Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1958, erlernte den Beruf des Metallbau schlos sers und war mehrere Jahre in diesem Bereich tätig . Später arbeitete er in ver schiedenen Berufszweigen (Fassadenbau, Gastr onomie) und machte sich selbstän dig .
Seit 2002 übt er
im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms der Gemeinde verschiedene Neben jobs aus (z.B. Vereinsabwart ) , zuletzt in der Y.___ (vgl. Urk. 10/54 S. 4; Urk. 10/131 , Urk. 10/160 und Urk. 10/172 S. 8).
Am 2. Oktober 2010 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Arthrose im unteren Rücken, Asthma sowie Depressionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 10/7). Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und veranlasste eine bidisziplinäre
Untersuchung (inkl. psychiatrischer Begutachtung durch Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH ) im
A.___ . Gestützt auf de ss en Einschätzung ( Urk. 10/54-55) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab März 2008 bis Ende Mai 2008 eine Viertelsrente , ab Juni 2008 bis Ende September 2009 eine ganze Rente und ab Oktober 2009 bis Ende Dezember 2010 eine Dreiviertelsrente zu (vgl. Verfügung vom 12. September 2011; Urk. 10/78). Mit Mitteilung vom 1. Juni 2012 gewährte sie dem Ver sicher ten ausserdem ein Arbeitstraining ( Urk. 10/98). Da der Versicherte aus gesund heitlichen Gründen nicht in der Lage war, das Arbeitstraining weiter zuführen, wurde die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 7. September 2012 abgeschlos sen ( Urk. 10/103) .
Auf die nächste Anmeldung im Februar 2014 ( Urk. 10/107) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2014 ( Urk. 10/116) mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse seit der letzte n Verfügung (12. Sep tember 2011) nicht ein. 1.2
Unter Beilage eines Berichts der behandelnden Psychologin an der B.___
( Urk. 10/119) meldete sich der Versicherte am 6. Mai 2015 (Eingangsdatum) erneut zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver siche rung an ( Urk. 10/120). Mit Vorbescheid vom 2 6. Mai 2015 stellte die IV-Stelle in Aussicht, nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten ( Urk. 10/121). Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. Juni 2015 ( Urk. 10/125) sowie ergänzend am 1 7. Juli 2015 ( Urk. 10/128) Einwand. In der Folge holte die IV-Stelle die Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 10/157, Urk. 10/160, Urk. 10/162, Urk. 10/163) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK- Auszug, Urk. 10/131 ) ein und veranlasste eine bidisziplinäre Untersuchung durch das A.___ , einschliesslich einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung durch
Dr. Z.___
( Urk. 10/172, Urk. 10/174). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Sep tember 2016 ( Urk. 10/187) ab November 2015 bis Ende März 2016 eine befristete ganze Invalidenrente in Aussicht und auferlegte dem Versicherten eine Schaden minderungspflicht (vgl. Schreiben vom 7. September 2016; Urk. 10/185). Dage gen erhob der Versicherte am 1 0. Oktober 2016 ( Urk. 10/191) sowie ergänzend am 1 0. November 2016 ( Urk. 10/196) Einwand und reichte weitere Arztberichte zu den Akten ( Urk. 10/195 und Urk. 10/198), woraufhin die IV-Stelle Verlaufs berichte der behandelnden Ärzte einholte ( Urk. 10/200 und Urk. 10/201) und die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitete (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 10/207). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden eine befristete ganze Invalidenrente ab November 2015 bis Ende März 2016 zu ( Urk. 2) . 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihm ab November 2015 bis März 2016 eine ganze und ab April 2016 eine unbefristete halbe Inva lidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzu ord nen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unent geltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ( Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2018 (Urk. 9 ) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständgung gewährt. Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels hat das hiesige Gericht nicht für notwendig erachtet (Urk. 11 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung d er Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen ).
Die für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindi katoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 11 zu Art. 30–31 IVG). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Ver fügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung [ IVV ] ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2017 ( Urk.
2) hielt die Beschwerde gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten erg eben, dass der Beschwerdeführer sechs Monate nach der Anmeldung, im November 2015 , die Voraussetzungen für eine ganze Rente erfüllt habe . Sein Gesund heitszustand habe sich jedoch verbessert, sodass er ab Januar 2016 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Das psychische Leiden könne nicht berücksichtigt werden, da es noch behandel- und besserbar sei. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 23. Januar 2018 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dazu verpflichtet gewesen, in Bezug auf die psychischen Beschwerden ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren anzuwenden. Angesichts dessen, dass ihm der psychiatrische Gutachter seit Dezember 2013 auch in angepasster Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hab e, habe er ab April 2016 zumindest Anspruch auf eine halbe Invali den rente. 3.
3.1
3.1.1
Zwecks integrativ psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung war der Beschwerdeführer seit Oktober 2014 in ambulanter Behandlung im B.___ (im monatlichen Rhythmus) . Bereits ein Jahr zuv or, vom 5. November 2013 bis 7. Februar 2014, erfolgte eine teilstationäre Behandlung im B.___ . Die behandeln den Fachpersonen diagnostizierten im Jahre 2013 eine emotional instabile Per sönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (ICD-10: F60.30), eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide : schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1; vgl. Kurzaustrittsbericht vom 7. Februar 2014 [Urk. 10/111]). Im Arztbe richt vom 3 0. April 2015 ( Urk. 10/119) skalierten sie die depressive Störung auf gegenwärtige mittelgradige Episode (ICD-10 F.33.1) und im Bericht vom 1 6. Feb ruar 2016 auf gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode (ICD-10 F33.1). Die behandelnde n Psychologe n erachtete n den Beschwerdeführer im ersten Arbeits markt aufgrund des Konzentrationsmangels in Verbindung mit der reduzierten geistigen Ausdauer und dem intensiven Gedankenreisen
als nicht arbeitsfähig. Er würde jedoch halbtags in einer Beschäftigungs werkstätte der Y.___
arbeiten (vgl. Arztbericht e vom 24. Juni 2015 [ Urk. 10/127/8 ] und vom 16. Feb ruar 2016 [ Urk. 10/160] ). 3.1.2
Am 6. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Schraube calcanear ent fernt. Ausserdem wurde ein transtendinöses
Débridement Achillessehnen insertion des rechten Fusses mit einer Refixation durchgeführt (vgl. Austritts bericht vom 7. Dezember 2013 des C.___ ; Urk. 10/115). Aufgrund einer progredienten Symptomatologie der beidseitigen Ischialgien mit einer letzt hin deutlichen Claudicatio
spinalis -Symptomatik, welche durch neue bildgebende Befunde vom 9. Juni 2015 nachvollziehbar erklärt und dokumentiert haben wer den können, empfahl Dr. med. D.___ , Oberarzt Rheuma tologie und muskuloskelettale Rehabilitation, eine Dekompression an der Lenden wirbel säule (LWS) und verwies den Beschwerdeführer an die Neurochirurgie (vgl. Arzt berichte vom 1 9. Juni 2015 [ Urk. 10/127/ 6-7] und vom 6. Juli 2015 [Urk. 10/157/7-9]). Die Operation wurde am 2 4. September 2015 von Dr. med. E.___ , Oberarzt Neurochirurgie, durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 2 5. Septem ber 2015; Urk. 10/163). Dieser berichtete, im Rahmen der postoperativen Ver laufs kontrolle habe der Beschwerdeführer von rückläufigen Schmerzen berichtet und angegeben, mit dem Operationsergebnis zufrieden zu sein. Klinisch-neuro logisch würden sich keine sensomotorischen Ausfälle zeigen. Insgesamt zeige sich ein rege lrechter postoperativer Verlauf. Bei persistierenden Beschwerden im rech ten Hüftgelenk sei eine orthopädische Abklärung jedoch sinnvoll (vgl. Arztbericht vom 4. März 2016; Urk. 10/162/6). 3. 2
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin begutachtete Dr. Z.___ den Beschwerde führer am 2. Juni 2016 aus psychiatrischer Sicht ( Urk. 10/172). Ausserdem wurde er am 3. und 4. Dezember 2015 im A.___ untersucht und es wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erstellt (Urk. 10/174).
3.2 .1
Dr. Z.___ hielt fest, der Beschwerde führer habe in psychopathologischer Hin sicht eine eingeschränkte Konzentrationsdauer, formale Denkstörungen, eine Gedankeneinengung auf die fehlende Zukunftsperspektive, eine Deprimiertheit , eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit und einen eingeschränkten Elan vitae sowie einen verminderten Antrieb und eine verlangsamte Psychomotorik aufgewiesen. Ergänzend mit den anamnestischen Angaben über intermittierende Einschlafstörungen, zirkadiane Tagesschwankungen in Form von Morgentiefs, rasche körperliche Ermüdung mit konsequent vermehrtem Erholungsbedarf und erheblichen Rückzugstendenzen könne gegenwärtig von einer mittelgradigen de pressiven Episode mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen wer den.
Der psychiatrische Begutachter konstatierte weiter, aufgrund der anamnestischen Angaben würden sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine genetische Vulnerabilität oder Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen ergeben. Die Kindheit des Beschwerdeführers sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, womit sich bei ihm auch keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung ergeben würden. Die abgeschlossene Berufsausbildung schliesse sowohl Verhaltensstörungen als auch sonstige psy chische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit, Pubertät und im frühen Erwachsenenalter aus. Er sei im Erwachsenenalter den sozialen Anforderungen jahrelang gewachsen gewesen und habe eine sehr konstante Arbeitsleistung er bracht. Bei fehlenden Hinweisen auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialer Interaktionen sowie feh lenden Hinweisen auf anhaltende Störungen der Impulskontrolle seien beim Be schwerdeführer prämorbide psychische Probleme mit Krankheitswert inklusive einer Persönlichkeitsstörung im Erwachsenenalter klar auszuschliessen. Es könne seit dem Frühjahr 2008 aktenmässig und anamnestisch vom Ausbruch einer de pressiven Störung ausgegangen werden, die auf eine jahrelange Ausschöpfung seiner psychischen Ressourcen bei mehrfachen psychischen Belastungen und eine Selbstwertproblematik zurückzuführen seien. Seit 2008 seien mehrere depressive Phasen in unterschiedlichem Ausmass der depressiven Symptomatik sowie eini ge Remissions- oder Teilremissionsphasen dokumentiert, weshalb aus gegen wärtiger Sicht doch von einer rezidivierenden depressiven Störung aus gegangen werden könne . Seit 2013 sei eine erhebliche Verschlechterung und Teilchronifizierung der depressiven Störung anzunehmen. Gleichzeitig sei aufgrund der anamnes ti schen Angaben seit drei bis vier Jahren von einer iatrogenen Opioid-Abhängig keit auszu gehen, die bei fehlenden Hinweisen auf zusätzliche mnestische Defizite bei diagnostizierter mittelgradige r depressive r Symptomatik die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ni cht zusätzlich einschränke. Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht sowohl in der bisherigen Tätigkeit wie auch im leidesangepassten Bereich eine anhaltende 50% ige Arbeitsunfähig keit
seit Dezember 201 3. Ausserdem wies er darauf hin, dass der Beschwerdefüh rer in einer fachgerechten psychiatrisch-psycho thera peu tischen Behandlung stehe. Die bereits etablierte neuroleptische Behandlung könne mit einem antriebs stei gernden Antidepressivum ergänzt werden. Unter konsequenter Weiterführung der therapeutischen Massnahmen könne beim Beschwerdeführer von einer Erhal tung der 50%igen Arbeitsfähigkeit aus gegangen werden, eine weitere Verbesse rung der bereits teilchronifizierten rezidivierenden depressiven Störung könne aber nicht mehr erwartet werden (Urk. 10/172 S. 12f.). 3.2.2
Die begutachtenden Ärzte des A.___ nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/174 S. 14): - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, intermittierend links - Aktenanamnestisch multisegmentale degenerative Veränderungen, vor allem foraminale Einengungen - Status nach Dekompression einer Spinalkanalstenose L3/4 am 24. Sep tember 2015 - Beklagte Restbeschwerden im Achillessehnen-/Fussbereich links bei Sta tus nach Achillessehnendébridement / Tubularisation sowie zu klappender Calcaneusosteotomie links am 2. April 2009 - Belastung s abhängig auftretende beklagte Achillesseh n enbeschwerden/ Fussbeschwerden rechts bei/mit - Status nach entlastender Calcaneusosteotomie rechts sowie posterola teralem
Achillesseh n endébridement am 2 6. Oktober 2012 - Status nach lateraler Bandplastik beidseits vor Jahrzehnten - Obere und untere Sprunggelenk-Arthrosen beidseits, rechtsbetont mit ausgeprägter Osteophytenbildung - Aktenanamnestisch Hohlfüsse beidseits - Aktenanamnestisch Knieschmerzen beidseits bei/mit - Leichter, medial betonte r Gonarthrose Knie rechts - Links bekannter komplexer Meniskusläsion medial und zusätzlich Ganglien - Chondromalazie im medialen Femurcondylus bzw. fortgeschrittene mediale Gonarthrose links
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die chronisch venöse Insuffi zienz Grad II auf der rechten Seite, die Hypercholesterinämie sowie das Asthma bronchiale.
Die Ärzte hielten fest, i m Rahmen der Exploration im A.___ habe der Beschwerde führer angegeben, die vorbestehenden, messerstichartigen Schmerzen im Rücken hätten sich mit der Operation im September 2015 ergeben. Die druckartigen Sen sationen im Rücken seien jedoch nicht verschwunden. Er habe weiterhin Aus strahlungen in die Beine - wechselseitig rechts und links sporadisch. Seine Geh strecke betrage 60 Minuten mit einer Pause dazwischen. Daneben habe er Knie schmerzen (in der Kniekehle und Kniescheibe) , die insbesondere beim Treppen auf
- und - abgehen geh be hindernd seien. Ausserdem habe er Schmerzen im Fuss-/Knöchel- und Fersen bereich rechts mehr als links ( Urk. 10/174 S. 11) . Die begut achtenden Ärzte äusserte n , gegenüber der Vor begutachtung im Jahr 2011 könne insgesamt keine Schmerz intensivierung fest gestellt werden. Gemäss den Akten sei eine vorübergehende Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerde führers ab dem 2 2. Juli 2012 bis drei Monate nach der Rücken opera tion, sprich Ende 2015, hingegen ausgewiesen, wobei sich diese Verschlechterung auch funktionell und in Bezug auf eine Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewirkt habe ( Urk. 10/174 S. 13).
Ferner konstatierten die begutachtenden Ärzte, b ei der Evaluation der funktio nellen Leistungsbereitschaft habe der Beschwerde führer eine schlechte Leistungs bereitschaft gezeigt. Er habe sich weder am ersten noch am zweiten Testtag auch nur annährend bis an seine funktionellen Grenzen belasten lassen ( Urk. 10/174 S. 13) . Die Beobachtungen bei den Tests würden auf eine deutliche Selbst limitie rung hinweisen. Ausserdem sei die Konsistenz bei den Tests schlecht ge wesen. Die demonstrierte Belastbarkeit seit nur minimal. Infolge erheblicher Symptom ausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbar keitstests für die Beurteilung nicht verwertbar. Es sei da von auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könne, als was er bei den Leis tungstests gezeigt habe. Die Arbeitsfähigkeit sei entsprech end medi zinisch theo retisch zu beurteilen ( Urk. 10/174 S. 15). Demnach sei dem Beschwerde führer die angestammte Tätigkeit als Metallbauschlosser nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei aus rein rheumatologisch-ortho pädischer Sicht von einer wechselbelastenden rückenadaptierten Tätigkeit (mit Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen ca. halbstündlich) auszugehen. Eine solche wechselbelastende Tätigkeit trage den Fussproblemen, den oberen und unteren Sprunggelenkarth rosen sowie den beklagten Kniebeschwerden bzw. degenerativen Knieverände rungen Rechnung. Treppen- und Leitersteigen, Überkopfarbeiten und vorgeneig tes Stehen seien manchmal zumutbar. Da die degenerativen Veränderungen dem Beschwerdeführer über die Zeit hin etwas mehr Beschwerden bereiten können, sei en ihm (rückenbedingt) für die formulierte angepasste Tätigkeit zusätzliche Pausen von 2 Stunden pro Tag zuzusprechen, womit eine 75%ige Arbeitsfähigkeit resultiere ( Urk. 10/174 S. 16) . 3.2.3
Aus interdisziplinärer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % unter Berück sichtigung des Belastungsprofils aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht. Angesichts der benötigten vermehrten Pausen ergebe sich eine Arbeits fähigkeit mit einer Präsenzzeit von 5 Stunden sowie einer Stunde Pause verteilt auf diese 5 Stunden (nebst einer üblichen Pause von 10 bis 15 Minuten pro Halbtag ; Urk. 10/174 S. 16). 3.3
Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine aktenbasierte Einschätzung durch den RAD. Im Rahmen derer wurde festgehalten, eine klassische (psychiatrische) The rapie habe nicht stattgefunden und der Beschwerdeführer sei noch nicht austhe rapiert. Vor dem Hintergrund der Schadenminderungspflicht sei eine Intensivie rung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mindes tens alle zwei Wochen sowie eine Überprüfung der antidepressiven Medikation erforderlich (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 10/184 S. 6). 3.4
Aufgrund rezidivierender und verstärkte r Probleme an verschiedenen Lokalisa ti onen d es Bewegungsapparates wurde der Beschwerdeführer im Oktober 2016 erneut bei Dr. D.___ vorstellig.
Dieser konstatierte, beim Beschwerdeführer zeige sich ein exacerbiertes
lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom lumbal-glu teal rechts mit zeitweise erneuter ischialgiformer Komponente bei vor operierter LWS. Ausserdem sei die Schulter rechts bei einer Periarthritis humeroscapularis (PHS) schmerzhaft und auch im rechten Knie und der Ferse würden wieder rezidivierende Schmerzen zum Ausdruck kommen. Dr. D.___ veranlasste eine bildgebende Übersichts untersuchung mit Szintigraphie und SPECT der Wirbel säule. Diese wurde am 12. Oktober 2016 durchgeführt und ergab eine aktivierte Sp o ndylarthrose der mittleren Halswirbelsäule links auf Höhe C3/C4, eine hoch aktive Epikondylitis
humeroulnaris auf der linken Seite sowie einen aktiven Ansatz der Achillessehne rechts. Bis auf eine minimale Degenerationszone femorotibial medial links und retropatellar rechts gebe es jedoch keine Arthrose zeichen (vgl. Arztbericht vom 1 3. Oktober 2016; Urk. 10/201/9f.). Angesichts die ser Probleme sowie einer hinzu kommenden kardialen Symptomatik erachtete Dr. D.___ den Beschwerde führer rein somatisch betrachtet für nicht 50 % arbeits fähig (vgl. Arztbericht e vom 11. Oktober 2016 ,
Urk. 10/195 und vom 2 3. März 2017, Urk. 10/201 ). 3.5
Vom 1 0. November 2016 bis 1 2. Januar 2017 war der Beschwerdeführer erneut in teilstationärer Behandlung im B.___ . Dabei
– so die Fachpersonen des B.___
– ha be sich die depressive Sympto matik, welche sich insbesondere in Konzentrations- und Gedächtnis störungen, starkem Grübeln, Niedergeschlagenheit und Lebens überdruss äussere, rückläufig gezeigt. In den psychotherapeutischen Gesprächen seien die Konfrontation und Klärung interpersoneller Schwierigkeiten (impulsive Durch brüche), Mentalisierungs übungen , Ressourcenaktivierung im Alltag und die zunehmende Ablösung von Leistungsorientierung bei gleichzeitiger Annäherung an Bindungs orientierung sowie die Verbesserung der Emotionswahrnehmung von zentraler Bedeutung gewesen. In diagnostischer Hinsicht zeige sich eine mittel gradige depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressi ven Störung bei zugrundeliegender kombinierter Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen (impulsiven) und narzisstischen Anteilen. Zur depressiven Dekompensation sei es in Situationen gekommen, in denen die Selbst wert proble matik des Beschwerde führers nicht mehr durch Leistung habe kompensiert wer den können, insbesondere seit die körperliche Funktionsfähigkeit einge schränkt gewesen sei. Defizite in der Emotions- und Bedürfnis wahrnehmung und in der inter personellen Funktionalität würden es dem Beschwerdeführer erschwe ren, sich bindungsorientiert zu verhalten, was letztendlich , aus Scham bezüglich des persönlichen Scheiterns , in sozialem Rückzug resultiere (vgl. Arztbericht vom 9. Februar 2017; Urk. 10/198) . Hausarzt Dr. med. F.___ , Allgemein me dizin FMH, erachtete den Beschwerdeführer aufgrund multilokulärer Beschwer den am Bewegungsapparat bei teilweise ausgeprägten degenerativen Verände rungen sowie der chronischen psychischen Erkrankung auf dem Boden einer Per sönlichkeitsstörung im ersten Arbeitsmarkt als nicht arbeitsfähig (vgl. Arztbericht vom 8. März 2017; Urk. 10/200). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2017 ( Urk.
2) im Wesentlichen auf das psychiatrische Verlaufs gut achten von Dr. Z.___ vom 7. Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 3.2.1) sowie das Gutachten der A.___ vom 1 3. Juni 2016 inklusive der EFL (vgl. vorstehend E. 3.2.2).
Sowohl d as psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 7. Juni 2016 (Urk. 10/172) , welches auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung basiert, als auch das Gutachten des A.___ vom 1 3. Juni 2016 ( Urk. 10/174) wurde n in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abge geben (Urk. 10/172 S. 2-7 ; Urk. 10/174 S. 2-8 ). Die Gutachter haben detaillierte und nach vollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben (Urk. 10/172 S. 10-11 ; Urk. 10/174 S. 9-10 ) und sich mit den vo m Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt (Urk. 10/172 S. 9-10; Urk. 10/174 S. 8-9 ). Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa tion einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nach voll ziehbar begründet (Urk. 10/172 S. 11-15; Urk. 10/174 S. 10-16 ). Dem psychiatrischen Gutachten und dem Gutachten des A.___ kommen demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1. 4 ). Das ist unbe stritten. 4. 2
Laut Gutachter ist der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs bei vollzeitlicher Präsenz zu 25 % in seiner Leistungs fä higkeit eingeschränkt, mithin zu 75 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.2.2). Das wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist angesichts der Tatsache, dass die von Dr. D.___ erwähnten Einschränkungen des Bewegungsapparates (vgl. E. 3.4) von den Gutachtern im Rahmen eines Belastungsprofils und zusätzlichen Pausen berücksichtigt wurden (vgl. E. 3.2.2), auch nicht zu beanstanden.
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit basiert ausserdem auf der rezidivierenden depressiven Störung, welche im Verlauf seit Frühjahr 2008 chronifizierte und in unterschiedlichem Ausmass der depressiven Symptomatik anhält, im Zeitpunkt der Begutachtung auf eine rezidivierende depressive Störung mittelschweren Gra des eingeschätzt wird (vgl. E. 3.2.1) . Die von den behandelnden Ärzten der B.___ erwähnte Persönlichkeitsstörung (vgl. E. 3.5) wurde von Dr. Z.___ verneint (vgl. E. 3.2.1) . Angesichts dessen, dass es keine Hinweise auf eine Manifestierung der Erkrankung in der Kindheit oder Adoleszenz des Beschwerdeführers gibt und er über Jahre ohne auffälliges Verhaltensmuster seine Arbeitsleistung erbringen konnte, ist diese diagnostische Beurteilung nachvollziehbar .
Dr. Z.___ schätzte die depressions bedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit in der Längsschnitt beur teilung seit Dezember 2013 auf 50 %. Entsprechend der mit Urteil des Bundesge richts 8C_841/2016 vom 3 0. November 2017 geänderten Recht sprech ung ist die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungs vermögens anhand des in BGE 141 V 281 auf gestellten Katalogs von Indikatoren vorzunehmen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 ; vgl. vorstehend E. 1. 2 ).
Das Gutachten von Dr. Z.___ erging vor der Rechtsprechungsänderung. D as nach alten materiell-rechtlichen Anfor der ungen ergangene Gutachten vom 7. Juni 2016 verliert jedoch nicht per se seinen Beweiswert. Zu prüfen ist, ob es - gegebenen falls im Kontext mit weiteren fach ärztlichen Berichten - eine schlüssige Beur teil ung im Lichte der mass geblichen Indika toren erlaubt (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309 ). Im Rahmen der Beweiswürdi gung obliegt es den Rechts an wendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliess lich funktionelle Ausfälle bei der medizi nischen Ein schätzung berück sichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurtei lung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E.
5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine renten begründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirk ungen medizi nisch anhand der Indika toren schlüssig und widerspruchs frei fest gestellt sind und somit den versiche rungs medizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6 S.
307 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_126/201 8 vom 6. Juli 2018, E. 2.2.2). 4.3 4.3.1
Hinsichtlich des Komplexes der Gesundheitsschädigung hielt der psychiatrische Gutachter eine eingeschränkte Konzentrationsdauer, formale Denkstörungen, eine Gedankeneinengung auf die fehlende Zukunfts perspektive, eine
Deprimiert heit , eine eingeschränkte affektive Schwingungs fähigkeit und eine
einge schränkte Elan vitae sowie einen verminderten Antrieb und eine verlangsamte Psycho motorik fest. Im Zeitpunkt der Begutachtung präsentierte sich der Beschwerde führer in einer mittelgradige n Episode einer rezi divierenden depre ssi ven Störung (ICD-10: F33.11; vgl. E. 3.2.1) , was auch die behandelnden Ärzte im B.___
so erkannten (vgl. E. 3.5) . Die diagnoserelevanten Befunde erweisen sich daher als mittelgradig ausgeprägt.
Hinsichtlich des Therapieverlaufs wies der Gutachter darauf hin, dass das Aus mass der geschilderten psychischen Beschwerden mit der Inanspruchnahme der thera peutischen Massnahmen übereinstimme ( Urk. 10/172 S. 15). D er Beschwer deführer stehe im B.___ in einer fachgerechten psychiatrisch-psycho thera peuti schen Behandlung (vgl. E. 3.1.1; E. 3.2.1 ), wobei zwischendurch auch teilstatio näre Aufenthalte respektive Behandlungen statt gefunden hätten (vgl. E. 3.1.1 und E. 3.5). Ausserdem erfolge eine pharmako logische Behandlung (vgl. Urk. 10/172 S. 10) . Diesbezüglich empfehle er eine Ergänzung der Psycho pharmakotherapie mit einem antriebssteigernden Anti depressivum morgens , wobei eine die Arbeits fähigkeit steigernde Verbesserung auch dadurch nicht zu erwarten sei
(Urk. 10/172 S. 13) . Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in regel mässi ger psychiatrisch-psychothera peutischer Behandlung steht, ist ein Leidens druck ersichtlich. Aufgrund der Tatsache, dass der psychiatrische Gut achter eine Anpassung der Psycho pharmako therapie für notwendig erachtete, wenn gemäss Dr. Z.___
auch nur zur Erhaltung der 50% igen Arbeitsfähigkeit, und vor dem Hintergrund, dass die behandelnden Ärzte auf eine rückläufige depressive Symp tomatik infolge psycho thera peutischer Gespräche im Rahmen der teilstationären Behandlung hinwiesen (vgl. E. 3.5), ist die Möglichkeit einer Verbesserung der depressiven Symptomatik nicht gänzlich auszu schliessen . 4.3.2
Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Be züge der psychischen Störung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen (Indikator «Komorbiditäten») ist festzuhalten, dass Störungen unab hängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung bei zumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1).
Eine Persönlichkeitsstörung wurde vom Gutachter ausdrücklich verneint ( Urk. 10/172 S. 12). Indess wird den körperli chen Beschwerden Einfluss auf die Leistungsfähigkeit beigemessen. 4.3.3
Der Beschwerdeführer verfügt über sehr wenig soziale Kontakte. Im Rahmen der Begutachtung habe er angegeben, abgesehen von seinem Sohn und seinen Geschwistern mit niemandem Kontakt zu pflegen. Von seinen Kollegen habe er sich zurückgezogen ( Urk. 10/172 S. 10). Dr. Z.___ erkannte erhebliche Rück zugstendenzen im Rahmen der Depression ( Urk. 10/172 S. 12). Der Beschwerde führer gab an, oft TV zu schauen und je nach Laune auch mal Musik zu hören. Ausserdem habe er angefangen Velo zu fahren, um nicht nur zu Hause zu weilen ( Urk. 10/172 S. 10). Was die sozialen Aktivitäten betrifft, sind diese zwar bis zu einem gewissen Grad eingeschränkt, der Beschwerde führer verfügt indessen über eine hohe Motivation zur beruflichen Wieder eingliederung. So äusserte der Beschwerde führer gegenüber dem Gutachter, die Beschäftigung in der Y.___ tue ihm gut und lenke ihn von seinen Problemen ab. Er gehe gerne dorthin. Sitze er bloss zu Hause, fühle er sich schlechter. Deshalb sei sein Ziel, ganztätig im Y.___ zu arbeiten, gegenwärtig fühle er sich jedoch nicht in der Lage, mehr als 60 % an der Arbeitsstelle präsent zu sein ( Urk. 10/172 S. 9). Im Übrigen ist der Beschwerde führer in der Lage, seinen Alltag selbständig zu bewältigen. Damit enthält der soziale Lebenskontext (Komplex « sozialer Kontext » ; vgl. BGE 141 V
281 E. 4.3.3) durchaus Ressourcen, auf die der Beschwerdeführer zurückgreifen kann .
Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässige n Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass aus dem Gutachten hervorgeht, dass die erhobenen Untersuchungsbefunde mit den anamnestischen Angaben bezüglich Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers übereinstimmen ( Urk. 10/172 S. 15), mithin auch die sozialen Aktivitäten mässig beeinträchtigt sind. Fest steht, dass der Beschwerdeführer zwar nur über wenige soziale Kontakte verfügt, dennoch gewissen Aktivitäten nachgehen kann. 4.4
Bei gesamthafter Betrachtung aller massgeblicher Indikatoren konnte der psychi atrische Gutachter daher schlüssig darlegen, dass der Beschwerdeführer infolge der chronifizierten depressiven Störung mässig eingeschränkt ist, er indes auch über Ressourcen verfügt, die ihn befähigen sollten, auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die gutachterlich attestierte Teilar beitsunfähigkeit erscheint daher ausgewiesen. Auch wenn gewisse Hinweise darauf bestehen, dass das psychische Leiden sich durch Anpassung der Behand lung verbessern liesse, schliesst dies per se nach neuster Rechtsprechung eine invalidenversicherungsrelev ante Beeinträchtigung nicht aus. 5. 5.1
Der in der angefochtenen Rentenverfügung vom 7. Dezember 2017 ( Urk.
2) dar gelegte Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Da die Beschwerdegegnerin jedoch davon ausging, dass der Beschwerde führer - entgegen der gutachterlichen Einschätzung (vgl. E. 3.2.2) - in einer angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht 100 % arbeitsfähig sei, bleibt zu prü fen , wie sich die gutachterlich attestie rte 50 %ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3
5.3.1
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit in der Metallbaubranche aus wirtschaftlichen Gründen aufgab und danach bei unterschiedlichen Arbeitgebern tätig war (vgl. IK-Auszug, Urk. 10/131), ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Vali deneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) abstützte. Hierbei zog sie das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Arbeitskräfte von Fr. 5'911.-- (LSE 2016, Tabelle TA1, Ziff. 41-43, Baugewerbe, Kompetenzniveau 2, Männer) heran. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'911.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41, 4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Q 30 ) auf ein Jahreseinkommen von Fr. 73'414.62 ( Fr. 5'911.-- x 12 : 40 x 41, 4 ) hochzurechnen. 5.3.2
Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer ab Januar 2016 eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar war, ist ab diesem Zeitpunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens ebenfalls auf Tabellenlöhne abzustellen. Da körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienst leistungen) beschränkt sind, kann das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstruk turerhebungen von Fr. 5' 340 .-- (LSE 2016 , TOTAL in der Tabelle TA1, Kompe tenzniveau 1, Männer) heran gezogen werden. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'340.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 sowie einer Leistungseinschränkung von 50 % auf ein Jahreseinkommen von Fr. 33'401.70 ( Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41,7 x 0. 5 ) hochzu rechnen . 5.3.3
Wird das Va lideneinkommen von Fr. 73'414.62 dem Invalideneinkommen gegen übergestellt, resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 40'012.92 oder ein Invalidi tätsg rad von gerundet 55
%. 5.4
Aufgrund der aus somatischen Gründen bis Ende 2015 ausgewiesenen vollen Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2.2) entstand sechs Monate nach der Anmeldung Anspruch auf eine ganze Rente. Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ab Januar 2016 führt in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. April 2016 zum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Verfügung vom 7. Dezem ber 2017 ist insoweit aufzuheben, als sie ab 1. April 2016 einen Rentenanspruch verneint, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit . g ATSG), welche praxisgemäss dem bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand direkt auszubezahlen ist.
Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem En dentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest ( § 8 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV
SVGer ). Trotz dem entsprechenden Hinweis in der gerichtlichen Verfügung vom
5. März 2018 ( Urk. 1 1 ) hat der unentgeltliche Rechtsvertreter keine Kosten note ein gereicht. Seine Entschädigung ist daher von Amtes wegen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie der Tatsache, dass Rechtsanwalt Jürg Leimbacher den Be schwer de führer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hat und ihm die Akten somit weitge hend bekannt waren, ist die ihm auszuzahlende Parteientschädigung auf
Fr. 1 ‘ 200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der
Beschwerde wird die Verfügung vom 7. Dezember 2017 insoweit aufgehoben, als damit ein Rentenanspruch ab April 2016 verneint wird, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2016 Anspruch auf eine halbe Inva lidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt . 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach,
eine Parteientschädi gung von
Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse , nach Eintritt der Rechtskraft 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 11 zu Art. 30–31 IVG). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Ver fügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung [ IVV ] ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
E. 2 3. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihm ab November 2015 bis März 2016 eine ganze und ab April 2016 eine unbefristete halbe Inva lidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzu ord nen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unent geltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ( Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2018 (Urk. 9 ) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständgung gewährt. Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels hat das hiesige Gericht nicht für notwendig erachtet (Urk. 11 ).
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2017 ( Urk.
2) hielt die Beschwerde gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten erg eben, dass der Beschwerdeführer sechs Monate nach der Anmeldung, im November 2015 , die Voraussetzungen für eine ganze Rente erfüllt habe . Sein Gesund heitszustand habe sich jedoch verbessert, sodass er ab Januar 2016 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Das psychische Leiden könne nicht berücksichtigt werden, da es noch behandel- und besserbar sei.
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 23. Januar 2018 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dazu verpflichtet gewesen, in Bezug auf die psychischen Beschwerden ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren anzuwenden. Angesichts dessen, dass ihm der psychiatrische Gutachter seit Dezember 2013 auch in angepasster Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hab e, habe er ab April 2016 zumindest Anspruch auf eine halbe Invali den rente. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1.1 und E. 3.5). Ausserdem erfolge eine pharmako logische Behandlung (vgl. Urk. 10/172 S. 10) . Diesbezüglich empfehle er eine Ergänzung der Psycho pharmakotherapie mit einem antriebssteigernden Anti depressivum morgens , wobei eine die Arbeits fähigkeit steigernde Verbesserung auch dadurch nicht zu erwarten sei
(Urk. 10/172 S. 13) . Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in regel mässi ger psychiatrisch-psychothera peutischer Behandlung steht, ist ein Leidens druck ersichtlich. Aufgrund der Tatsache, dass der psychiatrische Gut achter eine Anpassung der Psycho pharmako therapie für notwendig erachtete, wenn gemäss Dr. Z.___
auch nur zur Erhaltung der 50% igen Arbeitsfähigkeit, und vor dem Hintergrund, dass die behandelnden Ärzte auf eine rückläufige depressive Symp tomatik infolge psycho thera peutischer Gespräche im Rahmen der teilstationären Behandlung hinwiesen (vgl. E. 3.5), ist die Möglichkeit einer Verbesserung der depressiven Symptomatik nicht gänzlich auszu schliessen . 4.3.2
Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Be züge der psychischen Störung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen (Indikator «Komorbiditäten») ist festzuhalten, dass Störungen unab hängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung bei zumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1).
Eine Persönlichkeitsstörung wurde vom Gutachter ausdrücklich verneint ( Urk. 10/172 S. 12). Indess wird den körperli chen Beschwerden Einfluss auf die Leistungsfähigkeit beigemessen. 4.3.3
Der Beschwerdeführer verfügt über sehr wenig soziale Kontakte. Im Rahmen der Begutachtung habe er angegeben, abgesehen von seinem Sohn und seinen Geschwistern mit niemandem Kontakt zu pflegen. Von seinen Kollegen habe er sich zurückgezogen ( Urk. 10/172 S. 10). Dr. Z.___ erkannte erhebliche Rück zugstendenzen im Rahmen der Depression ( Urk. 10/172 S. 12). Der Beschwerde führer gab an, oft TV zu schauen und je nach Laune auch mal Musik zu hören. Ausserdem habe er angefangen Velo zu fahren, um nicht nur zu Hause zu weilen ( Urk. 10/172 S. 10). Was die sozialen Aktivitäten betrifft, sind diese zwar bis zu einem gewissen Grad eingeschränkt, der Beschwerde führer verfügt indessen über eine hohe Motivation zur beruflichen Wieder eingliederung. So äusserte der Beschwerde führer gegenüber dem Gutachter, die Beschäftigung in der Y.___ tue ihm gut und lenke ihn von seinen Problemen ab. Er gehe gerne dorthin. Sitze er bloss zu Hause, fühle er sich schlechter. Deshalb sei sein Ziel, ganztätig im Y.___ zu arbeiten, gegenwärtig fühle er sich jedoch nicht in der Lage, mehr als 60 % an der Arbeitsstelle präsent zu sein ( Urk. 10/172 S. 9). Im Übrigen ist der Beschwerde führer in der Lage, seinen Alltag selbständig zu bewältigen. Damit enthält der soziale Lebenskontext (Komplex « sozialer Kontext » ; vgl. BGE 141 V
281 E. 4.3.3) durchaus Ressourcen, auf die der Beschwerdeführer zurückgreifen kann .
Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässige n Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass aus dem Gutachten hervorgeht, dass die erhobenen Untersuchungsbefunde mit den anamnestischen Angaben bezüglich Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers übereinstimmen ( Urk. 10/172 S. 15), mithin auch die sozialen Aktivitäten mässig beeinträchtigt sind. Fest steht, dass der Beschwerdeführer zwar nur über wenige soziale Kontakte verfügt, dennoch gewissen Aktivitäten nachgehen kann. 4.4
Bei gesamthafter Betrachtung aller massgeblicher Indikatoren konnte der psychi atrische Gutachter daher schlüssig darlegen, dass der Beschwerdeführer infolge der chronifizierten depressiven Störung mässig eingeschränkt ist, er indes auch über Ressourcen verfügt, die ihn befähigen sollten, auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die gutachterlich attestierte Teilar beitsunfähigkeit erscheint daher ausgewiesen. Auch wenn gewisse Hinweise darauf bestehen, dass das psychische Leiden sich durch Anpassung der Behand lung verbessern liesse, schliesst dies per se nach neuster Rechtsprechung eine invalidenversicherungsrelev ante Beeinträchtigung nicht aus. 5. 5.1
Der in der angefochtenen Rentenverfügung vom 7. Dezember 2017 ( Urk.
2) dar gelegte Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Da die Beschwerdegegnerin jedoch davon ausging, dass der Beschwerde führer - entgegen der gutachterlichen Einschätzung (vgl. E. 3.2.2) - in einer angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht 100 % arbeitsfähig sei, bleibt zu prü fen , wie sich die gutachterlich attestie rte 50 %ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3
5.3.1
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit in der Metallbaubranche aus wirtschaftlichen Gründen aufgab und danach bei unterschiedlichen Arbeitgebern tätig war (vgl. IK-Auszug, Urk. 10/131), ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Vali deneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) abstützte. Hierbei zog sie das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Arbeitskräfte von Fr. 5'911.-- (LSE 2016, Tabelle TA1, Ziff. 41-43, Baugewerbe, Kompetenzniveau 2, Männer) heran. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'911.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41, 4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Q 30 ) auf ein Jahreseinkommen von Fr. 73'414.62 ( Fr. 5'911.-- x
E. 3.1.2 Am 6. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Schraube calcanear ent fernt. Ausserdem wurde ein transtendinöses
Débridement Achillessehnen insertion des rechten Fusses mit einer Refixation durchgeführt (vgl. Austritts bericht vom 7. Dezember 2013 des C.___ ; Urk. 10/115). Aufgrund einer progredienten Symptomatologie der beidseitigen Ischialgien mit einer letzt hin deutlichen Claudicatio
spinalis -Symptomatik, welche durch neue bildgebende Befunde vom 9. Juni 2015 nachvollziehbar erklärt und dokumentiert haben wer den können, empfahl Dr. med. D.___ , Oberarzt Rheuma tologie und muskuloskelettale Rehabilitation, eine Dekompression an der Lenden wirbel säule (LWS) und verwies den Beschwerdeführer an die Neurochirurgie (vgl. Arzt berichte vom 1 9. Juni 2015 [ Urk. 10/127/ 6-7] und vom 6. Juli 2015 [Urk. 10/157/7-9]). Die Operation wurde am 2 4. September 2015 von Dr. med. E.___ , Oberarzt Neurochirurgie, durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 2 5. Septem ber 2015; Urk. 10/163). Dieser berichtete, im Rahmen der postoperativen Ver laufs kontrolle habe der Beschwerdeführer von rückläufigen Schmerzen berichtet und angegeben, mit dem Operationsergebnis zufrieden zu sein. Klinisch-neuro logisch würden sich keine sensomotorischen Ausfälle zeigen. Insgesamt zeige sich ein rege lrechter postoperativer Verlauf. Bei persistierenden Beschwerden im rech ten Hüftgelenk sei eine orthopädische Abklärung jedoch sinnvoll (vgl. Arztbericht vom 4. März 2016; Urk. 10/162/6). 3. 2
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin begutachtete Dr. Z.___ den Beschwerde führer am 2. Juni 2016 aus psychiatrischer Sicht ( Urk. 10/172). Ausserdem wurde er am 3. und 4. Dezember 2015 im A.___ untersucht und es wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erstellt (Urk. 10/174).
E. 3.2 .1
Dr. Z.___ hielt fest, der Beschwerde führer habe in psychopathologischer Hin sicht eine eingeschränkte Konzentrationsdauer, formale Denkstörungen, eine Gedankeneinengung auf die fehlende Zukunftsperspektive, eine Deprimiertheit , eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit und einen eingeschränkten Elan vitae sowie einen verminderten Antrieb und eine verlangsamte Psychomotorik aufgewiesen. Ergänzend mit den anamnestischen Angaben über intermittierende Einschlafstörungen, zirkadiane Tagesschwankungen in Form von Morgentiefs, rasche körperliche Ermüdung mit konsequent vermehrtem Erholungsbedarf und erheblichen Rückzugstendenzen könne gegenwärtig von einer mittelgradigen de pressiven Episode mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen wer den.
Der psychiatrische Begutachter konstatierte weiter, aufgrund der anamnestischen Angaben würden sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine genetische Vulnerabilität oder Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen ergeben. Die Kindheit des Beschwerdeführers sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, womit sich bei ihm auch keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung ergeben würden. Die abgeschlossene Berufsausbildung schliesse sowohl Verhaltensstörungen als auch sonstige psy chische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit, Pubertät und im frühen Erwachsenenalter aus. Er sei im Erwachsenenalter den sozialen Anforderungen jahrelang gewachsen gewesen und habe eine sehr konstante Arbeitsleistung er bracht. Bei fehlenden Hinweisen auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialer Interaktionen sowie feh lenden Hinweisen auf anhaltende Störungen der Impulskontrolle seien beim Be schwerdeführer prämorbide psychische Probleme mit Krankheitswert inklusive einer Persönlichkeitsstörung im Erwachsenenalter klar auszuschliessen. Es könne seit dem Frühjahr 2008 aktenmässig und anamnestisch vom Ausbruch einer de pressiven Störung ausgegangen werden, die auf eine jahrelange Ausschöpfung seiner psychischen Ressourcen bei mehrfachen psychischen Belastungen und eine Selbstwertproblematik zurückzuführen seien. Seit 2008 seien mehrere depressive Phasen in unterschiedlichem Ausmass der depressiven Symptomatik sowie eini ge Remissions- oder Teilremissionsphasen dokumentiert, weshalb aus gegen wärtiger Sicht doch von einer rezidivierenden depressiven Störung aus gegangen werden könne . Seit 2013 sei eine erhebliche Verschlechterung und Teilchronifizierung der depressiven Störung anzunehmen. Gleichzeitig sei aufgrund der anamnes ti schen Angaben seit drei bis vier Jahren von einer iatrogenen Opioid-Abhängig keit auszu gehen, die bei fehlenden Hinweisen auf zusätzliche mnestische Defizite bei diagnostizierter mittelgradige r depressive r Symptomatik die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ni cht zusätzlich einschränke. Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht sowohl in der bisherigen Tätigkeit wie auch im leidesangepassten Bereich eine anhaltende 50% ige Arbeitsunfähig keit
seit Dezember 201 3. Ausserdem wies er darauf hin, dass der Beschwerdefüh rer in einer fachgerechten psychiatrisch-psycho thera peu tischen Behandlung stehe. Die bereits etablierte neuroleptische Behandlung könne mit einem antriebs stei gernden Antidepressivum ergänzt werden. Unter konsequenter Weiterführung der therapeutischen Massnahmen könne beim Beschwerdeführer von einer Erhal tung der 50%igen Arbeitsfähigkeit aus gegangen werden, eine weitere Verbesse rung der bereits teilchronifizierten rezidivierenden depressiven Störung könne aber nicht mehr erwartet werden (Urk. 10/172 S. 12f.).
E. 3.2.2 Die begutachtenden Ärzte des A.___ nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/174 S. 14): - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, intermittierend links - Aktenanamnestisch multisegmentale degenerative Veränderungen, vor allem foraminale Einengungen - Status nach Dekompression einer Spinalkanalstenose L3/4 am 24. Sep tember 2015 - Beklagte Restbeschwerden im Achillessehnen-/Fussbereich links bei Sta tus nach Achillessehnendébridement / Tubularisation sowie zu klappender Calcaneusosteotomie links am 2. April 2009 - Belastung s abhängig auftretende beklagte Achillesseh n enbeschwerden/ Fussbeschwerden rechts bei/mit - Status nach entlastender Calcaneusosteotomie rechts sowie posterola teralem
Achillesseh n endébridement am 2 6. Oktober 2012 - Status nach lateraler Bandplastik beidseits vor Jahrzehnten - Obere und untere Sprunggelenk-Arthrosen beidseits, rechtsbetont mit ausgeprägter Osteophytenbildung - Aktenanamnestisch Hohlfüsse beidseits - Aktenanamnestisch Knieschmerzen beidseits bei/mit - Leichter, medial betonte r Gonarthrose Knie rechts - Links bekannter komplexer Meniskusläsion medial und zusätzlich Ganglien - Chondromalazie im medialen Femurcondylus bzw. fortgeschrittene mediale Gonarthrose links
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die chronisch venöse Insuffi zienz Grad II auf der rechten Seite, die Hypercholesterinämie sowie das Asthma bronchiale.
Die Ärzte hielten fest, i m Rahmen der Exploration im A.___ habe der Beschwerde führer angegeben, die vorbestehenden, messerstichartigen Schmerzen im Rücken hätten sich mit der Operation im September 2015 ergeben. Die druckartigen Sen sationen im Rücken seien jedoch nicht verschwunden. Er habe weiterhin Aus strahlungen in die Beine - wechselseitig rechts und links sporadisch. Seine Geh strecke betrage 60 Minuten mit einer Pause dazwischen. Daneben habe er Knie schmerzen (in der Kniekehle und Kniescheibe) , die insbesondere beim Treppen auf
- und - abgehen geh be hindernd seien. Ausserdem habe er Schmerzen im Fuss-/Knöchel- und Fersen bereich rechts mehr als links ( Urk. 10/174 S. 11) . Die begut achtenden Ärzte äusserte n , gegenüber der Vor begutachtung im Jahr 2011 könne insgesamt keine Schmerz intensivierung fest gestellt werden. Gemäss den Akten sei eine vorübergehende Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerde führers ab dem 2 2. Juli 2012 bis drei Monate nach der Rücken opera tion, sprich Ende 2015, hingegen ausgewiesen, wobei sich diese Verschlechterung auch funktionell und in Bezug auf eine Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewirkt habe ( Urk. 10/174 S. 13).
Ferner konstatierten die begutachtenden Ärzte, b ei der Evaluation der funktio nellen Leistungsbereitschaft habe der Beschwerde führer eine schlechte Leistungs bereitschaft gezeigt. Er habe sich weder am ersten noch am zweiten Testtag auch nur annährend bis an seine funktionellen Grenzen belasten lassen ( Urk. 10/174 S. 13) . Die Beobachtungen bei den Tests würden auf eine deutliche Selbst limitie rung hinweisen. Ausserdem sei die Konsistenz bei den Tests schlecht ge wesen. Die demonstrierte Belastbarkeit seit nur minimal. Infolge erheblicher Symptom ausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbar keitstests für die Beurteilung nicht verwertbar. Es sei da von auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könne, als was er bei den Leis tungstests gezeigt habe. Die Arbeitsfähigkeit sei entsprech end medi zinisch theo retisch zu beurteilen ( Urk. 10/174 S. 15). Demnach sei dem Beschwerde führer die angestammte Tätigkeit als Metallbauschlosser nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei aus rein rheumatologisch-ortho pädischer Sicht von einer wechselbelastenden rückenadaptierten Tätigkeit (mit Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen ca. halbstündlich) auszugehen. Eine solche wechselbelastende Tätigkeit trage den Fussproblemen, den oberen und unteren Sprunggelenkarth rosen sowie den beklagten Kniebeschwerden bzw. degenerativen Knieverände rungen Rechnung. Treppen- und Leitersteigen, Überkopfarbeiten und vorgeneig tes Stehen seien manchmal zumutbar. Da die degenerativen Veränderungen dem Beschwerdeführer über die Zeit hin etwas mehr Beschwerden bereiten können, sei en ihm (rückenbedingt) für die formulierte angepasste Tätigkeit zusätzliche Pausen von 2 Stunden pro Tag zuzusprechen, womit eine 75%ige Arbeitsfähigkeit resultiere ( Urk. 10/174 S. 16) .
E. 3.2.3 Aus interdisziplinärer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % unter Berück sichtigung des Belastungsprofils aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht. Angesichts der benötigten vermehrten Pausen ergebe sich eine Arbeits fähigkeit mit einer Präsenzzeit von 5 Stunden sowie einer Stunde Pause verteilt auf diese 5 Stunden (nebst einer üblichen Pause von 10 bis 15 Minuten pro Halbtag ; Urk. 10/174 S. 16).
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine aktenbasierte Einschätzung durch den RAD. Im Rahmen derer wurde festgehalten, eine klassische (psychiatrische) The rapie habe nicht stattgefunden und der Beschwerdeführer sei noch nicht austhe rapiert. Vor dem Hintergrund der Schadenminderungspflicht sei eine Intensivie rung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mindes tens alle zwei Wochen sowie eine Überprüfung der antidepressiven Medikation erforderlich (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 10/184 S. 6).
E. 3.4 Aufgrund rezidivierender und verstärkte r Probleme an verschiedenen Lokalisa ti onen d es Bewegungsapparates wurde der Beschwerdeführer im Oktober 2016 erneut bei Dr. D.___ vorstellig.
Dieser konstatierte, beim Beschwerdeführer zeige sich ein exacerbiertes
lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom lumbal-glu teal rechts mit zeitweise erneuter ischialgiformer Komponente bei vor operierter LWS. Ausserdem sei die Schulter rechts bei einer Periarthritis humeroscapularis (PHS) schmerzhaft und auch im rechten Knie und der Ferse würden wieder rezidivierende Schmerzen zum Ausdruck kommen. Dr. D.___ veranlasste eine bildgebende Übersichts untersuchung mit Szintigraphie und SPECT der Wirbel säule. Diese wurde am 12. Oktober 2016 durchgeführt und ergab eine aktivierte Sp o ndylarthrose der mittleren Halswirbelsäule links auf Höhe C3/C4, eine hoch aktive Epikondylitis
humeroulnaris auf der linken Seite sowie einen aktiven Ansatz der Achillessehne rechts. Bis auf eine minimale Degenerationszone femorotibial medial links und retropatellar rechts gebe es jedoch keine Arthrose zeichen (vgl. Arztbericht vom 1 3. Oktober 2016; Urk. 10/201/9f.). Angesichts die ser Probleme sowie einer hinzu kommenden kardialen Symptomatik erachtete Dr. D.___ den Beschwerde führer rein somatisch betrachtet für nicht 50 % arbeits fähig (vgl. Arztbericht e vom 11. Oktober 2016 ,
Urk. 10/195 und vom 2 3. März 2017, Urk. 10/201 ).
E. 3.5 Vom 1 0. November 2016 bis 1 2. Januar 2017 war der Beschwerdeführer erneut in teilstationärer Behandlung im B.___ . Dabei
– so die Fachpersonen des B.___
– ha be sich die depressive Sympto matik, welche sich insbesondere in Konzentrations- und Gedächtnis störungen, starkem Grübeln, Niedergeschlagenheit und Lebens überdruss äussere, rückläufig gezeigt. In den psychotherapeutischen Gesprächen seien die Konfrontation und Klärung interpersoneller Schwierigkeiten (impulsive Durch brüche), Mentalisierungs übungen , Ressourcenaktivierung im Alltag und die zunehmende Ablösung von Leistungsorientierung bei gleichzeitiger Annäherung an Bindungs orientierung sowie die Verbesserung der Emotionswahrnehmung von zentraler Bedeutung gewesen. In diagnostischer Hinsicht zeige sich eine mittel gradige depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressi ven Störung bei zugrundeliegender kombinierter Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen (impulsiven) und narzisstischen Anteilen. Zur depressiven Dekompensation sei es in Situationen gekommen, in denen die Selbst wert proble matik des Beschwerde führers nicht mehr durch Leistung habe kompensiert wer den können, insbesondere seit die körperliche Funktionsfähigkeit einge schränkt gewesen sei. Defizite in der Emotions- und Bedürfnis wahrnehmung und in der inter personellen Funktionalität würden es dem Beschwerdeführer erschwe ren, sich bindungsorientiert zu verhalten, was letztendlich , aus Scham bezüglich des persönlichen Scheiterns , in sozialem Rückzug resultiere (vgl. Arztbericht vom 9. Februar 2017; Urk. 10/198) . Hausarzt Dr. med. F.___ , Allgemein me dizin FMH, erachtete den Beschwerdeführer aufgrund multilokulärer Beschwer den am Bewegungsapparat bei teilweise ausgeprägten degenerativen Verände rungen sowie der chronischen psychischen Erkrankung auf dem Boden einer Per sönlichkeitsstörung im ersten Arbeitsmarkt als nicht arbeitsfähig (vgl. Arztbericht vom 8. März 2017; Urk. 10/200). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2017 ( Urk.
2) im Wesentlichen auf das psychiatrische Verlaufs gut achten von Dr. Z.___ vom 7. Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 3.2.1) sowie das Gutachten der A.___ vom 1 3. Juni 2016 inklusive der EFL (vgl. vorstehend E. 3.2.2).
Sowohl d as psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 7. Juni 2016 (Urk. 10/172) , welches auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung basiert, als auch das Gutachten des A.___ vom 1 3. Juni 2016 ( Urk. 10/174) wurde n in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abge geben (Urk. 10/172 S. 2-7 ; Urk. 10/174 S. 2-8 ). Die Gutachter haben detaillierte und nach vollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben (Urk. 10/172 S. 10-11 ; Urk. 10/174 S. 9-10 ) und sich mit den vo m Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt (Urk. 10/172 S. 9-10; Urk. 10/174 S. 8-9 ). Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa tion einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nach voll ziehbar begründet (Urk. 10/172 S. 11-15; Urk. 10/174 S. 10-16 ). Dem psychiatrischen Gutachten und dem Gutachten des A.___ kommen demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1. 4 ). Das ist unbe stritten. 4. 2
Laut Gutachter ist der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs bei vollzeitlicher Präsenz zu 25 % in seiner Leistungs fä higkeit eingeschränkt, mithin zu 75 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.2.2). Das wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist angesichts der Tatsache, dass die von Dr. D.___ erwähnten Einschränkungen des Bewegungsapparates (vgl. E. 3.4) von den Gutachtern im Rahmen eines Belastungsprofils und zusätzlichen Pausen berücksichtigt wurden (vgl. E. 3.2.2), auch nicht zu beanstanden.
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit basiert ausserdem auf der rezidivierenden depressiven Störung, welche im Verlauf seit Frühjahr 2008 chronifizierte und in unterschiedlichem Ausmass der depressiven Symptomatik anhält, im Zeitpunkt der Begutachtung auf eine rezidivierende depressive Störung mittelschweren Gra des eingeschätzt wird (vgl. E. 3.2.1) . Die von den behandelnden Ärzten der B.___ erwähnte Persönlichkeitsstörung (vgl. E. 3.5) wurde von Dr. Z.___ verneint (vgl. E. 3.2.1) . Angesichts dessen, dass es keine Hinweise auf eine Manifestierung der Erkrankung in der Kindheit oder Adoleszenz des Beschwerdeführers gibt und er über Jahre ohne auffälliges Verhaltensmuster seine Arbeitsleistung erbringen konnte, ist diese diagnostische Beurteilung nachvollziehbar .
Dr. Z.___ schätzte die depressions bedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit in der Längsschnitt beur teilung seit Dezember 2013 auf 50 %. Entsprechend der mit Urteil des Bundesge richts 8C_841/2016 vom 3 0. November 2017 geänderten Recht sprech ung ist die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungs vermögens anhand des in BGE 141 V 281 auf gestellten Katalogs von Indikatoren vorzunehmen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 ; vgl. vorstehend E. 1. 2 ).
Das Gutachten von Dr. Z.___ erging vor der Rechtsprechungsänderung. D as nach alten materiell-rechtlichen Anfor der ungen ergangene Gutachten vom 7. Juni 2016 verliert jedoch nicht per se seinen Beweiswert. Zu prüfen ist, ob es - gegebenen falls im Kontext mit weiteren fach ärztlichen Berichten - eine schlüssige Beur teil ung im Lichte der mass geblichen Indika toren erlaubt (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309 ). Im Rahmen der Beweiswürdi gung obliegt es den Rechts an wendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliess lich funktionelle Ausfälle bei der medizi nischen Ein schätzung berück sichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurtei lung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E.
5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine renten begründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirk ungen medizi nisch anhand der Indika toren schlüssig und widerspruchs frei fest gestellt sind und somit den versiche rungs medizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6 S.
307 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_126/201
E. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung d er Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen ).
Die für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindi katoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 8 vom 6. Juli 2018, E. 2.2.2). 4.3 4.3.1
Hinsichtlich des Komplexes der Gesundheitsschädigung hielt der psychiatrische Gutachter eine eingeschränkte Konzentrationsdauer, formale Denkstörungen, eine Gedankeneinengung auf die fehlende Zukunfts perspektive, eine
Deprimiert heit , eine eingeschränkte affektive Schwingungs fähigkeit und eine
einge schränkte Elan vitae sowie einen verminderten Antrieb und eine verlangsamte Psycho motorik fest. Im Zeitpunkt der Begutachtung präsentierte sich der Beschwerde führer in einer mittelgradige n Episode einer rezi divierenden depre ssi ven Störung (ICD-10: F33.11; vgl. E. 3.2.1) , was auch die behandelnden Ärzte im B.___
so erkannten (vgl. E. 3.5) . Die diagnoserelevanten Befunde erweisen sich daher als mittelgradig ausgeprägt.
Hinsichtlich des Therapieverlaufs wies der Gutachter darauf hin, dass das Aus mass der geschilderten psychischen Beschwerden mit der Inanspruchnahme der thera peutischen Massnahmen übereinstimme ( Urk. 10/172 S. 15). D er Beschwer deführer stehe im B.___ in einer fachgerechten psychiatrisch-psycho thera peuti schen Behandlung (vgl. E. 3.1.1; E. 3.2.1 ), wobei zwischendurch auch teilstatio näre Aufenthalte respektive Behandlungen statt gefunden hätten (vgl. E.
E. 12 : 40 x 41,7 x 0. 5 ) hochzu rechnen . 5.3.3
Wird das Va lideneinkommen von Fr. 73'414.62 dem Invalideneinkommen gegen übergestellt, resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 40'012.92 oder ein Invalidi tätsg rad von gerundet 55
%. 5.4
Aufgrund der aus somatischen Gründen bis Ende 2015 ausgewiesenen vollen Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2.2) entstand sechs Monate nach der Anmeldung Anspruch auf eine ganze Rente. Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ab Januar 2016 führt in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. April 2016 zum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Verfügung vom 7. Dezem ber 2017 ist insoweit aufzuheben, als sie ab 1. April 2016 einen Rentenanspruch verneint, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit . g ATSG), welche praxisgemäss dem bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand direkt auszubezahlen ist.
Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem En dentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest ( § 8 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV
SVGer ). Trotz dem entsprechenden Hinweis in der gerichtlichen Verfügung vom
5. März 2018 ( Urk. 1 1 ) hat der unentgeltliche Rechtsvertreter keine Kosten note ein gereicht. Seine Entschädigung ist daher von Amtes wegen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie der Tatsache, dass Rechtsanwalt Jürg Leimbacher den Be schwer de führer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hat und ihm die Akten somit weitge hend bekannt waren, ist die ihm auszuzahlende Parteientschädigung auf
Fr. 1 ‘ 200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der
Beschwerde wird die Verfügung vom 7. Dezember 2017 insoweit aufgehoben, als damit ein Rentenanspruch ab April 2016 verneint wird, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2016 Anspruch auf eine halbe Inva lidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt . 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach,
eine Parteientschädi gung von
Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse , nach Eintritt der Rechtskraft 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00091
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 9. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1958, erlernte den Beruf des Metallbau schlos sers und war mehrere Jahre in diesem Bereich tätig . Später arbeitete er in ver schiedenen Berufszweigen (Fassadenbau, Gastr onomie) und machte sich selbstän dig .
Seit 2002 übt er
im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms der Gemeinde verschiedene Neben jobs aus (z.B. Vereinsabwart ) , zuletzt in der Y.___ (vgl. Urk. 10/54 S. 4; Urk. 10/131 , Urk. 10/160 und Urk. 10/172 S. 8).
Am 2. Oktober 2010 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Arthrose im unteren Rücken, Asthma sowie Depressionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 10/7). Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und veranlasste eine bidisziplinäre
Untersuchung (inkl. psychiatrischer Begutachtung durch Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH ) im
A.___ . Gestützt auf de ss en Einschätzung ( Urk. 10/54-55) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab März 2008 bis Ende Mai 2008 eine Viertelsrente , ab Juni 2008 bis Ende September 2009 eine ganze Rente und ab Oktober 2009 bis Ende Dezember 2010 eine Dreiviertelsrente zu (vgl. Verfügung vom 12. September 2011; Urk. 10/78). Mit Mitteilung vom 1. Juni 2012 gewährte sie dem Ver sicher ten ausserdem ein Arbeitstraining ( Urk. 10/98). Da der Versicherte aus gesund heitlichen Gründen nicht in der Lage war, das Arbeitstraining weiter zuführen, wurde die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 7. September 2012 abgeschlos sen ( Urk. 10/103) .
Auf die nächste Anmeldung im Februar 2014 ( Urk. 10/107) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2014 ( Urk. 10/116) mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse seit der letzte n Verfügung (12. Sep tember 2011) nicht ein. 1.2
Unter Beilage eines Berichts der behandelnden Psychologin an der B.___
( Urk. 10/119) meldete sich der Versicherte am 6. Mai 2015 (Eingangsdatum) erneut zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver siche rung an ( Urk. 10/120). Mit Vorbescheid vom 2 6. Mai 2015 stellte die IV-Stelle in Aussicht, nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten ( Urk. 10/121). Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. Juni 2015 ( Urk. 10/125) sowie ergänzend am 1 7. Juli 2015 ( Urk. 10/128) Einwand. In der Folge holte die IV-Stelle die Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 10/157, Urk. 10/160, Urk. 10/162, Urk. 10/163) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK- Auszug, Urk. 10/131 ) ein und veranlasste eine bidisziplinäre Untersuchung durch das A.___ , einschliesslich einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung durch
Dr. Z.___
( Urk. 10/172, Urk. 10/174). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Sep tember 2016 ( Urk. 10/187) ab November 2015 bis Ende März 2016 eine befristete ganze Invalidenrente in Aussicht und auferlegte dem Versicherten eine Schaden minderungspflicht (vgl. Schreiben vom 7. September 2016; Urk. 10/185). Dage gen erhob der Versicherte am 1 0. Oktober 2016 ( Urk. 10/191) sowie ergänzend am 1 0. November 2016 ( Urk. 10/196) Einwand und reichte weitere Arztberichte zu den Akten ( Urk. 10/195 und Urk. 10/198), woraufhin die IV-Stelle Verlaufs berichte der behandelnden Ärzte einholte ( Urk. 10/200 und Urk. 10/201) und die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitete (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 10/207). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden eine befristete ganze Invalidenrente ab November 2015 bis Ende März 2016 zu ( Urk. 2) . 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihm ab November 2015 bis März 2016 eine ganze und ab April 2016 eine unbefristete halbe Inva lidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzu ord nen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unent geltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ( Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2018 (Urk. 9 ) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständgung gewährt. Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels hat das hiesige Gericht nicht für notwendig erachtet (Urk. 11 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung d er Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen ).
Die für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindi katoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 11 zu Art. 30–31 IVG). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Ver fügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung [ IVV ] ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2017 ( Urk.
2) hielt die Beschwerde gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten erg eben, dass der Beschwerdeführer sechs Monate nach der Anmeldung, im November 2015 , die Voraussetzungen für eine ganze Rente erfüllt habe . Sein Gesund heitszustand habe sich jedoch verbessert, sodass er ab Januar 2016 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Das psychische Leiden könne nicht berücksichtigt werden, da es noch behandel- und besserbar sei. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 23. Januar 2018 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dazu verpflichtet gewesen, in Bezug auf die psychischen Beschwerden ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren anzuwenden. Angesichts dessen, dass ihm der psychiatrische Gutachter seit Dezember 2013 auch in angepasster Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hab e, habe er ab April 2016 zumindest Anspruch auf eine halbe Invali den rente. 3.
3.1
3.1.1
Zwecks integrativ psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung war der Beschwerdeführer seit Oktober 2014 in ambulanter Behandlung im B.___ (im monatlichen Rhythmus) . Bereits ein Jahr zuv or, vom 5. November 2013 bis 7. Februar 2014, erfolgte eine teilstationäre Behandlung im B.___ . Die behandeln den Fachpersonen diagnostizierten im Jahre 2013 eine emotional instabile Per sönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (ICD-10: F60.30), eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide : schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1; vgl. Kurzaustrittsbericht vom 7. Februar 2014 [Urk. 10/111]). Im Arztbe richt vom 3 0. April 2015 ( Urk. 10/119) skalierten sie die depressive Störung auf gegenwärtige mittelgradige Episode (ICD-10 F.33.1) und im Bericht vom 1 6. Feb ruar 2016 auf gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode (ICD-10 F33.1). Die behandelnde n Psychologe n erachtete n den Beschwerdeführer im ersten Arbeits markt aufgrund des Konzentrationsmangels in Verbindung mit der reduzierten geistigen Ausdauer und dem intensiven Gedankenreisen
als nicht arbeitsfähig. Er würde jedoch halbtags in einer Beschäftigungs werkstätte der Y.___
arbeiten (vgl. Arztbericht e vom 24. Juni 2015 [ Urk. 10/127/8 ] und vom 16. Feb ruar 2016 [ Urk. 10/160] ). 3.1.2
Am 6. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Schraube calcanear ent fernt. Ausserdem wurde ein transtendinöses
Débridement Achillessehnen insertion des rechten Fusses mit einer Refixation durchgeführt (vgl. Austritts bericht vom 7. Dezember 2013 des C.___ ; Urk. 10/115). Aufgrund einer progredienten Symptomatologie der beidseitigen Ischialgien mit einer letzt hin deutlichen Claudicatio
spinalis -Symptomatik, welche durch neue bildgebende Befunde vom 9. Juni 2015 nachvollziehbar erklärt und dokumentiert haben wer den können, empfahl Dr. med. D.___ , Oberarzt Rheuma tologie und muskuloskelettale Rehabilitation, eine Dekompression an der Lenden wirbel säule (LWS) und verwies den Beschwerdeführer an die Neurochirurgie (vgl. Arzt berichte vom 1 9. Juni 2015 [ Urk. 10/127/ 6-7] und vom 6. Juli 2015 [Urk. 10/157/7-9]). Die Operation wurde am 2 4. September 2015 von Dr. med. E.___ , Oberarzt Neurochirurgie, durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 2 5. Septem ber 2015; Urk. 10/163). Dieser berichtete, im Rahmen der postoperativen Ver laufs kontrolle habe der Beschwerdeführer von rückläufigen Schmerzen berichtet und angegeben, mit dem Operationsergebnis zufrieden zu sein. Klinisch-neuro logisch würden sich keine sensomotorischen Ausfälle zeigen. Insgesamt zeige sich ein rege lrechter postoperativer Verlauf. Bei persistierenden Beschwerden im rech ten Hüftgelenk sei eine orthopädische Abklärung jedoch sinnvoll (vgl. Arztbericht vom 4. März 2016; Urk. 10/162/6). 3. 2
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin begutachtete Dr. Z.___ den Beschwerde führer am 2. Juni 2016 aus psychiatrischer Sicht ( Urk. 10/172). Ausserdem wurde er am 3. und 4. Dezember 2015 im A.___ untersucht und es wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erstellt (Urk. 10/174).
3.2 .1
Dr. Z.___ hielt fest, der Beschwerde führer habe in psychopathologischer Hin sicht eine eingeschränkte Konzentrationsdauer, formale Denkstörungen, eine Gedankeneinengung auf die fehlende Zukunftsperspektive, eine Deprimiertheit , eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit und einen eingeschränkten Elan vitae sowie einen verminderten Antrieb und eine verlangsamte Psychomotorik aufgewiesen. Ergänzend mit den anamnestischen Angaben über intermittierende Einschlafstörungen, zirkadiane Tagesschwankungen in Form von Morgentiefs, rasche körperliche Ermüdung mit konsequent vermehrtem Erholungsbedarf und erheblichen Rückzugstendenzen könne gegenwärtig von einer mittelgradigen de pressiven Episode mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen wer den.
Der psychiatrische Begutachter konstatierte weiter, aufgrund der anamnestischen Angaben würden sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine genetische Vulnerabilität oder Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen ergeben. Die Kindheit des Beschwerdeführers sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, womit sich bei ihm auch keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung ergeben würden. Die abgeschlossene Berufsausbildung schliesse sowohl Verhaltensstörungen als auch sonstige psy chische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit, Pubertät und im frühen Erwachsenenalter aus. Er sei im Erwachsenenalter den sozialen Anforderungen jahrelang gewachsen gewesen und habe eine sehr konstante Arbeitsleistung er bracht. Bei fehlenden Hinweisen auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialer Interaktionen sowie feh lenden Hinweisen auf anhaltende Störungen der Impulskontrolle seien beim Be schwerdeführer prämorbide psychische Probleme mit Krankheitswert inklusive einer Persönlichkeitsstörung im Erwachsenenalter klar auszuschliessen. Es könne seit dem Frühjahr 2008 aktenmässig und anamnestisch vom Ausbruch einer de pressiven Störung ausgegangen werden, die auf eine jahrelange Ausschöpfung seiner psychischen Ressourcen bei mehrfachen psychischen Belastungen und eine Selbstwertproblematik zurückzuführen seien. Seit 2008 seien mehrere depressive Phasen in unterschiedlichem Ausmass der depressiven Symptomatik sowie eini ge Remissions- oder Teilremissionsphasen dokumentiert, weshalb aus gegen wärtiger Sicht doch von einer rezidivierenden depressiven Störung aus gegangen werden könne . Seit 2013 sei eine erhebliche Verschlechterung und Teilchronifizierung der depressiven Störung anzunehmen. Gleichzeitig sei aufgrund der anamnes ti schen Angaben seit drei bis vier Jahren von einer iatrogenen Opioid-Abhängig keit auszu gehen, die bei fehlenden Hinweisen auf zusätzliche mnestische Defizite bei diagnostizierter mittelgradige r depressive r Symptomatik die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ni cht zusätzlich einschränke. Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht sowohl in der bisherigen Tätigkeit wie auch im leidesangepassten Bereich eine anhaltende 50% ige Arbeitsunfähig keit
seit Dezember 201 3. Ausserdem wies er darauf hin, dass der Beschwerdefüh rer in einer fachgerechten psychiatrisch-psycho thera peu tischen Behandlung stehe. Die bereits etablierte neuroleptische Behandlung könne mit einem antriebs stei gernden Antidepressivum ergänzt werden. Unter konsequenter Weiterführung der therapeutischen Massnahmen könne beim Beschwerdeführer von einer Erhal tung der 50%igen Arbeitsfähigkeit aus gegangen werden, eine weitere Verbesse rung der bereits teilchronifizierten rezidivierenden depressiven Störung könne aber nicht mehr erwartet werden (Urk. 10/172 S. 12f.). 3.2.2
Die begutachtenden Ärzte des A.___ nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/174 S. 14): - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, intermittierend links - Aktenanamnestisch multisegmentale degenerative Veränderungen, vor allem foraminale Einengungen - Status nach Dekompression einer Spinalkanalstenose L3/4 am 24. Sep tember 2015 - Beklagte Restbeschwerden im Achillessehnen-/Fussbereich links bei Sta tus nach Achillessehnendébridement / Tubularisation sowie zu klappender Calcaneusosteotomie links am 2. April 2009 - Belastung s abhängig auftretende beklagte Achillesseh n enbeschwerden/ Fussbeschwerden rechts bei/mit - Status nach entlastender Calcaneusosteotomie rechts sowie posterola teralem
Achillesseh n endébridement am 2 6. Oktober 2012 - Status nach lateraler Bandplastik beidseits vor Jahrzehnten - Obere und untere Sprunggelenk-Arthrosen beidseits, rechtsbetont mit ausgeprägter Osteophytenbildung - Aktenanamnestisch Hohlfüsse beidseits - Aktenanamnestisch Knieschmerzen beidseits bei/mit - Leichter, medial betonte r Gonarthrose Knie rechts - Links bekannter komplexer Meniskusläsion medial und zusätzlich Ganglien - Chondromalazie im medialen Femurcondylus bzw. fortgeschrittene mediale Gonarthrose links
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die chronisch venöse Insuffi zienz Grad II auf der rechten Seite, die Hypercholesterinämie sowie das Asthma bronchiale.
Die Ärzte hielten fest, i m Rahmen der Exploration im A.___ habe der Beschwerde führer angegeben, die vorbestehenden, messerstichartigen Schmerzen im Rücken hätten sich mit der Operation im September 2015 ergeben. Die druckartigen Sen sationen im Rücken seien jedoch nicht verschwunden. Er habe weiterhin Aus strahlungen in die Beine - wechselseitig rechts und links sporadisch. Seine Geh strecke betrage 60 Minuten mit einer Pause dazwischen. Daneben habe er Knie schmerzen (in der Kniekehle und Kniescheibe) , die insbesondere beim Treppen auf
- und - abgehen geh be hindernd seien. Ausserdem habe er Schmerzen im Fuss-/Knöchel- und Fersen bereich rechts mehr als links ( Urk. 10/174 S. 11) . Die begut achtenden Ärzte äusserte n , gegenüber der Vor begutachtung im Jahr 2011 könne insgesamt keine Schmerz intensivierung fest gestellt werden. Gemäss den Akten sei eine vorübergehende Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerde führers ab dem 2 2. Juli 2012 bis drei Monate nach der Rücken opera tion, sprich Ende 2015, hingegen ausgewiesen, wobei sich diese Verschlechterung auch funktionell und in Bezug auf eine Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewirkt habe ( Urk. 10/174 S. 13).
Ferner konstatierten die begutachtenden Ärzte, b ei der Evaluation der funktio nellen Leistungsbereitschaft habe der Beschwerde führer eine schlechte Leistungs bereitschaft gezeigt. Er habe sich weder am ersten noch am zweiten Testtag auch nur annährend bis an seine funktionellen Grenzen belasten lassen ( Urk. 10/174 S. 13) . Die Beobachtungen bei den Tests würden auf eine deutliche Selbst limitie rung hinweisen. Ausserdem sei die Konsistenz bei den Tests schlecht ge wesen. Die demonstrierte Belastbarkeit seit nur minimal. Infolge erheblicher Symptom ausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbar keitstests für die Beurteilung nicht verwertbar. Es sei da von auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könne, als was er bei den Leis tungstests gezeigt habe. Die Arbeitsfähigkeit sei entsprech end medi zinisch theo retisch zu beurteilen ( Urk. 10/174 S. 15). Demnach sei dem Beschwerde führer die angestammte Tätigkeit als Metallbauschlosser nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei aus rein rheumatologisch-ortho pädischer Sicht von einer wechselbelastenden rückenadaptierten Tätigkeit (mit Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen ca. halbstündlich) auszugehen. Eine solche wechselbelastende Tätigkeit trage den Fussproblemen, den oberen und unteren Sprunggelenkarth rosen sowie den beklagten Kniebeschwerden bzw. degenerativen Knieverände rungen Rechnung. Treppen- und Leitersteigen, Überkopfarbeiten und vorgeneig tes Stehen seien manchmal zumutbar. Da die degenerativen Veränderungen dem Beschwerdeführer über die Zeit hin etwas mehr Beschwerden bereiten können, sei en ihm (rückenbedingt) für die formulierte angepasste Tätigkeit zusätzliche Pausen von 2 Stunden pro Tag zuzusprechen, womit eine 75%ige Arbeitsfähigkeit resultiere ( Urk. 10/174 S. 16) . 3.2.3
Aus interdisziplinärer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % unter Berück sichtigung des Belastungsprofils aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht. Angesichts der benötigten vermehrten Pausen ergebe sich eine Arbeits fähigkeit mit einer Präsenzzeit von 5 Stunden sowie einer Stunde Pause verteilt auf diese 5 Stunden (nebst einer üblichen Pause von 10 bis 15 Minuten pro Halbtag ; Urk. 10/174 S. 16). 3.3
Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine aktenbasierte Einschätzung durch den RAD. Im Rahmen derer wurde festgehalten, eine klassische (psychiatrische) The rapie habe nicht stattgefunden und der Beschwerdeführer sei noch nicht austhe rapiert. Vor dem Hintergrund der Schadenminderungspflicht sei eine Intensivie rung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mindes tens alle zwei Wochen sowie eine Überprüfung der antidepressiven Medikation erforderlich (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 10/184 S. 6). 3.4
Aufgrund rezidivierender und verstärkte r Probleme an verschiedenen Lokalisa ti onen d es Bewegungsapparates wurde der Beschwerdeführer im Oktober 2016 erneut bei Dr. D.___ vorstellig.
Dieser konstatierte, beim Beschwerdeführer zeige sich ein exacerbiertes
lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom lumbal-glu teal rechts mit zeitweise erneuter ischialgiformer Komponente bei vor operierter LWS. Ausserdem sei die Schulter rechts bei einer Periarthritis humeroscapularis (PHS) schmerzhaft und auch im rechten Knie und der Ferse würden wieder rezidivierende Schmerzen zum Ausdruck kommen. Dr. D.___ veranlasste eine bildgebende Übersichts untersuchung mit Szintigraphie und SPECT der Wirbel säule. Diese wurde am 12. Oktober 2016 durchgeführt und ergab eine aktivierte Sp o ndylarthrose der mittleren Halswirbelsäule links auf Höhe C3/C4, eine hoch aktive Epikondylitis
humeroulnaris auf der linken Seite sowie einen aktiven Ansatz der Achillessehne rechts. Bis auf eine minimale Degenerationszone femorotibial medial links und retropatellar rechts gebe es jedoch keine Arthrose zeichen (vgl. Arztbericht vom 1 3. Oktober 2016; Urk. 10/201/9f.). Angesichts die ser Probleme sowie einer hinzu kommenden kardialen Symptomatik erachtete Dr. D.___ den Beschwerde führer rein somatisch betrachtet für nicht 50 % arbeits fähig (vgl. Arztbericht e vom 11. Oktober 2016 ,
Urk. 10/195 und vom 2 3. März 2017, Urk. 10/201 ). 3.5
Vom 1 0. November 2016 bis 1 2. Januar 2017 war der Beschwerdeführer erneut in teilstationärer Behandlung im B.___ . Dabei
– so die Fachpersonen des B.___
– ha be sich die depressive Sympto matik, welche sich insbesondere in Konzentrations- und Gedächtnis störungen, starkem Grübeln, Niedergeschlagenheit und Lebens überdruss äussere, rückläufig gezeigt. In den psychotherapeutischen Gesprächen seien die Konfrontation und Klärung interpersoneller Schwierigkeiten (impulsive Durch brüche), Mentalisierungs übungen , Ressourcenaktivierung im Alltag und die zunehmende Ablösung von Leistungsorientierung bei gleichzeitiger Annäherung an Bindungs orientierung sowie die Verbesserung der Emotionswahrnehmung von zentraler Bedeutung gewesen. In diagnostischer Hinsicht zeige sich eine mittel gradige depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressi ven Störung bei zugrundeliegender kombinierter Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen (impulsiven) und narzisstischen Anteilen. Zur depressiven Dekompensation sei es in Situationen gekommen, in denen die Selbst wert proble matik des Beschwerde führers nicht mehr durch Leistung habe kompensiert wer den können, insbesondere seit die körperliche Funktionsfähigkeit einge schränkt gewesen sei. Defizite in der Emotions- und Bedürfnis wahrnehmung und in der inter personellen Funktionalität würden es dem Beschwerdeführer erschwe ren, sich bindungsorientiert zu verhalten, was letztendlich , aus Scham bezüglich des persönlichen Scheiterns , in sozialem Rückzug resultiere (vgl. Arztbericht vom 9. Februar 2017; Urk. 10/198) . Hausarzt Dr. med. F.___ , Allgemein me dizin FMH, erachtete den Beschwerdeführer aufgrund multilokulärer Beschwer den am Bewegungsapparat bei teilweise ausgeprägten degenerativen Verände rungen sowie der chronischen psychischen Erkrankung auf dem Boden einer Per sönlichkeitsstörung im ersten Arbeitsmarkt als nicht arbeitsfähig (vgl. Arztbericht vom 8. März 2017; Urk. 10/200). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2017 ( Urk.
2) im Wesentlichen auf das psychiatrische Verlaufs gut achten von Dr. Z.___ vom 7. Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 3.2.1) sowie das Gutachten der A.___ vom 1 3. Juni 2016 inklusive der EFL (vgl. vorstehend E. 3.2.2).
Sowohl d as psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 7. Juni 2016 (Urk. 10/172) , welches auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung basiert, als auch das Gutachten des A.___ vom 1 3. Juni 2016 ( Urk. 10/174) wurde n in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abge geben (Urk. 10/172 S. 2-7 ; Urk. 10/174 S. 2-8 ). Die Gutachter haben detaillierte und nach vollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben (Urk. 10/172 S. 10-11 ; Urk. 10/174 S. 9-10 ) und sich mit den vo m Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt (Urk. 10/172 S. 9-10; Urk. 10/174 S. 8-9 ). Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa tion einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nach voll ziehbar begründet (Urk. 10/172 S. 11-15; Urk. 10/174 S. 10-16 ). Dem psychiatrischen Gutachten und dem Gutachten des A.___ kommen demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1. 4 ). Das ist unbe stritten. 4. 2
Laut Gutachter ist der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs bei vollzeitlicher Präsenz zu 25 % in seiner Leistungs fä higkeit eingeschränkt, mithin zu 75 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.2.2). Das wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist angesichts der Tatsache, dass die von Dr. D.___ erwähnten Einschränkungen des Bewegungsapparates (vgl. E. 3.4) von den Gutachtern im Rahmen eines Belastungsprofils und zusätzlichen Pausen berücksichtigt wurden (vgl. E. 3.2.2), auch nicht zu beanstanden.
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit basiert ausserdem auf der rezidivierenden depressiven Störung, welche im Verlauf seit Frühjahr 2008 chronifizierte und in unterschiedlichem Ausmass der depressiven Symptomatik anhält, im Zeitpunkt der Begutachtung auf eine rezidivierende depressive Störung mittelschweren Gra des eingeschätzt wird (vgl. E. 3.2.1) . Die von den behandelnden Ärzten der B.___ erwähnte Persönlichkeitsstörung (vgl. E. 3.5) wurde von Dr. Z.___ verneint (vgl. E. 3.2.1) . Angesichts dessen, dass es keine Hinweise auf eine Manifestierung der Erkrankung in der Kindheit oder Adoleszenz des Beschwerdeführers gibt und er über Jahre ohne auffälliges Verhaltensmuster seine Arbeitsleistung erbringen konnte, ist diese diagnostische Beurteilung nachvollziehbar .
Dr. Z.___ schätzte die depressions bedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit in der Längsschnitt beur teilung seit Dezember 2013 auf 50 %. Entsprechend der mit Urteil des Bundesge richts 8C_841/2016 vom 3 0. November 2017 geänderten Recht sprech ung ist die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungs vermögens anhand des in BGE 141 V 281 auf gestellten Katalogs von Indikatoren vorzunehmen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 ; vgl. vorstehend E. 1. 2 ).
Das Gutachten von Dr. Z.___ erging vor der Rechtsprechungsänderung. D as nach alten materiell-rechtlichen Anfor der ungen ergangene Gutachten vom 7. Juni 2016 verliert jedoch nicht per se seinen Beweiswert. Zu prüfen ist, ob es - gegebenen falls im Kontext mit weiteren fach ärztlichen Berichten - eine schlüssige Beur teil ung im Lichte der mass geblichen Indika toren erlaubt (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309 ). Im Rahmen der Beweiswürdi gung obliegt es den Rechts an wendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliess lich funktionelle Ausfälle bei der medizi nischen Ein schätzung berück sichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurtei lung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E.
5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine renten begründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirk ungen medizi nisch anhand der Indika toren schlüssig und widerspruchs frei fest gestellt sind und somit den versiche rungs medizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6 S.
307 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_126/201 8 vom 6. Juli 2018, E. 2.2.2). 4.3 4.3.1
Hinsichtlich des Komplexes der Gesundheitsschädigung hielt der psychiatrische Gutachter eine eingeschränkte Konzentrationsdauer, formale Denkstörungen, eine Gedankeneinengung auf die fehlende Zukunfts perspektive, eine
Deprimiert heit , eine eingeschränkte affektive Schwingungs fähigkeit und eine
einge schränkte Elan vitae sowie einen verminderten Antrieb und eine verlangsamte Psycho motorik fest. Im Zeitpunkt der Begutachtung präsentierte sich der Beschwerde führer in einer mittelgradige n Episode einer rezi divierenden depre ssi ven Störung (ICD-10: F33.11; vgl. E. 3.2.1) , was auch die behandelnden Ärzte im B.___
so erkannten (vgl. E. 3.5) . Die diagnoserelevanten Befunde erweisen sich daher als mittelgradig ausgeprägt.
Hinsichtlich des Therapieverlaufs wies der Gutachter darauf hin, dass das Aus mass der geschilderten psychischen Beschwerden mit der Inanspruchnahme der thera peutischen Massnahmen übereinstimme ( Urk. 10/172 S. 15). D er Beschwer deführer stehe im B.___ in einer fachgerechten psychiatrisch-psycho thera peuti schen Behandlung (vgl. E. 3.1.1; E. 3.2.1 ), wobei zwischendurch auch teilstatio näre Aufenthalte respektive Behandlungen statt gefunden hätten (vgl. E. 3.1.1 und E. 3.5). Ausserdem erfolge eine pharmako logische Behandlung (vgl. Urk. 10/172 S. 10) . Diesbezüglich empfehle er eine Ergänzung der Psycho pharmakotherapie mit einem antriebssteigernden Anti depressivum morgens , wobei eine die Arbeits fähigkeit steigernde Verbesserung auch dadurch nicht zu erwarten sei
(Urk. 10/172 S. 13) . Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in regel mässi ger psychiatrisch-psychothera peutischer Behandlung steht, ist ein Leidens druck ersichtlich. Aufgrund der Tatsache, dass der psychiatrische Gut achter eine Anpassung der Psycho pharmako therapie für notwendig erachtete, wenn gemäss Dr. Z.___
auch nur zur Erhaltung der 50% igen Arbeitsfähigkeit, und vor dem Hintergrund, dass die behandelnden Ärzte auf eine rückläufige depressive Symp tomatik infolge psycho thera peutischer Gespräche im Rahmen der teilstationären Behandlung hinwiesen (vgl. E. 3.5), ist die Möglichkeit einer Verbesserung der depressiven Symptomatik nicht gänzlich auszu schliessen . 4.3.2
Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Be züge der psychischen Störung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen (Indikator «Komorbiditäten») ist festzuhalten, dass Störungen unab hängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung bei zumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1).
Eine Persönlichkeitsstörung wurde vom Gutachter ausdrücklich verneint ( Urk. 10/172 S. 12). Indess wird den körperli chen Beschwerden Einfluss auf die Leistungsfähigkeit beigemessen. 4.3.3
Der Beschwerdeführer verfügt über sehr wenig soziale Kontakte. Im Rahmen der Begutachtung habe er angegeben, abgesehen von seinem Sohn und seinen Geschwistern mit niemandem Kontakt zu pflegen. Von seinen Kollegen habe er sich zurückgezogen ( Urk. 10/172 S. 10). Dr. Z.___ erkannte erhebliche Rück zugstendenzen im Rahmen der Depression ( Urk. 10/172 S. 12). Der Beschwerde führer gab an, oft TV zu schauen und je nach Laune auch mal Musik zu hören. Ausserdem habe er angefangen Velo zu fahren, um nicht nur zu Hause zu weilen ( Urk. 10/172 S. 10). Was die sozialen Aktivitäten betrifft, sind diese zwar bis zu einem gewissen Grad eingeschränkt, der Beschwerde führer verfügt indessen über eine hohe Motivation zur beruflichen Wieder eingliederung. So äusserte der Beschwerde führer gegenüber dem Gutachter, die Beschäftigung in der Y.___ tue ihm gut und lenke ihn von seinen Problemen ab. Er gehe gerne dorthin. Sitze er bloss zu Hause, fühle er sich schlechter. Deshalb sei sein Ziel, ganztätig im Y.___ zu arbeiten, gegenwärtig fühle er sich jedoch nicht in der Lage, mehr als 60 % an der Arbeitsstelle präsent zu sein ( Urk. 10/172 S. 9). Im Übrigen ist der Beschwerde führer in der Lage, seinen Alltag selbständig zu bewältigen. Damit enthält der soziale Lebenskontext (Komplex « sozialer Kontext » ; vgl. BGE 141 V
281 E. 4.3.3) durchaus Ressourcen, auf die der Beschwerdeführer zurückgreifen kann .
Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässige n Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass aus dem Gutachten hervorgeht, dass die erhobenen Untersuchungsbefunde mit den anamnestischen Angaben bezüglich Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers übereinstimmen ( Urk. 10/172 S. 15), mithin auch die sozialen Aktivitäten mässig beeinträchtigt sind. Fest steht, dass der Beschwerdeführer zwar nur über wenige soziale Kontakte verfügt, dennoch gewissen Aktivitäten nachgehen kann. 4.4
Bei gesamthafter Betrachtung aller massgeblicher Indikatoren konnte der psychi atrische Gutachter daher schlüssig darlegen, dass der Beschwerdeführer infolge der chronifizierten depressiven Störung mässig eingeschränkt ist, er indes auch über Ressourcen verfügt, die ihn befähigen sollten, auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die gutachterlich attestierte Teilar beitsunfähigkeit erscheint daher ausgewiesen. Auch wenn gewisse Hinweise darauf bestehen, dass das psychische Leiden sich durch Anpassung der Behand lung verbessern liesse, schliesst dies per se nach neuster Rechtsprechung eine invalidenversicherungsrelev ante Beeinträchtigung nicht aus. 5. 5.1
Der in der angefochtenen Rentenverfügung vom 7. Dezember 2017 ( Urk.
2) dar gelegte Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Da die Beschwerdegegnerin jedoch davon ausging, dass der Beschwerde führer - entgegen der gutachterlichen Einschätzung (vgl. E. 3.2.2) - in einer angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht 100 % arbeitsfähig sei, bleibt zu prü fen , wie sich die gutachterlich attestie rte 50 %ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3
5.3.1
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit in der Metallbaubranche aus wirtschaftlichen Gründen aufgab und danach bei unterschiedlichen Arbeitgebern tätig war (vgl. IK-Auszug, Urk. 10/131), ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Vali deneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) abstützte. Hierbei zog sie das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Arbeitskräfte von Fr. 5'911.-- (LSE 2016, Tabelle TA1, Ziff. 41-43, Baugewerbe, Kompetenzniveau 2, Männer) heran. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'911.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41, 4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Q 30 ) auf ein Jahreseinkommen von Fr. 73'414.62 ( Fr. 5'911.-- x 12 : 40 x 41, 4 ) hochzurechnen. 5.3.2
Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer ab Januar 2016 eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar war, ist ab diesem Zeitpunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens ebenfalls auf Tabellenlöhne abzustellen. Da körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienst leistungen) beschränkt sind, kann das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstruk turerhebungen von Fr. 5' 340 .-- (LSE 2016 , TOTAL in der Tabelle TA1, Kompe tenzniveau 1, Männer) heran gezogen werden. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'340.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 sowie einer Leistungseinschränkung von 50 % auf ein Jahreseinkommen von Fr. 33'401.70 ( Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41,7 x 0. 5 ) hochzu rechnen . 5.3.3
Wird das Va lideneinkommen von Fr. 73'414.62 dem Invalideneinkommen gegen übergestellt, resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 40'012.92 oder ein Invalidi tätsg rad von gerundet 55
%. 5.4
Aufgrund der aus somatischen Gründen bis Ende 2015 ausgewiesenen vollen Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2.2) entstand sechs Monate nach der Anmeldung Anspruch auf eine ganze Rente. Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ab Januar 2016 führt in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. April 2016 zum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Verfügung vom 7. Dezem ber 2017 ist insoweit aufzuheben, als sie ab 1. April 2016 einen Rentenanspruch verneint, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit . g ATSG), welche praxisgemäss dem bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand direkt auszubezahlen ist.
Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem En dentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest ( § 8 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV
SVGer ). Trotz dem entsprechenden Hinweis in der gerichtlichen Verfügung vom
5. März 2018 ( Urk. 1 1 ) hat der unentgeltliche Rechtsvertreter keine Kosten note ein gereicht. Seine Entschädigung ist daher von Amtes wegen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie der Tatsache, dass Rechtsanwalt Jürg Leimbacher den Be schwer de führer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hat und ihm die Akten somit weitge hend bekannt waren, ist die ihm auszuzahlende Parteientschädigung auf
Fr. 1 ‘ 200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der
Beschwerde wird die Verfügung vom 7. Dezember 2017 insoweit aufgehoben, als damit ein Rentenanspruch ab April 2016 verneint wird, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2016 Anspruch auf eine halbe Inva lidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt . 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach,
eine Parteientschädi gung von
Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse , nach Eintritt der Rechtskraft 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler