heutiger Einschätzung nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei heute zwar übernommen worden, diese liege jedoch nicht mehr vor und stelle einen zu unter stellenden Zustand in der Vergangenheit dar (S. 32 f. sowie S. 52).

Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass d ie Diagnose einer Persönlich keitsänderung nach Extrembelastung, wie von der MEDAS

B.___ im 2007 diagnostiziert worden sei , heute nicht mehr vor liege . Es habe heute weder eine eindeutige und anhaltende Änderung der Wahrnehmung in Beziehungen und Denken vorgelegen, noch ein unflexibles oder unangepasstes Verhalten, noc h eine misstrauische oder feindselige Haltung gegenüber der Welt. Lediglich andeu tungsweise habe sich ein sozialer Rückzug gezeigt , der wie oben beschrieben jedoch durchaus auch durch brochen werde . Auch von einem anhaltenden Gefühl der L eere und Hoffnungslosigkeit könne bei der vier Kinder versorgenden Mutter, die nach ihrer Scheidung eine neue partnersch aftliche Beziehung eingegangen sei , nicht gesprochen werden. Bezüglich der posttraum atischen Belastungs stö rung sei diese aufgrund der Vorgeschichte zwar wahrscheinlich, es li essen sich heute jedoch wesentliche Brückensymptome nicht mehr eruieren. Eine depressive Störung möge vorliegen, jedoch nur in geringfügiger Ausprägung. Bleib e die Diag nose einer somatoform en Schmerzstörung, die bei teilweise gezieltem Be schwerdevortrag heute nicht m ehr aufrechterhalten werden könne . Zur nähe ren Differenzierung der Schmerzsymptomatik und der Abgrenzung gegen organische Leiden sei auf die weiteren Teilgutachten verwiesen. Aus psychiatrischer Sicht habe eine Reihe der Symptome jedoch gezielt gewirkt und auch die vorgegebene Alltagskompetenz habe kaum mit dem tatsächlichen Lebensvollzug der Versicherten überein gestimmt (S. 51) .

Die angegebene Verschlechterung des Gesundheitszustandes, auf dem die erneute IV-Anmeldung beruhe, könne psychiatrischerseits nicht deutlich gemacht werden . Möglicherweise habe sich der Gesundheitszustand sogar verbessert, wahrschein lich sei er seit der letzten Rentenverfügung gleichgeblieben. Für eine Verbesse rung sprächen die sozialen Aktivitäten der Versicherten, ihre partnerschaftliche Beziehung und nicht zuletzt ihre Entbindung seit der letzten Rentenverfügung. Das heutige Gutachten komme aus den oben dargelegten Gründen zu einem anderen Ergebnis als seinerzeit das MEDAS-Gutachten B.___ respektive das Gutachten

der G.___ . Der Blutspiegel mit nachweisbaren psychotropen Medikamenten spreche für eine psychiatrische Compliance (S. 52) . 4.9

Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , Regionaler Ärztlicher Dienst ( RAD ) der Be schwerdegegnerin , nahm am 8. April 2017 Stellung ( Urk. 9/600/12) und führte aus, es werde empfohlen auf das Gutachten abzustellen. Somit sollte spätestens seit der Begutachtung im Oktober/November 2016 von einem somatisch ver schlechterten, psychiatrisch verbesserten und weiterhin dauerhaft die Arbeits fähigkeit betreffend relevanten Gesundheitsschaden mit dem formulierten Belas tungs profil ausgegangen werden. 5. 5.1

Die hier zu prüfende Einstellung der ab 2005 zugesprochenen und 2012 bestä tigten halben Rente setzt voraus, dass eine wesentliche Änderung der tatsäch lichen Verhältnisse - namentlich des Gesundheitszustandes oder seiner erwerb lichen Auswirkungen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist und diesbezüglich nicht lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorliegt (vorstehend E. 1.2).

5.2

In somatischer Hinsicht sind gemäss Beurteilung im orthopädischen Teilgut achten im Vergleich zu den in den Gutachten und Berichten von vor 2012 ge troffenen Feststellungen die Probleme in beiden Handgelenken neu und objekti vierbar (vgl. Urk. 9/584 S. 25 f.). Auf Grund dieser Probleme könne eine vermin derte Handgelenksbelastbarkeit beidseits festgehalten werden. Der Gutachter formulierte ein entsprechendes Zumutbarkeitsprofil und hielt fest, dass seit Be ginn der Handgelenksbeschwerden 2011 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mehr bestehe, die Beschwerdeführerin in einer ent sprechenden Verweistätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 26). Diese Fest stellung führt unbestrittenermassen nicht zu einer Änderung des Invaliditäts grades .

5.3

In psychiatrischer Hinsicht wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 6. November 2012 ( Urk. 9/437) festgehalten, dass die Diagnosestellung in Bezug auf die Folgen der unbestrittenen traumatischen Erl ebnisse unterschiedlich erf olgt sei, in dem Dr. I.___ , die Ärzte der K.___ sowie die Gutachter der MEDAS übereinstimmend davon aus ge g a ngen seien , die Beschwerdeführerin lei de an einer andauernden Persön lich keitsänderu ng nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), während die Gutach ter des A.___ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) diagnost iziert hätten . D a jedoch für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht die korrekte Diagnosestel lung, sondern die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingt ein geschränkten Ar beitsfähigkeit ent scheidend seien (vgl. BGE 127 V 298 E. 4c) ,

könne grundsätzlich offen gelassen werden, welche dieser beiden Diagnosen

zutreffe .

Die Gutachter der MEDAS Z.___ gingen 2017 in der interdisziplinären Zusam menfassung neu von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 4.8). Diese Verbesserung aus psychiatrischer Sicht begründeten die Gutachter im Wesentlichen damit, dass der Einschätzung der Gutachter der MEDAS B.___ nicht mehr gefolgt werden könne und die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Auch die Diag nose einer posttraumatischen Belastungsstörung liege nicht mehr vor und stelle einen Zustand in der Vergangenheit dar ( Urk. 9/584 S. 28). Der heutige psychopathologische Befund sei bis auf eine gewisse Zähigkeit und eine durch gehend ernste, jedoch nicht depressive Stimmung unauffällig gewesen (S. 31) . Im Lebensverlauf zeige die Beschwerdeführerin starke Ressourcen und Persönlich keits anteile. Retrospektiv falle es schwer, einen Zeitpunkt für die Änderung der Arbeitsfähigkeit gegenüber der Untersuchung der MEDAS B.___ abzu schätzen (S. 32). 5.4

Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Diffe renz in den

den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Die Fest stellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Aus wirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unab hängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollstän digen, nach voll ziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hin blick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber aus spricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszu stands statt ge funden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (vgl.

Urteil des Bun desge richts 8C_29/2014 vom 2 5. Juni 2014 E. 3.2 mit Hin weisen).

Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substanziell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenomme nen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genü gend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche kon kreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeits unfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrads der Störungen geführt haben.

Ein Sachverständiger kann die betreffende Entwicklung regelmässig nicht aus eigener Wahrnehmung beschreiben (ausser er sei schon als Vorgutachter tätig gewesen). Daher ist es erforderlich, dass er sich, soweit verfügbar, mit den Fakten fundiert auseinandersetzt, wie sie sich aus den für den früheren Entscheid mass gebenden medizinischen Vorakten ergeben. Dem Gutachten, welches die medizi nischen Vorakten unzureichend berücksichtigt, fehlt die erforderliche Überzeu gungs

- und Beweiskraft selbst dann, wenn die Schlussfolgerungen, welche auf der Grundlage der vom Sachverständigen selber erhobenen Befund tatsachen gezogen worden sind, an sich einleuchten und vom Rechts anwender prüfend nach vollzogen werden können. Diesem Beweiswert kriterium kommt hinsichtlich der Entscheidungsgrundlagen in Revisionsfällen - mit Blick auf deren verglei chende Natur - eine besondere Bedeutung zu. Die spezifischen Anforde rungen müssen sich im Rahmen der Fragestellung zuhanden des Gut achters niederschla gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2014 vom 2 5. Juni 2014 E.

3.3 mit Hinweisen). 5.5

Soweit in der interdisziplinäre n Zusammenfassung des MEDAS Gutachtens von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum ausgegangen wird, erscheint dies vor dem Hintergrund des psychiatrischen Teilgutachtens als nicht schlüssig und nachvollziehbar. So führte der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgutachten aus, dass beim Ge spräch über die Flucht und den Tod der Grosseltern eine einfühlsame Affektlabi lität mit Tränen bestehe (S. 48). Er machte zwar darauf aufmerksam, dass d ie Symptome einer posttraumatischen Belastungsstö rung heute, wenn überhaupt, nur noch undeutlich zu erkennen seien . Eine solche sei aufgrund der Vorge schichte zwar wahrscheinlich, es liessen sich heute jedoch wesentliche Brücken symptome nicht mehr eruieren (S. 51). Der psychiatrische Gutachter hielt sodann ausdrücklich fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mög li cherweise verbessert habe , wa hrscheinlich sei er seit der letzten Rentenver fü gung jedoch gleichgeblieben (S. 52) . Wenn die Beschwerdegegnerin somit ge stützt auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine revisions relevante Verbesserung geltend machte, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Ein schätz ung des MEDAS-Gutachters, wonach eine Verbesserung aus psychiatri scher Sicht nur möglich, der Gesundheitszustand wahrscheinlich jedoch gleich geblieben sei, wird zudem gestützt durch sämtliche übrigen aktuelleren ärztlichen Einschätzungen. So gingen die Gutachter des G.___ ebenfalls von keiner Verbes serung seit der Rentenzusprache aus und attestierten der Beschwerdeführerin nach wie vor eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 4.2). Auch die Ärzte des F.___ hielten mehrfach fest, dass trotz intensiver The rapie keine Verbesserung habe erzielt werden können und von einer Chronifi zierung auszugehen sei. Der Beschwerdeführerin sei lediglich eine Tätigkeit zu 40-50 % in einem geschützten Rahmen zumutbar (vorstehend E. 4.3-4.5). Auch Dr. H.___ geht lediglich von der Zumutbarkeit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen aus (vorstehend E. 4.6). Schliesslich hielt Dr. I.___ überein stimmend fest, dass es trotz jahrelang durchgeführter Behandlung und intensiver traumaorientierter Therapie zu keiner Besserung gekommen sei, die Symptome in gleicher Intensität persistieren würden, die Störung sich chronifiziert und einen weiteren invalidisierenden Verlauf genommen habe (vorstehend E. 4.7).

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Beurteilung der MEDAS Z.___ von 2017 (vgl. vorstehend E. 4.8 ) eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes darstellt.

Von einer ent scheidungserheblichen Differenz in den

den medizinischen Unterlagen zu ent nehmenden Ta tsachen kann vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdegeg nerin nicht ausgegangen wer den. Damit und auch mit der abschliessenden Aus führung der Gutachter, wonach es retrospektiv schwierig sei , einen Zeitpunkt für die Änderung der Arbeitsfä higkeit abzuschätzen ( Urk. 9/584 S. 32), lässt sich eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung nicht rechtsge nüglich begründen.

Mangels einer überwiegend wahrscheinlichen wesentlichen Verbesserung in den tatsächlichen Verhältnissen

kann

die Schlussfolgerung der MEDAS -Gut achter, wonach eine 10 0%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten resultiere, keine Berücksichtigung finden. 5.6

Zusammenfassend ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum in revisionsrechtlich relevanter Weise verbessert hat. Es liegt lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts vor, weshalb die Aufhebung der bisher ausgerichteten Invalidenrente nach Art. 17 ATSG aus scheidet.

Von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen und rechtskräftigen Ren tenzusprache ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) kann ferner ebenfalls nicht ausgegangen werden. Dies wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Auch wenn möglich erweise im Licht der heutigen, strengeren Rechtsprechung ein ähnlich gelagerter Fall aktuell anders entschieden würde, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Diagnosestellung oder die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit offensichtlich unrichtig gewesen wären. 5.7

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpf lichten, der Beschwerdeführerin (rückwirkend) weiterhin eine halbe Inva lidenrente auszurichten. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten .

Mit Honorarnote vom 9. April 2018 ( Urk. 12/1 -12/2 ) machte die Rechtsvertreter in der Beschwerdeführerin einen Aufwand von total 6 Stunden und 30 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 42.9 0 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) als angemessen, weshalb die Prozessentschädigung unter Berücksichti gung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) auf insgesamt Fr. 1‘586.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Dezember 2017 aufgehoben und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin w eiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ’ 586 .3 0 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach