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IV.2018.00094

Neuanmeldung. Gestützt auf die Indikatorenprüfung ist von der im polydisziplinären Gutachten angegebenen 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Keine rentenausschliessende Aggravation. Dementsprechend Gutheissung. Kürzung der Honorarnote.

Zürich SozVersG · 2004-08-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1961 geborene und seit 1991 in der Schweiz lebende X.___ besuchte die obligatorischen Schulen, absolvierte jedoch keine berufliche

Ausbildung. In der Schweiz arbeitete sie an verschiedensten Stellen vorwiegend im Reinigungsbereich (Urk. 8/3/4-5, Urk. 8 /8, Urk. 8 /34/5, Urk. 8 /38, Urk. 8 /40 , Urk. 8 /53, Urk. 8/61, Urk. 8 /72/8-9). Am 11. Juni 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit Jahren bestehende Fibromyalgie erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8 /3). Mit Verfügung vom 13. August 2004 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab 1. April 2004 auf der Basis eines 50%igen Invaliditätsgrades eine halbe Rente zu (Urk. 8 /28). 1.2

Mit erneuter Anmeldung vom 14. September 2006 beantragte die Versicherte sinn gemäss die Erhöhung ihrer Invalidenrente (Urk. 8 /34). Nach Abklärung der me dizinischen Situation sowie der erwerblichen Verhältnisse (Urk. 8 /36, Urk. 8 /39-40) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 8/ 42-43, Urk. 8 /49) wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Invalidenr ente mangels einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 5. April 2007 ab (Urk. 8 /52). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3

Mit Eingabe ihres Hausarztes Dr. Y.___ , Facharzt für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 18. Januar 2010 und im Revisionsfrage bogen vom 2 6. Januar 2010 beantragte die Versicherte erneut die Erhöhung ihrer Invali denrente (Urk. 8 /57-58). Die IV-Stelle zog einen aktuellen Auszug aus dem Indi viduellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 8 /61), klärte die medizinische Situation bei den behandelnden Ärzten ab (Urk. 8 /59, Urk. 8 /67, Urk. 8 /68) und holte das po lydisziplin äre Gutachten des Z entrums Z.___ vom 22. Februar 2011 ein (Urk. 8 /72). Mit der Begründung, dass die Abklärungen eine Verb esserung der gesundheitlichen Situation ergeben hätten (vgl. Urk. 8 /74/4), hob die IV-Stelle die laufende halbe Rente nach durchge führtem Vorbescheidver fahren (Urk. 8 /75-76, Urk. 8 /83, Urk. 8 /99), in dessen

Rahmen weitere aktuelle Arztberichte zu den Akten genommen wurden (Urk. 8 /81-82, Urk. 8 /88, Urk. 8 /91, Urk. 8 /98), mit Verfügung vom 7. Februar 2012 mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Urk. 8/101 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgericht s des Kan tons Zürich IV.2012.00308 vom 28. März 2013 abgewiesen (Urk. 8/ 110). 1.4

Am 1 0. September 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall, Depressionen, Rheuma sowie ausstrahlende Schme rzen in viele Teile des Körpers wiederum zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung an (Urk. 8/ 117).

Die IV-Stelle liess IK-Auszüge erstellen (Urk. 8/ 121-123 , Urk. 8/142-143 ) und nahm Arztberichte zu den Akten (Urk. 8/ 125, Urk. 8/127 , Urk. 8/144-145, Urk. 8/148, Urk. 8/150-151, Urk. 8/165 -166 , Urk. 8/170, Urk. 8/178 ). Sodann holte sie das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums A.___

vom 1 9. Juli 2017 ein (Urk. 8/ 184). Dazu nahm B.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 2 8. Juli 2017 Stellung (Urk. 8/ 185/5-7). Mit Vorbescheid vom 2 7. September 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/ 186). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 8/ 203 ff.) verfügte sie am 1 1. Dezember 2017 im angekündigten Sinne (Urk. 8/ 208 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 3. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hin sicht stellte sie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin rückwirkend per 27. Ok tober 2017

(Urk. 1 S. 2 ). In der Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) . Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wurde ihr Rechtsanwältin Natali Büchel, Winterthur, als unent geltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt . Auf das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsver fahren wurde nicht eingetreten . Zugleich wurde der Beschwerdeführerin die Be schwerdeantwort

zur Kenntnis gebracht (Urk. 9 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die aufliegend en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen

ei n a nder

widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, es sei keine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen. Die Begutachtung habe ergeben, dass keine körperlichen Einschränkungen vorhan den seien, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Das Aufmerksam keitsdefizit beziehungsweise die Hyperaktivitätsstörung (ICD-10: F90.0) seien bis anhin ungenügend therapiert, obwohl der Beschwerdeführerin die Behandlung zumutbar wäre. Die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seie n nicht erfüllt. Aufgrund der erheblichen Diskrepanzen zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten und angesichts der noch vorhandenen Therapiemöglichkeiten sei nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsscha den auszugehen (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen primär ein, gemäss dem von der Be schwerdegegnerin eingeholten Gutachten des A.___ habe sich ihre psychische Ver fassung verschlechtert und sei sie seit Mai 2016 zu 50 % arbeitsunfähig. Auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte inklusive der i ntegrierten Psychiatrie C.___ , wo sie mehrmals stationär hospitalisiert gewesen sei, ergebe sich eine deutliche Verschlechterung ihres psychischen Ge sundheitszustands . Die behandelnden Ärzte seien sich darin einig, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 5 ff. ) .

D er RAD habe sich der Beurteilung im polydisziplinären Gutachten angeschlossen . Es gebe keine unterschiedlichen Re geln gehorchende, getrennte Prüfung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit ( Urk. 1 S. 9 f. ). Die Beschwerdegegnerin habe den von den Gut achterpersonen und vo m RAD festgelegten Arbeitsunfähigkeit sgrad von 50 % missachtet. Entgegen den Medizinern habe sie das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

- im Übrigen in nicht nachvollziehbarer Weise - verneint, womit sie in die Kompetenzen der medizini schen Fachleute eingegriffen habe. Demgegenüber habe der psychiatrische Gut achter seine Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (ICD-10: F45.41) schlüssig begründet (Urk. 1 S. 11). Auch habe er die von der Beschwerdegegnerin angeführten Diskrepanzen in seiner Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit bereits gewürdigt, sodass eine davon losgelöste Beur teilung durch den Rechtsanwender nicht angebracht sei ( Urk. 1 S. 12). Mangels der Zumutbarkeit von Eingliederungsmassnahmen sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 12-13). 3.

3.1 3.1.1

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilde t die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen) . Diese Voraussetzung erfüllt die Verfü gung vom

7. Februar 2012 (Urk. 8/101 ) , welche mit Urteil des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.00308 vom 28. März 2013 bestätigt wurde (Urk. 8/110) .

D er seinerzeitige Entscheid basierte auf dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 22. Februar 2011 (Urk. 8/ 72). Der daran betei ligte

Dr. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, hielt fest , die Beschwerdeführerin habe über im ganzen Körper vorhandene Schmerzen berichtet. Es seien aber keine klaren Symptome eruier bar

ge wesen (Urk. 8 /72/9-10). Die Beschwerdeführerin habe als Grund für ihre Arbeitsun fähig keit ein Weichteilrheuma, Müdigkeit und Schmerzen angegeben (Urk. 8 /72/10-11).

Dr. E.___ , Fachärztin FMH für Rheumatologie, stellte in ihrem rheumatologischen Teil gutachten vom 12. Februar 2011 folgende Diagnose: Chro nic

wide

spread

pain mit/bei mässigen degenera tiven Ver änderungen der Hals- und Lenden wirbel säule ( Osteochondrose LWK5/SWK1,

Chondrose LWK4/LWK5, Os teochon drose HWK5/6 und HWK 6/7; Urk. 8 /72/48). Da nicht nur die für e ine Fibro myalgie relevanten tender

points druckempfindlich seien, könne nicht mehr von einem Fibromyalgiesyndrom gesprochen werden, sondern es handle sich um ein generalisiert es Schmerzsyndrom. Die Beschwer den der Beschwerdeführerin seien nicht durch die radiologisch fassbaren degenerativen Veränderungen der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule erklärbar (Urk. 8 /72/14, Urk. 8 /72/48). Es bestehe d er Verdacht auf eine nicht unwe sentliche Übe rlagerung. Die neurologi sche Un tersuchung habe keinen klinischen Hinweis für das Vorliegen einer radi kulären

Problematik ergeben (Urk. 8/ 72/15). Nach der Einschätzung von Dr. E.___ können der Beschwerdeführerin angesichts der Sc hmerzproblematik und der de gene rativen Veränderungen im Bereich des zervikalen und lumbalen Achsenske letts aus rheumatologischer Sicht körperlich schwere Arbeiten bleibend n icht mehr zugemutet werden. Kör perlich leichte bis mittelschwere, wechselbelast ende und rückenadaptierte Tätig keiten ohne Zwangshaltung mit dem Oberkörper, ohne wiederholte Rotations belastungen mit dem Oberkörper sowie ohne repetitives Ar beiten mit den Ar men in oder über der Horizontalen k o nnten der Beschwerdefüh rerin jedoch aus rheu matologischer Sicht vollschichtig zugemutet werden. Ange sichts der ausgeprägten Schmerzproblematik hielt Dr. E.___ e ine Einschränkung der Leistungs fähigkeit um 30 % für gerechtfertigt . Sie führte aus, i n verschiede nen Berichten anderer Ärzte sei jeweils auch die psychische Komponente berü ck sichtigt worden, was die attestier ten höheren Arbeitsunfähigkeiten erkläre. Im Berich t der Rehak lini k

F.___

sei die Arbeitsfähigkeit allein aus rheumatologi scher Sicht höher beurteilt wor den. Für das Bemessen der Einschrän kung aufgrund einer Schmerzproblema tik existierten keine verbindlichen Richtlinien, ausser dass bei chronischen Schmer zen, unabhängig von den feststellbar en somatischen Pa thologien, körper lich schwe re Arbeiten nicht mehr zumutbar seien. Jede darüber hinaus atte stierte Ein schränkung der Leistungsfähigkeit hänge stark mit der Er fahrung der beur teilenden Person zusammen. Hiermit la sse sich die Diskrepanz der vorliegen den und der Einsch ätzung durch die Ärzte der Rehak lini k

F.___ erklären (Urk. 8 /72/15-16).

Die psychiatrische Evaluation wurde am 7. Februar 2011 durch Dr. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vor genommen (Urk. 8 /72/17-26, Urk. 8 /72/30- 39). Er stellte folgende psychiatri sche Diagnosen: Die Beschwerdeführerin leide an einer a nhaltenden somatoformen Schmerz störung (ICD-10: F45.4) sowie an einer leichten bis mittelgradigen de pressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10; Urk. 8 /72/35). Be züglich der soma toformen Schmerzstörung hielt er fest, die psychosoziale Fun ktionsfähigkeit und die psychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin seien durch

die Schmerzen lediglich leichtgradig eingeschränkt. Sie koche nach wie vor gerne, lese ab und zu, löse Kreuzworträtsel und Sudokus und pflege gute Be zieh ungen zu ihren Söhnen, Geschwistern, Freunden und Freundinnen. Eine schwer wiegende psychiatrische Komorbidität könne nicht diagnostiziert werden. Der Schweregrad der anhalten den somatoformen Schmerzstörung sei als eher leicht gradig zu beurteilen (Urk. 8 /72/23-24). Die Depression sei als leicht- bis mittel gradig einzustufen. Insofern sei es gegenüber der Beurteilung von Dr. H.___ vom 7. Februar 2004 zu einer Verbesserung sowohl der Beschwerden als auch der Arbeitsfähigkeit ge kommen (Urk. 8 /72/24). Eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestehe aus psy chiatrischer Sicht noch im Umfang von 30 %, was sowohl für die zuletzt ausge übte als auch für eine alternative Tätigkeit gelte (Urk. 8 /72/24).

Als Schlussfolgerung im polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 22. Feb ruar 2011 wurde festgehalten, dass es gesamtmedizinisch zu einer Ver besserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin gekommen sei. Ab d er Begut ach tung könne der Beschwerdeführerin in einer den somatischen Leiden an ge passten leichten bis mittelschweren Tätigkeit noch eine Einschränkung der Ar beitsfähig keit von insgesamt 30 % attestiert werden (Urk. 8 /72/28). 3.1.2

Das hiesige Gericht erwog im Urteil vom 2 8. März 2013, gestützt auf das Z.___ -Gutachten sei davon auszugehen, dass die bei der Beschwerdeführerin vorlie gende somatoforme Schmerzstörung nur leicht ausgeprägt sei . Diesem Leiden wie auch der leicht- bis mittelgradig ausgeprägten Depression und dem nicht durch objektive Befunde erklärbaren generalisierten Schmerzsyndrom schrieb das Ge richt letztlich keine invalidisierende Wirkung zu. Es schloss, die Beschwerdefüh rerin sei in einer den somatischen Leiden

angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 30 % , also mit einer Leistungs fähigkeit von 70 % , arbeitsfähig ( Urk. 8/110 E. 5.5). 3.2

3.2.1

Die Aktenlage seit der Neuanmeldung präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: Dr. I.___ , Oberarzt der C.___ , berichtete am 1 6. Oktober 2015, die Beschwerdeführerin sei der C.___ aufgrund einer psychischen Verschlechterung im Frühso m mer 2014 durch Dr. J.___ zugewiesen worden. Nach einer weiteren Verschlechterung des Zustandsbilds sei sie vom 3 0. Juni bis am 3 1. August 2015 in der Klinik K.___ , C.___ , auf der Station für Angst und Depression hospita lisiert gewesen (Urk. 8/125/5). Dem entsprechenden Austrittsbericht vom 17. Sep tember 2015 ist zu entnehmen, die deutlichen Schwierigkeiten der Beschwerde führerin in Steuerung und Regulation im Umgang mit sich sowie der Umgebung seien im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung zu sehen. Dadurch werde auch nachvollziehbar, weshalb es ihr bisher unmöglich gewesen sei, ihre depressive und Schmerzsymptomatik zu überwinden, was z u einer starken Chronifizierung geführt habe (Urk. 8/127/13). Die Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig, aber berufliche Massnahmen respektive die Etablierung einer Tagesstruktur mittels einer IV-Massnahme im geschützten Rahmen seien sinnvoll (Urk. 8/127/12-14). 3.2.2

Die Hausärztin Dr. J.___ , Spezial ärztin FMH für Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 1 9. September 2015 aus, der psychische Zustand der Be schwerdeführerin habe sich während der letzten Jahre deutlich verschlechtert. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sowie deren Sohn übernehme letz terer den grössten Teil der Haushaltsführung inklusive einen grossen Teil der E in käufe sowie der Wäsche. Auch die im MRI festgestellte Veränderung, welche einer beginnenden frontotemporalen Demenz entspreche, spreche dafür, dass die Be schwerdeführerin bei der Alltagsbewältigung in vielen Belangen erhebliche Un terstützung durch ihren Sohn benötige (Urk. 8/125/2). In ihrem Bericht vom 1. August 2016 wies sie erneut auf eine Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin hin und hielt eine Eingliederung in den Ar beitsprozess deswegen für unmöglich (Urk. 8/144/2). 3.2. 3

Am 1. Oktober 2015, als die Beschwerdeführerin aus dem Kantonsspital L.___ hätte austreten sollen, wurde sie durch Dr. M.___ , Oberarzt

Departement Medizin Rheumatologie, L.___ , nach psychiatrischem Kon sil wegen akuter Suizidalität fürsorgerisch untergebracht (Urk. 8/125/3 f. ). Der Austritt aus der zur C.___ gehörenden Klinik N.___

erfolgt e am 5. Oktober 2015 (Urk. 8/127/2, Urk. 8/127/4 , Urk. 8/127/9 f. ). 3.2.4

I m Bericht der C.___

vom 8. März 2016 nannte Dr. I.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/127/1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10: F33.1/F33.2) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und histrionischen Zügen (ICD-10: F61.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) - beginnende frontotemporale Demenz Er gab an, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 3. März 2016 erneut stationär in der Klinik K.___ (Urk. 8/127/2). Sie klage über eine seit circa zwei Monaten weiter zunehmende Verschlechterung der depressiven Symptoma tik mit Morgentief, vermehrter Tagesmüdigkeit, rascher Erschöpfung auch nach kleinen Aktivitäten, mit Freud- und Lustlosigkeit, Insuffizienzgefühle n und mit deutlich vermindertem Antrieb. Zudem seie n mittelgradige Konzentrations- und Kurzzeitgedächtnisstörungen sowie eine Verlangsamung im Denken aufgetreten. Die Beschwerdeführerin berichte

über zunehmendes Grübeln und Gedankenkrei sen im Zusammenhang mit Zukunfts- und Existen z ängsten. Sie fühle sich von anderen nicht verstanden und sei rat- und hoffnungslos (Urk. 8/127/3). In seinem Befund nannte Dr. I.___ eine leichte bis mittelgradige Verminderung von Kon zentration und Merkfähigkeit bei unauffälligem Langzeitgedächtnis. Im Affekt sei sie deutlich deprimiert, niedergeschlagen sowie rat- und hoffnungslos wirkend, jedoch schwingungsfähig. Es bestehe eine verminderte Frustrationstoleranz (Urk. 8/127/3). Nachdem in den Konsultationen vermehrt Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen sowie eine niedrige Frustrationstoleranz und impulsives Handeln aufgefallen seien, sei nach entsprechenden Abklärungen ein e

Aufmerk samkeitsdefizit-/Hyperaktivitäts störung ( ADHS ) diagnostiziert worden (Urk. 8/

127/4). Eine Arbeitstätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zu mutbar . Aktuell bestünden Einschränkungen wegen eines stark verminderten An triebs mit andauernder Tagesmüdigkeit und rascher Erschöpfung nach kleinen Anstrengungen, gedrückter Stimmungslage mit Freud- und Interessenlosigkeit sowie Initiativenmangel und Insuffizienzgefühlen. Daneben bestünden leichte bis mittelgradige kognitive Defizite, Ein- und Durchschlafstörungen sowie ein deut lich vermindertes Durchhaltevermögen . Die Symptome der rezidivierenden de pressiven Störung würden die Belastbarkeit im alltäglichen sowie im beruflichen Leben einschränken. Die bei der

ADHS bestehenden leichten bis mittelgradigen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen hätten Einfluss auf das Durch haltevermögen und die Impulsivität führe zu unüberlegten Handlungen und dadurch zu Konflikten mit anderen Menschen. Auch wegen der kombinierten Persönlichkeitsstörung bestünden Defizite in der Affektwahrnehmung und Regu lation, was zu Konflikten mit Vorgesetzten und Mitarbeitern führen könne (Urk. 8/127/4-5).

D em Austrittsbericht der C.___ vom 2. Mai 2016 ist zu entnehmen , die Beschwer deführerin sei nicht arbeitsfähig (Urk. 8/148/1). Aufgrund von Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung sei eine Anmeldung bei der Spitex der Gemeinde erfolgt. Im Rahmen des Settings auf der Station habe sich eine leichte Verbesserung der Stimmungslage gezeigt. Es sei der Beschwerdeführerin gelungen, mit Unterstüt zung die Tagesstruktur aufrechtzuerhalten und an den Therapien teilzunehmen. Im klinischen Setting habe sich im Vergleich zum vorherigen stationären Auf enthalt im Jahr 2015 eine Verschlechterung der kognitiven Fähigkeiten mit einer verstärkten Störung der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses gezeigt. Zudem habe die Einschränkung der Affekttoleranz und - regulationsfähigkeit zugenom men. Die depressive Symptomatik und die somatoforme Schmerzstörung seien vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und abhän gigen Anteilen sowie zugrundeliegenden Schwierigkeiten in der Selbstregulation und der Nähe-Distanz-Regulation

zu verstehen , was zur einer Chronifizierung beigetragen habe. Erschwerend kämen Defizite in der Aufmerksamkeit, Hyperak tivität und Impulsivität hinzu. Die Verschlechterung der depressiven Symptoma tik vor Eintritt sei einer Dekompensation aufgrund einer aktuellen psychosozialen Belastung (geplanter Auszug des jüngeren Sohnes) und einer zunehmenden Be einträchtigung durch die frontotemporale Demenz zuzuschreiben. Wegen letzte rer sei eine Unterstützung durch die Spitex sinnvoll (Urk. 8/ 148/2). Am 3. November 2016 beschrieb

Dr. I.___

eine mittelgradige Reduktion von Aufmerksamkeit, Konzentration und Kurzzeitgedächtnis. Die Stimmung erscheine gedrückt und die Beschwerdeführerin hab e über Verzweiflung, Freudlosigkeit, viele Einschrä nkungen und Insuffizienzgefühle berichtet . Ausser zu den Söhnen pflege sie kaum soziale Kontakt

e. Sie könne wegen der Schmerzen und wegen der fehl e nden fina n ziellen Mittel wenig unternehmen und sei des Lebens über drüssig. Trotz Umtriebigkeit sei der Antrieb insgesamt mittelgradig vermindert. Sie klage immer wieder über diverse somatische Beschwerden und äussere seit Monaten Todeswünsche . Gespräche in der C.___ fänden alle zwei Wochen statt

( Urk. 8/151/2). Nach der Entlassung aus der Klinik K.___ im April 2016 habe man die Beschwerdeführerin zur weiteren Stabilisierung in Bezug auf die demen tielle Entwicklung beziehungsweise zur spezifischen Behandlung mit zusätzlicher Tagesstrukturierung bei der gerontopsychiatrischen Tagesklinik der C.___ ange meldet. Die Beschwerdeführerin sei allerdings nur dreimal erschienen und habe sich ansonsten aufgrund der somatischen Beschwerden abgemeldet. Der geplante Auszug des Sohnes habe nicht stattgefunden. Aufgrund der erneuten psychischen Verschlechterung sei Cymbalta vor drei Wochen aufdosiert worden. Zufolge der kognitiven Defizite, der depressiven Symptomatik und der kombinierten Persön lichkeitsstörung komme es zu rascher Überforderung, vielen Flüchtigkeitsfehlern, deutlich vermindertem Durchhaltevermögen und fehlender Belastbarkeit im all täglichen und beruflichen Leben. Dies könne zu Konflikten mit nahestehenden Mitmenschen führen (Urk. 8/ 151/3).

Dr. I.___ schloss, der Beschwerdeführerin sei

keine Erwerbstätigkeit zumutbar (Urk. 8/ 151/4). 3.2.5

Vom 1 4. bis am 1 7. Februar 2017 war die Beschwerdeführerin im L.___ hospita lisiert. Die berichtende Ärztin gab an, die Hausärztin habe die Beschwerdeführerin bei progredienten Rückenschmerzen und einer Kraftminderung in der linken un teren Extremität zugewiesen. Ursächlich s e he sie eine unklare rechtsbetonte Ischialgie mit Diskrepanzen und mit psychophysischer Überlagerung . Klinisch habe sich die Beschwerdeführerin mit einer Parese des Grosszehenhebers links, einer Hyposensibilität im Dermatom S1, mit einem abgeschwächten Achillesseh nenreflex (ASR) links und einem positiven Lasègue rechts präsentiert. Laborana lytisch hätten keine Auffälligkeiten bestanden. Das MRI der Lendenwirbelsäule habe einen unveränderten Befund gezeigt. So lägen weiterhin eine kleine Dis kushernie L2/L3 rechts mit Anhebung und geringer Reizung der Wurzel L2 rechts, eine kleine Diskushernie rechts L3/L4 ohne Nervenwurzelkontakt, eine Diskusher nie median bis recessal links L4/L5 mit Kontakt und Kompression der Wurzel L5 recessal links sowie eine Diskushernie median/paramedian beidseits L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression vor (Urk. 8/ 170/1-2). 3.2.6

Am 1 9. Juli 2017

wurde das poly disziplinäre Gutachten des A.___ erstattet . Be fragt nach dem aktuellen Leiden habe die Beschwerdeführerin über Hämorrhoi den, Schmerzen und Probleme mit Rücken und Beinen, Schmerzen an Knien, Füssen und Zehen, Schultern, Ellbogen, Handgelenken und Fingern sowie Nacken und Kopf geklagt (Urk. 8/184/32-33). Sie wisse nicht, ob sie psychische Probleme habe oder ob es ihr wegen der starken Schmerzen nicht gut gehe. Sie fühle sich nutzlos und als Belastung für ihre Kinder (Urk. 8/184/34).

Im rheumatologischen Teilgutachten wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 8/184/46). Der rheumatologische Gutach ter führte aus, es liege ein rein somatisch nicht ausreichen d erklärbarer Ganzkör perschmerz bei sehr auffälligem Verhalten in der Untersuchungssituation vor. Letzteres deute auf eine massive Symptomausweitung hin. Der Katalog der ge klagten Schmerzen könne weder klinisch funktionell noch bildgebend erklärt werden und habe aufgrund der angegebenen, äusserst wenigen Ressourcen ein deutig auch einen Invaliditätscharakter. Möglicherweise sei auch von einem se kundären Krankheitsgewinn auszugehen. Da die Beschwerden und deren ange gebene Einschränkungen auf den Alltag somatisch nicht annähernd erklärt wer den könnten, könne keine rheumatologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Ungünstig seien lediglich ergonomisch falsche und den Rücken belas tende Arbeitspositionen sowie das Heben und Tragen schwerer Gewichte von mehr als zehn Kilogramm (Urk. 8/184/47). Viele Angaben der Beschwerdeführe rin seien unklar und schwammig. Die während der Anamneseerhebung einge nommene Sitzposition sei nur bei abwesendem Schmerz möglich (Urk. 8/184/48).

Die neurologische Gutachterin gab an, bei der Untersuchung sei eine sehr de monstrative und appellative Vorbringung der Beschwerden aufgefallen. Die Be schwerdeführerin sei sehr auf ihre Beschwerden eingeengt und habe sich hoff nungs

- und perspektivlos gezeigt (Urk. 8/184/59). In den zerebralen MRI-Untersuchungen se ien ihrer Beurteilung nach unspezifische Marklagerläsionen ohne Krankheitsrelevanz ersichtlich und es fehle ein Hinweis auf einen fronto temporalen Abbauprozess. Gedächtnisstörung en würden dabei erst relativ spät im Verlauf auftreten. Die aktuelle neuropsychologische Untersuchung habe leichte neuropsychologische Funktionseinschränkungen zu Tage gefördert, welche auf die bereits bekannte ADHS hinweisen würden. Die subjektiv geschilderte Vergess lichkeit sei während der Untersuchung nicht objektivierbar gewesen (Urk. 8/184/60 und Urk. 8/184/72) . Bezüglich der angegebenen Schmerzen lasse sich keine spezifische neurologische Erklärung finden. Der neurologische Befund zeige keine objektivierbaren Auffälligkeiten. Die erst auf Nachfrage angegebenen Kopfschmerzen seien wahrscheinlich im Rahmen der somatoformen Schmerzstö rung zu interpretieren. Teilweise sei der Leidensdruck trotz der insgesamt sehr demonstrativ vorgebrachten Beschwerden nicht erkennbar gewesen (Urk. 8/184/60). Beim Fehlen einer hinreichen d erklärbaren neurologischen Ur sache der im Vordergrund stehenden Schmerzproblematik liege aus neurologi scher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 8/184/59 und Urk. 8/184/61). Fer ner wies die Gutachterin auf Inkonsistenzen hin, welche sie als Aggravation in terpretierte (Urk. 8/184/62).

Der psychiatrische Gutachter nannte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ICD-10: F90.0), psychische Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom , gegenwärtiger ständiger Substanz gebrauch (ICD-10: F11.25) , sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass er der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10: F33.4), sowie der histrionischen Persönlichkeits akzentuie rung (ICD-10: Z73.0) zu (Urk. 8/184/83). Sodann führte er aus, das appellative , demonstrative, über triebene, dramatische oder theatralische Vorbringen der Klagen und die undiffe renzierte Symptombeschreibung seien zumindest teilweise im Rahmen einer his trionischen Persönlichkeitsakzentuierung zu werten. Die Funktionsbeeinträchti gungen seien nicht im geklagten Umfang vorhanden. Es bestünden verschiedene Diskrepanzen . Die psychiatrische Erkrankung führe zu einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit

auf dem freien Arbeitsmarkt (Urk. 8/184/86-87). Weiter führte er in Würdigung der vorhandenen Arztberichte aus, das Mild Cognitive

Impairment sei nachgewiesen und im Rahmen der ADHS-Diagnose nachvollziehbar (Urk. 8/184/88). Für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung fehle es an ent sprechenden Daten aus der Adoleszenz. Ausserdem finde sich bei der aktuellen Untersuchung keine ausgeprägt abhängige Eigenschaft, weshalb lediglich eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung als Folge der iatrogenen Opiatsucht angenommen werden könne. Es fehle an der Klinik für eine frontotemporale De menz. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin kaum in Stand sei, ihren eigenen Haushalt zu führen, erscheine eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zu hoch (Urk. 8/184/89).

In der interdisziplinären gemeinsamen Beurte ilung gaben die A.___ -Gutachterpersonen als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die im psychiatrischen Teilgutachten genannten

an (Urk. 8/184/89). Zusammenfassend hielten sie fest, die chirurgisch-internistische Untersuchung sei unauffällig aus gefallen. Bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich der klinische Befund insofern verändert, als dieser in Bezug auf weichteilrheumatische Veränderungen bei der aktuellen Untersuchung spärlich ausgefallen sei. Es handle sich um einen rein somatisch nicht ausreichen d erklärbaren Ganzkörperschmerz bei sehr auffäl ligem Verhalten in der Untersuchungssituation. Der Katalog der geklagten Schmerzen könne weder klinisch funktionell noch bildgebend erklärt werden und habe aufgrund der äussert wenigen Ressourcen eindeutig auch einen Invaliditäts charakter (Urk. 8/184/95). Rein somatisch könne indes aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit

begründet werden. Die neurologische Untersu chung inklusive MRI-Befund habe keine ausreichenden Hinweise auf eine fron totemporale Demenz ergeben, was im neuropsychologischen Teilgutachten bestä tigt worden sei. Bezüglich der angegebenen Schmerzen zeige der neurologische Befund keine objektivierbaren Auffälligkeiten, sodass die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht voll arbeitsfähig sei (Urk. 8/184/96). Die leichten neuropsy chologischen Funktionseinschränkungen wiesen auf die ADHS hin. Gemäss Mini- ICF-APP sei die Beschwerdeführerin in der Partizipation und Aktivität einge schränkt. Im Tagesablauf zeige sich ein vermindertes Aktivitätsniveau. Bei den gestellten Diagnosen sei die Beschwerdeführerin aufgrund der dokumentierten funktionellen Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht zu 50 % eingeschränkt in ihrer Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/184/97). Ferner wiesen die Gutachterpersonen auf diverse Auffälligkeiten und Diskrepanzen hin (Urk. 8/184/97-98). Insgesamt sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten mit Ausnahme von ergonomisch falschen, den Rücken belastenden Tätigkeiten sowie das Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für sämtliche infrage kommen den Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/184/98-99). Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit Mai 201 6. Au s rheumatologischer Sicht sei e s im Verlauf zu einer Besserung der Symptomatik gekommen, sodass eine 30%ige Ar beitsunfähigkeit nicht mehr gerechtfertigt werden könne. Aus psychiatrischer Sicht scheine sich eher eine Verschlechterung eingestellt zu haben. Diese sei seit dem 3 0. Juni 2015 mit der ersten stationären Behandlung in der Klinik K.___ dokumentiert. Während der stationären Hospitalisationen sei eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit anzunehmen. Seit Mai 2016 bestehe überwiegend wahrschein lich die angegebene 50%ige Arbeitsfähigkeit. Zwar sei die Depressivität aktuell nur noch leichtgradig, jedoch habe sich die Schmerzstörung soweit verschlech tert, dass daraus eine stärkere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere als beim Vorgutachten im Jahr 201 1. Dies lasse sich zum Beispiel anhand des Tages ablauf s erkennen, wo die Beschwerdeführerin viel grössere Einschränkungen an gebe als 201 1. Auch im Mini-ICF-APP hätten sich deutliche Einschränkungen abgebildet. Nach dem Gesagten sei die Beschwerdeführerin sowohl in der ange stammten als auch in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/184/99). Zur Therapie hielten sie fest, die bisherige psychiatrische Thera pie sei nicht leitliniengerecht. Erfolgversprechend und medizinisch zumutbar wäre eine höherfrequente psychiatrische Behandlung inklusive einer mutter sprachlichen Psychotherapie und einer serumspiegelgesteuerten psychopharma kologischen Therapie. Ein Jahr nach Beginn einer solchen leitliniengerechten Therapie werde eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung empfohlen. Ferner sei das Opiat abzusetzen (Urk. 8/184/100).

3.2.7

Der RAD-Psychiater B.___ hielt das A.___ -Gutachten für beweiswer tig, nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel (Urk. 8/185/5). Er hielt am 2 8. Juli 2017 fest, der Gesundheitsschaden habe sich verschlechtert. Es sei von einem mittelschweren psychischen Gesundheitsschaden auszugehen. Die psychischen Ressourcen seien gering, es bestehe eine ausge prägte subjektive Invaliditätsüberzeugung. Zusätzlich sei von einem sekundären Krankheitsgewinn und einem teilweisen sozialen Rückzug auszugehen. Die Mo tivation zur Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit sei gering. Die persönlichen Aktivitäten seien eingeschränkt und der Gesundheitszustand sei chronifiziert . Stationäre Behandlungen hätten erfolglos stattgefunden (Urk. 8/185/7). 4. 4.1

Sämtliche Ärzte , welche sich zu dieser Frage äusserten , gingen von einer wesent lichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerde führerin aus. So namentlich die Gutachterpersonen des A.___ (Urk. 8/184/99) , aber auch der behandelnde Dr. I.___

sowie weitere medizinische Fachpersonen der C.___ (Urk. 8/125/5 , Urk. 8/148/2, Urk. 8/151/3 ), die Hausärztin (Urk. 8/125/2, Urk. 8/144/2) und ebenso auch RAD- Arzt B.___

(Urk. 8/ 185/7 ). Dies legt es nahe, im Vergleich zur rentenaufhebenden Verfügung vom 7. Februar 2012 von eine r

wesentliche n Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen aus zugehen , die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen . Dies gestattet eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs de r Beschwerdeführerin ohne Bindung an frühere Beurteilungen (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.2

Hinsichtlich der massgeblichen somatischen Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass die Beschwerdegegnerin dem polydisziplinären Gutachten des A.___ volle Beweiskraft zu , was nicht zu beanstanden ist, erweist es sich doch im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beweiswert eines medizini schen Gutachtens als umfassende, auf allseitigen Untersuchungen beruhende und in Kenntnis der Vorakten erstellte nachvollziehbare medizinische Beurteilung (BGE 134 V 231 E. 5.1, 12 5 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Bildgebend waren aus somatischer Sicht Osteochondrosen sowie kleine Dis kushernien auf verschiedenen Höhen der Wirbelsäule auszumachen. Eine inter mittierend leichte radikuläre Reizung L5 und S1 sowie eine Kompression der Wur zel L5 links wurden für möglich gehalten (Urk. 8/184/45). Klinische Ausfälle der Nervenwurzel L5 fanden sich indes nicht (Urk. 8/184/60). In Übereinstimmung damit hielten auch die Wirbelsäulenchirurgen der Uni versitäts klinik O.___ in ihrem Bericht vom 1 8. Januar 2017 fest, für die Lumbago mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide Beine fehle ein klares morphologisches Korrelat (Urk. 8/166/2). Auch im Bericht des L.___ vom 1 6. Februar 2017 wurden im We sentlichen Diskushernien angegeben und die rechtsbetonte Ischialgie wurde als unklar mit Diskrepanzen sowie psychophysischer Überlagerung bezeichnet (Urk. 8/170/1). Vor dem Hintergrund der erhobenen bildgebenden Befunde, an gesichts der beim An- und Ausziehen unauffälligen Wirbelsäulenbeweglichkeit (Urk. 8/184/54) sowie aufgrund dessen, dass der Katalog der geklagten Schmer zen weder klinisch funktionell noch bildgebend erklärt werden kann (Urk. 8/184/47) , ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerde führerin aus somati scher Sicht als uneingeschränkt arbeitsfähig beurteilt wurde für Tätigkeiten , wel che weder ergonomisch falsch noch rückenbelastend sind oder das Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg beinhalte n (Urk. 8/184/98-99). 4.3

Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, ist anzumerken, dass sämtliche Psychiater eine chronische Schmerzstörung diagnos tizierten . W ährenddem

Dr. I.___ wie bereits der Vorgutachter (Urk. 8/72/35) die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) nannte (Urk. 8/127/1), qualifizierte der psychiatrische A.___ -Gutachter die Stö rung als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41; Urk. 8/184/83) . Letztere Diagnose ist nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin gewisse objektive Befunde aufweist, welche den Ausgangs punkt der Schmerzen bilden, aber auch psychische Faktoren eine entscheidende Rolle spielen ( vgl. Urk. 8/184/85-86). De r Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht diagnostiziert werden könne, weil die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung nicht erfüllt seien ( Urk. 2 S. 1), kann nicht gefolgt werden, weil es sich um unterschiedliche Diagnosen mit verschiedenen ICD-Codierungen han delt. Auch die Diag nosen einer ADHS sowie einer psychischen Verhaltensstörung durch Opioide ist angesichts der verminderten Aufmerksamkeit und der Verhal tensauffälligkeiten plausibel (vgl. Urk. 8/184/84 und Urk. 8/184/86).

Vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Übereinstimmung sämtlicher fachärztlicher Be urteilungen ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin ein psychisches Be schwerdebild mit Krankheitswert vorliegt. Unerheblich ist dabei, dass die diag nostischen Einschätzungen nicht vollständig übereinstimmen, ist doch letztlich nicht die genaue Diagnose, sondern allein entscheidend, ob die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_501/2008 vom 15. Juli 2008 E. 2.2.1 und 9C_166/2 013 vom 12. Juni 2013 E. 4.2.2), respektive kommt es auf die konkrete n Auswirkungen eine r

Erkrankung

auf die Arbeit sfähigkeit an ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1 ). 4.4

Ein Einfluss der ADHS sowie der übrigen psychischen Leiden auf die Arbeitsfä higkeit kann nicht - wie die Beschwerdegegnerin dies tut ( Urk. 2 S. 1 -2 ) - mangels Ausschöpfung sämtlicher Therapieoptionen von vornherein verneint werden. Vielmehr handelt es sich bei der (fehlenden) Therapieresistenz um ein bei der Prüfung der Standardindikatoren zu berücksichtigendes Kriterium , respektive ist d ie Therapierbarkeit als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweis würdigung miteinzubeziehen . Die Behandelbarkeit eines Leidens steht dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegen (BGE 143 V 409 E.

4.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1 mit Hin weis ).

Auch trifft nicht mehr zu, dass das Abhängigkeitssyndrom nicht IV-relevant sei (vgl. Urk. 8/185/8). Vielmehr ist nun auch bei primären Suchterkrankung en

ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 durchzuführen (BGE 145 V 215 Regeste und E. 5, 6.2 und 7). 4.5

Einen Hinweis auf Aggravation erkannte

d ie neurologische Teilgutachterin darin , dass sich ein sogenannter psychogener Romberg-Stehversuch mit einem Schwan ken in alle Richtungen zeigte, das

bei Ablenkung aber nicht mehr vorhanden ge wesen sei . D iese Beobachtung deute auf eine nichtorganische Störung hin und spreche für eine Aggravation (Urk. 8/184/62 , vgl. auch Urk. 8/184/55 ) . U nklar bleibt, ob es sich beim auffälligen Testresultat um die Auswirkung einer psychi schen Störung oder um den Ausdruck eines bewusstseinsnahe n

Geschehens han delt. Damit ein Ausschlussgrund vorliegen würde, müssten die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgew i esene Aggravation nach plausibler ärztlicher Beurtei lung eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhal tens müssten zweifellos überschritten sein, ohne dass das aggravatorische Ver halten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurück zuführen wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_445/2018 vom 6. November 2018 E. 5.4, 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2.4). Den neuropsychologischen Symptomvalidierungstest absolvierte die Beschwerdeführerin mit unauffälligen Werten und die neuropsychologische n Teilgutachterin nen verneinte n ein aggra vierendes Verhalten (Urk. 8/184/70). Die Gutachter personen beobachteten zwar insgesamt zahlreiche Auffälligkeiten und Diskrepanzen (Urk. 8/184/36, Urk. 8/184/38, Urk. 8/184/86-87, Urk. 8/184/97-98) und empfanden das Auftre ten der Beschwerdeführerin als demonstrativ leidend (Urk. 8/184/79 , Urk. 8/184/86 ). Dennoch war in der Begutachtungssituation teilweise ein Leidens druck spürbar ( Urk. 8/ 184/60, Urk. 8/ 184/69) und die Gutachter erhoben effektive Einschränkungen, beispielsweise der Aufmerksamkeit (Urk. 8/ 184/79) sowie in sechs von sieben Parametern der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF-APP

(Urk. 8/ 184/81-82). Sie hielten fest, die Funktionsbeeinträch tigungen seien nicht im geklagten Umfang vorhanden (Urk. 8/ 184/86) und gelang ten dementsprechend zu einer optimistischeren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als die behandelnden Ärzte , nämlich zu einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit ( Urk. 8/184/89, Urk. 8/184/98-99).

Von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens kann daher nicht Umgang genommen werden. 5. 5.1

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktio nellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und wider spruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswir kungen einer Störung (BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.2

5 . 2.1

Bezüglich des Komplexes « Gesundheitsschädigung »

in der Kategorie «funktionel ler Schweregrad» ist festzuhalten, dass laut dem psychiatrischen Teilgutachter eine psychiatrische Erkrankung vorliegt, die geeignet ist, das positive Leistungsbild der Beschwerdeführerin im IV-relevanten Sinne mittel- und längerfristig zu mindern (Urk. 8/ 184/87). Die psychiatrischen diagnoserelevanten Befunde demonstrierten sich darin, dass die Beschwerdeführerin die Aufmerksamkeit nicht für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten konnte (Urk. 8/184/79) . Konzentra tion und Aufmerksamkeit erschienen teilweise vermindert (Urk. 8/184/57) . Zudem zeigte sich ihre Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen als leichtgradig beeinträchtigt, die Fähigkeiten zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität/Umstellungsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit als mittelgradig beeinträchtigt und die Kontaktfähigkeit zu Dritten , die Selbstbe hauptungsfähigkeit sowie die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten erwiesen sich als leicht bis mittelgradig eingeschränkt (Urk. 8/184/81-82). Daneben wies die Beschwerde führerin Einschränkungen der Affektivität auf (Urk. 8/184/80 ,

Urk. 8/184/35 ). Im Denken war sie auf ihre gesundheitliche Problematik einge eng t (Urk. 8/184/35).

Aus somatischer Sicht ist die Beschwerdeführerin lediglich bei rückenbelastenden Tätigkeiten limitiert (Urk. 8/184/98-99). Die Schmerzstö rung hat zugenommen , was sich im Tagesablauf sowie in den Einschränkungen gemäss Mini-ICF-APP zeigt (Urk. 8/184/99) .

Vor diesem Hintergrund ist es nach vollziehbar, dass der RAD -Arzt den Gesundheitsschaden als mittelschwer ein stufte (Urk. 8/185/7) .

D ie Beschwerdeführer in befindet sich in psychiatrischer Behandlung, wobei jede zweite Woche Gespräche stattfinden (Urk. 8/151/2). Es ist von einer gewissen me dikamentösen Compliance auszugehen , zumal das infolge der psychischen Ver schlechterung aufdosierte

Medikament Cymbalta (vgl. Urk. 8/151/3) bei beiden gemessenen Medikamentenspiegeln im therapeutischen Bereich im Urin der Be schwerdeführerin zu finden war

(Urk. 8/ 184/38-39 ).

Laut dem psychiatrischen Teilgutachten bestehen aber weitere erfolgversprechende Therapieoptionen, so eine höherfrequente psychiatrische Behandlung inklusive einer muttersprachli chen P sych otherapie und einer serumspiegelgesteuerten psychopharm a kologi schen Therapie. Sodann sei ein Opi at entzug durchzuführen (Urk. 8/ 184/87). Auf der anderen Seite hat die Beschwerdeführerin drei stationäre Klinikaufenthalte hinter sich, wovon einer rund zwei Monate und einer länger als einen Monat dauerte (Urk. 8/ 127/2, Urk. 8/127/9, Urk. 8/127/ 12, Urk. 8/148/1 ).

Unter den Komorbiditäten ist sodann die Persönlichkeitsakzentuierung der Be schwerdeführerin zu berücksichtigen, da ihr ressourcenhemmende Wirkung bei zumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Namentlich hat die Persönlichkeitsakzentu ierung zur Folge, dass die Beschwerdeführerin deutliche Schwierigkeiten in Steu erung und Regulation im Umgang mit sich sowie der Umgebung aufweist. Des wegen war es ihr bislang auch nicht möglich, die depressive und die Schmerzsymptomatik zu überwinden und es kam zu einer starken Chronifizie rung

(Urk. 8/ 127/13 , Urk. 8/148/2 ), wodurch eine Wechselwirkung vorliegt. Fer ner führen die Defizite in der Affektwahrnehmung und der Regulation zu Kon flikten mit anderen Personen (Urk. 8/ 127/5, Urk. 8/151/3), was sich ressourcen hemmend auswirkt. 5.2.2

Beim Komplex «Persönlichkeit» ist ebenfalls auf die soeben genannte Persönlich keitsakzentuierung und deren Auswirkungen hinzuweisen. Die Beschwerdeführe rin verfügt über geringe psychische Ressourcen (Urk. 8/185/7). Als übrige vor handene Ressource ist demgegenüber der enge Kontakt zum jüngeren Sohn, wel cher bei der Beschwerdeführerin lebt und diese im Haushalt unterstützt, zu nen nen . Ebenso helfen der ältere Sohn und dessen Freundin bei der Haushaltsführung mit (Urk. 8/ 184/29-31). 5.2.3

Zum Komplex

«sozialer Kontext» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich zumindest teilweise sozial zurückgezogen hat, was nicht nur von Dr. I.___ (Urk. 8/151/2), sondern zudem sowohl im A.___ - Gutachten (Urk. 8/ 184/83 ) als auch vom RAD- Arzt B.___

(Urk. 8/ 185/7 ) festgehalten wurde. Kon takt pflegt sie nur noch zu ihren Söhnen , der Freundin des älteren Sohnes (Urk. 8/ 184/30) , ihrer Schwester (Urk. 8/184/75) sowie in geringem Umfang auch zu Bekannten (Urk. 8/184/53 , Urk. 8/184/ 77 ). 5.2.4

Zur Kategorie «Konsistenz» ist zu bemerken, dass

der psychiatrische Teilgutachter im Tagesablauf ein vermindertes Aktivitätsniveau erhob (Urk. 8/184/97). Die Be schwerdeführerin hatte angegeben, früher «praktisch alles» gemacht zu haben (Häkeln, Sticken, Stricken, Gartenarbeiten, Velofahren), nun hingegen pflegt sie keine Hobbies mehr (Urk. 8/184/30 , Urk. 8/184/68 ). Selbst im Vergleich zum Vor gutachten, als sie immerhin noch gerne kochte und gute Beziehungen zu Freun dinnen und Freunden pflegte (Urk. 8/72/23), ist ihr Aktivitäts niveau im Privatbe reich nun stärker eingeschränkt. So unterhält sie zu Freundinnen oder Kollegin nen keinen Kontakt mehr und es fehlt ihr öfters, aber nicht immer, die Energie zum Kochen (Urk. 8/184/30 , Urk. 8/184/76 ). In den Ferien war sie letztmals im Oktober 2016, wobei sie vorzeitig zurückkommen musste, weil es ihr nicht gut ging (Urk. 8/184/30). Teilweise vernachlässigt sie ihre Körperhygiene (Urk. 8/184/30 , Urk. 8/184/77 ). Sehr geringe Aktivitäten wie kurze Spaziergänge bei schönem Wetter, Lesen, Sudokus und Kreuzworträtsel lösen sowie Fernsehen weist sie indes noch auf (Urk. 8/184/30-31 , Urk. 8/184/68 , Urk. 8/184/76 ). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Inkonsistenzen im Sinne von Beeinträchti gungen vorliegen , die nicht im geklagten U mfang objektiviert werden konnten

(Urk. 8/184/36, Urk. 8/184/38, Urk. 8/184/86-87, Urk. 8/184/97-98). T rotz mas siver Symptomausweitung war hingegen für die Gutachter teilweise ein Leidens druck spürbar (vgl. vorstehende E. 4.5) .

D ie regelmässige ambulante und teilweise auch stationäre Behandlung (vgl. erster Abschnitt dieser Erwägung) lässt effektiv auch auf einen behandlungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck schlies sen . Indes ist ein gewisser sekundärer Krankheitsgewinn durchaus möglich (Urk. 8/ 184/ 47 , Urk. 8/185/7 ). 5.3

In Anbe tracht der mittelmässig ausgeprägten Befunde, der histrionischen

Persön lichkeit sakzentuierung, der zahlreichen Diskrepanzen bei jedoch wesentlich re duziertem Aktivitätsniveau im privaten Lebensbereich lässt sich die gutachterlich angegebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 %

auch mit Blick auf die Standardindikatoren nachvollziehen. Plausibel ist, dass beim appellativen , demonstrativen, übertriebenen, dramatischen und theatralischen Vorbringen der Klagen nicht unbesehen auf die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Leistungsvermögens abgestellt werden kann. Dieses Verhalten der Beschwerde führerin ist indes zumindest teilweise im Rahmen ihrer histrionischen Persön lich keits akzentuie rung erklärbar (Urk. 8/184/87). Die Einschränkung um 50 % ergab sich aufgrund der dokumentierten funktionellen Einschränkungen (Urk. 8/184/97) und ist im Lichte der unterschiedlich ausfallenden Prüfung der einzelnen Indikatoren , welche ebenfalls auf eine teilweise Einschränkung der Ar beitsfähigkeit hinweisen, nicht zu beanstanden. Demnach rechtfertigt es sich nicht, aus juristischer Sicht von dieser medizinischen gutachterlichen Beurtei lung , welcher sich auch der RAD -Arzt anschloss, abzuweichen.

Da nach dem Gesagten sämtliche Teilgutachten des A.___ -Gutachtens vom 19. Juli 2017 beweiskräftig sind und das zusammenfassende Gesamtgutachten vor dem Hintergrund der schlüssigen Teilgutachten plausibel ist, ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer anderen adaptier ten Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/184/99). Dies führt zu einem Invaliditätsgrad von 50 % ( Prozentvergleich) beziehungsweise zum Anspruch auf eine halbe In validenrente. 5.4

Nachdem sich die Beschwerdeführerin im September 2015 erneut zum Leistungs bezug angemeldet hat te (Urk. 8/117), konnte der Rentenanspruch frühestens am 1. März 2016 entstehen ( Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG). Zu diesem Zeitpunkt war das Wartejahr bestanden. Gemäss der Beurteilung der

A.___ - Gutachter lag i m März 2015 k eine relevante Arbeitsunfähigkeit mehr vor . Vielmehr war es nach der letzten Beurteilung im Ver lauf zu einer Besserung gekommen . Ab Ende Juni 2015 sodann , das heisst mit dem Antritt der ersten stationären psychiatrischen Hospitalisation , war die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres

nicht mehr arbeits fähig

( Urk. 8/184/99). Somit war im März 2016 die Voraussetzung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 58,3 % im vorangegangenen Jahr erfüllt .

Die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 58,3 % bei Ablauf des Wartejahres gibt Anspruch auf eine halbe Rente, sofern ab dann auch eine äquivalente Erwerbsunfähigkeit besteht

(Urteil des Bundesge richts 9C_996/2010 und 9C_1005/2010 vom 5. Mai 2011 E. 7.1 mit Hinweisen). Dies ist mit der ab Mai 2016 gültigen Restarbeitsfähigkeit von 50 % der Fall . Die durch den dritten stationären Klinikaufenthalt ab dem 3. März bis zum 7. April 2016 noch bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit d auerte weniger als drei Monate an , weswegen keine Rentenabstufung vorzunehmen ist (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) . In Gutheissung der Beschwerde ist der Beschwerdeführerin somit ab dem 1. März 2016 eine halbe Rente zuzusprechen. 6. 6.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1’0 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer - degegnerin

aufzuerlegen. 6.2

Ausserdem steht der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Natali Büchel, Winterthur, eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen zu bemessen. Mit Honorarnote vom 1 5. März 2018 machte Rechtsanwältin Büchel basierend auf einem Aufwand von 16 Stunden und 45 Minuten, einer Kleinspesenpauschale von 4 % des Rechnungsbetrages so wie der Mehrwertsteuer einen Betrag von gesamthaft Fr. 4‘127.50 geltend (Urk.

11). Angesichts dessen, dass die Bedeutung der Streitsache und die Schwie rigkeit des Prozesses im bei Streitigkeiten über Invalidenrenten üblich en Rahmen liegen und dass der Sozialversicherungsprozess von der Offizialmaxime be herrscht wird (vgl. Wilhelm , in: Gesetz über das Sozialversicherung sgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 10 zu § 34

GSVGer mit Hinweis auf § 23 GSVGer ), erweist sich der geltend gemachte Betrag als überhöht. Ein Aufwand von 20 Minuten für ein Akteneinsichtsgesuch ist übersetzt . Gleich verhält es sich mit den am 1 5. März 2018 getätigten Aufwendungen (total 50 Minuten für Stu dium der Gerichtsverfügung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sowie Mail an die Beschwerdeführerin) . Die drei Positionen sind insgesamt um 20 Mi nuten zu kürzen. Ebenfalls zu hoch ist der Aufwand für das Verfassen der Be schwerde (inklusive BGE-Recherche) von 1 2 Stunden und 5 Minuten . Dieser Auf wand ist auf angemessene 10 Stunden zu reduzieren .

Ferner wurden die Klein spesen mit einer relativ hohen Pauschale von 4 % abgerechnet . Da kein Grund ersichtlich ist, der einen erhöhten Auslagenaufwand rechtfertigt, ist

- wie üblich - eine Kleinspesenpauschale von 3 %

einzusetzen .

Es resultiert ein um 2 Stunden und 25 Minuten gekürzter Aufwand von 14 Stunden und 20 Minuten à

Fr. 220.-- pro Stunde (entsprechend Fr. 3'153.33) zuzüglich Barauslagen von 3 % und Mehrwertsteuer von 7,7 % , mithin ein Gesamtbetrag von Fr. 3'498.--. Dement sprechend ist Rechtsanwältin Büchel

eine Prozesse ntschädigung von Fr. 3' 498 .-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Dezember 2017 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Natali Büchel, Winterthur, eine Prozessentschädi gung von Fr. 3’498 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Natali Büchel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen

ei n a nder

widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 ). In der Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) . Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wurde ihr Rechtsanwältin Natali Büchel, Winterthur, als unent geltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt . Auf das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsver fahren wurde nicht eingetreten . Zugleich wurde der Beschwerdeführerin die Be schwerdeantwort

zur Kenntnis gebracht (Urk. 9 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die aufliegend en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Bezüglich des Komplexes « Gesundheitsschädigung »

in der Kategorie «funktionel ler Schweregrad» ist festzuhalten, dass laut dem psychiatrischen Teilgutachter eine psychiatrische Erkrankung vorliegt, die geeignet ist, das positive Leistungsbild der Beschwerdeführerin im IV-relevanten Sinne mittel- und längerfristig zu mindern (Urk. 8/ 184/87). Die psychiatrischen diagnoserelevanten Befunde demonstrierten sich darin, dass die Beschwerdeführerin die Aufmerksamkeit nicht für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten konnte (Urk. 8/184/79) . Konzentra tion und Aufmerksamkeit erschienen teilweise vermindert (Urk. 8/184/57) . Zudem zeigte sich ihre Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen als leichtgradig beeinträchtigt, die Fähigkeiten zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität/Umstellungsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit als mittelgradig beeinträchtigt und die Kontaktfähigkeit zu Dritten , die Selbstbe hauptungsfähigkeit sowie die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten erwiesen sich als leicht bis mittelgradig eingeschränkt (Urk. 8/184/81-82). Daneben wies die Beschwerde führerin Einschränkungen der Affektivität auf (Urk. 8/184/80 ,

Urk. 8/184/35 ). Im Denken war sie auf ihre gesundheitliche Problematik einge eng t (Urk. 8/184/35).

Aus somatischer Sicht ist die Beschwerdeführerin lediglich bei rückenbelastenden Tätigkeiten limitiert (Urk. 8/184/98-99). Die Schmerzstö rung hat zugenommen , was sich im Tagesablauf sowie in den Einschränkungen gemäss Mini-ICF-APP zeigt (Urk. 8/184/99) .

Vor diesem Hintergrund ist es nach vollziehbar, dass der RAD -Arzt den Gesundheitsschaden als mittelschwer ein stufte (Urk. 8/185/7) .

D ie Beschwerdeführer in befindet sich in psychiatrischer Behandlung, wobei jede zweite Woche Gespräche stattfinden (Urk. 8/151/2). Es ist von einer gewissen me dikamentösen Compliance auszugehen , zumal das infolge der psychischen Ver schlechterung aufdosierte

Medikament Cymbalta (vgl. Urk. 8/151/3) bei beiden gemessenen Medikamentenspiegeln im therapeutischen Bereich im Urin der Be schwerdeführerin zu finden war

(Urk. 8/ 184/38-39 ).

Laut dem psychiatrischen Teilgutachten bestehen aber weitere erfolgversprechende Therapieoptionen, so eine höherfrequente psychiatrische Behandlung inklusive einer muttersprachli chen P sych otherapie und einer serumspiegelgesteuerten psychopharm a kologi schen Therapie. Sodann sei ein Opi at entzug durchzuführen (Urk. 8/ 184/87). Auf der anderen Seite hat die Beschwerdeführerin drei stationäre Klinikaufenthalte hinter sich, wovon einer rund zwei Monate und einer länger als einen Monat dauerte (Urk. 8/ 127/2, Urk. 8/127/9, Urk. 8/127/ 12, Urk. 8/148/1 ).

Unter den Komorbiditäten ist sodann die Persönlichkeitsakzentuierung der Be schwerdeführerin zu berücksichtigen, da ihr ressourcenhemmende Wirkung bei zumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Namentlich hat die Persönlichkeitsakzentu ierung zur Folge, dass die Beschwerdeführerin deutliche Schwierigkeiten in Steu erung und Regulation im Umgang mit sich sowie der Umgebung aufweist. Des wegen war es ihr bislang auch nicht möglich, die depressive und die Schmerzsymptomatik zu überwinden und es kam zu einer starken Chronifizie rung

(Urk. 8/ 127/13 , Urk. 8/148/2 ), wodurch eine Wechselwirkung vorliegt. Fer ner führen die Defizite in der Affektwahrnehmung und der Regulation zu Kon flikten mit anderen Personen (Urk. 8/ 127/5, Urk. 8/151/3), was sich ressourcen hemmend auswirkt. 5.2.2

Beim Komplex «Persönlichkeit» ist ebenfalls auf die soeben genannte Persönlich keitsakzentuierung und deren Auswirkungen hinzuweisen. Die Beschwerdeführe rin verfügt über geringe psychische Ressourcen (Urk. 8/185/7). Als übrige vor handene Ressource ist demgegenüber der enge Kontakt zum jüngeren Sohn, wel cher bei der Beschwerdeführerin lebt und diese im Haushalt unterstützt, zu nen nen . Ebenso helfen der ältere Sohn und dessen Freundin bei der Haushaltsführung mit (Urk. 8/ 184/29-31). 5.2.3

Zum Komplex

«sozialer Kontext» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich zumindest teilweise sozial zurückgezogen hat, was nicht nur von Dr. I.___ (Urk. 8/151/2), sondern zudem sowohl im A.___ - Gutachten (Urk. 8/ 184/83 ) als auch vom RAD- Arzt B.___

(Urk. 8/ 185/7 ) festgehalten wurde. Kon takt pflegt sie nur noch zu ihren Söhnen , der Freundin des älteren Sohnes (Urk. 8/ 184/30) , ihrer Schwester (Urk. 8/184/75) sowie in geringem Umfang auch zu Bekannten (Urk. 8/184/53 , Urk. 8/184/ 77 ). 5.2.4

Zur Kategorie «Konsistenz» ist zu bemerken, dass

der psychiatrische Teilgutachter im Tagesablauf ein vermindertes Aktivitätsniveau erhob (Urk. 8/184/97). Die Be schwerdeführerin hatte angegeben, früher «praktisch alles» gemacht zu haben (Häkeln, Sticken, Stricken, Gartenarbeiten, Velofahren), nun hingegen pflegt sie keine Hobbies mehr (Urk. 8/184/30 , Urk. 8/184/68 ). Selbst im Vergleich zum Vor gutachten, als sie immerhin noch gerne kochte und gute Beziehungen zu Freun dinnen und Freunden pflegte (Urk. 8/72/23), ist ihr Aktivitäts niveau im Privatbe reich nun stärker eingeschränkt. So unterhält sie zu Freundinnen oder Kollegin nen keinen Kontakt mehr und es fehlt ihr öfters, aber nicht immer, die Energie zum Kochen (Urk. 8/184/30 , Urk. 8/184/76 ). In den Ferien war sie letztmals im Oktober 2016, wobei sie vorzeitig zurückkommen musste, weil es ihr nicht gut ging (Urk. 8/184/30). Teilweise vernachlässigt sie ihre Körperhygiene (Urk. 8/184/30 , Urk. 8/184/77 ). Sehr geringe Aktivitäten wie kurze Spaziergänge bei schönem Wetter, Lesen, Sudokus und Kreuzworträtsel lösen sowie Fernsehen weist sie indes noch auf (Urk. 8/184/30-31 , Urk. 8/184/68 , Urk. 8/184/76 ). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Inkonsistenzen im Sinne von Beeinträchti gungen vorliegen , die nicht im geklagten U mfang objektiviert werden konnten

(Urk. 8/184/36, Urk. 8/184/38, Urk. 8/184/86-87, Urk. 8/184/97-98). T rotz mas siver Symptomausweitung war hingegen für die Gutachter teilweise ein Leidens druck spürbar (vgl. vorstehende E. 4.5) .

D ie regelmässige ambulante und teilweise auch stationäre Behandlung (vgl. erster Abschnitt dieser Erwägung) lässt effektiv auch auf einen behandlungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck schlies sen . Indes ist ein gewisser sekundärer Krankheitsgewinn durchaus möglich (Urk. 8/ 184/ 47 , Urk. 8/185/7 ). 5.3

In Anbe tracht der mittelmässig ausgeprägten Befunde, der histrionischen

Persön lichkeit sakzentuierung, der zahlreichen Diskrepanzen bei jedoch wesentlich re duziertem Aktivitätsniveau im privaten Lebensbereich lässt sich die gutachterlich angegebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 %

auch mit Blick auf die Standardindikatoren nachvollziehen. Plausibel ist, dass beim appellativen , demonstrativen, übertriebenen, dramatischen und theatralischen Vorbringen der Klagen nicht unbesehen auf die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Leistungsvermögens abgestellt werden kann. Dieses Verhalten der Beschwerde führerin ist indes zumindest teilweise im Rahmen ihrer histrionischen Persön lich keits akzentuie rung erklärbar (Urk. 8/184/87). Die Einschränkung um 50 % ergab sich aufgrund der dokumentierten funktionellen Einschränkungen (Urk. 8/184/97) und ist im Lichte der unterschiedlich ausfallenden Prüfung der einzelnen Indikatoren , welche ebenfalls auf eine teilweise Einschränkung der Ar beitsfähigkeit hinweisen, nicht zu beanstanden. Demnach rechtfertigt es sich nicht, aus juristischer Sicht von dieser medizinischen gutachterlichen Beurtei lung , welcher sich auch der RAD -Arzt anschloss, abzuweichen.

Da nach dem Gesagten sämtliche Teilgutachten des A.___ -Gutachtens vom 19. Juli 2017 beweiskräftig sind und das zusammenfassende Gesamtgutachten vor dem Hintergrund der schlüssigen Teilgutachten plausibel ist, ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer anderen adaptier ten Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/184/99). Dies führt zu einem Invaliditätsgrad von 50 % ( Prozentvergleich) beziehungsweise zum Anspruch auf eine halbe In validenrente. 5.4

Nachdem sich die Beschwerdeführerin im September 2015 erneut zum Leistungs bezug angemeldet hat te (Urk. 8/117), konnte der Rentenanspruch frühestens am 1. März 2016 entstehen ( Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG). Zu diesem Zeitpunkt war das Wartejahr bestanden. Gemäss der Beurteilung der

A.___ - Gutachter lag i m März 2015 k eine relevante Arbeitsunfähigkeit mehr vor . Vielmehr war es nach der letzten Beurteilung im Ver lauf zu einer Besserung gekommen . Ab Ende Juni 2015 sodann , das heisst mit dem Antritt der ersten stationären psychiatrischen Hospitalisation , war die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres

nicht mehr arbeits fähig

( Urk. 8/184/99). Somit war im März 2016 die Voraussetzung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 58,3 % im vorangegangenen Jahr erfüllt .

Die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 58,3 % bei Ablauf des Wartejahres gibt Anspruch auf eine halbe Rente, sofern ab dann auch eine äquivalente Erwerbsunfähigkeit besteht

(Urteil des Bundesge richts 9C_996/2010 und 9C_1005/2010 vom 5. Mai 2011 E. 7.1 mit Hinweisen). Dies ist mit der ab Mai 2016 gültigen Restarbeitsfähigkeit von 50 % der Fall . Die durch den dritten stationären Klinikaufenthalt ab dem 3. März bis zum 7. April 2016 noch bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit d auerte weniger als drei Monate an , weswegen keine Rentenabstufung vorzunehmen ist (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) . In Gutheissung der Beschwerde ist der Beschwerdeführerin somit ab dem 1. März 2016 eine halbe Rente zuzusprechen. 6. 6.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1’0 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer - degegnerin

aufzuerlegen. 6.2

Ausserdem steht der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Natali Büchel, Winterthur, eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen zu bemessen. Mit Honorarnote vom 1 5. März 2018 machte Rechtsanwältin Büchel basierend auf einem Aufwand von 16 Stunden und 45 Minuten, einer Kleinspesenpauschale von 4 % des Rechnungsbetrages so wie der Mehrwertsteuer einen Betrag von gesamthaft Fr. 4‘127.50 geltend (Urk.

11). Angesichts dessen, dass die Bedeutung der Streitsache und die Schwie rigkeit des Prozesses im bei Streitigkeiten über Invalidenrenten üblich en Rahmen liegen und dass der Sozialversicherungsprozess von der Offizialmaxime be herrscht wird (vgl. Wilhelm , in: Gesetz über das Sozialversicherung sgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 10 zu § 34

GSVGer mit Hinweis auf § 23 GSVGer ), erweist sich der geltend gemachte Betrag als überhöht. Ein Aufwand von 20 Minuten für ein Akteneinsichtsgesuch ist übersetzt . Gleich verhält es sich mit den am 1 5. März 2018 getätigten Aufwendungen (total 50 Minuten für Stu dium der Gerichtsverfügung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sowie Mail an die Beschwerdeführerin) . Die drei Positionen sind insgesamt um 20 Mi nuten zu kürzen. Ebenfalls zu hoch ist der Aufwand für das Verfassen der Be schwerde (inklusive BGE-Recherche) von 1 2 Stunden und 5 Minuten . Dieser Auf wand ist auf angemessene 10 Stunden zu reduzieren .

Ferner wurden die Klein spesen mit einer relativ hohen Pauschale von 4 % abgerechnet . Da kein Grund ersichtlich ist, der einen erhöhten Auslagenaufwand rechtfertigt, ist

- wie üblich - eine Kleinspesenpauschale von 3 %

einzusetzen .

Es resultiert ein um 2 Stunden und 25 Minuten gekürzter Aufwand von

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen primär ein, gemäss dem von der Be schwerdegegnerin eingeholten Gutachten des A.___ habe sich ihre psychische Ver fassung verschlechtert und sei sie seit Mai 2016 zu 50 % arbeitsunfähig. Auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte inklusive der i ntegrierten Psychiatrie C.___ , wo sie mehrmals stationär hospitalisiert gewesen sei, ergebe sich eine deutliche Verschlechterung ihres psychischen Ge sundheitszustands . Die behandelnden Ärzte seien sich darin einig, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 5 ff. ) .

D er RAD habe sich der Beurteilung im polydisziplinären Gutachten angeschlossen . Es gebe keine unterschiedlichen Re geln gehorchende, getrennte Prüfung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit ( Urk. 1 S. 9 f. ). Die Beschwerdegegnerin habe den von den Gut achterpersonen und vo m RAD festgelegten Arbeitsunfähigkeit sgrad von 50 % missachtet. Entgegen den Medizinern habe sie das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

- im Übrigen in nicht nachvollziehbarer Weise - verneint, womit sie in die Kompetenzen der medizini schen Fachleute eingegriffen habe. Demgegenüber habe der psychiatrische Gut achter seine Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (ICD-10: F45.41) schlüssig begründet (Urk. 1 S. 11). Auch habe er die von der Beschwerdegegnerin angeführten Diskrepanzen in seiner Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit bereits gewürdigt, sodass eine davon losgelöste Beur teilung durch den Rechtsanwender nicht angebracht sei ( Urk. 1 S. 12). Mangels der Zumutbarkeit von Eingliederungsmassnahmen sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 12-13). 3.

3.1 3.1.1

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilde t die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen) . Diese Voraussetzung erfüllt die Verfü gung vom

7. Februar 2012 (Urk. 8/101 ) , welche mit Urteil des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.00308 vom 28. März 2013 bestätigt wurde (Urk. 8/110) .

D er seinerzeitige Entscheid basierte auf dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 22. Februar 2011 (Urk. 8/ 72). Der daran betei ligte

Dr. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, hielt fest , die Beschwerdeführerin habe über im ganzen Körper vorhandene Schmerzen berichtet. Es seien aber keine klaren Symptome eruier bar

ge wesen (Urk. 8 /72/9-10). Die Beschwerdeführerin habe als Grund für ihre Arbeitsun fähig keit ein Weichteilrheuma, Müdigkeit und Schmerzen angegeben (Urk.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 /72/28). 3.1.2

Das hiesige Gericht erwog im Urteil vom 2 8. März 2013, gestützt auf das Z.___ -Gutachten sei davon auszugehen, dass die bei der Beschwerdeführerin vorlie gende somatoforme Schmerzstörung nur leicht ausgeprägt sei . Diesem Leiden wie auch der leicht- bis mittelgradig ausgeprägten Depression und dem nicht durch objektive Befunde erklärbaren generalisierten Schmerzsyndrom schrieb das Ge richt letztlich keine invalidisierende Wirkung zu. Es schloss, die Beschwerdefüh rerin sei in einer den somatischen Leiden

angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 30 % , also mit einer Leistungs fähigkeit von 70 % , arbeitsfähig ( Urk. 8/110 E. 5.5). 3.2

3.2.1

Die Aktenlage seit der Neuanmeldung präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: Dr. I.___ , Oberarzt der C.___ , berichtete am 1 6. Oktober 2015, die Beschwerdeführerin sei der C.___ aufgrund einer psychischen Verschlechterung im Frühso m mer 2014 durch Dr. J.___ zugewiesen worden. Nach einer weiteren Verschlechterung des Zustandsbilds sei sie vom 3 0. Juni bis am 3 1. August 2015 in der Klinik K.___ , C.___ , auf der Station für Angst und Depression hospita lisiert gewesen (Urk. 8/125/5). Dem entsprechenden Austrittsbericht vom 17. Sep tember 2015 ist zu entnehmen, die deutlichen Schwierigkeiten der Beschwerde führerin in Steuerung und Regulation im Umgang mit sich sowie der Umgebung seien im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung zu sehen. Dadurch werde auch nachvollziehbar, weshalb es ihr bisher unmöglich gewesen sei, ihre depressive und Schmerzsymptomatik zu überwinden, was z u einer starken Chronifizierung geführt habe (Urk. 8/127/13). Die Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig, aber berufliche Massnahmen respektive die Etablierung einer Tagesstruktur mittels einer IV-Massnahme im geschützten Rahmen seien sinnvoll (Urk. 8/127/12-14). 3.2.2

Die Hausärztin Dr. J.___ , Spezial ärztin FMH für Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 1 9. September 2015 aus, der psychische Zustand der Be schwerdeführerin habe sich während der letzten Jahre deutlich verschlechtert. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sowie deren Sohn übernehme letz terer den grössten Teil der Haushaltsführung inklusive einen grossen Teil der E in käufe sowie der Wäsche. Auch die im MRI festgestellte Veränderung, welche einer beginnenden frontotemporalen Demenz entspreche, spreche dafür, dass die Be schwerdeführerin bei der Alltagsbewältigung in vielen Belangen erhebliche Un terstützung durch ihren Sohn benötige (Urk. 8/125/2). In ihrem Bericht vom 1. August 2016 wies sie erneut auf eine Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin hin und hielt eine Eingliederung in den Ar beitsprozess deswegen für unmöglich (Urk. 8/144/2). 3.2. 3

Am 1. Oktober 2015, als die Beschwerdeführerin aus dem Kantonsspital L.___ hätte austreten sollen, wurde sie durch Dr. M.___ , Oberarzt

Departement Medizin Rheumatologie, L.___ , nach psychiatrischem Kon sil wegen akuter Suizidalität fürsorgerisch untergebracht (Urk. 8/125/3 f. ). Der Austritt aus der zur C.___ gehörenden Klinik N.___

erfolgt e am 5. Oktober 2015 (Urk. 8/127/2, Urk. 8/127/4 , Urk. 8/127/9 f. ). 3.2.4

I m Bericht der C.___

vom 8. März 2016 nannte Dr. I.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/127/1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10: F33.1/F33.2) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und histrionischen Zügen (ICD-10: F61.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) - beginnende frontotemporale Demenz Er gab an, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 3. März 2016 erneut stationär in der Klinik K.___ (Urk. 8/127/2). Sie klage über eine seit circa zwei Monaten weiter zunehmende Verschlechterung der depressiven Symptoma tik mit Morgentief, vermehrter Tagesmüdigkeit, rascher Erschöpfung auch nach kleinen Aktivitäten, mit Freud- und Lustlosigkeit, Insuffizienzgefühle n und mit deutlich vermindertem Antrieb. Zudem seie n mittelgradige Konzentrations- und Kurzzeitgedächtnisstörungen sowie eine Verlangsamung im Denken aufgetreten. Die Beschwerdeführerin berichte

über zunehmendes Grübeln und Gedankenkrei sen im Zusammenhang mit Zukunfts- und Existen z ängsten. Sie fühle sich von anderen nicht verstanden und sei rat- und hoffnungslos (Urk. 8/127/3). In seinem Befund nannte Dr. I.___ eine leichte bis mittelgradige Verminderung von Kon zentration und Merkfähigkeit bei unauffälligem Langzeitgedächtnis. Im Affekt sei sie deutlich deprimiert, niedergeschlagen sowie rat- und hoffnungslos wirkend, jedoch schwingungsfähig. Es bestehe eine verminderte Frustrationstoleranz (Urk. 8/127/3). Nachdem in den Konsultationen vermehrt Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen sowie eine niedrige Frustrationstoleranz und impulsives Handeln aufgefallen seien, sei nach entsprechenden Abklärungen ein e

Aufmerk samkeitsdefizit-/Hyperaktivitäts störung ( ADHS ) diagnostiziert worden (Urk. 8/

127/4). Eine Arbeitstätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zu mutbar . Aktuell bestünden Einschränkungen wegen eines stark verminderten An triebs mit andauernder Tagesmüdigkeit und rascher Erschöpfung nach kleinen Anstrengungen, gedrückter Stimmungslage mit Freud- und Interessenlosigkeit sowie Initiativenmangel und Insuffizienzgefühlen. Daneben bestünden leichte bis mittelgradige kognitive Defizite, Ein- und Durchschlafstörungen sowie ein deut lich vermindertes Durchhaltevermögen . Die Symptome der rezidivierenden de pressiven Störung würden die Belastbarkeit im alltäglichen sowie im beruflichen Leben einschränken. Die bei der

ADHS bestehenden leichten bis mittelgradigen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen hätten Einfluss auf das Durch haltevermögen und die Impulsivität führe zu unüberlegten Handlungen und dadurch zu Konflikten mit anderen Menschen. Auch wegen der kombinierten Persönlichkeitsstörung bestünden Defizite in der Affektwahrnehmung und Regu lation, was zu Konflikten mit Vorgesetzten und Mitarbeitern führen könne (Urk. 8/127/4-5).

D em Austrittsbericht der C.___ vom 2. Mai 2016 ist zu entnehmen , die Beschwer deführerin sei nicht arbeitsfähig (Urk. 8/148/1). Aufgrund von Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung sei eine Anmeldung bei der Spitex der Gemeinde erfolgt. Im Rahmen des Settings auf der Station habe sich eine leichte Verbesserung der Stimmungslage gezeigt. Es sei der Beschwerdeführerin gelungen, mit Unterstüt zung die Tagesstruktur aufrechtzuerhalten und an den Therapien teilzunehmen. Im klinischen Setting habe sich im Vergleich zum vorherigen stationären Auf enthalt im Jahr 2015 eine Verschlechterung der kognitiven Fähigkeiten mit einer verstärkten Störung der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses gezeigt. Zudem habe die Einschränkung der Affekttoleranz und - regulationsfähigkeit zugenom men. Die depressive Symptomatik und die somatoforme Schmerzstörung seien vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und abhän gigen Anteilen sowie zugrundeliegenden Schwierigkeiten in der Selbstregulation und der Nähe-Distanz-Regulation

zu verstehen , was zur einer Chronifizierung beigetragen habe. Erschwerend kämen Defizite in der Aufmerksamkeit, Hyperak tivität und Impulsivität hinzu. Die Verschlechterung der depressiven Symptoma tik vor Eintritt sei einer Dekompensation aufgrund einer aktuellen psychosozialen Belastung (geplanter Auszug des jüngeren Sohnes) und einer zunehmenden Be einträchtigung durch die frontotemporale Demenz zuzuschreiben. Wegen letzte rer sei eine Unterstützung durch die Spitex sinnvoll (Urk. 8/ 148/2). Am 3. November 2016 beschrieb

Dr. I.___

eine mittelgradige Reduktion von Aufmerksamkeit, Konzentration und Kurzzeitgedächtnis. Die Stimmung erscheine gedrückt und die Beschwerdeführerin hab e über Verzweiflung, Freudlosigkeit, viele Einschrä nkungen und Insuffizienzgefühle berichtet . Ausser zu den Söhnen pflege sie kaum soziale Kontakt

e. Sie könne wegen der Schmerzen und wegen der fehl e nden fina n ziellen Mittel wenig unternehmen und sei des Lebens über drüssig. Trotz Umtriebigkeit sei der Antrieb insgesamt mittelgradig vermindert. Sie klage immer wieder über diverse somatische Beschwerden und äussere seit Monaten Todeswünsche . Gespräche in der C.___ fänden alle zwei Wochen statt

( Urk. 8/151/2). Nach der Entlassung aus der Klinik K.___ im April 2016 habe man die Beschwerdeführerin zur weiteren Stabilisierung in Bezug auf die demen tielle Entwicklung beziehungsweise zur spezifischen Behandlung mit zusätzlicher Tagesstrukturierung bei der gerontopsychiatrischen Tagesklinik der C.___ ange meldet. Die Beschwerdeführerin sei allerdings nur dreimal erschienen und habe sich ansonsten aufgrund der somatischen Beschwerden abgemeldet. Der geplante Auszug des Sohnes habe nicht stattgefunden. Aufgrund der erneuten psychischen Verschlechterung sei Cymbalta vor drei Wochen aufdosiert worden. Zufolge der kognitiven Defizite, der depressiven Symptomatik und der kombinierten Persön lichkeitsstörung komme es zu rascher Überforderung, vielen Flüchtigkeitsfehlern, deutlich vermindertem Durchhaltevermögen und fehlender Belastbarkeit im all täglichen und beruflichen Leben. Dies könne zu Konflikten mit nahestehenden Mitmenschen führen (Urk. 8/ 151/3).

Dr. I.___ schloss, der Beschwerdeführerin sei

keine Erwerbstätigkeit zumutbar (Urk. 8/ 151/4). 3.2.5

Vom 1 4. bis am 1 7. Februar 2017 war die Beschwerdeführerin im L.___ hospita lisiert. Die berichtende Ärztin gab an, die Hausärztin habe die Beschwerdeführerin bei progredienten Rückenschmerzen und einer Kraftminderung in der linken un teren Extremität zugewiesen. Ursächlich s e he sie eine unklare rechtsbetonte Ischialgie mit Diskrepanzen und mit psychophysischer Überlagerung . Klinisch habe sich die Beschwerdeführerin mit einer Parese des Grosszehenhebers links, einer Hyposensibilität im Dermatom S1, mit einem abgeschwächten Achillesseh nenreflex (ASR) links und einem positiven Lasègue rechts präsentiert. Laborana lytisch hätten keine Auffälligkeiten bestanden. Das MRI der Lendenwirbelsäule habe einen unveränderten Befund gezeigt. So lägen weiterhin eine kleine Dis kushernie L2/L3 rechts mit Anhebung und geringer Reizung der Wurzel L2 rechts, eine kleine Diskushernie rechts L3/L4 ohne Nervenwurzelkontakt, eine Diskusher nie median bis recessal links L4/L5 mit Kontakt und Kompression der Wurzel L5 recessal links sowie eine Diskushernie median/paramedian beidseits L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression vor (Urk. 8/ 170/1-2). 3.2.6

Am 1 9. Juli 2017

wurde das poly disziplinäre Gutachten des A.___ erstattet . Be fragt nach dem aktuellen Leiden habe die Beschwerdeführerin über Hämorrhoi den, Schmerzen und Probleme mit Rücken und Beinen, Schmerzen an Knien, Füssen und Zehen, Schultern, Ellbogen, Handgelenken und Fingern sowie Nacken und Kopf geklagt (Urk. 8/184/32-33). Sie wisse nicht, ob sie psychische Probleme habe oder ob es ihr wegen der starken Schmerzen nicht gut gehe. Sie fühle sich nutzlos und als Belastung für ihre Kinder (Urk. 8/184/34).

Im rheumatologischen Teilgutachten wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 8/184/46). Der rheumatologische Gutach ter führte aus, es liege ein rein somatisch nicht ausreichen d erklärbarer Ganzkör perschmerz bei sehr auffälligem Verhalten in der Untersuchungssituation vor. Letzteres deute auf eine massive Symptomausweitung hin. Der Katalog der ge klagten Schmerzen könne weder klinisch funktionell noch bildgebend erklärt werden und habe aufgrund der angegebenen, äusserst wenigen Ressourcen ein deutig auch einen Invaliditätscharakter. Möglicherweise sei auch von einem se kundären Krankheitsgewinn auszugehen. Da die Beschwerden und deren ange gebene Einschränkungen auf den Alltag somatisch nicht annähernd erklärt wer den könnten, könne keine rheumatologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Ungünstig seien lediglich ergonomisch falsche und den Rücken belas tende Arbeitspositionen sowie das Heben und Tragen schwerer Gewichte von mehr als zehn Kilogramm (Urk. 8/184/47). Viele Angaben der Beschwerdeführe rin seien unklar und schwammig. Die während der Anamneseerhebung einge nommene Sitzposition sei nur bei abwesendem Schmerz möglich (Urk. 8/184/48).

Die neurologische Gutachterin gab an, bei der Untersuchung sei eine sehr de monstrative und appellative Vorbringung der Beschwerden aufgefallen. Die Be schwerdeführerin sei sehr auf ihre Beschwerden eingeengt und habe sich hoff nungs

- und perspektivlos gezeigt (Urk. 8/184/59). In den zerebralen MRI-Untersuchungen se ien ihrer Beurteilung nach unspezifische Marklagerläsionen ohne Krankheitsrelevanz ersichtlich und es fehle ein Hinweis auf einen fronto temporalen Abbauprozess. Gedächtnisstörung en würden dabei erst relativ spät im Verlauf auftreten. Die aktuelle neuropsychologische Untersuchung habe leichte neuropsychologische Funktionseinschränkungen zu Tage gefördert, welche auf die bereits bekannte ADHS hinweisen würden. Die subjektiv geschilderte Vergess lichkeit sei während der Untersuchung nicht objektivierbar gewesen (Urk. 8/184/60 und Urk. 8/184/72) . Bezüglich der angegebenen Schmerzen lasse sich keine spezifische neurologische Erklärung finden. Der neurologische Befund zeige keine objektivierbaren Auffälligkeiten. Die erst auf Nachfrage angegebenen Kopfschmerzen seien wahrscheinlich im Rahmen der somatoformen Schmerzstö rung zu interpretieren. Teilweise sei der Leidensdruck trotz der insgesamt sehr demonstrativ vorgebrachten Beschwerden nicht erkennbar gewesen (Urk. 8/184/60). Beim Fehlen einer hinreichen d erklärbaren neurologischen Ur sache der im Vordergrund stehenden Schmerzproblematik liege aus neurologi scher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 8/184/59 und Urk. 8/184/61). Fer ner wies die Gutachterin auf Inkonsistenzen hin, welche sie als Aggravation in terpretierte (Urk. 8/184/62).

Der psychiatrische Gutachter nannte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ICD-10: F90.0), psychische Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom , gegenwärtiger ständiger Substanz gebrauch (ICD-10: F11.25) , sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass er der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10: F33.4), sowie der histrionischen Persönlichkeits akzentuie rung (ICD-10: Z73.0) zu (Urk. 8/184/83). Sodann führte er aus, das appellative , demonstrative, über triebene, dramatische oder theatralische Vorbringen der Klagen und die undiffe renzierte Symptombeschreibung seien zumindest teilweise im Rahmen einer his trionischen Persönlichkeitsakzentuierung zu werten. Die Funktionsbeeinträchti gungen seien nicht im geklagten Umfang vorhanden. Es bestünden verschiedene Diskrepanzen . Die psychiatrische Erkrankung führe zu einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit

auf dem freien Arbeitsmarkt (Urk. 8/184/86-87). Weiter führte er in Würdigung der vorhandenen Arztberichte aus, das Mild Cognitive

Impairment sei nachgewiesen und im Rahmen der ADHS-Diagnose nachvollziehbar (Urk. 8/184/88). Für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung fehle es an ent sprechenden Daten aus der Adoleszenz. Ausserdem finde sich bei der aktuellen Untersuchung keine ausgeprägt abhängige Eigenschaft, weshalb lediglich eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung als Folge der iatrogenen Opiatsucht angenommen werden könne. Es fehle an der Klinik für eine frontotemporale De menz. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin kaum in Stand sei, ihren eigenen Haushalt zu führen, erscheine eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zu hoch (Urk. 8/184/89).

In der interdisziplinären gemeinsamen Beurte ilung gaben die A.___ -Gutachterpersonen als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die im psychiatrischen Teilgutachten genannten

an (Urk. 8/184/89). Zusammenfassend hielten sie fest, die chirurgisch-internistische Untersuchung sei unauffällig aus gefallen. Bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich der klinische Befund insofern verändert, als dieser in Bezug auf weichteilrheumatische Veränderungen bei der aktuellen Untersuchung spärlich ausgefallen sei. Es handle sich um einen rein somatisch nicht ausreichen d erklärbaren Ganzkörperschmerz bei sehr auffäl ligem Verhalten in der Untersuchungssituation. Der Katalog der geklagten Schmerzen könne weder klinisch funktionell noch bildgebend erklärt werden und habe aufgrund der äussert wenigen Ressourcen eindeutig auch einen Invaliditäts charakter (Urk. 8/184/95). Rein somatisch könne indes aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit

begründet werden. Die neurologische Untersu chung inklusive MRI-Befund habe keine ausreichenden Hinweise auf eine fron totemporale Demenz ergeben, was im neuropsychologischen Teilgutachten bestä tigt worden sei. Bezüglich der angegebenen Schmerzen zeige der neurologische Befund keine objektivierbaren Auffälligkeiten, sodass die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht voll arbeitsfähig sei (Urk. 8/184/96). Die leichten neuropsy chologischen Funktionseinschränkungen wiesen auf die ADHS hin. Gemäss Mini- ICF-APP sei die Beschwerdeführerin in der Partizipation und Aktivität einge schränkt. Im Tagesablauf zeige sich ein vermindertes Aktivitätsniveau. Bei den gestellten Diagnosen sei die Beschwerdeführerin aufgrund der dokumentierten funktionellen Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht zu 50 % eingeschränkt in ihrer Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/184/97). Ferner wiesen die Gutachterpersonen auf diverse Auffälligkeiten und Diskrepanzen hin (Urk. 8/184/97-98). Insgesamt sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten mit Ausnahme von ergonomisch falschen, den Rücken belastenden Tätigkeiten sowie das Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für sämtliche infrage kommen den Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/184/98-99). Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit Mai 201 6. Au s rheumatologischer Sicht sei e s im Verlauf zu einer Besserung der Symptomatik gekommen, sodass eine 30%ige Ar beitsunfähigkeit nicht mehr gerechtfertigt werden könne. Aus psychiatrischer Sicht scheine sich eher eine Verschlechterung eingestellt zu haben. Diese sei seit dem 3 0. Juni 2015 mit der ersten stationären Behandlung in der Klinik K.___ dokumentiert. Während der stationären Hospitalisationen sei eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit anzunehmen. Seit Mai 2016 bestehe überwiegend wahrschein lich die angegebene 50%ige Arbeitsfähigkeit. Zwar sei die Depressivität aktuell nur noch leichtgradig, jedoch habe sich die Schmerzstörung soweit verschlech tert, dass daraus eine stärkere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere als beim Vorgutachten im Jahr 201 1. Dies lasse sich zum Beispiel anhand des Tages ablauf s erkennen, wo die Beschwerdeführerin viel grössere Einschränkungen an gebe als 201 1. Auch im Mini-ICF-APP hätten sich deutliche Einschränkungen abgebildet. Nach dem Gesagten sei die Beschwerdeführerin sowohl in der ange stammten als auch in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/184/99). Zur Therapie hielten sie fest, die bisherige psychiatrische Thera pie sei nicht leitliniengerecht. Erfolgversprechend und medizinisch zumutbar wäre eine höherfrequente psychiatrische Behandlung inklusive einer mutter sprachlichen Psychotherapie und einer serumspiegelgesteuerten psychopharma kologischen Therapie. Ein Jahr nach Beginn einer solchen leitliniengerechten Therapie werde eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung empfohlen. Ferner sei das Opiat abzusetzen (Urk. 8/184/100).

3.2.7

Der RAD-Psychiater B.___ hielt das A.___ -Gutachten für beweiswer tig, nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel (Urk. 8/185/5). Er hielt am 2 8. Juli 2017 fest, der Gesundheitsschaden habe sich verschlechtert. Es sei von einem mittelschweren psychischen Gesundheitsschaden auszugehen. Die psychischen Ressourcen seien gering, es bestehe eine ausge prägte subjektive Invaliditätsüberzeugung. Zusätzlich sei von einem sekundären Krankheitsgewinn und einem teilweisen sozialen Rückzug auszugehen. Die Mo tivation zur Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit sei gering. Die persönlichen Aktivitäten seien eingeschränkt und der Gesundheitszustand sei chronifiziert . Stationäre Behandlungen hätten erfolglos stattgefunden (Urk. 8/185/7). 4. 4.1

Sämtliche Ärzte , welche sich zu dieser Frage äusserten , gingen von einer wesent lichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerde führerin aus. So namentlich die Gutachterpersonen des A.___ (Urk. 8/184/99) , aber auch der behandelnde Dr. I.___

sowie weitere medizinische Fachpersonen der C.___ (Urk. 8/125/5 , Urk. 8/148/2, Urk. 8/151/3 ), die Hausärztin (Urk. 8/125/2, Urk. 8/144/2) und ebenso auch RAD- Arzt B.___

(Urk. 8/ 185/7 ). Dies legt es nahe, im Vergleich zur rentenaufhebenden Verfügung vom 7. Februar 2012 von eine r

wesentliche n Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen aus zugehen , die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen . Dies gestattet eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs de r Beschwerdeführerin ohne Bindung an frühere Beurteilungen (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.2

Hinsichtlich der massgeblichen somatischen Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass die Beschwerdegegnerin dem polydisziplinären Gutachten des A.___ volle Beweiskraft zu , was nicht zu beanstanden ist, erweist es sich doch im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beweiswert eines medizini schen Gutachtens als umfassende, auf allseitigen Untersuchungen beruhende und in Kenntnis der Vorakten erstellte nachvollziehbare medizinische Beurteilung (BGE 134 V 231 E. 5.1, 12 5 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Bildgebend waren aus somatischer Sicht Osteochondrosen sowie kleine Dis kushernien auf verschiedenen Höhen der Wirbelsäule auszumachen. Eine inter mittierend leichte radikuläre Reizung L5 und S1 sowie eine Kompression der Wur zel L5 links wurden für möglich gehalten (Urk. 8/184/45). Klinische Ausfälle der Nervenwurzel L5 fanden sich indes nicht (Urk. 8/184/60). In Übereinstimmung damit hielten auch die Wirbelsäulenchirurgen der Uni versitäts klinik O.___ in ihrem Bericht vom 1 8. Januar 2017 fest, für die Lumbago mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide Beine fehle ein klares morphologisches Korrelat (Urk. 8/166/2). Auch im Bericht des L.___ vom 1 6. Februar 2017 wurden im We sentlichen Diskushernien angegeben und die rechtsbetonte Ischialgie wurde als unklar mit Diskrepanzen sowie psychophysischer Überlagerung bezeichnet (Urk. 8/170/1). Vor dem Hintergrund der erhobenen bildgebenden Befunde, an gesichts der beim An- und Ausziehen unauffälligen Wirbelsäulenbeweglichkeit (Urk. 8/184/54) sowie aufgrund dessen, dass der Katalog der geklagten Schmer zen weder klinisch funktionell noch bildgebend erklärt werden kann (Urk. 8/184/47) , ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerde führerin aus somati scher Sicht als uneingeschränkt arbeitsfähig beurteilt wurde für Tätigkeiten , wel che weder ergonomisch falsch noch rückenbelastend sind oder das Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg beinhalte n (Urk. 8/184/98-99). 4.3

Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, ist anzumerken, dass sämtliche Psychiater eine chronische Schmerzstörung diagnos tizierten . W ährenddem

Dr. I.___ wie bereits der Vorgutachter (Urk. 8/72/35) die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) nannte (Urk. 8/127/1), qualifizierte der psychiatrische A.___ -Gutachter die Stö rung als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41; Urk. 8/184/83) . Letztere Diagnose ist nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin gewisse objektive Befunde aufweist, welche den Ausgangs punkt der Schmerzen bilden, aber auch psychische Faktoren eine entscheidende Rolle spielen ( vgl. Urk. 8/184/85-86). De r Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht diagnostiziert werden könne, weil die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung nicht erfüllt seien ( Urk. 2 S. 1), kann nicht gefolgt werden, weil es sich um unterschiedliche Diagnosen mit verschiedenen ICD-Codierungen han delt. Auch die Diag nosen einer ADHS sowie einer psychischen Verhaltensstörung durch Opioide ist angesichts der verminderten Aufmerksamkeit und der Verhal tensauffälligkeiten plausibel (vgl. Urk. 8/184/84 und Urk. 8/184/86).

Vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Übereinstimmung sämtlicher fachärztlicher Be urteilungen ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin ein psychisches Be schwerdebild mit Krankheitswert vorliegt. Unerheblich ist dabei, dass die diag nostischen Einschätzungen nicht vollständig übereinstimmen, ist doch letztlich nicht die genaue Diagnose, sondern allein entscheidend, ob die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_501/2008 vom 15. Juli 2008 E. 2.2.1 und 9C_166/2

E. 013 vom 12. Juni 2013 E. 4.2.2), respektive kommt es auf die konkrete n Auswirkungen eine r

Erkrankung

auf die Arbeit sfähigkeit an ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1 ). 4.4

Ein Einfluss der ADHS sowie der übrigen psychischen Leiden auf die Arbeitsfä higkeit kann nicht - wie die Beschwerdegegnerin dies tut ( Urk. 2 S. 1 -2 ) - mangels Ausschöpfung sämtlicher Therapieoptionen von vornherein verneint werden. Vielmehr handelt es sich bei der (fehlenden) Therapieresistenz um ein bei der Prüfung der Standardindikatoren zu berücksichtigendes Kriterium , respektive ist d ie Therapierbarkeit als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweis würdigung miteinzubeziehen . Die Behandelbarkeit eines Leidens steht dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegen (BGE 143 V 409 E.

4.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1 mit Hin weis ).

Auch trifft nicht mehr zu, dass das Abhängigkeitssyndrom nicht IV-relevant sei (vgl. Urk. 8/185/8). Vielmehr ist nun auch bei primären Suchterkrankung en

ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 durchzuführen (BGE 145 V 215 Regeste und E. 5, 6.2 und 7). 4.5

Einen Hinweis auf Aggravation erkannte

d ie neurologische Teilgutachterin darin , dass sich ein sogenannter psychogener Romberg-Stehversuch mit einem Schwan ken in alle Richtungen zeigte, das

bei Ablenkung aber nicht mehr vorhanden ge wesen sei . D iese Beobachtung deute auf eine nichtorganische Störung hin und spreche für eine Aggravation (Urk. 8/184/62 , vgl. auch Urk. 8/184/55 ) . U nklar bleibt, ob es sich beim auffälligen Testresultat um die Auswirkung einer psychi schen Störung oder um den Ausdruck eines bewusstseinsnahe n

Geschehens han delt. Damit ein Ausschlussgrund vorliegen würde, müssten die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgew i esene Aggravation nach plausibler ärztlicher Beurtei lung eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhal tens müssten zweifellos überschritten sein, ohne dass das aggravatorische Ver halten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurück zuführen wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_445/2018 vom 6. November 2018 E. 5.4, 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2.4). Den neuropsychologischen Symptomvalidierungstest absolvierte die Beschwerdeführerin mit unauffälligen Werten und die neuropsychologische n Teilgutachterin nen verneinte n ein aggra vierendes Verhalten (Urk. 8/184/70). Die Gutachter personen beobachteten zwar insgesamt zahlreiche Auffälligkeiten und Diskrepanzen (Urk. 8/184/36, Urk. 8/184/38, Urk. 8/184/86-87, Urk. 8/184/97-98) und empfanden das Auftre ten der Beschwerdeführerin als demonstrativ leidend (Urk. 8/184/79 , Urk. 8/184/86 ). Dennoch war in der Begutachtungssituation teilweise ein Leidens druck spürbar ( Urk. 8/ 184/60, Urk. 8/ 184/69) und die Gutachter erhoben effektive Einschränkungen, beispielsweise der Aufmerksamkeit (Urk. 8/ 184/79) sowie in sechs von sieben Parametern der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF-APP

(Urk. 8/ 184/81-82). Sie hielten fest, die Funktionsbeeinträch tigungen seien nicht im geklagten Umfang vorhanden (Urk. 8/ 184/86) und gelang ten dementsprechend zu einer optimistischeren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als die behandelnden Ärzte , nämlich zu einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit ( Urk. 8/184/89, Urk. 8/184/98-99).

Von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens kann daher nicht Umgang genommen werden. 5. 5.1

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktio nellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und wider spruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswir kungen einer Störung (BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.2

5 .

E. 14 Stunden und 20 Minuten à

Fr. 220.-- pro Stunde (entsprechend Fr. 3'153.33) zuzüglich Barauslagen von 3 % und Mehrwertsteuer von 7,7 % , mithin ein Gesamtbetrag von Fr. 3'498.--. Dement sprechend ist Rechtsanwältin Büchel

eine Prozesse ntschädigung von Fr. 3' 498 .-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Dezember 2017 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Natali Büchel, Winterthur, eine Prozessentschädi gung von Fr. 3’498 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Natali Büchel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00094

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 2 0. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Natali Büchel Rütimann Rechtsanwälte Lindstrasse 6, Postfach 2223, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1961 geborene und seit 1991 in der Schweiz lebende X.___ besuchte die obligatorischen Schulen, absolvierte jedoch keine berufliche

Ausbildung. In der Schweiz arbeitete sie an verschiedensten Stellen vorwiegend im Reinigungsbereich (Urk. 8/3/4-5, Urk. 8 /8, Urk. 8 /34/5, Urk. 8 /38, Urk. 8 /40 , Urk. 8 /53, Urk. 8/61, Urk. 8 /72/8-9). Am 11. Juni 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit Jahren bestehende Fibromyalgie erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8 /3). Mit Verfügung vom 13. August 2004 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab 1. April 2004 auf der Basis eines 50%igen Invaliditätsgrades eine halbe Rente zu (Urk. 8 /28). 1.2

Mit erneuter Anmeldung vom 14. September 2006 beantragte die Versicherte sinn gemäss die Erhöhung ihrer Invalidenrente (Urk. 8 /34). Nach Abklärung der me dizinischen Situation sowie der erwerblichen Verhältnisse (Urk. 8 /36, Urk. 8 /39-40) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 8/ 42-43, Urk. 8 /49) wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Invalidenr ente mangels einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 5. April 2007 ab (Urk. 8 /52). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3

Mit Eingabe ihres Hausarztes Dr. Y.___ , Facharzt für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 18. Januar 2010 und im Revisionsfrage bogen vom 2 6. Januar 2010 beantragte die Versicherte erneut die Erhöhung ihrer Invali denrente (Urk. 8 /57-58). Die IV-Stelle zog einen aktuellen Auszug aus dem Indi viduellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 8 /61), klärte die medizinische Situation bei den behandelnden Ärzten ab (Urk. 8 /59, Urk. 8 /67, Urk. 8 /68) und holte das po lydisziplin äre Gutachten des Z entrums Z.___ vom 22. Februar 2011 ein (Urk. 8 /72). Mit der Begründung, dass die Abklärungen eine Verb esserung der gesundheitlichen Situation ergeben hätten (vgl. Urk. 8 /74/4), hob die IV-Stelle die laufende halbe Rente nach durchge führtem Vorbescheidver fahren (Urk. 8 /75-76, Urk. 8 /83, Urk. 8 /99), in dessen

Rahmen weitere aktuelle Arztberichte zu den Akten genommen wurden (Urk. 8 /81-82, Urk. 8 /88, Urk. 8 /91, Urk. 8 /98), mit Verfügung vom 7. Februar 2012 mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Urk. 8/101 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgericht s des Kan tons Zürich IV.2012.00308 vom 28. März 2013 abgewiesen (Urk. 8/ 110). 1.4

Am 1 0. September 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall, Depressionen, Rheuma sowie ausstrahlende Schme rzen in viele Teile des Körpers wiederum zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung an (Urk. 8/ 117).

Die IV-Stelle liess IK-Auszüge erstellen (Urk. 8/ 121-123 , Urk. 8/142-143 ) und nahm Arztberichte zu den Akten (Urk. 8/ 125, Urk. 8/127 , Urk. 8/144-145, Urk. 8/148, Urk. 8/150-151, Urk. 8/165 -166 , Urk. 8/170, Urk. 8/178 ). Sodann holte sie das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums A.___

vom 1 9. Juli 2017 ein (Urk. 8/ 184). Dazu nahm B.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 2 8. Juli 2017 Stellung (Urk. 8/ 185/5-7). Mit Vorbescheid vom 2 7. September 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/ 186). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 8/ 203 ff.) verfügte sie am 1 1. Dezember 2017 im angekündigten Sinne (Urk. 8/ 208 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 3. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hin sicht stellte sie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin rückwirkend per 27. Ok tober 2017

(Urk. 1 S. 2 ). In der Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) . Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wurde ihr Rechtsanwältin Natali Büchel, Winterthur, als unent geltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt . Auf das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsver fahren wurde nicht eingetreten . Zugleich wurde der Beschwerdeführerin die Be schwerdeantwort

zur Kenntnis gebracht (Urk. 9 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die aufliegend en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen

ei n a nder

widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, es sei keine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen. Die Begutachtung habe ergeben, dass keine körperlichen Einschränkungen vorhan den seien, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Das Aufmerksam keitsdefizit beziehungsweise die Hyperaktivitätsstörung (ICD-10: F90.0) seien bis anhin ungenügend therapiert, obwohl der Beschwerdeführerin die Behandlung zumutbar wäre. Die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seie n nicht erfüllt. Aufgrund der erheblichen Diskrepanzen zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten und angesichts der noch vorhandenen Therapiemöglichkeiten sei nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsscha den auszugehen (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen primär ein, gemäss dem von der Be schwerdegegnerin eingeholten Gutachten des A.___ habe sich ihre psychische Ver fassung verschlechtert und sei sie seit Mai 2016 zu 50 % arbeitsunfähig. Auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte inklusive der i ntegrierten Psychiatrie C.___ , wo sie mehrmals stationär hospitalisiert gewesen sei, ergebe sich eine deutliche Verschlechterung ihres psychischen Ge sundheitszustands . Die behandelnden Ärzte seien sich darin einig, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 5 ff. ) .

D er RAD habe sich der Beurteilung im polydisziplinären Gutachten angeschlossen . Es gebe keine unterschiedlichen Re geln gehorchende, getrennte Prüfung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit ( Urk. 1 S. 9 f. ). Die Beschwerdegegnerin habe den von den Gut achterpersonen und vo m RAD festgelegten Arbeitsunfähigkeit sgrad von 50 % missachtet. Entgegen den Medizinern habe sie das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

- im Übrigen in nicht nachvollziehbarer Weise - verneint, womit sie in die Kompetenzen der medizini schen Fachleute eingegriffen habe. Demgegenüber habe der psychiatrische Gut achter seine Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (ICD-10: F45.41) schlüssig begründet (Urk. 1 S. 11). Auch habe er die von der Beschwerdegegnerin angeführten Diskrepanzen in seiner Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit bereits gewürdigt, sodass eine davon losgelöste Beur teilung durch den Rechtsanwender nicht angebracht sei ( Urk. 1 S. 12). Mangels der Zumutbarkeit von Eingliederungsmassnahmen sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 12-13). 3.

3.1 3.1.1

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilde t die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen) . Diese Voraussetzung erfüllt die Verfü gung vom

7. Februar 2012 (Urk. 8/101 ) , welche mit Urteil des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.00308 vom 28. März 2013 bestätigt wurde (Urk. 8/110) .

D er seinerzeitige Entscheid basierte auf dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 22. Februar 2011 (Urk. 8/ 72). Der daran betei ligte

Dr. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, hielt fest , die Beschwerdeführerin habe über im ganzen Körper vorhandene Schmerzen berichtet. Es seien aber keine klaren Symptome eruier bar

ge wesen (Urk. 8 /72/9-10). Die Beschwerdeführerin habe als Grund für ihre Arbeitsun fähig keit ein Weichteilrheuma, Müdigkeit und Schmerzen angegeben (Urk. 8 /72/10-11).

Dr. E.___ , Fachärztin FMH für Rheumatologie, stellte in ihrem rheumatologischen Teil gutachten vom 12. Februar 2011 folgende Diagnose: Chro nic

wide

spread

pain mit/bei mässigen degenera tiven Ver änderungen der Hals- und Lenden wirbel säule ( Osteochondrose LWK5/SWK1,

Chondrose LWK4/LWK5, Os teochon drose HWK5/6 und HWK 6/7; Urk. 8 /72/48). Da nicht nur die für e ine Fibro myalgie relevanten tender

points druckempfindlich seien, könne nicht mehr von einem Fibromyalgiesyndrom gesprochen werden, sondern es handle sich um ein generalisiert es Schmerzsyndrom. Die Beschwer den der Beschwerdeführerin seien nicht durch die radiologisch fassbaren degenerativen Veränderungen der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule erklärbar (Urk. 8 /72/14, Urk. 8 /72/48). Es bestehe d er Verdacht auf eine nicht unwe sentliche Übe rlagerung. Die neurologi sche Un tersuchung habe keinen klinischen Hinweis für das Vorliegen einer radi kulären

Problematik ergeben (Urk. 8/ 72/15). Nach der Einschätzung von Dr. E.___ können der Beschwerdeführerin angesichts der Sc hmerzproblematik und der de gene rativen Veränderungen im Bereich des zervikalen und lumbalen Achsenske letts aus rheumatologischer Sicht körperlich schwere Arbeiten bleibend n icht mehr zugemutet werden. Kör perlich leichte bis mittelschwere, wechselbelast ende und rückenadaptierte Tätig keiten ohne Zwangshaltung mit dem Oberkörper, ohne wiederholte Rotations belastungen mit dem Oberkörper sowie ohne repetitives Ar beiten mit den Ar men in oder über der Horizontalen k o nnten der Beschwerdefüh rerin jedoch aus rheu matologischer Sicht vollschichtig zugemutet werden. Ange sichts der ausgeprägten Schmerzproblematik hielt Dr. E.___ e ine Einschränkung der Leistungs fähigkeit um 30 % für gerechtfertigt . Sie führte aus, i n verschiede nen Berichten anderer Ärzte sei jeweils auch die psychische Komponente berü ck sichtigt worden, was die attestier ten höheren Arbeitsunfähigkeiten erkläre. Im Berich t der Rehak lini k

F.___

sei die Arbeitsfähigkeit allein aus rheumatologi scher Sicht höher beurteilt wor den. Für das Bemessen der Einschrän kung aufgrund einer Schmerzproblema tik existierten keine verbindlichen Richtlinien, ausser dass bei chronischen Schmer zen, unabhängig von den feststellbar en somatischen Pa thologien, körper lich schwe re Arbeiten nicht mehr zumutbar seien. Jede darüber hinaus atte stierte Ein schränkung der Leistungsfähigkeit hänge stark mit der Er fahrung der beur teilenden Person zusammen. Hiermit la sse sich die Diskrepanz der vorliegen den und der Einsch ätzung durch die Ärzte der Rehak lini k

F.___ erklären (Urk. 8 /72/15-16).

Die psychiatrische Evaluation wurde am 7. Februar 2011 durch Dr. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vor genommen (Urk. 8 /72/17-26, Urk. 8 /72/30- 39). Er stellte folgende psychiatri sche Diagnosen: Die Beschwerdeführerin leide an einer a nhaltenden somatoformen Schmerz störung (ICD-10: F45.4) sowie an einer leichten bis mittelgradigen de pressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10; Urk. 8 /72/35). Be züglich der soma toformen Schmerzstörung hielt er fest, die psychosoziale Fun ktionsfähigkeit und die psychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin seien durch

die Schmerzen lediglich leichtgradig eingeschränkt. Sie koche nach wie vor gerne, lese ab und zu, löse Kreuzworträtsel und Sudokus und pflege gute Be zieh ungen zu ihren Söhnen, Geschwistern, Freunden und Freundinnen. Eine schwer wiegende psychiatrische Komorbidität könne nicht diagnostiziert werden. Der Schweregrad der anhalten den somatoformen Schmerzstörung sei als eher leicht gradig zu beurteilen (Urk. 8 /72/23-24). Die Depression sei als leicht- bis mittel gradig einzustufen. Insofern sei es gegenüber der Beurteilung von Dr. H.___ vom 7. Februar 2004 zu einer Verbesserung sowohl der Beschwerden als auch der Arbeitsfähigkeit ge kommen (Urk. 8 /72/24). Eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestehe aus psy chiatrischer Sicht noch im Umfang von 30 %, was sowohl für die zuletzt ausge übte als auch für eine alternative Tätigkeit gelte (Urk. 8 /72/24).

Als Schlussfolgerung im polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 22. Feb ruar 2011 wurde festgehalten, dass es gesamtmedizinisch zu einer Ver besserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin gekommen sei. Ab d er Begut ach tung könne der Beschwerdeführerin in einer den somatischen Leiden an ge passten leichten bis mittelschweren Tätigkeit noch eine Einschränkung der Ar beitsfähig keit von insgesamt 30 % attestiert werden (Urk. 8 /72/28). 3.1.2

Das hiesige Gericht erwog im Urteil vom 2 8. März 2013, gestützt auf das Z.___ -Gutachten sei davon auszugehen, dass die bei der Beschwerdeführerin vorlie gende somatoforme Schmerzstörung nur leicht ausgeprägt sei . Diesem Leiden wie auch der leicht- bis mittelgradig ausgeprägten Depression und dem nicht durch objektive Befunde erklärbaren generalisierten Schmerzsyndrom schrieb das Ge richt letztlich keine invalidisierende Wirkung zu. Es schloss, die Beschwerdefüh rerin sei in einer den somatischen Leiden

angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 30 % , also mit einer Leistungs fähigkeit von 70 % , arbeitsfähig ( Urk. 8/110 E. 5.5). 3.2

3.2.1

Die Aktenlage seit der Neuanmeldung präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: Dr. I.___ , Oberarzt der C.___ , berichtete am 1 6. Oktober 2015, die Beschwerdeführerin sei der C.___ aufgrund einer psychischen Verschlechterung im Frühso m mer 2014 durch Dr. J.___ zugewiesen worden. Nach einer weiteren Verschlechterung des Zustandsbilds sei sie vom 3 0. Juni bis am 3 1. August 2015 in der Klinik K.___ , C.___ , auf der Station für Angst und Depression hospita lisiert gewesen (Urk. 8/125/5). Dem entsprechenden Austrittsbericht vom 17. Sep tember 2015 ist zu entnehmen, die deutlichen Schwierigkeiten der Beschwerde führerin in Steuerung und Regulation im Umgang mit sich sowie der Umgebung seien im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung zu sehen. Dadurch werde auch nachvollziehbar, weshalb es ihr bisher unmöglich gewesen sei, ihre depressive und Schmerzsymptomatik zu überwinden, was z u einer starken Chronifizierung geführt habe (Urk. 8/127/13). Die Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig, aber berufliche Massnahmen respektive die Etablierung einer Tagesstruktur mittels einer IV-Massnahme im geschützten Rahmen seien sinnvoll (Urk. 8/127/12-14). 3.2.2

Die Hausärztin Dr. J.___ , Spezial ärztin FMH für Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 1 9. September 2015 aus, der psychische Zustand der Be schwerdeführerin habe sich während der letzten Jahre deutlich verschlechtert. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sowie deren Sohn übernehme letz terer den grössten Teil der Haushaltsführung inklusive einen grossen Teil der E in käufe sowie der Wäsche. Auch die im MRI festgestellte Veränderung, welche einer beginnenden frontotemporalen Demenz entspreche, spreche dafür, dass die Be schwerdeführerin bei der Alltagsbewältigung in vielen Belangen erhebliche Un terstützung durch ihren Sohn benötige (Urk. 8/125/2). In ihrem Bericht vom 1. August 2016 wies sie erneut auf eine Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin hin und hielt eine Eingliederung in den Ar beitsprozess deswegen für unmöglich (Urk. 8/144/2). 3.2. 3

Am 1. Oktober 2015, als die Beschwerdeführerin aus dem Kantonsspital L.___ hätte austreten sollen, wurde sie durch Dr. M.___ , Oberarzt

Departement Medizin Rheumatologie, L.___ , nach psychiatrischem Kon sil wegen akuter Suizidalität fürsorgerisch untergebracht (Urk. 8/125/3 f. ). Der Austritt aus der zur C.___ gehörenden Klinik N.___

erfolgt e am 5. Oktober 2015 (Urk. 8/127/2, Urk. 8/127/4 , Urk. 8/127/9 f. ). 3.2.4

I m Bericht der C.___

vom 8. März 2016 nannte Dr. I.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/127/1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10: F33.1/F33.2) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und histrionischen Zügen (ICD-10: F61.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) - beginnende frontotemporale Demenz Er gab an, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 3. März 2016 erneut stationär in der Klinik K.___ (Urk. 8/127/2). Sie klage über eine seit circa zwei Monaten weiter zunehmende Verschlechterung der depressiven Symptoma tik mit Morgentief, vermehrter Tagesmüdigkeit, rascher Erschöpfung auch nach kleinen Aktivitäten, mit Freud- und Lustlosigkeit, Insuffizienzgefühle n und mit deutlich vermindertem Antrieb. Zudem seie n mittelgradige Konzentrations- und Kurzzeitgedächtnisstörungen sowie eine Verlangsamung im Denken aufgetreten. Die Beschwerdeführerin berichte

über zunehmendes Grübeln und Gedankenkrei sen im Zusammenhang mit Zukunfts- und Existen z ängsten. Sie fühle sich von anderen nicht verstanden und sei rat- und hoffnungslos (Urk. 8/127/3). In seinem Befund nannte Dr. I.___ eine leichte bis mittelgradige Verminderung von Kon zentration und Merkfähigkeit bei unauffälligem Langzeitgedächtnis. Im Affekt sei sie deutlich deprimiert, niedergeschlagen sowie rat- und hoffnungslos wirkend, jedoch schwingungsfähig. Es bestehe eine verminderte Frustrationstoleranz (Urk. 8/127/3). Nachdem in den Konsultationen vermehrt Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen sowie eine niedrige Frustrationstoleranz und impulsives Handeln aufgefallen seien, sei nach entsprechenden Abklärungen ein e

Aufmerk samkeitsdefizit-/Hyperaktivitäts störung ( ADHS ) diagnostiziert worden (Urk. 8/

127/4). Eine Arbeitstätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zu mutbar . Aktuell bestünden Einschränkungen wegen eines stark verminderten An triebs mit andauernder Tagesmüdigkeit und rascher Erschöpfung nach kleinen Anstrengungen, gedrückter Stimmungslage mit Freud- und Interessenlosigkeit sowie Initiativenmangel und Insuffizienzgefühlen. Daneben bestünden leichte bis mittelgradige kognitive Defizite, Ein- und Durchschlafstörungen sowie ein deut lich vermindertes Durchhaltevermögen . Die Symptome der rezidivierenden de pressiven Störung würden die Belastbarkeit im alltäglichen sowie im beruflichen Leben einschränken. Die bei der

ADHS bestehenden leichten bis mittelgradigen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen hätten Einfluss auf das Durch haltevermögen und die Impulsivität führe zu unüberlegten Handlungen und dadurch zu Konflikten mit anderen Menschen. Auch wegen der kombinierten Persönlichkeitsstörung bestünden Defizite in der Affektwahrnehmung und Regu lation, was zu Konflikten mit Vorgesetzten und Mitarbeitern führen könne (Urk. 8/127/4-5).

D em Austrittsbericht der C.___ vom 2. Mai 2016 ist zu entnehmen , die Beschwer deführerin sei nicht arbeitsfähig (Urk. 8/148/1). Aufgrund von Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung sei eine Anmeldung bei der Spitex der Gemeinde erfolgt. Im Rahmen des Settings auf der Station habe sich eine leichte Verbesserung der Stimmungslage gezeigt. Es sei der Beschwerdeführerin gelungen, mit Unterstüt zung die Tagesstruktur aufrechtzuerhalten und an den Therapien teilzunehmen. Im klinischen Setting habe sich im Vergleich zum vorherigen stationären Auf enthalt im Jahr 2015 eine Verschlechterung der kognitiven Fähigkeiten mit einer verstärkten Störung der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses gezeigt. Zudem habe die Einschränkung der Affekttoleranz und - regulationsfähigkeit zugenom men. Die depressive Symptomatik und die somatoforme Schmerzstörung seien vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und abhän gigen Anteilen sowie zugrundeliegenden Schwierigkeiten in der Selbstregulation und der Nähe-Distanz-Regulation

zu verstehen , was zur einer Chronifizierung beigetragen habe. Erschwerend kämen Defizite in der Aufmerksamkeit, Hyperak tivität und Impulsivität hinzu. Die Verschlechterung der depressiven Symptoma tik vor Eintritt sei einer Dekompensation aufgrund einer aktuellen psychosozialen Belastung (geplanter Auszug des jüngeren Sohnes) und einer zunehmenden Be einträchtigung durch die frontotemporale Demenz zuzuschreiben. Wegen letzte rer sei eine Unterstützung durch die Spitex sinnvoll (Urk. 8/ 148/2). Am 3. November 2016 beschrieb

Dr. I.___

eine mittelgradige Reduktion von Aufmerksamkeit, Konzentration und Kurzzeitgedächtnis. Die Stimmung erscheine gedrückt und die Beschwerdeführerin hab e über Verzweiflung, Freudlosigkeit, viele Einschrä nkungen und Insuffizienzgefühle berichtet . Ausser zu den Söhnen pflege sie kaum soziale Kontakt

e. Sie könne wegen der Schmerzen und wegen der fehl e nden fina n ziellen Mittel wenig unternehmen und sei des Lebens über drüssig. Trotz Umtriebigkeit sei der Antrieb insgesamt mittelgradig vermindert. Sie klage immer wieder über diverse somatische Beschwerden und äussere seit Monaten Todeswünsche . Gespräche in der C.___ fänden alle zwei Wochen statt

( Urk. 8/151/2). Nach der Entlassung aus der Klinik K.___ im April 2016 habe man die Beschwerdeführerin zur weiteren Stabilisierung in Bezug auf die demen tielle Entwicklung beziehungsweise zur spezifischen Behandlung mit zusätzlicher Tagesstrukturierung bei der gerontopsychiatrischen Tagesklinik der C.___ ange meldet. Die Beschwerdeführerin sei allerdings nur dreimal erschienen und habe sich ansonsten aufgrund der somatischen Beschwerden abgemeldet. Der geplante Auszug des Sohnes habe nicht stattgefunden. Aufgrund der erneuten psychischen Verschlechterung sei Cymbalta vor drei Wochen aufdosiert worden. Zufolge der kognitiven Defizite, der depressiven Symptomatik und der kombinierten Persön lichkeitsstörung komme es zu rascher Überforderung, vielen Flüchtigkeitsfehlern, deutlich vermindertem Durchhaltevermögen und fehlender Belastbarkeit im all täglichen und beruflichen Leben. Dies könne zu Konflikten mit nahestehenden Mitmenschen führen (Urk. 8/ 151/3).

Dr. I.___ schloss, der Beschwerdeführerin sei

keine Erwerbstätigkeit zumutbar (Urk. 8/ 151/4). 3.2.5

Vom 1 4. bis am 1 7. Februar 2017 war die Beschwerdeführerin im L.___ hospita lisiert. Die berichtende Ärztin gab an, die Hausärztin habe die Beschwerdeführerin bei progredienten Rückenschmerzen und einer Kraftminderung in der linken un teren Extremität zugewiesen. Ursächlich s e he sie eine unklare rechtsbetonte Ischialgie mit Diskrepanzen und mit psychophysischer Überlagerung . Klinisch habe sich die Beschwerdeführerin mit einer Parese des Grosszehenhebers links, einer Hyposensibilität im Dermatom S1, mit einem abgeschwächten Achillesseh nenreflex (ASR) links und einem positiven Lasègue rechts präsentiert. Laborana lytisch hätten keine Auffälligkeiten bestanden. Das MRI der Lendenwirbelsäule habe einen unveränderten Befund gezeigt. So lägen weiterhin eine kleine Dis kushernie L2/L3 rechts mit Anhebung und geringer Reizung der Wurzel L2 rechts, eine kleine Diskushernie rechts L3/L4 ohne Nervenwurzelkontakt, eine Diskusher nie median bis recessal links L4/L5 mit Kontakt und Kompression der Wurzel L5 recessal links sowie eine Diskushernie median/paramedian beidseits L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression vor (Urk. 8/ 170/1-2). 3.2.6

Am 1 9. Juli 2017

wurde das poly disziplinäre Gutachten des A.___ erstattet . Be fragt nach dem aktuellen Leiden habe die Beschwerdeführerin über Hämorrhoi den, Schmerzen und Probleme mit Rücken und Beinen, Schmerzen an Knien, Füssen und Zehen, Schultern, Ellbogen, Handgelenken und Fingern sowie Nacken und Kopf geklagt (Urk. 8/184/32-33). Sie wisse nicht, ob sie psychische Probleme habe oder ob es ihr wegen der starken Schmerzen nicht gut gehe. Sie fühle sich nutzlos und als Belastung für ihre Kinder (Urk. 8/184/34).

Im rheumatologischen Teilgutachten wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 8/184/46). Der rheumatologische Gutach ter führte aus, es liege ein rein somatisch nicht ausreichen d erklärbarer Ganzkör perschmerz bei sehr auffälligem Verhalten in der Untersuchungssituation vor. Letzteres deute auf eine massive Symptomausweitung hin. Der Katalog der ge klagten Schmerzen könne weder klinisch funktionell noch bildgebend erklärt werden und habe aufgrund der angegebenen, äusserst wenigen Ressourcen ein deutig auch einen Invaliditätscharakter. Möglicherweise sei auch von einem se kundären Krankheitsgewinn auszugehen. Da die Beschwerden und deren ange gebene Einschränkungen auf den Alltag somatisch nicht annähernd erklärt wer den könnten, könne keine rheumatologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Ungünstig seien lediglich ergonomisch falsche und den Rücken belas tende Arbeitspositionen sowie das Heben und Tragen schwerer Gewichte von mehr als zehn Kilogramm (Urk. 8/184/47). Viele Angaben der Beschwerdeführe rin seien unklar und schwammig. Die während der Anamneseerhebung einge nommene Sitzposition sei nur bei abwesendem Schmerz möglich (Urk. 8/184/48).

Die neurologische Gutachterin gab an, bei der Untersuchung sei eine sehr de monstrative und appellative Vorbringung der Beschwerden aufgefallen. Die Be schwerdeführerin sei sehr auf ihre Beschwerden eingeengt und habe sich hoff nungs

- und perspektivlos gezeigt (Urk. 8/184/59). In den zerebralen MRI-Untersuchungen se ien ihrer Beurteilung nach unspezifische Marklagerläsionen ohne Krankheitsrelevanz ersichtlich und es fehle ein Hinweis auf einen fronto temporalen Abbauprozess. Gedächtnisstörung en würden dabei erst relativ spät im Verlauf auftreten. Die aktuelle neuropsychologische Untersuchung habe leichte neuropsychologische Funktionseinschränkungen zu Tage gefördert, welche auf die bereits bekannte ADHS hinweisen würden. Die subjektiv geschilderte Vergess lichkeit sei während der Untersuchung nicht objektivierbar gewesen (Urk. 8/184/60 und Urk. 8/184/72) . Bezüglich der angegebenen Schmerzen lasse sich keine spezifische neurologische Erklärung finden. Der neurologische Befund zeige keine objektivierbaren Auffälligkeiten. Die erst auf Nachfrage angegebenen Kopfschmerzen seien wahrscheinlich im Rahmen der somatoformen Schmerzstö rung zu interpretieren. Teilweise sei der Leidensdruck trotz der insgesamt sehr demonstrativ vorgebrachten Beschwerden nicht erkennbar gewesen (Urk. 8/184/60). Beim Fehlen einer hinreichen d erklärbaren neurologischen Ur sache der im Vordergrund stehenden Schmerzproblematik liege aus neurologi scher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 8/184/59 und Urk. 8/184/61). Fer ner wies die Gutachterin auf Inkonsistenzen hin, welche sie als Aggravation in terpretierte (Urk. 8/184/62).

Der psychiatrische Gutachter nannte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ICD-10: F90.0), psychische Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom , gegenwärtiger ständiger Substanz gebrauch (ICD-10: F11.25) , sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass er der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10: F33.4), sowie der histrionischen Persönlichkeits akzentuie rung (ICD-10: Z73.0) zu (Urk. 8/184/83). Sodann führte er aus, das appellative , demonstrative, über triebene, dramatische oder theatralische Vorbringen der Klagen und die undiffe renzierte Symptombeschreibung seien zumindest teilweise im Rahmen einer his trionischen Persönlichkeitsakzentuierung zu werten. Die Funktionsbeeinträchti gungen seien nicht im geklagten Umfang vorhanden. Es bestünden verschiedene Diskrepanzen . Die psychiatrische Erkrankung führe zu einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit

auf dem freien Arbeitsmarkt (Urk. 8/184/86-87). Weiter führte er in Würdigung der vorhandenen Arztberichte aus, das Mild Cognitive

Impairment sei nachgewiesen und im Rahmen der ADHS-Diagnose nachvollziehbar (Urk. 8/184/88). Für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung fehle es an ent sprechenden Daten aus der Adoleszenz. Ausserdem finde sich bei der aktuellen Untersuchung keine ausgeprägt abhängige Eigenschaft, weshalb lediglich eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung als Folge der iatrogenen Opiatsucht angenommen werden könne. Es fehle an der Klinik für eine frontotemporale De menz. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin kaum in Stand sei, ihren eigenen Haushalt zu führen, erscheine eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zu hoch (Urk. 8/184/89).

In der interdisziplinären gemeinsamen Beurte ilung gaben die A.___ -Gutachterpersonen als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die im psychiatrischen Teilgutachten genannten

an (Urk. 8/184/89). Zusammenfassend hielten sie fest, die chirurgisch-internistische Untersuchung sei unauffällig aus gefallen. Bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich der klinische Befund insofern verändert, als dieser in Bezug auf weichteilrheumatische Veränderungen bei der aktuellen Untersuchung spärlich ausgefallen sei. Es handle sich um einen rein somatisch nicht ausreichen d erklärbaren Ganzkörperschmerz bei sehr auffäl ligem Verhalten in der Untersuchungssituation. Der Katalog der geklagten Schmerzen könne weder klinisch funktionell noch bildgebend erklärt werden und habe aufgrund der äussert wenigen Ressourcen eindeutig auch einen Invaliditäts charakter (Urk. 8/184/95). Rein somatisch könne indes aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit

begründet werden. Die neurologische Untersu chung inklusive MRI-Befund habe keine ausreichenden Hinweise auf eine fron totemporale Demenz ergeben, was im neuropsychologischen Teilgutachten bestä tigt worden sei. Bezüglich der angegebenen Schmerzen zeige der neurologische Befund keine objektivierbaren Auffälligkeiten, sodass die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht voll arbeitsfähig sei (Urk. 8/184/96). Die leichten neuropsy chologischen Funktionseinschränkungen wiesen auf die ADHS hin. Gemäss Mini- ICF-APP sei die Beschwerdeführerin in der Partizipation und Aktivität einge schränkt. Im Tagesablauf zeige sich ein vermindertes Aktivitätsniveau. Bei den gestellten Diagnosen sei die Beschwerdeführerin aufgrund der dokumentierten funktionellen Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht zu 50 % eingeschränkt in ihrer Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/184/97). Ferner wiesen die Gutachterpersonen auf diverse Auffälligkeiten und Diskrepanzen hin (Urk. 8/184/97-98). Insgesamt sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten mit Ausnahme von ergonomisch falschen, den Rücken belastenden Tätigkeiten sowie das Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für sämtliche infrage kommen den Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/184/98-99). Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit Mai 201 6. Au s rheumatologischer Sicht sei e s im Verlauf zu einer Besserung der Symptomatik gekommen, sodass eine 30%ige Ar beitsunfähigkeit nicht mehr gerechtfertigt werden könne. Aus psychiatrischer Sicht scheine sich eher eine Verschlechterung eingestellt zu haben. Diese sei seit dem 3 0. Juni 2015 mit der ersten stationären Behandlung in der Klinik K.___ dokumentiert. Während der stationären Hospitalisationen sei eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit anzunehmen. Seit Mai 2016 bestehe überwiegend wahrschein lich die angegebene 50%ige Arbeitsfähigkeit. Zwar sei die Depressivität aktuell nur noch leichtgradig, jedoch habe sich die Schmerzstörung soweit verschlech tert, dass daraus eine stärkere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere als beim Vorgutachten im Jahr 201 1. Dies lasse sich zum Beispiel anhand des Tages ablauf s erkennen, wo die Beschwerdeführerin viel grössere Einschränkungen an gebe als 201 1. Auch im Mini-ICF-APP hätten sich deutliche Einschränkungen abgebildet. Nach dem Gesagten sei die Beschwerdeführerin sowohl in der ange stammten als auch in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/184/99). Zur Therapie hielten sie fest, die bisherige psychiatrische Thera pie sei nicht leitliniengerecht. Erfolgversprechend und medizinisch zumutbar wäre eine höherfrequente psychiatrische Behandlung inklusive einer mutter sprachlichen Psychotherapie und einer serumspiegelgesteuerten psychopharma kologischen Therapie. Ein Jahr nach Beginn einer solchen leitliniengerechten Therapie werde eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung empfohlen. Ferner sei das Opiat abzusetzen (Urk. 8/184/100).

3.2.7

Der RAD-Psychiater B.___ hielt das A.___ -Gutachten für beweiswer tig, nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel (Urk. 8/185/5). Er hielt am 2 8. Juli 2017 fest, der Gesundheitsschaden habe sich verschlechtert. Es sei von einem mittelschweren psychischen Gesundheitsschaden auszugehen. Die psychischen Ressourcen seien gering, es bestehe eine ausge prägte subjektive Invaliditätsüberzeugung. Zusätzlich sei von einem sekundären Krankheitsgewinn und einem teilweisen sozialen Rückzug auszugehen. Die Mo tivation zur Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit sei gering. Die persönlichen Aktivitäten seien eingeschränkt und der Gesundheitszustand sei chronifiziert . Stationäre Behandlungen hätten erfolglos stattgefunden (Urk. 8/185/7). 4. 4.1

Sämtliche Ärzte , welche sich zu dieser Frage äusserten , gingen von einer wesent lichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerde führerin aus. So namentlich die Gutachterpersonen des A.___ (Urk. 8/184/99) , aber auch der behandelnde Dr. I.___

sowie weitere medizinische Fachpersonen der C.___ (Urk. 8/125/5 , Urk. 8/148/2, Urk. 8/151/3 ), die Hausärztin (Urk. 8/125/2, Urk. 8/144/2) und ebenso auch RAD- Arzt B.___

(Urk. 8/ 185/7 ). Dies legt es nahe, im Vergleich zur rentenaufhebenden Verfügung vom 7. Februar 2012 von eine r

wesentliche n Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen aus zugehen , die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen . Dies gestattet eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs de r Beschwerdeführerin ohne Bindung an frühere Beurteilungen (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.2

Hinsichtlich der massgeblichen somatischen Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass die Beschwerdegegnerin dem polydisziplinären Gutachten des A.___ volle Beweiskraft zu , was nicht zu beanstanden ist, erweist es sich doch im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beweiswert eines medizini schen Gutachtens als umfassende, auf allseitigen Untersuchungen beruhende und in Kenntnis der Vorakten erstellte nachvollziehbare medizinische Beurteilung (BGE 134 V 231 E. 5.1, 12 5 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Bildgebend waren aus somatischer Sicht Osteochondrosen sowie kleine Dis kushernien auf verschiedenen Höhen der Wirbelsäule auszumachen. Eine inter mittierend leichte radikuläre Reizung L5 und S1 sowie eine Kompression der Wur zel L5 links wurden für möglich gehalten (Urk. 8/184/45). Klinische Ausfälle der Nervenwurzel L5 fanden sich indes nicht (Urk. 8/184/60). In Übereinstimmung damit hielten auch die Wirbelsäulenchirurgen der Uni versitäts klinik O.___ in ihrem Bericht vom 1 8. Januar 2017 fest, für die Lumbago mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide Beine fehle ein klares morphologisches Korrelat (Urk. 8/166/2). Auch im Bericht des L.___ vom 1 6. Februar 2017 wurden im We sentlichen Diskushernien angegeben und die rechtsbetonte Ischialgie wurde als unklar mit Diskrepanzen sowie psychophysischer Überlagerung bezeichnet (Urk. 8/170/1). Vor dem Hintergrund der erhobenen bildgebenden Befunde, an gesichts der beim An- und Ausziehen unauffälligen Wirbelsäulenbeweglichkeit (Urk. 8/184/54) sowie aufgrund dessen, dass der Katalog der geklagten Schmer zen weder klinisch funktionell noch bildgebend erklärt werden kann (Urk. 8/184/47) , ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerde führerin aus somati scher Sicht als uneingeschränkt arbeitsfähig beurteilt wurde für Tätigkeiten , wel che weder ergonomisch falsch noch rückenbelastend sind oder das Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg beinhalte n (Urk. 8/184/98-99). 4.3

Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, ist anzumerken, dass sämtliche Psychiater eine chronische Schmerzstörung diagnos tizierten . W ährenddem

Dr. I.___ wie bereits der Vorgutachter (Urk. 8/72/35) die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) nannte (Urk. 8/127/1), qualifizierte der psychiatrische A.___ -Gutachter die Stö rung als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41; Urk. 8/184/83) . Letztere Diagnose ist nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin gewisse objektive Befunde aufweist, welche den Ausgangs punkt der Schmerzen bilden, aber auch psychische Faktoren eine entscheidende Rolle spielen ( vgl. Urk. 8/184/85-86). De r Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht diagnostiziert werden könne, weil die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung nicht erfüllt seien ( Urk. 2 S. 1), kann nicht gefolgt werden, weil es sich um unterschiedliche Diagnosen mit verschiedenen ICD-Codierungen han delt. Auch die Diag nosen einer ADHS sowie einer psychischen Verhaltensstörung durch Opioide ist angesichts der verminderten Aufmerksamkeit und der Verhal tensauffälligkeiten plausibel (vgl. Urk. 8/184/84 und Urk. 8/184/86).

Vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Übereinstimmung sämtlicher fachärztlicher Be urteilungen ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin ein psychisches Be schwerdebild mit Krankheitswert vorliegt. Unerheblich ist dabei, dass die diag nostischen Einschätzungen nicht vollständig übereinstimmen, ist doch letztlich nicht die genaue Diagnose, sondern allein entscheidend, ob die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_501/2008 vom 15. Juli 2008 E. 2.2.1 und 9C_166/2 013 vom 12. Juni 2013 E. 4.2.2), respektive kommt es auf die konkrete n Auswirkungen eine r

Erkrankung

auf die Arbeit sfähigkeit an ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1 ). 4.4

Ein Einfluss der ADHS sowie der übrigen psychischen Leiden auf die Arbeitsfä higkeit kann nicht - wie die Beschwerdegegnerin dies tut ( Urk. 2 S. 1 -2 ) - mangels Ausschöpfung sämtlicher Therapieoptionen von vornherein verneint werden. Vielmehr handelt es sich bei der (fehlenden) Therapieresistenz um ein bei der Prüfung der Standardindikatoren zu berücksichtigendes Kriterium , respektive ist d ie Therapierbarkeit als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweis würdigung miteinzubeziehen . Die Behandelbarkeit eines Leidens steht dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegen (BGE 143 V 409 E.

4.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1 mit Hin weis ).

Auch trifft nicht mehr zu, dass das Abhängigkeitssyndrom nicht IV-relevant sei (vgl. Urk. 8/185/8). Vielmehr ist nun auch bei primären Suchterkrankung en

ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 durchzuführen (BGE 145 V 215 Regeste und E. 5, 6.2 und 7). 4.5

Einen Hinweis auf Aggravation erkannte

d ie neurologische Teilgutachterin darin , dass sich ein sogenannter psychogener Romberg-Stehversuch mit einem Schwan ken in alle Richtungen zeigte, das

bei Ablenkung aber nicht mehr vorhanden ge wesen sei . D iese Beobachtung deute auf eine nichtorganische Störung hin und spreche für eine Aggravation (Urk. 8/184/62 , vgl. auch Urk. 8/184/55 ) . U nklar bleibt, ob es sich beim auffälligen Testresultat um die Auswirkung einer psychi schen Störung oder um den Ausdruck eines bewusstseinsnahe n

Geschehens han delt. Damit ein Ausschlussgrund vorliegen würde, müssten die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgew i esene Aggravation nach plausibler ärztlicher Beurtei lung eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhal tens müssten zweifellos überschritten sein, ohne dass das aggravatorische Ver halten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurück zuführen wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_445/2018 vom 6. November 2018 E. 5.4, 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2.4). Den neuropsychologischen Symptomvalidierungstest absolvierte die Beschwerdeführerin mit unauffälligen Werten und die neuropsychologische n Teilgutachterin nen verneinte n ein aggra vierendes Verhalten (Urk. 8/184/70). Die Gutachter personen beobachteten zwar insgesamt zahlreiche Auffälligkeiten und Diskrepanzen (Urk. 8/184/36, Urk. 8/184/38, Urk. 8/184/86-87, Urk. 8/184/97-98) und empfanden das Auftre ten der Beschwerdeführerin als demonstrativ leidend (Urk. 8/184/79 , Urk. 8/184/86 ). Dennoch war in der Begutachtungssituation teilweise ein Leidens druck spürbar ( Urk. 8/ 184/60, Urk. 8/ 184/69) und die Gutachter erhoben effektive Einschränkungen, beispielsweise der Aufmerksamkeit (Urk. 8/ 184/79) sowie in sechs von sieben Parametern der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF-APP

(Urk. 8/ 184/81-82). Sie hielten fest, die Funktionsbeeinträch tigungen seien nicht im geklagten Umfang vorhanden (Urk. 8/ 184/86) und gelang ten dementsprechend zu einer optimistischeren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als die behandelnden Ärzte , nämlich zu einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit ( Urk. 8/184/89, Urk. 8/184/98-99).

Von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens kann daher nicht Umgang genommen werden. 5. 5.1

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktio nellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und wider spruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswir kungen einer Störung (BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.2

5 . 2.1

Bezüglich des Komplexes « Gesundheitsschädigung »

in der Kategorie «funktionel ler Schweregrad» ist festzuhalten, dass laut dem psychiatrischen Teilgutachter eine psychiatrische Erkrankung vorliegt, die geeignet ist, das positive Leistungsbild der Beschwerdeführerin im IV-relevanten Sinne mittel- und längerfristig zu mindern (Urk. 8/ 184/87). Die psychiatrischen diagnoserelevanten Befunde demonstrierten sich darin, dass die Beschwerdeführerin die Aufmerksamkeit nicht für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten konnte (Urk. 8/184/79) . Konzentra tion und Aufmerksamkeit erschienen teilweise vermindert (Urk. 8/184/57) . Zudem zeigte sich ihre Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen als leichtgradig beeinträchtigt, die Fähigkeiten zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität/Umstellungsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit als mittelgradig beeinträchtigt und die Kontaktfähigkeit zu Dritten , die Selbstbe hauptungsfähigkeit sowie die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten erwiesen sich als leicht bis mittelgradig eingeschränkt (Urk. 8/184/81-82). Daneben wies die Beschwerde führerin Einschränkungen der Affektivität auf (Urk. 8/184/80 ,

Urk. 8/184/35 ). Im Denken war sie auf ihre gesundheitliche Problematik einge eng t (Urk. 8/184/35).

Aus somatischer Sicht ist die Beschwerdeführerin lediglich bei rückenbelastenden Tätigkeiten limitiert (Urk. 8/184/98-99). Die Schmerzstö rung hat zugenommen , was sich im Tagesablauf sowie in den Einschränkungen gemäss Mini-ICF-APP zeigt (Urk. 8/184/99) .

Vor diesem Hintergrund ist es nach vollziehbar, dass der RAD -Arzt den Gesundheitsschaden als mittelschwer ein stufte (Urk. 8/185/7) .

D ie Beschwerdeführer in befindet sich in psychiatrischer Behandlung, wobei jede zweite Woche Gespräche stattfinden (Urk. 8/151/2). Es ist von einer gewissen me dikamentösen Compliance auszugehen , zumal das infolge der psychischen Ver schlechterung aufdosierte

Medikament Cymbalta (vgl. Urk. 8/151/3) bei beiden gemessenen Medikamentenspiegeln im therapeutischen Bereich im Urin der Be schwerdeführerin zu finden war

(Urk. 8/ 184/38-39 ).

Laut dem psychiatrischen Teilgutachten bestehen aber weitere erfolgversprechende Therapieoptionen, so eine höherfrequente psychiatrische Behandlung inklusive einer muttersprachli chen P sych otherapie und einer serumspiegelgesteuerten psychopharm a kologi schen Therapie. Sodann sei ein Opi at entzug durchzuführen (Urk. 8/ 184/87). Auf der anderen Seite hat die Beschwerdeführerin drei stationäre Klinikaufenthalte hinter sich, wovon einer rund zwei Monate und einer länger als einen Monat dauerte (Urk. 8/ 127/2, Urk. 8/127/9, Urk. 8/127/ 12, Urk. 8/148/1 ).

Unter den Komorbiditäten ist sodann die Persönlichkeitsakzentuierung der Be schwerdeführerin zu berücksichtigen, da ihr ressourcenhemmende Wirkung bei zumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Namentlich hat die Persönlichkeitsakzentu ierung zur Folge, dass die Beschwerdeführerin deutliche Schwierigkeiten in Steu erung und Regulation im Umgang mit sich sowie der Umgebung aufweist. Des wegen war es ihr bislang auch nicht möglich, die depressive und die Schmerzsymptomatik zu überwinden und es kam zu einer starken Chronifizie rung

(Urk. 8/ 127/13 , Urk. 8/148/2 ), wodurch eine Wechselwirkung vorliegt. Fer ner führen die Defizite in der Affektwahrnehmung und der Regulation zu Kon flikten mit anderen Personen (Urk. 8/ 127/5, Urk. 8/151/3), was sich ressourcen hemmend auswirkt. 5.2.2

Beim Komplex «Persönlichkeit» ist ebenfalls auf die soeben genannte Persönlich keitsakzentuierung und deren Auswirkungen hinzuweisen. Die Beschwerdeführe rin verfügt über geringe psychische Ressourcen (Urk. 8/185/7). Als übrige vor handene Ressource ist demgegenüber der enge Kontakt zum jüngeren Sohn, wel cher bei der Beschwerdeführerin lebt und diese im Haushalt unterstützt, zu nen nen . Ebenso helfen der ältere Sohn und dessen Freundin bei der Haushaltsführung mit (Urk. 8/ 184/29-31). 5.2.3

Zum Komplex

«sozialer Kontext» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich zumindest teilweise sozial zurückgezogen hat, was nicht nur von Dr. I.___ (Urk. 8/151/2), sondern zudem sowohl im A.___ - Gutachten (Urk. 8/ 184/83 ) als auch vom RAD- Arzt B.___

(Urk. 8/ 185/7 ) festgehalten wurde. Kon takt pflegt sie nur noch zu ihren Söhnen , der Freundin des älteren Sohnes (Urk. 8/ 184/30) , ihrer Schwester (Urk. 8/184/75) sowie in geringem Umfang auch zu Bekannten (Urk. 8/184/53 , Urk. 8/184/ 77 ). 5.2.4

Zur Kategorie «Konsistenz» ist zu bemerken, dass

der psychiatrische Teilgutachter im Tagesablauf ein vermindertes Aktivitätsniveau erhob (Urk. 8/184/97). Die Be schwerdeführerin hatte angegeben, früher «praktisch alles» gemacht zu haben (Häkeln, Sticken, Stricken, Gartenarbeiten, Velofahren), nun hingegen pflegt sie keine Hobbies mehr (Urk. 8/184/30 , Urk. 8/184/68 ). Selbst im Vergleich zum Vor gutachten, als sie immerhin noch gerne kochte und gute Beziehungen zu Freun dinnen und Freunden pflegte (Urk. 8/72/23), ist ihr Aktivitäts niveau im Privatbe reich nun stärker eingeschränkt. So unterhält sie zu Freundinnen oder Kollegin nen keinen Kontakt mehr und es fehlt ihr öfters, aber nicht immer, die Energie zum Kochen (Urk. 8/184/30 , Urk. 8/184/76 ). In den Ferien war sie letztmals im Oktober 2016, wobei sie vorzeitig zurückkommen musste, weil es ihr nicht gut ging (Urk. 8/184/30). Teilweise vernachlässigt sie ihre Körperhygiene (Urk. 8/184/30 , Urk. 8/184/77 ). Sehr geringe Aktivitäten wie kurze Spaziergänge bei schönem Wetter, Lesen, Sudokus und Kreuzworträtsel lösen sowie Fernsehen weist sie indes noch auf (Urk. 8/184/30-31 , Urk. 8/184/68 , Urk. 8/184/76 ). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Inkonsistenzen im Sinne von Beeinträchti gungen vorliegen , die nicht im geklagten U mfang objektiviert werden konnten

(Urk. 8/184/36, Urk. 8/184/38, Urk. 8/184/86-87, Urk. 8/184/97-98). T rotz mas siver Symptomausweitung war hingegen für die Gutachter teilweise ein Leidens druck spürbar (vgl. vorstehende E. 4.5) .

D ie regelmässige ambulante und teilweise auch stationäre Behandlung (vgl. erster Abschnitt dieser Erwägung) lässt effektiv auch auf einen behandlungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck schlies sen . Indes ist ein gewisser sekundärer Krankheitsgewinn durchaus möglich (Urk. 8/ 184/ 47 , Urk. 8/185/7 ). 5.3

In Anbe tracht der mittelmässig ausgeprägten Befunde, der histrionischen

Persön lichkeit sakzentuierung, der zahlreichen Diskrepanzen bei jedoch wesentlich re duziertem Aktivitätsniveau im privaten Lebensbereich lässt sich die gutachterlich angegebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 %

auch mit Blick auf die Standardindikatoren nachvollziehen. Plausibel ist, dass beim appellativen , demonstrativen, übertriebenen, dramatischen und theatralischen Vorbringen der Klagen nicht unbesehen auf die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Leistungsvermögens abgestellt werden kann. Dieses Verhalten der Beschwerde führerin ist indes zumindest teilweise im Rahmen ihrer histrionischen Persön lich keits akzentuie rung erklärbar (Urk. 8/184/87). Die Einschränkung um 50 % ergab sich aufgrund der dokumentierten funktionellen Einschränkungen (Urk. 8/184/97) und ist im Lichte der unterschiedlich ausfallenden Prüfung der einzelnen Indikatoren , welche ebenfalls auf eine teilweise Einschränkung der Ar beitsfähigkeit hinweisen, nicht zu beanstanden. Demnach rechtfertigt es sich nicht, aus juristischer Sicht von dieser medizinischen gutachterlichen Beurtei lung , welcher sich auch der RAD -Arzt anschloss, abzuweichen.

Da nach dem Gesagten sämtliche Teilgutachten des A.___ -Gutachtens vom 19. Juli 2017 beweiskräftig sind und das zusammenfassende Gesamtgutachten vor dem Hintergrund der schlüssigen Teilgutachten plausibel ist, ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer anderen adaptier ten Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/184/99). Dies führt zu einem Invaliditätsgrad von 50 % ( Prozentvergleich) beziehungsweise zum Anspruch auf eine halbe In validenrente. 5.4

Nachdem sich die Beschwerdeführerin im September 2015 erneut zum Leistungs bezug angemeldet hat te (Urk. 8/117), konnte der Rentenanspruch frühestens am 1. März 2016 entstehen ( Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG). Zu diesem Zeitpunkt war das Wartejahr bestanden. Gemäss der Beurteilung der

A.___ - Gutachter lag i m März 2015 k eine relevante Arbeitsunfähigkeit mehr vor . Vielmehr war es nach der letzten Beurteilung im Ver lauf zu einer Besserung gekommen . Ab Ende Juni 2015 sodann , das heisst mit dem Antritt der ersten stationären psychiatrischen Hospitalisation , war die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres

nicht mehr arbeits fähig

( Urk. 8/184/99). Somit war im März 2016 die Voraussetzung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 58,3 % im vorangegangenen Jahr erfüllt .

Die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 58,3 % bei Ablauf des Wartejahres gibt Anspruch auf eine halbe Rente, sofern ab dann auch eine äquivalente Erwerbsunfähigkeit besteht

(Urteil des Bundesge richts 9C_996/2010 und 9C_1005/2010 vom 5. Mai 2011 E. 7.1 mit Hinweisen). Dies ist mit der ab Mai 2016 gültigen Restarbeitsfähigkeit von 50 % der Fall . Die durch den dritten stationären Klinikaufenthalt ab dem 3. März bis zum 7. April 2016 noch bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit d auerte weniger als drei Monate an , weswegen keine Rentenabstufung vorzunehmen ist (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) . In Gutheissung der Beschwerde ist der Beschwerdeführerin somit ab dem 1. März 2016 eine halbe Rente zuzusprechen. 6. 6.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1’0 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer - degegnerin

aufzuerlegen. 6.2

Ausserdem steht der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Natali Büchel, Winterthur, eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen zu bemessen. Mit Honorarnote vom 1 5. März 2018 machte Rechtsanwältin Büchel basierend auf einem Aufwand von 16 Stunden und 45 Minuten, einer Kleinspesenpauschale von 4 % des Rechnungsbetrages so wie der Mehrwertsteuer einen Betrag von gesamthaft Fr. 4‘127.50 geltend (Urk.

11). Angesichts dessen, dass die Bedeutung der Streitsache und die Schwie rigkeit des Prozesses im bei Streitigkeiten über Invalidenrenten üblich en Rahmen liegen und dass der Sozialversicherungsprozess von der Offizialmaxime be herrscht wird (vgl. Wilhelm , in: Gesetz über das Sozialversicherung sgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 10 zu § 34

GSVGer mit Hinweis auf § 23 GSVGer ), erweist sich der geltend gemachte Betrag als überhöht. Ein Aufwand von 20 Minuten für ein Akteneinsichtsgesuch ist übersetzt . Gleich verhält es sich mit den am 1 5. März 2018 getätigten Aufwendungen (total 50 Minuten für Stu dium der Gerichtsverfügung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sowie Mail an die Beschwerdeführerin) . Die drei Positionen sind insgesamt um 20 Mi nuten zu kürzen. Ebenfalls zu hoch ist der Aufwand für das Verfassen der Be schwerde (inklusive BGE-Recherche) von 1 2 Stunden und 5 Minuten . Dieser Auf wand ist auf angemessene 10 Stunden zu reduzieren .

Ferner wurden die Klein spesen mit einer relativ hohen Pauschale von 4 % abgerechnet . Da kein Grund ersichtlich ist, der einen erhöhten Auslagenaufwand rechtfertigt, ist

- wie üblich - eine Kleinspesenpauschale von 3 %

einzusetzen .

Es resultiert ein um 2 Stunden und 25 Minuten gekürzter Aufwand von 14 Stunden und 20 Minuten à

Fr. 220.-- pro Stunde (entsprechend Fr. 3'153.33) zuzüglich Barauslagen von 3 % und Mehrwertsteuer von 7,7 % , mithin ein Gesamtbetrag von Fr. 3'498.--. Dement sprechend ist Rechtsanwältin Büchel

eine Prozesse ntschädigung von Fr. 3' 498 .-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Dezember 2017 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Natali Büchel, Winterthur, eine Prozessentschädi gung von Fr. 3’498 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Natali Büchel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer