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IV.2018.00106

Indikatorenprüfung; kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen; selbst ausgehend von der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit resultiert bei Anwendung der gemischten Methode nach altem Recht kein Rentenanspruch; auf das Einholen eines Haushaltabklärungsberichts konnte verzichtet werden.

Zürich SozVersG · 2019-06-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1974 und Mutter dreier in den Jahren 1993, 1999 und 2008 geborener Töchter, hat keine berufliche Ausbildung absolviert.

Ab Novem ber 2013 war sie im Y.___ Alters- und Pflegezentrum, als Pflegeassistentin angestellt, wobei das Arbeitsverhäl tnis seitens des Arbeitgebers per Ende Februar 2016 aufgelöst wurde (Urk. 6/14, 6/23 und 6/65). Am 1 6. Sep tember 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf verschiedene körper liche und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/1, 6/13 und 6/19) die Akten des Unfallversicherers ein, da die Versicherte im Dezember 2014 in einen Verkehrsunfall involviert gewesen war (Urk. 6/20, vgl. auch Urk. 6/18/6). Im Weiteren zog sie insbesondere diverse Arztberichte (Urk. 6/21/6, 6/22, 6/24, 6/29, 6/33, 6/46/6 f., 6/54, 6/57/2 ff. und 6/67) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/30, 6/66). Mit Schreiben vom 1 8. Februar 2016 teilte sie der Versicherten mit, dass keine beruflichen Ein gliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/42). Im weiteren Verlauf gab die IV-Stelle bei der Z.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Z.___ -Gutachten vom 9. März 2017, Urk. 6/78). Mit Schreiben vom 2 2. Mai 2017 auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer Intensivierung der psychiatrischen Behandlung und regelmässigen Blutspiegelkontrollen (Urk. 6/80). Mit Vorbe scheid vom 2 2. Mai 2017 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/81), wogegen jene Einwand erhob (Urk. 6/82, 6/88). Nach Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 6/85, 6/87, 6/93 f. und 6/99) verfügte die IV-Stelle schliesslich am 8. Dezember 2017 im angekün digten Sinne (Urk. 6/104 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 6. Januar 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die ihr zustehende Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen oder die Sache zur Neuprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 6. März 2018 orientiert wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2017 (Urk.

2) zusammengefasst

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 S. 6 ff.). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 (Urk.

5) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die vom psychiatrischen Gutachter erhobenen objektiven Befunde leicht bis maximal mittelgradig ausgeprägt seien. Im Weiteren spreche der sehr geringe Medikamentenspiegel gegen einen hohen Leidensdruck. Eine Behandlungsresistenz sei mit Sicherheit nicht ausgewiesen. Angaben betreffend Komorbiditäten seien nicht vorhanden, dafür jedoch Anhaltspunkte für Inkonsis tenzen und Diskrepanzen. Darüber hinaus seien auch Ressourcen im sozialen Umfeld der Versicherten vorhanden. Insgesamt erreiche das Leiden keinen inva lidisierenden Schweregrad, welcher eine Arbeitsleistung dauerhaft unzumutbar erscheinen lasse. Folglich bestehe kein Rentenanspruch.

E. 3.1 Am 3. Dezember 2014 war die Beschwerdeführerin in einen Verkehrsunfall involviert, un d leidet seither gemäss Arztzeugnis von Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 1 9. Dezember 2014 an einem posttraumatischen

lumboradikuläres Reizsy ndrom bei Diskushernie L4/5, an einem posttraumatischen

Cervicovertebralsyndrom sowie an den Folgen eine r Nie renkontusion mit Hämaturie . Nach einer stufenweisen Reduktion der anfänglich

attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit ging

Dr. A.___ ab dem 1 8. September 2015 von keine r Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im ange stammten Tätigkeitsbereich mehr aus (vgl. Urk. 6/24, 6/57/33) .

E. 3.2 Aufgrund einer funktionellen akuten Paraparese beider Beine wurde die Ver sicherte vom 2 9. Juni bis 2. Juli 2015 in der neurologischen Klinik des B.___ behandelt. Weder laborchemisch noch bildgebend hätten sich Auffälligkeiten gezeigt. Die initial von der Versicherten beschriebene Hypästhesie sei bereits während des Aufenthalts im Notfall bis auf eine Anästhe sie ab Patella regredient

gewesen . Von psychiatrischer Seite sei eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden . Eine psychiatrische Behandlung und gegebenenfalls eine psychosoziale Rehabilitation seien indiziert . Bis zum 3 1. August 2015 sei von eine r 100%ige n Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 6/30/11, 6/33, 6/57/27 ff.).

E. 3.3 Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 1 3. Juli 2015 aus, dass die Verdachtsdiagnose einer depres siven Episode, aktuell mittelgradig, habe bestätigt werden könne n (Urk. 6/57/20). Mit Bericht en vom 2 9. September und 1 9. Oktober 2015 stellte sie die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und attestierte bis auf Weiteres eine 100%ig e Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/22, 6/30/2 ff.).

E. 3.4 Vom 4. bis 2 4. März 2016 befand sich die Versicherte zwecks psychosomatischer Rehabilitation im D.___, wobei sie zu Beginn ängstlich misstrauisch, erschöpft und traurig gewirkt habe. Zuletzt sei sie deutlich aufge hellter, selbstwirksamer und reflektierend ersc hienen (Urk. 6/57/10 f.).

E. 3.5 Ab dem 1 4. November 2015 nahm die Versicherte bei Dr. med. E.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine ambulante Behandlung in Anspruch. Diese stellte in ihrem Bericht vom 2 8. April 2016 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/57/2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), - Agoraphobie (ICD-10 F40.00), - posttraumatische (komplexe) Belastungsstörungen mit rezidivierenden Synkopen (ICD-10 F43.1), differentialdiagnostisch dissoziativ/ konversiv, vasovagal, - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).

Diese Erkrankungen hätten Beeinträchtigungen auf der kognitiven, emotionalen, affektiven und körperlichen Ebene zur Folge, weshalb bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 6/57/5). In gleichem Sinne äusserte sich Dr. E.___ sodann mit Bericht en vom 2 0. Mai 2016 und 2 1. September 2016 (Urk. 6/66/3 ff., 6/67).

E. 3.6 .6

Im interdisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 9. Juni 2015 in der bisherigen Tätigkeit arbeits unfähig sei. Eine leidensadaptierte, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, sei dagegen ab dem genannten Datum zu 40-50 % zumutbar. Nicht geeignet seien Tätigkeiten in lauter und stark frequentierter Umgebung sowie sehr unregelmäs sige Arbeitszeiten oder Nachtschichten. Die Tätigkeit sollte überwiegend sach betont, gut vorstrukturiert, regelmässig, gleichmässig, ohne besonderen Zeitdruck sowie ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit sein (Urk. 6/78/14).

E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 (Urk.

2) zu Recht verneint hat. Da in erster Linie das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten vom 9. März 2017 (Urk. 6/78) als medizinische Grundlage für den angefochtenen Entscheid diente, ist vorab auf dessen Beweiswert einzugehen.

Die Expertise beruht auf umfassenden psychiatrischen, internistischen, neurolo gischen sowie rheumatologischen Untersuchungen und wurde in detaillierter Kennt nis der Vorakten erstellt (Urk. 6/78/3 ff .). Die Versicherte konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen ihrer aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt. Sie konnte sich insbesondere zu verschiedenen Themenbereichen wie dem beruf lichen Werdegang, dem Krankheitsverlauf und dem gewöhnlichen Tagesablauf äussern (Urk. 6/78/26 ff., 6/78/42 ff., 6/78/51 ff. und 6/78/58 f .). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichti gung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 6/78/11 ff, 6/78/ 32 ff., 6/78/47 f., 6/78/54 f. und 6/78/60 f.). Soweit möglich erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 6/78/ 32 ff., 6/78/55 und 6/78/60). Insgesamt erfüllt das polydisziplinäre Gutachten somit die vom Bundesgericht festgelegten formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.4), was die Parteien dem Grundsatz nach auch nicht in Frage stellen (vgl. E. 2.1 ff.).

E. 4.2 Ausgehend von den nachvollziehbaren Ausführungen der Z.___ - Gutachter ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin sowohl die angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin als auch andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus rein somatischer Sicht uneingeschränkt ausüben kann. So verursacht das Asthma bronchiale bei regelmässiger medika mentöser Behandlung keine Beschwerden (Urk. 6/78/47). Der neurologische Befund zeigte sich ebenfalls unauffällig; Hinweise auf eine Nervenschädigung liessen sich nicht eruieren (Urk. 6/78/54 f.). Aus rheumatologischer Sicht lagen die klinischen und bildgebenden Befunde im Übrigen im Bereich der Altersnorm und lieferten keine Erklärung für limitierende Rückenbeschwerden (Urk. 6/78/60). Diese Schlussfolgerungen werden - s oweit ersichtlich

- seitens der Parteien nicht in Frage gestellt . An d er somatischen Beurteilung ist auch mit Blick auf die übrige medizinische Aktenlage nicht zu zweifeln, da keine widersprechenden fachärzt lichen Berichte vorliegen.

E. 4.3.1 Uneinigkeit besteht demgegenüber bezüglich der Frage, ob auf die vom psy chiatrischen Sachverständigen

Dr. F.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeits fähigkeit abgestellt werden kann, oder ob aus Sicht des Rechtsanwenders von einem nicht invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht zwischenzeitlich erkannt hat, dass nunmehr grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenhei ten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigen gutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüs sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2 018 E. 7.4).

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) andererseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; v gl. Urteil des Bundesgerichts 8C _260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2).

E. 4.3.2 Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass Dr. F.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostizierte.

Dies überzeugt angesichts der erhobenen Befunde, wie unter anderem der deutlich bedrückten Grundstimmung, dem reduziertem Antrieb, den Ein- und Durchschlafstörungen, dem verminderten Appetit mit Gewichtsverlust sowie der verminderten Fähigkeit, Freude zu empfinden (vgl. Urk. 6/78/30 ff.). Ebenfalls schlüssig hergeleitet wurden die übrigen psychischen Erkrankungen, welche die Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht beeinflussen. Dr. F.___ legte in Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Berichten insbe sondere dar, weshalb nur noch eine posttraumatische Restsymptomatik vorliege . In Bezug auf die aus somatischer Sicht nicht hinreichend erklärbaren Schmerzen erläuterte er ferner, weshalb mangels des erforderlichen Mindestschweregrads nicht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) gestellt werden könne (Urk. 6/78/33 f.).

Der vom psychiatrischen Gutachter diagnostizierten depressiven Störung ist ein mittlerer Schweregrad inhärent. Entscheidend und zusätzlich zu prüfen ist recht sprechungsgemäss allerdings, ob nach den übrigen Standardindikatoren auf einen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu schliessen ist, der sich nach dessen konkreten Auswirkungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen dadurch beeinträchtigt ist (BGE 143 V 418 E. 5.2.3).

E. 4.3.3 Zum Indikator der Therapieresistenz ist zunächst anzumerken, dass allein die fehlende Ausschöpfung aller Behandlungsmöglichkeiten - entgegen der Auffas sung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk.

2) - nicht mehr ausreicht, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu verneinen. Allerdings gilt es auch in Nachachtung der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis zu berücksichtigen, dass im konkreten Fall weder ein chronifiziertes Leiden, noch eine Therapieresistenz vorliegt. Die Gutachter empfahlen klar eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung. Auch die psychopharmakologischen Therapiemöglichkeiten sind entgegen der Argumentation der Versicherten (vgl. Urk. 1 S. 5) nicht ausge schöpft. Offensichtlich wurde dies im polydisziplinären Konsens irrtümlich fest gehalten («eindeutig ausgeschöpft»; Urk. 6/78/15), da Dr. F.___

unter Berücksich tigung der Ergebnisse der Blutanalyse explizit

festhielt, dass keine adäquate psychopharmakologische Behandlung erfolge (Urk. 6/78/32, 6/78/36).

E. 4.3.4 In Bezug auf den Indikator «Komorbiditäten» ist zu bemerken, dass abgesehen von der depressiven Störung aus Sicht der Gutachter keine Erkrankungen vorlie gen, welche sich limitierend auf die Leistungsfähigkeit der Versicherten auswir ken. Trotzdem ist naheliegend, dass gewisse Wechselwirkungen zwischen der weitgehend nicht objektivierbaren Schmerzsymptomatik und den depressiven Symptomen bestehen (vgl. Urk. 6/78/18).

E. 4.3.5 Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, gilt es zu beachten, dass keine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne vorliegt. In Übereinstimmung mit den Berichten der behandelnden Ärzte (vgl. etwa Urk. 6/67/2 und 6/99 /3) diagnosti zierte Dr. F.___ auch keine akzentuierten Persönlichkeitszüge . Vielmehr ging er von einer Persönlichkeitsvariante aus, da die Versicherte insbesondere übermäs sig an Ordnung und Sauberkeit orientiert ist (Urk. 6/78/37). Der Persönlichkeits struktur ist in Anbetracht dieser Umstände keine ressourcenhemmende Wirkung beizumessen.

E. 4.3.6 Zum sozialen Lebenskontext äusserte sich die Versicherte dahingehend, dass

sie vor dem Verkehrsunfall viele Freunde gehabt und sie sich infolge ihre r gesund heitlichen Beschwerden zurückgezogen habe . Sie fühle sich derzeit häufig wohler, wenn sie für sich allein sei, obwohl sie an sich sehr kontaktfreudig sei (Urk. 6/ 78/27, 6/78/44). Es finden sich somit Hinweise für einen gewissen krank heitsbedingten Rückzug. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Beschwerde führerin nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Sie wird nicht nur durch ihren Ehemann, sondern auch durch eine Nachbarin sowie ein bis drei Mal wöchentlich durch die Spitex im Haushalt und bei der Kinderbetreuung unterstützt . Guten Kontakt pflegt sie ausserdem zu einer weiteren Nachbarin . Die Abende verbringt sie mit ihren Kindern und ihrem Ehemann (Urk. 6/18/3, 6/78/27 und 6/78/51). Vor diesem Hintergrund ist dem psychiatrischen Gutachter beizu pflichten, dass die soziale Situation der Versicherten relativ stabil ist und begüns tigende Ressourcen bereithält (vgl. Urk. 6/78/37).

E. 4.3.7 In Bezug auf die beweisrechtlich entscheidende Kategorie «Konsistenz» ist festzu halten, dass

die Beschwerdeführerin - abgesehen von leicht divergierenden Angaben zur Haushaltstätigkeit (vgl. Urk. 6/78/27 und 6/78/

58) - einen passiven Alltag mit einem geringen Aktivitätsniveau geschildert hat. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass gemäss Einschätzung der Gutachter eine relativ ausgeprägte Beschwerdebetonung vorliegt beziehungsweise eine nicht krankheitsbedingte Selbstlimitierung eine Rolle spielt (Urk. 6/78/35 und 6/78/37). Dies legen auch andere ärztliche Dokumente nahe, in welchen auf ein histrionisch anmutendes Verhalten geschlossen wurde (vgl. Urk. 6/57/18, 6/57/24 f.).

Die Beschwerdeführerin nahm seit Juli 2015

regelmässig eine ambulante psychi atrische Behandlung wahr (vgl. Urk. 6/57/2 ff., 6/67), was grundsätzlich auf einen nicht zu vernachlässigenden Leidensdruck schliessen lässt . Zudem befand sie sich vom 4. bis 2 4. März 2016 zwecks psychosomatischer Rehabilitation im D.___ (vgl. Urk. 6/57/10 f.). Auffällig ist jedoch zum einen, dass sich der Medikamentenspiegel in Bezug auf die Antidepressiva gemäss den Gut achtern nicht im Referenzbereich befand (Urk. 6/78/32). Nach der nachvollzieh baren Beurteilung im Gutachten

(Urk. 6/78/19) ist dies mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf eine mangelhafte Compliance der Versicherten und nicht auf eine Absorp tionsstörung (vgl. Urk. 1 S. 8) zurückzuführen. Zum anderen ergibt sich aus den Akten, dass die Versicherte die psychotherapeutische Behandlung trotz entsprechender gutachterlicher Empfehlung und auferlegter Schadenminde rungspflicht (vgl. Urk. 6/80) nicht intensivierte

(vgl. Urk. 6/94/2).

Ausserdem unternahm sie ab Juli 2017 einen Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit (Urk. 6/94/2 f.), obwohl sie sich dies noch wenige Monate zuvor nicht zutraute und die Tätigkeit als Pflegeassistentin seitens der Z.___ -Gutachter ebenfalls als nicht mehr zumutbar erachtet wurde (vgl. Urk. 6/78/15, 6/78/29). Im Weiteren war die Beschwerdeführerin ab dem genannten Zeitpunkt als 100 % arbeitsfähig beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RA V) gemeldet (vgl. Urk. 6/99/1).

E. 4.4 Zusammenfassend handelt es sich bei der depressiven Störung weder um ein chronifiziertes oder therapieresistentes Leiden, noch liegen namhafte Komorbidi täten oder Persönlichkeitsmerkmale vor, die sich ressourcenhemmend auswirken. Des Weiteren ist ein stabiles soziales Netz vorhanden, welches für die Versicherte stützende Ressourcen bereithält. Gegen einen erheblichen Leidensdruck sprechen die ausgeprägte Beschwerdebetonung und die nicht krankheitsbedingte Selbst limitierung sowie der Umstand, dass die psychotherapeutische Behandlung in der Zeit nach der Begutachtung merklich reduziert und - wenn auch in geringem Pensum - eine Erwerbstätigkeit in dem aus Sicht der Gutachter ungeeigneten Pflegebereich aufgenommen wurde. Darüber hinaus meldete sich die Versicherte nur wenige Monate nach der Begutachtung als uneingeschränkt arbeitsfähig beim zuständigen RAV an.

Insgesamt ist ein rechtsgenüglicher Bezug zwischen den gestellten Diagnosen und deren funktionellen Auswirkungen im Sinne einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit somit nicht mit überwie gender Wahrscheinlich keit ausgewiesen, wobei die materiell beweisbelastete versicherte Person die F olgen zu tragen hat (vgl. E. 4.3.1).

Mit anderen Worten liegt keine schwere psychische Störung mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbe reichen vor, weshalb in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden gesprochen werden kann (BGE 143 V 418 E. 5.2.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2018 vom 3 0. August 2018 E. 4.1; zur Zulässigkeit der Abweichung von einer medizinischen Einschät zung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher S icht vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis).

Nach dem Gesagten ist in Würdigung der massgebenden Standardindikatoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit k ein invalidisierender Gesundheitsschaden a usgewiesen . Eine Erwerbsunfähigkeit liegt damit nicht vor. Auch die seit der Arbeitsniederlegung Ende Juni 2015 mehrfachen stationären Behandlungen, während denen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist (vgl. Urk. 6/78/10 u. 15), wiesen keine im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG relevante Dauer auf. Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Ver sicherten in der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2017 (Urk. 2) zu Recht verneint. Da es anhand der Aktenlage möglich war, die erforderliche Prüfung der Standardindikatoren vorzunehmen (vgl. E. 4.3 f.), ist im Übrigen entgegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin v on weiteren medizi nischen Abklärungen abzusehen, da von diesen keine anderen entscheidrelevan ten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

Da die angefochtene Verfügung somit nicht zu beanstanden ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 5 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr.

E. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00106

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 2 8. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1974 und Mutter dreier in den Jahren 1993, 1999 und 2008 geborener Töchter, hat keine berufliche Ausbildung absolviert.

Ab Novem ber 2013 war sie im Y.___ Alters- und Pflegezentrum, als Pflegeassistentin angestellt, wobei das Arbeitsverhäl tnis seitens des Arbeitgebers per Ende Februar 2016 aufgelöst wurde (Urk. 6/14, 6/23 und 6/65). Am 1 6. Sep tember 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf verschiedene körper liche und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/1, 6/13 und 6/19) die Akten des Unfallversicherers ein, da die Versicherte im Dezember 2014 in einen Verkehrsunfall involviert gewesen war (Urk. 6/20, vgl. auch Urk. 6/18/6). Im Weiteren zog sie insbesondere diverse Arztberichte (Urk. 6/21/6, 6/22, 6/24, 6/29, 6/33, 6/46/6 f., 6/54, 6/57/2 ff. und 6/67) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/30, 6/66). Mit Schreiben vom 1 8. Februar 2016 teilte sie der Versicherten mit, dass keine beruflichen Ein gliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/42). Im weiteren Verlauf gab die IV-Stelle bei der Z.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Z.___ -Gutachten vom 9. März 2017, Urk. 6/78). Mit Schreiben vom 2 2. Mai 2017 auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer Intensivierung der psychiatrischen Behandlung und regelmässigen Blutspiegelkontrollen (Urk. 6/80). Mit Vorbe scheid vom 2 2. Mai 2017 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/81), wogegen jene Einwand erhob (Urk. 6/82, 6/88). Nach Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 6/85, 6/87, 6/93 f. und 6/99) verfügte die IV-Stelle schliesslich am 8. Dezember 2017 im angekün digten Sinne (Urk. 6/104 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 6. Januar 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die ihr zustehende Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen oder die Sache zur Neuprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 6. März 2018 orientiert wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2017 (Urk.

2) zusammengefasst in Erwägung, dass auf das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten vom 9. März 2017 abgestellt werden könne. Aus somatischer Sicht seien keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. In Bezug auf die depressive Störung seien noch diverse Behandlungsoptionen vorhanden, welche den Gesundheitszustand deutlich zu bessern vermögen. Da somit keine Therapieresistenz ausgewiesen sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies sei im Übrigen auch angesichts der von den Gutachtern fest gestellten Hinweise auf Aggravation sowie der Inkonsistenzen in Bezug auf die Angaben der Versicherten zur Haushaltsführung gerechtfertigt. 2.2

In ihrer Beschwerdeschrift vom 2 6. Januar 2018 machte die Versicherte im Wesentlichen geltend, dass gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis die Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 bei sämtlichen psychischen Leiden durchzuführen sei. Das von der Beschwerdegegnerin angeführte Kriterium der Therapieresistenz sei damit für sich allein nicht mehr entscheidend. Die Gesamtwürdigung der Indikatoren lasse darauf schliessen, dass ein invalidisie render Gesundheitsschaden vorliege und Anspruch auf eine ganze, mindestens aber auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bestehe. Eventualiter sei eine befristete Rente zuzusprechen. Falls das Gericht zur Auffassung gelange, dass die notwendige Indikatorenprüfung auf der Grundlage der vorhandenen Unter lagen nicht vorgenommen werden könne, sei ein Gerichtsgutachten einzuholen oder die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 6 ff.). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 (Urk.

5) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die vom psychiatrischen Gutachter erhobenen objektiven Befunde leicht bis maximal mittelgradig ausgeprägt seien. Im Weiteren spreche der sehr geringe Medikamentenspiegel gegen einen hohen Leidensdruck. Eine Behandlungsresistenz sei mit Sicherheit nicht ausgewiesen. Angaben betreffend Komorbiditäten seien nicht vorhanden, dafür jedoch Anhaltspunkte für Inkonsis tenzen und Diskrepanzen. Darüber hinaus seien auch Ressourcen im sozialen Umfeld der Versicherten vorhanden. Insgesamt erreiche das Leiden keinen inva lidisierenden Schweregrad, welcher eine Arbeitsleistung dauerhaft unzumutbar erscheinen lasse. Folglich bestehe kein Rentenanspruch. 3. 3.1

Am 3. Dezember 2014 war die Beschwerdeführerin in einen Verkehrsunfall involviert, un d leidet seither gemäss Arztzeugnis von Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 1 9. Dezember 2014 an einem posttraumatischen

lumboradikuläres Reizsy ndrom bei Diskushernie L4/5, an einem posttraumatischen

Cervicovertebralsyndrom sowie an den Folgen eine r Nie renkontusion mit Hämaturie . Nach einer stufenweisen Reduktion der anfänglich

attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit ging

Dr. A.___ ab dem 1 8. September 2015 von keine r Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im ange stammten Tätigkeitsbereich mehr aus (vgl. Urk. 6/24, 6/57/33) . 3.2

Aufgrund einer funktionellen akuten Paraparese beider Beine wurde die Ver sicherte vom 2 9. Juni bis 2. Juli 2015 in der neurologischen Klinik des B.___ behandelt. Weder laborchemisch noch bildgebend hätten sich Auffälligkeiten gezeigt. Die initial von der Versicherten beschriebene Hypästhesie sei bereits während des Aufenthalts im Notfall bis auf eine Anästhe sie ab Patella regredient

gewesen . Von psychiatrischer Seite sei eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden . Eine psychiatrische Behandlung und gegebenenfalls eine psychosoziale Rehabilitation seien indiziert . Bis zum 3 1. August 2015 sei von eine r 100%ige n Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 6/30/11, 6/33, 6/57/27 ff.). 3.3

Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 1 3. Juli 2015 aus, dass die Verdachtsdiagnose einer depres siven Episode, aktuell mittelgradig, habe bestätigt werden könne n (Urk. 6/57/20). Mit Bericht en vom 2 9. September und 1 9. Oktober 2015 stellte sie die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und attestierte bis auf Weiteres eine 100%ig e Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/22, 6/30/2 ff.). 3.4

Vom 4. bis 2 4. März 2016 befand sich die Versicherte zwecks psychosomatischer Rehabilitation im D.___, wobei sie zu Beginn ängstlich misstrauisch, erschöpft und traurig gewirkt habe. Zuletzt sei sie deutlich aufge hellter, selbstwirksamer und reflektierend ersc hienen (Urk. 6/57/10 f.). 3.5

Ab dem 1 4. November 2015 nahm die Versicherte bei Dr. med. E.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine ambulante Behandlung in Anspruch. Diese stellte in ihrem Bericht vom 2 8. April 2016 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/57/2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), - Agoraphobie (ICD-10 F40.00), - posttraumatische (komplexe) Belastungsstörungen mit rezidivierenden Synkopen (ICD-10 F43.1), differentialdiagnostisch dissoziativ/ konversiv, vasovagal, - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).

Diese Erkrankungen hätten Beeinträchtigungen auf der kognitiven, emotionalen, affektiven und körperlichen Ebene zur Folge, weshalb bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 6/57/5). In gleichem Sinne äusserte sich Dr. E.___ sodann mit Bericht en vom 2 0. Mai 2016 und 2 1. September 2016 (Urk. 6/66/3 ff., 6/67). 3.6 3.6 .1

Dem polydisziplinären Z.___ -Gutachten vom 9. März 2017 ist folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 6/78/11): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11).

Einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sprachen die Sachverständigen demge genüber folgenden Diagnosen ab: - Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F43.9), - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi zierten Krankheiten (ICD-10 F54), - dissoziative Störungen, gemischt (ICD-10 F44.7), - allergisches Asthma bronchiale (anamnestisch), - chronische Spannungskopfschmerzen, - leichtes lumbovertebrales Syndrom bei geringfügigen degenerativen Veränderungen (MRI Oktober 2016). 3.6 .2

Im Rahmen der Exploration durch Dr. med. F.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, habe die Beschwerdeführerin berichtet, an ständigen Rückenschmerzen, an häufig auftretenden Schmerzen im rechten Knie sowie an Migräne zu leiden. Darüber hinaus sei sie wenig belastbar, traurig und könne - falls es mal etwas lauter werde - rasch gereizt reagieren. In solchen Situationen könne es auch ungefähr zwei Mal pro Monat passieren, dass sie zunächst ein merkwürdiges Gefühl im Kopf habe. Danach käme es zu einer Lähmung der Beine. Sie lege sich dann auf den Boden und sei einige Minuten bewusstlos. Belastet sei sie ferner durch schlimme Erlebnisse in ihrer Jugend, als Krieg in Bosnien geherrscht habe. Sie habe viele Leichen gesehen und insbesondere miterleben müssen, wie ihre Mutter erschossen worden sei. Nach der Einreise in die Schweiz habe sie viele Jahre nicht an diese Ereignisse gedacht. Aktuell sei es so, dass sie nachts manchmal Albträume habe. Tagsüber denke sie in der Regel nicht daran. Wenn sie besonders depressiv sei, dann denke sie an ihre Mutter und sei traurig darüber, diese verloren zu habe n (Urk. 6/78/26 f.).

Gemäss Dr. F.___ sei die Versicherte anlässlich der Untersuchung bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Ein tragfähiger Kontakt habe gut hergestellt und durchgehend aufrechterhalten werden kön nen. Das Auffassungsvermögen sei nicht beeinträchtigt gewesen. Die Konzentration habe sich leicht reduziert darge stellt. Hinweise für intellektuelle Defizite hätten sich nicht ergeben. Der formale Gedankengang sei geordnet gewesen; anamnestisch habe die Versicherte von häufigem Grübeln berichtet. Inhaltlich habe das Denken unauffällig imponiert. Die Merkfähigkeit sei leichtgradig reduziert gewesen. Der Antrieb sei ebenfalls reduziert erschienen. Im Weiteren habe sich die Versicherte in einer deutlich gedrückten Grundstimmung mit verminderter affektiver Schwingungsfähigkeit und verringertem Selbstwertgefühl gezeigt. Zwangssymptome seien nicht erkenn bar gewesen; auch agoraphobische Ängste im engeren Sinne hätten sich nicht eruieren lassen. Die Versicherte meide aber laute und unruhige Umgebungen aufgrund einer vermehrten Lärmempfindlichkeit sowie einer reduzierten Stress belastbarkeit. Von der Persönlichkeit her sei sie übermässig an Ordnung und Sauberkeit orientiert, wobei am ehesten von einer Persönlichkeitsvariante auszu gehen sei. Im Übrigen bestünden Ein- und Durchschlafstörungen, ein verminder ter Appetit sowie ein reduziertes sexuelles Interesse (Urk. 6/78/30 f.).

Aus psychiatrischer Sicht seien Störungen in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Strukturierung von Aufgaben, Selbstbe hauptungs

- und Durchsetzungsfähigkeit sowie Interaktions- und Kommunika tionsfähigkeit vorhanden. In der bisherigen Tätigkeit als Pflegeassistentin, die unter anderem eine überdurchschnittliche emotionale Belastbarkeit sowie eine gute Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit voraussetze, sei die Arbeits fähigkeit aufgehoben. Eine optimal angepasste Tätigkeit - insbesondere ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit - sei zu 40 bis 50 % zumutbar. Diese Einschätzung gelte seit dem Auftreten der funktionellen akuten Parese am 2 9. Juni 2015 (Urk. 6/78/33, 6/78/37 f.). 3.6 .3

Gegenüber Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe die Versicherte über Schmerzen im Kopf, in sämtlichen Gelenken sowie in der gesamten Wirbelsäule geklagt . Deswegen habe sie auch starke Konzentra tionsstörungen und könne Stress überhaupt nicht mehr ertragen. Ausserdem leide sie unter Schwindel, Kollapsneigung und der Angst, keine Luft mehr zu bekom men (Urk. 6/78/42).

Gemäss Dr. G.___ habe die internistische Abklärung keine Krankheiten oder Symptome mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. In Bezug auf das anamnestisch festgestellte Asthma bronchiale sei die Versicherte bei regelmässigen Inhalationen nach eigenen Angaben beschwerdefrei (Urk. 6/78/47). 3.6 .4

Dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, ist zu entnehmen, dass die Versicherte über Schwindel, Müdigkeit und Kraftlosigkeit geklagt habe. Zudem fühle sie sich auch wegen der anhalten den Schmerzen erschöpft und sei nicht mehr belastbar (Urk. 6/78/51). Die Unter suchung habe keine Anhaltspunkte für eine Nervenschädigung, weder zentral noch peripher, ergeben. Die geklagten Beschwerden seien neurologisch nicht erklärbar und der Befund unauffällig. In Bezug auf die Kopfschmerzen seien die Kriterien für eine Migräne nicht erfüllt; am ehesten sei von Spannungskopf schmerzen auszugehen. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 6/78/54 f.). 3.6 .5

Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumato logie, führte in seiner Teilexpertise aus, dass die Versicherte von Rückenschmer zen sowie gelegentliche n Beschwerden an den Knien und am linken Fuss berichtet habe. In Letzterem seien nach einer früheren Mittelfussfraktur noch zwei Schrau ben vorhanden (Urk. 6/78/58, vgl. auch Urk. 6/21/6). Aus rheumatologischer Sicht lägen die objektiven muskuloskelettalen Befunde klinisch und bildgebend im Bereich der Altersnorm und würden keine Erklärung für die limitierenden Rückenschmerzen liefern. Als Ausdruck eines leichten lumbovertebralen Syndroms sei eine Tendomyose lumbal und eine Insertionstendinose am Becken kamm links objektivierbar. Eine relevante funktionelle Beeinträchtigung im Alltag oder für die Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiterin sei dadurch allerdings nicht gegeben (Urk. 6/78/60). 3.6 .6

Im interdisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 9. Juni 2015 in der bisherigen Tätigkeit arbeits unfähig sei. Eine leidensadaptierte, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, sei dagegen ab dem genannten Datum zu 40-50 % zumutbar. Nicht geeignet seien Tätigkeiten in lauter und stark frequentierter Umgebung sowie sehr unregelmäs sige Arbeitszeiten oder Nachtschichten. Die Tätigkeit sollte überwiegend sach betont, gut vorstrukturiert, regelmässig, gleichmässig, ohne besonderen Zeitdruck sowie ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit sein (Urk. 6/78/14). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 (Urk.

2) zu Recht verneint hat. Da in erster Linie das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten vom 9. März 2017 (Urk. 6/78) als medizinische Grundlage für den angefochtenen Entscheid diente, ist vorab auf dessen Beweiswert einzugehen.

Die Expertise beruht auf umfassenden psychiatrischen, internistischen, neurolo gischen sowie rheumatologischen Untersuchungen und wurde in detaillierter Kennt nis der Vorakten erstellt (Urk. 6/78/3 ff .). Die Versicherte konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen ihrer aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt. Sie konnte sich insbesondere zu verschiedenen Themenbereichen wie dem beruf lichen Werdegang, dem Krankheitsverlauf und dem gewöhnlichen Tagesablauf äussern (Urk. 6/78/26 ff., 6/78/42 ff., 6/78/51 ff. und 6/78/58 f .). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichti gung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 6/78/11 ff, 6/78/ 32 ff., 6/78/47 f., 6/78/54 f. und 6/78/60 f.). Soweit möglich erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 6/78/ 32 ff., 6/78/55 und 6/78/60). Insgesamt erfüllt das polydisziplinäre Gutachten somit die vom Bundesgericht festgelegten formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.4), was die Parteien dem Grundsatz nach auch nicht in Frage stellen (vgl. E. 2.1 ff.). 4.2

Ausgehend von den nachvollziehbaren Ausführungen der Z.___ - Gutachter ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin sowohl die angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin als auch andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus rein somatischer Sicht uneingeschränkt ausüben kann. So verursacht das Asthma bronchiale bei regelmässiger medika mentöser Behandlung keine Beschwerden (Urk. 6/78/47). Der neurologische Befund zeigte sich ebenfalls unauffällig; Hinweise auf eine Nervenschädigung liessen sich nicht eruieren (Urk. 6/78/54 f.). Aus rheumatologischer Sicht lagen die klinischen und bildgebenden Befunde im Übrigen im Bereich der Altersnorm und lieferten keine Erklärung für limitierende Rückenbeschwerden (Urk. 6/78/60). Diese Schlussfolgerungen werden - s oweit ersichtlich

- seitens der Parteien nicht in Frage gestellt . An d er somatischen Beurteilung ist auch mit Blick auf die übrige medizinische Aktenlage nicht zu zweifeln, da keine widersprechenden fachärzt lichen Berichte vorliegen. 4.3 4.3.1

Uneinigkeit besteht demgegenüber bezüglich der Frage, ob auf die vom psy chiatrischen Sachverständigen

Dr. F.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeits fähigkeit abgestellt werden kann, oder ob aus Sicht des Rechtsanwenders von einem nicht invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht zwischenzeitlich erkannt hat, dass nunmehr grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenhei ten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigen gutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüs sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2 018 E. 7.4).

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) andererseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; v gl. Urteil des Bundesgerichts 8C _260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2). 4.3.2

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass Dr. F.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostizierte.

Dies überzeugt angesichts der erhobenen Befunde, wie unter anderem der deutlich bedrückten Grundstimmung, dem reduziertem Antrieb, den Ein- und Durchschlafstörungen, dem verminderten Appetit mit Gewichtsverlust sowie der verminderten Fähigkeit, Freude zu empfinden (vgl. Urk. 6/78/30 ff.). Ebenfalls schlüssig hergeleitet wurden die übrigen psychischen Erkrankungen, welche die Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht beeinflussen. Dr. F.___ legte in Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Berichten insbe sondere dar, weshalb nur noch eine posttraumatische Restsymptomatik vorliege . In Bezug auf die aus somatischer Sicht nicht hinreichend erklärbaren Schmerzen erläuterte er ferner, weshalb mangels des erforderlichen Mindestschweregrads nicht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) gestellt werden könne (Urk. 6/78/33 f.).

Der vom psychiatrischen Gutachter diagnostizierten depressiven Störung ist ein mittlerer Schweregrad inhärent. Entscheidend und zusätzlich zu prüfen ist recht sprechungsgemäss allerdings, ob nach den übrigen Standardindikatoren auf einen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu schliessen ist, der sich nach dessen konkreten Auswirkungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen dadurch beeinträchtigt ist (BGE 143 V 418 E. 5.2.3). 4.3.3

Zum Indikator der Therapieresistenz ist zunächst anzumerken, dass allein die fehlende Ausschöpfung aller Behandlungsmöglichkeiten - entgegen der Auffas sung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk.

2) - nicht mehr ausreicht, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu verneinen. Allerdings gilt es auch in Nachachtung der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis zu berücksichtigen, dass im konkreten Fall weder ein chronifiziertes Leiden, noch eine Therapieresistenz vorliegt. Die Gutachter empfahlen klar eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung. Auch die psychopharmakologischen Therapiemöglichkeiten sind entgegen der Argumentation der Versicherten (vgl. Urk. 1 S. 5) nicht ausge schöpft. Offensichtlich wurde dies im polydisziplinären Konsens irrtümlich fest gehalten («eindeutig ausgeschöpft»; Urk. 6/78/15), da Dr. F.___

unter Berücksich tigung der Ergebnisse der Blutanalyse explizit

festhielt, dass keine adäquate psychopharmakologische Behandlung erfolge (Urk. 6/78/32, 6/78/36). 4.3.4

In Bezug auf den Indikator «Komorbiditäten» ist zu bemerken, dass abgesehen von der depressiven Störung aus Sicht der Gutachter keine Erkrankungen vorlie gen, welche sich limitierend auf die Leistungsfähigkeit der Versicherten auswir ken. Trotzdem ist naheliegend, dass gewisse Wechselwirkungen zwischen der weitgehend nicht objektivierbaren Schmerzsymptomatik und den depressiven Symptomen bestehen (vgl. Urk. 6/78/18). 4.3.5

Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, gilt es zu beachten, dass keine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne vorliegt. In Übereinstimmung mit den Berichten der behandelnden Ärzte (vgl. etwa Urk. 6/67/2 und 6/99 /3) diagnosti zierte Dr. F.___ auch keine akzentuierten Persönlichkeitszüge . Vielmehr ging er von einer Persönlichkeitsvariante aus, da die Versicherte insbesondere übermäs sig an Ordnung und Sauberkeit orientiert ist (Urk. 6/78/37). Der Persönlichkeits struktur ist in Anbetracht dieser Umstände keine ressourcenhemmende Wirkung beizumessen. 4.3.6

Zum sozialen Lebenskontext äusserte sich die Versicherte dahingehend, dass

sie vor dem Verkehrsunfall viele Freunde gehabt und sie sich infolge ihre r gesund heitlichen Beschwerden zurückgezogen habe . Sie fühle sich derzeit häufig wohler, wenn sie für sich allein sei, obwohl sie an sich sehr kontaktfreudig sei (Urk. 6/ 78/27, 6/78/44). Es finden sich somit Hinweise für einen gewissen krank heitsbedingten Rückzug. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Beschwerde führerin nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Sie wird nicht nur durch ihren Ehemann, sondern auch durch eine Nachbarin sowie ein bis drei Mal wöchentlich durch die Spitex im Haushalt und bei der Kinderbetreuung unterstützt . Guten Kontakt pflegt sie ausserdem zu einer weiteren Nachbarin . Die Abende verbringt sie mit ihren Kindern und ihrem Ehemann (Urk. 6/18/3, 6/78/27 und 6/78/51). Vor diesem Hintergrund ist dem psychiatrischen Gutachter beizu pflichten, dass die soziale Situation der Versicherten relativ stabil ist und begüns tigende Ressourcen bereithält (vgl. Urk. 6/78/37). 4.3.7

In Bezug auf die beweisrechtlich entscheidende Kategorie «Konsistenz» ist festzu halten, dass

die Beschwerdeführerin - abgesehen von leicht divergierenden Angaben zur Haushaltstätigkeit (vgl. Urk. 6/78/27 und 6/78/

58) - einen passiven Alltag mit einem geringen Aktivitätsniveau geschildert hat. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass gemäss Einschätzung der Gutachter eine relativ ausgeprägte Beschwerdebetonung vorliegt beziehungsweise eine nicht krankheitsbedingte Selbstlimitierung eine Rolle spielt (Urk. 6/78/35 und 6/78/37). Dies legen auch andere ärztliche Dokumente nahe, in welchen auf ein histrionisch anmutendes Verhalten geschlossen wurde (vgl. Urk. 6/57/18, 6/57/24 f.).

Die Beschwerdeführerin nahm seit Juli 2015

regelmässig eine ambulante psychi atrische Behandlung wahr (vgl. Urk. 6/57/2 ff., 6/67), was grundsätzlich auf einen nicht zu vernachlässigenden Leidensdruck schliessen lässt . Zudem befand sie sich vom 4. bis 2 4. März 2016 zwecks psychosomatischer Rehabilitation im D.___ (vgl. Urk. 6/57/10 f.). Auffällig ist jedoch zum einen, dass sich der Medikamentenspiegel in Bezug auf die Antidepressiva gemäss den Gut achtern nicht im Referenzbereich befand (Urk. 6/78/32). Nach der nachvollzieh baren Beurteilung im Gutachten

(Urk. 6/78/19) ist dies mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf eine mangelhafte Compliance der Versicherten und nicht auf eine Absorp tionsstörung (vgl. Urk. 1 S. 8) zurückzuführen. Zum anderen ergibt sich aus den Akten, dass die Versicherte die psychotherapeutische Behandlung trotz entsprechender gutachterlicher Empfehlung und auferlegter Schadenminde rungspflicht (vgl. Urk. 6/80) nicht intensivierte

(vgl. Urk. 6/94/2).

Ausserdem unternahm sie ab Juli 2017 einen Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit (Urk. 6/94/2 f.), obwohl sie sich dies noch wenige Monate zuvor nicht zutraute und die Tätigkeit als Pflegeassistentin seitens der Z.___ -Gutachter ebenfalls als nicht mehr zumutbar erachtet wurde (vgl. Urk. 6/78/15, 6/78/29). Im Weiteren war die Beschwerdeführerin ab dem genannten Zeitpunkt als 100 % arbeitsfähig beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RA V) gemeldet (vgl. Urk. 6/99/1). 4.4

Zusammenfassend handelt es sich bei der depressiven Störung weder um ein chronifiziertes oder therapieresistentes Leiden, noch liegen namhafte Komorbidi täten oder Persönlichkeitsmerkmale vor, die sich ressourcenhemmend auswirken. Des Weiteren ist ein stabiles soziales Netz vorhanden, welches für die Versicherte stützende Ressourcen bereithält. Gegen einen erheblichen Leidensdruck sprechen die ausgeprägte Beschwerdebetonung und die nicht krankheitsbedingte Selbst limitierung sowie der Umstand, dass die psychotherapeutische Behandlung in der Zeit nach der Begutachtung merklich reduziert und - wenn auch in geringem Pensum - eine Erwerbstätigkeit in dem aus Sicht der Gutachter ungeeigneten Pflegebereich aufgenommen wurde. Darüber hinaus meldete sich die Versicherte nur wenige Monate nach der Begutachtung als uneingeschränkt arbeitsfähig beim zuständigen RAV an.

Insgesamt ist ein rechtsgenüglicher Bezug zwischen den gestellten Diagnosen und deren funktionellen Auswirkungen im Sinne einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit somit nicht mit überwie gender Wahrscheinlich keit ausgewiesen, wobei die materiell beweisbelastete versicherte Person die F olgen zu tragen hat (vgl. E. 4.3.1).

Mit anderen Worten liegt keine schwere psychische Störung mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbe reichen vor, weshalb in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden gesprochen werden kann (BGE 143 V 418 E. 5.2.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2018 vom 3 0. August 2018 E. 4.1; zur Zulässigkeit der Abweichung von einer medizinischen Einschät zung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher S icht vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis).

Nach dem Gesagten ist in Würdigung der massgebenden Standardindikatoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit k ein invalidisierender Gesundheitsschaden a usgewiesen . Eine Erwerbsunfähigkeit liegt damit nicht vor. Auch die seit der Arbeitsniederlegung Ende Juni 2015 mehrfachen stationären Behandlungen, während denen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist (vgl. Urk. 6/78/10 u. 15), wiesen keine im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG relevante Dauer auf. Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Ver sicherten in der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2017 (Urk. 2) zu Recht verneint. Da es anhand der Aktenlage möglich war, die erforderliche Prüfung der Standardindikatoren vorzunehmen (vgl. E. 4.3 f.), ist im Übrigen entgegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin v on weiteren medizi nischen Abklärungen abzusehen, da von diesen keine anderen entscheidrelevan ten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

Da die angefochtene Verfügung somit nicht zu beanstanden ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch