Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1982, ist seit dem 1. Januar 2011 als selbständig Erwer bender der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichs kasse, angeschlossen (Urk. 11/23). Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 sprach ihm die SVA, IV-Stelle, rückwirkend ab 1. Februar 2017 eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 1`542.-- zu (Urk. 11/57). In der Verfügung verrechnete sie zu Gunsten der Ausgleichskasse von den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen
der Monate Februar bis Juni (5 x Fr. 1'542.--) Fr. 6'504.10 mit ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträgen in dieser Höhe. Die restlichen Rentenbeträge der Monate Juni ( Fr. 1'205.90) und das laufende Rentenbetreffnis des Juli 2017 ( Fr. 1'542.--), mithin Fr. 2`747.90, überwies sie dem Sozialamt Y.___ , das den Versicher ten finanziell unterstützt (Urk. 2, 11/51) . 2.
Hiergegen erhob X.___ am 14 . September 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss , die Verfügung vom 27. Juli 2017 sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei anzuweisen, von einer Verrechnung der Invalidenrente in Höhe von Fr. 6'504.10 abzusehen und eine Berechnung des Existenzminimums durch zuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgelt lichen Pr ozessführung (Urk. 1. S. 1 f.). U nter Beilage eines Entscheides der Kin des- und Erwachsenenschutzbehörde Y.___
teilte er überdies mit, dass Z.___ am 12. Mai 2016 zu seinem Be rufsbeistand ernannt worden sei ( Beistandschaft im Sinne vo n Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Ar t . 395 Abs. 1 ZGB; Urk. 5). Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen (Urk. 6), was er mit Eingabe vom 28. Februar 2018 tat (Urk. 8 und Urk. 9). Die Beschwerdegeg nerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 12. März 2018 wurde dem Beschwer deführer die Beschwer deantwort zugestellt (Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ). 1.2
Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in den Art. 120 ff. des Obligationenrechts ( OR ) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungs rechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenfor derungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungs recht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 mit Hinweisen). 1.3
Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG), laut Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) analog in der Invalidenversicherung anwendbar, statuiert die allge meine Verrechenbarkeit von Beitragsforderungen, Leistungen und Leistungsrück forderungen unter anderem der Alters- und Hinterlassenenversicherung , Invali denversicherung, von Ergänzungsleistungen, der obligatorischen Unfallversiche rung und der Krankenversicherung mit fälligen Leistungen. Die zweigintern und zweigübergreifend zulässige Verrechnung von Leistungen und Forderungen kann sich sowohl auf laufende Renten als auch auf Rentennachzahlungen beziehen. Sie darf indessen den nach betreibung srechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbedarf de r v ersicherten Person nicht beeinträchtigen (BGE 136 V 286 E. 4.1 ). Dabei stellt sich – wie das Bundesgericht etwa im Urteil vom 12. April 2011 nach ausführlicher Abwägung erneut bestätigte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1015/2010 E. 2.1 ) – die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht nur bei einer laufenden, monatlich ausgerichteten Rente, sondern auch bei Rentennachzahlungen, weil auch diese zum Zweck haben, den Existenzbedarf der versicherte n Person zu decken, und zwar in jener Zeitspanne, für die sie nachbe zahlt werden (BGE 136 V 286 E. 6.2) .
Allerdings hat das Bundesgericht bestätigt, dass die Verrechnungsschranke des Ex istenzminimums nicht gilt, wenn die Sozialbehörde für die Zeit des nachträglichen Rentenanspruchs der beschwerde führenden Person Leistungen ausgerichtet hat, deren Existenzminimum also während des fraglichen Zeitraums gedeckt gewesen war (BGE 136 V 286 E. 8.3) . 1.4
Wie im Privatrecht ist auch im Verwaltungs- und insbesondere im Sozialver sicherungsrecht eine Verrechnung nur möglich, wenn folgende grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sind: Forderung und Gegenforderung, die verrechnet werden sollen, müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen. Die zur Verrechnung gebrachte Forderung muss fällig und rechtlich durchsetzbar sein. Ferner bedingt die Verrechnung die Gleichartigkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen (BGE 132 V 127 E. 6.4.3.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verrechnet e mit den Rentennachzahlungen der Monate Februar bis Juni 2017 die Forderung von Fr. 6'504.10 betreffe nd offene AHV/IV/EO-Beiträge (inklusive Verwaltungskosten) für die Jahre 2 015 und 2016 (vgl. Urk. 11/53). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, d ass offene AHV /IV /EO -Beiträge gemäss Rechtsprechung zwar mit der Rente verrechnet werden könn t en, indessen den nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbedarf des Versicherten nicht beeinträchtigen dürf t en. Seit Anfang 2016 sei er unerwartet als Folge seiner Multiple n Sklerose arbeitsun fähig. In den ersten Monaten sei er von Verwandten und ab Juli 2016 von der Sozialhilfe der Stadt Y.___ unterstützt worden. Mit der ab Februar 2017 zugesprochenen Invalidenrente und den noch nicht gewährten beantragten Ergänzungsleistungen, werde er künftig mit Sicherheit lediglich über ein Einkommen in Höhe des Existenzminimums verfügen. Überdies verfüge er über keinerlei Vermögen mit Ausnahme einer noch nicht ausbezahlten Freizügigkeitsleistung von rund Fr. 6`000.--. Er stelle deshalb das Gesuch um Herabs etzung der Beiträge gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG, da er durch einen unverschuldeten Schicksalsschlag wirtschaftlich ruiniert worden sei und sich deshalb in einer Notlage befinde. In seiner sonst schon grossen Notlage stelle die Verrechnung der AHV/IV/EO -Beiträge deshalb eine unnötige Härte dar, beeinträchtige sein Existenzminimum und habe mit der Geburt seines Sohnes im Februar 2017 seine finanzielle Lage mit Blick in die Zukunft zusätzli ch verschärft (Urk. 1 S. 1 f.). 3. 3.1
Die zur Verrechnung gebrachten Beitragsforderungen der Ausgleichskasse der Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 6`504.10 sind ausgewiesen und ni cht strittig (Urk. 2 S. 2, 11/53). Die Sozialversicherungs forderungen
waren im Zeit punkt der Verrechnung fällig und unverjährt . Der Beschwerdeführer stellte zwar gleichzeitig mit seiner Beschwerdeschrift vom 14 . September 2017 ein Herab setzungsg esuch gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG, die Ausgleichskasse betrachtete dieses allerdings als hinfällig, da aufgrund der Rentenverrechnung der gesamte Ausstand habe beglichen werden können (Urk. 1 1/66). Diese Frage kann vorlie gend offen bleiben , denn sie ist nicht in diesem Verfahren zu prüfen. Sie betrifft das Verhältnis zwischen Ausgleichskasse und dem Versicherten, das von der IV-Stelle im Rahmen der Ausrichtung der Invalidenrente und für die Frage der Vornahme der angemeldeten Verrechnung nicht überprüft werden konnte und auch nicht überprüft werden musste. Im Grundsatz ist die Zulässigkeit der Verrechnung somit ausgewiesen. Zu prüfen ist demnach einzig , inwieweit die Verrechnung aufgrund des betreibungsrechtlichen Existenzminimums erfolgen d u rf te . 3.2
Wie bereits ausgeführt , gilt die Verrechnungsschranke des Existenzminimums nicht, wenn die Sozialbehörde für die Zeit des nachträglichen Rentenanspruchs des Beschwerdeführers Leistungen ausgerichtet hat (vgl. E . 1.3 ).
Das Sozialamt Y.___ stellte am 5. Juli 2017 auf dem Formular «Verrechnung von Nachzah lungen der AHV/IV» selber auch einen Verrechnungsantrag für bevorschusste Sozialhilfe für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 30. Juni 2017 in Höhe von Fr. 16'852.65 (Urk. 11/51/1-2). Dass der Beschwerdeführer in der relevanten Zeit spanne tatsächlich Sozialhilfe bezogen hat, bestätigt der beigelegte Kontoauszug der Stadtverwaltung Y.___ vom 5. Juli 2017 (Urk. 11/51/4), das Schreiben des Berufsbeistandes des Beschwerdeführers Z.___ vom 27. März 2017 (Urk. 11/35) sowie der private Kontoauszug des Beschwerdeführers der A._ __ vom 27. März 2013 (Urk. 11/38/1). Überdies fü hrte der Beschwerdeführer selber in seiner Beschwerdeschrift aus, dass er seit Juli 2016 von der Sozialhilfe der Stadt Y.___ unterstützt werde (Urk. 1 S. 1). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist demnach erstellt, dass das Sozialamt Y.___ dem Beschwerdeführer in der Zeit des nachträglichen Rentenanspruchs vom 1. Februar 2017 bis zum 30. Juni 2017 Sozialhilfebeträge ausgerichtet hat, weswegen die Verrechnungsschranke des Existenzminimums nicht gilt . 3.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die in der Verfügung vom 27. Juli 2017 vorgenommene Verrechnung der offenen AHV/IV/EO-Beiträge in der Höhe von Fr. 6`504.10 mit der Nachzahlung der Invalidenrente als rechtens erweist , weswegen die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer beantr agte mit der Beschwerde vom 14. September 2017 sowie unter Nachreichung diverser Belege in prozessualer Hinsicht die Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (U rk. 1 S. 2, Urk. 8 und Urk. 9). 4.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 4.3
Da es vorliegen d nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder Verweige rung von Invalidenleistungen geht (vgl. BGE 115 V 341 E. 1; 122 V 221 E. 2), ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterFumagalli
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1982, ist seit dem 1. Januar 2011 als selbständig Erwer bender der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichs kasse, angeschlossen (Urk. 11/23). Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 sprach ihm die SVA, IV-Stelle, rückwirkend ab 1. Februar 2017 eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 1`542.-- zu (Urk. 11/57). In der Verfügung verrechnete sie zu Gunsten der Ausgleichskasse von den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen
der Monate Februar bis Juni (5 x Fr. 1'542.--) Fr. 6'504.10 mit ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträgen in dieser Höhe. Die restlichen Rentenbeträge der Monate Juni ( Fr. 1'205.90) und das laufende Rentenbetreffnis des Juli 2017 ( Fr. 1'542.--), mithin Fr. 2`747.90, überwies sie dem Sozialamt Y.___ , das den Versicher ten finanziell unterstützt (Urk. 2, 11/51) .
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ).
E. 1.2 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in den Art. 120 ff. des Obligationenrechts ( OR ) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungs rechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenfor derungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungs recht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG), laut Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) analog in der Invalidenversicherung anwendbar, statuiert die allge meine Verrechenbarkeit von Beitragsforderungen, Leistungen und Leistungsrück forderungen unter anderem der Alters- und Hinterlassenenversicherung , Invali denversicherung, von Ergänzungsleistungen, der obligatorischen Unfallversiche rung und der Krankenversicherung mit fälligen Leistungen. Die zweigintern und zweigübergreifend zulässige Verrechnung von Leistungen und Forderungen kann sich sowohl auf laufende Renten als auch auf Rentennachzahlungen beziehen. Sie darf indessen den nach betreibung srechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbedarf de r v ersicherten Person nicht beeinträchtigen (BGE 136 V 286 E. 4.1 ). Dabei stellt sich – wie das Bundesgericht etwa im Urteil vom 12. April 2011 nach ausführlicher Abwägung erneut bestätigte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1015/2010 E. 2.1 ) – die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht nur bei einer laufenden, monatlich ausgerichteten Rente, sondern auch bei Rentennachzahlungen, weil auch diese zum Zweck haben, den Existenzbedarf der versicherte n Person zu decken, und zwar in jener Zeitspanne, für die sie nachbe zahlt werden (BGE 136 V 286 E. 6.2) .
Allerdings hat das Bundesgericht bestätigt, dass die Verrechnungsschranke des Ex istenzminimums nicht gilt, wenn die Sozialbehörde für die Zeit des nachträglichen Rentenanspruchs der beschwerde führenden Person Leistungen ausgerichtet hat, deren Existenzminimum also während des fraglichen Zeitraums gedeckt gewesen war (BGE 136 V 286 E. 8.3) .
E. 1.4 Wie im Privatrecht ist auch im Verwaltungs- und insbesondere im Sozialver sicherungsrecht eine Verrechnung nur möglich, wenn folgende grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sind: Forderung und Gegenforderung, die verrechnet werden sollen, müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen. Die zur Verrechnung gebrachte Forderung muss fällig und rechtlich durchsetzbar sein. Ferner bedingt die Verrechnung die Gleichartigkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen (BGE 132 V 127 E. 6.4.3.1 mit Hinweisen).
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 14 . September 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss , die Verfügung vom 27. Juli 2017 sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei anzuweisen, von einer Verrechnung der Invalidenrente in Höhe von Fr. 6'504.10 abzusehen und eine Berechnung des Existenzminimums durch zuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgelt lichen Pr ozessführung (Urk. 1. S. 1 f.). U nter Beilage eines Entscheides der Kin des- und Erwachsenenschutzbehörde Y.___
teilte er überdies mit, dass Z.___ am 12. Mai 2016 zu seinem Be rufsbeistand ernannt worden sei ( Beistandschaft im Sinne vo n Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Ar t . 395 Abs. 1 ZGB; Urk. 5). Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen (Urk. 6), was er mit Eingabe vom 28. Februar 2018 tat (Urk. 8 und Urk. 9). Die Beschwerdegeg nerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 12. März 2018 wurde dem Beschwer deführer die Beschwer deantwort zugestellt (Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verrechnet e mit den Rentennachzahlungen der Monate Februar bis Juni 2017 die Forderung von Fr. 6'504.10 betreffe nd offene AHV/IV/EO-Beiträge (inklusive Verwaltungskosten) für die Jahre 2 015 und 2016 (vgl. Urk. 11/53).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, d ass offene AHV /IV /EO -Beiträge gemäss Rechtsprechung zwar mit der Rente verrechnet werden könn t en, indessen den nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbedarf des Versicherten nicht beeinträchtigen dürf t en. Seit Anfang 2016 sei er unerwartet als Folge seiner Multiple n Sklerose arbeitsun fähig. In den ersten Monaten sei er von Verwandten und ab Juli 2016 von der Sozialhilfe der Stadt Y.___ unterstützt worden. Mit der ab Februar 2017 zugesprochenen Invalidenrente und den noch nicht gewährten beantragten Ergänzungsleistungen, werde er künftig mit Sicherheit lediglich über ein Einkommen in Höhe des Existenzminimums verfügen. Überdies verfüge er über keinerlei Vermögen mit Ausnahme einer noch nicht ausbezahlten Freizügigkeitsleistung von rund Fr. 6`000.--. Er stelle deshalb das Gesuch um Herabs etzung der Beiträge gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG, da er durch einen unverschuldeten Schicksalsschlag wirtschaftlich ruiniert worden sei und sich deshalb in einer Notlage befinde. In seiner sonst schon grossen Notlage stelle die Verrechnung der AHV/IV/EO -Beiträge deshalb eine unnötige Härte dar, beeinträchtige sein Existenzminimum und habe mit der Geburt seines Sohnes im Februar 2017 seine finanzielle Lage mit Blick in die Zukunft zusätzli ch verschärft (Urk. 1 S. 1 f.).
E. 3.1 Die zur Verrechnung gebrachten Beitragsforderungen der Ausgleichskasse der Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 6`504.10 sind ausgewiesen und ni cht strittig (Urk. 2 S. 2, 11/53). Die Sozialversicherungs forderungen
waren im Zeit punkt der Verrechnung fällig und unverjährt . Der Beschwerdeführer stellte zwar gleichzeitig mit seiner Beschwerdeschrift vom 14 . September 2017 ein Herab setzungsg esuch gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG, die Ausgleichskasse betrachtete dieses allerdings als hinfällig, da aufgrund der Rentenverrechnung der gesamte Ausstand habe beglichen werden können (Urk. 1 1/66). Diese Frage kann vorlie gend offen bleiben , denn sie ist nicht in diesem Verfahren zu prüfen. Sie betrifft das Verhältnis zwischen Ausgleichskasse und dem Versicherten, das von der IV-Stelle im Rahmen der Ausrichtung der Invalidenrente und für die Frage der Vornahme der angemeldeten Verrechnung nicht überprüft werden konnte und auch nicht überprüft werden musste. Im Grundsatz ist die Zulässigkeit der Verrechnung somit ausgewiesen. Zu prüfen ist demnach einzig , inwieweit die Verrechnung aufgrund des betreibungsrechtlichen Existenzminimums erfolgen d u rf te .
E. 3.2 Wie bereits ausgeführt , gilt die Verrechnungsschranke des Existenzminimums nicht, wenn die Sozialbehörde für die Zeit des nachträglichen Rentenanspruchs des Beschwerdeführers Leistungen ausgerichtet hat (vgl. E . 1.3 ).
Das Sozialamt Y.___ stellte am 5. Juli 2017 auf dem Formular «Verrechnung von Nachzah lungen der AHV/IV» selber auch einen Verrechnungsantrag für bevorschusste Sozialhilfe für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 30. Juni 2017 in Höhe von Fr. 16'852.65 (Urk. 11/51/1-2). Dass der Beschwerdeführer in der relevanten Zeit spanne tatsächlich Sozialhilfe bezogen hat, bestätigt der beigelegte Kontoauszug der Stadtverwaltung Y.___ vom 5. Juli 2017 (Urk. 11/51/4), das Schreiben des Berufsbeistandes des Beschwerdeführers Z.___ vom 27. März 2017 (Urk. 11/35) sowie der private Kontoauszug des Beschwerdeführers der A._ __ vom 27. März 2013 (Urk. 11/38/1). Überdies fü hrte der Beschwerdeführer selber in seiner Beschwerdeschrift aus, dass er seit Juli 2016 von der Sozialhilfe der Stadt Y.___ unterstützt werde (Urk. 1 S. 1). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist demnach erstellt, dass das Sozialamt Y.___ dem Beschwerdeführer in der Zeit des nachträglichen Rentenanspruchs vom 1. Februar 2017 bis zum 30. Juni 2017 Sozialhilfebeträge ausgerichtet hat, weswegen die Verrechnungsschranke des Existenzminimums nicht gilt .
E. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die in der Verfügung vom 27. Juli 2017 vorgenommene Verrechnung der offenen AHV/IV/EO-Beiträge in der Höhe von Fr. 6`504.10 mit der Nachzahlung der Invalidenrente als rechtens erweist , weswegen die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterFumagalli
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantr agte mit der Beschwerde vom 14. September 2017 sowie unter Nachreichung diverser Belege in prozessualer Hinsicht die Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (U rk. 1 S. 2, Urk. 8 und Urk. 9).
E. 4.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
E. 4.3 Da es vorliegen d nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder Verweige rung von Invalidenleistungen geht (vgl. BGE 115 V 341 E. 1; 122 V 221 E. 2), ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00102
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Fumagalli Urteil vom 1 5. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1982, ist seit dem 1. Januar 2011 als selbständig Erwer bender der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichs kasse, angeschlossen (Urk. 11/23). Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 sprach ihm die SVA, IV-Stelle, rückwirkend ab 1. Februar 2017 eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 1`542.-- zu (Urk. 11/57). In der Verfügung verrechnete sie zu Gunsten der Ausgleichskasse von den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen
der Monate Februar bis Juni (5 x Fr. 1'542.--) Fr. 6'504.10 mit ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträgen in dieser Höhe. Die restlichen Rentenbeträge der Monate Juni ( Fr. 1'205.90) und das laufende Rentenbetreffnis des Juli 2017 ( Fr. 1'542.--), mithin Fr. 2`747.90, überwies sie dem Sozialamt Y.___ , das den Versicher ten finanziell unterstützt (Urk. 2, 11/51) . 2.
Hiergegen erhob X.___ am 14 . September 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss , die Verfügung vom 27. Juli 2017 sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei anzuweisen, von einer Verrechnung der Invalidenrente in Höhe von Fr. 6'504.10 abzusehen und eine Berechnung des Existenzminimums durch zuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgelt lichen Pr ozessführung (Urk. 1. S. 1 f.). U nter Beilage eines Entscheides der Kin des- und Erwachsenenschutzbehörde Y.___
teilte er überdies mit, dass Z.___ am 12. Mai 2016 zu seinem Be rufsbeistand ernannt worden sei ( Beistandschaft im Sinne vo n Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Ar t . 395 Abs. 1 ZGB; Urk. 5). Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen (Urk. 6), was er mit Eingabe vom 28. Februar 2018 tat (Urk. 8 und Urk. 9). Die Beschwerdegeg nerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 12. März 2018 wurde dem Beschwer deführer die Beschwer deantwort zugestellt (Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ). 1.2
Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in den Art. 120 ff. des Obligationenrechts ( OR ) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungs rechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenfor derungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungs recht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 mit Hinweisen). 1.3
Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG), laut Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) analog in der Invalidenversicherung anwendbar, statuiert die allge meine Verrechenbarkeit von Beitragsforderungen, Leistungen und Leistungsrück forderungen unter anderem der Alters- und Hinterlassenenversicherung , Invali denversicherung, von Ergänzungsleistungen, der obligatorischen Unfallversiche rung und der Krankenversicherung mit fälligen Leistungen. Die zweigintern und zweigübergreifend zulässige Verrechnung von Leistungen und Forderungen kann sich sowohl auf laufende Renten als auch auf Rentennachzahlungen beziehen. Sie darf indessen den nach betreibung srechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbedarf de r v ersicherten Person nicht beeinträchtigen (BGE 136 V 286 E. 4.1 ). Dabei stellt sich – wie das Bundesgericht etwa im Urteil vom 12. April 2011 nach ausführlicher Abwägung erneut bestätigte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1015/2010 E. 2.1 ) – die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht nur bei einer laufenden, monatlich ausgerichteten Rente, sondern auch bei Rentennachzahlungen, weil auch diese zum Zweck haben, den Existenzbedarf der versicherte n Person zu decken, und zwar in jener Zeitspanne, für die sie nachbe zahlt werden (BGE 136 V 286 E. 6.2) .
Allerdings hat das Bundesgericht bestätigt, dass die Verrechnungsschranke des Ex istenzminimums nicht gilt, wenn die Sozialbehörde für die Zeit des nachträglichen Rentenanspruchs der beschwerde führenden Person Leistungen ausgerichtet hat, deren Existenzminimum also während des fraglichen Zeitraums gedeckt gewesen war (BGE 136 V 286 E. 8.3) . 1.4
Wie im Privatrecht ist auch im Verwaltungs- und insbesondere im Sozialver sicherungsrecht eine Verrechnung nur möglich, wenn folgende grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sind: Forderung und Gegenforderung, die verrechnet werden sollen, müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen. Die zur Verrechnung gebrachte Forderung muss fällig und rechtlich durchsetzbar sein. Ferner bedingt die Verrechnung die Gleichartigkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen (BGE 132 V 127 E. 6.4.3.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verrechnet e mit den Rentennachzahlungen der Monate Februar bis Juni 2017 die Forderung von Fr. 6'504.10 betreffe nd offene AHV/IV/EO-Beiträge (inklusive Verwaltungskosten) für die Jahre 2 015 und 2016 (vgl. Urk. 11/53). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, d ass offene AHV /IV /EO -Beiträge gemäss Rechtsprechung zwar mit der Rente verrechnet werden könn t en, indessen den nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbedarf des Versicherten nicht beeinträchtigen dürf t en. Seit Anfang 2016 sei er unerwartet als Folge seiner Multiple n Sklerose arbeitsun fähig. In den ersten Monaten sei er von Verwandten und ab Juli 2016 von der Sozialhilfe der Stadt Y.___ unterstützt worden. Mit der ab Februar 2017 zugesprochenen Invalidenrente und den noch nicht gewährten beantragten Ergänzungsleistungen, werde er künftig mit Sicherheit lediglich über ein Einkommen in Höhe des Existenzminimums verfügen. Überdies verfüge er über keinerlei Vermögen mit Ausnahme einer noch nicht ausbezahlten Freizügigkeitsleistung von rund Fr. 6`000.--. Er stelle deshalb das Gesuch um Herabs etzung der Beiträge gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG, da er durch einen unverschuldeten Schicksalsschlag wirtschaftlich ruiniert worden sei und sich deshalb in einer Notlage befinde. In seiner sonst schon grossen Notlage stelle die Verrechnung der AHV/IV/EO -Beiträge deshalb eine unnötige Härte dar, beeinträchtige sein Existenzminimum und habe mit der Geburt seines Sohnes im Februar 2017 seine finanzielle Lage mit Blick in die Zukunft zusätzli ch verschärft (Urk. 1 S. 1 f.). 3. 3.1
Die zur Verrechnung gebrachten Beitragsforderungen der Ausgleichskasse der Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 6`504.10 sind ausgewiesen und ni cht strittig (Urk. 2 S. 2, 11/53). Die Sozialversicherungs forderungen
waren im Zeit punkt der Verrechnung fällig und unverjährt . Der Beschwerdeführer stellte zwar gleichzeitig mit seiner Beschwerdeschrift vom 14 . September 2017 ein Herab setzungsg esuch gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG, die Ausgleichskasse betrachtete dieses allerdings als hinfällig, da aufgrund der Rentenverrechnung der gesamte Ausstand habe beglichen werden können (Urk. 1 1/66). Diese Frage kann vorlie gend offen bleiben , denn sie ist nicht in diesem Verfahren zu prüfen. Sie betrifft das Verhältnis zwischen Ausgleichskasse und dem Versicherten, das von der IV-Stelle im Rahmen der Ausrichtung der Invalidenrente und für die Frage der Vornahme der angemeldeten Verrechnung nicht überprüft werden konnte und auch nicht überprüft werden musste. Im Grundsatz ist die Zulässigkeit der Verrechnung somit ausgewiesen. Zu prüfen ist demnach einzig , inwieweit die Verrechnung aufgrund des betreibungsrechtlichen Existenzminimums erfolgen d u rf te . 3.2
Wie bereits ausgeführt , gilt die Verrechnungsschranke des Existenzminimums nicht, wenn die Sozialbehörde für die Zeit des nachträglichen Rentenanspruchs des Beschwerdeführers Leistungen ausgerichtet hat (vgl. E . 1.3 ).
Das Sozialamt Y.___ stellte am 5. Juli 2017 auf dem Formular «Verrechnung von Nachzah lungen der AHV/IV» selber auch einen Verrechnungsantrag für bevorschusste Sozialhilfe für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 30. Juni 2017 in Höhe von Fr. 16'852.65 (Urk. 11/51/1-2). Dass der Beschwerdeführer in der relevanten Zeit spanne tatsächlich Sozialhilfe bezogen hat, bestätigt der beigelegte Kontoauszug der Stadtverwaltung Y.___ vom 5. Juli 2017 (Urk. 11/51/4), das Schreiben des Berufsbeistandes des Beschwerdeführers Z.___ vom 27. März 2017 (Urk. 11/35) sowie der private Kontoauszug des Beschwerdeführers der A._ __ vom 27. März 2013 (Urk. 11/38/1). Überdies fü hrte der Beschwerdeführer selber in seiner Beschwerdeschrift aus, dass er seit Juli 2016 von der Sozialhilfe der Stadt Y.___ unterstützt werde (Urk. 1 S. 1). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist demnach erstellt, dass das Sozialamt Y.___ dem Beschwerdeführer in der Zeit des nachträglichen Rentenanspruchs vom 1. Februar 2017 bis zum 30. Juni 2017 Sozialhilfebeträge ausgerichtet hat, weswegen die Verrechnungsschranke des Existenzminimums nicht gilt . 3.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die in der Verfügung vom 27. Juli 2017 vorgenommene Verrechnung der offenen AHV/IV/EO-Beiträge in der Höhe von Fr. 6`504.10 mit der Nachzahlung der Invalidenrente als rechtens erweist , weswegen die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer beantr agte mit der Beschwerde vom 14. September 2017 sowie unter Nachreichung diverser Belege in prozessualer Hinsicht die Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (U rk. 1 S. 2, Urk. 8 und Urk. 9). 4.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 4.3
Da es vorliegen d nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder Verweige rung von Invalidenleistungen geht (vgl. BGE 115 V 341 E. 1; 122 V 221 E. 2), ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterFumagalli